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Document 32009R1187

Verordnung (EG) Nr. 1187/2009 der Kommission vom 27. November 2009 mit besonderen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates im Hinblick auf die Ausfuhrlizenzen und die Ausfuhrerstattungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (Neufassung)

OJ L 318, 4.12.2009, p. 1–22 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 03 Volume 024 P. 164 - 185

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2020; Aufgehoben durch 32020R0760

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/1187/oj

4.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 318/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1187/2009 DER KOMMISSION

vom 27. November 2009

mit besonderen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates im Hinblick auf die Ausfuhrlizenzen und die Ausfuhrerstattungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse

(Neufassung)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 161 Absatz 3, Artikel 170 und Artikel 171 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wurden unter anderem die allgemeinen Vorschriften für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse festgelegt, die insbesondere die Überwachung der für die Erstattungen festgesetzten wert- und volumenmäßigen Obergrenzen ermöglichen sollen. Die Durchführungsvorschriften zu dieser Regelung sind mit der Verordnung (EG) Nr. 1282/2006 der Kommission vom 17. August 2006 mit besonderen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates im Hinblick auf die Ausfuhrlizenzen und die Ausfuhrerstattungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (2) erlassen worden.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1282/2006 wurde mehrfach erheblich geändert (3). Da weitere Änderungen anstehen, sollte sie im Interesse der Klarheit neu gefasst werden.

(3)

Nach Maßgabe des Übereinkommens über die Landwirtschaft (4), das im Rahmen der GATT-Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossen und mit dem Beschluss 94/800/EG des Rates (5) genehmigt wurde (nachstehend „Übereinkommen über die Landwirtschaft“ genannt), gelten in Bezug auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse, einschließlich Milcherzeugnisse, in jedem Zwölfmonatszeitraum ab dem 1. Juli 1995 mengen- und wertmäßige Obergrenzen. Um die Einhaltung dieser Obergrenzen zu gewährleisten, ist die Erteilung der Ausfuhrlizenzen zu überwachen, und es sind Verfahren für die Aufteilung der Mengen vorzusehen, die erstattungsbegünstigt ausgeführt werden können.

(4)

Eine Erstattung sollte nur für Erzeugnisse gewährt werden, die den einschlägigen Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (6) und (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (7) entsprechen und insbesondere in einem zugelassenen Betrieb hergestellt worden sind und die Bedingungen für die Identitätskennzeichnung gemäß Anhang II Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erfüllen.

(5)

Im Hinblick auf eine angemessene Kontrolle der Obergrenzen sollte präzisiert werden, dass für Mengen, die über die in der Lizenz angegebenen Mengen hinaus ausgeführt werden, keine Erstattung gewährt wird.

(6)

Es ist die Gültigkeitsdauer der Ausfuhrlizenzen festzusetzen.

(7)

Um eine genaue Kontrolle der ausgeführten Erzeugnisse zu ermöglichen und so die Gefahr von Spekulationsgeschäften gering zu halten, sind die Möglichkeiten einer Änderung des Erzeugnisses, für das eine Lizenz erteilt wurde, zu beschränken.

(8)

Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 der Kommission vom 7. Juli 2009 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (8) enthält Bestimmungen über die Verwendung einer Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung für die Ausfuhr eines Erzeugnisses, dessen zwölfstelliger Erzeugniscode von dem in Feld 16 der Lizenz angegebenen Erzeugniscode abweicht. Diese Bestimmungen finden nur Anwendung, wenn für den betreffenden Sektor Erzeugniskategorien im Sinne von Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 der Kommission vom 23. April 2008 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (9) und Erzeugnisgruppen im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 festgelegt wurden.

(9)

Für den Sektor Milch und Milcherzeugnisse sind die Erzeugniskategorien bereits unter Bezugnahme auf die Kategorien festgelegt worden, die im Übereinkommen über die Landwirtschaft vorgesehen sind. Für eine reibungslose Verwaltung der Regelung sollten diese Kategorien berücksichtigt werden. Zur Vereinfachung und der Vollständigkeit halber sollten die Erzeugnisgruppen im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 auf der Grundlage der Codes der Kombinierten Nomenklatur ersetzt werden. Entspricht das tatsächlich ausgeführte Erzeugnis nicht dem in Feld 16 der Lizenz angegebenen Erzeugnis, so sollte Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 Anwendung finden. Um jegliche Diskriminierung zwischen den im Rahmen der derzeit geltenden Regelung und den im Rahmen der vorliegenden Verordnung ausführenden Marktteilnehmern zu verhindern, kann diese Bestimmung auf Antrag des Lizenzinhabers rückwirkend angewendet werden.

(10)

Damit die Marktteilnehmer an Ausschreibungen von Drittländern teilnehmen können, ohne die Einhaltung der mengenmäßigen Obergrenzen zu gefährden, ist ein System vorläufiger Lizenzen vorzusehen, bei dem den Zuschlagsempfängern eine endgültige Lizenz erteilt wird. Um die ordnungsgemäße Verwendung der Lizenzen zu gewährleisten, empfiehlt es sich für bestimmte Ausfuhren mit Erstattungen, das Bestimmungsland als obligatorische Bestimmung zu betrachten.

(11)

Um die wirksame Kontrolle der erteilten Lizenzen anhand der Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission zu gewährleisten, ist vor der Erteilung der Lizenz eine Bedenkzeit vorzusehen. Im Interesse eines reibungslosen Funktionierens der Regelung und speziell einer gerechten Aufteilung der Mengen im Rahmen der durch das Übereinkommen über die Landwirtschaft vorgegebenen Grenzen sind verschiedene Verwaltungsmaßnahmen vorzusehen, zu denen insbesondere die Möglichkeit gehört, die Erteilung der Lizenzen auszusetzen und auf die beantragten Mengen erforderlichenfalls einen Zuteilungskoeffizienten anzuwenden.

(12)

Ausfuhren der Erzeugnisse im Rahmen von Nahrungsmittelhilfeaktionen sind von bestimmten Vorschriften hinsichtlich der Erteilung von Ausfuhrlizenzen auszuschließen.

(13)

Für gezuckerte Milcherzeugnisse, deren Preis anhand des Preises ihrer Bestandteile berechnet wird, ist die Methode für die Festsetzung der Erstattung auf Basis der Prozentsätze der einzelnen Bestandteile festzulegen. Um die Verwaltung der Erstattungen für diese Erzeugnisse und insbesondere die Maßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung der Verpflichtungen für die Ausfuhren im Rahmen des Übereinkommens über die Landwirtschaft zu erleichtern, ist jedoch eine Höchstmenge an zugesetzter Saccharose festzusetzen, für die eine Erstattung gewährt werden kann. Ein Saccharosegehalt von 43 GHT des vollständigen Erzeugnisses ist als repräsentativer Satz für diese Erzeugnisse zu betrachten.

(14)

Im Fall des im aktiven Veredelungsverkehr hergestellten Schmelzkäses können nach Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 Ausfuhrerstattungen für die Schmelzkäsebestandteile gewährt werden, die ihren Ursprung in der Gemeinschaft haben. Zur Gewährleistung einer guten Verwaltung dieser Sondermaßnahme und einer nachhaltigen Kontrolle ihrer Anwendung sollten besondere Durchführungsbestimmungen erlassen werden.

(15)

Im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada (10), genehmigt mit dem Beschluss 95/591/EG des Rates (11), muss für Käse, für den bei der Einfuhr nach Kanada Präferenzbedingungen gelten, eine von der Gemeinschaft erteilte Ausfuhrlizenz vorgelegt werden. Es sind die Einzelheiten für die Erteilung dieser Lizenz vorzusehen.

(16)

Im Rahmen des zusätzlichen Kontingents für die Einfuhr von gemeinschaftlichem Käse in die Vereinigten Staaten von Amerika, das sich aus dem Übereinkommen über die Landwirtschaft ergibt, kann die Gemeinschaft bevorzugte Einführer benennen, die im Rahmen dieses Kontingents einführen dürfen. Damit die Gemeinschaft den Wert des Kontingents maximieren kann, muss ein Verfahren zur Auswahl der zu benennenden Einführer auf der Grundlage der zugeteilten Ausfuhrlizenzen für die betreffenden Erzeugnisse vorgesehen werden.

(17)

Gemäß dem Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (12), dessen Unterzeichnung und vorläufige Anwendung mit dem Beschluss 2008/805/EG des Rates (13) genehmigt wurden, regelt die Gemeinschaft die Verwaltung ihres Anteils an dem Zollkontingent durch die Erteilung von Ausfuhrlizenzen. Daher ist ein Verfahren für die Erteilung dieser Lizenzen vorzusehen. Um zu gewährleisten, dass die in die Dominikanische Republik eingeführten Erzeugnisse Teil des Kontingents sind, und um eine Verbindung zwischen den eingeführten und den in der Einfuhrlizenz genannten Erzeugnissen herzustellen, ist der Einführer zu verpflichten, bei der Einfuhr eine beglaubigte Abschrift der Ausfuhranmeldung vorzulegen, die bestimmte Angaben enthalten muss.

(18)

In Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1282/2006 sind die Zulässigkeitskriterien für Lizenzanträge zu den beiden Teilen dieses Kontingents festgelegt. Die Anträge zu Teil b des Kontingents können - unabhängig von den Handelsergebnissen - für eine feststehende Menge gestellt werden. Die Zahl der Anträge zu Teil a des Kontingents nimmt stetig zu, und die Menge, für die die Anträge eingereicht werden dürfen, richtet sich nach der Ausfuhrleistung der vergangenen Jahre. Angesichts des Überangebots an Milchpulver auf dem Weltmarkt in den vergangenen Jahren sind die von der Dominikanischen Republik aus der Gemeinschaft eingeführten Mengen zurückgegangen, wodurch sich die Ausfuhrergebnisse verschlechtert haben, auf deren Grundlage Anträge für Teil a eingereicht werden können. Den für Teil a in Betracht kommenden Antragstellern sollte daher gestattet werden, sich für Teil b zu entscheiden. Anträge für beide Teile des Kontingents sollten jedoch ausgeschlossen sein.

(19)

Um eine optimale Ausschöpfung des Kontingents zu gewährleisten und den Verwaltungsaufwand für die Ausführer zu verringern, sollte die Ausnahmeregelung, nach der eine Ausfuhrlizenz auch für ein Erzeugnis genutzt werden kann, dessen zwölfstelliger Erzeugniscode von dem in Feld 16 der Lizenz angegebenen Erzeugniscode abweicht, wenn für beide Erzeugnisse derselbe Erstattungssatz gewährt wird und beide Erzeugnisse derselben Kategorie oder Erzeugnisgruppe angehören, auch für Ausfuhren in die Dominikanische Republik gelten.

(20)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

EINLEITENDE VORSCHRIFTEN

Artikel 1

Mit dieser Verordnung werden festgelegt:

a)

die allgemeinen Vorschriften über Lizenzen und Erstattungen für Ausfuhren der in Anhang I Teil XVI der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 aufgeführten Erzeugnisse aus der Gemeinschaft,

b)

die besonderen Vorschriften über die Ausfuhr der Erzeugnisse gemäß Buchstabe a aus der Gemeinschaft in bestimmte Drittländer.

Artikel 2

Die Verordnungen (EG) Nr. 376/2008 und (EG) Nr. 612/2009 finden Anwendung, soweit in der vorliegenden Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

KAPITEL II

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

Artikel 3

Um für eine Erstattung in Frage zu kommen, müssen die in Anhang I Teil XVI der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Erzeugnisse den einschlägigen Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 und (EG) Nr. 853/2004 entsprechen und insbesondere in einem zugelassenen Betrieb hergestellt worden sein und die Bedingungen für die Identitätskennzeichnung gemäß Anhang II Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erfüllen.

Artikel 4

(1)   Der zu zahlende Erstattungsbetrag ist der am Tag der Beantragung der Ausfuhrlizenz oder gegebenenfalls der vorläufigen Lizenz gültige Betrag.

(2)   Lizenzanträge mit Vorausfestsetzung der Erstattung, die im Sinne von Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 für die in Anhang I Teil XVI der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Erzeugnisse am Mittwoch und Donnerstag nach Ablauf der Angebotsfrist gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 619/2008 der Kommission (14) gestellt werden, gelten als am ersten Arbeitstag nach dem genannten Donnerstag gestellt.

(3)   Die Lizenzanträge und die Lizenzen enthalten in Feld 7 das Bestimmungsland sowie den Code des Bestimmungslands oder –gebiets gemäß dem Verzeichnis der Länder und Gebiete für die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten, das mit der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (15) erstellt wurde.

Artikel 5

(1)   Die Erzeugniskategorien im Sinne des im Rahmen der GATT-Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommens über die Landwirtschaft (nachstehend „Übereinkommen über die Landwirtschaft“ genannt) sind in Anhang I dieser Verordnung festgelegt.

(2)   Die Erzeugnisgruppen im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 sind in Anhang II dieser Verordnung festgelegt.

Artikel 6

(1)   In Feld 16 der Lizenzanträge und der Lizenzen ist der zwölfstellige Erzeugniscode gemäß der Nomenklatur für Ausfuhrerstattungen einzutragen, wenn eine Erstattung beantragt wurde, bzw. der achtstellige Erzeugniscode der Kombinierten Nomenklatur einzutragen, wenn keine Erstattung beantragt wurde. Die Lizenz gilt außer in den in den Absätzen 2 und 3 aufgeführten Ausnahmefällen nur für das so bezeichnete Erzeugnis.

(2)   Abweichend von Absatz 1 gilt eine Ausfuhrlizenz auch für die Ausfuhr eines Erzeugnisses, dessen zwölfstelliger Erzeugniscode von dem in Feld 16 der Lizenz angegebenen Erzeugniscode abweicht, wenn für beide Erzeugnisse derselbe Erstattungssatz gewährt wird und beide Erzeugnisse derselben in Anhang I festgelegten Erzeugniskategorie angehören.

(3)   Abweichend von Absatz 1 gilt eine Ausfuhrlizenz auch für die Ausfuhr eines Erzeugnisses, dessen zwölfstelliger Erzeugniscode von dem in Feld 16 der Lizenz angegebenen Erzeugniscode abweicht, wenn beide Erzeugnisse derselben in Anhang II festgelegten Erzeugnisgruppe angehören.

In diesem Fall wird die gewährte Erstattung nach den Bestimmungen von Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 berechnet.

Artikel 7

Die Ausfuhrlizenz gilt ab dem Tag ihrer Erteilung im Sinne von Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 bis zu folgenden Daten:

a)

für Erzeugnisse des KN-Codes 0402 10 bis zum Ende des vierten Monats, der auf den Monat ihrer Erteilung folgt;

b)

für Erzeugnisse des KN-Codes 0405 bis zum Ende des vierten Monats, der auf den Monat ihrer Erteilung folgt;

c)

für Erzeugnisse des KN-Codes 0406 bis zum Ende des vierten Monats, der auf den Monat ihrer Erteilung folgt;

d)

für die übrigen in Anhang I Teil XVI der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Erzeugnisse bis zum Ende des vierten Monats, der auf den Monat ihrer Erteilung folgt;

e)

bis zu dem Tag, an dem die sich aus einer Ausschreibung gemäß Artikel 8 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung ergebenden Verpflichtungen erfüllt sein müssen, spätestens aber bis zum Ende des achten Monats, der auf den Monat der Erteilung der endgültigen Ausfuhrlizenz gemäß Artikel 8 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung folgt.

Artikel 8

(1)   Im Rahmen einer Ausschreibung in einem Drittland gemäß Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 durch eine öffentliche Einrichtung können die Marktteilnehmer außer bei Ausschreibungen für Erzeugnisse des KN-Codes 0406 für die in ihrem Angebot genannte Menge gegen Stellung einer Sicherheit die Erteilung einer vorläufigen Lizenz beantragen.

Der Betrag der Sicherheit für vorläufige Lizenzen beläuft sich auf 75 % des gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung festgesetzten Betrags und einen Mindestbetrag von 5 EUR je 100 kg.

Der Marktteilnehmer muss den Nachweis dafür erbringen, dass es sich bei der die Ausschreibung durchführenden Einrichtung um eine öffentliche Einrichtung oder eine Einrichtung des öffentlichen Rechts handelt.

(2)   Die vorläufigen Lizenzen werden am fünften Arbeitstag nach dem Tag der Beantragung erteilt, sofern während dieser Zeit nicht die Maßnahmen gemäß Artikel 10 Absatz 2 getroffen wurden.

(3)   Abweichend von Artikel 47 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 gilt für die Mitteilung gemäß dem genannten Absatz eine Frist von 60 Tagen.

Vor Ablauf dieser Frist beantragt der Marktteilnehmer die endgültige Ausfuhrlizenz, die ihm gegen Vorlage des Belegs über die Zuschlagserteilung erteilt wird.

Gegen Vorlage eines Belegs über die Ablehnung des Angebots oder wenn die zugeschlagene Menge niedriger ist als die in der vorläufigen Lizenz genannte Menge, wird die Sicherheit ganz oder teilweise freigegeben.

(4)   Für Lizenzanträge gemäß den Absätzen 2 und 3 gelten die Bestimmungen des Artikels 12 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008.

(5)   Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten mit Ausnahme der Bestimmungen von Artikel 10 für die endgültigen Ausfuhrlizenzen.

(6)   Das in Artikel 4 Absatz 3 genannte Bestimmungsland ist eine obligatorische Bestimmung für die Zwecke von Artikel 26 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 im Fall der gemäß dem vorliegenden Artikel erteilten Lizenzen.

Artikel 9

Der Betrag der Sicherheit gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 wird anhand des am Tag der Beantragung der Ausfuhrlizenz gültigen Erstattungssatzes festgesetzt und beläuft sich auf folgenden Prozentsatz des für jeden Erzeugniscode festgesetzten Erstattungsbetrags:

a)

15 % des Erstattungsbetrags für Erzeugnisse des KN-Codes 0405,

b)

15 % des Erstattungsbetrags für Erzeugnisse des KN-Codes 0402 10,

c)

15 % des Erstattungsbetrags für Erzeugnisse des KN-Codes 0406,

d)

15 % des Erstattungsbetrags für die übrigen in Anhang I Teil XVI der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Erzeugnisse.

Der Betrag der Sicherheit darf jedoch nicht unter 5 EUR je 100 kg liegen.

Der in Unterabsatz 1 genannte Erstattungsbetrag ist der für die Gesamtmenge des betreffenden Erzeugnisses, mit Ausnahme der gezuckerten Milcherzeugnisse, berechnete Betrag.

Für gezuckerte Milcherzeugnisse ist der in Unterabsatz 1 genannte Erstattungsbetrag gleich der Gesamtmenge des betreffenden vollständigen Erzeugnisses, multipliziert mit dem pro 1 kg Milcherzeugnis geltenden Erstattungssatz.

Artikel 10

(1)   Die Ausfuhrlizenzen mit Vorausfestsetzung der Erstattung werden am fünften Arbeitstag nach dem Tag der Beantragung erteilt, sofern die Mengen, für die Lizenzen beantragt wurden, gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 562/2005 der Kommission (16) mitgeteilt wurden und sofern nicht während dieses Zeitraums die Maßnahmen gemäß Absatz 2 Buchstaben a und b des vorliegenden Artikels getroffen worden sind.

(2)   Wenn die Erteilung der Ausfuhrlizenzen dazu führen würde bzw. dazu führen könnte, dass die für den betreffenden Zwölfmonatszeitraum oder einen kürzeren, nach Maßgabe von Artikel 11 der vorliegenden Verordnung unter Berücksichtigung von Artikel 169 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zu bestimmenden Zeitraum zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel überschritten bzw. die erstattungsbegünstigt ausführbaren Höchstmengen ausgeschöpft werden oder dass die Kontinuität der Ausfuhren nicht gewährleistet werden kann, so kann die Kommission ohne Unterstützung des in Artikel 195 Absatz 1 derselben Verordnung genannten Ausschusses

a)

einen Zuteilungskoeffizienten für die beantragten Mengen festsetzen;

b)

die Anträge, für die die Ausfuhrlizenzen noch nicht erteilt wurden, ganz oder teilweise ablehnen;

c)

die Einreichung von Lizenzanträgen für eine Dauer von bis zu fünf Arbeitstagen aussetzen, wobei die Möglichkeit besteht, nach dem in Artikel 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Verfahren einen längeren Aussetzungszeitraum festzusetzen.

Beläuft sich der in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannte Zuteilungskoeffizient auf weniger als 0,4, so kann der Antragsteller innerhalb von drei Arbeitstagen nach dem Tag der Veröffentlichung der Entscheidung zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten die Annullierung seines Lizenzantrags und die Freigabe der Sicherheit beantragen.

In dem in Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Fall sind Lizenzanträge, die innerhalb des Aussetzungszeitraums gestellt wurden, ungültig.

Die Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1 können unterschiedlich je nach Erzeugniskategorie und Bestimmung oder Bestimmungsgruppe getroffen werden.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 sind für das betreffende Erzeugnis die Saisonabhängigkeit des Handels, die Marktlage und insbesondere die Entwicklung der Marktpreise und der sich daraus ergebenden Ausfuhrbedingungen zu berücksichtigen.

(3)   Die in Absatz 2 vorgesehenen Maßnahmen können auch getroffen werden, wenn sich die Ausfuhrlizenzanträge auf Mengen beziehen, die die normalen Absatzmengen für eine Bestimmung oder Bestimmungsgruppe überschreiten oder überschreiten könnten und wenn die Lizenzerteilung zu Spekulationsgeschäften, Wettbewerbsverzerrungen zwischen Marktteilnehmern oder einer Störung der betreffenden Handelsströme oder des Gemeinschaftsmarktes führen könnte.

(4)   Werden die Lizenzanträge abgelehnt bzw. die beantragten Mengen verringert, so ist die Sicherheit für alle nicht bewilligten Mengen umgehend freizugeben.

Artikel 11

Sind die in den Lizenzanträgen angegebenen Gesamtmengen so hoch, dass die Gefahr einer vorzeitigen Ausschöpfung der Höchstmengen besteht, die während des betreffenden Zwölfmonatszeitraums erstattungsbegünstigt ausgeführt werden können, so kann nach dem Verfahren des Artikels 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 beschlossen werden, diese Höchstmengen auf noch zu bestimmende Zeiträume aufzuteilen.

Artikel 12

Überschreitet die ausgeführte Menge die in der Lizenz angegebene Menge, so wird für den Überschuss keine Erstattung gezahlt.

Zu diesem Zweck trägt die Lizenz in Feld 22 folgenden Vermerk: „Zahlung der Erstattung begrenzt auf die in den Feldern 17 und 18 genannten Mengen“.

Artikel 13

Artikel 10 findet keine Anwendung auf die Erteilung der Einfuhrlizenzen, die für Lieferungen für die Nahrungsmittelhilfe im Sinne von Artikel 10 Absatz 4 des Übereinkommens über die Landwirtschaft beantragt werden.

Artikel 14

(1)   Für gezuckerte Milcherzeugnisse beläuft sich die Erstattung auf die Summe der folgenden Komponenten:

a)

eine Komponente zur Berücksichtigung der Menge Milcherzeugnisse;

b)

eine Komponente zur Berücksichtigung der zugefügten Saccharose, höchstens jedoch ein Saccharosegehalt von 43 GHT des vollständigen Erzeugnisses.

(2)   Die in Absatz 1 Buchstabe a genannte Komponente wird durch Multiplizieren des Grundbetrags der Erstattung mit dem prozentualen Gehalt an Milcherzeugnissen im vollständigen Erzeugnis bestimmt.

(3)   Die in Absatz 1 Buchstabe b genannte Komponente wird bestimmt, indem der höchstens 43 GHT betragende Saccharosegehalt des vollständigen Erzeugnisses mit dem Grundbetrag der Erstattung multipliziert wird, die am Tag der Beantragung der Lizenz für ein in Anhang I Teil III Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genanntes Erzeugnis gilt.

Artikel 15

(1)   Dem Antrag auf Erteilung von Lizenzen für die Ausfuhr von Milch und Milcherzeugnissen in Form von Erzeugnissen des KN-Codes 0406 30 gemäß Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 ist eine Abschrift der Genehmigung beizufügen, die diesbezügliche Zollregelung in Anspruch nehmen zu dürfen.

(2)   Dieser Artikel ist in Feld 20 des Lizenzantrags und der Lizenz für die Ausfuhr von Milch und Milcherzeugnissen gemäß Absatz 1 zu vermerken.

(3)   Die Mitgliedstaaten treffen die Maßnahmen, die im Rahmen der in Absatz 1 genannten Regelung zur Identifizierung und Kontrolle von Qualität und Menge der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse, für die eine Erstattung beantragt wird, sowie zur Anwendung der hinsichtlich des Erstattungsanspruchs erlassenen Vorschriften erforderlich sind.

KAPITEL III

SONDERBESTIMMUNGEN

ABSCHNITT 1

Ausfuhren nach Kanada

Artikel 16

(1)   Für die Käseausfuhren nach Kanada im Rahmen des Kontingents nach dem zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada geschlossenen, mit dem Beschluss 95/591/EG genehmigten Abkommen muss eine Ausfuhrlizenz vorgelegt werden.

(2)   Der Lizenzantrag ist nur gültig, sofern der Antragsteller

a)

schriftlich erklärt, dass alle zur Herstellung der antragsrelevanten Erzeugnisse verwendeten Waren des Kapitels 4 der Kombinierten Nomenklatur ausnahmslos in der Gemeinschaft gewonnen wurden;

b)

sich schriftlich verpflichtet, auf Ersuchen der zuständigen Behörde sämtliche von ihr zur Erteilung der Lizenz für erforderlich gehaltenen Zusatzbelege vorzulegen und ihr gegebenenfalls zu gestatten, jedwede Kontrolle der Buchführung und der Umstände der Herstellung der betreffenden Erzeugnisse durchzuführen.

Artikel 17

Der Lizenzantrag und die Lizenz enthalten

a)

in Feld 7 die Angabe „KANADA — CA“;

b)

in Feld 15 den sechsstelligen Code der Kombinierten Nomenklatur für die Erzeugnisse der KN-Codes 0406 10, 0406 20, 0406 30 und 0406 40 und den achtstelligen Code für die Erzeugnisse des KN-Codes 0406 90. In Feld 15 des Lizenzantrags und der Lizenz dürfen nur sechs so bezeichnete Erzeugnisse aufgeführt werden;

c)

in Feld 16 den achtstelligen Code der Kombinierten Nomenklatur sowie die in Kilogramm ausgedrückte Menge für jedes in Feld 15 genannte Erzeugnis. Die Lizenz gilt nur für die so bezeichneten Erzeugnisse und Mengen;

d)

in den Feldern 17 und 18 die Gesamtmenge der in Feld 16 genannten Erzeugnisse;

e)

in Feld 20 einen der folgenden Vermerke:

„Käse zur Ausfuhr direkt nach Kanada. Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1187/2009. Kontingent für das Jahr …“,

„Käse zur Ausfuhr direkt/über New York nach Kanada. Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1187/2009. Kontingent für das Jahr …“.

Falls der Käse über Drittländer nach Kanada verbracht wird, müssen diese Drittländer anstelle von bzw. zusammen mit der Angabe New York aufgeführt werden;

f)

in Feld 22 die Angabe „ohne Ausfuhrerstattung“.

Artikel 18

(1)   Die Lizenz wird unmittelbar nach der Einreichung eines gültigen Antrags erteilt. Auf Antrag des Betreffenden wird eine beglaubigte Abschrift der Lizenz ausgestellt.

(2)   Die Lizenz gilt vom Tag ihrer Erteilung im Sinne von Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 bis zum 31. Dezember nach dem Tag ihrer Erteilung.

Jedoch können vom 20. bis zum 31. Dezember Lizenzen erteilt werden, die vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des folgenden Jahres gelten. In diesem Fall müssen der Lizenzantrag und die Lizenz in Feld 20 gemäß Artikel 17 Buchstabe e der vorliegenden Verordnung die Angabe des nächsten Jahres tragen.

Artikel 19

(1)   Eine Ausfuhrlizenz, die der zuständigen Behörde zur Abschreibung und Bestätigung gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 vorgelegt wird, darf nur für eine einzige Ausfuhranmeldung verwendet werden. Sobald die Ausfuhranmeldung vorgelegt wird, ist die Lizenz erschöpft.

(2)   Der Inhaber der Ausfuhrlizenz sorgt dafür, dass eine beglaubigte Abschrift der Lizenz der zuständigen Behörde Kanadas bei der Beantragung der Einfuhrlizenz vorgelegt wird.

(3)   Abweichend von Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 sind die Lizenzen nicht übertragbar.

Artikel 20

Die Bestimmungen von Kapitel II finden keine Anwendung.

ABSCHNITT 2

Ausfuhren in die Vereinigten Staaten von Amerika

Artikel 21

Nach dem Verfahren des Artikels 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kann beschlossen werden, Erzeugnisse des KN-Codes 0406 im Rahmen der folgenden Kontingente in die Vereinigten Staaten von Amerika auszuführen:

a)

des zusätzlichen sich aus dem Übereinkommen über die Landwirtschaft ergebenden Kontingents;

b)

der Zollkontingente, die sich ursprünglich aus der Tokyo-Runde ergeben haben und von den Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen der Liste XX der Uruguay-Runde für Österreich, Finnland und Schweden eingeräumt worden sind;

c)

der Zollkontingente, die sich ursprünglich aus der Uruguay-Runde ergeben haben und von den Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen der Liste XX der Uruguay-Runde für die Tschechische Republik, Ungarn, Polen und die Slowakei eingeräumt worden sind.

Artikel 22

(1)   Für Ausfuhren von Käse in die Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen der in Artikel 21 genannten Kontingente ist eine Ausfuhrlizenz gemäß diesem Abschnitt vorzulegen.

In Feld 16 der Lizenzanträge und der Lizenzen ist der achtstellige Erzeugniscode der Kombinierten Nomenklatur einzutragen. Die Lizenzen gelten jedoch auch für alle anderen Unterpositionen des KN-Codes 0406.

(2)   Innerhalb eines mit dem Beschluss gemäß Artikel 21 noch festzusetzenden Zeitraums können die Marktteilnehmer eine Lizenz für die Ausfuhr der in demselben Artikel genannten Erzeugnisse im folgenden Kalenderjahr beantragen, sofern eine Sicherheit gemäß Artikel 9 geleistet wird.

(3)   Antragsteller, die Ausfuhrlizenzen für die Erzeugnisgruppen und Kontingente beantragen, die in dem Beschluss gemäß Artikel 21 unter den Bemerkungen 16-, 22-Tokyo, 16-, 17-, 18-, 20- und 21-, 22-Uruguay, 25-Tokyo und 25-Uruguay aufgeführt sind, müssen nachweisen, dass sie in mindestens einem der drei vorangegangenen Jahre die betreffenden Erzeugnisse in die Vereinigten Staaten von Amerika ausgeführt haben und dass ihr benannter Einführer eine Tochtergesellschaft des Antragstellers ist.

Der Nachweis für den Handel gemäß Unterabsatz 1 wird im Einklang mit Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission (17) erbracht.

(4)   Die Antragsteller müssen in den Ausfuhrlizenzanträgen Folgendes angeben:

a)

die Bezeichnung der vom amerikanischen Kontingent abgedeckten Erzeugnisgruppe gemäß den Zusätzlichen Bemerkungen 16 bis 23 und 25 des Kapitels 4 des „Harmonized Tariff Schedule of the United States of America“;

b)

die Bezeichnung der Erzeugnisse nach dem „Harmonized Tariff Schedule of the United States“;

c)

den Namen und die Anschrift des vom Antragsteller benannten Einführers in den Vereinigten Staaten.

(5)   Dem Ausfuhrlizenzantrag muss eine Bestätigung des benannten Einführers beigefügt sein, wonach er gemäß den in den Vereinigten Staaten geltenden Regeln für die Erteilung einer Einfuhrlizenz für die in Artikel 21 genannten Erzeugnisse in Frage kommt.

Artikel 23

(1)   Werden Ausfuhrlizenzen für eine Erzeugnisgruppe oder ein Kontingent gemäß Artikel 21 beantragt, die die verfügbare Menge für das betreffende Jahr überschreiten, so wendet die Kommission auf die beantragten Mengen einen einheitlichen Zuteilungskoeffizienten an.

Der sich aus der Anwendung des Koeffizienten ergebende Betrag wird auf das nächste Kilogramm abgerundet.

Die Sicherheit wird für alle teilweise oder ganz abgelehnten Anträge oder für die über die gewährten Mengen hinaus gehenden Mengen freigegeben.

(2)   Kommen durch die Anwendung des Zuteilungskoeffizienten Lizenzen für Mengen von weniger als 10 Tonnen je Antrag zustande, so werden die entsprechenden Mengen vom betreffenden Mitgliedstaat für jedes Kontingent durch Auslosung zugeteilt. Der Mitgliedstaat verlost Lizenzen für jeweils 10 Tonnen unter denjenigen Antragstellern, denen aufgrund der Anwendung des Zuteilungskoeffizienten weniger als 10 Tonnen zugeteilt worden wären.

Bei der Zusammenstellung der Partien verbleibende Mengen von weniger als 10 Tonnen werden vor der Verlosung gleichmäßig auf die Partien von jeweils 10 Tonnen aufgeteilt.

Verbleibt durch die Anwendung des Zuteilungskoeffizienten eine Menge von weniger als 10 Tonnen, so gilt diese Menge als eine Partie.

Die Sicherheit für die bei der Zuteilung durch Auslosung leer ausgegangenen Anträge wird unverzüglich freigegeben.

(3)   Werden Lizenzen beantragt, ohne dass ihre Erteilung eine Überschreitung der gemäß Artikel 21 für das betreffende Jahr vorgesehenen Kontingente zur Folge hat, so kann die Kommission den Antragstellern die Restmenge durch Anwendung eines Zuteilungskoeffizienten im Verhältnis zu den beantragten Mengen zuteilen.

In diesem Fall teilen die Marktteilnehmer der zuständigen Behörde innerhalb einer Woche nach Veröffentlichung des angepassten Zuteilungskoeffizienten mit, welche zusätzliche Menge sie akzeptieren, und die Sicherheit wird entsprechend erhöht.

Artikel 24

(1)   Die Namen der benannten Einführer gemäß Artikel 22 Absatz 4 Buchstabe c werden den zuständigen Behörden der Vereinigten Staaten von der Kommission mitgeteilt.

(2)   Wird einem benannten Einführer für die betreffenden Mengen keine Einfuhrlizenz erteilt, ohne dass der gute Glaube des Marktteilnehmers, der die Bestätigung gemäß Artikel 22 Absatz 5 einreicht, in Frage steht, so kann der Marktteilnehmer durch den Mitgliedstaat ermächtigt werden, einen anderen Einführer zu benennen, sofern dieser bereits auf der den zuständigen Behörden der Vereinigten Staaten übermittelten Liste gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels geführt wird.

Der Mitgliedstaat setzt die Kommission umgehend über die Änderung des benannten Einführers in Kenntnis, und die Kommission teilt die Änderung den zuständigen Behörden der Vereinigten Staaten mit.

Artikel 25

Die Ausfuhrlizenzen werden bis zum 15. Dezember des Jahres erteilt, das dem Kontingentsjahr für die Mengen, für die die Lizenzen erteilt werden, vorausgeht.

Die Lizenzen gelten vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des Kontingentsjahres.

Der Lizenzantrag und die Lizenz enthalten in Feld 20 folgende Angabe:

„Zur Ausfuhr in die Vereinigten Staaten von Amerika: Kontingent für … (Jahr) — Kapitel III Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 1187/2009.“

Die gemäß diesem Artikel erteilten Lizenzen gelten nur für die in Artikel 21 genannten Ausfuhren.

Sicherheiten für Ausfuhrlizenzen werden auf Vorlage des Nachweises gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 sowie des Beförderungspapiers gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009, auf dem als Bestimmung die Vereinigten Staaten von Amerika angegeben sind, freigegeben.

Artikel 26

Die Bestimmungen des Kapitels II, ausgenommen die Artikel 7 und 10, finden Anwendung.

ABSCHNITT 3

Ausfuhren in die Dominikanische Republik

Artikel 27

(1)   Für Ausfuhren von Milchpulver in die Dominikanische Republik im Rahmen des Kontingents gemäß Anlage 2 zu Anhang III des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits müssen den zuständigen Behörden der Dominikanischen Republik eine bescheinigte Abschrift der gemäß diesem Abschnitt erteilten Ausfuhrlizenz und eine ordnungsgemäß mit einem Sichtvermerk versehene Abschrift der Ausfuhranmeldung für jede Sendung vorgelegt werden.

(2)   Die Ausfuhrlizenzen werden vorrangig für Milchpulver folgender Codes der Ausfuhrerstattungsnomenklatur gewährt:

0402 10 11 9000,

0402 10 19 9000,

0402 21 11 9900,

0402 21 19 9900,

0402 21 91 9200,

0402 21 99 9200.

Die Erzeugnisse müssen vollständig in der Gemeinschaft gewonnen worden sein. Auf Verlangen der zuständigen Behörden hat der Antragsteller sämtliche von ihnen zur Erteilung der Lizenz für erforderlich gehaltenen Zusatzbelege vorzulegen und ihnen gegebenenfalls zu gestatten, jedwede Prüfung der Buchführung und der Umstände der Herstellung der betreffenden Erzeugnisse durchzuführen.

Artikel 28

(1)   Das in Artikel 27 Absatz 1 genannte Kontingent beläuft sich auf 22 400 Tonnen pro Zwölfmonatszeitraum, der jeweils am 1. Juli beginnt. Dieses Kontingent wird in zwei Teile unterteilt:

a)

Der sich auf 80 % bzw. 17 920 Tonnen belaufende erste Teil wird aufgeteilt auf die Ausführer der Gemeinschaft, die nachweisen können, dass sie in Artikel 27 Absatz 2 genannte Erzeugnisse in mindestens drei der vier Kalenderjahre vor dem Zeitraum der Antragstellung in die Dominikanische Republik ausgeführt haben.

b)

Der sich auf 20 % bzw. 4 480 Tonnen belaufende zweite Teil ist den nicht unter Buchstabe a genannten Antragstellern vorbehalten, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweisen können, dass sie seit mindestens zwölf Monaten eine Tätigkeit im Handel mit Drittländern mit Milcherzeugnissen des Kapitels 4 der Kombinierten Nomenklatur ausgeübt haben, und die in einem Mitgliedstaat in ein MwSt.-Verzeichnis eingetragen sind.

Der Nachweis für den Handel gemäß Unterabsatz 1 wird im Einklang mit Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 erbracht.

(2)   Die Ausfuhrlizenzanträge können sich je Antragsteller höchstens auf folgende Mengen beziehen:

a)

für den Teil gemäß Absatz 1 Buchstabe a auf 110 % der Gesamtmenge der in Artikel 27 Absatz 2 genannten Erzeugnisse, die in einem der drei Kalenderjahre vor dem Zeitraum der Antragstellung in die Dominikanische Republik ausgeführt wurde;

b)

für den Teil gemäß Absatz 1 Buchstabe b auf eine Gesamthöchstmenge von 600 Tonnen.

Ausführer, die für Teil a Anträge stellen können, haben jedoch die Wahl, stattdessen einen Antrag für Teil b zu stellen.

Hält ein Antragsteller die Höchstmengen gemäß den Buchstaben a und b nicht ein, so werden seine Anträge abgelehnt.

(3)   Es darf nur ein einziger Ausfuhrlizenzantrag je Erzeugniscode der Ausfuhrerstattungsnomenklatur gestellt werden, und alle Anträge müssen gleichzeitig bei der zuständigen Behörde eines einzigen Mitgliedstaats eingereicht werden.

Die Ausfuhrlizenzanträge sind nur zulässig, wenn der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung

a)

eine Sicherheit gemäß Artikel 9 leistet;

b)

für den Teil gemäß Absatz 1 Buchstabe a die Menge der in Artikel 27 Absatz 2 genannten Erzeugnisse angibt, die er in einem der drei Kalenderjahre vor dem Zeitraum gemäß Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels in die Dominikanische Republik ausgeführt hat, und dies der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats nachweist. In diesem Zusammenhang gilt derjenige Marktteilnehmer als der Ausführer, dessen Name in der diesbezüglichen Ausfuhranmeldung genannt ist;

c)

für den Teil gemäß Absatz 1 Buchstabe b der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats nachweist, dass er die festgelegten Bedingungen erfüllt.

Artikel 29

Die Lizenzanträge sind zwischen dem 1. und 10. April jedes Jahres für das Kontingent des Zeitraums vom 1. Juli bis 30. Juni des folgenden Jahres einzureichen.

Im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 gelten alle fristgerecht gestellten Anträge als am ersten Tag der Antragstellungsfrist gestellt.

Artikel 30

Die Lizenzanträge und die Lizenzen tragen

a)

in Feld 7 den Vermerk „Dominikanische Republik — DO“;

b)

in den Feldern 17 und 18 die Menge, auf die sich der Antrag bzw. die Lizenz bezieht;

c)

in Feld 20 einen der in Anhang III aufgeführten Vermerke.

Die gemäß diesem Abschnitt erteilten Lizenzen verpflichten zur Ausfuhr in die Dominikanische Republik.

Artikel 31

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission nach dem Muster in Anhang IV spätestens am fünften Arbeitstag nach dem Ablauf der Antragstellungsfrist eine Mitteilung, in der für jeden der zwei Teile des Kontingents und jeden Erzeugniscode der Ausfuhrerstattungsnomenklatur die Mengen angegeben sind, für die Lizenzen beantragt wurden, oder gegebenenfalls die Tatsache, dass keine Lizenzen beantragt wurden.

Vor Erteilung der Lizenzen überprüfen die Mitgliedstaaten insbesondere die Richtigkeit der in Artikel 27 Absatz 2 sowie Artikel 28 Absätze 1 und 2 genannten Angaben.

Wird festgestellt, dass ein Marktteilnehmer, dem eine Lizenz erteilt wurde, falsche Angaben gemacht hat, so wird die Lizenz für ungültig erklärt und die Sicherheit einbehalten.

(2)   Die Kommission beschließt umgehend, in welchem Umfang den gestellten Lizenzanträgen stattgegeben werden kann, und teilt dies den Mitgliedstaaten mit.

Übersteigen die Gesamtmengen, für die Lizenzen für einen der beiden Teile des Kontingents beantragt worden sind, die in Artikel 28 Absatz 1 festgesetzten Mengen, so setzt die Kommission einen Zuteilungskoeffizienten fest. Der sich aus der Anwendung des Koeffizienten ergebende Betrag wird auf das nächste Kilogramm abgerundet.

Führt die Anwendung des Zuteilungskoeffizienten dazu, dass die Menge je Antragsteller niedriger als 20 Tonnen ist, so kann der Antragsteller seinen Lizenzantrag zurückziehen. In diesem Fall teilt er dies der zuständigen Behörde innerhalb von drei Arbeitstagen nach Veröffentlichung des Beschlusses der Kommission mit. Die Sicherheit wird unverzüglich freigegeben. Die zuständige Behörde teilt der Kommission innerhalb von acht Arbeitstagen nach Veröffentlichung des Beschlusses der Kommission die betreffenden Mengen mit, für die der Antrag zurückgezogen und die Sicherheit freigegeben wurde.

Liegt die beantragte Gesamtmenge unter der für den betreffenden Zeitraum verfügbaren Menge, so nimmt die Kommission anhand objektiver Kriterien die Aufteilung der Restmenge vor, wobei sie insbesondere die Lizenzanträge für alle Erzeugnisse der KN-Codes 0402 10, 0402 21 und 0402 29 berücksichtigt.

Artikel 32

(1)   Die Lizenzen werden auf Antrag des Marktteilnehmers frühestens am 1. Juni und spätestens am darauf folgenden 15. Februar erteilt. Sie werden nur Marktteilnehmern erteilt, deren Lizenzanträge gemäß Artikel 31 Absatz 1 übermittelt wurden.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens bis Ende Februar nach dem Muster in Anhang V für jeden der beiden Teile des Kontingents die Mengen mit, für die keine Lizenzen erteilt wurden.

(2)   Gemäß diesem Abschnitt erteilte Ausfuhrlizenzen gelten ab dem Tag ihrer tatsächlichen Ausstellung im Sinne von Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 bis zum 30. Juni des Kontingentsjahres, für das die Lizenz beantragt wurde.

(3)   Die Sicherheit wird nur in einem der beiden folgenden Fälle freigegeben:

a)

auf Vorlage des Nachweises gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 sowie des Beförderungspapiers gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009, auf dem als Bestimmung die Dominikanische Republik angegeben ist;

b)

für die beantragten Mengen, für die keine Lizenz erteilt werden konnte.

Die Sicherheit für die nicht ausgeführte Menge verfällt.

(4)   Abweichend von Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 sind die Lizenzen nicht übertragbar.

(5)   Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats teilt der Kommission jährlich spätestens bis zum 31. August nach dem Muster in Anhang VI, aufgeschlüsselt nach Erzeugniscodes der Ausfuhrerstattungsnomenklatur, folgende Angaben für den vorangegangenen Zwölfmonatszeitraum gemäß Artikel 28 Absatz 1 mit:

die zugeteilte Menge,

die Menge, für die Lizenzen erteilt wurden,

die Ausfuhrmenge.

Artikel 33

(1)   Die Bestimmungen des Kapitels II finden mit Ausnahme der Artikel 7, 9 und 10 Anwendung.

(2)   Die Mitteilung durch die Mitgliedstaaten gemäß diesem Abschnitt erfolgt auf elektronischem Wege nach den Anweisungen der Kommission an die Mitgliedstaaten.

KAPITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 34

(1)   Die Verordnung (EG) Nr. 1282/2006 wird aufgehoben.

Sie gilt jedoch weiterhin für die vor dem 1. Januar 2010 beantragten Lizenzen.

(2)   Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 1282/2006 gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung nach der Entsprechungstabelle in Anhang VIII.

Artikel 35

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt für die ab dem 1. Januar 2010 beantragten Ausfuhrlizenzen.

Auf einen nach Inkrafttreten dieser Verordnung und vor dem 1. Mai 2010 eingereichten Antrag des betreffenden Marktteilnehmers gilt Artikel 6 für seit dem 30. Januar 2009 erteilte Lizenzen.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. November 2009

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 234 vom 29.8.2006, S. 4.

(3)  Siehe Anhang VII.

(4)  ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 22.

(5)  ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 1.

(6)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1.

(7)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55.

(8)  ABl. L 186 vom 17.7.2009, S. 1.

(9)  ABl. L 114 vom 26.4.2008, S. 3.

(10)  ABl. L 334 vom 30.12.1995, S. 33.

(11)  ABl. L 334 vom 30.12.1995, S. 25.

(12)  ABl. L 289 vom 30.10.2008, S. 3.

(13)  ABl. L 289 vom 30.10.2008, S. 1.

(14)  ABl. L 168 vom 28.6.2008, S. 20.

(15)  ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19.

(16)  ABl. L 95 vom 14.4.2005, S. 11.

(17)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.


ANHANG I

Erzeugniskategorien gemäß Artikel 5 Absatz 1

Nummer

Bezeichnung

KN-Code

I

Butter, andere Fettstoffe aus der Milch und Milchstreichfette

0405 10

0405 20 90

0405 90

II

Magermilchpulver

0402 10

III

Käse und Quark/Topfen

0406

IV

Andere Milcherzeugnisse

0401

0402 21

0402 29

0402 91

0402 99

0403 10 11 to 0403 10 39

0403 90 11 to 0403 90 69

0404 90

2309 10 15

2309 10 19

2309 10 39

2309 10 59

2309 10 70

2309 90 35

2309 90 39

2309 90 49

2309 90 59

2309 90 70


ANHANG II

Erzeugnisgruppen gemäß Artikel 5 Absatz 2

Gruppe Nr.

Code der Kombinierten Nomenklatur

1

0401 30

2

0402 21

0402 29

3

0402 91

0402 99

4

0403 90

5

0404 90

6

0405

7

0406 10

8

0406 20

9

0406 30

10

0406 40

11

0406 90


ANHANG III

Vermerke gemäß Artikel 30 Buchstabe c

—   Bulgarisch: Глава III, раздел 3 от Регламент (ЕО) № 1187/2009:

тарифна квота за периода 1.7… г. — 30.6… г., за мляко на прах, съгласно допълнение II към приложение III към Споразумението за икономическо партньорство между държавите от КАРИФОРУМ, от една страна, и Европейската общност и нейните държави-членки, от друга страна, чието подписване и временно прилагане е одобрено с Решение 2008/805/ЕО на Съвета.]

—   Spanisch: Capítulo III, sección 3, del Reglamento (CE) no 1187/2009:

contingente arancelario de leche en polvo del año 1.7.…-30.6.…, con arreglo al apéndice 2 del anexo III del Acuerdo de Asociación Económica entre los Estados del CARIFORUM, por una parte, y la Comunidad Europea y sus Estados miembros, por otra, cuya firma y aplicación provisional han sido aprobadas mediante la Decisión 2008/805/CE del Consejo.

—   Tschechisch: kapitola III oddíl 3 nařízení (ES) č. 1187/2009:

celní kvóta na období od 1. 7. … do 30. 6. … pro sušené mléko podle dodatku 2 přílohy III Dohody o hospodářském partnerství mezi státy CARIFORA na jedné straně a Evropským společenstvím a jeho členskými státy na straně druhé, jejíž podpis a prozatímní uplatňování byly schváleny rozhodnutím Rady 2008/805/ES.

—   Dänisch: Kapitel III, afdeling 3, i forordning (EF) nr. 1187/2009:

toldkontingent for 1.7…-30.6… for mælkepulver i overensstemmelse med bilag III, tillæg 2, til den økonomiske partnerskabsaftale mellem Cariforumlandene på den ene side og Det Europæiske Fællesskab og dets medlemsstater på den anden side, hvis undertegnelse og midlertidige anvendelse blev godkendt ved Rådets afgørelse 2008/805/EF.

—   Deutsch: Kapitel III Abschnitt 3 der Verordnung (EG) Nr. 1187/2009:

Milchpulverkontingent für den Zeitraum 1.7.…—30.6.… gemäß Anhang III Anlage 2 des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, dessen Unterzeichnung und vorläufige Anwendung mit dem Beschluss 2008/805/EG des Rates genehmigt wurde.

—   Estnisch: määruse (EÜ) nr 1187/2009 III peatüki 3. jagu:

ühelt poolt CARIFORUMi riikide ning teiselt poolt Euroopa Ühenduse ja selle liikmesriikide vahelise majanduspartnerluslepingu (mille allakirjutamine ja esialgne kohaldamine on heaks kiidetud nõukogu otsusega 2008/805/EÜ) III lisa 2. liites on sätestatud piimapulbri tariifikvoot ajavahemikuks 1.7…–30.6….

—   Griechisch: κεφάλαιο III, τμήμα 3 του κανονισμού (EΚ) αριθ. 1187/2009:

δασμολογική ποσόστωση 1.7…-30.6…, για το γάλα σε σκόνη σύμφωνα με το προσάρτημα 2 του παραρτήματος III της συμφωνίας οικονομικής εταιρικής σχέσης μεταξύ των κρατών CARIFORUM, αφενός, και της Ευρωπαϊκής Κοινότητας και των κρατών μελών της, αφετέρου, της οποίας η υπογραφή και η προσωρινή εφαρμογή εγκρίθηκε με την απόφαση 2008/805/EΚ του Συμβουλίου.

—   Englisch: Chapter III, Section 3 of Regulation (EC) No 1187/2009:

tariff quota for 1.7…-30.6…, for milk powder according to Appendix 2 of Annex III to the Economic Partnership Agreement between the CARIFORUM States, of the one part, and the European Community and its Member States, of the other part, the signature and provisional application of which has been approved by Council Decision 2008/805/EC.

—   Französisch: Chapitre III, Section 3, du règlement (CE) no 1187/2009:

contingent tarifaire pour la période du 1.7… au 30.6…, pour le lait en poudre conformément à l'appendice 2 de l'annexe III de l'accord de partenariat économique entre les États du Cariforum, d'une part, et la Communauté européenne et ses États membres, d'autre part, dont la signature et l'application provisoire ont été approuvées par la décision 2008/805/CE du Conseil.

—   Italienisch: capo III, sezione 3 del regolamento (CE) n. 1187/2009:

contingente tariffario per l'anno 1.7…-30.6…, per il latte in polvere ai sensi dell'appendice 2 dell'allegato III dell’accordo di partenariato economico tra gli Stati del CARIFORUM, da una parte, e la Comunità europea e i suoi Stati membri, dall’altra, la cui firma e la cui applicazione provvisoria sono state approvate con decisione 2008/805/CE del Consiglio.

—   Lettisch: Regulas (EK) Nr. 1187/2009 III nodaļas 3. iedaļā –

Tarifa kvota no 1. jūlija līdz 30. jūnijam piena pulverim saskaņā ar III pielikuma 2. papildinājumu Ekonomiskās partnerattiecību nolīgumā starp CARIFORUM valstīm no vienas puses un Eiropas Kopienu un tās dalībvalstīm no otras puses, kura parakstīšana un provizoriska piemērošana apstiprināta ar Padomes Lēmumu 2008/805/EK.

—   Litauisch: Reglamento (EB) Nr. 1187/2009 III skyriaus 3 skirsnyje:

tarifinė kvota nuo … metų liepos 1 dienos iki … metų birželio 30 dienos pieno milteliams, numatyta CARIFORUM valstybių ir Europos bendrijos bei jos valstybių narių Ekonominės partnerystės susitarimo, kurio pasirašymas ir laikinas taikymas patvirtinti Tarybos sprendimu 2008/805/EB, III priedo 2 priedėlyje.

—   Ungarisch: Az 1187/2009/EK rendelet III. fejezetének 3. szakasza:

az egyrészről a CARIFORUM-államok másrészről az Európai Közösség és tagállamai közötti gazdasági partnerségi megállapodás – amelynek aláírását és ideiglenes alkalmazását a 2008/805/EK tanácsi határozat hagyta jóvá – III. mellékletének 2. függeléke szerinti tejporra […] július 1-től […] június 30-ig vonatkozó vámkontingens.

—   Maltesisch: Il-Kaptiolu III, it-Taqsima 3 tar-Regolament (KE) Nru 1187/2009:

kwota tariffarja għal 1.7…-30.6…, għat-trab tal-ħalib skont l-Appendiċi 2 tal-Anness III għall-Ftehim ta’ Sħubija Ekonomika bejn l-Istati CARIFORUM, minn naħa waħda, u l-Komunità Ewropea u l-Istati Membri tagħha, min-naħa l-oħra, li l-iffirmar u l-applikazzjoni provviżorja tiegħu kienu approvati bid-Deċiżjoni tal-Kunsill 2008/805/KE.

—   Niederländisch: hoofdstuk III, afdeling 3 van Verordening (EG) nr. 1187/2009:

tariefcontingent melkpoeder voor het jaar van 1.7.… t/m 30.6.… overeenkomstig aanhangsel 2 van bijlage III bij de economische partnerschapsovereenkomst tussen de CARIFORUM-staten, enerzijds, en de Europese Gemeenschap en haar lidstaten, anderzijds, waarvan de ondertekening en de voorlopige toepassing zijn goedgekeurd bij Besluit 2008/805/EG van de Raad.

—   Polnisch: rozdział III sekcja 3 rozporządzenia (WE) nr 1187/2009:

kontyngent taryfowy na okres od 1.7.… do 30.6.… na mleko w proszku zgodnie z dodatkiem 2 do załącznika III do Umowy o partnerstwie gospodarczym między państwami CARIFORUM z jednej strony, a Wspólnotą Europejską i jej państwami członkowskimi z drugiej strony, której podpisanie i tymczasowe stosowanie zostało zatwierdzone decyzją Rady 2008/805/WE.

—   Portugiesisch: Secção 3 do capítulo III do Regulamento (CE) n.o 1187/2009:

Contingente pautal de leite em pó do ano 1.7.…-30.6.…, ao abrigo do apêndice 2 do anexo III do Acordo de Parceria Económica entre os Estados do Cariforum, por um lado, e a Comunidade Europeia e os seus Estados-Membros, por outro, cuja assinatura e aplicação a título provisório foram aprovadas pela Decisão 2008/805/CE do Conselho.

—   Rumänisch: capitolul III secțiunea 3 din Regulamentul (CE) nr. 1187/2009:

contingent tarifar pentru anul 1.7…-30.6…, pentru lapte praf în conformitate cu apendicele 2 din anexa III la Acordul de parteneriat economic între statele CARIFORUM, pe de o parte, și Comunitatea Europeană și statele membre ale acesteia, pe de altă parte, ale cărui semnare și aplicare provizorie au fost aprobate prin Decizia 2008/805/CE a Consiliului.

—   Slowakisch: kapitola III oddiel 3 nariadenia (ES) č. 1187/2009:

colná kvóta na obdobie od 1. júla … do 30. júna … na sušené mlieko podľa dodatku 2 k prílohe III k Dohode o hospodárskom partnerstve medzi štátmi CARIFORUM-u na jednej strane a Európskym spoločenstvom a jeho členskými štátmi na druhej strane, ktorej podpísanie a predbežné vykonávanie sa schválilo rozhodnutím Rady 2008/805/ES.

—   Slowenisch: poglavje III, oddelek 3 Uredbe (ES) št. 1187/2009:

Tarifna kvota za obdobje 1.7…–30.6… za mleko v prahu v skladu z Dodatkom 2 k Prilogi III k Sporazumu o gospodarskem partnerstvu med državami CARIFORUMA na eni strani ter Evropsko skupnostjo in njenimi državami članicami na drugi strani, katerega podpis in začasno uporabo je Svet odobril s Sklepom 2008/805/ES.

—   Finnisch: asetuksen (EY) N:o 1187/2009 III luvun 3 jaksossa:

Euroopan yhteisön ja sen jäsenvaltioiden sekä CARIFORUM-valtioiden talouskumppanuussopimuksen, jonka allekirjoittaminen ja väliaikainen soveltaminen on hyväksytty neuvoston päätöksellä 2008/805/EY, liitteessä III olevan lisäyksen 2 mukainen maitojauheen tariffikiintiö 1.7…–30.6… välisenä aikana.

—   Schwedisch: Kapitel III, avsnitt 3 i förordning (EG) nr 1187/2009:

tullkvot för 1.7…–30.6… för mjölkpulver enligt tillägg 2 till bilaga III till avtalet om ekonomiskt partnerskap mellan Cariforum-staterna, å ena sidan, och Europeiska gemenskapen och dess medlemsstater, å andra sidan, vars undertecknande och provisoriska tillämpning godkändes genom rådets beslut 2008/805/EG.


ANHANG IV

DOMINIKANISCHE REPUBLIK

Angaben gemäß Artikel 31 Absatz 1

Mitgliedstaat:

Angaben für den Zeitraum vom 1. Juli … bis zum 30. Juni …

Kontingent gemäß Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe a

Name/Anschrift des Antragstellers

Bezugsdaten Ausfuhren in die Dominikanische Republik

Anträge

(1)

Erzeugniscode der Erstattungsnomenklatur

Ausgeführte Mengen

(in t)

Ausfuhrjahr

Erzeugniscode der Erstattungsnomenklatur

Menge höchstens = 110 % von (3)

(in t)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

Insgesamt

 


Kontingent gemäß Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b

Name/Anschrift des Antragstellers

Erzeugniscode der Erstattungsnomenklatur

Beantragte Menge

(in t)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 


ANHANG V

DOMINIKANISCHE REPUBLIK

Angaben gemäß Artikel 32 Absatz 1

Mitgliedstaat:

Angaben für den Zeitraum vom 1. Juli … bis zum 30. Juni …

Kontingent gemäß Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe a

Name und Anschrift des Ausführers

Code der Erstattungsnomenklatur

Zugeteilte Mengen, für die keine Lizenzen erteilt wurden

(in t)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 


Kontingent gemäß Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b

Name und Anschrift des Ausführers

Code der Erstattungsnomenklatur

Zugeteilte Mengen, für die keine Lizenzen erteilt wurden

(in t)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 


ANHANG VI

DOMINIKANISCHE REPUBLIK

Angaben gemäß Artikel 32 Absatz 5

Mitgliedstaat:

Angaben für den Zeitraum vom 1. Juli … bis zum 30. Juni …

Kontingent gemäß Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe a

Code der Erstattungsnomenklatur

Zugeteilte Mengen

(in t)

Mengen, für die Lizenzen erteilt wurden

(in t)

Ausgeführte Mengen

(in t)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 


Kontingent gemäß Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b

Code der Erstattungsnomenklatur

Zugeteilte Mengen

(in t)

Mengen, für die Lizenzen erteilt wurden

(in t)

Ausgeführte Mengen

(in t)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 


ANHANG VII

Aufgehobene Verordnung und ihre nachfolgenden Änderungen

Verordnung (EG) Nr. 1282/2006 der Kommission

(ABl. L 234 vom 29.8.2006, S. 4)

 

Verordnung (EG) Nr. 1919/2006 der Kommission

(ABl. L 380 vom 28.12.2006, S. 1)

Nur Artikel 7 und Anhang IX

Verordnung (EG) Nr. 532/2007 der Kommission

(ABl. L 125 vom 15.5.2007, S. 7)

Nur Artikel 1

Verordnung (EG) Nr. 240/2009 der Kommission

(ABl. L 75 vom 21.3.2009, S. 3)

 

Verordnung (EG) Nr. 433/2009 der Kommission

(ABl. L 128 vom 27.5.2009, S. 5)

 

Verordnung (EG) Nr. 740/2009 der Kommission

(ABl. L 290 vom 13.8.2009, S. 3)

 


ANHANG VIII

Entsprechungstabelle

Verordnung (EG) Nr. 1282/2006

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 2

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 3

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 4 Absatz 4

Artikel 6

Artikel 5

Artikel 7

Artikel 6

Artikel 8

Artikel 7

Artikel 9 Absätze 1 bis 6

Artikel 8 Absätze 1 bis 6

Artikel 9 Absatz 7

Artikel 10 Absatz 1

Artikel 9

Artikel 10 Absatz 2

Artikel 11

Artikel 10

Artikel 12

Artikel 11

Artikel 13 Absatz 1

Artikel 12

Artikel 13 Absatz 2

Artikel 14

Artikel 13

Artikel 15

Artikel 16

Artikel 14

Artikel 17

Artikel 15

Artikel 18

Artikel 16

Artikel 19

Artikel 17

Artikel 20

Artikel 18

Artikel 21 Absatz 1

Artikel 19 Absatz 1

Artikel 21 Absatz 2

Artikel 19 Absatz 2

Artikel 21 Absatz 3

Artikel 19 Absatz 3

Artikel 21 Absatz 4

Artikel 22 Absatz 1

Artikel 20

Artikel 22 Absatz 2

Artikel 23

Artikel 21

Artikel 24

Artikel 22

Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 3

Artikel 25 Absatz 2

Artikel 23 Absatz 2

Artikel 25 Absatz 3

Artikel 23 Absatz 3

Artikel 26

Artikel 24

Artikel 27

Artikel 25

Artikel 28

Artikel 26

Artikel 29

Artikel 27

Artikel 30 Absatz 1

Artikel 28 Absatz 1

Artikel 30 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 28 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 28 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 30 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 28 Absatz 2 Unterabsatz 3

Artikel 30 Absatz 3

Artikel 28 Absatz 3

Artikel 31

Artikel 29

Artikel 32

Artikel 30

Artikel 33 Absatz 1

Artikel 31 Absatz 1

Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 31 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1

Artikel 31 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1

Artikel 31 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 2

Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 2 Sätze 2 bis 5

Artikel 31 Absatz 2 Unterabsatz 3

Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 3

Artikel 31 Absatz 2 Unterabsatz 4

Artikel 34

Artikel 32

Artikel 35 Absatz 1

Artikel 33 Absatz 1

Artikel 35 Absatz 2

Artikel 35 Absatz 3

Artikel 33 Absatz 2

Artikel 36

Artikel 37

Artikel 34

Artikel 35

Anhang I

Anhang I

Anhang II

Anhang II

Anhang III

Anhang IV

Anhang III

Anhang V

Anhang IV

Anhang VI

Anhang V

Anhang VII

Anhang VI

Anhang VIII

Anhang VII

Anhang VIII


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