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Document 31994R3036

Verordnung (EG) Nr. 3036/94 des Rates vom 8. Dezember 1994 zur Schaffung eines wirtschaftlichen passiven Veredelungsverkehrs für bestimmte Textil- und Bekleidungserzeugnisse, die nach Be- oder Verarbeitung in gewissen Drittländern wieder in die Gemeinschaft eingeführt werden

OJ L 322, 15.12.1994, p. 1–7 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Special edition in Finnish: Chapter 02 Volume 013 P. 135 - 141
Special edition in Swedish: Chapter 02 Volume 013 P. 135 - 141
Special edition in Czech: Chapter 02 Volume 005 P. 284 - 291
Special edition in Estonian: Chapter 02 Volume 005 P. 284 - 291
Special edition in Latvian: Chapter 02 Volume 005 P. 284 - 291
Special edition in Lithuanian: Chapter 02 Volume 005 P. 284 - 291
Special edition in Hungarian Chapter 02 Volume 005 P. 284 - 291
Special edition in Maltese: Chapter 02 Volume 005 P. 284 - 291
Special edition in Polish: Chapter 02 Volume 005 P. 284 - 291
Special edition in Slovak: Chapter 02 Volume 005 P. 284 - 291
Special edition in Slovene: Chapter 02 Volume 005 P. 284 - 291
Special edition in Bulgarian: Chapter 02 Volume 006 P. 197 - 204
Special edition in Romanian: Chapter 02 Volume 006 P. 197 - 204
Special edition in Croatian: Chapter 02 Volume 014 P. 3 - 9

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 05/06/2003

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1994/3036/oj

31994R3036

Verordnung (EG) Nr. 3036/94 des Rates vom 8. Dezember 1994 zur Schaffung eines wirtschaftlichen passiven Veredelungsverkehrs für bestimmte Textil- und Bekleidungserzeugnisse, die nach Be- oder Verarbeitung in gewissen Drittländern wieder in die Gemeinschaft eingeführt werden

Amtsblatt Nr. L 322 vom 15/12/1994 S. 0001 - 0007
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 13 S. 0135
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 13 S. 0135


VERORDNUNG (EG) Nr. 3036/94 DES RATES vom 8. Dezember 1994 zur Schaffung eines wirtschaftlichen passiven Veredelungsverkehrs für bestimmte Textil- und Bekleidungserzeugnisse, die nach Be- oder Verarbeitung in gewissen Drittländern wieder in die Gemeinschaft eingeführt werden

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die im Textil- und Bekleidungssektor geltenden Regelungen der Gemeinschaft für Einfuhren aus bestimmten Drittländern umfassen besondere Maßnahmen für die Erzeugnisse, die das Ergebnis passiver Veredelungsverkehre sind.

Die Verordnung (EWG) Nr. 636/82 (1) schuf einen wirtschaftlichen passiven Veredelungsverkehr für bestimmte Textil- und Bekleidungserzeugnisse, die nach Be- oder Verarbeitung in bestimmten Drittländern wieder in die Gemeinschaft eingeführt werden.

Die von der Gemeinschaft verfolgte Politik soll insbesondere die Textil- und Bekleidungsindustrie in die Lage versetzen, sich dem internationalen Wettbewerb anzupassen. Die Neuregelung des passiven Veredelungsverkehrs muß mit den Bemühungen, die Wettbewerbsfähigkeit der Gemeinschaftsindustrie zu verbessern, in Einklang stehen und darf daher nicht nur auf diese Gemeinschaftsindustrie beschränkt sein und überdies nur solchen Unternehmen bewilligt werden, die Erzeugnisse auf derselben Verarbeitungsstufe in der Gemeinschaft herstellen, wie sie bei Erzeugnissen vorliegt, die nach passiver Veredelung wiedereingeführt werden sollen; dadurch sollen aber nicht die Rechte von Personen präjudiziert werden, die die Voraussetzungen dieser Verordnung nicht erfuellen; ihnen können für ihrem Wesen und Zweck nach nicht andersartige Erzeugnisse bis zu den Gesamtmengen, die in einem der beiden dem Inkrafttreten dieser Verordnung vorausgehenden Jahre im Rahmen spezifischer Regelungen eingeführt worden sind, Ausnahmen gewährt werden.

Mit der Schaffung des Binnenmarktes 1993 entsteht ein Raum ohne Binnengrenzen, in dem insbesondere der freie Warenverkehr gewährleistet sein wird. Dies bedeutet unter anderem die Beseitigung von Kontrollen an den Binnengrenzen und die Aufhebung von Unterschieden zwischen Einfuhrregelungen sowie die Möglichkeit, Veredelungserzeugnisse in einen anderen Mitgliedstaat wiedereinzuführen als denjenigen, in dem die vorherige Bewilligung erteilt wurde.

Der Handel mit Textil- und Bekleidungserzeugnissen sollte mit dem Funktionieren des Binnenmarktes vereinbar sein, insbesondere hinsichtlich der Durchführung wirtschaftlicher passiver Veredelungsverkehre für Textilerzeugnisse.

Die bisherigen regionalen Hoechstmengen für den passiven Veredelungsverkehr sind am 1. Januar 1993 durch ein System von Gemeinschaftshöchstmengen ersetzt worden, die nicht auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt werden.

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten den Antragstellern, die einen passiven Veredelungsverkehr in Anspruch nehmen wollen, weiterhin vorherige Bewilligungen erteilen, der Kommission jedoch die beantragten Mengen mitteilen, um sicherzustellen, daß diese Mengen innerhalb der auf Gemeinschaftsebene festgesetzten Gesamtmenge verfügbar sind.

Die Mengen sollten in Form von Hoechstraten zugeteilt werden; ein Antrag auf eine neue Rate sollte nur möglich sein, wenn die zuvor zugeteilte Rate zu mindestens 50 v. H. ausgeschöpft ist.

Die Kriterien und Voraussetzungen, die die Hersteller in den Mitgliedstaaten erfuellen müssen, um in den Genuß dieser Verkehre zu kommen, werden in der Gemeinschaft zur Zeit nicht einheitlich angewendet.

Damit der Zugang zur passiven Veredelung unter in der Gemeinschaft allgemein gültigen Bedingungen möglich ist, müssen die Regeln für die Anwendung dieser Kriterien und Voraussetzungen harmonisiert werden, insbesondere in bezug auf die Definition der Begriffe "Begünstigter" und "gleichartige Erzeugnisse", den Vorrang für Hersteller, die eine hohe Produktion in der Gemeinschaft aufrechterhalten, und die Abweichung von der Ursprungsregel im Fall von zur passiven Veredelung ausgeführtem Material.

Bei der Mengenzuteilung an den einzelnen Antragsteller sind nicht nur die Mengen zu berücksichtigen, die im Rahmen der Einfuhrregelung für das betreffende Erzeugnis und für das betreffende Drittland insgesamt zur Verfügung stehen, sondern auch die eindeutige Qualifizierung des Begünstigten als Hersteller und seine Bemühungen, die Produktion auf derselben Verarbeitungsstufe sowie den Beschäftigungsstand in der Gemeinschaft aufrechtzuerhalten, ohne daß dabei die Mengen verringert werden, die traditionellen Herstellern zur Verfügung stehen und von ihnen in Anspruch genommen werden.

Um eine wirksame und neutrale Verwaltung des Systems sicherzustellen, sollte die Zuteilung der Hoechstmengen für den passiven Veredelungsverkehr, die nicht traditionellen Herstellern vorbehalten sind, nach dem Windhundverfahren erfolgen.

Im Hinblick auf das Protokoll Nr. 1 über Textilwaren und Bekleidung zu den Europa-Abkommen und die Interimsabkommen zwischen der Gemeinschaft und der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik, Polen, Ungarn, Bulgarien und Rumänien sollte der Anwendungsbereich der Verordnung auf bestimmte liberalisierte Erzeugniskategorien mit Ursprung in diesen Ländern ausgedehnt werden.

Die Liste der Erzeugnisse, für die diese Verordnung gilt, sollte mit der gegenwärtigen Einteilung der Textilwaren (Kategorien) auf der Grundlage der Kombinierten Nomenklatur übereinstimmen.

Diese Verordnung sollte die Wiedereinfuhr von Waren in die Gemeinschaft nach Be- oder Verarbeitung in Drittländern aufgrund von vorherigen Bewilligungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt worden sind, nicht berühren.

Eine ordnungsgemässe Verwaltung der passiven Veredelungsverkehre in der Gemeinschaft erfordert eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Diese Verordnung legt die Voraussetzungen für die Anwendung des wirtschaftlichen passiven Veredelungsverkehrs - nachstehend "Verfahren" genannt - bei Textil- und Bekleidungserzeugnissen der Kapitel 50 bis 63 der Kombinierten Nomenklatur fest, die das Ergebnis passiver Veredelungsverkehre sind.

(2) "Passiver Veredelungsverkehr" - nachstehend "Veredelungsverkehr" genannt - im Sinne dieser Verordnung ist der Vorgang, bei dem vorübergehend aus der Gemeinschaft ausgeführte Waren in einem Drittland im Hinblick auf ihre Wiedereinfuhr in die Gemeinschaft in Form von Veredelungserzeugnissen verarbeitet werden.

(3) Unbeschadet des Artikels 11 Absatz 3 gilt diese Verordnung für die Textil- und Bekleidungserzeugnisse, die das Ergebnis von Veredelungsverkehren in einem Drittland sind, sofern eine Regelung über die Einfuhrbeschränkung oder Überwachung von aus dem betreffenden Drittland eingeführten Textil- und Bekleidungserzeugnissen besteht und sofern für diese aus einem Veredelungsverkehr in dem betreffenden Drittland hervorgegangenen Erzeugnisse besondere Maßnahmen gelten.

(4) Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

a) "Veredelungserzeugnisse" die aus der Veredelung von Waren hervorgegangenen Erzeugnisse, die den in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d) genannten Veredelungsvorgängen unterworfen worden sind;

b) "Waren" aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft in das Drittland im Hinblick auf die genannten Veredelungsvorgänge ausgeführte Waren;

c) "Gesamtwert der Waren"

- bei den vorher eingeführten Waren ihr Zollwert, wie er in der Verordnung (EWG) Nr. 1224/80 (2) festgelegt ist,

- in allen anderen Fällen der Preis ab Werk;

d) "zuständige Behörden" die Behörden eines Mitgliedstaats, die für die Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere die Erteilung vorheriger Bewilligungen, zuständig sind;

e) "gleichartige Erzeugnisse" Waren derselben Kategorie oder Kategoriegruppe gemäß Anhang I, der nach dem Verfahren des Artikels 12 geändert werden kann.

Artikel 2

(1) Das Verfahren wird nur natürlichen oder juristischen Personen bewilligt, die in der Gemeinschaft ansässig sind.

(2) Die Person nach Absatz 1, die das Verfahren beantragt, muß folgende Voraussetzungen erfuellen:

a) Sie

- stellt in der Gemeinschaft gleichartige Erzeugnisse auf der gleichen Verarbeitungsstufe her wie die Veredelungserzeugnisse, für die das Verfahren beantragt wird, und

- führt in ihrem eigenen Betrieb in der Gemeinschaft die wichtigsten Herstellungsvorgänge an diesen Waren durch, d. h. mindestens Nähen und Abpassen oder Stricken im Fall der abgepassten Herstellung gewirkter Artikel aus Garn.

Das Entwerfen oder die Herstellung von Modellen oder Mustern wird bei der Feststellung, ob ein Antrag nach dieser Bestimmung gestellt werden kann, von den zuständigen Behörden nicht berücksichtigt.

b) Sie darf in einem Drittland Veredelungserzeugnisse im Rahmen des Veredelungsverkehrs innerhalb der jährlichen Mengen herstellen lassen, die von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Antrag gestellt wurde, nach Artikel 3 zugeteilt werden.

c) Die Waren, die sie zu Veredelungsvorgängen vorübergehend ausführt, müssen sich im freien Verkehr im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 des Vertrages befinden und Ursprungswaren der Gemeinschaft im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (3) und ihrer Durchführungsverordnungen sein. Abweichungen hiervon dürfen die Behörden der Mitgliedstaaten nur für Waren zulassen, die in der Gemeinschaft nicht in ausreichender Menge hergestellt werden. Solche Abweichungen dürfen nur für höchstens 14 v. H. des Gesamtwerts der Waren gewährt werden, für die eine vorherige Bewilligung beantragt wurde oder für die dem betreffenden Begünstigten die Inanspruchnahme dieser Regelung im Vorjahr bewilligt wurde. Ausnahmsweise können die zuständigen Behörden in wirtschaftlich gerechtfertigten Fällen auf der Grundlage eines nach dem Verfahren des Artikels 12 gefassten Beschlusses einen höheren Prozentsatz für die Abweichung zulassen.

Traditionelle Begünstigte, die 1994 in den Genuß eines Satzes von mehr als 14 v. H. gekommen sind, können auf der Grundlage eines von der Kommission zu erstellenden Verzeichnisses für einen Zeitraum von drei Jahren weiterhin in den Genuß eines höheren Prozentsatzes kommen. Danach müssen solche Ausnahmen auf der Grundlage eines nach dem Verfahren des Artikels 12 zu fassenden Beschlusses erneuert werden.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle drei Monate die wesentlichen Angaben über die danach zugelassenen Abweichungen mit, nämlich Art, Ursprung und Menge der betreffenden Waren, die ihren Ursprung nicht in der Gemeinschaft haben. Die Kommission teilt diese Angaben den anderen Mitgliedstaaten mit, damit sie durch den in Artikel 12 genannten Ausschuß geprüft werden.

d) Die in den Drittländern durchzuführenden Veredelungsvorgänge dürfen keine weitergehenden Verarbeitungen darstellen als die in Anhang II für jede Ware aufgeführten Vorgänge. Die Veredelungsvorgänge dürfen jedoch weniger weitgehende Verarbeitungen darstellen als die zu jeder Ware in Anhang II aufgeführten Vorgänge.

(3) Die Mitgliedstaaten können von Absatz 2 Buchstabe a) bei Personen abweichen, die die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht erfuellen.

Diese Ausnahmen gelten für ihrem Wesen und Zweck nach nicht andersartige Erzeugnisse nur bis zu den Gesamtmengen, die in einem der beiden dem Inkrafttreten der Verordnung (EWG) Nr. 636/82 vorausgehenden Jahre im Rahmen spezifischer Regelungen der in

Artikel 1

Absatz 3 genannten Art eingeführt worden sind.

Im Fall von Ländern, für die eine spezifische Regelung der in Artikel 1 Absatz 3 genannten Art erstmals nach Inkrafttreten dieser Verordnung geschaffen wurde und die für bestimmte Mengen an die Stelle der hierfür bis dahin geltenden nichtspezifischen Regelung der Einfuhrbeschränkung tritt, ohne zu einer Erhöhung der gesamten Einfuhrmöglichkeiten zu führen, die sich durch die kumulative Anwendung der beiden Regelungen ergeben, können ähnliche Ausnahmen bis zu den Mengen an aus Veredelungsvorgängen hervorgehenden Erzeugnissen gelten, die zuvor im Rahmen der nichtspezifischen Regelung der Einfuhrbeschränkung eingeführt worden sind.

Die in den vorstehenden Unterabsätzen genannten Ausnahmen gelten vorrangig für Personen, die früher in den Genuß der obengenannten spezifischen Regelungen gekommen waren.

Die Fälle, in denen dieser Absatz Anwendung findet, werden der Kommission mitgeteilt, die sie den Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine jährliche Überprüfung durch den in Artikel 12 genannten Ausschuß zur Kenntnis bringt.

Artikel 3

(1) Auf Gemeinschaftsebene werden die jährlichen Mengen an Veredelungserzeugnissen festgelegt, deren Wiedereinfuhr aufgrund der spezifischen Einfuhrregelung nach Artikel 1 Absatz 3 zugelassen werden kann.

(2) Die zuständigen Behörden teilen die in Absatz 1 genannten Mengen auf die potentiellen Begünstigten nach Artikel 2 auf, und zwar auf der Grundlage ihrer gemäß Artikel 4 Absatz 2 gestellten Anträge und nur nach Bestätigung seitens der Kommission, daß innerhalb der Gesamtmenge der Gemeinschaft für die gesamte Kategorie und das betreffende Drittland noch Mengen verfügbar sind.

(3) Diese Aufteilung erfolgt unbeschadet des Artikels 2 Absatz 3 unter Wahrung des Ziels der Aufrechterhaltung der industriellen Tätigkeit des Begünstigten in der Gemeinschaft gemäß Artikel 2 Absatz 2; dies gilt sowohl für die Art der Waren als auch für deren in Mengeneinheiten oder als Mehrwert ausgedrückte Mengen.

(4) Jeder traditionelle Begünstigte hat für jede Kategorie und jedes Drittland das Recht auf eine Zuteilung in Höhe der Gesamtmenge, für die er entweder 1993 oder 1994 für diese Kategorie und dieses Land passive Veredelungsverkehre durchgeführt hat.

Begünstigte kommen für zusätzliche Zuteilungen für die gleiche Kategorie und das gleiche Land nach Absatz 5 Unterabsatz 4 erst in Frage, wenn sie die in dem vorhergehenden Unterabsatz genannten Mengen ausgenutzt haben.

Ausserdem ist ein traditioneller Begünstigter, der für eine bestimmte Kategorie und ein bestimmtes Drittland beschließt, die ihm nach Unterabsatz 1 vorbehaltenen Mengen nicht auszunutzen, berechtigt, für eine entsprechende Menge in einer anderen Kategorie und einem anderen Drittland gemäß dem in Absatz 5 Unterabsatz 1 genannten Windhundverfahren einen Antrag zu stellen. Die Mengen, auf die verzichtet wurde, werden unmittelbar den nach Absatz 6 zuzuteilenden Mengen zugeschlagen.

Bei dem Beitritt eines Landes zur Gemeinschaft gelten diese Bestimmungen für die Wirtschaftsteilnehmer jenes Landes, die in einem der beiden dem Beitritt vorausgehenden Jahre passive Veredelungsverkehre durchgeführt haben, und zwar bis zur Höhe der entsprechenden Mengen.

(5) Die Mengen an Veredelungserzeugnissen, die nicht vorübergehend den nach Absatz 4 gestellten Anträgen vorbehalten worden sind, werden von der Kommission auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten erhaltenen Meldungen und in chronologischer Reihenfolge des Eingangs dieser Meldungen (Windhundverfahren) zugeteilt.

Nur diejenigen Hersteller erhalten Zuteilungen, die nachweisen können, daß sie im Vorjahr die Produktion in der Gemeinschaft aufrechterhalten haben. Jeder dieser Hersteller kann einen Antrag für eine Gesamtmenge an Veredelungserzeugnissen stellen, deren aufgrund der Verarbeitung in Drittländern erzielter Wert 50 v. H. des Wertes seiner Produktion in der Gemeinschaft nicht übersteigt.

Der Wert der Produktion der betreffenden Antragsteller in der Gemeinschaft wird auf der Grundlage aller innerhalb der Gemeinschaft hergestellten Erzeugnisse des Anhangs II ermittelt.

Die Aufteilung erfolgt in Form von Hoechstmengen je Antrag für jede Kategorie und für jedes Drittland. Wird ein erneuter Antrag gestellt, so dürfen die zuständigen Behörden dem einzelnen Antragsteller zusätzliche Mengen für die gleiche Kategorie und das gleiche Drittland nur zuteilen, wenn die frühere Zuteilung an diesen Antragsteller zu mindestens 50 v. H. ausgeschöpft ist oder mindestens Warenmengen, die 80 v. H. der vorher bewilligten Menge entsprechen, ausgeführt worden sind.

Jedem Hersteller, dem passive Veredelungsverkehre nach Maßgabe dieses Absatzes während des vorangegangenen Jahres bewilligt wurden, werden bestimmte Mengen an Veredelungserzeugnissen nach Absatz 4 zugewiesen. Hat sich die Gemeinschaftsproduktion eines Herstellers wegen im Vorjahr durchgeführter passiver Veredelungsverkehre verringert, werden diese Mengen an Veredelungserzeugnissen proportional verringert.

Die dem Hersteller für jede Kategorie und für jedes Drittland zustehende Menge entspricht der Menge an Veredelungserzeugnissen, die der jeweilige Hersteller während des im vorstehenden Unterabsatz genannten Zeitraums wieder eingeführt hat.

(6) Haben die Begünstigten die Gesamtmengen, für die sie vorherige Bewilligungen nach diesem Artikel erhalten haben, nicht ausgenutzt, so werden die nicht ausgenutzten Mengen wieder der Gemeinschaftsmenge zugeschlagen und somit für die Antragsteller nach dem Verfahren des Absatzes 5 verfügbar gemacht.

Der Antragsteller gibt alle nicht oder nur teilweise ausgenutzten vorherigen Bewilligungen innerhalb von 15 Tagen nach Ablauf der betreffenden Frist an die Behörden zurück, die die Bewilligung erteilt haben.

Für die Anwendung dieses Absatzes gelten als "nicht ausgenutzte" Mengen diejenigen, für die vorherige Bewilligungen erteilt, diese jedoch nicht innerhalb einer Frist von sechs bzw. neun Monaten bei Verlängerung der ursprünglichen Frist durch die zuständigen Behörden ausgenutzt worden sind (d. h., wenn die Formalitäten für die vorübergehende Ausfuhr für die in der vorherigen Bewilligung angegebene Gesamtmenge von Rohmaterial nicht abgeschlossen worden sind). Die zuständigen Behörden geben der Kommission so rasch als möglich die nicht ausgenutzten Mengen an, die wieder der Gemeinschaftsmenge zuzuschlagen sind.

(7) Am Ende eines Kalenderjahres, in dem die verfügbaren Mengen an Veredelungserzeugnissen für die Anträge nach Absatz 5 unzureichend waren, wird nach dem Verfahren des Artikels 12 geprüft, in welchem Umfang und auf welche Weise die Zuteilungen zu überprüfen sind.

(8) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 12 erlassen.

Artikel 4

(1) Die zuständigen Behörden erteilen nur denjenigen Antragstellern eine vorherige Bewilligung, die die in dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen erfuellen.

(2) Der Antragsteller legt den zuständigen Behörden den Vertrag mit dem Unternehmen, das der beauftragt hat, die Veredelungsvorgänge für seine Rechnung in dem betreffenden Drittland durchzuführen, oder einen Nachweis vor, der von den genannten Behörden als gleichwertig angesehen wird.

(3) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten teilen der Kommission alljährlich vor dem 15. Januar die Gesamtmengen je Kategorie und je Drittland mit, die den Begünstigten nach Artikel 3 Absatz 4 für dieses Mengenjahr zustehen.

(4) Die zuständigen Behörden können alljährlich ab dem 15. Januar die Anträge auf vorherige Bewilligungen der Kommission mitteilen und vorherige Bewilligungen erteilen.

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor der Erteilung von vorherigen Bewilligungen mit, für welche Mengen bei ihnen Anträge auf Zuteilungen eingegangen sind. Die Kommission bestätigt umgehend, daß die beantragte(n) Menge(n) zur Wiedereinfuhr zur Verfügung stehen, und zwar in chronologischer Reihenfolge des Eingangs der Mitteilungen der Mitgliedstaaten (Windhundverfahren).

Diese Mitteilungen werden normalerweise elektronisch über das hierfür eingerichtete integrierte Netz übermittelt, sofern nicht aus zwingenden Gründen vorübergehend andere Übermittlungswege gewählt werden müssen.

Artikel 5

(1) Die vorherige Bewilligung wird nur erteilt, wenn die zuständigen Behörden die Nämlichkeit der vorübergehend ausgeführten Waren bei den wiedereingeführten Veredelungserzeugnissen feststellen können.

(2) Die zuständigen Behörden können die Bewilligung des Verfahrens ablehnen, wenn sie feststellen, daß es ihnen nicht möglich ist, alle Sicherheiten zu erhalten, um die tatsächliche Kontrolle der Einhaltung des Artikels 2 zu gewährleisten.

(3) In der vorherigen Bewilligung werden die Bedingungen für den Ablauf des Veredelungsvorgangs festgelegt, und zwar insbesondere

- die Mengen der auszuführenden Waren und der wiedereinzuführenden Erzeugnisse, die unter Bezugnahme auf den Ausbeutesatz berechnet werden, der nach Maßgabe der technischen Gegebenheiten der durchzuführenden Veredelungsvorgänge oder - falls solche Gegebenheiten fehlen - nach den in der Gemeinschaft verfügbaren Daten über gleichartige Veredelungsvorgänge festgesetzt wird;

- die Verfahren, die es ermöglichen, die Nämlichkeit der vorübergehend ausgeführten Waren bei den Veredelungserzeugnissen festzustellen;

- die Frist für die Wiedereinfuhr unter Berücksichtigung der für die Durchführung der Veredelungsvorgänge erforderlichen Zeit.

(4) Stellen die zuständigen Behörden fest, daß der Beschäftigungsstand im Betrieb des Antragstellers aufgrund passiver Veredelungsverkehre in einem Jahr stark zurückgegangen ist, verringern diese zuständigen Behörden die Mengen entsprechend, die der Antragsteller nach dieser Verordnung im folgenden Jahr beantragen kann.

Artikel 6

Die von den zuständigen Behörden erteilte vorherige Bewilligung ist der betreffenden Zollstelle bei der vorübergehenden Ausfuhr für die Zollabfertigung vorzulegen.

Artikel 7

Auf Antrag der Kommission unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission über die Ablehnung einer vorherigen Bewilligung sowie über die Gründe, die im Hinblick auf die Voraussetzungen dieser Verordnung zu dieser Ablehnung geführt haben.

Artikel 8

(1) Unbeschadet des Absatzes 2 darf die Wiedereinfuhr der Veredelungserzeugnisse, vorbehaltlich der Erfuellung der in der Bewilligung festgelegten Bedingungen und der sonstigen bei der Einfuhr üblichen Zollabfertigung, nicht abgelehnt werden.

(2) Bei der Wiedereinfuhr der Veredelungserzeugnisse in die Gemeinschaft legt der Anmelder den zuständigen Behörden - unbeschadet sonstiger Gemeinschaftsregelungen über den Handel mit dem betreffenden Drittland - die vorherige Bewilligung vor, der der Nachweis darüber beigefügt ist, daß der Veredelungsvorgang tatsächlich in dem in der vorherigen Bewilligung angegebenen Drittland stattgefunden hat.

Artikel 9

Die zuständigen Behörden können, wenn es die Umstände erfordern,

- die ursprünglich festgesetzte Frist für die Wiedereinfuhr verlängern;

- die Wiedereinfuhr der Veredelungserzeugnisse in Teilsendungen zulassen; in diesem Fall werden die Sendungen nach Maßgabe ihres Eintreffens auf der vorherigen Bewilligung abgeschrieben.

Die zuständigen Behörden können ferner die Wiedereinfuhr der Veredelungserzeugnisse auch dann bewilligen, wenn nicht alle in der vorherigen Bewilligung vorgesehenen Veredelungsvorgänge durchgeführt worden sind.

Artikel 10

Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission die statistischen Angaben über alle im Rahmen dieser Verordnung durchgeführten Wiedereinfuhren in sein Hoheitsgebiet. Die Kommission übermittelt diese Angaben den übrigen Mitgliedstaaten.

Artikel 11

(1) Das in dieser Verordnung vorgesehene Verfahren ersetzt alle anderen Verfahren des wirtschaftlichen passiven Veredelungsverkehrs, die gegenwärtig von den Mitgliedstaaten im Fall der in Artikel 1 genannten Waren angewandt werden.

(2) Diese Verordnung gilt unbeschadet der den passiven Veredelungsverkehr und den Standard-Austausch-Verkehr betreffend Artikel 154 bis 159 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92.

(3) Für die Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 des Protokolls Nr. 1 über Textilwaren und Bekleidung zu den Europa-Abkommen und den Interimsabkommen zwischen der Gemeinschaft und der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik, Ungarn, Polen, Rumänien und Bulgarien brauchen die Regelungen oder besonderen Maßnahmen nach Artikel 1 Absatz 3 oder die jährlichen Hoechstmengen nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b) nicht für die Waren zu gelten, die in Anhang II aufgeführt sind und nach Maßgabe des Protokolls Nr. 4 über den Ursprung zu den Europa-Abkommen mit der Gemeinschaft Ursprungserzeugnisse dieser Länder sind. Vorherige Bewilligungen für diese Warenkategorien werden von den zuständigen Behörden nach Mitteilung der beantragten Mengen an die Kommission vorbehaltlich der Erfuellung der Voraussetzungen dieser Verordnung erteilt.

Artikel 12

(1) Es wird ein Ausschuß für den wirtschaftlichen passiven Veredelungsverkehr mit Textilien - nachstehend "Ausschuß" genannt - eingesetzt, der aus Vertretern der Mitgliedstaaten besteht und in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) Der Ausschuß kann alle die Anwendung dieser Verordnung betreffenden Fragen prüfen, die ihm der Vorsitzende von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats unterbreitet.

(3) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Bestimmungen werden nach dem nachstehend festgelegten Verfahren erlassen.

a) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß nimmt zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist, die der Vorsitzende entsprechend der Dringlichkeit der Frage festsetzen kann, Stellung. Die Stellungnahme kommt mit einer Mehrheit von 54 Stimmen zustande, wobei die Stimmen der Mitgliedstaaten nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages gewogen werden. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

b) i) Die Kommission trifft die in Aussicht genommenen Maßnahmen, wenn sie der Stellungnahme des Ausschusses entsprechen.

ii) Entsprechen die in Aussicht genommenen Maßnahmen nicht der Stellungnahme des Ausschusses oder ist keine Stellungnahme ergangen, so schlägt die Kommission dem Rat unverzueglich die zu treffenden Maßnahmen vor. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

iii) Hat der Rat nach Ablauf einer Frist eines Monats, nachdem ihm der Vorschlag übermittelt worden ist, keine Maßnahmen beschlossen, so erlässt die Kommission die vorgeschlagenen Maßnahmen und bringt sie sofort zur Anwendung.

Artikel 13

Diese Verordnung berührt nicht die Wiedereinfuhr von Waren in die Gemeinschaft nach Be- oder Verarbeitung in Drittländern aufgrund von vorherigen Bewilligungen, die vor Inkrafftreten dieser Verordnung erteilt worden sind.

Die Verordnung (EWG) Nr. 636/82 wird zum 31. Dezember 1994 aufgehoben.

Artikel 14

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.

Artikel 11

Absatz 3 gilt mit Wirkung vom 1. Januar 1994.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 8. Dezember 1994.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. REXRODT

(1) ABl. Nr. L 76 vom 20. 3. 1982, S. 1. Verordnung geändert durch die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals.

(2) ABl. Nr. L 134 vom 31. 5. 1980, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals.

(3) ABl. Nr. L 302 vom 19. 10. 1992, S. 1.

ANHANG I

Gruppen von Kategorien nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe d) Gleichartige Erzeugnisse auf der gleichen Verarbeitungsstufe gelten als Waren derselben Kategorie oder Kategoriengruppe wie die nachstehend aufgeführten:

Gruppe 1 (Oberbekleidung)

Kategorien 4, 5, 6, 7, 8, 14, 15, 16, 17, 21, 26, 27, 28, 29, 68, 73, 74, 75, 76, 77, 78, 83, 156, 157, 159, 161.

Gruppe 2 (Unterbekleidung)

Kategorien 4, 5, 12, 13, 18, 24, 26, 28, 31, 68, 69, 70, 72, 73, 78, 83, 86, 157, 161.

Gruppe 3 (andere Erzeugnisse)

Kategorien 10, 12, 68, 70, 72, 78, 83, 85, 87, 91.

ANHANG II

Hoechstzulässige Verarbeitungsstufen nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d)

>(1)"> ID="1">Kategorien> ID="2">Verarbeitung"> ID="1">4, 5, 6, 7, 8, 10, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 21, 24, 26, 27, 28, 29, 31, 68, 69, 70, 72, 73, 74, 75, 76, 77, 78, 83, 85, 86, 87, 91, 156, 157, 159, 161> ID="2">Herstellen aus Geweben oder Gewirken (2) "">

(1) Als Kategorien gelten die in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 (ABl. Nr. L 275 vom 8. 11. 1993) und ihren Änderungen aufgeführten Kategorien.

(2) Als Veredelungsvorgang im Sinne dieser Verordnung kann auch ein Vorgang zugelassen werden, der in der abgepassten Herstellung gewirkter Artikel aus Garnen besteht, sofern die zu diesem Zweck während eines Jahres genehmigten vorübergehenden Garnausfuhren gewichtsmässig 7 v. H. der im vorhergehenden Jahr insgesamt genehmigten vorübergehenden Ausfuhren in die Gemeinschaft im Rahmen spezifischer Regelungen der in Artikel 1 Absatz 3 genannten Art nicht überschreiten.

Die Kommission stellt sicher, daß die oben vorgesehene Hoechstmenge von 7 v. H. auf Gemeinschaftsebene nicht überschritten wird.

Im Hinblick darauf gilt Artikel 4.

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