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Document 31973R1691

Verordnung (EWG) Nr. 1691/73 des Rates vom 25. Juni 1973 über den Abschluß eines Abkommens zwischen der europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen sowie zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zu diesem abkommen

OJ L 171, 27.6.1973, p. 1–1 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)
Greek special edition: Chapter 11 Volume 005 P. 109 - 109
Spanish special edition: Chapter 11 Volume 004 P. 18 - 120
Portuguese special edition: Chapter 11 Volume 004 P. 18 - 120

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1973/1691/oj

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31973R1691

Verordnung (EWG) Nr. 1691/73 des Rates vom 25. Juni 1973 über den Abschluß eines Abkommens zwischen der europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen sowie zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zu diesem abkommen

Amtsblatt Nr. L 171 vom 27/06/1973 S. 0001 - 0001
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 5 S. 0109
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 4 S. 0018
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 4 S. 0018


VERORDNUNG (EWG) Nr. 1691/73 DES RATES vom 25. Juni 1973 über den Abschluß eines Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen sowie zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zu diesem Abkommen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

auf Empfehlung der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Es empfiehlt sich, das am 14. Mai 1973 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen zu schließen und die Erklärungen zu genehmigen, die der am gleichen Tag in Brüssel unterzeichneten Schlussakte beigefügt sind.

Durch das Abkommen ist ein Gemischter Ausschuß eingesetzt worden ; daher empfiehlt es sich, die Vertreter der Gemeinschaft in diesem Ausschuß zu bestellen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen, dessen Anhänge und die Protokolle sowie die Erklärungen im Anhang zur Schlussakte werden im Namen der Gemeinschaft geschlossen, gebilligt und bestätigt. Die Texte des Abkommens und der Schlussakte sind dieser Verordnung beigefügt.

Artikel 2

Für die Gemeinschaft teilt der Präsident des Rates der Europäischen Gemeinschaften in Anwendung von Artikel 36 des Abkommens den Abschluß der für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen Verfahren mit.

Artikel 3

Die Gemeinschaft wird in dem in Artikel 29 des Abkommens vorgesehenen Gemischten Ausschuß durch die Kommission vertreten, die von Vertretern der Mitgliedstaaten unterstützt wird.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1973 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 25. Juni 1973.

Im Namen des Rates

Der Präsident

R. VAN ELSLANDE

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