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Document 42006X0728(02)
Code of conduct for the effective implementation of the Convention on the elimination of double taxation in connection with the adjustment of profits of associated enterprises
Verhaltenskodex zur wirksamen Durchführung des Übereinkommens über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen
Verhaltenskodex zur wirksamen Durchführung des Übereinkommens über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen
ABl. C 176 vom 28.7.2006, p. 8–12
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(BG, RO, HR)
In force
28.7.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 176/8 |
Verhaltenskodex zur wirksamen Durchführung des Übereinkommens über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen
(2006/C 176/02)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION UND DIE IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN —
GESTÜTZT AUF das Übereinkommen vom 23. Juli 1990 über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen, das so genannte „Schiedsübereinkommen“,
IN ANERKENNUNG der Tatsache, dass Mitgliedstaaten und Steuerpflichtige genauere Regeln brauchen, um das genannte Übereinkommen wirksam durchzuführen,
IN KENNTNIS der Mitteilung der Kommission vom 23. April 2004 über den Bericht über die Tätigkeit des Gemeinsamen EU-Verrechnungspreisforums im Bereich der Unternehmensbesteuerung, in dem auch ein Vorschlag für einen Verhaltenskodex enthalten ist,
UNTER HINWEIS DARAUF, dass der Verhaltenskodex eine politische Verpflichtung darstellt und somit die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten sowie die jeweiligen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft, wie sie sich aus dem EG-Vertrag ergeben, nicht berührt,
IN ANERKENNUNG der Tatsache, dass die Anwendung dieses Verhaltenskodexes globalere Lösungen nicht behindert —
NEHMEN FOLGENDEN VERHALTENSKODEX AN:
Unbeschadet der jeweiligen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft betrifft dieser Verhaltenskodex die Durchführung des Schiedsübereinkommens und bestimmte damit verbundene Aspekte der Verständigungsverfahren nach den Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den Mitgliedstaaten.
1. Beginn der Dreijahresfrist (Frist für die Antragstellung nach Artikel 6 Absatz 1 Schiedsübereinkommen)
Die Dreijahresfrist beginnt mit dem Datum der ersten Mitteilung der Maßnahme, die eine Doppelbesteuerung im Sinne des Artikels 1, z.B. infolge einer Verrechnungspreiskorrektur (1), herbeigeführt oder herbeiführen könnte.
Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, in Verrechnungspreisfällen diese Definition auch für die Dreijahresfrist anzuwenden, die die Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den Mitgliedstaaten auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 1 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen vorsehen.
2. Beginn der Zweijahresfrist (Artikel 7 Absatz 1 Schiedsübereinkommen)
i) |
Für die Zwecke von Artikel 7 Absatz 1 Schiedsübereinkommen gilt ein Fall dann als gemäß Artikel 6 Absatz 1 unterbreitet, wenn der Steuerpflichtige Folgendes übermittelt:
|
ii) |
Der Zweijahreszeitraum beginnt an dem späteren der beiden folgenden Zeitpunkte:
|
3. Verständigungsverfahren nach dem Schiedsübereinkommen
3.1. Allgemeine Bestimmungen
a) |
Der Fremdvergleichsgrundsatz wird angewandt, wie von der OECD festgelegt, und zwar ungeachtet der unmittelbaren steuerlichen Folgen für jeden einzelnen Vertragsstaat. |
b) |
Die Fälle werden so rasch gelöst, wie angesichts der Komplexität des jeweiligen Falles möglich. |
c) |
Jedes Mittel, das geeignet ist, so rasch wie möglich ein Einvernehmen herbeizuführen, z.B. auch persönliche Treffen, wird erwogen; gegebenenfalls wird das Unternehmen aufgefordert, seiner zuständigen Behörde seinen Standpunkt darzulegen. |
d) |
Gemäß diesem Verhaltenskodex sollte innerhalb von zwei Jahren ab dem Datum, an dem der Fall einer der zuständigen Behörden zum ersten Mal gemäß Ziff. 2 ii unterbreitet wurde, Einvernehmen erzielt werden. |
e) |
Das Verständigungsverfahren sollte weder dem Antragsteller noch anderen an dem Fall beteiligten Personen unangemessene oder übermäßige Befolgungskosten verursachen. |
3.2. Praktische Durchführung des Verfahrens und Transparenz
a) |
Um übersetzungsbedingte Kosten und Verzögerungen zu reduzieren, sollte das Verständigungsverfahren und insbesondere der Austausch von Positionspapieren in einer gemeinsamen Arbeitssprache oder aber in einer Weise durchgeführt werden, die die gleiche Wirkung hat, sofern die zuständigen Behörden sich diesbezüglich bilateral einigen können. |
b) |
Das Unternehmen, das das Verständigungsverfahren beantragt, wird von der zuständigen Behörde, bei der es den Antrag eingereicht hat, während des Verfahrens über alle das Unternehmen betreffenden wesentlichen Entwicklungen unterrichtet. |
c) |
Die Vertraulichkeit von nach einem bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen oder dem Recht eines Vertragsstaats geschützten personenbezogenen Angaben wird gewahrt. |
d) |
Die zuständige Behörde bestätigt den Eingang des Antrags eines Unternehmens auf Einleitung eines Verständigungsverfahrens innerhalb eines Monats und unterrichtet gleichzeitig die zuständigen Behörden der anderen an dem Fall beteiligten Vertragsstaaten durch Übermittlung einer Kopie des Antrags des Unternehmens. |
e) |
Ist die zuständige Behörde der Ansicht, dass das Unternehmen nicht die zur Einleitung eines Verständigungsverfahrens notwendigen Mindestinformationen gemäß 2 ii übermittelt hat, so fordert sie das Unternehmen innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags zur Übermittlung der benötigten spezifischen Zusatzinformationen auf. |
f) |
Die Vertragsstaaten sagen zu, dass die zuständige Behörde dem antragstellenden Unternehmen in folgender Weise antworten wird:
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g) |
Erachtet eine zuständige Behörde einen Fall als begründet, so sollte sie ein Verständigungsverfahren einleiten, indem sie die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaates über ihre Entscheidung unterrichtet und die Informationen gemäß 2 i dieses Verhaltenskodexes in Kopie beifügt. Gleichzeitig setzt sie die Person, die ein Verfahren nach dem Schiedsübereinkommen beantragt hat, davon in Kenntnis, dass sie ein Verständigungsverfahren eingeleitet hat. Die das Verständigungsverfahren einleitende zuständige Behörde teilt außerdem der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates und dem Antragsteller auf der Grundlage der ihr vorliegenden Informationen mit, ob ihr der Fall innerhalb der Frist gemäß Artikel 6 Absatz 1 Schiedsübereinkommen unterbreitet wurde und wann die Zweijahresfrist gemäß Artikel 7 Absatz 1 Schiedsübereinkommen beginnt. |
3.3. Austausch von Positionspapieren
a) |
Die Vertragsstaaten sagen zu, dass nach Einleitung eines Verständigungsverfahrens die zuständige Behörde des Staates, in der eine Steuerfestsetzung, d.h. eine endgültige Entscheidung der Steuerverwaltung über die Höhe des Einkommens, oder eine gleich bedeutende Maßnahme mitgeteilt wurde oder werden soll, die eine Korrektur enthält, die zu einer Doppelbesteuerung im Sinne des Artikels 1 des Schiedsübereinkommens führt oder führen könnte, den zuständigen Behörde der anderen an dem Fall beteiligten Vertragsstaaten ein Positionspapier übermittelt, das Folgendes enthält:
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b) |
Das Positionspapier umfasst eine vollständige Begründung der Steuerfestsetzung bzw. der Korrekturen sowie Unterlagen von grundsätzlicher Bedeutung zur Darlegung des Standpunktes der zuständigen Behörde und eine Liste aller weiteren Unterlagen, die bei der Vornahme der Korrektur verwendet wurden. |
c) |
Das Positionspapier wird den zuständigen Behörden der anderen an dem Fall beteiligten Vertragsstaaten so rasch wie angesichts der Komplexität des jeweiligen Falles möglich, spätestens jedoch vier Monate nach dem späteren der folgenden Zeitpunkte, übermittelt:
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d) |
Die Vertragsstaaten sagen zu, dass die zuständige Behörde eines Landes, in dem keine Steuerfestsetzung oder gleich bedeutende Maßnahme erfolgt oder geplant ist, die, z.B. infolge einer Verrechnungspreiskorrektur, zu einer Doppelbesteuerung im Sinne des Artikels 1 des Schiedsübereinkommen führt oder führen könnte, nach Eingang eines Positionspapiers einer anderen zuständigen Behörde so rasch wie angesichts der Komplexität des jeweiligen Falles möglich, spätestens jedoch sechs Monate nach Eingang des Positionspapiers, dieses beantwortet. |
e) |
Die Antwort sollte in folgender Weise erfolgen:
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f) |
Die Vertragsstaaten treffen überdies alle geeigneten Maßnahmen, um alle Verfahren wo immer möglich zu beschleunigen. In diesem Zusammenhang sollten die Vertragsstaaten regelmäßig, mindestens ein Mal pro Jahr, persönliche Treffen ihrer zuständigen Behörden organisieren, wo diese die anhängigen Verständigungsverfahren erörtern können (vorausgesetzt, die Anzahl der Fälle rechtfertigt solche regelmäßigen Treffen). |
3.4. Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den Mitgliedstaaten
Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, in Verrechnungspreisfällen die Bestimmungen der Abschnitte 1 bis 3 auch für die Verständigungsverfahren gemäß Artikel 25 Absatz 1 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen anzuwenden, der in den Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den Mitgliedstaaten umgesetzt ist.
4. Verfahren während der zweiten Phase nach dem Schiedsübereinkommen
4.1. Liste der unabhängigen Personen
a) |
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, dem Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union unverzüglich die Namen der fünf unabhängigen Personen mitzuteilen, die als Mitglied des Beratenden Ausschusses gemäß Artikel 7 Absatz 1 des Schiedsübereinkommens in Betracht kommen, und jede etwaige Änderung der Liste in gleicher Weise mitzuteilen. |
b) |
Die Vertragsstaaten übermitteln dem Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union die Namen der von ihnen benannten unabhängigen Personen zusammen mit einem Lebenslauf der betreffenden Personen, aus dem u.a. hervorgeht, über welche Erfahrung diese Personen in den Bereichen Recht, Steuern und vor allem Verrechnungspreise verfügen. |
c) |
Die Vertragsstaaten können auf ihrer Liste auch angeben, welche dieser unabhängigen Personen die Anforderungen für die Funktion des Vorsitzenden erfüllen. |
d) |
Das Generalsekretariat des Rates fordert die Vertragsstaaten jedes Jahr auf, die Namen der von ihnen benannten unabhängigen Personen zu bestätigen und/oder die Namen der sie ersetzenden Personen zu übermitteln. |
e) |
Die vollständige Liste aller unabhängigen Personen wird auf der Website des Rates veröffentlicht. |
4.2. Einsetzung des Beratenden Ausschusses
a) |
Sofern die betroffenen Vertragsstaaten nichts anderes vereinbaren, ergreift der Vertragsstaat, der den ersten Steuerbescheid, d.h. die endgültige Entscheidung der Steuerverwaltung über die Einkommenserhöhung, oder eine gleich bedeutende Maßnahme erlassen hat, die zu einer Doppelbesteuerung im Sinne des Artikels 1 des Schiedsübereinkommens führt oder führen könnte, die Initiative zur Einsetzung des Beratenden Ausschusses und organisiert dessen Sitzungen in Absprache mit dem anderen Vertragsstaat. |
b) |
Der Beratende Ausschuss besteht in der Regel aus zwei unabhängigen Personen sowie dem Vorsitzenden und den Vertretern der zuständigen Behörden. |
c) |
Der Beratende Ausschuss wird durch ein Sekretariat unterstützt, das von dem Vertragsstaat gestellt wird, der die Einsetzung des Beratenden Ausschusses veranlasst hat, sofern die betroffenen Vertragsstaaten nichts anderes vereinbaren. Aus Gründen der Unabhängigkeit ist dieses Sekretariat dem Vorsitzenden des Beratenden Ausschusses unterstellt. Die Mitglieder des Sekretariats unterliegen den Geheimhaltungsvorschriften des Artikels 9 Absatz 6 des Schiedsübereinkommens. |
d) |
Der Ort, an dem der Beratende Ausschuss zusammentritt, und der Ort, an dem er seine Stellungnahme abzugeben hat, können von den zuständigen Behörden der beteiligten Vertragsstaaten im Voraus festgelegt werden. |
e) |
Die Vertragsstaaten übermitteln dem Beratenden Ausschuss vor seiner ersten Sitzung alle sachdienlichen Unterlagen und Informationen und vor allem sämtliche Dokumente, Berichte, Korrespondenz und Schlussfolgerungen aus dem Verständigungsverfahren. |
4.3. Tätigkeit des Beratenden Ausschusses
a) |
Ein Fall gilt an dem Tag als dem Beratenden Ausschuss unterbreitet, an dem der Vorsitzende bestätigt, dass die Ausschussmitglieder alle sachdienlichen Unterlagen und Informationen gemäß Ziff 4.2 e erhalten haben. |
b) |
Das Verfahren vor dem Beratenden Ausschuss wird in der oder den Amtssprache(n) der beteiligten Vertragsstaaten geführt, sofern die zuständigen Behörden nicht unter Berücksichtigung der Wünsche des Beratenden Ausschusses etwas anderes vereinbaren. |
c) |
Der Beratende Ausschuss kann anordnen, dass die Partei, welche eine Erklärung oder ein Dokument vorlegt, für eine Übersetzung in die Amtssprache(n) des Verfahrens sorgt. |
d) |
Unbeschadet Artikel 10 des Schiedsübereinkommens kann der Beratende Ausschuss die Vertragsstaaten und vor allem den Vertragsstaat, der den ersten Steuerbescheid, d.h. die endgültige Entscheidung der Steuerverwaltung über die Einkommenserhöhung, oder eine gleich bedeutende Maßnahme erlassen hat, die zu einer Doppelbesteuerung im Sinne des Artikels 1 des Schiedsübereinkommen geführt oder führen könnte, auffordern, vor dem Beratenden Ausschuss zu erscheinen. |
e) |
Als Verfahrenskosten des Beratenden Ausschusses, die von den beteiligten Vertragsstaaten zu gleichen Teilen getragen werden, gelten die Verwaltungskosten des Beratenden Ausschusses sowie die Honorare und Auslagen der unabhängigen Personen. |
f) |
Sofern die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten nichts anderes vereinbaren,
|
g) |
Die tatsächliche Erstattung der Verfahrenskosten des Beratenden Ausschusses erfolgt durch den Vertragsstaat, der die Einsetzung des Beratenden Ausschusses veranlasst hat, sofern die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten nichts anderes beschließen. |
4.4. Stellungnahme des Beratenden Ausschusses
Die Vertragsstaaten erwarten, dass die Stellungnahme Folgendes enthält:
a) |
die Namen der Mitglieder des Beratenden Ausschusses; |
b) |
den Antrag, der Folgendes beinhaltet:
|
c) |
eine kurze Zusammenfassung des Verfahrens; |
d) |
die Argumente und Methoden, auf die sich die Entscheidung in der Stellungnahme stützt; |
e) |
die Stellungnahme; |
f) |
den Ort, an dem die Stellungnahme abgegeben wurde; |
g) |
den Zeitpunkt, zu dem die Stellungnahme abgegeben wurde; |
h) |
die Unterschriften der Mitglieder des Beratenden Ausschusses. |
Die Entscheidung der zuständigen Behörden und die Stellungnahme des Beratenden Ausschusses werden wie folgt bekannt gegeben:
i) |
Sobald die Entscheidung ergangen ist, übersendet die zuständige Behörde, der der Fall unterbreitet wurde, jedem der beteiligten Unternehmen eine Kopie der Entscheidung der zuständigen Behörden und eine Kopie der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses. |
ii) |
Stimmen die zuständigen Behörden der beteiligten Vertragsstaaten einer Veröffentlichung der Entscheidung und der Stellungnahme zu, so erfolgt diese Veröffentlichung erst, wenn beide beteiligten Unternehmen der zuständigen Behörde, der der Fall unterbreitet wurde, schriftlich mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände gegen die Veröffentlichung der Entscheidung und der Stellungnahme haben. Sofern die beteiligten Unternehmen einverstanden sind, können die zuständigen Behörden der beteiligten Vertragsstaaten auch vereinbaren, die Entscheidung und die Stellungnahme ohne Nennung der Namen der beteiligten Unternehmen zu veröffentlichen, wobei auch alle weiteren Angaben, die eine Identifizierung der beteiligten Unternehmen ermöglichen könnten, gelöscht werden. |
iii) |
Die Stellungnahme des Beratenden Ausschusses wird in drei Urschriften ausgefertigt, wovon zwei den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten und eine der Kommission zur Archivierung übermittelt werden. Besteht Einvernehmen über die Veröffentlichung der Stellungnahme, so wird sie in der oder den Originalsprache(n) auf der Webseite der Kommission veröffentlicht. |
5. Zahlungsaufschub während grenzüberschreitender Streitbeilegungsverfahren
Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, damit den Unternehmen, die an den grenzüberschreitenden Streitbeilegungsverfahren des Schiedsübereinkommens beteiligt sind, während dieser Verfahren unter denselben Bedingungen Zahlungsaufschub gewährt werden kann wie bei innerstaatlichen gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren, auch wenn dies in manchen Mitgliedstaaten eine Änderung von Rechtsvorschriften erforderlich machen kann. Den Mitgliedstaaten wird weiter empfohlen, diese Maßnahmen auch auf die grenzüberschreitenden Streitbeilegungsverfahren nach den Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den Mitgliedstaaten auszudehnen.
6. Beitritt der neuen EU-Mitgliedstaaten zum Schiedsübereinkommen
Die Mitgliedstaaten werden sich bemühen, das Übereinkommen über den Beitritt der neuen EU-Mitgliedstaaten zum Schiedsübereinkommen so rasch wie möglich, in jedem Fall jedoch spätestens zwei Jahre nach deren EU-Beitritt, zu unterzeichnen und zu ratifizieren, anzunehmen oder zu genehmigen.
7. Schlussbestimmungen
Um die ausgewogene und wirksame Anwendung dieses Verhaltenskodexes zu gewährleisten, werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, der Kommission alle zwei Jahre über seine praktische Anwendung zu berichten. Auf der Grundlage der Berichte der Mitgliedstaaten wird die Kommission dem Rat Bericht erstatten und gegebenenfalls eine Überprüfung des Verhaltenskodex vorschlagen.
(1) Nach Ansicht des Mitglieds aus der italienischen Steuerverwaltung beginnt die Dreijahresfrist „mit dem Datum des ersten Steuerbescheides oder einer gleich bedeutenden Maßnahme, die die Verrechnungspreiskorrektur widerspiegelt, die eine Doppelbesteuerung im Sinne des Artikels 1 herbeiführt oder herbeiführen könnte“, da das geltende Schiedsübereinkommen nur in den Fällen Anwendung finden sollte, in denen eine Verrechungspreis korrektur vorgenommen wurde.