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Document 32010R0737

Verordnung (EU) Nr. 737/2010 der Kommission vom 10. August 2010 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Handel mit Robbenerzeugnissen Text von Bedeutung für den EWR

OJ L 216, 17.8.2010, p. 1–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 15 Volume 009 P. 179 - 188

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/737/oj

17.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 216/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 737/2010 DER KOMMISSION

vom 10. August 2010

mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Handel mit Robbenerzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über den Handel mit Robbenerzeugnissen (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 gestattet das Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen aus einer Jagd, die von Inuit und anderen indigenen Gemeinschaften traditionsgemäß betrieben wird und zu deren Lebensunterhalt beiträgt. Sie gestattet ebenfalls das Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen, wenn die Bejagung zum ausschließlichen Zweck der nachhaltigen Bewirtschaftung der Meeresressourcen erfolgte und wenn die Einfuhr von Robbenerzeugnissen gelegentlich erfolgt und sich ausschließlich aus Waren zusammensetzt, die zum persönlichen Gebrauch von Reisenden oder ihrer Familien bestimmt sind.

(2)

Im Interesse der einheitlichen Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 ist es daher erforderlich, detaillierte Vorschriften für die Einfuhr und das Inverkehrbringen von diesen Robbenprodukten auf dem EU-Markt festzulegen.

(3)

Das Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen, die aus einer Jagd stammen, die von Inuit und anderen indigenen Gemeinschaften traditionsgemäß betrieben wird und zu deren Lebensunterhalt beiträgt, sollte gestattet werden, soweit diese Jagd Teil des Kulturerbes der betreffenden Gemeinschaft ist und die Robbenerzeugnisse traditionsgemäß zumindest teilweise von diesen Gemeinschaften verwendet, verbraucht oder verarbeitet werden.

(4)

Außerdem sollten Vorschriften für das Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen in denen die Robbenerzeugnisse aus Nebenprodukten einer Jagd stammen, die zu dem alleinigen Zweck der nachhaltigen Bewirtschaftung der Meeresressourcen betrieben wird sowie für die Einfuhr von Robbenerzeugnissen zum persönlichen Gebrauch von Reisenden oder ihren Familien festgelegt werden.

(5)

Im Rahmen dieses Systems der Ausnahmen sollte ein wirksames Verfahren festgelegt werden, das eine angemessene Überprüfung der Einhaltung dieser Vorschriften gewährleistet. Dieses Verfahren sollte den Handel nicht stärker beschränken, als erforderlich ist.

(6)

Da dieses Ziel auf andere Art und Weise nicht ausreichend zu verwirklichen wäre, sollte ein Verfahren festgelegt werden, nach dem anerkannte Stellen Bescheinigungen ausstellen, mit denen bestätigt wird, dass Robbenerzeugnisse den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 entsprechen, es sei denn, sie werden zum persönlichen Gebrauch von Reisenden oder ihren Familien eingeführt.

(7)

Es empfiehlt sich, Stellen, die bestimmte Anforderungen erfüllen, in eine Liste der für die Ausstellung derartiger Bescheinigungen anerkannten Stellen aufzunehmen.

(8)

Es sollten Muster für die Originale und Abschriften der Bescheinigungen festgelegt werden, um den damit verbundenen Bearbeitungs- und Überprüfungsaufwand zu vereinfachen.

(9)

Es sollten Verfahrensvorschriften für die Kontrolle der Bescheinigungen festgelegt werden. Diese sollten möglichst einfach und zweckmäßig sein und die Glaubwürdigkeit und Kohärenz des Systems nicht in Frage stellen.

(10)

Um den Austausch von Daten zwischen den zuständigen Behörden, der Kommission und den anerkannten Stellen zu erleichtern, sollten elektronische Systeme zugelassen werden.

(11)

Die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke dieser Verordnung, insbesondere personenbezogener Daten in Bescheinigungen, sollte mit den Vorschriften der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (2) und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (3) in Einklang stehen.

(12)

Diese Verordnung sollte unverzüglich in Kraft treten, da sie Vorschriften für die Durchführung von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 festlegt, der am 20. August 2010 gilt.

(13)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates (4) eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Diese Verordnung regelt das Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009.

Artikel 2

Zum Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1.   „andere indigene Gemeinschaften“: in unabhängigen Staaten lebende Gemeinschaften, die aufgrund ihrer Abstammung von den Völkern, die das Land oder die geografische Region, zu der das Land gehört, zum Zeitpunkt der Eroberung oder Kolonialisierung oder zum Zeitpunkt der Festlegung der derzeitigen Staatsgrenzen bevölkert haben, als indigen angesehen werden und die, ungeachtet ihres Rechtsstatus, nach wie vor einige ihrer oder alle ihre ursprünglichen sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und politischen Strukturen beibehalten haben;

2.   „gemeinnütziges Inverkehrbringen“: Inverkehrbringen zum gleichen oder zu einem niedrigeren Preis als die Selbstkosten des Jägers, abzüglich des Betrags etwaiger Jagdzuschüsse.

Artikel 3

(1)   Robbenerzeugnisse aus einer von Inuit oder anderen indigenen Gemeinschaften betriebenen Robbenjagd dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn erwiesen ist, dass sie aus einer Jagd stamme, die jede der folgenden Bedingungen erfüllt:

a)

Die Robbenjagd wurde von Inuit oder anderen indigenen Gemeinschaften betrieben, die in der betreffenden geografischen Region eine Tradition der Robbenjagd pflegen;

b)

die im Rahmen der Robbenjagd gewonnenen Erzeugnisse werden traditionsgemäß zumindest teilweise in den betreffenden Gemeinschaften verwendet, verbraucht oder verarbeitet;

c)

die Robbenjagd trägt zum Lebensunterhalt der Gemeinschaft bei.

(2)   Zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens muss das Robbenerzeugnis von der Bescheinigung gemäß Artikel 7 Absatz 1 begleitet sein.

Artikel 4

Robbenerzeugnisse zum persönlichen Gebrauch von Reisenden oder ihren Familien dürfen nur eingeführt werden, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

1.

Die Robbenerzeugnisse werden von Reisenden entweder als Kleidungsstück getragen oder als Handgepäck oder im persönlichen Reisegepäck mitgeführt;

2.

die Robbenerzeugnisse sind Teil des persönlichen Eigentums einer natürlichen Person, die ihren ersten Wohnsitz aus einem Drittland in ein Land der Union verlegt;

3.

die Robbenerzeugnisse wurden von Reisenden vor Ort in einem Drittland erworben und von diesen Reisenden zu einem späteren Zeitpunkt eingeführt, vorausgesetzt bei Ankunft der Reisenden im Gebiet der Union werden den Zollbehörden des betreffenden Mitgliedstaats folgende Dokumente vorgelegt:

a)

eine schriftlichen Einfuhrerklärung;

b)

ein Dokument, aus dem hervorgeht, dass die Erzeugnisse in dem betreffenden Drittland erworben wurden.

Für die Zwecke von Nummer 3 müssen die schriftliche Erklärung und das Dokument von der Zollstelle mit einem Sichtvermerk versehen und den Reisenden zurückgegeben werden. Bei der Einfuhr werden die Erklärung und das Dokument zusammen mit der Zollanmeldung für die betreffenden Erzeugnisse den Zollbehörden vorgelegt.

Artikel 5

(1)   Robbenerzeugnisse aus der Bewirtschaftung von Meeresressourcen dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn erwiesen ist, dass sie aus einer Robbenjagd stammen, die jede der folgenden Bedingungen erfüllt:

a)

Die Jagd erfolgte im Rahmen eines nationalen oder regionalen Plans zur Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen, der auf wissenschaftlichen Populationsmodellen für Meeresressourcen beruht und dem Ökosystemansatz folgt;

b)

bei der Jagd wurde die nach dem Plan gemäß Buchstabe a festgesetzte Gesamtfangmenge nicht überschritten;

c)

die Nebenprodukte der Robbenjagd werden auf nicht systematische Weise gemeinnützig in den Verkehr gebracht.

(2)   Zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens muss das Robbenerzeugnis von der Bescheinigung gemäß Artikel 7 Absatz 1 begleitet sein.

Artikel 6

(1)   In die Liste anerkannter Stellen werden nur solche Stellen aufgenommen, die nachweislich die folgenden Anforderungen erfüllen:

a)

Sie besitzen Rechtspersönlichkeit;

b)

sie sind in der Lage festzustellen, ob die Anforderungen des Artikel 3 oder 5 erfüllt sind;

c)

sie sind in der Lage, die Ausstellung und Bearbeitung von Bescheinigungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 sowie die Erstellung und Archivierung von Akten wahrzunehmen;

d)

sie sind in der Lage, ihre Aufgaben so auszuführen, dass Interessenskonflikte vermieden werden;

e)

sie sind in der Lage, die Einhaltung der Anforderungen der Artikel 3 und 5 dieser Verordnung zu überwachen;

f)

sie sind in der Lage, die Bescheinigungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 zu widerrufen oder deren Gültigkeit aufzuheben, wenn gegen die Vorschriften dieser Verordnung verstoßen wird, und Maßnahmen zu ergreifen, um die zuständigen Behörden und die Zollbehörden der Mitgliedstaaten entsprechend zu informieren;

g)

sie unterliegen der Prüfung durch eine unabhängige Prüfstelle;

h)

sie sind auf nationaler oder regionaler Ebene tätig.

(2)   Um in die Liste gemäß Absatz 1 aufgenommen zu werden, reicht die betreffende Stelle bei der Kommission einen Antrag ein, zusammen mit Nachweisdokumenten, aus denen hervorgeht, dass die Stelle die Anforderungen gemäß Absatz 1 erfüllt.

(3)   Die anerkannte Stelle legt der Kommission am Ende jedes Berichtszeitraums den Prüfbericht der in Absatz 1 Buchstabe g genannten unabhängigen Prüfstelle vor.

Artikel 7

(1)   Soweit die Bedingungen für das Inverkehrbringen gemäß Artikel 3 Absatz 1 oder Artikel 5 Absatz 1 erfüllt sind, stellt die anerkannte Stelle auf Antrag und nach den im Anhang festgelegten Mustern eine Bescheinigung aus.

(2)   Die anerkannte Stelle stellt dem Antragsteller d die aus und bewahrt drei Jahre lang eine Abschrift zu Dokumentationszwecken auf.

(3)   Vorbehaltlich des Artikels 8 Absatz 2 ist bei Inverkehrbringen des Robbenerzeugnisses das Original der Bescheinigung zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens zusammen mit dem Robbenerzeugnis zu übergeben. Der Antragsteller kann eine Abschrift der Bescheinigung aufbewahren.

(4)   Jede weitere Warenrechnung muss einen Hinweis auf die Nummer der Bescheinigung enthalten.

(5)   Ein Robbenerzeugnis, dass von einer gemäß Absatz 1 ausgestellten Bescheinigung begleitet wird, gilt als mit den Anforderungen des Artikels 3 Absatz 1 oder Artikel 5 Absatz 1 übereinstimmend.

(6)   Voraussetzung für die Annahme einer Zollanmeldung für die Überführung eines Robbenerzeugnisses in den zollrechtlich freien Verkehr gemäß Artikel 79 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (5) ist die Vorlage einer gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels ausgestellten Bescheinigung. Unbeschadet von Artikel 77 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 bewahren die Zollbehörden eine Abschrift der Bescheinigung auf.

(7)   Bei Zweifeln an der Echtheit oder Richtigkeit einer gemäß Absatz 1 ausgestellten Bescheinigung oder wenn weitere Auskünfte erforderlich werden, kontaktieren die Zollbehörden und andere für den Vollzug verantwortliche Personen die von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 9 benannten zuständigen Behörden. Die zuständigen Behörden entscheiden über die zu treffenden Maßnahmen.

Artikel 8

(1)   Die Bescheinigungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 werden in Papierform oder elektronisch erstellt.

(2)   Im Falle einer elektronischen Bescheinigung muss das Robbenerzeugnis zum Zeitpunkt seines Inverkehrbringens von einem Ausdruck dieser Bescheinigung begleitet sein.

(3)   Die Verwendung der Bescheinigung erfolgt unbeschadet etwaiger anderer, das Inverkehrbringen betreffender Vorschriften.

(4)   Die gemäß Artikel 9 benannte zuständige Behörde kann verlangen, dass die Bescheinigung in die Amtssprache des Mitgliedstaats übersetzt wird, in dem das Erzeugnis in den Verkehr gebracht werden soll.

Artikel 9

(1)   Die Mitgliedstaaten benennen eine oder mehrere für die Erfüllung folgender Aufgaben zuständige Behörden:

a)

Überprüfung der Bescheinigungen für eingeführte Robbenerzeugnisse auf Anfrage der Zollbehörden gemäß Artikel 7 Absatz 7;

b)

Kontrolle der Ausstellung von Bescheinigungen durch in dem betreffenden Mitgliedstaat ansässige und dort tätige anerkannte Stellen;

c)

Aufbewahrung von Abschriften der Bescheinigungen, die für Robbenerzeugnisse ausgestellt wurden, die aus einer in dem betreffenden Mitgliedstaat betriebenen Robbenjagd stammen.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die gemäß Absatz 1 benannten zuständigen Behörden mit.

(3)   Die Kommission veröffentlicht die Liste der gemäß Absatz 1 benannten zuständigen Behörden auf ihrer Webseite. Die Liste wird regelmäßig aktualisiert.

Artikel 10

(1)   Die zuständigen Behörden können für den Austausch und die Aufzeichnung der Angaben in den Bescheinigungen elektronische Systeme verwenden.

(2)   Die Mitgliedstaaten achten darauf, dass sich die elektronischen Systeme gemäß Absatz 1 untereinander ergänzen sowie kombinierbar und dialogfähig sind.

Artikel 11

Diese Verordnung gilt unbeschadet des durch das Recht der Union und das nationale Recht garantierten Schutzes natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und berührt insbesondere nicht die in der Richtlinie 95/46/EG und in der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 festgelegten Rechte und Pflichten. Der Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten muss insbesondere bei der Offenlegung oder Mitteilung persönlicher Daten in einer Bescheinigung gewährleistet sein.

Artikel 12

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. August 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 286 vom 31.10.2009, S. 36.

(2)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(3)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(4)  ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1.

(5)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.


ANHANG

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Erläuterungen

Allgemeines:

In Druckbuchstaben auszufüllen

Feld 1.

Ausstellende Stelle

Name und Anschrift der anerkannten Stelle angeben, die die Bescheinigung ausstellt

Feld 2.

Für die Zwecke des ausstellenden Landes

Platz für Anmerkungen des ausstellenden Landes.

Feld 3.

Bescheinigungs-Nr.

Ausstellungsnummer der Bescheinigung angeben.

Feld 4.

Land des Inverkehrbringens

Das Land angeben, in dem das Robbenerzeugnis voraussichtlich erstmals in der Europäischen Union in den Verkehr gebracht wird

Feld 5.

ISO-Code

Den Zwei-Buchstaben-Code für das in Feld 4 genannte Land angeben.

Feld 6.

Verkehrsbezeichnung

Die Verkehrsbezeichnung des (der) Robbenerzeugnisses (-e) angeben. Die Beschreibung muss mit dem Eintrag in Feld 8 übereinstimmen.

Feld 7.

Begründung

Das betreffende Feld ankreuzen.

Feld 8.

Wissenschaftlicher Name

Die wissenschaftlichen Namen der Robbenarten angeben, aus denen das Robbenerzeugnis hergestellt wurde. Bei aus mehreren Arten bestehenden zusammengesetzten Erzeugnissen eine neue Zeile für jede Art verwenden.

Feld 9.

HS-Position

Den vier- oder sechsstelligen Warencode des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren angeben.

Feld 10.

Land der Erlegung

Das Land angeben, in dem die Robben in freier Wildbahn erlegt wurden.

Feld 11.

ISO-Code

Den zweistelligen Code des in Feld 10 genannten Landes angeben.

Feld 12.

Nettogewicht

Gesamtgewicht in kg angeben, definiert als Nettomasse der Robbenerzeugnisse ohne unmittelbare Umhüllung oder Verpackung, ausgenommen Stützen, Abstandshalter, Etikette usw.

Feld 13.

Anzahl Packstücke

Gegebenenfalls Zahl der Packstücke angeben.

Feld 14.

Besondere Kennzeichen

Gegebenenfalls Besonderheiten angeben, wie z. B. Losnummer oder Nummer des Frachtbriefs.

Feld 15.

Individuelle Kennung

Auf den Erzeugnissen selbst zum Zwecke der Rückverfolgbarkeit aufgebrachte Kenncodes angeben.

Feld 16.

Unterschrift und Stempel der ausstellenden Stelle

Dieses Feld ist vom bescheinigungsbefugten Beamten mit Angabe von Ort und Datum zu unterzeichnen und mit dem offiziellen Stempel der ausstellenden Stelle zu versehen.

Feld 17.

Sichtvermerk der Zollstelle

Die Zollbehörde gibt für weitere Bezugnahmen die Nummer der Zollanmeldung an und fügt ihre Unterschrift und ihren Stempel an.


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