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Document 32004R0827

Verordnung (EG) Nr. 827/2004 des Rates vom 26. April 2004 über das Verbot der Einfuhr von atlantischem Großaugenthun (Thunnus obesus) mit Ursprung in Bolivien, Kambodscha, Georgien, Äquatorialguinea und Sierra Leone und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1036/2001

OJ L 127, 29.4.2004, p. 21–22 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 04 Volume 007 P. 74 - 75
Special edition in Estonian: Chapter 04 Volume 007 P. 74 - 75
Special edition in Latvian: Chapter 04 Volume 007 P. 74 - 75
Special edition in Lithuanian: Chapter 04 Volume 007 P. 74 - 75
Special edition in Hungarian Chapter 04 Volume 007 P. 74 - 75
Special edition in Maltese: Chapter 04 Volume 007 P. 74 - 75
Special edition in Polish: Chapter 04 Volume 007 P. 74 - 75
Special edition in Slovak: Chapter 04 Volume 007 P. 74 - 75
Special edition in Slovene: Chapter 04 Volume 007 P. 74 - 75
Special edition in Bulgarian: Chapter 04 Volume 007 P. 162 - 163
Special edition in Romanian: Chapter 04 Volume 007 P. 162 - 163
Special edition in Croatian: Chapter 04 Volume 010 P. 34 - 35

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 26/03/2014; Aufgehoben durch 32014R0249

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/827/oj

32004R0827

Verordnung (EG) Nr. 827/2004 des Rates vom 26. April 2004 über das Verbot der Einfuhr von atlantischem Großaugenthun (Thunnus obesus) mit Ursprung in Bolivien, Kambodscha, Georgien, Äquatorialguinea und Sierra Leone und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1036/2001

Amtsblatt Nr. L 127 vom 29/04/2004 S. 0021 - 0022


Verordnung (EG) Nr. 827/2004 des Rates

vom 26. April 2004

über das Verbot der Einfuhr von atlantischem Großaugenthun (Thunnus obesus) mit Ursprung in Bolivien, Kambodscha, Georgien, Äquatorialguinea und Sierra Leone und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1036/2001

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Schutz der Fischbestände als erschöpfliche Naturressource stellt sowohl im Interesse des biologischen Gleichgewichts als auch im Hinblick auf die globale Ernährungssicherheit eine Notwendigkeit dar.

(2) Die Internationale Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT), zu deren Vertragsparteien die Europäische Gemeinschaft gehört, verabschiedete 1998 die Entschließung 98-18 über den illegalen, nicht gemeldeten und nicht regulierten Fang von Thunfisch durch große Schiffe im Geltungsbereich der Konvention.

(3) Die Vertragsparteien der ICCAT, deren Fischer verpflichtet sind, den Fang an Thunfischen zu verringern, können den betreffenden Bestand nur dann wirksam bewirtschaften, wenn alle Nicht-Vertragsparteien, die atlantischem Großaugenthun fischen, mit der ICCAT zusammenarbeiten und deren Maßnahmen zur Bestandserhaltung und -bewirtschaftung einhalten.

(4) Die ICCAT stellte fest, dass Belize, Bolivien, Kambodscha, Georgien, Äquatorialguinea, Honduras, St. Vincent und die Grenadinen und Sierra Leone zu den Ländern gehören, die den atlantischem Großaugenthun auf eine Weise fischen, die der Wirksamkeit der Maßnahmen dieser Organisation zur Erhaltung der Gattung zuwiderläuft, und untermauerte ihre Feststellung mit Daten betreffend den Fang, den Handel und die Aktivitäten von Schiffen.

(5) Die Einfuhr von atlantischem Großaugenthun mit Ursprung in Belize, Kambodscha, Äquatorialguinea, St. Vincent und den Grenadinen und Honduras wird gegenwärtig durch die Verordnung (EG) Nr. 1036/2001 des Rates vom 22. Mai 2001 über das Verbot der Einfuhr von atlantischem Großaugenthun (Thunnus obesus) mit Ursprung in Belize, Kambodscha, Äquatorialguinea, St. Vincent und den Grenadinen sowie Honduras(1) geregelt, die die Einfuhr von atlantischem Großaugenthun aus diesen fünf Ländern verbietet.

(6) Die ICCAT erkennt die verstärkte Zusammenarbeit mit Honduras bei der Erhaltung des atlantischen Großaugenthuns an. Auf ihrer Jahrestagung 2002 empfahl sie, das von den Vertragsparteien gegenüber Honduras verhängte Einfuhrverbot gegenüber jeder Form von Erzeugnissen aus atlantischem Großaugenthun aufzuheben.

(7) Die ICCAT erkennt die Fortschritte bei der Zusammenarbeit mit Belize und St. Vincent und den Grenadinen bei der Erhaltung des atlantischen Großaugenthuns an. Auf ihrer Jahrestagung 2003 beschloss sie, das von den Vertragsparteien gegenüber Belize und St. Vincent und den Grenadinen verhängte Einfuhrverbot gegenüber jeder Form von Erzeugnissen aus atlantischem Großaugenthun mit Ursprung in diesen beiden Ländern ab dem 1. Januar 2004 aufzuheben.

(8) Die Versuche der ICCAT, Bolivien, Kambodscha, Georgien, Äquatorialguinea und Sierra Leone zu veranlassen, die Maßnahmen zur Bestandserhaltung und -bewirtschaftung von atlantischem Großaugenthun einzuhalten, blieben erfolglos.

(9) Die ICCAT empfahl den Vertragsparteien, geeignete Maßnahmen zu treffen, um ein Einfuhrverbot gegenüber jeder Form von Erzeugnissen aus atlantischem Großaugenthun mit Ursprung in Bolivien, Sierra Leone und Georgien einzuführen und um Einfuhren jeder Form von Erzeugnissen aus atlantischem Großaugenthun mit Ursprung in Kambodscha und Äquatorialguinea weiterhin zu verbieten. Diese Verbote werden aufgehoben, sobald feststeht, dass die Fangtätigkeiten dieser Länder mit den Maßnahmen der ICCAT in Einklang gebracht worden sind. Da die Gemeinschaft die ausschließliche Zuständigkeit in diesem Bereich besitzt, sollte sie diese Maßnahmen durchführen. Aufgrund der von der ICCAT vorgesehenen Fristen für die Notifizierung wird das Einfuhrverbot für diese Art von Erzeugnissen mit Ursprung in Georgien voraussichtlich jedoch erst zum 1. Juli 2004 in Kraft treten.

(10) Diese Maßnahmen sind mit den Verpflichtungen der Europäischen Gemeinschaft aus anderen internationalen Übereinkünften vereinbar.

(11) Aus Gründen der Transparenz sollte die Verordnung (EG) Nr. 1036/2001 deshalb aufgehoben und durch die vorliegende ersetzt werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck "Einfuhr" die unter Artikel 4 Nummer 15 Buchstaben a und b sowie Nummer 16 Buchstaben a bis f der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(2) genannten Zollverfahren.

Artikel 2

(1) Die Einfuhr von atlantischem Großaugenthun (Thunnus obesus) mit Ursprung in Bolivien, Kambodscha, Äquatorialguinea und Sierra Leone der KN-Codes ex 0301 99 90, 0302 34 00, ex 0302 70 00, 0303 44 00, ex 0303 80 00, ex 0304 10 38, ex 0304 10 98, ex 0304 20 45, ex 0304 90 97, ex 0305 10 00, ex 0305 20 00, ex 0305 30 90, ex 0305 49 80, ex 0305 59 80 und ex 0305 69 80 in die Gemeinschaft ist verboten.

(2) Die Einfuhr von allen in Absatz 1 genannten, auf Grundlage von atlantischem Großaugenthun hergestellten, verarbeiteten Erzeugnissen der KN-Codes ex 1604 14 11, ex 1604 14 16, ex 1604 14 18 und ex 1604 20 70 ist verboten.

(3) Die Einfuhr von atlantischem Großaugenthun (Thunnus obesus) mit Ursprung in Georgien der KN-Codes ex 0301 99 90, 0302 34 00, 0303 44 00, ex 0304 10 38, ex 0304 10 98, ex 0304 20 45, ex 0304 90 97, ex 0305 20 00, ex 0305 30 90, ex 0305 49 80, ex 0305 59 80 und ex 0305 69 80 in die Gemeinschaft ist verboten.

(4) Die Einfuhr von allen in Absatz 3 genannten, auf Grundlage von atlantischem Großaugenthun hergestellten, verarbeiteten Erzeugnissen der KN-Codes ex 1604 14 11, ex 1604 14 16, ex 1604 14 18 und ex 1604 20 70 ist verboten.

Artikel 3

Diese Verordnung gilt nicht für diejenigen Mengen der in Artikel 2 genannten Erzeugnisse mit Ursprung in Bolivien, Georgien und Sierra Leone, für die den zuständigen nationalen Behörden schlüssig nachgewiesen wird, dass sie sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung auf dem Weg in das Gebiet der Gemeinschaft befanden, und sofern sie spätestens 14 Tage nach diesem Zeitpunkt in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.

Artikel 4

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1036/2001 wird aufgehoben.

(2) Verweisungen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 2 Absätze 3 und 4 gelten ab dem 1. Juli 2004.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 26. April 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. Cowen

(1) ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 10.

(2) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S.1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) NR. 60/2004 der Kommission (ABl. L 9 vom 15.1.2004, S. 8).

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