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Document 32008R0689

Verordnung (EG) Nr. 689/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien

OJ L 204, 31.7.2008, p. 1–35 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 11 Volume 081 P. 222 - 256

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 28/02/2014; Aufgehoben durch 32012R0649

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/689/oj

31.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 204/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 689/2008 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 17. Juni 2008

über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 und Artikel 175 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (3) wurde das Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel (4), nachstehend „das Übereinkommen“ genannt, das am 24. Februar 2004 in Kraft getreten ist, umgesetzt und die Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 vom 23. Juli 1992 betreffend die Ausfuhr und Einfuhr bestimmter gefährlicher Chemikalien (5) ersetzt.

(2)

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat mit seinem Urteil vom 10. Januar 2006 in der Rechtssache C-178/03 (Kommission gegen Europäisches Parlament und Rat) (6) die Verordnung (EG) Nr. 304/2003 für nichtig erklärt, da sie sich nur auf Artikel 175 Absatz 1 des Vertrags stützt, und hat entschieden, dass sowohl Artikel 133 als auch Artikel 175 Absatz 1 als Rechtsgrundlage heranzuziehen sind. Der Gerichtshof entschied jedoch auch, dass die Wirkungen der Verordnung aufrechtzuerhalten sind, bis binnen angemessener Frist eine neue, auf die richtigen Rechtsgrundlagen gestützte Verordnung erlassen wird. Das bedeutet auch, dass Verpflichtungen, die schon im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 erfüllt wurden, nicht noch einmal erfüllt werden müssen.

(3)

Die Kommission hat dem Europäischen Parlament und dem Rat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 einen Bericht über die Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 von 2003 bis 2005 übermittelt. Die Verfahren haben im Allgemeinen gut funktioniert. Dem Bericht zufolge sind jedoch einige technische Änderungen erforderlich. Daher empfiehlt es sich, diese Aspekte in die vorliegende Verordnung aufzunehmen.

(4)

Nach dem Übereinkommen können die Vertragsparteien Maßnahmen treffen, die die menschliche Gesundheit und die Umwelt strenger schützen, als die in dem Übereinkommen verlangten, sofern diese Maßnahmen im Einklang mit dem Übereinkommen und dem Völkerrecht stehen. Damit die Umwelt und die Öffentlichkeit in den einführenden Ländern mindestens so gut geschützt werden wie in der Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 vorgesehen, müssen einige Vorschriften über die Bestimmungen des Übereinkommens hinausgehen.

(5)

Für die Beteiligung der Gemeinschaft am Übereinkommen ist es wichtig, dass eine einzige Stelle für die Kontakte der Gemeinschaft mit dem Sekretariat und anderen Vertragsparteien des Übereinkommens sowie mit sonstigen Ländern zuständig ist. Die Kommission sollte die Funktion dieser Kontaktstelle übernehmen.

(6)

Für Ausfuhren gefährlicher Chemikalien, die in der Gemeinschaft verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen, sollte weiterhin ein gemeinsames Ausfuhrnotifikationsverfahren gelten. Folglich sollten für gefährliche Chemikalien — ob in Form der Stoffe selbst oder bei ihrer Verwendung in Zubereitungen oder Artikeln —, die die Gemeinschaft als Pflanzenschutzmittel, als andere Arten von Pestiziden oder als Industriechemikalien zur Verwendung durch Fachleute oder durch die Öffentlichkeit verboten oder strengen Beschränkungen unterworfen hat, ähnliche Bestimmungen für die Ausfuhrnotifikation gelten wie für diese Chemikalien, wenn sie in einer oder beiden der im Übereinkommen festgelegten Verwendungskategorien, d. h. für die Verwendung als Pestizide oder als Industriechemikalien, verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen. Darüber hinaus sollten auch für die dem internationalen Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung (PIC-Verfahren) unterliegenden Chemikalien dieselben Vorschriften gelten. Dieses Verfahren der Ausfuhrnotifikation sollte für die Ausfuhren aus der Gemeinschaft in alle Drittländer gelten, und zwar unabhängig davon, ob diese Vertragsparteien des Übereinkommens sind oder dessen Verfahren anwenden. Die Mitgliedstaaten sollten Verwaltungsgebühren erheben können, um ihre Kosten für dieses Verfahren zu decken.

(7)

Ausführer und Einführer sollten verpflichtet sein, Informationen über die Mengen der im internationalen Handel befindlichen und unter diese Verordnung fallenden Chemikalien zu erteilen, damit die Auswirkungen und die Wirksamkeit der Verordnung überwacht und bewertet werden können.

(8)

Die endgültigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft oder eines Mitgliedstaats, die zu einem Verbot oder zur strengen Beschränkung der Verwendung von Chemikalien führen, sollten von der Kommission an das Sekretariat des Übereinkommens im Hinblick auf eine Aufnahme der betreffenden Chemikalien in das internationale PIC-Verfahren notifiziert werden, sofern die einschlägigen Kriterien des Übereinkommens erfüllt sind. Erforderlichenfalls sollten zusätzliche Informationen zur Begründung solcher Notifikationen eingeholt werden.

(9)

Sind endgültige Rechtsvorschriften der Gemeinschaft oder eines Mitgliedstaats aufgrund der Kriterien nicht zu notifizieren, sollten dem Sekretariat des Übereinkommens und anderen Vertragsparteien des Übereinkommens im Interesse eines guten Informationsaustauschs dennoch Angaben über die betreffenden Rechtsvorschriften übermittelt werden.

(10)

Es muss ferner sichergestellt werden, dass die Gemeinschaft Entscheidungen über die Einfuhr von dem internationalen PIC-Verfahren unterliegenden Chemikalien in die Gemeinschaft trifft. Diese Entscheidungen sollten sich auf das geltende Gemeinschaftsrecht stützen und Verboten oder strengen Beschränkungen durch die Mitgliedstaaten Rechnung tragen. Änderungen des Gemeinschaftsrechts sollten vorgeschlagen werden, wenn dies gerechtfertigt ist.

(11)

Es sollte sichergestellt werden, dass Mitgliedstaaten und Ausführer Kenntnis von den Entscheidungen einführender Länder über Chemikalien erhalten, die dem internationalen PIC-Verfahren unterliegen, und dass die Ausführer sich an diese Entscheidungen halten. Um zu vermeiden, dass es zu unerwünschten Ausfuhren kommt, sollten Chemikalien, die in der Gemeinschaft verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen und die Kriterien des Übereinkommens erfüllen oder unter das internationale PIC-Verfahren fallen, nur mit ausdrücklicher Zustimmung des einführenden Landes ausgeführt werden, und zwar unabhängig davon, ob es sich bei dem Land um eine Vertragspartei des Übereinkommens handelt oder nicht. Gleichzeitig empfiehlt es sich, bei der Ausfuhr bestimmter Chemikalien in Länder, die Mitglied der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) sind, unter bestimmten Bedingungen auf die Erfüllung dieser Verpflichtung zu verzichten. Außerdem ist für den Fall, dass trotz angemessener Bemühungen keine Antwort vom einführenden Land eingeht, ein geeignetes Verfahren für eine vorübergehende Ausfuhr bestimmter Chemikalien unter festgelegten Bedingungen vorzusehen. In solchen Fällen sowie in Fällen, in denen eine ausdrückliche Zustimmung eingeholt wird, ist eine regelmäßige Überprüfung erforderlich.

(12)

Die von der Kommission eingerichtete Datenbank ist ein wichtiges Instrument, mit dem die Anwendung dieser Verordnung und ihre Überwachung unterstützt werden sollte.

(13)

Ferner ist es wichtig, dass alle ausgeführten Chemikalien eine angemessene Haltbarkeitsdauer haben, damit sie wirksam und sicher verwendet werden können. Insbesondere bei Pestiziden und vor allem bei ihrer Ausfuhr in Entwicklungsländer ist es notwendig, dass Informationen über ordnungsgemäße Lagerbedingungen erteilt werden und durch angemessene Verpackungen und Behältergrößen vermieden wird, dass veraltete Bestände übrig bleiben.

(14)

Das Übereinkommen gilt nicht für Chemikalien enthaltende Artikel. Dennoch sollten die Ausfuhrnotifikationsbestimmungen auch für Artikel gelten, die Chemikalien enthalten, die unter bestimmten Verwendungs- oder Entsorgungsbedingungen freigesetzt werden könnten und die in der Gemeinschaft in einer oder mehreren der im Übereinkommen festgelegten Verwendungskategorien verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen oder unter das internationale PIC-Verfahren fallen. Zudem sollten bestimmte Chemikalien und Artikel, die spezifische Chemikalien enthalten, die nicht unter das Übereinkommen fallen, aber besonderen Anlass zu Bedenken geben, überhaupt nicht ausgeführt werden.

(15)

Nach dem Übereinkommen sollten Informationen über die Durchfuhr von Chemikalien, die dem internationalen PIC-Verfahren unterliegen, den Vertragsparteien des Übereinkommens auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden.

(16)

Für alle gefährlichen Chemikalien, die zur Ausfuhr in Vertragsparteien und sonstige Länder bestimmt sind, sollten die Gemeinschaftsvorschriften für die Verpackung und Kennzeichnung sowie sonstige Sicherheitsinformationen gelten, es sei denn, diese Bestimmungen stehen im Widerspruch zu spezifischen Anforderungen des einführenden Landes, wobei die einschlägigen internationalen Normen zu berücksichtigen sind.

(17)

Die Mitgliedstaaten sollten für eine wirksame Kontrolle und Durchsetzung der Vorschriften Behörden — zum Beispiel Zollbehörden — bestimmen, die für die Kontrolle der Ein- und Ausfuhren von unter diese Verordnung fallenden Chemikalien verantwortlich sind. Die Kommission und die Mitgliedstaaten spielen hierbei eine zentrale Rolle und sollten bei ihren Tätigkeiten gezielt und koordiniert vorgehen. Die Mitgliedstaaten sollten im Fall von Verstößen für geeignete Sanktionen sorgen. Um die Zollkontrollen zu erleichtern und sowohl bei den Ausführern als auch bei den Behörden den Verwaltungsaufwand abzubauen, sollte zur Bestätigung der Einhaltung der Vorschriften ein System von Codes eingerichtet werden, das bei den Zollanmeldungen zu verwenden ist. Damit sich alle Vertragsparteien auf dieses System einstellen können, bevor es Pflicht wird, sollte eine kurze Übergangszeit vorgesehen werden.

(18)

Informationsaustausch, gemeinsame Verantwortung und Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten sowie Drittländern sollten im Interesse eines verständigen Umgangs mit Chemikalien gefördert werden, und zwar unabhängig davon, ob die betreffenden Drittländer Vertragsparteien des Übereinkommens sind oder nicht. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten auf direktem Weg oder aber indirekt über die Unterstützung von Projekten von Nichtregierungsorganisationen insbesondere die technische Hilfe an Entwicklungsländer und an Länder mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen fördern, um den betreffenden Ländern die Umsetzung des Übereinkommens zu ermöglichen.

(19)

Um die Wirksamkeit der Verfahren zu gewährleisten, sollten sie regelmäßig überwacht werden. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten in regelmäßigen Abständen Berichte an die Kommission übermitteln, die ihrerseits dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig Bericht erstatten sollte.

(20)

Es sollten technische Leitfäden erstellt werden, die den zuständigen Behörden, einschließlich Zollbehörden, die Anwendung dieser Verordnung erleichtern sollen.

(21)

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (7) erlassen werden.

(22)

Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Maßnahmen zu erlassen, mit denen nach dem Erlass von endgültigen Rechtsvorschriften auf Gemeinschaftsebene Chemikalien in Anhang I Teil 1 oder 2 aufgenommen werden, mit denen der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe (8) unterliegende Chemikalien in Anhang V Teil I aufgenommen werden, mit denen Anhang I geändert wird, einschließlich der Änderung bestehender Einträge, mit denen bereits einem Ausfuhrverbot auf Gemeinschaftsebene unterliegende Chemikalien in Anhang V Teil 2 aufgenommen werden und mit denen die Anhänge II, III, IV und VI sowie bestehende Einträge in Anhang V geändert werden. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ziele

(1)   Mit dieser Verordnung werden folgende Ziele verfolgt:

a)

Umsetzung des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel, nachstehend „das Übereinkommen“ genannt;

b)

Förderung der gemeinsamen Verantwortung und der gemeinschaftlichen Bemühungen im internationalen Verkehr mit gefährlichen Chemikalien, um die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor möglichem Schaden zu bewahren;

c)

Beitrag zu einer umweltverträglichen Verwendung von gefährlichen Chemikalien.

Die im ersten Unterabsatz genannten Ziele werden erreicht durch einen leichteren Austausch von Informationen über die Merkmale dieser Chemikalien, durch Schaffung eines gemeinschaftlichen Entscheidungsprozesses über ihre Ein- und Ausfuhr sowie durch Weitergabe dieser Entscheidungen an die Vertragsparteien des Übereinkommens und gegebenenfalls sonstige Länder.

(2)   Neben den Zielen nach Absatz 1 soll mit dieser Verordnung auch gewährleistet werden, dass die in der Richtlinie 67/548/EWG des Rates (9) und in der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (10) festgelegten Bestimmungen für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von für Mensch oder Umwelt gefährlichen Chemikalien, die in der Europäischen Gemeinschaft in Verkehr gebracht werden, auch dann gelten, wenn solche Chemikalien aus einem Mitgliedstaat in eine sonstige Vertragspartei oder ein sonstiges Land ausgeführt werden, es sei denn, diese Bestimmungen stehen im Widerspruch zu etwaigen spezifischen Auflagen der Vertragspartei oder des sonstigen Landes.

Artikel 2

Anwendungsbereich

(1)   Diese Verordnung gilt für

a)

bestimmte gefährliche Chemikalien, die dem Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung, nachstehend „PIC-Verfahren“ genannt, des Übereinkommens unterliegen,

b)

bestimmte gefährliche Chemikalien, die in der Gemeinschaft oder einem Mitgliedstaat verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen;

c)

ausgeführte Chemikalien im Hinblick auf ihre Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung.

(2)   Diese Verordnung gilt nicht für

a)

Suchtstoffe und psychotrope Substanzen, die unter die Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenaustauschstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern (11) fallen;

b)

radioaktive Materialien und Stoffe, die unter die Richtlinie 96/29/Euratom des Rates vom 13. Mai 1996 zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen (12) fallen;

c)

Abfälle, die unter die Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Abfälle (13) und die Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle (14) fallen;

d)

chemische Waffen, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 des Rates vom 22. Juni 2000 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck (15) fallen;

e)

Lebensmittel und Lebensmittelzusätze, die unter die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (16) fallen;

f)

Futtermittel, die unter die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlament und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (17) fallen, dazu gehören auch Zusatzstoffe, verarbeitet, teilweise verarbeitet oder unverarbeitet, die zur Verfütterung an Tiere bestimmt sind;

g)

genetisch veränderte Organismen, die unter die Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates — Erklärung der Kommission (18) fallen;

h)

Arzneispezialitäten und Tierarzneimittel, die unter die Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (19) und die Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (20) fallen, soweit sie nicht unter Artikel 3 Nummer 4 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung fallen;

i)

Chemikalien, die für Forschungs- oder Analysezwecke eingeführt oder ausgeführt werden und aufgrund der geringen Mengen, die in keinem Fall mehr als 10 kg betragen dürfen, keine Auswirkungen auf die Gesundheit und die Umwelt haben dürften.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Chemikalie“ ist ein Stoff im Sinne der Richtlinie 67/548/EWG, der entweder allein oder in einer Zubereitung vorliegt, oder eine Zubereitung, wobei dieser Stoff bzw. diese Zubereitung entweder hergestellt oder aus der Natur gewonnen sein kann, mit Ausnahme von lebenden Organismen, und der zu einer der folgenden Kategorien gehört:

a)

Pestizide, einschließlich sehr gefährlicher Pestizidformulierungen;

b)

Industriechemikalien.

2.

„Zubereitung“ ist ein Gemisch oder eine Lösung aus zwei oder mehreren Stoffen.

3.

„Artikel“ ist ein Endprodukt, das eine Chemikalie enthält, deren Verwendung in diesem bestimmten Produkt nach dem Gemeinschaftsrecht verboten ist oder strengen Beschränkungen unterliegt.

4.

„Pestizide“ sind Chemikalien der folgenden zwei Unterkategorien:

a)

als Pflanzenschutzmittel verwendete Pestizide, die unter die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (21) fallen;

b)

sonstige Pestizide, wie Biozid-Produkte, die unter die Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (22) fallen, und wie Desinfektionsmittel, Insektizide und Parasitenmittel, die unter die Richtlinien 2001/82/EG und 2001/83/EG fallen.

5.

„Industriechemikalien“ sind Chemikalien der folgenden zwei Unterkategorien:

a)

Chemikalien zur Verwendung durch Fachleute;

b)

Chemikalien zur Verwendung durch die Öffentlichkeit.

6.

Der „Ausfuhrnotifikation unterliegende Chemikalien“ sind sämtliche Chemikalien, die in der Gemeinschaft in einer oder mehreren Kategorien oder Unterkategorien verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen, sowie sämtliche dem PIC-Verfahren unterliegende Chemikalien, die in Anhang I Teil 1 aufgeführt sind.

7.

„Chemikalien, die Kandidaten für die PIC-Notifikation“ sind sämtliche Chemikalien, die in der Gemeinschaft oder einem Mitgliedstaat in einer oder mehreren Kategorien verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen. Chemikalien, die in der Gemeinschaft in einer oder mehreren Kategorien verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen, sind in Anhang I Teil 2 aufgeführt.

8.

„Dem PIC-Verfahren unterliegende Chemikalien“ sind sämtliche Chemikalien, die in Anlage III des Übereinkommens und in Anhang I Teil 3 dieser Verordnung aufgeführt sind.

9.

„Verbotene Chemikalien“ sind entweder

a)

Chemikalien, deren Verwendung für alle Zwecke innerhalb einer oder mehrerer Kategorien oder Unterkategorien aus Gesundheits- oder Umweltschutzgründen durch endgültige Rechtsvorschriften der Gemeinschaft verboten ist; oder

b)

Chemikalien, für deren erstmalige Verwendung die Zulassung verweigert worden ist oder die die Industrie entweder in der Gemeinschaft vom Markt genommen oder von einer weiteren Berücksichtigung bei einem Notifikations-, Registrierungs- oder Genehmigungsverfahren zurückgezogen hat, wobei erkenntlich sein muss, dass die betreffenden Chemikalien für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt bedenklich sind.

10.

„Strengen Beschränkungen unterliegende Chemikalien“ sind entweder

a)

Chemikalien, deren Verwendung innerhalb einer oder mehrerer Kategorien oder Unterkategorien für praktisch alle Zwecke aus Gesundheits- oder Umweltschutzgründen durch endgültige Rechtsvorschriften der Gemeinschaft verboten, für bestimmte Verwendungen jedoch erlaubt ist, oder

b)

Chemikalien, für deren Verwendung für praktisch alle Zwecke die Zulassung verweigert worden ist oder die die Industrie entweder in der Gemeinschaft vom Markt genommen oder von einer weiteren Berücksichtigung bei einem Notifikations-, Registrierungs- oder Genehmigungsverfahren zurückgezogen hat, wobei erkenntlich sein muss, dass die betreffenden Chemikalien für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt bedenklich sind.

11.

„Chemikalien, die in einem Mitgliedstaat verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen“, sind Chemikalien, die aufgrund nationaler endgültiger Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen.

12.

„Endgültige Rechtsvorschriften“ sind Rechtsvorschriften mit dem Ziel eines Verbots oder einer strengen Beschränkung einer Chemikalie.

13.

„Sehr gefährliche Pestizidformulierungen“ sind zur Verwendung als Pestizid formulierte Chemikalien, die unter Verwendungsbedingungen nach ein- oder mehrmaliger Exposition innerhalb kurzer Zeit ernsthafte Auswirkungen auf Gesundheit oder Umwelt haben.

14.

„Ausfuhr“ ist

a)

die endgültige oder vorübergehende Ausfuhr von Chemikalien, die die Voraussetzungen von Artikel 23 Absatz 2 des Vertrags erfüllen;

b)

die Wiederausfuhr von Chemikalien, die die Voraussetzungen von Artikel 23 Absatz 2 des Vertrags nicht erfüllen und sich in einem anderen Zollverfahren als dem externen gemeinschaftlichen Durchfuhrverfahren für die Beförderung von Waren durch das Zollgebiet der Gemeinschaft befinden.

15.

„Einfuhr“ ist das Verbringen von Chemikalien in das Zollgebiet der Gemeinschaft, die sich in einem anderen Zollverfahren als dem externen gemeinschaftlichen Durchfuhrverfahren für die Beförderung von Waren durch das Zollgebiet der Gemeinschaft befinden.

16.

„Ausführer“ ist jede der folgenden Personen, unabhängig davon, ob es sich um natürliche oder juristische Personen handelt:

a)

die Person, in deren Namen eine Ausfuhranmeldung abgegeben wird, also die Person, die zum Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung Vertragspartner des Empfängers in einer Vertragspartei oder in einem sonstigem Land ist und die befugt ist, über die Verbringung der betreffenden Chemikalie aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft zu entscheiden;

b)

in Fällen, in denen kein Ausfuhrvertrag geschlossen wurde oder der Vertragspartner nicht im eigenen Namen handelt, die Person, die befugt ist, über die Verbringung der Chemikalie aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft zu entscheiden;

c)

in Fällen, in denen nach dem Ausfuhrvertrag die Verfügungsrechte über die Chemikalien einer außerhalb der Gemeinschaft niedergelassenen Person zustehen, der in der Gemeinschaft niedergelassene Vertragspartner.

17.

„Einführer“ ist jede natürliche oder juristische Person, die zum Zeitpunkt der Einfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft Empfänger der Chemikalie ist.

18.

„Vertragspartei des Übereinkommens“ oder „Vertragspartei“ ist ein Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, der/die zugestimmt hat, durch das Übereinkommen gebunden zu sein, und in dem/der das Übereinkommen in Kraft ist.

19.

„Sonstige Länder“ sind alle Länder, die nicht Vertragsparteien sind.

Artikel 4

Bezeichnete nationale Behörden

Jeder Mitgliedstaat bezeichnet eine oder mehrere Behörden zur Wahrnehmung der nach dieser Verordnung erforderlichen Verwaltungsaufgaben, nachstehend „bezeichnete nationale Behörde“ bzw. „bezeichnete nationale Behörden“ genannt, falls er das nicht bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung getan hat.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 1. November 2008 die bezeichneten Behörden mit.

Artikel 5

Beteiligung der Gemeinschaft am Übereinkommen

(1)   Die Beteiligung der Gemeinschaft am Übereinkommen fällt in die gemeinsame Verantwortung der Kommission und der Mitgliedstaaten, insbesondere hinsichtlich der technischen Hilfe, des Informationsaustauschs und in Fragen der Konfliktbeilegung sowie bei der Beteiligung in Nebenorganen und an Abstimmungen.

(2)   Was die Beteiligung der Gemeinschaft am Übereinkommen betrifft, wird die Kommission bei der Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben im Rahmen des Übereinkommens im Zusammenhang mit dem PIC-Verfahren und der Ausfuhrnotifikation als gemeinsame bezeichnete Behörde im Namen aller bezeichneten nationalen Behörden tätig; sie arbeitet dabei eng mit den bezeichneten nationalen Behörden der Mitgliedstaaten zusammen und berät sich mit ihnen.

Die Kommission ist insbesondere für Folgendes verantwortlich:

a)

die Übermittlung der Gemeinschafts-Ausfuhrnotifikationen an die Vertragsparteien und sonstigen Länder gemäß Artikel 7;

b)

die Vorlage der Notifikationen von einschlägigen endgültigen Rechtsvorschriften die Chemikalien betreffen, die Kandidaten für die PIC-Notifikation sind, beim Sekretariat des Übereinkommens, nachstehend „das Sekretariat“ genannt, gemäß Artikel 10;

c)

die Übermittlung von Informationen über sonstige endgültige Rechtsvorschriften, die Chemikalien betreffen, die nicht Kandidaten für die PIC-Notifikation sind, gemäß Artikel 11;

d)

sowie die Entgegennahme von Informationen vom Sekretariat ganz allgemein.

Die Kommission unterbreitet dem Sekretariat ferner die Antworten der Gemeinschaft auf die Anmeldungen der Einfuhr von dem PIC-Verfahren unterliegenden Chemikalien gemäß Artikel 12.

Die Kommission koordiniert außerdem alle Beiträge der Gemeinschaft zu technischen Fragen, die Folgendes betreffen:

a)

das Übereinkommen;

b)

Vorbereitung der mit Artikel 18 des Übereinkommens eingesetzten Konferenz der Vertragsparteien;

c)

den mit Artikel 18 Absatz 6 des Übereinkommens eingesetzten Chemikalienprüfungsausschuss;

d)

andere Nebenorgane.

Gegebenenfalls wird ein Netz von Bericht erstattenden Mitgliedstaaten geschaffen mit dem Ziel, technische Unterlagen wie die Dokumente zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses nach Artikel 7 Absatz 3 des Übereinkommens auszuarbeiten.

(3)   Die Kommission und die Mitgliedstaaten ergreifen die nötigen Initiativen, um zu gewährleisten, dass die Gemeinschaft in den verschiedenen Gremien zur Durchführung des Übereinkommens angemessen vertreten ist.

Artikel 6

Chemikalien, die der Ausfuhrnotifikation unterliegen, die Kandidaten für die PIC-Notifikation sind und die dem PIC-Verfahren unterliegen

(1)   Die Chemikalien, die hinsichtlich der Ausfuhrnotifikation, der PIC-Notifikation bzw. des PIC-Verfahrens unter diese Verordnung fallen, sind in Anhang I aufgeführt.

(2)   Die in Anhang I aufgeführten Chemikalien können in eine oder mehrere der drei in den Teilen 1, 2 und 3 des genannten Anhangs enthaltenen Chemikaliengruppen fallen.

Die in Anhang I Teil 1 aufgeführten Chemikalien unterliegen dem Verfahren der Ausfuhrnotifikation des Artikels 7; dieser Teil enthält detaillierte Informationen über die Stoffe, über die Verwendungskategorie und/oder Unterkategorie, für die der Stoff Beschränkungen unterliegt, über die Art der Beschränkung und gegebenenfalls zusätzliche Informationen, insbesondere über Ausnahmen von der Verpflichtung zur Ausfuhrnotifikation.

Die in Anhang I Teil 2 aufgeführten Chemikalien unterliegen dem Verfahren der Ausfuhrnotifikation des Artikels 7 und sind zusätzlich Kandidaten für die PIC-Notifikation gemäß Artikel 10; dieser Teil enthält detaillierte Informationen über die Stoffe und die Verwendungskategorie.

Die in Anhang I Teil 3 aufgeführten Chemikalien unterliegen dem PIC-Verfahren; dieser Teil enthält die Angabe der Verwendungskategorie und gegebenenfalls zusätzliche Informationen, insbesondere über etwaige Anforderungen hinsichtlich der Ausfuhrnotifikation.

(3)   Die in Absatz 2 genannten Listen werden der Öffentlichkeit auf elektronischem Wege zugänglich gemacht.

Artikel 7

Ausfuhrnotifikation an Vertragsparteien und sonstige Länder

(1)   Die Absätze 2 bis 8 gelten für die in Anhang I Teil 1 aufgeführten Stoffe und für Zubereitungen, die diese Stoffe in Konzentrationen enthalten, die unabhängig vom Vorhandensein anderer Stoffe unter die Kennzeichnungspflicht der Richtlinie 1999/45/EG fallen könnten.

(2)   Soll eine Chemikalie nach Absatz 1 zum ersten Mal ab dem Zeitpunkt, seit dem sie unter diese Verordnung fällt, aus der Gemeinschaft in eine Vertragspartei oder ein sonstiges Land ausgeführt werden, unterrichtet der Ausführer die bezeichnete nationale Behörde des Mitgliedstaats, in dem er niedergelassen ist, spätestens 30 Tage vor der Ausfuhr der Chemikalie entsprechend. Danach unterrichtet der Ausführer die bezeichnete nationale Behörde in jedem Kalenderjahr spätestens 15 Tage im Voraus über die jeweils erste Ausfuhr der Chemikalie. Die Notifikation muss den Anforderungen von Anhang II entsprechen.

Die bezeichnete nationale Behörde prüft, ob die Informationen den Anforderungen von Anhang II genügen und leitet die Notifikation des Ausführers unverzüglich an die Kommission weiter.

Die Kommission trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die bezeichnete nationale Behörde der einführenden Vertragspartei oder die zuständige Behörde des einführenden sonstigen Landes spätestens 15 Tage vor der ersten beabsichtigten Ausfuhr der Chemikalie und danach vor der jeweils ersten Ausfuhr in jedem folgenden Kalenderjahr entsprechend unterrichtet werden. Dies gilt unabhängig vom voraussichtlichen Verwendungszweck der Chemikalie in der einführenden Vertragspartei bzw. in dem einführenden sonstigen Land.

Jede Ausfuhrnotifikation wird mit einer Ausfuhrkennnummer in einer Datenbank der Kommission eingetragen, und die Öffentlichkeit hat Zugang zu einer für jedes Kalenderjahr aktualisierten Liste der betreffenden Chemikalien, der einführenden Vertragsparteien und der einführenden sonstigen Länder, die gegebenenfalls an die bezeichneten nationalen Behörden der Mitgliedstaaten verteilt wird.

(3)   Erhält die Kommission innerhalb von 30 Tagen nach dem Versand der Notifikation keine Bestätigung der einführenden Vertragspartei bzw. des einführenden sonstigen Landes über den Eingang der ersten nach Aufnahme der Chemikalie in Anhang I Teil 1 erfolgten Ausfuhrnotifikation, so schickt sie eine zweite Notifikation. Die Kommission bemüht sich in angemessener Weise sicherzustellen, dass die bezeichnete nationale Behörde der einführenden Vertragspartei bzw. die zuständige Behörde des einführenden sonstigen Landes die zweite Notifikation erhält.

(4)   Eine erneute Ausfuhrnotifikation nach Absatz 2 ist für Ausfuhren erforderlich, die erfolgen, nachdem die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über das Inverkehrbringen, die Verwendung oder Kennzeichnung der betreffenden Stoffe geändert wurden oder wenn sich die Zusammensetzung der betreffenden Zubereitung so ändert, dass sich dies auf ihre Kennzeichnung auswirkt. Die erneute Notifikation muss den Anforderungen von Anhang II entsprechen und den Hinweis erhalten, dass es sich um eine Revision einer früheren Notifikation handelt.

(5)   Erfolgt die Ausfuhr einer Chemikalie in einer Notsituation, in der Verzögerungen eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit oder die Umwelt in der einführenden Vertragspartei bzw. dem einführenden sonstigen Land verursachen könnten, so kann in Absprache mit der Kommission nach Ermessen der bezeichneten nationalen Behörde ganz oder teilweise auf die Erfüllung der Anforderungen der Absätze 2, 3 und 4 verzichtet werden.

(6)   Die Verpflichtungen der Absätze 2, 3 und 4 entfallen, wenn

a)

die Chemikalie dem PIC-Verfahren unterworfen wird;

b)

das einführende Land als Vertragspartei des Übereinkommens dem Sekretariat gemäß Artikel 10 Absatz 2 des Übereinkommens mitgeteilt hat, ob es der Einfuhr der Chemikalie zustimmt oder nicht;

c)

die Kommission diese Informationen vom Sekretariat erhalten und an die Mitgliedstaaten weitergeleitet hat.

Unterabsatz 1 gilt nicht, wenn das einführende Land als Vertragspartei des Übereinkommens, ausdrücklich die Fortsetzung der Ausfuhrnotifikationen durch ausführende Vertragsparteien verlangt, beispielsweise in seiner Einfuhrentscheidung oder auf andere Weise.

Die Verpflichtungen der Absätze 2, 3 und 4 entfallen ebenfalls, wenn

a)

die bezeichnete nationale Behörde der einführenden Vertragspartei bzw. die zuständige Behörde des einführenden sonstigen Landes auf die Anforderung einer Notifikation vor Ausfuhr der Chemikalie verzichtet hat;

b)

die Kommission vom Sekretariat oder der bezeichneten nationalen Behörde der einführenden Vertragspartei bzw. der zuständigen Behörde des einführenden sonstigen Landes die entsprechenden Informationen erhalten, an die Mitgliedstaaten weitergeleitet und im Internet veröffentlicht hat.

(7)   Die Kommission, die zuständigen bezeichneten nationalen Behörden der Mitgliedstaaten und die Ausführer übermitteln den einführenden Vertragsparteien und den einführenden sonstigen Ländern auf Anfrage zusätzliche Informationen über die ausgeführten Chemikalien.

(8)   Die Mitgliedstaaten können die Ausführer für jede Ausfuhrnotifikation und jeden eingereichten Antrag auf ausdrückliche Zustimmung zur Entrichtung einer Verwaltungsgebühr in Höhe der Kosten verpflichten, die durch die Verfahren gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels sowie gemäß Artikel 13 Absätze 3, 6 und 7 anfallen.

Artikel 8

Ausfuhrnotifikationen von Vertragsparteien und sonstigen Ländern

(1)   Ausfuhrnotifikationen, die die Kommission von den bezeichneten nationalen Behörden der Vertragsparteien oder den zuständigen Behörden sonstiger Länder im Zusammenhang mit der Ausfuhr einer Chemikalie in die Gemeinschaft erhält, die im Hinblick auf Herstellung, Verwendung, Umgang, Verbrauch, Transport oder Verkauf gemäß den Rechtsvorschriften der betreffenden Vertragspartei oder des betreffenden sonstigen Landes verboten ist oder strengen Beschränkungen unterliegt, werden in der Datenbank der Kommission auf elektronischem Weg veröffentlicht.

Die Kommission bestätigt den Eingang der ersten von jeder Vertragspartei oder einem sonstigen Land für jede Chemikalie vorgelegten Ausfuhrnotifikation.

Die bezeichnete nationale Behörde des Mitgliedstaats, in den diese Chemikalie eingeführt wird, erhält eine Kopie jeder Notifikation mit allen verfügbaren Informationen. Die anderen Mitgliedstaaten können auf Anfrage Kopien erhalten.

(2)   Erhalten die bezeichneten nationalen Behörden der Mitgliedstaaten auf direktem oder indirektem Weg Ausfuhrnotifikationen von den bezeichneten nationalen Behörden der Vertragsparteien oder den zuständigen Behörden sonstiger Länder, so leiten sie diese Notifikationen zusammen mit allen verfügbaren Informationen unverzüglich an die Kommission weiter.

Artikel 9

Informationen über die Ausfuhr und die Einfuhr von Chemikalien

(1)   Jeder Ausführer von

in Anhang I aufgeführten Stoffen,

von Zubereitungen, die diese Stoffe in Konzentrationen enthalten, die unabhängig vom Vorhandensein anderer Stoffe unter die Kennzeichnungspflicht der Richtlinie 1999/45/EG fallen, oder

von Artikeln, die in Anhang I Teil 2 oder Teil 3 aufgeführte Chemikalien in ihrem Ausgangszustand enthalten, oder Zubereitungen, die diese Stoffe in Konzentrationen enthalten, die unabhängig vom Vorhandensein anderer Stoffe unter die Kennzeichnungspflicht der Richtlinie 1999/45/EG fallen,

informiert im ersten Quartal jeden Jahres die bezeichnete nationale Behörde seines Mitgliedstaats über die Menge der im Vorjahr an jede Vertragspartei bzw. jedes sonstige Land gelieferten Chemikalien, in Form der Stoffe selbst und der in Zubereitungen oder in Artikeln enthaltenen Chemikalien. Diese Informationen umfassen auch eine Liste mit den Namen und Anschriften sämtlicher Einführer, an die während des betreffenden Zeitraums geliefert wurde. In diesen Informationen sind die Ausfuhren gemäß Artikel 13 Absatz 7 gesondert aufzuführen.

Jeder Einführer in der Gemeinschaft stellt für die in die Gemeinschaft eingeführten Mengen die gleichen Informationen zur Verfügung.

(2)   Der Ausführer oder der Einführer stellt auf Verlangen der Kommission oder der bezeichneten nationalen Behörde seines Mitgliedstaats zusätzliche Informationen über Chemikalien zur Verfügung, die für die Anwendung dieser Verordnung erforderlich sind.

(3)   Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission jährlich die zusammengestellten Informationen gemäß Anhang III. Die Kommission fasst diese Informationen auf Gemeinschaftsebene zusammen und stellt der Öffentlichkeit die nicht vertraulichen Angaben in ihrer Datenbank über das Internet zur Verfügung.

Artikel 10

Notifikation verbotener oder strengen Beschränkungen unterliegender Chemikalien im Rahmen des Übereinkommens

(1)   Die Kommission teilt dem Sekretariat schriftlich mit, welche Chemikalien Kandidaten für die PIC-Notifikation sind.

(2)   Wenn weitere Chemikalien zu Kandidaten für die PIC-Notifikation werden und in Anhang I Teil 2 aufgenommen werden, unterrichtet die Kommission das Sekretariat entsprechend. Die Notifikation erfolgt so schnell wie möglich nach Erlass der einschlägigen endgültigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, die zum Verbot oder zur strengen Beschränkung der Verwendung der betreffenden Chemikalie führen, spätestens jedoch 90 Tage nach dem Tag, ab dem die endgültigen Rechtsvorschriften anzuwenden sind.

(3)   Die Notifikation umfasst alle relevanten Informationen gemäß Anhang IV.

(4)   Bei der Festlegung der Prioritäten für die Notifikationen berücksichtigt die Kommission, ob die betreffende Chemikalie bereits in Anhang I Teil 3 aufgeführt ist, in welchem Umfang die Informationsanforderungen gemäß Anhang IV erfüllt werden können sowie die Schwere der mit der Chemikalie verbundenen Risiken, insbesondere für die Entwicklungsländer.

Ist eine Chemikalie Kandidat für die PIC-Notifikation, genügen die Informationen aber nicht den Anforderungen von Anhang IV, so stellen die Ausführer oder Einführer auf Verlangen der Kommission alle ihnen zugänglichen relevanten Informationen innerhalb von 60 Tagen ab dem Verlangen zur Verfügung, einschließlich Informationen aus nationalen oder internationalen Programmen zur Überwachung von Chemikalien.

(5)   Die Kommission teilt dem Sekretariat Änderungen der gemäß Absatz 1 bzw. Absatz 2 notifizierten endgültigen Rechtsvorschriften so schnell wie möglich nach dem Erlass der neuen endgültigen Rechtsvorschriften, spätestens jedoch 60 Tage nach dem Tag, ab dem sie anzuwenden sind, schriftlich mit.

Die Kommission übermittelt alle relevanten Informationen, die zum Zeitpunkt der ursprünglichen Notifikation gemäß Absatz 1 bzw. Absatz 2 nicht vorlagen.

(6)   Auf Anfrage einer Vertragspartei oder des Sekretariats legt die Kommission im Rahmen des Möglichen zusätzliche Informationen über die Chemikalie oder die endgültigen Rechtsvorschriften vor.

Die Mitgliedstaaten unterstützen die Kommission auf deren Verlangen erforderlichenfalls bei der Zusammenstellung dieser Informationen.

(7)   Die Kommission leitet Informationen des Sekretariats über Chemikalien, für die von anderen Vertragsparteien ein Verbot bzw. strenge Beschränkungen notifiziert wurden, unverzüglich an die Mitgliedstaaten weiter.

Die Kommission prüft in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten gegebenenfalls, ob es notwendig ist, zur Vermeidung inakzeptabler Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt in der Gemeinschaft Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene vorzuschlagen.

(8)   Erlässt ein Mitgliedstaat nationale endgültige Rechtsvorschriften im Einklang mit dem einschlägigen Gemeinschaftsrecht, um eine Chemikalie zu verbieten oder strengen Beschränkungen zu unterwerfen, legt er der Kommission die relevanten Informationen vor. Die Kommission macht diese Informationen den Mitgliedstaaten zugänglich. Die Mitgliedstaaten können der Kommission und dem Mitgliedstaat, der nationale endgültige Rechtsvorschriften vorgelegt hat, innerhalb von vier Wochen ab Erhalt dieser Informationen Bemerkungen zu einer etwaigen PIC-Notifikation, einschließlich einschlägiger Informationen über ihre nationale Rechtslage in Bezug auf die Chemikalie, übersenden. Nach Prüfung der Bemerkungen unterrichtet der vorlegende Mitgliedstaat die Kommission darüber, ob diese

dem Sekretariat gemäß dem vorliegenden Artikel Mitteilung zu machen hat oder

dem Sekretariat gemäß Artikel 11 Informationen zu liefern hat.

Artikel 11

Dem Sekretariat zu übermittelnde Informationen über verbotene oder strengen Beschränkungen unterliegende Chemikalien, die nicht Kandidaten für die PIC-Notifikation sind

Ist eine Chemikalie lediglich in Anhang I Teil 1 aufgeführt oder ist seitens eines Mitgliedstaats eine Unterrichtung nach Artikel 10 Absatz 8 zweiter Gedankenstrich eingegangen, so übermittelt die Kommission dem Sekretariat Informationen über die einschlägigen endgültigen Rechtsvorschriften, damit diese Informationen gegebenenfalls an andere Vertragsparteien des Übereinkommens weitergeleitet werden können.

Artikel 12

Verpflichtungen bei der Einfuhr von Chemikalien

(1)   Die Kommission leitet alle vom Sekretariat übermittelten Dokumente zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses unverzüglich an die Mitgliedstaaten weiter.

Die Kommission trifft nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren eine Einfuhrentscheidung in Form einer endgültigen oder vorläufigen Antwort im Namen der Gemeinschaft bezüglich der künftigen Einfuhr der betreffenden Chemikalie. Sie teilt diese Entscheidung dem Sekretariat so bald wie möglich mit, spätestens jedoch neun Monate nach dem Datum der Versendung der Dokumente zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses durch das Sekretariat.

Wird eine Chemikalie durch Gemeinschaftsvorschriften zusätzlichen oder geänderten Beschränkungen unterworfen, so ändert die Kommission die Einfuhrentscheidung nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannte Beratungsverfahren und teilt dem Sekretariat die geänderte Entscheidung mit.

(2)   Im Fall einer Chemikalie, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten verboten ist oder strengen Beschränkungen unterliegt, berücksichtigt die Kommission diese Information auf schriftlichen Antrag der betreffenden Mitgliedstaaten bei ihrer Einfuhrentscheidung.

(3)   Eine Einfuhrentscheidung nach Absatz 1 bezieht sich auf die für die Chemikalie im Dokument zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses angegebene(n) Kategorie(n).

(4)   Die Kommission fügt der Mitteilung der Einfuhrentscheidung an das Sekretariat eine Beschreibung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften bei, auf die sie ihre Entscheidung stützt.

(5)   Jede bezeichnete nationale Behörde in der Gemeinschaft macht ihre Einfuhrentscheidungen nach Absatz 1 in Übereinstimmung mit ihren Rechts- oder Verwaltungsvorschriften den Betroffenen innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs zugänglich.

(6)   Die Kommission prüft gegebenenfalls in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der im Dokument zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses enthaltenen Informationen, ob es notwendig ist, zur Vermeidung inakzeptabler Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt in der Gemeinschaft Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene vorzuschlagen.

Artikel 13

Andere als die Ausfuhrnotifikation betreffende Verpflichtungen bei der Ausfuhr von Chemikalien

(1)   Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten und den Europäischen Industrieverbänden unverzüglich die Informationen, die sie vom Sekretariat, etwa in Form von Rundschreiben, erhält und die dem PIC-Verfahren unterliegende Chemikalien sowie Entscheidungen einführender Vertragsparteien über die Bedingungen für die Einfuhr dieser Chemikalien betreffen. Sie informiert die Mitgliedstaaten auch unverzüglich über Fälle, in denen keine Antwort gemäß Artikel 10 Absatz 2 des Übereinkommens einging. Die Kommission teilt den Einfuhrentscheidungen eine Einfuhrkennnummer zu und speichert alle relevanten Informationen in ihrer Datenbank, die im Internet öffentlich zugänglich ist, und stellt jedem auf Anfrage die entsprechenden Informationen zur Verfügung.

(2)   Die Kommission reiht jede in Anhang I aufgeführte Chemikalie in die Kombinierte Nomenklatur der Europäischen Gemeinschaft ein. Die Einreihung der betreffenden Chemikalien wird bei etwaigen Änderungen der Nomenklatur des Harmonisierten Systems der Weltzollorganisation oder der Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Gemeinschaft erforderlichenfalls revidiert.

(3)   Jeder Mitgliedstaat gibt die von der Kommission nach Absatz 1 erhaltenen Antworten an die Betroffenen innerhalb seines Hoheitsbereichs weiter.

(4)   Die Ausführer kommen spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem das Sekretariat die Kommission erstmals im Sinne von Absatz 1 über die einzelnen Antworten informiert hat, den Entscheidungen in diesen Antworten nach.

(5)   Die Kommission und die Mitgliedstaaten beraten und unterstützen einführende Vertragsparteien auf Anfrage gegebenenfalls bei der Suche nach weiteren Informationen, um die Antwort an das Sekretariat bezüglich der Einfuhr einer bestimmten Chemikalie zu vereinfachen.

(6)   Die in Anhang I Teil 2 oder Teil 3 aufgeführten Stoffe oder Zubereitungen, die diese Stoffe in Konzentrationen enthalten könnten, die unabhängig vom Vorhandensein anderer Stoffe unter die Kennzeichnungspflicht der Richtlinie 1999/45/EG fallen, dürfen nur ausgeführt werden, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)

der Ausführer hat durch seine bezeichnete nationale Behörde in Absprache mit der Kommission und der bezeichneten nationalen Behörde der einführenden Vertragspartei oder der zuständigen Behörde eines anderen einführenden Landes die ausdrückliche Zustimmung zur Einfuhr beantragt und erhalten;

b)

bei den in Anhang I Teil 3 aufgeführten Chemikalien wird im neuesten Rundschreiben, das vom Sekretariat gemäß Absatz 1 veröffentlicht wird, mitgeteilt, dass die einführende Vertragspartei ihre Zustimmung zur Einfuhr erteilt hat.

Bei den in Anhang I Teil 2 aufgeführten Chemikalien, die zur Ausfuhr in OECD-Länder bestimmt sind, kann die bezeichnete nationale Behörde des Ausführers in Absprache mit der Kommission im Einzelfall beschließen, dass keine ausdrückliche Zustimmung erforderlich ist, wenn die Chemikalie zum Zeitpunkt der Einfuhr in das betreffende OECD-Land dort lizenziert, registriert oder zugelassen ist.

Wenn eine ausdrückliche Zustimmung gemäß Buchstabe a beantragt wurde und die Kommission oder die bezeichnete nationale Behörde des Ausführers innerhalb von 30 Tagen keine Antwort auf den Antrag erhalten hat, schickt die Kommission ein Erinnerungsschreiben. Trifft auch innerhalb einer weiteren Frist von 30 Tagen keine Antwort ein, kann die Kommission gegebenenfalls weitere Erinnerungsschreiben schicken.

(7)   Bei den in Anhang I Teil 2 und Teil 3 aufgeführten Chemikalien kann die bezeichnete nationale Behörde des Ausführers in Absprache mit der Kommission im Einzelfall beschließen, dass die Ausfuhr stattfinden darf, wenn trotz aller vertretbaren Bemühungen innerhalb von 60 Tagen keine Antwort auf einen Antrag auf ausdrückliche Zustimmung gemäß Absatz 6 Buchstabe a eingegangen ist und wenn amtliche Nachweise der einführenden Vertragspartei oder des sonstigen Landes darüber vorliegen, dass die Chemikalie lizenziert, registriert oder zugelassen wurde.

Bei der Entscheidung über die Ausfuhr von in Anhang I Teil 3 aufgeführten Chemikalien berücksichtigt die bezeichnete nationale Behörde in Absprache mit der Kommission die Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt, die durch die Verwendung der Chemikalie bei der einführenden Vertragspartei oder einem sonstigen Land entstehen können.

(8)   Die Kommission überprüft in Absprache mit den Mitgliedstaaten regelmäßig die Gültigkeit jeder gemäß Absatz 6 Buchstabe a eingeholten ausdrücklichen Zustimmung und jeder gemäß Absatz 7 gewährten Ausnahmeregelung wie folgt:

a)

Für jede gemäß Absatz 6 Buchstabe a eingeholte ausdrückliche Zustimmung ist vor Ablauf des dritten Kalenderjahrs nach Erteilung der Zustimmung eine neue ausdrückliche Zustimmung erforderlich, es sei denn, die Zustimmung enthält andere Bestimmungen;

b)

geht in der Zwischenzeit keine Antwort auf einen Antrag ein, gilt jede gemäß Absatz 7 gewährte Ausnahmeregelung für einen Zeitraum von höchstens 12 Monaten; nach deren Ablauf ist eine ausdrückliche Zustimmung erforderlich;

In den in Buchstabe a dieses Absatzes genannten Fällen dürfen die Ausfuhren jedoch auch nach Ablauf des betreffenden Zeitraums für einen zusätzlichen Zeitraum von 12 Monaten fortgesetzt werden, bis eine Antwort auf einen neuen Antrag auf ausdrückliche Zustimmung eingeht.

Alle neuen Anträge erfolgen über die Kommission.

(9)   Die Kommission erfasst alle Anträge auf ausdrückliche Zustimmung, alle eingegangenen Antworten und alle gewährten Ausnahmeregelungen in ihrer Datenbank. Jeder eingeholten ausdrücklichen Zustimmung bzw. gewährten Ausnahmeregelung wird eine auf die ausdrückliche Zustimmung bezogene Kennnummer zugeteilt, die mit allen relevanten Informationen über etwaige Bedingungen, Gültigkeitsdauer usw. aufgeführt wird. Die nicht vertraulichen Informationen sind im Internet öffentlich zugänglich zu machen.

(10)   Chemikalien müssen spätestens sechs Monate vor ihrem Verfallsdatum ausgeführt werden, falls ein solches besteht oder aus dem Herstellungsdatum hergeleitet werden kann, es sei denn, die Eigenschaften der Chemikalie machen dies unmöglich. Der Ausführer stellt insbesondere bei Pestiziden sicher, dass durch eine Optimierung der Größe und Verpackung der Behälter die Gefahr der Entstehung von Restbeständen minimiert wird.

(11)   Bei der Ausfuhr von Pestiziden stellen die Ausführer sicher, dass das Etikett spezifische Informationen über Lagerbedingungen und Lagerstabilität unter den klimatischen Bedingungen der einführenden Vertragspartei bzw. des einführenden sonstigen Landes enthält. Sie sorgen ferner dafür, dass die ausgeführten Pestizide den Reinheitsspezifikationen der Gemeinschaftsvorschriften entsprechen.

Artikel 14

Ausfuhr von bestimmten Chemikalien und Chemikalien enthaltenden Artikeln

(1)   Artikel, die in Anhang I Teil 2 oder Teil 3 aufgeführte Chemikalien in ihrem Ausgangszustand enthalten, oder Zubereitungen, die diese Stoffe in Konzentrationen enthalten, die unabhängig vom Vorhandensein anderer Stoffe unter die Kennzeichnungspflicht der Richtlinie 1999/45/EG fallen, unterliegen dem Verfahren der Ausfuhrnotifikation im Sinne von Artikel 7.

(2)   In Anhang V aufgeführte Chemikalien und Artikel, deren Verwendung in der Gemeinschaft zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt verboten ist, dürfen nicht ausgeführt werden.

Artikel 15

Informationen über die Durchfuhr von Chemikalien

(1)   Die Vertragsparteien des Übereinkommens, die mit den Informationen, die jede Vertragspartei des Übereinkommens über das Sekretariat beantragen kann, auch Informationen über die Durchfuhr von dem PIC-Verfahren unterliegenden Chemikalien verlangen, sind in Anhang VI aufgeführt.

(2)   Wird eine in Anhang I Teil 3 aufgeführte Chemikalie durch das Hoheitsgebiet einer in Anhang VI aufgeführten Vertragspartei des Übereinkommens befördert, übermittelt der Ausführer soweit möglich der bezeichneten nationalen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er niedergelassen ist, spätestens 30 Tage vor der ersten Durchfuhr und spätestens acht Tage vor jeder folgenden Durchfuhr die von der Vertragspartei des Übereinkommens gemäß Anhang VI verlangten Informationen.

(3)   Die bezeichnete nationale Behörde des Mitgliedstaats übermittelt der Kommission die vom Ausführer gemäß Absatz 2 erhaltenen Informationen zusammen mit allen verfügbaren zusätzlichen Informationen.

(4)   Die Kommission leitet spätestens 15 Tage vor der ersten Durchfuhr und vor jeder folgenden Durchfuhr die gemäß Absatz 3 erhaltenen Informationen zusammen mit allen verfügbaren zusätzlichen Informationen an die bezeichneten nationalen Behörden der Vertragsparteien des Übereinkommens weiter, die diese Informationen verlangt haben.

Artikel 16

Begleitinformationen für ausgeführte Chemikalien

(1)   Für die Ausfuhr bestimmte Chemikalien unterliegen den Verpackungs- und Kennzeichnungsbestimmungen, die in oder gemäß der Richtlinie 67/548/EWG, der Richtlinie 1999/45/EG, der Richtlinie 91/414/EWG und der Richtlinie 98/8/EG sowie sonstiger spezifischer Gemeinschaftsvorschriften festgelegt sind.

Unterabsatz 1 gilt unbeschadet etwaiger spezifischer Auflagen der einführenden Vertragspartei bzw. des einführenden sonstigen Landes und unter Berücksichtigung der einschlägigen internationalen Normen.

(2)   Auf dem Etikett der unter Absatz 1 fallenden oder in Anhang I aufgeführten Chemikalien sind gegebenenfalls Verfallsdatum und Herstellungsdatum anzugeben, wobei Verfallsdaten nötigenfalls für unterschiedliche Klimazonen anzuführen sind.

(3)   Bei der Ausfuhr der in Absatz 1 genannten Chemikalien ist ein Sicherheitsdatenblatt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (23) beizufügen. Der Ausführer übermittelt jedem Einführer ein solches Sicherheitsdatenblatt.

(4)   Die Informationen auf dem Etikett und auf dem Sicherheitsdatenblatt müssen so weit wie möglich in der/den Amtssprache(n) oder aber in einer oder mehreren Hauptsprachen des Bestimmungslandes oder des vorgesehenen Einsatzgebietes abgefasst sein.

Artikel 17

Verpflichtungen der Behörden der Mitgliedstaaten und der Ausführer bezüglich der Ein- und Ausfuhrkontrolle

(1)   Jeder Mitgliedstaat bezeichnet Behörden, beispielsweise Zollbehörden, die für die Kontrolle der Ein- und Ausfuhr der in Anhang I aufgeführten Chemikalien zuständig sind, falls er dies nicht bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung getan hat.

Die Kommission und die Mitgliedstaaten kontrollieren gezielt und koordiniert, ob die Ausführer diese Verordnung einhalten.

Die Mitgliedstaaten fügen den gemäß Artikel 21 Absatz 1 vorgelegten regelmäßigen Berichten über die Durchführung der Verfahren Informationen über die diesbezüglichen Tätigkeiten ihrer bezeichneten Behörden bei.

(2)   Die Ausführer geben in ihrer Ausfuhranmeldung (Feld 44 des Einheitspapiers oder entsprechende Angabenfelder in einer elektronischen Ausfuhranmeldung) gemäß Artikel 161 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (24) die jeweiligen Kennnummern gemäß Artikel 7 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 1 oder Artikel 13 Absatz 9 der vorliegenden Verordnung an und bestätigen damit die Einhaltung der betreffenden Verpflichtungen.

Artikel 18

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung fest und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um eine ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung zu gewährleisten. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Maßnahmen bis zum 1. August 2009 mit, falls sie dies nicht schon vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung getan haben. Sie notifizieren etwaige Änderungen so rasch wie möglich nach deren Erlass.

Die Mitgliedstaaten machen alle Informationen über Sanktionen auf Antrag zugänglich.

Artikel 19

Informationsaustausch

(1)   Die Kommission und die Mitgliedstaaten erleichtern gegebenenfalls die Bereitstellung wissenschaftlicher, technischer, wirtschaftlicher und rechtlicher Informationen über die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Chemikalien, einschließlich toxikologischer, ökotoxikologischer und sicherheitsbezogener Informationen.

Die Kommission sorgt mit Unterstützung der Mitgliedstaaten gegebenenfalls für

a)

die Bereitstellung öffentlich zugänglicher Informationen über Rechtsvorschriften, die für die Ziele des Übereinkommens von Belang sind, und

b)

die Unterrichtung der Vertragsparteien und der sonstigen Länder auf direktem Weg oder über das Sekretariat über Maßnahmen, die einen oder mehrere Verwendungszwecke einer Chemikalie wesentlich einschränken.

(2)   Die Kommission und die Mitgliedstaaten schützen im gegenseitigen Einvernehmen vertrauliche Informationen, die sie von einer Vertragspartei oder einem sonstigen Land erhalten haben.

(3)   Unbeschadet der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt (25) werden bei der Informationsübermittlung im Rahmen dieser Verordnung zumindest folgende Angaben nicht als vertraulich betrachtet:

a)

die in Anhang II und Anhang IV angegebenen Informationen;

b)

die in den Sicherheitsdatenblättern nach Artikel 16 Absatz 3 enthaltenen Informationen;

c)

das Verfallsdatum einer Chemikalie;

d)

das Herstellungsdatum einer Chemikalie;

d)

Informationen über Vorsichtsmaßnahmen, einschließlich der Einstufung in Gefahrenklassen, der Art des Risikos und der einschlägigen Sicherheitshinweise;

f)

die Zusammenfassung der Ergebnisse von toxikologischen und ökotoxikologischen Prüfungen;

g)

Informationen über den Umgang mit einer Verpackung, nachdem Chemikalien entnommen wurden.

Die Kommission fasst die übermittelten Informationen auf der Grundlage der Beiträge der Mitgliedstaaten in regelmäßigen Abständen zusammen.

Artikel 20

Technische Hilfe

Die Kommission und die bezeichneten nationalen Behörden der Mitgliedstaaten arbeiten bei der Förderung technischer Hilfe, einschließlich Aus- und Weiterbildung, zur Entwicklung der Infrastruktur, der Kapazitäten und Fachkenntnisse, die für den ordnungsgemäßen Umgang mit Chemikalien während ihrer gesamten Lebensdauer erforderlich sind, zusammen und tragen dabei insbesondere den Bedürfnissen der Entwicklungsländer und der Länder mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen Rechnung.

Die technische Hilfe für diese Länder bei der Durchführung des Übereinkommens wird insbesondere geleistet durch die Bereitstellung technischer Informationen über Chemikalien, die Förderung des Austauschs von Sachverständigen, die Förderung der Einrichtung bzw. Beibehaltung bezeichneter nationaler Behörden sowie die Bereitstellung technischen Fachwissens zur Identifizierung gefährlicher Pestizidformulierungen und zur Erstellung von Notifikationen an das Sekretariat.

Die Kommission und die Mitgliedstaaten beteiligen sich aktiv am Informationsnetz für den Kapazitätenaufbau, das vom zwischenstaatlichen Forum für die Chemikaliensicherheit geschaffen wurde, indem sie Informationen über Projekte zur Verfügung stellen, die sie unterstützen oder finanzieren, um den Umgang mit Chemikalien in Entwicklungsländern und Ländern mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen zu verbessern.

Die Kommission und die Mitgliedstaaten prüfen ferner die Möglichkeiten zur Unterstützung von Nichtregierungsorganisationen.

Artikel 21

Überwachung und Berichterstattung

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission regelmäßig Informationen über das Funktionieren der in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren, einschließlich Angaben über Zollkontrollen, Verstöße, Sanktionen und Abhilfemaßnahmen.

(2)   Die Kommission erstellt regelmäßig einen Bericht über die Erfüllung der ihr nach dieser Verordnung übertragenen Aufgaben und übernimmt diesen Bericht in einen zusammenfassenden Bericht, den sie auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen erstellt. Eine Zusammenfassung des Berichts wird an das Europäische Parlament und den Rat weitergeleitet und im Internet veröffentlicht.

(3)   Bei den nach den Absätzen 1 und 2 übermittelten Informationen erfüllen die Mitgliedstaaten und die Kommission die einschlägigen Verpflichtungen zum Schutz der Vertraulichkeit der Angaben und des Eigentumsrechts.

Artikel 22

Aktualisierung der Anhänge

(1)   Die Kommission überprüft die Chemikalienliste in Anhang I mindestens einmal jährlich auf der Grundlage von Entwicklungen des Gemeinschaftsrechts und des Übereinkommens.

(2)   Bei der Entscheidung, ob es sich bei einer endgültigen Rechtsvorschrift auf Gemeinschaftsebene um ein Verbot oder eine strenge Beschränkung handelt, sind die Auswirkungen dieser Rechtsvorschrift auf der Ebene der Unterkategorien der Kategorien „Pestizide“ und „Industriechemikalien“ zu prüfen. Wird durch die endgültige Rechtsvorschrift die Verwendung einer Chemikalie in einer der Unterkategorien verboten oder strengen Beschränkungen unterworfen, so wird die Chemikalie in Anhang I Teil 1 aufgenommen.

Bei der Entscheidung, ob es sich bei einer endgültigen Rechtsvorschrift auf Gemeinschaftsebene um ein Verbot oder eine strenge Beschränkung handelt und die betreffende Chemikalie deshalb Kandidat für die PIC-Notifikation gemäß Artikel 10 ist, sind die Auswirkungen dieser Rechtsvorschrift auf der Ebene der Kategorien „Pestizide“ und „Industriechemikalien“ zu prüfen. Wird durch die endgültige Rechtsvorschrift eine Chemikalie in einer der Kategorien verboten oder strengen Beschränkungen unterworfen, so wird die Chemikalie auch in Anhang I Teil 2 aufgenommen.

(3)   Die Aufnahme von Chemikalien in Anhang I oder gegebenenfalls eine Änderung eines Eintrags wird ohne unnötige Verzögerungen beschlossen.

(4)   Die folgenden Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 24 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle verabschiedet.

a)

Maßnahmen zur Aufnahme von Chemikalien in Anhang I Teil 1 oder 2 gemäß Absatz 2 nach dem Erlass von endgültigen Rechtsvorschriften auf Gemeinschaftsebene;

b)

Maßnahmen zur Aufnahme von Chemikalien, die der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 unterliegen, in Anhang V Teil 1;

c)

sonstige Maßnahmen zur Änderung von Anhang I, einschließlich Änderungen der bestehenden Einträge;

d)

Maßnahmen zur Aufnahme von Chemikalien, die bereits einem Ausfuhrverbot auf Gemeinschaftsebene unterliegen, in Anhang V Teil 2;

e)

Maßnahmen zur Änderung der Anhänge II, III, IV und VI;

f)

Maßnahmen zur Änderung bestehender Einträge in Anhang V.

Artikel 23

Technische Leitfäden

Die Kommission erstellt nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren technische Leitfäden, um die praktische Anwendung dieser Verordnung zu erleichtern.

Diese technischen Leitfäden werden in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 24

Ausschuss

(1)   Die Kommission wird von dem durch Artikel 133 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingesetzten Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Artikel 25

Bezugnahmen auf die Verordnung (EG) Nr. 304/2003

Bezugnahmen auf die Verordnung (EG) Nr. 304/2003 gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 26

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 17 Absatz 2 gilt jedoch erst ab 1. November 2008.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 17. Juni 2008.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. LENARČIČ


(1)  ABl. C 175 vom 27.7.2007, S. 40.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 15. Januar 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 5. Juni 2008.

(3)  ABl. L 63 vom 6.3.2003, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1376/2007 der Kommission (ABl. L 307 vom 24.11.2007, S. 14).

(4)  ABl. L 63 vom 6.3.2003, S. 29.

(5)  ABl. L 251 vom 29.8.1992, S. 13. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 308/2002 der Kommission (ABl. L 52 vom 22.2.2002, S. 1).

(6)  Slg. [2006], I-107.

(7)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Beschluss geändert durch den Beschluss Nr. 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).

(8)  ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 7. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 323/2007 der Kommission (ABl. L 85 vom 27.3.2007, S. 3).

(9)  Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/121/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 852). Berichtigte Fassung im ABl. L 136 vom 29.5.2007, S. 281.

(10)  Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (ABl. L 200 vom 30.7.1999, S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1). Berichtigte Fassung im ABl. 136 vom 29.5.2007, S. 3).

(11)  ABl. L 22 vom 26.1.2005, S. 1.

(12)  ABl. L 159 vom 29.6.1996, S. 1.

(13)  ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 9.

(14)  ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 20. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 1).

(15)  ABl. L 159 vom 30.6.2000, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1183/2007 (ABl. L 278 vom 22.10.2007, S. 1).

(16)  ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigte Fassung im ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 301/2008 des Rates (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 85).

(17)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 575/2006 der Kommission (ABl. L 100 vom 8.4.2006, S. 3).

(18)  ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/27/EG (ABl. L 81 vom 20.3.2008, S. 45).

(19)  ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/29/EG (ABl. L 81 vom 20.3.2008, S. 51).

(20)  ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/28/EG (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 58).

(21)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/45/EG der Kommission (ABl. L 94 vom 5.4.2008, S. 21).

(22)  ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 81 vom 20.3.2008, S. 57).

(23)  ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1. Berichtigte Fassung in ABl. L 136 vom 29.5.2007, S. 3. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1354/2007 des Rates (ABl. L 304 vom 22.11.2007, S. 1).

(24)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(25)  ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26.


ANHANG I

LISTE DER CHEMIKALIEN

(gemäß Artikel 6)

TEIL 1

Liste der dem Verfahren der Ausfuhrnotifikation unterliegenden Chemikalien

(gemäß Artikel 7)

Für Chemikalien, die in diesem Teil des Anhangs aufgeführt sind und dem internationalen PIC-Verfahren unterliegen, gelten die in Artikel 7 Absätze 2, 3 und 4 beschriebenen Anforderungen hinsichtlich der Ausfuhrnotifikation nicht, sofern die unter Artikel 7 Absatz 6 Buchstaben b und c genannten Bedingungen erfüllt sind. Solche Chemikalien, denen in der nachfolgenden Liste das Symbol # zugeordnet wurde, werden in Teil 3 dieses Anhangs erneut aufgeführt, um den Bezug zu erleichtern.

In diesem Teil des Anhangs aufgeführte Chemikalien, die aufgrund der Art der endgültigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft Kandidaten für die PIC-Notifikation sind, werden zusätzlich auch in Teil 2 dieses Anhangs aufgeführt. Diesen Chemikalien wurde in der nachstehenden Liste das Symbol + zugeordnet.

CHEMIKALIE

CAS-Nr.

Einecs-Nr.

KN-Code

Unterkategorie (1)

Beschränkung der Verwendung (2)

Länder, für die keine Notifikation erforderlich ist

1,1,1-Trichlorethan

71-55-6

200-756-3

2903 19 10

i(2)

b

 

1,2-Dibromethan (Ethylendibromid) #

106-93-4

203-444-5

2903 31 00

p(1)-p(2)

b-b

Siehe PIC-Rundschreiben; www.pic.int/

1,2-Dichlorethan (Ethylendichlorid) #

107-06-2

203-458-1

2903 15 00

p(1)-p(2)

b-b

Siehe PIC-Rundschreiben; www.pic.int/

 

i(2)

b

 

(Z)-1,3-Dichlorpropen (1,3-Dichlorpropen)

10061-01-5

233-195-8

2903 29 00

p(1)-p(2)

b-b

 

2-Aminobutan

13952-84-6

237-732-7

2921 19 80

p(1)-p(2)

b-b

 

2-Naphthylamin (Naphthalen-2-amin) und seine Salze +

91-59-8, 553-00-4, 612-52-2 und weitere

202-080-4, 209-030-0, 210-313-6 und weitere

2921 45 00

i(1)

b

 

 

i(2)

b

 

2,4,5-T und seine Salze und Ester #

93-76-5 und weitere

202-273-3 und weitere

2918 91 00

p(1)-p(2)

b-b

Siehe PIC-Rundschreiben; www.pic.int/

4-Aminobiphenyl (Biphenyl-4-amin) und seine Salze +

92-67-1, 2113-61-3 und weitere

202-177-1 und weitere

2921 49 80

i(1)

b

 

 

i(2)

b

 

4-Nitrobiphenyl +

92-93-3

202-204-7

2904 20 00

i(1)

b

 

 

i(2)

b

 

Acephat +

30560-19-1

250-241-2

2930 90 85

p(1)-p(2)

b-b

 

Acifluorfen

50594-66-6

256-634-5

2916 39 00

p(1)-p(2)

b-b

 

Alachlor +

15972-60-8

240-110-8

2924 29 95

p(1)

b

 

Aldicarb +

116-06-3

204-123-2

2930 90 85

p(1)-p(2)

sr-b

 

Ametryn

834-12-8

212-634-7

2933 69 80

p(1)-p(2)

b-b

 

Amitraz +

33089-61-1

251-375-4

2925 29 00

p(1)

sr

 

Arsenverbindungen

 

 

 

p(2)

sr

 

Asbestfasern +:

1332-21-4 und weitere

 

 

 

 

Siehe PIC-Rundschreiben; www.pic.int/

Krokydolith #

12001-28-4

 

2524 10 00

i

b

 

Amosit #

12172-73-5

 

2524 90 00

i

b

 

Antophyllit #

77536-67-5

 

2524 90 00

i

b

 

Aktinolith #

77536-66-4

 

2524 90 00

i

b

 

Tremolit #

77536-68-6

 

2524 90 00

i

b

 

Chrysotil +

12001-29-5 oder 132207-32-0

 

2524 90 00

i

b

 

Atrazin +

1912-24-9

217-617-8

2933 69 10

p(1)-p(2)

sr-b

 

Azinphosethyl

2642-71-9

220-147-6

2933 99 90

p(1)-p(2)

b-b

 

Azinphos-methyl

86-50-0

201-676-1

2933 99 90

p(1)

b

 

Bensultap

17606-31-4

 

2930 90 85

p(1)-p(2)

b-b

 

Benzol (3)

71-43-2

200-753-7

2902 20 00

i(2)

sr

 

Benzidin und seine Salze +

Benzidinderivate +

92-87-5, 36341-27-2 und weitere

202-199-1, 252-984-8 und weitere

2921 59 90

i(1)-i(2)

i(2)

sr-b

b

 

 

 

 

 

 

Binapacryl #

485-31-4

207-612-9

2916 19 50

p(1)-p(2)

i(2)

b-b

b

Siehe PIC-Rundschreiben; www.pic.int/

Cadmium und Cadmiumverbindungen

7440-43-9 und weitere

231-152-8 und weitere

8107

3206 49 30 und weitere

i(1)

sr

 

Cadusafos +

95465-99-9

n.a.

2930 90 85

p(1)

b

 

Calciferol

50-14-6

200-014-9

2936 29 90

p(1)

b

 

Captafol #

2425-06-1

219-363-3

2930 50 00

p(1)-p(2)

b-b

Siehe PIC-Rundschreiben; www.pic.int/

Carbaryl +

63-25-2

200-555-0

2924 29 95

p(1)-p(2)

b-b

 

Carbofuran +

1563-66-2

216-353-0

2932 99 85

p(1)

b

 

Kohlenstofftetrachlorid

56-23-5

200-262-8

2903 14 00

i(2)

b

 

Carbosulfan +

55285-14-8

259-565-9

2932 99 85

p(1)

b

 

Cartap

15263-53-3

 

2930 20 00

p(1)-p(2)

b-b

 

Chinomethionat

2439-01-2

219-455-3

2934 99 90

p(1)-p(2)

b-b

 

Chlordecon

143-50-0

2055-601-3

2914 70 00

p(2)

sr

 

Chlordimeform #

6164-98-3

228-200-5

2925 21 00

p(1)-p(2)

b-b

Siehe PIC-Rundschreiben; www.pic.int/

Chlorfenapyr +

122453-73-0

 

2933 99 90

p(1)

b

 

Chlorfenvinphos

470-90-6

207-432-0

2919 90 90

p(1)-p(2)

b-b

 

Chlormephos

24934-91-6

246-538-1

2930 90 85

p(1)-p(2)

b-b

 

Chlorbenzilat #

510-15-6

208-110-2

2918 18 00

p(1)-p(2)

b-b

Siehe PIC-Rundschreiben; www.pic.int/

Chloroform

67-66-3

200-663-8

2903 13 00

i(2)

b

 

Chlozolinat +

84332-86-5

282-714-4

2934 99 90

p(1)-p(2)

b-b

 

Cholecalciferol

67-97-0

200-673-2

2936 29 90

p(1)

b

 

Coumafuryl

117-52-2

204-195-5

2932 29 85

p(1)-p(2)

b-b

 

Kreosot und mit Kreosot verwandte Stoffe

8001-58-9

232-287-5

2707 91 00

 

 

 

 

61789-28-4

263-047-8

 

 

 

 

 

84650-04-4

283-484-8

3807 00 90

 

 

 

 

90640-84-9

292-605-3

 

 

 

 

 

65996-91-0

266-026-1

 

i(2)

b

 

 

90640-80-5

292-602-7

 

 

 

 

 

65996-85-2

266-019-3

 

 

 

 

 

8021-39-4

232-419-1

 

 

 

 

 

122384-78-5

310-191-5

 

 

 

 

Crimidin

535-89-7

208-622-6

2933 59 95

p(1)

b

 

Cyanazin

21725-46-2

244-544-9

2933 69 80

p(1)-p(2)

b-b

 

Cyhalothrin

68085-85-8

268-450-2

2926 90 95

p(1)

b

 

DBB (Di-μ-oxo-di-n-butylstanniohydroxyboran)/Dibutylzinnhydrogenborat)

75113-37-0

401-040-5

2931 00 95

i(1)

b

 

Diazinon

333-41-5

206-373-8

2933 59 10

p(1)

b

 

Dichlorvos

62-73-7

200-547-7

2919 90 90

p(1)

b

 

Dicofol mit < 78 % p, p'-Dicofol oder 1 g/kg DDT und mit DDT verwandte Verbindungen+

115-32-2

204-082-0

2906 29 00

p(1)-p(2)

b-b

 

Dimethenamid +

87674-68-8

n.a.

2934 99 90

p(1)

b

 

Dinitro-ortho-cresol (DNOC) und seine Salze (z. B. Ammonium-, Kalium- und Natriumsalze) #

534-52-1

2980-64-5

5787-96-2

2312-76-7

208-601-1

221-037-0

219-007-7

2908 99 90

p(1)-p(2)

b-b

Siehe PIC-Rundschreiben; www.pic.int/

Dinobuton

973-21-7

213-546-1

2920 90 10

p(1)-p(2)

b-b

 

Dinoseb und seine Salze und Ester #

88-85-7

und weitere

201-861-7

und weitere

2908 91 00

2915 36 00

p(1)-p(2)

i(2)

b-b

b

Siehe PIC-Rundschreiben; www.pic.int/

Dinoterb +

1420-07-1

215-813-8

2908 99 90

p(1)-p(2)

b-b

 

Diuron

330-54-1

006-015-00

2924 21 90

p(1)

b

 

verstäubbare Pulverformulierungen mit einer Kombination aus:

 

 

3808 99 90

 

 

Siehe PIC-Rundschreiben; www.pic.int/

mindestens 7 % Benomyl,

17804-35-2

241-775-7

2933 99 90

p(1)

b

 

mindestens 10 % Carbofuran

1563-66-2

216-

2932 99 85

p(2)

b

 

und mindestens 15 % Thiram #

137-26-8

353-0 205-286-2

2930 30 00

 

 

 

Endosulfan +

115-29-7

204-079-4

2920 90 85

p(1)

b

 

Ethion

563-12-2

209-242-3

2930 90 85

p(1)-p(2)

b-b

 

Ethylenoxid (Oxiran) #

75-21-8

200-849-9

2910 10 00

p(1)

b

Siehe PIC-Rundschreiben; www.pic.int/

Fenitrothion

122-14-5

204-524-2

2920 19 00

p(1)

b

 

Fenpropathrin

39515-41-8

254-485-0

2926 90 95

p(1)-p(2)

b-b

 

Fenthion +

55-38-9

200-231-9

2930 90 85

p(1)

sr

 

Fentinacetat +

900-95-8

212-984-0

2931 00 95

p(1)-p(2)

b-b

 

Fentinhydroxid +

76-87-9

200-990-6

2931 00 95

p(1)-p(2)

b-b

 

Fenvalerat

51630-58-1

257-326-3

2926 90 95

p(1)

b

 

Ferbam

14484-64-1

238-484-2

2930 20 00

p(1)-p(2)

b-b

 

Fluoracetamid #

640-19-7

211-363-1

2924 12 00

p(1)

b

Siehe PIC-Rundschreiben; www.pic.int/

Flurenol

467-69-6

207-397-1

2918 19 85

p(1)-p(2)

b-b

 

Furathiocarb

65907-30-4

265-974-3

2932 99 85

p(1)-p(2)

b-b

 

Haloxyfop-R +

95977-29-0

n.a.

2933 39 99

p(1)

b

 

(Haloxyfop-P-methylester)

(72619-32-0)

(406-250-0)

(2933 39 99)

 

 

 

HCH/Hexachlorcyclohexan (gemischte Isomere) #

608-73-1

210-168-9

2903 51 00

p(1)-p(2)

b-sr

Siehe PIC-Rundschreiben; www.pic.int/

Hexachlorethan

67-72-1

200-666-4

2903 19 80

i(1)

sr

 

Hexazinone

51235-04-2

257-074-4

2933 69 80

p(1)-p(2)

b-b

 

Iminoctadin

13516-27-3

236-855-3

2925 20 00

p(1)-p(2)

b-b

 

Isoxathion

18854-01-8

242-624-8

2934 99 90

p(1)

b

 

Lindan (γ-HCH) #

58-89-9

200-401-2

2903 51 00

p(1)-p(2)

b-sr

Siehe PIC-Rundschreiben; www.pic.int/

Malathion

121-75-5

204-497-7

2930 90 85

p(1)

b

 

a)

Maleinsäurehydrazid und seine Salze außer Cholin-, Kalium- und Natriumsalze;

123-33-1

204-619-9

2933 99 90

p(1)

b

 

b)

Cholin-, Kalium- und Natriumsalze von Maleinsäurehydrazid mit über 1 mg/kg freiem Hydrazin, ausgedrückt auf der Grundlage des Säureäquivalent

61167-10-0, 51542-52-0, 28330-26-9

257-261-0, 248-972-7

2933 99 90

 

 

 

Quecksilberverbindungen, einschließlich anorganischer Quecksilberverbindungen, Alkyl-Quecksilberverbindungen und Alkyloxyalkyl- und Arylquecksilberverbindungen #

10112-91-1, 21908-53-2 und weitere

233-307-5, 244-654-7 und weitere

2825 00 00

p(1)- p(2)

b- sr

Siehe PIC-Rundschreiben; www.pic.int/

Methamidophos (lösliche flüssige Formulierungen des Stoffes, deren Wirkstoffgehalt 600 g/l übersteigt) #

10265-92-6

233-606-0

2930 50 003808 50 00

p(2)

b

Siehe PIC-Rundschreiben; www.pic.int/

Methidathion

950-37-8

213-449-4

2934 99 90

p(1)-p(2)

b-b

 

Methylparathion + #

298-00-0

206-050-1

2920 11 00

p(1)-p(2)

b-b

Siehe PIC-Rundschreiben; www.pic.int/

Metoxuron

19937-59-8

243-433-2

2924 21 90

p(1)-p(2)

b-b

 

Monocrotophos #

6923-22-4

230-042-7

2924 12 00

p(1)-p(2)

b-b

Siehe PIC-Rundschreiben; www.pic.int/

Monolinuron

1746-81-2

217-129-5

2928 00 90

p(1)

b

 

Monomethyldibromdiphenylmethan

Handelsname: DBBT +

99688-47-8

402-210-1

2903 69 90

i(1)

b

 

Monomethyldichlordiphenylmethan

Handelsname: Ugilec 121 oder Ugilec 21 +

400-140-6

2903 69 90

i(1)- i(2)

b- b

 

Monomethyltetrachlordiphenylmethan

Handelsname: Ugilec 141 +

76253-60-6

278-404-3

2903 69 90

i(1)- i(2)

b-b

 

Monuron

150-68-5

205-766-1

2924 21 90

p(1)

b

 

Nitrofen+

1836-75-5

217-406-0

2909 30 90

p(1)-p(2)

b-b

 

Nonylphenole C6H4(OH)C9H19 +

25154-52-3 (phenol, nonyl-),

246-672-0,

2907 13 00

i(1)

sr

 

 

84852-15-3 (phenol, 4-nonyl-, verzweigt)

284-325-5

 

 

 

 

 

11066-49-2 (Isononylphenol),

234-284-4

 

 

 

 

 

90481-04-2, (phenol, nonyl-, verzweigt),

291-844-0

 

 

 

 

 

104-40-5(p-nonylphenol) und weitere

203-199-4 und weitere

 

 

 

 

Nonylphenolethoxylate (C2H4O)nC15H24O +

9016-45-9, 26027-38-3, 68412-54-4, 37205-87-1, 127087-87-0 und weitere

 

3402 13 00

i(1)

p(1)-p(2)

Sr

b-b

 

Octabromdiphenylether +

32536-52-0

251-087-9

2909 30 38

i(1)

sr

 

Omethoat

1113-02-6

214-197-8

2930 90 85

p(1)-p(2)

b-b

 

Oxydemetonmethyl +

301-12-2

206-110-7

2930 90 85

p(1)

b

 

Parathion #

56-38-2

200-271-7

2920 11 00

p(1)-p(2)

b-b

Siehe PIC-Rundschreiben; www.pic.int/

Pebulat

1114-71-2

214-215-4

2930 20 00

p(1)-p(2)

b-b

 

Pentabromdiphenylether +

32534-81-9

251-084-2

2909 30 31

i(1)

sr

 

Pentachlorphenol und seine Salze und Ester #

87-86-5 und weitere

201-778-6 und weitere

2908 11 00

2908 19 00 und weitere

p(1)-p(2)

b-sr

Siehe PIC-Rundschreiben; www.pic.int/

Perfluorooctan- sulfonate

1763-23-1

n.a.

2904 90 20

i(1)

sr

 

(PFOS)

2795-39-3

 

2904 90 20

 

 

 

C8F17SO2X

und weitere

 

und weitere

 

 

 

(X = OH, Metallsalz (O-M+), Halide, Amide, und andere Derivative einschließlich Polymere) + (a)

 

 

 

 

 

 

Permethrin

52645-53-1

258-067-9

2916 20 00

p(1)

b

 

Phosalon +

2310-17-0

218-996-2

2934 99 90

p(1)

b

 

Phosphamidon (lösliche flüssige Formulierungen des Stoffes, deren Wirkstoffgehalt 1 000 g/l übersteigt) #

13171-21-6 (Gemisch, (E)&(Z)-Isomere)

236-116-5

2924 12 00

3808 50 00

p(1)-p(2)

b-b

Siehe PIC-Rundschreiben; www.pic.int/

 

23783-98-4 ((Z)-Isomer)

 

 

 

 

 

 

297-99-4 ((E)-Isomer)

 

 

 

 

 

Polybromierte Biphenyle (PBB) #

13654-09-6 36355-01-8 27858-07-7 und weitere

237-137-2 252-994-2 248- 696-7

2903 69 90 und weitere

i(1)

sr

Siehe PIC-Rundschreiben; www.pic.int/

Polychlorierte Terphenyle (PCT) #

61788-33-8

262-968-2

2903 69 90

i(1)

b

Siehe PIC-Rundschreiben; www.pic.int/

Propham

122-42-9

204-542-0

2924 29 95

p(1)

b

 

Pyrazophos +

13457-18-6

236-656-1

2933 59 95

p(1)-p(2)

b-b

 

Quintozen +

82-68-8

201-435-0

2904 90 85

p(1)-p(2)

b-b

 

Scillirosid

507-60-8

208-077-4

2938 90 90

p(1)

b

 

Simazin +

122-34-9

204-535-2

2933 69 10

p(1)

sr

 

Strychnin

57-24-9

200-319-7

2939 99 00

p(1)

b

 

Tecnazen +

117-18-0

204-178-2

2904 90 85

p(1)-p(2)

b-b

 

Terbufos

13071-79-9

235-963-8

2930 90 70

p(1)-p(2)

b-b

 

Bleitetraethyl #

78-00-2

201-075-4

2931 00 95

i(1)

sr

Siehe PIC-Rundschreiben; www.pic.int/

Bleitetramethyl #

75-74-1

200-897-0

2931 00 95

i(1)

sr

Siehe PIC-Rundschreiben; www.pic.int/

Thalliumsulfat

7446-18-6

231-201-3

2833 29 90

p(1)

b

 

Thiocyclam

31895-22-4

250-859-2

2934 99 90

p(1)-p(2)

b-b

 

Thiodicarb +

59669-26-0

261-848-7

2930 90 85

p(1)

b

 

Triazophos

24017-47-8

245-986-5

2933 99 90

p(1)-p(2)

b-b

 

Trichlorfon +

52-68-6

200-149-3

2931 00 95

p(1)-p(2)

b-b

 

Tridemorph

24602-86-6

246-347-3

2934 99 90

p(1)-p(2)

b-b

 

Zinnorganische Dreifachverbindungen+

2931 00 95 und weitere

p(2) i(2)

Sr sr

 

Tris (2,3-dibrompropyl) phosphat #

126-72-7

204-799-9

2919 10 00

i(1)

sr

Siehe PIC-Rundschreiben; www.pic.int/

Tri(aziridin-1-yl)phosphinoxid (1,1′,1″-phosphoryltriaziridin) +

545-55-1

208-892-5

2933 99 90

i(1)

sr

 

Vamidothion

2275-23-2

218-894-8

2930 90 85

p(1)-p(2)

b-b

 

Vinclozolin

50471-44-8

256-599-6

2934 99 90

p(1)

b

 

Zineb

12122-67-7

235-180-1

2930 20 00 oder3824 90 97

p(1)

b

 

CAS

=

Chemical Abstracts Service.

#

Chemikalie, die dem PIC-Verfahren teilweise oder vollständig unterliegt.

+

Chemikalie, die Kandidat für die PIC-Notifikation ist.

(a)

Die Eintragung gilt ab 27. Juni 2008.

TEIL 2

Liste der Chemikalien, die Kandidaten für die PIC-Notifikation sind

(gemäß Artikel 10)

Diese Liste umfasst Chemikalien, die Kandidat für die PIC-Notifikation sind. Chemikalien, die bereits dem PIC-Verfahren unterliegen, sind nicht hier, sondern in Teil 3 dieses Anhangs aufgeführt.

Chemikalie

CAS-Nr.

Einecs-Nr.

KN-Code

Kategorie (4)

Beschränkung der Verwendung (5)

2-Naphtylamin (Naphthalen-2-amin) und seine Salze

91-59-8, 553-00-4, 612-52-2 und weitere

202-080-4, 209-030-0, 210-313-6 und weitere

2921 45 00

i

b

4-Aminobiphenyl (Biphenyl-4-[yl]amin) und seine Salze

92-67-1, 2113-61-3 und weitere

202-177-1 und weitere

2921 49 80

i

b

4-Nitrobiphenyl

92-92-3

202-204-7

2904 20 00

i

b

Acephate

30560-19-1

250-241-2

2930 90 85

p

b

Alachlor

15972-60-8

240-110-8

2924 29 95

p

b

Aldicarb

116-06-3

204-123-2

2930 90 85

p

sr

Amitraz

33089-61-1

251-375-4

2925 29 00

p

sr

Asbestfasern: Chrysotil

12001-29-5 oder 132207-32-0

 

2524 90 00

i

b

Atrazine

1912-24-9

217-617-8

2933 69 10

p

sr

Benzidin und seine Salze

92-87-5, 36341-27-2 und weitere

202-199-1, 252-984-8 und weitere

2921 59 90

i

sr

 

 

 

 

Benzidinderivat

 

 

 

 

 

Cadusafos

955465-99-9

n.a

2930 90 85

p

b

Carbaryl

63-25-2

200-555-0

2924 29 95

p

b

Carbofuran

1563-66-2

216-353-0

2932 99 85

p

b

Carbosulfan

55285-14-8

259-565-9

2932 99 85

p

b

Chlorfenapyr

122453-73-0

 

2933 99 90

p

sr

Chlozolinat

84332-86-5

282-714-4

2934 99 90

p

b

Dicofol mit < 78 % p, p'-Dicofol oder 1 g/kg DDT und mit DDT verwandte Verbindungen

115-32-3

204-082-0

2906 29 00

p

b

Dimethenamid

87674-68-8

n.a

2934 99 90

p

b

Dinoterb

1420-07-1

215-813-8

2908 99 90

p

b

Endosulfan

115-29-7

204-079-4

2920 90 85

p

b

Fenthion

55-38-9

200-231-9

2930 90 85

p

sr

Fentinacetat

900-95-8

212-984-0

2931 00 95

p

b

Fentinhydroxid

76-87-9

200-990-6

2931 00 95

p

b

Haloxyfop-R

95977-29-0

n.a.

2933 39 99

p

b

(Haloxyfop-P-methylester)

(72619-32-0)

(406-250-0)

(2933 39 99)

 

 

Methylparathion #

298-00-0

206-050-1

2920 11 00

p

b

Monomethyldibromdiphenylmethan

Handelsname: DBBT

99688-47-8

401-210-1

2903 69 90

i

b

Monomethyldichlordiphenylmethan

Handelsname: Ugilec 121 oder Ugilec 21

400-140-6

2903 69 90

i

b

Monomethyltetrachlordiphenylmethan

Handelsname: Ugilec 141

76253-60-6

278-404-3

2903 69 90

i

b

Nitrofen

1836-75-5

217-406-0

2909 30 90

p

b

Nonylphenole C6H4(OH)C9H19

25154-52-3 (phenol, nonyl-),

246-672-0,

2907 13 00

i

sr

 

84852-15-3 (phenol, 4-nonyl-, verzweigt),

284-325-5

 

 

 

 

11066-49-2 (Isononylphenol),

234-284-4

 

 

 

 

90481-04-2, (phenol, nonyl-, verzweigt),

291-844-0

 

 

 

 

104-40-5(p-nonylphenol) und weitere

203-199-4 und weitere

 

 

 

Nonylphenolethoxylate (C2H4O)nC15H24O

9016-45-9, 26027-38-3, 68412-54-4, 37205-87-1, 127087-87-0 und weitere

 

3402 13 00

i

p

Sr

b

Octabromdiphenylether

32536-52-0

251-087-9

2909 30 38

i

sr

Oxydemethon-methyl

301-12-2

206-110-7

2930 90 85

p

b

Pentabromdiphenylether

32534-81-9

251-084-2

2909 30 31

i

sr

Perfluorooctan- sulfonate

1763-23-1

n.a

2904 90 20

i

sr

(PFOS) C8F17SO2X (X = OH, Metallsalz (O-M+), Halide, Amide und andere Derivative einschließlich Polymere)

2795-39-3

und weitere

 

2904 90 20

und weitere

 

 

Phosalon

2310-17-0

218-996-2

2934 99 90

p

b

Pyrazophos

13457-18-6

236-656-1

2933 59 95

p

b

Quintozen

82-68-8

201-435-0

2904 90 85

p

b

Simazin

122-34-9

204-535-2

2933 69 10

p

sr

Tecnazen

117-18-0

204-178-2

2904 90 85

p

b

Thiodicarb

59669-260

261-848-7

2930 90 85

p

b

Trichlorfon

52-68-6

200-149-3

2931 00 95

p

b

Zinnorganische Dreifachverbindungen, insbesondere Tributylzinnverbindungen einschließlich Bis(tributylzinn)oxid

56-35-9 und weitere

200-268-0 und weitere

2931 00 95 und weitere

p

sr

CAS

=

Chemical Abstracts Service.

#

Chemikalie, die dem internationalen PIC-Verfahren teilweise oder vollständig unterliegt.

TEIL 3

Liste der Chemikalien, die dem PIC-Verfahren gemäß dem Rotterdamer Übereinkommen unterliegen

(gemäß Artikel 12 und 13)

(Die angegebenen Kategorien beziehen sich auf das Übereinkommen)

Chemikalie

CAS-Nummer(n)

HS-Code

Reiner Stoff

HS-Code

Gemische, Zubereitungen mit diesem Stoff

Kategorie

2,4,5-T und seine Salze und Ester

93-76-5#

2918.91

3808.50

Pestizid

Aldrin (6)

309-00-2

2903.52

3808.50

Pestizid

Binapacryl

485-31-4

2916.19

3808.50

Pestizid

Captafol

2425-06-1

2930.50

3808.50

Pestizid

Chlordan (6)

57-74-9

2903.52

3808.50

Pestizid

Chlordimeform

6164-98-3

2925.21

3808.50

Pestizid

Chlorbenzilat

510-15-6

2918.18

3808.50

Pestizid

DDT (6)

50-29-3

2903.62

3808.50

Pestizid

Dieldrin (6)

60-57-1

2910.40

3808.50

Pestizid

Dinitro-ortho-cresol (DNOC) und seine Salze (z. B. Ammonium-, Kalium- und Natriumsalze)

534-52-1, 2980-64-5, 5787-96-2, 2312-76-7

2908.99

3808.91

3808.92

3808.93

Pestizid

Dinoseb und seine Salze und Ester

88-85-7 #

2908.91

3808.50

Pestizid

1,2-Dibromethan (EDB)

106-93-4

2903.31

3808.50

Pestizid

1,2-Dichlorethan (Ethylendichlorid)

107-06-2

2903.15

3808.50

Pestizid

Ethylenoxid

75-21-8

2910.10

3808.50

3824.81

Pestizid

Fluoracetamid

640-19-7

2924.12

3808.50

Pestizid

HCH (gemischte Isomere)

608-73-1

2903.51

3808.50

Pestizid

Heptachlor (6)

76-44-8

2903.52

3808.50

Pestizid

Hexachlorbenzol (6)

118-74-1

2903.62

3808.50

Pestizid

Lindan

58-89-9

2903.51

3808.50

Pestizid

Quecksilberverbindungen, einschließlich anorganischer Quecksilberverbindungen, Alkyl-Quecksilberverbindungen und Alkyloxyalkyl- und Arylquecksilberverbindungen

10112-91-1, 21908-53-2 und andere

Siehe auch:

www.pic.int/

2852.00

3808.50

Pestizid

Monocrotophos

6923-22-4

2924.12

3808.50

Pestizid

Parathion

56-38-2

2920.11

3808.50

Pestizid

Pentachlorphenol und seine Salze und Ester

87-86-5#

2908.11

2908.19

3808.50

3808.91

3808 92

3808 93

3808 94

3808 99

Pestizid

Toxaphen (6)

8001-35-2

3808.50

Pestizid

Verstäubbare Pulverformulierungen mit einer Kombination aus: mindestens 7 % Benomyl, mindestens 10 % Carbofuran und mindestens 15 % Thiram

17804-35-2

1563-66-2

137-26-8

3808.92

Sehr gefährliche Pestizidformulierung

Methamidophos (lösliche flüssige Formulierungen des Stoffes, deren Wirkstoffgehalt 600 g/l übersteigt)

10265-92-6

2930.50

3808.50

Sehr gefährliche Pestizidformulierung

Methylparathion (emulgierbare Konzentrate mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 19,5 % sowie Stäube mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 1,5 %)

298-00-0

2920.11

3808.50

Sehr gefährliche Pestizidformulierung

Phosphamidon (lösliche flüssige Formulierungen des Stoffes, deren Wirkstoffgehalt 1 000 g/l übersteigt)

 

2924.12

3808.50

Sehr gefährliche Pestizidformulierung

Gemisch, (E)&(Z)-Isomere

13171-21-6

 

 

 

(Z)-Isomer

23783-98-4

 

 

 

(E)-Isomer

297-99-4

 

 

 

Asbestfasern:

 

2524.10

2524.90

6811.40

6812.80

6812.91

6812.92

6812.93

6812.99

6813.20

Industriechemikalie

Krokydolith

12001-28-4

2524.10

 

 

Actinolith

77536-66-4

2524.90

 

 

Anthophyllit

77536-67-5

2524.90

 

 

Amosit

12172-73-5

2524.90

 

 

Tremolit

77536-68-6

2524.90

 

 

Polybromierte Biphenyle (PBB)

 

 

 

 

(hexa-)

36355-01-8

3824.82

 

 

 

 

 

Industriechemikalie

(octa-)

27858-07-7

 

 

 

(deca-)

13654-09-6

 

 

 

Polychlorierte Biphenyle (PCB) (6)

1336-36-3

3824.82

Industriechemikalie

Polychlorierte Terphenyle (PCT)

61788-33-8

3824.82

Industriechemikalie

Bleitetraethyl

78-00-2

2931.00

3811.11

Industriechemikalie

Bleitetramethyl

75-74-1

2931.00

3811.11

Industriechemikalie

Tris (2,3-dibrompropyl) phosphat

126-72-7

2919.10

3824.83

Industriechemikalie

#

Angabe der CAS-Nummer nur für die Stammverbindung.


(1)  Unterkategorie: p(1) — Pestizide in der Gruppe der Pflanzenschutzmittel, p(2) — sonstige Pestizide, einschließlich Biozid-Produkte; i(1) — Industriechemikalie zur Verwendung durch Fachleute und i(2) — Industriechemikalie zur Verwendung durch die Öffentlichkeit.

(2)  Beschränkung der Verwendung: sr — strenge Beschränkungen, b — Verbot (in der betreffenden Unterkategorie/den betreffenden Unterkategorien) gemäß dem Gemeinschaftsrecht.

(3)  Mit Ausnahme der Kraftstoffe, die unter die Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen (ABl. L 350 vom 28.12.1998, S. 58), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1) fallen.

CAS

=

Chemical Abstracts Service.

#

Chemikalie, die dem PIC-Verfahren teilweise oder vollständig unterliegt.

+

Chemikalie, die Kandidat für die PIC-Notifikation ist.

(a)

Die Eintragung gilt ab 27. Juni 2008.

(4)  Kategorie: p — Pestizide; i — Industriechemikalie.

(5)  Beschränkung der Verwendung: sr — strenge Beschränkungen, b — Verbot (in der betreffenden Kategorie/den betreffenden Kategorien).

CAS

=

Chemical Abstracts Service.

#

Chemikalie, die dem internationalen PIC-Verfahren teilweise oder vollständig unterliegt.

(6)  Diese Stoffe unterliegen einem Ausfuhrverbot gemäß den Bestimmungen von Artikel 14 Absatz 2 und Anhang V dieser Verordnung.

#

Angabe der CAS-Nummer nur für die Stammverbindung.


ANHANG II

AUSFUHRNOTIFIKATION

Nach Artikel 7 erforderliche Informationen:

1.

Angaben zum auszuführenden Stoff:

a)

Bezeichnung in der IUPAC-Nomenklatur (Internationale Union für reine und angewandte Chemie);

b)

weitere Bezeichnungen (z. B. ISO-Bezeichnung, allgemeine Bezeichnungen, Handelsbezeichnungen, Abkürzungen);

c)

Einecs-Nummer (Europäisches Altstoffverzeichnis) und CAS-Nummer (Chemical Abstracts Services);

d)

CUS-Nummer (Europäisches Zollinventar chemischer Erzeugnisse) und Code der Kombinierten Nomenklatur;

e)

wichtigste Verunreinigungen, wenn von besonderer Bedeutung.

2.

Angaben zur auszuführenden Zubereitung:

a)

Handelsname und/oder -bezeichnung der Zubereitung;

b)

für jeden in Anhang I aufgeführten Stoff Angabe des Prozentsatzes und der Einzelheiten nach Nummer 1;

c)

CUS-Nummer (Europäisches Zollinventar chemischer Erzeugnisse) und Code der Kombinierten Nomenklatur.

3.

Angaben zum auszuführenden Artikel:

a)

Handelsname und/oder -bezeichnung des Artikels;

b)

für jeden in Anhang I aufgeführten Stoff den Prozentanteil und die detaillierten Angaben gemäß Nummer 1.

4.

Informationen über die Ausfuhr:

a)

Bestimmungsland;

b)

Herkunftsland;

c)

voraussichtliches Datum der ersten Ausfuhr im betreffenden Jahr;

d)

geschätzte Menge der in diesem Jahr in das betreffende Land auszuführenden Chemikalie;

e)

beabsichtigte Verwendung im Bestimmungsland, sofern bekannt, sowie Angabe dazu, unter welche Kategorien gemäß dem Rotterdamer Übereinkommen die Verwendung fällt;

f)

Name, Anschrift und sonstige relevante Angaben zum Einführer bzw. dem einführenden Unternehmen;

g)

Name, Anschrift und sonstige relevante Angaben zum Ausführer bzw. dem ausführenden Unternehmen.

5.

Bezeichnete nationale Behörden:

a)

Name, Anschrift, Telefon- und Telex- bzw. Faxnummer und E-Mail-Adresse der bezeichneten Behörde in der Europäischen Union, die weitere Informationen erteilen kann;

b)

Name, Anschrift, Telefon- und Telex- bzw. Faxnummer und E-Mail-Adresse der bezeichneten Behörde im einführenden Land.

6.

Informationen über erforderliche Vorsichtsmaßnahmen, einschließlich Angabe von Gefahrenklasse, Gefahrensätzen und Sicherheitshinweisen.

7.

Zusammenfassung der physikalisch-chemischen, toxikologischen und ökotoxikologischen Eigenschaften.

8.

Verwendung der Chemikalie in der Europäischen Union:

a)

Verwendungen und Kategorie(n) nach dem Rotterdamer Übereinkommen und Unterkategorie(n) der Gemeinschaft, die einer Kontrolle unterliegen (Verbot oder strenge Beschränkungen);

b)

Verwendungen, für die weder ein Verbot noch strenge Beschränkungen erlassen wurden

(Kategorien und Unterkategorien sind gemäß der Definition in Anhang I dieser Verordnung anzugeben.);

c)

Soweit verfügbar, die geschätzten Herstellungs-, Einfuhr-, Ausfuhr- und Verbrauchsmengen der Chemikalie.

9.

Informationen über Vorsichtsmaßnahmen zur Verringerung der Exposition gegenüber der Chemikalie und ihrer Emissionen.

10.

Zusammenfassung der gesetzlichen Beschränkungen und deren Begründung.

11.

Zusammenfassung der Informationen gemäß Anhang IV Nummer 2 Buchstaben a, c und d.

12.

Zusätzliche Informationen, die die ausführende Vertragspartei für wichtig hält, oder auf Anfrage der einführenden Vertragspartei weitere Informationen gemäß Anhang IV.


ANHANG III

Von den bezeichneten nationalen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 an die Kommission zu übermittelnde Informationen

1.

Angabe der Mengen der unter Anhang I fallenden Chemikalien (in Form von Stoffen, Zubereitungen und Artikeln), die im Vorjahr ausgeführt wurden.

a)

Jahr, in dem Ausfuhren erfolgten.

b)

Zusammenfassende Darstellung der Mengen ausgeführter Chemikalien (in Form von Stoffen, Zubereitungen und Artikeln) gemäß nachstehender Tabelle.

Chemikalie

Einführendes Land

Menge des Stoffes

 

 

 

 

 

 

2.

Liste der Einführer

Chemikalie

Einführendes Land

Einführer bzw. einführendes Unternehmen

Name, Anschrift und sonstige relevante Angaben zum Einführer bzw. zum einführenden Unternehmen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


ANHANG IV

Notifikation einer verbotenen oder strengen Beschränkungen unterliegenden Chemikalie an das Sekretariat des Übereinkommens

Informationsanforderungen für Notifikationen nach Artikel 10

Die Notifikationen müssen Folgendes enthalten:

1.

Eigenschaften, Identifikation und Verwendungen

a)

Common Name;

b)

chemische Bezeichnung nach einer international anerkannten Nomenklatur (zum Beispiel der Internationalen Union für reine und angewandte Chemie, IUPAC), sofern eine solche Nomenklatur vorhanden ist;

c)

Handelsbezeichnungen und Bezeichnungen der Zubereitungen;

d)

Code-Nummern: CAS (Chemical Abstracts Service)-Nummer, Zollcode nach dem Harmonisierten System und sonstige Nummern;

e)

Informationen über die Einstufung in Gefahrenklassen, sofern die Chemikalie Einstufungsvorschriften unterliegt;

f)

Verwendung(en) der Chemikalie:

innerhalb der Europäischen Union,

andernorts (sofern bekannt);

g)

physikalisch-chemische, toxikologische und ökotoxikologische Eigenschaften.

2.

Endgültige Rechtsvorschriften

a)

Spezifische Angaben zu den endgültigen Rechtsvorschriften:

i)

Zusammenfassung der endgültigen Rechtsvorschriften;

ii)

Fundstelle des Rechtstextes;

iii)

Zeitpunkt des Inkrafttretens der endgültigen Rechtsvorschriften;

iv)

Angaben darüber, ob die endgültigen Rechtsvorschriften auf der Grundlage einer Beurteilung der Risiken und Gefahren erlassen wurden, und wenn ja, Angabe von Einzelheiten einer solchen Beurteilung, einschließlich eines Verweises auf einschlägige Unterlagen;

v)

Begründung der endgültigen Rechtsvorschriften, die für die menschliche Gesundheit, einschließlich der Gesundheit von Verbrauchern und Arbeitnehmern, oder die Umwelt von Belang sind;

vi)

zusammenfassender Überblick über die von der Chemikalie für die menschliche Gesundheit, einschließlich der Gesundheit von Verbrauchern und Arbeitnehmern, oder für die Umwelt ausgehenden Gefahren und Risiken und über die voraussichtlichen Auswirkungen der endgültigen Rechtsvorschriften;

b)

Kategorie oder Kategorien, in denen endgültige Rechtsvorschriften erlassen wurden, und für jede Kategorie

i)

Verwendungen, die durch endgültige Rechtsvorschriften verboten sind;

ii)

Verwendungen, die weiterhin erlaubt sind;

iii)

soweit vorhanden, die geschätzten Herstellungs-, Einfuhr-, Ausfuhr- und Verbrauchsmengen der Chemikalie;

c)

soweit möglich, Angaben über die voraussichtliche Bedeutung der endgültigen Rechtsvorschriften für andere Staaten und Regionen;

d)

andere zweckdienliche Informationen wie

i)

Bewertung der sozioökonomischen Auswirkungen der endgültigen Rechtsvorschriften;

ii)

sofern verfügbar, Informationen zu Alternativen und deren relative Risiken, zum Beispiel

integrierte Pflanzenschutzstrategien;

industrielle Verfahren und Prozesse, einschließlich sauberer Technologien.


ANHANG V

Chemikalien und Artikel, für die ein Ausfuhrverbot gilt

(gemäß Artikel 14)

Teil 1

Persistente organische Schadstoffe, wie sie im Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe, Anhänge A und B, aufgeführt sind, gemäß den dortigen Bestimmungen

Beschreibung der Chemikalien/Artikel, die unter ein Ausfuhrverbot fallen

Zusätzliche Angaben, sofern relevant (z. B. Bezeichnung der Chemikalie, EG-Nr., CAS-Nr. usw.)

 

Aldrin

EG-Nr. 206-215-8,

CAS-Nr. 309-00-2,

KN-Code 2903 52 00

Chlordan

EG-Nr. 200-349-0,

CAS-Nr. 57-74-9,

KN-Code 2903 52 00

Dieldrin

EG-Nr. 200-484-5,

CAS-Nr. 60-57-1,

KN-Code 2910 40 00

DDT (1,1,1-Trichlor-2,2-bis (p-chlorphenyl)ethan

EG-Nr. 200-024-3,

CAS-Nr. 50-29-3,

KN-Code 2903 62 00

Endrin

EG-Nr. 200-775-7,

CAS-Nr. 72-20-8,

KN-Code 2910 90 00

Heptachlor

EG-Nr. 200-962-3,

CAS-Nr. 76-44-8,

KN-Code 2903 52 00

 

Hexachlorbenzol

EG-Nr. 200-273-9,

CAS-Nr. 118-74-1,

KN-Code 2903 62 00

Mirex

EG-Nr. 219-196-6,

CAS-Nr. 2385-85-5,

KN-Code 2903 59 80

Toxaphen (Camphechlor)

EG-Nr. 232-283-3,

CAS-Nr. 8001-35-2,

KN-Code 3808 50 00

Polychlorierte Biphenyle (PCB)

EG-Nr. 215-648-1 und weitere, CAS-Nr. 1336-36-3 und weitere,

KN-Code 2903 69 90

Teil 2

Andere Chemikalien als persistente organische Schadstoffe, wie sie im Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe, Anhänge A und B, aufgeführt sind, gemäß den dortigen Bestimmungen

Beschreibung der Chemikalien/Artikel, die unter ein Ausfuhrverbot fallen

Zusätzliche Angaben, sofern relevant (z. B. Bezeichnung der Chemikalie, EG-Nr., CAS-Nr. usw.)

Quecksilberhaltige kosmetische Seifen

KN-Codes 3401 11 00, 3401 19 00, 3401 20 10, 3401 20 90, 3401 30 00


ANHANG VI

Liste der Vertragsparteien, die Informationen über die Durchfuhr von dem PIC-Verfahren unterliegenden Chemikalien verlangen

(gemäß Artikel 15)

Land

Verlangte Informationen

 

 

 

 


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