EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 21987A0813(01)

Übereinkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, dem Königreich Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über ein gemeinsames Versandverfahren

OJ L 226, 13.8.1987, p. 2–117 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Special edition in Czech: Chapter 02 Volume 002 P. 291 - 381
Special edition in Estonian: Chapter 02 Volume 002 P. 291 - 381
Special edition in Latvian: Chapter 02 Volume 002 P. 291 - 381
Special edition in Lithuanian: Chapter 02 Volume 002 P. 291 - 381
Special edition in Hungarian Chapter 02 Volume 002 P. 291 - 381
Special edition in Maltese: Chapter 02 Volume 002 P. 291 - 381
Special edition in Polish: Chapter 02 Volume 002 P. 291 - 381
Special edition in Slovak: Chapter 02 Volume 002 P. 291 - 381
Special edition in Slovene: Chapter 02 Volume 002 P. 291 - 381
Special edition in Bulgarian: Chapter 02 Volume 003 P. 210 - 300
Special edition in Romanian: Chapter 02 Volume 003 P. 210 - 300
Special edition in Croatian: Chapter 02 Volume 009 P. 4 - 93

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 20/10/2022

ELI: http://data.europa.eu/eli/convention/1987/415/oj

Related Council decision

21987A0813(01)

Übereinkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, dem Königreich Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über ein gemeinsames Versandverfahren

Amtsblatt Nr. L 226 vom 13/08/1987 S. 0002 - 0117


UEBEREINKOMMEN ÜBER EIN GEMEINSAMES VERSANDVERFAHREN

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH, DIE REPUBLIK FINNLAND, DIE REPUBLIK ISLAND, DAS KÖNIGREICH NORWEGEN, DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN UND DIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT,

nachstehend "EFTA-Länder" genannt, und

DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT,

nachstehend "Gemeinschaft" genannt -

GESTÜTZT auf die Freihandelsabkommen zwischen der Gemeinschaft und den einzelnen EFTA-Ländern,

GESTÜTZT auf die von den Ministern der EFTA-Länder und der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sowie von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 9. April 1984 in Luxemburg angenommene gemeinsame Erklärung, die einen Aufruf zur Schaffung eines europäischen Wirtschaftsraums enthält, insbesondere im Hinblick auf die Vereinfachung der Grenzförmlichkeiten und der Ursprungsregeln,

GESTÜTZT auf das zwischen den EFTA-Ländern und der Gemeinschaft geschlossene Übereinkommen zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr, mit dem für diesen Warenverkehr ein einheitliches Verwaltungspapier eingeführt wird,

IN DER ERWAEGUNG, daß die Verwendung dieses Einheitspapiers, das im Rahmen eines gemeinsamen Versandverfahrens für die Beförderung von Waren zwischen der Gemeinschaft und den EFTA-Ländern sowie auch zwischen den einzelnen EFTA-Ländern angewandt wird, eine Vereinfachung bewirken würde,

IN DER ERWAEGUNG, daß dieses Ziel am besten dadurch erreicht werden kann, daß das Versandverfahren, das gegenwärtig für die Beförderung von Waren innerhalb der Gemeinschaft, zwischen der Gemeinschaft und Österreich und der Schweiz sowie zwischen Österreich und der Schweiz angewandt wird, auf diejenigen EFTA-Länder ausgedehnt wird, die dieses Verfahren noch nicht anwenden,

IN DER ERWAEGUNG, daß zwischen Finnland, Norwegen und Schweden auch die Nordische Transitregelung Anwendung findet,

HABEN BESCHLOSSEN, nachstehendes Übereinkommen zu schließen:

Allgemeines

Artikel 1

(1) In diesem Übereinkommen werden Bestimmungen für die Warenbeförderung zwischen der Gemeinschaft und den EFTA-Ländern sowie zwischen den einzelnen EFTA-Ländern festgelegt; zu diesem Zweck wird ein gemeinsames Versandverfahren eingeführt, das unbeschadet der Art und des Ursprungs für Waren gilt, die gegebenenfalls umgeladen, weiterversandt oder gelagert werden.

(2) Unbeschadet dieses Übereinkommens, insbesondere seiner Bestimmungen über die Sicherheitsleistung, gelten Warenbeförderungen innerhalb der Gemeinschaft als im gemeinschaftlichen Versandverfahren durchgeführt.

(3) Vorbehaltlich der Artikel 7 bis 12 sind die Bestimmungen über dieses gemeinsame Versandverfahren in den Anlagen I und II zu diesem Übereinkommen enthalten.

(4) Versandanmeldungen und Versandpapiere für das gemeinsame Versandverfahren müssen den Mustern in Anlage III entsprechen und nach Maßgabe dieser Anlage ausgestellt werden.

Artikel 2

(1) Als gemeinsames Versandverfahren wird nachstehend je nach Fall das T 1-Verfahren oder das T 2-Verfahren bezeichnet.

(2) Das T 1-Verfahren kann für alle gemäß Artikel 1 Absatz 1 beförderten Waren angewendet werden.

(3) Das T 2-Verfahren gilt für nach Artikel 1 Absatz 1 beförderte Waren nur unter folgenden Voraussetzungen:

a) in der Gemeinschaft, wenn die Waren die Voraussetzungen der Artikel 9 und 10 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erfuellen und keine Ausfuhrzollförmlichkeiten zur Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr nach Ländern, die keine Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sind, im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik erfuellt worden sind oder wenn die Waren unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallen und nach diesem Vertrag in der Gemeinschaft im freien Verkehr sind (Gemeinschaftswaren);

b) in einem EFTA-Land, wenn die Waren in diesem EFTA-Land im T 2-Verfahren eingetroffen sind und unter den besonderen Voraussetzungen des Artikels 9 weiterversandt werden.

(4) Die in diesem Übereinkommen festgelegten besonderen Voraussetzungen für die Überführung von Waren in das T 2-Verfahren gelten auch für die Ausstellung von Versandpapieren T 2 L zum Nachweis des Gemeinschaftscharakters der Waren; Waren, für die ein Versandpapier T 2 L ausgestellt wurde, werden in der gleichen Weise behandelt wie im T 2-Verfahren beförderte Waren, wobei jedoch das Versandpapier T 2 L die Waren nicht zu begleiten braucht.

Artikel 3

(1) Im Sinne dieses Übereinkommens gelten als:

a) "Versandverfahren": ein Zollverfahren, in dem Waren unter zollamtlicher Überwachung von einer Zollstelle in einem Land zu einer anderen Zollstelle im selben oder in einem anderen Land befördert werden, wobei mindestens eine Grenze überschritten wird;

b) "Land": jedes EFTA-Land und jeder Mitgliedstaat der Gemeinschaft;

c) "Drittland": jeder Staat, der weder ein EFTA-Land noch ein Mitgliedstaat der Gemeinschaft ist.

(2) Für die Anwendung der in diesem Übereinkommen festgelegten Bestimmungen über das T 1- oder das T 2-Verfahren haben die EFTA-Länder sowie die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten die gleichen Rechte und Pflichten.

Artikel 4

(1) Dieses Übereinkommen gilt unbeschadet aller sonstigen internationalen Übereinkünfte über Versandverfahren, insbesondere des TIR-Verfahrens oder des Rheinmanifests, jedoch vorbehaltlich etwaiger Beschränkungen der Anwendung solcher Übereinkünfte für Warenbeförderungen zwischen zwei in der Gemeinschaft gelegenen Orten sowie vorbehaltlich etwaiger Beschränkungen für die Ausstellung von Versandpapieren T 2 L zum Nachweis des Gemeinschaftscharakters der Waren.

(2) Dieses Übereinkommen gilt ferner unbeschadet

a) der Beförderung von Waren in einem Verfahren der vorübergehenden Verwendung sowie

b) Vereinbarungen über den Grenzverkehr.

Artikel 5

Besteht zwischen den Vertragsparteien und einem Drittland kein Abkommen, aufgrund dessen Waren, die zwischen den Vertragsparteien befördert werden, im T 1- oder T 2-Verfahren durch dieses Drittland durchgeführt werden können,

so kann ein solches Verfahren auf die Warenbeförderung durch dieses Drittland nur angewendet werden, wenn diese mit einem einzigen, im Gebiet einer Vertragspartei ausgestellten Beförderungspapier durchgeführt wird; das betreffende Verfahren wird im Gebiet des Drittlandes ausgesetzt.

Artikel 6

Sofern die Anwendung der gegebenenfalls für die Waren geltenden Maßnahmen sichergestellt wird, können die Länder bestimmte Beförderungsarten im Rahmen des T 1- oder T 2-Verfahrens durch bilaterale oder multilaterale Übereinkünfte vereinfachen. Derartige Übereinkünfte sind der Kommission der Europäischen Gemeinschaften mitzuteilen, die die übrigen Länder hiervon in Kenntnis setzt.

Durchführung des Versandverfahrens

Artikel 7

(1) Vorbehaltlich besonderer Bestimmungen dieses Übereinkommens sind die zuständigen Zollstellen der EFTA-Länder befugt, die Aufgaben von Abgangszollstellen, Grenzuebergangsstellen, Bestimmungszollstellen und Zollstellen der Bürgschaftsleistung wahrzunehmen.

(2) Die zuständigen Zollstellen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sind befugt, Versandpapiere T 1 und T 2 für Bestimmungszollstellen in den EFTA-Ländern auszustellen. Vorbehaltlich besonderer Bestimmungen dieses Übereinkommens sind sie auch zur Ausstellung von Versandpapieren T 2 L für Waren befugt, die nach einem EFTA-Land versandt werden.

(3) Werden mehrere Warensendungen zusammengestellt und als Sammelsendung mit einem einzigen Beförderungsmittel im Sinne des Artikel 16 Absatz 2 der Anlage I in einem T 1- oder T 2-Verfahren durch einen Hauptverpflichteten von einer Abgangszollstelle zu einer Bestimmungszollstelle befördert, um an einen und denselben Empfänger ausgeliefert zu werden, so kann eine Vertragspartei verlangen, daß für diese Sendungen - ausser in begründeten Ausnahmefällen - eine einzige Versandanmeldung T 1 oder T 2 abgegeben wird, der die entsprechenden Ladelisten beigefügt sind.

(4) Unbeschadet der Verpflichtung, daß gegebenenfalls der Gemeinschaftscharakter der Waren nachzuweisen ist, kann eine Person, die bei einer Grenzzollstelle einer Vertragspartei die Ausfuhrzollförmlichkeiten erfuellt, nicht verpflichtet werden, die Waren zum T 1- oder T 2-Verfahren anzumelden, unabhängig davon, in welches Zollverfahren sie bei der benachbarten Grenzzollstelle überführt werden sollen.

(5) Unbeschadet der Verpflichtung, daß gegebenenfalls der Gemeinschaftscharakter der Waren nachzuweisen ist, kann die Grenzzollstelle einer Vertragspartei, bei der die

Ausfuhrzollförmlichkeiten erfuellt werden, die Abfertigung zum T 1- oder T 2-Verfahren ablehnen, wenn dieses Verfahren bei der benachbarten Grenzzollstelle enden soll.

Artikel 8

Bei Warenbeförderungen mit Versandpapieren T 1 oder T 2 dürfen insbesondere bei Teilung, Umladung oder Zusammenstellung von Sendungen keine Waren zugeladen, entladen oder ausgetauscht werden.

Artikel 9

(1) Waren, die im T 2-Verfahren in ein EFTA-Land verbracht werden, um gegebenenfalls in diesem Verfahren weiterversandt zu werden, müssen in diesem Land unter ständiger zollamtlicher Überwachung bleiben, damit ihre Nämlichkeit oder ihr unveränderter Zustand gewährleistet wird.

(2) Werden solche Waren aus einem EFTA-Land, in dem sie in ein anderes Zollverfahren als ein Versandverfahren oder Zollagerverfahren überführt worden sind, weiterversandt, so darf das T 2-Verfahren nicht angewandt werden.

Dies gilt jedoch nicht für Waren, die zur Ausstellung auf einer Messe oder einer ähnlichen öffentlichen Veranstaltung vorübergehend eingeführt werden und nur solchen Behandlungen unterworfen worden sind, die zu ihrer Erhaltung erforderlich waren oder die in einer Teilung der Sendung bestanden.

(3) Werden Waren nach Lagerung in einem Zollagerverfahren aus einem EFTA-Land weiterversandt, so darf das T 2-Verfahren nur unter folgenden Voraussetzungen angewandt werden:

- Die Lagerdauer darf fünf Jahre nicht überschritten haben; bei Waren der Kapitel 1 bis 24 der Nomenklatur für die Einreihung der Waren in die Zolltarife (Internationales Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren vom 14. Juni 1983) ist sie jedoch auf sechs Monate beschränkt.

- Die Waren müssen gesondert gelagert und dürfen nur solchen Behandlungen unterworfen worden sein, die zu ihrer Erhaltung erforderlich waren oder die in einer Teilung der Sendung bestanden, ohne daß dabei die Umschließungen ersetzt wurden.

- Die Behandlungen müssen unter zollamtlicher Überwachung durchgeführt worden sein.

(4) Alle Versandpapiere T 2 oder T 2 L, die von einer Zollstelle eines EFTA-Landes ausgestellt werden, müssen einen Hinweis auf die entsprechenden Versandpapiere T 2 oder T 2 L tragen, mit denen die Waren in dem betreffenden EFTA-Land eingetroffen sind, und es sind sämtliche darin enthaltenen besonderen Vermerke zu übernehmen.

Artikel 10

(1) Sofern in Absatz 2 oder in den Anlagen nichts Gegenteiliges bestimmt wird, ist für alle T 1- oder T 2-Verfahren eine Sicherheit zu leisten, die für alle bei dieser Beförderung berührten Länder gültig ist.

(2) Absatz 1 steht dem Recht der Vertragsparteien nicht entgegen,

a) untereinander zu vereinbaren, bei nur ihr Gebiet berührenden T 1- oder T 2-Verfahren auf die Sicherheitsleistung zu verzichten;

b) für die Beförderungsstrecke zwischen der Abgangszollstelle und der ersten Grenzuebergangsstelle eines T 1- oder T 2-Verfahrens keine Sicherheit zu verlangen.

(3) Für die Anwendung der Pauschalbürgschaft gemäß den Anlagen I und II gilt als "ECU" die Gesamtheit folgender Beträge:

0,719 // Deutsche Mark,

0,0878 // Pfund Sterling,

1,31 // Französische Franken,

140 // Italienische Lire,

0,256 // Holländische Gulden,

3,71 // Belgische Franken,

0,14 // Luxemburgische Franken,

0,219 // Dänische Kronen,

0,00871 // Irische Pfund,

1,15 // Griechische Drachmen.

Der Wert der ECU in einer Währung entspricht der Summe der Gegenwerte der im vorstehenden Unterabsatz angegebenen Beträge in dieser Währung.

Artikel 11

(1) Die Nämlichkeit der Waren wird grundsätzlich durch Verschluß gesichert.

(2) Der Verschluß erfolgt

a) durch Raumverschluß, wenn das Beförderungsmittel bereits aufgrund anderer Zollvorschriften zugelassen oder von der Abgangszollstelle als verschlußsicher anerkannt worden ist;

b) im übrigen durch Packstückverschluß.

(3) Als verschlußsicher können Beförderungsmittel anerkannt werden,

a) an denen Verschlüsse einfach und wirksam angebracht werden können;

b) die so gebaut sind, daß keine Waren entnommen oder hinzugefügt werden können, ohne sichtbare Spuren des Aufbrechens zu hinterlassen oder den Verschluß zu verletzen;

c) die keine Verstecke enthalten, in denen Waren verborgen werden können;

d) deren Laderäume für die Zollkontrolle leicht zugänglich sind.

(4) Die Abgangszollstelle kann vom Verschluß absehen, wenn die Nämlichkeit der Waren durch Beschreiben in der Anmeldung T 1 oder T 2 oder in den beigefügten Papieren unter Berücksichtigung etwaiger anderer Maßnahmen zur Nämlichkeitssicherung festgestellt werden kann.

Artikel 12

(1) Bis zur Vereinbarung eines Verfahrens zum Austausch statistischer Angaben, das sicherstellt, daß den EFTA-Ländern und den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft die zur statistischen Erhebung der Durchfuhr notwendigen Angaben zur Verfügung stehen, ist ein zusätzliches Exemplar des Exemplars Nr. 4 der Versandpapiere T 1 und T 2 für statistische Zwecke bei folgenden Zollstellen abzugeben, es sei denn, daß eine Vertragspartei dessen Vorlage nicht verlangt:

a) bei der ersten Grenzuebergangsstelle jedes EFTA-Landes;

b) bei der ersten Grenzuebergangsstelle der Gemeinschaft, wenn die Waren in einem T 1- oder T 2-Verfahren befördert werden, das in einem EFTA-Land begonnen hat.

(2) Das vorgenannte zusätzliche Exemplar ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Waren nach Titel IV Abschnitt I der Anlage II befördert werden.

(3) Der Hauptverpflichtete oder sein bevollmächtigter Vertreter erteilen auf Verlangen den für die Durchfuhrstatistik zuständigen nationalen Dienststellen alle Auskünfte im Zusammenhang mit Versandpapieren T 1 oder T 2, die für die statistische Erhebung notwendig sind.

Amtshilfe

Artikel 13

(1) Die Zollbehörden der betreffenden Länder leiten einander alle verfügbaren Auskünfte zu, die für die Überprüfung der ordnungsgemässen Anwendung des Übereinkommens erforderlich sind.

(2) Soweit erforderlich, unterrichten die Zollbehörden der betreffenden Länder einander über alle Feststellungen, Schriftstücke, Berichte, Niederschriften und Auskünfte, die sich auf Beförderungen im T 1- oder T 2-Verfahren beziehen, sowie über Unregelmässigkeiten und Zuwiderhandlungen im Zusammenhang mit solchen Verfahren.

Soweit erforderlich, unterrichten sie einander ferner über alle Feststellungen im Zusammenhang mit Waren, die unter die Amtshilfevorschriften fallen und die sich in einem Zollagerverfahren befunden haben.

(3) Liegt der Verdacht einer Unregelmässigkeit oder Zuwiderhandlung im Zusammenhang mit Waren vor, die aus einem Land oder nach Durchfuhr durch ein Land oder nach Lagerung in einem Zollager in ein anderes Land verbracht worden sind, so erteilen die Zollbehörden der betreffenden Länder einander auf Ersuchen Auskunft über

a) die Einzelheiten der Warenbeförderung, wenn die betreffenden Waren

- mit einem Versandpapier T 1, T 2 oder T 2 L in das ersuchte Land gelangt sind - unabhängig von der Art ihrer Weiterbeförderung -

oder

- von dort - unabhängig von der Art ihres Verbringens in dieses Land - mit einem Versandpapier T 1, T 2 oder T 2 L weiterversandt worden sind;

b) die Einzelheiten der Lagerung in einem Zollager, wenn die betreffenden Waren mit einem Versandpapier T 2 oder T 2 L in dieses Land gelangt oder von dort mit einem Versandpapier T 2 oder T 2 L weiterversandt worden sind.

(4) In dem Ersuchen nach den Absätzen 1 bis 3 ist anzugeben, auf welchen Fall oder welche Fälle es sich bezieht.

(5) Ersucht die Zollbehörede eines Landes um Amtshilfe, die sie selbst nicht leisten könnte, wenn sie darum ersucht würde, so weist sie in ihrem Ersuchen auf diesen Umstand hin. Es steht im Ermessen der ersuchten Zollbehörde, ob sie einem solchen Ersuchen nachkommen will.

(6) Die nach den Absätzen 1 bis 3 erhaltenen Auskünfte dürfen nur für die Zwecke dieses Übereinkommens verwendet werden und genießen den Schutz, den das innerstaatliche Recht des Landes, das sie erhalten hat, für Auskünfte dieser Art gewährt. Diese Auskünfte dürfen nur mit schriftlichem Einverständnis der Zollbehörde, die sie erteilt hat, und vorbehaltlich der von dieser Behörde verfügten Einschränkungen anderweitig verwendet werden.

Der Gemischte Ausschuß

Artikel 14

(1) Es wird ein Gemischter Ausschuß eingesetzt, in dem jede Vertragspartei dieses Übereinkommens vertreten ist.

(2) Der Gemischte Ausschuß handelt in gegenseitigem Einvernehmen.

(3) Der Gemischte Ausschuß tritt bei Bedarf, mindestens aber einmal jährlich zusammen. Jede Vertragspartei kann die Einberufung einer Tagung beantragen.

(4) Der Gemischte Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung, die unter anderem die Einberufung von Tagungen sowie die Ernennung des Vorsitzenden und die Dauer seiner Amtszeit regelt.

(5) Der Gemischte Ausschuß kann Unterausschüsse und Arbeitsgruppen einsetzen, die ihn bei seinen Aufgaben unterstützen.

Artikel 15

(1) Der Gemischte Ausschuß hat die Aufgabe, dieses Übereinkommen zu verwalten und seine ordnungsgemässe Durchführung sicherzustellen. Dazu ist er von den Vertragsparteien in regelmässigen Abständen über die praktischen Erfahrungen mit der Durchführung dieses Übereinkommens zu unterrichten; der Gemischte Ausschuß spricht Empfehlungen aus und fasst in den Fällen nach Absatz 3 Beschlüsse.

(2) Er empfiehlt insbesondere:

a) Änderungen dieses Übereinkommens mit Ausnahme der Änderungen im Sinne des Absatzes 3 Buchstabe c);

b) alle anderen Maßnahmen, die zur Durchführung des Übereinkommens erforderlich sind.

(3) Er beschließt:

a) Änderungen der Anlagen;

b) Änderungen der Definition der ECU in Artikel 10 Absatz 3;

c) sonstige Änderungen dieses Übereinkommens, die infolge von Änderungen der Anlagen notwendig werden;

d) Maßnahmen gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Anlage I;

e) Übergangsmaßnahmen im Falle des Beitritts neuer Mitgliedstaaten zur Gemeinschaft.

Diese Beschlüsse werden von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Rechtsvorschriften durchgeführt.

(4) Hat ein Vertreter einer Vertragspartei im Gemischten Ausschuß einen Beschluß unter dem Vorbehalt der Erfuellung von verfassungsrechtlichen Bedingungen angenommen, so tritt der Beschluß, sofern darin kein Datum genannt ist, am ersten Tag des zweiten Monats nach Notifizierung der Aufhebung des Vorbehalts in Kraft.

Verschiedene und Schlußbestimmungen

Artikel 16

Jede Vertragspartei trifft geeignete Maßnahmen, um eine wirksame und ausgewogene Durchführung des Übereinkommens sicherzustellen; sie berücksichtigt hierbei die Notwendigkeit, die den Beteiligten aufzuerlegenden Förmlichkeiten so weit wie möglich zu vermindern sowie die Notwendigkeit, Schwierigkeiten, die aus der Anwendung dieser Bestimmungen gegebenenfalls erwachsen, einer allseitig zufriedenstellenden Lösung zuzuführen.

Artikel 17

Die Vertragsparteien unterrichten einander über die Vorschriften, die sie zur Durchführung dieses Übereinkommens erlassen.

Artikel 18

Die Bestimmungen dieses Übereinkommens stehen Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die von den Vertragsparteien oder von Mitgliedstaaten der Gemeinschaft aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert und des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind.

Artikel 19

Die Anlagen und das Zusatzprotokoll sind Bestandteil dieses Übereinkommens.

Artikel 20

(1) Dieses Übereinkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angewendet wird, und nach Maßgabe jenes Vertrages einerseits sowie für die Gebiete der EFTA-Länder andererseits.

(2) Dieses Übereinkommen gilt auch für das Fürstentum Liechtenstein, solange das Fürstentum mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft durch einen Zollunionsvertrag verbunden ist.

Artikel 21

Jede Vertragspartei kann unter Einhaltung einer zwölfmonatigen Kündigungsfrist von diesem Übereinkommen zurücktreten; die schriftliche Kündigung ist an den Depositar zu richten, der sie den übrigen Vertragsparteien notifiziert.

Artikel 22

(1) Dieses Übereinkommen tritt am 1. Januar 1988 in Kraft, sofern die Vertragsparteien bis zum 1. November 1987 ihre Annahmeurkunden bei dem als Depositar fungierenden Sekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt haben.

(2) Tritt dieses Übereinkommen nicht am 1. Januar 1988 in Kraft, so tritt es am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung der letzten Annahmeurkunde in Kraft.

(3) Der Depositar notifiziert das Datum der Hinterlegung der Annahmeurkunde einer jeden Vertragspartei und das Datum des Inkrafttretens dieses Übereinkommens.

Artikel 23

(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens treten die am 30. November 1972 bzw. am 23. November 1972 geschlossenen Abkommen zwischen Österreich bzw. der Schweiz und der Gemeinschaft zur Anwendung der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren sowie das Abkommen vom 12. Juli 1977 zwischen der Gemeinschaft und diesen beiden Ländern über die Ausdehnung der Anwendung der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren ausser Kraft.

(2) Die in Absatz 1 genannten Abkommen gelten jedoch weiter für T 1- oder T 2-Verfahren, die vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens begonnen haben.

(3) Die Nordische Transitregelung zwischen Finnland, Norwegen und Schweden tritt mit dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens ausser Kraft.

Artikel 24

Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, spanischer, finnischer, isländischer, norwegischer und schwedischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist; es wird im Archiv des Sekretariats des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt; dieses übermittelt jeder Vertragspartei eine beglaubigte Abschrift.

Geschehen zu Interlaken am 20. Mai 1987.

ANLAGE I

TITEL I

ALLGEMEINES

Artikel 1

(1) Das in diesem Übereinkommen festgelegte Versandverfahren gilt für Warenbeförderungen nach Maßgabe des Artikels 1 Absatz 1 des Übereinkommens.

(2) Vorbehaltlich des Artikels 2 des Übereinkommens handelt es sich um ein T 1- oder ein T 2-Verfahren.

Artikel 2 bis 10

(Diese Anlage enthält keine Artikel 2 bis 10)

Artikel 11

Im Sinne dieses Übereinkommens sind

a)

der "Hauptverpflichtete":

die Person, die selbst oder durch einen befugten Vertreter durch eine zollamtlich geprüfte Anmeldung die Abfertigung zu einem Versandverfahren beantragt und damit gegenüber den zuständigen Behörden die Haftung für die ordnungsgemässe Durchführung dieses Verfahrens übernimmt;

b)

"Beförderungsmittel": insbesondere

- Strassenfahrzeuge, Anhänger, Sattelanhänger,

- Eisenbahnwagen,

- Wasserfahrzeuge,

- Luftfahrzeuge,

- Behälter im Sinne des Zollabkommens über Behälter;

c)

die "Abgangszollstelle":

die Zollstelle, bei der das Versandverfahren beginnt;

d)

die "Grenzuebergangsstelle":

- die Eingangszollstelle eines Landes, das nicht das Abgangsland ist;

- sowie die Ausgangszollstelle einer Vertragspartei, wenn im Verlauf eines Versandverfahrens die Sendung das Gebiet der betreffenden Vertragspartei über eine Grenze zwischen einer Vertragspartei und einem Drittland verlässt;

e)

die "Bestimmungszollstelle":

die Zollstelle, der die Waren zur Beendigung des Versandverfahrens zu gestellen sind;

f)

die "Zollstelle der Bürgschaftsleistung":

die Zollstelle, bei der eine Gesamtbürgschaft geleistet wird;

g)

die "Binnengrenze":

die gemeinsame Grenze zweier Vertragsparteien.

Die Waren, die in einem Seehafen einer Vertragspartei verladen und in einem Seehafen einer anderen Vertragspartei entladen werden, werden als Waren, die eine Binnengrenze überschreiten, betrachtet, sofern die Verschiffung mit einem einzigen Beförderungspapier erfolgt.

Die Waren, die aus Drittländern auf dem Seeweg eintreffen und in einem Seehafen einer Vertragspartei umgeladen werden, um in einem Seehafen einer anderen Vertragspartei entladen zu werden, gelten nicht als Waren, die eine Binnengrenze überschreiten.

TITEL II

T 1-VERFAHREN

Artikel 12

(1) Sollen Waren im T 1-Verfahren befördert werden, so sind sie nach Maßgabe dieses Übereinkommens mit einer Versandanmeldung T 1 zum Versand anzumelden. Die Versandanmeldung T 1 ist die Anmeldung von Waren mit einem Vordruck nach den Mustern in Anlage III.

(2) Der in Absatz 1 genannte Vordruck T 1 kann gegebenenfalls durch einen oder mehrere Ergänzungsvordrucke T 1 bis nach den Mustern in Anlage III ergänzt werden.

(3) Die Vordrucke T 1 und T 1 bis sind in einer von den zuständigen Behörden des Abgangslandes zugelassenen Amtssprache der Vertragsparteien zu drucken und auszufuellen. Soweit erforderlich, können die zuständigen Behörden eines durch das T 1-Verfahren berührten Landes die Übersetzung in die Amtssprache oder in eine der Amtssprachen dieses Landes verlangen.

(4) Die Versandanmeldung T 1 ist von demjenigen, der die Abfertigung zum T 1-Verfahren beantragt, oder seinem bevollmächtigten Vertreter zu unterzeichnen; sie ist der Abgangszollstelle in mindestens drei Exemplaren vorzulegen.

(5) Der Versandanmeldung T 1 beigefügte ergänzende Unterlagen sind Bestandteil der Anmeldung.

(6) Der Versandanmeldung T 1 ist das Beförderungspapier beizufügen.

Die Abgangszollstelle kann auf die Vorlage dieses Papiers bei der Erfuellung der Zollförmlichkeiten verzichten. Das Beförderungspapier ist jedoch während der Beförderung den Zollstellen auf Verlangen jederzeit vorzulegen.

(7) Schließt sich das T 1-Verfahren im Abgangsland einem anderen Zollverfahren an, so ist in der Versandanmeldung T 1 auf dieses Verfahren oder auf die entsprechenden Zollpapiere hinzuweisen.

Artikel 13

Der Hauptverpflichtete hat

a) die Waren innerhalb der vorgeschriebenen Frist unter Beachtung der von den zuständigen Behörden zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen unverändert der Bestimmungszollstelle zu gestellen;

b) die Vorschriften über das T 1-Verfahren und über den Versand in den bei der Beförderung berührten Ländern einzuhalten.

Artikel 14

(1) Jedes Land kann vorsehen, daß das Versandpapier T 1 nach von ihm festzulegenden Bedingungen für einzelstaatliche Verfahren verwendet wird.

(2) Die ergänzenden Angaben, die hierzu von einer anderen Person als dem Hauptverpflichteten in dem Versandpapier T 1 eingetragen werden, sind gemäß den einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften nur für diese Person verbindlich.

Artikel 15

(Diese Anlage enthält keinen Artikel 15)

Artikel 16

(1) Dasselbe Beförderungsmittel kann verwendet werden, um Waren bei mehreren Abgangszollstellen zu laden und bei mehreren Bestimmungszollstellen zu entladen.

(2) In einer Versandanmeldung T 1 dürfen nur die Waren aufgeführt werden, die auf ein einziges Beförderungsmittel verladen worden sind oder verladen werden sollen und die dazu bestimmt sind, von derselben Abgangszollstelle zu derselben Bestimmungszollstelle befördert zu werden.

Im Sinne von Unterabsatz 1 gelten die nachstehenden Beförderungsmittel als ein einziges Beförderungsmittel, sofern mit ihnen Waren befördert werden, die zusammenbleiben sollen:

a) ein Strassenfahrzeug mit einem oder mehreren Anhängern oder Sattelanhängern,

b) mehrere Eisenbahnwagen,

c) Schiffe, die eine Einheit bilden,

d) Behälter, die auf ein Beförderungsmittel im Sinne dieses Artikels verladen worden sind.

Artikel 17

(1) Die Abgangszollstelle trägt die Versandanmeldung T 1 ein, bestimmt die Frist, innerhalb derer die Waren der Bestimmungszollstelle zu gestellen sind, und sichert die Nämlichkeit in der erforderlichen Weise.

(2) Sie versieht die Versandanmeldung T 1 mit den entsprechenden Angaben, behält das für sie bestimmte Exemplar und händigt die übrigen Exemplare dem Hauptverpflichteten oder dessen Vertreter aus.

Artikel 18

(Diese Anlage enthält keinen Artikel 18)

Artikel 19

(1) Die dem Hauptverpflichteten oder seinem Vertreter von der Abgangszollstelle ausgehändigten Exemplare des Versandscheins T 1 müssen die Waren bei der Beförderung begleiten.

(2) Die Beförderung hat über die im Versandschein T 1 angegebenen Grenzuebergangsstellen zu erfolgen. Andere Grenzuebergangsstellen können benutzt werden, soweit dies gerechtfertigt ist.

(3) Jedes Land kann auf seinem Gebiet zur Überwachung Beförderungswege bestimmen.

(4) Jedes Land übermittelt der Kommission der Europäischen Gemeinschaften das Verzeichnis der für T 1-Verfahren zuständigen Zollstellen und deren Öffnungszeiten.

Die Kommission teilt diese Angaben den anderen Ländern mit.

Artikel 20

Die Exemplare des Versandscheins T 1 sind in jedem Land den Zollstellen auf Verlangen vorzulegen; die Zollstellen können prüfen, ob noch ein ordnungsmässiger Verschluß vorliegt. Die Waren werden nicht beschaut, es sei denn, daß der Verdacht einer Unregelmässigkeit besteht, die zu Mißbräuchen führen könnte.

Artikel 21

Die Sendung ist bei jeder Grenzuebergangsstelle unter Vorlage der Exemplare des Versandscheins T 1 vorzuführen.

Artikel 22

(1) Der Beförderer hat bei jeder Grenzuebergangsstelle einen Grenzuebergangsschein abzugeben. Das Muster des Grenzuebergangsscheins ist in Anlage II festgelegt.

(2) Die Grenzuebergangsstellen beschauen die Waren nicht, es sei denn, daß der Verdacht einer Unregelmässigkeit besteht, die zu Mißbräuchen führen könnte.

(3) Erfolgt die Beförderung entsprechend Artikel 19 Absatz 2 über eine andere als die im Versandschein T 1 angegebene Grenzuebergangsstelle, so übersendet diese Zollstelle den Grenzuebergangsschein unverzueglich der im Versandschein T 1 angegebenen Grenzuebergangsstelle.

Artikel 23

Werden Waren bei einer Zwischenzollstelle zugeladen oder entladen, so sind die von der oder den Abgangszollstellen ausgehändigten Exemplare des Versandscheins T 1 vorzulegen.

Artikel 24

(1) Die in einem Versandschein T 1 aufgeführten Waren können ohne neue Anmeldung unter Aufsicht einer Zollstelle des Landes, auf dessen Gebiet die Umladung erfolgt, auf ein anderes Beförderungsmittel umgeladen werden. Die Zollstelle trägt in diesem Fall im Versandschein T 1 einen Vermerk ein.

(2) Die Zollstelle kann unter den von ihr festgelegten Voraussetzungen die Umladung ohne zollamtliche Aufsicht zulassen. Bei einer solchen Umladung hat der Beförderer den Versandschein T 1 mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen und die nächste Zollstelle, der die Waren vorzuführen sind, zu unterrichten, damit die Umladung zollamtlich bescheinigt wird.

Artikel 25

(1) Wird während der Beförderung der Verschluß ohne Absicht des Beförderers verletzt, so hat dieser in dem Land, in dem sich das Beförderungsmittel befindet, von einer Zollstelle, wenn eine solche in der Nähe ist, andernfalls von einer anderen befugten Behörde, so schnell wie möglich ein Protokoll aufnehmen zu lassen. Soweit möglich werden neue Verschlüsse angelegt.

(2) Bei Unfällen, die eine Umladung auf ein anderes Beförderungsmittel erfordern, gilt Artikel 24.

Wenn keine Zollstelle in der Nähe ist, kann eine andere befugte Behörde nach Maßgabe von Artikel 24 Absatz 1 tätig werden.

(3) Zwingt eine unmittelbar drohende Gefahr zum sofortigen teilweisen oder völligen Entladen, so kann der Beförderer in eigener Verantwortung handeln. Er hat dies im Versandschein T 1 zu vermerken. Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Kann der Beförderer aufgrund eines Unfalls oder eines anderen Vorfalls während der Beförderung die Frist nach Artikel 17 nicht einhalten, so hat er die in Absatz 1 genannte

zuständige Behörde so schnell wie möglich zu benachrichtigen. Diese Behörde trägt einen entsprechenden Vermerk im Versandschein T 1 ein.

Artikel 26

(1) Die Bestimmungszollstelle vermerkt auf den Exemplaren des Versandscheins T 1 das Ergebnis ihrer Prüfung und sendet der Abgangszollstelle unverzueglich ein Exemplar zurück; das andere Exemplar verbleibt bei der Bestimmungszollstelle.

(2) (Dieser Artikel enthält keinen Absatz 2)

(3) Werden Waren der Bestimmungszollstelle erst nach Ablauf der von der Abgangszollstelle festgesetzten Frist gestellt, so gilt diese Frist als gewahrt, sofern gegenüber der Bestimmungszollstelle glaubhaft gemacht wird, daß die Nichteinhaltung auf vom Beförderer oder Hauptverpflichteten nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen ist.

(4) Unbeschadet der Artikel 34 und 51 der Anlage II kann ein T 1-Verfahren bei einer anderen als der im Versandschein T 1 angegebenen Zollstelle beendet werden, wenn beide Zollstellen zu derselben Vertragspartei gehören. Diese Zollstelle wird damit Bestimmungszollstelle.

Erweist es sich in Ausnahmefällen als erforderlich, daß Waren mit der Absicht der Beendigung der Beförderung bei einer anderen als der im Versandschein T 1 angegebenen Zollstelle gestellt werden, die nicht zu derselben Vertragspartei gehört, so kann die Zollstelle, bei der die Waren gestellt werden, den Wechsel der Bestimmungszollstelle genehmigen. Die neue Bestimmungszollstelle bringt im Feld "Prüfung durch die Bestimmungszollstelle" des Rückscheins des Verandpapiers T 1 zusätzlich zu den üblichen Vermerken der Bestimmungszollstelle einen der nachstehenden Vermerke an:

- Diferencias: mercancías presentadas en la aduana . . . (nombre y país)

- Forskelle: det toldsted, hvor varerne blev frembudt . . . (navn og land)

- Unstimmigkeiten: Zollstelle der Gestellung . . . (Name und Land)

- ÄéáöïñÝò: aaìðïñaaýìáôá ðñïóêïìéóèÝíôá óôï ôaaëùíaaßï^.^.^. (üíïìá êáé ÷þñá)

- Differences: office where goods were presented . . . (name and country)

- Différences: marchandises présentées au bureau . . . (nom et pays)

- Differenze: ufficio al quale sono state presentate le merci . . . (nome e päse)

- Verschillen: kantoor waar de göderen zijn aangebracht . . . . (naam en land)

- Diferenças: mercadorias apresentadas na estãncia . . .

(nome e país)

- Muutos: toimipaikka, jossa tavarat esitetty . . . (nimi ja maa)

- Breying: Tollstjóraskrifstofa öar sem vörum var framvisact . . . (Nafn og land)

- Forskjell: det tollsted hvor varene ble fremlagt . . . (navn og land)

- Avvikelse: tullanstalt där varorna anmäldes . . . (namn och land)

Ein solcher Wechsel der Bestimmungszollstelle wird jedoch nicht genehmigt, wenn der Versandschein T 1 mit einem der nachstehenden Vermerke versehen ist.

- Salida de la Comunidad sometida a restricciones

- Udförsel fra Fälleßkabet undergivet restriktioner

- Ausgang aus der Gemeinschaft Beschränkungen unterworfen

- éAAîïäïò áðü ôçí Êïéíüôçôá õðïêaaßìaaíç óaa ðaañéïñéóìïýò

- Export from the Community subject to restrictions

- Sortie de la Communauté soumise à des restrictions

- Uscita dalla Comunità assoggettata a restrizioni

- Verlaten van de Gemeenschap aan beperkingen onderworpen

- Saida da Comunidade sujeita a restrições

- Salida de la Comunidad sujeta a pago de derechos

- Udförsel fra Fälleßkabet betinget af afgiftsbetaling

- Ausgang aus der Gemeinschaft Abgabenerhebung unterworfen

- éAAîïäïò áðü ôçí Êïéíüôçôá õðïêaaßìaaíç óaa aaðéâÜñõíóç

- Export from the Community subject to duty

- Sortie de la Communauté soumise à imposition

- Uscita dalla Comunità assoggettata a tassazione

- Verlaten van de Gemeenschap aan belastingheffing onderworpen

- Saída da Comunidade sujeita a pagamento de imposições

Die Abgangszollstelle erledigt den Versandschein T 1 erst, nachdem alle sich aus dem Wechsel der Bestimmungszollstelle ergebenden Verpflichtungen erfuellt worden sind. Sie unterrichtet den Sicherungsgeber gegebenenfalls über die Nichterledigung.

Artikel 27

(1) Soweit in dieser Anlage nichts anderes bestimmt ist, hat der Hauptverpflichtete eine Sicherheit zu leisten, damit

die Erhebung der Zölle und anderen Abgaben sichergestellt wird, die ein Land für die Waren beanspruchen könnte, die sein Gebiet bei einem T 1-Verfahren berühren.

(2) Die Sicherheit kann für mehrere T 1-Verfahren als Gesamtbürgschaft oder für jedes T 1-Verfahren einzeln geleistet werden.

(3) Vorbehaltlich des Artikels 33 Absatz 2 besteht die Sicherheitsleistung in einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer natürlichen oder juristischen dritten Person, die in dem Land, in dem die Sicherheit geleistet wird, ansässig und von diesem Land als Steuerbürge zugelassen ist.

Artikel 28

(1) Die Person, die nach Artikel 27 die Bürgschaft übernimmt, ist verpflichtet, in den Ländern, deren Gebiet bei einem T 1-Verfahren berührt wird, eine natürliche oder juristische dritte Person zu benennen, die die Mitbürgschaft übernimmt.

Dieser Mitbürge muß in dem betreffenden Land ansässig sein und sich selbstschuldnerisch zur Zahlung der Zölle und anderen Abgaben verpflichten, die dort beansprucht werden könnten.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hängt von einem Beschluß des Gemischten Ausschusses ab; dieser beschließt, nachdem geprüft worden ist, unter welchen Bedingungen die Vertragsparteien ihre Ansprüche aufgrund von Artikel 36 haben durchsetzen können.

Artikel 29

(1) Die in Artikel 27 Absatz 3 genannte Bürgschaft ist je nach ihrer Art in einer Urkunde zu leisten, die dem Muster I oder II im Anhang zu dieser Anlage entspricht.

(2) Wenn es die einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder Handelsbräuche erfordern, kann jedes Land zulassen, daß die Bürgschaft in anderer urkundlicher Form geleistet wird, sofern damit die gleichen Rechtswirkungen wie mit der im Muster vorgesehenen Bürgschaftsurkunde erzielt werden.

Artikel 30

(1) Die Gesamtbürgschaft ist bei einer Zollstelle der Bürgschaftsleistung zu leisten.

(2) Die Zollstelle der Bürgschaftsleistung bestimmt die Bürgschaftssumme, nimmt die Bürgschaftserklärung an und erteilt dem Hauptverpflichteten die Bewilligung, im Rahmen der Bürgschaft T 1-Verfahren von jeder beliebigen Abgangszollstelle aus durchzuführen.

(3) Jede Person, der eine Bewilligung erteilt worden ist, erhält hierüber unter den von den zuständigen Behörden der betreffenden Länder festgelegten Bedingungen eine Bürgschaftsbescheinigung in einem oder mehreren Exemplaren. Das Muster der Bürgschaftsbescheinigung ist in Anlage II beigefügt.

(4) In jeder Versandanmeldung T 1 ist auf diese Bescheinigung hinzuweisen.

Artikel 31

(1) Die Zollstelle der Bürgschaftsleistung kann die Bewilligung widerrufen, wenn die Voraussetzungen, unter denen sie erteilt wurde, nicht mehr vorliegen.

(2) Jedes Land teilt der Kommission der Europäischen Gemeinschaften den Widerruf von Bewilligungen mit.

Die Kommission setzt die übrigen Länder davon in Kenntnis.

Artikel 32

(1) Jedes Land kann zulassen, daß die natürliche oder juristische dritte Person, die nach Maßgabe der Artikel 27 und 28 die Bürgschaft übernimmt, sich - gleichgültig, wer Hauptverpflichteter ist - in einer einzigen Urkunde in Höhe eines Pauschbetrags von 7 000 ECU je Anmeldung zur Zahlung der Zölle und anderen Abgaben verpflichtet, die bei dem im Rahmen seiner Verpflichtung durchgeführten T 1-Verfahren gegebenenfalls beansprucht werden können. Der Pauschbetrag wird von der Abgangszollstelle höher festgesetzt, wenn die Beförderung der Waren erhöhte Risiken in sich birgt; dabei ist insbesondere die Belastung durch Zölle und andere Abgaben zu berücksichtigen, denen die Waren in einem oder mehreren Ländern unterliegen.

Die in Unterabsatz 1 genannte Bürgschaft ist in einer Urkunde zu leisten, die dem Muster III im Anhang zu dieser Anlage entspricht.

(2) Die im Rahmen dieses Übereinkommens anwendbare Europäische Rechnungseinheit wird einmal jährlich in die einzelstaatlichen Währungen umgerechnet.

(3) In Anlage II werden festgelegt:

a) die Warenbeförderungen, für die eine Erhöhung des Pauschbetrags in Betracht kommen könnte, sowie die Voraussetzungen, unter denen die Erhöhung vorgenommen wird;

b) die Bedingungen, unter denen der Nachweis erbracht wird, daß die Sicherheit nach Absatz 1 für ein bestimmtes T 1-Verfahren gilt;

c) die Bedingungen für die Anwendung des Gegenwerts der Europäischen Rechnungseinheit in einzelstaatlichen Währungen.

Artikel 33

(1) Die Sicherheit für ein einzelnes T 1-Verfahren ist bei der Abgangszollstelle zu leisten.

(2) Die Sicherheit kann bar hinterlegt werden. Die zuständigen Behörden der betreffenden Länder bestimmen die Höhe der Barsicherheit; sie ist bei jeder Grenzuebergangsstelle im Sinne von Artikel 11 Buchstabe d) erster Gedankenstrich zu erneuern.

Artikel 34

Unbeschadet einzelstaatlicher Vorschriften, die für weitere Fälle eine Befreiung vorsehen, wird der Hauptverpflichtete von den zuständigen Behörden der betreffenden Länder von der Entrichtung der Zölle und anderen Abgaben befreit:

a) für Waren, die nachweislich durch höhere Gewalt oder durch ein zufälliges Ereignis untergegangen sind;

b) für behördlich anerkannte Fehlmengen, die aufgrund der Eigenart der Waren entstanden sind.

Artikel 35

Der Sicherungsgeber ist von seinen Verpflichtungen gegenüber dem Land, dessen Gebiet bei der Beförderung im T 1-Verfahren berührt wurde, befreit, wenn der Versandschein T 1 bei der Abgangszollstelle erledigt worden ist.

Der Sicherungsgeber ist auch nach Ablauf einer Frist von zwölf Monaten, vom Zeitpunkt der Registrierung des Versandpapiers T 1 an gerechnet, von seinen Verpflichtungen befreit, wenn er von den zuständigen Zollbehörden des Abgangslandes nicht über die Nichterledigung des Versandscheins T 1 unterrichtet worden ist.

Ist der Sicherungsgeber durch die zuständigen Zollbehörden innerhalb der in Absatz 2 bezeichneten Frist über die Nichterledigung des Versandscheins T 1 unterrichtet worden, so ist ihm ferner mitzuteilen, daß er die Beträge zu entrichten hat oder zu entrichten haben wird, für die er im Hinblick auf das betreffende T 1-Verfahren haftet. Diese Mitteilung muß dem Sicherungsgeber spätestens drei Jahre nach der Registrierung des Versandpapiers T 1 zugehen. In Ermangelung einer Mitteilung innerhalb der vorstehend genannten Frist ist der Sicherungsgeber ebenfalls von seinen Verpflichtungen befreit.

Artikel 36

(1) Wird festgestellt, daß im Verlauf eines T 1-Verfahrens in einem bestimmten Land Zuwiderhandlungen begangen worden sind, so werden hierdurch fällig gewordene Zölle und andere Abgaben - unbeschadet der Strafverfolgung - von diesem Land nach dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erhöht.

(2) Steht der Ort der Zuwiderhandlung nicht fest, so gilt sie als begangen,

a) wenn sie während eines T 1-Verfahrens bei einer Grenzuebergangsstelle an einer Binnengrenze festgestellt wird: in dem Land, das das Beförderungsmittel oder die Waren zuletzt verlassen haben;

b) wenn sie während eines T 1-Verfahrens bei einer Grenzuebergangsstelle im Sinne von Artikel 11 Buchstabe d) zweiter Gedankenstrich festgestellt wird: in dem Land, zu dem diese Grenzuebergangsstelle gehört;

c) wenn sie während eines T 1-Verfahrens auf dem Gebiet eines Landes nicht bei der Grenzuebergangsstelle, sondern an einer anderen Stelle festgestellt wird: in dem Land, in dem diese Feststellung getroffen worden ist;

d) wenn die Sendung nicht der Bestimmungszollstelle gestellt worden ist: in dem Land, in das das Beförderungsmittel oder die Waren zuletzt nachweislich aufgrund der Grenzuebergangsscheine gelangt sind;

e) wenn die Zuwiderhandlung nach Durchführung eines T 1-Verfahrens festgestellt wird: in dem Land, in dem diese Feststellung getroffen worden ist.

Artikel 37

(1) Die von den Zollbehörden eines Landes ordnungsgemäß ausgestellten Versandscheine T 1 und die von diesen Behörden zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen haben in den anderen Ländern die gleiche rechtliche Wirkung wie die von den Zollbehörden ausgestellten Versandscheine T 1 und zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen.

(2) Feststellung der zuständigen Behörden eines Landes bei Prüfungen im Rahmen eines T 1-Verfahrens haben in den anderen Ländern die gleiche Beweiskraft wie Feststellungen der zuständigen Behörden dieser Länder.

Artikel 38

(Diese Anlage enthält keinen Artikel 38)

TITEL III

T 2-VERFAHREN

Artikel 39

(1) Sollen Waren im T 2-Verfahren befördert werden, so sind sie nach Maßgabe dieses Übereinkommens mit einem Vordruck nach den Mustern in Anlage III zum Versand anzumelden.

Die Anmeldung entsprechend Unterabsatz 1 trägt die Kurzbezeichnung "T 2". Bei Verwendung von Ergänzungsvordrucken muß die Kurzbezeichnung "T 2 bis" auf diesen Vordrucken angegeben sein.

(2) Titel II gilt sinngemäß für das T 2-Verfahren.

Artikel 40 und 41

(Diese Anlage enthält keine Artikel 40 und 41)

TITEL IV

SONDERVORSCHRIFTEN FÜR BESTIMMTE

BEFÖRDERUNGSARTEN

Artikel 42

(1) Die Eisenbahnen der betreffenden Länder sind von der Pflicht zur Sicherheitsleistung befreit.

(2) Artikel 19 Absätze 2 und 3, Artikel 21 und Artikel 22 sind auf die Warenbeförderung im Eisenbahnverkehr nicht anzuwenden.

(3) Im Falle des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe d) ersetzen die Anschreibungen der Eisenbahnen die Grenzuebergangsscheine.

Artikel 43

(1) Für die Warenbeförderung auf dem Rhein und den Rheinwasserstrassen ist keine Sicherheit zu leisten.

(2) Jedes Land kann bei der Warenbeförderung auf anderen in seinem Gebiet gelegenen Wasserstrassen auf die Sicherheitsleistung verzichten. Es teilt die hierzu getroffenen Maßnahmen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften mit; diese unterrichtet die anderen Länder.

Artikel 44

(1) Auf Waren, die bei der Beförderung eine Binnengrenze im Sinne von Artikel 11 Buchstabe g) Unterabsatz 2 überschreiten, braucht das T 1- oder T 2-Verfahren nicht angewandt zu werden, bevor sie die genannte Grenze überschreiten.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Beförderung der Waren auf dem Seeweg im Rahmen eines einzigen Beförderungsvertrags nach der Anlandung im Entladehafen eine Beförderung auf dem Landweg oder auf Binnengewässern in einem Versandverfahren folgen soll, sofern die Weiterbeförderung von diesem Hafen nicht aufgrund des Rheinmanifestes erfolgen soll.

(3) Bei Waren, die vor dem Überschreiten der Binnengrenze in das T 1- oder T 2-Verfahren überführt worden sind, wird die Wirkung dieses Verfahrens während der Beförderung auf dem Seeweg ausgesetzt.

(4) Für die Beförderung im Seeverkehr ist keine Sicherheit zu leisten.

Artikel 45

(1) Das T 1- oder T 2-Verfahren ist für die Warenbeförderung im Luftverkehr nicht zwingend vorgeschrieben, wenn die Waren keinen Maßnahmen zur Überwachung ihrer Verwendung oder ihrer Bestimmung unterliegen.

(2) Erfolgt die Beförderung im T 1- oder T 2-Verfahren ganz oder zum Teil auf dem Luftweg, so ist für die Beförderung im Luftverkehr, die von Unternehmen durchgeführt wird, die in den betreffenden Ländern zur gewerblichen Beförderung im Linien- oder Nichtlinienverkehr zugelassen sind, keine Sicherheit zu leisten.

Artikel 46

(1) Das T 1- oder T 2-Verfahren ist für die Warenbeförderung durch Rohrleitungen nicht zwingend vorgeschrieben.

(2) Erfolgt die Beförderung durch Rohrleitungen in einem der genannten Verfahren, so ist keine Sicherheit zu leisten.

Artikel 47

(Diese Anlage enthält keinen Artikel 47)

TITEL V

SONDERVORSCHRIFTEN FÜR POSTSENDUNGEN

Artikel 48

(1) Abweichend von Artikel 1 ist das T 1- oder T 2-Verfahren auf Postsendungen (einschließlich Postpakete) nicht anzuwenden.

(2) (Dieser Artikel enthält keinen Absatz 2)

TITEL VI

SONDERVORSCHRIFTEN FÜR VON REISENDEN MITGEFÜHRTE ODER IN IHREM SONSTIGEN REISEGEPÄCK

ENTHALTENE WAREN

Artikel 49

(1) Das T 1- oder T 2-Verfahren ist für die Beförderung von Waren, die Reisende mitführen oder die in ihrem sonstigen Reisegepäck enthalten sind, nicht zwingend vorgeschrieben, wenn es sich um Waren handelt, die nicht zu kommerziellen Zwecken bestimmt sind.

(2) (Dieser Artikel enthält keinen Absatz 2)

Artikel 50 bis 61

(Diese Anlage enthält keine Artikel 50 bis 61)

ANHANG

Dieser Anhang enthält die Vordruckmuster der Bürgschaftsurkunden für die verschiedenen Bürgschaftssysteme, die im Rahmen des gemeinsamen und des gemeinschaftlichen Versandverfahrens anwendbar sind

MUSTER I

GEMEINSAMES VERSANDVERFAHREN/GEMEINSCHAFTLICHES VERSANDVERFAHREN

BÜRGSCHAFTSURKUNDE

(Gesamtbürgschaft für mehrere Versandverfahren im Rahmen des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren/mehrere gemeinschaftliche Versandverfahren im Rahmen der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften)

II.

Bürgschaftserklärung

1.

Der (Die) Unterzeichnete (¹) .

.

mit Wohnsitz (Sitz) in (²) .

.

leistet hiermit bei der Zollstelle der Bürgschaftsleistung .

bis zum Hoechstbetrag von ............................................... selbstschuldnerische Bürgschaft

gegenüber dem Königreich Belgien, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Griechenland, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, Irland, der Italienischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande, der Portugiesischen Republik, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland, der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, dem Königreich Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (³)

für die Beträge, die der Hauptverpflichtete (%) .

.

den genannten Staaten aufgrund von Zuwiderhandlungen, die im Verlauf eines von ihm durchgeführten Versandverfahrens im Rahmen des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren/im Rahmen des gemeinschaftlichen Versandverfahrens begangen worden sind, insgesamt an Zöllen, Steuern, Abschöpfungen und anderen Abgaben - mit Ausnahme von Geldstrafen oder Bußgeldern - schuldet oder schulden wird, und zwar bezueglich der Haupt- oder Nebenverbindlichkeiten, der Unkosten und der Zuschläge.

2.

Der (Die) Unterzeichnete verpflichtet sich, binnen einer Frist von dreissig Tagen nach der ersten schriftlichen Aufforderung der zuständigen Behörden der unter Nummer 1 genannten Staaten die geforderten Beträge bis zu dem angeführten Hoechstbetrag ohne Aufschub zu zahlen, sofern er (sie) oder ein anderer Beteiligter vor Ablauf dieser Frist nicht den zuständigen Behörden gegenüber nachgewiesen hat, daß im Verlauf des Versandverfahrens im Rahmen des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren/im Rahmen des gemeinschaftlichen Versandverfahrens keine Zuwiderhandlung im Sinne der Nummer 1 begangen worden ist.

Die zuständigen Behörden können aus für stichhaltig erachteten Gründen auf Antrag des (der) Beteiligten die Frist von dreissig Tagen nach der schriftlichen Aufforderung, innerhalb welcher der (die) Unterzeichnete die geforderten Beträge zu zahlen hat, verlängern. Die sich aus der Gewährung dieser zusätzlichen Frist ergebenden Kosten, insbesondere die Zinsen, sind so zu berechnen, daß die dem Betrag entsprechen, der hierfür auf dem jeweiligen einzelstaatlichen Geld- und Kapitalmarkt gefordert wird.

Dieser Hoechstbetrag kann um die Beträge, die aufgrund dieser Bürgschaftserklärung bereits bezahlt worden sind, nur dann vermindert werden, wenn der (die) Unterzeichnete im Rahmen eines Versandverfahrens nach dem Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren/im Rahmen eines gemeinschaftlichen Versandverfahrens in Anspruch genommen wird, das vor Eingang der vorhergehenden Zahlungsaufforderung oder innerhalb von dreissig Tagen danach begonnen hat.

(¹) Name und Vorname bzw. Firma.

(²) Vollständige Anschrift.

(³) Der Name des Staates (oder der Staaten), dessen (deren) Gebiet nicht berührt wird, ist zu streichen.

(%) Name und Vorname, bzw. Firma und vollständige Anschrift des Hauptverpflichteten.

3.

Diese Bürgschaftserklärung ist vom Tag ihrer Annahme durch die Zollstelle der Bürgschaftsleistung an verbindlich.

Das Bürgschaftsverhältnis kann von dem (der) Unterzeichneten sowie von dem Staat, in dem die Zollstelle der Bürgschaftsleistung liegt, jederzeit aufgelöst werden.

Die Auflösung wird am sechzehnten Tag nach ihrer Bekanntgabe an den anderen Beteiligten wirksam.

Der (Die) Unterzeichnete haftet weiter für die Zahlung der Beträge, die aufgrund von Versandverfahren nach dem Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren/aufgrund gemeinschaftlicher Versandverfahren im Rahmen dieser Verpflichtung fällig werden, wenn diese Verfahren vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Auflösung begonnen haben; dies gilt auch dann, wenn die Zahlung erst später gefordert wird.

4.

Für diese Bürgschaftserklärung begründet der (die) Unterzeichnete ein Wahldomizil (¹) in (²) .

.

sowie in allen anderen in Nummer 1 genannten Staaten:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Der (Die) Unterzeichnete erkennt an, daß alle Formalitäten oder Verfahrensmaßnahmen, die diese Bürgschaftserklärung betreffen und an einem der Wahldomizile schriftlich vorgenommen werden, insbesondere Postsendungen und Zustellungen, für ihn (sie) verbindlich sind.

Der (Die) Unterzeichnete erkennt als Gerichtsstand den Ort der Gerichte der Wahldomizile an.

Der (Die) Unterzeichnete verpflichtet sich, die Wahldomizile beizubehalten oder eines oder mehrere dieser Wahldomizile nur nach vorheriger Unterrichtung der Zollstelle der Bürgschaftsleistung zu ändern.

(Ort).

, den .

.

(Unterschrift) (1)

II.

Annahme durch die Zollstelle der Bürgschaftsleistung

Zollstelle der Bürgschaftsleistung .

Bürgschaftserklärung angenommen am.

.

(Stempel und Unterschrift)

MUSTER II

GEMEINSAMES VERSANDVERFAHREN/GEMEINSCHAFTLICHES VERSANDVERFAHREN

BÜRGSCHAFTSURKUNDE

(Bürgschaft für ein einzelnes Versandverfahren nach dem Übereinkommen für ein gemeinsames

Versandverfahren/gemeinschaftliches Versandverfahren

II.

Bürgschaftserklärung

1.

Der (Die) Unterzeichnete (¹) .

.

mit Wohnsitz (Sitz) in (²) .

.

leistet hiermiet bei der Zollstelle der Bürgschaftsleistung .

bis zum Hoechstbetrag von .............................................. selbstschuldnerische Bürgschaft

gegenüber dem Königreich Belgien, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Griechenland, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, Irland, der Italienischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande, der Portugiesischen Republik, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland, der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, dem Königreich Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (³)

für die Beträge, die der Hauptverpflichtete (%) .

.

den genannten Staaten aufgrund von Zuwiderhandlungen, die im Verlauf eines von ihm mit den unten

bezeichneten Waren von der Abgangszollstelle.

zur Bestimmungszollstelle .

durchgeführten Versandverfahrens nach dem Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren/gemeinschaftliches Versandverfahren begangen worden sind, insgesamt an Zöllen, Steuern, Abschöpfungen und anderen Abgaben - mit Ausnahme von Geldstrafen oder Bußgeldern - schuldet oder schulden wird, und zwar bezueglich der Haupt- oder Nebenverbindlichkeiten, der Kosten und der Zuschläge.

2.

Der (Die) Unterzeichnete verpflichtet sich, binnen einer Frist von dreissig Tagen nach der ersten schriftlichen Aufforderung der zuständigen Behörden der unter Nummer 1 genannten Staaten die geforderten Beträge ohne Aufschub zu zahlen, sofern er (sie) oder ein anderer Beteiligter vor Ablauf dieser Frist nicht den zuständigen Behörden gegenüber nachgewiesen hat, daß im Verlauf des Versandverfahrens nach dem Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren/im Verlauf des gemeinschaftlichen Versandverfahrens keine Zuwiderhandlung im Sinne der Nummer 1 begangen worden ist.

Die zuständigen Behörden können aus für stichhaltig erachteten Gründen auf Antrag des (der) Beteiligten die Frist von dreissig Tagen nach der ersten schriftlichen Aufforderung, innerhalb welcher der (die) Unterzeichnete die geforderten Beträge zu zahlen hat, verlängern. Die sich aus der Gewährung dieser zusätzlichen Frist ergebenden Kosten, insbesondere die Zinsen, sind so zu berechnen, daß sie dem Betrag entsprechen, der hierfür auf dem jeweiligen einzelstaatlichen Geld- und Kapitalmarkt gefordert wird.

3.

Diese Bürgschaftserklärung ist vom Tag ihrer Annahme durch die Abgangszollstelle an verbindlich.

(¹) Name und Vorname bzw. Firma.

(²) Vollständige Anschrift.

(³) Der Name des Staates (oder der Staaten), dessen (deren) Gebiet nicht berührt wird, ist zu streichen.

(%) Name und Vorname bzw. Firma und vollständige Anschrift des Hauptverpflichteten.

4.

Für diese Bürgschaftserklärung begründet der (die) Unterzeichnete ein Wahldomizil (¹) in (²)

.

sowie in allen anderen in Nummer 1 genannten Staaten:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Der (Die) Unterzeichnete erkennt an, daß alle Formalitäten oder Verfahrensmaßnahmen, die diese Bürgschaftserklärung betreffen und an einem der Wahldomizile schriftlich vorgenommen werden, insbesondere Postsendungen und Zustellungen, für ihn (sie) verbindlich sind.

Der (Die) Unterzeichnete erkennt als Gerichtsstand den Ort der Gerichte der Wahldomizile an.

Der (Die) Unterzeichnete verpflichtet sich, die Wahldomizile beizubehalten oder eines oder mehrere dieser Wahldomizile nur nach vorheriger Unterrichtung der Zollstelle der Bürgschaftsleistung zu ändern.

(Ort).

, den .

.

(Unterschrift) (2)

II.

Annahme durch die Abgangszollstelle

Abgangszollstelle .

Bürgschaftserklärung angenommen am . für das

Versandverfahren T 1/T 2 (3) ausgestellt am.

unter Nr. .

.

(Stempel und Unterschrift)

MUSTER III

GEMEINSAMES VERSANDVERFAHREN/GEMEINSCHAFTLICHES VERSANDVERFAHREN

BÜRGSCHAFTSURKUNDE

(System der Pauschalbürgschaft)

II.

Bürgschaftserklärung

1.

Der (Die) Unterzeichnete (¹) .

.

mit Wohnsitz (Sitz) in (²) .

.

leistet hiermit bei der Zollstelle der Bürgschaftsleistung .

selbstschuldnerische Bürgschaft gegenüber dem Königreich Belgien, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Griechenland, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, Irland, der Italienischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande, der Portugiesischen Republik, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland, der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, dem Königreich Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft für die Beträge, die der Hauptverpflichtete den genannten Staaten aufgrund von Zuwiderhandlungen, die im Verlauf von Versandverfahren nach dem Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren/im Verlauf von gemeinschaftlichen Versandverfahren begangen worden sind, für die der (die) Unterzeichnete durch Ausstellung eines Sicherheitstitels eine Bürgschaft übernommen hat, insgesamt an Zöllen, Steuern, Abschöpfungen und anderen Abgaben mit Ausnahme von Geldstrafen oder Bußgeldern schulden wird, und zwar bezueglich der Haupt- und Nebenverbindlichkeiten, der Kosten und der Zuschläge bis zu einem Hoechstbetrag von 7 000 ECU je Sicherheitstitel.

2.

Der (Die) Unterzeichnete verpflichtet sich, binnen einer Frist von dreissig Tagen nach der ersten schriftlichen Aufforderung der zuständigen Behörden der unter Nummer 1 genannten Staaten die geforderten Beträge bis zu einem Hoechstbetrag von 7 000 ECU je Sicherheitstitel ohne Aufschub zu zahlen, sofern er (sie) oder ein anderer Beteiligter vor Ablauf dieser Frist nicht den zuständigen Behörden gegenüber nachgewiesen hat, daß im Verlauf des Versandverfahrens nach dem Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren/im Verlauf des gemeinschaftlichen Versandverfahrens keine Zuwiderhandlung im Sinne der Nummer 1 begangen worden ist.

Die zuständigen Behörden können aus für stichhaltig erachteten Gründen auf Antrag des (der) Beteiligten die Frist von dreissig Tagen nach der ersten schriftlichen Aufforderung, innerhalb welcher der (die) Unterzeichnete die geforderten Beträge zu zahlen hat, verlängern. Die sich aus der Gewährung dieser zusätzlichen Frist ergebenden Kosten, insbesondere die Zinsen, sind so zu berechnen, daß sie dem Betrag entsprechen, der hierfür auf dem jeweiligen einzelstaatlichen Geld- und Kapitalmarkt gefordert wird.

3.

Diese Bürgschaftserklärung ist vom Tag ihrer Annahme durch die Zollstelle der Bürgschaftsleistung an verbindlich.

Das Bürgschaftsverhältnis kann von dem (der) Unterzeichneten sowie von dem Staat, in dem die Zollstelle der Bürgschaftsleistung liegt, jederzeit aufgelöst werden.

Die Auflösung wird am sechzehnten Tag nach ihrer Bekanntgabe an den anderen Beteiligten wirksam.

Der (Die) Unterzeichnete haftet weiter für die Zahlung der Beträge, die aufgrund von Versandverfahren nach dem Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren/aufgrund gemeinschaftlicher Versandverfahren im Rahmen dieser Verpflichtung fällig werden, wenn diese Verfahren vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Auflösung begonnen haben; dies gilt auch dann, wenn die Zahlung erst später gefordert wird.

(¹) Name und Vorname, bzw. Firma.

(²) Vollständige Anschrift.

4.

Für diese Bürgschaftserklärung begründet der (die) Unterzeichnete ein Wahldomizil (¹) in (²) .

.

sowie in allen anderen in Nummer 1 genannten Staaten:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Der (Die) Unterzeichnete erkennt an, daß alle Formalitäten oder Verfahrensmaßnahmen, die diese Bürgschaftserklärung betreffen und an einem der Wahldomizile schriftlich vorgenommen werden, insbesondere Postsendungen und Zustellungen, für ihn (sie) verbindlich sind.

Der (Die) Unterzeichnete erkennt als Gerichtsstand den Ort der Gerichte der Wahldomizile an.

Der (Die) Unterzeichnete verpflichtet sich, die Wahldomizile beizubehalten oder eines oder mehrere dieser Wahldomizile nur nach vorheriger Unterrichtung der Zollstelle der Bürgschaftsleistung zu ändern.

(Ort).

, den .

.

(Unterschrift) (4)

II.

Annahme durch die Zollstelle der Bürgschaftsleistung

Zollstelle der Bürgschaftsleistung .

Bürgschaftserklärung angenommen am .

.

(Stempel und Unterschrift)

(1) Sehen die Rechtsvorschriften eines Staates ein Wahldomizil nicht vor, so hat der Bürge in allen anderen in Nummer 1 genannten Staaten Zustellungsbevollmächtigte zu benennen. Für die Entscheidungen über Rechtsstreitigkeiten aus dieser Bürgschaft sind die Gerichte am Wohnsitz (Sitz) des Bürgen sowie am Wohnsitz (Sitz) der Zustellungsbevollmächtigten zuständig. Die Verpflichtungen der Unterabsätze 2 und 4 dieser Nummer 4 sind entsprechend zu vereinbaren.

(2) Vollständige Anschrift.

(3) Vor seiner Unterschrift muß der Unterzeichner handschriftlich vermerken: "Für die Übernahme der Bürgschaft in Höhe von ....................................", wobei er den Betrag in Worten anzugeben hat.

(4) Sehen die Rechtsvorschriften eines Staates ein Wahldomizil nicht vor, so hat der Bürge in allen anderen in Nummer 1 genannten Staaten Zustellungsbevollmächtigte zu benennen. Für die Entscheidungen über Rechtsstreitigkeiten aus dieser Bürgschaft sind die Gerichte am Wohnsitz (Sitz) des Bürgen sowie am Wohnsitz (Sitz) der Zustellungsbevollmächtigten zuständig. Die Verpflichtungen der Unterabsätze 2 und 4 dieser Nummer 4 sind entsprechend zu vereinbaren.

(5) Vollständige Anschrift.

(6) Vor seiner Unterschrift muß der Unterzeichner handschriftlich vermerken: "Für die Übernahme der Bürgschaft."

(7) Nichtzutreffendes streichen.

(8) Sehen die Rechtsvorschriften eines Staates ein Wahldomizil nicht vor, so hat der Bürge in allen anderen in Nummer 1 genannten Staaten Zustellungsbevollmächtigte zu benennen. Für die Entscheidungen über Rechtsstreitigkeiten aus dieser Bürgschaft sind die Gerichte am Wohnsitz (Sitz) des Bürgen sowie am Wohnsitz (Sitz) der Zustellungsbevollmächtigten zuständig. Die Verpflichtungen der Unterabsätze 2 und 4 dieser Nummer 4 sind entsprechend zu vereinbaren.

(9) Vollständige Anschrift.

(10) Vor seiner Unterschrift muß der Unterzeichner handschriftlich vermerken: "Für die Übernahme der Bürgschaft".

ANLAGE II

TITEL I

BESTIMMUNGEN ÜBER VORDRUCKE UND IHRE VERWENDUNG IM RAHMEN DES VERFAHRENS

KAPITEL I

VORDRUCKE

Aufzählung der Vordrucke

Artikel 1

(1) Die Vordrucke für die Anmeldung T 1 oder T 2 müssen den Mustern in den Anhängen I bis IV zu Anlage III entsprechen.

Die Anmeldungen sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Übereinkommens zu erstellen.

(2) Im Rahmen der Artikel 5 bis 9 und des Artikels 85 dürfen als beschreibender Teil der Versandanmeldungen Ladelisten nach dem Muster im Anhang I zu dieser Anlage verwendet werden. Ihre Verwendung lässt die Verpflichtungen unberührt, die hinsichtlich der Förmlichkeiten bei der Versendung, bei der Ausfuhr oder bei der Abfertigung der Waren zu einem Verfahren im Bestimmungsland sowie der diesbezueglichen Vordrucke bestehen.

(3) Der Vordruck für den Grenzuebergangsschein nach Artikel 22 der Anlage I muß dem Muster im Anhang II entsprechen.

(4) Der Vordruck für die Eingangsbescheinigung, mit der nachgewiesen wird, daß ein Versandschein T 1 oder T 2 bei der Bestimmungszollstelle vorgelegt und zugleich die darin bezeichnete Warensendung gestellt worden ist, muß dem Muster im Anhang III zu dieser Anlage entsprechen. Bei Versandscheinen T 1 und T 2 kann jedoch die auf der Rückseite des Rückscheins enthaltene Empfangsbescheinigung verwendet werden. Die Eingangsbescheinigung wird entsprechend Artikel 10 ausgestellt und verwendet.

(5) Der Vordruck für die Bürgschaftsbescheinigung nach Artikel 30 Absatz 3 der Anlage I muß dem Muster im Anhang IV entsprechen. Die Bürgschaftsbescheinigung wird entsprechend den Artikeln 12 bis 15 ausgestellt und verwendet.

(6) Der Vordruck für den Sicherheitstitel im Rahmen der Pauschalbürgschaft muß dem Muster im Anhang V entsprechen. Die auf der Rückseite des Musters enthaltenen Angaben können auch auf den oberen Teil der Vorderseite vor die Angaben über den Aussteller gesetzt werden; die übrigen Textteile bleiben unverändert. Der Sicherheitstitel wird entsprechend den Artikeln 16 bis 19 ausgestellt und verwendet.

(7) Das Papier, das als Nachweis für den Gemeinschaftscharakter der Waren dient - "Versandpapier T 2 L"

genannt -, wird auf einem dem Exemplar Nr. 4 des Vordruckmusters im Anhang I zu Anlage III oder dem Exemplar Nr. 4/5 des Vordruckmusters im Anhang II zu Anlage III entsprechenden Vordruck ausgestellt.

Dieser Vordruck wird gegebenenfalls durch einen oder mehrere Vordrucke entsprechend dem Exemplar Nr. 4 oder dem Exemplar Nr. 4/5 des Vordruckmusters in den Anhängen III und IV zu Anlage III ergänzt.

Werden in Fällen, in denen zur Behandlung der Anmeldung bei deren Erstellung Datenverarbeitungsanlagen eingesetzt werden, die Vordrucke in den Anhängen III und IV zu Anlage III nicht als Ergänzungsvordrucke verwendet, so wird das Versandpapier T 2 L durch einen oder mehrere Vordrucke entsprechend dem Exemplar Nr. 4 oder dem Exemplar Nr. 4/5 des Vordruckmusters in den Anhängen I und II zu Anlage III ergänzt.

Der Beteiligte hat im rechten Unterfeld des Feldes 1 des dem Exemplar Nr. 4 oder dem Exemplar Nr. 4/5 des Vordruckmusters in den Anhängen I und II zu Anlage III entsprechenden Vordrucks die Kurzbezeichnung "T 2 L" einzutragen. Werden Ergänzungsvordrucke verwendet, so trägt der Beteiligte im rechten Unterfeld des Feldes 1 des dem Exemplar Nr. 4 oder dem Exemplar Nr. 4/5 des Vordruckmusters in den Anhängen I und III bzw. II und IV zu Anlage III entsprechenden Vordrucks die Kurzbezeichnung "T 2 L bis" ein.

Dieses Papier, das im Sinne dieses Übereinkommens als "Versandpapier T 2 L" bezeichnet wird, wird entsprechend den Vorschriften des Titels V ausgestellt und verwendet.

Druck und Ausfuellen der Vordrucke

Artikel 2

(1) Für die Vordrucke der Ladelisten, der Grenzuebergangsscheine und der Eingangsbescheinigungen ist Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 40 g zu verwenden, das so fest sein muß, daß es bei normalem Gebrauch weder einreisst noch knittert.

(2) Für die Vordrucke der Sicherheitstitel ist holzfreies Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 55 g zu verwenden. Das Papier ist mit einem roten guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede auf mechanischem oder chemischem Wege vorgenommene Fälschung sichtbar wird.

(3) Für die Vordrucke der Bürgschaftsbescheinigung ist holzfreies Papier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 100 g zu verwenden. Das Papier ist beidseitig mit einem grünen guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede auf mechanischem oder chemischem Wege vorgenommene Fälschung sichtbar wird.

(4) Das nach den Absätzen 1, 2 und 3 zu verwendende Papier ist weiß, mit Ausnahme des Papiers für die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Ladelisten, bei denen die Wahl der Farbe des Papiers den Beteiligten überlassen bleibt.

(5) Die Vordrucke haben folgendes Format:

a) 210 × 297 mm bei den Ladelisten, wobei in der Länge Abweichungen von 5 bis +8 mm zugelassen sind;

b) 210 × 148 mm bei den Grenzuebergangsscheinen und den Bürgschaftsbescheinigungen;

c) 148 × 105 mm bei den Eingangsbescheinigungen und den Sicherheitstiteln.

(6) Die Anmeldungen und Papiere sind in einer der Amtssprachen der Vertragsparteien auszustellen, die von den zuständigen Behörden des Abgangslandes zugelassen ist. Dies gilt jedoch nicht für Sicherheitstitel.

Soweit erforderlich, können die zuständigen Behörden eines anderen Landes, in dem die Anmeldungen und Papiere vorzulegen sind, deren Übersetzung in die Amtssprache oder in eine der Amtssprachen dieses Landes verlangen.

Bei der Bürgschaftsbescheinigung wird die zu verwendende Amtssprache von den zuständigen Behörden des Landes bestimmt, zu dem die Zollstelle der Bürgschaftsleistung gehört.

(7) Die Vordrucke der Sicherheitstitel im Rahmen der Pauschalbürgschaft müssen den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten; der Sicherheitstitel trägt ausserdem zur Unterscheidung eine Seriennummer.

(8) Der Druck der Vordrucke der Bürgschaftsbescheinigungen obliegt den Vertragsparteien. Jede Bürgschaftsbescheinigung muß eine Unterscheidungsnummer tragen.

(9) Die Vordrucke der Bürgschaftsbescheinigung und der Sicherheitstitel sind mit Schreibmaschine oder mittels eines mechanographischen Verfahrens oder dergleichen auszufuellen.

Die Vordrucke der Ladelisten, des Grenzuebergangsscheins und der Eingangsbescheinigung können entweder mit Schreibmaschine oder mittels eines mechanographischen Verfahrens oder dergleichen oder leserlich handschriftlich mit Tinte oder Kugelschreiber und in Druckschrift ausgefuellt werden.

Die Vordrucke dürfen weder Rasuren noch Übermalungen aufweisen. Änderungen sind so vorzunehmen, daß die unzutreffenden Eintragungen gestrichen und gegebenenfalls die gewünschten Eintragungen hinzugefügt werden. Jede derartige Änderung muß von dem, der sie vorgenommen hat, und von den zuständigen Behörden bestätigt werden.

KAPITEL II

VERWENDUNG DER VORDRUCKE

Anmeldungen T 1 und T 2

Aufmachung und Verwendung

Sendungen mit T 1- und T 2-Waren

Artikel 3

(1) Die Exemplare der Vordrucke, auf denen die Anmeldungen T 1 und T 2 zu erstellen sind, werden in dem Merkblatt im Anhang VII zu Anlage III beschrieben, und sind nach Maßgabe dieses Merkblatts auszufuellen.

Sind Angaben in diesen Vordrucken in Codeform zu machen, so sind die im Anhang IX zu Anlage III enthaltenen Codes zu verwenden.

(2) Sollen die Waren im T 1-Verfahren befördert werden, so trägt der Hauptverpflichtete im rechten Unterfeld des Feldes 1 eines Vordrucks nach dem Muster in den Anhängen I und II der Anlage III die Kurzbezeichnung "T 1" ein. Bei Verwendung von Ergänzungsvordrucken trägt der Hauptverpflichtete im rechten Unterfeld in den Anhängen III und IV zu Anlage III die Kurzbezeichnung "T 1 bis" ein.

Werden in Fällen, in denen zur Behandlung der Anmeldungen bei deren Erstellung Datenverarbeitungsanlagen eingesetzt werden, Ergänzungsvordrucke entsprechend dem Muster in den Anhängen I oder II zu Anlage III verwendet, so ist im rechten Unterfeld des Feldes 1 der genannten Vordrucke die Kurzbezeichnung "T 1 bis" einzutragen.

Sollen die Waren im T 2-Verfahren befördert werden, so trägt der Hauptverpflichtete im rechten Unterfeld des Feldes 1 eines Vordrucks nach dem Muster in den Anhängen I und II zu Anlage III die Kurzbezeichnung "T 2" ein. Bei Verwendung von Ergänzungsvordrucken trägt der Hauptverpflichtete im rechten Unterfeld des Feldes 1 eines oder mehrerer Vordrucke nach dem Muster in den Anhängen III und IV zu der genannten Verordnung die Kurzbezeichnung "T 2 bis" ein.

Werden in Fällen, in denen zur Behandlung der Anmeldungen bei deren Erstellung Datenverarbeitungsanlagen eingesetzt werden, Ergänzungsvordrucke entsprechend dem Muster in den Anhängen I oder II der genannten Anlage verwendet, so ist im rechten Unterfeld des Feldes 1 der genannten Vordrucke die Kurzbezeichnung "T 2 bis" einzutragen.

(3) Bei Sendungen, die gleichzeitig im T 1-Verfahren beförderte Waren und im T 2-Verfahren beförderte Waren enthalten, können Ergänzungsvordrucke nach dem Muster in den Anhängen III und IV oder gegebenenfalls in den Anhängen I und II zu Anlage III, die die Kurzbezeichnung "T 1 bis" bzw. die Kurzbezeichnung "T 2 bis" tragen, einem Vordruck nach dem Muster in den Anhängen I und II zu

Anlage III beigefügt werden. In diesem Fall ist auf dem letztgenannten Vordruck im rechten Unterfeld des Feldes 1 die Kurzbezeichnung "T" einzutragen; der freie Raum hinter der Kurzbezeichnung "T" ist durchzustreichen; ausserdem sind die Felder 32 "Positions-Nr.", 33 "Warennummer", 35 "Rohmasse (kg)", 38 "Eigenmasse (kg)" und 44 "Besondere Vermerke/vorgelegte Unterlagen/Bescheinigungen und Genehmigungen" durchzustreichen. Die laufenden Nummern der Ergänzungsvordrucke mit der Kurzbezeichnung "T 1 bis" und der Ergänzungsvordrucke mit der Kurzbezeichnung "T 2 bis" sind im Feld 31 "Packstücke und Warenbezeichnung" des Vordrucks nach dem Vordruckmuster in den Anhängen I und II zu Anlage III vermerken.

(4) Ist keine der in Absatz 2 vorgesehenen Kurzbezeichnungen in das rechte Unterfeld des Feldes 1 des verwendeten Vordrucks eingetragen worden oder ist bei Sendungen, die gleichzeitig im T 1-Verfahren beförderte Waren und im T 2-Verfahren beförderte Waren enthalten, vorstehender Absatz 3 oder Artikel 5 Absatz 7 nicht beachtet worden, so gelten die mit derartigen Papieren beförderten Waren als im T 1-Verfahren befördert.

Gleichzeitige Vorlage der Anmeldung zur Versendung oder zur Ausfuhr und der Anmeldung zum Versandverfahren

Artikel 4

Unbeschadet möglicherweise anwendbarer Vereinfachungsmaßnahmen ist das Zollpapier für die Versendung oder Wiederversendung von Waren oder das Zollpapier für die Ausfuhr oder Wiederausfuhr von Waren oder jedes andere Dokument gleicher Wirkung der Abgangszollstelle zusammen mit der entsprechenden Anmeldung zum Versandverfahren vorzulegen.

Zu diesem Zweck können unbeschadet Artikel 7 Absatz 3 des Übereinkommens die Anmeldung zur Versendung oder Wiederversendung oder die Anmeldung zur Ausfuhr oder Wiederausfuhr einerseits und die Anmeldung zum Versandverfahren andererseits auf einem einzigen Vordruck zusammengefasst werden.

Ladelisten

Verwendung der Ladelisten

Sendungen mit T 1- und T 2-Waren

Artikel 5

(1) Macht der Hauptverpflichtete von der Möglichkeit Gebrauch, für eine Sendung, die mehrere Warenarten enthält, Ladelisten zu verwenden, so sind die Felder 15 "Versendungs-/Ausfuhrland", 32 "Positions-Nr.", 33 "Warennummer", 35 "Rohmasse (kg)", 38 "Eigenmasse (kg)" und gegebenenfalls 44 "Besondere Vermerke/Vorgelegte Unter-

lagen/Bescheinigungen und Genehmigungen" des für das Versandverfahren verwendeten Vordrucks durchzustreichen, und das Feld 31 "Packstücke und Warenbezeichnung" dieses Vordrucks darf nicht für die Angabe der Zeichen und Nummern, Anzahl und Art der Packstücke und der Warenbezeichnung verwendet werden. Dieser Vordruck darf nicht durch Ergänzungsvordrucke ergänzt werden.

(2) Als Ladeliste im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 gilt jedes Handelspapier, das die Voraussetzungen des Artikels 2 Absätze 1, 5 Buchstabe a), 6 Unterabsätze 1 und 2 und 9 Unterabsätze 2 und 3 sowie der Artikel 6 und 7 erfuellt.

(3) Die Ladeliste ist in gleicher Stückzahl wie der für das Versandverfahren verwendete Vordruck vorzulegen, zu dem sie gehört; sie ist von demjenigen zu unterzeichnen, der diesen Vordruck unterzeichnet.

(4) Bei der Eintragung der Anmeldung wird die Ladeliste mit derselben Eintragungsnummer versehen wie der für das Versandverfahren verwendete Vordruck, auf den sie sich bezieht. Diese Nummer ist entweder durch einen Stempel, der auch den Namen der Abgangszollstelle enthält, oder handschriftlich einzutragen. Im letzteren Fall ist der Dienststempel der Zollstelle beizusetzen.

Ausserdem kann die Unterschrift eines Beamten der Abgangszollstelle hinzugefügt werden.

(5) Werden mehrere Ladelisten einem einzelnen für das Versandverfahren verwendeten Vordruck beigefügt, so sind sie vom Hauptverpflichteten mit laufenden Nummern zu versehen; die Zahl der beigefügten Listen ist im Feld "Ladelisten" des genannten Vordrucks zu vermerken.

(6) Eine Anmeldung, die auf einem Vordruck nach dem Muster in den Anhängen I und II zu Anlage III mit der Kurzbezeichnung "T 1" oder der Kurzbezeichnung "T 2" im rechten Unterfeld des Feldes 1 abgegeben wurde, dem eine oder mehrere Ladelisten beigefügt sind, die die Voraussetzungen der Artikel 6 bis 9 erfuellen, gilt als Anmeldung T 1 im Sinne des Artikels 12 oder als Anmeldung T 2 im Sinne des Artikels 39 der Anlage I.

(7) Bei Sendungen, die gleichzeitig im T 1-Verfahren beförderte Waren und im T 2-Verfahren beförderte Waren enthalten, sind getrennte Ladelisten zu verwenden; diese können einem einzelnen Vordruck nach dem Muster in den Anhängen I und II zu Anlage III beigefügt werden.

In diesem Fall ist auf letzterem Vordruck im rechten Unterfeld des Feldes 1 die Kurzbezeichnung "T" einzutragen; der freie Raum hinter der Kurzbezeichnung "T" ist durchzustreichen; ausserdem sind die Felder 15 "Versendungs-Ausfuhrland", 32 "Positions-Nr.", 33 "Warennummer", 35 "Rohmasse (kg)", 38 "Eigenmasse (kg)" und gegebenenfalls 44 "Besondere Vermerke/Vorgelegte Unterlagen/Bescheinigungen und Genehmigungen" durchzustreichen. Im Feld 31 "Packstücke und Warenbezeichnung" des verwendeten Vordrucks sind die laufenden Nummern der jeweiligen Ladelisten zu vermerken, die sich auf die beiden Warenarten beziehen.

Form der Ladelisten

Artikel 6

Die Ladelisten müssen enthalten:

a) die Überschrift "Ladeliste";

b) ein 70 × 55 mm grosses Feld, das in einen oberen Teil von 70 × 15 mm zur Aufnahme der Kurzbezeichnung "T" sowie einer der in Artikel 3 Absatz 2 vorgesehenen Angaben und in einen unteren Teil von 70 × 40 mm zur Aufnahme der in Artikel 5 Absatz 4 genannten Angaben aufgeteilt ist.

c) Spalten in nachstehender Reihenfolge mit folgenden Überschriften:

- Laufende Nr.,

- Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke, Warenbezeichnung,

- Versendungs-/Ausfuhrland

- Rohmasse (kg)

- Raum für zollamtliche Eintragungen.

Die Beteiligten können die Breite der Spalten ihren Bedürfnissen entsprechend anpassen; die Spalte mit der Überschrift "Raum für zollamtliche Eintragungen" muß jedoch mindestens 30 mm breit sein. Ausserdem können die Beteiligten über den freien Raum ausserhalb der unter den Buchstaben a) bis c) bezeichneten Felder für ihre eigenen Zwecke frei verfügen.

Ausfuellen

Artikel 7

(1) Als Ladeliste darf nur die Vorderseite des Vordrucks verwendet werden.

(2) Jeder in der Ladeliste aufgeführte Warenposten muß mit einer fortlaufenden Nummer versehen sein.

(3) (Dieser Artikel enthält keinen Absatz 3).

(4) Unmittelbar unter der letzten Eintragung ist ein waagerechter Strich zu ziehen. Leerfelder sind durch Streichung für weitere Eintragungen unbrauchbar zu machen.

Vereinfachungen

Artikel 8

(1) Die zuständigen Zollbehörden eines Landes können zulassen, daß in ihrem Gebiet ansässige Unternehmen, deren Geschäftsunterlagen im Wege der elektronischen oder automatischen Datenverarbeitung erstellt werden, Ladelisten nach Artikel 1 Absatz 2 verwenden, die - obwohl sie nicht alle Voraussetzungen von Artikel 2 Absatz 1, Absatz 5 Buchstabe a), Absatz 9 Unterabsätze 2 und 3 sowie von

Artikel 6 erfuellen - so gestaltet sind und ausgefuellt werden, daß sie ohne Schwierigkeiten von den Zollstellen und den statistischen Ämtern ausgewertet werden können.

(2) Diese Ladelisten müssen in jedem Fall Angaben über Anzahl, Art, Zeichen und Nummern der Packstücke, die Warenbezeichnung, die Rohmasse der einzelnen Warenposten in Kilogramm sowie das Versendungs- oder Ausfuhrland enthalten.

Beförderung im Eisenbahnverkehr

Artikel 9

(1) Bei Anwendung der Artikel 29 bis 61 sind Artikel 5 Absatz 2 sowie die Artikel 6, 7 und 8 auf die Ladelisten anzuwenden, die gegebenenfalls dem Internationalen Frachtbrief oder dem Übergabeschein TR beigefügt werden. Im ersten Fall wird die Anzahl der beigefügten Listen im Feld 32 des Internationalen Frachtbriefs vermerkt; im zweiten Fall wird die Anzahl der beigefügten Listen im Feld zur Bezeichnung der Beilagen des Übergabescheins TR eingetragen.

In die Ladelisten sind ausserdem die Nummer des Wagens, auf den sich der dazugehörige Internationale Frachtbrief bezieht, oder gegebenenfalls die Nummer des Behälters einzutragen, in dem sich die Waren befinden.

(2) Beginnt ein Verfahren, das sowohl im T 1-Verfahren beförderte als auch im T 2-Verfahren beförderte Waren betrifft, im Gebiet einer Vertragspartei, so sind getrennte Ladelisten zu verwenden; bei mit Übergabeschein TR durchgeführten Beförderungen in Großbehältern sind getrennte Ladelisten für jeden der Großbehälter zu verwenden, in denen sich beide Warenarten befinden.

Bei Beförderungen, die in der Gemeinschaft beginnen, sind die laufenden Nummern der Ladelisten, die sich auf die im T 1-Verfahren beförderte Waren beziehen, wie folgt zu vermerken:

a) im Feld 25 des Internationalen Frachtbriefs.

b) im Feld für die Warenbezeichnung des Übergabescheins TR.

Bei Beförderungen, die in einem EFTA-Land beginnen, sind die laufenden Nummern der Ladeliste, die sich auf die im T 2-Verfahren beförderten Waren beziehen, wie folgt zu vermerken:

a) im Feld 25 des Internationalen Frachtbriefs;

b) im Feld für die Warenbezeichnung des Übergabescheins TR.

(3) In den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen sind die Ladelisten, die dem Internationalen Frachtbrief oder dem Übergabeschein TR beigefügt sind, im Hinblick auf die Verfahren der Artikel 29 bis 61 Teil der genannten Papiere und haben die gleiche Rechtswirkung.

Die Originale dieser Ladelisten müssen den Sichtvermerk des Versandbahnhofs tragen.

Eingangsbescheinigung

Verwendung der Eingangsbescheinigung

Artikel 10

(1) Die Eingangsbescheinigung wird auf Antrag der Person ausgestellt, die der Bestimmungszollstelle die Warensendung mit dem dazugehörigen Versandschein T 1 oder T 2 gestellt hat.

(2) Die Eingangsbescheinigung ist von dem Beteiligten vorher auszufuellen. Sie darf neben dem der Zollstelle vorbehaltenen Teil noch andere, die Warensendung betreffende

Angaben enthalten. Die Verbindlichkeit der von der Zollstelle erteilten Bescheinigung erstreckt sich jedoch nur auf die Angaben, die in dem der Zollstelle vorbehaltenen Teil enthalten sind.

Rücksendung der Versandpapiere

Zentrale Stellen

Artikel 11

Jedes Land kann zentrale Stellen benennen, an die bestimmte Versandpapiere von der zuständigen Zollstelle des Bestimmungslandes zurückzusenden sind. Die Länder, die derartige Stellen bestimmt haben, teilen dies der Kommission der Europäischen Gemeinschaften mit und geben dabei die Art der dorthin zurückzusendenden Versandpapiere an. Die Kommission gibt den anderen Ländern davon Kenntnis.

TITEL II

SICHERHEITSLEISTUNG

GESAMTBÜRGSCHAFT

Bürgschaftsbescheinigung

Ermächtigte Personen

Artikel 12

(1) Der Hauptverpflichtete benennt entweder anläßlich der Ausstellung der Bescheinigung oder jederzeit später während der Gültigkeitsdauer der Bescheinigung auf deren Rückseite die Personen, die er ermächtigt hat, in seinem Namen Anmeldungen T 1 oder T 2 zu unterzeichnen. Die Benennung besteht in der Angabe des Namens und des Vornamens der ermächtigten Person sowie deren Unterschriftsprobe. Jede Eintragung einer ermächtigten Person ist vom Hauptverpflichteten durch Unterschrift zu bestätigen. Es bleibt dem Hauptverpflichteten überlassen, die Felder zu streichen, die er nicht benutzen will.

(2) Der Hauptverpflichtete kann die Eintragung des Namens einer ermächtigten Person auf der Rückseite der Bescheinigung jederzeit ungültig machen.

Ermächtigte Vertreter

Artikel 13

Die auf der Rückseite der einer Abgangszollstelle vorgelegten Bürgschaftsbescheinigung eingetragenen Personen werden als ermächtigte Vertreter des Hauptverpflichteten angesehen.

Gültigkeitsdauer; Verlängerung

Artikel 14

Die Gültigkeitsdauer der Bürgschaftsbescheinigung darf zwei Jahre nicht überschreiten. Sie kann jedoch von der Zollstelle der Bürgschaftsleistung einmal um höchstens zwei Jahre verlängert werden.

Kündigung

Artikel 15

Im Falle der Kündigung des Bürgschaftsvertrags ist der Hauptverpflichtete gehalten, sämtliche ihm ausgehändigten Bürgschaftsbescheinigungen, deren Gültigkeitsdauer noch nicht abgelaufen ist, unverzueglich der Zollstelle der Bürgschaftsleistung zurückzugeben.

Pauschalbürgschaft

Bürgschafturkunde

Artikel 16

(1) Übernimmt eine natürliche oder eine juristische Person unter den Bedingungen der Artikel 27 und 28 und nach dem Verfahren des Artikels 32 Absatz 1 der Anlage I eine

Bürgschaft, so ist die Bürgschaft in einer Urkunde zu leisten, die dem Muster III im Anhang zu Anlage I entspricht.

(2) Wenn es die einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder Handelsbräuche erfordern, kann jedes Land zulassen, daß die Bürgschaft in anderer urkundlicher Form geleistet wird, sofern damit die gleichen Rechtswirkungen wie mit der in Absatz 1 vorgesehenen Bürgschaftsurkunde erzielt werden.

Sicherheitstitel

Artikel 17

(1) Mit der Annahme der Bürgschaftserklärung durch die Zollstelle, bei der die in Artikel 16 bezeichnete Bürgschaft geleistet wird - Zollstelle der Bürgschaftsleistung -, wird der Sicherungsgeber ermächtigt, gemäß den in der Bürgschaftserklärung festgelegten Bedingungen und in deren Rahmen die erforderlichen Sicherheitstitel an Personen auszuhändigen, die beabsichtigen, bei einem T 1- oder T 2-Verfahren als Hauptverpflichtete aufzutreten und dieses Verfahren von einer Abgangszollstelle ihrer Wahl aus durchzuführen.

Der Sicherungsgeber kann Sicherheitstitel aushändigen,

- die nicht für T 1- oder T 2-Verfahren mit Waren der in Anhang VII zu dieser Anlage bezeichneten Art gelten;

- die für andere als die im ersten Gedankenstrich bezeichneten Waren nur bis zu maximal sieben Titeln je Beförderungsmittel im Sinne von Artikel 16 Absatz 2 der Anlage I verwendet werden können.

Zu diesem Zweck bringt der Sicherungsgeber auf dem oder den auszuhändigenden Sicherheitstiteln diagonal in Großbuchstaben einen der nachstehenden Vermerke an:

- VALIDEZ LIMITADA

- BEGRÄNSET GYLDIGHED

- BESCHRÄNKTE GELTUNG

- ÐAAÑÉÏÑÉÓÌAAÍÇ ÉÓ×ÕÓ

- LIMITED VALIDITY

- VALIDITÉ LIMITÉE

- VALIDITÀ LIMITATA

- BEPERKTE GELDIGHEID

- VALIDADE LIMITADA

- VOIMASA RAJOITETUSTI

- TAKMARKAD GIL´DISSVID

- BEGRENSET GYLDIGHET

- BEGRÄNSAD GILTIGHET

Die Kündigung eines Bürgschaftsvertrags wird den anderen Ländern durch das Land, zu dem die Zollstelle der Bürgschaftsleistung gehört, unverzueglich mitgeteilt.

(2) Der Bürge haftet für jeden Sicherheitstitel bis zu einem Betrag von 7 000 ECU.

(3) Unbeschadet des Absatzes 1 zweiter und dritter Unterabsatz und des Artikels 18 kann der Hauptverpflichtete mit jedem Sicherheitstitel ein T 1- oder T 2-Verfahren durchführen. Der Titel ist der Abgangszollstelle zu übergeben und wird von dieser aufbewahrt.

Erhöhung der Sicherheit;

Umrechnung der ECU

Artikel 18

(1) Abgesehen von den in den Absätzen 2 und 3 genannten Fällen darf die Abgangszollstelle keine höhere Sicherheit als den Pauschbetrag von 7 000 ECU je Versandanmeldung T 1 oder T 2 verlangen, unabhängig davon, wie hoch der Betrag an Zöllen und anderen Abgaben für die mit einer Versandanmeldung zu befördernden Waren ist.

(2) Wenn im Einzelfall aus besonderen Gründen die Beförderung der Waren erhöhte Risiken in sich birgt und die Abgangszollstelle deswegen die Pauschalsicherheit von 7 000 ECU für offensichtlich unzureichend hält, kann sie ausnahmsweise eine höhere Sicherheit verlangen, die einem Mehrfachen des Pauschbetrags von 7 000 ECU entspricht.

(3) Bei der Beförderung von Waren, die in der Liste in Anhang VII zu dieser Anlage aufgeführt sind, wird die Sicherheit erhöht, wenn die zu befördernden Waren die Menge überschreiten, die dem Pauschbetrag von 7 000 ECU entspricht.

In diesem Fall wird der Pauschbetrag der erforderlichen Sicherheit entsprechend der Menge der zu befördernden Waren auf ein Mehrfaches von 7 000 ECU festgelegt.

(4) In den in den Absätzen 2 und 3 genannten Fällen hat der Hauptverpflichtete der Abgangszollstelle die erforderliche Anzahl an Sicherheitstiteln entsprechend dem Mehrfachen des Pauschbetrags von 7 000 ECU zu übergeben.

(5) Die in dieser Anlage in ECU ausgedrückten Beträge werden zu dem am ersten Arbeitstag des Monats Oktober geltenden Umrechnungskurs mit Wirkung vom 1. Januar des folgenden Jahres in die einzelstaatlichen Währungen umgerechnet.

Ist für eine bestimmte Landeswährung ein Kurs nicht bekannt, so gilt für diese Währung der Kurs des Tages, für den zuletzt ein Kurs veröffentlicht worden ist.

Für die Anwendung des ersten Unterabsatzes ist derjenige Gegenwert der ECU maßgebend, der zum Zeitpunkt der Eintragung der Anmeldung zum T 1- oder T 2-Verfahren gilt, für welchen der oder die Sicherheitstitel vorgelegt werden.

Sendungen mit empfindlichen und nicht

empfindlichen Waren

Artikel 19

(1) Enthält die Versandanmeldung T 1 oder T 2 ausser den Waren, die in der in Artikel 18 Absatz 3 genannten Liste aufgeführt sind, noch andere Waren, so sind die Vorschriften

über die Pauschalbürgschaft so anzuwenden, als ob die beiden Warenarten in getrennten Anmeldungen enthalten wären.

(2) Abweichend von Absatz 1 bleiben Waren einer Warenart ausser Betracht, deren Menge oder Wert verhältnismässig unbedeutend ist.

TITEL III

Artikel 20 bis 27

(Diese Anlage enthält keine Artikel 20 bis 27)

TITEL IV

VEREINFACHUNGSMASSNAHMEN

Von diesem Titel nicht berührte Bestimmungen

Artikel 28

Von diesem Titel unberührt bleiben die Verpflichtungen hinsichtlich der Förmlichkeiten bei der Versendung, bei der Ausfuhr, oder bei der Abfertigung zu einem Verfahren im Bestimmungsmitgliedstaat.

KAPITEL I

GEMEINSCHAFTLICHES VERSANDVERFAHREN FÜR

WARENBEFÖRDERUNG IM EISENBAHNVERKEHR

Allgemeine Bestimmungen für Beförderungen

im Eisenbahnverkehr

Allgemeines

Artikel 29

Die Förmlichkeiten des T 1- oder T 2-Verfahrens werden für Warenbeförderungen, die von den Eisenbahnverwaltungen mit dem Internationalen Frachtbrief (CIM) oder dem Internationalen Expreßgutschein (TIEx) durchgeführt werden, gemäß den Bestimmungen der Artikel 30 bis 43 und 59 bis 61 vereinfacht.

Rechtlicher Wert der verwendeten Papiere

Artikel 30

Der Internationale Frachtbrief oder der Internationale Expreßgutschein gilt je nach Fall als Versandanmeldung T 1 oder T 2.

Kontrolle der Anschreibungen

Artikel 31

Die Eisenbahnverwaltung jedes Landes hält bei der zentralen Verrechnungsstelle oder den zentralen Verrechnungsstellen die dort geführten Anschreibungen zu Kontrollzwecken der Zollverwaltung ihres Landes zur Verfügung.

Hauptverpflichteter

Artikel 32

(1) Die Eisenbahnverwaltung, die die von einem Internationalen Frachtbrief oder einem Internationalen Expreßgutschein begleiteten Waren annimmt, wird für dieses T 1- oder T 2-Verfahren Hauptverpflichteter.

(2) Die Eisenbahnverwaltung desjenigen Landes, über dessen Gebiet die Sendung in das Gebiet der Vertragsparteien gelangt ist, wird für das T 1- oder T 2-Verfahren mit Waren, die von der Eisenbahnverwaltung eines Drittlandes zur Beförderung übernommen worden sind, Hauptverpflichteter.

Aufkleber

Artikel 33

Die Eisenbahnverwaltungen sorgen dafür, daß die im T 1- oder T 2-Verfahren abgewickelten Beförderungen durch Aufkleber mit einem Piktogramm gekennzeichnet werden, dessen Muster in Anhang VIII abgebildet ist.

Die Aufkleber werden auf dem Internationalen Frachtbrief oder dem Internationalen Expreßgutschein sowie, sofern es

sich um abgeschlossene Ladungen handelt, an dem Waggon, in den übrigen Fällen aber an dem (den) Packstück(en) angebracht.

Änderung des Frachtvertrags

Artikel 34

Bei einer Änderung des Frachtvertrags, die zur Folge hat, daß

- eine Beförderung, die ausserhalb des Gebiets einer Vertragspartei enden sollte, im Gebiet dieser Vertragspartei endet,

- eine Beförderung, die im Gebiet einer Vertragspartei enden sollte, ausserhalb des Gebiets dieser Vertragspartei endet,

können die Eisenbahnverwaltungen den geänderten Frachtvertrag nur mit vorheriger Genehmigung der Abgangszollstelle erfuellen.

Bei einer Änderung des Frachtvertrags, die zur Folge hat, daß eine Beförderung innerhalb des Abgangslandes endet, hängt die Erfuellung des geänderten Frachtvertrags von Bedingungen ab, die die Zollverwaltung dieses Landes festzulegen hat.

In allen anderen Fällen können die Eisenbahnverwaltungen den geänderten Frachtvertrag erfuellen; sie unterrichten die Abgangszollstelle unverzueglich über die vorgenommene Änderung.

Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien

Zollrechtlicher Status der Waren; Verwendung des Internationalen Frachtbriefs

Artikel 35

(1) Beginnt eine Beförderung im Gebiet der Vertragsparteien und soll sie auch dort enden, so wird der Internationale Frachtbrief der Abgangszollstelle vorgelegt.

(2) Waren, deren Beförderung in der Gemeinschaft beginnt, gelten als im T 2-Verfahren befördert. Sollen die Waren jedoch im T 1-Verfahren befördert werden, so gibt die Abgangszollstelle auf den Exemplaren Nrn. 1, 2 und 3 des Internationalen Frachtbriefs an, daß die Waren, auf die sich der Frachtbrief bezieht, im T 1-Verfahren befördert werden; dementsprechend ist in Feld 25 deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung "T 1" einzutragen. Für Waren, die im T 2-Verfahren befördert werden, braucht die Kurzbezeichnung "T 2" nicht in den Frachtbrief eingetragen zu werden.

(3) Waren, deren Beförderung in einem EFTA-Land beginnt, gelten als im T 1-Verfahren befördert. Sollen die

Waren jedoch nach Maßgabe des Artikels 2 Absatz 3 Buchstabe b) des Übereinkommens im T 2-Verfahren befördert werden, so gibt die Abgangszollstelle auf dem Exemplar Nr. 3 des Internationalen Frachtbriefs an, daß die Waren, auf die sich der Frachtbrief bezieht, im T 2-Verfahren befördert werden; dementsprechend ist in Feld 25 deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung "T 2" einzutragen, der der Stempel der Abgangszollstelle und die Unterschrift des zuständigen Beamten beizusetzen sind. Für Waren, die im T 1-Verfahren befördert werden, braucht die Kurzbezeichnung "T 1" nicht in den Frachtbrief eingetragen zu werden.

(4) Alle Exemplare des Internationalen Frachtbriefs werden dem Beteiligten zurückgegeben.

(5) Jeder Mitgliedstaat der Gemeinschaft kann unter von ihm oder von der Gemeinschaft festgelegten Bedingungen und Ausnahmen vorsehen, daß im T 2-Verfahren zu befördernde Waren zum T 2-Verfahren zugelassen werden können, ohne daß hierzu der Abgangszollstelle der für sie ausgestellte Internationale Frachtbrief vorgelegt werden muß.

Jedes EFTA-Land kann vorsehen, daß im T 1-Verfahren zu befördernde Waren zum T 1-Verfahren zugelassen werden können, ohne daß hierzu der Abgangszollstelle der Internationale Frachtbrief vorgelegt werden muß.

(6) Die Zollstelle, in deren Bezirk der Bestimmungsbahnhof liegt, übernimmt die Aufgabe der Bestimmungszollstelle. Werden die Waren jedoch bei einem Zwischenbahnhof zum freien Verkehr oder einem anderen Zollverfahren abgefertigt, so übernimmt die Zollstelle, in deren Bezirk dieser Bahnhof liegt, die Aufgabe der Bestimmungszollstelle.

Nämlichkeitssicherung

Artikel 36

Mit Rücksicht auf die von der Eisenbahnverwaltung getroffenen Maßnahmen der Nämlichkeitssicherung legt die Abgangszollstelle an Beförderungsmittel oder Packstücke grundsätzlich keine Zollverschlüsse an.

Verwendung der einzelnen Exemplare des Internationalen Frachtbriefs

Artikel 37

(1) Die Eisenbahnverwaltung des Landes, in dem die Bestimmungszollstelle liegt, legt dieser die Exemplare Nrn. 2 und 3 des Internationalen Frachtbriefs vor.

(2) Die Bestimmungszollstelle gibt der Eisenbahnverwaltung das Exemplar Nr. 2 unverzueglich zurück, nachdem sie es mit ihrem Sichtvermerk versehen hat, und behält das Exemplar Nr. 3.

Beförderung von Waren aus und nach Drittländern

Beförderung nach Drittländern

Artikel 38

(1) Beginnt eine Beförderung im Gebiet der Vertragsparteien und soll sie ausserhalb dieses Gebiets enden, finden die Bestimmungen der Artikel 35 und 36 Anwendung.

(2) Die Zollstelle, in deren Bezirk der Grenzbahnhof liegt, über den eine Sendung das Gebiet der Vertragsparteien verlässt, übernimmt die Aufgabe der Bestimmungszollstelle.

(3) Bei der Bestimmungszollstelle sind keinerlei Förmlichkeiten zu erfuellen.

Beförderung aus Drittländern

Artikel 39

(1) Beginnt eine Beförderung ausserhalb des Gebiets der Vertragsparteien und soll sie in diesem Gebiet enden, so übernimmt die Zollstelle, in deren Bezirk der Grenzbahnhof liegt, über den die Sendung in das Gebiet der Vertragsparteien gelangt, die Aufgabe der Abgangszollstelle.

Bei der Abgangszollstelle sind keinerlei Förmlichkeiten zu erfuellen.

(2) Die Zollstelle, in deren Bezirk der Bestimmungsbahnhof liegt, übernimmt die Aufgabe der Bestimmungszollstelle. Werden die Waren jedoch bei einem Zwischenbahnhof zum freien Verkehr oder zu einem anderen Zollverfahren abgefertigt, so übernimmt die Zollstelle, in deren Bezirk dieser Bahnhof liegt, die Aufgabe der Bestimmungszollstelle.

Bei der Bestimmungszollstelle sind die in Artikel 37 vorgesehenen Förmlichkeiten zu erfuellen.

Durchfuhr durch das Gebiet der

Vertragsparteien

Artikel 40

(1) Beginnt eine Beförderung ausserhalb des Gebiets der Vertragsparteien und soll sie auch ausserhalb dieses Gebiets enden, so übernehmen die in Artikel 39 Absatz 1 und in Artikel 38 Absatz 2 bezeichneten Zollstellen die Aufgabe der Abgangs- oder der Bestimmungszollstelle.

(2) Bei der Abgangs- und der Bestimmungszollstelle sind keinerlei Förmlichkeiten zu erfuellen.

Zollrechtlicher Status von durchgeführten

Waren und von Waren aus Drittländern

Artikel 41

Waren, die in der in Artikel 39 Absatz 1 oder in Artikel 40 Absatz 1 beschriebenen Weise befördert werden, gelten als

im T 1-Verfahren befördert, es sei denn, daß für sie ein Versandpapier T 2 L vorgelegt wird, das zum Nachweis des Gemeinschaftscharakters der betreffenden Waren ausgestellt worden ist.

Bestimmungen für Expreßgut

Anwendbare Bestimmungen

Artikel 42

Vorbehaltlich des Artikels 43 gelten die Artikel 35 bis 41 auch für Beförderungen, die mit internationalem Expreßgutschein erfolgen.

Zollrechtlicher Status von Waren;

Verwendung der Exemplare des

Expreßgutscheins TIEx

Artikel 43

Bei Beförderungen mit internationalem Expreßgutschein

a) - werden die nach Artikel 35 Absatz 2 verlangten Kurzbezeichnungen aus den Exemplaren Nrn. 2, 3 und 4 des Internationalen Expreßgutscheins eingetragen;

- werden die nach Artikel 35 Absatz 3 verlangten Kurzbezeichnungen auf dem Exemplar Nr. 4 des Internationalen Expreßgutscheins eingetragen;

b) werden die Exemplare Nrn. 2 und 4 des Internationalen Expreßgutscheins in Anwendung von Artikel 37 der Bestimmungszollstelle vorgelegt, die das Exemplar Nr. 2 unverzueglich der Eisenbahnverwaltung zurückgibt, nachdem sie ihren Sichtvermerk auf diesem Exemplar angebracht hat, und das Exemplar Nr. 4 behält.

Bestimmungen für die Beförderung von Waren in

Großbehältern

Allgemeines

Artikel 44

Die Förmlichkeiten des T 1- oder T 2-Verfahrens werden gemäß den Bestimmungen der Artikel 45 bis 60 und Artikel 61 Absätze 3 und 4 für die Beförderung von Waren in Großbehältern vereinfacht, die die Eisenbahnverwaltungen durch Beförderungsunternehmen mit einem Übergabeschein eines besonderen Musters durchführen lassen, der eigens zur Verwendung als Versandpapier geschaffen wurde; dieses Papier wird in dieser Anlage als "Übergabeschein TR" bezeichnet. Diese Beförderungen umfassen gegebenenfalls andere Beförderungsarten als den Transport auf dem Schienenweg bis zum Abgangsbahnhof des Abgangslandes sowie

ab dem Bestimmungsbahnhof des Bestimmungslandes; diese Beförderungen können ferner Transporte umfassen, die zwischen den genannten Bahnhöfen auf dem Seeweg durchgeführt werden.

Begriffsbestimmungen

Artikel 45

Für die Anwendung der Artikel 44 bis 60 und Artikel 61 Absätze 3 und 4 gelten als

1.

"Beförderungsunternehmen": ein zur Beförderung von Waren in Großbehältern unter Verwendung von Übergabescheinen von den Eisenbahnverwaltungen gegründetes Unternehmen in Gesellschaftsform, dessen Gesellschafter sie sind.

2.

"Großbehälter": ein Transportmittel, das

- von dauerhafter Beschaffenheit ist,

- besonders dafür gebaut ist, die Beförderung von Waren durch einen oder mehrere Verkehrsträger ohne Umladung des Inhalts zu erleichtern,

- so gebaut ist, daß es gesichert und/oder leicht umgeschlagen werden kann,

- so beschaffen ist, daß an ihm Verschlüsse wirksam angebracht werden können; dies gilt jedoch nur dann, wenn ein Verschluß gemäß Artikel 53 erforderlich ist,

- so bemessen ist, daß die von den vier äusseren Ecken des Bodens begrenzte Fläche mindestens 7 m$ beträgt.

3.

"Übergabeschein TR": das beim Abschluß des Frachtvertrags ausgestellte Papier, aufgrund dessen das Beförderungsunternehmen einen oder mehrere Großbehälter im grenzueberschreitenden Verkehr von einem Versender an einen Empfänger befördern lässt. Jeder Übergabeschein TR trägt in der rechten oberen Ecke zur Unterscheidung eine Seriennummer. Diese Nummer besteht aus sechs Ziffern, die durch die Buchstaben TR in zwei gleiche Gruppen geteilt werden.

Der Übergabeschein TR besteht aus folgenden Exemplaren in der Reihenfolge:

1

- Exemplar für die Generaldirektion des Beförderungsunternehmens,

2

- Exemplar für den nationalen Vertreter des Beförderungsunternehmens im Bestimmungsbahnhof,

3 A

- Exemplar für den Zoll,

3 B

- Exemplar für den Empfänger,

4

- Exemplar für die Generaldirektion des Beförderungsunternehmens

5

- Exemplar für den nationalen Vertreter des Beförderungsunternehmens im Abgangsbahnhof,

6

- Exemplar für den Versender.

Alle Exemplare des Übergabescheins TR, mit Ausnahme des Exemplars 3 A, sind auf der rechten Seite mit einem grünen, etwa 4 cm breiten Rand versehen.

4.

"Nachweisung der Großbehälter", nachstehend "Nachweisung" genannt: das einem Übergabeschein TR beigefügte Papier, das dessen Bestandteil ist und mit dem mehrere Großbehälter von demselben Abgangsbahnhof zu demselben Bestimmungsbahnhof, bei denen die Zollförmlichkeiten erfuellt werden sollen, befördert werden.

Die Anzahl der Nachweisungen wird in das Feld zur Bezeichnung der Beilagen des Übergabescheins TR eingetragen. Ausserdem ist die Seriennummer des zugehörigen Übergabescheins TR in der rechten oberen Ecke jeder Nachweisung zu vermerken.

Rechtlicher Wert des verwendeten Papiers

Artikel 46

Der von dem Beförderungsunternehmen verwendete Übergabeschein TR gilt je nach Fall als Versandanmeldung T 1 oder T 2.

Kontrolle der Anschreibungen; zu erteilende Auskünfte

Artikel 47

(1) In jedem Land hält das Beförderungsunternehmen durch seinen oder seine nationalen Vertreter bei der oder den zentralen Verrechnungsstellen oder bei denen seines oder seiner nationalen Vertreter die dort geführten Anschreibungen zu Kontrollzwecken der Zollverwaltung zur Verfügung.

(2) Das Beförderungsunternehmen oder sein oder seine nationalen Vertreter übermitteln der Zollverwaltung auf ihr Ersuchen hin so bald wie möglich alle Unterlagen, Anschreibungen oder Auskünfte, die mit durchgeführten oder noch laufenden Sendungen in Verbindung stehen und von denen diese Verwaltungen ihres Erachtens nach Kenntnis nehmen müssen.

(3) Das Beförderungsunternehmen oder sein oder seine nationalen Vertreter unterrichten

a) die Bestimmungszollstelle, wenn ihm ein Exemplar Nr. 1 eines Übergabescheins TR ohne zollamtlichen Sichtvermerk zugeht;

b) die Abgangszollstelle, wenn ihm ein Exemplar Nr. 1 eines Übergabescheins TR nicht zurückgesandt wird und wenn das Beförderungsunternehmen nicht feststellen kann, ob die betreffende Sendung der Bestimmungszollstelle ordnungsgemäß gestellt worden ist oder nach Artikel 55 aus den Vertragsparteien nach einem Drittland ausgeführt worden ist.

Hauptverpflichteter

Artikel 48

(1) Die Eisenbahnverwaltung desjenigen Landes, in dem eine Beförderung der in Artikel 44 bezeichneten Art durch das Beförderungsunternehmen übernommen worden ist, wird Hauptverpflichteter.

(2) Die Eisenbahnverwaltung desjenigen Landes, über dessen Gebiet die Sendung in das Gebiet der Vertragsparteien gelangt ist, wird für Beförderungen der in Artikel 44 bezeichneten Art, die von dem Beförderungsunternehmen in einem Drittland übernommen worden sind, Hauptverpflichteter.

Zollförmlichkeiten im Verlauf einer nicht im Schienenverkehr durchgeführten Beförderung

Artikel 49

Müssen im Verlauf einer nicht im Schienenverkehr durchgeführten Beförderung bis zum Abgangsbahnhof oder ab dem Bestimmungsbahnhof zollamtliche Förmlichkeiten erfuellt werden, so ist in den Übergabeschein TR nur jeweils ein beförderter Großbehälter einzutragen.

Aufkleber

Artikel 50

Das Beförderungsunternehmen sorgt dafür, daß die im Versandverfahren abgewickelten Beförderungen durch Aufkleber mit einem Piktogramm gekennzeichnet werden, dessen Muster in Anhang VIII abgebildet ist. Die Aufkleber werden auf dem Übergabeschein TR sowie auf dem (den) Großbehälter(n) befestigt.

Änderung des Frachtvertrags

Artikel 51

Bei einer Änderung des Frachtvertrags, die zur Folge hat, daß

- eine Beförderung, die ausserhalb des Gebiets einer Vertragspartei enden sollte, innerhalb des Gebiets dieser Vertragspartei endet,

- eine Beförderung, die im Gebiet einer Vertragspartei enden sollte, ausserhalb des Gebiets dieser Vertragspartei endet,

kann das Beförderungsunternehmen den geänderten Frachtvertrag nur mit vorheriger Genehmigung der Abgangszollstelle erfuellen.

Bei einer Änderung des Frachtvertrags, die zur Folge hat, daß eine Beförderung innerhalb des Abgangslandes endet, hängt die Erfuellung des geänderten Frachtvertrags von Bedingungen ab, die die Zollverwaltung dieses Landes festzulegen hat.

In allen anderen Fällen kann das Beförderungsunternehmen den geänderten Frachtvertrag erfuellen; es unterrichtet die Abgangszollstelle unverzueglich über die vorgenommene Änderung.

Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien

Zollrechtlicher Status der Waren; Nachweisungen; Befreiung von der Vorlage des Übergabescheins bei der Abgangszollstelle

Artikel 52

(1) Beginnt eine Beförderung im Gebiet der Vertragsparteien und soll sie auch dort enden, so wird der Übergabeschein TR der Abgangszollstelle vorgelegt.

(2) Waren, deren Beförderung in der Gemeinschaft beginnt, gelten als im T 2-Verfahren befördert. Sollen die Waren jedoch im T 1-Verfahren befördert werden, so gibt die Abgangszollstelle auf den Exemplaren 2, 3 A und 3 B des Übergabescheins TR an, daß die Waren, auf die sich der Übergabeschein bezieht, im T 1-Verfahren befördert werden; dementsprechend ist in dem Feld für zollamtliche Vermerke der Exemplare 2, 3 A und 3 B des Übergabescheins TR deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung "T 1" einzutragen. Für Waren, die im T 2-Verfahren befördert werden, braucht die Kurzbezeichnung "T 2" nicht in den Übergabeschein eingetragen zu werden.

(3) Waren, deren Beförderung in einem EFTA-Land beginnt, gelten als im T 1-Verfahren befördert. Sollen die Waren jedoch nach Maßgabe des Artikels 2 Absatz 3 Buchstabe b) des Übereinkommens im T 2-Verfahren befördert werden, so gibt die Abgangszollstelle auf dem Exemplar 3 A des Übergabescheins TR an, daß die Waren, auf die sich der Übergabeschein bezieht, im T 2-Verfahren befördert werden; dementsprechend ist in dem Feld für zollamtliche Vermerke des Exemplars 3 A des Übergabescheins TR deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung "T 2" einzutragen, der der Stempel der Abgangszollstelle und die Unterschrift des zuständigen Beamten beizusetzen sind. Für Waren, die im T 1-Verfahren befördert werden, braucht die Kurzbezeichnung "T 1" nicht in den Übergabeschein eingetragen zu werden.

(4) Enthalten im Falle einer in der Gemeinschaft beginnenden Beförderung einer oder mehrere der mit Übergabeschein TR beförderten Großbehälter Waren, die im T 1-Verfahren befördert werden, während ein anderer oder die anderen Großbehälter ausschließlich Waren enthalten, die im T 2-Verfahren befördert werden, so bringt die Abgangszollstelle in dem Feld für zollamtliche Vermerke der Exemplare 2, 3 A und 3 B des Übergabescheins TR neben der

Kurzbezeichnung "T 1" einen Hinweis auf den oder die Behälter mit den im T 1-Verfahren beförderten Waren an.

(5) Enthalten im Falle einer in einem EFTA-Land beginnenden Beförderung einer oder mehrere der mit Übergabeschein TR beförderten Großbehälter Waren, die im T 1-Verfahren befördert werden, während ein anderer oder die anderen Großbehälter ausschließlich Waren enthalten, die nach Maßgabe von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b) des Übereinkommens im T 2-Verfahren befördert werden, so bringt die Abgangszollstelle in dem Feld für zollamtliche Vermerke des Exemplars 3 A des Übergabescheins TR neben der Kurzbezeichnung "T 2" sowie dem Stempelabdruck der Abgangszollstelle und der Unterschrift des zuständigen Beamten einen Hinweis auf den oder die Behälter mit den im T 2-Verfahren beförderten Waren an.

(6) Werden im Falle der Absätze 4 und 5 Nachweisungen der Großbehälter verwendet, so sind für die Behälter, die im T 1-Verfahren beförderte Waren enthalten, sowie für die Behälter, die ausschließlich im T 2-Verfahren beförderte Waren enthalten, jeweils getrennte Nachweisungen auszustellen. Diese Nachweisungen sind zur Unterscheidung mit einer laufenden Nummer zu versehen.

Im Falle einer in der Gemeinschaft beginnenden Beförderung bringt die Abgangszollstelle in dem Feld für zollamtliche Vermerke der Exemplare 2, 3 A und 3 B des Übergabescheins TR neben der Kurzbezeichnung "T 1" einen Hinweis auf die laufende(n) Nummer(n) der Nachweisung(en) der Großbehälter an, die die im T 1-Verfahren beförderten Waren enthalten.

Im Falle einer in einem EFTA-Land beginnenden Beförderung bringt die Abgangszollstelle in dem Feld für zollamtliche Vermerke des Exemplars 3 A des Übergabescheins TR neben der Kurzbezeichnung "T 2" sowie dem Stempel der Abgangszollstelle und der Unterschrift des zuständigen Beamten einen Hinweis auf die laufende(n) Nummer(n) der Nachweisung(en) der Großbehälter mit dem nach Maßgabe des Artikels 2 Absatz 3 Buchstabe b) des Übereinkommens im T 2-Verfahren beförderten Waren an.

(7) Alle Exemplare des Übergabescheins TR werden dem Beteiligten zurückgegeben.

(8) Jeder Mitgliedstaat der Gemeinschaft kann unter von ihm oder von der Gemeinschaft festgelegten Bedingungen und Ausnahmen vorsehen, daß im T 2-Verfahren zu befördernde Waren zum T 2-Verfahren zugelassen werden können, ohne daß hierzu der Abgangszollstelle der für sie ausgestellte Übergabeschein TR vorgelegt werden muß.

Jedes EFTA-Land kann vorsehen, daß im T 1-Verfahren zu befördernde Waren zum T 1-Verfahren zugelassen werden können, ohne daß der Abgangszollstelle der Übergabeschein TR vorgelegt werden muß.

(9) Der Übergabeschein TR ist der Zollstelle - nachstehend Bestimmungszollstelle genannt - vorzulegen, bei der die Waren zur Abfertigung zum freien Verkehr oder zu einem anderen Zollverfahren angemeldet werden.

Nämlichkeitssicherung

Artikel 53

Die Nämlichkeit der Waren wird gemäß Artikel 11 des Übereinkommens gesichert. Wird jedoch der Übergabeschein TR der Abgangszollstelle gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Vertragsparteien nicht vorgelegt, so legt der Zoll mit Rücksicht auf die von der Eisenbahnverwaltung getroffenen Maßnahmen der Nämlichkeitssicherung an Großbehältern grundsätzlich keine Zollverschlüsse an. Werden Zollverschlüsse angelegt, so werden diese im Feld für zollamtliche Vermerke der Exemplare 3 A und 3 B des Übergabescheins TR vermerkt.

Verwendung der einzelnen Exemplare

des Übergabescheins

Artikel 54

(1) Das Beförderungsunternehmen legt der Bestimmungszollstelle die Exemplare 1, 2 und 3 A des Übergabescheins TR vor.

(2) Die Bestimmungszollstelle gibt dem Beförderungsunternehmen die Exemplare 1 und 2 unverzueglich zurück, nachdem sie diese mit ihrem Sichtvermerk versehen hat, und behält das Exemplar 3 A.

Beförderung von Waren aus und nach Drittländern

Beförderung nach Drittländern

Artikel 55

(1) Beginnt eine Beförderung im Gebiet der Vertragsparteien und soll sie ausserhalb dieses Gebiets enden, so finden die Bestimmungen der Artikel 52 und 53 Anwendung.

(2) Die Zollstelle, in deren Bezirk der Grenzbahnhof liegt, über den eine Sendung das Gebiet der Vertragsparteien verlässt, übernimmt die Aufgabe der Bestimmungszollstelle.

(3) Bei der Bestimmungszollstelle sind keinerlei Förmlichkeiten zu erfuellen.

Beförderung aus Drittländern

Artikel 56

(1) Beginnt eine Beförderung ausserhalb des Gebiets der Vertragsparteien und soll sie in diesem Gebiet enden, so übernimmt die Zollstelle, in deren Bezirk der Grenzbahnhof liegt, über den die Sendung in das Gebiet der Vertragsparteien gelangt, die Aufgabe der Abgangszollstelle. Bei der Abgangszollstelle sind keinerlei Förmlichkeiten zu erfuellen.

(2) Die Zollstelle, bei welcher die Waren gestellt werden, übernimmt die Aufgabe der Bestimmungszollstelle.

Bei der Bestimmungszollstelle sind die in Artikel 54 vorgesehenen Förmlichkeiten zu erfuellen.

Durchfuhr durch das Gebiet der

Vertragsparteien

Artikel 57

(1) Beginnt eine Beförderung ausserhalb des Gebiets der Vertragsparteien und soll sie auch ausserhalb dieses Gebiets enden, so übernehmen die in Artikel 56 Absatz 1 und Artikel 55 Absatz 2 bezeichneten Zollstellen die Aufgabe der Abgangs- oder der Bestimmungszollstelle.

(2) Bei der Abgangs- und der Bestimmungszollstelle sind keinerlei Förmlichkeiten zu erfuellen.

Zollrechtlicher Status von durchgeführten

Waren und von Waren aus Drittländern

Artikel 58

Waren, die in der in Artikel 56 Absatz 1 oder in Artikel 57 Absatz 1 beschriebenen Weise befördert werden, gelten als im T 1-Verfahren befördert, es sei denn, daß für sie ein Versandpapier T 2 L zum Nachweis des Gemeinschaftscharakters der betreffenden Waren vorgelegt wird.

Statistische Bestimmungen

Artikel 59

(Diese Anlage enthält keinen Artikel 59)

Sonstige Bestimmungen

Nicht anwendbare Bestimmungen der

Anlage I

Artikel 60

Die durch die Anwendung dieses Kapitels gegenstandslos gewordenen Bestimmungen der Titel II und III der Anlage I zum Übereinkommen, insbesondere Artikel 12 Absätze 3 bis 6, Artikel 17, 23, Artikel 26 Absatz 1 und Artikel 41, sind nicht anzuwenden.

Anwendungsbereich des normalen Verfahrens sowie der vereinfachten Verfahren

Artikel 61

(1) Die Anwendung der Artikel 29 bis 43 schließt nicht die Möglichkeit aus, von den in Anlage I geregelten Verfahren

Gebrauch zu machen. In diesem Fall sind die Artikel 31 und 33 anwendbar.

(2) In diesem Fall ist beim Ausfuellen des Internationalen Frachtbriefs oder des Internationalen Expreßgutscheins in Feld 32 beziehungsweise in Feld 20 dieser Papiere deutlich erkennbar ein Hinweis auf das verwendete gemeinschaftliche Versandpapier oder die verwendeten Versandpapiere einzutragen. Dieser Hinweis muß die ausstellende Zollstelle sowie Art, Nummer und Datum des verwendeten Versandpapiers oder der verwendeten Versandpapiere enthalten.

Das Exemplar Nr. 2 des Internationalen Frachtbriefs oder des Internationalen Expreßgutscheins ist ferner mit dem Sichtvermerk der Eisenbahn zu versehen, in deren Bezirk der letzte mit der Durchführung des Versandverfahrens befasste Bahnhof liegt. Diese Verwaltung gibt darauf ihren Vermerk ab, nachdem sie sich vergewissert hat, daß die Warenbeförderung mit einem oder mehreren der genannten Versandpapiere erfolgt.

Endet ein in Absatz 1 und im ersten Unterabsatz dieses Absatzes bezeichnetes Versandverfahren in einem EFTA-Land, so kann dieses Land vorschreiben, daß das Exemplar Nr. 2 des Internationalen Frachtbriefs oder des Internationalen Expreßgutscheins der Zollstelle vorzulegen ist, in deren Bezirk der letzte mit der Durchführung des Versandverfahrens befasste Bahnhof liegt. Diese Zollstelle gibt darauf ihren Vermerk ab, nachdem sie sich vergewissert hat, daß die Warenbeförderung mit einem oder mehreren der genannten Versandpapiere erfolgt.

(3) Die Anwendung der Artikel 44 bis 58 schließt die Möglichkeit aus, von den in Anlage I geregelten Verfahren Gebrauch zu machen.

(4) Wird ein Versandverfahren gemäß den Artikeln 44 bis 58 mit Übergabeschein TR durchgeführt, so sind die Artikel 29 bis 43, die Artikel 59 und 60 und der Artikel 61 Absätze 1 und 2 auf einen hierbei verwendeten Internationalen Frachtbrief nicht anwendbar. In dem Internationalen Frachtbrief ist in Feld 32 deutlich erkennbar ein Hinweis auf den Übergabeschein TR anzubringen. Dieser Hinweis muß die Angabe "Übergabeschein", gefolgt von der Seriennummer enthalten.

KAPITEL II

VEREINFACHUNG DER FÖRMLICHKEITEN BEI DEN

ABGANGS- UND DEN BESTIMMUNGSZOLLSTELLEN

Allgemeines

Artikel 62

Jedes Land kann entsprechend den nachstehenden Bestimmungen eine Vereinfachung der Förmlichkeiten im Versandverfahren bei den auf seinem Gebiet gelegenen Abgangs- und Bestimmungszollstellen vorsehen.

Förmlichkeiten bei der Abgangszollstelle

Zugelassener Versender

Artikel 63

Die Zollbehörden jedes Landes können einer Person, die die Voraussetzungen nach Artikel 64 erfuellt und Waren im Versandverfahren befördern will, nachstehend "zugelassener Versender" genannt, bewilligen, daß der Abgangszollstelle weder die Waren gestellt werden noch die Anmeldung zum Versandverfahren dafür vorgelegt wird.

Voraussetzungen für die Bewilligung

Artikel 64

(1) Die Bewilligung nach Artikel 63 wird nur Personen erteilt,

a) die laufend Waren versenden,

b) deren Anschreibungen es den Zollbehörden ermöglichen, die Warenbewegungen zu kontrollieren, und

c) die, wenn für ein T 1- oder T 2-Verfahren eine Sicherheit erforderlich ist, eine Gesamtbürgschaft geleistet haben.

(2) Die Zollbehörden können die Bewilligung solchen Personen verweigern, die nicht die Gewähr bieten, die sie für erforderlich halten.

(3) Sie können die Bewilligung insbesondere dann widerrufen, wenn der zugelassene Versender die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr erfuellt oder die nach Absatz 2 verlangte Gewähr nicht mehr bietet.

Inhalt der Bewilligung

Artikel 65

In der von den Zollbehörden zu erteilenden Bewilligung werden festgelegt:

a) die Zollstelle oder Zollstellen, die als Abgangszollstellen für den Versand zuständig sind,

b) die Frist sowie die sonstigen Einzelheiten der Anzeige der zum Versand vorgesehenen Sendungen durch den zugelassenen Versender bei der Abgangszollstelle, damit diese gegebenenfalls vor Abgang der Waren eine Kontrolle vornehmen kann?

c) die Frist, innerhalb der die Waren der Bestimmungszollstelle gestellt werden müssen;

d) die zur Nämlichkeitssicherung zu treffenden Maßnahmen. Die Zollbehörden können vorschreiben, daß die Beförderungsmittel oder die Packstücke vom zugelassenen Versender mit besonderen, von den Zollbehörden zugelassenen Verschlüssen versehen werden.

Vorausfertigung

Artikel 66

(1) In der Bewilligung wird bestimmt, daß das für die Abgangszollstelle vorgesehene Feld auf der Vorderseite des Vordrucks der Anmeldung T 1 oder T 2

a) im voraus mit dem Abdruck des Stempels der Abgangszollstelle und der Unterschrift eines Beamten dieser Zollstelle versehen wird

oder

b) von dem zugelassenen Versender mit dem Abdruck eines von den Zollbehörden zugelassenen Sonderstempels aus Metall versehen wird, der dem Muster in Anhang IX zu dieser Anlage entspricht; dieser Stempelabdruck kann vorab in die Vordrucke eingedruckt werden, wenn der Druck von einer hierfür zugelassenen Druckerei vorgenommen wird.

Der zugelassene Versender hat dieses Feld durch Angabe des Versandtags der Waren zu vervollständigen und die Versandanmeldung entsprechend den hierfür in der Bewilligung enthaltenen Regeln mit einer Nummer zu versehen.

(2) Die Zollbehörden können die Verwendung von Vordrucken vorschreiben, die jeweils mit einem Unterscheidungszeichen versehen sind.

Förmlichkeiten beim Abgang der Waren

Artikel 67

(1) Spätestens im Zeitpunkt des Versands der Waren vervollständigt der zugelassene Versender die ordnungsgemäß ausgefuellte Anmeldung T 1 oder T 2, indem er auf der Vorderseite der Exemplare 1, 4 und 5 im Feld "Prüfung durch die Abgangszollstelle" die Frist, innerhalb der die Waren der Bestimmungszollstelle gestellt werden müssen, die zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen sowie einen der nachstehenden Vermerke einträgt:

- Procedimiento simplificado

- Forenklet procedure

- Vereinfachtes Verfahren

- ÁðëïõóôaaõìÝíç äéáäéêáóßá

- Simplified procedure

- Procédure simplifiée

- Procedura semplificata

- Vereenvoudigde regeling

- Procedimento simplificado

- Yksinkertaistettu menettely

- Einföldnd tollmedferd

- Forenklet prosedyre

- Förenklat förfarande

(2) Nach dem Versand wird das Exemplar 1 unverzueglich der Abgangszollstelle übersandt. Die Zollbehörden können in der Bewilligung vorsehen, daß das Exemplar 1 der Abgangszollstelle übersandt wird, sobald die Anmeldung T 1 oder T 2 ausgefuellt ist. Die anderen Exemplare begleiten die Ware gemäß den Bestimmungen der Anlage I.

(3) Nehmen die Zollbehörden des Abgangslandes bei Abgang einer Sendung eine Kontrolle vor, so vermerken sie dies im Feld "Prüfung durch die Abgangszollstelle" auf der Vorderseite der Exemplare 1, 4 und 5 der Anmeldung T 1 oder T 2.

Hauptverpflichteter

Artikel 68

Die ordnungsgemäß ausgefuellte und gemäß Artikel 67 Absatz 1 vervollständigte Anmeldung T 1 oder T 2 gilt als Versandpapier T 1 oder als Versandpapier T 2, der zugelassene Versender, der die Anmeldung unterschrieben hat, wird Hauptverpflichteter.

Freistellung von der Unterschriftsleistung

Artikel 69

(1) Die Zollbehörden können einem zugelassenen Versender gestatten, die im Wage der elektronischen oder automatischen Datenverarbeitung erstellten Anmeldungen T 1 oder T 2 nicht zu unterzeichnen, sofern diese Anmeldungen mit dem Abdruck des in Anhang IX zu dieser Anlage bezeichneten Sonderstempels versehen sind. Diese Bewilligung wird unter der Voraussetzung erteilt, daß der zugelassene Versender sich zuvor schriftlich gegenüber diesen Behörden verpflichtet, bei allen T 1- oder T 2-Verfahren als Hauptverpflichteter einzutreten, die unter Verwendung von mit dem Abdruck des Sonderstempels versehenen Versandpapieren T 1 oder T 2 durchgeführt werden.

(2) Die gemäß Absatz 1 erstellten Versandpapiere T 1 oder T 2 müssen in dem für die Unterschrift des Hauptverpflichteten vorgesehenen Feld einen der nachstehenden Vermerke tragen:

- Dispensa de firma

- Fritaget for underskrift

- Freistellung von der Unterschriftsleistung

- Äaaí áðáéôaaßôáé õðïãñáöÞ

- Signature waived

- Dispense de signature

- Dispensa dalla firma

- Van ondertekening vrijgesteld

- Dispensada a assinatura

- Vapautettu allekirjoituksesta

- Fratekid fyrir undirskrift

- Fristatt for underskrift

- Befriad fraan underskrift

Haftung des zugelassenen Versenders

Artikel 70

(1) Der zugelassene Versender muß

a) die Bestimmungen dieses Kapitels und der Bewilligung einhalten;

b) den Sonderstempel oder die mit dem Abdruck des Stempels der Abgangszollstelle oder des Sonderstempels versehenen Vordrucke sicher aufbewahren.

(2) Bei mißbräuchlicher Verwendung der Vordrucke, die im voraus mit dem Stempel der Abgangszollstelle oder mit dem Sonderstempel versehen sind, haftet der zugelassene Versender - unabhängig davon, wer den Mißbrauch begangen hat, und unbeschadet strafrechtlicher Maßnahmen - für die Entrichtung der Zölle und sonstigen Abgaben, die in einem Land für die mit diesen Vordrucken beförderten Waren fällig geworden sind, sofern er den Zollbehörden, die ihn zugelassen haben, nicht nachweist, daß er die in Absatz 1 unter Buchstabe b) genannten Maßnahmen getroffen hat.

Förmlichkeiten bei der Bestimmungszollstelle

Zugelassener Empfänger

Artikel 71

(1) Die Zollbehörden jedes Landes können zulassen, daß im T 1- oder T 2-Verfahren beförderte Waren der Bestimmungszollstelle nicht gestellt werden, wenn sie für eine Person bestimmt sind, die die Voraussetzungen nach Artikel 72 erfuellt - nachstehend "zugelassener Empfänger" genannt - und der von den Zollbehörden des Landes, zu dem die Bestimmungszollstelle gehört, eine Bewilligung erteilt worden ist.

(2) In diesem Fall hat der Hauptverpflichtete die ihm gemäß Artikel 13 Buchstabe a) der Anlage I obliegenden Verpflichtungen erfuellt, sobald die Exemplare des Versandpapiers T 1 oder T 2, die die Sendung begleitet haben, sowie die Waren unverändert dem zugelassenen Empfänger innerhalb der vorgeschriebenen Frist in seinem Betrieb oder an dem in der Bewilligung näher bestimmten Ort übergeben und die zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen beachtet worden sind.

(3) Für jede Sendung, die ihm unter den in Absatz 2 genannten Voraussetzungen übergeben worden ist, stellt der zugelassene Empfänger auf Verlangen des Beförderers eine Eingangsbescheinigung aus, in der er erklärt, daß ihm der Versandschein und die Waren übergeben worden sind.

Voraussetzungen für die Bewilligung

Artikel 72

(1) Eine Bewilligung nach Artikel 71 wird nur Personen erteilt,

a) die laufend Zollsendungen empfangen und

b) deren Anschreibungen es den Zollbehörden ermöglichen, die Warenbewegungen zu kontrollieren.

(2) Die Zollbehörden können die Bewilligung solchen Personen verweigern, die nicht die Gewähr bieten, die sie für erforderlich halten.

(3) Sie können die Bewilligung insbesondere dann widerrufen, wenn der zugelassene Empfänger die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr erfuellt oder die nach Absatz 2 verlangte Gewähr nicht mehr bietet.

(4) Der zugelassene Empfänger muß die Bestimmungen dieses Kapitels und der Bewilligung einhalten.

Inhalt der Bewilligung

Artikel 73

(1) In der von den Zollbehörden zu erteilenden Bewilligung werden festgelegt:

a) die Zollstelle oder Zollstellen, die als Bestimmungszollstellen für die Sendungen, die der zugelassene Empfänger erhält, zuständig sind;

b) die Frist sowie die sonstigen Einzelheiten der Anzeige des Eingangs der Sendungen durch den zugelassenen Empfänger bei der Bestimmungszollstelle, damit diese bei Ankunft der Waren gegebenenfalls eine Kontrolle vornehmen kann.

(2) Vorbehaltlich des Artikels 76 bestimmen die Zollbehörden in der Bewilligung, ob der zugelassene Empfänger über die eingetroffenen Waren ohne Mitwirkung der Bestimmungszollstelle verfügen kann.

Pflichten des zugelassenen Empfängers

Artikel 74

(1) Für die in seinem Betrieb oder an den in der Bewilligung näher bezeichneten Orten eingetroffenen Sendungen muß der zugelassene Empfänger:

a) die Bestimmungszollstelle nach den in der Bewilligung enthaltenen Bestimmungen unverzueglich über etwaige Mehrmengen, Fehlmengen, Vertauschungen oder sonstige Unregelmässigkeiten, wie verletzte Verschlüsse, unterrichten;

b) der Bestimmungszollstelle unverzueglich die Exemplare des Versandpapiers T 1 oder T 2, die die Sendung begleitet haben, zusenden und gleichzeitig das Ankunftsdatum und den Zustand etwa angelegter Verschlüsse mitteilen.

(2) Die Bestimmungszollstelle bringt auf diesen Exemplaren des Versandpapiers T 1 oder T 2 die vorgesehenen Vermerke an.

Sonstige Bestimmungen

Kontrollen

Artikel 75

Die Zollbehörden können bei den zugelassenen Versendern und den zugelassenen Empfängern jede Kontrolle vornehmen, die sie für erforderlich halten. Diese haben bei den Kontrollen mitzuwirken und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Ausschließung bestimmter Waren

Artikel 76

Die Zollbehörden des Abgangs- oder Bestimmungslandes können bestimmte Warenarten von den in Artikel 63 und 71 vorgesehenen Erleichterungen ausschließen.

Sonderfall der Beförderungen im Eisenbahnverkehr

Artikel 77

(1) (Dieser Artikel enthält keinen Absatz 1)

(2) Sind die nach Artikel 29 bis 61 beförderten Waren für einen zugelassenen Empfänger bestimmt, so können die Zollbehörden abweichend von den Artikeln 71 Absatz 2 und 74 Absatz 1 Buchstabe b) vorsehen, daß die Exemplare

Nrn. 2 und 3 des Internationalen Frachtbriefs, die Exemplare Nrn. 2 und 4 des Internationalen Expreßgutscheins oder die Exemplare 1, 2 und 3A des Übergabescheins TR von der Eisenbahnverwaltung oder von dem Beförderungsunternehmen der Bestimmungszollstelle unmittelbar vorgelegt werden.

KAPITEL III

Artikel 78 bis 81

(Diese Anlage enthält keine Artikel 78 bis 81)

TITEL V

BESTIMMUNGEN ÜBER DAS PAPIER ZUM NACHWEIS DES GEMEINSCHAFTSCHARAKTERS VON WAREN, DIE NICHT IM T 2-VERFAHREN BEFÖRDERT WERDEN

(VERSANDPAPIER T 2 L)

KAPITEL I

AUSSTELLUNG UND VERWENDUNG

DES VERSANDPAPIERS

Vordrucke Anwendungsbereich

Artikel 82

(1) Das Versandpapier T 2 L wird auf den in Artikel 1 Absatz 7 dieser Anlage genannten Vordrucken ausgestellt.

(2) Diese Vordrucke werden unter Beachtung des Merkblatts in Anhang VIII zu Anlage III ausgefuellt.

(3) Das Versandpapier T 2 L wird für Waren ausgestellt, die Gemeinschaftscharakter haben, aber nicht im T 2-Verfahren befördert werden; es darf nicht ausgestellt werden für Waren,

a) die zur Ausfuhr aus dem Gebiet der Vertragsparteien bestimmt sind, oder

b) die in Umschließungen verpackt sind, die nicht Gemeinschaftscharakter haben, oder

c) die im Verfahren des internationalen Gütertransports mit Carnets TIR befördert werden, es sei denn, daß

- Waren, die im Gebiet einer Vertragspartei abgeladen werden sollen, zusammen mit Waren befördert werden, die in einem Drittland abgeladen werden sollen, oder

- Waren aus dem Gebiet einer Vertragspartei über ein Drittland in das Gebiet einer anderen Vertragspartei befördert werden.

(4) Das Versandpapier T 2 L kann ferner ausgestellt werden für

- Postsendungen (einschließlich Postpaketen), die von einem Postamt im Gebiet einer Vertragspartei zu einem Postamt im Gebiet einer anderen Vertragspartei versandt werden;

- Waren, die aufgrund von Artikel 49 der Anlage I nicht im T 2-Verfahren befördert werden.

Voraussetzung der unmittelbaren Beförderung

Artikel 83

Das Versandpapier T 2 L kann nur dann als Nachweis für den Gemeinschaftscharakter der darin bezeichneten Waren dienen, wenn diese Waren unmittelbar von einem Land in ein anderes befördert werden.

Als unmittelbar von einem Land in ein anderes befördert gelten

a) Waren, die bei ihrer Beförderung das Gebiet von Drittländern nicht berühren;

b) Waren, die bei ihrer Beförderung das Gebiet eines oder mehrerer Drittländer berühren, deren Durchfuhr durch diese Gebiete jedoch mit einem einzigen, im Gebiet einer Vertragspartei ausgefertigten Beförderungspapier erfolgt.

Voraussetzungen für die Ausstellung; nachträgliche

Ausstellung

Artikel 84

(1) Vorbehaltlich des Artikels 92 wird das Versandpapier T 2 L in einfacher Ausfertigung ausgestellt.

(2) Auf Antrag des Beteiligten versieht die Zollstelle des Abgangslandes Feld C "Abgangszollstelle" des Versandpapiers T 2 L sowie gegebenenfalls des oder der Ergänzungsblätter T 2 L bis mit ihrem Sichtvermerk. Diese Papiere werden dem Beteiligten ausgehändigt, sobald die für die Versendung der Waren nach dem Bestimmungsland notwendigen Zollförmlichkeiten erfuellt worden sind.

(3) Aus stichhaltigen Gründen kann dem Beteiligten von den zuständigen Behörden des Abgangslandes ein Versandpapier T 2 L nachträglich ausgestellt werden; in diesem Fall ist es in roter Schrift mit einem der folgenden Vermerke zu versehen:

- Expedido a posteriori

- Udstedt efterfölgende

- Nachträglich ausgestellt

- AAêäïèÝí aaê ôùí õóôÝñùí

- Ißüd retroactively

- Délivré a posteriori

- Rilasciato a posteriori

- Achteraf afgegeven

- Emitido a posteriori

- Annettu jälkikäteen

- Utgefid eftira

- Utstedt i etterhaand

- Utfârdat i efterhand

Verwendung der Ladelisten

Artikel 85

(1) Ist ein Versandpapier T 2 L für eine aus mehr als einer Warenart bestehende Sendung auszustellen, so können die Angaben über die Waren in einer oder mehreren Ladelisten im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 gemacht werden, anstatt in die Felder 31 "Packstücke und Warenbezeichnung",

32 "Positions-Nr.", 33 "Warennummer", 35 "Rohmasse (kg)", 38 "Eigenmasse (kg)" und gegebenenfalls 44 "Besondere Vermerke/Vorgelegte Unterlagen/Bescheinigungen und Genehmigungen" des zur Ausstellung des Versandpapiers T 2 L verwendeten Vordrucks eingetragen zu werden.

Werden Ladelisten verwendet, so sind die vorgenannten Felder des zur Ausstellung des Versandpapiers T 2 L verwendeten Vordrucks durchzustreichen.

(2) Der obere Teil des in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) genannten Feldes ist zur Aufnahme der Kurzbezeichnung "T 2 L", der untere Teil zur Aufnahme des Sichtvermerks der Zollstelle bestimmt.

Die Spalte "Versendungs-/Ausfuhrland" der Ladeliste braucht nicht ausgefuellt zu werden.

(3) Die Ladeliste ist in gleicher Stückzahl vorzulegen wie das Versandpapier T 2 L, zu dem sie gehört; sie ist von demjenigen zu unterzeichnen, der das Versandpapier T 2 L unterzeichnet.

(4) Werden mehrere Ladelisten demselben Versandpapier T 2 L beigefügt, so müssen sie von dem Beteiligten mit einer Seriennummer versehen werden; die Anzahl der beigefügten Ladelisten ist in dem Feld "Ladelisten" des für die Ausstellung des Versandpapiers T 2 L verwendeten Vordrucks anzugeben.

Vorlage des Versandpapiers T 2 L am Bestimmungsort

Artikel 86

(1) Das Versandpapier T 2 L ist bei der Zollstelle abzugeben, bei der die Waren zu einem anderen Zollverfahren angemeldet werden als demjenigen, in dem sie sich bei der Ankunft befunden haben.

(2) Sind die Waren auf dem Seeweg, dem Luftweg oder durch Rohrleitungen befördert worden, so ist das Versandpapier T 2 L der Zollstelle vorzulegen, bei der die Waren zu einem Zollverfahren abgefertigt werden.

Nachprüfung des Versandpapiers T 2 L

Artikel 87

Die Länder leisten einander bei der Nachprüfung der Versandpapiere T 2 L auf ihre Echtheit und auf die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben Amtshilfe.

Ausstellung von Versandpapieren T 2 L

in drei Exemplaren

Artikel 88

(Diese Anlage enthält keinen Artikel 88)

KAPITEL II

VEREINFACHUNG DER FÖRMLICHKEITEN BEI DER AUSSTELLUNG DES VERSANDPAPIERS T 2 L

Zugelassener Versender

Artikel 89

Die Zollbehörden jedes Landes können einer Person, die die Voraussetzungen nach Artikel 90 erfuellt und Waren mit einem Versandpapier T 2 L befördern will, nachstehend "zugelassener Versender" genannt, bewilligen, dieses Papier zu verwenden, ohne daß Artikel 84 Absatz 2 eingehalten wird.

Voraussetzungen für die Bewilligung

Artikel 90

(1) Die Bewilligung nach Artikel 89 wird nur Personen erteilt,

a) die laufend Waren versenden;

b) deren Anschreibungen es den Zollbehörden ermöglichen, die Warenbewegungen zu kontrollieren.

(2) Die Zollbehörden können die Bewilligung solchen Personen verweigern, die nicht die Gewähr bieten, die sie für erforderlich halten.

(3) Sie können die Bewilligung insbesondere dann widerrufen, wenn der zugelassene Versender die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr erfuellt oder die nach Absatz 2 verlangte Gewähr nicht mehr bietet.

Inhalt der Bewilligung

Artikel 91

(1) In der von den Zollbehörden zu erteilenden Bewilligung werden insbesondere festgelegt:

a) die Zollstelle, die nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a) die Vorausfertigung der für die Ausstellung der Versandpapiere T 2 L verwendeten Vordrucke vornimmt;

b) die Art und Weise, in der der zugelassene Versender den Nachweis über die Verwendung dieser Vordrucke zu führen hat.

(2) Die Zollbehörden legen fest, innerhalb welcher Frist und in welcher Art und Weise der zugelassene Versender die zuständige Zollstelle unterrichtet, damit diese gegebenenfalls vor Abgang der Waren eine Kontrolle vornehmen kann.

Vorausfertigung und Förmlichkeiten beim Abgang

der Waren

Artikel 92

(1) In der Bewilligung wird bestimmt, daß das Feld C "Abgangszollstelle" auf der Vorderseite der für die Ausstellung der Versandpapiere T 2 L sowie gegebenenfalls des oder der Ergänzungsblätter T 2 L bis verwendeten Vordrucke:

a) im voraus mit dem Abdruck des Stempels der in Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe a) genannten Zollstelle und der Unterschrift eines Beamten dieser Zollstelle versehen wird

oder

b) vom zugelassenen Versender mit dem Abdruck des von den Zollbehörden zugelassenen Sonderstempels aus Metall versehen wird, der dem Muster im Anhang IX zu dieser Anlage entspricht; der Stempelabdruck kann vorab in die Vordrucke eingedruckt werden, wenn diese von einer hierfür zugelassenen Druckerei gedruckt werden.

(2) Der zugelassene Versender hat den Vordruck spätestens im Zeitpunkt des Versands der Waren auszufuellen und zu unterzeichnen. Er hat dabei in dem für die Prüfung durch die Abgangszollstelle vorgesehenen Feld die zuständige Zollstelle, das Ausstellungsdatum des Papiers, die im Abgangsland geforderten Hinweise auf das Ausfuhrpapier sowie einen der nachstehenden Vermerke einzutragen:

- Procedimiento simplificado

- Forenklet procedure

- Vereinfachtes Verfahren

- ÁðëïõóôaaõìÝíç äéáäéêáóßá

- Simplified procedure

- Procédure simplifiée

- Procedura semplificata

- Vereenvoudigde regeling

- Procedimento simplificado

- Yksinkertaistettu menettely

- Einföldud tollmedferd

- Forenklet prosedyre

- Förenklat förfarande.

(3) Der ausgefuellte, durch die Angaben gemäß Absatz 2 ergänzte und vom zugelassenen Versender unterzeichnete

Vordruck gilt als Versandpapier zum Nachweis des Gemeinschaftscharakters der Waren.

Verpflichtung zur Anfertigung einer Zweitschrift

Artikel 93

Der zugelassene Versender ist verpflichtet, ein Zweitstück jedes aufgrund dieses Kapitels ausgestellten Versandpapiers T 2 L anzufertigen. Die Zollbehörden legen die Einzelheiten fest, nach denen dieses Zweitstück zu Kontrollzwecken vorgelegt und wenigstens zwei Jahre lang aufbewahrt wird.

Kontrollen bei den zugelassenen Versendern

Artikel 94

Die Zollbehörden dürfen bei den zugelassenen Versendern jede Kontrolle vornehmen, die sie für erforderlich halten. Diese haben bei den Kontrollen mitzuwirken und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Haftung des zugelassenen Versenders

Artikel 95

(1) Der zugelassene Versender ist verpflichtet,

a) die Bedingungen dieses Kapitels und der Bewilligung einzuhalten;

b) alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um den Sonderstempel oder die mit dem Abdruck des Stempels der in Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe a) genannten Zollstelle oder des Sonderstempels versehenen Vordrucke sicher aufzubewahren.

(2) Bei mißbräuchlicher Verwendung von Vordrucken zur Ausstellung von Versandpapieren T 2 L, die im voraus mit dem Stempel der in Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe a) genannten Zollstelle oder mit dem Sonderstempel versehen sind, haftet der zugelassene Versender unabhängig davon, wer den Mißbrauch begangen hat, und unbeschadet strafrechtlicher Maßnahmen für die Entrichtung der in einem Land infolge dieser mißbräuchlichen Verwendung umgangenen Zölle und sonstigen Abgaben, sofern er den Zollbehörden, die ihn zugelassen haben, nicht nachweist, daß er die in Absatz 1 Buchstabe b) genannten Maßnahmen getroffen hat.

Ausschließung bestimmter Waren

Artikel 96

Die Zollbehörden des Abgangslandes können bestimmte Warengruppen und bestimmte Warenbewegungen von den in diesem Kapitel vorgesehenen Erleichterungen ausschließen.

ANHANG I

LADELISTE

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG III

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG IV

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG V

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG VI

(Diese Anlage enthält keinen Anhang VI)

ANHANG VII

LISTE DER WAREN, BEI DEREN VERSAND EINE ERHÖHUNG DES BETRAGES DER PAUSCHALBÜRGSCHAFT IN BETRACHT KOMMEN KANN

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG VIII

AUFKLEBER (Artikel 33 und 50)

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

>ENDE EINES SCHAUBILD>

ANHANG IX

SONDERSTEMPEL

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

>ENDE EINES SCHAUBILD>

ANLAGE III

Artikel 1

(1) Die Vordrucke, auf denen Versandanmeldungen T 1 oder T 2 ausgestellt werden, müssen den Anhängen I bis IV zu dieser Anlage entsprechen.

(2) Die Angaben in den Vordrucken müssen auf folgenden Exemplaren in Durchschrift erscheinen:

(a) im Falle der Anhänge I und III auf den in Anhang V angegebenen Exemplaren;

(b) im Falle der Anhänge II und IV auf den in Anhang VI angegebenen Exemplaren.

(3) Die Vordrucke werden wie folgt ausgefuellt und verwendet:

(a) als Versandanmeldung T 1 oder T 2 unter Beachtung des Merkblatts in Anhang VII;

(b) als Versandpapier T 2 L unter Beachtung des Merkblatts in Anhang VIII.

In beiden Fällen sind gegebenenfalls die Anmerkungen in Anhang IX zu beachten.

Artikel 2

(1) Die Vordrucke sind auf selbstkopierendem Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens

40 Gramm zu drucken. Dieses Papier muß so beschaffen sein, daß die Angaben auf der Vorderseite nicht die Lesbarkeit der Angaben auf der Rückseite beeinträchtigen, und darf bei normalem Gebrauch weder einreissen noch knicken. Für alle Exemplare ist weisses Papier zu verwenden. Auf den für den Versand verwendeten Exemplaren (1, 4, 5 und 7) haben jedoch die Felder Nrn. 1 (mit Ausnahme des mittleren Teils), 2, 3, 4, 5, 6, 8, 15, 17, 18, 19, 21, 25, 27, 31, 32, 33 (erstes Unterfeld links), 35, 38, 40, 44, 50, 51, 52, 53, 55 und 56 einen grünen Grund. Die Vordrucke werden in grüner Farbe gedruckt.

(2) Die Vordrucke haben das Format 210 × 297 mm, wobei in der Länge Abweichungen von -5 bis +8 mm zugelassen sind.

(3) Die Vertragsparteien können vorsehen, daß die Vordrucke den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten müssen.

(4) In der linken oberen Ecke des Vordrucks können die Vertragsparteien eine Kurzbezeichnung zur Angabe der betreffenden Vertragspartei eindrucken lassen. Sie können beim Druck ferner die Worte "gemeinschaftliches Versandverfahren" durch die Worte "gemeinsames Versandverfahren" ersetzen. Papiere mit einer solchen Kurzbezeichnung oder mit einer dieser Angaben müssen von den anderen Vertragsparteien angenommen werden.

Artikel 3

(1) Werden für die Erfuellung der Förmlichkeiten öffentliche oder private Datenverarbeitungssysteme eingesetzt, so lassen die zuständigen Behörden auf Antrag zu, daß die Beteiligten die handschriftliche Unterzeichnung durch ein vergleichbares technisches Verfahren ersetzen, das gegebenenfalls auf der Verwendung eines Codes basiert und dieselben Rechtswirkungen hat wie die handschriftliche Unterzeichnung. Diese Vereinfachung wird nur zugelassen, wenn die von den zuständigen Behörden geforderten technischen und verwaltungsmässigen Voraussetzungen erfuellt sind.

(2) Werden für die Erfuellung der Förmlichkeiten öffentliche oder private Datenverarbeitungssysteme eingesetzt, die auch Anmeldungen ausdrucken, so können die zuständigen Behörden zulassen, daß statt des manuellen oder mechanischen Anbringens eines Zollstempels und der Unterschrift der zuständigen Beamten diese so erstellten Anmeldungen direkt durch dieses System bestätigt werden können.

ANHANG I

MUSTER DER VORDRUCKE FÜR DIE VERSANDANMELDUNG T 1 ODER T 2

Hinweis:

In dem Raum unterhalb der Felder 15 und 17 des Exemplars Nr. 5 kann die finnische, isländische, norwegische und schwedische Übersetzung von "Zurücksenden an" eingedruckt werden.

ANHANG II

MUSTER DER ALTERNATIV ZU VERWENDENDEN VORDRUCKE FÜR DIE VERSANDANMELDUNG T 1 ODER T 2

Hinweis:

In dem Raum unterhalb der Felder 15 und 17 des Exemplars Nr. 4/5 kann die finnische, isländische, norwegische und schwedische Übersetzung von "Zurücksenden an" eingedruckt werden.

ANHANG III

MUSTER DER ERGÄNZUNGSVORDRUCKE ZU DEN VORDRUCKEN NACH DEN MUSTERN IN ANHANG I

ANHANG IV

MUSTER DER ERGÄNZUNGSVORDRUCKE ZU DEN VORDRUCKEN NACH DEN MUSTERN IN ANHANG II

ANHANG V

ANGABE DER EXEMPLARE DER VORDRUCKE GEMÄSS DEN ANLAGEN I UND III, AUF DENEN DIE EINTRAGUNGEN IN DURCHSCHRIFT ERSCHEINEN MÜSSEN

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG VI

ANGABE DER EXEMPLARE DER VORDRUCKE GEMÄSS DEN ANLAGEN II UND IV, AUF DENEN DIE EINTRAGUNGEN IN DURCHSCHRIFT ERSCHEINEN MÜSSEN

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG VII

MERKBLATT ZU DEN FÜR DIE AUSSTELLUNG DER VERSANDANMELDUNGEN T 1 UND T 2 ZU VERWENDENDEN VORDRUCKEN

TITEL I

Allgemeines

A. Gestaltung der Vordrucke

Die in den Anhängen I bis IV zu dieser Anlage bezeichneten Vordrucke sind für Warenbeförderung im T 1- oder T 2-Verfahren zwischen den beteiligten Ländern zu verwenden (ausgenommen im Falle von Vereinfachungen des Versandverfahrens für bestimmte Verkehrszweige).

Bei den in den Anhängen I und III zu dieser Anlage bezeichneten Vordrucken sind nur die Exemplare Nrn. 1, 4, 5 und 7 zu verwenden:

- Exemplar Nr. 1, das von den Behörden des Versendungs-/Ausfuhrlandes aufbewahrt wird (Förmlichkeiten der Versendung und des Versandverfahrens);

- Exemplar Nr. 4, das von der Bestimmungszollstelle aufbewahrt wird (Förmlichkeiten des Versandverfahrens und Nachweis des Gemeinschaftscharakters der Waren);

- Exemplar Nr. 5, das als Rückschein für das Versandverfahren verwendet wird;

- Exemplar Nr. 7, das für die Statistik des Bestimmungslandes bestimmt ist (Förmlichkeiten des Versandverfahrens und im Bestimmungs-/Einfuhrland).

(Das Exemplar Nr. 7 kann von den Vertragsparteien nach Bedarf für andere Verwaltungsförmlichkeiten verwendet werden).

Die in den Anhängen II und IV zu dieser Anlage bezeichneten Vordrucke können gleichfalls verwendet werden, namentlich in Fällen, in denen die Anmeldungen in einem EDV-Verfahren erstellt werden. In diesem Fall sind zwei Vordrucksätze zu verwenden, die jeweils mindestens die Exemplare Nrn. 1/6, 2/7 und 4/5 aufweisen; der erste Satz entspricht bezueglich der verlangten Angaben den vorgenannten Exemplaren Nrn. 1 und 4 und der zweite Satz den Exemplaren Nrn. 5 und 7.

In derartigen Fällen ist auf jedem verwendeten Vordrucksatz die Numerierung der betreffenden Exemplare dadurch kenntlich zu machen, daß die Numerierung im Rand bei den nichtverwendeten Exemplaren durchgestrichen wird.

Jeder dieser Vordrucksätze ist so gestaltet, daß die in den verschiedenen Exemplaren benötigten Angaben aufgrund der chemischen Beschichtung des Papiers in Durchschrift erscheinen.

Es gibt Fälle, in denen am Bestimmungsort der Gemeinschaftscharakter der betreffenden Waren nachzuweisen ist, ohne daß das T 1- oder T 2-Verfahren in Anspruch genommen wurde. In diesen Fällen sind Vordrucke zu verwenden, die dem Exemplar Nr. 4 des Musters in Anhang I oder dem Exemplar Nr. 4/5 des Musters in Anhang II entsprechen. Diese Vordrucke werden gegebenenfalls durch einen oder mehrere Vordrucke entsprechend dem Exemplar Nr. 4 oder dem Exemplar Nr. 4/5 des Vordruckmusters in den Anhängen III bzw. IV oder des Vordruckmusters in den Anhängen I bzw. II ergänzt, sofern zur Erstellung der Versandanmeldungen Datenverarbeitungsanlagen eingesetzt und in dem Fall keine Ergänzungsvordrucke nach dem Muster in den Anhängen III und IV verwendet werden.

Die Beteiligten können auch Vordrucksätze nach ihrer Wahl drucken lassen, sofern der Vordruck dem amtlichen Muster entspricht.

B. Verlangte Angaben

Die Vordrucke enthalten sämtliche Angaben, die von den verschiedenen Ländern verlangt werden können. Einige Felder müssen immer ausgefuellt werden, während andere nur dann auszufuellen sind, wenn das Land, in dem die Förmlichkeiten erfuellt werden, dies verlangt. Zu diesem Zweck ist der Teil dieses Merkblatts betreffend die Verwendung der einzelnen Felder besonders zu beachten.

In jedem Fall sieht die Maximalliste der Felder, die auszufuellen sind, wie folgt aus:

- Felder 1 (ausgenommen zweites Unterfeld), 2, 3, 4, 5, 6, 8, 15, 17, 18, 19, 21, 25, 27, 31, 32, 33 (1. Unterfeld), 35, 38, 40, 44, 50, 51, 52, 53, 55 und 56 (Felder mit grünem Grund);

C. Art der Verwendung des Vordrucks

Die Vordrucke sind mit Schreibmaschine oder mittels eines mechanographischen oder eines ähnlichen Verfahrens auszufuellen. Sie können auch leserlich handschriftlich mit Tinte oder Kugelschreiber und in Durchschrift ausgefuellt werden. Um das Ausfuellen mit der Schreibmaschine zu erleichtern, ist der Vordruck derart einzuspannen, daß der erste Buchstabe der im Feld 2 einzutragenden Angaben im Positionskästchen in der linken oberen Ecke erscheint.

Die Vordrucke dürfen weder Rasuren noch Übermalungen aufweisen. Etwaige Änderungen sind so vorzunehmen, daß die unzutreffenden Angaben gestrichen und gegebenenfalls die gewünschten Eintragungen hinzugefügt werden. Jede derartige Änderung muß von dem, der sie vorgenommen hat, bestätigt und von den zuständigen Behörden abgezeichnet werden. Diese Behörden können gegebenenfalls verlangen, daß eine neue Anmeldung abgegeben wird.

Ausserdem können die Vordrucke mit Hilfe eines Reproduktionsverfahrens anstelle eines der vorgenannten Verfahren ausgefuellt werden. Sie können auch mittels eines Reproduktionsverfahrens hergestellt und gleichzeitig ausgefuellt werden; dies gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, daß die Bestimmungen über die Vordruckmuster, über das Vordruckpapier und -format, über die zu verwendende Sprache, über die Leserlichkeit, über das Verbot von Rasuren und Übermalungen sowie über Änderungen eingehalten werden.

Nur die mit einer Nummer versehenen Felder sind gegebenenfalls auszufuellen. Die übrigen mit einem Großbuchstaben versehenen Felder sind ausschließlich amtlichen Eintragungen vorbehalten.

Das Exemplar, das bei der Abgangszollstelle verbleiben soll, ist vom Hauptverpflichteten handschriftlich zu unterzeichnen. Der Hauptverpflichtete oder gegebenenfalls sein bevollmächtigter Vertreter übernimmt mit seiner Unterschrift gemäß Anlage I zum Übereinkommen die Haftung für alle in Abschnitt B beschriebenen Angaben im Zusammenhang mit dem Versandverfahren.

TITEL II

Bemerkungen zu den einzelnen Feldern

I. Förmlichkeiten im Abgangsland

Feld Nr. 1: Anmeldung

In dieses Feld sind in das dritte Teilfeld folgende Angaben einzutragen:

1) Waren, die im T 2-Verfahren von einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft in einen anderen versendet oder weiterversandt werden:

T 2

2) Waren, die im T 2-Verfahren aus einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft in ein EFTA-Land oder in einem EFTA-Land weiterversandt werden:

T 2

3) Waren, die im T 1-Verfahren versandt oder ausgeführt werden:

T 1

4) Aus Gemeinschaftswaren und Nichtgemeinschaftswaren bestehende Sendung, bei denen für jede Warenart gesonderte Ergänzungsvordrucke oder Ladelisten verwendet werden:

T

5) Versendung oder Weiterversendung/Wiederausfuhr von Waren ohne Anwendung des T 2-Verfahrens, jedoch unter Verwendung eines Papiers zum Nachweis des Gemeinschaftscharakters dieser Waren:

T 2 L

Feld Nr. 2: Versender/Ausführer

Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt.

Hier sind Name und Vorname bzw. Firma und vollständige Anschrift anzugeben. Bezueglich der Kennummer kann das Merkblatt von den Vertragsparteien ergänzt werden (die Kennummer ist eine von den zuständigen Behörden für steuerliche, statistische oder sonstige Zwecke zugeteilte Nummer).

Bei Sammelsendungen können die Vertragsparteien vorsehen, daß die Angabe "Verschiedene" in dieses Feld einzutragen und daß ein Verzeichnis der Versender der Anmeldung beizufügen ist.

Feld Nr. 3: Vordrucke

Anzugeben ist die laufende Nummer in Verbindung mit der Gesamtzahl der verwendeten Vordrucksätze und Ergänzungsvordrucke (Beispiel: Werden ein Vordruck und zwei Ergänzungsvordrucke vorgelegt, so ist der Vordruck mit 1/3, der erste Ergänzungsvordruck mit 2/3 und der zweite Ergänzungsvordruck mit 3/3 zu bezeichnen).

Bezieht sich die Anmeldung nur auf eine Warenposition (d. h. nur ein einziges Feld "Warenbezeichnung" ist auszufuellen), wird in Feld Nr. 5 lediglich die Ziffer 1, in Feld Nr. 3 aber nichts angegeben.

Werden anstelle eines Vordrucksatzes mit 8 Exemplaren zwei Vordrucksätze mit je 4 Exemplaren verwendet, so gelten die beiden als ein Vordrucksatz.

Feld Nr. 4: Ladelisten

Anzugeben ist die Anzahl der gegebenenfalls beigefügten Ladelisten bzw. der von der zuständigen Behörde zugelassenen handelsüblichen Listen, in denen die Waren beschrieben sind (in Ziffern).

Feld Nr. 5: Positionen

Anzugeben ist die Gesamtzahl der vom Beteiligten auf allen verwendeten Vordrucken und Ergänzungsvordrucken (oder Ladelisten oder handelsüblichen Listen) angemeldeten Warenpositionen. Die Anzahl der Warenpositionen entspricht der Zahl der Felder "Warenbezeichnung", die ausgefuellt sein müssen.

Feld Nr. 6: Packstücke insgesamt

Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt. Anzugeben ist die Gesamtzahl der Packstücke, aus denen die betreffende Sendung besteht.

Feld Nr. 8: Empfänger

Anzugeben sind Name und Vorname bzw. Firma und vollständige Anschrift der Person oder Personen, der (denen) die Waren auszuliefern sind.

Die Angabe der Kennummer ist in diesem Stadium freigestellt.

Feld Nr. 15: Versendungs-/Ausfuhrland

Anzugeben ist das Land, aus dem die Waren versendet/ausgeführt werden.

Feld Nr. 17: Bestimmungsland

Anzugeben ist das betreffende Land.

Feld Nr. 18: Kennzeichen und Staatszugehörigkeit des Beförderungsmittels beim Abgang

Anzugeben sind Kennzeichen oder Name(n) des/der Beförderungsmittel(s) (Lastkraftwagen, Schiff, Waggon, Flugzeug), auf das (die) die Waren bei ihrer Gestellung bei der Zollstelle, bei der die Versendungs-/Ausfuhr- oder Versandförmlichkeiten erfuellt werden, unmittelbar verladen sind, sowie die Staatszugehörigkeit dieses Beförderungsmittels (oder - bei mehreren Beförderungsmitteln - die Staatsangehörigkeit des ziehenden bzw. schiebenden Beförderungsmittels) nach den hierfür vorgesehenen Codes (Beispiel: Wenn Zugmaschine und Anhänger verschiedene Kennzeichen tragen, so sind die Kennzeichen von Zugmaschine und Anhänger und die Staatszugehörigkeit der Zugmaschine anzugeben).

Bei Beförderungen im Postverkehr oder durch festinstallierte Transporteinrichtungen entfällt die Angabe des Kennzeichens und der Staatszugehörigkeit. Bei Beförderung im Eisenbahnverkehr entfällt die Angabe der Staatsangehörigkeit.

In den anderen Fällen ist es den Vertragsparteien freigestellt, die Angabe der Staatszugehörigkeit zu verlangen.

Feld Nr. 19: Container (Ctr)

Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt.

Einzutragen sind unter Benutzung der Codes in Anhang IX zu dieser Anlage und nach Kenntnis im Zeitpunkt der Erfuellung der Versendungs-, Ausfuhr- oder der Versandförmlichkeiten die Angaben, die vermutlich den Gegebenheiten beim Überschreiten der Grenze des Versendungs-/Ausfuhrlandes entsprechen.

Feld Nr. 21: Kennzeichen und Staatszugehörigkeit des grenzueberschreitenden aktiven Beförderungsmittels

Hinsichtlich der Angabe des Kennzeichens ist die Verwendung des Feldes den Vertragsparteien freigestellt.

Die Angabe des Staatsangehörigkeit ist obligatorisch.

Jedoch entfallen bei Beförderungen im Postverkehr, im Eisenbahnverkehr oder durch festinstallierte Transporteinrichtungen die Angaben des Kennzeichens und der Staatszugehörigkeit.

Anzugeben sind unter Benutzung des hierfür vorgesehenen Codes die Art (Lastkraftwagen, Schiff, Waggon, Flugzeug), sodann das Kennzeichen, zum Beispiel durch Angabe der Zulassungsnummer oder des Namens des mutmaßlichen aktiven Beförderungsmittels (d. h. des Antriebsmittels), das beim Überschreiten der Grenze des Versendungs-/Ausfuhrlandes benutzt wird, und die Staatszugehörigkeit dieses aktiven Beförderungsmittels, wenn sie bei Erfuellung der Versendungs-/Ausfuhr- oder Versandförmlichkeiten bekannt ist.

Handelt es sich um Huckepackverkehr oder werden mehrere Beförderungsmittel benutzt, ist aktives Beförderungsmittel dasjenige, das für den Antrieb der Zusammenstellung sorgt (Beispiel: Im Falle "Lastkraftwagen auf Seeschiff" ist das Schiff das aktive Beförderungsmittel; im Falle "Zugmaschine mit Auflieger" ist die Zugmaschine das aktive Beförderungsmittel).

Feld Nr. 25: Verkehrszweig an der Grenze

Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt.

Hier ist unter Benutzung der Codes in Anhang IX die Art des mutmaßlichen aktiven Beförderungsmittels anzugeben, mit dem die Waren das Gebiet des Versendungs-/Ausfuhrlandes verlassen.

Feld Nr. 27: Ladeort

Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt.

Anzugeben ist der Ort, an dem die Waren nach Kenntnis im Zeitpunkt der Erfuellung der Versendungs-/Ausfuhr- oder Versandförmlichkeiten auf das beim Überschreiten der Grenze des Versendungs-/Ausfuhrlandes benutzte aktive Beförderungsmittel verladen werden, gegebenenfalls durch einen Code, soweit dies vorgesehen ist.

Feld Nr. 31: Packstücke und Warenbezeichnung; Zeichen und Nummern-Container-Nr. - Anzahl und Art

Einzutragen sind Zeichen und Nummern, Anzahl und Art der Packstücke oder - im besonderen Fall unverpackter Waren - die Anzahl der in der Anmeldung erfassten Gegenstände bzw. die Angabe "lose" sowie in beiden Fällen die zum Erkennen der Waren erforderlichen Angaben. Unter Warenbezeichnung ist die übliche Handelsbezeichnung der Ware zu verstehen, die so genau sein muß, daß die Identifizierung und die Einreihung der Ware möglich ist. Dieses Feld muß ferner die für etwaige spezifische Regelungen (Verbrauchsteuern usw.) verlangten Angaben enthalten. Werden die Waren in Containern befördert, so ist ausserdem die Nummer der Container in diesem Feld anzugeben.

Feld Nr. 32: Positionsnummer

Anzugeben ist die laufende Nummer der betreffenden Warenposition im Verhältnis zu allen auf den verwendeten Vordrucken angemeldeten Positionen - vgl. Bemerkung zu Feld Nr. 5.

Bezieht sich die Anmeldung nur auf eine Warenposition, so können die Vertragsparteien vorsehen, daß hier nichts anzugeben ist, da die Ziffer 1 in Feld Nr. 5 angegeben sein muß.

Feld Nr. 33: Warennummer

Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt. Anzugeben ist die Warennummer gemäß Anhang IX.

Bei in einem EFTA-Land ausgestellten Versandpapieren T 2 muß dieses Feld nur dann ausgefuellt werden, wenn auch in dem T -Vorpapier eine Warennummer angegeben ist; in diesem Fall ist die gleiche Nummer einzutragen wie im T 2-Vorpapier.

Feld Nr. 35: Rohmasse

Anzugeben ist die Rohmasse der in dem entsprechenden Feld Nr. 31 beschriebenen Ware, ausgedrückt in Kilogramm. Unter Rohmasse versteht man die Masse der Ware mit sämtlichen Umschließungen mit Ausnahme von Behältern und anderem Beförderungsmaterial.

Feld Nr. 38: Eigenmasse

Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt. Anzugeben ist die Eigenmasse der in dem entsprechenden Feld Nr. 31 beschriebenen Ware, ausgedrückt in Kilogramm. Unter Eigenmasse versteht man die Masse der Ware ohne alle Umschließungen.

Bei in einem EFTA-Land ausgestellten Versandanmeldungen T 2 muß dieses Feld nur dann ausgefuellt werden, wenn auch in dem T 2-Vorpapier die Eigenmasse angegeben ist.

Feld Nr. 40: Summarische Anmeldung/Vorpapier

Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt (Hinweis auf die Papiere für das der Versendung/Ausfuhr in ein anderes Land vorangegangene Verwaltungsverfahren).

Feld Nr. 44: Besondere Vermerke - Vorgelegte Unterlagen - Bescheinigungen und Genehmigungen

Einzutragen sind Angaben, die im Versendungs-/Ausfuhrland gegebenenfalls aufgrund spezifischer Regelungen vorgeschrieben sind, sowie Verweise auf die Nummern von zusammen mit der Anmeldung vorgelegten Unterlagen (dazu gehören Seriennummern der Kontrollexemplare T Nr. 5, Nummern der Ausfuhrlizenzen oder -genehmigungen, Angaben über veterinärmedizinische und pflanzenschutzrechtliche Bestimmungen, Nummern von Konnossementen usw.). Im Teilfeld "Code besondere Vermerke" (B. V.) ist gegebenenfalls der Code für die besonderen Vermerke einzutragen, die im Rahmen des Versandverfahrens verlangt werden können. Dieses Teilfeld ist erst auszufuellen, sobald für die Erledigung von Versandverfahren ein automatisches Datenverarbeitungssystem eingerichtet worden ist.

Feld Nr. 50: Hauptverpflichteter (Bevollmächtigter Vertreter, Ort und Datum, Unterschrift

Anzugeben sind Name und Vorname bzw. Firma sowie vollständige Anschrift der Hauptverpflichteten und die diesem von den zuständigen Behörden gegebenenfalls zugeteilte Kennummer. Gegebenenfalls sind Name und Vorname bzw. Firma des bevollmächtigten Vertreters anzugeben, der für den Hauptverpflichteten unterzeichnet.

Vorbehaltlich der zu erlassenden besonderen Vorschriften über den Einsatz von Datenverarbeitungssystemen muß das bei der Abgangszollstelle verbleibende Exemplar vom Beteiligten handschriftlich unterzeichnet werden. Handelt es sich bei dem Beteiligten um eine juristische Person, so hat der Unterzeichner neben seiner Unterschrift seinen Namen sowie seine Stellung innerhalb der Firma anzugeben.

Feld Nr. 51: Vorgesehene Grenzuebergangsstellen

(und Land)

Anzugeben ist die Eingangszollstelle jedes Landes, dessen Gebiet berührt werden soll, oder, wenn bei der Beförderung ein anderes Gebiet als das der Vertragsparteien berührt wird, die Ausgangszollstelle, über die das Gebiet der Vertragsparteien verlassen wird. Die Grenzuebergangsstellen sind in der "Liste der für Versandverfahren zuständigen Zollstellen" aufgeführt. Hinter der Angabe der Zollstelle ist die Kennziffer des betreffenden Landes einzutragen.

Feld Nr. 52: Sicherheit

Anzugeben ist die Form der Sicherheitsleistung für das betreffende Verfahren nach dem hierfür vorgesehenen Code, gegebenenfalls gefolgt von der Nummer der Bürgschaftsbescheinigung oder des Sicherheitstitels und der Angabe der Zollstelle der Bürgschaftsleistung.

Ist eine Gesamtbürgschaft oder Einzelbürgschaft nicht für alle Länder gültig oder nimmt der Hauptverpflichtete gewisse Länder von der Gültigkeit der Gesamtbürgschaft aus, so sind in dem Teil "nicht gültig für . . . " die betreffenden Länder nach dem hierfür vorgesehenen Code anzugeben.

Feld Nr. 53: Bestimmungszollstelle (und Land)

Anzugeben ist die Zollstelle, bei der die Waren zur Beendigung des Versandverfahrens zu gestellen sind. Die Bestimmungszollstellen sind in der "Liste der für Versandverfahren zuständigen Zollstellen" aufgeführt.

Hinter der Angabe der Zollstelle ist die Kennziffer des betreffenden Landes anzugeben.

II. Förmlichkeiten während der Beförderung

Es kann vorkommen, daß zwischen dem Zeitpunkt des Abgangs der Waren von der Versendungs-/Ausfuhr- und/oder Abgangszollstelle und dem Zeitpunkt ihres Eintreffens bei der Bestimmungszollstelle gewisse Eintragungen auf den die Waren begleitenden Exemplaren des Versandpapiers vorgenommen werden müssen. Diese Eintragungen betreffen die Beförderung und sind im Verlauf des Versandverfahrens von dem Beförderer vorzunehmen, der für das Beförderungsmittel verantwortlich ist, auf das die Waren unmittelbar verladen wurden. Diese Eintragungen können handschriftlich vorgenommen werden, sofern sie leserlich sind. In diesem Fall sind die Vordrucke mit Tinte oder Kugelschreiber in Blockschrift auszufuellen.

Diese Eintragungen, die nur auf den Exemplaren Nrn. 4 und 5 erscheinen, beziehen sich auf folgende Fälle

- Umladungen: Auszufuellen ist das Feld Nr. 55:

Feld Nr. 55 - Umladungen:

Die ersten drei Zeilen dieses Feldes sind vom Beförderer auszufuellen, wenn die Waren im Verlauf des betreffenden Versandverfahrens von einem Beförderungsmittel auf ein anderes oder aus einem Container in einen anderen umgeladen werden.

Es wird darauf hingewiesen, daß sich der Beförderer im Falle der Umladung mit den zuständigen Behörden ins Benehmen setzen muß, insbesondere wenn die Anlegung neuer Verschlüsse erforderlich wird oder um das Versandpapier mit Vermerken versehen zu lassen.

Hat der Zoll eine Umladung ohne seine Überwachung genehmigt, so muß der Beförderer das Versandpapier mit einem entsprechenden Vermerk versehen und zum Zwecke des Sichtvermerks die folgende Zollstelle unterrichten, bei der die Waren zu gestellen sind.

- Andere Ereignisse: Auszufuellen ist das Feld Nr. 56:

Feld Nr. 56 - Andere Ereignisse während der Beförderung - Sachverhalt und getroffene Maßnahmen:

Dieses Feld ist nach Maßgabe der Verpflichtungen im Rahmen des Versandverfahrens auszufuellen.

Sind jedoch Waren auf einen Auflieger verladen und findet während des Transports nur eine Auswechslung der Zugmaschine statt (mithin ohne Behandlung oder Umladung der Waren), so sind in diesem Feld Kennzeichen und Staatsangehörigkeit der neuen Zugmaschine anzugeben. In derartigen Fällen ist ein Sichtvermerk der zuständigen Behörden nicht erforderlich.

TITEL III

Bemerkungen zu den Ergänzungsvordrucken

A. Die Ergänzungsvordrucke dürfen nur verwendet werden, wenn mehrere Warenpositionen anzumelden sind (vgl. Feld Nr. 5). Sie dürfen nur in Verbindung mit einem Vordruck gemäß Anhang I oder II vorgelegt werden.

B. Die Bemerkungen unter Titel I und II gelten auch für die Ergänzungsvordrucke.

Jedoch - ist die Kurzbezeichnung T 1 bis oder T 2 bis im dritten Teilfeld dieses Feldes einzutragen;

- ist die Verwendung der Felder 2 und 8 des Musters für den Ergänzungsvordruck gemäß Anhang III sowie des Feldes 2/8 des Musters für den Ergänzungsvordruck gemäß Anhang IV den Vertragsparteien freigestellt; dieses Feld darf nur den Namen und Vornamen und gegebenenfalls die Kennummer der betreffenden Person enthalten.

C. Bei Verwendung von Ergänzungsvordrucken sind die nicht verwendeten Felder "Warenbezeichnung" so durchzustreichen, daß jede spätere Benutzung ausgeschlossen ist.

ANHANG VIII

MERKBLATT ZU DEN VORDRUCKEN FÜR DIE AUSSTELLUNG DES PAPIERS ZUM NACHWEIS DES GEMEINSCHAFTSCHARAKTERS VON WAREN, DIE NICHT IM T 2-VERFAHREN BEFÖRDERT WERDEN (VERSANDPAPIER T 2 L)

A. Gestaltung des Vordrucks

1. Das Versandpapier T 2 L zum Nachweis des Gemeinschaftscharakters der zugehörigen Waren wird gemäß Artikel 1 Absatz 7 der Anlage II ausgestellt.

2. Der Anmelder hat nur die Felder auszufuellen, die im oberen Teil des Vordrucks unter "Wichtiger Hinweis" bezeichnet sind.

3. Die Vordrucke sind mit Schreibmaschine oder mittels eines mechanographischen oder ähnlichen Verfahrens auszufuellen. Sie können auch leserlich handschriftlich mit Tinte oder Kugelschreiber und in Druckschrift ausgefuellt werden.

4. Sie dürfen weder Rasuren noch Übermalungen aufweisen. Etwaige Änderungen sind so vorzunehmen, daß die unzutreffenden Angaben gestrichen und gegebenenfalls die gewünschten Eintragungen hinzugefügt werden. Jede derartige Änderung muß von dem, der sie vorgenommen hat, bestätigt und von den zuständigen Behörden abgezeichnet werden. Diese Behörden können gegebenenfalls verlangen, daß eine neue Anmeldung abgegeben wird.

5. Versandpapiere T 2 L sind in der von den zuständigen Behörden des Abgangslandes bezeichneten Sprache auszufuellen.

6. Der nicht benötigte Raum der vom Anmelder auszufuellenden Felder ist so durchzustreichen, daß jede spätere Eintragung verhindert wird.

7. Versandpapiere T 2 L werden gemäß Titel V der Anlage II verwendet.

B. Angaben zu den einzelnen Feldern

Feld Nr. 1: Anmeldung

Im dritten Teilfeld ist die Kurzbezeichnung "T 2 L" einzutragen.

Bei Verwendung von Ergänzungsvordrucken ist in deren Feld Nr. 1 im dritten Teilfeld die Kurzbezeichnung "T 2 L bis" einzutragen.

Feld Nr. 2: Versender/Ausführer

Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt. Hier sind Name und Vorname bzw. Firma und vollständige Anschrift anzugeben. Bezueglich der Kennummer kann das Merkblatt von den Vertragsparteien ergänzt werden (die Kennummer ist eine von den zuständigen Behörden für steuerliche, statistische oder sonstige Zwecke zugeteilte Nummer). Bei Sammelsendungen können die Länder vorsehen, daß die Angabe "Verschiedene" in dieses Feld einzutragen und daß ein Verzeichnis der Versender der Anmeldung beizufügen ist.

Feld Nr. 3: Vordrucke

Anzugeben ist die laufende Nummer in Verbindung mit der Gesamtzahl der verwendeten Vordrucke.

Beispiele: Wird das Versandpapier T 2 L auf einem einzigen Vordruck ausgestellt, so ist 1/1 anzugeben; wird ein Versandpapier T 2 L mit einem Ergänzungsvordruck T 2 L bis vorgelegt, so ist das Versandpapier T 2 L mit 1/2 und der Ergänzungsvordruck mit 2/2 zu bezeichnen; wird ein Versandpapier T 2 L mit zwei Ergänzungsvordrucken mit T 2 L bis vorgelegt, so ist das Versandpapier T 2 L mit 1/3, der erste Vordruck T 2 L bis mit 2/3 und der zweite Vordruck T 2 L bis mit 3/3 zu bezeichnen.

Feld Nr. 4: Ladelisten

Anzugeben ist die Anzahl der dem Versandpapier T 2 L beigefügten Ladelisten.

Feld Nr. 5: Positionen

Anzugeben ist die Gesamtzahl der vom Beteiligten auf allen verwendeten Vordrucken (T 2 L und Ergänzungsvordrucke oder Ladelisten) angemeldeten Warenpositionen. Die Anzahl der Warenpositionen entspricht der Zahl der Felder "Warenbezeichnung", die ausgefuellt sein müssen.

Feld Nr. 14: Anmelder/Vertreter

Anzugeben sind Name und Vorname bzw. Firma und vollständige Anschrift des Beteiligten nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen. Sind Anmelder und Versender identisch, ist "Versender" anzugeben. Bezueglich der Kennummer kann das Merkblatt von den betreffenden Ländern ergänzt werden (die Kennummer ist eine von den zuständigen Behörden für steuerliche, statistische oder sonstige Zwecke zugeteilte Nummer).

Feld Nr. 31: Packstücke und Warenbezeichnung; Zeichen und Nummern - Container Nr. - Anzahl und Art

Einzutragen sind Zeichen und Nummern, Anzahl und Art der Packstücke oder - im besonderen Fall unverpackter Waren - die Anzahl der in der Anmeldung erfassten Gegenstände bzw. die Angabe "Lose" sowie in beiden Fällen die zum Erkennen der Waren erforderlichen Angaben. Unter Warenbezeichnung ist die übliche Handelsbezeichnung der Ware zu verstehen, die so genau sein muß, daß die Identifizierung und die Einreihung der Ware möglich ist. Dieses Feld muß ferner die für etwaige spezifische Regelungen (Verbrauchsteuern usw.) verlangen Angaben enthalten. Werden die Waren in Containern befördert, so ist ausserdem die Nummer der Container in diesem Feld anzugeben.

Feld Nr. 32: Positionsnummer

Anzugeben ist die laufende Nummer der betreffenden Warenposition im Verhältnis zu allen auf den verwendeten Vordrucken T 2 L und auf zusätzlichen Vordrucken angemeldeten Positionen (vgl. Bemerkung zu Feld Nr. 5).

Feld Nr. 33: Warennummer

In einem EFTA-Land muß dieses Feld nur ausgefuellt werden, wenn auch in dem T 2-Vorpapier eine Warennummer angegeben ist; in diesem Feld ist die gleiche Nummer einzutragen wie in dem T 2-Vorpapier.

Feld Nr. 35: Rohmasse

Anzugeben ist die Rohmasse der in dem entsprechenden Feld Nr. 31 beschriebenen Ware, ausgedrückt in Kilogramm. Unter Rohmasse versteht man die Masse der Ware mit sämtlichen Umschließungen mit Ausnahme von Behältern und anderem Beförderungsmaterial.

Feld Nr. 38: Eigenmasse

In einem EFTA-Land muß dieses Feld nur ausgefuellt werden, wenn auch in dem T 2-Vorpapier die Eigenmasse angegeben ist.

Anzugeben ist die Eigenmasse der in dem entsprechenden Feld Nr. 31 beschriebenen Ware, ausgedrückt in Kilogramm. Unter Eigenmasse versteht man die Masse der Ware ohne alle Umschließungen.

Feld Nr. 40: Summarische Anmeldung/Vorpapier

Bei Warenbeförderungen mit Carnets TIR, im Schiffsverkehr aufgrund des Rheinmanifestes oder mit Carnets ATA sind je nach Fall der Vermerk "TIR", "Rheinmanifest" oder "ATA" sowie Nummer und Ausstellungsdatum des betreffenden Papiers einzutragen.

Feld Nr. 44: Besondere Vermerke; vorgelegte Unterlagen - Bescheinigungen und Genehmigungen

In einem EFTA-Land muß dieses Feld nur ausgefuellt werden, wenn auch das T 2-Vorpapier Angaben in diesem Feld enthält; in diesem Fall sind die gleichen Angaben einzutragen wie im T 2-Vorpapier.

Feld Nr. 54: Ort und Datum; Unterschrift und Name des Anmelders/Vertreters

Vorbehaltlich der zu erlassenden besonderen Vorschriften über den Einsatz von Datenverarbeitungssystemen, muß die Unterschrift des Beteiligten sowie sein Name und Vorname auf dem Versandpapier T 2 L erscheinen. Handelt es sich bei dem Beteiligten um eine juristische Person, so hat der Unterzeichner neben seiner Unterschrift und seinem Namen und Vornamen auch seine Stellung innerhalb der Firma anzugeben.

ANHANG IX

CODES, DIE IN DEN ZUR AUSSTELLUNG DER VERSANDANMELDUNGEN T 1 UND T 2 VERWENDETEN VORDRUCKEN ZU BENUTZEN SIND

Feld Nr. 1: Anmeldung

(Siehe Anhang VII)

Feld Nr. 19: Container

Folgende Codes sind zu verwenden:

0: Nicht in Containern beförderte Waren

1: In Containern beförderte Waren

Feld Nr. 25: Verkehrszweig an der Grenze

Die Codes sind in nachstehender Liste enthalten:

Code Verkehrszweige, Post und andere Beförderungsarten

A.

Einziffriger Code (obligatorisch)

B.

Zweiziffriger Code (zweite Ziffer den Vertragsparteien freigestellt)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Feld Nr. 27: Ladeort/Entladeort

Die Codes sind von den Vertragsparteien festzulegen.

Feld Nr. 33: Warennummer

Erstes Teilfeld

In der Gemeinschaft sind die acht Ziffern der Integrierten Nomenklatur anzugeben. In den EFTA-Ländern sind im linken Teil dieses Teilfeldes die sechs Ziffern des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren einzutragen; für T 2- oder T 2 L-

Papiere können gegebenenfalls weitere Angaben verlangt werden.

Übrige Teilfelder

Auszufuellen unter Benutzung anderer besonderer Codes der Vertragsparteien (die Angabe sollte unmittelbar nach dem ersten Teilfeld beginnen).

Feld Nr. 51: Vorgesehene Grenzuebergangsstellen

Bezeichnung der Länder

Folgende Codes sind zu verwenden:

Belgien // B oder BE

Dänemark // DK

Deutschland // D oder DE

Griechenland // EL oder GR

Frankreich // FR

Irland // IRL oder IE

Italien // IT

Luxemburg // LU

Niederlande // NL

Vereinigtes Königreich // GB

Schweiz // CH

Österreich // A oder AT

Spanien // ES

Portugal // PT

Norwegen // NO

Schweden // SE

Finnland // FI

Island // IS

Feld Nr. 52: Sicherheitsleistung

Angabe und Art der Sicherheitsleistung

Folgende Codes sind zu verwenden:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Angabe der Länder:

Die für Feld Nr. 51 vorgesehenen Codes sind zu verwenden.

Feld Nr. 53: Bestimmungszollstelle (und Land)

Die für Feld Nr. 51 vorgesehenen Codes sind zu verwenden.

Top