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Document 31983R0918

Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen

OJ L 105, 23.4.1983, p. 1–37 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)
Spanish special edition: Chapter 02 Volume 009 P. 276 - 312
Portuguese special edition: Chapter 02 Volume 009 P. 276 - 312
Special edition in Finnish: Chapter 02 Volume 003 P. 146 - 182
Special edition in Swedish: Chapter 02 Volume 003 P. 146 - 182
Special edition in Czech: Chapter 02 Volume 001 P. 419 - 455
Special edition in Estonian: Chapter 02 Volume 001 P. 419 - 455
Special edition in Latvian: Chapter 02 Volume 001 P. 419 - 455
Special edition in Lithuanian: Chapter 02 Volume 001 P. 419 - 455
Special edition in Hungarian Chapter 02 Volume 001 P. 419 - 455
Special edition in Maltese: Chapter 02 Volume 001 P. 419 - 455
Special edition in Polish: Chapter 02 Volume 001 P. 419 - 455
Special edition in Slovak: Chapter 02 Volume 001 P. 419 - 455
Special edition in Slovene: Chapter 02 Volume 001 P. 419 - 455
Special edition in Bulgarian: Chapter 02 Volume 002 P. 126 - 162
Special edition in Romanian: Chapter 02 Volume 002 P. 126 - 162

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2009; Aufgehoben durch 32009R1186

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1983/918/oj

31983R0918

Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen

Amtsblatt Nr. L 105 vom 23/04/1983 S. 0001 - 0037
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 3 S. 0146
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 9 S. 0276
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 3 S. 0146
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 9 S. 0276
Sonderausgabe in tschechischer Sprache Kapitel 02 Band 01 S. 419 - 455
Sonderausgabe in estnischer Sprache Kapitel 02 Band 01 S. 419 - 455
Sonderausgabe in ungarischer Sprache Kapitel 02 Band 01 S. 419 - 455
Sonderausgabe in litauischer Sprache Kapitel 02 Band 01 S. 419 - 455
Sonderausgabe in lettischer Sprache Kapitel 02 Band 01 S. 419 - 455
Sonderausgabe in maltesischer Sprache Kapitel 02 Band 01 S. 419 - 455
Sonderausgabe in polnischer Sprache Kapitel 02 Band 01 S. 419 - 455
Sonderausgabe in slowakischer Sprache Kapitel 02 Band 01 S. 419 - 455
Sonderausgabe in slowenischer Sprache Kapitel 02 Band 01 S. 419 - 455


Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates

vom 28. März 1983

über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 28, 43 und 235,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [1],

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses [2],

in Erwägung nachstehender Gründe:

Abgesehen von besonderen Ausnahmen nach Maßgabe des Vertrages sind die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs auf alle Waren anwendbar, die in die Gemeinschaft eingeführt werden; dies gilt auch für die Abschöpfungen und alle anderen Abgaben bei der Einfuhr, die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik oder im Rahmen der für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse geltenden spezifischen Regelungen vorgesehen sind.

Eine derartige Abgabenerhebung ist jedoch unter bestimmten Umständen nicht gerechtfertigt, wenn zum Beispiel die besonderen Bedingungen der Einfuhr keine Anwendung der üblichen Maßnahmen zum Schutz der Wirtschaft erfordern.

Es ist ratsam, für derartige Fälle — wie üblicherweise schon in den meisten Zollgesetzen verankert — vorzusehen, daß die Einfuhr nach einem Zollbefreiungsverfahren erfolgen kann, dem zufolge auf die Waren die normalerweise auf sie anwendbaren Eingangsabgaben nicht erhoben werden.

Derartige Abgabenbefreiungen sind auch in internationalen multilateralen Abkommen vorgesehen, denen alle oder einige Mitgliedstaaten beigetreten sind. Die Gemeinschaft muß daher diese Abkommen anwenden: die Anwendung setzt ein gemeinschaftliches System der Zollbefreiungen voraus, damit entsprechend den Erfordernissen der Zollunion die Unterschiede hinsichtlich des Gegenstands, der Tragweite und der Durchführungsbedingungen für die in diesen Abkommen vorgesehenen Befreiungen beseitigt werden und alle betroffenen Personen innerhalb der gesamten Gemeinschaft die gleichen Vorteile genießen können.

Bestimmte derzeit in den Mitgliedstaaten gültige Befreiungen ergeben sich aus bestimmten mit Drittländern oder internationalen Organisationen geschlossenen Abkommen. Diese Abkommen betreffen aufgrund ihres Inhaltes nur den Unterzeichnermitgliedstaat. Es dürfte nicht angebracht sein, die Bedingungen für die Gewährung derartiger Befreiungen auf Gemeinschaftsebene zu regeln, sondern es sollte ausreichen, die betreffenden Mitgliedstaaten zur Gewährung dieser Befreiungen zu ermächtigen, nötigenfalls durch ein angemessenes Verfahren, das zu diesem Zweck festgelegt wird.

Im Zuge der gemeinsamen Agrarpolitik werden auf bestimmte Waren unter bestimmten Umständen Ausfuhrabgaben erhoben. Daher ist es ratsam, auf Gemeinschaftsebene die Fälle festzulegen, in denen bei der Ausfuhr eine Befreiung von diesen Abgaben gewährt werden kann.

Der Rat hat schon mehrere Verordnungen betreffend Zollbefreiungen erlassen. Um mit einem gemeinschaftlichen System der Zollbefreiungen arbeiten zu können, ist es wünschenswert, die Verordnungen formell außer Kraft zu setzen und deren Bestimmungen in diese Verordnung zu übernehmen.

Um eine eindeutige Rechtslage zu schaffen, müssen die Gemeinschaftsakte mit bestimmten Befreiungen, die durch die vorliegende Verordnung nicht berührt werden, einzeln angegeben werden.

Diese Verordnung schließt nicht aus, daß die Mitgliedstaaten Einfuhr- oder Ausfuhrverbote bzw. -beschränkungen verfügen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen und Tieren oder zur Erhaltung von Pflanzen, zum Schutz des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder zum Schutz des gewerblichen oder kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind.

In den Fällen, in denen für Befreiungen in ECU festgesetzte Höchstbeträge gelten, muß festgelegt werden, nach welchen Regeln die Umrechnung dieser Beträge in die einzelstaatlichen Währungen zu erfolgen hat.

Es ist wichtig, daß die einheitliche Anwendung dieser Verordnung gewährleistet und zu diesem Zweck ein Gemeinschaftsverfahren vorgesehen wird, das es gestattet, die diesbezüglichen Durchführungsbestimmungen innerhalb angemessener Fristen zu erlassen. Zu diesem Zweck muß ein Ausschuß eingesetzt werden, der eine enge und wirksame Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission in diesem Bereich möglich macht und an die Stelle des Ausschusses für Zollbefreiungen tritt, der mit der Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 des Rates vom 10. Juli 1975 über die von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs befreite Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters [3] eingesetzt worden war —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Diese Verordnung legt die Fälle fest, in denen aufgrund besonderer Umstände bei der Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr Befreiung von Eingangsabgaben oder bei der Ausfuhr von Waren aus der Gemeinschaft Befreiung von Ausfuhrabgaben gewährt wird.

(2) Im Sinne dieser Verordnung gelten als

a) "Eingangsabgaben": Zölle, Abgaben gleicher Wirkung, Abschöpfungen und sonstige bei der Einfuhr zu erhebende Abgaben, die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik oder im Rahmen der auf bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse anwendbaren spezifischen Regelungen vorgesehen sind;

b) "Ausfuhrabgaben": Abschöpfungen und sonstige bei der Ausfuhr zu erhebende Abgaben, die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik oder im Rahmen der auf bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse anwendbaren spezifischen Regelungen vorgesehen sind;

c) "Übersiedlungsgut": Waren, die zum persönlichen Gebrauch der Beteiligten oder für ihren Haushalt bestimmt sind.

Als Übersiedlungsgut gelten insbesondere:

- Hausrat,

- Fahrräder und Krafträder, private Personenkraftwagen und deren Anhänger, Camping-Anhänger, Wassersportfahrzeuge und Sportflugzeuge.

Als Übersiedlungsgut gelten ferner auch die Haushaltsvorräte in den von einer Familie üblicherweise als Vorrat gehaltenen Mengen, Haustiere, Reittiere sowie tragbare Instrumente für handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeiten, die der Beteiligte zur Ausübung seines Berufs benötigt. Das Übersiedlungsgut darf seiner Art und Menge nach keinen kommerziellen Zweck erkennen lassen;

d) "Hausrat": persönliche Gegenstände, Haus-, Bett- und Tischwäsche sowie Möbel und Geräte, die zum persönlichen Gebrauch der Beteiligten oder für ihren Haushalt bestimmt sind;

e) "alkoholische Erzeugnisse": die unter die Tarifnummern 22.03 bis 22.09 des Gemeinsamen Zolltarifs fallenden Erzeugnisse (Bier, Wein, Aperitifs auf der Grundlage von Wein oder Alkohol, Branntwein, Likör, Spirituosen usw.).

(3) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, gilt die Insel Helgoland für die Anwendung von Kapitel I als Drittland.

KAPITEL I

BEFREIUNG VON DEN EINGANGSABGABEN

TITEL I

ÜBERSIEDLUNGSGUT VON NATÜRLICHEN PERSONEN, DIE IHREN GEWÖHNLICHEN WOHNSITZ AUS EINEM DRITTLAND IN DIE GEMEINSCHAFT VERLEGEN

Artikel 2

Von den Eingangsabgaben befreit ist vorbehaltlich der Artikel 3 bis 10 das Übersiedlungsgut natürlicher Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz in das Zollgebiet der Gemeinschaft verlegen.

Artikel 3

Die Befreiung gilt nur für Übersiedlungsgut, das

a) außer in umständehalber gerechtfertigten Sonderfällen dem Beteiligten gehört und, falls es sich um nicht verbrauchbare Waren handelt, von ihm an seinem früheren gewöhnlichen Wohnsitz mindestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt der Aufgabe seines gewöhnlichen Wohnsitzes in dem Herkunfts-Drittland benutzt worden ist;

b) am neuen gewöhnlichen Wohnsitz zu den gleichen Zwecken benutzt werden soll.

Die Mitgliedstaaten können die Befreiung ferner davon abhängig machen, daß die normalerweise auf diese Gegenstände anwendbaren Zölle und/oder Steuern im Ursprungs- oder Herkunftsland entrichtet worden sind.

Artikel 4

Die Befreiung kann nur Personen gewährt werden, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz mindestens zwölf aufeinanderfolgende Monate außerhalb der Gemeinschaft gehabt haben.

Die zuständigen Behörden können jedoch Ausnahmen von der in Absatz 1 genannten Regel zulassen, wenn der Beteiligte nachweist, daß er die Absicht hatte, mindestens zwölf Monate außerhalb der Gemeinschaft zu verbleiben.

Artikel 5

Von der Befreiung sind ausgeschlossen:

a) alkoholische Erzeugnisse,

b) Tabak und Tabakwaren,

c) Nutzfahrzeuge,

d) gewerblich genutzte Gegenstände, außer tragbaren Instrumenten und Geräten für handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeiten.

Artikel 6

Außer in Ausnahmefällen wird die Befreiung nur für Übersiedlungsgut gewährt, das von dem Beteiligten innerhalb von zwölf Monaten nach der Begrundung seines gewöhnlichen Wohnsitzes im Zollgebiet der Gemeinschaft zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wird.

Das Übersiedlungsgut kann innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist in mehreren Teilsendungen in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.

Artikel 7

(1) Vor Ablauf einer Frist von zwölf Monaten nach Annahme des Antrags auf Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr darf das unter Befreiung von den Eingangsabgaben eingeführte Übersiedlungsgut ohne vorherige Unterrichtung der zuständigen Behörden weder verliehen, verpfändet, vermietet, veräußert noch überlassen werden.

(2) Bei Verleih, Verpfändung, Vermietung, Veräußerung oder Überlassung vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist werden die Eingangsabgaben auf die betreffenden Waren nach den zum Zeitpunkt des Verleihs, der Verpfändung, der Vermietung, der Veräußerung oder Überlassung geltenden Sätzen und nach der Beschaffenheit und dem Zollwert erhoben, die von den zuständigen Behörden zu diesem Zeitpunkt festgestellt oder anerkannt werden.

Artikel 8

(1) Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 kann die Befreiung jedoch für vor Begründung des gewöhnlichen Wohnsitzes durch den Beteiligten im Zollgebiet der Gemeinschaft zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldetes Übersiedlungsgut genehmigt werden, sofern dieser sich verpflichtet, seinen gewöhnlichen Wohnsitz tatsächlich innerhalb von sechs Monaten dort zu begründen. Gleichzeitig mit dieser Verpflichtung wird eine Sicherheit geleistet, deren Art und Höhe von den zuständigen Behörden bestimmt wird.

(2) Bei Inanspruchnahme des Absatzes 1 beginnt die Frist nach Artikel 3 Buchstabe a) zu dem Zeitpunkt der Einfuhr des Übersiedlungsguts in das Zollgebiet der Gemeinschaft.

Artikel 9

(1) Verläßt der Beteiligte das Drittland, in dem er seinen gewöhnlichen Wohnsitz hatte, aufgrund beruflicher Verpflichtungen ohne gleichzeitige Fegründung des gewöhnlichen Wohnsitzes im Zollgebiet der Gemeinschaft, jedoch in der Absicht, ihn in der Folge dort zu begründen, so können die zuständigen Behörden das vom Beteiligten zu diesem Zweck in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführte Übersiedlungsgut von den Eingangsabgaben befreien.

(2) Die Befreiung von den Eingangsabgaben für das in Absatz 1 genannte Übersiedlungsgut wird nach Maßgabe der Artikel 2 bis 7 gewährt, wobei

a) die Fristen nach Artikel 3 Buchstabe a) und Artikel 6 Absatz 1 zu dem Zeitpunkt beginnen, an dem das Übersiedlungsgut in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführt wird;

b) die Frist nach Artikel 7 Absatz 1 zu dem Zeitpunkt beginnt, an dem der Beteiligte seinen gewöhnlichen Wohnsitz tatsächlich in das Zollgebiet der Gemeinschaft verlegt.

(3) Die Befreiung von den Eingangsabgaben unterliegt ferner der Bedingung, daß der Beteiligte sich verpflichtet, seinen gewöhnlichen Wohnsitz im Zollgebiet der Gemeinschaft innerhalb eines Zeitraums zu begründen, der von den zuständigen Behörden nach Maßgabe der Umstände festzulegen ist. In Verbindung mit dieser Verpflichtung können die zuständigen Behörden eine Sicherheit verlangen, deren Art und Höhe sie bestimmen.

Artikel 10

Die zuständigen Behörden können Abweichungen von Artikel 3 Buchstaben a) und b), Artikel 5 Buchstaben c) und d) sowie Artikel 7 vorsehen, wenn eine Person ihren gewöhnlichen Wohnsitz aufgrund außergewöhnlicher politischer Umstände von einem Drittland in das Zollgebiet der Gemeinschaft verlegt.

TITEL II

HEIRATSGUT

Artikel 11

(1) Von den Eingangsabgaben befreit sind vorbehaltlich der Artikel 12 bis 15 Aussteuer und Hausrat, auch neu, einer Person, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz aus Anlaß ihrer Eheschließung aus einem Drittland in das Zollgebiet der Gemeinschaft verlegt.

(2) Unter denselben Voraussetzungen sind von den Eingangsabgaben auch die üblicherweise aus Anlaß einer Eheschließung überreichten Geschenke befreit, die von Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz in einem Drittland an eine Person gerichtet werden, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt. Die Befreiung ist jedoch davon abhängig, daß der Wert eines jeden Geschenks 1000 ECU nicht übersteigt.

Artikel 12

Die Befreiung von Eingangsabgaben nach Artikel 11 wird nur Personen gewährt, die

a) ihren gewöhnlichen Wohnsitz mindestens zwölf aufeinanderfolgende Monate außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft gehabt haben. Ausnahmen von dieser Regel können jedoch gewährt werden, wenn der Betreffende tatsächlich mindestens zwölf Monate außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft zu wohnen beabsichtigt;

b) den Nachweis der Eheschließung erbringen.

Artikel 13

Von der Befreiung ausgeschlossen sind alkoholische Erzeugnisse, Tabak und Tabakwaren.

Artikel 14

(1) Außer in Ausnahmefällen wird die Zollbefreiung nur für Waren gewährt, die zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden:

- frühestens zwei Monate vor dem geplanten Zeitpunkt der Eheschließung; in diesem Fall setzt die Zollbefreiung die Leistung einer angemessenen Sicherheit voraus, deren Art und Höhe von den zuständigen Behörden bestimmt werden,

und

- spätestens vier Monate nach dem Zeitpunkt der Eheschließung.

(2) Die in Artikel 11 genannten Waren können innerhalb der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Frist in mehreren Teilsendungen in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.

Artikel 15

(1) Vor Ablauf einer Frist von zwölf Monaten nach Annahme des Antrags auf Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr dürfen Waren, für die die Befreiung nach Artikel 11 gewährt wurde, ohne vorherige Unterrichtung der zuständigen Behörden weder verliehen, verpfändet, vermietet, veräußert oder überlassen werden.

(2) Bei Verleih, Verpfändung, Vermietung, Veräußerung oder Überlassung vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist werden die Eingangsabgaben auf die betreffenden Waren nach dem zum Zeitpunkt des Verleihs, der Verpfändung, Vermietung, Veräußerung oder Überlassung geltenden Satz und nach der Beschaffenheit und dem Zollwert erhoben, die von den zuständigen Behörden zu diesem Zeitpunkt festgestellt oder anerkannt werden.

TITEL III

ERBSCHAFTSGUT

Artikel 16

(1) Von den Eingangsabgaben befreit ist vorbehaltlich der Artikel 17 bis 19 das Erbschaftsgut, das eine natürliche Person mit gewöhnlichem Wohnsitz im Zollgebiet der Gemeinschaft als Erbe oder Vermächtnisnehmer aus einem Nachlaß erhält.

(2) Als "Erbschaftsgut" im Sinne von Absatz 1 gelten alle Waren im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c), die den Nachlaß des Verstorbenen bilden.

Artikel 17

Von der Befreiung ausgeschlossen sind:

a) alkoholische Erzeugnisse,

b) Tabak und Tabakwaren,

c) Nutzfahrzeuge,

d) gewerblich genutzte Gegenstände, außer tragbaren Instrumenten und Geräten für handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeiten, die der Verstorbene zur Berufsausübung verwendet hat,

e) Vorräte an Rohstoffen oder Fertig- bzw. Halbfertigwaren,

f) lebendes Inventar sowie Vorräte an landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die über die üblicherweise von einer Familie als Vorrat gehaltene Menge hinausgehen.

Artikel 18

(1) Die Zollbefreiung wird nur für Erbschaftsgut gewährt, das vor Ablauf einer Frist von zwei Jahren nach Inbesitznahme der Güter durch den Beteiligten (endgültige Nachlaßabwicklung) zur Überführung in den zollrechtlichen freien Verkehr angemeldet wird.

Die zuständigen Behörden können jedoch aufgrund besonderer Umstände eine Fristverlängerung gewähren.

(2) Innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist kann das Erbschaftsgut in mehreren Teilsendungen eingeführt werden.

Artikel 19

Die Artikel 16 bis 18 gelten sinngemäß für Erbschaftsgut, das eine im Zollgebiet der Gemeinschaft niedergelassene juristische Person, die eine Tätigkeit ohne Gewinnabsichten ausübt, als Erbe oder Vermächtnisnehmer aus einem Nachlaß erhält.

TITEL IV

ZUR EINRICHTUNG EINER ZWEITWOHNUNG BESTIMMTER HAUSRAT

Artikel 20

Von den Eingangsabgaben befreit ist vorbehaltlich der Artikel 21 bis 24 der Hausrat, den eine natürliche Person mit gewöhnlichem Wohnsitz außerhalb der Gemeinschaft einführt und der zur Einrichtung einer Zweitwohnung im Zollgebiet der Gemeinschaft dienen soll.

Artikel 21

Die Befreiung von Eingangsabgaben ist auf Hausrat beschränkt, der

a) außer in umständehalber gerechtfertigten Sonderfällen seit mindestens sechs Monaten vor der Ausfuhr des betreffenden Hausrats im Besitz des Beteiligten war und von ihm benutzt worden ist,

b) nach Beschaffenheit und Menge der normalen Einrichtung dieser Zweitwohnung entspricht.

Artikel 22

Die Befreiung wird nur Personen gewährt, die

a) ihren gewöhnlichen Wohnsitz mindestens zwölf aufeinanderfolgende Monate außerhalb der Gemeinschaft gehabt haben,

b) entweder Eigentümer der betreffenden Zweitwohnung sind oder sie für die Dauer von mindestens zwei Jahren gemietet haben und

c) sich verpflichten, diese Zweitwohnung während ihrer Abwesenheit oder der Abwesenheit ihrer Familien nicht an einen Dritten zu vermieten.

Die Befreiung kann für ein und dieselbe Zweitwohnung auf ein Mal beschränkt werden.

Artikel 23

Die Befreiung kann davon abhängig gemacht werden, daß für eine gemäß Artikel 24 möglicherweise entstehende Zollschuld Sicherheit geleistet wird.

Artikel 24

(1) Wird die Zweitwohnung vor Ablauf einer Frist von zwei Jahren nach Annahme des Antrags auf Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an einen Dritten vermietet oder veräußert, so werden auf den betreffenden Hausrat die Eingangsabgaben nach dem zum Zeitpunkt der Vermietung oder Veräußerung geltenden Satz und nach der Beschaffenheit und dem Zollwert erhoben, die von den zuständigen Behörden zu diesem Zeitpunkt festgestellt oder anerkannt werden.

Die Befreiung von den Eingangsabgaben bleibt jedoch bestehen, wenn der betreffende Hausrat unter Einhaltung von Artikel 22 Buchstaben b) und c) zur Einrichtung einer neuen Zweitwohnung verwendet wird.

(2) Auch bei Verleih, Verpfändung, Vermietung, Veräußerung oder Überlassung des Hausrats an eine dritte Person vor Ablauf einer Frist von zwei Jahren nach Abfertigung zum zollrechtlichen freien Verkehr werden die Eingangsabgaben unter den gleichen Bedingungen wie in Absatz 1 Unterabsatz 1 erhoben.

Für einzelne Stücke des Hausrats von hohem Wert kann die Frist bis zu zehn Jahren verlängert werden.

TITEL V

AUSSTATTUNG, SCHULMATERIAL UND ANDERE GEGENSTÄNDE VON SCHÜLERN UND STUDENTEN

Artikel 25

(1) Von den Eingangsabgaben befreit sind Ausstattung, Schulmaterial und zur normalen Einrichtung eines Studentenzimmers gehörende Gebrauchtmöbel von zu Studienzwecken in das Zollgebiet der Gemeinschaft einreisenden Schülern und Studenten zum persönlichen Gebrauch während der Studienzeit.

(2) Im Sinne von Absatz 1 gelten als

a) "Schüler und Studenten": Personen, die bei einer Lehranstalt ordnungsgemäß zum ständigen Besuch des Unterrichts eingeschrieben sind;

b) "Ausstattung": Haus-, Bett-, Tisch und Leibwäsche sowie Kleidung, auch neu;

c) "Schulmaterial": Gegenstände und Geräte (einschließlich Rechen- und Schreibmaschinen), die von Schülern und Studenten üblicherweise beim Studium verwendet werden.

Artikel 26

Die Befreiung wird pro Schul- bzw. Studienjahr mindestens einmal gewährt.

TITEL VI

SENDUNGEN MIT GERINGEM WERT

Artikel 27

Von den Eingangsabgaben befreit sind vorbehaltlich des Artikels 28 Sendungen, die von der Post in Paketen, Päckchen oder Briefen zum Empfänger befördert werden und deren Gesamtwert 10 ECU nicht übersteigt.

Artikel 28

Von der Befreiung sind ausgeschlossen:

a) alkoholische Erzeugnisse,

b) Parfums und Toilettewasser,

c) Tabak und Tabakwaren.

TITEL VII

KLEINSENDUNGEN NICHTKOMMERZIELLER ART

Artikel 29

(1) Von den Eingangsabgaben befreit sind vorbehaltlich der Artikel 30 und 31 Waren, die als Kleinsendungen ohne kommerziellen Charakter von einer Privatperson aus einem Drittland an eine andere Privatperson im Zollgebiet der Gemeinschaft gerichtet werden.

Die Befreiung nach diesem Absatz gilt nicht für Kleinsendungen ohne kommerziellen Charakter aus der Insel Helgoland.

(2) Als "Kleinsendungen ohne kommerziellen Charakter" im Sinne von Absatz 1 gelten Sendungen, die

- nur gelegentlich erfolgen,

- sich ausschließlich aus Waren zusammensetzen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch im Haushalt des Empfängers bestimmt sind und weder ihrer Art noch ihrer Menge nach zu der Besorgnis Anlaß geben dürfen, daß die Einfuhr aus geschäftlichen Gründen erfolgt,

- sich aus Waren zusammensetzen, deren Wert, einschließlich des Wertes der in Artikel 30 genannten Waren, insgesamt 35 ECU nicht überschreitet,

- der Empfänger vom Absender ohne irgendeine Bezahlung zugesandt erhält.

Artikel 30

Bei den nachstehend bezeichneten Waren ist die Befreiung nach Artikel 29 Absatz 1 je Sendung auf die folgenden Höchstmengen beschränkt:

a) Tabakwaren:

- 50 Zigaretten

oder

25 Zigarillos (Zigarren mit einem Stückgewicht von höchstens 3 g)

oder

10 Zigarren

oder 50 g Rauchtabak;

b) Alkoholische Getränke:

- destillierte Getränke und Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 % vol: 1 Liter; die Mitgliedstaaten können verlangen, daß die Menge sich in einer einzigen Flasche befindet,

oder

- destillierte Getränke und Spirituosen, Aperitifs aus Wein oder Alkohol, mit einem Alkoholgehalt von 22 % vol oder weniger:

Schaumweine, Likörweine: 1 Liter

oder

- nicht schäumende Weine: 2 Liter;

c) Parfums: 50 g

oder

Toilettewasser: 0,25 Liter.

Artikel 31

In Artikel 30 genannte Waren, die in einer Kleinsendung nichtkommerzieller Art in größeren als den in Artikel 30 festgelegten Mengen enthalten sind, sind von der Befreiung vollständig ausgeschlossen.

TITEL VIII

INVESTITIONSGÜTER UND ANDERE AUSRÜSTUNGSGEGENSTÄNDE, DIE ANLÄSSLICH EINER BETRIEBSVERLEGUNG AUS EINEM DRITTLAND IN DIE GEMEINSCHAFT EINGEFÜHRT WERDEN

Artikel 32

(1) Unbeschadet der in den Mitgliedstaaten geltenden industrie- und handelspolitischen Maßnahmen sind Investitionsgüter und sonstige Ausrüstungsgegenstände, die einem Betrieb gehören, der seine Tätigkeit in einem Drittland endgültig einstellt, um eine gleichartige Tätigkeit im Zollgebiet der Gemeinschaft auszuüben, vorbehaltlich der Artikel 33 bis 37 von den Eingangsabgaben befreit.

Ist der verlegte Betrieb ein landwirtschaftlicher Betrieb, so wird auch für dessen lebendes Inventar eine Befreiung gewährt.

(2) Im Sinne von Absatz 1 gilt als "Betrieb" eine selbständige wirtschaftliche Produktions- oder Dienstleistungseinheit.

Artikel 33

Die Befreiung nach Artikel 32 gilt nur für Investitionsgüter und andere Ausrüstungsgegenstände, die

a) außer in umständehalber gerechtfertigten Sonderfällen mindestens während zwölf Monaten vor Stilllegung des Betriebs in dem Drittland, aus dem er verlegt wird, benutzt worden sind;

b) nach der Verlegung zu den gleichen Zwecken benutzt werden sollen;

c) der Art und Größe des betreffenden Betriebs entsprechen.

Artikel 34

Von der Befreiung ausgeschlossen sind Betriebe, deren Verlegung in das Zollgebiet der Gemeinschaft infolge oder zum Zweck der Fusion mit einem Betrieb oder der Übernahme durch einen Betrieb im Zollgebiet der Gemeinschaft erfolgt, ohne daß damit eine neue Tätigkeit begründet wird.

Artikel 35

Von der Befreiung ausgeschlossen sind

a) Beförderungsmittel, die keine Produktionsmittel darstellen oder die nicht zum Erbringen einer Dienstleistung bestimmt sind;

b) zum menschlichen Verzehr oder zur Fütterung von Tieren bestimmte Vorräte jeder Art;

c) Brennstoffe sowie Vorräte an Rohstoffen, Fertig- oder Halbfertigwaren;

d) Vieh im Besitz von Viehhändlern.

Artikel 36

Außer in umständehalber gerechtfertigten Sonderfällen wird die Befreiung nach Artikel 32 nur für Investitionsgüter und andere Ausrüstungsgegenstände gewährt, die binnen zwölf Monaten ab der Stillegung des Betriebs in dem Herkunfts-Drittland zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden.

Artikel 37

(1) Vor Ablauf einer Frist von zwölf Monaten nach Annahme des Antrags auf Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr dürfen die unter Befreiung von den Eingangsabgaben eingeführten Investitionsgüter und anderen Ausrüstungsgegenstände ohne vorherige Unterrichtung der zuständigen Behörden weder verliehen, verpfändet, vermietet, veräußert oder überlassen werden.

Falls die Gefahr eines Mißbrauchs besteht, kann diese Frist für die Vermietung oder Veräußerung bis auf sechsunddreißig Monate verlängert werden.

(2) Der Verleih, die Verpfändung, Vermietung, Veräußerung oder Überlassung vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist bewirkt die Erhebung der Eingangsabgaben nach dem zum Zeitpunkt des Verleihs, der Verpfändung, der Vermietung, der Veräußerung oder der Überlassung geltenden Satz sowie nach der Beschaffenheit und dem Zollwert, die von den zuständigen Behörden zu diesem Zeitpunkt festgestellt oder anerkannt werden.

Artikel 38

Die Artikel 32 bis 37 gelten sinngemäß für Investitionsgüter und andere Ausrüstungsgegenstände von Personen, die einen freien Beruf ausüben, sowie von juristischen Personen, die eine Tätigkeit ohne Erwerbszweck ausüben und diese aus einem Drittland in das Zollgebiet der Gemeinschaft verlegen.

TITEL IX

VON LANDWIRTEN DER GEMEINSCHAFT AUF GRUNDSTÜCKEN IN EINEM DRITTLAND ERWIRTSCHAFTETE ERZEUGNISSE

Artikel 39

(1) Von den Eingangsabgaben befreit sind vorbehaltlich der Artikel 40 und 41 Erzeugnisse des Acker- und Gartenbaus, der Vieh- und Bienenzucht und der Forstwirtschaft, die auf Grundstücken in einem Drittland in unmittelbarer Nähe des Zollgebiets der Gemeinschaft von Landwirten erwirtschaftet werden, die ihren Betriebssitz im Zollgebiet der Gemeinschaft in unmittelbarer Nähe des betreffenden Drittlands haben.

(2) Für Erzeugnisse der Viehzucht gilt Absatz 1 nur, wenn die Erzeugnisse von Tieren mit Ursprung in der Gemeinschaft oder von in der Gemeinschaft in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Tieren stammen.

Artikel 40

Die Befreiung gilt nur für Waren, die keiner weiteren Behandlung als der nach der Ernte, Erzeugung oder Gewinnung üblichen Behandlung unterzogen worden sind.

Artikel 41

Die Befreiung wird lediglich für Erzeugnisse gewährt, die vom Landwirt oder in dessen Auftrag in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden.

Artikel 42

Die Artikel 39 bis 41 gelten sinngemäß für Erzeugnisse des Fischfangs oder der Fischzucht, die von Fischern aus der Gemeinschaft in den an einen Mitgliedstaat und ein Drittland angrenzenden Seen und Flüssen betrieben werden, sowie für die von Jägern aus der Gemeinschaft auf diesen Seen und Flüssen erzielten Jagdergebnisse.

TITEL X

SAATGUT, DÜNGEMITTEL UND ANDERE ERZEUGNISSE ZUR BODEN- ODER PFLANZENBEHANDLUNG, DIE VON LANDWIRTEN AUS DRITTLÄNDERN ZUR VERWENDUNG IN GRENZNAHEN BETRIEBEN EINGEFÜHRT WERDEN

Artikel 43

Von den Eingangsabgaben befreit sind vorbehaltlich des Artikels 44 Saatgut, Düngemittel und Erzeugnisse zur Boden- oder Pflanzenbehandlung, die zur Bewirtschaftung von in unmittelbarer Nähe eines Drittlandes liegenden Grundstücken im Zollgebiet der Gemeinschaft bestimmt sind, sofern die Grundstücke von Landwirten bewirtschaftet werden, die ihren Betriebssitz in diesem Drittland in unmittelbarer Nähe des Zollgebiets der Gemeinschaft haben.

Artikel 44

(1) Die Befreiung beschränkt sich auf die zur Bewirtschaftung der Grundstücke notwendige Menge an Saatgut, Düngemitteln oder anderen Erzeugnissen.

(2) Die Befreiung wird nur für Saatgut, Düngemittel und andere Erzeugnisse gewährt, die unmittelbar vom Landwirt oder in dessen Auftrag in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden.

(3) Die Befreiung kann von den Mitgliedstaaten von der Bedingung der Gegenseitigkeit abhängig gemacht werden.

TITEL XI

WAREN IM PERSÖNLICHEN GEPÄCK VON REISENDEN

Artikel 45

(1) Von den Eingangsabgaben befreit sind vorbehaltlich der Artikel 46 bis 49 die aus einem Drittland eingeführten Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden, sofern es sich um Einfuhren ohne kommerziellen Charakter handelt.

(2) Im Sinne von Absatz 1 gelten als

a) "persönliches Gepäck": sämtliche Gepäckstücke, die der Reisende bei seiner Ankunft in der Gemeinschaft der Zollstelle gestellt, sowie die Gepäckstücke, die er später bei derselben Zollstelle gestellt, wobei er nachweisen muß, daß sie bei seiner Abreise bei der Gesellschaft, die ihn aus dem Herkunfts-Drittland in die Gemeinschaft befördert hat, als Reisegepäck aufgegeben wurden.

Unbeschadet von Artikel 112 Absatz 1 Buchstabe b) gehören tragbare Reservebehälter, die Kraftstoff enthalten, nicht zum persönlichen Gepäck;

b) "Einfuhren ohne kommerziellen Charakter": Einfuhren, die

- gelegentlich erfolgen und

- sich ausschließlich aus Waren zusammensetzen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch von Reisenden oder den Angehörigen ihres Haushalts oder als Geschenk bestimmt sind; dabei dürfen diese Waren weder ihrer Art noch ihrer Menge nach zu der Besorgnis Anlaß geben, daß die Einfuhr aus geschäftlichen Gründen erfolgt.

Artikel 46

(1) Bei den nachstehend bezeichneten Waren ist die Befreiung nach Artikel 45 Absatz 1 für jeden Reisenden auf die folgenden Höchstmengen beschränkt:

a) Tabakwaren:

200 Zigaretten

oder 100 Zigarillos (Zigarren mit einem Stückgewicht von höchstens 3 Gramm)

oder 50 Zigarren

oder 250 Gramm Rauchtabak.

Für Reisende mit Wohnort außerhalb Europas gelten jedoch folgende Mengen:

400 Zigaretten

oder 200 Zigarillos (Zigarren mit einem Stückgewicht von höchstens 3 Gramm)

oder 100 Zigarren

oder 500 Gramm Rauchtabak.

b) Alkoholische Getränke:

- destillierte Getränke und Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 % vol: 1 Liter; die Mitgliedstaaten können verlangen, daß die Menge sich in einer einzigen Flasche befindet,

oder

- destillierte Getränke und Spirituosen, Aperitifis aus Wein oder Alkohol, mit einem Alkoholgehalt von 22 % vol oder weniger: Schaumweine, Likörweine: 2 Liter

und

nicht schäumende Weine: 2 Liter.

b) Parfums: 50 Gramm

und

Toilettewasser: 0,25 Liter.

(2) Reisenden unter siebzehn Jahren wird für die in Absatz 1 Buchstaben a) und b) genannten Waren keine Befreiung gewährt.

Artikel 47

Für andere als die in Artikel 46 genannten Waren wird die Befreiung nach Artikel 45 je Reisendem bis zu einem Gesamtwert von 45 ECU gewährt.

Für Reisende unter fünfzehn Jahren können die Mitgliedstaaten diesen Freibetrag jedoch bis auf 23 ECU herabsetzen.

Artikel 48

Übersteigt der Gesamtwert mehrerer Waren im Besitz eines Reisenden die in Artikel 47 genannten Freibeträge, so gilt die Befreiung bis zur Höhe dieser Freibeträge für diejenigen Waren, die bei gesonderter Einfuhr von den Eingangsabgaben befreit gewesen wären; eine Aufteilung des Wertes der einzelnen Waren ist hierbei nicht zulässig.

Artikel 49

(1) Die Mitgliedstaaten können Wert und/oder Menge der von den Eingangsabgaben zu befreienden Waren niedriger festsetzen, wenn diese Waren eingeführt werden von

- Bewohnern des Grenzgebiets,

- Grenzarbeitnehmern,

- dem Personal von im Verkehr zwischen Drittländern und der Gemeinschaft eingesetzten Verkehrsmitteln.

Diese Beschränkungen gelten nicht, wenn die Bewohner des Grenzgebiets den Nachweis erbringen, daß sie nicht aus dem Grenzgebiet des benachbarten Drittlandes zurückkehren. Diese Beschränkungen gelten jedoch für die Grenzarbeitnehmer und das Personal von im Verkehr zwischen Drittländern und der Gemeinschaft eingesetzten Verkehrsmitteln, wenn sie bei einer im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit unternommenen Reise Waren einführen.

(2) Im Sinne des Absatzes 1 gelten als

- "Grenzgebiet": unbeschadet der diesbezüglichen Übereinkommen ein nicht mehr als 15 km Luftlinie tiefer Streifen längs der Grenze. Als hierzu gehörig gelten auch Gemeinden, die teilweise in diesem Grenzgebiet liegen;

- "Grenzarbeitnehmer": Personen, die zur Ausübung ihrer üblichen beruflichen Tätigkeit an den Tagen, an denen sie arbeiten, die Grenze überschreiten.

TITEL XII

GEGENSTÄNDE ERZIEHERISCHEN, WISSENSCHAFTLICHEN ODER KULTURELLEN CHARAKTERS; WISSENSCHAFTLICHE INSTRUMENTE UND APPARATE

Artikel 50

Die in Anhang I aufgeführten Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters können ohne Rücksicht auf ihren Empfänger und ihren Verwendungszweck unter Befreiung von Eingangsabgaben eingeführt werden.

Artikel 51

Die in Anhang II aufgeführten Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters können unter Befreiung von Eingangsabgaben eingeführt werden, sofern sie bestimmt sind zur Verwendung

- durch öffentliche oder gemeinnützige Einrichtungen und Anstalten erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters oder

- durch Einrichtungen oder Anstalten, die zu dem Kreis der in Spalte 3 des genannten Anhangs in bezug auf den jeweiligen Gegenstand bezeichneten begünstigten Einrichtungen und Anstalten zählen, sofern sie von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zur abgabenfreien Einfuhr dieser Gegenstände ermächtigt worden sind.

Artikel 52

(1) Von den Eingangsabgaben befreit sind vorbehaltlich der Artikel 53 bis 58 die nicht unter Artikel 51 fallenden wissenschaftlichen Instrumente und Apparate, die ausschließlich für nichtkommerzielle Zwecke eingeführt werden.

(2) Die in Absatz 1 genannte Befreiung gilt nur für wissenschaftliche Instrumente und Apparate,

a) sofern sie bestimmt sind für

- öffentliche oder gemeinnützige Einrichtungen, deren Haupttätigkeit die Lehre oder die wissenschaftliche Forschung ist, sowie solche Abteilungen einer öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtung, deren Haupttätigkeit die Lehre oder die wissenschaftliche Forschung ist, oder

- private Einrichtungen, deren Haupttätigkeit die Lehre oder die wissenschaftliche Forschung ist und die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zum Empfang dieser Gegenstände unter Abgabenbefreiung ermächtigt sind,

b) und sofern gegenwärtig keine Instrumente und Apparate von gleichem wissenschaftlichem Wert in der Gemeinschaft hergestellt werden.

Artikel 53

Die Befreiung von den Eingangsabgaben gilt auch für

a) Ersatzteile, Bestandteile oder spezifische Zubehörteile von wissenschaftlichen Instrumenten oder Apparaten unter der Voraussetzung, daß diese Ersatzteile, Bestandteile oder Zubehörteile zur gleichen Zeit wie diese Instrumente oder Apparate eingeführt werden oder daß im Fall der späteren Einfuhr erkennbar ist, daß sie für Instrumente oder Apparate bestimmt sind,

- die zu einem früheren Zeitpunkt abgabenfrei eingeführt worden sind, sofern diese Instrumente oder Apparate zu dem Zeitpunkt, in dem die Abgabenbefreiung für die Ersatzteile, Bestandteile oder spezifischen Zubehörteile beantragt wird, noch als wissenschaftlich anzusehen sind oder

- die zu dem Zeitpunkt, in dem die Abgabenbefreiung für die Ersatzteile, Bestandteile oder spezifischen Zubehörteile beantragt wird abgabenfrei eingeführt werden könnten;

b) Werkzeuge für die Instandhaltung, Prüfung, Einstellung oder Instandsetzung wissenschaftlicher Instrumente oder Apparate unter der Voraussetzung,

- daß diese Werkzeuge zur gleichen Zeit wie diese Instrumente oder Apparate eingeführt werden oder daß im Fall der späteren Einfuhr erkennbar ist, daß sie für Instrumente oder Apparate bestimmt sind,

- die zu einem früheren Zeitpunkt abgabenfrei eingeführt worden sind, sofern diese Instrumente oder Apparate zu dem Zeitpunkt, in dem die Abgabenbefreiung für die Werkzeuge beantragt wird, noch als wissenschaftlich anzusehen sind oder

- die zu dem Zeitpunkt, in dem die Abgabenbefreiung für die Werkzeuge beantragt wird, abgabenfrei eingeführt werden könnten und

- daß gleichwertige Werkzeuge gegenwärtig in der Gemeinschaft nicht hergestellt werden.

Artikel 54

Für die Anwendung der Artikel 52 und 53

- gelten diejenigen Instrumente oder Apparate als wissenschaftliche Instrumente oder Apparate, die aufgrund ihrer objektiven technischen Merkmale und der Ergebnisse, die mit ihrer Hilfe erzielt werden können, ausschließlich oder hauptsächlich für die Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten geeignet sind;

- gelten diejenigen wissenschaftlichen Instrumente oder Apparate als zu nichtkommerziellen Zwecken eingeführt, die ohne Gewinnerzielung für die wissenschaftliche Forschung oder für die Lehre verwendet werden sollen;

- wird die wissenschaftliche Gleichwertigkeit ermittelt, indem die wesentlichen technischen Merkmale des Instruments oder Apparats, dessen abgabenfreie Einfuhr beantragt worden ist und des entsprechenden, in der Gemeinschaft hergestellten Instruments oder Apparats miteinander verglichen werden, um festzustellen, ob sich letztere zu denselben wissenschaftlichen Zwecken eignen und ob sie in vergleichbarer Weise gebraucht werden können wie das Instrument oder der Apparat, dessen abgabenfreie Einfuhr beantragt worden ist;

- gilt ein wissenschaftliches Instrument oder ein wissenschaftlicher Apparat — oder gegebenenfalls eines der in Artikel 53 Buchstabe b) genannten Werkzeuge — als gegenwärtig in der Gemeinschaft hergestellt, wenn die Lieferfrist dafür zum Zeitpunkt der Bestellung unter Berücksichtigung der Handelsgepflogenheiten in dem betreffenden Produktionszweig nicht wesentlich länger ist als die Lieferfrist für das Instrument oder den Apparat — oder gegebenenfalls das Werkzeug —, dessen abgabenfreie Einfuhr beantragt worden ist, oder nicht um so viel länger ist, daß die ursprünglich vorgesehene Bestimmung und Verwendung des Instruments, Apparats oder Werkzeugs dadurch erheblich beeinträchtigt würde.

Artikel 55

Die Befreiung von den Eingangsabgaben hängt davon ab, daß nach Maßgabe der Durchführungsvorschriften, die nach dem Verfahren des Artikels 143 Absätze 2 und 3 erlassen werden, festgestellt worden ist, daß gegenwärtig keine Instrumente oder Apparate von gleichem wissenschaftlichem Wert wie die Instrumente oder Apparate, deren abgabenfreie Einfuhr beantragt worden ist — oder, wenn es sich um Werkzeuge handelt, keine Werkzeuge von gleichem Wert wie die Werkzeuge, deren abgabenfreie Einfuhr beantragt worden ist —, in der Gemeinschaft hergestellt werden.

Artikel 56

Die Befreiung von den Eingangsabgaben für wissenschaftliche Instrumente oder Apparate sowie für Werkzeuge, die den unter Artikel 52 Absatz 2 Buchstabe a) fallenden Einrichtungen von einer außerhalb der Gemeinschaft ansässigen Person unentgeltlich geliefert werden, ist nicht davon abhängig, daß die Bedingungen des Artikels 52 Absatz 2 Buchstabe b), des Artikels 53 Buchstabe b) und des Artikels 55 erfüllt sind.

Es muß jedoch nach Maßgabe von nach dem Verfahren des Artikels 143 Absätze 2 und 3 erlassenen Durchführungsvorschriften festgestellt werden, daß die unentgeltliche Überlassung der betreffenden wissenschaftlichen Instrumente oder Apparate mit keinen kommerziellen Absichten seitens des Zuwenders verbunden ist.

Artikel 57

(1) Die in Artikel 51 genannten Gegenstände und die nach Maßgabe der Artikel 52 bis 56 unter Befreiung von den Eingangsabgaben eingeführten wissenschaftlichen Instrumente oder Apparate dürfen ohne vorherige Unterrichtung der zuständigen Behörden weder verliehen, vermietet, veräußert noch überlassen werden.

(2) Bei Verleih, Vermietung, Veräußerung oder Überlassung an eine nach Artikel 51 oder Artikel 52 Absatz 2 Buchstabe a) zur abgabenfreien Einfuhr berechtigte Einrichtung oder Anstalt bleibt diese Befreiung bestehen, sofern die Gegenstände, Instrumente oder Apparate von dieser Einrichtung oder Anstalt zu Zwecken benutzt werden, die Anspruch auf diese Befreiung eröffnen.

In allen anderen Fällen sind bei Verleih, Vermietung, Veräußerung oder Überlassung zuvor die Eingangsabgaben zu entrichten, und zwar zu dem Zeitpunkt des Verleihs, der Vermietung, Veräußerung oder Überlassung geltenden Satz und nach der Beschaffenheit und dem Zollwert, die zu diesem Zeitpunkt von den zuständigen Behörden festgestellt oder anerkannt werden.

Artikel 58

(1) Erfüllen die in den Artikeln 51 und 52 genannten Einrichtungen oder Anstalten nicht mehr die Voraussetzungen für die Befreiung von den Eingangsabgaben oder beabsichtigen sie, zollfrei eingeführte Waren zu anderen als nach diesen Artikeln begünstigten Zwecken zu verwenden, so haben sie die zuständigen Behörden davon zu unterrichten.

(2) Auf Waren, die im Besitz von Einrichtungen oder Anstalten bleiben, die nicht mehr die Voraussetzungen für die Befreiung von den Eingangsabgaben erfüllen, werden die Eingangsabgaben erhoben, und zwar zu dem Satz, der in dem Zeitpunkt gilt, in dem diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllt werden, und nach der Beschaffenheit und dem Zollwert, die zu diesem Zeitpunkt von den zuständigen Behörden festgestellt oder anerkannt werden.

Auf Waren, die von den von der Befreiung von den Eingangsabgaben begünstigten Einrichtungen oder Anstalten zu anderen Zwecken als denen verwendet werden, die in den Artikeln 51 und 52 vorgesehen sind, werden die Eingangsabgaben erhoben, und zwar zu dem Satz, der in dem Zeitpunkt gilt, in dem die Waren einer anderen Verwendung zugeführt werden, und nach der Beschaffenheit und dem Zollwert, die zu diesem Zeitpunkt von den zuständigen Behörden festgestellt oder anerkannt werden.

Artikel 59

Die Artikel 56, 57 und 58 gelten sinngemäß für die in Artikel 53 genannten Erzeugnisse.

TITEL XIII

TIERE FÜR LABORZWECKE UND BIOLOGISCHE UND CHEMISCHE STOFFE FÜR FORSCHUNGSZWECKE

Artikel 60

(1) Von den Eingangsabgaben befreit sind

a) zur Verwendung in Laboratorien besonders behandelte Tiere,

b) ausschließlich zu nichtkommerziellen Zwecken eingeführte biologische und chemische Stoffe, für die es im Zollgebiet der Gemeinschaft keine gleichartige Erzeugung gibt und die in einer Liste aufgeführt sind, die nach dem Verfahren des Artikels 143 Absätze 2 und 3 zu erstellen ist.

(2) Die Abgabenbefreiung nach Absatz 1 ist auf Tiere sowie auf die biologischen und chemischen Stoffe beschränkt, die bestimmt sind für

- öffentliche oder gemeinnützige Einrichtungen, deren Haupttätigkeit die Lehre oder die wissenschaftliche Forschung ist, sowie solche Abteilungen einer öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtung, deren Haupttätigkeit die Lehre oder die wissenschaftliche Forschung ist, oder

- private Einrichtungen, deren Haupttätigkeit die Lehre oder die wissenschaftliche Forschung ist und die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zum Empfang dieser Gegenstände unter Abgabenbefreiung ermächtigt sind.

TITEL XIV

THERAPEUTISCHE STOFFE MENSCHLICHEN URSPRUNGS SOWIE REAGENZIEN ZUR BESTIMMUNG DER BLUT- UND GEWEBEGRUPPEN

Artikel 61

(1) Von den Eingangsabgaben befreit sind vorbehaltlich des Artikels 62

a) therapeutische Stoffe menschlichen Ursprungs,

b) Reagenzien zur Bestimmung der Blutgruppen,

c) Reagenzien zur Bestimmung der Gewebegruppen.

(2) Im Sinne von Absatz 1 gelten als

- "therapeutische Stoffe menschlichen Ursprungs": menschliches Blut und seine Derivate (menschliches Vollblut, Trockenblut, Plasma, Albumin und stabile Lösungen von Plasmaprotein, Immunglobulin, Fibrinogen);

- "Reagenzien zur Bestimmung der Blutgruppen": alle Reagenzien menschlichen, tierischen, pflanzlichen oder sonstigen Ursprungs zur Bestimmung der menschlichen Blutgruppen und zur Feststellung von Blutunverträglichkeiten;

- "Reagenzien zur Bestimmung der Gewebegruppen": alle Reagenzien menschlichen, tierischen, pflanzlischen oder sonstigen Ursprungs zur Bestimmung der menschlichen Gewebegruppen.

Artikel 62

Die Befreiung gilt nur für Waren, die

a) für von den zuständigen Behörden anerkannte Einrichtungen oder Laboratorien zur ausschließlichen Verwendung zu medizinischen oder wissenschaftlichen Zwecken unter Ausschluß jeglicher kommerzieller Tätigkeit bestimmt sind;

b) mit einer Konformitätsbescheinigung gestellt werden, die von einer hierzu befugten Stelle des Herkunfts-Drittlandes ausgestellt wurde;

c) in Behältnissen eingeführt werden, die durch ein besonderes Etikett gekennzeichnet sind.

Artikel 63

Die Befreiung gilt auch für die besonderen Umschließungen, die zur Beförderung der therapeutischen Stoffe menschlichen Ursprungs oder der Reagenzien zur Feststellung der Blut- oder Gewebegruppen erforderlich sind, sowie für die in den Sendungen gegebenenfalls enthaltenen Lösungsmittel und das Zubehör für ihre Verwendung.

TITEL XV

PHARMAZEUTISCHE ERZEUGNISSE ZUR VERWENDUNG BEI INTERNATIONALEN SPORTVERANSTALTUNGEN

Artikel 64

Von den Eingangsabgaben befreit sind pharmazeutische Erzeugnisse für die Human- oder Veterinärmedizin, die zur Behandlung von Menschen oder Tieren, die aus Drittländern zur Teilnahme an internationalen Sportveranstaltungen in das Zollgebiet der Gemeinschaft kommen, bestimmt sind; die Befreiung gilt nur für die während ihres Aufenthalts in diesem Gebiet erforderliche Menge.

TITEL XVI

FÜR ORGANISATIONEN DER WOHLFAHRTSPFLEGE BESTIMMTE WAREN; WAREN FÜR BLINDE UND ANDERE BEHINDERTE PERSONEN

A. Für allgemeine Zwecke

Artikel 65

(1) Sofern die Befreiung nicht zu Mißbräuchen oder erheblichen Wettbewerbsverzerrungen führt, sind vorbehaltlich der Artikel 67 und 68 von den Eingangsabgaben befreit;

a) lebenswichtige Waren, die von staatlichen oder anderen von den zuständigen Behörden anerkannten Organisationen der Wohlfahrtspflege zur unentgeltlichen Verteilung an Bedürftige eingeführt werden,

b) Waren jeder Art, die staatliche oder andere von den zuständigen Behörden zugelassene Organisationen der Wohlfahrtspflege von einer außerhalb der Gemeinschaft niedergelassenen Person oder Einrichtung unentgeltlich und ohne kommerzielle Absichten des Lieferers erhalten und mit denen auf gelegentlich stattfindenden Wohltätigkeitsveranstaltungen Einnahmen zugunsten Bedürftiger erzielt werden sollen,

c) Ausrüstungen und Büromaterial, das von den zuständigen Behörden zugelassene Organisationen der Wohlfahrtspflege von einer außerhalb der Gemeinschaft niedergelassenen Person oder Einrichtung unentgeltlich und ohne kommerzielle Absichten des Lieferers erhalten, um ausschließlich für ihren eigenen Betrieb und die Verwirklichung ihrer karitativen oder philanthropischen Zielsetzungen verwendet zu werden.

(2) Im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a) gelten als "lebenswichtige Waren" die Waren, die zur Befriedigung des unmittelbaren Bedarfs von Personen gebraucht werden, wie zum Beispiel Nahrungs- und Arzneimittel, Kleidung und Decken.

Artikel 66

Von der Befreiung ausgeschlossen sind

a) alkoholische Erzeugnisse,

b) Tabak und Tabakwaren,

c) Kaffee und Tee,

d) Kraftfahrzeuge, außer Krankenwagen.

Artikel 67

Die Befreiung wird nur solchen Organisationen gewährt, deren Buchhaltung den zuständigen Behörden eine Kontrolle des Geschäftsablaufs ermöglicht und die alle für erforderlich gehaltenen Sicherheiten bieten.

Artikel 68

(1) Die in Artikel 65 genannten Waren, Ausrüstungen und Materialien dürfen von den Organisationen, denen eine Befreiung von den Eingangsabgaben gewährt worden ist, nur zu den Zwecken gemäß Absatz 1 Buchstaben a) und b) des genannten Artikels ohne vorherige Unterrichtung der zuständigen Behörden verliehen, vermietet, veräußert oder überlassen werden.

(2) Bei Verleih, Vermietung, Veräußerung oder Überlassung an eine nach den Artikeln 65 und 67 zur abgabenfreien Einfuhr berechtigte Organisation bleibt die Befreiung bestehen, sofern die betreffenden Waren, Ausrüstungen und Materialien von dieser Organisation zu Zwecken benutzt werden, die Anspruch auf diese Befreiung eröffnen.

In allen anderen Fällen sind bei Verleih, Vermietung, Veräußerung oder Überlassung zuvor die entsprechenden Eingangsabgaben zu entrichten, und zwar zu dem zum Zeitpunkt des Verleihs, der Vermietung, Veräußerung oder Überlassung geltenden Satz und nach der Beschaffenheit und dem Zollwert, die zu diesem Zeitpunkt von den zuständigen Behörden festgestellt oder anerkannt werden.

Artikel 69

(1) Erfüllen die in Artikel 65 genannten Organisationen nicht mehr die Voraussetzungen für die Befreiung von den Eingangsabgaben oder beabsichtigen sie, die abgabenfrei eingeführten Waren, Ausrüstungen und Materialien zu anderen als den nach diesem Artikel begünstigten Zwecken zu verwenden, so haben sie die zuständigen Behörden davon zu unterrichten.

(2) Auf Waren, Ausrüstungen und Materialien, die im Besitz von Organisationen bleiben, die nicht mehr die Voraussetzungen für die Abgabenbefreiung erfüllen, werden die entsprechenden Eingangsabgaben erhoben, und zwar zu dem Satz, der zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllt werden, und nach der Beschaffenheit und dem Zollwert, die zu diesem Zeitpunkt von den zuständigen Behörden festgestellt oder anerkannt werden.

(3) Auf Waren, Ausrüstungen und Materialien, die von den Organisationen, denen eine Abgabenbefreiung gewährt worden ist, zu anderen als den in Artikel 65 vorgesehenen Zwecken verwendet werden, werden die entsprechenden Eingangsabgaben erhoben, und zwar zu dem Satz, der zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem die Waren, Ausrüstungen und Materialien einer anderen Verwendung zugeführt werden, und nach der Beschaffenheit und dem Zollwert, die zu diesem Zeitpunkt von den zuständigen Behörden festgestellt oder anerkannt werden.

B. Zugunsten Behinderter

1. Gegenstände für Blinde

Artikel 70

Von den Eingangsabgaben befreit sind die eigens für die erzieherische, wissenschaftliche oder kulturelle Förderung der Blinden gestalteten und in Anhang III aufgeführten Gegenstände.

Artikel 71

Von den Eingangsabgaben befreit sind die eigens für die erzieherische, wissenschaftliche oder kulturelle Förderung der Blinden gestalteten und in Anhang IV aufgeführten Gegenstände, wenn sie eingeführt werden

- entweder von den Blinden selbst zu ihrem Eigengebrauch

- oder von Einrichtungen oder Organisationen zur Erziehung oder Unterstützung von Blinden, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zur abgabenfreien Einfuhr dieser Gegenstände ermächtigt sind.

Die in Absatz 1 genannte Abgabenbefreiung gilt für Ersatzteile, Bestandteile oder spezifische Zubehörteile der betreffenden Gegenstände sowie für Werkzeuge, das der Wartung, Kontrolle, Eichung oder Instandsetzung dieser Gegenstände dient, sofern diese Ersatzteile, Bestandteile, Zubehörteile oder Werkzeuge zur gleichen Zeit wie diese Gegenstände eingeführt werden oder im Fall der späteren Einfuhr erkennbar ist, daß sie für Gegenstände bestimmt sind, die zu einem früheren Zeitpunkt abgabenfrei eingeführt worden sind oder die zu dem Zeitpunkt, in dem die Abgabenbefreiung für die Ersatzteile, Bestandteile, spezifischen Zubehörteile oder Werkzeuge beantragt wird, abgabenfrei eingeführt werden könnten.

2. Gegenstände für andere behinderte Personen

Artikel 72

(1) Von den Eingangsabgaben befreit sind die eigens für die Erziehung, Beschäftigung und soziale Förderung anderer körperlich oder geistig behinderter Personen als Blinder gestalteten Gegenstände, sofern sie

a) - entweder von den Behinderten selbst zu ihrem Eigengebrauch eingeführt werden

- oder von Einrichtungen oder Organisationen eingeführt werden, deren Haupttätigkeit die Erziehung oder Unterstützung Behinderter ist und die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zur abgabenfreien Einfuhr dieser Gegenstände ermächtigt worden sind,

b) und sofern gleichwertige Gegenstände gegenwärtig in der Gemeinschaft nicht hergestellt werden.

Nach Maßgabe von Durchführungsbestimmungen, die nach dem in Artikel 143 Absätze 2 und 3 genannten Verfahren erlassen wurden, kann jedoch von der in Buchstabe b) vorgesehenen Bedingung abgewichen werden, sofern die Gewährung der Abgabenbefreiung die Gemeinschaftsproduktion gleichwertiger Gegenstände nicht zu schädigen droht.

(2) Die in Absatz 1 genannte Abgabenbefreiung gilt für Ersatzteile, Bestandteile oder spezifische Zubehörteile der betreffenden Gegenstände sowie für Werkzeuge zur Wartung, Kontrolle, Eichung oder Instandsetzung dieser Gegenstände unter der Voraussetzung, daß diese Ersatzteile, Bestandteile, Zubehörteile oder Werkzeuge zur gleichen Zeit wie diese Gegenstände eingeführt werden oder daß im Fall der späteren Einfuhr erkennbar ist, daß sie für Gegenstände bestimmt sind, die zu einem früheren Zeitpunkt abgabenfrei eingeführt worden sind oder die zu dem Zeitpunkt, zu dem die Abgabenbefreiung für die Ersatzteile, Bestandteile, spezifischen Zubehörteile oder Werkzeuge beantragt wird, abgabenfrei eingeführt werden könnten.

(3) Für die Anwendung dieses Artikels

- wird die Gleichwertigkeit der Gegenstände ermittelt, indem die wesentlichen technischen Merkmale des Gegenstands, dessen abgabenfreie Einfuhr beantragt worden ist, und des entsprechenden in der Gemeinschaft hergestellten Gegenstands miteinander verglichen werden, um festzustellen, ob sich der letztere zu denselben Zwecken eignet und er in vergleichbarer Weise gebraucht werden kann wie der Gegenstand, dessen abgabenfreie Einfuhr beantragt worden ist;

- gilt ein Gegenstand als gegenwärtig in der Gemeinschaft hergestellt, wenn die Lieferfrist dafür zum Zeitpunkt der Bestellung unter Berücksichtigung der Handelsgepflogenheiten in dem betreffenden Produktionszweig nicht wesentlich länger ist als die Lieferfrist für den Gegenstand, dessen abgabenfreie Einfuhr beantragt worden ist, oder nicht um so viel länger ist, daß die ursprünglich vorgesehene Bestimmung oder Verwendung des Gegenstands dadurch erheblich beeinträchtigt würde.

Artikel 73

Außer im Falle des Artikels 72 Absatz 1 Unterabsatz 2 hängt die Abgabenbefreiung davon ab, daß nach Maßgabe der nach dem Verfahren des Artikels 143 Absätze 2 und 3 erlassenen Durchführungsvorschriften festgestellt worden ist, daß gegenwärtig keine gleichwertigen Gegenstände wie die, deren abgabenfreie Einfuhr beantragt worden ist, in der Gemeinschaft hergestellt werden.

Artikel 74

Die Abgabenbefreiung für Gegenstände, die den Behinderten selbst zu deren Eigengebrauch oder den in Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe a) genannten Einrichtungen oder Organisationen unentgeltlich geliefert werden, ist nicht davon abhängig, daß die Voraussetzungen von Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b) und Artikel 73 erfüllt sind.

Es muß jedoch nach Maßgabe der nach dem Verfahren des Artikels 143 Absätze 2 und 3 erlassenen Durchführungsvorschriften festgestellt werden, daß die unentgeltliche Überlassung der betreffenden Gegenstände mit keinerlei kommerziellen Absichten des Zuwenders verbunden ist.

3. Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 75

Die in Artikel 71 erster Gedankenstrich, in Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe a) erster Gedankenstrich und in Artikel 74 vorgesehene unmittelbare Befreiung zugunsten von Blinden und anderen behinderten Personen für Waren ihres persönlichen Gebrauchs wird unter der Bedingung gewährt, daß die betreffenden Personen gemäß den in den Mitgliedstaaten geltenden Bestimmungen nachweisen können, daß sie aufgrund ihrer Behinderung berechtigt sind, die Befreiung in Anspruch zu nehmen.

Artikel 76

(1) Gegenstände, die von in den Artikeln 71, 72 und 74 genannten Personen unter Befreiung von den Eingangsabgaben eingeführt werden, dürfen ohne vorherige Unterrichtung der zuständigen Behörden weder verliehen, vermietet, veräußert noch überlassen werden.

(2) Bei Verleih, Vermietung, Veräußerung oder Überlassung an eine nach den Artikeln 71 bis 74 zur abgabenfreien Einfuhr berechtigte Person, Einrichtung oder Organisation bleibt die Befreiung bestehen, sofern der Gegenstand von dieser Person, Einrichtung oder Organisation zu Zwecken benutzt wird, die Anspruch auf die Befreiung eröffnen.

In allen anderen Fällen sind bei Verleih, Vermietung, Veräußerung oder Überlassung zuvor die Eingangsabgaben zu entrichten, und zwar zu dem zum Zeitpunkt des Verleihs, der Vermietung, der Veräußerung oder der Überlassung geltenden Satz und nach der Beschaffenheit und dem Zollwert, die zu diesem Zeitpunkt von den zuständigen Behörden festgestellt oder anerkannt werden.

Artikel 77

(1) Gegenstände, die nach Maßgabe der Artikel 71 bis 74 von den zur abgabenfreien Einfuhr berechtigten Einrichtungen oder Organisationen eingeführt werden, können von diesen an die von ihnen betreuten Blinden und anderen behinderten Personen ohne Absicht der Gewinnerzielung verliehen, vermietet, veräußert oder diesen überlassen werden, ohne daß die für die Gegenstände geltenden Eingangsabgaben zu entrichten sind.

(2) Ein Verleih, eine Vermietung, Veräußerung oder Überlassung darf unter anderen als den in Absatz 1 festgesetzten Bedingungen nur erfolgen, wenn die zuständigen Behörden zuvor davon unterrichtet worden sind.

Wenn ein Verleih, eine Vermietung, Veräußerung oder Überlassung zugunsten einer Einrichtung oder Organisation erfolgt, die aufgrund von Artikel 71 Absatz 1 oder Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe a) selbst zur abgabenfreien Einfuhr berechtigt ist, bleibt die Abgabenfreiheit erhalten, sofern diese Einrichtung oder Organisation den betreffenden Gegenstand zu Zwecken verwendet, die Anspruch auf Gewährung dieser Abgabenbefreiung eröffnen.

In allen anderen Fällen sind bei einem Verleih, einer Vermietung, Veräußerung oder Überlassung zuvor die Eingangsabgaben zu entrichten, und zwar zu dem zum Zeitpunkt des Verleihs, der Vermietung, Veräußerung oder Überlassung geltenden Satz und nach der Beschaffenheit und dem Zollwert, die zu diesem Zeitpunkt von den zuständigen Behörden festgestellt oder anerkannt werden.

Artikel 78

(1) Erfüllen die in den Artikeln 71 und 72 genannten Einrichtungen oder Organisationen nicht mehr die Voraussetzungen für die Zollbefreiung oder beabsichtigen sie, abgabenfrei eingeführte Gegenstände zu anderen als nach diesen Artikeln begünstigten Zwecken zu verwenden, so haben sie die zuständigen Behörden davon zu unterrichten.

(2) Auf Gegenstände, die im Besitz von Einrichtungen oder Organisationen bleiben, die nicht mehr die Voraussetzungen für die Zollbefreiung erfüllen, werden die entsprechenden Eingangsabgaben erhoben, und zwar zu dem Satz, der zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllt werden, und nach der Beschaffenheit und dem Zollwert, die zu diesem Zeitpunkt von den zuständigen Behörden festgestellt oder anerkannt werden.

(3) Auf Gegenstände, die von den von der Abgabenbefreiung begünstigten Einrichtungen oder Organisationen zu anderen als den in den Artikeln 71 und 72 vorgesehenen Zwecken verwendet werden, werden die Eingangsabgaben erhoben, und zwar zu dem Satz, der zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem die Gegenstände einer anderen Verwendung zugeführt werden und nach der Beschaffenheit und dem Zollwert, die zu diesem Zeitpunkt von den zuständigen Behörden festgestellt oder anerkannt werden.

C. Zugunsten von Katastrophenopfern

Artikel 79

(1) Von den Eingangsabgaben befreit sind vorbehaltlich der Artikel 80 bis 85 Waren, die von staatlichen oder anderen von den zuständigen Behörden anerkannten Organisationen der Wohlfahrtspflege eingeführt werden, um

a) unentgeltlich an die Opfer von Katastrophen verteilt zu werden, die das Gebiet eines oder mehrere Mitgliedstaaten berühren,

b) oder den Opfern solcher Katastrophen unentgeltlich zur Verfügung gestellt zu werden, dabei jedoch Eigentum der betreffenden Organisationen bleiben.

(2) Die Befreiung nach Absatz 1 gilt unter den gleichen Bedingungen auch für Waren, die von den Hilfseinheiten zur Deckung ihres Bedarfs während der Hilfsaktion für den freien Verkehr eingeführt werden.

Artikel 80

Von der Befreiung ausgeschlossen sind Material und Ausrüstungen, die für den Wiederaufbau in Katastrophengebieten bestimmt sind.

Artikel 81

Die Befreiung kann nur aufgrund einer Entscheidung gewährt werden, die die Kommission auf Antrag des oder der betroffenen Mitgliedstaaten im Rahmen eines Dringlichkeitsverfahrens nach Anhörung der anderen Mitgliedstaaten erläßt. In dieser Entscheidung werden, soweit erforderlich, auch der Umfang der Befreiung und die Bedingungen für ihre Anwendung festgelegt.

Die von einer Katastrophe betroffenen Mitgliedstaaten können, bis ihnen die Entscheidung der Kommission mitgeteilt wird, die Einfuhr von Waren zu den in Artikel 79 genannten Zwecken unter Aussetzung der Eingangsabgaben genehmigen, wobei sich die einführende Organisation verpflichtet, die entsprechenden Abgaben nachträglich zu entrichten, falls die Befreiung nicht gewährt wird.

Artikel 82

Die Befreiung wird nur solchen Organisationen gewährt, deren Buchführung den zuständigen Behörden eine Kontrolle ihrer Tätigkeiten ermöglicht und die alle für erforderlich erachteten Sicherheiten bieten.

Artikel 83

(1) Die in Artikel 79 Absatz 1 genannten Waren dürfen von den Organisationen, denen eine Abgabenbefreiung gewährt worden ist, nur unter den in dem genannten Artikel vorgesehenen Bedingungen ohne vorherige Unterrichtung der zuständigen Behörden verliehen, vermietet, veräußert oder überlassen werden.

(2) Bei Verleih, Vermietung, Veräußerung oder Überlassung an eine nach Artikel 79 zur abgabenfreien Einfuhr berechtigte Organisation bleibt die Befreiung bestehen, sofern die betreffenden Waren von dieser Organisation zu Zwecken benutzt werden, die Anspruch auf diese Befreiung eröffnen.

In allen anderen Fällen sind bei Verleih, Vermietung, Veräußerung oder Überlassung zuvor die Eingangsabgaben zu entrichten, und zwar zu dem zum Zeitpunkt des Verleihs, der Vermietung, Veräußerung oder Überlassung geltenden Satz und nach der Beschaffenheit und dem Zollwert, die zu diesem Zeitpunkt von den zuständigen Behörden festgestellt oder anerkannt werden.

Artikel 84

(1) Die in Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe b) genannten Waren dürfen nach ihrer Verwendung durch die Katastrophenopfer ohne vorherige Unterrichtung der zuständigen Behörden weder verliehen, vermietet, veräußert noch überlassen werden.

(2) Bei Verleih, Vermietung, Veräußerung oder Überlassung an eine nach Artikel 79 oder gegebenenfalls nach Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe a) zur abgabenfreien Einfuhr berechtigte Organisation bleibt die Befreiung bestehen, sofern die Waren von der Organisation zu Zwecken benutzt werden, die Anspruch auf diese Befreiung eröffnen.

In allen anderen Fällen sind bei Verleih, Vermietung, Veräußerung oder Überlassung zuvor die Eingangsabgaben zu entrichten, und zwar zu dem zum Zeitpunkt des Verleihs, der Vermietung, Veräußerung oder Überlassung geltenden Satz und nach der Beschaffenheit und dem Zollwert, die zu diesem Zeitpunkt von den zuständigen Behörden festgestellt oder anerkannt werden.

Artikel 85

(1) Erfüllen die in Artikel 79 genannten Organisationen nicht mehr die Voraussetzungen für die Zollbefreiung oder beabsichtigen sie, die abgabenfrei eingeführten Waren zu anderen als den nach dem genannten Artikel begünstigten Zwecken zu verwenden, so haben sie die zuständigen Behörden davon zu unterrichten.

(2) Werden Waren im Besitz von Organisationen, die die Voraussetzungen für die Abgabenbefreiung nicht mehr erfüllen, Organisationen überlassen, die nach Artikel 79 oder gegebenenfalls nach Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe a) zur abgabenfreien Einfuhr berechtigt sind, so bleibt die Befreiung bestehen, sofern die Waren von diesen Organisationen zu Zwecken benutzt werden, die Anspruch auf die Befreiung eröffnen. In allen anderen Fällen werden auf die Waren die entsprechenden Eingangsabgaben erhoben, und zwar zu dem Satz, der zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllt werden, und nach der Beschaffenheit und dem Zollwert, die zu diesem Zeitpunkt von den zuständigen Behörden festgestellt oder anerkannt werden.

(3) Auf Waren, die von den Organisationen, denen eine Zollbefreiung gewährt worden ist, zu anderen als den in Artikel 79 vorgesehenen Zwecken verwendet werden, werden die entsprechenden Eingangsabgaben erhoben, und zwar zu dem Satz, der zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem die Waren einer anderen Verwendung zugeführt werden, und nach der Beschaffenheit und dem Zollwert, die zu diesem Zeitpunkt von den zuständigen Behörden festgestellt oder anerkannt werden.

TITEL XVII

AUSZEICHNUNGEN UND EHRENGABEN

Artikel 86

Sofern den zuständigen Behörden von den Beteiligten ausreichend nachgewiesen wird, daß es sich um Einfuhren handelt, denen keine kommerziellen Erwägungen zugrunde liegen, sind von den Eingangsabgaben befreit:

a) Auszeichnungen, die von Regierungen dritter Länder an Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz im Zollgebiet der Gemeinschaft verliehen werden;

b) Pokale, Gedenkmünzen und ähnliche Gegenstände mit im wesentlichen symbolischem Wert, die von Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz im Zollgebiet der Gemeinschaft in die Gemeinschaft eingeführt werden und die ihnen in einem Drittland in Anerkennung ihrer Tätigkeit auf künstlerischem Gebiet, in den Wissenschaften, im Sport oder im öffentlichen Dienst oder aber in Anerkennung ihrer Verdienste bei einer besonderen Gelegenheit verliehen werden;

c) Pokale, Gedenkmünzen und ähnliche Gegenstände mit im wesentlichen symbolischem Wert, die von Behörden oder Personen eines Drittlandes unentgeltlich zu den gleichen wie den in Buchstabe b) genannten Zwecken im Zollgebiet der Gemeinschaft verliehen werden sollen.

TITEL XVIII

GESCHENKE IM RAHMEN ZWISCHENSTAATLICHER BEZIEHUNGEN

Artikel 87

Von den Eingangsabgaben befreit sind — gegebenenfalls unbeschadet der Artikel 45 bis 49 — vorbehaltlich der Artikel 88 und 89 Gegenstände,

a) die von Personen in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführt werden, die einem Drittland einen offiziellen Besuch abgestattet haben und die Gegenstände bei diesem Anlaß von amtlichen Stellen des Empfangslandes als Geschenk erhalten haben;

b) die von Personen in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführt werden, die der Gemeinschaft einen offiziellen Besuch abstatten und die Gegenstände bei dieser Gelegenheit den gastgebenden Behörden als Geschenk zu überreichen beabsichtigen;

c) die als Geschenk, als Zeichen der Freundschaft oder des Wohlwollens von einer amtlichen Stelle, einer Gebietskörperschaft oder einer gemeinnützigen Vereinigung in einem Drittland an eine amtliche Stelle, Gebietskörperschaft oder eine von den zuständigen Behörden zur abgabenfreien Entgegennahme derartiger Gegenstände befugte gemeinnützige Vereinigung in der Gemeinschaft gerichtet werden.

Artikel 88

Von der Befreiung ausgeschlossen sind alkoholische Erzeugnisse, Tabak und Tabakwaren.

Artikel 89

Die Befreiung wird nur gewährt, wenn die Gegenstände

- nur gelegentlich zum Geschenk gemacht werden,

- ihrer Art, ihres Wertes oder ihrer Menge nach keinen kommerziellen Zweck erkennen lassen,

- nicht zu kommerziellen Zwecken verwendet werden.

TITEL XIX

ZUM PERSÖNLICHEN GEBRAUCH VON STAATSOBERHÄUPTERN BESTIMMTE WAREN

Artikel 90

Von den Eingangsabgaben befreit sind im Rahmen der von den zuständigen Behörden festgelegten Grenzen und Bedingungen:

a) Geschenke an Staatsoberhäupter,

b) Waren, die von Staatsoberhäuptern dritter Länder sowie von den sie offiziell vertretenden Persönlichkeiten während ihres offiziellen Aufenthalts im Zollgebiet der Gemeinschaft ge- oder verbraucht werden sollen. Die Befreiung kann seitens des Einfuhrmitgliedstaats von der Bedingung der Gegenseitigkeit abhängig gemacht werden.

Absatz 1 gilt ebenfalls für Personen, die auf internationaler Ebene gleiche Vorrechte wie ein Staatsoberhaupt genießen.

TITEL XX

ZUR ABSATZFÖRDERUNG EINGEFÜHRTE WAREN

A. Warenmuster oder -proben von geringem Wert

Artikel 91

(1) Von den Eingangsabgaben befreit sind unbeschadet von Artikel 95 Absatz 1 Buchstabe a) Warenmuster und -proben von geringem Wert, die lediglich dazu bestimmt sind, Aufträge für Waren entsprechender Art im Hinblick auf deren Einfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft zu beschaffen.

(2) Die zuständigen Behörden können die Befreiung davon abhängig machen, daß bestimmte Artikel durch Zerreißen, Lochen, unauslöschliche und erkennbare Kennzeichen oder ein anderes Verfahren auf Dauer unbrauchbar gemacht werden, ohne daß sie dadurch ihre Eigenschaft als Muster oder Proben verlieren.

(3) Als "Warenmuster oder -proben" im Sinne von Absatz 1 gelten die für eine Warengruppe repräsentativen Waren, die durch die Art ihrer Aufmachung und die für eine jeweilige Warenart oder -qualität angebotene Menge zu anderen Zwecken als zur Absatzförderung ungeeignet sind.

B. Werbedrucke und Werbegegenstände

Artikel 92

Von den Eingangsabgaben befreit sind vorbehaltlich des Artikels 93 Werbedrucke, wie z. B. Kataloge, Preislisten, Gebrauchsanweisungen oder Merkblätter betreffend

a) zum Verkauf oder zur Vermietung angebotene Waren,

b) im Verkehrswesen, bei Versicherungen und bei Banken angebotene Dienstleistungen,

wenn die Angebote von einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Person ausgehen.

Artikel 93

Die Befreiung nach Artikel 92 gilt nur für Werbedrucke, die nachstehende Voraussetzungen erfüllen:

a) Die Drucke müssen sichtbar den Namen des Unternehmens tragen, das die Waren herstellt, verkauft oder vermietet oder die betreffenden Dienstleistungen anbietet;

b) jede Sendung darf nur einen einzigen Werbedruck oder im Falle einer aus mehreren Drucken bestehenden Sendung nur ein Exemplar eines Werbedrucks enthalten. Für Sendungen mit mehreren Exemplaren eines gleichen Drucks kann die Befreiung jedoch ebenfalls gewährt werden, falls ihr Rohgewicht nicht mehr als 1 kg beträgt;

c) bei den Drucken darf es sich nicht um Sammelsendungen desselben Absenders an denselben Empfänger handeln.

Artikel 94

Von den Eingangsabgaben befreit sind ferner die von Lieferanten unentgeltlich an ihre Kunden gerichteten Werbegegenstände ohne eigenen Handelswert, die ausschließlich zu Werbezwecken verwendbar sind.

C. Auf Ausstellungen oder ähnlichen Veranstaltungen ge- oder verbrauchte Waren

Artikel 95

(1) Von den Eingangsabgaben befreit sind vorbehaltlich der Artikel 96 bis 99:

a) kleine Muster oder Proben von außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft hergestellten Waren, die für eine Ausstellung oder ähnliche Veranstaltung bestimmt sind;

b) Waren, die ausschließlich zu ihrer eigenen Vorführung oder zur Vorführung von außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft hergestellten Maschinen und Apparaten auf einer Ausstellung oder ähnlichen Veranstaltung eingeführt werden;

c) verschiedene Werkstoffe von geringem Wert, wie Farben, Lacke, Tapeten usw., die beim Bau, bei der Einrichtung und Ausstattung der von Vertretern dritter Länder auf einer Ausstellung oder ähnlichen Veranstaltung gehaltenen Stände verwendet und durch ihre Verwendung verbraucht werden;

d) Werbedrucke, Kataloge, Prospekte, Preislisten, Werbeplakate, bebilderte und sonstige Kalender, ungerahmte Fotografien und andere Gegenstände, die unentgeltlich zur Werbung für außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft hergestellte und auf einer Ausstellung oder ähnlichen Veranstaltung gezeigten Waren verwendet werden sollen.

(2) Im Sinne von Absatz 1 gelten als "Ausstellung oder ähnliche Veranstaltung":

a) Ausstellungen, Messen und ähnliche Leistungsschauen des Handels, der Industrie, der Landwirtschaft oder des Handwerks,

b) Ausstellungen oder Veranstaltungen zu Wohltätigkeitszwecken,

c) Ausstellungen oder Veranstaltungen, die in erster Linie der Förderung der Wissenschaft, der Technik, des Handwerks, der Kunst, der Erziehung, der Kultur, des Sports, der Religion, des Kultes, der Gewerkschaftsarbeit, des Fremdenverkehrs oder der Völkerverständigung dienen,

d) Treffen von Vertretern internationaler Organisationen oder Zusammenschlüsse,

e) offizielle Feierlichkeiten oder Gedächtnisfeiern,

mit Ausnahme von zum Verkauf von Drittlandswaren privat veranstalteten Ausstellungen in Läden oder Geschäftsräumen.

Artikel 96

Die Befreiung von Artikel 95 Absatz 1 Buchstabe a) gilt nur für Muster oder Proben, die

a) als fertige Muster oder Proben unentgeltlich aus Drittländern eingeführt oder auf der Veranstaltung aus nicht abgepackt eingeführten Waren hergestellt werden;

b) während der Veranstaltung ausschließlich an die Besucher unentgeltlich zum Ge- oder Verbrauch abgegeben werden sollen;

c) erkennbar Muster oder Proben zu Werbezwecken mit geringem Stückwert sind;

d) nicht zum Verkauf geeignet und gegebenenfalls in Umschließungen mit einer geringeren Warenmenge dargeboten werden als die kleinste im Handel erhältliche Menge der gleichen Ware;

e) im Falle von Nahrungsmitteln und Getränken nicht wie unter Buchstabe d) angegeben dargeboten werden, sofern sie auf der Veranstaltung an Ort und Stelle verzehrt oder getrunken werden;

f) ihrem Gesamtwert und ihrer Menge nach der Art der Veranstaltung, der Besucherzahl und der jeweiligen Beteiligung des Ausstellers angemessen sind.

Artikel 97

Die Befreiung nach Artikel 95 Absatz 1 Buchstabe b) gilt nur für Waren, die

a) auf der Veranstaltung verbraucht oder vernichtet werden

und

b) ihrem Gesamtwert und ihrer Menge nach der Art der Veranstaltung, der Besucherzahl sowie der jeweiligen Beteiligung des Ausstellers angemessen sind.

Artikel 98

Die Befreiung nach Artikel 95 Absatz 1 Buchstabe d) gilt nur für Werbedrucke und Werbegegenstände, die

a) ausschließlich zur unentgeltlichen Verteilung an die Besucher während der Veranstaltung bestimmt sind;

b) ihrem Gesamtwert und ihrer Menge nach der Art der Veranstaltung, der Besucherzahl sowie der jeweiligen Beteiligung des Ausstellers angemessen sind.

Artikel 99

Von der Befreiung nach Artikel 95 Absatz 1 Buchstaben a) und b) sind ausgeschlossen:

a) alkoholische Erzeugnisse,

b) Tabak und Tabakwaren,

c) Brenn- und Treibstoffe.

TITEL XXI

ZU PRÜFUNGS-, ANALYSE- ODER VERSUCHSZWECKEN EINGEFÜHRTE WAREN

Artikel 100

Von den Eingangsabgaben befreit sind vorbehaltlich der Artikel 101 bis 106 Waren, die zur Bestimmung ihrer Zusammensetzung, Beschaffenheit oder anderer technischer Merkmale für Informationszwecke, industrielle oder kommerzielle Forschungszwecke geprüft, analysiert oder erprobt werden sollen.

Artikel 101

Unbeschadet von Artikel 104 wird die Befreiung nach Artikel 100 nur unter der Voraussetzung gewährt, daß die zu Prüfungs-, Analyse- oder Versuchszwecken verwendeten Waren während dieser Prüfungen, Analysen oder Versuche vollständig verbraucht oder vernichtet werden.

Artikel 102

Von der Befreiung ausgeschlossen sind Waren, die Prüfungs-, Analyse- oder Versuchszwecken dienen, welche ihrerseits bereits eine Absatzförderung darstellen.

Artikel 103

Die Befreiung wird nur für die Warenmenge gewährt, die für den Zweck, zu dem die Waren eingeführt werden, unbedingt erforderlich ist. Diese Menge wird von den zuständigen Behörden in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung des genannten Zwecks festgesetzt.

Artikel 104

(1) Die Befreiung nach Artikel 100 gilt auch für Waren, die während der Prüfungen, Analysen oder Versuche nicht vollständig verbraucht oder vernichtet werden, sofern die restlichen Waren mit Zustimmung der zuständigen Behörden unter zollamtlicher Überwachung

- nach Beendigung der Prüfungen, Analysen oder Versuche vollständig vernichtet oder in Waren ohne Handelswert umgewandelt werden,

- unentgeltlich dem Fiskus überlassen werden, wenn diese Möglichkeit in den einzelstaatlichen Gesetzen vorgesehen ist,

- in ordnungsgemäß begründeten Fällen aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt werden.

(2) Als "restliche Waren" im Sinne von Absatz 1 gelten die bei den Prüfungen, Analysen oder Versuchen anfallenden Erzeugnisse oder die nicht tatsächlich verwendeten Waren.

Artikel 105

Außer bei Anwendung von Artikel 104 Absatz 1 werden auf die restlichen Waren die Eingangsabgaben nach dem zum Zeitpunkt des Abschlusses der in Artikel 100 genannten Prüfungen, Analysen oder Versuche geltenden Satz und nach der Beschaffenheit und dem Zollwert erhoben, die von den zuständigen Behörden zu diesem Zeitpunkt festgestellt oder anerkannt werden.

Der Beteiligte kann jedoch die restlichen Waren mit Einverständnis der zuständigen Behörden unter zollamtlicher Überwachung in Abfälle oder Schrott umwandeln. In diesem Fall werden als Eingangsabgaben die für die Abfälle oder den Schrott zum Zeitpunkt ihrer Herstellung geltenden Sätze angewendet.

Artikel 106

Die Frist, innerhalb derer die Prüfungen, Analysen oder Versuche durchgeführt und die Verwaltungsförmlichkeiten im Hinblick auf die Gewährleistung der zweckentsprechenden Verwendung der Waren erfüllt sein müssen, wird von den zuständigen Behörden festgelegt.

TITEL XXII

SENDUNGEN AN DIE FÜR URHEBERRECHTSSCHUTZ ODER GEWERBLICHEN RECHTSSCHUTZ ZUSTÄNDIGEN STELLEN

Artikel 107

Von den Eingangsabgaben befreit sind Markenzeichen, Muster, Modelle oder Zeichnungen sowie die diesbezüglichen Hinterlegungsunterlagen, die Dokumente über die Anmeldung von Patenten oder dergleichen, die für die für Urheberrechtsschutz oder gewerblichen Rechtsschutz zuständigen Stellen bestimmt sind.

TITEL XXIII

WERBEMATERIAL FÜR DEN FREMDENVERKEHR

Artikel 108

Von den Eingangsabgaben befreit sind unbeschadet der Artikel 50 bis 59:

a) Unterlagen (Faltprospekte, Broschüren, Bücher, Magazine, Reiseführer, Plakate mit oder ohne Rahmen nichteingerahmte Photographien oder photographische Vergrößerungen, Landkarten mit oder ohne Abbildungen, bedruckte Fenstertransparente, Bildkalender), die kostenlos verteilt werden und im wesentlichen die Öffentlichkeit dazu veranlassen sollen, fremde Länder zu besuchen und dort an Treffen oder Veranstaltungen kulturellen, touristischen, sportlichen, religiösen oder beruflichen Charakters teilzunehmen, sofern diese Unterlagen nicht mehr als 25 v. H. private Geschäftsreklame enthalten — ausgenommen jegliche private Geschäftsreklame zugunsten von Gemeinschaftsfirmen — und offensichtlich allgemeinen Werbezwecken dienen;

b) die von Fremdenverkehrsämtern oder auf ihre Veranlassung hin veröffentlichten Listen oder Jahrbücher ausländischer Hotels sowie Fahrpläne von im Ausland betriebenen Verkehrsunternehmen, sofern sie unentgeltlich verteilt werden sollen und nicht mehr als 25 v. H. private Geschäftsreklame enthalten — ausgenommen jegliche private Geschäftsreklame zugunsten von Gemeinschaftsfirmen;

c) technisches Material, das den von den einzelstaatlichen Fremdenverkehrsämtern anerkannten Vertretern oder bezeichneten Korrespondenten zugesandt wird und nicht zur Verteilung bestimmt ist, wie z. B. Jahrbücher, Telefon- oder Fernschreiberverzeichnisse, Hotellisten, Messekataloge, Muster mit geringem Wert von handwerklichen Erzeugnissen, Dokumentationsmaterial über Museen, Universitäten, Bäder oder ähnliche Einrichtungen.

TITEL XXIV

VERSCHIEDENE DOKUMENTE UND GEGENSTÄNDE

Artikel 109

Von den Eingangsabgaben befreit sind:

a) unentgeltlich an öffentliche Dienststellen der Mitgliedstaaten gerichtete Dokumente,

b) zur unentgeltlichen Weitergabe bestimmte Veröffentlichungen ausländischer Regierungen und offizieller internationaler Organisationen,

c) Stimmzettel für Wahlen, die von in Drittländern niedergelassenen Organen durchgeführt werden,

d) Gegenstände, die vor Gerichten oder anderen Instanzen der Mitgliedstaaten als Beweisstücke oder zu ähnlichen Zwecken verwendet werden sollen,

e) Unterschriftsmuster, auch in Form gedruckter Rundschreiben, die im Rahmen des üblichen Informationsaustauschs zwischen Behörden oder Bankinstituten versandt werden,

f) an die Zentralbanken der Mitgliedstaaten gerichtete amtliche Drucksachen,

g) Berichte, Tätigkeitsberichte, Informationsschriften, Prospekte, Zeichnungsscheine und andere von Gesellschaften mit Sitz in einem Drittland herausgegebene Dokumente, die für Inhaber oder Zeichner von Wertpapieren dieser Gesellschaften bestimmt sind,

h) Informationsträger (Lochkarten, Tonaufzeichnungen, Mikrofilme usw.) für die Übermittlung von Informationen, die dem Empfänger kostenlos zur Verfügung gestellt werden, sofern die Befreiung nicht zu Mißbräuchen oder erheblichen Wettbewerbsverzerrungen führt,

i) auf internationalen Tagungen, Konferenzen oder Kongressen verwendete Akten, Archive, Vordrucke und andere Dokumente sowie die Sitzungsberichte derartiger Veranstaltungen,

j) Entwürfe, technische Zeichnungen, Planpausen, Beschreibungen und ähnliche Unterlagen, die zwecks Erlangung oder Ausführung von Aufträgen in Drittländern oder zur Teilnahme an einem im Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeschriebenen Wettbewerb eingeführt werden,

k) Unterlagen für Prüfungen, die im Zollgebiet der Gemeinschaft von Einrichtungen eines Drittlandes veranstaltet werden,

l) Vordrucke, die im Rahmen internationaler Übereinkommen im internationalen Kraftfahrzeuge oder Warenverkehr verwendet werden,

m) Vordrucke, Schilder, Fahrtausweise und ähnliche Unterlagen, die von Verkehrsunternehmen oder Unternehmen des Hotelgewerbes in einem Drittland an Reisebüros im Zollgebiet der Gemeinschaft gesandt werden,

n) schon benutzte Vordrucke, Fahrtausweise, Konnossemente, Frachtbriefe oder sonstige Geschäftsunterlagen,

o) amtliche Drucksachen von Behörden dritter Länder oder internationalen Behörden sowie die internationalen Mustern entsprechenden Drucke, die von Verbänden in Drittländern an ihre Korrespondenzverbände im Zollgebiet der Gemeinschaft zur Verteilung gerichtet werden,

p) an Presseagenturen oder Verleger von Zeitungen oder Zeitschriften gerichtete Pressephotographien, Diapositive und Klischees für Pressephotographien, auch mit Bildtext.

TITEL XXV

VERPACKUNGSMITTEL ZUM VERSTAUEN UND SCHUTZ VON WAREN WÄHREND IHRER BEFÖRDERUNG

Artikel 110

Von den Eingangsabgaben befreit sind Seile, Stroh, Planen, Papier und Pappe, Holz, Kunststoffe und ähnliche Waren, die zum Verstauen und zum Schutz — auch Wärmeschutz — von Waren während ihrer Beförderung aus einem Drittland in das Zollgebiet der Gemeinschaft dienen und normalerweise nicht wiederverwendbar sind.

TITEL XXVI

STREU UND FUTTER FÜR TIERE WÄHREND IHRER BEFÖRDERUNG

Artikel 111

Von den Eingangsabgaben befreit sind Streu und Futter jeder Art, die für Tiere während ihrer Beförderung aus einem Drittland in das Zollgebiet der Gemeinschaft auf den Transportmitteln mitgeführt werden.

TITEL XXVII

TREIB- UND SCHMIERSTOFFE IN STRASSENKRAFTFAHRZEUGEN

Artikel 112

(1) Von den Eingangsabgaben befreit sind vorbehaltlich der Artikel 113 bis 115

a) Treibstoff, der in den Hauptbehältern von in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführten Personenkraftfahrzeugen, Nutzfahrzeugen und Krafträdern enthalten ist,

b) Treibstoff in tragbaren Behältern, die in Personenkraftfahrzeugen oder auf Krafträdern mitgeführt werden, bis zu einer Höchstmenge von 10 l je Fahrzeug; die einzelstaatlichen Bestimmungen über Besitz und Beförderung von Treibstoff bleiben hiervon unberührt.

(2) Im Sinne von Absatz 1 gelten als:

a) Nutzfahrzeuge: Straßenkraftfahrzeuge, die nach Bauart und Ausrüstung geeignet sind zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Beförderung von

- mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers,

- Waren,

sowie alle besonderen Straßenfahrzeuge für andere als Beförderungszwecke im eigentlichen Sinne;

b) Personenkraftfahrzeug: Kraftfahrzeuge, die den Kriterien unter Buchstabe a) nicht entsprechen;

c) Hauptbehälter: die vom Hersteller in alle Kraftfahrzeuge desselben Typs fest eingebauten Behälter, die die unmittelbare Verwendung des Treibstoffs für den Antrieb der Kraftfahrzeuge und gegebenenfalls das Funktionieren der Kühlanlage ermöglichen.

Als Hauptbehälter gelten auch Gasbehälter in Kraftfahrzeugen, die unmittelbar mit Gas betrieben werden können.

Artikel 113

Für Treibstoff in den Hauptbehältern von Nutzfahrzeugen können die Mitgliedstaaten die Befreiung auf 200 l je Fahrzeug und Reise beschränken.

Artikel 114

Die Mitgliedstaaten können die von Eingangsabgaben befreite Treibstoffmenge beschränken bei:

- Nutzfahrzeugen für Beförderungen im internationalen Verkehr mit Bestimmungsort in einem höchstens 25 km Luftlinie tiefen Streifen ihres Grenzgebiets, sofern die Beförderung durch Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz in diesem Grenzgebiet erfolgt,

- Personenkraftwagen von Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz in dem in Artikel 49 Absatz 2 definierten Grenzgebiet.

Artikel 115

Treibstoffe, die gemäß den Artikeln 112 bis 114 von den Eingangsabgaben befreit sind, dürfen weder in einem anderen Kraftfahrzeug als dem, in dem sie eingeführt wurden, verwendet werden, noch aus diesem Fahrzeug entfernt oder gelagert werden, ausgenommen während an dem Fahrzeug erforderlicher Reparaturen; auch dürfen sie von dem von der Befreiung Begünstigten weder veräußert noch überlassen werden.

Die Nichteinhaltung des Absatzes 1 hat die Anwendung der Einfuhrzölle auf die betreffenden Waren mit dem zum Zeitpunkt der Nichteinhaltung geltenden Satz zur Folge, und zwar nach der Beschaffenheit und dem Zollwert, die von den zuständigen Behörden zu diesem Zeitpunkt festgestellt oder anerkannt werden.

Artikel 116

Die Befreiung nach Artikel 112 gilt auch für Schmierstoffe, die sich in Kraftfahrzeugen befinden und die dem normalen Bedarf für den Betrieb während der Beförderung entsprechen.

TITEL XXVIII

WAREN ZUM BAU, ZUR UNTERHALTUNG ODER AUSSCHMÜCKUNG VON GEDENKSTÄTTEN ODER FRIEDHÖFEN FÜR KRIEGSOPFER

Artikel 117

Von den Eingangsabgaben befreit sind Waren aller Art, die von den von den zuständigen Behörden hierzu zugelassenen Organisationen zur Verwendung beim Bau, bei der Unterhaltung oder Ausschmückung von Friedhöfen, Gräbern und Gedenkstätten für die in der Gemeinschaft bestattete Kriegsopfer dritter Länder eingeführt werden.

TITEL XXIX

SÄRGE, URNEN UND GEGENSTÄNDE ZUR GRABAUSSCHMÜCKUNG

Artikel 118

Von den Eingangsabgaben befreit sind

a) Särge mit Verstorbenen und Urnen mit der Asche Verstorbener sowie Blumen, Kränze und andere übliche Ausschmückungsgegenstände,

b) Blumen, Kränze und sonstige Gegenstände zur Grabausschmückung, die von Personen mit Wohnsitz in einem Drittland anläßlich einer Beerdigung oder zum Ausschmücken von Gräbern im Zollgebiet der Gemeinschaft mitgeführt werden, sofern diese Waren ihrer Art und Menge nach keinen kommerziellen Zweck erkennen lassen.

KAPITEL II

BEFREIUNG VON DEN AUSFUHRABGABEN

TITEL I

SENDUNGEN MIT GERINGEM WERT

Artikel 119

Von den Ausfuhrabgaben befreit sind Sendungen, die von der Post in Paketen, Päckchen oder Briefen zum Empfänger befördert werden und deren Gesamtwert 10 ECU nicht übersteigt.

TITEL II

AUSFUHR VON HAUSTIEREN ANLÄSSLICH DER VERLEGUNG EINES LANDWIRTSCHAFTLICHEN BETRIEBES AUS DER GEMEINSCHAFT IN EIN DRITTLAND

Artikel 120

(1) Von den Ausfuhrabgaben befreit sind die Haustiere eines landwirtschaftlichen Betriebes, der nach Aufgabe der Tätigkeit in der Gemeinschaft in ein Drittland verlegt wird.

(2) Die Befreiung gemäß Absatz 1 ist auf Haustiere begrenzt, deren Zahl der Art und Größe des landwirtschaftlichen Betriebes entspricht.

TITEL III

VON LANDWIRTEN AUF GRUNDSTÜCKEN IN DER GEMEINSCHAFT ERWIRTSCHAFTETE ERZEUGNISSE

Artikel 121

(1) Von den Ausfuhrabgaben befreit sind Erzeugnisse des Ackerbaus oder der Viehzucht, die im Zollgebiet der Gemeinschaft auf Grundstücken erzeugt werden, welche von Landwirten mit Unternehmenssitz in einem Drittland in unmittelbarer Nähe des Zollgebiets der Gemeinschaft als Eigentum oder in Pacht bewirtschaftet werden.

(2) Für Erzeugnisse der Viehzucht gilt Absatz 1 nur, wenn die Erzeugnisse von Tieren stammen, die entweder Ursprungserzeugnisse des betreffenden Drittlandes sind oder alle Voraussetzungen erfüllen, um dort frei verkehren zu können.

Artikel 122

Die Befreiung nach Artikel 121 Absatz 1 gilt nur für Waren, die keiner anderen als der nach der Ernte oder Erzeugung üblichen Behandlung unterzogen wurden.

Artikel 123

Die Befreiung wird nur für Waren gewährt, die von dem Landwirt oder in seinem Auftrag in das betreffende Drittland eingeführt werden.

TITEL IV

VON LANDWIRTEN ZUR VERWENDUNG AUF GÜTERN IN DRITTLÄNDERN AUSGEFÜHRTES SAATGUT

Artikel 124

Von den Ausfuhrabgaben befreit ist Saatgut, das in einem Drittland auf solchen Gütern in unmittelbarer Nähe des Zollgebiets der Gemeinschaft verwendet werden soll, die von Landwirten mit Betriebssitz im Zollgebiet der Gemeinschaft in unmittelbarer Nähe des betreffenden Drittlandes als Eigentum oder in Pacht bewirtschaftet werden.

Artikel 125

Die Befreiung nach Artikel 124 beschränkt sich auf die zur Bewirtschaftung der Grundstücke notwendige Saatgutmenge.

Die Befreiung wird nur für Saatgut gewährt, das unmittelbar vom Landwirt oder in seinem Auftrag aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt wird.

TITEL V

GLEICHZEITIG MIT DEN TIEREN AUSGEFÜHRTE FUTTERMITTEL

Artikel 126

Von den Ausfuhrabgaben befreit sind Futtermittel jeder Art, die für Tiere während ihrer Beförderung aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft in ein Drittland auf den Transportmitteln mitgeführt werden.

KAPITEL III

ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 127

(1) Die Bestimmungen des Kapitels I gelten vorbehaltlich des Absatzes 2 sowohl für zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigte Waren mit unmittelbarer Herkunft aus Drittländern als auch für Waren, die zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt worden sind, nachdem sie zuvor einem anderen Zollverfahren unterstanden.

(2) Die Fälle, in denen die Abgabenbefreiung für Waren, die zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt worden sind, nachdem sie zuvor einem anderen Zollverfahren unterstanden, nicht gewährt werden kann, werden nach dem Verfahren des Artikels 143 Absätze 2 und 3 bestimmt.

Artikel 128

Ist die Befreiung von den Eingangsabgaben von einer bestimmten Verwendung der Waren durch den Empfänger abhängig, so kann diese Befreiung nur von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats gewährt werden, auf dessen Gebiet die Waren der Verwendung zugeführt werden sollen.

Artikel 129

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, damit Waren, die aufgrund ihrer Verwendung durch den Empfänger unter Befreiung von den Eingangsabgaben zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt wurden, nicht ohne Entrichtung der Eingangsabgaben zu anderen Zwecken verwendet werden können, sofern die Änderung der Verwendung nicht unter den in dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen erfolgt.

Artikel 130

Erfüllt eine und dieselbe Person nach verschiedenen Bestimmungen dieser Verordnung die Bedingungen für die Befreiung von den Eingangsabgaben oder den Ausfuhrabgaben, so sind die betreffenden Bestimmungen nebeneinander anwendbar.

Artikel 131

Ist in dieser Verordnung vorgesehen, daß die Befreiung nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt wird, so hat der Beteiligte den zuständigen Behörden nachzuweisen, daß diese Voraussetzungen erfüllt sind.

Artikel 132

Wird eine Befreiung von den Eingangs- oder Ausfuhrabgaben im Rahmen eines in ECU festgesetzten Betrages gewährt, so können die Mitgliedstaaten die sich bei der Umrechnung in die jeweilige Landeswährung ergebende Summe auf- oder abrunden.

Die Mitgliedstaaten können auch den Gegenwert des in ECU festgesetzten Betrages in Landeswährung unverändert beibehalten, wenn zum Zeitpunkt der jährlichen Anpassung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2779/78 des Rates vom 23. November 1978 zur Verwendung der Europäischen Rechnungseinheit (ERE) in den den Zollbereich betreffenden Rechtsakten [4] die Umrechnung dieses Betrages vor der in Absatz 1 vorgesehenen Auf- oder Abrundung eine Änderung des in Landeswährung ausgedrückten Gegenwerts von weniger als 5 % ergibt.

Artikel 133

(1) Unbeschadet der Bestimmungen dieser Verordnung können die Mitgliedstaaten folgende Befreiungen gewähren:

a) Befreiungen, die sich aus der Anwendung des Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen, des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen oder sonstige konsularische Vereinbarungen oder der New Yorker Konvention vom 16. Dezember 1969 über Spezialmissionen ergeben;

b) Befreiungen aufgrund der üblichen Vorrechte, die gemäß internationalen Abkommen oder Sitzabkommen, bei denen ein Drittland oder eine internationale Organisation Vertragspartei ist, gewährt werden, einschließlich der anläßlich internationaler Begegnungen gewährten Befreiungen;

c) Befreiungen aufgrund der üblichen Vorrechte, die gemäß internationalen Abkommen gewährt werden, die von allen Mitgliedstaaten geschlossen werden und in deren Rahmen eine kulturelle oder wissenschaftliche Institution oder Organisation internationalen Rechts gegründet wird;

d) Befreiungen aufgrund der üblichen Vorrechte und Befreiungen im Rahmen von mit Drittländern geschlossenen Abkommen über die kulturelle, wissenschaftliche oder technische Zusammenarbeit;

e) besondere Befreiungen, die im Rahmen von Abkommen mit Drittländern über gemeinsame Maßnahmen für den Personen- und Umweltschutz eingeführt werden;

f) besondere, im Rahmen von Abkommen mit benachbarten Drittländern eingeführte Befreiungen, die durch die Art des Grenzverkehrs mit den betreffenden Ländern gerechtfertigt sind.

(2) Sind nach einer nicht in Absatz 1 vorgesehenen internationalen Vereinbarung, die ein Mitgliedstaat zu treffen beabsichtigt, Befreiungen vorgesehen, so unterbreitet dieser Mitgliedstaat der Kommission einen Antrag auf Anwendung dieser Befreiungen; diesem Antrag sind alle notwendigen Angaben beizufügen.

Über diesen Antrag wird nach dem Verfahren des Artikels 143 Absätze 2 und 3 entschieden.

(3) Der in Absatz 2 genannte Antrag ist nicht erforderlich, wenn nach der betreffenden internationalen Vereinbarung nur Befreiungen vorgesehen sind, bei denen die im Gemeinschaftsrecht festgelegten Höchstwerte nicht überschritten werden.

Artikel 134

(1) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die Zollbestimmungen in den internationalen Vereinbarungen und Abkommen im Sinne von Artikel 133 Absatz 1 Buchstaben b), c), d), e) und f) sowie Absatz 3, die sie nach Inkrafttreten dieser Verordnung schließen.

(2) Die Kommission übermittelt den übrigen Mitgliedstaaten den Wortlaut der Vereinbarungen und Abkommen, von denen sie nach Absatz 1 unterrichtet wurde.

Artikel 135

Unbeschadet der Bestimmungen dieser Verordnung können beibehalten werden:

a) in Griechenland der Sonderstatus für den Berg Athos in der durch Artikel 105 der griechischen Verfassung garantierten Form und

b) in Frankreich die Befreiungen, die sich aus dem Vertrag vom 22./23. November 1867 zwischen Frankreich und der Talschaft Andorra ergeben.

Artikel 136

(1) Die Mitgliedstaaten können

a) in Anwendung internationaler Übereinkommen Streitkräften, die in ihrem Gebiet stationiert sind und die nicht ihrer Hoheit unterstehen;

b) in Anwendung von auf Gegenseitigkeit beruhenden bilateralen Abkommen Fluggesellschaften von Drittländern

besondere Befreiungen gewähren, solange für diese Bereiche keine gemeinschaftlichen Bestimmungen bestehen.

(2) Dieser Verordnung steht nicht entgegen, daß die Mitgliedstaaten besondere Befreiungen aufrechterhalten, die

a) Seeleuten der Handelsmarine,

b) Arbeitnehmern, die nach einem beruflich bedingten Aufenthalt von mindestens sechs Monaten außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft zurückkehren,

gewährt werden, solange für diese Bereiche keine gemeinschaftlichen Bestimmungen bestehen.

Artikel 137

(1) Bis zur Festlegung gemeinschaftlicher Bestimmungen für diesen Bereich können die Mitgliedstaaten besondere Befreiungen von den Eingangsabgaben bei Instrumenten oder Apparaten gewähren, die in der medizinischen Forschung, Diagnose oder Behandlung verwendet werden.

(2) Die Befreiung nach Absatz 1 ist auf Instrumente oder Apparate beschränkt, die Gesundheitsbehörden, von Krankenhäusern abhängigen Diensten und Forschungsinstituten, denen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten den abgabenfreien Empfang dieser Gegenstände genehmigen, gespendet werden oder die von diesen Gesundheitsbehörden, Krankenhäusern oder Forschungsinstituten ausschließlich mit Mitteln erworben werden, die von einer Wohltätigkeits- oder philanthropischen Organisation oder durch freiwillige Spenden bereitgestellt wurden, sofern festgestellt wird, daß

a) gleichwertige Instrumente oder Apparate in der Gemeinschaft gegenwärtig nicht hergestellt werden,

b) der Spende der betreffenden Instrumente oder Apparate kein kommerzieller Zweck des Zuwenders zugrunde liegt.

(3) Die Befreiung gilt auch

a) für Ersatzteile, Bestandteile und spezifisches Zubehör für die Instrumente oder Apparate, sofern die Ersatz-, Bestand- und Zubehörteile gleichzeitig mit den Instrumenten oder Apparaten eingeführt werden oder im Falle einer späteren Einfuhr erkennbar ist, daß sie für zuvor zollfrei eingeführte Instrumente oder Apparate bestimmt sind;

b) für Werkzeug, das zur Wartung, Kontrolle, Eichung oder Instandsetzung der Instrumente oder Apparate verwendet wird, sofern das Werkzeug gleichzeitig mit den Instrumenten oder Apparaten eingeführt wird oder im Falle einer späteren Einfuhr erkennbar ist, daß es für zuvor zollfrei eingeführte Instrumente oder Apparate bestimmt ist.

Artikel 138

Bei der Anwendung der Befreiung nach Artikel 137 verfahren die Mitgliedstaaten wie folgt:

a) Beabsichtigt die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, die abgabenfreie Einfuhr der Instrumente oder Apparate im Sinne des Artikels 137 Absatz 1 zuzulassen, so richtet sie eine Anfrage an die übrigen Mitgliedstaaten.

b) Hat die anfragende Behörde binnen zwei Monaten keine Antwort erhalten, so geht sie davon aus, daß in den befragten Mitgliedstaaten keine Instrumente hergestellt werden, die den Instrumenten, für die eine Befreiung beantragt wurde, gleichwertig sind, und daß diese Mitgliedstaaten keine Bemerkung zu dem etwaigen kommerziellen Charakter des Geschäfts vorzubringen haben.

c) Erweist sich die Frist von zwei Monaten für die befragte Stelle als zu kurz, so teilt sie dies der anfragenden Behörde unter Angabe des Zeitpunkts mit, bis zu dem mit einer endgültigen Antwort zu rechnen ist; die Frist darf jedoch zwei Monate nicht überschreiten.

d) Stellt die anfragende Behörde am Ende des in den Buchstaben a) bis c) vorgesehenen Konsultationsverfahrens fest, daß die in Artikel 137 Absatz 2 Buchstaben a) und b) genannten Voraussetzungen erfüllt sind und kein Mitgliedstaat geltend gemacht hat, daß das Geschäft für die Interessen seiner Industrie von besonderer Wichtigkeit ist oder daß ihm kommerzielle Erwägungen zugrunde liegen, so gewährt sie die Befreiung; anderenfalls verweigert sie die Befreiung.

e) Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission ein Verzeichnis der Instrumente oder Apparate, Ersatzteile, Bestandteile, spezifischen Zubehörteile und Werkzeuge, deren Zollwert über 3000 ECU liegt und deren abgabenfreie Einfuhr er genehmigt hat. Diese Liste wird im ersten Halbjahr jedes Jahres für die betreffenden Gegenstände übermittelt, für die im voraufgegangenen Jahr eine Genehmigung für die zollfreie Einfuhr erteilt wurde.

Die Kommission übermittelt diese Verzeichnisse den Mitgliedstaaten.

f) Die Kommission erstattet dem Rat vor dem 1. Juli 1986 Bericht, in dem sie ihm die ihr notwendig erscheinenden Änderungen vorschlägt.

Artikel 139

Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten unbeschadet

a) der Verordnung (EWG) Nr. 754/76 des Rates vom 25. März 1976 über die zollrechtliche Behandlung von Waren, die in das Zollgebiet der Gemeinschaft zurückkehren [5],

b) der geltenden Bestimmungen über Bordverpflegung für Schiffe, Luftfahrzeuge und internationale Züge,

c) der in anderen Rechtsakten der Gemeinschaft enthaltenen Bestimmungen über Befreiungen.

Artikel 140

(1) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten außer Kraft:

a) die Verordnung (EWG) Nr. 1544/69 des Rates vom 23. Juli 1969 über die zolltarifliche Behandlung von Waren, die im persönlichen Gepäck der Reisenden eingeführt werden [6], zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3313/81 [7],

b) die Verordnung (EWG) Nr. 1410/74 des Rates vom 4. Juni 1974 über die zolltarifliche Behandlung von Waren, die aus Anlaß von Katastrophen, die das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten berühren, für den freien Verkehr eingeführt werden [8],

c) die Verordnung (EWG) Nr. 1818/75 des Rates vom 10. Juli 1975 über die landwirtschaftlichen Abschöpfungen, Ausgleichsbeträge und sonstigen Abgaben bei der Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und von bestimmten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen im persönlichen Gepäck von Reisenden [9],

d) die Verordnung (EWG) Nr. 1798/75, zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 608/82 [10],

e) die Verordnung (EWG) Nr. 1990/76 des Rates vom 22. Juli 1976 über die zollrechtliche Behandlung von zu Erprobungs- oder Untersuchungszwecken eingeführten Waren [11],

f) die Verordnung (EWG) Nr. 3060/78 des Rates vom 19. Dezember 1978 über die Befreiung von Waren von den Einfuhrabgaben, die in Kleinsendungen nichtkommerzieller Art mit Herkunft aus Drittländern enthalten sind [12], in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 3313/81 [13],

g) die Verordnung (EWG) Nr. 1028/79 des Rates vom 8. Mai 1979 über die von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs befreite Einfuhr von Gegenständen für Behinderte [14].

(2) Bezugnahmen auf die in Absatz 1 genannten Verordnungen gelten als Bezugnahmen auf diese Verordnung.

Artikel 141

(1) Es wird ein Ausschuß für Zollbefreiungen — nachstehend "Ausschuß" genannt — eingesetzt, der aus Vertretern der Mitgliedstaaten besteht und in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 142

Der Ausschuß prüft alle mit der Anwendung dieser Verordnung zusammenhängenden Fragen, die ihm der Vorsitzende von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats unterbreitet.

Artikel 143

(1) Die Bestimmungen zur Durchführung dieser Verordnung mit Ausnahme der folgenden Titel und Artikel:

- Kapitel I: Titel V, XIV, XIX, XXII, XXIII, XXV, XXVI, XXVIII und XXIX,

- Kapitel II: Titel II, IV und V,

- Kapitel III: Artikel 133 Absatz 1 und Artikel 135

werden nach dem Verfahren der Absätze 2 und 3 erlassen.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu erlassenden Vorschriften. Der Ausschuß nimmt zu diesem Entwurf binnen eines Zeitraums Stellung, den der Vorsitzende je nach Dringlichkeit der anstehenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme kommt mit einer Mehrheit von 45 Stimmen zustande, wobei die Stimmen der Mitgliedstaaten nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages gewogen werden. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(3) a) Die Kommission erläßt die Vorschriften, wenn sie der Stellungnahme des Ausschusses entsprechen.

b) Entsprechen die Vorschriften nicht der Stellungnahme des Ausschusses oder ist keine Stellungnahme ergangen, so legt die Kommission dem Rat unverzüglich einen Vorschlag für die zu erlassenden Vorschriften vor.

Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

c) Hat der Rat binnen drei Monaten nach der Vorlage des Vorschlags keinen Beschluß gefaßt, so werden die vorgeschlagenen Vorschriften von der Kommission erlassen.

Artikel 144

Der Hinweis in den nachstehend genannten Verordnungen auf den in Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 vorgesehenen Ausschuß wird durch den Hinweis auf den in Artikel 141 dieser Verordnung vorgesehenen Ausschuß ersetzt:

a) Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 754/76,

b) Artikel 25 der Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 des Rates vom 2. Juli 1979 über die Erstattung oder den Erlaß von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben [15],

c) Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 des Rates vom 24. Juli 1979 betreffend die Nacherhebung von noch nicht vom Abgabenschuldner angeforderten Eingangs- oder Ausfuhrabgaben für Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind, das die Verpflichtung zur Zahlung derartiger Abgaben beinhaltet [16].

Artikel 145

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Juli 1984.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 28. März 1983.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. Ertl

[1] ABl. Nr. C 4 vom 7. 1. 1980, S. 59.

[2] ABl. Nr. C 72 vom 24. 3. 1980, S. 20.

[3] ABl. Nr. L 184 vom 15. 7. 1975, S. 1.

[4] ABl. Nr. L 333 vom 30. 11. 1978, S. 5.

[5] ABl. Nr. L 89 vom 2. 4. 1976, S. 1.

[6] ABl. Nr. L 191 vom 5. 8. 1969, S. 1.

[7] ABl. Nr. L 334 vom 21. 11. 1981, S. 1.

[8] ABl. Nr. L 150 vom 7. 6 1974, S. 4.

[9] ABl. Nr. L 185 vom 16. 7. 1975, S. 3.

[10] ABl. Nr. L 74 vom 18. 3. 1982, S. 4.

[11] ABl. Nr. L 219 vom 12. 8. 1976, S. 14.

[12] ABl. Nr. L 366 vom 28. 12. 1978, S. 1.

[13] ABl. Nr. L 334 vom 21. 11. 1981, S. 1.

[14] ABl. Nr. L 134 vom 31. 5. 1979, S. 8.

[15] ABl. Nr. L 175 vom 12. 7. 1979, S. 1.

[16] ABl. Nr. L 197 vom 3. 8. 1979, S. 1.

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ANHANG I

A. Bücher, Veröffentlichungen und Dokumente

Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs | Warenbezeichnung |

37.05 | Photographische Platten, Filme, auch gelocht, nicht zu kinematographischen Zwecken; alle diese belichtet und entwickelt (Negative und Positive): ex A.Mikrofilme von Büchern, Bilderalben, Bilderbüchern, Zeichen- oder Malbüchern für Kinder, Übungsheften, Kreuzworträtselheften, Zeitungen und Zeitschriften und Dokumenten oder Berichten nichtkommerziellen Charakters und von einzelnen Illustrationen, Druckseiten und Abdrucken für die Herstellung von Büchernex B.Reproduktionsfilme für die Herstellung von Büchern |

49.03 | Bilderalben, Bilderbücher und Zeichen- oder Malbücher, broschiert, kartoniert oder gebunden, für Kinder |

49.11 | Bilder, Bilddrucke, Photographien und andere Drucke, in beliebigen Verfahren hergestellt: ex B.andere:einzelne Illustrationen, Druckseiten und Druckvorlagen für die Herstellung von Büchern, einschließlich ihrer Mikrowiedergaben [1]Mikrowiedergaben von Büchern, Bilderalben, Bilderbüchern, Zeichen- oder Malbüchern für Kinder, Übungsheften, Kreuzworträtselheften, Zeitungen und Zeitschriften und von Dokumenten oder Berichten nichtkommerziellen Charakters [1]Kataloge von Büchern und Veröffentlichungen, die von einem außerhalb des Gebietes der Europäischen Gemeinschaften niedergelassenen Verlag oder Buchhändler verkauft werdenKataloge von Filmen, Tonaufnahmen oder jeglichem sonstigen Bild- und Tonmaterial erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen CharaktersKarten für wissenschaftliche Bereiche wie Geologie, Zoologie, Botanik, Mineralogie, Paläontologie, Archäologie, Ethnologie, Meteorologie, Klimatologie und Geophysik sowie meteorologische und geophysische DiagrammePlakate und Veröffentlichungen zur Förderung des Fremdenverkehrs, die die Öffentlichkeit zu Reisen außerhalb des Gebiets der Europäischen Gemeinschaften anregen sollen; Broschüren, Führer, Fahrpläne, Prospekte und ähnliche Veröffentlichungen, mit oder ohne Illustrationen, einschließlich der von privaten Unternehmen herausgegebenen, auch Mikrowiedergaben [1]Veröffentlichungen, die für ein Studium außerhalb des Gebiets der Europäischen Gemeinschaften werben, einschließlich Mikrowiedergaben [1]Bauzeichnungen oder -pläne industriellen oder technischen Charakters, auch Wiedergabenunentgeltliche Bücher- und Literaturverzeichnisse zu Werbezwecken [1] |

ex 90.21 | Instrumente, Maschinen, Apparate, Geräte und Modelle, zu Vorführzwecken (zum Beispiel beim Unterricht, in Ausstellungen), nicht zu anderer Verwendung geeignet: Reliefkarten für wissenschaftliche Bereiche, wie Geologie, Zoologie, Botanik, Mineralogie, Paläontologie, Archäologie, Ethnologie, Meteorologie, Klimatologie und Geophysik, sowie meteorologische und geophysische Diagramme |

B. Bild- und Tonmaterial erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters

In Anhang II unter Buchstabe A genannte von der Organisation der Vereinten Nationen oder einer ihrer Sonderorganisationen hergestellte Gegenstände.

[1] Von der Befreiung sind jedoch die Waren ausgenommen, in denen der Reklameteil mehr als 25 v.H. des Raumes einnimmt. Bei Plakaten und Veröffentlichungen zur Förderung des Fremdenverkehrs gilt dieser Hundertsatz nur für die privaten Werbeanzeigen.

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ANHANG II

A. Bild- und Tonmaterial erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters

Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs | Warenbezeichnung | Begünstigte Anstalt oder Einrichtung |

37.04 | Lichtempfindliche photographische Platten und Filme, belichtet, nicht entwickelt (Negative und Positive): A.Kinematographische Filme:ex II.andere Positive erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters | Alle Organisationen (einschließlich Rundfunk- und Fernsehanstalten), Einrichtungen oder Verbände, die von den zuständigen Behör den der Mitgliedstaaten zur zollfreien Einfuhr dieser Gegenstände ermächtigt worden sind |

ex 37.05 | Photographische Platten; Filme, auch gelocht, nicht zu kinematographischen Zwecken; alle diese belichtet und entwickelt (Negative oder Positive), mit erzieherischem, wissenschaftlichem oder kulturellem Charakter |

37.07 | Kinematographische Filme, belichtet und entwickelt, auch mit Tonaufzeichnung oder nur mit Tonaufzeichnung (Negative oder Positive): B. II.andere Positive:ex a)Filme (mit oder ohne Ton), die zur Zeit der Einfuhr aktuelle Ereignisse darstellen und zu Kopierzwecken eingeführt werden (höchstens zwei Kopien je Thema)ex b)andere:Archivarisches Filmmaterial (mit oder ohne Ton), das zur Verwendung mit Filmen aktuellen Inhalts bestimmt istUnterhaltungsfilme, die sich besonders für Kinder und Jugendliche eignenNicht genannte Filme erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters |

49.11 | Bilder, Bilddrucke, Photographien und andere Drucke, in beliebigen Verfahren hergestellt: ex B.andere:Mikrokarten, Mikroplanfilme (Mikrofiches) und Magnetbänder oder sonstige Datenträger erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters, die von rechnergesteuerten Informations- und Dokumentationsdiensten verwendet werdenWandbilder, ausschließlich zu Vorführ- und Unterrichtszwecken |

ex 90.21 | Instrumente, Maschinen, Apparate, Geräte und Modelle, zu Vorführzwecken (z. B. beim Unterricht, in Ausstellungen), nicht zu anderer Verwendung geeignet: Modelle, Skizzen und Wandbilder, ausschließlich zu Vorführ- und UnterrichtszweckenModelle und bildliche Darstellungen von abstrakten Begriffen, wie Molekularstrukturen oder mathematische Formeln |

92.12 | Tonträger und andere Aufzeichnungsträger (z. B. Platten, Zylinder, Wachsformen, Bänder, Filme, Drähte), für Geräte der Tarifnummer 92.11 oder ähnliche Aufnahmeverfahren, zur Aufnahme vorgerichtet oder mit Aufzeichnung; Matrizen oder galvanoplastische Formen zum Herstellen von Schallplatten: ex B.mit Aufzeichnung:erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturen Charakters |

Verschiedene | Hologramme mit LaserMultimedia-SpieleMaterial für programmierten Unterricht, einschließlich in Form von Unterrichtsmappen mit entsprechenden Beschreibungen |

B. Sammlungsstücke und Kunstgegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters

Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs | Warenbezeichnung | Begünstigte Anstalt oder Einrichtung |

Verschiedene | Sammlungsstücke und Kunstgegenstände, die nicht zum Verkauf bestimmt sind | Museen, Galerien und andere Einrichtungen, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zur zollfreien Einfuhr dieser Gegenstände ermächtigt worden sind |

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ANHANG III

Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs | Warenbezeichnung |

49.11 | Bilder, Bilddrucke, Photographien und andere Drucke, in beliebigen Verfahren hergestellt: ex B.andere, in Reliefschrift für Blinde und Schwachsichtige |

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ANHANG IV

Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs | Warenbezeichnung |

48.01 | Papier und Pappe, einschließlich Zellstoffwatte, in Rollen oder Bogen: ex F.andere:Blindenschriftpapier |

48.15 | Andere Papiere und Pappen, zu einem bestimmten Zweck zugeschnitten: ex B.andere:Blindenschriftpapier |

ex 66.02 | Gehstöcke (einschließlich Bergstöcke und Sitzstöcke), Peitschen, Reitpeitschen und dergleichen: Stöcke für Blinde und Schwachsichtige |

84.51 | Schreibmaschinen ohne Rechenwerk; Schriftschutzmaschinen: ex A.Schreibmaschinen:Schreibmaschinen für Blinde und Schwachsichtige |

ex 84.53 | Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten; magnetische oder optische Schriftleser, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in Form eines Codes und Maschinen zum Verarbeiten dieser Daten, anderweit weder genannt noch inbegriffen: Ausrüstungen für die mechanische Herstellung von Blindenschriftmaterial und aufgezeichnetem Material für Blinde |

ex 90.13 | Optische Instrumente, Apparate und Geräte, in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen, einschließlich Scheinwerfer; Laser, ausgenommen Laserdioden: Fernsehbildvergrößerer für Blinde und Schwachsichtige |

90.19 | Orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen (einschließlich medizinisch-chirurgische Gürtel); Vorrichtungen zum Behandeln von Knochenbrüchen (Schienen und dergleichen), Zahn-, Augen- und andere Prothesen; Schwerhörigengeräte und andere Vorrichtungen zur Behebung von Funktionsschäden oder Gebrechen, zum Tragen in der Hand oder am Körper oder zum Einpflanzen in den Organismus bestimmt: ex B. II.andere:elektronische Orientierungsgeräte und elektronische Geräte zur Feststellung von Hindernissen für Blinde und Schwachsichtige |

ex 90.21 | Instrumente, Maschinen, Apparate, Geräte und Modelle, zu Vorführzwecken (z. B. beim Unterricht, in Ausstellungen), nicht zu anderer Verwendung geeignet): Lehr- und Lernmittel und sonstige eigens für die Verwendung durch Blinde und Schwachsichtige gestaltete Geräte |

ex 91.01 | Taschenuhren, Armbanduhren und ähnliche Uhren (einschließlich Stoppuhren vom gleichen Typ): Blindenuhren mit Gehäuse aus anderen Stoffen als Edelmetallen |

92.11 | Schallplattenwiedergabegeräte, Diktiergeräte und andere Tonaufnahme- und Tonwiedergabegeräte, einschließlich Platten-, Band- und Drahtspieler, mit oder ohne Tonabnehmer, Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte oder Bild- und Tonwiedergabegeräte, für das Fernsehen: ex A. II.Tonwiedergabegeräte:eigens für Blinde und Schwachsichtige gestaltete oder angepaßte Plattenspieler und Kassettenrecorder |

92.12 | Tonträger und andere Aufzeichnungsträger (z. B. Platten, Zylinder, Wachsformen, Bänder, Filme, Drähte), für Geräte der Tarifnr. 92.11 oder für ähnliche Aufnahmeverfahren, zur Aufnahme vorgerichtet oder mit Aufzeichnung: Matrizen und galvanoplastische Formen zum Herstellen von Schallplatten: ex B. II.a) 2.andere:Hörbücherb) 2.andere:HörbücherMagnetbänder und Kassetten für die Herstellung von Blindenschrift- und Hörbüchern |

97.04 | Gesellschaftsspiele, einschließlich mechanische Spiele zur öffentlichen Benutzung, Billardtische, Glücksspieltische, Tischtennis: ex C.andere:für Blinde und Schwachsichtige angepaßte Spieltische und ZubehörElektronische Lesemaschinen für Blinde und SchwachsichtigeSonstige eigens für die erzieherische, wissenschaftliche und kulturelle Förderung der Blinden und Schwachsichtigen gestalteten Gegenstände |

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