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Document 32000R2037

Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen

OJ L 244, 29.9.2000, p. 1–24 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 15 Volume 005 P. 190 - 215
Special edition in Estonian: Chapter 15 Volume 005 P. 190 - 215
Special edition in Latvian: Chapter 15 Volume 005 P. 190 - 215
Special edition in Lithuanian: Chapter 15 Volume 005 P. 190 - 215
Special edition in Hungarian Chapter 15 Volume 005 P. 190 - 215
Special edition in Maltese: Chapter 15 Volume 005 P. 190 - 215
Special edition in Polish: Chapter 15 Volume 005 P. 190 - 215
Special edition in Slovak: Chapter 15 Volume 005 P. 190 - 215
Special edition in Slovene: Chapter 15 Volume 005 P. 190 - 215
Special edition in Bulgarian: Chapter 15 Volume 006 P. 108 - 133
Special edition in Romanian: Chapter 15 Volume 006 P. 108 - 133

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2009; Aufgehoben durch 32009R1005

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2000/2037/oj

32000R2037

Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen

Amtsblatt Nr. L 244 vom 29/09/2000 S. 0001 - 0024


Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 29. Juni 2000

über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz l,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3), aufgrund des vom Vermittlungsausschuss am 5. Mai 2000 gebilligten gemeinsamen Entwurfs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Es ist erwiesen, dass die im bisherigen Umfang fortdauernden Emissionen von ozonabbauenden Stoffen die Ozonschicht weiterhin signifikant schädigen. Der Ozonabbau hat in der südlichen Hemisphäre im Jahr 1998 sein bisher größtes Ausmaß erreicht. Im Frühjahr hat in drei der letzten vier Jahre der Ozonabbau über der Arktis ein bedrohliches Ausmaß erreicht. Die durch den Ozonabbau bewirkte erhöhte Belastung durch UV-B-Strahlung stellt eine ernste Gefahr für Mensch und Umwelt dar. Deshalb sind weitere effiziente Maßnahmen erforderlich, um die menschliche Gesundheit und die Umwelt gegen schädliche Auswirkungen solcher Emissionen zu schützen.

(2) In Anbetracht ihrer Verantwortung im Bereich von Umwelt und Handel ist die Gemeinschaft mit der Entscheidung 88/540/EWG(4) Vertragspartei des Wiener Übereinkommens zum Schutz der Ozonschicht und des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (Montrealer Protokoll), geworden, das von den Vertragsparteien des Protokolls auf ihrer zweiten Tagung in London und auf ihrer vierten Tagung in Kopenhagen geändert wurde.

(3) Zusätzliche Maßnahmen zum Schutz der Ozonschicht wurden von den Vertragsparteien des Montrealer Protokolls auf ihrer siebenten Tagung im Dezember 1995 in Wien und auf ihrer neunten Tagung im September 1997 in Montreal, an denen die Gemeinschaft teilnahm, angenommen.

(4) Zur Durchführung der Verpflichtungen, die die Gemeinschaft im Rahmen des Übereinkommens von Wien und der letzten Änderungen und Anpassungen des Montrealer Protokolls eingegangen ist, insbesondere zur Einstellung der Produktion und des Inverkehrbringens von Methylbromid in der Gemeinschaft und zur Einführung eines Lizenzsystems nicht nur für Einfuhren, sondern auch für Ausfuhren von ozonabbauenden Stoffen, sind Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene erforderlich.

(5) Da früher als vorgesehen Technologien zum Ersatz von ozonabbauenden Stoffen verfügbar sind, sollten in bestimmten Fällen strengere Kontrollmaßnahmen eingeführt werden, als sie in der Verordnung (EG) Nr. 3093/94 des Rates vom 15. Dezember 1994 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen(5) und im Montrealer Protokoll vorgesehen sind.

(6) Die Verordnung (EG) Nr. 3093/94 muss grundlegend geändert werden. Im Hinblick auf die rechtliche Klarheit und Transparenz sollte jene Verordnung neugefasst werden.

(7) Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 3093/94 ist die Produktion von Fluorchlorkohlenwasserstoffen, sonstigen vollhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen, Halonen, Tetrachlorkohlenstoff, 1,1,1-Trichlorethan und teilhalogenierten Fluorbromkohlenwasserstoffen eingestellt worden. Die Produktion dieser geregelten Stoffe ist somit abgesehen von möglichen Ausnahmen für wesentliche Verwendungszwecke und zur Deckung der grundlegenden nationalen Bedürfnisse der in Artikel 5 des Montrealer Protokolls genannten Vertragsparteien verboten. Es ist nunmehr ebenfalls angebracht, das Inverkehrbringen und die Verwendung dieser Stoffe und Produkte sowie Einrichtungen, die diese Stoffe enthalten, schrittweise zu verbieten.

(8) Die Kommission kann auch nach der Einstellung der Produktion bzw. Verwendung von geregelten Stoffen unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen für wesentliche Verwendungszwecke zulassen.

(9) Die zunehmende Verfügbarkeit von Ersatzstoffen für Methylbromid sollte eine im Vergleich zum Montrealer Protokoll verstärkte Einstellung der Produktion und Verwendung von Methylbromid ermöglichen. Die Produktion und Verwendung von Methylbromid sollte völlig eingestellt werden, sofern für kritische Verwendungszwecke, die auf Gemeinschaftsebene nach den Kriterien des Montrealer Protokolls festgelegt werden, Ausnahmen möglich sind. Die Verwendung von Methylbromid für den Quarantänebereich oder für die Behandlung vor dem Transport sollte ebenfalls kontrolliert werden. Solche Verwendungen sollten derzeitige Mengen nicht überschreiten und unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung und der Entwicklung des Montrealer Protokolls letztlich verringert werden.

(10) Die Verordnung (EG) Nr. 3093/94 umfasst Einschränkungen der Produktion aller anderen ozonabbauenden Stoffe, jedoch nicht von teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen. Die Einführung einer solchen Bestimmung ist nunmehr angebracht, um zu gewährleisten, dass teilhalogenierte Flurchlorkohlenwasserstoffe nicht weiterhin verwendet werden, wenn Ersatzstoffe verfügbar sind, die die Ozonschicht nicht beeinträchtigen. Maßnahmen zur Einschränkung der Produktion von teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen müssen von allen Vertragsparteien des Montrealer Protokolls ergriffen werden. Ein Einfrieren der Produktion von teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen würde dieser Anforderung entgegenkommen und wäre Ausdruck der Entschlossenheit der Gemeinschaft, auf diesem Gebiet eine führende Rolle zu spielen. Die hergestellten Mengen sollten an die für das Inverkehrbringen von teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen in der Gemeinschaft vorgesehenen Reduzierungen und dem weltweiten Nachfragerückgang infolge des im Montrealer Protokoll geforderten geringeren Verbrauchs von teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen angepasst werden.

(11) Gemäß Artikel 2 F Absatz 7 des Montrealer Protokolls bemühen sich die Vertragsparteien, zu gewährleisten, dass die Verwendung von teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen auf die Fälle beschränkt bleibt, in denen keine umweltverträglicheren Stoffe oder Technologien verfügbar sind. Angesichts der Verfügbarkeit von Alternativ- und Ersatztechnologien kann das Inverkehrbringen und die Verwendung von teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen und Produkten, die sie enthalten, weiter eingeschränkt werden. Der Beschluss VI/13 der Konferenz der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls sieht vor, dass bei der Evaluierung der Alternativen zu den teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen Faktoren wie Ozonabbaupotential, Energieeffizienz, potentielle Entflammbarkeit und Toxizität, Treibhauspotential sowie potentielle Auswirkungen auf die tatsächliche Verwendung und die Einstellung der Produktion und Verwendung von Fluorchlorkohlenwasserstoffen und Halonen berücksichtigt werden sollten. Die Kontrollen von teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen sollten zum Schutz der Ozonschicht und um die Verfügbarkeit von Ersatzstoffen widerzuspiegeln, beträchtlich verstärkt werden.

(12) Quoten für die Überführung von geregelten Stoffen in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft sollten nur für beschränkte Verwendungen geregelter Stoffe zugebilligt werden. Geregelte Stoffe und Produkte, die geregelte Stoffe enthalten, aus Nichtvertragsstaaten des Montrealer Protokolls sollten nicht eingeführt werden.

(13) Das Lizenzsystem für geregelte Stoffe sollte auf die Ausfuhrgenehmigung für geregelte Stoffe ausgedehnt werden, um die Überwachung des Handels mit ozonabbauenden Stoffen und den Austausch diesbezüglicher Informationen zwischen den Vertragsparteien zu ermöglichen.

(14) Zur Rückgewinnung gebrauchter geregelter Stoffe und zur Verhütung ihres Verlusts durch ungewolltes Austreten sind Vorkehrungen zu treffen.

(15) Das Montrealer Protokoll erfordert eine Berichterstattung über den Handel mit ozonabbauenden Stoffen. Hersteller, Einführer und Ausführer von geregelten Stoffen sollten deshalb jährlich über ihre Tätigkeit Bericht erstatten.

(16) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(6) erlassen werden.

(17) Der Beschluß X/8 der 10. Konferenz der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls ermutigt die Vertragsparteien, gegebenenfalls aktiv Maßnahmen zu ergreifen, um die Produktion und das Inverkehrbringen neuer ozonabbauender Stoffe, insbesondere von Bromchlormethan, zu unterbinden. Zu diesem Zweck sollte ein Mechanismus vorgesehen werden, so dass neue Stoffe von dieser Verordnung erfasst werden können. Die Produktion, die Einfuhr, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Bromchlormethan sollte verboten werden.

(18) Die Umstellung auf neue Technologien oder Ersatzprodukte infolge der vorgesehenen schrittweisen Einstellung der Produktion und der Verwendung geregelter Stoffe könnte insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) zu Problemen führen. Die Mitgliedstaaten sollten daher in Erwägung ziehen, die erforderliche Umstellung durch geeignete Fördermaßnahmen insbesondere für KMU zu unterstützen -

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

EINLEITENDE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Produktion, die Einfuhr, die Ausfuhr, das Inverkehrbringen, die Verwendung, die Rückgewinnung, das Recycling, und die Aufarbeitung und Vernichtung von Fluorchlorkohlenwasserstoffen, anderen vollhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen, Halonen, Tetrachlorkohlenstoff, I,1,1-Trichlorethan, Methylbromid, teilhalogenierten Fluorbromkohlenwasserstoffen und teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen (H-FCKW), für die Übermittlung von Informationen über diese Stoffe sowie für die Ein- und Ausfuhr, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Produkten und Einrichtungen, die solche Stoffe enthalten.

Diese Verordnung gilt ebenfalls für die Produktion, die Einfuhr, das Inverkehrbringen und die Verwendung der in Anhang II aufgeführten Stoffe,

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bedeuten

- "Protokoll": das Montrealer Protokoll von 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, in der zuletzt geänderten und angepassten Form;

- "Vertragspartei": jede Vertragspartei des Protokolls;

- "Nichtvertragsstaat des Protokolls": im Hinblick auf einen bestimmten geregelten Stoff ein Staat oder eine regionale Organisation der wirtschaftlichen Integration der bzw. die den für diesen Stoff geltenden Bestimmungen des Protokolls nicht zugestimmt hat;

- "geregelte Stoffe": Fluorchlorkohlenwasserstoffe, andere vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe, Halone, Tetrachlorkohlenstoff, 1,1,1-Trichlorethan, Methylbromid, teilhalogenierte Fluorbromkohlenwasserstoffe sowie teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe, entweder in Reinform oder in einem Gemisch, ungebraucht, nach Rückgewinnung, Recycling oder Aufarbeitung. Diese Definition erfasst jedoch keine geregelten Stoffe, die in einem Fertigerzeugnis enthalten sind, außer in Behältern, die zum Transport oder zur Lagerung solcher Stoffe verwendet werden; sie erfasst ferner keine unbedeutenden Mengen geregelter Stoffe, die unbeabsichtigt oder zufällig während eines Herstellungsverfahrens, aus unumgesetzten Ausgangsstoffen oder durch die Verwendung als Verarbeitungshilfsstoff, der in chemischen Stoffen als Spurenverunreinigung auftritt, entstehen, oder während der Herstellung oder Behandlung des Erzeugnisses emittiert werden;

- "Fluorchlorkohlenwasserstoff" (FCKW): die in Gruppe I des Anhangs I aufgeführten geregelten Stoffe, einschließlich ihrer Isomere;

- "andere vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe": die in Gruppe II des Anhangs I aufgeführten geregelten Stoffe, einschließlich ihrer Isomere;

- "Halone": die in Gruppe III des Anhangs I aufgeführten geregelten Stoffe, einschließlich ihrer Isomere;

- "Tetrachlorkohlenstoff": der in Gruppe IV des Anhangs I aufgeführte geregelte Stoff;

- "1,1,1-Trichlorethan": der in Gruppe V des Anhangs I aufgeführte geregelte Stoff;

- "Methylbromid": der in Gruppe VI des Anhangs I aufgeführte geregelte Stoff;

- "teilhalogenierte Fluorbromkohlenwasserstoffe": die in Gruppe VII des Anhangs I aufgeführten geregelten Stoffe, einschließlich ihrer Isomere;

- "teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe" (H-FCKW): die in Gruppe VIII des Anhangs I aufgeführten geregelten Stoffe, einschließlich ihrer Isomere;

- "neue Stoffe": die in Anhang II aufgeführten Stoffe. Diese Definition erstreckt sich auf Stoffe in Reinform oder in einem Gemisch, ungebraucht, nach Rückgewinnung, Recycling oder Aufarbeitung. Diese Definition erfasst jedoch keine Stoffe, die in einem Fertigerzeugnis enthalten sind, außer in Behältern, die zum Transport oder zur Lagerung solcher Stoffe verwendet werden; sie erfasst ferner keine unbedeutenden Mengen eines neuen Stoffes, der unbeabsichtigt oder zufällig während eines Herstellungsverfahrens oder aus unumgesetzten Ausgangsstoffen entsteht;

- "Ausgangsstoff": jeder geregelte oder neue Stoff, dessen ursprüngliche Zusammensetzung während eines chemischen Umwandlungsprozesses vollständig verändert wird und dessen Emissionen unbedeutend sind;

- "Verarbeitungshilfsstoffe": geregelte Stoffe, die als chemische Verarbeitungshilfsmittel in zum 1. September 1997 erstellten Anlagen zu einer in Anhang VI genannten Anwendung eingesetzt werden und unbedeutende Emissionen verursachen. Die Kommission legt unter Berücksichtigung dieser Kriterien nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 eine Liste von Betrieben fest, in denen die Verwendung von geregelten Stoffen als Verarbeitungshilfsstoff zulässig ist, wobei sie für jeden der betreffenden Betriebe Emissionsobergrenzen vergibt. Sie kann nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 den Anhang VI sowie die vorgenannte Liste unter Berücksichtigung neuer Informationen oder technischer Entwicklungen, einschließlich der in Beschluss X/14 der Tagung der Vertragsparteien des Protokolls vorgesehenen Überprüfung ändern;

- "Hersteller": jede natürliche oder juristische Person, die geregelte Stoffe in der Gemeinschaft herstellt;

- "Produktion": die Menge der produzierten geregelten Stoffe abzüglich der Menge, die mittels eines von den Vertragsparteien anerkannten Verfahrens vernichtet worden ist und abzüglich der Menge, die bei der Herstellung anderer Chemikalien ganz als Ausgangsstoff oder als Verarbeitungshilfsstoff verwendet wird. Zurückgewonnene, rezyklierte und aufgearbeitete Mengen sind nicht als "Produktion" zu betrachten;

- "Ozonabbaupotential": die in der dritten Spalte des Anhangs I genannte Zahl, die die potentielle Auswirkung eines jeden geregelten Stoffes auf die Ozonschicht angibt;

- "berechneter Umfang": eine Menge, die sich durch Multiplikation der Menge jedes geregelten Stoffes mit dem Ozonabbaupotential und durch Addition der Ergebnisse für jede einzelne Gruppe von geregelten Stoffen des Anhangs I ergibt;

- "industrielle Rationalisierung": die Übertragung des gesamten oder eines Teils des berechneten Umfangs der Produktion eines Herstellers auf einen anderen, entweder zwischen Vertragsparteien oder innerhalb eines Mitgliedstaats, um die Wirtschaftlichkeit zu verbessern oder auf erwartete Versorgungsmängel aufgrund von Betriebsschließungen zu reagieren;

- "Inverkehrbringen": die entgeltliche oder unentgeltliche Lieferung oder Zurverfügungstellung von geregelten Stoffen im Geltungsbereich dieser Verordnung oder von Produkten, die sie enthalten, an Dritte;

- "Verwendung": Verwendung geregelter Stoffe zur Herstellung oder Wartung, insbesondere zur Wiederbefuellung von Produkten oder Einrichtungen oder anderen Zwecken mit Ausnahme der Verwendung als Ausgangsstoffe oder Verarbeitungshilfsmittel;

- "kombinierte Klimaanlagen-/Wärmepumpensysteme": kombinierte, miteinander verbundene Bauteile, die Kältemittel enthalten und einen geschlossenen Kältekreislauf bilden, in dem das Kältemittel zirkuliert, um die Wärme (zur Kühlung und zum Beheizen) zu entziehen und zuzuführen, bei denen die Verdampfer und Kondensatoren so ausgelegt sind, dass sie in ihren Funktionen austauschbar sind;

- "aktiver Veredelungsverkehr": das Verfahren nach Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(7);

- "Rückgewinnung": Sammlung und Lagerung geregelter Stoffe, z. B. aus Maschinen, Geräten, Sicherheitsbehältern, während der Wartung oder vor der Entsorgung;

- "Recycling": Wiederverwendung eines zurückgewonnenen geregelten Stoffes im Anschluss an ein grundlegendes Reinigungsverfahren wie Filtern und Trocknen. Bei Kältemitteln wird das Gerät normalerweise wieder mit dem zurückgewonnenen Stoff beschickt; das Recycling erfolgt oft an Ort und Stelle;

- "Aufarbeitung": Bearbeitung und Qualitätsverbesserung zurückgewonnener geregelter Stoffe durch Verfahren wie Filtern, Trocknen, Destillieren oder chemische Behandlung, wodurch der Stoff wieder auf einen spezifischen Leistungsstandard gebracht wird; die Verwertung erfordert oft Behandlungen, die nicht an Ort und Stelle, sondern in einer zentralen Anlage erfolgen;

- "Unternehmen": jede natürliche oder juristische Person, die in der Gemeinschaft geregelte Stoffe zu gewerblichen oder kommerziellen Zwecken herstellt, zum Zwecke des Inverkehrbringens rezykliert oder verwendet oder solche eingeführten Stoffe in der Gemeinschaft in den zollrechtlich freien Verkehr bringt oder aus der Gemeinschaft zu gewerblichen oder kommerziellen Zwecken ausführt.

KAPITEL II

ZEITPLAN FÜR DIE STUFENWEISE EINSTELLUNG DER PRODUKTION UND VERWENDUNG

Artikel 3

Regelung der Produktion geregelter Stoffe

(1) Vorbehaltlich der Absätze 5 bis 10 ist die Produktion folgender Stoffe verboten:

a) Fluorchlorkohlenwasserstoffe,

b) andere vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe,

c) Halone,

d) Tetrachlorkohlenstoff,

e) 1,1,1-Trichlorethan,

f) teilhalogenierte Fluorbromkohlenwasserstoffe.

Unter Berücksichtigung der Vorschläge der Mitgliedstaaten bestimmt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 aufgrund der im Beschluss IV/25 der Vertragsparteien vereinbarten Kriterien jährlich die wesentlichen Verwendungszwecke, für welche die Produktion von geregelten Stoffen gemäß Unterabsatz 1 in der Gemeinschaft und die Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen werden darf, sowie die Verwender, die sich diese wesentlichen Verwendungszwecke zunutze machen dürfen. Diese Produktion und Einfuhr sind nur erlaubt, wenn keine geeigneten Alternativen oder rezyklierte oder aufbereitete geregelte Stoffe gemäß Unterabsatz 1 von anderen Vertragsparteien zur Verfügung stehen.

(2) i) Vorbehaltlich der Absätze 5 bis 10 stellen die Hersteller sicher, dass

a) der für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 1999 und jeden darauf folgenden Zeitraum von 12 Monaten berechnete Umfang ihrer Methylbromidproduktion 75 % desjenigen von 1991 nicht übersteigt;

b) der für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2001 und jeden darauf folgenden Zeitraum von 12 Monaten berechnete Umfang ihrer Methylbromidproduktion 40 % desjenigen von 1991 nicht übersteigt;

c) der für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 und jeden darauf folgenden Zeitraum von 12 Monaten berechnete Umfang ihrer Methylbromidproduktion 25 % desjenigen von 1991 nicht übersteigt;

d) nach dem 31. Dezember 2004 kein Methylbromid mehr hergestellt wird.

Bei den in den Buchstaben a), b), c) und d) genannten berechneten Umfängen werden die für den Quarantänebereich oder für die Behandlung vor dem Transport hergestellten Methylbromidmengen nicht berücksichtigt.

ii) Unter Berücksichtigung der Vorschläge der Mitgliedstaaten bestimmt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 aufgrund der in dem Beschluss IX/6 der Vertragsparteien sowie aller anderen von den Vertragsparteien vereinbarten Kriterien jedes Jahr die kritischen Verwendungszwecke für Methylbromid, für welche die Produktion, Einfuhr und Verwendung in der Gemeinschaft nach dem 31. Dezember 2004 zugelassen werden dürfen, die zulässigen Mengen und Verwendungszwecke sowie die Verwender, welche sich die kritischen Verwendungszwecke zunutze machen dürfen. Diese Produktion und Einfuhr sind nur dann zulässig, wenn keine geeigneten Alternativen oder rezykliertes oder aufgearbeitetes Methylbromid von anderen Vertragsparteien zur Verfügung stehen.

In Notfällen, bei einem plötzlichen Befall durch besondere Schädlinge oder beim Ausbruch besonderer Pflanzenkrankheiten, kann die Kommission auf Antrag der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats die vorübergehende Verwendung von Methylbromid genehmigen. Genehmigungen dieser Art gelten für einen Hoechstzeitraum von 120 Tagen und für eine Hoechstmenge von 20 Tonnen.

(3) Vorbehaltlich der Absätze 8, 9 und 10 stellen die Hersteller sicher, dass

a) der für den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2000 und jeden darauf folgenden Zeitraum von 12 Monaten berechnete Umfang ihrer Produktion von teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen denjenigen von 1997 nicht übersteigt;

b) der für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008 und jeden darauf folgenden Zeitraum von 12 Monaten berechnete Umfang ihrer Produktion von teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen 35 % desjenigen von 1997 nicht übersteigt;

c) der für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014 und jeden darauf folgenden Zeitraum von 12 Monaten berechnete Umfang ihrer Produktion von teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen 20 % desjenigen von 1997 nicht übersteigt;

d) der für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 und jeden darauf folgenden Zeitraum von 12 Monaten berechnete Umfang ihrer Produktion von teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen 15 % desjenigen von 1997 nicht übersteigt;

e) sie nach dem 31. Dezember 2025 keine teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffe mehr herstellen.

Vor dem 31. Dezember 2002 überprüft die Kommission den Umfang der Produktion von teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen um festzustellen,

- ob eine Produktionsminderung bereits für die Zeit vor 2008 vorgeschlagen werden soll, und/oder

- ob eine Änderung der in den Buchstaben b), c), und d) genannten Produktionsmengen vorgeschlagen werden soll.

Sie trägt hierbei der weltweiten Entwicklung des Verbrauchs an teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen, den Ausfuhren dieser Stoffe aus der Gemeinschaft und anderen OECD-Ländern sowie der technischen und wirtschaftlichen Verfügbarkeit von Ersatzstoffen und -technologien sowie relevanten internationalen Entwicklungen im Rahmen des Protokolls Rechnung.

(4) Die Kommission erteilt Lizenzen für die in Absatz 1 Unterabsatz 2 und in Absatz 2 Ziffer ii) genannten Verwender und teilt ihnen mit, für welchen Verwendungszweck diese Lizenz gilt sowie welche Stoffe und Stoffmengen sie verwenden dürfen.

(5) Ein Hersteller kann von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich der Herstellungsbetrieb dieses Herstellers befindet, die Erlaubnis erhalten, die in den Absätzen 1 und 2 erwähnte geregelte Stoffe zur Deckung des gemäß Absatz 4 lizenzierten Bedarfs herzustellen. Die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats unterrichtet die Kommission vorab von ihrer Absicht, eine solche Erlaubnis zu erteilen.

(6) Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich ein Produktionsbetrieb eines Herstellers befindet, kann diesem Hersteller erlauben, die in den Absätzen 1 und 2 festgelegten berechneten Mengen zur Deckung der grundlegenden nationalen Bedürfnisse der in Artikel 5 des Protokolls bezeichneten Vertragsparteien zu überschreiten, sofern die berechnete zusätzliche Menge der Produktion in dem betreffenden Mitgliedstaat die gemäß den Artikeln 2 A bis 2 E und Artikel 2 H des Protokolls für die jeweiligen Zeiträume erlaubte Menge nicht überschreitet. Die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats unterrichtet die Kommission vorab von ihrer Absicht, eine solche Erlaubnis zu erteilen.

(7) Soweit es das Protokoll zulässt, kann die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich ein Produktionsbetrieb eines Herstellers befindet, diesem Hersteller erlauben, die in den Absätzen 1 und 2 festgelegten berechneten Produktionsumfänge zur Deckung eines wesentlichen oder kritischen Verwendungszwecks einer Vertragspartei auf deren Verlangen zu überschreiten. Die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats unterrichtet die Kommission vorab von ihrer Absicht, eine solche Erlaubnis zu erteilen.

(8) Soweit es das Protokoll zulässt, kann die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich ein Produktionsbetrieb eines Herstellers befindet, diesem Hersteller erlauben, die in den Absätzen 1 bis 7 festgelegten berechneten Produktionsumfänge zum Zweck der industriellen Rationalisierung in dem betreffenden Mitgliedstaat zu überschreiten, sofern der berechnete Produktionsumfang in diesem Mitgliedstaat die Summe der berechneten Produktionsumfänge der inländischen Hersteller gemäß den Absätzen 1 bis 7 für die betreffenden Zeiträume nicht überschreitet. Die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats unterrichtet die Kommission vorab von ihrer Absicht, eine solche Erlaubnis zu erteilen.

(9) Soweit es das Protokoll zulässt, kann die Kommission im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich ein Produktionsbetrieb eines Herstellers befindet, diesem Hersteller erlauben, die gemäß den Absätzen 1 bis 8 festgelegten berechneten Produktionsumfänge zum Zwecke der industriellen Rationalisierung zwischen Mitgliedstaaten zu überschreiten, sofern der berechnete Produktionsumfang der beteiligten Mitgliedstaaten insgesamt die Summe der berechneten Umfänge ihrer inländischen Produktion nach den Absätzen 1 bis 8 für die betreffenden Zeiträume nicht überschreitet. Hierzu ist auch die Zustimmung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats erforderlich, in dem die Produktion verringert werden soll.

(10) Soweit es das Protokoll zulässt, kann die Kommission im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich ein Produktionsbetrieb befindet, und der Regierung des betroffenen dritten Vertragsstaats einem Hersteller erlauben, die nach den Absätzen 1 bis 9 festgelegten, berechneten Produktionsumfänge zum Zweck der industriellen Rationalisierung mit den nach dem Protokoll und den innerstaatlichen Rechtsvorschriften zulässigen berechneten Produktionsumfängen eines Herstellers in einem dritten Vertragsstaat zu kombinieren, sofern der berechnete Produktionsumfang beider Hersteller zusammen die Summe der nach den Absätzen 1 bis 9 dem gemeinschaftlichen Hersteller gestatteten Produktionsumfänge und der berechneten Produktionsumfänge, die dem Hersteller des dritten Vertragsstaats nach dem Protokoll und den innerstaatlichen Rechtsvorschriften erlaubt werden, nicht überschreitet.

Artikel 4

Regelung des Inverkehrbringens und der Verwendung geregelter Stoffe

(1) Vorbehaltlich der Absätze 4 und 5 sind das Inverkehrbringen und die Verwendung folgender geregelter Stoffe verboten:

a) Fluorchlorkohlenwasserstoffe,

b) anderen vollhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffe,

c) Halone,

d) Tetrachlorkohlenstoff,

e) 1,1,1-Trichlorethan,

f) teilhalogenierte Fluorbromkohlenwasserstoffe.

Die Kommission kann auf Antrag einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 bis zum 31. Dezember 2004 eine vorübergehende Ausnahmeregelung für die Verwendung von Fluorchlorkohlenwasserstoffen für hermetisch verschlossene in den menschlichen Körper einzubringende Implantate zur dosierten Abgabe von Arzneimitteln und bis zum 31. Dezember 2008 für bestehende militärische Zwecke genehmigen, wenn erwiesen ist, dass für einen besonderen Verwendungszweck keine technisch und wirtschaftlich einsetzbaren Alternativstoffe oder -technologien zur Verfügung stehen oder verwendet werden können.

(2) i) Vorbehaltlich der Absätze 4 und 5 stellt jeder Hersteller und Einführer sicher, dass

a) der berechnete Umfang Methylbromid, den er vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 1999 und während jedes darauf folgenden Zeitraumes von 12 Monaten in den Verkehr bringt oder selbst verwendet, 75 % des berechneten Umfangs des 1991 von ihm in den Verkehr gebrachten oder von ihm selbst verwendeten Methylbromids nicht übersteigt;

b) der berechnete Umfang Methylbromid, den er vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2001 und während jedes darauf folgenden Zeitraums von 12 Monaten in den Verkehr bringt oder selbst verwendet, 40 % des berechneten Umfangs des 1991 von ihm in den Verkehr gebrachten oder von ihm selbst verwendeten Methylbromids nicht übersteigt;

c) der berechnete Umfang Methylbromid, den er vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003 und während jedes darauf folgenden Zeitraums von 12 Monaten in den Verkehr bringt oder selbst verwendet, 25 % des berechneten Umfangs des 1991 von ihm in den Verkehr gebrachten oder von ihm selbst verwendeten Methylbromids nicht übersteigt;

d) er nach dem 31. Dezember 2004 kein Methylbromid mehr in den Verkehr bringt oder selbst verwendet.

Soweit es das Protokoll zulässt, kann die Kommission auf Ersuchen der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats den berechneten Umfang Methylbromid nach Artikel 3 Absatz 2 Ziffer i) Buchstabe c) und dem obigen Buchstaben c) im Einklang mit dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 anpassen, sofern dies nachweislich erforderlich ist, um den Bedarf dieses Mitgliedstaats zu decken, und sofern es keine unter Umwelt- und Gesundheitsaspekten akzeptablen, technisch und wirtschaftlich realisierbaren Alternativen oder Ersatzstoffe gibt oder hierauf nicht zurückgegriffen werden kann.

Die Kommission wird so bald wie möglich in Absprache mit den Mitgliedstaaten die Erforschung und Entwicklung von Alternativen zur Verwendung von Methylbromid sowie den Rückgriff auf diese Alternativen fördern.

ii) Vorbehaltlich des Absatzes 4 dürfen andere Unternehmer als Hersteller oder Einführer nach dem 31. Dezember 2005 kein Methylbromid mehr in den Verkehr bringen oder selbst verwenden.

iii) Bei den berechneten Umfängen nach Ziffer i) Buchstaben a), b), c) und d) und Ziffer ii) werden die für die Verwendung für den Quarantänebereich oder für die Behandlung vor dem Transport produzierten oder eingeführten Methylbromidmengen nicht berücksichtigt. Für den Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2001 und für jeden darauffolgenden Zeitraum von zwölf Monaten stellt jeder Hersteller oder jeder Einführer sicher, dass der berechnete Umfang des für den Quarantänebereich oder für die Behandlung vor dem Transport von ihm in Verkehr gebrachten oder von ihm selbst verwendeten Methylbromids den Durchschnitt des berechneten Umfangs des in den Jahren 1996, 1997 und 1998 für die Verwendung für den Quarantänebereich oder für die Behandlung vor dem Transport von ihm in den Verkehr gebrachten oder von ihm selbst verwendeten Methylbromids nicht übersteigt.

Die Mitgliedstaaten melden der Kommission alljährlich die für die Verwendung für den Quarantänebereich oder für die Behandlung vor dem Transport zugelassenen Methylbromidmengen, die in ihrem Gebiet verwendet wurden, die Verwendungszwecke, und die Fortschritte, die bei der Evaluierung und dem Einsatz von Alternativen erzielt wurden.

Die Kommission trifft nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 Maßnahmen zur Reduzierung des berechneten Umfangs von Methylbromid, den die Hersteller oder Einführer unter Berücksichtigung der technisch oder wirtschaftlich einsetzbaren Alternativstoffe oder -technologien und der sachspezifischen internationalen Entwicklungen im Rahmen des Protokolls für die Verwendung für den Quarantänebereich oder für die Behandlung vor dem Transport in den Verkehr bringen oder selbst verwenden können.

iv) Die mengenmäßigen Gesamtbeschränkungen für das Inverkehrbringen von Methylbromid oder dessen Verwendung zu eigenen Zwecke durch Hersteller und Einführer sind in Anhang III dargelegt.

(3) i) Vorbehaltlich der Absätze 4 und 5 sowie des Artikels 5 Absatz 5

a) darf der berechnete Umfang teilhalogenierter Fluorchlorkohlenwasserstoffe, den Hersteller und Einführer im Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 1999 und im darauf folgenden Zeitraum von zwölf Monaten in den Verkehr bringen oder selbst verwenden, folgende Werte nicht übersteigen:

- 2,6 % des berechneten Umfangs der Fluorchlorkohlenwasserstoffe, den Hersteller und Einführer 1989 in den Verkehr brachten oder selbst verwendeten und

- den berechneten Umfang der teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffe, den Hersteller und Einführer 1989 in den Verkehr brachten oder selbst verwendeten;

b) darf der berechnete Umfang teilhalogenierter Fluorchlorkohlenwasserstoffe, den Hersteller und Einführer im Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2001 in den Verkehr bringen oder selbst verwenden, folgende Werte nicht übersteigen:

- 2,0 % des berechneten Umfangs der Fluorchlorkohlenwasserstoffe, den Hersteller und Einführer 1989 in den Verkehr brachten oder selbst verwendeten und

- den berechneten Umfang der teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffe, den Hersteller und Einführer 1989 in den Verkehr brachten oder selbst verwendeten;

c) darf der berechnete Umfang teilhalogenierter Fluorchlorkohlenwasserstoffe, den Hersteller und Einführer im Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2002 in den Verkehr bringen oder selbst verwenden, 85 % des nach Buchstabe b) berechneten Gesamtumfangs nicht übersteigen;

d) darf der berechnete Umfang teilhalogenierter Fluorchlorkohlenwasserstoffe, den Hersteller und Einführer im Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003 in den Verkehr bringen oder selbst verwenden, 45 % des nach Buchstabe b) berechneten Gesamtumfangs nicht übersteigen;

e) darf der berechnete Umfang teilhalogenierter Fluorchlorkohlenwasserstoffe, den Hersteller und Einführer im Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 und während jedes darauf folgenden Zeitraumes von 12 Monaten in den Verkehr bringen oder selbst verwenden, 30 % des nach Buchstabe b) berechneten Gesamtumfangs nicht übersteigen;

f) darf der berechnete Umfang teilhalogenierter Fluorchlorkohlenwasserstoffe, den Hersteller und Einführer im Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008 und während jedes darauf folgenden Zeitraumes von 12 Monaten in den Verkehr bringen oder selbst verwenden, 25 % des nach Buchstabe b) berechneten Gesamtumfangs nicht übersteigen;

g) dürfen weder Hersteller noch Einführer teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe nach dem 31. Dezember 2009 in den Verkehr bringen oder selbst verwenden;

h) stellen alle Hersteller und Einführer sicher, dass der berechnete Umfang teilhalogenierter Fluorchlorkohlenwasserstoffe, den sie im Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2001 und während des darauf folgenden Zwölfmonatszeitraums in den Verkehr bringen oder selbst verwenden, als Prozentsatz der unter den Buchstaben a) bis c) angegebenen berechneten Umfänge ausgedrückt, ihren prozentualen Marktanteil des Jahres 1996 nicht übersteigt.

ii) Nach dem Verfahren in Artikel 18 Absatz 2 legt die Kommission vor dem 1. Januar 2001 ein Verfahren fest, nach dem für jeden Hersteller oder Einführer der unter den Buchstaben d) bis f) festgesetzten Umfänge die entsprechenden Quoten für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003 und die darauf folgenden Zwölfmonatszeiträume berechnet werden.

iii) Im Falle der Hersteller gelten die Angaben in diesem Absatz für die Mengen an unbenutzten teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen, die sie in der Gemeinschaft aus Gemeinschaftsproduktion in Verkehr bringen oder für eigene Zwecke verwenden.

iv) Die mengenmäßigen Gesamtbeschränkungen für das Inverkehrbringen teilhalogenierter Fluorchlorkohlenwasserstoffe und ihrer Verwendung für eigene Zwecke durch Hersteller und Einführer sind in Anhang III dargelegt.

(4) i) a) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten nicht für das Inverkehrbringen geregelter Stoffe zur Vernichtung in der Gemeinschaft nach von den Vertragsparteien genehmigten Verfahren;

b) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten nicht für das Inverkehrbringen und die Verwendung geregelter Stoffe, wenn sie

- als Ausgangsstoffe oder Verarbeitungshilfsstoffe oder

- zur Deckung des lizenzierten Bedarfs für wesentliche Verwendungszwecke solcher Verwender, wie sie in Artikel 3 Absatz 1 definiert werden, oder des lizenzierten Bedarfs für kritische Verwendungszwecke solcher Verwender, wie sie in Artikel 3 Absatz 2 definiert werden, oder des Bedarfs für vorübergehende Verwendungszwecke in Notfällen gemäß Artikel 3 Absatz 2 Ziffer ii) verwendet werden.

ii) Absatz 1 gilt nicht für das Inverkehrbringen geregelter Stoffe durch andere Unternehmen als die Hersteller zur Instandhaltung oder Wartung von Kälte- und Klimaanlagen bis 31. Dezember 1999.

iii) Absatz 1 gilt nicht für die Verwendung von geregelten Stoffen zur Instandhaltung oder Wartung von Kälte- und Klimaanlagen oder in Verfahren für die Erfassung von Fingerabdrücken bis 31. Dezember 2000.

iv) Absatz 1 Buchstabe c) gilt nicht für das Inverkehrbringen und die Verwendung von zurückgewonnenen, rezyklierten und aufgearbeiteten Halonen in bestehenden Brandschutzeinrichtungen bis 31. Dezember 2002 und für das Inverkehrbringen und Verwenden von Halonen für kritische Verwendungszwecke gemäß Anhang VII dieser Verordnung. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterrichtet die Kommission jährlich über die Mengen der für kritische Verwendungszwecke eingesetzten Halone, die zur Verringerung ihrer Emissionen ergriffenen Maßnahmen und eine Schätzung dieser Emissionen sowie die laufenden Aktivitäten zur Ermittlung und Verwendung geeigneter Alternativstoffe. Die Kommission überprüft jährlich die in Anhang VII aufgeführten kritischen Verwendungszwecke und beschließt bei Bedarf Änderungen nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2.

v) Mit Ausnahme der in Anhang VII aufgeführten Verwendungszwecke wird der Einsatz von Brandschutzeinrichtungen und Feuerlöschern mit Halonen bis zum 31. Dezember 2003 eingestellt, und die Halone werden nach Artikel 16 zurückgewonnen.

(5) Hersteller oder Einführer, die berechtigt sind, die in diesem Artikel genannten geregelten Stoffe in den Verkehr zu bringen oder selbst zu verwenden, können dieses Recht für die gesamte oder einen Teil der nach diesem Artikel festgelegten Menge dieser Gruppe von Stoffen auf jeden anderen Hersteller oder Einführer dieser Gruppe von Stoffen in der Gemeinschaft übertragen. Jede Übertragung ist der Kommission vorab mitzuteilen. Die Übertragung dieses Rechts ist nicht mit einem zusätzlichen Produktions- oder Einfuhrrecht verbunden.

(6) Die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Produkten und Einrichtungen, die Fluorchlorkohlenwasserstoffe, andere vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe, Halone, Kohlenstofftetrachlorid, 1,1,1-Trichlorethan und teilhalogenierte Fluorbromkohlenwasserstoffe enthalten, ist verboten. Von diesem Verbot ausgenommen sind Produkte und Einrichtungen, für die die Verwendung geregelter Stoffe gemäß Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 genehmigt wurde oder deren Verwendungszweck in Anhang VII aufgeführt ist. Produkte und Einrichtungen, die nachweislich vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung hergestellt wurden, sind von diesem Verbot ausgenommen.

Artikel 5

Regelung für die Verwendung teilhalogenierter Fluorchlorkohlenwasserstoffe

(1) Vorbehaltlich der nachstehend aufgeführten Bedingungen ist die Verwendung von teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen verboten

a) in Aerosolen,

b) als Lösungsmittel

i) zur Verwendung in nichtgeschlossenen Systemen einschließlich offener Reinigungsgeräte und offener Trockenanlagen ohne Tiefkühlbereich, in Klebstoffen und Trennmitteln, die nicht in geschlossenem Kreislauf verwendet werden, in Mitteln zur Reinigung von Abflussrohren, wenn die teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffe nicht zurückgewonnen werden;

ii) ab 1. Januar 2002 für alle Verwendungen als Lösungsmittel mit Ausnahme der Feinreinigung elektrischer und sonstiger Bauteile in der Luft- und Raumfahrt, deren Verbot am 31. Dezember 2008 in Kraft tritt;

c) als Kältemittel:

i) in nach dem 31. Dezember 1995 hergestellten Einrichtungen für folgende Verwendungszwecke:

- in nichtgeschlossenen Direktverdampfungssystemen,

- in Haushaltskühlgeräten und -gefriergeräten,

- in Klimaanlagen von Kraftfahrzeugen, Zugmaschinen, Geländefahrzeugen oder Anhängerfahrzeugen, unabhängig von der Energiequelle, mit Ausnahme militärischer Verwendungszwecke, deren Verbot am 31. Dezember 2008 in Kraft tritt,

- zur Klimatisierung öffentlicher Straßenverkehrsmittel;

ii) in nach dem 31. Dezember 1997 zur Klimatisierung von Schienenfahrzeugen hergestellten Einrichtungen;

iii) ab 1. Januar 2000 in nach dem 31. Dezember 1999 hergestellten Einrichtungen zu folgenden Zwecken:

- in öffentlichen und Verteilungskühlhäusern und -lagern,

- für Einrichtungen mit einer Eingangsleistung von 150 kW und mehr;

iv) ab 1. Januar 2001 in allen sonstigen Kälte- und Klimaanlagen, die nach dem 31. Dezember 2000 hergestellt werden, ausgenommen fest eingebaute Klimaanlagen mit einer Kälteleistung von weniger als 100 kW, bei denen die Verwendung von teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen in nach dem 30. Juni 2002 hergestellten Geräten ab 1. Juli 2002 verboten ist, und kombinierte Klimaanlagen- und Wärmepumpensystemen, bei denen die Verwendung teilhalogenierter Fluorchlorkohlenwasserstoffe in allen nach dem 31. Dezember 2003 hergestellten Einrichtungen ab 1. Januar 2004 verboten ist;

v) ab 1. Januar 2010 ist die Verwendung von unverarbeiteten teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen zur Instandhaltung und Wartung bereits existierender Kälte- und Klimaanlagen verboten; ab 1. Januar 2015 sind alle teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffe verboten.

Die Kommission prüft vor dem 31. Dezember 2008 die technische und wirtschaftliche Verfügbarkeit von Alternativen zur Verwendung rezyklierter teilhalogenierter Fluorchlorkohlenwasserstoffe.

Bei dieser Prüfung wird berücksichtigt, ob bei bereits existierenden Kälteanlagen technisch und wirtschaftlich brauchbare Alternativen zur Verwendung teilhalogenierter Fluorchlorkohlenwasserstoffe verfügbar sind, um den unnötigen Abbau vorhandener Einrichtungen zu vermeiden.

In Betracht gezogene Alternativlösungen sollten in ihren Auswirkungen deutlich weniger umweltschädlich sein als teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe.

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat das Ergebnis dieser Prüfung vor. Gegebenenfalls fasst sie nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 einen Beschluss zur etwaigen Anpassung des Stichtags 1. Januar 2015;

d) für die Herstellung von Schaumstoffen:

i) für die Herstellung sämtlicher Schaumstoffe mit Ausnahme von Hartschaumstoffen, die als Dämmstoffe verwendet werden, und von Integralschaumstoffen für Sicherheitszwecke;

ii) ab 1. Oktober 2000 zur Herstellung von Integralschaumstoffen für Sicherheitszwecke und Polyethylenhartschaumstoffen, die als Dämmstoffe verwendet werden;

iii) ab 1. Januar 2002 zur Herstellung extrudierter Polystyrolhartschaumstoffe, die als Dämmstoffe verwendet werden, mit Ausnahme von Anwendungen für Kühltransporte;

iv) ab 1. Januar 2003 zur Herstellung von Polyurethanschaumstoffen für Einrichtungen, von flexibel beschichteten laminierten Polyurethanschaumstoffen und von Polyurethanverbundplatten, sofern die beiden zuletzt genannten nicht für Kühltransporte verwendet werden;

v) ab 1. Januar 2004 zur Herstellung aller Schaumstoffe, einschließlich Polyurethansprühschaumstoffen und Polyurethanschaumstoffblöcken;

e) als Trägergas für Sterilisationsstoffe in geschlossenen Systemen in Einrichtungen, die nach dem 31. Dezember 1997 hergestellt wurden;

f) für alle anderen Anwendungen.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Verwendung von teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen erlaubt:

a) zur Verwendung in Labors einschließlich zu Forschungs- und Entwicklungszwecken,

b) als Ausgangsstoffe,

c) als Verarbeitungshilfsstoff.

(3) Abweichend von Absatz 1 kann die Verwendung von teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen als Brandbekämpfungsstoff in bestehenden Brandschutzsystemen zur Ersetzung von Halonen für die in Anhang VII genannten Verwendungszwecke unter den folgenden Bedingungen gestattet werden:

- die in diesen Brandschutzsystemen enthaltenen Halone werden vollständig ersetzt;

- die entfernten Halone werden vernichtet;

- 70 % der Vernichtungskosten trägt der Lieferant der teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffe;

- die Mitgliedstaaten, welche diese Bestimmung in Anspruch nehmen, melden der Kommission alljährlich die Anzahl der hiervon betroffenen Anlagen und die jeweiligen Halonenmengen.

(4) Die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Produkten und Einrichtungen, die teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe, deren Verwendung aufgrund dieses Artikels eingeschränkt ist, enthalten, sind ab dem Datum verboten, an dem die Verwendungsbeschränkung in Kraft tritt. Für Produkte und Einrichtungen, die nachweislich vor dem Datum der Verwendungsbeschränkung hergestellt wurden, gilt dieses Verbot nicht.

(5) Die Verwendungsbeschränkung aufgrund dieses Artikels gilt bis zum 31. Dezember 2009 nicht für teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe zur Herstellung von Produkten für die Ausfuhr in Länder, in denen die Verwendung von teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen in diesen Produkten noch erlaubt ist.

(6) Die Kommission kann die Liste in Absatz 1 und die in ihr genannten Stichtage unter Berücksichtigung der mit der Verordnung gemachten Erfahrungen sowie des technischen Fortschritts nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 ändern, wobei die dort festgesetzten Fristen, unbeschadet der Ausnahmen nach Absatz 7, keinesfalls verlängert werden dürfen.

(7) Die Kommission kann auf Antrag einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 befristete Ausnahmen genehmigen, aufgrund deren die Verwendung und das Inverkehrbringen teilhalogenierter Fluorchlorkohlenwasserstoffe abweichend von den Bestimmungen des Absatzes 1 und des Artikels 4 Absatz 3 erlaubt werden, sofern nachgewiesen wird, dass es für eine bestimmte Verwendung keine technisch und wirtschaftlich herstellbaren Ersatzstoffe oder machbaren Alternativtechnologien gibt oder diese nicht verwendet werden können. Die Kommission informiert die Mitgliedstaaten umgehend über die gewährten Ausnahmen.

KAPITEL III

HANDEL

Artikel 6

Lizenzen für die Einfuhr aus Drittländern

(1) Für die Überführung von geregelten Stoffen in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft und für ihre aktive Veredelung ist eine Einfuhrlizenz erforderlich. Diese Lizenzen werden von der Kommission erteilt, nachdem sie die Einhaltung der Artikel 6, 7, 8 und 13 geprüft hat. Die Kommission übermittelt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in den solche Stoffe eingeführt werden sollen, eine Kopie der Lizenz. Jeder Mitgliedstaat bestimmt seine hierfür zuständige Behörde. Geregelte Stoffe der Gruppen I, II, III, IV und V des Anhangs I werden nicht zur aktiven Veredelung eingeführt.

(2) Im Falle der aktiven Veredelung wird eine Lizenz nur dann erteilt, wenn die geregelten Stoffe im Zollgebiet der Gemeinschaft gemäß der Aussetzungsregelung nach Artikel 114 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 2913/92 verwendet werden sollen und die Ersatzprodukte wieder in einen Staat ausgeführt werden, in dem die Produktion, der Verbrauch oder die Einfuhr des geregelten Stoffes nicht verboten ist. Die Lizenz darf nur nach Vorliegen der Genehmigung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die aktive Veredelung erfolgen soll, erteilt werden.

(3) Der Antrag auf eine Lizenz muss folgendes enthalten:

a) Name und Anschrift des Importeurs und des Ausführers,

b) Ausfuhrland,

c) endgültiges Bestimmungsland, falls die geregelten Stoffe zur aktiven Veredelung gemäß Absatz 2 im Zollgebiet der Gemeinschaft bestimmt sind,

d) Beschreibung der geregelten Stoffe unter Angabe

- der handelsüblichen Bezeichnung,

- der Beschreibung und des KN-Codes gemäß Anhang IV,

- der Art des Stoffes (unbenutzt, zurückgewonnen oder aufgearbeitet),

- der Stoffmenge in kg,

e) eine Erklärung über den Zweck der vorgesehenen Einfuhren,

f) sofern bekannt, Ort und Zeitpunkt der vorgesehenen Einfuhr sowie gegebenenfalls etwaige Änderungen dieser Angaben.

(4) Die Kommission kann eine Bescheinigung über die Art der einzuführenden Stoffe verlangen.

(5) Die Kommission kann die Liste in Absatz 3 und Anhang IV nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 ändern.

Artikel 7

Einfuhr geregelter Stoffe aus Drittländern

Die Überführung von aus Drittländern eingeführten geregelten Stoffen in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft unterliegt mengenmäßigen Beschränkungen. Diese Beschränkungen werden nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 festgelegt und den beteiligten Unternehmen für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 1999 und anschließend jeweils für eine Dauer von 12 Monaten zugeteilt. Sie sollten ausschließlich zugeteilt werden für:

a) geregelte Stoffe der Gruppen VI und VIII des Anhangs I,

b) geregelte Stoffe, die zu wesentlichen oder kritischen Zwecken oder für die Verwendung für den Quarantänebereich oder für die Behandlung vor dem Transport verwendet werden,

c) geregelte Stoffe, die als Ausgangsstoffe oder Verarbeitungshilfsstoffe verwendet werden oder

d) an Unternehmen, die über solche Zerstörungseinrichtungen für rückgewonnene geregelte Stoffe verfügen, falls die geregelten Stoffe in der Gemeinschaft zur Zerstörung nach von den Parteien anerkannten Methoden bestimmt sind.

Artikel 8

Einfuhr geregelter Stoffe aus Nichtvertragsstaaten

Die Überführung von geregelten Stoffen in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft aus einem Nichtvertragsstaat sowie die aktive Veredelung geregelter Stoffe, die aus einem Nichtvertragsstaat eingeführt wurden, sind verboten.

Artikel 9

Einfuhr von Produkten und Einrichtungen, die geregelte Stoffe enthalten, aus Nichtvertragsstaaten

(1) Die Überführung von Produkten und Einrichtungen, die geregelte Stoffe enthalten und aus Nichtvertragsstaaten eingeführt wurden, in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft ist verboten.

(2) Als Anhaltspunkt für die Zollbehörden der Mitgliedstaaten enthält Anhang V eine Liste von Produkten, die geregelte Stoffe enthalten, mit den dazugehörigen Codes der kombinierten Nomenklatur. Die Kommission kann diese Liste nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 unter Berücksichtigung der von den Vertragsparteien erstellten Listen ergänzen, kürzen oder ändern.

Artikel 10

Einfuhr von Produkten, die mit geregelten Stoffen hergestellt werden, aus Nichtvertragsstaaten

Unter Berücksichtigung des Beschlusses der Vertragsparteien legt der Rat auf Vorschlag der Kommission Vorschriften für die Überführung von Produkten aus Nichtvertragsstaaten in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft fest, die unter Verwendung von geregelten Stoffen hergestellt wurden, jedoch keine solchen und eindeutig als solche identifizierbaren Stoffe enthalten und aus einem Nichtvertragsstaat eingeführt wurden. Die Identifikation solcher Produkte erfolgt im Einklang mit der den Vertragsparteien in regelmäßigen Abständen gegebenen technischen Beratung. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

Artikel 11

Ausfuhr von geregelten Stoffen oder Produkten, die geregelte Stoffe enthalten

(1) Ausfuhren von Fluorchlorkohlenwasserstoffen, sonstigen vollhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen, Halonen, Tetrachlorkohlenstoff, 1,1,1-Trichlorethan und von teilhalogenierten Fluorbromkohlenwasserstoffen sowie von anderen Produkten und Einrichtungen als persönlichen Effekten, die sie enthalten oder diese Stoffe zu ihrem Funktionieren brauchen, aus der Gemeinschaft sind verboten. Dieses Verbot gilt nicht für die Ausfuhr von:

a) geregelten Stoffen, deren Produktion nach Artikel 3 Absatz 6 zur Deckung des grundlegenden Inlandsbedarfs der Parteien gemäß Artikel 5 des Protokolls genehmigt wurde;

b) geregelten Stoffen, die nach Artikel 3 Absatz 7 für wesentliche oder kritische Verwendungszwecke hergestellt wurden;

c) Produkten und Einrichtungen, welche die nach Artikel 3 Absatz 5 hergestellten oder nach Artikel 7 Buchstabe b) eingeführten Stoffe enthalten;

d) Produkten und Einrichtungen, die Halone für die in Anhang VII aufgeführten kritischen Verwendungszwecke enthalten;

e) geregelten Stoffen, die als Ausgangsstoffe oder Verarbeitungshilfsstoffe verwendet werden.

(2) Ausfuhren von Methylbromid nach einem Nichtvertragsstaat sind verboten.

(3) Ausfuhren von teilhalogenierten Fluorkohlenwasserstoffen nach einem Nichtvertragsstaat sind ab 1. Januar 2004 verboten. Die Kommission überprüft diesen Zeitpunkt unter Berücksichtigung der einschlägigen internationalen Entwicklungen im Rahmen des Protokolls nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 und ändert ihn gegebenenfalls.

Artikel 12

Ausfuhrlizenz

(1) Ausfuhren geregelter Stoffe aus der Gemeinschaft bedürfen einer Ausfuhrlizenz. Solche Lizenzen werden Unternehmen von der Kommission nach Prüfung der Übereinstimmung mit Artikel 11 für den Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2001 und anschließend jeweils für eine Dauer von 12 Monaten erteilt. Die Kommission übermittelt den zuständigen Behörden des beteiligten Mitgliedstaats eine Kopie jeder Lizenz.

(2) Ein Antrag auf eine Lizenz muss folgendes enthalten:

a) Name und Anschrift des Ausführers sowie des Herstellers, wenn es sich nicht um dieselbe Person handelt;

b) Beschreibung des (der) für die Ausfuhr vorgesehenen Stoffe(s) einschließlich:

- Handelsbeschreibung,

- Beschreibung und KN-Code gemäß Anhang IV,

- Stofftyp (unverarbeitet, zurückgewonnen, aufgearbeitet);

c) Gesamtmenge jedes zur Ausfuhr bestimmten Stoffes;

d) Bestimmungsland(länder);

e) Zweck der Ausfuhren.

(3) Jeder Ausführer teilt der Kommission alle während der Geltungsdauer der Lizenz hinsichtlich der nach Absatz 2 mitgeteilten Daten eingetretenen Änderungen mit. Jeder Ausführer berichtet der Kommission hierüber gemäß Artikel 19.

Artikel 13

Ausnahmegenehmigung für den Handel mit Nichtvertragsstaaten

Abweichend von Artikel 8, Artikel 9 Absatz l, Artikel 10, Artikel 11 Absätze 2 und 3 kann die Kommission den Handel mit geregelten Stoffen sowie mit Produkten, die einen oder mehrere dieser Stoffe enthalten oder damit hergestellt wurden, mit einem Nichtvertragsstaat erlauben, sofern auf einer Tagung der Vertragsparteien festgestellt wurde, dass der Nichtvertragsstaat alle Anforderungen des Protokolls erfuellt und diesbezügliche Daten nach Artikel 7 des Protokolls vorgelegt hat. Die Kommission handelt nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2.

Artikel 14

Handel mit Gebieten, die nicht unter das Protokoll fallen

(1) Vorbehaltlich eines Beschlusses gemäß Absatz 2 gelten die Artikel 8, 9 und 11 Absätze 2 und 3 für die nicht unter das Protokoll fallenden Gebiete in gleicher Weise wie für Nichtvertragsstaaten.

(2) Erfuellen die Behörden eines nicht unter das Protokoll fallenden Gebiets alle Anforderungen des Protokolls und haben sie diesbezüglich Daten nach Artikel 7 des Protokolls vorgelegt, so kann die Kommission beschließen, dass die Bestimmungen der Artikel 8, 9 und 11 dieser Verordnung teilweise oder in ihrer Gesamtheit in Bezug auf dieses Gebiet keine Anwendung finden.

Die Kommission fasst ihren Beschluss nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2.

Artikel 15

Information der Mitgliedstaaten

Die Kommission informiert die Mitgliedstaaten umgehend über alle von ihr gemäß den Artikeln 6, 7, 9, 12, 13 und 14 getroffenen Maßnahmen.

KAPITEL IV

EMISSIONSKONTROLLE

Artikel 16

Rückgewinnung bereits verwendeter geregelter Stoffe

(1) Geregelte Stoffe, die in

- Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen, außer in Haushaltskühl- und -gefriergeräten,

- Lösungsmittel enthaltenden Einrichtungen,

- Brandschutzvorrichtungen und Feuerlöschern

enthalten sind, werden bei der Wartung der genannten Einrichtungen oder vor deren Abbau oder Entsorgung zur Zerstörung nach von den Vertragsparteien zugelassenen Verfahren oder nach anderen umweltpolitisch annehmbaren Zerstörungstechnologien oder zu Recycling- oder Aufarbeitungszwecken zurückgewonnen.

(2) Geregelte Stoffe, die in Haushaltskühl- und -gefriergeräten enthalten sind, werden nach dem 31. Dezember 2001 zurückgewonnen und nach Absatz 1 behandelt.

(3) Geregelte Stoffe, die in anderen als den in den Absätzen 1 und 2 genannten Produkten, Einrichtungen oder Vorrichtungen enthalten sind, werden, falls praktikabel, zurückgewonnen und nach Absatz 1 behandelt.

(4) Geregelte Stoffe werden nicht in Einwegbehältern in den Verkehr gebracht, es sei denn zu wesentlichen Verwendungszwecken.

(5) Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen zur Förderung der Rückgewinnung, des Recycling, der Aufarbeitung und der Zerstörung geregelter Stoffe und übertragen Nutzern, Kältetechnikern und sonstigen geeigneten Stellen die Verantwortung dafür, die Einhaltung der Bestimmungen von Absatz 1 zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten legen Mindestanforderungen an die Befähigung des betreffenden Personals fest. Die Mitgliedstaaten melden der Kommission spätestens bis zum 31. Dezember 2001 die Programme im Zusammenhang mit den genannten Mindestanforderungen. Die Kommission bewertet die von den Mitgliedstaaten getroffenen Maßnahmen. Unter Berücksichtigung dieser Bewertung und der technischen und anderen einschlägigen Informationen schlägt die Kommission gegebenenfalls Maßnahmen im Zusammenhang mit diesen Mindestanforderungen vor.

(6) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission bis zum 31. Dezember 2001 die Systeme, die zur Förderung der Rückgewinnung bereits verwendeter geregelter Stoffe eingesetzt werden, einschließlich der bereits verfügbaren Einrichtungen, sowie die Mengen bereits verwendeter Stoffe, die zurückgewonnen, rezykliert, aufgearbeitet oder zerstört wurden.

(7) Dieser Artikel berührt nicht die Anwendung der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfall(8) und die nach Artikel 2 Absatz 2 dieser Richtlinie ergriffenen Maßnahmen.

Artikel 17

Austreten geregelter Stoffe

(1) Es werden alle praktikablen Vorsichtsmaßnahmen getroffen, um ein Austreten von geregelten Stoffen zu verhindern oder auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Im Besonderen werden ortsfeste Einrichtungen, die mehr als 3 kg Kältemittel enthalten, jährlich auf Undichtigkeiten überprüft. Die Mitgliedstaaten legen Mindestanforderungen für die Befähigung des betreffenden Personals fest. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens bis zum 31. Dezember 2001 die Programme im Zusammenhang mit diesen Mindestanforderungen mit. Die Kommission bewertet die von den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen. Unter Berücksichtigung dieser Bewertung und der technischen und anderen einschlägigen Informationen schlägt die Kommission gegebenenfalls Maßnahmen im Zusammenhang mit diesen Mindestanforderungen vor.

Die Kommission fördert die Ausarbeitung europäischer Normen für die Kontrolle des Austretens und die Rückgewinnung von Stoffen, die aus gewerblichen und industriellen Kälte- und Klimaanlagen, Brandschutzvorrichtungen sowie Lösungsmittel enthaltenden Einrichtungen austreten, sowie gegebenenfalls für die technischen Anforderungen hinsichtlich der Dichtheit von Kälteanlagen.

(2) Es werden alle praktikablen Vorsichtsmaßnahmen getroffen, um ein Austreten von Methylbromid aus Begasungsanlagen und bei anderen Tätigkeiten, bei denen Methylbromid verwendet wird, zu verhindern oder auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Bei der Verwendung von Methylbromid zur Bodenbegasung sind stets undurchlässige Folien während eines hinreichend langen Zeitraums einzusetzen oder andere Techniken anzuwenden, die zumindest das gleiche Umweltschutzniveau gewährleisten. Die Mitgliedstaaten legen Mindestanforderungen für die Befähigung des betreffenden Personals fest.

(3) Es werden alle praktikablen Vorsichtsmaßnahmen getroffen, um ein Austreten geregelter Stoffe, die bei der Herstellung anderer chemischer Stoffe als Ausgangsstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe verwendet werden, zu verhindern oder auf ein Mindestmaß zu reduzieren.

(4) Es werden alle praktikablen Vorsichtsmaßnahmen getroffen, um jegliches Austreten geregelter Stoffe, die bei der Herstellung anderer chemischer Stoffe unbeabsichtigt erzeugt werden, zu verhindern oder auf ein Mindestmaß zu reduzieren.

(5) Die Kommission erstellt gegebenenfalls Merkblätter mit einer Beschreibung der besten verfügbaren Technologien und der besten Umweltpraktiken, auf die zurückgegriffen werden kann, um das Austreten und die Emission geregelter Stoffe zu verhindern oder auf ein Mindestmaß zu reduzieren; sie trägt gegebenenfalls für die Verbreitung solcher Merkblätter Sorge.

KAPITEL V

AUSSCHUSS, BERICHTERSTATTUNG, INSPEKTION UND SANKTIONEN

Artikel 18

Ausschuss

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 19

Berichterstattung

(1) Jeder Hersteller, Einführer und Ausführer geregelter Stoffe übermittelt der Kommission mit Durchschrift an die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats jährlich zum 31. März für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember des vorangegangenen Jahres für jeden geregelten Stoff die nachstehenden Daten.

Ein entsprechendes Berichtsschema wird nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 erstellt.

a) Jeder Hersteller teilt Folgendes mit:

- seine Gesamtproduktion jedes geregelten Stoffes,

- jede vom Hersteller in der Gemeinschaft in den Verkehr gebrachte oder für den eigenen Bedarf verwendete Produktion (unter getrennter Angabe der Produktion zur Verwendung als Ausgangsstoff, Verarbeitungshilfsstoff für den Quarantänebereich oder für die Behandlung vor dem Transport oder zu sonstigen Zwecken),

- jede nach Artikel 3 Absatz 4 für wesentliche oder kritische Verwendungszwecke in der Gemeinschaft genehmigte Produktion,

- jede nach Artikel 3 Absatz 6 zur Deckung eines grundlegenden Inlandsbedarfs der Vertragsparteien genehmigte Produktion gemäß Artikel 5 des Protokolls,

- jede nach Artikel 3 Absatz 7 zur Deckung wesentlicher oder kritischer Verwendungszwecke der Parteien genehmigte Produktion,

- jede nach Artikel 3 Absätze 8, 9 und 10 im Zusammenhang mit der industriellen Rationalisierung genehmigte Produktionserhöhung,

- jede Menge rezyklierter, aufgearbeiteter oder zerstörter Stoffe,

- jede Art von Lagerbeständen.

b) Jeder Einführer, einschließlich Hersteller, die auch einführen, teilt Folgendes mit:

- jede in der Gemeinschaft in den zollrechtlich freien Verkehr überführte Menge geregelter Stoffe unter getrennter Angabe der Einfuhren zur Verwendung als Ausgangsstoffe, Verarbeitungshilfsstoffe, zu gemäß Artikel 3 Absatz 4 genehmigten wesentlichen oder kritischen Verwendungszwecken für den Quarantänebereich oder für die Behandlung vor dem Transport und zur Zerstörung,

- jede im aktiven Veredelungsverkehr in die Gemeinschaft eingeführte Menge geregelter Stoffe,

- jede zu Recycling- oder Aufarbeitungszwecken eingeführte Menge geregelter Stoffe,

- jede Art von Lagerbeständen.

c) Jeder Ausführer, einschließlich Hersteller, die auch ausführen, teilt Folgendes mit:

- jede Menge aus der Gemeinschaft ausgeführter geregelter Stoffe einschließlich solcher, die im aktiven Veredelungsverkehr ausgeführt werden, unter getrennter Angabe der Ausfuhren nach Bestimmungsländern und der zur Verwendung als Ausgangsstoffe oder Verarbeitungshilfsstoffe, für wesentliche Verwendungszwecke, kritische Verwendungszwecke, für den Quarantänebereich oder für die Behandlung vor dem Transport, zur Deckung des grundlegenden Inlandsbedarf der Parteien nach Artikel 5 des Protokolls oder zur Zerstörung ausgeführten Mengen,

- jede Menge der zu Recyclings- und Aufarbeitungszwecken ausgeführten geregelten Stoffe,

- jede Art von Lagerbeständen.

(2) Die Zollbehörden des betreffenden Mitgliedstaats übermitteln der Kommission jährlich zum 31. Dezember die tatsächlich verwendeten, abgestempelten Lizenzunterlagen.

(3) Vor dem 31. März jeden Jahres berichtet jeder Verwender, dem eine Ausnahme für einen wesentlichen Verwendungszweck gemäß Artikel 3 Absatz 1 erlaubt wurde, der Kommission über jeden Stoff, für den ihm eine Lizenz erteilt wurde, mit Durchschrift an die zuständige Behörde des beteiligten Mitgliedstaats über die Verwendung, die während des vergangenen Jahres verbrauchten, gelagerten, rezyklierten oder zerstörten Mengen oder die Mengen an Produkten, die die in der Gemeinschaft in den Verkehr gebrachten und/oder ausgeführten Stoffe enthalten.

(4) Jedes Unternehmen, dem die Verwendung geregelter Stoffe als Verarbeitungshilfsstoffe erlaubt wurde, teilt der Kommission vor dem 31. März die im vorangegangenen Jahr verwendeten Mengen und eine Schätzung der infolge dieser Verwendung entstandenen Emissionen mit.

(5) Die Kommission trifft geeignete Maßnahmen, um die Vertraulichkeit der übermittelten Daten zu gewährleisten.

(6) Die Kommission kann die in den Absätzen 1 bis 4 festgelegten Berichterstattungsanforderungen nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 ändern, um die mit dem Protokoll eingegangenen Verpflichtungen einzuhalten oder die praktische Durchführbarkeit der Berichterstattungsvorschriften zu verbessern.

Artikel 20

Überwachung

(1) Zur Durchführung ihrer Aufgaben aufgrund dieser Verordnung kann die Kommission alle erforderlichen Informationen von den Regierungen und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie von Unternehmen einholen.

(2) Richtet die Kommission ein Informationsersuchen an ein Unternehmen, so übermittelt sie zugleich eine Durchschrift dieses Ersuchens an die zuständige Behörde desjenigen Mitgliedstaats, auf dessen Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat, und legt die Gründe dar, weshalb sie diese Informationen benötigt.

(3) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten führen die Untersuchungen durch, die die Kommission aufgrund dieser Verordnung für erforderlich hält. Die Mitgliedstaaten führen außerdem Stichprobenkontrollen in Bezug auf die Einfuhr geregelter Stoffe durch und übermitteln der Kommission die Zeitpläne und Ergebnisse dieser Kontrollen.

(4) Wenn die Kommission und die zuständige Behörde desjenigen Mitgliedstaats, in dessen Gebiet die Untersuchung durchgeführt werden soll, eine entsprechende Vereinbarung treffen, unterstützen die Bediensteten der Kommission die Bediensteten dieser Behörde bei der Erfuellung ihrer Aufgaben.

(5) Die Kommission fördert den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden untereinander sowie zwischen den nationalen Behörden und der Kommission anhand geeigneter Maßnahmen. Die Kommission trifft geeignete Maßnahmen, um die Vertraulichkeit der gemäß diesem Artikel erhaltenen Informationen zu gewährleisten.

Artikel 21

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen die notwendigen Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen diese Verordnung zu verhängen sind. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Bestimmungen über Sanktionen spätestens am 31. Dezember 2000 mit und melden ebenfalls unverzüglich alle diese Bestimmungen betreffenden Änderungen.

KAPITEL VI

NEUE STOFFE

Artikel 22

Neue Stoffe

(1) Die Produktion, die Freigabe zum freien Verkehr in der Gemeinschaft und die aktive Veredelung, das Inverkehrbringen und die Verwendung neuer Stoffe des Anhangs II sind untersagt. Dieses Verbot gilt nicht für neue Stoffe, wenn sie als Ausgangsstoffe verwendet werden.

(2) Die Kommission unterbreitet gegebenenfalls Vorschläge im Hinblick auf die Einbeziehung von Stoffen, die nicht geregelt sind, aber nach den Erkenntnissen des durch das Protokoll eingesetzten Ausschusses zur wissenschaftlichen Evaluierung ein bedeutendes Ozonabbaupotential aufweisen, in den Anhang II, unter anderem auch Vorschläge zu etwaigen Ausnahmen von Absatz 1.

KAPITEL VI

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 23

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 3093/94 wird mit Wirkung ab 1. Oktober 2000 aufgehoben.

Verweisungen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 24

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Oktober 2000.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 29. Juni 2000.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

N. Fontaine

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. Marques da Costa

(1) ABl. C 286 vom 15.9.1998, S. 6, und

ABl. C 83 vom 25.3.1999, S. 4.

(2) ABl. C 40 vom 15.2.1999, S. 34.

(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 1998 (ABl. C 98 vom 9.4.1999, S. 266), bestätigt am 16. September 1999. Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 23. Februar 1999 (ABl. C 123 vom 4.5.1999, S. 28) und Beschluss des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 1999 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Beschluss des Europäischen Parlaments vom 13. Juni 2000 und Beschluss des Rates vom 16. Juni 2000.

(4) ABl. L 297 vom 31.10.1988, S. 8.

(5) ABl. L 333 vom 22.12.1994, S. 1.

(6) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(7) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 955/1999 (ABl. L 119 vom 7.5.1999, S. 1).

(8) ABl. L 194 vom 25.7.1975, S. 39. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 96/350/EG der Kommission (ABl. L 135 vom 6.6.1996, S. 32).

ANHANG I

Geregelte Stoffe

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II

Neue Stoffe

Bromchlormethan

ANHANG III

Mengenmäßige Gesamtbeschränkungen für das Inverkehrbringen von geregelten Stoffen und ihre Verwendung zu eigenen Zwecken durch Hersteller und Einführer in der Gemeinschaft

(berechnete Mengen in t Ozonabbaupotential)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG IV

Gruppen, Codes der Kombinierten Nomenklatur 1999 (KN-99) und Beschreibung der in den Anhängen I und III genannten Stoffe

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG V

Codes der Kombinierten Nomenklatur (KN) für Erzeugnisse, die geregelte Stoffe enthalten(1)

1. Kraftfahrzeuge und Lastkraftwagen mit Klinaanlagen

KN-Codes

8701 20 10 - 8701 90 90

8702 10 11 - 8702 90 90

8703 10 11 - 8703 90 90

8704 10 11 - 8704 90 00

8705 10 00 - 8705 90 90

8706 00 11 - 8706 00 99

2. Kälte- und Klimaanlagen/Wärmepumpen für Haushalt und Gewerbe

Kühlgeräte:

KN-Codes

8418 10 10 - 8418 29 00

8418 50 11 - 8418 50 99

8418 61 10 - 8418 69 99

Gefriergeräte:

KN-Codes

8418 10 10 - 8418 29 00

8418 30 10 - 8418 30 99

8418 40 10 - 8418 40 99

8418 50 11 - 8418 50 99

8418 61 10 - 8418 61 90

8418 69 10 - 8418 69 99

Entfeuchter:

KN-Codes

8415 10 00 - 8415 83 90

8479 60 00

8479 89 10

8479 89 98

Wasserkühler und Gasverfluessiger:

KN-Codes

8419 60 00

8419 89 98

Einrichtungen zur Kälteerzeugung

KN-Codes

8418 10 10 - 8418 29 00

8418 30 10 - 8418 30 99

8418 40 10 - 8418 40 99

8418 50 11 - 8418 50 99

8418 61 10 - 8418 61 90

8418 69 10 - 8418 69 99

Klimaanlagen und Wärmepumpen

KN-Codes

8415 10 00 - 8415 83 90

8418 61 10 - 8418 61 90

8418 69 10 - 8418 69 99

8418 99 10 - 8418 99 90

3. Aerosolerzeugnisse außer medizinischen Aerosolen

Lebensmittel:

KN-Codes

0404 90 21 - 0404 90 89

1517 90 10 - 1517 90 99

2106 90 92

2106 90 98

Anstrichfarben und Lacke; zubereitete Wasserpigmentfarben; Färbemittel:

KN-Codes

3208 10 10 - 3208 10 90

3208 20 10 - 3208 20 90

3208 90 11 - 3208 90 99

3209 10 00 - 3209 90 00

3210 00 10 - 3210 00 90

3212 90 90

Duftstoffe, Schönheitsmittel und Körperpflegemittel:

KN-Codes

3303 00 10 - 3303 00 90

3304 30 00

3304 99 00

3305 10 00 - 3305 90 90

3306 10 00 - 3306 90 00

3307 10 00 - 3307 30 00

3307 49 00

3307 90 00

Grenzflächenaktive Stoffe:

KN-Codes

3402 20 10 - 3402 20 90

Zubereitete Schmiermittel:

KN-Codes

2710 00 81

2710 00 97

3403 11 00

3403 19 10 - 3403 19 99

3403 91 00

3403 99 10 - 3403 99 90

Putzmittel:

KN-Codes

3405 10 00

3405 20 00

3405 30 00

3405 40 00

3405 90 10 - 3405 90 90

Waren aus leichtentzündlichen Stoffen:

KN-Code

3606 10 00

Insektizide, Rodentizide, Fungizide, Herbizide usw.:

KN-Codes

3808 10 10 - 3808 10 90

3808 20 10 - 3808 20 80

3808 30 11 - 3808 30 90

3808 40 10 - 3808 40 90

3808 90 10 - 3808 90 90

Endausrüstungsmittel usw.:

KN-Codes

3809 10 10 - 3809 10 90

3809 91 00 - 3809 93 00

Zubereitungen und Füllpatronen für Feuerlöscher:

KN-Code

3813 00 00

Organische Lösungsmittel:

KN-Code

3814 00 10 - 3814 00 90

Zubereitete Gefrierschutzmittel:

KN-Code

3820 00 00

Erzeugnisse der chemischen Industrie oder verwandter Industrien:

KN-Codes

3824 90 10

3824 90 35

3824 90 40

3824 90 45 - 3824 90 95

Silikone in Primärformen:

KN-Code

3910 00 00

Waffen:

KN-Code

9304 00 00

4. Tragbare Feuerlöscher

KN-Codes

8424 10 10 - 8424 10 99

5. Dämmplatten, -wände und Isolierverkleidungen von Rohren:

KN-Codes

3917 21 10 - 3917 40 90

3920 10 23 - 3920 99 90

3921 11 00 - 3921 90 90

3925 10 00 - 3925 90 80

3926 90 10 - 3926 90 99

6. Vorpolymerisate:

KN-Codes

3901 10 10 - 3911 90 99

(1) Diese Zollcodes werden zur Orientierung der Zollbehörden der Mitgliedstaaten angegeben.

ANHANG VI

Verwendung geregelter Stoffe als Verarbeitungshilfsstoffe

- Verwendung von Tetrachlorkohlenstoff zur Beseitigung von Stickstofftrichlorid bei der Herstellung von Chlor und Ätznatron;

- Verwendung von Tetrachlorkohlenstoff für das Recycling von Chlor im Endgas bei der Chlorproduktion;

- Verwendung von Tetrachlorkohlenstoff bei der Herstellung von Chlorkautschuk;

- Verwendung von Tetrachlorkohlenstoff bei der Herstellung von Isobutyl-Acetophenon (Ibuprofen - Analgetikum);

- Verwendung von Tetrachlorkohlenstoff bei der Herstellung von Polyphenylenterephthalamid;

- Verwendung von CFC-11 bei der Herstellung feiner synthetischer Polyolefinfaser-Blattstrukturen;

- Verwendung von CFC-113 bei der Herstellung von Vinorelbin (pharmazeutisches Erzeugnis);

- Verwendung von CFC-12 bei der photochemischen Synthese von Perfluorpolyetherpolyperoxid-Präkursoren von Z-Perfluorpolyethern und bifunktionellen Derivaten;

- Verwendung von CFC-113 bei der Reduktion von Perfluorpolyetherpolyperoxid-Zwischenprodukten für die Herstellung von Perfluorpolyetherdiestern;

- Verwendung von CFC-113 zur Zubereitung von Perfluorpolyetherdiolen mit hoher Funktionalität;

- Verwendung von Tetrachlorkohlenstoff bei der Herstellung von Tralomethrin (Insektizid).

Hinzu kommt die Verwendung von H-FCKW bei den oben genannten Prozessen, wenn die H-FCKW zur Ersetzung von CFC oder Tetrachlorkohlenstoff verwendet werden.

ANHANG VII

Kritische Verwendungszwecke von Halonen

Verwendung von Halon 1301

- in Flugzeugen für den Schutz von Mannschaftsräumen, Maschinenhäusern, Frachträumen und Trockenbuchten (dry bays);

- in militärischen Land- und Wasserfahrzeugen von Mannschafts- und Maschinenräumen;

- für die Inertisierung von besetzten Räumen, wo brennbare Flüssigkeiten und/oder entzündliche Gase freigesetzt werden können, im militärischen Bereich, im Erdöl- und Erdgassektor und in der Petrochemie sowie in bestehenden Frachtschiffen;

- für die Inertisierung von bestehenden bemannten Kommunikations- und Befehlszentren, die zur Verteidigung gehören oder anderweitig für die nationale Sicherheit wesentlich sind;

- für die Inertisierung von Räumen, in denen das Risiko einer Dispersion radioaktiver Stoffe bestehen könnte;

- in Anlagen des Ärmelkanal-Tunnels und damit verbundenen Einrichtungen und rollendem Eisenbahnmaterial.

Verwendung von Halon 1211

- in an Bord von Flugzeugen verwendeten Handfeuerlöschern und fest installierten Löschvorrichtungen für Maschinen;

- in Flugzeugen für den Schutz von Mannschaftsräumen, Maschinenhäusern, Frachträumen und Trockenbuchten (dry bays);

- in Feuerlöschgeräten für Löschmannschaften, die für den Selbstschutz am Anfang der Brandbekämpfung wesentlich sind;

- in Militär- und Polizeifeuerlöschern für Personen.

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