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Document 32001L0115

Richtlinie 2001/115/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG mit dem Ziel der Vereinfachung, Modernisierung und Harmonisierung der mehrwertsteuerlichen Anforderungen an die Rechnungstellung

OJ L 15, 17.1.2002, p. 24–28 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 09 Volume 001 P. 352 - 356
Special edition in Estonian: Chapter 09 Volume 001 P. 352 - 356
Special edition in Latvian: Chapter 09 Volume 001 P. 352 - 356
Special edition in Lithuanian: Chapter 09 Volume 001 P. 352 - 356
Special edition in Hungarian Chapter 09 Volume 001 P. 352 - 356
Special edition in Maltese: Chapter 09 Volume 001 P. 352 - 356
Special edition in Polish: Chapter 09 Volume 001 P. 352 - 356
Special edition in Slovak: Chapter 09 Volume 001 P. 352 - 356
Special edition in Slovene: Chapter 09 Volume 001 P. 352 - 356

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2006; Aufgehoben durch 32006L0112

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2001/115/oj

32001L0115

Richtlinie 2001/115/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG mit dem Ziel der Vereinfachung, Modernisierung und Harmonisierung der mehrwertsteuerlichen Anforderungen an die Rechnungstellung

Amtsblatt Nr. L 015 vom 17/01/2002 S. 0024 - 0028


Richtlinie 2001/115/EG des Rates

vom 20. Dezember 2001

zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG mit dem Ziel der Vereinfachung, Modernisierung und Harmonisierung der mehrwertsteuerlichen Anforderungen an die Rechnungstellung

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Zurzeit stellt Artikel 22 Absatz 3 in der Fassung in Artikel 28h der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage(4) an die Rechnungstellung nur relativ wenige Anforderungen, und die Mitgliedstaaten legen die wichtigsten Pflichten selbst fest. Die Anforderungen sind außerdem angesichts neuer Technologien und Methoden bei der Rechnungstellung nicht mehr angemessen.

(2) In dem Bericht der Kommission über die zweite Phase der SLIM-Initiative (Vereinfachung der Rechtsvorschriften im Binnenmarkt) wurde empfohlen, die bei der Ausstellung einer MWSt.-Rechnung erforderlichen Angaben sowie die rechtlichen und technischen Anforderungen für die elektronische Rechnungstellung zu prüfen.

(3) Der Rat (Wirtschaft und Finanzen) wies im Juni 1998 in seinen Schlussfolgerungen auf die Notwendigkeit hin, für die elektronische Rechnungstellung unter Wahrung der Kontrollmöglichkeiten der Steuerverwaltungen einen Rechtsrahmen zu schaffen.

(4) Um ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten, ist es daher notwendig, auf Gemeinschaftsebene für die Zwecke der MWSt. eine harmonisierte Liste der Angaben, die jede Rechnung enthalten muss, aufzustellen und für die elektronische Rechnungstellung, die elektronische Aufbewahrung der Rechnungen und für die Gutschrift sowie die Verlagerung der Rechnungstellung auf Dritte eine Reihe gemeinsamer Modalitäten festzulegen.

(5) Hinsichtlich der Aufbewahrung der Rechnungen schließlich müssen die durch die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr(5) festgelegten Bedingungen eingehalten werden.

(6) Griechenland hat seit der Einführung der MWSt.-Übergangsregelung 1993 das Präfix "EL" anstelle des Präfixes "GR" beibehalten, das nach dem internationalen Standardcode ISO-3166 Alpha 2 vorgesehen ist, auf den in Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe d) Bezug genommen wird. Wegen der Folgen, die eine Änderung des Präfixes für alle Mitgliedstaaten hätte, sollte für Griechenland eine Ausnahmeregelung vorgesehen werden, so dass die ISO-Norm in Griechenland keine Anwendung findet.

(7) Die Richtlinie 77/388/EWG ist daher entsprechend zu ändern -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 77/388/EWG wird gemäß den folgenden Artikeln geändert.

Artikel 2

In Artikel 28h (der Artikel 22 der Richtlinie ersetzt) wird Artikel 22 wie folgt geändert:

1. Absatz 1 Buchstabe d) wird durch folgenden Satz ergänzt: "Die Hellenische Republik wird jedoch ermächtigt, das Präfix 'EL' zu verwenden."

2. Absatz 3 erhält folgende Fassung: "(3) a) Jeder Steuerpflichtige stellt für die Lieferungen von Gegenständen oder die Dienstleistungen, die er an einen anderen Steuerpflichtigen oder an eine nichtsteuerpflichtige juristische Person bewirkt, eine Rechnung entweder selbst aus, oder er trägt dafür Sorge, dass eine Rechnung von seinem Kunden oder in seinem Namen und für seine Rechnung von einem Dritten ausgestellt wird. Ebenso hat jeder Steuerpflichtige für die in Artikel 28b Teil B Absatz 1 genannten Lieferungen von Gegenständen und für unter den Bedingungen des Artikels 28c Teil A ausgeführte Lieferungen von Gegenständen eine Rechnung entweder selbst auszustellen oder dafür Sorge zu tragen, dass eine Rechnung von seinem Kunden oder in seinem Namen und für seine Rechnung von einem Dritten ausgestellt wird.

Ebenso hat jeder Steuerpflichtige für die Vorauszahlungen, die er von einem anderen Steuerpflichtigen oder von einer nichtsteuerpflichtigen juristischen Person erhält, bevor eine der in Unterabsatz 1 genannten Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen bewirkt ist, entweder selbst eine Rechnung auszustellen oder dafür Sorge zu tragen, dass eine Rechnung von seinem Kunden oder in seinem Namen und für seine Rechnung von einem Dritten ausgestellt wird.

Die Mitgliedstaaten können Steuerpflichtigen die Verpflichtung auferlegen, eine Rechnung auch für andere als die in den vorstehenden Unterabsätzen genannten Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen auszustellen, die sie in ihrem Hoheitsgebiet bewirken. Dabei können die Mitgliedstaaten geringere Anforderungen in Bezug auf diese Rechnungen stellen, als unter den Buchstaben b), c) und d) aufgeführt sind.

Die Mitgliedstaaten können Steuerpflichtige von der Verpflichtung befreien, eine Rechnung für Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen auszustellen, die sie in ihrem Hoheitsgebiet bewirken und die mit oder ohne Erstattung der auf der vorausgehenden Stufe entrichteten Steuern nach Artikel 13 sowie Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe a) und Absatz 3 Buchstabe b) steuerbefreit sind.

Jedes Dokument oder jede Mitteilung, die zu Veränderungen der ursprünglichen Rechnung führt und spezifisch und eindeutig auf diese bezogen ist, ist einer Rechnung gleichgestellt. Die Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet die Lieferungen von Gegenständen oder die Dienstleistungen bewirkt werden, können die Steuerpflichtigen von der Verpflichtung befreien, diese Dokumente oder Anzeigen mit bestimmten obligatorischen Angaben zu versehen.

Die Mitgliedstaaten können Steuerpflichtigen, die in ihrem Hoheitsgebiet die Lieferung von Gegenständen oder Dienstleistungen bewirken, Fristen für die Rechnungstellung setzen.

Unter den Voraussetzungen, die von den Mitgliedstaaten festzulegen sind, in deren Hoheitsgebiet die Lieferungen von Gegenständen oder die Dienstleistungen bewirkt werden, kann für mehrere getrennte Lieferungen oder Dienstleistungen periodisch eine zusammenfassende Rechnung ausgestellt werden.

Rechnungen können von einem Kunden des Steuerpflichtigen für Lieferungen von Gegenständen oder für Dienstleistungen, die von diesem Steuerpflichtigen bewirkt werden, ausgestellt werden, sofern dies zwischen den beiden Parteien in einer vorherigen Vereinbarung festgelegt wurde und sofern jede Rechnung Gegenstand eines Verfahrens zur Akzeptierung jeder Rechnung durch den Steuerpflichtigen ist, der die Lieferungen von Gegenständen oder die Dienstleistungen bewirkt. Die Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet die Lieferungen von Gegenständen oder die Dienstleistungen bewirkt werden, legen die Bedingungen und Modalitäten der vorherigen Vereinbarungen sowie Verfahren zur Rechnungsakzeptierung zwischen dem Steuerpflichtigen und seinem Kunden fest.

Die Mitgliedstaaten können für Steuerpflichtige, die in ihrem Hoheitsgebiet Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen bewirken, weitere Anforderungen für die Ausstellung von Rechnungen durch ihre Kunden festlegen. Sie können insbesondere verlangen, dass solche Rechnungen im Namen und für Rechnung des Steuerpflichtigen ausgestellt werden. Auf jeden Fall müssen unabhängig vom Sitz des Kunden dieselben Anforderungen gelten.

Die Mitgliedstaaten können für Steuerpflichtige, die Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen in ihrem Hoheitsgebiet bewirken, außerdem besondere Anforderungen festlegen, wenn der Dritte oder der Kunde, der die Rechnungen ausstellt, seinen Sitz in einem Land hat, mit dem keine Rechtsvereinbarung über die gegenseitige Amtshilfe besteht, deren Anwendungsbereich mit dem der Richtlinie 76/308/EWG des Rates vom 15. März 1976 über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben, Zölle, Steuern und sonstige Maßnahmen(6) und der Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten und indirekten Steuern(7) sowie der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 des Rates vom 27. Januar 1992 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der indirekten Besteuerung (MWSt.)(8) vergleichbar ist.

b) Unbeschadet der in dieser Richtlinie festgelegten Sonderbestimmungen müssen gemäß Buchstabe a) Unterabsätze 1, 2 und 3 ausgestellte Rechnungen für Mehrwertsteuerzwecke nur die folgenden Angaben enthalten:

- das Ausstellungsdatum,

- eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung einmalig vergeben wird,

- die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach Absatz 1 Buchstabe c), unter der der Steuerpflichtige die Lieferung von Gegenständen oder Dienstleistungen bewirkt hat,

- die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Kunden nach Absatz 1 Buchstabe c), unter der er eine Lieferung von Gegenständen oder Dienstleistungen, für die er Steuerschuldner ist, oder eine Lieferung von Gegenständen gemäß Artikel 28c Teil A erhalten hat,

- den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des Steuerpflichtigen und seines Kunden,

- die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der erbrachten Dienstleistungen,

- das Datum, an dem die Lieferung der Gegenstände oder die Dienstleistung bewirkt bzw. abgeschlossen wird, oder das Datum, an dem die Vorauszahlung nach Buchstabe a) Unterabsatz 2 geleistet wird, sofern dieses Datum feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist,

- die Besteuerungsgrundlage für jeden Steuersatz oder Befreiung, den Preis je Einheit ohne Steuer sowie jede Preisminderung oder Rückerstattung, sofern sie nicht im Preis je Einheit enthalten sind,

- den anzuwendenden Steuersatz,

- den zu zahlenden Steuerbetrag, außer bei Anwendung einer speziellen Regelung, bei der nach dieser Richtlinie eine solche Angabe ausgeschlossen wird,

- bei Steuerbefreiung oder wenn der Kunde Steuerschuldner ist: den Verweis auf die einschlägige Bestimmung dieser Richtlinie oder die entsprechende einzelstaatliche Bestimmung oder ein Hinweis darauf, dass für die Leistung eine Steuerbefreiung gilt bzw. diese der Verlagerung der Steuerschuld unterliegt,

- bei innergemeinschaftlicher Lieferung neuer Fahrzeuge: die in Artikel 28a Absatz 2 aufgeführten Angaben,

- bei Differenzbesteuerung: den Verweis auf Artikel 26 oder Artikel 26a oder auf die entsprechenden einzelstaatlichen Bestimmungen oder ein anderer Hinweis darauf, dass die Differenzbesteuerung angewandt wurde,

- wenn der Steuerschuldner ein Steuervertreter im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 ist: die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach Absatz 1 Buchstabe c) des Steuervertreters, sein vollständiger Name und seine Anschrift.

Die Mitgliedstaaten können von Steuerpflichtigen, die in ihrem Hoheitsgebiet ansässig sind und dort Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen bewirken, verlangen, in anderen Fällen als nach Unterabsatz 1 vierter Gedankenstrich die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach Absatz 1 Buchstabe c) ihrer Kunden anzugeben.

Die Mitgliedstaaten fordern keine Unterschrift der Rechnungen.

Die auf der Rechnung ausgewiesenen Beträge können in jeder Währung angegeben sein, sofern die zu zahlende Steuer nach der Umrechnungsmethode gemäß Artikel 11 Teil C Absatz 2 in der Landeswährung des Mitgliedstaats angegeben ist, in dem die Lieferungen von Gegenständen durchgeführt oder die Dienstleistungen erbracht werden.

Wenn dies zu Kontrollzwecken erforderlich ist, können die Mitgliedstaaten verlangen, dass Rechnungen, die sich auf die Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen in ihrem Hoheitsgebiet beziehen, sowie Rechnungen, die von Steuerpflichtigen mit Sitz in ihrem Hoheitsgebiet empfangen werden, in die Landessprache übersetzt werden.

c) Die gemäß Buchstabe a) ausgestellten Rechnungen können auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers auf elektronischem Weg übermittelt werden.

Elektronisch übermittelte Rechnungen werden von den Mitgliedstaaten unter der Voraussetzung akzeptiert, dass die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts gewährleistet werden.

- entweder durch eine fortgeschrittene elektronische Signatur im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen(9); die Mitgliedstaaten können allerdings verlangen, dass die fortgeschrittene elektronische Signatur auf einem qualifizierten Zertifikat beruht und von einer sicheren Signaturerstellungseinheit erstellt wird (Artikel 2 Nummern 6 und 10 der genannten Richtlinie);

- oder durch elektronischen Datenaustausch (EDI) gemäß Artikel 2 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission vom 19. Oktober 1994 über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustauschs(10), wenn in der Vereinbarung über diesen Datenaustausch der Einsatz von Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleisten; die Mitgliedstaaten können allerdings unter von ihnen festzulegenden Bedingungen verlangen, dass zusätzlich ein zusammenfassendes Dokument in Papierform erforderlich ist.

Die Rechnungen können vorbehaltlich der Zustimmung des betreffenden Mitgliedstaats oder der betreffenden Mitgliedstaaten auch auf andere Weise elektronisch übermittelt werden. Die Kommission legt spätestens am 31. Dezember 2008 einen Bericht - gegebenenfalls zusammen mit einem Vorschlag - zur Änderung der Bedingungen der elektronischen Ausstellung von Rechnungen vor, damit etwaige künftige technologische Entwicklungen in diesem Bereich berücksichtigt werden können.

Die Mitgliedstaaten können den Steuerpflichtigen, die in ihrem Hoheitsgebiet Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen bewirken, keine weiteren Pflichten oder Formalitäten in Bezug auf die elektronische Übermittlung der Rechnungen auferlegen. Sie können jedoch bis zum 31. Dezember 2005 für die Anwendung dieses Systems eine Anzeigepflicht vorsehen.

Die Mitgliedstaaten können spezifische Anforderungen für die elektronische Ausstellung von Rechnungen festlegen, wenn die Rechnungen für in ihrem Hoheitsgebiet bewirkte Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen in einem Land ausgestellt werden, mit dem keine Rechtsvereinbarung über die gegenseitige Amtshilfe besteht, deren Anwendungsbereich mit dem der Richtlinien 76/308/EWG und 77/799/EWG sowie der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 vergleichbar ist.

In Fällen von Teillieferungen, bei denen mehrere Rechnungen auf elektronischem Wege an ein und denselben Empfänger übersandt werden, ist es zulässig, dass Angaben, die allen Rechnungen gemeinsam sind, nur ein einziges Mal aufgeführt werden, sofern für jede Rechnung die kompletten Angaben zugänglich sind.

d) Jeder Steuerpflichtige trägt Sorge für die Aufbewahrung von Kopien aller Rechnungen, die er selbst, sein Kunde oder ein Dritter in seinem Namen und für seine Rechnung ausgestellt hat, sowie aller Rechnungen, die er erhalten hat.

Für die Zwecke dieser Richtlinie kann der Steuerpflichtige den Aufbewahrungsort bestimmen, sofern er den zuständigen Behörden auf deren Verlangen alle aufzubewahrenden Rechnungen oder Daten unverzüglich zur Verfügung stellt. Die Mitgliedstaaten können jedoch den in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Steuerpflichtigen zur Auflage machen, ihnen den Aufbewahrungsort mitzuteilen, wenn dieser sich außerhalb ihres Hoheitsgebiets befindet. Die Mitgliedstaaten können ferner den in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Steuerpflichtigen zur Auflage machen, alle von ihnen selbst oder von ihren Kunden oder einem Dritten in ihrem Namen und für ihre Rechnung ausgestellten Rechnungen sowie alle Rechnungen, die sie erhalten haben, im Inland aufzubewahren, soweit es sich nicht um eine elektronische Aufbewahrung handelt, die einen vollständigen Online-Zugriff auf die betreffenden Daten gewährleistet.

Die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts dieser Rechnungen sowie deren Lesbarkeit müssen für die gesamte Dauer der Aufbewahrung gewährleistet sein. Soweit die Rechnungen nach Buchstabe c) Unterabsatz 3 betroffen sind, dürfen die enthaltenen Angaben nicht geändert werden und sie müssen während dieses Zeitraums lesbar bleiben.

Die Mitgliedstaaten legen fest, über welchen Zeitraum Steuerpflichtige Rechnungen für in ihrem Hoheitsgebiet bewirkte Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen aufbewahren müssen und Rechnungen, die in ihrem Hoheitsgebiet ansässige Steuerpflichtige erhalten haben, aufbewahrt werden müssen.

Um die Einhaltung der Bedingungen gemäß Unterabsatz 3 durchzusetzen, können die in Unterabsatz 4 genannten Mitgliedstaaten vorschreiben, dass die Rechnungen in der Originalform, in der sie übermittelt wurden, d. h. auf Papier oder im elektronischen Format, aufzubewahren sind. Sie können zudem verlangen, dass bei der Aufbewahrung der Rechnungen auf elektronischem Träger die Daten, mit denen die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts der jeweiligen Rechnung nachgewiesen wird, ebenfalls aufzubewahren sind.

Die in Unterabsatz 4 genannten Mitgliedstaaten können spezielle Anforderungen festlegen, wonach die Aufbewahrung von Rechnungen in einem Land verboten oder eingeschränkt wird, mit dem keine Rechtsvereinbarung über die gegenseitige Amtshilfe besteht, deren Anwendungsbereich mit dem der Richtlinien 76/308/EWG und 77/799/EWG sowie der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 vergleichbar ist, und kein Recht auf Zugriff auf diese Rechnungen auf elektronischem Weg, auf das Herunterladen und auf die Verwendung nach Artikel 22a existiert.

Die Mitgliedstaaten können unter von ihnen festzulegenden Bedingungen vorschreiben, dass für nicht-steuerpflichtige Personen ausgestellte Rechnungen aufzubewahren sind.

e) Für die Zwecke der Buchstaben c) und d) wird die Übermittlung und Aufbewahrung einer Rechnung 'auf elektronischem Weg' definiert als Übermittlung an bzw. Bereitstellung für den Empfänger und Aufbewahrung mit Hilfe elektronischer Einrichtungen zur Verarbeitung (einschließlich der digitalen Kompression) und Aufbewahrung von Daten per Draht oder Funk oder durch andere optische oder elektromagnetische Verfahren.

Für die Zwecke dieser Richtlinie werden von den Mitgliedstaaten als Rechnung alle im Papier- bzw. elektronischen Format vorliegenden Dokumente bzw. Mitteilungen anerkannt, die den Bedingungen des vorliegenden Absatzes genügen."

3. In Absatz 8 wird der folgende Unterabsatz angefügt: "Die in Unterabsatz 1 vorgesehene Möglichkeit darf nicht dazu genutzt werden, zusätzlich zu den in Absatz 3 genannten Pflichten noch weitere Pflichten aufzuerlegen."

4. In Absatz 9 Buchstabe a) wird folgender Unterabsatz hinzugefügt: "Unbeschadet der Bestimmungen des Buchstaben d) können die unter dem dritten Gedankenstrich genannten Steuerpflichtigen von den Mitgliedstaaten jedoch nicht von den Verpflichtungen gemäß Artikel 22 Absatz 3 befreit werden."

5. In Absatz 9 wird folgender Buchstabe hinzugefügt: "d) Vorbehaltlich der Konsultation des Ausschusses gemäß Artikel 29 und unter von ihnen festzulegenden Bedingungen können die Mitgliedstaaten bei Rechnungen für in ihrem Hoheitsgebiet bewirkte Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen vorsehen, dass diese Rechnungen in folgenden Fällen bestimmte Angaben nach Absatz 3 Buchstabe b) nicht enthalten müssen,

- wenn der Rechnungsbetrag geringfügig ist

- oder wenn die Einhaltung aller Verpflichtungen gemäß Absatz 3 Buchstabe b) aufgrund der Handels- oder Verwaltungspraktiken im betreffenden Wirtschaftsbereich oder aufgrund der technischen Bedingungen der Erstellung dieser Rechnungen sich schwierig gestaltet.

Diese Rechnungen müssen auf jeden Fall die folgenden Angaben enthalten:

- das Ausstellungsdatum,

- die Identifizierung des Steuerpflichtigen,

- die Identifizierung der Art der gelieferten Gegenstände oder der erbrachten Dienstleistungen,

- den zu zahlenden Steuerbetrag oder die Angaben zu dessen Berechnung.

Die unter diesem Buchstaben vorgesehene Vereinfachung darf jedoch nicht auf Umsätze gemäß Absatz 4 Buchstabe c) angewendet werden."

6. In Absatz 9 wird folgender Buchstabe hinzugefügt: "e) Machen die Mitgliedstaaten von der unter Buchstabe a) dritter Gedankenstrich vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, Steuerpflichtigen, die keine der Umsätze gemäß Absatz 4 Buchstabe c) tätigen, keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß Absatz 1 Buchstabe c) zuzuweisen, so ist auf der Rechnung die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistenden und des Kunden, sofern diese keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer haben, durch eine andere, von den betreffenden Mitgliedstaaten näher bestimmte Nummer, die so genannte Steuerregisternummer, zu ersetzen.

Die in Unterabsatz 1 genannten Mitgliedstaaten können, wenn die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß Absatz 1 Buchstabe c einem Steuerpflichtigen zugewiesen wurde, außerdem vorsehen, dass die Rechnung folgende Angaben enthält:

- bei Dienstleistungen nach Artikel 28b Teile C, D, E und F sowie bei Lieferungen von Gegenständen gemäß Artikel 28c Teil A und Teil E Nummer 3 die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß Absatz 1 Buchstabe c) sowie die Steuerregisternummer des Leistenden;

- bei anderen Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen lediglich die Steuerregisternummer des Leistenden oder lediglich die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß Absatz 1 Buchstabe c)."

Artikel 3

Folgender Artikel wird hinzugefügt: "Artikel 22a

Recht auf Zugriff zu den in einem anderen Mitgliedstaat in elektronischer Form aufbewahrten Rechnungen

Bewahrt ein Steuerpflichtiger von ihm ausgestellte oder empfangene Rechnungen auf einem elektronischen Medium auf, das einen Online-Zugriff auf die Daten gewährleistet, und liegt der Aufbewahrungsort in einem Mitgliedstaat, in dem er nicht ansässig ist, so haben die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem er ansässig ist, im Rahmen der Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist, und soweit dies für diesen Mitgliedstaat zur Kontrolle erforderlich ist, für die Zwecke dieser Richtlinie ein Recht auf elektronischen Zugriff auf diese Rechnungen und auf deren Herunterladen und Verwendung."

Artikel 4

1. In Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 3 erster und dritter Gedankenstrich wird der Passus "oder des an deren Stelle tretenden Dokuments" gestrichen.

2. In Artikel 24 Absatz 5 wird der Passus "oder an deren Stelle tretenden Dokumenten" und in Artikel 26a Teil B Absatz 9 wird der Passus "oder einem sonstigen an deren Stelle tretenden Dokument" gestrichen.

3. In Artikel 26a Teil C Absatz 4 wird der Passus "oder ein an deren Stelle tretendes Dokument" gestrichen.

4. In Artikel 28d Absatz 3 und Absatz 4 Unterabsatz 2 wird der Passus "oder des an deren Stelle tretenden Dokuments" sowie der Passus "oder dieses Dokument" gestrichen.

5. In Artikel 28g (der Artikel 21 der Richtlinie ersetzt) wird Artikel 21 wie folgt geändert:

- In Absatz 1 Buchstabe d) wird der Passus "oder einem ähnlichen Dokument" gestrichen.

6. In Artikel 28o Absatz 1 Buchstabe e) wird der Passus "oder einem anderen an deren Stelle tretenden Dokument" gestrichen.

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie zum 1. Januar 2004 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 6

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 7

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 2001.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. Picqué

(1) ABl. C 96 E vom 27.3.2001, S. 145.

(2) Stellungnahme vom 13. Juni 2001 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) ABl. C 193 vom 10.7.2001, S. 53.

(4) ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/4/EG (ABl. L 22 vom 24.1.2001, S. 17).

(5) ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(6) ABl. L 73 vom 19.3.1976, S. 18. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/44/EG (ABl. L 175 vom 28.6.2001, S. 17).

(7) ABl. L 336 vom 27.12.1977, S. 15. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

(8) ABl. L 24 vom 1.2.1992, S. 1.

(9) ABl. L 13 vom 19.1.2000, S. 12.

(10) ABl. L 338 vom 28.12.1994, S. 98.

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