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Document 32009R0436

Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission vom 26. Mai 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor

OJ L 128, 27.5.2009, p. 15–53 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 03 Volume 021 P. 227 - 265

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 02/03/2018; Aufgehoben durch 32018R0273

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/436/oj

27.5.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 128/15


VERORDNUNG (EG) Nr. 436/2009 DER KOMMISSION

vom 26. Mai 2009

mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates vom 29. April 2008 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1493/1999, (EG) Nr. 1782/2003, (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 3/2008 und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2392/86 und (EG) Nr. 1493/1999 (1), insbesondere auf Artikel 115 Absatz 2 und Artikel 121,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 ist die frühere Regelung für den Weinsektor, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (2) eingeführt wurde, geändert und ist die Verordnung (EWG) Nr. 2392/86 des Rates vom 24. Juli 1986 zur Einführung der gemeinschaftlichen Weinbaukartei (3) ab dem 1. August 2009 aufgehoben worden.

(2)

Derzeit sind die obligatorischen Angaben und die Bestimmungen über die Aktualisierung und Kontrolle der Weinbaukartei in der Verordnung (EG) Nr. 2392/86 und die Durchführungsbestimmungen zur Einführung der gemeinschaftlichen Weinbaukartei in der Verordnung (EWG) Nr. 649/87 der Kommission (4) festgelegt.

(3)

Gemäß Artikel 108 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 führen bestimmte Mitgliedstaaten eine Weinbaukartei, die die jüngsten Informationen über das Produktionspotenzial enthält.

(4)

Daher ist die Verordnung (EWG) Nr. 649/87 aufzuheben und sind die Durchführungsbestimmungen zur Weinbaukartei zu erlassen.

(5)

Hauptziele der Weinbaukartei sind die Überwachung und Kontrolle des Produktionspotenzials. Gemäß Artikel 116 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass diejenigen Verwaltungs- und Kontrollverfahren, die sich auf Flächen beziehen, mit dem Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem („InVeKoS“) kompatibel sind. Insbesondere ist vorzusehen, dass die Identifizierung des Betriebsinhabers und der bewirtschafteten Weinbauparzellen mit dem InVeKoS vereinbar sind.

(6)

Um den Verwaltungsaufwand zu begrenzen, ohne den Zielen der Weinbaukartei abträglich zu sein, ist die Sammlung der Informationen nicht für Betriebsinhaber mit sehr begrenzter Erzeugung vorzuschreiben.

(7)

Im Hinblick auf eine praxisgerechte Benutzung der Weinbaukartei müssen die in dieser Kartei aufzuführenden Angaben den Angaben entsprechen, die gemäß Titel IV „Produktionspotenzial“ der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission (5), mit der die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrollen im Weinsektor festgelegt wurden, vorgeschrieben sind.

(8)

Um die Kohärenz zwischen den für den Weinbau verfügbaren Daten zu gewährleisten, müssen bestimmte im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 357/79 des Rates vom 5. Februar 1979 über statistische Erhebungen der Rebflächen (6) gesammelte Daten in die Weinbaukartei aufgenommen werden, insbesondere die Angaben über das Anpflanzungsjahr der Weinbauparzelle.

(9)

Um zu gewährleisten, dass die in der Kartei enthaltenen Angaben ständig der wirklichen Lage im Weinbau entsprechen, sind eine ständige Aktualisierung und regelmäßige Kontrolle vorzusehen.

(10)

Gemäß Artikel 111 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 melden die Keltertraubenerzeuger sowie die Most- und Weinerzeuger den zuständigen einzelstaatlichen Behörden alljährlich das Produktionsaufkommen aus der letzten Ernte und melden die Traubenmost- und Weinerzeuger sowie die Händler, mit Ausnahme des Einzelhandels, den zuständigen einzelstaatlichen Behörden alljährlich ihre Most- und Weinbestände. Außerdem können die Mitgliedstaaten auch von den Keltertraubenhändlern verlangen, dass sie die vermarkteten Mengen melden.

(11)

Zur leichteren Bearbeitung der Angaben empfiehlt es sich, jede Meldung in der jeweils zuständigen Verwaltungseinheit zu erfassen, unabhängig von anderen Meldungen, die der Erzeuger gegebenenfalls in anderen Verwaltungseinheiten des Mitgliedstaats abgegeben hat.

(12)

Erzeuger, bei denen sich alle nötigen Angaben aus der Meldung über die Weinerzeugung ergeben, können von der Verpflichtung zu einer zweifachen Meldung entbunden werden. Kleinsterzeuger können von der Meldepflicht befreit werden, da ihre Erzeugung insgesamt nur einen geringfügigen Anteil an der Gemeinschaftserzeugung ausmacht.

(13)

Die Meldepflicht sollte auch für Wirtschaftsbeteiligte gelten, die vor den vorgesehenen Meldeterminen Weinbauerzeugnisse an Dritte abgeben.

(14)

Um die Marktverwaltung zu erleichtern, ist ein Termin für die Abgabe der Meldungen festzusetzen. Da die Lese in den einzelnen Mitgliedstaaten zu verschiedenen Zeiten stattfindet, sind die Termine, bis zu denen die Meldungen der Erzeuger zu erfolgen haben, zu staffeln.

(15)

Im Interesse der leichteren Anwendbarkeit dieser Verordnung sind die Angaben, die in den Meldungen erscheinen müssen, in Vordrucken festzulegen, wobei die Mitgliedstaaten jedoch darüber zu entscheiden haben, in welcher Form diese Angaben von den Wirtschaftsbeteiligten zu liefern sind.

(16)

Die Verwendung elektronischer Datenverarbeitungssysteme in der Verwaltung ersetzt nach und nach die Datenerfassung von Hand. Daher sollten elektronische Verfahren auch bei der Ausstellung und Verwendung der obligatorischen Meldungen eingesetzt werden können.

(17)

Den Mitgliedstaaten, die über eine vollständige Weinbaukartei verfügen, ist zu gestatten, bestimmte Angaben der Kartei wie die Fläche verwenden zu dürfen. Daher sind die Erzeuger in bestimmten Fällen von der Meldung der Fläche zu befreien.

(18)

Die Mitgliedstaaten, deren Rebfläche 500 Hektar oder deren Weinerzeugung 50 000 Hektoliter nicht überschreitet, können bestimmte Angaben von den Meldungen ausschließen und die Erzeuger unter noch festzulegenden Bedingungen von der Vorlage der einen oder anderen dieser Meldungen befreien.

(19)

Es muss festgelegt werden, wann die eingegangenen Informationen auf einzelstaatlicher Ebene zentral zu erfassen sind.

(20)

Eine hinreichende Unterrichtung über Erzeugung und Bestände im Weinsektor ist gegenwärtig nur anhand der Ernte- und Bestandsmeldungen der verschiedenen Beteiligten zu erreichen. Um sicherzustellen, dass die Meldepflicht eingehalten wird und die Angaben vollständig und genau sind, müssen daher falsche oder unvollständige bzw. fehlende Meldungen entsprechend geahndet werden.

(21)

Aus demselben Grund muss festgelegt werden, wann die eingegangenen Informationen über die obligatorischen Meldungen der Kommission zu übermitteln sind sowie in welcher Form diese Übermittlung zu erfolgen hat.

(22)

Um die Beobachtung des Weinmarktes zu gewährleisten, müssen verschiedene Angaben über diesen Markt zur Verfügung stehen. Zusätzlich zu den Angaben aus den Zusammenfassungen der verschiedenen Meldungen müssen auch Angaben über die verfügbaren Mengen, die Verwendungen des Weins sowie die Weinpreise vorliegen. Es ist daher vorzusehen, dass die Mitgliedstaaten diese Angaben erstellen und sie der Kommission zu bestimmten festen Terminen mitteilen.

(23)

Bestimmte Mitgliedstaaten können von der Mitteilung der Preise befreit werden, da ihre Erzeugung nur einen geringfügigen Anteil an der Gemeinschaftserzeugung ausmacht.

(24)

Daher ist die Verordnung (EG) Nr. 1282/2001 der Kommission (7) aufzuheben, mit der Durchführungsbestimmungen hinsichtlich der Sammlung von Informationen zur Identifizierung der Weinbauerzeugnisse und zur Überwachung des Weinmarktes festgelegt worden sind.

(25)

In Anbetracht des gemeinsamen Binnenmarktes müssen die für die Überwachung von Besitz und Vermarktung der Weinbauerzeugnisse zuständigen Stellen in der Lage sein, wirksame Kontrollen nach gemeinschaftsweit einheitlichen Regeln durchzuführen.

(26)

Gemäß Artikel 112 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 dürfen Weinbauerzeugnisse innerhalb der Gemeinschaft nur mit einem amtlich zugelassenen Begleitdokument in den Verkehr gebracht werden. Gemäß Absatz 2 desselben Artikels sind die natürlichen oder juristischen Personen, die solche Erzeugnisse besitzen, verpflichtet, über die Ein- und Ausgänge der genannten Erzeugnisse Buch zu führen.

(27)

Mit der Verabschiedung der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (8) wurden Fortschritte bei der Steuerharmonisierung in der Gemeinschaft erzielt. Zur Ausarbeitung einheitlicher Regeln für die gesamte Gemeinschaft und zur Vereinfachung der Verwaltungsformalitäten sowohl für die Branchen als auch für den Verbraucher ist es angezeigt, dass die aufgrund der Steuervorschriften für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen notwendigen Begleitdokumente auch als anerkannte Begleitdokumente gelten.

(28)

Für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen, die nicht den vorgenannten Steuervorschriften unterliegen, und von Weinbauerzeugnissen, die von Kleinerzeugern stammen, ist es angebracht, ein Begleitdokument vorzusehen, damit die zuständigen Stellen das Inverkehrbringen dieser Erzeugnisse überwachen können. Dabei kann jedes Handelspapier, das mindestens alle zur Identifizierung des Erzeugnisses und zur Verfolgung des Beförderungsweges notwendigen Angaben enthält, diesen Zweck erfüllen.

(29)

Um den Beförderern die Erledigung der Verwaltungsformalitäten nicht unnötig zu erschweren, empfiehlt es sich, für Beförderungen bestimmter Weinbauerzeugnisse auf kurzen Strecken oder die in begrenzten Mengen in Kleinbehältnissen abgefüllt sind, kein Begleitdokument vorzusehen.

(30)

Die Verwendung elektronischer Datenverarbeitungssysteme in der Verwaltung ersetzt nach und nach die Papierunterlagen. Daher sollten elektronische Verfahren auch bei der Ausstellung und Verwendung der Begleitdokumente und der Bücher eingesetzt werden können.

(31)

Für die Ausfuhr von Weinbauerzeugnissen werden zusätzlich zu den Begleitdokumenten weitere Unterlagen verlangt, insbesondere die Ausfuhrmeldung. Daher sind ergänzende Verfahren für die Ausstellung und Validierung dieser Unterlagen festzulegen.

(32)

Die Überwachung der Beförderung von nicht abgefüllten Weinbauerzeugnissen verlangt besondere Aufmerksamkeit, da diese Erzeugnisse leichter manipulierbar sind als bereits in Flaschen abgefüllte und mit Etiketten und einem nicht wiederverwendbaren Verschluss versehene Erzeugnisse. Daher sind hier zusätzliche Informationen und eine vorherige Beglaubigung des Begleitdokuments angezeigt.

(33)

Um die Kontrolle durch die zuständigen Behörden zu erleichtern, muss in den Begleitdokumenten einer Beförderung eines in den freien Verkehr übergeführten Erzeugnisses aus einem Drittland auf das Dokument VI 1 verwiesen werden.

(34)

Die Bestimmungen über die Ausstellung der begleitenden Verwaltungsdokumente und des vereinfachten Begleitdokuments beziehen sich auf die Vorschriften für die Bescheinigung der geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe bei bestimmten Weinkategorien. Es ist daher erforderlich, die für diese Bescheinigung notwendigen Vorschriften zu erlassen. Vorschriften zur Bescheinigung des Ursprungs bestimmter Weine sind auch für solche Beförderungen notwendig, bei denen es keiner steuerlichen Formalitäten für das Inverkehrbringen bedarf, insbesondere bei der Ausfuhr. Um die Verwaltungsformalitäten für den Verbraucher zu vereinfachen und die zuständigen Stellen von Routineaufgaben zu entlasten, empfiehlt es sich, Vorschriften zu erlassen, wonach die zuständigen Stellen den Versendern unter bestimmten Auflagen und vorbehaltlich einer angemessenen Kontrolle erlauben können, die Angaben zur Bescheinigung des Ursprungs selbst in das Begleitdokument einzutragen.

(35)

Es sind die Maßnahmen festzulegen, die die zuständigen Behörden im Fall einer Beförderung durch einen Beförderer, der einen schweren Verstoß begangen hat, oder im Fall einer regelwidrigen Beförderung zu treffen haben, wobei dafür zu sorgen ist, dass die Maßnahmen zur Behebung von Unregelmäßigkeiten bei diesen Beförderungen sie nicht übermäßig verzögert.

(36)

Damit die Prüfung der Bücher den zuständigen Behörden insbesondere bei der innergemeinschaftlichen Zusammenarbeit eine wirksame Überwachung des Verkehrs und des Besitzes der Weinbauerzeugnisse ermöglicht, müssen die einschlägigen Buchführungsregeln gemeinschaftsweit harmonisiert werden.

(37)

Die Verpflichtungen im Zusammenhang mit den Büchern können einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand für bestimmte Wirtschaftsbeteiligte mit sich bringen. Deshalb müssen die Mitgliedstaaten diese Beteiligten von bestimmten Verpflichtungen befreien können.

(38)

Bei den für bestimmte önologische Praktiken wie Anreicherung, Säuerung und Süßung verwendeten Erzeugnissen ist die Gefahr einer betrügerischen Verwendung besonders groß. Deshalb muss über die Vorräte an diesen Erzeugnissen Buch geführt werden, um es den zuständigen Stellen zu ermöglichen, ihren Verkehr und ihre Verwendung zu überwachen.

(39)

Die Kontrolle der Schaumweine und Likörweine verlangt besondere Aufmerksamkeit, da ihnen andere Erzeugnisse zugesetzt werden. Daher müssen ergänzende Angaben in die Bücher eingetragen werden.

(40)

Das durch gemeinschaftliche Vorschriften vorgeschriebene Begleitdokument für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen ist eine sehr nützliche Informationsquelle für alle Stellen, die beauftragt sind, die Einhaltung des gemeinschaftlichen und des einzelstaatlichen Weinrechts zu überwachen. Es empfiehlt sich, den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einzuräumen, zusätzliche Bestimmungen zur Anwendung dieser Verordnung für in ihrem Hoheitsgebiet beginnende Beförderungen zu erlassen.

(41)

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 884/2001 der Kommission vom 24. April 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu den Begleitdokumenten für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und zu den Ein- und Ausgangsbüchern im Weinsektor (9) haben die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, zusätzliche oder spezifische Bestimmungen für die betreffenden Erzeugnisse zu erlassen, die in ihrem Hoheitsgebiet befördert werden. Eine dieser Bestimmungen sieht vor, dass die Angabe der Volumenmasse der Traubenmoste bis zum 31. Juli 2010 durch die Angabe der Dichte, ausgedrückt in Grad Oechsle, ersetzt werden kann. Diese Angabe wird herkömmlicherweise besonders von kleinen Agrarerzeugern verwendet, die noch einige Jahre benötigen, um die neuen Regeln für die Angabe der Volumenmasse übernehmen zu können. Es ist daher zweckmäßig, diese Ausnahme zu verlängern, wobei die Verordnung (EG) Nr. 884/2001 jedoch aufgehoben wird.

(42)

Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission Namen und Anschrift der Stellen übermitteln, die für die Anwendung des Titels betreffend die Begleitdokumente und die Bücher zuständig sind, damit die Kommission diese Informationen an die anderen Mitgliedstaaten weiterleiten kann.

(43)

Die Informationen, die für die Kontrolle und Prüfung der Anwendung dieser Verordnung erforderlich sind, sind von den Mitgliedstaaten während eines angemessenen Zeitraums zur Überprüfung aufzubewahren.

(44)

Das Vorgehen bei offensichtlichen Fehlern, Fällen höherer Gewalt und sonstigen außergewöhnlichen Umständen ist zu regeln, um eine angemessene Behandlung der Beförderer zu gewährleisten. Es sind Regeln für künstlich herbeigeführte Situationen festzulegen, um zu vermeiden, dass aus solchen Situationen Vorteil gezogen wird.

(45)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I

WEINBAUKARTEI

Artikel 1

Gegenstand

Mit diesem Titel werden die Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 hinsichtlich der gemeinschaftlichen Weinbaukartei festgelegt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck

a)   „Betriebsinhaber“: eine natürliche oder juristische Person oder Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status die Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im Gebiet der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 299 EG-Vertrag befindet und die eine mit Reben bepflanzte Fläche bewirtschaftet;

b)   „Weinbauparzelle“: mit Reben bepflanzte landwirtschaftliche Parzelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 1a der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission (10);

c)   „aufgegebene Rebfläche“: Gesamtheit der noch bestockten Rebflächen, die nicht mehr regelmäßigen Kulturmaßnahmen zur Gewinnung eines vermarktungsfähigen Erzeugnisses unterzogen werden.

Artikel 3

In der Weinbaukartei enthaltene Angaben

(1)   Um eine Weinbaukartei zu erstellen und auf dem Laufenden zu halten, sammeln die Mitgliedstaaten folgende Angaben:

a)

für jeden Betriebsinhaber mit einer Rebfläche von mindestens 0,1 Hektar oder der einer Meldepflicht aufgrund der gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Weinbaubestimmungen unterliegt, die Angaben über

i)

seine Identifizierung,

ii)

den Standort der Weinbauparzellen,

iii)

die Fläche der Weinbauparzellen,

iv)

die Merkmale der auf den Weinbauparzellen angepflanzten Reben,

v)

die widerrechtlichen Anpflanzungen, die Pflanzungsrechtregelung und die Rodungsregelung gemäß Titel V der Verordnung (EG) Nr. 479/2008,

vi)

die Unterstützung für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen sowie die grüne Weinlese gemäß den Artikeln 11 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008;

b)

die Flächen der nicht unter Buchstabe a genannten Weinbauparzellen;

c)

für jede natürliche oder juristische Person oder Vereinigung solcher Personen, die eine Erzeugungsmeldung gemäß Artikel 9 abgeben muss, die Angaben über

i)

ihre Identifizierung,

ii)

die obligatorischen Meldungen gemäß Titel II.

(2)   Die die Merkmale der Weinbauparzellen betreffenden Angaben sind in der Betriebskartei für jede Parzelle getrennt aufzuführen. Soweit die Gleichartigkeit der Weinbauparzellen dies zulässt, können sich die Angaben auf mehrere aneinandergrenzende Parzellen oder einen Teil bzw. Teile aneinandergrenzender Parzellen beziehen, sofern sich jede einzelne Parzelle noch eindeutig identifizieren lässt.

(3)   Die Weinbaukartei muss zumindest die gemäß Absatz 1 gesammelten Angaben enthalten, deren Einzelheiten und Spezifizierungen in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind.

(4)   Folgende Angaben müssen von bestimmten Mitgliedstaaten jedoch weder gesammelt noch in die Weinbaukartei aufgenommen werden:

a)

die Angaben entsprechend Anhang I Abschnitt 1.1 Nummer 3 und Abschnitt 1.2 Nummern 5 bis 7, wenn die Mitgliedstaaten nicht unter die Übergangsregelung für die Pflanzungsrechtregelung gemäß Artikel 905 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 fallen;

b)

die Angaben entsprechend Anhang I Abschnitt 1.2 Nummern 9 und 10, wenn die Mitgliedstaaten nicht unter die Rodungsregelung gemäß Artikel 105 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 fallen;

c)

die Angabe entsprechend Anhang I Abschnitt 1.2 Nummer 3 Buchstaben b und c, wenn die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 von der Pflicht zur Klassifizierung der Keltertraubensorten ausgenommen sind.

Artikel 4

Sicherung und Aktualisierung der Angaben

Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Sicherung der Daten in der Weinbaukartei während der Zeit, die für die Überwachung und Kontrolle der betreffenden Maßnahmen erforderlich ist und auf alle Fälle mindestens während der fünf Weinwirtschaftsjahre, die auf dasjenige folgen, auf das sich die Angaben beziehen.

Die Mitgliedstaaten gewährleisten die tägliche Aktualisierung der Weinbaukartei nach Maßgabe der jeweils eingehenden Angaben.

Artikel 5

Kontrolle der Angaben

Die Mitgliedstaaten nehmen mindestens alle fünf Jahre bei jedem Betriebsinhaber und jeder natürlichen oder juristischen Person oder Vereinigung solcher Personen, die eine Erzeugungsmeldung gemäß Artikel 9 abgeben muss, eine Prüfung der Übereinstimmung zwischen der sich aus den Unterlagen „Betriebsinhaber“ und „Erzeugung“ ergebenden strukturellen Situation und den tatsächlichen Gegebenheiten vor. Die Unterlagen werden aufgrund dieser Prüfung angepasst.

TITEL II

OBLIGATORISCHE MELDUNGEN UND SAMMLUNG VON INFORMATIONEN ZUR ÜBERWACHUNG DES MARKTES IM WEINSEKTOR

Artikel 6

Gegenstand

Mit diesem Titel werden die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 hinsichtlich der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes im Weinsektor festgelegt.

Artikel 7

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck

a)   „Traubenerzeuger“: natürliche oder juristische Personen oder Vereinigungen natürlicher oder juristischer Personen, die Trauben erzeugen;

b)   „Einzelhändler“: natürliche oder juristische Personen oder Vereinigungen solcher Personen, die gewerbsmäßig Wein in kleinen Mengen — von jedem Mitgliedstaat unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale des Handels und des Vertriebs festzulegen — direkt an den Endverbraucher verkaufen; davon ausgeschlossen sind Personen oder Vereinigungen, die Keller bzw. Einrichtungen für die Lagerung und Abfüllung von erheblichen Weinmengen benutzen.

KAPITEL I

Obligatorische Meldungen

Artikel 8

Erntemeldungen

(1)   Die Traubenerzeuger legen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in der betreffenden Verwaltungseinheit jedes Jahr eine Erntemeldung vor, die mindestens die in Anhang II und gegebenenfalls Anhang III genannten Angaben enthält.

Die Mitgliedstaaten können die Vorlage einer Meldung je Betrieb vorsehen.

(2)   Von der Erntemeldung freigestellt sind Traubenerzeuger,

a)

deren gesamte Traubenernte dazu bestimmt ist, in unverändertem Zustand verbraucht oder getrocknet oder unmittelbar zu Traubensaft verarbeitet zu werden;

b)

deren Betriebe weniger als 0,1 Hektar Rebfläche umfassen und die keinen Teil der Ernte, gleich in welcher Form, vermarkten;

c)

deren Betriebe weniger als 0,1 Hektar Rebfläche umfassen und die einer Genossenschaftskellerei oder Erzeugergemeinschaft angeschlossen sind, der sie ihre gesamte Erntemenge abliefern.

In dem in Unterabsatz 1 Buchstabe c vorgesehenen Fall müssen die Traubenerzeuger ihrer Genossenschaftskellerei bzw. Erzeugergemeinschaft eine Meldung mit folgenden Angaben vorlegen:

a)

Name, Vorname und Anschrift des Erzeugers,

b)

gelieferte Traubenmenge,

c)

betreffende Rebfläche (Hektar und Standort).

Die Genossenschaftskellerei bzw. die Erzeugergemeinschaft überprüft die Genauigkeit der Angaben in diesen Meldungen anhand ihrer eigenen Informationen.

(3)   Abweichend von Absatz 1 und unbeschadet der Verpflichtungen gemäß Artikel 9 können die Mitgliedstaaten diejenigen Traubenerzeuger von der Erntemeldung freistellen, die

a)

ihre gesamte Traubenernte selbst zu Wein verarbeiten oder auf eigene Rechnung zu Wein verarbeiten lassen;

b)

einer Genossenschaftskellerei oder Erzeugergemeinschaft angeschlossen sind und dieser ihre gesamte Erntemenge in Form von Trauben und/oder Most abliefern; hierzu gehören auch die Traubenerzeuger gemäß Artikel 9 Absatz 3.

Artikel 9

Erzeugungsmeldungen

(1)   Natürliche oder juristische Personen oder deren Vereinigungen, einschließlich Genossenschaftskellereien, die aus der Ernte des laufenden Wirtschaftsjahres Wein und/oder Most erzeugt haben, legen den von den Mitgliedstaaten bezeichneten zuständigen Behörden jedes Jahr eine Erzeugungsmeldung vor, die mindestens die in Anhang IV genannten Angaben enthält.

Die Mitgliedstaaten können die Vorlage einer Meldung je Weinbereitungsanlage vorsehen.

(2)   Von der Erzeugungsmeldung freigestellt sind Traubenerzeuger im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 sowie Weinerzeuger, die aus gekauften Erzeugnissen in ihren Anlagen eine Weinmenge unter 10 Hektoliter gewinnen und diese in keiner Form vermarkten.

(3)   Ebenfalls von der Erzeugungsmeldung freigestellt sind Traubenerzeuger, die einer meldungspflichtigen Genossenschaftskellerei angeschlossen sind und dieser ihre gesamte Traubenernte abliefern, vorbehaltlich der Gewinnung einer Weinmenge unter 10 Hektoliter für den eigenen Haushaltsbedarf.

(4)   Für natürliche oder juristische Personen oder deren Vereinigungen, die Erzeugnisse zur Gewinnung von Wein abgeben, treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit diese meldungspflichtigen Erzeuger über die verschiedenen Angaben verfügen können, die sie in den Meldungen mitteilen müssen.

Artikel 10

Verarbeitungs- und/oder Absatzmeldungen

(1)   Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass natürliche oder juristische Personen oder deren Vereinigungen, einschließlich Genossenschaftskellereien, die vor dem in Artikel 16 Absatz 1 genannten Termin Erzeugnisse zur Weinherstellung aus dem laufenden Wirtschaftsjahr verarbeitet und/oder vermarktet haben, der zuständigen Behörde eine Verarbeitungs- und/oder Absatzmeldung vorlegen.

(2)   Von der Verarbeitungs- und/oder Absatzmeldung freigestellt sind Traubenerzeuger, die einer meldungspflichtigen Genossenschaftskellerei angeschlossen sind und dieser ihre gesamte Traubenernte abliefern, vorbehaltlich der Gewinnung einer Weinmenge unter 10 Hektoliter für den eigenen Haushaltsbedarf.

Artikel 11

Bestandsmeldungen

Die natürlichen oder juristischen Personen oder deren Vereinigungen — außer privaten Verbrauchern und Einzelhändlern — legen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten jedes Jahr am 31. Juli eine Meldung über ihre Bestände an Traubenmost, konzentriertem Traubenmost, rektifiziertem Traubenmostkonzentrat und Wein vor, die mindestens die in Anhang V genannten Angaben enthält. Erzeugnismengen aus der Gemeinschaft, die von der Traubenernte desselben Kalenderjahres stammen, bleiben in dieser Meldung unberücksichtigt.

Jedoch können diejenigen Mitgliedstaaten, deren jährliche Weinerzeugung 50 000 Hektoliter nicht überschreitet, andere Händler als Einzelhändler, die geringe Mengen vorrätig halten, von der in Unterabsatz 1 genannten Meldung freistellen, sofern die zuständigen Behörden in der Lage sind, der Kommission eine statistische Schätzung der in dem jeweiligen Mitgliedstaat gelagerten Bestände zu übermitteln

KAPITEL II

Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 12

Vordrucke

(1)   Die Mitgliedstaaten legen Vordrucksmuster für die verschiedenen Meldungen fest und stellen sicher, dass die Vordrucke mindestens die in den Anhängen II, III, IV und V aufgeführten Angaben enthalten.

Für die Erteilung und Verwendung der Vordrucke können EDV-Verfahren nach den Vorschriften der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten eingesetzt werden.

(2)   In den Vordrucken kann auf die ausdrückliche Nennung der Fläche verzichtet werden, wenn der Mitgliedstaat diesen Wert aus den anderen Angaben der Meldung, insbesondere Ertragsfläche und Gesamterzeugung des Betriebs, oder aus der Weinbaukartei zuverlässig ermitteln kann.

(3)   Die Angaben aus den in Absatz 1 genannten Meldungen werden auf einzelstaatlicher Ebene zusammengefasst.

Artikel 13

Beziehung zur Weinbaukartei

Abweichend von den Artikeln 8 und 9 sowie den Anhängen II und IV der vorliegenden Verordnung können die Mitgliedstaaten, die über eine jährlich aktualisierte Weinbaukartei gemäß Artikel 108 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 oder über ein ähnliches Mittel der Verwaltungskontrolle verfügen, die in diesen Artikeln genannten natürlichen oder juristischen Personen, Vereinigungen oder Traubenerzeuger von der Meldung der Fläche freistellen.

In diesem Fall tragen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Flächenangabe anhand der Daten der Weinbaukartei selbst in die Meldungen ein.

Artikel 14

Ausnahmen

(1)   Die Mitgliedstaaten, deren Rebfläche 500 Hektar nicht überschreitet und die bestimmte der Angaben, die in den Meldungen gemäß den Artikeln 8, 9 und 10 aufgeführt sein müssen, aus anderen Verwaltungsakten entnehmen können, können diese Angaben aus diesen Meldungen ausschließen.

Die Mitgliedstaaten, deren Rebfläche 500 Hektar nicht überschreitet und die alle Angaben, die in den Meldungen gemäß den Artikeln 8, 9 und 10 aufgeführt sein müssen, aus anderen Verwaltungsakten entnehmen können, können die Wirtschaftsbeteiligten von der Vorlage der einen oder anderen dieser Meldungen befreien.

(2)   Die Mitgliedstaaten, in denen die Weinerzeugung 50 000 Hektoliter je Weinwirtschaftsjahr nicht überschreitet und die bestimmte der Angaben, die in den Meldungen gemäß Artikel 11 aufgeführt sein müssen, aus anderen Verwaltungsakten entnehmen können, können diese Angaben aus diesen Meldungen ausschließen.

Die Mitgliedstaaten, in denen die Weinerzeugung 50 000 Hektoliter je Weinwirtschaftsjahr nicht überschreitet und die alle Angaben, die in den Meldungen gemäß Artikel 11 aufgeführt sein müssen, aus anderen Verwaltungsakten entnehmen können, können die Wirtschaftsbeteiligten von der Vorlage dieser Meldungen befreien.

(3)   Die Mitgliedstaaten, die über ein EDV-System verfügen, das es ermöglicht, die Verbindung zwischen den Meldepflichtigen, der gemeldeten Erzeugung und den betreffenden Weinbauparzellen herzustellen, können die Erzeuger von der Angabe der Parzellencodes gemäß Anhang II nach Maßgabe von Artikel 8 befreien. Die Verbindung kann insbesondere anhand des Betriebscodes, des Bezugs auf einen Parzellenblock oder einen Verweis in der Weinbaukartei hergestellt werden.

Artikel 15

Einzuhaltende Kriterien

(1)   Für die Umrechnung der Mengen anderer Erzeugnisse als Wein in Hektoliter Wein können die Mitgliedstaaten Koeffizienten festsetzen, die nach den verschiedenen objektiven Kriterien differenziert werden können, die diese Umrechnung beeinflussen. Die Koeffizienten sind von den Mitgliedstaaten gleichzeitig mit der Übersicht nach Artikel 19 Absatz 1 der Kommission mitzuteilen.

(2)   Die in der Erzeugungsmeldung nach Artikel 9 anzugebende Weinmenge ist die nach der alkoholischen Hauptgärung gewonnene Gesamtmenge einschließlich Weintrub.

Artikel 16

Termine für die Vorlage der Meldungen

(1)   Die Meldungen nach den Artikeln 8 und 9 sind bis spätestens 15. Januar vorzulegen. Die Mitgliedstaaten können jedoch frühere Termine festsetzen. Sie können ferner einen Zeitpunkt für die Erfassung der laufenden Bestände in den Meldungen festsetzen.

(2)   Die Meldungen nach Artikel 11 über die Bestände am 31. Juli sind bis spätestens 10. September vorzulegen. Die Mitgliedstaaten können jedoch frühere Termine festsetzen.

Artikel 17

Kontrollen

Die Mitgliedstaaten führen Kontrollen und geeignete Maßnahmen ein, um sicherzustellen, dass diese Meldungen den Tatsachen entsprechen.

Artikel 18

Strafmaßnahmen

(1)   Die zur Ernte-, Erzeugungs- oder Bestandsmeldung verpflichteten Personen, die ihre Meldungen bis zu den in Artikel 16 dieser Verordnung genannten Terminen nicht vorgelegt haben, sind außer im Falle höherer Gewalt von den Maßnahmen nach den Artikeln 12, 15, 17, 18 und 19 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 im laufenden und im darauf folgenden Wirtschaftsjahr ausgeschlossen.

Beträgt die Überschreitung der in Artikel 16 dieser Verordnung genannten Termine jedoch höchstens zehn Arbeitstage, so wird nur eine Kürzung nach Maßgabe eines Prozentsatzes der für das laufende Wirtschaftsjahr fälligen Zahlungen vorgenommen, der von der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der Verzögerung unbeschadet einzelstaatlicher Strafmaßnahmen festgesetzt wird.

(2)   Wurden die Meldungen nach Absatz 1 von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten als unvollständig oder unrichtig beurteilt und ist die Kenntnis der fehlenden oder fehlerhaften Angaben für die ordnungsgemäße Anwendung der Maßnahmen nach den Artikeln 12, 15, 17, 18 und 19 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 wesentlich, so wird die zu zahlende Beihilfe außer im Falle höherer Gewalt unbeschadet einzelstaatlicher Strafmaßnahmen anteilig um einen Betrag gekürzt, der von der zuständigen Behörde je nach Schwere der Pflichtverletzung festgesetzt wird.

KAPITEL III

Obligatorische Mitteilungen der Mitgliedstaaten

Artikel 19

Mitteilungen der Mitgliedstaaten

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf elektronischem Wege:

a)

für das laufende Wirtschaftsjahr:

i)

spätestens am 15. September die Schätzungen des voraussichtlichen Umfangs der in ihrem Hoheitsgebiet gewonnenen Weinbauerzeugnisse,

ii)

spätestens am 30. November die Schätzungen der verfügbaren Mengen und der Verwendung von Weinbauerzeugnissen in ihrem Hoheitsgebiet,

iii)

spätestens am 15. April das endgültige Ergebnis der Bestandsmeldungen;

b)

für die vergangenen Wirtschaftsjahre:

i)

spätestens am 30. November die Übersicht über die Bestandsmeldungen zum Ende des Wirtschaftsjahres,

ii)

spätestens am 15. Dezember die vorläufige Bilanz des letzten Wirtschaftsjahres,

iii)

spätestens am 15. März die endgültige Bilanz des vorletzten Wirtschaftsjahres.

(2)   Die Bilanzen sind an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften (Eurostat) zu richten.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über jeden neuen Sachverhalt von Bedeutung, durch den sich die Schätzung der verfügbaren Mengen und der Verwendung auf der Grundlage der endgültigen Angaben der Vorjahre wesentlich ändern könnte.

(3)   In Anbetracht der Feststellung der Preisentwicklung teilen die Mitgliedstaaten, deren Weinerzeugung in den letzten fünf Jahren durchschnittlich 5 % der gesamten Weinerzeugung der Gemeinschaft überstieg, der Kommission für die in Anhang IV Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 genannten Weine Folgendes mit:

a)

spätestens am 15. jedes Monats eine Zusammenfassung der Notierungen für den Vormonat oder

b)

am 1. August 2009 die öffentlichen Informationsquellen, die sie für die Preisfeststellung als verlässlich betrachten.

Die Mitgliedstaaten vergewissern sich, dass die Kommission das Recht hat, die in den Informationsquellen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b enthaltenen Angaben zu veröffentlichen.

Die Mitgliedstaaten nehmen eine begrenzte Auswahl der zu überwachenden Märkte vor, indem sie insgesamt die acht repräsentativsten Notierungen für die in ihrem Hoheitsgebiet erzeugten Weiß- und Rotweine bestimmen.

Die Preise gelten für nicht abgefüllte Ware ab Erzeugerbetrieb und werden in Euro je Grad/Hektoliter oder Hektoliter ausgedrückt.

KAPITEL IV

Allgemeine und Schlussbestimmungen

Artikel 20

Allgemeine Bestimmung

Vorschriften der Mitgliedstaaten über Ernte-, Erzeugungs-, Verarbeitungs-, Absatz- oder Bestandsmeldungen, die insbesondere aufgrund der Erfassung weiterer Gruppen von Meldepflichtigen als nach den Artikeln 8, 9 und 11 vollständigere Angaben vorsehen, bleiben von dieser Verordnung unberührt.

TITEL III

BEGLEITDOKUMENTE FÜR DIE BEFÖRDERUNG VON WEINBAUERZEUGNISSEN UND IM WEINSEKTOR ZU FÜHRENDE BÜCHER

KAPITEL I

Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 21

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)   Mit diesem Titel werden unbeschadet der Anwendung der Richtlinie 92/12/EWG die Durchführungsbestimmungen zu Artikel 112 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 hinsichtlich der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen gemäß Anhang I Teil XII der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (11) festgelegt. Er enthält

a)

die Regeln für die Ausstellung der Begleitdokumente für die Beförderung der Weinbauerzeugnisse

i)

innerhalb eines Mitgliedstaats, sofern diese Beförderung nicht von einem Dokument begleitet wird, das nach den auf die Richtlinie 92/12/EWG gestützten Gemeinschaftsvorschriften vorgeschrieben ist;

ii)

zur Ausfuhr in ein Drittland;

iii)

zum Handel zwischen den Mitgliedstaaten, sofern

die Beförderung von einem Kleinerzeuger, der von dem Abgangsmitgliedstaat von der Ausstellung eines vereinfachten Begleitdokuments befreit ist, durchgeführt wird oder

es sich um die Beförderung eines Weinbauerzeugnisses handelt, das keiner Verbrauchsteuer unterliegt;

b)

ergänzende Bestimmungen für die Ausstellung

i)

des begleitenden Verwaltungsdokuments oder des an dessen Stelle verwendeten Handelspapiers,

ii)

des vereinfachten Begleitdokuments oder des an dessen Stelle verwendeten Handelspapiers;

c)

die Regeln für die Ursprungsbescheinigung der Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) oder geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) in den Begleitdokumenten für die Beförderung dieser Weine.

(2)   Mit diesem Titel wird ferner die Führung der Ein- und Ausgangsbücher geregelt, zu der Personen verpflichtet sind, die gewerbsmäßig Weinbauerzeugnisse vorrätig halten.

Artikel 22

Begriffbestimmungen

Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck

a)   „Erzeuger“: natürliche oder juristische Personen oder Vereinigungen solcher Personen, die über frische Trauben, Traubenmost oder Jungwein verfügen oder verfügt haben und sie zu Wein verarbeiten oder verarbeiten lassen;

b)   „Kleinerzeuger“: Erzeuger, die durchschnittlich weniger als 1 000 hl Wein pro Jahr erzeugen;

c)   „Einzelhändler“: natürliche oder juristische Personen oder Vereinigungen solcher Personen, die gewerbsmäßig Wein in kleinen Mengen — von jedem Mitgliedstaat unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale des Handels und des Vertriebs festzulegen — direkt an den Endverbraucher verkaufen; davon ausgeschlossen sind Personen oder Vereinigungen, die Keller bzw. Einrichtungen für die Lagerung von erheblichen Weinmengen benutzen und gegebenenfalls auch die Abfüllung vornehmen oder als ambulante Händler nicht abgefüllten Wein verkaufen;

d)   „begleitendes Verwaltungsdokument“: ein Dokument, das den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 der Kommission (12) entspricht;

e)   „vereinfachtes Begleitdokument“: ein Dokument, das den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission (13) entspricht;

f)   „Geschäftsvermittler“: eine natürliche oder juristische Person oder Vereinigung solcher Personen, die zu gewerblichen Zwecken Weinbauerzeugnisse kauft oder verkauft, ohne über Einrichtungen zur Lagerung dieser Erzeugnisse zu verfügen;

g)   „Verschluss“: eine Verschlussvorrichtung für Behältnisse mit einem Nennvolumen von 5 Litern oder weniger;

h)   „Abfüllung“: das Einfüllen des betreffenden Erzeugnisses in Behälter mit einem Inhalt von 60 Litern oder weniger zu gewerblichen Zwecken;

i)   „Abfüller“: die natürliche oder juristische Person oder die Vereinigung solcher Personen, die oder der für eigene Rechnung die Abfüllung vornimmt oder vornehmen lässt.

Für die Anwendung von Absatz 1 Buchstabe b beziehen sich die Mitgliedstaaten auf eine durchschnittliche Jahreserzeugung in mindestens drei aufeinander folgenden Weinwirtschaftsjahren. Die Mitgliedstaaten können bei der Definition der Kleinerzeuger diejenigen Erzeuger ausschließen, die frische Trauben oder Traubenmost zum Zweck der Weinbereitung ankaufen.

KAPITEL II

Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen

Artikel 23

Gegenstand

Ungeachtet der etwaigen Verwendung EDV-gestützter Verfahren müssen jede natürliche oder juristische Person und jede Vereinigung solcher Personen, einschließlich Geschäftsvermittler, soweit sie ihren Sitz im Zollgebiet der Gemeinschaft haben oder dort wohnhaft sind und eine Beförderung eines Weinbauerzeugnisses vornehmen oder vornehmen lassen, in eigener Verantwortung ein Dokument ausstellen, nachstehend „Begleitdokument“ genannt, das diese Beförderung begleitet.

Artikel 24

Anerkannte Begleitdokumente

(1)   Als Begleitdokumente werden anerkannt:

a)

für Erzeugnisse, bei denen die Formalitäten für das Inverkehrbringen nach der Richtlinie 92/12/EWG zu erledigen sind und die

i)

unter Steueraussetzung in den Verkehr gebracht werden: ein gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 ausgefülltes Verwaltungsdokument oder Handelspapier,

ii)

im Rahmen des innergemeinschaftlichen Verkehrs im Abgangsmitgliedstaat in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt worden sind: ein gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 ausgestelltes vereinfachtes Begleitdokument oder Handelspapier;

b)

für Erzeugnisse, bei denen die Formalitäten für das Inverkehrbringen nach der Richtlinie 92/12/EWG nicht erforderlich sind, gegebenenfalls einschließlich des von den Kleinerzeugern erzeugten Weins: jedes Dokument, das mindestens die in Anhang VI Abschnitt C genannten Angaben sowie die von den Mitgliedstaaten möglicherweise vorgeschriebenen zusätzlichen Angaben enthält und das gemäß der vorliegenden Verordnung ausgestellt wurde.

(2)   Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b

a)

können die Mitgliedstaaten bei Erzeugnisbeförderungen, die in ihrem Hoheitsgebiet beginnen, vorsehen, dass das Begleitdokument nach dem in Anhang VII beigefügten Muster erstellt wird;

b)

können die Mitgliedstaaten bei Erzeugnisbeförderungen, die in ihrem Hoheitsgebiet beginnen und enden, zulassen, dass die Begleitdokumente nicht in Felder unterteilt und die vorgeschriebenen Angaben nicht nummeriert werden, wie es in dem Muster in Anhang VII vorgesehen ist.

Artikel 25

Ausnahmen

Abweichend von Artikel 23 ist ein Begleitdokument nicht erforderlich

a)

bei Weinbauerzeugnissen in Behältnissen mit einem Nennvolumen von mehr als 60 Litern für

i)

die Beförderung von eingemaischten oder nicht eingemaischten Trauben oder von Traubenmost durch den Traubenerzeuger selbst auf seine Rechnung ab seinem eigenen Weinberg oder einer anderen ihm gehörenden Betriebsstätte, wenn die Gesamtentfernung 40 Straßenkilometer nicht überschreitet, wenn diese Beförderung

im Fall eines einzelnen Erzeugers bis zu seiner Weinbereitungsanlage erfolgt,

im Fall eines Erzeugers, der einer Vereinigung angehört, bis zur Weinbereitungsanlage dieser Vereinigung erfolgt;

ii)

die Beförderung von eingemaischten oder nicht eingemaischten Trauben durch den Traubenerzeuger selbst oder für seine Rechnung durch einen Dritten, der nicht der Empfänger ist, ab seinem eigenen Weinberg, wenn

diese Beförderung bis zur Weinbereitungsanlage des Empfängers, die in der gleichen Weinbauzone gelegen ist, erfolgt und

die Gesamtentfernung von 40 Kilometern nicht überschritten wird. In Ausnahmefällen können die zuständigen Stellen diese Entfernung auf 70 km heraufsetzen;

iii)

die Beförderung von Weinessig;

iv)

soweit eine Genehmigung der zuständigen Stelle vorliegt, die Beförderung innerhalb derselben lokalen Verwaltungseinheit oder nach einer unmittelbar benachbarten Verwaltungseinheit oder, sofern eine individuelle Genehmigung erteilt worden ist, die Beförderung innerhalb derselben regionalen Verwaltungseinheit, wenn das Erzeugnis

vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe a zwischen zwei Anlagen desselben Unternehmens befördert wird oder

den Eigentümer nicht wechselt und die Beförderung zum Zweck der Weinbereitung, der Behandlung, der Lagerung oder der Abfüllung erfolgt;

v)

die Beförderung von Traubentrester und von Weintrub

zu einer Brennerei, wenn der Beförderung ein von den zuständigen Stellen des Abgangsmitgliedstaats vorgeschriebener Lieferschein beigegeben ist, oder

um das betreffende Erzeugnis gemäß Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 aus dem Weinbereitungsprozess herauszunehmen;

b)

bei Weinbauerzeugnissen in Behältnissen mit einem Nennvolumen von 60 Litern oder weniger und vorbehaltlich der Vorschriften der Richtlinie 92/12/EWG

i)

die Beförderung von Erzeugnissen in etikettierten Behältnissen mit einem Nennvolumen von 5 Litern oder weniger, versehen mit einem nicht wieder verwendbaren Verschluss, wenn die gesamte beförderte Menge

bei konzentriertem Traubenmost, auch rektifiziert, 5 Liter und

bei allen anderen Erzeugnissen 100 Liter nicht übersteigt;

ii)

die Beförderung von Wein oder Traubensaft, der für diplomatische Vertretungen, Konsularstellen oder gleichgestellte Einrichtungen im Rahmen der ihnen eingeräumten Freimengen bestimmt ist;

iii)

die Beförderung von Wein oder Traubensaft,

der zum Umzugsgut von Privatpersonen gehört und nicht zum Verkauf bestimmt ist,

der sich an Bord von Schiffen, Luftfahrzeugen und Zügen befindet, um dort verbraucht zu werden;

iv)

die Beförderung von Wein oder teilweise gegorenem Traubenmost durch Privatpersonen für den Eigenverbrauch des Empfängers und seiner Familie bei anderen Beförderungen als den unter Buchstabe a genannten, wenn die beförderte Menge 30 Liter nicht überschreitet;

v)

die Beförderung eines Erzeugnisses zu wissenschaftlichen oder technischen Versuchszwecken, wenn die gesamte beförderte Menge 1 Hektoliter nicht überschreitet;

vi)

die Beförderung von Warenproben;

vii)

die Beförderung von Proben zu einer Dienststelle oder zu einem amtlichen Laboratorium.

In Ausnahmefällen können die zuständigen Stellen die in Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i vorgesehene Entfernung von 40 km auf 70 km heraufsetzen.

Im Fall der Freistellung von der Ausstellung eines Begleitdokuments für die in Absatz 1 Buchstabe b Ziffern i bis v genannten Beförderungen muss der Versender dennoch jederzeit in der Lage sein, die Richtigkeit der diese Beförderung betreffenden Eintragungen in den in Kapitel III genannten Büchern oder in anderen von den Mitgliedstaaten vorgeschriebenen Büchern nachzuweisen; ausgenommen von dieser Nachweispflicht sind lediglich Einzelhändler und Privatpersonen, die gelegentlich Erzeugnisse an andere Privatpersonen abgeben.

Artikel 26

Ausstellung eines Begleitdokuments

(1)   Das Begleitdokument gilt als ordnungsgemäß ausgestellt, wenn es die in Anhang VI vorgesehenen Angaben enthält.

(2)   Das Begleitdokument darf nur für eine einzige Beförderung verwendet werden.

(3)   Für die Erteilung und Verwendung der Begleitdokumente gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 können EDV-Verfahren nach den Vorschriften der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten eingesetzt werden.

Der Inhalt der elektronischen Begleitdokumente muss mit dem Inhalt der schriftlich ausgefertigten Dokumente übereinstimmen.

Artikel 27

Verwendung eines Begleitdokuments bei der Ausfuhr

(1)   Ist der Empfänger außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässig, so werden das Original des Begleitdokuments und eine Kopie, gegebenenfalls die Ausfertigungen 1 und 2, der Zollstelle des Ausfuhrmitgliedstaats vorgelegt, bei der die Ausfuhranmeldung hinterlegt worden ist. Diese Zollstelle trägt dafür Sorge, dass auf der Ausfuhranmeldung die Art, das Datum und die Nummer des vorgelegten Dokuments und auf dem Original des Begleitpapiers und auf seiner Kopie sowie gegebenenfalls auf den beiden Ausfertigungen des Begleitdokuments die Art, das Datum und die Nummer der Ausfuhranmeldung vermerkt sind.

Die Ausgangszollstelle im Zollgebiet der Gemeinschaft versieht die beiden vorgenannten Dokumente mit einem der in Anhang IX aufgeführten Vermerke, den sie mit ihrem Stempelabdruck amtlich bestätigt hat. Sie händigt beide Dokumente, versehen mit dem Stempelabdruck und dem angemessenen Vermerk, dem Ausführer oder seinem Vertreter aus. Dieser sorgt dafür, dass eine Ausfertigung das ausgeführte Erzeugnis begleitet.

(2)   Die Angaben gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 umfassen mindestens die Art, das Datum und die Nummer des Dokuments sowie, was die Ausfuhranmeldung anbelangt, den Namen und den Sitz der für die Ausfuhr zuständigen Stelle.

(3)   Wird ein Weinbauerzeugnis im Rahmen des passiven Veredelungsverkehrs gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (14) und (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (15) vorübergehend in ein Land der Europäischen Freihandelszone (EFTA) ausgeführt, um dort gelagert, gereift und/oder abgefüllt zu werden, so wird zusätzlich zu dem Begleitdokument ein Nämlichkeitszeugnis ausgestellt, wie es vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens am 3. Dezember 1963 empfohlen worden ist. Dieses Nämlichkeitszeugnis enthält in den für die Warenbezeichnung vorgesehenen Feldern die Bezeichnung nach Maßgabe der gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Vorschriften und die Menge des beförderten Weins.

Diese Angaben werden dem Original des Begleitdokuments entnommen, das die Beförderung dieses Weins bis zu der Zollstelle begleitet hat, die das Nämlichkeitszeugnis ausstellt. Außerdem werden auf dem Nämlichkeitszeugnis Art, Datum und Nummer des genannten Begleitdokuments vermerkt, das die Beförderung begleitet hat.

Wird bei der Wiedereinfuhr von in Unterabsatz 1 genannten Erzeugnissen in das Zollgebiet der Gemeinschaft das Nämlichkeitszeugnis ordnungsgemäß durch die zuständige Zollstelle des EFTA-Landes ergänzt, so gilt dieses als Begleitdokument für die Beförderung bis zur Bestimmungszollstelle in der Gemeinschaft oder bis zu der Zollstelle, an der das Erzeugnis zum freien Verkehr abgefertigt wird, vorausgesetzt, dass in dem für die Warenbezeichnung vorgesehenen Feld die in Unterabsatz 1 genannten Angaben eingetragen sind.

Die zuständige Zollstelle in der Gemeinschaft versieht eine vom Empfänger oder seinem Vertreter vorgelegte Kopie oder Fotokopie des genannten Dokuments mit ihrem Sichtvermerk und händigt sie dem Empfänger zum Zweck der Anwendung der vorliegenden Verordnung wieder aus.

(4)   Bei in ein Drittland ausgeführten Weinen mit g.U. oder g.g.A., für die ein Begleitdokument gemäß dieser Verordnung ausgestellt wurde, muss dieses zusammen mit allen anderen erforderlichen Belegen der zuständigen Behörde bei der Überführung des Weins in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft vorgelegt werden, sofern diese Erzeugnisse weder die Voraussetzungen des Absatzes 3 noch die einer Rückware gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 2913/92 und (EWG) Nr. 2454/93 erfüllen. Soweit die Belege für hinreichend erachtet wurden, versieht die betreffende Zollstelle eine Kopie oder Fotokopie der Bescheinigung der geschützten Ursprungsbezeichnung oder geschützten geografischen Angabe, die vom Empfänger oder seinem Vertreter vorgelegt wird, mit einem Sichtvermerk und gibt sie diesem zum Zweck der Anwendung der vorliegenden Verordnung zurück.

Artikel 28

Beförderung von nicht abgefüllten Erzeugnissen

(1)   Wird das Begleitdokument für die Beförderung eines Weinbauerzeugnisses in Behältnissen mit einem Nennvolumen von über 60 Litern ausgestellt, so ist die Bezugsnummer dieses Dokuments von der zuständigen Stelle zuzuteilen, deren Name und Sitz in dem Begleitdokument angegeben sind. Bei dieser Stelle kann es sich um eine mit der Steuerkontrolle beauftragte Stelle handeln.

(2)   Die Bezugsnummer muss

a)

Teil einer fortlaufenden Serie und

b)

vorgedruckt sein.

Die Bedingung gemäß Buchstabe b muss im Fall der Verwendung eines EDV-Systems nicht erfüllt werden.

(3)   In dem in Absatz 1 genannten Fall werden das ordnungsgemäß ausgefüllte Original des Begleitdokuments und eine Kopie im Voraus sowie nach Maßgabe jeder Beförderung wie folgt beglaubigt:

a)

mit einem Sichtvermerk der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Beförderung beginnt, oder

b)

vom Versender mit der vorgeschriebenen Kontrollmarke oder dem von der unter Buchstabe a genannten zuständigen Stelle zugelassenen Stempelabdruck.

(4)   Wird ein begleitendes Verwaltungsdokument oder ein Handelspapier nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 oder ein vereinfachtes Begleitdokument oder ein Handelspapier nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 verwendet, so werden die Ausfertigungen 1 und 2 nach dem Verfahren von Absatz 3 beglaubigt.

Artikel 29

Beförderung einer Menge von mehr als 60 Litern

Bei der Beförderung von mehr als 60 Litern eines nicht abgefüllten, nachstehend genannten Weinbauerzeugnisses ist außer einem für die betreffende Beförderung vorgeschriebenen Begleitdokument eine von der zuständigen Stelle beglaubigte Kopie erforderlich:

a)

Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft:

i)

zur Verarbeitung zu Wein mit g.U. geeigneter Wein,

ii)

teilweise gegorener Traubenmost,

iii)

konzentrierter Traubenmost, auch rektifiziert,

iv)

mit Alkohol stummgemachter frischer Traubenmost,

v)

Traubensaft,

vi)

konzentrierter Traubensaft;

b)

Erzeugnisse mit Ursprung außerhalb der Gemeinschaft:

i)

frische Weintrauben, ausgenommen Tafeltrauben,

ii)

Traubenmost,

iii)

konzentrierter Traubenmost,

iv)

teilweise gegorener Traubenmost,

v)

konzentrierter Traubenmost, auch rektifiziert,

vi)

mit Alkohol stummgemachter frischer Traubenmost,

vii)

Traubensaft,

viii)

konzentrierter Traubensaft,

ix)

Likörwein, der zur Herstellung anderer Erzeugnisse als derjenigen des KN-Codes 2204 bestimmt ist.

Absatz 1 gilt unbeschadet der Ausnahmen gemäß Artikel 25 auch für folgende Erzeugnisse, unabhängig von ihrem Ursprung und der beförderten Menge:

a)

Weintrub,

b)

Traubentrester, bestimmt für eine Brennerei oder eine andere industrielle Verarbeitung,

c)

Tresterwein,

d)

Brennwein,

e)

Wein aus Traubensorten, die in der von den Mitgliedstaaten in Anwendung von Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 erstellten Klassifizierung für die Verwaltungseinheit, in der diese Trauben geerntet worden sind, nicht als Keltertraubensorten aufgeführt sind,

f)

Erzeugnisse, die nicht zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch angeboten oder abgegeben werden dürfen.

Die in Absatz 1 genannte Kopie wird spätestens am ersten Arbeitstag nach dem Tag des Abgangs des Erzeugnisses auf schnellstem Weg vom Versender an die für den Verladeort zuständige Behörde gesandt. Diese Behörde sendet die Kopie spätestens am ersten Arbeitstag nach dem Tag des Eingangs oder, wenn sie sie selbst ausstellt, nach dem Tag der Ausstellung auf schnellsten Weg an die für den Entladeort zuständige Behörde.

Artikel 30

Beförderung eines zum freien Verkehr abgefertigten Erzeugnisses aus einem Drittland

Für jede Beförderung auf dem Zollgebiet der Gemeinschaft von zum freien Verkehr abgefertigten Erzeugnissen aus Drittländern sind auf dem Begleitdokument folgende Angaben einzutragen:

a)

die Nummer des nach der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 ausgestellten Dokuments VI 1,

b)

das Datum der Ausstellung dieses Dokuments,

c)

Name und Sitz der Stelle des Drittlands, die das Dokument ausgestellt oder die Genehmigung zur Ausstellung durch einen Erzeuger erteilt hat.

Artikel 31

Bescheinigung der geschützten Ursprungsbezeichnung oder geschützten geografischen Angabe

(1)   Das Begleitdokument gilt als Bescheinigung der geschützten Ursprungsbezeichnung bzw. geschützten geografischen Angabe, wenn es

a)

durch einen Versender ausgestellt wurde, der selbst der Erzeuger des beförderten Weins ist und der keine Weinbauerzeugnisse zukauft oder verkauft, die aus Trauben gewonnen wurden, die in anderen Regionen geerntet wurden als denjenigen, deren Name er für die Bezeichnung der Weine aus seiner eigenen Produktion verwendet;

b)

durch einen nicht unter Buchstabe a fallenden Versender ausgestellt wurde und wenn die Richtigkeit der Angaben auf dem Begleitdokument durch die zuständige Stelle auf der Grundlage der Angaben in den Dokumenten bescheinigt worden ist, die die früheren Beförderungen des betreffenden Erzeugnisses begleitet haben;

c)

in Anwendung von Artikel 33 Absatz 1 ausgestellt wurde und folgende Bedingungen erfüllt sind:

i)

das Begleitdokument wird nach einem der folgenden Muster ausgestellt:

Muster für das begleitende Verwaltungsdokument oder

Muster für das vereinfachte Begleitdokument oder

Muster für das Begleitdokument in Anhang VII dieser Verordnung oder

Muster für das Dokument gemäß Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe b;

ii)

an der vorgesehenen Stelle des Begleitdokuments werden folgende Vermerke eingetragen:

bei Weinen mit g.U.: „Dieses Dokument gilt als Bescheinigung der geschützten Ursprungbezeichnung der darin angegebenen Weine“,

bei Weinen mit g.g.A.: „Dieses Dokument gilt als Bescheinigung der geschützten geografischen Angabe der darin angegebenen Weine“;

iii)

die unter Ziffer ii genannten Vermerke werden von der zuständigen Stelle durch ihren Stempelaufdruck, den Eintrag des Datums und die Unterschrift des verantwortlichen Beamten beglaubigt und zwar

auf den Ausfertigungen 1 und 2, wenn ein in Ziffer i erster und zweiter Gedankenstrich genanntes Muster verwendet wird oder

auf dem Original des Begleitdokuments und auf einer Kopie, wenn ein in Ziffer i dritter und vierter Gedankenstrich genanntes Muster verwendet wird;

iv)

die Bezugsnummer des Begleitdokuments wurde von der zuständigen Stelle zugeteilt;

v)

beim Versand aus einem Mitgliedstaat, der nicht der Erzeugermitgliedstaat ist, enthält das Begleitdokument folgende Angaben:

die Bezugsnummer,

das Ausstellungsdatum,

den Namen und den Sitz der zuständigen Stelle, die in den Dokumenten angegeben ist, die das Erzeugnis bei Beförderungen vor dem Weiterversand begleitet haben und in denen die Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe bescheinigt worden ist.

(2)   Ein Mitgliedstaat kann die Bescheinigung der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe bei Weinen vorschreiben, die in seinem Hoheitsgebiet erzeugt worden sind.

(3)   Die zuständigen Stellen jedes Mitgliedstaats können Versendern, die die Voraussetzungen nach Absatz 4 erfüllen, gestatten, dass sie die Vermerke zur Bescheinigung der geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe auf den Vordrucken des Begleitdokuments selbst eintragen oder vordrucken lassen, sofern

a)

die Vermerke im Voraus mit dem Stempelabdruck der zuständigen Stelle, der Unterschrift des zuständigen Beamten und dem Datum bestätigt werden oder

b)

die Vermerke von den Versendern selbst mit dem Abdruck eines von der zuständigen Stelle zugelassenen und dem Muster in Anhang VIII entsprechenden Sonderstempels bestätigt werden; dieser Stempelabdruck kann vorab in die Vordrucke eingedruckt werden, wenn diese von einer hierfür zugelassenen Druckerei gedruckt werden.

(4)   Die Genehmigung nach Absatz 3 wird nur Versendern erteilt, die üblicherweise Weine mit g.U. oder g.g.A. versenden und bei denen nach einem früheren, erstmalig gestellten Antrag festgestellt wurde, dass die Ein- und Ausgangsbücher in Übereinstimmung mit Kapitel III geführt werden und somit eine Kontrolle der Richtigkeit der Angaben in den Dokumenten möglich ist.

Die zuständigen Stellen können Versendern, die nicht die Gewähr bieten, die die zuständigen Stellen für erforderlich halten, die Genehmigung verweigern. Sie können die Genehmigung insbesondere dann widerrufen, wenn die Versender die Voraussetzungen des Unterabsatzes 1 nicht mehr erfüllen oder die verlangte Gewähr nicht mehr bieten.

(5)   Die Versender, denen die Genehmigung nach Absatz 3 erteilt worden ist, müssen alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um den Sonderstempel und die mit dem Abdruck des Stempels der zuständigen Stelle oder des Sonderstempels versehenen Vordrucke sicher aufzubewahren.

(6)   Im Handel mit Drittländern bescheinigen nur die nach Absatz 1 bei der Ausfuhr aus dem Erzeugermitgliedstaat ausgestellten Begleitdokumente für Wein mit g.U. oder g.g.A., dass seine geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe den geltenden gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Vorschriften entspricht. Bei der Ausfuhr aus einem Mitgliedstaat, der nicht der Erzeugermitgliedstaat ist, gilt das gemäß Absatz 1 ausgestellte Begleitdokument, das das Erzeugnis bei der Ausfuhr begleitet, jedoch nur als Bescheinigung der geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe, wenn es folgende Angaben enthält:

a)

die Bezugsnummer,

b)

das Ausstellungsdatum,

c)

den Namen und den Sitz der zuständigen Stelle gemäß Absatz 1, die in den Dokumenten angegeben ist, die das Erzeugnis bei Beförderungen vor der Ausfuhr begleitet haben und in denen die geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe bescheinigt worden ist.

(7)   Das Begleitdokument gilt als Bescheinigung der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe eines Drittlandes für eingeführten Wein, wenn es gemäß diesem Artikel unter Verwendung eines der in Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i genannten Muster ausgestellt worden ist.

Artikel 32

Verweigerung durch den Empfänger

Verweigert der Empfänger die Annahme eines mit einem Begleitdokument beförderten Erzeugnisses teilweise oder vollständig, so bringt er auf der Rückseite des Begleitdokuments den Vermerk „Annahme verweigert“ an, trägt das Datum ein und unterzeichnet; gegebenenfalls vermerkt er die zurückgewiesene Menge in Litern oder Kilogramm.

In diesem Fall kann das Erzeugnis mit demselben Begleitdokument an den Versender zurückgesandt oder bis zur Ausstellung eines neuen Begleitdokuments für die Rücksendung vom Beförderer eingelagert werden.

Artikel 33

Beförderungen durch einen Versender, der einen schweren Verstoß begangen hat

(1)   Hat die zuständige Stelle festgestellt, dass eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung solcher Personen, die eine Beförderung eines Weinbauerzeugnisses durchführt oder durchführen lässt, einen schweren Verstoß gegen die Gemeinschaftsvorschriften im Weinsektor oder gegen die dazu erlassenen einzelstaatlichen Durchführungsbestimmungen begangen hat oder hat sie einen begründeten Verdacht für einen solchen Verstoß, so kann sie nachstehend vorschreiben, dass der Versender das Begleitdokument ausstellt und den Sichtvermerk der zuständigen Stelle beantragt.

Wird dieser Sichtvermerk erteilt, so kann er mit Auflagen für die weitere Verwendung des Erzeugnisses verbunden werden. Er ist mit einem Stempelabdruck, der Unterschrift des zuständigen Beamten sowie dem Datum zu versehen.

(2)   Absatz 1 gilt auch für die Beförderung von Erzeugnissen, die hinsichtlich ihrer Erzeugungsbedingungen oder ihrer Zusammensetzung nicht den gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Vorschriften entsprechen.

Artikel 34

Unregelmäßigkeiten bei der Beförderung

(1)   Wird festgestellt, dass eine Beförderung, für die ein Begleitdokument vorgeschrieben ist, ohne ein solches Begleitdokument oder mit einem Begleitdokument durchgeführt wird, das unzutreffende, fehlerhafte oder unvollständige Angaben enthält, so ergreift die zuständige Stelle des Mitgliedstaats, in dem diese Feststellung getroffen wird, oder jede andere Dienststelle, die mit der Kontrolle der Einhaltung der gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Bestimmungen im Weinsektor beauftragt ist, die erforderlichen Maßnahmen,

a)

um die Unregelmäßigkeit bei dieser Beförderung zu beheben, und zwar durch Berichtigung der sachlichen Fehler oder durch Ausstellung eines neuen Dokuments,

b)

um gegebenenfalls die festgestellte Unregelmäßigkeit entsprechend ihrer Schwere insbesondere durch Anwendung von Artikel 33 Absatz 1 zu ahnden.

Die in Unterabsatz 1 genannte zuständige Stelle oder Dienststelle versieht die von ihr berichtigten oder in Anwendung dieser Vorschrift neu ausgestellten Dokumente mit ihrem Stempel. Die Maßnahmen zur Behebung von Unregelmäßigkeiten dürfen die betreffende Beförderung nur um die hierzu unbedingt erforderliche Zeit verzögern.

Bei schweren oder wiederholten Unregelmäßigkeiten unterrichtet die für den Entladungsort zuständige Behörde die für den Versandort zuständige Behörde. Bei Beförderungen zwischen verschiedenen Mitgliedstaaten er folgt diese Unterrichtung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 555/2008.

(2)   Ist die in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannte Behebung einer Unregelmäßigkeit unmöglich, so verbietet die zuständige Stelle oder Dienststelle, die die Unregelmäßigkeit festgestellt hat, den Weitertransport. Sie unterrichtet den Versender darüber und über die eingeleiteten Maßnahmen. Diese Maßnahmen können ein Verkaufsverbot des Erzeugnisses einschließen.

Artikel 35

Unvorhergesehene Ereignisse oder höhere Gewalt

Im Fall unvorhergesehener Ereignisse oder höherer Gewalt im Verlauf der Beförderung, der zur Aufteilung oder zum vollständigen oder teilweisen Verlust der Sendung führt, für die ein Begleitdokument vorgeschrieben ist, bittet der Beförderer die für den Ort des unvorhergesehenen Ereignisses oder des Falls höherer Gewalt zuständige Behörde um eine Tatbestandsaufnahme.

Der Beförderer unterrichtet im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten die dem Ort des unvorhergesehenen Ereignisses oder des Falls höherer Gewalt nächstgelegene zuständige Stelle, damit sie die erforderlichen Maßnahmen für die ordnungsgemäße Weiterbeförderung treffen kann.

KAPITEL III

Bücher

Artikel 36

Gegenstand

(1)   Die natürlichen und juristischen Personen sowie die Vereinigungen von Personen, in deren Besitz sich, gleich in welcher Eigenschaft, zur Ausübung ihres Berufes oder zu gewerblichen Zwecken ein Weinbauerzeugnis befindet, sind verpflichtet, Ein- und Ausgangsbücher, nachstehend „Bücher“ genannt, für dieses Erzeugnis zu führen.

(2)   Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Geschäftsvermittler gemäß den von den Mitgliedstaaten festgelegten Regeln und Modalitäten zur Führung von Büchern verpflichtet sind.

(3)   Die zur Führung von Büchern verpflichteten Personen vermerken die Ein- und Ausgänge in den Betriebsstätten für jede Partie der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse sowie die in Artikel 41 Absatz 1 genannten Behandlungen. Sie müssen außerdem in der Lage sein, jede Eintragung in die Ein- und Ausgangsbücher durch ein Begleitdokument, das der entsprechenden Beförderung beigefügt war, oder auf andere Weise, insbesondere durch Geschäftspapiere, zu belegen.

Artikel 37

Ausnahmen

(1)   Zur Führung von Büchern sind nicht verpflichtet:

a)

Einzelhändler,

b)

Schankwirtschaften, in denen nur an Ort und Stelle zu konsumierende Getränke ausgegeben werden.

(2)   Bei Weinessig ist keine Eintragung in die Bücher erforderlich.

(3)   Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass natürliche und juristische Personen sowie Vereinigungen von Personen, die ausschließlich Weinbauerzeugnisse in kleinen Behältnissen unter den in Artikel 25 Buchstabe b Ziffer i genannten Bedingungen vorrätig halten oder verkaufen, von der Verpflichtung zur Führung von Büchern befreit werden, sofern die Ein- und Ausgänge sowie die Vorräte jederzeit anhand anderer Unterlagen, insbesondere mit Hilfe von für die Finanzbuchhaltung verwendeten Handelspapieren, überprüft werden können.

Artikel 38

Erstellung der Bücher

(1)   Die Bücher bestehen

a)

entweder in einem EDV-System nach den von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten festgelegten Modalitäten; der Inhalt der informatisierten Bücher muss demjenigen der Bücher auf Papier entsprechen;

b)

oder aus fortlaufend nummerierten, fest eingebundenen Blättern

c)

oder aus Bestandteilen einer von der zuständigen Stelle genehmigten modernen Buchführung unter der Bedingung, dass die in den Büchern zu vermerkenden Angaben darin erfasst werden.

Die Mitgliedstaaten können jedoch vorsehen, dass

a)

die Bücher, die von Händlern geführt werden, die keine der in Artikel 41 Absatz 1 genannten Behandlungen vornehmen und auch sonst keine önologischen Verfahren anwenden, aus sämtlichen Begleitdokumenten bestehen;

b)

die von den Erzeugern geführten Bücher aus Anmerkungen auf der Rückseite oder im Anhang der in Titel II vorgesehenen Ernte-, Erzeugungs- oder Bestandsmeldungen bestehen.

(2)   Jedes Unternehmen führt die Bücher an den Orten, wo die Erzeugnisse gelagert sind.

Jedoch können die zuständigen Stellen, vorausgesetzt, dass die Ein- und Ausgänge sowie die Vorräte jederzeit an denselben Orten, an denen die Erzeugnisse gelagert werden, anhand anderer Unterlagen überprüft werden können, gegebenenfalls unter Auflagen genehmigen, dass die Führung der Bücher

a)

am Sitz des Unternehmens erfolgt, wenn die Erzeugnisse an verschiedenen Betriebsstätten desselben Unternehmens in derselben lokalen Verwaltungseinheit oder in einer unmittelbar benachbarten lokalen Verwaltungseinheit gelagert werden;

b)

einem spezialisierten Unternehmen übertragen wird.

Gehören unmittelbar an den Endverbraucher verkaufende Einzelhändler ein und demselben Unternehmen an und werden sie von einem oder mehreren Zentrallagern desselben Unternehmens beliefert, so sind diese Zentrallager unbeschadet des Artikels 37 Absatz 3 verpflichtet, Bücher zu führen. In diesen Büchern werden Lieferungen, die für die genannten Einzelhandelsgeschäfte bestimmt sind, als Ausgänge verbucht.

Artikel 39

Einzutragende Erzeugnisse

(1)   Bei den Erzeugnissen, die in die Bücher eingetragen werden müssen, sind getrennte Konten zu führen für

a)

jede einzelne Kategorie im Sinne des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 479/2008,

b)

jeden Wein mit g.U. und die zur Verarbeitung zu einem solchen Wein bestimmten Erzeugnisse,

c)

jeden Wein mit g.g.A. und die zur Verarbeitung zu einem solchen Wein bestimmten Erzeugnisse,

d)

jeden Rebsortenwein ohne g.U./g.g.A. und die zur Verarbeitung zu einem solchen Wein bestimmten Erzeugnisse.

In Behältnissen mit einem Inhalt von 60 Litern oder weniger abgefüllte und gemäß den Gemeinschaftsvorschriften etikettierte Weine mit g.U. unterschiedlichen Ursprungs, die bei einem Dritten erworben worden sind und zum späteren Verkauf vorrätig gehalten werden, können unter demselben Konto verbucht werden, sofern die zuständige Stelle oder eine von ihr beauftragte Stelle oder Einrichtung dies genehmigt hat und die Ein- und Ausgänge der einzelnen Weine mit g.U. individuell vermerkt werden; das Gleiche gilt für Weine mit g.g.A.

Darf die geschützte Ursprungsbezeichnung bzw. geschützte geografische Angabe nicht mehr verwendet werden, so muss dies in den Büchern vermerkt werden.

(2)   Die Mitgliedstaaten bestimmen, in welcher Weise in den Büchern Folgendes verbucht wird:

a)

der Eigenverbrauch des Erzeugers und seiner Familie,

b)

etwaige unvorhersehbare Änderungen im Volumen des Erzeugnisses.

Artikel 40

Eintragungen in den Büchern

(1)   In den Büchern werden für jeden Ein- und Ausgang eingetragen:

a)

die Kontrollnummer des Erzeugnisses, sofern eine solche Nummer nach den gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Bestimmungen vorgesehen ist,

b)

das Datum des Vorgangs,

c)

die tatsächlich ein- oder abgegangene Menge,

d)

das jeweilige Erzeugnis, das gemäß den geltenden gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Vorschriften bezeichnet wird,

e)

ein Hinweis auf das Dokument, das die betreffende Beförderung begleitet oder begleitet hat.

(2)   Bei den in Anhang IV Nummern 1 bis 9, 15 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 genannten Weinen muss die Bezeichnung in den von den Marktteilnehmern geführten Büchern die fakultativen Angaben nach Artikel 60 derselben Verordnung enthalten, wenn diese in der Etikettierung verwendet werden oder verwendet werden sollen.

Die fakultativen Angaben gemäß Unterabsatz 1 können in den von anderen Personen als den Erzeugern geführten Büchern durch die Nummer des Begleitdokuments und sein Ausstellungsdatum ersetzt werden.

(3)   Die Behältnisse für die Lagerung der in Absatz 2 genannten Erzeugnisse werden in den Büchern identifiziert und es wird das Nennvolumen dieser Behältnisse angegeben. Außerdem tragen diese Behältnisse die zu diesem Zweck von den Mitgliedstaaten vorgesehenen Angaben, so dass die mit der Kontrolle beauftragte Stelle ihren Inhalt mit Hilfe der Bücher oder der an ihrer Stelle geltenden Unterlagen identifizieren kann.

Bei Behältnissen mit einem Volumen bis zu 600 Litern, die mit demselben Erzeugnis gefüllt sind und zusammen als eine Partie gelagert werden, kann jedoch die Einzelkennzeichnung der Behältnisse in den Büchern durch die Kennzeichnung der gesamten Partie ersetzt werden, sofern diese Partie von den übrigen Partien deutlich getrennt gelagert wird.

(4)   Bei den in Artikel 31 Absatz 6 genannten Fällen wird im Ausgangsbuch vermerkt, welches Dokument das Erzeugnis bei der vorhergegangenen Beförderung begleitet hat.

Artikel 41

In den Büchern anzugebende Behandlungsarten

(1)   In den Büchern sind folgende Behandlungsarten anzugeben:

a)

die Erhöhung des Alkoholgehalts,

b)

die Säuerung,

c)

die Entsäuerung,

d)

die Süßung,

e)

der Verschnitt,

f)

die Abfüllung,

g)

die Destillation,

h)

die Herstellung von Schaumwein aller Kategorien, von Perlwein und von Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure,

i)

die Herstellung von Likörwein,

j)

die Herstellung von konzentriertem Traubenmost, auch rektifiziert,

k)

die Behandlung mit Aktivkohle,

l)

die Behandlung mit Kaliumhexacyanoferrat,

m)

die Herstellung von Brennwein,

n)

die sonstigen Fälle von Alkoholzusatz,

o)

die Verarbeitung zu einem Erzeugnis einer anderen Kategorie, insbesondere zu aromatisiertem Wein,

p)

die Behandlung durch Elektrodialyse oder die Behandlung mit Kationenaustauschern zur Weinsteinstabilisierung,

q)

der Zusatz von Dimethyldicarbonat (DMDC) zu Wein,

r)

die Verwendung von Eichenholzstücken bei der Weinbereitung,

s)

die teilweise Entalkoholisierung von Wein,

t)

der Einsatz neuer önologischer Verfahren zu Versuchszwecken einschließlich des jeweiligen Verweises auf die vom betreffenden Mitgliedstaat gewährte Genehmigung;

u)

der Zusatz von Schwefeldioxid, Kaliumbisulfit oder Kaliummetabisulfit.

Wird einem Unternehmen die in Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe c dieser Verordnung genannte vereinfachte Führung der Bücher zugestanden, so kann die zuständige Stelle zulassen, dass Duplikate der in Anhang V Abschnitt D Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 genannten Meldungen als gleichwertig mit den Eintragungen in die Bücher über die Maßnahmen zur Erhöhung des Alkoholgehalts, zur Säuerung und zur Entsäuerung gelten.

(2)   Für jede der in Absatz 1 genannten Behandlungen wird in allen anderen als den in Artikel 42 genannten Büchern Folgendes angegeben:

a)

die durchgeführte Behandlung und ihr Zeitpunkt,

b)

die Art und die Menge des verwendeten Erzeugnisses,

c)

die Menge des durch diese Behandlung gewonnenen Erzeugnisses, einschließlich des bei der teilweisen Entalkoholisierung von Wein erhaltenen Alkoholmenge,

d)

die Menge des Stoffes, der zur Erhöhung des Alkoholgehalts, zur Säuerung, Entsäuerung oder Süßung verwendet oder in Form von Weinalkohol zugesetzt wird,

e)

die Bezeichnung der Erzeugnisse vor und nach dieser Behandlung gemäß den geltenden gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Vorschriften,

f)

die Kennzeichnung der Behältnisse, in denen die in den Büchern eingetragenen Erzeugnisse vor der Behandlung enthalten waren, und derjenigen, in denen sie nach der Behandlung enthalten sind,

g)

bei der Abfüllung die Zahl der befüllten Flaschen und deren Fassungsvermögen,

h)

bei der Lohnabfüllung Name und Anschrift des Abfüllers.

Ändert sich die Kategorie eines Erzeugnisses ohne Anwendung einer der in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Behandlungen, insbesondere im Fall der Vergärung von Traubenmost, so werden die Menge und die Art des nach diesem Verarbeitungsvorgang gewonnenen Erzeugnisses in den Büchern vermerkt.

Artikel 42

Bücher für Schaumweine und Likörweine

(1)   Bei der Herstellung von Schaumwein sind in den Büchern der Cuvées für jede hergestellte Cuvée folgende Angaben einzutragen:

a)

das Datum der Herstellung,

b)

das Datum der Abfüllung bei allen Kategorien von Qualitätsschaumwein,

c)

die Gesamtmenge der Cuvée sowie die Menge ihrer Bestandteile mit deren Volumen sowie dem vorhandenen und potenziellen Alkoholgehalt,

d)

die Menge der verwendeten Fülldosage,

e)

die Menge der Versanddosage,

f)

die Zahl der befüllten Flaschen, gegebenenfalls mit Angabe der Art des Schaumweins durch einen auf den Restzuckergehalt hinweisenden Begriff, soweit dieser Begriff auch bei der Etikettierung verwendet wird.

(2)   Bei der Herstellung von Likörwein sind in den Büchern für jede in Herstellung befindliche Partie Likörwein folgende Angaben einzutragen:

a)

das Datum der Zugabe eines der in Anhang IV Nummer 3 Buchstaben e und f der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 genannten Erzeugnisse,

b)

die Art und die Menge des zugesetzten Erzeugnisses.

Artikel 43

Bücher oder besondere Konten

(1)   Die Buchführungspflichtigen haben für die nachgenannten Erzeugnisse und Stoffe, die sich, gleich in welcher Eigenschaft, in ihrem Besitz befinden, einschließlich derjenigen, die zur Verwendung in ihrem eigenen Betrieb bestimmt sind, Bücher oder besondere Ein- und Ausgangskonten zu führen:

a)

Saccharose,

b)

konzentrierter Traubenmost,

c)

rektifiziertes Traubenmostkonzentrat,

d)

die zur Säuerung verwendeten Stoffe,

e)

die zur Entsäuerung verwendeten Stoffe,

f)

Alkohol und Branntwein aus Wein.

Die Führung der Bücher oder der besonderen Konten befreit nicht von den Meldungen gemäß Anhang V Abschnitt D Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008.

(2)   In den in Absatz 1 genannten Büchern oder besonderen Konten sind für jedes Erzeugnis einzeln aufzuführen:

a)

beim Eingang:

i)

der Name oder Firmenname des Lieferanten sowie seine Anschrift, gegebenenfalls unter Bezugnahme auf das die Beförderung des Erzeugnisses begleitende Dokument,

ii)

die Menge des Erzeugnisses,

iii)

das Eingangsdatum;

b)

beim Ausgang:

i)

die Menge des Erzeugnisses,

ii)

das Datum der Verwendung oder des Ausgangs,

iii)

gegebenenfalls Name oder Firmenname des Empfängers und seine Anschrift.

Artikel 44

Verluste

Die Mitgliedstaaten setzen den Höchstsatz für die Verluste fest, die sich durch die Verdunstung während der Lagerung, die verschiedenen Behandlungen oder durch eine Änderung der Erzeugniskategorie ergeben.

Der Buchführungspflichtige unterrichtet innerhalb einer von den Mitgliedstaaten festzusetzenden Frist schriftlich die örtlich zuständige Stelle, wenn die tatsächlichen Verluste

a)

während der Beförderung die in Anhang IV Teil B Nummer 1.3 genannten Toleranzwerte übersteigen und

b)

in den in Unterabsatz 1 genannten Fällen die von den Mitgliedstaaten festgesetzten Höchstsätze übersteigen.

Die in Unterabsatz 2 genannte zuständige Stelle trifft die erforderlichen Maßnahmen.

Artikel 45

Fristen für die Eintragungen in den Büchern

(1)   Die Eintragungen in den Büchern oder besonderen Konten werden,

a)

soweit sie in den Artikeln 39, 40 und 44 genannt sind, bei den Eingängen spätestens am Arbeitstag nach dem Empfang und bei den Ausgängen spätestens am dritten Arbeitstag nach dem Versand vorgenommen;

b)

soweit sie in Artikel 41 genannt sind, spätestens am ersten Arbeitstag nach der Behandlung vorgenommen; die Eintragungen bezüglich der Anreicherung haben am selben Tag zu erfolgen;

c)

soweit sie in Artikel 43 genannt sind, bei den Ein- und Ausgängen spätestens am Arbeitstag nach dem Empfang bzw. dem Versand und bei der Verwendung am Tag der Verwendung selbst vorgenommen.

Die Mitgliedstaaten können jedoch, insbesondere beim Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung, längere Fristen von höchstens dreißig Tagen genehmigen, sofern die Ein- und Ausgänge sowie die in Artikel 41 genannten Behandlungen jederzeit anhand anderer Unterlagen überprüft werden können, die von der zuständigen Stelle oder einer von ihr beauftragten Stelle oder Einrichtung für glaubwürdig gehalten werden.

(2)   Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 1 und vorbehaltlich der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 47 Buchstaben j und k getroffenen Maßnahmen können Sendungen desselben Erzeugnisses durch monatliche Eintragungen im Ausgangsbuch erfasst werden, wenn das gelieferte Erzeugnis ausschließlich in Behältnisse gemäß Artikel 25 Buchstabe b Ziffer i abgefüllt ist.

Artikel 46

Abschluss der Bücher

Die Ein- und Ausgangsbücher sind einmal im Jahr zu einem Termin, der von den Mitgliedstaaten vorgeschrieben werden kann, abzuschließen (Jahresabschluss). Mit dem Jahresabschluss ist eine Inventur der Bestände zu verbinden. Die vorhandenen Lagerbestände sind an einem dem Jahresabschluss folgenden Termin in den Büchern als Eingang einzutragen. Ergeben sich beim Jahresabschluss Unterschiede zwischen dem Soll- und dem Ist-Bestand, so sind diese in den abgeschlossenen Büchern zu vermerken.

KAPITEL IV

Gemeinsame Bestimmungen zu den Kapiteln II und III

Artikel 47

Allgemeine und Übergangsbestimmungen

(1)   Die Mitgliedstaaten können

a)

vorschreiben, dass für die Verschlüsse zum Abfüllen der Erzeugnisse in Behältnisse gemäß Artikel 25 Buchstabe b Ziffer i mit einem Nennvolumen von 5 Litern oder weniger, die in ihrem Hoheitsgebiet in den Verkehr gebracht werden, eine Materialbuchführung vorgenommen wird und besondere Angaben auf diesen angebracht werden;

b)

vorschreiben, dass auf den Begleitdokumenten für die Beförderung von in ihrem Hoheitsgebiet gewonnenen Weinbauerzeugnissen zusätzliche Angaben gemacht werden, sofern diese für die Kontrolle erforderlich sind;

c)

die Stelle vorschreiben, an der auf den Begleitdokumenten für in ihrem Hoheitsgebiet beginnende Beförderungen von Weinbauerzeugnissen bestimmte obligatorische Angaben einzutragen sind, sofern dies für die Anwendung eines rechnergestützten Systems für die Materialbuchführung erforderlich ist und unter der Voraussetzung, dass die Aufmachung der in Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i genannten Muster nicht geändert wird;

d)

für Beförderungen, die in ihrem Hoheitsgebiet beginnen und enden, ohne das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats oder Drittlands zu berühren, während eines Übergangszeitraums, der am 31. Juli 2015 abläuft, zulassen, dass die Angabe der Volumenmasse von Traubenmost durch die Angabe der Dichte, ausgedrückt in Grad Oechsle, ersetzt wird;

e)

für die in ihrem Hoheitsgebiet ausgestellten Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen vorschreiben, dass das Datum, an dem die Beförderung beginnt, durch die Abfahrtszeit ergänzt wird;

f)

in Ergänzung zu Artikel 25 Buchstabe a Ziffer i vorsehen, dass ein Begleitdokument nicht erforderlich ist für die Beförderung von selbst erzeugten eingemaischten oder nicht eingemaischten Trauben oder von Traubenmost durch einen einer Vereinigung angehörenden Erzeuger oder durch die Vereinigung, die über dieses Erzeugnis verfügt, oder auf deren Rechnung zu einer Annahmestation oder zu einer Weinbereitungsanlage dieser Vereinigung, sofern diese Beförderung in derselben Weinbauzone beginnt und endet und bei einem Erzeugnis, das zur Verarbeitung zu Wein mit g.U. bestimmt ist, innerhalb des betreffenden Anbaugebiets einschließlich eines unmittelbar benachbarten Gebiets erfolgt;

g)

indem sie die Verwendung der Kopien in diesen Fällen festlegen, vorsehen, dass

i)

der Versender von dem Begleitdokument für Beförderungen, die in ihrem Hoheitsgebiet beginnen, eine oder mehrere Kopien anfertigt,

ii)

der Empfänger von dem Begleitdokument für Beförderungen, die in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland begonnen haben und in ihrem Hoheitsgebiet enden, eine oder mehrere Kopien anfertigt;

h)

vorsehen, dass die Ausnahme gemäß Artikel 25 Buchstabe a Ziffer ii, nach der für bestimmte Beförderungen von Weintrauben kein Begleitdokument erforderlich ist, nicht für Beförderungen gilt, die in ihrem Hoheitsgebiet beginnen und enden;

i)

für Beförderungen gemäß Artikel 29, die in ihrem Hoheitsgebiet beginnen und im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats enden, vorschreiben, dass der Versender zusammen mit den gemäß demselben Artikel angefertigten Kopien den Namen und die Anschrift der für den Entladeort zuständigen Stelle übermittelt;

j)

eine Anpassung der vorhandenen Bücher genehmigen und ergänzende Bestimmungen oder strengere Anforderungen für die Führung und die Kontrolle der Bücher festlegen;

k)

bei Anwendung von Artikel 33 Absatz 1 vorsehen, dass die zuständige Stelle die Führung der Bücher selbst übernehmen oder eine hierzu ermächtige Dienststelle oder Einrichtung damit betrauen kann.

In dem unter Buchstabe j genannten Fall können die Mitgliedstaaten insbesondere vorsehen, dass in den Büchern gesonderte Konten für die von ihnen bezeichneten Erzeugnisse geführt werden oder dass für bestimmte Erzeugniskategorien oder bestimmte in Artikel 41 Absatz 1 genannte Behandlungen gesonderte Bücher geführt werden.

(2)   Unbeschadet der Richtlinie 92/12/EWG dürfen die Mitgliedstaaten den Verkehr mit Erzeugnissen, die in Behältnisse gemäß Artikel 25 Buchstabe b Ziffer i mit einem Nennvolumen von 5 Litern oder weniger abgefüllt sind, nicht wegen des verwendeten Verschlusses untersagen oder behindern.

Die Mitgliedstaaten können jedoch für die in ihrem Hoheitsgebiet abgefüllten Erzeugnisse die Verwendung bestimmter Verschlüsse oder Verpackungsarten untersagen oder die Verwendung dieser Verschlüsse bestimmten Bedingungen unterwerfen.

Artikel 48

Aufbewahrung der Begleitdokumente und der Bücher

(1)   Unbeschadet strengerer Vorschriften der Mitgliedstaaten zur Anwendung ihrer Rechtsvorschriften und einzelstaatlicher Verfahren mit anderer Zielsetzung müssen die vorgesehenen Begleitdokumente und Kopien nach dem Ende des Kalenderjahres, in dem sie ausgestellt worden sind, mindestens fünf Jahre lang aufbewahrt werden.

(2)   Die Bücher und die Belege der darin eingetragenen Vorgänge müssen mindestens fünf Jahre lang nach dem Zeitpunkt aufbewahrt werden, an dem die darin enthaltenen Konten vollgeschrieben sind. Enthält ein Buch ein oder mehrere nicht abgeschlossene Konten, die geringe Weinmengen betreffen, so können diese Konten in ein anderes Buch übertragen werden, wobei die Übertragung im ersten Buch zu vermerken ist. In diesem Fall läuft der Fünfjahreszeitraum nach Absatz 1 vom Tag der Übertragung an.

Artikel 49

Mitteilungen

(1)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Folgendes mit:

a)

Namen und Anschrift der für die Anwendung dieses Titels zuständigen Stelle oder zuständigen Stellen,

b)

gegebenenfalls Namen und Anschrift der von einer zuständigen Stelle mit der Anwendung dieses Titels beauftragten Stellen oder Einrichtungen.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission außerdem Folgendes mit:

a)

die späteren Änderungen betreffend die in Absatz 1 genannten zuständigen Stellen oder Einrichtungen,

b)

die Maßnahmen, die sie zur Durchführung dieses Titels getroffen haben, sofern diese Maßnahmen für die in der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 genannte Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten von besonderem Interesse sind.

(3)   Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Angaben erstellt die Kommission ein Verzeichnis mit den Namen und Anschriften der zuständigen Stellen bzw. der beauftragten Stellen oder Einrichtungen, das sie auf dem neusten Stand hält. Die Kommission veröffentlicht dieses Verzeichnis im Internet.

TITEL IV

ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 50

Mitteilungen

(1)   Unbeschadet besonderer Bestimmungen dieser Verordnung treffen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen, um die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Mitteilungsfristen einzuhalten.

(2)   Die Mitgliedstaaten bewahren die gemäß dieser Verordnung aufgezeichneten Angaben während mindestens zehn Weinwirtschaftsjahren nach dem Jahr ihrer Aufzeichnung auf.

(3)   Die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Mitteilungen berühren nicht die Pflichten der Mitgliedstaaten im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 357/79 über statistische Erhebungen der Rebflächen.

Artikel 51

Offensichtliche Fehler

Mitteilungen und Anträge, die einem Mitgliedstaat im Rahmen der vorliegenden Verordnung unterbreitet werden, können bei offensichtlichen Fehlern, die von der zuständigen Behörde anerkannt wurden, jederzeit nach ihrer Einreichung korrigiert werden.

Artikel 52

Höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände

Ist im Rahmen der vorliegenden Verordnung eine Strafmaßnahme zu verhängen, so erfolgt diese nicht in Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (16).

Artikel 53

Aufhebungen und Verweise

Die Verordnungen (EWG) Nr. 649/87, (EG) Nr. 884/2001 und (EG) Nr. 1282/2001 werden aufgehoben.

Verweise auf die aufgehobenen Verordnungen gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung nach der Entsprechungstabelle in Anhang X.

Artikel 54

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. August 2009.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Mai 2009

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 148 vom 6.6.2008, S. 1.

(2)  ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1.

(3)  ABl. L 208 vom 31.7.1986, S. 1.

(4)  ABl. L 62 vom 5.3.1987, S. 10.

(5)  ABl. L 170 vom 30.6.2008, S. 1.

(6)  ABl. L 54 vom 5.3.1979, S. 124.

(7)  ABl. L 176 vom 29.6.2001, S. 14.

(8)  ABl. L 76 vom 23.3.1992, S. 1.

(9)  ABl. L 128 vom 10.5.2001, S. 32.

(10)  ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18.

(11)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(12)  ABl. L 276 vom 19.9.1992, S. 1.

(13)  ABl. L 369 vom 18.12.1992, S. 17.

(14)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

(15)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

(16)  ABl. L 30 vom 19.1.2009, S. 16.


ANHANG I

Mindestangaben in der Weinbaukartei und Spezifizierungen zu diesen Angaben gemäß Artikel 3

1.   DOSSIER DES BETRIEBSINHABERS

1.1.   Identifizierung und Standort

(1)

Identifizierung des Betriebsinhabers (vereinbar mit dem einheitlichen System zur Erfassung jedes Betriebsinhabers gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 73/2009)

(2)

Verzeichnis und Standort der bewirtschafteten Weinbauparzellen (Identifizierung vereinbar mit dem System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009)

(3)

Zugeteilte, aber noch nicht genutzte Pflanzrechte und Wiederbepflanzungsrechte der Erzeuger (Angaben vereinbar mit den Mitteilungen gemäß Artikel 74 und Anhang XIII Tabelle 15 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008)

1.2.   Merkmale der Weinbauparzelle

(1)

Identifizierung der Weinbauparzelle: das System zur Identifizierung der Weinbauparzellen stützt sich auf Katasterpläne und -unterlagen oder anderes Kartenmaterial. Dazu werden computergestützte geografische Informationssystemtechniken eingesetzt, vorzugsweise einschließlich Luft- und Satellitenorthobildern mit homogenem Standard, der mindestens eine dem Maßstab 1:10 000 entsprechende Genauigkeit gewährleistet.

(2)

Fläche der Weinbauparzelle

Bei Rebflächen in Mischkultur:

a)

Gesamtfläche der betreffenden Parzelle;

b)

in reine Rebfläche umgewandelte Fläche (die Umrechnung in Reinkultur erfolgt mit Hilfe geeigneter, vom Mitgliedstaat festgesetzter Koeffizienten);

(3)

Fläche der Weinbauparzelle oder gegebenenfalls in reine Rebfläche umgewandelte Fläche, aufgeschlüsselt nach den Merkmalen der Reben:

a)

mit Keltertraubensorten bepflanzte Flächen (Angabe vereinbar mit den Mitteilungen gemäß Artikel 74 und Anhang XIII Tabelle 14 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008):

i)

geeignet zur Erzeugung von Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung

Weißwein

Rotwein/Roséwein,

ii)

geeignet zur Erzeugung von Wein mit geschützter geografischer Angabe

Weißwein

Rotwein/Roséwein,

iii)

geeignet zur Erzeugung von Wein ohne g.U./g.g.A.

Weißwein

Rotwein/Roséwein;

b)

Fläche bepflanzt mit Traubensorten, die in der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 erstellten Klassifizierung der Rebsorten für dieselbe Verwaltungseinheit sowohl als Keltertraubensorten als auch, je nach Fall, als Tafeltraubensorten, zum Trocknen bestimmte Sorten oder Sorten für die Herstellung von Branntwein aus Wein geführt werden;

c)

Fläche bepflanzt mit Keltertraubensorten, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 nicht klassifiziert worden sind bzw. werden dürfen;

d)

mit zum Trocknen bestimmten Traubensorten bepflanzte Fläche;

e)

ausschließlich für die Erzeugung von vegetativem Vermehrungsgut (Edelreisern) bestimmte bepflanzte Fläche;

f)

mit noch nicht gepfropften Unterlagssorten bepflanzte Fläche;

g)

unbewirtschaftete Anbaufläche;

h)

andere.

(4)

Keltertraubensorten, entsprechende geschätzte Flächen und Anteil an der betreffenden Weinbauparzelle (Angabe vereinbar mit den Mitteilungen gemäß Artikel 74 und Anhang XIII Tabelle 16 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008).

(5)

Nach dem 31. August 1998 ohne entsprechende Pflanzungsrechte bepflanzte Fläche (Angabe vereinbar mit den Mitteilungen gemäß Artikel 58 und Anhang XIII Tabellen 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008).

(6)

Bepflanzte Fläche, die sich aus vor dem 1. September 1998 getätigten widerrechtlichen Anpflanzungen ergibt (Angabe vereinbar mit den Mitteilungen gemäß Artikel 58 und Anhang XIII Tabellen 4 bis 7 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008).

(7)

Fläche mit erteilten Neuanpflanzungsrechten (Angabe vereinbar mit den Mitteilungen gemäß Artikel 61 und Anhang XIII Tabelle 8 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008).

(8)

Bepflanzte Fläche, für die die Rodungsprämie genehmigt wurde (Angabe vereinbar mit den Mitteilungen gemäß Artikel 73 und Anhang XIII Tabelle 11 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008).

(9)

Gerodete Fläche, für die die entsprechende Prämie gewährt wurde (Angabe vereinbar mit den Mitteilungen gemäß den Artikeln 68 und 73 und Anhang XIII Tabelle 12 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008).

(10)

Bepflanzte Fläche, die Gegenstand einer Umstrukturierung oder Umstellung gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 war (Angabe vereinbar mit den Mitteilungen gemäß den Tabellen in den Anhängen VII und VIIIa der Verordnung (EG) Nr. 555/2008).

(11)

Bepflanzte Fläche, die Gegenstand einer grünen Weinlese gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 war (Angabe vereinbar mit den Mitteilungen gemäß den Tabellen in den Anhängen VII und VIIIb der Verordnung (EG) Nr. 555/2008).

(12)

Bepflanzungsjahr oder, falls dieses nicht bekannt ist, geschätztes Alter der betreffenden Weinbauparzelle (Angabe vereinbar mit der Verordnung (EWG) Nr. 357/79).

1.3.   Obligatorische Meldungen

(1)

Erntemeldung (Angabe vereinbar mit den Erntemeldungen gemäß Artikel 8 und den Tabellen der Anhänge II und III).

(2)

Erzeugungsmeldung (Angabe vereinbar mit den Erzeugungsmeldungen gemäß Artikel 9 und der Tabelle des Anhangs IV).

(3)

Bestandsmeldung (Angabe vereinbar mit den Bestandsmeldungen gemäß Artikel 11 und der Tabelle des Anhangs V).

2.   PRODUKTIONSDOSSIER

2.1.   Identifizierung

Identifizierung der natürlichen oder juristischen Person oder Vereinigung solcher Personen, die eine Erzeugungsmeldung gemäß Artikel 9 vorlegen müssen.

2.2.   Obligatorische Meldungen

(1)

Erzeugungsmeldung (Angabe vereinbar mit den Erzeugungsmeldungen gemäß Artikel 9 und der Tabelle des Anhangs IV).

(2)

Bestandsmeldung (Angabe vereinbar mit den Bestandsmeldungen gemäß Artikel 11 und der Tabelle des Anhangs V).

3.   SONSTIGES

Nicht im Dossier des Betriebsinhabers aufgeführte gesamte Rebfläche gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung.


ANHANG II

Traubenerntemeldung [gemäß Artikel 8]

Meldepflichtiger:

Weinanbaufläche (in ha): …

Ertragsfläche

Geerntete Traubenmenge

(hl oder 100 kg)

Bestimmung der Trauben (hl)

Eigene Weinbereitung des Meldepflichtigen

Lieferung an eine Genossenschaftskellerei (1)

Verkauf an einen Weinbereiter (1)

Andere Bestimmungen (1)

Ha (2)

Parzellen-Codes

rot

weiß

rot

weiß

Traubenmost

Trauben

Traubenmost

Trauben

rot

weiß

rot

weiß

rot

weiß

rot

weiß

 

1.

Rebflächen für Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2.

Rebflächen für Wein mit geschützter geografischer Angabe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.

Rebflächen für Rebsortenwein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung/geschützte geografische Angabe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.

Rebflächen für Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung/geschützte geografische Angabe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5.

Rebflächen für sonstigen Wein (3)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


(1)  An eine Genossenschaftskellerei gelieferte oder einen Weinbereiter verkaufte Traubenmengen werden insgesamt angegeben. Die Einzelheiten dieser Lieferungen oder Verkäufe sind in Anhang III aufgeführt.

(2)  Die in der Meldung anzugebende Fläche ist die Ertragsrebfläche in der vom Mitgliedstaat festgelegten Verwaltungseinheit.

(3)  Als „sonstiger Wein“ gilt: Wein aus Traubensorten, die in der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 erstellten Klassifizierung der Rebsorten für dieselbe Verwaltungseinheit sowohl als Keltertraubensorten als auch, je nach Fall, als Tafeltraubensorten, zum Trocknen bestimmte Sorten oder Sorten für die Herstellung von Branntwein aus Wein geführt werden.


ANHANG III

Traubenerntemeldung [gemäß Artikel 8]

(Betrifft die vor der Erzeugungsmeldung verkauften oder gelieferten Erzeugnisse)

Empfänger

Art der an einen Weinbereiter verkauften oder an eine Genossenschaftskellerei gelieferten Erzeugnisse (hl oder 100 kg)

Trauben und/oder Traubenmost für Wein

Mit g.U.

Mit g.g.A.

Rebsortenwein ohne g.U./g.g.A.

Ohne g.U./g.g.A.

Sonstiger Wein

rot

weiß

rot

weiß

rot

weiß

rot

weiß

rot

weiß

1.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

g.U.: geschützte Ursprungsbezeichnung; g.g.A.: geschützte geografische Angabe.


ANHANG IV

Erzeugungsmeldung [gemäß Artikel 9]

g.U. — geschützte Ursprungsbezeichnung; g.g.A. — geschützte geografische Angabe; r/r — rot/rosé: w — weiß.

A.

Angaben zur Person des Meldepflichtigen (1)

B.

Aufbewahrungsort der Erzeugnisse


Kategorie der verwendeten Erzeugnisse (2)

Name und Anschrift der Lieferanten und Bezugnahme auf das Lieferdokument

(Begleitdokument oder anderes)

Ertragsrebfläche, von der die verwendeten Erzeugnisse stammen

Trauben

(hl oder 100 kg)

Seit Beginn des Wirtschaftsjahres gewonnener Wein und Bestände anderer Erzeugnisse zum Zeitpunkt der Meldung

(in hl)

Mit g.U.

Mit g.g.A.

Rebsortenwein ohne g.U./g.g.A.

Ohne g.U./g.g.A.

Sonstige (3)

Traubenmost (4)

Wein (5)

Traubenmost (4)

Wein (5)

Traubenmost (4)

Wein (5)

Traubenmost (4)

Wein (5)

Traubenmost

Wein (5)

r/r

w

r/r

w

r/r

w

r/r

w

r/r

w

r/r

w

r/r

w

r/r

w

r/r

w

r/r

w

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


(1)  Bei den Genossenschaftskellereien wird das Verzeichnis derjenigen Mitglieder, die ihre ganze Ernte abliefern, von dem der übrigen Mitglieder getrennt erstellt.

(2)  Trauben, Traubenmost (konzentrierter Traubenmost, rektifiziertes Traubenmostkonzentrat oder teilweise vergorener Traubenmost), Jungwein.

(3)  Diese Rubrik umfasst sämtliche in den anderen Spalten nicht erfasste Erzeugnisse des Wirtschaftsjahres sowie Bestände an konzentriertem Traubenmost und rektifiziertem Traubenmostkonzentrat zum Zeitpunkt der Meldung. Die Mengen werden nach Erzeugniskategorien aufgeführt.

(4)  Einschließlich teilweise vergorener Traubenmost, ausschließlich konzentrierter Traubenmost und rektifiziertes Traubenmostkonzentrat.

(5)  Einschließlich Jungwein.


ANHANG V

Meldung der Wein- und Traubenmostbestände [gemäß Artikel 11]

am 31. Juli (in hl)

Meldepflichtiger: …

Lagerort des Erzeugnisses: …


Kategorie der Erzeugnisse

Gesamtbestände

Davon Rot- und Roséwein

Davon Weißwein

Bemerkungen

Wein

1.

Bestände bei den Erzeugern:

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) (1)

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) (2)

Rebsortenwein ohne g.U./g.g.A.

Wein ohne g.U./g.g.A. (3)

sonstiger Wein (4)

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

2.

Bestände bei den Händlern:

a)

Wein mit Ursprung in der Gemeinschaft:

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) (1)

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) (2)

Rebsortenwein ohne g.U./g.g.A.

Wein ohne g.U./g.g.A (3)

b)

Wein mit Ursprung in Drittländern

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

3.

Zusammen (1+2)

 

 

 

Traubenmost

1.

Bestände bei den Erzeugern:

konzentrierter Traubenmost

rektifiziertes Traubenmostkonzentrat

sonstiger Traubenmost (5)

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

2.

Bestände bei den Händlern:

konzentrierter Traubenmost

rektifiziertes Traubenmostkonzentrat

sonstiger Traubenmost (5)

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

3.

Zusammen (1+2)

 

 

 


(1)  Einschließlich Qualitätswein b.A.

(2)  Einschließlich Tafelwein mit geografischer Angabe.

(3)  Einschließlich Tafelwein ohne geografische Angabe.

(4)  Diese Rubrik umfasst sämtliche in den vorhergehenden Zeilen nicht erfasste Weine. Die Mengen werden nach Erzeugniskategorien aufgeführt.

(5)  Einschließlich Traubenmost, teilweise vergorener Traubenmost und teilweise gegorener Traubenmost aus eingetrockneten Weintrauben.


ANHANG VI

Anweisungen für die Ausstellung der Begleitdokumente gemäß Artikel 26

A.   Allgemeine Regeln

1.

Das Begleitdokument muss leserlich und in unauslöschbaren Zeichen ausgestellt sein.

2.

Das Begleitdokument darf weder Radierungen noch Überschreibungen enthalten. Irrtümer beim Ausfüllen des Begleitdokuments machen es unbrauchbar.

3.

Jede vorgeschriebene Kopie eines Begleitdokuments ist mit der Angabe „Kopie“ oder einem gleichwertigen Vermerk zu versehen.

4.

Wird ein Formular nach dem Muster im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 (Verwaltungsdokument oder Handelspapier) oder nach dem Muster im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 (vereinfachtes Begleitdokument oder Handelspapier) verwendet, um die Beförderung eines Weinbauerzeugnisses zu begleiten, bei dem die Erledigung der Formalitäten für das Inverkehrbringen nach der Richtlinie 92/12/EWG nicht erforderlich ist, so sind die Felder mit den nicht erforderlichen Angaben mit einem über das ganze Feld gezogenen diagonalen Strich zu versehen.

5.

Ist der Empfänger im Gebiet der Gemeinschaft ansässig, so gelten für die Verwendung des Begleitdokuments folgende Regeln:

a)

für die Beförderung eines verbrauchsteuerpflichtigen Erzeugnisses unter Steueraussetzung die allgemeinen Bemerkungen unter Nummer 1.5 der Erläuterungen im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2719/92;

b)

für die innergemeinschaftliche Beförderung eines verbrauchsteuerpflichtigen Erzeugnisses, das sich bereits im steuerrechtlich freien Verkehr des Abgangsmitgliedstaats befindet, die allgemeinen Bemerkungen unter Nummer 1.5 der Erläuterungen im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92;

c)

für Beförderungen, die unter den Buchstaben a und b nicht genannt sind:

i)

wenn ein für die unter den Buchstaben a und b genannten Beförderungen vorgeschriebenes Begleitdokument verwendet wird:

Ausfertigung 1 verbleibt beim Versender,

Ausfertigung 2 begleitet das Erzeugnis vom Verladen bis zum Entladen und wird dem Empfänger oder seinem Vertreter übergeben;

ii)

wenn ein anderes Begleitdokument verwendet wird:

das Original des Begleitdokuments begleitet das Erzeugnis vom Verladen bis zum Entladen und wird dem Empfänger oder seinem Vertreter übergeben,

eine Kopie verbleibt beim Versender.

6.

Zur Begleitung der Beförderung von Weinbauerzeugnissen von demselben Versender an denselben Empfänger kann dasselbe Begleitdokument verwendet werden:

a)

für mehrere Partien der gleichen Erzeugniskategorie oder

b)

für mehrere Partien, die verschiedenen Erzeugniskategorien angehören, bei Erzeugnissen in etikettierten Behältnissen mit einem Nennvolumen von 60 Litern oder weniger, versehen mit einem nicht wieder verwendbaren Verschluss.

7.

In dem in Artikel 33 Absatz 1 genannten Fall oder im Falle, dass das Begleitdokument von der zuständigen Stelle ausgestellt wurde, ist es nur dann gültig, wenn die Beförderung spätestens am fünften Arbeitstag nach dem Datum des Sichtvermerks bzw. nach dem Tag der Ausstellung beginnt.

8.

Werden Erzeugnisse in getrennten Abteilungen desselben Transportbehältnisses befördert oder bei einer Beförderung vermischt, so ist für jede Teilmenge, gleich ob sie getrennt befördert oder in eine Mischung eingebracht wird, ein Begleitdokument auszustellen. In diesem Dokument wird nach den Vorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten die Verwendung des Erzeugnisses in einer Mischung vermerkt.

Die Mitgliedstaaten können jedoch die Versender oder andere befugte Personen ermächtigen, für die Gesamtmenge des aus der Mischung hervorgegangenen Erzeugnisses nur ein Begleitdokument auszustellen. In diesem Fall legt die zuständige Stelle fest, wie die Ursprungskategorie und die Menge der verschiedenen Zusätze nachzuweisen sind.

B.   Sonderregeln

1.

Angaben bezüglich der Bezeichnung des Erzeugnisses:

1.1.

Art des Erzeugnisses

Die Art, der das Erzeugnis zuzuordnen ist, wird unter Verwendung eines in Einklang mit den Gemeinschaftsvorschriften stehenden Begriffs, der das Erzeugnis am genauesten beschreibt, angegeben, z. B.:

a)

Wein ohne g.U./g.g.A.,

b)

Rebsortenwein ohne g.U./g.g.A.,

c)

Wein mit g.U. oder g.g.A.,

d)

Traubenmost,

e)

Traubenmost zur Herstellung von Wein mit g.U.,

f)

eingeführter Wein.

1.2.

Bei der Beförderung von nicht abgefüllten Weinen gemäß Anhang IV Nummern 1 bis 9, 15 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 muss die Bezeichnung des Erzeugnisses die fakultativen Angaben gemäß Artikel 60 derselben Verordnung umfassen, sofern sie in der Etikettierung verwendet werden oder verwendet werden sollen.

1.3.

Alkoholgehalt und Dichte bei der Beförderung von nicht abgefüllten Erzeugnissen oder Erzeugnissen in Behältnissen mit einem Nennvolumen von 60 Litern oder weniger, nicht etikettiert:

a)

der vorhandene Alkoholgehalt des Weins, mit Ausnahme von Jungwein, oder der gesamte Alkoholgehalt des Jungweins und des teilweise gegorenen Traubenmostes ist in Volumenprozenten und Zehntel Volumenprozenten anzugeben;

b)

der Refraktometerwert ist nach der von der Gemeinschaft anerkannten Messmethode zu ermitteln. Er wird als potenzieller Alkoholgehalt in % vol ausgedrückt. Diese Angabe kann durch die Angabe der Volumenmasse, ausgedrückt in Gramm pro Kubikzentimeter, ersetzt werden;

c)

die Volumenmasse des frischen, mit Alkohol stummgemachten Traubenmostes ist in Gramm pro Kubikzentimeter und der vorhandene Alkoholgehalt dieses Erzeugnisses ist in Volumenprozenten und Zehntel Volumenprozenten anzugeben;

d)

der Zuckergehalt des konzentrierten Traubenmostes, des rektifizierten Traubenmostkonzentrats und des konzentrierten Traubensaftes ist durch den Gesamtzuckergehalt in Gramm pro Liter und pro Kilogramm anzugeben;

e)

die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts bei Traubentrester und Weintrub ist wahlfrei und wird in Liter reinen Alkohols je Dezitonne ausgedrückt.

Diese Angaben werden nach den Regeln der Analysemethoden unter Verwendung der von der Gemeinschaft anerkannten Umrechnungstabellen ausgedrückt.

Unbeschadet der Gemeinschaftsbestimmungen zur Festsetzung der Grenzwerte für bestimmte Weinbauerzeugnisse sind folgende Toleranzwerte zugelassen:

a)

bei der Angabe des vorhandenen oder des gesamten Alkoholgehalts ein Toleranzwert von ± 0,2 % vol,

b)

bei der Angabe der Volumenmasse ein Toleranzwert von 6 Einheiten an der vierten Dezimalstelle (± 0,0006),

c)

bei der Angabe des Zuckergehalts ein Toleranzwert von 3 %.

1.4.

Andere Angaben für die Beförderung nicht abgefüllter Erzeugnisse:

a)   Weinbauzone

Die Weinbauzone, aus der das beförderte Erzeugnis stammt, wird in Einklang mit den Definitionen in Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 durch folgende Abkürzungen angegeben: A, B, C I, C II, C III a und C III b.

b)   Durchgeführte Behandlungen

Die Behandlungen, die das beförderte Erzeugnis erfahren hat, werden unter Verwendung der folgenden, in Klammern wiederzugebenden Zahlen angegeben:

0

:

Das Erzeugnis hat keine der nachgenannten Behandlungen erfahren.

1

:

Das Erzeugnis wurde angereichert.

2

:

Das Erzeugnis wurde gesäuert.

3

:

Das Erzeugnis wurde entsäuert.

4

:

Das Erzeugnis wurde gesüßt.

5

:

Das Erzeugnis hat einen Zusatz von Weinalkohol erhalten.

6

:

Dem Erzeugnis ist ein Erzeugnis aus einer anderen geografischen Einheit zugesetzt worden als derjenigen, die in der Bezeichnung angegeben wird.

7

:

Dem Erzeugnis ist ein Erzeugnis aus einer anderen Rebsorte zugesetzt worden als derjenigen, die in der Bezeichnung angegeben wird.

8

:

Dem Erzeugnis ist ein Erzeugnis aus einem anderen Jahrgang zugesetzt worden als demjenigen, der in der Bezeichnung angegeben wird.

9

:

Das Erzeugnis wurde unter Verwendung von Eichenholzstücken bereitet.

10

:

Das Erzeugnis wurde unter Einsatz eines neuen önologischen Verfahrens zu Versuchszwecken bereitet.

11

:

Das Erzeugnis wurde teilweise entalkoholisiert.

12

:

Andere, näher zu erläuternde Behandlungen.

Beispiele:

a)

Bei einem angereicherten Wein aus der Zone B wird angegeben: B (1),

b)

bei einem gesäuerten Traubenmost aus der Zone C III b wird angegeben: C III b (2).

Die Angaben zur Weinbauzone und zu den durchgeführten Behandlungen ergänzen die Angaben zur Warenbezeichnung des Erzeugnisses und sind im gleichen Sichtfeld einzutragen.

2.

Angaben zur Nettomenge

Die Nettomenge wird folgendermaßen angegeben:

a)

bei Trauben, Traubenmostkonzentrat, rektifiziertem Traubenmostkonzentrat, Traubensaftkonzentrat, Traubentrester und Weintrub in Tonnen oder in Kilogramm, ausgedrückt durch die Symbole „t“ oder „kg“,

b)

bei anderen Erzeugnissen in Hektolitern oder in Litern, ausgedrückt durch die Symbole „hl“ oder „l“.

Bei der Beförderung nicht abgefüllter Erzeugnisse ist für die Mengenangabe eine Toleranz von 1,5 % der Nettogesamtmenge zulässig.

C.   Für die Ausstellung des in Anhang VII genannten Begleitdokuments erforderliche Angaben

Vorbemerkung:

Die Einteilung der Felder des in Anhang VII enthaltenen Musters des Begleitdokuments ist genau einzuhalten. Dabei sind Länge und Breite der durch Linien markierten Felder bei der Eintragung der vorgesehenen Angaben als orientierender Hinweis zu verstehen.

 

Nummer des Feldes im Muster von Anhang VII

Versender: vollständiger Name und Anschrift, einschließlich Postleitzahl

1

Bezugsnummer: Jede Sendung ist mit einer Bezugsnummer zu versehen, anhand deren sie in den Büchern des Versenders identifiziert werden kann (z. B. Rechnungsnummer)

2

Empfänger: vollständiger Name und Anschrift, einschließlich Postleitzahl

3

Zuständige Behörde des Versandorts: Name und Anschrift der Behörde, die für die Kontrolle des Begleitpapiers am Versandort zuständig ist. Diese Angabe ist nur beim Versand in einen anderen Mitgliedstaat oder bei der Ausfuhr erforderlich.

4

Beförderer: Name und Anschrift der für die erste Beförderung verantwortlichen Person (falls nicht mit dem Versender identisch)

Andere Angaben zur Beförderung:

a)Art des Transportmittels (LKW, Lieferwagen, Tankwagen, Personenwagen, Waggon, Kesselwagen, Flugzeug)b)die Registriernummer oder bei Schiffen der Name (fakultativ)

5

Das Datum, an dem die Beförderung beginnt, sowie, falls der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Beförderung beginnt, dies vorschreibt, die Abfahrtszeit.

Bei Wechsel des Transportmittels vermerkt der Beförderer, der das Erzeugnis verlädt, auf der Rückseite des Dokuments

das Datum, an dem die Beförderung beginnt,

die Art des Transportmittels sowie bei Kraftwagen die Registriernummer und bei Schiffen den Namen,

seinen Vor- und Nachnamen bzw. den Firmennamen sowie seine Postanschrift, einschließlich Postleitzahl.

6

Bestimmungsort der Lieferung: der tatsächliche Bestimmungsort der Lieferung, wenn die Waren nicht an die unter „Empfänger“ angegebene Anschrift geliefert werden. Bei ausgeführten Waren ist eine der in Anhang IX vorgeschrieben Angaben zu machen.

7

Bezeichnung des Erzeugnisses gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 und den einschlägigen einzelstaatlichen Vorschriften, insbesondere die obligatorischen Angaben

Beschreibung der Packstücke: Kennnummern und Anzahl der Packstücke, Anzahl Verpackungen innerhalb der Packstücke

Die Beschreibung kann auf einem gesonderten Blatt fortgesetzt werden, das den einzelnen Ausfertigungen beigefügt wird. Zu diesem Zweck kann eine Packliste verwendet werden.

Im Falle nicht abgefüllter Erzeugnisse sind anzugeben:

bei Wein: der vorhandene Alkoholgehalt,

bei unvergorenen Erzeugnissen: der Refraktometerwert oder die Volumenmasse,

bei in Gärung befindlichen Erzeugnissen: der Gesamtalkoholgehalt,

bei Wein mit einem Restzuckergehalt von mehr als 4 g/l: der vorhandene Alkoholgehalt sowie der Gesamtalkoholgehalt.

8

Menge: Anzugeben ist

bei nicht abgefüllten Erzeugnissen die Nettogesamtmenge,

bei abgefüllten Erzeugnissen Anzahl und Nennvolumen der Behältnisse, in die das Erzeugnis abgefüllt wurde.

9

Vom Versandmitgliedstaat vorgeschriebene zusätzliche Angaben:

Werden solche Angaben verlangt, so ist den Anweisungen des betreffenden Mitgliedstaats zu folgen; andernfalls ist das Feld mit einem diagonalen Strich zu versehen.

10

Bescheinigung der geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe: siehe Artikel 31.

11


ANHANG VII

Begleitdokument für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen gemäß Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe a

Image


ANHANG VIII

Sonderstempel gemäß Artikel 31 Absatz 3 Buchstabe b

Image


ANHANG IX

Vermerke gemäß Artikel 27 Absatz 1 Unterabsatz 2

:

Bulgarisch

:

И3HECEHO

:

Spanisch

:

EXPORTADO

:

Tschechisch

:

VYVEZENO

:

Dänisch

:

UDFØRSEL

:

Deutsch

:

AUSGEFÜHRT

:

Estnisch

:

EKSPORDITUD

:

Griechisch

:

ΕΞΑΧΘΕΝ

:

Englisch

:

EXPORTED

:

Französisch

:

EXPORTÉ

:

Italienisch

:

ESPORTATO

:

Lettisch

:

EKSPORTĒTS

:

Litauisch

:

EKSPORTUOTA

:

Ungarisch

:

EXPORTÁLVA

:

Maltesisch

:

ESPORTAT

:

Niederländisch

:

UITGEVOERD

:

Polnisch

:

WYWIEZIONO

:

Portugiesisch

:

EXPORTADO

:

Rumänisch

:

EXPORTAT

:

Slowakisch

:

VYVEZENÉ

:

Slowenisch

:

IZVOŽENO

:

Finnisch

:

VIETY

:

Schwedisch

:

EXPORTERAD


ANHANG X

Entsprechungstabellen gemäß Artikel 53 Absatz 2

1.   Verordnung (EWG) Nr. 649/87

Verordnung (EWG) Nr. 649/87

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 2

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 3 Absatz 2

Anhang I Nummer 1.2 Unternummer (2)

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 10

Anhang I

Anhang I

Anhang II


2.   Verordnung (EG) Nr. 884/2001

Verordnung (EG) Nr. 884/2001

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 21

Artikel 2

Artikel 22

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 23

Artikel 3 Absätze 2 und 3

Artikel 24

Artikel 3 Absatz 4

Artikel 28

Artikel 4

Artikel 25

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 33

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 30

Artikel 6 Absätze 1 bis 2

Artikel 26

Artikel 6 Absätze 3 bis 4

Anhang VI

Artikel 6 Absätze 5 bis 6

Artikel 34

Artikel 6 Absatz 7

Artikel 32

Artikel 7

Artikel 31

Artikel 8 Absatz 1

Anhang VI

Artikel 8 Absätze 2 bis 5

Artikel 27

Artikel 9

Artikel 35

Artikel 10

Artikel 29

Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Absatz 3

Artikel 36

Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a und b

Artikel 37

Artikel 12 Absätze 1 und 2

Artikel 38

Artikel 12 Absatz 3

Artikel 39 Absatz 1

Artikel 12 Absatz 4 Unterabsatz 1

Artikel 44

Artikel 12 Absatz 4 Unterabsatz 3

Artikel 39 Absatz 2

Artikel 13 Absatz 1

Artikel 40 Absätze 1 und 4

Artikel 13 Absatz 2

Artikel 46

Artikel 14 Absätze 1 bis 2

Artikel 41

Artikel 14 Absätze 3 bis 4

Artikel 42

Artikel 15

Artikel 43

Artikel 16

Artikel 45

Artikel 17

Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben j und k

Artikel 18

Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben a bis i

Artikel 19

Artikel 48

Artikel 20

Artikel 49

Artikel 21

Artikel 22


3.   Verordnung (EG) Nr. 1282/2001

Verordnung (EG) Nr. 1282/2001

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 6

Artikel 2

Artikel 8

Artikel 3

Anhang II

Artikel 4 Absätze 1, 3, 4 und 5

Artikel 9

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 10

Artikel 5

Artikel 13

Artikel 6

Artikel 11

Artikel 7 Absatz 1 Unterabsätze 1 bis 3

Artikel 12 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 4

Artikel 17

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 14

Artikel 8

Anhang II

Artikel 9

Artikel 15

Artikel 10

Artikel 20

Artikel 11

Artikel 16

Artikel 12,

Artikel 18 Absatz 1

Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 18 Absatz 2

Artikel 14

Artikel 15

Artikel 16 Absatz 1

Artikel 19 Absatz 1 und Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 17

Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 18

Artikel 19

Artikel 20


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