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Document 32008D0047

2008/47/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 2007 zur Genehmigung der Prüfungen, die die Vereinigten Staaten von Amerika vor der Ausfuhr von Erdnüssen und daraus hergestellten Erzeugnissen zur Feststellung des Aflatoxingehalts durchführen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 6451) (Text von Bedeutung für den EWR )

OJ L 11, 15.1.2008, p. 12–16 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 13 Volume 038 P. 177 - 181

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 09/07/2015; Aufgehoben durch 32015R0949

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2008/47(1)/oj

15.1.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 11/12


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 20. Dezember 2007

zur Genehmigung der Prüfungen, die die Vereinigten Staaten von Amerika vor der Ausfuhr von Erdnüssen und daraus hergestellten Erzeugnissen zur Feststellung des Aflatoxingehalts durchführen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 6451)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/47/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (1), insbesondere auf Artikel 23,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (2) sieht Höchstgehalte an Aflatoxinen in Lebensmitteln vor. Nur Lebensmittel, bei denen die Höchstgehalte nicht überschritten werden, dürfen in Verkehr gebracht werden.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass regelmäßig, auf Risikobasis und mit angemessener Häufigkeit amtliche Kontrollen durchgeführt werden, damit die Ziele der Verordnung erreicht, also u. a. Risiken für Mensch und Tier vermieden, beseitigt oder auf ein annehmbares Maß gesenkt werden.

(3)

Gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 können Prüfungen von Futtermitteln und Lebensmitteln genehmigt werden, mit denen ein Drittland unmittelbar vor der Ausfuhr in die Gemeinschaft verifiziert, dass die ausgeführten Produkte den Gemeinschaftsvorschriften genügen.

(4)

Eine derartige Genehmigung kann einem Drittland nur dann erteilt werden, wenn im Rahmen einer Gemeinschaftsüberprüfung nachgewiesen wurde, dass die in die Gemeinschaft ausgeführten Futtermittel oder Lebensmittel den Gemeinschaftsvorschriften oder gleichwertigen Vorschriften genügen und dass die in dem Drittland vor der Versendung durchgeführten Kontrollen als ausreichend wirksam und effizient angesehen werden, um die in den Gemeinschaftsvorschriften vorgesehenen Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen ganz oder teilweise zu ersetzen.

(5)

Die Vereinigten Staaten von Amerika haben der Kommission im April 2005 einen Antrag auf Genehmigung der Prüfungen vorgelegt, die die zuständigen amerikanischen Behörden durchführen, um eine etwaige Aflatoxin-Kontamination in Erdnüssen und daraus hergestellten Erzeugnissen festzustellen, die zur Ausfuhr in die Gemeinschaft bestimmt sind.

(6)

Vom 18. bis zum 22. September 2006 stattete das Lebensmittel- und Veterinäramt der Europäischen Kommission (LVA) den Vereinigten Staaten von Amerika einen Kontrollbesuch ab, um die dort vorhandenen Kontrollsysteme für Aflatoxine bei Erdnüssen und daraus hergestellten Erzeugnissen zu bewerten und zu verifizieren, dass die durchgeführten Prüfungen der Produkte, die zur Ausfuhr in die Gemeinschaft bestimmt sind, sicherstellen, dass diese Produkte den Gemeinschaftsvorschriften genügen. Der Kontrollbesuch ergab, dass die Vereinigten Staaten von Amerika über ein eindeutig festgelegtes System zur Kontrolle des Aflatoxingehalts bei Erdnüssen und gut funktionierende zugelassene Laboratorien verfügen. Die zuständigen amerikanischen Behörden haben zugesagt, die festgestellten geringfügigen Mängel zu beheben, und entsprechende Maßnahmen ergriffen.

(7)

Daher ist es angemessen, die von den Vereinigten Staaten von Amerika vor der Ausfuhr durchgeführten Prüfungen von Erdnüssen und daraus hergestellten Erzeugnissen zu genehmigen, die sicherstellen, dass die von der Gemeinschaft festgelegten Höchstgehalte an Aflatoxinen nicht überschritten werden.

(8)

Gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 richten die Mitgliedstaaten die Häufigkeit von Warenuntersuchungen bei Einfuhren nach den Risiken im Zusammenhang mit verschiedenen Arten von Lebensmitteln; dabei berücksichtigen sie u. a. die Garantien, die die zuständigen Behörden des Ursprungsdrittlandes des betreffenden Lebensmittels abgegeben haben. Mit den systematischen Prüfungen vor der Ausfuhr, die unter der Aufsicht des USDA in Übereinstimmung mit der Genehmigung der Gemeinschaft gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 durchgeführt werden, gehen weitreichende Garantien gegenüber den Behörden der Mitgliedstaaten einher. Aus diesem Grund sollten die Mitgliedstaaten die Häufigkeit von Warenuntersuchungen bei den erwähnten Lebensmitteln diesen Garantien entsprechend verringern.

(9)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Genehmigung der Prüfungen vor der Ausfuhr

Die Prüfungen in Bezug auf Aflatoxine, die das amerikanische Landwirtschaftsministerium (USDA) unmittelbar vor der Ausfuhr in die Gemeinschaft durchführt, werden für die folgenden Lebensmittel und die daraus hergestellten Erzeugnisse (nachstehend „Lebensmittel“) genehmigt:

a)

Erdnüsse, die unter den KN-Code 1202 10 90 oder 1202 20 00 fallen,

b)

Erdnüsse, die unter den KN-Code 2008 11 94 (in unmittelbarer Umschließung mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg) oder den KN-Code 2008 11 98 (in unmittelbarer Umschließung mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger) fallen,

c)

geröstete Erdnüsse, die unter den KN-Code 2008 11 92 (in unmittelbarer Umschließung mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg) oder den KN-Code 2008 11 96 (in unmittelbarer Umschließung mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger) fallen.

Die Genehmigung der Prüfungen vor der Ausfuhr gilt nur für Erdnüsse gemäß Absatz 1, die im Hoheitsgebiet der Vereinigten Staaten von Amerika erzeugt wurden.

Artikel 2

Bedingungen für die Genehmigung von Prüfungen vor der Ausfuhr

(1)   Der Sendung liegt Folgendes bei:

a)

die Ergebnisse der Probenahmen und Analysen eines vom USDA zugelassenen Laboratoriums gemäß der Verordnung (EG) Nr. 401/2006 der Kommission vom 23. Februar 2006 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle des Mykotoxingehalts von Lebensmitteln (3);

b)

eine Bescheinigung (4) gemäß dem Anhang, die von einem dazu ermächtigten Vertreter des USDA ausgefüllt, unterzeichnet und überprüft wurde und sich auf Lebensmittel aus den Vereinigten Staaten von Amerika bezieht.

(2)   Jede Sendung von Lebensmitteln ist mit einem Code zu kennzeichnen, der mit dem Code im Bericht über die Ergebnisse der Probenahme und Analyse und dem Code in der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Bescheinigung übereinstimmt. Jede einzelne Tüte (oder sonstige Verpackung) der Sendung ist mit diesem Code zu kennzeichnen.

(3)   Die gemäß Absatz 1 Buchstabe b vorgesehene Bescheinigung ist für Einfuhren von Lebensmitteln in die Gemeinschaft höchstens vier Monate ab dem Ausstellungsdatum gültig.

Artikel 3

Aufteilung einer Sendung

Wird eine Sendung aufgeteilt, so sind jeder Teilsendung von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, auf dessen Gebiet die Aufteilung stattgefunden hat, beglaubigte Kopien der Bescheinigung gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b bis einschließlich zur Großhandelsebene beizufügen. Falls der Lebensmittelunternehmer mitteilt, dass er eine Aufteilung der Sendung beabsichtigt, kann die zuständige Behörde beglaubigte Kopien der Bescheinigung auch zum Zeitpunkt der Überführung in den freien Verkehr aushändigen.

Artikel 4

Amtliche Kontrollen

Die Dokumentenprüfung gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 wird am Ort der erstmaligen Einfuhr in die Gemeinschaft durchgeführt; der Sendung wird ein entsprechender Nachweis beigefügt.

Gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe d und Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 wird die Häufigkeit der von den Mitgliedstaaten durchzuführenden Warenuntersuchungen bei Sendungen von Lebensmitteln gemäß Artikel 1 der vorliegenden Entscheidung deutlich verringert, vorausgesetzt, dass die Bestimmungen gemäß Artikel 2 der vorliegenden Entscheidung eingehalten werden.

Artikel 5

Diese Entscheidung gilt ab dem 1. Dezember 2007.

Artikel 6

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 20. Dezember 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(2)  ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1126/2007 (ABl. L 255 vom 29.9.2007, S. 14).

(3)  ABl. L 70 vom 9.3.2006, S. 12.

(4)  Die Bescheinigung basiert auf dem Muster gemäß Anhang I der Entscheidung 2007/240/EG der Kommission vom 16. April 2007 zur Festlegung neuer Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von lebenden Tieren, Sperma, Embryonen, Eizellen und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Gemeinschaft (ABl. L 104 vom 21.4.2007, S. 37). Die Erläuterungen zur Bescheinigung im Anhang I der oben genannten Entscheidung gelten auch für die Bescheinigung im Anhang dieser Entscheidung. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 könnte die Bescheinigung künftig — nachdem die entsprechenden Modalitäten vereinbart wurden — auf elektronischem Wege ausgestellt werden.


ANHANG

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