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Document 31992R2078

Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 des Rates vom 30. Juni 1992 für umweltgerechte und den natürlichen Lebensraum schützende landwirtschaftliche Produktionsverfahren

OJ L 215, 30.7.1992, p. 85–90 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Special edition in Finnish: Chapter 15 Volume 011 P. 161 - 166
Special edition in Swedish: Chapter 15 Volume 011 P. 161 - 166

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 02/07/1999; Aufgehoben durch 399R1257

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1992/2078/oj

31992R2078

Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 des Rates vom 30. Juni 1992 für umweltgerechte und den natürlichen Lebensraum schützende landwirtschaftliche Produktionsverfahren

Amtsblatt Nr. L 215 vom 30/07/1992 S. 0085 - 0090
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 11 S. 0161
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 11 S. 0161


VERORDNUNG (EWG) Nr. 2078/92 DES RATES vom 30. Juni 1992 für umweltgerechte und den natürlichen Lebensraum schützende landwirtschaftliche Produktionsverfahren

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 42 und 43,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Zur gemeinsamen Agrarpolitik gehört die Beachtung der Umweltschutzbelange.

Die Maßnahmen zur Verringerung der landwirtschaftlichen Erzeugung in der Gemeinschaft müssen sich auf die Umwelt positiv auswirken.

Die Umwelt in der Gemeinschaft wird durch eine Vielzahl von Faktoren bestimmt und in unterschiedlicher Weise bedroht.

Mit Hilfe einer geeigneten Beihilferegelung können die Landwirte durch Einführung oder Beibehaltung von Produktionsverfahren, die den erhöhten Belangen des Schutzes der Umwelt und der natürlichen Ressourcen beziehungsweise des Erhalts des natürlichen Lebensraums und der Landschaft gerecht werden, eine wichtige gesellschaftliche Aufgabe übernehmen.

Eine Beihilferegelung, die darauf abzielt, den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln deutlich einzuschränken oder die Anwendung von biologischen Anbauverfahren zu fördern, ist geeignet, nicht nur zur Verringerung der Umweltbelastung durch die Landwirtschaft, sondern durch die Förderung weniger intensiver Produktionsverfahren auch zur Anpassung der einzelnen Produktionsbereiche an die Bedürfnisse des Marktes beizutragen.

Die Begrenzung des Viehbestands der Betriebe oder die Belastung durch Vieh je Hektar kann dazu beitragen, Schäden für die Umwelt zu vermeiden, die sich aus einer zu intensiven Rinder- und Schafhaltung ergeben. Infolgedessen muß die Regelung zur Extensivierung bestimmter Erzeugungen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 des Rates vom 15. Juli 1991 zur Verbesserung der Agrarstruktur (4) in die in dieser Verordnung vorgesehene Regelung eingebunden werden.

Der Anbau von nicht für die Ernährung bestimmten Erzeugnissen im Rahmen einer gemeinschaftlichen Flächenstilllegungsregelung muß nach Bedingungen erfolgen, die mit den Erfordernissen des Umweltschutzes in Einklang stehen. Infolgedessen darf diese Regelung auf solche Erzeugungen keine Anwendung finden.

Eine Regelung, die die Förderung der Einführung beziehungsweise Beibehaltung von besonderen Produktionsverfahren zum Ziel hat, ermöglicht es, den spezifischen Belangen des Schutzes der Umwelt und des natürlichen Lebensraums gerecht zu werden und somit dazu beizutragen, die Ziele des Umweltschutzes zu erreichen.

Viele landwirtschaftliche und ländliche Gebiete der Gemeinschaft sind zunehmend von Entvölkerung, Erosion, Überschwemmung und Waldbränden bedroht; durch spezifische Maßnahmen zur Pflege der Landschaft können diese Gefahren eingedämmt werden.

Angesichts des Ausmasses der Problematik müssen die Regelungen auf alle Landwirte der Gemeinschaft Anwendung finden, die sich zu den entsprechenden Produktionsverfahren verpflichten, um die Umwelt und den natürlichen Lebensraum zu schützen, zu erhalten und zu verbessern und jede weitere Intensivierung der landwirtschaftlichen Erzeugung zu vermeiden.

Die Flächenstillegungsregelung gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 wird durch in die gemeinsamen Marktorganisationen eingearbeitete Bestimmungen ersetzt. Gleichwohl ist es aus umweltpolitischen Erwägungen und zum Schutz der natürlichen Ressourcen zweckmässig, eine Regelung zur langfristigen Stillegung von Ackerflächen einzuführen.

Mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen soll für die Landwirte ein Anreiz geschaffen werden, sich zu Produktionsverfahren zu verpflichten, die mit den Belangen des Schutzes der Umwelt und der Erhaltung des natürlichen Lebensraums vereinbar sind und dadurch zum Gleichgewicht auf den Märkten beitragen. Einkommensverluste der Landwirte durch Produktionsrückgang und/oder Anstieg der Produktionskosten müssen ausgeglichen werden; ferner muß ihr Beitrag zur Verbesserung der Umwelt honoriert werden.

Die Einführung von Regeln für ein umweltbewusstes Verhalten in der Landwirtschaft durch die Mitgliedstaaten kann gleichfalls dazu beitragen, die Produktionsverfahren den Belangen des Umweltschutzes besser anzupassen.

Angesichts der Unterschiedlichkeit der Lage der Umwelt, der natürlichen Gegebenheiten und der landwirtschaftlichen Strukturen in den einzelnen Gebieten der Gemeinschaft müssen die geplanten Maßnahmen entsprechend angepasst werden. Es wäre daher zweckmässig, ihre Durchführung im Rahmen gebietsspezifischer Programme für die Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen oder der aufgegebenen Böden und gegebenenfalls im Rahmen einzelstaatlicher Regelungen vorzusehen.

Gemeinschaft und Mitgliedstaaten müssen ihre Anstrengungen auf dem Gebiet der Ausbildung und Unterrichtung verstärken, um die Einführung umweltverträglicher land- und forstwirtschaftlicher Produktionsverfahren und namentlich die Anwendung von Regeln für ein umweltbewusstes Verhalten in der Landwirtschaft und biologische Anbauverfahren zu unterstützen.

Im Hinblick auf eine grösstmögliche Effizienz dieser Programme muß sichergestellt werden, daß die erzielten Ergebnisse bekanntgemacht und regelmässig überprüft werden.

Diese Maßnahmen müssen zur Verwirklichung bestimmter spezifischer Ziele beitragen, die in den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Umweltschutzes vorgesehen sind.

Da sich die Gemeinschaft an der Maßnahme finanziell beteiligt, muß sie sich vergewissern können, daß die diesbezueglichen Vorschriften der Mitgliedstaaten zur Verwirklichung der Ziele beitragen. Zu diesem Zweck empfiehlt sich eine Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 29 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (5).

Die Mittel für die Durchführung der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen sind zusätzlich zu den Mitteln bereitzustellen, die für die Durchführung der Maßnahmen im Rahmen der Regelung über die Strukturfonds namentlich in den unter Ziel Nr. 1 und Nr. 5b im Sinne des Artikels 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 (6) fallenden Regionen vorgesehen sind -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ziel der Beihilferegelung

Es wird eine vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, kofinanzierte gemeinschaftliche Beihilferegelung geschaffen, um

- die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen vorgesehenen Änderungen abzustützen,

- zur Verwirklichung der Ziele der Agrar- und Umweltpolitik der Gemeinschaft beizutragen,

- den Landwirten ein angemessenes Einkommen zu sichern.

Ziel der gemeinschaftlichen Beihilferegelung ist es,

a) landwirtschaftliche Produktionsverfahren zu fördern, die die umweltschädigenden Auswirkungen der Landwirtschaft verringern helfen, was gleichzeitig durch eine Produktionssenkung zu einem besseren Marktgleichgewicht beiträgt,

b) die umweltfreundliche Extensivierung der pflanzlichen Erzeugung sowie der Schaf- und Rinderhaltung, einschließlich der Umwandlung von Ackerflächen in extensives Grünland, zu fördern,

c) eine Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen zu fördern, die mit dem Schutz und der Verbesserung der Umwelt und der Erhaltung des natürlichen Lebensraums, der Landschaft, der natürlichen Ressourcen, der Böden und der genetischen Vielfalt vereinbar ist,

d) einen Anreiz zur Pflege aufgegebener landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Flächen in Gegenden zu bieten, in denen diese Pflege aus Gründen des Umweltschutzes, der natürlichen Gefahren oder der Brandgefahr erforderlich ist, und auf diese Weise den mit der Entvölkerung der landwirtschaftlichen Gebiete verbundenen Gefahren vorzubeugen,

e) einen Anreiz für die langfristige Stillegung von Ackerflächen aus Gründen des Umweltschutzes zu bieten,

f) die Unterhaltung der Flächen für allgemeinen Zugang und zu Freizeitzwecken zu fördern,

g) die Sensibilisierung und Ausbildung der Landwirte auf dem Gebiet landwirtschaftlicher Produktionsverfahren zu fördern, die mit den Belangen des Umweltschutzes und der Erhaltung des natürlichen Lebensraums vereinbar sind.

Artikel 2

Beihilferegelung

(1) Unter der Voraussetzung, daß damit positive Auswirkungen auf die Umwelt und den natürlichen Lebensraum verbunden sind, kann die Regelung Beihilfen an Landwirte umfassen, die sich zu folgendem verpflichten:

a) den Einsatz von Dünge- und/oder Pflanzenschutzmitteln erheblich einzuschränken oder bereits vorgenommene Einschränkungen beizubehalten oder biologische Anbauverfahren einzuführen oder beizubehalten,

b) auf andere Weise als unter Buchstabe a) vorgesehen die pflanzliche Erzeugung, einschließlich Futtererzeugung, zu extensivieren beziehungsweise eine bestehende extensive Erzeugung beizubehalten oder Ackerflächen in extensives Grünland umzuwandeln,

c) die Belastung durch den Rinder- und Schafbestand je Weideeinheit zu verringern,

d) andere Produktionsverfahren anzuwenden, die mit den Belangen des Schutzes der Umwelt, der natürlichen Ressourcen, des natürlichen Lebensraums und der Landschaft vereinbar sind, oder vom Aussterben bedrohte lokale Rassen zu zuechten,

e) aufgegebene landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Flächen zu pflegen,

f) Ackerflächen für mindestens zwanzig Jahre stillzulegen, um sie für Zwecke des Umweltschutzes, namentlich zur Schaffung von Biotopbeständen oder von Naturparks oder für Gewässerschutzmaßnahmen zu nutzen,

g) Flächen für allgemeinen Zugang und zu Freizeitzwecken zu unterhalten.

(2) Ausserdem kann die Regelung Maßnahmen umfassen, die darauf abzielen, die Landwirte mit umweltverträglichen land- oder forstwirtschaftlichen Produktionsverfahren besser vertraut zu machen.

Artikel 3

Beihilfeprogramme

(1) Die Mitgliedstaaten führen in ihrem gesamten Hoheitsgebiet entsprechend ihren spezifischen Bedürfnissen die Beihilferegelung gemäß Artikel 2 im Rahmen von gebietsspezifischen Mehrjahresprogrammen zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 1 durch. Die Programme tragen den unterschiedlichen Gegebenheiten in bezug auf Umwelt, natürliche Bedingungen und Agrarstrukturen sowie wichtigste Ausrichtungen der landwirtschaftlichen Erzeugung und gemeinschaftlichen Umweltschutzprioritäten Rechnung.

(2) Jedes Programm deckt ein in bezug auf die Umwelt und den natürlichen Lebensraum homogenes Gebiet ab und gilt grundsätzlich für alle in Artikel 2 vorgesehenen Beihilfen. Bei entsprechender Begründung können die Programme jedoch auf Beihilfen beschränkt werden, die sich auf besondere Merkmale eines Gebiets beziehen.

(3) Das Programm wird für eine Mindestdauer von fünf Jahren aufgestellt. Ihm muß mindestens folgendes zu entnehmen sein:

a) die Abgrenzung des geographischen Gebiets und gegebenenfalls der betreffenden Teilgebiete;

b) eine Beschreibung der natürlichen, umweltpolitischen und strukturellen Besonderheiten des Gebiets;

c) eine Beschreibung der genannten Ziele und ihre Begründung entsprechend den Besonderheiten des Gebiets, einschließlich der Angabe der gemeinschaftlichen Umweltschutzvorschriften, deren Ziele im Rahmen des Programms verwirklicht werden;

d) die Bedingungen für die Gewährung der Beihilfen unter Berücksichtigung der bestehenden Probleme;

e) die Schätzung der jährlichen Ausgaben für die Durchführung des gebietsspezifischen Programms;

f) die Maßnahmen zur angemessenen Unterrichtung der landwirtschaftlichen und ländlichen Wirtschaftsbeteiligten.

(4) Abweichend von den Absätzen 1, 2 und 3 können die Mitgliedstaaten eine allgemeine Rahmenregelung schaffen, die die horizontale Anwendung einer oder mehrerer Beihilfen nach Artikel 2 in ihrem gesamten Hoheitsgebiet vorsieht. Diese Rahmenregelung muß präzisiert und gegebenenfalls durch die gebietsspezifischen Programme nach Absatz 1 ergänzt werden.

Artikel 4

Art und Höhe der Beihilfen

(1) Es wird eine jährliche Prämie je Hektar beziehungsweise je verringerter Großvieheinheit an Landwirte gewährt, die auf der Grundlage des für das betreffende Gebiet geltenden Programms mindestens für fünf Jahre eine oder mehrere Verpflichtungen gemäß

Artikel 2

übernehmen. Im Falle der Stillegung von Ackerflächen ist diese Verpflichtung für zwanzig Jahre einzugehen.

(2) Der erstattungsfähige Hoechstbetrag der Prämie beträgt

- 150 ECU/ha für einjährige Kulturen, für die eine Hektarprämie entsprechend den Vorschriften der Verordnungen über die gemeinsamen Marktorganisationen für diese Kulturen gewährt wird;

- 250 ECU/ha für die anderen einjährigen Kulturen und für Grünland;

- 210 ECU je verringerter Großvieheinheit des Rinder- und Schafbestandes;

- 100 ECU je Großvieheinheit für die Zucht einer vom Aussterben bedrohten Rasse;

- 400 ECU/ha für Spezialkulturen von Olivenhainen;

- 1 000 ECU/ha für Zitruskulturen;

- 700 ECU/ha für andere Dauerkulturen und Wein;

- 250 ECU/ha für die Pflege aufgegebener Flächen;

- 600 ECU/ha für die Stillegung von Ackerflächen;

- 250 ECU/ha für den Anbau und die Vermehrung von an die lokalen Bedingungen angepassten und von der genetischen Erosion bedrohten Nutzpflanzen.

Die Tabelle für die Umrechnung der Tiere in Großvieheinheiten ist im Anhang enthalten.

(3) Der Hoechstbetrag für die einjährigen Kulturen und Grünflächen erhöht sich auf 350 ECU/ha, wenn der Landwirt gleichzeitig für dieselbe Fläche eine oder mehrere Verpflichtungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) oder b) sowie eine Verpflichtung nach

Artikel 2

Absatz 1 Buchstabe d) übernimmt.

(4) Wird eine Prämie für eine Verringerung der Großvieheinheiten gewährt, so

- können die Beihilfen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a) und b) für die Futteranbauflächen des Betriebs nicht gewährt werden,

- wird der für diese Flächen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d) erstattungsfähige Hoechstbetrag um 50 v. H. gesenkt.

(5) Gemäß den von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 29 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 festzulegenden Bedingungen kann sich die Gemeinschaft auch an den obengenannten Prämien beteiligen, die von den Mitgliedstaaten zum Ausgleich von Einkommensverlusten gewährt werden, die sich aus den obligatorischen Beschränkungen gemäß Artikel 2 aufgrund der Durchführung von Maßnahmen in den Mitgliedstaaten ergeben, die im Rahmen einer gemeinschaftlichen Vorschrift beschlossen wurden.

(6) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, daß die Verpflichtung der Landwirte im Rahmen eines Gesamtplans erfolgt, der den Betrieb ganz oder teilweise erfasst.

In diesen Fällen kann der Betrag der Beihilfen auf der Grundlage der Gesamtberechnung festgesetzt werden, die unter Beachtung der in diesem Artikel und in Artikel 5 vorgesehenen Beträge und Bedingungen vorgenommen wird.

Artikel 5

Bedingungen für die Gewährung der Beihilfen

(1) Die Mitgliedstaaten setzen zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung im Rahmen der in Artikel 3 Absatz 4 vorgesehenen allgemeinen Rahmenregelung und/oder der gebietsspezifischen Programme folgendes fest:

a) die Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe;

b) die Höhe der Beihilfen entsprechend der vom Begünstigten eingegangenen Verpflichtung und entsprechend den Einkommensverlusten sowie dem Anreizcharakter der Maßnahme;

c) die Bedingungen, zu denen die Beihilfe für die Pflege aufgegebener Flächen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e) anderen Personen als Landwirten gewährt werden kann, wenn die Landwirte dazu nicht bereit sind;

d) die vom Begünstigten anzuerkennenden Bedingungen insbesondere in bezug auf die Überprüfung und Kontrolle der Einhaltung der eingegangenen Verpflichtungen;

e) die Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe für den Fall, daß sich der Betriebsinhaber selbst nicht für den geforderten Mindestzeitraum binden kann.

(2) Für Flächen, die im Rahmen der gemeinschaftlichen Flächenstillegungsregelung für andere Zwecke als die Nahrungsmittelerzeugung Verwendung finden, wird nach dieser Verordnung keine Beihilfe gewährt.

(3) Die Beihilfe kann auf einen Hoechstbetrag je Betrieb begrenzt und je nach Grösse der Betriebe unterschiedlich hoch festgesetzt werden, wobei jedoch die Anreizwirkung der Maßnahme erhalten bleiben muß.

Artikel 6

Lehrgänge, Praktika und Demonstrationsvorhaben

(1) Die Mitgliedstaaten können eine besondere Beihilfe für Lehrgänge und Ausbildungspraktika über land- und forstwirtschaftliche Produktionsverfahren einführen, die mit den Belangen des Schutzes der Umwelt und der natürlichen Ressourcen sowie der Erhaltung des natürlichen Lebensraums und der Landschaft, namentlich mit einem umweltbewussten Verhalten in der Landwirtschaft und biologischen Anbauverfahren, vereinbar sind, soweit diese Maßnahmen nicht im Rahmen von Artikel 28 der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 finanziert werden. Die Beihilferegelung umfasst Beihilfen für

- den Besuch von Lehrgängen oder die Ableistung von Praktika,

- die Organisation und die Durchführung von Lehrgängen und Praktika.

Die Ausgaben der Mitgliedstaaten für die Beihilfen nach Unterabsatz 1 sind bis zu einer Höhe von 2 500 ECU je Person erstattungsfähig, die einen Lehrgang oder ein Praktikum abgeschlossen hat.

Dieser Artikel findet nicht Anwendung auf Lehrgänge und Praktika, die Teil von normalen Programmen und Ausbildungszyklen des mittleren oder höheren Ausbildungswegs für die Landwirtschaft sind.

(2) Die Gemeinschaft kann sich an der Durchführung von Demonstrationsvorhaben für Produktionsverfahren beteiligen, die mit den Belangen des Umweltschutzes und insbesondere mit den Regeln für ein umweltbewusstes Verhalten in der Landwirtschaft und mit biologischen Anbauverfahren vereinbar sind.

Der Beitrag der Gemeinschaft nach Unterabsatz 1 kann eine Beteiligung an Ausbildungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen und -ausrüstungen der in diesem Bereich tätigen lokalen oder Nichtregierungsorganisationen einschließen.

Artikel 7

Verfahren zur Prüfung der Programme

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Entwürfe der allgemeinen Rahmenregelung nach Artikel 3 Absatz 4 und der Programme nach Artikel 3 Absatz 1 sowie die bestehenden oder geplanten Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Durchführung dieser Verordnung vor dem 30. Juli 1993 mit.

(2) Die Kommission prüft die Mitteilungen der Mitgliedstaaten im Hinblick auf

- ihre Übereinstimmung mit dieser Verordnung unter Berücksichtigung der Ziele dieser Verordnung und des nötigen Zusammenhangs zwischen den einzelnen Maßnahmen,

- die Art der kofinanzierbaren Maßnahmen,

- den Gesamtbetrag der kofinanzierbaren Ausgaben.

(3) Die Kommission beschließt unter Berücksichtigung von Absatz 2 nach dem Verfahren des Artikels 29 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 über die Genehmigung der allgemeinen Rahmenregelung und der gebietsspezifischen Programme.

Artikel 8

Anteil der Gemeinschaftsfinanzierung

Der Satz der gemeinschaftlichen Kofinanzierung beträgt in den unter das Ziel Nr. 1 im Sinne des Artikels 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 fallenden Regionen 75 v. H. und in den übrigen Regionen 50 v. H.

Artikel 9

Durchführungsvorschriften

Die Kommission erlässt nach dem Verfahren des Artikels 29 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 gegebenenfalls Durchführungsvorschriften zu dieser Verordnung.

Artikel 10

Schlußbestimmungen

(1) Diese Verordnung steht der Möglichkeit nicht entgegen, daß die Mitgliedstaaten, ausgenommen für den in Artikel 5 Absatz 2 genannten Bereich, zusätzliche Beihilfemaßnahmen mit anderen Bewilligungsmodalitäten und höheren Hoechstbeträgen als in dieser Verordnung vorgesehen ergreifen, sofern diese Maßnahmen mit den Zielen dieser Verordnung und mit den Artikeln 92, 93 und 94 des Vertrages im Einklang stehen.

(2) Drei Jahre nach Inkrafttreten in den Mitgliedstaaten legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Bilanz über die Anwendung dieser Verordnung vor.

Artikel 11

Übergangsbestimmungen

Die Anwendung der Maßnahmen nach Artikel 39 der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 wird mit folgender Maßgabe verlängert.

1. Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 über die Extensivierung der Erzeugung gilt weiter bis zum Inkrafttreten der gebietsspezifischen Programme nach Artikel 3 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung oder der allgemeinen Rahmenregelung nach dem genannten Artikel 3 Absatz 4.

2. Die Artikel 21 bis 24 der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 über die Beihilfen in Gebieten mit besonderer Notwendigkeit des Schutzes der Umwelt gelten weiter bis zum Inkrafttreten der gebietsspezifischen Programme gemäß Artikel 3 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung oder der allgemeinen Rahmenregelung nach Artikel 3 Absatz 4.

Die erstattungsfähigen Hoechstbeträge für die übrigen Jahresbeträge werden nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 2 festgesetzt.

Artikel 12

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 30. Juni 1992.

Im Namen des Rates

Der Präsident

Arlindo MARQUES CUNHA

(1) ABl. Nr. C 300 vom 21. 11. 1991, S. 7.(2) ABl. Nr. C 94 vom 13. 4. 1992.(3) ABl. Nr. C 98 vom 21. 4. 1992, S. 25.(4) ABl. Nr. L 218 vom 6. 8. 1991, S. 1.(5) ABl. Nr. L 374 vom 31. 12. 1988, S. 1.(6) ABl. Nr. L 185 vom 15. 7. 1988, S. 9.

ANHANG

UMRECHNUNGSTABELLE FÜR RINDER, EQUIDEN, SCHAFE UND ZIEGEN IN GROSSVIEH-EINHEITEN (GVE) NACH ARTIKEL 4 Bullen, Kühe und andere Rinder von mehr als 2 Jahren, Equiden von mehr als 6 Monaten1,0 GVE

Rinder von 6 Monaten bis zu 2 Jahren0,6 GVE

Mutterschafe0,15 GVE

Ziegen0,15 GVE

Die Koeffizienten für Mutterschafe und Ziegen gelten für alle in Artikel 4 je GVE genannten Beträge.

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