EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32009R1151

Verordnung (EG) Nr. 1151/2009 der Kommission vom 27. November 2009 mit Sondervorschriften für die Einfuhr von Sonnenblumenöl, dessen Ursprung oder Herkunft die Ukraine ist, wegen des Risikos einer Kontamination durch Mineralöl sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2008/433/EG (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 313, 28.11.2009, p. 36–39 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 03 Volume 027 P. 331 - 334

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 25/08/2014; Aufgehoben durch 32014R0853

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/1151/oj

28.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 313/36


VERORDNUNG (EG) Nr. 1151/2009 DER KOMMISSION

vom 27. November 2009

mit Sondervorschriften für die Einfuhr von Sonnenblumenöl, dessen Ursprung oder Herkunft die Ukraine ist, wegen des Risikos einer Kontamination durch Mineralöl sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2008/433/EG

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entscheidung 2008/433/EG der Kommission vom 10. Juni 2008 zur Festlegung besonderer Bedingungen für die Einfuhr von Sonnenblumenöl, dessen Ursprung oder Herkunft die Ukraine ist, wegen des Risikos einer Kontamination durch Mineralöl (2) wurde zum Schutz der öffentlichen Gesundheit erlassen, nachdem im April 2008 in Sonnenblumenöl aus der Ukraine hohe Konzentrationen an mineralischem Paraffin festgestellt worden waren.

(2)

Die ukrainischen Behörden haben die Kommissionsdienststellen über die Einrichtung eines geeigneten Kontrollsystems informiert, mit dem sichergestellt werden soll, dass alle in die Gemeinschaft auszuführenden Sendungen mit Sonnenblumenöl keine Mineralölkonzentrationen aufweisen, die es für den Verzehr untauglich machen würden, und von einer entsprechenden Bescheinigung begleitet werden.

(3)

Die Einzelheiten dieses Kontroll- und Bescheinigungssystems wurden von den Kommissionsdienststellen und den Mitgliedstaaten bewertet und in der Sitzung des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 20. Juni 2008 erörtert. Es wurde der Schluss gezogen, dass dieses System akzeptabel ist.

(4)

Das Lebensmittel- und Veterinäramt der Europäischen Kommission stattete der Ukraine vom 16. bis zum 24. September 2008 einen Inspektionsbesuch ab, um die vorhandenen Kontrollsysteme zu bewerten, die eine Kontamination des zur Ausfuhr in die Gemeinschaft bestimmten Sonnenblumenöls durch Mineralöl verhindern sollen (3). Das Inspektionsteam kam zu dem Ergebnis, dass die ukrainischen Behörden das neue amtliche Kontrollsystem zur Vorbeugung gegen eine Kontamination des für die Gemeinschaft bestimmten Sonnenblumenöls durch Mineralöl jetzt anwenden und dass es ausreichende Garantien zu diesem Zweck bietet. Aus dem Bericht des Inspektionsteams geht jedoch hervor, dass bei den Untersuchungen durch die ukrainischen Behörden die Kontaminationsquelle nicht ermittelt werden konnte, da keine amtliche Probenahme und kein anschließender Follow-up durchgeführt worden waren.

(5)

Wegen des gegebenen Risikos und gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Entscheidung 2008/433/EG haben die Mitgliedstaaten alle aus der Ukraine stammenden Sendungen mit Sonnenblumenöl kontrolliert, um sicherzustellen, dass diese keine unzulässige Mineralölkonzentration enthalten und dass die Angaben in der vorgeschriebenen Bescheinigung korrekt sind. Die Ergebnisse dieser Kontrollen bestätigen die Genauigkeit und Zuverlässigkeit des von den ukrainischen Behörden eingerichteten Kontroll- und Bescheinigungssystems. Sämtliche Analyseergebnisse haben die Richtigkeit der in der jeweiligen Bescheinigung angegebenen Mineralölkonzentration nachgewiesen.

(6)

Es ist angebracht, eine Untersuchung von Sendungen mit Sonnenblumenöl auf Mineralöl auf folgender Grundlage vorzusehen: der Verordnung (EG) Nr. 333/2007 der Kommission vom 28. März 2007 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle des Gehalts an Blei, Cadmium, Quecksilber, anorganischem Zinn, 3-MCPD und Benzo(a)pyren in Lebensmitteln (4) sowie der internationalen Norm ISO 5555:2003 für die Probenahme bei tierischen und pflanzlichen Fetten und Ölen.

(7)

Demzufolge ist eine Überprüfung der derzeit angewandten Maßnahmen angebracht. Da es sich um wesentliche Änderungen handelt und die Bestimmungen unmittelbar gelten und in allen ihren Teilen verbindlich sind, sollte die Entscheidung 2008/433/EG durch die vorliegende Verordnung ersetzt werden; diese könnte zu einem späteren Zeitpunkt auf Basis der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Kontrollen überprüft werden.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für rohes und raffiniertes Sonnenblumenöl, das unter den KN-Code 1512 11 91 bzw. den Taric-Code 1512199010 fällt (im Folgenden „Sonnenblumenöl“) und dessen Ursprung oder Herkunft die Ukraine ist.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bedeutet „mineralisches Paraffin“ gesättigte Kohlenwasserstoffe im Bereich C10-C56 aus externen Quellen ohne die Alkane C27, C29 und C31, für die bei Sonnenblumenöl eine endogene Herkunft angenommen wird.

Artikel 3

Bescheinigung und Vorabmeldung

(1)   Sonnenblumenöl, das in die Gemeinschaft eingeführt wird, darf höchstens 50 mg/kg mineralisches Paraffin enthalten.

(2)   Jeder zur Einfuhr gestellten Sendung mit Sonnenblumenöl liegt eine Bescheinigung gemäß dem Anhang bei, aus der hervorgeht, dass das Erzeugnis höchstens 50 mg/kg mineralisches Paraffin enthält, sowie ein Analysebericht eines nach der Norm EN ISO/IEC 17025 für die Analyse von Mineralöl in Sonnenblumenöl akkreditierten Labors mit folgenden Angaben: Ergebnisse der Probenahme und Analyse zum Nachweis von Mineralöl, die Messunsicherheit des Analyseergebnisses sowie die Nachweis- und die Quantifizierungsgrenze der Analysemethode.

(3)   Die Bescheinigung und der Analysebericht sind von einem bevollmächtigten Vertreter des ukrainischen Gesundheitsministeriums zu unterzeichnen.

(4)   Jede Sendung mit Sonnenblumenöl wird anhand eines Codes identifiziert, der in der Bescheinigung, in dem Bericht mit den Ergebnissen der Probenahme und der Analyse sowie in den Handelspapieren anzugeben ist, die der Sendung beiliegen.

(5)   Die Analyse gemäß Absatz 2 ist bei einer Probe durchzuführen, die entsprechend den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 333/2007 und der internationalen Norm ISO 5555:2003 genommen wurde.

(6)   Die Futtermittel- und Lebensmittelunternehmer oder ihre Vertreter melden dem Ort des ersten Eingangs vorab das voraussichtliche Datum und die voraussichtliche Uhrzeit des tatsächlichen Eintreffens der Sendung, und zwar mindestens einen Arbeitstag vor deren tatsächlichem Eintreffen.

Artikel 4

Amtliche Kontrolle

(1)   Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats überprüfen, dass jeder zur Einfuhr gestellten Sendung mit Sonnenblumenöl eine Bescheinigung und ein Analysebericht gemäß Artikel 3 Absatz 2 beigefügt sind.

Die Mitgliedstaaten führen bei bestimmten zur Einfuhr in die Gemeinschaft gestellten Sendungen mit Sonnenblumenöl Stichproben und Analysen zum Nachweis von mineralischem Paraffin durch, um sicherzustellen, dass die Sendungen höchstens 50 mg/kg mineralisches Paraffin enthalten.

Die Mitgliedstaaten melden der Kommission über das Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel alle Sendungen, in denen unter Berücksichtigung der Messunsicherheit ein Gehalt an mineralischem Paraffin von mehr als 50 mg/kg festgestellt wurde.

(2)   Alle amtlichen Kontrollen vor der Zulassung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in die Gemeinschaft sind innerhalb von 15 Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt durchzuführen, in dem die Sendung zur Einfuhr gestellt wird und tatsächlich zur Probenahme bereitsteht.

Artikel 5

Aufteilung einer Sendung

Sendungen dürfen erst aufgeteilt werden, wenn die in Artikel 4 vorgesehenen amtlichen Kontrollen durch die zuständige Behörde abgeschlossen sind.

Bei anschließender Aufteilung der Sendung ist jeder Teilsendung bis zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eine Kopie der nach Artikel 3 Absatz 2 vorgeschriebenen amtlichen Dokumente beizufügen; die Kopie ist von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats zu beglaubigen, in dessen Hoheitsgebiet die Aufteilung vorgenommen wurde.

Artikel 6

Maßnahmen bei Nichteinhaltung der Vorschriften

Entsprechen Sendungen mit Sonnenblumenöl nicht den Vorschriften, werden Maßnahmen gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (5) ergriffen.

Artikel 7

Kosten

Sämtliche Kosten im Zusammenhang mit den amtlichen Kontrollen, einschließlich Probenahme, Analyse, Lagerung und Maßnahmen im Falle nicht eingehaltener Vorschriften, trägt der Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer.

Artikel 8

Aufhebung

Die Entscheidung 2008/433/EG wird aufgehoben.

Verweise auf die aufgehobene Entscheidung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 9

Übergangsmaßnahmen

Abweichend von Artikel 3 Absatz 2 genehmigen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Sendungen mit Sonnenblumenöl, dessen Ursprung oder Herkunft die Ukraine ist, welche die Ukraine vor dem 1. Januar 2010 verlassen haben, sofern ihnen die Bescheinigung gemäß Artikel 1 der Entscheidung 2008/433/EG beigefügt ist.

Artikel 10

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2010.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. November 2009

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 151 vom 11.6.2008, S. 55.

(3)  http://ec.europa.eu/food/fvo/rep_details_en.cfm?rep_id=2080

(4)  ABl. L 88 vom 29.3.2007, S. 29.

(5)  ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.


ANHANG

Image


Top