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Document 32006R0865

Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels

OJ L 166, 19.6.2006, p. 1–69 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
OJ L 326M, 10.12.2010, p. 1–69 (MT)
Special edition in Bulgarian: Chapter 15 Volume 016 P. 104 - 167
Special edition in Romanian: Chapter 15 Volume 016 P. 104 - 167
Special edition in Croatian: Chapter 15 Volume 010 P. 106 - 169

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 19/01/2022

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/865/oj

19.6.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 166/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 865/2006 DER KOMMISSION

vom 4. Mai 2006

mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 zum Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (1), insbesondere auf Artikel 19 Nummern 1, 2 und 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und zur vollständigen Einhaltung der Bestimmungen des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES), nachfolgend „Übereinkommen“, sind Bestimmungen zu erlassen.

(2)

Im Hinblick auf eine einheitliche Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 müssen die Einzelheiten der Bedingungen und Kriterien festgelegt werden, die für die Anträge auf Genehmigungen und Bescheinigungen sowie für die Ausstellung, Gültigkeit und Anwendung solcher Dokumente zu berücksichtigen sind. Deshalb sind auch Modelle der diesbezüglichen Formblätter festzulegen.

(3)

Außerdem sind Durchführungsbestimmungen über die Bedingungen und Kriterien der Behandlung von in Gefangenschaft geborenen und gezüchteten Exemplaren von Tierarten und künstlich vermehrten Pflanzenarten festzulegen, um die Einheitlichkeit der für solche Exemplare zu gewährenden Abweichungen sicherzustellen.

(4)

Die für Exemplare, die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 als persönliche oder Haushaltsgegenstände verwendet werden, zu gewährenden Abweichungen erfordern die Festlegung von Bestimmungen, die eine Übereinstimmung mit Artikel VII Absatz 3 des Übereinkommens gewährleisten.

(5)

Um die einheitliche Anwendung der allgemeinen Abweichungen von den Verboten des Binnenhandels gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 sicherzustellen, müssen Bedingungen und Kriterien für ihre Definition festgelegt werden.

(6)

Verfahren zur Kennzeichnung bestimmter Exemplare von Arten sind festzulegen, um ihre Identifizierung zu erleichtern und die Durchsetzungsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 338/97 zu gewährleisten.

(7)

Es sollten Bestimmungen über Inhalt, Form und Einreichung der Berichte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 338/97 festgelegt werden.

(8)

Damit die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 338/97 gegebenenfalls geändert werden können, müssen alle relevanten Informationen zur Verfügung stehen, insbesondere über den Erhaltungsstand von und das Ausmaß des Handels mit Arten, ihre Verwendung und die Methoden zur Überwachung des Handels.

(9)

Bei der 12. Sitzung der Konferenz der Parteien des Übereinkommens, die vom 3. bis 15. November 2002 in Santiago (Chile) stattfand, wurde eine Reihe von Entschließungen angenommen, unter anderem zu vereinfachten Verfahren für die Ausstellung von Genehmigungen und Bescheinigungen, einer besonderen Bescheinigung zur Erleichterung des Transports bestimmter Kategorien von Exemplaren, die zu einer Wanderausstellung gehören, zusätzlichen Ausnahmen für persönliche Gegenstände, aktualisierten Anforderungen für die Etikettierung von Kaviarbehältern und anderen Routine- bzw. technischen Maßnahmen, einschließlich der Veränderungen der in den Genehmigungen und Bescheinigungen verwendeten Codes und Änderungen der Liste mit den Standardreferenzen für die Bestimmung der Namen der in den Anhängen des Übereinkommens aufgeführten Arten; es ist erforderlich, diese Entschließungen zu berücksichtigen.

(10)

Angesichts des mit den Vorschriften für die Ein- und Ausfuhr von lebenden, in Gefangenschaft geborenen und gezüchteten und in persönlichem Eigentum befindlichen Tieren sowie für Tiere als persönliches Eigentum, die in die Gemeinschaft eingeführt wurden bevor die Verordnung (EG) Nr. 338/97, die Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 des Rates vom 3. Dezember 1982 zur Anwendung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen in der Gemeinschaft (2) oder Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zum Übereinkommen Geltung erlangten, verbundenen Verwaltungsaufwandes und der Tatsache, dass diese Aus- und Einfuhren kein Hindernis für den Schutz von wild lebenden Tierarten darstellen, sollte für diese Zwecke eine besondere Bescheinigung geschaffen werden.

(11)

Die Verordnung (EG) Nr. 1808/2001 der Kommission vom 30. August 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (3) muss daher umfassend geändert werden. Angesichts des Umfangs dieser Änderungen und im Interesse der Klarheit sollte diese Verordnung vollständig ersetzt werden.

(12)

Die in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Handel mit wild lebenden Tieren und Pflanzen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für Zwecke dieser Verordnung gelten zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Datum des Erwerbs“ bezeichnet das Datum, an dem das Exemplar der Natur entnommen, in Gefangenschaft geboren oder künstlich vermehrt wurde;

2.

„Nachkommen der zweiten Generation (F2)“ und „Nachkommen folgender Generationen (F3, F4 etc.)“ bezeichnet Exemplare, die in kontrollierter Umgebung gezeugt und deren Eltern ebenfalls in kontrollierter Umgebung gezeugt wurden, im Unterschied zu Exemplaren, die in kontrollierter Umgebung gezeugt wurden und zumindest ein Elternteil haben, das durch Paarung in freier Wildbahn gezeugt oder der freien Wildbahn entnommen wurde (Nachkommen der ersten Generation (F1));

3.

„Zuchtstock“ bezeichnet alle Tiere, die in einem Zuchtbetrieb für die Erzeugung von Nachkommen verwendet werden;

4.

„kontrollierte Umgebung“ bezeichnet eine zum Zweck der Vermehrung bestimmter Arten beeinflusste Umgebung mit Grenzen, die dazu ausgelegt sind, Tiere, Eier oder Gameten der betreffenden Art am Eindringen in bzw. Verlassen zu hindern und deren wesentliche Merkmale Maßnahmen wie künstliche Unterbringung, Beseitigung der Abfälle, Gesundheitspflege, Schutz vor Räubern und Bereitstellung von Nahrung sein können;

5.

„eine Person mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Gemeinschaft“ bezeichnet eine Person, die sich mindestens 185 Tage pro Kalenderjahr wegen beruflicher Verpflichtungen im Gebiet der Gemeinschaft aufhält, oder — bei Personen ohne berufliche Verpflichtungen — wegen persönlicher Bindung ihren Lebensmittelpunkt dort hat;

6.

„Wanderausstellung“ bezeichnet Exemplare, die als Bestandteil einer Musterkollektion auf Messen, in nicht ortsfesten Tier- und Pflanzenschauen oder im Zirkus kommerziell zur Schau gestellt werden;

7.

„transaktionsbezogene Bescheinigungen“ bezeichnet nach Artikel 48 ausgestellte Bescheinigungen, die für bestimmte kommerzielle Aktivitäten (Transaktionen) nur auf dem Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats gültig sind;

8.

„exemplarbezogene Bescheinigungen“ bezeichnet andere nach Artikel 48 ausgestellte Bescheinigungen als transaktionsbezogene Bescheinigungen.

KAPITEL II

FORMBLÄTTER UND TECHNISCHE VORSCHRIFTEN

Artikel 2

Formblätter

(1)   Die Formblätter für Einfuhrgenehmigungen, Ausfuhrgenehmigungen, Wiederausfuhrbescheinigungen, Reisebescheinigungen und Anträge auf solche Dokumente müssen dem Muster in Anhang I entsprechen; hiervon ausgenommen sind die den einzelstaatlichen Behörden vorbehaltenen Felder.

(2)   Die Formblätter für Einfuhrmeldungen müssen dem Muster in Anhang II entsprechen; hiervon ausgenommen sind die den einzelstaatlichen Behörden vorbehaltenen Felder. Die Formblätter können fortlaufend nummeriert werden.

(3)   Die Formblätter für Bescheinigungen für Wanderausstellungen und Anträge auf solche Dokumente müssen dem Muster in Anhang III entsprechen; hiervon ausgenommen sind die den einzelstaatlichen Behörden vorbehaltenen Felder.

(4)   Die Vordrucke für Ergänzungsblätter zu Reisebescheinigungen und Wanderausstellungsbescheinigungen müssen dem Muster in Anhang IV entsprechen.

(5)   Die Formblätter für die Bescheinigungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b sowie Artikel 5 Absätze 3 und 4, Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und Anträge auf solche Bescheinigungen müssen dem Muster in Anhang V der vorliegenden Verordnung entsprechen; hiervon ausgenommen sind die den einzelstaatlichen Behörden vorbehaltenen Felder.

Die Mitgliedstaaten können jedoch vorsehen, dass in den Feldern 18 und 19 anstelle des vorgedruckten Textes nur die betreffende Bescheinigung und/oder Genehmigung angegeben wird.

(6)   Die Form des Etiketts gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 muss den Abmessungen und dem Muster in Anhang VI der vorliegenden Verordnung entsprechen.

Artikel 3

Technische Spezifikationen für die Formblätter

(1)   Das Papier der in Artikel 2 genannten Formblätter darf keinen Holzstoff enthalten, muss den Anforderungen zu Schreibzwecken genügen und mindestens 55 g/m2 wiegen.

(2)   Die Formblätter in Artikel 2 Absätze 1 bis 5 müssen ein Format von 210 × 297 mm (A4) mit einer Höchsttoleranz in der Länge von 18 mm weniger und 8 mm mehr haben.

(3)   Das Papier der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Formblätter muss folgende Farben haben:

a)

Formblatt Nr. 1 (Original): weiß mit untergründigem Guilloche-Muster, grauer Druck auf der Vorderseite, auf dem jede auf mechanischem oder chemischem Wege vorgenommene Fälschung sichtbar wird;

b)

Formblatt Nr. 2 (Kopie für den Inhaber): gelb;

c)

Formblatt Nr. 3 (Kopie für das Ausfuhr- oder Wiederausfuhrland im Fall einer Einfuhrgenehmigung oder Kopie zur Rücksendung an die ausstellenden Vollzugsbehörden durch die Zollstelle, im Fall einer Ausfuhrgenehmigung oder einer Wiederausfuhrbescheinigung): hellgrün;

d)

Formblatt Nr. 4 (Kopie für die ausstellende Vollzugsbehörde): rosa;

e)

Formblatt Nr. 5 (Antrag): weiß.

(4)   Das Papier der in Artikel 2 Absatz 2 genannten Formblätter muss folgende Farben haben:

a)

Formblatt Nr. 1 (Original): weiß;

b)

Formblatt Nr. 2 (Kopie für den Einführer): gelb.

(5)   Das Papier der in Artikel 2 Absätze 3 und 5 genannten Formblätter muss folgende Farben haben:

a)

Formblatt Nr. 1 (Original): gelb mit einem untergründigen Guilloche-Muster, Druck grau auf der Vorderseite, auf dem jede auf mechanischem oder chemischem Wege vorgenommene Fälschung sichtbar wird;

b)

Formblatt Nr. 2 (Kopie für die ausstellende Vollzugsbehörde): rosa;

c)

Formblatt Nr. 3 (Antrag): weiß.

(6)   Das Papier der in Artikel 2 Absätze 4 und 6 genannten Ergänzungsblätter und Etiketten muss von weißer Farbe sein.

(7)   Die in Artikel 2 genannten Formblätter sind in einer von den Vollzugsbehörden jedes Mitgliedstaats bezeichneten Amtssprache der Gemeinschaft zu drucken und auszufüllen. Sie müssen soweit erforderlich eine Übersetzung des Inhalts in eine der offiziellen Arbeitssprachen des Übereinkommens enthalten.

(8)   Die Mitgliedstaaten sind für den Druck der in Artikel 2 genannten Formblätter verantwortlich; der Druck kann im Fall der in Artikel 2 Absätze 1 bis 5 genannten Formblätter Teil eines computerisierten Verfahrens zur Ausstellung von Genehmigungen/Bescheinigungen sein.

Artikel 4

Ausfüllen der Formblätter

(1)   Die Formblätter sind in Maschinenschrift auszufüllen.

Jedoch können die Anträge für Einfuhrgenehmigungen, Ausfuhrgenehmigungen, Wiederausfuhrbescheinigungen, für Bescheinigungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 5 Absätze 3 und 4, Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 338/97, für Reisebescheinigungen, Bescheinigungen für Wanderausstellungen, Einfuhrmeldungen, Ergänzungsblätter und Etiketten auch von Hand ausgefüllt werden, sofern dies gut leserlich mit Tinte oder Kugelschreiber in Großbuchstaben geschieht.

(2)   Die Formblätter 1 bis 4 in Anhang I, die Formblätter 1 und 2 in Anhang II, die Formblätter 1 und 2 in Anhang III und die Formblätter 1 und 2 in Anhang V, die in Artikel 2 Absatz 4 genannten Ergänzungsblätter und die in Artikel 2 Absatz 6 genannten Etiketten dürfen weder Löschungen noch Änderungen enthalten, sofern diese Löschungen oder Änderungen nicht mit Stempel und Unterschrift der ausstellenden Vollzugsbehörde amtlich bestätigt werden. Änderungen oder Löschungen in den in Artikel 2 Absatz 2 genannten Einfuhrmeldungen und in den in Artikel 2 Absatz 4 genannten Ergänzungsblätter können auch durch Stempel und Unterschrift der Einfuhrzollstelle amtlich bestätigt werden.

Artikel 5

Inhalt der Genehmigungen, Bescheinigungen und Anträge auf ihre Ausstellung

Genehmigungen und Bescheinigungen sowie die Anträge auf ihre Ausstellung haben folgende Angaben und Referenzen zu beinhalten:

1.

Die Beschreibung der Exemplare, wo sie verlangt wird, hat einen der in Anhang VII aufgeführten Codes zu enthalten;

2.

zur Angabe von Menge und Nettomasse sind die Maßeinheiten in Anhang VII zu verwenden;

3.

wissenschaftliche Namen (Taxa) des Exemplars sind auf der Ebene der Art anzugeben, es sei denn, in den Anhängen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 wird der Schutz nach der Ebene der Unterart unterschieden oder die Konferenz der Parteien des Übereinkommens hat entschieden, dass die Benennung auf der Ebene eines höheren Taxons ausreichend ist;

4.

zur Angabe der wissenschaftlichen Namen (Taxa) sind die in Anhang VIII enthaltenen Standard-Nomenklaturreferenzen zu verwenden;

5.

der Zweck der Transaktion ist, soweit erforderlich, mit einem der Codes in Teil 1 von Anhang IX anzugeben;

6.

die Herkunft der Exemplare ist in einem der Codes in Teil 2 von Anhang IX anzugeben.

Soweit für die Verwendung der in Nummer 6 genannten Codes die Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 338/97 oder der vorliegenden Verordnung einzuhalten sind, müssen diese die genannten Kriterien erfüllen.

Artikel 6

Anhänge zu Formblättern

(1)   Wird einem der in Artikel 2 genannten Formblätter ein Anhang beigefügt, der Bestandteil des Formblatts wird, so ist diese Tatsache und die Anzahl der Seiten des Anhangs auf der Genehmigung oder Bescheinigung deutlich anzugeben, und jede Seite des Anhangs muss Folgendes umfassen:

a)

Nummer der Genehmigung oder Bescheinigung und Datum ihrer Ausstellung;

b)

Unterschrift und Stempel oder Siegel der Vollzugsbehörde, die die Genehmigung oder Bescheinigung ausgestellt hat.

(2)   Werden die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Formblätter für mehr als eine Art in einer Sendung verwendet, so ist ein Anhang beizufügen, in dem abgesehen von den Angaben nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels für jede in der Sendung enthaltene Art die Felder 8 bis 22 des betreffenden Formblatts sowie die in Feld 27 enthaltenen Punkte („tatsächlich eingeführte oder (wieder)ausgeführte Menge/Nettomasse“ und gegebenenfalls „Zahl der bei der Ankunft toten Tiere“) auszufüllen sind.

(3)   Werden die in Artikel 2 Absatz 3 genannten Formblätter für mehr als eine Art verwendet, so ist ein Anhang beizufügen, in dem abgesehen von den Angaben nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels für jede Art die Felder 8 bis 18 des betreffenden Formblatts auszufüllen sind.

(4)   Werden die in Artikel 2 Absatz 5 genannten Formblätter für mehr als eine Art verwendet, so ist ein Anhang beizufügen, in dem abgesehen von den Angaben nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels für jede Art die Felder 4 bis 18 des betreffenden Formblatts auszufüllen sind.

Artikel 7

Von Drittländern ausgestellte Genehmigungen und Bescheinigungen

(1)   Artikel 4 Absätze 1 und 2, Artikel 5 Nummern 3, 4 und 5 und Artikel 6 gelten für Entscheidungen über die Anerkennung von Genehmigungen und Bescheinigungen eines Drittlands für Exemplare, die in die Gemeinschaft eingeführt werden sollen.

(2)   Genehmigungen und Bescheinigungen nach Absatz 1 für Exemplare von Arten, für die freiwillige oder von der Konferenz der Parteien des Übereinkommens festgelegte Ausfuhrquoten bestehen, dürfen nur anerkannt werden, wenn die Gesamtzahl der im laufenden Jahr bereits ausgeführten Exemplare einschließlich derjenigen, für die die betreffende Genehmigung ausgestellt wurde, und die Quote für die betreffende Art angegeben sind.

(3)   Wiederausfuhrbescheinigungen von Drittländern dürfen nur anerkannt werden, wenn das Ursprungsland, die Nummer und das Datum der Ausstellung der betreffenden Ausfuhrgenehmigung und gegebenenfalls das Land der letzten Wiederausfuhr sowie die Nummer und das Datum der Ausstellung der entsprechenden Wiederausfuhrbescheinigung angegeben sind oder wenn das Fehlen dieser Angaben zufrieden stellend begründet ist.

KAPITEL III

AUSSTELLUNG, VERWENDUNG UND GÜLTIGKEITSDAUER VON DOKUMENTEN

Artikel 8

Ausstellung und Verwendung von Dokumenten

(1)   Die Dokumente sind unter Einhaltung der Vorschriften und Bedingungen der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 338/97, insbesondere deren Artikel 11 Absätze 1 bis 4, auszustellen.

Zur Einhaltung der genannten Verordnungen und der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zu deren Durchführung dürfen die ausstellenden Vollzugsbehörden Nebenbestimmungen, Auflagen und Bedingungen auferlegen.

(2)   Die Verwendung der Dokumente darf anderen formellen Erfordernissen hinsichtlich des Warenverkehrs in der Gemeinschaft, der Einfuhr von Waren in die Gemeinschaft oder ihrer Ausfuhr oder Wiederausfuhr aus der Gemeinschaft und der Ausgabe von Dokumenten zu ihrer Einhaltung nicht vorgreifen.

(3)   Die ausstellenden Vollzugsbehörden entscheiden binnen eines Monats nach Eingang eines vollständigen Antrags über die Ausstellung von Genehmigungen und Bescheinigungen.

Konsultiert die Vollzugsbehörde jedoch Dritte, so darf die Entscheidung erst nach befriedigendem Abschluss dieser Konsultation gefasst werden. Erhebliche Verzögerungen in der Abwicklung von Genehmigungsverfahren sind den Antragstellern mitzuteilen.

Artikel 9

Sendungen von Exemplaren

Für jede Sendung von Exemplaren, die als Teile einer Ladung gemeinsam versandt werden, wird eine getrennte Einfuhrgenehmigung, Einfuhrmeldung, Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung erteilt.

Artikel 10

Gültigkeit von Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigungen, Wiederausfuhrbescheinigungen, Wanderausstellungs- und Reisebescheinigungen

(1)   Die Gültigkeitsdauer der gemäß den Artikeln 20 und 21 erteilten Einfuhrgenehmigungen darf zwölf Monate nicht überschreiten. Eine Einfuhrgenehmigung ist jedoch ohne ein entsprechendes Dokument des Ausfuhr- oder Wiederausfuhrlands nicht gültig.

(2)   Die Gültigkeitsdauer der gemäß Artikel 26 erteilten Ausfuhrgenehmigungen und Wiederausfuhrbescheinigungen darf sechs Monate nicht überschreiten.

(3)   Die Gültigkeitsdauer der gemäß den Artikeln 30 bzw. 37 erteilten Wanderausstellungsbescheinigungen und Reisebescheinigungen darf drei Jahre nicht überschreiten.

(4)   Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Genehmigungen und Bescheinigungen sind diese als ungültig anzusehen.

(5)   Wanderausstellungsbescheinigungen und Reisebescheinigungen verlieren ihre Gültigkeit, wenn das Exemplar verkauft wird, verloren geht, zerstört oder gestohlen wird oder das Eigentum an dem Exemplar auf andere Weise übertragen wird oder ein lebendes Exemplar gestorben oder entwichen ist oder ausgesetzt wurde.

(6)   Der Inhaber hat das Original und sämtliche Kopien einer abgelaufenen, nicht genutzten oder nicht mehr gültigen Einfuhr- oder Ausfuhrgenehmigung, Wiederausfuhrbescheinigung, Wanderausstellungsbescheinigung oder Reisebescheinigung unverzüglich an die ausstellende Vollzugsbehörde zurückzusenden.

Artikel 11

Gültigkeit genutzter Einfuhrgenehmigungen und der in den Artikeln 47, 48, 49, 60 und 63 genannten Bescheinigungen

(1)   Kopien für den Inhaber genutzter Einfuhrgenehmigungen verlieren ihre Gültigkeit in den folgenden Fällen:

a)

wenn darin angegebene Exemplare gestorben sind;

b)

wenn darin angegebene Exemplare entwichen sind oder ausgesetzt wurden;

c)

wenn darin angegebene Exemplare zerstört wurden;

d)

wenn die Angaben in den Feldern 3, 6 oder 8 nicht mehr der Wirklichkeit entsprechen.

(2)   Die in den Artikeln 47, 48, 49 und 63 genannten Bescheinigungen verlieren ihre Gültigkeit in den folgenden Fällen:

a)

wenn darin angegebene Exemplare gestorben sind;

b)

wenn darin angegebene Exemplare entwichen sind oder ausgesetzt wurden;

c)

wenn darin angegebene Exemplare zerstört wurden;

d)

wenn die Angaben in den Feldern 2 und 4 nicht mehr der Wirklichkeit entsprechen.

(3)   Die nach den Artikeln 48 und 63 ausgestellten Bescheinigungen sind transaktionsbezogen, sofern die bescheinigten Exemplare nicht einmalig und dauerhaft gekennzeichnet sind.

Die Vollzugsbehörde des Mitgliedstaats, in dem sich das Exemplar befindet, kann ferner nach Rücksprache mit der jeweiligen wissenschaftlichen Behörde beschließen, dass Bescheinigungen transaktionsbezogen ausgestellt werden, wenn sonstige Belange des Artenschutzes der Erteilung einer exemplarbezogenen Bescheinigung entgegenstehen.

(4)   Die in Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 60 genannten Bescheinigungen verlieren ihre Gültigkeit, wenn die Angaben in Feld 1 nicht mehr der Wirklichkeit entsprechen.

Solche ungültig gewordenen Dokumente sind unverzüglich an die ausstellende Vollzugsbehörde zurückzusenden; diese kann gegebenenfalls in Übereinstimmung mit Artikel 51 eine Bescheinigung ausstellen, die die entsprechenden Änderungen wiedergibt.

Artikel 12

Aufgehobene, verlorene, gestohlene, zerstörte oder abgelaufene Dokumente

(1)   Wird eine Genehmigung oder Bescheinigung als Ersatz eines aufgehobenen, verlorenen, gestohlenen oder zerstörten Dokuments oder — im Fall einer Genehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung — eines abgelaufenen Dokuments ausgestellt, so ist die Nummer des ersetzten Dokuments und der Grund für seinen Ersatz im Feld „Besondere Bedingungen“ anzugeben.

(2)   Wird eine Ausfuhrgenehmigung oder eine Wiederausfuhrbescheinigung aufgehoben, gestohlen, zerstört oder geht sie verloren, so teilt die ausstellende Vollzugsbehörde dies der Vollzugsbehörde des Bestimmungslands und dem Sekretariat des Übereinkommens mit.

Artikel 13

Zeitpunkt der Anträge auf Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigungen und Wiederausfuhrbescheinigungen sowie Zollverfahren

(1)   Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigungen und Wiederausfuhrbescheinigungen sind unter Berücksichtigung von Artikel 8 Absatz 3 so rechtzeitig zu beantragen, dass sie vor der Einfuhr der Exemplare in die Gemeinschaft oder vor ihrer Ausfuhr oder Wiederausfuhr aus der Gemeinschaft ausgestellt werden können.

(2)   Ein Zollverfahren für ein Exemplar darf nicht eröffnet werden, bevor die erforderlichen Dokumente vorgelegt worden sind.

Artikel 14

Gültigkeit von Dokumenten aus Drittländern

Im Fall der Einfuhr von Exemplaren in die Gemeinschaft sind die Dokumente aus Drittländern nur dann als gültig anzusehen, wenn sie vor dem letzten Tag ihrer Gültigkeit zur Ausfuhr- oder Wiederausfuhr aus dem betreffenden Land ausgestellt und verwendet wurden und spätestens sechs Monate nach dem Datum ihrer Ausstellung zur Einfuhr in die Gemeinschaft verwendet werden.

Ursprungsbescheinigungen für Exemplare der in Anhang C der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Arten können jedoch bis zu zwölf Monaten nach ihrer Ausstellung für die Einfuhr von Exemplaren in die Gemeinschaft verwendet werden; Wanderausstellungsbescheinigungen und Reisebescheinigungen können in Übereinstimmung mit den Artikeln 30 und 37 der vorliegenden Verordnung bis zu 3 Jahre nach ihrer Ausstellung für die Einfuhr von Exemplaren in die Gemeinschaft und für die Beantragung der betreffenden Bescheinigungen verwendet werden.

Artikel 15

Rückwirkende Ausstellung bestimmter Dokumente

(1)   Abweichend von Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 14 und sofern der Einführer bzw. (Wieder-)Ausführer die zuständige Vollzugsbehörde bei Ankunft bzw. vor Abgang der Sendung über die Gründe des Nichtvorhandenseins der erforderlichen Dokumente unterrichtet, können Dokumente für Exemplare von in Anhang B oder C der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Arten sowie Exemplare von in Anhang A der genannten Verordnung aufgeführten Arten, die in deren Artikel 4 Absatz 5 erwähnt sind, ausnahmsweise rückwirkend ausgestellt werden.

(2)   Die Ausnahme gemäß Absatz 1 gilt dann, wenn sich die zuständige Vollzugsbehörde des Mitgliedstaats, gegebenenfalls nach Rücksprache mit den zuständigen Behörden eines Drittlandes, vergewissert hat, dass aufgetretene Unregelmäßigkeiten nicht auf Verschulden des Einführers und/oder (Wieder-)Ausführers zurückzuführen sind und dass darüber hinaus die für die Einfuhr oder (Wieder-)Ausfuhr der Exemplare zu beachtenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Übereinkommens sowie die einschlägigen Rechtsvorschriften des Drittlandes eingehalten werden.

(3)   In den nach Absatz 1 ausgestellten Dokumenten ist klar anzugeben und zu begründen, dass und warum sie rückwirkend ausgestellt wurden.

Im Fall von Einfuhrgenehmigungen, Ausfuhrgenehmigungen und Wiederausfuhrbescheinigungen ist diese Angabe in Feld 23 zu machen.

(4)   Dem Sekretariat des Übereinkommens wird die Ausstellung von gemäß Absätzen 1, 2 und 3 ausgestellten Ausfuhr- und Wiederausfuhrgenehmigungen mitgeteilt.

Artikel 16

Durchfuhr von Exemplaren durch die Gemeinschaft

Die Artikel 14 und 15 der vorliegenden Verordnung gelten entsprechend für die Durchfuhr von Exemplaren der in den Anhängen A und B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Arten durch die Gemeinschaft, wenn diese Durchfuhr unter Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 338/97 erfolgt.

Artikel 17

Pflanzengesundheitsbescheinigungen

(1)   Im Fall künstlich vermehrter Pflanzen der in den Anhängen B und C der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Arten und künstlich vermehrter Hybriden aus den in Anhang A derselben Verordnung aufgeführten Arten, die keine Anmerkung aufweisen, gilt Folgendes:

a)

Die Mitgliedstaaten können anstelle einer Ausfuhrgenehmigung ein Pflanzengesundheitszeugnis ausstellen;

b)

durch Drittländer ausgestellte Pflanzengesundheitszeugnisse sind anstelle einer Ausfuhrgenehmigung anzuerkennen.

(2)   Werden Pflanzengesundheitszeugnisse gemäß Absatz 1 ausgestellt, so müssen diese den wissenschaftlichen Namen der Art oder, falls dies für die als Familien in den Anhängen der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgelisteten Taxa nicht möglich ist, den Gattungsnamen enthalten.

Künstlich vermehrte Orchideen und Kakteen der in Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Arten können als solche bezeichnet werden.

In den Pflanzengesundheitszeugnissen sind auch die Art und die Menge der Exemplare anzugeben; mit einem Stempel, Siegel oder einem sonstigen Hinweis ist darin kenntlich zu machen, dass die „Exemplare gemäß der CITES-Definition künstlich vermehrt“ worden sind.

Artikel 18

Vereinfachte Verfahren für bestimmte biologische Proben

(1)   Hat der Handel keine oder nur geringe Auswirkungen auf die Erhaltung der betreffenden Art, so können vereinfachte Verfahren auf Grundlage zu vervollständigender Genehmigungen und Bescheinigungen für die in Anhang XI nach Typ und Größe festgelegten biologischen Proben verwendet werden, wenn diese für den in diesem Anhang genannten Verwendungszweck dringend erforderlich sind und folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Jeder Mitgliedstaat muss Personen und Einrichtungen, die durch das vereinfachte Verfahren begünstigt werden, registrieren (nachstehend „Registrierte Personen und Einrichtungen“), ebenso die Arten, die nach dem vereinfachten Verfahren gehandelt werden dürfen, und muss sicherstellen, dass das Register alle fünf Jahre von der Vollzugsbehörde überprüft wird;

b)

die Mitgliedstaaten stellen registrierten Personen und Einrichtungen zu vervollständigende Genehmigungen und Bescheinigungen zur Verfügung;

c)

die Mitgliedstaaten ermächtigen die registrierten Personen und Einrichtungen, bestimmte Angaben der Genehmigung oder Bescheinigung zu vervollständigen, indem die Vollzugsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats in Feld 23 oder an einer entsprechenden Stelle oder in einer Anlage zu der Genehmigung oder Bescheinigung folgende Inhalte aufführt:

i)

ein Verzeichnis der Felder, die von den registrierten Personen oder Einrichtungen für jede Sendung zu vervollständigen sind;

ii)

einen Platz für die Unterschrift der Person, die das Dokument vervollständigt hat.

Enthält das unter Buchstabe c Ziffer i genannte Verzeichnis das Feld für wissenschaftliche Namen, so hat die Vollzugsbehörde ein Verzeichnis der zugelassenen Arten in der Genehmigung oder Bescheinigung oder in einem Anhang aufzuführen.

(2)   Personen und Einrichtungen können für eine bestimmte Art nur registriert werden, wenn eine zuständige wissenschaftliche Behörde gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a sowie Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 mitgeteilt hat, dass mehrmalige Transaktionen, die sich auf die in Anhang XI der vorliegenden Verordnung aufgeführten biologischen Proben beziehen, den Erhaltungsstatus der betreffenden Art nicht beeinträchtigen würden.

(3)   Auf dem Behälter, in dem biologische Proben versandt werden, ist ein Etikett mit der Aufschrift „Muestras biológicas CITES“, „CITES Biological Samples“ oder „Echantillons biologiques CITES“ (CITES Biologische Proben) sowie der Nummer der entsprechenden Genehmigung oder Bescheinigung anzubringen.

Artikel 19

Vereinfachte Verfahren für die Ausfuhr oder Wiederausfuhr toter Exemplare

(1)   Im Fall der Ausfuhr oder Wiederausfuhr toter Exemplare der in den Anhängen B und C der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Arten, einschließlich Teilen oder Gegenständen daraus, können die Mitgliedstaaten vereinfachte Verfahren auf der Grundlage zu vervollständigender Ausfuhrgenehmigungen oder Wiederausfuhrbescheinigungen vorsehen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Eine zuständige wissenschaftliche Behörde hat mitgeteilt, dass sich diese Ausfuhr oder Wiederausfuhr nicht nachteilig auf den Erhaltungsstatus der betreffenden Art auswirkt;

b)

jeder Mitgliedstaat muss die Personen und Einrichtungen, die durch das vereinfachte Verfahren begünstigt werden, registrieren (nachstehend „Registrierte Personen und Einrichtungen“), ebenso die Arten, die nach dem vereinfachten Verfahren gehandelt werden dürfen, und muss sicherstellen, dass das Register alle fünf Jahre von der Vollzugsbehörde überprüft wird;

c)

die Mitgliedstaaten stellen registrierten Personen und Einrichtungen zu vervollständigende Ausfuhrgenehmigungen und Wiederausfuhrbescheinigungen zur Verfügung;

d)

die Mitgliedstaaten ermächtigen die registrierten Personen und Einrichtungen, bestimmte Angaben in den Feldern 3, 5, 8 und 9 oder 10 zu vervollständigen, sofern sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

i)

Sie unterzeichnen die ausgefüllte Genehmigung oder Bescheinigung in Feld 23;

ii)

sie senden unverzüglich eine Kopie der Genehmigung oder Bescheinigung an die ausstellende Vollzugsbehörde;

iii)

sie führen Aufzeichnungen, die auf Verlangen der zuständigen Vollzugsbehörde vorzulegen sind und die Einzelheiten über die verkauften Exemplare (einschließlich des Namens der Art, der Beschreibung des Exemplars, der Herkunft des Exemplars), die Verkaufsdaten sowie Namen und Anschriften der Personen, an die die betreffenden Exemplare verkauft wurden, enthalten.

(2)   Die in Absatz 1 genannte Ausfuhr oder Wiederausfuhr muss mit den Voraussetzungen nach Artikel 5 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 übereinstimmen.

KAPITEL IV

EINFUHRGENEHMIGUNGEN

Artikel 20

Anträge auf Einfuhrgenehmigungen

(1)   Der Antragsteller hat für eine Einfuhrgenehmigung soweit erforderlich die Felder 1, 3 bis 6 und 8 bis 23 des Antragsformulars und die Felder 1, 3, 4, 5 und 8 bis 22 des Originals und aller Kopien auszufüllen. Die Mitgliedstaaten können jedoch vorsehen, dass nur ein Antragsformular auszufüllen ist; in diesem Fall kann der Antrag für mehr als eine Sendung gestellt werden.

(2)   Das ordnungsgemäß ausgefüllte Formblatt ist bei der Vollzugsbehörde des Bestimmungsmitgliedstaats einzureichen und hat die erforderlichen Informationen zu enthalten und ist mit den Belegen zu versehen, die diese Behörde für notwendig erachtet, um entscheiden zu können, ob auf der Grundlage von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 eine Genehmigung auszustellen ist.

Fehlende Informationen sind im Antrag zu begründen. Der Antragsteller muss begründen, warum Informationen im Antrag fehlen.

(3)   Wird ein Antrag auf Einfuhrgenehmigung für Exemplare ausgestellt, für die ein solcher Antrag bereits einmal abgelehnt wurde, so hat der Antragsteller die Vollzugsbehörde hiervon zu unterrichten.

(4)   Bei Einfuhrgenehmigungen für die in Artikel 64 Absatz 1 Buchstaben a bis f genannten Exemplare muss der Antragsteller gegenüber der Vollzugsbehörde nachweisen, dass die Kennzeichnungsvorschriften nach Artikel 66 eingehalten wurden.

Artikel 21

Einfuhrgenehmigungen für Exemplare von in Anhang I des Übereinkommens und in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Arten

Im Fall einer Einfuhrgenehmigung für Exemplare der in Anhang I des Übereinkommens und in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Arten kann die „Kopie für das Ausfuhr- oder Wiederausfuhrland“ dem Antragsteller zur Vorlage bei der Vollzugsbehörde des Ausfuhr- oder Wiederausfuhrlands zum Zweck der Ausstellung einer Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung zurückgesandt werden. Das Original der Einfuhrgenehmigung ist gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bis zur Vorlage der entsprechenden Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung einzubehalten.

Wird die „Kopie für das Ausfuhr- oder Wiederausfuhrland“ nicht an den Antragsteller zurückgesandt, so ist diesem schriftlich mitzuteilen, dass eine Einfuhrgenehmigung ausgestellt wird und unter welchen Bedingungen dies erfolgt.

Artikel 22

Vom Einführer bei der Zollstelle abzugebende Dokumente

Unbeschadet des Artikels 53 übergibt der Einführer oder sein hierzu ermächtigter Vertreter alle folgenden Dokumente der Zollstelle am gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bestimmten Ort der Einfuhr in die Gemeinschaft:

1.

das Original (Formblatt Nr. 1);

2.

die „Kopie für den Inhaber“ (Formblatt Nr. 2);

3.

sofern dies in der Einfuhrgenehmigung festgelegt ist, alle Unterlagen aus dem Ausfuhr- oder Wiederausfuhrland.

Gegebenenfalls gibt der Einführer oder sein bevollmächtigter Vertreter in Feld 26 die Nummer des Fracht- oder Luftfrachtbriefs an.

Artikel 23

Bearbeitung durch die Zollstelle

Die in Artikel 22 oder gegebenenfalls in Artikel 53 Absatz 1 genannte Zollstelle übermittelt nach Ausfüllen des Felds 27 des Originals der Einfuhrgenehmigung (Formblatt Nr. 1) und der „Kopie für den Inhaber“ (Formblatt Nr. 2) diese dem Einführer oder seinem hierzu befugten Vertreter.

Das Original der Einfuhrgenehmigung (Formblatt Nr. 1) und alle Unterlagen aus dem Ausfuhr- oder Wiederausfuhrland sind gemäß Artikel 45 weiterzuleiten.

KAPITEL V

EINFUHRMELDUNGEN

Artikel 24

Vom Einführer bei der Zollstelle abzugebende Dokumente

(1)   Der Einführer oder sein bevollmächtigter Vertreter füllt gegebenenfalls die Felder 1 bis 13 des Originals (Formblatt Nr. 1) und der „Kopie für den Einführer“ (Formblatt Nr. 2) der Einfuhrmeldung aus und gibt diese Dokumente unbeschadet von Artikel 25 gegebenenfalls zusammen mit den Unterlagen aus dem Ausfuhr- oder Wiederausfuhrland bei der Zollstelle des gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bestimmten Ortes der Einfuhr in die Gemeinschaft ab.

(2)   Betreffen die Einfuhrmeldungen Exemplare von in Anhang C der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Arten, können die Zollstellen erforderlichenfalls diese Exemplare zurückhalten, bis die Gültigkeit der in Artikel 4 Absatz 3 Buchstaben a und b der genannten Verordnung bezeichneten Begleitdokumente geprüft wurde.

Artikel 25

Bearbeitung durch die Zollstelle

Die in Artikel 24 oder gegebenenfalls Artikel 53 Absatz 1 genannte Zollstelle gibt nach Ausfüllen des Felds 14 des Originals der Einfuhrmeldung (Formblatt Nr. 1) und der „Kopie für den Einführer“ (Formblatt Nr. 2) die Letztgenannte dem Einführer oder seinem hierzu befugten Vertreter zurück.

Das Original (Formblatt Nr. 1) und alle Unterlagen aus dem Ausfuhr- oder Wiederausfuhrland sind gemäß Artikel 45 weiterzuleiten.

KAPITEL VI

AUSFUHRGENEHMIGUNGEN UND WIEDERAUSFUHRBESCHEINIGUNGEN

Artikel 26

Anträge

(1)   Der Antragsteller für eine Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung füllt gegebenenfalls die Felder 1, 3, 4 und 5 und 8 bis 23 des Antragsformulars und die Felder 1, 3, 4 und 5 und 8 bis 22 des Originals und aller Kopien aus. Die Mitgliedstaaten können jedoch vorsehen, dass nur ein Antragsformular auszufüllen ist; in diesem Fall kann der Antrag für mehr als eine Sendung gestellt werden.

(2)   Das ordnungsgemäß ausgefüllte Formblatt muss der Vollzugsbehörde des Mitgliedstaats übermittelt werden, in dessen Staatsgebiet sich die Exemplare befinden, und muss die Informationen und dokumentarischen Unterlagen enthalten, die diese Behörden für notwendig erachten, um entscheiden zu können, ob eine Genehmigung oder Bescheinigung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 auszustellen ist.

Der Antragsteller muss begründen, warum Informationen im Antrag fehlen.

(3)   Wird ein Antrag auf eine Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung für Exemplare gestellt, für die bereits einmal ein Antrag abgelehnt wurde, so hat der Antragsteller die Vollzugsbehörde hiervon zu unterrichten.

(4)   Bei Ausfuhrgenehmigungen und Wiederausfuhrbescheinigungen für die in Artikel 65 genannten Exemplare muss der Antragsteller gegenüber der Vollzugsbehörde nachweisen, dass die Kennzeichnungsvorschriften nach Artikel 66 eingehalten wurden.

(5)   Wird zusammen mit dem Antrag auf eine Wiederausfuhrbescheinigung eine „Kopie für den Inhaber“ einer Einfuhrgenehmigung oder eine „Kopie für den Einführer“ einer Einfuhrmeldung oder eine auf der Grundlage solcher Dokumente ausgestellte Bescheinigung vorgelegt, so sind diese Dokumente erst nach Änderung der Zahl der Exemplare, für die das Dokument weiterhin gültig ist, an den Antragsteller zurückzusenden.

Ein solches Dokument ist nicht an den Antragsteller zurückzusenden, wenn die Wiederausfuhrbescheinigung für die Gesamtzahl von Exemplaren, für die es gilt, ausgestellt oder gemäß Artikel 51 ersetzt wird.

(6)   Die Vollzugsbehörde überprüft gegebenenfalls im Einvernehmen mit der Vollzugsbehörde eines anderen Mitgliedstaats, ob vorgelegte Belege gültig sind.

(7)   Die Absätze 5 und 6 gelten auch, wenn eine Bescheinigung zur Begründung eines Antrags auf eine Ausfuhrgenehmigung vorgelegt wird.

(8)   Sind Exemplare unter der Kontrolle einer Vollzugsbehörde einzeln gekennzeichnet worden, so dass eine Bezugnahme auf die in den Absätzen 5 und 7 genannten Dokumente leicht möglich ist, so müssen diese bei der Antragstellung nicht vorgelegt werden, wenn ihre Nummer im Antrag angegeben ist.

(9)   In Ermangelung der in den Absätzen 5 bis 8 genannten Dokumente überprüft die Vollzugsbehörde — gegebenenfalls im Einvernehmen mit der Vollzugsbehörde eines anderen Mitgliedstaats —, ob die (wieder-)auszuführenden Exemplare rechtmäßig in die Gemeinschaft eingeführt oder in dieser erworben worden sind.

(10)   Konsultiert eine Vollzugsbehörde zu den in den Absätzen 3 bis 9 genannten Zwecken die Vollzugsbehörde eines anderen Mitgliedstaats, so hat diese binnen einer Woche zu antworten.

Artikel 27

Vom (Wieder-)Ausführer bei der Zollstelle abzugebende Dokumente

Der (Wieder-)Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter leiten das Original der Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung (Formblatt Nr. 1), die „Kopie für den Inhaber“ (Formblatt Nr. 2) und die „Kopie für die ausstellende Behörde“ (Formblatt Nr. 3) an eine gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bezeichnete Zollstelle weiter.

Gegebenenfalls gibt der (Wieder-)Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter in Feld 26 die Nummer des Fracht- oder Luftfrachtbriefs an.

Artikel 28

Bearbeitung durch die Zollstelle

Die in Artikel 27 genannte Zollstelle gibt nach Ausfüllen des Felds 27 das Original der Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung (Formblatt Nr. 1) und die „Kopie für den Inhaber“ (Formblatt Nr. 2) an den (Wieder-)Ausführer oder seinen bevollmächtigten Vertreter zurück.

Die an die ausstellende Vollzugsbehörde zurückzusendende Kopie (Formblatt Nr. 3) der Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung ist gemäß Artikel 45 weiterzuleiten.

Artikel 29

Im Voraus ausgestellte Genehmigungen für Pflanzenvermehrungsbetriebe

Werden in einem Mitgliedstaat gemäß den Leitlinien der Konferenz der Vertragsstaaten des Übereinkommens Pflanzenvermehrungsbetriebe registriert, die künstlich vermehrte Exemplare der in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Arten ausführen, so können für diese Pflanzenvermehrungsbetriebe Ausfuhrgenehmigungen für die in Anhang A und B der genannten Verordnung aufgeführten Arten im Voraus ausgestellt werden.

In Feld 23 der im Voraus ausgestellten Ausfuhrgenehmigungen sind die Registriernummer des Pflanzenvermehrungsbetriebs sowie nachstehende Bemerkungen anzugeben:

„Diese Genehmigung gilt nur für künstlich vermehrte Pflanzen gemäß der Definition in der CITES-Entschließung CONF.11.11 (Rev. CoP13). Sie gilt nur für folgende Taxa: ...“.

KAPITEL VII

BESCHEINIGUNGEN FÜR WANDERAUSSTELLUNGEN

Artikel 30

Ausstellung

(1)   Für rechtmäßig erworbene Exemplare, die Bestandteil einer Wanderausstellung sind, können die Mitgliedstaaten eine Wanderausstellungsbescheinigung ausstellen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

a)

Sie wurden gemäß den Artikeln 54 und 55 in Gefangenschaft geboren und gezüchtet oder gemäß Artikel 56 künstlich vermehrt;

b)

sie wurden in der Gemeinschaft erworben oder in diese eingeführt, bevor die Vorschriften für die Arten der Anhänge I, II oder III des Übereinkommens oder des Anhangs C der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 oder der Anhänge A, B und C der Verordnung (EG) Nr. 338/97 für die betreffenden Exemplare Geltung erlangten.

(2)   Bei lebenden Tieren gilt eine Wanderausstellungsbescheinigung jeweils nur für ein Exemplar.

(3)   Der Wanderausstellungsbescheinigung ist ein Ergänzungsblatt zur Nutzung gemäß Artikel 35 beizufügen.

(4)   Im Fall von Exemplaren, die keine lebenden Tiere sind, fügt die Vollzugsbehörde der Wanderausstellungsbescheinigung ein Inventarverzeichnis bei, auf dem für jedes Exemplar alle in den Feldern 8 bis 18 des Musterformblatts in Anhang III erforderlichen Angaben aufgeführt sind.

Artikel 31

Verwendung

Eine Wanderausstellungsbescheinigung kann für folgende Zwecke verwendet werden:

1.

als Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97;

2.

als Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97;

3.

als Bescheinigung, gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97, die nur die Zurschaustellung der Exemplare erlaubt.

Artikel 32

Ausstellende Behörde

(1)   Stammt die Wanderausstellung aus der Gemeinschaft, so ist die ausstellende Behörde der Wanderausstellungsbescheinigung die Vollzugsbehörde des Mitgliedstaats, aus dem die Wanderausstellung stammt.

(2)   Stammt die Wanderausstellung aus einem Drittland, so ist die ausstellende Behörde der Wanderausstellungsbescheinigung die Vollzugsbehörde des ersten Bestimmungsmitgliedstaats und die Ausstellung dieser Bescheinigung erfolgt nach Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung aus dem Drittland.

(3)   Bringt während des Aufenthalts in einem Mitgliedstaat ein in einer Wanderausstellungsbescheinigung aufgeführtes Tier Junge zur Welt, so wird dies der Vollzugsbehörde dieses Mitgliedstaats mitgeteilt, die die jeweilige Genehmigung oder Bescheinigung ausstellt.

Artikel 33

Anforderungen für Exemplare

(1)   Fällt ein Exemplar unter eine Wanderausstellungsbescheinigung, so müssen folgende Anforderungen erfüllt werden:

a)

Das Exemplar muss von der ausstellenden Vollzugsbehörde registriert werden;

b)

das Exemplar muss vor Ablauf der Geltungsdauer der Bescheinigung in den Mitgliedstaat zurückgebracht werden, in dem es registriert ist;

c)

im Falle von lebenden Tieren ist das Exemplar gemäß Artikel 66 einmalig und dauerhaft zu kennzeichnen oder auf andere Weise identifizierbar zu machen, damit die Behörden jedes Mitgliedstaats, in den das Exemplar verbracht wird, prüfen können, ob die Bescheinigung mit dem ein- oder ausgeführten Exemplar übereinstimmt.

(2)   Für gemäß Artikel 32 Absatz 2 ausgestellte Wanderausstellungsbescheinigungen gelten Absatz 1 Buchstaben a und b des vorliegenden Artikels nicht. In diesen Fällen enthält die Bescheinigung in Feld 20 folgenden Wortlaut:

„Diese Bescheinigung ist nur zusammen mit einer entsprechenden von einem Drittland ausgestellten Wanderausstellungsbescheinigung im Original gültig.“

Artikel 34

Antrag

(1)   Der Antragsteller füllt für eine Wanderausstellungsbescheinigung, soweit erforderlich, die Felder 3 und 9 bis 18 des Antragsformulars (Formblatt 3) und die Felder 1 und 4 bis 18 des Originals und aller Kopien aus.

Die Mitgliedstaaten können jedoch vorsehen, dass nur ein Antragsformular auszufüllen ist; in diesem Fall kann der Antrag für mehr als eine Bescheinigung gestellt werden.

(2)   Das ordnungsgemäß ausgefüllte Formblatt ist zusammen mit den Informationen und den von dieser Behörde für notwendig erachteten Belegen bei der zuständigen Vollzugsbehörde des Mitgliedstaats, in dem sich die Exemplare befinden, oder, im Fall von Artikel 32 Absatz 2, bei der Vollzugsbehörde des ersten Bestimmungsmitgliedstaats einzureichen, damit diese entscheiden kann, ob eine Bescheinigung auszustellen ist.

Der Antragsteller muss begründen, warum Informationen im Antrag fehlen.

(3)   Wird eine Bescheinigung für Exemplare beantragt, für die ein solcher Antrag bereits einmal abgelehnt wurde, so hat der Antragsteller die Vollzugsbehörde hiervon zu unterrichten.

Artikel 35

Vom Inhaber bei der Zollstelle abzugebende Dokumente

(1)   Im Fall einer gemäß Artikel 32 Absatz 1 ausgestellten Wanderausstellungsbescheinigung gibt deren Inhaber oder sein bevollmächtigter Vertreter das Original dieser Bescheinigung (Formblatt 1) sowie das Original und eine Kopie des Ergänzungsblatts zu Prüfzwecken bei der gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bestimmten Zollstelle ab.

Die Zollstelle gibt nach Ausfüllen des Ergänzungsblatts die Originaldokumente an den Inhaber oder seinen bevollmächtigten Vertreter zurück, stempelt die Kopie des Ergänzungsblatts ab und leitet die abgestempelte Kopie gemäß Artikel 45 an die zuständige Vollzugsbehörde weiter.

(2)   Im Fall einer gemäß Artikel 32 Absatz 2 ausgestellten Wanderausstellungsbescheinigung gilt Absatz 1 mit der Ausnahme, dass der Inhaber oder sein bevollmächtigter Vertreter zu Prüfzwecken auch die Originalbescheinigung und das vom Drittland ausgestellte Ergänzungsblatt vorzulegen hat.

Die Zollbehörde gibt nach Ausfüllen beider Ergänzungsblätter die Originale der Wanderausstellungsbescheinigungen und der Ergänzungsblätter an den Inhaber oder seinen bevollmächtigten Vertreter zurück und leitet eine abgestempelte Kopie des ausgefüllten Ergänzungsblatts, das von der Vollzugsbehörde eines Mitgliedstaats erteilt wurde, gemäß Artikel 45 der ausstellenden Vollzugsbehörde des Mitgliedstaats zu.

Artikel 36

Ersetzung

Eine Wanderausstellungsbescheinigung, die verloren gegangen, gestohlen oder zerstört ist, darf nur von der ausstellenden Behörde ersetzt werden.

Die Ersatzbescheinigung trägt die gleiche Nummer, sofern möglich, und das gleiche Gültigkeitsdatum wie das Original sowie in Feld 20 folgende Erklärung:

„Die Übereinstimmung mit dem Original wird hiermit beglaubigt.“

KAPITEL VIII

REISEBESCHEINIGUNGEN

Artikel 37

Ausstellung

(1)   Die Mitgliedstaaten können eine Reisebescheinigung für den rechtmäßigen Eigentümer rechtmäßig erworbener lebender zu persönlichen, nichtkommerziellen Zwecken gehaltener Tiere ausstellen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

a)

Sie wurden gemäß den Artikeln 54 und 55 in Gefangenschaft geboren und gezüchtet;

b)

sie wurden in der Gemeinschaft erworben oder in diese eingeführt, bevor die Vorschriften für die Arten der Anhänge I, II oder III des Übereinkommens oder des Anhangs C der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 oder der Anhänge A, B und C der Verordnung (EG) Nr. 338/97 für die betreffenden Exemplare Geltung erlangten.

(2)   Eine Reisebescheinigung gilt jeweils nur für ein Exemplar.

(3)   Der Bescheinigung ist ein Ergänzungsblatt zur Nutzung gemäß Artikel 42 beizufügen.

Artikel 38

Verwendung

Führt der rechtmäßige Eigentümer das bescheinigte lebende Tier mit sich, kann die Bescheinigung für folgende Zwecke verwendet werden:

1.

als Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97;

2.

als Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97, wenn das Bestimmungsland zustimmt.

Artikel 39

Ausstellende Behörde

(1)   Stammt das Exemplar aus der Gemeinschaft, so ist die die Reisebescheinigung ausstellende Behörde die Vollzugsbehörde des Mitgliedstaats, in dessen Staatsgebiet sich die Exemplare befinden.

(2)   Wird das Exemplar aus einem Drittland eingeführt, so ist die ausstellende Behörde der Reisebescheinigungen die Vollzugsbehörde des ersten Bestimmungsmitgliedstaats und die Ausstellung dieser Bescheinigung erfolgt nach Vorlage eines entsprechenden Dokuments aus dem betreffenden Drittland.

(3)   Die Reisebescheinigung enthält in Feld 23 oder in einer geeigneten Anlage zu der Bescheinigung folgenden Wortlaut:

„Gültig für mehrere grenzüberschreitende Beförderungen, wenn das Exemplar vom Eigentümer mitgeführt wird. Das Original-Formblatt behält der rechtmäßige Eigentümer.

Das bescheinigte Exemplar darf außer in den Fällen gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission nicht verkauft oder auf andere Weise übertragen werden. Diese Bescheinigung ist nicht übertragbar. Stirbt das Exemplar oder wird es gestohlen oder zerstört, geht es verloren, wird es verkauft oder das Eigentum an dem Exemplar auf andere Weise übertragen, so ist diese Bescheinigung unverzüglich der ausstellenden Vollzugsbehörde zurückzugeben.

Diese Bescheinigung ist nur zusammen mit einem beigefügten Ergänzungsblatt gültig, das bei jedem Grenzübertritt von einem Zollbeamten abzustempeln und zu unterschreiben ist.

Diese Bescheinigung berührt in keiner Weise das Recht, strengere nationale Maßnahmen zur Haltung von lebenden Tieren zu treffen.“

(4)   Bringt während des Aufenthalts in einem Mitgliedstaat ein in einer Reisebescheinigung aufgeführtes Tier Junge zur Welt, so wird dies der Vollzugsbehörde dieses Mitgliedstaats mitgeteilt, die gegebenenfalls die jeweilige Genehmigung oder Bescheinigung ausstellt.

Artikel 40

Anforderungen für Exemplare

(1)   Fällt ein Exemplar unter eine Reisebescheinigung, so müssen folgende Anforderungen erfüllt werden:

a)

Das Exemplar muss von der Vollzugsbehörde des Mitgliedstaats, in dem der Eigentümer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, registriert werden;

b)

das Exemplar muss vor Ablauf der Geltungsdauer der Bescheinigungen in den Mitgliedstaat zurückgebracht werden, in dem es registriert ist;

c)

das Exemplar darf außer unter den in Artikel 43 genannten Bedingungen nicht zu kommerziellen Zwecken genutzt werden;

d)

das Exemplar ist gemäß Artikel 66 einmalig und dauerhaft zu kennzeichnen.

(2)   Für gemäß Artikel 39 Absatz 2 ausgestellte Reisebescheinigungen gelten Absatz 1 Buchstaben a und b des vorliegenden Artikels nicht.

In diesen Fällen enthält die Bescheinigung in Feld 23 folgenden Wortlaut:

„Diese Bescheinigung ist nur zusammen mit dem Original einer von einem Drittland ausgestellten Reisebescheinigung und nur wenn der Eigentümer das betreffende Exemplar begleitet gültig.“

Artikel 41

Antrag

(1)   Der Antragsteller füllt für eine Reisebescheinigung, soweit erforderlich, die Felder 1, 4 und 6 bis 23 des Antragsformulars und die Felder 1, 4 und 6 bis 22 des Originals und aller Kopien aus.

Die Mitgliedstaaten können jedoch vorsehen, dass nur ein Antragsformular auszufüllen ist; in diesem Fall kann der Antrag für mehr als eine Bescheinigung gestellt werden.

(2)   Das ordnungsgemäß ausgefüllte Formblatt ist zusammen mit den Informationen und den von dieser Behörde für notwendig erachteten Belegen bei der zuständigen Vollzugsbehörde des Mitgliedstaats, in dem sich die Exemplare befinden, oder, im Fall von Artikel 39 Absatz 2, bei der Vollzugsbehörde des ersten Bestimmungsmitgliedstaats einzureichen, damit diese entscheiden kann, ob eine Bescheinigung auszustellen ist.

Der Antragsteller muss begründen, warum Informationen im Antrag fehlen.

Wird eine Bescheinigung für Exemplare beantragt, für die ein solcher Antrag bereits einmal abgelehnt wurde, so hat der Antragsteller die Vollzugsbehörde hiervon zu unterrichten.

Artikel 42

Vom Inhaber bei der Zollstelle abzugebende Dokumente

(1)   Bei der Einfuhr, Ausfuhr oder Wiederausfuhr eines Exemplars, für das eine Reisebescheinigung gemäß Artikel 39 Absatz 1 ausgestellt wurde, gibt deren Inhaber das Original dieser Bescheinigung (Formblatt Nr. 1) sowie das Original und eine Kopie des Ergänzungsblatts zu Prüfzwecken bei der gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bestimmten Zollstelle ab.

Die Zollstelle gibt nach Ausfüllen des Ergänzungsblatts die Originaldokumente an den Inhaber zurück, stempelt die Kopie des Ergänzungsblatts ab und leitet die abgestempelte Kopie gemäß Artikel 45 an die betreffende Vollzugsbehörde weiter.

(2)   Im Fall einer gemäß Artikel 39 Absatz 2 ausgestellten Reisebescheinigung gilt Absatz 1 des vorliegenden Artikels mit der Ausnahme, dass der Inhaber oder sein bevollmächtigter Vertreter zu Prüfzwecken auch die vom Drittland ausgestellte Originalbescheinigung und das Ergänzungsblatt vorzulegen hat.

Die Zollstelle gibt nach Ausfüllen beider Ergänzungsblätter die Originaldokumente an den Inhaber zurück und leitet eine abgestempelte Kopie des ausgefüllten Ergänzungsblatts, das von der Vollzugsbehörde eines Mitgliedstaats erteilt wurde, gemäß Artikel 45 der Vollzugsbehörde zu.

Artikel 43

Verkauf von bescheinigten Exemplaren

Will der Inhaber einer gemäß Artikel 39 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung ausgestellten Reisebescheinigung das Exemplar verkaufen, so muss er zunächst die Bescheinigung der ausstellenden Vollzugsbehörde übergeben und, sofern das Exemplar zu einer der in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Arten gehört, bei dieser Behörde eine Bescheinigung gemäß Artikel 8 Absatz 3 der genannten Verordnung beantragen.

Artikel 44

Ersetzung

Geht eine Reisebescheinigung verloren, wird sie gestohlen oder zerstört, so darf sie nur von der ausstellenden Behörde ersetzt werden.

Die Ersatzbescheinigung trägt die gleiche Nummer, sofern möglich, und das gleiche Gültigkeitsdatum wie das Original sowie in Feld 20 folgende Erklärung:

„Die Übereinstimmung mit dem Original wird hiermit beglaubigt.“

KAPITEL IX

VERFAHREN BEI DEN ZOLLSTELLEN

Artikel 45

Weiterleitung der bei den Zollstellen vorgelegten Dokumente

(1)   Die Zollstellen übermitteln den zuständigen Vollzugsbehörden ihres Mitgliedstaates unverzüglich alle Dokumente, die ihnen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und der vorliegenden Verordnung übergeben worden sind.

Die Vollzugsbehörden, die solche Dokumente erhalten, senden die von anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Dokumente zusammen mit allen gemäß dem Übereinkommen ausgestellten Dokumenten unverzüglich den zuständigen Vollzugsbehörden zu.

(2)   Abweichend von Absatz 1 können die Zollstellen die Vorlage von Dokumenten, die durch die Vollzugsbehörde ihres Mitgliedstaats ausgestellt worden sind, elektronisch bestätigen.

KAPITEL X

BESCHEINIGUNGEN GEMÄß ARTIKEL 5 ABSATZ 2 BUCHSTABE B, ARTIKEL 5 ABSÄTZE 3 UND 4, ARTIKEL 8 ABSATZ 3 UND ARTIKEL 9 ABSATZ 2 BUCHSTABE B DER VERORDNUNG (EG) NR. 338/97

Artikel 46

Ausstellende Behörde

Die Vollzugsbehörde des Mitgliedstaats, in dem sich die Exemplare befinden, kann auf Antrag nach Artikel 50 der vorliegenden Verordnung Bescheinigungen für die in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 5 Absätze 3 und 4, Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 338/97 genannten Zwecke ausstellen.

Artikel 47

Bescheinigungen für die in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 5 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 genannten Zwecke (zur Ausfuhr oder Wiederausfuhr erforderliche Bescheinigungen)

Die Bescheinigungen für die in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 5 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 genannten Zwecke stellen für Exemplare jeweils Folgendes fest:

1.

Sie wurden gemäß den im Ursprungsmitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften ihrem natürlichen Lebensraum entnommen;

2.

sie wurden ausgesetzt bzw. sind entwichen und wurden gemäß den in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Vorschriften wieder eingefangen;

3.

sie wurden unter Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 in der Gemeinschaft erworben oder in diese eingeführt;

4.

sie wurden vor dem 1. Juni 1997 unter Einhaltung der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 in der Gemeinschaft erworben oder in diese eingeführt;

5.

sie wurden vor dem 1. Januar 1984 unter Einhaltung der Vorschriften des Übereinkommens in der Gemeinschaft erworben oder in diese eingeführt;

6.

sie wurden vor dem Inkrafttreten der unter Nummer 3 oder 4 genannten Verordnungen oder des Übereinkommens für die betreffenden Exemplare oder in dem betreffenden Mitgliedstaat im Gebiet dieses Mitgliedstaats erworben oder in diesen eingeführt.

Artikel 48

Bescheinigung gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 (Vermarktungsbescheinigung)

(1)   Eine Bescheinigung für die in Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 genannten Zwecke stellt fest, dass Exemplare der in deren Anhang A aufgeführten Arten aus folgenden Gründen von einem oder mehreren der Verbote in Artikel 8 Absatz 1 der genannten Verordnung ausgenommen sind:

a)

Sie wurden in der Gemeinschaft erworben oder in diese eingeführt, als die Bestimmungen für die in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 oder Anhang C1 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 oder in Anhang I des Übereinkommens aufgeführten Arten noch keine Geltung hatten;

b)

sie stammen aus einem Mitgliedstaat und wurden unter Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften dieses Staates der Natur entnommen;

c)

sie wurden in Gefangenschaft geboren und gezüchtet oder sind Teile von bzw. Gegenstände aus in Gefangenschaft geborenen und gezüchteten Exemplaren;

d)

sie dürfen für einen der in Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben c und e bis g der Verordnung (EG) Nr. 338/97 genannten Zwecke verwendet werden.

(2)   Die zuständige Vollzugsbehörde eines Mitgliedstaats kann bei Vorlage eines Formblatts Nr. 2 „Kopie für den Inhaber“ eine Einfuhrgenehmigung als Bescheinigung nach Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 anerkennen, wenn in dem Formblatt gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 erklärt wird, dass die Exemplare von einem oder mehreren der Verbote nach Artikel 8 Absatz 1 der genannten Verordnung ausgenommen sind.

Artikel 49

Bescheinigung gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 338/97 (Bescheinigung für die Beförderung lebender Exemplare)

Eine Bescheinigung für die in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 338/97 genannten Zwecke stellt fest, dass der Transport lebender Exemplare der in Anhang A der genannten Verordnung aufgeführten Arten von dem Ort aus, der in der Einfuhrgenehmigung oder einer früher ausgestellten Bescheinigung genannt wird, erlaubt ist.

Artikel 50

Anträge auf Bescheinigungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 5 Absätze 3 und 4, Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 338/97

(1)   Der Antragsteller, der Bescheinigungen für die in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 5 Absätze 3 und 4, Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 338/97 genannten Zwecke beantragt, füllt gegebenenfalls die Felder 1, 2 und 4 bis 19 des Antragsformulars und die Felder, 1 und 4 bis 18 des Originals und aller Kopien aus.

Die Mitgliedstaaten können jedoch vorsehen, dass nur ein Antragsformular auszufüllen ist; in diesem Fall kann der Antrag für mehr als eine Bescheinigung gestellt werden.

(2)   Das ordnungsgemäß ausgefüllte Formblatt ist zusammen mit den Informationen und den von dieser Behörde für notwendig erachteten Belegen bei einer Vollzugsbehörde des Mitgliedstaats einzureichen, damit diese entscheiden kann, ob eine Bescheinigung auszustellen ist.

Der Antragsteller muss begründen, warum Informationen im Antrag fehlen.

Wird eine Bescheinigung für Exemplare beantragt, für die ein solcher Antrag bereits einmal abgelehnt wurde, so hat der Antragsteller die Vollzugsbehörde hiervon zu unterrichten.

Artikel 51

Änderung von Genehmigungen, Einfuhrmeldungen und Bescheinigungen

(1)   Wird eine Sendung, für die eine „Kopie für den Inhaber“ (Formblatt Nr. 2) einer Einfuhrgenehmigung, eine „Kopie für den Einführer“ (Formblatt Nr. 2) einer Einfuhrmeldung oder eine Bescheinigung vorliegt, aufgeteilt oder entsprechen die Angaben in einem solchen Dokument aus anderen Gründen nicht mehr der Wirklichkeit, so kann die Vollzugsbehörde folgende Änderungen vornehmen:

a)

Sie kann gemäß Artikel 4 Absatz 2 die notwendigen Änderungen vornehmen;

b)

sie kann eine oder mehrere entsprechende Bescheinigungen ausschließlich gemäß und für Zwecke der Artikel 47 und 48 ausstellen.

Für Zwecke von Buchstabe b muss die Vollzugsbehörde zunächst die Gültigkeit des zu ersetzenden Dokuments — falls notwendig im Einvernehmen mit der Vollzugsbehörde eines anderen Mitgliedstaats — prüfen.

(2)   Werden Bescheinigungen ausgestellt, um eine „Kopie für den Inhaber“ (Formblatt Nr. 2) einer Einfuhrgenehmigung, eine „Kopie für den Einführer“ (Formblatt Nr. 2) einer Einfuhrmeldung oder eine früher ausgestellte Bescheinigung zu ersetzen, so ist das ursprüngliche Dokument von der die Ersatzbescheinigung ausstellenden Vollzugsbehörde einzubehalten.

(3)   Geht eine Genehmigung, Einfuhrmeldung oder Bescheinigung verloren, wird sie gestohlen oder zerstört, so darf sie nur von der ausstellenden Behörde ersetzt werden.

(4)   Konsultiert eine Vollzugsbehörde für die Zwecke von Absatz 1 die Vollzugsbehörde eines anderen Mitgliedstaats, so hat diese binnen einer Woche zu antworten.

KAPITEL XI

ETIKETTEN

Artikel 52

Verwendung von Etiketten

(1)   Die in Artikel 2 Absatz 6 genannten Etiketten dürfen nur für Beförderungen von nichtkommerziellen Leihobjekten und Schenkungen sowie für den Austausch von Herbariumsexemplaren, haltbar gemachten, getrockneten oder fest umschlossenen Museumsexemplaren oder lebendem pflanzlichem Material zu wissenschaftlichen Untersuchungen zwischen ordnungsgemäß registrierten Wissenschaftlern und wissenschaftlichen Einrichtungen benutzt werden.

(2)   Jedem Wissenschaftler und jeder wissenschaftlichen Stelle gemäß Absatz 1 wird von einer Vollzugsbehörde des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind, eine Registriernummer zugeteilt.

Die Registriernummer besteht aus fünf Stellen, von denen die beiden ersten den zwei Buchstaben des ISO-Ländercodes des betreffenden Mitgliedstaats und die letzten drei einer einmaligen Nummer entsprechen, die von der zuständigen Vollzugsbehörde jeder Stelle zugeteilt wird.

(3)   Die beteiligten Wissenschaftler und wissenschaftlichen Stellen füllen die Felder 1 bis 5 des Etiketts aus und unterrichten die zuständige Vollzugsbehörde unverzüglich über alle Einzelheiten bezüglich der Verwendung jedes Etiketts, indem sie den hierzu vorgesehenen Teil des Etiketts zurücksenden.

KAPITEL XII

ABWEICHUNGEN VON DEN ZOLLVERFAHREN GEMÄß ARTIKEL 4 ABSATZ 7 DER VERORDNUNG (EG) NR. 338/97

Artikel 53

Andere Zollstelle als die Eingangszollstelle am ersten Einfuhrpunkt in der Gemeinschaft

(1)   Erreicht eine in die Gemeinschaft einzuführende Sendung eine Grenzzollstelle auf dem See-, Luft- oder Schienenweg und wird die Sendung mit demselben Verkehrsträger ohne Zwischenlagerung zu einer anderen gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bestimmten Zollstelle in der Gemeinschaft weitertransportiert, so sind die Kontrollen an der letztgenannten Zollstelle vorzunehmen und die Einfuhrdokumente ebenfalls dieser vorzulegen.

(2)   Wird eine Sendung entweder an der Grenzzollstelle am Ort der Einfuhr oder an einer gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bestimmten Zollstelle kontrolliert und zum Zweck eines nachfolgenden Zollverfahrens zu einer anderen Zollstelle befördert, so verlangt die letztgenannte Zollstelle die Vorlage der „Kopie für den Inhaber“ (Formblatt Nr. 2) einer gemäß Artikel 23 der vorliegenden Verordnung ausgefüllten Einfuhrgenehmigung oder die „Kopie für den Einführer“ (Formblatt Nr. 2) einer gemäß Artikel 24 der vorliegenden Verordnung ausgefüllten Einfuhrmeldung und kann alle von ihr als notwendig erachteten Kontrollen durchführen, um die Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und der vorliegenden Verordnung zu prüfen.

KAPITEL XIII

IN GEFANGENSCHAFT GEBORENE UND GEZÜCHTETE ODER KÜNSTLICH VERMEHRTE EXEMPLARE

Artikel 54

In Gefangenschaft geborene und gezüchtete Exemplare von Tierarten

Unbeschadet von Artikel 55 ist ein Exemplar einer Tierart nur dann als in Gefangenschaft geboren und gezüchtet anzusehen, wenn einer zuständigen Vollzugsbehörde im Einvernehmen mit einer zuständigen wissenschaftlichen Behörde des beteiligten Mitgliedstaats Folgendes nachgewiesen wird:

1.

Das Exemplar ist in einer der folgenden Formen in kontrollierter Umgebung geboren oder auf andere Weise erzeugt worden:

a)

Es ist im Fall einer geschlechtlichen Fortpflanzung Nachkomme von Eltern, die sich in kontrollierter Umgebung gepaart haben, oder stammt von auf andere Weise in die kontrollierte Umgebung übertragenen Gameten ab;

b)

es hat im Fall einer ungeschlechtlichen Fortpflanzung Eltern, die sich bei der Entwicklung der Nachkommen in kontrollierter Umgebung befanden;

2.

der Zuchtstock wurde in Übereinstimmung mit den zum Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Rechtsvorschriften und in einer Weise erworben, die dem Überleben der Art in der Natur nicht abträglich war;

3.

der Zuchtstock wird ohne das Einbringen von Exemplaren aus Wildpopulationen erhalten, mit Ausnahme gelegentlichen Einbringens von Tieren, Eiern oder Gameten im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften und in einer Weise, die dem Überleben der Art in der Natur nicht abträglich ist, ausschließlich zu folgenden Zwecken:

a)

Verhütung oder Abschwächung von Inzucht in einer Größenordnung, die ausschließlich durch den Bedarf an neuem Genmaterial bestimmt wird;

b)

Unterbringung von eingezogenen Tieren gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97;

c)

in Ausnahmefällen zur Verwendung als Zuchtstock;

4.

der Zuchtstock hat eine zweite oder folgende Generation (F2, F3 usw.) in einer kontrollierten Umgebung hervorgebracht oder wird so gehalten, dass er zuverlässig in der Lage ist, Nachkommen der zweiten Generation in einer kontrollierten Umgebung hervorzubringen.

Artikel 55

Bestimmung der Abstammung

Hält eine zuständige Behörde für die Zwecke von Artikel 54, Artikel 62 Absatz 1 oder Artikel 63 Absatz 1 eine Bestimmung der Abstammung eines Tiers mithilfe einer Blut- oder Gewebeanalyse für notwendig, so sind die Ergebnisse dieser Analyse oder die entsprechenden Proben der Behörde in der von ihr vorgeschriebenen Form verfügbar zu machen.

Artikel 56

Künstlich vermehrte Exemplare von Pflanzenarten

(1)   Exemplare von Pflanzenarten sind nur dann als künstlich vermehrt anzusehen, wenn einer zuständigen Vollzugsbehörde im Einvernehmen mit einer zuständigen wissenschaftlichen Behörde des beteiligten Mitgliedstaats Folgendes nachgewiesen wird:

a)

Die Exemplare sind aus Sämlingen, Stecklingen, Gewebeteilungen, Kallusgeweben oder sonstigen pflanzlichen Geweben, Sporen oder anderen Fortpflanzungspartikeln unter kontrollierten Bedingungen entstanden oder aus solchen Exemplaren erzeugt worden;

b)

der elterliche Zuchtstock wurde in Übereinstimmung mit den zum Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Rechtsvorschriften und in einer Weise erworben, die dem Überleben der Art in der Natur nicht abträglich war;

c)

der elterliche Zuchtstock wird so gehalten, dass er darauf abzielt, den Zuchtstock auf unbestimmte Zeit zu erhalten;

d)

im Fall gepfropfter Pflanzen sind sowohl Unterlage als auch Sprossstück gemäß den Buchstaben a, b und c künstlich vermehrt worden.

Für Zwecke von Buchstabe a beziehen sich kontrollierte Bedingungen auf eine nicht natürliche Umgebung, die vom Menschen intensiv beeinflusst wird; dies kann Bodenbestellung, Düngung, Unkrautvernichtung, Bewässerung oder Pflanzenzuchtmaßnahmen wie Topfkultur, Beetkultur und Witterungsschutz umfassen.

(2)   Holz von Bäumen aus monospezifischen Plantagen wird als künstlich vermehrt im Sinne von Absatz 1 betrachtet.

KAPITEL XIV

PERSÖNLICHE UND HAUSHALTSGEGENSTÄNDE

Artikel 57

Einfuhr und Wiedereinfuhr von persönlichen und Haushaltsgegenständen in die Gemeinschaft

(1)   Die in Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 vorgesehene Abweichung von Artikel 4 derselben Verordnung für persönliche Gegenstände oder Haushaltsgegenstände gilt nicht für Exemplare, die zur Erzielung kommerzieller Gewinne verwendet, zu kommerziellen Zwecken verkauft oder zur Schau gestellt oder zu Verkaufszwecken aufbewahrt, angeboten oder befördert werden.

Diese Abweichung gilt nur für Exemplare, einschließlich Jagdtrophäen, die eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a)

Sie sind im persönlichen Gepäck von Reisenden bei ihrer Ankunft aus einem Drittland enthalten;

b)

sie befinden sich im persönlichen Besitz einer natürlichen Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort von einem Drittland in die Gemeinschaft verlegt;

c)

sie sind von einem Reisenden erlegte Jagdtrophäen, die zu einem späteren Zeitpunkt eingeführt werden.

(2)   Die in Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 vorgesehene Abweichung von Artikel 4 derselben Verordnung für persönliche Gegenstände oder Haushaltsgegenstände gilt nicht für Exemplare der in Anhang A derselben Verordnung aufgeführten Arten, wenn diese von einer Person, die in der Gemeinschaft ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich dort niederlässt, zum ersten Mal in die Gemeinschaft eingeführt werden.

(3)   Bei der Ersteinfuhr von persönlichen oder Haushaltsgegenständen, einschließlich Jagdtrophäen, von Exemplaren der in Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Arten in die Gemeinschaft durch eine Person mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Gemeinschaft muss der Zollstelle keine Einfuhrgenehmigung vorgelegt werden, wenn das Original und eine Kopie eines (Wieder-)Ausfuhrdokuments vorgelegt werden.

Die Zollstelle leitet das Original gemäß Artikel 45 weiter und gibt die abgestempelte Kopie an den Inhaber zurück.

(4)   Bei der Wiedereinfuhr von persönlichen oder Haushaltsgegenständen, einschließlich Jagdtrophäen, von Exemplaren der in Anhang A oder B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Arten in die Gemeinschaft durch eine Person mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Gemeinschaft muss der Zollstelle keine Einfuhrgenehmigung vorgelegt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

die von der Zollstelle abgestempelte „Kopie für den Inhaber“ (Formblatt Nr. 2) einer zuvor verwendeten Einfuhr- oder Ausfuhrgenehmigung der Gemeinschaft wird vorgelegt;

b)

die Kopie des in Absatz 3 genannten (Wieder-)Ausfuhrdokuments wird vorgelegt;

c)

der Nachweis wird erbracht, dass die Exemplare in der Gemeinschaft erworben wurden.

(5)   Abweichend von den Absätzen 3 und 4 ist für die Einfuhr oder Wiedereinfuhr der folgenden, in Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Gegenstände in die Gemeinschaft weder ein (Wieder-)Ausfuhrdokument noch eine Einfuhrgenehmigung erforderlich:

a)

Kaviar von Störarten (Acipenseriformes spp.) in Mengen bis zu 250 g pro Person;

b)

bis zu drei Regenstöcke aus Kaktus (Cactaceae spp.) pro Person;

c)

bis zu vier Erzeugnisse von toten, verarbeiteten Exemplaren von Crocodylia spp. pro Person (ausgenommen Fleisch und Jagdtrophäen);

d)

bis zu drei Fechterschnecken (Strombus gigas) pro Person.

Artikel 58

Ausfuhr und Wiederausfuhr von persönlichen oder Haushaltsgegenständen aus der Gemeinschaft

(1)   Die in Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 vorgesehene Abweichung von Artikel 5 derselben Verordnung für persönliche Gegenstände oder Haushaltsgegenstände gilt nicht für Exemplare, die zur Erzielung kommerzieller Gewinne verwendet, zu kommerziellen Zwecken verkauft oder zur Schau gestellt oder zu Verkaufszwecken aufbewahrt, angeboten oder befördert werden.

Diese Abweichung gilt nur für Exemplare, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

a)

Sie befinden sich im persönlichen Gepäck von Reisenden, die in ein Drittland ausreisen;

b)

sie befinden sich im persönlichen Besitz einer natürlichen Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort aus der Gemeinschaft in ein Drittland verlegt.

(2)   Bei der Ausfuhr gilt die in Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 vorgesehene Abweichung von Artikel 5 derselben Verordnung für persönliche Gegenstände oder Haushaltsgegenstände nicht für Exemplare der in Anhang A oder B derselben Verordnung aufgeführten Arten.

(3)   Bei der Wiederausfuhr von persönlichen und Haushaltsgegenständen, einschließlich Jagdtrophäen, von Exemplaren der in Anhang A oder B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Arten durch eine Person mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Gemeinschaft muss der Zollstelle keine Wiederausfuhrbescheinigung vorgelegt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Die von der Zollstelle abgestempelte „Kopie für den Inhaber“ (Formblatt Nr. 2) einer früher verwendeten Einfuhr- oder Ausfuhrgenehmigung der Gemeinschaft wird vorgelegt;

b)

die in Artikel 57 Absatz 3 genannte Kopie der Wiederausfuhrbescheinigung wird vorgelegt;

c)

der Nachweis wird erbracht, dass die Exemplare in der Gemeinschaft erworben wurden.

(4)   Abweichend von den Absätzen 2 und 3 ist für die Ausfuhr oder Wiederausfuhr der in Artikel 57 Absatz 5 Buchstaben a bis d aufgeführten Gegenstände weder eine Ausfuhrgenehmigung noch ein (Wieder-)Ausfuhrdokument erforderlich.

KAPITEL XV

AUSNAHMEN UND ABWEICHUNGEN

Artikel 59

Ausnahmen von Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 gemäß deren Artikel 8 Absatz 3

(1)   Die Ausnahme für die in Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EG) Nr. 338/97 genannten Exemplare wird nur gewährt, wenn der Antragsteller der zuständigen Vollzugsbehörde nachgewiesen hat, dass die darin sowie in Artikel 48 der vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

(2)   Die Ausnahme für die in Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 338/97 genannten Exemplare wird nur gewährt, wenn der Antragsteller der zuständigen Vollzugsbehörde — die Einvernehmen mit einer zuständigen wissenschaftlichen Behörde herstellt — nachgewiesen hat, dass die in Artikel 48 der vorliegenden Verordnung festgelegten Voraussetzungen eingehalten und die betreffenden Exemplare gemäß den Artikeln 54, 55 und 56 der vorliegenden Verordnung in Gefangenschaft geboren und gezüchtet oder künstlich vermehrt wurden.

(3)   Die Ausnahme für die in Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben e, f und g der Verordnung (EG) Nr. 338/97 genannten Exemplare wird nur gewährt, wenn der Antragsteller der zuständigen Vollzugsbehörde — die Einvernehmen mit einer zuständigen wissenschaftlichen Behörde herstellt — nachgewiesen hat, dass die darin sowie in Artikel 48 der vorliegenden Verordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

(4)   Die Ausnahme für die in Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 338/97 genannten Exemplare wird nur gewährt, wenn der Antragsteller der zuständigen Vollzugsbehörde nachgewiesen hat, dass die betreffenden Exemplare unter Einhaltung der Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats aus der Natur entnommen wurden.

(5)   Eine in Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 vorgesehene Ausnahme wird für lebende Wirbeltiere nur gewährt, wenn der Antragsteller der zuständigen Vollzugsbehörde nachgewiesen hat, dass die einschlägigen Vorschriften von Artikel 66 der vorliegenden Verordnung eingehalten werden.

Artikel 60

Abweichung von Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 zugunsten wissenschaftlicher Einrichtungen

Unbeschadet des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 kann wissenschaftlichen Einrichtungen, die zu diesem Zweck von einer Vollzugsbehörde im Einvernehmen mit einer zuständigen wissenschaftlichen Behörde zugelassen wurden, eine Abweichung von den Verboten gemäß Artikel 8 Absatz 1 der genannten Verordnung gewährt werden, indem eine Bescheinigung für alle Exemplare der in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Arten ihrer Sammlung ausgestellt wird, die folgenden Zwecken dienen soll:

1.

Sie sind zur Zucht in Gefangenschaft oder zur künstlichen Vermehrung bestimmt, wenn sich diese günstig auf die Arterhaltung auswirken wird;

2.

sie sind zu Forschungs- oder Bildungszwecken im Hinblick auf die Erhaltung oder den Schutz der Art bestimmt.

Exemplare, die unter eine solche Bescheinigung fallen, dürfen nur an wissenschaftliche Einrichtungen verkauft werden, denen eine ebensolche Bescheinigung ausgestellt wurde.

Artikel 61

Ausnahmen von Artikel 8 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97

Unbeschadet des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 gelten weder das in deren Artikel 8 Absatz 1 vorgesehene Verbot des Kaufs, des Angebots zum Kauf oder des Erwerbs von Exemplaren der in Anhang A der genannten Verordnung aufgeführten Arten zu kommerziellen Zwecken noch Artikel 8 Absatz 3 der genannten Verordnung, nach dem Ausnahmen von diesen Verboten von Fall zu Fall durch Ausstellung einer Bescheinigung zu gewähren sind, wenn für die betreffenden Exemplare folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1.

Eine der in Artikel 48 genannten exemplarbezogenen Bescheinigungen wurde ausgestellt;

2.

eine der allgemeinen Ausnahmen gemäß Artikel 62 gilt.

Artikel 62

Allgemeine Ausnahmen von Artikel 8 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97

Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97, nach dem Ausnahmen von den Verboten nach deren Artikel 8 Absatz 1 fallweise durch Ausstellung einer Bescheinigung zu gewähren sind, gelten nicht für Folgendes, und eine Bescheinigung ist nicht erforderlich für:

1.

in Gefangenschaft geborene und gezüchtete Tiere von in Anhang X der vorliegenden Verordnung aufgeführten Arten und Hybriden davon, vorausgesetzt dass Exemplare von Arten, die mit einer Anmerkung versehen sind, gemäß Artikel 66 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung gekennzeichnet sind;

2.

künstlich vermehrte Exemplare von Pflanzenarten;

3.

zu Gegenständen verarbeitete Exemplare, die gemäß Artikel 2 Buchstabe w der Verordnung (EG) Nr. 338/97 vor mehr als 50 Jahren erworben wurden.

Artikel 63

Zu vervollständigende Bescheinigungen gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97

(1)   Für die in Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 338/97 genannten Zwecke kann ein Mitgliedstaat Züchtern, die zu diesem Zweck von einer Vollzugsbehörde zugelassen werden, zu vervollständigende Bescheinigungen ausstellen, sofern diese ein Zuchtregister führen, das auf Verlangen der zuständigen Vollzugsbehörde vorgelegt wird.

Solche Bescheinigungen müssen in Feld 20 folgende Aussage enthalten:

„Diese Bescheinigung gilt nur für folgende Art/Taxa: …“

(2)   Für die in Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben d und h der Verordnung (EG) Nr. 338/97 genannten Zwecke kann ein Mitgliedstaat Personen, die von einer Vollzugsbehörde dazu ermächtigt werden, tote, in Gefangenschaft gezüchtete Exemplare und/oder eine geringe Zahl von toten, rechtmäßig in der Gemeinschaft der Natur entnommene Exemplare zu verkaufen, zu diesem Zweck zu vervollständigende Bescheinigungen ausstellen, sofern die betreffende Person folgende Voraussetzungen erfüllt:

a)

Sie muss Aufzeichnungen führen, die auf Verlangen der zuständigen Vollzugsbehörde vorgelegt werden und Einzelheiten über die verkauften Exemplare, die Arten, die Todesursache (falls bekannt), die Personen, von denen die betreffenden Exemplare gekauft wurden, und Angaben darüber, an wen sie verkauft wurden, enthalten;

b)

sie legt der zuständigen Vollzugsbehörde einen Bericht vor, der die Einzelheiten über die im laufenden Jahr abgeschlossenen Verkäufe enthält sowie die Art und Menge der Exemplare der betreffenden Arten und wie diese erworben wurden.

KAPITEL XVI

KENNZEICHNUNGSVORSCHRIFTEN

Artikel 64

Kennzeichnung von Exemplaren für die Einfuhr und den Handel in der Gemeinschaft

(1)   Einfuhrgenehmigungen für die folgenden Exemplare dürfen nur ausgestellt werden, wenn der Antragsteller der zuständigen Vollzugsbehörde nachgewiesen hat, dass die Exemplare gemäß den Vorschriften des Artikels 66 Absatz 6 einmalig gekennzeichnet wurden:

a)

Exemplare, die aus einem von der Konferenz der Parteien des Übereinkommens genehmigten Zuchtbetrieb stammen;

b)

Exemplare, die aus einem von der Konferenz der Parteien des Übereinkommens genehmigten Ranching-Betrieb stammen;

c)

Exemplare einer Population einer Art in Anhang I des Übereinkommens, für die die Konferenz der Parteien des Übereinkommens eine Ausfuhrquote genehmigt hat;

d)

unbearbeitete Stoßzähne von afrikanischen Elefanten und Teile davon, die mindestens 20 cm Länge und mindestens 1 kg Gewicht aufweisen;

e)

rohe, gegerbte und/oder fertig verarbeitete Häute, Flanken, Schwänze, Kehlen, Füße, Rückenhautstreifen und andere Teile von Krokodilen, die in die Gemeinschaft eingeführt werden, sowie ganze rohe, gegerbte oder fertig verarbeitete Krokodilhäute und -flanken, die in die Gemeinschaft wiedereingeführt werden;

f)

lebende Wirbeltiere der in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Arten, die Bestandteil einer Wanderausstellung sind;

g)

Behälter für Kaviar der Ordnung Acipenseriformes spp. einschließlich Dose, Glas oder Kiste, in die Kaviar der Ordnung Acipenseriformes spp. direkt verpackt wird.

(2)   Zum Zweck der Nachweisführung nach Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 sind alle in Absatz 1 Buchstabe g des vorliegenden Artikels genannten Kaviarbehälter unter Beachtung der zusätzlichen Anforderungen nach Artikel 66 Absatz 7 der vorliegenden Verordnung gemäß Artikel 66 Absatz 6 zu kennzeichnen.

Artikel 65

Kennzeichnung von Exemplaren für die Ausfuhr und Wiederausfuhr

(1)   Die in Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe a bis d und f genannten Wiederausfuhrbescheinigungen, die nicht grundlegend verändert wurden, werden nur ausgestellt, wenn der Antragsteller der Vollzugsbehörde nachgewiesen hat, dass die ursprünglichen Kennzeichen unversehrt sind.

(2)   Wiederausfuhrbescheinigungen für ganze rohe, gegerbte und/oder fertig verarbeitete Krokodilhäute und -flanken werden nur ausgestellt, wenn der Antragsteller der Vollzugsbehörde nachweist, dass die ursprünglichen Anhänger unversehrt sind oder, falls sie verloren oder entfernt wurden, dass die Exemplare mit einem Anhänger für die Wiederausfuhr versehen wurden.

(3)   Ausfuhrgenehmigungen und Wiederausfuhrbescheinigungen für Behälter für Kaviar gemäß Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe g werden nur ausgestellt, wenn der Behälter gemäß Artikel 66 Absatz 6 gekennzeichnet ist.

(4)   Ausfuhrgenehmigungen für die in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 genannten lebenden Wirbeltiere werden nur ausgestellt, wenn der Antragsteller der zuständigen Vollzugsbehörde nachgewiesen hat, dass die einschlägigen Vorschriften von Artikel 66 der vorliegenden Verordnung eingehalten werden.

Artikel 66

Kennzeichnungsverfahren

(1)   Für die in Artikel 33 Absatz 1, Artikel 40 Absatz 1, Artikel 59 Absatz 5 und Artikel 65 Absatz 4 genannten Zwecke gelten die Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels.

(2)   In Gefangenschaft geborene und gezüchtete Vögel werden gemäß Absatz 8 oder, falls der zuständigen Vollzugsbehörde nachgewiesen wird, dass diese Methode wegen physischer oder durch das Verhalten der Art bedingter Eigenschaften nicht geeignet ist, mit einem einmalig nummerierten, nicht veränderbaren Mikrochip-Transponder gemäß den ISO-Normen 11784:1996 (E) und 11785:1996 (E) gekennzeichnet.

(3)   Andere lebende Wirbeltiere als in Gefangenschaft geborene und gezüchtete Vögel werden mit einem einmalig nummerierten, nicht veränderbaren Mikrochip-Transponder gemäß den ISO-Normen 11784:1996 (E) und 11785:1996 (E) oder, falls der zuständigen Vollzugsbehörde nachgewiesen wird, dass diese Methode wegen physischer oder durch das Verhalten der betreffenden Exemplare/Arten bedingter Eigenschaften ungeeignet ist, mit Hilfe von einmalig nummerierten Ringen, Bändern, Etiketten, Tätowierungen oder durch jedes andere geeignete Mittel identifizierbar gemacht.

(4)   Artikel 33 Absatz 1, Artikel 40 Absatz 1, Artikel 48 Absatz 2, Artikel 59 Absatz 5 und Artikel 65 Absatz 4 gelten nicht, wenn der zuständigen Vollzugsbehörde nachgewiesen wird, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung der betreffenden Bescheinigungen die physischen Eigenschaften der betreffenden Exemplare eine sichere Durchführung eines Kennzeichnungsverfahrens nicht erlauben.

Trifft dies zu, so stellt die Vollzugsbehörde eine transaktionsbezogene Bescheinigung aus und vermerkt dies in Feld 20 der Bescheinigung, oder sie fügt, falls ein Kennzeichnungsverfahren später sicher angewandt werden kann, eine geeignete Auflage auf der Bescheinigung hinzu.

Exemplarbezogene Bescheinigungen, Wanderausstellungsbescheinigungen und Reisebescheinigungen dürfen für nicht entsprechend gekennzeichnete Exemplare nicht ausgestellt werden.

(5)   Exemplare, die vor dem 1. Januar 2002 mit einem Mikrochip-Transponder, der nicht den ISO-Normen 11784:1996 (E) und 11785:1996 (E) entspricht, oder vor dem 1. Juni 1997 nach einem der Verfahren in Absatz 3 oder vor ihrer Einfuhr in die Gemeinschaft in Übereinstimmung mit Absatz 6 gekennzeichnet wurden, werden als den Absätzen 2 und 3 entsprechend gekennzeichnet betrachtet.

(6)   Die in den Artikeln 64 und 65 genannten Exemplare werden nach den von der Konferenz der Parteien des Übereinkommens für die betreffenden Exemplare genehmigten oder empfohlenen Verfahren gekennzeichnet, insbesondere werden die in Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe g, Artikel 64 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 3 genannten Kaviarbehälter einzeln durch ein auf jedem Primärbehälter angebrachtes nicht wieder verwendbares Etikett gekennzeichnet.

(7)   Nur die von der Vollzugsbehörde eines Mitgliedstaats zugelassenen (Um-)Verpackungsbetriebe sind berechtigt, Kaviar für die Ausfuhr oder Wiederausfuhr oder den innergemeinschaftlichen Handel zu verarbeiten und zu verpacken oder umzupacken.

Zugelassene (Um-)Verpackungsbetriebe müssen angemessene Aufzeichnungen über die jeweils eingeführten, ausgeführten, wiederausgeführten, vor Ort hergestellten oder gelagerten Kaviarmengen führen. Diese Aufzeichnungen müssen für die Kontrolle durch eine Vollzugsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats zur Verfügung gestellt werden.

Jeder dieser (Um-)Verpackungsbetriebe wird von dieser Vollzugsbehörde ein einmaliger Registrierungscode zugewiesen.

(8)   In Gefangenschaft geborene und gezüchtete Vögel sowie andere in kontrollierter Umgebung geborene Vögel werden mit einem eindeutig gekennzeichneten, nahtlos verschlossenen Beinring gekennzeichnet.

Nahtlos verschlossener Beinring bezieht sich auf einen Ring oder ein Band in einem fortlaufenden Kreis ohne Unterbrechung oder Fuge, der auf keine Weise manipuliert wurde, der von einer Größe ist, dass er nach vollständigem Auswachsen des Beins nicht entfernt werden kann, wenn er in den ersten Lebenstagen eines Vogels angebracht wurde, und der für diese Zwecke gewerblich hergestellt worden ist.

Artikel 67

Tierschutzgerechte Kennzeichnungsverfahren

Erfordert die Kennzeichnung lebender Tiere auf dem Gebiet der Gemeinschaft das Anbringen eines Etiketts, Bandes, Rings oder einer sonstigen Vorrichtung, eine Kennzeichnung auf einem Körperteil des Tiers oder das Anbringen von Mikrochip-Transpondern, so sind diese Vorgänge unter Beachtung des Wohlbefindens und natürlichen Verhaltens der betreffenden Exemplare möglichst schmerzlos durchzuführen.

Artikel 68

Gegenseitige Anerkennung der Kennzeichnungsverfahren

(1)   Die zuständigen Vollzugsbehörden der Mitgliedstaaten erkennen die von den zuständigen Vollzugsbehörden der übrigen Mitgliedstaaten gemäß den Vorschriften von Artikel 66 genehmigten Kennzeichnungsverfahren an.

(2)   Ist gemäß dieser Verordnung eine Genehmigung oder Bescheinigung erforderlich, so sind in diesem Dokument alle Einzelheiten der Kennzeichnung des Exemplars anzugeben.

KAPITEL XVII

BERICHTERSTATTUNG UND INFORMATION

Artikel 69

Berichte über Einfuhren, Ausfuhren und Wiederausfuhren

(1)   Die Mitgliedstaaten erfassen Daten über Einfuhren in die Gemeinschaft und Ausfuhren und Wiederausfuhren aus der Gemeinschaft auf der Grundlage der von ihren Vollzugsbehörden ausgestellten Genehmigungen und Bescheinigungen unabhängig vom Ort der Einfuhr oder (Wieder-)Ausfuhr.

Gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 338/97 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission diese Informationen in Bezug auf Exemplare der in den Anhängen A, B und C der Verordnung (EG) Nr. 338/97 genannten Arten dem in Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannten Zeitplan in computergestützter Form und entsprechend den vom Sekretariat des Übereinkommens herausgegebenen „Guidelines for the preparation and submission of CITES annual reports“ (Leitlinien für die Ausarbeitung und Einreichung von CITES-Jahresberichten) mit.

Diese Berichte sollen Informationen über die eingezogenen und beschlagnahmten Sendungen umfassen.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Informationen sind in zwei getrennten Teilen wie folgt vorzulegen:

a)

Informationen über Einfuhren, Ausfuhren und Wiederausfuhren von Exemplaren der Arten in den Anhängen des Übereinkommens;

b)

Informationen über Einfuhren, Ausfuhren und Wiederausfuhren von Exemplaren anderer Arten der Anhänge A, B und C der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und über die Einfuhr von Exemplaren von Arten in Anhang D der genannten Verordnung in die Gemeinschaft.

(3)   Hinsichtlich der Einfuhr von Sendungen lebender Tiere führen die Mitgliedstaaten, soweit möglich, Aufzeichnungen über den Prozentsatz der Exemplare der in den Anhängen A und B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 genannten Arten, die zum Zeitpunkt der Einfuhr in die Gemeinschaft tot waren.

(4)   Die gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 erfassten Informationen sind der Kommission für jedes Kalenderjahr jeweils zum 15. Juni des darauf folgenden Jahres nach Arten und nach Ausfuhr- bzw. Wiederausfuhrländern getrennt mitzuteilen.

(5)   Die in Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 338/97 genannten Informationen müssen Einzelheiten zu den Rechts- und Verwaltungsvorschriften umfassen, die zur Durchführung und Durchsetzung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 erlassen wurden.

Zusätzlich erstatten die Mitgliedstaaten Bericht über Folgendes:

a)

gemäß den Artikeln 18 und 19 der vorliegenden Verordnung registrierte Personen und Einrichtungen;

b)

gemäß Artikel 60 der vorliegenden Verordnung registrierte wissenschaftliche Einrichtungen;

c)

gemäß Absatz 63 der vorliegenden Verordnung genehmigte Züchter;

d)

gemäß Artikel 66 Absatz 7 der vorliegenden Verordnung zugelassene Kaviar-(Um‐)Verpackungsbetriebe;

e)

die Verwendung von Pflanzengesundheitsbescheinigungen gemäß Artikel 17 der vorliegenden Verordnung.

Artikel 70

Änderungen der Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 338/97

(1)   Zur Vorbereitung der Änderung der Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 338/97 gemäß deren Artikel 15 Absatz 5 übermitteln die Mitgliedstaaten hinsichtlich der bereits in den Listen der Anhänge der genannten Verordnung erwähnten und der für die Auflistung in Frage kommenden Arten alle zweckdienlichen Informationen über Folgendes:

a)

ihren biologischen Status und den Handel mit diesen Arten;

b)

die Verwendungen solcher Arten;

c)

die Methoden zur Kontrolle des Handels mit Exemplaren dieser Arten.

(2)   Entwürfe für Änderungen der Anhänge B oder D der Verordnung (EG) Nr. 338/97 gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c oder d oder Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a der genannten Verordnung sind der wissenschaftlichen Prüfgruppe nach Artikel 17 der genannten Verordnung von der Kommission zur Stellungnahme vorzulegen, bevor sie dem Ausschuss vorgelegt werden.

KAPITEL XVIII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 71

Ablehnung von Anträgen auf Einfuhrgenehmigungen

(1)   Unmittelbar mit Auferlegung einer Einschränkung gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und bis zu deren Aufhebung lehnen die Mitgliedstaaten Anträge auf Einfuhrgenehmigungen für Exemplare aus dem (den) betreffenden Ursprungsland(-ländern) ab.

(2)   Abweichend von Absatz 1 kann eine Einfuhrgenehmigung ausgestellt werden, wenn ein Antrag auf eine Einfuhrgenehmigung vor Auferlegung der Einschränkung gestellt wurde und der zuständigen Vollzugsbehörde des Mitgliedstaats nachgewiesen wird, dass aufgrund eines Vertrags oder Auftrags eine Zahlung geleistet wurde oder die Exemplare aufgrund eines solchen bereits versandt worden sind.

(3)   Die Einfuhrgenehmigung nach Absatz 2 ist höchstens einen Monat gültig.

(4)   Soweit nicht ausdrücklich anders entschieden wird, gelten die in Absatz 1 genannten Einschränkungen nicht für Folgendes:

a)

nach den Artikeln 54 und 55 in Gefangenschaft geborene oder nach Artikel 56 künstlich vermehrte Exemplare;

b)

zu den in Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben e, f oder g der Verordnung (EG) Nr. 338/97 genannten Zwecken eingeführte Exemplare;

c)

lebende oder tote Exemplare, die als Bestandteil des Haushalts zum Besitz einer Person gehören, die in die Gemeinschaft einreist, um sich dort niederzulassen.

Artikel 72

Übergangsregelungen

(1)   Gemäß Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 und Artikel 22 der Verordnung (EWG) Nr. 3418/83 der Kommission (4) ausgestellte Bescheinigungen können weiterhin zu den in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 5 Absatz 3 Buchstaben b, c und d, Artikel 5 Absatz 4 sowie in Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben a und d bis h der Verordnung (EG) Nr. 338/97 festgelegten Zwecken verwendet werden.

(2)   Ausnahmen von den in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 festgelegten Verboten gelten bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit, sofern dies angegeben ist.

(3)   Die Mitgliedstaaten können Ein- und Ausfuhrgenehmigungen, Wiederausfuhrbescheinigungen, Wanderausstellungsbescheinigungen und Reisebescheinigungen in der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1808/2001 niedergelegten Form noch innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung ausstellen.

Artikel 73

Mitteilung der Durchführungsbestimmungen

Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission und dem Sekretariat des Übereinkommens die Vorschriften mit, die er zur Anwendung der vorliegenden Verordnung erlässt, und die Rechtsinstrumente und Maßnahmen zur Anwendung und Durchsetzung dieser Vorschriften. Die Kommission gibt diese Informationen an die übrigen Mitgliedstaaten weiter.

Artikel 74

Aufhebung

Die Verordnung (EWG) Nr. 1808/2001 ist aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind gemäß der in Anhang XII aufgeführten Entsprechungstabelle zu lesen.

Artikel 75

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Mai 2006

Für die Kommission

Stavros DIMAS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1332/2005 der Kommission (ABl. L 215 vom 19.8.2005, S. 1).

(2)  ABl. L 384 vom 31.12.1982, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2727/95 (ABl. L 284 vom 28.11.1995, S. 3).

(3)  ABl. L 250 vom 19.9.2001, S. 1.

(4)  ABl. L 344 vom 7.12.1983, S. 1.


ANHANG I

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Anweisungen und Erläuterungen

1.

Vollständiger Name und Anschrift des tatsächlichen (Wieder‐) Ausführers und nicht eines Agenten. Bei Reisebescheinigungen vollständiger Name und Anschrift des rechtmäßigen Eigentümers.

2.

Die Geltungsdauer einer Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung darf sechs Monate und diejenige einer Einfuhrgenehmigung zwölf Monate nicht übersteigen. Die Geltungsdauer einer Reisebescheinigung darf drei Jahre nicht überschreiten. Nach dem letzten Tag der Geltungsdauer verfällt das Dokument und verliert seine Rechtsgültigkeit, das Original und alle Kopien davon sind vom Inhaber unverzüglich der ausstellenden Vollzugsbehörde zurückzusenden. Eine Einfuhrgenehmigung hat keine Gültigkeit, wenn ein entsprechendes CITES-Dokument aus dem (Wieder-)Ausfuhrland für die (Wieder‐) Ausfuhr nach dem letzten Tag der Geltungsdauer benutzt oder wenn die Sendung mehr als sechs Monate nach dem Datum der Ausstellung der Genehmigung in die Gemeinschaft eingeführt wurde.

3.

Vollständiger Name und Anschrift des tatsächlichen Einführers und nicht eines Agenten. Bei Reisebescheinigungen freizulassen.

5.

Bei Reisebescheinigungen freizulassen.

6.

Im Fall von lebenden Exemplaren (mit Ausnahme von in Gefangenschaft gezüchteten oder künstlich vermehrten Exemplaren) kann die ausstellende Behörde den Ort vorschreiben, an dem sie zu halten sind, indem sie die diesbezüglichen Einzelheiten in diesem Feld angibt. Jede Beförderung an einen anderen Ort mit Ausnahme dringender tierärztlicher Behandlung unter der Bedingung, dass die Exemplare unmittelbar danach an den genehmigten Aufenthaltsort zurückgebracht werden, erfordert eine vorherige Genehmigung der Vollzugsbehörde.

8.

Die Beschreibung muss möglichst genau sein und einen Code aus drei Buchstaben gemäß Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels enthalten.

9/10.

Es sind Mengen- und/oder Nettomasseeinheiten gemäß den Angaben in Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 zu verwenden.

11.

Anzugeben ist die Nummer des CITES-Anhangs (I, II oder III), in dem die Art zum Zeitpunkt der Ausstellung der Genehmigung/Bescheinigung aufgeführt ist.

12.

Anzugeben ist der Buchstabe des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 338/97 (A, B oder C), in dem die Art zum Zeitpunkt der Ausstellung der Genehmigung/Bescheinigung aufgeführt ist.

13.

Zur Angabe der Herkunft ist einer der nachstehenden Codes zu verwenden:

W

der Natur entnommene Exemplare

R

aus einem Ranching-Betrieb stammende Exemplare

D

zu kommerziellen Zwecken in Gefangenschaft gezüchtete Tiere von Arten in Anhang A und gemäß Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 zu kommerziellen Zwecken künstlich vermehrte Pflanzen von Arten in Anhang A sowie Teile und Gegenstände daraus

A

zu nichtkommerziellen Zwecken künstlich vermehrte Pflanzen von Arten in Anhang A und gemäß Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 künstlich vermehrte Pflanzen von Arten in den Anhängen B und C sowie Teile und Gegenstände daraus

C

zu nichtkommerziellen Zwecken in Gefangenschaft gezüchtete Tiere von Arten in Anhang A und gemäß Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 in Gefangenschaft gezüchtete Tiere von Arten in den Anhängen B und C sowie Teile und Gegenstände daraus

F

in Gefangenschaft geborene Tiere, für die die Kriterien von Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 nicht erfüllt sind, sowie Teile und Gegenstände daraus

I

eingezogene oder beschlagnahmte Exemplare (1)

O

Exemplare aus der Zeit vor dem Übereinkommen (1)

U

Herkunft unbekannt (ist zu begründen).

14.

Zur Angabe des Zwecks, zu dem die Exemplare (wieder-) ausgeführt/eingeführt werden sollen, ist einer der nachstehenden Codes zu verwenden:

B

Zucht in Gefangenschaft oder künstliche Vermehrung

E

Bildung

G

botanische Gärten

H

Jagdtrophäen

L

Strafverfolgung/gerichtlich/forensisch

M

medizinisch (einschließlich bio-medizinischer Forschung)

N

Wiederansiedlung oder Auswilderung

P

persönliche Zwecke

Q

Zirkusse und Wanderausstellungen

S

wissenschaftliche Zwecke

T

kommerzielle Zwecke

Z

zoologische Gärten.

15 bis 17.

Das Ursprungsland ist das Land, in dem die Exemplare der Natur entnommen, in Gefangenschaft geboren und gezüchtet oder künstlich vermehrt wurden. Ist es ein Drittland, so sind die Einzelheiten über die Genehmigung in den Feldern 16 und 17 anzugeben. Werden aus einem Mitgliedstaat stammende Exemplare von einem anderen Mitgliedstaat ausgeführt, so ist in Feld 15 nur der Name des Ursprungsmitgliedstaats anzugeben.

18 bis 20.

Das letzte Wiederausfuhrland ist im Fall einer Wiederausfuhrbescheinigung das Wiederausfuhr-Drittland, aus dem die Exemplare vor der Wiederausfuhr aus der Gemeinschaft eingeführt wurden. Im Fall einer Einfuhrgenehmigung ist es das Wiederausfuhr-Drittland, aus dem die Exemplare eingeführt werden sollen. In den Feldern 19 und 20 sind die Einzelheiten der Wiederausfuhrbescheinigung anzugeben.

21.

Der wissenschaftliche Name muss den in Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 genannten Standardnomenklaturreferenzen entsprechen.

23 bis 25.

Den Behörden vorbehalten.

26.

Der Einführer/(Wieder-)Ausführer oder sein Agent müssen ggf. die Nummern des Fracht- oder Luftfrachtbriefs angeben.

27.

Von der Zollstelle am Ort der Einfuhr in die Gemeinschaft oder am Ort der (Wieder-)Ausfuhr auszufüllen. Bei der Einfuhr ist das Original (Formblatt Nr. 1) der Vollzugsbehörde des beteiligten Mitgliedstaats und die Kopie für den Inhaber (Formblatt Nr. 2) dem Einführer oder (Wieder-)Ausführer zurückzusenden. Bei der (Wieder-)Ausfuhr ist die vom Zoll an die Vollzugsbehörde zurückzusendende Kopie (Formblatt Nr. 3) der Vollzugsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats zurückzusenden, während das Original (Formblatt Nr. 1) und die Kopie für den Inhaber (Formblatt Nr. 2) dem (Wieder-)Ausführer zurückzusenden ist.

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Anweisungen und Erläuterungen

1.

Vollständiger Name und Anschrift des tatsächlichen (Wieder-) Ausführers und nicht eines Agenten. Bei Reisebescheinigungen vollständiger Name und Anschrift des rechtmäßigen Eigentümers.

2.

Die Geltungsdauer einer Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung darf sechs Monate und diejenige einer Einfuhrgenehmigung zwölf Monate nicht übersteigen. Die Geltungsdauer einer Reisebescheinigung darf drei Jahre nicht überschreiten. Nach dem letzten Tag der Geltungsdauer verfällt das Dokument und verliert seine Rechtsgültigkeit, das Original und alle Kopien davon sind vom Inhaber unverzüglich der ausstellenden Vollzugsbehörde zurückzusenden. Eine Einfuhrgenehmigung hat keine Gültigkeit, wenn ein entsprechendes CITES-Dokument aus dem (Wieder-)Ausfuhrland für die (Wieder-) Ausfuhr nach dem letzten Tag der Geltungsdauer benutzt oder wenn die Sendung mehr als sechs Monate nach dem Datum der Ausstellung der Genehmigung in die Gemeinschaft eingeführt wurde.

3.

Vollständiger Name und Anschrift des tatsächlichen Einführers und nicht eines Agenten. Bei Reisebescheinigungen freizulassen.

5.

Bei Reisebescheinigungen freizulassen.

6.

Im Fall von lebenden Exemplaren (mit Ausnahme von in Gefangenschaft gezüchteten oder künstlich vermehrten Exemplaren) kann die ausstellende Behörde den Ort vorschreiben, an dem sie zu halten sind, indem sie die diesbezüglichen Einzelheiten in diesem Feld angibt. Jede Beförderung an einen anderen Ort mit Ausnahme dringender tierärztlicher Behandlung unter der Bedingung, dass die Exemplare unmittelbar danach an den genehmigten Aufenthaltsort zurückgebracht werden erfordert eine vorherige Genehmigung der Vollzugsbehörde.

8.

Die Beschreibung muss möglichst genau sein und einen Code aus drei Buchstaben gemäß Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels enthalten.

9/10.

Es sind Mengen- und/oder Nettomasseeinheiten gemäß den Angaben in Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 zu verwenden.

11.

Anzugeben ist die Nummer des CITES-Anhangs (I, II oder III), in dem die Art zum Zeitpunkt der Ausstellung der Genehmigung/Bescheinigung aufgeführt ist.

12.

Anzugeben ist der Buchstabe des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 338/97 (A, B oder C), in dem die Art zum Zeitpunkt der Ausstellung der Genehmigung/Bescheinigung aufgeführt ist.

13.

Zur Angabe der Herkunft ist einer der nachstehenden Codes zu verwenden:

W

der Natur entnommene Exemplare

R

aus einem Ranching-Betrieb stammende Exemplare

D

zu kommerziellen Zwecken in Gefangenschaft gezüchtete Tiere von Arten in Anhang A und gemäß Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 zu kommerziellen Zwecken künstlich vermehrte Pflanzen von Arten in Anhang A sowie Teile und Gegenstände daraus

A

zu nichtkommerziellen Zwecken künstlich vermehrte Pflanzen von Arten in Anhang A und gemäß Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 künstlich vermehrte Pflanzen von Arten in den Anhängen B und C sowie Teile und Gegenstände daraus

C

zu nichtkommerziellen Zwecken in Gefangenschaft gezüchtete Tiere von Arten in Anhang A und gemäß Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 in Gefangenschaft gezüchtete Tiere von Arten in den Anhängen B und C sowie Teile und Gegenstände daraus

F

in Gefangenschaft geborene Tiere, für die die Kriterien von Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 nicht erfüllt sind, sowie Teile und Gegenstände daraus

I

eingezogene oder beschlagnahmte Exemplare (2)

O

Exemplare aus der Zeit vor dem Übereinkommen (2)

U

Herkunft unbekannt (ist zu begründen).

14.

Zur Angabe des Zwecks, zu dem die Exemplare (wieder-) ausgeführt/eingeführt werden sollen, ist einer der nachstehenden Codes zu verwenden:

B

Zucht in Gefangenschaft oder künstliche Vermehrung

E

Bildung

G

botanische Gärten

H

Jagdtrophäen

L

Strafverfolgung/gerichtlich/forensisch

M

medizinisch (einschließlich bio-medizinischer Forschung)

N

Wiederansiedlung oder Auswilderung

P

persönliche Zwecke

Q

Zirkusse und Wanderausstellungen

S

wissenschaftliche Zwecke

T

kommerzielle Zwecke

Z

zoologische Gärten.

15 bis 17.

Das Ursprungsland ist das Land, in dem die Exemplare der Natur entnommen, in Gefangenschaft geboren und gezüchtet oder künstlich vermehrt wurden. Ist es ein Drittland, so sind die Einzelheiten über die Genehmigung in den Feldern 16 und 17 anzugeben. Werden aus einem Mitgliedstaat stammende Exemplare von einem anderen Mitgliedstaat ausgeführt, so ist in Feld 15 nur der Name des Ursprungsmitgliedstaats anzugeben.

18 bis 20.

Das letzte Wiederausfuhrland ist im Fall einer Wiederausfuhrbescheinigung das Wiederausfuhr-Drittland, aus dem die Exemplare vor der Wiederausfuhr aus der Gemeinschaft eingeführt wurden. Im Fall einer Einfuhrgenehmigung ist es das Wiederausfuhr-Drittland, aus dem die Exemplare eingeführt werden sollen. In den Feldern 19 und 20 sind die Einzelheiten der Wiederausfuhrbescheinigung anzugeben.

21.

Der wissenschaftliche Name muss den in Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 genannten Standardnomenklaturreferenzen entsprechen.

23 bis 25.

Den Behörden vorbehalten.

26.

Der Einführer/(Wieder-)Ausführer oder sein Agent müssen ggf. die Nummern des Fracht- oder Luftfrachtbriefs angeben.

27.

Von der Zollstelle am Ort der Einfuhr in die Gemeinschaft oder am Ort der (Wieder-)Ausfuhr auszufüllen. Bei der Einfuhr ist das Original (Formblatt Nr. 1) der Vollzugsbehörde des beteiligten Mitgliedstaats und die Kopie für den Inhaber (Formblatt Nr. 2) dem Einführer oder (Wieder-)Ausführer zurückzusenden. Bei der (Wieder-)Ausfuhr ist die vom Zoll an die Vollzugsbehörde zurückzusendende Kopie (Formblatt Nr. 3) der Vollzugsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats zurückzusenden, während das Original (Formblatt Nr. 1) und die Kopie für den Inhaber (Formblatt Nr. 2) dem (Wieder-)Ausführer zurückzusenden ist.

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Anweisungen und Erläuterungen

1.

Vollständiger Name und Anschrift des tatsächlichen (Wieder-) Ausführers und nicht eines Agenten. Bei Reisebescheinigungen vollständiger Name und Anschrift des rechtmäßigen Eigentümers.

2.

Die Geltungsdauer einer Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung darf sechs Monate und diejenige einer Einfuhrgenehmigung zwölf Monate nicht übersteigen. Die Geltungsdauer einer Reisebescheinigung darf drei Jahre nicht überschreiten. Nach dem letzten Tag der Geltungsdauer verfällt das Dokument und verliert seine Rechtsgültigkeit, das Original und alle Kopien davon sind vom Inhaber unverzüglich der ausstellenden Vollzugsbehörde zurückzusenden. Eine Einfuhrgenehmigung hat keine Gültigkeit, wenn ein entsprechendes CITES-Dokument aus dem (Wieder-)Ausfuhrland für die (Wieder-) Ausfuhr nach dem letzten Tag der Geltungsdauer benutzt oder wenn die Sendung mehr als sechs Monate nach dem Datum der Ausstellung der Genehmigung in die Gemeinschaft eingeführt wurde.

3.

Vollständiger Name und Anschrift des tatsächlichen Einführers und nicht eines Agenten. Bei Reisebescheinigungen freizulassen.

5.

Bei Reisebescheinigungen freizulassen.

6.

Im Fall von lebenden Exemplaren (mit Ausnahme von in Gefangenschaft gezüchteten oder künstlich vermehrten Exemplaren) kann die ausstellende Behörde den Ort vorschreiben, an dem sie zu halten sind, indem sie die diesbezüglichen Einzelheiten in diesem Feld angibt. Jede Beförderung an einen anderen Ort mit Ausnahme dringender tierärztlicher Behandlung unter der Bedingung, dass die Exemplare unmittelbar danach an den genehmigten Aufenthaltsort zurückgebracht werden, erfordert eine vorherige Genehmigung der Vollzugsbehörde.

8.

Die Beschreibung muss möglichst genau sein und einen Code aus drei Buchstaben gemäß Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels enthalten.

9/10.

Es sind Mengen- und/oder Nettomasseeinheiten gemäß den Angaben in Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 zu verwenden.

11.

Anzugeben ist die Nummer des CITES-Anhangs (I, II oder III), in dem die Art zum Zeitpunkt der Ausstellung der Genehmigung/Bescheinigung aufgeführt ist.

12.

Anzugeben ist der Buchstabe des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 338/97 (A, B oder C), in dem die Art zum Zeitpunkt der Ausstellung der Genehmigung/Bescheinigung aufgeführt ist.

13.

Zur Angabe der Herkunft ist einer der nachstehenden Codes zu verwenden:

W

der Natur entnommene Exemplare

R

aus einem Ranching-Betrieb stammende Exemplare

D

zu kommerziellen Zwecken in Gefangenschaft gezüchtete Tiere von Arten in Anhang A und gemäß Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 zu kommerziellen Zwecken künstlich vermehrte Pflanzen von Arten in Anhang A sowie Teile und Gegenstände daraus

A

zu nichtkommerziellen Zwecken künstlich vermehrte Pflanzen von Arten in Anhang A und gemäß Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 künstlich vermehrte Pflanzen von Arten in den Anhängen B und C sowie Teile und Gegenstände daraus

C

zu nichtkommerziellen Zwecken in Gefangenschaft gezüchtete Tiere von Arten in Anhang A und gemäß Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 in Gefangenschaft gezüchtete Tiere von Arten in den Anhängen B und C sowie Teile und Gegenstände daraus

F

in Gefangenschaft geborene Tiere, für die die Kriterien von Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 nicht erfüllt sind, sowie Teile und Gegenstände daraus

I

eingezogene oder beschlagnahmte Exemplare (3)

O

Exemplare aus der Zeit vor dem Übereinkommen (3)

U

Herkunft unbekannt (ist zu begründen).

14.

Zur Angabe des Zwecks, zu dem die Exemplare (wieder-) ausgeführt/eingeführt werden sollen, ist einer der nachstehenden Codes zu verwenden:

B

Zucht in Gefangenschaft oder künstliche Vermehrung

E

Bildung

G

botanische Gärten

H

Jagdtrophäen

L

Strafverfolgung/gerichtlich/forensisch

M

medizinisch (einschließlich bio-medizinischer Forschung)

N

Wiederansiedlung oder Auswilderung

P

persönliche Zwecke

Q

Zirkusse und Wanderausstellungen

S

wissenschaftliche Zwecke

T

kommerzielle Zwecke

Z

zoologische Gärten.

15 bis 17.

Das Ursprungsland ist das Land, in dem die Exemplare der Natur entnommen, in Gefangenschaft geboren und gezüchtet oder künstlich vermehrt wurden. Ist es ein Drittland, so sind die Einzelheiten über die Genehmigung in den Feldern 16 und 17 anzugeben. Werden aus einem Mitgliedstaat stammende Exemplare von einem anderen Mitgliedstaat ausgeführt, so ist in Feld 15 nur der Name des Ursprungsmitgliedstaats anzugeben.

18 bis 20.

Das letzte Wiederausfuhrland ist im Fall einer Wiederausfuhrbescheinigung das Wiederausfuhr-Drittland, aus dem die Exemplare vor der Wiederausfuhr aus der Gemeinschaft eingeführt wurden. Im Fall einer Einfuhrgenehmigung ist es das Wiederausfuhr-Drittland, aus dem die Exemplare eingeführt werden sollen. In den Feldern 19 und 20 sind die Einzelheiten der Wiederausfuhrbescheinigung anzugeben.

21.

Der wissenschaftliche Name muss den in Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 genannten Standardnomenklaturreferenzen entsprechen.

23 bis 25.

Den Behörden vorbehalten.

26.

Der Einführer/(Wieder-)Ausführer oder sein Agent müssen ggf. die Nummern des Fracht- oder Luftfrachtbriefs angeben.

27.

Von der Zollstelle am Ort der Einfuhr in die Gemeinschaft oder am Ort der (Wieder-)Ausfuhr auszufüllen. Bei der Einfuhr ist das Original (Formblatt Nr. 1) der Vollzugsbehörde des beteiligten Mitgliedstaats und die Kopie für den Inhaber (Formblatt Nr. 2) dem Einführer oder (Wieder-)Ausführer zurückzusenden. Bei der (Wieder‐)Ausfuhr ist die vom Zoll an die Vollzugsbehörde zurückzusendende Kopie (Formblatt Nr. 3) der Vollzugsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats zurückzusenden, während das Original (Formblatt Nr. 1) und die Kopie für den Inhaber (Formblatt Nr. 2) dem (Wieder-)Ausführer zurückzusenden.

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Anweisungen und Erläuterungen

1.

Vollständiger Name und Anschrift des tatsächlichen (Wieder-) Ausführers und nicht eines Agenten. Bei Reisebescheinigungen vollständiger Name und Anschrift des rechtmäßigen Eigentümers.

2.

Entfällt.

3.

Vollständiger Name und Anschrift des tatsächlichen Einführers und nicht eines Agenten. Bei Reisebescheinigungen freizulassen.

5.

Bei Reisebescheinigungen freizulassen.

6.

Nur auf dem Antragsformular auszufüllen für lebende Exemplare der Arten des Anhangs A, die nicht in Gefangenschaft gezüchtet oder künstlich vermehrt worden sind.

8.

Die Beschreibung muss möglichst genau sein und einen Code aus drei Buchstaben gemäß Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels enthalten.

9/10.

Es sind Mengen- und/oder Nettomasseeinheiten gemäß den Angaben in Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 zu verwenden.

11.

Anzugeben ist die Nummer des CITES-Anhangs (I, II oder III), in dem die Art zum Zeitpunkt der Ausstellung der Genehmigung/Bescheinigung aufgeführt ist.

12.

Anzugeben ist der Buchstabe des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 338/97 (A, B oder C), in dem die Art zum Zeitpunkt der Antragstellung aufgeführt ist.

13.

Zur Angabe der Herkunft ist einer der nachstehenden Codes zu verwenden:

W

der Natur entnommene Exemplare

R

aus einem Ranching-Betrieb stammende Exemplare

D

zu kommerziellen Zwecken in Gefangenschaft gezüchtete Tiere von Arten in Anhang A und gemäß Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 zu kommerziellen Zwecken künstlich vermehrte Pflanzen von Arten in Anhang A sowie Teile und Gegenstände daraus

A

zu nichtkommerziellen Zwecken künstlich vermehrte Pflanzen von Arten in Anhang A und gemäß Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 künstlich vermehrte Pflanzen von Arten in den Anhängen B und C sowie Teile und Gegenstände daraus

C

zu nichtkommerziellen Zwecken in Gefangenschaft gezüchtete Tiere von Arten in Anhang A und gemäß Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 in Gefangenschaft gezüchtete Tiere von Arten in den Anhängen B und C sowie Teile und Gegenstände daraus

F

in Gefangenschaft geborene Tiere, für die die Kriterien von Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 nicht erfüllt sind, sowie Teile und Gegenstände daraus

I

eingezogene oder beschlagnahmte Exemplare (4)

O

Exemplare aus der Zeit vor dem Übereinkommen (4)

U

Herkunft unbekannt (ist zu begründen).

14.

Zur Angabe des Zwecks, zu dem die Exemplare (wieder-) ausgeführt/eingeführt werden sollen, ist einer der nachstehenden Codes zu verwenden:

B

Zucht in Gefangenschaft oder künstliche Vermehrung

E

Bildung

G

botanische Gärten

H

Jagdtrophäen

L

Strafverfolgung/gerichtlich/forensisch

M

medizinisch (einschließlich bio-medizinischer Forschung)

N

Wiederansiedlung oder Auswilderung

P

persönliche Zwecke

Q

Zirkusse und Wanderausstellungen

S

wissenschaftliche Zwecke

T

kommerzielle Zwecke

Z

zoologische Gärten.

15 bis 17.

Das Ursprungsland ist das Land, in dem die Exemplare der Natur entnommen, in Gefangenschaft geboren und gezüchtet oder künstlich vermehrt wurden. Ist es ein Drittland, so sind die Einzelheiten über die Genehmigung in den Feldern 16 und 17 anzugeben. Werden aus einem Mitgliedstaat stammende Exemplare von einem anderen Mitgliedstaat ausgeführt, so ist in Feld 15 nur der Name des Ursprungsmitgliedstaats anzugeben.

18 bis 20.

Das letzte Wiederausfuhrland ist im Fall einer Wiederausfuhrbescheinigung das Wiederausfuhr-Drittland, aus dem die Exemplare vor der Wiederausfuhr aus der Gemeinschaft eingeführt wurden. Im Fall einer Einfuhrgenehmigung ist es das Wiederausfuhr-Drittland, aus dem die Exemplare eingeführt werden sollen. In den Feldern 19 und 20 sind die Einzelheiten der Wiederausfuhrbescheinigung anzugeben.

21.

Der wissenschaftliche Name muss den in Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 genannten Standardnomenklaturreferenzen entsprechen.

23.

Es sind möglichst viele Einzelheiten anzugeben. Das Fehlen von oben geforderten Informationen ist zu begründen.


(1)  Nur anzugeben, wenn ein anderer Code zur Angabe der Herkunft verwendet wird.

(2)  Nur anzugeben, wenn ein anderer Code zur Angabe der Herkunft verwendet wird.

(3)  Nur anzugeben, wenn ein anderer Code zur Angabe der Herkunft verwendet wird.

(4)  Nur anzugeben, wenn ein anderer Code zur Angabe der Herkunft verwendet wird.


ANHANG II

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Anweisungen und Erläuterungen

1.

Vollständiger Name und Anschrift des Einführers oder seines befugten Vertreters.

4.

Das Ursprungsland ist das Land, in dem die Exemplare der Natur entnommen, in Gefangenschaft geboren und gezüchtet oder künstlich vermehrt wurden.

5.

Nur auszufüllen, wenn die Exemplare nicht aus dem Ursprungsland eingeführt wurden.

6.

Die Beschreibung muss möglichst genau sein.

9.

Der wissenschaftliche Name muss dem in Anhang C oder D der Verordnung (EG) Nr. 338/97 entsprechen.

10.

Für Exemplare von Arten im CITES-Anhang III ist „III“ anzugeben.

12.

Anzugeben ist der Buchstabe des Anhangs (C oder D) der Verordnung (EG) Nr. 338/97, in dem die Art aufgeführt ist.

13.

Der Einführer muss der Zollstelle am Ort der Einfuhr in die Gemeinschaft das unterzeichnete Original (Formblatt Nr. 1) und die „Kopie für den Einführer“ (Formblatt Nr. 2) einreichen, gegebenenfalls mit den in Anhang III von CITES geforderten Unterlagen aus dem (Wieder-)Ausfuhrland.

14.

Die Zollstelle übermittelt das abgestempelte Original (Formblatt Nr. 1) der Vollzugsbehörde ihres Landes und gibt die abgestempelte „Kopie für den Einführer“ (Formblatt Nr. 2) dem Einführer oder seinem befugten Vertreter zurück.

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Anweisungen und Erläuterungen

1.

Vollständiger Name und Anschrift des Einführers oder seines befugten Vertreters.

4.

Das Ursprungsland ist das Land, in dem die Exemplare der Natur entnommen, in Gefangenschaft geboren und gezüchtet oder künstlich vermehrt wurden.

5.

Nur auszufüllen, wenn die Exemplare nicht aus dem Ursprungsland eingeführt wurden.

6.

Die Beschreibung muss möglichst genau sein.

9.

Der wissenschaftliche Name muss dem in Anhang C oder D der Verordnung (EG) Nr. 338/97 entsprechen.

10.

Für Exemplare von Arten im CITES-Anhang III ist „III“ anzugeben.

12.

Anzugeben ist der Buchstabe des Anhangs (C oder D) der Verordnung (EG) Nr. 338/97, in dem die Art aufgeführt ist.

13.

Der Einführer muss der Zollstelle am Ort der Einfuhr in die Gemeinschaft das unterzeichnete Original (Formblatt Nr. 1) und die „Kopie für den Einführer“ (Formblatt Nr. 2) einreichen, gegebenenfalls mit den in Anhang III von CITES geforderten Unterlagen aus dem (Wieder-)Ausfuhrland.

14.

Die Zollstelle übermittelt das abgestempelte Original (Formblatt Nr. 1) der Vollzugsbehörde ihres Landes und gibt die abgestempelte „Kopie für den Einführer“ (Formblatt Nr. 2) dem Einführer oder seinem befugten Vertreter zurück.


ANHANG III

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Anweisungen und Erläuterungen

1.

Die ausstellende Vollzugsbehörde erstellt eine einmalige Nummer für die Bescheinigung.

2.

Das Ablaufdatum des Dokuments darf höchstens drei Jahre nach dem Ausstellungsdatum liegen. Stammt die Wanderausstellung aus einem Drittland, so darf das Ablaufdatum nicht später als das auf der entsprechenden Bescheinigung aus diesem Land angegebene Datum liegen.

3.

Vollständigen Namen, ständige Anschrift und Land des Eigentümers des unter die Bescheinigung fallenden Exemplars angeben. Ohne Unterschrift des Eigentümers ist die Bescheinigung ungültig.

4.

Namen, Anschrift und Land der ausstellenden Vollzugsbehörde müssen stets auf dem Formblatt vorgedruckt sein.

5.

Dieses Feld ist vorgedruckt, um anzuzeigen, dass die Bescheinigung für mehrere grenzüberschreitende Beförderungen des Exemplars mit der Wanderausstellung nur zu Ausstellungszwecken gültig ist, wobei die Exemplare gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 zur Schau gestellt werden dürfen, und um klarzustellen, dass die Bescheinigung nicht einzuziehen ist, sondern beim Exemplar/Eigentümer zu verbleiben hat. In diesem Feld kann auch die Nichterteilung bestimmter Informationen begründet werden.

6.

Dieses Feld wurde vorgedruckt, um anzuzeigen, dass die grenzüberschreitende Beförderung in jedes Land, das die Bescheinigung im Rahmen des nationalen Rechts akzeptiert, zugelassen ist.

7.

In diesem Feld wurde der Code Q für Zirkusse und Wanderausstellungen vorgedruckt.

8.

Sofern erforderlich die Nummer des in Feld 19 angebrachten Sicherheitsstempels angeben.

9.

Der wissenschaftliche Name muss den in Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels genannten Standardnomenklaturreferenzen entsprechen.

10.

Das unter die Bescheinigung fallende Exemplar ist so genau wie möglich zu beschreiben, einschlißlich Kennzeichnungen (Etiketten, Ringe, einmalige Kennzeichnungen usw.), damit die Behörden der Vertragspartei, in die die Wanderausstellung einreist, prüfen können, ob die Bescheinigung dem Exemplar entspricht. Geschlecht und Alter zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung sind, soweit möglich, anzugeben.

11.

Gesamtzahl der Exemplare angeben. Bei lebenden Tieren in der Regel 1. Handelt es sich um mehr als ein Exemplar, „siehe beigefügtes Verzeichnis“ angeben.

12.

Anzugeben ist die Nummer des Anhangs (I, II oder III) zum Übereinkommen, in dem die Art zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung aufgeführt ist.

13.

Anzugeben ist der Buchstabe des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 338/97 (A, B oder C), in dem die Art zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung aufgeführt ist.

14.

Zur Angabe der Herkunft die nachstehenden Codes verwenden. Diese Bescheinigung darf für Exemplare mit Herkunftscode W, R, F oder U nur verwendet werden, wenn sie in der Gemeinschaft erworben oder in diese eingeführt wurden, bevor die Bestimmungen für in den Anhängen I, II oder III des Übereinkommens oder in Anhang C der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 oder den Anhängen A, B und C der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Arten Geltung erlangten und auch der Code O verwendet wird.

W

der Natur entnommene Exemplare

R

aus einem Ranching-Betrieb stammende Exemplare

A

zu nichtkommerziellen Zwecken künstlich vermehrte Pflanzen von Arten in Anhang A und gemäß Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 künstlich vermehrte Pflanzen von Arten in den Anhängen B und C sowie Teile und Gegenstände daraus

C

zu nichtkommerziellen Zwecken in Gefangenschaft gezüchtete Tiere von Arten in Anhang A und gemß Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 in Gefangenschaft gezüchtete Tiere von Arten in den Anhängen B und C sowie Teile und Gegenstände daraus

F

in Gefangenschaft geborene Tiere, für die die Kriterien von Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 nicht erfüllt sind, sowie Teile und Gegenstände daraus

U

Herkunft unbekannt (ist zu begründen)

O

Exemplare aus der Zeit vor dem Übereinkommen (kann in Verbindung mit jedem anderen Code verwendet werden).

15/16.

Das Ursprungsland ist das Land, in dem die Exemplare der Natur entnommen, in Gefangenschaft geboren und gezüchtet oder künstlich vermehrt wurden. Ist es ein Drittland, so sind die Einzelheiten über die Genehmigung in Feld 16 anzugeben. Werden aus einem Mitgliedstaat stammende Exemplare von einem anderen Mitgliedstaat ausgeführt, so ist in Feld 15 nur der Name des Ursprungsmitgliedstaats anzugeben.

17.

In diesem Feld ist die Registrierungsnummer der Wanderausstellung anzugeben.

18.

Datum des Erwerbs nur für Exemplare angeben, die in der Gemeinschaft erworben oder in diese eingeführt wurden, bevor die Vorschriften für die Arten der Anhänge I, II oder III des Übereinkommens oder des Anhangs C der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 oder der Anhänge A, B und C der Verordnung (EG) Nr. 338/97 für die betreffenden Exemplare Geltung erlangten.

19.

Von dem Beamten auszufüllen, der die Bescheinigung ausstellt. Eine Bescheinigung darf nur von der Vollzugsbehörde des Landes ausgestellt werden, aus dem die Wanderausstellung stammt, und nur, wenn der Eigentümer der Wanderausstellung die genauen Einzelheiten zu dem Exemplar bei dieser Vollzugsbehörde hat registrieren lassen. Stammt eine Wanderausstellung aus einem Drittland, so darf eine Bescheinigung nur von der Vollzugsbehörde des Bestimmungslandes ausgestellt werden. Der Name des ausstellenden Beamten muss ausgeschrieben werden. Das Siegel und die Unterschrift sowie gegebenenfalls die Sicherheitsmarke müssen deutlich lesbar sein.

20.

Dieses Feld kann von der ausstellenden Vollzugsbehörde genutzt werden für Verweise auf nationale Rechtsvorschriften oder zusätzliche besondere Bedingungen für die grenzüberschreitende Beförderung.

21.

Dieses Feld ist ein vorgedruckter Verweis auf das beigefügte Eränzungsblatt, auf dem alle grenzüberschreitenden Beförderungen anzugeben sind.

Unbeschadet der Angaben unter Punkt 5 ist dieses Dokument nach Ablauf der ausstellenden Vollzugsbehörde zurückzugeben.

Der Inhaber oder sein bevollmächtigter Vertreter gibt das Original dieser Bescheinigung (Formblatt 1) — und gegebenenfalls die von einem Drittland ausgestellte Wanderausstellungsbescheinigung — zu Prüfzwecken ab und legt das beigefügte Ergänzungsblatt oder (wenn die Bescheinigung auf der Grundlage einer entsprechenden Bescheinigung aus einem Drittland ausgestellt wurde) die beiden Ergänzungsblätter und Kopien derselben einer gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bestimmten Zollstelle vor. Die Zollstelle gibt nach dem Ausfüllen des Ergänzungsblatts oder der Ergänzungsblätter das Original dieser Bescheinigung (Formblatt 1), die von einem Drittland ausgestellte Originalbescheinigung (gegebenenfalls) und das Ergänzungsblatt oder die Ergänzungsblätter an den Inhaber oder seinen bevollmächtigten Vertreter zurück und leitet eine abgestempelte Kopie des Ergänzungsblatts der von der Vollzugsbehörde des Mitgliedstaats ausgestellten Bescheinigung gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 an die jeweilige Vollzugsbehörde weiter.

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Anweisungen und Erläuterungen

3.

Vollständigen Namen, ständige Anschrift und Land des Eigentümers des unter die Bescheinigung fallenden Exemplars angeben (nicht des Agenten). Ohne Unterschrift des Eigentümers ist die Bescheinigung ungültig.

8.

Sofern erforderlich die Nummer des in Feld 19 angebrachten Sicherheitsstempels angeben.

9.

Der wissenschaftliche Name muss den in Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels genannten Standardnomenklaturreferenzen entsprechen.

10.

Das unter die Bescheinigung fallende Exemplar ist so genau wie möglich zu beschreiben, einschließlich Kennzeichnungen (Etiketten, Ringe, einmalige Kennzeichnungen usw.), damit die Behörden der Vertragspartei, in die die Wanderausstellung einreist, prüfen können, ob die Bescheinigung dem Exemplar entspricht. Geschlecht und Alter zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung sind, soweit möglich, anzugeben.

11.

Gesamtzahl der Exemplare angeben. Bei lebenden Tieren in der Regel 1. Handelt es sich um mehr als ein Exemplar, „siehe beigefügtes Verzeichnis“ angeben.

12.

Anzugeben ist die Nummer des Anhangs (I, II oder III) zum Übereinkommen, in dem die Art zum Zeitpunkt der Antragstellung aufgeführt ist.

13.

Anzugeben ist der Buchstabe des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 338/97 (A, B oder C), in dem die Art zum Zeitpunkt der Antragstellung aufgeführt ist.

14.

Zur Angabe der Herkunft die nachstehenden Codes verwenden. Diese Bescheinigung darf für Exemplare mit Herkunftscode W, R, F oder U nur verwendet werden, wenn sie in der Gemeinschaft erworben oder in diese eingeführt wurden, bevor die Bestimmungen für in den Anhängen I, II oder III des Übereinkommens oder in Anhang C der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 oder den Anhängen A, B und C der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Arten Geltung erlangten und auch der Code O verwendet wird.

W

der Natur entnommene Exemplare

R

aus einem Ranching-Betrieb stammende Exemplare

A

zu nichtkommerziellen Zwecken künstlich vermehrte Pflanzen von Arten in Anhang A und gemäß Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 künstlich vermehrte Pflanzen von Arten in den Anhängen B und C sowie Teile und Gegenstände daraus

C

zu nichtkommerziellen Zwecken in Gefangenschaft gezüchtete Tiere von Arten in Anhang A und gemäß Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 in Gefangenschaft gezüchtete Tiere von Arten in den Anhängen B und C sowie Teile und Gegenstände daraus

F

in Gefangenschaft geborene Tiere, für die die Kriterien von Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 nicht erfüllt sind, sowie Teile und Gegenstände daraus

U

Herkunft unbekannt (ist zu begründen)

O

Exemplare aus der Zeit vor dem Übereinkommen (kann in Verbindung mit jedem anderen Code verwendet werden).

15/16.

Das Ursprungsland ist das Land, in dem die Exemplare der Natur entnommen, in Gefangenschaft geboren und gezüchtet oder künstlich vermehrt wurden. Ist es ein Drittland (d. h. kein EU-Land), so sind die Einzelheiten über die Genehmigung in Feld 16 anzugeben. Werden aus einem Mitgliedstaat stammende Exemplare von einem anderen Mitgliedstaat ausgeführt, so ist in Feld 15 nur der Name des Ursprungsmitgliedstaats anzugeben.

17.

In diesem Feld ist die Registrierungsnummer der Wanderausstellung anzugeben.

18.

Datum des Erwerbs nur für Exemplare angeben, die in der Gemeinschaft erworben oder in diese eingeführt wurden, bevor die Vorschriften für die Arten der Anhänge I, II oder III des Übereinkommens oder des Anhangs C der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 oder der Anhänge A, B und C der Verordnung (EG) Nr. 338/97 für die betreffenden Exemplare Geltung erlangten.

19.

Es sind möglichst viele Einzelheiten anzugeben. Das Fehlen von oben geforderten Informationen ist zu begründen.


ANHANG IV

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ANHANG V

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Anweisungen und Erläuterungen

1.

Vollständiger Name und Anschrift des Inhabers der Bescheinigung und nicht eines Agenten.

2.

Nur auszufüllen, wenn in der Einfuhrgenehmigung für die betreffenden Exemplare der Ort vorgeschrieben ist, an dem sie zu halten sind, oder wenn in einem Mitgliedstaat der freien Wildbahn entnommene Exemplare an einem bestimmten Ort gehalten werden müssen.

Jede Beförderung an einen anderen Ort mit Ausnahme einer dringenden tierärztlichen Behandlung, unter der Bedingung, dass die Exemplare unmittelbar danach an ihren genehmigten Aufenthaltsort zurückgebracht werden, erfordert eine vorherige Genehmigung der zuständigen Vollzugsbehörde (siehe Feld 19).

4.

Die Beschreibung muss möglichst genau sein und einen Code aus drei Buchstaben gemäß Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels enthalten.

5/6.

Es sind Mengen- und/oder Nettomasseeinheiten gemäß den Angaben in Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 zu verwenden.

7.

Anzugeben ist die Nummer des CITES-Anhangs (I, II oder III), in dem die Art zum Zeitpunkt der Ausstellung der Genehmigung/Bescheinigung aufgeführt ist.

8.

Anzugeben ist der Buchstabe des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 338/97 (A, B oder C), in dem die Art zum Zeitpunkt der Ausstellung der Genehmigung/Bescheinigung aufgeführt ist.

9.

Zur Angabe der Herkunft ist einer der nachstehenden Codes zu verwenden:

W

der Natur entnommene Exemplare

R

aus einem Ranching-Betrieb stammende Exemplare

D

zu kommerziellen Zwecken in Gefangenschaft gezüchtete Tiere von Arten in Anhang A und gemäß Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 zu kommerziellen Zwecken künstlich vermehrte Pflanzen von Arten in Anhang A sowie Teile und Gegenstände daraus

A

zu nichtkommerziellen Zwecken künstlich vermehrte Pflanzen von Arten in Anhang A und gemäß Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 künstlich vermehrte Pflanzen von Arten in den Anhängen B und C sowie Teile und Gegenstände daraus

C

zu nichtkommerziellen Zwecken in Gefangenschaft gezüchtete Tiere von Arten in Anhang A und gemäß Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 in Gefangenschaft gezüchtete Tiere von Arten in den Anhängen B und C sowie Teile und Gegenstände daraus

F

in Gefangenschaft geborene Tiere, für die die Kriterien von Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 nicht erfüllt sind, sowie Teile und Gegenstände daraus

I

eingezogene oder beschlagnahmte Exemplare (1)

O

Exemplare aus der Zeit vor dem Übereinkommen (1)

U

Herkunft unbekannt (ist zu begründen).

10 bis 12.

Das Ursprungsland ist das Land, in dem die Exemplare der Natur entnommen, in Gefangenschaft geboren und gezüchtet oder künstlich vermehrt wurden.

13 bis 15.

Der Einfuhrmitgliedstaat ist gegebenenfalls der Mitgliedstaat, der die Einfuhrgenehmigung für die betreffenden Exemplare ausgestellt hat.

16.

Der wissenschaftliche Name muss den in Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 genannten Standardnomenklaturreferenzen entsprechen.

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Anweisungen und Erläuterungen

1.

Vollständiger Name und Anschrift des Antragstellers der Bescheinigung und nicht eines Agenten.

2.

Ort, an dem lebende, der freien Wildbahn entnommene Exemplare der in Anhang A aufgeführten Arten gehalten werden dürfen

4.

Die Beschreibung muss möglichst genau sein und einen Code aus drei Buchstaben gemäß Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels enthalten.

5/6.

Es sind Mengen- und/oder Nettomasseeinheiten gemäß den Angaben in Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 zu verwenden.

7.

Anzugeben ist die Nummer des CITES-Anhangs (I, II oder III), in dem die Art zum Zeitpunkt der Antragstellung aufgeführt ist.

8.

Anzugeben ist der Buchstabe des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 338/97 (A, B oder C), in dem die Art zum Zeitpunkt der Antragstellung aufgeführt ist.

9.

Zur Angabe der Herkunft ist einer der nachstehenden Codes zu verwenden:

W

der Natur entnommene Exemplare

R

aus einem Ranching-Betrieb stammende Exemplare

D

zu kommerziellen Zwecken in Gefangenschaft gezüchtete Tiere von Arten in Anhang A und gemäß Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 zu kommerziellen Zwecken künstlich vermehrte Pflanzen von Arten in Anhang A sowie Teile und Gegenstände daraus

A

zu nichtkommerziellen Zwecken künstlich vermehrte Pflanzen von Arten in Anhang A und gemäß Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 künstlich vermehrte Pflanzen von Arten in den Anhängen B und C sowie Teile und Gegenstände daraus

C

zu nichtkommerziellen Zwecken in Gefangenschaft gezüchtete Tiere von Arten in Anhang A und gemäß Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 in Gefangenschaft gezüchtete Tiere von Arten in den Anhängen B und C sowie Teile und Gegenstände daraus

F

in Gefangenschaft geborene Tiere, für die die Kriterien von Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 nicht erfüllt sind, sowie Teile und Gegenstände daraus

I

eingezogene oder beschlagnahmte Exemplare (2)

O

Exemplare aus der Zeit vor dem Übereinkommen (2)

U

Herkunft unbekannt (ist zu begründen).

10 bis 12.

Das Ursprungsland ist das Land, in dem die Exemplare der Natur entnommen, in Gefangenschaft geboren und gezüchtet oder künstlich vermehrt wurden.

13 bis 15.

Der Einfuhrmitgliedstaat ist gegebenenfalls der Mitgliedstaat, der die Einfuhrgenehmigung für die betreffenden Exemplare ausgestellt hat.

16.

Der wissenschaftliche Name muss den in Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 genannten Standardnomenklaturreferenzen entsprechen.

18.

Es sind möglichst viele Einzelheiten angeben. Das Fehlen von oben geforderten Informationen ist zu begründen.


(1)  Nur anzugeben, wenn ein anderer Code zur Angabe der Herkunft verwendet wird.

(2)  Nur anzugeben, wenn ein anderer Code zur Angabe der Herkunft verwendet wird.


ANHANG VI

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ANHANG VII

In den nach Artikel 5 Nummern 1 und 2 auszustellenden Genehmigungen und Bescheinigungen zur Beschreibung der Exemplare zu benutzende Codes und Maßeinheiten

Beschreibung

Code

Bevorzugte Einheit

Alternativeinheiten

Erläuterung

Rinde

BAR

kg

 

Baumrinde (roh, getrocknet oder als Pulver; unbearbeitet)

Körper

BOD

Anzahl

kg

Im Wesentlichen ganze tote Tiere, einschließlich frischer oder verarbeiteter Fische, ausgestopfter Schildkröten, haltbar gemachter Schmetterlinge, Reptilien in Alkohol, ganzer ausgestopfter Jagdtrophäen usw.

Knochen

BON

kg

Anzahl

Knochen, einschließlich Kiefer

Calipee (Schildkrötengallerte)

CAL

kg

 

Calipee oder Calipash (Schildkrötenknorpel für Suppe)

Carapax (Panzer)

CAP

Anzahl

kg

Rohe, unbearbeitete Rückenschilder von Schildkrötenarten

Schnitzerei

CAR

kg

m3

Schnitzereien (einschließlich Holz und fertige Holzprodukte, wie Möbel, Musikinstrumente und Handwerksgegenstände) Anm.: Aus einigen Arten kann mehr als ein Produkttyp geschnitzt werden (z. B. Horn oder Knochen); gegebenenfalls ist die Beschreibung auf den Produkttyp auszudehnen (z. B. Schnitzerei aus Horn)

Kaviar

CAV

kg

 

Unbefruchtete tote verarbeitete Eier aller Arten von Acipenseriformes; auch als Rogen bezeichnet

Holzspäne

CHP

kg

 

Holzspäne, insbesondere Aquilaria malaccensis und rotes Sandelholz (Pterocarpus santalinus)

Klaue

CLA

Anzahl

kg

Klauen, beispielsweise von Felidae, Ursidae oder Crocodylia (Anm.: Schildkröten haben gewöhnlich Schuppen, keine echten Klauen)

Tuch

CLO

m2

kg

Tuch — besteht das Tuch nicht gänzlich aus Haar einer CITES-Art, so sollte das Gewicht des Haars der betreffenden Art wenn möglich unter „HAI“ angegeben werden

Koralle (roh)

COR

kg

Anzahl

Tote Korallen und Korallengestein; Anm.: Angabe nach Stückzahl nur bei in Wasser transportierten Korallenexemplaren

Kultur

CUL

Anz. der Gläser usw.

 

Kulturen künstlich vermehrter Pflanzen

Derivate

DER

kg/l

 

Derivate (außer bereits anderweitig in dieser Tabelle erfasste Gegenstände)

Getrocknete Pflanze

DPL

Anzahl

 

Getrocknete Pflanzen — z. B. Herbariums-Exemplare

Ohr

EAR

Anzahl

 

Ohren — meist von Elefanten

Ei

EGG

Anzahl

kg

Ganze tote oder ausgeblasene Eier (siehe aber auch „Kaviar“)

Ei (lebend)

EGL

Anzahl

kg

Lebende Eier — meist von Vögeln und Reptilien, jedoch auch von Fischen und Wirbellosen

Eierschale

SHE

g/kg

 

Rohe oder unbearbeitete Eierschalen, ausgenommen ganze Eier

Extrakt

EXT

kg

l

Extrakte — meist Pflanzenextrakte

Feder

FEA

kg/Anz. der Flügel

Anzahl

Federn — bei Gegenständen (z. B. Bildern) aus Federn ist die Anzahl der Gegenstände anzugeben

Faser

FIB

kg

m

Fasern — z. B. Pflanzenfasern einschließlich Saiten für Tennisschläger

Flosse, Finne

FIN

kg

 

Frische, gefrorene oder getrocknete Flossen, Finnen oder Flossenteile

Fingerling

FIG

kg

Anzahl

Jungfische (ein oder zwei Jahre alt) für die Aquarienwirtschaft, Zuchtbetriebe oder zur Wiederansiedlung

Blume

FLO

kg

 

Blumen

Blumentopf

FPT

Anzahl

 

Blumentöpfe aus Pflanzenteilen, z. B. Baumfarnfasern (Anm.: lebende Pflanzen in sog. Topfpaletten sind als „lebende Pflanzen“ anzugeben, nicht als Blumentöpfe)

Froschschenkel

LEG

kg

 

Froschschenkel

Früchte

FRU

kg

 

Früchte

Fuß

FOO

Anzahl

 

Füße — z. B. von Elefant, Nashorn, Flusspferd, Löwe, Krokodil usw.

Galle

GAL

kg

 

Galle

Gallenblase

GAB

Anzahl

kg

Gallenblase

Kleidungsstück

GAR

Anzahl

 

Kleidungsstücke — einschließlich Handschuhe und Hüte, jedoch keine Schuhe; einschließlich Besatz oder Verzierungen an Kleidungsstücken

Genitalien

GEN

kg

Anzahl

Kastrate und getrocknete Penes

Gepfropfter Wurzelstock

GRS

Anzahl

 

Gepfropfter Wurzelstock (ohne Pfropfen)

Haar

HAI

kg

g

Haare — einschließlich aller Tierhaare, z. B. von Elefanten, Yak, Vikunja, Guanako

Horn/Geweih

HOR

Anzahl

kg

Hörner — einschließlich Geweihen

Lederprodukt (klein)

LPS

Anzahl

 

Kleine Fertigwaren aus Leder — z. B. Gürtel, Armbänder, Fahrradsattel, Scheckbuch- oder Kreditkartenetuis, Ohrringe, Handtaschen, Schlüsselringe, Notizbücher, Geldbeutel, Schuhe, Tabaksbeutel, Brieftaschen, Uhrenarmbänder

Lederprodukt (groß)

LPL

Anzahl

 

Große Fertigwaren aus Leder — z. B. Ledermappen, Möbel, Handkoffer, Reisekoffer

Lebend

LIV

Anzahl

 

Lebende Tiere und Pflanzen; in Wasser transportierte lebende Korallenexemplare sind nur in Stückzahlen anzugeben

Blatt

LVS

Anzahl

kg

Blätter

Baumstämme

LOG

m3

 

Jegliches Rohholz, egal ob mit oder ohne Rinde oder Splintholz oder grob zugerichtet, vor allem zur Weiterverarbeitung in Sägeholz, Papierholz oder Furnierblätter; Anm.: Stämme von Spezialhölzern, die nach Gewicht gehandelt werden (z. B. Guaiacum spp., lignum vitae) sind in kg anzugeben

Fleisch

MEA

kg

 

Fleisch — einschließlich Fischfleisch (Teilstücke); (ganze Fische siehe „Körper“)

Arzneimittel

MED

kg/l

 

Arzneimittel

Moschus

MUS

g

 

Moschus

Öle

OIL

kg

l

Öle — z. B. aus Schildkröten, Seehunden, Walen, Fischen und verschiedenen Pflanzen

Knochenstücke

BOP

kg

 

Unbearbeitete Knochenstücke

Hornstücke

HOP

kg

 

Unbearbeitete Hornstücke — einschließlich Abfällen

Elfenbeinstücke

IVP

kg

 

Unbearbeitete Elfenbeinstücke — einschließlich Abfällen

Pelzdecken

PLA

m2

 

Pelzdecken aus Fell, einschließlich Vorlegern sofern aus verschiedenen Fellen

Pulver

POW

kg

 

Pulver

Wurzel

ROO

Anzahl

kg

Wurzeln, Knollen

Sägeholz

SAW

m3

 

Einfach längs gesägtes oder mit einem Profilspanverfahren erzeugte Holzbretter; meist in einer Stärke von mehr als 6 mm; Anm.: Sägeholz von Spezialhölzern, die nach Gewicht gehandelt werden (z. B. Guaiacum spp., lignum vitae) ist in kg anzugeben

Schuppen

SCA

kg

 

Schuppen — z. B. von Schildkröten, sonstigen Reptilien, Fischen, Schuppentieren

Samen

SEE

kg

 

Samen

Schalen

SHE

Anzahl

kg

Rohe oder unverarbeitete Schalen von Mollusken

Seite, Flanke

SID

Anzahl

 

Hautseiten oder -flanken; außer „Tinga frames“ von Krokodilen (siehe „Haut“)

Skelett

SKE

Anzahl

 

Im Wesentlichen ganze Skelette

Haut

SKI

Anzahl

 

Im Wesentlichen ganze rohe oder gegerbte Häute, einschließlich „Tinga frames“ von Krokodilen

Hautstück

SKP

Anzahl

 

Hautstücke — einschließlich Resten, roh oder gegerbt

Schädel

SKU

Anzahl

 

Schädel

Suppe

SOU

kg

l

Suppen — z. B. von Schildkröten

(biologische) Probe (wissenschaftlich)

SPE

kg/l/ml

 

Wissenschaftliche Proben — einschließlich Blut, Gewebe (z. B. Nieren, Milz usw.), histologische Präparate usw..

Stamm

STE

Anzahl

kg

Pflanzenstämme

Schwimmblase

SWI

kg

 

Hydrostatisches Organ, einschließlich Hausenblase/Fischleim

Schwanz

TAI

Anzahl

kg

Schwänze — z. B. von Kaimanen (zur Lederherstellung) oder Füchsen (zur Verzierung von Kleidern, Herstellung von Halsketten, Boas usw.)

Zahn

TEE

Anzahl

kg

Zähne — z. B. von Walen, Löwen, Nilpferden, Krokodilen usw.

Holz

TIM

m3

kg

Rohes Holz mit Ausnahme von Baumstämmen und Sägeholz

Trophäe

TRO

Anzahl

 

Trophäen — alle Trophäen, die Teil desselben Tierkörpers sind, sofern sie zusammen ausgeführt werden:

z. B. Hörner (2), Schädel, Mähne, Rückenhaut, Schwanz und Pfoten (insgesamt 10 Stück) bilden eine Trophäe. Werden jedoch nur z. B. Schädel und Hörner eines Tierexemplars ausgeführt, so sind diese Stücke zusammen als eine Trophäe anzugeben. Andernfalls sind die Teile getrennt anzugeben. Ein ganzer ausgestopfter Tierkörper ist als „BOD“ anzugeben, eine Haut allein als „SKI“.

Stoßzahn

TUS

Anzahl

kg

Im Wesentlichen ganze, bearbeitete oder unbearbeitete Stoßzähne, einschließlich solcher von Elefanten, Nilpferden, Walrossen, des Narwals, jedoch ausschließlich anderer Zähne (s. Zahn)

Furnierholz

rotary veneer

slices veneer

VEN

m3, m2

kg

Dünne, gleichmäßig starke Lagen oder Blätter aus Holz, meist höchstens 6 mm dick, meist geschält (Rundschälfurnier) oder geschnitten (Messerfurnier), zur Herstellung von Sperrholz, Furniermöbeln, Furnierbehältern usw.

Wachs

WAX

kg

 

Wachs, einschließlich Ambra

Ganz

WHO

kg

Anzahl

Ganzes Tier oder ganze Pflanze (tot oder lebend, s. aber LIV)

Erläuterung der Einheiten (andere, dem metrischen System entsprechende Einheiten können verwendet werden)

g

= Gramm

kg

= Kilogramm

l

= Liter

cm3

= Kubikzentimeter

ml

= Milliliter

m

= Meter

m2

= Quadratmeter

m3

= Kubikmeter

Anz.

= Anzahl der Exemplare


ANHANG VIII

Standard-Nomenklaturreferenzen zur Angabe wissenschaftlicher Artnamen in Genehmigungen und Bescheinigungen gemäß Artikel 5 Nummer 4

a)   Mammalia

Wilson, D.E. und Reeder, 1993. Mammal Species of the World: A Taxonomic and Geographic Reference, 2. Ausgabe, Smithsonian Institution Press), Washington. [für alle Säugetiere mit Ausnahme der Anerkennung folgender Namen für Wildformen(vorzugsweise Namen für Haustierarten): Bos gaurus, Bos mutus, Bubalus arnee, Equus africanus, Equus przewalskii, Ovis orientalis ophion]

Alperin, R. 1993. Callithrix argentata (Linnaeus, 1771): taxonomic observations and description of a new subspecies. Boletim do Museu Paraense Emilio Goeldi, Serie Zoologia 9: 317-328. [für Callithrix marcai]

Dalebout, M. L., Mead, J. G., Baker, C. S., Baker, A. N. und van Helden, A. L. 2002. A new species of beaked whale Mesoplodon perrini sp. n. (Cetacea: Ziphiidae) discovered through phylogenetic analyses of mitochondrial DNA sequences. Marine Mammal Science 18: 577-608. [für Mesoplodon perrini]

Ferrari, S. F. und Lopes, M. A. 1992. A new species of marmoset, genus Callithrix Erxleben 1777 (Callitrichidae, Primates) from western Brazilian Amazonia. Goeldiana Zoologia 12: 1-13. [für Callithrix nigriceps]

Flannery, T.F. und Groves, C.P. 1998. A revision of the genus Zaglossus (Monotremata, Tachyglossidae), with description of new species and subspecies (Mammalia 62: 367-396). [für Zaglossus attenboroughi]

Groves, C.P. 2000. The genus Cheirogaleus: unrecognized biodiversity in dwarf lemurs. International Journal of Primatology 21: 943-962. [für Cheirogaleus minusculus & Cheirogaleus ravus]

van Helden, A. L., Baker, A. N., Dalebout, M. L., Reyes, J. C., van Waerebeek, K. and Baker, C. S. 2002. Resurrection of Mesoplodon traversii (Gray, 1874), senior synonym of M. bahamondi Reyes, van Waerebeek, Cárdenas and Yáñez, 1995 (Cetacea: Ziphiidae). Marine Mammal Science 18: 609-621. [für Mesoplodon traversii]

Kingdon, J. 1997. The Kingdon fieldguide to African mammals. London, Academic Press. [für Miopithecus ogouensis]

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van Roosmalen, M. G. M, van Roosmalen, T., Mittermeier, R. A. und da Fonseca, G. A. B. 1998. A new and distinctive species of marmoset (Callitrichidae, Primates) from the lower Rio Aripuana, State of Amazonas, central Brazilian Amazonia. Goeldiana Zoologia 22: 1-27. [für Callithrix humilis]

van Roosmalen, M. G. M., van Roosmalen, T., Mittermeier, R. A. and Rylands, A. B. 2000. Two new species of marmoset, genus Callithrix Erxleben, 1777 (Callitrichidae, Primates), from the Tapajós/Madeira interfluvium, south Central Amazonia, Brazil. Neotropical Primates 8: 2-18. [für Callithrix acariensis & Callithrix manicorensis]

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b)   Aves

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c)   Reptilia

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Webb, R. G. 2002. Observations on the Giant Softshell Turtle, Pelochelys cantorii, with description of a new species. Hamadryad 27 (1): 99-107. [für Pelochelys signifera]

Wermuth, H. und Mertens, R. 1996 (reprint). Schildkröte, Krokodile, Brückenechsen. Gustav Fischer Verlag, Jena. [für Crocodylia, Testudinata & Rhynchocephalia]

Wilms, T. 2001. Dornschwanzagamen: Lebensweise, Pflege, Zucht: 1-142. Herpeton Verlag, ISBN 3-9806214-7-2. [für die Gattung Uromastyx]

Wüster, W. 1996. Taxonomic change and toxinology: systematic revisions of the Asiatic cobras Naja naja species complex. Toxicon 34: 339-406. [für Naja atra, Naja kaouthia, Naja oxiana, Naja philippinensis, Naja sagittifera, Naja samarensis, Naja siamensis, Naja sputatrix & Naja sumatrana]

d)   Amphibia

Frost, D. R., ed. 2002. Amphibian Species of the World: a taxonomic and geographic reference. http://research.amnh.org/herpetology/amphibia/index.html ab 23. August 2002.

e)   Elasmobranchii, Actinopterygii & Sarcopterygii

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Lourie, S. A., und J. E. Randall, 2003. A new pygmy seahorse, Hippocampusdenise (Teleostei: Syngnathidae), from the Indo-Pacific — Zoological Studies 42: 284-291. [für Hippocampus]

Lourie, S. A., A. C. J. Vincent und H. J. Hall, 1999. Seahorses. An identification guide to the world“s species and their conservation. Project Seahorse, ISBN 0 9534693 0 1 (zweite Auflage auf CD-ROM verfügbar). [für Hippocampus]

f)   Arachnida

Lourenço, W. R. und Cloudsley-Thompson, J. C. 1996. Recognition and distribution of the scorpions of the genus Pandinus Thorell, 1876 accorded protection by the Washington Convention. Biogeographica 72(3): 133-143. [für Skorpione der Gattung Pandinus]

Platnick, N. I. 2004 und updates. The World Spider Catalog. Online edition at the following URL: http://research.amnh.org/entomology/spiders/catalog/THERAPHOSIDAE.html. [für Spinnen der Gattung Brachypelma]

g)   Insecta

Matsuka, H. 2001. Natural History of Birdwing Butterflies: 1-367. Matsuka Shuppan, Tokyo. ISBN 4-9900697-0-6. [für Vogelfalter der Gattungen Ornithoptera, Trogonoptera und Troides]

FLORA

The Plant-Book, second edition, (D. J. Mabberley, 1997, Cambridge University Press (Neuauflage mit Berichtigungen 1998) [für die Gattungsnamen aller in den Anhängen des Übereinkommens aufgeführten Pflanzen, sofern die Konferenz der Vertragsparteien hierfür keine Standardnomenklatur angenommen hat].

A Dictionary of Flowering Plants and Ferns, 8th edition, (J. C. Willis, revised by H.K. Airy Shaw, 1973, Cambridge University Press) [für Gattungssynonyme, die nicht in The Plant Book genannt sind, sofern die Konferenz der Vertragsparteien hierfür keine Standardchecklisten im Rahmen der in den verbleibenden Absätzen genannten Referenzen angenommen hat].

A World List of Cycads (D. W. Stevenson, R. Osborne und K. D. Hill, 1995; In: P. Vorster (Ed.), Proceedings of the Third International Conference on Cycad Biology, pp. 55-64, Cycad Society of South Africa, Stellenbosch) sowie vom Nomenklaturausschuss verabschiedete Neuausgaben als Leitlinien zur Angabe von Artnamen bei Cycadaceae, Stangeriaceae & Zamiaceae.

CITES Bulb Checklist (A. P. Davis et al., 1999, compiled by the Royal Botanic Gardens, Kew, United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland) sowie vom Nomenklaturausschuss verabschiedete Neuausgaben als Leitlinien zur Angabe von Cyclamen-(Primulaceae-) & Galanthus- & Sternbergia-(Liliaceae-)Artnamen.

CITES Cactaceae Checklist, second edition, (1999, compiled by D. Hunt, Royal Botanic Gardens, Kew, United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland) sowie vom Nomenklaturausschuss verabschiedete Neuausgaben als Leitlinien zur Angabe von Cactaceae-Artnamen.

CITES Carnivorous Plant Checklist, second edition, (B. von Arx et al., 2001, Royal Botanic Gardens, Kew, United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland) sowie vom Nomenklaturausschuss verabschiedete Neuausgaben als Leitlinien zur Angabe von Dionaea-, Nepenthes- & Sarracenia-Artnamen.

CITES Aloe and Pachypodium Checklist (U. Eggli et al., 2001, zusammengestellt durch Städtische Sukkulenten-Sammlung, Zürich, Schweiz, in Zusammenarbeit mit Royal Botanic Gardens, Kew, United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland) sowie vom Nomenklaturausschuss verabschiedete Neuausgaben als Leitlinien zur Angabe von Aloe & Pachypodium-Artnamen.

World Checklist and Bibliography of Conifers (A. Farjon, 2001)) sowie vom Nomenklaturausschuss verabschiedete Neuausgaben als Leitlinien zur Angabe von Taxus-Artnamen.

CITES Orchid Checklist, (zusammengestellt durch the Royal Botanic Gardens, Kew, United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland) sowie vom Nomenklaturausschuss verabschiedete Neuausgaben als Leitlinien zur Angabe von Artnamen von Cattleya, Cypripedium, Laelia, Paphiopedilum, Phalaenopsis, Phragmipedium, Pleione and Sophronitis (Volume 1, 1995); Cymbidium, Dendrobium, Disa, Dracula & Encyclia (Volume 2, 1997); & Aerangis, Angraecum, Ascocentrum, Bletilla, Brassavola, Calanthe, Catasetum, Miltonia, Miltonioides & Miltoniopsis, Renanthera, Renantherella, Rhynchostylis, Rossioglossum, Vanda &Vandopsis (Volume 3, 2001).

The CITES Checklist Succulent Euphorbia Taxa (Euphorbiaceae), Second edition (S. Carter and U. Eggli, 2003, veröffentlicht vom Bundesamt für Naturschutz, Bonn, Deutschland) im Anschluss an die Notifizierung der Veröffentlichung und Bemerkungen der Parteien sowie vom Nomenklaturausschuss verabschiedete Neuausgaben als Leitlinien zur Angabe von sukkulenten Euphorbia-Artnamen.

Dicksonia species of the Americas (2003, zusammengestellt von Botanischer Garten Bonn und Bundesamt für Naturschutz, Bonn, Deutschland) im Anschluss an die Notifizierung der Veröffentlichung und Bemerkungen der Parteien sowie vom Nomenklaturausschuss verabschiedete Neuausgaben als Leitlinien zur Angabe von Dicksonia-Artnamen.

Die von UNEP-WCMC veröffentlichte Checklist of CITES species (2005 und ihre Aktualisierungen) kann als informeller Überblick über die von der Konferenz der Vertragsparteien angenommenen wissenschaftlichen Namen für die in den Anhängen des Übereinkommens aufgeführten Arten und als informelle Zusammenfassung der in den für die CITES-Nomenklatur angenommenen Standardreferenzen enthaltenen Informationen verwendet werden.


ANHANG IX

1.

Codes für die Angabe des Zwecks einer Transaktion gemäß Artikel 5 Nummer 5 in Genehmigungen und Bescheinigungen

B

Zucht in Gefangenschaft oder künstliche Vermehrung

E

Bildung

G

botanische Gärten

H

Jagdtrophäen

L

Strafverfolgung/gerichtlich/forensisch

M

medizinisch (einschließlich bio-medizinischer Forschung)

N

Wiederansiedlung oder Auswilderung

P

persönliche Zwecke

Q

Zirkusse und Wanderausstellungen

S

wissenschaftliche Zwecke

T

kommerzielle Zwecke

Z

zoologische Gärten

2.

Codes zur Angabe der Herkunft von Exemplaren gemäß Artikel 5 Nummer 6 in Genehmigungen und Bescheinigungen

W

der Natur entnommene Exemplare

R

aus einem Ranching-Betrieb stammende Exemplare

D

zu kommerziellen Zwecken in Gefangenschaft gezüchtete Tiere von Arten in Anhang A und gemäß Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels zu kommerziellen Zwecken künstlich vermehrte Pflanzen von Arten in Anhang A sowie Teile und Gegenstände daraus

A

zu nichtkommerziellen Zwecken künstlich vermehrte Pflanzen von Arten in Anhang A und gemäß Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 künstlich vermehrte Pflanzen von Arten in den Anhängen B und C sowie Teile und Gegenstände daraus

C

zu nichtkommerziellen Zwecken in Gefangenschaft gezüchtete Tiere von Arten in Anhang A und gemäß Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 in Gefangenschaft gezüchtete Tiere von Arten in den Anhängen B und C sowie Teile und Gegenstände daraus

F

in Gefangenschaft geborene Tiere, für die die Kriterien von Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 nicht erfüllt sind, sowie Teile und Gegenstände daraus

I

eingezogene oder beschlagnahmte Exemplare (1)

O

Exemplare aus der Zeit vor dem Übereinkommen (1)

U

Herkunft unbekannt (ist zu begründen)


(1)  Nur anzugeben, wenn ein anderer Code zur Angabe der Herkunft verwendet wird.


ANHANG X

IN ARTIKEL 62 NUMMER 1 GENANNTE TIERARTEN

AVES

ANSERIFORMES

Anatidae

Anas laysanensis

Anas querquedula

Aythya nyroca

Branta ruficollis

Branta sandvicensis

Oxyura leucocephala

GALLIFORMES

Phasianidae

Catreus wallichi

Colinus virginianus ridgwayi

Crossoptilon crossoptilon

Crossoptilon mantchuricum

Lophophurus impejanus

Lophura edwardsi

Lophura swinhoii

Polyplectron emphanum

Syrmaticus ellioti

Syrmaticus humiæ

Syrmaticus mikado

COLUMBIFORMES

Columbidae

Columba livia

PSITTACIFORMES

Psittacidae

Cyanoramphus novæzelandiæ

Psephotus dissimilis

PASSERIFORMES

Fringillidae

Carduelis cucullata


ANHANG XI

Biologische Proben nach Artikel 18 und ihr Verwendungszweck

Probentyp

Typische Größe der Probe

Verwendung der Probe

Blut, flüssig

Tropfen oder 5 ml Vollblut in einem Röhrchen mit Antikoagulanzzusatz; kann binnen 36 Stunden verderben

Hämatologie und biochemischer Standardtest zur Diagnose von Krankheiten; taxonomische Forschung; biomedizinische Forschung

Blut, getrocknet (Abstrich)

ein Tropfen Blut verteilt auf einem Objektträger, üblicherweise mit einem chemischen Fixiermittel fixiert

Blutkörperchenzählung und Screening auf Krankheitsparasiten

Blut, geronnen (Serum)

5 ml Blut in einem Röhrchen mit oder ohne Blutgerinnsel

Serologie und Nachweis von Antikörpern als Hinweis auf eine Krankheit; biomedizinische Forschung

Gewebe, fixiert

5 mm3 Gewebeteile in einem Fixiermittel

Histologie und Elektronenmikroskopie zum Nachweis von Krankheitsanzeichen; taxonomische Forschung; biomedizinische Forschung

Gewebe, frisch (ausgenommen Eier, Sperma und Embryonen)

5 mm3 Gewebeteile, manchmal gefroren

Mikrobiologie und Toxikologie zum Nachweis von Organismen und Giften; taxonomische Forschung; biomedizinische Forschung

Tupfer

kleine Gewebeteile in einem Röhrchen auf einem Tupfer

Züchtung von Bakterien, Pilzen usw. zur Diagnose von Krankheiten

Haare, Haut, Federn, Schuppen

kleine, manchmal winzige Teile der Hautoberfläche in einem Röhrchen (Menge bis zu 10 ml) mit oder ohne Fixiermittel

genetische und forensische Tests und Nachweis von Parasiten und Krankheitserregern und andere Tests

Zelllinien und Gewebekulturen

keine Beschränkung der Probengröße

Zelllinien sind als primäre oder kontinuierliche Zelllinien angelegte künstliche Produkte, die in großem Umfang für Tests bei der Herstellung von Impfstoffen oder anderen Medizinprodukten und in der taxonomischen Forschung (z. B. Chromosomenstudien und DNA-Extraktion) verwendet werden

DNA

kleine Mengen Blut (bis zu 5 ml), Haare, Federfollikel, Muskel- und Organgewebe (z. B. Leber, Herz usw.), gereinigte DNA usw.

Bestimmung des Geschlechts; Identifizierung; forensische Untersuchungen; taxonomische Forschung; biomedizinische Forschung

Sekretionen (Speichel, Gift, Milch)

1-5 ml in Phiolen

phylogenetische Forschung, Herstellung von Gegengiften, biomedizinische Forschung


ANHANG XII

Vergleichstabelle

Verordnung (EG) Nr. 1808/2001

Diese Verordnung

Artikel 1 Buchstaben a und b

Artikel 1 Nummern 1 und 2

Artikel 1 Buchstabe c

Artikel 1 Buchstaben d, e und f

Artikel 1 Nummern 3, 4 und 5

Artikel 1 Nummern 6, 7 und 8

Artikel 2 Absätze 1 und 2

Artikel 2 Absätze 1 und 2

Artikel 2 Absätze 3 und 4

Artikel 2 Absätze 3 und 4

Artikel 2 Absätze 5 und 6

Artikel 3

Artikel 3

Artikel 4 Absätze 1 und 2

Artikel 4 Absätze 1 und 2

Artikel 4 Absatz 3 Buchstaben a und b

Artikel 5 Absatz 1 Nummern 1 und 2

Artikel 5 Absatz 1 Nummer 3

Artikel 4 Absatz 3 Buchstaben c, d und e

Artikel 5 Absatz 1 Nummern 4, 5 und 6

Artikel 4 Absatz 4

Artikel 6

Artikel 4 Absatz 5

Artikel 7

Artikel 5

Artikel 8

Artikel 6

Artikel 9

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 10

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 11

Artikel 7 Absätze 3 und 4

Artikel 12

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 13

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 14

Artikel 8 Absatz 3

Artikel 15 Absätze 1 und 2

Artikel 8 Absatz 4

Artikel 15 Absätze 3 und 4

Artikel 8 Absatz 5

Artikel 16

Artikel 8 Absätze 6 und 7

Artikel 17

Artikel 18-19

Artikel 9

Artikel 20

Artikel 10

Artikel 21

Artikel 11

Artikel 22

Artikel 12

Artikel 23

Artikel 13

Artikel 24

Artikel 14

Artikel 25

Artikel 15

Artikel 26

Artikel 16

Artikel 27

Artikel 17

Artikel 28

Artikel 18

Artikel 29

Artikel 30-44

Artikel 19

Artikel 45

Artikel 20 Absatz 1

Artikel 46

Artikel 20 Absatz 2

Artikel 47

Artikel 20 Absatz 3 Buchstaben a und b

Artikel 48 Absatz 1 Buchstaben a und b

Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe c

Artikel 20 Absatz 3 Buchstaben d und e

Artikel 48 Absatz 1 Buchstaben c und d

Artikel 20 Absatz 4

Artikel 49

Artikel 20 Absätze 5 und 6

Artikel 50 Absätze 1 und 2

Artikel 21

Artikel 51

Artikel 22

Artikel 52

Artikel 23

Artikel 53

Artikel 24

Artikel 54

Artikel 25

Artikel 55

Artikel 26

Artikel 56

Artikel 27 Absatz 1 erster und zweiter Gedankenstrich und folgender Wortlaut

Artikel 57 Absatz 1 Buchstaben a, b und c

Artikel 27 Absätze 2, 3 und 4

Artikel 57 Absätze 2, 3 und 4

Artikel 27 Absatz 5 Buchstaben a und b

Artikel 57 Absatz 5 Buchstaben a und b

Artikel 57 Absatz 5 Buchstaben c und d

Artikel 28 Absatz 1 erster und zweiter Gedankenstrich

Artikel 58 Absatz 1 Buchstaben a und b

Artikel 28 Absätze 2 und 3

Artikel 58 Absätze 2 und 3

Artikel 28 Absatz 4 Buchstaben a und b

Artikel 58 Absatz 4

Artikel 29

Artikel 59

Artikel 30

Artikel 60

Artikel 31

Artikel 61

Artikel 32

Artikel 62

Artikel 33

Artikel 63

Artikel 34 Absatz 1

Artikel 34 Absatz 2 Buchstaben a bis f

Artikel 64 Absatz 1 Buchstaben a bis f

Artikel 34 Absatz 2 Buchstaben g und h

Artikel 64 Absatz 2

Artikel 35 Absätze 1 und 2

Artikel 65 Absätze 1 und 2

Artikel 35 Absatz 3, Buchstaben a und b

Artikel 65 Absatz 3

Artikel 65 Absatz 4

Artikel 36 Absatz 1

Artikel 66 Absätze 1, 2 und 3

Artikel 36 Absatz 2

Artikel 66 Absatz 4

Artikel 36 Absätze 3 und 4

Artikel 66 Absätze 5 und 6

Artikel 66 Absatz 7

Artikel 36 Absatz 5

Artikel 66 Absatz 8

Artikel 37

Artikel 67

Artikel 38

Artikel 68

Artikel 39

Artikel 69

Artikel 40

Artikel 70

Artikel 41

Artikel 71

Artikel 42

Artikel 74

Artikel 43

Artikel 72

Artikel 44

Artikel 73

Artikel 45

Artikel 75

Anhang I

Anhang I

Anhang II

Anhang II

Anhang III

Anhang IV

Anhang III

Anhang V

Anhang IV

Anhang VI

Anhang V

Anhang VII

Anhang VI

Anhang VIII

Anhang VII

Anhang IX

Anhang VIII

Anhang X

Anhang XI

Anhang XII


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