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Document 31983R2290

Verordnung (EWG) Nr. 2290/83 der Kommission vom 29. Juli 1983 zur Durchführung der Artikel 50 bis 59 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen

OJ L 220, 11.8.1983, p. 20–24 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)
Spanish special edition: Chapter 02 Volume 010 P. 55 - 59
Portuguese special edition: Chapter 02 Volume 010 P. 55 - 59
Special edition in Finnish: Chapter 02 Volume 003 P. 212 - 216
Special edition in Swedish: Chapter 02 Volume 003 P. 212 - 216
Special edition in Czech: Chapter 02 Volume 001 P. 468 - 472
Special edition in Estonian: Chapter 02 Volume 001 P. 468 - 472
Special edition in Latvian: Chapter 02 Volume 001 P. 468 - 472
Special edition in Lithuanian: Chapter 02 Volume 001 P. 468 - 472
Special edition in Hungarian Chapter 02 Volume 001 P. 468 - 472
Special edition in Maltese: Chapter 02 Volume 001 P. 468 - 472
Special edition in Polish: Chapter 02 Volume 001 P. 468 - 472
Special edition in Slovak: Chapter 02 Volume 001 P. 468 - 472
Special edition in Slovene: Chapter 02 Volume 001 P. 468 - 472
Special edition in Bulgarian: Chapter 02 Volume 002 P. 175 - 179
Special edition in Romanian: Chapter 02 Volume 002 P. 175 - 179

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 18/12/2011; Aufgehoben durch 32011R1225

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1983/2290/oj

31983R2290

Verordnung (EWG) Nr. 2290/83 der Kommission vom 29. Juli 1983 zur Durchführung der Artikel 50 bis 59 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen

Amtsblatt Nr. L 220 vom 11/08/1983 S. 0020 - 0024
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 3 S. 0212
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 10 S. 0055
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 3 S. 0212
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 10 S. 0055


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2290/83 DER KOMMISSION

vom 29. Juli 1983

zur Durchführung der Artikel 50 bis 59 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (1), insbesondere auf Artikel 143,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Artikel 50 bis 59 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 sind an die Stelle der Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 des Rates vom 10. Juli 1975 über die von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs befreite Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters (2), getreten.

Die Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 der Kommission vom 12. Dezember 1979 zur Festlegung der Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 (3) ist daher durch eine neue Verordnung zur Durchführung der Artikel 50 bis 59 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 zu ersetzen;

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Zollbefreiungen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Diese Verordnung legt die Durchführungsvorschriften zu den Artikeln 50 bis 59 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83, nachstehend »Grundverordnung" genannt, fest.

TITEL 1

ALLGEMEINES

A. Verpflichtungen der Bestimmungsanstalt oder -einrichtung

Artikel 2

(1) Die Abgabenbefreiung für die in Artikel 51, Artikel 52 Absatz 1, Artikel 53 und Artikel 56 der Grundverordnung genannten Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters - nachstehend als »Waren" bezeichnet - begründet für die Bestimmungsanstalt oder -einrichtung die Verpflichtung,

- die betreffenden Waren unmittelbar an den angemeldeten Verwendungsort zu verbringen,

- sie in das Bestandsverzeichnis aufzunehmen,

- sie ausschließlich für nicht kommerzielle Zwecke im Sinne des Artikels 54 zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung zu verwenden,

- die Durchführung aller Überwachungsmaßnahmen zu erleichtern, die die zuständigen Behörden für die Prüfung für erforderlich halten, ob die Voraussetzungen für die Abgabenbefreiung erfuellt sind.

(2) Der Leiter der Bestimmungsanstalt oder -einrichtung oder sein bevollmächtigter Vertreter hat den zuständigen Behörden eine Erklärung vorzulegen, daß ihm die in Absatz 1 genannten Verpflichtungen bekannt sind und daß er ihnen nachkommen wird.

Die zuständigen Behörden können vorsehen, daß die im vorstehenden Absatz genannte Erklärung für jede einzelne von einer Bestimmungsanstalt oder -einrichtung getätigte Einfuhr oder aber global für mehrere oder alle Einfuhren vorgelegt wird.

B. Bestimmungen für den Fall einer entgeltlichen oder unentgeltlichen Abgabe oder Überlassung

Artikel 3

(1) Bei Anwendung des Artikels 57 Absatz 2 erster Unterabsatz der Grundverordnung hat die empfangende Anstalt oder Einrichtung vom Zeitpunkt der Übernahme an die in Artikel 2 genannten Verpflichtungen zu erfuellen.

(2) Befindet sich die empfangende Anstalt oder Einrichtung in einem anderen Mitgliedstaat als die abgebende, so wird beim Versand in den Bestimmungsmitgliedstaat von der zuständigen Zollstelle des Abgangsmitgliedstaats ein Kontrollexemplar T Nr. 5 nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 223/77 ausgestellt, um zu gewährleisten, daß die Waren einer Verwendung zugeführt werden, die den Anspruch auf Beibehaltung der Abgabenbefreiung begründet. Zu

diesem Zweck ist das Kontrollexemplar im Feld 104 unter der Angabe »andere" mit einem der folgenden Vermerke zu versehen.

- »Importafgiftsfrit indförte varer (UNESCO).

Anvendelse af artikel 57, stk. 2, i forordning (EÖF) Nr. 918/83",

- »Abgabenfreie Ware (UNESCO).

Anwendung von Artikel 57 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83",

- »Eídi eisagómena atelós apó toys eisagogikoýs dasmoýs ( UNESCO).

Efarmogí toy árthroy 57 parágrafos 2 déftero edáfio toy kanonismoý (EOK) arith. 918/83",

- »Goods admitted free of import duties (UNESCO).

Implementation of Article 57 (2) of Regulation (EEC) No 918/83",

- »Objet en franchise des droits a l'importation (UNESCO).

Application de l'article 57 paragraphe 2 du règlement (CEE) no 918/83",

- »Oggetto in franchigia dai dazi all'importazione (UNESCO).

Applicazione dell'articolo 57, paragrafo 2 del regolamento (CEE) n. 918/83",

- »Voorwerp met vrijstelling van rechten bij invoer (UNESCO).

Töpassing van artikel 57, lid 2 van Verordening (EEG) nr. 918/83".

(3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe oder Überlassung von Ersatzteilen, Bestandteilen oder spezifischen Zubehörteilen von wissenschaftlichen Instrumenten oder Apparaten sowie von Werkzeugen für die Instandhaltung, Prüfung, Einstellung oder Instandsetzung wissenschaftlicher Instrumente oder Apparate, die nach Artikel 53 der Grundverordnung abgabenfrei eingeführt worden sind.

TITEL II

ABGABENBEFREIUNG FÜR GEGENSTÄNDE ERZIEHERISCHEN, WISSENSCHAFTLICHEN ODER KULTURELLEN CHARAKTERS NACH ARTIKEL 51 DER GRUNDVERORDNUNG

Artikel 4

Zur Erlangung der Abgabenbefreiung für Waren nach Artikel 51 der Grundverordnung hat der Leiter der Bestimmungsanstalt oder -einrichtung oder sein bevollmächtigter Vertreter einen Antrag bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats zu stellen, in dem die betreffende Anstalt oder Einrichtung liegt.

Diesem Antrag sind alle Unterlagen beizufügen, die von der zuständigen Behörde für erforderlich gehalten werden, um zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für die Abgabenfreiheit erfuellt sind.

TITEL III

ABGABENBEFREIUNG FÜR WISSENSCHAFTLICHE INSTRUMENTE ODER APPARATE NACH ARTIKEL 52, 54 UND 55 DER GRUNDVERORDNUNG

Artikel 5

(1) Für die Anwendung des Artikels 54 erster Gedankenstrich der Grundverordnung gelten als »objektive technische Merkmale" eines wissenschaftlichen Instruments oder Apparats diejenigen Merkmale, die sich aus der Konstruktion dieses Instruments oder Apparats oder aus Anpassungen eines Instruments oder Apparats üblicher Art ergeben und die es ermöglichen, hochwertige Leistungen zu erreichen, die für die Durchführung von Arbeiten zur industriellen oder gewerblichen Nutzung nicht erforderlich sind.

Lässt sich anhand der objektiven technischen Merkmale nicht eindeutig feststellen, ob ein Instrument oder Apparat wissenschaftlichen Charakter besitzt, so wird geprüft, zu welchen Zwecken im allgemeinen Instrumente oder Apparate, die denen vergleichbar sind, für die die Abgabenbefreiung beantragt wird, in der Gemeinschaft verwendet werden. Ergibt die Prüfung daß diese Instrumente oder Apparate überwiegend zur Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten verwendet werden, so wird dem betreffenden Instrument oder Apparat der wissenschaftliche Charakter zuerkannt.

(2) Bei dem Vergleich nach Artikel 54 dritter Gedankenstrich der Grundverordnung werden nur die technischen Merkmale als »wesentlich" berücksichtigt, die die Ergebnisse der spezifischen Vorhaben entscheidend beeinflussen können.

Bei diesem Vergleich werden insbesondere nicht berücksichtigt:

- die technische Konzeption eines Instruments oder Apparats,

- der Umstand, daß ein Instrument oder Apparat höherwertige Leistungen erbringen kann, als sie für die Durchführung des spezifischen Vorhabens erforderlich sind,

- die Form oder die Abmessungen eines Instruments oder Apparats,

- der Preis,

- die Reparaturanfälligkeit,

- die Kundendienstmöglichkeiten.

Artikel 6

(1) Zur Erlangung der Abgabenbefreiung für wissenschaftliche Instrumente oder Apparate nach Artikel 52 Absatz 1 der Grundverordnung hat der Leiter der Bestimmungsanstalt oder -einrichtung oder sein bevollmächtigter Vertreter einen Antrag bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats zu stellen, in dem die betreffende Anstalt oder Einrichtung liegt.

(2) Der Antrag muß nachstehende Angaben enthalten: a) die vom Hersteller verwendete genaue Handelsbezeichnung, die in Betracht kommende Tarifstelle des Gemeinsamen Zolltarifs sowie die objektiven technischen Merkmale, die es rechtfertigen könnten, dem Instrument, Apparat oder Gerät den wissenschaftlichen Charakter zuzuerkennen,

b) Name und Anschrift des Herstellers und gegebenenfalls des Lieferanten,

c) Ursprungsland,

d) Verwendungsort

e) Verwendungszweck,

f) genaue Beschreibung des Vorhabens, zu dessen Durchführung das Instrument oder der Apparat verwendet werden soll,

g) Preis oder Zollwert,

h) Lieferfrist,

i) Zeitpunkt der Bestellung, sofern das Instrument oder der Apparat bereits bestellt wurde,

j) Name und Anschrift der Firmen in der Gemeinschaft, bei denen wegen Lieferung eines Instruments oder Apparats gleichen wissenschaftlichen Wertes angefragt wurde, das Ergebnis dieser Anfragen und eine ausführliche Begründung, weshalb die in der Gemeinschaft verfügbaren Instrumente oder Apparate zur Durchführung der beabsichtigten spezifischen Forschungsvorhaben nicht geeignet sind.

Dem Antrag sind Unterlagen mit allen zweckdienlichen Angaben über die besonderen Merkmale und technischen Daten des Instruments oder Apparats beizufügen.

Artikel 7

(1) Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Bestimmungsanstalt oder -einrichtung liegt, entscheidet unmittelbar über den in Artikel 6 genannten Antrag, wenn sie aufgrund der ihr vorliegenden Angaben, gegebenenfalls nach Anhörung der in Betracht kommenden Wirtschaftskreise, beurteilen kann, ob das Instrument oder der Apparat als wissenschaftlich anzusehen ist und ob gegenwärtig Instrumente oder Apparate von gleichem wissenschaftlichem Wert in der Gemeinschaft hergestellt werden.

(2) Kann die zuständige Behörde keine Entscheidung nach Absatz 1 treffen, so übersendet sie der Kommission den Antrag zusammen mit den zugehörigen technischen Unterlagen zur Einleitung des Verfahrens nach den Absätzen 3 bis 7.

Ohne den Abschluß dieses Verfahrens abzuwarten, kann die zuständige Behörde die eingeführten Instrumente oder Apparate vorläufig von den Abgaben freistellen, sofern sich die einführende Anstalt oder Einrichtung verpflichtet, die Abgaben im Falle der Versagung der Abgabenbefreiung zu entrichten.

Die zuständige Behörde kann die Freistellung von der Leistung einer Sicherheit abhängig machen, deren Form und Höhe sie bestimmt.

(3) Innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags übermittelt die Kommission den übrigen Mitgliedstaaten eine Ablichtung des Antrags und der Unterlagen.

(4) Hat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Absendung dieser Unterlagen kein Mitgliedstaat gegenüber der Kommission Einwendungen gegen eine Abgabenbefreiung erhoben, so gelten die Voraussetzungen für die abgabenfreie Einfuhr für dieses Instrument oder diesen Apparat als erfuellt. Die Kommission gibt dies dem betroffenen Mitgliedstaat innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Frist bekannt. Diese Bekanntgabe wird, gegebenenfalls in verkürzter Form, möglichst umgehend im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. Teil C, veröffentlicht.

(5) Hat ein Mitgliedstaat innerhalb der in Absatz 4 bezeichneten Frist von drei Monaten gegenüber der Kommission Einwendungen gegen eine Abgabenbefreiung erhoben, so legt die Kommission diesen Fall unverzueglich einer aus Vertretern aller Mitgliedstaaten bestehenden Sachverständigengruppe vor, die im Rahmen des Ausschusses für Zollbefreiungen zusammentritt.

Die Einwendungen nach vorstehendem Unterabsatz sind zu begründen. Aus der Begründung muß gegebenenfalls hervorgehen, weshalb ein Instrument oder Apparat nicht als wissenschaftlich anzusehen ist. Wird geltend gemacht, daß Waren gleichen wissenschaftlichen Wertes in der Gemeinschaft hergestellt werden, so sind deren genaue Typenbezeichnung sowie Name und Anschrift des Herstellers anzugeben. Ausserdem sind der Kommission unverzueglich entsprechende technische Unterlagen zu übersenden.

Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten so bald wie möglich und übermittelt ihnen die Unterlagen.

(6) Ergibt die Prüfung nach Absatz 5, daß Instrumente oder Apparate, für die die Abgabenbefreiung beantragt wurde, als wissenschaftlich anzusehen sind und daß Instrumente oder Apparate von gleichem wissenschaftlichem Wert gegenwärtig in der Gemeinschaft nicht hergestellt werden, so trifft die Kommission eine Entscheidung, mit der festgestellt wird, daß die Voraussetzungen für die abgabenfreie Einfuhr des betreffenden Instruments oder Apparats erfuellt sind. Führt diese Prüfung zu dem Ergebnis, daß die Instrumente oder Apparate, für die die Abgabenbefreiung beantragt wurde, nicht als wissenschaftlich anzusehen sind oder daß Instrumente oder Apparate gleichen wissenschaftlichen Wertes gegenwärtig in der Gemeinschaft hergestellt werden, so trifft die Kommission eine Entscheidung des Inhalts, daß die Voraussetzungen für die abgabenfreie Einfuhr nicht vorliegen.

Die Entscheidung der Kommission wird dem Mitgliedstaat, der die Einleitung des Verfahrens veranlasst hat, binnen zwei Wochen bekanntgegeben. Sie wird, gegebenenfalls in verkürzter Form, möglichst umgehend im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Teil C, veröffentlicht.

(7) Hat die Kommission sechs Monate nach Eingang des Antrags noch keine Entscheidung nach Absatz 6 getroffen, so gelten die Voraussetzungen für eine abgabenfreie Einfuhr des betreffenden Instruments oder Apparats als erfuellt.

Artikel 8

Die Geltungsdauer der Entscheidungen, mit denen die abgabenfreie Einfuhr zugelassen wird, beträgt sechs Monate.

Bei Vorliegen besonderer Umstände können die zuständigen Behörden diese Frist verlängern.

TITEL IV

ABGABENBEFREIUNG FÜR WISSENSCHAFTLICHE INSTRUMENTE ODER APPARATE NACH ARTIKEL 56 DER GRUNDVERORDNUNG

Artikel 9

(1) Zur Erlangung der Abgabenbefreiung für wissenschaftliche Instrumente oder Apparate nach Artikel 56 der Grundverordnung hat der Leiter der Bestimmungsanstalt oder -einrichtung oder sein bevollmächtigter Vertreter einen Antrag bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats zu stellen, in dem die betreffende Anstalt oder Einrichtung liegt.

(2) Der Antrag hat die in Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben a) bis e) bezeichneten Angaben zu enthalten, dem Antrag sind Unterlagen mit allen zweckdienlichen Angaben über die besonderen Merkmale und technischen Daten des Instruments oder Apparats beizufügen.

Der Antrag hat ferner die nachstehenden Angaben zu enthalten:

a) Name und Anschrift des Zuwenders,

b) eine Bestätigung des Antragstellers, daß die Instrumente oder Apparate, für die die Abgabenbefreiung beantragt wird, der Anstalt oder Einrichtung ohne kommerzielle Gegenleistung, insbesondere werbender Art, überlassen werden.

Artikel 10

(1) Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Bestimmmungsanstalt oder -einrichtung liegt, entscheidet unmittelbar über den in Artikel 9 genannten Antrag.

(2) Die zuständige Behörde gewährt die Abgabenbefreiung nur, wenn der Zuwender aus der unentgeltlichen Überlassung der betreffenden Instrumente oder Apparate an die Bestimmungsanstalt oder -einrichtung nachweislich keinen mittelbaren oder unmittelbaren kommerziellen Vorteil zieht.

(3) Kann die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Bestimmungsanstalt oder -einrichtung liegt, aufgrund der ihr vorliegenden Angaben nicht beurteilen, ob Instrumente oder Apparate, für die die Abgabenbefreiung beantragt wurde, als wissenschaftlich anzusehen sind oder nicht, so findet das Verfahren nach Artikel 7 Absätze 2 bis 7 Anwendung.

Artikel 11

Die Artikel 9 und 10 gelten sinngemäß für Werkzeuge für die Instandhaltung, Prüfung, Einstellung oder Instandsetzung wissenschaftlicher Instrumente oder Apparate die nach Artikel 56 der Grundverordnung abgabenfrei eingeführt werden sollen.

TITEL V

ABGABENBEFREIUNG FÜR ERSATZTEILE, BESTANDTEILE ODER SPEZIFISCHE ZUBEHÖRTEILE SOWIE FÜR WERKZEUGE NACH ARTIKEL 53 DER GRUNDVERORDNUNG

Artikel 12

Spezifische Zubehörteile im Sinne von Artikel 53 Absatz a) der Grundverordnung sind Waren, die zur Verwendung mit einem bestimmten wissenschaftlichen Instrument oder Apparat besonders hergerichtet worden sind, um seine Leistungen oder seine Verwendungsmöglichkeiten zu verbessern.

Artikel 13

Zur Erlangung der Abgabenbefreiung für Ersatzteile, Bestandteile oder Zubehörteile bzw. für Werkzeuge nach Artikel 53 der Grundverordnung hat der Leiter der Bestimmungsanstalt oder -einrichtung oder sein bevollmächtigter Vertreter einen Antrag bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats zu stellen, in dem die betreffende Anstalt oder Einrichtung liegt.

Diesem Antrag sind alle Unterlagen beizufügen, die von der zuständigen Behörde für erforderlich gehalten werden, um festzustellen, ob die Voraussetzungen nach Artikel 53 der Grundverordnung erfuellt sind.

Artikel 14

(1) Vorbehaltlich Absatz 2 entscheidet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Bestimmungsanstalt oder -einrichtung liegt, unmittelbar über den in Artikel 13 genannten Antrag. (2) Das in Artikel 7 Absätze 2 bis 7 festgelegte Verfahren ist sinngemäß anzuwenden, wenn die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Bestimmungsanstalt oder -einrichtung liegt, nicht beurteilen kann,

- ob für die Instrumente oder Apparate, für die die in dem Antrag nach Artikel 13 genannten Ersatzteile, Bestandteile, Zubehörteile oder Werkzeuge bestimmt sind, Abgabenbefreiung gewährt werden könnte, wenn diese gegenwärtig in die Gemeinschaft eingeführt würden,

- ob gleichwertige Werkzeuge gegenwärtig in der Gemeinschaft hergestellt werden.

Artikel 15

Artikel 8 gilt für die nach Artikel 53 der Grundverordnung erteilten Genehmigungen zur abgabenfreien Einfuhr.

TITEL VI

UNTERRICHTUNG DER KOMMISSION SOWIE DER MITGLIEDSTAATEN

Artikel 16

(1) Jeder Mitgliedstaat übersendet der Kommission eine Aufstellung der Instrumente oder Apparate, Ersatzteile, Bestandteile, Zubehörteile und Werkzeuge, deren Preis oder Zollwert 3 000 ECU übersteigt und für die er die Abgabenbefreiung nach Artikel 7 Absatz 1 oder nach Artikel 14 Absatz 1 gewährt hat.

In dieser Aufstellung sind die genaue Handelsbezeichnung der im ersten Unterabsatz genannten Waren sowie die in dem Antrag enthaltene Tarifnummer oder Tarifstelle des Gemeinsamen Zolltarifs anzugeben. Ferner sind Hersteller und Ursprungsland dieser Waren sowie ihr Preis oder Zollwert zu vermerken.

(2) Die Übersendung der Aufstellungen nach Absatz 1 erfolgt vor Ablauf des ersten und dritten Kalendervierteljahres für die Waren, für die im jeweils vorangegangenen Kalenderhalbjahr Abgabenbefreiung, gewährt wurde. Die Mitgliedstaaten können die Aufstellungen für kürzere Zeitabschnitte übermitteln.

(3) Die Kommission übermittelt diese Aufstellungen den Mitgliedstaaten.

Artikel 17

(1) Jeder Mitgliedstaat übersendet der Kommission ferner eine Aufstellung der Instrumente oder Apparate, für die er nach Artikel 10 eine Abgabenbefreiung gewährt hat. Diese Aufstellung enthält Name und Anschrift des Herstellers, die genaue Handelsbezeichnung der betreffenden Waren sowie die in dem Antrag auf Zollbefreiung angegebene Tarifnummer oder Tarifstelle des Gemeinsamen Zolltarifs.

(2) Die Übersendung der Aufstellungen nach Absatz 1 erfolgt vor Ablauf des ersten und dritten Kalendervierteljahres für die Waren, für die im jeweils vorangegangenen Kalenderhalbjahr eine Abgabenbefreiung gewährt wurde. Die Mitgliedstaaten können die Aufstellungen für kürzere Zeitabschnitte übermitteln.

(3) Die Kommission übermittelt diese Aufstellungen den Mitgliedstaaten.

Artikel 18

Die Aufstellungen nach den Artikeln 16 und 17 werden in regelmässigen Zeitabständen vom Ausschuß für Zollbefreiungen geprüft.

TITEL VII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 19

Die Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 wird aufgehoben.

Artikel 20

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1984 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juli 1983

Für die Kommission

Karl-Heinz NARJES

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 105 vom 23. 4. 1983, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 184 vom 15. 7. 1975, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 318 vom 13. 12. 1979, S. 32.

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