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Document 31997R0552

Verordnung (EG) Nr. 552/97 des Rates vom 24. März 1997 zur vorübergehenden Rücknahme der allgemeinen Zollpräferenzen für Waren aus der Union Myanmar

OJ L 85, 27.3.1997, p. 8–9 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 11 Volume 025 P. 198 - 199
Special edition in Estonian: Chapter 11 Volume 025 P. 198 - 199
Special edition in Latvian: Chapter 11 Volume 025 P. 198 - 199
Special edition in Lithuanian: Chapter 11 Volume 025 P. 198 - 199
Special edition in Hungarian Chapter 11 Volume 025 P. 198 - 199
Special edition in Maltese: Chapter 11 Volume 025 P. 198 - 199
Special edition in Polish: Chapter 11 Volume 025 P. 198 - 199
Special edition in Slovak: Chapter 11 Volume 025 P. 198 - 199
Special edition in Slovene: Chapter 11 Volume 025 P. 198 - 199
Special edition in Bulgarian: Chapter 11 Volume 014 P. 181 - 182
Special edition in Romanian: Chapter 11 Volume 014 P. 181 - 182

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 12/06/2012; Aufgehoben durch 32013R0607

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1997/552/oj

31997R0552

Verordnung (EG) Nr. 552/97 des Rates vom 24. März 1997 zur vorübergehenden Rücknahme der allgemeinen Zollpräferenzen für Waren aus der Union Myanmar

Amtsblatt Nr. L 085 vom 27/03/1997 S. 0008 - 0009


VERORDNUNG (EG) Nr. 552/97 DES RATES vom 24. März 1997 zur vorübergehenden Rücknahme der allgemeinen Zollpräferenzen für Waren aus der Union Myanmar

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3281/94 des Rates vom 19. Dezember 1994 über ein Mehrjahresschema allgemeiner Zollpräferenzen für bestimmte gewerbliche Waren mit Ursprung in Entwicklungsländern für den Zeitraum 1995-1998 (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1256/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über ein Mehrjahresschema allgemeiner Zollpräferenzen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in den Entwicklungsländern für den Zeitraum 1. Juli 1996 bis 30. Juni 1999 (2), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission (3),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (4),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (5),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach der Verordnung (EG) Nr. 3281/94 und der Verordnung (EG) Nr. 1256/96 gelten die allgemeinen Zollpräferenzen für die Union Myanmar (im folgenden "Myanmar" genannt).

Nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 3281/94 und Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1256/96 können die Präferenzen vorübergehend vollständig oder teilweise zurückgenommen werden, wenn in dem begünstigten Land irgendeine Form von Sklaverei im Sinne der Genfer Übereinkommen vom 25. September 1926 und vom 7. September 1956 sowie der Übereinkommen Nr. 29 und Nr. 105 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) vorkommt.

Der Internationale Bund Freier Gewerkschaften (IBFG) und der Europäischen Gewerkschaftsbund (EGB) haben am 7. Juni 1995 bei der Kommission gemeinsam eine Beschwerde gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 3281/94 erhoben und beantragt, daß die Myanmar von der Gemeinschaft eingeräumten allgemeinen Zollpräferenzen wegen Sklaverei vorübergehend zurückgenommen werden.

Am 2. Januar 1997 teilten der IBFG und der EGB der Kommission mit, daß sie ihre gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3281/94 erhobene Beschwerde erweitern wollten, mit dem Ziel, daß auch die Myanmar nach der Verordnung (EG) Nr. 1256/96 eingeräumten allgemeinen Zollpräferenzen zurückgenommen werden.

Die Kommission hat die Beschwerde am 7. Juni 1995 im Benehmen mit dem Ausschuß für die Allgemeinen Präferenzen geprüft. Es wurde festgestellt, daß die Beschwerdeführer genügend Beweise vorgelegt haben, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen. Die Kommission hat mit Bekanntmachung vom 16. Januar 1996 (6) einen entsprechenden Beschluß gefaßt.

Die Behörden von Myanmar wurden förmlich von der Einleitung der Untersuchung unterrichtet. Sie haben bestritten, daß es sich bei den beanstandeten Praktiken um Sklaverei handelt, und dabei insbesondere auf die in Artikel 2 Absatz 2 des IAO-Übereinkommens Nr. 29 genannten Ausnahmen verwiesen, unter die ihrer Auffassung nach das Städtegesetz ("Town Act") von 1907 und das Dörfergesetz ("Village Act") von 1908 fallen, wonach die Bevölkerung zu Arbeitsdiensten verpflichtet werden kann. Die IAO bestreitet diese Auslegung, und die zuständigen IAO-Gremien haben dazu aufgefordert, die betreffenden Gesetze schnellstens aufzuheben, um eine Beachtung von Buchstaben und Geist des Übereinkommens Nr. 29 sicherzustellen.

Die schriftlichen und mündlichen Zeugenaussagen, die die Kommission im Verlauf der im Benehmen mit dem Ausschuß für die Allgemeinen Präferenzen geführten Untersuchung gesammelt hat, bestätigen die Beschwerdevorwürfe. Aus den Aussagen geht hervor, daß die Behörden von Myanmar nicht nur im Zusammenhang mit militärischen Operationen, sondern auch beim Bau ziviler und militärischer Infrastruktureinrichtungen systematisch Zwangsarbeiter einsetzen, und daß dies mit der Ausübung von Druck und der Androhung häufig gewaltsamer Vergeltungsmaßnahmen einhergeht.

Die Kommission hat die Behörden von Myanmar ersucht, an der Untersuchung mitzuwirken und eine Untersuchungskommission einreisen zu lassen, damit weitere Informationen zusammengetragen werden können. Dieses Angebot wurde abgelehnt; da die Voraussetzungen des Artikels 11 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 3281/94 somit erfuellt sind, konnten die Schlußfolgerungen aus der Untersuchung auf der Grundlage der verfügbaren Angaben gezogen werden.

Alle Informationen, die von der Kommission im Rahmen der aufgrund der ursprünglichen Beschwerde des IBFG und des EGB durchgeführten Untersuchung gesammelt wurden, sowie die diesbezüglichen Schlußfolgerungen sind allgemein genug, um als Grundlage bei der Prüfung der vom IBFG und dem EGB am 2. Januar 1997 erhobenen erweiterten Beschwerde zu dienen, so daß sich eine spezifische Untersuchung für den landwirtschaftlichen Sektor erübrigt. Die Bedingungen des Artikels 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1256/96 sowie die Voraussetzung des Artikels 11 Absatz 5 jener Verordnung sind somit erfuellt.

Aus den vorliegenden Angaben geht somit hinreichend hervor, daß die Voraussetzungen für eine Rücknahme der Myanmar eingeräumten allgemeinen Präferenzen erfuellt sind.

Dem Ausschuß für die Allgemeinen Präferenzen wurde nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 3281/94 ein Bericht mit den Untersuchungsergebnissen unterbreitet.

Das systematische Vorkommen und die allgemeine Verbreitung der beanstandeten Praktiken rechtfertigen eine vollständige Rücknahme der Präferenzen.

Unter diesen Umständen sind die Zollpräferenzen auf gewerbliche Waren und landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Myanmar bis zum Nachweis, daß die betreffenden Praktiken nicht mehr vorkommen, vorübergehend zurückzunehmen.

Waren, die sich bereits auf dem Weg in die Europäische Gemeinschaft befinden, sollten von der Rücknahme der Präferenzen ausgenommen werden, sofern der Zeitpunkt ihres Versands vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die der Union Myanmar mit der Verordnung (EG) Nr. 3281/94 und der Verordnung (EG) Nr. 1256/96 eingeräumten Zollpräferenzen werden vorübergehend zurückgenommen.

Artikel 2

Der Rat setzt diese Verordnung auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit außer Kraft, sobald er anhand eines Berichts der Kommission über Sklaverei in Myanmar feststellt, daß die in Artikel 9 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 3281/94 und Artikel 9 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1256/96 genannten Praktiken, die zu der Rücknahme der Myanmar eingeräumten allgemeinen Zollpräferenzen geführt haben, nicht mehr vorkommen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt nicht für Waren, die nachweislich vor dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens in die Europäische Gemeinschaft versandt worden sind.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 24. März 1997.

Im Namen des Rates

Der Präsident

H. VAN MIERLO

(1) ABl. Nr. L 348 vom 31. 12. 1994, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2948/95 (ABl. Nr. L 308 vom 21. 12. 1995, S. 32).

(2) ABl. Nr. L 160 vom 29. 6. 1996, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2448/96 (ABl. Nr. L 333 vom 21. 12. 1996, S. 12).

(3) ABl. Nr. C 35 vom 4. 2. 1997, S. 14 und ABl. Nr. C 80 vom 13. 3. 1997, S. 18.

(4) Stellungnahme vom 14. März 1997 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(5) Stellungnahme vom 27. Februar 1997 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(6) ABl. Nr. C 15 vom 20. 1. 1996, S. 3.

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