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Document 31997R0939

Verordnung (EG) Nr. 939/97 der Kommission vom 26. Mai 1997 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels

OJ L 140, 30.5.1997, p. 9–50 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 21/09/2001; Aufgehoben durch 32001R1808

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1997/939/oj

31997R0939

Verordnung (EG) Nr. 939/97 der Kommission vom 26. Mai 1997 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels

Amtsblatt Nr. L 140 vom 30/05/1997 S. 0009 - 0050


VERORDNUNG (EG) Nr. 939/97 DER KOMMISSION vom 26. Mai 1997 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 938/97 der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 19 Nummern 1 und 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und zur vollständigen Einhaltung der Bestimmungen des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES), nachfolgend "Übereinkommen" genannt, sind Bestimmungen zu erlassen.

Im Hinblick auf eine einheitliche Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 müssen die Einzelheiten der Bedingungen und Kriterien festgelegt werden, die für die Anträge auf Genehmigungen und Bescheinigungen sowie für die Ausstellung, Gültigkeit und Anwendung solcher Dokumente zu berücksichtigen sind. Deshalb sind auch Modelle der diesbezüglichen Formblätter festzulegen.

Außerdem sind in allen Einzelheiten Bestimmungen über die Bedingungen und Kriterien der Behandlung von in Gefangenschaft geborenen und gezüchteten Exemplaren von Tierarten und künstlich vermehrten Pflanzenarten festzulegen, um die Einheitlichkeit der für solche Exemplare zu gewährenden Abweichungen sicherzustellen.

Die für Exemplare, die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 338/97 als persönliche oder Haushaltsgegenstände verwendet werden, zu gewährenden Abweichungen erfordern die Festlegung von Bestimmungen, die eine Übereinstimmung mit Artikel VII Absatz 3 des Übereinkommens gewährleisten.

Um die einheitliche Anwendung der allgemeinen Abweichungen von den Verboten des Binnenhandels gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 sicherzustellen, müssen Bedingungen und Kriterien für ihre Definition festgelegt werden.

Verfahren zur Kennzeichnung bestimmter Exemplare von Arten sind festzulegen, um ihre Identifizierung zu erleichtern und die Anwendung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 338/97 zu gewährleisten.

Es sollten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 338/97 Bestimmungen über Inhalt, Form und Einreichung der Berichte festgelegt werden.

Damit die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 338/97 gegebenenfalls geändert werden können, müssen alle Informationen, insbesondere über den Erhaltungsstand und das Ausmaß des Handels, die Verwendung der Exemplare und die Methoden zur Überwachung des Handels, zur Verfügung stehen.

Die vorliegende Verordnung erstreckt sich u. a. auf Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3418/83 der Kommission vom 28. November 1983 mit Bestimmungen für eine einheitliche Erteilung und Verwendung der bei der Anwendung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen in der Gemeinschaft erforderlichen Dokumente (3). Diese Verordnung sollte deshalb aufgehoben werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Handel mit wildlebenden Tieren und Pflanzen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Im Sinne dieser Verordnung und in Ergänzung zu den Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bedeutet:

"Datum des Erwerbs" das Datum, an dem das Exemplar der Natur entnommen, in Gefangenschaft geboren oder künstlich vermehrt wurde.

Artikel 2

(1) Die Vordrucke für Einfuhrgenehmigungen, Ausfuhrgenehmigungen, Wiederausfuhrbescheinigungen und Anträge auf solche Dokumente müssen dem Muster in Anhang I entsprechen; hiervon ausgenommen sind die den einzelstaatlichen Behörden vorbehaltenen Felder.

(2) Die Vordrucke für Einfuhrmeldungen müssen dem Muster in Anhang II entsprechen; hiervon ausgenommen sind die den einzelstaatlichen Behörden vorbehaltenen Felder. Die Vordrucke können fortlaufend numeriert werden.

(3) Die Vordrucke für die in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 genannten Bescheinigungen und Anträge auf solche Bescheinigungen müssen dem Muster in Anhang III entsprechen; hiervon ausgenommen sind die den einzelstaatlichen Behörden vorbehaltenen Felder. Die Mitgliedstaaten können jedoch vorsehen, daß in Feld 19 anstelle des vorgedruckten Textes nur die betreffende Bescheinigung und/oder Genehmigung angegeben wird.

(4) Die Form des Etiketts gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 muß den Abmessungen und dem Muster in Anhang IV entsprechen.

Artikel 3

(1) Das Papier der in Artikel 2 genannten Vordrucke darf keinen Holzstoff enthalten, muß den Anforderungen zu Schreibzwecken genügen und mindestens 55 g/m² wiegen.

(2) Die Vordrucke in Artikel 2 Absätze 1, 2 und 3 müssen ein Format von 210 x 297 mm (A 4) mit einer Hoechsttoleranz in der Länge von 18 mm weniger und 8 mm mehr haben.

(3) Das Papier der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Vordrucke muß folgende Farben haben:

a) Vordruck Nr. 1 (Original): weiß mit untergründigem Guilloche-Muster, grauer Druck auf der Vorderseite, auf dem jede auf mechanischem oder chemischem Wege vorgenommene Fälschung sichtbar wird;

b) Vordruck Nr. 2 (Kopie für den Berechtigten): gelb;

c) Vordruck Nr. 3 (Kopie für das Ausfuhr- oder Wiederausfuhrland): im Fall einer Einfuhrgenehmigung oder Kopie zwecks Rücksendung an die ausstellenden Behörden durch die Zollstelle, im Fall einer Ausfuhrgenehmigung oder einer Wiederausfuhrbescheinigung: hellgrün;

d) Vordruck Nr. 4 (Kopie für die ausstellende Behörde): rosa;

e) Vordruck Nr. 5 (Antrag): weiß.

(4) Das Papier der in Artikel 2 genannten Vordrucke muß folgende Farben haben:

a) Vordruck Nr. 1 (Original): weiß;

b) Vordruck Nr. 2 (Kopie für den Einführer): gelb.

(5) Das Papier der in Artikel 2 Absatz 2 genannten Vordrucke muß folgende Farben haben:

a) Vordruck Nr. 1 (Original): gelb mit einem untergründigen Guilloche-Muster, Druck grau auf der Frontseite, auf dem jede auf mechanischem oder chemischem Wege vorgenommene Fälschung sichtbar wird;

b) Vordruck Nr. 2 (Kopie für die ausstellende Behörde): rosa;

c) Vordruck Nr. 3 (Antrag): weiß.

(6) Das Papier der in Artikel 2 Absatz 4 genannten Etiketten muß von weißer Farbe sein.

(7) Die in Artikel 2 genannten Vordrucke sind in einer von den zuständigen Behörden jedes Mitgliedstaats bezeichneten Amtssprache der Gemeinschaft zu drucken und auszufuellen. Werden sie zur Vorlage an die Behörden von Drittländern benutzt, so müssen sie - soweit erforderlich - eine Übersetzung des Inhalts in eine der offiziellen Arbeitssprachen des Übereinkommens enthalten.

(8) Die Mitgliedstaaten sind für den Druck der in Artikel 2 genannten Vordrucke verantwortlich; der Druck kann - im Fall der in Artikel 2 Absätze 1, 2 und 3 genannten Vordrucke - Teil eines computerisierten Verfahrens zur Ausstellung von Genehmigungen/Bescheinigungen sein.

KAPITEL II Ausstellung, Geltungsdauer und Verwendung von Dokumenten

Abschnitt 1 Allgemeines

Artikel 4

(1) Die Vordrucke sind mit der Schreibmaschine auszufuellen. Anträge auf Genehmigungen und Bescheinigungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 und 3, Einfuhrmeldungen gemäß Artikel 2 Absatz 2 und Etiketten gemäß Artikel 2 Absatz 4 können gut leserlich mit Tinte oder Kugelschreiber in Großbuchstaben von Hand geschrieben werden.

(2) Andere Formulare als Antragsformulare und Etiketten gemäß Artikel 2 Absatz 4 dürfen weder Rasuren noch Übermalungen enthalten, sofern sie nicht mit Stempel und Unterschrift der ausstellenden Vollzugsbehörde oder - im Fall von Einfuhrnotifikationen gemäß Artikel 2 Absatz 2 - durch Stempel und Unterschrift der Einfuhrzollstelle amtlich bestätigt werden.

(3) In Genehmigungen und Bescheinigungen sowie in Anträgen auf ihre Ausstellung

a) muß die Beschreibung der Exemplare, wo sie verlangt wird, in einem der in Anhang V aufgeführten Codes erfolgen;

b) müssen zur Angabe von Menge und Nettomasse die Einheiten in Anhang V verwendet werden;

c) sind zur Angabe der wissenschaftlichen Namen der Arten die in Anhang VI enthaltenen Standard-Nomenklaturreferenzen zu verwenden;

d) ist der Zweck der Transaktion mit einem der Codes in Kategorie 1 von Anhang VII anzugeben;

e) ist die Herkunft der Exemplare in einem der Codes in Kategorie 2 von Anhang VII und - sofern für die Anwendung solcher Codes die Kriterien in der Verordnung (EG) Nr. 338/97 oder der vorliegenden Verordnung eingehalten werden müssen - unter Einhaltung dieser Kriterien anzugeben.

(4) Wird einem der in Artikel 2 genannten Vordrucke ein Anhang hinzugefügt, der Bestandteil des Vordrucks wird, so ist diese Tatsache und die Anzahl der Seiten des Anhangs auf der Genehmigung oder Bescheinigung deutlich anzugeben, und jede Seite des Anhangs muß folgendes umfassen:

a) Nummer der Genehmigung oder Bescheinigung und Datum ihrer Ausstellung;

b) Unterschrift und Stempel oder Siegel der Behörde, die die Genehmigung oder Bescheinigung ausgestellt hat.

Wird der in Artikel 2 Absatz 1 genannte Vordruck in einer Sendung für mehr als eine Art verwendet, so ist ein Anhang beizufügen, in dem abgesehen von den Bestimmungen des Unterabsatzes 1 für jede in der Sendung enthaltene Art die Felder 8 bis 22 des betreffenden Vordrucks sowie die in Feld 27 enthaltenen Punkte ("tatsächlich eingeführte Menge/Nettomasse" und gegebenenfalls "Zahl der bei der Ankunft toten Tiere") auszufuellen sind.

Wird der in Artikel 2 Absatz 2 genannte Vordruck für mehr als eine Art verwendet, so ist ein Anhang beizufügen, in dem abgesehen von den Bestimmungen des Unterabsatzes 1 für jede Art die Felder 4 bis 18 des betreffenden Formblatts angegeben sind.

(5) Die Absätze 1, 2 und 3 Buchstaben c) und d) und Absatz 4 gelten auch für Entscheidungen über die Anerkennung von Genehmigungen und Bescheinigungen eines Drittlands für Exemplare, die in die Gemeinschaft eingeführt werden sollen. Dokumente zu Exemplaren, für die freiwillige oder von der Konferenz der Parteien des Übereinkommens festgelegte Ausfuhrquoten bestehen, dürfen nur anerkannt werden, wenn die Gesamtzahl der im laufenden Jahr bereits ausgeführten Exemplare - einschließlich derjenigen, für die die betreffende Genehmigung ausgestellt wurde - und die Quote für die betreffende Art angegeben sind. Wiederausfuhrbescheinigungen von Drittländern sind ferner nur anzuerkennen, wenn das Ursprungsland, die Nummer und das Datum der Ausstellung der betreffenden Ausfuhrgenehmigung und gegebenenfalls das Land der letzten Wiederausfuhr sowie die Nummer und das Datum der Ausstellung der entsprechenden Wiederausfuhrbescheinigung angegeben sind oder das Fehlen dieser Angaben zufriedenstellend begründet ist.

Artikel 5

(1) Die Dokumente sind unter Einhaltung der Vorschriften und Bedingungen dieser Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 338/97, insbesondere von Artikel 11 Absätze 1 bis 4, auszustellen. Sie können Nebenbestimmungen, Auflagen und Bedingungen der ausstellenden Behörde zur Einhaltung dieser Verordnungen und der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über ihre Durchführung enthalten.

(2) Die Anwendung der Dokumente darf anderen formellen Erfordernissen hinsichtlich des Warenverkehrs in der Gemeinschaft, der Einfuhr von Waren in die Gemeinschaft oder ihrer Ausfuhr oder Wiederausfuhr aus der Gemeinschaft und der Verwendung von Vordrucken zu ihrer Einhaltung nicht vorgreifen.

(3) In der Regel entscheiden die Vollzugsbehörden binnen einem Monat nach Eingang eines vollständigen Antrags über die Ausstellung von Genehmigungen und Bescheinigungen. Konsultiert die Vollzugsbehörde jedoch Drittländer, so darf erst nach befriedigendem Abschluß dieser Konsultation die Entscheidung gefaßt werden. Erhebliche Verzögerungen in der Abwicklung von Genehmigungsverfahren sind den Antragstellern mitzuteilen.

Artikel 6

Für jede Sendung von Exemplaren, die als Teile einer Ladung gemeinsam versandt werden, wird eine getrennte Einfuhrgenehmigung, Einfuhrmeldung, Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung erteilt.

Artikel 7

(1) Die Gültigkeitsdauer von Genehmigungen der Einfuhr in die Gemeinschaft beträgt höchstens zwölf Monate. Eine Einfuhrgenehmigung ist jedoch ohne ein entsprechendes Dokument des Ausfuhr- oder Wiederausfuhrlands nicht gültig.

Die Gültigkeitsdauer von Genehmigungen der Ausfuhr aus der Gemeinschaft und von Wiederausfuhrbescheinigungen beträgt höchstens sechs Monate.

Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Genehmigungen und Bescheinigungen sind diese in jeder Hinsicht als ungültig anzusehen.

Der Besitzer hat das Original und sämtliche Kopien einer abgelaufenen oder nicht genutzten Genehmigung der Einfuhr in die Gemeinschaft, Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung unverzüglich an die ausstellende Behörde zurückzusenden.

(2) Mit Ausnahme der in Artikel 30 und 32 Buchstabe b) genannten Bescheinigungen verfallen die in Artikel 20 genannten Bescheinigungen und Kopien für den Berechtigten von verwendeten Einfuhrgenehmigungen, wenn die darin erwähnten Tiere gestorben, entwichen, zerstört worden sind oder die Angaben in den Feldern 1, 2 und 4 einer Bescheinigung oder in Feld 3 - im Fall von in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Arten - und in den Feldern 6 und 8 einer Kopie für den Empfänger einer benutzten Einfuhrgenehmigung nicht mehr der Wirklichkeit entsprechen.

Ungültig gewordene Dokumente sind unverzüglich an die ausstellende Behörde zurückzusenden; diese stellt gegebenenfalls eine Bescheinigung aus, die solchen Änderungen in Übereinstimmung mit Artikel 21 entspricht.

(3) Wird eine Genehmigung oder Bescheinigung als Ersatz eines aufgehobenen, verlorenen, gestohlenen oder zerstörten Dokuments oder - im Fall einer Genehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung - eines abgelaufenen Dokuments ausgestellt, so ist die Nummer des ersetzten Dokuments und der Grund für seinen Ersatz im Feld "Besondere Bedingungen" anzugeben.

(4) Wird eine Ausfuhrgenehmigung oder eine Wiederausfuhrbescheinigung zurückgenommen, gestohlen, zerstört oder geht sie verloren, so teilt die ausstellende Behörde dies der Vollzugsbehörde des Bestimmungslands und dem Sekretariat des Übereinkommens mit.

Artikel 8

(1) Einfuhrgenehmigungen, Ausfuhrgenehmigungen und Wiederausfuhrbescheinigungen sind unter Berücksichtigung von Artikel 4 Absatz 3 so rechtzeitig zu beantragen, daß sie vor der Einfuhr der Exemplare in die Gemeinschaft oder vor ihrer Ausfuhr oder Wiederausfuhr aus der Gemeinschaft ausgestellt werden können.

Ein Zollverfahren für ein Exemplar darf nicht eröffnet werden, bevor die erforderlichen Dokumente vorgelegt worden sind.

(2) Im Fall der Einfuhr von Exemplaren in die Gemeinschaft sind die Dokumente aus Drittländern nur dann als gültig anzusehen, wenn sie vor dem letzten Tag ihrer Gültigkeit zu Ausfuhr- oder Wiederausfuhrzwecken aus dem betreffenden Land verwendet wurden und spätestens sechs Monate nach dem Datum ihrer Ausstellung zur Einfuhr in die Gemeinschaft verwendet werden.

(3) Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 1 und Absatz 2 und sofern der Einführer bzw. (Wieder-)Ausführer die zuständige Vollzugsbehörde bei Ankunft/vor Abgang der Sendung über die Gründe des Nichtvorhandenseins der erforderlichen Dokumente unterrichtet, können Dokumente für Exemplare von in Anhang B oder C der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Arten sowie Exemplare der in Anhang A der genannten Verordnung aufgeführten Arten, die in Artikel 4 Absatz 5 erwähnt sind, ausnahmsweise rückwirkend ausgestellt werden, wenn der zuständigen Vollzugsbehörde des Mitgliedstaats, gegebenenfalls nach Rücksprache mit der zuständigen Behörde eines Drittlands, nachgewiesen wird, daß

a) eventuell festgestellte Unregelmäßigkeiten nicht auf Verschulden des Ausführers (Wiederausführers) und/oder Einführers zurückzuführen sind;

b) die (Wieder-)Ausfuhr/Einfuhr der betreffenden Exemplare in jeder anderen Hinsicht

i) der Verordnung (EG) Nr. 338/97,

ii) dem Übereinkommen,

iii) den einschlägigen Vorschriften eines Drittlands genügt.

(4) In den nach Absatz 3 ausgestellten Ausfuhrgenehmigungen und Wiederausfuhrbescheinigungen ist klar anzugeben und zu begründen, daß und warum sie rückwirkend ausgestellt wurden. Im Fall von Genehmigungen der Einfuhr in die Gemeinschaft, von Ausfuhrgenehmigungen und Wiederausfuhrbescheinigungen ist diese Angabe in Feld 23 zu machen.

(5) Mit Ausnahme von Absatz 3 Buchstabe b) Ziffer i) gelten die Absätze 2, 3 und 4 gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 338/97 entsprechend für die Durchfuhr von Exemplaren der in den Anhängen A und B der genannten Verordnung aufgeführten Arten durch die Gemeinschaft.

Abschnitt 2 Einfuhrgenehmigungen

Artikel 9

(1) Der Antragsteller muß gegebenenfalls die Felder 1, 3 bis 6 und 8 bis 23 des Antragsformulars und die Felder 1, 3 bis 5 und 8 bis 22 des Originals und aller Kopien ausfuellen. Die Mitgliedstaaten können jedoch festlegen, daß nur ein Antragsformular auszufuellen ist; in diesem Fall kann ein Antrag für mehr als eine Sendung gelten.

(2) Das bzw. die ordnungsgemäß ausgefuellten Formblätter müssen der Vollzugsbehörde des Mitgliedstaats des Bestimmungslands vorgelegt werden, die erforderlichen Informationen enthalten und mit Belegen versehen sein, die diese Behörde für notwendig erachtet, um entscheiden zu können, ob auf der Grundlage von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 eine Genehmigung ausgestellt werden soll. Der Mangel an Informationen auf dem Antragsbogen ist zu begründen. Wird ein Antrag für Exemplare ausgestellt, für die ein solcher Antrag bereits einmal abgelehnt wurde, so hat der Antragsteller die Vollzugsbehörde über die frühere Ablehnung zu unterrichten.

Artikel 10

(1) Im Fall einer Einfuhrgenehmigung für Exemplare von in Anhang I des Übereinkommens und in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Arten kann die "Kopie für das Ausfuhr- oder Wiederausfuhrland" dem Antragsteller zwecks Vorlage bei der an die Vollzugsbehörde des Ausfuhr- oder Wiederausfuhrlands zurückgesandt werden. Das Original ist gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer ii) der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bis zur Vorlage der entsprechenden Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung einzubehalten.

(2) Wird die "Kopie für das Ausfuhr- oder Wiederausfuhrland" nicht an den Antragsteller zurückgesandt, so ist diesem schriftlich mitzuteilen, daß eine Einfuhrgenehmigung ausgestellt wird, und unter welchen Bedingungen dies erfolgt.

Artikel 11

Unbeschadet des Artikels 23 händigt der Einführer oder sein hierzu ermächtigter Vertreter das Original (Vordruck Nr. 1), die "Kopie für den Berechtigten" (Vordruck Nr. 2) und, sofern dies in der Einfuhrgenehmigung festgelegt ist, alle Unterlagen aus dem Ausfuhr- oder Wiederausfuhrland der Zollstelle am Ort der Einfuhr in die Gemeinschaft aus, die gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bezeichnet werden. Gegebenenfalls gibt er in Feld 26 die Nummer des Schiffs- oder Luftfrachtbriefs an.

Artikel 12

Die in Artikel 11 oder gegebenenfalls in Artikel 23 Absatz 1 genannte Zollstelle übermittelt nach Ausfuellen des Felds 27 des Originals (Vordruck Nr. 1) und der "Kopie für den Berechtigten" (Vordruck Nr. 2) diese dem Einführer oder seinem hierzu befugten Vertreter. Das Original (Vordruck Nr. 1) und alle Unterlagen aus dem Ausfuhr- oder Wiederausfuhrland werden gemäß Artikel 19 versandt.

Abschnitt 3 Einfuhrmeldungen

Artikel 13

Der Einführer oder sein hierzu befugter Vertreter fuellt gegebenenfalls die Felder 1 bis 11 des Originals (Vordruck Nr. 1) und der "Kopie für den Einführer" (Vordruck Nr. 2) der Einfuhrnotifikation aus und gibt diese Dokumente unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 23 gegebenenfalls zusammen mit den Unterlagen aus dem Ausfuhr- oder Wiederausfuhrland an der Zollstelle des Ortes der Einfuhr in die Gemeinschaft ab, die gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bestimmt wird.

Artikel 14

Die in Artikel 13 oder gegebenenfalls Artikel 23 Absatz 1 genannte Zollstelle übermittelt nach Ausfuellen des Felds 12 des Originals (Vordruck Nr. 1) und der "Kopie für den Einführer" (Vordruck Nr. 2) die letztgenannte an den Einführer oder seinen hierzu befugten Vertreter. Das Original (Vordruck Nr. 1) und alle Unterlagen aus dem Ausfuhr- oder Wiederausfuhrland sind gemäß Artikel 19 weiterzuversenden.

Abschnitt 4 Ausfuhrgenehmigungen und Wiederausfuhrbescheinigungen

Artikel 15

(1) Der Antragsteller fuellt gegebenenfalls die Felder 1, 3, 4 und 5 und 8 bis 23 des Antragsformulars und die Felder, 1, 3, 4 und 5 und 8 bis 22 des Originals und aller Kopien aus. Die Mitgliedstaaten können jedoch vorsehen, daß nur ein Antragsformular auszufuellen ist; in diesem Fall kann der Antrag für mehr als eine Sendung gestellt werden.

(2) Das bzw. die ordnungsgemäß ausgefuellten Formulare müssen der Vollzugsbehörde des Mitgliedstaats übermittelt werden, in dessen Staatsgebiet sich die Exemplare befinden; sie müssen die Informationen und dokumentarischen Unterlagen enthalten, die diese Behörden für notwendig erachten, um die Feststellung zu ermöglichen, ob eine Genehmigung oder Bescheinigung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 auszustellen ist. Fehlende Informationen auf dem Antragsbogen sind zu begründen. Wird ein Antrag auf eine Genehmigung oder Bescheinigung für Exemplare gestellt, für die bereits einmal ein Antrag abgelehnt wurde, so hat der Antragsteller die Vollzugsbehörde hiervon zu unterrichten.

(3) Wird zusammen mit dem Antrag auf eine Wiederausfuhrbescheinigung eine "Kopie für den Berechtigten" einer Einfuhrgenehmigung, eine "Kopie für den Einführer" einer Einfuhrmeldung oder eine auf der Grundlage solcher Dokumente ausgestellte Bescheinigung vorgelegt, so sind diese Dokumente erst nach Änderung der Zahl der Exemplare, für die das Dokument weiterhin gültig ist, an den Antragsteller zurückzusenden. Ein solches Dokument ist nicht an den Antragsteller zurückzusenden, wenn die Wiederausfuhrbescheinigung für die Gesamtzahl von Exemplaren, für die sie gilt, ausgestellt oder gemäß Artikel 21 ersetzt wird. Die Vollzugsbehörde entscheidet gegebenenfalls im Benehmen mit der Vollzugsbehörde eines anderen Mitgliedstaats, ob eventuell vorgelegte Belege annehmbar sind.

Unterabsatz 1 gilt auch, wenn eine Bescheinigung zur Begründung eines Antrags auf eine Ausfuhrgenehmigung vorgelegt wird.

Sind Exemplare unter der Kontrolle einer Vollzugsbehörde eines Mitgliedstaats einzeln gekennzeichnet worden, so daß eine Bezugnahme auf die in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Bescheinigungen und Genehmigungen leicht möglich ist, so müssen diese bei der Antragstellung nicht vorgelegt werden, wenn ihre Nummer im Antrag angegeben ist.

In Ermangelung der in den Unterabsätzen 1, 2 und 3 genannten Dokumente stellt die Vollzugsbehörde - wenn nötig im Benehmen mit der Vollzugsbehörde eines anderen Mitgliedstaats - fest, ob die (wieder-)auszuführenden Exemplare rechtmäßig in die Gemeinschaft eingeführt oder in dieser erworben worden sind.

(4) Konsultiert eine Vollzugsbehörde im Zusammenhang mit Absatz 3 die Vollzugsbehörde eines anderen Mitgliedstaats so hat diese binnen einer Woche zu antworten.

Artikel 16

Der (Wieder-)Ausführer oder sein hierzu befugter Vertreter leiten das Original (Vordruck 1), die "Kopie für den Berechtigten" (Vordruck Nr. 2) und die "Kopie für die ausstellende Behörde" (Vordruck Nr. 3) an eine gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bezeichnete Zollstelle weiter. Gegebenenfalls gibt er in Feld 26 die Nummer des See- oder Luftfrachtbriefs an.

Artikel 17

Die in Artikel 16 genannte Zollstelle übermittelt das Original (Vordruck Nr. 1) und die "Kopie für den Berechtigten" (Vordruck Nr. 2) nach Ausfuellen des Felds 22 an den (Wieder-)Ausführer oder seinen hierzu befugten Vertreter. Die der ausstellenden Behörde zurückzusendende Kopie (Vordruck Nr. 3) ist gemäß den Angaben in Artikel 18 zu versenden.

Artikel 18

(1) Im Fall von künstlich vermehrten Pflanzen von Arten der Anhänge B und C der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und von künstlich vermehrten Hybriden aus in deren Anhang A aufgeführten Arten, die keine Anmerkung aufweisen, können die Mitgliedstaaten anstelle einer Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung ein Pflanzengesundheitszeugnis verwenden.

(2) Werden Pflanzengesundheitszeugnisse verwendet, müssen diese den wissenschaftlichen Namen auf Artenverweise oder, falls dies für die als Familien in den Anhängen der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgelisteten Taxa nicht möglich ist, den Gattungsnamen enthalten, während künstlich vermehrte Orchideen und Kakteen des von Arten des Anhangs B der genannten Verordnung als solche bezeichnet werden können. In den Pflanzengesundheitszeugnissen sind auch die Art und die Menge der Exemplare anzugeben, und mit einem Stempel, Siegel oder einem sonstigen Hinweis ist anzugeben, daß die "Exemplare gemäß der CITES-Definition künstlich vermehrt worden sind".

(3) Werden in einem Mitgliedstaat gemäß den Leitlinien der Konferenz der Vertragsstaaten des Übereinkommens Pflanzenvermehrungsbetriebe registriert, die künstlich vermehrte Exemplare von Arten des Anhangs A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 ausführen, so kann er für diese Pflanzenvermehrungsbetriebe Ausfuhrgenehmigungen im voraus ausstellen, wobei in deren Feld 23 die Registriernummer des Pflanzenvermehrungsbetriebs sowie nachstehende Bemerkungen anzugeben sind:

"Diese Genehmigung gilt nur für künstlich vermehrte Pflanzen gemäß der Definition in der CITES-Entschließung CONF.9.18. gilt nur für folgende Taxa: . . . . . . . . . . .".

Abschnitt 5 Rücksendung von Dokumenten, die den Zollstellen vorgelegt wurden, an die ausstellenden Behörden

Artikel 19

(1) Die Zollstellen übermitteln den zuständigen Vollzugsbehörden ihres Landes unverzüglich alle Dokumente, die ihnen gemäß den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und dieser Verordnung übergeben worden sind.

Die Vollzugsbehörden, die solche Dokumente erhalten, senden die von anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Dokumente zusammen mit allen CITES-Dokumenten unverzüglich den zuständigen Vollzugsbehörden zu.

(2) In Abweichung von Absatz 1 können die Zollstellen die Vorlage von Dokumenten, die durch die Vollzugsbehörde ihres Mitgliedstaats ausgestellt worden sind, elektronisch bestätigen.

Abschnitt 6 Bescheinigungen gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 338/97

Artikel 20

(1) Die Vollzugsbehörde des Mitgliedstaats, in dem sich die Exemplare befinden, kann bei Erhalt eines Antrags unter Beachtung der Absätze 5 und 6 die in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten Bescheinigungen ausstellen, die ausschließlich für die in den genannten Absätzen aufgeführten Zwecke gelten.

(2) Eine Bescheinigung zum Zweck von Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b), Absätze 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bezeichnet Exemplare, die

a) unter Einhaltung der in dem betreffenden Staatsgebiet geltenden Rechtsvorschriften der Natur entnommen wurden oder

b) ausgesetzt wurden bzw. entwichen sind und gemäß den in dem betreffenden Staatsgebiet geltenden Vorschriften wieder eingefangen wurden oder

c) unter Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 338/97 in der Gemeinschaft erworben oder in diese eingeführt wurden oder

d) vor dem 1. Juni 1997 unter Einhaltung der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 des Rates (4) in der Gemeinschaft erworben oder in diese eingeführt wurden oder

e) vor dem 1. Januar 1984 unter Einhaltung der Vorschriften des Übereinkommens in der Gemeinschaft erworben oder in diese eingeführt wurden oder

f) vor dem Inkrafttreten der unter den Ziffern iii) oder iv) erwähnten Verordnungen oder des Übereinkommens für die betreffenden Exemplare oder in dem betreffenden Mitgliedstaat auf dem Staatsgebiet dieses Mitgliedstaats erworben oder in diesen eingeführt wurden;

(3) Eine Bescheinigung für die in Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 genannten Zwecke bezeichnet Exemplare der in deren Anhang A aufgeführten Arten, die von einem oder mehreren in Artikel 8 Absatz 1 genannten Verboten ausgenommen sind, weil sie

a) in der Gemeinschaft erworben oder in diese eingeführt wurden, als die Bestimmungen für Arten in Anhang A oder in Anhang C1 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 oder in Anhang I des Übereinkommens noch keine Geltung hatten oder

b) aus einem Mitgliedstaat stammen und unter Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften dieses Staates der Natur entnommen wurden oder

c) ausgesetzt wurden oder entwichen sind und anschließend unter Einhaltung der auf dem betreffenden Staatsgebiet geltenden Rechtsvorschriften wieder eingefangen wurden oder

d) in Gefangenschaft geboren und gezüchtet wurden oder Teile von bzw. Gegenstände aus in Gefangenschaft geborenen und gezüchteten Exemplaren sind oder

e) für einen der in Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe c) und e), f) und g) der Verordnung (EG) Nr. 338/97 genannten Zwecke verwendet werden dürfen;

(4) Eine Bescheinigung für die in Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 genannten Zwecke stellt fest, daß der Transport lebender Exemplare einer in Anhang A der genannten Verordnung aufgeführten Art von dem Ort aus, der in der Einfuhrgenehmigung oder einer früher ausgestellten Bescheinigung genannt wird, erlaubt ist.

(5) Der Antragsteller muß gegebenenfalls die Felder 1, 2 und 4 bis 19 des Antragsformulars und die Felder 1 und 4 bis 18 des Originals und aller Kopien ausfuellen. Die Mitgliedstaaten können jedoch vorsehen, daß nur ein Antragsformular auszufuellen ist; in diesem Fall kann der Antrag für mehr als eine Bescheinigung gestellt werden.

(6) Das vorschriftsgemäß ausgefuellte Formular ist zusammen mit den Informationen und den von dieser Behörde für notwendig befundenen Belegen bei einer Vollzugsbehörde des Mitgliedstaats einzureichen, damit diese entscheiden kann, ob eine Bescheinigung ausgestellt werden soll. Die Nichterteilung von Informationen im Antrag ist zu begründen. Wird eine Bescheinigung für Exemplare beantragt, für die ein solcher Antrag früher abgelehnt wurde, hat der Antragsteller die Vollzugsbehörde hiervon zu unterrichten.

Artikel 21

(1) Wird eine Sendung, für die eine "Kopie für den Berechtigten" (Vordruck Nr. 2) einer Einfuhrgenehmigung, eine "Kopie für den Einführer" (Vordruck Nr. 2) einer Einfuhrmeldung oder eine Bescheinigung vorgelegt wird, aufgeteilt oder entsprechen die Angaben auf einem solchen Dokument aus anderen Gründen nicht mehr der tatsächlichen Situation, so kann die Vollzugsbehörde die entsprechenden Änderungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 vornehmen oder eine oder mehrere entsprechende Bescheinigungen ausschließlich gemäß und für Zwecke von Artikel 20 ausstellen, nachdem sie die Gültigkeit des zu ersetzenden Dokuments geprüft hat, falls notwendig im Einvernehmen mit der Vollzugsbehörde eines anderen Mitgliedstaats.

(2) Werden Bescheinigungen ausgestellt, um eine "Kopie für den Berechtigten" (Vordruck Nr. 2) einer Einfuhrgenehmigung, eine "Kopie für den Einführer" (Vordruck Nr. 2) einer Einfuhrmeldung oder eine früher ausgestellte Bescheinigung zu ersetzen, so ist das ursprüngliche Dokument von der die Ersatzbescheinigung ausstellenden Vollzugsbehörde zurückzubehalten.

(3) Geht eine Bescheinigung verloren, wird sie gestohlen oder zerstört, so kann sie nur von der Behörde erneuert werden, die sie ausgestellt hat.

(4) Konsultiert eine Vollzugsbehörde zu den in Absatz 1 genannten Zwecken die Vollzugsbehörde eines anderen Mitgliedstaats, so hat diese binnen einer Woche zu antworten.

Abschnitt 7 Etiketten

Artikel 22

(1) Gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 dürfen die in Artikel 2 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung genannten Etiketten nur für Beförderungen von nichtkommerziellen Leihobjekten und Schenkungen sowie für den Austausch von Herbariumsexemplaren, haltbar gemachten, getrockneten oder festumschlossenen Museumsexemplaren oder lebendem pflanzlichem Material zu wissenschaftlichen Untersuchungen zwischen ordnungsgemäß registrierten Wissenschaftlern und wissenschaftlichen Einrichtungen benutzt werden.

(2) Jedem Wissenschaftler und jeder wissenschaftlichen Stelle gemäß Absatz 1 wird von einer Vollzugsbehörde des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind, eine Registriernummer aus fünf Stellen zugeteilt, von denen die beiden ersten den zwei Buchstaben des ISO-Ländercodes des betreffenden Mitgliedstaats und die letzten drei einer einmaligen Nummer entsprechen, die von der zuständigen Vollzugsbehörde jeder Stelle zugeteilt wird.

(3) Die beteiligten Wissenschaftler und wissenschaftlichen Stellen fuellen die Felder 1 bis 5 des Etiketts aus und unterrichten die zuständige Vollzugsbehörde unverzüglich über alle Einzelheiten bezüglich der Verwendung jedes Etiketts, indem sie den hierzu vorgesehenen Teil des Etiketts zurücksenden.

Abschnitt 8 Andere Zollstelle als die Grenzzollstelle am Ort der Einfuhr

Artikel 23

(1) Erreicht, in Übereinstimmung mit Artikel 4 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 eine in die Gemeinschaft einzuführende Sendung eine Grenzzollstelle auf dem See-, Luft- oder Schienenweg zum Weitertransport mit demselben Verkehrsträger ohne Zwischenlagerung nach einer anderen Zollstelle in der Gemeinschaft, die gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bestimmt wurde, so sind die Kontrollen an der letztgenannten Zollstelle vorzunehmen und die Einfuhrdokumente ebenfalls dieser vorzulegen.

(2) Wird eine Sendung gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 entweder an der Grenzzollstelle am Ort der Einfuhr oder an einer gemäß Artikel 12 Absatz 1 der genannten Verordnung bestimmten Zollstelle kontrolliert und zum Zweck eines nachfolgenden Zollverfahrens zu einer anderen Zollstelle befördert, so verlangt die Letztgenannte die Vorlage der "Kopie für den Berechtigten" (Vordruck Nr. 2) einer Einfuhrgenehmigung, die gemäß Artikel 12 auszufuellen ist, oder die "Kopie für den Einführer" (Vordruck Nr. 2) einer Einfuhrmeldung, die gemäß Artikel 14 auszufuellen ist, und kann alle von ihr als notwendig erachteten Kontrollen durchführen, um die Übereinstimmung mit den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und dieser Verordnung zu prüfen.

KAPITEL III In Gefangenschaft geborene und gezüchtete oder künstlich vermehrte Exemplare

Artikel 24

Unbeschadet von Artikel 25 ist ein Exemplar einer Tierart nur dann als in Gefangenschaft geboren und gezüchtet anzusehen, wenn einer zuständigen wissenschaftlichen Behörde des beteiligten Mitgliedstaats folgendes nachgewiesen wird:

a) Das Exemplar ist in kontrollierter Umgebung geboren oder auf andere Weise erzeugt worden oder ist Nachkomme von solchen Exemplaren. Kontrollierte Umgebung bedeutet eine vom Menschen in hohem Maß zum Zweck der Vermehrung der fraglichen Arten beeinflußte Umgebung und umfaßt z. B. künstliche Unterbringung, Entfernung der Abfälle, Gesundheitspflege, Schutz vor Beutegreifern und Lieferung von Nahrung; diese Umgebung hat Grenzen, die dazu ausgelegt sind, Tiere, Eier oder Gameten dieser Art am Verlassen der kontrollierten Umgebung zu hindern oder ihr Eindringen in diese zu verhindern. Die Exemplare stammen im Fall einer geschlechtlichen Fortpflanzung von Eltern ab, die sich gepaart haben, oder von auf andere Weise in die kontrollierte Umgebung übertragenen Gameten, oder - im Fall einer ungeschlechtlichen Fortpflanzung - von Eltern, die sich bereits vor Beginn der Entwicklung der Nachkommen in kontrollierter Umgebung befanden;

b) der elterliche Zuchtstock wurde in Übereinstimmung mit den zum Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Rechtsvorschriften und in einer Weise erworben, die dem Überleben der Art in der Natur nicht abträglich war;

c) der elterliche Zuchtbestand wird ohne das Einbringen von Wildtieren oder -pflanzen erhalten, mit Ausnahme gelegentlichen Einbringens von Tieren, Eiern oder Gameten aus Wildpopulationen zur Verhütung von Inzucht in einer Größenordnung, die ausschließlich durch den Bedarf an neuem Genmaterial und unter Ausschluß aller anderen Faktoren bestimmt wird;

d) der elterliche Zuchtbestand wird so gehalten, daß seine Erhaltung auf unbegrenzte Dauer ausgerichtet ist, z. B. daß dieser Zuchtstock zuverlässig in der Lage ist, Nachkommen der zweiten Generation in einer kontrollierten Umgebung hervorzubringen.

Artikel 25

Hält eine zuständige Behörde für die Zwecke dieses Artikels oder des Artikels 27 Absatz 6 Buchstaben a), b) oder Absatz 7 eine Bestimmung der Abstammung des Tiers mit Hilfe einer Blut- oder Gewebeanalyse für notwendig, so hat der Besitzer eine solche Analyse vorzunehmen oder der Behörde Proben in der von ihr vorgeschriebenen Form verfügbar zu machen.

Artikel 26

Exemplare von Pflanzenarten werden nur dann als künstlich vermehrt betrachtet, wenn der wissenschaftlichen Behörde des beteiligten Mitgliedstaats folgendes nachgewiesen wurde:

a) Die Exemplare sind aus Sämlingen, Stecklingen, Gewebeteilungen, Kallusgeweben oder sonstigen pflanzlichen Geweben, Sporen oder anderen Fortpflanzungspartikeln unter kontrollierten Bedingungen entstanden oder aus solchen Exemplaren erzeugt worden, d. h. in einer nicht natürlichen Umgebung, die vom Menschen intensiv beeinflußt wird, z. B. durch Bodenbestellung, Düngung, Unkrautvernichtung, Bewässerung oder Pflanzenzuchtmaßnahmen wie Topfkultur, Beetkultur und Witterungsschutz;

b) der elterliche Zuchtstock wurde in Übereinstimmung mit den zum Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Rechtsvorschriften und in einer Weise erworben, die dem Überleben der Art in der Natur nicht abträglich war;

c) der elterliche Zuchtstock wird so gehalten, daß er darauf abzielt, den Zuchtstock auf unbestimmte Zeit zu erhalten;

d) im Fall gepfropfter Pflanzen sind sowohl Unterlage als auch Sproßstück gemäß den Buchstaben a), b) und c) künstlich vermehrt worden.

KAPITEL IV Persönliche oder Haushaltsgegenstände

Einfuhr von persönlichen und Haushaltsgegenständen in die Gemeinschaft

Artikel 27

(1) Die Abweichung gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 von den Vorschriften ihres Artikels 4 gilt nicht für die erste Einfuhr von persönlichen und Haushaltsgegenständen aus Exemplaren der in Anhang A der genannten Verordnung aufgeführten Arten in die Gemeinschaft durch eine Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Gemeinschaft hat.

(2) Bei der Ersteinfuhr von persönlichen oder Haushaltsgegenständen aus Exemplaren von Arten des Anhangs B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 in die Gemeinschaft durch eine Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Gemeinschaft hat, muß der Zollstelle keine Einfuhrgenehmigung vorgelegt werden, wenn das Original und eine Kopie eines (Wieder-)Ausfuhrdokuments vorgelegt werden. Die Zollstelle übermittelt das Original gemäß den Vorschriften in Artikel 19 und schickt die mit ihrem Stempel versehene Kopie an den Besitzer zurück.

(3) Bei der Wiedereinfuhr von persönlichen oder Haushaltsgegenständen aus Exemplaren von Arten in den Anhängen A und B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 in die Gemeinschaft durch eine normalerweise in der Gemeinschaft wohnhafte Person muß der Zollstelle keine Einfuhrgenehmigung vorgelegt werden, wenn die von der Zollstelle abgestempelte "Kopie für den Berechtigten" (Vordruck Nr. 2) einer zuvor verwendeten Einfuhr- oder Ausfuhrgenehmigung der Gemeinschaft oder die Kopie des in Absatz 2 erwähnten Dokuments vorgelegt wird oder der Nachweis erbracht wird, daß die Exemplare in der Gemeinschaft erworben wurden.

Ausfuhr und Wiederausfuhr von persönlichen oder Haushaltsgegenständen

Artikel 28

(1) Die in Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung EG) Nr. 338/97 genannte Abweichung von den Vorschriften ihres Artikels 5 gilt nicht für die Ausfuhr von persönlichen und Haushaltsgegenständen aus Exemplaren von in den Anhängen A und B der genannten Verordnung aufgeführten Arten.

(2) Bei der Wiederausfuhr von persönlichen und Haushaltsgegenständen aus Exemplaren von Arten der Anhänge A oder B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 durch eine normalerweise in der Gemeinschaft wohnhafte Person muß der Zollstelle keine Wiederausfuhrbescheinigung vorgelegt werden, wenn die von der Zollstelle abgestempelte "Kopie für den Berechtigten" (Vordruck Nr. 2) einer früher verwendeten Einfuhr- oder Ausfuhrgenehmigung der Gemeinschaft oder die in Artikel 27 Absatz 2 genannte Kopie vorgelegt wird oder der Nachweis erbracht wird, daß die Exemplare in der Gemeinschaft erworben wurden.

KAPITEL V Ausnahmen

Artikel 29

(1) Die Ausnahme für die in Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 338/97 genannten Exemplare wird nur gewährt, wenn der Antragsteller der zuständigen Vollzugsbehörde nachgewiesen hat, daß die darin festgelegten Bedingungen erfuellt sind.

(2) Die Ausnahme für die in Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 338/97 genannten Exemplare wird nur gewährt, wenn der Antragsteller der zuständigen Vollzugsbehörde nachgewiesen hat, daß die betreffenden Exemplare gemäß den Artikeln 24, 25 und 26 der vorliegenden Verordnung in Gefangenschaft geboren und gezüchtet oder künstlich vermehrt wurden.

(3) Die Ausnahme für die in Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe h) der Verordnung (EG) Nr. 338/97 genannten Exemplare wird nur gewährt, wenn der Antragsteller der zuständigen Vollzugsbehörde nachgewiesen hat, daß die betreffenden Exemplare unter Einhaltung der Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats aus der Natur entnommen wurden.

Artikel 30

Unbeschadet des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 kann wissenschaftlichen Einrichtungen, die zu diesem Zweck von einer Vollzugsbehörde zugelassen wurden, eine Abweichung von den Verboten gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung gewährt werden, die von der Vollzugsbehörde zu den in diesem Artikel genannten Zwecken genehmigt wird, indem eine Bescheinigung für alle Exemplare der Arten des Anhangs A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 der Sammlung ausgestellt wird, die zur Zucht in Gefangenschaft oder zur künstlichen Vermehrung bestimmt sind, wenn sich diese günstig auf die Arterhaltung auswirken wird, oder zur Forschungs- oder Bildungszwecken im Hinblick auf die Erhaltung oder den Schutz der Art, vorausgesetzt daß diese Exemplare nur an wissenschaftliche Einrichtungen verkauft werden, denen eine ebensolche Bescheinigung ausgestellt wurde.

Artikel 31

Unbeschadet des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 gelten das Verbot des Kaufs, des Angebots zum Kauf oder des Erwerbs von Exemplaren der in Anhang A der genannten Verordnung aufgeführten Arten zu kommerziellen Zwecken und die Vorschriften von Artikel 8 Absatz 3 der genannten Verordnung nach denen Ausnahmen von diesen Verboten von Fall zu Fall durch Ausstellung einer Bescheinigung zu gewähren sind, nicht, wenn

a) für die betreffenden Exemplare eine der in Artikel 20 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung genannten Bescheinigungen ausgestellt wurde und die Exemplare gemäß dem darin erwähnten Zweck verwendet werden;

b) für die Exemplare eine der allgemeinen Ausnahmen gemäß Artikel 32 gilt.

Artikel 32

Die Verbote in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und die Anforderung von Artikel 8 Absatz 3, nach denen Ausnahmen hiervon fallweise durch Ausstellung einer Bescheinigung zu gewähren sind, gelten nicht für

a) lebende, in Gefangenschaft geborene und gezüchtete Tiere von in Anhang VIII der vorliegenden Verordnung aufgeführten Arten und Hybriden davon, vorausgesetzt daß Exemplare von Arten, die mit einer Anweisung versehen sind, gemäß Artikel 36 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung gekennzeichnet sind;

b) lebende, in Gefangenschaft gezüchtete Exemplare, die gemäß Artikel 30 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung gekennzeichnet sind und für die eine in Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe e) der vorliegenden Verordnung erwähnte Bescheinigung vorgelegt wird, die einem Züchter von der Vollzugsbehörde eines zuständigen Mitgliedstaats ausgestellt worden ist;

c) künstlich vermehrte Exemplare von Pflanzenarten;

d) bearbeitete Gegenstände, die gemäß Artikel 2 Buchstabe w) der Verordnung (EG) Nr. 338/97 vor mehr als 50 Jahren erworben wurden.

Artikel 33

(1) Für die in Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und Artikel 32 Buchstabe b) der vorliegenden Verordnung genannten Zwecke kann ein Mitgliedstaat Züchtern, die zu diesem Zweck von einer Vollzugsbehörde zugelassen werden, vorgedruckte Bescheinigungen ausstellen, sofern diese ein Zuchtregister führen, das auf Verlangen der zuständigen Vollzugsbehörde vorgelegt wird. Solche Bescheinigungen müssen in Feld 19 folgende Aussage enthalten:

"Diese Bescheinigung gilt nur für folgende Art/Taxa:. . . . . . . . . . .".

(2) Für die in Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 genannte Zwecke kann ein Mitgliedstaat Personen, die von einer Vollzugsbehörde dazu ermächtigt werden, tote, in Gefangenschaft gezüchtete Tiere und/oder eine geringe Zahl von toten, unter Einhaltung des geltenden Rechts in der Gemeinschaft der Natur entnommenen Tiere zu verkaufen, zu diesem Zweck vorgedruckte Bescheinigungen ausstellen, sofern die betreffende Person

a) ein Buch führt, das auf Verlangen der zuständigen Vollzugsbehörde vorgelegt wird und Einzelheiten über die verkauften Exemplare, die Arten, die Todesursache (falls bekannt), die Personen, von denen die betreffenden Exemplare gekauft wurden und Angaben darüber, an wen sie verkauft wurden, enthält;

b) der zuständigen Vollzugsbehörde einen Bericht vorlegt, der die Einzelheiten über die im laufenden Jahr abgeschlossenen Verkäufe sowie die Art und Menge der Exemplare der betreffenden Arten und wie diese erworben wurden, enthält.

KAPITEL VI Kennzeichnung von Exemplaren

Artikel 34

(1) Eine Bescheinigung zu den in Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und Artikel 32 Buchstabe b) der vorliegenden Verordnung erwähnten Zwecken für lebende Wirbeltiere darf nur ausgestellt werden, wenn der Antragsteller der zuständigen Vollzugsbehörde nachgewiesen hat, daß die einschlägigen Vorschriften von Artikel 36 eingehalten werden.

(2) Einfuhrgenehmigungen für die nachstehenden Exemplare dürfen nur ausgestellt werden, wenn der Antragsteller der Vollzugsbehörde nachgewiesen hat, daß die Exemplare gemäß den Vorschriften des Artikel 36 Absatz 4 gekennzeichnet wurden:

a) Exemplare aus einem nach den Entscheidungen der Konferenz der Vertragsparteien registrierten Zuchtbetrieb;

b) Exemplare, die aus einem von der Vertragsstaatenkonferenz des Übereinkommens genehmigten Ranching-Betrieb stammen;

c) Exemplare einer Population einer Art in Anhang I des Übereinkommens, für die die Konferenz der Parteien des Übereinkommens eine Ausfuhrquote genehmigt hat;

d) unbearbeitete Stoßzähne von afrikanischen Elefanten und Teile davon, die mehr als 20 cm Länge und mehr als 1 kg Gewicht aufweisen;

e) rohe, gegerbte oder fertig verarbeitete Krokodilhäute, Flanken, Schwänze, Kehlen, Füße, Rückenhautstreifen und andere Teile davon, die in die Gemeinschaft ausgeführt werden, sowie ganze rohe, gegerbte oder fertig verarbeitete Krokodilhäute und Flanken, die in die Gemeinschaft wiederausgeführt werden;

f) lebende Wirbeltiere der Arten in Anhang A der Verordnung Nr. 338/97, die zu einer Wandertierschau gehören.

Artikel 35

(1) Wiederausfuhrbescheinigungen für in Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe a) bis d) und f) genannte Exemplare, die nicht grundlegend verändert wurden, werden nur ausgestellt, wenn der Antragsteller der Vollzugsbehörde nachgewiesen hat, daß die ursprünglichen Kennzeichen unversehrt sind.

(2) Wiederausfuhrbescheinigungen für ganze rohe, gegerbte oder fertig verarbeitete Krokodilhäute und Flanken werden nur ausgestellt, wenn der Antragsteller der Vollzugsbehörde nachweist, daß die ursprünglichen Anhänger unversehrt sind oder, falls sie verloren oder entfernt wurden, daß die Exemplare mit einem Anhänger für die Wiederausfuhr versehen wurden.

Artikel 36

(1) Zu dem in Artikel 34 Absatz 1 genannten Zweck müssen

a) in Gefangenschaft geborene und gezüchtete Vögel gemäß Absatz 5 oder, falls der zuständigen Vollzugsbehörde nachgewiesen wird, daß diese Methode wegen physikalischer oder durch das Verhalten der Art bedingter Eigenschaften nicht angewandt werden kann, mit einmalig numerierten Mikrochip-Transpondern gekennzeichnet sein;

b) andere lebende Wirbeltiere als in Gefangenschaft geborene und gezüchtete Vögel mit einem einmalig numerierten Mikrochip-Transponder oder, falls der zuständigen Vollzugsbehörde nachgewiesen wird, daß diese Methode wegen physischer oder durch das Verhalten der betreffenden Exemplare/Arten bedingter Eigenschaften nicht angewandt werden kann, mit Hilfe von einmalig numerierten Ringen, Bändern, Etiketten, Tätowierungen oder durch sonstige geeignete Mittel gekennzeichnet werden.

(2) Artikel 34 Absatz 1 gilt nicht, wenn der zuständigen Vollzugsbehörde nachgewiesen wird, daß die physischen Eigenschaften der betreffenden Exemplare zum Zeitpunkt der Ausstellung der betreffenden Bescheinigungen, eine sichere Durchführung eines Kennzeichnungsverfahrens nicht erlaube. Trifft dies zu, so wird es von der Vollzugsbehörde in Feld 19 der Bescheinigung vermerkt, oder sie fügt, falls ein Kennzeichnungsverfahren später sicher angewandt werden kann, eine geeignete Auflage auf der Bescheinigung hinzu.

(3) Exemplare, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung nach einem der Verfahren in Absatz 1 oder in Übereinstimmung mit Absatz 4 vor ihrer Einfuhr in die Gemeinschaft gekennzeichnet wurden, werden als den Vorschriften in Absatz 1 entsprechend betrachtet.

(4) Die in Artikel 34 Absatz 2 und Artikel 35 Absatz 2 genannten Exemplare werden nach den von der Konferenz der Parteien des Übereinkommens für die betreffenden Exemplare genehmigten oder empfohlenen Verfahren gekennzeichnet.

(5) In Gefangenschaft geborene und gezüchtete Vögel werden mit einem individuell gekennzeichneten, nahtlos verschlossenen Beinring gekennzeichnet, d. h. mit einem Ring oder einem Band in einem fortlaufenden Kreis ohne Unterbrechung oder Fuge, der auf keine Weise manipuliert wurde, der von einer Größe ist, daß er nach vollständigem Auswachsen des Beins nicht entfernt werden kann, wenn er in den ersten Tagen des Lebens eines Vogels angebracht wurde, und der für diese Zwecke gewerblich hergestellt worden ist.

Artikel 37

Erfordert die Kennzeichnung lebender Tiere auf dem Gebiet der Gemeinschaft das Anbringen eines Etiketts, Bandes, Rings oder einer sonstigen Vorrichtung, eine Kennzeichnung auf einem Körperteil des Tiers oder das Anbringen von Mikrochip-Transpondern, so müssen diese Vorgänge human und unter Beachtung des Wohlbefindens und natürlichen Verhaltens der betreffenden Exemplare erfolgen.

Artikel 38

(1) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten müssen die von den zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten gemäß den Vorschriften von Artikel 30 genehmigten Kennzeichnungsverfahren anerkennen.

(2) Die in den Kennzeichen enthaltenen Informationen müssen, falls ein solches Dokument nach den Vorschriften dieser Verordnung erforderlich ist, auch auf allen Genehmigungen oder Bescheinigungen im Zusammenhang mit den betreffenden Exemplaren wiedergegeben werden.

(3) Alle für das Lesen der Transponderdaten notwendigen Mikrochip-Codes und damit verbundenen technischen Informationen müssen auf den Genehmigungen und Bescheinigungen angegeben sein.

KAPITEL VII Berichterstattung und Information

Artikel 39

(1) Die Mitgliedstaaten erfassen Daten über Einfuhren in die Gemeinschaft und Ausfuhren und Wiederausfuhren aus der Gemeinschaft auf der Grundlage der von ihren Vollzugsbehörden ausgestellten Genehmigungen und Bescheinigungen unabhängig vom Ort der Einfuhr oder (Wieder-)Ausfuhr. Die Mitgliedstaaten teilen diese Informationen über Exemplare der in den Anhängen A, B und C genannten Arten gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 338/97 für jedes Kalenderjahr vor dem 15. Juni des folgenden Jahres in computergestützter Form und entsprechend den vom Sekretariat des Übereinkommens herausgegebenen "Guidelines for the preparation and submission of CITES annual reports" der Kommission mit. Diese Berichte sollen Informationen über die eingezogenen und beschlagnahmten Sendungen umfassen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Informationen sind in zwei getrennten Teilen vorzulegen:

a) Informationen über Einfuhren, Ausfuhren und Wiederausfuhren von Exemplaren der Arten in den Anhängen des Übereinkommens und

b) Informationen über Einfuhren, Ausfuhren und Wiederausfuhren von Exemplaren anderer Arten der Anhänge A, B und C der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und über die Einfuhr von Exemplaren von Arten in Anhang D der genannten Verordnung in die Gemeinschaft.

(3) Hinsichtlich der Einfuhr von Sendungen lebender Tiere führen die Mitgliedstaaten, soweit möglich, Aufzeichnungen über den Prozentsatz der Exemplare der in den Anhängen A und B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 genannten Arten, die zum Zeitpunkt der Einfuhr in die Gemeinschaft tot waren.

(4) Die gemäß Absatz 3 erfaßten Daten sind der Kommission für jedes Kalenderjahr jeweils zum 15. Juni des darauffolgenden Jahres nach Arten und Ausfuhr- bzw. Wiederausfuhrländern getrennt mitzuteilen.

(5) Die in Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 338/97 genannten Informationen müssen Einzelheiten zu den Rechts- und Verwaltungsvorschriften umfassen, die zur Durchführung und Durchsetzung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 erlassen wurden.

Artikel 40

(1) Zur Vorbereitung der Änderung der Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 338/97 gemäß ihrem Artikel 15 Absatz 5 übermitteln die Mitgliedstaaten hinsichtlich der bereits in den Listen erwähnten und der für die Auflistung in Frage kommenden Arten alle zweckdienlichen Informationen über:

a) ihren biologischen Status und den Handel mit diesen Arten;

b) die Verwendungen solcher Arten;

c) die Methoden zur Kontrolle des Handels mit Exemplaren dieser Arten.

(2) Entwürfe für Änderungen der Anhänge B, C und D der Verordnung (EG) Nr. 338/97 sind der wissenschaftlichen Prüfgruppe von der Kommission zur Stellungnahme vorzulegen, bevor der Vorschlag dem Ausschuß vorgelegt wird.

KAPITEL VIII Schlußbestimmungen

Artikel 41

(1) Unmittelbar nach Einführung einer Einschränkung gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und bis zu deren Aufhebung lehnen die Mitgliedstaaten Anträge auf Einfuhrgenehmigungen für Exemplare aus dem (den) betreffenden Ursprungsland(-ländern) ab.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann eine Einfuhrgenehmigung ausgestellt werden, wenn

a) ein Antrag auf eine Einfuhrgenehmigung vor der Einführung der Einschränkung gestellt wurde;

b) der zuständigen Vollzugsbehörde des Mitgliedstaats nachgewiesen wird, daß aufgrund eines Vertrags oder Auftrags eine Zahlung geleistet wurde oder die Exemplare aufgrund eines solchen bereits versandt worden sind.

(3) Die Einfuhrgenehmigung aufgrund der in Absatz 2 erwähnten Abweichung ist höchstens einen Monat gültig.

(4) Die in Absatz 1 genannten Einschränkungen gelten, soweit nicht ausdrücklich anders entschieden wird, nicht für

a) nach den Artikeln 24, 25 und 26 in Gefangenschaft geborene oder künstlich vermehrte Exemplare;

b) zu den in Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben e), f) oder g) der Verordnung (EG) Nr. 338/97 genannten Zwecken eingeführte Exemplare;

c) Exemplare, die zum Haushalt einer Person gehören, die in die Gemeinschaft einreist, um sich dort niederzulassen.

Artikel 42

Die Verordnung (EWG) Nr. 3418/83 wird hiermit aufgehoben.

Artikel 43

(1) Aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 und der Verordnung (EWG) Nr. 3418/83 ausgestellte Genehmigungen und Wiederausfuhrbescheinigungen können bis zu ihrem Verfallsdatum für Einfuhren und (Wieder)Ausfuhren weiterverwendet werden.

(2) Gemäß Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 und Artikel 22 der Verordnung (EWG) Nr. 3418/83 ausgestellte Bescheinigungen können weiterhin zu den in den Artikeln 5 Absatz 2 Buchstabe b), Absatz 3 Buchstaben b), c) und d), Absatz 4 Unterabsätze 2 und 3 und Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben a) und d) bis h) der Verordnung (EG) Nr. 338/97 festgelegten Zwecken verwendet werden.

(3) Ausnahmen von den in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 festgelegten Verboten gelten bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit, sofern dies angegeben ist.

(4) Mitgliedstaaten, in denen die in dieser Verordnung festgelegten Vordrucke noch nicht verfügbar sind, können bis 1. September 1997 die aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 3418/93 verwendeten Vordrucke anwenden, sofern sie darin die in den Anhängen I bis IV der vorliegenden Verordnung geforderten Einzelheiten angeben und die Vordrucke den in der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen genügen.

Artikel 44

Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission und dem Sekretariat des Übereinkommens die Vorschriften, die er zur Durchführung dieser Verordnung erläßt, und die Rechtsinstrumente und Maßnahmen zu ihrer Durchführung und Durchsetzung mit. Die Kommission leitet diese Informationen an die übrigen Mitgliedstaaten weiter.

Artikel 45

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1997 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Mai 1997

Für die Kommission

Ritt BJERREGAARD

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 61 vom 3. 3. 1997, S. 1.

(2) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

(3) ABl. Nr. L 344 vom 7. 12. 1983, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 384 vom 31. 12. 1982, S. 1.

ANHANG I

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Anweisungen und Erläuterungen

1. Vollständiger Name und Anschrift des tatsächlichen Ausführers und (Wieder-)Ausführers und nicht eines Agenten.

2. Die Geltungsdauer einer Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung sollte sechs Monate und diejenige einer Einfuhrgenehmigung zwölf Monate nicht übersteigen. Nach dem letzten Tag der Geltungsdauer verfällt das Dokument und verliert Rechtsgültigkeit, das Original und alle Kopien davon müssen vom Besitzer ohne ungebührliche Verzögerung der ausstellenden Vollzugsbehörde zurückgesandt werden. Eine Einfuhrgenehmigung hat keine Gültigkeit, wenn ein entsprechendes CITES-Dokument aus dem (Wieder)-Ausfuhrland für die (Wieder-)Ausfuhr nach dem letzten Tag der Geltungsdauer benutzt oder wenn die Sendung mehr als sechs Monate nach dem Datum der Ausstellung der Genehmigung in die Gemeinschaft eingeführt wurde.

3. Vollständiger Name und Anschrift des tatsächlichen Einführers und nicht eines Agenten.

6. Im Fall von lebenden, der freien Wildbahn entnommenen Exemplaren kann die ausstellende Behörde den Ort vorschreiben, an dem sie zu halten sind, indem sie die diesbezüglichen Einzelheiten in diesem Feld angibt. Jede Beförderung nach einem anderen Ort - mit Ausnahme dringender tierärztlicher Behandlung unter der Bedingung, daß die Exemplare unmittelbar danach an den genehmigten Unterbringungsort zurückgesandt werden - erfordert in diesem Fall eine vorherige Genehmigung der Vollzugsbehörde.

8. Die Beschreibung muß möglichst genau sein und einen Code aus drei Buchstaben gemäß Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 939/97 benutzen.

9/10. Mengen- und/oder Nettomasseneinheiten gemäß den Angaben in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 939/97 verwenden.

11. Die Nummer des CITES-Anhangs (I, II oder III), in dem die Art zum Zeitpunkt der Ausstellung der Genehmigung/Bescheinigung eingetragen ist, ist anzugeben.

12. Der Buchstabe des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 338/97 (A oder B), in dem die Art zum Zeitpunkt der Ausstellung der Genehmigung/Bescheinigung eingetragen ist, ist anzugeben.

13. Zur Angabe der Herkunft ist einer der nachstehenden Codes zu verwenden:

W Der freien Wildbahn entnommene Exemplare

R Aus einer Zuchtaktion stammende Exemplare

D Zu kommerziellen Zwecken in Gefangenschaft gezüchtete Tiere von Arten in Anhang A und zu kommerziellen Zwecken künstlich vermehrte Pflanzen von Arten in Anhang A gemäß Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 939/97 sowie Teile und Gegenstände aus solchen

A Zu nichtkommerziellen Zwecken künstlich vermehrte Pflanzen von Arten in Anhang A und in Übereinstimmung mit Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 939/97 künstlich vermehrte Pflanzen von Arten in den Anhängen B und C sowie Teile und Gegenstände aus solchen

C Zu nichtkommerziellen Zwecken in Gefangenschaft gezüchtete Tiere von Arten in Anhang A und in Übereinstimmung mit Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 939/97 in Gefangenschaft gezüchtete Tiere in den Anhängen B und C sowie Teile und Gegenstände aus solchen

F In Gefangenschaft geborene Tiere, die jedoch den Kriterien von Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 939/97 nicht genügen, sowie Teile und Gegenstände aus solchen

I Einbehaltene oder beschlagnahmte Exemplare (1)

O Aus der Zeit vor dem Übereinkommen stammende Exemplare (1)

U Herkunft unbekannt (ist zu begründen)

14. Einer der nachstehenden Codes zur Angabe des Zwecks, zu dem die Exemplare (wieder-)ausgeführt/eingeführt werden sollen, ist anzugeben:

B Zucht in Gefangenschaft oder künstliche Vermehrung

E Bildung

G Botanischer Garten

H Jagdtrophäen

L Durchsetzung

M Biomedizinische Forschung

N Wiedereinbürgerung oder Auswilderung

P Persönliche Zwecke

Q Zirkusse und Wanderzoos

S Wissenschaftliche Zwecke

T Kommerzielle Zwecke

Z Zoos

15/17. Das Ursprungsland ist das Land, in dem die Exemplare der freien Wildbahn entnommen, in Gefangenschaft geboren und gezüchtet oder künstlich vermehrt wurden. Ist es ein Drittland, so sind die Einzelheiten über die Genehmigung in den Feldern 16 und 17 anzugeben. Werden aus einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft stammende Exemplare nach einem anderen Mitgliedstaat ausgeführt, so ist in Feld 15 nur der Name des Ursprungsmitgliedstaats anzugeben.

18/20. Das letzte Wiederausfuhrland ist im Fall einer Wiederausfuhrbescheinigung das Wiederausfuhr-Drittland, aus dem die Exemplare vor der Wiederausfuhr aus der Gemeinschaft eingeführt wurden. Im Fall einer Einfuhrgenehmigung ist es das Wiederausfuhr-Drittland, aus dem die Exemplare eingeführt werden sollen. In den Feldern 19 und 20 sind die Einzelheiten der Wiederausfuhrbescheinigung anzugeben.

21. Der wissenschaftliche Name muß den in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 939/97 erwähnten Standardnomenklaturreferenzen entsprechen.

23/25. Den Behörden vorbehalten.

26. Der Einführer/(Wieder-)Ausführer oder sein Agent müssen die Nummern des Fracht- oder Luftfrachtbriefs angeben.

27. Von der Zollstelle am Ort der Einfuhr in die Gemeinschaft oder am Ort der (Wieder-)Ausfuhr auszufuellen. Das Original (Vordruck Nr. 1) ist der Vollzugsbehörde des beteiligten Mitgliedstaats und die Kopie für den Berechtigten (Vordruck Nr. 2) dem Einführer oder (Wieder-)Ausführer zurückzusenden.

(1) Nur anzugeben, wenn ein anderer Code zur Herkunftsangabe angewandt wird.>ENDE EINES SCHAUBILD>

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Anweisungen und Erläuterungen

1. Vollständiger Name und Anschrift des tatsächlichen Ausführers und (Wieder-)Ausführers und nicht eines Agenten.

2. Die Geltungsdauer einer Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung sollte sechs Monate und diejenige einer Einfuhrgenehmigung zwölf Monate nicht übersteigen. Nach dem letzten Tag der Geltungsdauer verfällt das Dokument und verliert Rechtsgültigkeit, das Original und alle Kopien davon müssen vom Besitzer ohne ungebührliche Verzögerung der ausstellenden Vollzugsbehörde zurückgesandt werden. Eine Einfuhrgenehmigung hat keine Gültigkeit, wenn ein entsprechendes CITES-Dokument aus dem (Wieder)-Ausfuhrland für die (Wieder-)Ausfuhr nach dem letzten Tag der Geltungsdauer benutzt oder wenn die Sendung mehr als sechs Monate nach dem Datum der Ausstellung der Genehmigung in die Gemeinschaft eingeführt wurde.

3. Vollständiger Name und Anschrift des tatsächlichen Einführers und nicht eines Agenten.

6. Im Fall von lebenden, der freien Wildbahn entnommenen Exemplaren kann die ausstellende Behörde den Ort vorschreiben, an dem sie zu halten sind, indem sie die diesbezüglichen Einzelheiten in diesem Feld angibt. Jede Beförderung nach einem anderen Ort - mit Ausnahme dringender tierärztlicher Behandlung unter der Bedingung, daß die Exemplare unmittelbar danach an den genehmigten Unterbringungsort zurückgesandt werden - erfordert in diesem Fall eine vorherige Genehmigung der Vollzugsbehörde.

8. Die Beschreibung muß möglichst genau sein und einen Code aus drei Buchstaben gemäß Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 939/97 benutzen.

9/10. Mengen- und/oder Nettomasseneinheiten gemäß den Angaben in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 939/97 verwenden.

11. Die Nummer des CITES-Anhangs (I, II oder III), in dem die Art zum Zeitpunkt der Ausstellung der Genehmigung/Bescheinigung eingetragen ist, ist anzugeben.

12. Der Buchstabe des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 338/97 (A oder B), in dem die Art zum Zeitpunkt der Ausstellung der Genehmigung/Bescheinigung eingetragen ist, ist anzugeben.

13. Zur Angabe der Herkunft ist einer der nachstehenden Codes zu verwenden:

W Der freien Wildbahn entnommene Exemplare

R Aus einer Zuchtaktion stammende Exemplare

D Zu kommerziellen Zwecken in Gefangenschaft gezüchtete Tiere von Arten in Anhang A und zu kommerziellen Zwecken künstlich vermehrte Pflanzen von Arten in Anhang A gemäß Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 939/97 sowie Teile und Gegenstände aus solchen

A Zu nichtkommerziellen Zwecken künstlich vermehrte Pflanzen von Arten in Anhang A und in Übereinstimmung mit Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 939/97 künstlich vermehrte Pflanzen von Arten in den Anhängen B und C sowie Teile und Gegenstände aus solchen

C Zu nichtkommerziellen Zwecken in Gefangenschaft gezüchtete Tiere von Arten in Anhang A und in Übereinstimmung mit Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 939/97 in Gefangenschaft gezüchtete Tiere in den Anhängen B und C sowie Teile und Gegenstände aus solchen

F In Gefangenschaft geborene Tiere, die jedoch den Kriterien von Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 939/97 nicht genügen, sowie Teile und Gegenstände aus solchen

I Einbehaltene oder beschlagnahmte Exemplare (1)

O Aus der Zeit vor dem Übereinkommen stammende Exemplare (1)

U Herkunft unbekannt (ist zu begründen)

14. Einer der nachstehenden Codes zur Angabe des Zwecks, zu dem die Exemplare (wieder-)ausgeführt/eingeführt werden sollen, ist anzugeben:

B Zucht in Gefangenschaft oder künstliche Vermehrung

E Bildung

G Botanischer Garten

H Jagdtrophäen

L Durchsetzung

M Biomedizinische Forschung

N Wiedereinbürgerung oder Auswilderung

P Persönliche Zwecke

Q Zirkusse und Wanderzoos

S Wissenschaftliche Zwecke

T Kommerzielle Zwecke

Z Zoos

15/17. Das Ursprungsland ist das Land, in dem die Exemplare der freien Wildbahn entnommen, in Gefangenschaft geboren und gezüchtet oder künstlich vermehrt wurden. Ist es ein Drittland, so sind die Einzelheiten über die Genehmigung in den Feldern 16 und 17 anzugeben. Werden aus einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft stammende Exemplare nach einem anderen Mitgliedstaat ausgeführt, so ist in Feld 15 nur der Name des Ursprungsmitgliedstaats anzugeben.

18/20. Das letzte Wiederausfuhrland ist im Fall einer Wiederausfuhrbescheinigung das Wiederausfuhr-Drittland, aus dem die Exemplare vor der Wiederausfuhr aus der Gemeinschaft eingeführt wurden. Im Fall einer Einfuhrgenehmigung ist es das Wiederausfuhr-Drittland, aus dem die Exemplare eingeführt werden sollen. In den Feldern 19 und 20 sind die Einzelheiten der Wiederausfuhrbescheinigung anzugeben.

21. Der wissenschaftliche Name muß den in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 939/97 erwähnten Standardnomenklaturreferenzen entsprechen.

23/25. Den Behörden vorbehalten.

26. Der Einführer/(Wieder-)Ausführer oder sein Agent müssen die Nummern des Fracht- oder Luftfrachtbriefs angeben.

27. Von der Zollstelle am Ort der Einfuhr in die Gemeinschaft oder am Ort der (Wieder-)Ausfuhr auszufuellen. Das Original (Vordruck Nr. 1) ist der Vollzugsbehörde des beteiligten Mitgliedstaats und die Kopie für den Berechtigten (Vordruck Nr. 2) dem Einführer oder (Wieder-)Ausführer zurückzusenden.

(1) Nur anzugeben, wenn ein anderer Code zur Herkunftsangabe angewandt wird.>ENDE EINES SCHAUBILD>

>VERWEIS AUF EINEN FILM>

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

Anweisungen und Erläuterungen

1. Vollständiger Name und Anschrift des tatsächlichen Ausführers und (Wieder-)Ausführers und nicht eines Agenten.

2. Die Geltungsdauer einer Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung sollte sechs Monate und diejenige einer Einfuhrgenehmigung zwölf Monate nicht übersteigen. Nach dem letzten Tag der Geltungsdauer verfällt das Dokument und verliert Rechtsgültigkeit, das Original und alle Kopien davon müssen vom Besitzer ohne ungebührliche Verzögerung der ausstellenden Vollzugsbehörde zurückgesandt werden. Eine Einfuhrgenehmigung hat keine Gültigkeit, wenn ein entsprechendes CITES-Dokument aus dem (Wieder)-Ausfuhrland für die (Wieder-)Ausfuhr nach dem letzten Tag der Geltungsdauer benutzt oder wenn die Sendung mehr als sechs Monate nach dem Datum der Ausstellung der Genehmigung in die Gemeinschaft eingeführt wurde.

3. Vollständiger Name und Anschrift des tatsächlichen Einführers und nicht eines Agenten.

6. Im Fall von lebenden, der freien Wildbahn entnommenen Exemplaren kann die ausstellende Behörde den Ort vorschreiben, an dem sie zu halten sind, indem sie die diesbezüglichen Einzelheiten in diesem Feld angibt. Jede Beförderung nach einem anderen Ort - mit Ausnahme dringender tierärztlicher Behandlung unter der Bedingung, daß die Exemplare unmittelbar danach an den genehmigten Unterbringungsort zurückgesandt werden - erfordert in diesem Fall eine vorherige Genehmigung der Vollzugsbehörde.

8. Die Beschreibung muß möglichst genau sein und einen Code aus drei Buchstaben gemäß Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 939/97 benutzen.

9/10. Mengen- und/oder Nettomasseneinheiten gemäß den Angaben in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 939/97 verwenden.

11. Die Nummer des CITES-Anhangs (I, II oder III), in dem die Art zum Zeitpunkt der Ausstellung der Genehmigung/Bescheinigung eingetragen ist, ist anzugeben.

12. Der Buchstabe des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 338/97 (A oder B), in dem die Art zum Zeitpunkt der Ausstellung der Genehmigung/Bescheinigung eingetragen ist, ist anzugeben.

13. Zur Angabe der Herkunft ist einer der nachstehenden Codes zu verwenden:

W Der freien Wildbahn entnommene Exemplare

R Aus einer Zuchtaktion stammende Exemplare

D Zu kommerziellen Zwecken in Gefangenschaft gezüchtete Tiere von Arten in Anhang A und zu kommerziellen Zwecken künstlich vermehrte Pflanzen von Arten in Anhang A gemäß Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 939/97 sowie Teile und Gegenstände aus solchen

A Zu nichtkommerziellen Zwecken künstlich vermehrte Pflanzen von Arten in Anhang A und in Übereinstimmung mit Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 939/97 künstlich vermehrte Pflanzen von Arten in den Anhängen B und C sowie Teile und Gegenstände aus solchen

C Zu nichtkommerziellen Zwecken in Gefangenschaft gezüchtete Tiere von Arten in Anhang A und in Übereinstimmung mit Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 939/97 in Gefangenschaft gezüchtete Tiere in den Anhängen B und C sowie Teile und Gegenstände aus solchen

F In Gefangenschaft geborene Tiere, die jedoch den Kriterien von Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 939/97 nicht genügen, sowie Teile und Gegenstände aus solchen

I Einbehaltene oder beschlagnahmte Exemplare (1)

O Aus der Zeit vor dem Übereinkommen stammende Exemplare (1)

U Herkunft unbekannt (ist zu begründen)

14. Einer der nachstehenden Codes zur Angabe des Zwecks, zu dem die Exemplare (wieder-)ausgeführt/eingeführt werden sollen, ist anzugeben:

B Zucht in Gefangenschaft oder künstliche Vermehrung

E Bildung

G Botanischer Garten

H Jagdtrophäen

L Durchsetzung

M Biomedizinische Forschung

N Wiedereinbürgerung oder Auswilderung

P Persönliche Zwecke

Q Zirkusse und Wanderzoos

S Wissenschaftliche Zwecke

T Kommerzielle Zwecke

Z Zoos

15/17. Das Ursprungsland ist das Land, in dem die Exemplare der freien Wildbahn entnommen, in Gefangenschaft geboren und gezüchtet oder künstlich vermehrt wurden. Ist es ein Drittland, so sind die Einzelheiten über die Genehmigung in den Feldern 16 und 17 anzugeben. Werden aus einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft stammende Exemplare nach einem anderen Mitgliedstaat ausgeführt, so ist in Feld 15 nur der Name des Ursprungsmitgliedstaats anzugeben.

18/20. Das letzte Wiederausfuhrland ist im Fall einer Wiederausfuhrbescheinigung das Wiederausfuhr-Drittland, aus dem die Exemplare vor der Wiederausfuhr aus der Gemeinschaft eingeführt wurden. Im Fall einer Einfuhrgenehmigung ist es das Wiederausfuhr-Drittland, aus dem die Exemplare eingeführt werden sollen. In den Feldern 19 und 20 sind die Einzelheiten der Wiederausfuhrbescheinigung anzugeben.

21. Der wissenschaftliche Name muß den in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 939/97 erwähnten Standardnomenklaturreferenzen entsprechen.

23/25. Den Behörden vorbehalten.

26. Der Einführer/(Wieder-)Ausführer oder sein Agent müssen die Nummern des Fracht- oder Luftfrachtbriefs angeben.

27. Von der Zollstelle am Ort der Einfuhr in die Gemeinschaft oder am Ort der (Wieder-)Ausfuhr auszufuellen. Das Original (Vordruck Nr. 1) ist der Vollzugsbehörde des beteiligten Mitgliedstaats und die Kopie für den Berechtigten (Vordruck Nr. 2) dem Einführer oder (Wieder-)Ausführer zurückzusenden.

(1) Nur anzugeben, wenn ein anderer Code zur Herkunftsangabe angewandt wird.>ENDE EINES SCHAUBILD>

>VERWEIS AUF EINEN FILM>

>VERWEIS AUF EINEN FILM>

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

Anweisungen und Erläuterungen

1. Vollständiger Name und Anschrift des tatsächlichen (Wieder-)Ausführers und nicht eines Agenten.

2. Nicht zutreffend.

3. Vollständiger Name und Anschrift des tatsächlichen Einführers und nicht eines Agenten.

6. Ist nur auf dem Vordruck von Einfuhrgenehmigungen für lebende, der freien Wildbahn entnommene Exemplare von Arten in Anhang A auszufuellen.

8. Die Beschreibung muß möglichst genau sein und einen Code aus drei Buchstaben gemäß Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 939/97 benutzen.

9/10. Mengen- und/oder Nettomasseneinheiten gemäß den Angaben in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 939/97 verwenden.

11. Die Nummer des CITES-Anhangs (I, II oder III), in dem die Art zum Zeitpunkt der Ausstellung der Genehmigung/Bescheinigung eingetragen ist, ist anzugeben.

12. Der Buchstabe des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 338/97 (A oder B), in dem die Art zum Zeitpunkt der Ausstellung der Genehmigung/Bescheinigung eingetragen ist, ist anzugeben.

13. Zur Angabe der Herkunft ist einer der nachstehenden Codes zu verwenden:

W Der freien Wildbahn entnommene Exemplare

R Aus einer Zuchtaktion stammende Exemplare

D Zu kommerziellen Zwecken in Gefangenschaft gezüchtete Tiere von Arten in Anhang A und zu kommerziellen Zwecken künstlich vermehrte Pflanzen von Arten in Anhang A gemäß Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 939/97 sowie Teile und Gegenstände aus solchen

A Zu nichtkommerziellen Zwecken künstlich vermehrte Pflanzen von Arten in Anhang A und in Übereinstimmung mit Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 939/97 künstlich vermehrte Pflanzen von Arten in den Anhängen B und C sowie Teile und Gegenstände aus solchen

C Zu nichtkommerziellen Zwecken in Gefangenschaft gezüchtete Tiere von Arten in Anhang A und in Übereinstimmung mit Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 939/97 in Gefangenschaft gezüchtete Tiere von Arten in den Anhängen B und C sowie Teile und Gegenstände aus solchen

F In Gefangenschaft geborene Tiere, die jedoch den Kriterien von Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 939/97 nicht genügen, sowie Teile und Gegenstände aus solchen

I Einbehaltene oder beschlagnahmte Exemplare (1)

O Aus der Zeit vor dem Übereinkommen stammende Exemplare (1)

U Herkunft unbekannt (ist zu begründen)

14. Einer der nachstehenden Codes zur Angabe des Zwecks, zu dem die Exemplare (wieder-)ausgeführt/eingeführt werden sollen, ist anzugeben:

B Zucht in Gefangenschaft oder künstliche Vermehrung

E Bildung

G Botanischer Garten

H Jagdtrophäen

L Durchsetzung

M Biomedizinische Forschung

N Wiedereinbürgerung oder Auswilderung

P Persönliche Zwecke

Q Zirkusse und Wanderzoos

S Wissenschaftliche Zwecke

T Kommerzielle Zwecke

Z Zoos

15/17. Das Ursprungsland ist das Land, in dem die Exemplare der freien Wildbahn entnommen, in Gefangenschaft geboren und gezüchtet oder künstlich vermehrt wurden. Ist es ein Drittland, so sind die Einzelheiten über die Genehmigung in den Feldern 16 und 17 anzugeben. Werden aus einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft stammende Exemplare nach einem anderen Mitgliedstaat ausgeführt, so ist in Feld 15 nur der Name des Ursprungsmitgliedstaats anzugeben.

18/20. Das letzte Wiederausfuhrland ist im Fall einer Wiederausfuhrbescheinigung das Wiederausfuhr-Drittland, aus dem die Exemplare vor der Wiederausfuhr aus der Gemeinschaft eingeführt wurden. Im Fall einer Einfuhrgenehmigung ist es das Wiederausfuhr-Drittland, aus dem die Exemplare eingeführt werden sollen. In den Feldern 19 und 20 sind die Einzelheiten der Wiederausfuhrbescheinigung anzugeben.

21. Der wissenschaftliche Name muß den in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 939/97 erwähnten Standardnomenklaturreferenzen entsprechen.

23. Möglichst viele Einzelheiten sind anzugeben; die Nichtangabe der oben geforderten Informationen ist in jedem Fall zu begründen.

(1) Nur anzugeben, wenn ein anderer Code zur Herkunftsangabe angewandt wird.>ENDE EINES SCHAUBILD>

ANHANG II

>VERWEIS AUF EINEN FILM>

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

Anweisungen und Erläuterungen

1. Vollständiger Name und Anschrift des Einführers oder seines befugten Vertreters.

4. Das Ursprungsland ist das Land, in dem die Exemplare der freien Wildbahn entnommen, in Gefangenschaft geboren und gezüchtet oder künstlich vermehrt wurden.

5. Nur ausfuellen, wenn die Exemplare nicht aus dem Ursprungsland eingeführt wurden.

6. Die Beschreibung muß möglichst genau sein.

9. Der wissenschaftliche Name muß demjenigen in Anhang C oder D der Verordnung (EG) Nr. 338/97 entsprechen.

10. Für Exemplare von Arten im CITES-Anhang III ist "III" anzugeben.

11. Den Buchstaben des Anhangs (C oder D) der Verordnung (EG) Nr. 338/97 angeben, in dem die Art erwähnt ist.

13. Der Einführer muß der Zollstelle am Ort der Einfuhr in die Gemeinschaft das unterzeichnete Original (Vordruck Nr. 1) und die Kopie für den Einführer (Vordruck Nr. 2) einreichen, gegebenenfalls mit den in Anhang III von CITES geforderten Unterlagen aus dem (Wieder-)Ausfuhrland.

14. Die Zollstelle übermittelt das abgestempelte Original (Vordruck Nr. 1) der Vollzugsbehörde ihres Landes und sendet die abgestempelte "Kopie für den Einführer" (Vordruck Nr. 2) dem Einführer oder seinem befugten Vertreter zurück.

>ENDE EINES SCHAUBILD>

>VERWEIS AUF EINEN FILM>

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

Anweisungen und Erläuterungen

1. Vollständiger Name und Anschrift des Einführers oder seines befugten Vertreters.

4. Das Ursprungsland ist das Land, in dem die Exemplare der freien Wildbahn entnommen, in Gefangenschaft geboren und gezüchtet oder künstlich vermehrt wurden.

5. Nur ausfuellen, wenn die Exemplare nicht aus dem Ursprungsland eingeführt wurden.

6. Die Beschreibung muß möglichst genau sein.

9. Der wissenschaftliche Name muß demjenigen in Anhang C oder D der Verordnung (EG) Nr. 338/97 entsprechen.

10. Für Exemplare von Arten im CITES-Anhang III ist "III" anzugeben.

11. Den Buchstaben des Anhangs (C oder D) der Verordnung (EG) Nr. 338/97 angeben, in dem die Art erwähnt ist.

13. Der Einführer muß der Zollstelle am Ort der Einfuhr in die Gemeinschaft das unterzeichnete Original (Vordruck Nr. 1) und die Kopie für den Einführer (Vordruck Nr. 2) einreichen, gegebenenfalls mit den in Anhang III von CITES geforderten Unterlagen aus dem (Wieder-)Ausfuhrland.

14. Die Zollstelle übermittelt das abgestempelte Original (Vordruck Nr. 1) der Vollzugsbehörde ihres Landes und sendet die abgestempelte "Kopie für den Einführer" (Vordruck Nr. 2) dem Einführer oder seinem befugten Vertreter zurück.

>ENDE EINES SCHAUBILD>

ANHANG III

>VERWEIS AUF EINEN FILM>

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

Anweisungen und Erläuterungen

1. Vollständiger Name und Anschrift des Inhabers der Bescheinigung und nicht eines Agenten. Im Fall einer gemäß Artikel 32 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 939/97 ausgestellten Bescheinigung sind in diesem Feld nur der Name des Züchters und der Staat, in dem er niedergelassen ist, oder ein entsprechender Hinweis anzugeben.

Dieses Feld ist nicht auszufuellen, wenn die Becheinigung Exemplare von Arten betrifft, die nicht in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 stehen.

2. Nur auszufuellen, wenn in der Einfuhrgenehmigung für die betreffenden Exemplare der Ort vorgeschrieben ist, an dem sie zu halten sind, oder wenn in einem Mitgliedstaat der freien Wildbahn entnommene Exemplare an einem bestimmten Ort gehalten werden müssen.

Jede Beförderung nach einem anderen Ort - mit Ausnahme einer dringenden tierärztlichen Behandlung, unter der Bedingung, daß die Exemplare unmittelbar darauf an ihren genehmigten Aufenthaltsort zurückgesandt werden - erfodert in diesem Fall eine vorherige Genehmigung der zuständigen Vollzugsbehörde (siehe Feld 19.9).

4. Die Beschreibung muß möglichst genau sein und einen Code aus drei Buchstaben gemäß Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 939/97 benutzen.

5/6. Mengen- und/oder Nettomasseneinheiten gemäß den Angaben in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 939/97 verwenden.

7. Die Nummer des CITES-Anhangs (I, II oder III), in dem die Art zum Zeitpunkt der Ausstellung der Genehmigung/Bescheinigung eingetragen ist, ist anzugeben.

8. Der Buchstabe des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 338/97 (A, B oder C), in dem die Art zum Zeitpunkt der Ausstellung der Genehmigung/Bescheinigung eingetragen ist, ist anzugeben.

9. Zur Angabe der Herkunft ist einer der nachstehenden Codes zu verwenden:

W Der freien Wildbahn entnommene Exemplare

R Aus einer Zuchtaktion stammende Exemplare

D Zu kommerziellen Zwecken in Gefangenschaft gezüchtete Tiere von Arten in Anhang A und zu kommerziellen Zwecken künstlich vermehrte Pflanzen von Arten in Anhang A gemäß Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 939/97 sowie Teile und Gegenstände aus solchen

A Zu nichtkommerziellen Zwecken künstlich vermehrte Pflanzen von Arten in Anhang A und in Übereinstimmung mit Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 939/97 künstlich vermehrte Pflanzen von Arten in den Anhängen B und C sowie Teile und Gegenstände aus solchen

C Zu nichtkommerziellen Zwecken in Gefangenschaft gezüchtete Tiere von Arten in Anhang A und in Übereinstimmung mit Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 939/97 in Gefangenschaft gezüchtete Tiere von Arten in den Anhängen B und C sowie Teile und Gegenstände aus solchen

F In Gefangenschaft geborene Tiere, die jedoch den Kriterien von Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 939/97 nicht genügen, sowie Teile und Gegenstände aus solchen

I Einbehaltene oder beschlagnahmte Exemplare (1)

O Aus der Zeit vor dem Übereinkommen stammende Exemplare (1)

U Herkunft unbekannt (ist zu begründen)

10. Einer der nachstehenden Codes zur Angabe des Zwecks, zu dem die Exemplare (wieder-)ausgeführt/eingeführt werden sollen, ist anzugeben:

B Zucht in Gefangenschaft oder künstliche Vermehrung

E Bildung

G Botanischer Garten

H Jagdtrophäen

L Durchsetzung

M Biomedizinische Forschung

N Wiedereinbürgerung oder Auswilderung

P Persönliche Zwecke

Q Zirkusse und Wanderzoos

S Wissenschaftliche Zwecke

T Kommerzielle Zwecke

Z Zoos

11/13. Das Ursprungsland ist das Land, in dem die Exemplare der freien Wildbahn entnommen, in Gefangenschaft geboren und gezüchtet oder künstlich vermehrt wurden.

14/16. Der Einfuhrmitgliedstaat ist gegebenenfalls der Mitgliedstaat, der die Einfuhrgenehmigung für die betreffenden Exemplare ausgestellt hat.

17. Der wissenschaftliche Name muß den in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 939/97 erwähnten Standardnomenklaturreferenzen entsprechen.

(1) Nur anzugeben, wenn ein anderer Code zur Angabe der Herkunft angewandt wird.>ENDE EINES SCHAUBILD>

>VERWEIS AUF EINEN FILM>

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

Anweisungen und Erläuterungen

1. Vollständiger Name und Anschrift des Inhabers der Bescheinigung und nicht eines Agenten. Im Fall einer gemäß Artikel 32 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 939/97 ausgestellten Bescheinigung sind in diesem Feld nur der Name des Züchters und der Staat, in dem er niedergelassen ist, oder ein entsprechender Hinweis anzugeben.

Dieses Feld ist nicht auszufuellen, wenn die Bescheinigung Exemplare von Arten betrifft, die nicht in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 stehen.

2. Nur im Fall lebender, der freien Wildbahn entnommener Exemplare von Arten in Anhang A auf dem Antragsbogen anzugeben.

4. Die Beschreibung muß möglichst genau sein und einen Code aus drei Buchstaben gemäß Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 939/97 benutzen.

5/6. Mengen- und/oder Nettomasseneinheiten gemäß den Angaben in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 939/97 verwenden.

7. Die Nummer des CITES-Anhangs (I, II oder III), in dem die Art zum Zeitpunkt der Ausstellung der Genehmigung/Bescheinigung eingetragen ist, ist anzugeben.

8. Der Buchstabe des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 338/97 (A, B oder C), in dem die Art zum Zeitpunkt der Ausstellung der Genehmigung/Bescheinigung eingetragen ist, ist anzugeben.

9. Zur Angabe der Quelle ist einer der nachstehenden Codes zu verwenden:

W Der freien Wildbahn entnommene Exemplare

R Aus einer Zuchtaktion stammende Exemplare

D Zu kommerziellen Zwecken in Gefangenschaft gezüchtete Tiere von Arten in Anhang A und zu kommerziellen Zwecken künstlich vermehrte Pflanzen von Arten in Anhang A gemäß Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 939/97 sowie Teile und Gegenstände aus solchen

A Zu nichtkommerziellen Zwecken künstlich vermehrte Pflanzen von Arten in Anhang A und in Übereinstimmung mit Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 939/97 künstlich vermehrte Pflanzen von Arten in den Anhängen B und C sowie Teile und Gegenstände aus solchen

C Zu nichtkommerziellen Zwecken in Gefangenschaft gezüchtete Tiere von Arten in Anhang A und in Übereinstimmung mit Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 939/97 in Gefangenschaft gezüchtete Tiere von Arten in den Anhängen B und C sowie Teile und Gegenstände aus solchen

F In Gefangenschaft geborene Tiere, die jedoch den Kriterien von Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 939/97 nicht genügen, sowie Teile und Gegenstände aus solchen

I Einbehaltene oder beschlagnahmte Exemplare (1)

O Aus der Zeit vor dem Übereinkommen stammende Exemplare (1)

U Herkunft unbekannt (ist zu begründen)

10. Einer der nachstehenden Codes zur Angabe des Zwecks, zu dem die Exemplare (wieder-)ausgeführt/eingeführt werden sollen, ist anzugeben:

B Zucht in Gefangenschaft oder künstliche Vermehrung

E Bildung

G Botanischer Garten

H Jagdtrophäen

L Durchsetzung

M Biomedizinische Forschung

N Wiedereinbürgerung oder Auswilderung

P Persönliche Zwecke

Q Zirkusse und Wanderzoos

S Wissenschaftliche Zwecke

T Kommerzielle Zwecke

Z Zoos

11/13. Das Ursprungsland ist das Land, in dem die Exemplare der freien Wildbahn entnommen, in Gefangenschaft geboren und gezüchtet oder künstlich vermehrt wurden.

14/16. Der Einfuhrmitgliedstaat ist gegebenenfalls der Mitgliedstaat, der die Einfuhrgenehmigung für die betreffenden Exemplare ausgestellt hat.

17. Der wissenschaftliche Name muß den in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 939/97 erwähnten Standardnomenklaturreferenzen entsprechen.

19. Möglichst viele Einzelheiten angeben und das Fehlen von oben angegebenen Informationen begründen.

(1) Nur anzugeben, wenn ein anderer Code zur Angabe der Herkunft angewandt wird.>ENDE EINES SCHAUBILD>

ANHANG IV

>VERWEIS AUF EINEN FILM>

ANHANG V

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG VI

Die zur Angabe wissenschaftlicher Artennamen in Bescheinigungen und Genehmigungen gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c) anzuwendende Nomenklatur ist folgenden Veröffentlichungen zu entnehmen

a) Mammal Species of the World: A Taxonomic and Geographic Reference, 2nd edition, (edited by D.E. Wilson and D.M. Reeder, 1993, Smithsonian Institution Press), für Säugetiere;

b) A Reference List of the Birds of the World (J. J. Morony, W. J. Bock and J. Farrand Jr, 1975, American Museum of Natural History) zur Angabe von Ordnung und Familie bei Vögeln;

c) Distribution and Taxonomy of Birds of the World (C.G. Sibley and B. L. Monroe Jr, 1990, Yale University Press) für Gattungs- und Artennamen von Vögeln;

d) Amphibian Species of the World: A Taxonomic and Geographic Reference (D. R. Frost, 1985, Allen Press and The Association of Systematics Collections) und Amphibian Species of the World: Additions and Corrections (W. E. Duellmann, 1993, University of Kansas) für Amphibien;

e) CITES Cactaceae Checklist (compiled by D. Hunt, 1992, Royal Botanic Gardens, Kew, U.K.), und Neuausgaben als Leitlinie für die Angabe von Artennamen von Kakteen;

f) A World List of Cycads (D. W. Stevenson, R. Osborne and J. Hendricks, 1990, Memoirs of the New York Botanical Garden 57: 200-206), als Leitlinien zur Angabe von Cycadaceae-, Stangeriaceae- und Zamiaceae-Artennamen;

g) The Plant-Book, reprinted edition, (D. J. Mabberley, 1990, Cambridge University Press) für Gattungsnamen aller CITES-Pflanzen;

h) A Dictionary of Flowering Plants and Ferns, 8th edition (J. C. Willis, revised by H. K. Airy Shaw, 1973, Cambridge University Press) für Gattungssynonyme, die in The Plant-Book nicht erwähnt sind, bis zu ihrer Übernahme in Standardchecklisten, die von der Konferenz der Parteien des Übereinkommens anzunehmen sind;

i) CITES Orchid Checklist, Volume I, 1995, (compiled by the Royal Botanic Gardens, Kew, U.K.) und Neuausgaben als Leitlinie zur Angabe von Artnamen von Cattleya-, Cypripedium-, Laelia-, Paphiopedilum-, Phalaenopsis-, Phragmipedium-, Pleione- und Sophronitis-Arten;

j) Lexicon of Succulent Plants/Das Sukkulentenlexikon (H. Jacobson, 1977, english edition, Blandford Press, Dorset, U.K.; 1970 und 1981, deutsche Ausgaben, Gustav Fischer Verlag, Jena, Deutschland), ergänzt durch:

List of Names of Succulent Plants Other than Cacti, published 1950-1992 (U. Eggli and N. Taylor, editors, 1994, Royal Botanic Gardens, Kew, U.K.); und

k) für nach 1993 veröffentlichte Namen:

Repertorium Plantarum Succulentarum, Volume 44, (U. Eggli and N. Taylor, compilers, 1993, Royal Botanic Gardens, Kew, U.K.).

Alle in Veröffentlichungen gemäß den Buchstaben j) und k) genannten Euphorbia-Arten sind als Sukkulenten zu betrachten und in Anhang B aufzunehmen (NB: Dies gilt somit nicht für Arten in Anhang A). Bis zur Ausarbeitung einer Nomenklatur-Checkliste sind die in diesen Veröffentlichungen verwendeten Namen zu benutzen.

ANHANG VII

1. Codes für die Angabe des Zwecks einer Transaktion gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe d) in Genehmigungen und Bescheinigungen

B Zucht in Gefangenschaft oder künstliche Vermehrung

E Bildung

G Botanische Gärten

H Jagdtrophäen

L Durchsetzung

M Biomedizinische Forschung

N Wiedereinbürgerung oder Aussetzung in freier Wildbahn

P Persönliche Gegenstände

Q Zirkusse und Wanderausstellungen

S Wissenschaftliche Zwecke

T Kommerzielle Zwecke

Z Zoos

2. Codes zur Angabe der Herkunft von Exemplaren gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe e) in Genehmigungen und Bescheinigungen

W Der freien Wildbahn entnommene Exemplare

R Aus einer Zuchtaktion stammende Exemplare

D Zu kommerziellen Zwecken in Gefangenschaft gezüchtete Tiere von Arten in Anhang A und gemäß Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 939/97 zu kommerziellen Zwecken künstlich vermehrte Pflanzen von Arten in Anhang A sowie Teile und Gegenstände aus solchen

A Zu nicht kommerziellen Zwecken künstlich vermehrte Pflanzen von Arten in Anhang A und gemäß Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 939/97 künstlich vermehrte Pflanzen von Arten in den Anhängen B und C sowie Teile und Gegenstände aus solchen

C Zu nicht kommerziellen Zwecken in Gefangenschaft gezüchtete Tiere von Arten in Anhang A und gemäß Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 939/97 in Gefangenschaft gezüchtete Tiere von Arten in den Anhängen B und C sowie Teile und Gegenstände aus solchen

F In Gefangenschaft geborene Tiere, für die die Kriterien unter Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 939/97 nicht erfuellt sind, sowie Teile und Gegenstände aus solchen

I Einbehaltene oder beschlagnahmte Exemplare (1)

O Exemplare aus der Zeit vor dem Übereinkommen (2)U Unbekannte Herkunft (ist zu begründen)

(1) Nur anzugeben, wenn ein anderer Code zur Angabe der Herkunft verwendet wird.

ANHANG VIII

IN ARTIKEL 32 BUCHSTABE a) ERWÄHNTE TIERARTEN

AVES

ANSERIFORMES

Anatidae

Anas laysanensis

Anas querquedula

Aythya nyroca

Branta ruficollis

Branta sandvicensis

Oxyura leucocephala

GALLIFORMES

Phasianidae

Crossoptilon crossoptilon

Crossoptilon mantchuricum

Lophophurus impejanus

Lophura edwardsi

Lophura swinhoii

Syrmaticus ellioti

Syrmaticus humiae

COLUMBIFORMES

Columbidae

Columba livia

PSITTACIFORMES

Psittacidae

Cyanoramphus novaezelandiae

Psephotus dissimilis

PASSERIFORMES

Fringillidae

Carduelis cucullata (1)

(1) Die Exemplare sind gemäß Artikel 36 Absatz 1 zu kennzeichnen.

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