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Document 32006R1875

Verordnung (EG) Nr. 1875/2006 der Kommission vom 18. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 360, 19.12.2006, p. 64–125 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
OJ L 314M, 1.12.2007, p. 487–546 (MT)
Special edition in Bulgarian: Chapter 02 Volume 022 P. 129 - 188
Special edition in Romanian: Chapter 02 Volume 022 P. 129 - 188
Special edition in Croatian: Chapter 02 Volume 003 P. 229 - 288

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/04/2016; Stillschweigend aufgehoben durch 32016R0481

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1875/oj

19.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 360/64


VERORDNUNG (EG) Nr. 1875/2006 DER KOMMISSION

vom 18. Dezember 2006

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (1), insbesondere auf Artikel 247,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 648/2005 werden eine Reihe von Maßnahmen zur Verschärfung der Sicherheitsmaßnahmen für in die oder aus der Gemeinschaft verbrachte Waren in die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92, nachstehend „Zollkodex“ genannt, eingeführt. Diese Maßnahmen sollen zu schnelleren und gezielteren Zollkontrollen führen und umfassen die Analyse und den elektronischen Austausch von risikobezogenen Informationen der Zollbehörden untereinander sowie zwischen diesen Behörden und der Kommission innerhalb eines gemeinsamen Rahmens für das Risikomanagement, die Verpflichtung zur Übermittlung von Vorab-Informationen an die Zollbehörden für alle Waren, die in das und aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, und die Bewilligung des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten, nachstehend „AEO“ genannt, für zuverlässige Wirtschaftsbeteiligte, die bestimmte Kriterien erfüllen und die im Zollrecht vorgesehenen Vereinfachungen und/oder Erleichterungen bei den Zollkontrollen in Anspruch nehmen können.

(2)

Für eine wirksame und zügige Durchführung dieser Maßnahmen muss der Datenaustausch zwischen den Zollbehörden mit Hilfe von Informationstechnologie und Computernetzen auf der Grundlage von vereinbarten Normen und gemeinsamen Datensätzen erfolgen.

(3)

Angesichts der Fortschritte bei den Zollabwicklungssystemen der Mitgliedstaaten und der Nutzung von Informationstechnologie und Computernetzen durch die Mitgliedstaaten und die Kommission sollte die gemeinsame Nutzung dieser Systeme über das neue EDV-gestützte Versandverfahren (New Computerised Transit System, NCTS) hinaus ausgedehnt und hierbei mit der Einführung des EDV-Systems für Ausfuhrkontrollen begonnen werden.

(4)

Für die Zwecke eines gemeinsamen Rahmens für das Risikomanagement und die Schaffung eines gleichwertigen Niveaus von Zollkontrollen in der ganzen Gemeinschaft sollte die Risikoanalyse auf Datenverarbeitungstechniken unter Verwendung gemeinsamer Kriterien basieren. Die risikobezogenen Informationen sollten daher zwischen den Zollbehörden und der Kommission, unbeschadet nationaler oder internationaler Verpflichtungen, mit Hilfe eines gemeinschaftlichen Zollrisikomanagementverfahrens, gemeinsamer prioritärer Kontrollbereiche und gemeinsamer Risikokriterien und Standards für die harmonisierte Durchführung der Zollkontrollen in spezifischen Fällen ausgetauscht werden.

(5)

Die Wirtschaftsbeteiligten, die die Voraussetzungen für die Bewilligung des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten erfüllen und sich somit positiv von anderen Wirtschaftsbeteiligten unterscheiden, sollten als zuverlässige Partner in der Lieferkette angesehen werden. Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte sollten daher nicht nur in den Genuss von Vereinfachungen nach Maßgabe der Zollvorschriften kommen, sondern — wenn sie bestimmte Sicherheitskriterien erfüllen — auch Erleichterungen bei den Zollkontrollen in Anspruch nehmen können.

(6)

In allen Mitgliedstaaten müssen gemeinsame Bedingungen und Kriterien für die Bewilligung, Änderung oder Widerruf von Zertifikaten für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte oder für die Aussetzung des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten sowie Vorschriften über die Anwendung und Erteilung von Zertifikaten für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte festgelegt werden. Um die Aufrechterhaltung eines hohen Sicherheitsniveaus zu gewährleisten, sollten die Zollbehörden laufend überwachen, ob die zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten, die einschlägigen Anforderungen noch erfüllen.

(7)

Es muss ein gemeinsames elektronisches Informations- und Kommunikationssystem mit Angaben über die zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten eingerichtet und unterhalten werden.

(8)

Damit ordnungsgemäße Risikoanalysen und risikobezogene Kontrollen vorgenommen werden können, müssen die Fristen und Durchführungsvorschriften festgelegt werden, mit denen die Verpflichtung der Wirtschaftsbeteiligten zur Übermittlung von Vorab-Informationen über das Eintreffen oder Verlassen an die Zollbehörden für alle in das und aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachten Waren geregelt wird. Analog zu ähnlichen Maßnahmen, die auf internationaler Ebene innerhalb des Rahmens für die Standards zur Sicherung und Erleichterung des Welthandels eingeführt und von der Weltzollorganisation gebilligt wurden, sowie in Übereinstimmung mit in internationalen Abkommen vorgesehenen Sonderregelungen empfiehlt es sich, den verschiedenen Beförderungsmitteln sowie den verschiedenen Arten von Waren und Wirtschaftsbeteiligten Rechnung zu tragen.

(9)

Damit die Zollbehörden wirksame Risikoanalysen durchführen können, sollten die Vorab-Informationen über das Eintreffen oder Verlassen elektronisch abgegeben werden müssen. Schriftliche Anmeldungen oder Anzeigen sollten nur in Ausnahmefällen gestattet werden.

(10)

Die in den summarischen Eingangs- und Ausgangsanmeldungen zu verlangenden Angaben sollten harmonisiert werden, um eine gemeinsame Grundlage für die Risikoanalyse in der ganzen Gemeinschaft sicherzustellen und den wirksamen Informationsaustausch zwischen den Zollbehörden zu ermöglichen. Wenngleich für diese Zwecke die Art der Beförderung der Waren und der Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten zu berücksichtigen sind, sollten die Sicherheitsmaßnahmen nicht beeinträchtigt werden. Obwohl ein Verzicht auf summarische Anmeldungen für Waren, die gemäß den Vorschriften des Weltpostvereins befördert werden, wegen der Besonderheiten dieser Beförderungsart gerechtfertigt sein kann, ist es dennoch notwendig zum gegenseitigen Nutzen einen technischen Rahmen für Daten vorzusehen, die den Zollbehörden in Bezug auf diese Beförderungen in elektronischer Form vorgelegt werden sollten.

(11)

Im Fall einer positiven Risikoanalyse sollte in der ganzen Gemeinschaft ein gleichwertiges Niveau präventiver Kontrollen gelten. Der Händler oder Beförderer sollte in diesem Zusammenhang entsprechend unterrichtet werden.

(12)

Die Vorschriften über die Gestellung und die vorübergehende Verwahrung von in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachten Waren sollten den Änderungen bei den verlangten Angaben Rechnung tragen.

(13)

Für Fälle, in denen die Zollanmeldung als summarische Eingangs- oder Ausgangsanmeldung verwendet wird, empfiehlt es sich daher auch, die allgemeinen Vorschriften über Methode, Zeitpunkt und Ort der Abgabe von Zollanmeldungen zur Überführung von Waren in ein Zollverfahren anzupassen.

(14)

Damit eine effizientere Kontrolle des Ausfuhrverfahrens, der passiven Veredelung und der Wiederausfuhr vorgenommen werden kann, sowie aus Gründen der Sicherheit und der Zollkontrollen sollten die Zollbehörden das bisherige papiergestützte Verfahren durch einen elektronischen Datenaustausch zwischen der Ausfuhrzollstelle und der Ausgangszollstelle ersetzen.

(15)

Das EDV-System für Ausfuhrkontrollen sollte während einer Übergangszeit parallel zum papiergestützten Ausfuhrverfahren angewandt werden. Das papiergestützte Ausfuhrverfahren sollte sowohl vor als auch nach der Übergangszeit als Ausweichverfahren für das elektronische System fungieren. Für den Austausch von Ausfuhrdaten zwischen den Zollstellen im Rahmen des EDV-Systems für Ausfuhrkontrollen sollten spezifische Vorschriften gelten. Damit das ordnungsgemäße Funktionieren des Systems sichergestellt ist, sollten auch die geltenden Vorschriften für das papiergestützte Ausfuhrverfahren geändert werden.

(16)

Damit die Vereinfachungen im Rahmen der Ausfuhrvorschriften weiter möglich sind, sollten Ausführer unbeschadet der Vorteile, die das EDV-System für Ausfuhrkontrolle den Wirtschaftsbeteiligten bietet, wählen können, ob sie die Vorschriften für Waren, die das Zollgebiet der Gemeinschaft im Rahmen eines durchgehenden Beförderungsvertrags verlassen, anwenden wollen.

(17)

Die Vorschriften über die Bewilligung des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten sollten ab dem 1. Januar 2008 gelten, damit die Mitgliedstaaten die erforderlichen Verwaltungsstrukturen einrichten können.

(18)

Damit die Mitgliedstaaten und die Wirtschaftsbeteiligten ihre elektronischen Systeme innerhalb einer angemessenen Frist anpassen können, sollten die Vorschriften über die Festlegung der verlangten Angaben und die elektronische Übermittlung der Vorab-Informationen jedoch ab 1. Juli 2009 gelten.

(19)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (2) sollte daher entsprechend geändert werden.

(20)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 1 wird folgende Nummer angefügt:

„12.

Wirtschaftsbeteiligter:

eine Person, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit mit unter das Zollrecht fallenden Tätigkeiten befasst ist.“.

2.

In Teil I Titel I werden die folgenden Kapitel 4 und 5 angefügt:

„KAPITEL 4

Datenaustausch zwischen den Zollbehörden mit Hilfe von Informationstechnologie und Computernetzen

Artikel 4d

(1)   Unbeschadet besonderer Umstände und der Vorschriften des betreffenden Verfahrens, die gegebenenfalls sinngemäß gelten, nutzen die Zollbehörden, wenn die Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit der Kommission elektronische Systeme für den Austausch von Informationen über ein Zollverfahren oder über Wirtschaftsbeteiligte entwickelt haben, diese Systeme für den Informationsaustausch zwischen den beteiligten Zollstellen.

(2)   Befinden sich die an einem Verfahren beteiligten Zollstellen in verschiedenen Mitgliedstaaten, so müssen die Struktur der für den Datenaustausch zu verwendenden Nachrichten und die darin enthaltenen Angaben der Struktur und den Angaben entsprechen, die von den Zollbehörden im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt wurden.

Artikel 4e

(1)   Zusätzlich zu den in Artikel 4a Absatz 2 genannten Voraussetzungen treffen die Zollbehörden geeignete Sicherheitsmaßnahmen für den wirksamen, zuverlässigen und sicheren Betrieb der verschiedenen Systeme und erhalten sie aufrecht.

(2)   Um das in Absatz 1 vorgesehene Niveau der Systemsicherheit zu gewährleisten, ist jede Eingabe, Änderung und Löschung von Daten aufzuzeichnen und dabei festzuhalten, warum, wann und von wem sie vorgenommen wurde. Die ursprünglichen Daten und die verarbeiteten Daten sind nach Ablauf des Jahres, auf das sie sich beziehen, mindestens drei Kalenderjahre lang zu speichern, sofern nichts anderes bestimmt ist.

(3)   Die Zollbehörden überwachen die Sicherheit regelmäßig.

(4)   Die beteiligten Zollbehörden unterrichten einander und gegebenenfalls den betreffenden Wirtschaftsbeteiligten über jeden Verdacht eines Verstoßes gegen die Sicherheitsvorschriften.

KAPITEL 5

Risikomanagement

Artikel 4f

(1)   Die Zollbehörden wenden Risikomanagementverfahren an, um die Höhe des Risikos zu bestimmen, das mit Waren verbunden ist, die der Zollkontrolle oder zollamtlichen Überwachung unterliegen, und um zu entscheiden, ob und gegebenenfalls wo die Waren besonderen Zollkontrollen unterzogen werden.

(2)   Zur Bestimmung der Höhe des Risikos wird beurteilt, wie wahrscheinlich es ist, dass das Ereignis, vom dem das Risiko ausgeht, tatsächlich eintritt, und welche Auswirkungen dies hätte. In die Grundlage für die Auswahl der Sendungen oder Anmeldungen, die Zollkontrollen unterzogen werden, ist ein Zufallselement einzubeziehen.

Artikel 4g

(1)   Das Risikomanagement auf Gemeinschaftsebene nach Artikel 13 Absatz 2 des Zollkodex wird nach einem gemeinsamen elektronischen Rahmen für das Risikomanagement durchgeführt, der folgende Elemente umfasst:

a)

ein gemeinschaftliches Zollrisikomanagementverfahren für die Durchführung des Risikomanagements, das für die Übermittlung aller risikobezogenen Informationen, die zur Verbesserung der Zollkontrollen beitragen würden, zwischen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten und der Kommission zu verwenden ist;

b)

gemeinsame prioritäre Kontrollbereiche;

c)

gemeinsame Risikokriterien und Standards für die harmonisierte Anwendung der Zollkontrollen in bestimmten Fällen.

(2)   Die Zollbehörden tauschen nach dem in Absatz 1 Buchstabe a genannten Verfahren in folgenden Fällen risikobezogene Informationen aus:

a)

wenn eine Zollbehörde die Risiken als beträchtlich einschätzt und eine Zollkontrolle für erforderlich erachtet und die Kontrolle ergeben hat, dass der Vorfall nach Artikel 4 Nummer 25 des Zollkodex eingetreten ist;

b)

wenn die Kontrolle zwar nicht ergeben hat, dass der Vorfall nach Artikel 4 Nummer 25 des Zollkodex eingetreten ist, die Zollbehörde jedoch der Auffassung ist, dass ein hohes Risiko an einem anderen Ort in der Gemeinschaft besteht.

Artikel 4h

(1)   Die gemeinsamen prioritären Kontrollbereiche umfassen bestimmte zollrechtliche Bestimmungen, Arten von Waren, Verkehrswege, Verkehrsträger oder Wirtschaftsbeteiligte, die während eines bestimmten Zeitraums in höherem Maße der Risikoanalyse und Zollkontrollen zu unterwerfen sind.

(2)   Die Anwendung der gemeinsamen prioritären Kontrollbereiche basiert auf einem gemeinsamen Konzept für die Risikoanalyse und, um ein gleichwertiges Niveau der Zollkontrollen sicherzustellen, auf gemeinsamen Risikokriterien und Standards für die Auswahl der zu kontrollierenden Waren oder Wirtschaftsbeteiligten.

(3)   Die Zollkontrollen in gemeinsamen prioritären Kontrollbereichen werden unbeschadet der anderen normalerweise von den Zollbehörden durchgeführten Kontrollen vorgenommen.

Artikel 4i

(1)   Die gemeinsamen Risikokriterien und Standards gemäß Artikel 4g Absatz 1 Buchstabe c umfassen die folgenden Elemente:

a)

eine Beschreibung der Risiken;

b)

die Risikofaktoren oder -indikatoren, die bei der Auswahl von Waren oder Wirtschaftsbeteiligten für Zollkontrollen zu berücksichtigen sind;

c)

die Art der von den Zollbehörden durchzuführenden Zollkontrollen;

d)

die Dauer der Anwendung der in Buchstabe c genannten Zollkontrollen.

Die durch die Anwendung der in Unterabsatz 1 genannten Elemente gewonnenen Informationen werden mit Hilfe des gemeinschaftlichen Zollrisikomanagementverfahrens gemäß Artikel 4g Absatz 1 Buchstabe a weitergegeben. Die Zollbehörden wenden sie in ihren Risikomanagementsystemen an.

(2)   Die Zollbehörden unterrichten die Kommission über die Ergebnisse der nach Absatz 1 durchgeführten Zollkontrollen.

Artikel 4j

Für die Schaffung der gemeinsamen prioritären Kontrollbereiche und die Anwendung der gemeinsamen Risikokriterien und Standards sind die folgenden Elemente zu berücksichtigen:

a)

ein angemessenes Verhältnis zum Risiko;

b)

die Dringlichkeit der erforderlichen Durchführung der Kontrollen;

c)

die wahrscheinlichen Auswirkungen auf die Handelsströme, auf einzelne Mitgliedstaaten und auf die Kontrollressourcen.“.

3.

In Teil I wird folgender Titel IIa eingefügt:

„TITEL IIa

ZUGELASSENE WIRTSCHAFTSBETEILIGTE

KAPITEL 1

Verfahren für die Erteilung der Zertifikate

Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 14a

(1)   Unbeschadet der Inanspruchnahme anderer Vereinfachungen gemäß dem Zollrecht können die Zollbehörden auf Antrag eines Wirtschaftsbeteiligten und in Übereinstimmung mit Artikel 5a des Zollkodex die folgenden Zertifikate für den ‚zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten‘ (nachstehend ‚AEO-Zertifikat‘) erteilen:

a)

ein AEO-Zertifikat ‚Zollrechtliche Vereinfachungen‘ für die Wirtschaftsbeteiligten, die die Vereinfachungen gemäß dem Zollrecht in Anspruch nehmen wollen und die die in den Artikeln 14h, 14i und 14j festgelegten Voraussetzungen erfüllen;

b)

ein AEO-Zertifikat ‚Sicherheit‘ für die Wirtschaftsbeteiligten, die die Erleichterungen bei sicherheitsrelevanten Zollkontrollen in Bezug auf Waren in Anspruch nehmen wollen, die in das oder aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, und die die in den Artikeln 14h bis 14k festgelegten Voraussetzungen erfüllen;

c)

ein AEO-Zertifikat ‚Zollrechtliche Vereinfachungen/Sicherheit‘ für die Wirtschaftsbeteiligten, die sowohl die unter Buchstabe a genannten Vereinfachungen in Anspruch nehmen wollen als auch die unter Buchstabe b genannten Erleichterungen in Anspruch nehmen dürfen und die die in den Artikeln 14h bis 14k festgelegten Voraussetzungen erfüllen.

(2)   Die Zollbehörden tragen den besonderen Merkmalen der Wirtschaftsbeteiligten, insbesondere der kleinen und mittleren Unternehmen, Rechnung.

Artikel 14b

(1)   Beantragt der Inhaber eines AEO-Zertifikats gemäß Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe a oder c eine oder mehrere Bewilligungen nach den Artikeln 260, 263, 269, 272, 276, 277, 282, 283, 313a, 313b, 324a, 324e, 372, 454a und 912g, so prüfen die Zollbehörden die Voraussetzungen, die bereits bei der Erteilung des AEO-Zertifikats geprüft wurden, nicht erneut.

(2)   Hat der Inhaber eines AEO-Zertifikats gemäß Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe b oder c eine summarische Eingangsanmeldung abgegeben, so kann die zuständige Zollstelle dem zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten vor Ankunft der Waren im Zollgebiet der Gemeinschaft mitteilen, dass die Sendung nach einer Analyse des Sicherheitsrisikos für eine weitergehende Warenkontrolle ausgewählt wurde. Eine solche Mitteilung erfolgt nur dann, wenn dadurch die Durchführung der Kontrolle nicht gefährdet wird.

Die Mitgliedstaaten können aber auch dann eine Warenkontrolle vornehmen, wenn der zugelassene Wirtschaftsbeteiligte nicht vor Ankunft der Waren im Zollgebiet der Gemeinschaft darüber informiert worden ist, dass die Waren für eine solche Kontrolle ausgewählt wurden. Die Unterabsätze 1 und 2 gelten sinngemäß für Waren, die das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen sollen.

(3)   Inhaber eines AEO-Zertifikats gemäß Artikel 14a Absatz 1 Buchstaben b oder c, die Waren ein- oder ausführen, dürfen summarische Eingangs- und Ausgangsanmeldungen mit den reduzierten Datensätzen gemäß Anhang 30A Abschnitt 2.5 abgeben.

Beförderer, Spediteure oder Zollagenten, die Inhaber eines AEO-Zertifikats gemäß Artikel 14a Absatz 1 Buchstaben b oder c sind und für Rechnung von Inhabern eines AEO-Zertifikats gemäß Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe b oder c Waren ein- oder ausführen, dürfen ebenfalls summarische Eingangs- und Ausgangsanmeldungen nach den reduzierten Datenanforderungen gemäß Anhang 30A Abschnitt 2.5 abgeben.

Inhaber eines AEO-Zertifikats, für die reduzierte Datenanforderungen gelten, können aufgefordert werden, zusätzliche Datenelemente zu liefern, um das ordnungsgemäße Funktionieren von in internationalen Abkommen mit Drittländern festgelegten Systemen über die gegenseitige Anerkennung von AEO-Zertifikaten sowie Sicherheitsmaßnahmen sicherzustellen.

(4)   Bei Inhabern eines AEO-Zertifikats wird weniger häufig eine Prüfung von Waren oder Unterlagen vorgenommen als bei anderen Wirtschaftsbeteiligten. Die Zollbehörden können von dieser Regel abweichen, um einer besonderen Gefährdung oder in anderen Gemeinschaftsvorschriften vorgesehenen Kontrollverpflichtungen Rechnung zu tragen.

Wählt die zuständige Zollbehörde nach der Risikoanalyse dennoch eine Sendung mit einer von einem zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten abgegebenen summarischen Eingangs- oder Ausgangsanmeldung oder Zollanmeldung für eine weitergehende Prüfung aus, so räumt sie den notwendigen Kontrollen Vorrang ein. Auf Antrag des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten und mit Zustimmung der betreffenden Zollbehörde können diese Kontrollen an einem anderen Ort als dem der beteiligten Zollstelle vorgenommen werden.

(5)   Die in Absätzen 1 bis 4 festgelegten Vorteile können nur gewährt werden, wenn der betreffende Wirtschaftsbeteiligte die erforderlichen Nummern der AEO-Zertifikate mitgeteilt hat.

Abschnitt 2

Beantragung eines AEO-Zertifikats

Artikel 14c

(1)   Ein AEO-Zertifikat ist schriftlich oder elektronisch nach dem Muster in Anhang 1C zu beantragen.

(2)   Stellt die Zollbehörde fest, dass ein Antrag nicht alle erforderlichen Angaben enthält, so fordert sie den Wirtschaftsbeteiligten unter Angabe der Gründe innerhalb von 30 Kalendertagen nach Eingang des Antrags auf, die fehlenden Informationen zu übermitteln.

Die Fristen des Artikels 14l Absatz 1 und des Artikels 14o Absatz 2 beginnen zu dem Zeitpunkt, zu dem der Zollbehörde alle für die Annahme des Antrags benötigten Informationen vorliegen. Die Zollbehörden unterrichten den Wirtschaftsbeteiligten, dass der Antrag angenommen wurde, und teilen ihm mit, ab wann die betreffenden Fristen laufen.

Artikel 14d

(1)   Der Antrag ist bei einer der folgenden Zollbehörden zu stellen:

a)

bei der Zollbehörde des Mitgliedstaats, in dem die Hauptbuchhaltung des Antragstellers in Bezug auf die betreffenden Zollregelungen geführt wird und in dem mindestens ein Teil der Vorgänge abgewickelt wird, die von dem AEO-Zertifikat umfasst werden sollen;

b)

bei der Zollbehörde des Mitgliedstaats, in dem die Hauptbuchhaltung des Antragstellers in Bezug auf die betreffenden Zollregelungen im EDV-System des Antragstellers für die zuständige Zollbehörde mit Hilfe von Informationstechnologie und Computernetzen zugänglich ist und in dem die allgemeine logistische Verwaltung des Antragstellers stattfindet sowie mindestens ein Teil der Vorgänge abgewickelt wird, die von dem AEO-Zertifikat umfasst werden sollen.

Die unter den Buchstaben a und b genannte Hauptbuchhaltung des Antragstellers umfasst die Aufzeichnungen und Unterlagen, anhand deren die Zollbehörde die Erfüllung der für die Erlangung des AEO-Zertifikats notwendigen Voraussetzungen und Kriterien prüfen und überwachen kann.

(2)   Kann die zuständige Zollbehörde nicht nach Absatz 1 bestimmt werden, so ist der Antrag bei einer der folgenden Zollbehörden zu stellen:

a)

bei der Zollbehörde des Mitgliedstaats, in dem die Hauptbuchhaltung des Antragstellers in Bezug auf die betreffenden Zollregelungen geführt wird;

b)

bei der Zollbehörde des Mitgliedstaats, in dem die Hauptbuchhaltung des Antragstellers in Bezug auf die betreffenden Zollregelungen gemäß Absatz 1 Buchstabe b zugänglich ist und die allgemeine logistische Verwaltung des Antragstellers stattfindet.

(3)   Wird ein Teil der einschlägigen Aufzeichnungen und Unterlagen in einem anderen Mitgliedstaat aufbewahrt als dem, bei dessen Zollbehörde der Antrag gemäß Absatz 1 oder 2 gestellt wurde, so füllt der Antragsteller die Felder 13, 16, 17 und 18 des in Anhang 1C wiedergegebenen Antragsvordrucks aus.

(4)   Hat der Antragsteller ein Lager oder sonstige Räumlichkeiten in einem anderen Mitgliedstaat als dem, bei dessen Zollbehörde der Antrag gemäß Absatz 1 oder 2 gestellt wurde, so trägt er diese Information in Feld 13 des in Anhang 1C wiedergegebenen Antragsvordrucks ein, damit die Zollbehörden des betreffenden Mitgliedstaats die Erfüllung der einschlägigen Voraussetzungen im Lager oder in den sonstigen Räumlichkeiten leichter an Ort und Stelle prüfen können.

(5)   In den in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten Fällen findet das Konsultationsverfahren gemäß Artikel 14m Anwendung.

(6)   Der Antragsteller gibt eine leicht erreichbare zentrale Stelle oder eine Kontaktperson in seiner Verwaltung an, über die der Zollbehörde alle Informationen zur Verfügung gestellt werden, die für den Nachweis erforderlich sind, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des AEO-Zertifikats erfüllt sind.

(7)   Der Antragsteller übermittelt der Zollbehörde die erforderlichen Daten nach Möglichkeit elektronisch.

Artikel 14e

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission ein Verzeichnis ihrer zuständigen Behörden, bei denen die Anträge zu stellen sind, und teilen ihr spätere Änderungen mit. Die Kommission leitet diese Informationen an die anderen Mitgliedstaaten weiter oder stellt sie über das Internet zur Verfügung.

Diese Behörden fungieren auch als Zollbehörden, die die AEO-Zertifikate erteilen.

Artikel 14f

Der Antrag wird in folgenden Fällen nicht angenommen:

a)

Er erfüllt nicht die Voraussetzungen der Artikel 14c und 14d;

b)

der Antragsteller ist zum Zeitpunkt der Antragstellung wegen einer schweren Straftat im Zusammenhang mit seiner wirtschaftlichen Tätigkeit verurteilt oder ein Insolvenzverfahren ist anhängig;

c)

der Antragsteller hat einen Vertreter in Zollangelegenheiten, der im Rahmen seiner Tätigkeit als Vertreter wegen einer schweren Straftat im Zusammenhang mit einem Verstoß gegen die Zollvorschriften verurteilt wurde;

d)

der Antrag wird innerhalb von drei Jahren nach dem Widerruf des AEO-Zertifikats gemäß Artikel 14v Absatz 4 gestellt.

Abschnitt 3

Voraussetzungen und Kriterien für die Erteilung des AEO-Zertifikats

Artikel 14g

Der Antragsteller braucht in folgenden Fällen nicht im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässig zu sein:

a)

wenn die gegenseitige Anerkennung des AEO-Zertifikates in einem internationalen Abkommen zwischen der Gemeinschaft und einem Drittland geregelt ist, in dem der Wirtschaftsbeteiligte ansässig ist, und dieses Abkommen auch die Verwaltungsabsprachen enthält, nach denen gegebenenfalls geeignete Kontrollen im Auftrag der Zollbehörde des Mitgliedstaats vorgenommen werden;

b)

wenn ein Antrag auf Erteilung eines AEO-Zertifikats gemäß Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe b von einer Luftverkehrsgesellschaft oder einer Schifffahrtsgesellschaft gestellt wird, die in der Gemeinschaft nicht ansässig ist, die aber dort ein regionales Büro unterhält und der bereits die Vereinfachungen des Artikels 324e, 445 oder 448 in Anspruch nehmen kann.

In dem Fall nach Unterabsatz 1 Buchstabe b wird davon ausgegangen, dass der Antragsteller die Voraussetzungen der Artikel 14h, 14i und 14j erfüllt, aber die Voraussetzung des Artikels 14k Absatz 2 erfüllen muss.

Artikel 14h

(1)   Die Einhaltung der Zollvorschriften gilt nach Artikel 5a Absatz 2 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich des Zollkodex als angemessen, wenn die folgenden Personen in den drei Jahren vor der Antragstellung keine schwere Zuwiderhandlung und keine wiederholten Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften begangen haben:

a)

der Antragsteller;

b)

die Personen, die für das antragstellende Unternehmen verantwortlich sind oder die Kontrolle über seine Leitung ausüben;

c)

gegebenenfalls der Vertreter des Antragstellers in Zollangelegenheiten;

d)

die Person, die im antragstellenden Unternehmen für Zollangelegenheiten verantwortlich ist.

Jedoch kann die Einhaltung der Zollvorschriften als angemessen betrachtet werden, wenn die zuständige Zollbehörde der Auffassung ist, dass etwaige Zuwiderhandlungen im Verhältnis zu Zahl oder Umfang der zollrelevanten Vorgänge geringfügig sind und keinen Zweifel am guten Glauben des Antragstellers aufkommen lassen.

(2)   Sind die Personen, die die Kontrolle über das antragstellende Unternehmen ausüben, in einem Drittland ansässig oder wohnhaft, so beurteilen die Zollbehörden anhand ihnen vorliegender Aufzeichnungen und Informationen, ob sie die Zollvorschriften eingehalten haben.

(3)   Besteht der Antragsteller seit weniger als drei Jahren, so beurteilen die Zollbehörden anhand der ihnen vorliegenden Aufzeichnungen und Informationen, ob er die Zollvorschriften eingehalten hat.

Artikel 14i

Damit die Zollbehörden feststellen können, dass der Antragsteller über ein zufrieden stellendes System der Führung der Geschäftsbücher und gegebenenfalls der Beförderungsunterlagen nach Artikel 5a Absatz 2 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich des Zollkodex verfügt, muss dieser folgenden Anforderungen genügen:

a)

Er muss ein Buchführungssystem verwenden, das den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen des Mitgliedstaats entspricht, in dem die Bücher geführt werden, und das auf Buchprüfungen basierende Zollkontrollen erleichtert;

b)

er muss der Zollbehörde den physischen oder elektronischen Zugang zu den Zoll- und gegebenenfalls den Beförderungsunterlagen gestatten;

c)

er muss über ein logistisches System verfügen, das zwischen Gemeinschaftswaren und Nichtgemeinschaftswaren unterscheidet;

d)

er muss eine Verwaltungsorganisation haben, die Art und Größe des Unternehmens entspricht und für die Verwaltung der Warenbewegungen geeignet ist, und über interne Kontrollen verfügen, mit denen illegale oder nicht ordnungsgemäße Geschäfte erkannt werden können;

e)

er muss gegebenenfalls über ausreichende Verfahren für die Bearbeitung von Lizenzen und Genehmigungen im Zusammenhang mit handelspolitischen Maßnahmen oder mit dem Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen verfügen;

f)

er muss über ausreichende Verfahren für die Archivierung der Aufzeichnungen und Informationen des Unternehmens und für den Schutz vor Informationsverlust verfügen;

g)

er muss gewährleisten, dass sein Personal darauf hingewiesen wird, dass die Zollbehörden unterrichtet werden müssen, wenn Schwierigkeiten bei der Einhaltung der Vorschriften festgestellt werden, und geeignete Kontakte zur diesbezüglichen Unterrichtung der Zollbehörden herstellen;

h)

er muss über geeignete informationstechnologische Maßnahmen zum Schutz seines Computersystems vor unbefugtem Eindringen und zur Sicherung seiner Unterlagen verfügen.

Ein Antragsteller, der das AEO-Zertifikat nach Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe b beantragt, braucht die in Unterabsatz 1 Buchstabe c des vorliegenden Artikels genannte Anforderung nicht zu erfüllen.

Artikel 14j

(1)   Die Voraussetzung in Bezug auf die Zahlungsfähigkeit des Antragstellers nach Artikel 5a Absatz 2 Unterabsatz 1 dritter Gedankenstrich des Zollkodex gilt als erfüllt, wenn seine Zahlungsfähigkeit für die letzten drei Jahre nachgewiesen werden kann.

Für die Zwecke dieses Artikels ist die Zahlungsfähigkeit eine gesicherte finanzielle Lage, die es dem Antragsteller unter gebührender Berücksichtigung der Merkmale der Art der Geschäftstätigkeit ermöglicht, die übernommenen Verpflichtungen zu erfüllen.

(2)   Besteht der Antragsteller seit weniger als drei Jahren, so wird seine Zahlungsfähigkeit anhand der verfügbaren Aufzeichnungen und Informationen beurteilt.

Artikel 14k

(1)   Die Sicherheitsstandards des Antragstellers nach Artikel 5a Absatz 2 Unterabsatz 1 vierter Gedankenstrich des Zollkodex gelten als angemessen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Die Gebäude, die für die von dem Zertifikat erfassten Vorgänge verwendet werden sollen, sind aus Materialien gebaut, die unrechtmäßiges Betreten verhindern und Schutz vor unrechtmäßigem Eindringen bieten;

b)

geeignete Zugangskontrollmaßnahmen sind vorhanden, die den unbefugten Zugang zu Versandbereichen, Verladerampen und Frachträumen verhindern;

c)

die Maßnahmen für die Behandlung der Waren umfassen Schutz vor dem Einbringen, dem Austausch und dem Verlust von Materialien und vor Manipulationen an den Ladeeinheiten;

d)

gegebenenfalls bestehen Verfahren für die Handhabung von Einfuhr- bzw. Ausfuhrgenehmigungen im Zusammenhang mit Verboten und Beschränkungen, mit denen diese Waren von anderen Waren unterschieden werden;

e)

der Antragsteller hat Maßnahmen getroffen, die eine eindeutige Feststellung seiner Handelspartner ermöglichen, um die internationale Lieferkette zu sichern;

f)

der Antragsteller unterzieht, soweit gesetzlich zulässig, künftig in sicherheitsrelevanten Bereichen tätige Bedienstete einer Sicherheitsüberprüfung und nimmt regelmäßig Hintergrundüberprüfungen vor;

g)

der Antragsteller trägt dafür Sorge, dass die betreffenden Bediensteten aktiv an Programmen zur Förderung des Sicherheitsbewusstseins teilnehmen.

(2)   Stellt eine Luftverkehrsgesellschaft oder eine Schifffahrtsgesellschaft, die nicht in der Gemeinschaft ansässig ist, dort aber ein regionales Büro unterhält und der bereits die Vereinfachungen des Artikels 324e, 445 oder 448 in Anspruch nehmen kann, einen Antrag auf Erteilung eines AEO-Zertifikats gemäß Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe b, so muss sie

a)

Inhaberin eines international anerkannten Sicherheitszeugnisses sein, das auf der Grundlage der für den betreffenden Verkehrssektor maßgebenden internationalen Übereinkünfte ausgestellt worden ist;

b)

reglementierte Beauftragte im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) sein und die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 622/2003 der Kommission (4) erfüllen;

c)

Inhaberin eines Zeugnisses sein, das in einem Land außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaften ausgestellt wurde, sofern seine Anerkennung in einer bilateralen Übereinkunft zwischen der Gemeinschaft und dem Drittland geregelt ist, vorbehaltlich der darin festgelegten Voraussetzungen.

Ist die Luftverkehrsgesellschaft oder die Schifffahrtsgesellschaft Inhaberin eines Zeugnisses nach Unterabsatz 1 Buchstabe a, so sieht die erteilende Zollbehörde die in Absatz 1 genannten Kriterien als erfüllt an, soweit für die Ausstellung des internationalen Zeugnisses dieselben oder die Absatz 1 entsprechenden Kriterien gelten.

(3)   Ist der Antragsteller in der Gemeinschaft ansässig und reglementierter Beauftragter im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 und erfüllt er die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 622/2003, so gelten die in Absatz 1 genannten Kriterien in Bezug auf die Räumlichkeiten, für die dem Wirtschaftsbeteiligten der Status eines reglementierten Beauftragten bewilligt wurde, als erfüllt.

(4)   Ist der Antragsteller in der Gemeinschaft ansässig und Inhaber eines auf der Grundlage einer internationalen Übereinkunft ausgestellten international anerkannten Sicherheitszeugnisses, eines europäischen Sicherheitszeugnisses auf der Grundlage des Gemeinschaftsrechts, einer internationalen Norm der Internationalen Organisation für Normung oder einer europäischen Norm der europäischen Normenorganisationen, so gelten die in Absatz 1 genannten Kriterien als erfüllt, soweit für die Erteilung dieser Zeugnisse dieselben Kriterien oder denen der vorliegenden Verordnung entsprechende Kriterien gelten.

Abschnitt 4

Verfahren für die Erteilung des AEO-Zertifikats

Artikel 14l

(1)   Die ausstehende Zollbehörde übermittelt den Antrag mit Hilfe des in Artikel 14x genannten Kommunikationssystems innerhalb von fünf Arbeitstagen ab dem Tag, an dem sie den Antrag gemäß Artikel 14c erhalten hat, den Zollbehörden der anderen Mitgliedstaaten.

(2)   Liegen der Zollbehörde eines anderen Mitgliedstaats sachdienliche Informationen vor, die die Erteilung des Zertifikats in Frage stellen könnten, so übermittelt sie diese Informationen mit Hilfe des in Artikel 14x genannten Kommunikationssystems innerhalb von 35 Kalendertagen nach der Übermittlung gemäß Absatz 1 der erteilenden Zollbehörde.

Artikel 14m

(1)   Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten müssen sich konsultieren, wenn eines oder mehrere der in den Artikeln 14g bis 14k genannten Kriterien mangels Informationen oder Prüfungsmöglichkeit nicht von der erteilenden Zollbehörde geprüft werden können. Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten führen die Konsultationen innerhalb von 60 Kalendertagen ab dem Tag der Übermittlung der Informationen durch die erteilende Zollbehörde, damit innerhalb der Fristen des Artikels 14o Absatz 2 das AEO-Zertifikat ausgestellt bzw. der Antrag abgelehnt werden kann.

Reagiert die konsultierte Zollbehörde nicht innerhalb der Frist von 60 Kalendertagen, so kann die konsultierende Behörde auf Verantwortung der konsultierten Zollbehörde davon ausgehen, dass die Kriterien, derentwegen die Konsultation stattgefunden hat, erfüllt sind. Die Frist kann verlängert werden, wenn der Antragsteller Anpassungen vornimmt, um die Kriterien zu erfüllen, und sie der konsultierten und der konsultierenden Behörde mitteilt.

(2)   Stellt die konsultierte Zollbehörde nach der in Artikel 14n vorgesehenen Prüfung fest, dass der Antragsteller eines oder mehrere Kriterien nicht erfüllt, so wird das ordnungsgemäß dokumentierte Ergebnis der erteilenden Zollbehörde übermittelt, die den Antrag ablehnt. Artikel 14o Absätze 4, 5 und 6 finden Anwendung.

Artikel 14n

(1)   Die erteilende Zollbehörde prüft, ob die in den Artikeln 14g bis 14k genannten Voraussetzungen und Kriterien für die Erteilung des AEO-Zertifikats erfüllt sind. Die Erfüllung der Kriterien des Artikels 14k wird für alle Räumlichkeiten geprüft, die für die zollrelevante Tätigkeit des Antragstellers von Belang sind. Die Prüfung und ihr Ergebnis sind von der Zollbehörde zu dokumentieren.

Falls bei einer großen Zahl von Räumlichkeiten nicht alle relevanten Räumlichkeiten innerhalb der Frist für die Erteilung der AEO-Zertifikate geprüft werden können, die Zollbehörde aber keine Zweifel hat, dass der Antragsteller Sicherheitsstandards aufrecht erhält, die in allen seinen Räumlichkeiten gleichermaßen gelten, so kann sie beschließen, nur einen repräsentativen Teil dieser Räumlichkeiten zu prüfen.

(2)   Die erteilende Zollbehörde kann die Schlussfolgerungen eines Sachverständigen für die in den Artikeln 14i, 14j und 14k genannten Bereiche hinsichtlich der Erfüllung der Voraussetzungen und Kriterien der jeweiligen Artikel akzeptieren. Der Sachverständige darf nicht mit dem Antragsteller verbunden sein.

Artikel 14o

(1)   Die erteilende Zollbehörde erteilt das AEO-Zertifikat nach dem Muster in Anhang 1D.

(2)   Das AEO-Zertifikat wird innerhalb von 90 Kalendertagen nach Erhalt des Antrags gemäß Artikel 14c erteilt. Diese Frist kann einmal um 30 Kalendertage verlängert werden, wenn die Zollbehörde die Frist nicht einhalten kann. In diesem Fall teilt die Zollbehörde dem Antragsteller vor Ablauf der Frist von 90 Kalendertagen die Gründe für die Verlängerung mit.

(3)   Die Frist nach Absatz 2 Satz 1 kann verlängert werden, wenn der Antragsteller während der Prüfung Anpassungen vornimmt, um die Kriterien zu erfüllen, und der zuständigen Behörde diese Anpassungen mitteilt.

(4)   Führt das Ergebnis der Prüfung nach den Artikeln 14l, 14m und 14n voraussichtlich zur Ablehnung des Antrags, so teilt die erteilende Zollbehörde dem Antragsteller die Feststellungen mit und gibt ihm Gelegenheit, innerhalb von 30 Kalendertagen Stellung zu nehmen, bevor sie den Antrag ablehnt. Die Frist gemäß Absatz 1 Satz 1 wird entsprechend ausgesetzt.

(5)   Die Ablehnung des Antrags führt nicht zum automatischen Widerruf bestehender Bewilligungen, die nach dem Zollrecht erteilt wurden.

(6)   Wird der Antrag abgelehnt, so teilt die Zollbehörde dem Antragsteller die Gründe für diese Entscheidung mit. Die Entscheidung über die Ablehnung wird dem Antragsteller innerhalb der in den Absätzen 2, 3 und 4 festgesetzten Fristen zugestellt.

Artikel 14p

Die erteilende Zollbehörde teilt den Zollbehörden der anderen Mitgliedstaaten innerhalb von fünf Arbeitstagen mit, dass ein AEO-Zertifikat erteilt wurde, und benutzt dafür das Kommunikationssystem nach Artikel 14x. Wurde der Antrag abgelehnt, so wird dies innerhalb derselben Frist mitgeteilt.

KAPITEL 2

Rechtswirkung von AEO-Zertifikaten

Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmung

Artikel 14q

(1)   Das AEO-Zertifikat wird am zehnten Arbeitstag nach dem Tag seiner Erteilung wirksam.

(2)   Das AEO-Zertifikat wird in allen Mitgliedstaaten anerkannt.

(3)   Die Geltungsdauer des AEO-Zertifikats ist nicht begrenzt.

(4)   Die Zollbehörden überwachen, dass der zugelassene Wirtschaftsbeteiligte die Voraussetzungen und Kriterien weiterhin erfüllt.

(5)   In folgenden Fällen führt die erteilende Zollbehörde eine Neubewertung der Voraussetzungen und Kriterien durch:

a)

wesentliche Änderungen der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften;

b)

begründeter Hinweis darauf, dass der zugelassene Wirtschaftsbeteiligte die einschlägigen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.

Bei einem AEO-Zertifikat für einen seit weniger als drei Jahren bestehenden Antragsteller ist während des ersten Jahres eine strenge Überwachung vorzusehen.

Artikel 14n Absatz 2 findet Anwendung.

Das Ergebnis der Überprüfung wird den Zollbehörden aller Mitgliedstaaten über das in Artikel 14x genannte Kommunikationssystem zugänglich gemacht.

Abschnitt 2

Aussetzung des Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten

Artikel 14r

(1)   Die erteilende Zollbehörde setzt den Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten aus, wenn

a)

festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen und Kriterien für das AEO-Zertifikat nicht mehr erfüllt sind;

b)

die Zollbehörden hinreichenden Grund zu der Annahme haben, dass ein zugelassener Wirtschaftsbeteiligter eine Handlung begangen hat, die strafrechtlich verfolgt werden kann und mit einem Verstoß gegen die Zollvorschriften in Zusammenhang steht.

In dem Fall nach Unterabsatz 1 Buchstabe b kann die Zollbehörde jedoch entscheiden, den Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten nicht auszusetzen, wenn sie der Auffassung ist, dass ein Verstoß im Verhältnis zu Zahl oder Umfang der zollrelevanten Vorgänge geringfügig ist und keinen Zweifel am guten Glauben des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten aufkommen lässt.

Bevor die Zollbehörden eine Entscheidung treffen, teilen sie dem betreffenden Wirtschaftsbeteiligten ihre Feststellungen mit. Der betreffende Wirtschaftsbeteiligte ist berechtigt, Abhilfe zu schaffen und/oder innerhalb von 30 Kalendertagen ab dem Zeitpunkt der Mitteilung Stellung zu nehmen.

Die Aussetzung wird jedoch sofort vorgenommen, wenn dies wegen der Art oder des Ausmaßes der Gefahr oder wegen des Schutzes der Sicherheit der Bürger, der Gesundheit der Bevölkerung oder der Umwelt erforderlich ist. Die aussetzende Zollbehörde unterrichtet mit Hilfe des in Artikel 14x genannten Kommunikationssystems unverzüglich die Zollbehörden der anderen Mitgliedstaaten, damit sie geeignete Maßnahmen treffen können.

(2)   Schafft der Inhaber des AEO-Zertifikats in dem Fall gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a nicht innerhalb der in Absatz 1 Unterabsatz 3 angegebenen Frist von 30 Kalendertagen Abhilfe, so teilt die zuständige Zollbehörde dem betreffenden Wirtschaftsbeteiligten mit, dass der Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten für 30 Kalendertage ausgesetzt ist, damit er die erforderlichen Abhilfemaßnahmen treffen kann. Die Mitteilung ist mit Hilfe des in Artikel 14x genannten Kommunikationssystems auch den Zollbehörden der anderen Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(3)   Hat der Inhaber des AEO-Zertifikats eine Handlung gemäß Absatz 1 Buchstabe b begangen, so setzt die erteilende Zollbehörde den Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten für die Dauer des Strafverfahrens aus. Sie setzt den Inhaber des AEO-Zertifikats davon in Kenntnis. Diese Mitteilung wird mit Hilfe des in Artikel 14x genannten Kommunikationssystems auch den Zollbehörden der anderen Mitgliedstaaten übermittelt.

(4)   Kann der Wirtschaftsbeteiligte die Abhilfemaßnahmen nicht innerhalb von 30 Kalendertagen treffen, aber nachweisen, dass die Voraussetzungen erfüllt werden können, wenn die Aussetzung verlängert wird, so setzt die erteilende Zollbehörde den Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten für weitere 30 Kalendertage aus.

Artikel 14s

(1)   Die Aussetzung gilt nicht für Zollverfahren, die bereits vor dem Zeitpunkt der Aussetzung begonnen wurden und noch nicht erledigt sind.

(2)   Die Aussetzung betrifft nicht automatisch Bewilligungen, die ohne Bezugnahme auf das AEO-Zertifikat erteilt wurden, sofern die Gründe für die Aussetzung nicht auch für diese Bewilligungen relevant sind.

(3)   Die Aussetzung betrifft nicht automatisch Bewilligungen zur Inanspruchnahme von Zollvereinfachungen, die auf der Grundlage des AEO-Zertifikats erteilt wurden und deren Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind.

(4)   Erfüllt jedoch der Wirtschaftsbeteiligte im Falle eines AEO-Zertifikats gemäß Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe c nur die Voraussetzungen des Artikels 14k nicht, so wird der Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten nur teilweise ausgesetzt, und auf Antrag des Wirtschaftsbeteiligten kann ein neues AEO-Zertifikat gemäß Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe a erteilt werden.

Artikel 14t

(1)   Hat der betreffende Wirtschaftsbeteiligte die von den Zollbehörden verlangten Maßnahmen getroffen, die für die Erfüllung der Voraussetzungen und Kriterien durch einen zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten erforderlich sind, so widerruft die erteilende Zollbehörde die Aussetzung und teilt dies dem betreffenden Wirtschaftsbeteiligten und den Zollbehörden der anderen Mitgliedstaaten mit. Die Aussetzung kann vor Ablauf der Frist gemäß Artikel 14r Absatz 2 oder Absatz 4 widerrufen werden.

Im Falle des Artikels 14s Absatz 4 setzt die aussetzende Zollbehörde das betreffende AEO-Zertifikat wieder in Kraft. Anschließend widerruft sie das AEO-Zertifikat gemäß Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe a.

(2)   Hat der betreffende Wirtschaftsbeteiligte während der in Artikel 14r Absatz 2 oder Absatz 4 festgelegten Dauer der Aussetzung die erforderlichen Maßnahmen nicht getroffen, so widerruft die zuständige Zollbehörde das AEO-Zertifikat und teilt dies mit Hilfe des in Artikel 14x genannten Kommunikationssystems unverzüglich den Zollbehörden der anderen Mitgliedstaaten mit.

Im Falle des Artikels 14s Absatz 4 wird das ursprüngliche Zertifikat widerrufen, und nur das neue AEO-Zertifikat gemäß Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe a ist gültig.

Artikel 14u

(1)   Ist ein zugelassener Wirtschaftsbeteiligter vorübergehend nicht in der Lage, die Kriterien des Artikels 14a zu erfüllen, so kann er die Aussetzung des Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten beantragen. In diesem Fall teilt er dies der erteilenden Zollbehörde mit und gibt den Zeitpunkt an, ab dem er wieder in der Lage sein wird, die Kriterien zu erfüllen. Er unterrichtet die erteilende Zollbehörde auch über die vorgesehenen Abhilfemaßnahmen und den Zeitplan.

Die Zollbehörde leitet diese Mitteilung mit Hilfe des in Artikel 14x genannten Kommunikationssystems auch an die Zollbehörden der anderen Mitgliedstaaten weiter.

(2)   Hat der zugelassene Wirtschaftsbeteiligte nicht innerhalb der in seiner Mitteilung angegebenen Frist Abhilfe geschaffen, so kann die erteilende Zollbehörde eine angemessene Verlängerung bewilligen, sofern der zugelassene Wirtschaftsbeteiligte in gutem Glauben gehandelt hat. Diese Verlängerung ist mit Hilfe des in Artikel 14x genannten Kommunikationssystems auch den Zollbehörden der anderen Mitgliedstaaten mitzuteilen.

In allen übrigen Fällen widerruft die erteilende Zollbehörde das AEO-Zertifikat und teilt dies mit Hilfe des in Artikel 14x genannten Kommunikationssystems unverzüglich den Zollbehörden der anderen Mitgliedstaaten mit.

(3)   Werden während der Dauer der Aussetzung nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen, so findet Artikel 14v Anwendung.

Abschnitt 3

Widerruf des AEO-Zertifikats

Artikel 14v

(1)   Die erteilende Zollbehörde widerruft das AEO-Zertifikat in folgenden Fällen:

a)

Der zugelassene Wirtschaftsbeteiligte trifft die Maßnahmen gemäß Artikel 14t Absatz 1 nicht;

b)

der zugelassene Wirtschaftsbeteiligte ist wegen eines schweren Verstoßes gegen die Zollvorschriften rechtskräftig verurteilt worden;

c)

der zugelassene Wirtschaftsbeteiligte trifft während der Dauer der Aussetzung gemäß Artikel 14u nicht die erforderlichen Maßnahmen;

d)

der zugelassene Wirtschaftsbeteiligte beantragt dies.

In dem Fall nach Buchstabe b kann die Zollbehörde jedoch entscheiden, das AEO-Zertifikat nicht zu widerrufen, wenn sie der Auffassung ist, dass die Zuwiderhandlungen im Verhältnis zu Zahl oder Umfang der zollrelevanten Vorgänge geringfügig sind und keinen Zweifel am guten Glauben des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten aufkommen lassen.

(2)   Der Widerruf wird am Tag nach seiner Bekanntgabe wirksam.

Erfüllt jedoch der Wirtschaftsbeteiligte im Falle eines AEO-Zertifikats gemäß Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe c nur die Voraussetzungen des Artikels 14k nicht, so widerruft die erteilende Zollbehörde das Zertifikat und erteilt ein neues AEO-Zertifikat gemäß Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe a.

(3)   Die erteilende Zollbehörde setzt die Zollbehörden der anderen Mitgliedstaaten mit Hilfe des in Artikel 14x genannten Kommunikationssystems unverzüglich von dem Widerruf eines AEO-Zertifikats in Kenntnis.

(4)   Abgesehen von den Fällen des Widerrufs gemäß Absatz 1 Buchstaben c und d darf der Wirtschaftsbeteiligte für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Zeitpunkt des Widerrufs keinen neuen Antrag auf Ausstellung eines AEO-Zertifikats stellen.

KAPITEL 3

Informationsaustausch

Artikel 14w

(1)   Der zugelassene Wirtschaftsbeteiligte unterrichtet die erteilenden Zollbehörden über alle Umstände, die nach Erteilung des Zertifikats eingetreten sind und die sich auf dessen Aufrechterhaltung oder Inhalt auswirken können.

(2)   Alle sachdienlichen Informationen, die der erteilenden Zollbehörde zur Verfügung stehen, werden den Zollbehörden der anderen Mitgliedstaaten zugänglich gemacht, in denen der zugelassene Wirtschaftsbeteiligte eine zollrelevante Tätigkeit ausübt.

(3)   Widerruft eine Zollbehörde die einem zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten auf der Grundlage seines AEO-Zertifikats erteilte Bewilligung für bestimmte zollrechtliche Vereinfachungen gemäß den Artikeln 260, 263, 269, 272, 276, 277, 282, 283, 313a, 313b, 324a, 324e, 372, 454a und 912g, so teilt sie dies der Zollbehörde mit, die das AEO-Zertifikat erteilt hat.

Artikel 14x

(1)   Für den Informationsaustausch und die Kommunikation zwischen den Zollbehörden sowie zur Unterrichtung der Kommission und der Wirtschaftsbeteiligten wird ein elektronisches Informations- und Kommunikationssystem verwendet, das von der Kommission und den Zollbehörden im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt wird.

(2)   Mit Hilfe des Systems gemäß Absatz 1 speichern die Kommission und die Zollbehörden folgende Informationen und greifen auf sie zu:

a)

die elektronisch übermittelten Antragsangaben;

b)

die AEO-Zertifikate und gegebenenfalls deren Änderungen oder Widerrufe, oder die Aussetzung des Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten;

c)

alle sonstigen relevanten Informationen.

(3)   Die erteilende Zollbehörde unterrichtet die für die Risikoanalyse zuständigen Stellen in ihrem eigenen Mitgliedstaat über die Erteilung, die Änderung oder den Widerruf eines AEO-Zertifikats oder die Aussetzung des Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten. Sie unterrichtet auch die erteilenden Behörden aller anderen Mitgliedstaaten.

(4)   Die Kommission kann mit Zustimmung der betreffenden zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten das Verzeichnis der zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten im Internet veröffentlichen. Das Verzeichnis wird auf dem neuesten Stand gehalten.“.

4.

In Teil I Titel VI erhält die Überschrift von Kapitel 1 folgende Fassung:

5.

In Teil I Titel VI Kapitel 1 wird folgender Abschnitt 1 eingefügt:

„Abschnitt 1

Geltungsbereich

Artikel 181b

Sofern in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, ist für alle in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachten Waren eine summarische Anmeldung nach Artikel 36a des Zollkodex abzugeben (nachstehend ‚summarische Eingangsanmeldung‘ genannt).

Artikel 181c

Für folgende Waren braucht keine summarische Eingangsanmeldung abgegeben zu werden:

a)

elektrische Energie;

b)

durch Rohrleitungen beförderte Waren;

c)

Briefe, Postkarten und Drucksachen, auch auf elektronischen Datenträgern;

d)

nach den Vorschriften des Weltpostvertrags beförderte Waren;

e)

Waren, die mit Hilfe von Zollanmeldungen durch andere Formen der Willensäußerung nach den Artikeln 230, 232 und 233 angemeldet werden;

f)

Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden;

g)

Waren, für die nach den Artikeln 225, 227 und 229 Absatz 1 eine mündliche Zollanmeldung zulässig ist;

h)

Waren mit Carnet ATA und Carnet CPD;

i)

Waren, die mit Vordruck 302 nach dem am 19. Juni 1951 in London unterzeichneten Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen befördert werden;

j)

Waren an Bord von Schiffen im Linienverkehr, deren Zulassung nach Artikel 313b ordnungsgemäß bescheinigt ist;

k)

Waren, die nach dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen, dem Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen oder anderen Konsularübereinkommen oder dem New Yorker Übereinkommen vom 16. Dezember 1969 über Sondermissionen zollbefreit sind.

In den Fällen nach Unterabsatz 1 Buchstaben e, f und g ist jedoch eine summarische Eingangsanmeldung erforderlich, wenn die Waren in die vorübergehende Verwahrung übergeführt werden sollen. Artikel 184c Absatz 1 findet Anwendung.

Artikel 181d

Ist in einem internationalen Abkommen zwischen der Gemeinschaft und einem Drittland die Anerkennung der im Ausfuhrland vorgenommenen Sicherheitskontrollen vorgesehen, so gelten die in diesem Abkommen festgelegten Bedingungen.“.

6.

Artikel 182 wird gestrichen.

7.

In Teil I Titel VI erhält die Überschrift von Kapitel 2 folgende Fassung:

8.

Artikel 183 erhält folgende Fassung:

„Artikel 183

(1)   Die summarische Eingangsanmeldung ist elektronisch abzugeben. Sie muss die nach Anhang 30A für diese Anmeldung erforderlichen Angaben enthalten und ist nach Maßgabe der Bemerkungen in diesem Anhang auszufüllen.

Die summarische Eingangsanmeldung ist von der Person, die sie abgibt, zu authentifizieren.

Artikel 199 Absatz 1 gilt sinngemäß.

(2)   Die Zollbehörden gestatten die Abgabe einer papiergestützten summarischen Eingangsanmeldung nur in folgenden Fällen:

a)

wenn das EDV-System der Zollbehörden nicht funktioniert;

b)

wenn die EDV-Anwendung der Person, die die summarische Eingangsanmeldung abgibt, nicht funktioniert.

Den papiergestützten summarischen Eingangsanmeldungen sind Ladelisten oder andere geeignete Listen beizufügen, und sie müssen die nach Anhang 30A für summarische Eingangsanmeldungen erforderlichen Angaben enthalten.

(3)   Die Zollbehörden legen einvernehmlich fest, nach welchem Verfahren in den Fällen nach Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a vorzugehen ist.

(4)   Für die Verwendung einer papiergestützten summarischen Eingangsanmeldung nach Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b ist die Zustimmung der Zollbehörden erforderlich.

Die papiergestützte summarische Eingangsanmeldung ist von der Person, die sie abgibt, zu unterzeichnen.

(5)   Die summarische Eingangsanmeldung wird von den Zollbehörden bei Erhalt unverzüglich registriert.“.

9.

Folgende Artikel 183a bis 183d werden eingefügt:

„Artikel 183a

(1)   Die im Rahmen eines Versandverfahrens angegebenen Daten dürfen unter folgenden Voraussetzungen für eine summarische Eingangsanmeldung verwendet werden:

a)

Die Waren werden in einem Versandverfahren in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht;

b)

die Versanddaten werden mit Hilfe von Informationstechnologie und Computernetzen ausgetauscht;

c)

die Daten enthalten alle für eine summarische Eingangsanmeldung erforderlichen Angaben.

(2)   Sofern die Versanddaten mit den erforderlichen Angaben innerhalb der betreffenden Fristen des Artikels 184a ausgetauscht werden, so gelten die Anforderungen des Artikels 183 als erfüllt, auch wenn die Waren in einem nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörenden Gebiet in das Versandverfahren übergeführt worden sind.

Artikel 183b

Im kombinierten Verkehr, bei dem das im Zollgebiet der Gemeinschaft eintreffende aktive Beförderungsmittel nur ein anderes aktives Beförderungsmittel befördert, ist der Betreiber dieses anderen Beförderungsmittels für die Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung verantwortlich.

Die Frist für die Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung entspricht jedoch der Frist, die für das die Grenze überschreitende aktive Beförderungsmittel nach Artikel 184a gilt.

Artikel 183c

Besteht im See- oder Luftverkehr eine Chartervereinbarung oder eine vertragliche Vereinbarung über die gemeinsame Nutzung von Laderaum, so ist diejenige Person für die Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung verantwortlich, die die Vereinbarung geschlossen und einen Frachtbrief oder Luftfrachtbrief für die tatsächliche Beförderung der Waren mit dem Schiff oder Flugzeug gemäß der Vereinbarung ausgestellt hat.

Artikel 183d

(1)   In den Fällen gemäß Artikel 183b und 183c gibt der Betreiber des im Zollgebiet der Gemeinschaft eintreffenden aktiven Beförderungsmittels bei der Eingangszollstelle eine Vorab-Information (Ankunft) mit einem Verzeichnis aller Sendungen ab, die dieses Beförderungsmittel transportiert.

In der Vorab-Information (Ankunft) ist das im Zollgebiet der Gemeinschaft eintreffende aktive Beförderungsmittel zu nennen. Für jede Sendung sind folgende Informationen anzugeben:

a)

die Person, die beim Eingang der Waren im Zollgebiet für die Beförderung der Waren verantwortlich ist;

b)

die Person, die die summarische Eingangsanmeldung abgibt;

c)

Ladeort;

d)

Entladeort;

e)

Kennnummer der Sendung, Nummer des Frachtpapiers oder Angaben zum Frachtbrief/Luftfrachtbrief;

f)

gegebenenfalls Kennzeichen des Beförderungsmittels oder Kennnummer bei Containerfracht.

Die Vorab-Information (Ankunft) wird in demselben Format und auf dieselbe Weise wie die summarische Eingangsanmeldung oder in Form von Handels-, Hafen- oder Beförderungsangaben oder Ladelisten abgegeben, sofern sie die erforderlichen Angaben enthält und in für die Zollbehörden der Eingangszollstelle akzeptabler Weise abgegeben wird.

(2)   In anderen Fällen als denen der Artikel 183b und Artikels 183c, in denen eine summarische Eingangsanmeldung für Waren, die auf einem im Zollgebiet der Gemeinschaft eintreffenden Beförderungsmittel befördert werden, von einer anderen Person als dem Betreiber dieses Beförderungsmittels abzugeben ist, kann dieser Betreiber bei den Zollbehörden der Eingangszollstelle eine Vorab-Information (Ankunft) abgeben.

In der Vorab-Information (Ankunft) ist das die Grenze überschreitende Beförderungsmittel zu nennen. Für jede Sendung sind folgende Informationen anzugeben:

a)

die Person, die die summarische Eingangsanmeldung abgibt;

b)

Ladeort;

c)

Entladeort;

d)

Kennnummer der Sendung, Nummer des Frachtpapiers oder Angaben zum Frachtbrief/Luftfrachtbrief;

e)

Kennnummer bei Containerfracht.

(3)   Die Informationen gemäß den Absätzen 1 und 2 sind innerhalb der für das jeweilige Beförderungsmittel in Artikel 184a festgesetzten Frist abzugeben.

Bei der Beförderung nach Artikel 184a Absatz 1 Buchstabe a sind die Informationen jedoch mindestens 24 Stunden vor dem Verbringen der Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft abzugeben.

(4)   Artikel 183 gilt sinngemäß für Vorab-Informationen (Ankunft).“.

10.

In Artikel 184 Absatz 1 wird „Artikel 183 Absatz 1“ durch „Artikel 183 Absätze 1 und 2“ ersetzt.

11.

In Teil I Titel VI Kapitel 1 werden die folgenden Abschnitte 3 und 4 angefügt:

„Abschnitt 3

Fristen

Artikel 184a

(1)   Im Seeverkehr ist die summarische Eingangsanmeldung innerhalb folgender Fristen bei der Eingangszollstelle abzugeben:

a)

für Containerfracht, außer im Falle von Buchstabe c oder d, mindestens 24 Stunden vor dem Verladen im Abgangshafen;

b)

für Massen- und Stückgut mindestens vier Stunden vor dem Einlaufen im ersten Hafen im Zollgebiet der Gemeinschaft;

c)

für Beförderungen zwischen Grönland, den Färöern, Ceuta, Melilla, Norwegen, Island oder Häfen an Ostsee, Nordsee, Schwarzem Meer oder Mittelmeer, allen Häfen Marokkos einerseits und dem Zollgebiet der Gemeinschaft, ausgenommen die französischen überseeischen Departements, die Azoren, Madeira und die Kanarischen Inseln, andererseits mindestens zwei Stunden vor dem Einlaufen im ersten Hafen im Zollgebiet der Gemeinschaft;

d)

für andere Beförderungen als den in Buchstabe c genannten zwischen einem Gebiet außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft und den französischen überseeischen Departements, den Azoren, Madeira oder den Kanarischen Inseln bei einer Fahrtdauer von weniger als 24 Stunden mindestens zwei Stunden vor dem Einlaufen im ersten Hafen im Zollgebiet der Gemeinschaft.

(2)   Im Luftverkehr ist die summarische Eingangsanmeldung innerhalb folgender Fristen bei der Eingangszollstelle abzugeben:

a)

bei Kurzstreckenflügen spätestens beim tatsächlichen Abheben des Flugzeugs;

b)

bei Langstreckenflügen mindestens vier Stunden vor der Ankunft auf dem ersten Flughafen im Zollgebiet der Gemeinschaft.

Für die Zwecke dieses Absatzes ist ‚Kurzstreckenflug‘ ein Flug mit einer Dauer von weniger als vier Stunden zwischen dem Abflug vom letzten Abgangsflughafen in einem Drittland und der Ankunft auf dem ersten Gemeinschaftsflughafen. Alle übrigen Flüge gelten als Langstreckenflüge.

(3)   Im Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr ist die summarische Eingangsanmeldung bei der Eingangszollstelle mindestens zwei Stunden vor der Ankunft bei der Eingangszollstelle im Zollgebiet der Gemeinschaft abzugeben.

(4)   Im Straßenverkehr ist die summarische Eingangsanmeldung bei der Eingangszollstelle mindestens eine Stunde vor der Ankunft bei der Eingangszollstelle im Zollgebiet der Gemeinschaft abzugeben.

(5)   Wird die summarische Anmeldung nicht mit Hilfe der EDV abgegeben, so beträgt die Frist nach Absatz 1 Buchstaben c und d, Absatz 2 Buchstabe a und den Absätzen 3 und 4 mindestens vier Stunden.

(6)   Funktioniert das EDV-System der Zollbehörden vorübergehend nicht, so gelten die in den Absätzen 1 bis 4 vorgesehenen Fristen.

Artikel 184b

Die Fristen des Artikels 184a Absätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn

a)

in internationalen Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern die Anerkennung der Sicherheitskontrollen nach Artikel 181d vorgesehen ist;

b)

in internationalen Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern andere Fristen für den Austausch der Anmeldungsdaten vorgesehen sind als die des Artikels 184a Absätze 1 bis 4;

c)

ein Fall höherer Gewalt vorliegt.

Artikel 184c

Wird festgestellt, dass für gestellte Waren, für die eine summarische Eingangsanmeldung abzugeben ist, keine derartige Anmeldung vorliegt, so gibt die Person, die die Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht hat oder die die Verantwortung für die Beförderung der Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft übernommen hat, unverzüglich eine summarische Eingangsanmeldung ab.

Gibt ein Wirtschaftsbeteiligter die summarische Eingangsanmeldung nach Ablauf der Fristen des Artikels 184a ab, bleibt die Anwendung der Sanktionen nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften unberührt.

Abschnitt 4

Risikoanalyse

Artikel 184d

(1)   Nach Eingang der in der summarischen Eingangsanmeldung enthaltenen Informationen nimmt die Eingangszollstelle vor Ankunft der Waren im Zollgebiet der Gemeinschaft in erster Linie für Sicherheitszwecke eine geeignete Risikoanalyse vor. Wurde die summarische Eingangsanmeldung bei einer anderen Zollstelle als der Eingangszollstelle abgegeben und sind die Angaben nach Artikel 36a Absatz 2 und Artikel 36c Absatz 1 Unterabsatz 2 des Zollkodex übermittelt worden, so können die Zollbehörden bei der Eingangszollstelle entweder das Ergebnis einer von der anderen Zollstelle vorgenommenen Risikoanalyse übernehmen oder es bei der Durchführung ihrer eigenen Risikoanalyse berücksichtigen.

(2)   Die Zollbehörden schließen die Risikoanalyse vor der Ankunft der Waren ab, sofern die jeweilige Frist gemäß Artikel 184a eingehalten wird.

Bei Waren, die in dem in Artikel 184a Absatz 1 Buchstabe a genannten Verkehr befördert werden, schließen die Zollbehörden die Risikoanalyse jedoch innerhalb von 24 Stunden nach Erhalt der summarischen Eingangsanmeldung ab. Haben die Zollbehörden aufgrund dieser Risikoanalyse Grund zu der Annahme, dass das Verbringen der Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft die Sicherheit der Gemeinschaft so ernsthaft gefährden würde, dass sofortiges Eingreifen geboten ist, so teilen sie der Person, die die summarische Anmeldung abgegeben hat, und, falls nicht identisch, der für die Beförderung der Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft verantwortlichen Person mit, dass die Waren nicht verladen werden dürfen. Diese Mitteilung erfolgt innerhalb von 24 Stunden nach Erhalt der summarischen Eingangsanmeldung.

(3)   Werden Waren, für die gemäß Artikel 181c Buchstaben a bis i keine summarische Eingangsanmeldung erforderlich ist, in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht, so wird die Risikoanalyse bei Gestellung der Waren anhand der Zollanmeldung für die Waren vorgenommen.

(4)   Die gestellten Waren können für eine zollrechtliche Bestimmung überlassen werden, sobald die Risikoanalyse durchgeführt ist und die Ergebnisse diese Überlassung erlauben.

Artikel 184e

Soll ein Schiff mehr als einen Hafen im Zollgebiet der Gemeinschaft anlaufen oder soll ein Flugzeug mehr als einen Flughafen im Zollgebiet der Gemeinschaft anfliegen, ohne einen Zwischenstopp in einem Hafen oder auf einem Flughafen außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft einzulegen, so ist im ersten Gemeinschaftshafen oder -flughafen eine summarische Eingangsanmeldung für alle beförderten Waren abzugeben. Die Zollbehörden in diesem ersten Eingangshafen oder -flughafen nehmen die Risikoanalyse für Sicherheitszwecke für alle beförderten Waren vor. Eine zusätzliche Risikoanalyse kann für die Waren in dem Hafen oder auf dem Flughafen vorgenommen werden, in oder auf dem sie ausgeladen werden.

Wird ein Risiko festgestellt, so verhängt die Zollstelle im ersten Eingangshafen oder -flughafen je nach dem Ausmaß der Gefahr entweder selbst ein Verbot, wenn Sendungen eine so ernste Gefahr darstellen, dass sofortiges Eingreifen geboten ist, oder sie übermittelt das Ergebnis der Risikoanalyse den folgenden Häfen oder Flughäfen.

In den folgenden Häfen oder Flughäfen im Zollgebiet der Gemeinschaft muss eine summarische Eingangsanmeldung nur für die Waren abgegeben werden, die in dem betreffenden Hafen oder Flughafen ausgeladen werden sollen. Die Frist des Artikels 184a Absätze 1 und 2 gilt nicht.

Artikel 184f

Werden in einem Hafen im Zollgebiet der Gemeinschaft Waren geladen, die in einem anderen Gemeinschaftshafen ausgeladen werden sollen, und werden sie auf einem Schiff befördert, das zwischen Gemeinschaftshäfen fährt, ohne einen Zwischenstopp in einem Hafen außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft einzulegen, so ist für diese Waren eine summarische Eingangsanmeldung nur in dem Gemeinschaftshafen abzugeben, in dem sie ausgeladen werden sollen. Die Frist des Artikels 184a Absatz 1 gilt nicht.“.

12.

In Teil I Titel VI erhält die Überschrift von Kapitel 3 folgende Fassung:

13.

Artikel 186 erhält folgende Fassung:

„Artikel 186

(1)   Werden Waren nach Artikel 40 des Zollkodex gestellt, so gelten sie als in die vorübergehende Verwahrung übergeführt, und die Zollbehörden bewahren die summarische Eingangsanmeldung auf, um prüfen zu können, ob die Waren, auf die sie sich bezieht, einer zulässigen zollrechtlichen Bestimmung zugeführt werden. Im Sinne des Artikels 49 des Zollkodex gilt die summarische Eingangsanmeldung als am Tag der Gestellung der Waren abgegeben.

(2)   Wurde eine Zollanmeldung bei der Eingangszollstelle gemäß Artikel 36c des Zollkodex als summarische Eingangsanmeldung abgegeben, so nehmen die Zollbehörden die Anmeldung unmittelbar nach der Gestellung der Waren an, und die Waren werden unter den für das betreffende Zollverfahren geltenden Bedingungen direkt in das angemeldete Zollverfahren übergeführt.

(3)   Werden Nichtgemeinschaftswaren in einem Versandverfahren von der Abgangsstelle zu einer Bestimmungsstelle im Zollgebiet der Gemeinschaft befördert und dort gestellt, so gilt im Sinne der Absätze 1 und 2 die für die Zollbehörden bei der Bestimmungsstelle bestimmte Versandanmeldung für die vorübergehende Verwahrung als die summarische Eingangsanmeldung.“.

14.

In Artikel 187 wird „Artikel 44 Absatz 2“ durch „Artikel 36b Absatz 3“ ersetzt.

15.

Der folgende Artikel 187a wird eingefügt:

„Artikel 187a

(1)   Die Zollbehörden erteilen der Person, die nach den Zollvorschriften befugt ist, die Waren einer zulässigen zollrechtlichen Bestimmung zuzuführen, auf ihren mündlichen Antrag die Zustimmung zur Prüfung der Waren nach Artikel 42 des Zollkodex. Die Zollbehörden können jedoch aufgrund der Umstände einen schriftlichen Antrag verlangen.

(2)   Die Zollbehörden genehmigen die Entnahme von Mustern oder Proben nur auf schriftlichen Antrag der in Absatz 1 genannten Person.

(3)   Der schriftliche Antrag kann in Papierform oder elektronisch gestellt werden. Er ist von dem Beteiligten zu unterzeichnen oder zu authentifizieren und bei den zuständigen Zollbehörden abzugeben. Er muss folgende Angaben enthalten:

a)

Name und Anschrift des Antragstellers;

b)

Ort, an dem sich die Waren befinden;

c)

eine der folgenden Angaben:

i)

die summarische Eingangsanmeldung,

ii)

das vorangegangene Zollverfahren,

iii)

das Beförderungsmittel;

d)

alle sonstigen für die Feststellung der Warenbeschaffenheit erforderlichen Angaben.

(4)   Die Zollbehörden teilen dem Beteiligten ihre Entscheidung mit. Bei einem Antrag auf Entnahme von Mustern oder Proben wird in der Entscheidung die Warenmenge angegeben, die entnommen werden soll.

(5)   Die Prüfung der Waren und die Entnahme von Mustern oder Proben werden nach Anweisung der Zollbehörden vorgenommen und von ihnen kontrolliert.

Prüfung, Probenentnahme und Analyse der Waren erfolgen auf Gefahr und Kosten des Beteiligten.

(6)   Für die entnommenen Muster oder Proben sind die Förmlichkeiten zu erfüllen, die erforderlich sind, um sie einer zulässigen zollrechtlichen Bestimmung zuzuführen. Führt die Untersuchung der Muster oder Proben zu deren Zerstörung oder Vernichtung oder zu deren unwiederbringlichem Verlust, so gilt eine Zollschuld als nicht entstanden.

Die bei der Prüfung gegebenenfalls anfallenden Abfälle und Überreste müssen eine der für Nichtgemeinschaftswaren vorgesehenen zollrechtlichen Bestimmungen erhalten.“

16.

In Teil I Titel VI erhält die Überschrift von Kapitel 4 folgende Fassung:

17.

Artikel 201 erhält folgende Fassung:

„Artikel 201

(1)   Die Zollanmeldung ist bei einer der folgenden Zollstellen abzugeben:

a)

bei der Zollstelle, die für die Aufsicht an dem Ort zuständig ist, an dem die Waren nach dem Zollrecht gestellt wurden oder zu gestellen sind;

b)

bei der Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, an dem der Ausführer ansässig ist oder die Waren zur Ausfuhr verpackt oder verladen werden, außer in den Fällen nach den Artikeln 789, 790, 791 und 794.

Die Zollanmeldung kann abgegeben werden, sobald die Waren gestellt wurden oder den Zollbehörden für eine Kontrolle zur Verfügung stehen.

(2)   Die Zollbehörden können gestatten, dass die Zollanmeldung abgegeben wird, bevor der Anmelder die Waren der Zollstelle, bei der die Zollanmeldung abgegeben wurde, einer anderen von ihnen bestimmten Zollstelle oder an einem anderen zugelassenen Ort gestellen bzw. für eine Kontrolle zur Verfügung stellen kann.

Die Zollbehörden können eine den Umständen angemessene Frist für die Gestellung oder Zurverfügungstellung der Waren setzen. Werden die Waren nicht innerhalb dieser Frist gestellt oder zur Verfügung gestellt, so gilt die Zollanmeldung als nicht abgegeben.

Die Zollanmeldung kann erst angenommen werden, nachdem die betreffenden Waren gestellt oder den Zollbehörden für eine Kontrolle zur Verfügung gestellt wurden.“.

18.

In Artikel 212 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Wird eine Zollanmeldung nach Artikel 36c Absatz 1 des Zollkodex als summarische Eingangsanmeldung verwendet, so muss diese Anmeldung zusätzlich zu den für das betreffende Verfahren nach Anhang 37 erforderlichen Angaben die nach Anhang 30A für eine summarische Eingangsanmeldung erforderlichen Angaben enthalten.“.

19.

In Artikel 216 wird folgender Absatz angefügt:

„Ist für die Waren, die aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden sollen, nach Artikel 182b des Zollkodex eine Zollanmeldung erforderlich, so muss diese Anmeldung zusätzlich zu den für das betreffende Verfahren nach Anhang 37 erforderlichen Angaben die nach Anhang 30A für die summarische Ausgangsanmeldung erforderlichen Angaben enthalten.“.

20.

Artikel 251 Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

im Falle sonstiger Waren

i)

die Ausfuhrzollstelle gemäß Artikel 792a über den Umstand informiert wird, dass die angemeldeten Waren das Zollgebiet der Gemeinschaft nicht verlassen haben;

ii)

die Waren 90 Tage nach dem Tag ihrer Überlassung zur Ausfuhr das Zollgebiet der Gemeinschaft nicht verlassen haben oder kein hinreichender Nachweis für diese Ausfuhr gemäß Artikel 792b Absatz 2 erbracht werden kann;“.

21.

Artikel 254 erhält folgende Fassung:

„Artikel 254

Auf Antrag des Anmelders können die Zollbehörden Zollanmeldungen zur Überführung in den freien Verkehr annehmen, die nicht alle in Anhang 37 genannten Angaben enthalten.

Diese Anmeldungen müssen jedoch mindestens die nach Anhang 30A für die unvollständige Zollanmeldung erforderlichen Angaben enthalten.“.

22.

Artikel 260 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die vereinfachte Anmeldung muss mindestens die nach Anhang 30A für die vereinfachte Einfuhrzollanmeldung erforderlichen Angaben enthalten.“.

23.

In Artikel 261 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4)   Ist der Beteiligte Inhaber eines AEO-Zertifikats gemäß Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe a oder c, so prüfen die Zollbehörden aller Mitgliedstaaten lediglich, ob der zugelassene Wirtschaftsbeteiligte nur gelegentlich Waren in den zollrechtlich freien Verkehr überführt. Alle übrigen in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels genannten Anforderungen gelten als erfüllt.“.

24.

Artikel 262 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Bewilligung nach Artikel 260 enthält folgende Angaben:

a)

die für die Annahme der vereinfachten Zollanmeldungen zuständigen Zollstellen;

b)

die Waren, für die sie gilt;

c)

nähere Angaben zu der Sicherheit, die vom Beteiligten für gegebenenfalls entstehende Zollschulden zu leisten ist.

Ferner werden in der Bewilligung Form und Inhalt der ergänzenden Zollanmeldungen sowie die Fristen bestimmt, innerhalb deren die Zollanmeldungen bei der hierfür bezeichneten Zollbehörde abzugeben sind.“.

25.

In Artikel 264 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3)   Ist der Beteiligte Inhaber eines AEO-Zertifikats gemäß Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe a oder c, so prüfen die Zollbehörden aller Mitgliedstaaten lediglich, ob der zugelassene Wirtschaftsbeteiligte nur gelegentlich Waren in den zollrechtlich freien Verkehr überführt. Alle übrigen in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels genannten Anforderungen gelten als erfüllt.“.

26.

Artikel 266 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannte Anschreibung in der Buchführung kann durch eine andere von den Zollbehörden verlangte Förmlichkeit ersetzt werden, die eine ähnliche Gewähr bietet. Sie muss das Anschreibedatum und die nach Anhang 30A für die Zollanmeldung im Anschreibeverfahren erforderlichen Angaben enthalten.“.

27.

Artikel 268 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Auf Antrag des Anmelders kann die Eingangszollstelle Anmeldungen zum Zolllagerverfahren annehmen, die nicht alle in Anhang 37 genannten Angaben enthalten.

Diese Anmeldungen müssen jedoch mindestens die nach Anhang 30A für die unvollständige Zollanmeldung erforderlichen Angaben enthalten.“.

28.

In Artikel 270 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5)   Ist der Beteiligte Inhaber eines AEO-Zertifikats gemäß Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe a oder c, so prüfen die Zollbehörden aller Mitgliedstaaten lediglich, ob der zugelassene Wirtschaftsbeteiligte nur gelegentlich Waren in das Zollverfahren überführt. Alle übrigen in den Absätzen 1, 2 und 3 des vorliegenden Artikels genannten Anforderungen gelten als erfüllt.“.

29.

Artikel 271 erhält folgende Fassung:

„Artikel 271

Die Bewilligung nach Artikel 269 Absatz 1 regelt die Einzelheiten der Abwicklung des Verfahrens und bestimmt die Eingangszollstellen der Überführung in das Verfahren.

Es ist nicht erforderlich, eine ergänzende Zollanmeldung abzugeben.“.

30.

Artikel 275 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Auf Antrag des Anmelders kann die Eingangszollstelle Zollanmeldungen zur Überführung von Waren in ein anderes Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung als die passive Veredelung und das Zolllagerverfahren annehmen, die nicht alle in Anhang 37 genannten Angaben enthalten oder denen bestimmte in Artikel 220 genannte Unterlagen nicht beigefügt sind.

Diese Anmeldungen müssen jedoch mindestens die nach Anhang 30A für die unvollständige Zollanmeldung erforderlichen Angaben enthalten.“.

31.

Artikel 279 erhält folgende Fassung:

„Artikel 279

(1)   Die bei der Ausfuhrzollstelle nach Artikel 792 zu erfüllenden Förmlichkeiten können nach Maßgabe des vorliegenden Kapitels vereinfacht werden.

(2)   Artikel 792 Absatz 4, die Artikel 792a, 792b, 793 bis 793c sowie gegebenenfalls die Artikel 796a bis 796e finden auf das vorliegende Kapitel Anwendung.“.

32.

Die Artikel 280 und 281 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 280

(1)   Auf Antrag des Anmelders kann die Ausfuhrzollstelle Ausfuhranmeldungen annehmen, die nicht alle in Anhang 37 genannten Angaben enthalten.

Diese Anmeldungen müssen jedoch mindestens die nach Anhang 30A für eine unvollständige Anmeldung erforderlichen Angaben enthalten.

Bei Waren, für die Ausfuhrabgaben zu entrichten sind oder für die sonstige im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik vorgesehene Maßnahmen gelten, enthalten die Ausfuhranmeldungen darüber hinaus alle Angaben, die die Erhebung der Abgaben oder die Durchführung der Maßnahmen ermöglichen.

(2)   Die Artikel 255 bis 259 gelten sinngemäß für Ausfuhranmeldungen.

Artikel 281

(1)   Findet Artikel 789 Anwendung, so kann die ergänzende Zollanmeldung bei der Zollstelle abgegeben werden, die für den Ort zuständig ist, an dem der Ausführer ansässig ist.

(2)   Ist der Subunternehmer in einem anderen Mitgliedstaat ansässig als der Ausführer, so gilt Absatz 1 nur, wenn die verlangten Angaben nach Artikel 4d elektronisch ausgetauscht werden.

(3)   In der unvollständigen Ausfuhranmeldung ist die Zollstelle anzugeben, bei der die ergänzende Zollanmeldung abgegeben wird. Die Zollstelle, die die unvollständige Ausfuhranmeldung erhalten hat, teilt der Zollstelle, bei der die ergänzende Zollanmeldung nach Absatz 1 abgegeben wird, die Angaben der unvollständigen Ausfuhranmeldung mit.

(4)   In den Fällen nach Absatz 2 teilt die Zollstelle, die die ergänzende Zollanmeldung erhalten hat, der Zollstelle, bei der die unvollständige Ausfuhranmeldung abgegeben wurde, unverzüglich die Angaben der ergänzenden Zollanmeldung mit.“.

33.

Artikel 282 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die vereinfachte Anmeldung muss mindestens die nach Anhang 30A für eine vereinfachte Zollanmeldung erforderlichen Angaben enthalten.

Die Artikel 255 bis 259 gelten sinngemäß.“.

34.

Artikel 285 erhält folgende Fassung:

„Artikel 285

(1)   Der zugelassene Ausführer muss vor Abgang der Waren von den in Artikel 283 genannten Orten Folgendes erfüllen:

a)

Er muss die Ausfuhrzollstelle durch Abgabe einer vereinfachten Ausfuhranmeldung nach Artikel 282 vom Abgang der Waren benachrichtigen;

b)

er muss den Zollbehörden alle für die Ausfuhr der Waren erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen.

(2)   Der zugelassene Ausführer kann statt der vereinfachten Ausfuhranmeldung eine vollständige Ausfuhranmeldung abgeben. In diesem Fall ist er davon befreit, eine ergänzende Anmeldung nach Artikel 76 Absatz 2 des Zollkodex nachzureichen.“.

35.

Der folgende Artikel 285a wird eingefügt:

„Artikel 285a

(1)   Die Zollbehörden können den zugelassenen Ausführer von der Verpflichtung befreien, für jeden Abgang von Waren eine vereinfachte Ausfuhranmeldung bei der Ausfuhrzollstelle abzugeben. Diese Befreiung wird nur gewährt, wenn der zugelassene Ausführer folgende Voraussetzungen erfüllt:

a)

Er benachrichtigt die Ausfuhrzollstelle in der Form und nach den Modalitäten, die von ihr für diesen Zweck festgelegt worden sind, von jedem Warenabgang;

b)

er übermittelt den Zollbehörden alle Angaben oder stellt sie zur Verfügung, die sie für erforderlich halten, um eine wirksame Risikoanalyse vor dem Warenabgang von den in Artikel 283 genannten Orten vorzunehmen;

c)

er schreibt die Waren in seiner Buchführung an.

Die Anschreibung nach Unterabsatz 1 Buchstabe c kann durch eine andere von den Zollbehörden festgelegte Förmlichkeit ersetzt werden, die eine ähnliche Gewähr bietet. Sie muss das Anschreibedatum und die für die Identifizierung der Waren erforderlichen Angaben enthalten.

(2)   Unter besonderen Umständen, die durch die Art der Waren und die Häufigkeit der Ausfuhren gekennzeichnet sind, können die Zollbehörden bis zum 30. Juni 2009 den zugelassenen Ausführer von den Auflagen nach Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b befreien, sofern er den Zollbehörden alle Angaben zur Verfügung stellt, die sie für erforderlich halten, um vor dem Abgang der Waren gegebenenfalls von ihrem Prüfrecht Gebrauch machen zu können.

Die Anschreibung der Waren in der Buchführung des zugelassenen Ausführers gilt in diesem Fall als Überlassung.“.

36.

Der folgende Artikel 285b wird eingefügt:

„Artikel 285b

(1)   Die Informationen nach Artikel 285a Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a sind der Ausfuhrzollstelle innerhalb der Fristen der Artikel 592b und 592c zu übermitteln.

(2)   Die Anschreibung in der Buchführung nach Artikel 285a Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c muss die nach Anhang 30A für das Anschreibeverfahren erforderlichen Angaben enthalten.

(3)   Die Zollbehörden tragen dafür Sorge, dass die Anforderungen der Artikel 796a bis 796e erfüllt werden.“.

37.

Artikel 286 Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

„(3)   Vor Abgang der Waren muss der zugelassene Ausführer folgende Anforderungen erfüllen:

a)

Er muss die in Artikel 285 oder 285a genannten Förmlichkeiten erfüllen;

b)

er muss auf den Begleitunterlagen oder den sie ersetzenden Datenträgern Folgendes angeben:

i)

den Verweis auf die Anschreibung in seiner Buchführung,

ii)

Das Datum der in Ziffer i genannten Anschreibung,

iii)

die Bewilligungsnummer,

iv)

den Namen der erteilenden Zollstelle.“.

38.

Artikel 287 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Bewilligung nach Artikel 283 regelt die Einzelheiten der Abwicklung des Verfahrens und bestimmt insbesondere Folgendes:

a)

die Waren, für die sie gilt;

b)

auf welche Weise die Voraussetzungen nach Artikel 285a Absatz 1 zu erfüllen sind;

c)

Art und Zeitpunkt der Überlassung der Waren;

d)

den Inhalt etwaiger Begleitunterlagen oder der sie ersetzenden Datenträger und die Art, wie sie für gültig erklärt werden;

e)

das Verfahren für die Vorlage der ergänzenden Zollanmeldung und die Frist für ihre Abgabe.

Wenn die Artikel 796a bis 796e Anwendung finden, wird die Überlassung nach Unterabsatz 1 Buchstabe c nach Maßgabe von Artikel 796b gewährt.“.

39.

Artikel 288 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die in Absatz 1 genannten Papiere und sonstigen Datenträger müssen mindestens die nach Anhang 30A für das anzuwendende Verfahren erforderlichen Angaben enthalten. Diesen Papieren oder Datenträgern ist ein Antrag auf Ausfuhr beizufügen.

Die Zollbehörden können gestatten, dass dieser Antrag durch einen Globalantrag ersetzt wird, sofern der Wirtschaftsbeteiligte den Zollbehörden alle Angaben übermittelt hat, die sie für eine wirksame Risikoanalyse und die Warenprüfung für erforderlich halten. Der Globalantrag gilt für die in einem bestimmten Zeitraum durchgeführten Ausfuhren. Der Anmelder nimmt auf den für die Ausfuhr verwendeten Papieren oder sonstigen Datenträgern auf die Bewilligung Bezug.“.

40.

Dem Artikel 289 wird folgender Absatz angefügt:

„Der Anmelder stellt den Zollbehörden jedoch vor dem Ausgang der Waren die für eine wirksame Risikoanalyse und die Warenprüfung erforderlichen Angaben zur Verfügung.“.

41.

In Artikel 313b wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a)   Ist die Schifffahrtsgesellschaft Inhaber eines AEO-Zertifikats nach Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe a oder c, so prüfen die Zollbehörden der betreffenden Mitgliedstaaten nur, ob die in Absatz 3 Buchstaben c und d des vorliegenden Artikels genannten Anforderungen erfüllt sind. Alle übrigen in diesem Artikel genannten Anforderungen gelten als erfüllt.“.

42.

Artikel 367 erhält folgende Fassung:

„Artikel 367

Dieser Unterabschnitt gilt nicht für die in Artikel 372 Absatz 1 Buchstabe g aufgeführten vereinfachten Verfahren für bestimmte Beförderungsarten.“.

43.

Artikel 368 wird gestrichen.

44.

Dem Artikel 373 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3)   Ist der Beteiligte Inhaber eines AEO-Zertifikats nach Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe a oder c, so gelten die in Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 Buchstabe b des vorliegenden Artikels genannten Anforderungen als erfüllt.“.

45.

Dem Artikel 454a wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5)   Ist der Beteiligte Inhaber eines AEO-Zertifikats nach Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe a oder c, so gelten die in Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe c des vorliegenden Artikels und in Artikel 373 Absatz 2 Buchstabe b genannten Anforderungen als erfüllt.“.

46.

In Teil II erhält die Überschrift von Titel IV folgende Fassung:

47.

In Teil II Titel IV wird folgendes Kapitel 1 eingefügt:

„KAPITEL 1

Allgemeine Vorschriften für Zollanmeldungen

Artikel 592a

Die Artikel 592b bis 592f gelten nicht für folgende Waren:

a)

elektrische Energie;

b)

durch Rohrleitungen verbrachte Waren;

c)

Briefe, Postkarten und Drucksachen, auch auf elektronischen Datenträgern;

d)

nach den Vorschriften des Weltpostvertrags beförderte Waren;

e)

Waren, die mit Hilfe von Zollanmeldungen durch andere Formen der Willensäußerung nach den Artikeln 231 und 233 angemeldet werden;

f)

Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden;

g)

Waren, für die nach den Artikeln 226, 227 und 229 Absatz 2 eine mündliche Zollanmeldung zulässig ist;

h)

Waren mit Carnet ATA und Carnet CPD,

i)

Waren, die mit Vordruck 302 nach dem am 19. Juni 1951 in London unterzeichneten Übereinkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen befördert werden;

j)

Waren an Bord von Schiffen im Linienverkehr, deren Zulassung nach Artikel 313b ordnungsgemäß bescheinigt ist.

Artikel 592b

(1)   Ist für Waren, die das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen, eine Zollanmeldung erforderlich, so ist diese Zollanmeldung innerhalb folgender Fristen bei der zuständigen Zollstelle abzugeben:

a)

im Seeverkehr:

i)

für Containerfracht, außer wenn Ziffer iii oder iv Anwendung findet, mindestens 24 Stunden vor dem Verladen der Waren auf das Schiff, auf dem sie das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen sollen;

ii)

für Massen- und Stückgut mindestens vier Stunden vor dem Auslaufen aus dem Hafen im Zollgebiet der Gemeinschaft;

iii)

für Beförderungen zwischen dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgenommen die französischen überseeischen Departements, die Azoren, Madeira und die Kanarischen Inseln einerseits und Grönland, den Färöern, Ceuta, Melilla, Norwegen, Island, Häfen an Ostsee, Nordsee, Schwarzem Meer oder Mittelmeer oder allen Häfen Marokkos andererseits mindestens zwei Stunden vor dem Auslaufen aus dem Hafen im Zollgebiet der Gemeinschaft;

iv)

für andere Beförderungen als den von in Ziffer iii genannten zwischen den französischen überseeischen Departements, den Azoren, Madeira oder den Kanarischen Inseln und Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft bei einer Fahrtdauer von weniger als 24 Stunden mindestens zwei Stunden vor dem Auslaufen aus dem Hafen im Zollgebiet der Gemeinschaft;

b)

im Luftverkehr mindestens 30 Minuten vor dem Abflug von einem Flughafen im Zollgebiet der Gemeinschaft;

c)

im Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr mindestens zwei Stunden vor der Abfahrt bei der Ausgangszollstelle;

d)

im Straßenverkehr mindestens eine Stunde vor der Abfahrt bei der Ausgangszollstelle;

e)

von Lieferanten von Ersatz- und Reparaturteilen, die zwecks Reparatur und Instandhaltung zum Einbau in Schiffe und Flugzeuge bestimmt sind, von Kraftstoffen, Schmierstoffen und Gas, die für den Betrieb von Maschinen und Geräten an Bord erforderlich sind, und von Lebensmitteln zum Verbrauch an Bord mindestens 15 Minuten vor dem Auslaufen des Schiffes aus dem Hafen oder dem Abflug des Flugzeugs vom Flughafen im Zollgebiet der Gemeinschaft;

f)

in Fällen, in denen die Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission Anwendung findet, nach den Vorschriften der genannten Verordnung.

(2)   Wird die Zollanmeldung nicht mit Hilfe der EDV abgegeben, so beträgt die Frist nach Absatz 1 Buchstabe a Ziffern iii und iv und Buchstaben b, c, d und e mindestens vier Stunden.

(3)   Funktioniert das EDV-System der Zollbehörden vorübergehend nicht, so gelten die in Absatz 1 vorgesehenen Fristen.

Artikel 592c

(1)   Im intermodalen Verkehr, bei dem die Waren für die Beförderung aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft von einem Beförderungsmittel auf ein anderes umgeladen werden, ist für die Abgabe der Anmeldung die Frist gemäß Artikel 592b maßgebend, die für das Beförderungsmittel gilt, das das Zollgebiet der Gemeinschaft verlässt.

(2)   Im kombinierten Verkehr, bei dem das die Grenze überschreitende aktive Beförderungsmittel nur ein anderes aktives Beförderungsmittel befördert, ist für die Abgabe der Anmeldung die Frist gemäß Artikel 592b maßgebend, die für das die Grenze überschreitende aktive Beförderungsmittel gilt.

Artikel 592d

(1)   Die Fristen der Artikel 592b und 592c gelten nicht, wenn in internationalen Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern andere Fristen für den Austausch der Anmeldedaten vorgesehen sind als die der genannten Artikel.

(2)   Die Frist darf auf keinen Fall kürzer sein als der Zeitraum, der benötigt wird, um die Risikoanalyse abzuschließen, bevor die Waren das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen.

Artikel 592e

(1)   Nach Erhalt der Zollanmeldung nimmt die zuständige Zollstelle vor Überlassung der Waren zur Ausfuhr geeignete Risikoanalysen und Zollkontrollen vor.

(2)   Die Waren können überlassen werden, sobald die Risikoanalyse durchgeführt ist und die Ergebnisse diese Überlassung erlauben.

Artikel 592f

(1)   Wird festgestellt, dass für gestellte Waren keine Zollanmeldung mit den für die summarische Ausgangsanmeldung erforderlichen Angaben vorliegt, so gibt die Person, die die Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbringt oder die Verantwortung für die Beförderung der Waren aus diesem Gebiet übernimmt, unverzüglich eine Zollanmeldung oder eine summarische Ausgangsanmeldung ab.

(2)   Gibt der Anmelder nach Ablauf der Fristen der Artikel 592b und 592c eine Zollanmeldung ab, bleibt die Anwendung der Sanktionen nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften unberührt.

Artikel 592g

Werden Waren, für die nach Artikel 592a Buchstaben d bis j keine Zollanmeldung innerhalb der Fristen der Artikel 592b und 592c erforderlich ist, aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht, so wird die Risikoanalyse bei Gestellung der Waren anhand der Zollanmeldung für die Waren vorgenommen.“.

48.

In Teil II Titel IV erhält die Überschrift von Kapitel 1 folgende Fassung:

49.

In Teil II Titel IV Kapitel 2 wird folgender Artikel 787 eingefügt:

„Artikel 787

(1)   Ausfuhranmeldungen müssen die Struktur einhalten und die Angaben enthalten, die im vorliegenden Kapitel, in den Artikeln 279 bis 289 sowie in den Anhängen 37 und 30A festgelegt sind. Sie sind bei der zuständigen Zollstelle mit Hilfe eines EDV-Verfahrens abzugeben.

(2)   Die Zollbehörden nehmen papiergestützte Ausfuhranmeldungen auf einem Vordruck nach dem Muster in den Anhängen 31 bis 34, die die in den Anhängen 37 und 30A festgelegte Minimalliste von Daten für das betreffende Ausfuhrverfahren enthalten, nur in folgenden Fällen an:

a)

wenn das EDV-System der Zollbehörden nicht funktioniert;

b)

wenn die EDV-Anwendung der Person, die die Ausfuhranmeldung abgibt, nicht funktioniert.

(3)   Die Zollbehörden legen einvernehmlich fest, nach welchem Verfahren in den Fällen nach Absatz 2 Buchstabe a vorzugehen ist.

(4)   Für die Verwendung einer papiergestützten Ausfuhranmeldung nach Absatz 2 Buchstabe b ist die Zustimmung der Zollbehörden erforderlich.

(5)   Werden die Waren von Reisenden ausgeführt, die keinen direkten Zugang zum EDV-System des Zolls und damit keine Möglichkeit haben, die Ausfuhranmeldung bei der Ausfuhrzollstelle nach einem EDV-Verfahren abzugeben, so gestatten die Zollbehörden dem Reisenden, eine papiergestützte Ausfuhranmeldung auf einem Vordruck nach dem Muster in den Anhängen 31 bis 34 mit der in den Anhängen 37 und 30A festgelegten Minimalliste von Daten für das betreffende Ausfuhrverfahren zu verwenden.

(6)   In den Fällen der Absätze 4 und 5 tragen die Zollbehörden dafür Sorge, dass die Anforderungen der Artikel 796a bis 796e erfüllt werden.“.

50.

Artikel 791 Absatz 2 wird gestrichen.

51.

Artikel 792 erhält folgende Fassung:

„Artikel 792

(1)   Erfolgt die Ausfuhranmeldung auf der Grundlage des Einheitspapiers, so sind unbeschadet des Artikels 207 die Exemplare Nrn. 1, 2 und 3 zu verwenden. Die Zollstelle, bei der die Ausfuhranmeldung abgegeben worden ist, versieht Feld A mit ihrem Stempelabdruck und füllt gegebenenfalls Feld D aus.

Bei der Überlassung der Waren behält diese Zollstelle das Exemplar Nr. 1, sendet das Exemplar Nr. 2 an das statistische Amt des Mitgliedstaats, in dem die Ausfuhrzollstelle liegt, und gibt das Exemplar Nr. 3, sofern die Artikel 796a bis 796e keine Anwendung finden, dem Beteiligten zurück.

(2)   Wird die Ausfuhranmeldung bei der Ausfuhrzollstelle mit Hilfe eines EDV-Verfahrens bearbeitet, so kann das Exemplar Nr. 3 des Einheitspapiers durch ein aus dem Computersystem der Zollbehörde ausgedrucktes Begleitdokument ersetzt werden. Dieses Dokument muss mindestens die nach Artikel 796a für das Ausfuhrbegleitdokument erforderlichen Daten enthalten.

Die Zollbehörden können dem Antragsteller erlauben, das Begleitdokument aus seinem Computersystem auszudrucken.

(3)   Erfolgt der gesamte Ausfuhrvorgang im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, so kann dieser auf die Verwendung des Exemplars Nr. 3 des Einheitspapiers oder des Ausfuhrbegleitdokuments verzichten, sofern die Voraussetzungen des Artikels 182b Absatz 2 des Zollkodex erfüllt sind.

(4)   Ist im Zollrecht vorgesehen, dass das Exemplar Nr. 3 des Einheitspapiers durch ein anderes Dokument ersetzt wird, so gilt das vorliegende Kapitel unbeschadet der Artikel 796a bis 796e sinngemäß für dieses andere Dokument.“

52.

Die folgenden Artikel 792a und 792b werden eingefügt:

„Artikel 792a

(1)   Verlassen die zur Ausfuhr überlassenen Waren das Zollgebiet der Gemeinschaft nicht, so unterrichtet der Ausführer oder der Anmelder unverzüglich die Ausfuhrzollstelle. Gegebenenfalls ist das Exemplar Nr. 3 des Einheitspapiers dieser Zollstelle zurückzugegeben. Die Ausfuhrzollstelle erklärt die Ausfuhranmeldung für ungültig.

(2)   Bewirkt im Falle des Artikels 793a Absatz 6 oder des Artikels 793b eine Änderung des Beförderungsvertrags, dass ein Beförderungsvorgang, der außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft hätte enden sollen, innerhalb dieses Gebietes beendet wird, so dürfen die betreffenden Unternehmen oder Behörden den geänderten Vertrag nur mit Zustimmung der in Artikel 793 Absatz 2 Buchstabe b genannten Zollstelle oder im Falle eines Versandvorgangs der Abgangsstelle erfüllen. Das Exemplar Nr. 3 ist der Ausfuhrzollstelle zurückzugeben, die die Anmeldung für ungültig erklärt.

Artikel 792b

(1)   Die Ausfuhrzollstelle kann vom Ausführer oder vom Anmelder den Nachweis verlangen, dass die Waren das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen haben.

(2)   Haben die Waren 90 Tage nach dem Tag ihrer Überlassung zur Ausfuhr das Zollgebiet der Gemeinschaft nicht verlassen oder kann die Ausfuhr nicht hinreichend nachgewiesen werden, so ist die Ausfuhranmeldung für ungültig zu erklären. Die Ausfuhrzollstelle teilt dies dem Ausführer oder dem Anmelder mit.“.

53.

Artikel 793 erhält folgende Fassung:

„Artikel 793

(1)   Die zur Ausfuhr überlassenen Waren sind der Ausgangszollstelle zu gestellen; dabei ist das Exemplar Nr. 3 des Einheitspapiers oder das Begleitdokument nach Artikel 792 Absatz 2 vorzulegen.

(2)   Die Ausgangszollstelle ist die letzte Zollstelle vor dem Ausgang der Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft.

Abweichend von Unterabsatz 1 ist die Ausgangszollstelle entweder

a)

für in Rohrleitungen beförderte Waren und für elektrische Energie die von dem Mitgliedstaat, in dem der Ausführer ansässig ist, bezeichnete Zollstelle;

b)

die Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, an dem die Waren von den Eisenbahngesellschaften, den Postdiensten, den Luftverkehrsgesellschaften oder den Schifffahrtsgesellschaften im Rahmen eines durchgehenden Beförderungsvertrags zur Beförderung aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft übernommen werden, sofern

i)

die Waren das Zollgebiet der Gemeinschaft im Eisenbahn-, Post-, Luft- oder Seeverkehr verlassen sollen,

ii)

der Anmelder oder sein Vertreter verlangt, dass die Förmlichkeiten nach Artikel 793a Absatz 2 oder Artikel 796e Absatz 1 in dieser Zollstelle durchgeführt werden.“

54.

Die folgenden Artikel 793a, 793b und 793c werden eingefügt:

„Artikel 793a

(1)   Die Ausgangszollstelle nimmt vor der Verbringung der Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft geeignete risikoorientierte Kontrollen vor und gewährleistet in erster Linie, dass die gestellten Waren den angemeldeten Waren entsprechen. Die Ausgangszollstelle überwacht den körperlichen Ausgang der Waren.

Ist die Ausfuhranmeldung bei einer anderen Zollstelle als der Ausgangszollstelle abgegeben worden und sind die Angaben nach Artikel 182b Absatz 2 des Zollkodex übermittelt worden, so kann die Ausgangszollstelle das Ergebnis einer von der anderen Zollstelle vorgenommenen Kontrolle berücksichtigen.

(2)   Hat der Anmelder in Feld 44 ‚RET-EXP‘ oder den Code 30400 vermerkt oder auf andere Weise erklärt, dass ihm das Exemplar Nr. 3 zurückgegeben wird, so bescheinigt die Ausgangszollstelle den körperlichen Ausgang der Waren durch einen Vermerk auf der Rückseite dieses Exemplars.

Sie übergibt dieses der Person, die es vorgelegt hat, oder einer auf dem Exemplar Nr. 3 angegebenen Person, die im Bezirk der Ausgangszollstelle ansässig ist, damit diese es an den Anmelder weiterleitet.

Der Vermerk erfolgt durch einen Stempelabdruck, der die Bezeichnung der Ausgangszollstelle und das Datum des Warenausgangs enthält.

(3)   Im Falle einer Ausfuhr in Teilsendungen über dieselbe Ausgangszollstelle wird der Vermerk nur für die Waren erteilt, die das Zollgebiet tatsächlich verlassen.

Im Falle einer Ausfuhr in Teilsendungen über mehrere Ausgangszollstellen beglaubigt die Ausfuhrzollstelle oder die Ausgangszollstelle, bei der das Original des Exemplars Nr. 3 vorgelegt worden ist, auf hinreichend begründeten Antrag für jede Teilsendung eine Kopie des Exemplars Nr. 3, die bei einer anderen Ausgangszollstelle vorzulegen ist.

In den Fällen der Unterabsätze 1 und 2 erhält das Original des Exemplars Nr. 3 einen entsprechenden Vermerk.

(4)   Erfolgt der gesamte Ausfuhrvorgang im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, so kann dieser festlegen, dass das Exemplar Nr. 3 nicht mit einem Vermerk versehen wird; in diesem Fall wird das Exemplar Nr. 3 dem Anmelder nicht zurückgegeben.

(5)   Stellt die Ausgangszollstelle eine Mindermenge fest, so vermerkt sie dies auf dem vorgelegten Exemplar der Ausfuhranmeldung und unterrichtet die Ausfuhrzollstelle.

Stellt die Ausgangszollstelle eine Mehrmenge fest, so untersagt sie den Ausgang der Mehrmenge, bis die Ausfuhrförmlichkeiten für sie erfüllt worden sind.

Stellt die Ausgangszollstelle eine andere Warenbeschaffenheit fest, so untersagt sie den Ausgang der Waren, bis die Ausfuhrförmlichkeiten für sie erfüllt worden sind, und unterrichtet die Ausfuhrzollstelle.

(6)   In den Fällen des Artikels 793 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe b versieht die Ausgangszollstelle das Exemplar Nr. 3 der Ausfuhranmeldung mit dem Vermerk nach Artikel 793a Absatz 2, nachdem sie den Vermerk ‚Export‘ und ihren Stempelabdruck auf dem Beförderungspapier angebracht hat. Auf dem Exemplar Nr. 3 der Ausfuhranmeldung wird auf das Beförderungspapier Bezug genommen und umgekehrt.

Sind im Falle eines Seelinienverkehrs, einer unmittelbaren Beförderung oder direkter Flüge zu einem Bestimmungsort außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft die Betreiber in der Lage, die Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge zu gewährleisten, so ist die Anbringung des Vermerks ‚Export‘ und des Stempelabdrucks auf dem Beförderungspapier nicht erforderlich.

Artikel 793b

(1)   Werden Waren in einem Versandverfahren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht oder zu einer Ausgangszollstelle versandt, so versieht die Abgangsstelle das Exemplar Nr. 3 mit dem Vermerk nach Artikel 793a Absatz 2 und gibt es dem Beteiligten zurück.

Ist ein Begleitdokument erforderlich, so wird es ebenfalls mit dem Vermerk ‚Export‘ versehen. Auf dem Exemplar Nr. 3 der Ausfuhranmeldung wird auf das Begleitdokument Bezug genommen und umgekehrt.

Die Unterabsätze 1 und 2 gelten nicht, wenn nach Artikel 419 Absätze 4 und 7 oder Artikel 434 Absätze 6 und 9 auf die Gestellung der Waren bei der Abgangsstelle verzichtet wird.

(2)   Bei zur Ausfuhr überlassenen Waren, die nicht in ein Versandverfahren übergeführt, sondern nach Artikel 445 bzw. Artikel 448 mit einem einzigen Manifest als Versandanmeldung mit der Kurzbezeichnung nach Artikel 445 Absatz 3 Buchstabe e bzw. Artikel 448 Absatz 3 Buchstabe e zu einer Ausgangszollstelle versandt werden, wird das Exemplar Nr. 3 ebenfalls nach Absatz 1 Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels mit dem Vermerk versehen und zurückgegeben.

(3)   Die Ausgangszollstelle überwacht den körperlichen Ausgang der Waren.

Artikel 793c

(1)   Werden Waren im Verfahren der Steueraussetzung mit dem in der Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 vorgesehenen begleitenden Verwaltungsdokument aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht, so versieht die Ausfuhrzollstelle das Exemplar Nr. 3 der Ausfuhranmeldung mit dem Vermerk nach Artikel 793a Absatz 2 und gibt es dem Anmelder zurück, nachdem sie auf allen Exemplaren des begleitenden Verwaltungsdokuments den Vermerk ‚Export‘ und den Stempelabdruck nach dem genannten Artikel angebracht hat.

Auf dem Exemplar Nr. 3 der Ausfuhranmeldung wird auf das begleitende Verwaltungsdokument Bezug genommen und umgekehrt.

(2)   Die Ausgangszollstelle überwacht den körperlichen Ausgang der Waren und schickt die Ausfertigung des begleitenden Verwaltungsdokuments nach Artikel 19 Absatz 4 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates zurück.

In den Fällen des Artikels 793a Absatz 5 bringt die Ausgangszollstelle einen entsprechenden Vermerk auf dem begleitenden Verwaltungsdokument an.“

55.

Artikel 795 erhält folgende Fassung:

„Artikel 795

(1)   Haben Waren das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen, ohne zur Ausfuhr angemeldet worden zu sein, so hat der Ausführer die Ausfuhranmeldung nachträglich bei der Zollstelle abzugeben, die für den Ort zuständig ist, an dem er ansässig ist.

Artikel 790 findet Anwendung.

Die Zollbehörden nehmen diese Anmeldung nur an, wenn der Ausführer Folgendes angibt:

a)

einen Verweis auf die summarische Ausgangsanmeldung;

b)

ausreichende Nachweise für Art und Menge der Waren und die Umstände, unter denen sie das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen haben.

Auf Antrag des Anmelders erteilt diese Zollstelle auch die Ausgangsbescheinigung nach Artikel 793a Absatz 2 oder Artikel 796e Absatz 1.

(2)   Die nachträgliche Annahme der Ausfuhranmeldung durch die Zollbehörden lässt Folgendes unberührt:

a)

Sanktionen nach den nationalen Rechtsvorschriften;

b)

mögliche Folgen von Maßnahmen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik oder der gemeinsamen Handelspolitik.“.

56.

Artikel 796 wird gestrichen.

57.

In Teil II Titel IV wird folgendes Kapitel 3 eingefügt:

„KAPITEL 3

Austausch von Ausfuhrdaten zwischen den Zollbehörden mit Hilfe von Informationstechnologie und Computernetzen

Artikel 796a

(1)   Die Ausfuhrzollstelle überlässt dem Anmelder die Waren dadurch, dass sie ihm das Ausfuhrbegleitdokument ausstellt. Das Ausfuhrbegleitdokument muss dem Muster und den Bemerkungen in Anhang 45c entsprechen.

(2)   Besteht eine Ausfuhrsendung aus mehreren Positionen, so ist dem Ausfuhrbegleitdokument eine Liste der Positionen beizufügen, die dem Muster und den Bemerkungen in Anhang 45d entspricht. Die Liste ist Bestandteil des Ausfuhrbegleitdokuments.

(3)   Bei entsprechender Bewilligung kann das Ausfuhrbegleitdokument ein Ausdruck aus dem Computersystem des Anmelders sein.

Artikel 796b

(1)   Bei der Überlassung der Waren übermittelt die Ausfuhrzollstelle der angegebenen Ausgangszollstelle mit der Nachricht ‚Vorab-Ausfuhranzeige‘ Angaben zum Ausfuhrvorgang. Diese Nachricht beruht auf Daten aus der Ausfuhranmeldung, die die Zollbehörden gegebenenfalls ergänzen.

(2)   Werden Waren als mehrere Sendungen zu mehreren Ausgangszollstellen befördert, so ist für jede einzelne Sendung eine eigene ‚Vorab-Ausfuhranzeige‘ und ein eigenes Ausfuhrbegleitdokument erforderlich.

Artikel 796c

Die Zollbehörden können verlangen, dass ihnen die Ankunft der Waren bei der Ausgangszollstelle elektronisch angezeigt wird. In diesem Fall braucht das Ausfuhrbegleitdokument den Zollbehörden nicht vorgelegt zu werden, sondern verbleibt beim Anmelder.

Die Anzeige muss die Versendungsbezugsnummer (MRN-Ausfuhr) nach Anhang 45c enthalten.

Artikel 796d

(1)   Die Ausgangszollstelle überzeugt sich davon, dass die gestellten Waren den angemeldeten Waren entsprechen.

Als Grundlage für eine gegebenenfalls durchgeführte Warenprüfung durch die Ausgangszollstelle dient die Nachricht ‚Vorab-Ausfuhranzeige‘ der Ausfuhrzollstelle.

Die Ausgangszollstelle überwacht den körperlichen Ausgang der Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft.

(2)   Die Ausgangszollstelle übermittelt der Ausfuhrzollstelle spätestens am ersten Arbeitstag nach dem Tag, an dem die Waren das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen, die Nachricht ‚Ergebnisse beim Ausgang‘. Unter besonderen Umständen kann die Ausgangszollstelle diese Nachricht zu einem späteren Zeitpunkt übermitteln.

(3)   Im Falle einer Ausfuhr in Teilsendungen, bei der die Waren mit einer ‚Vorab-Ausfuhranzeige‘ als eine Sendung zu einer Ausgangszollstelle befördert, dann aber als mehrere Sendungen über diese Ausgangszollstelle aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, überwacht die Ausgangszollstelle den körperlichen Ausgang der Waren und übermittelt die ‚Ergebnisse beim Ausgang‘ erst, wenn alle Waren das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen haben.

Werden Waren aufgrund außergewöhnlicher Umstände mit einer ‚Vorab-Ausfuhranzeige‘ als eine Sendung zu einer Ausgangszollstelle befördert, dann aber als mehr als eine Sendung über mehr als eine Ausgangszollstelle aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht, so beglaubigt die Ausgangszollstelle, der die Sendung zuerst gestellt worden ist, auf hinreichend begründeten Antrag für jede Teilsendung eine Kopie des Ausfuhrbegleitdokuments.

Die Zollbehörden erteilen diese Beglaubigung nur, wenn die Daten im Ausfuhrbegleitdokument mit denen in der ‚Vorab-Ausfuhranzeige‘ übereinstimmen.

Die betreffende Kopie des Ausfuhrbegleitdokuments und die Waren sind bei der betreffenden Ausgangszollstelle zusammen zu präsentieren. Jede Ausgangszollstelle versieht die Kopie des Ausfuhrbegleitdokuments mit den Angaben nach Artikel 793a Absatz 2 und schickt sie an die Ausgangszollstelle zurück, der die Sendung zuerst gestellt worden ist. Diese Zollstelle übermittelt die ‚Ergebnisse beim Ausgang‘ erst, wenn alle Waren das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen haben.

Artikel 796e

(1)   Nach Erhalt der ‚Ergebnisse beim Ausgang‘ nach Artikel 796d Absatz 2 bescheinigt die Ausfuhrzollstelle dem Anmelder den körperlichen Ausgang der Waren mit Hilfe der ‚Ausfuhranzeige‘ oder in der von ihr für diesen Zweck festgelegten Form.

(2)   Wird der Ausfuhrzollstelle nach Artikel 792a vom Ausführer oder vom Anmelder mitgeteilt, dass die zur Ausfuhr überlassenen Waren das Zollgebiet der Gemeinschaft nicht verlassen haben und auch nicht verlassen sollen oder dass die Zollanmeldung nach Artikel 792b Absatz 2 für ungültig erklärt werden soll, so erklärt die Ausfuhrzollstelle die Ausfuhranmeldung unverzüglich für ungültig und benachrichtigt die angegebene Ausgangszollstelle durch die ‚Ausfuhrannullierungsanzeige‘ von der Ungültigkeitserklärung.“.

58.

In Teil II Titel IV erhält die Überschrift von Kapitel 2 folgende Fassung:

59.

In Artikel 806 Absatz 1 wird folgender Buchstabe h angefügt:

„h)

die zusätzlichen Angaben, die nach Anhang 30A für eine summarische Ausgangsanmeldung erforderlich sind, sofern nach Artikel 182c des Zollkodex eine summarische Ausgangsanmeldung abzugeben ist.“.

60.

Die Artikel 811 und 814 werden gestrichen.

61.

In den Teil II Titel V Kapitel 2 wird vor Artikel 841 folgende Überschrift eingefügt:

62.

Artikel 841 erhält folgende Fassung:

„Artikel 841

(1)   Ist für die Wiederausfuhr eine Zollanmeldung erforderlich, so gelten unbeschadet der besonderen Bestimmungen, die gegebenenfalls bei der Beendigung des vor der Wiederausfuhr der Waren erfolgten Zollverfahrens mit wirtschaftlicher Bedeutung zu beachten sind, die Artikel 787 bis 796e sinngemäß.

(2)   Ist für die Wiederausfuhr von Waren im Verfahren der vorübergehenden Verwendung ein Carnet ATA ausgestellt worden, so kann die Zollanmeldung bei einer anderen als der in Artikel 161 Absatz 5 des Zollkodex genannten Zollstelle abgegeben werden.“.

63.

Folgender Artikel 841a wird eingefügt:

„Artikel 841a

Ist für die Wiederausfuhr keine Zollanmeldung erforderlich, so ist eine summarische Ausgangsanmeldung nach den Artikeln 842a bis 842e abzugeben.

Sofern zu dem Zeitpunkt, als die Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wurden, eine summarische Eingangsanmeldung abgegeben wurde, ist für die Wiederausfuhr von Nichtgemeinschaftswaren in folgenden Fällen keine summarische Ausgangsanmeldung erforderlich:

a)

Die Waren werden nicht von dem Beförderungsmittel abgeladen, das sie in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht hat;

b)

die Waren werden an dem Ort umgeladen, an dem sie von dem Beförderungsmittel, das sie in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht hat, abgeladen werden.

Eine kurzzeitige Lagerung im Zusammenhang mit einer solchen Umladung gilt als Teil der Umladung. Die Kontrollmaßnahmen tragen den besonderen Gegebenheiten Rechnung.“.

64.

Vor Artikel 842 wird folgende Überschrift eingefügt:

65.

In Teil II Titel VI wird folgendes Kapitel 1 eingefügt:

„KAPITEL 1

Summarische Ausgangsanmeldung

Artikel 842a

Liegt für Waren, die aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden sollen, keine Zollanmeldung vor, so ist bei der Ausgangszollstelle gemäß Artikel 793 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung eine summarische Anmeldung, nachstehend ‚summarische Ausgangsanmeldung‘ genannt, gemäß Artikel 182c des Zollkodex abzugeben.

In folgenden Fällen ist keine summarische Ausgangsanmeldung erforderlich:

a)

in den in Artikel 592a Buchstaben a bis j genannten Fällen;

b)

wenn im Zollgebiet der Gemeinschaft Gemeinschaftswaren geladen werden, die in einem anderen Hafen oder auf einem anderen Flughafen im Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeladen werden sollen, und auf einem Schiff oder in einem Flugzeug befördert werden, das zwischen Häfen oder Flughäfen im Zollgebiet der Gemeinschaft verkehrt, ohne einen Zwischenstopp in einem Hafen oder auf einem Flughafen außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft einzulegen;

c)

für Waren, die nach dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen, dem Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen oder anderen Konsularübereinkommen oder dem New Yorker Übereinkommen vom 16. Dezember 1969 über Sondermissionen zollbefreit sind.

Artikel 842b

(1)   Die summarische Ausgangsanmeldung ist mit Hilfe eines EDV-Verfahrens abzugeben. Sie muss die nach Anhang 30A für diese Anmeldung erforderlichen Angaben enthalten und ist nach Maßgabe der Bemerkungen in dem genannten Anhang auszufüllen.

Die summarische Ausgangsanmeldung ist von der Person, die sie abgibt, zu authentifizieren.

(2)   Summarische Ausgangsanmeldungen, die die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllen, werden von den Zollbehörden bei Erhalt unverzüglich registriert.

Artikel 199 Absatz 1 gilt sinngemäß.

(3)   Die Zollbehörden gestatten die Abgabe einer papiergestützten summarischen Ausgangsanmeldung nur in folgenden Fällen:

a)

wenn das EDV-System der Zollbehörden nicht funktioniert;

b)

wenn die EDV-Anwendung der Person, die die summarische Ausgangsanmeldung abgibt, nicht funktioniert.

Den papiergestützten summarischen Anmeldungen sind erforderlichenfalls Ladelisten oder andere Handelspapiere beizufügen, und sie müssen die nach Anhang 30A für summarische Anmeldungen erforderlichen Angaben enthalten.

(4)   Die Zollbehörden legen einvernehmlich fest, nach welchem Verfahren in den Fällen gemäß Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a vorzugehen ist.

(5)   Für die Verwendung einer papiergestützten summarischen Ausgangsanmeldung nach Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b ist eine Zustimmung der Zollbehörden erforderlich.

Die summarische Ausgangsanmeldung ist von der Person, die sie abgibt, zu unterzeichnen.

Artikel 842c

(1)   Im intermodalen Verkehr, bei dem die Waren für die Beförderung aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft von einem Beförderungsmittel auf ein anderes umgeladen werden, ist für die Abgabe der summarischen Ausgangsanmeldung die Frist gemäß Artikel 842d Absatz 1 maßgebend, die für das Beförderungsmittel gilt, das das Zollgebiet der Gemeinschaft verlässt.

(2)   Befördert im kombinierten Verkehr das die Grenze überschreitende aktive Beförderungsmittel nur ein anderes aktives Beförderungsmittel, so obliegt die Abgabe der summarischen Ausgangsanmeldung dem Betreiber dieses anderen Beförderungsmittels.

Die Frist für die Abgabe der Anmeldung entspricht der für das die Grenze überschreitende aktive Beförderungsmittel geltenden Frist nach Artikel 842d Absatz 1.

Artikel 842d

(1)   Die summarische Ausgangsanmeldung ist innerhalb der in Artikel 592b Absatz 1 festgesetzten Frist bei der Ausgangszollstelle abzugeben.

Artikel 592b Absätze 2 und 3 gilt sinngemäß.

(2)   Nach Abgabe der summarischen Ausgangsanmeldung nimmt die zuständige Zollstelle vor Überlassung der Waren zum Ausgang aus der Gemeinschaft innerhalb eines Zeitraums, zwischen der Frist für die in Artikel 592b genannte Anmeldung für die betreffende Verkehrsart und dem Vorladen oder Abgang der Waren, in erster Linie für Sicherheitszwecke geeignete risikoorientierte Kontrollen vor.

Werden Waren, für die nach Artikel 592a Buchstaben a bis i eine summarische Ausgangsanmeldung nicht erforderlich ist, aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht, so wird die Risikoanalyse bei Gestellung der Waren anhand der Unterlagen oder sonstigen Informationen über die Waren vorgenommen.

Die Waren können zum Ausgang überlassen werden, sobald die Risikoanalyse durchgeführt ist.

(3)   Wird festgestellt, dass für Waren, die aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden sollen und für die eine summarische Ausgangsanmeldung abzugeben ist, keine derartige Anmeldung vorliegt, so gibt die Person, die die Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbringt oder die die Verantwortung für die Beförderung der Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft übernimmt, unverzüglich eine summarische Ausgangsanmeldung ab.

Gibt der Beteiligte nach Ablauf der Fristen der Artikels 592b und 592c eine summarische Ausgangsanmeldung ab, so bleibt die Anwendung der Sanktionen nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften unberührt.

(4)   Sind die zuständigen Zollbehörden aufgrund der Ergebnisse der durchgeführten Kontrollen nicht in der Lage, die Waren zum Ausgang zu überlassen, so benachrichtigen sie die Person, die die summarische Ausgangsanmeldung abgegeben hat, und, falls nicht identisch, die für die Beförderung der Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verantwortliche Person, dass die Waren nicht überlassen werden.

Diese Mitteilung muss innerhalb einer angemessenen Frist nach Abschluss der Risikobewertung für die betreffenden Waren erfolgen.

Artikel 842e

(1)   Die Fristen gemäß Artikel 842d Absatz 1 gelten nicht, wenn in internationalen Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern andere Fristen für den Austausch der Anmeldungsdaten vorgesehen sind als in dem genannten Artikel.

(2)   Die Frist darf auf keinen Fall kürzer sein als der Zeitraum, der benötigt wird, um die Risikoanalyse abzuschließen, bevor die Waren das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen.“.

66.

Vor Artikel 843 wird folgende Überschrift eingefügt:

67.

In Artikel 843 Absatz 1 wird das Wort „Titel“ durch das Wort „Kapitel“ ersetzt.

68.

Folgender Artikel 865a wird eingefügt:

„Artikel 865a

Ist die summarische Eingangsanmeldung geändert worden und lässt das Verhalten des Beteiligten keine betrügerische Absicht erkennen, so entsteht durch das vorschriftswidrige Verbringen von Waren, die vor Änderung der Anmeldung nicht ordnungsgemäß angemeldet waren, keine Zollschuld nach Artikel 202 des Zollkodex.“.

69.

Artikel 915 Absatz 3 wird gestrichen.

70.

Anhang I der vorliegenden Verordnung wird als Anhang 1C eingefügt.

71.

Anhang II der vorliegenden Verordnung wird als Anhang 1Dd eingefügt.

72.

Anhang III der vorliegenden Verordnung wird als Anhang 30A eingefügt.

73.

Anhang IV der vorliegenden Verordnung wird als Anhang 45c eingefügt.

74.

Anhang V der vorliegenden Verordnung wird als Anhang 45d eingefügt.

Artikel 2

Für eine Übergangszeit von 24 Monaten ab dem 1. Januar 2008 wird die Frist für die Erteilung des AEO-Zertifikats nach Artikel 14o Absatz 2 Satz 1 auf 300 Kalendertage, die Frist für die Übermittlung des Antrags nach Artikel 14l Absatz 1 auf zehn Arbeitstage, die Frist für die Informationen nach Artikel 14l Absatz 2 auf 70 Kalendertage und die Frist für die Konsultationen nach Artikel 14m Absatz 1 auf 120 Kalendertage verlängert.

Artikel 3

(1)   Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2)   Artikel 1 Nummer 3, mit Ausnahme von Artikel 14b Absätze 2 und 3, sowie Nummern 23, 25, 28, 41, 44, 45, 70 und 71 gelten ab 1. Januar 2008.

(3)   Artikel 1 Nummer 3, soweit sie sich auf Artikel 14b Absätze 2 und 3 bezieht, sowie Nummern 4 bis 16, 18, 19, 21, 22, 24, 26, 27, 29, 30, 32, 33, 36, 39, 46 bis 49, 55, 59, 60, 63, 65 bis 68, 72 gelten ab 1. Juli 2009.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Dezember 2006

Für die Kommission

László KOVÁCS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 117 vom 4.5.2005, S. 13).

(2)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 402/2006 (ABl. L 70 vom 9.3.2006, S. 35).

(3)  ABl. L 355 vom 30.12.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 89 vom 5.4.2003, S. 9.


ANHANG I

„ANHANG 1c

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Erläuterungen:

1.   Antragsteller: Vollständiger Name des antragstellenden Wirtschaftsbeteiligten.

2.   Rechtsform des Antragstellers: Wie in der Gründungsurkunde angegeben.

3.   Datum der Gründung: Tag, Monat und Jahr (in Zahlen).

4.   Anschrift des Unternehmens: Vollständige Anschrift des Ortes, an dem das Unternehmen ansässig ist, einschließlich des Landes.

5.   Ort der Hauptniederlassung: Vollständige Anschrift des Ortes der Niederlassung, bei der die Haupttätigkeit ausgeübt wird.

6.   Ansprechpartner: Vollständiger Name, Telefon- und Faxnummer und E-Mail-Adresse des von dem Unternehmen benannten Ansprechpartners, an den sich die Zollbehörden bei der Prüfung des Antrags wenden können.

7.   Postanschrift: Nur ausfüllen, wenn sie nicht mit der Anschrift des Unternehmens übereinstimmt.

8., 9. und 10.   Umsatzsteueridentifikationsnummer, Identifikationsnummer des Wirtschaftsbeteiligten und Nummer der amtlichen Eintragung: Die entsprechenden Nummern eintragen.

Die Identifikationsnummer des Wirtschaftsbeteiligten ist die von der Zollbehörde registrierte Identifikationsnummer.

Die Nummer der amtlichen Eintragung ist die vom Handelsregister vergebene Registrierungsnummer.

Sind diese Nummern gleich, nur die Umsatzsteueridentifikationsnummer eintragen.

Hat der Antragsteller keine Identifikationsnummer des Wirtschaftsbeteiligten, da diese in seinem Mitgliedstaat nicht existiert, Feld leer lassen.

11.   Art der beantragten Bescheinigung: Das entsprechende Feld ankreuzen.

12.   Wirtschaftszweig: Beschreibung der Tätigkeit des Unternehmens.

13.   Mitgliedstaaten, in denen eine zollrelevante Tätigkeit ausgeübt wird: Die entsprechenden ISO-Alpha-2-Ländercodes eintragen.

14.   Grenzübergänge: Angabe der regelmäßig für den Grenzübertritt benutzten Zollstellen.

15.   Bereits bewilligte Vereinfachungen und Erleichterungen, Zertifikate nach Artikel 14k Absatz 4: Sind bereits Vereinfachungen bewilligt worden, Art der Vereinfachung, einschlägiges Zollverfahren und Bewilligungsnummer angeben. Das einschlägige Zollverfahren ist in Form der Codes einzutragen, die im zweiten oder dritten Abschnitt von Feld 1 des Einheitspapiers angegeben sind.

Sind bereits Erleichterungen bewilligt worden, Nummer der Bescheinigung angeben.

Ist der Antragsteller Inhaber eines oder mehrer Zertifikate nach Artikel 14k Absatz 4, Art und Nummer des Zertifikats angeben.

16., 17. und 18.   Ort/Stelle für Unterlagen/Hauptbuchhaltung: Vollständige Anschriften der zuständigen Büros eintragen. Haben die Büros dieselbe Anschrift, nur Feld 16 ausfüllen.

19.   Vor- und Zuname, Funktion, Datum und Unterschrift des Antragstellers:

Unterschrift: Der Unterzeichner sollte seine Funktion hinzufügen. Unterzeichner sollte stets die Person sein, die den Antragsteller insgesamt vertritt.

Name: Name des Antragstellers und Stempel des Antragstellers.

Zahl der Anlagen: Der Antragsteller muss die folgenden allgemeinen Auskünfte erteilen:

1.Angaben über die Haupteigentümer/-anteilseigner mit Name, Anschrift und Beteiligungsanteil. Angaben über die Vorstandsmitglieder. Sind die Eigentümer bei den Zollbehörden wegen eines früheren Verstoßes gegen die Zollvorschriften bekannt?2.Person, die in der Verwaltung des Antragstellers für Zollangelegenheiten verantwortlich ist.3.Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeit des Antragstellers.4.Genaue Angaben zur Lage der einzelnen Standorte des Antragstellers und kurze Beschreibung der dort ausgeübten Tätigkeiten. Angabe, ob der Antragsteller und jeder Standort innerhalb der Lieferkette im eigenen Namen und im eigenen Auftrag oder im eigenen Namen, aber im Auftrag eines anderen oder im Namen und im Auftrag eines anderen handelt.5.Angabe, ob die Waren von Unternehmen gekauft/an Unternehmen geliefert werden, die mit dem Antragsteller verbunden sind.6.Beschreibung der internen Organisationsstruktur des Antragstellers. Falls vorhanden, bitte Unterlagen über die Aufgaben/Zuständigkeiten jeder Abteilung und/oder Stelle beifügen.7.Zahl der Mitarbeiter des Antragstellers und jeder Abteilung.8.Namen der wichtigsten Führungskräfte (Geschäftsführende Direktoren, Abteilungsleiter, Leiter der Buchhaltung, Leiter der Zollabteilung usw.). Beschreibung der Vertretungsregelung für den Fall, dass der zuständige Mitarbeiter vorübergehend oder längerfristig nicht anwesend ist.9.Namen und Position der Mitarbeiter innerhalb der Organisation des Antragstellers, die Zollangelegenheiten bearbeiten. Bewertung des Kenntnisstands dieser Personen in Bezug auf Zollfachwissen und Anwendung der Informationstechnologie bei Zoll- und Geschäftsvorgängen und in allgemeinen Geschäftsangelegenheiten.10.Zustimmung zur oder Ablehnung der Veröffentlichung der Angaben im AEO-Zertifikat im Verzeichnis der zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten nach Artikel 14x Absatz 4..

ANHANG II

„ANHANG 1D

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Erläuterungen:

Nummer des Zertifikats

Die Nummer des Zertifikats beginnt stets mit dem ISO-Alpha-2-Code des erteilenden Mitgliedstaats, gefolgt von einer der folgenden Abkürzungen:

 

AEOC für das AEO-Zertifikat — Zollrechtliche Vereinfachungen

 

AEOS für das AEO-Zertifikat — Sicherheit

 

AEOF für das AEO-Zertifikat — Zollrechtliche Vereinfachungen/Sicherheit

Der Abkürzung sollte die Bewilligungsnummer des Mitgliedstaats folgen.

1.   Inhaber des AEO-Zertifikats

Vollständiger Name wie in Feld 1 des Antragsvordrucks in Anhang 1C und Umsatzsteueridentifikationsnummer wie in Feld 8 des Antragsvordrucks, gegebenenfalls auch Identifikationsnummer des Wirtschaftsbeteiligten wie in Feld 9 des Antragsvordrucks und Nummer der amtlichen Eintragung wie in Feld 10 des Antragsvordrucks.

2.   Erteilende Behörde

Unterschrift, Bezeichnung der Zollverwaltung des Mitgliedstaats und Stempelabdruck.

Die Bezeichnung der Zollverwaltung des Mitgliedstaats kann auf regionaler Ebene angegeben werden, wenn dies wegen der Organisationsstruktur der Zollverwaltung erforderlich ist.

Art des Zertifikats

Das entsprechende Feld ankreuzen.

3.   Tag, ab dem das Zertifikat wirksam ist

Tag, Monat und Jahr nach Artikel 14q Absatz 1.“.


ANHANG III

„ANHANG 30A

1.   Einleitende Bemerkungen zu den Tabellen

Bemerkung 1   Allgemeines

1.1.

Die summarische Anmeldung, die für in das Zollgebiet der Gemeinschaft oder aus diesem Gebiet verbrachte Waren abzugeben ist, muss für die betreffenden Fälle oder Beförderungsarten die in den Tabellen 1 bis 5 aufgeführten Angaben enthalten.

1.2.

Die Tabellen 1 bis 6 enthalten alle Datenelemente, die für die betreffenden Verfahren und Anmeldungen erforderlich sind. Sie geben einen Überblick über die Voraussetzungen, die für die einzelnen Verfahren und Anmeldungen zu erfüllen sind.

1.3.

Die Spaltenüberschriften sind aus sich selbst heraus verständlich und beziehen sich auf die betreffenden Verfahren und Anmeldungen. Im Fall einer vorübergehenden Verwahrung sind die Daten in der Spalte ‚Summarische Eingangsanmeldung‘ in Tabelle 1 zu verwenden.

1.4.

Ein ‚X‘ in einem Feld der Tabellen bedeutet, dass das betreffende Datenelement für das/die in der Überschrift der entsprechenden Spalte genannte Verfahren/Anmeldung auf Ebene der Warenpositionen der Anmeldung einzutragen ist. Ein ‚Y‘ in einem Feld der Tabellen bedeutet, dass das betreffende Datenelement für das/die in der Überschrift der entsprechenden Spalte genannte Verfahren/Anmeldung auf Ebene der Kopfdaten der Anmeldung einzutragen ist. Ein ‚Z‘ in einem Feld der Tabellen bedeutet, dass das betreffende Datenelement für das/die in der Überschrift der entsprechenden Spalte genannte Verfahren/Anmeldung auf Ebene des Beförderungsdokuments einzutragen ist. Eine Kombination der Symbole ‚X‘, ‚Y‘ und ‚Z‘ bedeutet, dass das betreffende Datenelement für das/die in der Überschrift der entsprechenden Spalte genannte Verfahren/Anmeldung auf jeder der betreffenden Ebenen einzutragen ist.

1.5.

Die Verwendung der Begriffe summarische Eingangs- und Ausgangsanmeldungen in diesem Anhang bezieht sich auf die in Artikel 36a Absatz 1 bzw. Artikel 182a Absatz 1 Zollkodex vorgesehenen summarischen Anmeldungen.

1.6.

Die in Abschnitt 4 enthaltenen Beschreibungen und Bemerkungen zu Eingangs- und Ausgangsanmeldungen und zu vereinfachten Verfahren gelten für die in den Tabellen 1 bis 6 aufgeführten Datenelemente.

Bemerkung 2   Zollanmeldung, die als summarische Eingangsanmeldung verwendet wird

2.1.

Wird eine Zollanmeldung gemäß Artikel 62 Absatz 1 Zollkodex nach Artikel 36c Absatz 1 Zollkodex als summarische Anmeldung verwendet, so muss diese Anmeldung zusätzlich zu den nach Anhang 37 bzw. Anhang 37A der vorliegenden Verordnung für das betreffende Verfahren erforderlichen Angaben die in der Spalte ‚Summarische Eingangsanmeldung‘ in den Tabellen 1 bis 4 aufgeführten Angaben enthalten.

Wird eine Zollanmeldung gemäß Artikel 76 Absatz 1 Zollkodex nach Artikel 36c Absatz 1 Zollkodex als summarische Anmeldung verwendet, so muss diese Anmeldung zusätzlich zu den in Tabelle 6 für das betreffende Verfahren erforderlichen Angaben die in der Spalte ‚Summarische Eingangsanmeldung‘ in den Tabellen 1 bis 4 aufgeführten Angaben enthalten.

2.2.

Gilt Artikel 14b Absatz 3 und wird eine Zollanmeldung gemäß Artikel 62 Absatz 1 Zollkodex nach Artikel 36c Absatz 1 Zollkodex als summarische Anmeldung verwendet, so muss diese Anmeldung zusätzlich zu den nach Anhang 37 bzw. Anhang 37A für das betreffende Verfahren erforderlichen Angaben die in der Spalte ‚Summarische Eingangsanmeldung — AEO‘ in Tabelle 5 aufgeführten Angaben enthalten.

Gilt Artikel 14b Absatz 3 und wird eine Zollanmeldung gemäß Artikel 76 Absatz 1 Zollkodex nach Artikel 36c Absatz 1 Zollkodex als summarische Anmeldung verwendet, so muss diese Anmeldung zusätzlich zu den in Tabelle 6 für das betreffende Verfahren erforderlichen Angaben die in der Spalte ‚Summarische Eingangsanmeldung — AEO‘ in Tabelle 5 aufgeführten Angaben enthalten.

Bemerkung 3   Zollanmeldung bei der Ausfuhr

3.1.

Ist nach Artikel 182b Zollkodex eine Zollanmeldung gemäß Artikel 62 Absatz 1 Zollkodex erforderlich, so muss diese Anmeldung zusätzlich zu den nach Anhang 37 bzw. Anhang 37A der vorliegenden Verordnung für das betreffende Verfahren erforderlichen Angaben die in der Spalte ‚Summarische Ausgangsanmeldung‘ in den Tabellen 1 und 2 aufgeführten Angaben enthalten.

Ist nach Artikel 182b Zollkodex eine Zollanmeldung gemäß Artikel 76 Absatz 1 Zollkodex erforderlich, so muss diese Anmeldung zusätzlich zu den in Tabelle 6 für das betreffende Verfahren erforderlichen Angaben die in der Spalte ‚Summarische Ausgangsanmeldung‘ in den Tabellen 1 und 2 aufgeführten Angaben enthalten.

3.2.

Gilt Artikel 14b Absatz 3 der vorliegenden Verordnung und ist nach Artikel 182b Zollkodex eine Zollanmeldung gemäß Artikel 62 Absatz 1 Zollkodex erforderlich, so muss diese Anmeldung zusätzlich zu den nach Anhang 37 bzw. Anhang 37A für das betreffende Verfahren erforderlichen Angaben die in der Spalte ‚Summarische Ausgangsanmeldung — AEO‘ in Tabelle 5 aufgeführten Angaben enthalten.

Gilt Artikel 14b Absatz 3 der vorliegenden Verordnung und ist nach Artikel 182b Zollkodex eine Zollanmeldung gemäß Artikel 76 Absatz 1 Zollkodex erforderlich, so muss diese Anmeldung zusätzlich zu den in Tabelle 6 für das betreffende Verfahren erforderlichen Angaben die in der Spalte ‚Summarische Ausgangsanmeldung — AEO‘ in Tabelle 5 aufgeführten Angaben enthalten.

Bemerkung 4   Sonstige besondere Umstände bei summarischen Eingangs- und Ausgangsanmeldungen und bestimmten Arten des Warenverkehrs. Bemerkung zu den Tabellen 2 bis 4

4.1.

Die Spalten ‚Summarische Ausgangsanmeldung — Post- und Expressgutsendungen‘ und ‚Summarische Eingangsanmeldung — Post- und Expressgutsendungen‘ in Tabelle 2 umfassen die erforderlichen Daten, die den Zollbehörden vor dem Abgang oder der Ankunft von Post- und Expressgutsendungen zur Risikoanalyse auf elektronischem Weg übermittelt werden können.

4.2.

Eine Postsendung im Sinne dieses Anhangs ist eine bis zu 50 kg schwere Einzelposition, die im Postsystem gemäß den Vorschriften des Weltpostvertrags von Personen befördert wird, die im Rahmen dieser Vorschriften Rechte und Pflichten innehaben.

4.3.

Eine Expressgutsendung im Sinne dieses Anhangs ist eine von einem integrierten Dienstleister beförderte Einzelposition, wobei Abholung, Beförderung, Zollabfertigung und Zustellung der Pakete beschleunigt bzw. zu einem festgelegten Termin erfolgen und während der gesamten Dauer der Dienstleistung die Position des Pakets nachverfolgt werden kann und so die Kontrolle darüber gewahrt bleibt.

4.4.

Die Spalte ‚Summarische Ausgangsanmeldung — Bevorratung von Schiffen und Flugzeugen‘ in Tabelle 2 umfasst die erforderlichen Daten bei summarischen Ausgangsanmeldungen für die Bevorratung von Schiffen und Flugzeugen.

4.5.

Die Tabellen 3 und 4 enthalten die für summarische Eingangsanmeldungen im Zusammenhang mit dem Straßen- und dem Schienengüterverkehr erforderlichen Informationen.

4.6.

Tabelle 3 für den Straßengüterverkehr gilt vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen in Abschnitt 4 auch für den multimodalen Verkehr.

Bemerkung 5   Vereinfachte Verfahren

5.1.

Die Anmeldungen zu den vereinfachten Verfahren nach den Artikeln 254, 260, 266, 268, 275, 280, 282, 285, 285a, 288 und 289 müssen die in Tabelle 6 aufgeführten Angaben enthalten.

5.2.

Das reduzierte Format für bestimmte Datenelemente bei vereinfachten Verfahren hat auch in Bezug auf die in ergänzenden Anmeldungen vorzulegenden Daten keinen einschränkenden oder anderweitigen Einfluss auf die in den Anhängen 37 und 38 enthaltenen Vorschriften.

2.   Anforderungen in Bezug auf summarische Eingangs- und Ausgangsanmeldungen

2.1.   Tabelle 1 — Fälle der Beförderung auf dem Luftweg, dem Seeweg, auf Binnenwasserstraßen und für andere Beförderungsarten bzw. Fälle, die in den Tabellen 2 bis 4 nicht aufgeführt sind

Angabe

Summarische Ausgangsanmeldung

(Vgl. Bemerkung 3.1)

Summarische Eingangsanmeldung

(Vgl. Bemerkung 2.1)

Anzahl der Positionen

Y

Y

Kennnummer der Sendung (Unique Consignment Reference Number, UCR)

X/Y

X/Y

Nummer des Frachtpapiers

X/Y

X/Y

Versender

X/Y

X/Y

Person, die die summarische Anmeldung abgibt

Y

Y

Empfänger

X/Y

X/Y

Beförderer

 

Z

Meldeanschrift

 

X/Y

Kennzeichen und Staatszugehörigkeit des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels

 

Z

Nummer der Beförderung

 

Z

Code des ersten Ankunftsorts

 

Z

Datum und Uhrzeit der Ankunft am ersten Ankunftsort im Zollgebiet

 

Z

Codes für die zu durchfahrenden Länder

Y

Y

Ausgangszollstelle

Y

 

Warenort

Y

 

Ladeort

 

X/Y

Code für den Entladeort

 

X/Y

Warenbezeichnung

X

X

Art der Packstücke (Code)

X

X

Anzahl der Packstücke

X

X

Versandzeichen

X/Y

X/Y

Kennnummer des Beförderungsmittels für Containerfracht

X/Y

X/Y

Positionsnummer

X

X

Warennummer

X

X

Rohmasse (kg)

X/Y

X/Y

UN-Gefahrgutnummer

X

X

Nummer des Zollverschlusses

X/Y

X/Y

Beförderungskosten, Code für die Zahlungsweise

X/Y

X/Y

Datum der Anmeldung

Y

Y

Unterschrift/Authentifizierung

Y

Y

Kennnummer für besondere Umstände

Y

Y


2.2.   Tabelle 2 — Post- und Expressgutsendungen, Bevorratung von Schiffen und Flugzeugen

Angabe

Summarische Ausgangsanmeldung — Post- und Expressgutsendungen

(Vgl. Bemerkungen 3.1 und 4.1 bis 4.3)

Summarische Ausgangsanmeldung — Bevorratung von Schiffen und Flugzeugen

(Vgl. Bemerkungen 3.1 und 4.4)

Summarische Eingangsanmeldung — Post- und Expressgutsendungen

(Vgl. Bemerkungen 2.1 und 4.1 bis 4.3)

Kennnummer der Sendung (Unique Consignment Reference Number, UCR)

 

X/Y

 

Nummer des Frachtpapiers

 

X/Y

 

Versender

X/Y

X/Y

X/Y

Person, die die summarische Anmeldung abgibt

Y

Y

Y

Empfänger

X/Y

X/Y

X/Y

Beförderer

 

 

Z

Codes für die zu durchfahrenden Länder

Y

 

Y

Ausgangszollstelle

Y

Y

 

Warenort

Y

Y

 

Ladeort

 

 

Y

Code für den Entladeort

 

 

X/Y

Warenbezeichnung

X

X

X

Kennnummer des Beförderungsmittels für Containerfracht

 

X/Y

 

Positionsnummer

X

X

X

Warennummer

X

X

X

Rohmasse (kg)

X/Y

X/Y

X/Y

UN-Gefahrgutnummer

X

 

X

Beförderungskosten, Code für die Zahlungsweise

X/Y

X/Y

X/Y

Datum der Anmeldung

Y

Y

Y

Unterschrift/Authentifizierung

Y

Y

Y

Kennnummer für besondere Umstände

Y

Y

Y


2.3.   Tabelle 3 — Straßengüterverkehr — Informationen summarische Eingangsanmeldung

Angabe

Summarische Eingangsanmeldung — Straße

(Vgl. Bemerkung 2.1)

Anzahl der Positionen

Y

Kennnummer der Sendung (Unique Consignment Reference Number, UCR)

X/Y

Nummer des Frachtpapiers

X/Y

Versender

X/Y

Person, die die summarische Anmeldung abgibt

Y

Empfänger

X/Y

Beförderer

Z

Kennzeichen und Staatszugehörigkeit des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels

Z

Code des ersten Ankunftsorts

Z

Datum und Uhrzeit der Ankunft am ersten Ankunftsort im Zollgebiet

Z

Codes für die zu durchfahrenden Länder

Y

Ladeort

X/Y

Code für den Entladeort

X/Y

Warenbezeichnung

X

Art der Packstücke (Code)

X

Anzahl der Packstücke

X

Kennnummer des Beförderungsmittels für Containerfracht

X/Y

Positionsnummer

X

Warennummer

X

Rohmasse

X/Y

Beförderungskosten, Code für die Zahlungsweise

X/Y

UN-Gefahrgutnummer

X

Nummer des Zollverschlusses

X/Y

Datum der Anmeldung

Y

Unterschrift/Authentifizierung

Y

Kennnummer für besondere Umstände

Y


2.4.   Tabelle 4 — Schienengüterverkehr — Informationen summarische Eingangsanmeldung

Angabe

Summarische Eingangsanmeldung — Schiene

(Vgl. Bemerkung 2.1)

Anzahl der Positionen

Y

Kennnummer der Sendung (Unique Consignment Reference Number, UCR)

X/Y

Nummer des Frachtpapiers

X/Y

Versender

X/Y

Person, die die summarische Anmeldung abgibt

Y

Empfänger

X/Y

Beförderer

Z

Kennzeichen und Staatszugehörigkeit des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels

Z

Nummer der Beförderung

Z

Code des ersten Ankunftsorts

Z

Datum und Uhrzeit der Ankunft am ersten Ankunftsort im Zollgebiet

Z

Codes für die zu durchfahrenden Länder

Y

Ladeort

X/Y

Code für den Entladeort

X/Y

Warenbezeichnung

X

Art der Packstücke (Code)

X

Anzahl der Packstücke

X

Kennnummer des Beförderungsmittels für Containerfracht

X/Y

Positionsnummer

X

Warennummer

X

Rohmasse

X/Y

Beförderungskosten, Code für die Zahlungsweise

X/Y

UN-Gefahrgutnummer

X

Nummer des Zollverschlusses

X/Y

Datum der Anmeldung

Y

Unterschrift/Authentifizierung

Y

Kennnummer für besondere Umstände

Y


2.5.   Tabelle 5 — Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte — Reduzierte Datenanforderungen in Bezug auf summarische Ausgangs- und Eingangsanmeldungen

Angabe

Summarische Ausgangsanmeldung AEO

(Vgl. Bemerkung 3.2)

Summarische Eingangsanmeldung AEO

(Vgl. Bemerkung 2.2)

Kennnummer der Sendung (Unique Consignment Reference Number, UCR)

X/Y

X/Y

Nummer des Frachtpapiers

X/Y

X/Y

Versender

X/Y

X/Y

Person, die die summarische Anmeldung abgibt

Y

Y

Empfänger

X/Y

X/Y

Beförderer

 

Z

Meldeanschrift

 

X/Y

Kennzeichen und Staatszugehörigkeit des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels

 

Z

Nummer der Beförderung

 

Z

Code des ersten Ankunftsorts

 

Z

Datum und Uhrzeit der Ankunft am ersten Ankunftsort im Zollgebiet

 

Z

Codes für die zu durchfahrenden Länder

Y

Y

Ausgangszollstelle

Y

 

Ladeort

 

X/Y

Warenbezeichnung

X

X

Anzahl der Packstücke

X

X

Kennnummer des Beförderungsmittels für Containerfracht

X/Y

X/Y

Warennummer

X

X

Datum der Anmeldung

Y

Y

Unterschrift/Authentifizierung

Y

Y

Kennnummer für besondere Umstände

Y

Y

3.   Tabelle 6 — Vorschriften für vereinfachte Verfahren

Angabe

Anschreibeverfahren Ausfuhr

(Vgl. Bemerkung 3.1)

Vereinfachte Ausfuhranmeldung

(Vgl. Bemerkung 3.1)

Unvollständige Ausfuhranmeldung

(Vgl. Bemerkung 3.1)

Anschreibeverfahren Einfuhr

(Vgl. Bemerkung 2.1)

Vereinfachte Einfuhranmeldung

(Vgl. Bemerkung 2.1)

Unvollständige Einfuhranmeldung

(Vgl. Bemerkung 2.1)

Anmeldung

 

Y

Y

 

Y

Y

Anzahl der Positionen

 

Y

Y

 

Y

Y

Kennnummer der Sendung (Unique Consignment Reference Number, UCR)

X

X

X

X

X

X

Nummer des Frachtpapiers

X/Y

X/Y

X/Y

X/Y

X/Y

X/Y

Versender/Ausführer

X/Y

X/Y

X/Y

 

 

 

Empfänger

 

 

 

X/Y

X/Y

X/Y

Anmelder/Vertreter

Y

Y

Y

Y

Y

Y

Statuscode für den Anmelder/Vertreter

Y

Y

Y

Y

Y

Y

Währungscode

 

 

 

X

X

X

Ausgangszollstelle

Y

Y

Y

 

 

 

Anmeldezollstelle für ergänzende Zollanmeldung

 

 

Y

 

 

 

Warenbezeichnung

X

X

X

X

X

X

Art der Packstücke (Code)

X

X

X

X

X

X

Anzahl der Packstücke

X

X

X

X

X

X

Versandzeichen

X/Y

X/Y

X/Y

X/Y

X/Y

X/Y

Kennnummer des Beförderungsmittels für Containerfracht

 

 

 

X/Y

X/Y

X/Y

Positionsnummer

 

X

X

 

X

X

Warennummer

X

X

X

X

X

X

Rohmasse (kg)

 

 

 

X

X

X

Verfahren

X

X

X

X

X

X

Eigenmasse (kg)

X

X

X

X

X

X

Betrag der Position

 

 

 

X

X

X

Nummer des vereinfachten Verfahrens

X

 

 

X

 

 

Bewilligungsnummer

X

X

 

X

X

 

Zusätzliche Informationen

 

 

 

X

X

X

Datum der Anmeldung

Y

Y

Y

Y

Y

Y

Unterschrift/ Authentifizierung

Y

Y

Y

Y

Y

Y

4.   Erläuterungen zu den Datenelementen

Anmeldung

Es sind die in Anhang 38 für das Einheitspapier Feld 1, Unterfelder 1 und 2 vorgesehenen Codes einzutragen.

Anzahl der Positionen (1)

Gesamtzahl der in der Anmeldung oder der summarischen Anmeldung angemeldeten Warenpositionen.

[Bezug: Einheitspapier Feld 5]

Kennnummer der Sendung (Unique Consignment Reference Number, UCR)

Eine den Waren zugewiesene einzige Nummer für den Eingang, die Einfuhr, den Ausgang und die Ausfuhr. Es sind die Codes der WZO (ISO15459) oder gleichgestellte Nummern zu verwenden.

Summarische Anmeldungen: Alternative zur Nummer des Frachtpapiers, wenn diese nicht vorliegt.

Vereinfachte Verfahren: Diese Angabe kann gemacht werden, wenn sie vorliegt.

Dieses Element stellt eine Verknüpfung zu anderen nützlichen Informationsquellen dar.

[Bezug: Einheitspapier Feld 7]

Nummer des Frachtpapiers

Referenznummer des für die Beförderung der Waren in das oder aus dem Zollgebiet verwendeten Frachtpapiers.

Sie besteht aus dem in Anhang 38 vorgesehenen Code für die Art des Frachtpapiers, gefolgt von der Kennnummer des jeweiligen Papiers.

Dieses Element stellt eine Alternative zur Kennnummer der Sendung (Unique consignment reference number [UCR]) dar, wenn diese nicht vorliegt. Es bildet eine Verknüpfung zu anderen nützlichen Informationsquellen.

Summarische Ausgangsanmeldungen Bevorratung von Schiffen und Flugzeugen: Nummer der Rechnung oder Ladeliste.

Summarische Eingangsanmeldung — Straßengüterverkehr: Diese Angabe ist, soweit bekannt, zu machen und kann sowohl Bezugnahmen auf das Carnet TIR als auch auf den Frachtbrief CMR enthalten.

[Bezug: Einheitspapier Feld 44]

Versender (2)

Der im Frachtvertrag vom Frachtbesteller angegebene Versender der Waren.

Summarische Ausgangsanmeldungen: Diese Angabe ist erforderlich, wenn eine andere Person die summarische Anmeldung abgibt.

Versender/Ausführer (2)

Derjenige, der die Ausfuhranmeldung ausstellt oder in seinem Namen ausstellen lässt und der zum Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung Eigentümer der Waren ist oder gleichwertige Verfügungsrechte darüber innehat.

[Bezug: Einheitspapier Feld 2]

Person, die die summarische Anmeldung abgibt (3)

Summarische Eingangsanmeldungen: Eine der in Artikel 36b Absätze 3 und 4 Zollkodex genannten Personen.

Summarische Ausgangsanmeldungen: Die in Artikel 182d Absatz 3 Zollkodex festgelegte Person. Die Angabe ist nicht erforderlich, wenn die Waren gemäß Artikel 182a Absatz 1 Zollkodex von einer Zollanmeldung erfasst werden.

Anmerkung: Diese Information dient der Bezeichnung der für die Abgabe der Anmeldung verantwortlichen Person.

Empfänger (3)

Die Partei, der die Waren tatsächlich geliefert werden.

Summarische Eingangsanmeldungen: Diese Angabe ist erforderlich, wenn eine andere Person die summarische Anmeldung abgibt. Werden die Waren mit einem begebbaren Konnossement befördert, das heißt ‚an Order und blanko indossiert‘, so ist der Empfänger unbekannt und ihn betreffende Einzelheiten werden durch den Code 10600 ersetzt.

Summarische Ausgangsanmeldungen: In Fällen gemäß Artikel 789 ist diese Angabe zu machen, wenn sie vorliegt.

[Bezug: Einheitspapier Feld 8]

Anmelder/Vertreter (3)

Diese Angabe wird verlangt, wenn es sich nicht um den Versender bzw. Ausführer (bei Ausfuhr) bzw. den Empfänger (bei Einfuhr) handelt.

[Bezug: Einheitspapier Feld 14]

Statuscode für den Anmelder/Vertreter

Der Code bezeichnet den Anmelder oder den Status seines Vertreters. Es sind die in Anhang 38 für Feld 14 des Einheitspapiers aufgeführten Codes zu verwenden.

Beförderer (3)

Diejenige Partei, die die Waren bei Eingang im Zollgebiet befördert. Diese Angabe ist erforderlich, wenn eine andere Person die summarische Anmeldung abgibt. Diese Eintragung ist nicht erforderlich, wenn die Angabe aus anderen vom Wirtschaftsbeteiligten eingetragenen Datenelementen automatisch und eindeutig abgeleitet werden kann.

Meldeanschrift (3)

Diejenige Partei, die beim Eingang über die Ankunft der Waren zu benachrichtigen ist. Diese Angabe ist gegebenenfalls zu machen. Werden die Waren mit einem begebbaren Konnossement befördert, das ‚an Order und blanko indossiert‘ ist, wobei der Empfänger nicht genannt und Code 10600 eingetragen wird, wird stets die Meldeanschrift angegeben.

Kennzeichen und Staatszugehörigkeit des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels

Kennzeichen und Staatszugehörigkeit des aktiven Beförderungsmittels bei Überschreiten der Grenze zum Zollgebiet der Gemeinschaft. Zur Kennzeichnung sind die in Anhang 37 für Feld 18 des Einheitspapiers aufgeführten Angaben zu verwenden. Für die Staatszugehörigkeit sind die in Anhang 38 für Feld 21 des Einheitspapiers aufgeführten Codes zu verwenden.

Schienengüterverkehr: Die Waggonnummer ist anzugeben.

Nummer der Beförderung (4)

Fahrtkennung des Beförderungsmittels, gegebenenfalls Reisenummer, Flugnummer oder Fahrtnummer.

Schienengüterverkehr: Die Zugnummer ist anzugeben. Dieses Datenelement ist gegebenenfalls bei multimodaler Beförderung anzugeben.

Code des ersten Ankunftsorts

Angaben zum ersten Ankunftsort im Zollgebiet. Für die Beförderung auf dem Seeweg ist dies ein Hafen, für die Beförderung auf dem Luftweg ein Flughafen und für die Beförderung auf dem Landweg ein Grenzübergang.

Der Code muss folgendem Muster entsprechen: UN/LOCODE (fünfstellig) + Ländercode (sechsstellig).

Straßen- und Schienengüterverkehr: Der Code muss dem für Zollstellen vorgesehenen Muster in Anhang 38 entsprechen.

Datum und Uhrzeit der Ankunft am ersten Ankunftsort im Zollgebiet

Datum und Uhrzeit bzw. geplantes Datum und Uhrzeit der Ankunft des Beförderungsmittels am ersten Flughafen (bei Beförderung auf dem Luftweg), am ersten Grenzübergang (bei Beförderung auf dem Landweg) oder im ersten Hafen (bei Beförderung auf dem Seeweg), wobei ein zwölfstelliger Code (CCYYMMDDHHMM) zu verwenden ist. Die Ortszeit des ersten Ankunftsorts ist anzugeben.

Codes für die zu durchfahrenden Länder

Kennung der Länder, die die Waren zwischen dem ursprünglichen Abgangsland und dem Land, für das sie letztendlich bestimmt sind, durchqueren (in chronologischer Reihenfolge). Dazu gehören auch die ursprünglichen Abgangsländer und die Länder, für die die Waren letztendlich bestimmt sind. Es sind die in Anhang 38 für Feld 2 des Einheitspapiers aufgeführten Codes zu verwenden. Diese Angabe ist zu machen soweit sie bekannt ist.

Summarische Ausgangsanmeldungen — Post- und Expressgutsendungen: Nur das Land, für das die Waren letztendlich bestimmt sind, ist anzugeben.

Summarische Eingangsanmeldungen — Post- und Expressgutsendungen: Nur das ursprüngliche Abgangsland der Waren ist anzugeben.

Währungscode

Der in Anhang 38 für Feld 22 des Einheitspapiers vorgesehene Code für die Währung, in der die Rechnung ausgestellt ist.

Diese Angabe ist, soweit zur Berechnung der Einfuhrabgaben erforderlich, in Verbindung mit dem ‚Betrag der Position‘ zu verwenden.

Die Mitgliedstaaten können bei der vereinfachten Anmeldung und im Anschreibeverfahren bei Einfuhr von dieser Vorschrift absehen, wenn sie aufgrund der Bewilligungen für diese Verfahren dieses Datenelement in der ergänzenden Anmeldung erheben können. [Bezug: Einheitspapier Felder 22 und 44]

Ausgangszollstelle

Der in Anhang 38 für das Einheitspapier Feld 29 vorgesehene Code für die Ausgangszollstelle gemäß Artikel 793 Absatz 2.

Summarische Ausgangsanmeldungen — Post- und Expressgutsendungen: Diese Eintragung ist nicht erforderlich, wenn die Angabe aus anderen vom Wirtschaftsbeteiligten eingetragenen Datenelementen automatisch und eindeutig abgeleitet werden kann.

Anmeldezollstelle für ergänzende Zollanmeldung

Unvollständige Ausfuhranmeldung: Dieses Element darf nur in Fällen gemäß Artikel 281 Absatz 3 angewandt werden.

Warenort (4)

Anzugeben ist der genaue Ort, an dem die Waren beschaut werden können.

[Bezug: Einheitspapier Feld 30]

Ladeort (5)

Bezeichnung eines Hafens, Flughafens, Frachtterminals, Bahnhofs oder anderen Ortes, an dem die Waren auf das für ihre Beförderung benutzte Beförderungsmittel verladen werden, sowie des jeweiligen Landes.

Summarische Eingangsanmeldungen — Post- und Expressgutsendungen: Diese Eintragung ist nicht erforderlich, wenn die Angabe aus anderen vom Wirtschaftsbeteiligten eingetragenen Datenelementen automatisch und eindeutig abgeleitet werden kann.

Straßen- und Schienengüterverkehr: Straßen- und Schienengüterverkehr: Ort der vertraglichen Übernahme der Waren oder die TIR-Abgangszollstelle.

Entladeort (5)

Bezeichnung des Hafens, Flughafens, Frachtterminals, Bahnhofs oder anderen Ortes, an dem die Waren von dem für ihre Beförderung benutzten Beförderungsmittel entladen werden, sowie des jeweiligen Landes.

Straßen- und Schienengüterverkehr: Liegt kein Code vor, ist der Ortsname so präzise wie möglich anzugeben.

Anmerkung: Dieses Element ist für das Verfahrensmanagement nützlich.

Warenbezeichnung

Summarische Anmeldungen: eine uncodierte Bezeichnung, die so genau ist, dass die Zollbehörden die Waren identifizieren können. Allgemeine Begriffe (wie ‚Sammelladung‘, ‚Stückgut‘ oder ‚Teile‘) sind unzulässig. Eine Liste solcher allgemeiner Begriffe wird von der Kommission veröffentlicht. Bei Angabe der Warennummer ist diese Angabe nicht erforderlich.

Vereinfachte Verfahren: dient zolltariflichen Zwecken.

[Bezug: Einheitspapier Feld 31]

Art der Packstücke (Code)

Code für die Art der Packstücke, wie in Anhang 38 für das Einheitspapier Feld 31 vorgesehen (UN/ECE-Empfehlung Nr. 21 Anhang VI).

Anzahl der Packstücke

Anzahl der Einzelpositionen, die so verpackt sind, dass sie nicht ohne Entfernen der Verpackung getrennt werden können, bei unverpackter Ware Angabe der Stückzahl. Bei Schüttgut ist diese Angabe nicht erforderlich.

[Bezug: Einheitspapier Feld 31]

Versandzeichen

Angabe der Zeichen und Nummern auf Beförderungseinheiten oder Verpackungen in freier Form.

Diese Angabe ist gegebenenfalls nur für verpackte Ware erforderlich. Bei Containerfracht kann die Containernummer die Versandzeichen ersetzen, der Anmelder kann die Versandzeichen gegebenenfalls jedoch zusätzlich angeben. Eine UCR oder die Nummern im Frachtpapier können die Versandzeichen ersetzen, wenn so eine eindeutige Identifizierung aller Packstücke der Sendung möglich ist.

Anmerkung: Dieses Element dient der Identifizierung von Sendungen.

[Bezug: Einheitspapier Feld 31]

Kennnummer des Beförderungsmittels für Containerfracht

Kennungen (Buchstaben und/oder Ziffern) zur Identifizierung des Containers.

[Bezug: Einheitspapier Feld 31]

Positionsnummer (6)

Laufende Nummer der betreffenden Warenposition im Verhältnis zu allen in der Anmeldung oder der summarischen Anmeldung aufgeführten Positionen.

Nur bei mehr als einer Warenposition anzugeben.

Anmerkung: Dieses vom Computersystem automatisch eingetragene Element dient der Identifizierung der betreffenden Warenposition innerhalb der Anmeldung.

[Bezug: Einheitspapier Feld 32]

Warennummer

Die der betreffenden Warenposition entsprechende Codenummer.

Summarische Eingangsanmeldungen: Erste vier Stellen des KN-Codes; diese Angabe ist nicht notwendig, wenn die Warenbezeichnung angegeben ist.

Vereinfachte Verfahren bei Einfuhr: Zehnstelliger TARIC-Code. Die Beteiligten können diese Angabe gegebenenfalls durch zusätzliche TARIC-Codes ergänzen. Die Mitgliedstaaten können bei der vereinfachten Anmeldung und im Anschreibeverfahren bei Einfuhr von dieser Vorschrift absehen, wenn sie aufgrund der Bewilligungen für diese Verfahren dieses Datenelement in der ergänzenden Anmeldung erheben können.

Summarische Ausgangsanmeldungen: Erste vier Stellen des KN-Codes. Diese Angabe ist nicht notwendig, wenn die Warenbezeichnung angegeben ist.

Summarische Ausgangsanmeldungen Bevorratung von Schiffen und Flugzeugen: Eine besondere vereinfachte Warennomenklatur wird von der Kommission veröffentlicht.

Vereinfachte Verfahren bei Ausfuhr: Achtstelliger KN-Code. Die Beteiligten können diese Angabe gegebenenfalls durch zusätzliche TARIC-Codes ergänzen. Die Mitgliedstaaten können bei der vereinfachten Anmeldung und im Anschreibeverfahren bei Ausfuhr von dieser Anforderung absehen, wenn sie aufgrund der Bewilligungen für diese Verfahren dieses Datenelement in der ergänzenden Anmeldung erheben können.

[Bezug: Einheitspapier Feld 33]

Rohmasse (kg)

Gewicht (Masse) der Ware einschließlich Verpackung, ausgenommen jedoch die vom Beförderer für die Anmeldung benötigten Ausrüstungen.

Soweit möglich kann der Anmelder dieses Gewicht auf Ebene der Positionen eintragen.

Vereinfachte Verfahren bei Einfuhr: Diese Angabe ist nur dann zu machen, wenn sie zur Berechnung der Einfuhrabgaben notwendig ist.

Die Mitgliedstaaten können bei der vereinfachten Anmeldung und im Anschreibeverfahren bei Einfuhr von dieser Anforderung absehen, wenn sie aufgrund der Bewilligungen für diese Verfahren dieses Datenelement in der ergänzenden Anmeldung erheben können.

[Bezug: Einheitspapier Feld 35]

Verfahren

Es ist der in Anhang 38 für das Einheitspapier Feld 37, Unterfelder 1 und 2 vorgesehene Code für das Verfahren einzugeben.

Die Mitgliedstaaten können bei der vereinfachten Anmeldung und im Anschreibeverfahren bei Ein- und Ausfuhr von der Anforderung zur Angabe der in Anhang 38 für das Einheitspapier Feld 37 Unterfeld 2 festgelegten Codes absehen, wenn sie aufgrund der Bewilligungen für diese Verfahren dieses Datenelement in der ergänzenden Anmeldung erheben können.

Eigenmasse (kg)

Eigengewicht (-masse) der Ware ohne irgendwelche Umschließungen.

Die Mitgliedstaaten können bei der vereinfachten Anmeldung und im Anschreibe-verfahren bei Ein- und Ausfuhr von dieser Anforderung absehen, wenn sie aufgrund der Bewilligungen für diese Verfahren dieses Datenelement in der ergänzenden Anmeldung erheben können.

[Bezug: Einheitspapier Feld 38]

Betrag der Position

Preis der betreffenden Warenposition. Diese Angabe ist, soweit zur Berechnung der Einfuhrabgaben erforderlich, in Verbindung mit dem ‚Währungscode‘ zu verwenden.

Die Mitgliedstaaten können bei der vereinfachten Anmeldung und im Anschreibeverfahren bei Einfuhr von dieser Vorschrift absehen, wenn sie aufgrund der Bewilligungen für diese Verfahren dieses Datenelement in der ergänzenden Anmeldung erheben können.

[Bezug: Einheitspapier Feld 42]

Nummer des vereinfachten Verfahrens

Nummer der Anschreibung in der Buchführung für die in den Artikeln 266 und 285a beschriebenen Verfahren. Die Mitgliedstaaten können von dieser Vorschrift absehen, wenn andere geeignete Sendungsverfolgungssysteme vorhanden sind.

Zusätzliche Informationen

Code 10100 eintragen, wenn Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1147/2002 (7) Anwendung findet (Waren, die mit Luftfahrttauglichkeitsbescheinigungen eingeführt werden).

[Bezug: Einheitspapier Feld 44]

Bewilligungsnummer

Nummer der Bewilligung für vereinfachte Verfahren. Die Mitgliedstaaten können von dieser Vorschrift absehen, wenn sie sicher sind, dass ihre Computersysteme diese Angabe aus anderen Elementen der Anmeldung, etwa der Identifikationsnummer des Wirtschaftsbeteiligten, eindeutig ableiten können.

UN-Gefahrgutnummer

Die UN-Gefahrgutnummer (UNDG) ist eine eindeutige vierstellige Seriennummer, die die Vereinten Nationen den in einer Liste der am häufigsten beförderten Gefahrgüter enthaltenen Stoffen und Artikeln zuweist.

Diese Angabe ist gegebenenfalls zu machen.

Nummer des Zollverschlusses (8)

Die Kennnummern der gegebenenfalls an den Beförderungsmitteln angebrachten Zollverschlüsse.

Beförderungskosten, Code für die Zahlungsweise

Die nachstehenden Codes sind zu verwenden:

A

Barzahlung

B

Kreditkarte

C

Scheck

D

Andere (z. B. Kontoabbuchung)

H

Elektronischer Zahlungsverkehr

Y

Konto beim Beförderer

Z

Keine Vorauszahlung

Diese Angabe ist nur zu machen, wenn sie vorliegt.

Datum der Anmeldung (9)

Datum der Ausstellung und gegebenenfalls Unterzeichnung oder anderweitigen Beurkundung der betreffenden Anmeldung.

Bei Anschreibeverfahren nach Artikel 266 und 285a: Datum der Anschreibung in der Buchführung.

[Bezug: Einheitspapier Feld 54]

Unterschrift/Authentifizierung (9)

[Bezug: Einheitspapier Feld 54]

Kennnummer für besondere Umstände

Codiertes Element zur Bezeichnung der vom betreffenden Wirtschaftsbeteiligten geltend gemachten besonderen Umstände.

A

Post- und Expressgutsendungen

B

Bevorratung von Schiffen und Flugzeugen

C

Straßengüterverkehr

D

Schienengüterverkehr

E

Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte

Eintragung nur erforderlich, wenn die Person, die die summarische Anmeldung abgibt, einen anderen als einen der in Tabelle 1 aufgeführten besonderen Umstände geltend macht.

Eintragung nicht erforderlich, wenn die Angabe aus anderen vom Wirtschaftsbeteiligten eingetragenen Datenelementen automatisch und eindeutig abgeleitet werden kann.


(1)  Wird vom Computersystem automatisch eingetragen.

(2)  In codierter Form, sofern vorhanden.

(3)  In codierter Form, sofern vorhanden.

(4)  Gegebenenfalls einzutragen.

(5)  In codierter Form, sofern vorhanden.

(6)  Wird vom Computersystem automatisch eingetragen.

(7)  ABl. L 170 vom 29.6.2002, S. 8.

(8)  Gegebenenfalls einzutragen.

(9)  Wird vom Computersystem automatisch eingetragen.“


ANHANG IV

„ANHANG 45c

AUSFUHRBEGLEITDOKUMENT

Kapitel I

Muster des Ausfuhrbegleitdokuments

Image

Kapitel II

Erläuterungen zum Ausfuhrbegleitdokument mit den erforderlichen Angaben (Daten)

Das Ausfuhrbegleitdokument wird ausgedruckt auf der Grundlage der Angaben in der Ausfuhranmeldung, die gegebenenfalls vom Anmelder/Vertreter geändert und/oder von der Ausfuhrzollstelle geprüft und wie folgt vervollständigt wurden:

1.   MRN (Versendungsbezugsnummer)

Die Angabe erfolgt alphanumerisch mit 18 Zeichen nach folgendem Muster:

 

Inhalt

Feldtyp

Beispiel

1

Die letzten beiden Stellen des Jahres der förmlichen Annahme der Ausfuhranmeldung (JJ)

Numerisch 2

06

2

Kennung des Ausfuhrlandes (Alpha-2-Code gemäß Feld 2 des Einheitspapiers in Anhang 38)

Alphabetisch 2

PL

3

Einmalige Kennung für Ausfuhrvorgang pro Jahr und Land

Alphanumerisch 13

9876AB8890123

4

Prüfziffer

Alphanumerisch 1

5

Felder 1 und 2 siehe vorstehende Erläuterung.

In Feld 3 ist eine Kennung für den Ausfuhrvorgang anzugeben. Wie dieses Feld verwendet wird, ist von den nationalen Verwaltungen festzulegen, jedoch muss jedem in einem bestimmten Land innerhalb eines Jahres abgewickelten Ausfuhrvorgang eine einmalige Nummer zugewiesen werden. Nationale Verwaltungen, die wünschen, dass die MRN auch die Kennnummer der zuständigen Behörde umfasst, können die ersten sechs Zeichen für die nationale Nummer der zuständigen Behörden verwenden.

In Feld 4 ist ein Wert einzugeben, der als Prüfziffer für die gesamte MRN dient und Fehler bei der Erfassung der MRN aufdeckt.

Die MRN wird außerdem als Strichcode nach dem Muster ‚Code 128‘, Schriftzeichensatz ‚B‘ aufgedruckt.

2.   Zollstelle

Kennnummer der Ausfuhrzollstelle.

Sofern in dieser Verordnung nichts anderes festgelegt ist, sind Änderungen des Ausfuhrbegleitdokuments sowie Zusätze oder Streichungen nicht zulässig.“


ANHANG V

„ANHANG 45d

LISTE DER WARENPOSITIONEN — AUSFUHR

Kapitel I

Muster der Liste der Warenpositionen — Ausfuhr

Image

Kapitel II

Erläuterungen zur Liste der Warenpositionen mit den erforderlichen Angaben (Daten)

Wird mehr als eine Warenposition ausgeführt, so ist die Liste der Warenpositionen stets als Computerausdruck dem Ausfuhrbegleitdokument beizufügen.

Die Felder der Liste der Warenpositionen sind vertikal erweiterbar.

Die Angaben sind wie folgt auszudrucken:

1.

MRN — Versendungsbezugsnummer gemäß Definition in Anhang 45c.

2.

Die Angaben in den verschiedenen Feldern auf der Waren-Ebene sind wie folgt auszudrucken:

a)

Positionsnummer — laufende Nummer der jeweiligen Ware,

b)

die übrigen Felder sind gemäß den Anforderungen in den Erläuterungen in Anhang 37 gegebenenfalls unter Verwendung von Codes auszufüllen.“


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