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Document 32004R0282

Verordnung (EG) Nr. 282/2004 der Kommission vom 18. Februar 2004 zur Festlegung eines Dokuments für die Zollanmeldung und Veterinärkontrolle von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 49, 19.2.2004, p. 11–24 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 03 Volume 042 P. 462 - 476
Special edition in Estonian: Chapter 03 Volume 042 P. 462 - 476
Special edition in Latvian: Chapter 03 Volume 042 P. 462 - 476
Special edition in Lithuanian: Chapter 03 Volume 042 P. 462 - 476
Special edition in Hungarian Chapter 03 Volume 042 P. 462 - 476
Special edition in Maltese: Chapter 03 Volume 042 P. 462 - 476
Special edition in Polish: Chapter 03 Volume 042 P. 462 - 476
Special edition in Slovak: Chapter 03 Volume 042 P. 462 - 476
Special edition in Slovene: Chapter 03 Volume 042 P. 462 - 476
Special edition in Bulgarian: Chapter 03 Volume 053 P. 202 - 213
Special edition in Romanian: Chapter 03 Volume 053 P. 202 - 213
Special edition in Croatian: Chapter 03 Volume 018 P. 243 - 254

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 13/12/2019; Aufgehoben durch 32019R2130

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/282/oj

32004R0282

Verordnung (EG) Nr. 282/2004 der Kommission vom 18. Februar 2004 zur Festlegung eines Dokuments für die Zollanmeldung und Veterinärkontrolle von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 049 vom 19/02/2004 S. 0011 - 0024


Verordnung (EG) Nr. 282/2004 der Kommission

vom 18. Februar 2004

zur Festlegung eines Dokuments für die Zollanmeldung und Veterinärkontrolle von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG(1), insbesondere auf die Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 7 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Zur besseren Abwicklung der Einfuhrformalitäten an den Grenzkontrollstellen sollte zur Ankündigung von Tiersendungen aus Drittländern ein offizielles Dokument festgelegt werden, das alle für die Zollanmeldung erforderlichen Angaben enthält.

(2) Die Verfahren für die Anmeldung und Veterinärkontrolle von Tieren an den Gemeinschaftsgrenzen müssen mit den Verfahren für Erzeugnisse tierischen Ursprungs harmonisiert werden.

(3) Im Interesse dieser Harmonisierung sollte die Definition der für die Sendung verantwortlichen Person im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e) der Richtlinie 97/78/EG des Rates(2) übernommen werden.

(4) Die Entwicklung des integrierten Systems zum EDV-Verbund der Veterinärbehörden (TRACES) gemäß der Entscheidung 2003/527/EWG der Kommission(3) setzt voraus, dass die Zollanmeldungs- und Kontrolldokumente standardisiert werden, um im Interesse eines besseren Gesundheitsschutzes in der Gemeinschaft die Erfassung und Verarbeitung von Daten zu ermöglichen.

(5) Da die Bestimmungen der Entscheidung 92/527/EWG der Kommission(4), mit der eine Musterbescheinigung zur Bestätigung der Durchführung der in der Richtlinie 91/496/EWG vorgesehenen Kontrollen festgelegt ist, mit der vorliegenden Verordnung aktualisiert werden, ist die Entscheidung 92/527/EWG aufzuheben.

(6) Da die zwischen den alten und den neuen Mitgliedstaaten bislang existierenden Grenzkontrollstellen zum Zeitpunkt des Beitritts abgeschafft werden, sollte eine Übergangregelung vorgesehen werden, um zu vermeiden, dass für einen Monat neue Verwaltungsvorschriften eingeführt werden müssen.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ankündigung von Tiersendungen anhand des Gemeinsamen Veterinärdokuments für die Einfuhr (GVDE)

(1) Bei der Einfuhr von Tieren gemäß der Richtlinie 91/496/EWG aus Drittländern in die Gemeinschaft muss der Beteiligte im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e) der Richtlinie 97/78/EG das voraussichtliche Eintreffen des oder der Tiere im Gebiet der Gemeinschaft mindestens einen Werktag im Voraus ankündigen. Diese Ankündigung ergeht an das Kontrollpersonal der betreffenden Grenzkontrollstelle mithilfe eines Dokuments nach dem im Anhang festgelegten Muster eines Gemeinsamen Veterinärdokuments für die Einfuhr (GVDE).

(2) Das GVDE wird nach den allgemeinen Bescheinigungsvorschriften der Gemeinschaft ausgestellt.

(3) Das GVDE besteht aus einer Originalbescheinigung und so vielen Abschriften, wie die zuständige Behörde verlangt, um den Vorschriften dieser Verordnung nachzukommen. Der Beteiligte fuellt Teil 1 des GVDE in der verlangten Anzahl Exemplare aus und übermittelt diese an den zuständigen amtlichen Tierarzt der Grenzkontrollstelle.

(4) Unbeschadet der Bestimmungen gemäß Absatz 1 und 3 können die Angaben in den Dokumenten vorbehaltlich der Genehmigung der zuständigen Behörden des von der Sendung betroffenen Mitgliedstaats über ein Telekommunikationssystem oder ein anderes System der Datenübertragung im Voraus mitgeteilt werden. In diesem Falle muss es sich bei den elektronisch übermittelten Angaben um genau dieselben Angaben handeln, wie sie in Teil 1 des GVDE verlangt werden.

Artikel 2

Veterinärkontrollen

Veterinärkontrollen und Laboranalysen werden nach den Verfahrensvorschriften der Entscheidung 97/794/EG der Kommission(5) durchgeführt.

Artikel 3

Verfahren im Anschluss an die Veterinärkontrollen

(1) Nach Abschluss der Veterinärkontrollen gemäß Artikel 4 der Richtlinie 91/496/EWG ist unter der Verantwortung des zuständigen amtlichen Tierarztes der Grenzkontrollstelle Teil 2 des GVDE auszufuellen und von diesem oder von einem seiner Verantwortung unterstehenden amtlichen Tierarzt zu unterzeichnen.

Im Falle einer Einfuhrverweigerung ist, sobald zweckdienliche Informationen vorliegen, gegebenenfalls das Feld "Angaben zur Weiterversendung" in Teil 3 des GVDE auszufuellen. Diese Informationen sind in das Informationsaustauschsystem gemäß Artikel 20 der Richtlinie 90/425/EWG des Rates(6) einzugeben.

(2) Das Original des GVDE besteht aus den ordnungsgemäß ausgefuellten und unterzeichneten Teilen 1 und 2.

(3) Der amtliche Tierarzt, der Einführer oder der Beteiligte übermittelt alsdann den die Sendung betreffenden veterinäramtlichen Bescheid durch Vorlage des GVDE-Originals oder per E-Mail an die für die betreffende Grenzkontrollstelle zuständige Zollbehörde.

(4) Bei positivem Bescheid und vorbehaltlich der Zustimmung der zuständigen Zollbehörde begleitet das GVDE-Original die Tiersendung bis an den im Dokument angegebenen Bestimmungsort.

(5) Der amtliche Tierarzt der Grenzkontrollstelle verwahrt eine Abschrift des GVDE.

(6) Eine Abschrift des GVDE und gemäß Artikel 7 der Richtlinie 91/496/EWG gegebenenfalls je eine Abschrift der für die Einfuhr vorgeschriebenen Veterinärbescheinigungen wird dem Einführer oder dem Beteiligten ausgehändigt.

(7) Der amtliche Tierarzt verwahrt das Original der Veterinärbescheinigung bzw. der Begleitpapiere der Tiere sowie eine Abschrift des GVDE während mindestens drei Jahren. Im Falle von Tieren, die zur Durchfuhr oder Umladung bestimmt sind und deren Endbestimmung außerhalb der Gemeinschaft liegt, begleitet das Original des Veterinärdokuments, das der Sendung bei der Ankunft beilag, die Sendung jedoch weiterhin; an der Grenzkontrollstelle werden ausschließlich Abschriften verwahrt.

Artikel 4

Verfahren bei Tiersendungen unter Zollaufsicht oder besonderer Überwachung

Im Falle von Tieren, die in die Gemeinschaft eingeführt werden und für die gemäß Artikel 4 Absatz 3 oder Artikel 8 Abschnitt A Nummer 1 Buchstabe b) Ziffer ii) der Richtlinie 91/496/EWG eine Ausnahme von der Verpflichtung der Nämlichkeitskontrolle und/oder der körperlichen Kontrolle gewährt wird, setzt der amtliche Tierarzt der Grenzkontrollstelle am Ort des Eingangs in das Gebiet der Gemeinschaft nach zufriedenstellender Dokumentenprüfung den amtlichen Tierarzt der Bestimmungsgrenzkontrollstelle darüber in Kenntnis. Diese Benachrichtigung erfolgt über das informatisierte System zum Verbund der Veterinärbehörden gemäß Artikel 20 der Richtlinie 90/425/EWG. Der amtliche Tierarzt der Bestimmungsgrenzkontrollstelle stellt in diesem Falle ein GVDE aus, in dem die endgültige veterinäramtliche Entscheidung über die Annahme der Tiere vermerkt ist. Trifft die Sendung nicht ein oder werden bei der Sendung quantitative oder qualitative Abweichungen festgestellt, so fuellt die zuständige Behörde an der Bestimmungsgrenzkontrollstelle Teil 3 des GVDE aus.

Im Falle der Durchfuhr gestellt der Beteiligte die Sendung dem amtlichen Tierarzt der Ausgangsgrenzkontrollstelle. Der für eine Grenzkontrollstelle zuständige amtliche Tierarzt, dem das Passieren von Transit-Tieren mit Drittlandbestimmung beim Ausgang der Tiere aus dem Gebiet der Gemeinschaft mitgeteilt wurde, ist verpflichtet, Teil 3 des GVDE auszufuellen. Er benachrichtigt mithilfe des GVDE den amtlichen Tierarzt der Grenzkontrollstelle, an der die Transit-Tiere im Gebiet der Gemeinschaft eingetroffen sind.

Amtliche Tierärzte der zuständigen Behörde am Bestimmungsort, denen die Ankunft von Tieren, die für in ihrem Zuständigkeitsgebiet liegende Schlachthöfe, im Sinne der Entscheidung 2000/666/EG der Kommission(7) zugelassene Quarantänestationen oder im Sinne der Richtlinie 92/65/EWG des Rates(8) offiziell zugelassene Einrichtungen, Institute oder Zentren bestimmt sind, angekündigt wird, sind verpflichtet, Teil 3 des GVDE auszufuellen, wenn die Sendung nicht eintrifft oder bei der Sendung quantitative oder qualitative Abweichungen festgestellt werden.

Artikel 5

Koordinierung der Tätigkeit der zuständigen Kontrollbehörden

Um sicherzustellen, dass alle in die Gemeinschaft eingeführten Tiere der Veterinärkontrolle unterzogen werden, koordinieren die zuständige Behörde und die Veterinärbehörden der jeweiligen Mitgliedstaaten ihre Tätigkeit mit den anderen Kontrollstellen, um alle zweckdienlichen Informationen über die Einfuhr von Tieren zusammenzutragen. Dabei handelt es sich insbesondere um

a) den Zollstellen vorliegende Informationen;

b) Daten aus Schiffs-, Bahn- und Luftfrachtbriefen;

c) andere den Betreibern von Straßen-, Schienen-, See- und Lufttransporten zugängliche Informationsquellen.

Artikel 6

Zugang zu Datenbanken und Beteiligung an Informationssystemen

Zur Durchführung der Bestimmung gemäß Artikel 5 gewährleisten die zuständigen Behörden und Zollstellen der Mitgliedstaaten den Austausch einschlägiger Informationen aus ihren jeweiligen Datenbanken. Die von der zuständigen Behörde angewandten EDV-Systeme werden zur Erleichterung der Datenübertragung so weit wie möglich und unter Beachtung der Datenschutzvorschriften mit den Systemen von Zollstellen und Handelsunternehmen koordiniert.

Artikel 7

Elektronische Bescheinigungen

Erstellung, Verwendung, Übertragung und Verwahrung von GVDE können vorbehaltlich der Zustimmung der zuständigen Behörde auch elektronisch erfolgen.

Die Übertragung von Informationen zwischen zuständigen Behörden erfolgt über das Informationsaustauschsystem gemäß Artikel 20 der Richtlinie 90/425/EWG.

Artikel 8

Übergangsmaßnahmen

Diese Verordnung gilt für die Grenzkontrollstellen gemäß Anhang II, die mit dem Beitritt Ungarns, Polens, der Tschechischen Republik, der Slowakei und Sloweniens abgeschafft werden, nur bis zum 1. Mai 2004.

Artikel 9

Aufhebung

Die Entscheidung 92/527/EWG wird aufgehoben.

Hinweise auf die aufgehobene Entscheidung sind als Hinweise auf diese Verordnung zu verstehen.

Artikel 10

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 31. März 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Februar 2004

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/43/EG (ABl. L 162 vom 1.7.1996, S. 1).

(2) ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9.

(3) ABl. L 216 vom 28.8.2003, S. 58.

(4) ABl. L 332 vom 18.11.1992, S. 22.

(5) ABl. L 323 vom 26.11.1997, S. 31.

(6) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(7) ABl. L 278 vom 31.10.2000, S. 26.

(8) ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54.

ANHANG I

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ANHANG II

País: Alemania/Land: Tyskland/Land: Deutschland/Χώρα: Γερμανία/Country: Germany/Pays: Allemagne/Paese: Germania/Land: Duitsland/País: Alemanha/Maa: Saksa/Land: Tyskland

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

País: Italia/Land: Italien/Land: Italien/Χώρα: Ιταλία/Country: Italy/Pays: Italie/Paese: Italia/Land: Italië/País: Itália/Maa: Italia/Land: Italien

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

País: Austria/Land: Østrig/Land: Österreich/Χώρα: Αυστρία/Country: Austria/Pays: Autriche/Paese: Austria/Land: Oostenrijk/País: Áustria/Maa: Itävalta/Land: Österrike

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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