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Document 32008R0589

Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission vom 23. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier

OJ L 163, 24.6.2008, p. 6–23 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 03 Volume 057 P. 97 - 114

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 27/11/2023; Aufgehoben durch 32023R2465

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/589/oj

24.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 163/6


VERORDNUNG (EG) Nr. 589/2008 DER KOMMISSION

vom 23. Juni 2008

mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 121 Buchstabe d in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1028/2006 des Rates vom 19. Juni 2006 mit Vermarktungsnormen für Eier (2) wird am 1. Juli 2008 durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 aufgehoben.

(2)

Bestimmte Vorschriften und Auflagen der Verordnung (EG) Nr. 1028/2006 wurden nicht in die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 übernommen.

(3)

Entsprechende Vorschriften und Auflagen sollten daher im Rahmen einer Verordnung mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 beschlossen werden, um die Kontinuität und das ordnungsgemäße Funktionieren der gemeinsamen Marktordnung und insbesondere der Vermarktungsnormen zu gewährleisten.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 enthält die grundlegenden Vorschriften, denen Eier entsprechen müssen, um in der Gemeinschaft vermarktet werden zu können. Im Interesse der Klarheit sollten für diese Vorschriften neue Durchführungsbestimmungen festgelegt werden. Daher sollte die Verordnung (EG) Nr. 557/2007 der Kommission (3), mit der die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1028/2006 festgelegt wurden, aufgehoben und durch eine neue Verordnung ersetzt werden.

(5)

Eier unterliegen den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (4) und der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (5). Deshalb sollte soweit wie möglich auf diese horizontalen Verordnungen Bezug genommen werden.

(6)

Für Eier der Klasse A sollten Qualitätsmerkmale festgelegt werden, damit die hohe Qualität der direkt an den Endverbraucher abgegebenen Eier gewährleistet ist und Kriterien festgesetzt werden, die von den Kontrolldiensten geprüft werden können. Diese Qualitätsmerkmale sollten sich auf die Norm Nr. 42 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) stützen, die die Vermarktung und die Kontrolle der Handelsqualität von Eiern in der Schale im internationalen Handel zwischen und mit den UN/ECE-Mitgliedstaaten regelt.

(7)

Bei gekühlten Eiern, die bei Raumtemperatur aufbewahrt werden, kann es zu Kondensation kommen, was die Vermehrung von Bakterien auf der und gegebenenfalls deren Eindringen in die Schale zur Folge haben kann. Deshalb sollten Eier nach Möglichkeit bei gleich bleibender Temperatur gelagert und transportiert werden und vor dem Verkauf an den Endverbraucher grundsätzlich nicht gekühlt werden.

(8)

Generell sollten Eier nicht gewaschen oder anderweitig gereinigt werden, weil dies die Schale beschädigen kann, die ein wirksames Hindernis gegen das Eindringen von Bakterien darstellt und weitere Eigenschaften aufweist, die das Ei vor Mikroben schützen. Bestimmte Verfahren, wie z. B. die Behandlung von Eiern mit UV-Strahlen, sind aber nicht als Reinigung zu werten. Außerdem sollten Eier der Klasse A nicht gewaschen werden, weil während des Waschens oder danach physikalische Schutzbarrieren, wie z. B. die Kutikula, beschädigt werden können. Eine solche Beschädigung kann zur Folge haben, dass Bakterien durch die Schale eindringen oder Feuchtigkeitsverlust auftritt; dies erhöht die Gefahr für die Verbraucher, insbesondere wenn die anschließenden Trocknungs- und Lagerungsbedingungen nicht optimal sind.

(9)

In einigen Mitgliedstaaten werden allerdings bei entsprechender Genehmigung Eierwaschanlagen, die unter streng kontrollierten Bedingungen arbeiten, mit gutem Erfolg betrieben. Laut Stellungnahme des Wissenschaftlichen Gremiums für biologische Gefahren der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) vom 7. September 2005 zu den mikrobiologischen Gefahren des Waschens von Tafeleiern, die auf Wunsch der Kommission angefertigt wurde (6), ist das in einigen Packstellen übliche Waschen von Eiern aus hygienischer Sicht vertretbar, sofern u. a. sichergestellt ist, dass Verhaltensregeln für den Betrieb von Eierwaschanlangen erarbeitet werden.

(10)

Eier der Klasse A sollten nach Gewicht sortiert werden, und als Mindestanforderung für die Kennzeichnung sollten eine bestimmte Zahl von Gewichtsklassen mit entsprechenden eindeutigen Bezeichnungen festgelegt werden; dies schließt eine zusätzliche freiwillige Kennzeichnung nicht aus, sofern die Vorschriften der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (7) erfüllt sind.

(11)

Es sollten nur solche Betriebe zur Sortierung von Eiern nach Qualität und Gewicht sowie als Packstellen zugelassen werden, deren Gelände und technische Ausstattung sich für Tätigkeiten dieser Art und dieses Umfangs eignen und deshalb eine sachgemäße Behandlung der Eier ermöglichen.

(12)

Es müssen Höchstfristen für das Sortieren, Kennzeichnen und Verpacken der Eier und die Kennzeichnung der Packungen festgesetzt werden.

(13)

Neben der allgemeinen Verpflichtung zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln, Futtermitteln, der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren und allen anderen Stoffen, die auf einer Produktions-, Verarbeitungs- oder Vertriebsstufe Futter- oder Lebensmitteln gemäß der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (8) zugesetzt werden, sollten im Hinblick auf die Durchführung von Kontrollen bestimmte Angaben für Transportverpackungen mit Eiern und deren Begleitdokumente festgelegt werden.

(14)

Eier, die in einen anderen Mitgliedstaat geliefert werden, sollten im Erzeugungsbetrieb mit einem Erzeugercode gekennzeichnet werden. Es ist zu präzisieren, dass Eier der Klasse B auch mit einer weiteren Angabe zu kennzeichnen sind, wenn der Erzeugercode alleine keine eindeutige Unterscheidung der Güteklasse erlaubt.

(15)

Es ist festzulegen, wie sich der Erzeugercode gemäß Anhang XIV Teil A Abschnitt III Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zusammensetzen soll. Außerdem ist vorzusehen, dass eine Freistellung von der Verpflichtung zur Kennzeichnung mit dem Erzeugercode möglich ist, wenn die verwendeten technischen Anlagen die Kennzeichnung von Knickeiern oder verschmutzten Eiern nicht zulassen.

(16)

Es sind die Merkmale für die anderen möglichen Angaben der Kennzeichnung von Eiern der Klasse B gemäß Anhang XIV Teil A Abschnitt III Nummer 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 festzulegen.

(17)

Werden die Eier direkt zur Verarbeitung an die Nahrungsmittelindustrie geliefert und reichen die Garantien in Bezug auf ihre Endbestimmung aus, so können die Mitgliedstaaten den Betreibern auf Antrag Freistellungen von der Kennzeichnungsvorschrift gewähren.

(18)

Die Richtlinie 2000/13/EG enthält allgemeine Vorschriften für alle vermarkteten Lebensmittel. Es sollten jedoch einige spezifische Kennzeichnungsvorschriften für Verpackungen erlassen werden.

(19)

Nach Artikel 9 der Richtlinie 2000/13/EG ist das Mindesthaltbarkeitsdatum eines Lebensmittels das Datum, bis zu dem dieses Lebensmittel unter angemessenen Aufbewahrungsbedingungen seine spezifischen Eigenschaften behält. Im Interesse der Klarheit sollte dieser Zeitpunkt auf höchstens 28 Tage nach dem Legen festgesetzt werden.

(20)

Eier können mit einem Hinweis auf deren besondere Frische verkauft werden. Es sollte eine Höchstfrist festgelegt werden, innerhalb deren Hinweise dieser Art verwendet werden können.

(21)

Eier können mit einem Hinweis auf die besondere Zusammensetzung des Futters der Legehennen verkauft werden. Es empfiehlt sich, für solche Hinweise Mindestvorschriften vorzusehen.

(22)

Werden Eier lose verkauft, sollten dem Verbraucher bestimmte Angaben zugänglich sein, die sich normalerweise auf der Packung befinden.

(23)

Damit die Gefahr der Kontamination der Eier bei Lagerung und Transport auf ein Mindestmaß beschränkt wird, sind neben den allgemeinen Hygieneanforderungen für die Umhüllung und Verpackung von Lebensmitteln einige weitere Anforderungen festzulegen. Diese Vorschriften sollten sich auf die UN/ECE-Norm Nr. 42 stützen.

(24)

Industrieeier sind nicht für den Verzehr geeignet. Deshalb sind besondere Banderolen und Etiketten zur leichten Unterscheidung von Verpackungen mit solchen Eiern vorzusehen.

(25)

Nur Packstellen verfügen über die Räumlichkeiten und technischen Anlagen, die für das Umpacken von Eiern erforderlich sind. Deshalb sind Umpackungstätigkeiten auf Packstellen zu beschränken.

(26)

Lebensmittelunternehmer sind gemäß der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 verpflichtet, die Rückverfolgbarkeit sicherzustellen. Erzeuger, Sammelstellen und Packstellen sollten verpflichtet werden, weitere spezifische Register zu führen, um den Kontrolldiensten die Überprüfung der Einhaltung der Vermarktungsnormen zu ermöglichen.

(27)

Es sind die Verfahren und Kriterien für die Durchführung von Kontrollen festzulegen.

(28)

Es empfiehlt sich zu prüfen, ob eine Partie als Ganzes den Vermarktungsnormen entspricht; die Vermarktung von Partien, deren Vorschriftsmäßigkeit nicht festgestellt werden kann, ist zu verbieten, bis ein entsprechender Nachweis erbracht ist.

(29)

Bei der Prüfung der Einhaltung der Vermarktungsnormen empfiehlt es sich, bestimmte Toleranzen zuzulassen. Diese Toleranzen sind entsprechend den unterschiedlichen Vorschriften und Vermarktungsstufen zu differenzieren.

(30)

In Drittländern können für die Vermarktung von Eiern andere Vorschriften gelten als in der Gemeinschaft. Zur Erleichterung der Ausfuhr empfiehlt es sich, dass Eier, die für den Export bestimmt sind, diesen Vorschriften genügen dürfen.

(31)

Für die Prüfung der Gleichwertigkeit der Vermarktungsnormen von Drittländern mit den Vorschriften der Gemeinschaft, die die Kommission auf Ersuchen von Drittländern vornimmt, sollten Einzelvorschriften festgelegt werden. Für Eier aus Drittländern sind bestimmte Kennzeichnungs- und Etikettierungsvorschriften einzuführen.

(32)

Es ist angezeigt, dass der Kommission Daten über die Zahl der registrierten Legehennenplätze vorliegen.

(33)

Die Mitgliedstaaten sollten wesentliche Verstöße gegen die Vermarktungsnormen melden, damit andere Mitgliedstaaten, die davon betroffen sein könnten, in geeigneter Weise gewarnt werden können.

(34)

Die Versorgung der französischen überseeischen Departements mit Eiern ist teilweise abhängig von der Lieferung von Eiern vom europäischen Festland. Wegen der Transportdauer und der klimatischen Bedingungen müssen zur Verbesserung der Haltbarkeit bestimmte Liefervereinbarungen, wie z. B. die Möglichkeit des Versands gekühlter Eier, getroffen werden. Da die Produktionskapazitäten für Eier in diesen Gebieten zurzeit nicht ausreichen, lassen sich diese Sondervereinbarungen rechtfertigen. Diese Sondervereinbarungen sollten für einen vertretbaren Zeitraum verlängert werden, bis vor Ort genügend Produktionskapazitäten aufgebaut sind.

(35)

Nach Anhang XIV Teil A Abschnitt I Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 können die Mitgliedstaaten den Direktverkauf von Eiern vom Erzeuger an den Endverbraucher von den Vorschriften dieser Verordnung ausnehmen. Zur Berücksichtigung der besonderen Bedingungen der Vermarktung von Eiern in bestimmten Regionen Finnlands sollte der Verkauf vom Erzeuger an den Einzelhandel in diesen Gebieten von den Vorschriften der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ausgenommen werden.

(36)

Die Mitgliedstaaten sollten dafür Sorge tragen, dass die Legehennenhaltung in nicht ausgestalteten Käfigen mit Wirkung vom 1. Januar 2012 gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom 19. Juli 1999 zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen (9) verboten wird. Die Kommission sollte daher vor diesem Zeitpunkt die Anwendung der in Bezug auf ausgestaltete Käfige vorgesehenen Bestimmungen über die freiwillige Kennzeichnung bewerten, um zu prüfen, ob diese Kennzeichnung verbindlich vorgeschrieben werden muss.

(37)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 sowie der Nummern 5 und 7.3 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gelten sinngemäß.

Außerdem gelten im Sinne dieser Verordnung folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Verpackung“: Umhüllung für Eier der Klassen A oder B, ausgenommen Transportverpackung und Behältnisse für Industrieeier;

b)

„Lose-Verkäufe“: Feilbieten von Eiern im Einzelhandel in anderer Form als in Verpackungen;

c)

„Sammelstelle“: ein gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 eingetragener Betrieb zur Sammlung von Eiern beim Erzeuger und zur Lieferung an eine Packstelle, an einen Markt, der ausschließlich an Großhändler, deren Betriebe als Packstellen zugelassen sind, verkauft, oder an die Nahrungsmittel- bzw. Nichtnahrungsmittelindustrie;

d)

„empfohlenes Verkaufsdatum“: Höchstfrist für die Abgabe der Eier an den Verbraucher gemäß Anhang III Abschnitt X Kapitel I Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;

e)

„Lebensmittelindustrie“: jeder Betrieb, der zum Verzehr bestimmte Eiprodukte herstellt, ausgenommen Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung;

f)

„Nichtnahrungsmittelindustrie“: jedes Unternehmen, das nicht zum menschlichen Verzehr bestimmte, Eier enthaltende Erzeugnisse herstellt;

g)

„Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung“: die Einrichtungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2000/13/EG;

h)

„Industrieeier“: nicht zum Verzehr bestimmte Eier;

i)

„Partie“: Eier, lose oder in Verpackung, von derselben Produktionsstätte oder Packstelle, am selben Ort, in denselben Verpackungen oder lose im selben Behältnis, mit demselben Lege-, Mindesthaltbarkeits- oder Verpackungsdatum, erzeugt nach derselben Haltungsart und — bei sortierten Eiern — derselben Güte- und Gewichtsklasse;

j)

„Umpacken“: physische Übertragung von Eiern in eine andere Verpackung oder neue Kennzeichnung einer Verpackung mit Eiern.

k)

„Eier“: Eier in der Schale — ausgenommen angeschlagene, bebrütete oder gekochte Eier — von Hühnern der Gattung Gallus gallus, die zum unmittelbaren Verzehr oder zur Herstellung von Eiprodukten geeignet sind;

l)

„angeschlagene Eier“: Eier mit Beschädigungen an Schale und Membranen, die das Innere des Eis freigeben;

m)

„bebrütete Eier“: Eier ab Einlegung in den Brutapparat;

n)

„Vermarktung“: das Bereithalten von Eiern für Verkaufszwecke einschließlich des Anbietens zum Verkauf, des Lagerns, Verpackens, Kennzeichnens, Lieferns oder jeder anderen Form der Weitergabe, gleichgültig, ob unentgeltlich oder nicht;

o)

„Marktteilnehmer“: ein Erzeuger oder jede andere natürliche oder juristische Person, die an der Vermarktung von Eiern beteiligt ist;

p)

„Produktionsstätte“: ein gemäß der Richtlinie 2002/4/EG der Kommission (10) registrierter Legehennenbetrieb;

q)

„Packstelle“: eine Packstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, die nach Maßgabe des Artikels 5 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung zugelassen ist und in der die Eier nach Güte- und Gewichtsklassen sortiert werden;

r)

„Endverbraucher“: der letzte Verbraucher eines Lebensmittels, der das Lebensmittel nicht im Rahmen eines Lebensmittelunternehmens oder -gewerbes verwendet;

s)

„Erzeugercode“: die Kennnummer der Produktionsstätte gemäß Nummer 2 des Anhangs der Richtlinie 2002/4/EG.

Artikel 2

Qualitätsmerkmale von Eiern

(1)   Eier der Klasse A haben folgende Qualitätsmerkmale:

a)

Schale und Kutikula: sauber, unbeschädigt, normale Form;

b)

Luftkammer: Höhe nicht über 6 mm, unbeweglich; bei Eiern, die unter der Bezeichnung „Extra“ vermarktet werden, jedoch nicht über 4 mm;

c)

Dotter: beim Durchleuchten nur schattenhaft und ohne deutliche Umrisslinie sichtbar; beim Drehen des Eis nicht wesentlich von der zentralen Lage abweichend;

d)

Eiklar: klar, durchsichtig;

e)

Keim: nicht sichtbar entwickelt;

f)

fremde Ein- und Auflagerungen: nicht zulässig;

g)

Fremdgeruch: nicht zulässig.

(2)   Eier der Klasse A dürfen weder vor noch nach der Sortierung gewaschen oder anderweitig gereinigt werden, ausgenommen in Fällen gemäß Artikel 3.

(3)   Eier der Klasse A dürfen weder haltbar gemacht noch in Räumen oder Anlagen mit einer künstlich unter + 5 °C gehaltenen Temperatur gekühlt werden. Die Eier gelten jedoch nicht als gekühlt, wenn sie während höchstens 24-stündiger Beförderung oder in Verkaufsräumen nicht länger als 72 Stunden bei einer Temperatur von unter + 5 °C aufbewahrt worden sind.

(4)   Eier, die nicht die Qualitätsmerkmale gemäß Absatz 1 aufweisen, werden in die Klasse B eingestuft. Eier der Klasse A, die diese Merkmale nicht mehr aufweisen, können in die Klasse B herabgestuft werden.

Artikel 3

Gewaschene Eier

(1)   Die Mitgliedstaaten, die am 1. Juni 2003 Packstellen das Waschen von Eiern gestattet haben, dürfen dies auch weiterhin tun, sofern diese Packstellen nach den einzelstaatliche Leitlinien für Eierwaschanlagen betrieben werden. Gewaschene Eier dürfen nur in den Mitgliedstaaten vermarktet werden, in denen entsprechende Genehmigungen erteilt wurden.

(2)   Die Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 fördern gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 die Ausarbeitung innerstaatlicher Leitlinien für die gute Praxis von Eierwaschanlagen durch die Lebensmittelunternehmer.

Artikel 4

Sortierung von Eiern der Klasse A nach Gewicht

(1)   Eier der Klasse A werden nach folgenden Gewichtsklassen sortiert:

a)

XL — Sehr groß: 73 g und mehr;

b)

L — Groß: 63 g bis unter 73 g;

c)

M — Mittel: 53 g bis unter 63 g;

d)

S — Klein: unter 53 g.

(2)   Die Gewichtsklasse wird durch die in Absatz 1 festgelegten Buchstaben oder Begriffe oder durch eine Kombination von beiden angegeben; dies kann durch Angabe der entsprechenden Gewichtsspannen ergänzt werden. Andere Angaben sind zulässig, sofern sie nicht mit den Buchstaben oder Begriffen gemäß Absatz 1 verwechselt werden können und der Richtlinie 2000/13/EG entsprechen.

(3)   Werden Eier der Klasse A von verschiedenen Gewichtsklassen in derselben Packung verpackt, so wird abweichend von Absatz 1 das Mindestnettogewicht der Eier in Gramm angegeben und auf der Außenseite der Verpackung der Hinweis „Eier verschiedener Größe“ oder ein anderer entsprechender Vermerk angebracht.

Artikel 5

Packstellen

(1)   In Packstellen werden die Eier sortiert und verpackt sowie die Verpackungen gekennzeichnet.

Als Packstellen dürfen nur die Unternehmen zugelassen werden, die die Bedingungen dieses Artikels erfüllen.

(2)   Die zuständige Behörde erteilt den Packstellen die Erlaubnis zum Sortieren von Eiern und erteilt jedem Marktteilnehmer, der über die geeigneten Räumlichkeiten und technischen Einrichtungen zum Sortieren von Eiern nach Güte- und Gewichtsklassen verfügt, eine Packstellen-Kennnummer. Packstellen, die ausschließlich für die Nahrungsmittel- und Nichtnahrungsmittelindustrie arbeiten, müssen nicht über geeignete technische Einrichtungen für die Sortierung von Eiern nach Gewichtsklassen verfügen.

Die zuständige Behörde erteilt der Packstelle eine Kennnummer, deren erste Stelle aus dem Code des betreffenden Mitgliedstaats gemäß der Nummer 2.2 des Anhangs der Richtlinie 2002/4/EG besteht.

(3)   Die Packstellen verfügen über die technischen Anlagen, die für die ordnungsgemäße Behandlung der Eier erforderlich sind. Diese umfassen gegebenenfalls

a)

eine automatische oder dauernd besetzte Durchleuchtungsanlage, die die Qualitätsprüfung der einzelnen Eier ermöglicht, oder andere geeignete Anlagen;

b)

ein Gerät zur Feststellung der Luftkammerhöhe;

c)

eine Anlage zum Sortieren der Eier nach Gewichtsklassen;

d)

eine oder mehrere geeichte Waagen zum Wiegen der Eier;

e)

Geräte zum Kennzeichnen von Eiern.

(4)   Die Zulassung gemäß den Absätzen 1 und 2 kann jederzeit entzogen werden, wenn die Bedingungen dieses Artikels nicht mehr erfüllt sind.

Artikel 6

Frist für das Sortieren, Kennzeichnen und Verpacken der Eier sowie die Kennzeichnung der Verpackungen

(1)   Eier werden innerhalb von zehn Tagen nach dem Legen sortiert, gekennzeichnet und verpackt.

(2)   Gemäß Artikel 14 vermarktete Eier werden innerhalb von vier Tagen nach dem Legen sortiert, gekennzeichnet und verpackt.

(3)   Das in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d genannte Mindesthaltbarkeitsdatum ist zum Zeitpunkt des Verpackens gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2000/13/EG anzugeben.

Artikel 7

Auf der Transportverpackung anzubringende Angaben

(1)   Unbeschadet Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 wird jede Transportverpackung mit Eiern vom Erzeuger an der Produktionsstätte wie folgt gekennzeichnet:

a)

Name und Anschrift des Erzeugers,

b)

Erzeugercode,

c)

Zahl und/oder Gewicht der Eier,

d)

Legedatum oder -periode,

e)

Versanddatum.

Werden Packstellen aus eigenen, auf demselben Betriebsgelände gelegenen Produktionseinheiten mit Eiern beliefert, die sich nicht in Behältnissen befinden, so kann die Kennzeichnung in der Packstelle erfolgen.

(2)   Die Informationen gemäß Absatz 1 gelten für die Transportverpackung und sind in den Begleitpapieren zu vermerken. Eine Kopie dieser Unterlagen verbleibt bei dem Marktteilnehmer, dem die Eier geliefert werden. Das Original der Begleitpapiere wird in der Packstelle, in der die Eier sortiert werden, aufbewahrt.

Werden die bei einer Sammelstelle eingehenden Partien zur Lieferung auf mehr als einen Marktteilnehmer aufgeteilt, so können die Begleitpapiere durch geeignete Etiketten auf den Behältnissen ersetzt werden, sofern diese die Informationen gemäß Absatz 1 enthalten.

(3)   Die Informationen gemäß Absatz 1 für die Transportverpackung dürfen nicht geändert werden und verbleiben auf dieser Verpackung, bis die Eier zum unverzüglichen Sortieren, Kennzeichnen und Verpacken oder zur späteren Verarbeitung herausgenommen werden.

Artikel 8

Kennzeichnung von für eine grenzüberschreitende Lieferung bestimmten Eiern

(1)   Werden die Eier von einer Produktionsstätte zu einer Sammelstelle, einer Packstelle oder an einen Betrieb der Nichtnahrungsmittelindustrie in einem anderen Mitgliedstaat geliefert, so werden sie vor dem Verlassen der Produktionsstätte mit dem Erzeugercode gekennzeichnet.

(2)   Hat der Erzeuger mit einer Packstelle in einem anderen Mitgliedstaat einen Liefervertrag geschlossen, der die Verpflichtung zur Kennzeichnung gemäß dieser Verordnung vorschreibt, so kann der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich die Produktionsstätte befindet, eine Ausnahme von der Verpflichtung gemäß Absatz 1 gewähren. Diese Ausnahme darf nur auf Antrag der beiden Marktteilnehmer und nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Mitgliedstaats gewährt werden, in dem sich die Packstelle befindet. In diesem Fall wird die Sendung von einer Kopie des Liefervertrags begleitet.

(3)   Die Mindestlaufzeit der Lieferverträge gemäß Absatz 2 beträgt einen Monat.

(4)   Die in Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1028/2006 genannten Kontrolldienste der betreffenden Mitgliedstaaten und etwaiger Durchfuhrmitgliedstaaten werden unterrichtet, bevor eine Ausnahme gemäß Absatz 2 gewährt wird.

(5)   In einem anderen Mitgliedstaat vermarktete Eier der Klasse B werden gemäß Anhang XIV Teil A Abschnitt III Nummer 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gekennzeichnet und tragen gegebenenfalls eine Angabe gemäß Artikel 10 der vorliegenden Verordnung, damit sie leicht von Eiern der Klasse A zu unterscheiden sind.

Artikel 9

Erzeugercode

(1)   Der Erzeugercode besteht aus den unter Nummer 2 des Anhangs der Richtlinie 2002/4/EG vorgesehenen Codes und Buchstaben. Er muss deutlich sichtbar, leicht lesbar und mindestens 2 mm hoch sein.

(2)   Unbeschadet des Anhangs XIV Teil A Abschnitt III Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ist die Kennzeichnung mit dem Erzeugercode nicht zwingend vorgeschrieben, wenn Knickeier oder verschmutzte Eier aus technischen Gründen nicht gekennzeichnet werden können.

Artikel 10

Angaben auf Eiern der Klasse B

Die Angabe gemäß Anhang XIV Teil A Abschnitt III Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ist ein Kreis von mindestens 12 mm Durchmesser um den mindestens 5 mm hohen Buchstaben „B“ oder ein gut erkennbarer farbiger Punkt von mindestens 5 mm Durchmesser.

Artikel 11

Kennzeichnung von direkt an die Nahrungsmittelindustrie gelieferten Eiern

Die Mitgliedstaaten können die Marktteilnehmer auf deren Antrag von der Kennzeichnungspflicht gemäß Anhang XIV Teil A Abschnitt III Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 freistellen, wenn die Eier von der Produktionsstätte direkt an die Nahrungsmittelindustrie geliefert werden.

Artikel 12

Kennzeichnung der Verpackungen

(1)   Verpackungen mit Eiern der Klasse A tragen auf der Außenseite deutlich sichtbar und leicht lesbar folgende Angaben:

a)

Nummer der Packstelle;

b)

Güteklasse; die Verpackungen werden durch die Worte „Güteklasse A“ oder durch den Buchstaben „A“ allein oder in Verbindung mit dem Wort „frisch“ gekennzeichnet;

c)

die Gewichtsklasse gemäß Artikel 4 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung;

d)

das Mindesthaltbarkeitsdatum gemäß Artikel 13 der vorliegenden Verordnung;

e)

die Angabe „gewaschene Eier“ bei gemäß Artikel 3 der vorliegenden Verordnung gewaschenen Eiern;

f)

als besondere Aufbewahrungsanweisung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 6 der Richtlinie 2000/13/EG eine Empfehlung an die Verbraucher, die Eier nach dem Kauf bei Kühlschranktemperatur zu lagern.

(2)   Zusätzlich zu den Anforderungen gemäß Artikel 1 tragen Verpackungen mit Eiern der Klasse A auf der Außenseite deutlich sichtbar und leicht lesbar die Angabe der Haltungsart.

Für die Angabe der Haltungsart werden nur folgende Formulierungen verwendet:

a)

für Erzeugnisse der herkömmlichen Landwirtschaft die Bezeichnungen gemäß Anhang I Teil A, sofern die einschlägigen Bedingungen gemäß Anhang II erfüllt sind;

b)

für Erzeugnisse des ökologischen Landbaus die Bezeichnungen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates (11).

Die Bedeutung des Erzeugercodes wird auf oder in der Verpackung erläutert.

Werden Legehennen in Haltungssystemen gehalten, die mit den Anforderungen gemäß Kapitel III der Richtlinie 1999/74/EG im Einklang stehen, so kann die Angabe der Haltungsart durch eine der in Anhang I Teil B der vorliegenden Verordnung aufgeführten Angaben ergänzt werden.

(3)   Absatz 2 gilt unbeschadet der einzelstaatlichen technischen Maßnahmen, die über die in Anhang II festgelegten Mindestanforderungen hinausgehen und die nur für die Erzeuger des betreffenden Mitgliedstaats gelten, sofern diese Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind.

(4)   Verpackungen mit Eiern der Klasse B tragen auf der Außenseite deutlich sichtbar und leicht lesbar folgende Angaben:

a)

Nummer der Packstelle;

b)

Güteklasse; die Verpackungen werden entweder durch die Worte „Klasse B“ oder durch den Buchstaben „B“ gekennzeichnet;

c)

Verpackungsdatum.

(5)   Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass die Verpackungen von in ihrem Hoheitsgebiet erzeugten Eiern mit Etiketten versehen werden, die beim Öffnen der Verpackung zerreißen.

Artikel 13

Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums

Das Mindesthaltbarkeitsdatum gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 5 der Richtlinie 2000/13/EG ist auf höchstens 28 Tage nach dem Legedatum festzusetzen. Wird eine Legeperiode angegeben, so ist bei der Festsetzung des Mindesthaltbarkeitsdatums der erste Tag dieser Periode zugrunde zu legen.

Artikel 14

Verpackungen mit der Kennzeichnung „Extra“

(1)   Die Worte „Extra“ und „Extra frisch“ dürfen bis zum neunten Tag nach dem Legedatum als zusätzliche Qualitätsangabe auf Verpackungen verwendet werden, die Eier der Klasse A enthalten.

(2)   Werden Angaben gemäß Absatz 1 verwendet, so sind das Legedatum und die Frist von neun Tagen deutlich sichtbar und leicht lesbar auf der Verpackung anzubringen.

Artikel 15

Angabe der Art der Legehennenfütterung

Wenn die Art der Legehennenfütterung angegeben wird, gelten folgende Mindestanforderungen:

a)

Auf Getreide als Futtermittelbestandteil darf nur hingewiesen werden, wenn es mindestens 60 GHT (davon höchstens 15 % Getreidenebenerzeugnisse) der verwendeten Futterzusammensetzung ausmacht.

b)

Wird auf eine bestimmte Getreideart hingewiesen, so muss diese unbeschadet des Mindestgehalts von 60 % gemäß Buchstabe a mindestens 30 % der verwendeten Futtermittelzusammensetzung ausmachen. Wird auf mehrere Getreidearten hingewiesen, so muss jede mindestens 5 % der Futtermittelzusammensetzung ausmachen.

Artikel 16

Bei Lose-Verkäufen anzugebende Informationen

Bei Lose-Verkäufen sind folgende Informationen auf für den Verbraucher deutlich sichtbare und leicht lesbare Weise anzugeben.

a)

Güteklasse;

b)

die Gewichtsklasse gemäß Artikel 4,

c)

eine den Angaben gemäß Artikel 12 Absatz 2 gleichwertige Angabe der Haltungsart;

d)

eine Erläuterung des Erzeugercodes,

e)

das Mindesthaltbarkeitsdatum.

Artikel 17

Qualität der Verpackungen

Unbeschadet der in Anhang II Kapitel X der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 festgelegten Anforderungen müssen die Verpackungen stoßfest, trocken, sauber und unbeschädigt sowie aus einem Material gefertigt sein, das die Eier vor Fremdgeruch und etwaiger Qualitätsverschlechterung schützt.

Artikel 18

Industrieeier

Industrieeier werden in Verpackungen mit einer roten Banderole oder einem roten Etikett vermarktet.

Diese Banderolen oder Etiketten enthalten folgende Angaben:

a)

Name und Anschrift des Marktteilnehmers, für den die Eier bestimmt sind;

b)

Name und Anschrift des Marktteilnehmers, der die Eier versandt hat;

c)

die Angabe „Industrieeier“ in 2 cm hohen Großbuchstaben und die Angabe „ungenießbar“ in mindestens 8 mm hohen Buchstaben.

Artikel 19

Umpacken

Verpackte Eier der Klasse A dürfen nur von Packstellen umgepackt werden. Jede Verpackung enthält nur Eier einer Partie.

Artikel 20

Von den Erzeugern zu führende Register

(1)   Die Erzeuger führen Buch über die Informationen zur Haltungsart, wobei folgende Angaben nach Haltungsart aufzuschlüsseln sind:

a)

der Tag des Aufstallens, das Alter beim Aufstallen und die Anzahl der Legehennen;

b)

der Tag der Schlachtung und die Anzahl der geschlachteten Legehennen;

c)

die tägliche Eiererzeugung;

d)

Anzahl und/oder Gewicht der pro Tag verkauften oder auf andere Weise gelieferten Eier;

e)

Name und Anschrift der Käufer.

(2)   Wird die Fütterungsart gemäß Artikel 15 der vorliegenden Verordnung angegeben, so führen die Erzeuger unbeschadet der Anforderungen gemäß Anhang I Teil A Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 Buch über folgende Informationen, die nach Fütterungsart aufzuschlüsseln sind:

a)

Menge und Art der gelieferten oder vor Ort zubereiteten Futtermittel;

b)

Datum der Futterlieferung.

(3)   Wendet ein Erzeuger an einer einzigen Produktionsstätte unterschiedliche Haltungsarten an, so sind die Angaben gemäß den Absätzen 1 und 2 nach Ställen aufzuschlüsseln.

(4)   Für die Zwecke dieses Artikels können die Erzeuger anstelle der Verkaufs- oder Lieferbücher auch Rechnungen und Lieferscheine mit den Angaben gemäß den Absätzen 1 und 2 aufbewahren.

Artikel 21

Von den Sammelstellen zu führende Register

(1)   Die Sammelstellen zeichnen täglich, nach Haltungsart aufgeschlüsselt, Folgendes auf:

a)

die Menge der gesammelten Eier, aufgeschlüsselt nach Erzeugern, unter Angabe von Namen, Anschrift und Erzeugercode sowie Legedatum oder -periode;

b)

die Menge der an die jeweiligen Packstellen gelieferten nicht sortierten Eier, aufgeschlüsselt nach Erzeugern, unter Angabe von Namen, Anschrift, Code der Packstelle und Legedatum oder -periode.

(2)   Für die Zwecke dieses Artikels können die Sammelstellen anstelle der Verkaufs- oder Lieferbücher auch Rechnungen und Lieferscheine mit den Angaben gemäß Absatz 1 aufbewahren.

Artikel 22

Von den Packstellen zu führende Register

(1)   Die Packstellen zeichnen täglich, nach Haltungsart aufgeschlüsselt, Folgendes auf:

a)

die an sie gelieferten Mengen nicht sortierter Eier, aufgeschlüsselt nach Erzeugern, unter Angabe von Namen, Anschrift und Erzeugercode sowie Legedatum oder -periode;

b)

nach Sortierung der Eier die Mengen, aufgeschlüsselt nach Güte- und Gewichtsklassen;

c)

die Mengen erhaltener, sortierter Eier, die von anderen Packstellen kommen, einschließlich des Codes dieser Packstellen und des Mindesthaltbarkeitsdatums;

d)

die Mengen nicht sortierter Eier, die an andere Packstellen geliefert werden, aufgeschlüsselt nach Erzeugern, einschließlich des Codes dieser Packstellen und des Legedatums oder der Legeperiode;

e)

Anzahl und/oder Gewicht der gelieferten Eier, aufgeschlüsselt nach Güte- und Gewichtsklasse, Verpackungsdatum für Eier der Klasse B oder Mindesthaltbarkeitsdatum für Eier der Klasse A sowie nach Käufern unter Angabe von Name und Anschrift.

Die Packstellen aktualisieren die Bestandsbuchführung wöchentlich.

(2)   Soweit Eier der Klasse A und ihre Verpackungen Angaben gemäß Artikel 15 zur Art der Legehennenfütterung tragen, führen die Packstellen, die solche Angaben verwenden, über diese Angaben gemäß Absatz 1 getrennt Buch.

(3)   Für die Zwecke dieses Artikels können die Packstellen anstelle der Verkaufs- oder Lieferbücher auch Rechnungen und Lieferscheine mit den Angaben gemäß den Absätzen 1 und 2 aufbewahren.

Artikel 23

Fristen für die Aufbewahrung der Aufzeichnungen

Die in Artikel 7 Absatz 2 und den Artikeln 20, 21 und 22 genannten Aufzeichnungen und Unterlagen sind ab dem Zeitpunkt ihrer Erstellung mindestens zwölf Monate aufzubewahren.

Artikel 24

Kontrollen

(1)   Die Mitgliedstaaten bestimmen Kontrolldienste zur Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Kontrolldienste kontrollieren die unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse auf allen Stufen der Vermarktung. Die Kontrollen erfolgen anhand von Stichproben sowie auf der Grundlage einer Risikoanalyse unter Berücksichtigung der Art und der vermarkteten Mengen des betreffenden Betriebs sowie des früheren Verhaltens des Marktteilnehmers hinsichtlich der Einhaltung der Vermarktungsnormen für Eier.

(3)   Bei aus Drittländern eingeführten Eiern der Klasse A werden die in Absatz 2 genannten Kontrollen zum Zeitpunkt der Zollabfertigung und vor der Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr vorgenommen.

Aus Drittländern eingeführte Eier der Klasse B werden nur zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt, wenn ihre Endbestimmung für die Verarbeitungsindustrie zum Zeitpunkt der Zollabfertigung überprüft wird.

(4)   Abgesehen von Stichproben werden die Marktteilnehmer mit einer Häufigkeit kontrolliert, die die Kontrolldienste auf der Grundlage einer Risikoanalyse gemäß Absatz 2 unter Berücksichtigung zumindest folgender Faktoren festsetzen:

a)

Ergebnisse der vorausgegangenen Kontrollen;

b)

Komplexität der Vermarktungsstruktur der Eier;

c)

Grad der Segmentierung im Erzeugungs- oder Verpackungsbetrieb;

d)

Menge der erzeugten oder verpackten Eier;

e)

wesentliche Veränderungen in der Art der erzeugten oder behandelten Eier und/oder der Vermarktungsart gegenüber den Vorjahren.

(5)   Die Kontrollen erfolgen regelmäßig und unangekündigt. Alle in den Artikeln 20, 21 und 22 genannten Aufzeichnungen werden den Kontrolldiensten auf Verlangen unverzüglich zur Verfügung gestellt.

Artikel 25

Entscheidungen bei Verstößen

(1)   Deuten die Ergebnisse der Kontrollen gemäß Artikel 24 auf einen Verstoß gegen die vorliegende Verordnung hin, so müssen die Entscheidungen der Kontrolldienste für die gesamte kontrollierte Partie getroffen werden.

(2)   Wird bei der Kontrolle festgestellt, dass die Partie der vorliegenden Verordnung nicht entspricht, so verbietet der Kontrolldienst die Vermarktung dieser Partie oder, wenn diese aus Drittländern stammt, ihre Einfuhr, solange und soweit nicht nachgewiesen wird, dass sie mit den Vorschriften dieser Verordnung in Einklang gebracht worden ist.

(3)   Der Kontrolldienst, der die Kontrolle durchgeführt hat, vergewissert sich, ob die beanstandete Partie mit den Vorschriften dieser Verordnung in Einklang gebracht worden ist oder gebracht wird.

Artikel 26

Toleranz bei Qualitätsmängeln

(1)   Bei der Kontrolle von Partien von Eiern der Klasse A werden toleriert:

a)

in der Packstelle, versandfertig: 5 % Eier mit Qualitätsmängeln;

b)

auf den anderen Vermarktungsstufen: 7 % Eier mit Qualitätsmängeln.

(2)   Bei Eiern, die unter der Bezeichnung „Extra“ oder „Extra frisch“ vermarktet werden, wird bei der Verpackung oder der Einfuhr keine Toleranz hinsichtlich der Höhe der Luftkammer zugelassen.

(3)   Umfasst die kontrollierte Partie weniger als 180 Eier, so sind die Toleranzen gemäß Absatz 1 zu verdoppeln.

Artikel 27

Gewichtstoleranz

(1)   Abgesehen von dem in Artikel 4 Absatz 3 vorgesehenen Fall wird bei der Kontrolle einer Partie Eier der Klasse A hinsichtlich des Stückgewichts der Eier eine Toleranz zugelassen. Jede Partie darf maximal 10 % Eier der Gewichtsklasse unmittelbar über bzw. unter der auf der Verpackung angegebenen Gewichtsklasse enthalten, jedoch nicht mehr als 5 % Eier der nächstniedrigeren Gewichtsklasse.

(2)   Umfasst die kontrollierte Partie weniger als 180 Eier, so sind die Toleranzen gemäß Absatz 1 zu verdoppeln.

Artikel 28

Kennzeichnungstoleranz

Bei der Kontrolle von Partien und Verpackungen ist eine Toleranz von 20 % Eier mit unleserlicher Kennzeichnung zulässig.

Artikel 29

Zur Ausfuhr in Drittländer bestimmte Eier

Verpackte und zur Ausfuhr bestimmte Eier können in Bezug auf Qualität, Kennzeichnung und Etikettierung mit anderen Anforderungen als denen von Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und denen der vorliegenden Verordnung oder mit zusätzlichen Anforderungen in Einklang gebracht werden.

Artikel 30

Eingeführte Eier

(1)   Jede Bewertung der Gleichwertigkeit gemäß Anhang XIV Teil A Abschnitt IV Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 umfasst eine Beurteilung, ob die Marktteilnehmer in dem betreffenden Drittland die in der vorliegenden Verordnung enthaltenen Anforderungen wirksam erfüllen. Sie ist regelmäßig zu aktualisieren.

Die Kommission veröffentlicht das Ergebnis der Bewertung im Amtsblatt der Europäischen Union.

(2)   Aus Drittländern eingeführte Eier werden im Ursprungsland deutlich sichtbar und leicht lesbar gemäß dem ISO-3166-Ländercode gekennzeichnet.

(3)   Bestehen keine ausreichenden Garantien hinsichtlich der Gleichwertigkeit der Vorschriften gemäß Anhang XIV Teil A Abschnitt IV Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, so tragen Verpackungen mit Eiern, die aus den betreffenden Ländern eingeführt werden, auf der Außenseite deutlich sichtbar und leicht lesbar folgende Angaben:

a)

Ursprungsland,

b)

die Haltungsart „Nicht-EU-Norm“.

Artikel 31

Berichterstattung

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alljährlich bis zum 1. April auf elektronischem Weg die Anzahl der Produktionsstätten mit, aufgeschlüsselt nach Haltungsarten und mit Angabe der maximalen Kapazität des Betriebs in Anzahl Legehennen, die gleichzeitig dort gehalten werden können.

Artikel 32

Meldung von Verstößen

Die Mitgliedstaaten melden der Kommission innerhalb von fünf Arbeitstagen auf elektronischem Weg jeden von den Kontrolldiensten festgestellten Verstoß bzw. jeden hinreichenden Verdacht darauf, der den innergemeinschaftlichen Handel mit Eiern beeinträchtigen könnte. Der innergemeinschaftliche Handel gilt insbesondere dann als beeinträchtigt, wenn Marktteilnehmer, die Eier zum Verkauf in einem anderen Mitgliedstaat erzeugen oder vermarkten, schwerwiegende Verstöße begehen.

Artikel 33

Ausnahmen für die französischen überseeischen Departements

(1)   Abweichend von Artikel 2 Absatz 3 dürfen Eier, die für den Einzelhandel in den französischen überseeischen Departements bestimmt sind, gekühlt in diese Departements versandt werden. In diesem Fall darf die Frist für das empfohlene Verkaufsdatum bis auf 33 Tage verlängert werden.

(2)   Im Fall gemäß Absatz 1 sind zusätzlich zu den Anforderungen der Artikel 12 und 16 auf der Außenseite der Verpackung die Worte „gekühlte Eier“ und Informationen zur Kühlung anzugeben.

Das Kennzeichen für „gekühlte Eier“ ist ein gleichseitiges Dreieck von mindestens 10 mm Seitenlänge.

Artikel 34

Ausnahmen für bestimmte Regionen Finnlands

Eier, die der Erzeuger direkt an Einzelhandelsverkaufsstellen in den in Anhang III aufgelisteten Regionen verkauft, sind von den Anforderungen von Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und denen der vorliegenden Verordnung ausgenommen. Die Haltungsart ist jedoch gemäß Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 16 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung anzugeben.

Artikel 35

Bewertung der Praxis in Bezug auf bestimmte freiwillige Kennzeichnungen

Die Kommission bewertet bis spätestens 31. Dezember 2009, inwieweit von der freiwilligen Kennzeichnung gemäß Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 4 Gebrauch gemacht wurde, um sie erforderlichenfalls verbindlich vorzuschreiben.

Artikel 36

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen die Regeln für Sanktionen bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung fest und treffen die erforderlichen Maßnahmen für deren Anwendung. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirkungsvoll, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Artikel 37

Mitteilungen

Die Mitgliedstaaten und die Kommission teilen einander die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Angaben mit.

Artikel 38

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 557/2007 wird mit Wirkung vom 1. Juli 2008 aufgehoben.

Verweise auf die aufgehobene Verordnung und auf die Verordnung (EG) Nr. 1028/2006 gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung nach der Entsprechungstabelle in Anhang IV.

Artikel 39

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2008.

Artikel 33 gilt bis 30. Juni 2009.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Juni 2008

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 510/2008 der Kommission (ABl. L 149 vom 7.6.2008, S. 61).

(2)  ABl. L 186 vom 7.7.2006, S. 1.

(3)  ABl. L 132 vom 24.5.2007, S. 5. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1336/2007 (ABl. L 298 vom 16.11.2007, S. 3).

(4)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigte Fassung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 3.

(5)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55. Berichtigte Fassung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 22. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1243/2007 der Kommission (ABl. L 281 vom 25.10.2007, S. 8).

(6)  The EFSA Journal (2005) Nr. 269, S. 1.

(7)  ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/68/EG der Kommission (ABl. L 310 vom 28.11.2007, S. 11).

(8)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 202/2008 der Kommission (ABl. L 60 vom 5.3.2008, S. 17).

(9)  ABl. L 203 vom 3.8.1999, S. 53. Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(10)  ABl. L 30 vom 31.1.2002, S. 44.

(11)  ABl. L 198 vom 22.7.1991, S. 1.


ANHANG I

TEIL A

Angaben gemäß Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a

Sprachencode

1

2

3

BG

„Яйца от кокошки – свободно отглеждане на открито“

„Яйца от кокошки – подово отглеждане“

„Яйца от кокошки – клетъчно отглеждане“

ES

„Huevos de gallinas camperas“

„Huevos de gallinas criadas en el suelo“

„Huevos de gallinas criadas en jaula“

CS

„Vejce nosnic ve volném výběhu“

„Vejce nosnic v halách“

„Vejce nosnic v klecích“

DA

„Frilandsæg“

„Skrabeæg“

„Buræg“

DE

„Eier aus Freilandhaltung“

„Eier aus Bodenhaltung“

„Eier aus Käfighaltung“

ET

„Vabalt peetavate kanade munad“

„Õrrekanade munad“

„Puuris peetavate kanade munad“

EL

„Αυγά ελεύθερης βοσκής“

„Αυγά αχυρώνα ή αυγά στρωμνής“

„Αυγά κλωβοστοιχίας“

EN

„Free range eggs“

„Barn eggs“

„Eggs from caged hens“

FR

„Œufs de poules élevées en plein air“

„Œufs de poules élevées au sol“

„Œufs de poules élevées en cage“

GA

„Uibheacha saor-raoin“

„Uibheacha sciobóil“

„Uibheacha ó chearca chúbarnaí“

IT

„Uova da allevamento all'aperto“

„Uova da allevamento a terra“

„Uova da allevamento in gabbie“

LV

„Brīvās turēšanas apstākļos dētās olas“

„Kūtī dētas olas“

„Sprostos dētas olas“

LT

„Laisvai laikomų vištų kiaušiniai“

„Ant kraiko laikomų vištų kiaušiniai“

„Narvuose laikomų vištų kiaušiniai“

HU

„Szabad tartásban termelt tojás“

„Alternatív tartásban termelt tojás“

„Ketreces tartásból származó tojás“

MT

„Bajd tat-tiġieg imrobbija barra“

„Bajd tat-tiġieġ imrobbija ma’ l-art“

„Bajd tat-tiġieġ imrobbija fil-ġaġeġ“

NL

„Eieren van hennen met vrije uitloop“

„Scharreleieren“

„Kooieieren“

PL

„Jaja z chowu na wolnym wybiegu“

„Jaja z chowu ściółkowego“

„Jaja z chowu klatkowego“

PT

„Ovos de galinhas criadas ao ar livre“

„Ovos de galinhas criadas no solo“

„Ovos de galinhas criadas em gaiolas“

RO

„Ouă de găini crescute în aer liber“

„Ouă de găini crescute în hale la sol“

„Ouă de găini crescute în baterii“

SK

„Vajcia z chovu na voľnom výbehu“

„Vajcia z podostieľkového chovu“

„Vajcia z klietkového chovu“

SL

„Jajca iz proste reje“

„Jajca iz hlevske reje“

„Jajca iz baterijske reje“

FI

„Ulkokanojen munia“

„Lattiakanojen munia“

„Häkkikanojen munia“

SV

„Ägg från utehöns“

„Ägg från frigående höns inomhus“

„Ägg från burhöns“


TEIL B

Angaben gemäß Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 4

Sprachencode

 

BG

„Уголемени клетки“

ES

„Jaulas acondicionadas“

CS

„Obohacené klece“

DA

„Stimulusberigede bure“

DE

„ausgestalteter Käfig“

ET

„Täiustatud puurid“

EL

„Αναβαθμισμένοι/Διευθετημένοι κλωβοί“

EN

„Enriched cages“

FR

„Cages aménagées“

GA

„Cásanna Saibhrithe“

IT

„Gabbie attrezzate“

LV

„Uzlaboti būri“

LT

„Pagerinti narveliai“

HU

„Feljavított ketrecek“

MT

„Gaġeg arrikkiti“

NL

„Aangepaste kooi“ of „Verrijkte kooi“

PL

„Klatki ulepszone“

PT

„Gaiolas melhoradas“

RO

„Cuști îmbunătățite“

SK

„Obohatené klietky“

SL

„Obogatene kletke“

FI

„Varustellut häkit“

SV

„Inredd bur“


ANHANG II

Mindestanforderungen an Produktionssysteme bei den verschiedenen Arten der Legehennenhaltung

1.

„Eier aus Freilandhaltung“ müssen in Produktionssystemen erzeugt werden, die zumindest die Anforderungen gemäß Artikel 4 der Richtlinie 1999/74/EG des Rates erfüllen.

Es müssen insbesondere die folgenden Bedingungen erfüllt sein:

a)

Die Hennen müssen tagsüber uneingeschränkten Zugang zu einem Auslauf im Freien haben. Diese Anforderung hindert einen Erzeuger jedoch nicht daran, den Zugang für einen befristeten Zeitraum am Morgen gemäß der guten landwirtschaftlichen Praxis, einschließlich der guten Tierhaltungspraxis, zu beschränken.

Im Falle anderer Beschränkungen, einschließlich auf der Grundlage des Gemeinschaftsrechts verhängter veterinärrechtlicher Beschränkungen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier, die den Zugang der Hennen zu einem Auslauf im Freien beschränken, dürfen Eier für die Dauer der Beschränkung, in keinem Fall aber länger als zwölf Wochen, weiterhin als „Eier aus Freilandhaltung“ vermarktet werden;

b)

die Auslauffläche im Freien, zu der die Hennen Zugang haben, ist zum größten Teil bewachsen und wird nicht zu anderen Zwecken genutzt, außer als Obstgarten, Wald oder Weide, sofern Letzteres von den zuständigen Behörden genehmigt ist;

c)

die Besatzdichte beträgt jederzeit höchstens 2 500 Hennen je Hektar Auslauffläche bzw. eine Henne je 4 m2. Erfolgt jedoch ein Umtrieb und stehen bei gleichmäßigem Zugang zur Gesamtfläche während der Lebensdauer des Bestands mindestens 10 m2 je Henne zur Verfügung, so müssen in jedem benutzten Gehege jederzeit mindestens 2,5 m2 je Henne verfügbar sein;

d)

die Auslauffläche darf einen Radius von 150 m ab der nächstgelegenen Auslauföffnung des Stalles nicht überschreiten. Ein Radius bis zu 350 m ist jedoch zulässig, wenn über die gesamte Auslauffläche Unterstände gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b Ziffer ii der Richtlinie 1999/74/EG in ausreichender Zahl und gleichmäßig verteilt, das heißt mindestens vier Unterstände je Hektar, vorhanden sind.

2.

„Eier aus Bodenhaltung“ müssen in Produktionssystemen erzeugt werden, die zumindest die Anforderungen gemäß Artikel 4 der Richtlinie 1999/74/EG erfüllen.

3.

„Eier aus Käfighaltung“ müssen in Produktionssystemen erzeugt werden, die zumindest folgende Anforderungen erfüllen:

a)

bis zum 31. Dezember 2011 die Anforderungen gemäß Artikel 5 der Richtlinie 1999/74/EG oder

b)

die Anforderungen gemäß Artikel 6 der Richtlinie 1999/74/EG.

4.

Die Mitgliedstaaten können für Betriebe mit weniger als 350 Legehennen oder Betriebe zur Haltung von Elterntieren zur Bruteiererzeugung Ausnahmen von den Nummern 1 und 2 dieses Anhangs hinsichtlich der Verpflichtungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d zweiter Satz, Nummer 1 Buchstabe e, Nummer 2, Nummer 3 Buchstabe a Ziffer i und Nummer 3 Buchstabe b Ziffer i der Richtlinie 1999/74/EG gewähren.


ANHANG III

Regionen Finnlands gemäß Artikel 34

Die Provinzen

Lappi,

Oulu,

die Regionen Nordkarelien und Nordsavo in der Provinz Ostfinnland,

Åland.


ANHANG IV

Entsprechungstabelle gemäß Artikel 38

Verordnung (EG) Nr. 1028/2006

Verordnung (EG) Nr. 557/2007

Vorliegende Verordnung

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 2 einleitender Satz

Artikel 1 Absatz 2 einleitender Satz

Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a bis j

Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a bis j

Artikel 2 Nummern 1 bis 9

Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben k bis s

Artikel 2

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 4

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 5 Absatz 3

Artikel 5 Absatz 3

Artikel 5 Absatz 3

Artikel 5 Absatz 4

Artikel 6

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 10

Artikel 11 Absatz 2

Artikel 11

Artikel 12

Artikel 12

Artikel 13

Artikel 13

Artikel 14

Artikel 14

Artikel 15

Artikel 15

Artikel 16

Artikel 16

Artikel 17

Artikel 17

Artikel 18

Artikel 18

Artikel 19

Artikel 19

Artikel 20

Artikel 20

Artikel 21

Artikel 21

Artikel 22

Artikel 22

Artikel 23

Artikel 23

Artikel 7

Artikel 24 Absätze 1, 2 und 3

Artikel 24

Artikel 24 Absätze 4 und 5

Artikel 25

Artikel 25

Artikel 26

Artikel 26

Artikel 27

Artikel 27

Artikel 28

Artikel 28

Artikel 29

Artikel 29

Artikel 30

Artikel 30

Artikel 31

Artikel 31

Artikel 32

Artikel 32

Artikel 33

Artikel 33

Artikel 34

Artikel 34

Artikel 35

Artikel 35

Artikel 8

Artikel 36

Artikel 9

Artikel 37

Artikel 36

Artikel 38

Artikel 37

Artikel 39

ANHANG I

ANHANG I

ANHANG II

ANHANG II

ANHANG III

ANHANG III

ANHANG IV

ANHANG IV

ANHANG V


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