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Document 32009R1135

Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 der Kommission vom 25. November 2009 mit Sondervorschriften für die Einfuhr von bestimmten Erzeugnissen, deren Ursprung oder Herkunft China ist, und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/798/EG (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 311, 26.11.2009, p. 3–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 15 Volume 007 P. 269 - 271

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 07/02/2015; Aufgehoben durch 32015R0170

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/1135/oj

26.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 311/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 1135/2009 DER KOMMISSION

vom 25. November 2009

mit Sondervorschriften für die Einfuhr von bestimmten Erzeugnissen, deren Ursprung oder Herkunft China ist, und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/798/EG

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (1) und insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 können in Notfällen geeignete Maßnahmen bei aus Drittländern eingeführten Lebens- oder Futtermitteln getroffen werden, um die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt zu schützen, wenn dem von ihnen ausgehenden Risiko durch Maßnahmen der einzelnen Mitgliedstaaten nicht zufrieden stellend begegnet werden kann.

(2)

Die Kommission wurde im September 2008 darüber unterrichtet, dass in Säuglingsanfangsnahrung und anderen Milcherzeugnissen in China hohe Melamingehalte festgestellt wurden. Um dem Gesundheitsrisiko, das durch den Melamingehalt in Lebensmitteln und Futtermitteln entstehen kann, zu begegnen, sieht die Entscheidung 2008/798/EG der Kommission vom 14. Oktober 2008 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Milch enthaltenden Erzeugnissen oder Milcherzeugnissen, deren Ursprung oder Herkunft China ist, und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/757/EG der Kommission (2) ein Einfuhrverbot für Milch, Milcherzeugnisse, Soja oder Sojaerzeugnisse enthaltende Erzeugnisse vor, die für die besonderen Ernährungsbedürfnisse von Säuglingen und Kleinkindern bestimmt sind; zudem sind gemäß dieser Entscheidung von den Mitgliedstaaten systematische Kontrollen bei allen Sendungen von Lebens- und Futtermitteln, die Milch, Milcherzeugnisse, Soja oder Sojaerzeugnisse enthalten sowie von Ammoniumbicarbonat, das für Lebens- und Futtermittel bestimmt ist, und deren Ursprung oder Herkunft China ist, durchzuführen. In dieser Entscheidung wurde davon ausgegangen, dass sich ein Gehalt von 2,5 mg/kg für die Unterscheidung zwischen einer unvermeidbaren Hintergrundbelastung und einer nicht hinnehmbaren Verfälschung eignet.

(3)

Die Zahl der Meldungen nicht hinnehmbarer Melamingehalte in Lebens- und Futtermittelerzeugnissen aus China, die nach Artikel 2 Absatz 4 der Entscheidung 2008/798/EG über das Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel (RASFF) erfolgen müssen, ist seit Januar 2009 deutlich rückläufig, und die chinesischen Behörden haben zugesichert, dass solche nach der Gemeinschaft ausgeführten Erzeugnisse auf Melamin untersucht werden. Daher sollten die in der Entscheidung 2008/798/EG festgelegten Maßnahmen überprüft werden.

(4)

Davon ausgehend, dass Milch, Milcherzeugnisse, Soja oder Sojaerzeugnisse enthaltende Erzeugnisse, die für die besonderen Ernährungsbedürfnisse von Säuglingen und Kleinkindern bestimmt sind, die wichtigste und bisweilen einzige Nahrungsquelle für Säuglinge und Kleinkinder darstellen, ist es angebracht, das Verbot der Einfuhr solcher Erzeugnisse mit Ursprung China in die Gemeinschaft aufrechtzuerhalten. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass solche Erzeugnisse unverzüglich vernichtet werden, falls sie auf dem Markt entdeckt werden.

(5)

Gleichzeitig sind systematische Kontrollen bei allen Sendungen von Lebens- und Futtermitteln, die Milch, Milcherzeugnisse, Soja oder Sojaerzeugnisse enthalten und deren Ursprung oder Herkunft China ist, sowie von Ammoniumbicarbonat, das für Lebens- und Futtermittel bestimmt ist, nicht mehr erforderlich, da die Zahl der RASFF-Meldungen rückläufig ist; die Intensität der körperlichen Kontrollen kann daher nachlassen. Da der Gehalt von 2,5 mg/kg weiterhin geeignet ist, zwischen einer unvermeidbaren Hintergrundbelastung und einer nicht hinnehmbaren Verfälschung zu unterscheiden, sollten Erzeugnisse mit einem höheren Melamingehalt nicht in die Lebens- und Futtermittelkette gelangen und unschädlich beseitigt werden.

(6)

Die Entscheidung 2008/798/EG sollte deshalb entsprechend geändert werden. In Anbetracht der Art der Änderungsbestimmungen ist es jedoch angezeigt, die Entscheidung durch eine Verordnung zu ersetzen, die später auf der Grundlage der Ergebnisse der Kontrollen der Mitgliedstaaten überprüft werden könnte.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten Bezugnahmen auf China als Bezugnahmen auf die Volksrepublik China.

Artikel 2

Einfuhrverbot

(1)   Die Einfuhr in die Gemeinschaft von Milch, Milcherzeugnisse, Soja oder Sojaerzeugnisse enthaltenden Erzeugnissen, die bestimmt sind für die besonderen Ernährungsbedürfnisse von Säuglingen und Kleinkindern im Sinne der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind (3), und deren Ursprung oder Herkunft China ist, ist verboten.

(2)   Die Mitgliedstaaten ordnen unverzüglich die Rücknahme und Vernichtung solcher Erzeugnisse an, falls sie auf dem Markt entdeckt werden.

Artikel 3

Vorausmeldungen

Bei allen Sendungen von Ammoniumbicarbonat, das für Lebens- und Futtermittel bestimmt ist, sowie von Lebens- und Futtermitteln, die Milch, Milcherzeugnisse, Soja oder Sojaerzeugnisse enthalten und deren Ursprung oder Herkunft China ist, teilen die Futter- und Lebensmittelunternehmer oder deren Vertreter der in Artikel 4 Absatz 3 genannten Kontrollstelle vorher mit, an welchem Tag und um welche Uhrzeit die Sendungen voraussichtlich eintreffen.

Artikel 4

Kontrollmaßnahmen

(1)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unternehmen Dokumentenkontrollen, Nämlichkeitskontrollen und körperliche Kontrollen, auch Laboruntersuchungen, bei allen zur Einfuhr in die Gemeinschaft anstehenden Sendungen von Ammoniumbicarbonat, das für Lebens- und Futtermittel bestimmt ist, sowie von Lebens- und Futtermitteln, die Milch, Milcherzeugnisse, Soja oder Sojaerzeugnisse enthalten, und deren Ursprung oder Herkunft China ist, sofern sie nicht unter Artikel 2 Absatz 1 fallen.

Nämlichkeitskontrollen und körperliche Kontrollen, auch die Entnahme und Untersuchung von Proben, werden bei etwa 20 % dieser Sendungen durchgeführt.

Die Mitgliedstaaten können von anderen Futter- und Lebensmittelerzeugnissen mit hohem Proteingehalt aus China, die zur Einfuhr in die Gemeinschaft bestimmt sind, Stichproben für körperliche Kontrollen nehmen.

Die in diesem Absatz genannten körperlichen Kontrollen dienen insbesondere dazu, gegebenenfalls den Melamingehalt des betreffenden Produkts festzustellen. Die Sendungen verbleiben bis zur Vorlage der Ergebnisse der Laboruntersuchung unter amtlicher Kontrolle.

(2)   Kein Erzeugnis, bei dem nach den Kontrollen gemäß Absatz 1 ein Melamingehalt von mehr als 2,5 mg/kg ermittelt wird, darf in die Lebens- und Futtermittelkette gelangen und muss unschädlich beseitigt werden.

(3)   Die in Absatz 1 genannten Kontrollen werden an Kontrollstellen vorgenommen, die von den Mitgliedstaaten speziell hierfür benannt werden.

Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die Liste der Kontrollstellen und übermitteln sie der Kommission.

(4)   Sendungen werden nur für den freien Verkehr zugelassen, wenn die Futter- und Lebensmittelunternehmer oder deren Vertreter den Zollbehörden Nachweise darüber vorlegen können, dass die amtlichen Kontrollen nach Absatz 1 durchgeführt wurden und dass die Ergebnisse bei den körperlichen Kontrollen, sofern solche vorgeschrieben waren, nicht zu beanstanden waren.

Artikel 5

Berichte

Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission vierteljährlich Bericht über die Analyseergebnisse aller Kontrollen gemäß Artikel 4 Absatz 1. Diese Berichte werden im Laufe des Monats vorgelegt, der auf das Quartalsende folgt.

Artikel 6

Kosten

Alle Kosten im Zusammenhang mit den amtlichen Kontrollen nach Artikel 4 Absatz 1, darunter auch Probenahme, Untersuchung, Lagerung und alle Maßnahmen, die bei Beanstandungen ergriffen wurden, gehen zu Lasten des Lebens- und Futtermittelunternehmers.

Artikel 7

Aufhebung

Die Entscheidung 2008/798/EG der Kommission wird aufgehoben.

Hinweise auf die aufgehobene Entscheidung sind als Hinweise auf diese Verordnung zu verstehen.

Artikel 8

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem Datum des Inkrafttretens.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. November 2009

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 273 vom 15.10.2008, S. 18.

(3)  ABl. L 124 vom 20.5.2009, S. 21.


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