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Document 32006R1731

Verordnung (EG) Nr. 1731/2006 der Kommission vom 23. November 2006 über besondere Durchführungsbestimmungen für die Erstattungen bei der Ausfuhr bestimmter Rindfleischkonserven

OJ L 325, 24.11.2006, p. 12–14 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
OJ L 338M, 17.12.2008, p. 614–618 (MT)
Special edition in Bulgarian: Chapter 03 Volume 077 P. 107 - 109
Special edition in Romanian: Chapter 03 Volume 077 P. 107 - 109
Special edition in Croatian: Chapter 03 Volume 039 P. 136 - 138

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 27/12/2023; Aufgehoben durch 32023R2835

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1731/oj

24.11.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 325/12


VERORDNUNG (EG) Nr. 1731/2006 DER KOMMISSION

vom 23. November 2006

über besondere Durchführungsbestimmungen für die Erstattungen bei der Ausfuhr bestimmter Rindfleischkonserven

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2388/84 der Kommission vom 14. August 1984 über besondere Durchführungsbestimmungen für die Erstattungen bei der Ausfuhr bestimmter Rindfleischkonserven (2) legt die Bedingungen fest, unter denen eine besondere Erstattung für in Drittländer ausgeführte Fleischkonserven der KN-Codes 1602 50 31 und 1602 50 39 gewährt werden kann.

(2)

Diese Konserven müssen nach der in Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 des Rates vom 4. März 1980 über die Vorauszahlung von Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (3) vorgesehenen Regelung hergestellt werden.

(3)

Die Modalitäten und Bedingungen der Vorauszahlung der Erstattungen für die nach der in Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 vorgesehenen Regelung verarbeiteten Erzeugnisse sind in Titel II Kapitel 3 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (4) festgelegt.

(4)

Die in der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 festgelegten Maßnahmen und die entsprechenden Durchführungsvorschriften in Titel II Kapitel 3 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 sowie die Verordnung (EWG) Nr. 2388/84 sind durch die Verordnung (EG) Nr. 1713/2006 der Kommission aufgehoben worden.

(5)

Um eine Ausfuhrerstattung erhalten zu können, müssen die Konserven aus Rindfleisch mit Ursprung in der Gemeinschaft hergestellt sein und einen Mindestprozentsatz Rindfleisch, mit Ausnahme von Schlachtabfällen und Fett, enthalten.

(6)

Um sicherzustellen, dass die Konserven, für die Ausfuhrerstattungen gewährt werden können, ausschließlich aus Rindfleisch mit Ursprung in der Gemeinschaft hergestellt werden, ist es unbedingt erforderlich, dass sie im Einklang mit der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (5) unter ständiger zollamtlicher Überwachung hergestellt werden und die Zahlung der Erstattung auch künftig an die Einhaltung dieser Bedingung geknüpft wird.

(7)

Mit Blick auf eine größere Transparenz und Wirksamkeit der Kontrollen, insbesondere der nachträglichen Kontrollen, sind die Wirtschaftsbeteiligten gehalten, Informationen, anhand deren für jede Partie die Verwendung des Rindfleischs für die Herstellung der Konserven verfolgt werden kann, aufzuzeichnen und laufend zu aktualisieren.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anwendungsbereich

Unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 setzt die Zahlung einer Ausfuhrerstattung für Konserven der KN-Codes 1602 50 31 9125, 1602 50 31 9325 und 1602 50 39 9125 und 1602 50 39 9325 (nachstehend „die Konserven“ genannt) die Einhaltung der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Bedingungen voraus.

Artikel 2

Allgemeine Bedingungen

(1)   Für die Konserven können Ausfuhrerstattungen nur dann gezahlt werden, wenn sie unter zollamtlicher Überwachung und im Rahmen von Zollkontrollen gemäß Artikel 4 Nummern 13 und 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 hergestellt werden.

(2)   Herstellung und Ausfuhr haben im Gültigkeitszeitraum der Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung zu erfolgen.

Artikel 3

Besondere Herstellungsbedingungen

(1)   Der Wirtschaftsbeteiligte legt den Zollbehörden eine Erklärung vor, in der er seine Absicht mitteilt, Fleisch für die Herstellung von Konserven der zollamtlichen Überwachung zu unterstellen und die Konserven erstattungsbegünstigt auszuführen.

Die Erklärung enthält insbesondere Angaben über Menge, Nämlichkeit und Art des Fleisches, das als Ausgangsstoff verwendet werden soll, sowie den Ort der Lagerung.

Das Fleisch ist in Kartons aufzumachen und so zu kennzeichnen, dass es eindeutig identifiziert und ohne Schwierigkeiten der beigefügten Erklärung zugeordnet werden kann.

(2)   Sobald die in Absatz 1 genannte Erklärung angenommen ist, werden das Fleisch und der entsprechende Verarbeitungsprozess der zollamtlichen Überwachung unterstellt. Diese Kontrolle umfasst Dokumenten- und Warenkontrollen, die für Fleisch bei seiner Überführung in die Regelung, während seiner Lagerung oder bei seiner Verarbeitung und für die entsprechenden Dokumente, insbesondere die Dokumente gemäß den Absätzen 7 und 8, vorgenommen werden können.

Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 386/90 des Rates (6) sowie Artikel 2 Absatz 2, die Artikel 3, 4, 5 und 6, Artikel 8 Absatz 1 und 2, Artikel 11 Absatz 1 und Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2090/2002 der Kommission (7) gelten sinngemäß.

(3)   Das Fleisch gemäß Absatz 1 wird bis zu seiner Verarbeitung ohne Unterbrechung getrennt von dem übrigen Rindfleisch gelagert.

(4)   Der Wirtschaftsbeteiligte trägt die Eingänge von Rindfleisch, das für die Herstellung von Konserven bestimmt ist, in ein gesondertes Register ein.

(5)   Der Wirtschaftsbeteiligte unterrichtet die Zollbehörden über den Ort und den Zeitpunkt der Herstellung der Konserven sowie über die Menge, die Nämlichkeit und die Art des zu diesem Zweck verwendeten Rindfleischs.

(6)   Bei der Herstellung der Konserven darf nur Fleisch gemäß Absatz 1 im Herstellungsraum vorhanden sein.

(7)   Jede Partie Konserven wird von den Wirtschaftsbeteiligten in ein laufend aktualisiertes Register eingetragen, das folgende Angaben enthält:

a)

Art, Nämlichkeit und Menge des als Ausgangsstoff verwendeten Fleisches und

b)

Anzahl, Nämlichkeit, Menge und Art der mit diesem Fleisch herstellten Konserven.

Die Angaben gemäß Buchstabe b werden unter zollamtlicher Kontrolle in die Erklärung gemäß Artikel 3 Absatz 1 übertragen.

Im Sinne dieses Absatzes bezeichnet der Begriff „Partie Konserven“ alle Konserven, die zusammen unter praktisch gleichen Bedingungen hergestellt worden ist.

(8)   Alle Belege zu den verschiedenen Produktionen, für die Erstattungen im Rahmen der vorliegenden Verordnung beantragt werden, sind am Herstellungsort aufzubewahren. Diese Dokumente sowie die in Absatz 7 genannten Register werden von den Wirtschaftsbeteiligten mindestens drei Kalenderjahre lang, vom Ende des Herstellungsjahres an gerechnet, aufbewahrt. Die Zollbehörden können diese Dokumente im Bedarfsfall zu Kontrollzwecken einsehen.

(9)   Die hergestellten Konserven verbleiben unter zollamtlicher Überwachung, bis sie das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen oder einer der Bestimmungen gemäß Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 zugeführt werden.

Artikel 4

Merkmale der Konserven

Die Konserven müssen

aus Rindfleisch mit Ursprung in der Gemeinschaft hergestellt sein und

80 % oder mehr Rindfleisch, mit Ausnahme von Schlachtabfällen und Fett, enthalten und

in Metalldosen mit einem Nettogewicht von 2 500 Gramm oder weniger verpackt sein.

Ferner ist der Name des Mitgliedstaats, in dem das Erzeugnis hergestellt wurde, erhaben und deutlich erkennbar auf jeder Dose in einer der Amtssprachen dieses Mitgliedstaats einzustanzen.

Artikel 5

Zusätzliche Kontrollmaßnahmen

Die Mitgliedstaaten legen die näheren Einzelheiten für die Kontrolle der Herstellung der Konserven fest und teilen sie der Kommission mit. Sie stellen insbesondere sicher, dass die verwendeten Ausgangsstoffe und die betreffenden Erzeugnisse nicht ausgetauscht werden können.

Artikel 6

Ausfuhrförmlichkeiten

(1)   Bei der Erledigung der Förmlichkeiten für die Ausfuhr der Konserven trägt die Zollbehörde die Nummer der Erklärung(en) gemäß Artikel 3 Absatz 1 auf der bzw. den Ausfuhranmeldung(en) gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 sowie für jede Erklärung die Menge und die Nämlichkeit der ausgeführten Konserven ein.

(2)   Nach Erledigung der Ausfuhrförmlichkeiten wird bzw. werden die Erklärung(en) gemäß Artikel 3 Absatz 1, die im Einklang mit Artikel 3 Absatz 7 Unterabsatz 2 ausgefüllt worden ist (sind), sowie die Kopie der Ausfuhranmeldung(en) auf dem Verwaltungsweg an die mit der Zahlung der Ausfuhrerstattungen beauftragte Stelle weitergeleitet.

Artikel 7

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2007.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. November 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 221 vom 18.8.1984, S. 28. Verordnung aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1713/2006 (ABl. L 321 vom 21.11.2006, S. 11).

(3)  ABl. L 62 vom 7.3.1980, S. 5. Verordnung aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1713/2006.

(4)  ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1713/2006.

(5)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 648/2005 (ABl. L 117 vom 4.5.2005, S. 13).

(6)  ABl. L 42 vom 16.2.1990, S. 6. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 163/94 (ABl. L 24 vom 29.1.1994, S. 2).

(7)  ABl. L 322 vom 27.11.2002, S. 4. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1454/2004 (ABl. L 269 vom 17.8.2004, S. 9).


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