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Document 32007R1342

Verordnung (EG) Nr. 1342/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über die Verwaltung bestimmter Einfuhrbeschränkungen für bestimmte Eisen- und Stahlerzeugnisse aus der Russischen Föderation

OJ L 300, 17.11.2007, p. 1–23 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 21/08/2012; Aufgehoben durch 32012R0529 Siehe 22012X0821(01)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2007/1342/oj

17.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 300/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1342/2007 DES RATES

vom 22. Oktober 2007

über die Verwaltung bestimmter Einfuhrbeschränkungen für bestimmte Eisen- und Stahlerzeugnisse aus der Russischen Föderation

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits (1) (im Folgenden „PKA“ genannt) ist am 1. Dezember 1997 in Kraft getreten.

(2)

Gemäß Artikel 21 Absatz 1 des PKA unterliegt der Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen den Bestimmungen des Titels III mit Ausnahme von Artikel 15 sowie den Bestimmungen eines Abkommens über mengenmäßige Beschränkungen.

(3)

Die Europäische Gemeinschaft und die Russische Föderation haben in diesem Zusammenhang am 26. Oktober 2007 ein Abkommen über den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen (2), nachstehend „Abkommen“ genannt, geschlossen.

(4)

Angesichts der Erfahrungen im Rahmen vorheriger Abkommen über ähnliche Regelungen muss ein Instrument zur Verwaltung des Abkommens in der Gemeinschaft geschaffen werden.

(5)

Die in Rede stehenden Erzeugnisse sollten auf Grundlage der mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (3) eingeführten Kombinierten Nomenklatur (KN) klassifiziert werden.

(6)

Es muss gewährleistet werden, dass der Ursprung der betreffenden Erzeugnisse kontrolliert wird und dass geeignete Methoden für die Zusammenarbeit der Verwaltungen festgelegt werden.

(7)

Zur wirksamen Anwendung des Abkommens ist für die Überführung der betreffenden Erzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft die Vorlage einer Einfuhrgenehmigung der Gemeinschaft vorzuschreiben und ein Verfahren für die Erteilung dieser Einfuhrgenehmigungen einzuführen.

(8)

Erzeugnisse, die in eine Freizone verbracht oder im Zolllagerverfahren, im Verfahren der vorübergehenden Verwendung oder im Verfahren der aktiven Veredelung (Nichterhebungsverfahren) eingeführt werden, sollten nicht auf die für die betreffenden Erzeugnisse festgesetzten Höchstmengen angerechnet werden.

(9)

Um sicherzustellen, dass die Höchstmengen nicht überschritten werden, ist ein besonderes Verfahren einzuführen, nach dem die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Einfuhrgenehmigung erst dann erteilen, wenn sie von der Kommission die Bestätigung erhalten haben, dass im Rahmen der betreffenden Höchstmenge noch Mengen verfügbar sind.

(10)

In dem Abkommen ist ein System der Zusammenarbeit zwischen der Russischen Föderation und der Gemeinschaft zur Verhinderung von Umgehungen mittels Umladung, Umleitung oder auf andere Weise festgelegt worden. Ein Konsultationsverfahren sollte eingeführt werden, um mit dem betreffenden Land zu einer Einigung über eine gleichwertige Anpassung der entsprechenden Höchstmenge zu gelangen, wenn sich herausstellt, dass das Abkommen umgangen wurde. Die Russische Föderation hat sich ferner bereit erklärt, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass solche Anpassungen rasch vorgenommen werden können. Kommt in der vorgesehenen Frist keine Einigung zustande, so sollte die Gemeinschaft die gleichwertige Anpassung vornehmen können, sofern eindeutige Beweise für eine Umgehung vorliegen.

(11)

Für die Einfuhren von unter diese Verordnung fallenden Erzeugnissen in die Gemeinschaft muss gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1872/2006 des Rates vom 11. Dezember 2006 über den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation (4) seit dem 1. Januar 2007 eine Lizenz vorgelegt werden. In dem Abkommen ist vorgesehen, dass diese Einfuhren von den in dieser Verordnung für 2007 festgelegten Höchstmengen abgezogen werden.

(12)

Aus Gründen der Klarheit ist es daher erforderlich, die Verordnung (EG) Nr. 1872/2006 durch diese Verordnung zu ersetzen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

(1)   Diese Verordnung gilt für die Einfuhren der in Anhang I aufgeführten Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Russischen Föderation.

(2)   Die Stahlerzeugnisse werden gemäß Anhang I nach Erzeugnisgruppen unterschieden.

(3)   Der Ursprung der in Absatz 1 genannten Waren wird nach Maßgabe der in der Gemeinschaft geltenden Vorschriften bestimmt.

(4)   Die Verfahren für die Kontrolle des Ursprungs der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse sind in den Kapiteln II und III festgelegt.

Artikel 2

(1)   Für die in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in der Russischen Föderation gelten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die in Anhang V festgesetzten jährlichen Höchstmengen. Die Überführung der in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in der Russischen Föderation in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft ist von der Vorlage eines Ursprungszeugnisses gemäß Anhang II sowie einer Einfuhrgenehmigung abhängig, die von den Behörden der Mitgliedstaaten nach Maßgabe des Artikels 4 erteilt wird.

Die genehmigten Einfuhren werden auf die Höchstmengen für das Jahr angerechnet, in dem die Erzeugnisse im Ausfuhrland versandt worden sind.

(2)   Um sicherzustellen, dass die Mengen, für die Einfuhrgenehmigungen erteilt werden, zu keinem Zeitpunkt die Gesamthöchstmengen für die Erzeugnisgruppen überschreiten, erteilen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Einfuhrgenehmigung erst dann, wenn sie von der Kommission die Bestätigung erhalten haben, dass im Rahmen der Höchstmenge für die betreffende Erzeugnisgruppe von Eisen- und Stahlerzeugnissen und das Lieferland, für die der Einführer bei diesen Behörden einen Antrag gestellt hat, noch Mengen verfügbar sind. Die für die Zwecke dieser Verordnung zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sind in Anhang IV aufgeführt.

(3)   Die Einfuhren von Erzeugnissen ab dem 1. Januar 2007, für die eine Genehmigung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1872/2006 erforderlich war, werden auf die in Anhang V festgesetzten Höchstmengen für 2007 angerechnet.

(4)   Als Zeitpunkt des Versands der Erzeugnisse im Sinne dieser Verordnung gilt ab dem Datum ihres Inkrafttretens der Zeitpunkt, zu dem die Erzeugnisse zur Ausfuhr in das Beförderungsmittel verladen werden.

Artikel 3

(1)   Die in Anhang V aufgeführten Höchstmengen gelten nicht für Erzeugnisse, die in eine Freizone oder ein Freilager verbracht oder in das Zolllagerverfahren, das Verfahren der vorübergehenden Verwendung oder das Verfahren der aktiven Veredelung (Nichterhebungsverfahren) übergeführt werden.

(2)   Werden die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse später in unverändertem Zustand oder nach einer Be- oder Verarbeitung in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt, so gilt Artikel 2 Absatz 2, und die betreffenden Erzeugnisse werden auf die entsprechenden in Anhang V festgesetzten Höchstmengen angerechnet.

Artikel 4

(1)   Zur Anwendung von Artikel 2 Absatz 2 teilen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vor der Erteilung der Einfuhrgenehmigungen der Kommission die Mengen mit, für die bei ihnen durch Originalausfuhrlizenzen belegte Anträge auf Einfuhrgenehmigungen gestellt worden sind. Die Kommission bestätigt umgehend in der chronologischen Reihenfolge des Eingangs der Mitteilungen der Mitgliedstaaten, dass die beantragten Einfuhrmengen verfügbar sind.

(2)   Die den Mitteilungen an die Kommission beigefügten Anträge sind gültig, wenn darin das Ausfuhrland, die Erzeugnisgruppe, die Einfuhrmenge, die Nummer der Ausfuhrlizenz, das Kontingentsjahr und der Mitgliedstaat, in dem die Erzeugnisse in den freien Verkehr übergeführt werden sollen, eindeutig angegeben sind.

(3)   Die Kommission bestätigt den Behörden der Mitgliedstaaten nach Möglichkeit die volle beantragte Einfuhrmenge für jede Erzeugnisgruppe. Ferner nimmt die Kommission in den Fällen, in denen die mitgeteilten Anträge die Höchstmengen überschreiten, zur Klärung der Frage und zur raschen Abhilfe unverzüglich Kontakt mit den zuständigen Behörden der Russischen Föderation auf.

(4)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über alle Mengen, die während der Gültigkeitsdauer der Einfuhrgenehmigung nicht ausgenutzt worden sind. Die nicht ausgeschöpften Mengen werden automatisch auf die verbleibende Gesamtmenge der Gemeinschaftshöchstmenge für die betreffende Erzeugnisgruppe übertragen.

(5)   Die Mitteilungen nach den Absätzen 1 bis 4 werden elektronisch über das für diesen Zweck eingerichtete integrierte Netz übermittelt, sofern nicht zwingende technische Gründe vorübergehend die Benutzung anderer Kommunikationsmittel erforderlich machen.

(6)   Die Einfuhrgenehmigungen oder gleichwertige Papiere werden nach Maßgabe des Kapitels II ausgestellt.

(7)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über den Widerruf einer bereits erteilten Einfuhrgenehmigung oder eines gleichwertigen Papiers, wenn die entsprechende Ausfuhrlizenz von den zuständigen Behörden der Russischen Föderation zurückgenommen oder widerrufen worden ist. Sind jedoch die Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats von den zuständigen Behörden der Russischen Föderation erst über die Rücknahme oder Ungültigerklärung einer Ausfuhrlizenz unterrichtet worden, nachdem die betreffenden Erzeugnisse bereits in die Gemeinschaft eingeführt worden sind, so werden die betreffenden Mengen auf die Höchstmenge für das Jahr angerechnet, in dem diese Erzeugnisse versandt worden sind.

Artikel 5

Zur Anwendung des Artikels 3 Absätze 3 und 4 und des Artikels 10 Absatz 1 des Abkommens wird die Kommission ermächtigt, die erforderlichen Änderungen vorzunehmen.

Artikel 6

(1)   Stellt die Kommission aufgrund von Ermittlungen nach den in Kapitel III festgelegten Verfahren fest, dass die ihr vorliegenden Informationen den Beweis dafür erbringen, dass in Anhang I aufgeführte Erzeugnisse mit Ursprung in der Russischen Föderation durch Umladung, Umleitung oder auf sonstige Weise unter Umgehung der in Artikel 2 genannten Höchstmengen in die Gemeinschaft eingeführt worden sind und dass Anpassungen vorgenommen werden müssen, so ersucht sie um Konsultationen, um eine Einigung über eine gleichwertige Anpassung der betreffenden Höchstmengen zu erzielen.

(2)   Bis zum Abschluss der in Absatz 1 genannten Konsultationen kann die Kommission die Russische Föderation ersuchen, vorsorglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die in diesen Konsultationen vereinbarten Anpassungen von Höchstmengen in dem Jahr der Notifizierung des Konsultationsersuchens oder, wenn die Höchstmenge für das laufende Jahr ausgeschöpft ist, im darauf folgenden Jahr vorgenommen werden können, sofern eindeutige Beweise für die Umgehung vorliegen.

(3)   Gelingt es der Gemeinschaft und der Russischen Föderation nicht, eine zufrieden stellende Lösung zu finden und stellt die Kommission fest, dass schlüssige Beweise für eine Umgehung vorliegen, so zieht sie eine gleichwertige Menge von Erzeugnissen mit Ursprung in der Russischen Föderation von den betreffenden Höchstmengen ab.

KAPITEL II

MODALITÄTEN FÜR DIE VERWALTUNG DER HÖCHSTMENGEN

ABSCHNITT 1

Einreihung

Artikel 7

Die unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse werden nach der mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 eingeführten Kombinierten Nomenklatur (KN) eingereiht.

Artikel 8

Auf Veranlassung der Kommission oder eines Mitgliedstaats prüft der Fachbereich Zolltarifliche und statistische Nomenklatur des durch die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 eingesetzten Ausschusses für den Zollkodex nach Maßgabe der genannten Verordnung vordringlich alle Fragen im Zusammenhang mit der Einreihung der unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse in die Kombinierte Nomenklatur, um sie in die entsprechenden Erzeugnisgruppen einzureihen.

Artikel 9

Die Kommission unterrichtet die Russische Föderation über alle Änderungen der Kombinierten Nomenklatur (KN) und der TARIC-Codes, die unter diese Verordnung fallende Erzeugnisse betreffen, mindestens einen Monat vor ihrem Inkrafttreten in der Gemeinschaft.

Artikel 10

Die Kommission teilt den zuständigen Behörden der Russischen Föderation sämtliche nach den geltenden Verfahren der Gemeinschaft erlassene Einreihungsentscheidungen, die unter diese Verordnung fallende Erzeugnisse betreffen, spätestens einen Monat nach ihrem Erlass mit. Diese Mitteilungen enthalten

a)

eine Beschreibung der betreffenden Erzeugnisse,

b)

die entsprechende Erzeugnisgruppe, den KN-Code und den TARIC-Code der Erzeugnisse,

c)

die Gründe für die Entscheidung.

Artikel 11

(1)   Hat eine nach den geltenden Verfahren der Gemeinschaft erlassene Einreihungsentscheidung eine Änderung der Einreihungspraxis oder einen Wechsel der Erzeugnisgruppe für ein unter diese Verordnung fallendes Erzeugnis zur Folge, so setzen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Entscheidung erst nach einer Frist von 30 Tagen nach der Mitteilung der Kommission in Kraft.

(2)   Für Waren, die vor dem Beginn der Anwendung der Entscheidung versandt wurden, gilt die frühere Tarifierungspraxis, sofern die betreffenden Waren innerhalb von 60 Tagen nach diesem Zeitpunkt zur Einfuhr in die Gemeinschaft gestellt werden.

Artikel 12

Betrifft eine nach den geltenden Verfahren der Gemeinschaft erlassene Einreihungsentscheidung nach Artikel 11 eine einer Höchstmenge unterliegende Erzeugnisgruppe, so leitet die Kommission gegebenenfalls unverzüglich Konsultationen nach Artikel 9 ein, um eine Einigung über die erforderlichen Anpassungen der betreffenden Höchstmengen in Anhang V zu erzielen.

Artikel 13

(1)   Bei Abweichungen zwischen der Angabe über die Tarifierung in den erforderlichen Unterlagen für die Einfuhr der unter diese Verordnung fallenden Waren und der von den zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaats zugrunde gelegten Tarifierung unterliegen die betreffenden Waren unbeschadet sonstiger einschlägiger Bestimmungen vorläufig der Einfuhrregelung, die nach Maßgabe dieser Verordnung gemäß der von den genannten Behörden zugrunde gelegten Tarifierung auf sie anwendbar ist.

(2)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten teilen der Kommission die in Absatz 1 genannten Fälle mit, wobei sie insbesondere Folgendes angeben:

a)

die Mengen der betroffenen Erzeugnisse;

b)

die in den Einfuhrunterlagen angegebene und die von den zuständigen Behörden bestimmte Erzeugnisgruppe;

c)

die Nummer der Ausfuhrlizenz und die angegebene Erzeugniskategorie.

(3)   Nach einer Änderung der Einreihung erteilen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten für Eisen- und Stahlerzeugnisse, für die in Anhang V eine Gemeinschaftshöchstmenge festgesetzt ist, erst dann eine neue Einfuhrgenehmigung, wenn sie von der Kommission die Bestätigung erhalten haben, dass die beantragten Einfuhrmengen nach dem Verfahren des Artikels 4 verfügbar sind.

(4)   Die Kommission unterrichtet die betreffenden Ausfuhrländer über die in diesem Artikel genannten Fälle.

Artikel 14

In den in Artikel 13 genannten Fällen sowie in Fällen ähnlicher Art, die von den zuständigen Behörden der Russischen Föderation zur Sprache gebracht werden, nimmt die Kommission, falls erforderlich, Konsultationen mit der Russischen Föderation auf, um zu einer Einigung über die endgültige Einreihung der strittigen Erzeugnisse zu gelangen.

Artikel 15

Die Kommission kann im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaats bzw. der Einfuhrmitgliedstaaten und der Russischen Föderation in den in Artikel 14 genannten Fällen die endgültige Einreihung der strittigen Erzeugnisse festlegen.

Artikel 16

Kann in einem in Artikel 13 genannten Fall die Frage der abweichenden Einreihung nicht nach Artikel 14 gelöst werden, so entscheidet die Kommission nach Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die Einreihung der betreffenden Erzeugnisse in die Kombinierte Nomenklatur.

ABSCHNITT 2

System der doppelten Kontrolle für die Verwaltung von Höchstmengen

Artikel 17

(1)   Die zuständigen Behörden der Russischen Föderation erteilen Ausfuhrlizenzen für alle Sendungen von Eisen- und Stahlerzeugnissen, für die in Anhang V Höchstmengen festgesetzt sind, bis die betreffenden Höchstmengen erreicht sind.

(2)   Das Original der Ausfuhrlizenz ist vom Einführer zur Erteilung der in Artikel 20 genannten Einfuhrgenehmigung vorzulegen.

Artikel 18

(1)   Die Ausfuhrlizenzen müssen dem Muster in Anhang II entsprechen und unter anderem bescheinigen, dass die betreffende Erzeugnismenge auf die für die betreffende Erzeugnisgruppe festgesetzte Höchstmenge angerechnet worden ist.

(2)   Jede Ausfuhrlizenz darf nur für eine der in Anhang I aufgeführten Erzeugnisgruppen ausgestellt werden.

Artikel 19

Die Ausfuhren werden auf die Höchstmengen für das Jahr angerechnet, in dem die Waren, auf die sich die Ausfuhrlizenz bezieht, im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 versandt worden sind.

Artikel 20

(1)   Sofern die Kommission nach Artikel 4 bestätigt, dass die beantragte Einfuhrmenge im Rahmen der betreffenden Höchstmenge verfügbar ist, erteilen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Vorlage der entsprechenden Originalausfuhrlizenz durch den Einführer eine Einfuhrgenehmigung. Die Ausfuhrlizenz muss spätestens am 31. März des Jahres vorgelegt werden, das auf das Jahr folgt, in dem die darin aufgeführten Waren versandt worden sind. Hat die Kommission im Einklang mit dem Verfahren nach Artikel 4 bestätigt, dass die beantragte Einfuhrmenge im Rahmen der betreffenden Höchstmenge verfügbar ist, kann die Einfuhrgenehmigung von den zuständigen Behörden jedes Mitgliedstaats erteilt werden; dies muss nicht der in der Ausfuhrlizenz angegebene Mitgliedstaat sein.

(2)   Die Einfuhrgenehmigung gilt vier Monate nach ihrer Erteilung. Auf hinreichend begründeten Antrag des Einführers können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Geltungsdauer um höchstens vier Monate verlängern.

(3)   Die Einfuhrgenehmigungen müssen dem Muster in Anhang III entsprechen und gelten im gesamten Zollgebiet der Gemeinschaft.

(4)   In der Anmeldung des Einführers oder in seinem Antrag auf Erteilung der Einfuhrgenehmigung ist Folgendes anzugeben:

a)

Name und vollständige Anschrift des Ausführers;

b)

vollständiger Name und vollständige Anschrift des Einführers;

c)

genaue Warenbezeichnung und TARIC-Code(s);

d)

Ursprungsland;

e)

Herkunftsland;

f)

die entsprechende Erzeugnisgruppe und die Menge der betreffenden Erzeugnisse;

g)

Nettogewicht nach KN-Positionen;

h)

cif-Wert frei Grenze der Gemeinschaft nach KN-Positionen;

i)

gegebenenfalls Zahlungs- und Liefertermin sowie Kopien des Konnossements und des Kaufvertrags;

j)

Datum und Nummer der Ausfuhrlizenz;

k)

alle für Verwaltungszwecke verwendeten internen Kennziffern;

l)

Datum und Unterschrift des Einführers.

(5)   Die Einführer sind nicht verpflichtet, die Gesamtmenge, für die eine Einfuhrgenehmigung erteilt wurde, in einer Sendung einzuführen.

(6)   Die Einfuhrgenehmigung kann auf elektronischem Wege erteilt werden, sofern die beteiligten Zolldienststellen über ein Computernetz Zugang zu den entsprechenden Dokumenten haben.

Artikel 21

Die von den Behörden der Mitgliedstaaten erteilten Einfuhrgenehmigungen gelten nur bei Gültigkeit der von den zuständigen Behörden der Russischen Föderation erteilten Ausfuhrlizenzen, aufgrund derer die Einfuhrgenehmigungen erteilt werden, und für die in den Ausfuhrlizenzen angegebenen Mengen.

Artikel 22

Unbeschadet der nach den geltenden Bestimmungen einzuhaltenden sonstigen Bedingungen werden Einfuhrgenehmigungen oder gleichwertige Papiere von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nach Maßgabe des Artikels 2 Absatz 2 ohne Diskriminierung allen Einführern in der Gemeinschaft ohne Rücksicht auf ihren Niederlassungsort in der Gemeinschaft erteilt.

Artikel 23

(1)   Stellt die Kommission fest, dass bei einer Erzeugnisgruppe die Gesamtmenge, für die die Russische Föderation Ausfuhrlizenzen erteilt hat, in einem Jahr die für diese Erzeugnisgruppe festgesetzte Höchstmenge überschreitet, so werden die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten hiervon umgehend unterrichtet, um die Erteilung weiterer Einfuhrgenehmigungen zeitweilig einzustellen. In diesem Fall werden von der Kommission unverzüglich Konsultationen eingeleitet.

(2)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten verweigern die Erteilung von Einfuhrgenehmigungen für Erzeugnisse mit Ursprung in der Russischen Föderation, für die keine nach Maßgabe dieses Kapitels erteilte Ausfuhrlizenz vorgelegt wird.

ABSCHNITT 3

Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 24

(1)   Die in Artikel 17 genannten Ausfuhrlizenzen und die in Artikel 2 genannten Ursprungszeugnisse können mit zusätzlichen Exemplaren ausgestellt werden, die ordnungsgemäß als solche zu kennzeichnen sind. Das Original und die Kopien dieser Dokumente werden in englischer Sprache ausgestellt.

(2)   Werden die in Absatz 1 genannten Papiere handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte oder Kugelschreiber und in Druckschrift erfolgen.

(3)   Die Ausfuhrlizenzen oder gleichwertigen Papiere und die Ursprungszeugnisse haben das Format 210 × 297 mm. Es ist weißes geleimtes Schreibpapier ohne mechanischen Papierhalbstoff mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Alle Teile sind mit einem guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Verfälschung mit bloßem Auge sichtbar wird.

(4)   Nur das Original wird von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nach Maßgabe dieser Verordnung als für die Zwecke der Einfuhr gültig anerkannt.

(5)   Jede Ausfuhrlizenz bzw. jedes gleichwertige Papier und jedes Ursprungszeugnis trägt eine standardisierte Seriennummer, die auch aufgedruckt sein kann, durch die das Dokument identifiziert werden kann.

(6)   Diese Nummer setzt sich wie folgt zusammen:

zwei Buchstaben zur Bezeichnung des Ausfuhrlandes nach folgendem Code:

RU

=

Russische Föderation;

zwei Buchstaben zur Bezeichnung des Bestimmungsmitgliedstaates nach folgendem Code:

BE

=

Belgien

BG

=

Bulgarien

CZ

=

Tschechische Republik

DK

=

Dänemark

DE

=

Deutschland

EE

=

Estland

EL

=

Griechenland

ES

=

Spanien

FR

=

Frankreich

IE

=

Irland

IT

=

Italien

CY

=

Zypern

LV

=

Lettland

LT

=

Litauen

LU

=

Luxemburg

HU

=

Ungarn

MT

=

Malta

NL

=

Niederlande

AT

=

Österreich

PL

=

Polen

PT

=

Portugal

RO

=

Rumänien

SI

=

Slowenien

SK

=

Slowakei

FI

=

Finnland

SE

=

Schweden

GB

=

Vereinigtes Königreich;

eine einstellige Zahl zur Bezeichnung des Kontingentsjahres, die der letzten Ziffer der Jahreszahl entspricht, z. B. „7“ für 2007;

eine zweistellige Zahl zur Bezeichnung der ausstellenden Behörde im Ausfuhrland;

eine fünfstellige Zahl, durchlaufend von 00001 bis 99999, die dem betreffenden Bestimmungsmitgliedstaat zugeteilt wird.

Artikel 25

Ausfuhrlizenzen und Ursprungszeugnisse können nach dem Versand der Waren, auf die sie sich beziehen, ausgestellt werden. In diesem Fall müssen sie den Vermerk „issued retrospectively“ tragen.

Artikel 26

Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Ausfuhrlizenz oder eines Ursprungszeugnisses kann der Ausführer bei der zuständigen Behörde, die das Papier ausgestellt hat, ein Duplikat beantragen, das anhand der in seinem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird. Das Duplikat einer Ausfuhrlizenz oder eines Ursprungszeugnisses muss den Vermerk „duplicate“ tragen.

Das Duplikat der Ausfuhrlizenz oder des Ursprungszeugnisses muss mit dem Datum des Originals versehen sein.

ABSCHNITT 4

Einfuhrgenehmigung der Gemeinschaft — gemeinsamer Vordruck

Artikel 27

(1)   Für die Einfuhrgenehmigung nach Artikel 20 verwenden die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten einen Vordruck nach dem Muster für die Einfuhrgenehmigung in Anhang III.

(2)   Die Einfuhrgenehmigung und die Teilgenehmigungen werden in zwei Exemplaren ausgefertigt, von denen das erste die Bezeichnung „Exemplar für den Inhaber“ und die Nummer 1 trägt und dem Antragsteller ausgehändigt wird, während das zweite die Bezeichnung „Exemplar für die ausstellende Behörde“ und die Nummer 2 trägt und von der Behörde, die die Genehmigung erteilt, verwahrt wird. Für Verwaltungszwecke kann die zuständige Behörde dem Exemplar Nr. 2 zusätzliche Exemplare hinzufügen.

(3)   Für die Vordrucke ist weißes Schreibpapier ohne mechanischen Papierhalbstoff mit einem Quadratmetergewicht von 55 bis 65 g zu verwenden. Die Abmessungen der Vordrucke sind 210 × 297 mm; der Zeilenabstand beträgt 4,24 mm (1/6″); die Einteilung der Vordrucke ist genau einzuhalten. Die Vorder- und Rückseite des Exemplars Nr. 1, das die eigentliche Genehmigung darstellt, sind zusätzlich mit einem guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede auf mechanischem oder chemischem Weg vorgenommene Fälschung sichtbar wird.

(4)   Der Druck der Vordrucke obliegt den Mitgliedstaaten. Sie können auch von Druckereien gedruckt werden, die von dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz haben, hierfür zugelassen sind. In diesem Fall ist auf jedem Vordruck auf die Zulassung hinzuweisen. Jeder Vordruck muss den Namen und die Anschrift der Druckerei oder ein Zeichen tragen, das ihre Identifizierung ermöglicht.

(5)   Bei ihrer Erteilung werden die Einfuhrgenehmigungen oder Teilgenehmigungen mit einer von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats festgelegten Nummer versehen. Die Nummer der Einfuhrgenehmigung wird der Kommission auf elektronischem Wege im Rahmen des in Artikel 4 beschriebenen integrierten Netzwerks übermittelt.

(6)   Die Genehmigung und die Teilgenehmigungen sind in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen des erteilenden Mitgliedstaats auszufüllen.

(7)   In Feld 10 geben die zuständigen Behörden die entsprechende Erzeugnisgruppe an.

(8)   Die Abdrücke der erteilenden und der anrechnenden Behörden werden mit einem Stempel angebracht. Der Stempel der erteilenden Behörde kann jedoch durch einen Trockenstempel in Verbindung mit einem durch Lochen hergestellten Buchstaben- und Zahlensatz oder durch einen Aufdruck auf der Genehmigung ersetzt werden. Die bescheinigten Mengen werden von der ausstellenden Behörde fälschungssicher angegeben, so dass der Zusatz von Ziffern oder sonstigen Angaben unmöglich ist.

(9)   Die Einfuhrmengen können entweder bei der Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten von den Zollbehörden oder bei der Erteilung von Teilgenehmigungen von den zuständigen Verwaltungsbehörden in ein Feld auf den Rückseiten der Exemplare Nr. 1 und Nr. 2 eingetragen werden. Reicht der Platz für die Anrechnungen auf der Genehmigung oder Teilgenehmigung nicht aus, so können die zuständigen Behörden ein oder mehrere Zusatzblätter, die die gleichen Anrechnungsfelder wie die Rückseite der Exemplare Nr. 1 und Nr. 2 der Genehmigung oder Teilgenehmigung enthalten, mit der Genehmigung oder Teilgenehmigung fest verbinden. Die anrechnenden Behörden bringen ihren Stempel so an, dass sich die eine Hälfte auf der Genehmigung oder der Teilgenehmigung und die andere Hälfte auf dem Zusatzblatt befindet. Wird mehr als ein Zusatzblatt beigefügt, so ist in gleicher Weise auf jeder Seite und der jeweils vorangehenden Seite ein Stempel anzubringen.

(10)   Die erteilten Einfuhrgenehmigungen und Teilgenehmigungen sowie die darin enthaltenen Angaben und Sichtvermerke der Behörden eines Mitgliedstaats haben in jedem der anderen Mitgliedstaaten die gleiche rechtliche Wirkung wie die von den Behörden dieser Mitgliedstaaten ausgestellten Einfuhrgenehmigungen und Teilgenehmigungen sowie die von ihnen eingetragenen Angaben und Sichtvermerke.

(11)   Sofern unbedingt erforderlich, können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten verlangen, dass die Angaben auf der Genehmigung oder den Teilgenehmigungen in die Amtssprache oder in eine der Amtssprachen des betreffenden Mitgliedstaats übersetzt werden.

KAPITEL III

ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN

Artikel 28

Die Kommission übermittelt den Behörden der Mitgliedstaaten die Namen und die Anschriften der in der Russischen Föderation für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und Ausfuhrlizenzen zuständigen Behörden sowie die Abdrücke der von diesen Behörden verwendeten Stempel.

Artikel 29

(1)   Eine nachträgliche Prüfung von Ursprungszeugnissen oder Ausfuhrlizenzen wird stichprobenweise sowie immer dann vorgenommen, wenn die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten begründete Zweifel an der Echtheit eines Ursprungszeugnisses oder einer Ausfuhrlizenz oder an der Richtigkeit der Angaben über den tatsächlichen Ursprung der betreffenden Erzeugnisse haben.

In diesem Fall senden die zuständigen Behörden der Gemeinschaft das Ursprungszeugnis oder die Ausfuhrlizenz oder eine Kopie davon an die zuständigen Behörden der Russischen Föderation zurück, gegebenenfalls unter Angabe der formellen oder materiellen Gründe, die eine Untersuchung rechtfertigen. Ist eine Rechnung vorgelegt worden, so ist sie oder eine Kopie davon dem Ursprungszeugnis oder der Ausfuhrlizenz oder deren Kopie beizufügen. Die zuständigen Behörden teilen ferner alle bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben im Ursprungszeugnis oder in der Ausfuhrlizenz schließen lassen.

(2)   Absatz 1 gilt auch für die nachträgliche Prüfung von Ursprungserklärungen.

(3)   Das Ergebnis der nach Absatz 1 vorgenommenen Nachprüfung wird den zuständigen Behörden der Gemeinschaft innerhalb von höchstens drei Monaten mitgeteilt. Mitzuteilen ist, ob das strittige Ursprungszeugnis oder die strittige Ausfuhrlizenz oder Erklärung sich auf die tatsächlich ausgeführten Waren bezieht und ob die Waren nach Maßgabe dieses Kapitels in die Gemeinschaft ausgeführt werden dürfen. Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft können ferner Kopien aller Unterlagen verlangen, die erforderlich sind, um den genauen Sachverhalt zu ermitteln und insbesondere den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse zu bestimmen.

(4)   Werden bei diesen Nachprüfungen Missbräuche oder schwerwiegende Unregelmäßigkeiten bei der Verwendung von Ursprungserklärungen festgestellt, so unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat die Kommission davon. Die Kommission leitet diese Information an die übrigen Mitgliedstaaten weiter.

(5)   Die stichprobenweise vorgenommene Prüfung nach diesem Artikel darf die Überführung der betreffenden Erzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr nicht behindern.

Artikel 30

(1)   Geht aus dem Prüfungsverfahren nach Artikel 29 oder aus den den zuständigen Behörden der Gemeinschaft vorliegenden Informationen hervor, dass die Bestimmungen dieses Kapitels umgangen werden, so ersuchen die genannten Behörden die Russische Föderation, geeignete Untersuchungen über die erwiesenermaßen oder offensichtlich die Bestimmungen dieses Kapitels umgehenden Geschäfte durchzuführen oder zu veranlassen. Die Ergebnisse dieser Untersuchungen sind den zuständigen Behörden der Gemeinschaft zusammen mit allen sachdienlichen Angaben mitzuteilen, anhand derer der tatsächliche Ursprung der Waren festgestellt werden kann.

(2)   Im Rahmen der nach Maßgabe dieses Kapitels getroffenen Maßnahmen können die zuständigen Behörden der Gemeinschaft und die zuständigen Behörden der Russischen Föderation Informationen austauschen, die zur Verhinderung der Umgehung der Bestimmungen dieses Kapitels für sachdienlich erachtet werden.

(3)   Wird festgestellt, dass die Bestimmungen dieses Kapitels umgangen worden sind, so kann die Kommission die für die Verhinderung einer Wiederholung einer solchen Umgehung erforderlichen Maßnahmen treffen.

Artikel 31

Die Kommission koordiniert die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nach Maßgabe dieses Kapitels getroffenen Maßnahmen. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über die von ihnen getroffenen Maßnahmen und das jeweils erzielte Ergebnis.

KAPITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 32

Die Verordnung (EG) Nr. 1872/2006 wird aufgehoben.

Artikel 33

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 22. Oktober 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. SILVA


(1)  ABl. L 327 vom 28.11.1997, S. 3.

(2)  Siehe Seite 52 dieses Amtsblatts.

(3)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 733/2007 (ABl. L 169 vom 29.6.2007, S. 1).

(4)  ABl. L 360 vom 19.12.2006, S. 41.


ANHANG I

SA. Flacherzeugnisse

SA1. Rollen (Coils)

 

7208100000

 

7208250000

 

7208260000

 

7208270000

 

7208360000

 

7208370010

 

7208370090

 

7208380010

 

7208380090

 

7208390010

 

7208390090

 

7211140010

 

7211190010

 

7219110000

 

7219121000

 

7219129000

 

7219131000

 

7219139000

 

7219141000

 

7219149000

 

7225303010

 

7225401510

 

7225502010

 

7225301000

 

7225309000

SA2. Grobbleche

 

7208400010

 

7208512010

 

7208512091

 

7208512093

 

7208512097

 

7208512098

 

7208519100

 

7208519810

 

7208519891

 

7208519899

 

7208529100

 

7208521000

 

7208529900

 

7208531000

 

7211130000

SA3. Sonstige Flacherzeugnisse

 

7208400090

 

7208539000

 

7208540000

 

7208908010

 

7209150000

 

7209161000

 

7209169000

 

7209171000

 

7209179000

 

7209181000

 

7209189100

 

7209189900

 

7209250000

 

7209261000

 

7209269000

 

7209271000

 

7209279000

 

7209281000

 

7209289000

 

7209908010

 

7210110010

 

7210122010

 

7210128010

 

7210200010

 

7210300010

 

7210410010

 

7210490010

 

7210500010

 

7210610010

 

7210690010

 

7210701010

 

7210708010

 

7210903010

 

7210904010

 

7210908091

 

7211140090

 

7211190090

 

7211233091

 

7211238091

 

7211290010

 

7211908010

 

7212101000

 

7212109011

 

7212200011

 

7212300011

 

7212402010

 

7212402091

 

7212408011

 

7212502011

 

7212503011

 

7212504011

 

7212506111

 

7212506911

 

7212509013

 

7212600011

 

7212600091

 

7219211000

 

7219219000

 

7219221000

 

7219229000

 

7219230000

 

7219240000

 

7219310000

 

7219321000

 

7219329000

 

7219331000

 

7219339000

 

7219341000

 

7219349000

 

7219351000

 

7219359000

 

7225401290

 

7225409000

SA4. Legierte Erzeugnisse

 

7226200010

 

7226912000

 

7226919100

 

7226919900

 

7226997010

SA5. Quartobleche aus legiertem Stahl

 

7225401230

 

7225404000

 

7225406000

 

7225990010

SA6. Kaltgewalzte und überzogene Bleche aus legiertem Stahl

 

7225508000

 

7225910010

 

7225920010

 

7226920010

SB. Profilerzeugnisse

SB1. Träger

 

7207198010

 

7207208010

 

7216311000

 

7216319000

 

7216321100

 

7216321900

 

7216329100

 

7216329900

 

7216331000

 

7216339000

SB2. Walzdraht

 

7213100000

 

7213200000

 

7213911000

 

7213912000

 

7213914100

 

7213914900

 

7213917000

 

7213919000

 

7213991000

 

7213999000

 

7221001000

 

7221009000

 

7227100000

 

7227200000

 

7227901000

 

7227905000

 

7227909500

SB3. Sonstige Profilerzeugnisse

 

7207191210

 

7207191291

 

7207191299

 

7207205200

 

7214200000

 

7214300000

 

7214911000

 

7214919000

 

7214991000

 

7214993100

 

7214993900

 

7214995000

 

7214997100

 

7214997900

 

7214999500

 

7215900010

 

7216100000

 

7216210000

 

7216220000

 

7216401000

 

7216409000

 

7216501000

 

7216509100

 

7216509900

 

7216990010

 

7218992000

 

7222111100

 

7222111900

 

7222118100

 

7222118900

 

7222191000

 

7222199000

 

7222309710

 

7222401000

 

7222409010

 

7224900289

 

7224903100

 

7224903800

 

7228102000

 

7228201010

 

7228201091

 

7228209110

 

7228209190

 

7228302000

 

7228304100

 

7228304900

 

7228306100

 

7228306900

 

7228307000

 

7228308900

 

7228602010

 

7228608010

 

7228701000

 

7228709010

 

7228800010

 

7228800090

 

7301100000


ANHANG II

Image

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ANHANG III

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ANHANG IV

СПИСЪК НА КОМПЕТЕНТНИТЕ НАЦИОНАЛНИ ВЛАСТИ

LISTA DE LAS AUTORIDADES NACIONALES COMPETENTES

SEZNAM PŘÍSLUŠNÝCH VNITROSTÁTNÍCH ORGÁNŮ

LISTE OVER KOMPETENTE NATIONALE MYNDIGHEDER

LISTE DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DER MITGLIEDSTAATEN

PÄDEVATE RIIKLIKE ASUTUSTE NIMEKIRI

ΔΙΕΥΘΥΝΣΕΙΣ ΤΩΝ ΑΡΧΩΝ ΕΚΔΟΣΗΣ ΑΔΕΙΩΝ ΤΩΝ ΚΡΑΤΩΝ ΜΕΛΩΝ

LIST OF THE COMPETENT NATIONAL AUTHORITIES

LISTE DES AUTORITÉS NATIONALES COMPÉTENTES

ELENCO DELLE COMPETENTI AUTORITA NAZIONALI

VALSTU KOMPETENTO IESTAŽU SARAKSTS

ATSAKINGŲ NACIONALINIŲ INSTITUCIJŲ SĄRAŠAS

AZ ILLETÉKES NEMZETI HATÓSÁGOK LISTÁJA

LISTA TA’ L-AWTORITAJIET KOMPETENTI NAZZJONALI

LIJST VAN BEVOEGDE NATIONALE INSTANTIES

LISTA WŁAŚCIWYCH ORGANÓW KRAJOWYCH

LISTA DAS AUTORIDADES NACIONAIS COMPETENTES

LISTA AUTORITĂȚILOR NAȚIONALE COMPETENTE

ZOZNAM PRÍSLUŠNÝCH ŠTÁTNYCH ORGÁNOV

SEZNAM PRISTOJNIH NACIONALNIH ORGANOV

LUETTELO TOIMIVALTAISISTA KANSALLISISTA VIRANOMAISISTA

FÖRTECKNING ÖVER BEHÖRIGA NATIONELLA MYNDIGHETER

 

BELGIQUE/BELGIË

Service public fédéral économie, PME, Classes Moyennes & Énergie

Direction générale du potentiel économique

Service licences

Rue de Louvain 44

B-1000 Bruxelles

Fax 32-2 548 65 70

Federale Overheidsdienst Economie, K.M.O., Middenstand en Energie

Algemene Directie Economisch Potentieel

Dienst Vergunningen

Leuvenseweg 44

B-1000 Brussel

Fax +32-2-5486570

 

БЪЛГАРИЯ

Министерство на икономиката и енергетиката

Дирекция „Регистриране, лицензиране и контрол“

ул. „Славянска“ № 8

1052 София

Факс: +35929815041

(Fax)

+35929804710

+35929883654

 

ČESKÁ REPUBLIKA

Ministerstvo průmyslu a obchodu

Licenční správa

Na Františku 32

CZ-110 15 Praha 1

Fax: +420-22421 21 33

 

DANMARK

Erhvervs- og Byggestyrelsen

Økonomi- og Erhvervsministeriet

Langelinie Allé 17

DK-2100 København Ø

Fax (45) 35 46 60 01

 

DEUTSCHLAND

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

(BAFA)

Frankfurter Straße 29—35

D-65760 Eschborn 1

Fax + 49-6196-90 88 00

 

EESTI

Majandus- ja Kommunikatsiooniministeerium

Harju 11

EE-15072 Tallinn

Faks: +372 6313 660

 

IRELAND

Department of Enterprise, Trade and Employment

Import/Export Licensing, Block C

Earlsfort Centre

Hatch Street

Dublin 2

Ireland

Fax (353-1) 631 25 62

 

ΕΛΛΑΔΑ

Υπουργείο Οικονομίας & Οικονομικών

Γενική Διεύθυνση Διεθνούς Οικονομικής Πολιτικής

Διεύθυνση Καθεστώτων Εισαγωγών-Εξαγωγών,

Εμπορικής Άμυνας

Κορνάρου 1

GR-105 63 Αθήνα

Φαξ (30) 210-328 60 94

 

ESPAÑA

Ministerio de Industria, Turismo y Comercio

Secretaría General de Comercio Exterior

Subdirección General de Comercio Exterior de Productos Industriales

Paseo de la Castellana, 162

E-28046 Madrid

Fax (34) 913 49 38 31

 

FRANCE

Ministère de l'Économie, des Finances et de l'Emploi

Direction générale des entreprises

Sous-direction des biens de consommation

Bureau textile-importations

Le Bervil, 12 rue Villiot

F-75572 Paris Cedex 12

Fax + 33-1 53 44 91 81

 

ITALIA

Ministero del Commercio internazionale

Direzione generale per la politica commerciale e per la gestione del regime degli scambi

Viale America 341

I-00144 Roma

Fax + 39-6-59 93 22 35/59 93 26 36

 

KYΠPOΣ

Υπουργείο Εμπορίου, Βιομηχανίας και Τουρισμού

Υπηρεσία Εμπορίου

Μονάδα Έκδοσης Αδειών Εισαγωγής/Εξαγωγής

Οδός Ανδρέα Αραούζου αρ. 6

CY-1421 Λευκωσία

Φαξ (357) 22-37 51 20

 

LATVIJA

Latvijas Republikas Ekonomikas ministrija

Brīvības iela 55

LV-1519 Rīga

Fax: +371-728 08 82

 

LIETUVA

Lietuvos Respublikos ūkio ministerija

Prekybos departamentas

Gedimino pr. 38/2

LT-01104 Vilnius

Faksas +370-5 262 39 74

 

LUXEMBOURG

Ministère de l'Économie et du Commerce extérieur

Office des licences

BP 113

L-2011 Luxembourg

Fax +352 46 61 38

 

MAGYARORSZÁG

Magyar Kereskedelmi Engedélyezési Hivatal

Margit krt. 85.

HU-1024 Budapest

Fax: + 36-1-336 73 02

 

MALTA

Diviżjoni għall-Kummerċ

Servizzi Kummerċjali

Lascaris

MT-Valletta CMR02

Fax + 356-25-69 02 99

 

NEDERLAND

Belastingdienst/Douane centrale dienst voor in- en uitvoer

Postbus 30003, Engelse Kamp 2

NL-9700 RD Groningen

Fax + 31-50-523 23 41

 

ÖSTERREICH

Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit

Außenwirtschaftsadministration

Abteilung C2/2

Stubenring 1

A-1011 Wien

Fax +43-1-7 11 00/83 86

 

POLSKA

Ministerstwo Gospodarki

Plac Trzech Krzyży 3/5

PL-00-507 Warszawa

Faks: (48-22) 693 40 21/693 40 22

 

PORTUGAL

Ministério das Finanças

Direcção-Geral das Alfândegas e dos Impostos

Especiais sobre o Consumo

Rua Terreiro do Trigo, Edifício da Alfândega de Lisboa

PT-1140-060 Lisboa

Fax: + 351-218 814 261

 

ROMÂNIA

Ministerul pentru Întreprinderi Mici și Mijlocii, Comerț, Turism și Profesii Liberale

Direcția Generală Politici Comerciale

Str. Ion Câmpineanu, nr. 16

București, sector 1

Cod poștal 010036

Tel.: (40-21) 315 00 81,

Fax: (40-21) 315 04 54,

e-mail: clc@dce.gov.ro

 

SLOVENIJA

Ministrstvo za finance

Carinska uprava Republike Slovenije

Carinski urad Jesenice

Spodnji plavž 6C

SI-4270 Jesenice

Fax + 386-4-297 44 56

 

SLOVENSKO

Odbor obchodnej politiky

Ministerstvo hospodárstva

Mierová 19

SK-827 15 Bratislava 212

Fax + 421-2-48 54 31 16

 

SUOMI/FINLAND

Tullihallitus

PL 512

FI-00101 Helsinki

Faksi (+ 358-20) 492 28 52

Tullstyrelsen

PB 512

FI-00101 Helsingfors

Fax (+ 358-20) 492 28 52

 

SVERIGE

Kommerskollegium

Box 6803

S-113 86 Stockholm

Fax (46-8) 30 67 59

 

UNITED KINGDOM

Department of Trade and Industry

Import Licensing Branch

Queensway House — West Precinct

Billingham

UK-TS23 2NF

Fax: + 44-1642-36 42 69


ANHANG V

HÖCHSTMENGEN

(in Tonnen)

Erzeugnisse

Jahr 2007

Jahr 2008

SA. Flacherzeugnisse

SA1. Rollen (Coils)

1 042 090

1 035 000

SA2. Grobbleche

270 820

275 000

SA3. Sonstige Flacherzeugnisse

565 770

595 000

SA4. Legierte Erzeugnisse

94 860

105 000

SA5. Quartobleche aus legiertem Stahl

20 460

25 000

SA6. Kaltgewalzte und überzogene Bleche aus legiertem Stahl

105 000

110 000

SB. Langprodukte

SB1. Träger

55 800

55 000

SB2. Walzdraht

275 000

324 000

SB3. Sonstige Profilerzeugnisse

474 200

507 000

Hinweis: SA und SB stellen „Erzeugniskategorien“ dar.

SA1 bis SA6 und SB1 bis SB3 stellen „Erzeugnisgruppen“ dar.


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