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Document 32000R2007

Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 des Rates vom 18. September 2000 zur Einführung besonderer Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2820/98 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1763/1999 und (EG) Nr. 6/2000

OJ L 240, 23.9.2000, p. 1–9 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 02 Volume 010 P. 218 - 226
Special edition in Estonian: Chapter 02 Volume 010 P. 218 - 226
Special edition in Latvian: Chapter 02 Volume 010 P. 218 - 226
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Special edition in Romanian: Chapter 02 Volume 012 P. 268 - 276

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 03/01/2010; Aufgehoben durch 32009R1215

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2000/2007/oj

32000R2007

Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 des Rates vom 18. September 2000 zur Einführung besonderer Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2820/98 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1763/1999 und (EG) Nr. 6/2000

Amtsblatt Nr. L 240 vom 23/09/2000 S. 0001 - 0009


Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 des Rates

vom 18. September 2000

zur Einführung besonderer Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2820/98 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1763/1999 und (EG) Nr. 6/2000

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Europäische Rat gelangte auf seiner Tagung in Lissabon am 23. und 24. März 2000 zu dem Schluss, dass den Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen mit den Ländern des westlichen Balkan eine asymmetrische Handelsliberalisierung vorangehen sollte.

(2) Der Rat forderte die Kommission in seinen Schlussfolgerungen vom 24. Januar und vom 14. Februar 2000 ferner auf, die Frage der Erleichterung des Handels mit der Republik Montenegro als Teil der Bundesrepublik Jugoslawien zu prüfen.

(3) Die Verordnung (EG) Nr. 6/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die Einfuhrregelung der Gemeinschaft für Waren mit Ursprung in der Republik Bosnien und Herzegowina und in der Republik Kroatien sowie für Wein mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und in der Republik Slowenien(1) bietet innerhalb von Zollplafonds für bestimmte gewerbliche Waren Zollfreiheit und sieht begrenzte Zugeständnisse für landwirtschaftliche Erzeugnisse vor, bei denen im Rahmen von Zollkontingenten vielfach Zollfreiheit eingeräumt wird. Die Verordnung (EG) Nr. 1763/1999 des Rates vom 29. Juli 1999 über die Einfuhrregelung der Gemeinschaft für Waren mit Ursprung in Albanien und die Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2820/98 über ein Mehrjahresschema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum 1. Juli 1999 bis 31. Dezember 2001 in Bezug auf Albanien(2) sieht eine ähnliche Regelung mit den gleichen Beschränkungen vor.

(4) Die Einfuhren aus den Ländern des westlichen Balkan betragen weniger als 0,6 % der Gesamteinfuhren in die Gemeinschaft. Es ist davon auszugehen, dass eine weitere Marktöffnung zum Prozess der politischen und wirtschaftlichen Stabilisierung der Region beiträgt und keine negativen Auswirkungen auf die Gemeinschaft hat.

(5) Daher sollten die autonomen Handelspräferenzen der Gemeinschaft durch die Abschaffung sämtlicher noch bestehender Zollplafonds für gewerbliche Waren und durch eine weitere Verbesserung des Zugangs zum Gemeinschaftsmarkt für landwirtschaftliche und Fischereierzeugnisse, einschließlich Verarbeitungserzeugnisse, weiter verbessert werden.

(6) Mit den vorgeschlagenen Maßnahmen soll im Rahmen des EU-Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses der spezifischen Situation auf dem westlichen Balkan Rechnung getragen werden. Sie stellen keinen Präzedenzfall für die Handelspolitik der Gemeinschaft gegenüber anderen Drittländern dar.

(7) Im Rahmen des EU-Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses, der auf dem vormaligen Regionalkonzept und den Schlussfolgerungen des Rates vom 29. April 1997 basiert, ist die Entwicklung der bilateralen Beziehungen zwischen der Europäischen Union und den Ländern des westlichen Balkan an bestimmte Bedingungen geknüpft. Die Gewährung autonomer Handelspräferenzen ist daran gebunden, dass die betreffenden Länder die demokratischen Grundsätze und die Menschenrechte achten und bereit sind, wirtschaftliche Beziehungen untereinander aufzubauen. Die Gewährung verbesserter autonomer Handelspräferenzen zugunsten der am EU-Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess teilnehmenden und damit verbundenen Ländern sollte davon abhängig gemacht werden, dass diese zu effektiven Wirtschaftsreformen und zur regionalen Zusammenarbeit bereit sind, insbesondere durch Errichtung von Freihandelszonen im Einklang mit den einschlägigen GATT/WTO-Standards. Ferner wird die Gewährung autonomer Handelspräferenzen davon abhängig gemacht, dass die Empfängerstaaten eine wirksame administrative Zusammenarbeit mit der Gemeinschaft aufnehmen, um Betrugsrisiken vorzubeugen.

(8) Handelspräferenzen können lediglich Ländern und Gebieten gewährt werden, die eine Zollverwaltung besitzen.

(9) Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien und das Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 10. Juni 1999 vorbehaltlich des der internationalen Zivilverwaltung durch die Mission der Vereinten Nationen im Kosovo (UNMIK) unterstellten Gebietes (nachstehend "Kosovo" genannt) erfuellen diese Bedingungen und sollten alle in den Genuss ähnlicher Handelspräferenzen kommen, damit Diskriminierungen innerhalb der Region ausgeschlossen sind.

(10) Die Republik Montenegro verfügt als Teil der Bundesrepublik Jugoslawien über keine eigene Zollverwaltung. Daher können ihr nicht die gleichen Präferenzen gewährt werden. Es besteht jedoch die Möglichkeit, für bestimmte montenegrinische gewerbliche Waren, die in anderen Teilen der Bundesrepublik Jugoslawien nicht hergestellt werden, begrenzte Handelspräferenzen zu gewähren; dies verstößt nicht gegen den Grundsatz, dass die Bundesrepublik Jugoslawien insgesamt von den Handelspräferenzen ausgeschlossen ist, und steht mit der Verordnung (EG) Nr. 1294/1999 des Rates vom 15. Juni 1999 über das Einfrieren von Geldern und ein Investitionsverbot betreffend die Bundesrepublik Jugoslawien (BRJ) und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1295/98 und (EG) Nr. 1607/98(3) in Einklang.

(11) Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien hat bereits ein Kooperationsabkommen mit der Gemeinschaft geschlossen, das Handelspräferenzen vorsieht, und die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten haben mit diesem Land Verhandlungen über ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen aufgenommen. Außer im Falle der Zugeständnisse für Wein sollte dem Land daher auf separater Basis eine Regelung gewährt werden, die den in dieser Verordnung vorgesehenen verbesserten Handelspräferenzen entspricht.

(12) Die vorgeschlagene Verordnung sollte die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 6/2000 gewährten Zugeständnisse für Wein weiterhin vorsehen, die gleichermaßen für Slowenien und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien bis zum Abschluss besonderer Weinabkommen mit diesen Ländern gelten. Da es sich bei diesen Zugeständnissen nach wie vor um ein globales Zollkontingent handelt, sollten diese Bestimmungen weiterhin in ein- und derselben Verordnung enthalten sein.

(13) Daher sollten Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien und darüber hinaus auch dem Kosovo die verbesserten autonomen Handelspräferenzen gewährt und für bestimmte gewerbliche Waren mit Ursprung in der Bundesrepublik Jugoslawien begrenzte spezifische Handelspräferenzen vorgesehen werden.

(14) Für den Ursprungsnachweis und die Verfahren der Zusammenarbeit der Verwaltungen sollten die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(4) gelten.

(15) Aus Gründen der Rationalisierung und Vereinfachung sollte es der Kommission ermöglicht werden, nach Konsultation des Ausschusses für den Zollkodex und unbeschadet der besonderen Verfahren gemäß dieser Verordnung alle notwendigen Änderungen und technischen Anpassungen dieser Verordnung vorzunehmen.

(16) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(5) erlassen werden.

(17) Die Einführung der vorgeschlagenen Maßnahmen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in der Republik Albanien, in der Republik Bosnien und Herzegowina und in der Republik Kroatien macht es überfluessig, diese Republiken in das Allgemeine Präferenzschema der Gemeinschaft einzubeziehen. Daher sollten diese Republiken von der Liste der Begünstigten der Verordnung (EG) Nr. 2820/98 des Rates vom 21. Dezember 1998 über ein Mehrjahresschema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum 1. Juli 1999 bis 31. Dezember 2001(6) gestrichen werden.

(18) Die Zusammenfassung sämtlicher autonomer Handelspräferenzen in einer einzigen neuen Verordnung würde für eine größere Transparenz der gemeinschaftlichen Handelsregelung für die am EU-Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete sorgen. Die Verordnungen (EG) Nr. 1763/1999 und (EG) Nr. 6/2000 sollten daher durch die vorliegende Verordnung aufgehoben werden.

(19) Die Verlängerung dieser Einfuhrregelung erfolgt auf der Grundlage der Bedingungen, die der Rat festgelegt hat, und unter Berücksichtigung der Erfahrungen mit der Regelung in dieser Verordnung. Daher empfiehlt es sich, die Geltungsdauer dieser Regelung bis zum 31. Dezember 2002 zu begrenzen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Präferenzregelungen

(1) Vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen der Artikel 3 und 4 werden Waren mit Ursprung in der Republik Albanien, in der Republik Bosnien und Herzegowina, in der Republik Kroatien sowie im Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 10. Juni 1999 (nachstehend "Kosovo" genannt), die nicht unter die Positionen 0102, 0201, 0202 und 1604 der Kombinierten Nomenklatur fallen, ohne mengenmäßige Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung sowie frei von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen.

(2) Für die Einfuhren von Wein mit Ursprung in der Republik Slowenien und in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien gelten die Zugeständnisse des Artikels 4.

(3) Für bestimmte gewerbliche Waren mit Ursprung in der Bundesrepublik Jugoslawien gelten die Zugeständnisse des Artikels 5.

Artikel 2

Voraussetzungen für die Zulassung zu den Präferenzregelungen

(1) Die Zulassung zu den mit dieser Verordnung eingeführten Präferenzregelungen ist daran gebunden, dass

a) die Waren der Definition des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" in Titel IV Kapitel 2 Abschnitt 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 entsprechen und

b) die in Artikel 1 genannten Länder und Gebiete davon absehen, ab dem Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung für die Einfuhr von Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft neue Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung und neue mengenmäßige Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung einzuführen, die bestehenden Zölle und Abgaben zu erhöhen oder sonstige Beschränkungen einzuführen,

c) die Empfängerstaaten eine wirksame administrative Zusammenarbeit mit der Gemeinschaft aufnehmen, um Betrugsrisiken vorzubeugen.

(2) Im Falle von Albanien, Bosnien und Herzegowina und Kroatien ist die Zulassung zu den mit Artikel 1 eingeführten Präferenzregelungen außerdem daran gebunden, dass sie zu effektiven Wirtschaftsreformen und zur regionalen Zusammenarbeit mit den anderen am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union beteiligten Ländern bereit sind, insbesondere durch die Errichtung von Freihandelszonen im Einklang mit Artikel XXIV GATT 1994 und den anderen einschlägigen WTO-Regeln.

Bei Nichteinhaltung dieser Bestimmung kann der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit geeignete Maßnahmen ergreifen.

Artikel 3

Begrenzte Zugeständnisse für bestimmte Textilwaren

(1) Textilwaren mit Ursprung in den in Anhang III B der Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates vom 7. März 1994 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische gemeinschaftliche Einfuhrregelung fallen(7), und in Artikel 1 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Ländern oder Gebieten sind im Rahmen der in der Verordnung (EG) Nr. 517/94 festgesetzten jährlichen Gemeinschaftshöchstmengen von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung befreit.

(2) Wiedereinfuhren nach passiver Veredelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3036/94 des Rates vom 8. Dezember 1994 zur Schaffung eines wirtschaftlichen passiven Veredelungsverkehrs für bestimmte Textil- und Bekleidungserzeugnisse, die nach Be- oder Verarbeitung in gewissen Drittländern wieder in die Gemeinschaft eingeführt werden(8), aus den in Artikel 1 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Ländern oder Gebieten sind im Rahmen der in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 517/94 festgesetzten jährlichen Gemeinschaftshöchstmengen von Zöllen befreit.

Artikel 4

Landwirtschaftliche Erzeugnisse - Zollkontingente

(1) Für bestimmte Fischereierzeugnisse des Anhangs I mit Ursprung in Albanien, Bosnien und Herzegowina und Kroatien sowie für Wein des Anhangs I mit Ursprung in den in Artikel 1 Absätze 1 und 2 genannten Ländern und Gebieten werden die Einfuhrzölle der Gemeinschaft für den Zeitraum, in der Höhe und im Rahmen des Gemeinschaftszollkontingents ausgesetzt, die in dem genannten Anhang für die einzelnen Erzeugnisse angegeben sind.

(2) Der Einfuhrzoll der Gemeinschaft auf Baby-beef-Erzeugnisse im Sinne des Anhangs II mit Ursprung in den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Ländern und Gebieten beträgt im Rahmen eines jährlichen Zollkontingents von 10900 Tonnen Schlachtgewicht 20 v. H. des Wertzolls und 20 v. H. des spezifischen Zolls nach dem Gemeinsamen Zolltarif.

Das jährliche Zollkontingent von 10900 Tonnen wird wie folgt unter den begünstigten Republiken aufgeteilt:

a) 1500 Tonnen (Schlachtgewicht) für Baby-beef-Erzeugnisse mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina,

b) 9400 Tonnen (Schlachtgewicht) für Baby-beef Erzeugnisse mit Ursprung in Kroatien.

Für Einfuhren von Baby-beef Erzeugnissen des Anhangs II mit Ursprung in Albanien und im Kosovo in die Gemeinschaft werden keine Zollzugeständnisse gewährt.

Den Einfuhranträgen im Rahmen dieser Kontingente ist ein von den zuständigen Behörden des Ausfuhrlandes ausgestelltes Echtheitszeugnis beizufügen, mit dem bescheinigt wird, dass die Waren Ursprungserzeugnisse des betreffenden Landes oder Gebiets sind und der Definition des Anhangs II entsprechen. Dieses Zeugnis wird von der Kommission nach dem in Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. März 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch(9) vorgesehenen Verfahren ausgearbeitet.

Artikel 5

Zollkontingente für Aluminiumerzeugnisse mit Ursprung in der Bundesrepublik Jugoslawien

Vom 1. Januar bis zum 31. Dezember jeden Jahres sind die Einfuhren von Aluminiumerzeugnissen des Anhangs III mit Ursprung in der Bundesrepublik Jugoslawien in die Gemeinschaft nach Maßgabe der in dem genannten Anhang festgesetzten Gemeinschaftszollkontingente von Zöllen befreit.

Artikel 6

Durchführung der Zollkontingente für Baby-Beef

Durchführungsvorschriften zum Zollkontingent für Baby-Beef Erzeugnisse werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 43 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 erlassen.

Artikel 7

Verwaltung der Zollkontingente

Die in Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 genannten Zollkontingente werden von der Kommission gemäß den Artikeln 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.

Die Kommunikation zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission erfolgt zu diesem Zweck soweit wie möglich über Telematikverbindungen.

Artikel 8

Zugang zu Zollkontingenten

Jeder Mitgliedstaat gewährleistet den Einführern der betreffenden Waren gleichen und kontinuierlichen Zugang zu den Zollkontingenten, solange die verbleibende Kontingentmenge dies zulässt.

Artikel 9

Übertragung von Befugnissen

Die Kommission legt nach dem Verfahren des Artikels 10 Absatz 2 die zur Anwendung dieser Verordnung notwendigen Bestimmungen, mit Ausnahme der in Artikel 6 vorgesehenen Bestimmungen fest, insbesondere

a) die Änderungen und technischen Anpassungen, die infolge der Änderung der Codes der Kombinierten Nomenklatur und der TARIC-Unterpositionen erforderlich sind,

b) die Anpassungen, die infolge des Abschlusses weiterer Abkommen zwischen der Gemeinschaft und den in Artikel 1 genannten Ländern und Gebieten erforderlich sind.

Artikel 10

Verwaltungsausschuss

(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 247 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates(10) eingesetzten Ausschuss für den Zollkodex (nachstehend "Ausschuss" genannt) unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 11

Zusammenarbeit

Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten eng zusammen, um zu gewährleisten, dass diese Verordnung, insbesondere Artikel 12 Absatz 1, eingehalten wird.

Artikel 12

Zeitweilige Aussetzung

(1) Wenn nach Auffassung der Kommission ausreichende Beweise für Betrug oder mangelnde administrative Zusammenarbeit bei der Überprüfung der Ursprungsnachweise, für einen massiven Anstieg der Ausfuhren in die Gemeinschaft über das normale Produktionsniveau und die übliche Ausfuhrkapazität hinaus oder für die Nichteinhaltung von Artikel 2 Absatz 1 seitens der unter diese Verordnung fallenden Länder und Gebiete vorliegen, so kann sie die in dieser Verordnung vorgesehene Regelung ganz oder teilweise für einen Zeitraum von drei Monaten aussetzen, sofern sie zuvor

a) den Ausschuss unterrichtet hat;

b) die Mitgliedstaaten aufgefordert hat, die nötigen Vorbeugungsmaßnahmen zu treffen, um die finanziellen Interessen der Gemeinschaft zu schützen und/oder die Einhaltung von Artikel 2 Absatz 1 durch die begünstigten Länder und Gebiete zu erreichen;

c) im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften eine Bekanntmachung veröffentlicht hat, in der festgestellt wird, dass an der ordnungsgemäßen Anwendung der Präferenzregelung und/oder an der Einhaltung von Artikel 2 Absatz 1 durch das begünstigte Land oder Gebiet begründete Zweifel bestehen, die das Recht dieses Landes oder Gebiets auf eine weitere Inanspruchnahme der aufgrund dieser Verordnung gewährten Vorteile in Frage stellen könnten.

(2) Jeder Mitgliedstaat kann den Rat innerhalb von zehn Tagen mit dem Beschluss der Kommission befassen. In diesem Fall kann der Rat innerhalb von 30 Tagen mit qualifizierter Mehrheit einen anders lautenden Beschluss fassen.

(3) Bei Ablauf des Aussetzungszeitraums beschließt die Kommission entweder, die zeitweilige Aussetzung nach Konsultation des Ausschusses zu beenden oder die Aussetzung nach dem Verfahren des Absatzes 1 zu verlängern.

Artikel 13

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2820/98

In Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 2820/98 werden folgende Einträge gestrichen: "AL Albanien (1)", "BA Bosnien und Herzegowina (1)" und "HR Kroatien (1)".

Artikel 14

Aufhebungen

Die Verordnungen (EG) Nr. 1763/1999 und (EG) Nr. 6/2000 werden aufgehoben.

Artikel 15

Anfängliche Anwendung prorata

(1) Abweichend von Artikel 7 gelten für das erste Kalenderjahr der Anwendung dieser Verordnung die Absätze 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels.

(2) Die Zollkontingente werden unter Berücksichtigung des vor Beginn der Anwendung dieser Verordnung bereits verstrichenen Zeitraums anteilmäßig auf der Grundlage der in den Anhängen I und III genannten Mengen berechnet.

(3) Die Mengen, die im Rahmen der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.1515 und 09.1561 gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 6/2000 und (EG) Nr. 1763/1999 eingeführt wurden, werden auf die entsprechenden in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten Zollkontingente angerechnet.

(4) Die Mengen, die im Rahmen des Zollkontingents für Baby-beef-Erzeugnisse gemäß Artikel 5 Absatz 3 und Anhang F der Verordnung (EG) Nr. 6/2000 eingeführt wurden, werden auf die entsprechenden in Artikel 4 Absatz 2 und Anhang II der vorliegenden Verordnung aufgeführten Zollkontingente angerechnet.

Artikel 16

Übergangsmaßnahmen

(1) Die allgemeinen Zollpräferenzen der Verordnung (EG) Nr. 2820/98 können weiterhin für Waren mit Ursprung in Albanien, Bosnien und Herzegowina und Kroatien gewährt werden, die vor dem 1. Januar 2001 in der Gemeinschaft in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden sind, vorausgesetzt, dass

a) für die betreffenden Waren vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ein Kaufvertrag geschlossen wurde und

b) den Zollbehörden in zufrieden stellender Weise nachgewiesen werden kann, dass diese Waren spätestens am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung aus dem Ursprungsland ausgeführt worden sind.

(2) Die Zollbehörden können die Anforderung von Absatz 1 Buchstabe b) als erfuellt ansehen, wenn ihnen eines der nachstehenden Dokumente vorgelegt wird:

a) im Fall der Beförderung im Seeverkehr oder im Binnenschiffsverkehr der Schiffsfrachtbrief, aus dem hervorgeht, dass die Verladung vor dem genannten Termin stattgefunden hat;

b) im Fall der Beförderung im Eisenbahnverkehr der Warenbegleitschein, der von dem Eisenbahnunternehmen des Versandlandes vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung akzeptiert wurde;

c) im Fall der Beförderung im Straßenverkehr das Carnet Internationaler Straßengüterverkehr (TIR), das von den Zollbehörden im Ursprungsland vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellt wurde, oder ein anderes geeignetes Dokument, das von den zuständigen Zollbehörden des Ursprungslandes vor dem genannten Termin genehmigt wurde;

d) im Fall der Beförderung im Luftverkehr der Luftfrachtbrief, aus dem hervorgeht, dass das Luftverkehrsunternehmen die Waren vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Empfang genommen hat.

Artikel 17

Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach ihrem Inkrafttreten bis zum 31. Dezember 2002.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 18. September 2000.

Im Namen des Rates

Der Präsident

H. Védrine

(1) ABl. L 2 vom 5.1.2000, S. 1.

(2) ABl. L 211 vom 11.8.1999, S. 1.

(3) ABl. L 153 vom 19.6.1999, S. 63. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1440/2000 der Kommission (ABl. L 161 vom 1.7.2000, S. 68).

(4) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1602/2000 (ABl. L 188 vom 26.7.2000, S. 1).

(5) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(6) ABl. L 357 vom 30.12.1998, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1763/1999.

(7) ABl. L 67 vom 10.3.1994, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2452/1999 (ABl. L 307 vom 2.12.1999, S. 14).

(8) ABl. L 322 vom 15.12.1994, S. 1.

(9) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21.

(10) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 955/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 119 vom 7.5.1999, S. 1).

ANHANG I

Zollkontingente gemäß Artikel 4 Absatz 1

Ungeachtet der Auslegungsregeln für die Kombinierte Nomenklatur gilt die Bezeichnung der Waren nur als Hinweis, während die Präferenzbehandlung im Rahmen dieses Anhangs durch die KN-Codes bestimmt ist. Bei KN-Codes mit dem Zusatz "ex" gilt der KN-Code zusammen mit der dazugehörigen Warenbezeichnung für die Zulassung zum Präferenzsystem.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II

Definition von "Baby-beef"-Erzeugnissen gemäß Artikel 4 Absatz 2

Ungeachtet der Auslegungsregeln für die Kombinierte Nomenklatur gilt die Bezeichnung der Waren nur als Hinweis, während die Präferenzbehandlung im Rahmen dieses Anhangs durch die KN-Codes bestimmt ist. Bei KN-Codes mit dem Zusatz "ex" gilt der KN-Code zusammen mit der dazugehörigen Warenbeschreibung für die Zulassung zum Präferenzsystem.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG III

Die jährlichen Zollkontingente gemäß Artikel 5 für bestimmte gewerbliche Waren mit Ursprung in der Bundesrepublik Jugoslawien

Ungeachtet der Auslegungsregeln für die Kombinierte Nomenklatur gilt die Bezeichnung der Waren nur als Hinweis, während die Präferenzbehandlung im Rahmen dieses Anhangs durch die KN-Codes bestimmt ist. Bei KN-Codes mit dem Zusatz "ex" gilt der KN-Code zusammen mit der dazugehörigen Warenbeschreibung für die Zulassung zum Präferenzsystem.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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