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Document 31968R1612

Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft

OJ L 257, 19.10.1968, p. 2–12 (DE, FR, IT, NL)
Danish special edition: Series I Volume 1968(II) P. 467 - 476
English special edition: Series I Volume 1968(II) P. 475 - 484
Greek special edition: Chapter 05 Volume 001 P. 33 - 42
Spanish special edition: Chapter 05 Volume 001 P. 77 - 87
Portuguese special edition: Chapter 05 Volume 001 P. 77 - 87
Special edition in Finnish: Chapter 05 Volume 001 P. 33 - 43
Special edition in Swedish: Chapter 05 Volume 001 P. 33 - 43
Special edition in Czech: Chapter 05 Volume 001 P. 15 - 26
Special edition in Estonian: Chapter 05 Volume 001 P. 15 - 26
Special edition in Latvian: Chapter 05 Volume 001 P. 15 - 26
Special edition in Lithuanian: Chapter 05 Volume 001 P. 15 - 26
Special edition in Hungarian Chapter 05 Volume 001 P. 15 - 26
Special edition in Maltese: Chapter 05 Volume 001 P. 15 - 26
Special edition in Polish: Chapter 05 Volume 001 P. 15 - 26
Special edition in Slovak: Chapter 05 Volume 001 P. 15 - 26
Special edition in Slovene: Chapter 05 Volume 001 P. 15 - 26
Special edition in Bulgarian: Chapter 05 Volume 001 P. 11 - 22
Special edition in Romanian: Chapter 05 Volume 001 P. 11 - 22

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 15/06/2011; Aufgehoben durch 32011R0492

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1968/1612/oj

31968R1612

Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft

Amtsblatt Nr. L 257 vom 19/10/1968 S. 0002 - 0012
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 5 Band 1 S. 0033
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1968(II) S. 0467
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 5 Band 1 S. 0033
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1968(II) S. 0475
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 1 S. 0033
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 1 S. 0077
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 1 S. 0077


VERORDNUNG (EWG) Nr. 1612/68 DES RATES vom 15. Oktober 1968 über die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 49,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer muß innerhalb der Gemeinschaft spätestens am Ende der Übergangszeit gewährleistet sein ; dies schließt die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen ein sowie das Recht für diese Arbeitnehmer, sich vorbehaltlich der aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigten Beschränkungen innerhalb der Gemeinschaft zur Ausübung einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis frei zu bewegen.

In Anbetracht insbesondere der beschleunigten Errichtung der Zollunion und damit die gleichzeitige Verwirklichung der wesentlichen Grundlagen der Gemeinschaft gewährleistet ist, sind die Bestimmungen festzulegen, mit denen die in den Artikeln 48 und 49 des Vertrages auf dem Gebiet der Freizuegigkeit festgelegten Ziele erreicht und die im Rahmen der Verordnung Nr. 15 über die ersten Maßnahmen zur Herstellung der Freizuegigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (3)und der Verordnung Nr. 38/64/EWG des Rates vom 25. März 1964 über die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (4) fortschreitend erlassenen Maßnahmen ergänzt werden können.

Die Freizuegigkeit ist ein Grundrecht der Arbeitnehmer und ihrer Familien ; die Mobilität der Arbeitskräfte innerhalb der Gemeinschaft soll für den Arbeitnehmer eines der Mittel sein, die ihm die Möglichkeit einer Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen garantieren und damit auch seinen sozialen Aufstieg erleichtern, wobei gleichzeitig der Bedarf der Wirtschaft der Mitgliedstaaten befriedigt wird ; allen Arbeitnehmern der Mitgliedstaaten muß das Recht zuerkannt werden, eine von ihnen gewählte Tätigkeit innerhalb der Gemeinschaft auszuüben.

Dieses Recht steht gleichermassen Dauerarbeitnehmern, Saisonarbeitern, Grenzarbeitnehmern oder Arbeitnehmern zu, die ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit einer Dienstleistung ausüben.

Damit das Recht auf Freizuegigkeit nach objektiven Maßstäben in Freiheit und Menschenwürde wahrgenommen werden kann, muß sich die Gleichbehandlung tatsächlich und rechtlich auf alles erstrecken, was mit der eigentlichen Ausübung einer Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis und mit der Beschaffung einer Wohnung im Zusammenhang steht ; ferner müssen alle Hindernisse beseitigt werden, die sich der Mobilität der Arbeitnehmer entgegenstellen, insbesondere in bezug auf das Recht des Arbeitnehmers, seine Familie nachkommen zu lassen, und die Bedingungen für die Integration seiner Familie im Aufnahmeland.

Das Prinzip der Gleichbehandlung aller Arbeitnehmer der Gemeinschaft schließt ein, daß sämtlichen Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der gleiche Vorrang beim Zugang zu einer Beschäftigung zuerkannt wird wie den inländischen Arbeitnehmern.

Die Zusammenführungs- und Ausgleichsverfahren sind auszubauen, und zwar insbesondere durch die Förderung der unmittelbaren Zusammenarbeit sowohl zwischen den zentralen Dienststellen wie auch den regionalen Dienststellen der Arbeitsverwaltungen sowie durch eine verstärkte und koordinierte Information, um ganz allgemein eine bessere Transparenz des Arbeitsmarktes zu gewährleisten ; die wanderungswilligen Arbeitnehmer sind regelmässig über die Lebensund Arbeitsbedingungen zu unterrichten ; im übrigen sind für den Fall Maßnahmen vorzusehen, daß ein Mitgliedstaat auf seinem Arbeitsmarkt Störungen erleidet oder voraussieht, die eine ernstliche Gefährdung der Lebenshaltung und des Beschäftigungsstandes in einem Gebiet oder in einem Wirtschaftszweig mit sich bringen können ; hierzu ist in erster Linie eine Informationsaktion durchzuführen, durch die erreicht werden soll, daß die Arbeitnehmer von einer Abwanderung in dieses Gebiet oder diesen Wirtschaftszweig absehen ; es muß jedoch möglich sein, das Ergebnis dieser Aktion gegebenenfalls durch eine zeitweilige Aussetzung der genannten Verfahren, über die auf Gemeinschaftsebene zu beschließen ist, zu verstärken. (1) ABl. Nr. 268 vom 6.11.1967, S. 9. (2) ABl. Nr. 298 vom 7.12.1967, S. 10. (3) ABl. Nr. 57 vom 26.8.1961, S. 1073/61. (4) ABl. Nr. 62 vom 17.4.1964, S. 965/64.

Zwischen der Freizuegigkeit der Arbeitnehmer, der Beschäftigung und der Berufsausbildung, insbesondere soweit diese zum Ziel hat, die Arbeitnehmer in die Lage zu versetzen, sich auf konkrete Stellenangebote hin zu bewerben, die in anderen Gebieten der Gemeinschaft veröffentlicht worden sind, besteht ein enger Zusammenhang ; infolgedessen ist es notwendig, die Probleme, die sich in dieser Hinsicht stellen, nicht mehr getrennt, sondern in ihrer wechselseitigen Abhängigkeit zu prüfen und hierbei zugleich die Arbeitsmarktprobleme auf regionaler Ebene zu berücksichtigen ; es ist daher erforderlich, daß sich die Mitgliedstaaten bemühen, ihre Beschäftigungspolitik auf der Ebene der Gemeinschaft zu koordinieren.

Durch Beschluß vom 15. Oktober 1968 (1) hat der Rat die Artikel 48 und 49 des Vertrages sowie die in ihrer Anwendung erlassenen Bestimmungen auf die französischen überseeischen Departements für anwendbar erklärt -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

ERSTER TEIL DIE BESCHÄFTIGUNG UND DIE FAMILIENANGEHÖRIGEN DER ARBEITNEHMER

TITEL I Zugang zur Beschäftigung

Artikel 1

(1) Jeder Staatsangehörige eines Mitgliedstaats ist ungeachtet seines Wohnorts berechtigt, eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats nach den für die Arbeitnehmer dieses Staates geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften aufzunehmen und auszuüben.

(2) Er hat insbesondere im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats mit dem gleichen Vorrang Anspruch auf Zugang zu den verfügbaren Stellen wie die Staatsangehörigen dieses Staates.

Artikel 2

Jeder Staatsangehörige eines Mitgliedstaats und jeder Arbeitgeber, der eine Tätigkeit im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ausübt, können nach den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften ihre Stellenangebote und Arbeitsgesuche austauschen sowie Arbeitsverträge schließen und erfuellen, ohne daß sich Diskriminierungen daraus ergeben dürfen.

Artikel 3

(1) Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder Verwaltungspraktiken eines Mitgliedstaats, - die das Stellenangebot und das Arbeitsgesuch, den Zugang zur Beschäftigung und deren Ausübung durch Ausländer einschränken oder von Bedingungen abhängig machen, die für Inländer nicht gelten,

- oder die, ohne auf die Staatsangehörigkeit abzustellen, ausschließlich oder hauptsächlich bezwekken oder bewirken, daß Angehörige der übrigen Mitgliedstaaten von der angebotenen Stelle ferngehalten werden,

finden im Rahmen dieser Verordnung keine Anwendung.

Diese Bestimmung gilt nicht für Bedingungen, welche die in Anbetracht der Besonderheit der zu vergebenden Stelle erforderlichen Sprachkenntnisse betreffen.

(2) Zu den in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Vorschriften oder Praktiken gehören insbesondere solche, die in einem Mitgliedstaat: a) ein besonderes Verfahren für die Anwerbung ausländischer Arbeitnehmer zwingend vorschreiben;

b) die Veröffentlichung eines Stellenangebots durch die Presse oder durch irgendwelche anderen Wege einschränken oder von anderen als den Bedingungen abhängig machen, die für den Arbeitgeber, der seine Tätigkeit im Hoheitsgebiet dieses Staates ausübt, gelten;

c) den Zugang zur Beschäftigung von Bedingungen abhängig machen, die sich auf die Einschreibung beim Arbeitsamt beziehen, oder die namentliche Anwerbung eines Arbeitnehmers hindern, soweit dadurch Personen betroffen sind, die nicht im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats wohnen.

Artikel 4

(1) Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, durch welche die Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmern zahlen- oder anteilmässig nach Unternehmen, Wirtschaftszweigen, Gebieten oder im gesamten Hoheitsgebiet beschränkt wird, finden auf Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten keine Anwendung. (1) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

(2) Wenn in einem Mitgliedstaat für Unternehmen vorgesehene Vergünstigungen von der Beschäftigung eines bestimmten Hundertsatzes von inländischen Arbeitnehmern abhängig gemacht werden, werden Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten vorbehaltlich der Bestimmungen der Richtlinie des Rates vom 15. Oktober 1963 (1) als inländische Arbeitnehmer gezählt.

Artikel 5

Ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats, der im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats eine Beschäftigung sucht, erhält dort die gleiche Hilfe, wie sie die Arbeitsämter dieses Staates den eigenen Staatsangehörigen gewähren, die eine Beschäftigung suchen.

Artikel 6

(1) Wird ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats in einem anderen Mitgliedstaat eingestellt oder für eine Beschäftigung angeworben, so darf bei ihm hinsichtlich des Gesundheitszustands, des Berufes oder sonstiger Anforderungen auf Grund der Staatsangehörigkeit kein anderer Maßstab angelegt werden als bei den Arbeitnehmern, die Staatsangehörige des anderen Mitgliedstaats sind und die gleiche Beschäftigung ausüben wollen.

(2) Besitzt ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats jedoch ein auf seinen Namen lautendes Stellenangebot eines Arbeitgebers aus einem anderen Mitgliedstaat als dem Staat, dessen Staatsangehöriger er ist, so darf er auf seine beruflichen Fähigkeiten hin geprüft werden, wenn der Arbeitgeber eine solche Prüfung bei Abgabe seines Stellenangebots ausdrücklich verlangt.

TITEL II Ausübung der Beschäftigung und Gleichbehandlung

Artikel 7

(1) Ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, darf auf Grund seiner Staatsangehörigkeit im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten hinsichtlich der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, insbesondere im Hinblick auf Entlohnung, Kündigung und, falls er arbeitslos geworden ist, im Hinblick auf berufliche Wiedereingliederung oder Wiedereinstellung, nicht anders behandelt werden als die inländischen Arbeitnehmer.

(2) Er genießt dort die gleichen sozialen und steuerlichen Vergünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmer.

(3) Er kann mit dem gleichen Recht und unter den gleichen Bedingungen wie die inländischen Arbeitnehmer Berufsschulen und Umschulungszentren in Anspruch nehmen.

(4) Alle Bestimmungen in Tarif- oder Einzelarbeitsverträgen oder sonstigen Kollektivvereinbarungen betreffend Zugang zur Beschäftigung, Beschäftigung, Entlohnung und alle übrigen Arbeits- und Kündigungsbedingungen sind von Rechts wegen nichtig, soweit sie für Arbeitnehmer, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten sind, diskriminierende Bedingungen vorsehen oder zulassen.

Artikel 8

(1) Ein Arbeitnehmer, der die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt und im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt ist, hat Anspruch auf gleiche Behandlung hinsichtlich der Zugehörigkeit zu Gewerkschaften und der Ausübung gewerkschaftlicher Rechte, einschließlich des Wahlrechts ; er kann von der Teilnahme an der Verwaltung von Körperschaften des öffentlichen Rechts und der Ausübung eines öffentlich-rechtlichen Amtes ausgeschlossen werden. Er hat ferner das Recht auf Wählbarkeit zu den Organen der Arbeitnehmervertretungen in den Betrieben.

Diese Bestimmungen berühren nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, durch die in einigen Mitgliedstaaten weitergehende Rechte an Arbeitnehmer aus anderen Mitgliedstaaten eingeräumt werden.

(2) Dieser Artikel wird vom Rat an Hand eines Kommissionsvorschlags überprüft, der binnen höchstens zwei Jahren vorgelegt wird.

Artikel 9

(1) Arbeitnehmer, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt sind, genießen hinsichtlich einer Wohnung, einschließlich der Erlangung des Eigentums an der von ihnen benötigten Wohnung, alle Rechte und Vergünstigungen wie inländische Arbeitnehmer.

(2) Diese Arbeitnehmer können sich mit dem gleichen Recht wie die inländischen Arbeitnehmer in dem Gebiet, in dem sie beschäftigt sind, in die Listen der Wohnungsuchenden einschreiben, wo solche geführt werden, und so die gleichen Vergünstigungen und den gleichen Rang erlangen.

Ihre im Herkunftsland verbliebene Familie wird zu diesem Zweck als in diesem Gebiet wohnend betrachtet, soweit auch für inländische Arbeitnehmer eine entsprechende Vermutung gilt. (1) ABl. Nr. 159 vom 2.11.1963, S. 2661/63.

Artikel 10

(1) Bei dem Arbeitnehmer, der die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt und im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt ist, dürfen folgende Personen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit Wohnung nehmen: a) sein Ehegatte sowie die Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird;

b) seine Verwandten und die Verwandten seines Ehegatten in aufsteigender Linie, denen er Unterhalt gewährt.

(2) Die Mitgliedstaaten begünstigen den Zugang aller nicht in Absatz 1 genannten Familienangehörigen, denen der betreffende Arbeitnehmer Unterhalt gewährt oder mit denen er im Herkunftsland in häuslicher Gemeinschaft lebt.

(3) Voraussetzung für die Anwendung der Absätze 1 und 2 ist, daß der Arbeitnehmer für seine Familie über eine Wohnung verfügt, die in dem Gebiet, in dem er beschäftigt ist, den für die inländischen Arbeitnehmer geltenden normalen Anforderungen entspricht ; diese Bestimmung darf nicht zu Diskriminierungen zwischen den inländischen Arbeitnehmern und den Arbeitnehmern aus anderen Mitgliedstaaten führen.

Artikel 11

Der Ehegatte eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis oder eine selbständige Tätigkeit ausübt, sowie die Kinder dieses Staatsangehörigen, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen er Unterhalt gewährt, haben, selbst wenn sie nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, das Recht, im gesamten Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats irgendeine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis auszuüben.

Artikel 12

Die Kinder eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt ist oder beschäftigt gewesen ist, können, wenn sie im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats wohnen, unter den gleichen Bedingungen wie die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats am allgemeinen Unterricht sowie an der Lehrlings- und Berufsausbildung teilnehmen.

Die Mitgliedstaaten fördern die Bemühungen, durch die diesen Kindern ermöglicht werden soll, unter den besten Voraussetzungen am Unterricht teilzunehmen.

ZWEITER TEIL ZUSAMMENFÜHRUNG UND AUSGLEICH VON STELLENANGEBOTEN UND ARBEITSGESUCHEN

TITEL I Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und mit der Kommission

Artikel 13

(1) Die Mitgliedstaaten oder die Kommission veranlassen oder nehmen zusammen alle Untersuchungen vor in bezug auf die Beschäftigung und die Arbeitslosigkeit, die sie im Rahmen der Verwirklichung der Freizuegigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft für erforderlich halten.

Die zentralen Dienststellen der Arbeitsverwaltungen der Mitgliedstaaten arbeiten sowohl untereinander als auch mit der Kommission eng zusammen, um ein gemeinsames Vorgehen beim Ausgleich von Stellenangeboten und Arbeitsgesuchen in der Gemeinschaft und bei der damit zusammenhängenden Vermittlung der Arbeitnehmer herbeizuführen.

(2) Zu diesem Zweck bestimmen die Mitgliedstaaten besondere Dienststellen, die damit betraut sind, die Arbeiten auf den obengenannten Gebieten zu organisieren und sowohl untereinander als auch mit den Dienststellen der Kommission zusammenzuarbeiten.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jede Änderung bezueglich der Bestimmung dieser Dienststellen mit, und die Kommission veröffentlicht die betreffende Änderung zur Unterrichtung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

Artikel 14

(1) Die Mitgliedstaaten leiten der Kommission alle die Freizuegigkeit und die Beschäftigung der Arbeitnehmer betreffenden Informationen sowie die nach Gebieten und Wirtschaftszweigen aufgegliederten Angaben über die Lage und die Entwicklung der Beschäftigung zu.

(2) Die Kommission wird in Zusammenarbeit mit dem Fachausschuß festlegen, wie die in Absatz 1 genannten Informationen abzufassen und in welchen Zeitabständen sie zu übermitteln sind. Die Mitgliedstaaten legen bei der Beurteilung ihrer Arbeitsmarktlage einheitliche Kriterien zugrunde, die von der Kommission gemäß den Ergebnissen der vom Fachausschuß nach Artikel 33 Buchstabe d) durchgeführten Arbeiten nach Stellungnahme des Beratenden Ausschusses festgelegt werden.

(3) Die Besondere Dienststelle jedes Mitgliedstaats übermittelt den Besonderen Dienststellen der anderen Mitgliedstaaten und dem Europäischen Koordinierungsbüro gemäß den von der Kommission im Einvernehmen mit dem Fachausschuß ausgearbeiteten Verfahrensvorschriften die Informationen über die Lebens- und Arbeitsbedingungen sowie über die Arbeitsmarktlage, die geeignet sind, den Arbeitnehmern in den anderen Mitgliedstaaten als Orientierungshilfe zu dienen. Diese Informationen werden regelmässig auf den neuesten Stand gebracht.

Die Besonderen Dienststellen der anderen Mitgliedstaaten gewährleisten eine weitreichende Verbreitung dieser Informationen, und zwar insbesondere durch Übermittlung an die zuständigen Arbeitsämter und durch Einsatz aller Kommunikationsmittel, die sich zur Unterrichtung der interessierten Arbeitnehmer eignen.

TITEL II Ausgleichsverfahren

Artikel 15

(1) Die Besondere Dienststelle jedes Mitgliedstaats übermittelt den Besonderen Dienststellen der anderen Mitgliedstaaten sowie dem Europäischen Koordinierungsbüro wenigstens einmal im Monat eine nach Berufen und Gebieten aufgegliederte Zusammenstellung a) der Stellenangebote, die nicht durch die Arbeitskräfte des inländischen Arbeitsmarktes befriedigt werden konnten oder voraussichtlich nicht befriedigt werden können;

b) der Arbeitsuchenden, die sich tatsächlich bereit erklärt haben, eine Stelle in einem anderen Land anzunehmen.

Die Besondere Dienststelle jedes Mitgliedstaats leitet diese Informationen an die zuständigen Arbeitsämter und Arbeitsvermittlungsorganisationen weiter.

(2) Die in Absatz 1 genannten Zusammenstellungen werden nach einem einheitlichen Verfahren übermittelt, das innerhalb 18 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung vom Europäischen Koordinierungsbüro in Zusammenarbeit mit dem Fachausschuß ausgearbeitet wird.

Artikel 16

(1) Jedes an die Arbeitsverwaltungen eines Mitgliedstaats gerichtete Stellenangebot, dem auf dem inländischen Arbeitsmarkt nicht entsprochen werden kann und das auf Grund der Zusammenstellungen nach Artikel 15 für den Gemeinschaftsausgleich in Frage kommen kann, wird den zuständigen Arbeitsverwaltungen des Mitgliedstaats mitgeteilt, der verfügbare Arbeitskräfte in dem gleichen Beruf gemeldet hat.

(2) Diese Verwaltungen leiten den Verwaltungen des ersten Mitgliedstaats die genau umschriebenen und geeigneten Bewerbungen zu. Diese Bewerbungen werden den Arbeitgebern während 18 Tagen nach Eingang des Angebots bei den Verwaltungen des zweiten Mitgliedstaats mit dem gleichen Vorrang vorgelegt, der den inländischen Arbeitskräften gegenüber den Staatsangehörigen dritter Staaten eingeräumt wird.

Während der genannten Frist werden diese Stellenangebote nur dann an Drittstaaten gerichtet, wenn der Mitgliedstaat, von dem diese Angebote ausgehen, der Auffassung ist, daß die in dem entsprechenden Beruf verfügbaren Arbeitskräfte, die Staatsangehörige der Mitgliedstaaten sind, nicht ausreichen.

(3) Die Bestimmungen des Absatzes 1 finden keine Anwendung auf Stellenangebote, die an Arbeitnehmer aus Nicht-Mitgliedstaaten gerichtet sind, a) wenn diese Angebote auf den Namen lauten und besondere Merkmale aufweisen, die sich ergeben aus: i) beruflichen Gründen, die die Spezialisierung, den Vertrauenscharakter der angebotenen Stelle oder frühere berufliche Bindungen betreffen;

ii) verwandtschaftlichen Bindungen zwischen dem Arbeitgeber und dem angeforderten Arbeitnehmer oder zwischen diesem und einem Arbeitnehmer, der seit mindestens einem Jahr regelmässig in dem Unternehmen beschäftigt ist.

Für die Anwendung der Ziffern i) und ii) gelten die Bestimmungen des Anhangs;

b) wenn diese Angebote die Anwerbung von einheitlichen Saisonarbeitnehmergruppen betreffen und für wenigstens einen dieser Saisonarbeitnehmer ein auf den Namen lautendes Angebot vorliegt;

c) wenn diese Angebote von Arbeitgebern kommen und Arbeitnehmer betreffen, die in Grenzgebieten wohnen, die beiderseits der gemeinsamen Grenze zwischen einem Mitgliedstaat und einem Nicht-Mitgliedstaat liegen;

d) wenn der Arbeitgeber die ausdrücklich für Arbeitskräfte aus Nicht-Mitgliedstaaten geltenden Angebote aus Gründen des reibungslosen Arbeitens des Betriebes aufrechterhält, nachdem die Arbeitsverwaltung zwecks Einstellung inländischer Arbeitnehmer oder Arbeitnehmer aus anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft an ihn herangetreten ist und die betreffenden Dienststellen der Auffassung sind, daß die Gründe des Arbeitgebers berechtigt sind.

Artikel 17

(1) Die in Artikel 16 genannten Maßnahmen werden von den Besonderen Dienststellen durchgeführt. Soweit jedoch eine Ermächtigung seitens der zentralen Dienststellen der Arbeitsverwaltungen vorliegt, und soweit sich die Organisation der Arbeitsverwaltung eines Mitgliedstaats und die angewandten Arbeitsvermittlungsverfahren dazu eignen, a) ergreifen die regionalen Dienststellen der Arbeitsverwaltungen der Mitgliedstaaten folgende Maßnahmen: i) sie nehmen untereinander die Zusammenführung und den Ausgleich von Stellenangeboten und Arbeitsgesuchen auf Grund der Zusammenstellungen nach Artikel 15, auf die geeignete Maßnahmen folgen, unmittelbar vor;

ii) stellen unmittelbare Beziehungen zum Zwecke des Ausgleichs her: - bei auf den Namen lautenden Stellenangeboten,

- bei Einzelarbeitsgesuchen, die an ein bestimmtes Arbeitsamt oder an einen zu seinem Amtsbereich gehörigen Arbeitgeber gerichtet sind,

- bei Ausgleichsmaßnahmen für Saisonarbeitnehmer, deren Anwerbung so rasch wie möglich erfolgen muß;

b) tauschen die in Grenzbereichen territorial zuständigen Dienststellen zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten regelmässig die Angaben über die in ihrem Amtsbereich vorliegenden unerledigten Stellenangebote und Arbeitsgesuche aus und nehmen unmittelbar untereinander deren Zusammenführung und Ausgleich in der gleichen Weise vor wie mit den anderen Dienststellen der Arbeitsverwaltung ihres eigenen Landes;

c) arbeiten die amtlichen Fachvermittlungsstellen für bestimmte Berufe oder Personengruppen unmittelbar zusammen.

(2) Die betreffenden Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission das im gegenseitigen Einvernehmen festgelegte Verzeichnis der in Absatz 1 genannten Dienststellen ; die Kommission veröffentlicht das Verzeichnis sowie jede Änderung dieses Verzeichnisses zur Unterrichtung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

Artikel 18

Die Inanspruchnahme der Anwerbeverfahren, die von den in zwei- oder mehrseitigen Abkommen bzw. Übereinkommen zwischen den Mitgliedstaaten vorgesehenen Durchführungsorganen angewandt werden, ist nicht zwingend.

TITEL III Regulierende Maßnahmen zur Förderung des Gleichgewichts auf dem Arbeitsmarkt

Artikel 19

(1) An Hand eines Berichtes, den die Kommission auf Grund der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen erstellt, analysieren die Mitgliedstaaten und die Kommission gemeinsam zweimal im Jahr - die Ergebnisse der Tätigkeit im Rahmen der Zusammenführung und des Gemeinschaftsausgleichs der Stellenangebote und Arbeitsgesuche,

- die Anzahl der Stellenbesetzungen mit Staatsangehörigen der Nicht-Mitgliedstaaten,

- die voraussichtliche Entwicklung der Arbeitsmarktlage und, soweit möglich, die Arbeitskräftebewegungen innerhalb der Gemeinschaft.

(2) Die Mitgliedstaaten und die Kommission prüfen alle Möglichkeiten, die offenen Stellen vorrangig mit Staatsangehörigen aus den Mitgliedstaaten zu besetzen, um zwischen den Stellenangeboten und den Arbeitsgesuchen in der Gemeinschaft ein Gleichgewicht herzustellen. Sie treffen alle dazu erforderlichen Maßnahmen.

Artikel 20

(1) Ein Mitgliedstaat, der auf seinem Arbeitsmarkt Störungen erleidet oder voraussieht, die eine ernstliche Gefährdung der Lebenshaltung und des Beschäftigungsstandes in einem Gebiet oder in einem Beruf mit sich bringen können, unterrichtet davon die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten und übermittelt alle zweckdienlichen Angaben.

(2) Die Mitgliedstaaten und die Kommission ergreifen alle geeigneten Informationsmaßnahmen, damit die Arbeitnehmer der Gemeinschaft sich nicht um eine Beschäftigung in diesem Gebiet oder in diesem Beruf bemühen.

(3) Unbeschadet der Durchführung der Bestimmungen des Vertrages und der den Vertrag ergänzenden Protokolle kann der in Absatz 1 genannte Mitgliedstaat die Kommission ersuchen festzustellen, daß die in den Artikeln 15, 16 und 17 vorgesehenen Ausgleichsverfahren im Hinblick auf die Wiederherstellung der normalen Situation in diesem Gebiet oder in diesem Beruf ganz oder teilweise ausgesetzt werden müssen.

Die Kommission fasst über die Aussetzung als solche und über deren Dauer spätestens zwei Wochen, nachdem sie mit dem Antrag befasst wurde, eine Entscheidung. Binnen einer Ausschlußfrist von zwei Wochen kann jeder Mitgliedstaat beantragen, daß diese Entscheidung vom Rat rückgängig gemacht oder geändert wird. Der Rat beschließt über diesen Antrag binnen zwei Wochen.

(4) Wird diese Aussetzung beschlossen, so gehen die Arbeitsverwaltungen der übrigen Mitgliedstaaten, die verfügbare Arbeitskräfte gemeldet haben, auf die Stellenangebote, die sie von den Arbeitgebern des in Absatz 1 genannten Mitgliedstaats unmittelbar erhalten, nicht ein.

TITEL IV Das Europäische Koordinierungsbüro

Artikel 21

Das im Rahmen der Kommission gegründete Europäische Koordinierungsbüro für den Ausgleich von Stellenangeboten und Arbeitsgesuchen - in dieser Verordnung "Europäisches Koordinierungsbüro" genannt - hat die allgemeine Aufgabe, die Zusammenführung und den Ausgleich von Stellenangeboten und Arbeitsgesuchen auf Gemeinschaftsebene zu fördern. Es ist insbesondere beauftragt, alle nach dieser Verordnung der Kommission obliegenden fachlichen Aufgaben wahrzunehmen und namentlich die Dienststellen der Arbeitsverwaltungen der Mitgliedstaaten in ihrer Tätigkeit zu unterstützen.

Das Europäische Koordinierungsbüro erstellt eine Übersicht über die in den Artikeln 14 und 15 genannten Informationen sowie über die Angaben, die sich aus den nach Artikel 13 durchgeführten Untersuchungen und Ermittlungen ergeben, und führt darin alle zweckdienlichen Auskünfte über die voraussichtliche Entwicklung der Arbeitsmarktlage in der Gemeinschaft auf ; diese Auskünfte werden den Besonderen Dienststellen der Mitgliedstaaten sowie dem Beratenden Ausschuß und dem Fachausschuß mitgeteilt.

Artikel 22

(1) Das Europäische Koordinierungsbüro ist insbesondere beauftragt, a) die praktischen Maßnahmen zu koordinieren, die innerhalb der Gemeinschaft für die Zusammenführung und den Ausgleich von Stellenangeboten und Arbeitsgesuchen erforderlich sind, und die sich daraus ergebende Zu- und Abwanderung von Arbeitnehmern zu untersuchen;

b) in Zusammenarbeit mit dem Fachausschuß dazu beizutragen, daß zu diesem Zweck in verwaltungsmässiger und technischer Hinsicht die Möglichkeiten für ein gemeinsames Vorgehen wahrgenommen werden;

c) bei besonderem Bedarf im Einvernehmen mit den Besonderen Dienststellen die Zusammenführung von Stellenangeboten und Arbeitsgesuchen vorzunehmen, deren Ausgleich von diesen Dienststellen durchgeführt wird.

(2) Das Europäische Koordinierungsbüro leitet die unmittelbar an die Kommission gerichteten Stellenangebote und Arbeitsgesuche den Besonderen Dienststellen zu und wird über die weitere Bearbeitung dieser Stellenangebote und Arbeitsgesuche unterrichtet.

Artikel 23

Im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde jedes Mitgliedstaats und gemäß den von ihr nach Stellungnahme des Fachausschusses festgelegten Bedingungen und Einzelheiten kann die Kommission Besuche und dienstliche Aufenthalte von Beamten der anderen Mitgliedstaaten sowie Programme zur Fortbildung des Fachpersonals veranstalten.

DRITTER TEIL ORGANE ZUR HERBEIFÜHRUNG EINER ENGEN ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN AUF DEM GEBIET DER FREIZUEGIGKEIT UND DER BESCHÄFTIGUNG DER ARBEITNEHMER

TITEL I Der Beratende Ausschuß

Artikel 24

Der Beratende Ausschuß ist beauftragt, die Kommission bei der Prüfung der Fragen zu unterstützen, die sich aus der Anwendung des Vertrages und der zu seiner Durchführung getroffenen Maßnahmen auf dem Gebiet der Freizuegigkeit und der Beschäftigung der Arbeitnehmer ergeben.

Artikel 25

Der Beratende Ausschuß ist insbesondere beauftragt, a) die Probleme der Freizuegigkeit und der Beschäftigung im Rahmen der Arbeitsmarktpolitik der einzelnen Staaten im Hinblick auf eine Koordinierung der Beschäftigungspolitik der Mitgliedstaaten auf der Ebene der Gemeinschaft zu prüfen, die zu einem weiteren Ausbau der Volkswirtschaften sowie zu einer ausgeglicheneren Arbeitsmarktlage in der Gemeinschaft beitragen soll;

b) allgemein die Auswirkungen der Durchführung dieser Verordnung und etwaiger ergänzender Bestimmungen zu untersuchen;

c) der Kommission gegebenenfalls mit Gründen versehene Vorschläge zur Änderung dieser Verordnung vorzulegen;

d) auf Ersuchen der Kommission oder von sich aus mit Gründen versehene Stellungnahmen zu allgemeinen oder grundsätzlichen Fragen abzugeben, insbesondere zum Informationsaustausch betreffend die Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt, zur Zu- und Abwanderung von Arbeitnehmern zwischen den Mitgliedstaaten, zu den Programmen oder Maßnahmen, die geeignet sind, die Berufsberatung und die Berufsausbildung im Interesse einer grösseren Freizuegigkeit und besserer Beschäftigungsmöglichkeiten zu fördern, sowie zu jeder Form der Betreuung der Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen, einschließlich der sozialen Betreuung und der Unterbringung der Arbeitnehmer.

Artikel 26

(1) Der Beratende Ausschuß besteht aus sechs Mitgliedern je Mitgliedstaat, und zwar zwei Regierungsvertretern, zwei Vertretern der Arbeitnehmerverbände und zwei Vertretern der Arbeitgeberverbände.

(2) Für jede der in Absatz 1 bezeichneten Gruppen wird ein Stellvertreter je Mitgliedstaat ernannt.

(3) Die Amtszeit der Mitglieder und der Stellvertreter beträgt zwei Jahre. Ihre Wiederernennung ist zulässig.

Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Mitglieder und die Stellvertreter im Amt, bis ihre Ersetzung oder ihre Wiederernennung vollzogen ist.

Artikel 27

Die Mitglieder des Beratenden Ausschusses und ihre Stellvertreter werden vom Rat ernannt, der sich bei der Auswahl der Vertreter der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbände um eine angemessene Vertretung der verschiedenen in Betracht kommenden Wirtschaftsbereiche bemüht.

Die Liste der Mitglieder und der Stellvertreter wird vom Rat im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zur Unterrichtung veröffentlicht.

Artikel 28

Den Vorsitz im Beratenden Ausschuß führt ein Mitglied der Kommission oder dessen Vertreter. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil. Der Ausschuß tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen. Er wird von seinem Vorsitzenden auf eigene Veranlassung oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder einberufen.

Die Sekretariatsgeschäfte werden von den Dienststellen der Kommission wahrgenommen.

Artikel 29

Der Vorsitzende kann Personen oder Vertreter von Einrichtungen, die über umfassende Erfahrungen auf dem Gebiet der Beschäftigung und dem Gebiet der Zu- und Abwanderung von Arbeitnehmern verfügen, als Beobachter oder Sachverständige zu den Sitzungen einladen. Er kann Fachberater hinzuziehen.

Artikel 30

(1) Der Beratende Ausschuß ist beschlußfähig, wenn zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind.

(2) Die Stellungnahmen sind mit Gründen zu versehen ; sie werden mit der absoluten Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen beschlossen ; ihnen ist eine Darstellung der Auffassungen der Minderheit beizufügen, wenn diese es beantragt.

Artikel 31

Der Beratende Ausschuß legt seine Arbeitsmethoden in einer Geschäftsordnung fest, die in Kraft tritt, wenn der Rat sie nach Stellungnahme der Kommission genehmigt hat ; die vom Beratenden Ausschuß eventuell beschlossenen Änderungen treten nach dem gleichen Verfahren in Kraft.

TITEL II Der Fachausschuß

Artikel 32

Der Fachausschuß ist beauftragt, die Kommission bei der Vorbereitung, der Förderung und der laufenden Beobachtung der Ergebnisse aller technischen Arbeiten und Maßnahmen zur Durchführung dieser Verordnung und etwaiger ergänzender Bestimmungen zu unterstützen.

Artikel 33

Der Fachausschuß ist insbesondere beauftragt, a) die Zusammenarbeit zwischen den betreffenden Verwaltungen der Mitgliedstaaten in allen fachlichen Fragen, die die Freizuegigkeit und die Beschäftigung der Arbeitnehmer betreffen, zu fördern und zu vervollkommnen;

b) Verfahren für die organisatorische Durchführung der gemeinsamen Tätigkeit der betreffenden Verwaltungen auszuarbeiten;

c) die Zusammenstellung zweckdienlicher Auskünfte für die Kommission und die Durchführung der in dieser Verordnung vorgesehenen Untersuchungen und Ermittlungen zu erleichtern sowie den Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen den betreffenden Verwaltungen zu fördern;

d) in technischer Hinsicht zu prüfen, wie die Kriterien, nach denen die Mitgliedstaaten die Lage auf ihrem Arbeitsmarkt beurteilen, einander angeglichen werden können.

Artikel 34

(1) Der Fachausschuß besteht aus Regierungsvertretern der Mitgliedstaaten. Jede Regierung ernennt als Mitglied des Fachausschusses eines der Mitglieder, die sie im Beratenden Ausschuß vertreten.

(2) Jede Regierung ernennt einen Stellvertreter aus dem Kreis der übrigen Regierungsvertreter, die dem Beratenden Ausschuß als Mitglieder oder Stellvertreter angehören.

Artikel 35

Den Vorsitz im Fachausschuß führt ein Mitglied der Kommission oder dessen Vertreter ; der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil. Der Vorsitzende und die Mitglieder des Ausschusses können Fachberater hinzuziehen.

Die Sekretariatsgeschäfte werden von den Dienststellen der Kommission wahrgenommen.

Artikel 36

Die vom Fachausschuß ausgearbeiteten Vorschläge und Stellungnahmen werden der Kommission zugeleitet und dem Beratenden Ausschuß zur Kenntnis gebracht. Diesen Vorschlägen und Stellungnahmen ist eine Darstellung der Auffassungen der einzelnen Mitglieder des Fachausschusses beigefügt, wenn diese es beantragen.

Artikel 37

Der Fachausschuß legt seine Arbeitsmethoden in einer Geschäftsordnung fest, die in Kraft tritt, wenn der Rat sie nach Stellungnahme der Kommission genehmigt hat ; die vom Fachausschuß eventuell beschlossenen Änderungen treten nach dem gleichen Verfahren in Kraft.

VIERTER TEIL ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

TITEL I Übergangsbestimmungen

Artikel 38

Bis zur Billigung des einheitlichen Systems nach Artikel 15 Absatz 2 durch die Kommission schlägt das Europäische Koordinierungsbüro alle zweckdienlichen Maßnahmen für die Ausarbeitung und Verteilung der in Artikel 15 Absatz 1 genannten Zusammenstellungen vor.

Artikel 39

Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung geltenden Geschäftsordnungen des Beratenden Ausschusses und des Fachausschusses werden weiter angewandt.

Artikel 40

Bis zum Inkrafttreten der Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie des Rates vom 15. Oktober 1968 (1) ergreifen, und soweit die in Artikel 22 der Verordnung Nr. 38/64/EWG vorgesehene Arbeitserlaubnis nach den von den Mitgliedstaaten in Anwendung der Richtlinie des Rates vom 25. März 1964 (2) erlassenen Vorschriften für die Bestimmung der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltserlaubnis und für deren Verlängerung erforderlich ist, tritt eine Einstellungserklärung des Arbeitgebers oder eine Arbeitsbescheinigung, in der die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses angegeben ist, an ihre Stelle. Jede Erklärung des Arbeitgebers oder jede Arbeitsbescheinigung, aus der hervorgeht, daß der Arbeitnehmer für (1) Siehe Seite 13 dieses Amtsblatts. (2) ABl. Nr. 62 vom 17.4.1964, S. 981/64. unbestimmte Zeit eingestellt ist, hat die gleichen Rechtswirkungen wie eine ständige Arbeitserlaubnis.

Artikel 41

Ist ein Mitgliedstaat infolge der Abschaffung der Arbeitserlaubnis nicht mehr in der Lage, eine bestimmte Statistik über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer weiterzuführen, so kann er für die Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten bis zur Einführung neuer statistischer Methoden, längstens jedoch bis 31. Dezember 1969, die Arbeitserlaubnis zu statistischen Zwecken aufrechterhalten. Die Arbeitserlaubnis ist ohne weiteres zu erteilen und muß bis zur tatsächlichen Abschaffung der Arbeitserlaubnis in diesem Mitgliedstaat gelten.

TITEL II Schlußbestimmungen

Artikel 42

(1) Diese Verordnung berührt nicht die Bestimmungen des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl betreffend die anerkannten Kohle- und Stahlfacharbeiter, die Bestimmungen des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft über den Zugang zu qualifizierten Beschäftigungen auf dem Kerngebiet und die Vorschriften zur Durchführung dieser Verträge.

Diese Verordnung gilt jedoch für die in Unterabsatz 1 genannten Gruppen von Arbeitnehmern sowie ihre Familienangehörigen, soweit deren Rechtsstellung in den in Absatz 1 genannten Verträgen oder Vorschriften nicht geregelt ist.

(2) Diese Verordnung berührt nicht die gemäß Artikel 51 des Vertrages erlassenen Bestimmungen.

(3) Diese Verordnung berührt nicht jene Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, - die sich aus besonderen Beziehungen zu einzelnen aussereuropäischen Ländern oder Gebieten oder aus künftigen Abkommen mit diesen Ländern oder Gebieten auf Grund institutioneller Bindungen herleiten, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen;

- die sich aus den bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehenden Abkommen mit einzelnen aussereuropäischen Ländern oder Gebieten auf Grund institutioneller Bindungen herleiten.

Die Arbeitnehmer dieser Länder und Gebiete, die entsprechend dieser Vorschrift eine Tätigkeit im Lohnoder Gehaltsverhältnis im Hoheitsgebiet eines der betreffenden Mitgliedstaaten ausüben, können sich im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten nicht auf diese Verordnung berufen.

Artikel 43

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission zur Unterrichtung den Wortlaut der zwischen ihnen auf dem Gebiet der Beschäftigung geschlossenen Abkommen, Übereinkommen oder Vereinbarungen, und zwar in der Zeit von der Unterzeichnung bis zum Inkrafttreten dieser Abkommen, Übereinkommen oder Vereinbarungen.

Artikel 44

Die Kommission erlässt die für die Anwendung dieser Verordnung notwendigen Durchführungsvorschriften. Zu diesem Zweck handelt sie in enger Fühlungnahme mit den zentralen Verwaltungen der Mitgliedstaaten.

Artikel 45

Die Kommission unterbreitet dem Rat Vorschläge für Bestimmungen, die die Beschränkungen des Zugangs zu der Beschäftigung der Arbeitnehmer, die Staatsangehörige der Mitgliedstaaten sind, unter den im Vertrag vorgesehenen Voraussetzungen insoweit aufheben, als das Fehlen der gegenseitigen Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise der Liberalisierung der Freizuegigkeit der Arbeitnehmer im Wege stehen kann.

Artikel 46

Die Verwaltungsausgaben der im Dritten Teil genannten Ausschüsse werden im Haushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften im Einzelplan der Kommission aufgeführt.

Artikel 47

Diese Verordnung gilt für die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten und für deren Staatsangehörige, unbeschadet der Artikel 2, 3, 10 und 11.

Artikel 48

Die Verordnung Nr. 38/64/EWG tritt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung ausser Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 15. Oktober 1968.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. SEDATI

ANHANG

Für die Durchführung von Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe a) gilt folgendes: 1. Das Wort "Spezialisierung" bezeichnet eine hohe bzw. wenig verbreitete Qualifikation in Verbindung mit einer Tätigkeit oder einem Beruf, bei denen besondere technische Kenntnisse vorausgesetzt werden ; es betrifft insbesondere die Gruppenleiter bei gruppenweise angeworbenen Saisonarbeitnehmern.

2. Der Ausdruck "Vertrauenscharakter der angebotenen Stelle" bezeichnet die Tätigkeiten, deren Ausübung nach den Gepflogenheiten des Aufnahmelandes voraussetzt, daß zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht.

3. "Frühere berufliche Bindungen" bestehen dann, wenn ein Arbeitgeber die Einstellung eines Arbeitnehmers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats beantragt, den er während der letzten vier Jahre in dem betreffenden Gebiet bereits mindestens 12 Monate beschäftigt hat.

4. Unter "verwandtschaftlichen Bindungen" versteht man die zwischen einem Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer bestehende Verwandtschaft oder Schwägerschaft ersten und zweiten Grades sowie die Verwandtschaft ersten Grades zwischen zwei Arbeitnehmern.

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