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Document 31995R3017

Verordnung (EG) Nr. 3017/95 der Kommission vom 20. Dezember 1995 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 3036/94 des Rates zur Schaffung eines wirtschaftlichen passiven Veredelungsverkehrs für bestimmte Textil- und Bekleidungserzeugnisse, die nach Be- oder Verarbeitung in gewissen Drittländern wieder in die Gemeinschaft eingeführt werden

OJ L 314, 28.12.1995, p. 40–57 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 02 Volume 007 P. 53 - 69
Special edition in Estonian: Chapter 02 Volume 007 P. 53 - 69
Special edition in Latvian: Chapter 02 Volume 007 P. 53 - 69
Special edition in Lithuanian: Chapter 02 Volume 007 P. 53 - 69
Special edition in Hungarian Chapter 02 Volume 007 P. 53 - 69
Special edition in Maltese: Chapter 02 Volume 007 P. 53 - 69
Special edition in Polish: Chapter 02 Volume 007 P. 53 - 69
Special edition in Slovak: Chapter 02 Volume 007 P. 53 - 69
Special edition in Slovene: Chapter 02 Volume 007 P. 53 - 69
Special edition in Bulgarian: Chapter 02 Volume 008 P. 98 - 114
Special edition in Romanian: Chapter 02 Volume 008 P. 98 - 114
Special edition in Croatian: Chapter 02 Volume 014 P. 20 - 36

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1995/3017/oj

31995R3017

Verordnung (EG) Nr. 3017/95 der Kommission vom 20. Dezember 1995 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 3036/94 des Rates zur Schaffung eines wirtschaftlichen passiven Veredelungsverkehrs für bestimmte Textil- und Bekleidungserzeugnisse, die nach Be- oder Verarbeitung in gewissen Drittländern wieder in die Gemeinschaft eingeführt werden

Amtsblatt Nr. L 314 vom 28/12/1995 S. 0040 - 0057


VERORDNUNG (EG) Nr. 3017/95 DER KOMMISSION vom 20. Dezember 1995 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 3036/94 des Rates zur Schaffung eines wirtschaftlichen passiven Veredelungsverkehrs für bestimmte Textil- und Bekleidungserzeugnisse, die nach Be- oder Verarbeitung in gewissen Drittländern wieder in die Gemeinschaft eingeführt werden

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3036/94 des Rates vom 8. Dezember 1994 zur Schaffung eines wirtschaftlichen passiven Veredelungsverkehrs für bestimmte Textil- und Bekleidungserzeugnisse, die nach Be- oder Verarbeitung in gewissen Drittländern wieder in die Gemeinschaft eingeführt werden (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 8 und Artikel 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 4 der genannten Verordnung erteilen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten den Antragstellern, die die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des wirtschaftlichen passiven Veredelungsverkehrs für bestimmte Textil- und Bekleidungserzeugnisse erfuellen, eine vorherige Bewilligung.

Die reibungslose Durchführung dieses Verfahrens im Binnenmarkt erfordert einheitliche Modalitäten für die Erteilung und die Kontrolle dieser vorherigen Bewilligungen.

Die Verwendung einheitlicher Antrags- und Bewilligungsvordrucke erleichtert die Durchführung des Verfahrens im Binnenmarkt und insbesondere die Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungen der Mitgliedstaaten.

Es ist dafür zu sorgen, daß die vorherigen Bewilligungen von jedem Mitgliedstaat erteilt werden können und unabhängig von dem Mitgliedstaat, der sie erteilt, im gesamten Gebiet der Gemeinschaft gültig sind. Dabei ist jedoch durch eine zentrale Kontrolle sicherzustellen, daß einem Wirtschaftsbeteiligten keine höhere Menge zugewiesen wird, als ihm zusteht. Diese Kontrolle erfolgt durch Konsultation der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Antragsteller ansässig ist oder in dem seine Gemeinschaftsproduktion stattfindet.

Es ist notwendig, eine Frist für den Abschluß der gegebenenfalls erforderlichen Konsultationen zwischen den Mitgliedstaaten festzusetzen.

Ebenso ist festzulegen, wie lange die Anträge, die vorherigen Bewilligungen und die dazugehörigen Unterlagen aufzubewahren sind.

Die Wirtschaftsbeteiligten sind darüber zu informieren, welche Behörden in den einzelnen Mitgliedstaaten für die Erteilung der vorherigen Bewilligungen zuständig sind. Die Mitgliedstaaten müssen daher der Kommission die entsprechenden Angaben zur Veröffentlichung in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften übermitteln.

Um die Verwaltung der Hoechstmengen zu erleichtern, sind die vorherigen Bewilligungen jeweils nur für eine Kategorie von Veredelungserzeugnissen und ein Veredelungsland zu erteilen.

Ferner sind Verfahren für die Erteilung der vorherigen Bewilligungen und die Kontrolle wichtiger Aspekte wie des Ursprungs der Waren festzulegen.

Es sind Verfahren für die Verwaltung der Hoechstmengen festzulegen.

Außer in den Fällen nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 3036/94 werden vorherige Bewilligungen nur erteilt, wenn gemäß den Verfahren in Anhang VII der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1616/95 der Kommission (3), entsprechende Mengen verfügbar sind; die verfügbaren Mengen werden in der chronologischen Reihenfolge des Eingangs der Zuteilungsanträge bei der Kommission aufgeteilt.

Damit die auf die Hoechstmengen angerechneten Mengen nicht ungenutzt bleiben, ist eine Frist für die Ausfuhr der Waren der vorübergehenden Ausfuhr festzusetzen.

Zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens sind Maßnahmen für den Fall von Zuwiderhandlungen festzulegen.

Die Verfahren für die vorübergehende Ausfuhr und die Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr müssen sich so eng wie möglich an die Regeln anlehnen, die festgelegt sind in der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (4) und in der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1762/95 (6).

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den wirtschaftlichen passiven Veredelungsverkehr mit Textilien -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Diese Verordnung enthält Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 3036/94 zur Schaffung eines wirtschaftlichen passiven Veredelungsverkehrs für bestimmte Textil- und Bekleidungserzeugnisse, die nach Be- oder Verarbeitung in gewissen Drittländern wieder in die Gemeinschaft eingeführt werden, nachstehend "Grundverordnung" genannt, und regelt insbesondere die Erteilung und die Kontrolle vorheriger Bewilligungen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1) Als "innerhalb der Gesamtmenge der Gemeinschaft für die gesamte Kategorie und das betreffende Drittland verfügbare Mengen" im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Grundverordnung gelten diejenigen Mengen, die im Rahmen des Kontingents für dasjenige Kalenderjahr zur Verfügung stehen, in dem die zuständigen Behörden, bei denen ein Antrag auf Erteilung einer vorherigen Bewilligung gestellt worden ist, die beantragte Menge der Kommission mitgeteilt haben.

(2) Als "Gesamtmenge, für die er passive Veredelungsverkehre durchgeführt hat" im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 erster Unterabsatz der Grundverordnung gelten die Wiedereinfuhren von Veredelungserzeugnissen einer bestimmten Kategorie und eines bestimmten Drittlandes im Rahmen des wirtschaftlichen passiven Veredelungsverkehrs im Jahre 1993 oder 1994, wobei die Wahl des Jahres dem Antragsteller freisteht. Die dem gewählten Jahr entsprechende Kategorie, Menge und das betreffende Drittland dienen als Referenz für die folgenden Jahre, wobei die Mengen gegebenenfalls gemäß Artikel 3 Absatz 4 zweiter und dritter Unterabsatz sowie Absatz 5 fünfter und sechster Unterabsatz der Grundverordnung angepaßt werden.

(3) Die entsprechende Menge im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 dritter Unterabsatz der Grundverordnung ist der Äquivalenztabelle in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 zu entnehmen.

(4) Der Wert der Produktion in der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 3 Absatz 5 dritter Unterabsatz der Grundverordnung wird berechnet anhand des normalen Ab-Werk-Preises (ohne MwSt.) der in Anhang II der Grundverordnung aufgeführten Waren, die im Vorjahr in der Gemeinschaft hergestellt worden sind, und zwar entweder im Betrieb des Antragstellers oder für dessen Rechnung bei einem anderen Hersteller, sofern der letztere nicht auch einen Antrag auf eine vorherige Bewilligung für dieselbe Gemeinschaftsproduktion und denselben Zeitraum stellt.

(5) Zusätzliche Mengen im Sinne des Artikels 3 Absatz 4 zweiter Unterabsatz und Absatz 5 vierter Unterabsatz der Grundverordnung werden im Rahmen der in Anhang III genannten Hoechstmengen zugeteilt, sofern der Antragsteller die im Rahmen des wirtschaftlichen passiven Veredelungsverkehrs zuvor bewilligte Menge für die betreffende Kategorie und das betreffende Drittland tatsächlich entweder zu mindestens 50 v. H. wiedereingeführt oder zumindest eine Warenmenge ausgeführt hat, die 80 v. H. der zuvor bewilligten Menge entspricht.

(6) Als "Mengen an Veredelungserzeugnissen", die gemäß Artikel 3 Absatz 5 fünfter und sechster Unterabsatz der Grundverordnung einem Antragsteller als traditionellem Begünstigten für jede Kategorie und jedes Drittland zugeteilt werden, gelten diejenigen, die der Antragsteller im Vorjahr im Rahmen des wirtschaftlichen passiven Veredelungsverkehrs wiedereingeführt hat und die gegebenenfalls proportional gekürzt werden, wenn sich die Gemeinschaftsproduktion wegen im Referenzzeitraum durchgeführter wirtschaftlicher passiver Veredelungsverkehre verringert hat.

(7) Als "Ausbeutesatz" im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 der Grundverordnung gilt die Menge oder der Prozentsatz der bei der Veredelung einer bestimmten Menge von Waren der vorübergehenden Ausfuhr gewonnenen Veredelungserzeugnisse.

ERTEILUNG EINER VORHERIGEN BEWILLIGUNG

Artikel 3

Bewilligungsantrag

(1) Der Antrag auf Erteilung einer vorherigen Bewilligung ist bei den von den Mitgliedstaaten dazu bezeichneten zuständigen Behörden auf dem in Anhang I angegebenen Vordruck von oder im Namen einer Person zu stellen, die die Voraussetzungen des Artikels 2 der Grundverordnung erfuellt.

Die zuständigen Behörden können unter den von ihnen festgelegten Bedingungen zulassen, daß ein solcher Antrag auf elektronischem Wege übermittelt oder ausgedruckt wird und zur Vereinfachung von dem in Anhang I angegebenen Format abweichen darf. Die gemäß Absatz 3 erforderlichen Unterlagen und Belege müssen jedoch den zuständigen Behörden zur Verfügung stehen.

(2) Die Antragstellung und jeder weitere Schriftwechsel erfolgen in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem der Antrag gestellt wird. Diese Sprache wird gegenüber dem Antragsteller während des Verfahrens verwendet.

(3) Dem Antrag sind die Originale oder Durchschriften aller Unterlagen oder Belege beizufügen, deren Vorlage für die Prüfung des Antrags erforderlich ist, insbesondere der Vertrag mit dem Unternehmen, das die Veredelungsvorgänge im Drittland durchführen soll, oder jeder als gleichwertig angesehene schriftliche Beleg. Dem Antrag können zusätzliche Blätter beigefügt werden, falls es notwendig ist, bestimmte Angaben näher auszuführen. Alle dem Antrag beigefügten Unterlagen, Belege oder zusätzlichen Blätter sind Bestandteil des Antrags. Die Zahl der Anlagen ist in dem Antrag anzugeben.

Die zuständigen Behörden können weitere Angaben verlangen, wenn dies für die Bearbeitung des Antrags erforderlich ist. Die zuständigen Behörden akzeptieren gegebenenfalls bei einem neuen Antrag Bezugnahmen auf einen früheren Antrag.

(4) Ein Antrag auf Erteilung einer vorherigen Bewilligung darf sich jeweils nur auf eine Kategorie von Veredelungserzeugnissen und ein Drittland beziehen.

(5) Wenn der Antrag Waren betrifft, für die gegenüber dem betreffenden Drittland besondere Hoechstmengen für den wirtschaftlichen passiven Veredelungsverkehr gelten, muß der Antragsteller versichern, daß er bei den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats keinen weiteren Antrag für die gleiche Kategorie und das gleiche Drittland gestellt hat und bis zum Eingang der Entscheidung über seinen Antrag auf Erteilung einer vorherigen Bewilligung auch nicht stellen wird. Wenn der Antragsteller einen zusätzlichen Antrag stellt und für denselben Kontingentszeitraum bereits eine vorherige Bewilligung für eine bestimmte Kategorie und ein bestimmtes Drittland erhalten hat, muß er auf die bereits erteilte vorherige Bewilligung hinweisen.

(6) Die Mengen, die gemäß Artikel 3 Absatz 4 erster Unterabsatz der Grundverordnung beantragt werden, dürfen nicht die Gesamtmenge überschreiten, für die der Antragsteller im Bezugsjahr für die betreffende Kategorie und das betreffende Drittland Veredelungen im Rahmen des wirtschaftlichen passiven Veredelungsverkehrs durchgeführt hat, wobei die Mengen gegebenenfalls gemäß Artikel 3 Absatz 4 zweiter und dritter Unterabsatz sowie Absatz 5 Unterabsätze 5 und 6 der Grundverordnung angepaßt werden.

Die Mengen, die gemäß Artikel 3 Absatz 5 erster, zweiter und dritter Unterabsatz der Grundverordnung beantragt werden, dürfen für jedes betroffene Drittland nicht die Menge überschreiten, die für die betreffende Kategorie im Anhang III festgelegt ist. Der Gesamtwert der in Drittländern beantragten Veredelungsvorgänge darf jedoch - gegebenenfalls unter Berücksichtigung früherer Bewilligungen für denselben Kontingentszeitraum - 50 v. H. des Wertes der Produktion des Antragstellers in der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 nicht überschreiten.

(7) Der Antragsteller muß sich verpflichten, in der Gemeinschaft Bestandsaufzeichnungen zu führen, die es der Überwachungszollstelle ermöglichen, die Mengen der Waren der vorübergehenden Ausfuhr und der wiedereingeführten Veredelungserzeugnisse nachzuprüfen.

(8) Unbeschadet etwaiger Sanktionen gemäß den Bestimmungen der Mitgliedstaaten bekundet der Antragsteller mit der Abgabe eines von ihm oder seinem bevollmächtigten Vertreter unterzeichneten Antrags seinen Willen, das beantragte Verfahren in Anspruch zu nehmen, und bescheinigt, daß

- die Angaben in dem Antrag richtig sind,

- die beigefügten Unterlagen und Belege echt sind und

- alle Obliegenheiten und Bedingungen im Zusammenhang mit der Erteilung und Verwendung einer vorherigen Bewilligung gemäß der Grundverordnung oder der vorliegenden Verordnung erfuellt sind oder gegebenenfalls erfuellt werden.

Artikel 4

Prüfung des Antrags

(1) Nach dem Erhalt des Antrags und aller Unterlagen und Belege prüfen die zuständigen Behörden die darin enthaltenen Angaben. Sie können zusätzliche Angaben verlangen, wenn der Antrag ihrer Auffassung nach unrichtig oder unvollständig ist oder nicht erkennen läßt, daß alle Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung erfuellt sind.

(2) Wird der Antrag bei den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats gestellt als demjenigen, in dem der Antragsteller ansässig ist oder in dem seine Gemeinschaftsproduktion stattfindet, so konsultieren diese Behörden die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten. Die letzteren Behörden übermitteln alle erbetenen Informationen so rasch wie möglich, spätestens jedoch binnen zwei Wochen nach dem Eingang des Informationsersuchens. Solche Konsultationen können gegebenenfalls auch in anderen Fällen stattfinden.

(3) Ist eine der Voraussetzungen für die Erteilung einer vorherigen Bewilligung nicht erfuellt, so lehnen die zuständigen Behörden den Antrag ab.

Die Entscheidung, mit der der Antrag abgelehnt wird, ergeht schriftlich und wird dem Antragsteller zusammen mit den Gründen für die Ablehnung mitgeteilt. Hat der Antragsteller unvollständige Angaben gemacht, so setzen die zuständigen Behörden eine Frist zur Ergänzung der Angaben; in diesem Fall ist eine etwaige Ablehnung erst nach Ablauf dieser Frist möglich.

(4) Sind die zuständigen Behörden der Auffassung, daß alle Voraussetzungen für die Erteilung einer vorherigen Bewilligung erfuellt sind, so teilen sie der Kommission die Menge, Kategorie und das betreffende Drittland sowie - wenn die passive Veredelung in der abgepaßten Herstellung gewirkter Artikel aus Garnen besteht - das Gewicht der vorübergehend auszuführenden Garne mit.

Artikel 5

Erteilung, Rücknahme oder Widerruf einer vorherigen Bewilligung

(1) Die Bewilligung wird von den zuständigen Behörden, bei denen der Antrag gestellt wurde, auf dem in Anhang II angegebenen Vordruck erteilt.

Die vorherige Bewilligung wird in drei Exemplaren ausgefertigt. Das erste Exemplar trägt die Bezeichnung "Original" und die Nummer 1 und wird dem Antragsteller ausgehändigt, das zweite trägt die Bezeichnung "Exemplar für die zuständige Behörde" und die Nummer 2 und wird von der Behörde, die die vorherige Bewilligung erteilt, aufbewahrt, während das dritte die Bezeichnung "Exemplar für die Überwachungszollstelle" und die Nummer 3 trägt und der Überwachungszollstelle im Sinne des Artikels 13 übermittelt wird. Nehmen die zuständigen Behörden, bei denen der Antrag gestellt wurde, selbst die Aufgaben der Überwachungszollstelle wahr, so unterbleibt die Ausfertigung des Exemplars Nummer 3.

Die vorherige Bewilligung kann auf elektronischem Wege erteilt werden, sofern die beteiligten Zollstellen über ein Computernetz Zugang zu dieser Bewilligung haben.

(2) Betrifft der Antrag eine Kategorie von Waren, für deren Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft Maßnahmen gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Grundverordnung gelten, so wird die vorherige Bewilligung von den zuständigen Behörden erst erteilt, wenn die Kommission die Verfügbarkeit der von diesen Behörden mitgeteilten Menge gemäß den Verfahren in Anhang VII der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 bestätigt hat. Die Kommission wird alle Anträge unverzüglich und soweit wie möglich auf elektronischem Wege bearbeiten.

Betrifft der Antrag eine Kategorie von Waren, für die gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung keine Hoechstmengen gelten, so wird die vorherige Bewilligung erteilt, sobald die Mengen der Kommission mitgeteilt wurden.

(3) Eine vorherige Bewilligung darf sich jeweils nur auf eine Kategorie von Veredelungserzeugnissen und ein bestimmtes Drittland beziehen.

(4) Sofern die Kommission die Verfügbarkeit der beantragten Menge im Rahmen der betreffenden Hoechstmenge bestätigt hat, erteilen die zuständigen Behörden die vorherige Bewilligung binnen fünf Arbeitstagen nach Eingang der Bestätigung der Kommission.

(5) Die zuständigen Behörden erfassen die von den Begünstigten beantragten und ihnen zugewiesenen Mengen und sorgen gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten dafür, daß diese Mengen die in Artikel 3 Absätze 4 und 5 der Grundverordnung genannten Mengen nicht überschreiten.

(6) Artikel 497 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 findet sinngemäß Anwendung, wenn der Antragsteller eine Änderung der vorherigen Bewilligung beantragt.

(7) Stellen die zuständigen Behörden fest, daß eine der Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung nicht erfuellt ist oder war, so finden die Artikel 8 bis 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 über die Rücknahme und den Widerruf von Entscheidungen auf die vorherige Bewilligung Anwendung.

Artikel 6

Vorherige Teilbewilligung

(1) Auf Antrag des Inhabers einer vorherigen Bewilligung und auf Vorlage des Exemplars Nummer 1 dieser Bewilligung können die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, die die vorherige Bewilligung erteilt haben, eine oder mehrere vorherige Teilbewilligungen erteilen. Diese Behörden können die Überwachungszollstelle ermächtigen, Teilbewilligungen zu erteilen.

(2) Die Behörden, die die Teilbewilligungen erteilen, schreiben auf den Exemplaren Nummer 1, Nummer 3 und gegebenenfalls Nummer 2 der ursprünglich erteilten vorherigen Bewilligung die betreffenden Mengen ab. Dabei tragen sie neben der abgeschriebenen Menge auf den Exemplaren Nummer 1, 3 und gegebenenfalls 2 den Vermerk "Teilbewilligung" ein und verweisen auf die Nummer der ursprünglichen Bewilligung. Wurde das Exemplar Nummer 3 bereits an die Überwachungszollstelle übermittelt, so unterrichten die zuständigen Behörden die Überwachungszollstelle über die Teilbewilligungen. Wird durch die Erteilung einer oder mehrerer Teilbewilligungen die ursprünglich erteilte vorherige Bewilligung ausgeschöpft, so behalten die zuständigen Behörden das Exemplar Nummer 1 dieser vorherigen Bewilligung ein und unterrichten die Überwachungszollstelle.

(3) Die Teilbewilligung trägt die Bezeichnung "Vorherige Teilbewilligung" und unterliegt denselben Regeln wie eine normale vorherige Bewilligung.

(4) Unbeschadet des Artikels 10 darf von einer Teilbewilligung keine weitere Teilbewilligung erteilt werden.

Artikel 7

Räumlicher Geltungsbereich

Vorherige Bewilligungen sind in allen Mitgliedstaaten gültig und können bei allen Zollstellen, die zur Durchführung des wirtschaftlichen passiven Veredelungsverkehrs befugt sind, vorgelegt werden. Auf elektronischem Wege erteilte vorherige Bewilligungen können nur bei den Zollstellen verwendet werden, die über ein Computernetz Zugang zu diesen Bewilligungen haben.

Artikel 8

Übertragung

Vorherige Bewilligungen dürfen nicht übertragen und nur vom Bewilligungsinhaber oder seinem bevollmächtigten Vertreter verwendet werden.

Artikel 9

Aufbewahrung von Unterlagen

(1) Die zuständigen Behörden bewahren den Antrag und dessen Anlagen zusammen mit dem Exemplar Nummer 2 der gegebenenfalls erteilten vorherigen Bewilligung auf.

(2) Im Fall der Erteilung einer vorherigen Bewilligung bewahren der Antragsteller und die zuständigen Behörden das Original oder eine Kopie des Antrags und dessen Anlagen sowie der Bewilligung mindestens drei Jahre ab dem Ende des Kalenderjahres auf, in dem die Bewilligung erteilt worden ist.

(3) Im Fall der Ablehnung eines Antrags oder der Rücknahme oder des Widerrufs einer vorherigen Bewilligung sind die Bewilligung beziehungsweise die Entscheidung über die Ablehnung des Antrags sowie alle Anlagen mindestens drei Jahre ab dem Ende des Kalenderjahres aufzubewahren, in dem der Antrag abgelehnt oder die Bewilligung zurückgenommen oder widerrufen worden ist.

Artikel 10

Verlust und Ersatzbewilligung

(1) Bei Verlust einer vorherigen Bewilligung können die zuständigen Behörden, die die ursprüngliche Bewilligung erteilt haben, auf Antrag des Inhabers eine Ersatzbewilligung ausstellen. In seinem Antrag auf Erteilung einer Ersatzbewilligung versichert der Antragsteller mit seiner Unterschrift, daß die vorherige Bewilligung verloren gegangen ist und daß er sie im Fall eines Wiederauffindens nicht verwenden, sondern unverzüglich an die ausstellende Behörde zurücksenden wird.

(2) Die Ersatzbewilligung enthält dieselben Angaben und Vermerke wie das Dokument, das sie ersetzt. Sie wird für die Warenmenge erteilt, die auf dem verlorengegangenen Papier als verfügbar ausgewiesen war. Kann die verfügbare Menge nicht nachgewiesen werden, wird keine Ersatzbewilligung erteilt.

Die Ersatzbewilligung trägt die Bezeichnung "Ersatz für eine vorherige Bewilligung" beziehungsweise "Ersatz für eine vorherige Teilbewilligung" und unterliegt denselben Regeln wie eine normale vorherige Bewilligung.

(3) Bei Verlust der Ersatzbewilligung wird keine neue Ersatzbewilligung ausgestellt, außer wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen.

Artikel 11

Zuständige Behörden

Die Mitgliedstaaten bezeichnen die Behörden, die für die Erteilung der vorherigen Bewilligungen zuständig sind, und unterrichten die Kommission entsprechend. Die Kommission veröffentlicht diese Angaben in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften.

Artikel 12

Fristen

(1) Bei der Erteilung einer vorherigen Bewilligung setzen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Frist fest, innerhalb derer die Förmlichkeiten der vorübergehenden Ausfuhr zu erfuellen sind. Diese Frist darf sechs Monate nicht überschreiten. Die zuständigen Behörden jedoch können auf Antrag des Inhabers diese Frist auf insgesamt neun Monate verlängern.

(2) Die zuständigen Behörden setzen eine Frist für die Wiedereinfuhr der Veredelungserzeugnisse fest, wobei sie die Zeit berücksichtigen, die für die Durchführung der Veredelungsvorgänge erforderlich ist. Diese Frist beginnt mit dem Abschluß der Förmlichkeiten der vorübergehenden Ausfuhr. Sie kann bei Vorliegen triftiger Gründe auf Antrag des Inhabers verlängert werden.

(3) Der Inhaber einer vorherigen Bewilligung gibt die Bewilligung den zuständigen Behörden zurück, sobald sie ausgeschöpft ist oder sich zeigt, daß sie nicht vollständig ausgenutzt wird. Benötigt der Inhaber die Bewilligung für ausstehende Wiedereinfuhren von Veredelungserzeugnissen, nimmt er Kontakt mit der zuständigen Behörde auf, die die notwendigen Maßnahmen ergreift und die Überwachungszollstelle unterrichtet.

DURCHFÜHRUNG DES VERFAHRENS

Artikel 13

Die Überwachungszollstelle

(1) Unbeschadet des Artikels 14 Absatz 5 überwacht die auf der vorherigen Bewilligung angegebene Zollstelle, die zur Durchführung des wirtschaftlichen passiven Veredelungsverkehrs befugt ist und als "Überwachungszollstelle" bezeichnet wird, das Verfahren insbesondere anhand

a) des Exemplars Nummer 3 der vorherigen Bewilligung,

b) von Kopien der Ausfuhr- und Einfuhranmeldungen,

c) der Bestandsaufzeichnungen gemäß Artikel 3 Absatz 7.

(2) Sie unterrichtet die zuständigen Behörden, wenn sie feststellt, daß geringere als die den bewilligten Mengen entsprechenden Mengen ausgeführt werden.

(3) Die Mitgliedstaaten können den für die Erteilung vorheriger Bewilligungen zuständigen Behörden einige oder alle Aufgaben der Überwachungszollstelle übertragen.

Artikel 14

Vorübergehende Ausfuhr der Waren und ihre Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr

(1) Die Verordnungen (EWG) Nr. 2913/92 und (EWG) Nr. 2454/93 finden Anwendung, soweit weder die vorliegende Verordnung noch die Grundverordnung besondere Bestimmungen enthalten.

(2) Die Zollstelle, bei der die Förmlichkeiten der vorübergehenden Ausfuhr erfuellt werden, unterrichtet die Überwachungszollstelle mittels einer Kopie der Ausfuhranmeldung.

(3) Die Zollstelle, bei der die Förmlichkeiten zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr erfuellt werden,

- schreibt die wiedereingeführten Mengen auf der vorherigen Bewilligung ab und

- unterrichtet die Überwachungszollstelle durch Übermittlung einer Kopie der Einfuhranmeldung.

(4) Die erforderlichen Angaben können auf elektronischem Wege übermittelt werden, sofern sie dieselbe Gewähr bieten und die beteiligten Zollstellen über ein Computernetz Zugang zu der vorherigen Bewilligung haben.

(5) Liegt gleichzeitig mit einer vorherigen Bewilligung im Rahmen der vorliegenden Verordnung auch eine Bewilligung einer passiven Veredelung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 vor, so können die zuständigen Behörden für die Überwachung des Verfahrens die einschlägigen Bestimmungen der Verordnungen (EWG) Nr. 2913/92 und (EWG) Nr. 2454/93 anstelle der Absätze 1 bis 4 sowie des Artikels 13 Absatz 1 anwenden.

ZUWIDERHANDLUNGEN

Artikel 15

(1) Stellen die Zollstellen Verstöße gegen die vorliegende Verordnung oder die Grundverordnung fest, so teilen sie dies unverzüglich der Behörde mit, die die vorherige Bewilligung erteilt hat.

(2) Jeder Mitgliedstaat legt die Sanktionen fest, die anzuwenden sind, wenn die zuständigen Behörden feststellen, daß ein Antrag auf Erteilung einer vorherigen Bewilligung falsche Angaben enthält, die absichtlich gemacht wurden oder auf eine schwere Nachlässigkeit zurückzuführen sind, oder daß ein schwerer Verstoß gegen eine andere Bestimmung der vorliegenden Verordnung oder der Grundverordnung begangen wurde.

ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN

Artikel 16

(1) Auf Antrag der Kommission teilen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Kommission - möglichst auf elektronischem Wege - statistische Angaben über die Wiedereinfuhren in ihr Gebiet im Rahmen dieser Verordnung mit.

Die Kommission teilt diese Angaben den anderen Mitgliedstaaten - möglichst auf elektronischem Wege - mit.

(2) Stellen die zuständigen Behörden fest, daß Mengen im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 und 6 der Grundverordnung nicht oder nur teilweise ausgenutzt worden sind oder auf sie verzichtet worden ist, so teilen sie diese Mengen der Kommission - möglichst über das integrierte elektronische Netz - unverzüglich mit, spätestens aber 20 Tage nach dem Ablauf der Ausfuhrfrist oder der Geltungsdauer der Bewilligung.

(3) Gemäß Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 4 Absatz 3 der Grundverordnung teilen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Kommission jedes Jahr vor dem 15. Januar für jede Kategorie und jedes Drittland die den traditionellen Begünstigten vorbehaltenen Gesamtmengen sowie die Mengen mit, die gemäß Artikel 3 Absatz 4 zweiter und dritter Unterabsatz sowie Absatz 5 fünfter und sechster Unterabsatz der Grundverordnung angepaßt worden sind.

(4) Gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c) der Grundverordnung übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission das Verzeichnis der Waren, für die die Wirtschaftsbeteiligten im Vorjahr einen Prozentsatz von mehr als 14 v. H. in Anspruch genommen haben, und geben dabei für jede Ware die Textilkategorie, den Ursprung und die Menge (Masse und gegebenenfalls besondere Maßeinheit) an.

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 17

Die Verordnungen (EWG) Nr. 1828/83 (7) und (EG) Nr. 1816/95 der Kommission (8) werden aufgehoben. Dies berührt nicht die Gültigkeit der gemäß den vorgenannten Verordnungen erteilten vorherigen Bewilligungen.

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.

Bestehende Vordrucke für Anträge und vorherige Bewilligungen können jedoch bis zum 30. Juni 1996 weiterhin verwendet werden.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Dezember 1995

Für die Kommission

Mario MONTI

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 322 vom 15. 12. 1994, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 275 vom 8. 11. 1993, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 154 vom 5. 7. 1995, S. 3.

(4) ABl. Nr. L 302 vom 19. 10. 1992, S. 1.

(5) ABl. Nr. L 253 vom 11. 10. 1993, S. 1.

(6) ABl. Nr. L 171 vom 21. 7. 1995, S. 8.

(7) ABl. Nr. L 180 vom 5. 7. 1983, S. 16.

(8) ABl. Nr. L 175 vom 27. 7. 1995, S. 21.

ANHANG I

>VERWEIS AUF EINEN FILM>

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

DIE FRAGEN 24 BIS 27 UND 32 BRAUCHEN NUR EINMAL PRO JAHR BEANTWORTET ZU WERDEN

(BITTE FRAGEN 29 BIS 31 BEI JEDEM ANTRAG BEANTWORTEN) JA NEIN

24. Stellen Sie in Ihrem eigenen Betrieb in der EU gleichartige Erzeugnisse auf der gleichen Verarbeitungsstufe her wie die wiedereinzuführenden Erzeugnisse?

[Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 3036/94]

25. Werden die wichtigsten Herstellungsvorgänge an den gleichartigen Erzeugnissen in Ihrem eigenen Betrieb in der EU durchgeführt (d. h. nähen und abpassen oder stricken im Fall der abgepaßten Herstellung gewirkter Artikel aus Garn)?

[Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 3036/94]

26. Haben Sie Ihre Textilherstellung in der EU in bezug auf die Art und die Menge der Waren aufrechterhalten?

(Wenn nein, bitte Gründe angeben oder auf früheren Schriftwechsel verweisen)

[Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 3036/94]

27. Ist Ihr Beschäftigungsstand zurückgegangen?

(Wenn ja, bitte Gründe angeben und gegebenenfalls Statistiken beifügen oder auf früheren Schriftwechsel verweisen)

[Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 3036/94]

28. Haben Sie in einem anderen Mitgliedstaat für denselben Kontingentszeitraum eine vorherige Bewilligung beantragt?

(Wenn ja, bitte eine Kopie beifügen oder auf früheren Schriftwechsel verweisen)

[Artikel 3 Absatz 4 bzw. 5 der Verordnung (EG) Nr. 3036/94]

29. Stellen Sie den Antrag als traditioneller Begünstigter für die betreffende Kategorie und das betreffende Drittland?

(Wenn ja, bitte Belege beifügen oder auf früheren Schriftwechsel verweisen)

[Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 3036/94]

oder

30. Handelt es sich um einen neuen Antrag für die betreffende Kategorie und das betreffende Drittland?

(Wenn ja, bitte nachweisen, daß der Wert der Verarbeitung in Drittländern 50 v. H. des Wertes Ihrer Gemeinschaftsproduktion im Vorjahr nicht überschreitet, oder auf früheren Schriftwechsel verweisen)

[Artikel 3 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 3036/94]

falls Frage 30 bejaht wurde:

31. Handelt es sich um einen Antrag auf Erteilung einer zusätzlichen Bewilligung für die betreffende Kategorie und das betreffende Drittland?

(Wenn ja, bitte nachweisen, daß Ihre frühere Zuteilung zu 50 v. H. wiedereingeführt oder zu 80 v. H. ausgeführt wurde)

[Artikel 3 Absatz 5 Unterabsatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 3036/94]

und schließlich, falls Frage 30 bejaht wurde:

32. Schließt der Wert Ihrer Gemeinschaftsproduktion des Vorjahres auch Waren ein, die von Subunternehmern be- oder verarbeitet wurden?

(Wenn ja, bitte Erklärungen der Subunternehmer beifügen, daß sie keine Anträge für die gleichen Mengen stellen werden)

[Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 3036/94]

Ich, der Unterzeichner, erkläre hiermit, daß die Angaben in diesem Antrag richtig und die beigefügten Unterlagen echt sind. Ich lege die folgenden Unterlagen vor:

1. Verträge.

2. Nachweis des Ursprungs der Waren der vorübergehenden Ausfuhr.

3. sonstige Unterlagen zu diesem Antrag (numeriert).

Ich verpflichte mich,

i) auf Ersuchen der zuständigen Behörden weitere Angaben und Unterlagen vorzulegen, die diese zur Erteilung der vorherigen Bewilligung für erforderlich halten, und gegebenenfalls den zuständigen Behörden zu gestatten, die Bestandsaufzeichnungen im Zusammenhang mit der Bewilligung zu prüfen,

ii) diese Bestandsaufzeichnungen drei Jahre ab dem Ende des Kalenderjahres zu führen, in dem die Bewilligung(en) erteilt wird (werden),

iii) dafür zu sorgen, daß die Nämlichkeit der vorübergehend ausgeführten und wiedereingeführten Waren eindeutig feststellbar ist,

iv) alle sonstigen Belege oder Muster zur Verfügung zu stellen, die die zuständigen Behörden zur Kontrolle der Verwendung dieser Bewilligung für erforderlich halten,

und

v) die vorherige Bewilligung binnen 15 Tagen nach Ablauf der Geltungsdauer zurückzugeben.

Ich beantrage die Erteilung einer vorherigen Bewilligung für die im Antrag aufgeführten Waren.

UNTERSCHRIFT

NAME DATUM

STELLUNG IM UNTERNEHMEN

(Bitte angeben, wenn Sie als bevollmächtigter Vertreter im Namen einer anderen Person handeln, und eine Kopie der Vollmacht beifügen)

>ENDE EINES SCHAUBILD>

ANHANG II

>VERWEIS AUF EINEN FILM>

>VERWEIS AUF EINEN FILM>

>VERWEIS AUF EINEN FILM>

>

VERWEIS AUF EINEN FILM>

>VERWEIS AUF EINEN FILM>

>VERWEIS AUF EINEN FILM>

ANHANG III

Hoechstmengen gemäß Artikel 3 Absatz 5 Unterabsatz 4 der Grundverordnung

>

PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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