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Document 32002R2368

Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten

OJ L 358, 31.12.2002, p. 28–48 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 18 Volume 002 P. 30 - 52
Special edition in Estonian: Chapter 18 Volume 002 P. 30 - 52
Special edition in Latvian: Chapter 18 Volume 002 P. 30 - 52
Special edition in Lithuanian: Chapter 18 Volume 002 P. 30 - 52
Special edition in Hungarian Chapter 18 Volume 002 P. 30 - 52
Special edition in Maltese: Chapter 18 Volume 002 P. 30 - 52
Special edition in Polish: Chapter 18 Volume 002 P. 30 - 52
Special edition in Slovak: Chapter 18 Volume 002 P. 30 - 52
Special edition in Slovene: Chapter 18 Volume 002 P. 30 - 52
Special edition in Bulgarian: Chapter 18 Volume 001 P. 234 - 256
Special edition in Romanian: Chapter 18 Volume 001 P. 234 - 256
Special edition in Croatian: Chapter 18 Volume 002 P. 48 - 68

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 25/08/2022

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/2368/oj

32002R2368

Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten

Amtsblatt Nr. L 358 vom 31/12/2002 S. 0028 - 0048


Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates

vom 20. Dezember 2002

zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen gegen Rebellenbewegungen in Sierra Leone und Angola und gegen die Regierung von Liberia verhängten Sanktionen, die unter bestimmten Bedingungen ein Verbot der Einfuhr von Rohdiamanten aus Liberia, Angola und Sierra Leone umfassen, konnten weder das Eindringen von Konfliktdiamanten in den rechtmäßigen Handel aufhalten noch die Konflikte beenden.

(2) Der Europäische Rat von Göteborg im Juni 2001 genehmigte ein Programm zur Verhütung gewalttätiger Konflikte, in dem unter anderem darauf hingewiesen wird, dass die Mitgliedstaaten und die Kommission den unrechtmäßigen Handel mit hochwertigen Waren bekämpfen werden, einschließlich durch Ermittlung von Möglichkeiten der Zerschlagung der Verbindung zwischen Rohdiamanten und gewalttätigen Konflikten und Unterstützung des Kimberley-Prozesses.

(3) Mit der Verordnung (EG) Nr. 303/2002 des Rates vom 18. Februar 2002 betreffend die Einfuhr von Rohdiamanten aus Sierra Leone in die Gemeinschaft(1) wurde die Einfuhr von Rohdiamanten in die Gemeinschaft unter bestimmten Bedingungen untersagt.

(4) Die bestehenden Maßnahmen müssen durch wirksame Kontrollen des internationalen Handels mit Rohdiamanten ergänzt werden, um zu verhindern, dass der Handel mit Konfliktdiamanten Rebellenbewegungen und deren Verbündete finanziert, die rechtmäßige Regierungen untergraben. Eine wirksame Kontrolle hilft, den internationalen Frieden und die Sicherheit zu erhalten und schützt außerdem den Erlös aus den Ausfuhren von Rohdiamanten, der für die Entwicklung der produzierenden Länder in Afrika von wesentlicher Bedeutung ist.

(5) Die Kimberley-Prozess-Verhandlungen, in deren Rahmen die Gemeinschaft, produzierende und Handel treibende Länder, die praktisch den gesamten internationalen Rohdiamantenhandel vertreten, sowie die Diamantenindustrie und Vertreter der Zivilgesellschaft zusammenkommen, wurden im Hinblick auf die Entwicklung eines wirksamen Kontrollsystems eingeleitet. Sie mündeten in die Entwicklung eines Zertifikationssystems.

(6) Alle Teilnehmer haben das Verhandlungsergebnis als Grundlage für Durchführungsmaßnahmen in ihrem eigenen Hoheitsgebiet akzeptiert.

(7) Die Generalversammlung der Vereinten Nationen begrüßte in ihrer Resolution Nr. 56/263 das im Rahmen des Kimberley-Prozesses entwickelte Zertifikationssystem und rief alle interessierten Parteien auf, sich an diesem System zu beteiligen.

(8) Zur Umsetzung des Zertifikationssystems müssen Ein- und Ausfuhren von Rohdiamanten in das bzw. aus dem Hoheitsgebiet der Gemeinschaft dem Zertifikationssystem unterworfen werden, das die Ausstellung der entsprechenden Zertifikate durch die Teilnehmer am System einschließt.

(9) Jeder Mitgliedstaat kann eine oder mehrere Behörden benennen, die innerhalb seines Hoheitsgebiets für die Durchführung der einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung zuständig sind, und kann die Zahl der Behörden begrenzen.

(10) Die Gültigkeit der Zertifikate für eingeführte Rohdiamanten wird durch die zuständigen Behörden der Gemeinschaft ordnungsgemäß geprüft.

(11) Die Einhaltung dieser Verordnung soll weder als gleichwertig mit noch als Ersatz für die Einhaltung anderer in Gemeinschaftsvorschriften enthaltener Anforderungen angesehen werden.

(12) Um die Wirksamkeit des Zertifikationssystems zu erhöhen, sollen dessen Umgehung oder Versuche der Umgehung verhindert werden. So sollen die Erbringer von Nebenleistungen oder von Dienstleistungen mit unmittelbarem Bezug gebührende Sorgfalt walten lassen, um nachzuweisen, dass die Bestimmungen dieser Verordnung ordnungsgemäß angewandt werden.

(13) Ausfuhrzertifikate für Rohdiamanten sollen nur ausgestellt und bestätigt werden, wenn schlüssig nachgewiesen ist, dass diese Rohdiamanten im Rahmen eines Zertifikats eingeführt wurden.

(14) Gegebenenfalls sollte die zuständige Behörde des einführenden Teilnehmers der zuständigen Behörde des ausführenden Teilnehmers eine Bestätigung der Einfuhr von Rohdiamantensendungen übermitteln.

(15) Ein System der Garantien und der Selbstregulierung der Industrie in der von den Vertretern der Rohdiamantenindustrie im Rahmen des Kimberley-Prozesses vorgeschlagenen Art könnte die Erbringung dieser schlüssigen Nachweise erleichtern.

(16) Es sollten Bestimmungen festgelegt werden, um die Ausfuhr von Rohdiamanten zu ermöglichen, die eingeführt wurden, bevor die in dieser Verordnung vorgesehenen spezifischen Einfuhrkontrollen Anwendung gefunden haben.

(17) Jeder Mitgliedstaat sollte festlegen, welche Sanktionen für eine Verletzung dieser Verordnung gelten.

(18) Die Bestimmungen dieser Verordnung betreffend die Ein- und die Ausfuhr von Rohdiamanten sollen nicht für Rohdiamanten gelten, die im Rahmen der Ausfuhr in das Gebiet eines anderen Teilnehmers durch die Gemeinschaft befördert werden.

(19) Für die Zwecke der Umsetzung des Zertifikationssystems sollte die Gemeinschaft ein Teilnehmer des Zertifizierungssystems des Kimberley-Prozesses sein. Sie soll bei Tagungen der Teilnehmer des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses von der Kommission vertreten werden.

(20) Die für die Durchführung dieser Verordnung notwendigen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(2) erlassen werden.

(21) Es sollte ein Forum geschaffen werden, das es der Kommission und den Mitgliedstaaten ermöglicht, über Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung zu beraten.

(22) Diese Verordnung soll am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten, die Bestimmungen über die Kontrolle der Ein- und Ausfuhren jedoch sollen ausgesetzt bleiben, bis im Rahmen des Kimberley-Prozesses für die gleichzeitige Anwendung der Ein- und Ausfuhrkontrollen durch alle Teilnehmer ein Zeitpunkt vereinbart wurde -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I GEGENSTAND UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Mit dieser Verordnung wird ein Gemeinschaftssystem der Zertifikation und der Kontrollen der Ein- und Ausfuhren von Rohdiamanten zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses festgelegt.

Für die Zwecke des Zertifikationssystems wird die Gemeinschaft als ein Gebiet ohne Binnengrenzen betrachtet.

Die geltenden Bestimmungen über Zollförmlichkeiten und -kontrollen werden von dieser Verordnung weder berührt noch durch sie ersetzt.

Artikel 2

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet:

a) "Kimberley-Prozess" das Forum, in dessen Rahmen die Teilnehmer ein internationales Zertifikationssystem für Rohdiamanten entworfen haben,

b) "Zertifikationssystem des Kimberley-Prozesses" (im Folgenden als "KP-Zertifikationssystem" bezeichnet) das im Rahmen des Kimberley-Prozesses ausgehandelte und in Anhang I wiedergegebene internationale Zertifikationssystem,

c) "Teilnehmer" die in Anhang II genannten Teilnehmer am KP-Zertifikationssystem,

d) "Zertifikat" ein von einem Teilnehmer ordnungsgemäß ausgestelltes und durch eine zuständige Behörde des Teilnehmers bestätigtes Dokument, das eine Rohdiamantensendung als mit dem KP-Zertifikationssystem in Einklang stehend identifiziert,

e) "Zuständige Behörde" die von einem Teilnehmer zur Ausstellung, zur Bestätigung der Gültigkeit oder zur Prüfung eines Zertifikats benannte Behörde,

f) "Gemeinschaftsbehörde" eine von einem Mitgliedstaat benannte zuständige Behörde, die in Anhang III aufgeführt ist,

g) "Gemeinschaftszertifikat" ein dem Muster in Anhang IV entsprechendes Zertifikat, welches von einer Gemeinschaftsbehörde ausgestellt wurde,

h) "Konfliktdiamanten" Rohdiamanten gemäß der Begriffsbestimmung im Rahmen des KP-Zertifikationssystems,

i) "Rohdiamanten" Diamanten, die nicht bearbeitet oder lediglich gesägt, gespalten oder rau geschliffen sind und unter die Positionen 7102 10, 7102 21 und 7102 31 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Kodierung der Waren fallen (im Folgenden als "HS-Position" bezeichnet),

j) "Einfuhr" den physischen Eintritt oder die Verbringung in einen Teil des Gebiets eines Teilnehmers,

k) "Ausfuhr" das physische Verlassen oder die Verbringung aus einem Teil des Gebiets eines Teilnehmers,

l) "Sendung" ein oder mehrere Partien,

m) "Partie" einen oder mehrere Diamanten, die zusammen verpackt sind,

n) "Partie gemischten Ursprungs" eine Partie, die Rohdiamanten aus zwei oder mehr Ursprungsländern enthält,

o) "Gebiet der Gemeinschaft" die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, auf die der Vertrag gemäß den darin niedergelegten Bedingungen anzuwenden ist,

p) "Zertifizierter Bestand" einen Bestand an Rohdiamanten, für den diese Verordnung gilt und dessen Aufbewahrungsort, Umfang und Wert sowie diesbezügliche Änderungen einer wirksamen Kontrolle durch einen Mitgliedstaat unterzogen worden sind,

q) "Zollgutversand" die Durchfuhr nach den Artikeln 91 bis 97 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften.(3)

KAPITEL II EINFUHRREGELUNG

Artikel 3

Die Einfuhr von Rohdiamanten in die Gemeinschaft ist nur gestattet, wenn die folgenden Voraussetzungen erfuellt sind:

a) Die Rohdiamanten werden von einem Zertifikat begleitet, dessen Gültigkeit von der zuständigen Behörde eines Teilnehmers bestätigt wurde.

b) Die Rohdiamanten befinden sich in gegen Eingriffe geschützten Behältnissen, und die bei der Ausfuhr von diesem Teilnehmer angebrachten Siegel sind nicht erbrochen worden.

c) Das Zertifikat weist die Sendung, zu der es gehört, eindeutig aus.

Artikel 4

(1) Die Behältnisse und die dazu gehörigen Zertifikate sind schnellstmöglich einer Gemeinschaftsbehörde zur Prüfung vorzulegen, und zwar entweder in dem Mitgliedstaat, in den sie eingeführt werden, oder in dem Mitgliedstaat, für den sie laut den Angaben in den Begleitpapieren bestimmt sind.

(2) In Fällen, in denen Rohdiamanten in einen Mitgliedstaat eingeführt werden, in dem es keine Gemeinschaftsbehörde gibt, werden sie der entsprechenden Gemeinschaftsbehörde in dem Mitgliedstaat vorgelegt, für den sie bestimmt sind. Falls es weder in dem einführenden Mitgliedstaat noch in dem Bestimmungsmitgliedstaat eine Gemeinschaftsbehörde gibt, werden sie einer entsprechenden Gemeinschaftsbehörde in einem anderen Mitgliedstaat vorgelegt.

(3) Der Mitgliedstaat, in den die Rohdiamanten eingeführt werden, trägt Sorge dafür, dass sie der entsprechenden Gemeinschaftsbehörde gemäß den Absätzen 1 und 2 vorgelegt werden. Zu diesem Zweck kann der Zollgutversand gestattet werden. Falls ein solcher Zollgutversand gestattet wird, so wird die in diesem Artikel vorgesehene Prüfung ausgesetzt, bis die Sendung bei der entsprechenden Gemeinschaftsbehörde eingegangen ist.

(4) Der Einführer ist für die ordnungsgemäße Beförderung der Rohdiamanten und die damit verbundenen Kosten verantwortlich.

(5) Eine Gemeinschaftsbehörde wählt eine der folgenden Methoden, um zu prüfen, dass der Inhalt eines Behältnisses mit den Angaben auf dem dazu gehörigen Zertifikat übereinstimmt:

a) Sie öffnet jedes einzelne Behältnis, um diese Prüfung vorzunehmen oder

b) sie stellt auf der Grundlage einer Risikoanalyse oder eines gleichwertigen, für Rohdiamantensendungen geeigneten Systems fest, welche Behältnisse für diese Prüfung geöffnet werden.

(6) Eine Gemeinschaftsbehörde führt die Prüfung unverzüglich durch.

Artikel 5

(1) Stellt eine Gemeinschaftsbehörde fest, dass die Voraussetzungen von Artikel 3

a) erfuellt sind, bestätigt sie dies auf dem Originalzertifikat und übergibt dem Einführer eine beglaubigte und fälschungssichere Abschrift dieses bestätigten Zertifikats. Dieses Bestätigungsverfahren wird innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Vorlage des Zertifikats durchgeführt.

b) nicht erfuellt sind, hält sie die Sendung zurück.

(2) Stellt eine Gemeinschaftsbehörde fest, dass die Voraussetzungen nicht wissentlich oder absichtlich erfolgt nicht erfuellt worden sind oder die Nichterfuellung auf das Handeln einer anderen Behörde in der Ausübung ihrer eigenen Pflichten zurückzuführen ist, kann sie das Bestätigungsverfahren fortsetzen und die Sendung freigeben, nachdem die erforderlichen Abhilfemaßnahmen ergriffen worden sind, um sicherzustellen, dass die Voraussetzungen erfuellt sind.

(3) Eine Gemeinschaftsbehörde unterrichtet innerhalb eines Monats die Kommission und die zuständige Behörde des Teilnehmers, die nach ihren Angaben das Zertifikat für die Sendung ausgestellt oder bestätigt hat, über die Nichterfuellung der Voraussetzungen.

Artikel 6

(1) Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die in Artikel 29 Absatz 3 genannten Artikel anzuwenden sind, können die Mitgliedstaaten Rohdiamantenbestände zertifizieren, die vor diesem Zeitpunkt in das Gebiet der Gemeinschaft eingeführt worden sind oder sich dort befinden. Nach diesem Zeitpunkt wird davon ausgegangen, dass Rohdiamanten aus zertifizierten Beständen die Voraussetzungen von Artikel 3 erfuellen.

(2) In allen anderen Fällen kann eine Gemeinschaftsbehörde eine Bestätigung darüber ausstellen, dass sie davon ausgeht, dass die Rohdiamanten die Voraussetzungen von Artikel 3 erfuellen, sofern sie festgestellt hat, dass sich diese Diamanten zu und seit diesem Zeitpunkt rechtmäßig in der Gemeinschaft befunden haben.

Artikel 7

Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 3, 4 und 5 kann eine Gemeinschaftsbehörde die Einfuhr von Rohdiamanten gestatten, wenn der Einführer schlüssig nachweist, dass diese Diamanten zur Einfuhr in die Gemeinschaft bestimmt waren und spätestens fünf Tage vor dem Zeitpunkt, zu dem die in Artikel 29 Absatz 3 genannten Artikel anzuwenden sind, ausgeführt worden sind.

In diesen Fällen stellt die betreffende Gemeinschaftsbehörde dem Einführer eine Bestätigung über die rechtmäßige Einfuhr aus, wonach davon ausgegangen wird, dass diese Diamanten die Voraussetzungen von Artikel 3 erfuellen.

Artikel 8

(1) Die Kommission berät sich mit den Teilnehmern bezüglich der praktischen Regelungen für die Bestätigung der Einfuhren in das Gebiet der Gemeinschaft gegenüber der zuständigen Behörde des ausführenden Teilnehmers, welche die Gültigkeit eines Zertifikats bestätigt hat.

(2) Auf Grundlage dieser Beratungen legt die Kommission gemäß dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Verfahren die Leitlinien für diese Bestätigung fest.

Artikel 9

Die Kommission stellt allen Gemeinschaftsbehörden beglaubigte Muster der Zertifikate der Teilnehmer, Namen und andere einschlägige Einzelheiten über die ausstellenden und/oder bestätigenden Behörden, beglaubigte Proben der Stempel und Unterschriften zum Nachweis der rechtmäßigen Ausstellung oder Bestätigung eines Zertifikats, sowie alle anderen im Hinblick auf Zertifikate erhaltenen dienlichen Informationen zur Verfügung.

Artikel 10

(1) Gemeinschaftsbehörden legen der Kommission einen monatlichen Bericht über alle gemäß Artikel 4 zur Prüfung vorgelegten Zertifikate vor.

In diesem Bericht ist zu jedem Zertifikat mindestens Folgendes aufzuführen:

a) einheitliche Zertifikatnummer

b) Name der ausstellenden und bestätigenden Behörden

c) Datum der Ausstellung und der Bestätigung

d) Ende der Gültigkeitsdauer

e) Herkunftsland

f) Ursprungsland, sofern bekannt

g) HS-Position(en)

h) Karat-Gewicht

i) Wert

j) prüfende Gemeinschaftsbehörde

k) Datum der Prüfung.

Die Kommission kann gemäß dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Verfahren das Format dieses Berichts bestimmen, um leichter überwachen zu können, wie das Zertifikationssystem arbeitet.

(2) Die Gemeinschaftsbehörde bewahrt die zur Prüfung vorgelegten Originalzertifikate gemäß Artikel 3 Buchstabe a) mindestens drei Jahre auf. Sie gewährt der Kommission oder von dieser benannten Einzelpersonen oder Einrichtungen Zugang zu diesen Originalzertifikaten, insbesondere im Hinblick auf die Beantwortung von Fragen, die im Rahmen des KP-Zertifikationssystem auftreten.

KAPITEL III AUSFUHRREGELUNG

Artikel 11

Die Ausfuhr von Rohdiamanten aus der Gemeinschaft ist nur gestattet, wenn die beiden folgenden Voraussetzungen erfuellt sind:

a) Die Rohdiamanten werden von einem entsprechenden Gemeinschaftszertifikat begleitet, das von einer Gemeinschaftsbehörde ausgestellt und bestätigt wurde.

b) Die Rohdiamanten befinden sich gemäß Artikel 12 in gegen Eingriffe geschützten Behältnissen.

Artikel 12

(1) Die Gemeinschaftsbehörde kann einem Ausführer ein Gemeinschaftszertifikat ausstellen, wenn sie festgestellt hat,

a) dass der Ausführer schlüssige Nachweise erbracht hat, dass die Rohdiamanten, für deren Ausfuhr ein Zertifikat beantragt wird, gemäß Artikel 3 rechtmäßig eingeführt wurden;

b) dass die übrigen vorgeschriebenen Informationen auf dem Zertifikat richtig sind,

c) dass die Rohdiamanten tatsächlich in das Gebiet eines Teilnehmers verbracht werden sollen und

d) dass die Rohdiamanten in einem gegen Eingriffe geschützten Behältnis transportiert werden sollen.

(2) Eine Gemeinschaftsbehörde bestätigt die Gültigkeit eines Gemeinschaftszertifikats erst, nachdem sie geprüft hat, dass der Inhalt des Behältnisses mit den Angaben auf dem dazugehörigen Zertifikat übereinstimmt und dass das gegen Eingriffe geschützte Behältnis mit den Rohdiamanten danach unter Aufsicht dieser Behörde versiegelt worden ist.

(3) Eine Gemeinschaftsbehörde wählt eine der folgenden Methoden, um zu prüfen, dass der Inhalt eines Behältnisses mit den Angaben auf dem dazugehörigen Zertifikat übereinstimmt:

a) Sie prüft den Inhalt jedes einzelnen Behältnisses oder

b) sie stellt auf der Grundlage einer Risikoanalyse oder eines gleichwertigen, für Rohdiamantensendungen geeigneten Systems fest, bei welchen Behältnissen der Inhalt geprüft wird.

(4) Die Gemeinschaftsbehörde übergibt dem Einführer eine beglaubigte und fälschungssichere Abschrift des Zertifikats, das sie bestätigt hat. Der Einführer hält jegliche Abschrift mindestens drei Jahre lang zur Verfügung.

(5) Das Gemeinschaftszertifikat ist vom Ausstellungsdatum an nicht länger als zwei Monate für die Ausfuhr gültig. Werden die Rohdiamanten nicht innerhalb dieses Zeitraums ausgeführt, wird das Gemeinschaftszertifikat an die Gemeinschaftsbehörde, die es ausgestellt hat, zurückgesandt.

Artikel 13

Ist ein Ausführer Mitglied einer der in Anhang V aufgeführten Diamantenorganisationen, so kann die Gemeinschaftsbehörde als schlüssigen Nachweis einer rechtmäßigen Einfuhr in die Gemeinschaft eine durch den Ausführer zu diesem Zweck unterzeichnete Erklärung akzeptieren. Diese Erklärung hat mindestens die gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a) Ziffer ii) für eine Rechnung erforderlichen Informationen zu enthalten.

Artikel 14

(1) Stellt eine Gemeinschaftsbehörde fest, dass eine Rohdiamantensendung, für die ein Gemeinschaftszertifikat beantragt wird, die Bedingungen von Artikel 11, 12 oder 13 nicht erfuellt, so hält diese Behörde die Sendung zurück.

(2) Stellt eine Gemeinschaftsbehörde fest, dass die Bedingungen nicht wissentlich oder absichtlich nicht erfuellt worden sind oder die Nichterfuellung auf das Handeln einer anderen Behörde in der Ausübung ihrer eigenen Pflichten zurückzuführen ist, kann sie die Sendung freigeben und mit der Ausstellung und der Bestätigung des Gemeinschaftszertifikats fortfahren, nachdem die erforderlichen Abhilfemaßnahmen ergriffen worden sind, um sicherzustellen, dass die Bedingungen erfuellt sind.

(3) Die Gemeinschaftsbehörde unterrichtet innerhalb eines Monats die Kommission und die zuständige Behörde des Teilnehmers, die nach ihren Angaben das Zertifikat für die Sendung ausgestellt oder bestätigt hat, über die Nichterfuellung der Voraussetzungen.

Artikel 15

(1) Gemeinschaftsbehörden legen der Kommission einen monatlichen Bericht über alle von ihnen ausgestellten und bestätigten Zertifikate vor.

In diesem Bericht ist zu jedem Zertifikat mindestens Folgendes aufzuführen:

a) einheitliche Zertifikatnummer

b) Name der ausstellenden und bestätigenden Behörden

c) Datum der Ausstellung und der Bestätigung

d) Ende der Gültigkeitsdauer

e) Herkunftsland

f) Ursprungsland, sofern bekannt

g) HS-Position(en)

h) Karat-Gewicht und Wert.

Die Kommission kann gemäß dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Verfahren das Format dieses Berichts bestimmen, um leichter überwachen zu können, wie das Zertifikationssystem arbeitet.

(2) Die Gemeinschaftsbehörden bewahren die beglaubigten Abschriften gemäß Artikel 12 Absatz 4 sowie alle von einem Ausführer zum Nachweis der Ausstellung und Bestätigung eines Zertifikats erhaltenen Informationen mindestens drei Jahre auf.

Sie gewähren der Kommission oder von dieser benannten Personen oder Einrichtungen Zugang zu diesen Originalzertifikaten, insbesondere im Hinblick auf die Beantwortung von Fragen, die im Rahmen des KP-Zertifikationssystem auftreten.

Artikel 16

(1) Die Kommission berät sich mit den Teilnehmern bezüglich der praktischen Regelungen für eine Bestätigung der Einfuhren von aus der Gemeinschaft ausgeführten Rohdiamanten, für die ein von der Gemeinschaftsbehörde ausgestelltes Zertifikat vorliegt.

(2) Auf Grundlage dieser Beratungen legt die Kommission gemäß dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Verfahren die Leitlinien für diese Bestätigung fest.

KAPITEL IV SELBSTREGULIERUNG DER INDUSTRIE

Artikel 17

(1) Organisationen von Rohdiamantenhändlern, die ein System der Garantien und der Selbstregulierung der Industrie für die Zwecke der Umsetzung des KP-Zertifikationssystems eingerichtet haben, können sich direkt oder über die entsprechende Gemeinschaftsbehörde bei der Kommission um Aufnahme in das Verzeichnis in Anhang V bewerben.

(2) Bei der Bewerbung um Aufnahme in dieses Verzeichnis hat eine Organisation

a) schlüssig nachzuweisen, dass sie Regeln und Vorschriften verabschiedet hat, mit denen sich ihre mit Rohdiamanten handelnden Mitglieder - natürliche oder juristische Personen - verpflichtet haben, spätestens ab dem Zeitpunkt, ab dem die in Artikel 29 Absatz 3 genannten Artikel anzuwenden sind,

i) ausschließlich Diamanten zu verkaufen, die in Einklang mit den einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und dem Zertifikationssystem des Kimberley-Prozesses aus rechtmäßigen Quellen stammen, und schriftlich auf der jeden Rohdiamantenverkauf begleitenden Rechnung zu garantieren, dass die verkauften Rohdiamanten ihrem persönlichen Kenntnisstand und/oder den schriftlichen Garantien der Lieferer dieser Rohdiamanten zufolge daher keine Konfliktdiamanten sind,

ii) jedem Rohdiamantenverkauf eine Rechnung beizulegen, die die genannte unterzeichnete Garantie enthält, den Verkäufer und den Käufer und ihre eingetragenen Niederlassungen unmissverständlich identifiziert, gegebenenfalls die Mehrwertsteuernummer des Verkäufers, Menge/Gewicht und Güteklasse der verkauften Waren, den Wert des Geschäfts und den Liefertermin enthält,

iii) keine Rohdiamanten aus verdächtigen oder unbekannten Quellen und/oder Rohdiamanten mit Ursprung in Nichtteilnehmern des KP-Zertifikationssystems zu erwerben,

iv) keine Rohdiamanten aus Quellen zu erwerben, die nach einem rechtsverbindlichen Prozess für schuldig befunden wurden, staatliche Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Zusammenhang mit dem Handel mit Konfliktdiamanten verletzt zu haben,

v) keine Rohdiamanten in oder aus Regionen zu erwerben, aus denen Mitteilungen einer Regierungsbehörde oder einer Behörde des KP-Zertifikationssystems zufolge Konfliktdiamanten hervorgehen oder in denen Konfliktdiamanten angeboten werden,

vi) Konfliktdiamanten nicht wissentlich zu erwerben oder zu verkaufen oder andere bei deren Kauf oder Verkauf zu unterstützen,

vii) sicherzustellen, dass alle Mitarbeiter, die Rohdiamanten im internationalen Diamantenhandel erwerben oder verkaufen, über die Handelsresolutionen und Regierungsverordnungen, die den Handel mit Konfliktdiamanten einschränken, voll unterrichtet sind,

viii) Aufzeichnungen über die von Lieferern erhaltenen und an Kunden ausgestellten Rechnungen zu führen und mindestens drei Jahre aufzubewahren,

ix) einen unabhängigen Rechnungsprüfer damit zu beauftragen, zu bestätigen, dass diese Aufzeichnungen sorgfältig geführt und aufbewahrt werden und dass er keine Transaktionen ermittelt hat, die nicht den unter den Ziffern i) bis viii) genannten Verpflichtungen entsprechen, bzw. dass alle Transaktionen, die nicht diesen Verpflichtungen entsprochen haben, der entsprechenden Gemeinschaftsbehörde mitgeteilt wurden,

und

b) schlüssig nachzuweisen, dass sie Regeln und Vorschriften verabschiedet hat, welche die Organisation verpflichten,

i) jedes Mitglied auszuschließen, das nach gebührenden Nachforschungen durch die Organisation selbst einer ernsthaften Verletzung der vorstehend genannten Verpflichtungen für schuldig befunden wurde, und

ii) den Ausschluss dieses Mitglieds öffentlich zu machen und der Kommission mitzuteilen,

iii) allen ihren Mitgliedern alle von der Regierung und im Rahmen des KP-Zertifikationssystems beschlossenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Leitlinien im Bezug auf Konfliktdiamanten und die Namen aller natürlichen oder juristischen Personen, die nach einem rechtsverbindlichen Prozess einer Verletzung dieser Rechts- und Verwaltungsvorschriften für schuldig befunden wurden, mitzuteilen.

und

c) der Kommission und der entsprechenden Gemeinschaftsbehörde ein vollständiges Verzeichnis aller ihrer mit Rohdiamanten handelnden Mitglieder, einschließlich der vollständigen Namen, Anschriften, Niederlassungsorte und anderer Informationen, die Verwechslungen vermeiden helfen, zur Verfügung zu stellen.

(3) Organisationen, auf die sich dieser Artikel bezieht, teilen der Kommission und der Gemeinschaftsbehörde eines Mitgliedstaats, in dem sie ansässig oder niedergelassen sind, unverzüglich jede seit der Bewerbung um Aufnahme in das Verzeichnis eingetretene Änderung in ihrer Mitgliedschaft mit.

(4) Die Kommission führt gemäß dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Verfahren in Anhang V jede Organisation auf, die die Anforderungen dieses Artikels erfuellt. Sie teilt allen Gemeinschaftsbehörden die Namen und andere zweckdienlichen Angaben zur Mitgliedschaft der aufgeführten Organisationen sowie jegliche diesbezügliche Änderung mit.

(5) a) Eine auf der Liste stehende Organisation oder ein Mitglied einer dieser Organisationen gewährt der betreffenden Gemeinschaftsbehörde Zugang zu allen Informationen, die gegebenenfalls benötigt werden, um zu beurteilen, ob das System der Garantien und der Selbstregulierung der Industrie ordnungsgemäß funktioniert. Bei Bedarf kann diese Gemeinschaftsbehörde zusätzliche Garantien dafür verlangen, dass eine Organisation in der Lage ist, ein vertrauenswürdiges System aufrechtzuerhalten.

b) Die entsprechende Gemeinschaftsbehörde teilt der Kommission einmal jährlich ihre Beurteilung mit.

(6) Erhält eine Gemeinschaftsbehörde in einem Mitgliedstaat bei der Überprüfung des ordnungsgemäßen Funktionierens des Systems glaubhafte Informationen dahingehend, dass eine auf der Liste stehende Organisation, für die dieser Artikel gilt und die in diesem Mitgliedstaat niedergelassen oder ansässig ist, oder eines ihrer in diesem Mitgliedstaat niedergelassenen oder ansässigen Mitglieder gegen die Bestimmungen dieses Artikels verstößt, so stellt sie in dieser Angelegenheit weitere Nachforschungen an, um zu prüfen, ob tatsächlich ein Verstoß gegen die Bestimmungen dieses Artikels vorliegt.

(7) a) Liegen der Kommission glaubwürdige Informationen darüber vor, dass eine auf der Liste stehende Organisation oder ein Mitglied einer dieser Organisationen gegen die Bestimmungen dieses Artikels verstößt, so ersucht sie die Gemeinschaftsbehörde in einem Mitgliedstaat, in dem die Organisation oder ihr Mitglied ansässig oder niedergelassen ist, um eine Beurteilung der Lage. Auf ein solches Gesuch hin stellt die betreffende Gemeinschaftsbehörde umgehend Nachforschungen in der Angelegenheit an und informiert die Kommission in gebotener Weise über ihre Erkenntnisse.

b) Kommt die Kommission aufgrund der Berichte, Beurteilungen oder sonstiger sachdienlicher Informationen zu dem Schluss, dass ein System der Garantien und der Selbstregulierung der Industrie nicht ordnungsgemäß funktioniert und die Frage nicht angemessen behandelt wurde, so ergreift die Kommission die erforderlichen Maßnahmen gemäß dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Verfahren.

(8) Führen Nachforschungen zu dem Schluss, dass eine Organisation gegen die Bestimmungen dieses Artikels verstößt, so teilt die Gemeinschaftsbehörde eines Mitgliedstaats, in dem diese Organisation ansässig oder niedergelassen ist, dies unverzüglich der Kommission mit. Die Kommission ergreift ihrerseits gemäß dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Verfahren die geeigneten Maßnahmen, um diese Organisation aus dem Verzeichnis in Anhang V zu streichen.

(9) Falls eine auf der Liste stehende Organisation oder eines oder mehrere ihrer Mitglieder in einem Mitgliedstaat niedergelassen oder ansässig ist bzw. sind, der keine Gemeinschaftsbehörde zu den Zwecken dieses Artikels benannt hat, wird die Kommission für diese Organisation oder diese Mitglieder zur Gemeinschaftsbehörde.

(10) Bei Organisationen und ihren Mitgliedern, auf die sich dieser Artikel bezieht und die im Gebiet eines anderen Teilnehmers als der Gemeinschaft tätig sind, wird davon ausgegangen, dass sie die Bestimmungen dieses Artikels erfuellen, sofern sie die Regeln und Vorschriften erfuellen, die dieser Teilnehmer zum Zwecke der Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses festgelegt hat.

KAPITEL V DURCHFUHR

Artikel 18

Die Artikel 4, 11, 12 und 14 gelten nicht für Rohdiamanten, die nur zum Zwecke der Durchfuhr zu einem anderen Teilnehmer als der Gemeinschaft in das Gebiet der Gemeinschaft verbracht werden, unter der Voraussetzung, dass bei der Ein- und Ausfuhr weder am Originalbehältnis, in dem die Rohdiamanten befördert werden, noch an dem von einer zuständigen Behörde eines Teilnehmers ausgestellten Originalzertifikat Eingriffe festgestellt werden und die Durchfuhr als Zweck auf dem begleitenden Zertifikat unmissverständlich angegeben ist.

KAPITEL VI ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 19

(1) Die Mitgliedstaaten können eine oder mehrere Behörden in ihrem Gebiet als Gemeinschaftsbehörde benennen und ihnen verschiedene Aufgaben übertragen.

(2) Die Mitgliedstaaten, die eine Gemeinschaftsbehörde benennen, teilen der Kommission dies mit und belegen, dass die von ihnen benannten Gemeinschaftsbehörden die im Rahmen dieser Verordnung erforderlichen Aufgaben verlässlich, fristgerecht, effektiv und angemessen erfuellen können.

(3) Die Mitgliedstaaten können die Zahl der Stellen, bei denen die in dieser Verordnung vorgesehenen Formalitäten erledigt werden können, begrenzen. Sie teilen der Kommission dies mit. Auf der Grundlage der in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen und gemäß dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Verfahren führt die Kommission die Gemeinschaftsbehörden, ihre Adressen und die ihnen übertragenen Aufgaben in einem Verzeichnis in Anhang III auf.

(4) Gemeinschaftsbehörden können von einem Ausführer eine Gebühr für die Erstellung, Ausstellung und Bestätigung des Zertifikats und für eine physische Kontrolle im Sinne der Artikel 4 und 14 erheben. Unter keinen Umständen darf deren Höhe die der zuständigen Behörde entstandenen Kosten überschreiten. Keine Abgaben oder ähnliche Gebühren dürfen im Anschluss an solche Erhebungen gemacht werden.

(5) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, für welche der in Artikel 4 Absatz 5 und in Artikel 12 Absatz 3 genannten Möglichkeiten sie sich entschieden haben, und informieren die Kommission über spätere Änderungen.

(6) Die Kommission kann die Spezifikationen des Gemeinschaftszertifikats ändern, um die Sicherheit, die Bearbeitungsmöglichkeiten und die Funktionalität des Zertifikats für die Zwecke des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses zu verbessern.

Artikel 20

Auf Grundlage einschlägiger Informationen seitens des Vorsitzes des Kimberley-Prozesses und/oder der Teilnehmer kann die Kommission die Liste der Teilnehmer und die von ihnen für die Ausstellung und Bestätigung ihrer Zertifikate benannten Behörden in Anhang II ändern.

Artikel 21

(1) Die Gemeinschaft ist Teilnehmer des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses.

(2) Die Kommission, die die Gemeinschaft im Rahmen des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses vertritt, strebt insbesondere durch die Zusammenarbeit mit den Teilnehmern eine optimale Umsetzung des KP-Zertifikationssystems an. Ferner tauscht die Kommission zu diesem Zweck mit den Teilnehmern Informationen über den internationalen Rohdiamantenhandel aus und arbeitet gegebenenfalls bei den Überwachungsaktivitäten und bei der Beilegung etwaiger Konflikte mit ihnen zusammen.

Artikel 22

(1) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen der Artikel 8, 10, 15, 16, 17 und 19 wird die Kommission durch einen Ausschuss (nachstehend "Ausschuss" genannt) unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gelten Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf zehn Arbeitstage festgelegt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 23

Der in Artikel 22 genannte Ausschuss kann sich mit jeder Frage mit Bezug auf die Anwendung dieser Verordnung befassen. Diese Fragen können entweder durch den Vorsitzenden oder den Vertreter eines Mitgliedstaats eingebracht werden.

Artikel 24

(1) Natürliche oder juristische Personen, die mittelbar oder unmittelbar Dienstleistungen erbringen, die mit den von den Artikeln 3, 4, 6, 7, 11, 12, 13, 17 oder 18 erfassten Aktivitäten zusammenhängen, haben mit gebührender Sorgfalt nachzuweisen, dass die Aktivitäten, für die sie Dienstleistungen erbringen, die Bestimmungen dieser Verordnung erfuellen.

(2) Es ist untersagt, wissentlich und absichtlich an Aktivitäten teilzunehmen, deren Ziel oder Auswirkung unmittelbar oder mittelbar die Umgehung der Bestimmungen dieser Verordnung ist.

(3) Der Kommission sind alle Informationen zu übermitteln, aus denen hervorgeht, dass die Bestimmungen dieser Verordnung umgangen werden oder wurden.

Artikel 25

Im Einklang mit dieser Verordnung bereitgestellte Informationen dürfen nur für die vorgesehenen Zwecke genutzt werden.

Vertrauliche oder auf vertraulicher Grundlage gelieferte Informationen fallen unter das Berufsgeheimnis. Sie dürfen von der Kommission nicht ohne die ausdrückliche Zustimmung der Person, die sie erteilt hat, weitergegeben werden.

Die Weitergabe dieser Informationen ist jedoch gestattet, wenn die Kommission insbesondere in Verbindung mit Gerichtsverfahren dazu verpflichtet oder befugt ist. Dabei ist das berechtigte Interesse der betroffenen Person zu berücksichtigen, dass ihre Geschäftsgeheimnisse nicht preisgegeben werden.

Dieser Artikel schließt die Bekanntgabe allgemeiner Informationen durch die Kommission nicht aus. Eine Bekanntgabe ist nicht gestattet, wenn sie mit dem ursprünglichen Zweck dieser Informationen unvereinbar ist.

Im Falle einer Verletzung der Vertraulichkeit ist die Person, die die Informationen erteilt hat, berechtigt, gegebenenfalls deren Löschung, Nichtbeachtung oder Berichtigung zu erwirken.

Artikel 26

Die Einhaltung dieser Verordnung entbindet keine natürliche oder juristische Person davon, andere Verpflichtungen des Gemeinschaftsrechts oder des einzelstaatlichen Rechts uneingeschränkt oder teilweise einzuhalten.

Artikel 27

Jeder Mitgliedstaat legt die Sanktionen für eine Verletzung der Bestimmungen dieser Verordnung fest. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und so geartet, dass sie verhindern, dass die für eine Verletzung verantwortlichen Personen aus ihrem Handeln wirtschaftlichen Nutzen ziehen können.

Bis zum Erlass zu diesem Zweck möglicherweise notwendiger Rechtsvorschriften gelten für einen Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Verordnung die Sanktionen, die von den Mitgliedstaaten gegebenenfalls zur Durchsetzung des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 303/2002 festgelegt wurden.

Artikel 28

Diese Verordnung gilt

a) im Gebiet der Gemeinschaft, einschließlich ihres Luftraums oder an Bord aller Luft- oder Wasserfahrzeuge unter der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats,

b) für alle Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats und für alle nach dem Recht eines Mitgliedstaats gebildeten oder eingetragenen Rechtspersonen, Einrichtungen oder Körperschaften.

Artikel 29

(1) Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

(2) Die Kommission erstattet dem Rat jährlich oder - soweit erforderlich - zu jedem anderen Zeitpunkt Bericht über die Umsetzung dieser Verordnung und die Notwendigkeit einer Änderung oder eines Widerrufs der Verordnung.

(3) Die Anwendung der Artikel 3, 4, 5, 10, 11, 12, 13, 14, 15 und 18 wird ausgesetzt, bis der Rat, auf Grundlage eines Vorschlags der Kommission, beschließt, diese Artikel anzuwenden.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 2002.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

L. Espersen

(1) ABl. L 47 vom 19.2.2002, S. 8.

(2) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(3) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 (ABl. L 311 vom 12.12.2000, S. 17).

ANHANG I

Das Zertifikationssystem des Kimberley-Prozesses

PRÄAMBEL

DIE TEILNEHMER,

- IN DER ERKENNTNIS, dass der Handel mit Konfliktdiamanten ein ernstes internationales Problem darstellt, das in unmittelbarem Zusammenhang steht mit dem Schüren bewaffneter Konflikte, den Aktivitäten von Rebellenbewegungen und der Untergrabung oder dem Sturz rechtmäßiger Regierungen, dem illegalen Handel mit und der Weiterverbreitung von Waffen, insbesondere Kleinwaffen und leichten Waffen,

- SOWIE IN ANERKENNTNIS der katastrophalen Auswirkungen von Konflikten, die durch den Handel mit Konfliktdiamanten geschürt werden, auf den Frieden und die Sicherheit der Menschen in den betroffenen Ländern und der systematischen und groben Menschenrechtsverletzungen, die in diesen Konflikten begangen wurden,

- UNTER HINWEIS auf die negativen Auswirkungen dieser Konflikte auf die regionale Stabilität und die Verpflichtungen, die den Staaten durch die Charta der Vereinten Nationen im Hinblick auf den Erhalt des internationalen Friedens und der Sicherheit auferlegt wurden,

- IM BEWUSSTSEIN, dass dringend internationales Handeln erforderlich ist, um zu verhindern, dass sich das Problem der Konfliktdiamanten negativ auf den rechtmäßigen Handel mit Diamanten auswirkt, der einen entscheidenden Beitrag zur Wirtschaft vieler produzierender, verarbeitender, ausführender und einführender Länder und insbesondere der Entwicklungsländer leistet,

- UNTER HINWEIS auf die einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen im Rahmen von Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen, namentlich auf die einschlägigen Bestimmungen der Resolutionen 1173 (1998), 1295 (2000), 1306 (2000) und 1343 (2001) und entschlossen, zur Umsetzung der in diesen Resolutionen festgelegten Maßnahmen beizutragen und diese zu unterstützen,

- UNTER HERVORHEBUNG der Resolution 55/56 (2000) der Generalversammlung der Vereinten Nationen über die Rolle des Handels mit Konfliktdiamanten beim Schüren bewaffneter Konflikte, welche die internationale Gemeinschaft aufgefordert hat, zur Bewältigung dieses Problems dringend und sorgfältig das Ergreifen wirksamer und pragmatischer Maßnahmen in Erwägung zu ziehen,

- SOWIE UNTER HERVORHEBUNG der Empfehlung der Resolution 55/56 der Generalversammlung der Vereinten Nationen, wonach die internationale Gemeinschaft detaillierte Vorschläge für ein einfaches und funktionierendes Zertifizierungssystem für Rohdiamanten ausarbeiten soll, das sich hauptsächlich auf die einzelstaatlichen Zertifizierungssysteme und international vereinbarte Mindeststandards stützt,

- UNTER HINWEIS darauf, dass der Kimberley-Prozess, der geschaffen wurde, um eine Lösung für das internationale Problem der Konfliktdiamanten zu finden, die betroffenen Akteure einbezogen hat, namentlich die produzierenden, ausführenden und einführenden Länder, die Diamantenindustrie und die Zivilgesellschaft,

- ÜBERZEUGT, dass ein im Hinblick auf den Ausschluss von Konfliktdiamanten vom rechtmäßigen Handel konzipiertes Zertifikationssystem für Rohdiamanten die Möglichkeit einschränkt, dass Konfliktdiamanten eine Rolle beim Schüren bewaffneter Konflikte spielen,

- UNTER HINWEIS darauf, dass nach Auffassung des Kimberley-Prozesses ein internationales Zertifikationssystem für Rohdiamanten, das sich auf einzelstaatliche Rechtsvorschriften und Praktiken stützt und international vereinbarten Mindeststandards entspricht, das wirksamste System ist, um das Problem der Konfliktdiamanten zu bewältigen,

- IN ANERKENNUNG der wichtigen Initiativen, die bereits zur Bewältigung dieses Problems ergriffen wurden, insbesondere von den Regierungen Angolas, der Demokratischen Republik Kongo, Guineas und Sierra Leones und von anderen führenden produzierenden, ausführenden und einführenden Ländern sowie von der Diamantenindustrie, namentlich dem World Diamond Council, und der Zivilgesellschaft,

- ERFREUT über die von der Diamantenindustrie angekündigten freiwilligen Initiativen zur Selbstregulierung und in Anerkennung der Tatsache, dass ein solches System freiwilliger Selbstregulierung dazu beiträgt, eine wirksame interne Kontrolle von Rohdiamanten zu gewährleisten, die sich auf das internationale Zertifikationssystems für Rohdiamanten stützt,

- IN DER ERKENNTNIS, dass ein internationales Zertifikationssystem für Rohdiamanten nur dann glaubwürdig ist, wenn alle Teilnehmer interne Kontrollsysteme eingerichtet haben, um Konfliktdiamanten aus der Produktion, Aus- und Einfuhr von Rohdiamanten in ihrem eigenen Gebiet zu verbannen und dabei berücksichtigen, dass Unterschiede in den Produktionsmethoden und Handelspraktiken sowie Unterschiede bei den institutionellen Kontrollen nach unterschiedlichen Konzepten im Hinblick auf die Einhaltung der Mindeststandards erforderlich machen können,

- SOWIE IN DER ERKENNTNIS, dass das internationale Zertifikationssystem für Rohdiamanten mit den völkerrechtlichen Grundlagen für den internationalen Handel vereinbar sein muss,

- IN ANERKENNUNG der Tatsache, dass die staatliche Souveränität voll zu achten ist und die Grundsätze der Gleichheit, des gegenseitigen Nutzens und des Konsenses einzuhalten sind,

EMPFEHLEN:

ABSCHNITT I Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke des internationalen Zertifikationssystems für Rohdiamanten (nachstehend "Zertifikationssystem" genannt) bedeutet:

KONFLIKTDIAMANTEN Rohdiamanten, die Rebellenbewegungen oder deren Verbündete zur Finanzierung von Konflikten mit dem Ziel der Untergrabung rechtmäßiger Regierungen nutzen, im Sinne der einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (UNSC), sofern diese noch gelten, oder ähnlicher UNSC-Resolutionen, die in Zukunft verabschiedet werden, sowie der Resolution 55/56 der Generalversammlung der Vereinten Nationen (UNGA) oder ähnlicher Resolutionen der UNGA, die in Zukunft verabschiedet werden,

URSPRUNGSLAND das Land, in dem eine Rohdiamantensendung geschürft oder abgebaut wurde,

HERKUNFTSLAND den letzten Teilnehmer, aus dem den Einfuhrpapieren zufolge eine Rohdiamantensendung ausgeführt wurde,

DIAMANT ein natürliches Mineral aus reinem kristallinen Kohlenstoff im isometrischen System des Härtegrads 10 nach der Mohsschen Härteskala, einem spezifischen Gewicht von rund 3,52 und einem Brechungsindex von 2,42.

AUSFUHR das physische Verlassen/die Verbringung aus einem Teil des Gebiets eines Teilnehmers,

AUSFUHRBEHÖRDE die Behörde(n) oder Einrichtung(en), die von einem Teilnehmer, dessen Gebiet eine Rohdiamantensendung verlässt, benannt wurde(n) und ermächtigt ist (sind), das Kimberley-Prozess-Zertifikat zu bestätigen,

FREIHANDELSZONE den Teil des Gebiets eines Teilnehmers, in dem, sofern es um Einfuhrzölle und Steuern geht, alle dorthin verbrachten Waren im Allgemeinen als außerhalb des Zollgebiets befindlich betrachtet werden,

EINFUHR den physischen Eintritt/die Verbringung in einen Teil des Gebiets eines Teilnehmers,

EINFUHRBEHÖRDE die Behörde(n) oder Einrichtung(en), die von einem Teilnehmer, in dessen Gebiet eine Rohdiamantensendung eingeführt wird, benannt wurde(n), um alle Einfuhrförmlichkeiten und insbesondere die Überprüfung der begleitenden Kimberley-Prozess-Zertifikate vorzunehmen,

KIMBERLEY-PROZESS-ZERTIFIKAT ein fälschungssicheres Dokument mit einem besonderen Format, das eine Rohdiamantensendung als konform mit den Anforderungen des Zertifikationssystems ausweist,

BEOBACHTER ein Vertreter der Zivilgesellschaft, der Diamantenindustrie, internationaler Organisationen und nicht teilnehmender Regierungen, der zur Teilnahme an Plenarsitzungen eingeladen ist,

PARTIE einen oder mehrere Diamanten, die zusammen verpackt sind und nicht einzeln behandelt werden,

PARTIE GEMISCHTEN URSPRUNGS eine Partie, die vermischte Rohdiamanten aus mindestens zwei Ursprungsländern enthält,

TEILNEHMER einen Staat oder einen regionalen wirtschaftlichen Zusammenschluss, für den/die das Zertifikationssystem gilt,

REGIONALER WIRTSCHAFTLICHER ZUSAMMENSCHLUSS eine Organisation souveräner Staaten, die dieser Organisation im Hinblick auf durch das Zertifikationssystem geregelte Angelegenheiten Zuständigkeiten übertragen haben,

ROHDIAMANTEN Diamanten, die nicht bearbeitet oder lediglich gesägt, gespalten oder rau geschliffen sind und unter die Positionen 7102 10 00, 7102 21 00 und 7102 31 00 des einschlägigen Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Kodierung der Waren fallen.

SENDUNG ein oder mehrere Partien, die physisch ein- oder ausgeführt werden.

DURCHFUHR die physische Beförderung durch das Gebiet eines Teilnehmers oder eines Nichtteilnehmers mit oder ohne Umschlag, Lagerung oder Wechsel des Transportmittels, wenn diese Durchquerung nur ein Teil einer vollständigen Beförderung ist, die jenseits der Grenzen des Teilnehmers oder Nichtteilnehmers, durch dessen Gebiet die Sendung befördert wird, beginnt oder endet.

ABSCHNITT II Das Kimberley-Prozess-Zertifikat

Jeder Teilnehmer sorgt dafür, dass

a) jede Rohdiamantensendung bei der Ausfuhr von einem Kimberley-Prozess-Zertifikat (nachstehend "Zertifikat" genannt) begleitet wird;

b) seine Verfahren zur Ausstellung von Zertifikaten die in Abschnitt IV festgelegten Mindeststandards des Kimberley-Prozesses einhalten;

c) die Zertifikate den in Anhang I festgelegten Mindestanforderungen entsprechen. Solange diese Anforderungen erfuellt werden, können die Teilnehmer nach eigenem Ermessen zusätzliche Merkmale für ihre eigenen Zertifikate festlegen, etwa deren Form, zusätzliche Daten oder Sicherheitselemente;

d) er allen anderen Teilnehmer über den Vorsitz die Merkmale seiner Zertifikate, wie in Anhang I beschrieben, zum Zwecke der Bestätigung notifiziert.

ABSCHNITT III Verpflichtungen im Hinblick auf den internationalen Handel mit Rohdiamanten

Jeder Teilnehmer hat

a) hinsichtlich der in das Gebiet eines Teilnehmers ausgeführten Rohdiamantensendungen zu verlangen, dass jede dieser Sendungen von einem ordnungsgemäß bestätigten Zertifikat begleitet wird;

b) hinsichtlich der aus dem Gebiet eines Teilnehmers eingeführten Rohdiamantensendungen:

- ein Zertifikat zu verlangen, dessen Gültigkeit ordnungsgemäß bescheinigt wurde;

- zu gewährleisten, dass die Empfangsbestätigung unverzüglich der zuständigen Ausfuhrbehörde übermittelt wird. Die Bestätigung muss mindestens die Zertifikatnummer, die Anzahl der Partien, das Karat-Gewicht und die Einzelheiten über den Einführer und Ausführer enthalten;

- zu verlangen, dass die Urschrift des Zertifikats mindestens drei Jahre lang leicht zugänglich ist;

c) dafür zu sorgen, dass keine Rohdiamantensendung aus dem Gebiet eines Nichtteilnehmers eingeführt oder in ein solches ausgeführt wird;

d) anzuerkennen, dass diejenigen Teilnehmer, durch deren Gebiet Sendungen im Zuge der Durchfuhr befördert werden, die Anforderungen unter den vorstehenden Buchstaben a) und b) und unter Abschnitt II Buchstabe a nicht erfuellen müssen, sofern die benannten Behörden des Teilnehmers, dessen Gebiet eine Sendung durchquert, sicherstellen, dass die Sendung ihr Gebiet im selben Zustand verlässt, in dem sie in das Gebiet verbracht wurde (d. h. ungeöffnet und unverändert).

ABSCHNITT IV Interne Kontrollen

Verpflichtungen der Teilnehmer

Jeder Teilnehmer sollte

a) ein System interner Kontrollen zur Beseitigung von Konfliktdiamanten aus Rohdiamantensendungen einrichten, die in sein Gebiet eingeführt oder aus diesem ausgeführt werden;

b) (eine) Einfuhrbehörde(n) und (eine) Ausfuhrbehörde(n) benennen;

c) gewährleisten, dass Rohdiamanten in gegen Eingriffe und Fälschung gesicherten Behältnissen ein- und ausgeführt werden;

d) entsprechende Rechts- oder Verwaltungsvorschriften ändern oder gegebenenfalls in Kraft setzen, um das Zertifikationssystem um- und durchzusetzen und abschreckende und angemessene Sanktionen für Übertretungen aufrechtzuerhalten;

e) die einschlägigen offiziellen Daten über die Produktion, Einfuhren und Ausfuhren erheben und aktualisieren und diese Daten vergleichen und gemäß Abschnitt V austauschen;

f) bei der Einrichtung eines Systems interner Kontrollen gegebenenfalls die in Anhang II ausgeführten weiteren Optionen und Empfehlungen für interne Kontrollen berücksichtigen.

Grundsätze für die Selbstregulierung der Industrie

Die Teilnehmer gehen davon aus, dass ein freiwilliges Selbstregulierungssystem der Industrie, auf das die Präambel Bezug nimmt, Garantien stellt, die durch Kontrollen unabhängiger Prüfer einzelner Unternehmen gesichert und durch von der Industrie festgelegte interne Strafen unterstützt werden und den Regierungsbehörden helfen, Transaktionen mit Rohdiamanten voll nachvollziehbar zu machen.

ABSCHNITT V Zusammenarbeit und Transparenz

Die Teilnehmer sollten

a) einander über den Vorsitz Informationen darüber übermitteln, welche Behörden oder Einrichtungen sie mit der Umsetzung der Bestimmungen dieses Zertifikationssystems betraut haben. Jeder Teilnehmer sollte den übrigen Teilnehmern über den Vorsitz - vorzugsweise auf elektronischem Weg - Informationen über seine einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Verfahren und Praktiken zur Verfügung stellen und diese Angaben gegebenenfalls aktualisieren. Dazu sollte auch eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts dieser Informationen auf Englisch gehören;

b) gemäß den in Anhang III dargelegten Grundsätzen statistische Daten sammeln und sie über den Vorsitz allen anderen Teilnehmern zugänglich machen;

c) regelmäßig Erfahrungen und andere zweckdienliche Informationen austauschen, auch über Eigenbewertungen, um unter den gegebenen Bedingungen zur besten Praxis zu gelangen;

d) wohlwollend die Ersuchen anderer Teilnehmer um Hilfe bei der Verbesserung der Funktionsweise des Zertifikationssystems innerhalb ihres Gebiets prüfen;

e) einen anderen Teilnehmer über den Vorsitz unterrichten, wenn sie der Auffassung sind, dass dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Verfahren und Praktiken nicht sicherstellen, dass die Ausfuhren dieses Teilnehmers keine Konfliktdiamanten enthalten;

f) mit anderen Teilnehmern zusammenarbeiten, um zu versuchen, Probleme zu lösen, die sich aus unbeabsichtigten Umständen ergeben und zur Nichterfuellung der Mindestanforderungen für die Ausstellung oder Anerkennung der Zertifikate führen können und alle anderen Teilnehmer über den wesentlichen Inhalt dieser Probleme sowie die gefundene Lösung informieren;

g) über die zuständigen Behörden eine enge Zusammenarbeit zwischen den Rechtsvollzugsbehörden und den Zollbehörden der Teilnehmer fördern.

ABSCHNITT VI Verwaltungsangelegenheiten

SITZUNGEN

1. Teilnehmer und Beobachter treten jährlich im Plenum zusammen sowie bei anderen Anlässen, sofern die Teilnehmer dies für nötig erachten, um die Wirksamkeit des Zertifikationssystems zu erörtern.

2. In der ersten Plenarsitzung nehmen die Teilnehmer eine Geschäftsordnung für die Sitzungen an.

3. Die Sitzungen finden im Land des Vorsitzes statt, es sei denn, ein Teilnehmer oder eine internationale Organisation bietet sich als Gastgeber an und dieses Angebot wurde angenommen. Das Gastland sollte die Einreiseförmlichkeiten für die Sitzungsteilnehmer erleichtern.

4. Am Ende jeder Plenarsitzung wird ein Vorsitz gewählt, der alle Plenarsitzungen und alle Ad-hoc-Arbeitsgruppen und andere Hilfsorgane, die bis zum Ende der nächsten jährlichen Plenarsitzung eingerichtet werden können, leitet.

5. Die Teilnehmer fassen ihre Beschlüsse einvernehmlich. Stellt sich heraus, dass keine Übereinstimmung erzielt werden kann, leitet der Vorsitz Konsultationen ein.

ADMINISTRATIVE HILFE

6. Um eine wirksame Verwaltung des Zertifikationssystems zu gewährleisten, ist administrative Hilfe erforderlich. Die Modalitäten und Aufgaben dieser Hilfe werden in der ersten Plenarsitzung nach der Genehmigung durch die UN-Generalversammlung erörtert.

7. Die administrative Hilfe kann folgende Aufgaben umfassen:

a) Kommunikation, Informationsaustausch und Konsultation zwischen den Teilnehmern im Hinblick auf Angelegenheiten, die in diesem Dokument geregelt sind;

b) Aktualisierung und Bereitstellung einer Sammlung der gemäß Abschnitt V notifizierten Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Verfahren, Praktiken und Statistiken an alle Teilnehmer;

c) Vorbereitung von Dokumenten und administrative Hilfe für die Plenarsitzungen und Arbeitsgruppensitzungen;

d) Übernahme zusätzlicher Aufgaben nach Maßgabe der Weisungen des Plenums oder einer vom Plenum delegierten Arbeitsgruppe.

TEILNAHME

8. Die Teilnahme am Zertifikationssystem steht weltweit und unterschiedslos allen Bewerbern offen, die willens und in der Lage sind, die Anforderungen des Systems zu erfuellen.

9. Ein Bewerber, der am Zertifikationssystem teilnehmen will, bekundet sein Interesse durch Notifizierung beim Vorsitz auf diplomatischem Weg. Diese Notifizierung enthält die Angaben, die in Abschnitt V Buchstabe a) genannt sind, und wird innerhalb eines Monats an alle Teilnehmer übermittelt.

10. Die Teilnehmer beabsichtigen, Vertreter der Zivilgesellschaft, der Diamantenindustrie, nicht teilnehmender Regierungen und internationaler Organisationen als Beobachter zu den Plenarsitzungen einzuladen.

MASSNAHMEN DER TEILNEHMER

11. Die Teilnehmer bereiten im Vorfeld der Plenarsitzungen des Kimberley-Prozesses die in Abschnitt V Buchstabe a) genannten Informationen darüber vor, wie die Anforderungen des Zertifikationssystems in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet umgesetzt werden, und machen diese Informationen allen Teilnehmern zugänglich.

12. Die Tagesordnung der jährlichen Plenarsitzungen enthält einen Punkt betreffend die Überprüfung der in Abschnitt V Absatz a genannten Informationen und die Teilnehmer können auf Ersuchen des Plenums weitere Einzelheiten zu ihren jeweiligen Systemen liefern.

13. Bedarf es einer weiteren Klarstellung, können die Teilnehmer bei Plenarsitzungen auf Empfehlung des Vorsitzes zusätzliche Kontrollmaßnahmen benennen und beschließen. Diese Maßnahmen sind in Einklang mit dem geltenden nationalen und internationalen Recht umzusetzen. Dazu können unter anderem folgende Maßnahmen zählen:

a) Ersuchen um zusätzliche Informationen und Klarstellung seitens der Teilnehmer;

b) Überprüfungsmissionen durch andere Teilnehmer oder deren Vertreter, wenn glaubhafte Hinweise auf eine erhebliche Verletzung des Zertifikationssystems vorliegen.

14. Die Überprüfungsmissionen werden analytisch, sachverständig und unparteiisch im Einvernehmen mit dem betroffenen Teilnehmer durchgeführt. Umfang, Zusammensetzung, Mandat und Zeitrahmen dieser Missionen richten sich nach den Umständen und werden vom Vorsitz im Einvernehmen mit dem betroffenen Teilnehmer und nach Anhörung aller Teilnehmer festgelegt.

15. Dem Vorsitz und dem betroffenen Teilnehmer ist binnen drei Wochen nach Abschluss der Mission ein Bericht über die Ergebnisse der Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen des Zertifikationssystems zu übermitteln. Alle Anmerkungen seitens dieses Teilnehmers sowie der Bericht werden spätestens drei Wochen nach Übermittlung des Berichts an den betroffenen Teilnehmer in den eingeschränkt zugangsberechtigten Bereich einer offiziellen Internet-Seite des Zertifikationssystems eingestellt. Die Teilnehmer und die Beobachter bemühen sich um die Einhaltung strengster Vertraulichkeit im Hinblick auf die Frage der Einhaltung der Bestimmungen des Zertifikationssystems und die hiermit zusammenhängenden Diskussionen.

EINHALTUNG UND STREITVERHÜTUNG

16. Im Falle von Problemen hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen des Systems durch einen Teilnehmer oder anderen Problemen hinsichtlich der Umsetzung des Zertifikationssystems kann jeder betroffene Teilnehmer den Vorsitz unterrichten, der unverzüglich alle Teilnehmer über das genannte Problem unterrichtet und in einen Dialog über mögliche Lösungen eintritt. Die Teilnehmer und die Beobachter bemühen sich um die Einhaltung strengster Vertraulichkeit im Hinblick auf die Frage der Einhaltung der Bestimmungen des Zertifikationssystems und die hiermit zusammenhängenden Diskussionen.

ÄNDERUNGEN

17. Dieses Dokument kann einvernehmlich von den Teilnehmern geändert werden.

18. Jeder Teilnehmer kann Änderungen vorschlagen. Diese Vorschläge werden vorbehaltlich einer anders lautenden Vereinbarung dem Vorsitz mindestens neunzig Tage vor der nächsten Plenarsitzung schriftlich übermittelt.

19. Der Vorsitz leitet alle vorgeschlagenen Änderungen unverzüglich an alle Teilnehmer und Beobachter weiter und setzt sie auf die Tagesordnung der nächsten jährlichen Plenarsitzung.

ÜBERPRÜFUNGSMECHANISMUS

20. Die Teilnehmer beabsichtigen, das Zertifikationssystem regelmäßig einer Überprüfung zu unterziehen, um es den Teilnehmern zu ermöglichen, eine gründliche Analyse aller Bestandteile des Systems vorzunehmen. Im Rahmen der Überprüfung ist auch zu prüfen, ob dieses System im Hinblick auf die Wahrnehmung der anhaltenden Bedrohung durch Konfliktdiamanten zu diesem Zeitpunkt seitens der Teilnehmer und der internationalen Organisationen, insbesondere der Vereinten Nationen, weiterhin erforderlich ist. Die erste Überprüfung findet vorbehaltlich einer anders lautenden Vereinbarung spätestens drei Jahre nach dem tatsächlichen Termin für den Beginn des Zertifikationssystems statt. Die Überprüfungssitzung fällt in der Regel mit der jährlichen Plenarsitzung zusammen.

BEGINN DER UMSETZUNG DES SYSTEMS

21. Das Zertifikationssystem sollte anlässlich des Ministertreffens über das Kimberley-Prozess-Zertifikationssystem für Rohdiamanten am 5. November 2002 in Interlaken geschaffen werden.

Anhang I zu Anhang I

Zertifikate

A. Mindestanforderungen an Zertifikate:

Ein Zertifikat hat folgende Mindestanforderungen zu erfuellen:

- Jedes Zertifikat trägt die Bezeichnung "Kimberley-Prozess-Zertifikat", und folgenden Satz: "Die Rohdiamanten dieser Sendung wurden gemäß den Bestimmungen des internationalen Kimberley-Prozess-Zertifikationssystems für Rohdiamanten behandelt"

- Ursprungsland für Sendungen mit Partien nicht gemischten (d.h. gleichen) Ursprungs

- Zertifikate können in jeder Sprache ausgestellt werden, solange eine englische Übersetzung enthalten ist

- Einheitliche Nummerierung mit dem Alpha-2-Ländercode nach ISO 3166-1

- Sicherung gegen Eingriffe und Fälschung

- Ausstellungsdatum

- Verfallsdatum

- Ausstellende Behörde

- Identifizierung des Ausführers und des Einführers

- Karat-Gewicht/Masse

- Wert in USD

- Anzahl der Partien in einer Sendung

- Einschlägige Bezeichnung und Kodierung der Waren nach dem Harmonisierten System

- Bescheinigung der Gültigkeit des Zertifikats durch die Ausfuhrbehörde

B. Optionale Bestandteile von Zertifikaten

Zertifikate können folgende optionale Merkmale enthalten:

- Merkmale eines Zertifikats (etwa hinsichtlich der Form, zusätzlicher Daten oder Sicherheitselemente)

- Qualitätsmerkmale der Rohdiamanten in der Sendung

- Ein empfohlener Abschnitt über die Einfuhrempfehlung sollte folgende Elemente enthalten:

Bestimmungsland

Identifikation des Einführers

Karat-Gewicht und Wert in USD

Einschlägige Bezeichnung und Kodierung der Waren nach dem Harmonisierten System

Datum des Eingangs bei der Einfuhrbehörde

Bescheinigung der Echtheit durch die Einfuhrbehörde

C. Optionale Verfahren

Rohdiamanten können in durchsichtigen Sicherheitstaschen transportiert werden.

Die einheitliche Zertifikatnummer kann auch auf dem Behältnis erscheinen.

Anhang II zu Anhang I

Empfehlungen gemäß Abschnitt IV Buchstabe f

Allgemeine Empfehlungen

1. Die Teilnehmer können für die Umsetzung des Zertifikationssystems einen offiziellen Koordinator(en) ernennen.

2. Die Teilnehmer können ausgehend vom Inhalt der Kimberley-Prozess-Zertifikate die Zweckmäßigkeit einer ergänzenden/verstärkten Erhebung und Veröffentlichung der in Anhang III genannten Statistiken erwägen.

3. Die Teilnehmer werden aufgefordert, die gemäß Abschnitt V erforderlichen Informationen und Daten in einer EDV-gestützten Datenbank zu erfassen.

4. Die Teilnehmer werden angehalten, elektronische Nachrichten zu übermitteln und entgegenzunehmen, um das Zertifikationssystem zu unterstützen.

5. Teilnehmer, die Diamanten produzieren und in deren Hoheitsgebiet sich der Diamantenschürfung verdächtige Rebellengruppen befinden, werden angehalten, die Gebiete zu ermitteln, in denen die Rebellen Diamanten schürfen und diese Informationen allen anderen Teilnehmern zur Verfügung zu stellen. Diese Informationen sollten regelmäßig aktualisiert werden.

6. Die Teilnehmer werden angehalten, allen Teilnehmern über den Vorsitz die Namen der Einzelpersonen oder Unternehmen zur Kenntnis zu bringen, die wegen Aktivitäten verurteilt wurden, die für die Zwecke des Zertifikationssystems von Bedeutung sind.

7. Die Teilnehmer werden angehalten dafür zu sorgen, dass alle Bargeldkäufe von Rohdiamanten über offizielle Bankwege geleitet werden und durch überprüfbare Dokumente belegt sind.

8. Teilnehmer, die Diamanten produzieren, sollten ihre Diamantenproduktion nach folgenden Kriterien untersuchen:

- Merkmale der produzierten Diamanten

- tatsächliche Produktion

Empfehlungen für die Kontrolle über die Diamantenminen

9. Die Teilnehmer werden angehalten dafür zu sorgen, dass alle Diamantenminen Genehmigungen besitzen und dass nur Minen mit solchen Genehmigungen die Schürfung von Diamanten gestattet wird.

10. Die Teilnehmer werden angehalten dafür zu sorgen, dass explorierende und schürfende Unternehmen wirksame Sicherheitsnormen einhalten, um sicherzustellen, dass Konfliktdiamanten nicht in den rechtmäßigen Produktionskreislauf eingeschleust werden.

Empfehlungen für Teilnehmer mit kleinen Diamantenminen

11. Alle handwerklichen und informellen Diamantenschürfer sollten Lizenzen besitzen und nur Schürfern mit solchen Lizenzen sollte der Abbau/die Schürfung von Diamanten gestattet werden.

12. Die Lizenzunterlagen sollten mindestens folgende Angaben enthalten: Name, Anschrift, Staatsangehörigkeit und/oder Wohnsitz und das Gebiet, in dem das Diamanten Schürfen gestattet ist.

Empfehlungen für Käufer, Verkäufer und Ausführer von Rohdiamanten

13. Alle Käufer, Verkäufer, Ausführer, Agenten und Kurierdienste, die am Transport von Rohdiamanten beteiligt sind, sollten durch die zuständigen Behörden jedes Teilnehmers registriert und zugelassen sein.

14. Die Lizenzunterlagen sollten mindestens folgende Angaben enthalten: Name, Anschrift, Staatsangehörigkeit und/oder Wohnsitz.

15. Alle Käufer, Verkäufer und Ausführer von Rohdiamanten sollten gesetzlich verpflichtet sein, die täglichen Aufzeichnungen über Käufe, Verkäufe oder Ausfuhren, in denen die Namen der kaufenden oder verkaufenden Kunden, ihre Lizenznummer und Menge und Wert der verkauften, ausgeführten oder gekauften Diamanten enthalten sind, fünf Jahre lang aufzubewahren.

16. Die Informationen gemäß Nummer 14 sollten in einer EDV-gestützten Datenbank erfasst werden, um die Vorlage detaillierter Informationen über die Aktivitäten jedes einzelnen Käufers und Verkäufers von Rohdiamanten zu erleichtern.

Empfehlungen für Ausfuhrverfahren

17. Der Ausführer sollte eine Rohdiamantensendung der zuständigen Ausfuhrbehörde vorlegen.

18. Die Ausfuhrbehörde ist aufgefordert, vor der Bescheinigung der Gültigkeit eines Zertifikats vom Ausführer eine Erklärung zu verlangen, dass es sich bei den auszuführenden Rohdiamanten nicht um Konfliktdiamanten handelt.

19. Rohdiamanten sollten in einem gegen Eingriffe und Fälschung gesicherten Behältnis zusammen mit dem Zertifikat oder einer beglaubigten Abschrift versiegelt werden. Daraufhin sollte die Ausfuhrbehörde an die zuständige Einfuhrbehörde per E-Mail eine detaillierte Nachricht übermitteln, die Informationen über das Karat-Gewicht, den Wert, das Ursprungs- oder Herkunftsland, den Einführer und die Seriennummer des Zertifikats enthält.

20. Die Ausfuhrbehörde sollte alle Angaben über Rohdiamantensendungen in einer EDV-gestützten Datenbank aufzeichnen.

Empfehlungen für Einfuhrverfahren

21. Die Einfuhrbehörde sollte entweder vor oder bei der Ankunft einer Rohdiamantensendung per E-Mail eine Nachricht erhalten. Diese sollte Angaben über das Karat-Gewicht, den Wert, das Ursprungs- oder Herkunftsland, den Einführer und die Seriennummer des Zertifikats enthalten.

22. Die Einfuhrbehörde sollte die Rohdiamantensendung untersuchen, um zu prüfen, ob die Siegel oder das Behältnis beschädigt wurden und die Ausfuhr in Einklang mit dem Zertifikationssystem abgewickelt wurde.

23. Die Einfuhrbehörde sollte die Sendung öffnen und den Inhalt untersuchen, um die im Zertifikat gemachten Angaben zu prüfen.

24. Die Einfuhrbehörde sollte gegebenenfalls auf Antrag den Rückschein oder den Einfuhrbestätigungsabschnitt an die zuständige Ausfuhrbehörde zurücksenden.

25. Die Einfuhrbehörde sollte alle Angaben über Rohdiamantensendungen in einer EDV-gestützten Datenbank aufzeichnen.

Empfehlungen für Sendungen, die in Freihandelszonen gehen oder aus Freihandelszonen kommen

26. Rohdiamantensendungen, die in Freihandelszonen gehen oder aus Freihandelszonen kommen, sollten von den benannten Behörden abgewickelt werden.

Anhang III zu Anhang I

Statistiken

In Anerkennung der Tatsache, dass verlässliche und vergleichbare Daten über die Produktion von und den internationalen Handel mit Rohdiamanten ein wesentliches Instrument zur wirksamen Umsetzung des Zertifikationssystems und insbesondere zur Ermittlung von Unregelmäßigkeiten oder Anomalien sind, die darauf hinweisen, dass Konfliktdiamanten in den rechtmäßigen Handelsverkehr geraten, bekräftigen die Teilnehmer unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, handelspolitisch sensible Informationen zu schützen, ihre Unterstützung für folgende Grundsätze:

a) Es werden vierteljährlich aggregierte Statistiken über die Aus- und Einfuhren von Rohdiamanten sowie Statistiken über die Anzahl der für die Ausfuhr als gültig bescheinigten Zertifikate und der von Zertifikaten begleiteten eingeführten Sendungen geführt und binnen zwei Monaten nach dem Bezugszeitraum in einem genormten Format veröffentlicht;

b) Die Statistiken über Aus- und Einfuhren werden soweit wie möglich nach Ursprung und Herkunft, nach Karat-Gewicht und Wert und nach den Positionen 7102.10; 7102.21 und 7102.31 des Harmonisierten Systems Bezeichnung und Kodierung der Waren geführt und veröffentlicht;

c) Die Statistiken über die Rohdiamantenproduktion werden nach Karat-Gewicht und Wert geführt und auf halbjährlicher Basis binnen zwei Monaten nach dem Bezugszeitraum veröffentlicht. Falls ein Teilnehmer nicht in der Lage ist, diese Statistiken zu veröffentlichen, sollte er dies dem Vorsitz unverzüglich notifizieren;

d) Bei der Erhebung und Veröffentlichung dieser Statistiken sollten in erster Linie bestehende nationale Verfahren und Methoden zugrundegelegt werden;

e) Diese Statistiken werden einer zwischenstaatlichen Einrichtung oder einem anderen von den Teilnehmern benannten Mechanismus zur Verfügung gestellt, der sie zusammenstellt und 1. in Bezug auf die Aus- und Einfuhren vierteljährlich und 2. in Bezug auf die Produktion halbjährlich veröffentlicht. Diese Statistiken sind gemäß den Bedingungen, die von den Teilnehmern festgelegt werden können, interessierten Parteien und den Teilnehmern einzeln oder zusammen zur Analyse zur Verfügung zu stellen;

f) Statistische Angaben in Bezug auf den internationalen Handel mit und die Produktion von Rohdiamanten sind bei den jährlichen Plenarsitzungen zu erörtern, um die damit zusammenhängenden Fragen aufzugreifen und die tatsächliche Umsetzung des Zertifikationssystems zu unterstützen.

ANHANG II

Verzeichnis der Teilnehmer am Zertifikationssystem des Kimberley-Prozesses und der von ihnen benannten zuständigen Behörden gemäß den Artikeln 2, 3, 5, 8, 9, 12, 17, 18, 19 und 20

ANHANG III

Verzeichnis der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und deren Aufgaben gemäß den Artikeln 2 und 19

ANHANG IV

Das Gemeinschaftszertifikat gemäß Artikel 2

Das Gemeinschaftszertifikat gemäß Artikel 2 muss die nachstehend aufgeführten Merkmale aufweisen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die von ihnen ausgestellten Zertifikate identisch sind. Zu diesem Zweck legen sie der Kommission Muster der auszustellenden Zertifikate vor.

Die Mitgliedstaaten sind für den Druck der EG-Zertifikate zuständig. Die EG-Zertifikate können von Druckereien gedruckt werden, die von dem Mitgliedstaat, in dem sie niedergelassen sind, benannt werden. In diesem Fall muss auf jedem EG-Zertifikat ein Hinweis auf die Benennung durch den Mitgliedstaat angebracht sein. Jedes EG-Zertifikat muss den Namen und die Anschrift der Druckerei oder ein Zeichen enthalten, durch das sich die Druckerei identifizieren lässt. Bei der Druckerei sollte es sich um eine Hochsicherheits-Banknotendruckerei handeln. Sie sollte entsprechende Empfehlungen von staatlichen und gewerblichen Abnehmern beibringen.

Die Europäische Kommission stellt den EG-Behörden Muster der EG-Originalzertifikate zur Verfügung.

Material

- Abmessungen: A4 (210 mm x 297 mm);

- Wasserzeichen sowie sichtbare (Europa-blau) und unsichtbare (gelb/grün) UV-Fasern;

- Sicherheitspapier: Die sichtbaren Fasern sind farblich auf "Europa-blau" abgestimmt;

- UV matt (Merkmale im Dokument sind unter UV-Licht deutlich zu erkennen);

- 100 g/m2 Papier.

Druck

- Regenbogenfarbig irisierende Untergrundeinfärbung (lösungsmittelempfindlich) (Farbbestimmung: Pantone blau-rosa);

- Der Sicherheitshintergrund der Iriseinfärbung wird beim Kopieren nicht wiedergegeben.

- Die verwendeten Tinten müssen "lösungsmittelempfindlich" sein, damit das Dokument gegen die Einwirkung von Chemikalien wie Bleichmitteln geschützt ist, die benutzt werden, um die Eintragungen zu ändern.

- Einfarbiger Untergrunddruck (dauerhaft und lichtbeständig);

- Es ist sicherzustellen, dass ein zweiter Irisdruck aufgebracht wird, damit die Zertifikate vor Sonneneinstrahlung geschützt werden.

- Unsichtbares UV-Merkmal (Sterne der EU-Flagge);

- Die Sicherheitsdruckerei muss die richtige Tintensättigung aufbringen, damit sichergestellt wird, dass die UV-Merkmale bei Normallicht nicht sichtbar sind.

- EU-Flagge: Druck in Gold und Europa-Blau;

- Rand im Stichtiefdruckverfahren;

- Der ertastbare Stichtiefdruck ist eines der wichtigsten Merkmale des Dokuments.

- Mikrodruckzeile: "Kimberley-Prozess-Zertifikat";

- Bild mit Kippeffekt: KP;

- "MELT"-Merkmal "KPCS";

- Bei der Gestaltung des Dokuments sollte ein Kopierschutz- ("Medallion") auf dem Feinlinienuntergrunddruck vorgesehen werden.

Nummerierung

- Jedes EG-Zertifikat hat eine einmalige Seriennummer, vor der der Kode "EC" steht.

- Die Seriennummern werden den Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, EG-Zertifikate auszustellen, von der Kommission zugeteilt.

- Es sollte zwei Arten von übereinstimmenden Nummern geben - sichtbare und unsichtbare:

- Erstens = sechsstellige laufende Nummer, einmal auf allen Teilen des Dokuments, Schwarzdruck (unter UV-Licht grün fluoreszierend)

- Die Druckerei sollte für die Nummerierung der einzelnen Zertifikate allein verantwortlich sein.

- Die Druckerei sollte außerdem eine Datenbank mit sämtlichen Nummerierungen anlegen.

- Die Nummer rechts und links muss horizontal ausgerichtet werden.

- Zweitens = unsichtbare sechsstellige laufende Nummer (mit der vorstehend erwähnten Nummerierung übereinstimmend), die unter UV-Licht rot fluoresziert (vertikal an den sichtbaren Nummern oben ausgerichtet).

Sprache

Englisch und gegebenenfalls die Sprache(n) des betreffenden Mitgliedstaats.

La-out und Endbearbeitung

Obligatorische Merkmale

Schlitzstanzung an einer Stelle, auf einfaches A4-Format zurechtgeschnitten. Eine Stanzung 70 mm vom rechten Rand.

a) linke Seite

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b) rechte Seite

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ANHANG V

Verzeichnis der Diamantenorganisationen, die das System der Garantien und der Selbstregulierung der Industrie gemäß Artikel 13 und 17 anwenden.

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