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Document 31993R3448

Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren

OJ L 318, 20.12.1993, p. 18–31 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Special edition in Finnish: Chapter 03 Volume 054 P. 48 - 59
Special edition in Swedish: Chapter 03 Volume 054 P. 48 - 59
Special edition in Czech: Chapter 03 Volume 015 P. 230 - 243
Special edition in Estonian: Chapter 03 Volume 015 P. 230 - 243
Special edition in Latvian: Chapter 03 Volume 015 P. 230 - 243
Special edition in Lithuanian: Chapter 03 Volume 015 P. 230 - 243
Special edition in Hungarian Chapter 03 Volume 015 P. 230 - 243
Special edition in Maltese: Chapter 03 Volume 015 P. 230 - 243
Special edition in Polish: Chapter 03 Volume 015 P. 230 - 243
Special edition in Slovak: Chapter 03 Volume 015 P. 230 - 243
Special edition in Slovene: Chapter 03 Volume 015 P. 230 - 243
Special edition in Bulgarian: Chapter 03 Volume 014 P. 117 - 130
Special edition in Romanian: Chapter 03 Volume 014 P. 117 - 130

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 03/01/2010; Aufgehoben durch 32009R1216

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1993/3448/oj

31993R3448

Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren

Amtsblatt Nr. L 318 vom 20/12/1993 S. 0018 - 0031
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 54 S. 0048
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 54 S. 0048


VERORDNUNG (EG) Nr. 3448/93 DES RATES vom 6. Dezember 1993 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 43 und 113,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Der Vertrag sieht in den Artikeln 38 bis 47 eine gemeinsame Agrarpolitik für die in Anhang II aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse vor.

Bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse werden zu zahlreichen Waren verarbeitet, die nicht unter Anhang II des Vertrages fallen.

Im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und der gemeinsamen Handelspolitik sind entsprechende Maßnahmen erforderlich, um zum einen die Auswirkungen, die der Handel mit diesen Waren auf die Ziele des Artikels 39 des Vertrages hat, und zum anderen die Art und Weise zu berücksichtigen, wie die nach Artikel 43 des Vertrages beschlossenen Maßnahmen angesichts der unterschiedlichen Beschaffungskosten für landwirtschaftliche Erzeugnisse innerhalb und ausserhalb der Gemeinschaft und der Preisunterschiede bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen die Wirtschaftsbedingungen für diese Waren beeinflussen.

Nach dem Vertrag sind Agrarpolitik und Handelspolitik Gemeinschaftspolitiken. Es ist notwendig, für den Handel mit bestimmten aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellten Waren allgemeine und umfassende, auf Gemeinschaftsebene anwendbare Regelungen aufzustellen, um der Zielsetzung des Vertrages zu entsprechen.

Die Verordnung (EWG) Nr. 3033/80 des Rates vom 11. November 1980 zur Festlegung der Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren (4) sieht bei der Einfuhr bestimmter Waren die Erhebung einer Abgabe mit einem festen Teilbetrag zum Schutz der Verarbeitungsindustrie und einem beweglichen Teilbetrag zum Ausgleich von Preisunterschieden bei den betreffenden Agrarerzeugnissen zwischen der Gemeinschaft und dem Weltmarkt vor.

Die mit der Verordnung (EWG) Nr. 3033/80 festgelegte Regelung ist im grossen und ganzen aufrechtzuerhalten; sie ist auf bestimmte Bereiche auszudehnen und in einigen Punkten anzupassen; es ist insbesondere angezeigt, daß zum einen für bestimmte Waren, die zur Zeit unter diese Regelung fallen und in Tabelle 1 des Anhangs B aufgeführt sind, das Verzeichnis der landwirtschaftlichen Erzeugnisse erstellt wird, für die bei der Einfuhr ein Ausgleich von Preisunterschieden zwischen der Gemeinschaft und dem Weltmarkt erfolgen kann, und daß zum anderen unter diesen landwirtschaftlichen Erzeugnissen die Grunderzeugnisse ermittelt werden können, bei denen diese Unterschiede tatsächlich festgestellt wurden; die Mengen der übrigen landwirtschaftlichen Erzeugnisse, der ihnen gleichgestellten Erzeugnisse oder der aus ihrer Verarbeitung entstandenen Erzeugnisse werden in gleichwertige Mengen der Grunderzeugnisse umgerechnet.

Die Handelsvorschriften für diese Waren müssen der Entwicklung der internationalen Abkommen der Gemeinschaft und der gemeinsamen Agrarpolitik angepasst werden.

Bestimmte Waren aus den Kapiteln 1 bis 24 der Kombinierten Nomenklatur fallen nicht unter die Verordnung (EWG) Nr. 3033/80. Sie werden gleichfalls aus der gemeinsamen Agrarpolitik unterliegenden landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellt. Die Abgabe bei ihrer Einfuhr muß daher ebenfalls die Preisunterschiede bei den verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnissen zwischen dem Weltmarkt und dem Gemeinschaftsmarkt decken sowie den Schutz der Verarbeitungsindustrie dieser landwirtschaftlichen Erzeugnisse gewährleisten. Daher sollten sämtliche Vorschriften zusammengefasst werden, die für alle Waren gelten, welche zu einem erheblichen Teil aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellt wurden.

Im Rahmen von Abkommen sieht die Gemeinschaft die Beibehaltung einer Abgabe vor, die sich auf den vollständigen oder teilweisen Ausgleich der Preisunterschiede bei den verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnissen beschränkt. Daher ist es notwendig, für diese Waren den Teil der Gesamtabgabe festzulegen, der dem Ausgleich der Preisunterschiede bei den betreffenden landwirtschaftlichen Erzeugnissen entspricht.

Die Preisunterschiede zwischen dem Weltmarkt und dem Gemeinschaftsmarkt werden bei den betreffenden Grunderzeugnissen durch Agrarabschöpfungen ausgeglichen. Zwischen der Errechnung des Agrarteilbetrags der Abgabe auf die Waren und der Abgabe auf die in unverändertem Zustand eingeführten Grunderzeugnisse sollte ein enger Bezug gewahrt bleiben.

Um die Verwaltungsformalitäten nicht zu erschweren, sollten keine geringfügigen Beträge erhoben werden, und es sollte den Mitgliedstaaten gestattet sein, die für ein und denselben Vorgang geltenden Beträge nicht zu berichtigen, wenn der Unterschied zwischen den betreffenden Beträgen unbedeutend ist.

Die Anwendung von Präferenzabkommen sollte nicht die für den Handel mit Drittländern geltenden Verfahren erschweren. Zu diesem Zweck sollte in den Durchführungsbestimmungen die Möglichkeit ausgeschaltet werden, daß eine im Rahmen einer Präferenzregelung zur Ausfuhr angemeldete Ware in Wirklichkeit im Rahmen der allgemeinen Regelung ausgeführt wird und umgekehrt.

Für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die bei der Herstellung von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren verwendet werden, müssen Ausfuhrerstattungen vorgesehen werden, damit die Hersteller dieser Waren nicht bei den Preisen benachteiligt werden, zu denen sie infolge der gemeinsamen Agrarpolitik einkaufen müssen. Diese Erstattungen dürfen nur den Unterschied decken, der bei einem bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnis zwischen dem Gemeinschafts- und dem Weltmarktpreis besteht. Es ist daher zweckmässig, sie im Rahmen der jeweiligen gemeinsamen Marktorganisation festzusetzen.

Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (5) sowie die entsprechenden Artikel bestimmter anderer Verordnungen über die gemeinsame Marktorganisation im Agrarbereich sehen die Gewährung solcher Erstattungen vor. Die Durchführungsbestimmungen sind nach dem Verwaltungsausschuß-Verfahren des Artikels 23 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 und der entsprechenden Artikel der übrigen in Betracht kommenden Verordnungen festzulegen. Die Erstattungsbeträge müssen nach demselben Verfahren wie die Erstattungen für die in unverändertem Zustand ausgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse festgesetzt werden. Die Durchführungsbestimmungen dieser Regelung sind im wesentlichen unter Berücksichtigung der Herstellungsverfahren für die betreffenden Waren festzulegen. Daher sind sie auf einer gemeinsamen Grundlage festzulegen.

Der in dieser Verordnung vorgesehene Mechanismus der Schutzmaßnahmen für die Landwirtschaft kann sich bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände als unzureichend erweisen. Dieses Risiko stellt sich auch im Rahmen der Präferenzabkommen. Damit in solchen Fällen der Gemeinschaftsmarkt nicht ohne Schutz gegen die sich daraus möglicherweise ergebenden Störungen bleibt, sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, rasch alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

Die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (6) muß auch auf den in dieser Verordnung vorgesehenen Handel anwendbar sein.

Die Unterscheidung zwischen landwirtschaftlichen Erzeugnissen nach Anhang II des Vertrages und Waren, die nicht unter Anhang II fallen, wird von der Gemeinschaft nach Maßgabe der Situation ihrer Landwirtschaft und ihrer Nahrungsmittelindustrie vorgenommen. Die Lage kann in einigen Drittländern, mit denen die Gemeinschaft Abkommen schließt, völlig anders sein. Daher sollte vorgesehen werden, daß im Rahmen solcher Abkommen die allgemeinen Regeln für verarbeitete Agrarerzeugnisse, die nicht unter Anhang II des Vertrages fallen, sinngemäß auch auf bestimmte unter Anhang II fallende Agrarerzeugnisse ausgedehnt werden können.

Zu dieser Verordnung müssen nach Anhörung eines Verwaltungsausschusses, in dem die Mitgliedstaaten vertreten sind, Durchführungsbestimmungen erlassen werden. Sie umfassen insbesondere die Festlegung der Mengen landwirtschaftlicher Grunderzeugnisse, die als zur Herstellung von Waren der Verordnung (EWG) Nr. 3033/80 verwendet gelten und die in Tabelle 1 des Anhangs B der vorliegenden Verordnung enthalten sind. Sie treten an die Stelle der Verordnung (EWG) Nr. 3034/80 des Rates vom 11. November 1980 zur Festlegung der Grunderzeugnismengen, von denen unterstellt wird, daß sie zur Herstellung von Waren der Verordnung (EWG) Nr. 3033/80 verwendet worden sind (7) -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Diese Verordnung legt die Handelsregelung für bestimmte Waren im Sinne von Absatz 2 dritter Gedankenstrich fest,

a) zu deren Herstellung ein oder mehrere landwirtschaftliche Erzeugnisse in unverändertem oder verarbeitetem Zustand verwendet wurden,

oder

b) die gemäß Artikel 13 Absatz 2 so behandelt werden, als wären sie aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellt,

oder

c) die unter derselben Codenummer der Kombinierten Nomenklatur (Code mit 8 Ziffern) wie die unter Buchstabe a) oder b) genannten Waren eingestuft sind.

(2) Im Sinne dieser Verordnung sind

- "landwirtschaftliche Erzeugnisse" die unter Anhang II des Vertrages fallenden Erzeugnisse;

- "Grunderzeugnisse" bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die unter Anhang A dieser Verordnung fallen, den darin genannten Erzeugnissen gleichgestellt oder aus ihrer Verarbeitung entstanden sind und bei denen ein Unterschied zwischen dem Preis am Gemeinschaftsmarkt und dem Preis am Weltmarkt festgestellt wird. Diese Preisunterschiede werden als repräsentativ für die Preisunterschiede im gesamten Bereich der in Betracht kommenden Erzeugnisse angesehen.

Allerdings

i) können, falls in einem Präferenzabkommen ein Ausgleich für Preisunterschiede bei anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen als den in Anhang A aufgeführten Erzeugnissen vorgesehen ist, in Anwendung eines solchen Abkommens zusätzliche Grunderzeugnisse unter den in Betracht kommenden Erzeugnissen berücksichtigt werden;

ii) kann, falls in einem Präferenzabkommen mit einem bestimmten Gebiet eine besondere Art des Ausgleichs vorgesehen ist, der Preisunterschied zwischen dem Gemeinschaftsmarkt und dem Weltmarkt durch den in diesem Abkommen festgelegten Preisunterschied ersetzt werden;

- "Waren" die nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden Erzeugnisse des Anhangs B, die ganz oder teilweise aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellt wurden.

(3) Diese Verordnung kann im Präferenzverkehr auch auf bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse angewendet werden.

Das Verzeichnis dieser landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die unter die Regeln über den Warenverkehr fallen, wird in diesem Fall in dem betreffenden Abkommen festgelegt.

TITEL I HANDELSREGELUNG

KAPITEL 1 Einfuhr

Artikel 2

(1) Bei der Einfuhr in die Gemeinschaft unterliegen die Waren des Anhangs B einer Abgabe, bei deren Festsetzung folgendes berücksichtigt wird:

a) die Produktions- und Vermarktungsbedingungen für diese Waren,

b) die Unterschiede zwischen den Preisen der als zu ihrer Herstellung verwendet geltenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse auf dem Gemeinschaftsmarkt und

- den Preisen bei ihrer Einfuhr aus Drittländern, wenn die Gesamtkosten der betreffenden Grunderzeugnisse in der Gemeinschaft höher sind, oder,

- falls in einem Präferenzabkommen vorgesehen, den Preisen der landwirtschaftlichen Erzeugnisse in bestimmten Drittländern.

(2) Bei den Waren der Tabelle 1 des Anhangs B besteht die Abgabe nach Absatz 1 aus

- einem Wertzoll als festem Teilbetrag der Abgabe, mit dem den Produktions- und Vermarktungsbedingungen für diese Waren Rechnung getragen wird,

- einem "Agrarteilbetrag" zum Ausgleich der Preisunterschiede nach Absatz 1 Buchstabe b).

In dem Agrarteilbetrag brauchen nur die Preisunterschiede bei den in Anhang A genannten landwirtschaftlichen Erzeugnissen, den ihnen gleichgestellten oder den aus ihrer Verarbeitung entstandenen Erzeugnissen berücksichtigt zu werden.

Er kann als beweglicher Teilbetrag nach Artikel 3 oder als fester Teilbetrag nach Artikel 5 erhoben werden.

(3) Bei den Waren der Tabelle 2 des Anhangs B besteht der Agrarteilbetrag aus einem Zoll oder einem spezifischen Betrag je Masseinheit.

Dieser Agrarteilbetrag kann, wenn ein Präferenzabkommen eine diesbezuegliche Bestimmung enthält, durch eine der in Absatz 2 genannten Formen ersetzt werden.

(4) Vorbehaltlich des Artikels 10 dürfen neben der Abgabe nach Absatz 1 keine Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung erhoben werden.

Artikel 3

(1) Die Kommission setzt für jede Ware der Tabelle 1 des Anhangs B einen beweglichen Teilbetrag fest.

Der bewegliche Teilbetrag wird auf der Grundlage der in Anwendung von Artikel 13 Absatz 2 festgelegten Grunderzeugnismengen, die als zur Herstellung der betreffenden Ware verwendet gelten, und der Preisunterschiede nach Absatz 2 bestimmt.

Das Verzeichnis der Grunderzeugnisse, auf die die Mengen landwirtschaftlicher Erzeugnisse zu beziehen sind, wird gemäß Artikel 13 Absatz 1 erstellt.

(2) Für jedes landwirtschaftliche Grunderzeugnis

- bestimmt die Kommission den Unterschied zwischen

a) dem durchschnittlichen Schwellenpreis des Bezugszeitraums, für den die beweglichen Teilbeträge festgesetzt werden,

und

b) dem Durchschnitt der cif-Preise (ausgenommen cif-Sonderpreise) bzw. Frei-Grenze-Preise des der Festsetzung vorhergehenden Zeitraums, die den Abschöpfungen für die betreffenden Grunderzeugnisse zugrunde liegen,

- oder sie berücksichtigt bei Isoglucose den Durchschnitt der Abschöpfungen nach Artikel 16 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 (8) aus dem der Festsetzung vorhergehenden Zeitraum.

(3) Als Zeitraum nach Absatz 2 gilt das Vierteljahr. Er kann in zwei Unterzeiträume von einem und zwei Monaten unterteilt werden, wenn das Vierteljahr in zwei verschiedene Kalenderjahre oder zwei verschiedene Wirtschaftsjahre fällt, und im Rahmen von Präferenzabkommen auch ein Vierteljahr übersteigen.

Bei der Feststellung der cif-Preise, der Frei-Grenze-Preise oder der Abschöpfungen werden die Daten aus den letzten 20 Tagen des vorhergehenden Zeitraums nicht berücksichtigt.

(4) Fehlen bei der Ermittlung des Preisunterschieds nach Absatz 2 die Daten für eines oder mehrere Grunderzeugnisse, so ersetzt die Kommission sie durch die entsprechenden Daten aus dem nächstgelegenen Zeitraum, gegebenenfalls berichtigt um die monatlichen Staffelbeträge oder durch sonstige Informationen, die den Vergleich zwischen den betreffenden Daten für den Fehlzeitraum und den Ersatzzeitraum berühren.

Nachdem die fehlenden Daten bestimmt worden sind, kann die Kommission berichtigte bewegliche Teilbeträge festsetzen, wenn infolge der Anwendung des vorherigen Unterabsatzes der Warenverkehr schwerwiegenden Störungen ausgesetzt oder von schwerwiegenden Störungen bedroht ist.

Artikel 4

(1) Sieht der Gemeinsame Zolltarif einen Hoechstzollsatz vor, so darf die Abgabe nach Artikel 2 Absatz 2 diesen nicht überschreiten.

Unterliegt die Anwendung des Hoechstzollsatzes besonderen Bedingungen, so werden diese nach dem Verfahren des Artikels 11 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (9) festgelegt.

(2) Enthält der Erhebungshöchstsatz einen Zusatzzoll für als Saccharose berechnete verschiedene Zuckerarten (ZZu) oder für Mehl (ZMe), so wird der Berechnung dieses Zusatzzolls für die betreffende Ware jeweils nur Zucker oder Mehl als einziges landwirtschaftliches Erzeugnis zugrunde gelegt.

Die Zucker- bzw. Mehlmenge wird nach Artikel 13 Absatz 1 bestimmt.

Sind entsprechend dem genannten Artikel die tatsächlich verwendeten Zucker- bzw. Mehlmengen nicht bekannt, so werden sie wie bei der Festsetzung des Agrarteilbetrags bestimmt.

(3) Die Kommission bestimmt für jeden in Artikel 3 Absatz 3 genannten Zeitraum

a) die Höhe der Zusatzzölle nach Absatz 2,

b) die den Zusatzzöllen zugrundeliegenden Preisunterschiede nach Artikel 3 Absatz 2.

Artikel 5

(1) Werden die Einfuhrabschöpfungen für die Grunderzeugnisse des Anhangs A durch Festbeträge ersetzt, so errechnet sich der bewegliche Teilbetrag für die in Tabelle 1 des Anhangs B genannten Waren auf die Grundlage dieser Beträge.

(2) Bei jedem Grunderzeugnis, das bei der Errechnung des Agrarteilbetrags der Abgabe zu berücksichtigen ist, wird der nach Artikel 3 Absatz 2 festgelegte Betrag durch den für das betreffende Grunderzeugnis geltenden Betrag ersetzt.

(3) Der Tag, ab dem die für die Einfuhr der Grunderzeugnisse geltenden Festbeträge zur Ermittlung des Agrarteilbetrags der Abgabe berücksichtigt werden, wird nach dem Verfahren des Artikels 16 bestimmt.

Artikel 6

(1) Zur Bestimmung des Agrarteilbetrags im Rahmen präferentieller Handelsabkommen, die mit den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse in Einklang stehen, gibt es folgende Möglichkeiten:

a) Die Mengen der im Sinne von Artikel 13 Absatz 2 verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnisse können durch die zur Herstellung der eingeführten Ware tatsächlich verwendeten Mengen ersetzt werden, wenn die Gemeinschaft ein Abkommen über die zollbehördliche Zusammenarbeit bei der Feststellung dieser Mengen geschlossen hat. In diesem Fall können Umrechnungsköffizienten auf beiden Seiten unter Berücksichtigung der jeweiligen Definitionen der Grunderzeugnisse festgesetzt werden, um sie direkt vergleichbar zu machen.

b) Der Unterschied zwischen den in Artikel 3 Absatz 2 genannten Preisen kann durch einen direkten Ausgleich des Unterschieds ersetzt werden, der zwischen den Agrarpreisen der Gemeinschaft und denen des betreffenden Gebiets bzw. den für das betreffende Gebiet geltenden gemeinsam festgelegten Preisen besteht.

c) Es können Pauschalbeträge oder -sätze verwendet werden, wenn die Anwendung von Buchstabe b) nur zu geringfügigen Unterschieden bei den betreffenden Waren führt.

(2) Der Anwendungszeitraum der Agrarteilbeträge nach Absatz 1 kann sich von dem für den nichtpräferentiellen Handelsverkehr geltenden Zeitraum unterscheiden.

(3) Der Wertzoll, der dem Agrarteilbetrag der Abgabe für die in Tabelle 2 des Anhangs B genannten Waren entspricht, kann, wenn dies in einem Präferenzabkommen vorgesehen ist, durch einen anderen Agrarteilbetrag ersetzt werden.

(4) Die Durchführungsbestimmungen zu den Absätzen 1, 2 und 3 werden nach dem Verfahren des Artikels 16 erlassen, sofern in dem betreffenden Präferenzabkommen folgendes festgelegt ist:

- die im Rahmen des Abkommens zu berücksichtigenden Agrarpreise,

- die Abstände, in denen diese Agrarteilbeträge regelmässig festgesetzt werden,

- die den Regeln des Abkommens gegebenenfalls unterliegenden Waren und landwirtschaftlichen Erzeugnisse.

Wird einer dieser Teilbeträge oder werden mehrere dieser Teilbeträge in dem betreffenden Abkommen nicht bestimmt, so wird dieser Teilbetrag oder werden diese Teilbeträge vom Rat nach dem Verfahren des Artikels 113 des Vertrages festgesetzt.

(5) Die erforderlichen sonstigen Durchführungsbestimmungen zu diesen Präferenzregelungen werden nach dem Verfahren des Artikels 16 erlassen.

Sie legen insbesondere folgendes fest:

- die Ausstellung und Übermittlung der bei der Anwendung dieser Regelungen erforderlichen Unterlagen,

- die nötigen Maßnahmen zur Vermeidung von Verkehrsverlagerungen.

Artikel 7

(1) Sieht ein Präferenzabkommen die Senkung oder den schrittweisen Abbau des in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) genannten Teils der Abgabe vor, so stellt dieser bei den Waren der Tabelle 1 des Anhangs B den festen Teilbetrag dar. Bei den übrigen unter das Abkommen fallenden Waren wird dieser Teil der Abgabe durch Abzug des sich aus dem Abkommen ergebenden Agrarteilbetrags von der Gesamtabgabe ermittelt, sofern das Abkommen in bezug auf diesen Teil nichts anderes bestimmt.

(2) Sieht ein Präferenzabkommen eine Senkung des Agrarteilbetrags der Abgabe vor, so werden die Durchführungsbestimmungen zur Ermittlung und Anwendung des gesenkten Agrarteilbetrags nach dem Verfahren des Artikels 16 erlassen, sofern in dem Abkommen folgendes festgelegt ist:

- die Erzeugnisse, für die die Senkung gilt,

- die Mengen der Waren oder der Wert der Kontingente, für die diese Senkung gilt, oder die Ermittlungsweise für diese Mengen oder Werte,

- die Senkung des Agrarteilbetrags für die einzelnen betroffenen Grunderzeugnisse.

Sind eine oder mehrere dieser Angaben in dem Abkommen nicht bestimmt, so werden sie vom Rat nach dem Verfahren des Artikels 113 des Vertrages festgelegt.

KAPITEL 2 Ausfuhr

Artikel 8

(1) Bei der Ausfuhr von Waren können für die verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die den Voraussetzungen von Artikel 9 Absatz 2 des Vertrages genügen, Erstattungen nach den Verordnungen über die gemeinsame Marktorganisation der betreffenden Sektoren gewährt werden.

Bei der Ausfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die Bestandteile von Waren sind und nicht unter eine gemeinsame Marktorganisation fallen, in der die Gewährung einer Erstattung bei der Ausfuhr in Form dieser Waren vorgesehen ist, können keine Erstattungen gewährt werden.

(2) Bei der Aufstellung des Verzeichnisses der Waren, für die Erstattungen gewährt werden, wird folgendes berücksichtigt:

- der Preisunterschied bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die auf dem Gemeinschaftsmarkt bzw. auf dem Weltmarkt verwendet werden,

- der vollständige oder teilweise Ausgleich dieses Unterschieds, der für die Ausfuhr der bei der Herstellung der betreffenden Waren verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnisse erforderlich ist.

Das Verzeichnis wird nach den Verordnungen über gemeinsame Marktorganisationen im Agrarbereich beschlossen.

(3) Die gemeinsamen Verfahren für die Anwendung der Erstattungsregelung dieses Artikels werden nach dem Verfahren des Artikels 16 festgelegt.

Die Erstattungsbeträge werden nach dem gleichen Verfahren gewährt, das bei der Gewährung der Erstattungen für die betreffenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse angewandt wird, wenn sie in unverändertem Zustand ausgeführt werden.

(4) Wird im Rahmen eines Präferenzabkommens der direkte Ausgleich nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) durchgeführt, so werden die Beträge für die Ausfuhren in die betreffenden Länder nach den im Abkommen vereinbarten Bedingungen gemeinsam und auf der gleichen Grundlage wie der Agrarteilbetrag der Abgabe ermittelt.

Diese Beträge werden nach dem Verfahren des Artikels 16 festgelegt. Die für die Anwendung dieses Absatzes eventuell erforderlichen Durchführungsbestimmungen, insbesondere die Maßnahmen, die sicherstellen, daß im Rahmen einer Präferenzregelung zur Ausfuhr angemeldete Waren nicht in Wirklichkeit im Rahmen einer Regelung, die keine Präferenzbedingungen vorsieht, ausgeführt werden und umgekehrt, werden nach dem gleichen Verfahren erlassen.

Sollten Verfahren zur Analyse der verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnisse erforderlich sein, so sind die Verfahren anzuwenden, die für diese landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Erstattungen bei der Ausfuhr in Drittländer gelten.

Artikel 9

Falls bei Anwendung einer Verordnung über die gemeinsame Marktorganisation auf einem bestimmten Gebiet Abschöpfungen, Abgaben oder andere Maßnahmen bei der Ausfuhr eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses des Anhangs A beschlossen werden, können nach dem Verfahren des Artikels 16 entsprechende Maßnahmen bei bestimmten Waren getroffen werden, deren Ausfuhr aufgrund ihres hohen Gehalts an diesem landwirtschaftlichen Erzeugnis und aufgrund ihrer Verwendungsmöglichkeiten der Verwirklichung des in dem betreffenden Agrarbereich verfolgten Ziels schaden könnte; dabei ist den besonderen Interessen der Verarbeitungsindustrie gebührend Rechnung zu tragen.

TITEL II ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

Artikel 10

Wenn eine Senkung des Agrarteilbetrags bei der Einfuhr von Waren im Rahmen eines Präferenzabkommens die Agrarmärkte oder die Märkte der betreffenden Waren zu stören droht, so gelten die bei der Einfuhr der betreffenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse anwendbaren Schutzklauseln auch für die Waren des Anhangs B.

Bei der Beurteilung der Marktstörungen werden die Merkmale der tatsächlich im Rahmen der Präferenzregelung eingeführten Waren im Vergleich zu den Merkmalen der vor Einführung der Regelung herkömmlich eingeführten Waren berücksichtigt.

Artikel 11

Bei unter Verordnungen über eine gemeinsame Marktorganisation fallenden landwirtschaftlichen Erzeugnissen wird die Menge, für die im Hinblick auf die spätere Warenausfuhr oder als Folge dieser Ausfuhr keine Abschöpfungen oder andere Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle erhoben werden, nach der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 bestimmt.

Im Fall des aktiven Veredelungsverkehrs entspricht die Warenmenge, für die im Hinblick auf die spätere Ausfuhr anderer Waren oder als Folge dieser Ausfuhr die in Artikel 2 vorgesehene Abgabe nicht erhoben wird, der zur Herstellung dieser Waren tatsächlich verwendeten Menge.

Artikel 12

(1) Der Rat kann die Tabelle 1 des Anhangs B nach dem Verfahren des Artikels 113 des Vertrages ändern.

(2) Die Tabelle 2 des Anhangs B kann nach dem Verfahren des Artikels 16 geändert werden, um sie den von der Gemeinschaft geschlossenen Verträgen anzupassen.

(3) Die Kommission passt die Anhänge den Änderungen der Kombinierten Nomenklatur in der Weise an, daß die vor diesen Änderungen geltenden Regelungen unverändert bleiben.

Artikel 13

(1) Zur Bestimmung des Agrarteilbetrags der Abgabe wird im Handelsverkehr, der nicht im Rahmen eines Präferenzabkommens erfolgt, nach dem Verfahren des Artikels 16 ein Verzeichnis der Grunderzeugnisse erstellt.

Die Grunderzeugnisse werden danach ausgewählt, ob sie für den Welthandel von Bedeutung und hinsichtlich ihres Preises für alle anderen zu berücksichtigenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse repräsentativ sind.

Die Mengen der übrigen landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die als verwendet gelten, werden gegebenenfalls auf entsprechende Mengen an Grunderzeugnissen bezogen, wobei den vom Rat im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik festgelegten Äquivalenzverhältnissen gebührend Rechnung zu tragen ist.

(2) Die Grunderzeugnismengen, die zur Herstellung der in dieser Verordnung genannten Waren oder gegebenenfalls der landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die der in dieser Verordnung festgelegten Handelsregelung entsprechen, als verwendet gelten, werden nach dem Verfahren des Artikels 16 festgelegt, wenn die Zusammensetzung dieser Waren bzw. der Erzeugnisse nicht feststeht.

(3) Unbeschadet der vom Rat im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik beschlossenen Gleichstellungen können nach dem Verfahren des Artikels 16 zum Zwecke des Preisvergleichs bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse Grunderzeugnissen gleichgestellt werden.

(4) Nach dem Verfahren des Artikels 16 wird festgelegt, welche Merkmale der Grunderzeugnisse bei einem Vergleich der Preise berücksichtigt werden müssen.

Artikel 14

(1) Nach dem Verfahren des Artikels 16 können die Schwelle oder Schwellen festgelegt werden, unterhalb deren die nach Artikel 3 Absatz 2 bestimmten Beträge Null betragen. Die Nichtanwendung der gemäß Artikel 3 Absatz 2 bestimmten Beträge kann nach diesem Verfahren von besonderen Bedingungen abhängig gemacht werden, um die Entstehung künstlicher Handelsströme zu verhindern.

(2) Nach dem Verfahren des Artikels 16 kann eine Schwelle festgelegt werden, unterhalb deren die Mitgliedstaaten die für ein und denselben Vorgang nach dieser Verordnung geltenden Beträge nicht zu gewähren bzw. zu erheben brauchen.

Artikel 15

Die Kommission wird von einem Verwaltungsausschuß für "horizontale Fragen des Handels mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die nicht unter Anhang II fallen", (nachstehend "Ausschuß" genannt) unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

Artikel 16

Wird auf das Verfahren dieses Artikels Bezug genommen, so gelten folgende Vorschriften: Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesen Maßnahmen innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist.

Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil. Die Kommission erlässt Maßnahmen, die unmittelbar gelten. Stimmen sie jedoch mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein, so werden diese Maßnahmen sofort von der Kommission dem Rat mitgeteilt. In diesem Fall kann die Kommission die Durchführung der von ihr beschlossenen Maßnahmen um einen Zeitraum von höchstens einem Monat von dieser Mitteilung an verschieben.

Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit innerhalb eines Monats einen anderslautenden Beschluß fassen.

Artikel 17

Der Ausschuß kann jede andere Frage prüfen, die der Vorsitzende von sich aus oder auf Verlangen eines Mitgliedstaats vorbringt.

Artikel 18

Nach dem Verfahren des Artikels 16 können

- die sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergebenden Beträge geändert werden, wenn im Laufe einer Vierteljahresperiode

- ein Schwellenpreis geändert oder

- eine Produktionserstattung oder eine in allen Mitgliedstaaten geltende Beihilfe eingeführt, geändert oder aufgehoben wird;

- Maßnahmen ergriffen werden, um die Bestimmungen dieser Verordnung etwaigen technischen Änderungen der für landwirtschaftliche Erzeugnisse geltenden Regelung anzupassen.

Artikel 19

Die Methoden zur qualitativen Analyse der Waren und die übrigen technischen Bestimmungen, die zu ihrer Identifizierung oder zur Bestimmung ihrer Zusammensetzung notwendig sind, werden nach dem Verfahren des Artikels 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 festgelegt.

Artikel 20

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Angaben zum einen über Einfuhr und Ausfuhr, gegebenenfalls auch über die Herstellung der Waren, und zum anderen über die administrativen Durchführungsmaßnahmen mit. Die Einzelheiten dieser Mitteilungen werden nach dem Verfahren des Artikels 16 festgelegt.

Artikel 21

Die Verordnung (EWG) Nr. 3033/80 wird zum 1. Januar 1994 aufgehoben. Verweisungen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung.

Die Verordnung (EWG) Nr. 3034/80 wird mit Wirkung vom Tag des Inkrafttretens der in Artikel 13 erlassenen Regelung aufgehoben.

Artikel 22

(1) Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 1994.

(2) Die Anwendung dieser Verordnung auf Casein des KN-Codes 3501 10 sowie auf Caseinate und andere Caseinderivate des KN-Codes 3501 90 90 wird bis zu einem späteren Beschluß des Rates verschoben.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 6. Dezember 1993.

Im Namen des Rates

Der Präsident

W. CLÄS

(1) ABl. Nr. C 126 vom 7. 5. 1993, S. 13.

(2) ABl. Nr. C 315 vom 22. 11. 1993.

(3) ABl. Nr. C 304 vom 10. 11. 1993, S. 8.

(4) ABl. Nr. L 323 vom 29. 11. 1980, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1436/90 (ABl. Nr. L 138 vom 31. 5. 1990, S. 9).

(5) ABl. Nr. L 181 vom 1. 7. 1992, S. 21.

(6) ABl. Nr. L 302 vom 19. 10. 1992, S. 1.

(7) ABl. Nr. L 323 vom 29. 11. 1980, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 572/91 der Kommission (ABl. Nr. L 63 vom 9. 3. 1991, S. 24).

(8) ABl. Nr. L 177 vom 1. 7. 1981, S. 4.

(9) ABl. Nr. L 256 vom 7. 9. 1987, S. 1.

ANHANG A

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ANHANG B

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