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Document 31997R0035

Verordnung (EG) Nr. 35/97 der Kommission vom 10. Januar 1997 über die Ausstellung von Bescheinigungen für Pelze und Waren, die unter die Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 des Rates fallen

OJ L 8, 11.1.1997, p. 2–4 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 15 Volume 003 P. 105 - 107
Special edition in Estonian: Chapter 15 Volume 003 P. 105 - 107
Special edition in Latvian: Chapter 15 Volume 003 P. 105 - 107
Special edition in Lithuanian: Chapter 15 Volume 003 P. 105 - 107
Special edition in Hungarian Chapter 15 Volume 003 P. 105 - 107
Special edition in Maltese: Chapter 15 Volume 003 P. 105 - 107
Special edition in Polish: Chapter 15 Volume 003 P. 105 - 107
Special edition in Slovak: Chapter 15 Volume 003 P. 105 - 107
Special edition in Slovene: Chapter 15 Volume 003 P. 105 - 107
Special edition in Bulgarian: Chapter 15 Volume 003 P. 208 - 210
Special edition in Romanian: Chapter 15 Volume 003 P. 208 - 210
Special edition in Croatian: Chapter 15 Volume 009 P. 9 - 11

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1997/35/oj

31997R0035

Verordnung (EG) Nr. 35/97 der Kommission vom 10. Januar 1997 über die Ausstellung von Bescheinigungen für Pelze und Waren, die unter die Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 des Rates fallen

Amtsblatt Nr. L 008 vom 11/01/1997 S. 0002 - 0004


VERORDNUNG (EG) Nr. 35/97 DER KOMMISSION vom 10. Januar 1997 über die Ausstellung von Bescheinigungen für Pelze und Waren, die unter die Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 des Rates fallen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 des Rates vom 4. November 1991 zum Verbot von Tellereisen in der Gemeinschaft und der Einfuhr von Pelzen und Waren von bestimmten Wildtierarten aus Ländern, die Tellereisen oder den internationalen humanen Fangnormen nicht entsprechende Fangmethoden anwenden (1), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Unbeschadet der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 des Rates (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2727/95 der Kommission (3), kann die Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 nur dann in angemessener Weise umgesetzt werden, wenn die zuständigen Behörden der Länder, die diese Waren ausführen oder wieder ausführen, entsprechende Bescheinigungen ausstellen und die Anforderungen für diese Bescheinigungen festgelegt werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 genannten Ausschusses -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Pelze und sonstige Waren gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 dürfen nur dann in ein anderes Zollverfahren als das externe Versandverfahren zur Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft übergeführt werden, wenn sie von Tieren stammen, die

a) in einem Land gefangen wurden, das in der in Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 genannten Liste aufgeführt ist, und die Tierart unter diesem Land verzeichnet ist,

b) in einem Mitgliedstaat gefangen wurden oder

c) in Gefangenschaft geboren und aufgezogen wurden.

(2) Für die Zwecke von Absatz 1 hat der Einführer oder sein bevollmächtigter Vertreter bei der Einfuhr in die Gemeinschaft der Grenzzollstelle eine Bescheinigung vorzulegen, die von einer zuständigen Behörde des Ausfuhr- oder Wiederausfuhrlandes ausgestellt wurde.

Artikel 2

(1) Die Bescheinigung gemäß Artikel 1 Absatz 2 muß dem Musterformblatt im Anhang entsprechen. Die Vordrucke sind in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft abzufassen und auszufuellen. Bei Bedarf kann eine Übersetzung in eine andere Gemeinschaftssprache verlangt werden.

(2) Für die Formblätter ist weißes Papier mit einem Gewicht von mindestens 55 g/m² und einer Größe von etwa 210 × 297 mm zu verwenden.

(3) Die zuständigen Behörden, die von Drittstaaten für die Ausstellung der nach Artikel 1 Absatz 2 vorgeschriebenen Bescheinigung benannt wurden, sind der Kommission mitzuteilen, die diese Angaben an die Mitgliedstaaten und, auf Anfrage, an Dritte weitergibt.

Artikel 3

(1) Artikel 1 gilt nicht

- für Fertigwaren, die in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung übergeführt wurden und nicht innerhalb der Gemeinschaft verkauft, sondern wieder ausgeführt werden sollen,

- für Fertigwaren für den persönlichen und privaten Gebrauch

und

- in Fällen, in denen Pelze und daraus gefertigte Waren, die in die Gemeinschaft nach einem Verarbeitungsverfahren wieder eingeführt werden und für die der Nachweis erbracht wird, daß sie aus Pelzen oder Waren gefertigt wurden, die zuvor aus der Gemeinschaft ausgeführt oder wieder ausgeführt wurden.

(2) Ist für die Einfuhr von Pelzen und Waren gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 in die Gemeinschaft auch die vorherige Vorlage eines Einfuhrdokuments nach der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 erforderlich, so wird ein solches Dokument nur ausgestellt, wenn die betreffenden Pelze oder Waren die Anforderungen beider Verordnungen erfuellen. Ein solcherart gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 ausgestelltes Einfuhrdokument wird anstelle der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Bescheinigung anerkannt.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am siebenten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab dem ersten Tag des dritten Monats nach der Veröffentlichung der in Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 genannten Liste im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Januar 1997

Für die Kommission

Ritt BJERREGAARD

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 308 vom 9. 11. 1991, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 384 vom 31. 12. 1982, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 284 vom 28. 11. 1995, S. 3.

ANHANG

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