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Document 32009R0669

Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs und zur Änderung der Entscheidung 2006/504/EG (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 194, 25.7.2009, p. 11–21 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 03 Volume 037 P. 65 - 75

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 13/12/2019; Aufgehoben durch 32019R1793

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/669/oj

25.7.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 194/11


VERORDNUNG (EG) Nr. 669/2009 DER KOMMISSION

vom 24. Juli 2009

zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs und zur Änderung der Entscheidung 2006/504/EG

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 5 und Artikel 63 Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (2), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 wurden harmonisierte allgemeine Gemeinschaftsvorschriften für amtliche Kontrollen, einschließlich amtlicher Kontrollen beim Verbringen von Futtermitteln und Lebensmitteln aus Drittländern, festgelegt. Außerdem ist dort vorgesehen, dass eine Liste von Futtermitteln und Lebensmitteln nicht tierischen Ursprungs erstellt wird, die aufgrund bekannter oder neu auftretender Risiken am Ort der Einfuhr in die in Anhang I genannten Gebiete einer verstärkten amtlichen Kontrolle zu unterziehen sind („Liste“). Diese verstärkten Kontrollen sollten es ermöglichen, einerseits wirksamere Maßnahmen gegen bekannte oder neu auftretende Risiken zu ergreifen und andererseits durch Beobachtung präzise Daten zu Auftreten und Prävalenz nicht zufriedenstellender Ergebnisse der Laboranalyse zu erfassen.

(2)

Bei der Erstellung der Liste sind bestimmte Kriterien zu berücksichtigen, die die Feststellung eines bekannten oder neu auftretenden Risikos im Zusammenhang mit einem bestimmten Futtermittel oder Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs ermöglichen.

(3)

Bis zum Erlass einer standardisierten Methodik und entsprechender Kriterien für die Erstellung der Liste sollten für die Erstellung und Aktualisierung der Liste Daten aus folgenden Quellen herangezogen werden: Meldungen im Rahmen des Schnellwarnsystems für Lebensmittel und Futtermittel (RASFF), das mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingerichtet wurde, Berichte des Lebensmittel- und Veterinäramts, Berichte von Drittländern, Informationsaustausch zwischen der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit sowie wissenschaftliche Bewertungen.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten zur Organisation der verstärkten amtlichen Kontrollen Eingangsorte festlegen, an denen ein Zugang zu geeigneten Einrichtungen für die Kontrolle der verschiedenen Arten von Futtermitteln und Lebensmitteln besteht. Dementsprechend ist es angebracht, in der vorliegenden Verordnung Mindestanforderungen an die benannten Eingangsorte festzulegen, damit eine gewisse Einheitlichkeit bei der Wirksamkeit der Kontrollen gewährleistet wird.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten von den für die Sendungen verantwortlichen Futtermittel- und Lebensmittelunternehmern verlangen, dass sie die Ankunft und die Art der Sendungen vorab mitteilen. Dementsprechend sollte ein gemeinsames Dokument für die Einfuhr (GDE) von Futtermitteln und Lebensmitteln nicht tierischen Ursprungs im Sinne der vorliegenden Verordnung festgelegt werden, damit eine gemeinschaftsweit einheitliche Vorgehensweise gewährleistet ist. Das GDE sollte den Zollbehörden vorgelegt werden, wenn Sendungen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden.

(6)

Außerdem sollte diese Verordnung im Sinne einer gewissen Einheitlichkeit bei verstärkten amtlichen Kontrollen auf Gemeinschaftsebene vorsehen, dass diese Kontrollen Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle und Warenuntersuchung umfassen.

(7)

Für die verstärkten amtlichen Kontrollen sollten entsprechende Finanzmittel bereitgestellt werden. Daher sollten die Mitgliedstaaten die zur Deckung der Kosten für diese Kontrollen erforderlichen Gebühren erheben. Diese Gebühren sollten gemäß den in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 festgelegten Kriterien berechnet werden.

(8)

Die Entscheidung 2005/402/EG der Kommission vom 23. Mai 2005 über Dringlichkeitsmaßnahmen hinsichtlich Chilis, Chilierzeugnissen, Kurkuma und Palmöl (3) sieht vor, dass allen Sendungen mit derartigen Erzeugnissen ein Analysebericht beiliegt, dem zufolge das Erzeugnis keinen der folgenden Stoffe enthält: Sudan I (CAS-Nummer 842-07-9), Sudan II (CAS-Nummer 3118-97-6), Sudan III (CAS-Nummer 85-86-9) oder Sudan IV (CAS-Nummer 85-83-6). Seit Erlass dieser Maßnahmen hat die Häufigkeit von RASFF-Meldungen abgenommen, was auf eine erhebliche Verbesserung der Situation bezüglich des Vorhandenseins von Sudan-Farbstoffen in den entsprechenden Erzeugnissen hindeutet. Daher ist es angebracht, die Verpflichtung zur Vorlage eines Analyseberichts für jede Einfuhrsendung mit derartigen Erzeugnissen, wie sie in der Entscheidung 2005/402/EG festgelegt ist, aufzuheben und stattdessen einheitliche verstärkte Kontrollen derartiger Sendungen am Ort des Eingangs in die Gemeinschaft festzulegen. Die Entscheidung 2005/402/EG sollte deshalb aufgehoben werden.

(9)

Die Entscheidung 2006/504/EG der Kommission vom 12. Juli 2006 über Sondervorschriften für aus bestimmten Drittländern eingeführte bestimmte Lebensmittel wegen des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination dieser Erzeugnisse (4) sieht häufigere Kontrollen (50 % aller Sendungen) auf Aflatoxine in Erdnüssen aus Brasilien vor. Seit Erlass dieser Maßnahmen hat die Häufigkeit von RASFF-Meldungen zu Aflatoxinen in Erdnüssen aus Brasilien abgenommen. Es ist daher angebracht, die in der Entscheidung 2006/504/EG vorgesehenen Maßnahmen bezüglich derartiger Waren einzustellen und diese stattdessen einheitlichen verstärkten Kontrollen am Ort des Eingangs in die Gemeinschaft zu unterziehen. Die Entscheidung 2006/504/EG sollte deshalb entsprechend geändert werden.

(10)

Die Anwendung der Mindestanforderungen an die benannten Eingangsorte kann für die Mitgliedstaaten praktische Schwierigkeiten aufwerfen. Daher sollte in dieser Verordnung eine Übergangszeit vorgesehen werden, innerhalb der diese Anforderungen schrittweise umgesetzt werden können. Dementsprechend sollte es den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten erlaubt sein, während dieser Übergangszeit die erforderlichen Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen an anderen Kontrollstellen als den benannten Eingangsorten durchzuführen. In diesen Fällen sollten derartige Kontrollstellen Mindestanforderungen erfüllen, die gemäß dieser Verordnung für die benannten Eingangsorte gelten.

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Die vorliegende Verordnung enthält gemäß Artikel 15 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 Bestimmungen für verstärkte amtliche Kontrollen, die bei der Einfuhr der in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs an den Orten des Eingangs in die in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführten Gebiete durchzuführen sind.

Artikel 2

Aktualisierung des Anhangs I

Bei der Erstellung und regelmäßigen Aktualisierung der Liste in Anhang I sind zumindest Daten aus folgenden Quellen heranzuziehen:

a)

Meldungen im Rahmen des Schnellwarnsystems für Lebensmittel und Futtermittel (RASFF),

b)

Berichte und sonstige Informationen, die sich aus der Arbeit des Lebensmittel- und Veterinäramts ergeben,

c)

Berichte und Informationen von Drittländern,

d)

der Informationsaustausch zwischen der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit,

e)

gegebenenfalls wissenschaftliche Bewertungen.

Die Liste in Anhang I wird regelmäßig — und zwar mindestens vierteljährlich — aktualisiert.

Artikel 3

Definitionen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

„gemeinsames Dokument für die Einfuhr“ (GDE): das Dokument (Muster in Anhang II), das der Futtermittel- oder Lebensmittelunternehmer bzw. sein Vertreter gemäß Artikel 6 zu erstellen hat und in dem die zuständige Behörde die Durchführung der amtlichen Kontrollen zu bescheinigen hat;

b)

„benannter Eingangsort“: den Ort im Sinne des Artikels 17 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 für die Einfuhr in eines der Gebiete gemäß Anhang I der genannten Verordnung; bei Sendungen, die auf dem Seeweg eintreffen und zwecks Umladung auf ein anderes Schiff zur Weiterbeförderung zu einem Hafen in einem anderen Mitgliedstaat ausgeladen werden, gilt als benannter Eingangsort der letztgenannte Hafen;

c)

„Sendung“: die jeweilige Menge eines der in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Futter- oder Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs, die zur gleichen Klasse gehören oder der gleichen Beschreibung entsprechen, in demselben/denselben Dokument(en) erläutert sind, mit demselben Verkehrsmittel befördert werden und aus demselben Drittland oder Teil eines solchen stammen.

Artikel 4

Mindestanforderungen an benannte Eingangsorte

Unbeschadet des Artikels 19 muss an den benannten Eingangsorten zumindest Folgendes vorhanden sein:

a)

eine ausreichende Anzahl entsprechend qualifizierter und erfahrener Mitarbeiter für die vorgeschriebenen Kontrollen der Sendungen;

b)

geeignete Räume, in denen die zuständige Behörde die notwendigen Kontrollen vornehmen kann;

c)

detaillierte Anweisungen hinsichtlich der Probenahme für die Analyse und der Übermittlung der Proben zur Analyse an ein gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 benanntes Labor („benanntes Labor“);

d)

Einrichtungen zur Lagerung der Sendungen (und der Sendungen in Containern) unter geeigneten Bedingungen, während die Sendungen gegebenenfalls verwahrt und die Ergebnisse der Analyse gemäß Buchstabe c erwartet werden; eine geeignete Anzahl von Lagerräumen, einschließlich Kühllagern, in den Fällen, in denen aufgrund der Art der Sendung eine Lagerung bei kontrollierter Temperatur erforderlich ist;

e)

Entladevorrichtungen und geeignete Ausrüstung zur Probenahme für die Analyse;

f)

gegebenenfalls die Möglichkeit, Entladung sowie Probenahme für die Analyse in einer geschützten Umgebung vorzunehmen;

g)

ein benanntes Labor, das die Analyse gemäß Buchstabe c durchführen kann und sich an einem Ort befindet, an den die Proben innerhalb kurzer Zeit befördert werden können.

Artikel 5

Liste der benannten Eingangsorte

Die Mitgliedstaaten führen für jedes der in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse eine stets aktuelle Liste der benannten Eingangsorte und veröffentlichen diese im Internet. Die Mitgliedstaaten teilen die Internetadressen dieser Listen der Kommission mit.

Die Kommission nimmt zu Informationszwecken Links zu diesen Listen in ihre Website auf.

Artikel 6

Vorabinformation über Sendungen

Futtermittel- oder Lebensmittelunternehmer bzw. ihre Vertreter informieren rechtzeitig vorab über das voraussichtliche Datum und die voraussichtliche Uhrzeit des tatsächlichen Eintreffens der Sendung am benannten Eingangsort sowie über die Art der Sendung.

Hierzu füllen sie Teil I des gemeinsamen Dokuments für die Einfuhr aus und übermitteln dieses mindestens einen Arbeitstag vor dem tatsächlichen Eintreffen der Sendung der zuständigen Behörde am benannten Eingangsort.

Artikel 7

Sprache des gemeinsamen Dokuments für die Einfuhr

Das gemeinsame Dokument für die Einfuhr wird in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats erstellt, in dem sich der benannte Eingangsort befindet.

Ein Mitgliedstaat kann sich jedoch damit einverstanden erklären, dass gemeinsame Dokumente für die Einfuhr in einer anderen Amtssprache der Gemeinschaft erstellt werden.

Artikel 8

Verstärkte amtliche Kontrollen an den benannten Eingangsorten

(1)   Die zuständige Behörde am benannten Eingangsort führt unverzüglich Folgendes durch:

a)

Dokumentenprüfung bei allen Sendungen innerhalb von zwei Arbeitstagen ab dem Eintreffen am benannten Eingangsort, sofern nicht außergewöhnliche und unvermeidliche Umstände dem entgegenstehen;

b)

Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen, einschließlich Laboranalysen, in den in Anhang I festgelegten zeitlichen Abständen und dergestalt, dass Futtermittel- und Lebensmittelunternehmer oder ihre Vertreter nicht vorhersehen können, ob eine bestimmte Sendung einer Warenuntersuchung unterzogen wird; die Ergebnisse von Warenuntersuchungen sind so schnell wie technisch möglich verfügbar zu machen.

(2)   Nach Abschluss der Kontrollen gemäß Absatz 1 unternimmt die zuständige Behörde folgende Schritte:

a)

sie füllt die einschlägigen Felder in Teil II des gemeinsamen Dokuments für die Einfuhr aus; der verantwortliche Beamte der zuständigen Behörde unterzeichnet das Original des Dokuments und versieht es mit einem Amtsstempel;

b)

sie fertigt eine Kopie des unterzeichneten und abgestempelten gemeinsamen Dokuments für die Einfuhr an und bewahrt diese auf.

Das Original des gemeinsamen Dokuments für die Einfuhr begleitet die Sendung bei ihrer Weiterbeförderung bis zum Bestimmungsort gemäß dem GDE.

Die zuständige Behörde am benannten Eingangsort kann die Weiterbeförderung der Sendung genehmigen, bevor die Ergebnisse der Warenuntersuchung vorliegen. Erfolgt eine derartige Genehmigung, so teilt die zuständige Behörde am benannten Eingangsort dies der zuständigen Behörde am Bestimmungsort mit; es werden geeignete Maßnahmen getroffen, mit denen sichergestellt wird, dass die Sendung bis zum Vorliegen der Ergebnisse der Warenuntersuchung ununterbrochen unter der Aufsicht der zuständigen Behörden bleibt und dass an der Sendung nicht in unzulässiger Weise manipuliert werden kann.

Wird eine Sendung weiterbefördert, bevor die Ergebnisse der Warenuntersuchung vorliegen, ist zu diesem Zweck eine beglaubigte Kopie des ursprünglichen GDE beizufügen.

Artikel 9

Besondere Umstände

(1)   Auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats kann die Kommission die zuständigen Behörden an bestimmten benannten Eingangsorten, die unter besonderen geografischen Einschränkungen arbeiten, dazu ermächtigen, Warenuntersuchungen im Betrieb eines Futtermittel- oder Lebensmittelunternehmers durchzuführen, sofern nachstehende Bedingungen erfüllt sind:

a)

die Wirksamkeit der Kontrollen am benannten Eingangsort wird nicht beeinträchtigt;

b)

der Betrieb erfüllt die einschlägigen Anforderungen gemäß Artikel 4 und ist zu diesem Zweck vom betreffenden Mitgliedstaat zugelassen;

c)

es wurden geeignete Maßnahmen getroffen, mit denen sichergestellt wird, dass die Sendung ab dem Zeitpunkt des Eintreffens am benannten Eingangsort unter der Aufsicht der zuständigen Behörden des benannten Eingangsorts bleibt und dass während des gesamten Kontrollverfahrens an der Sendung nicht in unzulässiger Weise manipuliert werden kann.

(2)   Abweichend von Artikel 8 Absatz 1 kann unter außergewöhnlichen Umständen in der Entscheidung über die Aufnahme eines neuen Erzeugnisses in Anhang I vorgesehen werden, dass die zuständige Behörde am Bestimmungsort gemäß dem GDE an Sendungen dieses Erzeugnisses Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen gegebenenfalls im Betrieb des Futtermittel- oder Lebensmittelunternehmers durchführen kann, sofern die Bedingungen gemäß Absatz 1 Buchstaben b und c und die nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

aufgrund der hohen Verderblichkeit des Erzeugnisses oder der Besonderheiten der Verpackung würde die Probenahme am benannten Eingangsort zwangsläufig zu einer ernsten Gefährdung der Lebensmittelsicherheit oder einer Schädigung des Erzeugnisses in einem inakzeptablen Maß führen;

b)

es bestehen entsprechende Kooperationsvereinbarungen zwischen den zuständigen Behörden am benannten Eingangsort und den zuständigen Behörden, die die Warenuntersuchungen durchführen, so dass sichergestellt ist, dass

i)

die Sendung während des gesamten Kontrollzeitraums nicht unzulässig manipuliert werden kann;

ii)

die Berichtspflichten gemäß Artikel 15 umfassend erfüllt sind.

Artikel 10

Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr

Bedingung für die Überführung von Sendungen in den zollrechtlich freien Verkehr ist, dass der Futtermittel- oder Lebensmittelunternehmer bzw. sein Vertreter den Zollbehörden ein gemeinsames Dokument für die Einfuhr (auch in elektronischer Form) vorlegt, das die zuständige Behörde ordnungsgemäß ausgefüllt hat, nachdem alle Kontrollen gemäß Artikel 8 Absatz 1 durchgeführt wurden und die Warenuntersuchung, sofern erforderlich, ein zufriedenstellendes Ergebnis erbracht hat.

Artikel 11

Verpflichtungen der Futtermittel- und Lebensmittelunternehmer

Sofern die Besonderheiten einer Sendung dies rechtfertigen, stellt der Futtermittel- oder Lebensmittelunternehmer bzw. sein Vertreter der zuständigen Behörde Folgendes zur Verfügung:

a)

ausreichend Personal- und Logistikressourcen zum Ausladen der Sendungen für die amtlichen Kontrollen;

b)

geeignete Ausrüstung zur Probenahme für die Analyse, in Form besonderer Beförderungsmittel und/oder Verpackungen, sofern eine repräsentative Probenahme mit Standard-Probenahmeausrüstung nicht möglich ist.

Artikel 12

Aufteilung einer Sendung

Sendungen dürfen erst aufgeteilt werden, wenn die verstärkten amtlichen Kontrollen vollständig abgeschlossen sind und das gemeinsame Dokument für die Einfuhr von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 8 ausgefüllt wurde.

Bei anschließender Aufteilung der Sendung ist jeder Teilsendung bis zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eine beglaubigte Kopie des gemeinsamen Dokuments für die Einfuhr beizufügen.

Artikel 13

Nichteinhaltung von Vorschriften

Wird bei den amtlichen Kontrollen festgestellt, dass Vorschriften nicht eingehalten werden, so füllt der verantwortliche Beamte der zuständigen Behörde Teil III des gemeinsamen Dokuments für die Einfuhr aus, und es werden Maßnahmen gemäß Artikel 19, 20 und 21 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 ergriffen.

Artikel 14

Gebühren

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 und den in Anhang VI der genannten Verordnung festgelegten Kriterien die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Kosten sicher, die durch die verstärkten amtlichen Kontrollen gemäß der vorliegenden Verordnung entstehen.

(2)   Die für die Sendung verantwortlichen Futtermittel- oder Lebensmittelunternehmer bzw. ihre Vertreter zahlen die in Absatz 1 genannten Gebühren.

Artikel 15

Berichterstattung gegenüber der Kommission

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission für eine fortlaufende Bewertung der in Anhang I aufgeführten Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs einen Bericht über die Sendungen.

Dieser Bericht wird vierteljährlich bis zum Ende des auf das Quartal folgenden Monats vorgelegt.

(2)   Der Bericht umfasst folgende Informationen:

a)

Angaben zu jeder Sendung, unter anderem:

i)

Nettogewicht der Sendung;

ii)

Ursprungsland der Sendung;

b)

Anzahl der Sendungen, die einer Probenahme für die Analyse unterzogen wurden;

c)

die Ergebnisse der Kontrollen gemäß Artikel 8 Absatz 1.

(3)   Die Kommission fasst die gemäß Absatz 2 erhaltenen Berichte zusammen und stellt sie den Mitgliedstaaten zur Verfügung.

Artikel 16

Änderung der Entscheidung 2006/504/EG

Die Entscheidung 2006/504/EG wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 1 Buchstabe a werden die Ziffern iii, iv und v gestrichen;

2.

Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

bei allen Lebensmittelsendungen aus Brasilien“;

3.

Artikel 7 Absatz 3 wird gestrichen.

Artikel 17

Aufhebung der Entscheidung 2005/402/EG

Die Entscheidung 2005/402/EG der Kommission wird aufgehoben.

Artikel 18

Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 25. Januar 2010.

Artikel 19

Übergangsmaßnahmen

(1)   Für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung können, sofern ein benannter Eingangsort nicht über die Einrichtungen zur Durchführung von Warenuntersuchungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b verfügt, derartige Untersuchungen an einer anderen Kontrollstelle im selben Mitgliedstaat durchgeführt werden, die für diesen Zweck von der zuständigen Behörde zugelassen ist, bevor die Waren in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden; dies gilt, sofern diese Kontrollstelle die Mindestanforderungen gemäß Artikel 4 erfüllt.

(2)   Die Mitgliedstaaten geben durch Veröffentlichung auf ihrer Website die gemäß Absatz 1 zugelassenen Kontrollstellen bekannt.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Juli 2009

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.

(2)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(3)  ABl. L 135 vom 28.5.2005, S. 34.

(4)  ABl. L 199 vom 21.7.2006, S. 21.


ANHANG I

A.   Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs, die verstärkten amtlichen Kontrollen am benannten Eingangsort unterliegen

Futtermittel bzw. Lebensmittel

(vorgesehener Verwendungszweck)

KN-Code

Ursprungsland

Gefahr

Häufigkeit von Warenuntersuchungen und Nämlichkeitskontrollen (2)

(%)

Erdnüsse und daraus hergestellte Erzeugnisse (Futter- und Lebensmittel)

1202 10 90; 1202 20 00; 2008 11;

Argentinien

Aflatoxine

10

Erdnüsse und daraus hergestellte Erzeugnisse (Futter- und Lebensmittel)

1202 10 90; 1202 20 00; 2008 11;

Brasilien

Aflatoxine

50

Spurenelemente (Futter- und Lebensmittel) (3)  (4)

2817 00 00; 2820; 2821; 2825 50 00; 2833 25 00; 2833 29 20; 2833 29 80; 2836 99;

China

Cadmium und Blei

50

Erdnüsse und daraus hergestellte Erzeugnisse (Futter- und Lebensmittel), insbesondere Erdnussbutter (Lebensmittel)

1202 10; 12022000; 2008 11;

Ghana

Aflatoxine

50

Gewürze (Lebensmittel):

Capsicum spp. (getrocknete Früchte, ganz oder gemahlen, einschließlich Chili, Chilipulver, Cayennepfeffer und Paprika)

Myristica fragrans (Muskat)

Zingiber officinale (Ingwer)

Curcuma longa (Kurkuma)

0904 20; 0908 10 00; 0908 20 00; 0910 10 00; 0910 30 00;

Indien

Aflatoxine

50

Erdnüsse und daraus hergestellte Erzeugnisse (Futter- und Lebensmittel)

1202 10 90; 1202 20 00; 2008 11

Indien

Aflatoxine

10

Wassermelonenkerne und daraus hergestellte Erzeugnisse (5) (Lebensmittel)

ex 1207 99

Nigeria

Aflatoxine

50

Getrocknete Weintrauben (Lebensmittel)

0806 20

Usbekistan

Ochratoxin A

50

Chili, Chilierzeugnisse, Kurkuma and Palmöl (Lebensmittel)

0904 20 90; 0910 99 60; 0910 30 00; 1511 10 90

Alle Drittländer

Sudan-Farbstoffe

20

Erdnüsse und daraus hergestellte Erzeugnisse (Futter- und Lebensmittel)

1202 10 90; 1202 20 00; 2008 11

Vietnam

Aflatoxine

10

Basmatireis zum unmittelbaren menschlichen Verzehr (Lebensmittel)

ex 1006 30

Pakistan

Aflatoxine

50

Basmatireis zum unmittelbaren menschlichen Verzehr (Lebensmittel)

ex 1006 30

Indien

Aflatoxine

10

Mango, Spargelbohne (Vigna sesquipedalis), Bittergurke (Momordica charantia), Flaschenkürbis (Lagenaria siceraria), Paprika und Auberginen (Lebensmittel)

ex 0804 50 00; 0708 20 00; 0807 11 00; 0707 00; 0709 60; 0709 30 00

Dominikanische Republik

Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von CG-MS und LC-MS (1)

50

Bananen

0803 00 11

Dominikanische Republik

Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von CG-MS und LC-MS (1)

10

Gemüse, frisch, gekühlt oder gefroren (Paprika, Zucchini und Tomaten)

0709 60; 0709 90 70; 0702 00 00

Türkei

Pestizide: Methomyl und Oxamyl

10

Birnen

0808 20 10

Türkei

Pestizid: Amitraz

10

Gemüse, frisch, gekühlt oder gefroren (Lebensmittel)

Spargelbohnen (Vigna sesquipedalis)

Auberginen

Gemüse der Gattung Brassica

0708 20 00; 0709 30 00; 0704;

Thailand

Rückstände Organophosphor-Pestizide

50

B.   Definitionen

Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck

a)

„Chili“: zum menschlichen Verzehr bestimmte Früchte der Gattung Capsicum, getrocknet und zerstoßen oder gemahlen (KN-Code 0904 20 90), in jeder Form und

b)

„Chili-Erzeugnisse“: zum menschlichen Verzehr bestimmtes Currypulver (KN-Code 0910 99 60) in jeder Form;

c)

„Kurkuma“: zum menschlichen Verzehr bestimmtes Kurkuma, getrocknet und zerstoßen oder gemahlen (KN-Code 0910 30 00), in jeder Form;

d)

„Palmöl“: zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmtes Palmöl gemäß KN-Code 1511 10 90.

e)

Der Ausdruck „Sudan-Farbstoffe“ bezeichnet folgende chemischen Stoffe:

i)

Sudan I (CAS-Nummer 842-07-9),

ii)

Sudan II (CAS-Nummer 3118-97-6),

iii)

Sudan III (CAS-Nummer 85-86-9),

iv)

Scharlachrot oder Sudan IV (CAS-Nummer 85-83-6).


(1)  Insbesondere Rückstände von: Amitraz, Acephat, Aldicarb, Benomyl, Carbendazim, Chlorfenapyr, Chlorpyrifos, CS2 (Dithiocarbamate), Diafenthiuron, Diazinon, Dichlorvos, Dicofol, Dimethoat, Endosulfan, Fenamidon, Imidacloprid, Malathion, Methamidophos, Methiocarb, Methomyl, Monocrotophos, Omethoat, Oxamyl, Profenophos, Propiconazol, Thiabendazol, Thiacloprid.

(2)  Sind nur bestimmte Erzeugnisse mit demselben Code Kontrollen zu unterziehen und ist dieser Code in der Warennomenklatur nicht weiter unterteilt, so wird der Code mit dem Zusatz „ex-“ wiedergegeben (beispielsweise „ex 2007 99 97“: Sollte nur für Erzeugnisse gelten, die Haselnüsse enthalten).

(3)  Hierbei handelt es sich um Spurenelemente der Funktionsgruppe „Verbindungen von Spurenelementen“ gemäß Anhang I Nummer 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29).

(4)  Die für Blei und Cadmium festgelegten Höchstgehalte in Zusatzstoffen, die zur Funktionsgruppe der Spurenelemente gemäß Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 140 vom 30.5.2002, S. 10) gehören, gelten als Referenzwerte für Maßnahmen. Sind die Spurenelemente als Nahrungsergänzungsmittel gemäß der Definition in Artikel 2 der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel (ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 51) gekennzeichnet, gelten die in der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 festgelegten Höchstwerte.

(5)  Die für Aflatoxine in Erdnüssen und daraus hergestellten Erzeugnissen festgelegten Höchstgehalte gemäß dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 (ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5) gelten als Referenzwerte für Maßnahmen.


ANHANG II

GEMEINSAMES DOKUMENT FÜR DIE EINFUHR (GDE)

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Erläuterungen zum GDE

Allgemein

:

Bitte in Großbuchstaben ausfüllen. Die Hinweise beziehen sich jeweils auf die daneben stehenden Feldnummern.

Teil I

Vom Futtermittel- oder Lebensmittelunternehmer bzw. seinem Vertreter auszufüllen, sofern nichts anderes angegeben ist.

Feld I.1

Absender: Name und vollständige Anschrift der jeweiligen natürlichen oder juristischen Person (Futtermittel- oder Lebensmittelunternehmer). Die Angabe von Telefon- und Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse wird empfohlen.

Feld I.2

Auszufüllen von den Behörden am benannten Eingangsort gemäß Artikel 2.

Feld I.3

Empfänger: Name und vollständige Anschrift der natürlichen oder juristischen Person (Futtermittel- oder Lebensmittelunternehmer), für die die Sendung bestimmt ist. Die Angabe von Telefon- und Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse wird empfohlen.

Feld I.4

Für die Sendung verantwortliche Person (auch Vertreter, Anmelder bzw. Futtermittel- oder Lebensmittelunternehmer): die Person, die für die Sendung verantwortlich ist, wenn diese am benannten Eingangsort vorgestellt wird, und die den zuständigen Behörden gegenüber die notwendigen Erklärungen im Namen des Einführers abgibt. Name und vollständige Anschrift angeben. Die Angabe von Telefon- und Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse wird empfohlen.

Feld I.5

Ursprungsland: das Land, aus dem die Ware ursprünglich stammt, in dem sie gewachsen ist, geerntet oder hergestellt wurde.

Feld I.6

Land der Versendung: das Land, in dem die Sendung in das letzte Verkehrsmittel zur Beförderung in die Gemeinschaft geladen wurde.

Feld I.7

Einführer: Name und vollständige Anschrift angeben. Die Angabe von Telefon- und Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse wird empfohlen.

Feld I.8

Bestimmungsort: Lieferanschrift in der Gemeinschaft. Die Angabe von Telefon- und Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse wird empfohlen.

Feld I.9

Eintreffen am benannten Eingangsort: Datum, an dem die Sendung voraussichtlich am benannten Eingangsort eintreffen wird.

Feld I.10

Dokumente: Ausstellungsdatum und Anzahl der amtlichen Dokumente angeben, die die Sendung begleiten.

Feld I.11

Vollständige Angaben zum letzten Verkehrsmittel machen: bei Flugzeugen Flugnummer, bei Schiffen Schiffsname, bei Kraftfahrzeugen Kennzeichen, ggf. auch des Anhängers, bei Eisenbahn Zugnummer und Waggonnummer angeben. Bezugsdokumente: Nummer des Luftfrachtbriefs oder Konnossements, bei Eisenbahn oder LKW Handelsnummer.

Feld I.12

Beschreibung der Ware: detaillierte Beschreibung der Ware (bei Futtermitteln einschließlich der Art).

Feld I.13

Warencode oder HS-Code der Weltzollorganisation einsetzen.

Feld I.14

Bruttogewicht: Gesamtgewicht in kg. Definiert als Gesamtmasse der Erzeugnisse und der unmittelbaren Behälter und sämtlicher Verpackungsteile, jedoch ohne Container und sonstiges Beförderungszubehör.

Nettogewicht: Gewicht des eigentlichen Erzeugnisses in kg, ohne Verpackung. Definiert als Masse der Erzeugnisse selbst ohne unmittelbare Behälter und ohne Verpackung.

Feld I.15

Anzahl der Packstücke.

Feld I.16

Temperatur: Entsprechende Art der Beförderung/Lagertemperatur ankreuzen.

Feld I.17

Art der Verpackung: Art der Verpackung angeben.

Feld I.18

Bestimmung der Ware: ankreuzen, ob die Ware für den menschlichen Verzehr ohne vorheriges Sortieren oder ohne vorherige ähnliche Behandlung bestimmt ist (in diesem Fall „menschlicher Verzehr“ ankreuzen), für den menschlichen Verzehr nach einer solchen Behandlung bestimmt ist (in diesem Fall „Weiterverarbeitung“ ankreuzen) oder als „Futtermittel“ verwendet werden soll (in diesem Fall „Futtermittel“ ankreuzen).

Feld I.19

Gegebenenfalls alle Plomben- und Containernummern angeben.

Feld I.20

Weiterbeförderung zu einer Kontrollstelle: Während der Übergangszeit gemäß Artikel 17 kreuzt die Behörde am benannten Eingangsort dieses Feld an, wenn die Weiterbeförderung zu einer anderen Kontrollstelle erlaubt werden soll.

Feld I.21

Entfällt.

Feld I.22

Zur Einfuhr: dieses Feld ankreuzen, wenn die Sendung zur Einfuhr bestimmt ist (Artikel 8).

Feld I.23

Entfällt.

Feld I.24

Das entsprechende Verkehrsmittel ankreuzen.

Teil II

Von der zuständigen Behörde auszufüllen.

Feld II.1

Dieselbe Nummer wie in Feld I.2 eintragen.

Feld II.2

Gegebenenfalls von den Zollbehörden auszufüllen

Feld II.3

Dokumentenprüfung: bei allen Sendungen auszufüllen.

Feld II.4

Die Behörde am benannten Eingangsort gibt an, ob eine Sendung für die Warenuntersuchung ausgewählt wird, die in der Übergangszeit gemäß Artikel 17 von einer anderen Kontrollstelle durchgeführt werden kann.

Feld II.5

Während der Übergangszeit gemäß Artikel 17 gibt die Behörde am benannten Eingangsort nach zufriedenstellender Dokumentenprüfung bzw. Nämlichkeitskontrolle an, zu welcher Kontrollstelle die Sendung zur Warenuntersuchung befördert werden kann.

Feld II.6

Klar angeben, welche Maßnahmen im Falle der Ablehnung der Sendung aufgrund nicht zufriedenstellender Ergebnisse der Dokumentenprüfung oder Nämlichkeitskontrolle zu treffen sind. Die Anschrift des Bestimmungsbetriebs im Falle von „Rücksendung“, „Vernichtung“, „Verarbeitung“ und „Verwendung für andere Zwecke“ sollte in Feld II.7 eingetragen werden.

Feld II.7

Gegebenenfalls für alle Bestimmungsorte, an denen weitere Kontrollen der Sendung erforderlich sind (also etwa bei Feld II.6, „Rücksendung“, „Vernichtung“, „Verarbeitung“ und „Verwendung für andere Zwecke“) Zulassungsnummer und Anschrift (bzw. Schiffsnamen und Hafen) eintragen.

Feld II.8

Hier den Amtsstempel der zuständigen Behörde am benannten Eingangsort anbringen.

Feld II.9

Unterschrift des verantwortlichen Beamten der zuständigen Behörde am benannten Eingangsort.

Feld II.10

Entfällt.

Feld II.11

Hier trägt die Behörde am benannten Eingangsort bzw. während der Übergangszeit gemäß Artikel 17 die zuständige Behörde an der Kontrollstelle die Ergebnisse der Nämlichkeitskontrolle ein.

Feld II.12

Hier trägt die Behörde am benannten Eingangsort bzw. während der Übergangszeit gemäß Artikel 17 die zuständige Behörde an der Kontrollstelle die Ergebnisse der Warenuntersuchung ein.

Feld II.13

Hier trägt die Behörde am benannten Eingangsort bzw. während der Übergangszeit gemäß Artikel 17 die zuständige Behörde an der Kontrollstelle die Ergebnisse der Laboranalyse ein. Hier die Kategorie des Stoffs oder Krankheitserregers eintragen, der Gegenstand der Laboranalyse ist.

Feld II.14

Dieses Feld ist bei allen Sendungen auszufüllen, die zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft bestimmt sind.

Feld II.15

Entfällt.

Feld II.16

Klar angeben, welche Maßnahmen im Falle der Ablehnung der Sendung aufgrund nicht zufriedenstellender Ergebnisse der Warenuntersuchung zu treffen sind. Die Anschrift des Bestimmungsbetriebs im Falle der „Rücksendung“, „Vernichtung“, „Verarbeitung“ und „Verwendung für andere Zwecke“ ist in Feld II.18 einzutragen.

Feld II.17

Gründe für die Ablehnung: gegebenenfalls für weitere einschlägige Angaben verwenden. Das entsprechende Kästchen ankreuzen.

Feld II.18

Gegebenenfalls für alle Bestimmungsorte, an denen weitere Kontrollen der Sendung erforderlich sind (also etwa bei „Rücksendung“, „Vernichtung“, „Verarbeitung“ bzw. „Verwendung für andere Zwecke“ gemäß Feld II.6), Zulassungsnummer und Anschrift (bzw. Schiffsnamen und Hafen) eintragen.

Feld II.19

Hier bitte eintragen, wenn die ursprüngliche Plombe einer Sendung beim Öffnen des Containers zerstört wurde. Es ist eine Liste aller in diesem Zusammenhang verwendeten Plomben zu führen.

Feld II.20

Hier Amtsstempel der Behörde am benannten Eingangsort bzw. während der Übergangszeit gemäß Artikel 17 der zuständigen Behörde an der Kontrollstelle.

Feld II.21

Unterschrift des verantwortlichen Beamten der Behörde am benannten Eingangsort bzw. während der Übergangszeit gemäß Artikel 17 der zuständigen Behörde an der Kontrollstelle.

Teil III

Von der zuständigen Behörde auszufüllen.

Feld III.1

Angaben zur Rücksendung: Hier gibt die Behörde am benannten Eingangsort bzw. während der in Artikel 17 genannten Übergangszeit die zuständige Behörde der Kontrollstelle das Verkehrsmittel, sein Kennzeichen, das Bestimmungsland und das Datum der Rücksendung an, sobald die entsprechenden Angaben bekannt sind.

Feld III.2

Folgemaßnahmen: gegebenenfalls für die Überwachung im Falle der „Vernichtung“, „Verarbeitung“ oder „Verwendung für andere Zwecke“ die verantwortliche lokale Dienststelle der zuständigen Behörde angeben. Diese zuständige Behörde trägt hier ein, ob die Sendung angekommen ist und übereinstimmt.

Feld III.3

Im Falle der „Rücksendung“ Unterschrift des verantwortlichen Beamten der Behörde am benannten Eingangsort bzw. während der Übergangsfrist gemäß Artikel 17 der zuständigen Behörde an der Kontrollstelle. Im Falle der „Vernichtung“, „Verarbeitung“ oder „Verwendung für andere Zwecke“ Unterschrift des verantwortlichen Beamten in der lokalen Dienststelle der zuständigen Behörde.


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