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Document 31992R1536

Verordnung (EWG) Nr. 1536/92 des Rates vom 9. Juni 1992 über gemeinsame Vermarktungsnormen für Thunfisch- und Bonitokonserven

OJ L 163, 17.6.1992, p. 1–4 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Special edition in Finnish: Chapter 04 Volume 004 P. 93 - 96
Special edition in Swedish: Chapter 04 Volume 004 P. 93 - 96
Special edition in Czech: Chapter 04 Volume 002 P. 27 - 30
Special edition in Estonian: Chapter 04 Volume 002 P. 27 - 30
Special edition in Latvian: Chapter 04 Volume 002 P. 27 - 30
Special edition in Lithuanian: Chapter 04 Volume 002 P. 27 - 30
Special edition in Hungarian Chapter 04 Volume 002 P. 27 - 30
Special edition in Maltese: Chapter 04 Volume 002 P. 27 - 30
Special edition in Polish: Chapter 04 Volume 002 P. 27 - 30
Special edition in Slovak: Chapter 04 Volume 002 P. 27 - 30
Special edition in Slovene: Chapter 04 Volume 002 P. 27 - 30
Special edition in Bulgarian: Chapter 04 Volume 002 P. 68 - 71
Special edition in Romanian: Chapter 04 Volume 002 P. 68 - 71
Special edition in Croatian: Chapter 04 Volume 008 P. 68 - 71

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1992/1536/oj

31992R1536

Verordnung (EWG) Nr. 1536/92 des Rates vom 9. Juni 1992 über gemeinsame Vermarktungsnormen für Thunfisch- und Bonitokonserven

Amtsblatt Nr. L 163 vom 17/06/1992 S. 0001 - 0004
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 4 S. 0093
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 4 S. 0093


VERORDNUNG (EWG) Nr. 1536/92 DES RATES vom 9. Juni 1992 über gemeinsame Vermarktungsnormen für Thunfisch- und Bonitokonserven

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3687/91 des Rates vom 28. November 1991 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EWG) Nr. 3687/91 sieht die Möglichkeit vor, für in der Gemeinschaft vermarktete Fischereierzeugnisse gemeinsame Vermarktungsnormen festzulegen, um insbesondere Erzeugnisse minderer Handelsqualität vom Markt fernzuhalten und die Handelsbeziehungen auf der Grundlage eines lauteren Wettbewerbs zu erleichtern.

Die Festsetzung derartiger Normen für Thunfisch- und Bonitokonserven dürfte die Rentabilität der Thunfischerzeugung in der Gemeinschaft sowie der entsprechenden Absatzmärkte verbessern und den Absatz der Erzeugnisse erleichtern.

Insbesondere aus Gründen einer ausreichenden Markttransparenz ist festzulegen, daß die betreffenden Erzeugnisse ausschließlich aus Fischen genau bestimmter Arten zubereitet werden dürfen und daß sie eine Mindestmenge an Fisch enthalten müssen.

Mit dieser Verordnung soll eine Handelsbezeichnung für die betreffenden Erzeugnisse festgelegt werden; diese Bezeichnung greift der Einstufung und der zolltariflichen Behandlung dieser Erzeugnisse bei ihrer Einfuhr in die Gemeinschaft, insbesondere bei der Gewährung von Zollpräferenzregelungen, in keiner Weise vor.

Um eine eindeutige Verkehrsbezeichnung der betreffenden Erzeugnisse zu gewährleisten, ist genau festzulegen, in welchen Aufmachungsformen sie in den Verkehr gebracht werden und wie die verwendeten Aufgüsse zu bezeichnen sind. Die entsprechenden Vorschriften dürfen jedoch nicht so restriktiv sein, daß sie neue Erzeugnisse, die auf dem Markt angeboten werden könnten, ausschließen.

In der Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (2) und in der Richtlinie 76/211/EWG des Rates vom 20. Januar 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Abfuellung bestimmter Erzeugnisse nach Gewicht oder Volumen in Fertigpackungen (3) wurden die für eine zuverlässige Unterrichtung des Verbrauchers über den Inhalt der Behältnisse und damit die für den Verbraucherschutz erforderlichen Angaben festgelegt. Für Thunfisch- und Bonitokonserven ist darüber hinaus die Verkehrsbezeichnung der Erzeugnisse je nach Art der angebotenen Handelsaufmachung oder Zubereitung und gegebenenfalls nach Art des verwendeten Aufgusses festzulegen. Auf dem Etikett der betreffenden Erzeugnisse sollte obligatorisch der Fischgehalt der Konserve angegeben sein. Die Verkehrsbezeichnung "im eigenen Saft" ist genau zu definieren.

Mit der Richtlinie 91/493/EWG des Rates vom 22. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und die Vermarktung von Fischereierzeugnissen (4) soll die Harmonisierung der Hygienevorschriften für die Vermarktung von Fischereierzeugnissen in der Gemeinschaft und somit der Schutz der Volksgesundheit gewährleistet werden. Diese Vermarktungsnormen sind unbeschadet der geltenden Hygienevorschriften einzuhalten.

Die Kommission sollte damit betraut werden, die gegebenenfalls erforderlichen technischen Durchführungsmaßnahmen unter Einhaltung der internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft zu erlassen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Diese Verordnung legt die Normen fest, die innerhalb der Gemeinschaft für die Vermarktung von Thunfisch- und Bonitokonserven gelten.

Artikel 2

(1) Die Verkehrsbezeichnung für Thunfisch- oder Bonitokonserven gemäß Artikel 5 darf ausschließlich von Erzeugnissen geführt werden, die die nachstehenden Anforderungen erfuellen:

1. Thunfischkonserven:

- Sie müssen unter die KN-Codes 1604 14 10 und ex 1604 20 70 fallen;

- sie müssen ausschließlich aus Fischen einer der in Abschnitt I des Anhangs aufgeführten Arten zubereitet worden sein.

2. Bonitokonserven:

- Sie müssen unter die KN-Codes 1604 14 90, ex 1604 20 50, 1604 19 30, ex 1604 20 70, ex 1604 19 99 und ex 1604 20 90 fallen;

- sie müssen ausschließlich aus Fischen einer der in Abschnitt II des Anhangs aufgeführten Arten zubereitet worden sein.

(2) Die Mischung verschiedener Fischarten in einem Behältnis ist untersagt.

Zubereitungen aus Thunfisch- oder Bonitofleisch, bei dem die muskuläre Struktur aufgelöst ist, können jedoch das auf dieselbe Weise behandelte Fleisch anderer Fische enthalten, sofern der Anteil an Thunfisch oder Bonito oder einer Mischung von beiden mindestens 25 v. H. des Nettogewichts beträgt.

Artikel 3

(1) Enthält die Verkehrsbezeichnung gemäß Artikel 5 die nachstehenden Angaben über die Handelsaufmachung des Erzeugnisses, so gelten für diese Angaben folgende Definitionen:

i) "ganze Scheibe": Das querzerteilte Muskelfleisch ist in Form einer ganzen Scheibe aufgemacht, die aus einem einzigen Stück besteht oder sich aus einem oder mehreren, fest gepackten Stücken Fischfleisch zusammensetzt.

Die Konserve darf Schnitzel bis zu einer Menge von 18 % der Fischeinwaage enthalten.

Wird das Muskelfleisch jedoch roh eingedost, so darf die Konserve keine Schnitzel enthalten. Zur vollständigen Füllung des Behältnisses dürfen jedoch gegebenenfalls Fischfleischstücke hinzugefügt werden;

ii) "Bruchstücke": Fleischstücke, deren ursprüngliche Muskelstruktur erhalten ist und deren Mindestabmessung nicht weniger als 1,2 cm betragen darf.

Die Konserve darf Schnitzel bis zu einer Menge von 30 % der Fischeinwaage enthalten;

iii) "Filets":

a) Muskelstreifen aus parallel zur Mittelgräte abgelöstem Muskelfleisch,

b) Muskelstreifen aus der Bauchpartie; in diesem Fall können die Filets auch als "Bauchstreifen" bezeichnet werden;

iv) "Schnitzel": Fleischstücke unterschiedlicher Grösse, deren ursprüngliche Muskelstruktur erhalten ist;

v) "zerkleinerter Fisch": Fleischartikel gleicher Grösse, die jedoch keine Fischpaste darstellen.

(2) Andere als die in Absatz 1 genannten Aufmachungsformen und jede Zubereitungsart sind zugelassen, sofern sie in der Verkehrsbezeichnung deutlich angegeben werden.

Artikel 4

Ist die zugesetzte Aufgußfluessigkeit Bestandteil der Verkehrsbezeichnung, so sind folgende Bestimmungen zu beachten:

- Die Bezeichnung "in Olivenöl" ist Erzeugnissen vorbehalten, denen ausschließlich Olivenöl ohne jede Mischung mit anderen Ölen zugesetzt wurde.

- Die Bezeichnung "im eigenen Saft" ist Erzeugnissen in eigenem Saft (beim Garen gebildete Flüssigkeit), in Salzlösung oder in Wasser, gegebenenfalls unter Zusatz von Kräutern, Gewürzen oder natürlichen Aromen im Sinne der Richtlinie 88/388/EWG (5) vorbehalten.

- Die Bezeichnung "in Pflanzenöl" ist Erzeugnissen vorbehalten, für die raffinierte Pflanzenöle oder deren Mischungen verwendet wurden.

- Jede zugesetzte Aufgußfluessigkeit ist entsprechend ihrer handelsüblichen Bezeichnung eindeutig anzugeben.

Artikel 5

(1) Unbeschadet der Richtlinien 79/112/EWG und 76/211/EWG muß die Verkehrsbezeichnung auf den fertig verpackten Thunfisch- und Bonitokonserven folgende Angaben enthalten:

a) für die in Artikel 3 Absatz 1 beschriebenen Aufmachungsformen:

- Art des verwendeten Fisches (Thunfisch oder Bonito),

- Handelsaufmachung des Fisches auf der Grundlage der betreffenden Bezeichnung gemäß Artikel 3; bei der in Artikel 3 Absatz 1 Ziffer i) beschriebenen Handelsaufmachung ist diese Angabe jedoch fakultativ,

- Bezeichnung der zugesetzten Aufgußfluessigkeit unter Beachtung der Bedingungen gemäß Artikel 4;

b) für die in Artikel 3 Absatz 2 beschrieben Aufmachungsformen:

- Art des verwendeten Fisches (Thunfisch oder Bonito),

- Besonderheit der Fischzubereitung.

(2) Bei der in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 bzw. 2 festgelegten Verkehrsbezeichnung für Thunfischkonserven bzw. Bonitokonserven dürfen in keinem Fall die Worte "Thunfisch" und "Bonito" zusammen erscheinen.

(3) Unbeschadet des Artikels 2 und des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels dürfen der verwendete Fisch (Thunfisch oder Bonito) sowie die betreffende Art, wenn dies bestehender Handelsbrauch ist, in der Verkehrsbezeichnung mit dem Namen bezeichnet werden, der in dem Mitgliedstaat, in dem die Erzeugnisse in den Verkehr gebracht werden, üblicherweise verwendet wird.

(4) Ausschließlich Konserven, die in den Aufmachungsformen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Ziffern i) bis iii) mit der in Artikel 4 zweiter Gedankenstrich genannten Aufgußfluessigkeit in den Verkehr gebracht werden, dürfen die Bezeichnung "im eigenen Saft" tragen.

Artikel 6

Unbeschadet der Gemeinschaftsvorschriften im Sinne der Artikel 7 und 8 der Richtlinie 79/112/EWG muß das Gewicht des Fisches im Behältnis nach Sterilisierung zu seinem Nettogewicht - beide in Gramm ausgedrückt - mindestens in folgendem Verhältnis stehen:

a) für die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Aufmachungsformen:

- 70 % im Fall der Aufgußfluessigkeit nach Artikel 4 zweiter Gedankenstrich,

- 65 % im Fall anderer Aufgußfluessigkeiten;

b) 25 % für die in Artikel 3 Absatz 2 genannten Aufmachungsformen bzw. Zubereitungsarten.

Artikel 7

Die Vermarktungsnormen dieser Richtlinie gelten unbeschadet der Normen der Richtlinie 91/493/EWG.

Artikel 8

Die Kommission erlässt, soweit erforderlich, nach dem Verfahren des Artikels 36 der Verordnung (EWG) Nr. 3687/91 die Durchführungsmaßnahmen zur vorliegenden Verordnung.

Artikel 9

(1) Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 1993.

(2) Gelagerte Erzeugnisse, die vor dem 1. Januar 1993 etikettiert wurden, können bis zu dem auf der Verpackung angegebenen Mindesthaltbarkeitsdatum vermarktet werden.

(3) Abweichend von Artikel 5 Absatz 2 dürfen Thunfisch- oder Bonitokonserven, bei denen die Worte "Thunfisch" und "Bonito" in der Verkehrsbezeichnung zusammen verwendet werden, während eines Zeitraums von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung vermarktet werden. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 9. Juni 1992. Im Namen des Rates

Der Präsident

Eduardo de AZEVEDO SOARES

(1) ABl. Nr. L 354 vom 23. 12. 1991, S. 1. (2) ABl. Nr. L 33 vom 8. 2. 1979, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/72/EWG der Kommission (ABl. Nr. L 42 vom 15. 2. 1981, S. 27). (3) ABl. Nr. L 46 vom 21. 2. 1976, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 78/891/EWG (ABl. Nr. L 311 vom 4. 11. 1978, S. 21). (4) ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 15. (5) ABl. Nr. L 184 vom 22. 6. 1988, S. 61.

ANHANG

ARTEN NACH ARTIKEL 2

I. THUNFISCH

1. Arten der Gattung Thunnus

a) Weisser Thun (Thunnus alalunga)

b) Gelbflossenthun (Thunnus (neothunnus) albacores)

c) Roter Thun (Thunnus thynnus)

d) Grossaugenthun (Thunnus (parathunnus) obesus)

e) Andere Arten der Gattung Thunnus

2. Echter Bonito

(Euthynnus (Katsuwonus) pelamis)

II. BONITO

1. Arten der Gattung Sarda

a) Pelamide (Sarda sarda)

b) Pelamide des östlichen Pazifiks (Sarda chiliensis)

c) Pelamide des Indischen Ozeans (Sarda orientalis)

d) Andere Arten der Gattung Sarda

2. Arten der Gattung Euthynnus (falscher Bonito), mit Ausnahme der Art Euthynnus (Katsuwonus) pelamis

a) Euthynnus alleteratus

b) Euthynnus affinis

c) Euthynnus lineatus

d) Andere Arten der Gattung Euthynnus

3. Arten der Gattung Auxis

a) Fregattmakrele (Auxis thazard)

b) Auxis rochei

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