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Document 31992R0218

Verordnung (EWG) Nr. 218/92 des Rates vom 27. Januar 1992 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der indirekten Besteuerung (MWSt.)

OJ L 24, 1.2.1992, p. 1–5 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Special edition in Finnish: Chapter 09 Volume 002 P. 52 - 56
Special edition in Swedish: Chapter 09 Volume 002 P. 52 - 56

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2003; Aufgehoben durch 32003R1798

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1992/218/oj

31992R0218

Verordnung (EWG) Nr. 218/92 des Rates vom 27. Januar 1992 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der indirekten Besteuerung (MWSt.)

Amtsblatt Nr. L 024 vom 01/02/1992 S. 0001 - 0005
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 9 Band 2 S. 0052
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 9 Band 2 S. 0052


VERORDNUNG (EWG) Nr. 218/92 DES RATES vom 27. Januar 1992 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der indirekten Besteuerung (MWSt.)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 99,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verwirklichung des Binnenmarkts gemäß Artikel 8a des Vertrages erfordert die Schaffung eines Raumes ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist. Der Binnenmarkt erfordert Änderungen in den Rechtsvorschriften über die Mehrwertsteuer, wie dies in Artikel 99 des Vertrages vorgesehen ist.

Zur Vermeidung von Steuerausfällen für die Mitgliedstaaten müssen die zur Vollendung des Binnenmarkts und für die Übergangszeit zu treffenden Steuerharmonisierungsmaßnahmen auch die Einrichtung eines gemeinsamen Systems des Informationsaustausches für innergemeinschaftliche Geschäfte zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten umfassen.

Um die Abschaffung der Kontrollen zu steuerlichen Zwecken an den Binnengrenzen in Übereinstimmung mit den in Artikel 8a des Vertrages gesetzten Zielen zu ermöglichen, ist es notwendig, daß das Übergangssystem bei der Mehrwertsteuer nach der Richtlinie 91/680/EWG (4) zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG (5) wirksam und ohne Betrugsmöglichkeiten, die zu Wettbewerbsverzerrungen führen könnten, eingerichtet wird.

Mit der vorliegenden Verordnung wird ein gemeinsames System des Informationsaustausches für innergemeinschaftliche Geschäfte vorgesehen, das die Richtlinie 77/799/EWG (6), zuletzt geändert durch die Richtlinie 79/1070/EWG (7), ergänzen und steuerlichen Zwecken dienen soll.

Die Kommission sollte von den Mitgliedstaaten alle Informationen bezueglich der Mehrwertsteuer erhalten, die auf Gemeinschaftsebene von Interesse sein könnten.

Durch die Errichtung des gemeinsamen Systems der Verwaltungszusammenarbeit kann die Rechtsstellung von Personen insbesondere aufgrund des Informationsaustausches über ihren steuerlichen Status berührt werden.

Es ist dafür zu sorgen, daß die Bestimmungen über die Kontrolle der indirekten Steuern in einem ausgewogenen Verhältnis zu dem Bedarf der Verwaltungen an einer wirksamen Kontrolle und dem Verwaltungsaufwand für die steuerpflichtigen Personen stehen.

Ein solches System macht es erforderlich, einen Ständigen Ausschuß für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden einzusetzen.

Die Mitgliedstaaten und die Kommission müssen ein wirkungsvolles System für die elektronische Speicherung und Übertragung bestimmter Daten zum Zwecke der Mehrwertsteuerkontrolle einrichten.

Es ist dafür Sorge zu tragen, daß die im Rahmen einer solchen Zusammenarbeit erteilten Auskünfte nicht unbefugten Personen zugänglich gemacht werden, damit die Grundrechte von Bürgern und Unternehmen geschützt bleiben. Die Behörde, der diese Auskünfte erteilt werden, sollte diese daher nicht ohne Genehmigung des Mitgliedstaats, der sie erteilt hat, für andere Zwecke als die der Besteuerung oder zur Durchführung gerichtlicher Verfahren wegen eines Verstosses gegen das Steuerrecht der betreffenden Mitgliedstaaten verwenden. Die Behörde, der die Auskünfte erteilt werden, muß die Informationen ferner mit dem gleichen Maß an Vertraulichkeit behandeln, die diese in dem Mitgliedstaat genießen, der sie zur Verfügung gestellt hat, wenn dieser dies verlangt.

Es bedarf der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission zum Zwecke der laufenden Bewertung der Verfahren der Zusammenarbeit und der Zusammenführung der Erfahrungen auf den betreffenden Gebieten mit dem Ziel, diese Verfahren zu verbessern und geeignete Gemeinschaftsregeln festzulegen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Diese Verordnung regelt die Modalitäten, nach denen die in den Mitgliedstaaten mit der Anwendung der Vorschriften auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltungsbehörden untereinander und mit der Kommission zusammenarbeiten, um die Einhaltung der genannten Vorschriften zu gewährleisten.

Hierzu regelt sie Verfahren für den DV-gestützten Austausch von für die Mehrwertsteuer relevanten Informationen über innergemeinschaftliche Geschäfte und für den sich daran anschließenden Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten.

Artikel 2

(1) Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

- "zuständige Behörde" die gemäß Absatz 2 als Korrespondenzstelle benannte Behörde;

- "ersuchende Behörde" die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, die ein Ersuchen um Amtshilfe stellt;

- "ersuchte Behörde" die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, an die ein Ersuchen um Amtshilfe gerichtet wird;

- "Person"

- eine natürliche Person,

- eine juristische Person,

- sofern diese Möglichkeit nach den geltenden Rechtsvorschriften besteht, eine Personenvereinigung, der die Rechtsfähigkeit zuerkannt wurde, die aber nicht über die Rechtsstellung einer juristischen Person verfügt;

- "Zugang gewähren" die Ermöglichung des Zugangs zu der betreffenden elektronischen Datenbank sowie die DV-gestützte Bereitstellung von Daten;

- "Umsatzsteuer-Identifikationsnummer" die in Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben c), d) und e) der Richtlinie 77/388/EWG vorgesehene Nummer;

- "innergemeinschaftliche Geschäfte" die innergemeinschaftliche Warenlieferung und die innergemeinschaftliche Dienstleistung im Sinne dieses Absatzes;

- "innergemeinschaftliche Warenlieferung" eine Lieferung von Gegenständen, die in der Aufstellung gemäß Artikel 22 Absatz 6 Buchstabe b) der Richtlinie 77/388/EWG anzuzeigen ist;

- "innergemeinschaftliche Dienstleistung" die Erbringung von Dienstleistungen, die unter Artikel 28b Teile C, D und E der Richtlinie 77/388/EWG fallen;

- "innergemeinschaftlicher Erwerb von Gegenständen" die Erlangung des Rechts, nach Artikel 28a Absatz 3 der Richtlinie 77/388/EWG, wie ein Eigentümer über einen beweglichen körperlichen Gegenstand zu verfügen.

(2) Jeder Mitgliedstaat nennt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission die zuständigen Behörden, die er für die Zwecke der Anwendung dieser Verordnung als Korrespondenzstellen benennt. Darüber hinaus benennt jeder Mitgliedstaat eine zentrale Behörde, die für die Verbindung zu den anderen Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden in erster Linie zuständig ist.

(3) Die Kommission veröffentlicht das Verzeichnis der zuständigen Behörden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und bringt es bei Bedarf auf den neuesten Stand.

TITEL I Informationsaustausch - Allgemeine Bestimmungen

Artikel 3

(1) Die Verpflichtung zur Leistung von Amtshilfe im Sinne dieser Verordnung schließt nicht die Übermittlung von Auskünften oder Unterlagen ein, die die in Artikel 1 genannten Verwaltungsbehörden auf Antrag der Justizbehörden erhalten.

Im Falle eines Amtshilfeersuchens werden diese Auskünfte oder Unterlagen jedoch in allen Fällen mitgeteilt, in denen die Justizbehörden bei einem entsprechenden Antrag ihre Zustimmung erteilen.

(2) Diese Verordnung schränkt die in anderen Vereinbarungen oder Instrumenten enthaltenen Regelungen über die Zusammenarbeit in Steuerfragen nicht ein.

(3) Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung der die gegenseitige Rechts- und Amtshilfe in Strafsachen betreffenden Vorschriften in den Mitgliedstaaten.

TITEL II Austausch von für die Mehrwertsteuer relevanten Informationen über innergemeinschaftliche Geschäfte

Artikel 4

(1) Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaates unterhält eine elektronische Datenbank, in der sie die Informationen speichert und bearbeitet, die sie gemäß Artikel 22 Absatz 6 Buchstabe b) der Richtlinie 77/388/EWG sammelt. Um die Verwendung dieser Informationen im Rahmen der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Verfahren zu ermöglichen, sind die Informationen mindestens fünf Jahre lang ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Informationen zur Verfügung gestellt werden müssen, zu speichern. Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Aktualisierung, Ergänzung und genaue Führung der Datenbank. Nach dem Verfahren des Artikels 10 sind die Kriterien festzulegen, nach denen bestimmt wird, welche Ergänzungen nicht relevant, wesentlich oder zweckmässig sind und somit nicht vorgenommen zu werden brauchen.

(2) Auf der Grundlage der gemäß Absatz 1 gesammelten Daten kann die zuständige Behörde eines Mitgliedstaates von jedem anderen Mitgliedstaat folgende Informationen unmittelbar und unverzueglich erhalten oder direkt abrufen:

- die von dem Mitgliedstaat, der die Auskünfte erhält, erteilten Umsatzsteuer-Identifikationsnummern zusammen mit

- dem Gesamtwert aller innergemeinschaftlichen Warenlieferungen, die an die Personen, denen solche Nummern erteilt wurden, von allen Unternehmen, die in dem auskunfterteilenden Mitgliedstaat eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erhalten haben, getätigt wurden; die Werte sind in der Währung des Mitgliedstaates, der die Auskünfte erteilt, auszudrücken und müssen sich jeweils auf ein Kalenderquartal beziehen.

(3) Wenn die zuständige Behörde eines Mitgliedstaates dies zur Kontrolle innergemeinschaftlichen Erwerbs für erforderlich hält, kann sie ausschließlich zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung auf der Grundlage der gemäß Absatz 1 gesammelten Daten folgende weitere Informationen unmittelbar und unverzueglich erhalten oder direkt abrufen:

- die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern aller Personen, die die in Absatz 2 zweiter Gedankenstrich genannten Lieferungen getätigt haben, zusammen mit

- dem Gesamtwert dieser Lieferungen von jeder dieser Personen an jede betreffende Person, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach Absatz 2 erster Gedankenstrich erteilt wurde; die Werte sind in der Währung des Mitgliedstaates, der die Auskünfte erteilt, auszudrücken und müssen sich jeweils auf ein Kalenderquartal beziehen.

(4) Ist die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats aufgrund dieses Artikels verpflichtet, Zugang zu Informationen zu gewähren, so muß sie dieser Pflicht hinsichtlich der Informationen gemäß den Absätzen 2 und 3 binnen drei Monaten ab dem Ende des Kalenderquartals, auf das sich die Informationen beziehen, nachkommen. Abweichend hiervon ist in den Fällen, in denen der Datenbestand gemäß Absatz 1 durch weitere Informationen ergänzt wird, so bald wie möglich, in jedem Fall jedoch spätestens drei Monate nach dem Quartal, in dem die zusätzlichen Informationen erfasst wurden, Zugang zu diesen Ergänzungen zu gewähren; die Bedingungen, unter denen die berichtigten Informationen zugänglich gemacht werden können, werden nach dem Verfahren des Artikels 10 festgelegt.

(5) Unterhalten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten für die Anwendung dieses Artikels Datenbestände in elektronischen Datenbanken und tauschen sie solche Daten auf elektronischem Wege aus, so treffen sie die notwendigen Maßnahmen, um die Einhaltung des Artikels 9 zu gewährleisten.

Artikel 5

(1) Sind die nach Artikel 4 erteilten Auskünfte unzureichend, so kann die zuständige Behörde eines Mitgliedstaates jederzeit in Einzelfällen einen Antrag auf Erteilung weiterer Auskünfte stellen. Die ersuchte Behörde erteilt die Auskünfte so bald wie möglich, in jedem Fall jedoch spätestens drei Monate nach Erhalt des Antrags.

(2) In den Fällen nach Absatz 1 übermittelt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde zumindest die Rechnungsnummern, -daten und -beträge für bestimmte einzelne Geschäfte zwischen Personen in den betroffenen Mitgliedstaaten.

Artikel 6

(1) Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaates unterhält eine elektronische Datenbank, in der ein Verzeichnis der Personen gespeichert wird, die von diesem Mitgliedstaat eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erhalten haben.

(2) Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaates kann jederzeit die Bestätigung der Gültigkeit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, unter der eine Person eine innergemeinschaftliche Warenlieferung oder Dienstleistung getätigt oder erhalten hat, auf der Grundlage der gemäß Artikel 4 Absatz 1 gesammelten Daten unmittelbar erhalten oder sich übermitteln lassen. Auf besonderen Antrag übermittelt die ersuchte Behörde auch den Zeitpunkt der Erteilung und gegebenenfalls den Zeitpunkt des Ablaufs der Gültigkeit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.

(3) Auf Antrag teilt die zuständige Behörde unverzueglich auch den Namen und die Anschrift der Person mit, der die Nummer zugeteilt wurde, sofern diese Angaben von der ersuchenden Behörde nicht im Hinblick auf eine etwaige künftige Verwendung gespeichert werden.

(4) Die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten gewährleisten, daß Personen, die an innergemeinschaftlichen Warenlieferungen oder Dienstleistungen beteiligt sind, eine Bestätigung der Gültigkeit einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer einer bestimmten Person erhalten können.

(5) Unterhalten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten für die Anwendung dieses Artikels Datenbestände in elektronischen Datenbanken und tauschen sie solche Daten auf elektronischem Wege aus, so treffen sie die notwendigen Maßnahmen, um die Einhaltung von Artikel 9 zu gewährleisten.

TITEL III Voraussetzungen für den Informationsaustausch

Artikel 7

(1) Die ersuchte Behörde eines Mitgliedstaats erteilt der ersuchenden Behörde eines anderen Mitgliedstaats die Auskünfte gemäß Artikel 5 Absatz 2 unter der Voraussetzung, daß

- Anzahl und Art der Auskunftsersuchen dieser ersuchenden Behörde innerhalb eines bestimmten Zeitraums dieser ersuchten Behörde keinen unverhältnismässig grossen Verwaltungsaufwand verursachen,

- diese ersuchende Behörde die üblichen Informationsquellen ausgeschöpft hat, die sie unter den gegebenen Umständen zur Erlangung der erbetenen Auskünfte genutzt haben könnte, ohne die Erreichung des angestrebten Ergebnisses zu gefährden,

- diese ersuchende Behörde um Amtshilfe nur dann ersucht, wenn sie selbst in der Lage ist, der ersuchenden Behörde eines anderen Mitgliedstaates die gleiche Unterstützung zu leisten.

Die Kommission unterbreitet gemäß dem Verfahren des Artikels 10 und unter Berücksichtigung der Erfahrungen im ersten Jahr der Anwendung der Neuregelung der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden vor Juli 1994 allgemeine Kriterien zur Bestimmung der Tragweite dieser Verpflichtungen.

(2) Kann eine ersuchende Behörde den allgemeinen Bestimmungen nach Absatz 1 nicht nachkommen, so teilt sie dies unter Angabe ihrer Gründe unverzueglich der ersuchten Behörde mit. Ist eine ersuchte Behörde der Auffassung, daß die allgemeinen Bestimmungen nach Absatz 1 nicht eingehalten werden und daß somit keine Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht, so teilt sie dies unter Angabe ihrer Gründe unverzueglich der ersuchenden Behörde mit. Die ersuchende Behörde und die ersuchte Behörde bemühen sich um ein Einvernehmen. Kommt innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt der Mitteilung kein Einvernehmen zustande, so kann jede der beiden Behörden die Prüfung der Angelegenheit gemäß Artikel 11 beantragen.

(3) Dieser Artikel berührt nicht die Anwendung der Richtlinie 77/799/EWG in bezug auf den Informationsaustausch gemäß Artikel 5 Absatz 1.

Artikel 8

Werden Informationen gemäß Artikel 5 ausgetauscht und sehen die innerstaatlichen Rechtsvorschriften in einem Mitgliedstaat die Unterrichtung der von dem Informationsaustausch betroffenen Person vor, so können diese Vorschriften weiter angewandt werden, es sei denn, ihre Anwendung würde die Untersuchung wegen Steuerhinterziehung in einem anderen Mitgliedstaat beeinträchtigen; auf ausdrücklichen Antrag der ersuchenden Behörde unterlässt die ersuchte Behörde in einem solchen Fall diese Unterrichtung.

Artikel 9

(1) Die Auskünfte, die im Rahmen der Durchführung dieser Verordnung in irgendeiner Form übermittelt werden, haben vertraulichen Charakter. Sie fallen unter das Berufsgeheimnis und genießen den Schutz, den das innerstaatliche Recht des Mitgliedstaates, der sie erhalten hat, für Auskünfte dieser Art gewährt, ebenso wie den Schutz, den die entsprechenden Vorschriften, die auf die Gemeinschaftsinstanzen Anwendung finden, vorsehen.

Diese Auskünfte dürfen in jedem Fall

- nur den unmittelbar den mit der Festsetzung, mit der Erhebung oder administrativen Kontrolle der Steuern befassten Personen zum Zweck der Steuerfestsetzung zur Verfügung gestellt werden oder aber Bediensteten der Gemeinschaftsorgane, deren Amtspflichten einen Zugang zu diesen Informationen erfordern;

- im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren oder Verwaltungsverfahren verwendet werden, die Sanktionen wegen Nichtbeachtung der Steuergesetze zur Folge haben können.

(2) Abweichend von Absatz 1 gestattet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, der die Auskünfte erteilt, daß diese im ersuchenden Mitgliedstaat für andere Zwecke verwendet werden, wenn die Auskünfte nach den Rechtsvorschriften des ersuchten Mitgliedstaats dort für ähnliche Zwecke verwendet werden könnten.

(3) Ist die ersuchende Behörde der Auffassung, daß Auskünfte, die ihr von der ersuchten Behörde erteilt wurden, für die zuständige Behörde eines dritten Mitgliedstaats nützlich sein können, kann sie diese der letztgenannten mit Zustimmung der ersuchten Behörde übermitteln.

TITEL IV Verfahren zur Konsultation und zur Koordinierung

Artikel 10

(1) Die Kommission wird von einem Ständigen Ausschuß für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der indirekten Besteuerung, nachstehend "Ausschuß" genannt, unterstützt. Der Ausschuß setzt sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten und einem Vertreter der Kommission zusammen, der den Vorsitz führt.

(2) Die Maßnahmen zur Anwendung von Artikel 4 und Artikel 7 Absatz 1 werden nach dem Verfahren der Absätze 3 und 4 des vorliegenden Artikels beschlossen.

(3) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit der Stimmen abgegeben, wobei die Stimmen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages gewogen werden. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(4) a) Die Kommission erlässt die beabsichtigten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen.

b) Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzueglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nach seiner Befassung keinen Beschluß gefasst, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen, es sei denn, der Rat hat sich mit einfacher Mehrheit gegen die genannten Maßnahmen ausgesprochen.

Artikel 11

Die Mitgliedstaaten prüfen und bewerten zusammen mit der Kommission das Funktionieren der in dieser Verordnung vorgesehenen Regelungen für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Kommission fasst die Erfahrungen der Mitgliedstaaten, insbesondere hinsichtlich neuer Arten der Umgehung oder Hinterziehung von Steuern oder des Steuerbetrugs zusammen, um das Funktionieren dieser Regelungen zu verbessern. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission zu diesem Zweck auch für die Mehrwertsteuer relevante Informationen zu innergemeinschaftlichen Geschäften, wenn diese Informationen auf Gemeinschaftsebene von Interesse sein können.

Artikel 12

(1) In Fragen von bilateralem Interesse können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten untereinander direkt Auskünfte erteilen. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können im gegenseitigen Einvernehmen den von ihnen bestimmten Behörden die Erlaubnis erteilen, untereinander in einzeln bestimmten Fällen oder in bestimmten Kategorien von Fällen direkt Auskünfte auszutauschen.

(2) Zur Durchführung dieser Verordnung treffen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen, um

a) zwischen den in Artikel 1 genannten zuständigen Behörden eine einwandfreie interne Koordinierung sicherzustellen;

b) zwischen den Behörden, die sie zum Zwecke dieser Koordinierung besonders ermächtigen, eine unmittelbare Zusammenarbeit herzustellen;

c) geeignete Vereinbarungen abzuschließen, die ein reibungsloses Funktionieren der in dieser Verordnung vorgesehenen Regelungen für den Austausch von Auskünften gewährleisten.

(3) Die Kommission übermittelt den zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten alle Auskünfte, die ihr erteilt werden und die sie erteilen kann, sobald ihr diese zur Verfügung stehen.

TITEL V Schlußbestimmungen

Artikel 13

Die Mitgliedstaaten verzichten auf jeden Anspruch auf Erstattung der sich aus der Durchführung dieser Verordnung ergebenden Kosten, mit Ausnahme der gegebenenfalls an Sachverständige gezahlten Entschädigungen.

Artikel 14

(1) Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat alle zwei Jahre ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung einen Bericht über den Stand der Anwendung dieser Verordnung, insbesondere auf der Grundlage der in Artikel 11 vorgesehenen ständigen Überprüfung.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut aller innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Verordnung fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 15

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Der Informationsaustausch aufgrund dieser Verordnung beginnt erst ab dem 1. Januar 1993. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 27. Januar 1992. Im Namen des Rates

Der Präsident

A. MARQUES DA CUNHA

(1) ABl. Nr. C 187 vom 27. 7. 1990, S. 23, und ABl. Nr. C 131 vom 22. 5. 1991, S. 5. (2) ABl. Nr. C 328 vom 24. 12. 1990, S. 265, und Stellungnahme vom 17. Januar 1992 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (3) ABl. Nr. C 332 vom 31. 12. 1990, S. 124. (4) ABl. Nr. L 376 vom 31. 12. 1991, S. 1. (5) ABl. Nr. L 145 vom 13. 6. 1977, S. 1. (6) ABl. Nr. L 336 vom 27. 12. 1977, S. 15. (7) ABl. Nr. L 331 vom 27. 12. 1979, S. 8.

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