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Document 31988R2048

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2048/88 DES RATES vom 24. Juni 1988 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik

OJ L 185, 15.7.1988, p. 1–2 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Special edition in Finnish: Chapter 03 Volume 026 P. 247 - 248
Special edition in Swedish: Chapter 03 Volume 026 P. 247 - 248

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 16/10/1995; Stillschweigend aufgehoben durch 395R1287

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1988/2048/oj

31988R2048

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2048/88 DES RATES vom 24. Juni 1988 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik -

Amtsblatt Nr. L 185 vom 15/07/1988 S. 0001 - 0002
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 26 S. 0247
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 26 S. 0247


VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 2048/88 DES RATES vom 24 . Juni 1988 zur Änderung der Verordnung ( EWG ) Nr . 729/70 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission ( 1 ),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 2 ),

nach Stellungnahme des Rechnungshofs ( 3 ),

in Erwägung nachstehender Gründe :

Mit der Verordnung ( EWG ) Nr . 3183/87 ( 4 ) hat der Rat seine Verordnung ( EWG ) Nr . 729/70 (5 ) angepasst, damit die Gemeinschaft die Finanzierung der im Rahmen der verschiedenen gemeinsamen Marktorganisationen vorgesehenen Ausgaben auch dann gewährleisten kann, wenn die entsprechenden Mittel ausgeschöpft sind . Diese Anpassung besteht im wesentlichen darin, daß die Übernahme dieser Ausgaben in Form von Vorschüssen der Gemeinschaft an die Mitgliedstaaten erst zwei Monate nach der aus einzelstaatlichen Mitteln getätigten Finanzierung dieser Ausgaben durch die Mitgliedstaaten erfolgt .

Um die Kontinuität der im Rahmen der genannten Marktorganisationen vorgesehenen Zahlungen zu gewährleisten, muß der zeitliche Abstand auf zweieinhalb Monate verlängert werden, jedoch lediglich für die Ausgaben der zweiten Oktoberhälfte - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

Artikel 1 Die Verordnung ( EWG ) Nr . 729/70 wird wie folgt geändert :

1 . In Artikel 4 Absatz 2 letzter Unterabsatz werden folgende Worte gestrichen :

"bis zum Erlaß einer endgültigen Regelung in Verbindung mit den Entscheidungen über die künftige Finanzierung der Gemeinschaft ".

2 . Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a ) letzter Unterabsatz erhält folgende Fassung :

"Ab Januar 1988 entscheidet die Kommission über die monatlichen Vorschüsse ausschließlich auf der Grundlage der buchmässigen Erfassung der mit den finanziellen Mitteln nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 getätigten Ausgaben . Die Ausgaben des Monats Oktober werden dem Monat Oktober zugerechnet, wenn sie zwischen dem 1 . und dem 15 . getätigt wurden, und dem Monat November, wenn sie zwischen dem 16 . und dem 31 . getätigt wurden . Die Vorschüsse werden spätestens am dritten Arbeitstag des zweiten Monats nach dem Monat gezahlt, in dem die Ausgabe durch die Zahlstelle getätigt wurde ." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft .

Diese Verordnung gilt erstmals für die im Oktober 1988 getätigten Ausgaben .

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

Geschehen zu Luxemburg am 24 . Juni 1988.

Im Namen des Rates Der Präsident M . BANGEMANN EWG:L185UMBA00.94 FF : 0UAL; SETUP : 01; Höhe : 489 mm; 73 Zeilen; 3061 Zeichen;

Bediener : PETE Pr .: C;

Kunde : 42031 ( 1 ) ABl . Nr . C 152 vom 10 . 6 . 1988, S . 8 . ( 2 ) Stellungnahme vom 16 . Juni 1988 ( noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht ). ( 3 ) ABl . Nr . C 166 vom 25 . 6 . 1988, S . 7 . ( 4 ) ABl . Nr . L 304 vom 27 . 10 . 1987, S . 1 . ( 5 ) ABl . Nr . L 94 vom 28 . 4 . 1970, S . 13 .

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