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Document 32004R0136

Verordnung (EG) Nr. 136/2004 der Kommission vom 22. Januar 2004 mit Verfahren für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen an den Grenzkontrollstellen der Gemeinschaft (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 21, 28.1.2004, p. 11–23 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 03 Volume 042 P. 230 - 242
Special edition in Estonian: Chapter 03 Volume 042 P. 230 - 242
Special edition in Latvian: Chapter 03 Volume 042 P. 230 - 242
Special edition in Lithuanian: Chapter 03 Volume 042 P. 230 - 242
Special edition in Hungarian Chapter 03 Volume 042 P. 230 - 242
Special edition in Maltese: Chapter 03 Volume 042 P. 230 - 242
Special edition in Polish: Chapter 03 Volume 042 P. 230 - 242
Special edition in Slovak: Chapter 03 Volume 042 P. 230 - 242
Special edition in Slovene: Chapter 03 Volume 042 P. 230 - 242
Special edition in Bulgarian: Chapter 03 Volume 053 P. 5 - 19
Special edition in Romanian: Chapter 03 Volume 053 P. 5 - 19
Special edition in Croatian: Chapter 03 Volume 018 P. 230 - 242

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/04/2021; Aufgehoben durch 32019R2130

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/136/oj

32004R0136

Verordnung (EG) Nr. 136/2004 der Kommission vom 22. Januar 2004 mit Verfahren für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen an den Grenzkontrollstellen der Gemeinschaft (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 021 vom 28/01/2004 S. 0011 - 0023


Verordnung (EG) Nr. 136/2004 der Kommission

vom 22. Januar 2004

mit Verfahren für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen an den Grenzkontrollstellen der Gemeinschaft

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen(1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 5, Artikel 4 Absatz 5, Artikel 5 Absatz 4, Artikel 8 Absatz 7, Artikel 16 Absatz 3 und Artikel 19 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die ursprünglichen Anforderungen an Veterinärkontrollen für Erzeugnisse, die aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführt werden, waren in der Richtlinie 90/675/EWG des Rates(2) festgelegt, welche aufgehoben und durch die Richtlinie 97/78/EG ersetzt wurde.

(2) Angesichts der seit Erlass der Richtlinie 90/675/EWG gewonnenen Erfahrungen wurden einige Verfahren mit der Richtlinie 97/78/EG geändert. Die Entscheidung 93/13/EWG der Kommission vom 22. Dezember 1992 zur Festlegung der Verfahren für Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen an den Grenzkontrollstellen der Gemeinschaft(3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2003/279/EG(4), wurde auf der Grundlage der ersten Richtlinie erlassen und sollte daher aktualisiert werden.

(3) Die nach Durchführung der Veterinärkontrollen ausgestellte Bescheinigung, derzeit enthalten in Anhang B der Entscheidung 93/13/EWG, sollte geändert werden, um die Verfahren sowohl für Sendungen zu ändern, die die Gemeinschaftsregeln erfuellen, als auch für Sendungen, bei denen dies nicht der Fall ist, je nachdem, ob sie zur Einfuhr in oder zur Durchfuhr durch die Gemeinschaft bestimmt sind.

(4) Die Durchführungsbestimmungen für die Verwendung dieser Bescheinigung sind mit der Entscheidung 2000/208/EG der Kommission vom 24. Februar 2000 mit Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 97/78/EG des Rates betreffend den Transitverkehr durch die Europäische Gemeinschaft mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs auf der Straße zwischen zwei Drittländern(5) und der Entscheidung 2000/571/EG der Kommission vom 8. September 2000 zur Festlegung der Verfahren für die Veterinärkontrollen von Drittlanderzeugnissen, die für Freizonen, Freilager oder Zolllager oder für Lagerbetreiber zur Versorgung von Beförderungsmitteln im internationalen Seeverkehr bestimmt sind(6), erlassen worden.

(5) Es sollten jedoch spezifische Regeln für die Handhabung der Bescheinigung für den Fall festgelegt werden, dass Sendungen an der Grenzkontrollstelle die Veterinärkontrolle passieren, aus steuerlichen Gründen aber für einige Zeit unter Zollüberwachung bleiben. In solchen Fällen sind ein System der Rückverfolgbarkeit und klare Anweisungen hinsichtlich der Dokumente erforderlich, die die Sendung begleiten müssen.

(6) Im Interesse des reibungslosen Funktionierens der Regelung der Veterinärkontrollen im Binnenmarkt sind alle Informationen über ein in die Gemeinschaft verbrachtes Erzeugnis in einem einzigen vereinfachten Dokument von einheitlichem Format zusammenzufassen, so dass etwaige Probleme aufgrund der Verwendung verschiedener Sprachen in den einzelnen Mitgliedstaaten auf ein Mindestmaß begrenzt werden.

(7) Einzelheiten hinsichtlich harmonisierter Probenahme und Laboruntersuchungen für verschiedene Arten von Erzeugnissen werden in späteren Durchführungsentscheidungen geregelt. In der Zwischenzeit sollten die nationalen Vorschriften außer im Fall besonderer Schutzmaßnahmen weiterhin gelten.

(8) Die Erfahrung hat gezeigt, dass gute Informationsquellen bei der Kontrolle von Sendungen beim Eintritt in die Gemeinschaft von grundlegender Bedeutung sind, um Betrugsfälle und das Umgehen von Kontrollen zu reduzieren. Die Kontrolle von Manifesten ist ein wichtiger Bestandteil dieser Informationsbeschaffung, die jedoch sehr umfangreich und zeitaufwendig ist und so weit wie möglich mit elektronischen Hilfsmitteln automatisiert werden sollte.

(9) Neben dem effizienten Sammeln der relevanten Informationen bei allen geeigneten Marktteilnehmern sollte die zuständige Behörde eine Zugriffsmöglichkeit auf die entsprechenden Datenbanken der Zollbehörden haben. Alle Marktteilnehmer sollten in dieses Datenbanksystem aufgenommen werden, um die Verfügbarkeit aktueller Informationen aller Beteiligten zu gewährleisten.

(10) Bestimmte Pflanzenerzeugnisse, die infektiöse oder kontagiöse Krankheiten auf Tiere übertragen könnten, sollten Veterinärkontrollen unterzogen werden. Ein Verzeichnis solcher Erzeugnisse sollte zusammen mit einer Liste der Drittländer oder Teile von Drittländern erstellt werden, aus denen diese Erzeugnisse in die Gemeinschaft ausgeführt werden dürfen.

(11) Für kleine Mengen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die Reisende aus Drittländern zum persönlichen Verzehr mitführen, sind Ausnahmen von den Verfahren bei den Veterinärkontrollen möglich. Einige dieser Erzeugnisse unterliegen einer Schutzmaßnahme nach der Entscheidung 2002/995/EG der Kommission vom 9. Dezember 2002 zur Festlegung vorläufiger Schutzmaßnahmen in Bezug auf Einfuhren von Erzeugnissen tierischen Ursprungs zum persönlichen Verbrauch(7). Der Verweis auf diese Maßnahmen sollte bis zur Annahme dauerhafter Regeln in diesem Bereich beibehalten werden.

(12) Die Maßnahmen der vorliegenden Verordnung ersetzen die Maßnahmen der Entscheidung 93/13/EWG, die daher aufzuheben ist.

(13) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Veterinärkontrollen

(1) Die Dokumentenprüfungen nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 97/78/EG sind nach Anhang I der vorliegenden Verordnung durchzuführen.

(2) Die Laborkontrollen und Untersuchungen amtlicher Proben nach Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b) der Richtlinie 97/78/EG sind nach Anhang II der vorliegenden Verordnung durchzuführen.

Artikel 2

Anzeige der Ankunft von Erzeugnissen anhand des Gemeinsamen Veterinärdokuments für die Einfuhr

(1) Vor dem Eintreffen der Sendung auf dem Hoheitsgebiet der Gemeinschaft hat die für die Sendung verantwortliche Person dem Veterinärpersonal der Grenzkontrollstelle, an der die Erzeugnisse kontrolliert werden sollen, deren Ankunft mit Hilfe des Gemeinsamen Veterinärdokuments für die Einfuhr (GVDE) nach Anhang III anzuzeigen.

(2) Das GVDE ist in Übereinstimmung mit den in anderen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften festgelegten allgemeinen Bestimmungen über Bescheinigungen auszustellen.

(3) Das GVDE ist im Original und entsprechenden Kopien nach den näheren Bestimmungen der zuständigen Behörde im Hinblick auf die Erfuellung der Anforderungen dieser Verordnung zu erstellen. Die für die Sendung verantwortliche Person hat Abschnitt 1 des GVDE auszufuellen und diesen dem Veterinärpersonal der Grenzkontrollstelle zu übermitteln.

(4) Unbeschadet der Absätze 1 und 3 können die im GVDE enthaltenen Informationen mit Zustimmung der für die Sendung zuständigen Behörden bereits vorab über Telekommunikations- oder andere elektronische Datenübertragungssysteme übermittelt werden. In einem solchen Fall haben die elektronisch übermittelten Informationen den in Teil 1 des Musters des GVDE einzutragenden Informationen zu entsprechen.

Artikel 3

Verfahren nach Abschluss der Veterinärkontrollen

(1) Nach Abschluss der Veterinärkontrollen nach Artikel 4 der Richtlinie 97/78/EG ist Teil 2 des GVDE unter der Verantwortung des für die Grenzkontrollstelle zuständigen amtlichen Tierarztes auszufuellen. Um die veterinärrechtliche Abfertigung der Sendung abzuschließen, unterzeichnet der amtliche Tierarzt oder ein anderer unter seiner Aufsicht tätiger amtlicher Tierarzt das GVDE.

Im Falle von Grenzkontrollstellen, die die Einfuhr von Fisch nach der Entscheidung 93/352/EWG der Kommission(8) kontrollieren, kann der zuständige Vertreter der Behörde die Aufgaben des amtlichen Tierarztes einschließlich des Ausfuellens und Unterzeichnens des GVDE übernehmen.

(2) Das Original des GVDE für veterinärrechtlich abgefertigte Sendungen besteht aus den ordnungsgemäß ausgefuellten, unterzeichneten und zusammenpassenden Teilen 1 und 2.

(3) Der amtliche Tierarzt oder die für die Sendung verantwortliche Person hat die Zollbehörden der Grenzkontrollstelle über die veterinärrechtliche Abfertigung der Sendung nach Absatz 1 durch Übermittlung des Originals des GVDE oder auf elektronischem Wege in Kenntnis zu setzen.

- Nach der zollrechtlichen Abfertigung(9) hat das Original des GVDE die Sendung zum ersten Bestimmungsbetrieb zu begleiten.

- Der amtliche Tierarzt an der Grenzkontrollstelle hat eine Kopie des GVDE einzubehalten.

- Der amtliche Tierarzt hat der für die Sendung verantwortlichen Person eine Kopie des GVDE auszuhändigen.

(4) Der amtliche Tierarzt hat das Original der Veterinärbescheinigung oder die Originale der vom Drittland ausgestellten Papiere, die die Sendung begleiten, sowie eine Kopie des GVDE mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. Bei der Durchfuhr oder bei Lagerung in einem Lager nach Artikel 12 Absatz 4 oder Artikel 13 der Richtlinie 97/78/EG von Erzeugnissen, die für endgültige Bestimmungsorte außerhalb der Gemeinschaft bestimmt sind, haben die Originale der Veterinärunterlagen die Sendung zu begleiten, während die Grenzkontrollstelle nur Kopien dieser Unterlagen behält.

Artikel 4

Verfahren für veterinärrechtlich abgefertigte Erzeugnisse, die noch unter zollamtlicher Überwachung stehen

(1) Für Sendungen, die an einer Grenzkontrollstelle nach Artikel 3 Absatz 1 veterinärrechtlich freigegeben wurden, sich aber weiterhin unter zollamtlicher Überwachung befinden und erst später zollrechtlich zum freien Verkehr abgefertigt werden, findet das in den Absätzen 2, 3 und 4 beschriebene Verfahren Anwendung.

(2) Das Original des GVDE hat die unter zollamtlicher Überwachung stehende Sendung durch einen oder mehrere Betriebe so lange zu begleiten, bis die Zollabfertigung durch die für die Sendung verantwortliche Person beantragt wird.

(3) Für die Zollbehandlung im ersten Bestimmungsbetrieb hat die für die Sendung verantwortliche Person das Original des GVDE der zuständigen Zollbehörde vorzulegen. Mit Erlaubnis der zuständigen Behörde kann dies auch auf elektronischem Wege geschehen.

(4) Der Betreiber des Betriebes, in dem die Zollbehandlung nach Absatz 3 erfolgt ist, hat

a) eine Kopie des die Sendung begleitenden GVDE einzubehalten;

b) das Ankunftsdatum der Sendung zu dokumentieren;

c) das Datum der zollrechtlichen Abfertigung bzw. die Daten der sonstigen Zollabfertigung für den Fall, dass die Sendung nach Artikel 5 aufgeteilt wird, zu dokumentieren.

Artikel 5

Verfahren bei der Aufteilung von unter zollamtlicher Überwachung stehenden Sendungen

(1) Wird eine Sendung nach Artikel 4 Absatz 1 in mehrere Teilsendungen aufgeteilt, ist das Original des GVDE den Zollbehörden vorzulegen, die für den Betrieb zuständig sind, in dem die Aufteilung erfolgt. In diesem Fall hat eine Kopie des GVDE in dem Betrieb, in dem die Sendung aufgeteilt wird, zu verbleiben.

(2) Die nach Absatz 1 für den Betrieb zuständige Behörde kann eine beglaubigte Kopie des Originals des GVDE ausstellen, die jede Teilsendung begleitet und auf der Angaben über die geänderte Menge oder das geänderte Gewicht vermerkt sind.

Die zuständige Behörde kann den Betreiber des Betriebs, in dem die Sendung aufgeteilt wird, verpflichten, Aufzeichnungen anzufertigen, um die Rückverfolgbarkeit der verschiedenen Teile der Sendung zu gewährleisten.

Die Aufzeichnungen und Kopien des GVDE sind drei Jahre lang aufzubewahren.

Artikel 6

Koordination mit anderen beteiligten Stellen

Um zu gewährleisten, dass alle Erzeugnisse tierischen Ursprungs bei der Einfuhr in die Gemeinschaft Veterinärkontrollen unterzogen werden, koordinieren die zuständigen Behörden und die amtlichen Tierärzte des Mitgliedstaats ihre Arbeit mit anderen beteiligten Stellen, um alle sachdienlichen Informationen über die Einfuhr von tierischen Erzeugnissen zu erfassen. Die gilt vor allem für:

a) die den Zollbehörden zugänglichen Informationen;

b) die Manifeste von Schiffen, Booten, Zügen oder Flugzeugen;

c) andere Informationsquellen, die den Betreibern im Straßen-, Schienen-, See- oder Lufttransport zur Verfügung stehen.

Artikel 7

Zugang zu Datenbanken und Integration der Informationstechnologien

Für die Zwecke von Artikel 6 sollten der zuständigen Behörde die relevanten Daten der Zollbehörde zugänglich sein.

Unter Beachtung eines angemessenen Datenschutzes ist die von der zuständigen Behörde verwendete Informationstechnologie soweit wie möglich und in angemessener Weise mit den Informationstechnologien der Zollbehörden und der Unternehmen in Einklang zu bringen, um die Informationsübermittlung zu beschleunigen.

Artikel 8

Besondere Bestimmungen für Erzeugnisse, die Reisende in ihrem Gepäck mitführen, oder die als Kleinsendungen an Privatpersonen verschickt werden

(1) Unbeschadet spezifischer Gemeinschaftsvorschriften in Bezug auf bestimmte Erzeugnisse werden die Erzeugnisse nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben a), b) und d) der Richtlinie 97/78/EG keinen systematischen Veterinärkontrollen nach Kapitel 1 der genannten Richtlinie unterzogen, wenn sie ein Gewicht von weniger als 1 kg aufweisen und für den persönlichen Verzehr bestimmt sind.

Solche Erzeugnisse dürfen jedoch nur aus zugelassenen Drittländern oder zugelassenen Teilen von Drittländern in die Gemeinschaft eingeführt werden.

(2) Die Bestimmungen zur Tiergesundheit und öffentlichen Gesundheit in den einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft werden von Absatz 1 nicht berührt.

(3) Bei Kleinverpackungen mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die aus Grönland oder von den Färöern nach Dänemark für den direkten Verzehr durch Privatpersonen eingeführt werden, liegt das zulässige Gewicht nach Absatz 1 bei 5 kg.

(4) Bei Fisch, der von Hobbyanglern gefangen und aus Russland im persönlichen Gepäck von Reisenden für den direkten Verzehr durch Privatpersonen nach Finnland und Schweden eingeführt wird, liegt das zulässige Gewicht nach Absatz 1 bei höchstens 15 kg oder einem Fisch beliebigen Gewichts.

Artikel 9

Veterinärkontrollen bei bestimmten pflanzlichen Erzeugnissen

(1) Die Mitgliedstaaten haben die in Anhang VI aufgeführten pflanzlichen Erzeugnisse aus den in Anhang V aufgeführten zugelassenen Ländern den Dokumentenprüfungen nach Artikel 1 Absatz 1 und gegebenenfalls den Laboruntersuchungen nach Artikel 1 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung und anderen Warenuntersuchungen nach Anhang III der Richtlinie 97/78/EG zu unterziehen.

(2) Die Anforderungen der Richtlinie 97/78/EG und der vorliegenden Verordnung gelten für alle in Anhang IV aufgeführten pflanzlichen Erzeugnisse, die insbesondere aufgrund ihrer Herkunft und späteren Bestimmung ein Risiko der Verbreitung von infektiösen und kontagiösen Tierkrankheiten mit sich bringen können.

Artikel 10

Elektronische Bescheinigung

Die Erstellung, Verwendung, Übertragung und Speicherung des GVDE in den unterschiedlichen in dieser Verordnung beschriebenen Situationen auf elektronischem Wege liegt im Ermessen der zuständigen Behörde.

Artikel 11

Aufhebung

Die Entscheidung 93/13/EWG wird aufgehoben.

Bezüge auf die aufgehobene Entscheidung gelten als Bezüge auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 12

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. März 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Januar 2004

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9.

(2) ABl. L 373 vom 31.12.1990, S. 1.

(3) ABl. L 9 vom 15.1.1993, S. 33.

(4) ABl. L 101 vom 23.4.2003, S. 14.

(5) ABl. L 64 vom 11.3.2000, S. 20.

(6) ABl. L 240 vom 23.9.2000, S. 14.

(7) ABl. L 353 vom 30.12.2002, S. 1.

(8) ABl. L 144 vom 16.6.1993, S. 25.

(9) Der Begriff "zollrechtliche Abfertigung" in dieser Verordnung bedeutet Überstellung in den freien Verkehr nach Artikel 79 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1).

ANHANG I

DOKUMENTENPRÜFUNGEN NACH ARTIKEL 1 ABSATZ 1

Folgende Regelungen gelten für die Dokumentenprüfung bei Erzeugnissen aus Drittländern:

1. Die zuständige Behörde hat für jede Sendung die vorgesehene zollrechtliche Verwendung und Bestimmung zu prüfen.

2. Jedes Dokument zur Tier- oder öffentlichen Gesundheit, das eine an einer Grenzkontrollstelle vorgestellten Sendung von Erzeugnissen mit Ursprung in einem Drittland begleitet, ist zu prüfen, um gegebenenfalls festzustellen,

a) dass es sich um ein Original handelt;

b) dass es sich auf ein Drittland oder einen Teil eines Drittlands bezieht, das oder der für die Ausfuhr in die Gemeinschaft oder, bei nicht harmonisierten Erzeugnissen, für die Ausfuhr in den betreffenden Mitgliedstaat zugelassen ist;

c) dass es in Gestaltung und Inhalt dem für das betreffende Erzeugnis und Drittland vorgegebenen Muster oder, im Fall nicht harmonisierter Waren, dem des betreffenden Mitgliedstaats entsprechen;

d) dass es den allgemeinen Grundsätzen für das Ausstellen von Bescheinigungen nach Anhang IV der Richtlinie 2002/99/EG des Rates(1) entspricht;

e) dass es vollständig ausgefuellt wurde;

f) dass es sich auf einen Betrieb oder ein Schiff bezieht, welcher/welches für die Ausfuhr in die Gemeinschaft oder - für nicht harmonisierte Erzeugnisse - in den betreffenden Mitgliedstaat zugelassen oder registriert ist;

g) dass es von dem amtlichen Tierarzt oder, soweit zulässig, von einem anderen behördlichen Vertreter unterzeichnet wurde und seinen/ihren Namen und seine/ihre Amtsbezeichnung deutlich lesbar in Großbuchstaben sowie das Amtssiegel und die amtliche Unterschrift in einer anderen Farbe als der Druckfarbe aufweist bzw. dass bei einer elektronischen Bescheinigung Unterschrift und Siegel über ein gesichertes System erfolgen;

h) dass Teil 1 des GVDE ordnungsgemäß ausgefuellt ist und die darin enthaltenen Angaben mit den Angaben in anderen relevanten amtlichen Dokumenten übereinstimmen, die die Sendung begleiten.

(1) ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

ANHANG II

LABORUNTERSUCHUNGEN NACH ARTIKEL 1 ABSATZ 2

Folgende Bestimmungen gelten für die Laboruntersuchungen von Erzeugnissen:

1. Die Mitgliedstaaten haben Sendungen von Erzeugnissen, die zur Einfuhr vorgestellt werden, einem Überwachungsplan zu unterziehen, um die Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften und gegebenenfalls mit nationalen Vorschriften zu prüfen, insbesondere, um Rückstände, Krankheitserreger oder andere für Mensch, Tier oder die Umwelt gefährliche Stoffe nachzuweisen. Diese Überwachungspläne haben die Art der Erzeugnisse und das von ihnen ausgehende Risiko und alle für die Überwachung relevanten Parameter, wie zum Beispiel die Häufigkeit und Menge der eingeführten Sendungen und die Ergebnisse früherer Untersuchungen zu berücksichtigen.

2. Werden im Rahmen von Überwachungsplänen nach Absatz 1 Stichprobenkontrollen durchgeführt und besteht kein Verdacht auf eine unmittelbare Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier, kann die untersuchte Sendung für den freien Verkehr freigegeben werden, bevor die Laborergebnisse vorliegen. In jedem Fall ist das die Sendung begleitende GVDE mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen, und es ist die zuständige Behörde des Bestimmungsorts nach Artikel 8 der Richtlinie 97/78/EG zu unterrichten.

3. Werden Laboruntersuchungen aufgrund eines Verdachts auf Unregelmäßigkeiten, verfügbarer Informationen, einer vorausgehenden Mitteilung des Schnellwarnsystems für Lebens- und Futtermittel oder einer Schutzmaßnahme durchgeführt und betrifft die Untersuchung einen Stoff oder einen Krankheitserreger, der eine direkte oder unmittelbare Gefahr für Mensch oder Tier darstellt, hat der amtliche Tierarzt der Grenzkontrollstelle, an der die Untersuchung durchgeführt wird, oder die zuständige Behörde die veterinärrechtliche Abfertigung der Sendung auszusetzen, bis die Laboruntersuchungen zufriedenstellende Ergebnisse erbracht haben. In der Zwischenzeit hat die Sendung unter behördlicher Aufsicht und unter der Verantwortung des amtlichen Tierarztes oder des dafür zuständigen behördlichen Vertreters der Grenzkontrollstelle, die die Veterinärkontrollen durchgeführt hat, zu verbleiben.

4. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission monatlich die positiven und negativen Ergebnisse der Laboruntersuchungen mit, die an ihren Grenzkontrollstellen durchgeführt wurden.

ANHANG III

DAS GEMEINSAME VETERINÄRDOKUMENT FÜR DIE EINFUHR (GVDE)

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Erläuterungen zur GVDE-Bescheinigung(1)

Allgemeines:

Die Bescheinigung ist in Großbuchstaben auszufuellen. Wenn in ein Feld nichts einzutragen ist oder die Angabe entfällt, so ist das gesamte nummerierte Feld deutlich durchzustreichen. Bei zutreffenden Angaben ist das entsprechende Kästchen

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anzukreuzen.

Diese Bescheinigung ist für alle an einer Grenzkontrollstelle gestellten Sendungen auszufuellen, unabhängig davon, ob sie die EU-Anforderungen erfuellen und für den zollrechtlich freien Verkehr bestimmt sind, ob sie überwacht weiterbefördert werden oder ob sie nicht die EU-Anforderungen erfuellen und für Umladung, Durchfuhr, Verbringung in Freizonen, Freilager, Zolllager oder für Schiffsausrüster (Schiffslieferanten) bestimmt sind. Die überwachte Weiterbeförderung bezieht sich auf Sendungen, die unter den Bedingungen von Artikel 8 der Richtlinie 97/78/EG angenommen worden sind, aber unter Veterinärkontrolle verbleiben, bis eine besondere Endbestimmung erreicht wurde, gewöhnlich zur Weiterbehandlung.

ISO-Codes sind die aus zwei Buchstaben bestehenden internationalen Standardcodes für Länder.

Teil 1

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Teil 2. Dieser Teil ist nur vom amtlichen Tierarzt oder dem sonst zuständigen behördlichen Vertreter (nach der Entscheidung 93/352/EWG) auszufuellen.

Für die Felder 38 bis 41 ist eine andere Farbe als schwarz zu verwenden.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(1) Die Erläuterungen können getrennt von der eigentlichen Bescheinigung ausgedruckt und ausgegeben werden.

ANHANG IV

LISTE DER PFLANZLICHEN ERZEUGNISSE NACH ARTIKEL 9

Pflanzliche Erzeugnisse, die Veterinärkontrollen unterliegen:

1. Stroh

2. Heu

ANHANG V

LISTE DER LÄNDER NACH ARTIKEL 9

Teil 1. Länder, aus denen die Mitgliedstaaten Heu und Stroh einführen dürfen

Australien

Belarus

Bulgarien

Kanada

Chile

Kroatien

Grönland

Island

Neuseeland

Rumänien

Südafrika (außer dem Teil des MKS-Kontrollgebiets in der Veterinärregion Nord- und Ost-Transvaal, dem Bezirk Ingwavuma der Veterinärregion Natal und dem Grenzgebiet zu Botsuana östliche des 28. Längengrads.)

Schweiz

Vereinigte Staaten von Amerika

Teil 2. Länder, aus denen die Mitgliedstaaten bis zum 30. April 2004 Heu und Stroh einführen dürfen

Zypern

Tschechische Republik

Estland

Ungarn

Lettland

Litauen

Malta

Polen

Slowakei

Slowenien

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