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Document 32006R0320

Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik

OJ L 58, 28.2.2006, p. 42–50 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
OJ L 335M, 13.12.2008, p. 29–55 (MT)
Special edition in Bulgarian: Chapter 03 Volume 070 P. 118 - 126
Special edition in Romanian: Chapter 03 Volume 070 P. 118 - 126
Special edition in Croatian: Chapter 03 Volume 068 P. 54 - 62

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 13/12/2015; Aufgehoben durch 32015R2284

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/320/oj

28.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 58/42


VERORDNUNG (EG) Nr. 320/2006 DES RATES

vom 20. Februar 2006

mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 36 und Artikel 37 Absatz 2 Unterabsatz 3,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Zuckerindustrie steht aufgrund von Entwicklungen in der Gemeinschaft und auf internationaler Ebene vor strukturellen Problemen, die die Wettbewerbsfähigkeit und sogar die Rentabilität des gesamten Wirtschaftszweigs ernsthaft gefährden könnten. Mit den Marktordnungsinstrumenten der gemeinsamen Marktorganisation können diese Probleme nicht gelöst werden. Um die Gemeinschaftsregelung für die Zuckererzeugung und den Zuckerhandel mit den internationalen Erfordernissen in Einklang zu bringen und die künftige Wettbewerbsfähigkeit des Sektors sicherzustellen, ist daher eine grundlegende Umstrukturierung notwendig, bei der unrentable Erzeugungskapazitäten in der Gemeinschaft deutlich abgebaut werden. Zu diesem Zweck sollte als Voraussetzung für die Umsetzung einer funktionierenden neuen gemeinsamen Marktorganisation für den Zuckersektor eine getrennte und autonome befristete Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Gemeinschaft festgelegt werden. Im Rahmen dieser Regelung sollten die Quoten unter Berücksichtigung der legitimen Interessen der Zuckerindustrie, der Zuckerrüben-, Zuckerrohr- und der Zichorienerzeuger sowie der Verbraucher in der Gemeinschaft gekürzt werden.

(2)

Zur Finanzierung der Umstrukturierungsmaßnahmen in der Zuckerindustrie der Gemeinschaft sollte ein befristeter Umstrukturierungsfonds eingerichtet werden. Aus Gründen der ordnungsgemäßen Haushaltsführung sollte der Fonds zum EAGFL, Abteilung Garantie, gehören und somit den Verfahren und Mechanismen der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (3) unterliegen und ab dem 1. Januar 2007 Teil des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft sein, der durch die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik errichtet worden ist (4).

(3)

Da in den Regionen in äußerster Randlage zurzeit Entwicklungsprogramme zur Verbesserung ihrer Wettbewerbsfähigkeit bei der Zuckererzeugung durchgeführt werden und die Regionen auch Rohrohrzucker im Wettbewerb mit Drittländern erzeugen, für die der befristete Umstrukturierungsbetrag nicht gilt, sollten die Unternehmen in den Regionen in äußerster Randlage nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen.

(4)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Umstrukturierungsmaßnahmen sollten durch die Erhebung befristeter Beträge von den Zucker-, Isoglucose- und Inulinsirup-Erzeugern finanziert werden, denen die Umstrukturierung letztendlich zugute kommt. Da sich diese Beträge von den im Rahmen der Gemeinsamen Marktorganisationen für Zucker üblichen Abgaben unterscheiden, sollten die betreffenden Einnahmen als „zweckgebundene Einnahmen“ im Sinne der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5) angesehen werden.

(5)

Den Zuckerunternehmen mit der geringsten Produktivität sollte eine angemessene Umstrukturierungsbeihilfe als wirksamer wirtschaftlicher Anreiz zur Aufgabe ihrer Quotenerzeugung geboten werden. Zu diesem Zweck sollte eine Umstrukturierungsbeihilfe eingeführt werden, die einen Anreiz zur Einstellung der Quotenzuckererzeugung und zum Verzicht auf die betreffenden Quoten schafft und es gleichzeitig ermöglicht, die Einhaltung der mit der Aufgabe der Erzeugung verbundenen sozialen und ökologischen Verpflichtungen gebührend zu berücksichtigen. Die Beihilfe sollte vier Wirtschaftsjahre lang gezahlt werden und es ermöglichen, die Erzeugung so weit zu reduzieren, dass in der Gemeinschaft ein Marktgleichgewicht erreicht wird.

(6)

Um die Zuckerrüben-, Zuckerrohr- und Zichorienerzeuger zu stützen, die die Erzeugung wegen der Schließung der von ihnen belieferten Fabriken aufgeben müssen, sollte ein Teil der Umstrukturierungsbeihilfe für diese Erzeuger sowie für Lieferanten von Maschinen, die für diese Erzeuger tätig waren, bereitgestellt werden, um sie für die aus diesen Schließungen entstehenden Verluste und insbesondere den Investitionsverlusten bei Spezialmaschinen zu entschädigen.

(7)

Da sich die Zahlungen des Umstrukturierungsbetrags in den befristeten Umstrukturierungsfonds über einen gewissen Zeitraum erstrecken, müssen die Zahlungen der Umstrukturierungsbeihilfe zeitlich gestreut werden.

(8)

Die Entscheidung über die Gewährung der Umstrukturierungsbeihilfe sollte von dem betroffenen Mitgliedstaat getroffen werden. Unternehmen, die zur Aufgabe ihrer Quoten bereit sind, sollten bei diesem Mitgliedstaat einen Antrag mit allen sachdienlichen Informationen stellen, damit dieser Mitgliedstaat einen Beschluss über die Beihilfe fassen kann. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, bestimmte soziale und ökologische Auflagen zu machen, um die Besonderheiten des vorliegenden Falls zu berücksichtigen, sofern diese Auflagen die Durchführung des Umstrukturierungsprozesses nicht einschränken.

(9)

Der Antrag auf Umstrukturierungsbeihilfe sollte einen Umstrukturierungsplan umfassen. Dieser Plan sollte dem betreffenden Mitgliedstaat alle sachdienlichen technischen, sozialen, ökologischen und finanziellen Informationen liefern, die es ihm ermöglichen, über die Gewährung der Umstrukturierungsbeihilfe zu entscheiden. Die Mitgliedstaaten sollten die erforderlichen Maßnahmen treffen, um die nötige Kontrolle über die Durchführung der Umstrukturierung in allen ihren Aspekten auszuüben.

(10)

In den von der Umstrukturierung betroffenen Regionen kann es angezeigt sein, Alternativen zum Zuckerrüben- und Zuckerrohranbau sowie zur Zuckererzeugung zu fördern. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, einen Teil der Mittel aus dem Umstrukturierungsfonds für Diversifizierungsmaßnahmen zu verwenden. Diese im Rahmen des nationalen Umstrukturierungsplans erfolgenden Maßnahmen dürfen in Form von Maßnahmen getroffen werden, die gewissen Maßnahmen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (6) unterstützt werden, oder Maßnahmen, die mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über staatliche Beihilfen im Einklang stehen, entsprechen.

(11)

Um den Umstrukturierungsprozess zu beschleunigen, sollte die für Diversifizierung bereitgestellte Beihilfe erhöht werden, wenn die aufgegebenen Quoten bestimmte Werte überschreiten.

(12)

Vollzeitraffinerien sollte es ermöglicht werden, die durch die Umstrukturierung der Zuckerindustrie erforderlich gemachten Anpassungen vorzunehmen. Die Anpassung sollte durch Beihilfen aus dem Umstrukturierungsfonds unterstützt werden, vorausgesetzt dass der Mitgliedstaat den Betriebsplan für die Anpassung billigt. Die betreffenden Mitgliedstaaten sollten eine gerechte Aufteilung der verfügbaren Beihilfen unter die Vollzeitraffinerien in ihrem Hoheitsgebiet sicherstellen.

(13)

Besonderen Gegebenheiten in einigen Mitgliedstaaten sollte durch Beihilfen aus dem Umstrukturierungsfonds Rechnung getragen werden, sofern sie einen Teil des nationalen Umstrukturierungsplans ausmachen.

(14)

Da der Umstrukturierungsfonds über einen Zeitraum von drei Jahren zu finanzieren ist, verfügt er nicht von Anfang an über alle erforderlichen finanziellen Mittel. Daher sollten Regeln zur Beschränkung der Beihilfegewährung festgelegt werden.

(15)

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss des Rates 1999/468/EG vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (7) erlassen werden.

(16)

Die Kommission sollte ermächtigt werden, Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um in Notfällen spezielle praktische Probleme zu lösen.

(17)

Aus dem Umstrukturierungsfonds werden Maßnahmen finanziert, die wegen der Art des Umstrukturierungsmechanismus nicht unter die Ausgabenkategorien gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 fallen. Die genannte Verordnung sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Befristeter Umstrukturierungsfonds

1.   Es wird ein befristeter Fonds für die Umstrukturierung der Zuckerindustrie in der Gemeinschaft (im Folgenden „Umstrukturierungsfonds“ genannt) eingerichtet.

Der Umstrukturierungsfonds ist Teil des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft. Ab dem 1. Januar 2007 wird er Teil des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (im Folgenden „EGFL“ genannt).

2.   Aus dem Umstrukturierungsfonds werden die Ausgaben für die in den Artikeln 3, 6, 7, 8 und 9 vorgesehenen Maßnahmen finanziert.

3.   Der befristete Umstrukturierungsbetrag gemäß Artikel 11 wird als zweckgebundene Einnahme nach Maßgabe des Artikels 18 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 dem Umstrukturierungsfonds zugewiesen.

Alle nach der Finanzierung der Ausgaben gemäß Absatz 2 noch im Umstrukturierungsfonds vorhandenen Beträge werden dem EGFL zugewiesen.

4.   Diese Verordnung gilt nicht für die Regionen in äußerster Randlage gemäß Artikel 299 Absatz 2 des Vertrags.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Isoglucose“ das aus Glucose oder Glucosepolymeren gewonnene Erzeugnis mit einem Gehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von mindestens 10 Gewichtshundertteilen Fructose;

2.

„Inulinsirup“: das unmittelbar durch Hydrolyse von Inulin oder Oligofructosen gewonnene Erzeugnis mit einem Gehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von mindestens 10 Gewichtshundertteilen Fructose in ungebundener Form oder in Form von Saccharose, ausgedrückt in Zucker/Isoglucose-Äquivalent;

3.

„Branchenvereinbarung“ entweder

a)

eine auf Gemeinschaftsebene zwischen einem Zusammenschluss nationaler Unternehmensverbände einerseits und einem Zusammenschluss nationaler Verkäuferverbände andererseits vor Abschluss eines Liefervertrags getroffene Vereinbarung oder

b)

eine zwischen Unternehmen oder einem durch den betreffenden Mitgliedstaat anerkannten Unternehmensverband einerseits und einem durch den betreffenden Mitgliedstaat anerkannten Verkäuferverband andererseits vor Abschluss eines Liefervertrags getroffene Vereinbarung oder

c)

wenn keine Vereinbarung gemäß Buchstabe a oder b besteht, die gesellschaftsrechtlichen oder genossenschaftsrechtlichen Bestimmungen, soweit diese die Lieferung von Zuckerrüben durch die Anteilseigner oder Genossen einer Zucker erzeugenden Gesellschaft oder Genossenschaft regeln, oder

d)

wenn keine Vereinbarung gemäß Buchstabe a oder b besteht, die vor Abschluss der Lieferverträge getroffenen Absprachen, wenn die Verkäufer, die der Absprache zustimmen, mindestens 60 % der Zuckerrübenmenge liefern, die vom Unternehmen für die Zuckerherstellung einer oder mehrerer Fabriken gekauft wird.

4.

„Wirtschaftsjahr“ den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 30. September des darauf folgenden Jahres. Ausnahmsweise beginnt das Wirtschaftsjahr 2006/2007 am 1. Juli 2006.

5.

„Vollzeitraffinerien“ eine Produktionseinheit,

deren ausschließliche Tätigkeit in der Raffinierung von importiertem Rohrohrzucker besteht

oder

die im Wirtschaftsjahr 2004/2005 mindestens 15 000 t importierten Rohrohrzucker raffiniert hat.

6.

„Quote“ jegliche Quote für die Erzeugung von Zucker, Isoglucose und Inulinsirup, die einem Unternehmen gemäß Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 1, Artikel 9 Absätze 1 und 2 und Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (8) zugeteilt wird.

Artikel 3

Umstrukturierungsbeihilfen

1.   Jedes Zucker, Isoglucose oder Inulinsirup erzeugende Unternehmen, dem bis zum 1. Juli 2006 eine Quote zugeteilt wurde, hat Anspruch auf eine Umstrukturierungsbeihilfe je Tonne aufgegebener Quote, wenn es im Wirtschaftsjahr 2006/2007, 2007/2008, 2008/2009 oder 2009/2010

a)

die Quote aufgibt, die es einer oder mehreren Fabriken zugewiesen hat und die betreffenden Produktionsanlagen der Fabriken völlig abbaut oder

b)

seine Quote aufgibt, die es einer oder mehreren Fabriken zugewiesen hat, die betreffenden Produktionsanlagen der Fabriken teilweise abbaut und die übrigen Produktionsanlagen der betreffenden Fabriken nicht für die Erzeugung von Produkten verwendet, die unter die Gemeinsame Marktorganisation für Zucker fallen,

oder

c)

einen Teil seiner Quote aufgibt, die es einer oder mehreren Fabriken zugewiesen hat und die Produktionsanlagen der betreffenden Fabriken nicht für die Raffinierung von Rohzucker verwendet.

Die letztgenannte Bedingung gilt nicht für

die einzige Produktionsanlage in Slowenien,

die einzige Zuckerrübenverarbeitungsanlage in Portugal,

die am 1. Januar 2006 bestehen.

Im Sinne dieses Artikels gilt der Abbau der Produktionsanlagen im Wirtschaftsjahr 2005/2006 als Abbau im Wirtschaftsjahr 2006/2007.

2.   Die Umstrukturierungsbeihilfe wird für das Wirtschaftsjahr gewährt, in dem die Quoten gemäß Absatz 1 aufgegeben werden, und zwar nur für die Menge der aufgegebenen und nicht neu zugeteilten Quoten.

Die Quote darf nur nach Konsultationen, die im Rahmen der betreffenden Branchenvereinbarungen zu führen sind, aufgegeben werden.

3.   Der völlige Abbau der Produktionsanlagen erfordert:

a)

die endgültige und vollständige Einstellung der Erzeugung von Zucker, Isoglucose und Inulinsirup durch die betreffenden Produktionsanlagen,

b)

die Schließung der Fabrik oder Fabriken und den Abbau ihrer Produktionsanlagen innerhalb der in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d genannten Frist

und

c)

die Wiederherstellung des guten ökologischen Zustands des Fabrikgeländes und Maßnahmen, die die Wiederbeschäftigung der Arbeitskräfte erleichtern innerhalb der in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f genannten Frist. Die Mitgliedstaaten können den in Absatz 1 genannten Unternehmen Verpflichtungen vorschreiben, die über die Mindestanforderungen nach den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften hinausgehen. Derartige Verpflichtungen dürfen jedoch die Handhabung des Umstrukturierungsfonds als Instrument nicht einschränken.

4.   Der teilweise Abbau der Produktionsanlagen erfordert:

a)

die endgültige und vollständige Einstellung der Erzeugung von Zucker, Isoglucose und Inulinsirup durch die betreffenden Produktionsanlagen,

b)

den Abbau der Produktionsanlagen, die nicht für die Produktion verwendet werden und für die Erzeugung der in Buchstabe a genannten Erzeugnisse bestimmt waren und verwendet wurden, innerhalb der in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe e genannten Frist,

c)

die Wiederherstellung des guten ökologischen Zustands des Fabrikgeländes und Maßnahmen, die die Wiederbeschäftigung der Arbeitskräfte innerhalb der in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f genannten Frist erleichtern, insofern dies durch die Einstellung der Produktion der Erzeugnisse nach Buchstabe a erforderlich ist. Die Mitgliedstaaten können den in Absatz 1 genannten Unternehmen Verpflichtungen vorschreiben, die über die Mindestanforderungen nach den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften hinausgehen. Derartige Verpflichtungen dürfen jedoch die Handhabung des Umstrukturierungsfonds als Instrument nicht einschränken.

(5)   Der Betrag der Umstrukturierungsbeihilfe je Tonne aufgegebener Quote beträgt:

a)

im Falle des Absatzes 1 Buchstabe a

730 EUR für das Wirtschaftsjahr 2006/2007,

730 EUR für das Wirtschaftsjahr 2007/2008,

625 EUR für das Wirtschaftsjahr 2008/2009,

520 EUR für das Wirtschaftsjahr 2009/2010.

b)

im Falle des Absatzes 1 Buchstabe b

547,50 EUR für das Wirtschaftsjahr 2006/2007,

547,50 EUR für das Wirtschaftsjahr 2007/2008,

468,75 EUR für das Wirtschaftsjahr 2008/2009,

390,00 EUR für das Wirtschaftsjahr 2009/2010.

c)

im Falle des Absatzes 1 Buchstabe c

255,50 EUR für das Wirtschaftsjahr 2006/2007,

255,50 EUR für das Wirtschaftsjahr 2007/2008,

218,75 EUR für das Wirtschaftsjahr 2008/2009,

182,00 EUR für das Wirtschaftsjahr 2009/2010.

6.   Ein Betrag in Höhe von mindestens 10 % der entsprechenden Umstrukturierungsbeihilfe nach Absatz 5 wird vorbehalten für

Zuckerrüben-, Zuckerrohr- und Zichorienerzeuger, die diese Erzeugnisse während einem Zeitraum, der dem in Absatz 2 genannten Wirtschaftsjahr vorausgegangen ist, für die Erzeugung von Zucker oder Inulinsirup im Rahmen der entsprechenden aufgegebenen Quote geliefert haben,

und

Maschinenlieferanten, die Privatpersonen oder Unternehmen sind, die durch Lieferung landwirtschaftlicher Maschinen auf vertraglicher Grundlage für Erzeuger und Erzeugnisse in dem in dem ersten Gedankenstrich genannten Zeitraum tätig waren.

Nach Konsultation der betroffenen Parteien legen die Mitgliedstaaten den in Unterabsatz 1 genannten anwendbaren Prozentsatz sowie den Zeitraum fest, sofern zwischen den Bestandteilen des Umstrukturierungsplans nach Artikel 4 Absatz 3 eine wirtschaftlich solide Ausgewogenheit gewährleistet ist.

Die Mitgliedstaaten gewähren die Beihilfe auf der Grundlage objektiver und nicht diskriminierender Kriterien, wobei sie den Verlusten aus dem Umstrukturierungsprozess Rechnung tragen.

Der sich aus der Anwendung der Unterabsätze 1und 2 ergebende Betrag wird von den in Absatz 5 genannten anwendbaren Betrag abgezogen.

Artikel 4

Anträge auf Umstrukturierungsbeihilfe

1.   Die Anträge auf Umstrukturierungsbeihilfe werden bei dem betreffenden Mitgliedstaat bis zum 31. Januar vor dem jeweiligen Wirtschaftsjahr, in dem die Quote aufgegeben wird, gestellt.

Anträge für das Wirtschaftsjahr 2006/2007 werden jedoch spätestens bis zum 31. Juli 2006 gestellt.

2.   Die Anträge auf Umstrukturierungsbeihilfe umfassen

a)

einen Umstrukturierungsplan;

b)

eine Bestätigung, dass der Umstrukturierungsplan in Konsultation mit den Zuckerrüben-, Zuckerrohr- und Zichorienerzeugern ausgearbeitet wurde;

c)

eine Verpflichtung zur Aufgabe der betreffenden Quote in dem betreffenden Wirtschaftsjahr;

d)

in dem in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a genannten Fall eine Verpflichtung, die Produktionsanlagen innerhalb einer von dem betreffenden Mitgliedstaat zu setzenden Frist vollständig abzubauen;

e)

in dem in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b genannten Fall eine Verpflichtung, die Produktionsanlagen innerhalb einer von dem betreffenden Mitgliedstaat zu setzenden Frist teilweise abzubauen und die Produktionsstätte und die verbleibenden Produktionsanlagen nicht für die Erzeugung von unter die Gemeinsame Marktorganisation für Zucker fallenden Produkten zu nutzen;

f)

in den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Fällen eine Verpflichtung zur Erfüllung der Anforderungen gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe c und Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe c innerhalb einer von dem betreffenden Mitgliedstaat zu setzenden Frist;

g)

in dem in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c genannten Fall gegebenenfalls eine Verpflichtung, die Produktionsanlagen nicht zur Raffinierung von Rohzucker zu nutzen.

Eine Entscheidung über die Gewährung der Beihilfe gemäß Artikel 5 Absatz 1 setzt die Einhaltung der Verpflichtungen gemäß den Buchstaben c bis g voraus.

3.   Der Umstrukturierungsplan nach Absatz 2 Buchstabe a enthält mindestens folgende Bestandteile:

a)

eine Darstellung der Zwecke und der vorgesehenen Aktionen, aus der eine solide wirtschaftliche Ausgewogenheit zwischen den Zwecken und Aktionen und deren Übereinstimmung mit den Zielen des Umstrukturierungsplans und der von der Kommission gebilligten Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums in der betreffenden Region ersichtlich sind;

b)

die Beihilfe, die nach Artikel 3 Absatz 6 den Zuckerrüben-, Zuckerrohr- oder Zichorienerzeugern und gegebenenfalls den Maschinenlieferanten zu gewähren ist;

c)

eine vollständige technische Beschreibung der betreffenden Produktionsanlagen;

d)

ein Betriebsplan, in dem die Modalitäten, der Zeitplan und die Kosten für die Schließung der Fabrik oder Fabriken und den vollständigen oder teilweisen Abbau der Produktionsanlagen im Einzelnen aufgeführt werden;

e)

gegebenenfalls die geplanten Investitionen;

f)

einen Sozialplan mit einer ausführlichen Beschreibung der Maßnahmen, die insbesondere für die Umschulung, die Wiederbeschäftigung und den Vorruhestand der betreffenden Arbeitskräfte geplant sind, und gegebenenfalls die spezifischen nationalen Anforderungen gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe c oder Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe c;

g)

einen Umweltplan mit einer ausführlichen Beschreibung der Maßnahmen, die insbesondere zur Einhaltung der verbindlichen Umweltauflagen geplant sind, und gegebenenfalls die spezifischen nationalen Anforderungen gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe c oder Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe c;

h)

einen Finanzplan mit einer Aufschlüsselung aller Kosten im Zusammenhang mit dem Umstrukturierungsplan.

Artikel 5

Entscheidung über die Umstrukturierungsbeihilfe und Kontrollen

1.   Die Mitgliedstaaten entscheiden bis spätestens Ende des Monats Februar, der dem Wirtschaftsjahr gemäß Artikel 3 Absatz 2 vorausgeht, über die Gewährung der Umstrukturierungsbeihilfe. Die Entscheidung für das Wirtschaftsjahr 2006/07 wird jedoch bis zum 30. September 2006 erlassen.

2.   Die Umstrukturierungsbeihilfe wird gewährt, wenn der Mitgliedstaat nach gründlicher Prüfung festgestellt hat, dass

der Antrag die Bestandteile nach Artikel 4 Absatz 2 enthält;

der Umstrukturierungsplan die Bestandteile nach Artikel 4 Absatz 3 enthält;

die im Umstrukturierungsplan beschriebenen Maßnahmen und Aktionen mit den einschlägigen gemeinschaftlichen und nationalen Rechtsvorschriften übereinstimmen;

und

die erforderlichen Mittel nach den von der Kommission erteilten Auskünften im Umstrukturierungsfonds vorhanden sind.

3.   Sind eine oder mehrere der in den ersten drei Gedankenstrichen des Absatzes 2 enthaltenen Bedingungen nicht erfüllt, so wird der Antrag auf Umstrukturierungsbeihilfe an den Antragsteller zurückgesandt. Dem Antragsteller wird mitgeteilt, welche Bedingungen nicht erfüllt sind. Der Antragsteller kann seinen Antrag dann entweder zurückziehen oder vervollständigen.

4.   Ungeachtet der in Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 genannten Kontrollverpflichtungen überwachen, kontrollieren und überprüfen die Mitgliedstaaten die Durchführung der von ihnen gebilligten Umstrukturierungsbeihilfen.

Artikel 6

Diversifizierungsbeihilfe

1.   In Mitgliedstaaten mit Regionen, die von der Umstrukturierung der Zuckerindustrie betroffen sind, können Diversifizierungsbeihilfen entsprechend der Zuckerquote gewährt werden, die von Unternehmen, die in diesen Mitgliedstaaten niedergelassen sind, in einem der Wirtschaftsjahre 2006/2007, 2007/2008, 2008/2009 und 2009/2010 aufgegeben wird.

2.   Der Gesamtbetrag der einem Mitgliedstaat zur Verfügung stehenden Beihilfe wird wie folgt festgelegt:

109,50 EUR je Tonne der im Wirtschaftsjahr 2006/2007 aufgegebenen Zuckerquote;

109,50 EUR je Tonne der im Wirtschaftsjahr 2007/2008 aufgegebenen Zuckerquote;

93,80 EUR je Tonne der im Wirtschaftsjahr 2008/2009 aufgegebenen Zuckerquote;

78,00 EUR je Tonne der im Wirtschaftsjahr 2009/2010 aufgegebenen Zuckerquote.

3.   Die Mitgliedstaaten beschließen Diversifizierungsbeihilfen nach Absatz 1 oder befristete Beihilfen nach Artikel 9 zu gewähren, stellen nationale Umstrukturierungsprogramme auf, in denen die in den betroffenen Regionen zu treffenden Diversifizierungsmaßnahmen im Einzelnen aufgeführt sind, und setzen die Kommission von diesen Programmen in Kenntnis.

4.   Ungeachtet des Absatzes 5 müssen die Diversifizierungsmaßnahmen, um für die Beihilfen nach Absatz 1 in Frage zu kommen, einer oder mehreren der Maßnahmen entsprechen, die in Schwerpunkt 1 und Schwerpunkt 3 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 vorgesehen sind.

Die Mitgliedstaaten legen die Kriterien fest, um zwischen Maßnahmen, für die eine Diversifizierungsbeihilfe gewährt werden kann, und Maßnahmen zu unterscheiden, für die eine Gemeinschaftsunterstützung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 gewährt werden kann.

Die Beihilfen nach Unterabsatz 1 dürfen die in Artikel 70 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 festgelegten Obergrenzen für den Beteiligungssatz des ELER nicht überschreiten.

5.   Diversifizierungsmaßnahmen, die von den Maßnahmen nach Schwerpunkt 1 und Schwerpunkt 3 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 abweichen, kommen für die Beihilfen nach Absatz 1 insofern in Frage, als sie den in Artikel 87 Absatz 3 des Vertrags festgelegten Kriterien und insbesondere den Kriterien für Beihilfeintensitäten und Zuschussfähigkeit entsprechen, die in den Leitlinien der Kommission für staatliche Beihilfen im Agrarsektor festgelegt sind.

6.   Die Mitgliedstaaten gewähren keine nationalen Beihilfen für die in diesem Artikel vorgesehenen Diversifizierungsmaßnahmen. Ermöglichen die in Absatz 4 Unterabsatz 3 genannten Obergrenzen jedoch die Gewährung einer Diversifizierungsbeihilfe von 100 %, so beteiligt sich der Mitgliedstaat mit mindestens 20 % an den förderungsfähigen Ausgaben. In diesem Fall finden die Artikel 87, 88 und 89 des Vertrags keine Anwendung.

Artikel 7

Zusätzliche Diversifizierungsbeihilfe

1.   Der Gesamtbetrag der einem Mitgliedstaat nach Artikel 6 Absatz 2 zur Verfügung stehenden Beihilfe erhöht sich um

50 %, wenn die in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 für diesen Mitgliedstaat festgelegte nationale Zuckerquote zu mindestens 50 %, jedoch zu weniger als 75 % aufgegeben wird;

weitere 25 %, wenn die in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 für diesen Mitgliedstaat festgelegte nationale Zuckerquote zu mindestens 75 %, jedoch zu weniger als 100 % aufgegeben wird;

weitere 25 %, wenn die in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 für diesen Mitgliedstaat festgelegte nationale Zuckerquote völlig aufgegeben wird.

Der erhöhte Beihilfebetrag wird in dem Wirtschaftsjahr bereitgestellt, in dem die Menge der aufgegebenen nationalen Zuckerquote 50 %, 75 % oder 100 % erreicht.

2.   Der betreffende Mitgliedstaat entscheidet, ob die der Erhöhung nach Absatz 1 entsprechende Beihilfe für Diversifizierungsmaßnahmen nach Artikel 6 Absatz 1 und/oder den Zuckerrüben- oder Zuckerrohrerzeugern gewährt wird, die ihre Erzeugung in den von der Umstrukturierung betroffenen Regionen aufgeben. Die Beihilfe wird auf der Grundlage objektiver und nicht diskriminierender Kriterien gewährt.

Artikel 8

Befristete Beihilfe für Vollzeitraffinerien

1.   Vollzeitraffinerien wird eine befristete Beihilfe gewährt, damit sie die durch die Umstrukturierung der Zuckerindustrie in der Gemeinschaft erforderlich gemachten Anpassungen vornehmen können.

2.   Hierfür wird für die Gesamtheit der vier Wirtschaftsjahre 2006/2007, 2007/2008, 2008/2009 und 2009/2010 ein Betrag von 150 Mio. EUR bereitgestellt.

Der in Unterabsatz 1 festgelegte Betrag wird wie folgt aufgeteilt:

94,3 Mio. EUR für Vollzeitraffinerien im Vereinigten Königreich,

24,4 Mio. EUR für Vollzeitraffinerien in Portugal,

5,0 Mio. EUR für Vollzeitraffinerien in Finnland,

24,8 Mio. EUR für Vollzeitraffinerien in Frankreich,

1,5 Mio. EUR für Vollzeitraffinerien in Slowenien.

3.   Die Beihilfe wird auf der Grundlage eines von dem Mitgliedstaat gebilligten Betriebsplans gewährt, der sich auf die Anpassungen bezieht, die die betreffende Vollzeitraffinerie infolge der Umstrukturierung der Zuckerindustrie vornimmt.

Die Mitgliedstaaten gewähren die Beihilfe auf der Grundlage objektiver und nicht diskriminierender Kriterien.

Artikel 9

Befristete Beihilfe für bestimmte Mitgliedstaaten

Im Rahmen der nationalen Umstrukturierungsprogramme nach Artikel 6 Absatz 3 wird

a)

in Österreich eine Beihilfe von höchstens 9 Mio. EUR für Investitionen in Zuckerrübensammelzentren und andere logistische Infrastrukturen gewährt, die infolge der Umstrukturierung benötigt werden;

b)

in Schweden eine Beihilfe von höchstens 5 Mio. EUR zum unmittelbaren oder mittelbaren Nutzen der Zuckererzeuger in Gotland und Öland gewährt, die die Zuckerrübenerzeugung im Rahmen des nationalen Umstrukturierungsprozesses aufgeben.

Artikel 10

Höchstbeträge

1.   Die Beihilfen nach den Artikeln 3, 6, 7, 8 und 9, die für eines der Wirtschaftsjahre 2006/2007, 2007/2008, 2008/2009 und 2009/2010 beantragt werden, werden nur bis zur Höhe der im Umstrukturierungsfonds verfügbaren Mittel gewährt.

2.   Wird anhand der für ein Wirtschaftsjahr gestellten und von dem betreffenden Mitgliedstaat für förderfähig befundenen Anträge festgestellt, dass der Gesamtbetrag der zu gewährenden Beihilfen die Obergrenze für das Wirtschaftsjahr übersteigt, so gilt für die Gewährung der Beihilfen die chronologische Reihenfolge, in der die Beihilfeanträge gestellt wurden (Windhundverfahren).

3.   Die Beihilfen nach den Artikeln 6, 7, 8 und 9 sind von der Beihilfe nach Artikel 3 unabhängig.

4.   Die Umstrukturierungsbeihilfe nach Artikel 3 wird in zwei Tranchen gezahlt:

40 % im Juni des in Artikel 3 Absatz 2 genannten Wirtschaftsjahres

und

60 % im Februar des folgenden Wirtschaftsjahres.

Die Kommission kann jedoch beschließen, die im zweiten Gedankenstrich genannte Tranche in zwei Zahlungen aufzuspalten, und zwar in

eine erste Zahlung im Februar des folgenden Wirtschaftsjahres

und

eine zweite Zahlung zu einem späteren Datum, wenn die erforderlichen Mittel in den Umstrukturierungsfonds eingezahlt worden sind.

5.   Die Kommission kann beschließen, die Zahlung der Beihilfen nach den Artikeln 6, 7, 8 und 9 vorübergehend auszusetzen, bis die erforderlichen Mittel in den Umstrukturierungsfonds eingezahlt worden sind.

Artikel 11

Befristeter Umstrukturierungsbetrag

1.   Unternehmen, denen eine Quote zugeteilt worden ist, zahlen jedes Wirtschaftsjahr je Tonne der Quote einen befristeten Umstrukturierungsbetrag.

Auf Quoten, die ein Unternehmen in einem bestimmten Wirtschaftsjahr gemäß Artikel 3 Absatz 1 aufgegeben hat, wird in diesem Wirtschaftsjahr und in den nachfolgenden Wirtschaftsjahren kein befristeter Umstrukturierungsbetrag erhoben.

2.   Der befristete Umstrukturierungsbetrag für Zucker und Inulinsirup wird wie folgt festgelegt:

126,40 EUR je Tonne der Quote für das Wirtschaftsjahr 2006/2007,

173,80 EUR je Tonne der Quote für das Wirtschaftsjahr 2007/2008,

113,30 EUR je Tonne der Quote für das Wirtschaftsjahr 2008/2009.

Der befristete Umstrukturierungsbetrag je Wirtschaftsjahr für Isoglucose wird auf 50 % der in Unterabsatz 1 festgelegten Beträge festgesetzt.

3.   Die Mitgliedstaaten haften gegenüber der Gemeinschaft für den in ihrem Hoheitsgebiet zu erhebenden befristeten Umstrukturierungsbetrag.

Die Mitgliedstaaten zahlen den Umstrukturierungsbetrag in zwei Tranchen in den Umstrukturierungsfonds ein:

60 % spätestens bis zum 31. März des betreffenden Wirtschaftsjahres

und

40 % spätestens bis zum 30. November des nachfolgenden Wirtschaftsjahres.

4.   Wird der befristete Umstrukturierungsbetrag nicht fristgerecht gezahlt, so behält die Kommission nach Anhörung des Ausschusses für die Agrarfonds einen dem nicht gezahlten Umstrukturierungsbetrag entsprechenden Teil der gemäß Artikel 14 Absatz 1 und Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 geleisteten monatlichen Vorschusszahlungen auf die von dem betreffenden Mitgliedstaat veranschlagten Ausgaben ein. Die Kommission gibt dem Mitgliedstaat vor ihrer Entscheidung Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 2040/2000 (9) des Rates findet keine Anwendung.

5.   Die Mitgliedstaaten teilen alle gemäß Absatz 3 zu zahlenden befristeten Umstrukturierungsbeträge nach Maßgabe der in dem betreffenden Wirtschaftsjahr zugewiesenen Quoten auf die Unternehmen in ihrem Hoheitsgebiet auf.

Die Unternehmen zahlen die befristeten Umstrukturierungsbeträge in zwei Tranchen:

60 % spätestens bis Ende Februar des betreffenden Wirtschaftsjahres,

40 % spätestens bis zum 31. Oktober des nachfolgenden Wirtschaftsjahres.

Artikel 12

Durchführungsbestimmungen

Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung und — insbesondere hinsichtlich der in Artikel 3 vorgesehenen Anforderungen — die zur Bewältigung von Übergangsschwierigkeiten erforderlichen Maßnahmen werden nach dem in Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 bzw. — ab dem 1. Januar 2007 — nach dem in Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 genannten Verfahren erlassen.

Artikel 13

Spezifische Maßnahmen

Maßnahmen, die erforderlich und gerechtfertigt sind, um in dringenden Fällen auf praktische und spezielle Probleme zu reagieren, werden nach dem in Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 bzw. — ab dem 1. Januar 2007 — nach dem in Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 genannten Verfahren erlassen.

Diese Maßnahmen können von einigen Teilen der vorliegenden Verordnung abweichen, jedoch nur so weit und so lange, wie dies unbedingt erforderlich ist.

Artikel 14

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005

Die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 wird wie folgt geändert:

1.

Dem Artikel 3 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

„e)

die Umstrukturierungsbeihilfen, die Diversifizierungsbeihilfen, die zusätzlichen Diversifizierungsbeihilfen und die Übergangsbeihilfen gemäß den Artikeln 3, 6, 7, 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 vom 20. Februar 2006 mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft (10).

2.

Artikel 34 wird wie folgt geändert:

a)

Dem Absatz 1 wird folgender Buchstabe c angefügt:

„c)

die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 erhobenen befristeten Umstrukturierungsbeträge.“

b)

In Absatz 2 werden die Worte „Die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Beträge“ durch die Worte „Die in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Beträge“ ersetzt.

c)

Folgender Absatz wird angefügt:

„3.

Die Bestimmungen dieser Verordnung finden auf die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Absatz 1 dieses Artikels entsprechend Anwendung.“

.

Artikel 15

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2006. Die Artikel 12 und 13 gelten jedoch ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 20. Februar 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. PRÖLL


(1)  Stellungnahme vom 19. Januar 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  A. Stellungnahme vom 26. Oktober 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103. Aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1).

(4)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.

(5)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(6)  ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1.

(7)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(8)  Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

(9)  ABl. L 244 vom 29.9.2000, S. 27.

(10)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 42.“;


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