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Document 31992R3911

Verordnung (EWG) Nr. 3911/92 des Rates vom 9. Dezember 1992 über die Ausfuhr von Kulturgütern

OJ L 395, 31.12.1992, p. 1–5 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Special edition in Finnish: Chapter 02 Volume 008 P. 161 - 165
Special edition in Swedish: Chapter 02 Volume 008 P. 161 - 165
Special edition in Czech: Chapter 02 Volume 004 P. 377 - 381
Special edition in Estonian: Chapter 02 Volume 004 P. 377 - 381
Special edition in Latvian: Chapter 02 Volume 004 P. 377 - 381
Special edition in Lithuanian: Chapter 02 Volume 004 P. 377 - 381
Special edition in Hungarian Chapter 02 Volume 004 P. 377 - 381
Special edition in Maltese: Chapter 02 Volume 004 P. 377 - 381
Special edition in Polish: Chapter 02 Volume 004 P. 377 - 381
Special edition in Slovak: Chapter 02 Volume 004 P. 377 - 381
Special edition in Slovene: Chapter 02 Volume 004 P. 377 - 381
Special edition in Bulgarian: Chapter 02 Volume 005 P. 128 - 132
Special edition in Romanian: Chapter 02 Volume 005 P. 128 - 132

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 02/03/2009; Aufgehoben durch 32009R0116

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1992/3911/oj

31992R3911

Verordnung (EWG) Nr. 3911/92 des Rates vom 9. Dezember 1992 über die Ausfuhr von Kulturgütern

Amtsblatt Nr. L 395 vom 31/12/1992 S. 0001 - 0005
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 8 S. 0161
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 8 S. 0161


VERORDNUNG (EWG) Nr. 3911/92 DES RATES vom 9. Dezember 1992 über die Ausfuhr von Kulturgütern

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Im Hinblick auf die Verwirklichung des Binnenmarkts müssen im Warenverkehr mit Drittländern Vorschriften erlassen werden, die den Schutz von Kulturgütern gewährleisten.

Entsprechend den vom Rat auf seiner Tagung vom 19. November 1990 festgelegten Schlußfolgerungen erscheint es angezeigt, insbesondere Maßnahmen vorzusehen, welche eine einheitliche Kontrolle der Ausfuhr von Kulturgütern an den Aussengrenzen der Gemeinschaft sicherstellen.

Eine derartige Regelung sollte darin bestehen, daß vor der Ausfuhr der unter diese Verordnung fallenden Kulturgüter eine von den zuständigen Mitgliedstaaten ausgestellte Ausfuhrgenehmigung vorzulegen ist. Dies setzt eine genaue Festlegung des sachlichen Anwendungsbereichs dieser Maßnahmen einschließlich ihrer Durchführungsmodalitäten voraus. Die Durchführung der Regelung sollte so einfach und wirksam wie möglich gestaltet werden. Um die Kommission bei der Ausübung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Befugnisse zu unterstützen, ist ein Ausschuß einzusetzen.

Angesichts der eingehenden Erfahrungen der Behörden der Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1468/81 des Rates vom 19. Mai 1981 betreffend die gegenseitige Unterstützung der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission, um die ordnungsgemässe Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung zu gewährleisten (4), sollte jene Verordnung auch auf diesen Sachbereich Anwendung finden.

Mit dem Anhang dieser Verordnung sollen die Kategorien von Kulturgütern eindeutig festgelegt werden, die im Handel mit Drittländern eines besonderen Schutzes bedürfen; den Mitgliedstaaten bleibt es jedoch unbenommen, festzulegen, welche Gegenstände als nationales Kulturgut im Sinne des Artikels 36 des Vertrags einzustufen sind -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Unbeschadet der Befugnisse der Mitgliedstaaten nach Artikel 36 des Vertrages gelten als "Kulturgüter" im Sinne dieser Verordnung die im Anhang aufgeführten Güter.

TITEL 1

Ausfuhrgenehmigung

Artikel 2

(1) Die Ausfuhr von Kulturgütern aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft darf nur erfolgen, wenn eine Ausfuhrgenehmigung vorliegt.

(2) Die Ausfuhrgenehmigung wird auf Antrag des Beteiligten erteilt

- von einer zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich das betreffende Kulturgut am 1. Januar 1993 rechtmässig und endgültig befunden hat,

- oder, nach dem genannten Datum, von einer zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet es sich nach rechtmässiger und endgültiger Verbringung aus einem anderen Mitgliedstaat oder nach der Einfuhr aus einem Drittland oder der Wiedereinfuhr aus einem Drittland nach rechtmässiger Verbringung aus einem Mitgliedstaat in dieses Land befindet.

Unbeschadet des Absatzes 4 darf jedoch der nach den beiden Gedankenstrichen des Unterabsatzes 1 zuständige Mitgliedstaat keine Ausfuhrgenehmigungen für die im Anhang unter dem ersten und zweiten Gedankenstrich der Kategorie A 1 aufgeführten Kulturgüter verlangen, wenn diese von archäologisch oder wissenschaftlich beschränktem Wert sind, vorausgesetzt, daß sie nicht unmittelbar aus Grabungen, archäologischen Funden und archäologischen Stätten in einem Mitgliedstaat stammen und daß der Handel mit ihnen rechtmässig ist.

Die Ausfuhrgenehmigung kann im Hinblick auf die Ziele dieser Verordnung dann verweigert werden, wenn die betreffenden Kulturgüter unter eine Rechtsvorschrift zum Schutz nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert in dem betreffenden Mitgliedstaat fallen.

Erforderlichenfalls tritt die unter dem zweiten Gedankenstrich des Unterabsatzes 1 genannte Behörde mit den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, aus dem das betreffende Kulturgut stammt, in Verbindung, insbesondere mit den nach der Richtlinie 93/. . ./EWG des Rates vom . . . über die Rückgabe von unrechtmässig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern (1) zuständigen Behörden.

(3) Die Ausfuhrgenehmigung gilt in der gesamten Gemeinschaft.

(4) Unbeschadet dieses Artikels unterliegt die direkte Ausfuhr von nationalem Kulturgut von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert, das kein Kulturgut im Sinne dieser Verordnung ist, aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Ausfuhrmitgliedstaats.

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission ein Verzeichnis der Behörden, die für die Erteilung der Ausfuhrgenehmigungen für Kulturgüter zuständig sind.

(2) Die Kommission veröffentlicht das Verzeichnis dieser Behörden sowie sämtliche Änderungen des Verzeichnisses im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C.

Artikel 4

Die Ausfuhrgenehmigung ist der für die Annahme der Zollerklärung zuständigen Zollstelle bei der Erfuellung der Ausfuhrzollförmlichkeiten als Beleg für die Zollerklärung vorzulegen.

Artikel 5

(1) Die Mitgliedstaaten können die Zahl der Zollstellen beschränken, die für die Erfuellung der Ausfuhrzollförmlichkeiten für Kulturgüter zuständig sind.

(2) Machen die Mitgliedstaaten von der Möglichkeit nach Absatz 1 Gebrauch, so teilen sie der Kommission die ermächtigten Zollstellen mit.

Die Kommission veröffentlicht diese Mitteilungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C.

TITEL 2

Zusammenarbeit der Verwaltungen

Artikel 6

Zur Durchführung dieser Verordnung gelten die Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 1468/81, insbesondere die Vorschriften über die Vertraulichkeit der Auskünfte, entsprechend.

Über die in Absatz 1 vorgesehene Zusammenarbeit hinaus treffen die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer gegenseitigen Beziehungen alle zweckdienlichen Vorkehrungen für eine Zusammenarbeit zwischen den Zollverwaltungen und den zuständigen Behörden nach Artikel 4 der Richtlinie 93/. . ./EWG (2).

TITEL 3

Allgemeine und Schlußbestimmungen

Artikel 7

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Vorschriften, insbesondere die Vorschriften über den zu verwendenden Vordruck (z. B. das Muster und die technischen Einzelheiten) werden nach dem Verfahren des Artikels 8 Absatz 2 erlassen.

Artikel 8

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuß unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

Der Ausschuß prüft alle die Durchführung dieser Verordnung betreffenden Fragen, die ihm der Vorsitzende von sich aus oder auf Antrag eines Vertreters eines Mitgliedstaats unterbreitet.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt - gegebenenfalls aufgrund einer Abstimmung - seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann.

Die Stellungnahme wird in das Protokoll des Ausschusses aufgenommen; darüber hinaus hat jeder Mitgliedstaat das Recht zu verlangen, daß sein Standpunkt im Protokoll festgehalten wird.

Die Kommission berücksichtigt soweit wie möglich die Stellungnahme des Ausschusses. Sie unterrichtet den Ausschuß darüber, inwieweit sie seine Stellungnahme berücksichtigt hat.

Artikel 9

Jeder Mitgliedstaat legt fest, wie Verstösse gegen die Bestimmungen dieser Verordnung zu ahnden sind. Die Sanktionen müssen hinreichende Gewähr für die Einhaltung dieser Bestimmungen bieten.

Artikel 10

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die zur Durchführung dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen.

Die Kommission teilt diese Informationen den anderen Mitgliedstaaten mit.

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuß alle drei Jahre einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung vor.

Der Rat überprüft nach einem Anwendungszeitraum von drei Jahren die Wirksamkeit dieser Verordnung und nimmt auf Vorschlag der Kommission die erforderlichen Anpassungen vor.

In jedem Fall überprüft der Rat auf Vorschlag der Kommission alle drei Jahre die im Anhang genannten Beträge und bringt sie gegebenenfalls entsprechend den wirtschaftlichen und monetären Daten in der Gemeinschaft auf den neuesten Stand.

Artikel 11

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach der Veröffentlichung der Richtlinie 93/. . ./EWG (1) im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 9. Dezember 1992.

Im Namen des Rates

Der Präsident

W. WALDEGRAVE

(1) ABl. Nr. C 53 vom 28. 2. 1992, S. 8.

(2) ABl. Nr. C 176 vom 13. 7. 1992, S. 31.

(3) ABl. Nr. C 223 vom 31. 8. 1992, S. 10.

(4) ABl. Nr. L 144 vom 2. 6. 1981, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 945/87 (ABl. Nr. L 90 vom 2. 4. 1987, S. 3).

(1) Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung noch nicht verabschiedet; gemäß Artikel 11 tritt die vorliegende Verordnung am dritten Tag nach der Veröffentlichung der Richtlinie im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

(2) Siehe Fußnote zu Artikel 2 Absatz 2.

(1) Die Richtlinie betreffend die Rückgabe von unrechtmässig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates verbrachten Kulturgütern, auf die bereits in Artikel 2 Absatz 2 und in Artikel 6 Bezug genommen wird, war zum Zeitpunkt der Veröffentlichung noch nicht verabschiedet.

ANHANG

KATEGORIEN VON KULTURGÜTERN NACH ARTIKEL 1

A. 1. Mehr als 100 Jahre alte archäologische Gegenstände aus

- Grabungen und archäologischen Funden zu Lande oder unter Wasser

9705 00 00

- archäologischen Stätten

9706 00 00

- archäologischen Sammlungen

2. Bestandteile von Kunst- und Baudenkmälern oder religiösen Denkmälern, die aus deren Aufteilung stammen und älter sind als 100 Jahre

9705 00 00

9706 00 00

3. Bilder und Gemälde, die vollständig von Hand auf und aus allen Stoffen hergestellt sind (1)

9701

4. Mosaike, die nicht unter die Kategorien 1 oder 2 fallen, und Zeichnungen, die vollständig von Hand auf und aus allen Stoffen hergestellt sind (1)

6914

9701

5. Original-Radierungen, -Stiche, -Serigraphien, und -Lithographien und lithographische Matrizen sowie Original-Plakate (1)

Kapitel 49

9702 00 00

8442 50 99

6. Nicht unter die Kategorie 1 fallende Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst und Kopien, die auf dieselbe Weise wie das Original hergestellt worden sind (1)

9703 00 00

7. Photographien, Filme und die dazugehörigen Negative (1)

3704

3705

3706

4911 91 80

8. Wiegendrucke und Handschriften, einschließlich Landkarten und Partituren, als Einzelstücke oder Sammlung (1)

9702 00 00

9706 00 00

4901 10 00

4901 99 00

4904 00 00

4905 91 00

4905 99 00

4906 00 00

9. Bücher, die älter sind als 100 Jahre, als Einzelstücke oder Sammlung

9705 00 00

9706 00 00

10. Gedruckte Landkarten, die älter sind als 200 Jahre

9706 00 00

11. Archive aller Art, mit Archivalien, die älter sind als 50 Jahre, auf allen Trägern

3704

3705

3706

4901

4906

9705 00 00

9706 00 00

12. a) Sammlungen (2) und Einzelexemplare aus zoologischen, botanischen, mineralogischen oder anatomischen Sammlungen

9705 00 00

b) Sammlungen (2) von historischem, paläontologischem, ethnographischem oder numismatischem Wert

9705 00 00

13. Verkehrsmittel, die älter sind als 75 Jahre

9705 00 00

Kapitel 86-89

14. Sonstige Antiquitäten, die nicht unter die Kategorien A1 bis A13 fallen

a) zwischen 50 und 100 Jahre alte Antiquitäten

- Spielzeug, Spiele

Kapitel 95

- Gegenstände aus Glas

7013

- Goldschmiedearbeiten

7114

- Möbel und Einrichtungsgegenstände

Kapitel 94

- optische, photographische und kinematographische Instrumente

Kapitel 90

- Musikinstrumente

Kapitel 92

- Uhrmacherwaren

Kapitel 91

- Holzwaren

Kapitel 44

- keramische Waren

Kapitel 69

- Tapisserien

5805 00 00

- Teppiche

Kapitel 57

- Tapeten

4814

- Waffen

Kapitel 93

b) über 100 Jahre alte Antiquitäten

9706 00 00

Die Kulturgüter, die unter die Kategorien A1 bis A14 fallen, wurden von der vorliegenden Verordnung nur erfasst, wenn ihr Wert mindestens den in Teil B aufgeführten Wertgruppen entspricht.

B. Wertgruppen, die bestimmten in Teil A genannten Kategorien entsprechen (in Ecu)

Wert: 0 (Null)

- 1 (archäologische Gegenstände)

- 2 (Aufteilung von Denkmälern)

- 8 (Wiegendrucke und Handschriften)

- 11 (Archive)

15 000

- 4 (Mosaike und Zeichnungen)

- 5 (Radierungen)

- 7 (Photographien)

- 10 (gedruckte Landkarten)

50 000

- 6 (Bildhauerkunst)

- 9 (Bücher)

- 12 (Sammlungen)

- 13 (Verkehrsmittel)

- 14 (sonstige Gegenstände)

150 000

- 3 (Bilder)

Die Erfuellung der Voraussetzungen im Hinblick auf den finanziellen Wert ist bei Einreichung des Antrags auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung zu beurteilen. Der finanzielle Wert ist der Wert des Kulturgutes in dem in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung genannten Mitgliedstaat.

Zeitpunkt für die Umrechnung der in diesem Anhang in Ecu ausgedrückten Werte in Landeswährungen ist der 1. Januar 1993.

(1) Die älter sind als 50 Jahre und nicht ihren Urhebern gehören.

(2) Im Sinne des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache 252/84: "Sammlungsstücke im Sinne der Tarifnummer 97.05 des GZT sind Gegenstände, die geeignet sind, in eine Sammlung aufgenommen zu werden, das heisst Gegenstände, die verhältnismässig selten sind, normalerweise nicht ihrem ursprünglichen Verwendungszweck gemäß benutzt werden, Gegenstand eines Spezialhandels ausserhalb des üblichen Handels mit ähnlichen Gebrauchsgegenständen sind und einen hohen Wert haben."

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