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Document 32009R1152

Verordnung (EG) Nr. 1152/2009 der Kommission vom 27. November 2009 mit Sondervorschriften für die Einfuhr bestimmter Lebensmittel aus bestimmten Drittländern wegen des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/504/EG (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 313, 28.11.2009, p. 40–49 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 11 Volume 012 P. 197 - 206

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 02/09/2014; Aufgehoben durch 32014R0884

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/1152/oj

28.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 313/40


VERORDNUNG (EG) Nr. 1152/2009 DER KOMMISSION

vom 27. November 2009

mit Sondervorschriften für die Einfuhr bestimmter Lebensmittel aus bestimmten Drittländern wegen des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/504/EG

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entscheidung 2006/504/EG der Kommission vom 12. Juli 2006 über Sondervorschriften für aus bestimmten Drittländern eingeführte bestimmte Lebensmittel wegen des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination dieser Erzeugnisse (2) wurde mehrfach in wesentlichen Punkten geändert. Insbesondere aufgrund von Veränderungen in Bezug auf die Aflatoxin-Kontamination bestimmter Produkte, die der Entscheidung unterliegen, müssen einige Bestimmungen nun erneut in wesentlichen Punkten geändert werden. Gleichzeitig sollte, da die Bestimmungen unmittelbar gelten und in allen ihren Teilen verbindlich sind, die Entscheidung 2006/504/EG durch die vorliegende Verordnung ersetzt werden.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (3) sieht zum Schutz der menschlichen Gesundheit Höchstgehalte für Aflatoxine in Lebensmitteln vor. Es ist festzustellen, dass diese Höchstgehalte für Aflatoxine in bestimmten Lebensmitteln aus bestimmten Ländern häufig überschritten werden. Eine derartige Kontamination stellt eine ernsthafte Bedrohung der menschlichen Gesundheit in der Gemeinschaft dar; daher ist es angezeigt, Sondervorschriften auf Gemeinschaftsebene zu erlassen.

(3)

Zum Schutz der menschlichen Gesundheit ist es wichtig, dass zusammengesetzte Lebensmittel, die eine beträchtliche Menge an unter diese Verordnung fallenden Lebensmitteln enthalten, ebenfalls unter diese Verordnung gefasst werden. Damit Kontrollen verarbeiteter und zusammengesetzter Lebensmittel leichter durchgeführt werden können und weiterhin eine hohe Wirksamkeit der Kontrollen gewährleistet ist, ist es angemessen, den Schwellenwert für die Kontrolle zusammengesetzter Lebensmittel anzuheben. Aus demselben Grund sollte die Grenze, unterhalb der Sendungen nicht unter diese Verordnung fallen, von 5 kg auf 20 kg angehoben werden. Die zuständigen Behörden können Zufallskontrollen auf das Vorhandensein von Aflatoxinen in zusammengesetzten Lebensmitteln durchführen, die weniger als 20 % an unter diese Verordnung fallenden Lebensmitteln enthalten. Ergibt sich aus den Überwachungsdaten, dass zusammengesetzte Lebensmittel, die weniger als 20 % an unter diese Verordnung fallenden Lebensmitteln enthalten, in mehreren Fällen die Gemeinschaftsvorschriften bezüglich der Höchstgehalte an Aflatoxinen nicht erfüllen, sollten diese Schwellenwerte überprüft werden.

(4)

Für bestimmte unter diese Verordnung fallende Lebensmittelkategorien hat sich der Code der Kombinierten Nomenklatur (KN) geändert. Es ist angebracht, die KN-Codes in dieser Verordnung entsprechend anzupassen.

(5)

Die Erfahrung zeigt, dass die zusätzlichen Bestimmungen für aus Brasilien eingeführte nicht konforme Sendungen von Paranüssen ohne Schale nicht länger erforderlich sind, da solche Sendungen gemäß den allgemeinen Bestimmungen für nicht konforme Sendungen behandelt werden können; daher sollten diese zusätzlichen Bestimmungen aufgehoben werden. Bezüglich der Einfuhr von Lebensmitteln aus den Vereinigten Staaten von Amerika sind die Übergangsbestimmungen für nicht vom USDA für die Analyse auf Aflatoxine zugelassene Laboratorien nicht mehr erforderlich und sollten daher aufgehoben werden.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs und zur Änderung der Entscheidung 2006/504/EG (4) sieht für die Vorabinformation über die Ankunft von Sendungen und für Angaben über die durchgeführten amtlichen Kontrollen die Verwendung eines gemeinsamen Dokuments für die Einfuhr vor. Es ist angebracht, die Verwendung des genannten Dokuments für die Zwecke der vorliegenden Verordnung vorzusehen und entsprechende Erläuterungen zum Ausfüllen festzulegen.

(7)

Die bestehenden Kontrollintervalle sollten unter Berücksichtigung der Zahl und Art der Meldungen im Rahmen des Schnellwarnsystems für Lebensmittel und Futtermittel, der Handelsvolumina, der Ergebnisse der Inspektionsbesuche des Lebensmittel- und Veterinäramts und der Kontrollergebnisse überprüft werden.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anwendungsbereich

(1)   Diese Verordnung gilt für die Einfuhr der nachstehend genannten Lebensmittel und deren Verarbeitungserzeugnisse und zusammengesetzten Lebensmittel:

a)

folgende Lebensmittel mit Ursprung in oder versandt aus Brasilien:

i)

Paranüsse in der Schale, die unter den KN-Code 0801 21 00 fallen,

ii)

Nuss- oder Trockenfrüchtemischungen, die unter den KN-Code 0813 50 fallen und Paranüsse in der Schale enthalten;

b)

folgende Lebensmittel mit Ursprung in oder versandt aus China:

i)

Erdnüsse, die unter den KN-Code 1202 10 90 oder 1202 20 00 fallen,

ii)

Erdnüsse, die unter den KN-Code 2008 11 91 (in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg) oder den KN-Code 2008 11 98 (in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger) fallen,

iii)

geröstete Erdnüsse, die unter den KN-Code 2008 11 91 (in unmittelbarer Umschließung mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg) oder den KN-Code 2008 11 96 (in unmittelbarer Umschließung mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger) fallen;

c)

folgende Lebensmittel mit Ursprung in oder versandt aus Ägypten:

i)

Erdnüsse, die unter den KN-Code 1202 10 90 oder 1202 20 00 fallen,

ii)

Erdnüsse, die unter den KN-Code 2008 11 91 (in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg) oder den KN-Code 2008 11 98 (in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger) fallen,

iii)

geröstete Erdnüsse, die unter den KN-Code 2008 11 91 (in unmittelbarer Umschließung mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg) oder den KN-Code 2008 11 96 (in unmittelbarer Umschließung mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger) fallen;

d)

folgende Lebensmittel mit Ursprung in oder versandt aus Iran:

i)

Pistazien, die unter den KN-Code 0802 50 00 fallen,

ii)

geröstete Pistazien, die unter den KN-Code 2008 19 13 (in unmittelbarer Umschließung mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg) oder den KN-Code 2008 19 93 (in unmittelbarer Umschließung mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger) fallen;

e)

folgende Lebensmittel mit Ursprung in oder versandt aus der Türkei:

i)

getrocknete Feigen, die unter den KN-Code 0804 20 90 fallen,

ii)

Haselnüsse (Corylus-Arten) in der Schale oder ohne Schale, die unter den KN-Code 0802 21 00 oder 0802 22 00 fallen,

iii)

Pistazien, die unter den KN-Code 0802 50 00 fallen,

iv)

Nuss- oder Trockenfrüchtemischungen, die unter den KN-Code 0813 50 fallen und Feigen, Haselnüsse oder Pistazien enthalten,

v)

Feigenpaste, Pistazienpaste und Haselnusspaste, die unter den KN-Code 1106 30 90, 2007 10 oder 2007 99 fallen,

vi)

Haselnüsse, Feigen und Pistazien, zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen, die unter den KN-Code 2008 19 fallen,

vii)

Mehl, Gries und Pulver von Haselnüssen, Feigen und Pistazien, die unter den KN-Code 1106 30 90 fallen,

viii)

in Stücke oder Scheiben geschnittene und zerkleinerte Haselnüsse, die unter den KN-Code 0802 22 00 und 2008 19 fallen;

f)

folgende Lebensmittel mit Ursprung in oder versandt aus den Vereinigten Staaten von Amerika, die unter den vom Almond Board of California im Mai 2006 aufgestellten freiwilligen Aflatoxinprobenahmeplan (Voluntary Aflatoxin Sampling Plan) fallen:

i)

Mandeln in der Schale oder ohne Schale, die unter den KN-Code 0802 11 oder 0802 12 fallen,

ii)

geröstete Mandeln, die unter den KN-Code 2008 19 13 (in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg) oder den KN-Code 2008 19 93 (in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger) fallen,

iii)

Nuss- oder Trockenfrüchtemischungen, die unter den KN-Code 0813 50 fallen und Mandeln enthalten;

g)

folgende Lebensmittel mit Ursprung in oder versandt aus den Vereinigten Staaten von Amerika, die nicht unter den freiwilligen Aflatoxinprobenahmeplan fallen:

i)

Mandeln in der Schale oder ohne Schale, die unter den KN-Code 0802 11 oder 0802 12 fallen,

ii)

geröstete Mandeln, die unter den KN-Code 2008 19 13 (in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg) oder den KN-Code 2008 19 93 (in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger) fallen,

iii)

Nuss- oder Trockenfrüchtemischungen, die unter den KN-Code 0813 50 fallen und Mandeln enthalten.

(2)   Absatz 1 gilt nicht für Sendungen von Lebensmitteln mit einem Bruttogewicht bis 20 kg oder für verarbeitete oder zusammengesetzte Lebensmittel, die die in Absatz 1 Buchstaben b bis g genannten Lebensmittel in einer Menge von unter 20 % enthalten.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der Artikel 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (5).

Darüber hinaus bezeichnet der Ausdruck

a)

„benannte Eingangszollstellen“ die von der zuständigen Behörde benannten Stellen, über die die in Artikel 1 bezeichneten Lebensmittel in die Gemeinschaft eingeführt werden dürfen;

b)

„Ort der ersten Einführung“ den Ort, an dem eine Sendung erstmals in die Gemeinschaft gelangt.

Artikel 3

Einfuhr in die Gemeinschaft

Sendungen mit den in Artikel 1 bezeichneten Lebensmitteln (im Folgenden „Lebensmittel“) dürfen nur gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Verfahren in die Gemeinschaft eingeführt werden.

Artikel 4

Genusstauglichkeitsbescheinigung und Ergebnisse der Probenahme und der Analyse

(1)   Lebensmitteln, die zur Einfuhr in die Gemeinschaft gestellt werden, müssen die Ergebnisse der Probenahme und der Analyse sowie eine Genusstauglichkeitsbescheinigung gemäß dem Muster in Anhang I beiliegen, das von einem bevollmächtigten Vertreter folgender Stellen ausgefüllt, unterzeichnet und beglaubigt worden ist:

a)

Ministério da Agricultura, Pecuária e Abastecimento (MAPA) für Lebensmittel aus Brasilien,

b)

Staatliche Stelle für Einfuhr-/Ausfuhrkontrollen und Quarantäne der Volksrepublik China für Lebensmittel aus China,

c)

Ägyptisches Landwirtschaftsministerium für Lebensmittel aus Ägypten,

d)

Iranisches Gesundheitsministerium für Lebensmittel aus dem Iran,

e)

Generaldirektorat Schutz- und Kontrollmaßnahmen des Ministeriums für Landwirtschaft und Ländliche Entwicklung der Türkischen Republik für Lebensmittel aus der Türkei,

f)

US-Landwirtschaftsministerium (USDA) für Lebensmittel aus den Vereinigten Staaten von Amerika.

(2)   Die Genusstauglichkeitsbescheinigung ist in einer Amtssprache des Ausfuhrlandes und in einer Amtssprache des Einfuhrmitgliedstaats auszustellen.

Die zuständigen Behörden können entscheiden, eine beliebige andere Sprache zu verwenden, die für die die Bescheinigung ausstellenden Beamten bzw. die Kontrolleure verständlich ist.

(3)   Die in Absatz 1 vorgesehene Genusstauglichkeitsbescheinigung ist für Einfuhren von Lebensmitteln in die Gemeinschaft höchstens vier Monate ab dem Datum der Ausstellung gültig.

(4)   Die Probenahme und die Analyse nach Absatz 1 sind gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 401/2006 der Kommission vom 23. Februar 2006 (6) oder nach gleichwertigen Verfahren vorzunehmen.

(5)   Jede Sendung von Lebensmitteln ist mit einem Code zu kennzeichnen, der mit dem Code auf den in Absatz 1 genannten Ergebnissen der Probennahme und der Analyse und dem Code der Genusstauglichkeitsbescheinigung übereinstimmt. Jeder einzelne Beutel (oder sonstige Verpackungsart) der Sendung ist mit diesem Code zu kennzeichnen.

(6)   Abweichend von den Absätzen 1 bis 5 können Sendungen mit in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe g aufgeführten Lebensmitteln in die Gemeinschaft eingeführt werden, ohne dass ihnen die Ergebnisse der Probenahme und der Analyse und eine Genusstauglichkeitsbescheinigung beiliegen.

Artikel 5

Vorabinformation über Sendungen

Lebensmittelunternehmer oder ihre Vertreter informieren rechtzeitig vorab über das voraussichtliche Datum und die voraussichtliche Uhrzeit des tatsächlichen Eintreffens der Sendung am Ort der ersten Einführung sowie über die Art der Sendung.

Hierzu füllen sie Teil I des gemeinsamen Dokuments für die Einfuhr (GDE) gemäß Artikel 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 aus und übermitteln dieses mindestens einen Arbeitstag vor dem tatsächlichen Eintreffen der Sendung der zuständigen Behörde am Ort der ersten Einführung.

Beim Ausfüllen des GDE gemäß der vorliegenden Verordnung berücksichtigt der Lebensmittelunternehmer die Erläuterungen in Anhang II.

Artikel 6

Benannte Eingangszollstellen

(1)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die benannten Eingangszollstellen den folgenden Anforderungen entsprechen:

a)

Es muss geschultes Personal für die amtliche Kontrolle der Lebensmittelsendungen vorhanden sein.

b)

Es müssen ausführliche Anweisungen für die Probenahme und den Versand der Proben an das Labor gemäß den Bestimmungen des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 401/2006 vorliegen.

c)

Es muss die Möglichkeit bestehen, die Entladung und die Probenahme an einem geschützten Ort an der benannten Eingangszollstelle vorzunehmen; dabei muss es möglich sein, die Lebensmittelsendung in den Fällen, in denen die Sendung zwecks Probenahme befördert werden muss, ab der benannten Eingangszollstelle unter die amtliche Kontrolle der zuständigen Behörde zu stellen.

d)

Es müssen Lagerräume und Lagerhäuser vorhanden sein, damit zurückgehaltene Sendungen von Lebensmitteln unter angemessenen Bedingungen gelagert werden können, bis das Analyseergebnis vorliegt.

e)

Es müssen Entladevorrichtungen und eine geeignete Probenahmeausrüstung vorhanden sein.

f)

Es muss ein amtliches Labor für Analysen auf Aflatoxine vorhanden sein, das an einem Ort gelegen ist, zu dem die Proben in kurzer Zeit hinbefördert werden können, und das in der Lage ist, die Analysen innerhalb einer angemessenen Frist durchzuführen.

(2)   Die Mitgliedstaaten führen eine stets aktuelle Liste der benannten Eingangszollstellen und veröffentlichen diese. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission diese Liste.

(3)   Der Lebensmittelunternehmer sorgt für das Abladen der Lebensmittelsendung für die Zwecke der repräsentativen Probenahme.

Bei Spezialtransporten oder speziellen Verpackungsformen hat der Unternehmer dem amtlichen Inspektor eine geeignete Probenahmeausrüstung zur Verfügung zu stellen, sofern mit der üblichen Probenahmeausrüstung keine repräsentative Probe entnommen werden kann.

Artikel 7

Amtliche Kontrollen

(1)   Alle amtlichen Kontrollen vor der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft und dem Ausfüllen des gemeinsamen Dokuments für die Einfuhr sind innerhalb von 15 Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt durchzuführen, zu dem die Sendung für die Einfuhr gestellt wird und in der benannten Eingangszollstelle tatsächlich für die Probenahme zur Verfügung steht.

(2)   Die zuständige Behörde am Ort der ersten Einführung stellt sicher, dass die zur Einfuhr in die Gemeinschaft bestimmten Lebensmittel einer Dokumentenprüfung unterzogen werden, damit gewährleistet ist, dass die Anforderungen an die Genusstauglichkeitsbescheinigung sowie die Ergebnisse der Probenahme und der Analyse im Sinne des Artikels 4 erfüllt sind.

Sind einer Sendung von Lebensmitteln die Ergebnisse der Probenahme und der Analyse sowie die Genusstauglichkeitsbescheinigung im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 nicht beigefügt, so darf die Sendung nicht zwecks Einfuhr in die Gemeinschaft in die Gemeinschaft verbracht werden und muss in das Ursprungsland zurückgesandt oder vernichtet werden.

(3)   Die zuständige Behörde am Ort der ersten Einführung lässt nach zufrieden stellendem Abschluss der Prüfungen gemäß Absatz 2 die Weiterbeförderung der Sendung zu einer benannten Eingangszollstelle zu. Das Original der Bescheinigung begleitet die Sendung während der Weiterbeförderung.

(4)   Die zuständige Behörde an der benannten Eingangszollstelle entnimmt gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 401/2006 von bestimmten Sendungen nach den in Absatz 5 genannten Intervallen Proben zwecks Analyse auf den Aflatoxin-B1- und den Gesamtaflatoxingehalt, bevor sie in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft überführt werden.

(5)   Die in Absatz 4 genannte Probenahme für die Analyse wird gemäß den folgenden Vorgaben vorgenommen:

a)

bei 100 % der Lebensmittelsendungen aus Brasilien,

b)

bei etwa 20 % der Lebensmittelsendungen aus China,

c)

bei etwa 20 % der Lebensmittelsendungen aus Ägypten,

d)

bei etwa 50 % der Lebensmittelsendungen aus Iran,

e)

bei etwa 10 % der Sendungen für alle der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e Ziffern ii und iv bis viii genannten Haselnusskategorien und daraus gewonnenen Erzeugnissen aus der Türkei, bei etwa 20 % der Sendungen für alle der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e Ziffern i und iv bis vii genannten Feigenkategorien und daraus gewonnenen Erzeugnissen aus der Türkei sowie bei etwa 50 % der Sendungen für alle der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e Ziffern iii bis vii genannten Pistazienkategorien und daraus gewonnenen Erzeugnissen aus der Türkei,

f)

Zufallsproben bei Lebensmittelsendungen aus den Vereinigten Staaten von Amerika gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe f,

g)

bei allen Lebensmittelsendungen aus den Vereinigten Staaten von Amerika gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe g.

(6)   Nach Abschluss der Kontrollen unternehmen die zuständigen Behörden in Bezug auf die von ihnen durchgeführten Prüfungen folgende Schritte:

a)

sie füllen die einschlägigen Felder in Teil II des gemeinsamen Dokuments für die Einfuhr (GDE) aus,

b)

sie fügen die Ergebnisse der Probenahme und der Analyse bei,

c)

sie versehen das GDE mit Stempel und Unterschrift,

d)

sie fertigen eine Kopie des unterzeichneten und abgestempelten GDE an und bewahren diese auf.

Beim Ausfüllen des GDE gemäß der vorliegenden Verordnung berücksichtigt die zuständige Behörde die Erläuterungen in Anhang II.

(7)   Das Original des GDE begleitet die Sendung während der Weiterbeförderung bis zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr.

(8)   Bedingung für die Überführung von Sendungen in den zollrechtlich freien Verkehr ist, dass der Lebensmittelunternehmer bzw. sein Vertreter den Zollbehörden ein gemeinsames Dokument für die Einfuhr (auch in elektronischer Form) vorlegt, das die zuständige Behörde ordnungsgemäß ausgefüllt hat, nachdem alle amtlichen Kontrollen durchgeführt wurden und die Warenuntersuchung, sofern erforderlich, ein zufrieden stellendes Ergebnis erbracht hat.

(9)   Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission vierteljährlich Bericht über die Analyseergebnisse aller amtlichen Kontrollen von Lebensmittelsendungen. Die Berichte werden im Laufe des Monats vorgelegt, der auf das Quartalsende folgt.

Artikel 8

Aufteilung einer Sendung

Sendungen dürfen erst aufgeteilt werden, wenn alle amtlichen Kontrollen abgeschlossen sind und das GDE von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 7 vollständig ausgefüllt wurde.

Bei anschließender Aufteilung der Sendung ist jeder Teilsendung bis zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eine beglaubigte Kopie des GDE beizufügen.

Artikel 9

Zusätzliche Anforderungen bezüglich der Einfuhr von Lebensmitteln aus den Vereinigten Staaten von Amerika

(1)   Bei aus den Vereinigten Staaten von Amerika eingeführten Lebensmitteln ist die Analyse gemäß Artikel 4 Absatz 1 in einem vom USDA für die Analyse auf Aflatoxine zugelassenen Labor durchzuführen.

(2)   Die Genusstauglichkeitsbescheinigung gemäß Artikel 4 Absatz 1, die Sendungen mit in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe f genannten Lebensmitteln beiliegt, muss einen Hinweis auf den freiwilligen Aflatoxinprobenahmeplan enthalten.

Artikel 10

Kosten

Sämtliche Kosten im Zusammenhang mit den amtlichen Kontrollen, einschließlich Probenahmen, Analysen, Lagerung und sämtlicher Maßnahmen wegen Nichteinhaltung der Vorschriften, trägt der Lebensmittelunternehmer.

Artikel 11

Aufhebung

Die Entscheidung 2006/504/EG wird aufgehoben.

Hinweise auf die aufgehobene Entscheidung sind als Hinweise auf diese Verordnung zu verstehen.

Artikel 12

Übergangsbestimmungen

Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 genehmigen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Sendungen mit in Artikel 1 Absatz 1 genannten Lebensmitteln, die das Herkunftsland vor dem 1. Juli 2010 verlassen haben, sofern ihnen die Genusstauglichkeitsbescheinigung gemäß der Entscheidung 2006/504/EG beigefügt ist.

Artikel 13

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2010.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. November 2009

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 199 vom 21.7.2006, S. 21.

(3)  ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5.

(4)  ABl. L 194 vom 25.7.2009, S. 11.

(5)  ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.

(6)  ABl. L 70 vom 9.3.2006, S. 12.


ANHANG I

Genusstauglichkeitsbescheinigung für die Einfuhr in die Europäische Gemeinschaft von

 (1)

Code der Sendung

Bescheinigungsnummer

Gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. xxxx/2009 der Kommission mit Sondervorschriften für die Einfuhr bestimmter Lebensmittel aus bestimmten Drittländern wegen des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2006/504/EG BESCHEINIGT die …

… (in Artikel 4 Absatz 1 genannte zuständige Behörde),

dass …

… (Lebensmittel im Sinne des Artikels 1)

aus dieser Sendung bestehend aus: …

… (Beschreibung der Sendung, des Erzeugnisses, der Anzahl und Art der Packungen, Angabe des Brutto- oder Nettogewichts)

verladen in … (Verladeort)

von … (Transporteur)

bestimmt für … (Bestimmungsort und -land)

aus dem Unternehmen …

… (Name und Anschrift des Unternehmens)

unter einwandfreien hygienischen Bedingungen produziert, sortiert, behandelt, verarbeitet, verpackt und befördert wurden.

Dieser Sendung wurden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 401/2006 der Kommission am … (Datum) Proben entnommen, die am … (Datum)

im … (Name des Labors)

analysiert wurden, um den Grad der Aflatoxin-B1- und der Gesamtaflatoxinkontamination zu ermitteln.

Einzelheiten über Probenahmen und Analyseverfahren sowie alle Analyseergebnisse sind beigefügt.

Diese Bescheinigung gilt bis zum …

Ausgestellt in … am …

Stempel und Unterschrift des bevollmächtigten Vertreters der in Artikel 4 Absatz 1 genannten zuständigen Behörde


(1)  Erzeugnis und Ursprungsland.


ANHANG II

Erläuterungen zum GDE in Bezug auf die Einfuhr von Lebensmitteln aus bestimmten Drittländern wegen des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination dieser Erzeugnisse in Anwendung der vorliegenden Verordnung

Allgemein:

Für die Zwecke des GDE im Sinne dieser Verordnung ist unter dem „benannten Eingangsort“ je nach den spezifischen Anweisungen für das einzelne Feld der „Ort der ersten Einführung“ oder die „benannte Eingangszollstelle“ zu verstehen. Unter der „Kontrollstelle“ ist die „benannte Eingangszollstelle“ zu verstehen.

Bitte in Großbuchstaben ausfüllen. Die Hinweise beziehen sich jeweils auf die danebenstehenden Feldnummern.

Teil I   Vom Lebensmittelunternehmer bzw. seinem Vertreter auszufüllen, sofern nicht anders angegeben

Feld I.1

Absender: Namen und vollständige Anschrift der natürlichen oder juristischen Person (Lebensmittelunternehmer) eintragen. Die Angabe von Telefon- und Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse wird empfohlen.

Feld I.2

Alle drei Teile dieses Felds sind von den Behörden an der benannten Eingangszollstelle im Sinne des Artikels 2 auszufüllen. Im ersten Teil bitte eine GDE-Nummer eintragen. Im zweiten bzw. dritten Teilfeld Bezeichnung der benannten Eingangszollstelle bzw. deren Nummer eintragen.

Feld I.3

Empfänger: Namen und vollständige Anschrift der natürlichen oder juristischen Person (Lebensmittelunternehmer) eintragen, für die die Sendung bestimmt ist. Die Angabe von Telefon- und Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse wird empfohlen.

Feld I.4

Für die Sendung verantwortliche Person (auch Vertreter, Anmelder bzw. Lebensmittelunternehmer): Namen und vollständige Anschrift der Person eintragen, die für die Sendung verantwortlich ist, wenn diese am Ort der ersten Einführung gestellt wird, und die gegenüber den zuständigen Behörden die notwendigen Erklärungen im Namen des Einführers abgibt. Die Angabe von Telefon- und Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse wird empfohlen.

Feld I.5

Ursprungsland: das Land eintragen, aus dem die Ware ursprünglich stammt, in dem sie angebaut, geerntet oder hergestellt wurde.

Feld I.6

Land der Versendung: Land eintragen, in dem die Sendung in das letzte Verkehrsmittel zur Beförderung in die Gemeinschaft geladen wurde.

Feld I.7

Einführer: Namen und vollständige Anschrift eintragen. Die Angabe von Telefon- und Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse wird empfohlen.

Feld I.8

Bestimmungsort: Lieferanschrift in der Gemeinschaft eintragen. Die Angabe von Telefon- und Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse wird empfohlen.

Feld I.9

Eintreffen am benannten Eingangsort (voraussichtliches Datum): Datum eintragen, an dem die Sendung voraussichtlich am Ort der ersten Einführung eintreffen wird.

Feld I.10

Dokumente: Ausstellungsdatum und Anzahl der amtlichen Dokumente eintragen, die der Sendung beigefügt sind.

Feld I.11

Verkehrsmittel: entsprechend ankreuzen.

Identifikation: vollständige Angaben zum Verkehrsmittel machen: bei Flugzeugen Flugnummer, bei Schiffen Schiffsname, bei Kraftfahrzeugen Kennzeichen, ggf. auch des Anhängers, bei Eisenbahn Zug- und Waggonnummer angeben.

Bezugsdokumente: Nummer des Luftfrachtbriefs oder Konnossements, bei Eisenbahn oder LKW Handelsnummer eintragen.

Feld I.12

Beschreibung der Ware: detaillierte Beschreibung der Ware anhand der Nomenklatur in Artikel 1.

Feld I.13

Warencode (HS-Code): HS-Code der Weltzollorganisation einsetzen.

Feld I.14

Bruttogewicht: Gesamtgewicht in kg oder t. Definiert als Gesamtmasse der Erzeugnisse und der unmittelbaren Behälter und sämtlicher Verpackungsteile, jedoch ohne Behälter und sonstiges Beförderungszubehör.

Nettogewicht: Gewicht des eigentlichen Erzeugnisses in kg oder t, ohne Verpackung. Definiert als Masse der Erzeugnisse selbst ohne unmittelbare Behälter bzw. ohne Verpackung.

Feld I.15

Anzahl der Packstücke: Anzahl der Packstücke, die die Partie bilden.

Feld I.16

Temperatur: Art der Beförderung/Lagertemperatur ankreuzen.

Feld I.17

Art der Verpackung: Art der Verpackung angeben.

Feld I.18

Bestimmung der Ware: ankreuzen, ob die Ware ohne vorheriges Sortieren oder ohne ähnliche vorherige Behandlung für den menschlichen Verzehr bestimmt ist (in diesem Fall „menschlicher Verzehr“ ankreuzen), nach einer solchen Behandlung für den menschlichen Verzehr bestimmt ist (in diesem Fall „Weiterverarbeitung“ ankreuzen) oder als „Futtermittel“ verwendet werden soll (in diesem Fall „Futtermittel“ ankreuzen). Im letztgenannten Fall gilt diese Verordnung nicht.

Feld I.19

Plomben- und Containernummer: gegebenenfalls alle Plomben- und Containernummern eintragen.

Feld I.20

Weiterbeförderung zu einer Kontrollstelle: dieses Feld ankreuzen, wenn die Sendung zur Einfuhr bestimmt ist (siehe Feld I.22), und die benannte Eingangszollstelle eintragen.

Feld I.21

Entfällt.

Feld I.22

Zur Einfuhr: dieses Feld ankreuzen, wenn die Sendung zur Einfuhr bestimmt ist.

Feld I.23

Entfällt.

Feld I.24

Verkehrsmittel für die Beförderung zur Kontrollstelle: das entsprechende Verkehrsmittel ankreuzen.

Teil II   Von der zuständigen Behörde auszufüllen

Allgemein:

Feld II.1 ist von der zuständigen Behörde an der benannten Eingangszollstelle auszufüllen. Die Felder II.2 bis II.9 sind von den für die Dokumentenprüfung zuständigen Behörden auszufüllen. Die Felder II.10 bis II.21 sind von den zuständigen Behörden an der benannten Eingangszollstelle auszufüllen.

Feld II.1

GDE-Nummer: dieselbe Nummer wie in Feld I.2 eintragen.

Feld II.2

Nummer des Zolldokuments: gegebenenfalls von den Zollbehörden auszufüllen.

Feld II.3

Dokumentenprüfung: bei allen Sendungen auszufüllen.

Feld II.4

Für die Warenuntersuchung ausgewählte Sendungen: gilt nicht für die Zwecke dieser Verordnung.

Feld II.5

Weiterbeförderung ZULÄSSIG: Ist nach der Dokumentenprüfung die Weiterbeförderung zu einer benannten Eingangszollstelle zulässig, so kreuzt die zuständige Behörde am Ort der ersten Einführung dieses Feld an und trägt ein, zu welcher benannten Eingangszollstelle die Sendung zwecks Warenuntersuchung (entsprechend den Angaben in Feld I.20) weiterbefördert werden soll.

Feld II.6

NICHT ZULÄSSIG: Ist aufgrund eines nicht zufrieden stellenden Ergebnisses der Dokumentenprüfung die Weiterbeförderung zu einer benannten Eingangszollstelle nicht zulässig, so kreuzt die zuständige Behörde am Ort der ersten Einführung dieses Feld an und gibt deutlich an, welche Maßnahmen im Falle der Ablehnung der Sendung zu treffen sind. Die Anschrift des Bestimmungsbetriebs im Falle der „Rücksendung“, „Vernichtung“, „Verarbeitung“ und „Verwendung für andere Zwecke“ sollte in Feld II.7 eingetragen werden.

Feld II.7

Angaben zu kontrollierten Bestimmungsorten (Feld II.6): gegebenenfalls für alle Bestimmungsorte, an denen weitere Kontrollen der Sendung erforderlich sind (also etwa bei Feld II.6, „Rücksendung“, „Vernichtung“, „Verarbeitung“ und „Verwendung für andere Zwecke“), Zulassungsnummer und Anschrift (bzw. Schiffsnamen und Hafen) eintragen.

Feld II.8

Vollständige Angaben zum benannten Eingangsort und Amtsstempel: vollständige Angaben zum Ort der ersten Einführung und Amtsstempel der zuständigen Behörde an diesem Ort eintragen.

Feld II.9

Amtlicher Inspektor/amtliche Inspektorin: Unterschrift des verantwortlichen Beamten der zuständigen Behörde am Ort der ersten Einführung.

Feld II.10

Entfällt.

Feld II.11

Nämlichkeitskontrolle: bitte ankreuzen, ob die Nämlichkeitskontrolle durchgeführt wurde und mit welchem Ergebnis.

Feld II.12

Körperliche Kontrolle: hier die Ergebnisse der Warenuntersuchung eintragen.

Feld II.13

Laboruntersuchungen: ankreuzen, ob die Sendung für die Probenahme und Analyse ausgewählt wurde.

Untersucht auf: angeben, worauf (Aflatoxin B1 und/oder Gesamtaflatoxingehalt) und nach welcher Analysemethode im Labor geprüft wurde.

Ergebnisse: Ergebnisse der Laboruntersuchung eintragen und entsprechendes Kästchen ankreuzen.

Feld II.14

Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr ZULÄSSIG: ankreuzen, falls die Sendung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft überführt werden soll.

Weitere Verwendung durch Ankreuzen von „Lebensmittel“, „Weiterverarbeitung“, „Futtermittel“ oder „Sonstiger Verwendungszweck“ angeben.

Feld II.15

Entfällt.

Feld II.16

NICHT ZULÄSSIG: ankreuzen, wenn die Sendung aufgrund nicht zufrieden stellender Ergebnisse der Nämlichkeitskontrolle oder der Warenuntersuchung zurückgewiesen wurde.

Deutlich angeben, wie in einem solchen Fall weiter zu verfahren ist; entsprechend ankreuzen („Rücksendung“, „Vernichtung“, „Verarbeitung“ bzw. „Verwendung für andere Zwecke“). Die Anschrift des Bestimmungsbetriebs ist in Feld II.18 einzutragen.

Feld II.17

Gründe für die Ablehnung: das entsprechende Kästchen ankreuzen. Gegebenenfalls für weitere einschlägige Angaben verwenden.

Feld II.18

Angaben zu kontrollierten Bestimmungsorten (Feld II.16): gegebenenfalls für alle Bestimmungsorte, an denen aufgrund der Angaben in Feld II.16 weitere Kontrollen der Sendung erforderlich sind, Zulassungsnummer und Anschrift (bzw. Schiffsnamen und Hafen) eintragen.

Feld II.19

Sendung neuverplombt: hier bitte eintragen, wenn die ursprüngliche Plombe einer Sendung beim Öffnen des Behälters zerstört wurde. Es ist eine Liste aller in diesem Zusammenhang verwendeten Plomben zu führen.

Feld II.20

Vollständige Angaben zum benannten Eingangsort/zur Kontrollstelle und Amtsstempel: vollständige Angaben zur benannten Eingangszollstelle und Amtsstempel der dortigen zuständigen Behörde.

Feld II.21

Amtlicher Inspektor/amtliche Inspektorin: Name (in Großbuchstaben), Ausstellungsdatum und Unterschrift des verantwortlichen Beamten am benannten Eingangsort.

Teil III   Von der zuständigen Behörde auszufüllen

Feld III.1

Angaben zur Rücksendung: Hier trägt die Behörde am Ort der ersten Einführung bzw. an der benannten Eingangszollstelle das Verkehrsmittel, sein Kennzeichen, das Bestimmungsland und das Datum der Rücksendung ein, sobald die entsprechenden Angaben bekannt sind.

Feld III.2

Folgemaßnahmen: zum Zweck der Überwachung im Falle der „Vernichtung“, „Verarbeitung“ oder „Verwendung für andere Zwecke“ gegebenenfalls die verantwortliche lokale Dienststelle der zuständigen Behörde eintragen. Diese zuständige Behörde trägt hier ein, ob die Sendung angekommen ist und übereinstimmt.

Feld III.3

Amtlicher Inspektor/amtliche Inspektorin: im Falle der „Rücksendung“ Unterschrift des verantwortlichen Beamten der zuständigen Behörde am benannten Eingangsort. Im Falle der „Vernichtung“, „Verarbeitung“ oder „Verwendung für andere Zwecke“ Unterschrift des verantwortlichen Beamten in der lokalen Dienststelle der zuständigen Behörde.


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