EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32005R0980

Verordnung (EG) Nr. 980/2005 des Rates vom 27. Juni 2005 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen

OJ L 169, 30.6.2005, p. 1–43 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
OJ L 239M, 10.9.2010, p. 256–298 (MT)
Special edition in Bulgarian: Chapter 11 Volume 041 P. 60 - 102
Special edition in Romanian: Chapter 11 Volume 041 P. 60 - 102
Special edition in Croatian: Chapter 11 Volume 086 P. 85 - 127

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 01/03/2008

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/980/oj

30.6.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 169/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 980/2005 DES RATES

vom 27. Juni 2005

über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Rahmen ihres Schemas allgemeiner Zollpräferenzen gewährt die Gemeinschaft den Entwicklungsländern seit 1971 Handelspräferenzen.

(2)

Die gemeinsame Handelspolitik der Gemeinschaft soll mit den Zielen der Entwicklungspolitik, insbesondere der Beseitigung der Armut und der Förderung einer nachhaltigen Entwicklung und einer verantwortungsvollen Staatsführung in den Entwicklungsländern, in Einklang stehen und ihnen förderlich sein. Sie soll mit den Anforderungen der WTO und insbesondere mit der GATT-Ermächtigungsklausel von 1979 (3) in Einklang stehen.

(3)

In einer Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss vom 7. Juli 2004 mit dem Titel „Entwicklungsländer, internationaler Handel und nachhaltige Entwicklung: Die Rolle des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) der Gemeinschaft im Jahrzehnt 2006/2015“ sind die Leitlinien für die Anwendung des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen in der Zeit von 2006 bis 2015 dargelegt.

(4)

Diese Verordnung ist die erste Verordnung zur Umsetzung dieser Leitlinien. Sie sollte bis zum 31. Dezember 2008 gelten.

(5)

Das Schema allgemeiner Zollpräferenzen (nachstehend „Schema“ genannt) sollte aus einer allgemeinen Regelung, die allen begünstigten Ländern und Gebieten gewährt wird, und zwei Sonderregelungen bestehen, die die verschiedenen Entwicklungsbedürfnisse von Entwicklungsländern in vergleichbarer Lage berücksichtigen.

(6)

Die allgemeine Regelung sollte allen begünstigten Ländern gewährt werden, sofern sie nicht von der Weltbank als Länder mit hohem Einkommen eingestuft werden und ihre Ausfuhren nicht ausreichend diversifiziert sind.

(7)

Die als Anreiz konzipierte Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung beruht auf einem ganzheitlichen Konzept der nachhaltigen Entwicklung, wie es in internationalen Übereinkommen und Erklärungen wie der Erklärung der Vereinten Nationen über das Recht auf Entwicklung von 1986, der Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung von 1992, der Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit von 1998, der Millenniumserklärung der Vereinten Nationen von 2000 und der Erklärung von Johannesburg über nachhaltige Entwicklung von 2002 anerkannt wird. Dementsprechend sollten Entwicklungsländer, die aufgrund einer fehlenden Diversifizierung und einer unzureichenden Einbindung in das internationale Handelssystem gefährdet sind, und dennoch besondere Belastungen und Verpflichtungen auf sich nehmen, indem sie wichtige internationale Übereinkommen zu den Menschen- und Arbeitnehmerrechten, zum Umweltschutz und zur verantwortungsvollen Staatsführung ratifizieren und tatsächlich umsetzen, von zusätzlichen Zollpräferenzen profitieren. Diese Präferenzen sind so konzipiert, dass sie zusätzliches Wirtschaftswachstum fördern und damit der Notwendigkeit einer nachhaltigen Entwicklung entsprechen. Im Rahmen dieser Regelung werden daher Wertzölle sowie spezifische Zölle (es sei denn, sie sind mit einem Wertzollsatz kombiniert) für die begünstigten Länder ausgesetzt. Die als Anreiz konzipierte Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung sollte ausnahmsweise vor Inkrafttreten der Verordnung insgesamt gelten, um der WTO-Entscheidung über die Sonderregelung zur Bekämpfung der Drogenproduktion und des Drogenhandels Rechnung zu tragen.

(8)

Entwicklungsländer, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung die Kriterien der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung bereits erfüllen, sollten so bald wie möglich in den Genuss dieser Regelung kommen. Sie sollten daher vorläufig als begünstigte Länder verzeichnet werden. Falls die Kommission auf ihren Antrag hin ihre Einstufung als begünstigte Länder bis zum 15. Dezember 2005 bestätigt, sollten ihnen die Präferenzen auch weiter gewährt werden.

(9)

Die Kommission sollte die tatsächliche Umsetzung der internationalen Übereinkommen in Einklang mit den darin vorgesehenen Mechanismen überwachen und das Verhältnis zwischen zusätzlichen Zollpräferenzen und der Förderung nachhaltiger Entwicklung beurteilen.

(10)

Mit der Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder sollte weiterhin zollfreier Zugang für Waren gewährt werden, die ihren Ursprung in den Ländern haben, die von den Vereinten Nationen als am wenigsten entwickelt anerkannt und eingestuft sind. Für Länder, die von den Vereinten Nationen nicht mehr als am wenigsten entwickelt eingestuft werden, sollte eine Übergangsfrist festgelegt werden, um negative Auswirkungen, die durch die Aufhebung der im Rahmen dieser Regelung gewährten Zollpräferenzen entstehen, abzumildern.

(11)

Die Präferenzen sollten auch weiter je nach Empfindlichkeit der Waren differenziert werden, wobei zwischen empfindlichen und nicht empfindlichen Waren unterschieden wird, um die Lage der Branchen zu berücksichtigen, die dieselben Waren in der Gemeinschaft herstellen.

(12)

Die Zölle auf nicht empfindliche Waren sollten weiterhin ausgesetzt werden, wohingegen die Zölle auf empfindliche Waren herabgesetzt werden sollten, um eine zufrieden stellende Nutzung sicherzustellen und zugleich die Lage der entsprechenden Industriezweige der Gemeinschaft zu berücksichtigen.

(13)

Diese Zollermäßigungen sollten so attraktiv sein, dass die Wirtschaftsbeteiligten, die im Rahmen des Schemas gebotenen Möglichkeiten auch tatsächlich nutzen. Die Wertzollsätze sollten daher pauschal um 3,5 % des Meistbegünstigungszollsatzes herabgesetzt werden. Spezifische Zölle sollten um 30 % herabgesetzt werden. Ein etwaiger Mindestzoll, der bei den Zöllen vorgesehen ist, sollte keine Anwendung finden.

(14)

Der Zoll sollte vollständig ausgesetzt werden, wenn sich aufgrund der Präferenzregelung für eine bestimmte Einfuhrzollanmeldung ein Wertzollsatz von 1 % oder weniger oder ein spezifischer Zollsatz von 2 Euro oder weniger ergibt, da die für die Einziehung erforderlichen Kosten die entsprechenden Einnahmen möglicherweise übersteigen.

(15)

Im Sinne der Kohärenz der Handelspolitik der Gemeinschaft sollte ein begünstigtes Land nicht gleichzeitig in den Genuss des Schemas der Gemeinschaft und eines Freihandelsabkommens kommen, wenn dieses Abkommen mindestens die Präferenzen abdeckt, die diesem Land im Rahmen dieses Schemas gewährt werden.

(16)

Eine Graduierung sollte auf Kriterien beruhen, die für die Abschnitte des Gemeinsamen Zolltarifs gelten. Die Graduierung eines Abschnitts für ein begünstigtes Land sollte angewandt werden, wenn der Abschnitt die maßgeblichen Kriterien für eine Graduierung drei Jahre hintereinander erfüllt, um die Berechenbarkeit und Fairness der Graduierung dadurch zu erhöhen, dass die Wirkung großer und außergewöhnlicher Schwankungen der Einfuhrstatistiken neutralisiert wird.

(17)

Die Ursprungsregeln, die die Bestimmung des Begriffs der Ursprungserzeugnisse und die damit verbundenen Verfahren und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen betreffen, die in der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (4) niederlegt sind, finden auf die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Zollpräferenzen Anwendung, um sicherzustellen, dass die Vorteile dieses Schemas nur den dafür vorgesehenen Empfängern zugute kommen.

(18)

Die Gründe für eine vorübergehende Rücknahme von Zollpräferenzen sollten schwerwiegende und systematische Verstöße gegen die Grundsätze, die in den in Anhang III aufgeführten Übereinkommen niedergelegt sind, einschließen, um die Ziele dieser Übereinkommen zu fördern und um sicherzustellen, dass kein begünstigtes Land unlautere Vorteile durch kontinuierliche Verstöße gegen diese Übereinkommen erzielt.

(19)

Auf Grund der politischen Lage in Myanmar sollte die vorübergehende Rücknahme aller Zollpräferenzen für die Einfuhren von Waren mit Ursprung in Myanmar weiter in Kraft bleiben.

(20)

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (5) erlassen werden —

HAT DIE FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

(1)   Das Schema allgemeiner Zollpräferenzen der Gemeinschaft (nachstehend „Schema“ genannt) gilt nach Maßgabe dieser Verordnung vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bis zum 31. Dezember 2008.

(2)   Diese Verordnung umfasst:

a)

eine allgemeine Regelung,

b)

eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung,

c)

eine Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder.

Artikel 2

Die begünstigten Länder, für die die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Regelungen gelten, sind in Anhang I aufgeführt.

Artikel 3

(1)   Ein begünstigtes Land ist aus dem Schema zu streichen, wenn es von der Weltbank drei Jahre hintereinander als Land mit hohem Einkommen eingestuft wurde, und wenn der Wert der Einfuhren der fünf größten Abschnitte seiner vom APS gedeckten Einfuhren in die Gemeinschaft weniger als 75 % der gesamten vom APS gedeckten Einfuhren des begünstigen Landes in die Gemeinschaft ausmachen.

(2)   Kommt ein begünstigtes Land in den Genuss eines präferenziellen Handelsabkommens mit der Gemeinschaft, das mindestens alle von diesem Schema für dieses Land vorgesehenen Präferenzen abdeckt, so wird es von der Liste der begünstigten Länder in Anhang I gestrichen.

(3)   Die Kommission unterrichtet das begünstigte Land von seiner Streichung von der Liste der begünstigten Länder in Anhang I.

Artikel 4

Die Waren, auf die die Regelungen nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a und b Anwendung finden, sind in Anhang II aufgeführt.

Artikel 5

(1)   Die Zollpräferenzen im Rahmen dieser Verordnung gelten für die Einfuhren von Waren, auf die die Regelungen anwendbar sind, die das begünstige Ursprungsland in Anspruch nehmen kann.

(2)   Für die Zwecke der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Regelungen gelten die Regeln über die Bestimmung des Begriffs der Ursprungserzeugnisse und die damit verbundenen Verfahren und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, die in der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 niedergelegt sind.

(3)   Die regionale Kumulierung im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 gilt auch für Waren, die in einem Land, das zu einem Regionalzusammenschluss gehört, weiter verarbeitet werden und ihren Ursprung in einem anderen Land des Zusammenschlusses haben, das die für das Fertigerzeugnis geltenden Regelungen nicht in Anspruch nehmen kann, sofern beide Länder unter die Bestimmunen über die regionale Kumulierung fallen.

Artikel 6

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

a)

„Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs“ die Zölle in Anhang I Teil II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (6), mit Ausnahme der Zölle, die im Rahmen von Zollkontingenten gelten;

b)

„Abschnitt“ die Abschnitte des Gemeinsamen Zolltarifs in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87. Nur für die Zwecke dieser Verordnung wird Abschnitt XI wie zwei separate Abschnitte behandelt: Abschnitt XI Buchstabe a der die Kapitel 50 bis 60 des Gemeinsamen Zolltarifs umfasst und Abschnitt XI Buchstabe b der die Kapitel 61 bis 63 des Gemeinsamen Zolltarifs umfasst.

c)

„Ausschuss“ den in Artikel 28 genannten Ausschuss.

KAPITEL II

REGELUNGEN UND ZOLLPRÄFERENZEN

ABSCHNITT 1

Allgemeine Regelung

Artikel 7

(1)   Die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für die Waren, die in Anhang II als nicht empfindlich eingestuft sind, werden vollständig ausgesetzt, mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Bestandteile.

(2)   Die Wertzollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs auf die Waren, die in Anhang II als empfindlich eingestuft sind, werden um 3,5 Prozentpunkte herabgesetzt. Für die Waren des Abschnitts XI Buchstabe a und des Abschnitts XI Buchstabe b beträgt diese Herabsetzung 20 %.

(3)   Bieten Präferenzzölle, die nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2501/2001 (7) auf die am Tag vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung geltenden Wertzollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs berechnet werden, eine Herabsetzung der Zollsätze um mehr als 3,5 Prozentpunkte für Waren nach Absatz 2, dann gelten diese Präferenzzölle.

(4)   Spezifische Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs, ausgenommen Mindest- und Höchstzollsätze, die für Waren gelten, die in Anhang II als empfindlich eingestuft sind, werden um 30 % herabgesetzt.

(5)   Setzen sich die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs auf die Waren, die in Anhang II als empfindlich eingestuft sind, aus Wertzollsätzen und spezifischen Zöllen zusammen, so werden die spezifischen Zölle nicht herabgesetzt.

(6)   Ist bei Zollsätzen, die nach den Absätzen 2 und 4 herabgesetzt werden, ein Höchstzollsatz vorgesehen, so wird dieser Höchstzollsatz nicht herabgesetzt. Ist bei derartigen Zollsätzen ein Mindestzoll vorgesehen, so findet dieser Mindestzoll keine Anwendung.

(7)   Die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Zollpräferenzen gelten nicht für Waren aus Abschnitten, für die diese Zollpräferenzen im Falle des betreffenden Ursprungslandes gemäß Artikel 14, Artikel 21 Absatz 8 und Anhang I Spalte C aufgehoben worden sind.

ABSCHNITT 2

Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung

Artikel 8

(1)   Die Wertzollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs auf alle in Anhang II aufgeführten Waren mit Ursprung in einem Land, auf das die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung Anwendung findet, werden ausgesetzt.

(2)   Spezifische Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs für in Absatz 1 genannte Waren werden vollständig ausgesetzt, ausgenommen für Waren, für die der Gemeinsame Zolltarif auch Wertzollsätze einschließt. Für Waren der KN-Codes 1704 10 91 und 1704 10 99 werden die spezifischen Zölle auf 16 % des Zollwerts begrenzt.

(3)   Für ein begünstigtes Land erstreckt sich die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung nicht auf Waren der Abschnitte, für die diese Zollpräferenzen gemäß Anhang I Spalte C aufgehoben wurden.

Artikel 9

(1)   Die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung kann einem Land gewährt werden, das

a)

die in Anhang III Teil A aufgeführten Übereinkommen ratifiziert und tatsächlich umgesetzt hat und

b)

mindestens sieben der in Anhang III Teil B aufgeführten Übereinkommen ratifiziert und tatsächlich umgesetzt hat und

c)

sich verpflichtet, die in Anhang III Teil B aufgeführten Übereinkommen, die es bisher noch nicht ratifiziert und tatsächlich umgesetzt hat, bis zum 31. Dezember 2008 zu ratifizieren und tatsächlich umzusetzen und

d)

sich verpflichtet, die Ratifizierung der Übereinkommen und die entsprechenden Rechtsvorschriften und Maßnahmen zu ihrer Umsetzung beizubehalten und eine regelmäßige Überwachung und Überprüfung der Umsetzung gemäß den Durchführungsvorschriften der von ihm ratifizierten Übereinkommen akzeptiert und

e)

als gefährdetes Land im Sinne des Absatzes 3 angesehen wird.

(2)   Abweichend von Absatz 1 Buchstaben a und c kann im Falle von Ländern mit speziellen verfassungsrechtlichen Zwängen die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung einem Land gewährt werden, das höchstens zwei der sechzehn in Anhang III Teil A aufgeführten Übereinkommen nicht ratifiziert und tatsächlich umgesetzt hat, sofern

a)

sich das betreffende Land bis zum 31. Oktober 2005 förmlich verpflichtet, die übrigen Übereinkommen zu unterzeichnen, zu ratifizieren und umzusetzen, sollte festgestellt werden, dass keine Unvereinbarkeit mit seiner Verfassung besteht, und

b)

sich das betreffende Land im Fall der Unvereinbarkeit mit seiner Verfassung förmlich verpflichtet, die übrigen Übereinkommen bis zum 31. Dezember 2006 zu unterzeichnen und zu ratifizieren.

Die Kommission erstattet dem Rat vor Ende 2006 Bericht über die Einhaltung der genannten Verpflichtungen durch das betreffende Land. Der Rat entscheidet darüber, ob diesem Land die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung über den 1. Januar 2007 hinaus gewährt wird. Die Kommission schlägt dem Rat auf der Grundlage des genannten Berichts gegebenenfalls eine solche Weitergewährung vor.

(3)   Ein Land gilt als gefährdet, wenn

a)

es von der Weltbank während drei aufeinander folgenden Jahren nicht als Land mit hohem Einkommen eingestuft wurde und die fünf größten Abschnitte seiner unter das APS fallenden Einfuhren in die Gemeinschaft mehr als 75 % des Wertes seiner gesamten unter das APS fallenden Einfuhren ausmachen und

b)

seine unter das APS fallenden Einfuhren in die Gemeinschaft weniger als 1 % des Wertes der gesamten unter das APS fallenden Einfuhren in die Gemeinschaft ausmachen.

Zu Grunde zu legen sind die am 1. September 2004 verfügbaren Daten, und zwar als Durchschnitt von drei aufeinander folgenden Jahren.

(4)   Die Kommission überwacht den Status der Ratifizierung und der tatsächlichen Umsetzung der in Anhang III aufgeführten Übereinkommen. Vor dem Ende des Anwendungszeitraums dieser Verordnung und rechtzeitig zu den Beratungen über die nächste Verordnung legt die Kommission dem Rat einen Bericht über den Ratifizierungsstatus dieser Übereinkommen vor, der auch Empfehlungen der Aufsichtsgremien enthält.

Artikel 10

(1)   Unbeschadet des Absatzes 3 wird die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung gewährt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

Ein in Anhang I aufgeführtes Land oder Gebiet hat bis zum 31. Oktober 2005 einen entsprechenden Antrag gestellt und

b)

eine Prüfung des Antrags ergibt, dass das antragstellende Land die Voraussetzungen des Artikels 9 Absätze 1, 2 und 3 erfüllt.

(2)   Das antragstellende Land richtet seinen Antrag schriftlich an die Kommission und macht umfassende Angaben zur Ratifizierung der in Anhang III genannten Übereinkommen, den Rechtsvorschriften und Maßnahmen zur tatsächlichen Umsetzung dieser Übereinkommen und seiner Bereitschaft, die Überwachungs- und Überprüfungsmechanismen, die in den entsprechenden Übereinkommen und den dazugehörenden Rechtsinstrumenten vorgesehen sind, zu akzeptieren und vollständig zu befolgen.

(3)   Die Länder, denen ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung vorläufig die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung gewährt wird, stellen ebenfalls bis zum 31. Oktober 2005 einen Antrag nach den Absätzen 1 und 2. Die Kommission prüft die Anträge gemäß Artikel 11.

Artikel 11

(1)   Erhält die Kommission einen Antrag mit den in Artikel 10 genannten Angaben, so prüft sie diesen Antrag. Bei dieser Prüfung werden die Feststellungen der einschlägigen internationalen Organisationen und Einrichtungen berücksichtigt. Die Kommission kann dem antragstellenden Land alle von ihr als zweckdienlich erachteten Fragen stellen und kann sich zur Überprüfung der ihr vorgelegten Angaben an die Behörden dieses Landes oder an andere einschlägige Stellen wenden.

(2)   Die Kommission beschließt ausgehend von der in Absatz 1 genannten Prüfung und nach dem in Artikel 28 genannten Verfahren darüber, ob einem antragstellenden Land ab dem 1. Januar 2006 die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung gewährt wird.

(3)   Die Kommission teilt dem antragstellenden Land einen gemäß Absatz 2 gefassten Beschluss mit. Wird einem Land die Sonderregelung gewährt, so wird ihm der Zeitpunkt, zu dem der entsprechende Beschluss in Kraft tritt, mitgeteilt. Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union bis zum 15. Dezember 2005 die Liste der Länder, denen die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung gewährt wird.

(4)   Wird dem antragstellenden Land die Sonderregelung nicht gewährt, so legt die Kommission auf Antrag dieses Landes die Gründe hierfür dar.

(5)   Bei allen Beziehungen zu einem antragstellenden Land verfährt die Kommission, soweit es um den Antrag geht, nach dem in Artikel 28 Absatz 4 genannten Verfahren in enger Abstimmung mit dem Ausschuss.

ABSCHNITT 3

Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder

Artikel 12

(1)   Unbeschadet der Absätze 2, 3 und 4 werden die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs auf alle Waren der Kapitel 1 bis 97 des harmonisierten Systems, mit Ausnahme der Waren des Kapitels 93, mit Ursprung in einem Land, für das gemäß Anhang I die Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder gilt, vollständig ausgesetzt.

(2)   Die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs auf die Waren der Tarifposition 1006 werden am 1. September 2006 um 20 %, am 1. September 2007 um 50 % und am 1. September 2008 um 80 % herabgesetzt. Ab dem 1. September 2009 werden sie vollständig ausgesetzt.

(3)   Die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs auf die Waren des KN-Codes 0803 00 19 werden ab dem 1. Januar 2002 jährlich um 20 % herabgesetzt. Ab dem 1. Januar 2006 werden sie vollständig ausgesetzt.

(4)   Die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs auf Waren der Tarifposition 1701 werden am 1. Juli 2006 um 20 %, am 1. Juli 2007 um 50 % und am 1. Juli 2008 um 80 % herabgesetzt. Ab dem 1. Juli 2009 werden sie vollständig ausgesetzt.

(5)   Bis zur vollständigen Aussetzung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs gemäß den Absätzen 2 und 4 wird für Waren der Tarifposition 1006 bzw. der Unterposition 1701 11 10 mit Ursprung in den Ländern, für die diese Sonderregelung gilt, für jedes Wirtschaftsjahr ein Gesamtzollkontingent zum Zollsatz Null eröffnet. Die Ausgangszollkontingente für das Wirtschaftsjahr 2001/2002 belaufen sich für Waren der Tarifpositionen 1006 auf 2 517 Tonnen, ausgedrückt in Tonnen geschälter Reis, und für Waren der Unterposition 1701 11 10 auf 74 185 Tonnen, ausgedrückt in Tonnen Weißzucker. Für jedes folgende Wirtschaftsjahr werden die Kontingente gegenüber den Kontingenten des vorausgegangenen Wirtschaftsjahres um 15 % angehoben.

(6)   Die Kommission wird nach dem in Artikel 28 Absatz 4 genannten Verfahren genaue Regeln über die Eröffnung und Verwaltung der in Absatz 5 des vorliegenden Artikels genannten Zollkontingente festlegen. Bei der Eröffnung und Verwaltung dieser Zollkontingente wird die Kommission durch die Verwaltungsausschüsse für die entsprechenden gemeinsamen Marktorganisationen unterstützt.

(7)   Streichen die Vereinten Nationen ein Land von der Liste der am wenigsten entwickelten Länder, so wird dieses Land von der Liste der im Rahmen dieser Regelung Begünstigten gestrichen. Die Streichung eines Landes aus der Regelung und die Festlegung eines Übergangszeitraums von mindestens drei Jahren werden von der Kommission nach dem in Artikel 28 Absatz 4 genannten Verfahren beschlossen.

Artikel 13

Artikel 12 Absatz 4 und die sich auf die Tarifunterposition 1701 11 10 beziehenden Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 5 gelten nicht für in den französischen überseeischen Departements in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführte Waren mit Ursprung in den Ländern, denen in diesem Abschnitt genannte Präferenzen gewährt werden.

ABSCHNITT 4

Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 14

(1)   Die in den Artikeln 7 und 8 genannten Zollpräferenzen werden im Falle von Waren aufgehoben, die ihren Ursprung in einem begünstigten Land haben und zu einem Abschnitt gehören, wenn der durchschnittliche Wert der Einfuhren aus diesem Land in die Gemeinschaft von Waren des betreffenden Abschnitts, die unter die diesem Land gewährte Regelung fallen, den am 1. September 2004 neuesten verfügbaren Daten zufolge, drei Jahre hintereinander 15 % des Wertes der Gemeinschaftseinfuhren derselben Waren aus allen in Anhang I aufgeführten Ländern und Gebieten übersteigt. Für jeden der Abschnitte XI Buchstabe a und XI Buchstabe b liegt der Schwellenwert bei 12,5 %.

(2)   Die gemäß Absatz 1 gestrichenen Abschnitte sind in Anhang I Spalte C aufgeführt.

(3)   Die Streichung von Abschnitten aus dem Schema gilt vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2008.

(4)   Die Kommission unterrichtet das betreffende begünstigte Land von der Streichung eines Abschnitts.

(5)   Absatz 1 gilt für die begünstigten Länder nicht in Bezug auf Abschnitte, die über 50 % des Wertes aller unter das APS fallenden Einfuhren mit Ursprung in dem betreffenden Land in die Gemeinschaft ausmachen.

(6)   Für die Zwecke dieses Artikels werden als statistische Quellen die COMEXT-Statistiken herangezogen.

Artikel 15

(1)   Beläuft sich ein nach diesem Kapitel herabgesetzter Wertzollsatz einer bestimmten Einfuhrzollanmeldung auf 1 % oder weniger, so wird er vollständig ausgesetzt.

(2)   Beläuft sich ein nach diesem Kapitel herabgesetzter spezifischer Zollsatz einer bestimmten Einfuhrzollanmeldung für eine Maßeinheit auf 2 Euro oder weniger, so wird er vollständig ausgesetzt.

(3)   Vorbehaltlich der Absätze 1 und 2 werden die gemäß dieser Verordnung berechneten endgültigen Präferenzzollsätze auf die erste Dezimale abgerundet.

KAPITEL III

VORÜBERGEHENDE RÜCKNAHME UND SCHUTZKLAUSELN

ABSCHNITT 1

Vorübergehende Rücknahme

Artikel 16

(1)   Die Präferenzregelungen im Rahmen dieser Verordnung können in folgenden Fällen für alle oder bestimmte Waren mit Ursprung in einem begünstigten Land vorübergehend zurückgenommen werden:

a)

ausgehend von den Schlussfolgerungen der einschlägigen Aufsichtsgremien bei schwerwiegenden und systematischen Verstößen gegen Grundsätze, die in den in Anhang III Teil A aufgeführten Übereinkommen niedergelegt sind;

b)

Ausfuhr von Waren, die in Strafvollzugsanstalten hergestellt worden sind;

c)

bei schwerwiegenden Mängeln der Zollkontrollen bei der Ausfuhr oder Durchfuhr von Drogen (illegale Erzeugnisse oder Ausgangsstoffe) oder bei Nichteinhaltung der internationalen Übereinkommen über die Geldwäsche;

d)

bei schwerwiegenden und systematischen unlauteren Handelspraktiken, die negative Auswirkungen auf die betreffende Branche in der Gemeinschaft haben und gegen die das begünstigte Land nicht vorgegangen ist. Bei solchen im Rahmen der WTO-Übereinkommen verbotenen oder anfechtbaren unlauteren Praktiken wird über die Anwendung dieses Artikels auf der Grundlage einer vorherigen diesbezüglichen Feststellung des zuständigen WTO-Gremiums entschieden;

e)

bei schwerwiegenden und systematischen Verstößen gegen die Ziele regionaler Fischereiorganisationen oder -vereinbarungen für den Schutz und die Bewirtschaftung von Fischereibeständen, denen die Gemeinschaft angehört.

(2)   Unbeschadet des Absatzes 1 kann die in Kapitel II Abschnitt 2 genannte Sonderregelung für alle oder bestimmte in diese Regelung einbezogene Waren mit Ursprung in einem begünstigten Land vorübergehend zurückgenommen werden, insbesondere wenn die in Anhang III genannten Übereinkommen, die gemäß Artikel 9 Absätze 1 und 2 ratifiziert wurden, in den nationalen Rechtsvorschriften nicht länger berücksichtigt werden oder wenn diese Rechtsvorschriften nicht tatsächlich umgesetzt werden.

(3)   Bei Waren, die gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 384/96 (8) oder (EG) Nr. 2026/97 (9) Antidumping- bzw. Ausgleichsmaßnahmen unterliegen, werden die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Präferenzregelungen nicht aus den Gründen, die diese Maßnahmen rechtfertigen, gemäß Absatz 1 Buchstabe d zurückgenommen.

Artikel 17

(1)   Die Präferenzregelungen im Rahmen dieser Verordnung können für alle oder bestimmte Waren mit Ursprung in einem begünstigten Land bei betrügerischen Praktiken, Unregelmäßigkeiten oder systematischer Nichtbeachtung oder Nichtgewährleistung der Einhaltung der Regeln über den Warenursprung und der entsprechenden Verfahren sowie bei systematischer Unterlassung der für die Umsetzung und Kontrolle der Regelungen des Artikels 1 Absatz 2 erforderlichen Zusammenarbeit der Verwaltungen, vorübergehend zurückgenommen werden.

(2)   Die in Absatz 1 genannte Zusammenarbeit der Verwaltungen erfordert unter anderem, dass das begünstigte Land:

a)

der Kommission die für die Anwendung der Ursprungsregeln und die Kontrolle ihrer Einhaltung erforderlichen Informationen übermittelt und jeweils auf den neuesten Stand bringt;

b)

die Gemeinschaft bei der nachträglichen Ursprungsprüfung auf Antrag der Zollbehörden eines Mitgliedstaates unterstützt und ihr seine Ergebnisse fristgerecht mitteilt;

c)

die Gemeinschaft unterstützt, indem es der Kommission gestattet, in Abstimmung und enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf seinem Hoheitsgebiet Gemeinschaftsmissionen zum Zweck der Zusammenarbeit der Verwaltungen und behördlicher Ermittlungen durchzuführen, um zu prüfen, ob die Unterlagen und die Angaben, die für die Gewährung der Präferenzen im Rahmen der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Regelungen maßgeblich sind, echt bzw. richtig sind;

d)

geeignete Untersuchungen durchführt oder veranlasst, um Verstöße gegen die Ursprungsregeln zu ermitteln und zu verhindern;

e)

die in der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 definierten Ursprungsregeln bezüglich der regionalen Kumulierung einhält bzw. ihre Einhaltung gewährleistet, wenn das Land diese in Anspruch nimmt.

f)

die Gemeinschaft bei der Überprüfung von Verhaltensweisen, bei denen das Vorliegen eines Ursprungsbetrugs vermutet wird, unterstützt. Betrug kann dann vermutet werden, wenn die Einfuhren von Waren im Rahmen der Präferenzregelungen dieser Verordnung den üblichen Umfang der Ausfuhren des begünstigten Landes bei weitem übersteigen.

(3)   Die Kommission kann die Präferenzregelungen im Rahmen dieser Verordnung für alle oder bestimmte Waren mit Ursprung in einem begünstigten Land aussetzen, wenn ihrer Ansicht nach genügend Beweise dafür vorliegen, dass die vorübergehende Rücknahme aus den in den Absätzen 1 und 2 genannten Gründen gerechtfertigt ist, vorausgesetzt, sie hat zunächst

den Ausschuss unterrichtet,

die Mitgliedstaaten ersucht, die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um die finanziellen Interessen der Gemeinschaft zu schützen und/oder sicherzustellen, dass das begünstigte Land seine Verpflichtungen erfüllt,

im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung veröffentlicht, dass hinsichtlich der ordnungsgemäßen Anwendung der Präferenzregelung durch das begünstigte Land und/oder hinsichtlich der Erfüllung seiner Verpflichtungen begründete Zweifel bestehen, die das Recht dieses Landes, weiterhin in den Genuss der aufgrund dieser Verordnung gewährten Vorteile zu kommen, in Frage stellen können.

Die Kommission unterrichtet das betreffende begünstigte Land über einen Beschluss gemäß diesem Absatz, bevor dieser Beschluss wirksam wird. Die Kommission unterrichtet auch den Ausschuss darüber.

(4)   Jeder Mitgliedstaat kann den Rat binnen eines Monats mit einem Beschluss gemäß Absatz 3 befassen. Der Rat kann binnen eines Monats mit qualifizierter Mehrheit einen anders lautenden Beschluss fassen.

(5)   Der Zeitraum der Aussetzung beträgt höchstens sechs Monate. Nach Ablauf dieses Zeitraums entscheidet die Kommission, entweder die Aussetzung im Anschluss an die Unterrichtung des Ausschusses zu beenden, oder den Zeitraum der Aussetzung nach dem in Absatz 3 genannten Verfahren zu verlängern.

(6)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle einschlägigen Informationen, die eine Aussetzung der Präferenzen oder eine Verlängerung der Aussetzung rechtfertigen können.

Artikel 18

(1)   Erhält die Kommission oder ein Mitgliedstaat Informationen, die eine vorübergehende Rücknahme rechtfertigen können, und ist die Kommission oder ein Mitgliedstaat der Ansicht, dass genügend Anhaltspunkte vorliegen, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen, so unterrichtet sie/er den Ausschuss und ersucht um Konsultationen, die binnen eines Monats stattfinden sollten.

(2)   Im Anschluss an die Konsultationen kann die Kommission binnen eines Monats nach dem in Artikel 28 Absatz 5 genannten Verfahren beschließen, eine Untersuchung einzuleiten.

Artikel 19

(1)   Beschließt die Kommission, eine Untersuchung einzuleiten, so veröffentlicht sie eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zur Ankündigung der Untersuchung und unterrichtet das betreffende begünstigte Land. Die Bekanntmachung enthält eine Zusammenfassung der eingegangenen Informationen sowie die Aufforderung, der Kommission alle einschlägigen Informationen zu übermitteln. In der Bekanntmachung wird eine Frist von nicht mehr als vier Monaten ab Veröffentlichung der Bekanntmachung gesetzt, innerhalb deren die interessierten Parteien ihren Standpunkt schriftlich darlegen können.

(2)   Die Kommission bietet dem betreffenden begünstigten Land uneingeschränkt Gelegenheit, an der Untersuchung mitzuarbeiten.

(3)   Die Kommission holt alle für erforderlich erachteten Informationen ein, einschließlich der verfügbaren Bewertungen, Erläuterungen, Beschlüsse, Empfehlungen und Schlussfolgerungen der zuständigen Aufsichtsorgane der Vereinten Nationen, der IAO und anderer zuständiger internationaler Organisationen. Diese dienen als Ausgangspunkt für die Untersuchung der Frage, ob die vorübergehende Rücknahme aus dem in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a genannten Grund gerechtfertigt ist. Die Kommission kann sich zur Überprüfung der erhaltenen Informationen an die Wirtschaftsbeteiligten und das betreffende begünstigte Land wenden.

(4)   Auf Antrag des Mitgliedstaates, in dessen Hoheitsgebiet Kontrollbesuche durchgeführt werden könnten, kann die Kommission durch Beamte dieses Mitgliedstaates unterstützt werden.

(5)   Werden die von der Kommission angeforderten Informationen nicht innerhalb des in der Bekanntmachung zur Ankündigung der Untersuchung angegebenen Zeitraums übermittelt oder wird die Untersuchung erheblich behindert, so können Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

(6)   Die Untersuchung sollte innerhalb eines Jahres abgeschlossen sein. Die Kommission kann diesen Zeitraum nach dem in Artikel 28 Absatz 5 genannten Verfahren verlängern.

Artikel 20

(1)   Die Kommission unterbreitet dem Ausschuss einen Bericht über ihre Feststellungen.

(2)   Ist nach Auffassung der Kommission eine vorübergehende Rücknahme aufgrund der Feststellungen nicht gerechtfertigt, so beschließt sie nach dem in Artikel 28 Absatz 5 genannten Verfahren die Einstellung der Untersuchung. In diesem Fall veröffentlicht sie im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung über die Einstellung der Untersuchung, in der sie die wichtigsten Schlussfolgerungen darlegt.

(3)   Ist nach Auffassung der Kommission aufgrund der Feststellungen eine vorübergehende Rücknahme aus dem in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a genannten Grund gerechtfertigt, so beschließt sie nach dem in Artikel 28 Absatz 5 genannten Verfahren, die Lage in dem begünstigten Land während eines Zeitraums von sechs Monaten zu überwachen und zu beurteilen. Die Kommission unterrichtet das betreffende begünstigte Land von diesem Beschluss und veröffentlicht eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union mit der Ankündigung ihrer Absicht, dem Rat einen Vorschlag für eine vorübergehende Rücknahme zu unterbreiten, sofern sich das betreffende begünstigte Land nicht vor dem Ende des genannten Zeitraums verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um innerhalb einer angemessenen Frist den in Anhang III Teil A genannten Übereinkommen zu entsprechen.

(4)   Hält die Kommission eine vorübergehende Rücknahme für erforderlich, so legt sie dem Rat einen entsprechenden Vorschlag vor, über den dieser binnen eines Monats mit qualifizierter Mehrheit entscheidet. In den in Absatz 3 genannten Fällen unterbreitet die Kommission ihren Vorschlag am Ende des in jenem Absatz genannten Zeitraums.

(5)   Beschließt der Rat eine vorübergehende Rücknahme, so tritt dieser Beschluss sechs Monate nach der Annahme in Kraft, es sei denn, vor diesem Zeitpunkt wird entschieden, dass die Gründe für diesen Beschluss nicht mehr bestehen.

ABSCHNITT 2

Schutzklausel

Artikel 21

(1)   Wird eine Ware mit Ursprung in einem begünstigten Land unter Bedingungen eingeführt, die die Gemeinschaftshersteller von gleichartigen oder direkt konkurrierenden Waren in ernste Schwierigkeiten bringen oder zu bringen drohen, so können auf Antrag eines Mitgliedstaates oder auf Veranlassung der Kommission die normalen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für diese Ware jederzeit wieder eingeführt werden.

(2)   Die Kommission fasst innerhalb einer angemessenen Frist einen förmlichen Beschluss über die Einleitung einer Untersuchung. Beschließt die Kommission, eine Untersuchung einzuleiten, so veröffentlicht sie eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zur Ankündigung der Untersuchung. Die Bekanntmachung enthält eine Zusammenfassung der eingegangenen Informationen sowie die Aufforderung, der Kommission alle einschlägigen Informationen zu übermitteln. In der Bekanntmachung wird eine Frist von nicht mehr als vier Monaten ab Veröffentlichung der Bekanntmachung gesetzt, innerhalb deren die interessierten Parteien ihren Standpunkt schriftlich darlegen können.

(3)   Die Kommission holt alle für erforderlich erachteten Informationen ein und kann sich zu deren Überprüfung an die Wirtschaftsbeteiligten und das betreffende begünstigte Land wenden. Auf Antrag des Mitgliedstaates, in dessen Hoheitsgebiet Kontrollbesuche durchgeführt werden könnten, kann die Kommission durch Beamte dieses Mitgliedstaates unterstützt werden.

(4)   Bei der Prüfung der Frage, ob ernste Schwierigkeiten bestehen, berücksichtigt die Kommission unter anderem die folgenden die Gemeinschaftshersteller betreffenden Faktoren, soweit entsprechende Informationen verfügbar sind:

Marktanteil,

Produktion,

Lagerbestände,

Produktionskapazität,

Konkurse,

Rentabilität,

Kapazitätsauslastung,

Beschäftigung,

Einfuhren,

Preise.

(5)   Die Untersuchung ist binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung der Bekanntmachung gemäß Absatz 2 abzuschließen. Die Kommission kann diese Frist in Ausnahmefällen und nach Konsultierung des Ausschusses nach dem in Artikel 28 Absatz 5 genannten Verfahren verlängern.

(6)   Die Kommission fasst binnen eines Monats einen Beschluss nach dem in Artikel 28 Absatz 5 genannten Verfahren. Dieser Beschluss tritt binnen eines Monats nach seiner Veröffentlichung in Kraft.

(7)   Lassen außergewöhnliche Umstände, die ein unverzügliches Eingreifen erfordern, eine Untersuchung nicht zu, so kann die Kommission nach Unterrichtung des Ausschusses jede zwingend notwendige Abhilfemaßnahme treffen.

(8)   Falls die in Artikel 14 Absatz 1 genannten Einfuhren von Waren des Abschnitts XI Buchstabe b, die ihren Ursprung in einem begünstigten Land haben,

a)

um mindestens 20 % in der Menge (Volumen) im Vergleich zum vorangehenden Kalenderjahr steigen oder

oder

b)

während eines beliebigen Zeitraums von zwölf Monaten 12,5 % des Wertes der Einfuhren von Waren des Abschnitts XI Buchstabe b aus allen in Anhang I aufgeführten Ländern und Gebieten übersteigen,

hebt die Kommission jeweils am 1. Januar eines jeden Jahres während des Zeitraums der Anwendung dieser Verordnung von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats nach Unterrichtung des Ausschusses die in den Artikeln 7 und 8 genannten Präferenzen hinsichtlich der Waren des Abschnitts XI Buchstabe b auf. Diese Bestimmung gilt nicht für Länder, für die die Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder nach Artikel 12 gilt, und nicht für Länder, deren Anteil an den Einfuhren in die Gemeinschaft nach Artikel 14 Absatz 1 8 % nicht übersteigt. Die Kommission unterrichtet das begünstigte Land von der Aufhebung der Präferenzen. Die Aufhebung der Präferenzen wird zwei Monate nach der Veröffentlichung der entsprechenden Entscheidung der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam.

Artikel 22

Verursachen die Einfuhren von Waren des Anhangs I des Vertrags eine ernste Störung der Märkte der Gemeinschaft, insbesondere in einem oder mehreren Gebieten in äußerster Randlage oder der Regulierungsmechanismen dieser Märkte oder drohen sie dies zu tun, so kann die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus nach Konsultierung des Verwaltungsausschusses für die entsprechende gemeinsame Marktorganisation die Präferenzregelungen für die betreffenden Waren aussetzen.

Artikel 23

(1)   Die Kommission unterrichtet das betreffende begünstigte Land so bald wie möglich über einen Beschluss gemäß Artikel 21 oder Artikel 22, bevor dieser Beschluss wirksam wird. Die Kommission unterrichtet auch den Rat und die Mitgliedstaaten darüber.

(2)   Jeder Mitgliedstaat kann den Rat binnen eines Monats mit einem Beschluss gemäß Artikel 21 oder Artikel 22 befassen. Der Rat kann binnen eines Monats mit qualifizierter Mehrheit einen anders lautenden Beschluss fassen.

ABSCHNITT 3

Überwachungsmaßnahmen im Agrarbereich

Artikel 24

Die Waren der Kapitel 1 bis 24 mit Ursprung in begünstigten Ländern können zur Verhinderung von Störungen auf dem Gemeinschaftsmarkt einem besonderen Überwachungsmechanismus unterworfen werden. Die Kommission beschließt von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaates, auf welche Waren diese Überwachungsliste Anwendung findet.

Alle in Artikel 21 genannten Fristen, die zwei Monate übersteigen, werden in folgenden Fällen auf zwei Monate verkürzt,

wenn das begünstigte Land die Ursprungsregeln nicht beachtet oder die Zusammenarbeit der Verwaltungen nach Artikel 17 nicht gewährt; oder

wenn die Einfuhren von Waren der Kapitel 1 bis 24 im Rahmen der Präferenzregelungen nach dieser Verordnung die üblichen Ausfuhrmengen des begünstigten Landes erheblich übersteigen.

ABSCHNITT 4

Gemeinsame Bestimmung

Artikel 25

Die Anwendung von Schutzklauseln im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik nach Artikel 37 des Vertrags oder im Rahmen der Gemeinsamen Handelspolitik nach Artikel 133 des Vertrags oder aller anderen gegebenenfalls anwendbaren Schutzklauseln bleibt von den Bestimmungen dieses Kapitels unberührt.

KAPITEL IV

VERFAHRENSBESTIMMUNGEN

Artikel 26

Die Kommission nimmt nach dem in Artikel 28 Absatz 5 genannten Verfahren Änderungen der Anhänge dieser Verordnung an, die aufgrund folgender Gegebenheiten erforderlich werden:

a)

Änderungen der Kombinierten Nomenklatur;

b)

Änderungen des internationalen Status oder der Klassifizierung von Ländern oder Gebieten;

c)

Anwendung des Artikels 3 Absatz 2;

d)

Erreichen der in Artikel 3 Absatz 1 festgelegten Schwellenwerte in einem Land;

e)

Erstellung einer endgültigen Liste der begünstigten Länder gemäß Artikel 11 spätestens bis zum 15. Dezember 2005.

Artikel 27

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln dem Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften binnen sechs Wochen nach jedem Quartalsende ihre statistischen Angaben über die Waren, die im Bezugsquartal im Rahmen der in dieser Verordnung vorgesehenen Zollpräferenzmaßnahmen in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden. Diese nach Codes der Kombinierten Nomenklatur und gegebenenfalls TARIC-Codes übermittelten Angaben sind nach Ursprungsland, Wert, Menge und den gegebenenfalls erforderlichen besonderen Maßeinheiten gemäß den Definitionen in der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates (10) und der Verordnung (EG) Nr. 1917/2000 der Kommission (11) aufzuschlüsseln.

(2)   Gemäß Artikel 308 d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission auf deren Ersuchen die näher aufgeschlüsselten Warenmengen mit, die in den Vormonaten im Rahmen der in dieser Verordnung vorgesehenen Zollpräferenzmaßnahmen in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden. Diese Angaben erstrecken sich auch auf die in Absatz 3 genannten Waren.

(3)   Die Kommission überwacht in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die Einfuhren von Erzeugnissen des KN-Codes 0803 00 19, der Tarifnummern 0603, 1006, 1701, 1704 und 6403 sowie der KN-Codes 1604 14, 1604 19 31, 1604 19 39, 1604 20 70, 2002 90 und 2103 20, um festzustellen, ob die Bedingungen der Artikel 21 und 22 erfüllt sind.

Artikel 28

(1)   Bei der Umsetzung dieser Verordnung wird die Kommission von einem Ausschuss für allgemeine Präferenzen (nachstehend „Ausschuss“ genannt) unterstützt.

(2)   Der Ausschuss kann alle Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung prüfen, mit denen er von der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaates befasst wird.

(3)   Der Ausschuss prüft anhand eines Berichts der Kommission, der den Zeitraum ab dem 1. Januar 2006 abdeckt, die Auswirkungen des Schemas. Dieser Bericht erstreckt sich auf alle in Artikel 1 Absatz 2 genannten Präferenzregelungen und muss rechtzeitig für die Beratungen über die nächste Verordnung vorgelegt werden.

(4)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgelegt.

(5)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

(6)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

KAPITEL V

SCHLUSS-UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Artikel 29

Verweisungen in der Verordnung (EG) Nr. 552/97 des Rates (12) auf die Verordnungen (EG) Nr. 3281/94 (13) und (EG) Nr. 1256/96 (14) des Rates gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung. Verweisungen in den Verordnungen (EG) Nr. 1381/2002 (15) und (EG) Nr. 1401/2002 (16) der Kommission auf die Verordnung (EG) Nr. 2501/2001 gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 30

(1)   Die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung des Kapitels II Abschnitt 2 der vorliegenden Verordnung sowie die in Verbindung mit dieser Regelung angewandten Bestimmungen treten am 1. Juli 2005 in Kraft. Diese Regelung hebt mit Wirkung von ihrem Inkrafttreten die Sonderregelung zur Bekämpfung der Drogenproduktion und des Drogenhandels des Titels IV der Verordnung (EG) Nr. 2501/2001 und die in Verbindung mit dieser Regelung angewandten Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2501/2001 auf. Die anderen Bestimmungen der vorliegenden Verordnung treten am 1. Januar 2006 in Kraft und heben mit Wirkung von diesem Zeitpunkt die noch geltenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2501/2002 auf.

(2)   Diese Verordnung gilt bis zum 31. Dezember 2008. Diese Frist gilt jedoch nicht für die Sonderregelungen für die am wenigsten entwickelten Länder noch für andere Bestimmungen dieser Verordnung, soweit sie in Verbindung mit diesen Sonderregelungen Anwendung finden.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 27. Juni 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. LUX


(1)  Stellungnahme vom 9. März 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Stellungnahme vom 9. Februar 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  „Differenzierte und günstigere Behandlung, Gegenseitigkeit und verstärkte Teilnahme der Entwicklungsländer“, GATT-Beschluss vom 28. November 1979 (L/4903).

(4)  ABl. L 253 vom. 11.10.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 837/2005 des Rates (ABl. L 139 vom 2.6.2005, S. 1).

(5)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(6)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 493/2005 (ABl. L 82 vom 31.3.2005, S. 1).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 2501/2001 des Rates vom 10. Dezember 2001 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2004 (ABl. L 346, 31.12.2001, S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1828/2004 der Kommission (ABl. L 321 vom 22.10.2004, S. 23).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).

(9)  Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates vom 6. Oktober 1997 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 288 vom 21.10.1997, S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004.

(10)  Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates vom 22. Mai 1995 über die Statistiken des Warenverkehrs der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten mit Drittländern (ABl. L 118 vom 25.5.1995, S. 10). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(11)  Verordnung (EG) Nr. 1917/2000 der Kommission vom 7. September 2000 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates im Hinblick auf die Außenhandelsstatistik (ABl. L 229 vom 9.9.2000, S. 14). Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 179/2005 (ABl. L 30 vom 3.2.2005, S. 6).

(12)  Verordnung (EG) Nr. 552/97 des Rates vom 24. März 1997 zur vorübergehenden Rücknahme der allgemeinen Zollpräferenzen für Waren aus der Union Myanmar (ABl. L 85 vom 27.3.1997, S. 8).

(13)  Verordnung (EG) Nr. 3281/94 des Rates vom 19. Dezember 1994 über ein Mehrjahresschema allgemeiner Zollpräferenzen für bestimmte gewerbliche Waren mit Ursprung in Entwicklungsländern für den Zeitraum 1995- 1998 (ABl. L 348 vom 31.12.1994, S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2820/1998 (ABl. L 357 vom 30.12.1998, S. 1).

(14)  Verordnung (EG) Nr. 1256/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über ein Mehrjahresschema allgemeiner Zollpräferenzen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Entwicklungsländern für den Zeitraum 1. Juli 1996 bis 30. Juni 1999 (ABl. L 160 vom 29.6.1996, S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 602/98 (ABl. L 80 vom 18.3.1998, S. 1).

(15)  Verordnung (EG) Nr. 1381/2002 der Kommission von 29. Juli 2002 zur Festlegung der Vorschriften für die Eröffnung und Verwaltung der Zollkontingente für Rohrrohzucker zur Raffination mit Ursprung in den am wenigsten entwickelten Ländern für die Wirtschaftsjahre 2002/03 bis 2005/06 (ABl. L 200 vom 30.7.2002, S. 14).

(16)  Verordnung (EG) Nr. 1401/2002 der Kommission vom 31. Juli 2002 zur Festlegung der Vorschriften für die Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten für Reis mit Ursprung in den am wenigsten entwickelten Ländern für die Wirtschaftsjahre 2002/03 bis 2008/09 (ABl. L 203 vom 1.8.2002, S. 42).


ANHANG I

Liste der Länder (1) und Gebiete, für die das allgemeine Präferenzschema der Gemeinschaft gilt

Spalte A

:

Ländercode gemäß dem Verzeichnis der Länder und Gebiete für die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft

Spalte B

:

Ländername

Spalte C

:

Abschnitte, für die die Zollpräferenzen im Falle des betreffenden begünstigten Landes aufgehoben wurden (Artikel 14)

Spalte D

:

Länder, für die die Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder gilt (Artikel 12)

Spalte E

:

Länder, für die die als Anreiz konzipierte Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolles Regieren gilt (Artikel 8)


A

B

C

D

E

AE

Vereinigte Arabische Emirate

 

 

 

AF

Afghanistan

 

X

 

AG

Antigua und Barbuda

 

 

 

AI

Anguilla

 

 

 

AM

Armenien

 

 

 

AN

Niederländische Antillen

 

 

 

AO

Angola

 

X

 

AQ

Antarktis

 

 

 

AR

Argentinien

 

 

 

AS

Amerikanisch-Samoa

 

 

 

AW

Aruba

 

 

 

AZ

Aserbaidschan

 

 

 

BB

Barbados

 

 

 

BD

Bangladesch

 

X

 

BF

Burkina Faso

 

X

 

BH

Bahrain

 

 

 

BI

Burundi

 

X

 

BJ

Benin

 

X

 

BM

Bermuda

 

 

 

BN

Brunei Darussalam

 

 

 

BO

Bolivien

 

 

X

BR

Brasilien

A-IV Waren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe.

 

 

A-IX Holz und Holzwaren; Holzkohle; Kork und Korkwaren; Flechtwaren; Korbmacherwaren.

BS

Bahamas

 

 

 

BT

Bhutan

 

X

 

BV

Bouvetinsel

 

 

 

BW

Botsuana

 

 

 

BY

Belarus

 

 

 

BZ

Belize

 

 

 

CC

Kokosinseln

 

 

 

CD

Kongo, Demokratische Republik

 

X

 

CF

Zentralafrikanische Republik

 

X

 

CG

Kongo

 

 

 

CI

Côte d'Ivoire

 

 

 

CK

Cookinseln

 

 

 

CL

Chile

 

 

 

CM

Kamerun

 

 

 

CN

Volksrepublik China

A-VI Erzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien.

 

 

A-VII Kunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus.

A-VIII Häute, Felle, Leder, Pelzfelle und Waren daraus; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen.

A-IX Holz und Holzwaren; Holzkohle; Kork und Korkwaren; Flechtwaren; Korbmacherwaren.

A-X Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung; Papier, Pappe und Waren daraus.

A-XI Buchstabe a Spinnstoffe und A-XI Buchstabe b Waren daraus.

A-XII Schuhe, Kopfbedeckungen, Regen- und Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon; zugerichtete Federn und Waren aus Federn; Waren aus Menschenhaaren.

A-XIII Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen; keramische Waren; Glas und Glaswaren.

A-XIV Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen.

A-XV Unedle Metalle und Waren daraus.

A-XVI Maschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- der Tonwiedergabegeräte, Fernseh-Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte oder Fernseh-Bild- und Tonwiedergabegeräte, Teile und Zubehör für diese Geräte.

A-XVII Beförderungsmittel.

A-XVIII Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- und Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Uhrmacherwaren; Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte.

A-XX Verschiedene Waren.

CO

Kolumbien

 

 

X

CR

Costa Rica

 

 

X

CU

Kuba

 

 

 

CV

Kap Verde

 

X

 

CX

Weihnachtsinsel

 

 

 

DJ

Dschibuti

 

X

 

DM

Dominica

 

 

 

DO

Dominikanische Republik

 

 

 

DZ

Algerien

A-V Mineralische Stoffe.

 

 

EC

Ecuador

 

 

X

EG

Ägypten

 

 

 

ER

Eritrea

 

X

 

ET

Äthiopien

 

X

 

FJ

Fidschi

 

 

 

FK

Falklandinseln

 

 

 

FM

Föderierte Staaten von Mikronesien

 

 

 

GA

Gabun

 

 

 

GD

Grenada

 

 

 

GE

Georgien

 

 

X

GH

Ghana

 

 

 

GI

Gibraltar

 

 

 

GL

Grönland

 

 

 

GM

Gambia

 

X

 

GN

Guinea

 

X

 

GQ

Äquatorialguinea

 

X

 

GS

Südgeorgien und Südliche Sandwichinseln

 

 

 

GT

Guatemala

 

 

X

GU

Guam

 

 

 

GW

Guinea-Bissau

 

X

 

GY

Guyana

 

 

 

HM

Heard und McDonaldinseln

 

 

 

HN

Honduras

 

 

X

HT

Haiti

 

X

 

ID

Indonesien

A-III Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs.

 

 

A-IX Holz und Holzwaren; Holzkohle; Kork und Korkwaren; Flechtwaren und Korbmacherwaren.

IN

Indien

A-XI Buchstabe a Spinnstoffe

A-XIV Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen.

 

 

IO

Britisches Territorium im Indischen Ozean

 

 

 

IQ

Irak

 

 

 

IR

Iran

 

 

 

JM

Jamaika

 

 

 

JO

Jordanien

 

 

 

KE

Kenia

 

 

 

KG

Kirgisistan

 

 

 

KH

Kambodscha

 

X

 

KI

Kiribati

 

X

 

KM

Komoren

 

X

 

KN

St Kitts und Nevis

 

 

 

KW

Kuweit

 

 

 

KY

Kaimaninseln

 

 

 

KZ

Kasachstan

 

 

 

LA

Laos

 

X

 

LB

Libanon

 

 

 

LC

St. Lucia

 

 

 

LK

Sri Lanka

 

 

X

LR

Liberia

 

X

 

LS

Lesotho

 

X

 

LY

Libyen

 

 

 

MA

Marokko

 

 

 

MD

Moldau

 

 

 

MG

Madagaskar

 

X

 

MH

Marshallinseln

 

 

 

ML

Mali

 

X

 

MM

Myanmar

 

X

 

MN

Mongolei

 

 

X

MO

Macau

 

 

 

MP

Nördliche Marianen

 

 

 

MR

Mauretanien

 

X

 

MS

Montserrat

 

 

 

MU

Mauritius

 

 

 

MV

Malediven

 

X

 

MW

Malawi

 

X

 

MX

Mexiko

 

 

 

MY

Malaysia

A-III Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs.

 

 

MZ

Mosambik

 

X

 

NA

Namibia

 

 

 

NC

Neukaledonien

 

 

 

NE

Niger

 

X

 

NF

Norfolkinsel

 

 

 

NG

Nigeria

 

 

 

NI

Nicaragua

 

 

X

NP

Nepal

 

X

 

NR

Nauru

 

 

 

NU

Niue

 

 

 

OM

Oman

 

 

 

PA

Panama

 

 

X

PE

Peru

 

 

X

PF

Französisch-Polynesien

 

 

 

PG

Papua-Neuguinea

 

 

 

PH

Philippinen

 

 

 

PK

Pakistan

 

 

 

PM

St. Pierre und Miquelon

 

 

 

PN

Pitcairninseln

 

 

 

PW

Palau

 

 

 

PY

Paraguay

 

 

 

QA

Katar

 

 

 

RU

Russische Föderation

A-VI Erzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien.

A-X Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung; Papier, Pappe und Waren daraus.

A-XV Unedle Metalle und Waren daraus.

 

 

RW

Ruanda

 

X

 

SA

Saudi-Arabien

 

 

 

SB

Salomonen

 

X

 

SC

Seychellen

 

 

 

SD

Sudan

 

X

 

SH

St. Helena und zugehörige Gebiete

 

 

 

SL

Sierra Leone

 

X

 

SN

Senegal

 

X

 

SO

Somalia

 

X

 

SR

Surinam

 

 

 

ST

São Tomé und Principe

 

X

 

SV

El Salvador

 

 

X

SY

Arabische Republik Syrien

 

 

 

SZ

Swasiland

 

 

 

TC

Turks- und Caicosinseln

 

 

 

TD

Tschad

 

X

 

TF

Französische Gebiete im südlichen Indischen Ozean

 

 

 

TG

Togo

 

X

 

TH

Thailand

A-XIV Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen.

 

 

A-XVII Beförderungsmittel.

TJ

Tadschikistan

 

 

 

TK

Tokelau

 

 

 

TL

Timor-Leste

 

X

 

TM

Turkmenistan

 

 

 

TN

Tunesien

 

 

 

TO

Tonga

 

 

 

TT

Trinidad und Tobago

 

 

 

TV

Tuvalu

 

X

 

TZ

Tansania

 

X

 

UA

Ukraine

 

 

 

UG

Uganda

 

X

 

UM

Kleinere amerikanische Überseeinseln

 

 

 

UY

Uruguay

 

 

 

UZ

Usbekistan

 

 

 

VC

St. Vincent und die Grenadinen

 

 

 

VE

Venezuela

 

 

X

VG

Britische Jungferninseln

 

 

 

VI

Amerikanische Jungferninseln

 

 

 

VN

Vietnam

 

 

 

VU

Vanuatu

 

X

 

WF

Wallis und Futuna

 

 

 

WS

Samoa

 

X

 

YE

Jemen

 

X

 

YT

Mayotte

 

 

 

ZA

Südafrika

A-XVII Beförderungsmittel.

 

 

ZM

Sambia

 

X

 

ZW

Simbabwe

 

 

 


(1)  In der Liste können Länder enthalten sein, die vorübergehend von dem APS der EU ausgeschlossen wurden, oder die die Anforderungen der Verwaltungszusammenarbeit nicht erfüllt haben, was eine Voraussetzung dafür ist, dass den Waren Zollpräferenzen gewährt werden können. Die Kommission oder die zuständigen Behörden des betreffenden Landes können eine aktualisierte Liste zur Verfügung stellen.


ANHANG II

Liste der Waren, für die die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Regelungen gelten

Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur dient die Warenbezeichnung nur als Anhaltspunkt, da für die Gewährung der Zollpräferenzen die KN-Codes maßgeblich sind. Bei KN-Codes mit dem Präfix „ex“ ist sowohl der KN-Code als auch die entsprechende Warenbezeichnung für die Gewährung der Zollpräferenzen maßgeblich. Die Aufnahme von mit einem Sternchen gekennzeichneten Waren unterliegt den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen niedergelegten Bedingungen.

Die Spalte „empfindlich/ nicht empfindlich“ umfasst die Waren, für die die allgemeine Regelung (Artikel 7) und die als Anreiz konzipierte Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung (Artikel 8) gelten. Diese Waren sind entweder mit der Angabe NE (nicht empfindlich im Sinne des Artikels 7 Absatz 1) oder E (empfindlich im Sinne des Artikels 7 Absatz 2) versehen. Der Einfachheit halber werden die Waren in Gruppen aufgeführt. Diese können auch Waren umfassen, für die die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs aufgehoben oder ausgesetzt wurden.

KN-Code

Warenbezeichnung

empfindlich/nicht empfindlich

0101 10 90

Esel, lebend und andere

E

 

Pferde, lebend, andere als reinrassige Zuchttiere

 

0101 90 19

andere als zum Schlachten

E

0101 90 30

Esel, lebend

E

0101 90 90

Maultiere und Maulesel, lebend

E

0104 20 10

Reinrassige Zuchtziegen, lebend *

E

0106 19 10

Hauskaninchen, lebend

E

0106 39 10

Tauben, lebend

E

0205 00

Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren

E

0206 80 91

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch oder gekühlt, nicht zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen bestimmt

E

0206 90 91

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, gefroren, nicht zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen bestimmt, gefroren

E

 

Lebern, gefroren:

 

0207 14 91

Von Hühnern

E

0207 27 91

Von Truthühnern

E

0207 36 89

Von Enten, Gänsen oder Perlhühnern

E

0208

Anderes Fleisch und andere genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, frisch, gekühlt oder gefroren (1):

E

0208 10

Von Kaninchen oder Hasen

E

0208 20 00

Froschschenkel

NE

0208 30 00

Von Primaten

E

0208 40 00

Von Walen, Delphinen und Tümmlern (Säugetiere der Ordnung Cetacea); von Rundschwanzseekühen (Manatis) und Gabelschwanzseekühen (Dugongs) (Säugetiere der Ordnung Sirenia)

E

0208 50

Von Reptilien (einschließlich Schlangen und Schildkröten)

E

ex 0208 90

Andere, ausgenommen Waren der Unterposition 0208 90 55

E

 

Fleisch, anderes als von Schweinen und Rindern, einschließlich genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen:

 

0210 99 10

von Pferden, gesalzen, in Salzlake oder getrocknet

E

0210 99 59

Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, andere als Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch

E

0210 99 60

Schlachtnebenerzeugnisse von Schafen oder Ziegen

E

0210 99 80

Andere Schlachtnebenerzeugnisse als Geflügellebern

E

ex Kapitel 3 (2)

FISCHE UND KREBSTIERE, WEICHTIERE UND ANDERE WIRBELLOSE WASSERTIERE, ausgenommen Waren der Unterposition 0301 10 90

E

0301 10 90

Seefische

NE

0403 10 51

Jogurt, aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao

E

0403 10 53

E

0403 10 59

E

0403 10 91

E

0403 10 93

E

0403 10 99

E

0403 90 71

Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm; Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), aromatisiert, auch mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao

E

0403 90 73

E

0403 90 79

E

0403 90 91

E

0403 90 93

E

0403 90 99

E

ex 0405 20

Milchstreichfette, ausgenommen Waren der Unterposition 0405 20 90

E

0407 00 90

Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht, andere als von Hausgeflügel

E

0409 00 00

Natürlicher Honig (1)

E

0410 00 00

Genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen

E

Kapitel 5

WAREN TIERISCHEN URSPRUNGS, ANDERWEIT WEDER GENANNT NOCH INBEGRIFFEN

E

ex Kapitel 6

LEBENDE PFLANZEN UND WAREN DES BLUMENHANDELS, ausgenommen Waren der Unterposition 0604 91 40

E

0604 91 40

Zweige von Nadelgehölzen

NE

0701

Kartoffeln, frisch oder gekühlt

E

0703 10

Speisezwiebeln und Schalotten, frisch oder gekühlt

E

0703 90 00

Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt

E

0704

Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare Kohlarten der Gattung Brassica, frisch oder gekühlt

E

0705

Salate (Lactuca sativa) und Chicorée (Cichorium-Arten), frisch oder gekühlt

E

0706

Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, Rote Rüben, Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche genießbare Wurzeln, frisch oder gekühlt

E

ex 0707 00 05

Gurken, frisch oder gekühlt, vom 16. Mai bis 31. Oktober

E

0708

Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt

E

 

Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt:

 

ex 0709 10 00

Artischocken, vom 1. Juli bis 31. Oktober

E

0709 20 00

Spargel

E

0709 30 00

Auberginen

E

0709 40 00

Sellerie, ausgenommen Knollensellerie

E

0709 51 00

Pilze

E

0709 59

E

0709 60 10

Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack

E

0709 60 99

Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta, ausgenommen Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack

E

0709 70 00

Gartenspinat, Neuseelandspinat und Gartenmelde

E

0709 90 10

Salate (ausgenommen solche der Art Lactuca sativa sowie Chicorée (Cichorium-Arten))

E

0709 90 20

Mangold und Karde

E

0709 90 31

Oliven zu anderen Zwecken als zur Ölgewinnung bestimmt *

E

0709 90 40

Kapern

E

0709 90 50

Fenchel

E

0709 90 70

Zucchini (Courgettes)

E

0709 90 90

Andere

E

ex 0710

Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren (3)

E

ex 0711

Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet; ausgenommen Waren der Unterposition 0711 20 90

E

ex 0712

Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet, ausgenommen Oliven und Waren der Unterposition 0712 90 19

E

0713

Getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert

E

0714 20 10

Süßkartoffeln, frisch, ganz, zum menschlichen Verzehr *

NE

0714 20 90

Süßkartoffeln, andere als frisch, ganz, zum menschlichen Verzehr

E

0714 90 90

Topinambur und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin, Mark des Sagobaums

NE

 

Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet:

 

0802 11 90

Mandeln, andere als bittere, in der Schale

E

0802 12 90

Mandeln, andere als bittere, ohne Schale

E

0802 21 00

0802 22 00

Haselnüsse (Corylus-Arten), in der Schale oder ohne Schale

E

0802 31 00

Walnüsse in der Schale

E

0802 32 00

Walnüsse ohne Schale

E

0802 40 00

Esskastanien (Castanea-Arten)

E

0802 50 00

Pistazien

NE

0802 90 50

Pinienkerne

NE

0802 90 60

Macadamia-Nüsse

NE

0802 90 85

Andere

NE

0803 00 11

Mehlbananen, frisch

E

0803 00 90

Bananen, einschl. Mehlbananen, getrocknet

E

0804 10 00

Datteln, frisch oder getrocknet

E

0804 20

Feigen, frisch oder getrocknet

E

0804 30 00

Ananas, frisch oder getrocknet

E

0804 40 00

Avocadofrüchte, frisch oder getrocknet

E

 

Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet

 

ex 0805 20

Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas); Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten: vom 1. März bis 31. Oktober

E

0805 40 00

Pampelmusen und Grapefruit;

NE

0805 50 90

Limetten (Citrus aurantifolia, Citrus latifolia)

E

0805 90 00

Andere

E

ex 0806 10 10

Tafeltrauben, frisch, vom 1. Januar bis 20. Juli und vom 21. November bis 31. Dezember, andere als der Sorte „Empereur“ (Vitis vinifera c.v.), vom 1. bis 31. Dezember

E

0806 10 90

Andere Weintrauben, frisch

E

ex 0806 20

Weintrauben, getrocknet, ausgenommen Waren der Unterposition ex 0806 20 30 getrocknete Sultaninen in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2 kg oder weniger

E

0807 11 00

Wassermelonen, frisch

E

0807 19 00

Andere Melonen, frisch

E

0808 10 10

Mostäpfel, frisch, lose geschüttet ohne Zwischenlagen, vom 16. September bis 15. Dezember

E

0808 20 10

Mostbirnen, frisch, lose geschüttet ohne Zwischenlagen, vom 1. August bis 31. Dezember

E

ex 0808 20 50

Andere Birnen, frisch, vom 1. Mai bis zum 30. Juni

E

0808 20 90

Quitten, frisch

E

ex 0809 10 00

Aprikosen/Marillen, vom 1. Januar bis 31. Mai und vom 1. August bis 31. Dezember

E

0809 20 05

Sauerkirschen/Weichseln (Prunus cerasus), frisch

E

ex 0809 20 95

Kirschen, andere als Sauerkirschen/Weichseln (Prunus cerasus), frisch, vom 1. Januar bis 20. Mai und vom 11. August bis 31. Dezember

E

ex 0809 30

Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen, vom 1. Januar bis 10. Juni und vom 1. Oktober bis 31. Dezember

E

ex 0809 40 05

Pflaumen, vom 1. Januar bis 10. Juni und vom 1. Oktober bis 31. Dezember

E

0809 40 90

Schlehen

E

 

Andere Früchte, frisch:

 

ex 0810 10 00

Erdbeeren, vom 1. Januar bis 30. April und vom 1. August bis 31. Dezember

E

0810 20

Himbeeren, Heidelbeeren, Maulbeeren und Loganbeeren

E

0810 30

Schwarze, weiße oder rote Johannisbeeren und Stachelbeeren

E

0810 40 30

Heidelbeeren der Art Vaccinium myrtillus

E

0810 40 50

Früchte der Arten Vaccinium macrocarpon und Vaccinium corymbosum

E

0810 40 90

Andere Früchte der Gattung Vaccinium

E

0810 50 00

Kiwifrüchte

E

0810 60 00

Durian

E

0810 90 95

Andere

E

0811

Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: (4)

E

ex 0812

Früchte und Nüsse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet, ausgenommen Waren der Unterposition 0812 90 30

E

0812 90 30

Papaya-Früchte

NE

 

Früchte (ausgenommen solche der Positionen 0801 bis 0806), getrocknet; Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten dieses Kapitels:

 

0813 10 00

Aprikosen/Marillen

E

0813 20 00

Pflaumen

E

0813 30 00

Äpfel

E

0813 40 10

Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen

E

0813 40 30

Birnen, getrocknet

E

0813 40 50

Papaya-Früchte, getrocknet

NE

0813 40 95

Andere, getrocknet

NE

 

Mischungen von getrockneten Früchten, anderen als solchen der Positionen 0801 bis 0806:

 

0813 50 12

Von Papaya-Früchten, Tamarinden, Kaschu-Äpfeln, Litschis, Jackfrüchten, Sapotpflaumen, Passionsfrüchten, Karambolen und Pitahayas

E

0813 50 15

Andere

E

0813 50 19

mit Pflaumen

E

 

Mischungen ausschließlich von Schalenfrüchten der Positionen 0801 und 0802:

 

0813 50 31

Von tropischen Nüssen

E

0813 50 39

Andere

E

0813 50 91

Andere Mischungen, ohne Feigen oder Pflaumen

E

0813 50 99

Andere

E

0814 00 00

Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen (einschließlich Wassermelonen), frisch, gefroren, getrocknet oder zum vorläufigen Haltbarmachen in Salzlake oder in Wasser mit einem Zusatz von anderen Stoffen eingelegt

NE

0901 12 00

Kaffee, nicht geröstet, entkoffeiniert

E

0901 21 00

Kaffee, geröstet, nicht entkoffeiniert

E

0901 22 00

Kaffee, geröstet, entkoffeiniert

E

0901 90 90

Kaffeemittel mit Kaffeegehalt

E

0902 10 00

Grüner Tee (nicht fermentiert) in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 3 kg oder weniger

NE

0904 12 00

Pfeffer der Gattung „Piper“, gemahlen oder sonst zerkleinert

NE

0904 20 10

Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack, getrocknet, weder gemahlen noch sonst zerkleinert

E

0904 20 90

Gemahlen oder sonst zerkleinert

NE

0905 00 00

Vanille

E

0907 00 00

Gewürznelken, Mutternelken und Nelkenstiele

E

0910 20 90

Safran, gemahlen oder sonst zerkleinert

NE

0910 40

Thymian; Lorbeerblätter

E

0910 91 90

Mischungen von Gewürzen, gemahlen oder sonst zerkleinert

E

0910 99 99

andere Gewürze, gemahlen oder sonst zerkleinert, andere als Mischungen

E

ex 1008 90 90

Reismelde (Quinoa)

E

1105

Mehl, Grieß, Pulver, Flocken, Granulat und Pellets von Kartoffeln

E

 

Mehl, Grieß und Pulver

 

1106 10 00

Von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 0713

E

1106 30

Von Erzeugnissen des Kapitels 8

E

1108 20 00

Inulin

E

ex Kapitel 12

ÖLSAMEN UND ÖLHALTIGE FRÜCHTE; VERSCHIEDENE SAMEN UND FRÜCHTE; PFLANZEN ZUM GEWERBE- ODER HEILGEBRAUCH; STROH UND FUTTER, ausgenommen Erzeugnisse der Unterpositionen 1209 21 00, 1209 23 80, 1209 29 50, 1209 29 80, 1209 30 00, ex 1209 91, 1209 99 91, 1210, 1211 90 30, 1212 91 und 1212 99 20

E

1209

Samen, Früchte und Sporen, zur Aussaat:

 

1209 21 00

Samen von Luzernen

NE

1209 23 80

Samen von Schwingel, andere

NE

1209 29 50

Samen von Lupinen

NE

1209 29 80

Andere

NE

1209 30 00

Samen von krautartigen Pflanzen, die hauptsächlich wegen der Blüten dieser Pflanzen gezogen werden

NE

ex 1209 91

Samen von Gemüsen ausgenommen solche der Position 1209 91 30

NE

1209 99 91

Samen von Pflanzen, die hauptsächlich wegen der Blüten dieser Pflanzen gezogen werden, ausgenommen solche der Unterposition 1209 30

NE

1210

Hopfen (Blütenzapfen), frisch oder getrocknet, auch gemahlen, sonst zerkleinert oder in Form von Pellets; Lupulin (1)

E

1211 90 30

Tonkabohnen, frisch oder getrocknet, auch in Stücken, als Pulver oder sonst zerkleinert

NE

ex Kapitel 13

SCHELLACK; GUMMEN, HARZE UND ANDERE PFLANZENSÄFTE UND PFLANZENAUSZÜGE, ausgenommen Erzeugnisse der Unterposition 1302 12 00

E

1302 12 00

Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge von Süßholzwurzeln

NE

1501 00 90

Geflügelfett, anderes als das der Positionen 0209 oder 1503

E

1502 00 90

Anderes Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen

E

1503 00 19

Schmalzstearin und Oleostearin, andere als zu industriellen Zwecken

E

1503 00 90

Andere

E

1504

Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

E

1505 00 10

Wollfett, roh

E

1507

Sojaöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

E

1508

Erdnussöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

E

1511 10 90

Rohes Öl, anderes als zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

E

1511 90

Andere

E

1512

Sonnenblumenöl, Safloröl und Baumwollsamenöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

E

1513

Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl und Babassuöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

E

1514

Rüböl (Raps- und Rübsenöl) und Senföl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

E

1515

Andere pflanzliche Fette und fette Öle (einschließlich Jojobaöl) sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

E

ex 1516

Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet, ausgenommen Waren der Unterposition 1516 20 10

E

1516 20 10

Hydriertes Rizinusöl (sog. Opalwachs)

NE

1517

Margarine, genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516

E

1518 00

Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516; ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, anderweit weder genannt noch inbegriffen

E

1521 90 99

Bienenwachs und andere Insektenwachse, andere als roh

E

1522 00 10

Degras

E

1522 00 91

Öldrass und Soapstock

E

1601 00 10

Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage von Lebern

E

 

Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht:

 

1602 20 11

Gänse- oder Entenleber

E

1602 20 19

E

 

Von Schweinen:

 

1602 41 90

Schinken und Teile davon, von anderen Schweinen als Hausschweinen

E

1602 42 90

Schultern und Teile davon, von anderen Schweinen als Hausschweinen

E

1602 49 90

Andere, einschließlich Mischungen, andere als von Hausschweinen

E

1602 50 31

Von Rindern (1)

E

1602 50 39

E

1602 50 80

E

 

Andere, ausgenommen Zubereitungen aus Blut aller Tierarten:

 

1602 90 31

Von Wild oder Kaninchen

E

1602 90 41

Von Rentieren

E

1602 90 69

Andere

E

1602 90 72

E

1602 90 74

E

1602 90 76

E

1602 90 78

E

1602 90 98

E

1603 00 10

Extrakte und Säfte von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

E

1604

Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen

E

1605

Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht

E

1702 50 00

Chemisch reine Fructose

E

1702 90 10

Chemisch reine Maltose

E

1704 (5)

Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade)

E

Kapitel 18

KAKAO UND ZUBEREITUNGEN AUS KAKAO

E

ex Kapitel 19

ZUBEREITUNGEN AUS GETREIDE, MEHL, STÄRKE ODER MILCH; BACKWAREN, ausgenommen Erzeugnisse der Unterpositionen 1901 20 00 und 1901 90 91

E

1901 20 00

Mischungen und Teig, zum Herstellen von Backwaren der Position 1905

NE

1901 90 91

Kein Milchfett, keine Saccharose, Isoglucose, Glucose oder Stärke enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose (einschließlich Invertzucker) oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend, ausgenommen Lebensmittelzubereitungen in Pulverform aus Waren der Positionen 0401 bis 0404 enthaltend

NE

ex Kapitel 20

ZUBEREITUNGEN VON GEMÜSE, FRÜCHTEN, NÜSSEN ODER ANDEREN PFLANZENTEILEN, ausgenommen Waren der KN-Codes 2002, 2005 80 00, 2008 20 19, 2008 20 39, ex 2008 40 und ex 2008 70

E

2002

Tomaten, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht (1)

E

2005 80 00

Zuckermais (1)

E

ex 2008 40

Birnen, zubereitet oder haltbar gemacht (1) (ausgenommen 2008 40 11, 2008 40 21, 2008 40 29 und 2008 40 39, für die die Fußnote nicht gilt)

E

ex 2008 70

Pfirsiche, zubereitet oder haltbar gemacht (1) (ausgenommen 2008 70 11, 2008 70 31, 2008 70 39 und 2008 70 59, für die die Fußnote nicht gilt)

E

2008 20 19

Ananas mit Zusatz von Alkohol

NE

2008 20 39

NE

ex Kapitel 21

VERSCHIEDENE LEBENSMITTELZUBEREITUNGEN, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2101 20, 2102 20 19, 2106 10, 2106 90 30, 2106 90 51, 2106 90 55 und 2106 90 59

E

2101 20

Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee oder Mate

NE

2102 20 19

andere Hefen, nicht lebend

NE

ex Kapitel 22

GETRÄNKE, ALKOHOLHALTIGE FLÜSSIGKEITEN UND ESSIG, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2204 10 11 bis 2204 30 10, 2207 und 2208 40

E

2207

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt (1)

E

2302 50 00

Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide oder Hülsenfrüchten

E

2307 00 19

Anderer Weintrub/Weingeläger

E

 

Pflanzliche Stoffe und pflanzliche Abfälle, pflanzliche Rückstände und pflanzliche Nebenerzeugnisse der zur Fütterung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

2308 00 19

Anderer Traubentrester

E

2308 00 90

Andere

NE

2309 10 90

Hunde- und Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, andere als Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup der Unterpositionen 1702 30 51 bis 1702 30 99, 1702 40 90, 1702 90 50 und 2106 90 55 oder Milcherzeugnisse enthaltend

E

 

Andere Zubereitungen der zur Fütterung verwendeten Art:

 

2309 90 10

Solubles von Fischen oder Meeressäugetieren

NE

2309 90 91

Ausgelaugte Rübenschnitzel, melassiert

E

2309 90 95

Andere

E

2309 90 97

E

Kapitel 24

TABAK UND VERARBEITETE TABAKERSATZSTOFFE

E

2519 90 10

Magnesiumoxid, ausgenommen gebranntes natürliches Magnesiumcarbonat

NE

2522

Luftkalk, auch gelöscht, und hydraulischer Kalk, ausgenommen reines Calciumoxid und Calciumhydroxid der Position 2825

NE

2523

Hydraulischer Kalk Zement (einschließlich Zementklinker), auch gefärbt

NE

Kapitel 27

MINERALISCHE BRENNSTOFFE, MINERALÖLE UND ERZEUGNISSE IHRER DESTILLATION; BITUMINÖSE STOFFE; MINERALWACHSE

NE

2801

Fluor, Chlor, Brom und Iod

NE

2802 00 00

Sublimierter oder gefällter Schwefel; kolloider Schwefel

NE

ex 2804

Wasserstoff, Edelgase und andere Nichtmetalle, ausgenommen Waren der Unterposition 2804 69 00

NE

2806

Chlorwasserstoff (Salzsäure); Chloroschwefelsäure

NE

2807

Schwefelsäure; Oleum:

NE

2808 00 00

Salpetersäure; Nitriersäuren

NE

2809

Diphosphorpentaoxid; Phosphorsäure; Polyphosphorsäuren, auch chemisch nicht einheitlich

NE

2810 00 90

Boroxidem; Borsäuren, ausgenommen Dibortrioxid

NE

2811

Andere anorganische Säuren und andere anorganische Sauerstoffverbindungen der Nichtmetalle

NE

2812

Halogenide und Halogenoxide der Nichtmetalle

NE

2813

Sulfide der Nichtmetalle; handelsübliches Phosphortrisulfid

NE

2814

Ammoniak, wasserfrei oder in wässriger Lösung

E

2815

Natriumhydroxid (Ätznatron); Kaliumhydroxid (Ätzkali); Peroxide des Natriums oder des Kaliums

E

2816

Magnesiumhydroxid und -peroxid; Oxide, Hydroxide und Peroxide des Strontiums oder des Bariums

NE

2817 00 00

Zinkoxid; Zinkperoxid

E

2818 10

Künstlicher Korund, auch chemisch nicht einheitlich

E

2819

Chromoxide und -hydroxide

E

2820

Manganoxide

E

2821

Eisenoxide und -hydroxide; Farberden mit einem Gehalt an gebundenem Eisen von 70 GHT oder mehr, berechnet als Fe2O3

NE

2822 00 00

Cobaltoxide und -hydroxide; handelsübliche Cobaltoxide

NE

2823 00 00

Titanoxide

E

2824

Bleioxide; Mennige und Orangemennige

NE

ex 2825

Hydrazin und Hydroxylamin und ihre anorganischen Salze; andere anorganische Basen; andere Metalloxide, -hydroxide und -peroxide, ausgenommen Erzeugnisse der Unterpositionen 2825 10 00 und 2825 80 00

NE

2825 10 00

Hydrazin und Hydroxylamin und ihre anorganischen Salze

E

2825 80 00

Antimonoxide

E

2826

Fluoride; Fluorosilicate, Fluoroaluminate und andere komplexe Fluorosalze

NE

ex 2827

Chloride, Chloridoxide und Chloridhydroxide; Bromide und Bromidoxide; Iodide und Iodidoxide, ausgenommen Erzeugnisse der Unterpositionen 2827 10 00 und 2827 32 00

NE

2827 10 00

Ammoniumchlorid:

E

2827 32 00

Chloride des Aluminiums

E

2828

Hypochlorite; handelsübliches Calciumhypochlorit; Chlorite; Hypobromite

NE

2829

Chlorate und Perchlorate; Bromate und Perbromate; Iodate und Periodate

NE

ex 2830

Sulfide; Polysulfide, ausgenommen Waren der Unterposition 2830 10 00

NE

2830 10 00

Natriumsulfide

E

2831

Dithionite und Sulfoxylate

NE

2832

Sulfite; Thiosulfate

NE

2833

Sulfate; Alaune; Peroxosulfate (Persulfate)

NE

ex 2834

Nitrite; Nitrate, ausgenommen Waren der Unterposition 2834 10 00

NE

2834 10 00

Nitrite

E

2835

Phosphinate (Hypophosphite), Phosphonate (Phosphite) und Phosphate; Polyphosphate, auch nicht chemisch einheitlich

E

ex 2836

Carbonate; Peroxocarbonate (Percarbonate); handelsübliches Ammoniumcarbonat, Ammoniumcarbamat enthaltend, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2836 20 00, 2836 40 00 und 2836 60 00

NE

2836 20 00

Dinatriumcarbonat

E

2836 40 00

Kaliumcarbonate

E

2836 60 00

Bariumcarbonat

E

2837

Cyanide, Cyanidoxide und komplexe Cyanide

NE

2838 00 00

Fulminate, Cyanate und Thiocyanate

NE

2839

Silicate; handelsübliche Silicate der Alkalimetalle

NE

2840

Borate; Peroxoborate (Perborate)

NE

ex 2841

Salze der Säuren der Metalloxide oder Metallperoxide, ausgenommen Waren der Unterposition 2841 61 00

NE

2841 61 00

Kaliumpermanganate

E

2842

Andere Salze der anorganischen Säuren oder Peroxosäuren (einschließlich Aluminosilicate, auch chemisch nicht einheitlich), ausgenommen Azide

NE

2843

Edelmetalle in kolloidem Zustand; anorganische oder organische Verbindungen der Edelmetalle, auch chemisch nicht einheitlich; Edelmetallamalgame

NE

ex 2844 30 11

Andere als rohe Cermets, Bearbeitungsabfälle und Schrott von an U 235 abgereichertem Uran

NE

ex 2844 30 51

andere als rohe Cermets, Bearbeitungsabfälle und Schrott von Thorium

NE

2845 90 90

Andere als Deuterium und andere Deuteriumverbindungen; Wasserstoff und seine Verbindungen, mit Deuterium angereichert; Mischungen und Lösungen, die diese Erzeugnisse enthalten

NE

2846

Anorganische oder organische Verbindungen der Seltenerdmetalle, des Yttriums oder des Scandiums oder der Mischungen dieser Metalle

NE

2847 00 00

Wasserstoffperoxid, auch mit Harnstoff verfestigt

NE

2848 00 00

Phosphide, auch chemisch nicht einheitlich, ausgenommen Ferrophosphor

NE

ex 2849

Carbide, auch chemisch nicht einheitlich, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2849 20 00 und 2849 90 30

NE

2849 20 00

Carbide des Siliciums

E

2849 90 30

Carbide des Wolframs

E

ex 2850 00

Hydride, Nitride, Azide, Silicide und Boride, auch chemisch nicht einheitlich, ausgenommen Verbindungen, die zugleich Carbide der Position 2849 sind, ausgenommen Waren der Unterposition 2850 00 70

NE

2850 00 70

Silicide

E

2851 00

Andere anorganische Verbindungen (einschließlich destilliertes Wasser, Leitfähigkeitswasser oder Wasser von gleicher Reinheit); flüssige Luft (einschließlich von Edelgasen befreite flüssige Luft); Pressluft; Amalgame von anderen Metallen als Edelmetallen

NE

2903

Halogenderivate der Kohlenwasserstoffe

E

2904 10 00

Nur Sulfogruppen enthaltende Derivate, ihre Salze und ihre Ethylester

NE

2904 20 00

Nur Nitro- oder Nitrosogruppen enthaltende Derivate

E

2904 90

Andere Derivate

NE

ex 2905

Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2905 43 00, 2905 44 und 2905 45 00

E

2905 45 00

Glycerin

NE

2906

Cyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

NE

2907 11 00

Phenol (Hydroxybenzol) und seine Salze

NE

2907 12 00

Kresole und ihre Salze

NE

2907 13 00

Octylphenol, Nonylphenol und ihre Isomere; Salze dieser Erzeugnisse

NE

2907 14 00

Xylenole und ihre Salze

NE

2907 15 90

Naphthole und ihre Salze, ausgenommen 1-Naphthol

E

2907 19 00

Andere

NE

2907 21 00

Resorcin und seine Salze

NE

ex 2907 22 00

Hydrochinon

E

ex 2907 22 00

Andere

NE

2907 23 00

4,4′-Isopropylidendiphenol (Bisphenol A, Diphenylolpropan) und seine Salze

NE

2907 29 00

Andere

NE

2908

Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate der Phenole oder Phenolalkohole

NE

2909

Ether, Etheralkohole, Etherphenole, Etheralkoholphenole, Alkoholperoxide, Etherperoxide, Ketonperoxide (auch chemisch nicht einheitlich); ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

E

2910

Epoxide, Epoxyalkohole, Epoxyphenole und Epoxyether mit dreigliedrigem Ring; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

NE

2911 00 00

Acetale und Halbacetale, auch mit anderen Sauerstoff-Funktionen, und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

NE

ex 2912

Aldehyde, auch mit anderen Sauerstoff-Funktionen; cyclische Polymere der Aldehyde; Paraformaldehyd, ausgenommen Erzeugnisse der Unterposition 2912 41 00

NE

2912 41 00

Vanillin (4-Hydroxy-3-methoxybenzaldehyd)

E

2913 00 00

Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate der Erzeugnisse der Position 2912

NE

ex 2914

Ketone und Chinone, auch mit anderen Sauerstofffunktionen; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2914 11 00, 2914 21 00 und 2914 22 00

NE

2914 11 00

Aceton

E

2914 21 00

Campher

E

2914 22 00

Cyclohexanon und Methylcyclohexanone

E

2915

Gesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

E

ex 2916 11 00

Acrylsäure

E

ex 2916 11 00

Salze der Acrylsäure

NE

2916 12

Ester der Acrylsäure

E

2916 13 00

Methacrylsäure und ihre Salze

NE

2916 14

Ester der Methacrylsäure

E

2916 15 00

Ölsäure, Linolsäure oder Linolensäure, ihre Salze und Ester

NE

2916 19

Andere

NE

2916 20 00

Alicyclische einbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide, Peroxysäuren und ihre Derivate

NE

2916 31 00

Benzoesäure, ihre Salze und Ester

NE

2916 32

Benzoylperoxid und Benzoylchlorid

NE

2916 39 00

Andere

NE

ex 2917

Mehrbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate, ausgenommen Erzeugnisse der Unterpositionen 2917 11 00, 2917 12 10, 2917 14 00, 2917 32 00, 2917 35 00 und 2917 36 00

NE

2917 11 00

Oxalsäure, ihre Salze und Ester

E

2917 12 10

Adipinsäure und ihre Salze

E

2917 14 00

Maleinsäureanhydrid

E

2917 32 00

Dioctylorthophthalate

E

2917 35 00

Phthalsäureanhydrid

E

2917 36 00

Terephthalsäure und ihre Salze

E

ex 2918

Carbonsäuren mit zusätzlichen Sauerstoff-Funktionen und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate, ausgenommen Erzeugnisse der Unterpositionen 2918 14 00, 2918 15 00, 2918 21 00, 2918 22 00 und 2918 29 10

NE

2918 14 00

Citronensäure

E

2918 15 00

Salze und Ester der Citronensäure

E

2918 21 00

Salicylsäure und ihre Salze

E

2918 22 00

O-Acetylsalicylsäure, ihre Salze und Ester

E

2918 29 10

Sulfosalicylsäuren, Hydroxynaphthoesäuren, ihre Salze und Ester

E

2919 00

Ester der Phosphorsäuren und ihre Salze, einschließlich Lactophosphate; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

NE

2920

Ester der anderen anorganischen Säuren der Nichtmetalle (ausgenommen Halogenwasserstoffsäuren) und ihre Salze; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

NE

2921

Verbindungen mit Aminofunktion

E

2922

Amine mit Sauerstofffunktionen

E

2923

Quartäre Ammoniumsalze und -hydroxide; Lecithine und andere Phosphoaminolipoide, auch nicht chemisch einheitlich

NE

2924 19 00

Acyclische Amide (einschließlich acyclischer Carbamate) und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse (ausgenommen Meprobamat)

E

2924 21

Ureine und ihre Derivate, Salze dieser Erzeugnisse

E

2924 23 00

2-Acetamidobenzoesäure (N-Acetylanthranilsäure) und ihre Salze

NE

2924 29 30

Paracetamol (INN)

E

2924 29 95

Andere Verbindungen mit Carbonsäureamidfunktion

E

2925

Verbindungen mit Carbonsäureimidfunktion (einschließlich Saccharin und seine Salze) oder Verbindungen mit Iminfunktion

NE

ex 2926

Verbindungen mit Nitrilfunktion, ausgenommen Waren der Unterposition 2926 10 00

NE

2926 10 00

Acrylnitril

E

2927 00 00

Diazo-, Azo- oder Azoxyverbindungen

E

2928 00 90

andere organische Derivate des Hydrazins

NE

2929 10

Isocyanate

E

2929 90 00

Andere als Isocyanate

NE

2930 10 00

Organische Thioverbindungen

NE

2930 20 00

NE

2930 30 00

NE

2930 40 90

Organische Thioverbindungen

E

2930 90 13

E

2930 90 16

E

2930 90 20

E

2930 90 70

E

2931 00

Andere organisch-anorganische Verbindungen

NE

ex 2932

Heterocyclische Verbindungen, nur mit Sauerstoff als Heteroatom(e), ausgenommen Waren der Unterpositionen 2932 12 00, 2932 13 00 und 2932 21 00

NE

2932 12 00

2-Furaldehyd (Furfural)

E

2932 13 00

Furfurylalkohol und Tetrahydrofurfurylalkohol

E

2932 21 00

Cumarin, Methylcumarine und Ethylcumarine

E

ex 2933

Heterocyclische Verbindungen, nur mit Stickstoff als Heteroatom(e), ausgenommen Waren der Unterposition 2933 61 00

NE

2933 61 00

Melamin

E

2934

Nucleinsäuren und ihre Salze, auch chemisch nicht einheitlich; andere heterocyclische Verbindungen

NE

2935 00 90

Andere Sulfonamide

E

2938

Natürliche, auch synthetisch hergestellte Glykoside, ihre Salze, Ether, Ester und anderen Derivate

NE

ex 2940 00 00

Rhamnose, Raffinose und Mannose

NE

ex 2940 00 00

Chemisch reine Zucker, ausgenommen Saccharose, Lactose, Maltose, Glucose und Fructose (Lävulose); Zuckerether, Zuckeracetale und Zuckerester und ihre Salze, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2937, 2938 oder 2939, andere als Rahmnose, Raffinose und Mannose

E

2941 20 30

Dihydrostreptomycin, seine Salze, Ester und Hydrate

NE

2942 00 00

Andere organische Verbindungen

NE

3102

Mineralische oder chemische Stickstoffdüngemittel (1)

E

3103 10

Superphosphate

E

3105

Mineralische oder chemische Düngemittel, zwei oder drei der düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend; andere Düngemittel; Erzeugnisse dieses Kapitels in Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger

E

ex 3201 90 90

Pflanzliche Gerbstoffauszüge; Tannine und ihre Salze, Ether und Ester und andere Derivate ausgenommen Eukalyptustannate, Tanninderivate des Gambierstrauchs und der Myrobolanen und andere Tannate pflanzlichen Ursprungs

NE

3202

Synthetische organische Gerbstoffe; anorganische Gerbstoffe; Gerbstoffzubereitungen, auch natürliche Gerbstoffe enthaltend; Enzymzubereitungen zum Vorgerben

NE

3203 00 90

Tierische Farbstoffe und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe

NE

3204

Synthetische organische Farbmittel, auch chemisch einheitlich; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage synthetischer organischer Farbmittel; synthetische organische Erzeugnisse von der als fluoreszierende Aufheller oder als Luminophore verwendeten Art, auch chemisch einheitlich

E

3205 00 00

Farblacke; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage von Farblacken

NE

3206

Andere Farbmittel; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel, ausgenommen solche der Position 3203, 3204 oder 3205; anorganische Erzeugnisse von der als Luminophore verwendeten Art, auch chemisch einheitlich

E

3207

Zubereitete Pigmente, zubereitete Trübungsmittel und zubereitete Farben, Schmelzglasuren und andere verglasbare Massen, Engoben, flüssige Glanzmittel und ähnliche Zubereitungen von der in der Keramik-, Emaillier- oder Glasindustrie verwendeten Art; Glasfritte und anderes Glas in Form von Pulver, Granalien, Schuppen oder Flocken

NE

3208

Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von synthetischen Polymeren oder chemisch modifizierten natürlichen Polymeren, in einem nicht wässrigen Medium dispergiert oder gelöst; Lösungen im Sinne der Anmerkung 4 zu diesem Kapitel

NE

3209

Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von synthetischen Polymeren oder chemisch modifizierten natürlichen Polymeren, in einem wässrigen Medium dispergiert oder gelöst

NE

3210 00

Andere Anstrichfarben und Lacke; zubereitete Wasserpigmentfarben von der für die Lederzurichtung verwendeten Art

NE

3211 00 00

Zubereitete Sikkative

NE

3212

Pigmente, in nicht wässrigen Medien dispergiert, flüssig oder pastenförmig, von der zum Herstellen von Anstrichfarben verwendeten Art; Prägefolien; Färbemittel und andere Farbmittel, in Formen oder Packungen für den Einzelverkauf

NE

3213

Farben für Kunstmaler, für den Unterricht, für die Plakatmalerei, für Farbtönungen, zur Unterhaltung und ähnliche Farben, in Täfelchen, Tuben, Töpfchen, Fläschchen, Näpfchen oder ähnlichen Aufmachungen

NE

3214

Glaserkitt, Harzzement und andere Kitte; Spachtelmassen für Anstreicherarbeiten; nicht feuerfeste Spachtel- und Verputzmassen für Fassaden, Innenwände, Fußböden, Decken und dergleichen

NE

3215

Druckfarben, Tinte und Tusche zum Schreiben oder Zeichnen und andere Tinten und Tuschen, auch konzentriert oder in fester Form

NE

Kapitel 33

ÄTHERISCHE ÖLE UND RESINOIDE; ZUBEREITETE RIECH-, KÖRPERPFLEGE- ODER SCHÖNHEITSMITTEL

NE

Kapitel 34

SEIFEN, ORGANISCHE GRENZFLÄCHENAKTIVE STOFFE, ZUBEREITETE WASCHMITTEL, ZUBEREITETE SCHMIERMITTEL, KÜNSTLICHE WACHSE, ZUBEREITETE WACHSE, SCHUHCREME, SCHEUERPULVER UND DERGLEICHEN, KERZEN UND ÄHNLICHE ERZEUGNISSE, MODELLIERMASSEN, „DENTALWACHS“ UND ZUBEREITUNGEN FÜR ZAHNÄRZTLICHE ZWECKE AUF DER GRUNDLAGE VON GIPS

NE

3501

Casein, Caseinate und andere Caseinderivate; Caseinleime

E

3502 90 90

Albuminate und andere Albuminderivate

NE

3503 00

Gelatine (auch in quadratischen oder rechteckigen Blättern, auch an der Oberfläche bearbeitet oder gefärbt) und ihre Derivate; Hausenblase; andere Leime tierischen Ursprungs, ausgenommen Caseinleime der Position 3501

NE

3504 00 00

Peptone und ihre Derivate; andere Eiweißstoffe und ihre Derivate, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Hautpulver, auch chromiert

NE

3505 10 50

Veretherte Stärken und veresterte Stärken

NE

3506

Zubereitete Leime und andere zubereitete Klebstoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zur Verwendung als Klebstoff geeignete Erzeugnisse aller Art in Aufmachungen für den Einzelverkauf mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

NE

3507

Enzyme; zubereitete Enzyme, anderweit weder genannt noch inbegriffen

E

Kapitel 36

PULVER UND SPRENGSTOFFE; PYROTECHNISCHE ARTIKEL; ZÜNDHÖLZER; ZÜNDMETALL-LEGIERUNGEN; LEICHT ENTZÜNDLICHE STOFFE

NE

Kapitel 37

ERZEUGNISSE ZU FOTOGRAFISCHEN ODER KINEMATOGRAFISCHEN ZWECKEN

NE

3801

Künstlicher Grafit; kolloider oder halbkolloider Grafit; Zubereitungen auf der Grundlage von Grafit oder anderem Kohlenstoff, in Form von Pasten, Blöcken, Platten oder anderen Halbfertigerzeugnissen

NE

3802

Aktivkohle; aktivierte natürliche mineralische Stoffe; Tierisches Schwarz, auch ausgebraucht

E

3803 00 90

Tallöl, auch raffiniert, ausgenommen roh

NE

3804 00

Ablaugen aus der Zellstoffherstellung, auch konzentriert, entzuckert oder chemisch behandelt, einschließlich Ligninsulfonate, jedoch ausgenommen Tallöl der Position 3803

NE

3805

Balsamterpentinöl, Holzterpentinöl, Sulfatterpentinöl und andere terpenhaltige Öle aus der Destillation oder einer anderen Behandlung der Nadelhölzer; Dipenten, roh; Sulfitterpentinöl und anderes rohes para-Cymol; Pine-Oil, α-Terpineol als Hauptbestandteil enthaltend

NE

3806

Kolophonium und Harzsäuren, und deren Derivate; leichte und schwere Harzöle; durch Schmelzen modifizierte natürliche Harze (Schmelzharze)

NE

3807 00

Holzteere; Holzteeröle; Holzkreosot; Holzgeist; pflanzliches Pech; Brauerpech und ähnliche Zubereitungen auf der Grundlage von Kolofonium, Harzsäuren oder pflanzlichem Pech

NE

3808

Insektizide, Rodentizide, Fungizide, Herbizide, Keimhemmungsmittel und Pflanzenwuchsregulatoren, Desinfektionsmittel und ähnliche Erzeugnisse, in Formen oder Aufmachungen für den Einzelverkauf oder als Zubereitungen oder Waren (z. B. Schwefelbänder, Schwefelfäden, Schwefelkerzen und Fliegenfänger)

NE

ex 3809

Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtenmittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen Waren der Unterposition 3809 10

NE

3810

Zubereitungen zum Abbeizen von Metallen; Flussmittel und andere Hilfsmittel zum Schweißen oder Löten von Metallen; Pasten und Pulver zum Schweißen oder Löten, aus Metall und anderen Stoffen; Zubereitungen von der als Überzugs- oder Füllmasse für Schweißelektroden oder Schweißstäbe verwendeten Art

NE

3811

Zubereitete Antiklopfmittel, Antioxidantien, Antigums, Viskositätsverbesserer, Antikorrosivadditives und andere zubereitete Additives für Mineralöle (einschließlich Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten

NE

3812

Zubereitete Vulkanisationsbeschleuniger; zusammengesetzte Weichmacher für Kautschuk oder Kunststoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Antioxidationsmittel und andere zusammengesetzte Stabilisatoren für Kautschuk oder Kunststoffe

NE

3813 00 00

Gemische und Ladungen für Feuerlöschgeräte; Feuerlöschgranaten und Feuerlöschbomben

NE

3814 00

Zusammengesetzte organische Lösungs- und Verdünnungsmittel, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Zubereitungen zum Entfernen von Farben oder Lacken

NE

3815

Reaktionsauslöser, Reaktionsbeschleuniger und katalytische Zubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

NE

3816 00 00

Feuerfeste Zemente, feuerfeste Mörtel, feuerfester Beton und ähnliche feuerfeste Mischungen, ausgenommen Erzeugnisse der Position 3801

NE

3817

Alkylbenzol-Gemische und Alkylnaphthalin-Gemische, ausgenommen Waren der Position 2707 oder 2902:

E

3819 00 00

Flüssigkeiten für hydraulische Bremsen und andere zubereitete Flüssigkeiten für hydraulische Kraftübertragung, kein Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von weniger als 70 GHT

NE

3820 00 00

Zubereitete Gefrierschutzmittel und zubereitete Flüssigkeiten zum Enteisen

NE

3821 00 00

Zubereitete Nährsubstrate zum Züchten von Mikroorganismen

NE

ex 3823

Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole, ausgenommen Erzeugnisse der Unterpositionen 3823 11 00, 3823 13 00 und 3823 19

E

3823 11 00

Stearinsäure

NE

3823 13 00

Tallölfettsäuren

NE

3823 19

Andere

NE

ex 3824

Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen; ausgenommen Waren der Unterposition 3824 60

NE

3825

Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Siedlungsabfälle, Klärschlamm andere in Anmerkung 6 zu diesem Kapitel genannten Abfälle

E

3901

Polymere des Ethylens, in Primärformen

E

3902

Polymere des Propylens oder anderer Olefine, in Primärformen

E

3903

Polymere des Styrols, in Primärformen

E

3904

Polymere des Vinylchlorids oder anderer halogenierter Olefine, in Primärformen

E

3905

Polymere des Vinylacetats oder anderer Vinylester, in Primärformen; andere Vinylpolymere, in Primärformen

NE

3906 10 00

Poly(methylmethacrylat)

E

3906 90 60

Copolyme aus Methylacylat, Ethylen und einem Monomer, das eine austauschbare, nicht am Kettenende befindliche Carboxylgruppe enthält, mit einem Gehalt an Methylacylat von 50 GHT oder mehr, auch mit Kieselerde vermischt

NE

3906 90 90

Andere

NE

ex 3907

Polyacetale, andere Polyether und Epoxidharze, in Primärformen; Polycarbonate, Alkydharze, Allylpolyester und andere Polyester, in Primärformen, ausgenommen Erzeugnisse der Unterpositionen 3907 10 00, 3907 60 und 3907 99

NE

3907 10 00

Polyacetale

E

3907 60

Poly(ethylenterephthalat)

E

3907 99

Andere Polyester, andere als ungesättigt

E

3908

Polyamide in Primärformen

E

3909

Aminoharze, Phenolharze und Polyurethane, in Primärformen

NE

3910 00 00

Silicone in Primärformen

NE

3911

Petroleumharze, Cumaron-Inden-Harze, Polyterpene, Polysulfide, Polysulfone und andere Erzeugnisse im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen

NE

3912

Cellulose und ihre chemischen Derivate, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen

NE

3913

Natürliche Polymere (z. B. Alginsäure) und modifizierte natürliche Polymere (z. B. gehärtete Eiweißstoffe, chemische Derivate von Naturkautschuk), anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen

NE

3914 00 00

Ionenaustauscher auf der Grundlage von Polymeren der Positionen 3901 bis 3913, in Primärformen

NE

3915

Abfälle, Schnitzel und Bruch von Kunststoffen

NE

3916

Monofile mit einem größten Durchmesser von mehr als 1 mm, Stäbe, Stangen und Profile, auch mit Oberflächenbearbeitung, jedoch nicht weiter bearbeitet, aus Kunststoffen

NE

3917

Rohre und Schläuche sowie Formstücke, Verschlussstücke und Verbindungsstücke (Kniestücke, Flansche und dergleichen), aus Kunststoffen

NE

3918

Bodenbeläge aus Kunststoffen, auch selbstklebend, in Rollen oder in Form von Fliesen oder Platten; Wand- oder Deckenverkleidungen aus Kunststoffen, im Sinne der Anmerkung 9 zu diesem Kapitel:

NE

3919

Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder, Streifen und andere Flacherzeugnisse, selbstklebend, aus Kunststoffen, auch in Rollen

NE

3920

Andere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus nicht geschäumten Kunststoffen, weder verstärkt noch geschichtet (laminiert) oder auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen verbunden, ohne Unterlage

E

ex 3921

Andere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus Kunststoffen, ausgenommen Waren der Unterposition 3921 90 19

NE

3921 90 19

Andere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus Kunststoffen, andere als aus Zellkunststoff, aus Polyester, andere als gewellte Folien und Platten

E

3922

Badewannen, Duschen, Waschbecken, Bidets, Klosettschüsseln, -sitze und -deckel, Spülkästen und ähnliche Waren zu sanitären oder hygienischen Zwecken, aus Kunststoffen

NE

ex 3923

Transport- oder Verpackungsmittel, aus Kunststoffen; Stöpsel, Deckel, Kapseln und andere Verschlüsse, aus Kunststoffen, ausgenommen Erzeugnisse der Unterposition 3923 21 00

NE

3923 21 00

Säcke und Beutel (einschließlich Tüten), aus Polymeren des Ethylens

E

3924

Geschirr, andere Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel, Hygiene- oder Toilettengegenstände, aus Kunststoffen

NE

3925

Baubedarfsartikel aus Kunststoffen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

NE

3926

Andere Waren aus Kunststoffen und Waren aus anderen Stoffen der Positionen 3901 bis 3914

NE

ex Kapitel 40

KAUTSCHUK UND WAREN DARAUS, ausgenommen Waren der Position 4010

NE

4010

Förderbänder und Treibriemen, aus vulkanisiertem Kautschuk

E

ex 4104

Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet, ausgenommen Erzeugnisse der Unterpositionen 4104 41 19 und 4104 49 19

E

ex 4106 31

4106 32

Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle von anderen Tieren, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet, ausgenommen Erzeugnisse der Unterposition 4106 31 10

NE

4107

Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder, einschließlich Pergament- oder Rohhautleder, von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern, enthaart, auch gespalten, ausgenommen Leder der Position 4114

E

 

Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder, einschließlich Pergament- oder Rohhautleder:

 

4112 00 00

Von Schafen oder Lämmern, enthaart, auch gespalten, ausgenommen Leder der Position 4114

E

4113 10 00

Von Ziegen oder Zickeln, enthaart, auch gespalten, ausgenommen Leder der Position 4114

E

4113 20 00

Von Schweinen

NE

4113 30 00

Von Kriechtieren

NE

4113 90 00

Andere

NE

4114

Sämischleder (einschließlich Neusämischleder); Lackleder und folienkaschierte Lackleder; metallisierte Leder

E

4115 10 00

Rekonstituiertes Leder auf der Grundlage von Leder oder Lederfasern hergestellt, in Platten, Blättern oder Streifen, auch in Rollen

E

4201 00 00

Sattlerwaren für alle Tiere (einschließlich Zugtaue, Leinen, Kniekappen, Maulkörbe, Satteldecken, Satteltaschen, Hundedecken, und dergleichen), aus Stoffen aller Art

NE

4202

Reisekoffer, Handkoffer, Kosmetikkoffer und Aktenkoffer, Aktentaschen, Schultaschen, Brillenetuis, Etuis für Ferngläser, Fotoapparate, Filmkameras, Musikinstrumente oder Waffen und ähnliche Behältnisse; Reisetaschen, Isoliertaschen für Nahrungsmittel oder Getränke, Toilettentaschen (Necessaires), Rucksäcke, Handtaschen, Einkaufstaschen, Brieftaschen, Geldbörsen, Kartentaschen, Zigarettenetuis, Tabakbeutel, Werkzeugtaschen, Taschen für Sportartikel, Schachteln für Flakons oder Schmuckwaren, Puderdosen, Besteckkästen und ähnliche Behältnisse, aus Leder, rekonstituiertem Leder, Kunststofffolien, Spinnstoffen, Vulkanfiber oder Pappe, oder ganz oder überwiegend mit diesen Stoffen oder mit Papier überzogen

E

4203

Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Leder oder rekonstituiertem Leder

E

4204 00

Waren zu technischen Zwecken, aus Leder oder rekonstituiertem Leder

NE

4205 00 00

Andere Waren aus Leder oder rekonstituiertem Leder

NE

4206

Waren aus Därmen, Goldschlägerhäutchen, Blasen und Sehnen

NE

Kapitel 43

PELZFELLE UND KÜNSTLICHES PELZWERK; WAREN DARAUS

NE

4407

Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm Nadelholz

NE

4408

Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter) für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger

NE

4410

Spanplatten und ähnliche Platten (z. B. „oriented strand board“-Platten und „waferboard“-Platten) aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Bindemitteln hergestellt

E

4411

Faserplatten aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Stoffen hergestellt

E

4412

Sperrholz, furniertes Holz und ähnliches Lagenholz

E

4414 00 10

Holzrahmen für Bilder, Fotografien, Spiegel oder dergleichen, aus tropischem Holz im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 2 zu diesem Kapitel

NE

4415

Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz; Kabeltrommeln aus Holz; Flachpaletten, Boxpaletten und andere Ladungsträger, aus Holz; Palettenaufsatzwände aus Holz

NE

4418 10

Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, einschließlich Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen, Parkettafeln, Schindeln („shingles“ und „shakes“), aus Holz

E

4418 30 10

E

4418 20 10

Türen und Rahmen dafür, Türverkleidungen und -schwellen, aus tropischem Holz im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 2 zu diesem Kapitel

E

4420 10 11

Hölzer mit Einlegearbeit (Intarsien oder Marketerie); Schmuckkassetten, Besteckkästchen und ähnliche Waren, aus Holz; Statuetten und andere Ziergegenstände, aus Holz; Innenausstattungsgegenstände aus Holz, ausgenommen Waren des Kapitels 94

E

4420 90 10

E

4420 90 91

E

4421 90 91

Andere Waren aus Holz: andere als aus Faserplatten

NE

ex Kapitel 45

KORK UND KORKWAREN, ausgenommen Waren der Position 4503

NE

4503

Waren aus Naturkork

E

Kapitel 46

FLECHTWAREN UND KORBMACHERWAREN

E

Kapitel 50

SEIDE

E

ex Kapitel 51

WOLLE, FEINE UND GROBE TIERHAARE; GARNE UND GEWEBE AUS ROSSHAAR, ausgenommen Erzeugnisse der Position 5105

E

Kapitel 52

BAUMWOLLE

E

Kapitel 53

ANDERE PFLANZLICHE SPINNSTOFFE; PAPIERGARNE UND GEWEBE AUS PAPIERGARNEN

E

Kapitel 54

SYNTHETISCHE ODER KÜNSTLICHE FILAMENTE

E

Kapitel 55

SYNTHETISCHE ODER KÜNSTLICHE SPINNFASERN

E

Kapitel 56

WATTE, FILZE UND VLIESSSTOFFE; SPEZIALGARNE; BINDFÄDEN, SEILE UND TAUE; SEILERWAREN

E

Kapitel 57

TEPPICHE UND ANDERE FUSSBODENBELÄGE, AUS SPINNSTOFFEN

E

Kapitel 58

SPEZIALGEWEBE; GETUFTETE SPINNSTOFFERZEUGNISSE; SPITZEN; TAPISSERIEN; POSAMENTIERWAREN; STICKEREIEN

E

Kapitel 59

GETRÄNKTE, BESTRICHENE, ÜBERZOGENE ODER MIT LAGEN VERSEHENE GEWEBE; WAREN DES TECHNISCHEN BEDARFS, AUS SPINNSTOFFEN

E

Kapitel 60

GEWIRKE UND GESTRICKE

E

Kapitel 61

BEKLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN

E

Kapitel 62

BEKLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, AUSGENOMMEN AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN

E

Kapitel 63

ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN; WARENZUSAMMENSTELLUNGEN; ALTWAREN UND LUMPEN

E

Kapitel 64

SCHUHE, GAMASCHEN UND ÄHNLICHE WAREN; TEILE DAVON

E

Kapitel 65

KOPFBEDECKUNGEN UND TEILE DAVON

NE

Kapitel 66

REGENSCHIRME, SONNENSCHIRME, GEHSTÖCKE, SITZSTÖCKE, PEITSCHEN, REITPEITSCHEN UND TEILE DAVON

E

Kapitel 67

ZUGERICHTETE FEDERN UND DAUNEN UND WAREN AUS FEDERN ODER DAUNEN; KÜNSTLICHE BLUMEN; WAREN AUS MENSCHENHAAREN

NE

Kapitel 68

WAREN AUS STEINEN, GIPS, ZEMENT, ASBEST, GLIMMER ODER ÄHNLICHEN STOFFEN

NE

Kapitel 69

KERAMISCHE WAREN

E

Kapitel 70

GLAS UND GLASWAREN

E

7113

Schmuckwaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen

NE

7114

Gold- und Silberschmiedewaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen

NE

7115 90

Andere Waren aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen, ausgenommen Katalysatoren in Form von Geweben oder Gittern, aus Platin

NE

7116 20 19

Andere

NE

7116 20 90

Ausschließlich Waren aus echten Perlen oder Zuchtperlen, aus Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten)

NE

7117

Fantasieschmuck

E

7202

Ferrolegierungen

E

Kapitel 73

WAREN AUE EISEN ODER STAHL

NE

Kapitel 74

KUPFER UND WAREN DARAUS

E

7505 12 00

Stangen (Stäbe) und Profile, aus Nickellegierungen

NE

7505 22 00

Draht, aus Nickellegierungen

NE

7506 20 00

Bleche, Bänder und Folien, aus Nickellegierungen

NE

7507 20 00

Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke, aus Nickel

NE

ex Kapitel 76

ALUMINIUM UND WAREN DARAUS, ausgenommen Waren der Position 7601

E

ex Kapitel 78

BLEI UND WAREN DARAUS, ausgenommen Waren der Position 7801

E

ex Kapitel 79

ZINK UND WAREN DARAUS, ausgenommen Waren der Positionen 7901 und 7903

E

ex Kapitel 81

ANDERE UNEDLE METALLE; CERMETS; WAREN DARAUS, ausgenommen Erzeugnisse der Unterpositionen 8101 10 00, 8101 94 00, 8102 10 00, 8102 94 00, 8104 11 00, 8104 19 00, 8107 20 00, 8108 20 00, 8108 30 00, 8109 20 00, 8110 10 00, 8112 21 90, 8112 30 20, 8112 51 00, 8112 59 00, 8112 92 und 8113 00 20

E

Kapitel 82

WERKZEUGE, SCHNEIDWAREN UND ESSBESTECKE, AUS UNEDLEN METALLEN; TEILE DAVON, AUS UNEDLEN METALLEN

E

Kapitel 83

VERSCHIEDENE WAREN AUS UNEDLEN METALLEN

E

ex Kapitel 84

KERNREAKTOREN, KESSEL, MASCHINEN, APPARATE UND MECHANISCHE GERÄTE; TEILE DAVON, ausgenommen Erzeugnisse der Unterpositionen 8401 10 00 und 8407 21 10

NE

8401 10 00

Kernreaktoren

E

8407 21 10

Antriebsmotoren für Wasserfahrzeuge, Außenbordmotoren mit einem Hubraum von 325 cm3 oder weniger

E

ex Kapitel 85

ELEKTRISCHE MASCHINEN, APPARATE, GERÄTE UND ANDERE ELEKTROTECHNISCHE WAREN, TEILE DAVON; TONAUFNAHME- ODER TONWIEDERGABEGERÄTE, BILD- UND TONAUFZEICHNUNGS- ODER -WIEDERGABEGERÄTE, FÜR DAS FERNSEHEN, TEILE UND ZUBEHÖR FÜR DIESE GERÄTE, ausgenommen Erzeugnisse der Unterpositionen 8516 50 00, 8519, 8520 32 99, 8520 39 90, 8521, 8525, 8527, 8528 12, 8528 21 bis 8528 30, 8529, 8540 11 und 8540 12

NE

8516 50 00

Mikrowellengeräte

E

8519

Plattenspieler, Schallplatten-Musikautomaten, Kassetten-Tonbandabspielgeräte und andere Tonwiedergabegeräte, ohne eingebaute Tonaufnahmevorrichtung

E

8520 32 99

Digitalgeräte, andere als Kassettengeräte

E

8520 39 90

Magnetbandgeräte und andere Tonaufnahmegeräte, andere als für Magnetbänder auf Spulen, mit entweder nur einer Bandlaufgeschwindigkeit von 19 cm/s oder mit dieser und anderen niedrigeren Bandlaufgeschwindigkeiten

E

8521

Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe

E

8525

Sendegeräte für den Funksprech- oder Funktelegrafieverkehr, den Rundfunk oder das Fernsehen, auch mit eingebautem Empfangsgerät, Tonaufnahmegerät oder Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras; Standbild-Videokameras und andere Videokameraaufnahmegeräte

E

8527

Empfangsgeräte für den Funksprech- oder Funktelegrafieverkehr oder den Rundfunk, auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr kombiniert

E

ex 8528

Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät oder Ton- oder Bildaufzeichnungs- oder -wiedergabegerät, ausgenommen Waren der Unterposition 8528 13 00, Videomonitore und Videoprojektoren

E

8529

Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8525 bis 8528 bestimmt

E

8540 11

Kathodenstrahlröhren für Fernsehempfangsgeräte, einschließlich Kathodenstrahlröhren für Videomonitore

E

8540 12 00

E

Kapitel 86

SCHIENENFAHRZEUGE UND ORTSFESTES GLEISMATERIAL, TEILE DAVON; MECHANISCHE (AUCH ELEKTROMECHANISCHE) SIGNALGERÄTE FÜR VERKEHRSWEGE

NE

8701

Zugmaschinen (ausgenommen Zugkraftkarren der Position 8709)

NE

8702

Kraftfahrzeuge zum Befördern von 10 oder mehr Personen, einschließlich Fahrer

E

8703

Personenkraftwagen und andere hauptsächlich zur Personenbeförderung gebaute Kraftfahrzeuge (ausgenommen solche der Position 8702), einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen

E

8704

Lastkraftwagen; Sattel-Straßenzugmaschinen; Fahrgestelle für Kraftfahrzeuge

E

8705

Kraftfahrzeuge zu besonderen Zwecken, nicht hauptsächlich zur Personen- oder Güterbeförderung gebaut (z. B. Abschleppwagen, Kranwagen, Feuerwehrwagen, Betonmischwagen, Straßenkehrwagen, Straßensprengwagen, Werkstattwagen, Wagen mit Röntgenanlage)

E

8706 00

Fahrgestelle für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705, mit Motor

E

8707

Karosserien (einschließlich Fahrerhäuser), für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705

E

8708

Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705

E

8709

Kraftkarren ohne Hebevorrichtung, von der in Fabriken, Lagerhäusern, Hafenanlagen oder auf Flugplätzen zum Kurzstreckentransport von Waren verwendeten Art; Zugkraftkarren, von der auf Bahnhöfen verwendeten Art; Teile davon

E

8710 00 00

Panzerkampfwagen und andere selbstfahrende gepanzerte Kampffahrzeuge, auch mit Waffen; Teile davon

NE

8711

Krafträder (einschließlich Mopeds) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; Beiwagen

E

8712 00

Zweiräder und andere Fahrräder (einschließlich Lastendreiräder), ohne Motor

E

8714

Teile und Zubehör für Fahrzeuge der Positionen 8711 bis 8713

E

8715 00

Kinderwagen und Teile davon

NE

8716

Anhänger, einschließlich Sattelanhänger, für Fahrzeuge aller Art; andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge; Teile davon

NE

Kapitel 88

LUFTFAHRZEUGE UND RAUMFAHRZEUGE, TEILE DAVON

NE

Kapitel 89

WASSERFAHRZEUGE UND SCHWIMMENDE VORRICHTUNGEN

NE

Kapitel 90

MESS-, PRÜF- ODER PRÄZISIONSINSTRUMENTE, -APPARATE UND -GERÄTE; MEDIZINISCHE UND CHIRURGISCHE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE; TEILE DAVON UND ZUBEHÖR

E

Kapitel 91

UHRMACHERWAREN

E

Kapitel 92

MUSIKINSTRUMENTE; TEILE UND ZUBEHÖR FÜR DIESE INSTRUMENTE

NE

ex Kapitel 94

MÖBEL; MEDIZINISCH-CHIRURGISCHE MÖBEL; BETTAUSSTATTUNGEN UND ÄHNLICHE WAREN; BELEUCHTUNGSKÖRPER, ANDERWEIT WEDER GENANNT NOCH INBEGRIFFEN; REKLAMELEUCHTEN, LEUCHTSCHILDER, BELEUCHTETE NAMENSSCHILDER UND DERGLEICHEN; VORGEFERTIGTE GEBÄUDE, ausgenommen Erzeugnisse der Position 9405

NE

9405

Beleuchtungskörper (einschließlich Scheinwerfer) und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen, mit fest angebrachter Lichtquelle, und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen

E

ex Kapitel 95

SPIELZEUG, SPIELE, UNTERHALTUNGSARTIKEL UND SPORTGERÄTE; TEILE DAVON UND ZUBEHÖR, ausgenommen Erzeugnisse der Position 9503

NE

9503

Anderes Spielzeug; maßstabgetreu verkleinerte Modelle und ähnliche Modelle für Spiele und zur Unterhaltung, auch mit Antrieb; Puzzles aller Art

E

Kapitel 96

VERSCHIEDENE WAREN

NE


(1)  Für diese Waren gilt nicht die in Kapitel II Abschnitt 1 genannte Regelung.

(2)  Für Waren des KN-Codes 0306 13 beträgt der Zollsatz im Rahmen der als Anreiz konzipierten Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung 3,6 %.

(3)  Für Waren des KN-Codes 0710 80 85 gilt nicht die in Kapitel II Abschnitt 1 genannte Regelung.

(4)  Für Waren der KN-Codes 0811 10 90 und 0811 20 gilt nicht die in Kapitel II Abschnitt 1 genannte Regelung.

(5)  Für Waren der KN-Codes 1704 10 91 und 1704 10 99 wird der spezifische Zollsatz gemäß der als Anreiz konzipierten Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung auf 16 % des Zollwerts begrenzt.


ANHANG III

Übereinkommen, auf die Artikel 9 Bezug nimmt

TEIL A

Wesentliche Übereinkommen der Vereinten Nationen und der IAO zu den Menschenrechten und Arbeitnehmerrechten

1.

Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (ICCPR)

2.

Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (ICESCR)

3.

Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (CERD)

4.

Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW)

5.

Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (CAT)

6.

Übereinkommen über die Rechte des Kindes (CRC)

7.

Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes

8.

Übereinkommen über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung (Nr. 138)

9.

Übereinkommen über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (Nr. 182)

10.

Übereinkommen über die Abschaffung der Zwangsarbeit (Nr. 105)

11.

Übereinkommen über Zwangs- oder Pflichtarbeit (Nr. 29)

12.

Übereinkommen über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit (Nr. 100)

13.

Übereinkommen über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf (Nr. 111)

14.

Übereinkommen über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes (Nr. 87)

15.

Übereinkommen über das Vereinigungsrecht und das Recht zu Kollektivverhandlungen (Nr. 98)

16.

Internationale Konvention über die Bekämpfung und Bestrafung des Verbrechens der Apartheid.

TEIL B

Übereinkommen im Zusammenhang mit der Umwelt und den Grundsätzen des verantwortungsvollen Regierens

17.

Montrealer Protokoll über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen

18.

Baseler Konvention über die Kontrolle des Transfers gefährlicher Abfälle über Grenzen und deren Behandlung

19.

Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe

20.

Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES)

21.

Übereinkommen über die biologische Vielfalt

22.

Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit

23.

Protokoll von Kioto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen

24.

Einheitsabkommen der Vereinten Nationen über Suchtstoffe (1961)

25.

Übereinkommen der Vereinten Nationen über psychotrope Stoffe (1971)

26.

Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen (1988)

27.

Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption (Mexiko).


Top