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Document 32007L0074

Richtlinie 2007/74/EG des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Befreiung der von aus Drittländern kommenden Reisenden eingeführten Waren von der Mehrwertsteuer und den Verbrauchsteuern

OJ L 346, 29.12.2007, p. 6–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 09 Volume 002 P. 150 - 156

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2007/74/oj

29.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 346/6


RICHTLINIE 2007/74/EG DES RATES

vom 20. Dezember 2007

über die Befreiung der von aus Drittländern kommenden Reisenden eingeführten Waren von der Mehrwertsteuer und den Verbrauchsteuern

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Richtlinie 69/169/EWG des Rates vom 28. Mai 1969 zur Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Befreiung von den Umsatzsteuern und Sonderverbrauchsteuern bei der Einfuhr im grenzüberschreitenden Reiseverkehr (1) wurde ein Gemeinschaftssystem von Steuerbefreiungen eingeführt. Dieses System ist zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und in den Fällen aufrechtzuerhalten, in denen in Anbetracht der Umstände, unter denen die Waren eingeführt werden, auf den normalerweise erforderlichen Schutz der Wirtschaft verzichtet werden kann, sollte aber auch weiterhin nur für nichtgewerbliche Einfuhren von Waren im persönlichen Gepäck von aus Drittländern kommenden Reisenden gelten.

(2)

Angesichts der großen Zahl der erforderlichen Änderungen und der Notwendigkeit, die Richtlinie 69/169/EWG infolge der Erweiterung und der neuen Außengrenzen der Gemeinschaft anzupassen und einige Vorschriften aus Gründen der Klarheit umzustrukturieren und zu vereinfachen, ist die vollständige Überarbeitung sowie die Aufhebung und Ersetzung der Richtlinie 69/169/EWG gerechtfertigt.

(3)

Die für die Befreiungen geltenden Höchstmengen und Schwellenwerte sollten den heutigen Bedürfnissen der Mitgliedstaaten entsprechen.

(4)

Der Schwellenwert sollte den Veränderungen des Realwerts des Geldes seit der letzten Erhöhung im Jahr 1994 Rechnung tragen und auch die Aufhebung der Höchstmengen für Waren, die in einigen Mitgliedstaaten Verbrauchsteuern unterliegen und für die nunmehr der allgemeine Schwellenwert für die MwSt. gilt, berücksichtigen.

(5)

Für Mitgliedstaaten mit Landgrenzen zu Drittländern mit erheblich niedrigeren Preisen könnte es zu Problemen führen, dass der Einkauf im Ausland leicht möglich ist. Es lässt sich daher rechtfertigen, für andere Formen des Reisens als Flug- und Seereisen einen niedrigeren Schwellenwert festzusetzen.

(6)

Nach den Erfahrungen der Kommission haben sich die Mengen für Tabakwaren und alkoholische Getränke im Allgemeinen als angemessen erwiesen und sollten daher beibehalten werden.

(7)

Die Höchstmengen für die Befreiung verbrauchsteuerpflichtiger Waren sollten den heutigen Steuerregelungen für diese Waren in den Mitgliedstaaten entsprechen. Es ist daher zweckmäßig, eine Höchstmenge für Bier vorzusehen; die Höchstmengen für Parfüm, Kaffee und Tee hingegen sollten abgeschafft werden.

(8)

Es ist zweckmäßig, den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, für Kinder niedrigere Schwellenwerte festzusetzen und Minderjährigen keine Steuerbefreiung für Tabakwaren und alkoholische Getränke zu gewähren, um ein hohes Gesundheitsschutzniveau zu gewährleisten.

(9)

Angesichts der Notwendigkeit, ein hohes Gesundheitsschutzniveau für die Bürger der Gemeinschaft zu fördern, ist es zweckmäßig, den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, geringere Höchstmengen für die Befreiung von Tabakwaren anzuwenden.

(10)

Damit berücksichtigt werden kann, dass sich bestimmte Personen hinsichtlich ihres Wohnorts oder Arbeitsplatzes in einer besonderen Lage befinden, sollte es für die Mitgliedstaaten auch möglich sein, im Falle von Grenzarbeitnehmern, Personen mit Wohnsitz in der Nähe der Gemeinschaftsgrenzen und Besatzungen von im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzten Verkehrsmitteln geringere Befreiungen zu gewähren.

(11)

Es sei daran erinnert, dass Österreich eine gemeinsame Landgrenze mit dem Samnauntal hat, einer schweizerischen Enklave, in der besondere steuerrechtliche Regelungen zur Anwendung kommen, die im Ergebnis zu einer erheblich niedrigeren Besteuerung führen als in der übrigen Schweiz und selbst im Kanton Graubünden, zu dem das Samnauntal gehört. In Anbetracht dieser besonderen Lage, die Österreich dazu veranlasst hat, gemäß Artikel 5 Absatz 8 der Richtlinie 69/169/EWG niedrigere Höchstmengen für Tabak in Bezug auf diese Enklave anzuwenden, sollte es diesem Mitgliedstaat daher gestattet werden, die in dieser Richtlinie vorgesehene niedrigere Höchstmenge für Tabakerzeugnisse nur in Bezug auf das Samnauntal anzuwenden.

(12)

Für die Mitgliedstaaten, die den Euro nicht eingeführt haben, ist ein Verfahren für die Umrechnung der in Landeswährung ausgedrückten Beträge in Euro festzulegen und dadurch die Gleichbehandlung in den Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

(13)

Der Betrag, bei dem es den Mitgliedstaaten freisteht, keine Steuern auf die Einfuhr von Waren zu erheben, sollte angehoben werden, um dem heutigen Geldwert Rechnung zu tragen —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I

GEGENSTAND UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Mit dieser Richtlinie werden Bestimmungen über die Befreiung der Waren von der Mehrwertsteuer (MwSt.) und den Verbrauchsteuern festgelegt, die im persönlichen Gepäck von Reisenden eingeführt werden, die im Sinne des Artikels 3 aus einem Drittland oder aus einem Gebiet ankommen, in dem die MwSt.- und/oder Verbrauchsteuerbestimmungen der Gemeinschaft nicht gelten.

Artikel 2

Führt eine Reise durch das Hoheitsgebiet eines Drittlands oder beginnt sie in einem Gebiet gemäß Artikel 1, so findet diese Richtlinie Anwendung, wenn der Reisende nicht nachweisen kann, dass die in seinem Gepäck mitgeführten Waren gemäß den allgemeinen Besteuerungsbedingungen des Binnenmarkts eines Mitgliedstaats erworben wurden und nicht für eine Erstattung der MwSt. oder der Verbrauchsteuern in Betracht kommen.

Das Überfliegen eines Gebiets ohne Zwischenlandung gilt nicht als Durchreise.

Artikel 3

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1.

„Drittland“ ein Land, das nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist;

aufgrund des Steuerabkommens zwischen Frankreich und dem Fürstentum Monaco vom 18. Mai 1963 und des Abkommens über Freundschaft und gutnachbarliche Beziehungen zwischen Italien und der Republik San Marino wird Monaco nicht als Drittland und San Marino nicht als Drittland in Bezug auf die Verbrauchsteuer betrachtet;

2.

„Gebiet, in dem die MwSt.- und/oder Verbrauchsteuerbestimmungen der Gemeinschaft nicht gelten“, jedes nicht als Hoheitsgebiet eines Drittlands geltende Gebiet, in dem die Richtlinie 2006/112/EG (2) und/oder die Richtlinie 92/12 EWG nicht gelten;

aufgrund des Abkommens zwischen den Regierungen des Vereinigten Königreichs und der Isle of Man vom 15. Oktober 1979 über Zölle und Verbrauchsteuern und damit verbundene Angelegenheiten wird die Isle of Man nicht als Gebiet betrachtet, in dem die MwSt.- und/oder Verbrauchsteuerbestimmungen der Gemeinschaft nicht gelten;

3.

„Flugreisende“ bzw. „Seereisende“ Passagiere, die im Luftverkehr bzw. im Seeverkehr mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Luftfahrt bzw. der privaten nichtgewerblichen Seeschifffahrt reisen;

4.

„private nichtgewerbliche Luftfahrt“ bzw. „private nichtgewerbliche Seeschifffahrt“ die Nutzung eines Luftfahrzeugs bzw. eines Wasserfahrzeugs für den Seeverkehr durch seinen Eigentümer oder die durch Anmietung oder aus sonstigen Gründen nutzungsberechtigte natürliche oder juristische Person für andere als gewerbliche Zwecke und insbesondere nicht für die entgeltliche Beförderung von Passagieren oder Waren oder für die entgeltliche Erbringung von Dienstleistungen oder für behördliche Zwecke;

5.

„Grenzgebiet“ eine in Luftlinie höchstens 15 km breite Zone, gerechnet von der Grenze eines Mitgliedstaats an, zu der auch die Gemeinden gehören, die teilweise in diesem Grenzgebiet liegen; die Mitgliedstaaten können Ausnahmen hiervon vorsehen;

6.

„Grenzarbeitnehmer“ Personen, die zur Ausübung ihrer gewöhnlichen beruflichen Tätigkeit an den Tagen, an denen sie arbeiten, die Grenze überschreiten.

KAPITEL II

BEFREIUNGEN

ABSCHNITT 1

Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten befreien Waren, die im persönlichen Gepäck von Reisenden eingeführt werden, auf der Grundlage von Schwellenwerten oder Höchstmengen von der MwSt. und den Verbrauchsteuern, sofern es sich um nichtgewerbliche Einfuhren handelt.

Artikel 5

Für die Zwecke der Anwendung der Befreiungen gelten als persönliches Gepäck sämtliche Gepäckstücke, die der Reisende der Zollstelle bei seiner Ankunft gestellen kann, sowie die Gepäckstücke, die er derselben Zollstelle später gestellt, wobei er nachweisen muss, dass sie bei seiner Abreise bei der Gesellschaft, die ihn befördert hat, als Reisegepäck aufgegeben wurden. Anderer Kraftstoff als der Kraftstoff im Sinne des Artikels 11 gilt nicht als persönliches Gepäck.

Artikel 6

Für die Zwecke der Anwendung der Befreiungen gelten Einfuhren als nichtgewerblich, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

a)

sie erfolgen gelegentlich;

b)

sie setzen sich ausschließlich aus Waren zusammen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch des Reisenden oder seiner Familienangehörigen oder als Geschenk bestimmt sind.

Art oder Menge der Waren dürfen nicht darauf schließen lassen, dass die Einfuhr aus gewerblichen Gründen erfolgt.

ABSCHNITT 2

Schwellenwerte

Artikel 7

(1)   Die Mitgliedstaaten befreien die Einfuhren von anderen als den in Abschnitt 3 genannten Waren, deren Gesamtwert 300 EUR je Person nicht übersteigt, von der MwSt. und den Verbrauchsteuern.

Für Flug- und Seereisende beträgt der Schwellenwert gemäß Unterabsatz 430 EUR.

(2)   Die Mitgliedstaaten können den Schwellenwert für Reisende unter 15 Jahren unabhängig von dem benutzten Verkehrsmittel verringern. Der Schwellenwert darf jedoch nicht niedriger als 150 EUR sein.

(3)   Der Wert einer Ware darf bei der Anwendung der Schwellenwerte nicht aufgeteilt werden.

(4)   Der Wert des persönlichen Gepäcks eines Reisenden, das vorübergehend eingeführt wird oder nach seiner vorübergehenden Ausfuhr wieder eingeführt wird, und der Wert von Arzneimitteln, die dem persönlichen Bedarf eines Reisenden entsprechen, werden bei der Anwendung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Befreiungen nicht berücksichtigt.

ABSCHNITT 3

Höchstmengen

Artikel 8

(1)   Die Mitgliedstaaten befreien die Einfuhr der folgenden Arten von Tabakwaren bis zu den nachstehenden höheren oder niedrigeren Höchstmengen von der MwSt. und den Verbrauchsteuern:

a)

200 Zigaretten oder 40 Zigaretten;

b)

100 Zigarillos oder 20 Zigarillos;

c)

50 Zigarren oder 10 Zigarren;

d)

250 Gramm Rauchtabak oder 50 Gramm Rauchtabak.

Für die Zwecke des Absatzes 4 entspricht jeder der unter den Buchstaben a bis d genannten Beträge jeweils 100 % der Gesamtbefreiung für Tabakwaren.

Zigarillos sind Zigarren mit einem Stückgewicht von höchstens 3 Gramm.

(2)   Die Mitgliedstaaten können zwischen Flugreisenden und anderen Reisenden unterscheiden, indem sie die niedrigeren Höchstmengen gemäß Absatz 1 nur auf Reisende anwenden, die keine Flugreisenden sind.

(3)   Solange die steuerrechtlichen Regelungen in der schweizerischen Enklave Samnauntal von den im übrigen Kanton Graubünden geltenden steuerrechtlichen Regelungen abweichen, kann Österreich abweichend von den Absätzen 1 und 2 die Anwendung der niedrigeren Höchstmengen auf Tabakerzeugnisse begrenzen, die von Reisenden, die direkt von der schweizerischen Enklave Samnauntal in österreichisches Gebiet einreisen, in dieses Gebiet eingeführt werden.

(4)   Die Befreiung kann bei einem Reisenden auf jede Kombination von Tabakwaren angewandt werden, sofern die ausgeschöpften prozentualen Anteile der Einzelbefreiungen insgesamt 100 % nicht übersteigen.

Artikel 9

(1)   Die Mitgliedstaaten befreien die Einfuhren von Alkohol und alkoholischen Getränken außer nicht schäumendem Wein und Bier bis zu den folgenden Höchstmengen von der MwSt. und den Verbrauchsteuern:

a)

insgesamt 1 Liter Alkohol und alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 % vol oder unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr;

b)

insgesamt 2 Liter Alkohol und alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von höchstens 22 % vol.

Für die Zwecke des Absatzes 2 entspricht jede der unter den Buchstaben a und b genannten Mengen jeweils 100 % der Gesamtbefreiung für Alkohol und alkoholische Getränke.

(2)   Die Befreiung kann bei einem Reisenden auf jede Kombination der in Absatz 1 genannten Arten von Alkohol und alkoholischen Getränken angewandt werden, sofern die ausgeschöpften prozentualen Anteile der Einzelbefreiungen insgesamt 100 % nicht übersteigen.

(3)   Die Mitgliedstaaten befreien insgesamt 4 Liter nicht schäumenden Wein und 16 Liter Bier von der MwSt. und den Verbrauchsteuern.

Artikel 10

Die Befreiungen nach den Artikeln 8 und 9 gelten nicht für Reisende unter 17 Jahren.

Artikel 11

Für jedes Motorfahrzeug befreien die Mitgliedstaaten den im Hauptbehälter befindlichen Kraftstoff und bis zu 10 Liter Kraftstoff in einem tragbaren Behälter von der MwSt. und den Verbrauchsteuern.

Artikel 12

Der Wert von in den Artikeln 8, 9 oder 11 genannten Waren bleibt bei der Anwendung der Befreiung nach Artikel 7 Absatz 1 unberücksichtigt.

KAPITEL III

SONDERFÄLLE

Artikel 13

(1)   Die Mitgliedstaaten können die Schwellenwerte und/oder die Höchstmengen im Falle von Reisenden der folgenden Kategorien herabsetzen:

a)

Personen mit Wohnsitz im Grenzgebiet;

b)

Grenzarbeitnehmer;

c)

Besatzungen von Verkehrsmitteln, die für die Reise aus einem Drittland oder aus einem Gebiet, in dem die MwSt.- und/oder Verbrauchsteuerbestimmungen der Gemeinschaft nicht gelten, eingesetzt werden.

(2)   Absatz 1 gilt nicht, wenn ein Reisender, der einer der dort aufgeführten Kategorien angehört, nachweist, dass er aus dem Grenzgebiet des Mitgliedstaats ausreist oder dass er nicht aus dem Grenzgebiet des benachbarten Drittlands zurückkommt.

Absatz 1 gilt jedoch, wenn Grenzarbeitnehmer oder die Besatzungen von im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzten Verkehrsmitteln bei einer im Rahmen ihrer Berufstätigkeit unternommenen Reise Waren einführen.

KAPITEL IV

ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 14

Die Mitgliedstaaten können auf die Erhebung der MwSt. und der Verbrauchsteuern bei der Einfuhr von Waren durch Reisende verzichten, wenn sich der zu erhebende Betrag auf 10 EUR oder weniger beläuft.

Artikel 15

(1)   Der für die Durchführung dieser Richtlinie anzusetzende Euro-Gegenwert in Landeswährung wird einmal jährlich festgesetzt. Dabei sind die Sätze des ersten Arbeitstags im Oktober anzuwenden. Sie werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und gelten ab 1. Januar des darauf folgenden Jahres.

(2)   Die Mitgliedstaaten können die Beträge in Landeswährung, die sich aus der Umrechnung der in Artikel 7 genannten Beträge in Euro ergeben, um höchstens 5 EUR auf- oder abrunden.

(3)   Die Mitgliedstaaten können die Schwellenwerte, die zum Zeitpunkt der in Absatz 1 vorgesehenen jährlichen Anpassung gelten, beibehalten, sofern die Umrechnung der in Euro ausgedrückten Beträge vor dem Auf- oder Abrunden nach Absatz 2 zu einer Änderung der entsprechenden in Landeswährung ausgedrückten Befreiung um weniger als 5 % oder zu einer Verringerung der Befreiung führen würde.

Artikel 16

Alle vier Jahre, zum ersten Mal 2012, legt die Kommission dem Rat einen Bericht über die Umsetzung dieser Richtlinie vor, dem sie gegebenenfalls einen Änderungsvorschlag beifügt.

Artikel 17

In Artikel 5 Absatz 9 der Richtlinie 69/169/EWG wird das Datum 31. Dezember 2007 durch den 30. November 2008 ersetzt.

Artikel 18

Die Richtlinie 69/169/EWG wird mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2008 aufgehoben und durch die vorliegende Richtlinie ersetzt.

Verweisungen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach der Entsprechungstabelle im Anhang zu lesen.

Artikel 19

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um den Artikeln 1 bis 15 dieser Richtlinie mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2008 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 20

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Dezember 2008.

Artikel 17 gilt jedoch ab 1. Januar 2008.

Artikel 21

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. NUNES CORREIA


(1)  ABl. L 133 vom 4.6.1969, S. 6. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/93/EG (ABl. L 346 vom 29.12.2005, S. 16).

(2)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 2006/138/EG (ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 92).


ANHANG

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Richtlinie 69/169/EWG

Vorliegende Richtlinie

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 1 Absatz 3

Artikel 7 Absatz 3

Artikel 2

Artikel 3 Nummer 1

Artikel 7 Absatz 4

Artikel 3 Nummer 2

Artikel 6

Artikel 3 Nummer 3 Unterabsatz 1

Artikel 5

Artikel 3 Nummer 3 Unterabsatz 2

Artikel 5 und 11

Artikel 4 Absatz 1 Eingangssatz

Artikel 8 Absatz 1 Eingangssatz, Artikel 9 Absatz 1 Eingangssatz

Artikel 4 Absatz 1 Spalte II

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a Spalte I

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Spalte I

Artikel 9 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben c, d und e Spalte I

Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 10

Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 12

Artikel 4 Absatz 4

Artikel 2

Artikel 4 Absatz 5

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 13 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 3

Artikel 5 Absatz 4

Artikel 13 Absatz 2

Artikel 5 Absatz 5

Artikel 5 Absatz 6 Eingangssatz erster Gedankenstrich

Artikel 3 Nummer 5

Artikel 5 Absatz 6 Eingangssatz zweiter Gedankenstrich

Artikel 3 Nummer 6

Artikel 5 Absatz 7

Artikel 5 Absatz 8

Artikel 5 Absatz 9

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 15 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 3

Artikel 15 Absatz 2

Artikel 7 Absatz 4

Artikel 15 Absatz 3

Artikel 7 Absatz 5

Artikel 7a Absatz 1

Artikel 7a Absatz 2

Artikel 14

Artikel 7b

Artikel 7c

Artikel 7d

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 9

Artikel 21


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