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Document 32009R0471

Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates (Text von Bedeutung für den EWR )

OJ L 152, 16.6.2009, p. 23–29 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 02 Volume 018 P. 53 - 59

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2021; Aufgehoben durch 32019R2152

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/471/oj

16.6.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 152/23


VERORDNUNG (EG) Nr. 471/2009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 6. Mai 2009

über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Statistische Daten über die Handelsströme zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern sind von wesentlicher Bedeutung für die Wirtschafts- und Handelspolitik der Gemeinschaft sowie um die Entwicklung der Märkte für einzelne Waren zu analysieren. Es ist angezeigt, die Transparenz des statistischen Systems zu verbessern, damit es auf das sich ändernde administrative Umfeld reagieren und neuen Nutzerbedarf decken kann. Die Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates vom 22. Mai 1995 über die Statistiken des Warenverkehrs der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten mit Drittländern (3) sollte daher durch eine neue Verordnung ersetzt werden, die die Bedingungen des Artikels 285 Absatz 2 des Vertrags erfüllt.

(2)

Die Außenhandelsstatistik beruht auf Daten aus den Zollanmeldungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (4) (nachstehend „Zollkodex“ genannt). Die fortschreitende europäische Integration und die sich daraus ergebenden Änderungen der Zollabwicklung, beispielsweise Einzige Bewilligungen für die Inanspruchnahme des vereinfachten Anmeldeverfahrens oder des Anschreibeverfahrens sowie die zentrale Zollabwicklung, deren Einführung im Rahmen der derzeitigen Modernisierung des Zollkodex gemäß der Verordnung (EG) Nr. 450/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (Modernisierter Zollkodex) (5) (nachstehend „Modernisierter Zollkodex“ genannt) vorgesehen ist, rechtfertigen einige Änderungen. Insbesondere erfordern sie die Anpassung der Verfahren zur Erstellung der Außenhandelsstatistik, Neuüberlegungen zur Definition von einführendem und ausführendem Mitgliedstaat und eine genauere Festlegung der Datenquelle für die Erstellung der Gemeinschaftsstatistiken.

(3)

Vereinfachungen der Zollförmlichkeiten und -kontrollen aufgrund des Modernisierten Zollkodex können dazu führen, dass keine Zollanmeldungen zur Verfügung stehen. Damit weiterhin vollständige Außenhandelsstatistiken erstellt werden, sollten Maßnahmen erlassen werden, die die Bereitstellung von statistischen Daten durch die Wirtschaftsbeteiligten, denen die Vereinfachung zugute kommt, gewährleisten.

(4)

Durch die Entscheidung Nr. 70/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über ein papierloses Arbeitsumfeld für Zoll und Handel (6) wird ein elektronisches Zollsystem für den Austausch von in Zollanmeldungen enthaltenen Daten eingerichtet. Um die physischen Warenströme zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern zu erfassen und zu gewährleisten, dass in dem betreffenden Mitgliedstaat Daten über Ein- und Ausfuhren zur Verfügung stehen, sind Regelungen zwischen Zollbehörden und statistischen Stellen erforderlich und sollten im Einzelnen festgelegt werden. Dazu zählen auch Bestimmungen über den Datenaustausch zwischen Behörden der Mitgliedstaaten. Für dieses Datenaustauschsystem sollte die von den Zollbehörden geschaffene Infrastruktur so weit wie möglich genutzt werden.

(5)

Um die Ein- und Ausfuhren der Gemeinschaft dem jeweiligen Mitgliedstaat zuordnen zu können, sind bei Einfuhren Daten über den „Bestimmungsmitgliedstaat“ und bei Ausfuhren Daten über den „Mitgliedstaat der tatsächlichen Ausfuhr“ zu erstellen. Diese Mitgliedstaaten sollten auf mittlere Sicht für die Zwecke der Außenhandelsstatistik als Einfuhr- bzw. Ausfuhrmitgliedstaat gelten.

(6)

Für die Zwecke dieser Verordnung sind Außenhandelswaren nach der Nomenklatur zu klassifizieren, die mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (7) (nachstehend „Kombinierte Nomenklatur“ genannt) eingeführt wurde.

(7)

Um den Bedarf der Europäischen Zentralbank und der Kommission an Informationen über den Anteil des Euro im internationalen Warenhandel zu decken, sollte die Rechnungswährung von Ein- und Ausfuhren auf aggregierter Ebene erhoben werden.

(8)

Für die Zwecke von Handelsverhandlungen und für die Verwaltung des Binnenmarkts sollten der Kommission detaillierte Informationen über die Präferenzbehandlung von Waren, die in die Gemeinschaft eingeführt werden, vorgelegt werden.

(9)

Die Außenhandelsstatistiken liefern Daten für die Erstellung der Zahlungsbilanz und der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung. Die Merkmale, die eine Anpassung der Daten für Zahlungsbilanzzwecke ermöglichen, sollten Teil des obligatorischen und standardmäßigen Datensatzes werden.

(10)

Statistiken der Mitgliedstaaten über Zolllager und Freizonen unterliegen keinen harmonisierten Vorschriften. Jedoch bleibt den Mitgliedstaaten die Erstellung solcher Statistiken für nationale Zwecke freigestellt.

(11)

Die Mitgliedstaaten sollten Eurostat jährliche aggregierte, nach Unternehmensmerkmalen untergliederte Daten über den Warenhandel vorlegen, die unter anderem dazu dienen, die Analyse der Arbeitsweise europäischer Unternehmen im Globalisierungskontext zu erleichtern. Die Verknüpfung zwischen Unternehmens- und Handelsstatistik erfolgt durch die Zusammenführung von Daten über Ein- und Ausführer, die in der Zollanmeldung enthalten sind, mit Daten, die nach der Verordnung (EG) Nr. 177/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Unternehmensregister für statistische Zwecke (8) erhoben werden.

(12)

Die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken (9) bildet einen Bezugsrahmen für die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung. Da die Informationen über den Warenhandel jedoch sehr detailliert untergliedert sind, sind besondere Regeln für die Wahrung der Geheimhaltung erforderlich, wenn diese Statistiken aussagekräftig sein sollen.

(13)

Die Übermittlung von Daten, die unter die statistische Geheimhaltungspflicht fallen, erfolgt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 und der Verordnung (Euratom, EWG) Nr. 1588/90 des Rates vom 11. Juni 1990 über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften (10). Die im Einklang mit diesen Verordnungen getroffenen Maßnahmen stellen den physischen und logischen Schutz der vertraulichen Daten sicher und gewährleisten, dass es bei der Erstellung und Verbreitung der Gemeinschaftsstatistiken nicht zu einer unrechtmäßigen Offenlegung oder einer Verwendung für nichtstatistische Zwecke kommt.

(14)

Bei der Erstellung und Verbreitung von Gemeinschaftsstatistiken gemäß dieser Verordnung sollten die statistischen Stellen der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft die Grundsätze des Verhaltenskodex für europäische Statistiken berücksichtigen, der am 24. Februar 2005 vom Ausschuss für das Statistische Programm angenommen wurde und der Empfehlung der Kommission vom 25. Mai 2005 zur Unabhängigkeit, Integrität und Rechenschaftspflicht der statistischen Stellen der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft beigefügt ist.

(15)

Bis die Zollanmeldung aufgrund der Änderung von Zollvorschriften zur Lieferung zusätzlicher Daten führt und die Gesetzgebung der Gemeinschaft den elektronischen Austausch von Zolldaten verlangt, sollten besondere Bestimmungen ausgearbeitet werden und in Kraft bleiben.

(16)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Errichtung eines gemeinsamen Rahmens für die systematische Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahmen besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(17)

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (11) erlassen werden.

(18)

Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Liste der Zollverfahren und zollrechtlichen Bestimmungen oder Verwendungen anzupassen, nach denen für die Zwecke der Außenhandelsstatistik Warenströme als Ausfuhren oder Einfuhren eingestuft werden, andere oder besondere Bestimmungen für Waren oder Warenbewegungen festzulegen, die aus methodischen Gründen eine Sonderbehandlung erfordern, die Liste der von der Außenhandelsstatistik ausgenommenen Waren und Warenbewegungen anzupassen, andere Datenquellen als die Zollanmeldung für die Datensätze über Ein- und Ausfuhren besonderer Waren oder Warenbewegungen im Einzelnen festzulegen, die statistischen Daten einschließlich der zu verwendenden Codes im Einzelnen festzulegen, Anforderungen an die Daten im Zusammenhang mit besonderen Waren oder Warenbewegungen festzulegen, Anforderungen an die Erstellung von Statistiken festzulegen, die Merkmale von Stichproben im Einzelnen festzulegen, den Berichtszeitraum und die Aggregationsebene für Partnerländer, Waren und Währungen festzulegen, sowie die Frist für die Übermittlung von Statistiken, Inhalt und Erfassungsbereich und die Bedingungen für die Änderung bereits übermittelter Statistiken anzupassen und die Frist für die Übermittlung von Statistiken über den Handel, die zum einen nach Unternehmensmerkmalen, zum anderen nach Rechnungswährung untergliedert sind, festzulegen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung um neue wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird ein gemeinsamer Rahmen für die systematische Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken über den Warenhandel mit Drittländern (nachfolgend „Außenhandelsstatistik“ genannt) geschaffen.

Artikel 2

Definitionen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Waren“ sind alle beweglichen Güter einschließlich elektrischen Stroms;

b)

„statistisches Erhebungsgebiet der Gemeinschaft“ ist das im Zollkodex festgelegte „Zollgebiet der Gemeinschaft“ und die zum Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland gehörende Insel Helgoland;

c)

„nationale statistische Stellen“ sind die nationalen statistischen Ämter und sonstigen Einrichtungen, die in den einzelnen Mitgliedstaaten für die Erstellung der Außenhandelsstatistiken zuständig sind;

d)

„Zollbehörden“ sind die im Zollkodex definierten „Zollbehörden“;

e)

„Zollanmeldung“ ist die im Zollkodex definierte „Zollanmeldung“;

f)

„Entscheidung des Zolls“ ist eine hoheitliche Maßnahme der Zollbehörden, die angenommene Zollanmeldungen betrifft und Rechtswirkung für eine oder mehrere Personen hat.

Artikel 3

Geltungsbereich

(1)   In der Außenhandelsstatistik werden Ein- und Ausfuhren von Waren erfasst.

Die Mitgliedstaaten erfassen eine Ausfuhr, wenn Waren nach einem der folgenden Zollverfahren oder im Rahmen einer der folgenden zollrechtlichen Bestimmungen gemäß dem Zollkodex das statistische Erhebungsgebiet der Gemeinschaft verlassen:

a)

Ausfuhrverfahren;

b)

passive Veredelung;

c)

Wiederausfuhr nach der aktiven Veredelung oder dem Umwandlungsverfahren.

Die Mitgliedstaaten erfassen eine Einfuhr, wenn Waren nach einem der folgenden im Zollkodex festgelegten Zollverfahren in das statistische Erhebungsgebiet der Gemeinschaft verbracht werden:

a)

Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr;

b)

aktive Veredelung;

c)

Umwandlungsverfahren.

(2)   Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, die die Anpassung der Liste der Zollverfahren und zollrechtlichen Bestimmungen nach Absatz 1 zwecks Berücksichtigung von Änderungen beim Zollkodex oder bei Bestimmungen, die sich aus internationalen Übereinkünften ableiten, betreffen, werden nach dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(3)   Bestimmte Waren oder Warenbewegungen erfordern aus Gründen der Methodik eine Sonderbehandlung. Dies betrifft Fabrikationsanlagen, Schiffe und Luftfahrzeuge, Meeresprodukte, an Schiffe und Luftfahrzeuge gelieferte Waren, Teilsendungen, militärisches Gerät, Waren für oder von Einrichtungen auf hoher See, Raumflugkörper, elektrischen Strom und Gas sowie Abfallprodukte (nachstehend „besondere Waren oder Warenbewegungen“ genannt).

Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, die besondere Waren und Warenbewegungen sowie abweichende oder besondere Bestimmungen für diese Waren und Warenbewegungen betreffen, werden nach dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(4)   Bestimmte Waren oder Warenbewegungen werden aus Gründen der Methodik in der Außenhandelsstatistik nicht erfasst. Dies betrifft Währungsgold und gesetzliche Zahlungsmittel, für diplomatische oder ähnliche Zwecke bestimmte Waren, Warenbewegungen zwischen dem einführenden und dem ausführenden Mitgliedstaat und ihren im Ausland stationierten nationalen Streitkräften sowie bestimmte Waren, die von ausländischen Streitkräften erworben oder veräußert wurden, bestimmte Waren des nichtkommerziellen Warenverkehrs, Bewegungen von Trägerraketen für Raumflugkörper vor deren Start, Waren zur oder nach der Reparatur, Waren zur oder nach der vorübergehenden Verwendung, Waren, die als Datenträger mit individualisierten oder heruntergeladenen Informationen verwendet werden und Waren, die mündlich bei den Zollbehörden angemeldet werden und die entweder kommerzieller Art sind, sofern sie die statistische Schwelle von 1 000 Euro an Wert bzw. 1 000 kg an Eigenmasse nicht überschreiten, oder die nichtkommerzieller Art sind.

Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, die die Nichterfassung bestimmter Waren oder Warenbewegungen in der Außenhandelsstatistik betreffen, werden nach dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 4

Datenquelle

(1)   Datenquelle für die Datensätze über die Ein- und Ausfuhren von Waren gemäß Artikel 3 Absatz 1 ist die Zollanmeldung einschließlich etwaiger Ergänzungen oder Änderungen statistischer Daten, die sich aus Entscheidungen des Zolls hierzu ergeben.

(2)   Führen die weiteren Vereinfachungen der Zollförmlichkeiten und -kontrollen nach Artikel 116 des Modernisierten Zollkodex dazu, dass keine Datensätze über die Einfuhren und Ausfuhren von Waren bei den Zollbehörden zur Verfügung stehen, so stellt der Wirtschaftsbeteiligte, dem die Vereinfachung bewilligt wurde, die in Artikel 5 genannten statistischen Daten bereit.

(3)   Die Mitgliedstaaten können für die Erstellung ihrer nationalen Statistiken bis zu dem Datum andere Datenquellen verwenden, an dem ein Mechanismus für den gegenseitigen elektronischen Datenaustausch nach Artikel 7 Absatz 2 eingeführt wird.

(4)   Für besondere Waren oder Warenbewegungen gemäß Artikel 3 Absatz 3 können andere Datenquellen als die Zollanmeldung verwendet werden.

(5)   Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, die die Datenerhebung gemäß den Absätzen 2 und 4 dieses Artikels betreffen, werden nach dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Bei diesen Maßnahmen wird weitestmöglich der Notwendigkeit Rechnung getragen, ein effizientes System einzurichten, das den Verwaltungsaufwand für die Wirtschaftsbeteiligten und die Verwaltungen auf ein Mindestmaß reduziert.

Artikel 5

Statistische Daten

(1)   Die Mitgliedstaaten erhalten aus den in Artikel 3 Absatz 1 genannten Datensätzen über Ein- und Ausfuhren die folgenden Daten:

a)

den Handelsstrom (Einfuhr, Ausfuhr);

b)

den monatlichen Bezugszeitraum;

c)

den statistischen Wert der Waren an der Grenze des einführenden oder ausführenden Mitgliedstaats;

d)

die Menge, ausgedrückt in Eigenmasse und in einer besonderen Maßeinheit, sofern eine solche in der Zollanmeldung angegeben ist;

e)

den Wirtschaftsbeteiligten, d. h. den Einführer/Empfänger bei der Einfuhr und den Ausführer/Versender bei der Ausfuhr;

f)

den einführenden oder ausführenden Mitgliedstaat, d. h. den Mitgliedstaat, in dem die Zollanmeldung abgegeben wird — sofern in der Zollanmeldung angegeben —

i)

bei der Einfuhr den Bestimmungsmitgliedstaat;

ii)

bei der Ausfuhr den Mitgliedstaat der tatsächlichen Ausfuhr;

g)

die Partnerländer, d. h.

i)

bei der Einfuhr das Ursprungsland und das Versendungsland;

ii)

bei der Ausfuhr das letzte bekannte Bestimmungsland;

h)

die Waren nach der Kombinierten Nomenklatur, d. h.

i)

bei der Einfuhr den Warencode der Taric-Unterposition;

ii)

bei der Ausfuhr den Warencode der Unterposition der Kombinierten Nomenklatur;

i)

den Code des Zollverfahrens, um das statistische Verfahren bestimmen zu können;

j)

die Art des Geschäfts, sofern in der Zollanmeldung angegeben;

k)

die Präferenzbehandlung bei der Einfuhr, sofern diese von den Zollbehörden gewährt wurde;

l)

die Rechnungswährung, sofern in der Zollanmeldung angegeben;

m)

den Verkehrszweig, d. h.:

i)

den Verkehrszweig an der Grenze;

ii)

den Verkehrszweig im Inland;

iii)

den Container.

(2)   Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung, die eine weitere Spezifizierung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Daten, einschließlich der zu verwendenden Codes betreffen, werden nach dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(3)   Sofern nichts anderes angegeben ist und die Zollvorschriften dem nicht entgegenstehen, müssen die Daten in der Zollanmeldung enthalten sein.

(4)   Für besondere Waren oder Warenbewegungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 und für im Einklang mit Artikel 4 Absatz 2 bereitgestellte Daten können begrenzte Datensätze vorgeschrieben werden.

Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung, die diese begrenzten Datensätze betreffen, werden nach dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 6

Erstellung von Außenhandelsstatistiken

(1)   Die Mitgliedstaaten erstellen für jeden monatlichen Bezugszeitraum in Mengen und Werten ausgedrückte Statistiken über Ein- und Ausfuhren von Waren, untergliedert nach:

a)

Warencode;

b)

einführenden/ausführenden Mitgliedstaaten;

c)

Partnerländern;

d)

statistischem Verfahren;

e)

Art des Geschäfts;

f)

Präferenzbehandlung bei der Einfuhr;

g)

Verkehrszweig.

Die Durchführungsbestimmungen für die Erstellung der Statistiken können von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 11 Absatz 2 erlassen werden.

(2)   Die Mitgliedstaaten erstellen jährliche Statistiken über den Warenhandel, untergliedert nach Unternehmensmerkmalen, und zwar nach der wirtschaftlichen Tätigkeit des betreffenden Unternehmens entsprechend dem Abschnitt oder der zweistelligen Ebene der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE) und der Größenklasse, gemessen an der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger.

Zur Erstellung dieser Statistiken werden die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 177/2008 erhobenen Unternehmensmerkmale mit den gemäß Artikel 5 Absatz 1 dieser Verordnung erhobenen Ein- und Ausfuhrdaten verknüpft. Hierzu übermitteln die nationalen Zollbehörden den nationalen statistischen Stellen die geeigneten Identifizierungsnummern der Wirtschaftsbeteiligten.

Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung, die die Verknüpfung der Daten mit diesen zu erstellenden Statistiken betreffen, werden nach dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(3)   Die Mitgliedstaaten erstellen alle zwei Jahre Statistiken über den Handel untergliedert nach Rechnungswährungen.

Die Mitgliedstaaten erstellen diese Statistiken anhand einer repräsentativen Stichprobe von Datensätzen über Ein- und Ausfuhren auf der Grundlage von Zollanmeldungen, die Angaben zur Rechnungswährung enthalten. Enthalten die Zollanmeldungen keine Angaben zur Rechnungswährung für Ausfuhren, so ist eine Erhebung durchzuführen, um die erforderlichen Daten zu sammeln.

Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, die die Merkmale der Stichprobe, den Berichtszeitraum und den Grad der Zusammenfassung für Partnerländer, Waren und Währungen betreffen, werden nach dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(4)   Die Erstellung zusätzlicher Statistiken durch die Mitgliedstaaten für nationale Zwecke kann beschlossen werden, sofern die Zollanmeldung entsprechende Daten enthält.

(5)   Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, Außenhandelsstatistiken zu erstellen und der Kommission (Eurostat) vorzulegen, die auf statistischen Daten beruhen, die nach dem Zollkodex oder nationalen Vorschriften in der ihren Zollbehörden vorgelegten Zollanmeldung noch nicht aufgeführt sind und auch nicht aus anderen darin enthaltenen Angaben zuverlässig abgeleitet werden können. Die Übermittlung der folgenden Daten ist den Mitgliedstaaten daher freigestellt:

a)

bei der Einfuhr der Bestimmungsmitgliedstaat;

b)

bei der Ausfuhr der Mitgliedstaat der tatsächlichen Ausfuhr;

c)

Art des Geschäfts.

Artikel 7

Datenaustausch

(1)   Unverzüglich, spätestens jedoch in dem Monat, der auf den Monat folgt, in dem die Zollanmeldungen angenommen oder Gegenstand einer sie betreffenden Entscheidung des Zolls wurden, erhalten die nationalen statistischen Stellen von den Zollbehörden die Datensätze über Ein- und Ausfuhren, die auf den bei diesen Behörden abgegebenen Zollanmeldungen beruhen.

Die Datensätze enthalten wenigstens diejenigen der in Artikel 5 genannten statistischen Daten, die nach dem Zollkodex oder nationalen Vorschriften in der Zollanmeldung angegeben sind.

(2)   Ab dem Datum, zu dem ein Mechanismus für den gegenseitigen elektronischen Datenaustausch eingeführt wird, stellen die Zollbehörden sicher, dass die Datensätze über Ein- und Ausfuhren der nationalen statistischen Stelle des Mitgliedstaats übermittelt werden, welcher in dem Datensatz wie folgt angegeben ist:

a)

bei der Einfuhr, als Bestimmungsmitgliedstaat;

b)

bei der Ausfuhr, als Mitgliedstaat der tatsächlichen Ausfuhr.

Der Mechanismus für den gegenseitigen Datenaustausch wird spätestens dann eingeführt, wenn Titel I Kapitel 2 Abschnitt 1 des Modernisierten Zollkodex anwendbar ist.

(3)   Die Durchführungsbestimmungen für die Datenübermittlung nach Absatz 2 dieses Artikels können nach dem Verfahren gemäß Artikel 11 Absatz 2 erlassen werden.

Artikel 8

Übermittlung der Außenhandelsstatistiken an die Kommission (Eurostat)

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die in Artikel 6 Absatz 1 genannten Statistiken spätestens 40 Tage nach Ablauf des jeweiligen monatlichen Bezugszeitraums.

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Statistiken Daten über alle in dem betreffenden Bezugszeitraum getätigten Ein- und Ausfuhren enthalten und nehmen, wenn keine Datensätze verfügbar sind, Anpassungen vor.

Die Mitgliedstaaten übermitteln aktualisierte Statistiken, wenn die bereits vorgelegten Statistiken revidiert werden.

Die Mitgliedstaaten nehmen in die der Kommission (Eurostat) übermittelten Ergebnisse auch etwaige vertrauliche statistische Daten auf.

Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, die die Anpassung der Fristen zur Übermittlung von Statistiken, des Inhalts, des Erfassungsbereichs und die Bedingungen für die Revision bereits übermittelter Statistiken betreffen, werden nach dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(2)   Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, die die Frist für die Übermittlung der in Artikel 6 Absatz 2 genannten Handelsstatistiken nach Unternehmensmerkmalen und der in Artikel 6 Absatz 3 genannten Handelsstatistiken nach Rechnungswährungen betreffen, werden nach dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(3)   Die Mitgliedstaaten übermitteln die Statistiken elektronisch in einem Standardaustauschformat. Die praktischen Modalitäten der Übermittlung der Ergebnisse können nach dem Verfahren gemäß Artikel 11 Absatz 2 festgelegt werden.

Artikel 9

Qualitätsbewertung

(1)   Für die Zwecke dieser Verordnung gelten für die zu übermittelnden Daten folgende Qualitätskriterien:

a)

„Relevanz“: Diese bezieht sich auf den Umfang, in dem die Statistiken dem aktuellen und potenziellen Nutzerbedarf entsprechen;

b)

„Genauigkeit“: Diese bezieht sich auf den Grad der Übereinstimmung der Schätzungen mit den unbekannten wahren Werten;

c)

„Aktualität“: Diese bezieht sich auf die Zeitspanne zwischen dem Vorliegen der Information und dem von ihr beschriebenen Ereignis oder Phänomen;

d)

„Pünktlichkeit“: Diese bezieht sich auf die Zeitspanne zwischen dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Daten und dem Zieltermin (Termin, zu dem die Daten geliefert werden sollten);

e)

„Zugänglichkeit“ und „Klarheit“: Diese beziehen sich auf die Bedingungen und Modalitäten, unter denen die Nutzer Daten erhalten, verwenden und interpretieren können;

f)

„Vergleichbarkeit“: Diese bezieht sich auf die Messung der Auswirkungen von Unterschieden in den verwendeten statistischen Konzepten, Messinstrumenten und -verfahren bei Vergleichen von Statistiken für unterschiedliche geografische Gebiete oder thematische Bereiche oder bei zeitlichen Vergleichen;

g)

„Kohärenz“: Diese bezieht sich auf die Eignung der Daten, auf unterschiedliche Weise und für verschiedene Zwecke zuverlässig kombiniert zu werden.

(2)   Die Mitgliedstaaten legen der Kommission (Eurostat) jährlich einen Bericht über die Qualität der übermittelten Statistiken vor.

(3)   Bei der Anwendung der in Absatz 1 dieses Artikels festgelegten Qualitätskriterien auf die unter diese Verordnung fallenden Statistiken werden die Modalitäten und der Aufbau der Qualitätsberichte nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

Die Kommission (Eurostat) bewertet die Qualität der übermittelten Statistiken.

Artikel 10

Verbreitung der Außenhandelsstatistik

(1)   Auf Gemeinschaftsebene werden die gemäß Artikel 6 Absatz 1 erstellten und von den Mitgliedstaaten übermittelten Außenhandelsstatistiken von der Kommission (Eurostat), mindestens nach Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur untergliedert, verbreitet.

Nur wenn ein Ein- oder Ausführer einen entsprechenden Antrag stellt, entscheiden die nationalen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats, ob die Statistiken dieses Mitgliedstaats, die möglicherweise eine Identifizierung dieses Ein- oder Ausführers zulassen, verbreitet werden oder ob sie in einer Weise abgeändert werden, die die statistische Geheimhaltung nicht gefährdet.

(2)   Unbeschadet der Datenverbreitung auf nationaler Ebene werden nach den Taric-Unterpositionen und Zollpräferenzen untergliederte Statistiken von der Kommission (Eurostat) nicht verbreitet, wenn durch ihre Offenlegung der Schutz des öffentlichen Interesses im Hinblick auf die Handels- und Agrarpolitik der Gemeinschaft beeinträchtigt würde.

Artikel 11

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem Ausschuss für die Statistik des Warenverkehrs mit Drittländern unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Artikel 12

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 1172/95 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2010 aufgehoben.

Sie gilt weiterhin für Daten, die Bezugszeiträume vor dem 1. Januar 2010 betreffen.

Artikel 13

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie ist ab dem 1. Januar 2010 anwendbar.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 6. Mai 2009.

Im Namen des Europäischen Parlament

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. KOHOUT


(1)  ABl. C 70 vom 15.3.2008, S. 1.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 23. September 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 16. Februar 2009 (ABl. C 75E vom 31.3.2009, S. 58) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 2. April 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  ABl. L 118 vom 25.5.1995, S. 10.

(4)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

(5)  ABl. L 145 vom 4.6.2008, S. 1.

(6)  ABl. L 23 vom 26.1.2008, S. 21.

(7)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(8)  ABl. L 61 vom 5.3.2008, S. 6.

(9)  ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164.

(10)  ABl. L 151 vom 15.6.1990, S. 1.

(11)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.


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