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Document 32008R0733

Verordnung (EG) Nr. 733/2008 des Rates vom 15. Juli 2008 über die Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl (kodifizierte Fassung)

OJ L 201, 30.7.2008, p. 1–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 11 Volume 111 P. 198 - 204

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/03/2020: This act has been changed. Current consolidated version: 07/11/2009

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/733/oj

30.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 201/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 733/2008 DES RATES

vom 15. Juli 2008

über die Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl

(kodifizierte Fassung)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EWG) Nr. 737/90 des Rates vom 22. März 1990 über die Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl (1) ist mehrfach und wesentlich geändert worden (2). Aus Gründen der Klarheit und Übersichtlichkeit empfiehlt es sich, die genannte Verordnung zu kodifizieren.

(2)

Nach dem Unfall im Kernkraftwerk von Tschernobyl am 26. April 1986 haben sich beträchtliche Mengen radioaktiver Elemente in der Atmosphäre verbreitet.

(3)

Unbeschadet des Umstands, dass in Zukunft erforderlichenfalls auf die Bestimmungen der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 des Rates vom 22. Dezember 1987 zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in Nahrungsmitteln und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologischen Notstandssituation (3) zurückgegriffen werden kann, sollte die Gemeinschaft hinsichtlich der spezifischen Folgen des Unfalls von Tschernobyl gewährleisten, dass für die menschliche Ernährung bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und Verarbeitungserzeugnisse, bei denen die Möglichkeit einer Kontaminierung besteht, nur nach gemeinsamen Modalitäten in die Gemeinschaft verbracht werden.

(4)

Diese gemeinsamen Modalitäten sollten die Gesundheit der Verbraucher schützen und ohne ungebührende Beeinträchtigung des Handels zwischen der Gemeinschaft und den Drittländern die Einheit des Marktes erhalten und Verkehrsverlagerungen verhindern.

(5)

Die Einhaltung dieser Höchstwerte sollte weiterhin Gegenstand geeigneter Kontrollen sein, die im Falle der Nichteinhaltung zu Einfuhrverboten führen können.

(6)

Bei vielen landwirtschaftlichen Erzeugnissen ist die radioaktive Verseuchung zurückgegangen und wird weiter bis auf Werte absinken, die vor dem Tschernobyl-Unfall zu verzeichnen waren. Es sollte daher ein Verfahren festgelegt werden, nach dem solche Erzeugnisse von dem Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgeschlossen werden können.

(7)

Da diese Verordnung alle für die menschliche Ernährung bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Verarbeitungserzeugnisse betrifft, ist es nicht erforderlich, im vorliegenden Fall das in Artikel 14 der Richtlinie 2004/68/EG des Rates vom 26. April 2004 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr und die Durchfuhr bestimmter lebender Huftiere in bzw. durch die Gemeinschaft (4) genannte Verfahren anzuwenden.

(8)

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderliche Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (5) erlassen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Mit Ausnahme der in Anhang I genannten, für die menschliche Ernährung ungeeigneten Waren sowie der Erzeugnisse, die nach dem in Artikel 6 Absatz 2 genannten Verfahren vom Anwendungsbereich dieser Verordnung gegebenenfalls ausgeschlossen werden, gilt diese Verordnung für Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern, die genannt werden in:

a)

Anhang I des Vertrags,

b)

der Verordnung (EG) Nr. 1667/2006 des Rates vom 7. November 2006 über Glukose und Laktose (6);

c)

der Verordnung (EWG) Nr. 2783/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Handelsregelung für Eieralbumin und Milchalbumin (7);

d)

der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren (8).

Artikel 2

(1)   Unbeschadet der anderen geltenden Bestimmungen können die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse nur unter der Voraussetzung in den freien Verkehr verbracht werden, dass die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels festgesetzten Höchstwerte eingehalten sind.

(2)   Die maximale kumulierte Radioaktivität von Cäsium-134 und Cäsium-137 darf folgende Werte nicht überschreiten (9):

a)

370 Bq/kg für Milch und Milcherzeugnisse, die in Anhang II aufgeführt sind, sowie für Lebensmittel für die Ernährung speziell von Säuglingen während der vier bis sechs ersten Lebensmonate, die für sich genommen dem Nahrungsbedarf dieses Personenkreises genügen und in Packungen für den Einzelhandel dargeboten werden, die eindeutig als Zubereitungen für Säuglinge gekennzeichnet und etikettiert sind;

b)

600 Bq/kg für alle anderen betroffenen Erzeugnisse.

Artikel 3

(1)   Die Mitgliedstaaten führen Kontrollen der Einhaltung der in Artikel 2 Absatz 2 festgesetzten Höchstwerte für die in Artikel 1 genannten Waren unter Berücksichtigung des Kontaminationsgrades des Ursprungslandes durch.

Die Kontrollen können auch die Vorlage von Ausfuhrzeugnissen beinhalten.

Entsprechend dem Ergebnis der Kontrollen ergreifen die Mitgliedstaaten die für die Anwendung des Artikels 2 Absatz 1 erforderlichen Maßnahmen, einschließlich des Verbots der Abfertigung zum freien Verkehr im Einzelfall oder allgemein für eine bestimmte Ware.

(2)   Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission alle Informationen hinsichtlich der Anwendung dieser Verordnung mit, insbesondere die Fälle, in denen die Höchstwerte nicht eingehalten worden sind.

Die Kommission gibt diese Informationen an die anderen Mitgliedstaaten weiter.

(3)   Werden Fälle der wiederholten Nichteinhaltung der Höchstwerte festgestellt, so können die erforderlichen Maßnahmen nach dem in Artikel 5 Absatz 2 genannten Verfahren getroffen werden.

Diese Maßnahmen können bis zum Einfuhrverbot für die Waren mit Ursprung in dem betreffenden Drittland gehen.

Artikel 4

Die Modalitäten für die Anwendung dieser Verordnung sowie die an der Liste der in Anhang I aufgeführten Waren und an der Liste der von dieser Verordnung ausgeschlossenen Erzeugnisse gegebenenfalls vorzunehmenden Änderungen werden nach dem in Artikel 5 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

Artikel 5

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

Artikel 6

Die Verordnung (EWG) Nr. 737/90, in der durch die in Anhang III aufgeführten Verordnungen geänderten Fassung, wird aufgehoben.

Verweisungen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang IV zu lesen.

Artikel 7

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Ihre Geltungsdauer endet

a)

am 31. März 2010, es sei denn, dass der Rat vor diesem Zeitpunkt einen anders lautenden Beschluss fasst, insbesondere wenn die in Artikel 4 genannte Liste der ausgeschlossenen Erzeugnisse alle für die menschliche Ernährung geeigneten Erzeugnisse umfasst, auf die diese Verordnung Anwendung findet;

b)

mit Inkrafttreten der in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 genannten Verordnung der Kommission, wenn diese vor dem 31. März 2010 in Kraft tritt.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 15. Juli 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. BARNIER


(1)  ABl. L 82 vom 29.3.1990, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(2)  Siehe Anhang III.

(3)  ABl. L 371 vom 30.12.1987, S. 11. Geändert durch die Verordnung (Euratom) Nr. 2218/89 (ABl. L 211 vom 22.7.1989, S. 1).

(4)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 321. Berichtigte Fassung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 128.

(5)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).

(6)  ABl. L 312 vom 11.11.2006, S. 1.

(7)  ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 104. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2916/95 der Kommission (ABl. L 305 vom 19.12.1995, S. 49).

(8)  ABl. L 318 vom 20.12.1993, S. 18. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2580/2000 (ABl. L 298 vom 25.11.2000, S. 5).

(9)  Der Wert für konzentrierte Erzeugnisse und Trockenerzeugnisse wird auf der Grundlage des für den unmittelbaren Verbrauch rekonstituierten Erzeugnisses berechnet.


ANHANG I

Für die menschliche Ernährung ungeeignete Waren

KN-Code

Warenbezeichnung

ex 0101 10 10

ex 0101 90 19

Rennpferde

ex 0106

Andere (lebende Tiere, ausgenommen Hauskaninchen und Tauben: nicht für die menschliche Ernährung)

0301 10

Zierfische, lebend

0408 11 20

0408 19 20

0408 91 20

0408 99 20

Eier, nicht in der Schale, und Eigelb, für Ernährungszwecke ungeeignet (1)

ex 0504 00 00

Därme, Blasen und Mägen von anderen Tieren als Fischen, ganz oder geteilt, ungenießbar

0511 10 00

ex 0511 91 90

0511 99

Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen zum Verzehr geeignetes Tierblut; nicht lebende Tiere des Kapitels 1 oder 3, ungenießbar

ex 0713

Trockene ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert, zur Aussaat

1001 90 10

Spelz, zur Aussaat (1)

1005 10 11

1005 10 13

1005 10 15

1005 10 19

Hybridmais, zur Aussaat (1)

1006 10 10

Reis, zur Aussaat (1)

1007 00 10

Hybrid-Körner-Sorghum, zur Aussaat (1)

1201 00 10

1202 10 10

1204 00 10

1205 10 10

1206 00 10

1207 20 10

1207 40 10

1207 50 10

1207 91 10

1207 99 15

Ölsaaten und ölhaltige Früchte, auch zerkleinert, zur Aussaat (1)

1209

Samen, Früchte und Sporen, zur Aussaat

1501 00 11

Schweineschmalz und anderes Schweinefett zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (1)

1502 00 10

Fett von Rindern, Schafen und Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503, zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (1)

1503 00 11

Schmalzstearin und Oleostearin, zu industriellen Zwecken (1)

1503 00 30

Talgöl zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (1)

1505 00

Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich Lanolin

1507 10 10

1507 90 10

Sojaöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, zu technischen und industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (1)

1508 10 10

1509 90 10

Erdnussöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, zu technischen und industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (1)

1511 10 10

Rohes Palmöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, zu technischen und industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (1)

1511 90 91

1512 11 10

1512 19 10

1512 21 10

1512 29 10

1513 11 10

1513 19 30

1513 21 10

1513 29 30

1514 11 10

1514 19 10

1514 91 10

1514 99 10

1515 19 10

1515 21 10

1515 29 10

1515 50 11

1515 50 91

1515 90 21

1515 90 31

1515 90 40

1515 90 60

1516 20 95

Andere Öle zu technischen und industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (1)

1515 30 10

Rizinusöl und seine Fraktionen zum Herstellen von Aminoundecansäure zum Erzeugen von synthetischen Chemiefasern oder Kunststoffen (1)

1515 90 11

Tungöl (Holzöl); Jojobaöl und Oititicaöl; Myrtenwachs und Japanwachs; deren Fraktionen

1518 00 31

1518 00 39

Mischungen von flüssigen, fetten pflanzlichen Ölen, zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (1)

2207 20 00

Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt

3824 10 00

Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne

4501

Naturkork, unbearbeitet oder nur zugerichtet, Korkabfälle; Korkschrot und Korkmehl

5301 10 00

5301 21 00

5301 29 00

Flachs, roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen

5302

Hanf (Cannabis sativa L.), roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von Hanf (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoffe)

ex Kapitel 6

Lebende Pflanzen und andere Waren des Blumenhandels, ausgenommen Zichorienpflanzen und -wurzeln der Unterposition 0601 20 10


(1)  Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen.


ANHANG II

Milch und Milcherzeugnisse, für die ein Höchstwert von 370 Bq/kg gilt

KN-Code

0401

0402

0403 10 11 bis 0403 10 39

0403 90 11 bis 0403 90 69

0404


ANHANG III

Aufgehobene Verordnung mit der Liste ihrer nachfolgenden Änderungen

Verordnung (EWG) Nr. 737/90 des Rates

(ABl. L 82 vom 29.3.1990, S. 1).

 

Verordnung (EG) Nr. 686/95 des Rates

(ABl. L 71 vom 31.3.1995, S. 15).

 

Verordnung (EG) Nr. 616/2000 des Rates

(ABl. L 75 vom 24.3.2000, S. 1).

 

Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates

(ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

Nur Anhang III Nummer 7


ANHANG IV

Entsprechungstabelle

Verordnung (EWG) Nr. 737/90

Vorliegende Verordnung

Artikel 1 einleitende Worte

Artikel 1 einleitende Worte

Artikel 1 erster Gedankenstrich

Artikel 1 Buchstabe a

Artikel 1 zweiter Gedankenstrich

Artikel 1 Buchstabe b

Artikel 1 dritter Gedankenstrich

Artikel 1 Buchstabe c

Artikel 1 vierter Gedankenstrich

Artikel 1 Buchstabe d

Artikel 1 fünfter Gedankenstrich

Artikel 2

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 3 erster Einleitungssatz

Artikel 3 zweiter Einleitungssatz

Artikel 2 Absatz 2 Einleitungssatz

Artikel 3 erster und zweiter Gedankenstrich

Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und b

Artikel 4 Absatz 1 Sätze 1, 2 und 3

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsätze 1, 2 und 3

Artikel 4 Absatz 2 Sätze 1 und 2

Artikel 3 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2

Artikel 5 Sätze 1 und 2

Artikel 3 Absatz 3 Unterabsätze 1 und 2

Artikel 6

Artikel 4

Artikel 7

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 2 einleitende Worte

Artikel 7 Absatz 2 einleitende Worte

Artikel 8 Absatz 2 Nummer 1

Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 8 Absatz 2 Nummer 2

Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b

Anhang I

Anhang I

Anhang II

Anhang II

Anhang III

Anhang IV


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