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Document 32011R0204

Verordnung (EU) Nr. 204/2010 des Rates vom 2. März 2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen

OJ L 58, 3.3.2011, p. 1–13 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 18 Volume 004 P. 140 - 152

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 19/01/2016; Aufgehoben durch 32016R0044

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/204/oj

3.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 58/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 204/2010 DES RATES

vom 2. März 2011

über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den nach Titel V Kapitel 2 des Vertrags über die Europäische Union erlassenen Beschluss 2011/137/GASP des Rates (1) vom 28. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen,

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Resolution 1970 (2011) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 26. Februar 2011 sind in dem Beschluss 2011/137/GASP ein Waffenembargo, ein Verbot der Ausfuhr von Ausrüstung, die zur internen Repression verwendet werden kann, sowie Einreisebeschränkungen und das Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen von Personen und Organisationen, die an schweren Menschenrechtsverletzungen gegen Personen in Libyen unter anderem durch Beteiligung an völkerrechtswidrigen Angriffen auf die Zivilbevölkerung und zivile Einrichtungen beteiligt waren, vorgesehen. Diese natürlichen und juristischen Personen und Organisationen sind in den Anhängen des Beschlusses aufgeführt.

(2)

Einige dieser Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, und daher bedarf es zu ihrer Umsetzung Rechtsvorschriften auf Ebene der Union, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

(3)

Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, insbesondere mit dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht und dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten. Diese Verordnung sollte unter Achtung dieser Rechte angewandt werden.

(4)

Diese Verordnung achtet ferner in vollem Umfang die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Rahmen der Charta der Vereinten Nationen sowie den rechtlich bindenden Charakter der Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen.

(5)

In Anbetracht der von Libyen ausgehenden spezifischen Bedrohung für den internationalen Frieden und die internationale Sicherheit und zur Wahrung der Übereinstimmung mit dem Verfahren zur Änderung und Überprüfung der Anhänge III und IV des Beschlusses 2011/137/GASP sollte die Befugnis zur Änderung der Listen in den Anhängen II und III dieser Verordnung vom Rat ausgeübt werden.

(6)

Das Verfahren zur Änderung der Listen in den Anhängen II und III dieser Verordnung sollte unter anderem vorsehen, dass die benannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen die Gründe für ihre Aufnahme in die Listen erfahren, so dass sie die Gelegenheit erhalten, Stellungnahmen vorzulegen. Werden Stellungnahmen oder wesentliche neue Beweise vorgelegt, so sollte der Rat seinen Beschluss im Lichte dieser Stellungnahmen überprüfen und die betreffende Person, Organisation oder Einrichtung entsprechend unterrichten.

(7)

Zur Durchführung dieser Verordnung und zur Erreichung eines Höchstmaßes an Rechtssicherheit innerhalb der Union müssen die Namen und übrigen sachdienlichen Angaben zu den natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen nach dieser Verordnung eingefroren werden müssen, veröffentlicht werden. Die Verarbeitung personenbezogener Daten sollte unter Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (2) und der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (3) erfolgen.

(8)

Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

„Gelder“ finanzielle Vermögenswerte und Vorteile jeder Art, die Folgendes einschließen, aber nicht darauf beschränkt sind:

i)

Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Zahlungsanweisungen und andere Zahlungsmittel,

ii)

Einlagen bei Finanzinstituten oder anderen Einrichtungen, Guthaben auf Konten, Zahlungsansprüche und verbriefte Forderungen,

iii)

öffentlich und privat gehandelte Wertpapiere und Schuldtitel einschließlich Aktien und Anteilen, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe und Derivate,

iv)

Zinserträge, Dividenden und andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten,

v)

Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien und andere finanzielle Ansprüche,

vi)

Akkreditive, Konnossemente, Übereignungsurkunden,

vii)

Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen;

b)

„Einfrieren von Geldern“ die Verhinderung jeglicher Form der Bewegung, des Transfers, der Veränderung und der Verwendung von Geldern sowie des Zugangs zu ihnen oder ihres Einsatzes, wodurch das Volumen, die Höhe, die Belegenheit, das Eigentum, der Besitz, die Eigenschaften oder die Zweckbestimmung der Gelder verändert oder sonstige Veränderungen bewirkt werden, die eine Nutzung der Gelder einschließlich der Vermögensverwaltung ermöglichen;

c)

„wirtschaftliche Ressourcen“ Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können;

d)

„Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen“ die Verhinderung ihrer Verwendung für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, die auch den Verkauf, das Vermieten oder das Verpfänden dieser Ressourcen einschließt, aber nicht darauf beschränkt ist;

e)

„technische Hilfe“ jede technische Unterstützung im Zusammenhang mit Reparaturen, Entwicklung, Herstellung, Montage, Erprobung, Wartung oder jeder anderen technischen Dienstleistung; technische Hilfe kann in Form von Anleitung, Beratung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fertigkeiten oder in Form von Beratungsdiensten erfolgen und schließt auch Hilfe in verbaler Form ein;

f)

„Sanktionsausschuss“ den Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, der mit Nummer 24 der Resolution 1970 (2011) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingesetzt wurde;

g)

„Gebiet der Union“ die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, in denen der Vertrag Anwendung findet, nach Maßgabe der im Vertrag festgelegten Bedingungen, einschließlich ihres Luftraums.

Artikel 2

(1)   Es ist untersagt,

a)

zur internen Repression verwendbare Ausrüstungen gemäß der Liste in Anhang I, mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Libyen oder zur Verwendung in Libyen zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen;

b)

wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der unter Buchstabe a genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.

(2)   Es ist untersagt, zur internen Repression verwendbare Ausrüstungen gemäß der Liste in Anhang I, mit oder ohne Ursprung in Libyen, in Libyen zu erwerben, aus Libyen einzuführen oder zu befördern,

(3)   Absatz 1 gilt nicht für Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelmen, die vom Personal der Vereinten Nationen, Personal der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitärem Hilfspersonal und Entwicklungshilfepersonal sowie zugehörigem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend nach Libyen ausgeführt werden.

(4)   Abweichend von Absatz 1 können die in Anhang IV aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, unter den ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von zur internen Repression verwendbaren Ausrüstungen genehmigen, wenn diese ausschließlich humanitären oder Schutzzwecken dient.

Artikel 3

(1)   Es ist untersagt,

a)

für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Libyen oder zur Verwendung in Libyen unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe im Zusammenhang mit den in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union (4) (im Folgenden „Gemeinsame Militärgüterliste“) aufgeführten Gütern und Technologien oder im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung der in dieser Liste aufgeführten Güter zu erbringen;

b)

für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Libyen oder zur Verwendung in Libyen unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit zur internen Repression verwendbaren Ausrüstungen gemäß der Liste in Anhang I zu erbringen;

c)

für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Libyen oder zur Verwendung in Libyen unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den in der Gemeinsamen Militärgüterliste oder in Anhang I aufgeführten Gütern und Technologien für deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr oder für die Leistung von damit verbundener technischer Hilfe bereitzustellen, insbesondere in Form von Zuschüssen, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen;

d)

wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der unter den Buchstaben a bis c genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.

(2)   Abweichend von Absatz 1 gelten diese Verbote nicht für technische Hilfe, Finanzmittel und Finanzhilfe im Zusammenhang mit nicht letalem militärischem Gerät, das ausschließlich humanitären oder Schutzzwecken dient, oder den Verkauf und die Lieferung von anderen Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial, sofern sie vorab vom Sanktionsausschuss genehmigt wurden.

(3)   Abweichend von Absatz 1 können die in Anhang IV aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter den ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen die Bereitstellung von technischer Hilfe, Finanzmitteln oder Finanzhilfe in Verbindung mit solcher Ausrüstung, die zur internen Repression verwendet werden kann, genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die betreffende Ausrüstung ausschließlich zu humanitären Zwecken oder zu Schutzzwecken bestimmt ist.

Artikel 4

Um die Weitergabe von Gütern und Technologien zu verhindern, die unter die Gemeinsame Militärgüterliste fallen oder deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe, Ausfuhr oder Einfuhr nach dieser Verordnung verboten ist, hat die Person, die die Informationen gemäß den Vorschriften über die Verpflichtung zur Übermittlung von Vorabinformationen über Eintreffen oder Abgang der Waren entsprechend den einschlägigen Bestimmungen über summarische Eingangs- und Ausgangsanmeldungen sowie Zollanmeldungen der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (5) und der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zum Zollkodex der Gemeinschaften (6) übermittelt, für alle Waren, die aus Libyen in das Zollgebiet der Union oder aus dem Zollgebiet der Union nach Libyen verbracht werden, zu erklären, ob die Waren unter die Gemeinsame Militärgüterliste oder unter diese Verordnung fallen, und, falls ihre Ausfuhr genehmigungspflichtig ist, die Einzelheiten der für sie erteilten Ausfuhrgenehmigung anzugeben. Die zusätzlichen Angaben sind den zuständigen Zollbehörden der Mitgliedstaaten entweder schriftlich oder auf einer Zollanmeldung zu übermitteln.

Artikel 5

(1)   Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in den Anhängen II und III aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.

(2)   Den in den Anhängen II und III aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.

(3)   Die wissentliche und absichtliche Beteiligung an Aktivitäten, mit denen unmittelbar oder mittelbar die Umgehung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird, ist untersagt.

Artikel 6

(1)   In Anhang II werden die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder vom Sanktionsausschuss nach Nummer 22 der Resolution 1970 (2011) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen benannten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgeführt.

(2)   Anhang III enthält eine Liste der nicht in Anhang II aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die vom Rat nach Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses 2011/137/GASP als Beteiligte oder Mittäter an der Veranlassung, Kontrolle oder sonstigen Leitung schwerer Menschenrechtsverstöße gegen Personen in Libyen ermittelt worden sind und unter anderem als Beteiligte oder Mittäter an der Planung, Anordnung, Veranlassung oder Durchführung von völkerrechtswidrigen Angriffen, einschließlich Bombenangriffen aus der Luft, auf die Zivilbevölkerung und zivile Einrichtungen mitgewirkt haben, sowie der Einzelpersonen und Organisationen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, und der Organisationen, die sich in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle befinden.

(3)   Die Anhänge II und III enthalten die Gründe für die Aufnahme der betreffenden Personen, Organisationen und Einrichtungen in die Liste, wie sie vom Sicherheitsrat oder vom Sanktionsausschuss hinsichtlich des Anhangs II angegeben werden.

(4)   Die Anhänge II und III enthalten, soweit verfügbar, auch Angaben, die zur Identifizierung der betreffenden natürlichen und juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen erforderlich sind, wie sie vom Sicherheitsrat oder vom Sanktionsausschuss hinsichtlich des Anhangs II angegeben werden. In Bezug auf natürliche Personen können diese Angaben Namen, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf umfassen. In Bezug auf juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftsort umfassen. Anhang II enthält ferner das Datum der Benennung durch den Sicherheitsrat oder den Sanktionsausschuss.

Artikel 7

(1)   Abweichend von Artikel 5 können die auf den in Anhang IV aufgeführten Websites genannten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen

a)

für die Befriedigung der Grundbedürfnisse der in den Anhängen II oder III aufgeführten Personen und ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen, erforderlich sind,

b)

ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare oder der Erstattung von Kosten im Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen dienen,

c)

ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Dienstleistungskosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen,

wenn in dem Falle, dass die Genehmigung eine in Anhang II aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung betrifft, der betreffende Mitgliedstaat diese Feststellung und seine Absicht, die Genehmigung zu erteilen, dem Sanktionsausschuss notifiziert und dieser nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Notifikation Einwände dagegen erhoben hat.

(2)   Abweichend von Artikel 5 können die auf den in Anhang IV aufgeführten Webseiten genannten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für außerordentliche Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt dass,

a)

falls die Genehmigung eine in Anhang II aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung betrifft, der betreffende Mitgliedstaat diese Feststellung dem Sanktionsausschuss notifiziert und dieser sie gebilligt hat und

b)

falls die Genehmigung eine in Anhang III aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung betrifft, die zuständige Behörde die Gründe, aus denen ihres Erachtens eine Sondergenehmigung erteilt werden sollte, mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung den anderen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission notifiziert hat.

Artikel 8

Abweichend von Artikel 5 können die in Anhang IV aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Die betreffenden Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand eines Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrechts, das vor dem Datum, an dem die in Artikel 5 genannte Person, Organisation oder Einrichtung in Anhang II oder III aufgenommen wurde, von einem Gericht, einer Verwaltungsstelle oder einem Schiedsgericht angeordnet oder festgestellt wurde, oder sie sind Gegenstand einer vor diesem Datum ergangenen Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts;

b)

die betreffenden Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der geltenden Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich für die Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch ein solches Zurückbehaltungsrecht gesichert sind oder deren Bestehen in einer solchen Entscheidung bestätigt worden ist;

c)

das Zurückbehaltungsrecht oder die Entscheidung kommt nicht einer in Anhang II oder III aufgeführten Person, Organisation oder Einrichtung zugute;

d)

die Anerkennung des Zurückbehaltungsrechts oder der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats;

e)

falls die Genehmigung eine in Anhang II aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung betrifft, hat der betreffende Mitgliedstaat das Zurückbehaltungsrecht oder die Entscheidung dem Sanktionsausschuss notifiziert und

f)

falls die Genehmigung eine in Anhang III aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung betrifft, hat der betreffende Mitgliedstaat die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede erteilte Genehmigung unterrichtet.

Artikel 9

(1)   Artikel 5 Absatz 2 gilt nicht für die Gutschrift auf den eingefrorenen Konten von

a)

Zinsen und sonstigen Erträgen dieser Konten oder

b)

Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum, an dem die natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung nach Artikel 5 vom Sanktionsausschuss, vom Sicherheitsrat oder vom Rat benannt wurde, geschlossen bzw. übernommen wurden,

sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen nach Artikel 5 Absatz 1 eingefroren werden.

(2)   Artikel 5 Absatz 2 hindert die Finanz- und Kreditinstitute in der Union nicht daran, Gelder, die auf das Konto einer in der Liste geführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung überwiesen werden, auf den eingefrorenen Konten gutzuschreiben, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls eingefroren werden. Die Finanz- und Kreditinstitute unterrichten unverzüglich die betreffende zuständige Behörde über diese Transaktionen.

Artikel 10

Schuldet eine in Anhang II oder III aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die von der betreffenden Person, Organisation oder Einrichtung vor dem Datum geschlossen bzw. für sie entstanden sind, an dem diese Person, Organisation oder Einrichtung benannt wurde, so können die auf den Websites in Anhang IV angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 5 die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Die betreffende zuständige Behörde hat festgestellt, dass

i)

die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für eine von einer in Anhang II oder III aufgeführten Person, Organisation oder Einrichtung geschuldete Zahlung verwendet werden sollen,

ii)

die Zahlung nicht gegen Artikel 5 Absatz 2 verstößt;

b)

falls die Genehmigung eine in Anhang II aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung betrifft, hat der betreffende Mitgliedstaat seine Absicht, die Genehmigung zu erteilen, dem Sanktionsausschuss zehn Arbeitstage im Voraus notifiziert;

c)

falls die Genehmigung eine in Anhang III aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung betrifft, hat der betreffende Mitgliedstaat diese Feststellung und seine Absicht, die Genehmigung zu erteilen, mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission notifiziert.

Artikel 11

(1)   Die natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen sowie ihre Führungskräfte und Beschäftigten, die im guten Glauben, im Einklang mit dieser Verordnung zu handeln, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen einfrieren oder ihre Bereitstellung ablehnen, können hierfür nicht haftbar gemacht werden, es sei denn, es ist nachgewiesen, dass das Einfrieren oder das Zurückhalten der Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen auf Fahrlässigkeit beruht.

(2)   Die natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt haben, können im Zusammenhang mit dem Verbot nach Artikel 5 Absatz 2 nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen dieses Verbot verstoßen.

Artikel 12

Im Zusammenhang mit Verträgen oder Transaktionen, deren Erfüllung unmittelbar oder mittelbar, insgesamt oder teilweise beeinträchtigt wurde durch Maßnahmen, die aufgrund der Resolution 1970 (2011) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen beschlossen wurden – einschließlich der Maßnahmen der Union oder der Mitgliedstaaten, die im Einklang mit den relevanten Beschlüssen des Sicherheitsrats, zu deren Umsetzung oder in Verbindung damit getroffen wurden, oder der unter diese Verordnung fallenden Maßnahmen –, werden keine Forderungen, einschließlich solche nach Schadenersatz, und keine andere derartige Forderung wie etwa ein Aufrechnungsanspruch oder ein Garantieanspruch zugelassen, sofern sie von der Regierung Libyens oder einer Person oder Organisation für die Regierung Libyens oder für deren Rechnung geltend gemacht werden.

Artikel 13

(1)   Unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Anzeigepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis sind natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen verpflichtet,

a)

Informationen, die die Anwendung dieser Verordnung erleichtern, wie etwa über die nach Artikel 4 eingefrorenen Konten und Beträge, unverzüglich der auf der Website in Anhang IV angegebenen zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz bzw. Wohnsitz haben, und – direkt oder über die Mitgliedstaaten – der Kommission zu übermitteln und

b)

mit dieser zuständigen Behörde bei der Überprüfung der Informationen zusammenzuarbeiten.

(2)   Die nach diesem Artikel übermittelten oder erhaltenen Informationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden.

Artikel 14

Die Mitgliedstaaten und die Kommission unterrichten einander unverzüglich über die nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und teilen einander ihnen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegende sonstige sachdienliche Informationen mit, insbesondere über Verstöße, Vollzugsprobleme und Urteile einzelstaatlicher Gerichte.

Artikel 15

Die Kommission wird ermächtigt, Anhang IV auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zu ändern.

Artikel 16

(1)   Nimmt der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder der Sanktionsausschuss eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in die Liste auf, so nimmt der Rat diese natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Anhang II auf.

(2)   Beschließt der Rat, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen auf eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung anzuwenden, so ändert er Anhang III entsprechend.

(3)   Der Rat setzt die in den Absätzen 1 und 2 genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen entweder auf direktem Weg, falls deren Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinem Beschluss und den Gründen für ihre Aufnahme in die Liste in Kenntnis, und gibt dabei diesen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen Gelegenheit zur Stellungnahme.

(4)   Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung entsprechend.

(5)   Beschließen die Vereinten Nationen, eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung von der Liste zu streichen oder die der Identifizierung dienenden Angaben zu einer in der Liste aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung zu ändern, so ändert der Rat Anhang II entsprechend.

(6)   Die Liste in Anhang III wird in regelmäßigen Abständen, mindestens aber alle 12 Monate überprüft.

Artikel 17

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über die bei einem Verstoß gegen diese Verordnung zu verhängenden Sanktionen und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese Sanktionen angewandt werden. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(2)   Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission diese Vorschriften unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung und notifizieren ihr jede spätere Änderung.

Artikel 18

Enthält diese Verordnung eine Notifizierungs-, Informations- oder sonstige Mitteilungspflicht gegenüber der Kommission, so werden dazu die Anschrift und die anderen Kontaktdaten verwendet, die in Anhang IV angegeben sind.

Artikel 19

Diese Verordnung gilt

a)

im Gebiet der Union einschließlich ihres Luftraums,

b)

an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen,

c)

für Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,

d)

für die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen,

e)

für juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Bezug auf Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Union getätigt werden.

Artikel 20

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 2. März 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

MARTONYI J.


(1)  Siehe Seite 53 dieses Amtsblatts.

(2)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(3)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(4)  ABl. C 69 vom 18.3.2010, S. 19.

(5)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

(6)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.


ANHANG I

Liste der zur internen Repression verwendbaren Ausrüstungen im Sinne der Artikel 2, 3 und 4

1.

Handfeuerwaffen, Munition und Zubehör hierfür wie folgt:

1.1

Handfeuerwaffen, die nicht in den Nummern ML 1 und ML 2 der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union (1) (im Folgenden „Gemeinsame Militärgüterliste“) erfasst sind

1.2

Munition, besonders konstruiert für die unter Nummer 1.1 aufgeführten Handfeuerwaffen, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür

1.3

Waffenzielgeräte, die nicht in der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst sind

2.

Bomben und Granaten, die nicht in der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst sind

3.

Fahrzeuge wie folgt:

3.1

mit einem Wasserwerfer ausgerüstete Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert zum Zwecke der Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen

3.2

Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert, um zur Abwehr von Angreifern Stromstöße abgeben zu können

3.3

Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert für die Beseitigung von Barrikaden, einschließlich Baumaschinen mit ballistischem Schutz

3.4

Fahrzeuge, besonders konstruiert für den Transport oder die Überstellung von Strafgefangenen und/oder inhaftierten Personen

3.5

Fahrzeuge, besonders konstruiert für die Errichtung mobiler Absperrungen

3.6

Bestandteile für die unter den Nummern 3.1 bis 3.5 aufgeführten Fahrzeuge, speziell für die Zwecke der Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen konstruiert

Anmerkung 1:

Diese Nummer erfasst nicht Fahrzeuge, die speziell für Zwecke der Brandbekämpfung konstruiert sind.

Anmerkung 2:

Für die Zwecke der Nummer 3.5 umfasst der Begriff „Fahrzeuge“ auch Anhänger.

4.

Explosivstoffe und zugehörige Ausrüstung wie folgt:

4.1

Geräte und Einrichtungen, die speziell zur Auslösung von Explosionen durch elektrische oder sonstige Mittel konstruiert sind, einschließlich Zündvorrichtungen, Sprengkapseln, Zünder, Zündverstärker, Sprengschnüre, sowie speziell hierfür konstruierte Bauteile, ausgenommen: speziell für einen bestimmten gewerblichen Einsatz konstruierte Geräte und Einrichtungen, wobei die Explosivstoffe die Betätigung oder Auslösung von anderen Geräten oder Einrichtungen bewirken, deren Funktion nicht die Herbeiführung von Explosionen ist (z. B. Airbag-Füllvorrichtungen, Überspannungsvorrichtungen an Schaltelementen von Sprinkleranlagen)

4.2

Explosivladung mit linearer Schneidwirkung, die nicht in der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst ist

4.3

andere Explosivstoffe, die nicht in der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst sind, und zugehörige Stoffe wie folgt:

a)

Amatol

b)

Nitrozellulose (mit mehr als 12,5 % Stickstoff)

c)

Nitroglykol

d)

Pentaerythrittetranitrat (PETN)

e)

Pikrylchlorid

f)

2,4,6-Trinitrotoluol (TNT).

5.

Schutzausrüstung, die nicht in Nummer ML 13 der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst ist, wie folgt:

5.1

Körperpanzer mit ballistischem Schutz und/oder Stichschutz

5.2

Helme mit ballistischem Schutz und/oder Splitterschutz, Schutzhelme, Schutzschilde und ballistische Schutzschilde

Anmerkung:

Diese Nummer erfasst nicht

speziell für Sportzwecke konstruierte Ausrüstungen

speziell für Arbeitsschutzerfordernisse konstruierte Ausrüstungen

6.

Andere als die in Nummer ML 14 der Gemeinsamen Militärgüterliste erfassten Simulatoren für das Training im Gebrauch von Handfeuerwaffen und hierfür besonders entwickelte Software

7.

Andere als die in der Gemeinsamen Militärgüterliste erfassten Nachtsicht- und Wärmebildausrüstung sowie Bildverstärkerröhren

8.

Bandstacheldraht

9.

Militärmesser, Kampfmesser und Bajonette mit einer Klingenlänge von mehr als 10 cm

10.

Herstellungsausrüstung, die speziell für die Herstellung der in dieser Liste aufgeführten Güter konstruiert wurde

11.

Spezifische Technologie für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der in dieser Liste aufgeführten Güter


(1)  ABl. C 69 vom 18.3.2010, S. 19.


ANHANG II

Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 6 Absatz 1

1.

QADHAFI, Aisha Muammar

Geburtsdatum: 1978. Geburtsort: Tripolis, Libyen.

Tochter von Muammar QADHAFI. Eng mit dem Regime verbunden.

Datum der Benennung durch die VN: 26.2.2011.

2.

QADHAFI, Hannibal Muammar

Reisepass Nr.: B/002210. Geburtsdatum: 20.9.1975. Geburtsort: Tripolis, Libyen.

Sohn von Muammar QADHAFI. Eng mit dem Regime verbunden.

Datum der Benennung durch die VN: 26.2.2011.

3.

QADHAFI, Khamis Muammar

Geburtsdatum: 1978. Geburtsort: Tripolis, Libyen.

Sohn von Muammar QADHAFI. Eng mit dem Regime verbunden. Kommandiert Militäreinheiten, die an der Niederschlagung von Demonstrationen beteiligt sind.

Datum der Benennung durch die VN: 26.2.2011.

4.

QADHAFI, Muammar Mohammed Abu Minyar

Geburtsdatum: 1942. Geburtsort: Sirte, Libyen.

Revolutionsführer, Oberkommandierender der Streitkräfte. Verantwortlich für die Anordnung der Niederschlagung von Demonstrationen und für Menschenrechtsverletzungen.

Datum der Benennung durch die VN: 26.2.2011.

5.

QADHAFI, Mutassim

Geburtsdatum: 1976. Geburtsort: Tripolis, Libyen.

Nationaler Sicherheitsberater. Sohn von Muammar QADHAFI. Eng mit dem Regime verbunden.

Datum der Benennung durch die VN: 26.2.2011.

6.

QADHAFI, Saif al-Islam

Direktor, Reisepass Nr.: Qadhafi-Stiftung. B014995. Geburtsdatum: 25.6.1972.

Tripolis, Libyen.

Sohn von Muammar QADHAFI. Eng mit dem Regime verbunden. Öffentliche Erklärungen, mit denen zu Gewalt gegen Demonstranten aufgestachelt wird.

Datum der Benennung durch die VN: 26.2.2011.


ANHANG III

Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 6 Absatz 2

 

Name

Angaben zur Identität

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

1.

ABDULHAFIZ, Oberst Mas'ud

Funktion: Befehlshaber der Streitkräfte

Dritter Befehlshaber der Streitkräfte. Wichtige Rolle im Militärgeheimdienst.

28.2.2011

2.

ABDUSSALAM, Abdussalam Mohammed

Funktion: Leiter der Terrorismusbekämpfung, Organisation für äußere Sicherheit

Geburtsdatum: 1952

Geburtsort: Tripolis, Libyen

Führendes Mitglied des Revolutionskomitees. Enger Vertrauter von Muammar QADHAFI.

28.2.2011

3.

ABU SHAARIYA

Funktion: Stellvertretender Leiter, Organisation für äußere Sicherheit

Führendes Mitglied des Regimes. Schwiegersohn von Muammar QADHAFI.

28.2.2011

4.

ASHKAL, Al-Barrani

Funktion: Stellvertretender Direktor, Militärgeheimdienst

Ranghoher Angehöriger des Regimes.

28.2.2011

5.

ASHKAL, Omar

Funktion: Chef, Bewegung der Revolutionskomitees

Geburtsort: Sirte, Libyen

Die Revolutionskomitees sind an Gewalt gegen Demonstranten beteiligt.

28.2.2011

6.

AL-BAGHDADI, Dr Abdulqader Mohammed

Chef des Verbindungsbüros der Revolutionskomitees.

Reisepass-Nr.: B010574.

Geburtsdatum: 1.7.1950.

Die Revolutionskomitees sind an Gewalt gegen Demonstranten beteiligt.

28.2.2011

7.

DIBRI, Abdulqader Yusef

Funktion: Chef der persönlichen Sicherheitsgarde von Muammar QADHAFI.

Geburtsdatum: 1946

Geburtsort: Houn, Libyen

Verantwortlich für die Sicherheit des Regimes. Bereits in der Vergangenheit verantwortlich für Gewalt gegen Dissidenten.

28.2.2011

8.

DORDA, Abu Zayd Umar

Funktion: Direktor, Organisation für äußere Sicherheit.

Regimetreu. Chef der Agentur für äußere Sicherheit.

28.2.2011

9.

JABIR, Generalmajor Abu Bakr Yunis

Funktion: Verteidigungsminister.

Geburtsdatum: 1952

Geburtsort: Jalo, Libyen

Gesamtverantwortung für das Vorgehen der Streitkräfte.

28.2.2011

10.

MATUQ, Matuq Mohammed

Funktion: Sekretär für Versorgungseinrichtungen.

Geburtsdatum: 1956

Geburtsort: Khoms

Ranghoher Angehöriger des Regimes. Beteiligung an Revolutionskomitees. Bereits in der Vergangenheit an Repressionsmaßnahmen gegen Dissidenten und Gewalt beteiligt.

28.2.2011

11.

QADHAF AL-DAM, Ahmed Mohammed

Geburtsdatum: 1952

Geburtsort: Ägypten

Cousin von Muammar QADHAFI. Es wird angenommen, dass er seit 1995 Befehlshaber eines für Qadhafis persönliche Sicherheit zuständigen Elitebattaillons ist und eine Schlüsselstellung in der Organisation für äußere Sicherheit innehat. Er war an der Planung von Operationen gegen libysche Dissidenten im Ausland beteiligt und hat direkt an terroristischen Aktivitäten teilgenommen.

28.2.2011

12.

QADHAF AL-DAM, Sayyid Mohammed

Geburtsdatum: 1948

Geburtsort: Sirte, Libyen

Cousin von Muammar QADHAFI. In den achtziger Jahren war Sayyid an der Kampagne zur Ermordung von Dissidenten beteiligt und mutmaßlich für mehrere Tötungen in Europa verantwortlich. Es wird davon ausgegangen, dass er auch an Waffenbeschaffungen beteiligt war.

28.2.2011

13.

QADHAFI, Mohammed Muammar

Funktion: Vorsitzender der Allgemeinen Post- und Telekommunikationsgesellschaft Libyens

Geburtsdatum: 1970

Geburtsort: Tripolis, Libyen

Sohn von Muammar QADHAFI. Eng mit dem Regime verbunden.

28.2.2011

14.

QADHAFI, Saadi

Funktion: Oberbefehlshaber von Sondereinheiten.

Reisepass-Nr.: 014797.

Geburtsdatum: 25.5.1973

Geburtsort:Tripolis, Libyen

Sohn von Muammar QADHAFI. Eng mit dem Regime verbunden. Kommandiert Militäreinheiten, die an der Niederschlagung von Demonstrationen beteiligt sind.

28.2.2011

15.

QADHAFI, Saif al-Arab

Geburtsdatum: 1982

Geburtsort: Tripolis, Libyen

Sohn von Muammar QADHAFI. Eng mit dem Regime verbunden.

28.2.2011

16.

AL-SENUSSI, Oberst Abdullah (Al-Megrahi)

Funktion: Direktor des Militärgeheimdienstes

Geburtsdatum: 1949

Geburtsort: Sudan

Beteiligung des Militärgeheimdienstes an der Niederschlagung von Demonstrationen. Verdacht der Beteiligung am Massaker im Abu-Selim-Gefängnis. In Abwesenheit wegen des Bombenanschlags auf den UTA-Flug verurteilt. Schwager von Muammar QADHAFI.

28.2.2011

17.

AL-BARASSI, Safia Farkash

Geburtsdatum: 1952

Geburtsort: Al Bayda, Libyen

Ehefrau von Muammar QADHAFI.

Eng mit dem Regime verbunden.

28.2.2011

18.

SALEH, Bachir

Geburtsdatum: 1946

Geburtsort: Traghen

Chef des Kabinetts des Revolutionsführers.

Eng mit dem Regime verbunden.

28.2.2011

19.

General TOHAMI, Khaled

Geburtsdatum: 1946

Geburtsort: Genzur

Direktor des Internen Sicherheitsbüros.

Eng mit dem Regime verbunden.

28.2.2011

20.

FARKASH, Mohammed Boucharaya

Geburtsdatum: 1. Juli 1949

Geburtsort: Al-Bayda

Direktor des Geheimdienstes im Externen Sicherheitsbüro.

Eng mit dem Regime verbunden.

28.2.2011


ANHANG IV

Liste der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nach Artikel 7 Absatz 1, Artikel 8 Absatz 1, Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 13 Absatz 1 und Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission

A.   Zuständige Behörden der Mitgliedstaaten:

BELGIEN

http://www.diplomatie.be/eusanctions

BULGARIEN

http://www.mfa.government.bg

TSCHECHISCHE REPUBLIK

http://www.mfcr.cz/mezinarodnisankce

DÄNEMARK

http://www.um.dk/da/menu/Udenrigspolitik/FredSikkerhedOgInternationalRetsorden/Sanktioner/

DEUTSCHLAND

http://www.bmwi.de/BMWi/Navigation/Aussenwirtschaft/Aussenwirtschaftsrecht/embargos.html

ESTLAND

http://www.vm.ee/est/kat_622/

IRLAND

http://www.dfa.ie/home/index.aspx?id=28519

GRIECHENLAND

http://www.mfa.gr/www.mfa.gr/en-US/Policy/Multilateral+Diplomacy/Global+Issues/International+Sanctions/

SPANIEN

http://www.maec.es/es/MenuPpal/Asuntos/Sanciones%20Internacionales/Paginas/Sanciones_%20Internacionales.aspx

FRANKREICH

http://www.diplomatie.gouv.fr/autorites-sanctions/

ITALIEN

http://www.esteri.it/MAE/IT/Politica_Europea/Deroghe.htm

ZYPERN

http://www.mfa.gov.cy/sanctions

LETTLAND

http://www.mfa.gov.lv/en/security/4539

LITAUEN

http://www.urm.lt

LUXEMBURG

http://www.mae.lu/sanctions

UNGARN

http://www.kulugyminiszterium.hu/kum/hu/bal/Kulpolitikank/nemzetkozi_szankciok/

MALTA

http://www.doi.gov.mt/EN/bodies/boards/sanctions_monitoring.asp

NIEDERLANDE

http://www.minbuza.nl/sancties

ÖSTERREICH

http://www.bmeia.gv.at/view.php3?f_id=12750&LNG=en&version=

POLEN

http://www.msz.gov.pl

PORTUGAL

http://www.min-nestrangeiros.pt

RUMÄNIEN

http://www.mae.ro/node/1548

SLOWENIEN

http://www.mzz.gov.si/si/zunanja_politika/mednarodna_varnost/omejevalni_ukrepi/

SLOWAKEI

http://www.foreign.gov.sk

FINNLAND

http://formin.finland.fi/kvyhteistyo/pakotteet

SCHWEDEN

http://www.ud.se/sanktioner

VEREINIGTES KÖNIGREICH

www.fco.gov.uk/competentauthorities

B.   Adresse für Notifikationen oder sonstige Mitteilungen an die Europäische Kommission:

Europäische Kommission

Dienst für außenpolitische Instrumente

CHAR 12/106

B-1049 Brüssel

BELGIEN

E-Mail: relex-sanctions@ec.europa.eu

Tel.: (32 2) 295 55 85

Fax: (32 2) 299 08 73


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