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Document 32006R1741

Verordnung (EG) Nr. 1741/2006 der Kommission vom 24. November 2006 mit den Bedingungen für die Gewährung der Sondererstattung bei der Ausfuhr von in das Zolllagerverfahren übergeführtem entbeintem Fleisch von ausgewachsenen männlichen Rindern

OJ L 329, 25.11.2006, p. 7–12 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
OJ L 326M, 10.12.2010, p. 125–130 (MT)
Special edition in Bulgarian: Chapter 03 Volume 077 P. 158 - 163
Special edition in Romanian: Chapter 03 Volume 077 P. 158 - 163
Special edition in Croatian: Chapter 03 Volume 039 P. 139 - 144

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 27/12/2023; Aufgehoben durch 32023R2835

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1741/oj

25.11.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 329/7


VERORDNUNG (EG) Nr. 1741/2006 DER KOMMISSION

vom 24. November 2006

mit den Bedingungen für die Gewährung der Sondererstattung bei der Ausfuhr von in das Zolllagerverfahren übergeführtem entbeintem Fleisch von ausgewachsenen männlichen Rindern

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EWG) Nr. 1964/82 der Kommission vom 20. Juli 1982 zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung von Sondererstattungen bei der Ausfuhr von bestimmten Arten von entbeintem Rindfleisch (2) enthält die Bedingungen, unter denen die Sondererstattung bei der Ausfuhr in Drittländer für von ausgewachsenen männlichen Rindern stammende entbeinte Stücke gewährt werden kann.

(2)

Zur reibungslosen Anwendung der mit der Verordnung (EWG) Nr. 1964/82 eingeführten Regelung hat der Gesetzgeber insbesondere vorgesehen, dass die Marktteilnehmer entbeintes Fleisch von ausgewachsenen männlichen Rindern in das Zolllager- oder Freizonenverfahren gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 des Rates vom 4. März 1980 über die Vorauszahlung von Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (3) überführen können.

(3)

Titel II Kapitel 3 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (4) enthält die Modalitäten und allgemeinen Bedingungen für die Vorauszahlung der Erstattung für Erzeugnisse im Zolllager- oder Freizonenverfahren.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 456/2003 der Kommission vom 12. März 2003 mit spezifischen Bedingungen für die Vorfinanzierung der Ausfuhrerstattung bestimmter Erzeugnisse des Rindfleischsektors im Zolllager- oder Freizonenverfahren (5) enthält die Sonderbestimmungen für die Vorauszahlung der Erstattung bei der Ausfuhr von entbeintem Fleisch von ausgewachsenen männlichen Rindern im Zolllager- oder Freizonenverfahren. Diese Bestimmungen sollten die Bestimmungen für entbeintes Fleisch von ausgewachsenen männlichen Rindern der Verordnungen (EWG) Nr. 565/80 und (EG) Nr. 800/1999 vor allem in Bezug auf die Kontrollen ergänzen und präzisieren.

(5)

Die Verordnung (EWG) Nr. 565/80 und die entsprechenden Durchführungsbestimmungen im Titel II Kapitel 3 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 wurden mit der Verordnung 1713/2006 der Kommission aufgehoben. Dadurch erübrigten sich die Sonderbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 456/2003 und sie wurden mit derselben Verordnung ebenfalls aufgehoben.

(6)

Die Vorauszahlung der Erstattung für entbeintes Fleisch von ausgewachsenen männlichen Rindern im Zolllagerverfahren kam und kommt bei Ausfuhren in Drittländer zur Anwendung. Die Marktteilnehmer sind vor allem deswegen sehr an dieser Regelung interessiert, weil sie ihnen bei der Vorbereitung der Bestellungen besonders dadurch Flexibilität bietet, dass sie das Fleisch für bis zu vier Monate vor der Ausfuhr lagern und während dieser Lagerzeit tiefgefrieren können.

(7)

Mangels neuer Bestimmungen verlieren die Marktteilnehmer die durch die vorige Regelung gegebene Flexibilität und werden auf den Drittlandsmärkten bei der Ausfuhr von entbeintem Fleisch von ausgewachsenen männlichen Rindern mit zusätzlichen Schwierigkeiten konfrontiert. Es empfiehlt sich, die Folgen der Aufhebung der genannten Bestimmungen möglichst gering zu halten. Deswegen ist vorzusehen, dass die Marktteilnehmer weiterhin entbeintes Fleisch von ausgewachsenen männlichen Rindern vor der Ausfuhr in das Zolllagerverfahren überführen können, und zu präzisieren, unter welchen Bedingungen für dieses Fleisch die Sondererstattung bei der Ausfuhr nach der Lagerung gewährt wird.

(8)

In diesem Zusammenhang sind die Bedingungen festzulegen, unter denen das Fleisch in ein solches Verfahren übergeführt werden kann, und um die Rückverfolgbarkeit von Fleisch von ausgewachsenen männlichen Rindern während der Lagerung zu garantieren, ist vorzusehen, dass die Marktteilnehmer eine Datenbank aufbauen und pflegen, die zuvor von der Zollbehörde genehmigt wurde.

(9)

Einer größeren Transparenz der Vorgänge und der Schnelligkeit und Effizienz der Kontrollen halber ist festzulegen, wie viele Einlagerungserklärungen höchstens je Entbeinungsvorgang abgegeben werden können und wie viele Bescheinigungen für entbeintes Fleisch höchstens von einer Überführung in das Zolllagerverfahren betroffen sein dürfen.

(10)

Zur reibungslosen Anwendung der Regelung sind Abweichungen von der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (6) erforderlich, namentlich im Hinblick auf die Vorlage und die Abschreibung der Lizenzen und die Verwaltung der entsprechenden Sicherheitsleistung.

(11)

Außerdem ist eine Höchstlagerzeit festzulegen und zu präzisieren, welche Behandlungen in dieser Zeit vorgenommen werden können.

(12)

Schließlich sind die Kriterien für die Kontrollen während der Lagerung, deren Häufigkeit und die Maßnahmen festzulegen, die zu ergreifen sind, wenn Abweichungen zwischen dem registrierten und dem tatsächlich gelagerten Bestand aufgedeckt werden.

(13)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anwendungsbereich

Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 und der Verordnung (EWG) Nr. 1964/82 gelten für die Zahlung der Sondererstattung bei der Ausfuhr von entbeintem Fleisch von ausgewachsenen männlichen Rindern, das vor der Ausfuhr in das Zolllagerverfahren übergeführt wurde, die Bedingungen der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„entbeintes Fleisch von ausgewachsenen männlichen Rindern“: die Erzeugnisse der Codes 0201 30 00 9100 und 0201 30 00 9120 der Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrstattungen, erstellt durch die Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (7);

b)

„Zolllagerverfahren“: das Verfahren gemäß Artikel 98 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (8);

c)

„Marktteilnehmer“: der Ausführer nach der Definition in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 800/1999;

d)

„Entbeinungsvorgang“: die an einem Tag oder einem Teil eines Tages erzeugte Menge entbeinten Fleisches;

e)

„Bescheinigung für entbeintes Fleisch“: die Bescheinigung gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1964/82.

Artikel 3

Zulassung zum Zolllagerverfahren

(1)   Entbeintes Fleisch von ausgewachsenen männlichen Rindern wird nur dann zum Zolllagerverfahren zugelassen, wenn eine schriftliche Genehmigung der für die Verwaltung und Beaufsichtigung dieses Verfahrens zuständigen Zollbehörde vorliegt.

(2)   Die in Absatz 1 genannte Genehmigung wird nur den Marktteilnehmern gewährt, die sich schriftlich verpflichten, eine elektronische Datenbank der in das Zolllagerverfahren zu überführenden Erzeugnisse (im Folgenden „Datenbank“ genannt) zu führen und sicherzustellen, dass das Fleisch ausschließlich in dem Mitgliedstaat, in dem die Genehmigung erteilt wurde, und an den Orten, für die die Genehmigung gilt, gelagert wird. Erfolgt die Lagerung an mehreren Orten, kann die Genehmigung für eine Datenbank je Lagerort erteilt werden.

Übernimmt ein Dritter im Auftrag des Marktteilnehmers die Lagerung des Fleisches oder eines Teils davon, kann die Datenbank unter der Verantwortung des Marktteilnehmers, der weiterhin für deren Genauigkeit haftet, von dieser Person geführt werden.

Die Zollbehörde prüft im Voraus, ob diese Datenbank, zu der sie ohne Voranmeldung Zugang haben muss, vorhanden ist und funktioniert. Die Art des Zugangs zur Datenbank ist in der Genehmigung gemäß Absatz 1 genannt.

Artikel 4

Einlagerung

(1)   Der Marktteilnehmer, der über eine Genehmigung gemäß Artikel 3 Absatz 1 verfügt, legt der Zollbehörde eine Einlagerungserklärung vor, mit der er deutlich macht, dass er frisches oder gekühltes, entbeintes Fleisch von ausgewachsenen männlichen Rindern bis zu seiner Ausfuhr in das Zolllagerverfahren überführen möchte. Diese Erklärung kann nur in dem Mitgliedstaat eingereicht werden, in dem das Fleisch entbeint wurde.

Die Erklärung enthält insbesondere die Bezeichnung der Erzeugnisse gemäß dem Code der Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen bei der Ausfuhr in einem solchen Verfahren, das Nettogewicht sowie sämtliche Angaben, die für die genaue Identifizierung des Fleisches und der Orte, an denen es bis zur Ausfuhr gelagert wird, erforderlich sind.

Dieser Erklärung liegen die Bescheinigung(en) für entbeintes Fleisch und das Exemplar Nr. 1 der gültigen Ausfuhrlizenz bei, das abweichend von Artikel 24 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Zollbehörde zusammen mit der Einlagerungserklärung vorgelegt wird.

(2)   Je Entbeinungsvorgang werden höchstens zwei Erklärungen über die Einlagerung unter Zollkontrolle angenommen. Eine Einlagerungserklärung kann sich auf höchstens zwei Bescheinigungen für entbeintes Fleisch beziehen.

(3)   In die Einlagerungserklärung eingetragen werden das Datum, an dem sie angenommen wurde, die Nummer der Bescheinigung(en) für entbeintes Fleisch, die dem entbeinten Fleisch von ausgewachsenen männlichen Rindern bei seiner Überführung in das Zolllagerverfahren beiliegt bzw. beiliegen, sowie Angaben, die den Zusammenhang zwischen der Zahl der Kartons und der Art der Teilstücke deutlich machen, die Kennzeichnung und das Fleischgewicht.

Die in Unterabsatz 1 genannten Angaben werden so eingetragen, dass der Zusammenhang zwischen dem jeweils eingelagerten Fleisch und den entsprechenden Bescheinigungen deutlich wird.

Das Datum der Annahme der Einlagerungserklärung, das Fleischgewicht und die Nummer der Einlagerungserklärung werden ihrerseits unverzüglich in die Felder 10 und 11 der Bescheinigung für entbeintes Fleisch eingetragen.

(4)   Die angenommenen Einlagerungserklärungen werden auf dem Verwaltungsweg an die Stelle weitergeleitet, die für die Zahlung der Ausfuhrerstattungen zuständig ist. Gleiches gilt für die Bescheinigungen für entbeintes Fleisch, auf denen alle verfügbaren Mengen abgeschrieben sind.

(5)   Das Exemplar Nr. 1 der Lizenz wird dem Marktteilnehmer zurückgegeben, nachdem die Zollbehörde die Abschreibung vorgenommen und einen Sichtvermerk angebracht hat.

(6)   Abweichend von Artikel 31 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 gilt für entbeintes Fleisch von ausgewachsenen männlichen Rindern, das vor der Ausfuhr ins Zolllagerverfahren übergeführt wurde, die Verpflichtung zur Ausfuhr an dem Tag als erfüllt und das Recht auf Ausfuhr aufgrund der Lizenz an dem Tag als ausgenutzt, an dem die Einlagerungserklärung angenommen wird. Die Hauptpflicht gilt als erfüllt, wenn der Nachweis der Annahme der Einlagerungserklärung erbracht wird. Für den Nachweis gelten die Artikel 33 und 35 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 erforderlichenfalls sinngemäß.

(7)   Das Datum der Annahme der Einlagerungserklärung bestimmt die Art, die Menge und die Merkmale der Erzeugnisse, die gemäß Artikel 10 für die Zahlung der Erstattung herangezogen werden.

(8)   Entbeintes Fleisch von ausgewachsenen männlichen Rindern, für das eine Einlagerungserklärung angenommen wird, wird einer Warenkontrolle unterzogen, bei der eine repräsentative Auswahl von mindestens 5 % der angenommenen Einlagerungserklärungen kontrolliert wird.

Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 386/90 des Rates (9) sowie Artikel 2 Absatz 2, die Artikel 3 bis 6, Artikel 8 Absätze 1 und 2, Artikel 11 Absatz 1 und Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2090/2002 der Kommission (10) gelten sinngemäß.

Abweichend von Absatz 1 können weniger als 5 % der angenommenen Einlagerungserklärungen, jedoch nicht weniger als 2 % kontrolliert werden, wenn die Zollbehörde eine Risikoanalyse unter Berücksichtigung der in der Verordnung (EG) Nr. 3122/94 der Kommission (11) vorgesehenen Kriterien vornimmt.

Artikel 5

Rückverfolgbarkeit des Fleisches

Die Datenbank

a)

muss während der gesamten Lagerzeit die verwaltungstechnische Rückverfolgbarkeit des in das Verfahren übergeführten Fleisches ermöglichen;

b)

zeigt den jeweils aktuellen Stand der gelagerten Mengen Fleisch mit allen Angaben gemäß Absatz 3 in Echtzeit an.

Die Rückverfolgbarkeit gemäß Absatz 1 Buchstabe a beruht auf der eindeutigen Kennzeichnung des im Rahmen desselben Vorgangs entbeinten Fleisches vor seiner Überführung in das Zolllagerverfahren.

Die eindeutige Kennzeichnung gemäß Absatz 2 besteht aus

a)

einer eindeutigen Nummer;

b)

dem Herstellungsdatum;

c)

der Nummer der Bescheinigung für entbeintes Fleisch;

d)

der Zahl der Kartons je Art der erzeugten Teilstücke mit Angabe des vor Überführung in das Zolllagerverfahren festgestellten Nettogewichts.

Artikel 6

Aktualisierung der Datenbank

(1)   Die Datenbank wird auf dem neuesten Stand gehalten, indem der Ein- bzw. Ausgang der Erzeugnisse spätestens am Tag der Einreichung der folgenden Unterlagen vermerkt werden:

a)

Einlagerungserklärung gemäß Artikel 4 Absatz 1;

b)

Ausfuhranmeldung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999.

(2)   Vor Annahme der Erklärung/Anmeldung gemäß Absatz 1 muss die Zollbehörde feststellen, ob der Vorgang, für den die Erklärung/Anmeldung ausgestellt wurde, in der Datenbank als „Eingang“ bzw. „Ausgang“ eingetragen ist.

Die Zollbehörde kann jedoch die in Absatz 1 genannten Unterlagen annehmen, bevor sie die in Unterabsatz 1 genannte Feststellung vornimmt. In diesem Fall muss der Marktteilnehmer der Behörde bestätigen, dass die entsprechende Eintragung in der Datenbank erfolgt ist. Die Zollbehörde kann so die Feststellungen aufschieben und umschichten, muss sie jedoch mindestens einmal im Zeitraum von zwei Kalendermonaten durchführen.

Artikel 7

Dauer der Lagerung

(1)   Das entbeinte Fleisch von ausgewachsenen männlichen Rindern kann ab dem Tag der Annahme der Einlagerungserklärung gemäß Artikel 4 Absatz 1 höchstens vier Monate dem Zolllagerverfahren unterstellt bleiben.

(2)   Überschreitet der Marktteilnehmer die in Absatz 1 genannte Frist oder entnimmt er einen Teil der ins Zolllager übergeführten Erzeugnisse aus der Zollkontrolle, so gilt die Verpflichtung zur Ausfuhr für die betreffende Menge als nicht erfüllt.

Die Zollbehörde, die die Einlagerungserklärung gemäß Artikel 4 Absatz 1 angenommen hat, oder die für die Zahlung der Ausfuhrerstattungen zuständige Stelle gemäß Artikel 9 Absatz 3 setzt die Stelle, die die Ausfuhrlizenz erteilt hat, unverzüglich davon in Kenntnis. Sie teilt dieser insbesondere die Menge und Art der betreffenden Erzeugnisse, die Nummer der Lizenz und das Datum der betreffenden Abschreibung mit den am besten geeigneten Mitteln mit.

(3)   Wird die Verpflichtung zur Ausfuhr nicht erfüllt, so wendet die Behörde, die die Lizenz erteilt hat, Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 sinngemäß an.

Artikel 8

Behandlungen während der Lagerung

(1)   Während der Lagerung gemäß Artikel 7 kann das entbeinte Fleisch von ausgewachsenen männlichen Rindern nach den von der Zollbehörde festgelegten Bedingungen neu gekennzeichnet, tiefgefroren und gegebenenfalls neu verpackt werden, sofern

a)

die Einzelverpackung jedes Fleischstücks weder verfälscht noch verändert wird,

b)

der Zusammenhang mit der ursprünglichen Kennzeichnung erhalten bleibt und die Rückverfolgbarkeit des Fleisches gemäß Artikel 5 nicht gefährdet wird.

Behandlungen gemäß Unterabsatz 1 sind in der Datenbank zu erfassen, und es ist eine eindeutige Verbindung mit der Einlagerungserklärung und der oder den entsprechenden Bescheinigung(en) für entbeintes Fleisch herzustellen.

(2)   Die Erstattung für die Erzeugnisse, die den in Absatz 1 genannten Behandlungen unterzogen worden sind, wird gemäß Menge, Art und Merkmalen des Fleisches festgesetzt, die dieses zum Zeitpunkt der Annahme der Einlagerungserklärung gemäß Artikel 4 Absatz 3 besaß.

Während der Lagerung im Zolllager möglicherweise eingetretene Gewichtsverluste werden bei der Festsetzung der Erstattung nicht berücksichtigt, sofern sie ausschließlich auf eine natürliche Verringerung der Masse der Erzeugnisse zurückzuführen sind. Eine Beschädigung der Erzeugnisse gilt nicht als natürliche Verringerung der Masse.

Artikel 9

Ausfuhrförmlichkeiten

(1)   Bei der Erfüllung der Zollförmlichkeiten für entbeintes Fleisch von ausgewachsenen männlichen Rindern im Zolllagerverfahren gemäß dieser Verordnung werden die Nummer der Einlagerungserklärung(en) sowie die jeder Einlagerungserklärung entsprechenden ausgeführten Mengen unter Aufsicht der Zollbehörde in die Ausfuhranmeldung(en) gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 eingetragen.

(2)   Die Ausfuhranmeldung muss spätestens am letzten Tag der in Artikel 7 Absatz 1 genannten Frist abgegeben werden.

(3)   Nach Erfüllung der Ausfuhrzollförmlichkeiten wird eine Kopie jeder Ausfuhranmeldung auf dem Verwaltungsweg der für die Zahlung der Ausfuhrerstattungen zuständigen Stelle übermittelt.

Artikel 10

Gewährung der Erstattung

(1)   Die Erstattung wird von dem Mitgliedstaat gezahlt, in dem die Einlagerungserklärung gemäß Artikel 4 Absatz 1 angenommen wurde.

(2)   Sobald die Menge ausgeführt wurde, die einer Einlagerungserklärung entspricht, hat der Marktteilnehmer für diese Menge Anspruch auf die Zahlung der Erstattung, sofern die übrigen Gemeinschaftsvorschriften für erstattungsberechtigte Ausfuhren, insbesondere Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1964/82 sowie Artikel 21 und Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 800/1999, beachtet wurden.

Hat der Marktteilnehmer Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 in Anspruch genommen, bevor die entsprechende Sicherheit freigegeben wurde, so vergewissert sich die für die Zahlung der Erstattungen zuständige Stelle insbesondere davon, dass Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1964/82 beachtet wurde.

(3)   Überschreitet der Marktteilnehmer eine oder mehrere der in Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung sowie in Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 genannten Fristen, so wird die für die Ausfuhr geltende Erstattung außer in Fällen höherer Gewalt wie folgt berichtigt:

a)

die Erstattung wird zunächst um 15 % gekürzt;

b)

die so verminderte Erstattung wird zusätzlich wie folgt gekürzt:

i)

für jeden Tag, um den die Fristen gemäß Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung und Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 überschritten werden, um 2 %;

ii)

für jeden Tag, um den die Fristen gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 überschritten werden, um 5 %.

Werden die in Artikel 49 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 genannten Unterlagen innerhalb von sechs Monaten nach der vorgesehenen Frist eingereicht, so wird die gegebenenfalls durch Anwendung der Bestimmungen des vorstehenden Unterabsatzes bestimmte Erstattung um einen Betrag in Höhe von 15 % der Erstattung gekürzt, die bei Einhaltung aller Fristen gezahlt worden wäre.

Artikel 50 Absätze 3, 4 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 gilt sinngemäß.

Artikel 11

Kontrolle der Lagerung

(1)   Die Zollbehörde kontrolliert mindestens zweimal je Kalenderjahr unangemeldet die Funktionsweise und den Inhalt der Datenbank.

Bei diesen Kontrollen werden mindestens 5 % der Gesamtmengen der Erzeugnisse, die sich laut Datenbank zum Zeitpunkt des Kontrollbeginns im Lager befinden, ausgewählt und überprüft. Kontrolliert wird an dem Lagerort ausgewähltes Fleisch, das in der Datenbank auffindbar sein muss, und umgekehrt in der Datenbank eingetragenes Fleisch, das am Lagerort lokalisierbar sein muss.

Nach jeder Kontrolle wird ein Bericht verfasst.

(2)   Die Zollbehörde teilt der für die Zahlung der Ausfuhrerstattungen zuständigen Stelle Folgendes mit:

a)

jede gewährte, ausgesetzte oder entzogene Genehmigung;

b)

jede ausgeführte Kontrolle.

Die für die Zahlung der Erstattungen zuständigen Stellen können bei Verdacht auf Unregelmäßigkeiten verlangen, dass die Zollbehörde eine Kontrolle durchführt.

Artikel 12

Sanktionen

Stellt die Zollbehörde Abweichungen zwischen dem tatsächlich gelagerten und dem in der Datenbank registrierten Bestand fest, wird die Genehmigung gemäß Artikel 3 Absatz 1 für einen von den Mitgliedstaaten festzulegenden Zeitraum von mindestens drei Monaten ab dem Datum der Feststellung ausgesetzt. Während der Aussetzung ist es dem Marktteilnehmer verboten, nach Maßgabe dieser Verordnung entbeintes Fleisch von ausgewachsenen männlichen Rindern in ein Zolllager zu verbringen.

Die Genehmigung wird nicht ausgesetzt, wenn die Abweichung zwischen dem tatsächlich gelagerten und dem in der Datenbank registrierten Bestand auf einen Fall höherer Gewalt zurückgeht.

Die Genehmigung wird außerdem nicht ausgesetzt, wenn nur Mengen bis 1 % des Gewichts der zur Kontrolle ausgewählten Gesamtmenge fehlen bzw. nicht in der Datenbank registriert sind, so dass die Abweichungen auf Auslassungen oder einfache verwaltungstechnische Irrtümer zurückgeführt werden können, vorausgesetzt, es werden Korrekturmaßnahmen zur künftigen Verhinderung dieser Fehler ergriffen.

Im Wiederholungsfall kann die Zollbehörde die Genehmigung endgültig entziehen.

Artikel 13

Mitteilung an die Kommission

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, welche Mengen entbeintes Fleisch von ausgewachsenen männlichen Rindern gemäß dieser Verordnung vor der Ausfuhr in das Zolllagerverfahren übergeführt wurden und schlüsseln diese Menge nach dem zwölfstelligen Code der Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrstattungen, erstellt durch die Verordnung (EWG) Nr. 3846/87, auf.

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Mitteilung spätestens im zweiten Monat nach dem Monat der Annahme der Einlagerungserklärung erfolgt.

Artikel 14

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2007.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. November 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 212 vom 21.7.1982, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1713/2006 (ABl. L 321 vom 21.11.2006, S. 11).

(3)  ABl. L 62 vom 7.3.1980, S. 5. Verordnung aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1713/2006.

(4)  ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1713/2006.

(5)  ABl. L 69 vom 13.3.2003, S. 18. Verordnung aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1713/2006.

(6)  ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1713/2006.

(7)  ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1.

(8)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

(9)  ABl. L 42 vom 16.2.1990, S. 6.

(10)  ABl. L 322 vom 27.11.2002, S. 4.

(11)  ABl. L 330 vom 21.12.1994, S. 31.


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