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Document 32010R0578

Verordnung (EU) Nr. 578/2010 der Kommission vom 29. Juni 2010 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 des Rates im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und die Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden

OJ L 171, 6.7.2010, p. 1–48 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 02 Volume 016 P. 195 - 242

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 15/07/2013

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/578/oj

6.7.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 171/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 578/2010 DER KOMMISSION

vom 29. Juni 2010

zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 des Rates im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und die Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 des Rates vom 30. November 2009 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 der Kommission vom 30. Juni 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und die Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden (2) ist wiederholt in wesentlichen Punkten geändert worden. Da nunmehr erneute Änderungen anstehen, ist es angezeigt, die genannte Verordnung durch eine neue Verordnung zu ersetzen.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (einheitliche GMO-Verordnung) (3) sieht vor, dass der Unterschied zwischen den Notierungen oder Preisen der landwirtschaftlichen Erzeugnisse auf dem Weltmarkt und den Preisen in der Union durch Erstattungen bei der Ausfuhr ausgeglichen werden kann, um - soweit dies erforderlich ist - die Ausfuhr bestimmter landwirtschaftlichen Erzeugnisse in Form von bestimmten nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Verarbeitungserzeugnissen auf der Grundlage der Weltmarktnotierungen oder -preise dieser Erzeugnisse zu ermöglichen. Die Erstattungen für alle diese landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ausgeführt werden, sollten daher durch gemeinsame Vorschriften geregelt werden.

(3)

Um eine einheitliche Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Gewährung der Ausfuhrerstattungen zu gewährleisten, empfiehlt es sich, für aus Drittländern stammende Waren, die in weiterverarbeitete Waren eingegangen sind, welche vor ihrer Ausfuhr in der Union in den freien Verkehr überführt wurden, von der Gewährung der Erstattung abzusehen.

(4)

Ausfuhrerstattungen sollten für Waren gezahlt werden, die entweder unmittelbar aus Grunderzeugnissen oder aus Erzeugnissen ihrer Verarbeitung oder aber aus Erzeugnissen hergestellt sind, die einer dieser beiden Gruppen gleichgestellt sind. Für jeden dieser Fälle sollte das Verfahren zur Berechnung des Erstattungssatzes bei der Ausfuhr festgelegt werden.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 612/2009 der Kommission vom 7. Juli 2009 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (4) und die Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission vom 22. Juli 1985 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse (5) gelten im Allgemeinen für nicht unter Anhang I des Vertrages fallende Waren. Es ist daher notwendig, den konkreten Geltungsumfang bestimmter Vorschriften der genannten Verordnungen zu präzisieren.

(6)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1670/2006 der Kommission vom 10. November 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates hinsichtlich der Festsetzung und der Gewährung angepasster Erstattungen für in Form bestimmter alkoholischer Getränke ausgeführtes Getreide (6) ist als Erstattungssatz der Satz anzuwenden, der am Tag der Unterkontrollstellung des Getreides, das zur Herstellung alkoholischer Getränke bestimmt ist, gilt. Die Unterkontrollstellung von Getreide zur Herstellung von alkoholischen Getränken nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1670/2006 sollte daher zur Gewährung von Ausfuhrerstattungen einer Ausfuhr gleichgestellt werden.

(7)

Alkoholische Getränke werden als Erzeugnisse betrachtet, die weniger empfindlich als andere auf den Preis des zu ihrer Herstellung verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnisses reagieren. Das Protokoll 19 zum Vertrag über den Beitritt des Vereinigten Königreichs, Irlands und Dänemarks sieht allerdings vor, dass die notwendigen Maßnahmen festzulegen sind, um die Verwendung von Getreide aus der Union zur Herstellung alkoholischer Getränke auf Getreidebasis zu erleichtern.

(8)

Zahlreiche Waren, die von einem Unternehmen nach genau festgelegten technischen Gegebenheiten und bei gleich bleibender Beschaffenheit und Qualität hergestellt werden, sind Gegenstand regelmäßiger Ausfuhren. Um die Ausfuhrförmlichkeiten zu erleichtern, sollte für diese Waren einem vereinfachten Kontrollverfahren der Vorzug gegeben werden, bei dem der Hersteller den zuständigen Behörden die Angaben übermittelt, die diese bezüglich der Herstellungsverfahren für die betreffenden Waren benötigen. Im Falle der Registrierung der für die Herstellung der ausgeführten Waren tatsächlich verwendeten Mengen an landwirtschaftlichen Erzeugnissen sollte eine Bestimmung bezüglich einer jährlichen Bestätigung der Registrierung eingeführt werden, um die Risiken zu verringern, die sich aus der unterlassenen Mitteilung einer Änderung der Mengen der Erzeugnisse ergeben.

(9)

Viele landwirtschaftliche Erzeugnisse unterliegen natürlichen und jahreszeitlich bedingten Schwankungen, folglich können die ausgeführten Waren landwirtschaftliche Erzeugnisse in unterschiedlichen Mengen enthalten. Deshalb sollte die Erstattung für die zur Herstellung der ausgeführten Waren tatsächlich verwendete Menge an landwirtschaftlichen Erzeugnissen gewährt werden. Bei bestimmten Waren mit einfacher und relativ gleich bleibender Zusammensetzung erscheint es im Interesse einer verwaltungstechnischen Vereinfachung angebracht, die Erstattung aufgrund pauschal festgesetzter Mengen an landwirtschaftlichen Erzeugnissen festzusetzen.

(10)

Um erstattungsfähig zu sein, müssen die verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnisse und vor allem die aus diesen Erzeugnissen hergestellten Waren ausgeführt werden; Ausnahmen von dieser Regel sollten nur in eng begrenztem Sinne zulässig sein. Bei der Herstellung der Waren können sich indessen Verluste von Rohstoffen ergeben, für die die Hersteller Unionspreise gezahlt haben, während die Hersteller außerhalb der Union nur begrenzte Verluste erleiden, da sie Weltmarktpreise zahlen. Zudem fallen beim Herstellungsprozess bestimmte Nebenprodukte an, deren Wert sich deutlich von dem des Hauptprodukts unterscheidet; zuweilen können diese Nebenprodukte nur als Tierfutter verwendet werden. Daher sind gemeinsame Regeln zur Bestimmung des Begriffs „für die Herstellung der ausgeführten Waren tatsächlich verwendete Mengen an landwirtschaftlichen Erzeugnissen“ festzulegen.

(11)

Im Sinne von Artikel 8 Absatz 3 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 ist vorzusehen, dass Erstattungsbeträge für Grunderzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I fallenden Waren ausgeführt werden, für einen Zeitraum festgelegt werden, der dem Zeitraum für die Festsetzung der Erstattung für die gleichen Erzeugnisse entspricht, die in unverarbeitetem Zustand ausgeführt werden. Es sollte jedoch auch die Möglichkeit vorgesehen werden, in Fällen von nach dem Verfahren des Artikels 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 festzulegenden Marktstörungen, Ausnahmen von dieser Regel festzulegen.

(12)

Bei der Festsetzung des Erstattungssatzes für Grunderzeugnisse oder die ihnen gleichgestellten Erzeugnisse sollten die Beihilfen oder sonstigen Maßnahmen vergleichbarer Wirkung berücksichtigt werden, die aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 anwendbar sind.

(13)

Kartoffelstärke sollte für die Festlegung von Ausfuhrerstattungen Maisstärke gleichgestellt sein. Für Kartoffelstärke sollte jedoch ein besonderer Erstattungssatz festgesetzt werden können, wenn ihr Preis infolge der Marktgegebenheiten deutlich unter dem Preis für Maisstärke liegt.

(14)

Gemäß Artikel 162 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 dürfen Erstattungen, die bei der Ausfuhr von Waren aus nicht unter Anhang I fallenden landwirtschaftlichen Erzeugnissen gezahlt werden, diejenigen Erstattungsbeträge nicht übersteigen, die bei der Ausfuhr unverarbeiteter landwirtschaftlicher Erzeugnisse gezahlt würden. Dies sollte bei der Festlegung der Erstattungssätze und der Aufstellung der Gleichstellungsregeln berücksichtigt werden.

(15)

Bestimmte Waren mit ähnlichen Merkmalen können anhand von verschiedenen Verfahren aus unterschiedlichen Grundstoffen gewonnen werden. Die Ausführer sollten verpflichtet sein, die Art der Grundstoffe festzustellen und bestimmte Angaben zum Herstellungsverfahren zu machen, falls diese Informationen zur Feststellung des Erstattungsanspruchs bzw. zur Festlegung des angemessenen Erstattungssatzes erforderlich sind.

(16)

Zur Berechnung der Mengen der tatsächlich verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnisse ist es angezeigt, bei Stärken sowie bestimmten Glukose- und Maltodextrinsirupen den Trockenmassegehalt zu berücksichtigen.

(17)

Wenn die Lage im internationalen Handel, die spezifischen Erfordernisse einiger Märkte oder internationale Handelsabkommen es notwendig machen, sollte die Möglichkeit bestehen, die Erstattung für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ausgeführt werden, entsprechend dem Bestimmungsgebiet unterschiedlich festzusetzen.

(18)

Im Hinblick auf die Verwaltung der Erstattungsbeträge, die im Laufe eines Haushaltsjahres bei der Ausfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse in Form von Waren, die nicht unter Anhang I des Vertrages fallen, gezahlt werden können, sollte die Festlegung unterschiedlicher Erstattungssätze bei der Ausfuhr nach dem Tagessatz und bei der vorherigen Festsetzung der Erstattung im Hinblick auf die voraussichtliche Konjunkturentwicklung in der Union und auf dem Weltmarkt zulässig sein.

(19)

Die Höhe des Erstattungsbetrags, der für jedes Haushaltsjahr gewährt werden kann, ist im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Union begrenzt. Zudem sollten die Nicht-Anhang-I-Waren unter im Voraus bekannten Bedingungen ausgeführt werden können. Insbesondere sollten die Wirtschaftsteilnehmer Gewissheit darüber haben können, dass für diese Ausfuhren eine Erstattung gewährt werden kann, die mit den Verpflichtungen der Union vereinbar ist. Sollte eine entsprechende Gewissheit nicht mehr gewährleistet werden, sollte zumindest rechtzeitig im Voraus eine Unterrichtung der Ausführer darüber erfolgen. Mittels der Ausstellung von Erstattungsbescheinigungen ist es möglich, die Erstattungsanträge weiter zu verfolgen und ihren Inhabern zu gewährleisten, dass sie Erstattungen bis zur Höhe des Betrags in Anspruch nehmen können, für den eine Bescheinigung ausgestellt wird, sofern sie die übrigen Bedingungen erfüllen, die die Rechtsvorschriften der Union in Bezug auf Erstattungen vorsehen.

(20)

Für das System der Erstattungsbescheinigungen sollten Verwaltungsmaßnahmen festgelegt werden. Insbesondere sollte für den Fall, dass die Anträge auf Erstattungsbescheinigungen die verfügbaren Mittel übersteigen, ein Kürzungskoeffizient vorgesehen werden. Außerdem sollte vorgesehen werden, dass unter bestimmten Umständen die Ausstellung von Erstattungsbescheinigungen ausgesetzt wird.

(21)

Die Erstattungsbescheinigungen dienen in erster Linie dazu, die Erfüllung der internationalen Verpflichtungen der Union zu gewährleisten. Gleichzeitig kann mit ihrer Hilfe im Voraus der Erstattungsbetrag festgesetzt werden, der für landwirtschaftliche Erzeugnisse gewährt werden kann, die bei der Herstellung von in ein Drittland ausgeführten Waren verwendet werden. Dieser Zweck unterscheidet sich in verschiedener Hinsicht von dem der Ausfuhrbescheinigungen, die für Mengen von Grunderzeugnissen ausgestellt werden, die in unverarbeitetem Zustand ausgeführt werden und die Gegenstand von internationalen Verpflichtungen, d. h. mengenmäßigen Beschränkungen, sind. Es sollte daher präzisiert werden, welche der allgemeinen Bestimmungen für Lizenzen und Erstattungsbescheinigungen im Agrarbereich, die derzeit durch die Verordnung (EG) Nr. 376/2008 der Kommission vom 23. April 2008 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (7) festgelegt sind, nicht auf die Erstattungsbescheinigungen anzuwenden sind.

(22)

Größtenteils werden Erstattungssätze an einem Donnerstag festgelegt oder geändert. Es ist erforderlich, die Gefahr einer spekulativen Beantragung der Vorausfestsetzung einzudämmen. Dementsprechend sollten die an einem Donnerstag gestellten Anträge auf Vorausfestsetzung als am folgenden Werktag vorgelegt gelten.

(23)

Zur Erleichterung der Anwendung der Ausfuhrerstattungen durch die Mitgliedstaaten sollten die Erstattungssätze für verschiedene Grunderzeugnisse, die in Waren enthalten sind, die nicht unter Anhang I des Vertrages fallen, zur gleichen Zeit im Voraus festgelegt werden.

(24)

Die Summe der beantragten Erstattungsbescheinigungsbeträge kann möglicherweise höher sein, als der Betrag, der gewährt werden kann. Daher sollte das Haushaltsjahr in Abschnitte eingeteilt werden, um zu gewährleisten, dass sowohl die Wirtschaftsbeteiligten, die am Ende des Haushaltsjahres ausführen, als auch diejenigen, die zu Beginn des Haushaltsjahres ausführen, eine Erstattungsbescheinigung erhalten können. Ferner ist gegebenenfalls die Festsetzung eines Koeffizienten zur Reduzierung der Gesamtsumme der während eines bestimmten Zeitraums beantragten Beträge vorzusehen.

(25)

Wenn der Gesamtbetrag der Anträge auf Ausstellung einer Erstattungsbescheinigung für einen bestimmten Zeitabschnitt unter dem für diesen Abschnitt verfügbaren Betrag liegt, sollte es den Wirtschaftsteilnehmern gestattet sein, wöchentlich Anträge auf Ausstellung von Erstattungsbescheinigungen im Rahmen der gegebenenfalls für diesen Abschnitt noch verfügbaren Beträge einzureichen.

(26)

Es sollte präzisiert werden, inwiefern bestimmte Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 für Bescheinigungen mit Vorausfestsetzung der Ausfuhrerstattung, die für eine Ausschreibung in einem einführenden Drittland beantragt werden, auf die Erstattungsbescheinigungen anzuwenden sind.

(27)

Es sollten Bedingungen für die Freigabe der Sicherheit für die Erstattungsbescheinigungen festgelegt werden. Diese Bedingungen sollten die als Hauptpflichten erachteten Verpflichtungen umfassen, für die eine Sicherheit gestellt wird, zusammen mit den Nachweisen für die Erfüllung dieser Verpflichtungen.

(28)

Die meisten Ausführer haben pro Jahr lediglich Anspruch auf Erstattungsbeträge von weniger als 100 000 EUR. Die Gesamtheit dieser Ausfuhren hat eine geringe wirtschaftliche Bedeutung und entspricht nur einem kleinen Teil der Erstattungsbeträge, die für Ausfuhren landwirtschaftlicher Erzeugnisse in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren gewährt werden. In solchen Fällen sollten Kleinexporteure von der Pflicht zur Vorlage einer Erstattungsbescheinigung ausgenommen werden können. Aus Gründen der Vereinfachung sollten sie unter bestimmten Bedingungen Erstattungsbescheinigungen nutzen dürfen, ohne ihren Status als Kleinexporteur zu verlieren. Um jedoch einen Missbrauch dieser Ausnahmeregelung zu verhindern, muss sie auf den Mitgliedstaat beschränkt werden, in dem der Kleinexporteur niedergelassen ist.

(29)

Es sollte ein Kontrollsystem eingeführt werden, das auf dem Grundsatz beruht, dass der Ausführer bei jeder Ausfuhr den zuständigen Behörden die Menge der zur Herstellung der ausgeführten Waren verarbeiteten Erzeugnisse melden sollte. Die zuständigen Behörden sollten die von ihnen für erforderlich gehaltenen Maßnahmen treffen, um die Richtigkeit dieser Meldung zu prüfen.

(30)

Mitunter verfügen die mit der Prüfung der Meldung des Ausführers beauftragten Behörden nicht über ausreichende Unterlagen, um die Meldung der verwendeten Mengen zuzulassen, selbst wenn diese auf einer chemischen Analyse beruht. Dies kann vor allem dann der Fall sein, wenn die auszuführenden Waren in einem anderen als dem ausführenden Mitgliedstaat hergestellt worden sind. Daher sollten die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, aus dessen Gebiet eine Ware ausgeführt wird, die Möglichkeit erhalten, gegebenenfalls unmittelbar bei den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten alle verfügbaren Angaben über die Herstellung der Ware einzuholen.

(31)

Im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden des Mitgliedstaates, in dem die Erzeugnisse hergestellt werden, sollte eine vereinfachte Meldung der verarbeiteten Erzeugnisse in Form von zusammengefassten Mengen dieser Erzeugnisse zugelassen werden, sofern die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer den genannten Behörden detaillierte Informationen über die verarbeiteten Erzeugnisse zur Verfügung halten.

(32)

Dem Ausführer der Waren ist es, insbesondere dann, wenn er nicht deren Hersteller ist, nicht immer möglich, die Mengen der zur Herstellung dieser Waren verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnisse, für die er einen Erstattungsantrag stellen kann, genau zu kennen. Daher ist er nicht immer in der Lage, diese Mengen zu melden. Deshalb muss ein besonderes System zur Berechnung der Erstattung vorgesehen werden, dessen Anwendung der Antragsteller für bestimmte Waren beantragen kann und das auf der chemischen Analyse dieser Waren beruht; dieses System wird nach einer zu diesem Zweck erstellten Tabelle angewandt.

(33)

Gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 wird eine Ausfuhrerstattung nicht gewährt, wenn die Erzeugnisse am Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung nicht von gesunder und handelsüblicher Qualität sind. Um sicherzustellen, dass diese Bestimmung einheitlich angewandt wird, sollte klargestellt werden, dass zur Gewährung einer Ausfuhrerstattung für bestimmte tierische Erzeugnisse, die in der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (8) und in der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (9) aufgeführt und in Anhang II der vorliegenden Verordnung genannt sind, die betreffenden Erzeugnisse die Anforderungen der genannten Verordnungen hinsichtlich der Zubereitung erfüllen und die erforderliche Genusstauglichkeitskennzeichnung tragen müssen.

(34)

Damit die Kommission alle Maßnahmen, die bezüglich der gewährten Ausfuhrerstattungen erlassen worden sind, verfolgen kann, müssen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Kommission bestimmte statistische Angaben übermitteln. Format und Umfang der Angaben sind genau festzulegen.

(35)

Gemäß Artikel 12 Absätze 1 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 wird eine Ausfuhrerstatttung für Erzeugnisse mit Ausnahme von Zuckererzeugnissen gemäß Artikel 162 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii und Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 nur dann gewährt, wenn sie Ursprungswaren der Union sind. Daher sollten Maßnahmen zur Überwachung der Einhaltung dieser Verpflichtung vorgesehen werden.

(36)

Erstattungen gemäß dieser Verordnung werden für eine große Menge Anträge gewährt. Die meisten Waren, für die diese Anträge gestellt werden, werden nach genau festgelegten technischen Gegebenheiten hergestellt, ihre Beschaffenheit und Qualität ändern sich nicht, ihre Ausfuhr folgt immer dem gleichen Muster und sie werden nach Verfahren hergestellt, die von den zuständigen Behörden registriert und bestätigt wurden. Angesichts dieser besonderen Umstände und im Hinblick auf eine Vereinfachung des Verwaltungsaufwands, der mit der Gewährung von Ausfuhrerstattungen gemäß der vorliegenden Verordnung verbunden ist, ist es angezeigt, den Mitgliedstaaten einen größeren Spielraum bei der Anwendung von Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 im Hinblick auf die Schwellenwerte zu ermöglichen, unterhalb derer die Mitgliedstaaten die Marktteilnehmer von den Nachweisen mit Ausnahme der Beförderungspapiere freistellen können.

(37)

Es sollte unionsweit eine einheitliche Durchführung der Bestimmungen für die Gewährung von Erstattungen für nicht unter Anhang I des Vertrages fallende Waren angestrebt werden. Daher sollte jeder Mitgliedstaat der Kommission mitteilen, welches Kontrollsystem auf seinem Hoheitsgebiet für die einzelnen Arten von ausgeführten Waren eingesetzt wird.

(38)

Zur Anpassung der Verwaltungsvorschriften für Erstattungsbescheinigungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 an die entsprechenden Verwaltungsvorschriften der vorliegenden Verordnung sollte ein angemessener Zeitraum eingeräumt werden. Diese Verordnung sollte deshalb für Anträge auf Erstattungsbescheinigungen gelten, die ab dem ersten Tag des ersten Antragszeitraums des Haushaltsjahres 2011 gestellt werden und an diesem Tag in Kraft treten.

(39)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für horizontale Fragen des Handels mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die nicht unter Anhang I des Vertrages fallen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

GEGENSTAND UND DEFINITIONEN

Artikel 1

(1)   Diese Verordnung regelt die Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

Sie gilt für die Ausfuhr von Grunderzeugnissen, von Erzeugnissen aus ihrer Verarbeitung oder von Erzeugnissen, die einer dieser beiden Gruppen nach Artikel 3 der vorliegenden Verordnung gleichgestellt sind, sofern sie in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden, aber in Anhang XX, Abschnitte I bis V der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und in Anhang II dieser Verordnung aufgeführt sind.

(2)   Die Ausfuhrerstattung nach Absatz 1 wird nicht für Waren gewährt, die gemäß Artikel 29 des Vertrages in den freien Verkehr gebracht worden sind und wieder ausgeführt werden.

Für diese Waren wird keine Erstattung gewährt, wenn sie nach Verarbeitung oder Hinzufügung zu einer anderen Ware ausgeführt werden.

(3)   Außer für Getreide werden für Erzeugnisse, die zur Herstellung des in alkoholischen Getränken im Sinne von Anhang II, KN-Code 2208 enthaltenen Alkohols verwendet werden, keine Erstattungen gewährt.

Artikel 2

(1)   Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

a)

„Haushaltszeitraum“ den Zeitraum vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 30. September des darauf folgenden Jahres;

b)

„Haushaltsjahr“ den Zeitraum vom 16. Oktober eines Jahres bis zum 15. Oktober des darauf folgenden Jahres;

c)

„Grunderzeugnisse“ die in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse;

d)

„Bestandteile“ die Grunderzeugnisse, die Erzeugnisse aus ihrer Verarbeitung bzw. die einer dieser beiden Gruppen gleichgestellten Produkte, die bei der Herstellung der Waren verwendet werden und in Artikel 162 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i, ii, iii, v und vii und Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 aufgeführt sind;

e)

„Waren“ Erzeugnisse, die nicht unter Anhang I des Vertrages fallen, aber in Anhang XX, Abschnitte I bis V der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sowie in Anhang II der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind;

f)

„Übereinkommen“ das bei den multilateralen Handelsverhandlungen im Rahmen der Uruguay-Runde geschlossene Übereinkommen über die Landwirtschaft;

g)

„Nahrungsmittelhilfe“ Maßnahmen der Nahrungsmittelhilfe gemäß Artikel 10 Absatz 4 des Übereinkommens;

h)

„Rückstände“ die herstellungsbedingt anfallenden Erzeugnis- oder Warenmengen, deren Zusammensetzung sich wesentlich von jener der tatsächlich ausgeführten Waren unterscheidet und die nicht verkaufsfähig sind;

i)

„Nebenprodukte“ die herstellungsbedingt anfallenden Erzeugnis- oder Warenmengen, deren Zusammensetzung oder Eigenschaften sich von jenen der tatsächlich ausgeführten Waren unterscheiden und die verkaufsfähig sind;

j)

„Verluste“ die ab dem Stadium der „Verwendung als solche“ der landwirtschaftlichen Erzeugnisse im Herstellungsprozess anfallenden Erzeugnis- oder Warenmengen, die andere als die tatsächlich ausgeführten Warenmengen sind, keine Rückstände und keine Nebenprodukte darstellen und nicht verkaufsfähig sind.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstaben h, i und j gelten herstellungsbedingt anfallende Erzeugnis- oder Warenmengen, deren Zusammensetzung sich von jener der tatsächlich ausgeführten Waren unterscheidet, auch dann als nicht verkaufsfähig, wenn sie zu einem Preis gehandelt werden können, der nur die Entsorgungskosten abdeckt.

Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe j sind die im Herstellungsprozess anfallenden Erzeugnis- oder Warenmengen, die entgeltlich oder unentgeltlich nur als Tierfutter veräußert werden können, Verlusten gleichgestellt.

Artikel 3

(1)   Kartoffelstärke des KN-Codes 1108 13 00, direkt aus Kartoffeln hergestellt unter Ausschluss jeglicher Verwendung von Nebenerzeugnissen, ist einem aus der Verarbeitung von Mais hervorgegangenen Erzeugnis gleichgestellt.

(2)   Molke der KN-Codes 0404 10 48 bis 0404 10 62, nicht eingedickt, ist, auch im gefrorenen Zustand, Molkepulver gleichgestellt, das in Anhang I aufgeführt ist („Produktgruppe 1“).

(3)   Die folgenden Erzeugnisse sind Milchpulver mit einem Fettgehalt von höchstens 1,5 Gewichtshundertteilen (GHT) gleichgestellt, das in Anhang I aufgeführt ist („Produktgruppe 2“):

a)

Milch und Milcherzeugnisse der KN-Codes 0403 10 11, 0403 90 51 und 0404 90 21, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, auch im gefrorenen Zustand, mit einem Milchfettgehalt von höchstens 0,1 GHT;

b)

Milch und Milcherzeugnisse der KN-Codes 0403 10 11, 0403 90 11 und 0404 90 21, in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von höchstens 1,5 GHT.

(4)   Die folgenden Erzeugnisse sind Milchpulver mit einem Fettgehalt von 26 GHT gleichgestellt, das in Anhang I aufgeführt ist („Produktgruppe 3“):

a)

Milch, Rahm und Milcherzeugnisse der KN-Codes 0403 10 11, 0403 10 13, 0403 90 51, 0403 90 53, 0404 90 21 und 0404 90 23, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, auch im gefrorenen Zustand, mit einem Milchfettgehalt von mindestens 0,1 GHT und höchstens 6 GHT;

b)

Milch, Rahm und Milcherzeugnisse der KN-Codes 0403 10 11, 0403 10 13, 0403 10 19, 0403 90 13, 0403 90 19, 0404 90 23 und 0404 90 29, in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von mindestens 1,5 GHT und höchstens 45 GHT.

(5)   Die folgenden Erzeugnisse sind der Produktgruppe 6 gleichgestellt:

a)

Milch, Rahm und Milcherzeugnisse der KN-Codes 0403 10 19, 0403 90 59, 0404 90 23 und 0404 90 29, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von über 6 GHT;

b)

Milch, Rahm und Milcherzeugnisse der KN-Codes 0403 10 19, 0403 90 19 und 0404 90 29, in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von mindestens 45 GHT;

c)

Butter und andere Milchfette, mit einem anderen Milchfettgehalt als 82 GHT, aber nicht weniger als 62 GHT, der KN-Codes 0405 10, 0405 20 90, 0405 90 10, 0405 90 90.

(6)   Milch, Rahm und Milcherzeugnisse der KN-Codes 0403 10 11 bis 0403 10 19, der KN-Codes 0403 90 51 bis 0403 90 59 und der KN-Codes 0404 90 21 bis 0404 90 29, eingedickt, außer in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, sind hinsichtlich ihres Gehalts an fettfreier Trockenmasse der Produktgruppe 2 gleichgestellt. Hinsichtlich ihres Gehalts an Milchfett sind diese Erzeugnisse der Produktgruppe 6 gleichgestellt.

Unterabsatz 1 gilt auch für Käse und Quark/Topfen.

(7)   Geschälter Reis des KN-Codes 1006 20 und halbgeschliffener Reis der KN-Codes 1006 30 21 bis 1006 30 48 ist vollständig geschliffenem Reis der KN-Codes 1006 30 61 bis 1006 30 98 gleichgestellt.

(8)   Erfüllen die folgenden Erzeugnisse die Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission (10) für die Gewährung einer Erstattung bei der Ausfuhr in unverarbeitetem Zustand, sind sie Weißzucker des KN-Codes 1701 99 10 gleichgestellt:

a)

Rüben- oder Rohrzucker des KN-Codes 1701 11 90 oder des KN-Codes 1701 12 90, dessen Gewichtsanteil an Saccharose, bezogen auf die Trockenmasse, einer Polarisation von 92 GHT oder mehr entspricht;

b)

Zucker der KN-Codes 1701 91 00 oder 1701 99 90;

c)

Erzeugnisse im Sinne von Anhang I Teil III Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, ausgenommen Mischungen auf der Grundlage von unter Anhang I Teil I der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 fallenden Erzeugnissen;

d)

Erzeugnisse im Sinne von Anhang I Teil III, Buchstaben d und g der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, ausgenommen Mischungen auf der Grundlage von unter Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 fallenden Erzeugnissen.

Artikel 4

Die Verordnungen (EG) Nr. 612/2009 und (EG) Nr. 2220/85 gelten zusätzlich zu den Bestimmungen dieser Verordnung, sofern in Artikel 39 Absatz 4 und Artikel 50 der vorliegenden Verordnung nicht etwas anderes bestimmt wird.

KAPITEL II

AUSFUHRERSTATTUNGEN

ABSCHNITT 1

Berechnungsweise

Artikel 5

(1)   Die Erstattung, die für die nach Abschnitt 2 festgelegte Menge eines jeden Grunderzeugnisses gewährt wird, das in Form einer Ware derselben Art ausgeführt wird, ergibt sich durch Multiplikation dieser Menge mit dem für das betreffende Grunderzeugnis nach Abschnitt 3 je Gewichtseinheit festgesetzten Erstattungssatz.

(2)   Wenn verschiedene Erstattungssätze für ein Grunderzeugnis gemäß Artikel 15 Absatz 2 festgesetzt werden, wird für jede Menge des Grunderzeugnisses, für die ein unterschiedlicher Erstattungssatz gilt, die Erstattung gesondert berechnet.

(3)   Ist eine Ware zur Herstellung einer ausgeführten Ware mit verwendet worden, so ist für die Berechnung der Erstattung, die sich auf jedes der Grunderzeugnisse, der Erzeugnisse aus ihrer Verarbeitung oder der einer dieser beiden Gruppen nach Artikel 3 gleichgestellten Erzeugnisse bezieht, die bei der Herstellung der ausgeführten Ware mit verwendet worden sind, der Satz zugrunde zu legen, der bei der Ausfuhr der erstgenannten Ware in unverarbeitetem Zustand anwendbar ist.

ABSCHNITT 2

Referenzmenge

Artikel 6

Bezüglich der Waren wird, außer bei Hinweis auf Anhang III oder bei Anwendung des Artikels 47 Absatz 2, die bei der Berechnung der Erstattung zu berücksichtigende Menge jedes der Grunderzeugnisse („Referenzmenge“) gemäß den Artikeln 7, 8 und 9 bestimmt.

Artikel 7

Bei Verwendung eines Grunderzeugnisses als solchem oder eines ihm gleichgestellten Erzeugnisses ist die Referenzmenge gleich der für die Herstellung der ausgeführten Ware tatsächlich verwendeten Menge, wobei die in Anhang VII aufgeführten Umrechnungssätze zu berücksichtigen sind.

Artikel 8

(1)   Bei Verwendung eines Erzeugnisses, das unter Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a und Anhang I Teil I der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 oder unter Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b und Anhang I Teil II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 fällt, ist die Referenzmenge gleich der für die Herstellung der ausgeführten Ware tatsächlich verwendeten Menge, umgerechnet auf die Menge des Grunderzeugnisses, wobei die Koeffizienten in Anhang V der vorliegenden Verordnung Anwendung finden, falls eine der folgenden Bedingungen auf das betreffende Erzeugnis zutrifft:

a)

es wird durch die Verarbeitung eines Grunderzeugnisses oder eines diesem gleichgestellten Erzeugnisses hergestellt;

b)

es ist einem Verarbeitungserzeugnis aus einem Grunderzeugnis gleichgestellt;

c)

es ist durch die Verarbeitung eines einem Verarbeitungserzeugnis aus einem Grunderzeugnis gleichgestellten Erzeugnisses hergestellt.

(2)   Abweichend von Absatz 1 beträgt die Referenzmenge jedoch bei Getreidealkohol, der in alkoholischen Getränken des KN-Codes 2208 enthalten ist, 3,4 kg Gerste je % Vol Alkohol aus Getreide je hl des ausgeführten alkoholischen Getränks.

Artikel 9

(1)   Vorbehaltlich des Artikels 11 ist bei Verwendung eines der folgenden Erzeugnisse die Referenzmenge für jedes der Grunderzeugnisse gleich der Menge, die von den zuständigen Behörden nach Artikel 45 festgelegt wird:

a)

ein nicht unter Anhang I des Vertrages fallendes Erzeugnis, das durch Verarbeitung eines in den Artikeln 7 oder 8 der vorliegenden Verordnung genannten Erzeugnisses gewonnen wird;

b)

ein Erzeugnis, das durch Mischen oder durch die Verarbeitung mehrerer in den Artikeln 7 oder 8 genannter Erzeugnisse, oder der unter Buchstabe a genannten Erzeugnisse gewonnen wird.

Die Referenzmenge ist nach Maßgabe der tatsächlich zur Herstellung der ausgeführten Ware verwendeten Menge des Erzeugnisses zu bestimmen.

Für die Berechnung dieser Menge sind gegebenenfalls die in Anhang VII genannten Umrechnungssätze sowie die besonderen in Artikel 8 genannten Berechnungsregeln, Umrechnungssätze oder Koeffizienten anwendbar.

(2)   Abweichend von Absatz 1 beträgt die Referenzmenge jedoch bei alkoholischen Getränken auf Getreidegrundlage, die in alkoholischen Getränken des KN-Codes 2208 enthalten sind, 3,4 kg Gerste je % Vol Alkohol aus Getreide je hl des ausgeführten alkoholischen Getränks.

Artikel 10

(1)   Für die Anwendung der Artikel 6 bis 9 gelten als tatsächlich verwendet die Erzeugnisse in dem Verarbeitungszustand, in welchem sie zur Herstellung der ausgeführten Ware verwendet worden sind.

(2)   Wenn während eines Arbeitsgangs des Herstellungsverfahrens der Ware ein Grunderzeugnis zu einem weiterverarbeiteten Grunderzeugnis verarbeitet wird, welches in einem späteren Arbeitsgang verwendet wird, gilt lediglich das letztgenannte Grunderzeugnis als tatsächlich verwendet.

(3)   Die Mengen der tatsächlich verwendeten Erzeugnisse im Sinne von Absatz 1 sind für jede auszuführende Ware zu ermitteln.

(4)   Abweichend von den Absätzen 1, 2 und 3 können die Mengen bei regelmäßig erfolgenden Ausfuhren von Waren, die von einem Unternehmen nach genau festgelegten technischen Gegebenheiten hergestellt werden und gleich bleibende Beschaffenheit und Qualität aufweisen, mit Zustimmung der zuständigen Behörden entweder anhand der Herstellungsformel dieser Waren oder aufgrund der durchschnittlichen Mengen der Erzeugnisse festgelegt werden, die im Verlauf einer bestimmten Zeitspanne für die Herstellung einer bestimmten Menge dieser Waren verwendet wurden. Die so bestimmten Mengen werden so lange berücksichtigt, wie sich die Herstellungsbedingungen der Waren nicht ändern.

Liegt keine ausdrückliche Genehmigung der zuständigen Stelle vor, sind die festgelegten Mengen mindestens einmal im Jahr zu bestätigen.

Artikel 11

(1)   Bei den Waren des Anhangs III ist die Referenzmenge in kg des Grunderzeugnisses je 100 kg Ware gleich der Menge, die in dem genannten Anhang für jede dieser Waren festgesetzt ist.

Jedoch sind bei frischen Teigwaren die Mengen an Grunderzeugnissen im Sinne des Anhangs III auf eine entsprechende Menge an Trockenteigwaren umzurechnen, indem diese Mengen mit dem Prozentsatz der Trockenmasse dieser Teigwaren multipliziert und durch 88 dividiert werden.

(2)   Sind die in Anhang III aufgelisteten Waren zum Teil aus Erzeugnissen, für welche die Zahlung von Ausfuhrerstattungen unter die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 fällt, und zum Teil aus anderen Erzeugnissen hergestellt, so wird die Referenzmenge für die zuerst genannten Erzeugnisse nach den Artikeln 6 bis 10 festgelegt.

Artikel 12

(1)   Bei der Ermittlung der tatsächlich verwendeten Mengen landwirtschaftlicher Erzeugnisse sind die Absätze 2 und 3 zu beachten.

(2)   Die gemäß Artikel 10 verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnisse, für die Anspruch auf Erstattung besteht, die aber im Laufe des normalen Herstellungsverfahrens verloren gehen, beispielsweise durch Dampf- oder Schwadenbildung oder durch Umwandlung in nichtrückgewinnbaren Staub oder Asche, begründen einen Anspruch auf Erstattung der insgesamt eingesetzten Mengen.

(3)   Bei Warenmengen, die nicht tatsächlich ausgeführt werden, besteht kein Erstattungsanspruch für die Mengen der tatsächlich verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnisse.

Weisen die nicht ausgeführten Waren dieselbe Zusammensetzung auf wie die tatsächlich ausgeführten Waren, so können für die nicht ausgeführten Waren die Mengen der tatsächlich verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnisse anteilsmäßig abgezogen werden.

Artikel 13

(1)   Abweichend von Artikel 12 Absatz 3 begründen herstellungsbedingte Verluste von 2 GHT oder weniger einen Anspruch auf Erstattung.

Dieser Wert von 2 GHT wird ermittelt, indem die Trockenmasse aller tatsächlich verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnisse nach Abzug der in Artikel 12 Absatz 2 genannten Mengen ins Verhältnis zur Trockenmasse der tatsächlich ausgeführten Waren gesetzt wird, oder anhand jeder Methode, die aufgrund der Herstellungsbedingungen der Ware geeigneter ist.

(2)   Bei herstellungsbedingten Verlusten, die 2 GHT übersteigen, besteht für den diesen Wert übersteigenden Teil des Verlustes kein Erstattungsanspruch für die tatsächlich verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnisse. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können jedoch entsprechend begründete höhere Verluste anerkennen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Fälle, in denen ihre zuständigen Behörden höhere Verluste anerkannt haben, sowie die entsprechenden Begründungen mit.

(3)   Bei Rückständen kann für die darauf entfallenden Mengen der tatsächlich verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnisse eine Erstattung gewährt werden.

(4)   Bei Nebenprodukten sind die Mengen der tatsächlich verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnisse zu ermitteln, die den ausgeführten Waren beziehungsweise den Nebenprodukten zuzuordnen sind.

ABSCHNITT 3

Erstattungssätze

Artikel 14

(1)   Der Erstattungssatz für die in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten Grunderzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren gemäß Artikel 164 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ausgeführt werden, wird von der Kommission per 100 kg des Grunderzeugnisses für einen Zeitraum festgesetzt, der dem Zeitraum für die Festsetzung der Erstattung für die gleichen Erzeugnisse entspricht, die in unverarbeitetem Zustand ausgeführt werden.

(2)   Abweichend von Absatz 1 kann jedoch nach dem Verfahren des Artikels 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 ein anderer Zeitplan für die Festlegung der Erstattung bestimmt werden.

Artikel 15

(1)   Bei der Festsetzung des Erstattungssatzes durch die Kommission wird insbesondere Folgendes berücksichtigt:

a)

die durchschnittlichen Kosten der Versorgung der Verarbeitungsindustrien mit Grunderzeugnissen auf dem Unionsmarkt sowie die Weltmarktpreise;

b)

die Höhe der Erstattungen bei Ausfuhr der unter Anhang I des Vertrages fallenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse, deren Herstellungsbedingungen vergleichbar sind;

c)

die Notwendigkeit, Industrien, die Unionserzeugnisse verwenden, und solchen, die Erzeugnisse aus dritten Ländern im Rahmen des aktiven Veredelungsverkehrs verwenden, gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten;

d)

die voraussichtliche Entwicklung der Haushaltsausgaben und die Entwicklung der Marktpreise für Grunderzeugnisse in der Union und auf dem Weltmarkt,

e)

die Beachtung der in Anwendung von Artikel 218 des Vertrages geschlossenen Abkommen.

(2)   Bei der Festsetzung der Erstattungssätze werden gegebenenfalls die Beihilfen oder sonstigen Maßnahmen gleicher Wirkung berücksichtigt, die in Bezug auf die Grunderzeugnisse oder die ihnen gleichgestellten Erzeugnisse aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in allen Mitgliedstaaten angewandt werden.

(3)   Erstattungen, die bei der Ausfuhr von Waren aus nicht unter Anhang I fallenden landwirtschaftlichen Erzeugnissen gezahlt werden, dürfen diejenigen Erstattungsbeträge nicht übersteigen, die bei der Ausfuhr unverarbeiteter landwirtschaftlicher Erzeugnisse gezahlt werden.

Artikel 16

(1)   Für Kartoffelstärke des KN-Codes 1108 13 00 wird ein eigener Erstattungssatz, ausgedrückt in Maisäquivalent, gemäß dem Verfahren nach Artikel 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und unter Anwendung der in Artikel 15 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Kriterien festgesetzt. Die Mengen an Kartoffelstärke werden gemäß Artikel 8 der vorliegenden Verordnung in äquivalente Maismengen umgerechnet.

(2)   Für Mischungen von D-Glucitol (Sorbit) der KN-Codes 2905 44 und 3824 60 gilt Folgendes: Macht der Wirtschaftsbeteiligte in der Erklärung gemäß Artikel 45 nicht die Angaben gemäß Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe d oder legt der Wirtschaftsbeteiligte keine ausreichenden Unterlagen zur Begründung seiner Erklärung vor, so gilt für diese Mischungen derjenige Erstattungssatz, der auf das betreffende Grunderzeugnis anwendbar ist, für das der niedrigste Erstattungssatz gilt.

Artikel 17

(1)   Die Erstattung für Stärke der KN-Codes 1108 11 00 bis 1108 19 90 oder für unter Anhang I, Teil I Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 fallende Erzeugnisse, die durch Verarbeitung dieser Stärken entstanden sind, erfolgt nur auf Vorlage einer Erklärung des Lieferanten dieser Erzeugnisse, in der bestätigt wird, dass diese direkt auf der Grundlage von Getreide, Kartoffeln oder Reis hergestellt wurden, unter Ausschluss jeglicher Verwendung von Nebenerzeugnissen, die bei der Herstellung anderer landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder Waren entstanden sind.

(2)   Die Erklärung nach Absatz 1 ist bis auf Widerruf, für jegliche Lieferung, die von ein und demselben Erzeuger stammt, gültig. Sie wird entsprechend den Bestimmungen des Artikels 45 überprüft.

Artikel 18

(1)   Beträgt die Trockenmasse von Kartoffelstärke, die gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Maisstärke gleichgestellt ist, mindestens 80 GHT, gilt der Erstattungssatz nach Artikel 14. Beträgt die Trockenmasse weniger als 80 GHT, entspricht der anzuwendende Satz dem Erstattungssatz nach Artikel 14, multipliziert mit dem tatsächlichen Prozentsatz der Trockenmasse und dividiert durch 80.

Für alle sonstigen Stärken gilt der Erstattungssatz nach Artikel 14, wenn die Trockenmasse mindestens 87 GHT beträgt. Beträgt die Trockenmasse weniger als 87 GHT, entspricht der anzuwendende Satz dem Erstattungssatz nach Artikel 14, multipliziert mit dem tatsächlichen Prozentsatz der Trockenmasse und dividiert durch 87.

(2)   Beträgt die Trockenmasse von Glucose- oder Maltodextrinsirup der KN-Codes 1702 30 90, 1702 40 90, 1702 90 50 oder 2106 90 55 mindestens 78 GHT, gilt der Erstattungssatz nach Artikel 14. Beträgt die Trockenmasse weniger als 78 GHT, entspricht der anzuwendende Satz dem Erstattungssatz nach Artikel 14, multipliziert mit dem tatsächlichen Prozentsatz der Trockenmasse und dividiert durch 78.

(3)   Für die Zwecke des Absatzes 1 wird die Trockenmasse der Stärke nach dem in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 687/2008 der Kommission (11) festgelegten Verfahren bestimmt; die Trockenmasse der Glucose- und Maltodextrinsirupe wird nach der Methode 2 im Anhang II der Richtlinie 79/796/EWG der Kommission (12) bestimmt oder durch eine andere geeignete Analysemethode, die mindestens dieselbe Genauigkeit gewährleistet.

(4)   In der Erklärung gemäß Artikel 45 muss der Antragsteller die Trockenmasse der verarbeiteten Stärke bzw. des verarbeiteten Glucose- oder Maltodextrinsirups angeben.

Artikel 19

(1)   Die Erstattungen für die Ausfuhr von Casein des KN-Codes 3501 10, von Caseinaten des KN-Codes 3501 90 90 sowie für in unverändertem Zustand ausgeführtes Eieralbumin der KN-Codes 3502 11 90 und 3502 19 90 können entsprechend dem Bestimmungsgebiet unterschiedlich festgesetzt werden, wenn folgende Umstände dies erforderlich machen:

a)

die Lage im internationalen Handel mit diesen Waren;

b)

spezifische Erfordernisse einiger Märkte;

c)

internationale Handelsabkommen.

(2)   Die Erstattung für Waren der KN-Codes 1902 11 00, 1902 19 und 1902 40 10 kann je nach Bestimmungsgebiet unterschiedlich festgesetzt werden.

(3)   Die Erstattung kann unterschiedlich festgesetzt werden, je nachdem, ob der Erstattungssatz gemäß Artikel 26 im Voraus festgesetzt wurde oder nicht.

Artikel 20

(1)   Angewendet wird der am Tag der Ausfuhr der Waren geltende Erstattungssatz, außer in folgenden Fällen:

a)

wenn gemäß Artikel 26 ein Antrag auf Vorausfestsetzung des Erstattungssatzes gestellt wurde;

b)

wenn ein Antrag gemäß Artikel 37 Absatz 2 gestellt und der Erstattungssatz am Tag der Beantragung der Erstattungsbescheinigung im Voraus festgesetzt wurde.

(2)   Bei Anwendung der Vorausfestsetzungsregelung wird der am Tag der Stellung des Antrages auf Vorausfestsetzung geltende Erstattungssatz auf Ausfuhren angewandt, die nach diesem Datum während der Gültigkeitsdauer der Erstattungsbescheinigung gemäß Artikel 35 Absatz 2 getätigt werden.

Für Verarbeitungserzeugnisse aus Getreide und Reis wird der Erstattungssatz nach denselben Vorschriften angepasst, die für die Vorausfestsetzung der Erstattung für die in unverarbeitetem Zustand ausgeführten Grunderzeugnisse gelten, jedoch unter Anwendung der in Anhang V festgesetzten Umrechnungskoeffizienten.

(3)   Teilbescheinigungen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 unterliegen nicht einer Vorausfestsetzung unabhängig von der Erstattungsbescheinigung, deren Teil sie sind.

KAPITEL III

ERSTATTUNGSBESCHEINIGUNGEN

ABSCHNITT 1

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 21

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen jedem Antragsteller — unabhängig von seinem Niederlassungsort in der Union — Erstattungsbescheinigungen aus, die in der gesamten Union gültig sind.

Die Erstattungsbescheinigungen stellen vorbehaltlich der Einhaltung der in Kapitel V aufgeführten Bedingungen eine Sicherheit für die Zahlung der Ausfuhrerstattung dar. Sie können eine Vorausfestsetzung der Erstattungssätze beinhalten. Die Erstattungsbescheinigungen sind nur innerhalb eines einzigen Haushaltszeitraums gültig.

(2)   Eine Erstattung für Ausfuhren von Grunderzeugnissen in Form von Waren des Anhangs II der vorliegenden Verordnung oder für Getreide zur Herstellung alkoholischer Getränke, das gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1670/2006 unter Zollkontrolle gestellt ist, wird nur nach Vorlage einer gemäß Artikel 24 der vorliegenden Verordnung ausgestellten Erstattungsbescheinigung gewährt.

Das Getreide im Sinne von Unterabsatz 1 gilt als ausgeführt.

Unterabsatz 1 gilt nicht für Lieferungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 dritter Gedankenstrich, Artikel 33 Absatz 1, Artikel 37 Absatz 1, Artikel 41 Absatz 1, und Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 und für Ausfuhren im Sinne von Kapitel IV der vorliegenden Verordnung.

(3)   Voraussetzung für die Gewährung der Erstattung im Rahmen der Vorausfestsetzungsregelung gemäß Artikel 20 Absatz 2 ist die Vorlage einer Vorausfestsetzungsbescheinigung.

Artikel 22

(1)   Für die in der vorliegenden Verordnung genannten Erstattungsbescheinigungen gilt die Verordnung (EG) Nr. 376/2008.

(2)   Die in der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 aufgeführten Bestimmungen hinsichtlich der Rechte und Pflichten aus den für Mengen ausgestellten Erstattungsbescheinigungen gelten unter Berücksichtigung des Anhangs VI dervorliegenden Verordnung entsprechend für die Rechte und Pflichten aus den gemäß der vorliegenden Verordnung für Euro-Beträge ausgestellten Erstattungsbescheinigungen.

(3)   Abweichend von den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels gelten Artikel 7 Absätze 2 und 4, die Artikel 8, 11 und 13, Artikel 17 Absatz 1, die Artikel 20, 23, 31, 32 und 34, Artikel 35 Absatz 6 sowie die Artikel 41, 45, 46 und 48 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 nicht für die in der vorliegenden Verordnung genannten Erstattungsbescheinigungen.

(4)   Für die Zwecke der Anwendung der Artikel 39 und 40 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 können die bis zum 30. September geltenden Erstattungsbescheinigungen nicht verlängert werden.

In diesen Fällen ist die Erstattungsbescheinigung für die aufgrund höherer Gewalt nicht beantragten Beträge aufzuheben und die hinterlegte Sicherheit freizugeben.

Artikel 23

(1)   Anträge auf Erstattungsbescheinigungen, mit Ausnahme von Erstattungsbescheinigungen in Bezug auf Maßnahmen im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe gemäß Artikel 36, sind nur gültig, sofern eine Sicherheit in Höhe von 10 % des beantragten Betrags gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 gestellt wurde.

(2)   Die Sicherheit wird gemäß den Bestimmungen des Artikels 40 der vorliegenden Verordnung freigegeben.

Artikel 24

(1)   Der Erstattungsbescheinigungsantrag und die Erstattungsbescheinigung selbst werden nach dem Formblatt „Ausfuhrlizenz oder Vorausfestsetzungsbescheinigung“ gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 erstellt, der Betrag ist in Euro anzugeben.

Diese Unterlagen sind gemäß den Anweisungen in Anhang VI der vorliegenden Verordnung auszufüllen.

(2)   Plant der Antragsteller keine Ausfuhr durch einen anderen Mitgliedstaat als den Mitgliedstaat, in dem die Erstattungsbescheinigung beantragt wird, kann die zuständige Stelle die betreffende Erstattungsbescheinigung insbesondere in Form eines elektronischen Datenblatts aufbewahren. In diesem Fall unterrichtet die zuständige Behörde den Antragsteller darüber, dass seine Erstattungsbescheinigung registriert wurde und übermittelt ihm die auf dem Inhaberexemplar der Erstattungsbescheinigung, nachstehend Exemplar Nr. 1 genannt, enthaltenen Angaben. Das Erstattungsbescheinigungsexemplar der ausstellenden Behörde, nachstehend Exemplar Nr. 2 genannt, wird nicht ausgestellt.

Die zuständige Behörde registriert sämtliche Angaben der Erstattungsbescheinigungen gemäß Anhang VI Abschnitte III und IV sowie die Abschreibungen der Erstattungsbescheinigung.

Artikel 25

(1)   Die Pflichten aus den Bescheinigungen sind nicht übertragbar. Die Rechte aus den Bescheinigungen können während der Gültigkeitsdauer der Bescheinigungen vom Bescheinigungsinhaber übertragen werden, wenn diese Übertragung nur zugunsten eines einzigen Übernehmers je Bescheinigung und Teilbescheinigung erfolgt. Nur die noch nicht auf der Bescheinigung oder Teilbescheinigung abgeschriebenen Beträge können übertragen werden.

(2)   Der Übernehmer darf sein Recht nicht weiterübertragen, sondern nur an den Bescheinigungsinhaber rückübertragen. Die Rückübertragung bezieht sich auf die in der Bescheinigung oder Teilbescheinigung noch nicht abgeschriebene Menge. In diesem Fall trägt die ausstellende Behörde in Feld 6 der Bescheinigung einen der in Anhang VIII aufgeführten Vermerke ein.

(3)   Bei Beantragung der Übertragung durch den Inhaber oder bei der Rückübertragung durch den Übernehmer trägt die ausstellende Behörde oder die bzw. eine der Stellen, die von dem jeweiligen Mitgliedstaat bezeichnet wurden, in der Bescheinigung oder gegebenenfalls in der Teilbescheinigung Folgendes ein:

a)

Name und Anschrift des Übernehmers gemäß Absatz 1 oder den in Absatz 2 genannten Vermerk;

b)

das Datum der Übertragung bzw. Rückübertragung an den Inhaber, bestätigt durch den Dienststempel der betreffenden Behörde bzw. Stelle.

(4)   Die Übertragung bzw. Rückübertragung wird vom Zeitpunkt der in Absatz 3 Buchstabe b genannten Eintragung an wirksam.

Artikel 26

(1)   Die Anträge auf Vorausfestsetzung der Erstattungssätze gelten für sämtliche geltenden Erstattungssätze.

(2)   Der Vorausfestsetzungsantrag kann entweder bei der Beantragung der Erstattungsbescheinigung oder zu einem beliebigen Zeitpunkt ab dem Tag der Zuteilung der Erstattungsbescheinigung gestellt werden.

(3)   Die Vorausfestsetzungsanträge sind gemäß Anhang VI Abschnitt II zu stellen, wobei das Formblatt gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 zu verwenden ist. Die Vorausfestsetzung gilt nicht für Ausfuhren, die vor dem Tag der Antragstellung getätigt wurden.

(4)   An einem Donnerstag gestellte Anträge auf Vorausfestsetzung gelten als am folgenden Werktag vorgelegt.

Artikel 27

(1)   Der Inhaber einer Erstattungsbescheinigung kann eine Teilbescheinigung beantragen, die auf dem Formblatt gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 ausgestellt wird. Der Antrag muss die in Anhang VI Abschnitt II Punkt 3 der vorliegenden Verordnung aufgeführten Angaben enthalten.

Der Betrag des Antrags auf Erteilung einer Teilbescheinigung wird auf den Betrag der ursprünglichen Erstattungsbescheinigung angerechnet.

(2)   Unbeschadet des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 können aufgrund von registrierten Bescheinigungen, die in einem einzigen Mitgliedstaat gelten, Teilbescheinigungen ausgestellt werden, die in der gesamten Union gelten.

Artikel 28

(1)   Jeder Wirtschaftsteilnehmer muss einen spezifischen Antrag auf Zahlung der Erstattung im Sinne von Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 stellen. Dieser Antrag ist der für die Zahlung zuständigen Behörde zusammen mit den entsprechenden Erstattungsbescheinigungen vorzulegen, sofern diese nicht im Sinne von Artikel 24 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung registriert wurden bzw. sofern es sich nicht um Ausfuhren handelt, für die keine Erstattungsbescheinigungen ausgestellt werden.

Der spezifische Antrag kann von der zuständigen Behörde nicht als Unterlage für die Zahlung gemäß Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 betrachtet werden.

Die zuständige Behörde kann den spezifischen Antrag dagegen als Ausfuhranmeldung im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 betrachten. In diesem Fall gilt als Datum des Eingangs des spezifischen Antrags bei der für die Zahlung zuständigen Behörde gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels das Datum, an dem bei dieser Behörde die Zollanmeldung eingeht. Anderenfalls sind auf dem spezifischen Antrag Angaben zur Ausfuhranmeldung, darunter die Referenznummer, zu machen.

(2)   Die für die Zahlung zuständige Behörde setzt den beantragten Betrag auf der Grundlage der Angaben in dem spezifischen Antrag fest und berücksichtigt dabei ausschließlich die Menge und die Art des/der ausgeführten Grunderzeugnisse(s) sowie den/die geltenden Erstattungssatz/sätze. Diese Angaben müssen aus der Ausfuhranmeldung eindeutig hervorgehen.

Die für die Zahlung zuständige Behörde schreibt diesen Betrag innerhalb von sechs Monaten ab dem Datum des Eingangs des spezifischen Antrags von der Erstattungsbescheinigung ab.

Die Abschreibung der Bescheinigungen erfolgt auf der Rückseite des Exemplars Nr. 1. In den Feldern 28, 29 und 30, ist statt der Menge der Betrag in Euro anzugeben.

Unterabsatz 3 gilt entsprechend für Bescheinigungen, die in elektronischer Form aufbewahrt werden.

(3)   Ist die Erstattungsbescheinigung nicht registriert im Sinne von Artikel 24 Absatz 2, wird nach Abschreibung das Exemplar Nr. 1 dem Inhaber zurückgegeben oder auf Antrag des Beteiligten von der zahlenden Stelle aufbewahrt.

(4)   Die einbehaltene Sicherheit für den Betrag, auf den die abgeschriebene Erstattungsbescheinigung für getätigte Ausfuhren ausgestellt ist, kann gemäß Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 freigegeben oder als Sicherheit für die Erstattungsvorauszahlung übertragen werden.

Artikel 29

(1)   Die für ein und denselben Haushaltszeitraum ausgestellten Erstattungsbescheinigungen können getrennt voneinander in sechs Abschnitten beantragt werden. Die Anträge auf eine Bescheinigung können spätestens zu folgenden Zeitpunkten gestellt werden:

a)

am 7. September für Bescheinigungen, die ab 1. Oktober zu verwenden sind;

b)

am 7. November für Bescheinigungen, die ab 1. Dezember zu verwenden sind;

c)

am 7. Januar für Bescheinigungen, die ab 1. Februar zu verwenden sind;

d)

am 7. März für Bescheinigungen, die ab 1. April zu verwenden sind;

e)

am 7. Mai für Bescheinigungen, die ab 1. Juni zu verwenden sind;

f)

am 7. Juli für Bescheinigungen, die ab 1. August zu verwenden sind.

(2)   Erstattungsbescheinigungen können nur für den Zeitabschnitt beantragt werden, der dem ersten auf das Antragsdatum folgenden, in Absatz 1 genannten Schlusstermin entspricht.

Artikel 30

Die Mitgliedstaaten machen der Kommission innerhalb der folgenden Fristen Mitteilung über Anträge auf Bescheinigungen:

a)

14. September für Bescheinigungen gemäß Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a;

b)

14. November für Bescheinigungen gemäß Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b;

c)

14. Januar für Bescheinigungen gemäß Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe c;

d)

14. März für Bescheinigungen gemäß Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe d;

e)

14. Mai für Bescheinigungen gemäß Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe e;

f)

14. Juli für Bescheinigungen gemäß Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe f.

Artikel 31

(1)   Der Gesamtbetrag, für den innerhalb eines Haushaltszeitraums Erstattungsbescheinigungen ausgestellt werden können, wird gemäß Absatz 2 festgesetzt.

(2)   Vom Höchstbetrag der Erstattungen, der gemäß Artikel 9 Absatz 2 des Übereinkommens festgesetzt wird, werden folgende Elemente abgezogen:

a)

der den Höchstbetrag übersteigende Betrag, der im Laufe des vorangegangenen Haushaltsjahres zu Unrecht genehmigt wurde;

b)

der für die Deckung der Ausfuhren gemäß Kapitel IV der vorliegenden Verordnung zurückgestellte Betrag;

c)

die Beträge, für die Erstattungsbescheinigungen mit Gültigkeit im berücksichtigten Haushaltsjahr ausgestellt wurden.

(3)   Zu dem sich gemäß Absatz 2 ergebenden Betrag wird der Betrag hinzugerechnet, für den Erstattungsbescheinigungen gemäß Artikel 41 zurückgegeben wurden.

(4)   Alle für die Deckung der Ausfuhren gemäß Kapitel IV zurückgestellten Beträge, die nicht ausgeschöpft wurden, sind zu dem gemäß Absatz 2 berechneten Betrag hinzuzurechnen.

(5)   Besteht Unsicherheit hinsichtlich eines der in Absatz 2 genannten Beträge, so ist dies bei der Festsetzung des endgültigen Betrags zu berücksichtigen.

Artikel 32

Der Gesamtbetrag, für den innerhalb eines Haushaltszeitraumes Erstattungsbescheinigungen für jeden der in Artikel 29 genannten Zeitabschnitte ausgestellt werden können, beläuft sich auf:

a)

30 % des gemäß Artikel 31 berechneten Betrags, der am 14. September für den Zeitabschnitt gemäß Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a festgesetzt wird;

b)

27 % des gemäß Artikel 31 berechneten Betrags, der am 14. November für den Zeitabschnitt gemäß Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b festgesetzt wird;

c)

32 % des gemäß Artikel 31 berechneten Betrags, der am 14. Januar für den Zeitabschnitt gemäß Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe c festgesetzt wird;

d)

44 % des gemäß Artikel 31 berechneten Betrags, der am 14. März für den Zeitabschnitt gemäß Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe d festgesetzt wird;

e)

67 % des gemäß Artikel 31 berechneten Betrags, der am 14. Mai für den Zeitabschnitt gemäß Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe e festgesetzt wird;

f)

100 % des gemäß Artikel 31 berechneten Betrags, der am 14. Juli für den Zeitabschnitt gemäß Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe f festgesetzt wird.

ABSCHNITT 2

Beantragung und Ausstellung von Erstattungsbescheinigungen

Artikel 33

(1)   Überschreitet die Gesamtsumme der für einen der betreffenden Zeiträume gestellten Anträge den Höchstbetrag gemäß Artikel 31 Absatz 2, so legt die Kommission einen Verringerungskoeffizienten fest, der auf alle Anträge, die vor den in Artikel 29 vorgesehenen Zeitpunkten gestellt wurden, so Anwendung findet, dass der Höchstbetrag gemäß Artikel 31 beachtet wird.

Die Kommission veröffentlicht den Koeffizienten innerhalb von fünf Arbeitstagen nach den in Artikel 30 genannten Zeitpunkten im Amtsblatt der Europäischen Union.

(2)   Bei Festsetzung eines Verringerungskoeffizienten durch die Kommission werden die Erstattungsbescheinigungen in Höhe des beantragten Betrags ausgestellt, multipliziert mit dem Faktor 1 abzüglich des gemäß Absatz 1 dieses Artikels bzw. Artikel 34 Absatz 3 Buchstabe a festgesetzten Verringerungskoeffizienten.

Für den in Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe f genannten Zeitabschnitt können Antragsteller ihren Antrag jedoch innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Veröffentlichung des Koeffizienten im Amtsblatt der Europäischen Union zurückziehen.

(3)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 1. August die Höhe der Beträge mit, für die Antragsteller ihre Erstattungsbescheinigungsanträge gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2 zurückgezogen haben.

Artikel 34

(1)   Ist nach dem Schlusstermin für die Einreichung von Anträgen auf Ausstellung von Erstattungsbescheinigungen für einen der in Artikel 29 Absatz 1 genannten Zeitabschnitte kein Verringerungskoeffizient gemäß Artikel 33 Absatz 1 veröffentlicht worden, so können Anträge auf Ausstellung von Erstattungsbescheinigungen im Rahmen der gegebenenfalls für diesen Zeitabschnitt noch verfügbaren Beträge, für die noch keine Erstattungsanträge gestellt wurden, eingereicht werden.

Der Antrag ist im Zeitraum vor dem jeweils nächsten Schlusstermin gemäß Artikel 29 Absatz 1 einzureichen.

(2)   Die während der Woche gestellten Anträge werden der Kommission von den Mitgliedstaaten am darauf folgenden Montag mitgeteilt. Sofern die Kommission keine Maßnahmen ergreift, können die Erstattungsbescheinigungen ab dem auf die Mitteilung folgenden Mittwoch ausgestellt werden.

(3)   Überschreitet die Gesamtsumme der in einer bestimmten Antragswoche eingegangenen Anträge den noch verfügbaren Betrag gemäß Absatz 1, so trifft die Kommission eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen:

a)

Festlegung eines Verringerungskoeffizienten, der auf die in der betreffenden Antragswoche eingereichten Anträge auf Erteilung einer Erstattungsbescheinigung, die der Kommission mitgeteilt und für die noch keine Erstattungsbescheinigungen ausgestellt wurden, anwendbar ist;

b)

Anweisung an die Mitgliedstaaten, Anträge abzulehnen, die in der betreffenden Antragswoche eingereicht und der Kommission noch nicht mitgeteilt wurden;

c)

Aussetzung der Einreichung von Anträgen auf Erteilung von Erstattungsbescheinigungen.

(4)   Alle gemäß Absatz 3 angenommenen Verordnungen werden innerhalb von drei Tagen nach der Mitteilung des Antrags gemäß Absatz 2 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 35

(1)   Die Erstattungsbescheinigung gilt ab dem Tag ihrer Ausstellung gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008.

(2)   Vorbehaltlich des Unterabsatzes 2 gelten Erstattungsbescheinigungen bis zum letzten Tag des fünften Monats, der dem Monat der Antragstellung folgt, oder bis zum letzten Tag des Haushaltszeitraums, falls dieser Zeitpunkt früher eintritt.

Die in Artikel 36 genannten Erstattungsbescheinigungen gelten bis zum letzten Tag des fünften Monats, der dem Monat der Antragstellung folgt.

(3)   Gemäß Artikel 26 im Voraus festgesetzte Erstattungssätze gelten bis zum letzten Tag der Gültigkeitsdauer der Erstattungsbescheinigung.

Artikel 36

Die Verordnung (EG) Nr. 2298/2001 der Kommission (13) findet Anwendung auf Erstattungsbescheinigungsanträge und Erstattungsbescheinigungen, die für die Ausfuhr von Waren im Rahmen von Maßnahmen der internationalen Nahrungsmittelhilfe im Sinne des Artikels 10 Absatz 4 des Übereinkommens ausgestellt werden.

Artikel 37

(1)   Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 47 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 gelten die Absätze 2 bis 11 des vorliegenden Artikels.

(2)   Ab dem 1. Oktober eines jeden Haushaltszeitraums können Anträge auf Erstattungsbescheinigungen im Zusammenhang mit einer Ausschreibung in einem einführenden Drittland, bei denen die Ausfuhrerstattung am Tag der Antragstellung im Voraus festgesetzt wird, gemäß diesem Artikel außerhalb der in den Artikeln 29 und 34 genannten Zeiträume gestellt werden, wenn die Gesamtsumme der einer gegebenen Ausschreibung entsprechenden Beträge, für die ein oder mehrere Ausführer eine oder mehrere Erstattungsbescheinigungen beantragt haben, die aber noch nicht erteilt worden sind, 2 Mio. EUR nicht übersteigt.

Dieser Betrag kann jedoch auf 4 Mio. EUR angehoben werden, wenn keiner der seit Beginn des Haushaltszeitraums veröffentlichten Verringerungskoeffizienten gemäß Artikel 33 Absatz 1 oder Artikel 34 Absatz 3 über 50 % liegt.

(3)   Der Betrag, für den die Bescheinigung(en) beantragt wird/werden, darf die in der Ausschreibung angegebene Menge, multipliziert mit dem entsprechenden, am Tag der Antragstellung im Voraus festgesetzten Erstattungssatz bzw. den Erstattungssätzen, nicht überschreiten. Dabei bleiben die in der Ausschreibungsbekanntmachung vorgesehenen Toleranzen oder Optionen unberücksichtigt.

(4)   Zusätzlich zu den in Artikel 47 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 genannten Angaben teilen die Mitgliedstaaten der Kommission unverzüglich die Beträge, das Datum und die Uhrzeit jedes Antrags mit.

(5)   Wenn die gemäß Absatz 4 mitgeteilten Beträge zuzüglich der Beträge, für die im Rahmen derselben Ausschreibung bereits eine oder mehrere Bescheinigungen beantragt wurden, den in Absatz 2 genannten Höchstbetrag übersteigen, so teilt die Kommission den Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Erhalt der in Absatz 4 genannten zusätzlichen Mitteilung mit, dass dem Wirtschaftsteilnehmer keine Erstattungsbescheinigung ausgestellt wird.

(6)   Die Kommission kann die Anwendung von Absatz 2 aussetzen, wenn die Gesamtsumme der Beträge der Erstattungsbescheinigungen, die gemäß Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 ausgestellt werden können, 4 Mio. EUR in einem Haushaltsjahr übersteigt. Entscheidungen über eine Aussetzung werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(7)   Abweichend von Artikel 35 Absätze 1 und 2 der vorliegenden Verordnung gelten die gemäß Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 ausgestellten Erstattungsbescheinigungen ab dem Tag ihrer Ausstellung im Sinne von Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008. Die Erstattungsbescheinigungen sind bis zum Ende des achten auf ihre Ausstellung folgenden Monats gültig bzw. bis zum 30. September, falls dieses Datum früher eintritt. Die im Voraus festgesetzten Sätze gelten bis zum Ende der Gültigkeitsdauer der Bescheinigung.

(8)   Hat die zuständige Stelle den Nachweis gemäß Artikel 47 Absatz 9 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 erhalten, dass die ausschreibende Stelle aus Gründen, die dem Zuschlagsempfänger nicht anzulasten sind und die nicht als Fall höherer Gewalt gelten, vom Vertrag zurückgetreten ist, so gibt sie die Sicherheit frei, wenn die im Voraus festgesetzte Erstattung für das Grunderzeugnis, dessen Erstattungsbetrag im Vergleich mit den übrigen verwendeten Grunderzeugnissen am höchsten ist, höher als die oder gleich der Erstattung ist, die am letzten Tag der Gültigkeitsdauer der Bescheinigung gilt.

(9)   Hat die zuständige Stelle den Nachweis gemäß Artikel 47 Absatz 9 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 erhalten, dass die ausschreibende Stelle dem Zuschlagsempfänger aus Gründen, die ihm nicht anzulasten sind und die nicht als Fall höherer Gewalt gelten, Vertragsänderungen auferlegt hat, so kann sie die Gültigkeit der Bescheinigung und der Vorausfestsetzung bis zum 30. September verlängern.

(10)   Erbringt der Zuschlagsempfänger den Nachweis gemäß Artikel 47 Absatz 9 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 376/2008, dass die Ausschreibung oder der auf ihrer Grundlage geschlossene Vertrag eine Toleranz oder Option von mehr als 5 % vorsieht und dass diese Klausel von der ausschreibenden Stelle angewandt wird, so gilt die Verpflichtung zur Ausfuhr als erfüllt, wenn die ausgeführte Menge um höchstens 10 % geringer ist als die Menge, die dem Betrag entspricht, für den die Bescheinigung erteilt worden ist.

Unterabsatz 1 ist anwendbar, sofern die im Voraus festgesetzte Erstattung für das Grunderzeugnis, dessen Erstattungsbetrag im Vergleich mit den übrigen verwendeten Grunderzeugnissen am höchsten ist, höher als die oder gleich der Erstattung ist, die am letzten Tag der Gültigkeitsdauer der Bescheinigung gilt. In diesem Fall wird der in Artikel 40 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung genannte Satz von 95 % durch 90 % ersetzt.

(11)   Für die Zwecke der Absätze 1 bis 10 des vorliegenden Artikels beträgt die in Artikel 47 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 genannte Frist von 21 Tagen 44 Tage.

ABSCHNITT 3

Sicherheiten

Artikel 38

(1)   Die Ausstellung einer Erstattungsbescheinigung verpflichtet ihren Inhaber dazu, für Ausfuhren, die während der Geltungsdauer der Erstattungsbescheinigung getätigt werden, Ausfuhrerstattungen in der Höhe, auf die die Erstattungsbescheinigung ausgestellt ist, zu beantragen.

Die Einhaltung der Verpflichtung im Sinne von Unterabsatz 1 wird durch die Sicherheit gemäß Artikel 23 gewährleistet.

(2)   Die in Absatz 1 Unterabsatz 1 dieses Artikels genannten Verpflichtungen gelten als Hauptpflichten im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85.

Artikel 39

(1)   Die Hauptpflicht gilt als erfüllt, wenn der Ausführer den spezifischen Antrag für Ausfuhren während der Gültigkeitsdauer der Erstattungsbescheinigung gemäß den Bestimmungen von Artikel 28 sowie von Anhang VI Abschnitt V vorgelegt hat.

(2)   Ist der spezifische Antrag nicht identisch mit der Ausfuhranmeldung, so ist er, außer in Fällen höherer Gewalt, innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Gültigkeit der Erstattungsbescheinigung, deren Nummer in dem spezifischen Antrag eingetragen ist, zu stellen.

Wird die Frist von drei Monaten gemäß Unterabsatz 1 nicht eingehalten, so kann die Hauptpflicht nicht als erfüllt gelten.

(3)   Als Nachweis für die Erfüllung der Hauptpflicht gilt die Vorlage des Exemplars Nr. 1 der Erstattungsbescheinigung mit den entsprechenden Abschreibungen gemäß Artikel 28 Absatz 2 bei der zuständigen Stelle. Dieser Nachweis ist bis zum Ende des zwölften Monats nach dem Monat zu erbringen, in dem die Gültigkeitsdauer der Erstattungsbescheinigung endet.

Unterabsatz 1 gilt sinngemäß für Erstattungsbescheinigungen, die gemäß Artikel 24 Absatz 2 eingetragen sind.

(4)   Abweichend von Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 wird die in Artikel 23 der vorliegenden Verordnung vorgesehene Sicherheit proportional zu dem Betrag einbehalten, für den der erforderliche Nachweis nicht innerhalb der in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels festgelegten Fristen erbracht wurde.

Artikel 40

(1)   Bei Anwendung des in Artikel 33 Absatz 2 oder Artikel 34 Absatz 3 Buchstabe a genannten Verringerungskoeffizienten wird die Sicherheit umgehend bis zur Höhe des betreffenden Betrags, multipliziert mit dem Verringerungskoeffizienten, freigegeben.

(2)   Die Sicherheit wird zu 80 % freigegeben, wenn der Antragsteller seinen Antrag in Anwendung von Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 2 zurückzieht.

(3)   Die Sicherheit wird vollständig freigegeben, wenn der Inhaber der Erstattungsbescheinigung Erstattungen bis zur Höhe von 95 % des Betrags beantragt hat, für den die Erstattungsbescheinigung ausgestellt wurde.

(4)   Die Mitgliedstaaten können auf Antrag des Bescheinigungsinhabers die Sicherheit für die Beträge freigeben, für die die Bedingungen nach Artikel 39 Absätze 1 und 3 erfüllt sind, sofern nachgewiesen wurde, dass ein Betrag in Höhe von 5 % des in der Bescheinigung angegebenen Betrags beantragt worden ist.

(5)   Wurde die Erstattungsbescheinigung nicht bis zu 95 % des Betrags, für den sie ausgestellt wurde, ausgeschöpft, so verfällt die Sicherheit bis zur Höhe von 10 % der Differenz zwischen 95 % des Betrags, für den die Erstattungsbescheinigung ausgestellt wurde, und dem tatsächlich in Anspruch genommenen Betrag.

(6)   Beläuft sich der Betrag, für den die Bedingungen nach Artikel 39 Absätze 1 und 3 erfüllt wurden, auf weniger als 5 % des auf der Bescheinigung angegebenen Betrags, verfällt die gesamte Sicherheit.

(7)   Beläuft sich der Gesamtbetrag der für verfallen zu erklärenden Sicherheit für eine Bescheinigung auf 100 EUR oder weniger, so gibt der Mitgliedstaat die ganze Sicherheit frei.

Artikel 41

(1)   Wird die Bescheinigung oder eine Teilbescheinigung der erteilenden Stelle innerhalb der ersten zwei Drittel ihrer Gültigkeitsdauer zurückgegeben, so wird der einzubehaltende Betrag der Sicherheit um 40 % verringert, wobei ein angebrochener Tag als ganzer Tag gilt.

(2)   Wird die Bescheinigung oder eine Teilbescheinigung der erteilenden Stelle im letzten Drittel ihrer Gültigkeit oder im Monat nach dem letzten Gültigkeitstag zurückgegeben, so wird der einzubehaltende Betrag der Sicherheit um 25 % verringert.

(3)   Absatz 1 und 2 gilt nur für Bescheinigungen und Teilbescheinigungen, die der erteilenden Stelle spätestens bis zum 31. August des Haushaltsjahres, für das sie erteilt wurden, zurückgegeben werden.

KAPITEL IV

AUSFUHREN OHNE BESCHEINIGUNG

Artikel 42

(1)   Für Ausfuhren, für die die Anträge, die der Wirtschaftsbeteiligte im Laufe des berücksichtigten Haushaltsjahres gestellt hat, nicht zu Zahlungen von insgesamt mehr als 100 000 EUR führen, sind keine Bescheinigungen erforderlich.

(2)   Für Lieferungen gemäß Artikel 4 Absatz 1, Unterabsatz 2 dritter Gedankenstrich sowie gemäß den Artikeln 33 Absatz 1, 37 Absatz 1, 41 Absatz 1 und 43 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 sind keine Bescheinigungen erforderlich.

(3)   Absätze 1 und 2 gelten auch für Ausfuhren eines Wirtschaftsbeteiligten, der im Laufe des berücksichtigten Haushaltszeitraums über eine Erstattungsbescheinigung verfügte oder am Tag der Ausfuhr im Besitz einer Erstattungsbescheinigung ist.

(4)   Absätze 1, 2 und 3 gelten nur in dem Mitgliedstaat, in dem der Wirtschaftsbeteiligte niedergelassen ist.

Artikel 43

(1)   Für jeden Haushaltszeitraum können für Ausfuhren im Sinne von Artikel 42 Absatz 1 im Rahmen einer globalen Reserve von 40 Mio. EUR für jedes Haushaltsjahr Erstattungszahlungen erfolgen.

(2)   Erstattungen für Ausfuhren im Rahmen der internationalen Nahrungsmittelhilfe im Sinne von Artikel 10 Absatz 4 des Übereinkommens sowie für Lieferungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 dritter Gedankenstrich sowie gemäß den Artikeln 33 Absatz 1, 37 Absatz 1, 41 Absatz 1 und 43 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 werden bei der Festlegung der Ausgaben im Rahmen der Reserve gemäß Absatz 1 nicht berücksichtigt.

Artikel 44

(1)   Erreicht die Summe der gemäß Artikel 53 von den Mitgliedstaaten mitgeteilten Beträge 30 Mio. EUR, so kann die Kommission unter Berücksichtigung der internationalen Verpflichtungen der Union die Anwendung des Artikels 43 Absatz 1 auf Ausfuhren, für die keine Erstattungsbescheinigung vorliegt, für höchstens 20 Arbeitstage aussetzen.

(2)   Unter den in Absatz 1 genannten Bedingungen kann die Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 die Anwendung des Artikels 43 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung auf Ausfuhren, für die keine Erstattungsbescheinigung vorliegt, für einen Zeitraum von mehr als 20 Arbeitstagen aussetzen.

KAPITEL V

PFLICHTEN DES AUSFÜHRERS

Artikel 45

(1)   Der Antragsteller gibt bei der Ausfuhr der Waren entweder die Mengen der Grunderzeugnisse, der Erzeugnisse aus ihrer Verarbeitung bzw. der einer dieser beiden Gruppen nach Artikel 3 gleichgestellten Erzeugnisse, die zur Herstellung der Waren im Sinne von Artikel 10 tatsächlich verwendet wurden und für die die Gewährung einer Erstattung beantragt werden soll, an oder weist auf diese Zusammensetzung hin, wenn sie gemäß Artikel 10 Absatz 4 festgelegt wurde.

(2)   Bei Verwendung einer Ware zur Herstellung einer zur Ausfuhr bestimmten Ware muss die Erklärung des Antragstellers die Angabe der tatsächlich zur Herstellung dieser Ware verwendeten Menge der Ware, der Art und Menge jedes Grunderzeugnisses, jedes Erzeugnisses aus seiner Verarbeitung sowie jedes diesen beiden Gruppen nach Artikel 3 gleichgestellten Erzeugnisses enthalten.

Der Antragsteller erteilt den zuständigen Behörden zur Begründung seiner Angaben alle Auskünfte und legt alle Unterlagen vor, die den Behörden zweckdienlich erscheinen. Die betreffenden Unterlagen und Auskünfte können in elektronischer Form vorgelegt und verwaltet werden.

Zur Überprüfung der Richtigkeit der Angaben wenden die zuständigen Behörden alle geeigneten Kontrollmittel an.

(3)   Auf Verlangen der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, auf dessen Hoheitsgebiet die Zollförmlichkeiten bei der Ausfuhr erfüllt werden, teilen die zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten ihnen alle etwa vorhandenen Informationen unmittelbar mit, damit die Angaben des Antragstellers überprüft werden können.

Artikel 46

Abweichend von Artikel 45 kann im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden an die Stelle der Erklärung der verwendeten Erzeugnisse und/oder Waren eine zusammengefasste Erklärung der Mengen der verwendeten Erzeugnisse oder ein Verweis auf eine Erklärung dieser Waren treten, sofern diese Mengen schon in Anwendung von Artikel 10 Absatz 4 festgelegt worden sind, unter der Voraussetzung, dass der Hersteller alle erforderlichen Informationen zur Verfügung der Behörden hält, die eine Überprüfung der Erklärung ermöglichen.

Artikel 47

(1)   Dem Antragsteller kann keine Erstattung gewährt werden, wenn er nicht die in Artikel 46 genannte Erklärung abgibt oder nicht ausreichende Informationen zur Begründung seiner Angaben vorlegt.

(2)   Abweichend von Absatz 1 kann dem Antragsteller jedoch auf ausdrücklichen Antrag eine Erstattung gewährt werden, wenn diese Ware in den Spalten 1 und 2 des Anhangs IV aufgeführt ist. Bei der Berechnung dieser Erstattung ergeben sich Art und Menge der dabei zu berücksichtigenden Grunderzeugnisse aus der Analyse der auszuführenden Ware und der Gleichwertigkeitstabelle in Anhang IV. Die zuständige Behörde bestimmt die Einzelheiten der Durchführung der Analyse und die zur Begründung des Antrags vorzulegenden Informationen.

(3)   Der Antragsteller trägt die Kosten der Analyse.

Artikel 48

(1)   Artikel 45 gilt nicht für Mengen von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die gemäß Anhang III festgelegt werden, außer hinsichtlich:

a)

der Mengen an Erzeugnissen, die in Artikel 45 Absatz 1 genannt sind und in Form von Waren ausgeführt werden, die teilweise gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und teilweise aus Erzeugnissen hergestellt worden sind, für die die Zahlung von Ausfuhrerstattungen durch die Bedingungen in Artikel 11 Absatz 2 geregelt wird;

b)

der Mengen an Eiern oder Eierzeugnissen, die in Form von Teigwaren des KN-Codes 1902 11 00 ausgeführt werden;

c)

der Trockenmasse frischer Teigwaren gemäß Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2;

d)

der Art der zur Herstellung von D-Glucitol (Sorbit) der KN-Codes 2905 44 und 3824 60 tatsächlich verwendeten Grunderzeugnisse sowie gegebenenfalls des mengenmäßigen Anteils an aus Stärkeerzeugnissen bzw. aus Saccharose gewonnenem D-Glucitol (Sorbit);

e)

der Mengen an Casein, die in Form von Waren des KN-Codes 3501 90 90 ausgeführt werden;

f)

des Stammwürzegehalts des Malzbiers des KN-Codes 2202 90 10;

g)

der von den zuständigen Behörden genehmigten Mengen an nicht gemälzter Gerste.

Die in der Ausfuhranmeldung verwendete Beschreibung der Ware und der Antrag auf Erstattung, die in Anhang III festgelegt sind, sind nach dem beigefügten Zolltarifschema zu erstellen.

(2)   Wird für die Zwecke der Artikel 45, 46, 47 oder der Absätze 1 oder 3 des vorliegenden Artikels eine Ware analysiert, so werden die Analysemethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 904/2008 der Kommission (14) oder der Verordnung (EG) Nr. 900/2008 der Kommission (15) oder aber die Analysemethoden angewandt, die zur Einordnung einer in die Union eingeführten vergleichbaren Ware in den Gemeinsamen Zolltarif vorgeschrieben wird.

(3)   In dem Dokument, in dem die Ausfuhr bescheinigt wird, sind sowohl die Mengen der ausgeführten Waren als auch die Mengen der in Artikel 45 Absatz 1 genannten Erzeugnisse oder ein Hinweis auf die nach Artikel 10 Absatz 4 festgelegte Zusammensetzung anzugeben. Bei Anwendung der Bestimmungen des Artikels 47 Absatz 2 wird jedoch diese zuletzt genannte Angabe durch die Angabe der Mengen der in Spalte 4 des Anhangs IV aufgeführten Grunderzeugnisse ersetzt, die den aus der Analyse der ausgeführten Waren hervorgehenden Angaben entsprechen.

(4)   Zur Gewährung einer Ausfuhrerstattung für Erzeugnisse die unter die KN-Codes 0403 10 51 bis 0403 10 99, 0403 90 71 bis 0403 90 99, 0405 20 10, 0405 20 30, 2105 00 99, 3502 11 90 und 3502 19 90 fallen, müssen die Erzeugnisse die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erfüllen, einschließlich der Anforderung der Zubereitung in einem zugelassenen Betrieb und der Einhaltung der Bestimmungen über die Genusstauglichkeitskennzeichnung gemäß Anhang II Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.

(5)   Für die Zwecke der Anwendung der Artikel 45 und 46 teilt jeder Mitgliedstaat der Kommission mit, welche Kontrollmittel auf seinem Hoheitsgebiet für die einzelnen Arten von ausgeführten Waren eingesetzt werden. Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten entsprechend.

Artikel 49

(1)   Gemäß Artikel 45 und 46 dieser Verordnung und in Anwendung von Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 erklärt der Antragsteller für Waren, die in Artikel 162 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i, ii, v und vii und Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Bestandteile aus Getreide, Reis, Milch und Milchprodukten und Eiern enthalten, dass keines der Bestandteile aus Drittländern eingeführt wurde, bzw. gibt an, welche Mengen dieser Produkte aus Drittländern eingeführt wurden.

(2)   Wird eine Ermittlung der Mengen nach Artikel 10 Absatz 4 beantragt, kann die zuständige Behörde eine Erklärung des Antragstellers akzeptieren, aus der hervorgeht, dass keine aus Drittländern eingeführten Getreide-, Reis-, Milch- und Eierprodukte nach Absatz 1 verwendet werden.

(3)   Wird eine Ermittlung der Mengen nach Artikel 11 Absatz 1 oder nach Artikel 47 Absatz 2 beantragt, kann die zuständige Behörde eine Erklärung des Antragstellers akzeptieren, aus der hervorgeht, dass keine aus Drittländern eingeführten Getreide-, Reis-, Milch- und Eiprodukte nach Absatz 1 verwendet werden.

(4)   Die Richtigkeit der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Erklärungen unterliegt der Kontrolle mit geeigneten Mitteln durch die zuständigen Behörden.

KAPITEL VI

AUSZAHLUNG DER ERSTATTUNG

Artikel 50

(1)   Für Warenausfuhren zwischen dem 1. Oktober und dem 15. Oktober eines jeden Jahres können die Erstattungsbeträge nicht vor dem 16. Oktober ausgezahlt werden.

Für Warenausfuhren, die unter Vorlage einer für ein Haushaltsjahr ausgestellten Erstattungsbescheinigung durchgeführt werden, und wenn die Kommission der Ansicht ist, dass die Einhaltung der internationalen Verpflichtungen der Union in Frage gestellt ist, können die für nach Ablauf dieses Zeitraums vorgesehenen Erstattungsbeträge nicht vor dem 16. Oktober ausgezahlt werden. In diesem Fall kann die in Artikel 46 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 genannte Frist durch eine vor dem 20. September im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichende Verordnung vorübergehend auf drei Monate und 15 Tage verlängert werden.

(2)   Für die in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten Waren gilt abweichend von Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 der in Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 genannte Betrag ungeachtet des Bestimmungslandes oder -gebiets, in das die Waren ausgeführt werden:

a)

bei Waren, die für den Verkauf an den Endverbraucher in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von höchstens 2,5 kg oder in Behältern von höchstens 2 Litern Inhalt abgepackt sind und eine Etikettierung im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (16) tragen, auf der entweder der Einführer im Bestimmungsland angegeben ist oder deren Aufschrift entweder in einer Amtssprache des Bestimmungslandes oder in einer dort ohne weiteres verständlichen Sprache abgefasst ist;

b)

in Fällen, in denen ein bestimmter Ausführer mindestens 12 Mal in den zwei Jahren vor dem Datum des in Absatz 3 genannten Genehmigungsantrags Waren ausführt, die jeweils nicht mehr als 90 GHT eines einzelnen erstattungsfähigen Grunderzeugnisses enthalten, unter den gleichen achtstelligen KN-Code fallen und an denselben (dieselben) Empfänger gehen.

(3)   In den in Absatz 2 vorgesehenen Fällen können die Mitgliedstaaten auf Antrag den betreffenden Ausführer durch eine förmliche Genehmigung von der Vorlage der gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 erforderlichen Unterlagen mit Ausnahme des Beförderungspapiers freistellen.

Die in Unterabsatz 1 genannte Genehmigung gilt, sofern sie nicht widerrufen wird, für höchstens zwei Jahre und kann erneuert werden. Die Mitgliedstaaten können diese Genehmigung nach eigenem Ermessen widerrufen und müssen sie vor allem sofort entziehen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Ausführer den Auflagen der jeweiligen Genehmigung nicht nachkommt.

Die nach Unterabsatz 1 gewährten Ausnahmen sind als Risikofaktoren anzusehen und im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 485/2008 (17) des Rates zu berücksichtigen.

Ausführer, die die Befreiung in Anspruch nehmen, müssen die Genehmigungsnummer auf dem Einheitspapier und auf dem spezifischen Zahlungsantrag gemäß Artikel 28 dieser Verordnung angeben.

(4)   Abweichend von Absatz 3 können die Mitgliedstaaten in den Fällen gemäß Absatz 2 Buchstabe b den Ausführer von der Vorlage der Beförderungspapiere für sämtliche unter eine Genehmigung fallende Ausfuhren freistellen, sofern vom Ausführer verlangt wird, die Beförderungspapiere für mindestens 10 % solcher Ausfuhranmeldungen oder für wenigstens eine Anmeldung jährlich vorzulegen, je nachdem welche Zahl höher ist, wobei die Mitgliedstaaten die Auswahl anhand der Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 1276/2008 der Kommission (18) treffen.

(5)   Im Fall von in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten Waren, deren Ausfuhranmeldung spätestens am 30. September 2007 angenommen wurde und für die der Ausführer keinen Nachweis nach Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 beibringen kann, gelten diese Waren als in ein Drittland eingeführt, sobald eine Kopie des Beförderungspapiers und entweder eines der in Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 aufgeführten Dokumente oder ein von einem in der Union ansässigen zugelassenen Makler ausgestellter Bankbeleg, aus dem hervorgeht, dass die Zahlung für die Ausfuhr dem bei dem Makler geführten Konto des Ausführers gutgeschrieben worden ist, oder ein entsprechender Zahlungsbeleg vorgelegt wird.

(6)   Zum Zwecke der Anwendung von Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 tragen die Mitgliedstaaten den Bestimmungen von Absatz 5 des vorliegenden Artikels Rechnung.

KAPITEL VII

MITTEILUNGSPFLICHT

Artikel 51

(1)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 10. Tag eines jeden Monats Folgendes mit:

a)

die in Euro ausgewiesenen Beträge, für die im Laufe des Vormonats Erstattungsbescheinigungen gemäß Artikel 41 Absatz 1 zurückgegeben wurden;

b)

die in Euro ausgewiesenen Beträge, für die im Vormonat die in Artikel 38 genannte Hauptpflicht nicht erfüllt wurde;

c)

die im Laufe des Vormonats gemäß Artikel 35 in Euro ausgestellten Erstattungsbescheinigungen;

d)

die im Laufe des Vormonats gemäß Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 in Euro ausgestellten Erstattungsbescheinigungen.

Die in Unterabsatz 1 unter Buchstabe b genannten Beträge sind nach dem jeweiligen Haushaltszeitraum der Erstattungsbescheinigung, auf den sie sich beziehen, aufzuschlüsseln.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 1. November eines jeden Jahres mit, welche Gesamtsumme sie bis zum 1. Oktober dieses Jahres für Erstattungsbescheinigungen abgeschrieben haben, die in dem am 30. September des vorangegangenen Kalenderjahres endenden Haushaltszeitraum ausgestellt wurden.

Artikel 52

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens am Ende des Monats, der auf den jeweiligen Monat des Kalenderjahres folgt, über das gesicherte internetgestützte Datenaustauschsystem DEX statistische Informationen über die unter diese Verordnung fallenden Waren, für die im jeweiligen Vormonat Ausfuhrerstattungen gewährt wurden, aufgeschlüsselt nach den achtstelligen KN-Codes, wobei Folgendes anzugeben ist:

a)

die Mengen dieser Waren, ausgedrückt in Tonnen oder einer anderen anzugebenden Maßeinheit;

b)

der Betrag der im jeweiligen Vormonat für jedes einzelne betreffende landwirtschaftliche Grunderzeugnis gewährten Ausfuhrerstattungen, ausgedrückt in Euro;

c)

die Mengen jedes einzelnen landwirtschaftlichen Grunderzeugnisses, für das Erstattungen gewährt wurden, ausgedrückt in Tonnen.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 31. Dezember eines jeden Jahres die in Euro ausgewiesene Gesamtsumme der Erstattungsbeträge mit, die sie in dem am 30. September dieses Jahres endenden Haushaltszeitraum für Waren tatsächlich genehmigt haben, die in dem am 30. September des vorangegangenen Jahres endenden Haushaltszeitraum ausgeführt wurden; ferner teilen sie unter Aufschlüsselung der betreffenden Zeiträume die noch nicht übermittelten Beträge für Ausfuhren im Laufe der vorhergehenden Haushaltszeiträume mit.

(3)   Für die Zwecke der Anwendung der Absätze 1 und 2 gelten Vorauszahlungen als tatsächlich gewährte Erstattungen.

(4)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 31. Dezember jedes Jahres die in Euro ausgewiesene Gesamtsumme der in dem am 30. September dieses Kalenderjahres endenden Haushaltszeitraum erfolgten Rückzahlungen zu Unrecht bezogener Erstattungen unter Aufschlüsselung der betreffenden Zeiträume mit.

Artikel 53

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am 5. und am 20. Tag eines jeden Monats die Erstattungsbeträge mit, die sie gemäß Artikel 43 Absatz 1 zwischen dem 16. Tag und dem Ende des Vormonats beziehungsweise zwischen dem 1. und dem 15. Tag des laufenden Monats genehmigt haben. Gegebenenfalls teilen die Mitgliedstaaten der Kommission mit, dass zwischen den fraglichen Zeitpunkten keine Beträge genehmigt wurden.

KAPITEL VIII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 54

Die Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf diese Verordnung und sind nach der Entsprechungstabelle in Anhang IX zu lesen.

Artikel 55

Diese Verordnung tritt am zweiten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt für Anträge, die ab dem 8. Juli 2010 für Bescheinigungen zur Verwendung ab dem 1. Oktober 2010 gestellt werden.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juni 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 328 vom 15.12.2009, S. 10.

(2)  ABl. L 172 vom 5.7.2005, S. 24.

(3)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(4)  ABl. L 186 vom 17.7.2009, S. 1.

(5)  ABl. L 205 vom 3.8.1985, S. 5.

(6)  ABl. L 312 vom 11.11.2006, S. 33.

(7)  ABl. L 114 vom 26.4.2008, S. 3.

(8)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1.

(9)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55.

(10)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.

(11)  ABl. L 192 vom 19.7.2008, S. 20.

(12)  ABl. L 239 vom 22.9.1979, S. 24.

(13)  ABl. L 308 vom 27.11.2001, S. 16.

(14)  ABl. L 249 vom 18.9.2008, S. 9.

(15)  ABl. L 248 vom 17.9.2008, S. 8.

(16)  ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29.

(17)  ABl. L 143 vom 3.6.2008, S. 1.

(18)  ABl. L 339 vom 18.12.2008, S. 53.


ANHANG I

Grunderzeugnisse im Sinne von Artikel 1

KN-Code

Warenbezeichnung

ex 0402 10 19

Milch in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von 1,5 GHT oder weniger (Produktgruppe 2)

ex 0402 21 19

Milch in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von 26 GHT (Produktgruppe 3)

ex 0404 10 02 bis ex 0404 10 16

Molke in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln (Produktgruppe 1)

ex 0405 10

Butter, mit einem Fettgehalt von 82 GHT (Produktgruppe 6)

ex 0407 00 30

Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht, andere als Bruteier

ex 0408

Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb für den menschlichen Gebrauch, frisch, getrocknet, gefroren oder anders haltbar gemacht, ungesüßt

1001 10 00

Hartweizen

1001 90 99

Weichweizen und Mengkorn, anderer als zur Aussaat

1002 00 00

Roggen

1003 00 90

Gerste, andere als zur Aussaat

1004 00 00

Hafer

1005 90 00

Mais, anderer als zur Aussaat

ex 1006 30

vollständig geschliffener Reis

1006 40 00

Bruchreis

1007 00 90

Körnersorghum, anderes als Hybrid-Körnersorghum zur Aussaat

1701 99 10

Weißzucker

ex 1702 19 00

Lactose mit einem Gehalt von 98,5 GHT Lactose in der Trockenmasse

1703

Melassen aus der Gewinnung oder Raffination von Zucker


ANHANG II

Waren, für die Ausfuhrerstattungen im Sinne von Artikel 1 gezahlt werden können

KN-Code

Warenbezeichnung

Landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die eine Ausfuhrerstattung geleistet werden kann

III: siehe Anhang III

Getreide (1)

Reis (2)

Eier (3)

Zucker, Melasse, Isoglucose (4)

Milchprodukte (5)

1

2

3

4

5

6

7

ex 0403

Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao:

 

 

 

 

 

0403 10

– Joghurt:

 

 

 

 

 

0403 10 51 bis0403 10 99

– – aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten oder Kakao:

 

 

 

 

 

– – – aromatisiert

X

X

X

X

 

– – – andere:

 

 

 

 

 

– – – – mit Zusatz von Früchten und/oder Nüssen

X

X

 

X

 

– – – – mit Zusatz von Kakao

X

X

X

X

 

0403 90

– andere:

 

 

 

 

 

0403 90 71 bis 0403 90 99

– – aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten oder Kakao:

 

 

 

 

 

– – – aromatisiert

X

X

X

X

 

– – – andere:

 

 

 

 

 

– – – – mit Zusatz von Früchten oder Nüssen

X

X

 

X

 

– – – – mit Zusatz von Kakao

X

X

X

X

 

ex 0405

Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette:

 

 

 

 

 

0405 20

– Milchstreichfette:

 

 

 

 

 

0405 20 10

– – mit einem Fettgehalt von 39 GHT oder mehr, jedoch weniger als 60 GHT

 

 

 

 

X

0405 20 30

– – mit einem Fettgehalt von 60 GHT oder mehr, jedoch weniger als 75 GHT

 

 

 

 

X

ex 0710

Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren:

 

 

 

 

 

0710 40 00

– Zuckermais:

 

 

 

 

 

– – in Kolben

X

 

 

X

 

– – in Körnern

III

 

 

X

 

ex 0711

Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet

 

 

 

 

 

0711 90 30

– – – Zuckermais:

 

 

 

 

 

– – – – in Kolben

X

 

 

X

 

– – – – in Körnern

III

 

 

X

 

ex 1517

Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516:

 

 

 

 

 

1517 10

– Margarine, ausgenommen flüssige Margarine

 

 

 

 

 

1517 10 10

– – mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT

 

 

 

 

X

1517 90

– andere:

 

 

 

 

 

1517 90 10

– – mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT

 

 

 

 

X

1702 50 00

– Chemisch reine Fructose

 

 

 

X

 

ex 1704

Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade):

 

 

 

 

 

1704 10

– Kaugummi, auch mit Zucker überzogen

X

 

 

X

 

1704 90

– andere:

 

 

 

 

 

1704 90 30

– – weiße Scholokade

X

 

 

X

X

1704 90 51 bis 1704 90 99

– – anderes

X

X

 

X

X

1806

Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelbereitungen

 

 

 

 

 

1806 10

– Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

 

 

 

 

 

– – lediglich durch Zusatz von Saccharose gesüßt

X

 

X

X

 

– – anderes

X

 

X

X

X

1806 20

– Andere Zubereitungen in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg:

 

 

 

 

 

– – „chocolate-milk-crumb“ genannte Zubereitungen (des KN-Codes 1806 20 70)

X

 

X

X

X

– – andere Zubereitungen der Unterposition 1806 20

X

X

X

X

X

1806 31 00 und 1806 32

– andere, in Form von Tafeln, Stangen oder Riegeln

X

X

X

X

X

1806 90

– andere:

 

 

 

 

 

ex 1806 90 (11, 19, 31, 39, 50)

– – Schokolade und Schokoloadeerzeugnisse; kakaohaltige Zuckerwaren und entsprechende kakaohaltige Zubereitungen auf der Grundlage von Zuckeraustauschstoffen

X

X

X

X

X

ex 1806 90 (60, 70, 90)

– – kakaohaltige Brotaufstriche; kakaohaltige Zubereitungen zum Herstellen von Getränken; Sonstige

X

 

X

X

X

ex 1901

Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

 

 

 

 

1901 10 00

– Zubereitungen zur Ernährung von Kindern, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

 

 

 

 

 

– – Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT

X

X

X

X

X

– – anderes

X

X

 

X

X

1901 20 00

– Mischungen und Teig, zum Herstellen von Backwaren der Position 1905

 

 

 

 

 

– – Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT

X

X

X

X

X

– – anderes

X

X

 

X

X

1901 90

– andere:

 

 

 

 

 

1901 90 11 und 1901 90 19

– – Malzextrakt;

X

X

 

 

 

– – andere

 

 

 

 

 

1901 90 99

– – – andere:

 

 

 

 

 

– – – – Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT

X

X

X

X

X

– – – – anderes

X

X

 

X

X

ex 1902

Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z.B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet:

 

 

 

 

 

– Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet:

 

 

 

 

 

1902 11 00

– – Eier enthaltend:

 

 

 

 

 

– – – aus Hartweizen und andere Teigwaren aus Getreide

III

 

X

 

 

– – – andere:

X

 

X

 

 

1902 19

– – andere:

 

 

 

 

 

– – – aus Hartweizen und andere Teigwaren aus Getreide

III

 

 

 

X

– – – andere:

X

 

 

 

X

1902 20

– Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet):

 

 

 

 

 

1902 20 91 und 1902 20 99

– – andere:

X

X

 

X

X

1902 30

– andere Teigwaren

X

X

 

X

X

1902 40

– Couscous:

 

 

 

 

 

1902 40 10

– – nicht zubereitet:

 

 

 

 

 

– – – aus Hartweizen

III

 

 

 

 

– – – anderes

X

 

 

 

 

1902 40 90

– – anderes

X

X

 

X

X

1903 00 00

Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen

X

 

 

 

 

1904

Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Corn Flakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern (ausgenommen Mehl, Grütze und Grieß) vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen

 

 

 

 

 

– Puffreis, ungesüßt, oder vorgekochter Reis

 

 

 

 

 

– – kakaohaltig (6)

X

III

X

X

X

– – keinen Kakao enthaltend

X

III

 

X

X

– andere, kakaohaltig (6)

X

X

X

X

X

– anderes

X

X

 

X

X

1905

Getreidekörner, ausgenommen Mais, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitete Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren:

 

 

 

 

 

1905 10 00

– Knäckebrot

X

 

 

X

X

1905 20

– Leb- und Honigkuchen und ähnliche Waren

X

 

X

X

X

 

– Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt Waffeln

 

 

 

 

 

1905 31

– – Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt

X

 

X

X

X

1905 32

– – Waffeln

X

 

X

X

X

1905 40

– Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche geröstete Waren

X

 

X

X

X

1905 90

– andere:

 

 

 

 

 

1905 90 10

– – ungesäuertes Brot (Matzen)

X

 

 

 

 

1905 90 20

– – Hostien, leere Oblatenkapseln der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren:

X

X

 

 

 

1905 90 30

– – – Brot ohne Zusatz von Honig, Eiern, Käse oder Früchten, auch mit einem Gehalt an Zuckern oder Fetten, bezogen auf die Trockenmasse, von jeweils 5 GHT oder weniger

X

 

 

 

 

1905 90 45 bis 1905 90 90

– – – andere Erzeugnisse

X

 

X

X

X

ex 2001

Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht:

 

 

 

 

 

2001 90

– andere:

 

 

 

 

 

2001 90 30

– – Zuckermais (Zea mays var. saccharata):

 

 

 

 

 

– – – in Kolben

X

 

 

X

 

– – – in Körnern

III

 

 

X

 

2001 90 40

– – Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr

X

 

 

X

 

ex 2004

Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006

 

 

 

 

 

2004 10

– Kartoffeln:

 

 

 

 

 

– – andere:

 

 

 

 

 

2004 10 91

– – – in Form von Mehl, Grieß oder Flocken

X

X

 

X

X

2004 90

– anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen:

 

 

 

 

 

2004 90 10

– – Zuckermais (Zea mays var. saccharata):

 

 

 

 

 

– – – in Kolben

X

 

 

X

 

– – – in Körnern

III

 

 

X

 

ex 2005

Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006

 

 

 

 

 

2005 20

– Kartoffeln:

 

 

 

 

 

2005 20 10

– – in Form von Mehl, Grieß oder Flocken

X

X

 

X

X

2005 80 00

– Zuckermais (Zea mays var. saccharata):

 

 

 

 

 

– – in Kolben

X

 

 

X

 

– – in Körnern

III

 

 

X

 

ex 2008

Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, mit oder ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

 

 

 

 

2008 99

– – andere:

 

 

 

 

 

– – – ohne Zusatz von Alkohol:

 

 

 

 

 

– – – – ohne Zusatz von Zucker:

 

 

 

 

 

2008 99 85

– – – – – Mais, ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. saccharata):

 

 

 

 

 

– – – – – – in Kolben

X

 

 

 

 

– – – – – – in Körnern

III

 

 

 

 

2008 99 91

– – – – – Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr

X

 

 

 

 

ex 2101

Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus:

 

 

 

 

 

– Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Kaffee:

 

 

 

 

 

2101 12 98

– – – anderes

X

X

 

X

 

2101 20

– Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen oder Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee oder Mate:

 

 

 

 

 

2101 20 98

– – – anderes

X

X

 

X

 

2101 30

– geröstete Zichorienwurzeln und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus:

 

 

 

 

 

– – geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel:

 

 

 

 

 

2101 30 19

– – – anderes

X

 

 

X

 

– – Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus gerösteten Zichorien oder aus anderen gerösteten Kaffeemitteln:

 

 

 

 

 

2101 30 99

– – – anderes

X

 

 

X

 

ex 2102

Hefen (lebend oder nicht lebend); andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend (ausgenommen Vaccine der Position 3002); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform:

 

 

 

 

 

2102 10

– Hefen, lebend

 

 

 

 

 

2102 10 31 und 2102 10 39

– – Backhefen:

X

 

 

 

 

2105 00

Speiseeis, auch kakaohaltig:

 

 

 

 

 

– kakaohaltig

X

X

X

X

X

– anderes

X

X

 

X

X

ex 2106

Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

 

 

 

 

2106 90

– andere:

 

 

 

 

 

2106 90 92 und 2106 90 98

– – andere:

X

X

 

X

X

2202

Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nicht alkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009:

 

 

 

 

 

2202 10 00

– Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen

X

 

 

X

 

2202 90

– andere:

 

 

 

 

 

2202 90 10

– – keine Erzeugnisse der Positionen 0401 bis 0404 und keine Fette aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 enthaltend

 

 

 

 

 

– – – Bier aus Malz mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 0,5 % vol oder weniger:

III

 

 

 

 

– – – anderes

X

 

 

X

 

2202 90 91 bis 2202 90 99

– – anderes

X

 

 

X

X

2205

Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert

X

 

 

X

 

ex 2208

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol; unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke:

 

 

 

 

 

2208 20

– Branntwein aus Wein oder Traubentrester

 

 

 

X

 

2208 30

– Whiskey:

 

 

 

 

 

– – anderer als „Bourbon“-Whiskey

 

 

 

 

 

ex 2208 30 32 bis 2208 30 88

– – – Whiskey, der nicht unter die Verordnung (EG) Nr. 1670/2006 fällt

X

 

 

 

 

2208 50 11 bis 2208 50 19

– Gin

X

 

 

 

 

2208 50 91 bis 2208 50 99

– Genever

X

 

 

X

 

2208 60

– Wodka

X

 

 

 

 

2208 70

– Likör

X

 

X

X

X

2208 90

– andere:

 

 

 

 

 

2208 90 41

– – – – Ouzo, in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

X

 

 

X

 

2208 90 45

– – – – – – – Calvados, in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

 

 

 

X

 

2208 90 48

– – – – – – – anderer Obstbranntwein, in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

 

 

 

X

 

2208 90 52

– – – – – – – Korn, in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

X

 

 

X

 

2208 90 56

– – – – – – – anderer, in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

X

 

 

X

 

2208 90 69

– – – – – andere alkoholhaltige Getränke, in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

X

 

 

X

X

2208 90 71

– – – – – Obstbranntwein, in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 l

 

 

 

X

 

2208 90 77

– – – – – anderer, in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 l

X

 

 

X

 

2208 90 78

– – – – andere alkoholhaltige Getränke, in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 l

X

 

 

X

X

ex 2905

Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:

 

 

 

 

 

2905 43 00

– – Mannitol

III

 

 

III

 

2905 44

– – D-Glucitol (Sorbit)

III

 

 

III

 

ex 3302

Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art:

 

 

 

 

 

3302 10

– von der in der Lebensmittel- oder Getränkeindustrie verwendeten Art:

 

 

 

 

 

3302 10 29

– – – – – andere:

X

 

 

X

X

3501

Casein, Caseinate und andere Caseinderivate; Caseinleim:

 

 

 

 

 

3501 10

– Casein

 

 

 

 

III

3501 90

– andere:

 

 

 

 

 

3501 90 10

– – Caseinleime

 

 

 

 

X

3501 90 90

– – andere:

 

 

 

 

III

ex 3502

Albumine (einschließlich Konzentrate aus zwei oder mehr Molkenproteinen, die mehr als 80 GHT Molkenproteine, bezogen auf die Trockenmasse, enthalten), Albuminate und andere Albuminderivate:

 

 

 

 

 

– Eieralbumin:

 

 

 

 

 

3502 11

– – getrocknet

 

 

 

 

 

3502 11 90

– – – anderes

 

 

III

 

 

3502 19

– – anderes

 

 

 

 

 

3502 19 90

– – – anderes

 

 

III

 

 

3502 20

– Molkenproteine: (Lactalbumin)

 

 

 

 

 

3502 20 91 und 3502 20 99

– – anderes

 

 

 

 

III

ex 3505

Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken, ausgenommen Stärken und Dextrine des Codes 3505 10 50

X

X

 

 

 

3505 10 50

– – – veresterte und veretherte Stärken

X

 

 

 

 

ex 3809

Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

 

 

 

 

3809 10

– auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten

X

X

 

 

 

ex 3824

Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen;

 

 

 

 

 

3824 60

– Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44

III

 

 

III

 


(1)  Anhang I Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(2)  Anhang I Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(3)  Anhang I Abschnitt XIX der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(4)  Anhang I Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(5)  Anhang I Abschnitt XVI der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(6)  Kakaogehalt höchstens 6 %.


ANHANG III

Referenzmenge gemäß Artikel 11

KN-Code

Warenbezeichnung

Weichweizen

Hartweizen

Mais

Vollständig geschliffener langkörniger Reis

Vollständig geschliffener rundkörniger Reis

Gerste

Weißzucker

Molke (PG1)

Magermilchpulver (PG2)

Eier in der Schale

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

0710

Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0710 40 00

– Zuckermais:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

– – in Körnern

 

 

100 (1)

 

 

 

 

 

 

 

0711

Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0711 90 30

– – – Zuckermais

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

– – – – in Körnern

 

 

100 (1)

 

 

 

 

 

 

 

1902

Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

– Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1902 11 00

– – Eier enthaltend

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

– – – aus Hartweizen, keine oder bis zu 3 GHT andere Getreidearten enthaltend und mit einem Aschegehalt, bezogen auf die Trockenmasse (2), von

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

– – – – 0,95 GHT oder weniger

 

160 (3)

 

 

 

 

 

 

 

 (4)

– – – – über 0,95 GHT bis 1,10 GHT

 

150 (3)

 

 

 

 

 

 

 

 (4)

– – – – über 1,10 GHT bis 1,30 GHT

 

140 (3)

 

 

 

 

 

 

 

 (4)

– – – – mehr als 1,30 GHT

 

0

 

 

 

 

 

 

 

 

– – – andere, aus Getreide:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

– – – – 80 GHT oder mehr Hartweizen enthaltend und mit einem Aschegehalt, bezogen auf die Trockenmasse (2), von:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

– – – – – 0,87 GHT oder weniger

32

128 (3)

 

 

 

 

 

 

 

 (4)

– – – – – über 0,87 GHT bis 0,99 GHT

30

120 (3)

 

 

 

 

 

 

 

 (4)

– – – – – über 0,99 GHT bis 1,15 GHT

28

112 (3)

 

 

 

 

 

 

 

 (4)

– – – – – mehr als 1,15 GHT

0

0

 

 

 

 

 

 

 

 

– – – – weniger als 80 GHT Hartweizen enthaltend und mit einem Aschegehalt, bezogen auf die Trockenmasse (2), von:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

– – – – – 0,75 GHT oder weniger

80

80 (3)

 

 

 

 

 

 

 

 (4)

– – – – – über 0,75 GHT bis 0,83 GHT

75

75 (3)

 

 

 

 

 

 

 

 (4)

– – – – – über 0,83 GHT bis 0,93 GHT

70

70 (3)

 

 

 

 

 

 

 

 (4)

– – – – – mehr als 0,93 GHT

0

0

 

 

 

 

 

 

 

 

– – – andere (d. h. andere als Getreide): siehe Anhang II

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1902 19

– – andere (d. h. andere als Eier enthaltend):

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

– – – aus Hartweizen, keine oder bis zu 3 GHT andere Getreidearten enthaltend und mit einem Aschegehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

– – – – 0,95 GHT oder weniger

 

160

 

 

 

 

 

 

 

 

– – – – über 0,95 GHT bis 1,10 GHT

 

150

 

 

 

 

 

 

 

 

– – – – über 1,10 GHT bis 1,30 GHT

 

140

 

 

 

 

 

 

 

 

– – – – mehr als 1,30 GHT

 

0

 

 

 

 

 

 

 

 

– – – andere, aus Getreide:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

– – – – 80 GHT oder mehr Hartweizen enthaltend und mit einem Aschegehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

– – – – – 0,87 GHT oder weniger

32

128

 

 

 

 

 

 

 

 

– – – – – über 0,87 GHT bis 0,99 GHT

30

120

 

 

 

 

 

 

 

 

– – – – – über 0,99 GHT bis 1,15 GHT

28

112

 

 

 

 

 

 

 

 

– – – – – mehr als 1,15 GHT

0

0

 

 

 

 

 

 

 

 

– – – – weniger als 80 GHT Hartweizen enthaltend und mit einem Aschegehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

– – – – – 0,75 GHT oder weniger

80

80

 

 

 

 

 

 

 

 

– – – – – über 0,75 GHT bis 0,83 GHT

75

75

 

 

 

 

 

 

 

 

– – – – – über 0,83 GHT bis 0,93 GHT

70

70

 

 

 

 

 

 

 

 

– – – – – mehr als 0,93 GHT

0

0

 

 

 

 

 

 

 

 

– – – andere (d. h. andere als Getreide): siehe Anhang II

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1902 40

– Couscous:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1902 40 10

– – nicht zubereitet:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

– – – aus Hartweizen, keine oder bis zu 3 GHT andere Getreidearten enthaltend und mit einem Aschegehalt, bezogen auf die Trockenmasse (2), von

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

– – – – 0,95 GHT oder weniger

 

160

 

 

 

 

 

 

 

 

– – – – über 0,95 GHT bis 1,10 GHT

 

150

 

 

 

 

 

 

 

 

– – – – über 1,10 GHT bis 1,30 GHT

 

140

 

 

 

 

 

 

 

 

– – – – mehr als 1,30 GHT

 

0

 

 

 

 

 

 

 

 

– – – andere (d. h. andere als Hartweizen): siehe Anhang II

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1902 40 90

– – andere (zubereitet): siehe Anhang II

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1904

Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Corn Flakes); Getreide, ausgenommen Mais, in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern (ausgenommen Mehl und Grieß), vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweitig weder genannt noch inbegriffen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1904 10

– Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ex 1904 10 30

– – auf der Grundlage von Reis:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

– – – Puffreis, ungesüßt

 

 

 

 

165

 

 

 

 

 

1904 20

– Lebensmittelzubereitungen aus ungerösteten Getreideflocken oder aus Mischungen von ungerösteten und gerösteten Getreideflocken oder aus aufgeblähtem Getreide

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ex 1904 20 95

– – – auf der Grundlage von Reis:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

– – – – Puffreis, ungesüßt

 

 

 

 

165

 

 

 

 

 

1904 90

– andere:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ex 1904 90 10

– – Reis:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

– – – vorgekochter Reis (5)

 

 

 

120

 

 

 

 

 

 

2001

Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ex 2001 90 30

– – Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

– – – in Körnern

 

 

100 (1)

 

 

 

 

 

 

 

2004

Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ex 2004 90 10

– – Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

– – – in Körnern

 

 

100 (1)

 

 

 

 

 

 

 

2005

Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ex 2005 80 00

– Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

– – in Körnern

 

 

100 (1)

 

 

 

 

 

 

 

2008

Früchte und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch begriffen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ex 2008 99 85

– – – – – Mais in Körnern, ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. Saccharata):

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

– – – – – – in Körnern

 

 

60 (1)

 

 

 

 

 

 

 

ex 2202 90 10

– – – Bier aus Malz mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 0,5 % vol oder weniger:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

– – – – hergestellt aus Gersten- oder Weizenmalz, ohne Zusatz von nichtgemälztem Getreide oder von Reis (einschließlich Erzeugnisse ihrer Verarbeitung) oder von Zucker (Saccharose oder Invertzucker)

 

 

 

 

 

23 (6)  (9)

 

 

 

 

– – – – – andere:

 

 

 

 

 

22 (6)  (9)

 

 

 

 

2905

Acyclische Alkohole und deren Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

– mehrwertige Alkohole:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2905 43 00

– – Mannitol:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

– – – hergestellt aus Saccharose gemäß Abschnitt III von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

 

 

 

 

 

 

102

 

 

 

– – – hergestellt aus Stärkeerzeugnissen gemäß Abschnitt I von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

 

 

242

 

 

 

 

 

 

 

2905 44

– – D-Glucitol (Sorbit)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

– – – in wässriger Lösung:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2905 44 11

– – – – mit einem Gehalt an D-Mannitol von 2 GHT oder weniger, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

– – – – – hergestellt aus Stärkeerzeugnissen

 

 

169 (7)

 

 

 

 

 

 

 

– – – – – hergestellt aus Saccharose

 

 

 

 

 

 

71 (7)

 

 

 

2905 44 19

– – – – andere:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

– – – – – hergestellt aus Stärkeerzeugnissen

 

 

148 (7)

 

 

 

 

 

 

 

– – – – – hergestellt aus Saccharose

 

 

 

 

 

 

71 (7)

 

 

 

2905 44 91

– – – – mit einem Gehalt an D-Mannitol von 2 GHT oder weniger, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

– – – – – hergestellt aus Stärkeerzeugnissen

 

 

242

 

 

 

 

 

 

 

– – – – – hergestellt aus Saccharose

 

 

 

 

 

 

102

 

 

 

2905 44 99

– – – – andere:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

– – – – – hergestellt aus Stärkeerzeugnissen

 

 

242

 

 

 

 

 

 

 

– – – – – hergestellt aus Saccharose

 

 

 

 

 

 

102

 

 

 

3501

Casein, Caseinate und andere Caseinderivate; Caseinleim:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3501 10

– Casein

 

 

 

 

 

 

 

 

291 (8)

 

3501 90 90

– – anderes

 

 

 

 

 

 

 

 

291 (8)

 

3502

Albumine, Albumate und andere Albuminderivate:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

– Eieralbumin:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3502 11

– – getrocknet:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3502 11 90

– – – anderes

 

 

 

 

 

 

 

 

 

406

3502 19

– – andere:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3502 19 90

– – – anderes

 

 

 

 

 

 

 

 

 

55

3502 20

– Molkenproteine: (Lactalbumin)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3502 20 91

– – – getrocknet (in Blättern, Flocken, Kristallen, Pulver usw.)

 

 

 

 

 

 

 

900

 

 

3502 20 99

– – – anderes

 

 

 

 

 

 

 

127

 

 

3824

Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen; Nebenerzeugnisse der chemischen Industrie oder verwandter Industriezweige, die ansonsten nicht genannt wurden oder inbegriffen sind:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3824 60

– Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

– – in wässriger Lösung:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3824 60 11

– – – mit einem Gehalt an D-Mannitol von 2 GHT oder weniger, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

– – – – hergestellt aus Stärkeerzeugnissen

 

 

169 (7)

 

 

 

 

 

 

 

– – – – hergestellt aus Saccharose

 

 

 

 

 

 

71 (7)

 

 

 

3824 60 19

– – – andere:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

– – – – hergestellt aus Stärkeerzeugnissen

 

 

148 (7)

 

 

 

 

 

 

 

– – – – hergestellt aus Saccharose

 

 

 

 

 

 

71 (7)

 

 

 

3824 60 91

– – – mit einem Gehalt an D-Mannitol von 2 GHT oder weniger, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

– – – – hergestellt aus Stärkeerzeugnissen

 

 

242

 

 

 

 

 

 

 

– – – – hergestellt aus Saccharose

 

 

 

 

 

 

102

 

 

 

3824 60 99

– – – andere:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

– – – – hergestellt aus Stärkeerzeugnissen

 

 

242

 

 

 

 

 

 

 

– – – – hergestellt aus Saccharose

 

 

 

 

 

 

102

 

 

 


(1)  Diese Mengenangabe bezieht sich auf Mais in Körnern, dessen Feuchtigkeitsgehalt auf 72 GHT zurückgerechnet ist.

(2)  Dieser Aschegehalt ist zu ermitteln, indem vom Gesamtaschegehalt des Erzeugnisses der aus den verarbeiteten Eiern herrührende Ascheanteil abgezogen wird, wobei für jedes nächstniedrige Vielfache von 50 g ein Aschegehalt von 0,04 Gewichtshundertteilen zugrunde gelegt wird.

(3)  Diese Menge verringert sich um 1,6 kg/100 kg je 50 g Ei in der Schale (oder dem Äquivalent an Eierzeugnissen) in 1 kg Teigwaren.

(4)  5 kg/100 kg je 50 g Ei in der Schale (oder dem Äquivalent an Eierzeugnissen) in 1 kg Teigwaren, wobei für jede Zwischenmenge das nächstniedrige Vielfache von 50 g zugrunde gelegt wird.

(5)  Als „Reis, vorgekocht“ ist vollständig geschälter Reis anzusehen, der unvollständig gekocht und teilweise dehydratisiert worden ist, um die endgültige Kochzeit herabzusetzen.

(6)  Diese Menge bezieht sich auf Bier mit einem Stammwürzegehalt zwischen 11°P und 12°P. Für Bier mit einem Stammwürzegehalt von weniger als 11°P verringert sich diese Menge je Grad um 9 %, wobei der tatsächliche Gehalt auf den nächsttiefern Grad aufgerundet wird. Für Bier mit einem Stammwürzegehalt von mehr als 12°P erhöht sich diese Menge je Grad um 9 %, wobei der tatsächliche Gehalt auf den nächsthöheren Grad aufgerundet wird.

(7)  Die angegebenen und in den Spalten 5 und 9 festgesetzten Mengen beziehen sich auf eine wässrige Lösung von D-Glucitol (Sorbit) mit einer Trockenmasse von 70 Gewichtshundertteilen. Bei wässrigen Lösungen von Sorbit mit einer anderen Trockenmasse werden diese Mengen im Verhältnis des tatsächlichen Gehalts an Trockenmasse erhöht oder verringert und auf das nächstniedrige Kilogramm abgerundet.

(8)  Diese Menge wird unter Berücksichtigung des tatsächlich verwendeten Caseins, d. h. 291 kg Magermilchpulver (Produktgruppe 2) für 100 kg Casein, bestimmt.

(9)  Pro 1 hl Bier.


ANHANG IV

Waren, für die die Mengen des Grunderzeugnisses durch chemische Analysen bestimmt werden können, und Tabelle gemäß Artikel 47

KN-Code

Warenbezeichnung

Ergebnis der Analyse der Ware

Art des für die Gewährung der Erstattung heranzuziehenden Grunderzeugnisses

Menge des für die Gewährung der Erstattung heranzuziehenden Grunderzeugnisses (je 100 kg Ware)

1

2

3

4

5

1704

Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade):

 

 

 

1704 10

– Kaugummi, auch mit Zucker überzogen

1.

Saccharose (1)

1.

Weißzucker

1.

1 kg für 1 GHT Saccharose (1)

 

2.

Glucose (2)

2.

Mais

2.

2,1 kg für 1 GHT Glucose (2)

1704 90 30 bis 1704 90 99

– – anderes

1.

Saccharose (1)

1.

Weißzucker

1.

1 kg für 1 GHT Saccharose (1)

 

2.

Glucose (2)

2.

Mais

2.

2,1 kg für 1 GHT Glucose (2)

 

3.

a)

mit einem Milchfettgehalt von weniger als 12 GHT

3.

a)

Vollmilchpulver (PG 3)

3.

a)

3,85 kg für 1 GHT Milchfett

 

b)

mit einem Milchfettgehalt von 12 GHT oder mehr

b)

Butter (PG 6)

b)

1,22 kg für 1 GHT Milchfett

1806

Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelbereitungen

 

 

 

1806 10

– Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

1.

Saccharose (1)

1.

Weißzucker

1.

1 kg für 1 GHT Saccharose (1)

 

2.

Glucose (2)

2.

Mais

2.

2,1 kg für 1 GHT Glucose (2)

1806 20

– Andere Zubereitungen in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg:

1.

Saccharose (1)

1.

Weißzucker

1.

1 kg für 1 GHT Saccharose (1)

2.

Glucose (2)

2.

Mais

2.

2,1 kg für 1 GHT Glucose (2)

3.

a)

mit einem Milchfettgehalt von weniger als 12 GHT

3.

a)

Vollmilchpulver (PG 3)

3.

a)

3,85 kg für 1 GHT Milchfett

b)

mit einem Milchfettgehalt von 12 GHT oder mehr

b)

Butter (PG 6)

b)

1,22 kg für 1 GHT Milchfett

1806 31 00 bis 1806 32

– andere, in Form von Tafeln, Stangen oder Riegeln

1.

Saccharose (1)

1.

Weißzucker

1.

1 kg für 1 GHT Saccharose (1)

2.

Glucose (2)

2.

Mais

2.

2,1 kg für 1 GHT Glucose (2)

3.

Milchfett

3.

Vollmilchpulver (PG 3)

3.

3,85 kg für 1 GHT Milchfett

1806 90

– anderes

1.

Saccharose (1)

1.

Weißzucker

1.

1 kg für 1 GHT Saccharose (1)

2.

Glucose (2)

2.

Mais

2.

2,1 kg für 1 GHT Glucose (2)

3.

a)

mit einem Milchfettgehalt von weniger als 12 GHT

3.

a)

Vollmilchpulver (PG 3)

3.

a)

3,85 kg für 1 GHT Milchfett

b)

mit einem Milchfettgehalt von 12 GHT oder mehr

b)

Butter (PG 6)

b)

1,22 kg für 1 GHT Milchfett

ex 1901

Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakaopulver oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen;

1.

Saccharose (1)

1.

Weißzucker

1.

1 kg für 1 GHT Saccharose (1)

2.

Glucose (2)

2.

Mais

2.

2,1 kg für 1 GHT Glucose (2)

3.

a)

mit einem Milchfettgehalt von weniger als 12 GHT

3.

a)

Vollmilchpulver (PG 3)

3.

a)

3,85 kg für 1 GHT Milchfett

b)

mit einem Milchfettgehalt von 12 GHT oder mehr

b)

Butter (PG 6)

b)

1,22 kg für 1 GHT Milchfett

1902

Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z.B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet:

 

 

 

ex 1902 11 00 bis ex 1902 19

– Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet, die nicht ausschließlich Getreide und Eier enthalten

Stärke (oder Dextrine) aus Weichweizen

Weichweizen

1,75 kg für 1 GHT Stärke (oder Dextrin)

1902 20

– Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet):

 

 

 

1902 20 91 bis 1902 20 99

– – anderes

Stärke (oder Dextrine) aus Weichweizen

Weichweizen

1,75 kg für 1 GHT Stärke (oder Dextrin)

1902 30

– andere Teigwaren

Stärke (oder Dextrine) aus Weichweizen

Weichweizen

1,75 kg für 1 GHT Stärke (oder Dextrin)

1902 40 90

– – (Couscous) andere

Stärke (oder Dextrine) aus Weichweizen

Weichweizen

1,75 kg für 1 GHT Stärke (oder Dextrin)

1903 00 00

Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen

Stärke (oder Dextrin)

Mais

1,83 kg für 1 GHT Stärke (oder Dextrin)

1905

Getreidekörner, ausgenommen Mais, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitete Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren.

 

 

 

1905 10 00

– Knäckebrot

Stärke (oder Dextrin)

Roggen

2,09 kg für 1 GHT Stärke (oder Dextrin)

1905 31

– – Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt

1.

Saccharose (1)

1.

Weißzucker

1.

1 kg für 1 GHT Saccharose (1)

1905 32

– – Waffeln

2.

Glucose (2)

2.

Mais

2.

2,1 kg für 1 GHT Glucose (2)

3.

Stärke (oder Dextrin)

3.

Weichweizen

3.

1,75 kg für 1 GHT Stärke (oder Dextrin)

4.

Milchfett

4.

Butter (PG 6)

4.

1,22 kg für 1 GHT Milchfett

1905 40

– Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche geröstete Waren

Stärke (oder Dextrin)

Weichweizen

1,75 kg für 1 GHT Stärke (oder Dextrin)

1905 90

– andere:

 

 

 

1905 90 20

– – Hostien, leere Oblatenkapseln der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren

Stärke (oder Dextrin)

Mais

1,83 kg für 1 GHT Stärke (oder Dextrin)

1905 90 30

– – – Brot ohne Zusatz von Honig, Eiern, Käse oder Früchten, auch mit einem Gehalt an Zuckern oder Fetten, bezogen auf die Trockenmasse, von jeweils 5 GHT oder weniger

Stärke (oder Dextrin)

Weichweizen

1,75 kg für 1 GHT Stärke (oder Dextrin)

1905 90 45 bis 1905 90 90

– – – andere Erzeugnisse

Saccharose (1)

1.

Weißzucker

1.

1 kg für 1 GHT Saccharose (1)

2.

Glucose (2)

2.

Mais

2.

2,1 kg für 1 GHT Glucose (2)

3.

Stärke (oder Dextrin)

3.

Weichweizen

3.

1,75 kg für 1 GHT Stärke (oder Dextrin)

4.

Milchfett

4.

Butter (PG 6)

4.

1,22 kg für 1 GHT Milchfett

2105 00

Speiseeis, auch kakaohaltig

1.

Saccharose (1)

1.

Weißzucker

1.

1 kg für 1 GHT Saccharose (1)

2.

Glucose (2)

2.

Mais

2.

2,1 kg für 1 GHT Glucose (2)

3.

Milchfett

3.

Butter (PG6)

3.

1,22 kg für 1 GHT Milchfett

2106

Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

 

 

2106 90

– anderes

 

 

 

– – andere:

 

 

 

2106 90 98

– – – anderes

1.

Saccharose (1)

1.

Weißzucker

1.

1 kg für 1 GHT Saccharose (1)

2.

Glucose (2)

2.

Mais

2.

2,1 kg für 1 GHT Glucose (2)

3.

Milchfett

3.

Butter (PG6)

3.

1,22 kg für 1 GHT Milchfett

2202

Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nicht alkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009:

 

 

 

2202 10 00

– Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen

1.

Saccharose (1)

1.

Weißzucker

1.

1 kg für 1 GHT Saccharose (1)

2.

Glucose (2)

2.

Mais

2.

2,1 kg für 1 GHT Glucose (2)

2202 90

– andere:

 

 

 

2202 90 10

– – keine Erzeugnisse der Positionen 0401 bis 0404 und keine Fette aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 enthaltend

1.

Saccharose (1)

1.

Weißzucker

1.

1 kg für 1 GHT Saccharose (1)

2.

Glucose (2)

2.

Mais

2.

2,1 kg für 1 GHT Glucose (2)

2202 90 91 bis 2202 90 99

– – anderes

1.

Saccharose (1)

1.

Weißzucker

1.

1 kg für 1 GHT Saccharose (1)

2.

Milchfett

2.

Vollmilchpulver (PG 3)

2.

3,85 kg für 1 GHT Milchfett

Anmerkung: Wenn ein Lactosehydrolysat als Bestandteil der Ware angemeldet und/oder Galactose neben anderen Zuckern festgestellt wird, ist die der Galactosemenge äquivalente Glucosemenge grundsätzlich von der Gesamtmenge Glucose vor jeder weiteren Berechnung abzuziehen.


(1)  Saccharosegehalt der Ware (in unverändertem Zustand) zuzüglich der errechneten Summe aus gegebenenfalls vorhandener Glucose und Fructose (arithmetische Summe der Qualitäten der beiden Zucker multipliziert mit 0,95), der (in beliebiger Form) angemeldet oder als vorhanden festgestellt wird. Falls weniger Fructose als Glucose enthalten ist, wird Glucose im vorstehenden Berechnungsschema nur mit dem Gehalt berücksichtigt, der dem Fructosegehalt entspricht.

(2)  Glucose, andere als die inbegriffen in Saccharose, in Anwendung der Fußnote ().

Anmerkung: Wenn ein Lactosehydrolysat als Bestandteil der Ware angemeldet und/oder Galactose neben anderen Zuckern festgestellt wird, ist die der Galactosemenge äquivalente Glucosemenge grundsätzlich von der Gesamtmenge Glucose vor jeder weiteren Berechnung abzuziehen.


ANHANG V

Umrechnungskoeffizienten der Grunderzeugnisse für die in Artikel 8 genannten Produkte

KN-Code

Landwirtschaftliches Verarbeitungserzeugnis

Anzuwendender Koeffizient

Grunderzeugnis

1101 00 11

Mehl von Hartweizen, mit einem Aschegehalt je 100 g von:

 

 

0 bis 900 mg

1,33

Hartweizen

901 bis 1 900 mg

1,09

Hartweizen

1101 00 15 und 1101 00 90

Mehl von Weichweizen oder Mengkorn, mit einem Aschegehalt je 100 g von:

 

 

0 bis 900 mg

1,33

Weichweizen

901 bis 1 900 mg

1,09

Weichweizen

1102 10 00

Roggenmehl mit einem Aschegehalt je 100 g von:

 

 

0 bis 1 400 mg

1,37

Roggen

1 401 bis 2 000 mg

1,08

Roggen

1102 20 10

Maismehl mit einem Fettgehalt von 1,5 GHT oder weniger

1,20

Mais

1102 20 90

Maismehl mit einem Fettgehalt über 1,5 GHT

1,10

Mais

1102 90 10

Gerstenmehl

1,20

Gerste

1102 90 30

Hafermehl

1,20

Hafer

1102 90 50

Reismehl

1,00

Bruchreis

1103 11 10

Grobgrieß und Feingrieß von Hartweizen

1,42

Hartweizen

ex 1103 11 90

Grobgrieß und Feingrieß von Weichweizen, mit einem Aschegehalt von 0 bis 600 mg je 100 g

1,37

Weichweizen

1103 13 10

Grobgrieß und Feingrieß von Mais mit einem Fettgehalt von 1,5 GHT oder weniger

1,20

Mais

1103 13 90

Grobgrieß und Feingrieß von Mais mit einem Fettgehalt über 1,5 GHT

1,20

Mais

1103 19 10

Grobgrieß und Feingrieß von Roggen

1,00

Roggen

1103 19 30

Grobgrieß und Feingrieß von Gerste

1,55

Gerste

1103 19 40

Grobgrieß und Feingrieß von Hafer

1,80

Hafer

1103 19 50

Grobgrieß und Feingrieß von Reis

1,00

Bruchreis

1103 20 10

Pellets von Roggen

1,00

Roggen

1103 20 20

Pellets von Gerste

1,02

Gerste

1103 20 30

Pellets von Hafer

1,00

Hafer

1103 20 40

Pellets von Mais

1,00

Mais

1103 20 50

Pellets von Reis

1,00

Bruchreis

1103 20 60

Pellets von Weizen

1,02

Weichweizen

1104 12 90

Haferflocken

1,80

Hafer

1104 19 10

Weizenkörner, gequetscht oder als Flocken

1,02

Weichweizen

1104 19 30

Roggenkörner, gequetscht oder als Flocken

1,40

Roggen

1104 19 50

Maiskörner, gequetscht oder als Flocken

1,44

Mais

1104 19 69

Gerstenflocken

1,40

Gerste

1104 19 91

Reisflocken

1,00

Bruchreis

1104 22 20

Haferkörner, geschält (entspelzt

1,60

Hafer

1104 22 30

Haferkörner, geschält und geschnitten oder geschrotet (Grütze)

1,70

Hafer

1104 23 10

Maiskörner, geschält (entspelzt), auch geschnitten oder geschrotet

1,30

Mais

1104 29 01

Gerstenkörner, geschält (entspelzt)

1,50

Gerste

1104 29 03

Gerstenkörner, geschält und geschnitten oder geschrotet (Grütze)

1,50

Gerste

1104 29 05

Gerstenkörner, perlförmig geschliffen

1,60

Gerste

1104 29 11

Weizenkörner, geschält (entspelzt), auch geschnitten oder geschrotet

1,02

Weichweizen

1104 29 51

Weizenkörner, nur geschrotet

1,00

Weichweizen

1104 29 55

Roggenkörner, nur geschrotet

1,00

Roggen

1104 30 10

Weizenkeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen

0,25

Weichweizen

1104 30 90

Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen

0,25

Mais

1107 10 11

Malz, nicht geröstet, von Weizen, in Form von Mehl

1,78

Weichweizen

1107 10 19

Malz, nicht geröstet, von Weizen, in anderer Form aufgemacht

1,27

Weichweizen

1107 10 91

Malz, nicht geröstet, von anderem Getreide, in Form von Mehl

1,78

Gerste

1107 10 99

Malz, nicht geröstet, von anderem Getreide, in anderer Form aufgemacht

1,27

Gerste

1107 20 00

Malz, geröstet

1,49

Gerste

1108 11 00

Stärke von Weizen

2,00

Weichweizen

1108 12 00

Stärke von Mais

1,60

Mais

1108 13 00

Stärke von Kartoffeln

1,60

Mais

1108 19 10

Stärke von Reis

1,52

Bruchreis

ex 1108 19 90

Stärke von Gerste oder Hafer

1,60

Mais

1702 30 50

Glucose und Glucosesirup (1), keine Fructose enthaltend oder mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von weniger als 20 GHT, andere, als weißes, kristallines Pulver, auch agglomeriert

2,09

Mais

1702 30 90

Glucose und Glucosesirup (1), keine Fructose enthaltend oder mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von weniger als 20 GHT, andere

1,60

Mais

1702 40 90

Glucose und Glucosesirup (1) mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 20 GHT oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT

1,60

Mais

ex 1702 90 50

Maltodextrin, als weißes, kristallines Pulver, auch agglomeriert

2,09

Mais

ex 1702 90 50

Maltodextrin und Maltodextrinsirup, andere

1,60

Mais

1702 90 75

Zucker und Melassen, karamelisiert, als Pulver, auch agglomeriert

2,19

Mais

1702 90 79

Zucker und Melassen, karamellisiert

1,52

Mais

2106 90 55

Mais Glucose- und Maltodextrinsirup, aromatisiert oder gefärbt

1,60

Mais


(1)  Mit Ausnahme von Isoglucose.


ANHANG VI

Anweisungen für die Beantragung, Ausstellung und Verwendung von Erstattungsbescheinigungen im Sinne von Artikel 24

I.   ANTRAG AUF ERTEILUNG EINER ERSTATTUNGSBESCHEINIGUNG

1.

Über dem Titel „Ausfuhrlizenz oder Vorausfestsetzungsbescheinigung“ ist ein Stempel „Nicht-Anhang-I-Erstattungsbescheinigung“ anzubringen. Die Anbringung kann computergestützt erfolgen.

2.

Der Antragsteller füllt die Felder 4, 8, 17 und 18 sowie gegebenenfalls Feld 7 aus. In den Feldern 17 und 18 ist der Betrag in Euro anzugeben.

3.

Die Felder 13 bis 16 brauchen nicht ausgefüllt zu werden.

4.

Der Antragsteller gibt in Feld 20 an, ob er beabsichtigt, seine Erstattungsbescheinigung ausschließlich in dem Mitgliedstaat zu verwenden, in dem sie ausgestellt wurde, oder ob er eine Erstattungsbescheinigung beantragt, die in der gesamten Union gilt.

5.

Der Antragsteller bringt in Feld 20 einen der folgenden Vermerke an:

(a)

den Vermerk „Artikel 29“ oder einen anderen, von der zuständigen Stelle akzeptierten Vermerk, wenn sich der Antrag auf eine Bescheinigung gemäß Artikel 29 bezieht;

(b)

den Vermerk „Artikel 34“ oder einen anderen, von der zuständigen Stelle akzeptierten Vermerk, wenn sich der Antrag auf eine Bescheinigung gemäß Artikel 34 bezieht.

6.

Der Antragsteller gibt Ort und Datum des Antrags an und unterzeichnet den Antrag auf Erteilung einer Erstattungsbescheinigung.

II.   ANTRAG AUF VORAUSFESTSETZUNG — ANTRAG AUF ERTEILUNG VON TEILBESCHEINIGUNGEN

1.

Antrag auf Vorausfestsetzung bei Beantragung der Erstattungsbescheinigung

Siehe unter I. (der Antragsteller füllt Feld 8 aus).

2.

Antrag auf Vorausfestsetzung nach Ausstellung der Erstattungsbescheinigung

In diesem Fall füllt der Beteiligte einen Antrag aus, der folgende Angaben enthält:

(a)

in den Feldern 1 und 2 den Namen der Stelle, die die Erstattungsbescheinigung, für die die Vorausfestsetzung beantragt wird, ausgestellt hat, sowie die Nummer dieser Erstattungsbescheinigung;

(b)

in Feld 4 den Namen des Inhabers der Erstattungsbescheinigung;

(c)

in Feld 8 ist „ja“ anzukreuzen.

3.

Anträge auf Erteilung von Teilbescheinigungen müssen die folgenden Angaben enthalten:

(a)

in den Feldern 1 und 2 die Bezeichnung der Stelle, die die Erstattungsbescheinigung, für die eine Teilbescheinigung beantragt wird, ausgestellt hat, sowie die Nummer der ursprünglichen Erstattungsbescheinigung;

(b)

in Feld 4 den Namen des Inhabers der Erstattungsbescheinigung;

(c)

in den Feldern 17 und 18 den Betrag in Euro, für den die Teilbescheinigung beantragt wird.

III.   AUSSTELLUNG VON ERSTATTUNGSBESCHEINIGUNGEN MIT VORAUSFESTSETZUNG, DIE IN DER GESAMTEN UNION VERWENDET WERDEN KÖNNEN UND AUSSTELLUNG VON TEILBESCHEINIGUNGEN

1.

Die Exemplare 1 und 2 werden gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 ausgestellt.

2.

Über dem Titel „Ausfuhrlizenz oder Vorausfestsetzungsbescheinigung“ ist ein Stempel „Nicht-Anhang-I-Erstattungsbescheinigung“ anzubringen.

3.

Das Formular wird wie folgt ausgefüllt:

a)

In Feld 1 wird die Bezeichnung der ausstellenden Stelle und deren Anschrift angegeben. Die Felder 2 bzw. 23 enthalten die (von der ausstellenden Stelle zugewiesene) Nummer der Erstattungsbescheinigung.

Eine Teilbescheinigung enthält in Feld 3 den Vermerk „TEILBESCHEINIGUNG“ in Großbuchstaben und Fettdruck.

b)

In Feld 4 werden der Name des Inhabers und seine vollständige Anschrift angegeben.

c)

In Feld 10 wird das Datum des Antragseingangs für die ursprüngliche Erstattungsbescheinigung, in Feld 11 der Betrag der gemäß Artikel 23 gestellten Sicherheit angegeben.

d)

In Feld 12 wird der letzte Tag der Gültigkeit angegeben.

e)

Die Felder 13 bis 16 entfallen.

f)

Die Felder 17 und 18 werden von der zuständigen Stelle auf der Grundlage des gemäß Artikel 29 bis 34 festgesetzten Betrags ausgefüllt.

g)

Feld 19 entfällt.

h)

In Feld 20 werden die im Antrag gegebenenfalls vorgesehenen Anmerkungen eingetragen.

i)

Feld 21 wird dem Antrag entsprechend ausgefüllt.

j)

Feld 22 muss folgenden Vermerk enthalten: „zu verwenden ab …“, bestimmt gemäß Artikel 29 oder Artikel 34.

k)

Feld 23 wird ausgefüllt.

l)

Feld 24 entfällt.

IV.   AUSSTELLUNG VON ERSTATTUNGSBESCHEINIGUNGEN OHNE VORAUSFESTSETZUNG, DIE IN DER GESAMTEN UNION VERWENDET WERDEN KÖNNEN

1.

Diese Erstattungsbescheinigungen werden wie die Erstattungsbescheinigungen gemäß Abschnitt III ausgefüllt.

2.

Feld 21 entfällt.

3.

Beantragt der Inhaber einer solchen Erstattungsbescheinigung nachträglich die Vorausfestsetzung der Erstattungsbeträge, muss er seine ursprüngliche Erstattungsbescheinigung sowie möglicherweise bereits ausgestellte Teilbescheinigungen zurückgeben. In Feld 22 der Erstattungsbescheinigung ist der Vermerk „Erstattung gültig am …, im Voraus festgesetzt am …“ einzutragen und entsprechend auszufüllen.

V.   VERWENDUNG DER ERSTATTUNGSBESCHEINIGUNGEN

1.

Bei Abschluss der Ausfuhrförmlichkeiten wird/werden in das Einheitspapier die Nummer(n) der Erstattungsbescheinigung(en) eingetragen, die zur Deckung des Erstattungsantrags verwendet wird/werden.

2.

Handelt es sich bei dem Zollpapier nicht um das Einheitspapier, ist/sind im nationalen Papier die Nummer(n) der zu erledigenden Erstattungsbescheinigung(en) anzugeben.


ANHANG VII

Umrechnungssätze für die Festlegung der Referenzmenge gemäß Artikel 7 und 9

1.

100 kg Molke, die nach Artikel 3 Absatz 2 dem Leiterzeugnis der Produktgruppe 1 gleichgestellt ist, entsprechen 6,06 kg dieses Leiterzeugnisses.

2.

100 kg eines Milchprodukts, das nach Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a dem Leiterzeugnis der Gruppe 2 gleichgestellt ist, entsprechen 9,1 kg dieses Leiterzeugnisses.

3.

die fettfreie Trockenmasse von 100 kg von Milchprodukten, die nach Artikel 3 Absatz 6 dem Leiterzeugnis der Gruppe 2 gleichgestellt ist, entspricht 1,01 kg dieses Leiterzeugnisses je 1 GHT der in dem betreffenden Milchprodukt enthaltenen fettfreien Trockenmasse.

4.

die fettfreie Trockenmasse von 100 kg Käse, der nach Artikel 3 Absatz 6 dem Leiterzeugnis der Gruppe 2 gleichgestellt ist, entspricht 0,8 kg dieses Leiterzeugnisses je 1 GHT fettfreier Trockenmasse des Käses.

5.

100 kg eines der Milchprodukte, die nach Artikel 3 Absatz 4 dem Leiterzeugnis der Gruppe 3 gleichgestellt sind und einen Milchfettgehalt von bis zu 27 GHT in der Trockenmasse haben, entsprechen 3,85 kg dieses Leiterzeugnisses je 1 GHT des in dem betreffenden Milchprodukt enthaltenen Milchfetts.

Jedoch entsprechen, auf Antrag des Betroffenen, 100 kg der flüssigen Milch, die nach Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a dem Leiterzeugnis der Gruppe 3 gleichgestellt ist und einen Milchfettgehalt von 3,2 GHT oder weniger in der flüssigen Milch hat, 3,85 kg dieses Leiterzeugnisses je 1 GHT des in dem betreffenden Milchprodukt enthaltenen Milchfetts.

6.

100 kg der Trockenmasse eines der Milchprodukte, die nach Artikel 3 Absatz 4 dem Leiterzeugnis der Gruppe 3 gleichgestellt sind und einen Milchfettgehalt von mehr als 27 GHT in der Trockenmasse haben, entsprechen 100 kg dieses Leiterzeugnisses.

Jedoch entsprechen, auf Antrag des Betroffenen, 100 kg der flüssigen Milch, die nach Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a dem Leiterzeugnis der Gruppe 3 gleichgestellt ist und einen Milchfettgehalt von mehr als 3,2 GHT in der flüssigen Milch hat, 12,32 kg dieses Leiterzeugnisses.

7.

100 kg eines der Milchprodukte, die nach Artikel 3 Absatz 5 dem Leiterzeugnis der Gruppe 6 gleichgestellt sind, entsprechen 1,22 kg dieses Leiterzeugnisses je 1 GHT des in dem betreffenden Milchprodukt enthaltenen Milchfetts.

8.

Der Milchfettgehalt von 100 kg eines der Milchprodukte, die nach Artikel 3 Absatz 6 dem Leiterzeugnis der Gruppe 6 gleichgestellt sind, entsprechen 1,22 kg dieses Leiterzeugnisses je 1 GHT des in dem betreffenden Milchprodukt enthaltenen Milchfetts.

9.

der Milchfettgehalt von 100 kg Käse, der nach Artikel 3 Absatz 6 dem Leiterzeugnis der Gruppe 6 gleichgestellt ist, entspricht 0,8 kg dieses Leiterzeugnisses je 1 GHT des in dem Käse enthaltenen Milchfetts.

10.

100 kg geschälter rundkörniger Reis im Sinne von Artikel 3 Absatz 7 entsprechen 77,5 kg vollständig geschliffenem rundkörnigem Reis.

11.

100 kg geschälter mittel- oder langkörniger Reis im Sinne von Artikel 3 Absatz 7 entsprechen 69 kg vollständig geschliffenem langkörnigem Reis.

12.

100 kg halbgeschliffener rundkörniger Reis im Sinne von Artikel 3 Absatz 7 entsprechen 93,9 kg vollständig geschliffenem rundkörnigem Reis.

13.

100 kg halbgeschliffener mittel- oder langkörniger Reis im Sinne von Artikel 3 Absatz 7 entsprechen 93,3 kg vollständig geschliffenem langkörnigem Reis.

14.

100 kg Rohzucker im Sinne von Artikel 3 Absatz 8 Buchstabe a entsprechen 92 kg Weißzucker.

15.

100 kg Zucker im Sinne von Artikel 3 Absatz 8 Buchstabe b entsprechen 1 kg Weißzucker je 1 GHT Saccharose.

16.

100 kg eines der Erzeugnisse im Sinne von Artikel 3 Absatz 8 Buchstabe c, die die Bedingungen des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 erfüllen, entsprechen 1 kg Weißzucker je 1 GHT Saccharose (gegebenenfalls erhöht um den in Saccharose ausgedrückten Gehalt an anderen Zuckerarten), berechnet nach Artikel 3 der genannten Verordnung.

17.

100 kg der nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 berechneten Trockenmasse von Isoglucose oder Isoglucose-Sirup im Sinne von Artikel 3 Absatz 8 Buchstabe d, die die Bedingungen des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 erfüllen, entsprechen 100 kg Weißzucker.


ANHANG VIII

Vermerke gemäß Artikel 25

Die in Artikel 25 genannten Vermerke lauten:

:

auf Bulgarisch

:

Права, прехвърлени обратно на титуляря на … [дата]

:

auf Spanisch

:

retrocesión al titular, el …

:

auf Tschechisch

:

práva převedena zpět na držitele …

:

auf Dänisch

:

tilbageføring til indehaveren den …

:

auf Deutsch

:

Rückübertragung auf den Bescheinigungsinhaber am …

:

auf Estnisch

:

omanikule tagastatud õigused

:

auf Griechisch

:

επανεκχώρηση στο δικαιούχο στις …

:

auf Englisch

:

rights transferred back to the titular holder on [date]

:

in French

:

rétrocession au titulaire le …

:

in Irish

:

cearta arna n-aistriú ar ais chuig an sealbhóir ainmniúil ar an [dáta]…

:

auf Italienisch

:

retrocessione al titolare in data …

:

auf Lettisch

:

tiesības nodotas atpakaļ to nominālajam īpašniekam [datums]

:

auf Litauisch

:

teisės grąžintos pradiniam turėtojui …

:

auf Ungarisch

:

A jogok …-tól az eredeti jogosultra szálltak vissza

:

auf Maltesisch

:

drittijiet li jkunu trasferiti lura lid-detentur titulari fid-[data] …

:

auf Niederländisch

:

aan de titularis geretrocedeerd op …

:

auf Polnisch

:

prawa przeniesione z powrotem na posiadacza tytularnego w dniu […] r

:

auf Portugiesisch

:

retrocessão ao titular em …

:

auf Rumänisch

:

drepturi transferate înapoi la titular la … [data]

:

auf Slowakisch

:

práva prenesené späť na držiteľa …

:

auf Slowenisch

:

Pravice, prenesene nazaj na imetnika …

:

auf Finnisch

:

palautus todistuksenhaltijalle …

:

auf Schwedisch

:

återbördad till licensinnehavaren den …


ANHANG IX

Entsprechungstabelle

Verordnung (EG) Nr. 1043/2005

Diese Verordnung

Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 1 Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3

Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 1 Absätze 2 und 3

Artikel 1 Absätze 2 und 3

Artikel 2 Absatz 1 Nummern 1 und 2

Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b

Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c, d und e

Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3

Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben f und g

Artikel 2 Absatz 1 Nummern 4, 5 und 6

Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben h, i und j

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 3 bis 7

Artikel 3 bis 7

Artikel 8 Absätze 1 und 2

Artikel 8 Absätze 1 und 2

Artikel 9 Absatz 1

Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 9 Absatz 2

Artikel 9 Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3

Artikel 9 Absatz 3

Artikel 9 Absatz 2

Artikel 10 Absatz 1

Artikel 10 Absätze 1 und 2

Artikel 10 Absatz 2

Artikel 10 Absatz 3

Artikel 10 Absätze 3 und 4

Artikel 10 Absatz 4 Unterabsätze 1 und 2

Artikel 11 Absätze 1 und 2

Artikel 11Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2

Artikel 11 Absatz 3

Artikel 11 Absatz 2

Artikel 12 und 13

Artikel 12 und 13

Artikel 14 Absätze 1 und 2

Artikel 14 Absätze 1 und 2

Artikel 15 Absätze 1 und 2

Artikel 15 Absätze 1 und 2

Artikel 15 Absatz 3

Artikel 15 Absatz 3

Artikel 16 Absätze 1 und 2

Artikel 16 Absätze 1 und 2

Artikel 17 Absätze 1 und 2

Artikel 17 Absätze 1 und 2

Artikel 18 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2

Artikel 18 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2

Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 3

Artikel 18 Absatz 2

Artikel 18 Absätze 2 und 3

Artikel 18 Absätze 3 und 4

Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben a und b

Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben a und b

Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 19 Absätze 2 und 3

Artikel 19 Absätze 2 und 3

Artikel 20

Artikel 20

Artikel 21

Artikel 22 Absatz 1

Artikel 22 Absatz 1

Artikel 22 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 21 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 22 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 21 Absatz 2 Unterabsatz 3

Artikel 22 Absatz 3

Artikel 21 Absatz 3

Artikel 23 Absätze 1, 2 und 3

Artikel 22 Absätze 1, 2 und 3

Artikel 23 Absatz 4

Artikel 22 Absatz 4 Unterabsätze 1 und 2

Artikel 24

Artikel 24

Artikel 25 Absätze 1 und 2

Artikel 21 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2

Artikel 26

Artikel 27 Absatz 1

Artikel 25 Absätze 1 und 2

Artikel 27 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2

Artikel 25 Absatz 2

Artikel 28 Absätze 1 und 2

Artikel 25 Absätze 3 und 4

Artikel 29 Absätze 1 bis 4

Artikel 26 Absätze 1 bis 4

Artikel 30 Absätze 1 und 2

Artikel 27 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2

Artikel 31 Absatz 1

Artikel 38 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2

Artikel 31 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 38 Absatz 2

Artikel 31 Absatz 2 Unterabsatz 2

c 1

Artikel 31 Absatz 2 Unterabsätze 3 und 4

Artikel 31 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2

Artikel 31 Absatz 3 Sätze 1 und 2

Artikel 39 Absatz 3 Unterabsatz 1

Artikel 39 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 31 Absatz 3 Satz 3

Artikel 39 Absatz 4

Artikel 32

Artikel 28

Artikel 33 Absätze 1 und 2

Artikel 29 Absätze 1 und 2

Artikel 34

Artikel 30

Artikel 35 Absatz 1

Artikel 31 Absatz 1

Artikel 35 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 31 Absatz 2

Artikel 35 Absatz 2 Unterabsätze 2, 3 und 4

Artikel 31 Absätze 3, 4 und 5

Artikel 36

Artikel 32

Artikel 37

Artikel 33

Artikel 38 Absätze 1, 2 und 3

Artikel 38a Absätze 1, 2 und 3

Artikel 34 Absätze 1, 2 und 3

Artikel 38 Absatz 4

Artikel 34 Absatz 4

Artikel 39 Absatz 1

Artikel 35 Absatz 1

Artikel 39 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2

Artikel 35 Absatz 2

Artikel 39 Absatz 2 Unterabsatz 3

Artikel 35 Absatz 3

Artikel 40

Artikel 36

Artikel 41

Artikel 37

Artikel 42

Artikel 27 Absatz 2

Artikel 43 Absätze 1 und 2

Artikel 23 Absätze 1 und 2

Artikel 44 Absätze 1 und 2

Artikel 40 Absätze 1 und 2

Artikel 44 Absatz 3 Satz 1

Artikel 40 Absatz 3

Artikel 44 Absatz 3 Satz 2

Artikel 40 Absatz 4

Artikel 44 Absatz 4 Unterabsätze 1, 2 und 3

Artikel 40 Absätze 5, 6 und 7

Artikel 45 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2

Artikel 41 Absätze 1 und 2

Artikel 45 Absatz 2

Artikel 41 Absatz 3

Artikel 46

Artikel 43 Absatz 1

Artikel 47 Absatz 1

Artikel 42 Absatz 2 und Artikel 43 Absatz 2

Artikel 47 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 42 Absätze 1 und 3

Artikel 47 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 47 Absatz 3

Artikel 42 Absatz 4

Artikel 48 Absatz 1

Artikel 53

Artikel 48 Absätze 2 und 3

Artikel 44 Absätze 1 und 2

Artikel 49

Artikel 45

Artikel 50

Artikel 46

Artikel 51 Absätze 1, 2 und 3

Artikel 47 Absätze 1, 2 und 3

Artikel 52

Artikel 48

Artikel 53 Absätze 1 und 3

Artikel 49 Absätze 1 und 2

Artikel 53 Absätze 2 und 4

Artikel 54 Absatz 1

Artikel 50 Absatz 1

Artikel 54 Absätze 3, 4 und 5

Artikel 50 Absätze 2, 3 und 4

Artikel 54 Absatz 5 Unterabsätze 1 und 2

Artikel 50 Absätze 5 und 6

Artikel 55

Artikel 51

Artikel 56 Absätze 1 und 2

Artikel 52 Absätze 1 und 2

Artikel 56 Absatz 3 Satz 1

Artikel 52 Absatz 3

Artikel 56 Absatz 3 Satz 2

Artikel 52 Absatz 4

Artikel 57

Artikel 54

Artikel 58

Artikel 55

Anhänge I bis IX

Anhänge I bis IX


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