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Document 31993R3118

Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 des Rates vom 25. Oktober 1993 zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen zum Güterkraftverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind

OJ L 279, 12.11.1993, p. 1–16 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Special edition in Finnish: Chapter 07 Volume 005 P. 21 - 36
Special edition in Swedish: Chapter 07 Volume 005 P. 21 - 36
Special edition in Czech: Chapter 07 Volume 002 P. 103 - 118
Special edition in Estonian: Chapter 07 Volume 002 P. 103 - 118
Special edition in Latvian: Chapter 07 Volume 002 P. 103 - 118
Special edition in Lithuanian: Chapter 07 Volume 002 P. 103 - 118
Special edition in Hungarian Chapter 07 Volume 002 P. 103 - 118
Special edition in Maltese: Chapter 07 Volume 002 P. 103 - 118
Special edition in Polish: Chapter 07 Volume 002 P. 103 - 118
Special edition in Slovak: Chapter 07 Volume 002 P. 103 - 118
Special edition in Slovene: Chapter 07 Volume 002 P. 103 - 118
Special edition in Bulgarian: Chapter 07 Volume 003 P. 14 - 29
Special edition in Romanian: Chapter 07 Volume 003 P. 14 - 29

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 03/12/2011; Aufgehoben durch 32009R1072

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1993/3118/oj

31993R3118

Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 des Rates vom 25. Oktober 1993 zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen zum Güterkraftverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind

Amtsblatt Nr. L 279 vom 12/11/1993 S. 0001 - 0016
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 5 S. 0021
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 5 S. 0021


VERORDNUNG (EWG) Nr. 3118/93 DES RATES vom 25. Oktober 1993 zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen zum Güterkraftverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 75,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Einführung einer gemeinsamen Verkehrspolitik erstreckt sich nach Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe b) des Vertrages unter anderem auf die Festlegung der Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen zum Verkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind.

Die genannte Bestimmung erfordert die Beseitigung aller Beschränkungen für Erbringer von Dienstleistungen aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit oder des Umstandes, daß sie in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll, niedergelassen sind.

Um eine flexible und reibungslose Durchführung dieser Bestimmung zu ermöglichen, sollte vor der Anwendung der endgültigen Regelung eine Übergangsregelung für die Kabotage vorgesehen werden.

Nur Verkehrsunternehmer, die Inhaber der Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten (4) sind, sowie Verkehrsunternehmer, die zur Durchführung bestimmter Kategorien grenzueberschreitender Beförderungen berechtigt sind, können zur Kabotage zugelassen werden.

Diese Übergangsregelung sollte ein Kontingent gemeinschaftlicher Kabotagegenehmigungen beinhalten, das stufenweise angehoben wird.

Die Bedingungen für die Ausstellung und die Verwendung dieser Kabotagegenehmigungen sind festzulegen.

Es empfiehlt sich, die Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats für die Kabotagetätigkeiten festzulegen.

Es müssen Bestimmungen erlassen werden, wonach bei einer ernsten Störung in den Markt der betreffenden Verkehrsunternehmen eingegriffen werden kann. Zu diesem Zweck müssen ein geeignetes Beschlußfassungsverfahren eingeführt und die erforderlichen statistischen Daten gesammelt werden.

Es ist zweckmässig, daß sich die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die ordnungsgemässe Anwendung der eingeführten Regelung, insbesondere im Bereich der Ahndung von Verstössen, gegenseitig Amtshilfe leisten. Die Sanktionen dürfen nicht diskriminierend sein und müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des Verstosses stehen. Es muß die Möglichkeit vorgesehen werden, ein Rechtsmittel einzulegen.

Es empfiehlt sich, daß die Kommission regelmässig einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vorlegt.

Zur Erfuellung der dem Rat obliegenden Pflichten ist das Inkrafttreten der endgültigen Regelung festzulegen, aufgrund deren Kabotageverkehr ohne mengenmässige Beschränkungen möglich ist -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Jeder Unternehmer des gewerblichen Güterkraftverkehrs, der Inhaber der Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 ist, wird unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen zum zeitweiligen gewerblichen Güterkraftverkehr in einem anderen Mitgliedstaat, nachfolgend "Kabotage" bzw. "Aufnahmemitgliedstaat" genannt, zugelassen, ohne dort über einen Unternehmenssitz oder eine Niederlassung zu verfügen.

(2) Jeder Unternehmer, der im Mitgliedstaat der Niederlassung in Übereinstimmung mit dessen Rechtsvorschriften berechtigt ist, den in den Nummern 1, 2 und 3 des Anhangs der Ersten Richtlinie (5) genannten gewerblichen Güterkraftverkehr durchzuführen, ist unter den Bedingungen dieser Verordnung berechtigt, die Kabotage der gleichen Art bzw. die Kabotage mit Fahrzeugen der gleichen Kategorie durchzuführen.

(3) Die Zulassung zur Kabotage im Rahmen von Verkehrsleistungen gemäß Nummer 5 des Anhangs der genannten Ersten Richtlinie ist keinerlei Beschränkungen unterworfen.

(4) Jedes Unternehmen, das in dem Mitgliedstaat der Niederlassung in Übereinstimmung mit dessen Rechtsvorschriften berechtigt ist, die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im Werkverkehr durchzuführen, ist berechtigt, die Kabotage im Werkverkehr nach der Definition in Nummer 4 des Anhangs der genannten Ersten Richtlinie durchzuführen.

Die Kommission legt die Einzelheiten der Anwendung dieses Absatzes fest.

Artikel 2

(1) Im Hinblick auf die schrittweise Einführung der in Artikel 12 definierten endgültigen Regelung erfolgt die Kabotage unbeschadet des Artikels 1 Absatz 3 während eines Zeitraums vom 1. Januar 1994 bis zum 30. Juni 1998 im Rahmen eines gemeinschaftlichen Kabotagekontingents.

Die Kabotagegenehmigungen werden nach dem in Anhang I enthaltenen Muster ausgestellt.

Das gemeinschaftliche Kabotagekontingent setzt sich aus 30 000 Kabotagegenehmigungen zusammen, die für jeweils zwei Monate gelten; es wird jährlich ab 1. Januar 1995 um 30 % erhöht.

(2) Eine Kabotagegenehmigung kann auf Antrag eines Mitgliedstaats, der jeweils vor dem 1. November eines Jahres zu stellen ist, in zwei kürzerfristige, nur einen Monat gültige Genehmigungen umgewandelt werden.

Die kürzerfristigen Kabotagegenehmigungen werden nach dem in Anhang II enthaltenen Muster ausgestellt.

(3) Das Kontingent wird wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

"" ID="01">Belgien> ID="02">2 593> ID="03">3 371> ID="04">4 383> ID="05">5 698> ID="06">3 704"> ID="01">Dänemark> ID="02">2 516> ID="03">3 271> ID="04">4 253> ID="05">5 529> ID="06">3 594"> ID="01">Deutschland> ID="02">4 252> ID="03">5 528> ID="04">7 187> ID="05">9 344> ID="06">6 074"> ID="01">Griechenland> ID="02">1 146> ID="03">1 490> ID="04">1 937> ID="05">2 519> ID="06">1 638"> ID="01">Spanien> ID="02">2 688> ID="03">3 495> ID="04">4 544> ID="05">5 908> ID="06">3 841"> ID="01">Frankreich> ID="02">3 516> ID="03">4 571> ID="04">5 943> ID="05">7 726> ID="06">5 022"> ID="01">Irland> ID="02">1 169> ID="03">1 520> ID="04">1 976> ID="05">2 569> ID="06">1 670"> ID="01">Italien> ID="02">3 520> ID="03">4 576> ID="04">5 949> ID="05">7 734> ID="06">5 028"> ID="01">Luxemburg> ID="02">1 207> ID="03">1 570> ID="04">2 041> ID="05">2 654> ID="06">1 726"> ID="01">Niederlande> ID="02">3 662> ID="03">4 761> ID="04">6 190> ID="05">8 047> ID="06">5 231"> ID="01">Portugal> ID="02">1 525> ID="03">1 983> ID="04">2 578> ID="05">3 352> ID="06">2 179"> ID="01">Vereinigtes Königreich> ID="02">2 206> ID="03">2 868> ID="04">3 729> ID="05">4 848> ID="06">3 152 ">

Artikel 3

(1) Die in Artikel 2 genannten Kabotagegenehmigungen erlauben dem durch sie Berechtigten, die Kabotage durchzuführen.

(2) Die Kabotagegenehmigungen werden von der Kommission den Mitgliedstaaten der Niederlassung mitgeteilt und von den zuständigen Behörden oder Stellen des Mitgliedstaats der Niederlassung den antragstellenden Verkehrsunternehmern erteilt.

Diese Genehmigungen tragen das Kennzeichen des Mitgliedstaats der Niederlassung.

(3) Die Kabotagegenehmigung wird auf den Namen des Verkehrsunternehmers ausgestellt. Sie kann von diesem nicht auf einen Dritten übertragen werden. Die Kabotagegenehmigung kann nur für jeweils ein Fahrzeug verwendet werden.

Unter "Fahrzeug" ist ein im Mitgliedstaat der Niederlassung amtlich zugelassenes, ausschließlich für die Güterbeförderung bestimmtes Kraftfahrzeug oder eine ausschließlich für die Güterbeförderung bestimmte Fahrzeugkombination zu verstehen, bei der zumindest das Kraftfahrzeug im Mitgliedstaat der Niederlassung amtlich zugelassen ist.

Ein gebietsfremder Verkehrsunternehmer muß über das Fahrzeug aufgrund seines vollen Eigentums oder aufgrund eines anderen Rechts, wie zum Beispiel ein Ratenkauf-, Miet- oder Leasingvertrag, verfügen können.

Im Fall der Miete wird das Fahrzeug von dem Verkehrsunternehmer im Niederlassungsstaat angemietet, um Kabotagefahrten durchzuführen. Ein gebietsfremder Verkehrsunternehmer kann jedoch zur Beendigung einer aufgrund einer Panne oder eines Unfalls unterbrochenen Kabotagefahrt im Aufnahmemitgliedstaat zu den gleichen Bedingungen wie die dort ansässigen Verkehrsunternehmer ein Fahrzeug mieten.

Die Kabotagegenehmigung sowie gegebenenfalls der Mietvertrag sind im Fahrzeug mitzuführen.

(4) Die Kabotagegenehmigung ist auf Verlangen der Kontrollbeamten jederzeit vorzulegen.

(5) Der Zeitpunkt, zu dem die Geltungsdauer der Kabotagegenehmigung beginnt, muß von den zuständigen Behörden oder Stellen des Mitgliedstaats der Niederlassung auf der Genehmigung vor ihrer Nutzung eingetragen werden.

Artikel 4

Die aufgrund einer Kabotagegenehmigung durchgeführten Beförderungen werden in ein Fahrtenberichtsheft eingetragen, dessen Blätter zusammen mit der Genehmigung binnen acht Tagen nach Ablauf ihrer Geltungsdauer an die zuständige Behörde oder Stelle des Mitgliedstaats der Niederlassung, die die Genehmigung erteilt hat, zurückzusenden sind.

Das Fahrtenberichtsheft wird nach dem in Anhang III enthaltenen Muster ausgestellt.

Artikel 5

(1) Die zuständige Behörde oder Stelle eines jeden Mitgliedstaats übermittelt der Kommission nach jedem Vierteljahr innerhalb einer Frist von drei Monaten, die im Fall des Artikels 7 auf einen Monat verkürzt werden kann, die Angaben über die Kabotagefahrten der in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Verkehrsunternehmer für dieses Vierteljahr; die Angaben erfolgen in beförderten Tonnen und in Tonnenkilometern.

Diese Mitteilung erfolgt mittels einer Übersicht nach dem Muster in Anhang IV.

(2) Die Kommission legt den Mitgliedstaaten umgehend zusammenfassende Übersichten vor, die sie anhand der ihr gemäß Absatz 1 übermittelten Angaben erstellt.

Artikel 6

(1) Vorbehaltlich der Anwendung der Gemeinschaftsregelung unterliegt die Durchführung der Kabotagefahrten den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats in folgenden Bereichen:

a) für den Beförderungsvertrag geltende Preise und Bedingungen;

b) Fahrzeuggewichte und -abmessungen; diese Gewichte und Abmessungen dürfen gegebenenfalls die im Niederlassungsmitgliedstaat des Verkehrsunternehmers geltenden, keinesfalls aber die technischen Normen überschreiten, die in der Übereinstimmungsbescheinigung gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 86/364/EWG (6) vermerkt sind;

c) Vorschriften für die Beförderung bestimmter Kategorien von Beförderungsgut, insbesondere gefährlicher Güter, verderblicher Lebensmittel und lebender Tiere;

d) Lenk- und Ruhezeiten;

e) Mehrwertsteuer (MwSt.) auf Beförderungsdienstleistungen. Dabei gelten für Leistungen gemäß Artikel 1 dieser Verordnung die Bestimmungen des Artikels 21 Absatz 1 Buchstabe a) der Richtlinie 77/388/EWG (7).

(2) Für die im Kabotagebetrieb eingesetzten Fahrzeuge gelten dieselben technischen Bau- und Ausrüstungsnormen wie für die im internationalen Güterverkehr zum Betrieb freigegebenen Fahrzeuge.

(3) Die in Absatz 1 genannten Vorschriften werden auf die gebietsfremden Verkehrsunternehmer unter denselben Bedingungen angewandt, wie sie dieser Staat seinen eigenen Staatsangehörigen auferlegt, damit jede offenkundige oder versteckte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Niederlassungsorts ausgeschlossen wird.

(4) Wird festgestellt, daß aufgrund der Erfahrungen die Liste der Bereiche der Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats in Absatz 1 angepasst werden muß, so ändert der Rat diese Liste mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission.

Artikel 7

(1) Im Fall einer ernsten Marktstörung im innerstaatlichen Verkehr innerhalb eines bestimmten geographischen Gebietes, die auf die Kabotage zurückzuführen ist oder durch sie verschärft wird, kann sich jeder Mitgliedstaat an die Kommission wenden, damit Schutzmaßnahmen getroffen werden; der Mitgliedstaat macht der Kommission dabei die erforderlichen Angaben und teilt ihr mit, welche Maßnahmen er gegenüber den in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Verkehrsunternehmern zu treffen gedenkt.

(2) Im Sinne des Absatzes 1 ist

- eine "ernste Marktstörung im innerstaatlichen Verkehr innerhalb eines bestimmten geographischen Gebiets" das Auftreten spezifischer Probleme auf diesem Markt, die zu einem möglicherweise anhaltenden deutlichen Angebotsüberhang führen können, der das finanzielle Gleichgewicht und das Überleben zahlreicher Unternehmen im Güterkraftverkehr gefährden könnte;

- "geographisches Gebiet" ein Gebiet, das das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder einen Teil davon umfasst oder sich auf das gesamte Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten oder auf einen Teil davon erstreckt.

(3) Die Kommission prüft den Fall, insbesondere anhand der ihr gemäß Artikel 5 übermittelten letzten vierteljährlichen Angaben, und entscheidet nach Anhörung des nach Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3916/90 (8) eingesetzten Beratenden Ausschusses innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang des Antrags des Mitgliedstaats, ob Schutzmaßnahmen erforderlich sind, und ordnet diese gegebenenfalls an.

Diese Maßnahmen können beinhalten, daß das betreffende geographische Gebiet zeitweilig vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen wird.

Die gemäß diesem Artikel getroffenen Maßnahmen dürfen höchstens sechs Monate in Kraft bleiben; ihre Geltungsdauer kann unter denselben Geltungsbedingungen einmal um höchstens sechs Monate verlängert werden.

Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten und dem Rat den gemäß diesem Absatz gefassten Beschluß unverzueglich mit.

(4) Beschließt die Kommission Schutzmaßnahmen, die einen oder mehrere Mitgliedstaaten betreffen, so sind die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten gehalten, gegenüber den in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Verkehrsunternehmern entsprechende Maßnahmen zu ergreifen; sie setzen die Kommission davon in Kenntnis.

Diese Maßnahmen gelten spätestens ab demselben Zeitpunkt wie die von der Kommission beschlossenen Schutzmaßnahmen.

(5) Jeder Mitgliedstaat kann binnen dreissig Tagen nach der Mitteilung den Rat mit dem Beschluß der Kommission nach Absatz 3 befassen.

Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit innerhalb von dreissig Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem er von einem Mitgliedstaat befasst wurde, oder, im Fall der Befassung durch mehrere Mitgliedstaaten, ab dem Zeitpunkt der ersten Befassung einen abweichenden Beschluß fassen.

Für den Beschluß des Rates gelten die Geltungsbedingungen nach Absatz 3 Unterabsatz 3.

Die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten sind gehalten, gegenüber den in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Verkehrsunternehmern Maßnahmen gleicher Wirkung zu ergreifen; sie setzen die Kommission hiervon in Kenntnis.

Beschließt der Rat innerhalb der in Unterabsatz 2 genannten Frist nicht, so wird der Beschluß der Kommission endgültig.

(6) Ist die Kommission der Auffassung, daß die Geltungsdauer der nach Absatz 3 getroffenen Maßnahmen verlängert werden muß, so unterbreitet sie dem Rat einen Vorschlag; der Rat beschließt hierüber mit qualifizierter Mehrheit.

Artikel 8

(1) Die Mitgliedstaaten leisten einander bei der Anwendung dieser Verordnung Amtshilfe.

(2) Unbeschadet einer etwaigen strafrechtlichen Verfolgung ist die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats befugt, gegen einen gebietsfremden Verkehrsunternehmer, der anläßlich der Kabotage im Gebiet dieses Staates gegen diese Verordnung oder gegen die gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Vorschriften im Verkehrsbereich verstossen hat, Sanktionen zu verhängen. Diese Sanktionen dürfen keine Diskriminierung beinhalten und müssen in Einklang mit Absatz 3 stehen.

(3) Die in Absatz 2 genannten Sanktionen können insbesondere in einer Verwarnung oder, bei schweren oder wiederholten Verstössen, in einem zeitweiligen Verbot von Kabotagefahrten in dem Aufnahmemitgliedstaat, in dem der Verstoß begangen wurde, bestehen.

Bei Vorlage einer gefälschten Kabotagegenehmigung wird diese sofort eingezogen und der zuständigen Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats des Verkehrsunternehmers so rasch wie möglich übermittelt.

(4) Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats unterrichten die zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats über die festgestellten Verstösse und über etwaige gegen den Verkehrsunternehmer verhängte Sanktionen; im Fall eines schweren oder wiederholten Verstosses können sie bei dieser Meldung gleichzeitig um das Verhängen von Sanktionen ersuchen.

Im Fall eines schweren oder wiederholten Verstosses steht es im Ermessen der zuständigen Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats zu entscheiden, ob gegen den betreffenden Verkehrsunternehmer eine angemessene Sanktion zu verhängen ist; sie berücksichtigt dabei die gegebenenfalls im Aufnahmemitgliedstaat verhängte Sanktion und achtet darauf, daß die gegen den betreffenden Verkehrsunternehmer verhängten Sanktionen insgesamt in einem angemessenen Verhältnis zu dem ihnen zugrundeliegenden Verstoß bzw. den ihnen zugrundeliegenden Verstössen stehen.

Die von der zuständigen Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats nach Anhörung der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats verhängte Sanktion kann auch den Entzug der Zulassung zum gewerblichen Güterkraftverkehr umfassen.

Die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats kann den Verkehrsunternehmer ferner in Anwendung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften vor eine zuständige nationale Instanz laden.

Sie unterrichtet die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats über die gemäß den vorstehenden Absätzen getroffenen Entscheidungen.

Artikel 9

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß der eine Kabotagegenehmigung beantragende Verkehrsunternehmer oder der Inhaber einer Genehmigung Rechtsmittel gegen die Ablehnung des Antrags bzw. den Entzug der Genehmigung sowie gegen jede sonstige von der zuständigen Behörde des Niederlassungs- oder des Aufnahmemitgliedstaats gegen sie verhängte Verwaltungssanktion einlegen kann.

Artikel 10

Die Mitgliedstaaten erlassen rechtzeitig die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieser Verordnung und teilen sie der Kommission mit.

Artikel 11

Die Kommission legt dem Rat alle zwei Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor; der erste dieser Berichte wird spätestens zum 30. Juni 1996 vorgelegt.

Artikel 12

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.

(2) Die Geltungsdauer der in Artikel 2 vorgesehenen Regelung der Gemeinschaftsgenehmigung und der Gemeinschaftskabotagekontingente endet am 1. Juli 1998.

(3) Ab diesem Zeitpunkt ist jeder gebietsfremde Verkehrsunternehmer, der die Voraussetzungen nach Artikel 1 erfuellt, ohne mengenmässige Beschränkungen zum Güterkraftverkehr in einem Mitgliedstaat zugelassen, ohne daß er dort seinen Sitz oder eine andere Niederlassung hat.

Die Kommission unterbreitet dem Rat gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Erfahrungen, der Entwicklung des Verkehrsmarktes sowie der bei der Harmonisierung auf dem Verkehrssektor erzielten Fortschritte einen Vorschlag über die flankierenden Maßnahmen der endgültigen Kabotageregelung mit Bezug auf ein geeignetes System zur Beobachtung der Kabotageverkehrsmärkte und zur Anpassung der in Artikel 7 vorgesehenen Schutzmaßnahmen.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 25. Oktober 1993.

Im Namen des Rates

Der Präsident

Ph. MAYSTADT

(1) ABl. Nr. C 317 vom 7. 12. 1991, S. 10, und ABl. Nr. C 172 vom 8. 7. 1992, S. 22.

(2) ABl. Nr. C 150 vom 15. 6. 1992, S. 336.

(3) ABl. Nr. C 169 vom 6. 7. 1992, S. 30.

(4) ABl. Nr. L 95 vom 9. 4. 1992, S. 1.

(5) Erste Richtlinie des Rates vom 23. Juli 1962 über die Aufstellung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im Güterkraftverkehr zwischen Mitgliedstaaten (ABl. Nr. 70 vom 6. 8. 1962, S. 2005/62). Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 881/92 (ABl. Nr. L 95 vom 9. 4. 1992, S. 1).

(6) Richtlinie 86/364/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über den Nachweis der Übereinstimmung von Fahrzeugen mit der Richtlinie 85/3/EWG über die Gewichte, Abmessungen und bestimmte andere technische Merkmale bestimmter Fahrzeuge des Güterkraftverkehrs (ABl. Nr. L 221 vom 7. 8. 1986, S. 48).

(7) Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. Nr. L 145 vom 13. 6. 1977, S. 1). Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/111/EWG (ABl. Nr. L 384 vom 30. 12. 1992, S. 47).

(8) ABl. Nr. L 375 vom 31. 12. 1990, S. 10.

ANHANG I

(a)

(Starkes grünes Papier - Abmessungen DIN A4)

(Erste Seite der Kabotagegenehmigung)

(Angabe des Beginns und des Endes der Gültigkeitsdauer)

(Wortlaut in der Amtssprache bzw. den oder einer der Amtssprachen des Mitgliedstaates, der die Genehmigung erteilt - Übersetzung in die anderen Amtssprachen der Gemeinschaft auf den Seiten (e) und (f))

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Prägestempel der Kommission der Europäischen Gemeinschaften) Staat, der die Genehmigung erteilt - Nationalitätszeichen (1) - Bezeichnung der zuständigen Behörde oder Stelle

KABOTAGEGENEHMIGUNG Nr. . . . für die Beförderung von Gütern im Güterkraftverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft durch einen in diesem Staat nicht ansässigen Verkehrsunternehmer (Kabotage)

Die Genehmigung berechtigt (2)

zur Beförderung von Gütern im Güterkraftverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, in dem der Inhaber dieser Genehmigung nicht ansässig ist, mit einem Kraftfahrzeug oder einer Fahrzeugkombination sowie zu Leerfahrten mit diesen Fahrzeugen im gesamten Gebiet der Gemeinschaft.

Diese Genehmigung gilt für zwei Monate, und zwar vom

bis zum

Erteilt in am

(3)

(b)

(Zweite Seite der Kabotagegenehmigung)

(Wortlaut in der Amtssprache bzw. den oder einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, der die Genehmigung erteilt - Übersetzung in die anderen Amtssprachen der Gemeinschaft auf den Seiten (c) und (d))

Allgemeine Bestimmungen Diese Genehmigung berechtigt zum Güterkraftverkehr im Inlandsverkehr der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, in denen der Inhaber dieser Genehmigung nicht ansässig ist (Kabotage).

Die Genehmigung ist persönlich und nicht übertragbar.

Sie kann von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, der sie erteilt hat, entzogen werden. Im Fall der Fälschung der Genehmigung kann sie auch von dem Mitgliedstaat, in dem die Kabotagebeförderung durchgeführt wird, entzogen werden.

Sie darf jeweils nur für ein einziges Fahrzeug verwendet werden. Unter Fahrzeug ist ein im Mitgliedstaat der Niederlassung amtlich zugelassenes, ausschließlich für die Güterbeförderung bestimmtes Kraftfahrzeug oder eine ausschließlich für die Güterbeförderung bestimmte Fahrzeugkombination zu verstehen, bei der zumindest das Kraftfahrzeug im Mitgliedstaat der Niederlassung amtlich zugelassen ist.

Sie ist bei Einsatz von Fahrzeugkombinationen in der Zugmaschine mitzuführen.

Sie ist zusammen mit dem Fahrtenberichtsheft für Kabotagebeförderungen im Inlandsverkehr, die im Rahmen dieser Genehmigung ausgeführt werden, im Fahrzeug mitzuführen.

Die Kabotagegenehmigung und das Fahrtenberichtsheft müssen vor Beginn der Kabotagebeförderung ausgefuellt werden.

Die Genehmigung und das Fahrtenberichtsheft für Kabotagebeförderungen im Inlandsverkehr sind den zuständigen Kontrollbeamten auf Verlangen auszuhändigen.

Vorbehaltlich der Anwendung der Gemeinschaftsregelung unterliegt die Durchführung der Kabotagefahrten den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats in folgenden Bereichen:

a) für den Beförderungsvertrag geltende Preise und Bedingungen;

b) Fahrzeuggewichte und -abmessungen; diese Gewichte und Abmessungen dürfen gegebenenfalls die im Niederlassungsmitgliedstaat des Verkehrsunternehmers geltenden, keinesfalls aber die technischen Normen überschreiten, die in der Übereinstimmungsbescheinigung vermerkt sind;

c) Vorschriften für die Beförderung bestimmter Kategorien von Beförderungsgut, insbesondere gefährlicher Güter, verderblicher Lebensmittel und lebender Tiere;

d) Lenk- und Ruhezeiten;

e) MwSt. auf die Beförderungsdienstleistungen.

Für die im Kabotagebetrieb eingesetzten Fahrzeuge gelten dieselben technischen Bau- und Ausrüstungsnormen wie für die im internationelen Güterverkehr zum Betrieb freigegebenen Fahrzeuge.

Diese Genehmigung ist binnen acht Tagen nach Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer an die zuständige Behörde oder Stelle, die sie erteilt hat, zurückzusenden.

(c) und (d)

(Dritte, vierte und fünfte Seite der Kabotagegenehmigung)

(Übersetzung des auf Seite (b) abgedruckten Wortlauts in die anderen Amtssprachen der Gemeinschaften)

(e) und (f)

(Sechste, siebte und achte Seite der Kabotagegenehmigung)

(Übersetzung des auf Seite (a) abgedruckten Wortlauts in die anderen Amtssprachen der Gemeinschaft)

(1) Nationalitätszeichen der Staaten: Belgien (B), Dänemark (DK), Deutschland (D), Frankreich (F), Griechenland (GR), Irland (IRL), Italien (I), Luxemburg (L), Niederlande (NL), Portugal (P), Spanien (E), Vereinigtes Königreich (GB).

(2) Name oder Firma und vollständige Anschrift des Verkehrsunternehmers.

(3) Unterschrift und Stempel der zuständigen Behörde oder Stelle, die die Genehmigung erteilt.

ANHANG II

(a)

(Starkes rosa Papier - Abmessungen DIN A 4)

(Erste Seite der kürzerfristigen Kabotagegenehmigung)

(Angabe des Beginns und des Endes der Gültigkeitsdauer)

(Wortlaut in der Amtssprache bzw. den oder einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, der die Genehmigung erteilt - Übersetzung in die anderen Amtssprachen der Gemeinschaft auf den Seiten (e) und (f))

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Prägestempel der Kommission der Europäischen Gemeinschaften) Staat, der die Genehmigung erteilt - Nationalitätszeichen (1) - Bezeichnung der zuständigen Behörde oder Stelle

KABOTAGEGENEHMIGUNG Nr. . . . für die Beförderung von Gütern im Güterkraftverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft durch einen in diesem Staat nicht ansässigen Verkehrsunternehmer (Kabotage)

Die Genehmigung berechtigt (2)

zur Beförderung von Gütern im Güterkraftverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, in dem der Inhaber dieser Genehmigung nicht ansässig ist, mit einem Kraftfahrzeug oder einer Fahrzeugkombination sowie zu Leerfahrten mit diesen Fahrzeugen im gesamten Gebiet der Gemeinschaft.

Diese Genehmigung gilt für einen Monat, und zwar vom

bis zum

Erteilt in am

(3)

(b)

(Zweite Seite der kürzerfristigen Kabotagegenehmigung)

(Wortlaut in der Amtssprache bzw. den oder einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, der die Genehmigung erteilt - Übersetzung in die anderen Amtssprachen der Gemeinschaft auf den Seiten (c) und (d))

Allgemeine Bestimmungen Diese Genehmigung berechtigt zum Güterkraftverkehr im Inlandsverkehr der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, in denen der Inhaber dieser Genehmigung nicht ansässig ist (Kabotage).

Die Genehmigung ist persönlich und nicht übertragbar.

Sie kann von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, der sie erteilt hat, entzogen werden; im Fall der Fälschung der Genehmigung kann sie auch von dem Mitgliedstaat, in dem die Kabotagebeförderung durchgeführt wird, entzogen werden.

Sie darf jeweils nur für ein einziges Fahrzeug verwendet werden. Unter Fahrzeug ist ein im Mitgliedstaat der Niederlassung amtlich zugelassenes, ausschließlich für die Güterbeförderung bestimmtes Kraftfahrzeug oder eine ausschließlich für die Güterbeförderung bestimmte Fahrzeugkombination zu verstehen, bei der zumindest das Kraftfahrzeug im Mitgliedstaat der Niederlassung amtlich zugelassen ist.

Sie ist bei Einsatz von Fahrzeugkombinationen in der Zugmaschine mitzuführen.

Sie ist zusammen mit dem Fahrtenberichtsheft für Kabotagebeförderungen im Inlandsverkehr, die im Rahmen dieser Genehmigung ausgeführt werden, im Fahrzeug mitzuführen.

Die Kabotagegenehmigung und das Fahrtenberichtsheft müssen vor Beginn der Kabotagebeförderung ausgefuellt werden.

Die Genehmigung und das Fahrtenberichtsheft für Kabotagebeförderungen im Inlandsverkehr sind den zuständigen Kontrollbeamten auf Verlangen auszuhändigen.

Vorbehaltlich der Anwendung der Gemeinschaftsregelung unterliegt die Durchführung der Kabotagefahrten den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats in folgenden Bereichen:

a) für den Beförderungsvertrag geltende Preise und Bedingungen;

b) Fahrzeuggewichte und -abmessungen; diese Gewichte und Abmessungen dürfen gegebenenfalls die im Niederlassungsmitgliedstaat des Verkehrsunternehmers geltenden, keinesfalls aber die technischen Normen überschreiten, die in der Übereinstimmungsbescheinigung vermerkt sind;

c) Vorschriften für die Beförderung bestimmter Kategorien von Beförderungsgut, insbesondere gefährlicher Güter, verderblicher Lebensmittel und lebender Tiere;

d) Lenk- und Ruhezeiten;

e) MwSt. auf die Beförderungsdienstleistungen.

Für die im Kabotagebetrieb eingesetzten Fahrzeuge gelten dieselben technischen Bau- und Ausrüstungsnormen wie für die im internationalen Güterverkehr zum Betrieb freigegebenen Fahrzeuge.

Diese Genehmigung ist binnen acht Tagen nach Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer an die zuständige Behörde oder Stelle, die sie erteilt hat, zurückzusenden.

(c) und (d)

(Dritte, vierte und fünfte Seite der Kabotagegenehmigung)

(Übersetzung des auf Seite (b) abgedruckten Wortlauts in die anderen Amtssprachen der Gemeinschaft)

(e) und (f)

(Sechste, siebte und achte Seite der Kabotagegenehmigung)

(Übersetzung des auf Seite (a) abgedruckten Wortlauts in die anderen Amtssprachen der Gemeinschaft)

(1) Nationalitätszeichen der Staaten: Belgien (B), Dänemark (DK), Deutschland (D), Frankreich (F), Griechenland (GR), Irland (IRL), Italien (I), Luxemburg (L), Niederlande (NL), Portugal (P), Spanien (E), Vereinigtes Königreich (GB).

(2) Name oder Firma und vollständige Anschrift des Verkehrsunternehmers.

(3) Unterschrift und Stempel der zuständigen Behörde oder Stelle, die die Genehmigung erteilt.

ANHANG III

(a)

(Abmessungen DIN A 4)

(Erste Umschlagseite des Fahrtenberichtshefts - Vorderseite)

(Wortlaut in der Amtssprache bzw. den oder einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, der das Heft ausgibt - Übersetzung in die anderen Amtssprachen der Gemeinschaft auf der Rückseite)

Staat, der das Fahrtenberichtsheft ausgibt Bezeichnung der zuständigen Behörde oder Stelle

Nationalitätszeichen (1) Heft Nr. . . .

FAHRTENBERICHTSHEFT FÜR KABOTAGEBEFÖRDERUNGEN IM INLANDSVERKEHR IM RAHMEN DER KABOTAGEGENEHMIGUNG Nr. . . . Dieses Heft gilt bis zum (2).

Ausgegeben in an

(3)

(b)

(Erste Umschlagseite des Fahrtenberichtshefts - Rückseite)

1. (Übersetzung des auf der Vorderseite abgedruckten Wortlauts in die anderen Amtssprachen der Gemeinschaft)

2. (Wortlaut in der Amtssprache bzw. den oder einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, der das Heft ausgibt)

Allgemeine Bestimmungen 1. Dieses Heft enthält 25 heraustrennbare Seiten von 1 bis 25 durchnumeriert, auf denen bei der Beladung der Fahrzeuge alle im Rahmen der zugehörigen Kabotagegenehmigung beförderten Güter einzutragen sind. Jedes Heft trägt eine Nummer, die auf den einzelnen Seiten erscheint.

2. Der Verkehrsunternehmer ist für die ordnungsgemässe Führung der Fahrtenberichte für Kabotagebeförderungen im Inlandsverkehr verantwortlich.

3. Das Fahrtenheft ist gemeinsam mit der zugehörigen Kabotagegenehmigung an Bord des Fahrzeuges mitzuführen, dessen leer oder beladen zurückgelegte Fahrten im Rahmen dieser Genehmigung erfolgen. Es ist den zuständigen Kontrollbeamten auf Verlangen vorzuzeigen.

4. Die Fahrtenberichte müssen unter Beachtung ihrer Numerierung verwendet werden; die Eintragungen müssen den zeitlichen Ablauf der aufeinanderfolgenden Ladungen wiedergeben.

5. Jede Spalte des Fahrtenberichts ist genau und gut leserlich in nicht auslöschbarer Druckschrift auszufuellen.

6. Die ausgefuellten Fahrtenberichte sind der zuständigen Behörde oder Stelle des Mitgliedstaats, die dieses Fahrtenheft ausgegeben hat, spätestens acht Tage nach Ablauf des Berichtsmonats zurückzusenden. Erstreckt sich eine Beförderung über zwei Berichtszeiträume, so bestimmt der Zeitpunkt der Ladung den Berichtsmonat, zu dem der Fahrtenbericht gehört (Beispiel: die Beförderung eines Ende Januar geladenen und Anfang Februar entladenen Gutes gehört zu den Fahrtenberichten des Monats Januar).

(c)

(Vorderseite des Zwischenblatts vor den 25 heraustrennbaren Seiten)

(Wortlaut in der, den bzw. einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, der das Fahrtenberichtsheft ausgibt)

Erläuterungen Auf den folgenden Seiten sind alle Angaben über alle Güter einzutragen, die im Rahmen der Kabotagegenehmigung, für die das Heft gilt, befördert worden sind.

Für jede geladene Gütersendung ist eine Zeile des Heftes auszufuellen.

Spalte 2: Gegebenenfalls Angaben, die von dem Mitgliedstaat, der das Fahrtenberichtsheft ausgibt, verlangt werden.

Spalte 3: Tag (01, 02 . . . 31) des am Kopf der Seite angegebenen Monats, in dem die Fahrt mit Ladung angetreten wurde.

Spalte 4 und 5: Name des Ortes sowie gegebenenfalls des Departements, der Provinz, des Landes usw. angeben, so daß der Ort auffindbar ist.

Spalte 6: Folgende Kennzeichen verwenden:

- Belgien: B

- Dänemark: DK

- Deutschland: D

- Griechenland: GR

- Frankreich: F

- Irland: IRL

- Spanien: E

- Italien: I

- Luxemburg L

- Niederlande: NL

- Portugal: P

- Vereinigtes Königreich: GB.

Spalte 7: Die zurückgelegte Entfernung zwischen Beladeort und Entladeort der Gütersendung angeben.

Spalte 8: Das Gewicht der Gütersendung in Tonnen bis zur ersten Dezimalstelle angeben (z. B. 10,0 t) und die gleichen Gewichtsangaben wie in der Zollerklärung verwenden; Container- und Palettengewichte bleiben dabei unberücksichtigt.

Spalte 9: Art der Güter einer Sendung möglichst genau angeben.

Spalte 10: Der Verwaltung vorbehaltene Spalte.

(d)

Name und Anschrift des Verkehrsteilnehmers

Monat/Jahr . . . / . . .

BEFÖRDERTE GÜTER Nummer der Genehmigung

Nummer des Heftes

Nummer des Blattes

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(1) Nationalitätszeichen der Staaten: Belgien (B), Dänemark (DK), Deutschland (D), Griechenland (GR), Frankreich (F), Irland (IRL), Italien (I), Luxemburg (L), Niederlande (NL), Portugal (P), Spanien (E), Vereinigtes Königreich (GB).

(2) Die Gültigkeitsdauer darf die der Kabotagegenehmigung nicht überschreiten.

(3) Stempel der zuständigen Behörde oder Stelle, die das Fahrtenberichtsheft ausgibt.

ANHANG IV

BEFÖRDERUNGSLEISTUNGEN IM LAUFE DES . . . . . . (VIERTELJAHRS) . . . . . . (JAHR) IM RAHMEN DER VON . . . . . . (NATIONALITÄTSZEICHEN) ERTEILTEN KABOTAGEGENEHMIGUNGEN

"" ID="01">D"> ID="01">F"> ID="01">I"> ID="01">NL"> ID="01">B"> ID="01">L"> ID="01">GB"> ID="01">IRL"> ID="01">DK"> ID="01">GR"> ID="01">E"> ID="01">P "> ID="01">Kabotage insgesamt ">

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