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Document 32001R2535

Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 der Kommission vom 14. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates zur Einfuhrregelung für Milch und Milcherzeugnisse und zur Eröffnung der betreffenden Zollkontingente

OJ L 341, 22.12.2001, p. 29–69 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 03 Volume 034 P. 356 - 399
Special edition in Estonian: Chapter 03 Volume 034 P. 356 - 399
Special edition in Latvian: Chapter 03 Volume 034 P. 356 - 399
Special edition in Lithuanian: Chapter 03 Volume 034 P. 356 - 399
Special edition in Hungarian Chapter 03 Volume 034 P. 356 - 399
Special edition in Maltese: Chapter 03 Volume 034 P. 356 - 399
Special edition in Polish: Chapter 03 Volume 034 P. 356 - 399
Special edition in Slovak: Chapter 03 Volume 034 P. 356 - 399
Special edition in Slovene: Chapter 03 Volume 034 P. 356 - 399
Special edition in Bulgarian: Chapter 03 Volume 040 P. 107 - 147
Special edition in Romanian: Chapter 03 Volume 040 P. 107 - 147
Special edition in Croatian: Chapter 03 Volume 026 P. 92 - 132

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2020; Aufgehoben durch 32020R0760

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/2535/oj

32001R2535

Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 der Kommission vom 14. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates zur Einfuhrregelung für Milch und Milcherzeugnisse und zur Eröffnung der betreffenden Zollkontingente

Amtsblatt Nr. L 341 vom 22/12/2001 S. 0029 - 0069


Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 der Kommission

vom 14. Dezember 2001

mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates zur Einfuhrregelung für Milch und Milcherzeugnisse und zur Eröffnung der betreffenden Zollkontingente

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1670/2000(2), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 3 und Artikel 29 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1374/98 der Kommission vom 29. Juni 1998 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Milch und Milcherzeugnisse und zur Eröffnung der betreffenden Zollkontingente(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 594/2001(4), ist mehrmals in wesentlichen Teilen geändert worden. Da nunmehr erneute Änderungen anstehen, empfiehlt sich der Klarheit und Verständlichkeit halber die genannte Verordnung neu zufassen und dabei auch die Bestimmungen folgender Verordnungen aufzunehmen: Verordnung (EWG) Nr. 2967/79 der Kommission vom 18. Dezember 1979 zur Festlegung der Voraussetzungen für die Verarbeitung bestimmter Käsesorten, denen eine bevorzugte Einfuhrbehandlung zugute kommt(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1599/95(6), Verordnung (EG) Nr. 2508/97 der Kommission vom 15. Dezember 1997 zur Festlegung der den Sektor Milch und Milcherzeugnisse betreffenden Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen gemäß den Europa-Abkommen zwischen der Gemeinschaft und der Republik Ungarn, der Republik Polen, der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik, Bulgarien, Rumänien und Slowenien sowie zu der Regelung gemäß den Freihandelsabkommen zwischen der Gemeinschaft und den baltischen Staaten(7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2856/2000(8), sowie Verordnung (EG) Nr. 2414/98 der Kommission vom 9. November 1998 zur Festlegung der den Sektor Milch und Milcherzeugnisse betreffenden Durchführungsbestimmungen zur Regelung für Erzeugnisse mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1150/90(9).

(2) In Anwendung der Artikel 26 und 29 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 müssen die Einfuhrlizenzen jedem Antragsteller unabhängig vom Ort der Niederlassung in der Gemeinschaft erteilt werden, wobei unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen jegliche Diskriminierung zwischen den betreffenden Einführern zu vermeiden ist.

(3) Um einigen Besonderheiten bei der Einfuhr von Milcherzeugnissen Rechnung zu tragen, sollten ergänzende Bestimmungen und gegebenenfalls Abweichungen von der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse(10), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2299/2001(11), vorgesehen werden.

(4) Es sind besondere Bestimmungen vorzusehen für Milcherzeugnisse, die im Rahmen der in folgenden Texten vorgesehenen Zollzugeständnisse zum ermäßigten Zollsatz in die Gemeinschaft eingeführt werden:

a) Liste CXL der Zugeständnisse, aufgestellt nach Abschluss der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde und der nach dem Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens zur Europäischen Union geführten Verhandlungen gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des GATT (nachstehend: "Liste CXL der Zugeständnisse");

b) Zollabkommen mit der Schweiz über bestimmte Käsesorten der Tarifnummer ex 04.04 des Gemeinsamen Zolltarifs, geschlossen im Namen der Gemeinschaft mit dem Beschluss 69/352/EWG des Rates(12), zuletzt geändert durch das mit Beschluss 95/582/EG des Rates(13) genehmigte Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (nachstehend: "Abkommen mit der Schweiz");

c) Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen über bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, genehmigt durch den Beschluss 95/582/EG (nachstehend: "Abkommen mit Norwegen");

d) Beschluss Nr. 1/98 des Assoziationsrats EG-Türkei vom 25. Februar 1998 über die Handelsregelung für Agrarerzeugnisse(14);

e) Verordnung (EG) Nr. 1706/98 des Rates vom 20. Juli 1998 über die Regelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Waren mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP) und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 715/90(15);

f) Abkommen über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Südafrika andererseits, dessen vorläufige Anwendung mit dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Südafrika vereinbart und mit dem Beschluss 1999/753/EG des Rates(16) genehmigt wurde (nachstehend: "Abkommen mit Südafrika");

g) Verordnung (EG) Nr. 1349/2000(17) des Rates, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2677/2000(18), sowie Verordnungen (EG) Nr. 1727/2000(19), (EG) Nr. 2290/2000(20), (EG) Nr. 2341/2000(21), (EG) Nr. 2433/2000(22), (EG) Nr. 2434/2000(23), (EG) Nr. 2435/2000(24), (EG) Nr. 2475/2000(25), (EG) Nr. 2766/2000(26) und (EG) Nr. 2851/2000(27) des Rates über Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und über die autonome, befristete Anpassung bestimmter Zugeständnisse für landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß den Europa-Abkommen mit Estland, Ungarn, Bulgarien, Lettland, der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik, Rumänien, Slowenien, Litauen bzw. Polen;

h) Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Zypern, unterzeichnet am 19. Dezember 1972 und geschlossen im Namen der Gemeinschaft mit der Verordnung (EWG) Nr. 1246/73 des Rates(28), insbesondere das Protokoll zur Festlegung der Bedingungen und Verfahren für die Durchführung der zweiten Stufe des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Zypern, unterzeichnet am 19. Dezember 1987 und geschlossen mit dem Beschluss 87/607/EWG des Rates(29) (nachstehend: "Abkommen mit Zypern").

(5) In der Liste CXL der Zugeständnisse sind bestimmte Zollkontingente im Rahmen der Regelungen für den "üblichen Zugang" und den "Mindestzugang" vorgesehen. Die betreffenden Kontingente sind zu eröffnen und ihre Verwaltung ist zu regeln.

(6) Zur ordnungsgemäßen und ausgewogenen Verwaltung der nicht nach Ländern spezifizierten Zollkontingente, die in der Liste CXL aufgeführt sind, sowie der Zollkontingente mit ermäßigtem Zollsatz für die Einfuhren aus den mittel- und osteuropäischen Ländern, den AKP-Staaten, der Türkei und der Republik Südafrika sind bestimmte Voraussetzungen für die Beantragung der Lizenzen sowie eine höhere Sicherheitsleistung als bei normalen Einfuhren vorzusehen. Ferner müssen die Kontingente über das ganze Jahr verteilt sowie das Verfahren zur Erteilung der Lizenzen und deren Gültigkeitsdauer geregelt werden.

(7) Um sicherzustellen, dass die Anträge auf Einfuhrlizenzen begründet sind, um Spekulationsgeschäfte zu verhindern und zu gewährleisten, dass die eröffneten Kontingente voll ausgeschöpft werden, sind folgende Maßnahmen angebracht: Mengenbegrenzung je Antrag auf 10 % des betreffenden Kontingents; Abschaffung der Möglichkeit, bei einem Zuteilungskoeffizienten unter 0,8 auf die Lizenzen zu verzichten; Beschränkung des Zugangs zum Kontingent auf Marktteilnehmer, die bereits Erzeugnisse, die Gegenstand der Kontingente sind, ein- oder ausgeführt haben; Festlegung der Kriterien, die zur Beantragung von Lizenzen berechtigen, wie die Auflage für den Antragsteller, den Nachweis zu erbringen, dass er den Händlerberuf ausübt und seinen Tätigkeiten regelmäßig nachgeht; Begrenzung der Zahl der Anträge je Marktteilnehmer auf einen Lizenzantrag je Kontingent. Um den nationalen Behörden das Verfahren für die Auswahl und Zulassung der in Betracht kommenden Marktteilnehmer zu erleichtern, ist ein Verfahren zur Anerkennung der in Betracht kommenden Antragsteller und die Aufstellung einer Liste der anerkannten Antragsteller vorzusehen, die ein Jahr lang gültig ist. Im Hinblick auf eine wirksame Anwendung der Vorschriften über die Antragshöchstzahl sind Sanktionen im Falle der Überschreitung dieser Hoechstzahl vorzusehen.

(8) Im Rahmen von Vorgängen des aktiven oder passiven Veredelungsverkehrs werden die Erzeugnisse weder eingeführt und folglich in den freien Verkehr überführt noch ausgeführt und wurden somit noch nie bei der Beurteilung der Gültigkeit von Anträgen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1374/98 berücksichtigt. Der Klarheit halber sollte präzisiert werden, dass diese Vorgänge bei der Berechnung der Referenzmenge gemäß der vorliegenden Verordnung nicht berücksichtigt werden können.

(9) Für die Verwaltung der nach Ländern festgelegten Zollkontingente, die in der Liste CXL aufgeführt sind, sowie der Zollkontingente im Rahmen des Abkommens mit Norwegen, und insbesondere zur Kontrolle der Übereinstimmung der eingeführten Erzeugnisse mit der betreffenden Warenbezeichnung und der Einhaltung der Zollkontingente ist die Regelung heranzuziehen, bei der die Einfuhrlizenzen unter der Verantwortlichkeit des Ausfuhrlandes in der vorgeschriebenen Form gegen Vorlage der Bescheinigungen "IMA 1" (Inward Monitoring Arrangements) erteilt werden. Durch diese Regelung, bei der das Ausfuhrland garantiert, dass die ausgeführten Erzeugnisse der Warenbeschreibung entsprechen, wird das Einfuhrverfahren erheblich vereinfacht. Diese Regelung wird auch von Drittländern angewandt, um die Einhaltung der Zollkontingente zu überwachen.

(10) Zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft sollte jedoch für das System der Bescheinigungen IMA 1 eine Überprüfung der Erklärungen vorgesehen werden, bei der die einzelnen Partien unter Heranziehung international anerkannter Analysemethoden und statistischer Verfahren auf Gemeinschaftsebene Stichprobenkontrollen unterzogen werden.

(11) Die praktische Durchführung des Systems der Bescheinigungen IMA 1 bedarf zusätzlicher Erläuterungen, insbesondere was das Ausfuellen, die Ausstellung, die Annullierung, die Änderung und das Ersetzen der Bescheinigungen durch die ausstellende Stelle, ihre Gültigkeitsdauer und die Bedingungen für ihre Verwendung zusammen mit einer entsprechenden Einfuhrlizenz betrifft. Im Zusammenhang mit den üblichen Versandzeiten sind außerdem Jahresendbestimmungen für die Überführung der Erzeugnisse in den freien Verkehr festzulegen, für die eine Bescheinigung IMA 1 ausgestellt wurde und die für die Einfuhr im folgenden Jahr bestimmt sind. Um die Einhaltung der Kontingente sicherzustellen, sind die Überwachung aller so getätigten Einfuhren sowie eine Jahresabschlussprüfung vorzusehen.

(12) Neuseeländische Butter, die im Rahmen der Regelung für den "üblichen Zugang" eingeführt wird, ist zu kennzeichnen, damit die Gewährung der ungekürzten Ausfuhrerstattung sowie bestimmter Beihilfen vermieden wird. Dazu ist es angebracht, Begriffsbestimmungen einzuführen und festzulegen, wie die Bescheinigung IMA 1 auszufuellen ist, wie die Kontrollen von Gewicht und Fettgehalt durchzuführen sind und welches Verfahren im Falle von Meinungsverschiedenheiten über die Zusammensetzung der Butter anzuwenden ist.

(13) Abweichend von der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 sollten zusätzliche Bestimmungen für die Einfuhr neuseeländischer Butter im Rahmen der Regelung für den "üblichen Zugang" festgelegt werden, damit die Menge, für die eine Bescheinigung IMA 1 ausgestellt wird, mit der Menge übereinstimmt, für die die entsprechende Einfuhrlizenz erteilt wird, und diese beiden Dokumente nur einmal für eine Zollanmeldung zur Überführung in den freien Verkehr verwendet werden.

(14) Kanadischer Cheddar ist nunmehr das einzige Erzeugnis im Rahmen des Systems der Bescheinigungen IMA 1, bei dem ein Mindestwert frei Grenze einzuhalten ist. Zu diesem Zweck müssen der Käufer und der Bestimmungsmitgliedstaat auf der Bescheinigung IMA 1 angegeben werden.

(15) Aufgrund einer unzulänglichen Verwaltung des Systems der Bescheinigungen IMA 1 durch die erteilenden Stellen und der daraus resultierenden Quotenüberschreitung hat Norwegen darum gebeten, die beiden in Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1374/98 aufgeführten Einrichtungen durch eine einzige Einrichtung zu ersetzen, die direkt dem Landwirtschaftsministerium unterstellt ist. Um diesem Wunsch nachzukommen, sind somit die notwendigen Änderungen vorzunehmen.

(16) Marktteilnehmer, die bestimmten Käse mit Ursprung in der Schweiz einführen wollen, müssen sich zur Einhaltung eines Mindestwerts frei Grenz verpflichten, um für diesen Käse die Präferenzregelung in Anspruch nehmen zu können. Bisher wurde die entsprechende Angabe in Feld 17 der verpflichtend vorgeschriebenen Bescheinigung IMA 1 eingetragen, was nun nicht mehr der Fall ist. Der Klarheit halber ist es angezeigt, den Frei-Grenze-Wert zu definieren und die Bedingungen zur Sicherstellung seiner Einhaltung zu definieren.

(17) Im Rahmen der besonderen Bestimmungen für die nichtkontingentierten präferenziellen Einfuhren, die in der Verordnung (EG) Nr. 1706/98, in Anhang I des Protokolls Nr. 1 zum Beschluss Nr. 1/98 des Assoziationsrates EG-Türkei, in Anhang IV zum Abkommen mit Südafrika sowie im Abkommen mit der Schweiz vorgesehen sind, ist zu präzisieren, dass der ermäßigte Zollsatz nur gegen Vorlage des Ursprungsnachweises gewährt wird, der in den Protokollen der entsprechenden Abkommen vorgesehen ist.

(18) Um den Schutz der Eigenmittel zu verbessern, ist es angesichts der bisherigen Erfahrungen erforderlich, die Modalitäten der Einfuhrkontrollen im Einzelnen festzulegen. Insbesondere ist das Verfahren, das anzuwenden ist, wenn die Partie, die Gegenstand einer Zollanmeldung zur Überführung in den freien Verkehr ist, nicht den Angaben dieser Anmeldung entspricht, näher zu definieren, um eine angemessene Überwachung der in den freien Verkehr überführten Kontingentsmengen zu gewährleisten.

(19) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL1

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmungen gilt dieser Titel für alle Einfuhren der in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 genannten Erzeugnisse (nachstehend: "Milcherzeugnisse"), einschließlich der Einfuhren ohne mengenmäßige Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung sowie frei von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung im Rahmen der besonderen Handelsmaßnahmen der Gemeinschaft für bestimmte Länder und Gebiete.

Artikel 2

Unbeschadet von Titel II der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 ist für die Einfuhr von Milcherzeugnissen die Vorlage einer Einfuhrlizenz erforderlich.

Artikel 3

(1) Die Höhe der Sicherheit gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 beträgt 10 EUR je 100 kg Nettowarengewicht.

(2) Der Lizenzantrag und die Lizenz müssen in Feld 16 den achtstelligen Code der Kombinierten Nomenklatur (nachstehend: KN-Code), gegebenenfalls mit dem vorangestellten Vermerk "ex", tragen. Die Lizenz ist nur für das darin bezeichnete Erzeugnis gültig.

(3) Die Lizenz ist vom Tag der Erteilung im Sinne von Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 bis zum Ende des dritten darauf folgenden Kalendermonats gültig.

(4) Die Lizenz wird spätestens am ersten Arbeitstag nach Antragstellung erteilt.

Artikel 4

(1) Der KN-Code 0406 90 01, unter dem für die Verarbeitung bestimmter Käse eingereiht ist, bezieht sich nur auf Einfuhren.

(2) Die KN-Codes 0406 90 02 bis 0406 90 06, 0406 20 10 und 0406 90 19 beziehen sich nur auf Einfuhren von Erzeugnissen mit Ursprung in und Herkunft aus der Schweiz gemäß Artikel 20.

TITEL2

BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR EINFUHREN ZUM ERMÄSSIGTEN ZOLLSATZ

KAPITEL I

Einfuhren im Rahmen von Gemeinschaftskontingenten auf der Grundlage der Einfuhrlizenz

Abschnitt 1

Artikel 5

Dieses Kapitel gilt für die Einfuhr von Milcherzeugnissen im Rahmen folgender Zollkontingente:

a) Kontingente für alle Ursprungsländer gemäß der Liste der Zugeständnisse CXL;

b) Kontingente gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1349/2000, (EG) Nr. 1727/2000, (EG) Nr. 2290/2000, (EG) Nr. 2341/2000, (EG) Nr. 2433/2000, (EG) Nr. 2434/2000, (EG) Nr. 2435/2000, (EG) Nr. 2475/2000, (EG) Nr. 2766/2000, (EG) Nr. 2851/2000;

c) Kontingente gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1706/98;

d) Kontingente gemäß Protokoll Nr. 1 zum Beschluss Nr. 1/98 des Assoziationsrates EG-Türkei, Anhang 1;

e) Kontingente gemäß Anhang IV des Abkommens mit Südafrika.

Artikel 6

Die Zollkontingente, die anwendbaren Zollsätze, die einzuführenden Jahreshöchstmengen, die Zwölfmonatszeiträume für die Einfuhr (nachstehend: "Einfuhrjahr") sowie die gleichmäßige Aufteilung auf zwei Halbjahreszeiträume sind in Anhang I aufgeführt.

Die in Anhang I Teil B und D festgesetzten Mengen werden für jedes Einfuhrjahr gleichmäßig auf zwei Halbjahreszeiträume beginnend jeweils am 1. Juli und 1. Januar aufgeteilt.

Abschnitt 2

Artikel 7

Der Antragsteller einer Einfuhrlizenz muss zuvor von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er ansässig ist, zugelassen werden.

Diese Behörde teilt jedem zugelassenen Marktteilnehmer eine Zulassungsnummer zu.

Artikel 8

(1) Die Zulassung erhält jeder Marktteilnehmer, der vor dem 1. April bei den zuständigen Behörden einen Antrag mit folgenden Nachweisen und Belegen einreicht:

a) Nachweis, dass er im vergangenen Kalenderjahr bei wenigstens vier Bezügen/Lieferungen im Jahr insgesamt mindestens 25 Tonnen Milcherzeugnisse des Kapitels 4 der Kombinierten Nomenklatur in die Gemeinschaft eingeführt bzw. aus der Gemeinschaft ausgeführt hat;

b) alle hinreichenden Identitätsnachweise und Auskünfte über seine Eigenschaft als Marktteilnehmer, insbesondere

i) Betriebsbuchführungsunterlagen und/oder gemäß den nationalen Rechtsvorschriften erstellte Steuerunterlagen, und

sofern dies in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen ist,

ii) seine Umsatzsteuernummer,

iii) seine Eintragung in das Handelsregister.

(2) Für den Nachweis gemäß Absatz 1 Buchstabe a) gilt Folgendes:

a) Berücksichtigt werden nur Zollanmeldungen, die bei Einfuhren in Feld 8 und bei Ausfuhren in Feld 2 den Namen und die Anschrift des Antragstellers tragen.

b) Vorgänge im Rahmen des aktiven oder passiven Veredelungsverkehrs gelten nicht als Ein- oder Ausfuhren.

Artikel 9

Die zuständige Behörde teilt den Antragstellern vor dem 15. Juni das Ergebnis des Zulassungsverfahrens und gegebenenfalls die Zulassungsnummer mit. Die Zulassung hat eine Gültigkeitsdauer von einem Jahr.

Artikel 10

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich bis zum 20. Juni die Liste der zugelassenen Marktteilnehmer, die diese an die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten weiterleitet. Nur die in dieser Liste aufgeführten Marktteilnehmer dürfen in dem Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni des folgenden Jahres Lizenzanträge gemäß den Artikeln 11 bis 14 stellen.

Abschnitt 3

Artikel 11

Die Lizenzanträge können nur in dem Mitgliedstaat gestellt werden, der die Zulassung erteilt hat. Die Anträge müssen die Zulassungsnummer des Marktteilnehmers tragen.

Artikel 12

Jeder Marktteilnehmer kann nur einen Lizenzantrag für dieselbe Kontingentnummer aus dem Integrierten Tarif der Europäischen Gemeinschaften (TARIC) (nachstehend: "Kontingentnummer") stellen.

Die Lizenzanträge sind nur gültig, wenn der Antragsteller schriftlich erklärt, dass er im Rahmen der Einfuhrregelung dieses Kapitels für den betreffenden Zeitraum keine weiteren Anträge für dasselbe Kontingent gestellt hat oder stellen wird.

Stellt ein Marktteilnehmer mehrere Anträge für dasselbe Kontingent, so sind alle seine Anträge für die Kontingente gemäß Titel 2 Kapitel I für einen Halbjahreszeitraum ungültig.

Artikel 13

(1) Der Lizenzantrag darf sich für ein Kontingent auf einen oder mehrere der in Anhang I genannten KN-Codes beziehen. Außerdem muss die für jeden Code beantragte Menge angegeben sein.

Eine Lizenz wird jedoch je Code erteilt.

(2) Der Lizenzantrag ist für mindestens 10 Tonnen und höchstens 10 % der Menge zu stellen, die für das Kontingent in dem jeweiligen Halbjahreszeitraum nach Artikel 6 verfügbar ist.

Für die Kontingente gemäß Artikel 5 Buchstaben c), d) und e) ist der Lizenzantrag jedoch für mindestens 10 Tonnen und höchstens die Menge zu stellen, die für jeden Zeitraum nach Artikel 6 verfügbar ist.

Artikel 14

(1) Die Lizenzanträge können nur in den ersten zehn Tagen des jeweiligen Halbjahreszeitraums gestellt werden.

(2) Die Sicherheit gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 beträgt 35 EUR/100 kg Nettowarengewicht.

Abschnitt 4

Artikel 15

(1) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission am fünften Arbeitstag nach Ablauf der Antragsfrist die für jedes der betreffenden Erzeugnisse gestellten Anträge. Diese Mitteilung enthält die Liste der Antragsteller, ihre Zulassungsnummer, die je KN-Code beantragten Mengen, aufgeschlüsselt für Anhang I Teil A nach Ursprungsländern.

(2) Alle Meldungen, einschließlich der Meldungen "entfällt", sind an dem genannten Arbeitstag nach dem Muster in Anhang VI (wenn kein Antrag vorliegt) bzw. nach dem Muster in den Anhängen VI und VII (wenn Anträge gestellt wurden) fernschriftlich oder auf elektronischem Wege zu übermitteln.

(3) Die Meldungen werden für jedes der Kontingente gemäß Anhang I auf separaten Formblättern und bei den Kontingenten gemäß Anhang I Teil B Nummern 2 und 3 für jedes der Ursprungsländer separat vorgenommen.

Artikel 16

(1) Die Kommission beschließt umgehend, in welchem Umfang den gestellten Anträgen stattgegeben werden kann, und teilt dies den Mitgliedstaaten mit.

Die Lizenz wird innerhalb von fünf Arbeitstagen, vom Tag der Mitteilung des in Unterabsatz 1 genannten Beschlusses an die Mitgliedstaaten an gerechnet, den Antragstellern erteilt, deren Anträge gemäß Artikel 15 übermittelt wurden.

(2) Übersteigt die beantragte Gesamtmenge die festgesetzte Menge, so kann die Kommission auf die beantragten Mengen einen Zuweisungskoeffizienten anwenden.

Liegt die beantragte Gesamtmenge unter der verfügbaren Menge, so bestimmt die Kommission die Restmenge, die der im folgenden Zeitraum desselben Einfuhrjahres verfügbaren Menge zugeschlagen wird.

(3) Die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen beträgt 150 Tage ab ihrer tatsächlichen Erteilung nach Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000.

Die Gültigkeitsdauer der Lizenzen endet jedoch spätestens am Ende des Einfuhrjahres, für das die Lizenz erteilt worden ist.

(4) Die gemäß diesem Kapitel erteilten Einfuhrlizenzen können nur auf gemäß Abschnitt 2 zugelassene natürliche oder juristische Personen übertragen werden. Bei der Übertragung der Lizenz teilt der Übertragende der erteilenden Stelle die Zulassungsnummer des Übernehmers mit.

Artikel 17

Abweichend von Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 darf die eingeführte Menge im Rahmen dieses Kapitels die in den Feldern 17 und 18 der Einfuhrlizenz angegebene Menge nicht überschreiten. Dazu wird in Feld 19 der Lizenz die Zahl "0" eingetragen.

Artikel 18

(1) Der Lizenzantrag und die Lizenz enthalten folgende Angaben:

a) in Feld 8 das Ursprungsland;

b) in Feld 15:

i) bei Einfuhren aus der Türkei: die genaue Beschreibung des in Anhang I Teil D aufgeführten Erzeugnisses;

ii) bei den übrigen Einfuhren: die genaue Beschreibung des Erzeugnisses, insbesondere verwendete Rohstoffe und Fettgehalt in GHT. Für die Erzeugnisse des KN-Codes 0406 sind außerdem der Fettgehalt in GHT der Trockenmasse und der Wassergehalt in GHT der fettfreien Masse anzugeben;

c) in Feld 16 den KN-Code gemäß den Angaben für das betreffende Kontingent, gegebenenfalls mit dem vorangestellten Vermerk "ex";

d) in Feld 20 die Nummer des Kontingents und einen der folgenden Vermerke:

- Reglamento (CE) n° 2535/2001, artículo 5,

- Forordning (EF) nr. 2535/2001, artikel 5,

- Verordnung (EG) Nr. 2535/2001, Artikel 5,

- Κανονισμός (ΕΚ) αριθ 2535/2001, άρθρο 5,

- Article 5 of Regulation (EC) No 2535/2001,

- Règlement (CE) n° 2535/2001, article 5,

- Regolamento (CE) n. 2535/2001, articolo 5,

- Verordening (EG) nr 2535/2001, artikel 5,

- Regulamento (CE) n° 2535/2001 artigo 5.o,

- Asetus (EY) N:o 2535/2001 artikla 5,

- Förordning (EG) nr 2535/2001 artikel 5.

(2) Die Lizenz verpflichtet zur Einfuhr aus dem in Feld 8 angegebenen Land, ausgenommen bei Einfuhren im Rahmen der Kontingente gemäß Anhang I Teil A.

(3) In Feld 24 der Lizenz ist entsprechen den Anhängen der anwendbare Zollsatz, der in Prozent des Ausgangszollsatzes ausgedrückte Zollsatz oder der ermäßigte Zollsatz in Prozenten anzugeben.

Artikel 19

(1) Der ermäßigte Zollsatz wird nur nach Vorlage der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, der Einfuhrlizenz und - im Fall der nachstehenden Einfuhren - des in Anwendung der folgenden Protokolle jeweils erteilten Ursprungsnachweises angewendet:

a) Protokoll Nr. 4 zu den Europa-Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Ungarn(30), Polen(31), der Tschechischen Republik(32), der Slowakischen Republik(33), Rumänien(34), Bulgarien(35) und Slowenien(36);

b) Protokoll Nr. 3 zu den Europa-Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Lettland(37), Estland(38) und Litauen(39);

c) Protokoll Nr. 1 Anhang IV des am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichneten AKP-EG-Partnerschaftsabkommens, anwendbar gemäß dem Beschluss Nr. 1/2000 des AKP-EG-Ministerrates(40) (nachstehend: "AKP-EG-Partnerschaftsabkommen");

d) Protokoll Nr. 3 zum Beschluss Nr. 1/98 des Assoziationsrates EG-Türkei;

e) Protokoll Nr. 1 zum Abkommen mit Südafrika.

(2) Die eingeführten Erzeugnisse werden gemäß den in Absatz 1 Buchstaben a) und b) genannten Abkommen entweder auf Vorlage der Bescheinigung EUR.1 oder einer gemäß den Bestimmungen dieser Protokolle abgegebenen Erklärung des Ausführers zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt.

KAPITEL II

Nichtkontingentierte Einfuhren auf der Grundlage der Einfuhrlizenz

Artikel 20

(1) Dieses Kapitel gilt für nichtkontingentierte präferentielle Einfuhren gemäß den folgenden Abkommen und Rechtsakten:

a) Verordnung (EG) Nr. 1706/98;

b) Protokoll Nr. 1 zum Beschluss Nr. 1/98 des Assoziationsrates EG-Türkei, Anhang I;

c) Abkommen mit Südafrika, Anhang IV;

d) Abkommen mit der Schweiz.

(2) Die betreffenden Erzeugnisse und geltenden Zollsätze sind in Anhang II aufgeführt.

Artikel 21

(1) Der Lizenzantrag und die Lizenz enthalten folgende Angaben:

a) in Feld 8 das Ursprungsland;

b) in Feld 15:

i) bei den Einfuhren aus der Türkei und der Schweiz: die genaue Beschreibung des in Anhang II Teil B bzw. Teil D aufgeführten Erzeugnisses;

ii) bei den übrigen Einfuhren: die genaue Beschreibung des Erzeugnisses, insbesondere verwendete Rohstoffe und Fettgehalt in GHT. Für die Erzeugnisse des KN-Codes 0406 sind außerdem der Fettgehalt in GHT der Trockenmasse und der Wassergehalt in GHT der fettfreien Masse anzugeben;

c) in Feld 16 den KN-Code gemäß dem betreffenden Anhang, gegebenenfalls mit dem vorangestellten Vermerk "ex";

d) in Feld 20 einen der folgenden Vermerke:

- Reglamento (CE) n° 2535/2001 artículo 20,

- Forordning (EF) nr 2535/2001, artikel 20,

- Verordnung (EG) Nr. 2535/2001, artikel 20,

- Κανονισμός (ΕΚ) αριθ. 2535/2001, άρθρο 20,

- Article 20 of Regulation (EC) No 2535/2001,

- Règlement (CE) n° 2535/2001, article 20,

- Regolamento (CE) n. 2535/2001, articolo 20,

- Förordning (EG) nr. 2535/2001, artikel 20,

- Regulamento (CE) n° 2535/2001, artigo 20,

- Asetus (EY) N:o 2535/2001, artikla 20,

- Förordning (EG) nr 2535/2001, artikel 20.

(2) Die Lizenz verpflichtet zur Einfuhr aus dem in Feld 8 angegebenen Land.

(3) In Feld 24 der Lizenz ist der anwendbare Zollsatz, der in Prozent des Ausgangszollsatzes ausgedrückte Zollsatz oder der ermäßigte Zollsatz in Prozenten anzugeben.

Artikel 22

Der ermäßigte Zollsatz wird nur nach Vorlage der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, der Einfuhrlizenz und des in Anwendung der folgenden Protokolle erteilten Ursprungsnachweises angewendet:

a) Protokoll Nr. 1 in Anhang V des Partnerschaftsabkommens AKP-EG;

b) Protokoll Nr. 3 zum Beschluss Nr. 1/98 des Assoziationsrates EG-Türkei;

c) Protokoll Nr. 1 zum Abkommen mit Südafrika;

d) Protokoll Nr. 3 zu dem am 22. Juli 1972 in Brüssel unterzeichneten Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizer Eidgenossenschaft(41), geändert durch den Beschluss Nr. 1/2001 des Gemischten Ausschusses EG-Schweiz vom 24. Januar 2001(42).

Artikel 23

Für Erzeugnisse mit Ursprung in der Schweiz, die in Anhang II unter den laufenden Nummern 3 bis 10 aufgeführt sind, wird eine Einfuhrlizenz nur erteilt, wenn dem Antrag eine schriftliche Erklärung des Antragstellers beigefügt ist, in der bescheinigt wird, dass der in Anhang II Teil D genannte Mindestwert frei Grenze eingehalten wird.

Auf Aufforderung der zuständigen Behörden legt der Antragsteller alle zusätzlichen Angaben und Belege vor, die diese im Zusammenhang mit der Einhaltung des Mindestwerts frei Grenze für erforderlich halten, und stimmt gegebenenfalls einer Überprüfung seiner Buchführung zu. Er akzeptiert keinerlei Rückvergütungen, Preisnachlässe oder sonstige Rabatte, die zur Folge haben könnten, dass der Mindesteinfuhrwert, der für das betreffende Erzeugnis festgesetzt wurde, unterschritten wird.

Wird der Mindestwert frei Grenze nicht eingehalten, so wird der in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates(43) genannte Zoll zuzüglich einer Strafe in Höhe von 25 % erhoben.

KAPITEL III

Einfuhren im Rahmen von Einfuhrlizenzen, für die eine Bescheinigung "Inward Monitoring Arrangement" (IMA 1) ausgestellt wurde

Abschnitt 1

Artikel 24

(1) Dieser Abschnitt gilt für Einfuhren im Rahmen

a) der nach Ursprungsland festgelegten Zollkontingente gemäß der Liste CXL;

b) der Kontingente im Rahmen des Abkommens mit Norwegen;

c) des Abkommens mit Zypern.

(2) Die geltenden Zollsätze und im Falle der Einfuhren gemäß Absatz 1 Buchstaben a) und b) die jährlichen Einfuhrhöchstmengen sowie das Einfuhrjahr sind in Anhang III aufgeführt.

Artikel 25

(1) Eine Lizenz für die Einfuhr der in Anhang III aufgeführten Erzeugnisse zu dem dort angegebenen Zollsatz wird nur auf Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung IMA 1 für die darin angegebene Nettogesamtmenge erteilt.

Die Bescheinigung IMA 1 muss für Butter des Kontingents 09.4589 gemäß Anhang III Teil A (nachstehend: "neuseeländische Butter") die Bedingungen gemäß Artikel 40 Absatz 1 und für die übrigen Erzeugnisse die Bedingungen der Artikel 29 bis 33 erfuellen. Auf der Lizenz sind die Nummer und das Datum der Ausstellung der entsprechenden Bescheinigung IMA 1 zu vermerken.

(2) Außer im Fall von neuseeländischer Butter und bei Einfuhren zum ermäßigten Zollsatz von Erzeugnissen gemäß Anhang III Teil C kann die Einfuhrlizenz erst erteilt werden, wenn die zuständige Behörde überprüft hat, dass Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe e) eingehalten worden ist.

Die lizenzerteilende Stelle übermittelt der Kommission am Tag der Beantragung bis spätestens 18.00 Uhr (Brüsseler Zeit) per Telefax eine Kopie der mit jedem Antrag auf Erteilung einer Einfuhrlizenz hinterlegten Bescheinigung IMA 1.

Die lizenzerteilende Stelle erteilt die Einfuhrlizenz am vierten darauf folgenden Arbeitstag, sofern die Kommission bis dahin keine besonderen Maßnahmen ergriffen hat.

Die lizenzerteilende Stelle bewahrt Kopien sämtlicher bei ihr eingereichten Bescheinigungen IMA 1 auf.

Artikel 26

(1) Die Bescheinigung IMA 1 ist vom Tag ihrer Ausstellung bis Ablauf des achten darauf folgenden Monats gültig, keinesfalls jedoch länger als die entsprechende Einfuhrlizenz oder als bis zum 31. Dezember des Einfuhrjahrs, für das sie ausgestellt wurde.

(2) Jeweils ab 1. November können ab 1. Januar des darauf folgenden Jahres gültige Bescheinigungen IMA 1 für Mengen im Rahmen des Kontingents für das betreffende Einfuhrjahr ausgestellt werden. Einfuhrlizenzen können jedoch erst ab dem ersten Arbeitstag des Einfuhrjahrs beantragt werden.

(3) Die Umstände, unter denen eine Bescheinigung IMA 1 annulliert, geändert, ersetzt oder berichtigt werden kann, sind in Anhang VIII aufgeführt.

Artikel 27

Abweichend von Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 darf die eingeführte Menge die in den Feldern 17 und 18 der Einfuhrlizenz angegebene Menge nicht überschreiten. Dazu wird in Feld 19 der Lizenz die Zahl "0" eingetragen.

Artikel 28

(1) Der Lizenzantrag und die Lizenz enthalten folgende Angaben:

a) in den Feldern 7 und 8 das Herkunftsland und das Ursprungsland;

b) in Feld 15 die Beschreibung der Erzeugnisse entsprechend Anhang III;

c) in Feld 16 den KN-Code gemäß Anhang III, gegebenenfalls mit dem vorangestellten Vermerk "ex";

d) in Feld 20 gegebenenfalls die Kontingentnummer, die Nummer der Bescheinigung IMA 1 und das Ausstellungsdatum in Form eines der folgenden Vermerke:

- Válido si va acompañado del certificado IMA 1 n° ... expedido el ...

- Kun gyldig ledsaget af IMA 1-certifikat nr. ..., udstedt den ...

- Nur gültig in Verbindung mit der Bescheinigung IMA 1 Nr. ..., ausgestellt am ...

- Έγκυρο μόνο εφόσον συvοδεύεται από το πιστοποιητικό IMA 1 αριθ. ... που εξεδόθη στις ...

- Valid if accompanied by the IMA 1 certificate No ... issued on ...

- Valable si accompagné du certificat IMA n° ..., délivré le ...

- Valido se accompagnato dal certificato IMA 1 n. ..., rilasciato il ...

- Geldig indien vergezeld van een certificaat IMA nr. ... dat is afgegeven op ...

- Válido quando acompanhado do certificado IMA 1 com o número ... emitido ...

- Voimassa vain ... myönnetyn IMA 1-todistuksen N:o.. kanssa

- Gäller endast tillsammans med IMA 1-intyg nr ... utfärdat den ...

(2) Die Lizenz verpflichtet zur Einfuhr aus dem in Feld 8 angegebenen Land.

(3) In Feld 24 ist der geltende Zollsatz einzutragen.

Artikel 29

(1) Die Bescheinigung IMA 1 wird - ausgenommen für neuseeländische Butter - entsprechend den Bestimmungen dieses Kapitels auf einem Formblatt nach dem Muster in Anhang IX ausgestellt.

(2) Feld 3 der Bescheinigung IMA 1 betreffend den Käufer und Feld 6 betreffend das Bestimmungsland werden ausgenommen für Cheddar der Kontingentnummer 09.4513 des Anhangs III nicht ausgefuellt.

Artikel 30

(1) Das Formblatt nach Artikel 29 wird im Format 210 x 297 mm auf weißem Papier mit einer Stärke von mindestens 40 g/m2 hergestellt.

(2) Die Formblätter werden in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft gedruckt und ausgefuellt. Zusätzlich könne sie in einer Amtssprache des Ausfuhrlands gedruckt und ausgefuellt werden.

(3) Das Formblatt wird maschinengeschrieben oder handschriftlich in Druckbuchstaben ausgefuellt.

(4) Jede Bescheinigung IMA 1 wird mit einer laufenden Nummer der erteilenden Stelle gekennzeichnet.

Artikel 31

(1) Für jede Art und Aufmachungsform der Erzeugnisse in Anhang III ist eine Bescheinigung IMA 1 auszustellen.

(2) Die Bescheinigung IMA 1 muss - ausgenommen für neuseeländische Butter - für jede Art und jede Aufmachung der Erzeugnisse die Angaben nach Anhang XI enthalten.

Artikel 32

(1) Das Original der Bescheinigung IMA 1 ist bei Vorlage der Zollanmeldung zur Überführung in den freien Verkehr mit der entsprechenden Einfuhrlizenz und den Erzeugnissen, auf die sie sich bezieht, den Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats vorzulegen. Unbeschadet Artikel 26 Absatz 1 wird die Bescheinigung außer im Falle höherer Gewalt während ihrer Gültigkeitsdauer vorgelegt.

Geht das Original verloren oder ist es nicht mehr zu gebrauchen, so kann der lizenzerteilenden Behörde und den zuständigen Zollbehörden jedoch eine von der erteilenden Stelle ordnungsgemäß beglaubigte und mit einem Sichtvermerk versehene Kopie vorgelegt werden.

(2) Die Bescheinigung IMA 1 ist nur gültig, wenn sie von einer in Anhang XII genannten erteilenden Stelle ordnungsgemäß ausgefuellt und mit einem Sichtvermerk versehen wurde.

(3) Die Bescheinigung IMA 1 ist ordnungsgemäß mit einem Sichtvermerk versehen, wenn sie Ort und Datum der Ausstellung, den Stempel der erteilenden Stelle und die Unterschrift der zeichnungsberechtigten Person bzw. Personen trägt.

Artikel 33

(1) Eine erteilende Stelle darf in Anhang XII nur aufgeführt werden, wenn sie

a) vom Ausfuhrland als solche anerkannt ist;

b) sich verpflichtet, die in der Bescheinigung gemachten Angaben nachzuprüfen;

c) sich verpflichtet, der Kommission und den Mitgliedstaaten auf Anfrage alle sachdienlichen und erforderlichen Auskünfte zur Beurteilung der Angaben in den Bescheinigungen zu erteilen;

d) sich verpflichtet, in Bezug auf die in Anhang III Teil A aufgeführten Erzeugnisse die Bescheinigung IMA 1 für die Gesamtmenge auszustellen, für die sie gilt, bevor das entsprechende Erzeugnis das Hoheitsgebiet des Landes verlässt, in dem die Bescheinigung ausgestellt wird;

e) sich verpflichtet, der Kommission per Telefax eine Kopie jeder mit einem Sichtvermerk versehenen Bescheinigung IMA 1 für die Gesamtmenge, für die sie gilt, am Tag der Ausstellung, jedoch spätestens binnen sieben Tagen ab diesem Zeitpunkt, zu übermitteln, sowie gegebenenfalls Annullierungen, Berichtigungen oder Änderungen zu melden;

f) sich hinsichtlich der Erzeugnisse des KN-Codes 0406 verpflichtet, der Kommission bis 15. Januar für jedes Kontingent folgende Angaben mitzuteilen:

i) die Anzahl der für das vorangegangene Kontingentsjahr ausgestellten Bescheinigungen IMA 1 mit ihren Nummern und den Mengen, für die sie gelten, sowie die Gesamtanzahl der ausgestellten Bescheinigungen und die Gesamtmenge für das betreffende Kontingentsjahr;

ii) die Annullierung, Berichtigung oder Änderung der Bescheinigungen IMA 1 sowie die Ausstellung von Kopien von Bescheinigungen IMA 1 gemäß Anhang VIII Absätze 1 bis 5 und Artikel 32 Absatz 1 sowie sämtliche einschlägigen Angaben.

(2) Anhang XII wird geändert, wenn die Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe a) nicht mehr erfuellt ist oder eine erteilende Stelle einer von ihr übernommenen Verpflichtung nicht nachkommt.

Abschnitt 2

Artikel 34

(1) Vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmungen des Abschnitts 1 gilt dieser Abschnitt für neuseeländische Butter.

(2) Die in der Beschreibung des Kontingents neuseeländischer Butter aufgeführte Bezeichnung "mindestens sechs Wochen alt" bedeutet mindestens sechs Wochen alt an dem Tag, an dem den Zollbehörden eine Zollanmeldung zur Überführung in den freien Verkehr vorgelegt wird.

Artikel 35

(1) Die Sicherheit gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 beträgt 5 EUR/100 kg Nettowarengewicht.

(2) Einfuhrlizenzen können nur im Vereinigten Königreich beantragt werden.

Das Vereinigte Königreich überwacht sämtliche Bescheinigungen IMA 1, die ausgestellt, annulliert, geändert oder berichtigt beziehungsweise für die Kopien ausgestellt werden. Es stellt sicher, dass die Gesamtmenge, für die Einfuhrlizenzen erteilt werden, das Kontingent für das betreffende Einfuhrjahr nicht überschreitet.

(3) Eine Einfuhrlizenz wird zur Bestätigung gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 nur für eine Zollanmeldung zur Überführung in den freien Verkehr und nur für eine Partie verwendet. Liegt die in den freien Verkehr überführte Menge unter der in den Feldern 17 und 18 der Einfuhrlizenz angegebenen Menge, so verfällt die Sicherheit für die nicht in den freien Verkehr übergeführte Teilmenge, und die betreffende Lizenz darf nicht für die Einfuhr weiterer Mengen verwendet werden.

Artikel 36

Entspricht die Zusammensetzung der neuseeländischen Butter nicht den Anforderungen, so wird für die gesamte Partie keine Präferenzregelung gewährt.

Wurde eine Zollanmeldung zur Überführung in den freien Verkehr angenommen, so erheben die Zollbehörden bei Feststellung der Nichterfuellung dieser Anforderungen den Einfuhrzoll gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87, schreiben die Menge in Feld 29 der Einfuhrlizenz an und übermitteln diese der lizenzerteilenden Behörde, die sie in eine Einfuhrlizenz zum vollen Zollsatz umwandelt.

Artikel 37

Abweichend von Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 trägt die lizenzerteilende Stelle in Feld 20 der Lizenz einen der folgenden Vermerke ein:

- Certificado de importación con tipo reducido para el producto con el número de orden ... que se ha convertido en un certificado de importación con tipo pleno para el que se adeudaba, y se ha abonado, el tipo de derecho de .../100 kg; certificado ya anotado

- Ændret fra en importlicens med nedsat toldsats for et produkt under nr ... til en importlicens med fuld toldsats, hvor den skyldige importtold på .../100 kg er betalt; licensen er allerede afskrevet,

- Umwandlung einer Einfuhrlizenz zum ermäßigten Zollsatz für das Erzeugnis mit der lfd. Nr ... in eine Einfuhrlizenz zum vollen Zollsatz von .../100 kg, der entrichtet wurde; Lizenz abgeschrieben,

- Μετατροπή από πιστοποιητικό εισαγωγής με μειωμένο δασμό για προϊόν βάσει του αύξοντος αριθμού ... σε πιστοποιητικό εισαγωγής με πλήρη δασμό για το οποίο το ποσοστό δασμού ποσού .../100 kg οφείλετο και πληρώθηκε? το πιστοποιητικό ήδη χορηγήθηκε,

- Converted from a reduced duty import licence for product under order No ... to a full duty import licence on which the rate of duty of .../100 kg was due and has been paid; licence already attributed,

- Certificat d'importation à droit réduit pour le produit correspondant au contingent ..., converti en un certificat d'importation à taux plein, pour lequel le taux du droit applicable de .../100 kg a été acquitté; certificat déjà imputé,

- Conversione da un titolo d'importazione a dazio ridotto per il prodotto corrispondente al contingente ... ad un titolo d'importazione a dazio pieno, per il quale è stata pagata l'aliquota di .../100 kg; titolo già imputato,

- Invoercertificaat met verlaagd recht voor onder volgnummer ... vallend product omgezet in een invoercertificaat met volledig recht waarvoor het recht van .../100 kg verschuldigd was en is betaald; hoeveelheid reeds op het certificaat afgeschreven,

- Obtido por conversão de um certificado de importação com direito reduzido para o produto com o número de ordem ... num certificado de importação com direito pleno, relativamente ao qual a taxa de direito aplicável de .../100 kg foi paga; certificado já imputado,

- Muutettu etuuskohteluun oikeuttavasta kiintiötuontitodistuksesta vakiotuontitodistutseksi tavaralle, joka kuuluu järjestysnumeroon ... ja josta on kannettu tariffin mukainen tulli .../100 kg; vähennysmerkinnät tehty,

- Omvandlad från importlicens med sänkt tull för produkt med löpnummer ... till importlicens med hel tullavgift för vilken gällande tullsats .../100 kg har betalats. Redan avskriven licens.

Die lizenzerteilende Behörde berücksichtigt diese Änderung in sämtlichen Buchführungsdaten. Die Zollbehörde stellt sicher, dass die Buchführung in Bezug auf den Handel und die Eigenmittel entsprechend geändert wird.

Artikel 38

Über die Bedingungen gemäß Artikel 33 Buchstaben a) bis e) hinaus darf eine erteilende Stelle in Anhang XII außerdem nur aufgeführt werden, wenn sie

a) sich verpflichtet, der Kommission die in Anhang IV Absatz 1 Buchstabe e) genannte typische Herstellungsstandardabweichung des Fettgehalts der neuseeländischen Butter mitzuteilen, die von jedem Hersteller gemäß Anhang IV Absatz 1 Buchstabe a) entsprechend den Spezifikationen des Käufers hergestellt wird;

b) sich verpflichtet, der lizenzerteilenden Behörde des Vereinigten Königreichs per Telefax eine Kopie jeder mit einem Sichtvermerk versehenen Bescheinigung IMA 1 für die Gesamtmenge, für die sie gilt, am Tag der Ausstellung, jedoch spätestens binnen sieben Tagen ab diesem Zeitpunkt, zu übermitteln, sowie gegebenenfalls Annullierungen, Berichtigungen oder Änderungen zu melden;

c) sich verpflichtet, der lizenzerteilenden Behörde des Vereinigten Königreichs vor dem zehnten Tag des darauf folgenden Monats für jeden Monat von Januar bis Oktober bzw. vor dem Freitag der darauf folgenden Woche jeder Woche oder jedes Teils einer Woche in den Monaten November und Dezember für Bescheinigungen IMA 1 für das laufende und das folgende Kontingentsjahr gesondert folgende Angaben mitzuteilen:

i) die Anzahl der im jeweiligen Monat bzw. der jeweiligen Woche ausgestellten Bescheinigungen IMA 1 mit ihren Nummern und den Mengen, für die sie gelten, sowie die Gesamtzahl der ausgestellten Bescheinigungen und die Menge für das betreffende Kontingentsjahr;

ii) die Annullierung, Berichtigung oder Änderung der Bescheinigungen IMA 1 sowie die Ausstellung von Kopien von Bescheinigungen IMA 1 gemäß Anhang VIII Absätze 1, 2, 4 und 5 und Artikel 32 Absatz 1 sowie sämtliche einschlägigen Angaben.

Artikel 39

(1) Bei der Mengenkontrolle der neuseeländischen Butter werden alle Mengen berücksichtigt, für die im betreffenden Zeitraum Zollanmeldungen zur Überführung in den freien Verkehr angenommen wurden.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis 31. Januar nach Ablauf eines Kontingentsjahrs die endgültigen Monatsmengen und die Gesamtmenge an Butter des Kontingentsjahrs mit, für die im vorangegangenen Kontingentsjahr im Rahmen des Zollkontingents nach Absatz 1 Zollanmeldungen zur Überführung in den freien Verkehr angenommen wurden. Die monatliche Meldung erfolgt am zehnten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Zollanmeldungen zur Überführung in den freien Verkehr angenommen worden sind.

(3) Jeweils bis 28. Februar meldet das Vereinigte Königreich der Kommission für das vorangegangene Kontingentsjahr die Buttermenge, für die eine Sicherheit hinterlegt wurde, sowie die in den freien Verkehr überführte Buttermenge, für die die Sicherheit freigegeben wurde. Können bis 28. Februar nicht sämtliche Daten übermittelt werden, so werden die fehlenden Angaben schnellstmöglich nachgereicht.

Das Vereinigte Königreich übermittelt der Kommission bis 31. Januar nach Ablauf eines Kontingentsjahres auf der Grundlage der Angaben gemäß Artikel 38 Buchstabe c) ein detailliertes Verzeichnis der für das betreffende Kontingentsjahr ausgestellten Bescheinigungen IMA 1 mit ihrer Nummer und der jeweiligen Menge sowie der Gesamtzahl der Bescheinigungen und der entsprechenden Gesamtmenge in dem betreffenden Jahr. Dieses Verzeichnis enthält sämtliche Angaben über Annullierungen, Berichtigungen und Änderungen der Bescheinigungen IMA 1 oder deren Kopien.

Artikel 40

(1) Anhang IV enthält die Regeln für das Ausfuellen der Bescheinigung IMA 1, die Kontrolle von Gewicht und Fettgehalt der Butter und die sich daraus ergebenden Konsequenzen.

Die gemäß Artikel 38 Buchstabe a) mitgeteilte typische Herstellungsstandardabweichung für den Fettgehalt nach Absatz 1 Buchstabe e) von Anhang IV wird von der Kommission genehmigt, und die Liste wird den Mitgliedstaaten zusammen mit dem Datum ihres Inkrafttretens für die Ausstellung von Bescheinigungen IMA 1 mitgeteilt.

Die für den Herstellungsvorgang typische Standardabweichung gilt für mindestens ein Jahr, sofern nicht außergewöhnliche Umstände, die der Kommission durch die ausstellende Stelle Neuseelands zur Kenntnis gebracht werden, eine Änderung rechtfertigen, die ebenfalls von der Kommission genehmigt werden muss.

Jede von der Kommission genehmigte geänderte oder zusätzliche typische Herstellungsstandardabweichung wird den Mitgliedstaaten zusammen mit dem Datum ihres Inkrafttretens für die Ausstellung von Bescheinigungen IMA 1 mitgeteilt.

(2) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission unter Verwendung des Formulars gemäß Anhang V bis zum zehnten Tag nach dem Quartal die Ergebnisse ihrer Kontrollen gemäß Anhang IV im vorangegangenen Quartal.

Artikel 41

(1) Die in die Gemeinschaft gemäß diesem Kapitel eingeführte neuseeländische Butter muss auf allen Vermarktungsstufen auf der Verpackung und auf den entsprechenden Rechnungen die Angabe ihres neuseeländischen Ursprungs tragen.

(2) Wird neuseeländische Butter mit Gemeinschaftsbutter zum Direktverbrauch gemischt und in Stücken von bis zu 500 g abgepackt, so muss der neuseeländische Ursprung der gemischten Butter abweichend von Absatz 1 nur auf der entsprechenden Rechnung angegeben werden.

(3) In den Fällen gemäß den Absätzen 1 und 2 trägt die Rechnung außerdem folgenden Vermerk:

"Butter eingeführt gemäß Kapitel III Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 der Kommission; kommt für die Gewährung einer Beihilfe gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 429/90 der Kommission oder gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 2571/97 der Kommission oder einer Ausfuhrerstattung gemäß Artikel 31 Absätze 10 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates nicht in Betracht, es sei denn, dies ist in Artikel 31 Absatz 12 der genannten Verordnung oder in Artikel 7a der Verordnung (EG) Nr. 1222/94 der Kommission vorgesehen."

Artikel 42

Die Bescheinigung IMA 1 wird entsprechend den Bestimmungen dieses Abschnitts und des Artikels 40 Absatz 1 nach dem Muster in Anhang X ausgestellt.

KAPITEL IV

Bestimmungen für die Kontrolle der Einfuhren zu ermässigten Zollsätzen

Artikel 43

(1) Die Zollstellen der Gemeinschaft, bei denen die Erzeugnisse in den freien Verkehr der Gemeinschaft überführt werden, nehmen eine Überprüfung der Unterlagen vor, die zusammen mit der Zollanmeldung zur Überführung in den freien Verkehr und zur Beantragung eines ermäßigten Zollsatzes eingereicht werden.

Sie führen darüber hinaus Warenkontrollen der Erzeugnisse auf der Grundlage der genannten Unterlagen durch.

(2) Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Maßnahmen zur Einrichtung eines Systems für die unangekündigte Durchführung von Warenkontrollen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 auf der Grundlage einer Risikoanalyse.

Bis zum Ende des Jahres 2003 wird jedoch im Rahmen des Systems gewährleistet, dass mindestens 3 % der in jedem Mitgliedstaat und je Kalenderjahr angenommenen Zollanmeldungen für die Überführung in den freien Verkehr einer Warenkontrolle unterzogen werden.

Für die Berechnung des Mindestkontrollsatzes können die Mitgliedstaaten beschließen, Einfuhranmeldungen über Mengen von bis zu 500 kg unberücksichtigt zu lassen.

Artikel 44

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 213/2001 der Kommission(44) gilt hinsichtlich der Referenzmethoden, die für die Analyse der Erzeugnisse gemäß dieser Verordnung anzuwenden sind, um die Übereinstimmung ihrer Zusammensetzung mit den Angaben in der Zollanmeldung zur Überführung in den freien Verkehr festzustellen.

(2) Die Zollämter erstellen über jede Warenkontrolle ein detailliertes Protokoll. Dieses Protokoll enthält das Datum der Warenkontrolle und wird mindestens drei Kalenderjahre lang aufbewahrt.

(3) Wurde eine Warenkontrolle durchgeführt, so wird in Feld 32 der Einfuhrlizenz bzw. bei elektronischen Lizenzen in der Dialogbox einer der folgenden Vermerke eingetragen:

- Se ha realizado el control material [Reglamento (CE) no 2535/2001

- Fysisk kontrol [forordning (EF) nr.2535/2001,

- Warenkontrolle durchgeführt [Verordnung (EG) Nr 2535/2001,

- Πραγματοποιήθηκε φυσικός έλεγχος [Κανονισμός (ΕΚ) αριθ. 2535/2001,

- Physical check carried out [Regulation (EC) No 2535/2001,

- Contrôle physique effectué [règlement (CE) n° 2535/2001,

- Controllo fisico effettuato [regolamento (CE) n. 2535/2001,

- Fysieke controle uitgevoerd [Verordening (EG) nr. 2535/2001,

- Controlo físico em conformidade com [Regulamento (CE) n° 2535/2001,

- Fyysinen tarkastus suoritettu [asetus (EY) N:o 2535/2001,

- Fysisk kontroll utförd [förordning (EG) nr 2535/2001.

Binnen 20 Arbeitstagen nach Durchführung der Warenkontrolle wertet die Zollbehörde die erste Analyse aus. Binnen zehn Arbeitstagen nach der Feststellung der endgültig nichtkonformen Ergebnisse werden die betreffenden Ergebnisse und gegebenenfalls die Lizenz der lizenzerteilenden Behörde übermittelt.

Unbeschadet des Artikels 248 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission(45) wird in Fällen, in denen die Warenkontrolle zur Feststellung der Zusammensetzung des Erzeugnisses ohne vorherige Vorlage der gemäß Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 mit einem Bestätigungsvermerk versehenen Einfuhrlizenz durchgeführt wird, die Sicherheit freigegeben.

(4) Wird die Nichtübereinstimmung mit den Angaben in der Zollanmeldung zur Überführung in den freien Verkehr festgestellt, so ist dies der Kommission innerhalb von zehn Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt, zu dem die Nichtübereinstimmung von den Zollbehörden festgestellt wurde, unter Angabe der Art der Nichtübereinstimmung und des aufgrund dieser Feststellung angewandten Zollsatzes mitzuteilen.

Artikel 45

(1) Für die Überwachung der Mengen im Rahmen der Zollkontingente werden alle Mengen berücksichtigt, für die im betreffenden Kontingentszeitraum Zollanmeldungen zur Überführung in den freien Verkehr angenommen wurden.

(2) Jeder Mitgliedstaat meldet der Kommission - ausgenommen für neuseeländische Butter - bis 15. März nach jedem am 31. Dezember endenden Kontingentsjahr bzw. bis 15. September nach jedem am 30. Juni endenden Kontingentsjahr, nach Kontingenten und Ursprungsländern aufgeschlüsselt, die endgültige Gesamtmenge für das Kontingentsjahr, für die Zollanmeldungen zur Überführung in den freien Verkehr angenommen wurden.

TITEL3

ÜBERGANGS-UNDSCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 46

Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Maßnahmen zur Überwachung der in dieser Verordnung vorgesehenen Bescheinigungsregelung.

Artikel 47

Die Zulassung gemäß Artikel 7 ist für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2002 nicht erforderlich.

Für diesen Zeitraum können die Lizenzanträge für die Kontingente gemäß Titel 2 Kapitel I nur in dem Mitgliedstaat gestellt werden, in dem der Antragsteller ansässig ist. Sie sind nur gültig, wenn die Nachweise gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a) zum Zeitpunkt der Einreichung des Lizenzantrags zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats erbracht sind.

Die Einfuhrlizenzen gemäß Titel 2 Kapitel I, die während des Zeitraums vom 1. Januar bis 30. Juni 2002 erteilt werden, können ohne die Beschränkungen gemäß Artikel 16 Absatz 4 übertragen werden.

Für die Zeiträume vom 1. Januar bis 30. Juni 2002 und vom 1. Juli bis 31. Dezember 2002 ist das Bezugsjahr gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a) das Jahr 2001 oder das Jahr 2000, wenn der betreffende Marktteilnehmer nachweisen kann, dass er im Jahr 2001 aus außergewöhnlichen Gründen die angegebenen Milcherzeugnismengen nicht ein- oder ausführen konnte.

Artikel 48

Die Verordnungen (EWG) Nr. 2967/79, (EG) Nr. 2508/97, (EG) Nr. 1374/98 und (EG) Nr. 2414/98 werden aufgehoben.

Sie gelten weiterhin für die vor dem 1. Januar 2002 beantragten Einfuhrlizenzen.

Bezugnahmen auf die aufgehobenen Verordnungen gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 49

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt für die ab 1. Januar 2002 beantragten Einfuhrlizenzen.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Dezember 2001

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48.

(2) ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 10.

(3) ABl. L 185 vom 30.6.1998, S. 21.

(4) ABl. L 88 vom 28.3.2001, S. 7.

(5) ABl. L 336 vom 29.12.1979, S. 23.

(6) ABl. L 151 vom 1.7.1995, S. 10.

(7) ABl. L 345 vom 16.12.1997, S. 31.

(8) ABl. L 332 vom 28.12.2000, S. 49.

(9) ABl. L 299 vom 10.11.1998, S. 7.

(10) ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1.

(11) ABl. L 308 vom 27.11.2001, S. 19.

(12) ABl. L 257 vom 13.10.1969, S. 3.

(13) ABl. L 327 vom 30.12.1995, S. 17.

(14) ABl. L 86 vom 20.3.1998, S. 1.

(15) ABl. L 215 vom 1.8.1998, S. 12.

(16) ABl. L 311 vom 4.12.1999, S. 1.

(17) ABl. L 155 vom 28.6.2000, S. 1.

(18) ABl. L 308 vom 8.12.2000, S. 7.

(19) ABl. L 198 vom 4.8.2000, S. 6.

(20) ABl. L 262 vom 17.10.2000, S. 1.

(21) ABl. L 271 vom 24.10.2000, S. 7.

(22) ABl. L 280 vom 4.11.2000, S. 1.

(23) ABl. L 280 vom 4.11.2000, S. 9.

(24) ABl. L 280 vom 4.11.2000, S. 17.

(25) ABl. L 286 vom 11.11.2000, S. 15.

(26) ABl. L 321 vom 19.12.2000, S. 8.

(27) ABl. L 332 vom 28.12.2000, S. 7.

(28) ABl. L 133 vom 21.5.1973, S. 1.

(29) ABl. L 393 vom 31.12.1987, S. 1.

(30) ABl. L 347 vom 31.12.1993, S. 1.

(31) ABl. L 348 vom 31.12.1993, S. 1.

(32) ABl. L 360 vom 31.12.1994, S. 1.

(33) ABl. L 359 vom 31.12.1994, S. 1.

(34) ABl. L 357 vom 31.12.1994, S. 1.

(35) ABl. L 358 vom 31.12.1994, S. 1.

(36) ABl. L 51 vom 26.2.1999, S. 1.

(37) ABl. L 26 vom 2.2.1998, S. 1.

(38) ABl. L 68 vom 9.3.1998, S. 3.

(39) ABl. L 51 vom 20.2.1998, S. 1.

(40) ABl. L 195 vom 1.8.2000, S. 46.

(41) ABl. L 300 vom 31.12.1972, S. 189.

(42) ABl. L 51 vom 21.2.2001, S. 40.

(43) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(44) ABl. L 37 vom 7.2.2001, S. 1.

(45) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

ANHANG I

I TEIL A

NICHT NACH URSPRUNGSLÄNDERN SPEZIFIZIERTE ZOLLKONTINGENTE

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

I TEIL B

ZOLLKONTINGENTE IM RAHMEN DER EUROPAABKOMMEN ZWISCHEN DER GEMEINSCHAFT UND DER REPUBLIK UNGARN, DER REPUBLIK POLEN, DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK, DER SLOWAKISCHEN REPUBLIK, DER REPUBLIK BULGARIEN, RUMÄNIEN, DER REPUBLIK SLOWENIEN UND DEN BALTISCHEN STAATEN

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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I TEIL C

ZOLLKONTINGENTE GEMÄSS ARTIKEL 7 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG (EG) Nr. 1706/98

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

I TEIL D

ZOLLKONTINGENTE IM RAHMEN DES PROTOKOLLS Nr. 1 ZUM BESCHLUSS Nr. 1/98 DES ASSOZIATIONSRATS EG-TÜRKEI

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I TEIL E

ZOLLKONTINGENTE IM RAHMEN DES ANHANGS IV DES ABKOMMENS ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND SÜDAFRIKA

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ANHANG II

II TEIL A

ZUGESTÄNDNISSE GEMÄSS ARTIKEL 7 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG (EG) Nr. 1706/98

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

II TEIL B

PRÄFERENZIELLE EINFUHRREGELUNGEN - TÜRKEI

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

II TEIL C

PRÄFERENZIELLE EINFUHRREGELUNGEN - SÜDAFRIKA

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

II TEIL D

PRÄFERENZIELLE EINFUHRREGELUNGEN - SCHWEIZ

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ANHANG III

III TEIL A

ZOLLKONTINGENTE IM RAHMEN DER GATT/WTO-ÜBEREINKÜNFTE FÜR BESTIMMTE URSPRUNGSLÄNDER

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

III TEIL B

GEMÄSS DEM BESCHLUSS 95/582/EG IM RAHMEN DES ABKOMMENS MIT NORWEGEN FESTGESETZTE ZOLLKONTINGENTE

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

III TEIL C

PRÄFERENZIELLE EINFUHRREGELUNGEN - ANDERE

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG IV

KONROLLE VON GEWICHT UND FETTGEHALT VON GEMÄSS ARTIKEL 24 ABSATZ 1 BUCHSTABE a) DER VERORDNUNG (EG) Nr 2535/2001 EINGEFÜHRTER BUTTER MIT URSPRUNG IN NEUSEELAND

1. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Für die Zwecke dieses Anhangs sind folgende Begriffsbestimmungen anzuwenden:

a) "Hersteller": eine einzelne Produktionsanlage oder ein einzelner Betrieb zur Herstellung von Butter anhand eines besonderen Verfahrens für die Ausfuhr in die Gemeinschaft im Rahmen des Zollkontingents gemäß der Kontingentsnummer 09.4589 des Anhangs III A;

b) "Charge": die entsprechend einer bestimmten Erzeugnisspezifikation des Käufers in einem einzigen Herstellungsvorgang in einer Produktionsanlage erzeugte Buttermenge;

c) "Partie": die Buttermenge, für die eine gesonderte Bescheinigung IMA 1 und eine zugehörige Einfuhrlizenz gültig sind, die beide für dasselbe Erzeugnis und dieselbe Menge ausgestellt wurden wie die Bescheinigung IMA 1, die den zuständigen Zollbehörden zur Überführung in den freien Verkehr im Rahmen des Zollkontingents gemäß der Kontingentsnummer 09.4589 des Anhangs III A vorgelegt worden ist;

d) "zuständige Behörden": die für die Kontrolle von Einfuhrerzeugnissen zuständigen Behörden;

e) "für den Herstellungsvorgang typische Standardabweichung des Fettgehalts": die von der die Bescheinigungen IMA 1 ausstellenden Stelle ermittelte Standardabweichung des Fettgehalts der Butter;

f) "Produktliste": eine Liste, in der in Bezug auf jede Partie die laufende Nummer der zugehörigen Bescheinigung IMA 1, die Produktionsanlage oder der Herstellungsbetrieb, die Charge(n) sowie die Merkmale der Butter aufgeführt sind. Weiter können die bestimmte Erzeugnisspezifikation des Käufers für die Herstellung der Butter, der Herstellungszeitraum, die Zahl der Packstücke je Charge, die Gesamtanzahl der Packstücke, das Nettogewicht der Packstücke, die Ordnungsnummer des Ausführers, das Transportmittel für die Beförderung von Neuseeland in die Europäische Gemeinschaft und die Frachtnummer angegeben werden.

2. AUSFÜLLEN UND ÜBERPRÜFUNG DER BESCHEINIGUNG IMA 1

2.1. Eine Bescheinigung IMA 1 gilt für Butter, die in einem Herstellungsbetrieb entsprechend einer bestimmten Erzeugnisspezifikation des Käufers hergestellt wird. Sie kann für eine oder mehrere entsprechend dieser bestimmten Erzeugnisspezifikation des Käufers in einem Herstellungsbetrieb hergestellte Chargen eines Erzeugnisses gelten.

2.2. Die Bescheinigung IMA 1 gilt nur dann als ordnungsgemäß ausgefuellt im Sinne von Artikel 32 Absatz 2, wenn sie sämtliche nachstehend aufgeführten Angaben enthält:

a) in Feld 1 Name und Anschrift des Verkäufers;

b) in Feld 2 die laufende Ausstellungsnummer mit Angabe des Ursprungslandes, die Einfuhrregelung, die Bezeichnung des Erzeugnisses, das Kontingentsjahr und die jährlich neu mit "1" beginnende Nummer der Bescheinigung;

c) in Feld 4 Nummer und Datum der Rechnung;

d) in Feld 5 "Neuseeland";

e) in Feld 7:

- Bezugnahme auf die beizufügende Produktliste,

- KN-Code beginnend mit "ex" und die genaue Beschreibung gemäß Anhang III Teil A,

- Bezug auf die bestimmte Erzeugnisspezifikation des Käufers und Datum der letzten Änderung,

- Registrierungsnummer des Herstellungsbetriebs,

- Datum der Herstellung der Butter und

- arithmetisches Mittel des Leergewichts der unmittelbaren Umschließung;

f) in Feld 8 das Bruttogewicht,

g) in Feld 9:

- Nominales Nettogewicht je Packstück,

- Nettogesamtgewicht der Sendung (in kg),

- Anzahl der Packstücke,

- arithmetisches Mittel des Eigengewichts der Packstücke, bezeichnet mit dem Symbol "μ",

- Standardabweichung des Eigengewichts der Packstücke, bezeichnet mit dem Symbol "σ";

h) in Feld 10: aus Milch oder Rahm;

i) in Feld 13:

- mit einem Fettgehalt von 80 GHT oder mehr, jedoch weniger als 82 GHT,

- die für den Herstellungsvorgang typische Standardabweichung des Fettgehalts der Butter entsprechend der bestimmten Erzeugnisspezifikation des Käufers und im Herstellungsbetrieb gemäß Feld 7; Datum des Gültigkeitsbeginns der Erzeugnisspezifikation für das Ausstellen von Bescheinigungen IMA 1;

j) in Feld 16: "Kontingent für neuseeländische Butter für ... [Jahr] gemäß der Verordnung (EG) Nr. .../...";

k) in Feld 17:

- das Datum, an dem die in der Bescheinigung IMA 1 erfasste zuletzt hergestellte Butter sechs Wochen alt war beziehungsweise sein wird,

- Kontingentsmenge für das betreffende Jahr,

- das Datum der Ausstellung und gegebenenfalls der letzte Tag der Gültigkeit,

- Unterschrift und Stempel der ausstellenden Stelle;

l) in Feld 18 die genaue Bezeichnung und Anschrift der ausstellenden Stelle.

2.3. Gemäß artikel 33 Absatz 1 Buchstabe b) hat die die Bescheinigung IMA 1 ausstellende Stelle eine Überprüfung der Übereinstimmung der Angabe in Feld 13 zum Fettgehalt in GHT vorgenommen. Dabei muss das vom Hersteller aufgrund der Analyse von 10 bis 25 Proben je Charge errechnete arithmetische Mittel überprüft werden.

Übereinstimmung liegt vor, wenn das arithmetische Mittel den Wert

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

(höchster mittlerer Fettgehalt der Stichprobe) nicht überschreitet, wobei:

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

und σ die für den Herstellungsvorgang typische Standardabweichung des Fettgehalts ist.

3. GEWICHTSKONTROLLE

3.1. Kontrolle durch die Gemeinschaft

Die Kontrolle wird von den zuständigen Behörden an einer Partie durchgeführt.

Die zuständigen Behörden ziehen aus der Partie eine Zufallsstichprobe. Der Stichprobenumfang wird anhand folgender Formel bestimmt:

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

wobei n der Stichprobenumfang und

N die Anzahl der Packstücke der Partie ist.

Der Stichprobenumfang n wird auf mindestens 10 festgesetzt.

Die zuständige Behörde berechnet das arithmetische Mittel und die Standardabweichung des Nettogewichts für die Stichprobe.

Die zuständige Behörde führt geeignete Kontrollen durch, um die Angaben zum Gewicht der unmittelbaren Umschließung in der Bescheinigung IMA 1 zu überprüfen, was einen Vergleich mit dem Gewicht der in der Gemeinschaft verwendeten Kunststoffhüllen beziehungsweise die Überprüfung einer Bescheinigung des Herstellers der für die Partie verwendeten Kunststoffhüllen einschließen kann.

3.2. Auswertung der Ergebnisse der Kontrollen - Standardabweichung

Die Standardabweichung des auf der Bescheinigung IMA 1 angegebenen Nettogewichts der Packstücke wird mittels folgendem Verfahren überprüft:

Das Verhältnis s/σ wird mit dem Mindestkoeffizienten für einen gegebenen Stichprobenumfang entsprechend der nachstehenden Tabelle verglichen, wobei s die Stichproben-Standardabweichung ist und σ die Standardabweichung des Nettogewichts der auf der Bescheinigung IMA 1 angegebenen Packstücke.

Ist das Verhältnis s/σ kleiner als der zugehörige Mindestkoeffizient in der Referenztabelle, so wird s anstelle von σ zur Auswertung der erzielten Ergebnisse der Überprüfungen gemäß Nummer 3.3 benutzt.

Mindestkoeffizient((Die Mindestkoeffizienten wurden mit tabellierten Chi-Quadrat-Werten berechnet (5 % Perzentil: n-1 Freiheitsgrade).)) s/σ für einen gegebenen Stichprobenumfang (n)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

3.3. Auswertung der Ergebnisse der Kontrolle - arithmetisches Mittel

Die zuständige Behörde vergleicht das an den Proben erzielte Ergebnis mit den Angaben auf der Bescheinigung IMA 1 anhand der Formel

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

wobei

w das arithmetische Mittel der Eigengewichte der Packstücke in der Stichprobe ist,

W das auf der Bescheinigung IMA 1 angegebene mittlere Eigengewicht je Packstück,

σ die Standardabweichung für das Nettogewicht der Packstücke laut Bescheinigung IMA 1 (gemäß Nummer 3.2 wird anstelle von σ gegebenenfalls die Standardabweichung für das Nettogewicht [der Stichprobe] aus den Packstücken (s) herangezogen) und

n der Stichprobenumfang.

Erfuellt w die Bedingungen der vorstehenden Formel, so ist das auf der Bescheinigung IMA 1 angegebene mittlere Nettogewicht (W) zur Bestimmung des Nettogewichts der in die Gemeinschaft eingeführten Partie heranzuziehen.

Erfuellt w die Bestimmung der vorstehenden Formel nicht, so wird w zum Errechnen des Nettogewichts der in die Gemeinschaft eingeführten Partie verwendet. Das angemeldete Gewicht wird in Teil 2 von Feld 29 der Einfuhrlizenz eingetragen; die Menge, die das angemeldete Gewicht übersteigt, wird nach den Vorschriften von Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates eingeführt.

4. KONTROLLE DES FETTGEHALTS

4.1. Kontrollen durch die Gemeinschaft

Die zuständigen Behörden kontrollieren den Fettgehalt in GHT bei der Hälfte der gemäß Nummer 3.1 zur Bildung der Stichprobe herangezogenen Packstücke. Der Mindestumfang n der Stichprobe wird auf 5 festgesetzt.

Für die Probenahme ist der IDF (International Dairy Federation)-Standard 50C/1995 anzuwenden.

Der Fettgehalt ist nach dem Verfahren gemäß den Anhängen IX, XI und XI der Verordnung (EG) Nr. 213/2001 der Kommission (ABl. L 37 vom 7.2.2001) zu bestimmen.

4.2. Auswertung der Ergebnisse der Kontrollen - Standardabweichung

Die Standardabweichung des auf der Bescheinigung IMA 1 angegebenen Fettgehalts der Butter wird mittels folgenden Verfahrens überprüft:

Das Verhältnis s/σ wird mit dem zugehörigen Tabellenwert für einen gegebenen Stichprobenumfang [n] entsprechend der nachstehenden Tabelle verglichen, wobei s die Standardabweichung für den Fettgehalt der Stichprobe ist und σ die Standardabweichung des auf der Bescheinigung IMA 1 angegebenen Fettgehalts der Butter.

Ist das Verhältnis s/σ größer als der zugehörige Wert in der Tabelle, so wird s anstelle von σ bei der Auswertung der erzielten Ergebnisse gemäß Ziffer 4.3 herangezogen.

Hoechstkoeffizient((Die Mindestkoeffizienten wurden mit tabellierten Chi-Quadrat-Werten berechnet (5 % Perzentil: n-1 Freiheitsgrade).)) s/σ für einen gegebenen Stichprobenumfang (n)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

4.3. Auswertung der Ergebnisse der Kontrollen - arithmetisches Mittel

Die Anforderungen an den Fettgehalt gelten als erfuellt, wenn das arithmetische Mittel

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

der Ergebnisse der Stichprobe den Wert

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

nach der Beziehung

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

nicht überschreitet, wobei σ hier die auf der Bescheinigung IMA 1 angegebene für den Herstellungsvorgang typische Standardabweichung des Fettgehalts ist; gemäß Nummer 4.2 wird anstelle von σ gegebenenfalls die Standardabweichung (s) für den Fettgehalt der Stichprobe herangezogen.

4.4. Ergänzende Kontrolle

Überschreitet das arithmetische Mittel der Ergebnisse der Stichprobe den Wert

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

in Nummer 4.3, so wird eine weitere Berechnung durchgeführt, um die Bedingungen für die Einfuhr der betreffenden Partie festzulegen.

Bei dieser Berechnung wird das arithmetische Mittel

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

der Ergebnisse der Stichprobe mittels folgender Formel mit dem Wert

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

verglichen:

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

wobei man

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

mittels folgender Formel errechnet:

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

wobei σ die auf der Bescheinigung IMA 1 angegebene typische Standardabweichung des Fettgehalts für den Herstellungsvorgang ist,

σL die Standardabweichung zwischen Laboratorien, berechnet als:

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

σr die Wiederholbarkeitsstandardabweichung = 0,079 %,

σR die Vergleichbarkeitsstandardabweichung und

n der Stichprobenumfang.

Erfuellt

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

die vorstehende Formel, so kann die Partie im Rahmen des Kontingents gemäß der Kontingentsnummer 09.4589 des Anhangs III A eingeführt werden.

Erfuellt

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

die vorstehende Formel nicht, so gelten die Anforderungen an den Fettgehalt als nicht eingehalten. In diesem Fall wird die Partie nach den Vorschriften von Artikel 36 eingeführt.

Die zuständige Behörde teilt der Kommission unverzüglich jeden entsprechend diesem Abschnitt abgewickelten Vorgang mit.

4.5. Strittige Ergebnisse

Der betreffende Einführer kann gegen die Analysenergebnisse eines Laboratoriums der zuständigen Behörden binnen sieben Arbeitstagen ab Eingang der Ergebnisse Einspruch erheben, wobei er sich verpflichtet, die Kosten für die Analyse der Zweitproben zu übernehmen. In diesem Fall schickt die zuständige Behörde gesiegelte Zweitproben der fraglichen Partie an ein zweites Laboratorium. Dieses zweite Laboratorium muss von einem Mitgliedstaat zur Durchführung von Analysen für Verwaltungszwecke bestimmt sein. Ferner muss die Kompetenz des Laboratoriums für die Durchführung des Verfahrens unter Nummer 4.1 durch diesen Mitgliedstaat anerkannt sein und die Einhaltung der Anforderungen hinsichtlich der Wiederholbarkeit bei der Analyse von nicht bekannten, identischen Proben und die erfolgreiche Teilnahme an Vergleichsuntersuchungen nachgewiesen worden sein.

Das zweite Laboratorium teilt der zuständigen Behörde unverzüglich die Ergebnisse seiner Analysen mit.

Für die Auswertung der Ergebnisse der beiden Laboratorien ist das Verfahren gemäß Nummer 4.6 anzuwenden. Die zuständige Behörde teilt dem Einführer unverzüglich das Ergebnis dieser Auswertung mit.

4.6 Verfahren bei strittigen Analyseergebnissen

a) Einhaltung der Vergleichbarkeitsanforderung bei jeder Probe:

Für jede Probe gilt als Endergebnis das arithmetische Mittel der Analyseergebnisse beider Laboratorien. Die so erzielten Ergebnisse werden zur Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen gemäß den Nummern 4.2, 4.3 und 4.4 verwendet. Eine einmalige Nichteinhaltung der Vergleichbarkeitsgrenze je 10 Proben ist zulässig.

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>: arithmetisches Mittel aller von den beiden Laboratorien erzielten Ergebnisse

R: Vergleichbarkeitsgrenze (R = 0,36 %)

b) Nichteinhaltung der Vergleichbarkeitsanforderung in mehr als einem Fall (mehr als eine Probe je 10 analysierte Proben):

Die Sendung wird endgültig abgelehnt, wenn die Ergebnisse beider Laboratorien zu dieser Schlussfolgerung führen. Im gegenteiligen Falle wird die Sendung angenommen.

ANHANG V

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ANHANG VI

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ANHANG VII

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ANHANG VIII

UMSTÄNDE, UNTER DENEN EINE BESCHEINIGUNG IMA 1 GANZ ODER TEILWEISE ANNULLIERT, GEÄNDERT, ERSETZT ODER BERICHTIGT WERDEN KANN

1. Annullierung der Bescheinigung IMA 1, wenn aufgrund der Nichterfuellung der Anforderungen an die Zusammensetzung der Butter der volle Zollsatz zur Anwendung kommt und entrichtet wird

Wird für eine Partie der volle Zollsatz entrichtet, weil der vorgeschriebene Hoechstfettgehalt nicht eingehalten wurde, so kann die entsprechende Bescheinigung IMA 1 annulliert werden, und die die Bescheinigung IMA 1 ausstellende Stelle kann diese Mengen den Mengen hinzurechnen, über die für dasselbe Kontingentsjahr Bescheinigungen IMA 1 ausgestellt werden dürfen. Die Zollbehörde behält die entsprechende Einfuhrlizenz ein und reicht sie der lizenzerteilenden Behörde zurück, die sie für die fragliche Menge gemäß Artikel 36 in eine Einfuhrlizenz zum vollen Zollsatz umwandelt.

2. Erzeugung vernichtet oder zum Verkauf ungeeignet

Die die Bescheinigung IMA 1 ausstellende Stelle kann eine Bescheinigung IMA 1 ganz oder teilweise für eine Menge annullieren, die aus Gründen, die außerhalb des Einflusses des Ausführers liegen, vernichtet wurde oder nicht mehr zum Verkauf geeignet ist. Ist nur ein Teil der Menge, für die die Bescheinigung IMA 1 gilt, vernichtet oder nicht mehr zum Verkauf geeignet, so kann für die verbleibende Menge eine Ersatzbescheinigung IMA 1 ausgestellt werden. Bei neuseeländischer Butter gemäß der Kontingentnummer 09.4589 des Anhangs III ist hierfür die ursprüngliche Produktliste zu verwenden. Die Gültigkeit der Ersatzbescheinigung endet spätestens zum selben Zeitpunkt wie die der Originalbescheinigung. In diesem Fall wird in Feld 17 der Ersatzbescheinigung IMA 1 "gültig bis 00.00.0000" eingetragen.

Ist die Menge, für die eine Bescheinigung IMA 1 gilt, aus Gründen, die außerhalb des Einflusses des Ausführers liegen, ganz oder teilweise vernichtet oder nicht mehr zum Verkauf geeignet, so kann die die Bescheinigung IMA 1 ausstellende Stelle diese Menge den Mengen hinzurechnen, über die für dasselbe Kontingentsjahr Bescheinigungen IMA 1 ausgestellt werden können.

3. Änderung des Bestimmungsmitgliedstaats

Ist der Ausführer gezwungen, den auf einer Bescheinigung IMA 1 angegebenen Bestimmungsmitgliedstaat zu ändern, bevor die entsprechende Einfuhrlizenz erteilt worden ist, so kann die Originalbescheinigung IMA 1 von der die Bescheinigung IMA 1 ausstellenden Stelle geändert werden. Eine solche geänderte Originalbescheinigung IMA 1, die von der ausstellenden Stelle ordnungsgemäß beglaubigt und mit einem Sichtvermerk versehen wurde, kann der lizenzerteilenden Behörde und den Zollbehörden vorgelegt werden.

4. Wird in einer Bescheinigung IMA 1 ein redaktioneller oder sachlicher Fehler festgestellt, bevor die entsprechende Einfuhrlizenz erteilt worden ist, so kann die Originalbescheinigung IMA 1 von der die Bescheinigung IMA 1 ausstellenden Stelle berichtigt werden. Eine solche berichtigte Originalbescheinigung IMA 1 kann der lizenzerteilenden Behörde und den Zollbehörden vorgelegt werden.

5. Wenn aus außerordentlichen Gründen und unter Umständen, die außerhalb des Einflusses des Ausführers liegen, die für die Einfuhr in einem bestimmten Jahr vorgesehenen Erzeugnisse nicht mehr verwendet werden können und in Anbetracht der normalen Versandzeiten aus dem Ursprungsland die einzige Möglichkeit, das Kontingent auszuschöpfen, darin besteht, diese Erzeugnisse durch für die Einfuhr im folgenden Jahr vorgesehene Erzeugnisse zu ersetzen, kann die ausstellende Behörde am sechsten Arbeitstag, nachdem sie der Kommission die Einzelheiten der für das betreffende Jahr ganz oder teilweise aufzuhebenden Bescheinigung IMA 1 sowie der ersten für das folgende Jahr ausgestellten und ganz oder teilweise zu annullierenden Bescheinigung IMA 1 gemeldet hat, eine neue Bescheinigung IMA 1 für die Ersatzmenge ausstellen.

Fallen die Umstände nach Auffassung der Kommission nicht unter diese Bestimmung, so kann sie unter Angabe von Gründen binnen fünf Arbeitstagen Einspruch erheben. Überschreitet die zu ersetzende Menge die Menge, für die die erste Bescheinigung IMA 1 für das folgende Jahr ausgestellt worden ist, so kann die erforderliche Menge durch die gesamte oder gegebenenfalls die teilweise Annullierung der folgenden Bescheinigung IMA 1 erzielt werden.

Alle Mengen, für die für das betreffenden Jahr Bescheinigungen IMA 1 ganz oder teilweise annulliert wurden, werden den Mengen hinzugerechnet, für die für dieses Kontingentsjahr eine Bescheinigung IMA 1 ausgestellt werden kann.

Alle aus dem folgenden Kontingentsjahr übertragenen Mengen, für die eine oder mehrere Bescheinigungen IMA 1 annulliert worden sind, werden wieder den Mengen hinzugerechnet, für die für dieses Kontingentsjahr Bescheinigungen IMA 1 ausgestellt werden können.

ANHANG IX

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ANHANG X

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ANHANG XI

VORSCHRIFTEN FÜR DIE AUSSTELLUNG DER BESCHEINIGUNGEN

Außer den Feldern 1, 2, 4, 5, 9, 17 und 18 der Bescheinigung IMA 1 müssen folgende Felder ausgefuellt werden:

A. Für Cheddar der Kontingentnummer 09.4513 des Anhangs III Teil A und des KN-Codes ex 0406 90 21:

1. Feld Nr. 3 mit der Angabe des Käufers;

2. Feld Nr. 6 mit der Angabe des Bestimmungslandes;

3. Feld Nr. 7 mit der fallweisen Angabe:

- "Cheddar in ganzen Standardformen",

- "Cheddar in anderen als ganzen Standardformen mit einem Eigengewicht von 500 g oder mehr",

- "Cheddar in anderen als ganzen Standardformen mit einem Eigengewicht von weniger als 500 g.";

4. Feld Nr. 10 mit der Angabe "ausschließlich nicht pasteurisierte Kuhmilch inländischer Erzeugung";

5. Feld Nr. 11 mit der Angabe "mindestens 50 %";

6. Feld Nr. 14 mit der Angabe "mindestens neun Monate";

7. Felder Nr. 15 und 16 mit der Angabe des Zeitraums, für den das Kontingent gilt.

B. Für Cheddar der Kontingentnummern 09.4514 und 09.4521 des Anhangs III Teil A und des KN-Codes ex 0406 90 21:

1. Feld Nr. 7 mit der Angabe "Cheddar in ganzen Standardformen";

2. Feld Nr. 10 mit der Angabe "ausschließlich Kuhmilch inländischer Erzeugung";

3. Feld Nr. 11 mit der Angabe "mindestens 50 %";

4. Feld Nr. 14 mit der Angabe "mindestens drei Monate";

5. Feld Nr. 16 mit der Angabe des Zeitraums, für den das Kontingent gilt.

C. Für Cheddar der Kontingentnummern 09.4515 und 09.4522 des Anhangs III Teil A und des KN-Codes ex 0406 90 01:

1. Feld Nr. 7 mit der Angabe "Cheddar in ganzen Standardformen";

2. Feld Nr. 10 mit der Angabe "ausschließlich Kuhmilch inländischer Erzeugung";

3. Feld Nr. 16 mit der Angabe des Zeitraums, für den das Kontingent gilt.

D. Für zur Verarbeitung bestimmten anderen Käse als Cheddar der Kontingentnummern 09.4515 und 09.4522 des Anhangs III Teil A des KN-Codes ex 0406 90 01:

1. Feld Nr. 10 mit der Angabe "ausschließlich Kuhmilch inländischer Erzeugung";

2. Feld Nr. 16 mit der Angabe des Zeitraums, für den das Kontingent gilt.

E. Für Kashkaval der laufenden Nummern 1 des Anhangs III Teil C und des KN-Codes ex 0406 90 29:

1. Feld Nr. 7 mit der Angabe "Kashkaval, aus Schafmilch hergestellt, mit einer Reifezeit von mindestens zwei Monaten, mit einem Trockenmassegehalt von mindestens 58 GHT; in Laiben, mit oder ohne Kunststoffumhüllung, mit einem Eigengewicht von höchstens 10 kg";

2. Feld Nr. 10 mit der Angabe "ausschließlich Schafmilch inländischer Erzeugung";

3. Feld Nr. 11.

F. Für Schaf- oder Büffelkäse in Behältern, die Salzlake enthalten, oder in Beuteln aus Schaf- oder Ziegenfell, für "Halloumi" der laufenden Nummern 2 und 3 des Anhangs III Teil C und der KN-Codes ex 0406 90 31, ex 0406 90 50, ex 0406 90 86, ex 0406 90 87 und ex 0406 90 88:

1. Feld Nr. 7 mit der fallweisen Angabe "Schafkäse" beziehungsweise "Büffelkäse" und "in Behältern, die Salzlake enthalten" oder "in Beuteln aus Schaf- oder Ziegenfell" und im Fall von "Halloumi" "einzeln in Kunststoffumhüllungen mit einem Eigengewicht von höchstens 1 kg" oder "in Metall- beziehungsweise Kunststoffdosen mit einem Eigengewicht von höchstens 12 kg";

2. Feld Nr. 10 mit der fallweisen Angabe "ausschließlich Schafmilch inländischer Erzeugung" oder "ausschließlich Büffelmilch inländischer Erzeugung" und im Fall von "Halloumi" "Milch inländischer Erzeugung";

3. Felder Nr. 11 und 12.

G. Für Jarlsberg und Ridder der Kontingentnummer 09.4597 des Anhangs III Teil B und der KN-Codes ex 0406 90 39, ex 0406 90 86, ex 0406 90 87 und ex 0406 90 88:

1. Feld Nr. 7

mit der Angabe "Jarlsberg" und je nach Fall:

- "in Laiben, mit Rinde, mit einem Eigengewicht von 8 bis 12 kg einschließlich",

- "in rechteckigen Blöcken, mit einem Eigengewicht von 7 kg oder weniger" oder

- "in Stücken, vakuumverpackt oder unter inertem Gas verpackt, mit einem Eigengewicht von 150 g oder mehr, jedoch nicht mehr als 1 kg",

oder mit der Angabe "Ridder" und je nach Fall:

- "in Laiben mit Rinde, mit einem Gewicht von 1 bis 2 kg" oder

- "in Stücken, vakuumverpackt oder unter inertem Gas verpackt, mit Rinde auf mindestens einer Seite, mit einem Eigengewicht von 150 g oder mehr";

2. Feld Nr. 11 mit der Angabe "mindestens 45 %" beziehungsweise "mindestens 60 %";

3. Feld Nr. 14 mit der Angabe "mindestens drei Monate" beziehungsweise "mindestens vier Monate".

H. Für Molkenkäse der Kontingentnummer 09.4665 des Anhangs III Teil B und der KN-Codes ex 0406 10 20 und ex 0406 10 80:

1. Feld Nr. 7 mit der Angabe "Molkenkäse".

ANHANG XII

ERTEILENDE STELLEN

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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