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Document 32009R1007

Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über den Handel mit Robbenerzeugnissen (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 286, 31.10.2009, p. 36–39 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 13 Volume 024 P. 288 - 291

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 18/10/2015

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/1007/oj

31.10.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 286/36


VERORDNUNG (EG) Nr. 1007/2009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 16. September 2009

über den Handel mit Robbenerzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Robben sind fühlende Wesen, die Schmerzen, Qualen, Angst und andere Formen von Leiden empfinden können. In seiner Erklärung zum Verbot von Robbenprodukten in der Europäischen Union (3) hat das Europäische Parlament die Kommission ersucht, unverzüglich den Entwurf einer Verordnung zu erarbeiten, in der die Ein- und Ausfuhr und der Verkauf sämtlicher Produkte aus Sattel- und Mützenrobben untersagt werden. In seiner Entschließung vom 12. Oktober 2006 zum Aktionsplan der Gemeinschaft für den Schutz und das Wohlbefinden von Tieren 2006-2010 (4) hat das Europäische Parlament die Kommission aufgefordert, einen Vorschlag für ein völliges Verbot der Einfuhr von Robbenerzeugnissen vorzulegen. In ihrer Empfehlung 1776 (2006) vom 17. November 2006 zur Robbenjagd hat die Parlamentarische Versammlung des Europarats empfohlen, die Mitgliedstaaten des Europarats, die Robbenjagd betreiben, aufzufordern, alle grausamen Jagdmethoden, die keine Gewähr für einen schmerzlosen, unverzüglich eintretenden Tod bieten, sowie das Betäuben von Tieren mit Instrumenten wie Spitzhacken (Hakapiks), Keulen und Schusswaffen zu verbieten und Initiativen zu fördern, die darauf abzielen, den Handel mit Robbenerzeugnissen zu verbieten.

(2)

Die Einfuhr von Fellen von Jungsattelrobben und Jungmützenrobben und der daraus hergestellten Erzeugnisse zu kommerziellen Zwecken in die Mitgliedstaaten ist nach der Richtlinie 83/129/EWG des Rates vom 28. März 1983 betreffend die Einfuhr in die Mitgliedstaaten von Fellen bestimmter Jungrobben und Waren daraus (5) verboten.

(3)

Robben werden innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft gejagt und zur Gewinnung von Erzeugnissen und Gegenständen wie Fleisch, Öl, Unterhautfett, Organen, Fellen und daraus hergestellten Produkten verwendet, was so unterschiedliche Produkte wie Omega-3-Kapseln und Textilien, die verarbeitete Robbenhäute und -felle enthalten, umfasst. Diese Produkte werden auf verschiedenen Märkten, einschließlich des Gemeinschaftsmarkts, gehandelt. Für die Verbraucher ist es aufgrund der Natur dieser Produkte schwierig oder unmöglich, sie von ähnlichen Produkten zu unterscheiden, die nicht von Robben stammen.

(4)

Die Jagd auf Robben hat bei auf Tierschutzfragen empfindlich reagierenden Bürgern und Regierungen Entrüstung hervorgerufen, da die am häufigsten praktizierten Methoden zum Töten und Häuten von Robben für diese Tiere mit Schmerzen, Qualen, Angst und anderen Formen von Leiden verbunden sind.

(5)

Angesichts der von Bürgern und Verbrauchern geäußerten Bedenken hinsichtlich der Tierschutzaspekte des Tötens und Häutens von Robben und der Möglichkeit, dass Erzeugnisse auf den Markt gelangen, die aus Tieren gewonnen wurden, die unter Herbeiführung von Schmerzen, Qualen, Angst und anderen Formen von Leiden getötet und gehäutet wurden, haben mehrere Mitgliedstaaten Vorschriften erlassen oder planen, Vorschriften zu erlassen, um den Handel mit Robbenerzeugnissen zu regeln, indem sie die Einfuhr und die Herstellung dieser Erzeugnisse verbieten, während in anderen Mitgliedstaaten keinerlei Handelsbeschränkungen für diese Erzeugnisse gelten.

(6)

Es bestehen daher Unterschiede zwischen den nationalen Vorschriften über den Handel, die Einfuhr, die Produktion und die Vermarktung von Robbenerzeugnissen. Diese Unterschiede beeinträchtigen das Funktionieren des Binnenmarktes für Erzeugnisse, die Robbenerzeugnisse enthalten oder enthalten könnten, und stellen Hindernisse für den Handel mit solchen Erzeugnissen dar.

(7)

Das Bestehen dieser unterschiedlichen Vorschriften könnte die Verbraucher ferner davon abhalten, Erzeugnisse zu kaufen, die nicht aus Robben hergestellt wurden, die aber nicht einfach zu unterscheiden sind von aus Robben hergestellten ähnlichen Waren oder von Erzeugnissen, die — ohne dass dies klar erkennbar wäre — aus Robben gewonnene Bestandteile oder Inhaltsstoffe enthalten können, wie etwa Felle, Omega-3-Kapseln sowie Öle und Lederwaren.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen sollten daher die in der Gemeinschaft bestehenden Vorschriften zur Regelung des Handels mit Robbenerzeugnissen harmonisieren und dadurch eine Störung des Binnenmarktes für derartige Erzeugnisse, einschließlich Erzeugnissen, die Robbenerzeugnissen gleichwertig sind oder diese ersetzen können, vermeiden.

(9)

Gemäß dem Protokoll über den Tierschutz und das Wohlergehen der Tiere im Anhang zum Vertrag muss die Gemeinschaft bei der Festlegung und Durchführung ihrer Politik u. a. im Bereich des Binnenmarktes den Erfordernissen des Wohlergehens der Tiere in vollem Umfang Rechnung tragen. Die in dieser Verordnung vorgesehenen einheitlichen Vorschriften sollten daher Tierschutzaspekte in vollem Umfang berücksichtigten.

(10)

Um die gegenwärtige Fragmentierung des Binnenmarktes zu beheben, ist es erforderlich, die geltenden Vorschriften zu harmonisieren und gleichzeitig Tierschutzaspekte zu berücksichtigen. Um Hindernisse für den freien Verkehr derartiger Erzeugnisse auf wirksame und verhältnismäßige Weise zu beseitigen, sollte das Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen grundsätzlich nicht erlaubt sein, damit das Vertrauen der Verbraucher wiederhergestellt und gleichzeitig den Tierschutzbedenken voll Rechnung getragen wird. Da sich die Bedenken der Bürger und Verbraucher auch auf das Töten und Häuten von Robben als solches beziehen, sind auch Maßnahmen erforderlich, mit denen die hinter der Vermarktung von Robbenerzeugnissen stehende Nachfrage und somit auch die hinter der kommerziellen Robbenjagd stehende wirtschaftliche Nachfrage verringert wird. Um eine wirksame Durchsetzung zu gewährleisten, sollten die harmonisierten Vorschriften im Hinblick auf eingeführte Produkte zum Zeitpunkt oder am Ort der Einfuhr durchgesetzt werden.

(11)

Obwohl es möglich sein könnte, Robben unter Vermeidung unnötiger Schmerzen, Qualen, Angst und anderer Formen des Leidens zu töten und zu häuten, ist angesichts der Bedingungen, unter denen die Robbenjagd erfolgt, eine konsequente Überwachung und Kontrolle der Jäger im Hinblick auf eine Einhaltung der Tierschutzvorschriften in der Praxis nicht möglich oder lässt sich zumindest nur sehr schwer auf wirksame Weise durchführen, wie die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit am 6. Dezember 2007 festgestellt hat.

(12)

Es ist auch klar, dass mit anderen Formen harmonisierter Vorschriften, wie etwa Kennzeichnungspflichten, nicht dasselbe Ergebnis erzielt würde. Außerdem würde eine Verpflichtung der Hersteller, Verteiler oder Einzelhändler zur Kennzeichnung von Produkten, die ganz oder teilweise aus Robben gewonnen werden, eine beträchtliche Belastung für diese Wirtschaftsteilnehmer darstellen und in Fällen, in denen Robbenerzeugnisse nur einen sehr kleinen Bestandteil des fraglichen Produkts bilden, unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen. Die in dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen sind hingegen einfacher einzuhalten und tragen gleichzeitig den Bedenken der Verbraucher Rechnung.

(13)

Um die volle Wirksamkeit der in dieser Verordnung enthaltenen harmonisierten Vorschriften zu gewährleisten, sollten diese nicht nur für aus der Gemeinschaft stammende Robbenerzeugnisse gelten, sondern auch für solche, die aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführt werden.

(14)

Die grundlegenden wirtschaftlichen und sozialen Interessen von Inuit-Gemeinschaften, die Robben für ihren Lebensunterhalt jagen, sollten nicht beeinträchtigt werden. Die Jagd ist fester Bestandteil der Kultur und der Identität der Angehörigen der Gesellschaft der Inuit und ist als solche in der Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte indigener Völker anerkannt. Daher sollte es erlaubt sein, Robbenerzeugnisse aus einer Jagd, die von Inuit und anderen indigenen Gemeinschaften traditionsgemäß betrieben wird und zu deren Lebensunterhalt beiträgt, in den Verkehr zu bringen.

(15)

Diese Verordnung enthält einheitliche Vorschriften für das Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen. Sie gilt daher unbeschadet anderer gemeinschaftlicher oder nationaler Vorschriften über die Robbenjagd.

(16)

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (6) erlassen werden.

(17)

Insbesondere sollte die Kommission ermächtigt werden, die Bedingungen für das Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen aus einer Jagd festzulegen, die von Inuit und anderen indigenen Gemeinschaften traditionsgemäß betrieben wird und zu deren Lebensunterhalt beiträgt, die Bedingungen für die Einfuhr von Robbenerzeugnissen festzulegen, die gelegentlich erfolgt und sich ausschließlich aus Waren zusammensetzt, die zum persönlichen Gebrauch von Reisenden oder ihrer Familien bestimmt sind, und die Bedingungen für das Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen festzulegen, die aus einer Jagd stammen, die im nationalen Recht geregelt ist und zu dem alleinigen Zweck der nachhaltigen Bewirtschaftung der Meeresressourcen betrieben wird. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

(18)

Um den zuständigen nationalen Behörden die Durchsetzung zu erleichtern, sollte die Kommission technische Leitlinien erlassen, die unverbindliche Angaben zu denjenigen Codes der Kombinierten Nomenklatur enthalten, die unter diese Verordnung fallende Robbenerzeugnisse erfassen können.

(19)

Die Mitgliedstaaten sollten Sanktionen für Verstöße gegen die Vorschriften dieser Verordnung festlegen und sicherstellen, dass diese angewandt werden. Die Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(20)

Die Mitgliedstaaten sollten regelmäßig über die Maßnahmen berichten, die sie zur Durchführung dieser Verordnung getroffen haben. Auf der Grundlage dieser Berichte sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Durchführung dieser Verordnung Bericht erstatten.

(21)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Beseitigung von Hemmnissen für das Funktionieren des Binnenmarktes durch Harmonisierung der nationalen Handelsverbote für Robbenerzeugnisse auf Gemeinschaftsebene, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Zieles erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung enthält einheitliche Vorschriften für das Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Robben“ Exemplare aller Arten von Flossenfüßern (Phocidae, Otariidae und Odobenidae);

2.

„Robbenerzeugnisse“ alle verarbeiteten oder unverarbeiteten Erzeugnisse, die von Robben stammen oder von Robben gewonnen wurden, einschließlich Fleisch, Öl, Unterhautfett, Organe, rohe Pelzfelle und gegerbte oder zugerichtete Pelzfelle, auch zu Platten, Kreuzen oder ähnlichen Formen zusammengesetzt, sowie Waren aus Pelzfellen;

3.

„Inverkehrbringen“ die Einführung in den Gemeinschaftsmarkt, durch die eine Bereitstellung für Dritte gegen Entgelt erfolgt;

4.

„Inuit“ indigene Bewohner des Inuit-Stammesgebiets, d. h. der arktischen und subarktischen Regionen, in denen Inuit derzeit oder traditionsgemäß indigene Rechte und Interessen besitzen, die von den Inuit als Mitglieder ihres Volkes anerkannt sind und zu denen Inupiat, Yupik (Alaska), Inuit, Inuvialuit (Kanada), Kalaallit (Grönland) und Yupik (Russland) zählen;

5.

„Einfuhr“ jedes Einführen von Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft.

Artikel 3

Bedingungen für das Inverkehrbringen

(1)   Das Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen ist nur in Fällen gestattet, in denen die Robbenerzeugnisse aus einer Jagd stammen, die von Inuit und anderen indigenen Gemeinschaften traditionsgemäß betrieben wird und zu deren Lebensunterhalt beiträgt. Für eingeführte Erzeugnisse gelten diese Bedingungen zum Zeitpunkt oder am Ort der Einfuhr.

(2)   Abweichend von Absatz 1 ist

a)

die Einfuhr von Robbenerzeugnissen auch in Fällen gestattet, in denen sie gelegentlich erfolgt und sich ausschließlich aus Waren zusammensetzt, die zum persönlichen Gebrauch von Reisenden oder ihrer Familien bestimmt sind. Die Art und Menge dieser Waren dürfen nicht solcherart sein, dass sie auf eine Einfuhr zu kommerziellen Zwecken hindeuten;

b)

auch das Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen in Fällen gestattet, in denen die Robbenerzeugnisse aus Nebenprodukten einer Jagd stammen, die im nationalen Recht geregelt ist und zu dem alleinigen Zweck der nachhaltigen Bewirtschaftung der Meeresressourcen betrieben wird. Ein solches Inverkehrbringen ist nur gestattet, wenn es ohne Gewinnerzielungsabsicht erfolgt. Die Art und Menge dieser Robbenerzeugnisse dürfen nicht solcherart sein, dass sie auf ein Inverkehrbringen zu kommerziellen Zwecken hindeuten.

Die Anwendung dieses Absatzes darf der Verwirklichung des Zieles dieser Verordnung nicht zuwiderlaufen.

(3)   Die Kommission erlässt nach dem in Artikel 5 Absatz 2 genannten Verwaltungsverfahren technische Leitlinien mit einer beispielhaften Liste der Codes der Kombinierten Nomenklatur, die unter diesen Artikel fallende Robbenerzeugnisse erfassen können.

(4)   Unbeschadet des Absatzes 3 werden zur Durchführung dieses Artikels Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung nach dem in Artikel 5 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 4

Freier Warenverkehr

Die Mitgliedstaaten behindern nicht das Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen, die dieser Verordnung entsprechen.

Artikel 5

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem durch Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (7) eingesetzten Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss kann sich je nach Bedarf von anderen bestehenden Regelungsausschüssen unterstützen lassen, etwa von dem durch Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (8) eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Artikel 6

Sanktionen und Durchsetzung

Die Mitgliedstaaten legen Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung fest und treffen alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass diese Sanktionen angewandt werden. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Bestimmungen bis zum 20. August 2010 mit und melden ihr unverzüglich alle Änderungen dieser Bestimmungen.

Artikel 7

Berichte

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 20. November 2011 und danach alle vier Jahre einen Bericht über die zur Durchführung dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen.

(2)   Auf der Grundlage der Berichte gemäß Absatz 1 berichtet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf eines jeden Berichtszeitraums über die Durchführung dieser Verordnung.

Artikel 8

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 3 gilt ab dem 20. August 2010.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 16. September 2009.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BUZEK

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. MALMSTRÖM


(1)  Stellungnahme vom 26. Februar 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 5. Mai 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 27. Juli 2009.

(3)  ABl. C 306 E vom 15.12.2006, S. 194.

(4)  ABl. C 308 E vom 16.12.2006, S. 170.

(5)  ABl. L 91 vom 9.4.1983, S. 30.

(6)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(7)  ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1.

(8)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.


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