EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32006L0048

Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 177, 30.6.2006, p. 1–200 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
OJ L 239M, 10.9.2010, p. 1–200 (MT)
Special edition in Bulgarian: Chapter 06 Volume 009 P. 3 - 202
Special edition in Romanian: Chapter 06 Volume 009 P. 3 - 202
Special edition in Croatian: Chapter 06 Volume 008 P. 58 - 257

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2013; Aufgehoben durch 32013L0036

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2006/48/oj

30.6.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 177/1


RICHTLINIE 2006/48/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 14. Juni 2006

über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (Neufassung)

(Text mit Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2 Sätze 1 und 3,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des EG-Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (4) ist mehrmals in wesentlichen Punkten geändert worden. Da nun weitere Änderungen an dieser Richtlinie vorgenommen werden sollen, sollte sie aus Gründen der Klarheit neugefasst werden.

(2)

Um die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute zu erleichtern, müssen die störendsten Unterschiede zwischen den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten beseitigt werden, welche die aufsichtsrechtliche Stellung dieser Institute bestimmen.

(3)

Diese Richtlinie ist unter dem zweifachen Aspekt der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs im Bankensektor das wesentliche Instrument für die Verwirklichung des Binnenmarktes.

(4)

In der Mitteilung der Kommission vom 11. Mai 1999 mit dem Titel „Umsetzung des Finanzmarktrahmens: Aktionsplan“ werden verschiedene Ziele genannt, die zur Vollendung des Binnenmarktes für Finanzdienstleistungen verwirklicht werden müssen. Der Europäische Rat vom 23. und 24. März 2000 in Lissabon hat das Ziel vorgegeben, den Aktionsplan bis 2005 umzusetzen. Die Neufassung der Eigenmittelbestimmungen ist ein wesentliches Element des Aktionsplans.

(5)

Die Koordinierungsmaßnahmen in Bezug auf die Kreditinstitute sollten zum Schutz der Sparer und zur Schaffung gleicher Bedingungen für den Wettbewerb unter diesen Kreditinstituten für den gesamten Kreditsektor gelten. Jedoch sollten objektive Unterschiede in ihrem Status und ihrer Aufgabenstellung nach den nationalen Vorschriften berücksichtigt werden.

(6)

Daher ist es notwendig, den Anwendungsbereich der Koordinierungsmaßnahmen möglichst weit auszudehnen und alle Institute zu erfassen, die rückzahlbare Gelder des Publikums sowohl in Form von Einlagen als auch in anderen Formen, zum Beispiel die laufende Ausgabe von Schuldverschreibungen und ähnlichen Wertpapieren, entgegennehmen und Kredite für eigene Rechnung gewähren. Allerdings sollten Ausnahmen für gewisse Kreditinstitute vorgesehen werden, auf die diese Richtlinie keine Anwendung finden kann. Diese Richtlinie sollte die Anwendung nationaler Rechtsvorschriften nicht beeinträchtigen, welche besondere zusätzliche Genehmigungen vorsehen, durch die es den Kreditinstituten ermöglicht wird, spezifische Tätigkeiten auszuüben oder bestimmte Arten von Geschäften zu tätigen.

(7)

Die Harmonisierung sollte sich auf das Wesentliche beschränken und nur so weit gehen, wie notwendig und ausreichend ist, um zur gegenseitigen Anerkennung der Zulassung und der Bankenaufsichtssysteme zu gelangen, die die Gewährung einer einzigen Zulassung für die gesamte Gemeinschaft und die Anwendung des Grundsatzes der Kontrolle durch den Herkunftsmitgliedstaatermöglichen. Aus diesem Grunde sollte die Forderung, einen Geschäftsplan vorzulegen, nur als ein Faktor angesehen werden, der die zuständigen Behörden in die Lage versetzt, aufgrund einer präziseren Information nach objektiven Kriterien zu entscheiden. Allerdings sollte hinsichtlich der Anforderungen an die Rechtsformen der Kreditinstitute hinsichtlich des Schutzes von Bankbezeichnungen eine gewisse Flexibilität möglich sein.

(8)

Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Festlegung von Vorschriften für die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute und deren Beaufsichtigung auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und wegen des Umfangs und der Wirkungen dieser Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags festgelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(9)

Um dem Sparer ähnliche Sicherheiten zu bieten und gerechte Bedingungen für den Wettbewerb zwischen vergleichbaren Gruppen von Kreditinstituten zu gewährleisten, müssen an die Kreditinstitute gleichwertige finanzielle Anforderungen gestellt werden. Bis zu einer weiteren Koordinierung sollten strukturelle Relationen festgelegt werden, die es im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden ermöglichen, die Lage vergleichbarer Gruppen von Kreditinstituten nach einheitlichen Methoden zu beobachten. Dieses Vorgehen soll die schrittweise Angleichung der von den Mitgliedstaaten festgelegten und angewandten Koeffizientensysteme erleichtern. Dabei muss jedoch zwischen den Koeffizienten, die eine ordnungsgemäße Geschäftsführung der Kreditinstitute gewährleisten sollen, und den Koeffizienten mit wirtschafts- und währungspolitischer Zielsetzung unterschieden werden.

(10)

Die Grundsätze der gegenseitigen Anerkennung und der Kontrolle durch den Herkunftsmitgliedstaat machen es erforderlich, dass die zuständigen Behörden eines jeden Mitgliedstaats die Zulassung in den Fällen nicht erteilen oder sie entziehen, in denen aus Umständen wie dem Inhalt des Geschäftsplans, dem geographischen Tätigkeitsbereich oder der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit unzweifelhaft hervorgeht, dass das Kreditinstitut die Rechtsordnung eines Mitgliedstaats in der Absicht gewählt hat, sich den strengeren Anforderungen eines anderen Mitgliedstaats zu entziehen, in dem es den überwiegenden Teil seiner Tätigkeit auszuüben beabsichtigt oder ausübt. Sofern dies nicht unzweifelhaft aus den Umständen hervorgeht, sich die Mehrheit der Aktiva der Unternehmen einer Bankengruppe jedoch in einem anderen Mitgliedstaat befindet, dessen zuständige Behörden die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis ausüben, sollte im Zusammenhang mit den Artikeln 125 und 126 die Zuständigkeit für die Ausübung der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nur mit der Zustimmung der besagten zuständigen Behörden geändert werden. Ein Kreditinstitut, das eine juristische Person ist, sollte in dem Mitgliedstaat zugelassen werden, in dem sich sein satzungsmäßiger Sitz befindet. Ein Kreditinstitut, das keine juristische Person ist, sollte seine Hauptverwaltung in dem Mitgliedstaat haben, im dem es zugelassen worden ist. Im Übrigen sollten die Mitgliedstaaten verlangen, dass die Hauptverwaltung eines Kreditinstituts sich stets in seinem Herkunftsmitgliedstaat befindet und dass es dort tatsächlich tätig ist.

(11)

Die zuständigen Behörden sollten ein Kreditinstitut nicht zulassen oder dessen Zulassung aufrechterhalten, wenn enge Verbindungen zwischen diesem Institut und anderen natürlichen oder juristischen Personen die Behörden bei der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Beaufsichtigungsaufgaben behindern können. Entsprechend sollten auch bereits zugelassene Kreditinstitute die zuständigen Behörden nicht behindern.

(12)

Die Bezugnahme auf die ordnungsgemäße Erfüllung der Beaufsichtigungsaufgabe durch die Aufsichtsbehörden umfasst auch die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis, der ein Kreditinstitut unterliegen sollte, wenn in den Gemeinschaftsbestimmungen eine solche Art der Beaufsichtigung vorgesehen ist. In diesem Fall sollte für die Behörden, bei denen die Zulassung beantragt wird, feststellbar sein, welche Behörde für die Beaufsichtigung dieser Kreditinstitute auf konsolidierter Basis zuständig ist.

(13)

Diese Richtlinie eröffnet den Mitgliedstaaten und/oder den zuständigen Behörden die Möglichkeit, Eigenkapitalanforderungen auf individueller und konsolidierter Grundlage anzuwenden und auf die Anwendung dieser Anforderungen auf individueller Grundlage zu verzichten, falls sie dies für angebracht halten. Beaufsichtigungen auf individueller, konsolidierter und grenzüberschreitender Grundlage stellen nützliche Instrumente zur Überwachung von Kreditinstituten dar. Diese Richtlinie sollte den zuständigen Behörden die Möglichkeit eröffnen, grenzüberschreitend tätige Institute zu unterstützen, indem sie ihnen die Zusammenarbeit erleichtert. Die zuständigen Behörden sollten insbesondere weiterhin die Artikel 42, 131 und 141 zur Koordinierung ihrer Tätigkeiten und Informationsersuchen nutzen.

(14)

In ihrem Herkunftsmitgliedstaat zugelassene Kreditinstitute sollten die Gesamtheit oder einen Teil der in der Liste in Anhang I aufgeführten Tätigkeiten überall in der Gemeinschaft durch die Errichtung einer Zweigniederlassung oder im Wege der Dienstleistung ausüben dürfen.

(15)

Die Mitgliedstaaten können für Kreditinstitute, die von ihren zuständigen Behörden zugelassen wurden, auch strengere Bestimmungen als in Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Absatz 2 sowie in den Artikeln 12, 19 bis 21, 44 bis 52, 75 und 120 bis 122 vorgesehen festlegen. Ferner können die Mitgliedstaaten vorschreiben, dass Artikel 123 auf individueller oder anderer Basis einzuhalten ist und die in Artikel 73 Absatz 2 genannte Teilkonsolidierung auf anderen Ebenen innerhalb einer Gruppe anzuwenden ist.

(16)

Es ist angebracht, die gegenseitige Anerkennung auf die in der Liste des Anhangs I enthaltenen Tätigkeiten auszudehnen, wenn diese Tätigkeiten von einem Finanzinstitut, das ein Tochterunternehmen eines Kreditinstituts ist, ausgeübt werden, sofern das Tochterunternehmen in die auf konsolidierter Basis erfolgende Beaufsichtigung des Mutterunternehmens einbezogen ist und strengen Bedingungen genügt.

(17)

Der Aufnahmemitgliedstaat sollte bei der Ausübung des Niederlassungsrechts und beim freien Dienstleistungsverkehr die Einhaltung spezifischer Anforderungen seiner Rechtsvorschriften von Unternehmen, die im Herkunftsmitgliedstaat nicht als Kreditinstitute zugelassen sind, oder für Tätigkeiten, die nicht in der Liste aufgeführt sind, verlangen können, soweit diese Bestimmungen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar und durch das Allgemeininteresse begründet sind und soweit diese Kreditinstitute oder Tätigkeiten nicht gleichwertigen Regeln aufgrund der Rechtsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats unterliegen.

(18)

Die Mitgliedstaaten sollten zudem darauf achten, dass die Tätigkeiten, die unter die gegenseitige Anerkennung fallen, ohne Behinderung auf die gleiche Weise wie im Herkunftsmitgliedstaat ausgeübt werden können, soweit sie nicht im Gegensatz zu den im Aufnahmemitgliedstaat geltenden gesetzlichen Bestimmungen des Allgemeininteresses stehen.

(19)

Die Regelung für Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft sollte in allen Mitgliedstaaten gleich sein. Es kommt vor allem darauf an, dass diese Regelung für solche Zweigstellen nicht günstiger als für Zweigstellen von Instituten aus einem anderen Mitgliedstaat ist. Die Gemeinschaft sollte mit Drittländern Abkommen schließen können, welche die Anwendung von Bestimmungen vorsehen, nach denen diesen Zweigstellen in ihrem gesamten Hoheitsgebiet die gleiche Behandlung gewährt wird. Die Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft sollten nur in dem Mitgliedstaat, in dem sie errichtet sind, nicht jedoch in den anderen Mitgliedstaaten, in den Genuss des freien Dienstleistungsverkehrs gemäß Artikel 49 Absatz 2 des Vertrages bzw. der Niederlassungsfreiheit kommen.

(20)

Zwischen der Gemeinschaft und Drittländern sollten auf der Grundlage der Gegenseitigkeit Abkommen abgeschlossen werden, um eine Durchführung der konsolidierten Beaufsichtigung in einem größtmöglichen geographischen Rahmen zu ermöglichen.

(21)

Die Verantwortung für die Überwachung der finanziellen Solidität und insbesondere der Solvenz eines Kreditinstituts sollte bei dessen Herkunftsmitgliedstaat liegen. Die zuständigen Aufsichtsbehörden des Aufnahmemitgliedstaats sollten für die Überwachung der Liquidität der Zweigniederlassungen und die Geldpolitik zuständig sein. Die Überwachung der Marktrisiken sollte Gegenstand einer engen Zusammenarbeit der zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats sein.

(22)

Für ein harmonisches Funktionieren des Binnenmarktes für das Bankenwesen bedarf es über die gesetzlichen Normen hinaus einer engen und regelmäßigen Zusammenarbeit der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie einer erheblichen Annäherung ihrer Beaufsichtigungspraktiken. Vor allem zu diesem Zweck sollten die Erörterung von Problemen, die ein einzelnes Kreditinstitut betreffen, und der Informationsaustausch im Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden stattfinden, der durch den Beschluss 2004/5/EG der Kommission (5) eingesetzt wurde. Dieser gegenseitige Informationsaustausch sollte gleichwohl nicht die bilaterale Zusammenarbeit ersetzen. Unbeschadet ihrer eigenen Kontrollbefugnisse sollte die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats entweder auf eigene Initiative in Dringlichkeitsfällen oder auf Veranlassung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats nachprüfen können, ob die Tätigkeit eines Kreditinstituts auf dem Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats gesetzeskonform ausgeübt wird, den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung und Rechnungslegung entspricht und einer angemessenen internen Kontrolle unterliegt.

(23)

Es empfiehlt sich, einen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden und den Behörden oder Einrichtungen zu gestatten, die aufgrund ihrer Funktion zur Stärkung des Finanzsystems beitragen. Um die Vertraulichkeit der übermittelten Informationen zu wahren, sollte der Adressatenkreis eng begrenzt bleiben.

(24)

Bestimmte rechtswidrige Handlungen wie z. B. Betrugsdelikte, Insiderdelikte usw. könnten, selbst wenn sie andere Unternehmen als Kreditinstitute betreffen, die Stabilität des Finanzsystems und seine Integrität beeinträchtigen. Es muss festgelegt werden, unter welchen Bedingungen in solchen Fällen ein Austausch von Informationen zulässig ist.

(25)

Wenn vorgesehen ist, dass Informationen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden weitergegeben werden dürfen, sollten diese ihre Zustimmung gegebenenfalls von der Einhaltung strenger Bedingungen abhängig machen können.

(26)

Der Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Behörden auf der einen Seite und den Zentralbanken und anderen Einrichtungen mit ähnlichen Aufgaben in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden und gegebenenfalls anderen mit der Überwachung der Zahlungssysteme betrauten Behörden auf der anderen Seite sollte ebenfalls zugelassen werden.

(27)

Zur verstärkten Beaufsichtigung von Kreditinstituten und zum besseren Schutz von Kunden von Kreditinstituten sollten Abschlussprüfer die zuständigen Behörden unverzüglich unterrichten müssen, wenn sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgabe Kenntnis von bestimmten Tatsachen erhalten, die die finanzielle Lage eines Kreditinstituts oder dessen Geschäftsorganisation oder Rechnungswesen ernsthaft beeinträchtigen könnten. Zu demselben Zweck sollten die Mitgliedstaaten ferner vorsehen, dass diese Verpflichtung auf jeden Fall besteht, wenn solche Tatsachen von einem Abschlussprüfer bei der Wahrnehmung seiner Aufgabe bei einem Unternehmen festgestellt werden, das enge Verbindungen zu einem Kreditinstitut hat. Durch die Verpflichtung der Abschlussprüfer, den zuständigen Behörden gegebenenfalls bestimmte, ein Kreditinstitut betreffende Tatsachen und Beschlüsse, die sie bei Wahrnehmung ihrer Aufgabe bei einem anderen Unternehmen festgestellt haben, zu melden, sollte sich weder die Art ihrer Aufgabe bei diesem Unternehmen noch die Art und Weise, in der sie diese Aufgabe bei diesem Unternehmen wahrzunehmen haben, ändern.

(28)

Für bestimmte Eigenmittelbestandteile sollten Kriterien festgelegt werden, die ein Kreditinstitut für die Anwendung eines bestimmten Ansatzes erfüllen muss, wobei es den Mitgliedstaaten freisteht, strengere Bestimmungen anzuwenden.

(29)

Diese Richtlinie unterscheidet nach der Qualität der Bestandteile der Eigenmittel zum einen die Bestandteile, die die Basiseigenmittel bilden, und zum anderen die Bestandteile, die die ergänzenden Eigenmittel bilden.

(30)

Um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die Bestandteile, die die ergänzenden Eigenmittel bilden, eine andere Qualität haben als diejenigen, die die Basiseigenmittel bilden, sollten sie nicht zu einem Satz von mehr als 100 % der Basiseigenmittel in die Eigenmittel einbezogen werden. Darüber hinaus sollte die Einbeziehung bestimmter Bestandteile der ergänzenden Eigenmittel auf die Hälfte % der Basiseigenmittel begrenzt werden.

(31)

Um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, sollten öffentliche Kreditinstitute Garantien des jeweiligen Mitgliedstaats oder von Gebietskörperschaften bei der Berechnung der Eigenmittel nicht berücksichtigen.

(32)

Wenn es im Zuge der Aufsicht notwendig ist, den Umfang der konsolidierten Eigenmittel eines Kreditinstitutkonzerns zu ermitteln, sollte die Berechnung gemäß der vorliegenden Richtlinie erfolgen.

(33)

Die Bilanzierungstechnik, die für die Berechnung der Eigenmittel samt ihrer Angemessenheit für das Risiko eines Kreditinstituts sowie für die Bewertung der Konzentration von Krediten im Einzelnen anzuwenden ist, sollte den Bestimmungen der Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten (6), die eine Reihe von Anpassungen der Bestimmungen der Siebenten Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 über den konsolidierten Abschluss (7) enthält, oder der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (8) Rechnung tragen, je nach dem, welche Bestimmungen nach nationalem Recht für die Rechnungslegung der Kreditinstitute verbindlich sind.

(34)

Mindesteigenkapitalanforderungen spielen bei der Beaufsichtigung von Kreditinstituten und der gegenseitigen Anerkennung von Aufsichtstechniken eine wichtige Rolle. In diesem Zusammenhang sollten die Mindesteigenkapitalvorschriften in Verbindung mit anderen Instrumenten gesehen werden, die ebenfalls zur Harmonisierung der grundlegenden Techniken für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten beitragen.

(35)

Um eine Verzerrung des Wettbewerbs zu verhindern und das Bankensystem im Binnenmarkt zu stärken, sollten gemeinsame Mindesteigenkapitalanforderungen festgelegt werden.

(36)

Bei der Festlegung dieser Mindesteigenkapitalanforderungen sollte im Interesse einer angemessenen Solvenz auf eine risikogerechte Gewichtung der Aktiva und außerbilanziellen Positionen geachtet werden.

(37)

Hierzu hat der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht am 26. Juni 2004 eine Rahmenvereinbarung über die Internationale Konvergenz der Kapitalmessung und Eigenkapitalanforderungen verabschiedet. Die Bestimmungen in dieser Richtlinie über die Mindesteigenkapitalanforderungen der Kreditinstitute sowie die Mindesteigenkapitalbestimmungen in der Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (9) bilden ein Äquivalent zu den Bestimmungen der Baseler Rahmenvereinbarung.

(38)

Der Vielfalt der Kreditinstitute in der Gemeinschaft sollte unbedingt Rechnung getragen werden; zu diesem Zweck sollten für die Kreditinstitute für die Ermittlung ihrer Mindesteigenkapitalanforderungen für das Kreditrisiko verschiedene Ansätze mit unterschiedlich hohem Grad an Risikoempfindlichkeit und Differenziertheit vorgesehen werden. Durch den Einsatz externer Ratings und institutseigener Schätzungen einzelner Kreditrisikoparameter gewinnen die Bestimmungen zum Kreditrisiko erheblich an Risikoempfindlichkeit und aufsichtsrechtlicher Solidität. Den Kreditinstituten sollten angemessene Anreize zu einer Umstellung auf Ansätze mit höherer Risikoempfindlichkeit gegeben werden. Wenn die Kreditinstitute in Anwendung der Ansätze dieser Richtlinie zur Ermittlung des Kreditrisikos ihre Schätzungen vorlegen, müssen sie ihre Datenverarbeitungserfordernisse auf das legitime Datenschutzinteresse ihrer Kunden gemäß den geltenden gemeinschaftlichen Datenschutzvorschriften abstimmen; die Verfahren der Kreditinstitute zur Kreditrisikomessung und zum Kreditrisikomanagement sollten dabei verbessert werden, um Methoden zur Festlegung der aufsichtsrechtlichen Eigenkapitalerfordernisse an Kreditinstitute zu entwickeln, die den differenzierten Verfahren der einzelnen Kreditinstitute Rechnung tragen. Die Verarbeitung der Daten sollte gemäß den Vorschriften für die Übermittlung personenbezogener Daten erfolgen, die in der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (10) festgelegt sind. In diesem Zusammenhang umfasst die Datenverarbeitung im Bereich der Kreditvergabe und dem Kreditmanagement gegenüber Kunden auch Entwicklung und Validierung von Systemen zum Kreditrisikomanagement und zur Kreditrisikomessung. Das dient sowohl zur Verwirklichung des berechtigten Interesses der Kreditinstitute als auch der Zielsetzung der Richtlinie, verbesserte Methoden zur Risikomessung und -steuerung anzuwenden und diese auch für regulatorische Eigenkapitalzwecke zu nutzen.

(39)

Bei der Verwendung sowohl externer als auch institutseigener Schätzungen bzw. interner Ratings sollte berücksichtigt werden, dass derzeit nur letztere von einem Unternehmen, das einem europäischen Anerkennungsverfahren unterliegt, nämlich dem Finanzinstitut selbst, erstellt werden. Im Falle der externen Ratings erfolgt ein Rückgriff auf die Produkte so genannter anerkannter Ratingagenturen, die in Europa derzeit keinem Anerkennungsverfahren unterliegen. Aufgrund der Bedeutung externer Ratings für die Berechnung der Eigenkapitalanforderungen im Rahmen dieser Richtlinie ist es notwendig, einen angemessenen künftigen Anerkennungs- und Beaufsichtigungsprozess für Ratingagenturen im Auge zu behalten.

(40)

Die Mindesteigenkapitalanforderungen sollten in einem angemessenen Verhältnis zu den jeweiligen Risiken stehen. Insbesondere sollten sie der risikomindernden Wirkung einer großen Zahl relativ kleiner Kredite Rechnung tragen.

(41)

Die Bestimmungen dieser Richtlinie berücksichtigen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da sie insbesondere den Unterschieden zwischen den Kreditinstituten in Bezug auf Größe und Umfang der getätigten Geschäfte und deren Tätigkeitsbereich Rechnung tragen. Die Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bedeutet auch, dass für Retailforderungen möglichst einfache Rating-Verfahren, auch im auf internen Ratings basierenden Ansatz („IRB-Ansatz“), anerkannt werden.

(42)

Der „evolutive“ Charakter dieser Richtlinie ermöglicht es den Kreditinstituten, zwischen drei Ansätzen unterschiedlicher Komplexität zu wählen. Um insbesondere kleinen Kreditinstituten die Möglichkeit zu bieten, sich für den risikosensibleren IRB-Ansatz zu entscheiden, sollten die zuständigen Behörden die Bestimmungen von Artikel 89 Absatz 1 Buchstaben a und b anwenden, wann immer dies zweckmäßig erscheint. Diese Bestimmungen sollten so zu verstehen sein, dass die in Artikel 86 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Forderungsklassen alle ihnen in dieser Richtlinie — direkt oder indirekt — zugeordneten Forderungen einschließen. Die zuständigen Behörden sollten bei der Beaufsichtigung grundsätzlich nicht zwischen den drei Ansätzen unterscheiden, d. h., Kreditinstitute, die den Standardansatz anwenden, sollten nicht allein aus diesem Grund einer strengeren Aufsicht unterliegen.

(43)

Kreditrisikominderungstechniken sollten verstärkt anerkannt werden, wobei der rechtliche Rahmen insgesamt gewährleisten muss, dass die Solvenz nicht durch eine unzulässige Anerkennung beeinträchtigt wird. Im Rahmen des Möglichen sollten die bisher schon in den jeweiligen Mitgliedstaaten banküblichen Sicherheiten zur Minderung von Kreditrisiken im Standardansatz, jedoch auch in den anderen Ansätzen anerkannt werden.

(44)

Um zu gewährleisten, dass sich die Risiken und risikomindernden Effekte der Verbriefungen und Anlagen von Kreditinstituten angemessen in deren Mindesteigenkapitalanforderungen niederschlagen, müssen Bestimmungen erlassen werden, die eine risikogerechte und aufsichtsrechtlich solide Behandlung dieser Transaktionen und Anlagen garantieren.

(45)

Kreditinstitute tragen ein erhebliches operationelles Risiko, das durch Eigenkapital unterlegt werden muss. Der Vielfalt der Kreditinstitute in der Gemeinschaft sollte unbedingt Rechnung getragen werden; zu diesem Zweck sollten die Kreditinstitute für die Ermittlung ihrer Mindesteigenkapitalanforderungen für das operationelle Risiko zwischen verschiedenen Ansätzen mit unterschiedlich hohem Grad an Risikoempfindlichkeit und Differenziertheit wählen können. Den Kreditinstituten sollten angemessene Anreize zu einer Umstellung auf Ansätze mit höherer Risikoempfindlichkeit gegeben werden. Da die Techniken für Messung und Management des operationellen Risikos noch in Entwicklung befindlich sind, sollten diese Vorschriften regelmäßig überprüft und bei Bedarf aktualisiert werden, was auch für die Eigenkapitalanforderungen für unterschiedliche Geschäftsfelder und die Anerkennung von Risikominderungstechniken gilt. Ein besonderes Augenmerk sollte hier der Berücksichtigung von Versicherungen in den einfachen Ansätzen zur Berechnung der Eigenkapitalanforderungen für das operationelle Risiko gelten.

(46)

Um für die Kreditinstitute einer Gruppe ein angemessenes Maß an Solvenz zu gewährleisten, müssen die Mindesteigenkapitalanforderungen unbedingt auf konsolidierter Basis gelten. Um sicherzustellen, dass die Eigenmittel angemessen innerhalb der Gruppe verteilt werden und bei Bedarf zum Schutz der Einlagen über sie verfügt werden kann, sollten die Mindesteigenkapitalanforderungen für die einzelnen Kreditinstitute einer Gruppe gelten, es sei denn, dieses Ziel kann auch auf anderem Wege erreicht werden.

(47)

Es ist angebracht, die wichtigsten Aufsichtsregelungen für Großkredite von Kreditinstituten zu harmonisieren. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, strengere Vorschriften als die in dieser Richtlinie vorgesehenen einzuführen.

(48)

Die Überwachung und Kontrolle von Krediten eines Kreditinstituts sollte Bestandteil der Bankaufsicht sein. Die übermäßige Konzentration von Krediten auf einen einzigen Kunden oder eine Gruppe von verbundenen Kunden kann deshalb ein unannehmbares Verlustrisiko zur Folge haben. Eine derartige Situation kann für die Solvabilität eines Kreditinstituts als abträglich angesehen werden.

(49)

Da die Kreditinstitute auf dem Binnenmarkt unmittelbar miteinander im Wettbewerb stehen, sollten die bankaufsichtsrechtlichen Vorschriften gemeinschaftsweit gleichwertig sein.

(50)

Auch wenn es sinnvoll ist, für die Festlegung von Obergrenzen für Großkredite die Definition des Risikobegriffs auf die für die Festlegung der Mindesteigenkapitalanforderungen für das Kreditrisiko verwendete Definition zu stützen, ist es nicht sinnvoll, grundsätzlich die Gewichtungen oder die Risikograde zu übernehmen. Diese Gewichtungen und Risikograde dienen dazu, eine allgemeine Solvabilitätsanforderung zur Abdeckung des Kreditrisikos der Kreditinstitute aufzustellen. Um die maximalen Verlustrisiken eines Kreditinstituts in Bezug auf einen Kunden oder eine Gruppe verbundener Kunden zu begrenzen, sollten Vorschriften für die Bestimmung von Großkrediten erlassen werden, die den Nominalwert des Kredits ohne Anwendung von Gewichtungen oder Risikograden zugrundelegen.

(51)

Auch wenn es bis zur Änderung der Bestimmungen über Großkredite im Interesse einer Limitierung der Berechnungsvorgaben gestattet sein sollte, die Wirkungen der Kreditrisikominderung in ähnlicher Weise anzuerkennen wie bei der Festlegung von Mindesteigenkapitalanforderungen, so ist doch zu bedenken, dass die Bestimmungen zur Kreditrisikominderung auf ein generell diversifiziertes Kreditrisiko bei Ausleihungen an eine große Zahl von Gegenparteien abstellen. Aus diesem Grund sollten bei der Festlegung von Obergrenzen für Großkredite, die die durch einen einzelnen Kunden oder eine Gruppe verbundener Kunden maximal verursachbaren Verluste begrenzen sollen, die Wirkungen derartiger Techniken nur bei gleichzeitigen aufsichtsrechtlichen Schutzmaßnahmen anerkannt werden dürfen.

(52)

Wenn ein Kreditinstitut seinem Mutterunternehmen oder anderen Tochterunternehmen dieses Mutterunternehmens Kredite gewährt, ist besondere Vorsicht geboten. Die Kreditgewährung eines Kreditinstituts sollte völlig autonom, nach Prinzipien einer soliden Bankgeschäftsführung und ohne Berücksichtigung sonstiger Gesichtspunkte erfolgen. Im Falle einer Einflussnahme zum Schaden einer umsichtigen und soliden Geschäftsführung eines Kreditinstituts durch eine Person, die direkt oder indirekt eine qualifizierte Beteiligung an einem Kreditinstitut hält, sollten die zuständigen Behörden die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um diesen Zustand zu beenden. Für Großkredite eines Kreditinstituts an Unternehmen der eigenen Gruppe sollten spezifische Normen, einschließlich strengerer Obergrenzen, vorgesehen werden. Von einer Anwendung dieser Normen kann jedoch abgesehen werden, wenn die Muttergesellschaft eine Finanzholding oder ein Kreditinstitut ist oder die anderen Tochtergesellschaften Kreditinstitute, Finanzinstitute oder Anbieter von Nebendienstleistungen sind und all diese Unternehmen in die Beaufsichtigung des Kreditinstituts auf konsolidierter Basis einbezogen werden.

(53)

Die Kreditinstitute sollten gewährleisten, dass sie über ausreichendes internes Eigenkapital verfügen, das den Risiken, denen sie ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können, im Hinblick auf die Quantität, Qualität und Streuung angemessen ist. Aus diesem Grund sollten die Kreditinstitute über Strategien und Verfahren verfügen, mit denen sie die Angemessenheit ihrer Eigenkapitalausstattung bewerten und diese auf einem ausreichend hohen Stand halten können.

(54)

Die zuständigen Behörden müssen sich davon überzeugen, dass Kreditinstitute über eine ihren aktuellen und etwaigen künftigen Risiken angemessene Organisation und Eigenmittelausstattung verfügen.

(55)

Der Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden sollte im Interesse eines reibungslos funktionierenden Binnenmarktes für das Bankwesen zu einer gemeinschaftsweit kohärenten Anwendung dieser Richtlinie und einer Annäherung der Beaufsichtigungspraktiken in der Gemeinschaft beitragen und den Gemeinschaftsorganen jährlich einen Bericht über die erzielten Fortschritte vorlegen.

(56)

Aus dem gleichen Grund und um zu gewährleisten, dass in mehreren Mitgliedstaaten tätige Kreditinstitute aus der Gemeinschaft durch die weiterhin auf Einzelmitgliedstaatsebene bestehenden Zulassungs- und Beaufsichtigungspflichten der Behörden nicht unverhältnismäßig stark belastet werden, muss die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden deutlich verbessert werden. In diesem Zusammenhang sollte die Rolle der konsolidierenden Aufsichtsbehörde gestärkt werden. Der Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden sollte diese Zusammenarbeit fördern und verbessern.

(57)

Die Beaufsichtigung der Kreditinstitute auf konsolidierter Basis hat insbesondere den Schutz der Kreditinstitutskunden und die Sicherung der Stabilität des Finanzsystems zum Ziel.

(58)

Damit die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis wirksam ist, sollte sie auf alle Bankengruppen angewendet werden, so auch auf Unternehmen, deren Mutterunternehmen kein Kreditinstitut ist. Die zuständigen Behörden sollten mit den für eine solche Beaufsichtigung erforderlichen rechtlichen Instrumenten ausgestattet werden.

(59)

Bei Unternehmensgruppen, die in mehreren Bereichen tätig sind und deren Mutterunternehmen mindestens ein Tochterunternehmen kontrolliert, das ein Kreditinstitut ist, sollten die zuständigen Behörden in der Lage sein, die finanzielle Situation des Kreditinstituts im Rahmen der Gruppe beurteilen zu können. Die zuständigen Behörden sollten zumindest über Möglichkeiten verfügen, für alle Unternehmen der Gruppe die erforderlichen Informationen zu erhalten, die zur Erfüllung ihrer Aufgabe notwendig sind. Bei Unternehmensgruppen, die in unterschiedlichen Bereichen des Finanzwesens tätig sind, sollte eine Zusammenarbeit zwischen den Behörden, die für die Beaufsichtigung der einzelnen finanziellen Sektoren verantwortlich sind, herbeigeführt werden. Bis zu einer späteren Koordinierung sollten die Mitgliedstaaten zur Erreichung der Zielsetzung dieser Richtlinie geeignete Konsolidierungstechniken vorschreiben können

(60)

Die Mitgliedstaaten sollten für bestimmte Gruppenstrukturen, in denen sie die Ausübung der Banktätigkeiten für ungeeignet halten, die Bankzulassung verweigern oder zurückziehen können, insbesondere weil sie diese Tätigkeiten nicht mehr in zufrieden stellender Weise beaufsichtigen können. Die zuständigen Behörden sollten diesbezüglich über die notwendigen Befugnisse verfügen, um eine umsichtige und ordnungsgemäße Geschäftsführung der Kreditinstitute zu gewährleisten.

(61)

Um die Effizienz des Binnenmarktes für das Bankwesen zu steigern und für die Bürger der Gemeinschaft ein angemessenes Maß an Transparenz zu gewährleisten, müssen die zuständigen Behörden öffentlich bekannt machen, wie sie diese Richtlinie umgesetzt haben und dabei so verfahren, dass ein aussagekräftiger Vergleich möglich ist.

(62)

Um die Marktdisziplin zu stärken und die Kreditinstitute zu veranlassen, ihre Marktstrategie, ihre Risikosteuerung und ihr internes Management zu verbessern, sollten auch für sie angemessene Offenlegungspflichten vorgesehen werden.

(63)

Die Prüfung der Fragen auf den Gebieten, die unter die vorliegende Richtlinie sowie andere Richtlinien über die Tätigkeit der Kreditinstitute fallen, macht es besonders im Hinblick auf eine weiterreichende Koordinierung notwendig, dass die zuständigen Behörden und die Kommission zusammenarbeiten.

(64)

Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (11) erlassen werden.

(65)

In seiner Entschließung vom 5. Februar 2002 zu der Umsetzung der Rechtsvorschriften im Bereich der Finanzdienstleistungen (12) forderte das Europäische Parlament, dass das Parlament und der Rat eine gleichberechtigte Rolle bei der Überwachung der Art und Weise haben sollten, wie die Kommission ihre Exekutivfunktion ausübt, um die gesetzgeberischen Befugnisse des Parlaments gemäß Artikel 251 des Vertrags wiederzuspiegeln. In der feierlichen Erklärung, die ihr Präsident am gleichen Tag vor dem Parlament abgab, unterstützte die Kommission diese Forderung. Am 11. Dezember 2002 schlug die Kommission Änderungen zu dem Beschluss 1999/468/EG vor und unterbreitete am 22.4.2004 dann einen geänderten Vorschlag. Nach Auffassung des Europäischen Parlaments werden mit diesem Vorschlag seine gesetzgeberischen Vorrechte nicht gewahrt. Das Europäische Parlament und der Rat sollten aus der Sicht des Europäischen Parlaments die Gelegenheit haben, die Übertragung von Durchführungsbefugnissen auf die Kommission innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu bewerten. Es ist deshalb angemessen, den Zeitraum zu begrenzen, innerhalb dessen die Kommission Durchführungsmaßnahmen annehmen kann.

(66)

Das Europäische Parlament sollte über einen Zeitraum von drei Monaten ab der ersten Übermittlung des Entwurfs von Änderungen und Durchführungsmaßnahmen verfügen, damit es diese prüfen und seine Stellungnahme dazu abgeben kann. In dringenden und hinreichend begründeten Fällen sollte es allerdings möglich sein, diesen Zeitraum zu verkürzen. Nimmt das Europäische Parlament innerhalb dieses Zeitraums eine Entschließung an, so sollte die Kommission den Entwurf von Änderungen oder Maßnahmen erneut prüfen.

(67)

Um eine Störung der Märkte zu verhindern und das globale Eigenkapitalniveau zu wahren, ist es zweckmäßig, besondere Übergangsbestimmungen vorzusehen.

(68)

In Anbetracht der Risikoempfindlichkeit der Mindesteigenkapitalvorschriften sollte regelmäßig überprüft werden, ob diese sich signifikant auf den Konjunkturzyklus auswirken. Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat unter Berücksichtigung des Beitrags der Europäischen Zentralbank darüber Bericht erstatten.

(69)

Die Überwachung der für die Liquiditätsrisiken notwendigen Instrumente sollte ebenfalls harmonisiert werden.

(70)

Diese Richtlinie berücksichtigt die die Grundrechte und beachtet die Grundsätze, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union als allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts anerkannt werden.

(71)

Die Pflicht zur Umsetzung dieser Richtlinie in nationales Recht betrifft nur jene Bestimmungen, die im Vergleich zu den bisherigen Richtlinien inhaltlich geändert wurden. Die Pflicht zur Umsetzung der inhaltlich unveränderten Bestimmungen ergibt sich aus den bisherigen Richtlinien.

(72)

Diese Richtlinie sollte die Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang XIII Teil B genannten Fristen für die Umsetzung in nationales Recht und für die Anwendung dieser Richtlinie unberührt lassen –

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

INHALT

TITEL I

GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

TITEL II

BEDINGUNGEN FÜR DIE AUFNAHME DER TÄTIGKEIT DER KREDITINSTITUTE UND IHRE AUSÜBUNG

TITEL III

BESTIMMUNGEN ÜBER DIE NIEDERLASSUNGSFREIHEIT UND DEN FREIEN DIENSTLEISTUNGSVERKEHR

Abschnitt 1

Kreditinstitute

Abschnitt 2

Finanzinstitute

Abschnitt 3

Ausübung des Niederlassungsrechts

Abschnitt 4

Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs

Abschnitt 5

Befugnisse der zuständigen Behörden des AufnahmeMitgliedstaats

TITEL IV

BEZIEHUNGEN ZU DRITTLÄNDERN

Abschnitt 1

Meldung in Bezug auf Drittlandunternehmen und Bedingungen des Zugangs zu den Märkten dieser Länder

Abschnitt 2

Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden von Drittländern im Bereich der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis

TITEL V

GRUNDSÄTZE UND TECHNISCHE INSTRUMENTE FÜR DIE BANKENAUFSICHT UND DIE OFFENLEGUNG

KAPITEL 1

GRUNDSÄTZE DER BANKENAUFSICHT

Abschnitt 1

Befugnisse von Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaat

Abschnitt 2

Informationsaustausch und Berufsgeheimnis

Abschnitt 3

Pflichten der Personen, die mit der gesetzlichen Prüfung der Jahres- und konsolidierten Abschlüsse betraut sind

Abschnitt 4

Sanktionsbefugnis und Recht auf Einlegung von Rechtsmitteln

KAPITEL 2

TECHNISCHE INSTRUMENTE DER BANKENAUFSICHT

Abschnitt 1

Eigenmittel

Abschnitt 2

Risikovorsorge

Unterabschnitt 1

Anwendungsstufen

Unterabschnitt 2

Berechnung der Anforderungen

Unterabschnitt 3

Eigenmitteluntergrenze

Abschnitt 3

Mindesteigenkapitalanforderungen zur Absicherung des Kreditrisikos

Unterabschnitt 1

Standardansatz

Unterabschnitt 2

Auf internen Ratings basierender Ansatz (IRB-Ansatz)

Unterabschnitt 3

Kreditrisikominderung

Unterabschnitt 4

Verbriefung

Abschnitt 4

Mindesteigenkapitalanforderungen zur Absicherung des operationellen Risikos

Abschnitt 5

Großkredite

Abschnitt 6

Qualifizierte Beteiligungen außerhalb des Finanzbereichs

KAPITEL 3

KREDITINSTITUTSEIGENE VERFAHREN ZUR BEWERTUNG DER EIGENKAPITALAUSSTATTUNG

KAPITEL 4

BEAUFSICHTIGUNG UND OFFENLEGUNG DURCH DIE ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN

Abschnitt 1

Beaufsichtigung

Abschnitt 2

Informationspflichten der zuständigen Behörden

KAPITEL 5

INFORMATIONSPFLICHTEN DER KREDITINSTITUTE

TITEL VI

AUSÜBUNGSBEFUGNISSE

TITEL VII

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

KAPITEL 1

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

KAPITEL 2

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

ANHANG I

LISTE DER TÄTIGKEITEN, FÜR DIE DIE GEGENSEITIGE ANERKENNUNG GILT

ANHANG II

KLASSIFIZIERUNG DER AUSSERBILANZMÄSSIGEN GESCHÄFTE

ANHANG III

BEHANDLUNG DES GEGENPARTEIAUSFALLRISIKOS VON DERIVATEN, PENSIONSGESCHÄFTEN, WERTPAPIER- ODER WARENLEIHGESCHÄFTEN, GESCHÄFTEN MIT LANGER ABWICKLUNGSFRIST UND LOMBARDGESCHÄFTEN

Teil 1

Begriffsbestimmungen

Teil 2

Wahl der Methode

Teil 3

Die Marktbewertungsmethode

Teil 4

Die Ursprungsrisikomethode

Teil 5

Die Standardmethode

Teil 6

Auf einem internen Modell beruhende Methode

Teil 7

Vertragliches Netting (Schuldumwandlungsverträge und sonstige Aufrechnungsvereinbarungen)

ANHANG IV

ARTEN VON DERIVATEN

ANHANG V

TECHNISCHE VORGABEN FÜR DIE ORGANISATION UND BEHANDLUNG VON RISIKEN

ANHANG VI

STANDARDANSATZ

Teil 1

Risikogewichte

Teil 2

Anerkennung von Ratingagenturen (External Credit Assessment Institutions — ECAIs) und Zuordnung ihrer Ratings

Teil 3

Nutzung der Ratings von Ratingagenturen zur Bestimmung des Risikogewichts

ANHANG VII

AUF INTERNEN RATINGS BASIERENDER ANSATZ (IRB-ANSATZ)

Teil 1

Risikogewichtete Forderungsbeträge und erwartete Verlustbeträge

Teil 2

PD, LGD und Laufzeit

Teil 3

Forderungswert

Teil 4

Mindestanforderungen für den IRB-Ansatz

ANHANG VIII

KREDITRISIKOMINDERUNG

Teil 1

Anerkennungsfähigkeit

Teil 2

Mindestanforderungen

Teil 3

Berechnung der Effekte der Kreditrisikominderung

Teil 4

Laufzeiteninkongruenz

Teil 5

Kombinierte Kreditrisikominderung beim Standardansatz

Teil 6

Kreditrisikominderungstechniken für Forderungskörbe

ANHANG IX

VERBRIEFUNG

Teil 1

Begriffsbestimmungen für Anhang IX

Teil 2

Mindestanforderungen für die Anerkennung eines wesentlichen Kreditrisikotransfers und Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge und erwarteten Verlustbeträge für verbriefte Forderungen

Teil 3

Externe Kreditbewertung (Rating)

Teil 4

Berechnung

ANHANG X

OPERATIONELLES RISIKO

Teil 1

Basisindikatoransatz

Teil 2

Standardansatz

Teil 3

Fortgeschrittene Messansätze (AMA)

Teil 4

Kombinierte Anwendung verschiedener Methoden

Teil 5

Klassifizierung der Verlustereignisse

ANHANG XI

TECHNISCHE KRITERIEN FÜR DIE ÜBERPRÜFUNG UND BEWERTUNG DURCH DIE ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN

ANHANG XII

TECHNISCHE KRITERIEN FÜR DIE OFFENLEGUNG

Teil 1

Allgemeine Kriterien

Teil 2

Allgemeine Vorschriften

Teil 3

Für die Verwendung bestimmter Instrumente oder Methoden vorgeschriebene Anforderungen

ANHANG XIII Teil A

AUFGEHOBENE RICHTLINIEN UND IHRE NACHFOLGENDEN ÄNDERUNGEN (GEMÄß ARTIKEL 158)

ANHANG XIII Teil B

UMSETZUNGSFRISTEN (GEMÄß ARTIKEL 158)

ANHANG XIV

ENTSPRECHUNGSTABELLE

TITEL I

GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

1.   Diese Richtlinie legt Vorschriften für die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute und deren Beaufsichtigung fest.

2.   Artikel 39 und Titel V Kapitel 4 Abschnitt 1 gelten für alle Finanzholdinggesellschaften und gemischten Unternehmen mit Sitz in der Gemeinschaft.

3.   Die Unternehmen, die nach Artikel 2 dauerhaft ausgeschlossen sind, werden — mit Ausnahme der Zentralbanken der Mitgliedstaaten — für die Anwendung von Artikel 39 und Titel V Kapitel 4 Abschnitt 1 wie Finanzinstitute behandelt.

Artikel 2

Diese Richtlinie gilt nicht für:

die Zentralbanken der Mitgliedstaaten,

Postscheckämter,

in Belgien das „Institut de Réescompte et de Garantie/Herdiscontering- en Waarborginstituut“,

in Dänemark den „Dansk Eksportfinansieringsfond“, den „Danmarks Skibskreditfond“, den „Dansk Landbrugs Realkreditfond“ und den „KommuneKredit“,

in Deutschland die „Kreditanstalt für Wiederaufbau“, Unternehmen, die auf Grund des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes als Organe der staatlichen Wohnungspolitik anerkannt sind und nicht überwiegend Bankgeschäfte betreiben, sowie Unternehmen, die auf Grund dieses Gesetzes als gemeinnützige Wohnungsunternehmen anerkannt sind,

in Griechenland die „Ταμείο Παρακαταθηκών και Δανείων“ (Tamio Parakatathikon kai Danion),"

in Spanien das „Instituto de Crédito Oficial“,

in Frankreich die „Caisse des dépôts et consignations“,

in Irland die „credit unions“ und „friendly societies“,

in Italien die „Cassa depositi e prestiti“,

in Lettland die „krājaizdevu sabiedrības“, d. h. die Unternehmen, die nach dem „krājaizdevu sabiedrību likums“ als genossenschaftliche Unternehmen anerkannt sind, die Finanzdienstleistungen nur ihren Mitgliedern anbieten,

in Litauen andere „kredito unijos“ als der „Centrinė kredito unija“,

in Ungarn die „Magyar Fejlesztési Bank Rt.“ und die „Magyar Export-Import Bank Rt.“,

in den Niederlanden die „Nederlandse Investeringsbank voor Ontwikkelingslanden NV“, die „NV Noordelijke Ontwikkelingsmaatschappij“, die „NV Industriebank Limburgs Instituut voor Ontwikkeling en Financiering“ und die „Overijsselse Ontwikkelingsmaatschappij NV“,

in Österreich Unternehmen, die als gemeinnützige Bauvereine anerkannt sind, und die „Österreichischen Kontrollbank AG“,

in Polen die „Spółdzielcze Kasy Oszczędnościowo –Kreditowe“ und die „Bank Gospodarstwa Krajowego“.

in Portugal die „Caixas Económicas“, die seit dem 1. Januar 1986 bestehen, mit Ausnahme derjenigen, die die Form von Aktiengesellschaften haben, und der „Caixa Económica Montepio Geral“,

in Finnland die „Teollisen yhteistyön rahasto Oy/Fonden för industriellt samarbete AB“ und die „Finnvera Oyj/Finnvera Abp“,

in Schweden die „Svenska Skeppshypotekskassan“,

im Vereinigten Königreich die „National Savings Bank“, die „Commonwealth Development Finance Company Ltd“, die „Agricultural Mortgage Corporation Ltd“, die „Scottish Agricultural Securities Corporation Ltd“, die „Crown Agents for overseas governments and administrations“, „credit unions“ und „municipal banks“.

Artikel 3

1.   Waren ein oder mehrere Kreditinstitute zum 15. Dezember 1977 im gleichen Mitgliedstaat niedergelassen und zu diesem Zeitpunkt ständig einer Zentralorganisation zugeordnet, die sie überwacht und die in dem betreffenden Mitgliedstaat niedergelassen ist, so können sie von den Anforderungen nach Artikel 7 und Artikel 11 Absatz 1 befreit werden, sofern spätestens zum 15. Dezember 1979 die nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen haben, dass:

a)

die Verbindlichkeiten der Zentralorganisation und der ihr angeschlossenen Institute gemeinsame Verbindlichkeiten sind oder die Verbindlichkeiten der angeschlossenen Institute von der Zentralorganisation in vollem Umfang garantiert werden,

b)

die Zahlungsfähigkeit und die Liquidität der Zentralorganisation sowie aller angeschlossenen Institute insgesamt auf der Grundlage konsolidierter Abschlüsse überwacht werden,

c)

die Leiter der Zentralorganisation befugt sind, den Leitern der angeschlossenen Institute Weisungen zu erteilen.

Auf Kreditinstitute mit örtlichem Tätigkeitsfeld, die sich nach dem 15. Dezember 1977 gemäß Unterabsatz 1ständig einer Zentralorganisation anschließen, können die unter Unterabsatz 1 festgelegten Bedingungen angewandt werden, wenn es sich um eine normale Erweiterung des von dieser Zentralorganisation abhängigen Netzes handelt.

Im Falle von anderen Kreditinstituten als diejenigen, die in neu eingedeichten Gebieten errichtet werden bzw. aus der Verschmelzung von bereits bestehenden, der Zentralorganisation unterstehenden Instituten hervorgegangen sind oder die von solchen abgetrennt wurden, kann die Kommission gemäß dem in Artikel 151 Absatz 2 genannten Verfahren zusätzliche Vorschriften für die Anwendung des Unterabsatzes 2 festlegen, die auch den Widerruf von den in Unterabsatz 1 genannten Ausnahmen umfassen können, wenn sie der Auffassung ist, dass die Eingliederung neuer Institute, die von den in Unterabsatz 2 genannten Vereinbarungen profitieren, unter Umständen negative Auswirkungen auf den Wettbewerb zeitigt.

2.   Die in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Kreditinstitute können ebenfalls von der Anwendung der Artikel 9 und 10 und des Titels V Kapitel 2 Abschnitte 2, 3, 4, 5 und 6 sowie des Kapitels 3 ausgenommen werden, sofern die Gesamtheit, bestehend aus der Zentralorganisation und den ihr zugeordneten Kreditinstituten — unbeschadet der Anwendung der genannten Vorschriften auf die Zentralorganisation selbst –, diesen Vorschriften auf konsolidierter Basis unterliegt.

Bei derartigen Ausnahmen sind die Artikel 16, 23, 24 und 25, der Artikel 26 Absätze 1 bis 3 und die Artikel 28 bis 37 auf die aus der Zentralorganisation und den ihr zugeordneten Instituten bestehende Gesamtheit anzuwenden.

Artikel 4

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1.

„Kreditinstitut“:

a)

ein Unternehmen, dessen Tätigkeit darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren, oder

b)

ein E-Geld-Institut im Sinne der Richtlinie 2000/46/EG (13);

2.

„Zulassung“: ein Hoheitsakt gleich welcher Form, der die Befugnis gibt, die Tätigkeit eines Kreditinstituts auszuüben;

3.

„Zweigstelle“: eine Betriebsstelle, die einen rechtlich unselbständigen Teil eines Kreditinstituts bildet und unmittelbar sämtliche Geschäfte oder einen Teil der Geschäfte betreibt, die mit der Tätigkeit eines Kreditinstituts verbunden sind;

4.

„zuständige Behörden“: diejenigen nationalen Behörden, die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften die Beaufsichtigungsbefugnis über Kreditinstitute haben;

5.

„Finanzinstitut“: ein Unternehmen, das kein Kreditinstitut ist und dessen Haupttätigkeit darin besteht, Beteiligungen zu erwerben oder eines oder mehrere der Geschäfte zu betreiben, die unter den Nummern 2 bis 12 der im Anhang I enthaltenen Liste aufgeführt sind;

6.

„Institute“, für die Zwecke von Kapitel 2 Titel V Abschnitte 2 und 3: Institute im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2006/49/EG;

7.

„Herkunftsmitgliedstaat“: der Mitgliedstaat, in dem gemäß den Artikeln 6 bis 9 und 11 bis 14 ein Kreditinstitut zugelassen ist;

8.

„Aufnahmemitgliedstaat“: der Mitgliedstaat, in dem ein Kreditinstitut eine Zweigstelle hat oder Dienstleistungen erbringt;

9.

„Kontrolle“: das Verhältnis zwischen einer Muttergesellschaft und einer Tochtergesellschaft, gemäß der Definitionin Artikel 1 der Richtlinie 83/349/EWG, oder ein gleich geartetes Verhältnis zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und einem Unternehmen;

10.

„Beteiligung“ für die Zwecke des Artikels 57 Buchstaben o und p, der Artikel 71 bis 73 und des Kapitels 4 Titel V: eine Beteiligung im Sinne von Artikel 17 Satz 1 der Vierten Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 über Jahresabschlüsse bestimmter Arten von Unternehmen (14) oder das direkte oder indirekte Halten von mindestens 20 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Unternehmen;

11.

„qualifizierte Beteiligung“: das direkte oder indirekte Halten von wenigstens 10 % des Kapitals oder der Stimmrechte eines Unternehmens oder die Möglichkeit der Wahrnehmung eines maßgeblichen Einflusses auf seine Geschäftsführung;

12.

„Mutterunternehmen“:

a)

ein Mutterunternehmen im Sinne der Artikel 1 und 2 der Richtlinie 83/349/EWG, oder

b)

für die Zwecke der Artikel 71 bis 73 und des Titels V Kapitel 2 Abschnitt 5 und Kapitel 4 ein Mutterunternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG sowie jedes Unternehmen, das nach Auffassung der zuständigen Behörden tatsächlich einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausübt;

13.

„Tochterunternehmen“:

a)

ein Tochterunternehmen im Sinne der Artikel 1 und 2 der Richtlinie 83/349/EWG;

b)

für die Zwecke der Artikel 71 bis 73 und des Titels V Kapitel 2 Abschnitt 5 und Kapitel 4 ein Tochterunternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG sowie jedes Unternehmen, auf das ein Mutterunternehmen nach Auffassung der zuständigen Behörden tatsächlich einen beherrschenden Einfluss ausübt.

Jedes Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens wird auch als Tochterunternehmen des Mutterunternehmens, das sich an der Spitze dieser Unternehmen befindet, betrachtet;

14.

„Mutterkreditinstitut in einem Mitgliedstaat“: ein Kreditinstitut, das ein Kredit- oder Finanzinstitut als Tochter hat oder eine Beteiligung an einem solchen hält und selbst nicht Tochtergesellschaft eines anderen, in demselben Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstituts oder einer in demselben Mitgliedstaat errichteten Finanzholdinggesellschaft ist;

15.

„Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat“: eine Finanzholdinggesellschaft, die nicht Tochtergesellschaft eines in demselben Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstituts oder einer in demselben Mitgliedstaat errichteten Finanzholdinggesellschaft ist;

16.

„EU-Mutterkreditinstitut“: ein Mutterkreditinstitut in einem Mitgliedstaat, das nicht Tochtergesellschaft eines anderen, in einem der Mitgliedstaaten zugelassenen Kreditinstituts oder einer in einem der Mitgliedstaaten errichteten Finanzholdinggesellschaft ist;

17.

„EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft“: eine Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat, die nicht Tochtergesellschaft eines in einem der Mitgliedstaaten zugelassenen Kreditinstituts ist oder einer in einem der Mitgliedstaaten errichteten anderen Finanzholdinggesellschaft ist;

18.

„öffentliche Stellen“: Nicht-gewerbliche Verwaltungseinrichtungen, die von Zentralstaaten, Gebietskörperschaften oder von Behörden, die in den Augen der zuständigen Behörden die gleichen Aufgaben wie regionale und lokale Behörden wahrnehmen, getragen werden, oder im Besitz von Zentralstaaten befindliche Unternehmen ohne Erwerbszweck, für die eine einer ausdrücklichen Garantie gleichstehende Haftung gilt, einschließlich selbst verwalteter Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die einer öffentlichen Beaufsichtigung unterliegen;

19.

„Finanzholdinggesellschaft“: ein Finanzinstitut, das keine gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne des Artikels 2 Absatz 15 der Richtlinie 2002/87/EG (15) ist und dessen Tochterunternehmen ausschließlich oder hauptsächlich Kreditinstitute oder andere Finanzinstitute sind, wobei mindestens eines dieser Tochterunternehmen ein Kreditinstitut ist;

20.

„gemischtes Unternehmen“: ein Mutterunternehmen, das keine Finanzholdinggesellschaft, kein Kreditinstitut und keine gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne des Artikels 2 Absatz 15 der Richtlinie 2002/87/EG ist und zu dessen Tochterunternehmen mindestens ein Kreditinstitut gehört;

21.

„Anbieter von Nebendienstleistungen“: ein Unternehmen, dessen Haupttätigkeit die Immobilienverwaltung, die Verwaltung von Rechenzentren oder ähnliche Tätigkeiten umfasst und die den Charakter einer Nebentätigkeit im Verhältnis zur Haupttätigkeit eines oder mehrerer Kreditinstitute hat;

22.

„operationelles Risiko“: das Risiko von Verlusten, die durch die Unangemessenheit oder das Versagen von internen Verfahren, Menschen und Systemen oder durch externe Ereignisse verursacht werden, einschließlich Rechtsrisiken;

23.

„Zentralbanken“ schließen soweit nichts anderes angegeben ist auch die Europäische Zentralbank ein;

24.

„Verwässerungsrisiko“: das Risiko, dass sich ein Forderungsbetrag einer angekauften Forderung durch bare oder unbare Ansprüche des Forderungsschuldners vermindert;

25.

„Ausfallwahrscheinlichkeit“: Wahrscheinlichkeit des Ausfalls einer Gegenpartei im Laufe eines Jahres;

26.

„Verlust“ im Sinne von Titel V Kapitel 2 Abschnitt 3: wirtschaftlicher Verlust einschließlich wesentlicher Diskontierungseffekte sowie wesentlicher direkter und indirekter Kosten der Beitreibung;

27.

„Verlustquote bei Ausfall (LGD)“: Höhe des Verlusts in Prozent der Forderung zum Zeitpunkt des Ausfalls der Gegenpartei;

28.

„Umrechnungsfaktor“: Verhältnis zwischen dem gegenwärtig nicht in Anspruch genommenen Betrag einer Zusage, der bei Ausfall in Anspruch genommen sein und ausstehen wird, zu dem gegenwärtig nicht in Anspruch genommenen Betrag dieser Zusage, wobei sich der Umfang der Zusage nach dem mitgeteilten Limit bestimmt, es sei denn, das nicht mitgeteilte Limit ist höher;

29.

„Erwarteter Verlust (EL)“ im Sinne von Titel V Kapitel 2 Abschnitt 3: Höhe des Verlusts, der bei einem etwaigen Ausfall derGegenpartei oder bei Verwässerung im Laufe eines Jahres zu erwarten ist, in Prozent der Forderung zum Zeitpunkt des Ausfalls;

30.

„Kreditrisikominderung“: ein Verfahren, das ein Kreditinstitut einsetzt, um das mit einer oder mehreren Forderungen seines Bestands verbundene Kreditrisiko herabzusetzen;

31.

„Besicherung mit Sicherheitsleistung“: Verfahren der Kreditrisikominderung, bei dem sich das mit der Forderung eines Kreditinstituts verbundene Kreditrisiko dadurch vermindert, dass das Institut das Recht hat, bei Ausfall der Gegenpartei oder bei bestimmten anderen, mit der Gegenpartei zusammenhängenden Kreditereignissen bestimmte Vermögensgegenstände oder Beträge zu verwerten, ihren Transfer oder ihre Bereitstellung zu erwirken oder sie einzubehalten oder aber den Forderungsbetrag auf die Differenz zwischen dem Forderungsbetrag und dem Betrag einer Forderung gegen das Kreditinstitut herabzusetzen bzw. diesen durch diese Differenz zu ersetzen;

32.

„Absicherung ohne Sicherheitsleistung“: Verfahren der Kreditrisikominderung, bei dem sich das mit der Forderung eines Kreditinstituts verbundene Kreditrisiko durch die Zusage eines Dritten vermindert, bei Ausfall der Gegenpartei oder bestimmten anderen Kreditereignissen eine Zahlung zu leisten;

33.

„Pensionsgeschäft“: jedes Geschäft im Rahmen einer Vereinbarung, die unter die Definition von „Pensionsgeschäft“ oder „umgekehrtes Pensionsgeschäft“ des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe m der Richtlinie 2006/49/EG fällt;

34.

„Wertpapier- oder Warenleihgeschäft“: jedes Geschäft, das unter die Definition von „Wertpapierverleihgeschäft“, „Warenverleihgeschäft“, „Wertpapierleihgeschäft“ oder „Warenleihgeschäft“ des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe n der Richtlinie 2006/49/EG fällt;

35.

„bargeldnahes Instrument“: ein vom ausleihenden Kreditinstitut ausgestelltes Einlagenzertifikat oder ähnliches Instrument;

36.

„Verbriefung“: Transaktion oder Struktur mit nachstehend genannten Charakteristika, bei dem das mit einer Forderung oder einem Pool von Forderungen verbundene Kreditrisiko in Tranchen unterteilt wird:

a)

die im Rahmen dieser Transaktion oder dieser Struktur getätigten Zahlungen hängen von der Erfüllung der Forderung oder der im Pool enthaltenen Forderungen ab, und

b)

die Rangfolge der Tranchen entscheidet über die Verteilung der Verluste während der Laufzeit der Transaktion oder der Struktur;

37.

„traditionelle Verbriefung“: Verbriefung, bei der die verbrieften Forderungen wirtschaftlich auf eine Zweckgesellschaft übertragen werden, welche Wertpapiere emittiert. Dabei überträgt das originierende Kreditinstitut das Eigentum an den verbrieften Forderungen oder gibt Unterbeteiligungen ab. Die ausgegebenen Wertpapiere stellen für das originierende Kreditinstitut keine Zahlungsverpflichtung dar;

38.

„synthetische Verbriefung“: Verbriefung, bei der die Unterteilung in Tranchen durch Kreditderivate oder Garantien erreicht wird und der Forderungspool in der Bilanz des originierenden Kreditinstituts verbleibt;

39.

„Tranche“: vertraglich festgelegtes Segment des mit ein oder mehreren Forderungen verbundenen Kreditrisikos, wobei eine Position in diesem Segment — lässt man Sicherheiten, die von Dritten direkt für die Inhaber von Positionen in diesem oder anderen Segmenten gestellt werden, außer Acht — mit einem größeren oder geringeren Verlustrisiko behaftet ist als eine Position gleicher Höhe in jedem anderen dieser Segmente;

40.

„Verbriefungsposition“: eine Risikoposition in einer Verbriefung;

41.

„Originator“:

a)

ein Unternehmen, das entweder selbst oder über verbundene Unternehmen direkt oder indirekt an der ursprünglichen Vereinbarung beteiligt war, die die Verpflichtungen oder potenziellen Verpflichtungen des Schuldners bzw. potenziellen Schuldners begründet und deren Forderungen nun Gegenstand der Verbriefung sind, oder

b)

ein Unternehmen, das Forderungen eines Dritten erwirbt, diese in seiner Bilanz ausweist und dann verbrieft;

42.

„Sponsor“: Kreditinstitut, bei dem es sich nicht um einen Originator handelt, das ein forderungsgedecktes Geldmarktpapier-Programm oder ein anderes Verbriefungsprogramm, bei dem Forderungen Dritter aufgekauft werden, auflegt und verwaltet;

43.

„Bonitätsverbesserung“: vertragliche Vereinbarung, durch die die Kreditqualität einer Verbriefungsposition gegenüber einem Stand ohne eine solche Vereinbarung verbessert wird; dazu zählen auch Verbesserungen, die durch nachrangigere Verbriefungstranchen und andere Arten der Besicherung erzielt werden;

44.

„Zweckgesellschaft“: eine Treuhandgesellschaft oder ein sonstiges Unternehmen, die kein Kreditinstitut ist und zur Durchführung einer oder mehrerer Verbriefungen errichtet wurde, deren Tätigkeit auf das zu diesem Zweck Notwendige beschränkt ist, deren Struktur darauf ausgelegt ist, die eigenen Verpflichtungen von denen des originierenden Kreditinstituts zu trennen, und deren wirtschaftliche Eigentümer die damit verbundenen Rechte uneingeschränkt verpfänden oder veräußern können;

45.

„Gruppe verbundener Kunden“:

a)

zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen, die — wenn nicht das Gegenteil nachgewiesen wird — im Hinblick auf den Kredit insofern eine Einheit bilden, als eine von ihnen zu einer direkten oder indirekten Kontrolle über die andere oder die anderen befugt ist;

b)

zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen, zwischen denen kein Kontrollverhältnis gemäß Buchstabe a besteht, die aber im Hinblick auf den Kredit als Einheit anzusehen sind, da zwischen ihnen Abhängigkeiten bestehen, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass, wenn einer dieser Kunden in finanzielle Schwierigkeiten gerät, die anderen oder alle auf Rückzahlungsschwierigkeiten stoßen;

46.

„enge Verbindung“: eine Situation, in der zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen auf eine der folgenden Weisen miteinander verbunden sind:

a)

über eine Beteiligung in Form des direkten Haltens oder des Haltens im Wege der Kontrolle von mindestens 20 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Unternehmen;

b)

durch Kontrolle;

c)

aufgrund der Tatsache, dass beide oder alle über ein Kontrollverhältnis dauerhaft mit ein und derselben dritten Person verbunden sind;

47.

„anerkannte Börsen“: Börsen, die von den zuständigen Behörden als solche anerkannt sind und die folgenden Bedingungen erfüllen:

a)

sie haben einen regelmäßigen Geschäftsbetrieb, oder

b)

sie verfügen über eine von den betreffenden Behörden des Börsensitzlandes erlassene oder genehmigte Börsenordnung, in der die Bedingungen für den Börsenbetrieb und den Börsenzugang sowie die Voraussetzungen festgelegt sind, die ein Kontrakt erfüllen muss, um tatsächlich an der Börse gehandelt werden zu können, und

c)

sie verfügen über einen Clearingmechanismus, der für die in Anhang IV aufgeführten Geschäfte die tägliche Berechnung der Einschussforderungen vorsieht und damit nach Auffassung der zuständigen Behörden einen angemessenen Schutz bietet.

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten untersagen Personen oder Unternehmen, die keine Kreditinstitute sind, die Tätigkeit der Entgegennahme von Einlagen oder anderen rückzahlbaren Geldern des Publikums gewerbsmäßig zu betreiben.

Von Absatz 1 ausgenommen ist die Entgegennahme von Einlagen oder anderen rückzahlbaren Geldern durch einen Mitgliedstaat, durch Gebietskörperschaften eines Mitgliedstaats oder durch öffentliche internationale Einrichtungen, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten angehören, sowie für die in den nationalen und gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften ausdrücklich genannten Fälle, sofern diese Tätigkeiten Regelungen und Kontrollen unterworfen sind, die den Schutz von Einlegern und Anlegern bezwecken und auf diese Fälle anwendbar sind.

TITEL II

BEDINGUNGEN FÜR DIE AUFNAHME DER TÄTIGKEIT DER KREDITINSTITUTE UND IHRE AUSÜBUNG

Artikel 6

Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die Kreditinstitute vor Aufnahme ihrer Tätigkeit eine Zulassung erhalten müssen. Unbeschadet der Artikel 7 bis 12 legen sie die Zulassungsbedingungen fest und teilen sie der Kommission mit.

Artikel 7

Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass dem Zulassungsantrag ein Geschäftsplan beizufügen ist, aus dem insbesondere die Art der geplanten Geschäfte und der organisatorische Aufbau des Kreditinstituts hervorgehen.

Artikel 8

Die Mitgliedstaaten dürfen nicht vorsehen, dass bei der Prüfung des Zulassungsantrags auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse des Marktes abgestellt wird.

Artikel 9

1.   Unbeschadet anderer allgemeiner Bedingungen, die nationale Rechtsvorschriften vorsehen, erteilen die zuständigen Behörden keine Zulassung, wenn das Kreditinstitut nicht über getrennte Eigenmittel verfügt oder wenn das Anfangskapital weniger als 5 Millionen EUR beträgt.

Das „Anfangskapital“ umfasst Kapital und Rücklagen im Sinne von Artikel 57 Buchstaben a und b.

Die Mitgliedstaaten können die weitere Tätigkeit der bereits am 15. Dezember 1979 bestehenden Kreditinstitute, welche die Bedingung hinsichtlich der getrennten Eigenmittel nicht erfüllen, zulassen. Sie können diese Unternehmen von der Pflicht befreien, die Bedingung von Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 zu erfüllen.

2.   Besondere Kategorien von Kreditinstituten, deren Anfangskapital geringer als der in Absatz 1 genannte Betrag ist, können von den Mitgliedstaaten jedoch unter folgenden Bedingungen zugelassen werden:

a)

Das Anfangskapital beträgt mindestens 1 Million EUR.

b)

Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, aus welchen Gründen sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, und

c)

Jedes Kreditinstitut, das nicht über das in Absatz 1 angegebene Mindestkapital verfügt, wird namentlich in der in Artikel 14 genannten Liste aufgeführt.

Artikel 10

1.   Die Eigenmittel eines Kreditinstituts dürfen das gemäß Artikel 9 bei seiner Zulassung geforderte Anfangskapital nicht unterschreiten.

2.   Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass die Kreditinstitute, die am 1. Januar 1993 bereits bestanden, deren Eigenmittel jedoch die in Artikel 9 für das Anfangskapitel festgesetzten Beträge nicht erreichten, ihre Tätigkeiten weiterhin ausüben können. In diesem Fall dürfen die Eigenmittel nicht unter den am 22. Dezember 1989 erreichten Höchstbetrag absinken.

3.   Wenn die Kontrolle über ein Kreditinstitut, welches unter die in Absatz 2 genannte Gruppe fällt, von einer anderen natürlichen oder juristischen Person als derjenigen übernommen wird, welche zuvor die Kontrolle über das Kreditinstitut ausgeübt hat, so müssen die Eigenmittel dieses Kreditinstituts mindestens den in Artikel 9 für das Anfangskapital genannten Betrag erreichen.

4.   Unter bestimmten besonderen Umständen und mit Einverständnis der zuständigen Behörden dürfen bei einem Zusammenschluss von zwei oder mehreren Kreditinstituten, die unter die in Absatz 2 genannte Gruppe fallen, die Eigenmittel des aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Kreditinstituts so lange nicht unter den zum Zeitpunkt des Zusammenschlusses vorhandenen Gesamtbetrag der Eigenmittel der zusammen geschlossenen Kreditinstitute absinken, wie die in Artikel 9 genannten Beträge nicht erreicht worden sind.

5.   Sollten die Eigenmittel in den in den Absätzen 1, 2 und 4 genannten Fällen abnehmen, können die zuständigen Behörden, sofern es die Umstände rechtfertigen, eine begrenzte Frist einräumen, damit das betreffende Kreditinstitut seine Lage mit den geltenden Vorschriften in Einklang bringen oder seine Tätigkeit einstellen kann.

Artikel 11

1.   Die zuständigen Behörden erteilen dem Kreditinstitut die Zulassung nur unter der Bedingung, dass die Zahl der Personen, welche die Geschäftstätigkeit des Kreditinstituts tatsächlich bestimmen, mindestens zwei beträgt.

Sie erteilen die Zulassung nicht, wenn diese Personen nicht die notwendige Zuverlässigkeit oder angemessene Erfahrung besitzen, um diese Aufgaben wahrzunehmen.

2.   Die Mitgliedstaaten verlangen, dass

a)

sich bei Kreditinstituten, bei denen es sich um juristische Personen handelt und die gemäß dem für sie geltenden nationalen Recht einen satzungsmäßigen Sitz haben, die Hauptverwaltung im gleichen Mitgliedstaat befindet wie dieser Sitz, und

b)

sich bei anderen Kreditinstituten die Hauptverwaltung in dem Mitgliedstaat befindet, der die Zulassung erteilt hat und in dem sie effektiv tätig sind.

Artikel 12

1.   Die zuständigen Behörden erteilen die Zulassung für die Aufnahme der Tätigkeit eines Kreditinstituts nur, wenn ihnen die Identität und der Beteiligungsbetrag der direkten oder indirekten Aktionäre oder Gesellschafter, die als juristische oder natürliche Personen eine qualifizierte Beteiligung an dem Kreditinstitut halten, mitgeteilt wurden.

Bei der Bestimmung einer qualifizierten Beteiligung im Rahmen dieses Artikels werden die in Artikel 92 der Richtlinie 2001/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Börsennotierung und über die hinsichtlich dieser Wertpapiere zu veröffentlichenden Informationen (16) erwähnten Stimmrechte berücksichtigt.

2.   Die zuständigen Behörden erteilen die Zulassung nicht, wenn sie nicht davon überzeugt sind, dass die Aktionäre oder Gesellschafter den im Interesse der Gewährleistung einer soliden und umsichtigen Führung des Kreditinstituts zu stellenden Ansprüchen genügen.

3.   Bestehen zwischen dem Kreditinstitut und anderen natürlichen oder juristischen Personen enge Verbindungen, so erteilen die zuständigen Behörden die Zulassung nur dann, wenn diese Verbindungen sie nicht bei der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Beaufsichtigungsaufgabe behindern.

Ferner erteilen die zuständigen Behörden die Zulassung nicht, wenn sie bei der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Beaufsichtigungsaufgabe durch die Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittlandes, denen eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen unterstehen, zu denen das Kreditinstitut enge Verbindungen besitzt, oder durch Schwierigkeiten bei deren Anwendung behindert werden.

Die zuständigen Behörden verlangen, dass die Kreditinstitute ihnen die angeforderten Angaben übermitteln, damit sie sich davon überzeugen können, dass die Bedingungen dieses Absatzes auf Dauer erfüllt werden.

Artikel 13

Jede Entscheidung, die Zulassung nicht zu erteilen, wird begründet und dem Antragsteller binnen sechs Monaten nach Eingang des Antrags oder, wenn dieser unvollständig ist, binnen sechs Monaten nach Übermittlung der für den Beschluss erforderlichen Angaben durch den Antragsteller bekannt gegeben. Auf jeden Fall wird binnen zwölf Monaten nach Antragseingang entschieden.

Artikel 14

Jede Zulassung wird der Kommission mitgeteilt.

Jedes Kreditinstitut, dem eine Zulassung erteilt wurde, wird namentlich in einer Liste aufgeführt. Die Kommission sorgt dafür, dass diese Liste im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und auf dem jeweils neuesten Stand gehalten wird.

Artikel 15

1.   Bevor sie einem Kreditinstitut die Zulassung erteilt, konsultiert die zuständige Behörde in nachstehend genannten Fällen die zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaats:

a)

das betreffende Kreditinstitut ist ein Tochterunternehmen eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstituts;

b)

das betreffende Kreditinstitut ist ein Tochterunternehmen des Mutterunternehmens eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstituts, oder

c)

das betreffende Kreditinstitut wird von den gleichen natürlichen oder juristischen Personen kontrolliert wie ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Kreditinstitut.

2.   Bevor sie einem Kreditinstitut die Zulassung erteilt, konsultiert die zuständige Behörde in nachstehend genannten Fällen die für die Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen oder Wertpapierfirmen zuständige Behörde eines betroffenen Mitgliedstaats:

a)

das Kreditinstitut ist ein Tochterunternehmen eines in der Gemeinschaft zugelassenen Versicherungsunternehmens oder einer in der Gemeinschaft zugelassenen Wertpapierfirma;

b)

das Kreditinstitut ist ein Tochterunternehmen des Mutterunternehmens eines in der Gemeinschaft zugelassenen Versicherungsunternehmens oder einer in der Gemeinschaft zugelassenen Wertpapierfirma, oder

c)

das Kreditinstitut wird von derselben natürlichen oder juristischen Person kontrolliert wie ein in der Gemeinschaft zugelassenes Versicherungsunternehmen oder eine in der Gemeinschaft zugelassene Wertpapierfirma.

3.   Die jeweils zuständigen Behörden im Sinne der Absätze 1 und 2 konsultieren einander insbesondere, wenn sie die Eignung der Aktionäre in Bezug auf die Ansprüche einer umsichtigen Geschäftsführung sowie den Leumund und die Erfahrung der Geschäftsleiter eines anderen Unternehmens derselben Gruppe überprüfen. Sie tauschen alle Informationen hinsichtlich Eignung der Aktionäre und des Leumunds und der Erfahrung der Geschäftsleiter aus, die für die Erteilung der Zulassung und die laufende Überprüfung der Einhaltung der Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit von Belang sind.

Artikel 16

Die Aufnahmemitgliedstaaten dürfen für Zweigstellen von in anderen Mitgliedstaaten zugelassenen Kreditinstituten keine Zulassung sowie kein Dotationskapital verlangen. Die Errichtung und Überwachung dieser Zweigstellen erfolgen gemäß den Artikeln 22 und 25, Artikel 26 Absätze 1 bis 3, den Artikeln 29 bis 37 und Artikel 40.

Artikel 17

1.   Die zuständigen Behörden können einem Kreditinstitut die erteilte Zulassung nur dann entziehen, wenn das Institut:

a)

von der Zulassung binnen zwölf Monaten keinen Gebrauch macht, ausdrücklich auf sie verzichtet oder seit mehr als sechs Monaten seine Tätigkeit eingestellt hat, es sei denn, dass der betreffende Mitgliedstaat in diesen Fällen das Erlöschen der Zulassung vorsieht;

b)

die Zulassung aufgrund falscher Erklärungen oder auf andere ordnungswidrige Weise erhalten hat;

c)

die an die Zulassung geknüpften Voraussetzungen nicht mehr erfüllt;

d)

nicht mehr über ausreichende Eigenmittel verfügt oder nicht mehr die Gewähr für die Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber seinen Gläubigern, insbesondere für die Sicherheit der ihm anvertrauten Vermögenswerte, bietet;

e)

wenn ein anderer in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehener Fall für den Entzug vorliegt, oder

2.   Jeder Entzug einer Zulassung wird begründet und den Betroffenen mitgeteilt. Der Entzug wird der Kommission gemeldet.

Artikel 18

Ungeachtet etwaiger Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats über die Verwendung der Worte „Bank“, „Sparkasse“ oder anderer Bankbezeichnungen können die Kreditinstitute für die Ausübung ihrer Tätigkeit im gesamten Gebiet der Gemeinschaft denselben Namen verwenden wie in ihrem Sitzland. Besteht die Gefahr einer Verwechslung, so können die Aufnahmeländer der Klarheit wegen einen erläuternden Zusatz zu der Bezeichnung vorschreiben.

Artikel 19

1.   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass jede natürliche oder juristische Person, die beabsichtigt, an einem Kreditinstitut eine qualifizierte Beteiligung direkt oder indirekt zu halten, zuvor die zuständigen Behörden unterrichtet und den Betrag dieser Beteiligung mitteilt. Jede natürliche oder juristische Person unterrichtet ebenfalls die zuständigen Behörden, wenn sie beabsichtigt, den Betrag ihrer qualifizierten Beteiligung derart zu erhöhen, dass die Schwellen von 20 %, 33 % oder 50 % der Stimmrechte oder des Kapitals erreicht oder überschritten würden oder das Kreditinstitut ihr Tochterunternehmen würde.

Unbeschadet des Absatzes 2 können die zuständigen Behörden binnen einer Frist von höchstens drei Monaten ab der in den Unterabsätzen 1 und 2 vorgesehenen Unterrichtung Einspruch gegen diese Absicht erheben, wenn sie nicht davon überzeugt sind, dass die betreffende Person den im Interesse der Gewährleistung einer soliden und umsichtigen Führung des Kreditinstituts zu stellenden Ansprüchen genügt. Erheben die zuständigen Behörden keinen Einspruch, so können sie einen Termin festsetzen, bis zu dem diese Absichten verwirklicht werden müssen.

2.   Soll eine Beteiligung im Sinne des Absatzes 1 von einem Kreditinstitut, einem Versicherungsunternehmen oder einer Wertpapierfirma, das/die in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist, von dem Mutterunternehmen eines solchen Unternehmens oder von einer natürlichen oder juristischen Person, die ein solches Unternehmen kontrolliert, erworben werden und würde das Kreditinstitut, an dem die Beteiligung erworben werden soll, durch diesen Erwerb zu einem Tochterunternehmen des Erwerbers oder fiele unter seine Kontrolle, so geht der Bewertung des Erwerbs die in Artikel 15 vorgesehene Konsultation voraus.

Artikel 20

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass jede natürliche oder juristische Person, die beabsichtigt, ihre an einem Kreditinstitut direkt oder indirekt gehaltene qualifizierte Beteiligung aufzugeben, zuvor die zuständigen Behörden unterrichtet und den geplanten Betrag ihrer Beteiligung mitteilt. Jede natürliche oder juristische Person unterrichtet die zuständigen Behörden ebenfalls, wenn sie beabsichtigt, den Betrag ihrer qualifizierten Beteiligung derart zu senken, dass die Schwellen von 20 %, 33 % oder 50 % der Stimmrechte oder des Kapitals unterschritten würdenoder das Kreditinstitut nicht mehr ihr Tochterunternehmen wäre.

Artikel 21

1.   Erhält ein Kreditinstitut Kenntnis davon, dass aufgrund eines Erwerbs oder einer Veräußerung einer Beteiligung an seinem Kapital die in Artikel 19 Absatz 1 und Artikel 20 genannten Schwellen über- oder unterschritten werden, so unterrichtet es die zuständigen Behörden über diesen Erwerb/diese Veräußerung.

Ferner unterrichtet es die zuständigen Behörden mindestens einmal jährlich über die Identität der Aktionäre oder Gesellschafter, die qualifizierte Beteiligungen halten, sowie über deren Betrag, wie er sich insbesondere aus den anlässlich der jährlichen Hauptversammlung der Aktionäre oder Gesellschafter getroffenen Feststellungen oder aus den im Rahmen der Pflichten der börsennotierten Gesellschaften erhaltenen Informationen ergibt.

2.   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass, falls der durch die in Artikel 19 Absatz 1 genannten Personen ausgeübte Einfluss sich zum Schaden einer umsichtigen und soliden Geschäftsführung des Instituts auswirken könnte, die zuständigen Behörden die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um diesen Zustand zu beenden. Diese Maßnahmen können in einstweiligen Verfügungen, Sanktionen für die Institutsleiter oder der Suspendierung des Stimmrechts für Aktien oder Anteile, die von den betreffenden Aktionären oder Gesellschaftern gehalten werden, bestehen.

Ähnliche Maßnahmen gelten für natürliche oder juristische Personen, die ihren in Artikel 19 Absatz 1 festgelegten Verpflichtungen zur vorherigen Unterrichtung nicht nachkommen.

Für den Fall, dass eine Beteiligung trotz Einspruchs der zuständigen Behörden erworben wurde, sehen die Mitgliedstaaten unbeschadet der von ihnen zu verhängenden Sanktionen vor, dass die entsprechenden Stimmrechte ausgesetzt werden oder dass die Stimmrechtsausübung ungültig ist oder für nichtig erklärt werden kann.

3.   Bei der Bestimmung einer qualifizierten Beteiligung und der anderen in diesem Artikel genannten Beteiligungsquoten werden die in Artikel 92 der Richtlinie 2001/34/EG erwähnten Stimmrechte berücksichtigt.

Artikel 22

1.   Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats verlangen, dass jedes Kreditinstitut über eine solide Unternehmenssteuerung verfügt, wozu eine klare Organisationsstruktur mit genau abgegrenzten, transparenten und kohärenten Verantwortungsbereichen, wirksame Verfahren zur Ermittlung, Steuerung, Überwachung und Meldung der Risiken, denen es ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein könnte, sowie angemessene interne Kontrollmechanismen, einschließlich solider Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren, zählen.

2.   Die in Absatz 1 genannten Regeln, Verfahren und Mechanismen müssen umfassend und der Art, dem Umfang und der Komplexität der Geschäfte des Kreditinstituts angemessen sein. Sie tragen den in Anhang V festgelegten technischen Kriterien Rechnung.

TITEL III

BESTIMMUNGEN ÜBER DIE NIEDERLASSUNGSFREIHEIT UND DEN FREIEN DIENSTLEISTUNGSVERKEHR

Abschnitt 1

Kreditinstitute

Artikel 23

Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die in der Liste in Anhang I aufgeführten Tätigkeiten in ihrem Hoheitsgebiet gemäß Artikel 25, Artikel 26 Absätze 1 bis 3, Artikel 28 Absätze 1 und 2 sowie den Artikeln 29 bis 37 sowohl über eine Zweigstelle als auch im Wege des Dienstleistungsverkehrs von jedem Kreditinstitut ausgeübt werden können, das durch die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats zugelassen ist und kontrolliert wird, soweit die betreffenden Tätigkeiten durch die Zulassung abgedeckt sind.

Abschnitt 2

Finanzinstitute

Artikel 24

1.

a)

Das (die) Mutterunternehmen ist (sind) in dem Mitgliedstaat, dessen Recht auf das Finanzinstitut Anwendung findet, als Kreditinstitut zugelassen;

b)

die betreffenden Tätigkeiten werden tatsächlich im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats ausgeübt;

c)

das (die) Mutterunternehmen hält (halten) mindestens 90 % der mit den Anteilen oder Aktien des Finanzinstituts verbundenen Stimmrechte;

d)

die Muttergesellschaft(en) macht/machen gegenüber den zuständigen Behörden die umsichtige Geschäftsführung des Finanzinstituts glaubhaft und verbürgen sich mit Zustimmung der zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats gesamtschuldnerisch für die von dem Finanzinstitut eingegangenen Verpflichtungen, und

e)

das Finanzinstitut ist gemäß Titel V, Kapitel 4, Abschnitt 1 insbesondere für die in Frage kommenden Tätigkeiten tatsächlich in die dem (den) Mutterunternehmen auferlegte Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen, und zwar insbesondere hinsichtlich der in Artikel 75 festgelegten Mindesteigenmittelanforderungen, der Kontrolle der Großkredite und der in den Artikeln 120 bis 122 vorgesehenen Begrenzung der Beteiligung.

Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats prüfen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind; in diesem Fall stellen sie dem Finanzinstitut eine Bescheinigung aus, welche der in den Artikeln 25 und 28 genannten Mitteilung beizufügen ist.

Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats gewährleisten die Aufsicht über das Finanzinstitut gemäß Artikel 10 Absatz 1 und den Artikeln 19 bis 22, 40, 42 bis 52 und 54.

2.   Wenn ein in Absatz 1 Unterabsatz 1 genanntes Finanzinstitut eine der festgelegten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, setzt der Herkunftsmitgliedstaat die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats hiervon in Kenntnis und die Tätigkeit des betreffenden Finanzinstituts fällt unter die Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats.

3.   Die Absätze 1 und 2 finden auf Tochterunternehmen eines Finanzinstituts im Sinne von Absatz 1 Unterabsatz 1 entsprechend Anwendung.

Abschnitt 3

Ausübung des Niederlassungsrechts

Artikel 25

1.   Jedes Kreditinstitut, das eine Zweigstelle im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats errichten möchte, teilt dies der zuständigen Behörde seines Herkunftsmitgliedstaats mit.

2.   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass ein Kreditinstitut, das eine Zweigstelle in einem anderen Mitgliedstaat errichten möchte, zusammen mit der Mitteilung gemäß Absatz 1 Folgendes anzugeben hat:

a)

den Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet es eine Zweigstelle errichten möchte;

b)

einen Geschäftsplan, in dem insbesondere die Art der vorgesehenen Geschäfte und die Organisationsstruktur der Zweigstelle angegeben sind;

c)

die Anschrift, unter der die Unterlagen des Kreditinstituts im Aufnahmemitgliedstaat angefordert werden können, und

d)

die Namen der Personen, die die Geschäftsführung der Zweigstelle übernehmen sollen.

3.   Sofern die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats in Anbetracht des betreffenden Vorhabens keinen Grund hat, die Angemessenheit der Verwaltungsstrukturen und der Finanzlage des betreffenden Kreditinstituts anzuzweifeln, übermittelt sie die Angaben gemäß Absatz 2 innerhalb von drei Monaten nach Eingang sämtlicher Angaben der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats und teilt dies dem betreffenden Kreditinstitut mit.

Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats teilt ebenfalls die Höhe der Eigenmittel und die Summe der Eigenkapitalanforderungen nach Artikel 75 des Kreditinstituts mit.

Abweichend von Unterabsatz 2 teilt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats in dem in Artikel 24 genannten Fall die Höhe der Eigenmittel des Finanzinstituts und die Summe der konsolidierten Eigenmittelausstattung und der konsolidierten Eigenkapitalanforderungen nach Artikel 75 von dessen Mutterkreditinstitut mit.

4.   erweigert die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Übermittlung der in Absatz 2 genannten Angaben an die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats, so nennt sie dem betroffenen Kreditinstitut innerhalb von drei Monaten nach Eingang sämtlicher Angaben die Gründe dafür.

Bei einer solchen Weigerung oder bei Nichtäußerung können die Gerichte des Herkunftsmitgliedstaats angerufen werden.

Artikel 26

1.   Bevor die Zweigstelle des Kreditinstituts ihre Tätigkeiten aufnimmt, verfügt die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats nach Eingang der in Artikel 25 genannten Mitteilung über einen Zeitraum von zwei Monaten zur Vorbereitung der Beaufsichtigung des Kreditinstituts gemäß Abschnitt 5 und gegebenenfalls zur Angabe der Bedingungen, die für die Ausübung dieser Tätigkeiten im Aufnahmemitgliedstaat aus Gründen des Allgemeininteresses gelten.

2.   Nach Eingang einer Mitteilung der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats oder — bei Nichtäußerung — nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist kann die Zweigstelle errichtet werden und ihre Tätigkeiten aufnehmen.

3.   Im Fall einer Änderung des Inhalts von gemäß Artikel 25 Absatz 2 Buchstaben b, c oder d übermittelten Angaben teilt das Kreditinstitut den zuständigen Behörden im Herkunfts- und im Aufnahmemitgliedstaat die betreffende Änderung mindestens einen Monat vor deren Durchführung schriftlich mit, damit sich die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 25 und die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels zu dieser Änderung äußern können.

4.   Bei Zweigstellen, die ihre Tätigkeit gemäß den Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats bereits vor dem 1. Januar 1993 aufgenommen haben, wird vermutet, dass sie Gegenstand des in Artikel 25 und in den Absätzen 1und 2 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Verfahrens waren. Ab 1. Januar 1993 gelten für sie die Vorschriften von Absatz 3 des vorliegenden Artikels und der Artikel 23 und 34 sowie der Abschnitte 2 und 5.

Artikel 27

Hat ein Kreditinstitut mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat in ein und demselben Mitgliedstaat mehrere Betriebsstellen errichtet, so werden diese als eine einzige Zweigstelle betrachtet.

Abschnitt 4

Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs

Artikel 28

1.   Jedes Kreditinstitut, das seine Tätigkeiten erstmals im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs ausüben möchte, teilt der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats diejenigen in der Liste im Anhang I aufgeführten Tätigkeiten mit, die es ausüben möchte.

2.   Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats bringt der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats die in Absatz 1 genannte Mitteilung innerhalb eines Monats nach deren Eingang zur Kenntnis.

3.   Dieser Artikel beeinträchtigt nicht die von dem Kreditinstitut vor dem 1. Januar 1993 erworbenen Rechte zur Erbringung von Dienstleistungen.

Abschnitt 5

Befugnisse der zuständigen Behörden des AufnahmeMitgliedstaats

Artikel 29

Der Aufnahmemitgliedstaat kann für statistische Zwecke verlangen, dass jedes Kreditinstitut mit einer Zweigstelle in seinem Hoheitsgebiet den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats in regelmäßigen Abständen einen Bericht über die in seinem Hoheitsgebiet getätigten Geschäfte erstattet.

Der Aufnahmemitgliedstaat kann zwecks Ausübung der ihm gemäß Artikel 41 obliegenden Pflichten von den Zweigstellen von Kreditinstituten aus anderen Mitgliedstaaten die gleichen Informationen wie von den nationalen Kreditinstituten verlangen.

Artikel 30

1.   Stellen die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats fest, dass ein Kreditinstitut, das eine Zweigstelle in ihrem Hoheitsgebiet hat oder dort Dienstleistungen erbringt, die Rechtsvorschriften nicht beachtet, die in Anwendung der eine Zuständigkeit der Behörden des Aufnahmemitgliedstaats beinhaltenden Bestimmungen dieser Richtlinie von diesem Staat erlassen wurden, so fordern die Behörden das betreffende Kreditinstitut auf, die vorschriftswidrige Situation zu beenden.

2.   Kommt das Kreditinstitut der Aufforderung nicht nach, so setzen die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats davon in Kenntnis.

Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats treffen unverzüglich die geeigneten Maßnahmen, damit das betreffende Kreditinstitut die vorschriftswidrige Situation beendet. Die Art dieser Maßnahmen ist den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats mitzuteilen.

3.   Verletzt das Kreditinstitut trotz der vom Herkunftsmitgliedstaat getroffenen Maßnahmen — oder wenn sich die betreffenden Maßnahmen als unzureichend erweisen oder der betreffende Staat keine Maßnahmen getroffen hat — weiter die in Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats, so kann dieser nach Unterrichtung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats geeignete Maßnahmen ergreifen, um weitere Unregelmäßigkeiten zu verhindern oder zu ahnden; soweit erforderlich, kann er auch die Aufnahme neuer Geschäftstätigkeiten durch dieses Kreditinstitut in seinem Hoheitsgebiet untersagen. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die für diese Maßnahmen erforderlichen Schriftstücke in ihrem Hoheitsgebiet den Kreditinstituten zugestellt werden können.

Artikel 31

Die Artikel 29 und 30 berühren nicht die Befugnis des Aufnahmemitgliedstaats, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um Unregelmäßigkeiten in seinem Gebiet zu verhindern oder zu ahnden, die den gesetzlichen Bestimmungen zuwiderlaufen, die er aus Gründen des Allgemeininteresses erlassen hat. Dies umfasst auch die Möglichkeit, einem Kreditinstitut, bei dem Unregelmäßigkeiten vorkommen, die Aufnahme neuer Geschäftstätigkeiten in seinem Hoheitsgebiet zu untersagen.

Artikel 32

Jede Maßnahme gemäß Artikel 30 Absätze 2 und 3 oder Artikel 31, die Sanktionen und Einschränkungen des Dienstleistungsverkehrs enthält, wird ordnungsgemäß begründet und dem betreffenden Kreditinstitut mitgeteilt. Gegen jede dieser Maßnahmen können die Gerichte des Mitgliedstaats angerufen werden, von dem sie getroffen wurden.

Artikel 33

In dringenden Fällen können die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats vor der Einleitung des in Artikel 30 vorgesehenen Verfahrens die Sicherungsmaßnahmen ergreifen, die zum Schutz der Interessen der Einleger, Investoren oder sonstigen Personen, denen Dienstleistungen erbracht werden, notwendig sind. Die Kommission und die zuständigen Behörden der anderen interessierten Mitgliedstaaten werden von solchen Maßnahmen umgehend unterrichtet.

Die Kommission kann nach Anhörung der zuständigen Behörden der interessierten Mitgliedstaaten beschließen, dass der betreffende Mitgliedstaat die Maßnahmen zu ändern oder aufzuheben hat.

Artikel 34

Der Aufnahmemitgliedstaat kann in Ausübung der ihm kraft dieser Richtlinie übertragenen Befugnisse geeignete Maßnahmen treffen, um Unregelmäßigkeiten in seinem Hoheitsgebiet zu ahnden oder zu verhindern. Dies umfasst die Möglichkeit, einem Kreditinstitut, bei dem Unregelmäßigkeiten vorkommen, die Aufnahme neuer Geschäftstätigkeiten in seinem Hoheitsgebiet zu untersagen.

Artikel 35

Bei Widerruf der Zulassung werden die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats davon unterrichtet; sie treffen entsprechende Maßnahmen, damit das betreffende Kreditinstitut nicht neue Tätigkeiten im Gebiet dieses Mitgliedstaats aufnimmt und die Interessen der Einleger gewahrt werden.

Artikel 36

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Anzahl und die Art der Fälle mit, in denen eine Weigerung gemäß Artikel 25 und Artikel 26 Absätze 1 bis 3 vorliegt oder Maßnahmen nach Artikel 30 Absatz 3 getroffen worden sind.

Artikel 37

Dieser Abschnitt hindert Kreditinstitute mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat nicht daran, ihre Dienstleistungen über alle verfügbaren Kommunikationskanäle im Aufnahmemitgliedstaat anzubieten, vorbehaltlich etwaiger für Form und Inhalt dieser Werbung geltender Bestimmungen, die aus Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind.

TITEL IV

BEZIEHUNGEN ZU DRITTLÄNDERN

Abschnitt 1

Meldung in Bezug auf Drittlandsunternehmen und Bedingungen des Zugangs zu den Märkten dieser Länder

Artikel 38

1.   Die Mitgliedstaaten wenden auf Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft für die Aufnahme und die Ausübung ihrer Tätigkeit keine Bestimmungen an, welche diese Zweigstellen günstiger stellen würden als die Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz in der Gemeinschaft.

2.   Die zuständigen Behörden teilen der Kommission und dem Europäischen Bankenausschuss die Zulassung von Zweigstellen mit, die sie den Kreditinstituten mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft erteilen.

3.   Unbeschadet Absatz 1 kann die Gemeinschaft in Abkommen, die mit einem oder mehreren Drittländern geschlossen werden, die Anwendung von Bestimmungen vereinbaren, die den Zweigstellen eines Kreditinstituts mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft die gleiche Behandlung im gesamten Gebiet der Gemeinschaft einräumen.

Abschnitt 2

Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden von Drittländern im Bereich der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis

Artikel 39

1.   Die Kommission kann auf Antrag eines Mitgliedstaats oder aufgrund eigener Initiative dem Rat Vorschläge unterbreiten, um mit einem oder mehreren Drittländern für nachstehende Kreditinstitute Abkommen über die Einzelheiten der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis auszuhandeln:

a)

Kreditinstitute, deren Mutterunternehmen ihren Sitz in Drittländern haben, oder

b)

Kreditinstitute mit Sitz in einem Drittland, deren Mutterunternehmen ein Kreditinstitut oder eine Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in der Gemeinschaft ist.

2.   In den Abkommen gemäß Absatz 1 wird insbesondere sichergestellt,

a)

dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Informationen erhalten können, die erforderlich sind, um Kreditinstitute oder Finanzholdinggesellschaften, die innerhalb der Gemeinschaft niedergelassen sind und außerhalb der Gemeinschaft eine Tochtergesellschaft in Form eines Kredit- oder Finanzinstituts haben oder an solchen Kredit- und Finanzinstituten eine Beteiligung halten, auf der Basis der konsolidierten Finanzlage zu beaufsichtigen, und

b)

dass die zuständigen Behörden von Drittländern die Informationen erhalten können, die erforderlich sind, um Muttergesellschaften mit Sitz in ihrem Hoheitsgebiet zu beaufsichtigen, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten eine Tochtergesellschaft in Form eines Kreditinstituts oder eines Finanzinstituts haben oder Beteiligungen an solchen Kredit- oder Finanzinstituten halten.

3.   Unbeschadet Artikel 300 Absatz 1 und Absatz 2 des Vertrags kann die Kommission mit Unterstützung des Europäischen Bankenausschusses das Ergebnis der nach Absatz 1 geführten Verhandlungen sowie die sich daraus ergebende Lage prüfen.

TITEL V

GRUNDSÄTZE UND TECHNISCHE INSTRUMENTEFÜR DIE BANKENAUFSICHTUND DIE OFFENLEGUNG

KAPITEL 1

Grundsätze der bankenaufsicht

Abschnitt 1

Befugnisse von Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaat

Artikel 40

1.   Die Bankenaufsicht über ein Kreditinstitut einschließlich der Tätigkeiten, die es gemäß den Artikeln 23 und 24 ausübt, obliegt den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats; die Bestimmungen dieser Richtlinie, die eine Zuständigkeit der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats vorsehen, bleiben hiervon unberührt.

2.   Absatz 1 steht einer Aufsicht auf konsolidierter Basis nach dieser Richtlinie nicht entgegen.

Artikel 41

Bis zur weiteren Koordinierung bleibt der Aufnahmemitgliedstaat in Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats mit der Überwachung der Liquidität der Zweigniederlassung eines Kreditinstituts beauftragt.

Unbeschadet der für die Stärkung des europäischen Währungssystems erforderlichen Maßnahmen behält der Aufnahmemitgliedstaat die volle Zuständigkeit für die Maßnahmen zur Durchführung seiner Währungspolitik.

Diese Maßnahmen dürfen keine diskriminierende oder restriktive Behandlung aufgrund der Zulassung des Kreditinstituts in einem anderen Mitgliedstaat enthalten.

Artikel 42

Bei der Überwachung der Tätigkeit der Kreditinstitute, die über eine Zweigniederlasung in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten als ihrem Sitzland Geschäfte betreiben, arbeiten die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten eng zusammen. Sie teilen einander alle Informationen über die Leitung, die Verwaltung und die Eigentumsverhältnisse mit, welche die Aufsicht über die Kreditinstitute und die Prüfung der Voraussetzungen für ihre Zulassung betreffen, sowie alle Informationen, die geeignet sind, die Aufsicht über diese Institute, insbesondere in Bezug auf Liquidität, Solvenz, Einlagensicherheit und Begrenzung von Großkrediten, Organisation von Verwaltung und Rechnungslegung und interne Kontrolle zu erleichtern.

Artikel 43

1.   Die Aufnahmemitgliedstaaten sehen vor, dass im Fall eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstituts, das seine Tätigkeit über eine Zweigniederlassung ausübt, die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats — nach vorheriger Unterrichtung der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats — selbst oder durch ihre Beauftragten die Prüfung der in Artikel 42 genannten Informationen vor Ort vornehmen können.

2.   Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitglieds können für die Prüfung der Zweigniederlassungen auch auf eines der anderen in Artikel 141 vorgesehenen Verfahren zurückgreifen.

3.   Von den Absätzen 1 und 2 unberührt bleibt das Recht der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats, in Ausübung der ihnen aufgrund dieser Richtlinie obliegenden Aufgaben vor Ort Prüfungen von in ihrem Hoheitsgebiet errichteten Zweigniederlassungen vorzunehmen.

Abschnitt 2

Informationsaustausch und Berufsgeheimnis

Artikel 44

1.   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass alle Personen, die für die zuständigen Behörden tätig sind oder waren, sowie die von den zuständigen Behörden beauftragten Wirtschaftsprüfer und Sachverständigen dem Berufsgeheimnis unterliegen.

Vertrauliche Informationen, die sie in ihrer beruflichen Eigenschaft erhalten, dürfen an keine Person oder Behörde weitergegeben werden, es sei denn, in zusammengefasster oder allgemeiner Form, so dass die einzelnen Institute nicht zu erkennen sind; dies gilt nicht für Fälle, die unter das Strafrecht fallen.

In Fällen, in denen für ein Kreditinstitut durch Gerichtsbeschluss das Konkursverfahren eröffnet oder die Zwangsabwicklung eingeleitet worden ist, können jedoch vertrauliche Informationen, die sich nicht auf Dritte beziehen, welche an Versuchen zur Rettung des Kreditinstituts beteiligt sind, in zivilgerichtlichen Verfahren weitergegeben werden.

2.   Absatz 1 steht dem Informationsaustausch der zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten gemäß dieser Richtlinie sowie anderen für die Kreditinstitute geltenden Richtlinien nicht entgegen. Die Informationen fallen unter das Berufsgeheimnis gemäß Absatz 1.

Artikel 45

Eine zuständige Behörde, die aufgrund des Artikels 44 vertrauliche Informationen erhält, darf diese nur im Rahmen ihrer Aufgaben und nur für folgende Zwecke verwenden:

a)

zur Prüfung der Zulassungsbedingungen für Kreditinstitute und zur leichteren Überwachung der Bedingungen der Tätigkeitsausübung auf der Basis des einzelnen Instituts und auf konsolidierter Basis, insbesondere hinsichtlich der Liquidität, der Solvenz, der Großkredite, der verwaltungsmäßigen und buchhalterischen Organisation und der internen Kontrolle,

b)

zur Verhängung von Sanktionen,

c)

im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens über die Anfechtung einer Entscheidung der zuständigen Behörde,

d)

im Rahmen von Gerichtsverfahren, die aufgrund von Artikel 55 oder aufgrund besonderer Bestimmungen, die in dieser Richtlinie sowie in anderen auf dem Gebiet der Kreditinstitute erlassenen Richtlinien vorgesehen sind, eingeleitet werden.

Artikel 46

Die Mitgliedstaaten können mit den zuständigen Behörden von Drittländern oder mit Drittlandsbehörden oder -stellen im Sinne von Artikel 47 und Artikel 48 Absatz 1 Kooperationsvereinbarungen zum Austausch von Informationen nur treffen, wenn der Schutz der mitgeteilten Informationen durch das Berufsgeheimnis mindestens ebenso gewährleistet ist wie nach Artikel 44 Absatz 1. Dieser Informationsaustausch muss der Erfüllung der aufsichtsrechtlichen Aufgaben der genannten Behörden oder Stellen dienen.

Wenn die Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat stammen, dürfen sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden, die diese Informationen mitgeteilt haben, und gegebenenfalls nur für Zwecke weitergegeben werden, denen diese Behörden zugestimmt haben.

Artikel 47

Artikel 44 Absatz 1 und Artikel 45 stehen einem Informationsaustausch der zuständigen Behörden innerhalb eines Mitgliedstaats — wenn es dort mehrere zuständige Behörden gibt — oder zwischen den Mitgliedstaaten und den im Folgenden genannten Stellen nicht entgegen, wenn dieser im Rahmen der ihnen übertragenen Aufsichtsfunktionen stattfindet:

a)

Stellen, die im öffentlichen Auftrag mit der Überwachung anderer Finanzinstitute und der Versicherungsgesellschaften betraut sind, sowie die mit der Überwachung der Finanzmärkte betrauten Stellen;

b)

Organe, die bei der Liquidation oder dem Konkurs von Kreditinstituten oder ähnlichen Verfahren befasst werden;

c)

Personen, die mit der gesetzlichen Kontrolle der Rechnungslegung des betreffenden Kreditinstituts und der sonstigen Finanzinstitute betraut sind.

Die Artikel 44 Absatz 1 und 45 stehen einer Übermittlung der Informationen, die die mit der Führung der Einlagensicherungssysteme betrauten Stellen zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigen, nicht entgegen.

In beiden Fällen fallen die übermittelten Informationen unter das Berufsgeheimnis nach Artikel 44 Absatz 1.

Artikel 48

1.   Ungeachtet der Artikel 44 bis 46 können die Mitgliedstaaten einen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden und folgenden Stellen zulassen:

a)

den Behörden, denen die Beaufsichtigung der Organe, die mit der Liquidation oder dem Konkurs von Kreditunternehmen oder ähnlichen Verfahren befasst werden, obliegt, und

b)

den Behörden, denen die Beaufsichtigung der Personen, die mit der gesetzlichen Kontrolle der Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen, Kreditinstituten, Wertpapierfirmen und sonstigen Finanzinstituten betraut sind, obliegt.

In diesen Fällen schreiben die Mitgliedstaaten zumindest die Einhaltung folgender Bedingungen vor:

a)

Die Informationen sind zur Erfüllung der Beaufsichtigungsaufgabe nach Unterabsatz 1 bestimmt;

b)

die in diesem Rahmen erhaltenen Informationen fallen unter das in Artikel 44 Absatz 1 genannte Berufsgeheimnis, und

c)

wenn die Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat stammen, werden sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden, die diese Informationen mitgeteilt haben, und gegebenenfalls nur für Zwecke weitergegeben, denen diese Behörde zugestimmt hat.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mit, welche Stellen Informationen gemäß diesem Absatz erhalten dürfen.

2.   Ungeachtet der Artikel 44 bis 46 können die Mitgliedstaaten zur Stärkung des Finanzsystems und zur Wahrung seiner Integrität den Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Behörden und den kraft Gesetzes für die Aufdeckung und Aufklärung von Verstößen gegen das Gesellschaftsrecht zuständigen Behörden oder Organen zulassen.

In diesen Fällen schreiben die Mitgliedstaaten zumindest die Einhaltung folgender Bedingungen vor:

a)

Die Informationen sind zur Erfüllung der Aufgabe nach Unterabsatz 1 bestimmt;

b)

die in diesem Rahmen erhaltenen Informationen fallen unter das in Artikel 44 Absatz 1 genannte Berufsgeheimnis, und

c)

wenn die Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat stammen, dürfen sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden, die diese Informationen mitgeteilt haben, und gegebenenfalls nur für Zwecke weitergegeben werden, denen diese Behörden zugestimmt haben.

Wenn in einem Mitgliedstaat die in Unterabsatz 1 genannten Behörden oder Organe bei der ihnen übertragenen Aufdeckung oder Aufklärung von Verstößen besonders befähigte und entsprechend beauftragte Personen hinzuziehen, die nicht dem öffentlichen Dienst angehören, so kann die in Unterabsatz 1 vorgesehene Möglichkeit des Austausches von Informationen unter den in Unterabsatz 2 genannten Bedingungen auf die betreffenden Personen ausgedehnt werden.

Für die Anwendung des Unterabsatzes 3 teilen die in Unterabsatz 1 genannten Behörden oder Organe den zuständigen Behörden, die die Informationen erteilt haben, mit, an welche Personen die betreffenden Informationen weitergegeben werden sollen und welches deren genaue Aufgabe ist.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mit, welche Behörden oder Organe Informationen gemäß diesem Artikel erhalten dürfen.

Die Kommission erstellt einen Bericht über die Anwendung dieses Artikels.

Artikel 49

Dieser Abschnitt hindert die zuständigen Behörden nicht daran, den nachstehend genannten Stellen für die Zwecke ihrer Aufgaben Informationen zu übermitteln:

a)

Zentralbanken und anderen Einrichtungen mit ähnlichen Aufgaben in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden, and

b)

gegebenenfalls anderen staatlichen Behörden, die mit der Überwachung der Zahlungssysteme betraut sind.

Dieser Abschnitt hindert diese Behörden oder Einrichtungen nicht daran, den zuständigen Behörden die Informationen übermitteln, die diese für die Zwecke des Artikels 45 benötigen.

Die in diesem Rahmen erhaltenen Informationen fallen unter das in Artikel 44 Absatz 1 genannte Berufsgeheimnis nach.

Artikel 50

Unbeschadet des Artikels 44 Absatz 1 und des Artikels 45 können die Mitgliedstaaten durch Gesetz die Weitergabe bestimmter Informationen an andere Dienststellen ihrer Zentralbehörden, die für die Rechtsvorschriften über die Überwachung der Kreditinstitute, der Finanzinstitute, der Wertpapierdienstleistungen und der Versicherungsgesellschaften zuständig sind, sowie an die von diesen Dienststellen beauftragten Inspektoren gestatten.

Diese Informationen können jedoch nur geliefert werden, wenn sich dies aus Gründen der Bankenaufsicht als erforderlich erweist.

Artikel 51

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Informationen, die sie aufgrund von Artikel 44 Absatz 2 und Artikel 47 oder im Wege der in Artikel 43 Absätze 1 und 2 genannten Prüfungen vor Ort erlangen, nicht Gegenstand der in Artikel 50 genannten Weitergabe sein dürfen, es sei denn, das ausdrückliche Einverständnis der zuständigen Behörde, die die Informationen erteilt hat, oder der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Überprüfung vor Ort durchgeführt worden ist, liegt vor.

Artikel 52

Dieser Abschnitt hindert die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates nicht daran, die in den Artikeln 44 bis 46 genannten Informationen einer Clearingstelle oder einer ähnlichen, gesetzlich für die Erbringung von Clearing- oder Abwicklungsdienstleistungen auf einem ihrer nationalen Märkte anerkannten Stelle zu übermitteln, sofern diese Informationen ihrer Auffassung nach erforderlich sind, um das ordnungsgemäße Funktionieren dieser Stellen im Fall von Verstößen — oder auch nur möglichen Verstößen — der Marktteilnehmer sicherzustellen. Die in diesem Rahmen übermittelten Informationen fallen unter das in Artikel 44 Absatz 1 genannte Berufsgeheimnis.

Die Mitgliedstaaten tragen jedoch dafür Sorge, dass die gemäß Artikel 44 Absatz 2 erhaltenen Informationen in dem im vorliegenden Artikel genannten Fall nur mit der ausdrücklichen Zustimmung der zuständigen Behörden, die die Informationen übermittelt haben, weitergegeben werden dürfen.

Abschnitt 3

Pflichten der Personen, die mit der gesetzlichen Kontrolle der Jahres- und konsolidierten Abschlüsse betraut sind

Artikel 53

1.   Die Mitgliedstaaten sehen zumindest vor, dass jede gemäß der Richtlinie 84/253/EWG (17) zugelassene Person, die bei einem Kreditinstitut die in Artikel 51 der Richtlinie 78/660/EWG, in Artikel 37 der Richtlinie 83/349/EWG oder in Artikel 31 der Richtlinie 85/611/EWG (18) beschriebenen Aufgaben oder andere gesetzliche Aufgaben erfüllt, die Verpflichtung hat, den zuständigen Behörden unverzüglich alle Tatsachen oder Entscheidungen, die dieses Kreditinstitut betreffen, zu melden, von denen sie bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben Kenntnis erhalten hat und die

a)

eine Verletzung der Rechts- oder Verwaltungsvorschriften darstellen können, welche die Zulassungsbedingungen regeln oder im Besonderen für die Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute gelten;

b)

die Fortsetzung der Tätigkeit des Kreditinstituts beeinträchtigen können, oder

c)

die Ablehnung der Bestätigung ordnungsgemäßer Rechnungslegung oder Vorbehalte nach sich ziehen können.

Die Mitgliedstaaten sehen zumindest vor, dass die betreffende Person auch zur Meldung sämtlicher Tatsachen oder Entscheidungen verpflichtet ist, von denen sie bei Wahrnehmung einer der in Unterabsatz 1 genannten Aufgaben in einem Unternehmen Kenntnis erhält, das aufgrund eines Kontrollverhältnisses zu dem Kreditinstitut, bei dem sie diese Aufgabe wahrnimmt, in enger Verbindung steht.

2.   Machen die gemäß der Richtlinie 84/253/EWG zugelassenen Personen den zuständigen Behörden in gutem Glauben Mitteilung über die in Absatz 1 genannten Tatsachen oder Entscheidungen, so gilt dies nicht als Verletzung einer vertraglich oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Bekanntmachungsbeschränkung und zieht für diese Personen keinerlei nachteilige Folgen nach sich.

Abschnitt 4

Sanktionsbefugnis und Recht auf Einlegung von Rechtsmitteln

Artikel 54

Unbeschadet des Verfahrens zum Entzug der Zulassung und der strafrechtlichen Bestimmungen sehen die Mitgliedstaaten vor, dass ihre zuständigen Behörden bei Verstößen gegen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf dem Gebiet der Kontrolle oder der Ausübung der Tätigkeit gegen die Kreditinstitute oder ihre verantwortlichen Geschäftsführer Sanktionen verhängen oder Maßnahmen ergreifen können, damit die festgestellten Verstöße abgestellt oder ihre Ursachen beseitigt werden.

Artikel 55

Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass gegen Entscheidungen, die gegenüber einem Kreditinstitut in Anwendung der gemäß der vorliegenden Richtlinie erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften getroffen werden, Rechtsmittel eingelegt werden können. Dies gilt auch für den Fall, dass über einen Zulassungsantrag, der alle aufgrund der geltenden Vorschriften erforderlichen Angaben enthält, nicht binnen sechs Monaten nach seinem Eingang entschieden wird.

KAPITEL 2

Technische instrumente der bankenaufsicht

Abschnitt 1

Eigenmittel

Artikel 56

Wenn ein Mitgliedstaat durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder hoheitliche Maßnahmen zur Durchführung gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften für die Bankenaufsicht zur Überwachung eines bereits tätigen Kreditinstituts Bestimmungen trifft, in denen er einen Eigenmittelbegriff verwendet oder sich auf einen solchen Begriff bezieht, so bringt er den dabei verwendeten oder in Bezug genommenen Eigenmittelbegriff mit demjenigen Begriff der Eigenmittel in Übereinstimmung, der in den Artikeln 57 bis 61 und 63 bis 66 definiert ist.

Artikel 57

Vorbehaltlich der Beschränkungen nach Artikel 66 umfassen die nicht konsolidierten Eigenmittel der Kreditinstitute die nachstehend aufgeführten Bestandteile:

a)

das Kapital im Sinne des Artikels 22 der Richtlinie 86/635/EWG, zuzüglich des Emissionsagiokontos, jedoch unter Ausschluss der kumulativen Vorzugsaktien;

b)

die Rücklagen im Sinne des Artikels 23 der Richtlinie 86/635/EWG sowie die unter Zuweisung des endgültigen Ergebnisses vorgetragenen Ergebnisse;

c)

den Fonds für allgemeine Bankrisiken im Sinne des Artikels 38 der Richtlinie 86/635/EWG;

d)

die Neubewertungsrücklagen im Sinne des Artikels 33 der Richtlinie 78/660/EWG;

e)

die Wertberichtigungen im Sinne des Artikels 37 Absatz 2 der Richtlinie 86/635/EWG;

f)

die sonstigen Bestandteile im Sinne des Artikels 63;

g)

die Haftsummen der Mitglieder genossenschaftlicher Kreditinstitute und die gesamtschuldnerischen Haftsummen der Kreditnehmer bestimmter Institute, die die Form von Fonds haben, im Sinne des Artikels 64 Absatz 1, und

h)

die kumulativen Vorzugsaktien mit fester Laufzeit sowie die nachrangigen Darlehen im Sinne des Artikels 64 Absatz 3.

Folgende Posten sind gemäß Artikel 66 abzuziehen:

i)

der Bestand des Kreditinstituts an eigenen Aktien zum Buchwert;

j)

immaterielle Anlagewerte im Sinne des Artikels 4 Nummer 9 (Aktiva) der Richtlinie 86/635/EWG;

k)

materielle negative Ergebnisse im laufenden Geschäftsjahr;

l)

Beteiligungen an anderen Kreditinstituten und Finanzinstituten von mehr als 10 % ihres Kapitals;

m)

nachrangige Forderungen und Kapitalbestandteile im Sinne des Artikels 63 und des Artikels 64 Absatz 3, die das Kreditinstitut an anderen Kreditinstituten und Finanzinstituten, an deren Kapital es zu jeweils mehr als 10 %. beteiligt ist, hält;

n)

Beteiligungen an anderen Kreditinstituten und Finanzinstituten von höchstens 10 % ihres Kapitals sowie nachrangige Forderungen und Kapitalbestandteile im Sinne des Artikels 63 und des Artikels 64 Absatz 3, die das Kreditinstitut an anderen als den unter den Buchstaben l und m genannten Kreditinstituten und Finanzinstituten hält, sofern diese Beteiligungen, nachrangigen Forderungen und Kapitalbestandteile zusammengenommen 10 %. der Eigenmittel des Kreditinstituts übersteigen, die vor Abzug der unter den Buchstaben l bis p genannten Bestandteile berechnet wurden;

o)

Beteiligungen im Sinne des Artikels 4 Nummer 10 des Kreditinstituts an:

i)

Versicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 6 der Ersten Richtlinie 73/239/EWG (19), des Artikels 4 der Richtlinie 2002/83/EG (20) oder des Artikels 1 Buchstabe b der Richtlinie 98/78/EG (21),

ii)

Rückversicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 1 Buchstabe c der Richtlinie 98/78/EG, oder

iii)

Versicherungsholdinggesellschaften im Sinne des Artikels 1 Buchstabe i der Richtlinie 98/78/EG;

p)

die folgenden Posten des Kreditinstituts in Bezug auf die unter Buchstabe o genannten Unternehmen, an denen es eine Beteiligung hält:

i)

Kapitalbestandteile im Sinne des Artikels 16 Absatz 3 der Richtlinie 73/239/EWG, und

ii)

Kapitalbestandteile im Sinne des Artikels 27 Absatz 3 der Richtlinie 2002/83/EG;

q)

bei Kreditinstituten, die die risikogewichteten Forderungsbeträge gemäß Abschnitt 3 Unterabsatz 2 ermitteln, die Beträge, die bei der Berechnung nach Anhang VII Teil 1 Nummer 36 in Abzug gebracht werden, sowie die erwarteten Verlustbeträge, die sich aus der Berechnung nach Anhang VII Teil 1 Nummern 32 und 33 ergeben, und

r)

der nach Anhang IX Teil 4 ermittelte Forderungsbetrag von Verbriefungspositionen, die gemäß Anhang IX Teil 4 mit einem Risikogewicht von 1 250 % angesetzt werden.

Für die Zwecke des Buchstaben b können die Mitgliedstaaten die Berücksichtigung von Zwischengewinnen vor dem endgültigen Beschluss nur dann genehmigen, wenn diese Gewinne von für die Buchprüfung zuständigen Personen überprüft wurden und wenn gegenüber den zuständigen Behörden hinreichend nachgewiesen wurde, dass es sich dabei um den gemäß den Grundsätzen der Richtlinie 86/635/EWG ermittelten Nettobetrag nach Abzug aller vorhersehbaren Abgaben und der Dividenden handelt.

Bei einem Kreditinstitut, das der Originator einer Verbriefung ist, sind die Nettogewinne aus der Kapitalisierung der künftigen Erträge der verbrieften Forderungen, die die Bonität von Verbriefungspositionen verbessern, von dem unter Buchstabe b genannten Kapitalbestandteil ausgenommen.

Artikel 58

Werden vorübergehend Anteile eines anderen Kreditinstituts, Finanzinstituts, Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens oder einer anderen Versicherungsholdinggesellschaft gehalten, um das betreffende Unternehmen zum Zwecke der Sanierung und Rettung finanziell zu stützen, so kann die zuständige Behörde von einer Anwendung der Bestimmungen über den Abzug gemäß Artikel 57 Buchstaben l bis p absehen.

Artikel 59

Alternativ zum Abzug der in Artikel 57 Buchstaben o und p genannten Kapitalbestandteile können die Mitgliedstaaten ihren Kreditinstituten gestatten, die in Anhang I der Richtlinie 2002/87/EG genannten Methoden 1, 2 oder 3 entsprechend anzuwenden. Die Methode 1 (Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses) darf nur angewandt werden, wenn die zuständige Behörde sich davon überzeugt hat, dass Umfang und Niveau des integrierten Managements und der internen Kontrollen in Bezug auf die in den Konsolidierungskreis einbezogenen Unternehmen zufrieden stellend ist. Die gewählte Methode ist auf Dauer einheitlich anzuwenden.

Artikel 60

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Kreditinstitute, die einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß Kapitel 4, Abschnitt 1 oder der zusätzlichen Beaufsichtigung nach der Richtlinie 2002/87/EG unterliegen, bei der Berechnung der Eigenmittel des einzelnen Kreditunternehmens die Posten gemäß Artikel 57 Buchstaben l bis p in Bezug auf Kreditinstitute, Finanzinstitute, Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder Versicherungsholdinggesellschaften nicht in Abzug bringen müssen, wenn diese Unternehmen in den Konsolidierungskreis einbezogen sind oder einer zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegen.

Diese Bestimmung gilt für alle durch Rechtsakte der Gemeinschaft harmonisierten Aufsichtsregeln.

Artikel 61

Der Eigenmittelbegriff nach Artikel 57 Buchstaben a bis h umfasst eine Höchstzahl von Bestandteilen und Beträgen. Den Mitgliedstaaten wird anheim gestellt, ob sie diese Bestandteile verwenden, niedrigere Obergrenzen festlegen oder andere als die in Artikel 57 Buchstaben i bis r aufgeführten Bestandteile abziehen wollen.

Die in Artikel 57 Buchstaben a bis e aufgeführten Bestandteile müssen dem Kreditinstitut uneingeschränkt und sogleich für die Risiko- und Verlustdeckung zur Verfügung stehen, sobald sich die betreffenden Risiken oder Verluste ergeben. Ihr Betrag muss im Zeitpunkt seiner Berechnung frei von jeder vorhersehbaren Steuerschuld sein oder angepasst werden, sofern die betreffenden Steuern den Betrag verringern, bis zu dem die genannten Bestandteile für die Risiko- oder Verlustdeckung verwandt werden können.

Artikel 62

Die Mitgliedstaaten können der Kommission über ihre Fortschritte im Hinblick auf die Festlegung einer gemeinsamen Eigenmitteldefinition berichten. Ausgehend von diesen Berichten legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bei Bedarf, bis 1. Januar 2009 einen Vorschlag zur Änderung dieses Abschnitts vor.

Artikel 63

1.   Der in einem Mitgliedstaat verwendete Eigenmittelbegriff kann sonstige Bestandteile dann einschließen, wenn sie, unabhängig von ihrer rechtlichen oder buchungstechnischen Bezeichnung, folgende Merkmale aufweisen:

a)

Das Kreditinstitut kann frei über sie verfügen, um normale geschäftliche Risiken abzudecken, wenn die Verluste und Wertminderungen noch nicht festgestellt wurden;

b)

sie sind aus den internen Unterlagen ersichtlich, und

c)

ihre Höhe ist von der Geschäftsleitung des Kreditinstituts festgestellt, von unabhängigen Buchprüfern geprüft, den zuständigen Aufsichtsbehörden offen gelegt und ihrer Überwachung unterworfen worden.

2.   Als sonstige Bestandteile können auch Titel mit unbestimmter Laufzeit und andere Kapitalbestandteile zugelassen werden, die folgende Bedingungen erfüllen:

a)

Sie sind nicht auf Initiative des Inhabers oder ohne vorherige Zustimmung der zuständigen Behörde rückzahlbar;

b)

die Schuldvereinbarung stellt sicher, dass das Kreditinstitut die Möglichkeit hat, eine Zinszahlung auf die Schuld aufzuschieben;

c)

die Forderungen des Kreditgebers gegenüber dem kreditnehmenden Institut sind den Forderungen aller nicht-nachrangigen Gläubiger vollständig nachrangig, und

d)

die Urkunden über die Ausgabe der Titel stellen sicher, dass die Schulden und ungezahlten Zinsen Verluste ausgleichen können, während gleichzeitig das Kreditinstitut in der Lage sein muss, weiterzuarbeiten;

e)

es werden lediglich die tatsächlich einbezahlten Beträge berücksichtigt.

Zu diesen Titeln mit unbestimmter Laufzeit und anderen Kapitalbestandteilen kommen außerdem die kumulativen Vorzugsaktien, die nicht unter Artikel 57 Buchstabe h fallen.

3.   Bei Kreditinstituten, die die risikogewichteten Forderungsbeträge gemäß Abschnitt 3 Unterabsatz 2 ermitteln, können die Beträge, die bei der Berechnung nach Anhang VII Teil 1 Nummer 36 hinzuaddiert werden, bis zu einer Höhe von 0,6 % der nach Unterabsatz 2 errechneten risikogewichteten Forderungsbeträge als sonstige Bestandteile akzeptiert werden. Bei diesen Kreditinstituten dürfen die in die Berechnung nach Anhang VII Teil 1 Nummer 36 einbezogenen Wertberichtigungen und Rückstellungen sowie Wertberichtigungen und Rückstellungen für die in Artikel 57 Buchstabe e genannten Forderungen nur gemäß diesem Absatz in die Eigenmittel aufgenommen werden. Nicht in die risikogewichteten Forderungsbeträge einbezogen werden zu diesem Zweck die Beträge, die für Verbriefungspositionen mit einem Risikogewicht von 1 250 % ermittelt werden.

Artikel 64

1.   Bei den Haftsummen der Mitglieder genossenschaftlicher Kreditinstitute im Sinne des Artikels 57 Buchstabe g handelt es sich um das noch nicht eingeforderte Kapital dieser Genossenschaften sowie um die zusätzlichen, nicht rückzahlbaren Beträge, die deren Mitglieder bei Verlusten des betreffenden Kreditinstituts laut Satzung nachschießen müssen; in diesem Fall müssen diese Beträge unverzüglich eingefordert werden können.

Den vorstehend genannten Bestandteilen gleichgestellt sind die gesamtschuldnerischen Haftsummen der Kreditnehmer bei Kreditinstituten in der Form von Fonds.

Die Gesamtheit dieser Bestandteile kann in die Eigenmittel einbezogen werden, wenn sie entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften in die Eigenmittel dieser Institute einbezogen wurden.

2.   Die Mitgliedstaaten beziehen Garantien, welche sie oder ihre Behörden den öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten gewähren, nicht in die Eigenmittel dieser Institute ein.

3.   Die Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden können kumulative Vorzugsaktien mit fester Laufzeit und nachrangige Darlehen im Sinne des Artikels 57 Buchstabe h in die Eigenmittel einbeziehen, wenn vereinbart worden ist, dass diese Darlehen bei einem Konkurs oder einer Liquidation des Kreditinstituts im Verhältnis zu den Forderungen aller anderen Gläubiger einen Nachrang einnehmen und nicht zurückgezahlt werden, solange nicht die anderen zu diesem Zeitpunkt bestehenden Schulden getilgt sind.

Die nachrangigen Darlehen erfüllen zusätzlich dazu folgende Kriterien:

a)

es werden lediglich die tatsächlich einbezahlten Mittel berücksichtigt;

b)

sie haben eine Ursprungslaufzeit von mindestens fünf Jahren, nach deren Ablauf sie rückzahlbar werden können;

c)

ihre Einbeziehung in die Eigenmittel wird mindestens in den fünf Jahren vor dem Rückzahlungstermin schrittweise zurückgeführt, und

d)

die Darlehensvereinbarung darf keine Klauseln enthalten, wonach die Schuld unter anderen Umständen als einer Auflösung des Kreditinstituts vor dem vereinbarten Rückzahlungstermin rückzahlbar wird.

Ist eine Laufzeit nicht festgelegt, so sind für die Zwecke von Unterabsatz 2 Buchstabe b fünf Jahre Kündigungsfrist für die betreffenden Darlehen vorzusehen, es sei denn, die betreffenden Mittel werden nicht länger als Eigenmittelbestandteile angesehen oder für die vorzeitige Rückzahlung wird die vorherige Zustimmung der zuständigen Behörden ausdrücklich verlangt. Die zuständigen Behörden können diese Zustimmung erteilen, sofern der Wunsch vom Emittenten ausgeht und die Solvabilität des Kreditinstituts hierdurch nicht beeinträchtigt wird.

4.   Die Kreditinstitute beziehen in ihre Eigenmittel weder die zum Fair Value angesetzten Rücklagen für Gewinne oder Verluste aus Cash-flow-Sicherungsgeschäften für Finanzinstrumente, die zu amortisierten Kosten bewertet werden, noch etwaige, durch Veränderungen bei der eigenen Bonität bedingte Gewinne oder Verluste aus ihren zum Fair Value bewerteten Verbindlichkeiten ein.

Artikel 65

1.   Wenn die Berechnung auf einer konsolidierten Grundlage erfolgen muss, werden die in Artikel 57 aufgeführten Bestandteile gemäß den Bestimmungen des Kapitels 4 Abschnitt 1 in Höhe ihrer konsolidierten Beträge berücksichtigt. Außerdem können bei der Berechnung der Eigenmittel folgende Bestandteile zu den konsolidierten Rücklagen hinzugerechnet werden, sofern sie Passiva sind:

a)

die Anteile anderer Gesellschafter im Sinne des Artikels 21 der Richtlinie 83/349/EWG im Fall der Anwendung der Methode der vollständigen Konsolidierung;

b)

der Unterschiedsbetrag der ersten Konsolidierung im Sinne der Artikel 19, 30 und 31 der Richtlinie 83/349/EWG;

c)

die Umrechnungsdifferenzen, die nach Artikel 39 Absatz 6 der Richtlinie 86/635/EWG in den konsolidierten Rücklagen enthalten sein können, und

d)

der Unterschied, der sich durch die Ausweisung bestimmter Beteiligungen nach der in Artikel 33 der Richtlinie 83/349/EWG angegebenen Methode ergibt.

2.   Sind die in Absatz 1 Buchstaben a bis d genannten Bestandteile Aktiva, so werden sie bei der Berechnung der konsolidierten Eigenmittel in Abzug gebracht.

Artikel 66

1.   Die in Artikel 57 Buchstaben d bis h aufgeführten Bestandteile unterliegen folgenden Beschränkungen:

a)

Die Summe der Bestandteile der Buchstaben d bis h ist auf höchstens 100 % der Summe der Bestandteile der Buchstaben a, b und c abzüglich der Bestandteile der Buchstaben i bis k beschränkt, und

b)

die Summe der Bestandteile der Buchstaben g bis h ist auf höchstens 50 % der Summe der Bestandteile der Buchstaben a, b und c abzüglich der Bestandteile der Buchstaben i bis k beschränkt.

2.   Die Summe der Bestandteile in Artikel 57 Buchstaben l bis r wird zur Hälfte von der Summe der Bestandteile in Artikel 57 Buchstaben a bis c abzüglich der Bestandteile der Buchstaben i bis k und zur Hälfte von den Bestandteilen der Buchstaben d bis h unter Anwendung der Beschränkungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels abgezogen. Sofern die Hälfte der Summe der Bestandteile der Buchstaben l bis r die Summe der Bestandteile des Artikels 57 Buchstaben d bis h übersteigt, ist dieser Mehrbetrag von der Summe der Bestandteile des Artikels 57 Buchstaben a bis c abzüglich der Bestandteile der Buchstaben i bis k abzuziehen. Die Bestandteile des Artikels 57 Buchstabe r sind nicht abzuziehen, sofern sie in die Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge, die für die Zwecke des Artikels 75 gemäß Anhang IX Teil 4 vorgenommen werden, einbezogen wurden.

3.   Für die Zwecke der Abschnitte 5 und 6 wird dieser Abschnitt ohne die in Artikel 57 unter den Buchstaben q und r und in Artikel 63 Absatz 3 genannten Bestandteile gelesen.

4.   Die zuständigen Behörden können den Kreditinstituten gestatten, die in Absatz 1 festgelegten Beschränkungen unter außergewöhnlichen, zeitlich befristeten Umständen zu überschreiten.

Artikel 67

Die Einhaltung der in diesem Abschnitt vorgesehenen Bedingungen muss zur Zufriedenheit den zuständigen Behörden nachgewiesen werden.

Abschnitt 2

Bestimmungen für die Behandlung von Risiken

Unterabschnitt 1

Anwendungsbereich

Artikel 68

1.   Jedes Kreditinstitut kommt den in den Artikeln 22 und 75 und in Abschnitt 5 festgelegten Pflichten auf Einzelbasis nach.

2.   Jedes Kreditinstitut, das im Mitgliedstaat seiner Zulassung und Beaufsichtigung weder ein Tochterunternehmen noch ein Mutterunternehmen ist, und jedes Kreditinstitut, das nicht in die Konsolidierung nach Artikel 73 einbezogen ist, kommt den in den Artikeln 120 und 123 festgelegten Pflichten auf Einzelbasis nach.

3.   Jedes Kreditinstitut, das weder ein Mutter- noch ein Tochterunternehmen ist, und jedes Kreditinstitut, das nicht in die Konsolidierung nach Artikel 73 einbezogen ist, kommt den in Kapitel 5 festgelegten Pflichten auf Einzelbasis nach.

Artikel 69

1.   Die Mitgliedstaaten können beschließen, Tochterunternehmen eines Kreditinstituts von der Anwendung des Artikels 68 Absatz 1 auszunehmen, wenn sowohl das Tochterunternehmen als auch das Kreditinstitut von dem betreffenden Mitgliedstaat zugelassen und beaufsichtigt werden, das Tochterunternehmen in die konsolidierte Beaufsichtigung des Mutterkreditinstituts einbezogen ist und alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind, so dass eine angemessene Verteilung der Eigenmittel auf Mutter und Töchter gewährleistet ist:

a)

ein substanzielles tatsächliches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten durch das Mutterunternehmen ist weder vorhanden noch abzusehen;

b)

entweder das Mutterunternehmen erfüllt die Anforderungen der zuständigen Behörde in Bezug auf die umsichtige Führung des Tochterunternehmens und hat mit Zustimmung der zuständigen Behörde erklärt, dass es für die von seinem Tochterunternehmen eingegangenen Verpflichtungen bürgt, oder die durch das Tochterunternehmen verursachten Risiken sind von untergeordneter Bedeutung;

c)

die Risikobewertungs-, -mess- und -kontrollverfahren des Mutterunternehmens schließen das Tochterunternehmen ein, und

d)

das Mutterunternehmen hält über 50 % der mit den Anteilen oder Aktien des Tochterunternehmens verbundenen Stimmrechte und/oder ist zur Bestellung oder Abberufung der Mehrheit der Mitglieder des Leitungsorgans des Tochterunternehmens nach Artikel 11 berechtigt.

2.   Die Mitgliedstaaten können von der in Absatz 1 genannten Möglichkeit Gebrauch machen, wenn es sich bei dem Mutterunternehmen um eine Finanzholdinggesellschaft handelt, die in dem gleichen Mitgliedstaat wie das Kreditinstitut errichtet wurde und beide der gleichen Aufsicht unterliegen, was insbesondere für die in Artikel 71 Absatz 1 festgelegten Standards gilt.

3.   Die Mitgliedstaaten können beschließen, Artikel 68 Absatz 1 nicht auf ein Mutterkreditinstitut in einem Mitgliedstaat anzuwenden, in dem das Kreditinstitut der Genehmigung und Beaufsichtigung durch den betreffenden Mitgliedstaat unterliegt und es auf konsolidierter Basis in die Beaufsichtigung eingebunden ist, sofern folgende zwei Voraussetzungen erfüllt sind, um zu gewährleisten, dass die Eigenmittel angemessen zwischen dem Mutterunternehmen und den Tochterunternehmen aufgeteilt werden:

a)

es bestehen keine vorhandenen oder absehbaren substantiellen tatsächlichen oder rechtlichen Hindernisse für eine sofortige Übertragung von Eigenmitteln oder die Erstattung von Verbindlichkeiten an das Mutterkreditinstitut in einem Mitgliedstaat, und

b)

die für eine konsolidierte Beaufsichtigung erforderlichen Verfahren der Risikobewertung, der Messung und Kontrolle betreffen das Mutterkreditinstitut in einem Mitgliedstaat;

Die zuständige Behörde, die diese Bestimmung anwendet, unterrichtet die zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten.

4.   Unbeschadet der allgemeinen Regelung(en) in Artikel 144 veröffentlichen die zuständigen Behörden derjenigen Mitgliedstaaten, die von ihrem Ermessen nach Absatz 3 Gebrauch machen, in der in Artikel 144 angegebenen Weise die folgenden Informationen:

a)

die Kriterien, nach denen festgelegt wird, dass ein substanzielles tatsächliches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder Begleichung von Verbindlichkeiten weder vorhanden noch abzusehen ist;

b)

die Anzahl der Mutterkreditinstitute, zu deren Gunsten das Ermessen gemäß Absatz 3 ausgeübt wird, sowie die Anzahl derer, die über Tochterunternehmen in einem Drittland verfügen, und

c)

aggregiert für den Mitgliedstaat:

i)

den Gesamtbetrag der auf konsolidierter Basis ermittelten Eigenmittel des Mutterkreditinstituts in einem Mitgliedstaat, zu dessen Gunsten das Ermessen gemäß Absatz 3 ausgeübt wird, die in Tochterunternehmen in einem Drittstaat gehalten werden;

ii)

den prozentualen Anteil an den auf konsolidierter Basis ermittelten Gesamteigenmitteln von Mutterkreditinstituten in dem Mitgliedstaat, zu dessen Gunsten das Ermessen gemäß Absatz 3 ausgeübt wird, in Form von Eigenmitteln, die in Tochterunternehmen in einem Drittstaat gehalten werden, und

iii)

den prozentualen Anteil an derartigen auf konsolidierter Basis ermittelten und nach Artikel 75 vorgeschriebenen Mindesteigenmitteln von Mutterkreditunternehmen in diesem Mitgliedstaat, zu dessen Gunsten das Ermessen gemäß Absatz 3 ausgeübt wird, in Form von Eigenmitteln, die in Tochterunternehmen in einem Drittstaat gehalten werden.

Artikel 70

1.   Die zuständigen Behörden können vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 Mutterkreditinstituten auf Einzelfallbasis gestatten, in ihre Berechnung nach Artikel 68 Absatz 1 Tochterunternehmen einzubeziehen, wenn die in Artikel 69 Absatz 1 Buchstaben c und d genannten Bedingungen erfüllt sind und die wesentlichen Forderungen oder Verbindlichkeiten des Tochterunternehmens gegenüber diesem Mutterkreditinstitut bestehen.

2.   Die Behandlung gemäß Absatz 1 ist nur zulässig, sofern das Mutterkreditinstitut den zuständigen Behörden in vollem Umfang die Umstände und Vorkehrungen, einschließlich rechtlich wirksamer Vereinbarungen offen legt, wonach ein substanzielles praktisches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Begleichung von Verbindlichkeiten auf Antrag des Tochterunternehmens bei dem Mutterunternehmen oder zu jedem beliebigen Zeitpunkt derzeit weder vorhanden noch abzusehen ist.

3.   Macht eine zuständige Behörde von ihrem Ermessen gemäß Absatz 1 Gebrauch, so unterrichtet sie regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich die zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten über die Anwendung von Absatz 1 sowie über die Umstände und Vorkehrungen nach Absatz 2. Befindet sich das Tochterunternehmen in einem Drittland, so unterrichten die zuständigen Behörden auch die zuständigen Behörden dieses Drittlandes in gleicher Weise.

4.   Unbeschadet der allgemeinen Regelungen in Artikel 144 veröffentlicht eine zuständige Behörde, die von ihrem Ermessen gemäß Absatz 1 Gebrauch macht, in der in Artikel 144 angegebenen Weise die folgenden Informationen:

a)

die Kriterien, nach denen festgelegt wird, dass ein substanzielles, praktisches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder Begleichung von Verbindlichkeiten weder vorhanden noch abzusehen ist;

b)

die Anzahl der Mutterkreditinstitute, zu deren Gunsten das Ermessen gemäß Absatz 3 ausgeübt wird, sowie die Anzahl derer, die über Tochterunternehmen in einem Drittland verfügen, und

c)

aggregiert für den Mitgliedstaat:

i)

den Gesamtbetrag der Eigenmittel der Mutterkreditinstitute in einem Mitgliedstaat die in Tochterunternehmen in Drittländern gehalten werden, zu deren Gunsten das Ermessen gemäß Absatz 3 ausgeübt wird,;

ii)

den prozentualen Anteil der Eigenmittel, die in Tochterunternehmen in Drittländern gehalten werden, an den Gesamteigenmitteln der Mutterkreditinstitute, zu deren Gunsten das Ermessen gemäß Absatz 3 ausgeübt wird, und

iii)

den prozentualen Anteil der Eigenmittel, die in Tochterunternehmen in Drittländern gehalten werden, am Gesamtbetrag der gemäß Artikel 75 vorgeschriebenen Mindesteigenmittel der Mutterkreditinstitute, zu deren Gunsten das Ermessen gemäß Absatz 3 ausgeübt wird.

Artikel 71

1.   Unbeschadet der Artikel 68 bis 70 kommen Mutterkreditinstitute in einem Mitgliedstaat den in den Artikeln 75, 120 und 123 sowie in Abschnitt 5 niedergelegten Pflichten in dem in Artikel 133 festgelegten Umfang und der dort festgelegten Weise nach und legen zu diesem Zweck ihre konsolidierte Finanzlage zugrunde.

2.   Unbeschadet der Artikel 68 bis 70 kommen Kreditinstitute, die von einer Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat kontrolliert werden, den in den Artikeln 75, 120 und 123 sowie in Abschnitt 5 niedergelegten Pflichten in dem in Artikel 133 festgelegten Umfang und der dort festgelegten Weise nach und legen zu diesem Zweck die konsolidierte Finanzlage dieser Finanzholdinggesellschaft zugrunde.

Kontrolliert eine Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat mehr als ein Kreditinstitut, so gilt Unterabsatz 1 nur für diejenigen von ihnen, die nach den Artikeln 125 und 126 einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegen.

Artikel 72

1.   EU-Mutterkreditinstitute kommen den in Kapitel 5 festgelegten Pflichten auf der Grundlage ihrer konsolidierten Finanzlage nach.

Bedeutende Tochterunternehmen von EU-Mutterkreditinstituten legen die in Anhang XII Teil 1 Nummer 5 genannten Informationen auf Einzelbasis oder auf unterkonsolidierter Basis offen.

2.   Kreditinstitute, die von einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft kontrolliert werden, kommen den in Kapitel 5 festgelegten Pflichten auf der Basis der konsolidierten Finanzlage dieser Finanzholdinggesellschaft nach.

Bedeutende Tochterunternehmen von EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften legen die in Anhang XII Teil 1 Nummer 5 genannten Informationen auf Einzelbasis oder auf unterkonsolidierter Basis offen.

3.   Die nach den Artikeln 125 und 126 für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständigen Behörden können beschließen, Kreditinstitute, deren Mutterunternehmen ihren Sitz in einem Drittland haben und auf konsolidierter Basis vergleichbare Informationen über diese Kreditinstitute offen legen, ganz oder teilweise von der Anwendung der Absätze 1 und 2 auszunehmen.

Artikel 73

1.   Die Mitgliedstaaten oder die in Anwendung der Artikel 125 und 126 für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständigen Behörden können auf die Einbeziehung von Kreditinstituten, Finanzinstituten oder Anbietern von Nebendienstleistungen, die Tochterunternehmen sind oder an denen eine Beteiligung gehalten wird, in die Konsolidierung verzichten,

a)

wenn das betreffende Unternehmen seinen Sitz in einem Drittland hat, in dem der Übermittlung der notwendigen Informationen rechtliche Hindernisse im Wege stehen;

b)

wenn das betreffende Unternehmen nach Auffassung der zuständigen Behörden im Hinblick auf die Ziele der Bankenaufsicht nur von untergeordneter Bedeutung ist und in jedem Fall, wenn die Bilanzsumme des betreffenden Unternehmens niedriger als der kleinere der folgenden zwei Beträge ist:

i)

10 Millionen EUR, oder

ii)

1 % der Bilanzsumme des Mutterunternehmens oder des Unternehmens, das die Beteiligung hält;

c)

wenn nach Auffassung der zuständigen Behörden, die mit der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis beauftragt sind, eine Konsolidierung der Finanzlage des betreffenden Unternehmens in Bezug auf die Ziele der Bankenaufsicht ungeeignet oder irreführend wäre.

Wenn in den in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Fällen mehrere Unternehmen die dort genannten Kriterien erfüllen, werden sie dennoch in die Konsolidierung einbezogen, soweit sie in Bezug auf die erwähnten Ziele zusammen genommen von nicht unerheblicher Bedeutung sind.

2.   Die zuständigen Behörden schreiben Tochterkreditinstituten vor, die in den Artikeln 75, 120 und 123 sowie die in Abschnitt 5 festgelegten Anforderungen auf unterkonsolidierter Basis anzuwenden, wenn sie oder ihr Mutterunternehmen — sollte es sich dabei um eine Finanzholdinggesellschaft handeln — in einem Drittland ein Kredit- oder Finanzinstitut oder eine Vermögensverwaltungsgesellschaft im Sinne von Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie 2002/87/EG als Tochterunternehmen haben oder eine Beteiligung an einem solchen Unternehmen halten.

3.   Die zuständigen Behörden schreiben den unter diese Richtlinie fallenden Mutter- und Tochterunternehmen vor, den in Artikel 22 festgelegten Pflichten auf konsolidierter oder unterkonsolidierter Basis nachzukommen, um zu gewährleisten, dass deren Regelungen, Verfahren und Mechanismen kohärent und gut aufeinander abgestimmt sind und alle für die Aufsicht relevanten Daten und Informationen vorgelegt werden können.

Unterabschnitt 2

Berechnung der Anforderungen

Artikel 74

1.   Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden Aktiva und außerbilanzielle Geschäfte nach dem gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 und der Richtlinie 86/635/EWG für Kreditinstitute geltenden Bilanzierungsrahmen bewertet.

2.   Unbeschadet der Anforderungen der Artikel 68 bis 72 erfolgen die Berechnungen, mit denen überprüft wird, ob die Kreditinstitute den in Artikel 75 festgelegten Pflichten nachkommen, mindestens zweimal jährlich.

Die Kreditinstitute leiten ihre Ergebnisse samt allen erforderlichen Teildaten an die zuständigen Behörden weiter.

Unterabschnitt 3

Eigenmitteluntergrenze

Artikel 75

Unbeschadet des Artikels 136 schreiben die Mitgliedstaaten den Kreditinstituten vor, dass ihre Eigenmittelausstattung jederzeit gleich der Summe der nachstehenden Eigenkapitalanforderungen sein oder darüber hinausgehen muss:

a)

8 % sämtlicher nach Abschnitt 3 errechneter risikogewichteter Forderungsbeträge für das Kredit- und Verwässerungsrisiko in all ihren Geschäftsfeldern mit Ausnahme des Handelsbuchs und illiquider Aktiva, sofern diese gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 2006/49/EG von den Eigenmitteln abgezogen wurden;

b)

die nach Artikel 18 und Kapitel V Abschnitt 4 der Richtlinie 2006/49/EG ermittelten Eigenkapitalanforderungen für die mit dem Handelsbuch verbundenen Positionsrisiken, Abwicklungsrisiken, Gegenparteiausfallrisiken und — wenn die in den Artikel 111 bis 117 festgelegten Obergrenzen überschritten werden dürfen — für die über diese Grenzen hinausgehenden Großrisiken;

c)

die nach Artikel 18 der Richtlinie 2006/49/EG ermittelten Eigenkapitalanforderungen für das Fremdwährungs- und Warenpositionsrisiko in allen Geschäftsfeldern;

d)

die nach Abschnitt 4 ermittelten Eigenkapitalanforderungen für das operationelle Risiko in allen Geschäftsfeldern.

Abschnitt 3

Mindesteigenkapitalanforderungen für Kreditrisiken

Artikel 76

Zur Berechnung ihrer risikogewichteten Forderungsbeträge für die Zwecke des Artikels 75 Buchstabe a wenden die Kreditinstitute entweder den in den Artikeln 78 bis 83 vorgesehenen Standardansatz oder — sollten die zuständigen Behörden dies gemäß Artikel 84 gestattet haben — den in den Artikeln 84 bis 89 vorgesehenen auf internen Ratings basierenden Ansatz an.

Artikel 77

„Forderung“ bezeichnet in diesem Abschnitt einen Aktivposten oder einen außerbilanziellen Posten.

Unterabschnitt 1

Standardansatz

Artikel 78

1.   Vorbehaltlich des Absatzes 2 ist der Forderungswert eines Aktivpostens dessen Bilanzwert und der Forderungswert eines in Anhang II aufgeführten außerbilanziellen Geschäfts ein prozentualer Anteil seines Werts, nämlich 100 %, wenn es sich um eine Position mit hohem Risiko handelt, 50 %, wenn es sich um eine Position mit mittlerem Risiko handelt, 20 %, wenn es sich um eine Position mit mittlerem/niedrigem Risiko handelt und 0 %, wenn es sich um eine Position mit niedrigem Risiko handelt. Die im ersten Satz genannten außerbilanziellen Geschäfte werden den in Anhang II genannten Risikokategorien zugeordnet. Wendet ein Kreditinstitut die umfassende Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten nach Anhang VIII Teil 3 an, so wird bei Forderungen in Form von Wertpapieren oder Waren, die im Rahmen eines Pensions- oder Wertpapier- oder Warenleihgeschäfts veräußert, hinterlegt oder verliehen werden, und von Lombardgeschäften der Forderungswert der um die nach Maßgabe des Anhangs VIII Teil 3 Nummern 34 bis 59 als für solche Wertpapiere und Waren angemessen anzusehende Volatilitätsanpassung heraufgesetzt.

2.   Der Forderungswert eines in Anhang IV aufgeführten Derivats wird nach Anhang III ermittelt, wobei den Auswirkungen von Schuldumwandlungsverträgen und sonstigen Netting-Vereinbarungen für die Zwecke dieser Methoden nach Maßgabe des Anhangs III Rechnung getragen wird. Der Forderungswert von Pensionsgeschäften, Wertpapier- oder Warenleihgeschäften, Geschäften mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäften kann entweder nach Anhang III oder nach Anhang VIII bestimmt werden.

3.   Ist eine Forderung durch eine Sicherheitsleistung besichert, kann der Forderungswert für diese Position nach Unterabschnitt 3 geändert werden.

4.   Ungeachtet Nummer 2 wird der von den zuständigen Behörden festgelegte Forderungswert eines ausstehenden Kreditausfallrisikos gegenüber einer zentralen Gegenpartei gemäß Anhang III Teil 2 Nummer 6 festgesetzt, vorausgesetzt, die Gegenparteiausfallrisiko-Positionen der zentralen Gegenpartei mit allen angeschlossenen Teilnehmern werden täglich voll besichert.

Artikel 79

1.   Jede Forderung wird einer der folgenden Forderungsklassen zugeordnet:

a)

Forderungen oder Eventualforderungen an Zentralstaaten oder Zentralbanken,

b)

Forderungen oder Eventualforderungen an Gebietskörperschaften,

c)

Forderungen oder Eventualforderungen an Verwaltungseinrichtungen und nicht-gewerbliche Unternehmen,

d)

Forderungen oder Eventualforderungen an multilaterale Entwicklungsbanken,

e)

Forderungen oder Eventualforderungen an internationale Organisationen,

f)

Forderungen oder Eventualforderungen an Institute,

g)

Forderungen oder Eventualforderungen an Unternehmen,

h)

Retail-Forderungen oder Eventual-Retailforderungen,

i)

Durch Immobilien besicherte Forderungen oder Eventualforderungen,

j)

überfälligePosten,

k)

Posten mit hohem Risiko,

l)

Forderungen in Form von gedeckten Schuldverschreibungen,

m)

Verbriefungspositionen,

n)

kurzfristige Forderungen an Kreditinstitute und Unternehmen,

o)

Forderungen in Form von Anteilen an Organismen für Gemeinsame Anlagen (OGA), oder

p)

sonstige Posten.

2.   Um den in Absatz 1 Buchstabe h genannten Retail-Forderungen zugeordnet werden zu können, muss eine Forderung die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a)

sie richtet sich entweder an eine Einzelperson/an Einzelpersonen oder ein kleines oder mittleres Unternehmen;

b)

sie ist eine von vielen Forderungen mit ähnlichen Merkmalen, so dass die Risiken dieser Ausleihungen erheblich reduziert werden, und

c)

der dem Kreditinstitut sowie den Mutterunternehmen und deren Tochtergesellschaften von dem Kunden oder der Gruppe verbundener Kunden insgesamt geschuldete Betrag einschließlich etwaiger überfälliger Forderungen, mit Ausnahme von Forderungen oder Eventualforderungen, die durch Wohneigentum besichert sind, geht nach dem Wissen des Kreditinstituts nicht über 1 Mio. EUR hinaus. Das Kreditinstitut unternimmt angemessene Schritte zur Erlangung dieses Wissens.

Wertpapiere können nicht der Forderungsklasse der Retail-Forderungen zugeordnet werden.

3.   Der Zeitwert von Retail-Mindestleasingzahlungen kann der Retail-Forderungsklasse zugeordnet werden.

Artikel 80

1.   Zur Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge werden allen Forderungen — sofern sie nicht von den Eigenmitteln abgezogen werden — Risikogewichte nach Anhang VI Teil 1 zugeteilt. Die Zuteilung der Risikogewichte richtet sich nach der Kategorie, der die Forderung zugeordnet wird, und — soweit in Anhang VI Teil 1 vorgesehen — nach deren Qualität. Zur Bewertung der Kreditqualität können gemäß den Artikeln 81 bis 83 die Ratings von Ratingagenturen oder gemäß Anhang VI Teil 1 die Ratings von Exportversicherungsagenturen herangezogen werden.

2.   Für die Zuteilung eines Risikogewichts gemäß Absatz 1 wird der Forderungswert mit dem nach diesem Unterabschnitt festgelegten oder ermittelten Risikogewicht multipliziert.

3.   Bei Forderungen an Institute entscheiden die Mitgliedstaaten, ob für die Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge gemäß Anhang VI, die Bonität des Zentralstaats, in dem das Institut seinen Sitz hat, oder die Bonität des Instituts ders Gegenpartei zugrunde gelegt wird.

4.   Unbeschadet des Absatzes 1 kann das Risikogewicht einer Forderung bei entsprechender Besicherung gemäß Unterabschnitt 3 geändert werden.

5.   Für verbriefte Forderungen werden die risikogewichteten Forderungsbeträge gemäß Unterabschnitt 4 ermittelt.

6.   Forderungen, für die dieser Unterabschnitt keine Bestimmungen zur Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge enthält, wird ein Risikogewicht von 100 % zugeteilt.

7.   Mit Ausnahme von Forderungen, die Verbindlichkeiten in Form der in Artikel 57 Buchstaben a bis h genannten Positionen begründen, können die zuständigen Behörden Forderungen eines Kreditinstituts gegenüber einer Gegenpartei, die sein Mutterunternehmen, sein Tochterunternehmen oder ein Tochterunternehmen seines Mutterunternehmens oder ein Unternehmen ist, mit dem es durch eine Beziehung im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden ist, unter folgenden Voraussetzungen von Absatz 1 ausnehmen:

a)

die Gegenpartei ist ein Institut oder eine Finanzholdinggesellschaft, ein Finanzinstitut, eine Vermögensverwaltungsgesellschaft oder ein Anbieter von Nebendienstleistungen und unterliegt angemessenen Aufsichtsvorschriften;

b)

die Gegenpartei ist in dieselbe Vollkonsolidierung einbezogen wie das Kreditinstitut ;

c)

die Gegenpartei unterliegt den gleichen Risikobewertungs-, -mess- und -kontrollverfahren wie das Kreditinstitut;

d)

die Gegenpartei hat ihren Sitz in dem gleichen Mitgliedstaat wie das Kreditinstitut, und

e)

ein substantielles tatsächliches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln von der Gegenpartei auf das Kreditinstitut oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten an das Kreditinstitut durch die Gegenpartei ist weder vorhanden noch abzusehen.

In einem solchen Fall wird ein Risikogewicht von 0 % zugeteilt.

8.   Mit Ausnahme von Forderungen, die Verbindlichkeiten in Form der in Artikel 57 Buchstaben a bis h genannten Positionen begründen, können die zuständigen Behörden Forderungen gegenüber Gegenparteien, die Mitglied des selben institutsbezogenen Sicherungssystems sind wie das Kredit gebende Kreditinstitut von den Anforderungen gemäß Absatz 1 ausnehmen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

die Anforderungen gemäß Absatz 7 Buchstaben a, d und e;

b)

das Kreditinstitut und die Gegenpartei haben eine vertragliche oder satzungsmäßige Haftungsvereinbarung geschlossen, die sie absichert und insbesondere bei Bedarf ihre Liquidität und Solvenz zur Vermeidung einer Insolvenz sicherstellt (im Folgenden als institutsbezogenes Sicherungssystem bezeichnet);

c)

die Haftungsvereinbarung stellt sicher, dass das institutsbezogeneSicherungssystem im Rahmen seiner Verpflichtung die notwendige Unterstützung aus sofort verfügbaren Mitteln gewähren kann;

d)

das institutsbezogene Sicherungssystem verfügt über geeignete und einheitlich geregelte Systeme für die Überwachung und Einstufung der Risiken (die einen vollständigen Überblick über die Risikosituationen der einzelnen Mitglieder und das institutsbezogeneSicherungssystem insgesamt liefert) mit entsprechenden Möglichkeiten der Einflussnahme; diese Systeme müssen eine angemessene Überwachung von Forderungsausfällen gemäß Anhang VII Teil 4 Nummer 44 sicherstellen;

e)

das institutsbezogene Sicherungssystem führt eine eigene Risikobewertung durch, die den einzelnen Mitgliedern mitgeteilt wird;

f)

das institutsbezogene Sicherungssystem veröffentlicht mindestens einmal jährlich entweder einen konsolidierten Bericht mit einer Bilanz, einer Gewinn- und Verlustrechnung, einem Lagebericht und einem Risikobericht über das institutsbezogene Sicherungssystem insgesamt oder einen Bericht mit einer aggregierten Bilanz, einer aggregierten Gewinn- und Verlustrechnung, einem Lagebericht und einem Risikobericht zum institutsbezogenen Sicherungssystem insgesamt;

g)

die Mitglieder des institutsbezogenen Sicherungssystems sind verpflichtet, ihre Absicht, aus dem System auszuscheiden, mindestens 24 Monate im Voraus anzuzeigen;

h)

die mehrfache Nutzung von Bestandteilen, die für die Berechnung von Eigenmitteln in Frage kommen („Mehrfachbelegung“), sowie jegliche unangemessene Bildung von Eigenmitteln zwischen den Mitgliedern des institutsbezogenen Sicherungssystems gemäß Buchstabe b wird unterlassen;

i)

das institutsbezogene Sicherungssystem stützt sich auf eine breite Mitgliedschaft von Kreditinstituten mit einem überwiegend homogenen Geschäftsprofil, und

j)

die Angemessenheit der Systeme gemäß Buchstabe d wird von den einschlägigen zuständigen Behörden bestätigt und regelmäßig überwacht.

In einem solchen Fall wird ein Risikogewicht von 0 % zugeteilt.

Artikel 81

1.   Ein externes Rating kann nur dann für die Bestimmung des Risikogewichts einer Forderung nach Artikel 80 herangezogen werden, wenn die Ratingagentur, von der diese Bewertung stammt, von den zuständigen Behörden für diesen Zweck anerkannt wurde (nachstehend als „anerkannte Ratingagentur“ bezeichnet).

2.   Die zuständigen Behörden erkennen eine Ratingagentur für die Zwecke des Artikels 80 nur an, wenn sie sich davon überzeugt haben, dass deren Rating-Methode Objektivität, Unabhängigkeit und Transparenz gewährleistet, sie kontinuierlich überprüft wird und die erstellten Ratings zuverlässig und transparent sind. Zu diesem Zweck tragen die zuständigen Behörden den technischen Kriterien in Anhang VI Teil 2 Rechnung.

3.   Wurde eine Ratingagentur von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats anerkannt, so können die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats sie ohne eigene Prüfung ebenfalls anerkennen.

1.   Die zuständigen Behörden machen Informationen über das Anerkennungsverfahren und eine Liste der anerkannten Ratingagenturen öffentlich zugänglich.

Artikel 82

1.   Die zuständigen Behörden legen unter Berücksichtigung der technischen Kriterien in Anhang VI Teil 2 fest, welchen der in Teil 1 jenes Anhangs genannten Bonitätsstufen die jeweiligen Ratings einer anerkannten Ratingagentur zuzuordnen sind. Bei dieser Zuordnung wird objektiv und kohärent verfahren.

2.   Wenn die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats eine Zuordnung gemäß Absatz 1 vorgenommen haben, können die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats diese ohne eigenes Zuordnungsverfahren anerkennen.

Artikel 83

1.   Werden für die Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge eines Kreditinstituts die Ratings von Ratingagenturen herangezogen, so werden diese kohärent und in Einklang mit Anhang VI Teil 3 verwendet. Eine selektive Nutzung einzelner Ratings ist nicht zulässig.

2.   Die Kreditinstitute verwenden in Auftrag gegebene Ratings. Mit Erlaubnis der zuständigen Behörde können sie jedoch auch ohne Auftrag erstellte Ratings verwenden.

Unterabschnitt 2

Auf internen Ratings basierender Ansatz (IRB-Ansatz)

Artikel 84

1.   Nach diesem Unterabschnitt können die zuständigen Behörden Kreditinstituten gestatten, ihre risikogewichteten Forderungsbeträge anhand interner Ratings („IRB-Ansatz“) zu berechnen. Jedes Kreditinstitut muss dazu eine ausdrückliche Erlaubnis einholen.

2.   Diese Erlaubnis wird nur erteilt, wenn die zuständige Behörde sich davon überzeugt hat, dass die Systeme, die das Kreditinstitut zur Steuerung und Einstufung seiner Kreditrisiken einsetzt, solide sind, integer umgesetzt werden und insbesondere die folgenden Standards in Übereinstimmung mit Anhang VII Teil 4 erfüllen:

a)

die Rating-Systeme des Kreditinstituts ermöglichen eine aussagekräftige Beurteilung von Schuldner- und Geschäftscharakteristika, eine aussagekräfige Risikodifferenzierung und präzise, kohärente quantitative Risikoschätzungen;

b)

die bei der Berechnung der Eigenkapitalanforderungen verwendeten internen Ratings und Ausfall- und Verlustschätzungen sowie die dazugehörigen Systeme und Verfahren sind im Risikomanagement und Entscheidungsprozess, bei der Kreditvergabeentscheidung, der internen Kapitalallokation und der Corporate Governance des Kreditinstituts von wesentlicher Bedeutung;

c)

das Kreditinstitut hat eine Abteilung „Kreditrisikokontrolle“, die für die internen Ratingsysteme zuständig ist, über das notwendige Maß an Unabhängigkeit verfügt und vor ungebührlicher Einflussnahme geschützt ist;

d)

das Kreditinstitut sammelt und speichert alle maßgeblichen Daten, die für eine zuverlässige Kreditrisikomessung und ein zuverlässiges Kreditrisikomanagement von Bedeutung sind, und

e)

das Kreditinstitut führt über seine Ratingsysteme Buch, dokumentiert die Gründe für deren Ausgestaltung und validiert diese Systeme.

Wenden ein EU-Mutterkreditinstitut und seine Tochterunternehmen oder eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft und ihre Tochterunternehmen den IRB-Ansatz einheitlich an, so können die zuständigen Behörden gestatten, dass die in Anhang VII Teil 4 genannten Mindestanforderungen von Mutter und Töchtern gemeinsam erfüllt werden.

3.   Ein Kreditinstitut, das eine Genehmigung zur Anwendung des IRB-Ansatzes beantragt, weist nach, dass es für die betreffenden IRB-Forderungsklassen seit mindestens drei Jahren Ratingsysteme verwendet, die den in Anhang VII Teil 4 für die interne Risikomessung und das interne Risikomanagement genannten Mindestanforderungen im Großen und Ganzen entsprechen.

4.   Ein Kreditinstitut, das eine Genehmigung zur Verwendung eigener LGD-Schätzungen und/oder eigener Umrechnungsfaktoren beantragt, weist nach, dass es seine LGD-Schätzungen und Umrechnungsfaktoren seit mindestens drei Jahren in einer Weise verwendet, die den in Anhang VII, Teil 4 für die Nutzung eigener Schätzungen genannten Mindestanforderungen im Großen und Ganzen entspricht.

5.   Wenn ein Kreditinstitut die in diesem Unterabschnitt genannten Anforderungen nicht mehr erfüllt, legt es der zuständigen Behörde entweder einen Plan vor, aus dem hervorgeht, dass es die Anforderungen bald wieder einhalten wird, oder es weist nach, dass die Abweichungen keine nennenswerten Auswirkungen haben.

6.   Wollen das EU-Mutterkreditinstitut und seine Tochterunternehmen oder die EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft und ihre Tochterunternehmen den IRB-Ansatz anwenden, arbeiten die für die einzelnen juristischen Personen zuständigen Behörden den Artikeln 129 bis 132 entsprechend eng zusammen.

Artikel 85

1.   Unbeschadet des Artikels 89 wenden Kreditinstitute und alle Mutterunternehmen mit ihren Tochtergesellschaften den IRB-Ansatz auf alle Forderungen an.

Soweit von den zuständigen Behörden genehmigt, kann die Umstellung schrittweise erfolgen, d. h. innerhalb eines Geschäftsfelds von einer der in Artikel 86 genannten Forderungsklasse zur nächsten, innerhalb einer Gruppe von Geschäftsfeld zu Geschäftsfeld oder bei der Verwendung eigener LGD-Schätzungen oder Umrechnungsfaktoren zur Berechnung der Risikogewichte von Forderungen an Unternehmen, Institute, Zentralstaaten und Zentralbanken.

Bei der in Artikel 86 genannten Forderungsklasse der Retail-Forderungen kann die Umstellung schrittweise für die Kategorien, denen die verschiedenen in Anhang VII Teil 1 Nummern 10 bis 13 genannten Korrelationen entsprechen, erfolgen.

2.   Die in Absatz 1 dargelegte Umstellung erstreckt sich über einen angemessenen, mit den zuständigen Behörden zu vereinbarenden Zeitraum. Die Umstellung erfolgt unter strengen Auflagen, die von den zuständigen Behörden festgelegt werden. Diese Auflagen müssen sicherstellen, dass der in Absatz 1 eingeräumte Spielraum nicht selektiv dazu genutzt wird, für die noch nicht in den IRB-Ansatz einbezogenen Forderungsklassen und Geschäftsfelder oder beim Einsatz eigener Schätzungen von LGD und/oder Umrechnungsfaktoren niedrigere Mindesteigenkapitalanforderungen zu erreichen.

3.   Kreditinstitute, die für eine Forderungsklasse nach dem IRB-Ansatz verfahren, verwenden diesen ebenfalls für die Forderungsklasse der Beteiligungspositionen.

4.   Vorbehaltlich der Absätze 1 bis 3 des vorliegenden Artikels und des Artikels 89 kommen Kreditinstitute, denen nach Artikel 84 die Anwendung des IRB-Ansatzes gestattet wurde, für die Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge nicht auf Unterabschnitt 1 zurück, es sei denn, sie können dafür triftige Gründe nennen und die zuständigen Behörden genehmigen dies.

5.   Vorbehaltlich der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels und des Artikels 89 kommen Kreditinstitute, denen nach Artikel 87 Absatz 9 die Verwendung eigener Schätzungen für LGD und Umrechnungsfaktoren gestattet wurde, nicht auf die in Artikel 87 Absatz 8 genannten LGD-Werte und Umrechnungsfaktoren zurück, es sei denn, sie können dafür triftige Gründe nennen und die zuständigen Behörden genehmigen dies.

Artikel 86

1.   Jede Forderung wird einer der folgenden Forderungsklassen zugeordnet:

a)

Forderungen oder Eventualforderungen an Zentralstaaten und Zentralbanken,

b)

Forderungen oder Eventualforderungen an Institute,

c)

Forderungen oder Eventualforderungen an Unternehmen,

d)

Retail-Forderungen oder Eventual-Retailforderungen,

e)

Beteiligungspositionen,

f)

Verbriefungspositionen, oder

g)

Sonstige Aktiva, bei denen es sich nicht um Kreditverpflichtungen handelt.

2.   Die folgenden Forderungen werden wie Forderungen an Zentralstaaten und Zentralbanken behandelt:

a)

Forderungen an regionale Gebietskörperschaften, lokale Behörden oder öffentliche Stellen die im Rahmen von Unterabschnitt 1 wie Forderungen an Zentralstaaten behandelt werden, und

b)

Forderungen an multilaterale Entwicklungsbanken und internationale Organisationen, die im Rahmen von Unterabschnitt 1 ein Risikogewicht von 0 % erhalten.

3.   Die folgenden Forderungen werden wie Forderungen an Institute behandelt:

a)

Forderungen an Gebietskörperschaften, die im Rahmen von Unterabschnitt 1 nicht wie Forderungen an Zentralstaaten behandelt werden;

b)

Forderungen an öffentliche Stellen, die im Rahmen von Unterabschnitt 1 wie Forderungen an Institute behandelt werden, und

c)

Forderungen an multilaterale Entwicklungsbanken, die im Rahmen von Unterabschnitt 1 nicht das Risikogewicht 0 % erhalten.

4.   Um der in Absatz 1 Buchstabe d genannten Retail-Forderungsklasse zugeordnet werden zu können, müssen Forderungen die folgenden Kriterien erfüllen:

a)

sie richten sich entweder an eine Einzelperson/an Einzelpersonen oder ein kleines oder mittleres Unternehmen, wobei in letztgenanntem Fall der dem Kreditinstitut und gegebenenfalls den Mutterunternehmen und deren Tochtergesellschaften von dem Kunden oder der Gruppe verbundener Kunden insgesamt geschuldete Betrag, einschließlich etwaiger in der Vergangenheit fälliger Forderungen, jedoch mit Ausnahme von Forderungen oder Eventualforderungen, die durch Wohneigentum besichert sind, nach Wissen des Kreditinstituts nicht über 1 Mio. EUR hinausgehen darf; das Kreditinstitut hat angemessene Schritte unternommen, um sich von der Richtigkeit seines Kenntnisstands zu überzeugen;

b)

sie werden im kreditinstitutsinternen Risikomanagement im Zeitverlauf kohärent und durchgängig behandelt;

c)

sie werden nicht genauso individuell wie Forderungen in der Forderungsklasse „Forderungen an Unternehmen“ gemanagt, und

d)

sie sind alle Teil einer größeren Zahl ähnlich gemanagter Forderungen.

Der Zeitwert von Retail-Mindestleasingzahlungen kann der Retail-Forderungsklasse zugeordnet werden.

5.   Die folgenden Forderungen werden als Beteiligungspositionen eingestuft:

a)

nicht rückzahlbare Forderungen, die einen nachrangigen Restanspruch auf das Vermögen oder die Einkünfte des Emittenten beinhalten, und

b)

rückzahlbare Forderungen, die in ihrer wirtschaftlichen Substanz den unter Buchstabe a genannten Forderungen ähneln.

6.   Innerhalb der Forderungsklasse „Forderungen an Unternehmen“ werden Forderungen mit nachfolgend genannten Charakteristika von den Kreditinstituten getrennt als Spezialfinanzierungen erfasst:

a)

die Forderung richtet sich gegen eine speziell zur Finanzierung und/oder zum Betrieb von Objekten errichtete Gesellschaft;

b)

die vertraglichen Vereinbarungen verschaffen dem Kreditgeber einen erheblichen Einfluss auf den betreffenden Vermögensgegenstand und die aus ihm resultierenden Einkünfte, und

c)

die Rückzahlung der Forderung speist sich in erster Linie aus den Einkünften, die mit den finanzierten Objekten erzielt werden, und weniger auf die davon unabhängige Zahlungsfähigkeit eines auf einer breiten Basis agierenden Unternehmens.

7.   Jede Forderung, die nicht den in Absatz 1 Buchstaben a und b sowie d bis f genannten Forderungsklassen zugeordnet ist, wird der unter Buchstabe c jenes Absatzes genannten Forderungsklasse zugeordnet.

8.   Die in Absatz 1 Buchstabe g genannte Forderungsklasse schließt auch den Restwert von Leasingobjekten ein, falls dieser nicht in dem in Anhang VII Teil 3 Nummer 4 definierten Leasing-Forderungswert enthalten ist.

9.   Bei der Einordnung seiner Forderungen in die verschiedenen Forderungsklassen verfährt das Kreditinstitut nach einer angemessenen, im Zeitverlauf konsistenten Methode.

Artikel 87

1.   Die risikogewichteten Forderungsbeträge für das Kreditrisiko von Forderungen, die unter eine der in Artikel 86 Absatz 1 Buchstaben a bis e oder g genannten Forderungsklassen fallen, werden — sofern sie nicht von den Eigenmitteln abgezogen werden — nach Anhang VII Teil 1 Nummern 1 bis 27 berechnet.

2.   Die risikogewichteten Forderungsbeträge für das Verwässerungsrisiko bei angekauften Forderungen werden nach Anhang VII Teil 1 Nummer 28 berechnet. Nimmt das Kreditinstitut bei erworbenen Forderungen bezüglich des Ausfallrisikos und des Verwässerungsrisikos uneingeschränkt den Verkäufer der erworbenen Forderungen in Anspruch, so brauchen die Bestimmungen der Artikel 87 und 88 über erworbene Forderungen nicht angewandt zu werden. Die Forderung kann stattdessen als abgesicherte Forderung behandelt werden.

3.   Die risikogewichteten Forderungsbeträge für das Kredit- und das Verwässerungsrisiko werden anhand der mit der jeweiligen Forderung verbundenen Parameter berechnet. Dazu zählen die PD, die LGD, die Restlaufzeit (M) und der Forderungswert. PD und LGD können nach Maßgabe des Anhangs VII Teil 2 gesondert oder gemeinsam berücksichtigt werden.

4.   Unbeschadet des Absatzes 3 werden mit Genehmigung der zuständigen Behörden die risikogewichteten Forderungsbeträge für das Kreditrisiko, das mit allen unter Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe e fallenden Forderungen verbunden ist, nach Anhang VII Teil 1 Nummern 17 bis 26 berechnet. Die zuständigen Behörden gestatten einem Kreditinstitut nur, nach Anhang VII Teil 1 Nummern 25 und 26 zu verfahren, wenn das Kreditinstitut die in Anhang VII Teil 4 Nummern 115 bis 123 genannten Mindestanforderungen erfüllt.

5.   Unbeschadet des Absatzes 3 können die risikogewichteten Forderungsbeträge für das mit Spezialfinanzierungen verbundene Kreditrisiko nach Anhang VII Teil 1 Nummer 6 berechnet werden. Die zuständigen Behörden veröffentlichen für die Kreditinstitute Leitlinien für die Zuordnung von Risikogewichten zu Spezialfinanzierungen im Rahmen des Anhangs VII Teil 1 Nummer 6 und genehmigen die von den Kreditinstituten zu diesem Zweck angewandten Methoden.

6.   Für Forderungen der in Artikel 86 Absatz 1 Buchstaben a bis d genannten Forderungsklassen führen die Kreditinstitute nach Maßgabe des Artikels 84 und des Anhangs VII Teil 4 ihre eigenen PD-Schätzungen durch.

7.   Für Forderungen der in Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe d genannten Forderungsklasse führen die Kreditinstitute nach Maßgabe des Artikels 84 und des Anhangs VII Teil 4 ihre eigenen LGD-Schätzungen und Schätzungen der Umrechnungsfaktoren durch.

8.   Auf Forderungen der in Artikel 86 Absatz 1 Buchstaben a bis c genannten Forderungsklassen wenden die Kreditinstitute die in Anhang VII Teil 2 Nummer 8 angegebenen LGD-Werte und die in Anhang VII Teil 3 Nummer 11 Buchstaben a bis c angegebenen Umrechnungsfaktoren an.

9.   Unbeschadet des Absatzes 8 können die zuständigen Behörden den Kreditinstituten gestatten, für alle Forderungen der in Artikel 86 Absatz 1 Buchstaben a bis c genannten Forderungsklassen nach Maßgabe des Artikels 84 und des Anhangs VII Teil 4 eigene LGD-Schätzungen und Schätzungen der Umrechnungsfaktoren zu verwenden.

10.   Die risikogewichteten Forderungsbeträge für verbriefte Forderungen und Forderungen der in Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe f genannten Forderungsklasse werden nach Unterabschnitt 4 berechnet.

11.   Erfüllen Forderungen in Gestalt eines Organismus für Gemeinsame Anlagen (OGA) die in Anhang VI Teil 1 Nummern 77 und 78 genannten Kriterien und sind dem Kreditinstitut alle zugrunde liegenden Forderungen des OGA bekannt, so berechnet das Kreditinstitut die risikogewichteten Forderungsbeträge und die erwarteten Verlustbeträge für die dem OGA zugrunde liegenden Forderungen nach den in diesem Unterabschnitt beschriebenen Verfahren.

Werden die Bedingungen, die zur Anwendung der in diesem Unterabschnitt beschriebenen Verfahren notwendig sind, von dem Kreditinstitut nicht erfüllt, so werden die risikogewichteten Forderungsbeträge und geschätzten Verlustbeträge wie folgt ermittelt:

a)

bei Forderungen der in Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe e genannten Forderungsklasse nach der in Anhang VII Teil 1 Nummern 19 bis 21 beschriebenen Methode. Ist das Kreditinstitut nicht in der Lage, zu diesem Zweck zwischen privaten, börsengehandelten und sonstigen Beteiligungspositionen zu unterscheiden, so behandelt es die betreffenden Forderungen als sonstige Beteiligungspositionen;

b)

bei allen anderen zugrunde liegenden Forderungen nach der in Unterabschnitt 1 beschriebenen Methode, die für diese Zwecke wie folgt geändert wird:

i)

die Forderungen werden der passenden Forderungsklasse zugeordnet und erhalten das Risikogewicht einer Stufe über der Bonitätsstufe, der die Forderung normalerweise zugeordnet würde, und

ii)

Forderungen, die den höheren Bonitätsstufen zugeordnet werden und normalerweise ein Risikogewicht von 150 % erhalten würden, werden mit einem Risikogewicht von 200 % belegt.

12.   Wenn Forderungen in Gestalt eines OGA die in Anhang VI Teil 1 Nummern 77 und 78 genannten Kriterien nicht erfüllen oder dem Kreditinstitut nicht alle zugrunde liegenden Forderungen des OGA bekannt sind, schaut das Kreditinstitut auf die dem OGA zugrunde liegenden Forderungen durch und berechnet die risikogewichteten Forderungs- und erwarteten Verlustbeträge nach dem in Anhang VII Teil 1 Nummern 19 bis 21 beschriebenen Verfahren. Ist das Kreditinstitut nicht in der Lage, zu diesem Zweck zwischen privaten, börsengehandelten und sonstigen Beteiligungspositionen zu unterscheiden, so behandelt es die betreffenden Forderungen als sonstige Beteiligungspositionen. Forderungen, bei denen es sich nicht um Beteiligungspositionen handelt, werden für diese Zwecke einer der in Anhang VII Teil 1 Nummer 19 genannten Forderungsklassen (private, börsengehandelte oder sonstige Beteiligungspositionen), unbekannte Forderungen der Klasse „sonstige Beteiligungspositionen“ zugeordnet.

Alternativ zu der oben beschriebenen Methode können Kreditinstitute eigene Berechnungen vornehmen oder Berechnungen der durchschnittlichen gewichteten Forderungsbeträge der dem OGA zugrunde liegenden Forderungen von Dritten verwenden, sofern durch angemessene Maßnahmen für die Richtigkeit der Berechnung gesorgt ist, und die Beträge wie folgt ermittelt werden:

a)

bei Forderungen der in Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe e genannten Forderungsklasse nach der in Anhang VII Teil 1 Nummern 19 bis 21 beschriebenen Methode. Ist das Kreditinstitut nicht in der Lage, für diese Zwecke zwischen privaten, börsengehandelten und sonstigen Beteiligungspositionen zu unterscheiden, so behandelt es die betreffenden Forderungen wie sonstige Beteiligungspositionen, oder

b)

bei allen anderen zugrunde liegenden Forderungen nach der in Unterabschnitt 1 beschriebenen Methode, die für diese Zwecke wie folgt geändert wird:

i)

die Forderungen werden der passenden Forderungsklasse zugeordnet und erhalten das Risikogewicht einer Stufe über der Bonitätsstufe, der die Forderung normalerweise zugeordnet würde, und

ii)

Forderungen, die den höheren Bonitätsstufen zugeordnet werden und normalerweise ein Risikogewicht von 150 % erhalten würden, werden mit einem Risikogewicht von 200 % belegt.

Artikel 88

1.   Bei Forderungen einer der in Artikel 86 Absatz 1 Buchstaben a bis e genannten Forderungsklasse werden die erwarteten Verlustbeträge nach der Methode in Anhang VII Teil 1 Nummern 29 bis 35 ermittelt.

2.   Bei der Berechnung der erwarteten Verlustbeträge nach Anhang VII Teil 1 Nummern 29 bis 35 werden für jede Forderung die gleichen PD-, LGD- und Forderungswerte zugrunde gelegt wie bei der Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge gemäß Artikel 87. Bei Forderungsausfällen, bei denen die Kreditinstitute ihre eigenen LGD-Schätzungen zugrunde legen, entspricht der erwartete Verlust („EL“) der genauesten Schätzung des Kreditinstituts für den durch den Forderungsausfall zu erwarteten Verlust („ELBE“) gemäß Anhang VII Teil 4 Nummer 80.

3.   Bei Verbriefungspositionen werden die erwarteten Verlustbeträge nach Unterabschnitt 4 ermittelt.

4.   Bei Forderungen der in Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe g genannten Forderungsklasse ist der erwartete Verlustbetrag gleich Null.

5.   Bei angekauften Forderungen werden die im Zusammenhang mit dem Verwässerungsrisiko erwarteten Verlustbeträge nach den in Anhang VII Teil 1 Nummer 35 beschriebenen Methoden ermittelt.

6.   Bei den in Artikel 87 Absätze 11 und 12 genannten Forderungen werden die erwarteten Verlustbeträge nach den in Anhang VII Teil 1 Nummern 29 bis 35 beschriebenen Methoden ermittelt.

Artikel 89

1.   Bei entsprechender Genehmigung der zuständigen Behörden können Kreditinstitute, die bei der Ermittlung der risikogewichteten Forderungsbeträge und der erwarteten Verlustbeträge für eine oder mehrere Forderungsklassen nach dem IRB-Ansatz verfahren dürfen, Unterabschnitt 1 anwenden auf:

a)

die in Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe a genannte Forderungsklasse, wenn die Zahl der in diesem Zusammenhang wesentlichen Gegenparteien begrenzt ist und die Einrichtung eines Rating-Systems für diese Gegenparteien für das Kreditinstitut mit einem unverhältnismäß großen Aufwand verbunden wäre;

b)

die in Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe b genannte Forderungsklasse, wenn die Zahl der in diesem Zusammenhang wesentlichen Gegenparteien begrenzt ist und die Einrichtung eines Rating-Systems für diese Gegenparteien für das Kreditinstitut mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand verbunden wäre;

c)

Forderungen in zweitrangigen Geschäftsfeldern sowie Forderungsklassen von nicht wesentlichem Umfang, deren Risikoprofil als unerheblich angesehen wird;

d)

Forderungen an Zentralstaaten (Herkunftsmitgliedstaat) und deren Gebietskörperschaften und Verwaltungseinrichtungen, wenn

i)

die Forderungen an diesen Zentralstaat und die genannten anderen Forderungen aufgrund spezieller öffentlicher Regelungen nicht mit unterschiedlich hohen Risiken verbunden sind, und

ii)

Forderungen an den Zentralstaat im Rahmen von Unterabschnitt 1 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen wird;

e)

Forderungen eines Kreditinstituts gegenüber seinem Mutterunternehmen, einem Tochterunternehmen oder einer Tochter seines Mutterunternehmens, wenn die Gegenpartei ein Kreditinstitut oder eine Finanzholdinggesellschaft, ein Finanzinstitut, eine Vermögensverwaltungsgesellschaft oder ein Anbieter von Nebendienstleistungen ist und angemessenen Aufsichtsvorschriften unterliegt, oder ein verbundenes Unternehmen im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG ist, und Forderungen zwischen Kreditinstituten, die den Anforderungen von Artikel 80 Absatz 8 genügen;

f)

Beteiligungen an Gesellschaften, deren Forderungen im Rahmen von Unterabschnitt 1 mit einem Risikogewicht von 0 %angesetzt werden (dazu zählen auch die öffentlich geförderten Gesellschaften, die ein Risikogewicht von Null erhalten können);

g)

Beteiligungen im Rahmen staatlicher Programme zur Förderung bestimmter Wirtschaftszweige, durch die das Kreditinstitut erhebliche Subventionen für die Beteiligungspositionen erhält und die Programme einer gewissen staatlichen Aufsicht und gewissen Beschränkungen unterliegen. Dieser Ausschluss ist zusammengenommen auf 10 % der Basiseigenmittel und der ergänzenden Eigenmittel beschränkt;

h)

Forderungen gemäß Anhang VI Teil 1 Nummer 40, die die dort angeführten Bedingungen erfüllen, oder

i)

staatliche und staatlich rückversicherte Garantien nach Anhang VIII Teil 2 Nummer 19.

Dieser Absatz hindert die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten nicht daran zu gestatten, dass Unterabschnitt 1 auf Beteiligungen angewandt wird, die in anderen Mitgliedstaaten für eine solche Behandlung zugelassen sind.

2.   Für die Zwecke des Absatzes 1 werden die Beteiligungen eines Kreditinstituts als wesentlich angesehen, wenn ihr Gesamtwert ohne die unter Absatz 1 genannten Beteiligungen im Rahmen von in Absatz 1 Buchstabe g genannten staatlichen Programmen im Durchschnitt des Vorjahres mehr als 10 % der Eigenmittel des Kreditinstituts beträgt. Liegt die Zahl dieser Beteiligungen unter 10, so liegt diese Schwelle bei 5 % der Eigenmittel.

Unterabschnitt 3

Kreditrisikominderung

Artikel 90

In diesem Unterabschnitt bezeichnet „kreditgebendes Kreditinstitut“ das Kreditinstitut, das die betreffende Forderung hält, gleich ob sich diese von einem Kredit ableitet oder nicht.

Artikel 91

Kreditinstitute, die den Standardansatz nach den Artikeln 78 bis 83 anwenden oder gemäß den Artikeln 84 bis 89 nach dem IRB-Ansatz verfahren, aber keine eigenen LGD-Schätzungen und Schätzungen von Umrechnungsfaktoren gemäß den Artikel 87 und 88 verwenden, können bei der Ermittlung risikogewichteter Forderungsbeträge für die Zwecke des Artikels 75 Buchstabe a oder gegebenenfalls erwarteter Verlustbeträge für die in Artikel 57 Buchstabe q und Artikel 63 Absatz 3 genannte Berechnung nach Maßgabe dieses Unterabschnitts die Kreditrisikominderung anerkennen.

Artikel 92

1.   Das zur Besicherung eingesetzte Verfahren gewährleistet zusammen mit den von dem kreditgebenden Kreditinstitut getroffenen Maßnahmen, Schritten, Verfahren und Strategien eine rechtswirksame Besicherung, die in allen relevanten Rechtsordnungen rechtswirksam ist und durchgesetzt werden kann.

2.   Das kreditgebende Kreditinstitut ergreift alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Rechtswirksamkeit der Besicherung zu gewährleisten und damit verbundene Risiken abzusichern.

3.   Bei einer Besicherung mit Sicherheitsleistung können als Sicherheit nur Vermögensgegenstände mit ausreichender Liquidität anerkannt werden, deren Wert über einen längeren Zeitraum hinweg so stabil ist, dass sie mit Blick auf das Verfahren, das zur Ermittlung der risikogewichteten Forderungsbeträge eingesetzt wird, und auf das zulässige Maß an Anerkennung eine angemessene Besicherung darstellen. In Frage kommen für diese Zwecke ausschließlich die in Anhang VIII Teil 1 genannten Vermögensgegenstände.

4.   Bei einer Besicherung mit Sicherheitsleistung hat das kreditgebende Kreditinstitut das Recht, bei Ausfall, Insolvenz oder Konkurs des Schuldners bzw. gegebenenfalls des Sicherheitenverwahrers — oder einem anderen in der entsprechenden Vereinbarung genannten Kreditereignis — die als Sicherheit zur Verfügung gestellten Vermögensgegenstände zeitnah zu liquidieren oder einzubehalten. Der Wert der als Sicherheit zur Verfügung gestellten Vermögensgegenstände darf nicht in ungebührlich hohem Maße an die Bonität des Schuldners gekoppelt sein.

5.   Bei einer Absicherung ohne Sicherheitsleistung können nur Zusagen eines ausreichend zuverlässigen Sicherheitenstellers anerkannt werden, die in allen relevanten Rechtsordnungen rechtswirksam sind und durchgesetzt werden können und in Anbetracht des Verfahrens, das zur Ermittlung der risikogewichteten Forderungsbeträge eingesetzt wird, und des zulässigen Maßes an Anerkennung eine angemessene Besicherung darstellen. In Frage kommen für diese Zwecke ausschließlich die in Anhang VIII Teil 1 genannten Sicherheitensteller und Besicherungsvereinbarungen.

6.   Die in Anhang VIII Teil 2 aufgeführten Mindestanforderungen werden eingehalten.

Artikel 93

1.   Wenn die in Artikel 92 genannten Anforderungen erfüllt sind, können die Verfahren zur Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge und gegebenenfalls der erwarteten Verlustbeträge nach Maßgabe des Anhangs VIII Teile 3 bis 6 geändert werden.

2.   Eine Forderung, für die eine Kreditrisikominderung erreicht wird, darf keinesfalls einen höheren risikogewichteten Forderungsbetrag oder höheren erwarteten Verlustbetrag ergeben als eine Forderung ohne Kreditrisikominderung, die in allen anderen Punkten identisch ist.

3.   Trägt der risikogewichtete Forderungsbetrag der Besicherung im Rahmen der Artikel 78 bis 83 bzw. 84 bis 89 bereits Rechnung, so wird die Besicherung in diesem Unterabschnitt nicht weiter anerkannt.

Unterabschnitt 4

Verbriefung

Artikel 94

Berechnet ein Kreditinstitut die risikogewichteten Forderungsbeträge für die Forderungsklasse, der die verbrieften Forderungen nach Artikel 79 zuzuordnen wären, nach dem in den Artikeln 78 bis 83 dargelegten Standardansatz, so ermittelt es den risikogewichteten Forderungsbetrag für eine Verbriefungsposition nach Anhang IX Teil 4 Nummern 1 bis 36.

In allen anderen Fällen ermittelt es den risikogewichteten Forderungsbetrag nach Anhang IX Teil 4 Nummern 1 bis 5 und 37 bis 76.

Artikel 95

1.   Wurde das aus verbrieften Forderungen resultierende Kreditrisiko vom originierenden Kreditinstitut unter den in Anhang IX Teil 2 genannten Bedingungen zu einem großen Teil weitergegeben, so kann dieses Kreditinstitut

a)

bei einer traditionellen Verbriefung die von ihm verbrieften Forderungen von seiner Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge und gegebenenfalls der Berechnung der erwarteten Verlustbeträge ausnehmen, und

b)

bei einer synthetischen Verbriefung die risikogewichteten Forderungsbeträge und gegebenenfalls die erwarteten Verlustbeträge nach Anhang IX Teil 2 berechnen.

2.   Findet Absatz 1 Anwendung, so ermittelt das originierende Kreditinstitut die risikogewichteten Forderungsbeträge für Verbriefungspositionen, die es in einer Verbriefung hält, gemäß Anhang IX.

Gelingt es dem originierenden Kreditinstitut nicht, das Kreditrisiko gemäß Absatz 1 zu einem großen Teil weiterzugeben, so braucht es für keine in der betreffenden Verbriefung enthaltene Position risikogewichtete Forderungsbeträge zu ermitteln.

Artikel 96

1.   Zur Ermittlung des risikogewichteten Forderungsbetrags einer Verbriefungsposition wird dem Forderungswert der Position gemäß Anhang IX ein Risikogewichtzugewiesen, welches sich nach der Kreditqualität der Verbriefungsposition richtet. Die Kreditqualität kann entweder durch das Rating einer Ratingagentur oder auf andere Weise, wie in Anhang IX beschrieben, bestimmt werden.

2.   Besteht eine Verbriefungsposition aus verschiedenen Verbriefungstranchen, so werden die zu jeweils einer Tranche gehörigen Teile dieser Verbriefungsposition als gesonderte Positionen betrachtet. Die Sicherungssteller bei Verbriefungspositionen werden als Investoren in diese Verbriefungspositionen betrachtet. Verbriefungspositionen schließen auch Forderungen aus einer Verbriefung ein, die aus Zinssatz- oder Wechselkursderivaten resultieren.

3.   Ist eine Verbriefungsposition besichert — gleich ob mit oder ohne Sicherheitsleistung — so kann das für diese Position angesetzte Risikogewicht nach den Artikeln 90 bis 93 (zu lesen in Verbindung mit Anhang IX) geändert werden.

4.   Der risikogewichtete Forderungsbetrag wird vorbehaltlich des Artikels 57 Buchstabe r und des Artikels 66 Absatz 2 bei der Ermittlung sämtlicher risikogewichteter Forderungsbeträge für die Zwecke des Artikels 75 Buchstabe a mitberücksichtigt.

Artikel 97

1.   Das Rating einer Ratingagentur darf zur Bestimmung des Risikogewichts einer Verbriefungsposition gemäß Artikel 96 nur herangezogen werden, wenn die betreffende Ratingagentur von den zuständigen Behörden für diese Zwecke anerkannt wurde (im Folgenden als „anerkannte Ratingagentur“ bezeichnet).

2.   Die zuständigen Behörden erkennen eine Ratingagentur für die Zwecke des Absatzes 1 nur an, wenn sie sich unter Berücksichtigung der technischen Kriterien in Anhang VI Teil 2 davon überzeugt haben, dass diese die Anforderungen des Artikels 81 erfüllt und beispielsweise durch hohe Marktakzeptanz ihre Eignung für den Bereich der Verbriefung nachweisen kann.

3.   Wurde eine Ratingagentur von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats für die Zwecke des Absatzes 1 anerkannt, so können die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten sie für diese Zwecke ohne eigene Prüfung ebenfalls anerkennen.

4.   Die zuständigen Behörden machen Informationen über das Anerkennungsverfahren und eine Liste der anerkannten Ratingagenturen öffentlich zugänglich.

5.   Für die Zwecke des Absatzes 1 verwendet werden dürfen nur Ratings anerkannter Ratingagenturen, die den in Anhang IX Teil 3 genannten Grundsätzen der Glaubwürdigkeit und Transparenz genügen.

Artikel 98

1.   Damit für Verbriefungspositionen Risikogewichte angesetzt werden können, legen die zuständigen Behörden fest, welchen der in Anhang IX genannten Bonitätsstufen das jeweilige Rating einer anerkannten Ratingagentur zugeordnet werden soll. Bei dieser Zuordnung wird objektiv und durchgängig verfahren.

2.   Haben die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats eine Zuordnung gemäß Absatz 1 vorgenommen, so können die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats diese ohne eigenes Zuordnungsverfahren anerkennen

Artikel 99

Werden für die Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge eines Kreditinstituts die Ratings von Ratingagenturen herangezogen, so werden diese durchgängig und in Einklang mit Anhang VI Teil 3 verwendet. Eine Selektion einzelner Ratings ist nicht zulässig.

Artikel 100

1.   Bei einer Verbriefung revolvierender Forderungen mit Klauseln über eine vorzeitige Rückzahlung ermittelt das originierende Kreditinstitut für das Risiko, dass sich ihr Kreditrisiko nach Inanspruchnahme der Klausel zur vorzeitigen Rückzahlung erhöhen könnte, gemäß Anhang IX einen zusätzlichen risikogewichteten Forderungsbetrag.

2.   Für diese Zwecke ist eine „revolvierende Forderung“ eine Position, bei der die Kreditinanspruchnahme bis zu einem von dem Kreditinstitut gesetzten Limit durch Inanspruchnahmen und Rückzahlungen nach dem freien Ermessen des Kunden schwanken darf, und ist eine Klausel über die vorzeitige Rückzahlung eine vertragliche Bestimmung, wonach die Positionen der Investoren beim Eintritt bestimmter Ereignisse vor der eigentlichen Fälligkeit der emittierten Wertpapiere zurückgezahlt werden müssen.

Artikel 101

1.   Ein Originator, der in Bezug auf eine Verbriefung die risikogewichteten Forderungsbeträge gemäß Artikel 95 berechnet hat, oder ein Sponsor unterstützt eine Verbriefung nicht über seine vertraglichen Verpflichtungen hinaus, um so die potenziellen oder tatsächlichen Verluste der Investoren abzuschwächen.

2.   Verstößt ein Originator oder Sponsor bei einer Verbriefung gegen Absatz 1, so schreibt die zuständige Behörde ihm vor, für alle verbrieften Forderungen mindestens so viel Eigenkapital vorzuhalten, wie er es ohne Verbriefung hätte vorsehen müssen. Das Kreditinstitut macht öffentlich bekannt, dass es eine außervertragliche Unterstützung gewährt hat und welche Auswirkungen auf seine Eigenkapitalausstattung sich hieraus ergeben.

Abschnitt 4

Mindesteigenkapitalanforderungen zur Absicherung des operationellen Risikos

Artikel 102

1.   Die zuständigen Behörden schreiben den Kreditinstituten zur Absicherung ihres operationellen Risikos eine Eigenkapitalausstattung gemäß den Artikeln 103, 104 und 105 vor.

2.   Unbeschadet Absatz 4 kehren Kreditinstitute, die nach Artikel 104 verfahren, nicht zu dem in Artikel 103 beschriebenen Verfahren zurück, es sei denn, sie können dafür triftige Gründe nennen und die zuständigen Behörden genehmigen dies.

3.   Unbeschadet Absatz 4 kehren Kreditinstitute, die nach Artikel 105 verfahren, nicht zu den in den Artikeln 103 bzw. 104 beschriebenen Verfahren zurück, es sei denn, sie können dafür triftige Gründe nennen und die zuständigen Behörden genehmigen dies.

4.   Die zuständigen Behörden können den Kreditinstituten gestatten, die Verfahren nach Maßgabe des Anhangs X Teil 4 miteinander zu kombinieren.

Artikel 103

Beim Basisindikatoransatz wird als Eigenkapital zur Unterlegung des operationellen Risikos ein gewisser Prozentsatz eines nach den Regelungen des Anhangs X Teil 1 maßgeblichen Indikators vorgeschrieben.

Artikel 104

1.   Beim Standardansatz ordnen die Kreditinstitute ihre Tätigkeiten gemäß Anhang X Teil 2 einer Reihe von Geschäftsfeldern zu.

2.   Für jedes dieser Geschäftsfelder ermitteln die Kreditinstitute das zur Unterlegung des operationellen Risikos erforderliche Eigenkapital, bei dem es sich um einen gewissen Prozentsatz eines nach den Regelungendes Anhangs X Teil 2 maßgeblichen Indikators handelt.

3.   Die zuständigen Behörden können einem Kreditinstitut unter bestimmten Bedingungen gestatten, gemäß Anhang X Teil 2 Nummern 8 bis 14, in bestimmten Geschäftsfeldern für die Ermittlung der Eigenkapitalanforderung für das operationelle Risiko einen alternativen maßgeblichen Indikator zu verwenden.

4.   Beim Standardansatz ist die Eigenkapitalunterlegung für das operationelle Risiko die Summe der Eigenkapitalanforderungen für das operationelle Risiko in den einzelnen Geschäftsfeldern.

5.   Die Regelungen für den Standardansatz sind Anhang X Teil 2 zu entnehmen.

6.   Den Standardansatz anwenden dürfen nur Kreditinstitute, die die in Anhang X Teil 2 genannten Kriterien erfüllen.

Artikel 105

1.   Die Kreditinstitute können fortgeschrittene Messansätze (sog. AMA), die auf ihrem eigenen System für die Messung des operationellen Risikos basieren, nur verwenden, wenn die zuständigen Behörden die Verwendung dieser Modelle für die Berechnung der Eigenkapitalanforderungen ausdrücklich genehmigt haben.

2.   Die Kreditinstitute überzeugen die für sie zuständigen Behörden davon, dass sie die in Anhang X Teil 3 genannten Voraussetzungen erfüllen.

3.   Soll ein fortgeschrittener Messansatz von einem EU-Mutterkreditinstitut und seinen Tochterunternehmen oder den Tochterunternehmen einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft verwendet werden, so arbeiten die für die einzelnen juristischen Personen zuständigen Behörden gemäß den Artikeln 129 bis 132 eng zusammen. Der Antrag trägt dabei den in Anhang X Teil 3 genannten Bestandteilen Rechnung.

4.   Verwenden ein EU-Mutterkreditinstitut und seine Tochterunternehmen oder ein EU-Mutterfinanzinstitut und seine Tochterunternehmen oder die Tochterunternehmen einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft einen gemeinsamen fortgeschrittenen Messansatz, so können die zuständigen Behörden gestatten, dass die in Anhang X Teil 3 genannten Voraussetzungen von Mutter und Töchtern gemeinsam erfüllt werden.

Abschnitt 5

Grosskredite

Artikel 106

1.   „Kredite“ sind für die Zwecke dieses Abschnitts alle Aktiva und außerbilanzmäßigen Geschäfte im Sinne von Abschnitt 3 Unterabschnitt 1 ohne Anwendung der in den genannten Bestimmungen vorgesehenen Risikogewichte und -grade.

Forderungen, die aus den in Anhang IV genannten Positionen resultieren, werden nach einer der in Anhang III vorgesehenen Methoden berechnet. Für die Zwecke dieses Abschnitts findet auch Anhang III Teil 2 Nummer 2 Anwendung.

Alle durch das Eigenkapital zu 100 % abgedeckten Posten können mit Zustimmung der zuständigen Behörden bei der Bestimmung der Kredite unberücksichtigt bleiben, soweit dieses Eigenkapital bei der Bestimmung des Eigenkapitals des Kreditinstituts für die Zwecke des Artikels 75 oder bei der Berechnung der sonstigen in dieser Richtlinie sowie in anderen gemeinschaftlichen Rechtsakten vorgesehenen Überwachungskoeffizienten nicht berücksichtigt wird.

2.   Kredite umfassen nicht folgende Kredite:

a)

im Fall von Wechselkursgeschäften nicht die Kredite, die im Rahmen des üblichen Abrechnungsverfahrens im Zeitraum von 48 Stunden nach Leistung der Zahlung vergeben werden, oder

b)

im Fall von Wertpapiergeschäften nicht die Kredite, die im Rahmen des üblichen Abrechnungsverfahrens im Zeitraum von 5 Arbeitstagen nach Leistung der Zahlung oder nach Lieferung der Wertpapiere — je nachdem, welches der frühere Termin ist — vergeben werden.

Artikel 107

Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Begriff „Kreditinstitut“

a)

ein Kreditinstitut einschließlich seiner Zweigniederlassungen in einem Drittland, und

b)

alle privaten oder öffentlichen Unternehmen einschließlich ihrer Zweigniederlassungen, die der Definition von „Kreditinstitut“ entsprechen und in einem Drittland zugelassen worden sind.

Artikel 108

Ein Kredit eines Kreditinstituts an einen Kunden oder eine Gruppe verbundener Kunden ist ein „Großkredit“, wenn sein Wert 10 % der Eigenmittel des Kreditinstituts erreicht oder überschreitet.

Artikel 109

Die zuständigen Behörden verlangen, dass jedes Kreditinstitut ordnungsgemäße Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren sowie angemessene interne Kontrollmechanismen zur Ermittlung und Erfassung aller Großkredite und ihrer späteren Änderungen gemäß dieser Richtlinie und zur Überwachung der Übereinstimmung dieser Kredite mit der eigenen Kreditpolitik des Kreditinstituts hat.

Artikel 110

1.   Großkredite werden von dem Kreditinstitut bei den zuständigen Behörden gemeldet.

Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass diese Meldung wahlweise nach einer der beiden folgenden Methoden erfolgt:

a)

Meldung aller Großkredite mindestens einmal jährlich und im Verlauf des Jahres Meldung aller neuen Großkredite sowie jeder Erhöhung bestehender Großkredite um mindestens 20 % im Vergleich zur letzten Meldung, oder

b)

Meldung aller Großkredite mindestens viermal jährlich.

2.   Außer bei Kreditinstituten, die bei der Berechnung des Forderungswerts für die Zwecke von Artikel 111 Absätze 1, 2 und 3 in Bezug auf die Anerkennung von Sicherheiten Artikel 114 in Anspruch nehmen, können die gemäß Artikel 113 Absatz 3 Buchstaben a bis d und f bis h ausgenommenen Kredite von der Meldepflicht nach Absatz 1 und der Frequenz der Meldungen nach Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels befreit werden. Für die in Artikel 113 Absatz 3 Buchstaben e und i sowie in den Artikeln 115 und 116 genannten Kredite kann die Häufigkeit der Meldungen nach Absatz 1 Buchstabe b auf zweimal jährlich gesenkt werden.

Beruft sich ein Kreditinstitut auf diesen Absatz 2, so bewahrt es die Belege für die angeführten Gründe ein Jahr lang nach dem Eintreten des die Freistellung begründenden Tatbestands auf, damit die zuständigen Stellen deren Rechtmäßigkeit überprüfen können.

3.   Die Mitgliedstaaten können von Kreditinstituten verlangen, dass sie ihre Forderungen an Sicherheitsemittenten auf mögliche Konzentrationen prüfen und gegebenenfalls entsprechende Maßnahmen ergreifen oder ihrer zuständigen Behörde etwaige wesentliche Feststellungen mitteilen.

Artikel 111

1.   Ein Kreditinstitut darf einem Kunden oder einer Gruppe verbundener Kunden keinen Kredit einräumen, dessen Gesamtbetrag 25 % der Eigenmittel des Kreditinstituts überschreitet.

2.   Wenn es sich bei dem Kunden oder der Gruppe verbundener Kunden um das Mutterunternehmen oder ein Tochterunternehmen des Kreditinstituts und/oder eine oder mehrere der Tochtergesellschaften dieses Mutterunternehmens handelt, verringert sich der in Absatz 1 genannte Prozentsatz auf 20 %. Die Mitgliedstaaten können jedoch die diesen Kunden gewährten Kredite von der Begrenzung auf 20 % ausnehmen, wenn sie für diese Kredite eine besondere Beaufsichtigung durch andere Maßnahmen oder Verfahren vorsehen. Sie informieren die Kommission und den Europäischen Bankenausschuss über den Inhalt dieser Maßnahmen und Verfahren.

3.   Der aggregierte Wert der Großkredite eines Kreditinstituts darf 800 % seiner Eigenmittel nicht überschreiten.

4.   Die Kreditinstitute müssen in Bezug auf die von ihnen vergebenen Kredite zu jedem Zeitpunkt die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Obergrenzen beachten. Werden bei einem Kredit diese Obergrenzen jedoch ausnahmsweise überschritten, so ist dies unverzüglich den zuständigen Behörden zu melden, die, sofern es die Umstände rechtfertigen, eine begrenzte Frist einräumen können, bis zu deren Ablauf das betreffende Kreditinstitut die Obergrenzen einhalten muss.

Artikel 112

1.   Für die Zwecke der Artikel 113 bis 117 umfasst der Begriff „Garantie“ auch die nach den Artikeln 90 bis 93 anerkannten Kreditderivate außer Credit linked notes.

2.   In Fällen, in denen eine Besicherung mit oder ohne Sicherheitsleistung nach den Artikeln 113 bis 117 anerkannt werden darf, müssen vorbehaltlich Absatz 3 die in den Artikeln 90 bis 93 für die Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge nach den Artikeln 78 bis 83 genannten Voraussetzungen und sonstigen Mindestanforderungen erfüllt sein.

3.   Verfährt ein Kreditinstitut nach Artikel 114 Absatz 2, so kann die Besicherung mit Sicherheitsleistung nur anerkannt werden, wenn die entsprechenden Anforderungen der Artikel 84 bis 89 erfüllt sind.

Artikel 113

1.   Die Mitgliedstaaten können strengere als die in Artikel 111 vorgesehenen Obergrenzen vorsehen.

2.   Die Mitgliedstaaten können die von einem Kreditinstitut vergebenen Kredite an die Muttergesellschaft, andere Tochtergesellschaften derselben und eigene Tochtergesellschaften, sofern diese in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen sind, welcher das Kreditinstitut gemäß der vorliegenden Richtlinie oder nach gleichwertigen Normen eines Drittlandes auch selbst unterliegt, ganz oder teilweise von der Anwendung des Artikels 111 Absätze 1, 2 und 3 ausnehmen.

3.   Die Mitgliedstaaten können folgende Kredite ganz oder teilweise von der Anwendung des Artikels 111 ausnehmen:

a)

Aktiva in Form von Forderungen an Zentralstaaten oder Zentralbanken, denen nach den Artikeln 78 bis 83 unbesichert ein Risikogewicht von 0 %zugewiesen würde;

b)

Aktiva in Form von Forderungen an internationale Organisationen oder multilaterale Entwicklungsbanken, denen, nach den Artikeln 78 bis 83 unbesichert ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen würde;

c)

Aktiva in Form von Forderungen, die ausdrücklich durch Zentralstaaten, Zentralbanken, internationale Organisationen, multilaterale Entwicklungsbanken oder öffentliche Stellen garantiert sind, und bei denen unbesicherten Forderungen an den Garantiesteller nach den Artikeln 78 bis 83 ein Risikogewicht von 0 %zugewiesen würde;

d)

sonstige Kredite an Zentralstaaten, Zentralbanken, internationale Organisationen, multilaterale Entwicklungsbanken oder öffentliche Stellen bzw. von diesen garantierte Kredite, bei denen unbesicherten Forderungen an den Kreditnehmer oder den Garantiesteller nach den Artikeln 78 bis 83 mit ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen würde;

e)

Aktiva in Form von Forderungen und sonstige Kredite an nicht unter Buchstabe a genannte Zentralstaaten oder Zentralbanken, die auf die Währung des Kreditnehmers lauten und, soweit dies vorgesehen ist, gegebenenfalls in dieser finanziert sind;

f)

Aktiva und sonstige Kredite, die nach Auffassung der zuständigen Behörden hinreichend durch Sicherheiten in Form von Schuldverschreibungen abgesichert sind, die von Zentralstaaten oder Zentralbanken, internationalen Organisationen, multilateralen Entwicklungsbanken, Gebietskörperschaften oder öffentlichen Stellen emittiert wurden und eine Forderung an den Emittenten begründen, denen nach den Artikeln 78 bis 83 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen würde;

g)

Aktiva und sonstige Kredite, die nach Auffassung der zuständigen Behörden hinreichend durch Sicherheiten in Form einer Bareinlage bei dem kreditgebenden Kreditinstitut oder bei einem Kreditinstitut, das Muttergesellschaft oder ein Tochterunternehmen des kreditgebenden Instituts ist, abgesichert sind;

h)

Aktiva und sonstige Kredite, die nach Auffassung der zuständigen Behörden hinreichend durch Sicherheiten in Form von Einlagenzertifikaten abgesichert sind, die vom kreditgebenden Kreditinstitut oder einem Kreditinstitut, das das Mutterunternehmen oder ein Tochterunternehmen des kreditgebenden Kreditinstitut ist, ausgestellt und bei einem derselben hinterlegt sind;

i)

Aktiva in Form von Forderungen und sonstige Kredite an Institute mit einer Laufzeit von bis zu einem Jahr, die keine Eigenmittel darstellen;

j)

Aktiva in Form von Forderungen und sonstige Kredite mit einer Laufzeit von bis zu einem Jahr an Institute, die keine Kreditinstitute sind, jedoch die Bedingungen von Anhang VI Teil 1 Nummer 85 erfüllen, wenn diese Forderungen entsprechend den dort vorgesehenen Bedingungen abgesichert sind;

k)

Handelspapiere und ähnliche Wertpapiere mit einer Laufzeit von bis zu einem Jahr, die von einem anderen Kreditinstitut ausgestellt sind;

l)

gedeckte Schuldverschreibungen im Sinne von Anhang VI Teil 1 Nummern 68 bis 70;

m)

bis zu weiteren Koordinierungsmaßnahmen die Beteiligungen an den in Artikel 122 Absatz 1 genannten Versicherungsunternehmen bis zu höchstens 40 % der Eigenmittel des Kreditinstituts, das die Beteiligung erwirbt;

n)

Aktiva in Form von Forderungen an regionale Kreditinstitute oder Zentralkreditinstitute, denen das kreditgebende Kreditinstitut aufgrund von Rechts- oder Satzungsvorschriften im Rahmen einer Vereinigung angeschlossen ist und die nach diesen Vorschriften beauftragt sind, den Liquiditätsausgleich innerhalb dieser Vereinigung vorzunehmen;

o)

Forderungen, die nach Auffassung der zuständigen Behörden hinreichend durch Sicherheiten in Form von anderen als den in Buchstabe f genannten Wertpapieren abgesichert sind;

p)

Kredite, die nach Auffassung der zuständigen Behörden hinreichend durch Hypotheken auf Wohneigentum oder Anteile an finnischen Wohnungsbaugesellschaften im Sinne des finnischen Gesetzes von 1991 über Wohnungsbaugesellschaften oder nachfolgender entsprechender Gesetze gesichert sind, wie auch Leasinggeschäfte, bei denen der vermietete Wohnraum so lange vollständig das Eigentum des Leasinggebers bleibt, wie der Mieter seine Kaufoption nicht ausgeübt hat, und zwar in allen Fällen bis zu 50 % des Wertes des betreffenden Wohneigentums;

q)

folgende Kredite, wenn diese nach den Artikeln 78 bis 83 mit einem Risikogewicht von 50 % angesetzt würden, bis maximal 50 % des Werts der betreffenden Immobilie:

i)

Kredite, die durch Hypotheken auf Büro- oder sonstige Gewerbeimmobilien oder durch Anteile an finnischen Wohnungsbaugesellschaften besichert sind, welche ihre Tätigkeit auf der Grundlage des finnischen Wohnungsbaugesellschaftsgesetzes von 1991 oder entsprechender späterer Rechtsvorschriften über Büro- oder sonstige Gewerbeimmobilien ausüben, und

ii)

Immobilienleasinggeschäfte, die Büro- oder sonstige Gewerbeimmobilien betreffen.

Für die Zwecke von Ziffer ii können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Kreditinstituten bis zum 31. Dezember 2011 gestatten, 100 % des Werts der betreffenden Immobilie anzuerkennen. Diese Behandlung wird bei Ablauf der genannten Frist überprüft. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission, inwieweit sie von dieser Vorzugsbehandlung Gebrauch machen.

r)

50 % der außerbilanzmäßigen Geschäfte mit mittlerem/niedrigem Risiko gemäß Anhang II;

s)

mit Zustimmung der zuständigen Behörden andere als die auf gewährte Kredite gegebenen Garantien, die auf Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beruhen und die von Kreditgarantiegemeinschaften, die den Status eines Kreditinstituts besitzen, den ihnen angeschlossenen Kunden geboten werden, wobei das Risikogewicht mit 20 % angesetzt wird, und

t)

außerbilanzmäßige Geschäfte mit geringem Risiko gemäß Anhang II, sofern mit dem betreffenden Kunden bzw. der betreffenden Gruppe verbundener Kunden eine Vereinbarung getroffen wurde, wonach die Kredite nur vergeben werden dürfen, wenn festgestellt wurde, dass sie nicht oberhalb der gemäß Artikel 111 Absätze 1 bis 3 geltenden Grenzen liegen.

Ebenfalls unter Buchstabe g fallen Barmittel, die im Rahmen einer von dem Kreditinstitut emittierten credit linked note entgegengenommen werden, sowie Darlehen und Einlagen einer Gegenpartei an das bzw. bei dem Kreditinstitut, die einer nach den Artikeln 90 bis 93 anerkannten Nettingvereinbarung unterliegen.

Für die Zwecke des Buchstabens o werden als Sicherheit dienende Wertpapiere zum Marktwert bewertet; ihr Wert muss den Wert der abgesicherten Kredite übersteigen, und sie müssen an einer Börse notiert oder auf einem Markt tatsächlich gehandelt und regelmäßig notiert werden, der durch die Vermittlung anerkannter Berufsmakler betrieben wird und nach Auffassung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des Kreditinstituts die Möglichkeit bietet, einen objektiven Kurswert festzustellen, mit dessen Hilfe der Marktwertüberschuss der betreffenden Papiere jederzeit überprüft werden kann. Der erforderliche Marktwertüberschuss beläuft sich auf 100 %. Er beträgt jedoch 150 % bei Aktien und 50 % bei Schuldverschreibungen von Instituten und von anderen als den unter Buchstabe f genannten Gebietskörperschaften eines Mitgliedstaats und bei Schuldverschreibungen multilateraler Entwicklungsbanken, die nicht nach den Artikeln 78 bis 83 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen bekommen. Besicherungen, deren Laufzeit nicht mit der Kreditlaufzeit übereinstimmt, werden nicht anerkannt. Die als Sicherheit gegebenen Wertpapiere dürfen nicht Teil der Eigenmittel der Institute sein.

Für die Zwecke des Buchstaben p wird der Wert dieser Immobilie nach strikten Schätzungsnormen, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften festgelegt sind, in nach Auffassung der zuständigen Behörde zufrieden stellender Weise berechnet. Die Schätzung wird mindestens einmal pro Jahr durchgeführt. Im Sinne des Buchstabens p gilt als Wohneigentum das Wohneigentum, das vom Kreditnehmer gegenwärtig oder künftig selbst genutzt oder vermietet wird.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über jede nach Buchstabe s gewährte Freistellung, damit gewährleistet ist, dass keine Wettbewerbsverzerrungen entstehen.

Artikel 114

1.   Vorbehaltlich Absatz 3 können die Mitgliedstaaten Kreditinstituten, die im Rahmen der Artikel 90 bis 93 die umfassende Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten anwenden, alternativ zu den nach Artikel 113 Absatz 3 Buchstaben f, g, h und o zulässigen völligen oder teilweisen Freistellungen gestatten, bei der Berechnung des Werts ihrer Forderungen für die Zwecke von Artikel 111 Absätze 1 bis 3 einen niedrigeren Wert als den des Kredits anzusetzen, solange dieser den vollständig angepassten Wert der von dem Kreditinstitut an den Kunden oder die Gruppe verbundener Kunden insgesamt vergebenen Kredite nicht unterschreitet.

„Vollständig angepasster Forderungswert“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der Wert gemäß den Artikeln 90 bis 93 unter Berücksichtigung der Kreditrisikominderung, der Volatilitätsanpassungen sowie etwaiger Laufzeitinkongruenzen (E*) berechnet wurde.

Wird dieser Absatz auf ein Kreditinstitut angewandt, so gelten die Buchstaben f, g, h und o des Artikels 113 Absatz 3 für dieses Kreditinstitut nicht.

2.   Vorbehaltlich des Absatzes 3 kann einem Kreditinstitut, das nach den Artikeln 84 bis 89 für eine Forderungsklasse eigene LGD-Schätzungen und Umrechnungsfaktoren verwenden darf, für den Fall, dass es die Wirkungen von Finanzsicherheiten auf sein Risiko zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden getrennt von anderen LGD-relevanten Aspekten schätzen kann, gestattet werden, diese Wirkungen bei der Berechnung des Werts der Forderungen für die Zwecke des Artikels 111 Absätze 1 bis 3 anzuerkennen.

Die zuständigen Behörden überzeugen sich davon, dass sich die Schätzungen des Kreditinstituts zur Herabsetzung des Forderungswerts für die Zwecke des Artikels 111 eignen.

Darf ein Kreditinstitut in Bezug auf die Auswirkungen von Finanzsicherheiten seine eigenen Schätzungen verwenden, so verfährt es dabei in einer Weise, die mit dem für die Berechnung der Eigenkapitalanforderungen angewandten Ansatz in Einklang steht.

Einem Kreditinstitut, das nach den Artikeln 84 bis 89 für eine Forderungsklasse eigene LGD-Schätzungen und Umrechnungsfaktoren verwenden darf und den Wert seiner Forderungen nicht nach der in Unterabsatz 1 genannten Methode berechnet, darf gestattet werden, den Wert seiner Forderungen nach Absatz 1 oder nach Artikel 113 Absatz 3 Buchstabe o zu ermitteln. Ein Kreditinstitut wendet nur eine der beiden Methoden an.

3.   Ein Kreditinstitut, das bei der Berechnung des Werts seiner Forderungen für die Zwecke des Artikels 111 Absätze 1 bis 3 nach den Absätzen 1 und 2 verfahren darf, führt in Bezug auf seine Kreditrisikokonzentrationen regelmäßig Stresstests durch, die auch den Veräußerungswert etwaiger Sicherheiten einschließen.

Getestet wird bei diesen Stresstests auf Risiken, die aus möglichen Veränderungen der Marktbedingungen resultieren, welche die Angemessenheit der Eigenmittelausstattung des Kreditinstituts in Frage stellen könnten, sowie auf Risiken, die mit der Veräußerung von Sicherheiten in Krisensituationen verbunden sind.

Das Kreditinstitut überzeugt die zuständigen Behörden davon, dass seine Stresstests für die Abschätzung der genannten Risiken angemessen und geeignet sind.

Sollte ein solcher Stresstest darauf hindeuten, dass eine Sicherheit einen geringeren Veräußerungswert hat als im Rahmen der Absätze 1 und 2 eigentlich berücksichtigt werden dürfte, so wird der bei der Berechnung des Forderungswerts für die Zwecke des Artikels 111 Absätze 1 bis 3 anerkennungsfähige Wert der Sicherheit entsprechend herabgesetzt.

Diese Kreditinstitute sehen in ihren Strategien zur Steuerung des Konzentrationsrisikos Folgendes vor:

a)

Vorschriften und Verfahren zur Steuerung der Risiken, die sich aus unterschiedlichen Laufzeiten von Kredit und etwaigen Besicherungen für diesen Kredit ergeben;

b)

Vorschriften und Verfahren für den Fall, dass ein Stresstest darauf hindeutet, dass eine Sicherheit einen geringeren Veräußerungswert hat, als im Rahmen der Absätze 1 und 2 berücksichtigt wurde, und

c)

Vorschriften und Verfahren für das Konzentrationsrisiko, das sich aus der Anwendung von Kreditrisikominderungstechniken, insbesondere aus großen indirekten Kreditrisiken (z. B. wenn als Sicherheit nur die Wertpapieren eines einzigen Emittenten hereingenommen wurden), ergibt.

4.   Werden die Auswirkungen von Sicherheiten gemäß den Absätzen 1 oder 2 anerkannt, so können die Mitgliedstaaten jeden abgesicherten Teil eines Kredits als Forderung an den Emittenten der Sicherheit und nicht an den Kunden behandeln.

Artikel 115

1.   Die Mitgliedstaaten können bei der Anwendung des Artikels 111 Absätze 1 bis 3 den Aktiva in Form von Forderungen an Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten, denen nach den Artikeln 78 bis 83 ein Risikogewicht von 20 % zugewiesen würde, sowie den anderen an diesen Gebietskörperschaften bestehenden bzw. von ihnen abgesicherten Krediten, denen nach den Artikeln 78 bis 83 ein Risikogewicht von 20 % zugewiesen würde, ein Risikogewicht von 20 % zuweisen. Für Aktiva in Form von Forderungen an Gebietskörperschaften, denen nach den Artikeln 78 bis 83 ein Risikogewicht von 20 % zugewiesen würde, sowie für andere gegenüber diesen Gebietskörperschaften bestehende bzw. von ihnen abgesicherte Kredite, denen nach den Artikeln 78 bis 83 ein Risikogewicht von 20 % zugewiesen würde, können die Mitgliedstaaten diesen Satz jedoch auf 0 % herabsetzen.

2.   Die Mitgliedstaaten können bei der Anwendung des Artikels 111 Absätze 1 bis 3 für Aktiva in Form von Forderungen und auf sonstige Kredite an Institute, die eine Laufzeit von mehr als einem Jahr, aber nicht mehr als drei Jahren haben ein Risikogewicht von 20 % zuweisen, sowie ein Risikogewicht von 50 % für Aktiva in Form von Forderungen an Institute mit einer Laufzeit von mehr als drei Jahrenzuweisen, sofern Letztere durch Schuldtitel eines Instituts verbrieft sind und sofern diese Schuldtitel nach Auffassung der zuständigen Behörden auf einem von berufsmäßigen Händlern gebildeten Markt tatsächlich handelbar sind und dort einer täglichen Kursfestsetzung unterliegen oder sofern ihre Ausgabe von den zuständigen Behörden des HerkunftsMitgliedstaats des Instituts, welches die Schuldtitel ausgegeben hat, genehmigt wurde. In keinem Fall können diese Aktiva Eigenmittel darstellen.

Artikel 116

Abweichend von Artikel 113 Absatz 3 Buchstabe i und Artikel 115 Absatz 2 können die Mitgliedstaaten Aktiva in Form von Forderungen und sonstigen Krediten an Kreditinstitute unabhängig von deren Laufzeit ein Risikogewicht von 20 % zuweisen.

Artikel 117

1.   Wenn ein Dritter einen Kredit an einen Kunden garantiert oder wenn der Kredit durch Sicherheiten in Form von durch einen Dritten begebenen Wertpapieren unter den in Artikel 113 Absatz 3 Buchstabe o genannten Bedingungen garantiert ist, können die Mitgliedstaaten den Kredit

a)

als einen Kredit ansehen, der an den Garantiesteller und nicht an den Kunden vergeben wurde, oder

b)

als einen Kredit ansehen, der an den Dritten und nicht an den Kunden vergeben wurde, wenn der in Artikel 113 Absatz 3 Buchstabe o definierte Kredit nach den dort genannten Bedingungen durch eine Sicherheit garantiert ist.

2.   Verfahren die Mitgliedstaaten nach Absatz 1 Buchstabe a, so gilt:

a)

wenn die Garantie auf eine andere Währung lautet als der Kredit, wird der Betrag des Kredits, der durch diese Garantie als abgesichert gilt, nach den in Anhang VIII enthaltenen Bestimmungen über die Behandlung von Währungsinkongruenzen bei einer Absicherung einer Forderung ohne Sicherheitsleistung ermittelt;

b)

bei einer Differenz zwischen der Laufzeit des Kredits und der Laufzeit der Sicherheit wird nach den Bestimmungen über die Behandlung von Laufzeitinkongruenzen in Anhang VIII verfahren, und

c)

eine partielle Absicherung kann bei einer Behandlung gemäß Anhang VIII anerkannt werden.

Artikel 118

Ist ein Kreditinstitut nach Artikel 69 Absatz 1 auf Einzelbasis oder unterkonsolidierter Basis von den in diesem Abschnitt festgelegten Pflichten freigestellt, oder werden auf ein Mutterkreditinstitut in einem Mitgliedstaat die Bestimmungen des Artikels 70 angewandt, so sind Maßnahmen zu ergreifen, die eine angemessene Risikoverteilung innerhalb der Gruppe ermöglichen.

Artikel 119

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2007 einen Bericht vor, in dem sie die Funktionsweise dieses Abschnitts bewertet und gegebenenfalls zweckdienliche Vorschläge unterbreitet.

Abschnitt 6

Qualifizierte Beteiligungen ausserhalb des Finanzbereichs

Artikel 120

1.   Ein Kreditinstitut darf an einem Unternehmen, das weder ein Kreditinstitut noch ein Finanzinstitut ist, noch ein Unternehmen, dessen Tätigkeit in direkter Verlängerung zu der Banktätigkeit steht oder eine Hilfstätigkeit in Bezug auf diese darstellt wie das Leasing, das Factoring, die Verwaltung von Investmentfonds oder von Rechenzentren oder eine ähnliche Tätigkeit, keine qualifizierte Beteiligung halten, deren Betrag 15 % seiner Eigenmittel überschreitet.

2.   Der Gesamtbetrag der qualifizierten Beteiligungen an anderen Unternehmen als Kreditinstituten, Finanzinstituten oder Unternehmen, deren Tätigkeit in direkter Verlängerung zu der Banktätigkeit steht oder eine Hilfstätigkeit in Bezug auf diese darstellt wie das Leasing, das Factoring, die Verwaltung von Investmentfonds oder von Rechenzentren oder eine ähnliche Tätigkeit, darf 60 % der Eigenmittel des Kreditinstituts nicht überschreiten.

3.   Die in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Grenzen dürfen nur unter außerordentlichen Umständen überschritten werden. In diesem Fall verlangen die zuständigen Behörden jedoch, dass das Kreditinstitut seine Eigenmittel erhöht oder andere Maßnahmen mit gleicher Wirkung ergreift.

Artikel 121

Die Aktien oder Anteile, die sich nur vorübergehend für eine finanzielle Stützungsaktion zur Sanierung oder Rettung eines Unternehmens oder aber aufgrund einer Platzierungsverpflichtung für die Wertpapiere während der normalen Dauer einer derartigen Verpflichtung oder aber im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung im Besitz des Kreditinstituts befinden, werden für die Berechnung der in Artikel 120 Absätze 1 und 2 festgelegten Grenzen nicht in die qualifizierten Beteiligungen einbezogen. Aktien oder Anteile, die nicht den Charakter von Finanzanlagen im Sinne von Artikel 35 Absatz 2 der Richtlinie 86/635/EWG haben, sind nicht in die Berechnung einzubeziehen.

Artikel 122

1.   Die Mitgliedstaaten brauchen die in Artikel 120 Absätze 1 und 2 vorgesehenen Beschränkungen nicht auf Beteiligungen an Versicherungsunternehmen im Sinne der Richtlinien 73/239/EWG und 2002/83/EG oder an Rückversicherungsunternehmen im Sinne der Richtlinie 98/78/EG anzuwenden.

2.   Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die zuständigen Behörden die in Artikel 120 Absätze 1 und 2 festgelegten Grenzen nicht anwenden, wenn sie vorsehen, dass die über die genannten Grenzen hinausgehenden qualifizierten Beteiligungen durch Eigenmittel zu 100 % abgedeckt sind und diese Eigenmittel für die gemäß Artikel 75 erforderliche Berechnung nicht berücksichtigt werden. Werden die in Artikel 120 Absätze 1 und 2 genannten Sätze beide überschritten, so ist der höhere Betrag der die beiden Sätze überschreitenden Beteiligungen durch Eigenmittel abzudecken.

KAPITEL 3

Kreditinstitutseigene verfahren zur bewertung der eigenkapitalausstattung

Artikel 123

Die Kreditinstitute verfügen über solide, wirksame und umfassende Strategien und Verfahren, mit denen sie die Höhe, die Zusammensetzung und die Verteilung des internen Eigenkapitals, das sie zur quantitativen und qualitativen Absicherung ihrer aktuellen und etwaigen künftigen Risiken für angemessen halten, kontinuierlich bewerten und auf einem ausreichend hohen Stand halten können.

Diese Strategien und Verfahren werden regelmäßig intern überprüft, um zu gewährleisten, dass sie der Art, dem Umfang und der Komplexität der Geschäfte des Kreditinstituts stets angemessen sind und keinen Aspekt außer Acht lassen.

KAPITEL 4

Beaufsichtigung und offenlegung durch die zuständigen behörden

Abschnitt 1

Beaufsichtigung

Artikel 124

1.   Die zuständigen Behörden überprüfen unter Berücksichtigung der technischen Kriterien in Anhang XI die Regelungen, Strategien, Verfahren und Mechanismen, die die Kreditinstitute zur Einhaltung dieser Richtlinie geschaffen haben, und bewerten deren aktuelle und etwaige künftige Risiken.

2.   Der Umfang der in Absatz 1 genannten Überprüfung und Bewertung deckt sich mit dem Geltungsbereich dieser Richtlinie.

3.   Die zuständigen Behörden stellen auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Überprüfung und Bewertung fest, ob die von den Kreditinstituten geschaffenen Regelungen, Strategien, Verfahren und Mechanismen und ihre Eigenmittelausstattung ein solides Risikomanagement und eine solide Risikoabdeckung gewährleisten.

4.   Die zuständigen Behörden legen unter Berücksichtigung der Größe, der Relevanz der Geschäfte des betreffenden Kreditinstituts für das Finanzsystem, der Art dieser Geschäfte, ihres Umfangs und ihrer Komplexität die Häufigkeit und die Intensität der in Absatz 1 genannten Überprüfung und Bewertung fest und tragen dabei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung . Überprüfung und Bewertung werden mindestens einmal jährlich auf den neuesten Stand gebracht.

5.   Die von den zuständigen Behörden durchgeführte Überprüfung und Bewertung umfasst auch das Zinsänderungsrisiko, dem die Kreditinstitute bei nicht unter das Handelsbuch fallenden Geschäften ausgesetzt sind. Bei Instituten, deren wirtschaftlicher Wert bei einer plötzlichen und unerwarteten Zinsänderung, deren Höhe von den zuständigen Behörden festzusetzen ist und die nicht von Kreditinstitut zu Kreditinstitut variieren darf, um mehr als 20 % ihrer Eigenmittel absinkt, werden Maßnahmen ergriffen.

Artikel 125

1.   Wenn das Mutterunternehmen ein Mutterkreditinstitut in einem Mitgliedstaat oder ein EU-Mutterkreditinstitut ist, wird die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis von den zuständigen Behörden, die diesem Kreditinstitut die in Artikel 6 erwähnte Zulassung erteilt haben, ausgeübt.

2.   Wenn ein Kreditinstitut als Mutterunternehmen eine Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat oder eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft hat, wird die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis von den zuständigen Behörden, die diesem Kreditinstitut die in Artikel 6 erwähnte Zulassung erteilt haben, ausgeübt.

Artikel 126

1.   Wenn in mehr als einem Mitgliedstaat zugelassene Kreditinstitute als Mutterunternehmen dieselbe Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat oder dieselbe EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft haben, wird die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis von den zuständigen Behörden des Kreditinstituts ausgeübt, das in dem Mitgliedstaat zugelassen wurde, in dem die Finanzholdinggesellschaft ihren Sitz hat.

Haben in mehr als einem Mitgliedstaat zugelassene Kreditinstitute als Mutterunternehmen mehr als eine Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in unterschiedlichen Mitgliedstaaten, und befindet sich in jedem dieser Mitgliedstaaten ein Kreditinstitut, so wird die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis von der für das Kreditinstitut mit der höchsten Bilanzsumme zuständigen Behörde ausgeübt.

2.   Ist eine Finanzholdinggesellschaft Mutter von mehr als einem in der Gemeinschaft zugelassenen Kreditinstitut, von denen keines im Sitzland der Finanzholdinggesellschaft zugelassen wurde, so wird die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis von der Behörde wahrgenommen, die das Kreditinstitut mit der höchsten Bilanzsumme zugelassen hat, das für die Zwecke dieser Richtlinie als das von einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft kontrollierte Kreditinstitut betrachtet wird.

3.   In Fällen, in denen die Anwendung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Kriterien für bestimmte Kreditinstitute und die relative Bedeutung ihrer Geschäfte in verschiedenen Ländern unangemessen wäre, können die zuständigen Behörden einvernehmlich von diesen Kriterien abweichen und für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis eine andere Behörde benennen. Die zuständigen Behörden geben dem EU-Mutterkreditinstitut, der EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder dem Kreditinstitut mit der höchsten Bilanzsumme vor einer solchen Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme.

4.   Die zuständigen Behörden melden der Kommission jede im Rahmen von Absatz 3 getroffene Vereinbarung.

Artikel 127

1.   Die Mitgliedstaaten treffen alle Maßnahmen, die sich als notwendig erweisen, um Finanzholdinggesellschaften gegebenenfalls in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einzubeziehen. Unbeschadet des Artikels 135 bedeutet die Konsolidierung der Finanzlage der Finanzholdinggesellschaft keinesfalls, dass die zuständigen Behörden gehalten sind, die Finanzholdinggesellschaft auf der Basis der Einzelbetrachtung zu beaufsichtigen.

2.   Wenn die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats ein Kreditinstitut, das ein Tochterunternehmen ist, in einem der in Artikel 73 Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Fälle nicht in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbeziehen, können die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem dieses Tochterunternehmen ansässig ist, von dem Mutterunternehmen die Informationen verlangen, die ihnen die Beaufsichtigung dieses Kreditinstituts erleichtern.

3.   Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass ihre zuständigen Behörden, die die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis ausüben, von den Tochterunternehmen eines Kreditinstituts oder einer Finanzholdinggesellschaft, die nicht in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen sind, die in Artikel 137 genannten Informationen verlangen können. Dabei finden die dort vorgesehenen Verfahren zur Übermittlung und Nachprüfung der Informationen Anwendung.

Artikel 128

Gibt es in den Mitgliedstaaten mehr als eine für die Beaufsichtigung der Kredit- und Finanzinstitute zuständige Behörde, so ergreifen die Mitgliedstaaten die für die Koordinierung dieser Behörden erforderlichen Maßnahmen.

Artikel 129

1.   Neben ihren Verpflichtungen aufgrund der Bestimmungen dieser Richtlinie übernimmt die Behörde, die für die Beaufsichtigung von EU-Mutterkreditinstituten und von Kreditinstituten, die von EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften kontrolliert werden, auf konsolidierter Basis zuständig ist, folgende Aufgaben:

a)

sie koordiniert in Normal- und Krisensituationen die Sammlung und Verbreitung zweckdienlicher und wesentlicher Informationen, und

b)

sie plant und koordiniert die Aufsichtstätigkeiten in Normal- und Krisensituationen, einschließlich der in Artikel 124 genannten Tätigkeiten, bei denen sie mit den jeweils zuständigen Behörden zusammenarbeitet.

2.   Ersucht ein EU-Mutterkreditinstitut mit seinen Tochterunternehmen oder die Gesamtheit der Tochterunterunternehmen einer EU-Finanzholdinggesellschaft um eine Erlaubnis gemäß Artikel 84 Absatz 1, Artikel 87 Absatz 9 oder Artikel 105 oder Anhang III Teil 6, so entscheiden die zuständigen Behörden nach umfassender Abstimmung gemeinsam darüber, ob diesem Antrag stattgegeben wird und an welche Bedingungen die Erlaubnis gegebenenfalls geknüpft werden sollte.

Die in Unterabsatz 1 genannten Anträge werden ausschließlich an die in Absatz 1 genannte zuständige Behörde gerichtet.

Die zuständigen Behörden setzen alles daran, innerhalb von sechs Monaten zu einer gemeinsamen Entscheidung über den Antrag zu gelangen. Diese gemeinsame Entscheidung wird dem Antragsteller zusammen mit einer vollständigen Begründung durch die zuständige Behörde gemäß Absatz 1 zugeleitet.

Der in Unterabsatz 3 genannte Zeitraum beginnt mit dem Datum des Eingangs des vollständigen Antrags bei der zuständigen Behörde gemäß Absatz 1. Diese leitet den vollständigen Antrag unverzüglich an die übrigen zuständigen Behörden weiter.

Liegt innerhalb von sechs Monaten keine gemeinsame Entscheidung der zuständigen Behörden vor, so entscheidet die in Absatz 1 genannte zuständige Behörde allein über den Antrag. Diese Entscheidung wird in einem Dokument, das die vollständige Begründung enthält und die von den anderen zuständigen Behörden innerhalb des Zeitraums von sechs Monaten geäußerten Standpunkte und Vorbehalte berücksichtigt, dargelegt. Die Entscheidung wird dem Antragsteller und den übrigen zuständigen Behörden durch die zuständige Behörde gemäß Absatz 1 zugeleitet.

Die Entscheidungen gemäß den Unterabsätzen 3 und 5 werden als maßgeblich anerkannt und von den zuständigen Behörden in den betroffenen Mitgliedstaaten angewendet.

Artikel 130

1.   Bei Eintritt einer Krisensituation innerhalb einer Bankengruppe, die die Stabilität und Integrität des Finanzsystems in einem der Mitgliedstaaten, in dem Unternehmen der Gruppe zugelassen wurden, untergraben könnte, alarmiert die für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständige Behörde vorbehaltlich des Kapitels 1 Abschnitt 2 so rasch wie möglich die in Artikel 49 Buchstabe a und in Artikel 50 genannten Behörden. Diese Verpflichtung gilt für alle Behörden, die nach den Artikeln 125 und 126 für die Beaufsichtigung einer bestimmten Gruppe zuständig sind, sowie die in Artikel 129 Absatz 1 genannte zuständige Behörde. So weit wie möglich nutzt die zuständige Behörde bestehende Informationskanäle.

2.   Benötigt die für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständige Behörde Informationen, die bereits einer anderen zuständigen Behörde erteilt wurden, so nimmt diese wann immer möglich zu Letzterer Kontakt auf, um zu vermeiden, dass die anderen an der Beaufsichtigung beteiligten Behörden doppelt informiert werden.

Artikel 131

Um die Beaufsichtigung zu erleichtern und eine wirksame Aufsicht zu errichten, schließen die für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständige Behörde und die anderen zuständigen Behörden schriftliche Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen.

Im Rahmen dieser Vereinbarungen können der für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständigen Behörde zusätzliche Aufgaben übertragen und Verfahren für die Beschlussfassung und die Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Behörden festgelegt werden.

Die für die Zulassung eines Tochterunternehmens eines Mutterunternehmens, das ein Kreditinstitut ist, zuständigen Behörden können im Wege einer bilateralen Übereinkunft ihre Verantwortung für die Beaufsichtigung auf die zuständigen Behörden, die das Mutterunternehmen zugelassen haben und beaufsichtigen, übertragen, damit diese gemäß dieser Richtlinie die Beaufsichtigung des Tochterunternehmens übernehmen. Die Kommission wird über das Bestehen und den Inhalt derartiger Übereinkünfte unterrichtet. Sie übermittelt diese Informationen den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und dem Europäischen Bankenausschuss.

Artikel 132

1.   Die zuständigen Behörden arbeiten eng zusammen. Sie übermitteln einander alle Informationen, die für die Wahrnehmung der ihnen durch diese Richtlinie übertragenen Aufsichtsfunktionen wesentlich oder zweckdienlich sind. Zu diesem Zweck übermitteln die zuständigen Behörden auf Verlangen alle zweckdienlichen Informationen und legen auf eigene Initiative alle wesentlichen Informationen vor.

Informationen gemäß Unterabsatz 1 gelten als zweckdienlich, wenn sie die Beurteilung der finanziellen Solidität eines Kreditinstituts oder eines Finanzinstituts in einem anderen Mitgliedstaat wesentlich beeinflussen könnten.

Insbesondere übermitteln die Behörden, die für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis von EU-Mutterkreditinstituten und von Kreditinstituten, die von EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften kontrolliert werden, zuständig sind, den zuständigen Behörden in anderen Mitgliedstaaten, die die Töchter dieser Mutterunternehmen beaufsichtigen, alle zweckdienlichen Informationen. Bei der Bestimmung des Umfangs der Informationsübermittlung wird der Bedeutung dieser Tochterunternehmen für das Finanzsystem der betreffenden Mitgliedstaaten Rechnung getragen.

Die in Unterabsatz 1 genannten wesentlichen Informationen umfassen insbesondere Folgendes:

a)

Offenlegung der Gruppenstruktur aller größeren Kreditinstitute einer Gruppe (mit allen größeren in dieser Gruppe vertretenen Kreditinstituten) und Nennung der für diese Kreditinstitute zuständigen Behörden;

b)

Angabe der Verfahren, nach denen bei den Kreditinstituten einer Gruppe Informationen gesammelt und diese Informationen überprüft werden;

c)

ungünstige Entwicklungen bei Kreditinstituten oder anderen Unternehmen einer Gruppe, die den Kreditinstituten ernsthaft schaden könnten, und

d)

größere Sanktionen und außergewöhnliche Maßnahmen, die die zuständigen Behörden gemäß dieser Richtlinie getroffen haben, einschließlich der Verhängung einer zusätzlichen Eigenkapitalanforderung nach Artikel 136 und einer etwaigen Beschränkung der Möglichkeit der Berechnung der Eigenkapitalanforderungen nach Artikel 105 mittels eines fortgeschrittenen Messansatzes.

2.   Die Behörde, die für die Beaufsichtigung der von einem EU-Mutterkreditinstitut kontrollierten Kreditinstitute zuständig ist, setzt sich wann immer möglich mit der in Artikel 129 Absatz 1 genannten Behörde in Verbindung, wenn sie Informationen über die Umsetzung der in dieser Richtlinie genannten Ansätze und Methoden benötigt und Letztere bereits über diese verfügen könnte.

3.   Vor einer Entscheidung, die für die Aufsichtstätigkeiten einer anderen zuständigen Behörde von Bedeutung ist, konsultieren die betreffenden Behörden einander in Bezug auf folgende Punkte:

a)

Änderungen in der Aktionärs-, Organisations- oder Führungsstruktur der Kreditinstitute einer Gruppe, die von den zuständigen Behörden gebilligt oder zugelassen werden müssen, und

b)

größere Sanktionen oder außergewöhnliche Maßnahmen der zuständigen Behörden einschließlich der Verhängung einer zusätzlichen Eigenkapitalanforderung nach Artikel 136 und einer etwaigen Beschränkung der Möglichkeit der Berechnung der Eigenkapitalanforderungen nach Artikel 105 mittels eines fortgeschrittenen Messansatzes.

Bei der Anwendung des Buchstaben b wird stets die für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständige Behörde konsultiert.

In Notfällen oder in Fällen, in denen eine solche Konsultation die Wirksamkeit der Entscheidung in Frage stellen könnte, kann eine zuständige Behörde beschließen, von einer Konsultation abzusehen. In diesem Fall setzt die zuständige Behörde die anderen zuständigen Behörden unverzüglich davon in Kenntnis.

Artikel 133

1.   Die für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständigen Behörden verlangen zum Zwecke der Beaufsichtigung die vollständige Konsolidierung der Kreditinstitute und der Finanzinstitute, die Tochterunternehmen des Mutterunternehmens sind.

Sind die zuständigen Behörden der Auffassung, dass sich die Haftung des Mutterunternehmens, das einen Kapitalanteil hält, aufgrund der Haftung der anderen Aktionäre oder Gesellschafter — wenn diese ausreichend solvent sind — auf diesen Kapitalanteil beschränkt, so können sie auch nur eine anteilmäßige Konsolidierung verlangen. Die Verantwortlichkeit der anderen Aktionäre oder Gesellschafter wird — gegebenenfalls durch eine schriftliche Erklärung — ausdrücklich festgelegt.

Sind Unternehmen untereinander durch eine Beziehung im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden, so bestimmen die zuständigen Behörden, in welcher Form die Konsolidierung erfolgt.

2.   Die für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständigen Behörden verlangen die anteilmäßige Konsolidierung der Beteiligungen, die an Kreditinstituten und Finanzinstituten gehalten werden, welche von einem Unternehmen, das in die Konsolidierung einbezogen ist, gemeinsam mit einem oder mehreren nicht in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen geleitet werden, wenn sich daraus eine beschränkte Haftung der betreffenden Unternehmen nach Maßgabe ihres Kapitalanteils ergibt.

3.   In den anderen als den in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Fällen von Beteiligungen oder sonstigen Kapitalbeziehungen entscheiden die zuständigen Behörden, ob und in welcher Form die Konsolidierung zu erfolgen hat. Sie können insbesondere die Anwendung der Äquivalenzmethode gestatten oder vorschreiben. Die Anwendung dieser Methode bedeutet jedoch nicht, dass die betreffenden Unternehmen in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen werden.

Artikel 134

1.   Unbeschadet des Artikels 133 bestimmen die zuständigen Behörden, ob und in welcher Form die Konsolidierung vorzunehmen ist, wenn

a)

ein Kreditinstitut nach Auffassung der zuständigen Behörden einen erheblichen Einfluss auf ein oder mehrere Kredit- oder Finanzinstitute ausübt, ohne jedoch eine Beteiligung an diesen Instituten zu halten oder andere Kapitalbeziehungen zu diesen Instituten zu haben, und

b)

zwei oder mehr Kredit- oder Finanzinstitute einer einheitlichen Leitung unterstehen, ohne dass diese vertraglich oder satzungsmäßig formalisiert ist.

Die zuständigen Behörden können insbesondere die Anwendung der Methode des Artikels 12 der Richtlinie 83/349/EWG gestatten oder vorschreiben. Die Anwendung dieser Methode bedeutet jedoch nicht, dass die betreffenden Unternehmen in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen werden.

2.   Ist die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nach den Artikeln 125 und 126 vorgeschrieben, so werden Anbieter von Nebendienstleistungen und Vermögensverwaltungsgesellschaften im Sinne der Richtlinie 2002/87/EG in den gleichen Fällen und nach den gleichen Methoden wie in Artikel 133 Absatz 1 vorgeschrieben in die Konsolidierung einbezogen.

Artikel 135

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Personen, die die Geschäfte einer Finanzholdinggesellschaft tatsächlich führen, ausreichend gut beleumundet sein und über ausreichende Erfahrung für diese Aufgaben verfügen müssen.

Artikel 136

1.   Die zuständigen Behörden verpflichten jedes Kreditinstitut, das den Anforderungen dieser Richtlinie nicht genügt, frühzeitig die notwendigen Abhilfemaßnahmen zu treffen.

Zu diesem Zweck haben die zuständigen Behörden u. a. die folgenden Möglichkeiten:

a)

sie können die Kreditinstitute verpflichten, mehr Eigenmittel vorzuhalten als die in Artikel 75 festgelegte Mindestausstattung;

b)

sie können die Verstärkung der in den Artikeln 22 und 123 vorgesehenen Regelungen, Prozesse, Mechanismen und Strategien verlangen;

c)

sie können von den Kreditinstituten verlangen, eine spezielle Risikovorsorge zu treffen oder in Bezug auf die Eigenkapitalanforderungen für ihre Aktiva eine spezielle Behandlung vorzusehen;

d)

sie können den Geschäftsbereich, die Tätigkeiten oder das Netzwerk von Kreditinstituten einschränken, und

e)

sie können die Herabsetzung des mit den Tätigkeiten, Produkten und Systemen von Kreditinstituten verbundenen Risikos verlangen.

Diese Maßnahmen werden vorbehaltlich des Kapitels 1 Abschnitt 2 getroffen.

2.   Die zuständigen Behörden belegen zumindest die Kreditinstitute, die den Anforderungen der Artikel 22, 109 und 123 nicht genügen oder bei denen in Bezug auf Artikel 124 Absatz 3 ein negatives Ergebnis festgestellt wurde, mit einer speziellen, über die in Artikel 75 festgelegte Mindestausstattung hinausgehenden Eigenkapitalanforderung, wenn andere Maßnahmen allein nicht dazu führen dürften, die Regeln, Verfahren, Mechanismen und Strategien innerhalb eines angemessenen Zeitraums ausreichend zu verbessern.

Artikel 137

1.   Bis zur späteren Koordinierung der Konsolidierungsmethoden sehen die Mitgliedstaaten vor, dass in dem Fall, in dem es sich bei dem Mutterunternehmen eines oder mehrerer Kreditinstitute um ein gemischtes Unternehmen handelt, die für die Zulassung und Beaufsichtigung dieser Kreditinstitute zuständigen Behörden von dem gemischten Unternehmen und seinen Tochterunternehmen entweder dadurch, dass sie sich unmittelbar an sie wenden, oder über die Tochterunternehmen in Form von Kreditinstituten alle Informationen verlangen, die zur Beaufsichtigung der Tochterunternehmen in Form von Kreditinstituten zweckdienlich sind.

2.   Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass ihre zuständigen Behörden die von den gemischten Unternehmen und ihren Tochterunternehmen erhaltenen Informationen vor Ort nachprüfen oder von externen Prüfern nachprüfen lassen können. Ist das gemischte Unternehmen oder eines seiner Tochterunternehmen ein Versicherungsunternehmen, so kann auch auf das Verfahren des Artikels 140 Absatz 1 zurückgegriffen werden. Hat das gemischte Unternehmen oder eines seiner Tochterunternehmen einen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem das Tochterunternehmen in Form eines Kreditinstituts ansässig ist, so gilt für die Nachprüfung der Angaben vor Ort das Verfahren des Artikels 141.

Artikel 138

1.   Unbeschadet des Kapitels 2 Abschnitt 5 gewährleisten die Mitgliedstaaten für den Fall, dass das Mutterunternehmen eines oder mehrerer Kreditinstitute ein gemischtes Unternehmen ist, dass die für die Beaufsichtigung dieser Kreditinstitute zuständigen Behörden die Transaktionen zwischen dem Kreditinstitut und dem gemischten Unternehmen und seinen Tochterunternehmen generell beaufsichtigen.

2.   Die zuständigen Behörden schreiben den Kreditinstituten ein angemessenes Risikomanagement und angemessene interne Kontrollmechanismen, einschließlich eines ordnungsgemäßen Berichtswesens und ordnungsgemäßer Rechnungslegungsverfahren vor, damit die Transaktionen mit dem Mutterunternehmen, d. h. dem gemischten Unternehmen, und deren Tochterunternehmen angemessen ermittelt, quantifiziert, überwacht und kontrolliert werden können. Die zuständigen Behörden schreiben den Kreditinstituten vor, über Artikel 110 hinaus jede weitere bedeutende Transaktion mit diesen Unternehmen zu melden. Diese Verfahren und bedeutenden Transaktionen werden von den zuständigen Behörden überwacht.

Gefährden solche gruppeninternen Transaktionen die Finanzlage eines Kreditinstituts, leitet die für die Beaufsichtigung des Instituts zuständige Behörde angemessene Maßnahmen ein.

Artikel 139

1.   Die Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass keine rechtlichen Hindernisse bestehen, die die in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogenen Unternehmen, gemischte Unternehmen und ihre Tochterunternehmen oder die in Artikel 127 Absatz 3 genannten Tochterunternehmen am Austausch von Informationen hindern, die für die Beaufsichtigung gemäß den Artikeln 124 bis 138 und dem vorliegenden Artikel zweckdienlich sind.

2.   Falls das Mutterunternehmen und ein oder mehrere Kreditinstitute, die Tochterunternehmen sind, sich in verschiedenen Mitgliedstaaten befinden, übermitteln die zuständigen Behörden jedes Mitgliedstaats einander die Informationen, die zweckdienlich sind, um die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zu ermöglichen oder zu erleichtern.

Falls die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem das Mutterunternehmen seinen Sitz hat, die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß der Artikel 125 und 126 nicht selbst durchführen, können sie von den mit dieser Beaufsichtigung beauftragten zuständigen Behörden ersucht werden, von dem Mutterunternehmen die Informationen, die für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zweckdienlich sind, zu verlangen und sie an diese Behörden weiterzuleiten.

3.   Die Mitgliedstaaten gestatten, dass ihre zuständigen Behörden die in Absatz 2 erwähnten Informationen austauschen, wobei die Beschaffung oder der Besitz von Informationen im Falle der Finanzholdinggesellschaften, der Finanzinstitute oder der Anbieter von Nebendienstleistungen keinesfalls bedeutet, dass die zuständigen Behörden gehalten sind, diese Institute oder Unternehmen auf der Basis der Einzelbetrachtung zu beaufsichtigen.

Die Mitgliedstaaten gestatten, dass ihre zuständigen Behörden die in Artikel 137 genannten Informationen austauschen, wobei die Beschaffung oder der Besitz von Informationen keinesfalls bedeutet, dass die zuständigen Behörden eine Aufsichtsfunktion über dieses gemischte Unternehmen und seine Tochterunternehmen, die keine Kreditinstitute sind, oder über die in Artikel 127 Absatz 3 genannten Tochterunternehmen ausüben.

Artikel 140

1.   Wenn ein Kreditinstitut, eine Finanzholdinggesellschaft oder ein gemischtes Unternehmen ein oder mehrere Tochterunternehmen kontrolliert, bei denen es sich um Versicherungsunternehmen oder einer Zulassung unterworfene Wertpapierdienstleistungsunternehmen handelt, arbeiten die zuständigen Behörden und die mit der amtlichen Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen oder der Wertpapierdienstleistungsunternehmen betrauten Behörden eng zusammen. Unbeschadet ihrer jeweiligen Befugnisse teilen sich diese Behörden alle Informationen mit, die geeignet sind, die Erfüllung ihrer Aufgabe zu erleichtern und eine Beaufsichtigung der Tätigkeit und der finanziellen Situation aller Unternehmen, die ihrer Aufsicht unterliegen, zu ermöglichen.

2.   Die im Rahmen der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis erlangten Informationen und insbesondere der in dieser Richtlinie vorgesehene Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden unterliegen dem Berufsgeheimnis gemäß Kapitel 1 Abschnitt 2.

3.   Die für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständigen Behörden erstellen eine Liste der in Artikel 71 Absatz 2 genannten Finanzholdinggesellschaften. Die Liste wird den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission übermittelt.

Artikel 141

Falls die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats in Anwendung dieser Richtlinie in bestimmten Fällen die Informationen über ein Kreditinstitut, eine Finanzholdinggesellschaft, ein Finanzinstitut, einen Anbieter von Nebendienstleistungen, ein gemischtes Unternehmen, eine Tochtergesellschaft gemäß Artikel 137 oder eine Tochtergesellschaft gemäß Artikel 127 Absatz 3 mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat nachprüfen wollen, ersuchen sie die zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaats um diese Nachprüfung. Die ersuchten zuständigen Behörden entsprechen dem Ersuchen im Rahmen ihrer Befugnisse, indem sie die Nachprüfung entweder selbst vornehmen oder die ersuchenden zuständigen Behörden zu ihrer Durchführung ermächtigen oder gestatten, dass die Nachprüfung von einem Wirtschaftsprüfer oder Sachverständigen durchgeführt wird. Die ersuchende Behörde kann auf Wunsch bei der Nachprüfung zugegen sein, wenn sie diese nicht selbst vornimmt.

Artikel 142

Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass — unbeschadet ihrer strafrechtlichen Bestimmungen — gegen die Finanzholdinggesellschaften und gemischten Unternehmen oder deren verantwortliche Geschäftsleiter, die gegen die gemäß den Artikeln 124 bis 141 und dem vorliegenden Artikel erlassenen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verstoßen, mit Sanktionen oder Maßnahmen mit dem Ziel vorgegangen werden kann, die festgestellten Verstöße oder deren Ursachen abzustellen. Die zuständigen Behörden arbeiten eng zusammen, um den Erfolg dieser Sanktionen oder Maßnahmen zu sichern, vor allem dann, wenn der Sitz einer Finanzholdinggesellschaft oder eines gemischten Unternehmens sich nicht an dem Ort der Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung befindet.

Artikel 143

1.   Unterliegt ein Kreditinstitut, dessen Mutterunternehmen ein Kreditinstitut oder eine Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in einem Drittland ist, nicht der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß den Artikeln 125 und 126, so überprüfen die zuständigen Behörden, ob das Kreditinstitut von der zuständigen Drittlandsbehörde auf konsolidierter Basis beaufsichtigt wird und diese Aufsicht den Grundsätzen dieser Richtlinie entspricht.

Die zuständige Behörde, die in dem in Absatz 3 genannten Fall für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständig wäre, nimmt diese Überprüfung auf Wunsch des Mutterunternehmens oder eines der in der Gemeinschaft zugelassenen beaufsichtigten Unternehmens oder von sich aus vor. Sie konsultiert die anderen jeweils zuständigen Behörden.

2.   Der Europäische Bankenausschuss kann allgemeine Orientierungen in der Frage geben, ob die von zuständigen Behörden in Drittländern ausgeübte Konsolidierungsaufsicht in Bezug auf Kreditinstitute, deren Mutterunternehmen seinen Sitz in einem Drittland hat, die Ziele der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis im Sinne dieses Kapitels erreichen kann. Der Ausschuss überprüft diese Orientierungen regelmäßig und berücksichtigt dabei Änderungen bei der Ausübung der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis durch die betreffenden zuständigen Behörden.

Die mit der Überprüfung gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 betraute zuständige Behörde berücksichtigt jedwede dieser Orientierungen. Zu diesem Zweck konsultiert sie den Ausschuss, bevor sie entscheidet.

3.   Findet keine gleichwertige Beaufsichtigung statt, wenden die Mitgliedstaaten analog die Bestimmungen dieser Richtlinie auf das Kreditinstitut an oder gestatten ihren zuständigen Behörden, zu angemessenen anderen Aufsichtstechniken zu greifen, wenn diese die Erreichung der mit der Beaufsichtigung von Kreditinstituten auf konsolidierter Basis verfolgten Ziele gewährleisten.

Die für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständige Behörde muss diesen Aufsichtstechniken nach Anhörung der beteiligten zuständigen Behörden zugestimmt haben.

Die zuständigen Behörden können insbesondere verlangen, dass eine Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in der Gemeinschaft gegründet wird, und die Bestimmungen über die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis auf den konsolidierten Abschluss dieser Holding anwenden.

Die Aufsichtstechniken sind dafür ausgelegt, die in diesem Kapitel festgelegten Ziele der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zu erreichen, und werden den anderen jeweils zuständigen Behörden und der Kommission mitgeteilt.

Abschnitt 2

Offenlegungspflichten der zuständigen Behörden

Artikel 144

Die zuständigen Behörden veröffentlichen die folgenden Informationen:

a)

den Wortlaut der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und allgemeinen Leitlinien, die in ihrem Mitgliedstaat im Bereich der Finanzdienstleistungsaufsicht verabschiedet wurden;

b)

die Art und Weise, in der die im Gemeinschaftsrecht eröffneten Optionen und Ermessensspielräume genutzt werden;

c)

die allgemeinen Kriterien und Methoden, nach denen sie bei der in Artikel 124 genannten Überprüfung und Bewertung verfahren, und

d)

unbeschadet der Bestimmungen des Kapitels 1 Abschnitt 2 aggregierte statistische Daten zu zentralen Aspekten der Umsetzung der aufsichtsrechtlichen Rahmenvorschriften in den einzelnen Mitgliedstaaten.

Die nach Absatz 1 gelieferten Angaben müssen einen aussagekräftigen Vergleich der Vorgehensweisen der zuständigen Behörden der verschiedenen Mitgliedstaaten ermöglichen. Die Angaben werden in einem gemeinsamen Format veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert. Die Angaben sind über eine einzige Zugangsadresse elektronisch abrufbar.

KAPITEL 5

Offenlegungspflichten der kreditinstitute

Artikel 145

1.   Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 146 veröffentlichen die Kreditinstitute für die Zwecke dieser Richtlinie die in Anhang XII Teil 2 genannten Informationen.

2.   Die in Anhang XII Teil 3 genannten Instrumente und Methoden können von den zuständigen Behörden nur im Rahmen von Kapitel 2 Abschnitt 3 Unterabschnitte 2 und 3 und Artikel 105 anerkannt werden, wenn die Kreditinstitute die in diesem Anhang genannten Informationen veröffentlichen.

3.   Die Kreditinstitute legen in einem formellen Verfahren fest, wie sie ihren in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Offenlegungspflichten nachkommen wollen; sie verfügen über Vorschriften, anhand deren sie die Angemessenheit ihrer Angaben beurteilen können, wozu auch die Überprüfung der Angaben selbst und der Häufigkeit ihrer Veröffentlichung zählt.

4.   Die Kreditinstitute sind aufgefordert, ihre Ratingentscheidungen den KMU und den anderen Unternehmen, die Kredite beantragt haben, in nachvollziehbarer Weise schriftlich offen zu legen. Sollte eine Selbstverpflichtung der Wirtschaft nur unzureichend Wirkung zeigen, so sind auf nationaler Ebene gesetzliche Maßnahmen zu ergreifen. Die diesbezüglichen Verwaltungskosten der Kreditinstitute müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Höhe des Kredits stehen.

Artikel 146

1.   Unbeschadet des Artikels 145 kann ein Kreditinstitut von der Offenlegung einer oder mehrerer der in Anhang XII Teil 2 genannten Informationen absehen, wenn diese in Anbetracht des in Anhang XII Teil 1 Nummer 1 genannten Kriteriums nicht als wesentlich anzusehen sind.

2.   Unbeschadet des Artikels 145 kann ein Kreditinstitut von der Offenlegung eines oder mehrerer Bestandteile der in Anhang XII Teile 2 und 3 genannten Informationen absehen, wenn diese in Anbetracht der in Anhang XII Teil 1 Nummern 2 und 3 genannten Kriterien als geheim oder vertraulich einzustufen ist bzw. sind.

3.   In den in Absatz 2 genannten Ausnahmefällen weist das betreffende Kreditinstitut bei der Offenlegung der restlichen Informationen darauf hin, dass die betreffenden Bestandteile nicht veröffentlicht wurden, begründet dies und veröffentlicht allgemeinere Angaben zu den geforderten Informationsbestandteilen, wenn diese in Anbetracht der in Anhang XII Teil 1 Nummern 2 und 3 genannten Kriterien nicht als geheim oder vertraulich einzustufen sind.

Artikel 147

1.   Die in Artikel 145 vorgeschriebenen Angaben werden von den Kreditinstituten mindestens einmal jährlich veröffentlicht. Die Veröffentlichung erfolgt so früh wie möglich.

2.   Die Kreditinstitute entscheiden ferner, ob in Anbetracht der in Anhang XII Teil 1 Nummer 4 genannten Kriterien eine häufigere Veröffentlichung als gemäß Absatz 1 erforderlich ist.

Artikel 148

1.   Die Kreditinstitute können selbst bestimmen, in welchem Medium und an welcher Stelle sie ihren in Artikel 145 festgelegten Offenlegungspflichten nachkommen wollen und mit welchen Mitteln die dort vorgesehene Überprüfung stattfinden soll. Alle Angaben sollten soweit wie möglich in einem Medium oder an einer Stelle veröffentlicht werden.

2.   Werden die gleichen Angaben von den Kreditinstituten bereits im Rahmen von Rechnungslegungs-, Börsen- oder sonstigen Vorschriften veröffentlicht, so können die Anforderungen des Artikels 145 als erfüllt angesehen werden. Sollten die Angaben nicht in den Jahresabschluss aufgenommen werden, so geben die Kreditinstitute ihre Fundstelle an.

Artikel 149

Unbeschadet der Artikel 146 bis 148 ermächtigen die Mitgliedstaaten die zuständigen Behörden, den Kreditinstituten vorzuschreiben:

a)

eine oder mehrere der in Anhang XII Teile 2 und 3 genannten Angaben zu veröffentlichen;

b)

eine oder mehrere der Angaben mehr als einmal jährlich zu veröffentlichen und Fristen für diese Veröffentlichung zu setzen;

c)

die Angaben anstatt im Jahresabschluss in speziellen anderen Medien und an speziellen anderen Stellen zu veröffentlichen, und

d)

für die Überprüfung der nicht von der Jahresabschlussprüfung abgedeckten Angaben auf besondere Verfahren zurückzugreifen.

TITEL VI

AUSÜBUNGSBEFUGNISSE

Artikel 150

1.   Hinsichtlich der Eigenmittel werden unbeschadet des von der Kommission nach Artikel 62 vorzulegenden Vorschlags nach dem Verfahren des Artikels 151 Absatz 2 die nachstehend genannten technischen Anpassungen erlassen:

a)

Klärung der Definitionen zwecks Berücksichtigung der bei der Anwendung dieser Richtlinie auf den Finanzmärkten beobachteten Entwicklungen;

b)

Klärung der Definitionen, um eine einheitliche Anwendung dieser Richtlinie sicherzustellen;

c)

Anpassung der Terminologie und der Formulierung der Definitionen an spätere Rechtsakte, die sich auf die Kreditinstitute und damit verbundene Bereiche beziehen;

d)

technische Anpassungen an der Liste in Artikel 2;

e)

Änderung des nach Artikel 9 erforderlichen Anfangskapitals zur Berücksichtigung wirtschaftlicher und währungspolitischer Entwicklungen;

f)

Erweiterung oder terminologische Anpassung der in den Artikeln 23 und 24 genannten, im Anhang I enthaltenen Liste zur Berücksichtigung von Entwicklungen auf den Finanzmärkten;

g)

in Artikel 42 aufgeführte Bereiche, in denen die zuständigen Behörden Informationen austauschen;

h)

technische Anpassungen an den Artikeln 56 bis 67 und in Artikel 74 infolge von Entwicklungen bei Rechnungslegungsstandards oder -anforderungen, die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften Rechnung tragen, oder im Hinblick auf die Konvergenz der Beaufsichtigungspraktiken;

i)

Änderung der Liste der Forderungsklassen in den Artikeln 79 und 86 zur Berücksichtigung der Entwicklungen auf den Finanzmärkten;

j)

inflationsbedingte Änderung des in Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe c, Artikel 86 Absatz 4 Buchstabe a, Anhang VII Teil 1 Nummer 5 sowie Anhang VII Teil 2 Nummer 15 genannten Betrags;

k)

Liste und Klassifizierung der außerbilanzmäßigen Geschäfte in den Anhängen II und IV und ihre Behandlung bei der Bestimmung der Forderungsbeträge für die Zwecke von Titel V Kapitel 2 Abschnitt 3, oder

l)

Anpassung der Bestimmungen der Anhänge V bis XII an Entwicklungen auf den Finanzmärkten (insbesondere neue Finanzprodukte), bei Rechnungslegungsstandards oder -anforderungen, mit denen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften Rechnung getragen wird, oder im Hinblick auf die Konvergenz der Beaufsichtigungspraktiken.

2.   Die Kommission kann nach dem in Artikel 151 Absatz 2 genannten Verfahren die folgenden Durchführungsmaßnahmen erlassen:

a)

Quantifizierung der in Artikel 124 Absatz 5 genannten plötzlichen und unerwarteten Zinsänderungen;

b)

vorübergehende Herabsetzung der Mindesteigenkapitalausstattung nach Artikel 75 und/oder der in Titel V Kapitel 2 Abschnitt 3 vorgesehenen Risikogewichte zur Berücksichtigung von besonderen Situationen;

c)

unbeschadet des in Artikel 119 genannten Berichts Klarstellung der Ausnahmeregelungen in Artikel 111 Absatz 4, Artikel 113, Artikel 115 und Artikel 116;

d)

Ausführung der zentralen Aspekte, zu denen nach Artikel 144 Absatz 1 Buchstabe d aggregierte statistische Daten zu veröffentlichen sind, oder

e)

genaue Angabe des Formats, des Aufbaus, der Inhalte und des Zeitpunkts der jährlichen Offenlegung der in Artikel 144 genannten Angaben.

3.   Keine der in Kraft gesetzten Durchführungsmaßnahmen darf die wesentlichen Vorschriften dieser Richtlinie ändern.

4.   Unbeschadet der bereits angenommenen Durchführungsmaßnahmen wird die Anwendung von Vorschriften dieser Richtlinie, die die Annahme von technischen Bestimmungen, Änderungen und Beschlüssen gemäß Absatz 2 erfordern, nach Ablauf eines Zwei-Jahres-Zeitraums nach Annahme dieser Richtlinie, spätestens am 1. April 2008 ausgesetzt. Das Europäische Parlament und der Rat können auf Vorschlag der Kommission die betreffenden Vorschriften gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags verlängern; zu diesem Zweck überprüfen das Europäische Parlament und der Rat diese Vorschriften gegebenenfalls vor Ablauf des in diesem Absatz genannten Zeitraums oder Datums.

Artikel 151

1.   Die Kommission wird vom Europäischen Bankenausschuss unterstützt, der durch den Beschluss 2004/10/EG (22) eingesetzt worden ist.

2.   Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gilt Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 Absatz 3 und dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

3.   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

TITEL VII

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

KAPITEL 1

Übergangsbestimmungen

Artikel 152

1.   Kreditinstitute, die ihre risikogewichteten Forderungsbeträge nach den Artikeln 84 bis 89 errechnen sorgen dafür, dass ihre Eigenmittelausstattung im ersten, zweiten und dritten Zwölfmonatszeitraum nach dem 31. Dezember 2006 zu keiner Zeit die in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Beträge unterschreitet.

2.   Kreditinstitute, die Eigenkapitalanforderungen für das operationelle Risiko, wie in Artikel 105 dargelegt, mit Hilfe fortgeschrittener Messansätze ermitteln, sorgen dafür, dass ihre Eigenmittelausstattung im zweiten und dritten Zwölfmonatszeitraum nach dem 31. Dezember 2006 zu keiner Zeit die in den Absätzen 4 und 5 genannten Beträge unterschreitet.

3.   In dem in Absatz 1 genannten ersten Zwölfmonatszeitraum entspricht diese Eigenkapitalausstattung 95 % des Betrags, den das Kreditinstitut nach Artikel 4 der Richtlinie 93/6/EWG des Rates vom 15. März 1993 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (23) in der für sie und für die Richtlinie 2000/12/EG bis zum 1. Januar 2007 geltenden Fassung in diesem Zeitraum insgesamt als Mindesteigenkapital vorhalten müsste.

4.   In dem in Absatz 1 genannten zweiten Zwölfmonatszeitraum entspricht diese Eigenkapitalausstattung 90 % des Betrags, den das Kreditinstitut nach Artikel 4 der Richtlinie 93/6/EWG in der für sie und für die Richtlinie 2000/12/EG bis zum 1. Januar 2007 geltenden Fassung in diesem Zeitraum insgesamt als Mindesteigenkapital vorhalten müsste.

5.   In dem in Absatz 1 genannten dritten Zwölfmonatszeitraum entspricht diese Eigenkapitalausstattung 80 % des Betrags, den das Kreditinstitut nach Artikel 4 der Richtlinie 93/6/EWG in der für sie und für die Richtlinie 2000/12/EG bis zum 1. Januar 2007 geltenden Fassung in diesem Zeitraum insgesamt als Mindesteigenkapital vorhalten müsste.

6.   Um Unterschieden bei der Eigenmittelberechnung nach den Richtlinien 2000/12/EG und 93/6/EWG in der bis zum 1. Januar 2007 geltenden Fassung und der Eigenmittelberechnung gemäß dieser Richtlinie, bei der erwartete und unerwartete Verluste im Rahmen der Artikel 84 bis 89 gesondert behandelt werden, Rechnung zu tragen, erfolgt die Erfüllung der Anforderungen der Absätze 1 bis 4 auf Basis der voll angepassten Eigenmittelbeträge, in denen diese Unterschiede berücksichtigt werden.

7.   Für die Zwecke der Absätze 1 bis 6 gelten die Artikel 68 bis 73.

8.   Die Kreditinstitute können bis zum 1. Januar 2008 anstelle der Artikel des Titels V Kapitel 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 1 (Standardansatz) die Artikel 42 bis 46 der Richtlinie 2000/12/EG in der Fassung vor dem 1. Januar 2007 anwenden.

9.   Wird die in Absatz 8 genannte Möglichkeit in Anspruch genommen, so gilt in Bezug auf die Richtlinie 2000/12/EG Folgendes:

a)

es gelten die Bestimmungen der Artikel 42 bis 46 dieser Richtlinie in der bis zum 1. Januar 2007 geltenden Fassung;

b)

der in Artikel 42 Absatz 1 dieser Richtlinie genannte „risikogewichtete Wert“ bedeutet „risikogewichteter Forderungsbetrag“;

c)

die nach Artikel 42 Absatz 2 dieser Richtlinie ermittelten Werte werden als risikogewichtete Forderungsbeträge betrachtet;

d)

„Kreditderivate“ werden in die Liste der Geschäfte „mit hohem Kreditrisiko“ in Anhang II dieser Richtlinie aufgenommen, und

e)

die Behandlung nach Artikel 43 Absatz 3 dieser Richtlinie gilt für die in Anhang IV dieser Richtlinie genannten Derivate unabhängig davon, ob es sich dabei um bilanz- oder außerbilanzmäßige Geschäfte handelt, und die nach Anhang III ermittelten Werte werden als risikogewichtete Forderungsbeträge betrachtet.

10.   Wird die in Absatz 7 genannte Möglichkeit in Anspruch genommen, so gilt in Bezug auf Forderungen, bei denen der Standardansatz zum Einsatz kommt, Folgendes:

a)

Titel V Kapitel 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 3 (Anerkennung von Kreditrisikominderung) findet keine Anwendung;

b)

Titel V Kapitel 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 4 (Behandlung von Verbriefungen) kann von den zuständigen Behörden außer Kraft gesetzt werden.

11.   Wird die in Absatz 8 genannte Möglichkeit in Anspruch genommen, so wird die in Artikel 75 Buchstabe d vorgesehene Eigenkapitalanforderung für das operationelle Risiko prozentual herabgesetzt, wobei der Prozentsatz dem Verhältnis zwischen dem Wert der Forderungen des Kreditinstituts, für die unter Rückgriff auf die in Absatz 8 genannte Möglichkeit risikogewichtete Forderungsbeträge ermittelt werden, und dem Gesamtwert seiner Forderungen entspricht.

12.   Nimmt ein Kreditinstitut bei der Ermittlung der risikogewichteten Forderungsbeträge für all seine Forderungen die in Absatz 8 genannte Möglichkeit in Anspruch, so können die Artikel 48 bis 50 der Richtlinie 2000/12/EG (Großkredite) angewandt werden, wie sie vor dem 1. Januar 2007 bestanden;

13.   Wird die in Absatz 8 genannte Möglichkeit in Anspruch genommen, so sind Verweise auf die Artikel 46 bis 52 dieser Richtlinie als Verweise auf die Artikel 42 bis 46 der Richtlinie 2000/12/EG zu lesen wie sie vor dem 1. Januar 2007 bestanden.

14.   Wird das in Absatz 8 genannte Wahlrecht ausgeübt, finden die Artikel 123, 124, 145 und 149 vor dem dort genannten Datum keine Anwendung.

Artikel 153

Die zuständigen Behörden können bis zum 31. Dezember 2012 gestatten, dass bei der Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge von Immobilienleasinggeschäften, die Büro- oder sonstige gewerbliche Räume in ihrem Hoheitsgebiet betreffen und die in Anhang VI Teil 1 Nummer 54 genannten Kriterien erfüllen, ein Risikogewicht von 50 % angesetzt wird, ohne dass dabei Anhang VI Teil 1 Nummern 55 und 56 zur Anwendung gelangt.

Bis zum 31. Dezember 2010 können die zuständigen Behörden — wenn für die Zwecke des Anhangs VI der besicherte Teil eines überfälligen Darlehens bestimmt werden soll — andere Sicherheiten als die nach den Artikeln 90 bis 93 zulässigen anerkennen.

Bei der Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge im Sinne von Anhang VI Teil 1 Nummer 4 wird bis 31. Dezember 2012 Forderungen an die Zentralstaaten oder Zentralbanken der Mitgliedstaaten, die auf die Landeswährung eines Mitgliedstaats lauten und in dieser Währung refinanziert sind, die gleiche Risikogewichtung zugewiesen wie Forderungen, die auf die eigene Landeswährung lauten und in dieser Währung refinanziert sind.

Artikel 154

1.   Bis zum 31. Dezember 2011 können die zuständigen Behörden eines jeden Mitgliedstaats für die Zwecke von Anhang VI Teil 1 Nummer 61 für die in Anhang VI Teil 1 Nummern 12 bis 17 und 41 bis 43 genannten Forderungen an Gegenparteien, die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassen sind, die Anzahl von Rückstandstagen auf bis zu 180 festsetzen, wenn die regionalen Voraussetzungen eine derartige Anpassung rechtfertigen. Die jeweilige Anzahl kann je nach Produktlinie unterschiedlich sein.

Die zuständigen Behörden, die ihre Ermessensbefugnis gemäß dem ersten Unterabsatz in Bezug auf Forderungen an Gegenparteien, die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassen sind, nicht wahrnehmen, können eine höhere Anzahl von Tagen für Forderungen an Gegenparteien festlegen, die im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten niedergelassen sind, deren zuständige Behörden diese Ermessensbefugnis ausgeübt haben. Die spezifische Anzahl von Tagen liegt zwischen 90 Tagen und der Anzahl von Tagen, die die anderen zuständigen Behörden für Forderungen an derartige Gegenparteien in ihrem eigenen Hoheitsgebiet festgelegt haben.

2.   Für Kreditinstitute, die eine Genehmigung zur Anwendung des IRB-Ansatzes vor 2010 beantragen, kann der in Artikel 84 Absatz 3 vorgesehene Dreijahreszeitraum bis zum 31. Dezember 2009 auf einen Zeitraum von mindestens einem Jahr verringert werden.

3.   Für Kreditinstitute, die eine Genehmigung zur Verwendung eigener LGD-Schätzungen und/oder eigener Umrechnungsfaktoren beantragen, kann der nach Artikel 84 Absatz 4 vorgesehene Dreijahreszeitraum bis zum 31. Dezember 2008 auf zwei Jahre verringert werden.

4.   Die zuständigen Behörden eines jeden Mitgliedstaats können es den Kreditinstituten bis zum 31. Dezember 2012 gestatten, Beteiligungen nach der Art, wie sie in Artikel 57 Buchstabe o dargelegt sind, und die vor dem 20. Juli 2006 erworben wurden, gemäß Artikel 38 der Richtlinie 2000/12/EG in der Fassung, die dieser Artikel vor dem 1. Januar 2007 hatte, zu behandeln.

5.   Bis zum 31. Dezember 2010 liegt die forderungsgewichtete durchschnittliche LGD aller durch Wohnimmobilien besicherter Retailforderungen ohne Garantie eines Zentralstaates nicht unter 10 %.

6.   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können bestimmte Beteiligungspositionen, die am 31. Dezember 2007 von Kreditinstituten und EU-Tochterunternehmen von Kreditinstituten in diesem Mitgliedstaat gehalten werden, bis zum 31. Dezember 2017 von der Behandlung im IRB-Ansatz ausnehmen.

Die ausgenommene Position bemisst sich nach der Anzahl der Anteile zum 31. Dezember 2007 und jeder weiteren unmittelbar aus diesem Besitz resultierenden Zunahme der Anteile, solange diese nicht die Beteiligungsquote an diesem Unternehmen erhöht.

Erhöht sich durch einen Anteilserwerb die Beteiligungsquote an einem bestimmten Unternehmen, so wird der über die bisherige Beteiligungsquote hinausgehende Anteil nicht von der Ausnahmeregelung abgedeckt. Ebenso wenig gilt die Ausnahmeregelung für Beteiligungen, die zwar ursprünglich unter die Regelung fielen, zwischenzeitlich jedoch verkauft und anschließend wieder zurückgekauft wurden.

Die Eigenkapitalanforderungen für die unter diese Übergangsbestimmung fallenden Beteiligungspositionen werden nach Titel V Kapitel 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 1 ermittelt.

7.   Für Forderungen an Unternehmen können die zuständigen Behörden jedes Mitgliedstaats bis zum 31. Dezember 2011 die Anzahl der Tage festlegen, ab der alle Kreditinstitute ihres Landes Forderungen an derartige Gegenparteien mit Sitz in diesem Mitgliedstaat nach der Definition des „Ausfalls“ in Anhang VII Teil 4 Nummer 44 als überfällig anzusehen haben. Diese Zahl kann zwischen 90 und 180 Tagen betragen, sollte dies aufgrund der lokalen Gegebenheiten sinnvoll erscheinen. Für Forderungen an derartige Gegenparteien mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat darf die von den zuständigen Behörden festgesetzte Anzahl von Tagen nicht über die von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats gesetzte Anzahl hinausgehen.

Artikel 155

Bis zum 31. Dezember 2012 können die Mitgliedstaaten für Kreditinstitute, bei denen der Indikator für das Geschäftsfeld Handel („Trading and Sales“) bei mindestens 50 % der nach Anhang X Teil 2 Nummern 1 bis 7 für alle Geschäftsfelder insgesamt ermittelten Indikatoren liegt, für das Geschäftsfeld Handel einen Wert von 15 % ansetzen.

KAPITEL 2

Schlussbestimmungen

Artikel 156

Die Kommission überprüft in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und unter Berücksichtigung des Beitrags der Europäischen Zentralbank in regelmäßigen Abständen, ob sich diese Richtlinie insgesamt gesehen zusammen mit der Richtlinie 2006/49/EG signifikant auf den Konjunkturzyklus auswirkt und prüft anhand dessen, ob Abhilfemaßnahmen gerechtfertigt sind.

Auf der Grundlage dieser Analyse und unter Berücksichtigung des Beitrags der Europäischen Zentralbank erstellt die Kommission alle zwei Jahre einen Bericht und leitet ihn — gegebenenfalls zusammen mit angemessenen Vorschlägen — an das Europäische Parlament und den Rat weiter. Beiträge seitens der kreditnehmenden und kreditgebenden Wirtschaft sind bei der Erstellung des Berichts ausreichend zu würdigen.

Bis 1. Januar 2012 überprüft die Kommission die Anwendung dieser Richtlinie mit besonderer Beachtung aller Aspekte der Artikel 68 bis 73, 80 Absätze 7 und 8 sowie 129 und erstellt einen einschlägigen Bericht, den sie dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls zusammen mit geeigneten Vorschlägen vorlegt.

Artikel 157

1.   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen vor dem 31. Dezember 2006 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um den Artikeln 4, 22, 57, 61 bis 64, 66, 68 bis 106, 108, 110 bis 115, 117 bis 119, 123 bis 127, 129 bis 132, 133, 136, 144 bis 149 und 152 bis 155 sowie den Anhängen II, III und V bis XII nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle über die Entsprechungen zwischen diesen Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Unbeschadet des Absatzes 2 wenden die Mitgliedstaaten diese Vorschriften ab dem 1. Januar 2007 an.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. In diese Vorschriften fügen sie die Erklärung ein, dass Verweise in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die durch diese Richtlinie geänderten Richtlinien als Verweise auf diese Richtlinie gelten. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme und die Formulierung dieser Erklärung.

2.   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

3.   Die Mitgliedstaaten wenden die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um Artikel 87 Absatz 9 und Artikel 105 nachzukommen, ab dem 1. Januar 2008, jedoch nicht früher.

Artikel 158

1.   Die Richtlinie 2000/12/EG in der Fassung der in Anhang XV Teil A aufgeführten Richtlinien wird unbeschadet der Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der im Anhang XV Teil B genannten Umsetzungsfristen aufgehoben.

2.   Bezugnahmen auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind entsprechend der Übereinstimmungstabelle im Anhang XIV zu lesen.

Artikel 159

Diese Richtlinie tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 160

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg 14. Juni 2006 am

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES

Im Namen des Rates

Der Präsident

H. WINKLER


(1)  ABl. C 234 vom 22.9.2005, S. 8.

(2)  ABl. C 52 vom 2.3.2005, S. 37.

(3)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 28. September 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 7. Juni 2006.

(4)  ABl. L 126 vom 26.5.2000, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/29/EG (ABl. L . 70 vom 9.3.2006, S. 50).

(5)  ABl. L 3 vom 7.1.2004, S. 28.

(6)  ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 178 vom 17.7.2003, S. 16).

(7)  ABl. L 193 vom 18.7.1983, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/51/EG.

(8)  ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1.

(9)  Ritte 201 der Richtlinies einfügen

(10)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(11)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(12)  ABl. C 284 E vom 21.11.2002, S. 115.

(13)  Richtlinie 2000/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten (ABl. L 275 vom 27.10.2000, S. 39).

(14)  ABl. L 222 vom 14.8.1978, S. 11. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/51/EG.

(15)  Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats (ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1). Geändert durch die Richtlinie 2005/1/EG.

(16)  ABl. L 184 vom 6.7.2001, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/1/EG.

(17)  Achte Richtlinie 84/253 des Rates vom 10. April 1984 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrages über die Zulassung der mit der Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen beauftragten Personen (ABl. L 126 vom 12.5.1984, S. 20).

(18)  Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGA) (ABl. L 375 vom 31.12.1985, S. 3). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/1/EG.

(19)  Erste Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) (ABl. L 228 vom 16.8.1973, S. 3). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/1/EG.

(20)  Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen (ABl. L 345 vom 19.12.2002, S. 1). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/1/EG.

(21)  Richtlinie 98/78/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 1998 über die zusätzliche Beaufsichtigung der einer Versicherungsgruppe angehörenden Versicherungsunternehmen (ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 1). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/1/EG.

(22)  ABl. L 3 vom 7.1.2004, S. 36.

(23)  ABl. L 141 vom 11.6.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/1/EG.


ANHANG I

LISTE DER TÄTIGKEITEN, FÜR DIE DIE GEGENSEITIGE ANERKENNUNG GILT

1.

Entgegennahme von Einnahmen und anderen rückzahlbaren Geldern

2.

Ausleihungen, insbesondere Konsumentenkredite, Hypothekendarlehen, Factoring mit und ohne Rückgriff, Handelsfinanzierung (einschließlich Forfaitierung)

3.

Finanzierungsleasing

4.

Dienstleistungen zur Durchführung des Zahlungsverkehrs

5.

Ausgabe und Verwaltung von Zahlungsmitteln (Kreditkarten, Reiseschecks und Bankschecks)

6.

Garantien und Zusagen

7.

Handel für eigene Rechnung oder im Auftrag der Kundschaft:

a)

Geldmarktinstrumente (Schecks, Wechsel, Depositenzertifikate usw.)

b)

Geldwechselgeschäfte

c)

Termin-(„financial futures“) und Optionsgeschäfte

d)

Wechselkurs- und Zinssatzinstrumente, oder

e)

Wertpapiergeschäfte

8.

Teilnahme an der Wertpapieremission und den diesbezüglichen Dienstleistungen

9.

Beratung von Unternehmen über die Kapitalstruktur, die industrielle Strategie und in damit verbundenen Fragen sowie Beratung und Dienstleistungen auf dem Gebiet der Zusammenschlüsse und Übernahme von Unternehmen

10.

Geldmaklergeschäfte im Interbankenmarkt

11.

Portfolioverwaltung und -beratung

12.

Wertpapieraufbewahrung und -verwaltung

13.

Handelsauskünfte

14.

Schließfachverwaltungsdienste

Die Dienstleistungen und Tätigkeiten gemäß Anhang I Abschnitte A und B der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente (1), die sich auf Finanzinstrumente gemäß Anhang I Abschnitt C jener Richtlinie beziehen, sind Gegenstand der gegenseitigen Anerkennung im Einklang mit der vorliegenden Richtlinie.


(1)  ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1.


ANHANG II

KLASSIFIZIERUNG DER AUSSERBILANZMÄSSIGEN GESCHÄFTE

Hohes Kreditrisiko

Garantien, die den Charakter eines Kreditsubstituts haben;

Kreditderivate;

Akzepte;

Indossamente auf Wechsel, die nicht die Unterschrift eines anderen Kreditinstituts tragen;

Geschäfte mit Rückgriff;

unwiderrufliche Kreditsicherungsgarantien („standby letters of credit“), die den Charakter eines Kreditsubstituts haben;

Termingeschäfte mit Aktivpositionen;

„Forward forward deposits“;

unbezahlter Anteil von teileingezahlten Aktien und Wertpapieren;

Pensionsgeschäfte im Sinne von Artikel 12 Absätze 3 und 5 der Richtlinie 86/635/EWG, und

andere Positionen mit hohem Risiko.

Mittleres Kreditrisiko

Ausgestellte und bestätigte Dokumentenkredite (siehe auch „mittleres/niedriges Kreditrisiko“);

Erfüllungsgarantien (einschließlich der Bietungs-, Erfüllungs-, Zoll- und Steuerbürgschaften) und andere Garantien, die nicht den Charakter von Kreditsubstituten haben;

unwiderrufliche Kreditsicherungsgarantien („standby letters of credit“), die nicht den Charakter eines Kreditsubstituts haben;

nicht in Anspruch genommene Kreditfazilitäten (Verpflichtungen, Darlehen zu geben, Wertpapiere zu kaufen, Garantien oder Akzepte bereitzustellen) mit einer Ursprungslaufzeit von mehr als einem Jahr;

„note issuance facilities“ (NIF) und „revolving underwriting facilities“ (RUF), und

andere Positionen mit mittlerem Risiko, die der Kommission mitgeteilt worden sind.

Mittleres/niedriges Kreditrisiko

Dokumentenakkreditive, bei denen die Frachtpapiere als Sicherheit dienen, oder andere leicht liquidierbare Transaktionen;

nicht in Anspruch genommene Kreditfazilitäten (Verpflichtungen, Darlehen zu geben, Wertpapiere zu kaufen, Garantien oder Akzepte bereitzustellen) mit einer Ursprungslaufzeit von höchstens einem Jahr, die nicht jederzeit uneingeschränkt und fristlos widerrufen werden können, oder bei denen eine Bonitätsverschlechterung beim Kreditnehmer nicht automatisch zum Widerruf führt, und

andere Positionen mit mittlerem/niedrigem Risiko, die der Kommission mitgeteilt worden sind.

Niedriges Kreditrisiko

nicht in Anspruch genommene Kreditfazilitäten (Verpflichtungen, Darlehen zu geben, Wertpapiere zu kaufen, Garantien oder Akzepte bereitzustellen), die jederzeit uneingeschränkt und fristlos widerrufen werden können, oder bei denen eine Bonitätsverschlechterung beim Kreditnehmer automatisch zum Widerruf führt. Retailkreditlinien können als uneingeschränkt widerrufbar angesehen werden, wenn deren Konditionen dem Kreditinstitut die Möglichkeit geben, sie im Rahmen des nach den Verbraucherschutz‐ und ähnlichen Vorschriften Zulässigen zu widerrufen, und

andere Positionen mit niedrigem Risiko, die der Kommission mitgeteilt worden sind.


ANHANG III

BEHANDLUNG DES GEGENPARTEIAUSFALLRISIKOS VON DERIVATEN, PENSIONSGESCHÄFTEN, WERTPAPIER- ODER WARENLEIHGESCHÄFTEN, GESCHÄFTEN MIT LANGER ABWICKLUNGSFRIST UND LOMBARDGESCHÄFTEN

TEIL 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Anhangs gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

Allgemeine Begriffe

1.

„Gegenparteiausfallrisiko“ (Counterparty Credit Risk, CCR) ist das Risiko des Ausfalls der Gegenpartei eines Geschäfts vor der abschließenden Abwicklung der mit diesem Geschäft verbundenen Zahlungen.

2.

Eine „zentrale Gegenpartei“ ist eine Einheit, die bei Verträgen zwischen Gegenparteien innerhalb eines oder mehrerer Finanzmärkte zwischengeschaltet wird, so dass sie der Käufer für jeden Verkauf und der Verkäufer für jeden Kauf wird.

Geschäftstypen

3.

„Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist“ sind Geschäfte, bei denen eine Gegenpartei sich dazu verpflichtet, zu einem Termin, der laut Vertrag mehr als die für dieses spezielle Geschäft marktübliche Frist oder fünf Geschäftstage, je nachdem welche Zeitspanne die kürzere ist, nach dem Geschäftsabschluss liegt, ein Wertpapier, eine Ware oder einen Betrag in Fremdwährung gegen Bargeld, andere Finanzinstrumente oder Waren, oder umgekehrt, zu liefern.

4.

„Lombardgeschäfte“ sind Geschäfte, bei denen ein Kreditinstitut einen Kredit im Zusammenhang mit dem Kauf, Verkauf, Halten oder Handel von Wertpapieren vergibt. Lombardgeschäfte umfassen keine anders gearteten Kredite, die mit Wertpapieren gesichert sind.

Netting-Sätze, Hedging-Sätze und damit zusammenhängende Begriffe

5.

„Netting-Satz“ ist eine Gruppe von Geschäften mit einer einzigen Gegenpartei, die einer rechtlich durchsetzbaren bilateralen Nettingvereinbarung unterliegen und für die das Netting gemäß Teil 7 dieses Anhangs und Artikel 90 bis 93 anerkannt wird. Jede Transaktion, die nicht einer gemäß Teil 7 dieses Anhangs rechtlich durchsetzbaren bilateralen Nettingvereinbarung unterliegt, sollte für die Zwecke dieses Anhangs als eigener Netting-Satz anerkannt werden.

6.

„Risikoposition“ ist eine Risikomaßzahl, die einem Geschäft nach der in Teil 5 beschriebenen Standardmethode nach einem im Voraus festgelegten Algorithmus zugeordnet wird.

7.

„Hedging-Satz“ ist eine Gruppe von Risikopositionen, die Geschäften des gleichen Netting-Satzes zugeordnet sind und für die im Hinblick auf die Bestimmung des Forderungswerts nach der in Teil 5 festgelegten Standardmethode lediglich auf den Saldo der Risikopositionen abzustellen ist.

8.

„Nachschussvereinbarung“ ist eine vertragliche Vereinbarung oder Bestimmungen einer Vereinbarung, wonach eine Gegenpartei einer zweiten Gegenpartei eine Sicherheit liefern muss, wenn eine Forderung des Letzteren gegenüber Ersterem eine bestimmte Höhe überschreitet.

9.

„Nachschuss-Schwelle“ ist die Höhe, die eine ausstehende Forderung maximal erreichen darf, bevor ein Vertragspartner das Recht auf Anforderung der Sicherheit hat.

10.

„Nachschuss-Risikoperiode“ ist der Zeitraum zwischen dem letzten Austausch von Sicherheiten, die den mit einer ausfallenden Gegenpartei bestehenden Netting-Satz besichern, und dem Zeitpunkt, zu dem die mit der Gegenpartei bestehenden Geschäfte beendet werden und das resultierende Marktrisiko erneut abgesichert wird.

11.

„Effektive Restlaufzeit“ unter der auf einem internen Modell beruhenden Methode für einen Netting-Satz mit mindestens einjähriger Restlaufzeit ist das Verhältnis zwischen den über die Laufzeit der Geschäfte eines Netting-Satzes insgesamt erwarteten, zu einem risikolosen Zinssatz abdiskontierten ausstehenden Beträgen und den im Laufe eines Jahres bei einem Netting-Satz insgesamt erwarteten, zu einem risikolosen Zinssatz abdiskontierten ausstehenden Beträgen. Um dem Risiko als Folge eines möglichen Überwälzens der Geschäfte auf neue Geschäfte Rechnung zu tragen, kann die effektive Restlaufzeit auf Prognosezeiträume unter einem Jahr angepasst werden.

12.

„Produktübergreifendes Netting“ ist die Zusammenfassung von Geschäften unterschiedlicher Produktkategorien in einem Netting-Satz nach den in diesem Anhang für das produktübergreifende Netting festgelegten Regeln.

13.

„Aktueller Marktwert (Current Market Value, CMV)“ ist für die Zwecke das Teils 5 der Nettomarktwert des in einem Netting-Satz enthaltenen Portfolios der mit einer Gegenpartei bestehenden Geschäfte. Für die Ermittlung des aktuellen Marktwertes werden sowohl positive als auch negative Marktwerte herangezogen.

Wahrscheinlichkeitsverteilungen

14.

„Verteilung der Marktwerte“ ist die prognostizierte Wahrscheinlichkeitsverteilung der Nettomarktwerte der in einem Netting-Satz zusammengefassten Geschäfte zu einem künftigen Zeitpunkt (dem Prognosehorizont) unter Zugrundlegung des bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt für diese Geschäfte eingetretenen Marktwertes.

15.

„Verteilung der Wiederbeschaffungswerte“ ist die prognostizierte Wahrscheinlichkeitsverteilung der Marktwerte, wobei die prognostizierten negativen Nettomarktwerte durch Null ersetzt werden.

16.

„Verteilung nach Maßgabe risikoneutraler Wahrscheinlichkeiten“ (risikoneutrale Wahrscheinlichkeitsverteilung) ist die Verteilung von Marktwerten oder Wiederbeschaffungswerten zu einem künftigen Zeitpunkt, die auf der Grundlage von durch Marktpreise implizierten Bewertungsparametern, wie impliziten Volatilitäten, ermittelt wird.

17.

„Verteilung nach Maßgabe tatsächlicher Wahrscheinlichkeiten“ (tatsächliche Wahrscheinlichkeitsverteilung) ist die Verteilung von Marktwerten oder Wiederbeschaffungswerten zu einem künftigen Zeitpunkt, die auf Grundlage in der Vergangenheit beobachteter Werte ermittelt wird, etwa über anhand vergangener Preis- oder Kursänderungen errechneter Volatilitäten.

Maßzahlen für den Wiederbeschaffungswert und Anpassungen

18.

Der „aktuelle Wiederbeschaffungswert“ ist, je nachdem, welcher Wert der höhere ist, Null oder der Marktwert eines Geschäfts bzw. eines in einem Netting-Satz enthaltenen Portfolios von Geschäften, der bei Ausfall der Gegenpartein für den Fall, dass von dem Wert dieser Geschäfte bei Konkurs nichts zurückerlangt werden kann, verloren wäre.

19.

„Spitzenwiederbeschaffungswert“ ist ein hohes Perzentil der Verteilung der Wiederbeschaffungswerte zu einem beliebigen künftigen Zeitpunkt vor Fälligkeit des Geschäfts, das von den im Netting-Satz enthaltenen die längste Laufzeit hat.

20.

„Erwarteter Wiederbeschaffungswert“ ist der Erwartungswert der Verteilung der Wiederbeschaffungswerte zu einem beliebigen künftigen Zeitpunkt vor Fälligkeit des Geschäfts, das von den im Netting-Satz enthaltenen die längste Laufzeit hat.

21.

„Erwarteter effektiver Wiederbeschaffungswert“ ist der höchste der erwarteten Wiederbeschaffungswerte, der zu dem betreffenden oder einem beliebigen früheren Zeitpunkt eintritt. Alternativ kann der erwartete effektive Wiederbeschaffungswert für einen bestimmten Zeitpunkt auch definiert werden als der erwartete Wiederbeschaffungswert zu diesem Zeitpunkt oder der effektive Wiederbeschaffungswert zu dem vorangegangenen Zeitpunkt, je nach dem, welcher Wert der höhere ist.

22.

„Erwarteter positiver Wiederbeschaffungswert(EPE)“ ist ein über die Zeit ermittelter gewogener Durchschnitt der erwarteten Wiederbeschaffungswerte, wobei die Gewichte den proportionalen Anteil eines einzelnen erwarteten Wiederbeschaffungswerts am gesamten Zeitintervall widerspiegeln. Bei der Berechnung der Mindesteigenkapitalanforderung erfolgt die Durchschnittsbildung für das erste Jahr oder, sofern die Restlaufzeit sämtlicher Kontrakte des Netting-Satzes weniger als ein Jahr beträgt, für die Laufzeit desjenigen Kontrakts im Netting-Satz mit der längsten Laufzeit.

23.

„Effektiver erwarteter positiver Wiederbeschaffungswert (effektiver EPE)“ ist ein über die Zeit ermittelter gewogener Durchschnitt der erwarteten effektiven Wiederbeschaffungswerte während des ersten Jahres oder während der Laufzeit des Kontrakts, der von den im Netting-Satz enthaltenen die längste Laufzeit hat, wobei die Gewichte den proportionalen Anteil eines einzelnen erwarteten Wiederbeschaffungswerts am gesamten Zeitintervall widerspiegeln.

24.

„Kreditrisikobezogene Bewertungsanpassung“ ist die Anpassung eines Portfolios von Geschäften mit einer Gegenpartei zum mittleren Marktwert. Diese Anpassung trägt dem Marktwert des Kreditrisikos Rechnung, das auf eine etwaige Nichterfüllung vertraglicher Vereinbarungen mit einer Gegenpartei zurückzuführen ist. Diese Anpassung kann sowohl den Marktwert des Kreditrisikos der Gegenpartei als auch den Marktwert des Kreditrisikos von Kreditinstitut und Gegenpartei widerspiegeln.

25.

„Einseitige kreditrisikobezogene Bewertungsanpassung“ ist eine kreditrisikobezogene Bewertungsanpassung, die dem Marktwert des Kreditrisikos der Gegenpartei für das Kreditinstitut, nicht aber dem Marktwert des Kreditrisikos des Kreditinstituts für die Gegenpartei Rechnung trägt.

Mit dem Gegenparteienkreditausfallrisiko verbundene Risiken

26.

„Überwälzungsrisiko“ ist der Betrag, um den der erwartete positive Wiederbeschaffungswert zu niedrig angesetzt wird, wenn zu erwarten ist, dass mit einer Gegenpartei auch in Zukunft laufend neue Geschäfte getätigt werden. Der durch diese Geschäfte entstehende zusätzliche Wiederbeschaffungswert ist im erwarteten positiven Wiederbeschaffungswert nicht berücksichtigt.

27.

Ein „allgemeines Korrelationsrisiko“ („general wrong-way risk“) besteht, wenn eine hohe Korrelation zwischen der Ausfallwahrscheinlichkeit von Gegenparteien und Risikofaktoren des allgemeinen Marktrisikos gegeben ist.

28.

Ein „spezielles Korrelationsrisiko“ („specific wrong-way risk“) besteht, wenn aufgrund der Art der mit einer Gegenpartei bestehenden Geschäfte eine hohe Korrelation zwischen der Ausfallwahrscheinlichkeit der Gegenpartei und dem Wiederbeschaffungswert der mit diesem bestehenden Geschäfte gegeben ist. Ein Kreditinstitut ist einem speziellen Korrelationsrisiko ausgesetzt, wenn zu erwarten ist, dass die künftige Forderung an eine bestimmte Gegenpartei hoch ist, wenn auch deren Ausfallwahrscheinlichkeit hoch ist.

TEIL 2

Wahl der Methode

1.

Vorbehaltlich der Absätze 1 bis 7 bestimmen Kreditinstitute den Forderungswert der in Anhang IV genannten Kontrakte mit einer der in den Teilen 3 bis 6 beschriebenen Methoden. Kreditinstitute, die nicht für die Behandlung nach Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie 2006/49/EG in Frage kommen, dürfen die in Teil 4 beschriebene Methode nicht anwenden. Zur Bestimmung des Forderungswerts der in Anhang IV Nummer 3 genannten Geschäfte dürfen Kreditinstitute nicht auf die in Teil 4 beschriebene Methode zurückgreifen.

Eine parallele Verwendung der in den Teilen 3 bis 6 dargelegten Methoden ist auf Dauer innerhalb von Gruppen, nicht aber innerhalb einer einzigen rechtlichen Einheit zulässig. Eine parallele Verwendung der in den Teilen 3 und 5 beschriebenen Methoden innerhalb einer rechtlichen Einheit ist gestattet, wenn eine der Methoden für die unter Teil 5 Nummer 19 aufgeführten Fälle angewandt wird.

2.

Bei entsprechender Genehmigung der zuständigen Behörden können Kreditinstitute für

i)

die in Anhang IV genannten Arten von Derivaten,

ii)

Pensionsgeschäfte,

iii)

Wertpapier- oder Warenleihgeschäfte,

iv)

Lombardgeschäfte und

v)

Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist

die in Teil 6 beschriebenen Methodeverwenden.

3.

Erwirbt ein Kreditinstitut zur Absicherung eines Risikos einer Position, die nicht im Handelsbuch gehalten wird, oder eines Gegenparteiausfallrisikos ein Kreditderivat, so kann es die Eigenkapitalanforderung für die abgesicherte Forderung nach Anhang VIII Teil 3 Nummern 83 bis 92 oder bei entsprechender Genehmigung der zuständigen Behörden nach Anhang VII Teil 1 Nummer 4 oder Anhang VII Teil 4 Nummern 96 bis 104 bestimmen. In diesen Fällen gilt für das mit diesen Kreditderivaten verbundene Gegenparteiausfallrisiko ein Forderungswert von Null.

4.

Für Gegenparteiausfallrisiken aus verkauften Credit Default Swaps, die nicht dem Handelsbuch zugerechnet werden, gilt, sofern sie als vom Kreditinstitut gestellte Absicherung behandelt werden und der Kreditrisiko-Eigenkapitalanforderung für den vollen Nominalbetrag unterliegen, ein Forderungswert von Null.

5.

Nach allen in den Teilen 3 bis 6 beschriebenen Methoden ist der Forderungswert für eine bestimmte Gegenpartei gleich der Summe der Forderungswerte, berechnet für jeden einzelnen mit dieser Gegenpartei bestehenden Netting-Satz.

6.

Ein Forderungswert von Null für Gegenparteiausfallrisiken kann Derivatgeschäften oder Pensionsgeschäften, Wertpapier- oder Warenleihgeschäften, Geschäften mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäften, die gegenüber einer zentralen Gegenpartei ausstehen und von der zentralen Gegenpartei nicht abgelehnt wurden, zugeschrieben werden. Ferner kann ein Forderungswert von Null für Kreditrisikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien angesetzt werden, die sich aus Derivatgeschäften, Pensionsgeschäften, Wertpapier- oder Warenleihgeschäften, Geschäften mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäften ergeben, oder für andere von den zuständigen Aufsichtsbehörden festgelegten Kreditrisikopositionen des Kreditinstituts gegenüber der zentralen Gegenpartei. Die einem Gegenparteiausfallrisiko unterliegenden Forderungen der zentralen Gegenpartei aus Gegenparteiausfallrisiken gegenüber allen Teilnehmern an ihren Systemen werden auf Tagesbasis voll besichert.

7.

Forderungsbeträge, die aus Geschäften mit langer Abwicklungsfristentstehen, können nach jeder der in den Teilen 3 bis 6 beschriebenen Methoden berechnet werden, unabhängig davon, welche Methoden für die Behandlung von OTC-Derivatgeschäften und Pensionsgeschäften, Wertpapier- oder Warenleihgeschäften und Lombardgeschäften gewählt werden. Kreditinstitute, die die in den Artikeln 84 bis 89 beschriebene Methode anwenden, dürfen bei der Berechnung der Kapitalanforderungen für Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist die Risikogewichte des in den Artikeln 78 bis 83 beschriebenen Ansatzes dauerhaft zuweisen, unabhängig von der Wesentlichkeit dieser Positionen.

8.

Bei den Methoden gemäß den Teilen 3 und 4 müssen die zuständigen Behörden gewährleisten, dass der zu berücksichtigende Nennwert ein angemessener Maßstab für das mit dem Geschäft verbundene Risiko ist. Sieht beispielsweise der Vertrag eine Multiplikation der Zahlungsströme vor, muss der Nennwert angepasst werden, um die Auswirkungen der Multiplikation auf die Risikostruktur dieses Vertrags zu berücksichtigen.

TEIL 3

Die Marktbewertungsmethode

Schritt a:

Indem man jedem Geschäft einen gegenwärtigen Marktwert zuordnet („mark to market“), kann man den aktuellen Wiederbeschaffungswert aller Geschäfte mit einem positiven Wert ermitteln.

Schritt b:

Um die zukünftigen potentiellen Kreditrisiken in einem Wert zu erfassen, werden außer bei „Floating/Floating“-Zinsswaps (mit einer einzigen Währung, bei denen nur die laufenden Wiederbeschaffungskosten berechnet werden) die Nennwerte oder die zugrunde liegenden Werte mit den in Tabelle 1 genannten Prozentsätzen multipliziert:

TABELLE 1  (1)  (2)

Restlaufzeit (3)

Zinsverträge

Wechselkurse und Gold betreffende Geschäfte

Aktien betreffende Geschäfte

Edelmetalle, ausgenommen Gold, betreffende Geschäfte

Waren, ausgenommen Edelmetalle, betreffende Geschäfte

Höchstens ein Jahr

0 %

1 %

6 %

7 %

10 %

Mehr als ein Jahr bis fünf Jahre

0,5 %

5 %

8 %

7 %

12 %

Mehr als fünf Jahre

1,5 %

7,5 %

10 %

8 %

15 %

Zur Berechnung der zukünftigen potenziellen Kreditrisiken nach Schritt b können die zuständigen Behörden Kreditinstituten gestatten, anstatt der in Tabelle 1 enthaltenen Prozentsätze die aufgeführten Sätze anzuwenden, sofern die Kreditinstitute von der Möglichkeit Gebrauch machen, die in Anhang IV Nummer 21 der Richtlinie 2006/49/EG für Geschäfte in Bezug auf andere Waren als Gold im Sinne der Nummer 3 des Anhangs IV der vorliegenden Richtlinie vorgesehen ist:

TABELLE 2

Restlaufzeit

Edelmetalle (ausgenommen Gold)

Andere Metalle

Agrarerzeugnisse

Sonstige Erzeugnisse, einschließlich Energieprodukte

Höchstens ein Jahr

2 %

2,5 %

3 %

4 %

Mehr als ein Jahr bis 5 Jahre

5 %

4 %

5 %

6 %

Mehr als 5 Jahre

7,5 %

8 %

9 %

10 %

Schritt c:

Die Summe aus laufenden Wiederbeschaffungskosten und zukünftigen potenziellen Kreditrisiken ergibt den Forderungswert.

TEIL 4

Die Ursprungsrisikomethode

Schritt a:

Der Nennwert eines jeden Instruments wird mit den in Tabelle 3 genannten Prozentsätzen multipliziert:

TABELLE 3

Ursprungslaufzeiten (4)

Zinssatzverträge

Wechselkurse und Gold betreffende Geschäfte

Höchstens ein Jahr

0,5 %

2 %

Mehr als ein Jahr, nicht mehr als zwei Jahre

1 %

5 %

Zusätzliche Berücksichtigung eines jeden weiteren Jahres

1 %

3 %

Schritt b:

Die so ermittelten Risiken ergeben den Forderungswert.

TEIL 5:

Standardmethode

1.

Die Standardmethode (SM) darf nur für OTC-Derivatgeschäfte und Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist verwendet werden. Der Forderungswert wird für jeden Netting-Satz gesondert ermittelt. Er wird nach Berücksichtigung von Sicherheiten nach folgender Formel bestimmt:

Forderungswert =

Formula

Dabei ist:

CMV der aktuelle Marktwert des in einem Netting-Satz enthaltenen Portfolios von Geschäften vor Berücksichtigung von Sicherheiten. Das heißt:

Formula

Dabei ist:

CMVi = der aktuelle Marktwert des Geschäfts i;

CMC = der aktuelle Marktwert der Sicherheit, die dem Netting-Satz zugeordnet ist. Das heißt:

Formula

dabei ist CMC1 der aktuelle Marktwert der Sicherheit l;

i = Index für die Geschäfte;

l = Index für die Sicherheit;

j = Index für die Hedging-Satz-Kategorie. Diese Hedging-Sätze entsprechen Risikofaktoren, für die Risikopositionen mit entgegengesetztem Vorzeichen ausgeglichen werden können, um eine Nettorisikoposition zu erhalten, auf deren Grundlage die Forderung dann gemessen wird.

RPTij = Risikoposition aus Geschäft i für Hedging-Satz j;

RPClj = Risikoposition aus Sicherheit l für Hedging-Satz j;

CCRMj = CCR-Multiplikator für Hedging-Satz j nach Tabelle 5;

β = 1,4.

Eine von einer Gegenpartei gestellte Sicherheit hat ein positives Vorzeichen; eine der Gegenpartei gestellte Sicherheit hat ein negatives Vorzeichen.

Die Sicherheiten, die für diese Methode zugelassen sind, beschränken sich auf die Sicherheiten, die nach Anhang VIII Teil 1 Absatz 11 der vorliegenden Richtlinie und Anhang II Nummer 9 der Richtlinie 2006/49/EG zugelassen sind.

2.

Ist bei einem OTC-Derivatgeschäft mit linearem Risikoprofil der Austausch eines Finanzinstruments gegen Zahlung vorgesehen, so wird der Teil des Geschäfts, bei dem die Zahlung erfolgt, als Zahlungskomponente („payment leg“) bezeichnet. Geschäfte, bei denen eine Zahlung gegen Zahlung vorgesehen ist, bestehen aus zwei Zahlungskomponenten. Die Zahlungskomponenten enthalten die vertraglich vereinbarten Bruttozahlungen, einschließlich des Nominalwerts des Geschäfts. Kreditinstitute können das zinsbedingte Risiko aus Zahlungskomponenten mit einer verbleibenden Laufzeit von weniger als einem Jahr für den Zweck der folgenden Berechnungen außer acht lassen. Kreditinstitute können Geschäfte, die aus zwei auf dieselbe Währung lautenden Zahlungskomponenten bestehen, wie Zinsswaps, als einziges, aggregiertes Geschäft behandeln. Die Behandlung von Zahlungskomponenten ist auf das aggregierte Geschäft anzuwenden.

3.

Geschäfte mit linearem Risikoprofil, denen als Finanzinstrumente Aktien (einschließlich Aktienindizes), Gold, andere Edelmetalle oder andere Rohwaren zugrunde liegen, werden einer Risikoposition für die betreffende Aktie (den betreffenden Aktienindex) oder die betreffende Rohware (einschließlich Gold und andere Edelmetalle) und in Bezug auf die Zahlungskomponente einer Risikoposition für das Zinsänderungsrisiko zugeordnet. Lautet die Zahlungskomponente auf eine Fremdwährung, so wird das Geschäft darüber hinaus einer Risikoposition für die betreffende Währung zugeordnet.

4.

Geschäfte mit linearem Risikoprofil, denen ein Schuldtitel zugrunde liegt, werden in Bezug auf den Schuldtitel einer Risikoposition für das Zinsänderungsrisiko und in Bezug auf die Zahlungskomponente einer weiteren Risikoposition für das Zinsänderungsrisiko zugeordnet. Geschäfte mit linearem Risikoprofil, bei denen eine Zahlung gegen Zahlung vorgesehen ist, worunter auch Devisentermingeschäfte fallen, werden in Bezug auf jede der damit verbundenen Zahlungskomponenten einer Risikoposition für das Zinsrisiko zugeordnet. Lautet der zugrunde liegende Schuldtitel auf eine Fremdwährung, so wird dieser einer Risikoposition in dieser Währung zugeordnet. Lautet eine Zahlungskomponente auf eine Fremdwährung, so wird die Zahlungskomponente erneut einer Risikoposition in dieser Währung zugeordnet. Einem Devisen-Basisswap wird der Forderungswert Null zugeteilt.

5.

Bei einem Geschäft mit linearem Risikoprofil ergibt sich die Höhe der Risikoposition aus dem effektiven Nominalwert (Marktpreis x Menge) der zugrunde liegenden Finanzinstrumente (einschließlich Rohwaren), der — außer bei Schuldtiteln — in die Landeswährung des Kreditinstituts umgerechnet wird.

6.

Bei Schuldtiteln und Zahlungskomponenten ergibt sich die Höhe der Risikoposition aus dem mit der geänderten Laufzeit des Schuldtitels bzw. der Zahlungskomponente multiplizierten, in die Landeswährung des Kreditinstituts umgerechneten effektiven Nominalwert der ausstehenden Bruttozahlungen (einschließlich des Nominalbetrags).

7.

Bei einem Credit Default Swap ergibt sich die Höhe der Risikoposition aus dem mit der verbleibenden Laufzeit dieses Swaps multiplizierten Nominalwert des Referenzschuldtitels.

8.

Bei einem OTC-Derivatgeschäft mit nicht linearem Risikoprofil, einschließlich Optionen und Swaptions, ist die Höhe der Risikoposition gleich dem Delta entsprechenden effektiven Nominalwert des Basisfinanzinstruments, sofern es sich dabei nicht um einen Schuldtitel handelt.

9.

Bei einem OTC-Derivatgeschäft mit nicht linearem Risikoprofil, einschließlich Optionen und Swaptions, dem ein Schuldtitel oder eine Zahlungskomponente zugrunde liegt, ist die Höhe der Risikoposition gleich dem Delta entsprechenden, mit der geänderten Laufzeit des Schuldtitels oder der Zahlungskomponente multiplizierten effektiven Nominalwert des Finanzinstruments oder entsprechend der Zahlungskomponente.

10.

Zur Bestimmung der Risikopositionen wird eine von einer Gegenpartei gestellte Sicherheit wie eine Forderung gegen die Gegenpartei im Rahmen eines Derivatgeschäfts (Long-Position), das am selben Tag fällig ist, behandelt, während eine der Gegenpartei gestellte Sicherheit wie eine Verpflichtung gegenüber der Gegenpartei (Short-Position), die am selben Tag fällig wird, behandelt wird.

11.

Kreditinstitute können zur Bestimmung der Größe und des Vorzeichens einer Risikoposition folgende Formeln verwenden:

für alle Instrumente außer Schuldtiteln:

effektiver Nominalwert bzw. Delta entsprechender

Formula

Dabei ist:

Pref = Preis des zugrunde liegenden Instruments in der Referenzwährung;

V = Wert des Finanzinstruments (im Fall einer Option: Preis der Option; im Fall eines Geschäfts mit linearem Risikoprofil: Wert des zugrunde liegenden Instruments selbst);

p = Preis des zugrunde liegenden Instruments in derselben Währung wie V;

bei Schuldtiteln und Zahlungskomponenten aller Geschäfte:

effektiver Nominalwert, multipliziert mit der geänderten Laufzeit, bzw.

Delta entsprechender Nominalwert, multipliziert mit der geänderten Laufzeit

Formula

Dabei ist:

V = Wert des Finanzinstruments (im Fall einer Option: Preis der Option; im Fall eines Geschäfts mit linearem Risikoprofil: Wert des zugrunde liegenden Instruments selbst bzw. entsprechend der Zahlungskomponente);

r = Zinssatzniveau.

Lautet V auf eine andere Währung als die Referenzwährung, muss das Derivat durch Multiplikation mit dem geltenden Wechselkurs in die Referenzwährung umgerechnet werden.

12.

Die Risikopositionen müssen Hedging-Sätzen zugeordnet werden. Für jeden Hedging-Satz wird der Absolutbetrag der Summe der resultierenden Risikopositionen errechnet. Diese Summe wird Nettorisikoposition genannt und wie folgt dargestellt:

Formula

in den Formeln nach Absatz 1.

13.

Bei zinssatzbedingten Risikopositionen aus Geldeinlagen, die die Gegenpartei als Sicherheit gestellt hat, aus Zahlungskomponenten und aus zugrunde liegenden Schuldtiteln, für die nach Anhang I Tabelle 1 der Richtlinie 2006/49/EG eine Eigenkapitalanforderung von 1,60 % oder weniger gilt, gibt es für jede Währung sechs Hedging-Sätze, wie in der Tabelle 4 festgelegt. Die Einteilung erfolgt anhand einer Kombination aus „Laufzeit“ und „Referenzzinssätzen“:

Tabelle 4:

 

Referenzzinsätze(Referenz Staatstitel)

Referenzzinssätze(Referenz andere als Staatstitel)

Laufzeit

Laufzeit

Laufzeit

← 1 Jahr

>1 — ← 5 Jahre

> 5 Jahre

← 1 Jahr

>1 — ← 5 Jahre

> 5 Jahre

14.

Bei zinssatzbedingten Risikopositionen aus Basisschuldtiteln oder Zahlungskomponenten, bei denen der Zinssatz an einen Referenzzinssatz, der das allgemeine Marktzinsniveau widerspiegelt, gekoppelt ist, ist die Restlaufzeit der Zeitraum bis zur nächsten Zinsanpassung. In allen anderen Fällen ist sie die Restlaufzeit des Basisschuldtitels bzw. bei einer Zahlungskomponente die Restlaufzeit des Geschäfts.

15.

Für jeden Emittenten eines Referenzschuldtitels, der einem Credit Default Swap zugrunde liegt, gibt es einen Hedging-Satz.

16.

Bei zinsbedingten Risikopositionen aus Geldeinlagen, die der Gegenparteien als Sicherheit gestellt werden, wenn diese Gegenpartei keine ausstehenden Schuldverpflichtungen mit einem geringen spezifischen Risiko sowie aus Basisschuldtiteln hat, für die nach Anhang I Tabelle 1 der Richtlinie 2006/49/EG eine Eigenkapitalanforderung von mehr als 1,60 % gilt, gibt es für jeden Emittenten einen Hedging-Satz. Bildet eine Zahlungskomponente einen solchen Schuldtitel nach, so gibt es auch für jeden Emittenten des Basisschuldtitels einen Hedging-Satz. Die Kreditinstitute können Risikopositionen aus Schuldtiteln eines bestimmten Emittenten oder aus Referenzschuldtiteln desselben Emittenten, die von Zahlungskomponenten nachgebildet werden oder einem Credit Default Swap zugrunde liegen, ein und demselben Hedging-Satz zuordnen.

17.

Basisfinanzinstrumente, bei denen es sich nicht um Schuldtitel handelt, werden nur dann ein und demselben Hedging-Satz zugeordnet, wenn sie identisch oder ähnlich sind. In allen anderen Fällen werden sie unterschiedlichen Hedging-Sätzen zugeordnet. Als ähnliche Instrumente gelten:

bei Aktienwerten Aktien desselben Emittenten. Ein Aktienindex wird wie ein eigenständiger Emittent behandelt.;

bei Edelmetallen Instrumente, die aus demselben Edelmetall bestehen. Ein Edelmetallindex wird wie ein eigenständiges Edelmetall behandelt;

bei Elektroenergie gelten als ähnliche Instrumente jene Lieferrechte und ‐verpflichtungen, die sich auf dasselbe Zeitintervall einer Spitzenzeit oder nachfrageschwachen Zeit innerhalb eines Zeitraums von 24 Stunden beziehen, und

bei Rohwaren Instrumente, die aus demselben Rohstoff bestehen. Ein Rohwarenindex wird wie eine eigenständige Rohware behandelt.

18.

Für die verschiedenen Kategorien von Hedgingsätzen werden gemäß Tabelle 5 folgende CCR-Multiplikatoren (CCRM) festgelegt:

Tabelle 5:

 

Hedging-Satz-Kategorien

CCR-Multiplikator (CCRM)

1.

Zinssätze

0,2 %

2.

Zinssätze für Risikopositionen aus einem Referenzschuldtitel, der einem Credit Default Swap zugrunde liegt und für den nach Anhang I Tabelle I der Richtlinie 2006/49/EG eine Eigenkapitalanforderung von 1,60 % oder weniger gilt.

0,3 %

3.

Zinssätze für Risikopositionen aus einem Schuldtitel oder Referenzschuldtitel, für den nach Anhang I Tabelle I der Richtlinie 2006/49/EG eine Eigenkapitalanforderung von mehr als 1,60 % gilt.

0,6 %

4.

Wechselkurse

2,5 %

5.

Elektroenergie

4 %

6.

Gold

5 %

7.

Aktien

7 %

8.

Edelmetalle (außer Gold)

8,5 %

9.

Andere Rohwaren (außer Edelmetalle und Elektroenergie)

10 %

10.

Basisinstrumente von OTC-Derivaten, die unter keine der oben genannten Kategorien fallen.

10 %

Bei den unter Punkt 10 der Tabelle 5 genannten Basisinstrumenten von OTC-Derivaten wird jede Kategorie von Basisinstrumenten einem separaten Hedging-Satz zugeordnet.

19.

Für Geschäfte mit nicht linearem Risikoprofil oder für Zahlungskomponenten und Geschäfte mit Basisschuldtiteln, für die das Kreditinstitut Delta oder entsprechend die geänderte Laufzeit nicht anhand eines von den zuständigen Behörden für die Bestimmung der Eigenkapitalanforderung für das Marktrisiko genehmigten Modells ermitteln kann, werden die Höhe der Risikopositionen und die geltenden CCRMs von den zuständigen Behörden vorsichtig bestimmt. Alternativ können die zuständigen Behörden die Anwendung der Methode nach Teil 3 vorschreiben. Netting wird nicht anerkannt, d. h. der Forderungswert wird bestimmt, als gebe es einen Netting-Satz, der nur die einzelne Transaktion umfasst.

20.

Ein Kreditinstitut muss über interne Verfahren verfügen, mit deren Hilfe es vor der Aufnahme eines Geschäfts in einen Hedgingsatz überprüfen kann, ob dieses Geschäft einer rechtlich durchsetzbaren Netting-Vereinbarung unterliegt, die die geltenden Anforderungen des Teils 7 erfüllt.

21.

Ein Kreditinstitut, das zur Minderung seines CCR auf Sicherheiten zurückgreift, muss über interne Verfahren verfügen, mit deren Hilfe es vor Berücksichtigung der Sicherheit in seinen Berechnungen überprüfen kann, ob diese das erforderliche Maß an Rechtssicherheit gemäß Anhang VIII bietet.

TEIL 6

Auf einem internen Modell beruhende Methode

1.

Bei entsprechender Genehmigung der zuständigen Behörden kann ein Kreditinstitut auf ein internes Modell zurückgreifen, um den Forderungswert für die Geschäfte unter Teil 2 Nummer 2 Ziffer i oder für die Geschäfte unter Teil 2 Nummer 2 Ziffern ii, iii und iv oder für die Geschäfte unter Teil 2 Nummer 2 Ziffern i bis iv zu berechnen. In all diesen Fällen können auch die Geschäfte unter Teil 2, Nummer 2 Ziffer v einbezogen werden. Unbeschadet Teil 2, Nummer 1, Unterabsatz zwei, können Kreditinstitute beschließen, Geschäfte mit unerheblichem Umfang und Risiko von dieser Methode auszunehmen. Zur Anwendung dieser Methode muss das Kreditinstitut die nachstehend in diesem Teil festgelegten Anforderungen erfüllen.

2.

Die Einführung des internen Models kann die Einführung in Abhängigkeit von der Zustimmung der zuständigen Behörden schrittweise von einer Forderungsklasse zur nächsten erfolgen, und während dieser Zeit kann das Kreditinstitut die unter Teil 3 oder Teil 5 genannten Methoden anwenden. Unbeschadet des Rests dieses Teils sind Kreditinstitute nicht gezwungen ein bestimmtes Model anzuwenden.

3.

Alle OTC-Derivatgeschäfte und Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist für die ein Kreditinstitut keine Genehmigung zur Anwendung des internen Modells erhalten hat, wendet das Kreditinstitut die Methoden gemäß Teil 3 oder Teil 5 an. Eine dauerhafte parallele Verwendung dieser beiden Methoden innerhalb einer Gruppe ist zulässig. Eine parallele Verwendung dieser beiden Methoden innerhalb einer rechtlichen Einheit ist nur zulässig, wenn eine der Methoden für die unter Teil 5 Nummer 19 aufgeführten Fälle angewandt wird.

4.

Kreditinstituten, denen die Verwendung der internen Models gestattet wurde, dürfen nicht zu Verwendung der unter Teil 3 und Teil 5 genannten Methoden zurückkehren, es sei denn, sie können dafür triftige Gründe nennen und die zuständigen Behörden genehmigen dies. Wenn ein Kreditinstitut die in diesem Teil genannten Anforderungen nicht mehr erfüllt, legt es der zuständigen Behörde entweder einen Plan vor, aus dem hervorgeht, dass es die Anforderungen bald wieder einhalten wird, oder es weist nach, dass die Abweichungen keine nennenswerten Auswirkungen haben.

Forderungswert

5.

Der Forderungswert wird für den Netting-Satz insgesamt ermittelt. Das Modell berechnet zunächst die Prognoseverteilung für Änderungen beim Marktwert des Netting-Satzes, die auf Veränderungen bei Marktvariablen, wie z. B. Zinssätze und Wechselkurse, zurückzuführen sind. Dann wird für den Netting-Satz der Forderungswert zu jedem gegebenen zukünftigen Zeitpunkt in Abhängigkeit der Veränderungen der Marktvariablen ermittelt. Für Gegenparteien mit Nachschussvereinbarung kann das Modell auch künftige Schwankungen der Sicherheit erfassen.

6.

Kreditinstitute können in ihre Prognoseverteilungen für Änderungen beim Marktwert des Netting-Satzes die in Anhang VIII Teil 1 Nummer 11 der vorliegenden Verordnung und Anhang II Nummer 9 der Richtlinie 2006/49/EG definierten anerkennungsfähigen finanziellen Sicherheiten einbeziehen, vorausgesetzt, die quantitativen, qualitativen und auf Daten bezogene Anforderungen für das interne Model sind bezüglich der Sicherheiten erfüllt.

7.

Der Forderungswert ist das Produkt aus α und dem effektiven EPE:

Forderungswert = α × Effektiver EPE

Dabei ist:

Alpha (α) gleich 1,4, aber die Aufsichtsbehörden können jedoch einen höheren αWert vorschreiben, und der effektive EPE wird ermittelt, indem die erwartete Forderung (EEt) als durchschnittliche Forderung zu einem künftigen Zeitpunkt t errechnet wird, wobei der Durchschnitt aus möglichen künftigen Werten relevanter Faktoren für das Marktrisiko gezogen wird. Im Rahmen des internen Modells wird EE für eine Reihe künftiger Zeitpunkte t1, t2, t3 geschätzt.

8.

Der Effektive EE wird rekursiv errechnet:

Effektiver EEtk = max(Effektiver EEtk-1; EEtk)

Dabei:

wird das aktuelle Datum als t0 bezeichnet und der effektive EEt0 ist gleich dem aktuellen Wiederbeschaffungswert.

9.

Dementsprechend ist der effektive EPE der durchschnittliche effektive EE im ersten Jahr der künftigen Forderung. Werden sämtliche Kontrakte des Netting-Satzes vor Ablauf eines Jahres fällig, so ist EPE der Durchschnitt der erwarteten Wiederbeschaffungswerte bis zur Fälligkeit aller Kontrakte im Netting-Satz. Der effektive EPE wird als gewichteter Durchschnitt des effektiven EE berechnet:

Formula

Dabei:

ermöglichen die Gewichte Δtk = tk — tk-1 es, die künftige Forderung für zeitlich ungleichmäßig verteilte Zeitpunkte zu errechnen.

10.

Die erwarteten Wiederbeschaffungswerte oder die Spitzenwiederbeschaffungswerte werden ausgehend von einer Verteilung der Wiederbeschaffungswerte berechnet, in der Abweichungen von der Normalverteilungseigenschaft berücksichtigt sind.

11.

Die Kreditinstitute können anstelle des Produkts aus α und dem effektiven EPE eine konservativere Maßzahl für jeden Geschäftspartner statt eines gemäß der genannten Formel berechneten effektiven EPE verwenden.

12.

Unbeschadet der Nummer 7 können die zuständigen Behörden den Kreditinstituten gestatten, vorbehaltlich einer Untergrenze von 1,2 ihre eigenen α-Schätzungen zu verwenden, wobei α gleich dem Verhältnis zwischen dem ökonomischen Kapital, das sich aus einer vollständigen Simulierung der Forderungen an alle Gegenparteien ergibt (Zähler), und dem auf der Grundlage des EPE bestimmten ökonomischen Kapitals (Nenner) ist. Im Nenner wird EPE wie ein feststehender Kreditrestbetrag verwendet. Für diese Methode in Frage kommende Kreditinstitute müssen nachweisen, dass ihre internen α-Schätzungen im Zähler wesentliche Ursachen stochastischer Abhängigkeiten nach Verteilung der Marktwerte von Geschäften oder Portfolios von Geschäften über die Gegenparteien erfassen. Interne α-Schätzungen tragen der Granularität von Portfolios Rechnung.

13.

Ein Kreditinstitut stellt sicher, dass Zähler und Nenner von α in Bezug auf Modellierungsmethode, Parameterspezifikationen und Portfoliozusammensetzung einheitlich berechnet werden. Der verwendete Ansatz muss sich auf den kreditinstitutsinternen Ansatz für das ökonomische Kapital stützen, gut dokumentiert sein und von unabhängiger Seite validiert werden. Zusätzlich dazu überprüfen die Kreditinstitute ihre Schätzungen mindestens einmal pro Quartal und bei im Zeitverlauf variierender Portfoliozusammensetzung noch häufiger. Die Kreditinstitute bewerten das Risiko des Models.

14.

Wenn angebracht, sollten bei der gemeinsamen Simulation von Markt- und Kreditrisiken angewandte Unsicherheiten und Korrelationen von Marktrisikofaktoren dem Kreditrisikofaktor angemessen sein, um die potentiellen Zunahmen an Unsicherheiten oder Korrelationen bei einem wirtschaftlichen Abschwung wiederzuspiegeln.

15.

Besteht für den Netting-Satz eine Nachschussvereinbarung, so verwenden die Kreditinstitute eine der folgenden EPE-Maßeinheiten:

a)

effektiver EPE ohne Berücksichtigung der Nachschussvereinbarung;

b)

die in der Nachschussvereinbarung festgelegte Schwelle — sollte diese positiv sein — zuzüglich eines Aufschlags, der der potenziellen Erhöhung der Forderung während der Nachschuss-Risikoperiode Rechnung trägt. Berechnet wird dieser Aufschlag als die Erhöhung, die ausgehend von einer aktuellen Forderung Null im Laufe der Nachschuss-Risikoperiode bei der Forderung des Netting-Satzes erwartet wird. Für Netting-Sätze, die ausschließlich aus Reprogeschäften auf der Grundlage einer täglichen Nachschussauszahlung und eines täglichen „mark-to-market“ bestehe, wird eine Zeitspanne von fünf Arbeitstagen und für alle anderen Netting-Sätze eine Zeitspanne von zehn Arbeitstagen auf die für diesen Zweck angewandte Nachschuss-Risikoperiode festgelegt, oder

c)

erfasst das interne Modell bei der Schätzung des EE die Auswirkungen von Nachschusszahlungen, so kann die EE-Maßeinheit des Modells bei entsprechenden Genehmigung der zuständigen Behörden unmittelbar in die unter Nummer 8 angegebene Gleichung eingesetzt werden.

Mindestanforderungen für EPE-Modelle

16.

Das EPE-Model eines Kreditinstituts muss den unter den Nummern 17 bis 41 festgelegten operativen Anforderungen gerecht werden.

CCR-Kontrolle

17.

Das Kreditinstitut verfügt über eine Kontrollabteilung, die für die Gestaltung und Umsetzung seines CCR-Managements zuständig ist, wozu auch die erste und die laufende Validierung des internen Modells zählen. Diese Abteilung kontrolliert die eingehenden Daten auf ihre Stabilität und erstellt und analysiert Berichte über die Ergebnisse des kreditinstitutseigenen Risikomessmodells, wozu auch eine Bewertung der Beziehung zwischen Risikomaßzahlen und Kredit- und Handelsvolumenobergrenzen gehört. Diese Abteilung ist von den für die Erstellung, Erneuerung oder den Handel von Forderungen zuständigen Abteilungen unabhängig und vor jeder ungebührlichen Einflussnahme geschützt; sie verfügt über eine angemessenen Personalausstattung; sie erstattet dem höheren Management des Kreditinstituts unmittelbar Bericht. Die Arbeiten dieser Abteilung sind eng mit dem täglichen Kreditrisikomanagment des Kreditinstituts verzahnt. Ihre Ergebnisse sind deshalb integraler Bestandteil der Planung, Überwachung und Kontrolle des Kredit- und Gesamtrisikoprofils des Kreditinstituts.

18.

Die Vorschriften, Verfahren und Systeme, die das Kreditinstitut zur Steuerung seines CCR einsetzt, sind konzeptionell solide und werden nach Treu und Glauben umgesetzt. Ein solides CCR-Management umfasst die Ermittlung, Messung, Steuerung, Genehmigung und interne Meldung von CCRs.

19.

Die Risikomanagement-Vorschriften eines Kreditinstituts tragen den Markt-, Liquiditäts- und rechtlichen und operationellen Risiken, die mit dem CCR einhergehen können, Rechnung. Ein Kreditinstitut geht keine Geschäftsbeziehung mit einer Gegenparteien ein, ohne dessen Kreditwürdigkeit zu bewerten und trägt dem bei und vor der Abwicklung bestehenden Kreditrisiko gebührend Rechnung. Diese Risiken sind auf Ebene der Gegenpartei (durch Zusammenlegung der Forderungen an die Gegenpartei mit anderen Kreditforderungen) und auf Unternehmensebene so umfassend wie möglich zu steuern.

20.

Leitungsorgan und höheres Management des Kreditinstituts sind aktiv am CCR-Kontrollverfahren beteiligt und betrachten dies als wesentlichen Aspekt des Geschäfts, für den erhebliche Ressourcen eingesetzt werden müssen. Das höhere Management kennt die Grenzen des Modells und die diesem zugrunde liegenden Annahmen und weiß um deren mögliche Auswirkungen auf die Verlässlichkeit der Ergebnisse. Des höheres Management trägt auch den Unwägbarkeiten des Marktes und betrieblichen Aspekten Rechnung und weiß, wie diese sich im Modell niederschlagen.

21.

Die Tagesberichte über das CCR des Kreditinstituts werden deshalb von einer Managementebene überprüft, die über ausreichende Befugnisse und ausreichende Autorität verfügt, um sowohl eine Herabsetzung der von einzelnen Kreditmanagern oder Händlern übernommenen Positionen als auch eine Herabsetzung des CCR des Kreditinstituts insgesamt durchzusetzen.

22.

Das CCR-Management eines Kreditinstituts wird in Kombination mit den internen Kredit- und Handelsvolumenobergrenzen eingesetzt. Zu diesem Zweck müssen Kredit- und Handelsvolumenobergrenzen über einen gewissen Zeitraum hinweg nach dem gleichen Muster mit dem Risikomessmodell des Kreditinstituts verknüpft sein und muss diese Verknüpfung für Kreditmanager, Händler und höheres Management gut nachvollziehbar sein.

23.

Bei der CCR-Messung eines Kreditinstituts wird die tägliche und die innerhalb eines Tages verzeichnete Inanspruchnahme von Kreditlinien ermittelt. Diese werden unter Einbeziehung und unter Ausschluss der hinterlegten Sicherheiten gemessen. Das Kreditinstitut berechnet und überwacht für einzelne Portfolios und Gegenparteien den Spitzen- oder den möglichen künftigen Wiederbeschaffungswert (potential future exposure, PFE) zu dem von ihm gewählten Konfidenzniveau. Das Kreditinstitut trägt dabei großen oder konzentrierten Positionen von Gruppen verbundener Gegenparteien, Branchen, Märkten etc. Rechnung.

24.

Ergänzend zur CCR-Analyse führt das Kreditinstitut ausgehend vom täglichen Output seines Risikomessmodells routinemäßig ein rigoroses Stresstest-Programm durch. Die Ergebnisse dieser Stresstests werden regelmäßig vom höheren Management überprüft und in den vom Management und dem Leitungsorgan festgelegten CCR-Vorschriften und -obergrenzen berücksichtigt. Ergeben Stresstests eine besondere Anfälligkeit für eine bestimmte Fallkonstellation, so sind unverzüglich Schritte einzuleiten, um diese Risiken angemessen zu steuern.

25.

Das Kreditinstitut verfügt über routinemäßige Verfahren, die die Einhaltung der schriftlich festgelegten internen Vorschriften, Kontrollen und Verfahren für das CCR-Managementsystem sicherstellen. Das CCR-Managementsystem des Kreditinstituts muss genau dokumentiert sein und eine Erläuterung der zur CCR-Messung verwendeten empirischen Techniken enthalten.

26.

Das Kreditinstitut unterzieht sein CCR-Managmentsystem im Rahmen seiner Innenrevision regelmäßig einer unabhängigen Prüfung. Diese schließt sowohl die Tätigkeiten der Kredit- und der Handelsabteilung als auch die Tätigkeiten der unabhängigen CCR-Kontrollabteilung ein. Der gesamte Prozess des CCR-Managements wird in regelmäßigen Abständen einer Prüfung unterzogen, bei der zumindest die folgenden Aspekte untersucht werden:

a)

die Angemessenheit der Dokumentation von CCR-Managementsystem und -verfahren;

b)

die Organisation der CCR-Kontrollabteilung;

c)

die Einbindung der CCR-Maßnahmen in das tägliche Risikomanagement;

d)

das Genehmigungsverfahren für die von den Mitarbeitern im Handels- und Abwicklungsbereich bei Risikotransaktionen angewandten Preisfindungsmodelle und Bewertungssysteme;

e)

die Validierung aller wesentlichen Änderungen des CCR-Messverfahrens;

f)

der Umfang der vom Risikomessmodell erfassten Gegenparteiausfallrisiken;

g)

die Stabilität des Systems zur Unterrichtung des Managements;

h)

die Genauigkeit und Vollständigkeit der CCR-Daten;

i)

die Überprüfung der Schlüssigkeit, Aktualität und Verlässlichkeit der für interne Modelle verwendeten Datenquellen, wozu auch deren Unabhängigkeit zählt;

j)

die Genauigkeit und Angemessenheit von Volatilitäts- und Korrelationsannahmen;

k)

die Genauigkeit von Bewertung und Risikotransformationsberechnungen, und

l)

die Überprüfung der Modellgenauigkeit durch häufiges Backtesting.

Praxistest

27.

Die Verteilung der Wiederbeschaffungswerte, die sich aus dem zur Berechnung des effektiven EPE verwendeten Modells ergibt, wird eng in das tägliche CCR-Management des Kreditinstituts einbezogen. Der Output des internen Modells spielt folglich bei der Kreditvergabe, dem Management des Gegenparteiausfallrisikos, der internen Kapitalallokation und der Corporate Governance des Kreditinstituts eine wesentliche Rolle.

28.

Das Kreditinstitut verfügt über entsprechende Erfahrungen mit der Nutzung von Modellen zur Ermittlung der CCR-Verteilung. Es weist damit nach, dass es zur Berechnung der Verteilungen der Wiederbeschaffungswerte, auf die sich die EPE-Berechnung stützt, seit mindestens einem Jahr vor der Genehmigung der zuständigen Behörden ein den Mindestanforderungen weitgehend entsprechendes internes Modell verwendet.

29.

Das zur Ermittlung der Verteilung der Wiederbeschaffungswerte verwendete interne Modell ist Teil des allgemeinen Gegenparteiausfallrisiko-Managements, das die Ermittlung, die Messung, das Management, die Genehmigung und die interne Meldung von Gegenparteiausfallrisiken einschließt. Im Rahmen dieses Managements wird (durch Zusammenlegung der Forderungen an die Gegenpartei mit anderen Forderungen) ebenfalls die Inanspruchnahme von Kreditlinien gemessen und die Allokation des ökonomischen Kapitals ermittelt. Zusätzlich zum EPE misst und steuert ein Kreditinstitut auch seine aktuellen Forderungen. Diese werden gegebenenfalls unter Einbeziehung und unter Ausschluss der hinterlegten Sicherheiten gemessen. Der Praxistest gilt als bestanden, wenn ein Kreditinstitut zur Berechnung des EPE andere Maßeinheiten für das Gegenparteinausfallrisiko, wie den Spitzenwiederbeschaffungswert oder den potenziellen künftigen Wiederbeschaffungswert, verwendet, die auf einer anhand desselben Modells ermittelten Verteilung der Wiederbeschaffungswerte beruhen.

30.

Ein Kreditinstitut muss zu einer täglichen EE-Schätzung in der Lage sein, es sei denn, es weist den zuständigen Behörden gegenüber nach, dass sein Gegenparteiausfallrisiko eine seltenere Berechnung rechtfertigt. Das Kreditinstitut muss EE-Schätzungen für einen Prognosezeitraum erstellen, der angemessen die zeitliche Struktur künftiger Zahlungsströme und Ende der Verträge widerspiegelt und das in einer Weise, die der Bedeutung und der Zusammensetzung der Forderung gerecht wird.

31.

Die Forderung wird für die Laufzeit sämtlicher Kontrakte des Netting-Satzes (und nicht nur bis zum Einjahreshorizont) gemessen, überwacht und kontrolliert. Das Kreditinstitut verfügt über Verfahren zur Ermittlung und Kontrolle der Risiken für den Fall, dass die Forderung gegenüber der Gegenpartei über den Einjahreshorizont hinausgeht. Die prognostizierte Erhöhung der Forderung fließt in das kreditinstitutsinterne Modell zur Bestimmung des ökonomischen Kapitals ein.

Stresstests

32.

Ein Kreditinstitut verfügt über solide Stresstest-Verfahren, um die Angemessenheit der Eigenkapitalausstattung in Bezug auf das CCR derGegenpartei zu bewerten. Diese Stress-Messungen werden mit den EPE-Messungen abgeglichen und vom Kreditinstitut im Rahmen des unter Artikel 123 festgelegten Verfahrens geprüft. Darüber hinaus sollen bei diesen Stresstests mögliche Ereignisse oder künftige Veränderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, die sich nachteilig auf die Kreditforderungen des Kreditinstituts auswirken könnten, ermittelt und die Fähigkeit des Kreditinstituts, solchen Veränderungen standzuhalten, bewertet werden.

33.

Das Kreditinstitut unterzieht seine Forderungen an die Gegenpartei Stresstests, die auch einen gemeinsamen Test von Markt- und Kreditrisikofaktoren umfassen. Abstellen sollen diese Tests auf das Konzentrationsrisiko (Konzentration auf eine einzige Gegenpartei oder eine Gruppe von Gegenparteien), das Risiko einer Korrelation zwischen Markt- und Kreditrisiko und das Risiko, dass eine Glattstellung der Positionen der Gegenpartei den Markt in Bewegung versetzen könnte. Derartige Stresstests tragen ebenfalls den Auswirkungen solcher Marktbewegungen auf die Eigenpositionen des Kreditinstituts Rechnung und beziehen diese Auswirkungen in die Bewertung des Gegenparteiausfallrisikos ein.

Korrelationsrisiko

34.

Die Kreditinstitute tragen Forderungen, die mit einem erheblichen allgemeinen Korrelationsrisiko verbunden sind, gebührend Rechnung.

35.

Ein Kreditinstitut verfügt über Verfahren, mit denen spezielle Korrelationsrisiken vom Geschäftsabschluss an über die gesamte Laufzeit des Geschäfts hinweg ermittelt, verfolgt und kontrolliert werden können.

Stabilität des Modellierungsverfahrens

36.

Das interne Modell trägt den Konditionen eines Geschäfts zeitnah, umfassend und vorsichtig Rechnung. Zu diesen Konditionen zählen unter anderem Nominalbeträge, Laufzeit, Referenzaktiva, Nachschussvereinbarungen, Netting-Vereinbarungen usw. Diese Konditionen sind in einer Datenbank gespeichert, die in regelmäßigen Abständen einer förmlichen Überprüfung unterzogen wird. Das Verfahren zur Annahme von Netting-Vereinbarungen erfordert die Genehmigung durch die Rechtsabteilung, um die rechtliche Durchsetzbarkeit des Nettings zu prüfen, und es muss durch eine unabhängige Abteilung in die Datenbank eingegeben werden. Die Übermittlung der Konditionen an das interne Modell unterliegt ebenfalls der Innenrevision und es besteht ein förmliches Verfahren für den Abgleich der Daten des internen Modells und des Ausgangsdatensystems, damit laufend sichergestellt werden kann, dass sich die Geschäftskonditionen im EPE korrekt oder zumindest vorsichtig niederschlagen.

37.

Beim internen Modell werden zur Berechnung der aktuellen Wiederbeschaffungswerte aktuelle Marktdaten verwendet. Werden zur Schätzung von Volatilität und Korrelationen historische Daten herangezogen, so umfassen diese einen Zeitraum von mindestens drei Jahren und werden quartalsweise oder — sollten die Marktverhältnisse dies erfordern — häufiger aktualisiert. Die Daten spiegeln das gesamte Spektrum wirtschaftlicher Bedingungen — beispielsweise einen kompletten Konjunkturzyklus — wider. Eine von der Kreditabteilung unabhängige Abteilung validiert den von der Kreditabteilung genannten Preis. Die Daten werden geschäftsfeldunabhängig gesammelt, rechtzeitig und vollständig in das interne Modell eingespeist und in einer Datenbank, die regelmäßig einer förmlichen Überprüfung unterzogen wird, gespeichert. Ein Kreditinstitut verfügt ferner über ein erprobtes Verfahren, das die Aussagekraft der Daten sicherstellt und diese von unzutreffenden und/oder anormalen Kommentaren bereinigt. Stützt sich das interne Modell bei den Marktdaten auf Indikatoren, beziehungsweise auf neue Produkte, für die historische Daten, die einen Zeitraum von mindestens drei Jahren umfassen, nicht verfügbar sind, so geben interne Vorschriften Aufschluss darüber, welche Indikatoren als geeignet anzusehen sind und weist das Kreditinstitut empirisch nach, dass der Indikator eine konservative Abbildung des zugrunde liegenden Risikos unter widrigen Marktbedingungen gewährleistet. Wenn das Modell die Berücksichtigung der Sicherheit für Änderungen beim Marktwert des Netting-Satzes einschließt, benötigt das Kreditinstitut angemessene historische Daten um die Volalität der Sicherheiten im Model darzustellen.

38.

Das Modell wird einem Verfahren zur Modellvalidierung unterzogen. Dieses Verfahren ist in den Vorschriften und Verfahren des Kreditinstituts genau festgelegt. Darin wird bestimmt, welche Tests erforderlich sind, um die Stabilität des Modells zu gewährleisten, unter welchen Voraussetzungen gegen Annahmen verstoßen wird und dies eine zu niedrige Ansetzung des EPE zur Folge haben kann. Im Rahmen des Validierungsverfahrens wird die Vollständigkeit des Modells überprüft.

39.

Ein Kreditinstitut überwacht die einschlägigen Risiken und verfügt über Verfahren, mit denen es seine EPE-Schätzungen anpassen kann, sollten diese Risiken ein erhebliches Ausmaß erreichen. Dazu zählt Folgendes:

a)

das Kreditinstitut ermittelt und steuert seine speziellen Korrelationsrisiken;

b)

bei Forderungen, deren Risikoprofil sich nach einem Jahr erhöht, vergleicht das Kreditinstitut regelmäßig die EPE-Schätzungen über ein Jahr mit den EPE-Schätzungen über die gesamte Laufzeit der Forderung, und

c)

bei Forderungen einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr vergleicht das Kreditinstitut regelmäßig die Wiederbeschaffungskosten (aktuelle Forderung) mit dem beobachteten Risikoprofil und/oder speichert Daten, die einen solchen Vergleich ermöglichen.

40.

Ein Kreditinstitut, verfügt über interne Verfahren, mit deren Hilfe es vor der Aufnahme eines Geschäfts in einen Netting-Satz überprüfen kann, ob dieses Geschäft einer rechtlich durchsetzbaren Netting-Vereinbarung unterliegt, die die geltenden Anforderungen des Teils 7 erfüllt.

41.

Ein Kreditinstitut, das zur Minderung seines CCR auf Sicherheiten zurückgreift, verfügt über interne Verfahren, mit deren Hilfe es vor Berücksichtigung der Sicherheit in seinen Berechnungen überprüfen kann, ob diese das erforderliche Maß an Rechtssicherheit gemäß Anhang VIII bietet.

Validierungsvorgaben für EPE-Modelle

42.

Das EPE-Modell eines Kreditinstituts erfüllt die folgenden Validierungsvorgaben:

a)

die Validierungsvorgaben des Anhangs V der Richtlinie 2006/49/EG;

b)

zur Bemessung der Forderung an die Gegenpartei werden Zinssätze, Wechselkurse, Aktienkurse, Rohwaren und andere für das Marktrisiko relevante Faktoren über einen langen Zeitraum hinweg prognostiziert. Die Leistungsfähigkeit des Modells zur Prognose marktrisikorelevanter Faktoren wird über einen langen Zeitraum hinweg validiert;

c)

die Preisfindungsmodelle, anhand deren die Forderung an die Gegenpartei für ein bestimmtes Szenario künftiger Schocks bei marktrisikorelevanten Faktoren berechnet wird, werden im Rahmen der Modellvalidierung getestet. Preisfindungsmodelle für Optionen tragen der fehlenden Linearität des Optionswerts in Bezug auf marktrisikorelevante Faktoren Rechnung;

d)

das EPE-Modell erfasst geschäftsspezifische Informationen, damit die Forderungen auf Ebene des Netting-Satzes zusammengefasst werden können. Ein Kreditinstitut stellt sicher, dass im Rahmen des Modells Geschäfte dem richtigen Netting-Satz zugeordnet werden;

e)

mit der Einbeziehung geschäftsspezifischer Informationen in das EPE-Modell sollen auch die Auswirkungen von Einschüssen erfasst werden. Berücksichtigt werden dabei neben dem aktuellen Betrag des Einschusses auch die künftigen Einschusszahlungen zwischen den Gegenparteien. Ein solches Model trägt der Art der Nachschussvereinbarungen (ein- oder zweiseitig), der Häufigkeit von Nachschussforderungen, der Nachschuss-Risikoperiode, der Schwelle, bis zu der das Kreditinstitut bereit ist, eine fehlende Besicherung zu akzeptieren, und dem Mindesttransferbetrag Rechnung. Bei einem solchen Modell werden entweder die Änderungen des Marktwerts der hinterlegten Sicherheit prognostiziert oder die Regeln des Anhangs VIII angewandt, und

f)

bei der Modellvalidierung werden repräsentative Gegenpartei-Portfolios einem statischen, historischen Backtesting unterzogen. In regelmäßigen Abständen führt ein Kreditinstitut bei einer Reihe repräsentativer (tatsächlicher oder hypothetischer) Gegenpartei-Portfolios ein solches Backtesting durch. Kriterien für die Repräsentativität der Portfolios sind deren Sensibilität auf die wesentlichen Risikofaktoren sowie die Existenz von Korrelationen, die für das Kreditinstitut ein Risiko darstellen können.

Wenn ein Backtesting belegt, dass das Modell nicht ausreichend genau ist, müssen die zuständigen Behörden die Verwendung des Models widerrufen oder angemessene Maßnahmen erlassen, um zu gewährleisten, dass das Model unverzüglich verbessert wird. Sie können auch das Halten zusätzlicher Eigenmittel durch die Kreditinstitute gemäß Artikel 136 fordern.

TEIL 7

Vertragliches Netting (Schuldumwandlungsvertröge und sonstige Aufrechnungsvereinbarungen)

a)

Aufsichtlich anerkennungsfähige Nettingformen

Für die Anwendung dieses Teils ist unter „Vertragspartner“ jedes Rechtssubjekt (einschließlich natürlicher Personen) zu verstehen, das zum Abschluss einer vertraglichen Nettingvereinbarung befugt ist. und unter „vertragliche produktübergreifende Nettingvereinbarung“ eine schriftliche, bilaterale Vereinbarung zwischen einem Kreditinstitut und einem Vertragspartner, durch die eine einzige rechtliche Verpflichtung geschaffen wird, die alle eingeschlossenen bilateralen Mastervereinbarungen und Transaktionen abdeckt, die unterschiedliche Produktkategorien betreffen. Vertragliche produktübergreifende Nettingvereinbarungen erstrecken sich nur auf Netting auf bilateraler Grundlage.

Für die Zwecke des produktübergreifenden Netting gelten als Produktkategorien:

i)

echte und unechte Pensionsgeschäfte, Wertpapier- und Warenleihgeschäfte;

ii)

Lombardgeschäfte und

iii)

die in Anhang IV aufgeführten Verträge.

Die zuständigen Behörden können folgende Formen von vertraglichem Netting als risikosenkend anerkennen:

i)

bilaterale Schuldumwandlungsverträge zwischen einem Kreditinstitut und seinem Vertragspartner, durch die gegenseitige Forderungen und Verpflichtungen automatisch so zusammengefasst werden, dass sich bei jeder Schuldumwandlung ein einziger Nettobetrag ergibt und somit ein einziger rechtsverbindlicher neuer Vertrag geschaffen wird, der die früheren Verträge erlöschen lässt;

ii)

sonstige bilaterale Aufrechnungsvereinbarungen zwischen einem Kreditinstitut und seinem Vertragspartner, und

iii)

vertragliche produktübergreifende Nettingvereinbarungen, die von Kreditinstituten geschlossen werden, die von ihren zuständigen Behörden die Genehmigung erhalten haben, die in Teil 6 dargelegte Methode für unter diese Methode fallende Transaktionen anzuwenden. Das Netting von Transaktionen, die von Mitgliedern einer Gruppe getätigt wurden, wird für die Zwecke der Berechnung der Eigenkapitalanforderungen nicht anerkannt.

b)

Bedingungen für die Anerkennung

Die zuständigen Behörden können ein vertragliches Netting nur unter folgenden Bedingungen als risikosenkend anerkennen:

i)

Das Kreditinstitut muss über eine vertragliche Nettingvereinbarung mit seinem Vertragspartner verfügen, durch die ein einheitliches Vertragsverhältnis geschaffen wird, das alle einbezogenen Geschäfte abdeckt, so dass das Kreditinstitut dann, wenn der Vertragspartner den Vertrag aufgrund von Zahlungsunfähigkeit, Konkurs, Liquidation oder aufgrund anderer ähnlicher Umstände nicht erfüllt, nur das Recht auf Erhalt bzw. die Verpflichtung zur Zahlung des Saldos der positiven und negativen Marktwerte der einzelnen einbezogenen Transaktionen hat.

ii)

Das Kreditinstitut muss für die zuständigen Behörden wohlbegründete schriftliche Rechtsauskünfte bereitgestellt haben, aus denen hervorgeht, dass die zuständigen Gerichte und Verwaltungsbehörden im Fall einer Anfechtung entscheiden würden, dass sich in den unter Ziffer i genannten Fällen die Ansprüche und Verpflichtungen des Kreditinstituts auf den dort beschriebenen Saldo beschränken würden, wie in Ziffer i dargelegt, und zwar

nach dem Recht des Staates, in dem der Vertragspartner seinen Sitz hat, und, falls die ausländische Zweigstelle eines Unternehmens beteiligt ist, auch nach dem Recht des Staates, in dem die Zweigstelle ansässig ist,

nach dem Recht, das für die einzelnen einbezogenen Transaktionen maßgeblich ist, und

nach dem Recht, dem die Verträge oder Vereinbarungen unterliegen, die erforderlich sind, um das vertragliche Netting zu bewirken.

iii)

Das Kreditinstitut muss Verfahren anwenden, die sicherstellen, dass die Rechtsgültigkeit seiner Nettingvereinbarungen laufend im Lichte eventueller Änderungen der einschlägigen Rechtsvorschriften überprüft wird;

iv)

das Kreditinstitut nimmt alle erforderlichen Papiere zu seinen Unterlagen;

v)

das Kreditinstitut bezieht die Auswirkungen von Netting in die Messung des Gesamtkreditrisikos jedes einzelnen Vertragspartners ein und steuert sein CCR dementsprechend, und

vi)

das Kreditrisiko jedes einzelnen Vertragspartners wird zusammengefasst, um transaktionsübergreifend eine einzige rechtskräftige Forderung zu erhalten.

Die zuständigen Behörden müssen, erforderlichenfalls nach Konsultation anderer betroffener zuständiger Behörden, überzeugt sein, dass das vertragliche Netting nach dem Recht aller betreffenden Rechtsordnungen rechtswirksam ist. Ist eine der zuständigen Behörden hiervon nicht überzeugt, wird die vertragliche Nettingvereinbarung für keine der Vertragsparteien als risikosenkend anerkannt.

Die zuständigen Behörden können wohlbegründete Rechtsauskünfte, die nach Gruppen oder Klassen von vertraglichem Netting abgefasst sind, anerkennen.

Verträge, die eine Bestimmung enthalten, wonach eine weiter bestehende Vertragspartei die Möglichkeit hat, nur begrenzte oder keine Zahlungen an die Konkursmasse zu leisten, selbst wenn der Gemeinschuldner eine Nettoforderung hat (Ausstiegsklausel oder „walk-away clause“), werden nicht als risikosenkend anerkannt.

Darüber hinaus müssen vertragliche produktübergreifende Nettingvereinbarungen folgende Kriterien erfüllen:

a)

Die unter Buchstabe b Ziffer i dieses Teils genannte Nettosumme entspricht der Nettosumme der positiven und negativen realisierbaren Veräußerungswerte (close out values) aller eingeschlossenen bilateralen Mastervereinbarungen und der positiven und negativen Neubewertungswerte (mark-to-market values) der Einzeltransaktionen („Produktübergreifender Nettobetrag“).

b)

Die unter Buchstabe b Ziffer ii dieses Teils genannten schriftlichen und begründeten Rechtsgutachten überprüfen die Gültigkeit und Durchsetzbarkeit der gesamten vertraglichen produktübergreifenden Nettingvereinbarung und beurteilen die Auswirkung der produktübergreifenden Nettingvereinbarung auf die wesentlichen Bestimmungen aller eingeschlossenen individuellen bilateralen Mastervereinbarungen. Ein Rechtsgutachten muss als solches von der Rechtsgemeinschaft in dem Mitgliedstaat, in dem das Kreditinstitut zugelassen ist, allgemein anerkannt werden oder muss ein Rechtsmemorandum („memorandum of law“) sein, welches alle relevanten Fragen in einer vernünftigen Art und Weise behandelt.

c)

Das Kreditinstitut muss über die unter Buchstabe b Ziffer iii dieses Teils genannten Verfahren verfügen, um zu überprüfen, ob über ein Geschäft, das in einen Netting-Satz aufgenommen werden soll, ein Rechtsgutachten erstellt wurde, und

d)

Unter Berücksichtigung der vertraglichen produktübergreifenden Nettingvereinbarung erfüllt das Kreditinstitut weiterhin bezüglich aller einbezogenen individuellen bilateralen Mastervereinbarungen und Transaktionen die Anforderungen für die Anerkennung des bilateralen Netting und gegebenenfalls die Anforderungen der Artikel 90 bis 93 für die Anerkennung der Kreditrisikominderung.

c)

Wirkungen der Anerkennung

Für die Zwecke der Teile 5 und 6 ist Netting wie hier beschrieben zu verstehen

i)

Schuldumwandlungsverträge

Die einzelnen Nettobeträge, die durch Schuldumwandlungsverträge festgesetzt werden, können anstelle der betreffenden Bruttobeträge gewichtet werden. Bei Anwendung von Teil 3 können daher in

Schritt a die aktuellen Wiederbeschaffungskosten und in

Schritt b die Nennwerte oder die zugrunde liegenden Werte

unter Berücksichtigung des Schuldumwandlungsvertrags ermittelt werden. Bei Anwendung von Teil 4 kann in Schritt a der Nennwert unter Berücksichtigung des Schuldumwandlungsvertrags berechnet werden; die Prozentsätze in Tabelle 3 sind anwendbar.

ii)

Andere Nettingvereinbarungen

Bei Anwendung von Teil 3

kann in Schritt a für die Geschäfte, die in eine Nettingvereinbarung einbezogen sind, der aktuelle Wiederbeschaffungswert unter Berücksichtigung der tatsächlichen hypothetischen Netto-Wiederbeschaffungskosten berechnet werden, die sich aus der Vereinbarung ergeben; falls sich aus der Aufrechnung eine Nettoverbindlichkeit für das den Netto-Wiederbeschaffungswert berechnende Kreditinstitut ergibt, wird der aktuelle Wiederbeschaffungswert mit „0“ angesetzt, und

können in Schritt b bei allen in eine Nettingvereinbarung einbezogenen Geschäften die anzuwendenden Werte für das potenzielle künftige Kreditrisiko nach folgender Formel reduziert werden:

PCEred = 0,4 * PCEbrutto + 0,6 * NGR * PCEbrutto

Dabei ist:

PCEred =

reduzierter Wert für das potenzielle künftige Kreditrisiko für alle Geschäfte mit einer bestimmten Gegenpartei im Rahmen einer rechtsgültigen bilateralen Nettingvereinbarung;

PCEbrutto =

die Summe der Werte für potenzielle künftige Kreditrisiken bei allen Geschäften mit einer bestimmten Gegenpartei, die in eine rechtsgültige bilaterale Nettingvereinbarung einbezogen sind und berechnet werden, indem ihre Nennwerte mit den in Tabelle 1 aufgeführten Prozentsätzen multipliziert werden;

NGR =

„Netto-brutto-Quotient”: nach dem Ermessen der zuständigen Behörden entweder

i)

getrennte Berechnung: der Quotient aus den Netto-Wiederbeschaffungskosten aller Geschäfte mit einer bestimmten Gegenpartei im Rahmen einer rechtsgültigen bilateralen Nettingvereinbarung (Zähler) und den Brutto-Wiederbeschaffungskosten aller Geschäfte mit der gleichen Gegenpartei im Rahmen einer rechtsgültigen bilateralen Nettingvereinbarung (Nenner) oder

ii)

Aggregation: der Quotient aus der Summe der auf bilateraler Basis für alle Gegenparteien errechneten Netto-Wiederbeschaffungskosten unter Berücksichtigung aller Geschäfte im Rahmen einer rechtsgültigen Nettingvereinbarung (Zähler) und den Brutto-Wiederbeschaffungskosten aller Geschäfte im Rahmen einer rechtsgültigen Nettingvereinbarung (Nenner).

Wenn die Mitgliedstaaten ihren Kreditinstituten eine Wahl der Methoden gestatten, so muss die einmal gewählte Methode auch konsequent beibehalten werden.

Bei der Berechnung des potenziellen zukünftigen Kreditrisikos nach der vorstehenden Formel können völlig kongruente Kontrakte, die in die Nettingvereinbarung einbezogen sind, als ein einziger Kontrakt mit einem fiktiven Nennwert, der den Nettoerträgen entspricht, berücksichtigt werden. Völlig kongruente Kontrakte sind Devisentermingeschäfte oder vergleichbare Kontrakte, bei denen der Nennwert den tatsächlichen Zahlungsströmen entspricht, wenn die Zahlungsströme am selben Wertstellungstag und teilweise oder vollständig in derselben Währung fällig werden.

Bei Anwendung von Teil 4 Schritt a

können völlig kongruente Kontrakte, die in die Nettingvereinbarung einbezogen sind, als ein einziger Kontrakt mit einem fiktiven Nennwert, der den Nettoerträgen entspricht, berücksichtigt werden; die fiktiven Nennwertbeträge werden mit den Prozentsätzen in Tabelle 3 multipliziert;

können für alle anderen in eine Aufrechnungsvereinbarung einbezogenen Verträge die anzuwendenden Prozentsätze gemäß Tabelle 6 reduziert werden:

TABELLE 6

Ursprungslaufzeit (5)

Zinssatzderivate

Wechselkursderivate

Höchstens ein Jahr

0,35 %

1,50 %

Mehr als ein Jahr und nicht mehr als 2 Jahre

0,75 %

3,75 %

Zusätzliche Berücksichtigung eines jeden weiteren Jahres

0,75 %

2,25 %


(1)  Nicht in eine der fünf Kategorien dieser Tabelle fallende Geschäfte werden als Waren (exkl. Edelmetalle) betreffende Geschäfte behandelt.

(2)  Bei Geschäften mit mehrfachem Austausch des Nennwerts sind die Prozentsätze mit der Zahl der vertragsmäßigen Restzahlungen zu multiplizieren.

(3)  Bei Geschäften, bei denen das offene Risiko zu festgesetzten Zahlungsterminen ausgeglichen wird und die Vertragsbedingungen neu festgesetzt werden, so dass der Marktwert des Vertrags zu diesen Terminen gleich Null ist, entspricht die Restlaufzeit der Zeit bis zur nächsten Terminfestsetzung. Bei Zinssatzderivaten, die diese Voraussetzungen erfüllen und deren Restlaufzeit mehr als ein Jahr beträgt, darf der Prozentsatz nicht unter 0,5 % liegen.

(4)  Bei Zinssatzderivaten können die Kreditinstitute vorbehaltlich der Zustimmung ihrer Aufsichtsbehörden entweder die Ursprungs- oder die Restlaufzeit wählen.

(5)  Bei Zinssatzderivaten können die Kreditinstitute vorbehaltlich der Zustimmung ihrer Aufsichtsbehörden entweder die Ursprungs- oder die Restlaufzeit wählen.


ANHANG IV

ARTEN VON DERIVATEN

1.

Zinssatzderivate

a)

Zinsswaps (in einer einzigen Währung),

b)

Basis-Swaps,

c)

Zinsausgleichsvereinbarungen („forward rate agreements“),

d)

Zinsterminkontrakte,

e)

gekaufte Zinsoptionen, und

f)

andere vergleichbare Verträge.

2.

Wechselkursderivate und Geschäfte auf Goldbasis

a)

Zinsswaps (in mehreren Währungen),

b)

Devisentermingeschäfte,

c)

Devisenterminkontrakte,

d)

gekaufte Devisenoptionen,

e)

andere vergleichbare Verträge, und

f)

auf Goldbasis getätigte Geschäfte ähnlicher Art wie die unter den Buchstaben a bis e aufgeführten.

3.

Geschäfte ähnlicher Art wie unter Nummer 1 Buchstaben a bis e und Nummer 2 Buchstaben a bis d mit anderen Basiswerten oder Indizes. Das schließt zumindest alle unter den Nummern 4 bis 7, 9 und 10 in Abschnitt C in Anhang I der Richtlinie 2004/39/EG genannten Instrumente ein, die nicht anders in Nummer 1 oder 2 enthalten sind.


ANHANG V

TECHNISCHE VORGABEN FÜR DIE ORGANISATION UND BEHANDLUNG VON RISIKEN

1.   GOVERNANCE

1.

Die Geschäftsleitung im Sinne von Artikel 11 trifft Regelungen für die Aufgabentrennung innerhalb der Organisation und die Vermeidung von Interessenkonflikten.

2.   BEHANDLUNG VON RISIKEN

2.

Die Geschäftsleitung im Sinne von Artikel 11 genehmigt und überprüft in regelmäßigen Abständen die Strategien und Vorschriften für die Übernahme, Steuerung, Überwachung und Minderung der Risiken, denen das Kreditinstitut ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein könnte, einschließlich der Risiken, die aus dem makroökonomischen Umfeld erwachsen, in dem es in Relation zum Stand des Konjunkturzyklus tätig ist.

3.   KREDIT‐ UND GEGENPARTEIRISIKO

3.

Die Kreditvergabe erfolgt nach soliden, klar definierten Kriterien. Die Verfahren für die Genehmigung, Änderung, Verlängerung und Refinanzierung von Krediten sind klar geregelt.

4.

Die laufende Verwaltung und Überwachung der verschiedenen kreditrisikobehafteten Portfolios und Forderungen, auch zwecks Erkennung und Verwaltung von Problemkrediten sowie Vornahme adäquater Wertberichtigungen und Rückstellungen, erfolgt über wirksame Systeme.

5.

Die Diversifizierung der Kreditportfolios ist den Zielmärkten und der allgemeinen Kreditstrategie des Kreditinstituts angemessen.

4.   RESTRISIKO

6.

Das Risiko, dass die vom Kreditinstitut eingesetzten aufsichtlich anerkannten Kreditrisikominderungstechniken weniger wirksam sind als erwartet, wird mittels schriftlich niedergelegter Vorschriften und Verfahrensweisen angesprochen und gesteuert.

5.   KONZENTRATIONSRISIKO

7.

Das Konzentrationsrisiko, das aus Krediten an dieselbe Gegenpartei, an Gruppen verbundener Gegenparteien und an Gegenparteien aus derselben Branche oder Region bzw. Gegenparteien mit denselben Leistungen oder Waren, aus dem Gebrauch von Kreditrisikominderungstechniken und insbesondere aus indirekten Großkrediten (z. B. an einen einzigen Emittenten) erwächst, wird mittels schriftlicher Vorschriften und Verfahrensweisen angesprochen und gesteuert.

6.   VERBRIEFUNGSRISIKEN

8.

Die Risiken aus Verbriefungstransaktionen, bei denen das Kreditinstitut als Originator oder Betreuer auftritt, werden mittels angemessener Vorschriften und Verfahren bewertet und angesprochen, um insbesondere zu gewährleisten, dass die wirtschaftliche Substanz der Transaktion in der Risikobewertung und den Management-Entscheidungen in vollem Umfang zum Ausdruck kommt.

9.

Kreditinstitute, die als Originator revolvierender Verbriefungstransaktionen mit Klauseln über eine vorzeitige Rückzahlung auftreten, verfügen über Liquiditätspläne, die den Auswirkungen sowohl einer planmäßigen wie auch einer vorzeitigen Rückzahlung Rechnung tragen.

7.   MARKTRISIKEN

10.

Es werden Vorschriften und Verfahren für die Messung und die Steuerung aller wesentlichen Quellen und Auswirkungen von Marktrisiken eingeführt.

8.   AUS ANDEREN GESCHÄFTEN ALS DEN HANDELSAKTIVITÄTEN ERWACHSENDES ZINSÄNDERUNGSRISIKO

11.

Es werden Systeme zur Bewertung und Steuerung des Risikos aus möglichen Zinsänderungen, die sich auf die anderen Geschäfte als die Handelsaktivitäten eines Kreditinstituts auswirken können, eingeführt.

9.   OPERATIONELLES RISIKO

12.

Es werden Vorschriften und Verfahren zur Bewertung und Steuerung des operationellen Risikos, einschließlich selten auftretender Risiken mit gravierenden Auswirkungen, eingeführt. Unbeschadet der Definition in Artikel 4 Absatz 22 legen die Kreditinstitute fest, worin für die Zwecke dieser Vorschriften und Verfahrensweisen ein operationelles Risiko besteht.

13.

Es werden Ausweich- und Notfallpläne aufgestellt, die sicherstellen, dass das Kreditinstitut seine Tätigkeit fortlaufend aufrechterhalten kann und sich die bei schwerwiegenden Betriebsstörungen auftretenden Verluste in Grenzen halten.

10.   LIQUIDITÄTSRISIKO

14.

Es werden Vorschriften und Verfahren für die laufende und zukunftsorientierte Messung und Steuerung der Nettofinanzierungsposition und des Nettofinanzierungsbedarfs eingeführt. Alternativszenarien werden in Betracht gezogen, und die Annahmen, die den Entscheidungen über die Nettofinanzierungsposition zugrunde liegen, werden regelmäßig überprüft.

15.

Ausweichpläne zur Bewältigung von Liquiditätskrisen werden aufgestellt.


ANHANG VI

STANDARDANSATZ

TEIL 1

Risikogewichte

1.   FORDERUNGEN AN ZENTRALSTAATEN ODER ZENTRALBANKEN

1.1.   Behandlung

1.

Unbeschadet der Nummern 2 bis 7 wird Forderungen Zentralstaaten und Zentralbanken ein Risikogewicht von 100 % zugewiesen.

2.

Vorbehaltlich Nummer3 werden Forderungen an Zentralstaaten und Zentralbanken, für die ein Rating einer anerkannten Ratingagentur vorliegt, ein Risikogewicht nach Tabelle 1 entsprechend der von den zuständigen Behörden vorgenommenen Zuordnung der Ratings anerkannter Ratingagenturen zu den sechs Bonitätsstufen zugewiesen.

Tabelle 1

Bonitätsstufe

1

2

3

4

5

6

Risikogewicht

0 %

20 %

50 %

100 %

100 %

150 %

3.

Den Forderungen an die Europäische Zentralbank wird ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen.

1.2.   Forderungen in der Landeswährung des Kreditnehmers

4.

Den Forderungen an den eigenen Zentralstaat und die Zentralbanken der Mitgliedstaaten wird ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen, sofern die Forderungen auf die Landeswährung jenes Zentralstaats und jener Zentralbank lauten und in dieser Währung refinanziert sind.

5.

Sehen die zuständigen Behörden eines Drittlandes, dessen aufsichtliche und regulatorische Vorschriften jenen der Gemeinschaft mindestens gleichwertig sind, für Forderungen an ihren Zentralstaat und ihre Zentralbank, die auf die Landeswährung dieses Drittlandes lauten und in dieser Währung refinanziert sind, ein niedrigeres Risikogewicht vor als nach den Nummern 1 und 2, so können die Mitgliedstaaten ihren Kreditinstituten gestatten, diese Forderungen auf dieselbe Weise zu behandeln.

1.3.   Gebrauch der Ratings von Exportversicherungsagenturen

6.

Ratings einer Exportversicherungsagentur werden von den zuständigen Behörden anerkannt, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

a)

Es handelt sich um die Konsensländerklassifizierung von Exportversicherungsagenturen, die die OECD-„Vereinbarung über die Leitlinien für öffentlich unterstützte Exportkredite“ anerkannt haben.

b)

Die Exportversicherungsagentur veröffentlicht ihre Ratings, wendet die OECD-Methodik an und dem Rating ist eine der acht bei der OECD-Methodik vorgesehenen Mindestprämien für Exportversicherungen (MEIP) zugeordnet.

7.

Forderungen, für die das Rating einer Exportversicherungsagentur anerkannt wird, erhalten ein Risikogewicht nach Tabelle 2.

Tabelle 2

MEIP

0

1

2

3

4

5

6

7

Risikogewicht

0 %

0 %

20 %

50 %

100 %

100 %

100 %

150 %

2.   FORDERUNGEN AN REGIONALREGIERUNGEN ODER GEBIETSKÖRPERSCHAFTEN

8.

Unbeschadet der Nummern 9 bis 11 werden Forderungen an Regionalregierungen und Gebietskörperschaften mit demselben Risikogewicht belegt wie Forderungen an Institute. Diese Behandlung ist unabhängig von einer Ermessensentscheidung nach Artikel 80 Absatz 3. Die günstigere Behandlung kurzfristiger Forderungen nach den Nummern 31, 32 und 37 findet keine Anwendung.

9.

Die Forderungen an Regionalregierungen und Gebietskörperschaften werden in derselben Weise behandelt wie Forderungen an den Zentralstaat, auf dessen Hoheitsgebiet sie ansässig sind, sofern sich das Risiko dieser Forderungen nicht unterscheidet, da die Gebietskörperschaften über eigenständige Steuererhebungsrechte verfügen und besondere institutionelle Vorkehrungen getroffen wurden, um ihr Ausfallrisiko zu reduzieren.

Die zuständigen Behörden erstellen und veröffentlichen das Verzeichnis der Regionalregierungen und Gebietskörperschaften, die ein Risikogewicht wie Zentralstaaten erhalten.

10.

Forderungen an Kirchen und Religionsgemeinschaften werden wie Forderungen an Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften behandelt, sofern sich diese Kirchen und Religionsgemeinschaften als juristische Person des öffentlichen Rechts konstituiert haben und im Rahmen entsprechender gesetzlicher Befugnisse Abgaben erheben; dabei findet jedoch Nummer 9 keine Anwendung. In diesem Fall wird zum Zwecke von Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe a die Genehmigung zur Anwendung von Titel V, Kapitel 2, Teil 3, Unterabschnitt 1 nicht verweigert.

11.

Behandeln die zuständigen Behörden eines Drittlandes, dessen aufsichtliche und regulatorische Vorschriften jenen der Gemeinschaft mindestens gleichwertig sind, Forderungen an Regionalregierungen und Gebietskörperschaften auf dieselbe Weise wie Forderungen an ihren Zentralstaat, so können die Mitgliedstaaten ihren Kreditinstituten gestatten, Forderungen an diese Regionalregierungen und Gebietskörperschaften auf dieselbe Weise zu gewichten.

3.   FORDERUNGEN AN VERWALTUNGSEINRICHTUNGEN UND UNTERNEHMEN OHNE ERWERBSCHARAKTER

3.1.   Behandlung

12.

Unbeschadet der Nummern 13 bis 17 wird den Forderungen an Verwaltungseinrichtungen und Unternehmen ohne Erwerbscharakter ein Risikogewicht von 100 % zugewiesen.

3.2.   Öffentliche Stellen (Public Sector Entities)

13.

Unbeschadet der Nummern 14 bis 17 wird den Forderungen an öffentliche Stellen ein Risikogewicht von 100 % zugewiesen.

14.

Nach Ermessen der zuständigen Behörden können Forderungen an öffentliche Stellen in derselben Weise behandelt werden wie Forderungen an Institute. Eine entsprechende Ermessensentscheidung der zuständigen Behörden ist unabhängig von einer Ermessensentscheidung nach Artikel 80 Absatz 3. Die günstigere Behandlung kurzfristiger Forderungen nach den Nummern 30, 32 und 37 findet keine Anwendung.

15.

In Ausnahmefällen können Forderungen an öffentliche Stellen in derselben Weise behandelt werden wie Forderungen an den Zentralstaat, auf dessen Hoheitsgebiet sie ansässig sind, sofern das Risiko dieser Forderungen nach Ansicht der zuständigen Behörden identisch ist, da vom Zentralstaat eine angemessene Garantie gestellt wurde.

16.

Machen die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats von der Ermessensentscheidung, Forderungen an öffentliche Stellen wie Forderungen an Institute oder wie Forderungen an den Zentralstaat, auf dessen Hoheitsgebiet sie ansässig sind, zu behandeln, Gebrauch, so müssen die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats ihren Kreditinstituten gestatten, Forderungen an diese öffentlichen Stellen auf dieselbe Weise zu gewichten.

17.

Behandeln die zuständigen Behörden eines Drittlandes, dessen aufsichtliche und regulatorische Vorschriften jenen der Gemeinschaft mindestens gleichwertig sind, Forderungen an öffentliche Stellen auf dieselbe Weise wie Forderungen an Institute, so können die Mitgliedstaaten ihren Kreditinstituten gestatten, Forderungen an diese öffentlichen Stellen auf dieselbe Weise zu gewichten.

4.   FORDERUNGEN AN MULTILATERALE ENTWICKLUNGSBANKEN

4.1.   Anwendungsbereich

18.

Für die Zwecke der Artikel 78 bis 83 gelten die Interamerikanische Investitionsgesellschaft (IIC), die Schwarzmeer-Handels- und Entwicklungsbank und die Zentralamerikanische Bank für wirtschaftliche Integration als Multilaterale Entwicklungsbank (MDB).

4.2.   Behandlung

19.

Unbeschadet der Nummern 20 und 21 werden Forderungen an multilaterale Entwicklungsbanken auf dieselbe Weise behandelt wie Forderungen an Institute gemäß den Nummern 29 bis 32. Die günstigere Behandlung kurzfristiger Forderungen nach den Nummern 31, 32 und 37 findet keine Anwendung.

20.

Forderungen an die folgenden multilateralen Entwicklungsbanken wird ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen:

a)

Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung,

b)

Internationale Finanz-Corporation,

c)

Interamerikanische Entwicklungsbank,

d)

Asiatische Entwicklungsbank,

e)

Afrikanische Entwicklungsbank,

f)

Rat der Europäischen Entwicklungsbank,

g)

Nordische Investitionsbank,

h)

Karibische Entwicklungsbank,

i)

Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung,

j)

Europäische Investitionsbank,

k)

Europäischer Investitionsfonds, und

l)

Multilaterale Investitions-Garantie-Agentur.

21.

Dem nicht eingezahlten Teil des gezeichneten Kapitals des Europäischen Investitionsfonds wird ein Risikogewicht von 20 % zugewiesen.

5.   FORDERUNGEN AN INTERNATIONALE ORGANISATIONEN

22.

Forderungen an folgende internationale Organisationen wird ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen:

a)

Europäische Gemeinschaft,

b)

Internationaler Währungsfonds,

c)

Bank für Internationalen Zahlungsausgleich.

6.   FORDERUNGEN AN INSTITUTE

6.1.   Behandlung

23.

Die auf Forderungen an Institute anzuwendenden Risikogewichte werden nach einer der beiden unter den Nummern 26 bis 27 und 29 bis 32 beschriebenen Methoden bestimmt.

24.

Unbeschadet der anderen Bestimmungen der Nummern 23 bis 39 werden Forderungen an Finanzinstitute, die von den für die Zulassung und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten zuständigen Behörden zugelassen wurden und beaufsichtigt werden und die gleichwertigen aufsichtsrechtlichen Auflagen unterliegen wie Kreditinstitute, in derselben Weise wie Forderungen an Institute gewichtet.

6.2.   Mindestrisikogewicht für Forderungen an Institute ohne Rating

25.

Forderungen an Institute ohne Rating darf nicht ein niedrigeres Risikogewicht zugewiesen werden als Forderungen an deren Zentralstaat.

6.3.   Auf dem Risikogewicht des Sitzstaates basierende Methode

26.

Forderungen an Institute wird ein Risikogewicht entsprechend der Bonitätsstufe zugewiesen, die Forderungen an ihren Sitzstaat gemäß Tabelle 3 zugewiesen sind.

Tabelle 3

Bonitätsstufe des Sitzstaates

1

2

3

4

5

6

Risikogewicht der Forderung

20 %

50 %

100 %

100 %

100 %

150 %

27.

Forderungen an Institute mit Sitz in einem Staat, für den kein zentralstaatliches Rating vorliegt, wird ein Risikogewicht von höchstens 100 % zugewiesen.

28.

Forderungen an Institute mit einer ursprünglichen effektiven Laufzeit von drei Monaten oder weniger wird ein Risikogewicht von 20 % zugewiesen.

6.4.   Auf dem Rating basierende Methode

29.

Forderungen an Institute mit einer ursprünglichen effektiven Laufzeit von über drei Monaten, für die ein Rating einer anerkannten Ratingagentur vorliegt, erhalten ein Risikogewicht nach Tabelle 4 entsprechend der von den zuständigen Behörden vorgenommenen Zuordnung der Ratings anerkannter Ratingagenturen zu sechs Bonitätsstufen.

Tabelle 4

Bonitätsstufe

1

2

3

4

5

6

Risikogewicht

20 %

50 %

50 %

100 %

100 %

150 %

30.

Forderungen an Institute ohne Rating erhalten ein Risikogewicht von 50 %.

31.

Forderungen an Institute mit einer ursprünglichen effektiven Laufzeit von drei Monaten oder weniger, für die ein Rating einer anerkannten Ratingagentur vorliegt, wird ein Risikogewicht nach Tabelle 5 entsprechend der von den zuständigen Behörden vorgenommenen Zuordnung der Ratings anerkannter Ratingagenturen zu sechs Bonitätsstufen zugewiesen.

Tabelle 5

Bonitätsstufe

1

2

3

4

5

6

Risikogewicht

20 %

20 %

20 %

50 %

50 %

150 %

32.

Forderungen an Institute ohne Rating mit einer ursprünglichen effektiven Laufzeit von drei Monaten oder weniger erhalten ein Risikogewicht von 20 %.

6.5.   Verhältnis zu Kurzfrist-Ratings

33.

Wird auf Forderungen an Institute die Methode nach den Nummern 29 bis 32 angewandt, so gilt für das Verhältnis zu spezifischen Kurzfrist-Ratings Folgendes:

34.

Liegt für eine Forderung kein Kurzfrist-Rating vor, so wird auf alle Forderungen an Institute mit einer Restlaufzeit von bis zu drei Monaten die grundsätzlich günstigere Behandlung von kurzfristigen Forderungen nach Nummer 31 angewandt.

35.

Liegt ein Kurzfrist-Rating vor und zieht dieses ein günstigeres oder dasselbe Risikogewicht nach sich wie die Anwendung der grundsätzlich günstigeren Behandlung von kurzfristigen Forderungen nach Nummer 31, so wird dieses Kurzfrist-Rating nur für diese eine Forderung verwendet. Andere kurzfristige Forderungen werden gemäß der grundsätzlich günstigeren Behandlung für kurzfristige Forderungen nach Nummer 30 gewichtet.

36.

Liegt ein Kurzfrist-Rating vor und zieht dieses ein weniger günstiges Risikogewicht nach sich wie die Anwendung der grundsätzlich günstigeren Behandlung von kurzfristigen Forderungen nach Nummer 31, so wird die grundsätzlich günstigere Behandlung von kurzfristigen Forderungen nicht angewandt, und es wird den kurzfristigen Forderungen ohne Rating ein Risikogewicht zugewiesen, das sich aus dem spezifischen Kurzfrist-Rating ergibt.

6.6.   Kurzfristige Forderungen in der Landeswährung des Kreditnehmers

37.

Forderungen an Institute mit einer Restlaufzeit von drei Monaten oder weniger, die auf die jeweilige Landeswährung lauten und in dieser Währung refinanziert sind, können nach Ermessen der zuständigen Behörde bei beiden unter den Nummern 26 bis 27 und 29 bis 32 beschriebenen Methoden mit einem Risikogewicht belegt werden, das eine Stufe unter dem für Forderungen an den Zentralstaat geltenden günstigeren Risikogewicht nach den Nummern 4 und 5 liegt.

38.

In keinem Falle erhalten Forderungen mit einer Restlaufzeit von drei Monaten oder weniger, die auf die Landeswährung des Kreditnehmers lauten und in dieser Währung refinanziert sind, ein Risikogewicht von unter 20 %.

6.7.   Anlagen in als Eigenkapital anerkannten Wertpapieren

39.

Anlagen in Aktien oder als Eigenkapital anerkannten Wertpapieren, die von Instituten emittiert werden, erhalten ein Risikogewicht von 100 %, es sei denn, sie werden vom Eigenkapital abgezogen.

6.8.   Gemäß den EZB-Auflagen unterhaltene Mindestreserven

40.

Besteht eine Forderung an ein Institut in Form von Mindestreserven, die von dem Kreditinstitut aufgrund von Auflagen der EZB oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats zu unterhalten sind, so können die Mitgliedstaaten die Anwendung des Risikogewichts, das Forderungen an die Zentralbank des betreffenden Mitgliedstaats zugewiesen würde, gestatten, sofern

a)

die Reserven gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 der Europäischen Zentralbank vom 12. September 2003 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht (1) oder einer später an ihre Stelle getretenen Verordnung oder gemäß nationalen Anforderungen, die jener Verordnung in allen sachlichen Aspekten gleichwertig sind, unterhalten werden; und

b)

die Reserven im Falle des Konkurses oder der Insolvenz des Instituts, bei dem die Reserven unterhalten werden, rechtzeitig in vollem Umfang an das Kreditinstitut zurückgezahlt und nicht zur Deckung anderer Verbindlichkeiten des Instituts zur Verfügung gestellt werden.

7.   FORDERUNGEN AN UNTERNEHMEN

7.1.   Behandlung

41.

Forderungen, für die ein Rating einer anerkannten Ratingagentur vorliegt, erhalten ein Risikogewicht nach der folgenden Tabelle zugewiesen, entsprechend der von den zuständigen Behörden vorgenommenen Zuordnung der Ratings anerkannter Ratingagenturen zu sechs Bonitätsstufen.

Tabelle 6

Bonitätsstufe

1

2

3

4

5

6

Risikogewicht

20 %

50 %

100 %

100 %

150 %

150 %

42.

Forderungen, für die kein solches Rating vorliegt, wird ein Risikogewicht von 100 % zugewiesen, oder aber das Risikogewicht des zugehörigen Zentralstaats, sofern dieses höher ist als 100 %.

8.   RETAILFORDERUNGEN

43.

Forderungen, die die in Artikel 79 Absatz 2 genannten Kriterien erfüllen, wird ein Risikogewicht von 75 % zugewiesen.

9.   DURCH IMMOBILIEN BESICHERTE FORDERUNGEN

44.

Unbeschadet der Absätze 45 bis 60 erhalten Forderungen, die vollständig durch Immobilien besichert sind, ein Risikogewicht von 100 %.

9.1.   Durch Hypotheken auf Wohnimmobilien abgesicherte Forderungen

45.

Forderungen oder Teile von Forderungen, die nach Überzeugung der zuständigen Behörden durch Hypotheken auf Wohnimmobilien, die vom Eigentümer bzw. im Falle einer Zweckgesellschaft vom begünstigten Eigentümer gegenwärtig oder künftig selbst genutzt oder vermietet werden, vollständig abgesichert sind, erhalten ein Risikogewicht von 35 %.

46.

Forderungen, die nach Überzeugung der zuständigen Behörden durch Anteile an finnischen Wohnungsbaugesellschaften im Sinne des finnischen Gesetzes von 1991 über Wohnungsbaugesellschaften oder nachfolgender entsprechender Gesetze vollständig abgesichert sind, erhalten ein Risikogewicht von 35 %, wenn sich diese Anteile auf Wohnimmobilien beziehen, die vom Eigentümer gegenwärtig oder künftig selbst genutzt oder vermietet werden.

47.

Forderungen an einen Leasingnehmer im Zusammenhang mit Immobilien-Leasing-Geschäften, bei denen ein Kreditinstitut der Leasinggeber ist und der Leasingnehmer eine Kaufoption hat, können mit einem Risikogewicht von 35 % belegt werden, sofern die zuständigen Stellen davon überzeugt sind, dass die Forderung des Kreditinstituts durch das Eigentum des Leasingnehmers aus der Immobilie umfassend und vollständig gesichert ist.

48.

Für die Zwecke der Nummern 45 und 46 beurteilen die zuständigen Behörden die Absicherung nur dann als vollständig, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Der Wert der Immobilie ist nicht erheblich von der Bonität des Schuldners abhängig. Diese Anforderung zielt nicht darauf ab, Situationen auszuschließen, in denen ausschließlich makroökonomische Faktoren sowohl den Wert der Immobilie als auch die Leistungsfähigkeit des Kreditnehmers beeinflussen;

b)

das Kreditnehmerrisiko hängt nicht wesentlich von der Leistungsfähigkeit der zugrunde liegenden Immobilie oder des Projekts ab, sondern vielmehr von der Fähigkeit des Kreditnehmers zur Rückzahlung der Schulden aus anderen Quellen. Als solches ist die Rückzahlung der Fazilität nicht wesentlich von Cash Flows abhängig, die aus der zugrunde liegenden Immobilie generiert werden;

c)

die Mindestanforderungen in Anhang VIII Teil 2 Nummer 8 und die Bewertungsvorschriften in Anhang VIII Teil 3 Nummer 62 bis 65 sind erfüllt, und

d)

der Wert der Immobilie übersteigt die Forderungen mit einer erheblichen Marge.

49.

Bei Forderungen, die durch Hypotheken auf in ihrem Staatsgebiet liegende Wohnimmobilien vollständig abgesichert sind, können die zuständigen Behörden von der Anforderung unter Nummer 48 Buchstabe b absehen, wenn der Wohnimmobilienmarkt in ihrem Staatsgebiet nachweislich gut entwickelt und seit langem etabliert ist und die Verlustraten niedrig genug sind, um eine solche Behandlung zu rechtfertigen.

50.

Machen die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats von der Ermessensentscheidung nach Nummer 49 Gebrauch, so können die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats ihren Kreditinstituten gestatten, derartigen, vollständig durch Hypotheken auf Wohnimmobilien abgesicherten Forderungen ein Risikogewicht von 35 % zuzuweisen.

9.2.   Durch Hypotheken auf gewerbliche Immobilien abgesicherte Forderungen

51.

Nach Ermessen der zuständigen Behörden können Forderungen oder Teile von Forderungen, die nach Überzeugung der zuständigen Behörden durch Hypotheken auf in ihrem Staatsgebiet liegende Büro‐ und sonstige Gewerbeimmobilien vollständig abgesichert sind, mit einem Risikogewicht von 50 % belegt werden.

52.

Nach Ermessen der zuständigen Behörden können Forderungen, die nach Überzeugung der zuständigen Behörden durch Anteile an finnischen Wohnungsbaugesellschaften im Sinne des finnischen Gesetzes von 1991 über Wohnungsbaugesellschaften oder nachfolgender entsprechender Gesetze vollständig abgesichert sind, mit einem Risikogewicht von 50 % belegt werden, wenn sich diese Anteile auf Büro- oder sonstige Gewerbeimmobilien beziehen.

53.

Nach Ermessen der zuständigen Behörden kann Forderungen im Zusammenhang mit Immobilienleasing-Transaktionen, die Büro- oder sonstige Gewerbeimmobilien in ihrem Staatsgebiet betreffen und bei denen ein Kreditinstitut der Leasinggeber ist und der Leasingnehmer eine Kaufoption hat, ein Risikogewicht von 50 % zugewiesen werden, sofern die Forderung des Kreditinstituts durch dessen Eigentum an der Immobilie nach Überzeugung der zuständigen Behörden umfassend und vollständig gesichert ist.

54.

Die Nummern 51 bis 53 dürfen angewandt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Der Wert der Immobilien ist nicht wesentlich von der Bonität des Schuldners abhängig. Diese Anforderung zielt nicht darauf ab, Situationen auszuschließen, in denen ausschließlich makroökonomische Faktoren sowohl den Wert der Immobilie als auch die Leistungsfähigkeit des Kreditnehmers beeinflussen;

b)

das Kreditnehmerrisiko hängt nicht wesentlich von der Leistungsfähigkeit der zugrunde liegenden Immobilie oder des Projekts ab, sondern vielmehr von der Fähigkeit des Kreditnehmers zur Rückzahlung der Schulden aus anderen Quellen. Als solches ist die Rückzahlung der Fazilität nicht wesentlich von Cash Flows abhängig, die aus der zugrunde liegenden Immobilie generiert werden, und

c)

die Mindestanforderungen in Anhang VIII Teil 2 Nummer 8 und die Bewertungsvorschriften in Anhang VIII Teil 3 Nummern 62 bis 65 sind erfüllt.

55.

Das Risikogewicht von 50 % wird dem Kreditanteil zugewiesen, der eine nach einer der folgenden beiden Vorgaben berechnete Obergrenze nicht übersteigt:

a)

50 % des Marktwerts der fraglichen Immobilie,

b)

50 % des Marktwerts der Immobilie oder 60 % des Beleihungswerts des den Kredit besichernden Immobilie, wenn dieser Wert niedriger ist, in Mitgliedstaaten, die in ihren Rechts‐ und Verwaltungsvorschriften strenge Vorgaben für die Bemessung des Beleihungswerts vorgesehen haben.

56.

Dem über die gemäß Nummer 55 berechnete Obergrenze hinausgehenden Kreditanteil wird ein Risikogewicht von 100 % zugewiesen.

57.

Machen die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats von einer Ermessensentscheidung nach den Nummern 51 bis 53 Gebrauch, so können die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats ihren Kreditinstituten gestatten, auf derartige, vollständig durch Hypotheken auf gewerbliche Immobilien abgesicherte Forderungen ein Risikogewicht von 50 % anzuwenden.

58.

Bei Forderungen, die durch Hypotheken auf in ihrem Staatsgebiet liegende gewerbliche Immobilien vollständig abgesichert sind, können die zuständigen Behörden von der Anforderung unter Nummer 54 Buchstabe b absehen, wenn der Markt für gewerbliche Immobilien in ihrem Staatsgebiet nachweislich gut entwickelt und seit langem etabliert ist und die Verlustraten folgende Grenzen nicht übersteigen:

a)

Verluste aus Krediten, die mit gewerblichen Immobilien besichert wurden und auf 50 % des Marktwerts (oder gegebenenfalls 60 % des Beleihungswerts (MLV), wenn dieser Wert niedriger ist) entfallen, dürfen in keinem Jahr 0,3 % der durch gewerbliche Immobilien besicherten ausstehenden Kredite übersteigen, und

b)

die Gesamtverluste aus durch gewerbliche Immobilien besicherten Krediten dürfen 0,5 % der durch gewerbliche Immobilien besicherten ausstehenden Kredite in keinem Jahr übersteigen.

59.

Wird eine der beiden Voraussetzungen unter Nummer 58 in einem Jahr nicht erfüllt, so kann Nummer 58 nicht mehr angewandt werden; bis die Voraussetzungen unter Nummer 58 in einem der darauf folgenden Jahre erfüllt sind, gilt die Voraussetzung unter Nummer 54 Buchstabe b.

60.

Machen die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats von der Ermessensentscheidung nach Nummer 58 Gebrauch, so können die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats ihren Kreditinstituten gestatten, derartigen, vollständig durch Hypotheken auf gewerbliche Immobilien abgesicherten Forderungen ein Risikogewicht von 50 % zuzuweisen.

10.   ÜBERFÄLLIGE FORDERUNGEN

61.

Unbeschadet der Nummern 62 bis 65 erhält der unbesicherte Teil einer Forderung, die mehr als 90 Tage überfällig ist und die einen von den zuständigen Behörden festgesetzten Grenzwert überschreitet, sowie ein vernünftiges Risikoniveau aufweist, folgendes Risikogewicht:

a)

150 %, falls die Wertberichtigungen weniger als 20 % des Werts des unbesicherten Teils der Forderung vor Abzug von Wertberichtigungen betragen, und

b)

100 %, falls die Wertberichtigungen mindestens 20 % des Werts des unbesicherten Teils der Forderung vor Abzug von Wertberichtigungen betragen.

62.

Zum Zwecke der Bestimmung des besicherten Teils einer überfälligen Forderung werden dieselben Sicherheiten und Garantien anerkannt wie für Zwecke der Kreditrisikominderung.

63.

Gleichwohl kann nach Ermessen der zuständigen Behörden den Forderungen, die vollständig durch andere als für Zwecke der Kreditrisikominderung anerkannte Sicherheiten abgesichert sind, ein Risikogewicht von 100 % zugewiesen werden, wenn die gute Qualität der Sicherheit durch strenge operationelle Auflagen gesichert ist und die Wertberichtigungen 15 % der Forderung vor Abzug von Wertberichtigungen erreichen.

64.

Forderungen nach den Nummern 45 bis 50, die mehr als 90 Tage überfällig sind, erhalten nach Abzug der Wertberichtigungen ein Risikogewicht von 100 %. Betragen die Wertberichtigungen mindestens 20 % der Forderungen vor Abzug von Wertberichtigungen, so kann das dem verbleibenden Teil der Forderungen zugewiesene Risikogewicht nach Ermessen der zuständigen Behörden auf 50 % reduziert werden.

65.

Forderungen nach den Nummern 51 bis 60, die mehr als 90 Tage überfällig sind, wird ein Risikogewicht von 100 % zugewiesen.

11.   FORDERUNGEN MIT HOHEM RISIKO

66.

Nach Ermessen der nationalen Behörden werden Forderungen, die mit besonders hohen Risiken verbunden sind, wie Investitionen in Venture Capital und Private Equity mit einem Risikogewicht von 150 % belegt.

67.

Die zuständigen Behörden können gestatten, dass nicht überfällige Forderungen, denen nach den vorstehenden Nummern ein Risikogewicht von 150 % zugewiesen wird und für die Wertberichtigungen festgestellt wurden, folgende Risikogewichte zugewiesen werden:

a)

100 %, wenn die Wertberichtigungen mindestens 20 % des Forderungswerts vor Abzug von Wertberichtigungen betragen, und

b)

50 %, wenn die Wertberichtigungen mindestens 50 % des Forderungswerts vor Abzug von Wertberichtigungen betragen.

12.   FORDERUNGEN IN FORM VON GEDECKTEN SCHULDVERSCHREIBUNGEN

68.

„Gedeckte Schuldverschreibungen“ sind Schuldverschreibungen im Sinne von Artikel 22 Absatz 4 der Richtlinie 85/611/EWG, die mit einer der folgenden anerkannten Forderungen besichert sind:

a)

Forderungen, die gegenüber Zentralstaaten, Zentralbanken, öffentlichen Stellen, Regionalverwaltungen oder Gebietskörperschaften in der EU bestehen oder von diesen garantiert werden;

b)

Forderungen, die gegenüber Nicht-EU-Ländern Zentralbanken aus Nicht-EU-Ländern, multilateralen Entwicklungsbanken, internationalen Organisationen der Bonitätsstufe 1 gemäß diesem Anhang sowie Forderungen, die gegenüber öffentlichen Stellen aus Nicht-EU-Ländern, Regionalverwaltungen und nicht zur EU gehörenden Gebietskörperschaften aus Nicht-EU-Ländern bestehen oder von diesen garantiert werden, sofern sie gemäß den Nummern 8, 9, 14 oder 15 wie Forderungen an Institute bzw. Zentralstaaten und Zentralbanken risikogewichtet werden und gemäß diesem Anhang der Bonitätsstufe 1 zuzuordnen sind, und Forderungen im Sinne dieses Absatzes, sofern sie 20 % des Nominalbetrags der ausstehenden gedeckten Schuldverschreibungen der Ausgabeinstitute nicht übersteigen und gemäß diesem Anhang mindestens der Bonitätsstufe 2 zuzuordnen sind;

c)

Forderungen an Institute, die gemäß diesem Anhang der Bonitätsstufe 1 zuzuordnen sind. Die Gesamtforderung dieser Art darf 15 % des Nominalbetrags der ausstehenden gedeckten Schuldverschreibungen des emittierenden Kreditinstituts nicht übersteigen. Forderungen, die durch die Übermittlung und Verwaltung von Zahlungen der Schuldner bzw. des Liquidationserlöses von durch Immobilien gesicherten Krediten an die Inhaber gedeckter Schuldverschreibungen entstehen, werden bei der vorgenannten 15 %-Grenze nicht berücksichtigt. Forderungen an Institute mit einer Fälligkeit von bis zu 100 Tagen fallen nicht unter das Erfordernis der Bonitätsstufe 1, doch müssen diese Institute gemäß diesem Anhang mindestens der Bonitätsstufe 2 zuzuordnen sein;

d)

durch Wohnimmobilien oder Anteile an finnischen Wohnungsbaugesellschaften im Sinne von Nummer 46 abgesicherte Kredite, bis zur Höhe des geringeren Werts zwischen dem Darlehensbetrag der Grundpfandrechte einschließlich aller vorrangigen Grundpfandrechte und 80 % des Werts der als Sicherheit gestellten Immobilien, oder Kredite, die durch erststellige Anteile abgesichert sind, die von französischen Fonds Communs de Créances oder durch gleichwertige unter das Recht eines Mitgliedstaats fallende Verbriefungsorganismen, die Forderungen im Zusammenhang mit Wohnimmobilien verbriefen, begeben wurden, sofern mindestens 90 % der Vermögenswerte dieser Fonds Communs de Créances oder gleichwertiger unter das Recht eines Mitgliedstaats fallender Verbriefungsorganismen aus Hypotheken einschließlich aller vorrangigen Grundpfandrechte bis zur Höhe des geringeren Werts zwischen den nach diesen Anteilen fälligen Darlehensbeträgen, den Darlehensbeträgen der Grundpfandrechte und 80 % des Wertes der als Sicherheit gestellten Immobilien bestehen und sofern die Anteile gemäß diesem Anhang der Bonitätsstufe 1 zuzuordnen sind und sofern diese Anteile 20 % des Nominalwerts der ausstehenden Emission nicht übersteigen. Forderungen, die durch die Übermittlung und Verwaltung von Zahlungen bzw. des Liquiditätserlöses der Schuldner von Krediten entstehen, die durch als Sicherheit gestellte Immobilien oder durch erststellige Anteile oder Schuldverschreibungen gesichert sind, werden nicht in die Berechnung der 90 %-Grenze einbezogen;

e)

durch Gewerbeimmobilien oder Anteile an finnischen Wohnungsbaugesellschaften im Sinne von Nummer 52 abgesicherte Kredite, bis zur Höhe des geringeren Werts zwischen dem Darlehensbetrag der Grundpfandrechte einschließlich aller vorrangigen Grundpfandrechte und 60 % des Werts der als Sicherheit gestellten Immobilien, oder Kredite, die durch erststellige Anteile abgesichert sind, die von französischen Fonds Communs de Créances oder durch gleichwertige unter das Recht eines Mitgliedstaats fallende Verbriefungsorganismen, die Forderungen im Zusammenhang mit Wohnimmobilien verbriefen, begeben wurden, sofern mindestens 90 % der Vermögenswerte dieser Fonds Communs de Créances oder gleichwertiger unter das Recht eines Mitgliedstaats fallender Verbriefungsorganismen aus Hypotheken einschließlich aller vorrangigen Grundpfandrechte bis zur Höhe des geringeren Werts zwischen den nach diesen Anteilen fälligen Darlehensbeträgen, den Darlehensbeträgen der Grundpfandrechte und 60 % des Wertes der als Sicherheit gestellten Immobilien bestehen und sofern die Anteile gemäß diesem Anhang der Bonitätsstufe 1 zuzuordnen sind und sofern diese Anteile 20 % des Nominalwerts der ausstehenden Emission nicht übersteigen. Die zuständigen Behörden können durch gewerbliche Immobilien besicherte Kredite als Sicherheit anerkennen, wenn der Beleihungsauslauf von 60 % bis zu einer Höhe von maximal 70 % überschritten wird, der Wert der für die gedeckten Schuldverschreibungen gestellten Sicherheiten den ausstehenden Nominalbetrag der gedeckten Schuldverschreibung um mindestens 10 % übersteigt und die Forderung des Schuldverschreibungsinhabers die in Anhang VIII niedergelegten Rechtssicherheitsvoraussetzungen erfüllt. Die Forderung des Schuldverschreibungsinhabers muss Vorrang vor allen anderen Ansprüchen auf die Sicherheit haben. Forderungen, die durch die Übermittlung und Verwaltung von Zahlungen bzw. des Liquiditätserlöses der Schuldner von Krediten entstehen, die durch als Sicherheit gestellte Immobilien oder durch erststellige Anteile oder Schuldverschreibungen gesichert sind, werden nicht in die Berechnung der 90 %-Grenze einbezogen, oder

f)

Kredite, die durch Schiffe abgesichert sind, sofern der Gesamtbetrag der Schiffspfandrechte einschließlich aller vorrangigen Schiffspfandrechte höchstens 60 % des Werts des als Sicherheit gestellten Schiffs ausmacht.

Für diese Zwecke bezieht sich „besichert“ auch auf Fälle, in denen die unter den Buchstaben a bis f beschriebenen Vermögenswerte nach den geltenden Rechtsvorschriften ausschließlich für den Schutz der Schuldverschreibungsinhaber vor Verlusten bestimmt sind.

Bis zum 31. Dezember 2010 findet die Obergrenze von 20 % für erststellige Anteile, die von französischen Fonds Communs de Créances oder durch gleichwertige Verbriefungsorganismen gemäß den Buchstaben d und e begeben wurden, keine Anwendung, sofern für diese erststelligen Anteile ein Rating einer anerkannten Ratingagentur vorliegt, das der besten Bonitätskategorie entspricht, die die Ratingagentur für gedeckte Schuldverschreibungen vergeben hat. Vor Ablauf dieses Zeitraums wird diese Übergangsregelung überprüft; infolge dieser Überprüfung kann die Kommission den Zeitraum gegebenenfalls nach dem in Artikel 151 Absatz 2 genannten Verfahren mit einer weiteren Überprüfungsklausel oder ohne eine solche Klausel verlängern.

Bis zum 31. Dezember 2010 kann der unter Buchstabe f genannte Prozentsatz von 60 % durch 70 % ersetzt werden. Vor Ablauf dieses Zeitraums wird diese Übergangsregelung überprüft, und infolge dieser Überprüfung kann die Kommission den Zeitraum gegebenenfalls nach dem in Artikel 151 Absatz 2 genannten Verfahren mit einer weiteren Überprüfungsklausel oder ohne eine solche Klausel verlängern.

69.

Bei der Besicherung gedeckter Schuldverschreibungen mit Immobilien erfüllen die Kreditinstitute die Mindestanforderungen in Anhang VIII Teil 2 Nummer 8 und die Bewertungsvorschriften in Anhang VIII Teil 3 Nummern 62 bis 65.

70.

Ungeachtet der Nummern 68 und 69 kann auf gedeckte Schuldverschreibungen im Sinne von Artikel 22 Absatz 4 der Richtlinie 85/611/EWG, die vor dem 31. Dezember 2007 emittiert wurden, bis zu ihrer Fälligkeit auch die günstigere Behandlung angewandt werden.

71.

Die Risikogewichtung gedeckter Schuldverschreibungen richtet sich nach dem Risikogewicht, das den höherrangigen ungedeckten Forderungen an das betreffende emittierende Kreditinstitut zugewiesen wurde. Die Risikogewichte bestimmen sich dabei wie folgt:

a)

Gilt für die Forderung an das Institut ein Risikogewicht von 20 %, so wird der gedeckten Schuldverschreibung ein Risikogewicht von 10 % zugewiesen;

b)

gilt für die Forderung an das Institut ein Risikogewicht von 50 %, so wird der gedeckten Schuldverschreibung ein Risikogewicht von 20 % zugewiesen;

c)

gilt für die Forderung an das Institut ein Risikogewicht von 100 %, so wird der gedeckten Schuldverschreibung ein Risikogewicht von 50 % zugewiesen;

d)

gilt für die Forderung an das Institut ein Risikogewicht von 150 %, so wird der gedeckten Schuldverschreibung ein Risikogewicht von 100 % zugewiesen.

13.   VERBRIEFUNGSPOSITIONEN

72.

Die für Verbriefungspositionen anzusetzenden risikogewichteten Forderungsbeträge werden nach den Artikeln 94 bis 101 bestimmt.

14.   KURZFRISTIGE FORDERUNGEN AN INSTITUTE UND UNTERNEHMEN

73.

Kurzfristigen Forderungen an ein Institut oder Unternehmen, für das ein Rating einer anerkannten Ratingagentur vorliegt, wird ein Risikogewicht nach Tabelle 7 zugewiesen, entsprechend der von den zuständigen Behörden vorgenommenen Zuordnung der Ratings anerkannter Ratingagenturen zu sechs Bonitätsstufen:

Tabelle 7

Bonitätsstufe

1

2

3

4

5

6

Risikogewicht

20 %

50 %

100 %

150 %

150 %

150 %

15.   FORDERUNGEN IN FORM VON ANTEILEN AN ORGANISMEN FÜR GEMEINSAME ANLAGEN (OGA)

74.

Unbeschadet der Nummern 75 bis 81 wird Forderungen an Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA) ein Risikogewicht von 100 % zugewiesen.

75.

Forderungen in Form von OGA-Anteilen, für die ein Rating einer anerkannten Ratingagentur vorliegt, erhalten ein Risikogewicht nach Tabelle 8 entsprechend der von den zuständigen Behörden vorgenommenen Zuordnung der Ratings anerkannter Ratingagenturen zu sechs Bonitätsstufen:

Tabelle 8

Bonitätsstufe

1

2

3

4

5

6

Risikogewicht

20 %

50 %

150 %

100 %

100 %

150 %

76.

Ist eine OGA‐Position nach Auffassung der zuständigen Behörden mit besonders hohen Risiken verbunden, so schreiben sie für diese Position ein Risikogewicht von 150 % vor.

77.

Die Kreditinstitute können das auf einen OGA anzuwendende Risikogewicht nach den Nummern 79 bis81 bestimmen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

der OGA wird von einer Gesellschaft verwaltet, die in einem Mitgliedstaat der Aufsicht unterliegt, oder die für das Kreditinstitut zuständige Behörde hat eine entsprechende Genehmigung erteilt, wenn:

i)

der OGA von einer Gesellschaft verwaltet wird, die einer Aufsicht unterliegt, welche der im Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Aufsicht gleichwertig ist, und

ii)

die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden hinreichend gesichert ist;

b)

der Prospekt oder die gleichwertigen Unterlagen des OGA enthalten folgende Angaben:

i)

die Kategorien von Vermögensgegenständen, in die der OGA investieren darf,

ii)

die relativen Grenzen und die Methodik zur Berechnung etwaiger Anlagehöchstgrenzen, und

c)

der OGA berichtet mindestens einmal jährlich über seine Geschäftstätigkeit, so dass seine Forderungen und Verbindlichkeiten sowie seine Einkünfte und Geschäfte im Berichtszeitraum beurteilt werden können.

78.

Hat eine zuständige Behörde eine Genehmigung gemäß Nummer 77 Buchstabe a für einen Drittland-OGA erteilt, so kann die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats diese anerkennen, ohne eine eigene Beurteilung durchzuführen.

79.

Sind dem Kreditinstitut die zugrunde liegenden Anlagen eines OGA bekannt, so kann es auf dieser zugrunde liegenden Anlagen durchschauen, um ein durchschnittliches Risikogewicht für den OGA nach den in den Artikeln 78 bis 83 beschriebenen Methoden zu berechnen.

80.

Sind dem Kreditinstitut die zugrunde liegenden Anlagen eines OGA nicht bekannt, so kann es ein durchschnittliches Risikogewicht für den OGA nach den in den Artikeln 78 bis 83 beschriebenen Methoden berechnen, wobei folgende Regeln zu beachten sind: Es wird davon ausgegangen, dass ein OGA zunächst in die Risikokategorien mit der höchsten Eigenkapitalanforderung investiert, bis die für ihn geltende jeweilige Höchstgrenze erreicht ist, und dann in absteigender Folge in die nachfolgenden Risikokategorien investiert, bis die Höchstgrenze für die Gesamtinvestitionen ausgeschöpft ist.

81.

Die Kreditinstitute können einen Dritten damit beauftragen, nach den unter den Nummern 79 und 80 beschriebenen Methoden ein Risikogewicht für den OGA zu berechnen und ihnen das Ergebnis mitzuteilen; sofern die Richtigkeit der Berechnung und der Berichterstattung angemessen sichergestellt ist.

16.   SONSTIGE POSTEN

16.1.   Behandlung

82.

Sachanlagen im Sinne von Artikel 4 Nummer 10 der Richtlinie 86/635/EWG wird ein Risikogewicht von 100 % zugewiesen.

83.

Rechnungsabgrenzungsposten, bei denen ein Institut dieen Gegenpartei nicht gemäß der Richtlinie 86/635/EWG bestimmen kann, wird ein Risikogewicht von 100 % zugewiesen.

84.

Im Einzug befindliche Werte erhalten ein Risikogewicht von 20 %. Der Kassenbestand und gleichwertige Posten wird ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen.

85.

Die Mitgliedstaaten können Forderungen an Kreditinstitute, die auf den Interbankenmarkt und den Markt für öffentliche Anleihen im Ursprungsmitgliedstaat spezialisiert sind und einer genauen Überwachung durch die zuständigen Behörden unterliegen, mit 10 % gewichten, wenn diese Aktivposten nach Überzeugung der zuständigen Behörden durch von den Behörden des Ursprungsmitgliedstaats als angemessene Sicherheit anerkannte Posten mit einem Risikogewicht von 0 % oder 20 % ausreichend gesichert sind.

86.

Beständen an Aktien und anderen Beteiligungen wird ein Risikogewicht von mindestens 100 % zugewiesen, sofern sie nicht von den Eigenmitteln abgezogen werden.

87.

Gold, das in eigenen Tresoren oder in Gemeinschaftsverwaltung gehalten wird, wird ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen, soweit es durch entsprechende Goldverbindlichkeiten gedeckt ist.

88.

Bei Forderungsverkäufen und Rückkaufsvereinbarungen sowie Outright-Terminkäufen ist das Risikogewicht der betreffenden Vermögensgegenstände, nicht das Risikogewicht der beteiligten Gegenparteien zuzuweisen.

89.

Stellt ein Kreditinstitut eine Kreditabsicherung für einen Forderungskorb in der Weise, dass der n-te bei diesen Forderungen auftretende Ausfall die Zahlung auslöst und dieses Kreditereignis auch den Kontrakt beendet, so werden die in den Artikeln 94 bis 101 vorgeschriebenen Risikogewichte zugewiesen, wenn für das Produkt ein externes Rating einer anerkannten Ratingagentur vorliegt. Liegt für das Produkt kein Rating einer anerkannten Ratingagentur vor, so werden die Risikogewichte der im Korb enthaltenen Forderungen, ohne n-1 Forderungen, bis maximal 1 250 % aggregiert und mit dem durch das Kreditderivat abgesicherten Nominalbetrag multipliziert, um den risikogewichteten Forderungsbetrag zu ermitteln. Die bei der Aggregation auszunehmenden n-1 Forderungen werden auf der Basis bestimmt, dass jede dieser Forderungen einen niedrigeren risikogewichteten Forderungsbetrag ergibt als den risikogewichteten Forderungsbetrag jeder in die Aggregation eingehenden Forderung.

TEIL 2

Anerkennung von Ratingagenturen (External Credit Assessment Institutions — ECAIs) und Zuordnung ihrer Ratings

1.   METHODIK

1.1.   Objektivität

1.

Die zuständigen Behörden überzeugen sich davon, dass die Methodik für die Vergabe von Ratings streng, systematisch und beständig ist und einer Validierung unterliegt, die auf historischen Erfahrungswerten beruht.

1.2.   Unabhängigkeit

2.

Die zuständigen Behörden überzeugen sich davon, dass die Methodik keinen externen politischen Einflüssen oder Restriktionen und keinem wirtschaftlichen Druck unterliegt, der das Ratingurteil beeinflussen könnte.

3.

Bei der Beurteilung der Unabhängigkeit der Methodik einer Ratingagentur ziehen die zuständigen Behörden unter anderem folgende Faktoren heran:

a)

Eigentums‐ und Organisationsstruktur der Ratingagentur,

b)

finanzielle Ressourcen der Ratingagentur,

c)

personelle Ausstattung und Sachkenntnis der Ratingagentur, und

d)

Corporate Governance der Ratingagentur.

1.3.   Laufende Überprüfung

4.

Die zuständigen Behörden überzeugen sich davon, dass die Ratings der Ratingagentur laufend überprüft werden und bei Änderungen der finanziellen Situation angepasst werden. Die Überprüfung erfolgt nach jedem signifikanten Ereignis, mindestens aber einmal im Jahr.

5.

Bevor eine Ratingagentur anerkannt wird, überzeugen sich die zuständigen Behörden davon, dass die Beurteilungsmethodik für jedes einzelne Marktsegment gewissen Standards entspricht, z. B.:

a)

das Backtesting muss seit mindestens einem Jahr angewandt worden sein;

b)

die Regelmäßigkeit der Überprüfung durch die Ratingagentur muss von den zuständigen Behörden überwacht werden, und

c)

die zuständigen Behörden müssen von den Ratingagenturen Auskunft über deren Kontakte zur Geschäftsleitung der beurteilten Unternehmen verlangen können.

6.

Die zuständigen Behörden treffen die notwendigen Maßnahmen, um von den Ratingagenturen unverzüglich über substanzielle Änderungen an deren Beurteilungsmethodik unterrichtet zu werden.

1.4.   Transparenz und Offenlegung

7.

Die zuständigen Behörden treffen die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Grundsätze der von einer Ratingagentur angewandten Kreditbeurteilungsmethodik öffentlich zugänglich sind, damit sich potenzielle Nutzer ein Urteil über ihre angemessene Herleitung bilden können.

2.   EINZELRATINGS

2.1.   Glaubwürdigkeit und Marktakzeptanz:

8.

Die zuständigen Behörden überzeugen sich davon, dass die Einzelratings einer Ratingagentur am Markt von den Nutzern derartiger Ratings als glaubwürdig und verlässlich anerkannt sind.

9.

Die zuständigen Behörden beurteilen die Glaubwürdigkeit anhand von Faktoren wie den folgenden:

a)

Marktanteil der Ratingagentur,

b)

von der Ratingagentur erzielte Einkünfte und im weiteren Sinne finanzielle Mittel der Ratingagentur,

c)

Nutzung der Ratings zu einer Preisfeststellung, und

d)

Nutzung der Einzelratings der Ratingagentur für die Ausgabe von Schuldverschreibungen und/oder die Bewertung von Kreditrisiken durch mindestens zweiKreditinstitute.

2.2.   Transparenz und Offenlegung

10.

Die zuständigen Behörden überzeugen sich davon, dass die Einzelratings zumindest allen Kreditinstituten, die ein berechtigtes Interesse an diesen Einzelratings haben, zu gleichen Bedingungen zugänglich sind.

11.

Die zuständigen Behörden überzeugen sich insbesondere davon, dass die Einzelratings ausländischen Kreditinstituten zu gleichen Bedingungen zugänglich sind wie inländischen Parteien, die ein berechtigtes Interesse an diesen Einzelratings haben.

3.   ZUORDNUNG („MAPPING“)

12.

Um zwischen den relativen Risikograden, die mit jeder Beurteilung zum Ausdruck gebracht werden, zu differenzieren, berücksichtigen die zuständigen Behörden quantitative Faktoren wie die langfristige Ausfallquote aller Posten mit demselben Rating. Bei neuen Ratingagenturen oder Ratingagenturen, die Ausfalldaten erst über eine kurze Dauer ermittelt haben, verlangen die zuständigen Behörden von der Ratingagentur eine Schätzung der langfristigen Ausfallquote sämtlicher Posten mit demselben Rating.

13.

Um zwischen den relativen Risikograden, die mit jeder Beurteilung zum Ausdruck gebracht werden, zu differenzieren, berücksichtigen die zuständigen Behörden quantitative Faktoren wie den von der Ratingagentur beurteilten Emittentenkreis, die Bandbreite der von der Ratingagentur vergebenen Ratings, die Aussage eines jeden Ratings und die von der Ratingagentur verwendete Ausfalldefinition.

14.

Die zuständigen Behörden vergleichen die bei den verschiedenen Ratings einer Ratingagentur verzeichneten Ausfallquoten und stellen sie einem Benchmarkwert gegenüber, der anhand der historischen Ausfallquoten anderer Ratingagenturen bei einem nach Auffassung der zuständigen Behörden mit dem gleichen Kreditrisiko behafteten Emittentenkreis ermittelt wurde.

15.

Sind die bei den Ratings einer Ratingagentur verzeichneten Ausfallquoten nach Auffassung der zuständigen Behörden wesentlich und systematisch höher als der entsprechende Benchmarkwert, so ordnen die zuständigen Behörden das Rating dieser Ratingagentur einer höheren Bonitätsstufe zu.

16.

Haben die zuständigen Behörden das Risikogewicht für ein bestimmtes Rating einer Ratingagentur angehoben, so können sie dieses auf die ursprüngliche Bonitätsstufe zurücksetzen, wenn die Ratingagentur nachweist, dass die bei ihrem Rating verzeichneten Ausfallquoten nicht mehr wesentlich und systematisch höher sind als der Benchmarkwert.

TEIL 3

Nutzung der Ratings von Ratingagenturen zur Bestimmung des Risikogewichts

1.   BEHANDLUNG

1.

Ein Kreditinstitut kann eine oder mehrere anerkannte Ratingagenturen benennen, die für die Ermittlung der den Aktiv- und außerbilanzielle Posten zuzuweisenden Risikogewichte herangezogen werden.

2.

Ein Kreditinstitut, das die von einer anerkannten Ratingagentur ausgegebenen Ratings für eine bestimmte Forderungsklasse heranzieht, muss diese Ratings durchgängig auf sämtliche zu dieser Klasse gehörende Forderungen anwenden.

3.

Ein Kreditinstitut, das die von einer anerkannten Ratingagentur ausgegebenen Ratings heranzieht, muss diese kontinuierlich und im Zeitverlauf konsequent anwenden.

4.

Ein Kreditinstitut kann die Ratings einer Ratingagentur nur heranziehen, wenn sie sowohl die Kapital‐ als auch die Zinsforderungen abdecken.

5.

Liegt für eine geratete Forderung nur ein einziges Rating einer anerkannten Ratingagentur vor, so wird dieses Rating zur Bestimmung des auf diese Forderung anzuwendenden Risikogewichts herangezogen.

6.

Liegen für eine geratete Forderung zwei Ratings anerkannter Ratingagenturen vor, die unterschiedlichen Risikogewichten entsprechen, so wird das jeweils höhere Risikogewicht angewandt.

7.

Liegen für eine geratete Forderung mehr als zwei Ratings anerkannter Ratingagenturen vor, so werden die beiden Ratings zugrunde gelegt, die zu den beiden niedrigsten Risikogewichten führen. Sind die beiden niedrigsten Risikogewichte unterschiedlich, so wird das höhere Risikogewicht von beidenzugewiesen. Sind die beiden niedrigsten Risikogewichte identisch, so wird dieses Risikogewicht zugewiesen.

2.   EMITTENTEN‐ UND EMISSIONSRATINGS

8.

Liegt für ein bestimmtes Emissionsprogramm oder eine bestimmte Fazilität, zu dem/der der Forderungsposten gehört, ein Rating vor, so wird dieses Rating für die Bestimmung des diesem Posten zuzuweisenden Risikogewichts verwendet.

9.

Wenn für einen Posten kein direkt anwendbares Rating vorliegt, jedoch ein Rating für ein bestimmtes Emissionsprogramm oder eine bestimmte Fazilität vorliegt, zu dem/der der Forderungsposten nicht gehört, oder wenn ein allgemeines Rating für den Emittenten vorliegt, so wird dieses Rating verwendet, wenn es zu einem höheren Risikogewicht führt als eine Forderung ohne Rating oder wenn es zu einem niedrigeren Risikogewicht führt und die fragliche Forderung in jeder Hinsicht gleichrangig oder höherrangig ist als das Emissionsprogramm, die Fazilität oder die vorrangigen unbesicherten Forderungen dieses Emittenten.

10.

Die Nummern 8 und 9 stehen der Anwendung von Teil 1 Nummern 68 und 71 nicht entgegen.

11.

Ratings für Emittenten aus einer Unternehmensgruppe dürfen nicht als Ratings für andere Emittenten in derselben Unternehmensgruppe herangezogen werden.

3.   LANG- UND KURZFRIST-RATINGS

12.

Kurzfrist-Ratings dürfen nur für kurzfristige Forderungen und außerbilanzielle Positionen gegenüber Instituten und Unternehmen herangezogen werden.

13.

Kurzfrist-Ratings dürfen nur für die von diesem Kurzfrist-Rating erfasste Forderung verwendet werden; Risikogewichte für andere Forderungen dürfen daraus nicht abgeleitet werden.

14.

Wird einer Fazilität, für die ein Kurzfrist-Rating vorliegt, ein Risikogewicht von 150 % zugewiesen, so wird dieses Risikogewicht von 150 % ungeachtet Nummer 13 auch allen nicht gerateten unbesicherten lang- und kurzfristigen Forderungen diesen Schuldnerzugewiesen.

15.

Wird einer Fazilität, für die eine Kurzfrist-Rating vorliegt, ein Risikogewicht von 50 % zugewiesen, so wird ungeachtet Nummer 13 allen nicht gerateten kurzfristigen Forderungen ein Risikogewicht von mindestens 100 %zugewiesen.

4.   FORDERUNGEN IN DER LANDESWÄHRUNG UND IN AUSLÄNDISCHER WÄHRUNG

16.

Ein Rating für eine auf die Landeswährung des Schuldners lautende Forderung darf nicht zur Risikogewichtung einer auf eine ausländische Währung lautenden Forderung an denselben Schuldner herangezogen werden.

17.

Entsteht eine Forderung jedoch durch die Beteiligung eines Kreditinstituts an einem Kredit von einer Multilateralen Entwicklungsbank mit einem am Markt anerkannten privilegierten Gläubigerstatus, so können die zuständigen Behörden ungeachtet Nummer 16 gestatten, dass das Rating für die auf die Landeswährung des Schuldners lautende Forderung für Risikogewichtungszwecke herangezogen wird.


(1)  ABl. L 250 vom 2.10.2003, S. 10.


ANHANG VII

AUF INTERNEN RATINGS BASIERENDER ANSATZ (IRB-ANSATZ)

TEIL 1

Risikogewichtete Forderungsbeträge und erwartete Verlustbeträge

1.   BERECHNUNG DER RISIKOGEWICHTETEN FORDERUNGSBETRÄGE FÜR DAS KREDITRISIKO

1.

Sofern nicht anders angegeben, werden die Parameter Ausfallwahrscheinlichkeit (Probability of Default — PD), Verlustquote bei Ausfall (Loss given Default — LGD) und effektive Restlaufzeit (Maturity Value — M) gemäß Teil 2 und der Forderungswert gemäß Teil 3 bestimmt.

2.

Der risikogewichtete Forderungsbetrag für jede einzelne Forderung wird nach den nachstehenden Formeln berechnet:

1.1.   Risikogewichtete Forderungsbeträge für Forderungen an Unternehmen und Institute sowie Zentralstaaten und Zentralbanken.

3.

Vorbehaltlich der Nummern 5 bis 9 werden die risikogewichteten Forderungsbeträge für Forderungen an Unternehmen, Institute, Zentralstaaten und Zentralbanken nach den nachstehenden Formeln berechnet:

Formula

Formula

Formula

N (x) bezeichnet die kumulative Verteilungsfunktion einer standardnormalverteilten Zufallsvariablen (d. h. die Wahrscheinlichkeit, dass eine normalverteilte Zufallsvariable mit einem Erwartungswert von null und einer Standardabweichung von eins kleiner oder gleich x ist). G (z) bezeichnet die inverse kumulative Verteilungsfunktion einer standardnormalverteilten Zufallsvariablen (d. h. den Wert von x, so dass N (x) = z ist).

Ist PD=0, beträgt RW:0

Ist PD=1, gilt Folgendes:

bei ausgefallenen Forderungen, für die die Kreditinstitute die LGD-Werte gemäß Teil 2 Nummer 8 verwenden, beträgt RW: 0; und

bei ausgefallenen Forderungen, für die die Kreditinstitute ihre eigenen LGD-Schätzungen verwenden, beträgt RW: Max{0,12,5*(LGD-ELBE)};

dabei ist ELBE die vom Kreditinstitut selbst vorgenommene möglichst genaue Schätzung der erwarteten Verluste aus der ausgefallenen Forderung gemäß Teil 4 Nummer 80.

Risikogewichteter Forderungsbetrag = RW * Forderungswert

4.

Bei jeder Forderung, die die in Anhang VIII Teil 1 Nummer 28 Buchstabe a und Anhang VIII Teil 2 Nummer 22 genannten Anforderungen erfüllt, können die risikogewichteten Forderungsbeträge nach folgender Formel angepasst werden:

Risikogewichteter Forderungsbetrag = RW * Forderungswert * (0,15 +160*PDpp)

PDpp = Ausfallwahrscheinlichkeit des Sicherungsgebers

Das RW für die besicherte Forderung wird anhand der Formel in Nummer 3, der Ausfallwahrscheinlichkeit des Schuldners und der LGD für eine vergleichbare direkte Forderung gegenüber dem Sicherungsgeber berechnet. Der Laufzeitfaktor (b) wird anhand der PD des Sicherungsgebers oder der PD des Schuldners berechnet, je nachdem, welche von beiden die niedrigere ist.

5.

Bei Unternehmen, die einer Gruppe mit einem konsolidierten Jahresumsatz von weniger als 50 Millionen EUR angehören, können die Kreditinstitute zur Berechnung der auf die Forderungen an diese Unternehmen anzuwendenden Risikogewichte folgende Korrelationsformel anwenden. In dieser Formel wird S als Jahresumsatz in Millionen Euro angegeben, wobei gilt: 5 Millionen EUR <= S <=50 Millionen EUR. Jahresumsätze von unter 5 Millionen EUR werden wie Umsätze von 5 Millionen EUR behandelt. Bei angekauften Forderungen errechnet sich der konsolidierte Jahresumsatz aus dem gewichteten Durchschnitt der einzelnen Forderungen des Pools.

Formula

Die Kreditinstitute ersetzen den konsolidierten Jahresumsatz durch die Bilanzsumme der konsolidierten Gruppe, wenn der konsolidierte Jahresumsatz kein sinnvoller Indikator für die Unternehmensgröße ist und die Bilanzsumme als Indikator sinnvoller ist als der konsolidierte Jahresumsatz.

6.

Im Falle von Spezialfinanzierungen, bei denen ein Kreditinstitut nicht nachweisen kann, dass seine PD‐Schätzungen den Mindestanforderungen in Teil 4 entsprechen, wird den zugehörigen Forderungen ein Risikogewicht nach Tabelle 1 zugeordnet.

Tabelle 1

Restlaufzeit

Kategorie 1

Kategorie 2

Kategorie 3

Kategorie 4

Kategorie 5

Weniger als 2,5 Jahre

50 %

70 %

115 %

250 %

0 %

2,5 Jahre oder mehr

70 %

90 %

115 %

250 %

0 %

Die zuständigen Behörden können einem Kreditinstitut gestatten, Forderungen der Kategorie 1 grundsätzlich ein günstigeres Risikogewicht von 50 % und Forderungen der Kategorie 2 grundsätzlich ein Risikogewicht von 70 % zuzuweisen, wenn der Abschluss der Finanzierungen durch das Kreditinstitut und andere Risikomerkmale deutlich positiver zu beurteilen sind, als es der jeweiligen Risikokategorie entspricht.

Bei der Risikogewichtung von Spezialfinanzierungen berücksichtigen die Kreditinstitute folgende Faktoren: Finanzkraft, politische und rechtliche Rahmenbedingungen, Transaktions— und/oder Forderungsmerkmale, Stärke des Geldgebers/Trägers unter Berücksichtigung etwaiger Einkünfte aus öffentlich-privaten Partnerschaften, Absicherung.

7.

Kreditinstitute müssen hinsichtlich ihrer angekauften Forderungen an Unternehmen den Mindestanforderungen in Teil 4 Nummern 105 bis 109 entsprechen. Bei angekauften Forderungen an Unternehmen, die außerdem die Voraussetzungen unter Nummer 14 erfüllen, können die in Teil 4 dargelegten Risikoquantifizierungsstandards für Retailforderungen angewandt werden, wenn die Anwendung der in Teil 4 dargelegten Risikoquantifizierungsstandards für Forderungen an Unternehmen eine unverhältnismäßige Belastung für ein Kreditinstitut darstellen würde.

8.

Bei angekauften Forderungen an Unternehmen können zurückzuzahlende Kaufpreisnachlässe, Sicherheiten oder Teilgarantien, die eine First-Loss-Absicherung gegen Ausfallverluste, Verwässerungsverluste oder beides bieten, als First-Loss-Positionen im Rahmen der IRB-Verbriefungsregeln behandelt werden.

9.

Stellt ein Kreditinstitut eine Kreditabsicherung für einen Korb von Forderungen in der Weise, dass der n-te bei diesen Forderungen auftretende Ausfall die Zahlung auslöst und dieses Kreditereignis auch den Kontrakt beendet, so werden die in den Artikeln 94 bis 101 vorgeschriebenen Risikogewichte angewandt, wenn für das Produkt ein externes Rating einer anerkannten Ratingagentur vorliegt. Liegt für das Produkt kein Rating einer anerkannten Ratingagentur vor, so werden die Risikogewichte der im Korb enthaltenen Forderungen ohne n-1 Forderungen aggregiert, wobei die Summe des 12,5-fachen erwarteten Verlustbetrags und des risikogewichteten Forderungsbetrags den 12,5-fachen, durch das Kreditderivat abgesicherten Nominalbetrag nicht übersteigen darf. Die bei der Aggregation auszunehmenden n-1 Forderungen werden auf der Basis bestimmt, dass jede dieser Forderungen einen niedrigeren risikogewichteten Forderungsbetrag ergibt als den risikogewichteten Forderungsbetrag der in die Aggregation eingehenden Forderungen.

1.2.   Risikogewichtete Forderungsbeträge für Retailforderungen:

10.

Vorbehaltlich der Nummern 12 und 13 werden die risikogewichteten Forderungsbeträge für Retail-Forderungen nach den nachstehenden Formeln berechnet:

Formula

Risikogewicht:

Formula

N (x) bezeichnet die kumulative Verteilungsfunktion einer standardnormalverteilten Zufallsvariablen (d. h. die Wahrscheinlichkeit, dass eine normalverteilte Zufallsvariable mit einem Erwartungswert von null und einer Standardabweichung von eins kleiner oder gleich x ist). G (z) bezeichnet die inverse kumulative Verteilungsfunktion einer standardnormalverteilten Zufallsvariablen (d. h. den Wert von x, so dass N (x) = z ist).

Ist PD=1 (ausgefallene Forderung) beträgt RW: Max{0,12.5*(LGD-ELBE)};

dabei ist ELBE die vom Kreditinstitut selbst vorgenommene möglichst genaue Schätzung der erwarteten Verluste aus der ausgefallenen Forderung gemäß Teil 4 Nummer 80 dieses Anhangs.

Risikogewichteter Forderungsbetrag = RW * Forderungswert

11.

Die risikogewichteten Forderungsbeträge für die in Artikel 86 Absatz 4 definierten Forderungen an kleine und mittlere Unternehmen, die die in Anhang VIII Teil 1 Nummer 29 und Anhang VIII Teil 2 Nummer 22 genannten Anforderungen erfüllen, können nach Nummer 4 berechnet werden.

12.

Bei Retailforderungen, die durch Immobilien abgesichert sind, wird die nach der unter Nummer 10 angegebenen Formel ermittelte Korrelation durch eine Korrelation (R) von 0,15 ersetzt.

13.

Bei qualifizierten revolvierenden Retailforderungen im Sinne der Buchstaben a bis e wird die nach der unter Nummer 10 angegebenen Formel ermittelte Korrelation durch eine Korrelation (R) von 0,04 ersetzt.

Forderungen gelten als qualifizierte revolvierende Retailforderungen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Die Forderungen bestehen gegenüber natürlichen Personen;

b)

die Kredite sind revolvierend, unbesichert und, solange sie nicht in Anspruch genommen wurden, vom Kreditinstitut jederzeit und unbedingt kündbar (in diesem Zusammenhang sind revolvierende Kredite definiert als Kredite, bei denen die Kreditinanspruchnahme bis zu einem von dem Kreditinstitut gesetzten Limit durch Inanspruchnahmen und Rückzahlungen nach dem freien Ermessen des Kunden schwanken darf). Nicht in Anspruch genommene Zusagen können als unbedingt kündbar angesehen werden, wenn die Vertragsbedingungen es dem Kreditinstitut erlauben, die nach dem Verbraucherschutzrecht und damit verbundenen Rechtsvorschriften bestehenden Kündigungsmöglichkeiten voll auszuschöpfen;

c)

die maximale Forderung an eine Einzelperson in dem Unterportfolio beträgt 100 000 EUR oder weniger;

d)

das Kreditinstitut kann nachweisen, dass die in diesem Absatz angegebene Korrelation nur auf Portfolios angewandt wird, die im Vergleich zu ihrer durchschnittlichen Höhe der Verlustraten eine geringe Verlustratenvolatilität aufweisen, insbesondere in den niedrigen PD-BereichenDie zuständigen Behörden überprüfen die relative Volatilität der Verlustraten über die verschiedenen qualifizierten revolvierenden Retail-Unterportfolios und das gesamte qualifizierte revolvierende Retail-Portfolio hinweg und zeigen sich bereit, Informationen über die typischen Merkmale qualifizierter revolvierender Retail-Verlustraten über die Rechtsräume hinweg auszutauschen, und

e)

die zuständige Behörde ist überzeugt, dass die Behandlung als qualifizierte revolvierende Retailforderung den zugrunde liegenden Risikomerkmalen des Unterportfolios entspricht.

Bei einem besicherten Kreditrahmen in Verbindung mit einem Gehaltskonto können die zuständigen Behörden abweichend von Buchstabe b von der Bedingung, dass der Kredit unbesichert zu sein hat, absehen. In diesem Falle werden die Verwertungserlöse aus dieser Sicherheit bei der LGD-Schätzung nicht berücksichtigt.

14.

Um für die Retail-Behandlung in Frage zu kommen, müssen angekaufte Forderungen die Mindestanforderungen in Teil 4 Nummern 105 bis 109 sowie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a)

Das Kreditinstitut hat die Forderungen von einer dritten Partei gekauft, zu der keinerlei gesellschaftsrechtliche Verbindungen bestehen, und die Forderung des Kreditinstituts gegenüber dem Schuldner beinhaltet keinerlei Forderungen, an deren Zustandekommen das Kreditinstitut direkt oder indirekt beteiligt war;

b)

die Forderungen müssen im Rahmen eines zu marktüblichen Konditionen geschlossenen Geschäfts zwischen Forderungsverkäufer und Schuldner entstanden sein. Als solches sind gegenläufige firmeninterne Kontoforderungen und Forderungen auf Verrechnungskonten zwischen Firmen, die in wechselseitigen Kauf- und Verkaufsbeziehungen stehen, nicht zulässig;

c)

das ankaufende Kreditinstitut hat einen Anspruch auf alle Erträge aus den angekauften Forderungen oder einen Pro-rata-Anspruch auf diese Erträge, und

d)

das Portfolio der angekauften Forderungen ist hinreichend diversifiziert.

15.

Bei angekauften Forderungen können zurückzuzahlende Kaufpreisnachlässe, Sicherheiten oder Teilgarantien, die eine First-Loss-Absicherung gegen Ausfallverluste, Verwässerungsverluste oder beides bieten, als First-Loss-Positionen im Rahmen der IRB-Verbriefungsregeln behandelt werden.

16.

Bei gemischten Pools angekaufter Retailforderungen, bei denen das ankaufende Kreditinstitut durch Immobilien besicherte Forderungen und qualifizierte revolvierende Retailforderungen nicht von anderen Retailforderungen trennen kann, wird die Risikogewichtsfunktion angewandt, die die höchste Eigenkapitalanforderung für diese Forderungen nach sich zieht.

1.3.   Risikogewichtete Forderungsbeträge für Beteiligungspositionen:

17.

Ein Kreditinstitut kann unterschiedliche Ansätze auf unterschiedliche Portfolios anwenden, wenn es intern verschiedene Ansätze anwendet. Wendet ein Kreditinstitut unterschiedliche Ansätze an, so weist es gegenüber den zuständigen Behörden nach, dass die entsprechenden Entscheidungen konsistent und nicht durch Kapitalarbitrageüberlegungen motiviert sind.

18.

Ungeachtet Nummer 17 können die zuständigen Behörden gestatten, dass die Bestimmung der risikogewichteten Forderungsbeträge für Beteiligungspositionen gegenüber Unternehmen, die ergänzende Dienstleistungen erbringen, auf dieselbe Weise erfolgt wie bei sonstigen Aktiva, bei denen es sich nicht um Kreditverpflichtungen handelt.

1.3.1.   Einfacher Risikogewichtungsansatz

19.

Die risikogewichteten Forderungsbeträge werden nach der folgenden Formel berechnet:

Risikogewicht (RW) = 190 % für Private Beteiligungspositionen in hinreichend diversifizierten Portfolios

Risikogewicht (RW) = 290 % für börsengehandelte Beteiligungspositionen

Risikogewicht (RW) = 370 % für alle sonstigen Beteiligungspositionen

Risikogewichteter Forderungsbetrag = RW * Forderungswert

20.

Kassa-Short-Positionen und derivative Instrumente, die nicht im Handelsbuch gehalten werden, dürfen mit Long-Positionen in der gleichen Aktie verrechnet werden, wenn diese Instrumente ausdrücklich als Hedgeposition für bestimmte Beteiligungen benutzt werden und eine Absicherung für mindestens ein weiteres Jahr bieten. Andere Short-Positionen sind wie Long-Positionen zu behandeln, wobei das entsprechende Risikogewicht dem absoluten Wert einer jeden Position zuzuweisen ist. Bei laufzeitinkongruenten Positionen wird dieselbe Methode angewandt wie bei Forderungen an Unternehmen gemäß Anhang VII Teil 2 Nummer 16.

21.

Die Kreditinstitute können eine Besicherung von Beteiligungspositionen ohne Sicherheitsleistung nach den in den Artikeln 90 bis 93 dargelegten Methoden anerkennen.

1.3.2.   PD/LGD–Ansatz

22.

Die risikogewichteten Forderungsbeträge werden nach den unter Nummer 3 angegebenen Formeln berechnet. Verfügen die Kreditinstitute nicht über ausreichende Informationen, um die Ausfalldefinition in Teil 4 Nummer 44 bis 48 anzuwenden, so wird auf die Risikogewichte ein Skalierungsfaktor von 1,5 angewandt.

23.

Auf der Ebene der einzelnen Forderung darf die Summe des 12,5-fachen erwarteten Verlustbetrags und des risikogewichteten Forderungsbetrags den 12,5-fachen Forderungswert nicht übersteigen.

24.

Die Kreditinstitute können eine Besicherung von Beteiligungspositionen ohne Sicherheitsleistung nach den in den Artikeln 90 bis 93 dargelegten Methoden anerkennen. Dabei ist für die Forderung an den Sicherungsgeber eine LGD von 90 % vorgegeben. Bei privaten Beteiligungspositionen in hinreichend diversifizierten Portfolios kann eine LGD von 65 % angewandt werden. Für diese Zwecke wird M gleich 5 Jahre unterstellt.

1.3.3.   Auf internen Modellen basierender Ansatz

25.

Der risikogewichtete Forderungsbetrag entspricht dem potenziellen Verlust aus den Beteiligungspositionen des Kreditinstituts, der mittels interner Value‐at‐Risk‐Modelle bezogen auf die Differenz zwischen den vierteljährlichen Ertragsraten und einem angemessenen risikolosen Zinssatz bei einem einseitigen 99 %igen Konfidenzniveau auf der Basis einer langfristigen Zeitreihe für die Risikofaktoren, multipliziert mit 12,5, ermittelt wird. Die risikogewichteten Forderungsbeträge auf der Ebene der einzelnen Forderung dürfen nicht geringer sein als die Summe der nach dem PD/LGD‐Ansatz vorgeschriebenen minimalen risikogewichteten Forderungsbeträge und der entsprechenden erwarteten Verlustbeträge, multipliziert mit 12,5 und berechnet auf der Grundlage der in Anhang VII Teil 2 Nummer 24 Buchstabe a genannten PD-Werte und der entsprechenden in Anhang VII Teil 2 Nummer 25 und 26 genannten LGD-Werte.

26.

Die Kreditinstitute können eine Besicherung von Beteiligungspositionen ohne Sicherheitsleistung anerkennen.

1.4.   Risikogewichtete Forderungsbeträge für sonstige Aktiva, bei denen es sich nicht um Kreditverpflichtungen handelt

27.

Die risikogewichteten Forderungsbeträge werden nach folgender Formel berechnet:

Risicogewogen post = 100 % * waarde van de post,

Risikogewichteter Forderungsbetrag = 100 % * Forderungswert, es sein denn, es handelt sich bei der Forderung um einen Restwert; in diesem Fall sollte sie für jedes Jahr berücksichtigt werden, wobei sie wie folgt berechnet wird:

1/t * 100 % * Forderungswert,

wobei t der Anzahl der Jahre der Leasingvertragslaufzeit entspricht.

2.   BERECHNUNG DER RISIKOGEWICHTETEN FORDERUNGSBETRÄGE FÜR DAS VERWÄSSERUNGSRISIKO ANGEKAUFTER FORDERUNGEN

28.

Risikogewichte für das Verwässerungsrisiko angekaufter Forderungen an Unternehmen und angekaufter Retailforderungen:

Die Risikogewichte werden nach der unter Nummer 3 angegebenen Formel berechnet. Die Parameter PD und LGD werden gemäß Teil 2 bestimmt, der Forderungswert gemäß Teil 3 und M wird gleich 1 Jahr gesetzt. Können die Kreditinstitute gegenüber den zuständigen Behörden nachweisen, dass das Verwässerungsrisiko unerheblich ist, so braucht es nicht berücksichtigt zu werden.

3.   BERECHNUNG DER ERWARTETEN VERLUSTBETRÄGE

29.

Sofern nicht anders angegeben, werden die Parameter PD und LGD gemäß Teil 2 und der Forderungswert gemäß Teil 3 bestimmt.

30.

Die erwarteten Verlustbeträge für Forderungen an Unternehmen, Institute, Zentralstaaten und Zentralbanken sowie Retailforderungen werden nach den folgenden Formeln berechnet:

 

Erwarteter Verlust (EL) = PD × LGD

 

Erwarteter Verlustbetrag = EL × Forderungswert

Bei ausgefallenen Forderungen (PD=1), für die die Kreditinstitute eigene LGD-Schätzungen verwenden, ist EL=ELBE, d. h. die beste Schätzung des Kreditinstituts für den erwarteten Verluste aus der ausgefallenen Forderung gemäß Teil 4 Nummer 80 dieses Anhangs.

Bei Forderungen, bei denen nach Teil 1 Nummer 4 verfahren wird, ist der EL gleich Null.

31.

Die EL‐Werte für Spezialfinanzierungen, die von den Kreditinstituten nach den in Absatz 6 beschriebenen Methoden risikogewichtet werden, werden gemäß Tabelle 2 bestimmt.

Tabelle 2

Restlaufzeit

Kategorie 1

Kategorie 2

Kategorie 3

Kategorie 4

Kategorie 5

Weniger als 2,5 Jahre

0 %

0,4 %

2,8 %

8 %

50 %

2,5 Jahre oder mehr

0,4 %

0,8 %

2,8 %

8 %

50 %

Haben die zuständigen Behörden einem Kreditinstitut gestattet, grundsätzlich ein günstigeres Risikogewicht von 50 % auf Forderungen der Kategorie 1 und von 70 % auf Forderungen der Kategorie 2 anzuwenden, so wird für die Forderungen der Kategorie 1 ein EL-Wert von 0 % und für Forderungen der Kategorie 2 ein EL-Wert von 0,4 % angesetzt.

32.

Die erwarteten Verlustbeträge für Beteiligungspositionen, bei denen die risikogewichteten Forderungsbeträge nach den unter den Nummern 19 bis 21 dargelegten Methoden berechnet werden, werden nach folgender Formel berechnet:

 

Erwarteter Verlustbetrag = EL × Forderungswert

Die EL–Werte werden wie folgt angesetzt:

 

Erwarteter Verlust (EL) = 0,8 % für Private Beteiligungspositionen in hinreichend diversifizierten Portfolios

 

Erwarteter Verlust (EL) = 0,8 % für börsengehandelte Beteiligungspositionen

 

Erwarteter Verlust (EL) = 2,4 % für alle übrigen Beteiligungspositionen

33.

Die erwarteten Verlustbeträge für Beteiligungspositionen, bei denen die risikogewichteten Forderungsbeträge nach den unter den Nummern 22 bis 24 dargelegten Methoden berechnet werden, werden nach folgender Formel berechnet:

 

Erwarteter Verlust (EL) = PD × LGD und

 

Erwarteter Verlustbetrag = EL × Forderungswert

34.

Die erwarteten Verlustbeträge für Beteiligungspositionen, bei denen die risikogewichteten Forderungsbeträge nach den unter den Nummern 25 bis 26 dargelegten Methoden berechnet werden, werden mit 0 % angesetzt.

35.

Der erwartete Verlustbetrag für das Verwässerungsrisiko angekaufter Forderungen wird nach folgender Formel berechnet:

 

Erwarteter Verlust (EL) = PD × LGD und

 

Erwarteter Verlustbetrag = EL × Forderungswert

4.   BEHANDLUNG ERWARTETER VERLUSTBETRÄGE

36.

Die nach den Nummern 30, 31 und 35 berechneten erwarteten Verlustbeträge werden von der Summe der für die entsprechenden Forderungen vorgenommenen Wertberichtigungen und Rückstellungen abgezogen. Abschläge auf zum Zeitpunkt des Ankaufs bereits ausgefallene bilanzielle Forderungen gemäß Teil 3 Nummer 1 werden auf dieselbe Weise behandelt wie Wertberichtigungen. Erwartete Verlustbeträge für verbriefte Forderungen sowie Wertberichtigungen und Rückstellungen im Zusammenhang mit diesen Forderungen werden nicht in diese Berechnung einbezogen.

TEIL 2

PD, LGD und Laufzeit

1.

Die Parameter Ausfallwahrscheinlichkeit (PD), Verlustquote bei Ausfall (LGD) und effektive Restlaufzeit (M) für die Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge und erwarteten Verlustbeträge gemäß Teil 1 werden von dem Kreditinstitut gemäß Teil 4 nach folgenden Vorgaben geschätzt:

1.   FORDERUNGEN AN UNTERNEHMEN, INSTITUTE, ZENTRALSTAATEN UND ZENTRALBANKEN

1.1.   PD

2.

Die PD einer Forderung an ein Unternehmen oder Institut beträgt mindestens 0,03 %.

3.

Bei angekauften Unternehmensforderungen, bei denen ein Kreditinstitut nicht nachweisen kann, dass seine PD‐Schätzungen die Mindestanforderungen in Teil 4 erfüllen, werden die PD für diese Forderungen nach den folgenden Methoden bestimmt: Bei vorrangigen Ansprüchen auf angekaufte Unternehmensforderungen ist die PD der vom Kreditinstitut geschätzte EL, geteilt durch die LGD dieser Forderungen. Bei nachrangigen Ansprüchen auf angekaufte Unternehmensforderungen ist die PD der vom Kreditinstitut geschätzte EL. Kreditinstitute, die für Forderungen an Unternehmen eigene LGD‐Schätzungen verwenden dürfen und ihre EL‐Schätzungen für angekaufte Unternehmensforderungen verlässlich in PD und LGD auflösen können, dürfen die eigenen PD‐Schätzungen verwenden.

4.

Die PD von in Verzug geratenen Schuldnern beträgt 100 %.

5.

Die Kreditinstitute können eine Besicherung ohne Sicherheitsleistung bei der PD gemäß den Artikeln 90 bis 93 berücksichtigen. Für das Verwässerungsrisiko können die zuständigen Behörden jedoch auch andere als die in Anhang VIII Teil 1 genannten Bereitsteller von Besicherungen ohne Sicherheitsleistung anerkennen.

6.

Kreditinstitute, die eigene LGD‐Schätzungen verwenden, können eine Besicherung ohne Sicherheitsleistung durch Anpassung der PD vorbehaltlich Nummer 11 berücksichtigen.

7.

Für das Verwässerungsrisiko angekaufter Unternehmensforderungen wird die PD der EL‐Schätzung für das Verwässerungsrisiko gleichgesetzt. Kreditinstitute, die für Forderungen an Unternehmen eigene LGD‐Schätzungen verwenden dürfen und ihre EL‐Schätzungen für das Verwässerungsrisiko angekaufter Unternehmensforderungen verlässlich in PD und LGD auflösen können, dürfen die eigenen PD‐Schätzungen verwenden. Die Kreditinstitute können eine Besicherung ohne Sicherheitsleistung bei der PD gemäß den Artikeln 90 bis 93 berücksichtigen. Die zuständigen Behörden können auch andere als die in Anhang VIII Teil 1 genannten Bereitsteller von Besicherungen ohne Sicherheitsleistung anerkennen. Kreditinstitute, die für das Verwässerungsrisiko angekaufter Unternehmensforderungen eigene LGD-Schätzungen verwenden dürfen, können eine Besicherung ohne Sicherheitsleistung durch Anpassung der PD gemäß den Bestimmungen von Nummer 10 berücksichtigen.

1.2.   LGD

8.

Die Kreditinstitute setzen folgende LGD–Werte an:

a)

Vorrangige Forderungen ohne anerkannte Sicherheit: 45 %.

b)

Nachrangige Forderungen ohne anerkannte Sicherheit: 75 %.

c)

Die Kreditinstitute können Besicherungen mit und ohne Sicherheitsleistung bei der LGD gemäß den Artikeln 90 bis 93 berücksichtigen.

d)

Bei gedeckten Schuldverschreibungen im Sinne von Anhang VI Teil 1 Nummern 68 bis 70 kann ein LGD–Wert von 12,5 % angesetzt werden.

e)

vorrangige angekaufte Unternehmensforderungen, wenn das Kreditinstitut nicht nachweisen kann, dass seine PD-Schätzungen die Mindestanforderungen in Teil 4 erfüllen: 45 %;

f)

nachrangige angekaufte Unternehmensforderungen, wenn das Kreditinstitut nicht nachweisen kann, dass seine PD-Schätzungen die Mindestanforderungen in Teil 4 erfüllen: 100 %, und

g)

Verwässerungsrisiko angekaufter Unternehmensforderungen: 75 %.

Bis zum 31. Dezember 2010 kann bei gedeckten Schuldverschreibungen im Sinne von Anhang VI Teil 1 Nummern 68 bis 70 ein LGD-Wert von 11,25 % angesetzt werden, sofern

Vermögenswerte die im Sinne von Anhang VI Teil 1 Nummer 68 Buchstabe a bis c die Schuldverschreibungen decken, sämtlich der Bonitätsstufe 1 gemäß jenem Anhang zuzurechnen sind;

bei Verwendung von Vermögenswerten im Sinne von Anhang VI Teil 1 Nummer 68 Buchstaben d und e zur Deckung, wobei die in jedem dieser Punkte festgelegten jeweiligen Obergrenzen 10 % des nominellen Werts der ausstehenden Emission betragen;

Vermögenswerte im Sinne von Anhang VI Teil 1 Absatz 68 Buchstabe f nicht als Sicherheit verwendet werden oder

die gedeckten Schuldverschreibungen Gegenstand einer Kreditbewertung eines anerkannten externen Bonitätsbewertungsinstituts (ECAI) sind und das ECAI sie in die günstigste Kreditbewertungskategorie setzt, die es im Hinblick auf gedeckte Schuldverschreibungen zuerkennen kann.

Bis 31. Dezember 2010 ist diese Abweichung zu überprüfen. Die Kommission kann auf der Grundlage dieser Überprüfung gemäß dem in Artikel 151 Absatz 2 genannten Verfahren Vorschläge unterbreiten.

9.

Kreditinstitute, die für Forderungen an Unternehmen eigene LGD‐Schätzungen verwenden dürfen und ihre EL‐Schätzungen für angekaufte Unternehmensforderungen verlässlich in PD und LGD auflösen können, dürfen ungeachtet Nummer 8 für das Verwässerungs- und Ausfallrisiko die eigene LGD-Schätzung für angekaufte Unternehmensforderungen verwenden.

10.

Kreditinstitute, die für Forderungen an Unternehmen, Institute, Zentralstaaten und Zentralbanken eigene LGD–Schätzungen verwenden dürfen, können eine Besicherung ohne Sicherheitsleistung ungeachtet Nummer 8 durch Anpassung der PD‐ und/oder LGD–Schätzungen berücksichtigen, sofern die Mindestanforderungen in Teil 4 erfüllt sind und eine Genehmigung der zuständigen Behörden vorliegt. Ein Kreditinstitut darf garantierten Forderungen nicht in der Weise angepasste PD oder LGD zuordnen, dass das angepasste Risikogewicht niedriger wäre als das Risikogewicht einer vergleichbaren direkten Forderung an den Garantiegeber.

11.

Unbeschadet der Nummern 8 und 10 ist für die Zwecke von Teil 1 Nummer 4 die LGD einer vergleichbaren direkten Forderung an den Sicherungsgeber entweder die für eine nicht entsprechend abgesicherte Fazilität des Garantiegebers oder die für die nicht entsprechend abgesicherte Fazilität des Schuldners angesetzte LGD, je nach dem, ob in dem Fall, dass sowohl Garantiegeber als auch Schuldner während der Laufzeit des abgesicherten Geschäfts ausfallen, die zur Verfügung stehenden Informationen und die Struktur der Garantie darauf hindeuten, dass die Höhe des wiedererlangten Betrags von der Finanzlage des Garantiegebers oder von der des Schuldners abhängt.

1.3.   Looptijd

12.

Vorbehaltlich Nummer 13 setzen die Kreditinstitute für Forderungen aus Pensionsgeschäften und Wertpapier- oder Warenleihgeschäften eine effektive Restlaufzeit (M) von 0,5 Jahren und für alle übrigen Forderungen eine M von 2,5 Jahren an. Die zuständigen Behörden können verlangen, dass alle von ihnen beaufsichtigten Kreditinstitute M für jede Forderung gemäß Nummer 13 bestimmen.

13.

Kreditinstitute, die eigene LGDund/oder. eigene Umrechnungsfaktoren für Forderungen an Unternehmen, Institute oder Zentralstaaten und Zentralbanken verwenden dürfen, berechnen M für jede dieser Forderungen gemäß den Buchstaben a bis e und vorbehaltlich der Nummern 14 bis 16. In keinem Falle ist M größer als 5 Jahre.

a)

Bei einem Instrument mit einem festgelegten Zins‐ und Tilgungsplan wird M nach der folgenden Formel berechnet:

Formula

wobei CFt den vertraglichen Cash Flow (Nominalbetrag, Zinsen und Gebühren) bezeichnet, die der Schuldner in Periode t zu leisten hat.

b)

Im Fall von Derivaten, die einer Netting-Rahmenvereinbarung unterliegen, ist M die gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit der Forderung, wobei M mindestens 1 Jahr beträgt. Für die Gewichtung der Laufzeit wird der jeweilige Nominalbetrag der einzelnen Transaktion herangezogen.

c)

Bei Forderungen aus vollständig oder nahezu vollständig abgesicherten Derivatgeschäften der Liste in Anhang IV und vollständig oder nahezu vollständig abgesicherten Lombardgeschäften, die einer Netting-Rahmenvereinbarung unterliegen, ist M die gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit der Transaktionen, wobei M mindestens 10 Tage beträgt. Für die Gewichtung der Laufzeit wird der jeweilige Nominalbetrag der einzelnen Transaktion herangezogen.

d)

Dürfen Kreditinstitute für angekaufte Unternehmensforderungen eigene PD‐Schätzungen verwenden, so ist M bei in Anspruch genommenen Beträgen gleich der gewichteten durchschnittlichen Laufzeit der angekauften Forderungen, wobei M mindestens 90 Tage beträgt. Der gleiche Wert von M wird auch für nicht in Anspruch genommene Beträge im Rahmen einer Ankaufszusage verwendet, sofern die Fazilität wirksame Vertragsbestandteile, Auslöser für eine vorzeitige Tilgung oder andere Merkmale enthält, die das ankaufende Kreditinstitut über die gesamte Fazilitätslaufzeit gegen wesentliche Qualitätsverschlechterungen zukünftiger Forderungen absichern. Fehlen solche wirksamen Absicherungen, so errechnet sich M für die ungenutzten Beträge als Summe aus der langfristigsten möglichen Forderung, die unter die Kaufvereinbarung fällt, und der Restlaufzeit der Fazilität, wobei M mindestens 90 Tage beträgt.

e)

Bei allen anderen als den in dieser Nummer genannten Instrumenten oder wenn ein Kreditinstitut M nicht gemäß Buchstabe a berechnen kann, ist M gleich der maximalen Zeitspanne (in Jahren), die dem Schuldner zur vollständigen Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten zur Verfügung steht, mindestens jedoch gleich 1 Jahr.

f)

Kreditinstitute, die zur Berechnung der Forderungswerte der in Anhang III Teil 6 dargelegten Methode entsprechend ein internes Modell verwenden, ermitteln für Forderungen, bei denen nach dieser Methode verfahren wird und bei denen die Laufzeit des Vertrags, der von den im Netting-Satz vertretenen die längste Laufzeit hat, mehr als ein Jahr beträgt, M nach folgender Formel:

Formula

Dabei bezeichnet dfk den risikofreien Abzinsungsfaktor für den künftigen Zeitraum tk; die übrigen Symbole sind in Anhang III Teil 6 definiert.

Unbeschadet Nummer 13 Buchstabe f Unterabsatz 1darf ein Kreditinstitut, das zur Berechnung einer einseitigen Anpassung der Kreditbewertung ein internes Modell verwendet, bei entsprechender Genehmigung der zuständigen Behörden als M die anhand eines internen Modells geschätzte effektive Kreditlaufzeit einsetzen.

Sofern Absatz 14 Anwendung findet, gilt für alle Netting-Sätze, in denen alle Verträge eine Ursprungslaufzeit von höchstens einem Jahr haben, die Formel gemäß Buchstabe a; und

g)

Für die Zwecke von Teil 1 Nummer 4 ist M die effektive Kreditlaufzeit, beträgt aber mindestens ein Jahr.

14.

Ungeachtet Nummer 13 Buchstaben a, b, d und e beträgt M mindestens gleich einen Tag für:

vollständig oder nahezu vollständig abgesicherte Derivatgeschäfte der Liste in Anhang IV,

vollständig oder nahezu vollständig abgesicherte Lombardgeschäfte; und

Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenleihgeschäfte,

sofern die Dokumentation tägliche Nachschusszahlungen und eine tägliche Neubewertung vorschreibt und Bestimmungen enthält, die bei Ausfall oder ausbleibenden Nachschusszahlungen die umgehende Verwertung oder Verrechnung der Sicherheiten ermöglichen.

Auch bei anderen kurzfristigen, von den zuständigen Behörden bestimmten Forderungen mit einer Restlaufzeit von unter einem Jahr, die nicht Teil einer fortlaufenden Finanzierung des Schuldners durch das Kreditinstitut sind, ist M mindestens gleich einem Tag. Die jeweiligen Umstände sind von Fall zu Fall eingehend zu prüfen.

15.

Bei Forderungen an Unternehmen mit Sitz in der Gemeinschaft sowie einem konsolidierten Jahresumsatz und einer konsolidierten Bilanzsumme von weniger als 500 Millionen EUR können die zuständigen Behörden die Verwendung von M gemäß Nummer 12 gestatten. Die zuständigen Behörden können die Summe der Aktiva in Höhe von 500 Millionen EUR durch eine Summe der Aktiva in Höhe von 1 000 Millionen EUR ersetzen, falls es sich um Unternehmen handelt, die vorrangig in Immobilien investieren.

16.

Laufzeitinkongruenzen werden gemäß den Artikeln 90 bis 93 behandelt.

2.   RETAILFORDERUNGEN

2.1.   PD

17.

Die PD einer Forderung beträgt mindestens 0,03 %.

18.

Die PD von in Verzug geratenen Schuldnern bzw. im Falle eines von Fazilitäten ausgehenden Ansatzes von überfälligen Forderungen beträgt 100 %.

19.

Für das Verwässerungsrisiko angekaufter Forderungen wird die PD den EL‐Schätzungen für das Verwässerungsrisiko gleichgesetzt. Kann ein Kreditinstitut seine EL‐Schätzungen für das Verwässerungsrisiko angekaufter Forderungen verlässlich in PD und LGD auflösen, so kann die PD‐Schätzung verwendet werden.

20.

Eine Besicherung ohne Sicherheitsleistung kann durch Anpassung der PD gemäß Nummer 22 berücksichtigt werden. Für das Verwässerungsrisiko, bei dem die Kreditinstitute nicht ihre eigenen LGD-Schätzungen verwenden, gilt dies vorbehaltlich der Einhaltung der Artikel 90 bis 93; die zuständigen Behörden können für diesen Zweck auch andere als die in Anhang VIII Teil 1 genannten Bereitsteller von Besicherungen ohne Sicherheitsleistung anerkennen.

2.2.   LGD

21.

Die Kreditinstitute liefern eigene LGD-Schätzungen vorbehaltlich der Mindestanforderungen in Teil 4 und der Genehmigung der zuständigen Behörden. Für das Verwässerungsrisiko angekaufter Forderungen wird ein LGD-Wert von 75 % angesetzt. Kann ein Kreditinstitut seine EL‐Schätzungen für das Verwässerungsrisiko angekaufter Forderungen verlässlich in PD und LGD auflösen, so kann die LGD‐Schätzung verwendet werden.

22.

Eine Besicherung ohne Sicherheitsleistung kann, vorbehaltlich der Mindestanforderungen in Teil 4 Nummern 99 bis 104 sowie der Genehmigung durch die zuständigen Behörden, entweder für eine Einzelforderung oder für einen Forderungspool durch Anpassung der PD oder LGD Schätzungen berücksichtigt werden. Ein Kreditinstitut darf garantierten Forderungen nicht in der Weise angepasste PD oder LGD zuordnen, dass das angepasste Risikogewicht geringer wäre als das Risikogewicht einer vergleichbaren direkten Forderung an den Garantiegeber.

23.

Ungeachtet Nummer 22 ist für die Zwecke von Teil 1 Nummer 11 die LGD einer vergleichbaren direkten Forderung an den Sicherungsgeber entweder die für eine nicht entsprechend abgesicherte Fazilität des Garantiegebers oder die nicht entsprechend abgesicherte Fazilität des Schuldners angesetzte LGD, je nach dem, ob in dem Fall, dass sowohl Garantiegeber als auch Schuldner während der Laufzeit des abgesicherten Geschäfts ausfallen, die zur Verfügung stehenden Informationen und die Struktur der Garantie darauf hindeuten, dass die Höhe des wiedererlangten Betrags von der Finanzlage des Garantiegebers oder von der des Schuldners abhängt.

3.   BETEILIGUNGSPOSITIONEN NACH DER PD/LGD‐METHODE

3.1.   PD

24.

Die PD werden nach den für Forderungen an Unternehmen geltenden Methoden bestimmt.

Es gelten folgende Mindest-PD:

a)

0,09 % für börsengehandelte Beteiligungspositionen, wenn die Beteiligung im Rahmen einer langjährigen Kundenbeziehung eingegangen wird,

b)

0,09 % für nicht börsengehandelte Beteiligungspositionen, bei denen die Erträge auf normalen periodischen Cash Flows und nicht auf Kursgewinnen basieren,

c)

0,40 % für börsengehandelte Beteiligungspositionen einschließlich sonstiger Short-Positionen gemäß Teil 1 Nummer 20,

d)

1,25 % für alle übrigen Beteiligungspositionen einschließlich sonstiger Short-Positionen gemäß Teil 1 Nummer 20.

3.2.   LGD

25.

Bei Privaten Beteiligungspositionen in hinreichend diversifizierten Portfolios kann die LGD mit 65 % angesetzt werden.

26.

Bei allen übrigen Positionen wird die LGD mit 90 % angesetzt.

3.3.   Laufzeit

27.

M wird bei allen Positionen mit 5 Jahren angesetzt.

TEIL 3

Forderungswert

1.   FORDERUNGEN AN UNTERNEHMEN, INSTITUTE, ZENTRALSTAATEN UND ZENTRALBANKEN SOWIE RETAILFORDERUNGEN

1.

Sofern nicht anders angegeben, wird der Wert bilanzieller Forderungen vor Abzug von Wertberichtigungen bemessen. Diese Regel gilt auch für Vermögenswerte, die zu einem anderen Preis als dem geschuldeten Betrag angekauft wurden. Bei angekauften Vermögenswerten wird die Differenz zwischen dem geschuldeten Betrag und dem Nettobuchwert in der Bilanz des Kreditinstituts als Abschlag bezeichnet, wenn die Forderung größer ist, und als Prämie, wenn sie kleiner ist.

2.

Macht ein Kreditinstitut bei Pensionsgeschäften oder Wertpapier- oder Warenleihgeschäften von Netting-Rahmenvereinbarungen Gebrauch, so wird der Forderungswert gemäß den Artikeln 90 bis 93 berechnet.

3.

Bei einem Netting von bilanzierten Krediten und Einlagen wenden die Kreditinstitute die in den Artikeln 90 bis 93 beschriebenen Methoden zur Berechnung des Forderungswerts an.

4.

Bei einem Leasing entspricht der Forderungswert den abgezinsten Mindestleasingzahlungen.

Mindestleasingzahlungen sind Zahlungen über den Leasingzeitraum, zu denen der Leasingnehmer verpflichtet wird oder verpflichtet werden kann und jegliche günstige Kaufoption (d. h. eine Option, deren Ausübung in vernünftigem Maße als sicher erscheint). Jeglicher garantierter Restwert, der die in Anhang VIII, Teil 1 Nummern 26 bis 28 aufgeführten Bedingungen für die Ansprüche der Sicherungsgeber sowie die in Anhang VIII Teil 2 Nummern 14 bis 19 genannten Mindestanforderungen erfüllt, sollte auch in die Mindestleasingzahlungen einbezogen werden.

5.

Bei den in Anhang IV aufgeführten Posten wird der Forderungswert nach einer der in Anhang III beschriebenen Methoden bestimmt.

6.

Der Forderungswert zur Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge angekaufter Forderungen ist der ausstehende Betrag abzüglich der Eigenkapitalanforderungen für das Verwässerungsrisiko vor Anwendung von Risikominderungstechniken.

7.

Bei Forderungen in Form von Wertpapieren oder Waren, die im Rahmen von Pensions-, Wertpapier- oder Warenleihgeschäften, Geschäften mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäften veräußert, hinterlegt oder verliehen werden, ist der Forderungsbetrag der nach Artikel 74 ermittelte Wert der Wertpapiere oder Waren. Wird die umfassende Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten nach Anhang VIII Teil 3 angewandt, so wird der Forderungswert um die danach als angemessen anzusehende Volatilitätsanpassung heraufgesetzt. Der Forderungswert von Pensions-, Wertpapier- oder Warenleihgeschäften, Geschäften mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäften kann entweder gemäß Anhang III oder Anhang VIII Teil 3 Nummern 12 bis 21 bestimmt werden.

8.

Ungeachtet von Nummer 7 wird der Forderungswert einer ausstehenden Kreditausfallrisikoposition, die, wie von den zuständigen Behörden festgelegt, gegenüber einer zentralen Gegenpartei besteht, gemäß Anhang III Teil 2 Nummer 6 bestimmt, vorausgesetzt, die Gegenparteiausfallrisiko-Positionen der zentralen Gegenpartei mit allen angeschlossenen Teilnehmern werden täglich voll besichert.

9.

In den nachstehend aufgeführten Fällen wird der Forderungswert definiert als der zugesagte, jedoch nicht in Anspruch genommene Betrag, multipliziert mit einem Umrechnungsfaktor.

Die Kreditinstitute wenden folgende Umrechnungsfaktoren an:

a)

Bei Kreditlinien, die durch das Kreditinstitut jederzeit ohne vorherige Benachrichtigung unbedingt kündbar sind oder die für eine wirksame automatische Kündigung bei Verschlechterung der Bonität des Kreditnehmerssorgen, wird ein Umrechnungsfaktor von 0 % angewandt. Um einen Umrechnungsfaktor von 0 % anwenden zu können, müssen die Kreditinstitute die finanzielle Situation des Schuldners aktiv überwachen und ihre internen Kontrollsysteme so gestalten, dass sie eine Verschlechterung der Schuldnerbonität sofort feststellen können. Nicht in Anspruch genommene Retailkreditlinien können als unbedingt kündbar angesehen werden, wenn die Vertragsbedingungen es dem Kreditinstitut erlauben, die nach dem Verbraucherschutzrecht und damit verbundenen Rechtsvorschriften bestehenden Kündigungsmöglichkeiten voll auszuschöpfen;

b)

Auf kurzfristige Handelsakkreditive, die aus dem Transfer von Waren entstehen, wird sowohl vom eröffnenden als auch vom bestätigenden Institut ein Umrechnungsfaktor von 20 % angewandt;

c)

Bei nicht in Anspruch genommenen Ankaufszusagen für revolvierende angekaufte Forderungen, die unbedingt kündbar sind oder die wirksam für eine jederzeitige automatische Kündigung durch das Kreditinstitut ohne vorherige Benachrichtigung sorgen, wird ein Umrechnungsfaktor von 0 % angewandt. Um einen Umrechnungsfaktor von 0 % anwenden zu können, müssen die Kreditinstitute die finanzielle Situation des Schuldners aktiv überwachen und ihre unteren Kontrollsystem so gestalten, dass sie eine Verschlechterung der Schuldnerbonität sofort feststellen können;

d)

Auf sonstige Kreditlinien, Note Issuance Facilities (NIF) und Revolving Underwriting Facilities (RUF) wird ein Umrechnungsfaktor von 75 % angewandt, und

e)

Kreditinstitute, die die Mindestvoraussetzungen für die Verwendung eigener Schätzungen von Umrechnungsfaktoren gemäß Teil 4 erfüllen, können mit Genehmigung der zuständigen Behörden ihre eigenen Schätzungen der Umrechnungsfaktoren für die verschiedenen in den Buchstaben a, b, c und d genannten Produktarten verwenden.

10.

Bezieht sich eine Zusage auf die Prolongation einer anderen Zusage, so wird der niedrigere der für die beiden Zusagen geltenden Umrechnungsfaktoren verwendet.

11.

Bei allen anderen als den in den Nummern 1 bis 9 genannten außerbilanziellen Posten entspricht der Forderungswert dem folgenden Prozentsatz seines Wertes:

100 % bei Posten mit hohem Risiko,

50 % bei Posten mit mittlerem Risiko,

20 % bei Posten mit mittlerem/geringem Risiko und

0 % bei Posten mit geringem Risiko.

Für diee Zwecke dieser Nummer werden die außerbilanziellen Posten den Risikokategorien gemäß Anhang II zugeordnet.

2.   BETEILIGUNGSPOSITIONEN

12.

Der Forderungswert einer Beteiligung entspricht dem in der Finanzberichterstattung ausgewiesenen Wert. Die Forderungswerte einer Beteiligung können wie folgt bemessen werden:

a)

Bei zum Fair Value bilanzierten Beteiligungen, bei denen Wertänderungen unmittelbar erfolgswirksam werden und sich auf das Eigenkapital auswirken, entspricht der Forderungswert dem in der Bilanz ausgewiesenen Fair Value;

b)

Bei zum Fair Value bilanzierten Beteiligungen, bei denen Wertänderungen zwar nicht unmittelbar erfolgswirksam werden, die aber statt dessen in einen steuerbereinigten Eigenkapitalbestandteil einfließen, entspricht der Forderungswert dem in der Bilanz ausgewiesenen Fair Value, und

c)

Bei nach Anschaffungskosten oder dem Niederstwertprinzip bilanzierten Beteiligungen entspricht der Forderungswert den in der Bilanz ausgewiesenen Anschaffungskosten oder Marktwerten.

3.   SONSTIGE AKTIVA, BEI DENEN ES SICH NICHT UM KREDITVERPFLICHTUNGEN HANDELT

13.

Der Forderungswert sonstiger Aktiva, bei denen es sich nicht um Kreditverpflichtungen handelt, ist der in den Abschlüssen ausgewiesene Wert.

TEIL 4

Mindestanforderungen für den IRB–Ansatz

1.   RATINGSYSTEMEN

1.

Ein „Ratingsystem“ umfasst alle Methoden, Prozesse, Kontrollen, Datenerhebungs‐ und DV‐Systeme, die zur Beurteilung von Kreditrisiken, zur Zuordnung von Forderungen zu (Bonitäts-)Klassen oder Pools (Rating) sowie zur Quantifizierung von Ausfall- und Verlustschätzungen für eine bestimmte Forderungsart dienen.

2.

Wendet ein Kreditinstitut mehrere unterschiedliche Ratingsysteme an, so werden die Kriterien für die Zuordnung eines Schuldners oder einer Transaktion zu einem Ratingsystem dokumentiert und in einer Weise angewandt, die das jeweilige Risikoprofil angemessen widerspiegelt.

3.

Die Zuordnungskriterien und –verfahren werden in regelmäßigen Abständen daraufhin überprüft, ob sie dem jeweiligen Portfolio und den externen Bedingungen noch angemessen sind.

1.1.   Aufbau der Ratingsysteme

4.

Verwendet ein Kreditinstitut direkte Schätzungen der Risikoparameter, so können diese als die Ergebnisse Stufen einer stetigen Ratingskala betrachtet werden.

1.1.1.   Forderungen an Unternehmen, Institute, Zentralstaaten und Zentralbanken

5.

Ein Ratingsystem trägt den Risikomerkmalen sowohl des Schuldners als auch der Transaktion Rechnung.

6.

Ein Ratingsystem beinhaltet eine Schuldner-Ratingskala, die ausschließlich die Quantifizierung des Ausfallrisikos des Schuldners widerspiegelt. Die Schuldner-Ratingskala umfasst mindestens 7 Klassen für nicht ausgefallene Schuldner und eine Klasse für ausgefallene Schuldner.

7.

Eine „Schuldnerklasse“ ist definiert als eine Risikokategorie innerhalb der Schuldner-Ratingskala des Ratingsystems, der Schuldner auf der Grundlage einer spezifizierten und abgegrenzten Menge von Ratingkriterien zugeordnet werden, von denen die Schätzungen der Ausfallwahrscheinlichkeit (PD) abgeleitet werden. Die Kreditinstitute dokumentieren das Verhältnis der verschiedenen Schuldnerklassen zueinander, indem sie jeweils das Niveau des Ausfallrisikos angeben, das die entsprechende Klasse impliziert, und die Kriterien, anhand deren das Niveau des Ausfallrisikos abgegrenzt wird.

8.

Kreditinstitute, deren Portfolios auf ein bestimmtes Marktsegment und eine bestimmte Bandbreite des Ausfallrisikos konzentriert sind, bilden innerhalb dieser Bandbreite eine ausreichende Anzahl von Schuldnerklassen, um eine übermäßige Konzentration von Schuldnern in bestimmten Klassen zu vermeiden. Bei erheblichen Konzentrationen in einer Schuldnerklasse wird durch überzeugende empirische Nachweise belegt, dass diese Schuldnerklasse eine hinreichend enge PD-Bandbreite umfasst und das Ausfallrisiko aller Schuldner dieser Klasse innerhalb dieser Bandbreite liegt.

9.

Damit die Verwendung eigener LGD-Schätzungen zur Berechnung der Eigenkapitalanforderung von den zuständigen Behörden anerkannt werden kann, muss ein Ratingsystem eine Fazilitäts-Ratingskala umfassen, die ausschließlich die LGD-bezogenen Transaktionsmerkmale widerspiegelt.

10.

Eine „Fazilitätsklasse“ ist definiert als eine Risikokategorie innerhalb der Fazilitäts-Ratingskala des Ratingsystems, der Fazilitäten auf der Grundlage einer spezifizierten und abgegrenzten Menge von Ratingkriterien zugeordnet werden, von denen eigene Schätzungen der LGD abgeleitet werden. Die Definition der einzelnen Klassen umfasst sowohl eine Beschreibung der Art und Weise, wie die Forderungen der Klasse zugewiesen werden, als auch eine Beschreibung der Kriterien, anhand deren die Höhe des Risikos über die Klassen hinweg abgegrenzt wird.

11.

Bei erheblichen Konzentrationen in einer Fazilitätsklasse wird durch überzeugende empirische Nachweise belegt, dass diese Fazilitätsklasse eine hinreichend enge LGD-Bandbreite umfasst und das Risiko aller Forderungen dieser Klasse innerhalb dieser Bandbreite liegt.

12.

Kreditinstitute, die die in Teil 1 Nummer 6 dargelegten Methoden für die Risikogewichtung von Spezialfinanzierungen anwenden, sind von der Verpflichtung zur Bildung einer Schuldner-Ratingskala, die ausschließlich die Quantifizierung des bei diesen Forderungen bestehenden Schuldnerausfallrisikos widerspiegelt, freigestellt. Ungeachtet Nummer 6 sehen diese Institute für diese Forderungen mindestens 4 Klassen für nicht ausgefallene Schuldner und mindestens eine Klasse für ausgefallene Schuldner vor.

1.1.2.   Retailforderungen

13.

Die Ratingsysteme spiegeln sowohl das Schuldner- als auch das Transaktionsrisiko wider und erfassen alle relevanten Schuldner- und Transaktionsmerkmale.

14.

Der Grad der Risikodifferenzierung gewährleistet, dass die Anzahl der Forderungen in einer bestimmten Klasse oder einem bestimmten Forderungspool ausreicht, um eine aussagekräftige Quantifizierung und Validierung der Verlusteigenschaften auf Ebene der Klasse oder des Pools zu ermöglichen. Die Forderungen und Schuldner verteilen sich so auf die verschiedenen Klassen oder Pools, dass übermäßige Konzentrationen vermieden werden.

15.

Die Kreditinstitute weisen nach, dass das Verfahren zur Zuordnung von Forderungen zu Klassen oder Pools eine aussagekräftige Differenzierung der Risiken ermöglicht, zu einer Zusammenfassung hinreichend gleichartiger Forderungen führt und eine genaue und konsistente Schätzung der Verlusteigenschaften auf der Ebene der Klasse oder des Pools ermöglicht. Bei angekauften Forderungen spiegelt die Zusammenfassung die Kreditvergabepraxis des Verkäufers und die Heterogenität seiner Kundenstruktur wider.

16.

Bei der Zuordnung von Forderungen zu Klassen oder Pools berücksichtigen die Kreditinstitute die folgenden Risikotreiber:

a)

Risikomerkmale des Schuldners;

b)

Risikomerkmale der Transaktion, einschließlich Produkt- und/oder Sicherheitenarten. Die Kreditinstitute berücksichtigen insbesondere Fälle, in denen ein und dieselbe Sicherheit für mehrere Einzelforderungen gestellt wird, und

c)

Verzugsstatus, sofern das Kreditinstitut gegenüber seiner zuständigen Behörde nicht nachweisen kann, dass der Verzugsstatus bei der betreffenden Forderung kein wesentlicher Risikotreiber ist.

1.2.   Zuordnung zu Klassen oder Pools

17.

Ein Kreditinstitut verfügt über genau festgelegte Definitionen, Prozesse und Kriterien für die Zuordnung von Forderungen zu den Klassen oder Pools eines Ratingsystems.

a)

Die Definitionen der Klassen oder Pools sind hinreichend detailliert, um die für die Ratingzuordnung Zuständigen in die Lage zu versetzen, Schuldner oder Fazilitäten, die vergleichbare Risiken darstellen, in konsistenter Weise derselben Klasse bzw. demselben Pool zuzuordnen. Diese Konsistenz wird über Geschäftssparten, Abteilungen und geographische Regionen hinweg gewahrt;

b)

die Dokumentation des Ratingprozesses gibt Dritten die Möglichkeit, die Zuordnung von Forderungen zu Klassen oder Pools nachzuvollziehen, zu reproduzieren und ihre Angemessenheit zu beurteilen, und

c)

die Kriterien stimmen außerdem mit den internen Kreditvergaberichtlinien und den internen Vorschriften des Kreditinstituts für den Umgang mit problembehafteten Kreditnehmern und Fazilitäten überein.

18.

Bei der Zuordnung von Schuldnern und Fazilitäten zu einer Klasse oder einem Pool berücksichtigt ein Kreditinstitut alle einschlägigen Informationen. Die Informationen sind aktuell und ermöglichen dem Kreditinstitut eine Prognose hinsichtlich der künftigen Entwicklung der Forderung. Je weniger Informationen einem Kreditinstitut zur Verfügung stehen, desto konservativer ist es bei der Zuordnung von Forderungen zu Schuldner- bzw. Fazilitätsklassen und –pools. Zieht ein Kreditinstitut ein externes Rating als erstes Indiz für die Zuweisung eines internen Ratings heran, so stellt es sicher, dass auch andere einschlägige Informationen berücksichtigt werden.

1.3.   Zuordnung von Forderungen

1.3.1.   Forderungen an Unternehmen, Institute, Zentralstaaten und Zentralbanken

19.

Im Zuge des Kreditgenehmigungsprozesses wird jeder Schuldner einer Schuldnerklasse zugeordnet.

20.

Ist einem Kreditinstitut die Verwendung eigener Schätzungen der LGD und/oder Umrechnungsfaktoren gestattet, so wird im Zuge des Kreditgenehmigungsprozesses außerdem jede Forderung einer Fazilitätsklasse zugeordnet.

21.

Kreditinstitute, die die in Teil 1 Nummer 6 dargelegten Methoden für die Risikogewichtung von Spezialfinanzierungen anwenden, ordnen jede einzelne dieser Forderungen einer Klasse gemäß Nummer 12 zu.

22.

Jede einzelne natürliche und juristische Person sowie Personengesellschaft, der gegenüber ein Kreditinstitut eine Forderung hält, wird einzeln geratet. Ein Kreditinstitut weist gegenüber seiner zuständigen Behörde nach, dass es über angemessene Vorschriften für die Behandlung einzelner Schuldner/Kunden und von Gruppen verbundener Kunden verfügt.

23.

Verschiedene Forderungen an denselben Schuldner werden ungeachtet etwaiger Unterschiede in der Art der einzelnen Transaktionen derselben Schuldnerklasse zugeordnet. Ausnahmefälle, in denen unterschiedliche Forderungen an denselben Schuldner unterschiedliche Ratings nach sich ziehen können, sind:

a)

der Fall des Transferrisikos, abhängig davon, ob die Forderungen auf die Landeswährung oder eine ausländische Währung lauten,

b)

Fälle, in denen einer Forderung zugeordnete Garantien durch angepasste Zuordnung zu einer Schuldnerklasse berücksichtigt werden dürfen, und

c)

Fälle, in denen Verbraucherschutzbestimmungen, Rechtsvorschriften über das Bankgeheimnis oder andere Rechtsvorschriften den Austausch von Kundendaten verbieten;

1.3.2.   Retailforderungen

24.

Im Zuge des Kreditgenehmigungsprozesses wird jede Forderung einer Klasse oder einem Pool zugeordnet.

1.3.3.   Abänderung von Ratingergebnissen

25.

Im Hinblick auf die Zuordnung zu Klassen und Pools dokumentieren die Kreditinstitute, in welchen Fällen die Eingaben und Ergebnisse des Zuordnungsprozesses durch menschliches Urteil verändert werden dürfen und von wem derartige Abänderungen zu genehmigen sind. Die Kreditinstitute dokumentieren die Abänderungen und die dafür Verantwortlichen. Die Kreditinstitute analysieren die Entwicklung der Forderungen, deren Rating durch eine bestimmte Person abgeändert wurde, wobei über sämtliche Verantwortliche Buch geführt wird. Diese Analyse soll eine Bewertung der Entwicklung der Forderungen umfassen, deren Rating durch eine bestimmte Person abgeändert wurde, bezüglich aller verantwortlichen Mitarbeiter.

1.4.   Integrität des Zuordnungsprozesses

1.4.1.   Forderungen an Unternehmen, Institute, Zentralstaaten und Zentralbanken

26.

Die Rating-Zuordnungen und deren regelmäßige Überprüfung werden von einer unabhängigen Stelle ausgeführt oder genehmigt, die kein unmittelbares Interesse an der Kreditgewährung hat.

27.

Die Kreditinstitute aktualisieren die Rating-Zuordnungen mindestens einmal jährlich. Schuldner mit hohem Risiko und problembehaftete Forderungen werden in kürzeren Intervallen überprüft. Die Kreditinstitute nehmen eine neue Rating-Zuordnung vor, wenn wesentliche Informationen über den Schuldner oder die Forderung bekannt werden.

28.

Ein Kreditinstitut verfügt über wirksame Verfahren, um maßgebliche Informationen über Schuldnermerkmale, die sich auf die PD auswirken, und über Transaktionsmerkmale, die sich auf die LGD und/oder Umrechnungsfaktoren auswirken, zu beschaffen und auf dem neuesten Stand zu halten.

1.4.2.   Retailforderungen

29.

Ein Kreditinstitut aktualisiert die Schuldner- und Fazilitätsratings bzw. überprüft die Verlusteigenschaften und den Verzugsstatus der einzelnen Risikopools mindestens einmal jährlich. Ein Kreditinstitut überprüft außerdem mindestens einmal jährlich anhand einer repräsentativen Stichprobe den Status der einzelnen Forderungen innerhalb jedes Pools, um sicherzustellen, dass die Forderungen weiterhin dem richtigen Pool zugeordnet sind.

1.5.   Verwendung von Modellen

30.

Wendet ein Kreditinstitut Modelle und andere automatische Verfahren für die Zuordnung von Forderungen zu Schuldner- oder Fazilitätsklassen an, so:

a)

weist das Kreditinstitut gegenüber seiner zuständigen Behörde nach, dass das Modell eine gute Vorhersagekraft besitzt und die Eigenkapitalanforderungen durch seine Verwendung nicht verzerrt werden. Die in das Modell eingehenden Variablen bilden eine vernünftige und effektive Grundlage für die daraus resultierenden Vorhersagen. Das Modell darf keine wesentlichen Verzerrungen beinhalten;

b)

verfügt das Kreditinstitut über ein Verfahren zur Überprüfung der in das Modell eingehenden Daten, das eine Bewertung der Genauigkeit, Vollständigkeit und Angemessenheit der Daten umfasst;

c)

weist das Kreditinstitut nach, dass die für die Entwicklung des Modells herangezogenen Daten für die aktuelle Schuldner- und Forderungsstruktur des Kreditinstituts repräsentativ sind;

d)

sieht das Kreditinstitut einen regelmäßigen Modellvalidierungsturnus vor, der eine Überwachung der Leistungsfähigkeit und Stabilität des Modells, eine Überprüfung der Modellspezifikation und eine Gegenüberstellung der Modellergebnisse mit den tatsächlichen Ergebnissen umfasst, und

e)

ergänzt das Kreditinstitut das statistische Modell durch menschliche Wertung und menschliche Aufsicht, um die modellgestützten Rating-Zuordnungen zu überprüfen und sicherzustellen, dass die Modelle ordnungsgemäß verwendet werden. Die Überprüfungsverfahren zielen darauf ab, durch Modellschwächen bedingte Fehler aufzudecken und zu begrenzen. Bei der menschlichen Wertung werden alle einschlägigen Informationen berücksichtigt, die von dem Modell nicht erfasst werden. Das Kreditinstitut legt schriftlich nieder, wie menschliche Wertung und Modellergebnisse miteinander kombiniert werden sollen.

1.6.   Dokumentation der Ratingsysteme

31.

Die Kreditinstitute dokumentieren die Gestaltung und die operationellen Einzelheiten ihrer Ratingsysteme. Die Dokumentation belegt, dass die in diesem Teil niedergelegten Mindestanforderungen erfüllt werden, und gibt unter anderem Aufschluss über die Portfoliodifferenzierung, die Ratingkriterien, die Verantwortlichkeiten der für das Rating von Schuldnern und Forderungen zuständigen Stellen, die Intervalle für die Aktualisierung der Rating-Zuordnungen und die Überwachung des Ratingprozesses durch das Management.

32.

Das Kreditinstitut dokumentiert die Gründe für die Wahl seiner Ratingkriterien und belegt sie durch Analysen. Das Kreditinstitut dokumentiert alle größeren Veränderungen des Risikoratingprozesses; aus dieser Dokumentation gehen die seit der letzten Überprüfung durch die zuständigen Behörden vorgenommenen Änderungen am Risikoratingprozess eindeutig hervor. Die Organisation der Ratingzuordnung einschließlich des Zuordnungsverfahrens und der internen Überwachungsstrukturen wird ebenfalls dokumentiert.

33.

Die Kreditinstitute dokumentieren die intern verwendeten Ausfall- und Verlustdefinitionen und weisen nach, dass sie mit den in dieser Richtlinie niedergelegten Definitionen übereinstimmen.

34.

Setzt ein Kreditinstitut im Rahmen des Ratingprozesses statistische Modelle ein, so dokumentiert es deren Methodik. Diese Dokumentation umfasst:

a)

eine detaillierte Beschreibung der Theorie, der Annahmen und/oder der mathematischen und empirischen Basis für die Zuordnung von Schätzwerten zu Ratingklassen, zu einzelnen Schuldnern, Krediten oder Pools sowie der Datenquelle(n), die für die Schätzung des Modells herangezogen werden;

b)

einen strengen statistischen Prozess (einschließlich Out-of-Time- und Out-of-Sample-Tests) für die Validierung des Modells und

c)

Hinweise auf sämtliche Umstände, unter denen das Modell nicht effizient arbeitet.

35.

Der Einsatz eines von einem Dritten erworbenen Modells, das auf proprietärer Technologie aufbaut, befreit das Kreditinstitut nicht von der Pflicht zur Erstellung der Dokumentation und zur Erfüllung der anderen Anforderungen an Ratingsysteme. Es ist Aufgabe des Kreditinstituts, die zuständigen Behörden davon zu überzeugen, dass es die Anforderungen erfüllt.

1.7.   Datenverwaltung

36.

Die Kreditinstitute erfassen und speichern Daten bezüglich ihrer internen Ratings nach Maßgabe der Artikel 145 bis 149.

1.7.1.   Forderungen an Unternehmen, Institute, Zentralstaaten und Zentralbanken

37.

Die Kreditinstitute erfassen und speichern:

a)

die lückenlose Ratinghistorie der Schuldner und anerkannten Garantiegeber,

b)

die Vergabedaten der Ratings,

c)

die zur Herleitung der Ratings herangezogenen Kerndaten und Methoden,

d)

den Namen der für die Ratingzuordnung verantwortlichen Person,

e)

die ausgefallenen Schuldner und Forderungen,

f)

den Zeitpunkt und die Umstände derartiger Ausfälle,

g)

Daten über die PD und tatsächlichen Ausfallquoten bei den Ratingklassen sowie die Wanderungsbewegungen zwischen den Ratingklassen.

Kreditinstitute, die keine eigenen Schätzungen der LGD und/oder Umrechnungsfaktoren verwenden, erheben und speichern Daten über die Vergleiche der tatsächlichen LGD mit den Werten gemäß Teil 2 Nummer 8 bzw. der tatsächlichen Umrechnungsfaktoren mit den Werten gemäß Teil 3 Nummer 9.

38.

Kreditinstitute, die eigene Schätzungen der LGD und/oder Umrechnungsfaktoren verwenden, erheben und speichern:

a)

die lückenlosen Datenhistorien der Fazilitätsratings sowie die zu jeder einzelnen Ratingskala gehörenden LGD‐ und Umrechnungsfaktorschätzungen,

b)

das Datum, an dem die Ratings zugeordnet und die Schätzungen durchgeführt wurden,

c)

die zur Herleitung der Fazilitätsratings sowie der LGD‐ und Umrechnungsfaktorschätzungen herangezogenen Kerndaten und Methoden,

d)

den Namen der Person, von der das Fazilitätsrating vergeben wurde, und der Person, von der die Schätzungen der LGD und des Umrechnungsfaktors gestellt wurden,

e)

Daten über die geschätzten und tatsächlichen LGD und Umrechnungsfaktoren für jede einzelne ausgefallene Forderung,

f)

Daten über die LGD der Forderung vor und nach der Bewertung von Garantien bzw. Kreditderivaten, wenn das Kreditinstitut die kreditrisikomindernde Wirkung von Garantien oder Kreditderivaten bei der LGD berücksichtigt, und

g)

Daten über die Verlustkomponenten bei jeder einzelnen ausgefallenen Forderung.

1.7.2.   Retailforderungen

39.

Die Kreditinstitute erfassen und speichern:

a)

die bei der Zuordnung von Forderungen zu Klassen oder Pools verwendeten Daten,

b)

Daten über die geschätzten PD, LGD und Umrechnungsfaktoren für Forderungsklassen oder Forderungspools,

c)

die ausgefallenen Schuldner und Forderungen,

d)

bei ausgefallenen Forderungen Daten über die Klassen oder Pools, denen die Forderungen während des Jahres vor dem Ausfall zugeordnet waren, und über die tatsächlichen Werte der LGD und des Umrechnungsfaktors, und

e)

Daten über die Verlustquoten bei qualifizierten revolvierenden Retailforderungen.

1.8.   Stresstests zur Beurteilung der Kapitaladäquanz

40.

Ein Kreditinstitut verfügt über fundierte Stresstest-Verfahren zur Beurteilung der Angemessenheit seiner Eigenkapitalausstattung. Bei den Stresstests sind auch möglicherweise eintretende Ereignisse oder künftige Veränderungen der ökonomischen Rahmenbedingungen zu ermitteln, die sich negativ auf die Kreditrisikopositionen des Instituts auswirken könnten, wobei auch die Fähigkeit des Kreditinstituts zu bewerten ist, derartigen negativen Einflüssen standzuhalten.

41.

Ein Kreditinstitut führt regelmäßig Kreditrisiko-Stresstests durch, um den Einfluss bestimmter Bedingungen auf seine gesamten Eigenkapitalanforderungen für das Kreditrisiko abzuschätzen. Der hierzu angewandte Test wird vom Kreditinstitut vorbehaltlich der aufsichtlichen Überprüfung ausgewählt. Der Test ist aussagekräftig und angemessen vorsichtig, wobei zumindest der Einfluss leichter Rezessionsszenarien berücksichtigt wird. Ein Kreditinstitut bewertet die in den Stresstest-Szenarios erfolgenden Wanderungsbewegungen zwischen seinen Ratings. Die im Rahmen der Stresstests untersuchten Portfolios umfassen die überwiegende Mehrheit aller Forderungen des Kreditinstituts.

42.

Kreditinstitute, die nach Teil 1 Nummer 4 verfahren, berücksichtigen im Rahmen ihrer Stresstests die Auswirkungen einer Bonitätsverschlechterung von Sicherungsgebern, insbesondere die Auswirkungen der Tatsache, dass Sicherungsgeber die Anerkennungskriterien nicht mehr erfüllen.

2.   RISIKOQUANTIFIZIERUNG

43.

Bei der Ermittlung der Risikoparameter für bestimmte Ratingklassen oder –pools halten die Kreditinstitute folgende Vorgaben ein:

2.1.   Ausfalldefinition

44.

Der „Ausfall„ eines bestimmten Schuldners gilt als eingetreten, wenn mindestens einer der beiden nachstehenden Sachverhalte erfüllt ist:

a)

Das Kreditinstituterachtet es als unwahrscheinlich, dass der Schuldner seinen Kreditverpflichtungen gegenüber dem Kreditinstitut, seinem Mutterunternehmen oder seinen Tochterunternehmen in voller Höhe nachkommen wird, ohne dass das Kreditinstitut auf Maßnahmen wie die Verwertung von Sicherheiten (soweit vorhanden) zurückgreift.

b)

Eine wesentliche Verbindlichkeit des Schuldners gegenüber dem Kreditinstitut, seinem Mutterunternehmen oder seinen Tochterunternehmen ist mehr als 90 Tage überfällig.

Bei Überziehung beginnt die Überfälligkeit mit dem Tag, an dem der Kreditnehmer ein mitgeteiltes Limit überschritten hat, ihm ein geringeres Limit als die aktuelle Inanspruchnahme mitgeteilt wurde oder er einen nicht genehmigten Kredit in Anspruch genommen hat und der zugrunde liegende Betrag erheblich ist.

Ein „mitgeteiltes Limit„ ist ein Limit, das dem Kreditnehmer zur Kenntnis gebracht wurde.

Die Überfälligkeit für Kreditkarten beginnt mit dem frühesten Fälligkeitstag.

Bei Retailforderungen und Forderungen an öffentliche Stellen setzen die zuständigen Behörden die Zahl der Verzugstage gemäß Nummer 48 fest.

Bei Unternehmensforderungen können die zuständigen Behörden die Zahl der Verzugstage gemäß Artikel 154 Absatz 7 festsetzen.

Bei Retailforderungen können die Kreditinstitute diese Definition des Ausfalls auf Fazilitätsebene anwenden.

In allen Fällen müssen die überfälligen Forderungen über einem Schwellenwert liegen, der von den zuständigen Behörden festgelegt wird und ein akzeptables Risikoniveau widerspiegelt.

45.

Als Hinweise auf einen drohenden Zahlungsausfall gelten unter anderem:

a)

Das Kreditinstitut verzichtet auf die laufende Belastung von Zinsen;

b)

das Kreditinstitut nimmt eine Wertberichtigung vor, weil sich die Kreditqualität nach der Hereinnahme des Kredits durch das Kreditinstitut deutlich verschlechtert hat;

c)

das Kreditinstitut verkauft die Kreditverpflichtung mit einem bedeutenden bonitätsbedingten wirtschaftlichen Verlust;

d)

das Kreditinstitut stimmt einer krisenbedingten Restrukturierung des Kredits zu, die voraussichtlich zu einer Reduzierung der Schuld durch einen bedeutenden Forderungsverzicht oder Stundung bezogen auf den Nominalbetrag, die Zinsen oder ggf. auf Gebühren führt. Bei Beteiligungen, die nach dem PD/LGD-Ansatz beurteilt werden, schließt dies die krisenbedingte Restrukturierung der Beteiligung selbst ein;

e)

Das Kreditinstitut hat Antrag auf Insolvenz des Schuldners gestellt oder eine vergleichbare Maßnahme in Bezug auf die Kreditverpflichtungen des Schuldners gegenüber dem Kreditinstitut, seinem Mutterunternehmen oder seinen Tochterunternehmen ergriffen, und

f)

Der Schuldner hat Insolvenz beantragt oder wurde unter Gläubiger- oder einen vergleichbaren Schutz gestellt, so dass Rückzahlungen der Kreditverpflichtung gegenüber dem Kreditinstitut, seinem Mutterunternehmen oder seinen Tochterunternehmen ausgesetzt werden oder verzögert erfolgen.

46.

Verwenden Kreditinstitute externe Daten, die mit der Ausfalldefinition selbst nicht übereinstimmen, so weisen sie gegenüber ihren zuständigen Behörden nach, dass angemessene Anpassungen vorgenommen wurden, um eine weitgehende Übereinstimmung mit der Ausfalldefinition herzustellen.

47.

Gelangt das Kreditinstitut zu der Auffassung, dass die Referenzdefinition auf eine als ausgefallen eingestufte Forderung nicht mehr zutrifft, so weist es dem Schuldner oder der Fazilität in der gleichen Weise ein Rating zu wie bei einer nicht ausgefallenen Forderung. Sollte die Ausfalldefinition später wieder zutreffen, so ist davon auszugehen, dass ein weitere Ausfall aufgetreten ist.

48.

Bei Retailforderungen und Forderungen gegenüber öffentlichen Stellen setzen die zuständigen Behörden eines jeden Mitgliedstaats die genaue Zahl der Verzugstage fest, an die sich sämtliche Kreditinstitute in ihrem Rechtsgebiet bei der unter Nummer 44 dargelegten Ausfalldefinition für Forderungen an Gegenparteien mit Sitz in diesem Mitgliedstaat zu halten haben. Die Zahl der Verzugstage muss zwischen 90 und 180 liegen und kann für verschiedene Produktlinien unterschiedlich festgesetzt werden. Für Forderungen an Gegenparteien mit Sitz im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten setzen die zuständigen Behörden eine Zahl von Verzugstagen fest, die nicht höher ist als die von den zuständigen Behörden des jeweiligen Sitzstaates festgesetzte Zahl von Verzugstagen.

2.2.   Allgemeine Anforderungen für Schätzungen

49.

Die institutseigenen Schätzungen der Risikoparameter PD, LGD, Umrechnungsfaktor und EL werden unter Verwendung sämtlicher einschlägigen Daten, Informationen und Methoden erstellt. Die Schätzungen werden sowohl aus historischen Erfahrungen als auch aus empirischen Ergebnissen abgeleitet und dürfen nicht allein auf wertenden Annahmen beruhen. Die Schätzungen sind plausibel und einleuchtend und beruhen auf den wesentlichen Bestimmungsfaktoren der jeweiligen Risikoparameter. Je weniger Daten einem Kreditinstitut zur Verfügung stehen, desto konservativer ist seine Schätzung.

50.

Das Kreditinstitut ist in der Lage, seine Verlust-Erfahrungswerte bezogen auf Ausfallhäufigkeit, LGD, Umrechnungsfaktor bzw. Verlust bei Verwendung von EL-Schätzungen nach den Faktoren aufzuschlüsseln, die es als Hauptbestimmungsfaktoren der jeweiligen Risikoparameter ansieht. Das Kreditinstitut weist nach, dass seine Schätzungen die langfristigen Erfahrungen repräsentativ wiedergeben.

51.

Alle Veränderungen in der Kreditvergabepraxis oder in dem Prozess der Sicherheitenverwertung innerhalb der unter den Nummern 66, 71, 82, 86, 93 und 95 angegebenen Beobachtungszeiträume werden berücksichtigt. Die Schätzungen des Kreditinstituts berücksichtigen unverzüglich die Auswirkungen von technischen Fortschritten, neuen Daten und sonstigen Informationen, sobald sie verfügbar sind. Die Kreditinstitute überprüfen ihre Schätzungen, sobald neue Informationen verfügbar werden, mindestens jedoch einmal jährlich.

52.

Die Gesamtheit der Forderungen, die den für die Schätzungen herangezogenen Daten zugrunde liegen, sowie die zum Zeitpunkt der Datenerhebung geltenden Kreditvergaberichtlinien und sonstigen relevanten Merkmale sind mit der aktuellen Kreditstruktur und den aktuellen Forderungen und Standards des Kreditinstituts vergleichbar. Das Kreditinstitut weist außerdem nach, dass die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen und das Marktumfeld aus der Zeit, auf die sich die Daten beziehen, ebenso auf die gegenwärtigen und absehbaren Verhältnisse zutreffen. Die Zahl der in die Stichprobe einbezogenen Forderungen und der genutzte Erhebungszeitraum sind ausreichend bemessen, damit das Kreditinstitut von einer genauen und soliden Schätzung ausgehen kann.

53.

Bei angekauften Forderungen berücksichtigen die Schätzungen alle einschlägigen Informationen, die dem ankaufenden Kreditinstitut in Bezug auf die Qualität der zugrunde liegenden Forderungen zur Verfügung stehen, einschließlich der vom Verkäufer, vom ankaufenden Kreditinstitut oder aus externen Quellen stammenden Daten für vergleichbare Pools. Das ankaufende Kreditinstitut unterzieht die vom Verkäufer gestellten Daten einer Wertung.

54.

Ein Kreditinstitut schlägt seinen Schätzungen eine Sicherheitsmarge zu, die in Beziehung zur erwarteten Schätzfehlerspannbreite steht. Sind die Methoden und Daten weniger zufrieden stellend und die erwartete Fehlerspannbreite größer, wird die Sicherheitsmarge entsprechend höher angesetzt.

55.

Verwendet ein Kreditinstitut unterschiedliche Schätzungen für die Berechnung der Risikogewichte und für interne Zwecke, so wird dies dokumentiert und die Angemessenheit der Schätzungen gegenüber den zuständigen Behörden nachgewiesen.

56.

Kann ein Kreditinstitut gegenüber seinen zuständigen Behörden nachweisen, dass die vor der Umsetzung dieser Richtlinie erhobenen Daten in angemessener Weise angepasst wurden, um weitgehende Übereinstimmung mit den Ausfall‐ bzw. Verlustdefinitionen herzustellen, so können die zuständigen Behörden dem Kreditinstitut eine gewisse Flexibilität bei der Anwendung der geforderten Datenstandards einräumen.

57.

Greift ein Kreditinstitut auf institutsübergreifende Datenpools zurück, so weist es nach, dass:

a)

die Ratingsysteme und –kriterien der anderen Kreditinstitute im Pool mit seinen eigenen vergleichbar sind,

b)

der Pool für das Portfolio, für das die gepoolten Daten verwendet werden, repräsentativ ist,

c)

die gepoolten Daten von dem Kreditinstitut über längere Zeit kohärent für seine Schätzungen verwendet werden.

58.

Greift ein Kreditinstitut auf institutsübergreifende Datenpools zurück, so bleibt es dennoch für die Integrität seiner Ratingsysteme verantwortlich. Das Kreditinstitut weist gegenüber der zuständigen Behörde nach, dass es intern über ausreichende Kenntnisse seines Ratingsystems verfügt und effektiv imstande ist, den Ratingprozess zu überwachen und zu prüfen.

2.2.1.   Besondere Anforderungen an die PD-Schätzungen

Forderungen an Unternehmen, Institute, Zentralstaaten und Zentralbanken

59.

Die Kreditinstitute schätzen die PD für die einzelnen Schuldnerklassen ausgehend von den langfristigen Durchschnitten der jährlichen Ausfallquoten.

60.

Bei angekauften Unternehmensforderungen können die Kreditinstitute die ELs für die einzelnen Schuldnerklassen ausgehend von den langfristigen Durchschnitten der jährlichen realisierten Ausfallquoten schätzen.

61.

Leitet ein Kreditinstitut Schätzungen der langfristigen Durchschnitts-PD und -LGD für angekaufte Unternehmensforderungen aus einer EL-Schätzung und einer angemessenen Schätzung der PD oder LGD ab, so erfolgt die Schätzung der Gesamtverluste nach den in diesem Teil festgelegten Standards für die Schätzung der PD und der LGD und das Ergebnis ist vereinbar mit dem unter Nummer 73 dargelegten LGD-Konzept.

62.

Die Kreditinstitute wenden die PD-Schätzverfahren nur in Kombination mit tiefergehenden Analysen an. Bei der Zusammenführung der Ergebnisse der verschiedenen Verfahren und bei Anpassungen, die aufgrund der Beschränkungen von Verfahren und Informationen vorgenommen werden, berücksichtigen die Kreditinstitute die Bedeutung von wertenden Annahmen.

63.

Stützt ein Kreditinstitut seine PD-Schätzungen auf eigene Ausfallerfahrungswerte, so weist es in seiner Analyse nach, dass die Schätzungen die Kreditvergaberichtlinien sowie die Unterschiede zwischen dem die Daten liefernden Ratingsystem und dem aktuell verwendeten Ratingsystem berücksichtigen. Haben sich die Kreditvergaberichtlinien oder Ratingsysteme verändert, so schlägt das Kreditinstitut seiner PD-Schätzung eine höhere Sicherheitsmarge zu.

64.

Sofern ein Kreditinstitut seine internen Schuldnerklassen mit der Ratingskala externer Ratingagenturen (ECAIs) oder vergleichbarer Organisationen verbindet oder einer derartigen Ratingskala zuordnet und anschließend die für die Schuldnerklassen der externen Organisation beobachteten Ausfallquoten seinen internen Schuldnerklassen zuordnet, beruht die Zuordnung auf einem Vergleich der internen Ratingkriterien mit den Ratingkriterien der externen Organisation und einem Vergleich der internen und externen Ratings jedes gemeinsam beurteilten Kreditnehmers. Verzerrungen oder Inkonsistenzen im Zuordnungsverfahren oder bei den zugrunde liegenden Daten werden vermieden. Die Kriterien der externen Organisation, die den für Zwecke der Risikoeinstufung herangezogenen Daten zugrunde liegen, richten sich ausschließlich am Ausfallrisiko aus und spiegeln nicht die Transaktionsmerkmale wider. Die Analyse des Kreditinstituts umfasst einen Vergleich der verwendeten Ausfalldefinitionen nach Maßgabe der Nummern 44 bis 48. Das Kreditinstitut dokumentiert die Grundlagen einer derartigen Zuordnung.

65.

Verwendet ein Kreditinstitut statistische Modelle zur Schätzung der Ausfallwahrscheinlichkeit, so können die einfachen Durchschnitte der geschätzten Ausfallwahrscheinlichkeiten einzelner Schuldner in einer bestimmten Risikoklasse als PD verwendet werden. Die vom Kreditinstitut zur Schätzung der Ausfallwahrscheinlichkeit verwendeten Modelle müssen den unter Nummer 30 dargelegten Standards entsprechen.

66.

Unabhängig davon, ob ein Kreditinstitut externe, interne oder gepoolte Datenquellen oder eine Kombination daraus für ihre PD-Schätzungen verwendet, beträgt die Länge des zugrunde liegenden Beobachtungszeitraums von zumindest einer Datenquelle mindestens fünf Jahre. Umfasst der Beobachtungszeitraum einer Datenquelle eine längere Zeitspanne und sind die entsprechenden Daten maßgeblich, so wird dieser längere Beobachtungszeitraum herangezogen. Dies gilt auch für den PD/LGD-Ansatz bei Beteiligungen. Die Mitgliedstaaten können Kreditinstituten, die nicht befugt sind, eigene Schätzungen von LGD oder Umrechnungsfaktoren zu verwenden, gestatten, bei Durchführung des IRB-Ansatzes über einschlägige Daten für einen Zeitraum von zwei Jahren zu verfügen. Der abzudeckende Zeitraum verlängert sich jährlich um ein Jahr, bis maßgebliche Daten für einen Zeitraum von fünf Jahren vorliegen.

Retailforderungen

67.

Die Kreditinstitute schätzen die PD für die einzelnen Schuldnerklassen oder ‐pools anhand der langfristigen Durchschnitte der jährlichen Ausfallquoten.

68.

Ungeachtet Nummer 67 können die PD‐Schätzungen auch aus den tatsächlichen Verlusten und geeigneten LGD-Schätzungen hergeleitet werden.

69.

Die Kreditinstitute betrachten die internen Daten für die Zuordnung von Forderungen zu Klassen oder Pools als primäre Informationsquelle für die Schätzung der Verlustmerkmale. Die Kreditinstitute können externe Daten (einschließlich gepoolter Daten) oder statistische Modelle für die Quantifizierung heranziehen, wenn eine große Gemeinsamkeit nachgewiesen werden kann zwischen:

a)

den eigenen Verfahren des Kreditinstituts für die Zuordnung von Forderungen zu Klassen oder Pools und den von der externen Datenquelle eingesetzten Verfahren, und

b)

dem internen Risikoprofil des Kreditinstituts und der Zusammensetzung der externen Daten.

Bei angekauften Retailforderungen können die Kreditinstitute externe und interne Referenzdaten verwenden. Die Kreditinstitute ziehen alle einschlägigen Datenquellen für Vergleichszwecke heran.

70.

Leitet ein Kreditinstitut Schätzungen der langfristigen Durchschnitts-PD und -LGD für Retailforderungen aus einer Schätzung der Gesamtverluste und einer angemessenen Schätzung der PD oder LGD ab, so erfolgt die Schätzung der Gesamtverluste nach den in diesem Teil festgelegten Standards für die Schätzung der PD und der LGD und das Ergebnis ist vereinbar mit dem unter Nummer 73 dargelegten LGD-Konzept.

71.

Unabhängig davon, ob ein Kreditinstitut externe, interne oder gepoolte Datenquellen oder eine Kombination daraus für ihre Schätzungen der Gesamtverluste verwendet, beträgt die Länge des zugrunde liegenden Beobachtungszeitraums von zumindest einer Datenquelle mindestens fünf Jahre. Umfasst der Beobachtungszeitraum einer Datenquelle eine längere Zeitspanne und sind die entsprechenden Daten maßgeblich, so wird dieser längere Beobachtungszeitraum herangezogen. Ein Kreditinstitut braucht historische Daten nicht mit gleichem Gewicht zu berücksichtigen, wenn es gegenüber seiner zuständigen Behörden nachweisen kann, dass die aktuelleren Daten eine bessere Prognosekraft haben. Die Mitgliedstaaten können Kreditinstituten gestatten bei Umsetzung des IRB-Ansatzes über maßgebliche Daten zu verfügen, die einen Zeitraum von zwei Jahren abdecken. Der abzudeckende Zeitraum verlängert sich jährlich um ein Jahr, bis maßgebliche Daten für einen Zeitraum von fünf Jahren vorliegen.

72.

Die Kreditinstitute ermitteln und analysieren die voraussichtlichen Veränderungen der Risikoparameter während der Laufzeit einer Forderung (Saisoneffekte).

2.2.2.   Besondere Anforderungen für eigene LGD-Schätzungen

73.

Die Kreditinstitute schätzen die LGD für die einzelnen Fazilitätsklassen oder ‐pools auf Grundlage der durchschnittlichen tatsächlich beobachteten LGD je Fazilitätsklasse bzw. ‐pool bei Verwendung sämtlicher beobachteter Ausfälle innerhalb der Datenquellen (ausfallgewichteter Durchschnitt).

74.

Die Kreditinstitute verwenden die LGD‐Schätzungen die für einen Konjunkturabschwung angemessen sind, falls diese konservativer sind als der langfristige Durchschnitt. Ist ein Ratingsystem so entworfen, dass es im Zeitverlauf konstante realisierte LGD je Klasse bzw. Poolhervorbringt, so passen die Kreditinstitute ihre Schätzungen der Risikoparameter für die einzelnen Klassen bzw. Pools an, um die Auswirkungen eines Wirtschaftsabschwungs auf die Eigenkapitalanforderungen zu begrenzen.

75.

Das Kreditinstitut berücksichtigt den Umfang etwaiger Abhängigkeiten zwischen dem Risiko des Schuldners und dem Risiko der Sicherheit bzw. des Sicherheitengebers. Signifikante Abhängigkeiten sind in vorsichtiger Weise zu berücksichtigen.

76.

Währungsunterschiede zwischen der zugrunde liegenden Verpflichtung und der Sicherheit werden bei der LGD‐Schätzung des Kreditinstituts in vorsichtiger Weise berücksichtigt.

77.

Werden bei den LGD‐Schätzungen Sicherheiten berücksichtigt, so wird dabei nicht nur der geschätzte Marktwert der Sicherheit zugrunde gelegt. Die LGD‐Schätzungen tragen der Tatsache Rechnung, dass die Kreditinstitute möglicherweise nicht in der Lage sein werden, rasch auf die Sicherheiten zuzugreifen und sie zu verwerten.

78.

Sofern bei den LGD-Schätzungen vorhandene Sicherheiten berücksichtigt werden, müssen die Kreditinstitute interne Anforderungen für Sicherheitenmanagement, Rechtssicherheit und Risikomanagement festlegen, die im allgemeinen den Anforderungen nach Anhang VIII Teil 2 entsprechen.

79.

Sofern ein Kreditinstitut zusätzliche Sicherheiten zur Bestimmung des Forderungswertes des Gegenparteinausfallrisikos gemäß Anhang III Teil 5 oder 6 anerkennt, werden Beträge, die aus den zusätzlichen Sicherheiten erwartet werden, bei den LGD-Schätzungen nicht berücksichtigt.

80.

Im Sonderfall bereits ausgefallener Forderungen legt das Kreditinstitut die Gesamtsumme der besten eigenen Schätzung der erwarteten Verluste aus jeder einzelnen Forderung unter Berücksichtigung der aktuellen wirtschaftlichen Situation und des Forderungsstatus und der Möglichkeit zusätzlicher unerwarteter Verluste während des Verwertungszeitraums zugrunde.

81.

Noch nicht bezahlte Verzugsgebühren werden der Forderung bzw. dem Verlust in dem Umfang hinzugerechnet, wie sie von dem Kreditinstitut bereits erfolgswirksam gebucht wurden.

Forderungen an Unternehmen, Institute, Zentralstaaten und Zentralbanken

82.

Die den LGD-Schätzungen zugrunde gelegten Daten aus zumindest einer Datenquelle beziehen sich auf einen Beobachtungszeitraum von mindestens fünf Jahren, der jährlich nach der Umsetzung um ein Jahr erhöht wird, bis ein Minimum von sieben Jahren erreicht ist. Umfasst der verfügbare Beobachtungszeitraum eine längere Zeitspanne als sieben Jahre und sind die entsprechenden Daten maßgeblich, so wird dieser längere Beobachtungszeitraum herangezogen.

Retailforderungen

83.

Ungeachtet Nummer 73 können die LGD-Schätzungen aus den tatsächlichen Verlusten und geeigneten PD-Schätzungen hergeleitet werden.

84.

Ungeachtet Nummer 89 können die Kreditinstitute künftige Inanspruchnahmen entweder in ihren Umrechnungsfaktoren oder in ihren LGD‐Schätzungen berücksichtigen.

85.

Bei angekauften Retailforderungen können die Kreditinstitute externe und interne Referenzdaten zur Schätzung der LGD verwenden.

86.

Die den LGD‐Schätzungen zugrunde gelegten Daten beziehen sich auf einen Beobachtungszeitraum von mindestens fünf Jahren. Ungeachtet Nummer 73 braucht ein Kreditinstitut historische Daten nicht mit gleichem Gewicht zu berücksichtigen, wenn es gegenüber seiner zuständigen Behörde nachweisen kann, dass die aktuelleren Daten eine bessere Prognosekraft haben. Die Mitgliedstaaten können Kreditinstituten gestatten bei Umsetzung des IRB-Ansatzes über maßgebliche Daten zu verfügen, die einen Zeitraum von zwei Jahren abdecken. Der abzudeckende Zeitraum verlängert sich jährlich um ein Jahr, bis maßgebliche Daten für einen Zeitraum von fünf Jahren vorliegen.

2.2.3.   Besondere Anforderungen für eigene Umrechnungsfaktorschätzungen

87.

Die Kreditinstitute schätzen die Umrechnungsfaktoren für die einzelnen Fazilitätsklassen oder ‐pools auf Grundlage der durchschnittlichen realisierten Umrechnungsfaktoren für die einzelnen Fazilitätsklassen bzw. ‐pools unter Heranziehung sämtlicher innerhalb der Datenquellen beobachteten Ausfälle (ausfallgewichteter Durchschnitt).

88.

Die Kreditinstitute verwenden die Umrechnungsfaktorschätzungen, die für einen Konjunkturabschwung angemessen sind, falls diese konservativer sind als der langfristige Durchschnitt. Ist ein Ratingsystem so entworfen, dass es im Zeitverlauf konstante realisierte Umrechnungsfaktoren je Fazilitätsklasse bzw. Pool hervorbringt, so passen die Kreditinstitute ihre Schätzungen der Risikoparameter für die einzelnen Klassen bzw. Pools an, um die Auswirkungen eines Wirtschaftsabschwungs auf die Eigenkapitalanforderungen zu begrenzen.

89.

Bei der Schätzung der Umrechnungsfaktoren berücksichtigen die Kreditinstitute die Möglichkeit zusätzlicher Inanspruchnahmen durch den Schuldner bis zum Zeitpunkt und nach Eintritt des Ausfalls.

Der Umrechnungsfaktorschätzung wird eine höhere Sicherheitsmarge zugeschlagen, wenn von einer starken positiven Korrelation zwischen der Ausfallhäufigkeit und der Größe des Umrechnungsfaktors auszugehen ist.

90.

Bei der Schätzung der Umrechnungsfaktoren berücksichtigen die Kreditinstitute ihre spezifischen Vorschriften und Strategien, die sie zur Überwachung der Kontoführung und des Zahlungsverkehrs anwenden. Die Kreditinstitute berücksichtigen auch, inwieweit sie imstande und bereit sind, in zahlungsausfallähnlichen Situationen, wie bei Vertragsverletzungen oder bei technisch bedingten Ausfällen, weitere Kreditinanspruchnahmen zu verhindern.

91.

Die Kreditinstitute verfügen über angemessene Systeme und Verfahren für die Überwachung der Fazilitätsbeträge, der aktuellen Inanspruchnahme zugesagter Linien und der Veränderungen der Inanspruchnahme je Schuldner und Klasse. Das Kreditinstitut ist in der Lage, die Kreditinanspruchnahme auf täglicher Basis zu überwachen.

92.

Wendet ein Kreditinstitut unterschiedliche Umrechnungsfaktorschätzungen für die Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge und für interne Zwecke an, so wird dies dokumentiert und die Angemessenheit der Schätzungen gegenüber den zuständigen Behörden nachgewiesen.

Forderungen an Unternehmen, Institute, Zentralstaaten und Zentralbanken

93.

Die den Schätzungen der Umrechnungsfaktoren zugrunde gelegten Daten aus zumindest einer Datenquelle beziehen sich auf einen Beobachtungszeitraum von mindestens fünf Jahren, der jährlich nach der Umsetzung um ein Jahr erhöht wird, bis ein Minimum von sieben Jahren erreicht ist. Umfasst der verfügbare Beobachtungszeitraum eine längere Zeitspanne und sind die entsprechenden Daten maßgeblich, so wird dieser längere Beobachtungszeitraum herangezogen.

Retailforderungen

94.

Ungeachtet Nummer 89 können die Kreditinstitute künftige Inanspruchnahmen entweder in ihren Umrechnungsfaktoren oder in ihren LGD‐Schätzungen berücksichtigen.

95.

Die den Schätzungen der Umrechnungsfaktoren zugrunde gelegten Daten beziehen sich auf einen Beobachtungszeitraum von mindestens fünf Jahren. Ungeachtet Nummer 87 braucht ein Kreditinstitut historische Daten nicht mit gleichem Gewicht zu berücksichtigen, wenn es gegenüber seiner zuständigen Behörde nachweisen kann, dass die aktuelleren Daten eine bessere Prognosekraft haben. Die Mitgliedstaaten können Kreditinstituten gestatten bei Umsetzung des IRB-Ansatzes über maßgebliche Daten zu verfügen, die einen Zeitraum von zwei Jahren abdecken. Der abzudeckende Zeitraum verlängert sich jährlich um ein Jahr, bis maßgebliche Daten für einen Zeitraum von fünf Jahren vorliegen.

2.2.4.   Mindestanforderungen für die Schätzung der Wirkung von Garantien und Kreditderivaten

Forderungen an Unternehmen, Institute, Zentralstaaten und Zentralbanken bei Verwendung eigener LGD-Schätzungen sowie Retailforderungen

96.

Die unter den Nummern 97 bis 104 niedergelegten Anforderungen gelten nicht für Garantien von Instituten, Zentralstaaten und Zentralbanken, wenn dem Kreditinstitut die Anwendung der Artikel 78 bis 83 auf Forderungen an diese Gegenparteien gestattet ist. Anwendung finden in diesem Falle die Anforderungen der Artikel 90 bis 93.

97.

Bei Retailgarantien gelten diese Anforderungen auch für die Zuordnung von Forderungen zu Klassen oder Pools und für die Schätzung der PD.

Anerkennungsfähige Garantiegeber und Garantien

98.

Die Kreditinstitute verfügen über klar niedergelegte Kriterien dafür, welche Arten von Garantiegebern bei der Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge berücksichtigt werden.

99.

Für anerkennungsfähige Garantiegeber gelten dieselben Regeln wie für Schuldner nach den Nummern 17 bis 29.

100.

Die Garantie muss in Schriftform vorliegen, vom Garantiegeber unwiderrufbar sein, bis zur vollständigen Rückzahlung des Kredits gelten (in Bezug auf Höhe und Laufzeit der Garantieerklärung) und gegenüber dem Garantiegeber in der Rechtsordnung rechtlich durchsetzbar sein, in welcher der Garantiegeber über Vermögenswerte verfügt, die durch ein vollstreckbares Urteil gepfändet werden können. Garantien, deren Inanspruchnahme an Bedingungen geknüpft sind (bedingte Garantien), können mit Genehmigung der zuständigen Behörden anerkannt werden. Das Kreditinstitut weist nach, dass die Zuordnungskriterien zu Klassen oder Pools mögliche Verschlechterungen der Kreditsicherungseigenschaften angemessen berücksichtigen.

Anpassungskriterien

101.

Die Kreditinstitute verfügen über klar definierte Kriterien für die Anpassung der Klassen, Pools oder LGD-Schätzungen bzw. im Falle von Retailforderungen und qualifizierten angekauften Forderungen für den Prozess der Zuordnung von Forderungen zu Klassen oder Pools, um den Einfluss von Garantien bei der Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge darstellen zu können. Diese Kriterien entsprechen den Mindestanforderungen der Nummern 17 bis 29.

102.

Die Kriterien sind plausibel und einleuchtend. Sie berücksichtigen die Fähigkeit und die Bereitschaft des Garantiegebers, seinen Verpflichtungen aus der Garantie nachzukommen, den wahrscheinlichen Zeitpunkt der Zahlungen, den Grad der Korrelation zwischen der Fähigkeit des Garantiegebers, den Kredit zurückzuzahlen, und der Zahlungsfähigkeit des Schuldners sowie das Ausmaß eines etwaigen verbleibenden Restrisikos für den Schuldner.

Kreditderivate

103.

Die in diesem Teil niedergelegten Mindestanforderungen für Garantien gelten auch für auf einzelne Adressen bezogene Kreditderivate. Bei Inkongruenz zwischen der zugrunde liegenden Verpflichtung und der Bezugsverpflichtung des Kreditderivats oder der zur Bestimmung des Eintritts eines Kreditereignisses verwendeten Verpflichtung gelten die Anforderungen nach Anhang VIII Teil 2 Nummer 21. Im Falle von Retailforderungen und qualifizierten angekauften Forderungen findet diese Nummer auf die Zuordnung von Forderungen zu Klassen oder Pools Anwendung.

104.

Die Kriterien berücksichtigen die Zahlungsstruktur aus dem Kreditderivat und tragen dem Einfluss, den diese auf die Höhe und den Zeitpunkt der Ausgleichszahlungen hat, in konservativer Weise Rechnung. Das Kreditinstitut berücksichtigt, in welchem Umfang andere Arten von Restrisiken verbleiben.

2.2.5.   Mindestanforderungen für angekaufte Forderungen

Rechtssicherheit

105.

Durch die Struktur der Fazilität wird sichergestellt, dass das Kreditinstitut unter allen vorhersehbaren Umständen tatsächlich Eigentümer der Forderungen ist und die Geldeingänge aus den Forderungen kontrollieren kann. Sofern der Schuldner Zahlungen direkt an den Veräußerer oder Forderungsverwalter leistet, überzeugt sich das Kreditinstitut regelmäßig davon, dass die Zahlungen vollständig und gemäß der vertraglichen Vereinbarung an das ankaufende Kreditinstitut weitergeleitet werden. Ein „Forderungsverwalter“ ist eine Stelle, die einen Pool von angekauften Forderungen oder die zugrunde liegenden Kreditforderungen auf täglicher Basis verwaltet. Die Kreditinstitute stellen durch geeignete Verfahren sicher, dass das Eigentum an den Forderungen und Geldeingängen gegen Forderungen aus Konkursverfahren und sonstigen Rechtsansprüchen geschützt ist, die die Möglichkeiten des Kreditgebers zum Einzug oder zur Übertragung der Forderungen oder zur fortgeführten Ausübung der Kontrolle über die Geldeingänge erheblich verzögern könnten.

Wirksamkeit der Überwachungssysteme

106.

Das Kreditinstitut überwacht sowohl die Qualität der angekauften Forderungen als auch die Finanzlage des Verkäufers und des Forderungsverwalters. Insbesondere gilt Folgendes:

a)

Das Kreditinstitut bewertet die Korrelationen zwischen der Qualität der angekauften Forderungen und der Finanzlage des Verkäufers und des Forderungsverwalters und verfügt über interne Vorschriften und Verfahren, die eine angemessene Absicherung gegen alle Eventualitäten bieten, unter anderem indem jedem Verkäufer und Forderungsverwalter ein internes Rating zugeordnet wird;

b)

das Kreditinstitut verfügt über eindeutige und wirksame Vorschriften und Verfahren, um die Eignung der Verkäufer und Forderungsverwalter beurteilen zu können. Das Kreditinstitut bzw. der von ihm Beauftragte führt in regelmäßigen Abständen eine Überprüfung der Verkäufer und Forderungsverwalter durch, um sich von der Richtigkeit ihrer Berichte zu überzeugen, Betrugsfälle und betriebliche Schwachstellen aufzudecken und die Qualität der Kreditvergabepraktiken des Verkäufers bzw. der Auswahlvorschriften und –verfahren des Forderungsverwalters zu überprüfen. Die Ergebnisse dieser Überprüfungen werden dokumentiert;

c)

das Kreditinstitut bewertet die Merkmale des Pools angekaufter Forderungen, einschließlich etwaiger Überziehungen (over-advances), der Erfahrungswerte hinsichtlich der Zahlungsrückstände, der uneinbringlichen Forderungen und Wertberichtigungen auf uneinbringliche Forderungen des Verkäufers, der Zahlungsbedingungen und etwaiger Gegenkonten;

d)

das Kreditinstitut verfügt über wirksame Vorschriften und Verfahren, um Schuldnerkonzentrationen innerhalb eines Pools und über verschiedene Pools angekaufter Forderungen hinweg auf aggregierter Basis beobachten zu können, und

e)

das Kreditinstitut trägt dafür Sorge, dass es vom Forderungsverwalter zeitnahe und ausreichend detaillierte Berichte über die Laufzeitenstruktur (Alterung) und Verwässerung der Forderungen erhält, um die Übereinstimmung mit den Auswahlkriterien und den Vorauszahlungsleitlinien des Kreditinstituts für angekaufte Forderungen sicherzustellen und die Verkaufskonditionen des Verkäufers und die Verwässerung wirksam überwachen und beurteilen zu können.

Wirksamkeit der Bearbeitungssysteme

107.

Das Kreditinstitut verfügt über Systeme und Verfahren, um Verschlechterungen der Finanzlage des Verkäufers und der Forderungsqualität bereits zu einem frühen Zeitpunkt feststellen und den Problemen bereits frühzeitig aktiv entgegenwirken zu können. Es verfügt insbesondere über klare, wirksame Vorschriften, Verfahren und IT-Systeme zur Überwachung von Vertragsverletzungen sowie Verfahren für die Einleitung rechtlicher Schritte und den Umgang mit problembehafteten Forderungsankäufen.

Wirksamkeit der Systeme für die Überwachung der Sicherheiten, der Kreditverfügbarkeit und der Zahlungen

108.

Das Kreditinstitut verfügt über klare und wirksame Vorschriften und Verfahren, die die Überwachung der angekauften Forderungen, der Kreditgewährung und der Zahlungen regeln. Insbesondere werden in schriftlich niedergelegten internen Vorschriften alle wesentlichen Elemente des Forderungsankaufsprogramms spezifiziert, einschließlich Vorauszahlungen, geeignete Sicherheiten, erforderliche Dokumentationen, Konzentrationslimits und die Behandlung von Geldeingängen. Diese Elemente berücksichtigen in angemessener Weise alle relevanten und wesentlichen Faktoren, einschließlich der Finanzlage des Verkäufers und des Forderungsverwalters, Risikokonzentrationen und Trends bei der Entwicklung der Qualität der angekauften Forderungen sowie des Kundenstammes des Verkäufers; die internen Systeme stellen außerdem sicher, dass Vorauszahlungen nur gegen genau bezeichnete Sicherheiten und eine genau bezeichnete Dokumentation erfolgen.

Einhaltung der internen Vorschriften und Verfahren des Kreditinstituts

109.

Das Kreditinstitut verfügt über wirksame interne Verfahren, um die Einhaltung sämtlicher internen Vorschriften und Verfahren beurteilen zu können. Diese Verfahren umfassen unter anderem regelmäßige Prüfungen in allen kritischen Phasen des Forderungsankaufsprogramms des Kreditinstituts, eine Überprüfung der Funktionstrennung erstens zwischen der Beurteilung des Verkäufers und des Forderungsverwalters auf der einen und der Beurteilung des Schuldners auf der anderen Seite sowie zweitens zwischen der Beurteilung des Verkäufers und des Forderungsverwalters auf der einen und der externen Revision des Verkäufers und des Forderungsverwalters auf der anderen Seite sowie eine Bewertung des Back-Office-Betriebs, mit besonderem Augenmerk auf Qualifikation, Erfahrung und Anzahl der eingesetzten Mitarbeiter, sowie der unterstützenden maschinellen Systeme.

3.   VALIDIERUNG DER INTERNEN SCHÄTZUNGEN

110.

Die Kreditinstitute verfügen über robuste Systeme für die Validierung der Genauigkeit und Konsistenz der Ratingsysteme, der Ratingverfahren und der Schätzung aller einschlägigen Risikoparameter. Die Kreditinstitute weisen gegenüber ihren zuständigen Behörden nach, dass der interne Validierungsprozess ihnen die Möglichkeit gibt, die Leistungsfähigkeit der internen Rating‐ und Risikoschätzsysteme konsistent und aussagekräftig zu beurteilen.

111.

Die Kreditinstitute vergleichen die tatsächlichen Ausfallquoten der einzelnen Klassen regelmäßig mit den entsprechenden PD-Schätzungen; liegen die tatsächlichen Ausfallquoten außerhalb der für die betreffende Klasse angesetzten Schätzbandbreite, so analysieren die Kreditinstitute die Gründe für die Abweichung im Einzelnen. Kreditinstitute, die eigene Schätzungen der LGD und/oder Umrechnungsfaktoren verwenden, führen eine entsprechende Analyse auch bei diesen Schätzungen durch. Die Vergleiche basieren auf historischen Zeitreihen, die möglichst weit zurückreichen. Das Kreditinstitut dokumentiert die bei diesen Vergleichen verwendeten Methoden und Daten. Diese Analyse und Dokumentation wird mindestens einmal jährlich aktualisiert.

112.

Die Kreditinstitute machen auch Gebrauch von anderen quantitativen Validierungsinstrumenten sowie Vergleichen mit einschlägigen externen Datenquellen. Die Analyse stützt sich auf Daten, die auf das entsprechende Portfolio anwendbar sind, regelmäßig aktualisiert werden und einen maßgeblichen Beobachtungszeitraum abdecken. Zur internen Beurteilung der Leistungsfähigkeit des eigenen Ratingsystems wird ein möglichst langer Zeitraum herangezogen.

113.

Die für die quantitative Validierung verwendeten Methoden und Daten werden im Zeitablauf konsistent genutzt. Änderungen der Schätz‐ und Validierungsmethoden und daten (sowohl der Datenquellen als auch der herangezogenen Zeiträume) werden dokumentiert.

114.

Die Kreditinstitute verfügen über solide interne Standards für den Fall, dass die Abweichungen der realisierten PD, LGD, Umrechnungsfaktoren, sowie bei Verwendung von EL der Gesamtverluste von den erwarteten Werten so signifikant werden, dass die Validität der Schätzungen in Frage gestellt wird. Diese Standards berücksichtigen Konjunkturzyklen und ähnliche systematische Schwankungen der Ausfallwerte. Liegen die realisierten kontinuierlich über den erwarteten Werten, so setzen die Kreditinstitute ihre Schätzungen entsprechend herauf, um den Ausfall- und Verlusterfahrungswerten Rechnung zu tragen.

4.   BERECHNUNG DER RISIKOGEWICHTETEN FORDERUNGSBETRÄGE FÜR BETEILIGUNGEN IM RAHMEN DES IRB-ANSATZES

4.1.   Eigenkapitalanforderung und Risikoquantifizierung

115.

Bei der Berechnung der Eigenkapitalanforderungen halten die Kreditinstitute folgende Standards ein:

a)

Die Schätzung des Verlustpotenzials ist gegenüber ungünstigen Marktbewegungen, die für das langfristige Risikoprofil der institutsspezifischen Beteiligungsbestände relevant sind, stabil. Die zur Herleitung der Ertragsverteilungen verwendeten Daten reichen soweit wie möglich in die Vergangenheit zurück und spiegeln das Risikoprofil der institutsspezifischen Beteiligungsbestände in zutreffender Weise wider. Die verwendeten Daten reichen aus, um konservative, statistisch verlässliche und robuste Verlustschätzungen zu liefern, die nicht nur auf subjektiven oder wertenden Überlegungen basieren. Die Kreditinstitute weisen gegenüber den zuständigen Behörden nach, dass der unterstellte Schock eine konservative Schätzung der Verluste darstellt, die über den relevanten langfristigen Markt- oder Konjunkturzyklus hinweg auftreten können. Das Kreditinstitut kombiniert die empirische Analyse der verfügbaren Daten mit Anpassungen aufgrund verschiedener Faktoren, um realistische und konservative Modellergebnisse zu erzielen. Bei der Konstruktion von Value-at-Risk-(VaR-) Modellen zur Schätzung potentieller Quartalsverluste können die Kreditinstitute Quartalsdaten oder Daten mit einem kürzeren Zeithorizont verwenden, die anhand analytisch angemessener und empirisch überprüfter Methoden auf der Basis wohl durchdachter und dokumentierter Überlegungen und Analysen in Quartalsdaten umgewandelt werden. Der entsprechende Ansatz wird vorsichtig und im Zeitablauf kohärent genutzt. Sind einschlägige Daten nur in begrenztem Maße verfügbar, schlägt das Kreditinstitut angemessene Sicherheitsmargen zu;

b)

die verwendeten Modelle sind in der Lage, alle wesentlichen in den Beteiligungsrenditen enthaltenen Risiken adäquat abzubilden, einschließlich des allgemeinen und des besonderen Kursrisikos des Beteiligungsportfolios des Kreditinstituts. Die internen Modelle erklären die historischen Preisschwankungen in angemessener Weise, stellen sowohl die Größenordnung als auch die Veränderungen in der Zusammensetzung potentieller Konzentrationen dar und sind stabil in Bezug auf widrige Marktumstände. Die Zusammensetzung der zur Schätzung verwendeten Daten ist so weit wie möglich an die Beteiligungsrisikoposition des Kreditinstituts angepasst oder zumindest damit vergleichbar;

c)

das interne Modell ist dem Risikoprofil und der Komplexität des Beteiligungsportfolios des Kreditinstituts angemessen. Hält ein Kreditinstitut wesentliche Bestände, deren Wertentwicklung naturgemäß in hohem Maße nichtlinear ist, so werden die internen Modelle so gestaltet, dass sie die mit solchen Instrumenten verbundenen Risiken angemessen erfassen;

d)

die Zuordnung einzelner Positionen zu Näherungswerten, Marktindizes und Risikofaktoren ist plausibel, einleuchtend und konzeptionell solide;

e)

die Kreditinstitute weisen durch empirische Analysen nach, dass die Risikofaktoren angemessen und insbesondere in der Lage sind, sowohl das allgemeine als auch das besondere Risiko abzudecken.:

f)

die Schätzungen der Renditevolatilität von Beteiligungsinvestitionen berücksichtigen die relevanten und verfügbaren Daten, Informationen und Methoden. Verwendet werden von unabhängiger Seite geprüfte interne Daten oder Daten aus externen Quellen (einschließlich gepoolter Daten), und

g)

Ein rigoroses und umfassendes Stresstest-Programm wird durchgeführt.

4.2.   Risikomanagement‐Prozesse und ‐Kontrollen

116.

Mit Blick auf die Entwicklung und den Einsatz interner Modelle für Eigenkapitalzwecke legen die Kreditinstitute Vorschriften, Verfahren und Kontrollen fest, die die Integrität des Modells und seiner Entwicklung sicherstellen. Diese Vorschriften, Verfahren und Kontrollen beinhalten unter anderem Folgendes:

a)

Vollständige Einbindung des internen Modells in die Gesamtmanagement-Informationssysteme des Kreditinstituts und in das Management des Beteiligungsportfolios imNichthandelbuch. Die internen Modelle werden vollständig in die Risikomanagement-Infrastruktur des Kreditinstituts eingebunden, insbesondere bei einer Nutzung im Rahmen der Messung und Beurteilung der Rendite des Beteiligungsportfolios (einschließlich der risikobereinigten Rendite), Allokation des ökonomischen Kapitals zu den Beteiligungspositionen und Beurteilung der Angemessenheit der Gesamteigenkapitalausstattung und des Anlagemanagement-Prozesses.

b)

Erprobte Managementsysteme, -verfahren und -kontrollfunktionen, die eine regelmäßige unabhängige Überprüfung sämtlicher Bestandteile des internen Modellentwicklungsprozesses, einschließlich der Genehmigung von Modellrevisionen, der sachkundigen Beurteilung der Modelleingaben und der Überprüfung der Modellergebnisse, wie beispielsweise die direkte Nachprüfung der Risikoberechnungen, sicherstellen. Im Rahmen dieser Überprüfungen wird die Genauigkeit, die Vollständigkeit und die Angemessenheit der Modelleingaben und ergebnisse eingeschätzt und darauf abgezielt, aufgrund bekannter Modellschwächen mögliche Fehler zu erkennen und zu begrenzen sowie bis dato unbekannte Schwächen des Modells aufzudecken. Derartige Überprüfungen können von einer unabhängigen internen Stelle oder von einer unabhängigen externen Partei durchgeführt werden.

c)

Angemessene Systeme und Verfahren für die Überwachung von Anlagelimits und Risikoengagements bei Beteiligungen.

d)

Funktionelle Unabhängigkeit der für die Entwicklung und Anwendung des Modells verantwortlichen Stellen von den für das Management der einzelnen Anlagen verantwortlichen Stellen.

e)

Angemessene Qualifikation aller in jedweder Weise an der Modellgestaltung Beteiligten. Das Management weist der Modellentwicklung ausreichende personelle Ressourcen mit der erforderlichen Qualifikation und Kompetenz zu.

4.3.   Validierung und Dokumentation

117.

Die Kreditinstitute verfügen über ein robustes System zur Validierung der Genauigkeit und Schlüssigkeit des Modells und seiner Eingaben. Alle wesentlichen Komponenten ihres internen Modells und ihres Modellentwicklungsprozesses werden dokumentiert.

118.

Die Kreditinstitute setzen den internen Validierungsprozess ein, um die Leistungsfähigkeit ihrer internen Modelle und Prozesse konsistent und aussagekräftig zu beurteilen.

119.

Die für die quantitative Validierung verwendeten Methoden und Daten werden im Zeitablauf konsistent genutzt. Änderungen der Schätz‐ und Validierungsmethoden und –daten (sowohl der Datenquellen als auch der herangezogenen Zeiträume) werden dokumentiert.

120.

Die Kreditinstitute vergleichen die (anhand der realisierten und nicht realisierten Gewinne und Verluste ermittelten) tatsächlichen Anlagerenditen mit den Modellschätzungen. Bei diesen Vergleichen werden historische Daten herangezogen, die einen möglichst langen Zeitraum abdecken. Die Kreditinstitute dokumentieren die für derartige Vergleiche herangezogenen Methoden und Daten. Diese Analyse und Dokumentation wird mindestens jährlich aktualisiert.

121.

Die Kreditinstitute machen Gebrauch von anderen quantitativen Validierungsinstrumenten sowie Vergleichen mit externen Datenquellen. Die Analyse stützt sich auf Daten, die auf das entsprechende Portfolio anwendbar sind, regelmäßig aktualisiert werden und einen maßgeblichen Beobachtungszeitraum abdecken. Zur internen Beurteilung der Leistungsfähigkeit des eigenen Modells wird ein möglichst langer Zeitraum herangezogen.

122.

Die Kreditinstitute verfügen über solide interne Standards für den Fall, dass der Vergleich der tatsächlichen Anlagerenditen mit den Modellschätzungen die Validität der Schätzungen oder der Modelle selbst in Frage stellt. Diese Standards berücksichtigen Konjunkturzyklen und ähnliche systematische Schwankungen der Anlagerenditen. Alle Anpassungen, die aufgrund von Modellüberprüfungen an den internen Modellen vorgenommen werden, werden dokumentiert und entsprechen den Modellüberprüfungsstandards des Kreditinstituts.

123.

Das interne Modell und die Modellentwicklung werden dokumentiert, einschließlich der Verantwortlichkeiten der an der Modellentwicklung, der Modellabnahme sowie der Modellüberprüfung Beteiligten.

5.   CORPORATE GOVERNANCE UND ÜBERWACHUNG

5.1.   Corporate Governance

124.

Alle wesentlichen Aspekte der Rating- und Schätzverfahren werden von dem in Artikel 11 beschriebenen Leitungsorgan des Kreditinstituts oder einem von diesen eingesetzten Gremium und von der höheren Managementebene gebilligt. Die Mitglieder dieser Gremien verfügen über ein grundlegendes Verständnis der Ratingsysteme des Kreditinstituts und über ein genaues Verständnis der daraus resultierenden Managementberichte.

125.

Das höhere Managementsetzt die Leitungsorgane oder das von dem in Artikel 11 beschriebenen Leitungsorgan eingesetzte Gremium über wesentliche Änderungen oder Abweichungen von den internen Vorschriften in Kenntnis, die einen erheblichen Einfluss auf die Arbeitsweise der internen Ratingsysteme haben werden.

126.

Das höhere Management verfügt über ein umfassendes Verständnis des Aufbaus und der Funktionsweise des Ratingsystems. Das höhere Management trägt fortlaufend dafür Sorge, dass die Ratingsysteme ordnungsgemäß funktionieren. Das höhere Management wird von den für die Kreditrisikoüberwachung zuständigen Stellen regelmäßig über die Leistungsfähigkeit des Ratingprozesses, die verbesserungsbedürftigen Bereiche und den Stand der Arbeiten an der Behebung festgestellter Schwächen unterrichtet.

127.

Die auf internen Ratings basierende Analyse des Kreditrisikoprofils des Kreditinstituts ist wesentlicher Bestandteil der Berichte an das höhere Management. Diese Berichte geben zumindest Aufschluss über die Risikoprofile je Klasse, die Wanderungsbewegungen zwischen den Klassen, die Schätzungen der einschlägigen Parameter je Klasse und den Vergleich der realisierten Ausfallquoten und, soweit eigene Schätzungen verwendet werden, der realisierten LGD und der realisierten Umrechnungsfaktoren mit den Erwartungen und Stresstest-Ergebnissen. Die Berichtsintervalle richten sich nach der Bedeutung und Art der Informationen sowie der Hierarchiestufe des Empfängers.

5.2.   Kreditrisikoüberwachung

128.

Die für die Kreditrisikoüberwachung zuständige Stelle ist von den Personal- und Managementfunktionen, die für die Eröffnung und Verlängerung von Positionen verantwortlich sind, unabhängig und unmittelbar dem höheren Management unterstellt. Sie ist für die Gestaltung bzw. Wahl, Umsetzung, Überwachung und Leistungsfähigkeit der Ratingsysteme verantwortlich. Sie erstellt und analysiert regelmäßig Berichte über den Output der Ratingsysteme.

129.

Die Aufgaben der für die Kreditrisikoüberwachung zuständige(n) Stelle(n) umfassen unter anderem:

a)

das Testen und Überwachen von Klassen und Pools;

b)

die Erstellung und Auswertung von zusammenfassenden Berichten über die Ratingsysteme des Kreditinstituts;

c)

die Implementierung von Verfahren zur Überprüfung, ob die Klassen- und Pooldefinitionen in konsistenter Weise in allen Abteilungen und geographischen Regionen angewandt werden;

d)

Überprüfung und Dokumentation jedweder Änderungen am Ratingprozess unter Angabe der Gründe für die Änderungen;

e)

Überprüfung der Ratingkriterien daraufhin, ob sie für die Risikoeinschätzung weiterhin aussagekräftig sind. Veränderungen im Ratingprozess, bei den Kriterien oder den einzelnen Ratingparametern werden dokumentiert und archiviert;

f)

aktive Beteiligung an der Gestaltung bzw. Wahl, Umsetzung und Validierung der im Ratingprozess eingesetzten Modelle;

g)

Beaufsichtigung und Überwachung der im Ratingprozess eingesetzten Modelle;

h)

fortlaufende Überprüfung und Änderung der im Ratingprozess eingesetzten Modelle.

130.

Ungeachtet Nummer 129 können Kreditinstitute, die gemäß den Nummern 57 und 58 gepoolte Daten verwenden, folgende Aufgaben ausgliedern:

a)

Bereitstellung einschlägiger Informationen für das Testen und Überwachen von Klassen und Pools;

b)

Erstellung zusammenfassender Berichte über die Ratingsysteme des Kreditinstituts;

c)

Bereitstellung einschlägiger Informationen für die Überprüfung der Ratingkriterien daraufhin, ob sie für die Risikoeinschätzung weiterhin aussagekräftig sind;

d)

Dokumentation von Veränderungen im Ratingprozess, bei den Kriterien oder den einzelnen Ratingparametern;

e)

Bereitstellung einschlägiger Informationen für die fortlaufende Überprüfung und Änderung der im Ratingprozess eingesetzten Modelle.

Kreditinstitute, die von diesen Möglichkeiten Gebrauch machen, tragen dafür Sorge, dass die zuständigen Behörden auf alle von Dritten bereitgestellten einschlägigen Informationen zugreifen können, die notwendig sind, um die Einhaltung der Mindestanforderungen zu beurteilen, und dass die zuständigen Behörden Prüfungen vor Ort im selben Maße durchführen können wie innerhalb des Kreditinstituts.

5.3.   Interne Revision

131.

Die interne Revision oder eine andere vergleichbar unabhängige Revisionseinheit prüft mindestens einmal jährlich die Ratingsysteme des Kreditinstituts und deren Funktionsweise, einschließlich der Tätigkeit der Kreditabteilung und der Schätzung der PD, LGD, EL und Umrechnungsfaktoren. Die zu prüfenden Bereiche umfassen alle zu erfüllenden Mindestanforderungen.


ANHANG VIII

KREDITRISIKOMINDERUNG

TEIL 1

Anerkennungsfähigkeit

1.

In diesem Teil wird festgelegt, welche Formen der Kreditrisikominderung für die Zwecke des Artikels 92 anerkannt werden können.

2.

In diesem Anhang bezeichnet

 

„besicherte Kreditvergabe“ jedes Geschäft, das eine sicherheitsunterlegte Forderung begründet und keine Klausel enthält, die dem Kreditinstitut das Recht auf häufige Nachschusszahlungen einräumt.

 

„Kapitalmarkttransaktion“ jedes Geschäft, das eine sicherheitsunterlegte Forderung begründet und eine Klausel enthält, die dem Kreditinstitut das Recht auf häufige Nachschusszahlungen einräumt.

1.   BESICHERUNG MIT SICHERHEITSLEISTUNG

1.1.   Netting von Bilanzpositionen

3.

Das bilanzielle Netting wechselseitiger Forderungen des Kreditinstituts und der Gegenpartei kann anerkannt werden.

4.

Unbeschadet der Nummer 5 ist die Anerkennungsfähigkeit beschränkt auf gegenseitige Barguthaben. Nur bei Darlehen und Einlagen des kreditgebenden Kreditinstituts können die risikogewichteten Forderungsbeträge und gegebenenfalls die erwarteten Verlustbeträge aufgrund einer Vereinbarung über das Netting von Bilanzpositionen geändert werden.

1.2.   Netting‐Rahmenvereinbarungen, die Pensionsgeschäfte, Wertpapier‐ oder Warenleihgeschäfte und/oder andere Kapitalmarkttransaktionen betreffen

5.

Bei Kreditinstituten, die die umfassende Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten nach Teil 3 anwenden, können die Auswirkungen bilateraler Nettingvereinbarungen, die Pensionsgeschäfte, Wertpapier‐ oder Warenleihgeschäfte und/oder andere Kapitalmarkttransaktionen mit einer Gegenpartei betreffen, anerkannt werden. Unbeschadet des Anhangs II der Richtlinie 2006/49/EG müssen die im Rahmen solcher Vereinbarungen entgegengenommenen Sicherheiten und ausgeliehenen Wertpapiere oder Waren die unter den Nummern 7 bis 11 genannten Voraussetzungen für die Anerkennungsfähigkeit von Sicherheiten erfüllen.

1.3.   Sicherheiten

6.

Beruht das zur Kreditrisikominderung eingesetzte Verfahren auf dem Recht des Kreditinstituts auf Liquidierung oder Einbehaltung von Aktiva, so hängt die Anerkennungsfähigkeit davon ab, ob die risikogewichteten Forderungsbeträge und gegebenenfalls die erwarteten Verlustbeträge nach den Artikeln 78 bis 83 oder den Artikeln 84 bis 89 berechnet werden. Die Anerkennungsfähigkeit hängt ferner davon ab, ob in Bezug auf die Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten nach der in Anhang 3 dargelegten einfachen oder umfassenden Methode verfahren wird. Bei Pensions‐ und Wertpapier‐ oder Warenleihgeschäften hängt die Anerkennungsfähigkeit zudem davon ab, ob die Transaktion im Anlage‐ oder im Handelsbuch verbucht wird.

1.3.1.   Anerkennungsfähigkeit unabhängig von Ansatz und Methode

7.

Die folgenden Finanzwerte können bei allen Ansätzen und Methoden als Sicherheit anerkannt werden:

a)

Bareinlagen beim kreditgebenden Kreditinstitut oder von diesem verwahrte bargeldähnliche Instrumente;

b)

von Zentralstaaten oder Zentralbanken ausgegebene Schuldverschreibungen, die von einer für die Zwecke der Artikel 78 bis 83 anerkannten Rating– oder Exportversicherungsagentur ein Rating erhalten haben, das von der zuständigen Behörde gemäß der Bestimmungen über die Risikogewichtung von Forderungen an Zentralstaaten und Zentralbanken der Artikel 78 bis 83 mit einer Bonitätsstufe von mindestens 4 gleichgesetzt wird;

c)

von Instituten ausgegebene Schuldverschreibungen, die von einer anerkannten Ratingagentur ein Rating erhalten haben, das von der zuständigen Behörde gemäß der Bestimmungen über die Risikogewichtung von Forderungen an Kreditinstitute der Artikel 78 bis 83 mit einer Bonitätsstufe von mindestens 3 gleichgesetzt wird;

d)

Schuldverschreibungen anderer Emittenten, die von einer anerkannten Ratingagentur ein Rating erhalten haben, das von der zuständigen Behörde gemäß der Bestimmungen über die Risikogewichtung von Forderungen an Unternehmen der Artikel 78 bis 83 mit einer Bonitätsstufe von mindestens 3 gleichgesetzt wird;

e)

Schuldverschreibungen, die von einer anerkannten Ratingagentur ein Kurzfrist–Rating erhalten haben, das von der zuständigen Behörde gemäß der Bestimmungen über die Risikogewichtung kurzfristiger Forderungen der Artikel 78 bis 83 mit einer Bonitätsstufe von mindestens 3 gleichgesetzt wird;

f)

in einem Hauptindex vertretene Aktien oder Wandelschuldverschreibungen, und

g)

Gold.

Die unter b genannten „ Schuldverschreibungen von Zentralstaaten oder Zentralbanken“ umfassen

i)

Schuldverschreibungen von Gebietskörperschaften, deren Schuldtitel im Rahmen der Artikel 78 bis 83 wie Forderungen an den Zentralstaat, dem sie zuzuordnen sind, behandelt werden;

ii)

Schuldverschreibungen öffentlicher Stellen, die gemäß Anhang VI Teil 1 Nummer 15 als Forderungen an Zentralstaaten betrachtet werden;

iii)

Schuldverschreibungen multilateraler Entwicklungsbanken, für die nach den Artikeln 78 bis 83 ein Risikogewicht von 0 % nach Artikel 78 bis 83 angesetzt wird; und

iv)

Schuldverschreibungen internationaler Organisationen, denen nach den Artikeln 78 bis 83 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen wird.

Die unter c) genannten „Schuldverschreibungen von Instituten“ umfassen

i)

Schuldverschreibungen von Gebietskörperschaften, die nach den Artikeln 78 bis 83 nicht wie Forderungen an den Zentralstaat, dem sie zuzuordnen sind, behandelt werden;

ii)

Schuldverschreibungen von öffentlichen Stellen, deren Schuldtitel im Rahmen der Artikel 78 bis 83 wie Forderungen an Kreditinstitute behandelt werden; und

iii)

Schuldverschreibungen multilateraler Entwicklungsbanken, denen nicht ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen wird.

8.

Von Instituten ausgegebene Schuldverschreibungen, für die kein Rating einer anerkannten Ratingagentur vorliegt, können als Sicherheit anerkannt werden, wenn

a)

sie an einer anerkannten Börse notiert sind;

b)

sie vorrangig zu bedienen sind;

c)

alle gleichrangigen, gerateten Titel des Instituts von einer anerkannten Ratingagentur ein Rating erhalten haben, das von der zuständigen Behörde gemäß der Bestimmungen über die Risikogewichtung von Forderungen an Institute oder kurzfristigen Forderungen der Artikel 78 bis 83 mit einer Bonitätsstufe von mindestens 3 gleichgesetzt wird;

d)

dem kreditgebenden Kreditinstitut keine Hinweise darauf vorliegen, dass für den Titel ein schlechteres Rating als das unter c genannte gerechtfertigt wäre, und

e)

das Kreditinstitut den zuständigen Behörden gegenüber nachweisen kann, dass die Liquidität des Instruments für die gewünschten Zwecke ausreicht.

9.

Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA) können als Sicherheit anerkannt werden, wenn

a)

ihr Kurs täglich festgestellt wird, und

b)

der Organismus für gemeinsame Anlagen nur in Titel investieren darf, die nach den Nummern 7 und 8 anerkannt werden.

Wenn ein Organismus für gemeinsame Anlagen zulässige Anlagen durch Derivate absichert (oder absichern kann), steht dies der Anerkennungsfähigkeit der OGA‐Anteile nicht im Wege.

10.

Liegen für ein Wertpapier zwei Ratings anerkannter Ratingagenturen vor, so gilt in Bezug auf Nummer 7 Buchstaben b bis e das Schlechtere von beiden. Liegen für ein Wertpapier mehr als zwei Ratings anerkannter Ratingagenturen vor, so gelten die beiden Besten. Wenn diese voneinander abweichen, gilt das Schlechtere von beiden.

1.3.2.   Zusätzliche Anerkennungsfähigkeit bei der umfassenden Methode

11.

Wendet ein Kreditinstitut die umfassende Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten nach Teil 3 an, so können zusätzlich zu den unter 7 bis 10 genannten Sicherheiten die folgenden Finanzwerte als Sicherheit anerkannt werden, und

a)

Aktien oder Wandelschuldverschreibungen, die nicht in einem Hauptindex vertreten sind, aber an einer anerkannten Börse gehandelt werden;

b)

Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen, wenn

i)

ihr Kurs täglich festgestellt wird und

ii)

der Organismus für gemeinsame Anlagen nur in Titel, die nach den Nummern 7 und 8 anerkannt werden können, sowie in die unter Buchstabe a genannten Werte investieren darf.

Wenn ein Organismus für gemeinsame Anlagen zulässige Anlagen durch Derivate absichert (oder absichern kann), steht dies der Anerkennungsfähigkeit der OGA‐Anteile nicht im Wege.

1.3.3.   Zusätzliche Anerkennungsfähigkeit für die Berechnungen nach den Artikeln 84 bis 89

12.

Ermittelt ein Kreditinstitut die risikogewichteten Forderungsbeträge und die erwarteten Verlustbeträge nach den Artikeln 84 bis 89, so gelten zusätzlich zu den oben genannten Sicherheiten die Bestimmungen der Nummern 13 bis 22.

a)   Immobiliensicherheiten

13.

Wohnimmobilien, die vom Eigentümer selbst oder, im Falle von persönlichen Investitionsunternehmen, vom Nutznießer genutzt oder vermietet werden bzw. werden sollen, sowie gewerbliche Immobilien, d. h. Büro‐ und sonstige Gewerbeimmobilien, können als Sicherheit anerkannt werden, wenn

a)

der Wert der Immobilie nicht wesentlich von der Bonität des Schuldners abhängt. Fälle, in denen rein makroökonomische Faktoren sowohl den Wert der Immobilie als auch die Fähigkeit des Kreditnehmers zur Vertragserfüllung beeinträchtigen, werden durch diese Bestimmung nicht ausgeschlossen, und

b)

das Risiko des Kreditnehmers nicht wesentlich von der Wertentwicklung der Immobilie/des Vorhabens, sondern eher von seiner Fähigkeit, seine Schulden aus anderen Quellen zurückzuzahlen, abhängt. Ob mit der als Sicherheit gestellten Immobilie Cash‐Flow erwirtschaftet wird, ist damit für die Rückzahlung nicht wesentlich.

14.

Anteile an finnischen Wohnungsbaugesellschaften im Sinne des finnischen Gesetzes von 1991 über Wohnungsbaugesellschaften oder nachfolgender entsprechender Gesetze über Wohnimmobilien, die vom Eigentümer selbst genutzt oder vermietet werden bzw. werden sollen, können von Kreditinstituten unter den genannten Voraussetzungen als Wohnimmobiliensicherheit anerkannt werden.

15.

Die zuständigen Behörden können ihren Kreditinstituten ferner gestatten, Anteile an finnischen Baugesellschaften im Sinne des finnischen Gesetzes von 1991 über Wohnungsbaugesellschaften oder nachfolgender entsprechender Gesetze unter den genannten Voraussetzungen als gewerbliche Immobiliensicherheit anzuerkennen.

16.

Die zuständigen Behörden können ihre Kreditinstitute in Bezug auf Forderungen, die durch in ihrem Staatsgebiet liegende Wohnimmobilien besichert sind, von der unter Nummer 13 Buchstabe b genannten Bedingung freistellen, wenn der betreffende Markt nachweislich gut entwickelt und seit langem etabliert ist und die Verlustraten niedrig genug sind, um dies zu rechtfertigen. Dies hindert die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats, die diese Freistellungsmöglichkeit nicht in Anspruch nehmen, nicht daran, in einem anderen Mitgliedstaat aufgrund einer solchen Freistellung als Sicherheit anerkannte Wohnimmobilien ebenfalls als Sicherheit anzuerkennen. Die Mitgliedstaaten zeigen öffentlich an, inwieweit sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen.

17.

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können ihre Kreditinstitute in Bezug auf in ihrem Staatsgebiet liegende gewerbliche Immobilien von der unter Nummer 13 Buchstabe b genannten Bedingung freistellen, wenn der betreffende Markt nachweislich gut entwickelt und seit langem etabliert ist und die Verlustraten bei Krediten, die durch gewerbliche Immobilien besichert sind, die folgenden Bedingungen erfüllen:

a)

die Verluste Krediten, die durch gewerblichen Immobilienbesitz besichert werden, die auf 50 % des Marktwerts (oder gegebenenfalls 60 % des Beleihungswerts, sollte dieser niedriger sein) entfallen, gehen in keinem Jahr über 0,3 % der ausstehenden, durch gewerbliche Immobilien besicherten Kredite hinaus, und

b)

die Gesamtverluste aus Krediten, die durch gewerbliche Immobilien besichert sind, übersteigen in keinem Jahr 0,5 % der ausstehenden Kredite, die durch gewerbliche Immobilien besichert sind.

18.

Wird eine dieser Bedingungen in einem Jahr nicht erfüllt, so ist diese Behandlung so lange auszusetzen, bis die Bedingungen in einem der Folgejahre wieder erfüllt sind.

19.

Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats können gewerbliche Immobilien, die in einem anderen Mitgliedstaat aufgrund einer solchen Freistellung gemäß Nummer 17 als Sicherheit anerkannt sind, ebenfalls als Sicherheit anerkennen.

b)   Forderungen

20.

Die zuständigen Behörden können Forderungen, die mit einer kommerziellen Transaktion oder mit Transaktionen mit einer ursprünglichen Laufzeit kleiner oder gleich einem Jahr zusammenhängen, als Sicherheit anerkennen. Nicht anerkennungsfähig sind Forderungen, die mit Verbriefungen, Unterbeteiligungen oder Kreditderivaten zusammenhängen, oder Beträge, die von verbundenen Unternehmen geschuldet werden.

c)   Sonstige Sachsicherheiten

21.

Die zuständigen Behörden können neben den unter den Nummern 13 bis 19 genannten Sachsicherheiten Gegenstände als Sicherheit anerkennen, wenn sie sich davon überzeugt haben, dass

a)

für eine rasche und wirtschaftliche Verwertung der Sicherheit liquide Märkte existieren und

b)

allgemein anerkannte Marktpreise für die Sicherheit existieren und diese öffentlich zugänglich sind. Das Kreditinstitut muss nachweisen können, dass nichts darauf hindeutet, dass die bei der Verwertung der Sicherheit erzielten Nettopreise wesentlich von diesen Marktpreisen abweichen werden.

d)   Leasing

22.

Forderungen aus Leasinggeschäften, bei denen ein Kreditinstitut der Leasinggeber und ein Dritter der Leasingnehmer ist, werden — sofern die in Teil 2 Nummer 11 genannten Voraussetzungen erfüllt sind — vorbehaltlich der Bestimmungen von Teil 3 Nummer 72 wie Kredite behandelt, die als Sicherheit die gleiche Art von Gegenstand haben wie das Leasingobjekt.

1.4.   Sonstige Besicherung mit Sicherheitsleistung

1.4.1.   Bareinlagen bei einem Drittinstitut oder von diesem verwahrte bargeldähnliche Instrumente

23.

Bareinlagen bei einem Drittinstitut oder von diesem verwahrte bargeldähnliche Instrumente können als Sicherheit anerkannt werden, wenn sie nicht im Rahmen eines Depotvertrags verwahrt werden und sie an das kreditgebende Kreditinstitut verpfändet wurden.

1.4.2.   An das kreditgebende Kreditinstitut verpfändete Lebensversicherungen

24.

An das kreditgebende Kreditinstitut verpfändete Lebensversicherungen können als Sicherheit anerkannt werden.

1.4.3.   Von Drittinstituten ausgegebene Titel, die auf Anforderung zurückgekauft werden

25.

Von Drittinstituten ausgegebene Titel, die das betreffende Institut auf Anforderung zurückkaufen muss, können als Sicherheit anerkannt werden.

2.   ABSICHERUNG OHNE SICHERHEITSLEISTUNG

2.1.   Ansatzunabhängige Anerkennungsfähigkeit von Sicherungsgebern

26.

Als Steller einer Kreditabsicherung ohne Sicherheitsleistung anerkannt werden können:

a)

Zentralstaaten und Zentralbanken;

b)

Gebietskörperschaften;

c)

multilaterale Entwicklungsbanken;

d)

internationale Organisationen, wenn die gegen sie gerichteten Forderungen nach den Artikeln 78 bis 83 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen bekommen;

e)

öffentliche Stellen, wenn die gegen sie gerichteten Forderungen von den zuständigen Behörden nach den Artikeln 78 bis 83 wie Forderungen an Institute oder Zentralstaaten behandelt werden;

f)

Institute, und

g)

andere Unternehmen, einschließlich Mutter‐, Tochter‐ und verbundene Unternehmen des Kreditinstituts, die

(i)

von einer anerkannten Ratingagentur ein Rating erhalten haben, das von den zuständigen Behörden gemäß der Bestimmungen über die Risikogewichtung von Forderungen an Unternehmen der Artikel 78 bis 83 mit einer Bonitätsstufe von mindestens 2 gleichgesetzt wird;

(ii)

wenn es sich um Kreditinstitute handelt, die die risikogewichteten Forderungsbeträge und erwarteten Verlustbeträge nach den Artikeln 84 bis 89 ermitteln, nicht über ein Rating einer anerkannten Ratingagentur verfügen und laut internem Rating mit einer Ausfallwahrscheinlichkeit angesetzt werden, die der Ausfallwahrscheinlichkeit entspricht, die mit einem Unternehmensrating einer anerkannten Ratingagentur verbunden wird, das von den zuständigen Behörden gemäß der Bestimmungen über die Risikogewichtung von Forderungen an Unternehmen der Artikel 78 bis 83 mit einer Bonitätsstufe von mindestens 2 gleichgesetzt wird.

27.

In Fällen, in denen risikogewichtete Forderungsbeträge und erwartete Verlustbeträge nach den Artikeln 84 bis 89 berechnet werden, kann ein Garantiegeber nur anerkannt werden, wenn für ihn ein gemäß Anhang VII Teil 4 erstelltes internes Rating des Kreditinstituts vorliegt.

28.

Abweichend von Nummer 26 können die Mitgliedstaaten weitere Finanzinstitute als Steller von Sicherheiten ohne Kreditsicherheitsleistung anerkennen, wenn diese von den für die Zulassung und Beaufsichtigung von Kreditinstituten zuständigen Behörden zugelassen wurden und beaufsichtigt werden und ähnlichen aufsichtsrechtlichen Auflagen unterliegen wie Kreditinstitute.

2.2.   Anerkennungsfähigkeit von Sicherungsgebern für die in Anhang VII Teil 1 Nummer 4 dargelegte Behandlung im Rahmen des IRB-Ansatzes

29.

Institute, Versicherungs- und Rückversicherungsgesellschaften sowie Exportkreditagenturen können als anerkannte Steller einer Absicherung ohne Kreditsicherheitsleistung, für die die in Anhang VII Teil 1 Nummer 4 dargelegte Behandlung in Frage kommt, anerkannt werden, wenn:

der Sicherungsgeber über ausreichende Sachkenntnis im Stellen von Absicherungen ohne Sicherheitsleistung verfügt;

der Sicherungsgeber einem den Bestimmungen dieser Richtlinie gleichwertigen Regelwerk unterliegt oder zum Zeitpunkt der Stellung der Sicherheitsleistung von einer anerkannten Rating-Agentur ein Rating erhalten hat, das von den zuständigen Behörden gemäß den Bestimmungen über die Risikogewichtung von Forderungen an Unternehmen der Artikel 78 bis 83 mit einer Bonitätsstufe von mindestens 3 gleichgesetzt wird;

der Sicherungsgeber zum Zeitpunkt der Stellung der Sicherheitsleistung oder jederzeit danach ein internes Rating mit einer PD erhalten hat, das gemäß den Bestimmungen über die Risikogewichtung von Forderungen an Unternehmen der Artikel 78 bis 83 mit einer Bonitätsstufe von mindestens 2 gleichgesetzt wird, undder Sicherheitsgeber ein internes Rating mit einer PD erhalten hat, das gemäß den Bestimmungen über die Risikogewichtung von Forderungen an Unternehmen der Artikel 78 bis 83 mit einer Bonitätsstufe von mindestens 3 gleichgesetzt wird.

Für die Zwecke dieser Nummer darf eine von Exportkreditagenturen gestellte Absicherung nicht ihrerseits durch eine ausdrückliche Rückbürgschaft einer Zentralregierung abgesichert sein.

3.   ARTEN VON KREDITDERIVATEN

30.

Als Sicherheit anerkannt werden können die folgenden Arten von Kreditderivaten sowie Instrumente, die sich aus solchen Kreditderivaten zusammensetzen oder wirtschaftlich die gleiche Wirkung haben.

a)

Credit Default Swaps,

b)

Total Return Swaps, und

c)

Credit Linked Notes, soweit diese mit Barmitteln unterlegt sind.

31.

Wenn ein Kreditinstitut durch einen Total Return Swap eine Kreditabsicherung erwirbt und die Nettozahlungen aus dem Swap als Nettoertrag verbucht, den den Zahlungen gegenüberstehenden Wertverlust der abgesicherten Forderung aber nicht abbildet (was entweder durch eine Herabsetzung des Fair Value oder durch eine Erhöhung der Risikovorsorge möglich wäre), kann dies nicht anerkannt werden.

3.1.   Interne Sicherungsgeschäfte

32.

Tätigt ein Kreditinstitut mit Hilfe eines Kreditderivats ein internes Sicherungsgeschäft (d. h. sichert es das Kreditrisiko einer Forderung des Bankbuchs mit einem im Handelsbuch verbuchten Kreditderivat ab), so muss es, um eine Anerkennung der Besicherung für die Zwecke dieses Anhangs zu erreichen, das auf das Handelsbuch übertragene Kreditrisiko auf einen oder mehrere Dritte übertragen. Sofern eine solche Übertragung die in diesem Anhang für die Anerkennung der Kreditrisikominderung festgelegten Bedingungen erfüllt, gelten in einem solchen Fall die in den Teilen 3 bis 6 enthaltenen Bestimmungen über die Berechnung risikogewichteter Forderungsbeträge und erwarteter Verlustbeträge bei Besicherung ohne Sicherheitsleistung.

TEIL 2

Mindestanforderungen

1.

Das Kreditinstitut muss die zuständigen Behörden davon überzeugen, dass es über ein angemessenes Risikomanagement verfügt, mit dem es die Risiken, die ihm aus dem Einsatz von Kreditrisikominderungstechniken erwachsen können, steuern kann.

2.

Unabhängig davon, ob kreditrisikomindernde Maßnahmen zur Anwendung kommen und bei der Berechnung von risikogewichteten Forderungsbeträgen und gegebenenfalls erwarteten Verlustbeträgen berücksichtigt werden, müssen die Kreditinstitute das Kreditrisiko der zugrunde liegenden Forderung auch weiterhin umfassend bewerten und die Einhaltung dieser Auflage den zuständigen Behörden gegenüber nachweisen. Bei Pensions‐ und/oder Wertpapier‐ oder Warenleihgeschäften gilt nur für die Zwecke dieses Absatzes als zugrunde liegende Forderung der Nettobetrag der Forderung.

1.   BESICHERUNG MIT SICHERHEITSLEISTUNG

1.1.   Nettingvereinbarungen von Bilanzpositionen (außer Netting-Rahmenvereinbarungen, die Pensionsgeschäfte, Wertpapier— oder Warenleihgeschäfte und/oder andere Kapitalmarkttransaktionen betreffen)

3.

Bei Vereinbarungen über das Netting von Bilanzpositionen (außer Netting‐Rahmenvereinbarungen für Pensionsgeschäfte, Wertpapier— oder Warenleihgeschäfte und/oder andere Kapitalmarkttransaktionen) müssen für eine Anerkennung für die Zwecke der Artikel 90 bis 93 folgende Bedingungen erfüllt sein:

a)

sie müssen selbst bei Insolvenz oder Konkurs der Gegenpartei in allen relevanten Rechtsordnungen rechtswirksam und rechtlich durchsetzbar sein;

b)

das Kreditinstitut muss jederzeit zur Bestimmung der unter die Vereinbarung über das Netting von Bilanzposten fallenden Forderungen und Verbindlichkeiten in der Lage sein;

c)

das Kreditinstitut muss die mit der Beendigung der Besicherung verbundenen Risiken überwachen und steuern;, und

d)

das Kreditinstitut muss die betreffenden Forderungen auf Nettobasis überwachen und steuern.

1.2.   Netting‐Rahmenvereinbarungen, die Pensionsgeschäfte und/oder Wertpapier‐ oder Warenleihgeschäfte und/oder andere Kapitalmarkttransaktionen betreffen

4.

Netting‐Rahmenvereinbarungen, die Pensionsgeschäfte und/oder Wertpapier‐ oder Warenleihgeschäfte und/oder andere Kapitalmarkttransaktionen betreffen, müssen für eine Anerkennung für die Zwecke der Artikel 90 bis 93

a)

selbst bei Insolvenz oder Konkurs der Gegenpartei in allen relevanten Rechtsordnungen rechtswirksam und rechtlich durchsetzbar sein;

b)

der nicht ausfallenden Partei das Recht geben, bei einem Ausfall, einschließlich Konkurs oder Insolvenz der Gegenpartei, alle unter die Vereinbarung fallenden Geschäfte zeitnah zu beenden oder zu verrechnen, und

c)

ein Netting der Gewinne und Verluste aus den unter der Rahmenvereinbarung verrechneten Transaktionen ermöglichen, so dass eine Partei der anderen einen einzigen Betrag schuldet.

5.

Zusätzlich dazu müssen die unter Nummer 6 genannten, für die umfassende Methode zur Anerkennung finanzieller Sicherheiten geltenden Mindestanforderungen erfüllt sein.

1.3.   Finanzielle Sicherheiten

1.3.1.   Mindestanforderungen für die Anerkennung finanzieller Sicherheiten unabhängig von Ansatz und Methode

6.

Finanzielle Sicherheiten und Gold können nur unter folgenden Voraussetzungen anerkannt werden:

a)

Geringe Korrelation

Zwischen der Bonität des Schuldners und dem Wert der Sicherheit darf keine wesentliche positive Korrelation bestehen.

Vom Schuldner oder einem verbundenen Unternehmen emittierte Wertpapiere sind nicht anerkennungsfähig. Dessen ungeachtet können die vom Schuldner selbst emittierten gedeckten Schuldverschreibungen, die unter Anhang VI, Teil 1, Nummern 68 bis 70 fallen, als Sicherheit für Pensionsgeschäfte anerkannt werden, sofern die Bestimmungen des Unterabsatzes 1 eingehalten werden.

b)

Rechtssicherheit

Die Kreditinstitute müssen alle vertraglichen und rechtlichen Anforderungen an die Durchsetzbarkeit ihres Sicherungsrechts in ihrem Rechtssystem erfüllen und alle zu diesem Zweck notwendigen Schritte einleiten.

Die Kreditinstitute müssen sich durch ausreichende rechtliche Prüfungen von der Durchsetzbarkeit der Sicherheitenvereinbarung in allen relevanten Rechtsordnungen überzeugt haben. Um eine kontinuierliche Durchsetzbarkeit zu gewährleisten, müssen sie diese Prüfungen bei Bedarf wiederholen.

c)

Operationelle Anforderungen

Die Sicherheitenvereinbarungen müssen angemessen dokumentiert sein und ein klares und solides Verfahren für die zeitnahe Verwertung der Sicherheiten vorsehen.

Die Kreditinstitute müssen zur Steuerung der Risiken, die aus dem Einsatz von Sicherheiten resultieren, auf solide Verfahren und Prozesse zurückgreifen — zu diesen Risiken zählen eine ausbleibende oder unzureichende Besicherung; Bewertungsrisiken; das Risiko einer möglichen Aufkündigung der Besicherung; das mit dem Einsatz von Sicherheiten verbundene Konzentrationsrisiko und Wechselwirkungen mit dem Gesamtrisikoprofil des Kreditinstituts.

Das Kreditinstitut sollte in der Frage, welche Arten von Sicherheiten akzeptiert werden und bis zu welchem Betrag diese gehen können, über dokumentierte Vorschriften und Verfahren verfügen.

Die Kreditinstitute müssen den Marktwert der Sicherheiten berechnen und regelmäßig neu bewerten. Eine solche Neubewertung muss mindestens alle sechs Monate sowie immer dann stattfinden, wenn das Kreditinstitut Grund zu der Annahme hat, dass der Marktwert erheblich gesunken ist.

Wird die Sicherheit von einem Dritten verwahrt, so müssen die Kreditinstitute angemessene Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass dieser Dritte die Sicherheit von seinem eigenen Vermögen trennt.

1.3.2.   Zusätzliche Mindestanforderungen für die Anerkennung finanzieller Sicherheiten bei der einfachen Methode

7.

Zusätzlich zu den unter Nummer 6 genannten Anforderungen muss für eine Anerkennung finanzieller Sicherheiten im Rahmen der einfachen Methode die Restlaufzeit der Besicherung zumindest so lang sein wie die Restlaufzeit der Forderung.

1.4.   Mindestanforderungen für die Anerkennung von Immobiliensicherheiten

8.

Immobiliensicherheiten können nur unter folgenden Voraussetzungen anerkannt werden:

a)

Rechtssicherheit

Die Hypothek oder das Sicherungspfandrecht müssen in allen zum Zeitpunkt des Kreditvertragsschlusses relevanten Rechtsordnungen durchsetzbar sein und ordnungsgemäß und rechtzeitig registriert werden. Das in den Vereinbarungen festgelegte Pfandrecht muss wirksam sein (d. h. alle rechtlichen Anforderungen zum Nachweis des Pfands müssen erfüllt sein). Die Sicherheitenvereinbarung und das ihr zugrunde liegende rechtliche Verfahren müssen das Kreditinstitut in die Lage versetzen, die Sicherheit innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu verwerten.

b)

Überprüfung des Immobilienwerts

Der Wert der Immobilie muss häufig, mindestens jedoch einmal jährlich bei gewerblich genutzten Immobilien und alle drei Jahre bei Wohnimmobilien überprüft werden. Sind die Märkte starken Schwankungen ausgesetzt, so muss diese Überprüfung häufiger stattfinden. Zur Überprüfung des Werts einer Immobilie und zur Ermittlung von Immobilien, die einer Neubewertung bedürfen, können statistische Verfahren verwendet werden. Gibt es Hinweise darauf, dass die Immobilie im Verhältnis zu den allgemeinen Marktpreisen erheblich an Wert verloren haben könnte, so ist die Bewertung von einem unabhängigen Sachverständigen zu überprüfen. Bei Krediten, die über 3 Mio. EUR oder 5 % der Eigenmittel des Kreditinstituts hinausgehen, ist die Immobilienbewertung mindestens alle drei Jahre von einem unabhängigen Sachverständigen zu überprüfen.

„Unabhängiger Sachverständiger„ bezeichnet eine Person, die über die zur Durchführung einer solchen Bewertung erforderlichen Qualifikationen, Fähigkeiten und Erfahrungen verfügt und von der Kreditvergabeentscheidung unabhängig ist.

c)

Dokumentation

Welche Arten von Wohn‐ und Gewerbeimmobilien das Kreditinstitut als Sicherheiten akzeptiert, muss samt seiner diesbezüglichen Grundsätze für die Kreditvergabe klar dokumentiert sein.

d)

Versicherungsschutz

Das Kreditinstitut muss über Verfahren verfügen, mit denen es überwacht, ob die als Sicherheit akzeptierte Immobilie angemessen gegen Schäden versichert ist.

1.5.   Mindestanforderungen für die Anerkennung von Forderungen

9.

Forderungen können nur unter folgenden Voraussetzungen als Sicherheit anerkannt werden:

a)

Rechtssicherheit

i)

Die rechtliche Vereinbarung über die Bereitstellung der Sicherheit muss hieb‐ und stichfest und wirksam sein und den Anspruch des Kreditgebers auf die Erlöse gewährleisten.;

ii)

die Kreditinstitute müssen alle notwendigen Schritte einleiten, um die ortsüblichen Anforderungen an die Durchsetzbarkeit der Sicherungsrechte zu erfüllen. Es müssen Rahmenbedingungen bestehen, die dem Kreditgeber einen erstrangigen Anspruch auf die Sicherheit einräumen; die Mitgliedstaaten sollten jedoch gestatten können, dass derartige Forderungen den in Rechts‐ oder Durchführungsbestimmungen festgelegten Forderungen bevorrechtigter Gläubiger nachgeordnet sind;

iii)

die Kreditinstitute müssen sich durch ausreichende rechtliche Prüfungen von der Durchsetzbarkeit der Sicherheitenvereinbarung in allen relevanten Rechtsordnungen überzeugt haben, und

iv)

Die Sicherheitenvereinbarungen müssen angemessen dokumentiert sein und ein klares solides Verfahren für die zeitnahe Verwertung der Sicherheit vorsehen. Die Verfahren der Kreditinstitute müssen gewährleisten, dass alle zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit des Kreditnehmers und zur zeitnahen Verwertung der Sicherheit notwendigen rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Bei Zahlungsschwierigkeiten oder Ausfall des Kreditnehmers muss das Kreditinstitut das Recht haben, die Forderungen ohne Zustimmung des Forderungsschuldners zu verkaufen oder auf andere Parteien zu übertragen.

b)

Risikomanagement

i)

Das Kreditinstitut muss über ein zuverlässiges Verfahren zur Bestimmung des Kreditrisikos der Forderungen verfügen. Bei einem solchen Verfahren müssen unter anderem das Unternehmen und die Branche sowie die Arten von Kunden des Kreditnehmers analysiert werden. Verlässt sich das Kreditinstitut bei der Bestimmung des Kreditrisikos dieser Kunden auf die Angaben des Kreditnehmers, so muss es dessen Kreditvergabepraxis auf ihre Solidität und Glaubwürdigkeit hin überprüfen;

ii)

die Marge zwischen der Höhe der eigenen Forderung und dem Wert der verpfändeten Forderungen muss allen wesentlichen Faktoren Rechnung tragen, einschließlich der Inkassokosten, der Konzentration innerhalb der einzelnen verpfändeten Forderungspools und möglicher Konzentrationsrisiken im Gesamtkreditbestand des Kreditinstituts, die nicht vom generellen Risikomanagement des Kreditinstituts erfasst werden. Das Kreditinstitut muss eine den Forderungen angemessene fortlaufende Überwachung sicherstellen. Auch ist regelmäßig zu überprüfen, ob Kreditauflagen, Umweltauflagen und andere rechtliche Anforderungen erfüllt sind;

iii)

die von einem Kreditnehmer verpfändeten Forderungen müssen diversifiziert und nicht übermäßig mit dem Kreditnehmer korreliert sein. Wenn eine wesentliche positive Korrelation besteht, müssen die damit verbundenen Risiken bei der Festlegung von Sicherheitsabschlägen für den Forderungspool als Ganzes berücksichtigt werden;

iv)

Forderungen von mit dem Kreditnehmer verbundenen Adressen (einschließlich Tochtergesellschaften und Angestellten) werden nicht als risikomindernd anerkannt, und

v)

Das Kreditinstitut muss über ein dokumentiertes Verfahren für das Forderungsinkasso bei Zahlungsschwierigkeiten verfügen. Die hierfür erforderlichen Einrichtungen müssen vorhanden sein, auch wenn normalerweise der Kreditnehmer für das Inkasso zuständig ist.

1.6.   Mindestanforderungen für die Anerkennung sonstiger Sachsicherheiten

10.

Sonstige Sachsicherheiten können nur unter folgenden Voraussetzungen anerkannt werden:

a)

Die Sicherungsvereinbarung muss in allen relevanten Rechtsordnungen rechtswirksam und durchsetzbar sein und das Kreditinstitut in die Lage versetzen, die Sicherheit innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu verwerten;

b)

zulässig sind nur erstrangige Pfandrechte oder Ansprüche auf Sicherheiten — die einzige Ausnahme stellen die nach Nummer 9 Buchstabe a Ziffer ii zulässigen bevorrechteten Ansprüche dar. Das Kreditinstitut muss folglich bei den realisierten Erlösen aus der Sicherheit Vorrang vor allen anderen Gläubigern haben;

c)

der Wert der Sicherheit muss häufig, mindestens jedoch einmal jährlich überprüft werden. Sind die Märkte starken Schwankungen ausgesetzt, so muss eine solche Überprüfung häufiger stattfinden;

d)

der Kreditvertrag muss eine detaillierte Beschreibung der Sicherheiten und umfassende Angaben zu Art und Häufigkeit der Neubewertung enthalten.

e)

die vom Kreditinstitut akzeptierten Arten von Sachsicherheiten und die Grundsätze und Verfahrensweisen, die es bei der Bestimmung der für den Kreditbetrag angemessenen Höhe der verschiedenen Sicherheitsarten anwendet, müssen eindeutig aus den internen Kreditvergabevorschriften und ‐verfahren hervorgehen und für eine Überprüfung zur Verfügung stehen;

f)

in Bezug auf die Transaktionsstruktur müssen die Kreditvergabegrundsätze des Kreditinstituts im Verhältnis zur Höhe des Kredits angemessene Anforderungen an die Sicherheiten enthalten, die die Möglichkeit einer raschen Verwertung der Sicherheit, die Fähigkeit der objektiven Feststellung eines Preises oder Marktwerts, die Häufigkeit, mit der dieser Preis problemlos erzielt werden kann (einschließlich einer Schätzung oder Bewertung durch einen Spezialisten), und die Volatilität oder eine repräsentative Variable der Volatilität des Sicherheitenwerts betreffen;

g)

Erst‐ wie Neubewertung müssen jeder Wertminderung oder Veralterung der Sicherheiten in vollem Umfang Rechnung tragen. Bei mode‐ oder terminabhängigen Sicherheiten muss bei der Bewertung besonderes Augenmerk auf den Faktor Zeit gerichtet werden;

h)

das Kreditinstitut muss das Recht haben, den Sicherungsgegenstand materiell zu prüfen. Für die Wahrnehmung seines Rechts auf materielle Prüfung muss es über Vorschriften und Verfahren verfügen, und

i)

Das Kreditinstitut muss ferner über Verfahren verfügen, mit denen es überwachen kann, ob der als Sicherheit akzeptierte Gegenstand angemessen gegen Schäden versichert ist.

1.7.   Mindestanforderungen, die erfüllt sein müssen, um Leasingforderungen als besichert ansehen zu können

11.

Forderungen aus Leasinggeschäften können nur als durch das Leasingobjekt besichert angesehen werden, wenn

a)

die unter den Nummern 8 oder 10 genannten Bedingungen erfüllt sind, soweit dies für die Anerkennung der Art des Leasingobjekts als Sicherheit zweckmäßig ist,

b)

der Leasinggeber hinsichtlich Verwendungszweck des geleasten Vermögenswertes, seines Alters und seiner geplanten Nutzungsdauer über ein solides Risikomanagement verfügt, einschließlich einer angemessenen Überwachung des Wertes der Sicherheit,

c)

ein solider rechtlicher Rahmen existiert, der das rechtliche Eigentum des Leasinggebers am Leasingobjekt und seine Fähigkeit, die Eigentumsrechte zeitnah auszuüben, sicherstellt, und

d)

soweit nicht bereits bei der Berechnung der LGD-Höhe ermittelt, die Differenz zwischen dem Wert des ungetilgten Betrages und dem Marktwert der Sicherheit den kreditrisikomindernden Effekt des Leasingobjekts nicht übersteigt.

1.8.   Mindestanforderungen für die Anerkennung anderer Arten der Besicherung mit Sicherheitsleistung

1.8.1.   Bareinlagen bei einem Drittinstitut oder von diesem verwahrte bargeldähnliche Instrumente

12.

Um für die in Teil 3 Nummer 79 beschriebene Behandlung in Frage zu kommen, müssen die in Teil 1 Nummer 23 genannten Sicherheiten die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a)

Die Forderung des Kreditnehmers gegenüber dem Drittinstitut wurde offen an das kreditgebende Kreditinstitut verpfändet oder abgetreten und diese Verpfändung oder Abtretung ist in allen relevanten Rechtsordnungen rechtswirksam und rechtlich durchsetzbar.

b)

Dem Drittinstitut wurde die Verpfändung bzw. Abtretung mitgeteilt.

c)

Das Drittinstitut darf aufgrund dieser Mitteilung Zahlungen nur an das kreditgebende Kreditinstitut oder Zahlungen an andere Parteien nur mit Zustimmung des kreditgebenden Kreditinstituts vornehmen.

d)

Die Verpfändung oder Abtretung ist uneingeschränkt und unwiderruflich.

1.8.2.   An das kreditgebende Kreditinstitut verpfändete Lebensversicherungen

13.

An das kreditgebende Kreditinstitut verpfändete Lebensversicherungen können nur unter folgenden Voraussetzungen als Sicherheit anerkannt werden:

a)

Der betreffende Lebensversicherer kann nach Teil 1 Nummer 26 als Steller einer Absicherung ohne Kreditsicherheitsleistung anerkannt werden;

b)

die Lebensversicherung wurde offen an das kreditgebende Kreditinstitut verpfändet oder abgetreten;

c)

der betreffende Lebensversicherer wurde über die Verpfändung bzw. Abtretung in Kenntnis gesetzt und kann aufgrund dessen nur mit Zustimmung des kreditgebenden Kreditinstituts im Rahmen des Vertrags fällige Beträge auszahlen;

d)

der Rückkaufswert der Versicherung ist nicht reduzierbar;

e)

das kreditgebende Kreditinstitut hat bei Ausfall des Kreditnehmers das Recht auf Kündigung des Vertrags und zeitnahe Auszahlung des Rückkaufswerts;

f)

das kreditgebende Kreditinstitut wird über jeden Zahlungsrückstand des Versicherungsnehmers informiert;

g)

die Sicherheit wird für die Laufzeit des Kredits gestellt. Soweit dies nicht möglich ist, weil das Versicherungsverhältnis bereits vor Ablauf des Kreditverhältnisses endet, so muss das Kreditinstitut sicherstellen, dass der aus dem Versicherungsvertrag fließende Betrag bis zum Ende der Laufzeit des Kreditvertrages dem Kreditinstitut als Sicherheit dient; und

h)

das Pfand oder die Abtretung ist in allen zum Zeitpunkt des Kreditabschlusses relevanten Rechtsordnungen rechtswirksam und durchsetzbar.

2.   ABSICHERUNG OHNE SICHERHEITSLEISTUNG UND „CREDIT LINKED NOTES“

2.1.   Gemeinsame Anforderungen für Garantien und Kreditderivate

14.

Vorbehaltlich der Nummer 16 kann eine Absicherung, die sich aus einer Garantie oder einem Kreditderivat herleitet, nur unter folgenden Voraussetzungen anerkannt werden:

a)

Die Absicherung ist unmittelbar.

b)

Der Absicherungsumfang ist klar definiert und unstrittig.

c)

Der Absicherungsvertrag enthält keine Klausel, deren Einhaltung sich dem direkten Einfluss des Kreditgebers entzieht, und die

(i)

dem Sicherungsgeber die einseitige Kündigung der Kreditabsicherung ermöglichen würde;

(ii)

bei einer Verschlechterung der Kreditqualität der abgesicherten Forderung die tatsächlichen Kosten der Absicherung in die Höhe treiben würde;

(iii)

den Sicherungsgeber für den Fall, dass der der ursprüngliche Schuldner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, davor schützen könnte, zeitnah zahlen zu müssen, oder

(iv)

es dem Sicherungsgeber ermöglichen könnte, die Laufzeit der Absicherung zu verkürzen, und

d)

Die Absicherung ist in allen zum Zeitpunkt des Kreditabschlusses relevanten Rechtsordnungen rechtswirksam und durchsetzbar.

2.1.1.   Operationelle Anforderungen

15.

Das Kreditinstitut muss seiner zuständigen Behörde gegenüber nachweisen, dass es über Systeme verfügt, mit denen etwaige, durch den Einsatz von Garantien und Kreditderivaten bedingte Risikokonzentrationen gesteuert werden können. Das Kreditinstitut muss ebenfalls zeigen können, wie die von ihm beim Einsatz von Kreditderivaten und Garantien verfolgte Strategie und sein Management des Gesamtrisikoprofils zusammenwirken.

2.2.   Rückbürgschaften von Staaten und anderen öffentlichen Stellen

16.

Ist eine Forderung durch eine Garantie besichert, die ihrerseits durch eine Rückbürgschaft eines Zentralstaats oder einer Zentralbank, einer Gebietskörperschaft oder einer öffentlichen Einrichtung, deren Schuldtitel nach den Artikeln 78 bis 83 wie Forderungen an den Zentralstaat, dem sie zuzuordnen ist, behandelt werden, einer multilateralen Entwicklungsbank, die nach den Artikeln 78 bis 83 das Risikogewicht Null zugewiesen erhält, oder einer öffentlichen Stelle, deren Schuldtitel nach den Artikeln 78 bis 83 wie Forderungen an Kreditinstitute behandelt werden, abgesichert ist, so kann sie unter nachstehend genannten Voraussetzungen behandelt werden, als wäre sie durch eine Garantie einer der genannten Stelle besichert:

a)

die Rückbürgschaft deckt sämtliche Kreditrisiken der Forderung ab;

b)

sowohl die unmittelbare Garantie als auch die Rückbürgschaft erfüllen die unter den Nummern 14, 15 und 18 genannten Anforderungen, mit der Ausnahme, dass die Rückbürgschaft nicht direkt sein muss, und

c)

die zuständige Behörde ist von der Wirksamkeit der Absicherung überzeugt und in Anbetracht der bisherigen Erfahrungen deutet nichts darauf hin, dass die Rückbürgschaft weniger werthaltig ist als eine direkte Garantie der betreffenden Stelle.

17.

Die Behandlung nach Nummer 16 erfolgt auch im Hinblick auf eine Forderung, für die eine Rückbürgschaft einer anderen als der dort aufgeführten Stellen vorliegt, wenn die Rückbürgschaft der Forderung ihrerseits unmittelbar durch einee der dort genannten Stellen gegeben ist und die in Nummer 16 genannten Bedingungen erfüllt sind.

2.3.   Zusätzliche Anforderungen für Garantien

18.

Um als Sicherheit anerkannt zu werden, muss eine Garantie auch die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a)

Nach dem die Garantie auslösenden Ausfall und/oder Zahlungsversäumnis ders Gegenpartei hat das kreditgebende Kreditinstitut das Recht, den Garantiegeber zeitnah für alle Zahlungen in Anspruch zu nehmen, die im Rahmen der von ihm abgesicherten Forderung ausstehen. Die Zahlung des Garantiegebers darf nicht unter dem Vorbehalt stehen, dass das kreditgebende Kreditinstitut den geschuldeten Betrag zunächst beim Schuldner einfordern muss;

Im Falle von Absicherungen ohne Sicherheitsleistung zur Besicherung von Hypothekendarlehen auf Wohnimmobilien müssen die Anforderungen nach Nummer 14 Buchstabe c Ziffer iii und Nummer 17 Buchstabe a Unterabsatz 1 lediglich innerhalb von 24 Monaten erfüllt werden;

b)

Die Garantie ist eine ausdrücklich dokumentierte, vom Garantiegeber eingegangene Verpflichtung, und

c)

Vorbehaltlich des nachfolgenden Satzes umfasst die Garantie alle Arten von Zahlungen, die der Schuldner im Rahmen der Forderung zu leisten hat. Sind bestimmte Zahlungsarten von der Garantie ausgenommen, so ist der anerkannte Garantiebetrag entsprechend herabzusetzen.

19.

Bei Garantien, die im Rahmen von für diesen Zweck von den zuständigen Behörden anerkannten Bürgschaftsprogrammen oder den unter Nummer 16 genannten Stellen bereitgestellt werden, oder für die eine Rückbürgschaft Letzterer vorliegt, werden die unter Nummer 18 Buchstabe a genannten Anforderungen unter einer der folgenden Bedingungen als erfüllt betrachtet:

a)

Das kreditgebende Kreditinstitut hat das Recht, vom Garantiegeber zeitnah eine vorläufige Zahlung proportional zur Deckung durch die Garantie zu erwirken, deren Höhe durch eine solide Schätzung der wirtschaftlichen Verluste, die dem kreditgebenden Kreditinstitut entstehen dürften, ermittelt wird, wozu auch die Verluste zählen, die durch die Einstellung von Zins‐ und sonstigen Zahlungen, zu denen der Kreditnehmer verpflichtet ist, verursacht werden, oder

b)

das Kreditinstitut kann nachweisen, dass die Garantie vor Verlusten schützt, auch vor solchen, die durch die Einstellung von Zinszahlungen und sonstigen Zahlungen, zu denen der Kreditnehmer verpflichtet ist, verursacht werden, und dass dies eine solche Behandlung rechtfertigt.

2.4.   Zusätzliche Anforderungen für Kreditderivate

20.

Um als Sicherheit anerkannt zu werden, muss eine Kreditderivat auch die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a)

Vorbehaltlich des Buchstaben b müssen die im Vertrag vereinbarten Kreditereignisse zumindest Folgendes umfassen:

i)

das Versäumnis, die fälligen Zahlungen nach den zum Zeitpunkt des Versäumnisses geltenden Konditionen des zugrunde liegenden Aktivums zu erbringen (wobei die Nachfrist annähernd der des zugrunde liegenden Aktivums entspricht oder darunter liegt);

ii)

den Konkurs, die Zahlungsunfähigkeit oder die Unfähigkeit des Schuldners zur Bedienung seiner Schulden oder sein schriftliches Eingeständnis, generell nicht mehr zur Begleichung fällig werdender Schulden in der Lage zu sein, sowie ähnliche Ereignisse, und

iii)

die Neustrukturierung der zugrunde liegenden Forderung, verbunden mit einem Erlass oder einer Stundung der Darlehenssumme, der Zinsen oder der Gebühren, die zu einem Verlust auf Seiten des Kreditgebers führt (d. h. einer Wertberichtigung oder ähnlichen Buchung in der Gewinn— und Verlustrechnung).

b)

Sollten die im Vertrag vereinbarten Kreditereignisse keine Neustrukturierung des zugrunde liegenden Aktivums im Sinne von Buchstabe a Ziffer iii umfassen, kann die Besicherung vorbehaltlich einer Herabsetzung des anerkannten Werts gemäß Teil 3 Nummer 83 dennoch anerkannt werden;

c)

Bei Kreditderivaten, die einen Barausgleich ermöglichen, muss ein solides Bewertungsverfahren vorhanden sein, das eine zuverlässige Verlustschätzung ermöglicht. Für die Bewertung des zugrunde liegenden Aktivums nach dem Kreditereignis muss es einen klar definierten Zeitraum geben;

d)

Setzt die Erfüllung das Recht und die Fähigkeit des Sicherungsnehmers zur Übertragung des zugrunde liegenden Aktivums an den Sicherungsgeber voraus, so muss aus den Konditionen des zugrunde liegenden Aktivums hervorgehen, dass eine gegebenenfalls erforderliche Einwilligung zu einer solchen Übertragung nicht ohne angemessenen Grund versagt werden darf, und

e)

Es muss eindeutig festgelegt sein, wer darüber entscheidet, ob ein Kreditereignis eingetreten ist. Diese Entscheidung darf nicht allein dem Sicherungsgeber obliegen. Der Käufer der Absicherung muss das Recht haben, den Sicherungsgeber über den Eintritt eines Kreditereignisses zu informieren.

21.

Eine Inkongruenz zwischen dem zugrunde liegenden Aktivum und dem Referenzaktivum des Kreditderivats (d. h. das Aktivum, das zur Bestimmung des Werts des Barausgleichs herangezogen wird, oder das zu liefernde Aktivum) oder zwischen dem zugrunde liegenden Aktivum und dem Aktivum, anhand dessen bestimmt wird, ob ein Kreditereignis eingetreten ist, ist nur zulässig, wenn

a)

das Referenzaktivum bzw. das Aktivum, anhand dessen bestimmt wird, ob ein Kreditereignis eingetreten ist, dem zugrunde liegenden Aktivum im Rang gleich— oder nachgestellt ist, und

b)

das zugrunde liegende Aktivum und das Referenzaktivum bzw. das Aktivum, anhand dessen bestimmt wird, ob ein Kreditereignis eingetreten ist, als Verpflichteten dieselbe juristische Person haben und rechtlich durchsetzbare wechselseitige Ausfall‐ oder Vorfälligkeitsklauseln beinhalten.

2.5.   Voraussetzung für die Behandlung gemäß Anhang VII Teil 1 Nummer 4

22.

Um für die in Anhang VII Teil 1 Nummer 4 beschriebene Behandlung in Frage zu kommen, muss eine Besicherung in Form einer Garantie oder eines Kreditderivates die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a)

die zugrunde liegende Verpflichtung muss

eine Forderung an ein Unternehmen im Sinne des Artikels 86, mit Ausnahme von Versicherungs- und Rückversicherungsgesellschaften

oder eine Forderung an eine Regionalregierung, Gebietskörperschaft oder öffentliche Einrichtung, die nicht als Forderung an eine Zentralregierung oder eine Zentralbank gemäß Artikel 86 gilt, oder

eine gemäß Artikel 86 Absatz 4 als Retail-Forderung eingestufte Forderung an ein kleines oder mittleres Unternehmen sein;

b)

der abgesicherte Kreditnehmer darf nicht der gleichen Gruppe angehören wie der Sicherungsgeber;

c)

die Forderung wird durch eines der folgenden Instrumente abgesichert:

auf einzelne Adressen bezogene Derivate ohne Sicherheitsleistung oder auf einzelne Adressen bezogene Garantien;

Forderungskorbprodukte, bei denen der erste Ausfall der im Korb enthaltenen Forderungen die Zahlung auslöst („First to Default Basket Products“), wobei diese Behandlung auf das Aktivum im Forderungskorb angewandt wird, das den niedrigsten risikogewichteten Forderungsbetrag aufweist, oder

Forderungskorbprodukte, bei denen der n-te Ausfall der im Korb enthaltenen Forderungen die Zahlung auslöst („Nth to Default Basket Produkts“), wobei diese Absicherung nur dann in diesem Rahmen berücksichtigt werden kann, wenn ebenfalls eine anerkennungsfähige Absicherung für den (n-1) Ausfall vorliegt oder (n-1) der im Korb enthaltenen Werte bereits ausgefallen sind. In diesem Fall wird diese Behandlung auf das Aktivum im Forderungskorb angewandt, das den niedrigsten risikogewichteten Forderungsbetrag aufweist;

d)

die Besicherung erfüllt die unter den Nummern 14, 15, 18, 20 und 21 genannten Voraussetzungen;

e)

das der Forderung vor Anwendung dieser Behandlung in Anhang VII, Teil 1, Nummer 4 zugewiesene Risikogewicht berücksichtigt noch keinen Aspekt der Besicherung;

f)

ein Kreditinstitut hat das Recht auf Zahlung des Sicherungsgebers, ohne rechtliche Schritte zur Beitreibung der Zahlung bei der Gegenpartei einleiten zu müssen. Das Kreditinstitut überzeugt sich so weit wie möglich selbst davon, dass der Sicherungsgeber im Falle eines Kreditereignisses zur umgehenden Zahlung bereit ist;

g)

die erworbene Besicherung deckt alle bei der abgesicherten Forderung erlittenen Verluste, die auf das Auftretender im Kontrakt bestimmten Kreditereignisse zurückzuführen sind, ab;

h)

ist eine Zahlung durch den Sicherungsgeber in Form einer physischen Lieferung einer Referenzverbindlichkeit vorgesehen, so muss in Bezug auf die Lieferbarkeit eines Darlehens, einer Anleihe oder einer Eventualverpflichtung Rechtssicherheit bestehen. Hat ein Kreditinstitut die Absicht, anstelle der zugrunde liegenden Forderung eine andere Verbindlichkeit zu liefern, so stellt es sicher, dass die lieferbare Verbindlichkeit so liquide ist, dass es sie zwecks vertragsgemäßer Lieferung erwerben kann;

i)

die Konditionen von Sicherungsvereinbarungen sind sowohl vom Sicherungsgeber als auch vom Kreditinstitut rechtsgültig schriftlich bestätigt.

j)

das Kreditinstitut verfügt über Verfahren zur Ermittlung eines übermäßigen Korrelationsrisikos zwischen der Bonität eines Sicherungsgebers und dem abgesicherten Kreditnehmer, das darauf beruht, dass ihr Geschäftsergebnis von gemeinsamen Faktoren, die über den systemischen Risikofaktor hinausgehen, abhängig ist, und

k)

bei einer Absicherung des Verwässerungsrisikos darf der Verkäufer der erworbenen Forderungen nicht derselben Gruppe angehören wie der Sicherungsgeber.

TEIL 3

Berechnung der Effekte der Kreditrisikominderung

1.

Wenn die Bestimmungen der Teile 1 und 2 erfüllt sind, kann die Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge nach Artikel 78 bis 83 und die Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge und erwarteten Verlustbeträge nach den Artikeln 84 bis 89 vorbehaltlich der Teile 4 bis 6 nach Maßgabe dieses Teils geändert werden.

2.

Barmittel, Wertpapiere oder Waren, die im Rahmen eines Pensions‐ oder Wertpapier— bzw. Warenleihgeschäfts erworben, geliehen oder eingeliefert werden, werden wie Sicherheiten behandelt.

1.   BESICHERUNG MIT SICHERHEITSLEISTUNG

1.1.   Credit linked notes

3.

Anlagen in Credit Linked Notes, die von dem kreditgebenden Kreditinstitut ausgegeben werden, können wie Barsicherheiten behandelt werden.

1.2.   Netting von Bilanzpositionen

4.

Darlehen und Einlagen beim kreditgebenden Kreditinstitut, bei denen ein bilanzielles Netting vorgenommen wird, sind wie Barsicherheiten zu behandeln.

1.3.   Netting‐Rahmenvereinbarungen, die Pensionsgeschäfte, Wertpapier‐ oder Warenleihgeschäfte und/oder andere Kapitalmarkttransaktionen betreffen

1.3.1.   Berechnung des vollständig angepassten Forderungswerts

a)   Berechnung anhand der von der Aufsicht vorgegebenen oder auf eigenen Schätzungen beruhenden Volatilitätsanpassungen

5.

Bei der Berechnung des vollständig angepassten Forderungswerts (E*) von Forderungen, die einer anerkennungsfähigen Netting‐Rahmenvereinbarung für Pensionsgeschäfte und/oder Wertpapier‐ oder Warenleihgeschäfte und/oder andere Kapitalmarkttransaktionen unterliegen, werden die Volatilitätsanpassungen vorbehaltlich der Nummern 12 bis 21 ermittelt, indem entweder die von der Aufsicht vorgegebenen oder die auf eigenen Schätzungen beruhenden Volatilitätsanpassungen zugrunde gelegt werden; beide Verfahren sind unter den Nummern 30 bis 61 für die umfassende Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten dargelegt. Für die auf eigenen Schätzungen beruhende Methode gelten die gleichen Bedingungen und Anforderungen wie für die umfassende Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten.

6.

Die Nettoposition für jede Art von Wertpapier oder Ware wird ermittelt, indem vom Gesamtwert der unter der Netting‐Rahmenvereinbarung verliehenen, verkauften oder gelieferten Wertpapiere oder Waren ein und derselben Art der Gesamtwert der im Rahmen der Vereinbarung geliehenen, erworbenen oder entgegengenommenen Wertpapiere oder Waren dieser Art abgezogen wird.

7.

Die unter Nummer 6 genannten „Wertpapiere derselben Art“ sind Wertpapiere, die von ein und demselben Emittenten am gleichen Tag ausgegeben wurden, die gleiche Laufzeit haben, den gleichen Bedingungen und Konditionen unterliegen und für die die gleichen, unter den Nummern 34 bis 59 genannten Verwertungszeiträume gelten.

8.

Die Nettoposition für jede einzelne Währung außer der Verrechnungswährung der Netting‐Rahmenvereinbarung wird ermittelt, indem vom Gesamtwert der unter der Netting‐Rahmenvereinbarung verliehenen, verkauften oder gelieferten und auf die betreffende Währung lautenden Wertpapiere plus dem Betrag an Bargeld, der im Rahmen der Vereinbarung in dieser Währung ausgeliehen oder übertragen wurde, der Gesamtwert der unter der Vereinbarung geliehenen, erworbenen oder entgegengenommenen und auf diese Währung lautenden Wertpapiere plus dem Betrag an Bargeld, der im Rahmen der Vereinbarung in dieser Währung geliehen oder entgegengenommen wurde, abgezogen wird.

9.

Die für eine bestimmte Art von Wertpapier‐ oder Barmittelposition angemessene Volatilitätsanpassung wird beim absoluten Wert sowohl einer positiven als auch bei einer negativen Nettoposition für Wertpapiere dieser Art vorgenommen.

10.

Die Volatilitätsanpassung für das Wechselkursrisiko (fx) wird sowohl bei einer positiven als auch bei einer negativen Nettoposition in jeder Währung außer der Verrechnungswährung der Netting‐Rahmenvereinbarung vorgenommen.

11.

E* wird nach folgender Formel berechnet:

Formula

Wenn die risikogewichteten Forderungsbeträge nach den Artikeln 78 bis 83 berechnet werden, ist E der Forderungswert jeder einzelnen im Rahmen der Vereinbarung bestehenden Forderung, der bei Fehlen der Besicherung zur Anwendung käme.

Wenn die risikogewichteten Forderungsbeträge und erwarteten Verlustbeträge nach den Artikeln 84 bis 89 berechnet werden, ist E der Forderungswert jeder einzelnen im Rahmen der Vereinbarung bestehenden Forderung, der bei Fehlen der Besicherung zur Anwendung käme.

C ist der Wert der Wertpapiere oder Waren, die in Bezug auf jede dieser Forderungen geliehen, erworben oder eingeliefert werden, oder der Barmittel, die in Bezug auf jede dieser Forderungen geliehen oder eingeliefert werden.

Σ(E) ist die Summe aller Es im Rahmen der Vereinbarung.

Σ(C) ist die Summe aller Cs im Rahmen der Vereinbarung.

Efx ist die Nettoposition (positiv oder negativ) in einer anderen Währung als der Verrechnungswährung der Vereinbarung, die gemäß Nummer 8 ermittelt wird.

Hsec ist die für eine bestimmte Art von Wertpapier angemessene Volatilitätsanpassung.

Hfx ist die Wechselkursvolatilitätsanpassung.

E* ist der vollständig angepasste Forderungswert.

b)   Berechnung mit Hilfe interner Modelle

12.

Alternativ zu den von der Aufsicht vorgegebenen oder auf eigenen Schätzungen beruhenden Volatilitätsanpassungen kann den Kreditinstituten für die Berechnung des vollständig angepassten Forderungswerts (E*), der sich aus der Anwendung einer anerkennungsfähigen Netting‐Rahmenvereinbarung für Pensionsgeschäfte, Wertpapier‐ oder Warenleihgeschäfte und/oder andere Kapitalmarkttransaktionen, bei denen es sich nicht um Derivatgeschäfte handelt, ergibt, die Benutzung interner Modelle gestattet werden, sofern diese Korrelationseffekten zwischen Wertpapierpositionen, die unter die Netting‐Rahmenvereinbarung fallen, als auch der Liquidität der betreffenden Instrumente Rechnung tragen. Die in diesem Rahmen verwendeten internen Modelle müssen Schätzungen der potenziellen Änderung des Werts der unbesicherten Forderung (ΣE — ΣC) ermöglichen. Bei entsprechender Genehmigung der zuständigen Behörden können Kreditinstitute ihre internen Modelle auch für Lombardkredite verwenden, wenn diese unter eine bilaterale Netting-Rahmenvereinbarung fallen, die die Anforderungen des Anhangs III Teil 7 erfüllt.

13.

Ein Kreditinstitut kann unabhängig davon, ob es zur Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge nach den Artikeln 78 bis 83 und 84 bis 89 verfährt, beschließen, auf ein internes Modell zurückzugreifen. Hat sich das Kreditinstitut jedoch für die Nutzung eines internen Modells entschieden, so muss es dieses auf alle Gegenparteien und Wertpapiere anwenden, außer auf unwesentliche Portfolios, bei denen es die unter den Nummern 5 bis 11 dargelegten, von der Aufsicht vorgegebenen oder auf eigenen Schätzungen beruhenden Volatilitätsanpassungen zugrunde legen kann.

14.

Auf interne Modelle zurückgreifen können Kreditinstitute, deren internes Risikomanagement–Modell nach Anhang V der Richtlinie 2006/49/EG anerkannt wurde.

15.

Kreditinstitute, denen die Aufsichtsbehörden im Rahmen der Richtlinie 2006/.../EG* nicht die Erlaubnis zur Nutzung eines solchen Modells erteilt haben, können für die Zwecke der Nummern 12 bis 21 bei den zuständigen Behörden die Anerkennung eines internen Risikomessmodells beantragen.

16.

Eine solche Anerkennung erfolgt nur, wenn die zuständige Behörde sich davon überzeugt hat, dass das System, mit dem das Kreditinstitut die Risiken aus den unter die Netting‐Rahmenvereinbarung fallenden Geschäften steuert, konzeptionell solide ist, nach Treu und Glauben umgesetzt wird und insbesondere den folgenden Qualitätsstandards genügt:

a)

das interne Risikomessmodell, das zur Ermittlung der potenziellen Preisvolatilität verwendet wird, ist in das tägliche Risikomanagement eingebettet und dient als Grundlage für die Meldung von Risiken an das höhere Management des Kreditinstituts;

b)

das Kreditinstitut hat eine Abteilung „Risikoüberwachung“, die von den Handelsabteilungen unabhängig ist und dem höheren Management unmittelbar Bericht erstattet. Die Abteilung muss für die Gestaltung und Umsetzung des Risikomanagements des Kreditinstituts zuständig sein. Sie erstellt und analysiert täglich Berichte über die Ergebnisse des Risikomessmodells und über die Maßnahmen, die im Hinblick auf Positionslimitierungen getroffen werden sollten;

c)

die von dieser Abteilung erstellten Tagesberichte werden von einer Managementebene geprüft, die über ausreichende Befugnisse verfügt, um die Verringerung übernommener Positionen und des Gesamtrisikos durchzusetzen;

d)

das Kreditinstitut beschäftigt in seiner Risikoüberwachungsabteilung eine ausreichende Zahl qualifizierter, für die Anwendung komplexer Modelle geschulter Mitarbeiter;

e)

das Kreditinstitut hat Verfahren eingerichtet, um die Einhaltung der schriftlich niedergelegten internen Grundsätze für das Risikomesssystem und die dazugehörigen Kontrollen zu gewährleisten;

f)

die Modelle des Kreditinstituts haben in der Vergangenheit eine ausreichend präzise Risikomessung gewährleistet, was durch Backtesting der Ergebnisse mit den Daten von mindestens einem Jahr nachgewiesen werden kann;

g)

das Kreditinstitut führt im Rahmen eines strengen Stresstest‐Programms häufig Tests durch, deren Ergebnisse vom höheren Management geprüft und in den von ihm festgelegten Grundsätzen und Grenzwerten berücksichtigt werden;

h)

das Kreditinstitut unterzieht sein Risikomesssystem im Rahmen der Innenrevision einer unabhängigen Prüfung, die sowohl die Tätigkeiten der Abteilung „Risikoüberwachung“ als auch der Handelsabteilungen umfasst;

i)

das Kreditinstitut unterzieht sein Risikomanagement mindestens einmal jährlich einer Prüfung, und

j)

das interne Modell muss den in Anhang III Teil 6 Nummern 40 bis 42 aufgeführten Anforderungen entsprechen.

17.

Für die Berechnung potenzieller Wertänderungen gelten die folgenden Mindeststandards:

a)

Berechnung mindestens einmal pro Tag;

b)

einseitiges 99 %iges Konfidenzniveau;

c)

ein Verwertungszeitraum von fünf Tagen, außer bei Geschäften, bei denen es sich nicht um Wertpapierpensionsgeschäfte oder Wertpapierleihgeschäfte handelt, für die ein Verwertungszeitraum von zehn Tagen zugrunde gelegt wird;

d)

ein effektiver historischer Beobachtungszeitraum von mindestens einem Jahr, außer in Fällen, in denen aufgrund eines signifikanten Anstiegs der Kursvolatilität ein kürzerer Beobachtungszeitraum gerechtfertigt ist, und

e)

Datenaktualisierung alle drei Monate.

18.

Die zuständigen Behörden schreiben vor, dass das interne Risikomessmodell einer ausreichenden Zahl von Risikofaktoren Rechnung tragen muss, damit alle wesentlichen Kursrisiken erfasst werden.

19.

Die zuständigen Behörden können den Kreditinstituten gestatten, innerhalb der einzelnen Risikokategorien und kategorieenübergreifend empirische Korrelationen zu verwenden, wenn sie sich davon überzeugt haben, dass das System, das das betreffende Kreditinstitut zur Messung der Korrelationen verwendet, solide ist und nach Treu und Glauben umgesetzt wird.

20.

Bei Kreditinstituten, die interne Modelle verwenden, wird der vollständig angepasste Forderungswert (E*) nach folgender Formel berechnet:

Formula

Wenn die risikogewichteten Forderungsbeträge nach Artikel 78 bis 83 berechnet werden, ist E der Forderungswert jeder einzelnen im Rahmen der Vereinbarung bestehenden Forderung, der bei Fehlen der Besicherung zur Anwendung käme.

Wenn die risikogewichteten Forderungsbeträge und erwarteten Verlustbeträge nach den Artikeln 84 bis 89 berechnet werden, ist E der Forderungswert jeder einzelnen im Rahmen der Vereinbarung bestehenden Forderung, der bei Fehlen der Besicherung zur Anwendung käme.

C ist der aktuelle Wert der Wertpapiere, die in Bezug auf jede dieser Forderungen geliehen, erworben oder geliefert werden, oder der Barmittel, die in Bezug auf jede dieser Forderungen geliehen oder geliefert werden.

Σ(E) ist die Summe aller Es im Rahmen der Vereinbarung.

Σ(C) ist die Summe aller Cs im Rahmen der Vereinbarung.

21.

Kreditinstitute, die die risikogewichteten Forderungsbeträge mit Hilfe interner Modelle berechnen, verwenden zu diesem Zweck die Modellergebnisse des vorangegangenen Handelstags.

1.3.2.   Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge und erwarteten Verlustbeträge bei Pensionsgeschäften, Wertpapier– oder Warenleihgeschäften und/oder anderen Kapitalmarkttransaktionen, die unter Netting‐Rahmenvereinbarungen fallen

Standardansatz

22.

E*, berechnet nach den Nummern 5 bis 21, ist für die Zwecke des Artikels 80 der Forderungswert der Forderung an die Gegenpartei, die aus den unter die Netting‐Rahmenvereinbarung fallenden Transaktionen resultiert.

IRB–Ansatz

23.

E*, berechnet nach den Nummern 5 bis 21, ist für die Zwecke des Anhangs VII der Forderungswert der Forderung an die Gegenpartei, die aus den unter die Netting‐Rahmenvereinbarung fallenden Transaktionen resultiert.

1.4.   Finanzielle Sicherheiten

1.4.1.   Einfache Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten

24.

Die einfache Methode kann nur angewandt werden, wenn die risikogewichteten Forderungsbeträge nach den Artikeln 78 bis 83 ermittelt werden. Ein Kreditinstitut wendet nicht gleichzeitig die einfache und die umfassende Methode an.

Bewertung

25.

Im Rahmen dieser Methode werden anerkannte finanzielle Sicherheiten zu ihrem nach Teil 2 Nummer 6 bestimmten Marktwert angesetzt.

Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge

26.

Das Risikogewicht, das nach den Artikeln 78 bis 83 bei Vorliegen einer unmittelbaren Forderungsposition in Form des Sicherungsinstruments zuzuweisen wäre, wird den durch den Marktwert der anerkannten Sicherheit gedeckten Forderungsteilen zugewiesen. Das Risikogewicht des besicherten Teils beträgt (mit Ausnahme der unter den Nummern 27 bis 29 genannten Fälle) mindestens 20 %. Dem übrigen Teil der Forderung wird das Risikogewicht zugewiesen, das nach den Artikeln 78 bis 83 für eine unbesicherte Forderung der Gegenpartei zugewiesen würde.

Pensions— und Wertpapierleihgeschäfte

27.

Der abgesicherte Teil einer Forderung aus Transaktionen, die die unter den Nummern 58 und 59 genannten Kriterien erfüllen, erhält das Risikogewicht 0 %. Wenn die Gegenpartei eines solchen Geschäfts kein wesentlicher Marktteilnehmer ist, wird dem Geschäft ein Risikogewicht von 10 % zugewiesen.

OTC–Derivate mit täglicher Marktbewertung

28.

Die Forderungswerte, die nach Anhang III für die in Anhang IV genannten, durch Bargeld oder bargeldähnliche Instrumente abgesicherten Derivate mit täglicher Marktbewertung bestimmt werden, erhalten — wenn keine Währungsinkongruenz vorliegt — in der Höhe der Besicherung das Risikogewicht 0 % zugewiesen. Sind die genannten Geschäfte durch Schuldverschreibungen von Zentralstaaten oder Zentralbanken abgesichert, die nach den Artikeln 78 bis 83 das Risikogewicht 0 % zugewiesen erhalten, so wird den Forderungswerten in der Höhe der Besicherung das Risikogewicht 10 % zugewiesen.

Für die Zwecke dieser Nummer umfassen Schuldverschreibungen von Zentralstaaten oder Zentralbanken:

a)

Schuldverschreibungen von Gebietskörperschaften, deren Schuldtitel im Rahmen der Artikel 78 bis 83 wie Forderungen an den Zentralstaat, dem sie zuzuordnen sind, behandelt werden;

b)

Schuldverschreibungen multilateraler Entwicklungsbanken, denen nach den Artikeln 78 bis 83 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen wird;

c)

Schuldverschreibungen internationaler Organisationen, denen nach den Artikeln 78 bis 83 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen wird.

Sonstige Geschäfte

29.

Sonstigen Geschäften kann das Risikogewicht 0 %zugewiesen werden, wenn Forderung und Sicherheit auf die gleiche Währung lauten und eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

a)

die Sicherheit besteht aus einer Bareinlage oder einem bargeldähnlichen Instrument;

b)

die Sicherheit besteht aus Schuldverschreibungen von Zentralstaaten oder Zentralbanken, die nach den Artikeln 78 bis 83 das Risikogewicht 0 % erhalten können und auf deren Marktwert ein 20 %iger Abschlag vorgenommen wurde.

Für die Zwecke dieser Nummer umfassen „Schuldverschreibungen von Zentralstaaten oder Zentralbanken“ die unter Nummer 28 genannten Titel.

1.4.2.   Umfassende Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten

30.

Bei dieser Methode wird bei der Bewertung einer finanziellen Sicherheit der Marktwert dieser Sicherheit den unter den Nummern 34 bis 59 genannten Volatilitätsanpassungen unterzogen, um der Kursvolatilität Rechnung zu tragen.

31.

Vorbehaltlich der unter Nummer 32 vorgesehenen Behandlung von Währungsinkongruenzen bei OTC‐Derivaten wird in Fällen, in denen Sicherheit und zugrunde liegende Forderung auf unterschiedliche Währungen lauten, zusätzlich zu der nach den Nummern 34 bis 59 für die Sicherheit angemessenen Volatilitätsanpassung eine Anpassung für die Wechselkursvolatilität vorgenommen.

32.

Bei OTC‐Derivaten, die unter eine von den zuständigen Behörden gemäß Anhang III anerkannte Netting‐Rahmenvereinbarung fallen, wird eine Anpassung für die Wechselkursvolatilität immer dann vorgenommen, wenn die Sicherheit auf eine andere Währung als die Verrechnungswährung lautet. Selbst in Fällen, in denen die unter die Netting‐Vereinbarung fallenden Geschäfte in mehreren Währungen abgewickelt werden, erfolgt nur eine einzige Volatilitätsanpassung.

a)   Berechnung der angepassten Werte

33.

Mit Ausnahme von Geschäften, die unter anerkannte Netting‐Rahmenvereinbarungen fallen und für die die Bestimmungen der Nummern 5 bis 23 gelten, wird der volatilitätsangepasste Wert der zu berücksichtigenden Sicherheit generell nach folgender Formel berechnet:

CVA = C x (1-HC-HFX)

Der volatilitätsangepasste Wert der zu berücksichtigenden Forderung wird nach folgender Formel berechnet:

EVA = E x (1+HE), bei OTC‐Derivaten: EVA = E.

Der vollständig angepasste Forderungswert, der sowohl der Volatilität als auch den risikomindernden Effekten der Sicherheit Rechnung trägt, wird wie folgt berechnet:

E* = max {0, [EVA - CVAM]}

Dabei ist;

E der Forderungswert, der nach den Artikeln 78 bis 83 oder den Artikeln 84 bis 89 als angemessen betrachtet würde, wäre die Forderung unbesichert. Zu diesem Zweck müssen Kreditinstitute, die die risikogewichteten Forderungsbeträge nach den Artikeln 78 bis 83 berechnen, für den Forderungswert von in Anhang II aufgeführten außerbilanziellen Posten anstelle der in Artikel 78 Absatz 1 genannten jeweiligen prozentualen Anteile 100 % des Werts ansetzen; ebenso müssen Kreditinstitute, die die risikogewichteten Forderungsbeträge gemäß den Artikeln 84 bis 89 berechnen, bei der Berechnung des Forderungswerts der in Anhang VII Teil 3 Nummern 9 bis 11 aufgeführten Posten anstelle der in diesen Nummern genannten Umrechnungsfaktoren oder Prozentsätze einen Umrechnungsfaktor von 100 % zugrunde legen.

EVA der volatilitätsangepasste Forderungsbetrag;

CVA der volatilitätsangepasste Wert der Sicherheit;

CVAM gleich CVA plus weiterer Anpassungen für etwaige Laufzeiteninkongruenzen gemäß Teil 4;

HE die nach den Nummern 34 bis 59 berechnete, der Forderung (E) angemessene Volatilitätsanpassung;

HC die nach den Nummern 34 bis 59 berechnete, der Sicherheit angemessene Volatilitätsanpassung;

HFX die nach den Nummern 34 bis 59 berechnete, der Währungsinkongruenz angemessene Volatilitätsanpassung;

E* der vollständig angepasste Forderungswert, der der Volatilität und den risikomindernden Effekten der Sicherheit Rechnung trägt.

b)   Berechnung der Volatilitätsanpassungen

34.

Volatilitätsanpassungen können auf zweierlei Weise berechnet werden: Anhand der von der Aufsicht vorgegebenen Werte oder auf der Grundlage eigener Schätzungen.

35.

Ein Kreditinstitut kann unabhängig davon, ob es sich für die Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge für die Artikel 78 bis 83 oder die Artikel 84 bis 89 entschieden hat, zwischen den von der Aufsicht vorgegebenen und den auf eigenen Schätzungen basierenden Volatilitätsanpassungen wählen. Hat sich das Kreditinstitut jedoch für die auf eigenen Schätzungen beruhende Methode entschieden, so muss es diese auf alle Arten von Instrumente anwenden, außer auf unwesentliche Portfolios, bei denen es nach der auf aufsichtlichen Vorgaben beruhenden Methode verfahren kann.

Setzt sich die Sicherheit aus mehreren anerkannten Werten zusammen, so ist die Volatilitätsanpassung Formula, wobei ai für den Anteil eines Werts an der Sicherheit insgesamt und Hi für die für diesen Wert geltende Volatilitätsanpassung steht.

i)   Von der Aufsicht vorgegebene Volatilitätsanpassungen

36.

Bei der auf aufsichtlichen Vorgaben beruhenden Methode werden (unter der Voraussetzung einer täglichen Neubewertung) die in den Tabellen 1 bis 4 genannten Volatilitätsanpassungen vorgenommen.

VOLATILITÄTSANPASSUNGEN

Tabelle 1

Mit dem Rating der Schuldverschreibung verknüpfte Bonitätsstufe

Restlaufzeit

Volatilitätsanpassungen für Schuldverschreibungen der in Teil 1 Nummer 7 Buchstabe b genannten Emittenten

Volatilitätsanpassungen für Schuldverschreibungen der in Teil 1 Nummer 7 Buchstaben c und d genannten Emittenten

 

 

20-täg. Verwertungszeitraum ( %)

10-täg. Verwertungszeitraum ( %)

5-täg. Verwertungszeitraum ( %)

20-täg. Verwertungszeitraum ( %)

10-täg. Verwertungszeitraum ( %)

5-täg. Verwertungszeitraum ( %)

1

≤ 1 Jahr

0,707

0,5

0,354

1,414

1

0,707

 

>1 ≤ 5 Jahre

2,828

2

1,414

5,657

4

2,828

 

> 5 Jahre

5,657

4

2,828

11,314

8

5,657

2-3

≤ 1 Jahr

1,414

1

0,707

2,828

2

1,414

 

>1 ≤ 5 Jahre

4,243

3

2,121

8,485

6

4,243

 

> 5 Jahre

8,485

6

4,243

16,971

12

8,485

4

≤ 1 Jahr

21,213

15

10,607

N/A

N/A

N/A

 

>1 ≤ 5 Jahre

21,213

15

10,607

N/A

N/A

N/A

 

> 5 Jahre

21,213

15

10,607

N/A

N/A

N/A


Tabelle 2

Mit dem Rating einer kurzfristigen Schuldverschreibung verknüpfte Bonitätsstufe

Volatilitätsanpassungen für Schuldverschreibungen der in Teil 1 Nummer 7 Buchstabe b genannten Emittenten mit Kurzfrist–Rating

Volatilitätsanpassungen für Schuldverschreibungen der in Teil 1 Nummer 7 Buchstaben c und d genannten Emittenten mit Kurzfrist–Rating

 

20-täg. Verwertungszeitraum ( %)

10-täg. Verwertungszeitraum ( %)

5-täg. Verwertungszeitraum ( %)

20-täg. Verwertungszeitraum ( %)

1

0,707

1

0,707

0,5

0,354

1,414

1

0,707

2-3

1,414

1

0,707

2,828

2

1,414


Tabelle 3

Sonstige Arten von Sicherheiten oder Forderungen

 

20-täg. Verwertungszeitraum ( %)

10-täg. Verwertungszeitraum ( %)

5-täg. Verwertungszeitraum ( %)

Hauptindex–Aktien, Hauptindex–Wandelschuldverschreibungen

21,213

15

10,607

Andere an einer anerkannten Börse gehandelte Aktien oder Wandelschuldverschreibungen

35,355

25

17,678

Barmittel

0

0

0

Gold

21,213

15

10,607


Tabelle 4

Volatilitätsanpassungen für Währungsinkongruenzen

20-täg. Verwertungszeitraum ( %)

10-täg. Verwertungszeitraum ( %)

5-täg. Verwertungszeitraum ( %)

11,314

8

5,657

37.

Bei besicherten Kreditvergaben beträgt der Verwertungszeitraum 20 Handelstage, bei Pensionsgeschäften (sofern diese nicht mit der Übertragung von Waren oder garantierten Eigentumsrechten an diesen Waren verbunden sind) und Wertpapierleihgeschäften 5 Handelstage und bei anderen Kapitalmarkttransaktionen 10 Handelstage.

38.

Bei den in den Tabellen 1 bis 4 und unter den Nummern 39 bis 41 genannten, mit einem Rating für Schuldverschreibungen verknüpften Bonitätsstufen handelt es sich um die Stufen, die von den zuständigen Behörden gemäß den Artikeln 78 bis 83 mit einem bestimmten Rating gleichgesetzt wurden. Für die Zwecke dieser Nummer gilt auch Teil 1 Nummer 10.

39.

Bei nicht anerkennungsfähigen Wertpapieren oder bei Waren, die im Rahmen von Pensions‐ oder Wertpapier- oder Warenleihgeschäften verliehen oder veräußert werden, wird die gleiche Volatilitätsanpassung vorgenommen wie bei Aktien, die nicht in einem Hauptindex vertreten, aber an einer anerkannten Börse notiert sind.

40.

Bei anerkennungsfähigen Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen entspricht die Volatilitätsanpassung dem gewichteten Durchschnitt der Volatilitätsanpassungen, der unter Berücksichtigung des unter Nummer 37 genannten Verwertungszeitraums für die Vermögenswerte gelten würde, in die der Fonds investiert hat. Sind die Vermögenswerte, in die der Fonds investiert hat, dem Kreditinstitut unbekannt, so entspricht die Volatilitätsanpassung dem Höchstwert, der für jeden Titel, in den der Fonds investieren darf, gelten würde.

41.

Bei Schuldverschreibungen von Instituten, für die kein Rating vorliegt und die nach Teil 1 Nummer 8 anerkannt werden können, wird die gleiche Volatilitätsanpassung vorgenommen wie bei Titeln von Instituten oder Unternehmen, deren Rating mit den Bonitätsstufen 2 oder 3 gleichgesetzt wird.

ii)   Auf eigenen Schätzungen beruhende Volatilitätsanpassungen

42.

Die zuständigen Behörden gestatten Kreditinstituten, die die unter den Nummern 47 bis 56 genannten Anforderungen erfüllen, bei der Berechnung der Volatilitätsanpassungen für Sicherheiten und Forderungen ihre eigenen Volatilitätsschätzungen zu verwenden.

43.

Bei Schuldverschreibungen, die von einer anerkannten Ratingagentur als Investment Grade oder besser eingestuft wurden, können die zuständigen Behörden den Kreditinstituten gestatten, für jede Wertpapierkategorie eine Volatilitätsschätzung abzugeben.

44.

Bei der Abgrenzung der Wertpapierkategorien tragen die Kreditinstitute der Art des Emittenten, dem Rating der Wertpapiere, ihrer Restlaufzeit und ihrer modifizierten Laufzeit Rechnung. Volatilitätsschätzungen müssen für die Wertpapiere, die das Kreditinstitut in die Kategorie aufgenommen hat, repräsentativ sein.

45.

Für Schuldverschreibungen, die von einer anerkannten Ratingagentur schlechter als Investment Grade eingestuft wurden, und für sonstige anerkennungsfähige Sicherheiten werden die Volatilitätsanpassungen einzeln ermittelt.

46.

Kreditinstitute, die nach der auf eigenen Schätzungen basierenden Methode verfahren, dürfen bei der Schätzung der Volatilität der Sicherheit oder der Währungsinkongruenz nicht die Korrelationen zwischen der unbesicherten Forderung, der Sicherheit und/oder Wechselkursen berücksichtigen.

Quantitative Kriterien

47.

Bei der Berechnung der Volatilitätsanpassungen wird ein einseitiges 99 %iges Konfidenzniveau zugrunde gelegt.

48.

Bei besicherten Kreditvergaben beträgt der Verwertungszeitraum 20 Handelstage, bei Pensionsgeschäften (sofern diese nicht mit der Übertragung von Waren oder garantierten Eigentumsrechten an diesen Waren verbunden sind) und Wertpapierleihgeschäften 5 Handelstage und bei anderen Kapitalmarkttransaktionen 10 Handelstage.

49.

Die Kreditinstitute können Volatilitätsanpassungen verwenden, die unter Zugrundelegung kürzerer oder längerer Verwertungszeiträume berechnet und für das betreffenden Geschäft mit Hilfe nachstehender Wurzel‐Zeit‐Formel auf den unter Nummer 48 angegebenen Verwertungszeitraum herauf‐ oder herabskaliert werden:

Formula

dabei ist TM der jeweilige Verwertungszeitraum;

HM die Volatilitätsanpassung für den jeweiligen Verwertungszeitraum TM, und

HN die Volatilitätsanpassung basierend auf dem Verwertungszeitraum TN;

50.

Die Kreditinstitute tragen der Illiquidität von Aktiva geringerer Qualität Rechnung. Bestehen Zweifel an der Liquidität einer Sicherheit, so wird der Verwertungszeitraum verlängert. Die Kreditinstitute können feststellen, ob historische Daten die potenzielle Volatilität unterschätzen, z. B. im Fall gestützter Wechselkurse. In solchen Fällen werden die Daten einem Stresstest unterzogen.

51.

Der historische Beobachtungszeitraum (Erhebungszeitraum) für die Ermittlung der Volatilitätsanpassungen beträgt mindestens ein Jahr. Bei Kreditinstituten, die ein Gewichtungsschema oder andere Methoden verwenden, beträgt der „effektive“ Beobachtungszeitraum mindestens ein Jahr (das heißt, dass die gewichtete durchschnittliche Zeitverzögerung der einzelnen Beobachtungen nicht weniger als sechs Monate betragen darf). Die zuständigen Behörden können einem Kreditinstitut ferner vorschreiben, seine Volatilitätsanpassungen unter Zugrundelegung eines kürzeren Beobachtungszeitraums zu berechnen, wenn sie dies aufgrund eines signifikanten Anstiegs der Kursvolatilität für gerechtfertigt halten.

52.

Die Kreditinstitute aktualisieren ihre Daten mindestens alle drei Monate und bewerten sie bei jeder wesentlichen Änderung der Marktpreise neu. Zu diesem Zweck werden die Volatilitätsanpassungen mindestens alle drei Monate neu berechnet.

Qualitative Kriterien

53.

Die Volatilitätsschätzungen werden im täglichen Risikomanagement des Kreditinstituts — auch in Bezug auf seine internen Risikolimits — verwendet.

54.

Ist der Verwertungszeitraum, den das Kreditinstitut bei seinem täglichen Risikomanagement zugrunde legt, länger als der, der in diesem Teil für den betreffenden Transaktionstyp festgelegt ist, so werden die Volatilitätsanpassungen des Kreditinstituts nach der unter Nummer 49 angegebenen Wurzel–Zeit–Formel heraufskaliert.

55.

Das Kreditinstitut hat Verfahren eingerichtet, um die Einhaltung der schriftlich niedergelegten Grundsätze für die Schätzung der Volatilitätsanpassungen und die Integration dieser Schätzungen in sein Risikomanagement sowie die dazugehörigen Kontrollen zu gewährleisten.

56.

Das System, das das Kreditinstitut zur Schätzung der Volatilitätsanpassungen anwendet, wird im Rahmen der Innenrevision regelmäßig einer unabhängigen Prüfung unterzogen. Das gesamte System für die Schätzung der Volatilitätsanpassungen und deren Einbettung in das Risikomanagement des Kreditinstituts wird mindestens einmal jährlich überprüft. Diese Überprüfung stellt zumindest auf folgende Aspekte ab:

a)

die Einbettung der geschätzten Volatilitätsanpassungen in das tägliche Risikomanagement;

b)

die Validierung jeder wesentlichen Änderung des Schätzverfahrens;

c)

die Konsistenz, Zeitnähe und Zuverlässigkeit der Datenquellen, auf die sich das Kreditinstitut bei der Schätzung der Volatilitätsanpassungen stützt, einschließlich der Unabhängigkeit dieser Quellen, und

d)

die Genauigkeit und Angemessenheit der Volatilitätsannahmen.

iii)   Heraufskalierung von Volatilitätsanpassungen

57.

Die unter den Nummern 36 bis 41 genannten Volatilitätsanpassungen gelten für den Fall einer täglichen Neubewertung. Ebenso muss ein Kreditinstitut, das gemäß der Nummern 42 bis 56 seine eigenen Schätzungen verwendet, seine Berechnungen zunächst auf der Grundlage einer täglichen Neubewertung anstellen. Erfolgt die Neubewertung seltener als einmal täglich, so werden größere Volatilitätsanpassungen vorgenommen. Diese werden mit Hilfe nachstehender „Wurzel‐Zeit“–Formel durch Heraufskalierung der auf einer täglichen Neubewertung basierenden Volatilitätsanpassungen ermittelt:

Formula

Dabei ist:

H die vorzunehmende Volatilitätsanpassung

HM die Volatilitätsanpassung bei täglicher Neubewertung

NR die tatsächliche Anzahl an Handelstagen zwischen den Neubewertungen

TM der Verwertungszeitraum für das betreffende Geschäft.

iv)   Voraussetzungen für eine Volatilitätsanpassung von 0 %

58.

Wenn die unter den Buchstaben a bis h genannten Bedingungen erfüllt sind, können Kreditinstitute, die nach der auf aufsichtlichen Vorgaben beruhenden oder der auf eigenen Schätzungen basierenden Methode verfahren, gestatten, bei Pensions‐ und Wertpapierleihgeschäften anstelle der nach den Nummern 34 bis 57 ermittelten Volatilitätsanpassungen eine Anpassung von 0 % vornehmen. Nicht in Frage kommt diese Option für Kreditinstitute, die gemäß den Nummern 12 bis 21 interne Modelle verwenden:

a)

Sowohl die Forderung als auch die Sicherheit sind Barmittel oder Schuldverschreibungen von Zentralsstaaten oder Zentralbanken im Sinne von Teil 1 Nummer 7 Buchstabe b, die nach den Artikeln 78 bis 83 mit einem Risiko von 0 % gewichtet werden können;

b)

Forderung und Sicherheit lauten auf dieselbe Währung;

c)

Entweder die Laufzeit der Transaktion beträgt nicht mehr als einen Tag oder sowohl die Forderung als auch die Sicherheit werden täglich zu Marktpreisen bewertet und unterliegen täglichen Nachschussverpflichtungen;

d)

Es wird die Auffassung vertreten, dass zwischen der letzten Neubewertung vor dem Versäumnis der Gegenpartei, Sicherheiten nachzuliefern, und der Veräußerung der Sicherheit nicht mehr als vier Handelstage liegen sollten;

e)

Das Geschäft wird über ein für diese Art von Geschäft bewährtes Abrechnungssystem abgewickelt;

f)

Die für die Vereinbarung maßgeblichen Dokumente sind die für Pensions‐ oder Leihgeschäfte mit den betreffenden Wertpapieren üblichen Standarddokumente;

g)

Aus den für das Geschäft maßgeblichen Dokumenten geht hervor, dass das Geschäft fristlos kündbar ist, wenn die Gegenpartei ihrerVerpflichtung zur Einlieferung von Barmitteln oder Wertpapieren oder zur Leistung von Nachschusszahlungen nicht nachkommt oder in anderer Weise ausfällt, und

h)

Die Gegenpartei wird von den zuständigen Behörden als „wesentlicher Marktteilnehmer” angesehen. Als wesentliche Marktteilnehmer angesehen werden

die in Teil 1 Nummer 7 Buchstab b genannten Emittenten, deren Titel nach den Artikeln 78 bis 83 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen wird;

Institute;

sonstige Finanzgesellschaften (einschließlich Versicherungsgesellschaften), deren Schuldtitel nach den Artikeln 78 bis 83 ein Risikogewicht von 20 % zugewiesen wird, oder die — sollte es sich um Kreditinstitute handeln, die die risikogewichteten Forderungsbeträge und erwarteten Verlustbeträge nach den Artikeln 83 bis 89 ermitteln — nicht über ein Rating einer anerkannten Ratingagentur verfügen und intern mit der gleichen Ausfallwahrscheinlichkeit eingestuft werden, wie sie anerkannte Ratingagenturen in Ratings ansetzen, die von den zuständigen Behörden gemäß der Bestimmungen über die Risikogewichtung von Forderungen an Unternehmen der Artikel 78 bis 83 mit einer Bonitätsstufe von mindestens 2 gleichgesetzt werden.

beaufsichtigte Organismen für gemeinsame Anlagen, die Eigenkapitalanforderungen oder Verschuldungslimits unterliegen;

beaufsichtigte Pensionskassen und

anerkannte Clearing‐Organisationen.

59.

Lässt eine zuständige Behörde die unter Nummer 58 beschriebene Behandlung für Pensions‐ oder Leihgeschäfte mit Wertpapieren, die von ihrem eigenen Zentralstaat emittiert wurden, zu, so können andere zuständige Behörden beschließen, den Kreditinstituten mit Sitz in ihrem Hoheitsgebiet für die gleichen Geschäfte die gleiche Behandlung zu gestatten.

c)   Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge und erwarteten Verlustbeträge

Standardansatz

60.

E*, berechnet nach Nummer 33, ist für die Zwecke des Artikels 80 gleich dem Forderungswert. Im Falle der in Anhang II genannten außerbilanziellen Posten ist E* der Wert, auf den die in Artikel 78 Absatz 1 genannten Prozentsätze angewendet werden, um den Forderungswert zu ermitteln.

IRB‐Ansatz

61.

LGD*, berechnet nach dieser Nummer, ist für die Zwecke des Anhangs VII gleich der LGD.

LGD* = LGD x (E*/E)

Dabei ist:

LGD dieLGD, die nach den Artikeln 84 bis 89 für die Forderung gelten würde, wäre sie unbesichert;

E ist der in Nummer 33 beschriebene Forderungswert;

E* der nach Nummer 33 berechnete Wert.

1.5.   Sonstige, für die Zwecke der Artikel 84 bis 89 anerkennungsfähige Sicherheiten

1.5.1.   Bewertung

a)   Immobiliensicherheiten

62.

Die Immobilie wird von einem unabhängigen Sachverständigen zum oder unter Marktwert bewertet. In Mitgliedstaaten, deren Rechts‐ und Verwaltungsvorschriften strenge Vorgaben für die Bemessung des Beleihungswerts setzen, kann die Immobilie stattdessen von einem unabhängigen Experten zum oder unter Beleihungswert bewertet werden.

63.

„Marktwert“ bezeichnet den geschätzten Betrag, zu dem die Immobilie am Tag der Bewertung nach angemessenem Marketing im Rahmen eines zu marktüblichen Konditionen, von den Parteien in Kenntnis der Sachlage, umsichtig und ohne Zwang geschlossenen Geschäfts vom Besitz eines veräußerungswilligen Verkäufers in den Besitz eines kaufwilligen Käufers übergehen dürfte. Der Marktwert wird transparent und klar dokumentiert.

64.

„Beleihungswert“ bezeichnet den Wert der Immobilie, der bei einer vorsichtigen Bewertung ihrer künftigen Marktgängigkeit unter Berücksichtigung ihrer dauerhaften Eigenschaften, der normalen und örtlichen Marktbedingungen, der derzeitigen Nutzung sowie angemessener Alternativnutzungen bestimmt wurde. Spekulative Elemente werden bei der Bestimmung des Beleihungswerts außer Acht gelassen. Der Beleihungswert wird transparent und klar dokumentiert.

65.

Der Wert der Sicherheit ist der Markt‐ oder Beleihungswert, der gegebenenfalls aufgrund der Ergebnisse der in Teil 2 Nummer 8 vorgesehenen Überprüfung und eventueller vorrangiger Forderungen herabgesetzt wird.

b)   Forderungen

66.

Der Wert der Forderungen ist der Forderungsbetrag.

c)   Sonstige Sachsicherheiten

67.

Der Sicherungsgegenstand wird zum Marktwert bewertet — d.h. dem geschätzten Betrag, zu dem die Sicherheit am Tag der Bewertung im Rahmen eines zu marktüblichen Konditionen geschlossenen Geschäfts vom Besitz eines veräußerungswilligen Verkäufers in den Besitz eines kaufwilligen Käufers übergehen dürfte.

1.5.2.   Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge und erwarteten Verlustbeträge

a)   Allgemeine Behandlung

68.

LGD* (effektiveLGD), berechnet nach den Nummern 69 bis 72, ist für die Zwecke des Anhangs VII gleich der LGD.

69.

Fällt das Verhältnis des Werts der Sicherheit (C) zum Forderungswert (E) unter die in Tabelle 5 festgelegte Schwelle von C* (d. h. unter den für die Forderung vorgeschriebenen Mindestgrad an Besicherung), so ist LGD* gleich der in Anhang VII für unbesicherte Forderungen an die Gegenpartei festgelegten LGD.

70.

Übersteigt das Verhältnis des Werts der Sicherheit zum Forderungswert die in Tabelle 6 festgelegte zweite, höhere Schwelle C** (d.h. das für eine Anerkennung der LGD in voller Höhe erforderliche Maß an Besicherung), so ist LGD* gleich dem in Tabelle 5 genannten Wert.

71.

Wird der erforderliche Grad an Besicherung C** für die Forderung insgesamt nicht erreicht, so ist die Forderung zu behandeln wie zwei Forderungen — nämlich eine, bei der der erforderliche Besicherungsgrad C** gegeben ist und eine (der verbleibende Teil), bei der dies nicht der Fall ist.

72.

Tabelle 5 gibt einen Überblick über die zugrunde zu legende LGD* und die für die besicherten Forderungsteile erforderlichen Besicherungsgrade:

Tabelle 5

Mindest–LGD für besicherte Forderungsteile

 

LGD* bei vorrangigen Forderungen

LGD* bei nachrangigen Forderungen

Erforderlicher Mindestbesicherungsgrad der Forderung (C*)

Erforderlicher Mindestbesicherungsgrad der Forderung (C**)

Forderungen

35 %

65 %

0 %

125 %

Wohn–/Gewerbeimmobilien

35 %

65 %

30 %

140 %

Sonstige Sicherheiten

40 %

70 %

30 %

140 %

Abweichend davon können die zuständigen Behörden den Kreditinstituten vorbehaltlich der in Tabelle 5 angegebenen Besicherungsgrade bis zum 31. Dezember 2012 gestatten

a)

für vorrangige Forderungen in Form von Gewerbeimmobilien‐Leasing eine LGD von 30 % anzusetzen und

b)

für vorrangige Forderungen in Form von Investitionsgüter‐Leasing eine LGD von 35 % anzusetzen.

c)

für vorrangige Forderungen, die durch Wohn- oder Gewerbeimmobilien besichert sind, eine LGD von 30 % anzusetzen.

Diese Ausnahmeregelung wird nach Ablauf des genannten Zeitraums überprüft.

b)   Alternativbehandlung für Immobiliensicherheiten

73.

Vorbehaltlich der unter dieser und unter Nummer 74 festgelegten Anforderungen und alternativ zu der unter den Nummern 68 bis 72 vorgesehenen Behandlung können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats ihren Kreditinstituten gestatten, für den Teil einer Forderung, der in voller Höhe durch Wohn‐ oder Gewerbeimmobilien im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats besichert ist, ein Risikogewicht von 50 % zuzuweisen, wenn die betreffenden Märkte nachweislich gut entwickelt und seit langem etabliert sind, und die Verlustraten bei Krediten, die durch Wohn‐ bzw. Gewerbeimmobilien besichert sind, die folgenden Bedingungen erfüllen:

a)

die Verluste aus Krediten, die durch Wohn- oder Gewerbeimmobilien besichert sind, die auf 50 % des Marktwerts (oder gegebenenfalls 60 % des Beleihungswerts, sollte dieser niedriger sein) entfallen, übersteigen in keinem Jahr 0,3 % der ausstehenden, durch die genannten Immobilien besicherten Kredite, und

b)

die Gesamtverluste aus Krediten, die durch Wohn‐ oder Gewerbeimmobilien besichert sind, übersteigen in keinem Jahr 0,5 % der ausstehenden, durch die genannten Immobilien besicherten Kredite.

74.

Wird eine der Bedingungen von Nummer 73 in einem Jahr nicht erfüllt, so ist diese Behandlung so lange auszusetzen, bis die Bedingungen in einem der Folgejahre wieder erfüllt sind.

75.

Die zuständigen Behörden, die die unter Nummer 73 beschriebene Behandlung nicht zulassen, können ihren Kreditinstituten jedoch gestatten, die bei dieser Behandlung zulässigen Risikogewichte Forderungen zuzuweisen, die durch Wohn‐ bzw. Gewerbeimmobilien besichert sind, welche sich im Gebiet von Mitgliedstaaten befinden, deren zuständige Behörden die genannte Behandlung zulassen. In einem solchen Fall gelten die gleichen Bedingungen wie in diesen Mitgliedstaaten.

1.6.   Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge und erwarteten Verlustbeträge bei gemischten Sicherheitenpools

76.

Wenn die risikogewichteten Forderungsbeträge und erwarteten Verlustbeträge nach den Artikeln 84 bis 89 berechnet werden und eine Forderung sowohl durch finanzielle als auch durch andere zulässige Sicherheiten abgesichert ist, wird die LGD* (effektiveLGD), die für die Zwecke des Anhangs VII gleich der LGD ist, wie folgt berechnet.

77.

Das Kreditinstitut ist verpflichtet, den volatilitätsangepassten Wert der Forderung (d.h. den Wert, der sich nach der Volatilitätsanpassung gemäß Nummer 33 ergibt) in verschiedene, mit je einer Art von Sicherheit unterlegte Anteile aufzuteilen. Das Kreditinstitut muss die Forderung also in einen durch anerkennungsfähige finanzielle Sicherheiten unterlegten Anteil, einen durch Forderungsabtretungen besicherten Anteil, einen durch gewerbliche und einen durch Wohnimmobilien besicherten Anteil, einen durch sonstige Sicherheiten unterlegten Anteil und einen unbesicherten Anteil zerlegen.

78.

LGD* wird nach den einschlägigen Bestimmungen diese Anhangs für jeden dieser Anteile gesondert berechnet.

1.7.   Andere Formen der Besicherung mit Sicherheitsleistung

1.7.1.   Einlagen bei Drittinstituten

79.

Sind die in Teil 2 Nummer 12 genannten Voraussetzungen erfüllt, kann eine Besicherung im Sinne von Teil 1 Nummer 23 wie eine Garantie eines Drittinstituts behandelt werden.

1.7.2.   An das kreditgebende Kreditinstitut verpfändete Lebensversicherungen

80.

Sind die in Teil 2 Nummer 13 genannten Voraussetzungen erfüllt, so kann eine Besicherung im Sinne von Teil 1 Nummer 23 wie eine Garantie des betreffenden Lebensversicherers behandelt werden. Der Wert der anerkannten Besicherung ist der Rückkaufswert der Versicherung.

1.7.3.   Titel von Instituten, die auf Anforderung zurückgekauft werden

81.

Nach Teil 1 Nummer 25 anerkennungsfähige Titel können wie eine Garantie des emittierenden Instituts behandelt werden.

82.

Der Wert der anerkannten Besicherung ist Folgender:

a)

wird der Titel zu seinem Nennwert zurückgekauft, so gilt als Besicherungswert dieser Betrag;

b)

wird der Titel zum Marktpreis zurückgekauft, so wird der Besicherungswert nach dem gleichen Verfahren ermittelt wie bei den in Teil 1 Nummer 8 genannten Schuldverschreibungen.

2.   ABSICHERUNG OHNE SICHERHEITSLEISTUNG

2.1.   Bewertung

83.

Bei einer Absicherung ohne Sicherheitsleistung gilt als Wert der Absicherung (G) der Betrag, zu dessen Zahlung sich der Sicherungsgeber für den Fall verpflichtet hat, dass der Kreditnehmer ausfällt, seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt oder ein bestimmtes anderes Kreditereignis eintritt. Bei Kreditderivaten, bei denen eine Neustrukturierung der zugrunde liegenden Forderung, verbunden mit einem Erlass oder einer Stundung der Darlehenssumme, der Zinsen oder der Gebühren, die zu einem Verlust auf Seiten des Kreditgebers führt (d.h. einer Wertberichtigung oder ähnlichen Buchung in der Gewinn‐ und Verlustrechnung), nicht als Kreditereignis gilt

a)

wird der nach dem ersten Satz ermittelte Wert der Absicherung um 40 % herabgesetzt, wenn der Betrag, zu dessen Zahlung sich der Sicherungsgeber verpflichtet hat, den Forderungswert nicht übersteigt; oder

b)

darf der Wert der Absicherung höchstens 60 % des Forderungswertes betragen, wenn der Betrag, zu dessen Zahlung sich der Sicherungsgeber verpflichtet hat, den Forderungswert übersteigt.

84.

Lautet eine Absicherung ohne Sicherheitsleistung auf eine andere Währung als der Kredit selbst (Währungsinkongruenz), so wird der Wert der Absicherung mit Hilfe einer Volatilitätsanpassung HFX wie folgt herabgesetzt:

G* = G x (1-HFX)

Dabei ist:

G der Nominalbetrag der Kreditabsicherung;

G* der an etwaige Fremdwährungsrisiken angepasste Wert G und

HFX die Volatilitätsanpassung für etwaige Währungsinkongruenzen zwischen der Kreditabsicherung und der zugrunde liegenden Forderung.

Wenn keine Währungsinkongruenz vorliegt, gilt

G* = G

85.

Die bei Währungsinkongruenzen vorzunehmenden Volatilitätsanpassungen können nach der auf aufsichtlichen Vorgaben oder der auf eigenen Schätzungen beruhenden Methode (siehe Nummern 34 bis 57) ermittelt werden.

2.2.   Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge und erwarteten Verlustbeträge

2.2.1.   Partielle Absicherung — Unterteilung in Tranchen

86.

Überträgt das Kreditinstitut einen Teil des Kreditrisikos in einer oder mehreren Tranchen, so gelten die in den Artikeln 94 bis 101 festgelegten Regeln. Materialitätsgrenzen für Zahlungen, unterhalb derer im Falle eines Verlusts keine Zahlungen geleistet werden, werden mit zurückbehaltenen First‐Loss‐Positionen gleichgesetzt und als Risikotransfer in Tranchen betrachtet.

2.2.2.   Standardansatz

a)   Vollständige Absicherung

87.

Für die Zwecke des Artikels 80 ist g das Risikogewicht, das einer Forderung zugeteilt wird, die gänzlich durch eine Absicherung ohne Sicherheitsleistung abgesichert ist (GA).Dabei ist: g das in den Artikeln 78 bis 83 genannte Risikogewicht von Forderungen an den Sicherungsgeber, und

GA der nach Nummer 84 ermittelte Wert G*, der nach Maßgabe des Teils 4 an etwaige Laufzeiteninkongruenzen angepasst wird.

b)   Partielle Absicherung — Gleichrangigkeit

88.

Wenn der abgesicherte Betrag geringer als der Forderungsbetrag ist und der abgesicherte und der nicht abgesicherte Teil gleichrangig sind — d.h. das Kreditinstitut und der Sicherungsgeber die Verluste anteilig tragen, wird die Eigenkapitalerleichterung auf anteiliger Basis gewährt. Die risikogewichteten Forderungsbeträge werden für die Zwecke des Artikels 80 nach folgender Formel berechnet:

(E-GA) x r + GA x g

Dabei ist:

E der Forderungswert,

GA der nach Nummer 84 ermittelte Wert G*, der nach Maßgabe des Teils 4 an etwaige Laufzeiteninkongruenzen angepasst wird;

r das in den Artikeln 78 bis 83 genannte Risikogewicht von Forderungen an den Schuldner;

g das in den Artikeln 78 bis 83 genannte Risikogewicht von Forderungen an den Sicherungsgeber.

c)   Staatsgarantien

89.

Die zuständigen Behörden können die in Anhang VI Teil 1 Nummern 4 und5 vorgesehene Behandlung auf Forderungen oder Teile von Forderungen ausdehnen, für die eine Garantie des Zentralstaats oder der Zentralbank besteht und diese Garantie auf die Landeswährung des Kreditnehmers lautet und auch in dieser Währung abgesichert ist.

2.2.3.   IRB–Ansatz

Vollständige Absicherung/Partielle Absicherung — Gleichrangigkeit

90.

Für den abgesicherten Teil der Forderung (basierend auf dem angepassten Wert der Kreditabsicherung GA) kann für den Fall, dass eine vollständige Substitution nicht gerechtfertigt erscheint, für die Zwecke des Anhangs VII Teil 2 als PD die PD des Sicherungsgebers oder eine PD zwischen der des Kreditnehmers und der des Garanten angesetzt werden. Bei nachrangigen Forderungen und einer nicht nachrangigen Absicherung ohne Sicherheitsleistung kann für die Zwecke des Anhangs VII Teil 2 als LGD die LGD vorrangiger Forderungen herangezogen werden.

91.

Für jeden nicht abgesicherten Teil der Forderung wird als PD die PD des Kreditnehmers und als LGD die LGD der zugrunde liegenden Forderung verwendet.

92.

GA ist der nach Nummer 84 ermittelte Wert G*, der nach Maßgabe des Teils 4 an etwaige Laufzeiteninkongruenzen angepasst wird.

TEIL 4

Laufzeiteninkongruenz

1.

Bei der Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge liegt eine Laufzeiteninkongruenz dann vor, wenn die Restlaufzeit der Kreditabsicherung kürzer ist als die Restlaufzeit der abgesicherten Forderung. Eine Absicherung mit einer Restlaufzeit von weniger als drei Monaten, deren Laufzeit kürzer ist als die Laufzeit der abgesicherten Forderung, wird nicht anerkannt.

2.

Liegt eine Laufzeiteninkongruenz vor, so wird die Kreditabsicherung nicht anerkannt, wenn

a)

die Ursprungslaufzeit der Absicherung weniger als ein Jahr beträgt oder

b)

es sich bei der Forderung um eine kurzfristige Forderung handelt, bei der nach den Vorgaben der zuständigen Behörden für die effektive Restlaufzeit (M) gemäß Anhang VII Teil 2 Nummer 14 anstelle der Untergrenze von einem Jahr eine Untergrenze von einem Tag gilt.

1.   DEFINITION DER LAUFZEIT

3.

Vorbehaltlich einer Höchstgrenze von 5 Jahren entspricht die effektive Laufzeit der zugrunde liegenden Forderung dem Zeitraum, nach dessen Ablauf der Schuldner seine Verpflichtungen spätestens erfüllt haben muss. Vorbehaltlich Nummer 4 entspricht die Laufzeit der Kreditabsicherung dem Zeitraum bis zum frühestmöglichen Termin der Beendigung bzw. Kündigung der Absicherung.

4.

Hat der Sicherungsgeber eine Kündigungsmöglichkeit, so entspricht die Laufzeit der Absicherung dem Zeitraum bis zum frühestmöglichen Kündigungstermin. Hat der Sicherungsnehmer eine Kündigungsmöglichkeit und bieten die vertraglichen Konditionen bei Abschluss des Sicherungsgeschäfts dem Kreditinstitut einen Anreiz, die Transaktion vor Ablauf der Vertragslaufzeit zu kündigen, so wird der Zeitraum bis zum frühestmöglichen Kündigungstermin als Laufzeit der Absicherung angenommen; in allen anderen Fällen kann angenommen werden, dass sich die Kündigungsmöglichkeit nicht auf die Laufzeit der Absicherung auswirkt.

5.

Darf das Kreditderivat vor Ablauf der Toleranzzeiträume enden, die zur Feststellung eines Ausfalls wegen Zahlungsversäumnis bei der zugrunde liegenden Verpflichtung erforderlich sind, so ist die Laufzeit der Absicherung um die Dauer des Toleranzzeitraums herabzusetzen.

2.   BEWERTUNG DER ABSICHERUNG

2.1.   Durch finanzielle Sicherheiten abgesicherte Geschäfte — einfache Methode (Financial Collateral Simple Method)

6.

Liegt eine Inkongruenz zwischen der Laufzeit der Forderung und der Laufzeit der Absicherung vor, so wird die Sicherheit nicht anerkannt.

2.2.   Durch finanzielle Sicherheiten abgesicherte Geschäfte — umfassende Methode (Financial Collateral Comprehensive Method)

7.

Die Laufzeit der Kreditabsicherung und die Laufzeit der Forderung müssen nach folgender Formel im angepassten Wert der Sicherheit berücksichtigt werden:

CVAM = CVA x (t-t*)/(T-t*)

dabei ist

CVA gleich dem volatilitätsangepassten Wert der Sicherheit gemäß Teil 3 Nummer 33 oder gleich dem Forderungsbetrag, wenn dieser niedriger ist,

t gleich der verbleibenden Anzahl von Jahren bis zu dem nach den Nummern 3 bis 5 bestimmten Fälligkeitstermin der Kreditabsicherung oder gleich T, wenn dieser Wert niedriger ist,

T gleich der verbleibenden Anzahl von Jahren bis zu dem nach den Nummern 3 bis 5 bestimmten Fälligkeitstermin der Forderung oder gleich 5 Jahre, wenn dieser Wert niedriger ist, und

t* gleich 0,25

CVAM wird als CVA, zusätzlich angepasst um Laufzeiteninkongruenz, in der Formel für die Berechnung des vollständig angepassten Forderungswerts (E*) gemäß Teil 3 Nummer 33 zugrunde gelegt.

2.3.   Ohne Sicherheitsleistung abgesicherte Geschäfte

8.

Die Laufzeit der Kreditabsicherung und die Laufzeit der Forderung müssen nach folgender Formel im angepassten Wert der Kreditabsicherung berücksichtigt werden:

GA = G* x (t-t*)/(T-t*)

dabei ist:

G* gleich dem um Währungsinkongruenz angepassten Betrag der Absicherung

GA gleich G* angepasst um Laufzeiteninkongruenz

t gleich der verbleibenden Anzahl von Jahren bis zu dem nach den Nummern 3 bis 5 bestimmten Fälligkeitstermin der Kreditabsicherung oder gleich T, wenn dieser Wert niedriger ist;

T gleich der verbleibenden Anzahl von Jahren bis zu dem nach den Nummern 3 bis 5 bestimmten Fälligkeitstermin der Forderung oder gleich 5 Jahre, wenn dieser Wert niedriger ist; und

t* gleich 0,25

GA wird für die Zwecke von Teil 3 Nummern 83 bis 92 als Wert der Absicherung zugrunde gelegt.

TEIL 5

Kombinierte Kreditrisikominderung beim Standardansatz

1.

Nutzt ein Kreditinstitut, das risikogewichtete Forderungsbeträge nach den Artikeln 78 bis 83 berechnet, für ein und dieselbe Forderung mehrere Arten der Risikominderung (z.B. wenn es eine Forderung teilweise über Sicherheiten und teilweise über eine Garantie absichert), so ist es verpflichtet, die Forderung in die einzelnen, jeweils durch ein einziges Kreditrisikominderungsinstrument gedeckten Bestandteile aufzuteilen (z.B. in einen durch eine Sicherheit gedeckten Anteil und einen durch eine Garantie abgesicherten Anteil) und den risikogewichteten Forderungsbetrag für jeden Anteil gemäß den Artikeln 78 bis 83 sowie gemäß diesem Anhang separat zu ermitteln.

2.

Setzt sich eine von einem einzelnen Sicherungsgeber gewährte Kreditabsicherung aus Teilen mit unterschiedlicher Laufzeit zusammen, so ist analog zu Nummer 1 zu verfahren

TEIL 6

Kreditrisikominderungstechniken für Forderungskörbe

1.   ERSTAUSFALL-KREDITDERIVATE (FIRST-TO-DEFAULT CREDIT DERIVATIVES)

1.

Erwirbt ein Kreditinstitut eine Kreditabsicherung für einen Forderungskorb in der Weise, dass der erste bei diesen Forderungen auftretende Ausfall die Zahlung auslöst und dieses Kreditereignis auch den Kontrakt beendet, so kann das Kreditinstitut die Berechnung des risikogewichteten Forderungsbetrags und gegebenenfalls des erwarteten Verlustbetrags der Forderung, die ohne die Kreditabsicherung den niedrigsten risikogewichteten Forderungsbetrag nach den Artikeln 78 bis 83 bzw. Artikel 84 bis 89 ergeben würde, gemäß diesem Anhang ändern, sofern der Forderungsbetrag den Wert der Kreditabsicherung nicht übersteigt.

2.   N-TER-AUSFALL-KREDITDERIVATE (NTH-TO DEFAULT CREDIT DERIVATIVES)

2.

Löst der n-te bei diesen Forderungen auftretende Ausfall die Zahlung aus, so darf das die Absicherung erwerbende Kreditinstitut diese Absicherung bei der Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge und gegebenenfalls der erwarteten Verlustbeträge nur dann berücksichtigen, wenn die Absicherung auch für die Ausfälle 1 bis n-1 erworben wurde oder wenn bereits n-1 Ausfälle eingetreten sind. In diesen Fällen ist analog zu Nummer 1 zu verfahren, mit entsprechenden Anpassungen für nter-Ausfall-Produkte.


ANHANG IX

VERBRIEFUNG

TEIL 1

Begriffsbestimmungen für Anhang IX

1.

Im Sinne dieses Anhangs bedeuten:

„Excess Spread“ („Zinsüberschuss“) die Zins- sowie andere Provisionseinnahmen, die bezüglich der verbrieften Forderungen vereinnahmt werden, abzüglich der zu zahlenden Kosten und Gebühren;

„Clean-up call option“ („Rückführungsoption“) eine vertragliche Option für den Originator, der zufolge er die Verbriefungspositionen zurückkaufen oder aufheben kann, bevor alle zugrunde liegenden Forderungen zurückgezahlt wurden, falls der Restbetrag der noch ausstehenden Forderungen unter einen bestimmten Grenzwert fällt;

„Liquiditätsfazilität“ die Verbriefungsposition, die sich aus einer vertraglichen Vereinbarung ergibt, mit der die Finanzierung zur zeitgerechten Weiterleitung der Zahlungen an die Anleger gewährleistet werden soll;

„Kirb“ 8 % der risikogewichteten Forderungsbeträge, die gemäß Artikel 84 bis 89 in Bezug auf die verbrieften Forderungen berechnet würden, wenn diese nicht verbrieft wären, zuzüglich des Betrags der erwarteten Verluste, die mit diesen Forderungen einhergehen und gemäß dieser Artikel berechnet werden;

„Ratingsbasierter Ansatz“ die Methode zur Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge für Verbriefungspositionen im Sinne von Teil 4, Absätze 46 bis 51;

„Aufsichtlicher Formelansatz“ die Methode zur Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge für Verbriefungspositionen im Sinne von Teil 4, Absätze 52 bis 54;

„Position ohne Rating“ eine Verbriefungsposition, die kein qualifiziertes Rating von Seiten einer anerkannten Ratingagentur (ECAI) im Sinne von Artikel 97 erhalten hat;

„Position mit Rating“ eine Verbriefungsposition, die ein qualifiziertes Rating von Seiten einer anerkannten Ratingagentur (ECAI) im Sinne von Artikel 97 erhalten hat; und

„Asset-backed commercial paper(‚ABCP‘) programme“ ein Verbriefungsprogramm, wobei die emittierten Wertpapiere in erster Linie die Form eines „commercial paper“ mit einer ursprünglichen Laufzeit von einem Jahr oder weniger haben.

TEIL 2

Mindestanforderungen für die Anerkennung eines wesentlichen Kreditrisikotransfers und Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge und erwarteten Verlustbeträge für verbriefte Forderungen

1.   MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE ANERKENNUNG EINES WESENTLICHEN KREDITRISIKOTRANSFERS BEI EINER TRADITIONELLEN VERBRIEFUNG

1.

Das emittierende Kreditinstitut (Originator) einer traditionellen Verbriefung kann verbriefte Forderungen aus der Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge und erwarteten Verlustbeträge herausnehmen, wenn ein wesentlicher Teil des Kreditrisiko aus den verbrieften Forderungen auf eine dritte Partei übertragen wurde und der Transfer folgenden Bedingungen genügt:

a)

Aus den Unterlagen der Verbriefung geht der wirtschaftliche Gehalt der Transaktion hervor.

b)

Auf die verbrieften Forderungen kann von Seiten des Originators und seiner Gläubiger selbst im Insolvenzfall oder bei ähnlichen Verfahren nicht zurückgegriffen werden. Dies muss durch ein Rechtsgutachten eines qualifizierten Rechtsberaters gestützt werden.

c)

Die emittierten Wertpapiere stellen keine Zahlungsverpflichtungen des Originators dar.

d)

Der Erwerber der verbrieften Forderungen ist eine Verbriefungs-Zweckgesellschaft („securitisation special-purpose entity“/SSPE) für Verbriefungen.

e)

Der Originator behält nicht die effektive oder indirekte Kontrolle über die übertragenen Forderungen. Bei einem Originator wird davon ausgegangen, dass er die effektive Kontrolle über die übertragenen Forderungen behalten hat, wenn er das Recht hat, vom Erwerber der Forderungen die zuvor übertragenen Forderungen zurückzukaufen, um ihre Gewinne zu realisieren, oder wenn er verpflichtet ist, die übertragenen Risiken erneut zu übernehmen. Die Beibehaltung der Forderungsverwaltung durch den Originator bzw. seine Verpflichtungen in Bezug auf die Forderungen stellen als solche keine indirekte Kontrolle über die Forderungen dar.

f)

„Clean-up call“-Optionen müssen die folgenden Bedingungen erfüllen:

i)

die Ausübung der „Clean-up call“-Option liegt im Ermessen des Originators;

ii)

die „Clean-up call“-Option kann nur dann ausgeübt werden, wenn 10 % oder weniger des ursprünglichen Wertes der verbrieften Forderungen noch ausstehend sind; und

iii)

die „Clean-up call“-Option ist nicht so strukturiert, dass mit ihr die Zuweisung von Verlusten zu Bonitätsverbesserungspositionen oder anderen von den Anlegern gehaltenen Positionen vermieden wird, und ist auch nicht anderweitig im Hinblick auf eine Bonitätsverbesserung hin strukturiert; und

g)

Die Unterlagen der Verbriefung enthalten keinerlei Klauseln, denen zufolge

i)

anders als im Falle der vorzeitigen Tilgungsklauseln Verbriefungspositionen vom Originator verbessert werden müssen, was auch eine Veränderung der zugrundeliegenden Kreditforderungen oder eine Aufstockung der an die Anleger zu zahlenden Rendite beinhalten würde (aber nicht darauf beschränkt ist), wenn es zu einer Verschlechterung der Kreditqualität der verbrieften Forderungen kommt, oder

ii)

die an die Inhaber von Verbriefungspositionen zu zahlende Rendite aufzustocken wäre, wenn es zu einer Verschlechterung der Kreditqualität des Forderungspools käme.

2.   MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE ANERKENNUNG EINES WESENTLICHEN KREDITRISIKOTRANSFERS BEI EINER SYNTHETISCHEN VERBRIEFUNG

2.

Der Originator einer synthetischen Verbriefung kann die risikogewichteten Forderungsbeträge und ggf. die erwarteten Verlustbeträge für die verbrieften Forderungen gemäß der nachfolgenden Absätze 3 und 4 berechnen, wenn ein wesentlicher Teil des Kreditrisikos auf Dritte entweder mittels einer Besicherung mit oder einer Besicherung ohne Sicherheitsleistung übertragen wurde und der Transfer folgende Bedingungen erfüllt.

a)

Aus den Unterlagen der Verbriefung geht der wirtschaftliche Gehalt der Transaktion hervor.

b)

Die Kreditbesicherung, mittels derer das Kreditrisiko übertragen wird, entspricht den Kriterien für die Anerkennungsfähigkeit und anderen in den Artikeln 90 bis 93 genannten Anforderungen für die Anerkennung einer solchen Besicherung. Im Sinne diese Nummer werden Zweckgesellschaften (SPE) nicht als geeignete Bereitsteller von Besicherungen ohne Sicherheitsleistungen anerkannt.

c)

Die für den Transfer des Kreditrisikos verwendeten Instrumente enthalten keine Bestimmungen oder Bedingungen, denen zufolge;

i)

wesentliche Materialitätsschwellen vorgeschrieben werden, unter denen die Kreditbesicherung nicht ausgelöst werden dürfte, wenn ein Kreditereignis eintritt;

ii)

infolge der Verschlechterung der Kreditqualität der zugrunde liegenden Forderungen eine Beendigung der Besicherung möglich ist;

iii)

anders als im Falle der vorzeitigen Tilgungsklauseln Verbriefungspositionen vom Originator verbessert werden müssen;

iv)

die Kosten des Kreditinstituts für die Besicherung stiegen bzw. die an die Inhaber von Verbriefungspositionen zu zahlende Rendite aufzustocken wäre, wenn es zu einer Verschlechterung der Kreditqualität des Forderungspools käme; und

d)

Dies muss durch ein Rechtsgutachten eines qualifizierten Rechtsberaters gestützt werden, in dem bestätigt wird, dass die Kreditbesicherung in allen relevanten Rechtsordnungen rechtlich durchsetzbar ist.

3.   BERECHNUNG DER RISIKOGEWICHTETEN FORDERUNGSBETRÄGE FÜR FORDERUNGEN, DIE IM RAHMEN EINER SYNTHETISCHEN VERBRIEFUNG BESICHERT SIND, DURCH DEN ORIGINATOR

3.

Bei der Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge für verbriefte Forderungen, bei denen die Bedingungen von Absatz 2 erfüllt sind, hat der Originator einer synthetischen Verbriefung im Sinne von Absätze 5 bis 7 die entsprechenden Berechnungsmethoden von Teil 4 zu verwenden, d. h. nicht die in den Artikeln 78 bis 89 genannten Methoden. Für Kreditinstitute, die die risikogewichteten Forderungsbeträge und erwarteten Verlustbeträge gemäß Artikel 84 bis 89 berechnen, liegt der erwartete Verlustbetrag für derlei Forderungen bei Null.

4.

Aus Gründen der Klarheit bezieht sich Absatz 3 auf den gesamten Forderungspool, der Gegenstand der Verbriefung ist. Vorbehaltlich der Absätze 5 bis 7 ist der Originator gehalten, die risikogewichteten Forderungsbeträge in Bezug auf alle Verbriefungstranchen zu berechnen. Dies hat in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Teil 4 zu erfolgen, einschließlich jener, die sich auf die Anerkennung der Kreditrisikominderung beziehen. Wird beispielsweise eine Tranche mit Hilfe einer Besicherung ohne Sicherheitsleistung auf einen Dritten übertragen, wird das Risikogewicht dieses Dritten auf die Tranche bei der Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge durch den Originator angewandt.

3.1.   Behandlung der Laufzeitinkongruenzen bei synthetischen Verbriefungen

5.

Zum Zwecke der Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge in Übereinstimmung mit Absatz 3 wird jede Laufzeitinkongruenz zwischen der Kreditbesicherung, durch die die Tranchenbildung erreicht wird, und den verbrieften Forderungen in Übereinstimmung mit den Absätzen 6 bis 7 berücksichtigt.

6.

In Bezug auf die Fälligkeit der verbrieften Forderungen wird die jeweils längste Fälligkeit dieser Positionen angesetzt, vorbehaltlich einer maximalen Dauer von fünf Jahren. Die Fälligkeit der Kreditbesicherung wird gemäß Anhang VIII festgelegt.

7.

Ein Originator hat jede Laufzeitinkongruenz bei der Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge für Tranchen außer Acht zu lassen, die im Rahmen von Teil 4 mit einem Risikogewicht von 1 250 % belegt werden. Für alle anderen Tranchen erfolgt die Behandlung im Sinne der Laufzeitinkongruenz, die Gegenstand von Anhang VIII ist, gemäß der folgenden Formel:

Formula

In diesem Sinne ist/sind:

RW* die risikogewichteten Forderungsbeträge im Sinne von Artikel 75 Buchstabe a;

RW(Ass) die risikogewichteten Forderungsbeträge für Forderungen, wenn sie nicht verbrieft wären, berechnet auf einer anteilsmäßigen Basis;

RW(SP) die risikogewichteten Forderungsbeträge gemäß der Berechnung unter Absatz 3, sofern keine Laufzeitinkongruenz vorlag;

T die Fälligkeit der zugrunde liegenden Forderungen, ausgedrückt in Jahren;

t die Fälligkeit der Kreditbesicherung, ausgedrückt in Jahren; und

t* 0,25.

TEIL 3

Externe Kreditbewertung (Rating)

1.   ANFORDERUNGEN, DIE FÜR DIE RATINGS VON ECAI („EXTERNAL CREDIT ASSESSMENT INSTITUTIONS“/EXTERNE RATINGAGENTUREN) EINZUHALTEN SIND

1.

Im Hinblick auf die Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge im Rahmen von Teil 4 hat ein Rating durch eine anerkannte ECAI die folgenden Bedingungen zu erfüllen.

a)

Es gibt keine Inkongruenz zwischen den Arten der Zahlungen, die in das Rating eingeflossen sind, und jenen Zahlungen, die dem Kreditinstitut im Rahmen des Vertrages zu stehen, der zu der besagten Verbriefungsposition geführt hat; und

b)

Das Rating ist auf dem Markt öffentlich verfügbar. Ratings werden nur dann als öffentlich verfügbar angesehen, wenn sie im Rahmen eines öffentlich zugänglichen Forums veröffentlicht wurden und sie in die Übergangsmatrix der ECAI eingeflossen sind. Ratings, die nur einem begrenzten Kreis von Unternehmen zur Verfügung gestellt werden, gelten nicht als öffentlich verfügbar.

2.   VERWENDUNG VON RATINGS

2.

Ein Kreditinstitut kann eine oder mehrere anerkannte externe Ratingagenturen (ECAI) benennen, deren Rating/s bei der Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge im Rahmen von Artikel 94 bis 101 zugrunde gelegt werden („benannte ECAI“).

3.

Vorbehaltlich der nachfolgenden Nummern 5 bis 7 muss ein Kreditinstitut das Rating bestellter ECAIs durchgängig auf seine Verbriefungspositionen anwenden.

4.

Vorbehaltlich der Nummern 5 und 6 darf ein Kreditinstitut kein ECAI-Rating für seine Positionen in einzelnen Tranchen und das Rating einer anderen ECAI für Positionen in anderen Tranchen innerhalb derselben Struktur verwenden, die durch die erste ECAI ein Rating erhalten haben oder auch nicht.

5.

Hat eine Position zwei Ratings durch benannte ECAIs erhalten, muss das Kreditinstitut das weniger günstige Rating verwenden.

6.

Hateine Position mehr als zwei Ratings durch benannte ECAIs erhalten, sind die zwei günstigsten Ratings zu verwenden. Bestehen zwischen den beiden günstigsten Ratings Unterschiede, ist das weniger günstige Rating zugrunde zu legen.

7.

Wird eine gemäß den Artikeln 90 bis 93 zulässige Kreditbesicherung direkt für eine SSPE erbracht und dieser Besicherung wurde beim Rating einer Position durch eine benannte ECAI Rechnung getragen, kann das mit diesem Rating verbundene Risikogewicht verwendet werden. Ist die Besicherung gemäß Artikel 90 bis 93 nicht zulässig, wird das Rating nicht anerkannt. Für den Fall, dass die Besicherung nicht für eine SSPE, sondern vielmehr direkt für eine Verbriefungsposition vorgenommen wird, wird das Rating nicht anerkannt.

3.   ZUORDNUNGSVERFAHREN

8.

Die zuständigen Behörden legen fest, mit welcher der in den Tabellen in Teil 4 genannten Bonitätsstufe jedes Rating einer anerkannten ECAI belegt wird. Dabei müssen die zuständigen Behörden zwischen den relativen Risikograden unterscheiden, die durch jedes Rating zum Ausdruck gebracht werden. So müssen sie quantitative Faktoren wie Ausfall und/oder Verlustraten und qualitative Faktoren wie das Spektrum der Transaktionen berücksichtigen, die von der ECAI bewertet werden, sowie die Bedeutung des Rating.

9.

Die zuständigen Behörden versuchen sicherzustellen, dass die Verbriefungspositionen, die aufgrund der Ratings anerkannter ECAIs mit dem gleichen Risikogewicht belegt sind, äquivalente Kreditrisikograde aufweisen. Dies kann bedeuten, dass sie ggf. die Festlegung der Bonitätsstufe ändern, die an ein bestimmtes Rating gebunden ist.

TEIL 4

Berechnung

1.   BERECHNUNG RISIKOGEWICHTETER FORDERUNGSBETRÄGE

1.

Im Sinne von Artikel 96 werden die risikogewichteten Forderungsbeträge einer Verbriefungsposition berechnet, indem auf den Forderungswert der Position das relevante gemäß diesem Teil genannte Risikogewicht angewandt wird.

2.

Vorbehaltlich Nummer 3:

a)

ist der Forderungswert einer in der Bilanz ausgewiesenen Verbriefungsposition ihr Bilanzwert, sofern ein Kreditinstitut die risikogewichteten Forderungsbeträge gemäß den Nummern 6 bis 36 berechnet;

b)

wird der Forderungswert einer in der Bilanz ausgewiesenen Verbriefungsposition als Bruttobetrag vor Wertberichtigungen gemessen, sofern ein Kreditinstitut die risikogewichteten Forderungsbeträge gemäß den Nummern 37 bis 76 berechnet;

c)

ist der Forderungsbetrag einer bilanzunwirksamen Verbriefungsposition ihr Nominalwert, multipliziert mit einem in diesem Anhang beschriebenen Konversionsfaktor. Soweit nicht anderweitig spezifiziert beträgt dieser Umrechungsfaktor 100 %.

3.

Der Forderungswert einer Verbriefungsposition, die sich aus einem in Anhang IV genannten derivativen Instrument ergibt, wird gemäß Anhang III festgelegt.

4.

Ist eine Verbriefungsposition Gegenstand einer Besicherung mit Sicherheitsleistung, kann der Forderungswert dieser Position gemäß den Bestimmungen von Anhang VIII und unter dem Vorbehalt wie weiter in diesem Anhang spezifiziert geändert werden.

5.

Hat ein Kreditinstitut zwei oder mehrere sich überschneidende Verbriefungspositionen, ist es gehalten, in dem Maße, wie diese sich überschneiden, in die Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge nur die Position oder den Teil einer Position einzubeziehen, die bzw. der die höheren risikogewichteten Forderungsbeträge produziert. Im Sinne dieser Nummer bedeutet „Überschneidung“, dass die Positionen ganz oder teilweise eine Forderung in Bezug auf das gleiche Risiko darstellen, so dass bis zur Grenze der Überschneidung nur eine einzige Forderung besteht.

2.   BERECHNUNG RISIKOGEWICHTETER FORDERUNGSBETRÄGE IM RAHMEN DES STANDARDANSATZES

6.

Vorbehaltlich der Nummer 8 wird der risikogewichtete Forderungsbetrag einer Verbriefungsposition mit Rating berechnet, indem auf den Forderungswert das mit der Bonitätsstufe einhergehende Risikogewicht angewandt wird, welches durch die zuständigen Behörden gemäß Artikel 98 beigemessen wird (s. auch Tabellen 1 und 2).

Tabelle 1

Positionen, die kein kurzfristiges Rating erhalten haben

Bonitätsstufe

1

2

3

4

5 und darunter

Risikogewicht

20 %

50 %

100 %

350 %

1 250 %


Tabelle 2

Positionen mit kurzfristigen Ratings

Bonitätsstufe

1

2

3

Alle sonstigen Ratings

Risikogewicht

20 %

50 %

100 %

1 250 %

7.

Vorbehaltlich der Nummern 10 bis 15 wird der risikogewichtete Forderungsbetrag einer Verbriefungsposition ohne Rating durch die Anwendung eines Risikogewichts von 1 250 % berechnet.

2.1.   Originierende Kreditinstitute und Sponsor-Kreditinstitute

8.

Für ein originierendes Kreditinstitut oder ein Sponsor-Kreditinstitut können die risikogewichteten Forderungsbeträge, die im Hinblick auf ihre Verbriefungspositionen berechnet werden, auf die risikogewichteten Forderungsbeträge beschränkt werden, die für die verbrieften Forderungen berechnet würden, als wenn sie nicht verbrieft worden wären. Dies gilt vorbehaltlich einer angenommenen Anwendung eines Risikogewichts von 150 % auf alle überfälligen Posten unter den verbrieften Forderungen und Posten unter den verbrieften Forderungen, die zu den „Forderungen mit hohem Risiko“ gehören,

2.2.   Behandlung von Positionen ohne Rating

9.

Kreditinstitute mit einer Verbriefungsposition ohne Rating können für die Berechnung des risikogewichteten Forderungsbetrages für diese Position die Behandlung von Nummer 10 zugrunde zu legen, sofern die Zusammensetzung des Pools von verbrieften Forderungen jederzeit bekannt ist.

10.

Ein Kreditinstitut kann das gewichtete Durchschnittsrisikogewicht, das auf die verbrieften Forderungen gemäß den Artikeln 78 bis 83 von einem Kreditinstitut, das die Forderungen hielte, angewandt würde, multipliziert mit einem Konzentrationskoeffizienten anwenden. Dieser Konzentrationskoeffizient entspricht der Summe der Nennwerte aller Tranchen, geteilt durch die Summe der Nennwerte der nachrangigen oder gleichwertigen Tranchen in Bezug auf die Tranche, in der die Position gehalten wird, einschließlich dieser Tranche selbst. Das resultierende Risikogewicht kann nicht über 1 250 % liegen bzw. niedriger sein als das Risikogewicht, das auf irgendeine vorrangig geratete Tranche anwendbar ist. Ist ein Kreditinstitut nicht in der Lage, die Risikogewichte zu bestimmen, die auf die verbrieften Forderungen gemäß Artikel 78 bis 83 anwendbar sind, legt es ein Risikogewicht von 1 250 % für die Position zugrunde.

2.3.   Behandlung von Verbriefungspositionen in einer Second-Loss-Tranche oder in einer besser gestellten in einem ABCP („Asset-backed-commercial-paper“)-Programm

11.

Vorbehaltlich der Verfügbarkeit einer günstigeren Behandlung im Rahmen der Bestimmungen über Liquiditätsfazilitäten in den Nummern 13 bis 15 kann ein Kreditinstitut auf Verbriefungspositionen, die die Bedingungen in Nummer12 erfüllen, ein Risikogewicht anwenden, welches das größere ist von 100 % oder dem höchsten Risikogewicht, das auf irgendeine der verbrieften Forderungen von einem Kreditinstitut, das die Forderungen hielte, gemäß den Artikeln 78 bis 83 angewandt würde.

12.

Für die Nutzung der Behandlung nach Nummer 11 bedarf es der Erfüllung der folgenden Bedingungen:

a)

die Verbriefungsposition muss Gegenstand einer Tranche sein, die wirtschaftlich in einer Second-Loss-Position oder einer besseren Position bei der Verbriefung ist, und die First-Loss-Tranche muss eine bedeutende Bonitätsverbesserung für die Second-Loss-Tranche darstellen;

b)

die Qualität der Verbriefungsposition muss einer Einstufung als Investment Grade oder besser entsprechen; und

c)

die Verbriefungsposition muss von einem Kreditinstitut gehalten werden, das keine Position in der First-Loss-Tranche hält.

2.4.   Behandlung von Liquiditätsfazilitäten ohne Rating

2.4.1.   Anerkannte Liquiditätsfazilitäten

13.

Sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind, kann zur Bestimmung ihres Forderungswerts ein Konversionsfaktor von 20 % auf den Nennwert einer Liquiditätsfazilität mit einer ursprünglichen Laufzeit von einem Jahr oder weniger und ein Konversionsfaktor von 50 % auf den Nennwert einer Liquiditätsfazilität mit einer ursprünglichen Laufzeit von mehr als einem Jahr angewandt werden:

a)

Die Dokumentation der Liquiditätsfazilität muss eindeutig die Umstände festlegen und begrenzen, unter denen sie in Anspruch genommen werden kann;

b)

Die Fazilität darf nicht gezogen werden, um Kreditunterstützung zu gewähren um zum Zeitpunkt der Ziehung bereits eingetretene Verluste abzudecken. Dies gilt z. B. für die Bereitstellung von Liquidität in Bezug auf Forderungen, die zum Zeitpunkt der Ziehung bereits ausgefallen sind oder für den Erwerb von Forderungen oberhalb des Fair Value;

c)

Die Fazilität darf nicht zur Bereitstellung einer permanenten oder regelmäßigen Finanzierung für die Verbriefung verwendet werden;

d)

Die Rückzahlung von Ziehungen aus der Fazilität darf nicht den Ansprüchen von Anlegern nachgeordnet werden, bei denen es sich nicht um Ansprüche handelt, die sich aus Zinssatz- oder Währungsderivaten, Gebühren oder anderen derartigen Zahlungen ergeben, bzw. sie darf nicht Gegenstand einer Stundungsvereinbarung oder eines Verzichts sein;

e)

Die Fazilität darf nicht mehr gezogen werden, nachdem alle anwendbaren Bonitätsverbesserungen, von denen die Liquiditätsfazilität begünstigt wird, aufgebraucht sind; und

f)

Die Fazilität muss eine Bestimmung enthalten, der zufolge eine automatische Reduzierung des Betrags, der gezogen werden kann, in Höhe der Forderungen, die bereits ausgefallen sind, eintritt; „Ausfall“ ist hier im Sinne von Artikel 84 bis 89 zu verstehen oder für den Fall, dass ein Pool verbriefter Forderungen aus Instrumenten mit Ratings besteht und die Fazilität beendet wird, wenn die Durchschnittsqualität des Pools unter Investment Grade fällt.

Bei dem anzusetzenden Risikogewicht handelt es sich um das höchste Risikogewicht, das im Rahmen von Artikel 78 bis 83 von einem Kreditinstitut, das die Forderungen hielte, auf irgendeine der verbrieften Forderungen anzuwenden wäre.

2.4.2   Liquiditätsfazilitäten, die nur im Falle einer allgemeinen Marktstörung gezogen werden können

14.

Um ihren Forderungswert zu bestimmen, kann ein Konversionsfaktor von 0 % auf den Nennwert einer Liquiditätsfazilität angewandt werden, die nur im Falle einer allgemeinen Marktstörung gezogen werden kann (d. h. wenn mehr als eine Zweckgesellschaft im Rahmen verschiedener Transaktionen nicht in der Lage ist, ein fällig werdendes „Commercial Paper“ zu erneuern und diese Unfähigkeit nicht das Ergebnis einer Verschlechterung der Kreditqualität der Zweckgesellschaft oder der verbrieften Forderungen ist), sofern die in Nummer 13 genannten Bedingungen erfüllt sind.

2.4.3.   Barvorschuss-Fazilitäten

15.

Um ihren Forderungswert zu bestimmen, kann ein Konversionsfaktor von 0 % auf den Nennwert einer Liquiditätsfazilität angewandt werden, die uneingeschränkt kündbar ist, sofern die Bedingungen in Nummer 13 erfüllt sind und die Rückzahlung der Ziehungen der Fazilität vorrangig vor allen anderen Ansprüchen auf Zahlungen aus den verbrieften Forderungen sind.

2.5.   Zusätzliche Kapitalanforderungen für Verbriefungen von revolvierenden Forderungen mit vorzeitigen Tilgungsklauseln

16.

Zusätzlich zu den risikogewichteten Forderungsbeträgen, die bezüglich ihrer Verbriefungspositionen berechnet werden, hat ein Originator einen risikogewichteten Forderungsbetrag gemäß der Methode in den Nummern 17 bis 33 zu berechnen, wenn er revolvierende Forderungen in eine Verbriefung verkauft, die vorzeitige Tilgungsklauseln enthält.

17.

Das Kreditinstitut berechnet den risikogewichteten Forderungsbetrag in Bezug auf die Summe aus dem Anteil des Originators und demjenigen des Investors.

18.

Bei Verbriefungsstrukturen, bei denen die verbrieften Forderungen sowohl revolvierende als auch nicht-revolvierende Forderungen enthalten, hat der Originator auf den Teil des zugrunde liegenden Pools, der die revolvierenden Forderungen enthält, die in den Nummern 19 bis 31 genannte Behandlung anzuwenden.

19.

Im Sinne der Nummern 16 bis 31 bedeutet „Anteil des Originators“ den Forderungswert dieses fiktiven Teils eines Pools gezogener Beträge, die bei der Verbriefung veräußert werden, wobei sein Anteil in Bezug auf den Betrag des gesamten Pools, der in die Struktur geflossen ist, den Teil der Zahlungen bestimmt, der durch die Einziehung des Nominalbetrages und der Zinsen sowie anderer verbundener Beträge erzeugt wird, der nicht für Zahlungen an jene zur Verfügung steht, die Verbriefungspositionen aus der Verbriefung halten.

Um als solcher in Frage zu kommen, darf der Anteil des Originators nicht den Anteilen der Investoren nachgeordnet sein.

Unter „Anteil der Investoren“ versteht man den Forderungswert des verbleibenden fiktiven Teils des Pools der gezogenen Beträge.

20.

Die Forderung des originierenden Kreditinstituts verbunden mit seinen Rechten in Bezug auf den Anteil des Originators ist nicht als eine Verbriefungsposition zu betrachten, sondern als eine anteilige Forderung gegenüber den verbrieften Forderungen, so als ob diese nicht verbrieft worden wären.

2.5.1.   Ausnahmen von der vorzeitigen Tilgungsbehandlung

21.

Die Originatoren der folgenden Verbriefungstypen sind von der Eigenkapitalanforderung gemäß Nummer 16 ausgenommen:

a)

Verbriefungen von revolvierenden Forderungen, bei denen die Investoren nach wie vor in jeder Hinsicht allen künftigen Ziehungen von Seiten der Kreditnehmer ausgesetzt sind, so dass das Risiko der zugrunde liegenden Fazilitäten nicht an das originierende Kreditinstitut zurück geht, und zwar auch nach Eintreten eines vorzeitigen Tilgungsfalles, und

b)

Verbriefungen, bei denen eine vorzeitige Tilgungsklausel nur in Fällen ausgelöst wird, die nicht mit der Wertentwicklung der verbrieften Aktiva oder die des originierenden Kreditinstituts gebunden sind, wie beispielsweise wichtige Änderungen in den Steuergesetzen und –Bestimmungen.

2.5.2.   Maximale Eigenkapitalanforderung

22.

Für ein originierendes Kreditinstitut, das der Eigenkapitelanforderung von Nummer 16 unterliegt, soll der Gesamtbetrag der risikogewichteten Forderungsbeträge in Bezug auf seine Positionen in Anteilen der Investoren sowie der risikogewichteten Forderungsbeträge, die im Rahmen von Nummer 16 berechnet werden, nicht höher liegen als der Größere der nachfolgend genannten Beträge

a)

die risikogewichteten Forderungsbeträge, die im Hinblick auf seine Positionen in Anteilen der Investoren berechnet werden,

b)

die risikogewichteten Forderungsbeträge, die im Hinblick auf die verbrieften Forderungen von einem Kreditinstitut berechnet würden, das die Forderungen hielte, so als wären diese nicht in Höhe eines Betrags verbrieft worden, der den Anteilen der Investoren entspricht.

23.

Der unter Artikel 57 geforderte Abzug von Nettogewinnen, die sich gegebenenfalls aus der Kapitalisierung künftiger Erträge ergeben, wird nicht im Rahmen des in Nummer 22 genannten Betrages berücksichtigt.

2.5.3.   Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge

24.

Der risikogewichtete Forderungsbetrag, der gemäß Nummer 16 zu berechnen ist, wird ermittelt, indem der Betrag der Anteile der Investoren mit dem Produkt aus dem angemessenen Konversionsfaktor, so wie in den Nummern 26 bis 33 angegeben, und dem gewichteten Durchschnittsrisikogewicht, das auf die verbrieften Forderungen angewandt werden würde, wären diese nicht verbrieft worden, multipliziert wird.

25.

Eine vorzeitige Tilgungsklausel gilt dann als ’kontrolliert’, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Das originierende Kreditinstitut muss über einen angemessenen Kapital/Liquiditätsplan verfügen, um sicherzustellen, dass es im Falle einer vorzeitigen Tilgung über ausreichend Kapital und Liquidität verfügt;

b)

Während der Laufzeit der Transaktion erfolgt eine anteilige Aufteilung zwischen dem Anteil des Originators und dem der Investoren in Bezug auf die Zahlung von Zinsen, Tilgungen, Kosten, Verluste und Verwertungserlöse basierend auf dem Saldo der ausstehenden Forderungen an einem oder mehreren Referenzpunkten im Laufe jedes Monats;

c)

Der Tilgungszeitraum wird dann als lang genug angesehen, wenn 90 % der zu Beginn des vorzeitigen Tilgungszeitraumes ausstehenden Gesamtforderungen (Anteil des Originators und der Investoren) zurückgezahlt werden können oder als ausgefallen anzusehen sind; und

d)

Das Tempo der Rückzahlung soll nicht schneller sein als unter einer linearen Rückzahlung über die Zeit, die gemäß c) vorgesehen ist.

26.

In Fällen von Verbriefungen, die einer vorzeitigen Tilgungsklausel für Retailkredite unterliegen, die nicht zweckgebunden, uneingeschränkt und fristlos kündbar sind, wobei die vorzeitige Tilgung durch den Stand des Zinsüberschusses ausgelöst wird, der auf ein spezifiziertes Niveau absackt, müssen die Kreditinstitute den Dreimonatsdurchschnitt des Zinsüberschusses mit dem Zinsüberschussniveau vergleichen, ab dem der Zinsüberschuss zurückbehalten wird.

27.

Sieht die Verbriefung keinen Rückhalt des Zinsüberschusses vor, wird das Referenzniveau für den Rückhalt mit einem Wert von 4,5 %-Punkten oberhalb desjenigen Standes des Zinsüberschusses angenommen, bei dem die ’vorzeitige Tilgung’ ausgelöst wird.

28.

Der anzuwendende Konversionsfaktor wird durch den Stand des aktuellen Dreimonatsdurchschnitts des Zinsüberschusses gemäß Tabelle 3 ermittelt.

Tabelle 3

 

Verbriefungen, die einer kontrollierten vorzeitigen Tilgungsklausel unterliegen

Verbriefungen, die einer nicht-kontrollierten vorzeitigen Tilgungsklausel unterliegen

Dreimonatsdurchschnitt des Zinsüberschusses

Umrechnungswert

Umrechnungswert

Über Niveau A

0 %

0 %

Niveau A

1 %

5 %

Niveau B

2 %

15 %

Niveau C

10 %

50 %

Niveau D

20 %

100 %

Niveau E

40 %

100 %

29.

In Tabelle 3 beinhaltet „Niveau A“ Zinsüberschussniveaus < 133,33 % des Referenzniveaus für den Rückhalt des Zinsüberschusses, aber > bzw. = 100,00 % des Referenzniveaus für den Rückhalt. „Niveau B“ beinhaltet Zinsüberschussniveaus < 100,00 % des Referenzniveaus für den Rückhalt des Zinsüberschusses, aber > bzw. = 75 % des Referenzniveaus für den Rückhalt. „Niveau C“ beinhaltet Zinsüberschussniveaus < 75 % des Referenzniveaus für den Rückhalt des Zinsüberschusses, aber > bzw. = 50 % des Referenzniveaus für den Rückhalt. „Niveau D“ beinhaltet Zinsüberschussniveaus < 50 % des Referenzniveaus für den Rückhalt des Zinsüberschusses, aber > bzw. = 25 % des Referenzniveaus für den Rückhalt. „Niveau E“ beinhaltet Zinsüberschussniveaus < 25 % des Referenzniveaus für den Rückhalt des Zinsüberschusses.

30.

Bei Verbriefungen mit einer Klausel über die vorzeitige Rückzahlung nicht zweckgebundener, uneingeschränkt und fristlos kündbarer Retail‐Kreditlinien, bei denen die vorzeitige Rückzahlung durch einen quantitativen Wert ausgelöst wird, der sich nicht aus dem 3‐Monats‐Durchschnitt des Zinsüberschusses herleitet, können die zuständigen Behörden ganz ähnlich verfahren wie bei der Bestimmung des angegebenen Umrechnungswertes gemäß Anhang IX Teil 4 Nummern 26 bis 29.

31.

Will eine zuständige Behörde bei einer bestimmten Verbriefung gemäß Nummer 30 verfahren, so unterrichtet sie zuallererst die zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten. Bevor die zuständige Behörde diese Behandlung in ihre generelle Strategie für Verbriefungen mit Klauseln für die vorzeitige Rückzahlung der beschriebenen Art aufnehmen kann, konsultiert sie die zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten und trägt den von ihnen geäußerten Standpunkten Rechnung. Die zuständige Behörde macht die geäußerten Standpunkte und die angewandteVorgehensweise öffentlich bekannt.

32.

Auf alle anderen Verbriefungen, die einer kontrollierten vorzeitigen Tilgungsklausel für revolvierende Forderungen unterliegen, wird ein Umrechnungswert von 90 % angewendet.

33.

Auf alle anderen Verbriefungen, die einer nicht kontrollierten vorzeitigen Tilgungsklausel für revolvierende Forderungen unterliegen, wird ein Umrechnungswert von 100 % angewandt.

2.6.   Anerkennung der Kreditrisikominderung bei Verbriefungspositionen

34.

Wird für eine Verbriefungsposition eine Kreditbesicherung vorgenommen, kann die Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge im Sinne von Anhang VIII geändert werden.

2.7.   Reduzierung der risikogewichteten Forderungsbeträge

35.

Wie in Artikel 66 Absatz 2 vorgesehen, können Kreditinstitute in Bezug auf eine Verbriefungsposition, der ein Risikogewicht von 1 250 % zugewiesen wird, den Forderungswert der Position von den Eigenmitteln abziehen. Dies ist eine Alternative zur Berücksichtigung der Position bei der Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge. Zu diesem Zweck kann die Berechnung des Forderungswertes eine anerkannte Besicherung mit Sicherheitsleistung auf eine in Nummer 34 genannte Art und Weise widerspiegeln.

36.

Macht ein Kreditinstitut von der in Nummer 35 genannten Alternative Gebrauch, wird 12,5 mal der Betrag, der gemäß diese Nummer abgezogen wurde, im Sinne von Nummer 8 von jenem Betrag abgezogen, der in Nummer 8 als der höchste risikogewichtete Forderungsbetrag von den dort genannten Kreditinstituten berechnet wurde.

3.   BERECHNUNG DER RISIKOGEWICHTETEN FORDERUNGSBETRÄGE IM RAHMEN DES AUF INTERNEN RATINGS BASIERENDEN ANSATZES („INTERNAL RATINGS BASED APPROACH“/IRB-ANSATZ)

3.1.   Rangfolge der Methoden

37.

Im Sinne von Artikel 96 wird der risikogewichtete Forderungsbetrag von Verbriefungspositionen gemäß den Nummern 38 bis 76 berechnet.

38.

Für eine Position mit Rating bzw. eine Position, für die ein abgeleitetes Rating verwendet werden kann, wird die in den Nummern 46 bis 51 genannte auf Ratings basierende Methode zur Berechnung des risikogewichteten Forderungsbetrags herangezogen.

39.

Für eine Position ohne Rating wird der aufsichtliche Formelansatz im Sinne der Nummern 52 bis 54 zugrunde gelegt, es sei denn, der interne Bemessungsansatz im Sinne der Nummern 43 und 44 ist zulässig.

40.

Ein Kreditinstitut, das kein originierendes Kreditinstitut oder Sponsor-Kreditinstitut ist, darf den aufsichtlichen Formelansatz nur mit Zustimmung der zuständigen Behörden verwenden.

41.

Im Falle eines originierenden oder eines Sponsor-Kreditinstituts, das Kirb nicht berechnen kann und das nicht die Erlaubnis zur Verwendung des internen Bemessungsansatzes für Positionen in ABCP-Programmen erhalten hat, bzw. im Falle von anderen Kreditinstituten, die nicht die Erlaubnis zur Verwendung des aufsichtlichen Formelansatzes bzw. für Positionen in ABCP-Programmen des internen Bemessungsansatzes erhalten haben, wird ein Risikogewicht von 1 250 % den Verbriefungspositionen zugewiesen, die kein Rating haben und für die auch kein abgeleitetes Rating verwendet werden darf.

3.1.1.   Verwendung abgeleiteter Ratings

42.

Wenn die folgenden operationellen Mindestanforderungen eingehalten werden, überträgt ein Institut ein abgeleitetes Rating auf eine Position ohne Rating, wobei das abgeleitete Rating dem Rating der Positionen mit Rating (die „Referenzpositionen“) entspricht, bei denen sich um die vorrangigsten Positionen handelt, die in jeder Hinsicht der besagten Verbriefungsposition ohne Rating nachgeordnet sind;

a)

Die Referenzpositionen müssen in jeder Hinsicht der Verbriefungsposition ohne Rating nachgeordnet sein;

b)

Die Fälligkeit der Referenzpositionen muss derjenigen der besagten Position ohne Rating entsprechen oder länger sein; und

c)

Ein abgeleitetes Rating muss auf laufender Basis aktualisiert werden, um den Veränderungen des Ratings bei den Referenz-Verbriefungspositionen Rechnung zu tragen.

   3.1.2 Der „Interne Bemessungsansatz“ für Positionen in ABCP-Programmen

43.

Vorbehaltlich der Zustimmung seitens der zuständigen Behörden kann ein Kreditinstitut unter Wahrung der folgenden Bedingungen einer Position ohne Rating in einem ABCP -Programm ein abgeleitetes Rating im Sinne von Nummer 44 übertragen:

a)

Positionen im „Commercial Paper“, die vom ABCP-Programm emittiert sind, sind Positionen mit Rating;

b)

Das Kreditinstitut überzeugt die zuständigen Behörden, dass seine interne Bemessung der Kreditqualität der Position der öffentlich verfügbaren Bemessungsmethode einer oder mehrerer anerkannter ECAI entspricht, wenn es um das Rating für Wertpapiere geht, die durch die Forderungen des verbrieften Typs unterlegt sind;

c)

Die ECAI, deren Methode im Sinne von Buchstabe b zu entsprechen ist, umfassen jene ECAI, die ein externes Rating für die vom ABCP-Programm emittierten „Commercial Paper“ abgegeben haben. Quantitative Elemente — wie Stressfaktoren —, die bei der Bemessung der Position im Hinblick auf eine spezifische Kreditqualität verwendet werden, müssen mindestens so konservativ sein wie jene, die bei der einschlägigen Bemessungsmethode der besagten ECAI zugrunde gelegt werden;

d)

Bei der Entwicklung seiner internen Bemessungsmethode hat ein Kreditinstitut die relevanten veröffentlichten Ratingmethoden der anerkannten ECAI zu berücksichtigen, die ein Rating für das „Commercial Paper“ des ABCP-Programms abgeben. Diese Berücksichtigung ist durch das Kreditinstitut zu dokumentieren und regelmäßig, wie in Buchstabe g beschrieben, zu aktualisieren;

e)

Die interne Bemessungsmethode des Kreditinstituts enthält Ratingstufen, wobei zwischen diesen und den Ratings anerkannter ECAI ein enger Zusammenhang besteht. Diese Entsprechung ist ausdrücklich zu dokumentieren;

f)

Die interne Bemessungsmethode fließt in die internen Risikomanagementprozesse des Kreditinstituts ein, d. h. in seine Beschlussfassungs-, Managementinformations- und Kapitalallokationsprozesse;

g)

Interne oder externe Prüfer, ein ECAI bzw. die interne Kreditprüfungsstelle oder Risikomanagementfunktion des Kreditinstituts nehmen regelmäßige Kontrollen des internen Bemessungsprozesses und der Qualität der internen Bemessungen der Kreditqualität der Forderungen des Kreditinstituts im Rahmen eines ABCP-Programms vor. Führen die interne Revison, die Kreditprüfungsstelle bzw. die Risikomanagementfunktionen eines Kreditinstituts diese Kontrolle durch, dann sind diese Funktionen unabhängig vom ABCP-Programm-Geschäftszweig und von den Kundenbeziehungen zu sehen;

h)

Das Kreditinstitut beobachtet die Entwicklung seiner internen Ratings im Zeitablauf, um die Güte seiner internen Bemessungsmethode zu bewerten. Gegebenenfalls sind Anpassungen dieser Methode erforderlich, wenn beispielsweise die Wertentwicklung der Forderungen regelmäßig von der von den internen Ratings vorgezeichneten abweicht;

i)

Das ABCP-Programm umfasst Kreditvergabekriterien in Form von Kredit- und Anlageleitlinien. Bei der Entscheidung über einen Aktiva-Kauf muss der ABCP-Programmverwalter die Art des zu erwerbenden Aktivums, die Art und den Geldwert der Forderungen, die sich aus der Bereitstellung von Liquiditätsfazilitäten und Bonitätsverbesserungen ergeben, sowie die Verlustverteilung und die rechtliche sowie wirtschaftliche Isolation der von der die Aktiva veräußernden Einrichtung übertragenen Aktiva berücksichtigen. Zudem ist eine Kreditanalyse des Risikoprofils des Aktiva-Verkäufers vorzunehmen, so wie auch eine Analyse der vergangenen und erwarteten künftigen finanziellen Entwicklung, der derzeitigen Marktposition, der erwarteten künftigen Wettbewerbsfähigkeit, des Verschuldungsgrads, der Cashflows, der Zinsdeckung sowie des Schuldenratings einzubeziehen ist. Ferner muss eine Prüfung der Kreditvergabekriterien, der Kundenbetreuungsfähigkeiten und der Inkassoverfahren des Verkäufers erfolgen;

j)

Die Kreditvergabekriterien des ABCP-Programms legen Mindestanerkennungskriterien für Aktiva fest. So gilt insbesondere, dass

i)

der Erwerb von Aktiva, die in hohem Maße überfällig oder ausgefallen sind, ausgeschlossen sind;

ii)

eine übermäßige Konzentration auf einen einzelnen Schuldner oder einen einzelnen geografischen Raum eingeschränkt wird, und

iii)

die Laufzeit der zu erwerbenden Aktiva begrenzt ist;

k)

Das ABCP-Programm wird über Inkassostrategien und -prozesse verfügen, die die operationelle Fähigkeit und die Kreditqualität des Servicer berücksichtigen. Das ABCP-Programm wird das Verkäufer-/Servicer-Risiko mittels verschiedener Methoden mindern, wie z. B. mittels Auslösern, die sich auf die derzeitige Kreditqualität stützen, wodurch eine Vermengung von Mitteln verhindert würde;

l)

Die aggregierte Verlustschätzung eines Aktivapools, der im Rahmen eines ABCP-Programms erworben werden soll, muss alle Quellen potenzieller Risiken berücksichtigen, wie das Kredit- und das Verwässerungsrisiko. Wenn die durch den Verkäufer erbrachte Bonitätsverbesserung sich von der Höhe her lediglich auf kreditbezogene Verluste stützt, dann ist eine gesonderte Rückstellung für das Verwässerungsrisiko zu bilden, sofern dieses für einen bestimmten Forderungspool erheblich ist. Bei der Festlegung des erforderlichen Niveaus der Bonitätsverbesserung sind im Programm überdies mehrere Jahre historischer Informationen zu überprüfen, einschließlich der Verluste, Ausfälle, Verwässerungen und der Umschlagshäufigkeit der Forderungen, und

m)

Das ABCP-Programm wird strukturelle Merkmale, wie z. B. „Abwicklungs“-Auslöser, in den Erwerb von Forderungen integrieren, so dass eine potenzielle Kreditverschlechterung des zugrunde liegenden Portfolios gemindert wird.

Die Anforderung an die Bemessungsmethode der ECAI, der zufolge sie öffentlich verfügbar sein muss, kann von den zuständigen Behörden erlassen werden, wenn sie überzeugt sind, dass aufgrund spezifischer Merkmale der Verbriefung — z. B. ihrer einzigartigen Struktur — nun eine bislang noch nicht öffentlich verfügbare ECAI-Bemessungsmethode vorliegt.

44.

Ein Kreditinstitut kann einer Position ohne Rating eine der in Nummer 43 genannten Ratingstufen zuordnen. Die Position erhält ein zugeordnetes Rating, das den Bonitätsbeurteilungen gemäß dieser Ratingklasse entspricht, so wie in Nummer 43 festgelegt. Entspricht dieses zugeordnete Rating zu Beginn der Verbriefung dem Niveau Investment Grade oder besser, wird es als dem anerkannten Rating durch eine anerkannte ECAI im Hinblick auf die Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge gleichwertig angesehen.

3.2.   Höchstgrenze der risikogewichteten Forderungsbeträge

45.

Für ein originierendes Kreditinstitut, ein Sponsor-Kreditinstitut oder für ein anderes Kreditinstitut, das KIRB berechnen kann, werden die risikogewichteten Forderungsbeträge in Bezug auf seine Verbriefungspositionen auf diejenigen beschränkt, die eine Eigenkapitalanforderung im Sinne von Artikel 75 Buchstabe a in Höhe einer Summe von 8 % der risikogewichteten Forderungsbeträge produzieren würden, die wiederum entstehen würden, wenn die verbrieften Aktiva nicht verbrieft wären bzw. in der Bilanz des Kreditinstituts zuzüglich der erwarteten Verlustbeträge dieser Forderungen ausgewiesen würden.

3.3.   Ratingsbasierter Ansatz

46.

Im Rahmen des ratingsbasierten Ansatzes wird der risikogewichtete Forderungsbetrag einer Verbriefungsposition mit Rating berechnet, indem auf den Forderungswert das mit 1,06 multiplizierte Risikogewicht angewandt wird, das mit der Bonitätsstufe einhergeht, der das Rating von Seiten der zuständigen Behörden gemäß Artikel 98 zugeordnet ist (s. Tabelle 4 und 5)

Tabelle 4

Positionen, die kein kurzfristiges Rating erhalten haben

Bonitätsstufe „Credit Quality Step“ (CQS)

Risikogewicht

 

A

B

C

CQS 1

7 %

12 %

20 %

CQS 2

8 %

15 %

25 %

CQS 3

10 %

18 %

35 %

CQS 4

12 %

20 %

35 %

CQS 5

20 %

35 %

35 %

CQS 6

35 %

35 %

50 %

CQS 7

60 %

75 %

75 %

CQS 8

100 %

100 %

100 %

CQS 9

250 %

250 %

250 %

CQS 10

425 %

425 %

425 %

CQS 11

650 %

650 %

650 %

Kleiner CQS 11

1 250 %

1 250 %

1 250 %


Tabelle 5

Positionen, die ein kurzfristiges Rating erhalten haben

Bonitätsstufe „Credit Quality Step“ (CQS)

Risikogewicht

 

A

B

C

CQS 1

7 %

12 %

20 %

CQS 2

12 %

20 %

35 %

CQS 3

60 %

75 %

75 %

Alle anderen Kreditbewertungen

1 250 %

1 250 %

1 250 %

47.

Vorbehaltlich der Nummern 48 und 49 werden die Risikogewichte von Spalte A in jeder Tabelle angewandt, wenn die Position Bestandteil der höchstrangigsten Tranche der Verbriefung ist. Bei der Bestimmung der Tatsache, ob es sich bei einer Tranche um die höchstrangigste Tranche handelt, ist es nicht erforderlich, Beträge zu berücksichtigen, die sich aus Zins- oder Währungsderivatekontrakten, fälligen Gebühren oder anderen ähnlichen Zahlungen ergeben.

48.

Ein Risikogewicht von 6 % kann auf eine Position angewandt werden, die Bestandteil der höchstrangigen Tranche einer Verbriefung ist, sofern diese Tranche in jeder Hinsicht höherrangiger als eine andere Tranche der Verbriefung ist, deren Positionen gemäß Nummer 46 ein Risikogewicht von 7 % zugewiesen würde, vorausgesetzt

a)

die zuständige Behörde hat sich vergewissert, dass dies aufgrund der Verlustabsorptionsfähigkeit der nachgeordneten Tranchen der Verbriefung gerechtfertigt ist und

b)

die Position verfügt entweder über ein externes Rating, das der Bonitätsstufe 1 in Tabelle 4 oder 5 entspricht, oder — falls kein Rating vorliegt — erfüllt die Anforderungen von Nummer 42 Buchstaben a bis c, wobei unter „Referenzpositionen“ Positionen in der nachgeordneten Tranche zu verstehen sind, denen gemäß Nummer 46 ein Risikogewicht von 7 % zugewiesen würde.

49.

Die Risikogewichte in Spalte C in jeder Tabelle werden angewandt, wenn die Position Bestandteil einer Verbriefung ist, deren effektive Anzahl der verbrieften Forderungen kleiner als sechs ist. Bei der Berechnung der effektiven Anzahl der verbrieften Forderungen sind mehrere, auf einen Schuldner bezogene Forderungen als eine einzige Forderung zu behandeln. Die effektive Anzahl der Forderungen wird wie folgt berechnet:

Formula

wobei EADi die Forderungshöhe sämtlicher auf den i-ten Schuldner bezogener Forderungen repräsentiert. Im Falle einer „Resecuritisation“ (erneute Verbriefung von Verbriefungspositionen) muss das Kreditinstitut in der Formel auf die Anzahl der Verbriefungspositionen in dem Pool und nicht auf die Anzahl der zugrundeliegenden Forderungen in den ursprünglichen Pools abstellen, aus denen die zugrundeliegenden Verbriefungspositionen stammen. Ist der Anteil am Portfolio im Zusammenhang mit der größten Forderung C1 verfügbar, kann das Kreditinstitut N als 1/C1 berechnen.

50.

Die Risikogewichte in Spalte B sind auf alle anderen Positionen anzuwenden.

51.

Die Kreditrisikominderung für Verbriefungspositionen ist im Sinne der Nummern 60 bis 62 zulässig.

3.4.   Aufsichtlicher Formelansatz

52.

Vorbehaltlich der Nummern 58 und 59 ist das Risikogewicht einer Verbriefungsposition im Rahmen des aufsichtlichen Formelansatzes der jeweils höhere der beiden nachfolgend genannten Sätze: 7 % oder das Risikogewicht, das im Sinne von Nummer 53 zugrunde zu legen ist.

53.

Vorbehaltlich der Nummern 58 und 59 beträgt das auf den Forderungswert anzuwendende Risikogewicht:

Formula

wobei:

Image

wobei:

Formula

Formula

Formula

Formula

Formula

Formula

Formula

Formula

Formula

τ = 1 000 und

ω = 20 sind.

In diesen Formeln bezeichnet Beta [x; a, b] die kumulative Beta-Verteilung mit den Parametern a und b, ausgewertet an der Stelle x.

T (die „Dicke“ der Tranche, in der die Position gehalten wird) ist das Verhältnis von a) dem Nominalwert der Tranche zu b) der Summe der Forderungsbeträge der Forderungen, die verbrieft wurden. Für die Berechnung von T ist der Forderungswert eines in Anhang IV genannten derivativen Instruments, bei dem die derzeitigen Wiedereindeckungskosten kein positives Vorzeichen haben, die potenzielle künftige Kreditforderung, so wie sie im Sinne von Anhang III berechnet wird.

Kirbr ist das Verhältnis von (a) Kirb zu (b) der Summe der Forderungswerte der Forderungen, die verbrieft wurden. Kirbr wird in Dezimalform ausgedrückt (z. B. würde Kirb in Höhe von 15 % des Pools als Kirbr von 0,15 ausgedrückt).

L (das Bonitätsverbesserungsniveau) wird berechnet als das Verhältnis des Nominalwerts aller Tranchen, die der Tranche, in der die Position gehalten wird, nachrangig sind, zur Summe der Forderungswerte der Forderungen, die verbrieft wurden. Kapitalisierte künftige Erträge dürfen nicht in die Berechnung von L einbezogen werden. Von Gegenparteien im Zusammenhang mit derivativen Instrumenten im Sinne von Anhang IV ausstehende Beträge, die im Verhältnis zu der besagten Tranche nachrangigere Tranchen repräsentieren, können bei der Berechnung des Bonitätsverbesserungsniveaus zu ihren derzeitigen Wiedereindeckungskosten bewertet werden (ohne potenzielle künftige Kreditforderungen).

N ist die effektive Anzahl der Forderungen, die gemäß Nummer 49 berechnet wird.

Die ELGD („forderungsgewichtete durchschnittliche Verlustquote bei Ausfall“) wird wie folgt berechnet:

Formula

wobei LGDi die durchschnittliche LGD repräsentiert, bezogen auf alle Forderungen gegen den i-ten Schuldner und die LGD gemäß den Artikeln 84 bis 89 bestimmt wird. Im Falle einer „Resecuritisation“ wird eine LGD von 100 % auf die verbrieften Positionen angewandt. Werden das Ausfall- und das Verwässerungsrisiko für angekaufte Forderungen bei einer Verbriefung auf aggregierte Art und Weise behandelt (z. B. stehen eine einzige Rückstellung oder Übersicherung zur Abdeckung von Verlusten aus jeder Quelle zur Verfügung), wird der LGDi-Input als ein gewichteter Durchschnitt der LGD für das Kreditrisiko und der 75 %igen LGD für das Verwässerungsrisiko berechnet. Bei den Gewichtungen handelt es sich jeweils um die unabhängigen Eigenkapitalanforderungen für das Kredit- und das Verwässerungsrisiko.

Vereinfachte Inputs

Macht der Forderungswert der größten verbrieften Forderung, C1, nicht mehr als 3 % der Summe der Forderungswerte der verbrieften Forderungen aus, dann kann das Kreditinstitut zum Zwecke des Aufsichtlichen Formelansatzes eine LGD= 50 % ansetzen sowie N gleich setzen mit entweder

Formula

oder

N=1/C1.

Cm ist dabei das Verhältnis aus der Summe der Forderungswerte der höchsten „m“ –Forderungen zur Summe der Forderungswerte der verbrieften Forderungen. Die Höhe von „m“ kann dabei vom Kreditinstitut festgelegt werden.

Bei Verbriefungen, die Retailforderungen umfassen, können die zuständigen Behörden die Anwendung des Aufsichtlichen Formelansatzes unter Zugrundelegung folgender Vereinfachungen: h = 0 und v = 0 zulassen.

54.

Die Kreditrisikominderung auf Verbriefungspositionen kann gemäß den Nummern 60, 61 und 63 bis 67 anerkannt werden.

3.5.   Liquiditätsfazilitäten

55.

Die Bestimmungen der Nummern 56 bis 59 gelten für die Festlegung des Forderungswertes einer Verbriefungsposition ohne Rating in Form bestimmter Arten von Liquiditätsfazilitäten.

3.5.1.   Liquiditätsfazilitäten, die lediglich im Falle einer allgemeinen Marktstörung verfügbar sind

56.

Auf den Nominalbetrag einer Liquiditätsfazilität, die nur im Falle einer allgemeinen Marktstörung gezogen werden kann und die die Bedingungen einer ’anerkannten Liquiditätsfazilität’ im Sinne von Nummer 13 erfüllt, kann ein Konversionsfaktor von 20 % angewandt werden.

3.5.2.   Barvorschuss-Fazilitäten

57.

Auf den Nominalbetrag einer Liquiditätsfazilität, die die Bedingungen von Nummer 15 erfüllt, kann ein Konversionswert von 0 % angewandt werden.

3.5.3.   Ausnahmebehandlung falls Kirb nicht berechnet werden kann.

58.

Wenn es für ein Kreditinstitut nicht zweckmäßig ist, die risikogewichteten Forderungsbeträge für die verbrieften Forderungen so zu berechnen, als wären sie nicht verbrieft worden, kann es einem Kreditinstitut ausnahmsweise und vorbehaltlich der Zustimmung durch die zuständigen Behörden gestattet werden, die Methode nach Nummer 59 für die Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge für eine Verbriefungsposition ohne Rating in Form einer Liquiditätsfazilität, die die Bedingungen einer „anerkannten Liquiditätsfazilität“ im Sinne von Nummer 13 erfüllt oder die den Bestimmungen der Nummer 56 entspricht, anzuwenden.

59.

Das höchste Risikogewicht, das, wenn sie nicht verbrieft worden wären, gemäß den Artikeln 78 bis 83 auf irgendeine der verbrieften Forderungen angewandt werden würde, kann auf die durch die Liquiditätsfazilität repräsentierte Verbriefungsposition angewandt werden. Um den Forderungswert der Position zu bestimmen, kann ein Konversionswert von 50 % auf den Nominalbetrag der Liquiditätsfazilität angewandt werden, falls die Fazilität eine ursprüngliche Laufzeit von einem Jahr oder weniger hat. Erfüllt die Liquiditätsfazilität die Bedingungen von Nummer 56, kann ein Konversionsfaktor von 20 % zugrunde gelegt werden. Ist dies nicht der Fall, wird ein Konversionsfaktor von 100 % zugrunde gelegt.

3.6.   Anerkennung der Kreditrisikominderung auf Verbriefungspositionen

3.6.1.   Besicherung mit Sicherheitsleistung

60.

Die anerkannte Besicherung mit Sicherheitsleistung ist auf jene beschränkt, die für die Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge gemäß der Artikel 78 bis 83 zulässig ist, so wie in Artikel 90 bis 93 vorgesehen. Die Anerkennung unterliegt der Einhaltung der entsprechenden Mindestanforderungen, die in diesen Artikeln festgeschrieben sind.

3.6.2.   Absicherung ohne Sicherheitsleistung

61.

Die anerkannte Absicherung ohne Sicherheitsleistung und die Bereitsteller von Absicherungen ohne Sicherheitsleistung sind auf jene beschränkt, die gemäß den Artikeln 90 bis 93 in Frage kommen. Die Anerkennung unterliegt der Einhaltung der entsprechenden Mindestanforderungen, die in diesen Artikeln festgeschrieben sind.

3.6.3.   Berechnung der Eigenkapitalanforderungen für Verbriefungspositionen mit Kreditrisikominderung

Ratingsbasierter Ansatz

62.

Werden die risikogewichteten Forderungsbeträge unter Zugrundelegung des Ratingsbasierten Ansatzes berechnet, können der Forderungswert und/oder der risikogewichtete Forderungsbetrag für eine Verbriefungsposition, für die eine Kreditbesicherung erwirkt wurde, gemäß den Bestimmungen von Anhang VIII geändert werden, so wie sie für die Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge im Sinne der Artikel 78 bis 83 gelten.

Aufsichtlicher Formelansatz — vollständige Besicherung

63.

Werden die risikogewichteten Forderungsbeträge unter Zugrundelegung des Aufsichtlichen Formelansatzes berechnet, kann das Kreditinstitut das ’tatsächliche Risikogewicht’ der Position bestimmen. Dieses wird ermittelt, indem der risikogewichtete Forderungsbetrag der Position durch den Forderungswert der Position geteilt und sodann mit 100 multipliziert wird.

64.

Im Falle einer Besicherung mit Sicherheitsleistung wird der risikogewichtete Forderungsbetrag der Verbriefungsposition durch Multiplizierung des um die Besicherung mit Sicherheitsleistung bereinigten Forderungswerts der Position (E*, Berechnung wie in den Artikeln 90 bis 93 für die Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge im Sinne von Artikel 78 bis 83 unter der Annahme, dass der Betrag der Verbriefungsposition E ist) mit dem ’tatsächlichen Risikogewicht’ berechnet.

65.

Im Falle einer Absicherung ohne Sicherheitsleistung wird der risikogewichtete Forderungsbetrag der Verbriefungsposition berechnet, indem GA (der Betrag der Absicherung, der im Hinblick auf eine etwaige Währungsinkongruenz oder Laufzeitinkongruenz gemäß den Bestimmungen von Anhang VIII bereinigt wird) mit dem Risikogewicht des Bereitstellers der Besicherung multipliziert wird. Sodann wird dieser Betrag zu jenem addiert, der sich durch Multiplizierung des Betrags der Verbriefungsposition abzüglich GA mit dem tatsächlichen Risikogewicht ergibt.

Aufsichtlicher Formelansatz — teilweise Besicherung

66.

Deckt die Kreditrisikominderung den „First Loss“ oder Verluste auf anteilsmäßiger Basis in der Verbriefungsposition ab, kann das Kreditinstitut die Absätze 63 bis 65 anwenden.

67.

In den anderen Fällen behandelt das Kreditinstitut die Verbriefungsposition als zwei oder mehrere Positionen, wobei der ungedeckte Teil als Position mit der geringeren Kreditqualität angesehen wird. Für die Berechnung des risikogewichteten Forderungsbetrages dieser Position finden die Bestimmungen der Nummern 52 bis 54 Anwendung, allerdings vorbehaltlich der Änderungen, dass „T“ im Falle einer Besicherung mit Sicherheitsleistung an e* und im Falle einer Absicherung ohne Sicherheitsleistung an T-g angepasst wird; e* bezeichnet das Verhältnis von E* zum gesamten nominellen Betrag des zugrunde liegenden Pools, wobei E* der bereinigte Forderungsbetrag der Verbriefungsposition ist, der gemäß den Bestimmungen von Anhang VIII berechnet wird, so wie sie für die Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge gemäß der Artikel 78 bis 83 gelten unter der Annahme, dass der Betrag der Verbriefungsposition E ist; g ist das Verhältnis des Nominalbetrages der Kreditbesicherung (bereinigt im Hinblick auf eine etwaige Währungs- oder Laufzeitinkongruenz gemäß den Bestimmungen von Anhang VIII) zur Summe der Forderungsbeträge der verbrieften Forderungen. Im Falle einer Absicherung ohne Sicherheitsleistung wird das Risikogewicht des Bereitstellers der Absicherung auf den Teil der Position angewandt, der nicht unter den bereinigten Wert von „T“ fällt.

3.7.   Zusätzliche Kapitalanforderungen für Verbriefungen von revolvierenden Forderungen mit vorzeitigen Tilgungsklauseln

68.

Zusätzlich zu den risikogewichteten Forderungsbeträgen, die bezüglich seiner Verbriefungspositionen berechnet werden, hat ein Originator, einen risikogewichteten Forderungsbetrag gemäß der Methode in den Nummern 16 bis 33 zu berechnen, wenn er revolvierende Forderungen in eine Verbriefung verkauft, die vorzeitige Tilgungsklausel enthält.

69.

Zum Zwecke von Nummer 66 ersetzen die Nummern 68, 70 und 71 die Nummern 19 und 20.

70.

Im Sinne dieser Bestimmungen bedeutet „Anteil des Originators“ die Summe aus

a)

dem Forderungswert dieses fiktiven Teils eines Pools gezogener Beträge, die in die Verbriefung veräußert werden, wobei sein Anteil in Bezug auf den Betrag des gesamten Pools, der in die Struktur geflossen ist, den Teil der Zahlungen bestimmt, die durch die Einziehung des Nominalbetrages und der Zinsen sowie anderer verbundener Beträge erzeugt werden, der nicht für Zahlungen an jene zur Verfügung steht, die Verbriefungspositionen aus der Verbriefung halten; plus

b)

dem Forderungswert des Teils des Pools nicht gezogener Beträge der Kreditlinien, deren gezogene Beträge in die Verbriefung veräußert wurden, wobei der Anteil des Gesamtbetrages dieser nicht gezogenen Beträge der gleiche ist wie der Anteil des Forderungswertes, der unter Buchstabe a in Bezug auf den Forderungswert des Pools gezogener Beträge beschrieben wird, die in die Verbriefung veräußert wurden.

Um als solcher in Frage zu kommen, darf der Anteil des Originators nicht den Anteilen der Investoren nachgeordnet sein.

Unter „Anteil der Investoren“ versteht man den Forderungswert des fiktiven Teils des Pools der gezogenen Beträge, die nicht unter Buchstabe a fallen zuzüglich des Forderungswertes des Teils des Pools nicht gezogener Beträge der Kreditlinien, deren gezogene Beträge in die Verbriefung veräußert wurden, der nicht unter Buchstabe b fällt.

71.

Die Forderung des originierenden Kreditinstituts verbunden mit seinen Rechten in Bezug auf den Anteil des Originators, der in Nummer 70 Buchstabe a beschrieben wird, ist nicht als eine Verbriefungsposition zu betrachten, sondern als eine anteilige Forderung gegenüber den verbrieften gezogenen Forderungsbeträgen, so als ob diese nicht in einen Betrag verbrieft worden wären, der dem in Nummer 70 Buchstabe a genannten gleichwertig ist. Bei dem originierenden Kreditinstitut wird auch davon ausgegangen, dass es eine anteilige Forderung gegenüber den nicht gezogenen Beträgen der Kreditlinien hat, deren gezogene Beträge in die Verbriefung veräußert wurden, die einem Betrag entspricht, der dem in Nummer 70 Buchstabe b genannten gleichwertig ist.

3.8.   Reduzierung der risikogewichteten Forderungsbeträge

72.

Von einem risikogewichteten Forderungsbetrag einer Verbriefungsposition, der ein Risikogewicht von 1 250  % zugewiesen wird, kann 12,5 mal der Betrag etwaiger Wertberichtigungen abgezogen werden, die vom Kreditinstitut in Bezug auf die verbrieften Forderungen vorgenommen wurden. Sofern diese Wertberichtigungen für diesen Zweck berücksichtigt werden, werden sie nicht mehr bei der Berechnung berücksichtigt, die in Anhang VII Teil 1 Nummer 36 genannt ist.

73.

Der risikogewichtete Forderungsbetrag einer Verbriefungsposition kann um 12,5 mal den Betrag etwaiger Wertberichtigungen reduziert werden, die das Kreditinstitut im Hinblick auf diese Position vorgenommen hat.

74.

Wie in Artikel 66 Absatz 2 vorgesehen, können Kreditinstitute in Bezug auf eine Verbriefungsposition, auf die ein Risikogewicht von 1 250 % angewandt wird, alternativ zur Einbeziehung dieser Position in ihre Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge den Forderungswert der Position von den Eigenmitteln abziehen.

75.

Zum Zwecke von Nummer 74

a)

kann der Forderungswert der Position von den risikogewichteten Forderungsbeträgen abgeleitet werden, wobei etwaige im Sinne der Nummern 72 und 73 vorgenommene Minderungen zu berücksichtigen sind;

b)

kann die Berechnung des Forderungswertes eine anerkannte Besicherung mit Sicherheitsleistung auf eine Art und Weise berücksichtigen, die mit der in den Nummern 60 bis 67 vorgeschriebenen Methode konsistent ist; und

c)

kann bei Zugrundelegung des Aufsichtlichen Formelansatzes zur Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge und sofern L < KIRBR und [L+T] > KIRBR, die Position wie zwei Positionen behandelt werden, wobei für die vorrangigere der beiden Positionen L gleich KIRBR ist.

76.

Macht ein Kreditinstitut von der in Nummer 74 genannten Alternative Gebrauch, so wird 12,5 mal der Betrag, der gemäß dieser Nummer abgezogen wurde, zum Zwecke von Nummer 45 von dem Betrag abgezogen, der in Nummer 45 als der höchste risikogewichtete Forderungsbetrag spezifiziert wird, der von den dort genannten Kreditinstituten zu berechnen ist.


ANHANG X

OPERATIONELLES RISIKO

TEIL 1

Basisindikatoransatz

1.   EIGENKAPITALANFORDERUNG

1.

Beim Basisindikatoransatz beträgt die Eigenkapitalanforderung für das operationelle Risiko 15 % des in den Nummern 2 bis 9 definierten Indikators.

2.   MASSGEBLICHER INDIKATOR

2.

Maßgeblicher Indikator ist der Dreijahresdurchschnitt der Summe aus Nettozinserträgen und zinsunabhängigen Nettoerträgen.

3.

Der Dreijahresdurchschnitt wird auf der Grundlage der letzten drei Zwölfmonats-Beobachtungen, die am Ende jedes Geschäftsjahres erfolgen, errechnet. Wenn keine geprüften Zahlen vorliegen, können Schätzungen verwendet werden.

4.

Ist die Summe aus Nettozinserträgen und zinsunabhängigen Nettoerträgen in einem der Beobachtungszeiträume negativ oder gleich Null, so wird dieser Wert nicht in die Berechnung des Dreijahresdurchschnitts einbezogen. Der maßgebliche Indikator ist die Summe der positiven Werte, geteilt durch die Anzahl der positiven Werte.

2.1.   Kreditinstitute im Geltungsbereich der Richtlinie 86/635/EWG

5.

Maßgeblicher Indikator ist hier die Summe der in Tabelle 1 aufgeführten Posten; diese entsprechen den Posten der Gewinn- und Verlustrechnung von Kreditinstituten in Artikel 27 der Richtlinie 86/635/EWG. In die Summe geht jeder Wert mit seinem positiven oder negativen Vorzeichen ein.

6.

Die Posten müssen möglicherweise angepasst werden, um den Bestimmungen der Nummern 7 und 8 gerecht zu werden.

Tabelle 1

1

Zinserträge und ähnliche Erträge

2

Zinsaufwendungen und ähnliche Aufwendungen

3

Erträge aus Aktien, anderen Anteilsrechten und nicht festverzinslichen/festverzinslichen Wertpapieren

4

Erträge aus Provisionen und Gebühren

5

Aufwendungen für Provisionen und Gebühren

6

Netto-Ertrag/Netto-Aufwand aus Finanzgeschäften

7

Sonstige betriebliche Erträge

2.1.1.   Bestimmungen

7.

Der Indikator wird vor Abzug der Rückstellungen, Risikovorsorge und Betriebsausgaben errechnet. Die Betriebsausgaben umfassen Gebühren für die Auslagerung von Dienstleistungen, die von Dritten erbracht werden, die weder eine Mutter- noch eine Tochtergesellschaft des Kreditinstituts sind noch eine Tochtergesellschaft einer Muttergesellschaft, die auch die Muttergesellschaft des Kreditinstituts ist. Aufwendungen für Auslagerungen von Dienstleistungen, die durch Dritte erbracht werden, dürfen den maßgeblichen Indikator dann mindern, wenn die Aufwendungen von einem Unternehmen erhoben werden, das im Sinne dieser Richtlinie beaufsichtigt wird.

8.

Nicht in die Berechnung des maßgeblichen Indikators einbezogen werden:

a)

realisierte Gewinne/Verluste aus der Veräußerung von Positionen, die nicht dem Handelsbuch zuzurechnen sind,

b)

außerordentliche oder unregelmäßige Erträge,

c)

Erträge aus Versicherungstätigkeiten.

Wenn Neubewertungen von Handelsbuchpositionen in der Gewinn- und Verlustrechnung verbucht werden, können sie in die Berechnung einbezogen werden. Bei einer Anwendung von Artikel 36 Absatz 2 der Richtlinie 86/635/EWG sollten die in der Gewinn- und Verlustrechnung verbuchten Neubewertungen einbezogen werden.

2.2.   Kreditinstitute, für die andere Rechnungslegungsvorschriften gelten

9.

Kreditinstitute, die anderen Rechnungslegungsvorschriften als denen der Richtlinie 86/635/EWG unterliegen, berechnen den maßgeblichen Indikator anhand von Daten, die der Definition gemäß den Nummern 2 bis 8 am nächsten kommen.

TEIL 2

Standardansatz

1.   EIGENKAPITALANFORDERUNG

1.

Beim Standardansatz ist die Eigenkapitalanforderung für das operationelle Risiko der Dreijahresdurchschnitt der relevanten Indikatoren der jedes Jahr in dem in Tabelle 2 genannten Geschäftsfeld ermittelt wird.. In jedem Jahr kann eine negative Eigenkapitalanforderung in einem Geschäftsfeld, die aus einem negativen maßgeblichen Indikator resultiert, zur Gänze verrechnet werden. Ist die gesamte Eigenkapitalanforderung für alle Geschäftsfelder in einem bestimmten Jahr negativ, so wird der Beitrag zum Zähler des Durchschnitts für dieses Jahr mit Null angesetzt.

2.

Der Dreijahresdurchschnitt wird errechnet aus den letzten drei Zwölfmonatsbeobachtungen zum Abschluss des Geschäftsjahres. Liegen keine geprüften Zahlen vor, können Schätzungen herangezogen werden.

Tabelle 2

Geschäftsfeld

Tätigkeiten

Prozentsatz

Unternehmensfinanzierung/beratung (Corporate Finance)

Emission und/oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung

Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Emissionsgeschäft

Anlageberatung

Beratung von Unternehmen bezüglich Kapitalstruktur, Geschäftsstrategie und damit verbundenen Fragen sowie Beratungs- und sonstige Serviceleistungen im Zusammenhang mit Fusionen und Übernahmen

Investment Research und Finanzanalyse sowie andere Arten von allgemeinen Empfehlungen zu Transaktionen mit Finanzinstrumenten

18 %

Handel (Trading und Sales)

Eigenhandel

Geldbrokerage

Entgegennahme und Weiterleitung von Aufträgen im Zusammenhang mit einem oder mehreren Finanzinstrumenten

Auftragsausführung für Kunden

Platzierung von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung

Betrieb von Multilateral Trading Facilities

18 %

Wertpapierprovisionsgeschäft (Retail Brokerage)

(Geschäfte mit natürlichen Personen oder kleinen und mittleren Unternehmen, die nach Artikel 79 als Retailforderungen einzustufen sind)

Entgegennahme und Weiterleitung von Aufträgen im Zusammenhang mit einem oder mehreren Finanzinstrumenten

Auftragsausführung für Kunden

Platzierung von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung

12 %

Firmenkundengeschäft (Commercial Banking)

Hereinnahme von Einlagen und sonstigen rückzahlbaren Geldern

Kreditgewährung

Leasing

Garantien und Zusagen

15 %

Privatkundengeschäft (Retail Banking)

(Geschäfte mit natürlichen Personen oder kleinen und mittleren Unternehmen, die nach Artikel 79 als Retailforderungen einzustufen sind)

Hereinnahme von Einlagen und sonstigen rückzahlbaren Geldern

Kreditgewährung

Leasing

Garantien und Zusagen

12 %

Zahlungsverkehr und Abwicklung

Geldtransferdienstleistungen

Ausgabe und Verwaltung von Zahlungsmitteln

18 %

Depot- und Treuhandgeschäfte (Agency Services)

Verwahrung und Verwaltung von Finanzinstrumenten für Rechnung von Kunden, einschließlich Custody und verbundene Dienstleistungen wie Cash Management und Sicherheitenverwaltung

15 %

Vermögensverwaltung (Asset Management)

Portfoliomanagement

OGAW-Verwaltung

Sonstige Arten der Vermögensverwaltung

12 %

3.

Die zuständigen Behörden können einem Kreditinstitut gestatten, seine Eigenkapitalanforderung für das operationelle Risiko nach einem alternativen Standardansatz gemäß den Nummern 5 bis 11 zu berechnen.

2.   GRUNDSÄTZE FÜR DIE ZUORDNUNG DER GESCHÄFTSFELDER

4.

Die Kreditinstitute entwickeln und dokumentieren spezifische Vorschriften und Kriterien für die Zuordnung des maßgeblichen Indikators aus den eigenen aktuellen Geschäftsfeldern und Tätigkeiten in das Grundgerüst des Standardansatzes. Die Kriterien werden überprüft und gegebenenfalls an neue oder sich verändernde Geschäftstätigkeiten und –risiken angepasst. Für die Zuordnung der Geschäftsfelder gelten folgende Grundsätze:

a)

Alle Tätigkeiten werden in einer zugleich überschneidungsfreien und erschöpfenden Art und Weise einem Geschäftsfeld zugeordnet;

b)

Jede Tätigkeit, die nicht ohne weiteres innerhalb dieses Grundgerüsts einem Geschäftsfeld zugeordnet werden kann, die aber eine ergänzende Funktion zu einer im Grundgerüst enthaltenen Tätigkeit ist, wird dem Geschäftsfeld zugeordnet, welches sie unterstützt. Wenn mehr als ein Geschäftsfeld durch diese ergänzende Tätigkeit unterstützt wird, wird ein objektives Zuordnungskriterium angewandt;

c)

Kann eine Tätigkeit keinem bestimmten Geschäftsfeld zugeordnet werden, so wird das Geschäftsfeld mit dem höchsten Prozentsatz zugrunde gelegt. Dieses Geschäftsfeld gilt dann auch für die zugeordneten unterstützenden Funktionen;

d)

Die Kreditinstitute können interne Verrechnungsmethoden anwenden, um den maßgeblichen Indikator auf die Geschäftsfelder aufzuteilen. In einem Geschäftsfeld generierte Kosten, die einem anderen Geschäftsfeld zugerechnet werden können, können auf dieses andere Geschäftsfeld übertragen werden, beispielsweise indem interne Transferkosten zwischen den beiden Geschäftsfeldern zugrunde gelegt werden;

e)

Die zur Berechnung der Eigenkapitalanforderung für das operationelle Risiko vorgenommene Zuordnung der Tätigkeiten zu den Geschäftsfeldern ist mit den für das Kredit- und Marktrisiko verwendeten Kategorien konsistent;

f)

Die höhere Management-Ebene ist unter Aufsicht der Verwaltungsorgane des Kreditinstituts für die Zuordnungsgrundsätze verantwortlich; und

g)

Der Zuordnungsprozess unterliegt einer unabhängigen Überprüfung.

3.   ALTERNATIVE INDIKATOREN FÜR BESTIMMTE GESCHÄFTSFELDER

3.1.   Modalitäten

5.

Die zuständigen Behörden können einem Kreditinstitut gestatten, für die Geschäftsfelder Privatkundengeschäft und Firmenkundengeschäft einen alternativen maßgeblichen Indikator zu verwenden.

6.

Für diese Geschäftsfelder ist der maßgebliche Indikator ein normierter Ertragsindikator, der dem 0,035-fachen Dreijahresdurchschnitt des jährlichen nominalen Gesamtbetrags der Darlehen und Kredite entspricht.

7.

Bei den Geschäftsfeldern Privatkundengeschäft und/oder Firmenkundengeschäft umfassen die Darlehen und Kredite die Gesamtsumme der in den entsprechenden Kreditportfolios in Anspruch genommenen Beträge. Beim Geschäftsfeld Firmenkundengeschäft werden auch die nicht im Handelsbuch gehaltenen Wertpapiere eingerechnet.

3.2.   Voraussetzungen

8.

Die Verwendung alternativer maßgeblicher Indikatoren wird nur gestattet, wenn die unter den Nummern 9 bis 11 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

3.2.1.   Allgemeine Voraussetzung

9.

Das Kreditinstitut erfüllt die unter Nummer 12 genannten Zulassungsanforderungen.

3.2.2.   Besondere Voraussetzungen für das Privatkunden- und das Firmenkundengeschäft

10.

Das Kreditinstitut ist zum weit überwiegenden Teil im Privat- und/oder Firmenkundengeschäft tätig, auf die zusammengerechnet mindestens 90 % seiner Erträge entfallen.

11.

Das Kreditinstitut kann gegenüber den zuständigen Behörden nachweisen, dass ein erheblicher Teil seiner Privatkunden- und/oder Firmenkundengeschäfte aus Darlehen mit hoher PD bestehen und der alternative Standardansatz eine bessere Grundlage für die Bewertung des operationellen Risikos bietet.

4.   ZULASSUNGSANFORDERUNGEN

12.

Zusätzlich zu den allgemeinen Risikomanagement-Standards nach Artikel 22 und Anhang V müssen die Kreditinstitute den Zulassungsanforderungen genügen. Die Erfüllung dieser Anforderungen wird unter Berücksichtigung des Umfangs und des Spektrums der Tätigkeiten des Kreditinstituts und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit beurteilt.

a)

Die Kreditinstitute verfügen über ein gut dokumentiertes System für die Bewertung und das Management von operationellen Risiken und weisen die Zuständigkeiten und Verantwortung für dieses System klar zu. Sie ermitteln ihre Gefährdung durch operationelle Risiken und sammeln die relevanten Daten zum operationellen Risiko einschließlich wesentlicher Verluste. Das System unterliegt einer regelmäßigen unabhängigen Überprüfung;

b)

Das System zur Bewertung der operationellen Risiken ist eng in die Risikomanagementprozesse des Kreditinstituts eingebunden. Seine Ergebnisse sind fester Bestandteil der Prozesse für die Überwachung und Steuerung des operationellen Risikoprofils des Kreditinstituts; und

c)

Die Kreditinstitute führen ein Berichtswesen für Meldungen an das höhere Management ein, im Rahmen dessen den maßgeblichen Funktionen innerhalb des Kreditinstituts über das operationelle Risiko berichtet wird. Das Kreditinstitut verfügt über Verfahren, um entsprechend den in den Management-Berichten enthaltenen Informationen geeignete Maßnahmen ergreifen zu können.

TEIL 3

Fortgeschrittene Messansätze (AMA)

1.   ZULASSUNGSANFORDERUNGEN

1.

Um einen fortgeschrittenen Messansatz (AMA) verwenden zu dürfen, weisen die Kreditinstitute gegenüber den zuständigen Behörden nach, dass sie zusätzlich zu den allgemeinen Risikomanagement-Standards nach Artikel 22 und Anhang V die folgenden Zulassungsanforderungen erfüllen:

1.1.   Qualitative Anforderungen

2.

Das interne System des Kreditinstituts für die Messung des operationellen Risikos ist eng in seine laufenden Risikomanagementprozesse eingebunden.

3.

Das Kreditinstitut verfügt über eine unabhängige Risikomanagement-Funktion für das operationelle Risiko.

4.

Die Gefährdung durch operationelle Risiken und die erlittenen Verluste sind Gegenstand einer regelmäßigen Berichterstattung. Das Kreditinstitut verfügt über Verfahren, um angemessene Korrekturmaßnahmen ergreifen zu können.

5.

Das Risikomanagement-System des Kreditinstituts ist gut dokumentiert. Das Kreditinstitut verfügt über Verfahren zur Gewährleistung der Regeleinhaltung und über Grundsätze für die Behandlung von Regelverstößen.

6.

Die Prozesse für das Management und die Systeme für die Messung des operationellen Risikos unterliegen einer regelmäßigen Überprüfung durch die interne Revision und/oder externe Prüfer.

7.

Die Validierung des Systems für die Messung des operationellen Risikos durch die zuständigen Behörden beinhaltet Folgendes:

a)

Verifizierung, dass die internen Validierungsprozesse zufrieden stellend funktionieren;

b)

Sicherstellung, dass die Datenflüsse und Prozesse des Risikomesssystems transparent und zugänglich sind.

1.2.   Quantitative Anforderungen

1.2.1.   Prozess

8.

Die Kreditinstitute berechnen ihre Eigenkapitalanforderung unter Einbeziehung sowohl der erwarteten als auch der unerwarteten Verluste, es sei denn, sie können nachweisen, dass der erwartete Verlust durch ihre internen Geschäftspraktiken bereits in angemessener Weise erfasst wird. Die Messung des operationellen Risikos erfasst potenziell schwerwiegende Ereignisse am Rande der Verteilung und erreicht einen Soliditätsstandard, der mit einem Konfidenzniveau von 99,9 % über eine Halteperiode von einem Jahr vergleichbar ist.

9.

Um den Soliditätsstandard gemäß Nummer 8 zu erfüllen, umfasst das System eines Kreditinstituts für die Messung des operationellen Risikos bestimmte Schlüsselelemente. Dazu gehören die Heranziehung von internen Daten, externen Daten, Szenario-Analysen und Faktoren, die das Geschäftsumfeld und die internen Kontrollsysteme im Sinne der Nummern 13 bis 24 widerspiegeln. Ein Kreditinstitut verfügt über einen gut dokumentierten Ansatz für die Gewichtung dieser vier Elemente in seinem System für die Messung des operationellen Risikos.

10.

Das Risikomesssystem erfasst die wichtigsten Risikotreiber, die die Form der Ränder der Verlustverteilungen beeinflussen.

11.

Korrelationen der operationellen Verluste zwischen einzelnen Schätzungen der operationellen Risiken dürfen nur berücksichtigt werden, wenn das Kreditinstitut gegenüber den zuständigen Behörden nachweisen kann, dass sein System zur Messung der Korrelationen solide ist, nach Treu und Glauben umgesetzt wird und die Unsicherheit bei der Schätzung von Korrelationen insbesondere in Belastungsphasen berücksichtigt. Das Kreditinstitut überprüft seine Korrelationsannahmen anhand geeigneter quantitativer und qualitativer Verfahren.

12.

Das Risikomesssystem ist intern konsistent und schließt eine Mehrfachzählung von qualitativen Bewertungen oder Risikominderungstechniken, die bereits in anderen Bereichen des Kapitaladäquanzrahmens anerkannt werden, aus.

1.2.2.   Interne Daten

13.

Interne Messungen des operationellen Risikos bauen auf einer mindestens fünf Jahre umfassenden Beobachtungsperiode auf. Wenn ein Kreditinstitut erstmals einen AMA verwendet, ist eine dreijährige Beobachtungsperiode ausreichend.

14.

Die Kreditinstitute können ihre historischen internen Verlustdaten den in Teil 2 bestimmten Geschäftsfeldern und den in Teil 5 definierten Ereigniskategorien zuordnen und stellen diese Daten auf Verlangen den zuständigen Behörden zur Verfügung. Es liegen dokumentierte und objektive Kriterien vor, nach denen die Verluste den entsprechenden Geschäftsfeldern und Ereigniskategorien zugeordnet werden. Verluste auf Grund von operationellen Risiken, die im Zusammenhang mit Kreditrisiken stehen und in der Vergangenheit in eine interne Kreditrisiko-Datenbank eingeflossen sind, werden in einer Datenbank über operationelle Risiken aufgezeichnet und separat gekennzeichnet. Derartige Verluste unterliegen keiner Eigenkapitalanforderung für operationelle Risiken, solange sie für die Berechnung der Eigenkapitalanforderung weiterhin als Kreditrisiko behandelt werden. Verluste auf Grund von operationellen Risiken, die im Zusammenhang mit Marktrisiken stehen, werden in die Berechnung der Eigenkapitalanforderung für operationelle Risiken einbezogen.

15.

Die internen Verlustdaten des Kreditinstituts sind so umfassend, dass sie alle wesentlichen Tätigkeiten und Gefährdungen aller einschlägigen Subsysteme und geographischen Standorte erfassen. Das Kreditinstitut weist nach, dass nicht erfasste Tätigkeiten und Gefährdungen, sowohl einzeln als auch kombiniert betrachtet, keinen wesentlichen Einfluss auf die Gesamtrisikoschätzungen hätten. Für die interne Verlustdatensammlung werden angemessene Bagatellgrenzen festgelegt.

16.

Neben den Informationen über die Bruttoverlustbeträge sammeln die Kreditinstitute auch Informationen zum Datum des Verlustereignisses und etwaigen Rückflüssen der Bruttoverlustbeträge sowie Beschreibungen von Treibern und Ursachen des Verlustereignisses.

17.

Für die Erfassung von Verlustdaten für Ereignisse in zentralen Funktionen oder aus Tätigkeiten, die mehr als ein Geschäftsfeld betreffen, sowie für Ereignisse, die zwar zeitlich aufeinander folgen, aber miteinander verbunden sind, liegen spezifische Kriterien vor.

18.

Die Kreditinstitute verfügen über dokumentierte Verfahren, um die fortlaufende Relevanz historischer Verlustdaten zu beurteilen; zu berücksichtigen ist dabei auch, in welchen Situationen, bis zu welchem Grade und durch wen Ermessensentscheidungen, Skalierungen oder sonstige Anpassungen erfolgen können.

1.2.3.   Externe Daten

19.

In dem Messsystem eines Kreditinstituts für operationelle Risiken werden relevante externe Daten eingesetzt, insbesondere wenn Grund zu der Annahme besteht, dass das Kreditinstitut seltenen, aber potenziell schwerwiegenden Verlusten ausgesetzt ist. Ein Kreditinstitut bestimmt in einem systematischen Prozess die Situationen, in denen externe Daten genutzt werden, und die Methodik für die Verarbeitung der Daten in seinem Messsystem. Die Bedingungen und Verfahren für die Nutzung externer Daten werden regelmäßig überprüft, dokumentiert und periodisch von einer unabhängigen Stelle überprüft.

1.2.4.   Szenario-Analyse

20.

Das Kreditinstitut setzt auf der Grundlage von Expertenmeinungen in Verbindung mit externen Daten Szenario-Analysen ein, um seine Gefährdung durch sehr schwerwiegende Risikoereignisse zu bewerten. Diese Bewertungen werden mit der Zeit überprüft und aufgrund von Vergleichen mit den tatsächlichen Verlusterfahrungen angepasst, um ihre Aussagekraft sicherzustellen.

1.2.5.   Geschäftsumfeld- und interne Kontrollfaktoren

21.

Die firmenweite Risikobewertungsmethodik des Kreditinstituts erfasst die entscheidenden Faktoren des Geschäftsumfelds und des internen Kontrollsystems, die das operationelle Risikoprofil beeinflussen können.

22.

Jeder ausgewählte Faktor ist auf Grund von Erfahrungen und unter Einbeziehung des Expertenurteils aus den betroffenen Geschäftsbereichen nachweislich ein bedeutender Risikotreiber.

23.

Die Sensitivität der Risikoschätzungen bezüglich Veränderungen dieser Faktoren und deren relative Gewichtung werden umfassend begründet. Zusätzlich zur Erfassung von Risikoveränderungen aufgrund verbesserter Risikokontrollen deckt das Grundgerüst auch einen möglichen Risikoanstieg aufgrund gestiegener Komplexität in den Tätigkeiten oder aufgrund eines vergrößerten Geschäftsvolumens ab.

24.

Das Grundgerüst ist dokumentiert und unterliegt einer unabhängigen Prüfung innerhalb des Kreditinstituts sowie durch die zuständigen Behörden. Der Prozess und die Ergebnisse werden mit der Zeit überprüft und durch Vergleich mit den tatsächlichen internen Verlusterfahrungen sowie den relevanten externen Daten neu bewertet.

2.   AUSWIRKUNG VON VERSICHERUNGEN UND ANDEREN RISIKOVERLAGERUNGSMECHANISMEN

25.

Die Kreditinstitute können die Auswirkungen von Versicherungen, sofern die unter den Nummern 26 bis 29 genannten Bedingungen erfüllt sind, sowie von anderen Risikoverlagerungsmechanismen, sofern sie gegenüber den zuständigen Stellen nachweisen können, dass ein nennenswerter Risikominderungseffekt erzielt wird, berücksichtigen.

26.

Der Versicherungsgeber verfügt über die Zulassung zum Versicherungs- oder Rückversicherungsgeschäft und der Versicherungsgeber besitzt ein von einer anerkannten Rating-Agentur vergebenes Mindestrating für die Zahlungsfähigkeit, das von der zuständigen Behörde gemäß den Bestimmungen für die Risikogewichtung bei Forderungen von Kreditinstituten nach den Artikeln 78 bis 83 als der Bonitätsstufe 3 oder höher entsprechend eingestuft wurde.

27.

Die Versicherung und der Versicherungsrahmen der Kreditinstitute müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

a)

Die Versicherungspolice hat eine Ursprungslaufzeit von mindestens einem Jahr. Bei Versicherungspolicen mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr nimmt das Kreditinstitut angemessene Sicherheitsabschläge vor, um die abnehmende Restlaufzeit der Police zu berücksichtigen, und zwar bis hin zu einem 100 %igen Abschlag für Policen mit einer Restlaufzeit von 90 Tagen oder weniger;

b)

Die Versicherungspolice hat eine Mindestkündigungsfrist von 90 Tagen;

c)

Die Versicherungspolice beinhaltet keine Ausschlussklauseln oder Begrenzungen für den Fall eines aufsichtlichen Eingreifens, oder Klauseln, die beim Ausfall eines Kreditinstituts verhindern, dass das Kreditinstitut, sein Konkursverwalter oder Personen mit ähnlichen Aufgaben für Schäden oder Aufwand, die dem Kreditinstitut entstanden sind, Entschädigungen einholen, mit Ausnahme von Ereignissen, die nach der Eröffnung des Konkursverfahrens oder ähnlichen Verfahren eingetreten sind; Voraussetzung hierfür ist, dass Geldbußen und Strafen, einschließlich Zuschläge mit Strafcharakter, aufgrund eines aufsichtlichen Eingreifens durch den Versicherungsvertrag ausgeschlossen werden können;

d)

Die Risikominderungskalkulationen spiegeln die Deckungssumme der Versicherung so wider, dass sie in einem transparenten und konsistenten Verhältnis zu den Größen tatsächliche Verlustwahrscheinlichkeit und Verlustauswirkung steht, die bei der Ermittlung der Eigenkapitalanforderung für das operationelle Risiko insgesamt verwendet werden;

e)

Die Versicherung wird durch eine dritte Partei gewährt. Für den Fall, dass die Versicherung durch so genannte „Captives“ oder verbundene Gesellschaften gewährt wird, wird das versicherte Risiko z. B. durch Rückversicherung auf eine unabhängige dritte Partei übertragen, die ihrerseits die Zulassungskriterien erfüllt; und

f)

Der Rahmen für die Anerkennung von Versicherungen ist wohl begründet und dokumentiert.

28.

Die Methodik für die Berücksichtigung von Versicherungen berücksichtigt mittels Abzügen oder Abschlägen folgende Faktoren:

a)

die Restlaufzeit des Versicherungsvertrags, sofern sie weniger als ein Jahr beträgt, gemäß den vorstehenden Bestimmungen,

b)

die für die Versicherungspolice geltenden Kündigungsfristen, sofern sie weniger als ein Jahr betragen, und

c)

die Zahlungsunsicherheit sowie Inkongruenzen bei den von den Versicherungsverträgen abgedeckten Risiken.

29.

Die durch Anerkennung von Versicherungsschutz entstehende Eigenkapitalerleichterung darf 20 % der gesamten Eigenkapitalanforderung für das operationelle Risiko vor Anerkennung von Risikominderungstechniken nicht übersteigen.

3.   ANTRAG AUF ANWENDUNG EINES AMA AUF GRUPPENBASIS

30.

Soll ein AMA vom EU-Mutterkreditinstitut und seinen Tochtergesellschaften oder von den Tochtergesellschaften einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft verwendet werden, so ist dem entsprechenden Antrag eine Beschreibung der Allokationsmethodik beigefügt, nach der sich das für das operationelle Risiko vorgehaltene Eigenkapital auf die verschiedenen Einheiten der Gruppe verteilt.

31.

Aus dem Antrag geht außerdem hervor, ob und wie Diversifizierungseffekte im Risikomesssystem berücksichtigt werden sollen.

TEIL 4

Kombinierte Anwendung verschiedener Methoden

1.   ANWENDUNG EINES AMA IN VERBINDUNG MIT ANDEREN ANSÄTZEN

1.

Ein Kreditinstitut kann einen AMA in entweder in Verbindung mit dem Basisindikatoransatz oder in Verbindung mit dem Standardansatz anwenden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Sämtliche operationellen Risiken des Kreditinstituts werden erfasst. Die zuständige Behörde hält die Methodik zur Erfassung der verschiedenen Tätigkeiten, geographischen Standorte, Rechtsstrukturen oder sonstigen intern vorgenommenen Aufteilungen für überzeugend und

b)

Bei den Tätigkeiten, auf die der Standardansatz oder ein AMA angewandt wird, sind die in den betreffenden Teilen 2 oder 3 genannten Zulassungsanforderungen erfüllt.

2.

Im Einzelfall kann die zuständige Behörde verlangen, dass zusätzlich folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung eines AMA wird ein wesentlicher Teil der operationellen Risiken des Kreditinstituts durch den AMA erfasst; und

b)

Das Kreditinstitut verpflichtet sich, den AMA nach einem mit den zuständigen Behörden vereinbarten Zeitplan auf einen wesentlichen Teil seiner Geschäftstätigkeit auszuweiten.

2.   KOMBINIERTE ANWENDUNG DES BASISINDIKATORANSATZES UND DES STANDARDANSATZES

3.

Ein Kreditinstitut darf eine Kombination aus dem Basisindikatoransatz und dem Standardansatz nur im Ausnahmefall anwenden, beispielsweise bei der Übernahme eines neuen Geschäfts, auf das der Standardansatz möglicherweise erst nach einer Übergangszeit ausgeweitet werden kann.

4.

Die kombinierte Anwendung des Basisindikatoransatzes und des Standardansatzes setzt voraus, dass sich das Kreditinstitut verpflichtet hat, den Standardansatz nach einem mit den zuständigen Behörden vereinbarten Zeitplan auszuweiten.

TEIL 5

Klassifizierung der Verlustereignisse

Tabelle 3

Ereigniskategorie

Definition

Interner Betrug

Verluste aufgrund von Handlungen mit betrügerischer Absicht, Veruntreuung von Eigentum, Umgehung von Verwaltungs-, Rechts- oder internen Vorschriften, mit Ausnahme von Verlusten aufgrund von Diskriminierung oder sozialer und kultureller Verschiedenheit, wenn mindestens eine interne Partei beteiligt ist.

Externer Betrug

Verluste aufgrund von Handlungen mit betrügerischer Absicht, Veruntreuung von Eigentum oder Umgehung von Rechtsvorschriften durch einen Dritten.

Beschäftigungspraxis und Arbeitsplatzsicherheit

Verluste aufgrund von Handlungen, die gegen Beschäftigungs-, Gesundheitsschutz- oder Sicherheitsvorschriften bzw. -abkommen verstoßen, Verluste aufgrund von Schadenersatzzahlungen wegen Körperverletzung, Verluste aufgrund von Diskriminierung bzw. sozialer und kultureller Verschiedenheit.

Kunden, Produkte & Geschäftsgepflogenheiten

Verluste aufgrund einer unbeabsichtigten oder fahrlässigen Nichterfüllung geschäftlicher Verpflichtungen gegenüber bestimmten Kunden (einschließlich treuhänderischer und auf Angemessenheit beruhender Verpflichtungen), Verluste aufgrund der Art oder Struktur eines Produkts.

Sachschäden

Verluste aufgrund von Beschädigungen oder des Verlustes von Sachvermögen durch Naturkatastrophen oder andere Ereignisse.

Geschäftsunterbrechungen und Systemausfälle

Verluste aufgrund von Geschäftsunterbrechungen oder Systemausfällen.

Ausführung, Lieferung & Prozessmanagement

Verluste aufgrund von Fehlern bei der Geschäftsabwicklung oder im Prozessmanagement, Verluste aus Beziehungen zu Geschäftspartnern und Lieferanten/Anbietern.


ANHANG XI

TECHNISCHE KRITERIEN FÜR DIE ÜBERPRÜFUNG UND BEWERTUNG DURCH DIE ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN

1.

Zusätzlich zu Kredit-, Markt- und operationellen Risiken umfasst die Überprüfung und Bewertung durch die zuständigen Behörden nach Artikel 124 Folgendes:

a)

die Ergebnisse der von Kreditinstituten, die einen IRB-Ansatz anwenden, durchgeführten Stresstests,

b)

das Ausmaß, in dem Kreditinstitute Konzentrationsrisiken ausgesetzt sind, und das Management dieser Risiken durch die Kreditinstitute, einschließlich ihrer Erfüllung der in den Artikeln 108 bis 118 niedergelegten Anforderungen,

c)

die Robustheit, Eignung und Umsetzung der vom Kreditinstitut vorgesehenen Vorschriften und Verfahren für das Management des mit der Anwendung anerkannter Kreditrisikominderungstechniken verbundenen Restrisikos,

d)

die Adäquanz der von einem Kreditinstitut für verbriefte Forderungen gehaltenen Eigenmittel unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Substanz der Transaktion, einschließlich des Grads der erreichten Risikoübertragung,

e)

das Ausmaß, in dem Kreditinstitute Liquiditätsrisiken ausgesetzt sind, und das Management dieser Risiken durch die Kreditinstitute,

f)

die Auswirkung von Diversifizierungseffekten und die Art der Einbeziehung dieser Effekte in das Risikomessungssystem, und

g)

die Ergebnisse der Stresstests von Instituten, die zur Berechnung der Eigenkapitalanforderungen für das Marktrisiko nach Maßgabe des Anhangs V der Richtlinie 2006/49/EG ein internes Modell verwenden.

2.

Die zuständigen Behörden überwachen, ob ein Kreditinstitut implizite Kreditunterstützung für eine Verbriefung zur Verfügung stellt. Wird festgestellt, dass ein Kreditinstitut wiederholt implizite Kreditunterstützung zur Verfügung gestellt hat, so ergreift die zuständige Behörde geeignete Maßnahmen, die der gestiegenen Erwartung Rechnung tragen, dass das Kreditinstitut zukünftig weitere Unterstützungen für seine Verbriefungen zur Verfügung stellen wird und somit keine signifikante Risikoübertragung erzielt.

3.

Um die in Artikel 124 Absatz 3 vorgesehene Feststellung treffen zu können, überprüfen die zuständigen Behörden, ob die gemäß Anhang VII Teil B der Richtlinie 2006/49/EG vorgenommenen Wertberichtigungen und Rückstellungen für Positionen/Portfolios des Handelsbuchs es dem Kreditinstitut ermöglichen, seine Positionen unter normalen Marktbedingungen kurzfristig und ohne nennenswerte Verluste zu veräußern oder abzusichern.


ANHANG XII

TECHNISCHE KRITERIEN FÜR DIE OFFENLEGUNG

TEIL 1

Allgemeine Kriterien

1.

Bei der Offenlegung gelten Informationen als wesentlich, wenn ihre Auslassung oder fehlerhafte Angabe die Einschätzung oder Entscheidung eines Benutzers, der sich bei wirtschaftlichen Entscheidungen auf diese Informationen stützt, ändern oder beeinflussen könnte.

2.

Informationen gelten als geschützte Informationen eines Kreditinstituts, wenn ihre öffentliche Bekanntgabe die Wettbewerbsposition dieses Kreditinstituts schwächen würde. Dazu können Informationen über Produkte oder Systeme zählen, die — wenn sie Konkurrenten bekannt gemacht würden — den Wert der Investitionen des Kreditinstituts in diese mindern würden.

3.

Informationen gelten als vertraulich, wenn das Kreditinstitut gegenüber Kunden oder anderen Vertragspartnern zur Vertraulichkeit verpflichtet ist.

4.

Die zuständigen Behörden verpflichten die Kreditinstitute, anhand der einschlägigen Merkmale ihrer Tätigkeit, wie Umfang ihrer Tätigkeit, Spektrum von Tätigkeiten, Präsenz in verschiedenen Ländern, Engagement in verschiedenen Bereichen der Finanzmärkte, Tätigkeit auf internationalen Finanzmärkten und Beteiligung an Zahlungs-, Abrechnungs- und Clearingsystemen, festzustellen, ob es nötig ist, die vorgeschriebenen Angaben häufiger als einmal jährlich ganz oder teilweise offen zu legen. Dabei ist der möglichen Notwendigkeit einer Offenlegung der Informationen in Teil 2 Nummern 3 Buchstaben b und e und 4 Buchstaben b bis e und der Informationen über Forderungen mit hohem Risiko und andere Posten, die sich rasch ändern können, besondere Aufmerksamkeit zu widmen.

5.

Der Offenlegungsanforderung in Teil 2 Nummern 3 und 4 ist gemäß Artikel 72 Absatz 1 und 2 nachzukommen.

TEIL 2

Allgemeine Vorschriften

1.

Die Risikomanagementziele und –leitlinien des Kreditinstituts werden für jede einzelne Risikokategorie, einschließlich der unter den Nummern 1 bis 14 genannten Risiken, gesondert offen gelegt. Zu diesen Offenlegungen zählen:

a)

die Strategien und Verfahren für das Management dieser Risiken;

b)

die Struktur und Organisation der einschlägigen Risikomanagementfunktionen oder andere geeignete Regelungen;

c)

Umfang und Art der Risikoberichts- und -messsysteme; und

d)

die Leitlinien für Risikoabsicherung und –minderung und die Strategien und Verfahren zur Überwachung der laufenden Wirksamkeit der zur Risikoabsicherung und –minderung getroffenen Maßnahmen.

2.

Hinsichtlich des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie werden folgende Informationen offen gelegt:

a)

Name des Kreditinstituts, für das die Vorschriften dieser Richtlinie gelten;

b)

Angabe der Unterschiede der Konsolidierungsbasis für Rechnungslegungs- und Aufsichtszwecke, mit einer kurzen Beschreibung der Teilunternehmen, die

i)

vollkonsolidiert;

ii)

quotenkonsolidiert;

iii)

von den Eigenmitteln abgezogen; oder

iv)

weder konsolidiert noch abgezogen sind;

c)

alle vorhandenen oder abzusehenden substanziellen, prakltischen oder rechtlichen Hindernisse für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten zwischen dem Mutterunternehmen und seinen Tochterunternehmen;

d)

der Gesamtbetrag, um den die tatsächlichen Eigenmittel in allen nicht in die Konsolidierung einbezogenen Tochterunternehmen geringer als der vorgeschriebene Mindestbetrag ist, und der Name oder die Namen dieser Tochterunternehmen; und

e)

gegebenenfalls die Umstände der Inanspruchnahme der Vorschriften der Artikel 69 und 70.

3.

Bezüglich seiner Eigenmittel legt das Kreditinstitut folgende Informationen offen:

a)

Zusammenfassung der Konditionen für die Hauptcharakteristika aller Eigenmittelposten und ihrer Bestandteile;

b)

der Betrag der Basiseigenmittel bei getrennter Offenlegung aller positiven Posten und Abzüge;

c)

der Gesamtbetrag der ergänzenden Eigenmittel und der Eigenmittel im Sinne von Kapitel IV der Richtlinie 2006/49/EG;

d)

Abzüge von den Basiseigenmitteln und den ergänzenden Eigenmitteln gemäß Artikel 66 Absatz 2 bei getrennter Offenlegung der in Artikel 57 Buchstabe q genannten Posten; und

e)

Gesamtsumme aller Eigenmittel nach den Abzügen und Begrenzungen gemäß Artikel 66.

4.

Bezüglich der Einhaltung der Vorschriften in Artikel 75 und 123 legt das Kreditinstitut folgende Informationen offen:

a)

eine Zusammenfassung des Ansatzes, nach dem das Kreditinstitut die Angemessenheit seines internen Kapitals zur Unterlegung der aktuellen und zukünftigen Aktivitäten beurteilt;

b)

für Kreditinstitute, die die risikogewichteten Forderungsbeträge nach den Artikeln 78 bis 83 berechnen, 8 % der risikogewichteten Forderungsbeträge für jede der in Artikel 79 genannten Forderungsklassen;

c)

für Kreditinstitute, die die risikogewichteten Forderungsbeträge nach den Artikeln 84 bis 89 berechnen, 8 % der risikogewichteten Forderungsbeträge für jede der in Artikel 86 genannten Forderungsklassen. Bei der Forderungsklasse der Retail-Forderungen gilt diese Anforderung für alle Kategorien, denen die verschiedenen, in Anhang VII Teil 1 Nummern 10 bis 13 genannten Korrelationen entsprechen. Bei der Forderungsklasse der Beteiligungspositionen gilt diese Anforderung für

i)

jeden der Ansätze in Anhang VII, Teil 1, Nummern 17 bis 26;

ii)

börsengehandelte Beteiligungspositionen, Private Beteiligungspositionen in hinreichend diversifizierten Portfolios und sonstige Beteiligungspositionen;

iii)

Forderungen, für die bezüglich der Eigenkapitalanforderungen eine aufsichtliche Übergangsregelung gilt; und

iv)

Forderungen, für die bezüglich der Eigenkapitalanforderungen Besitzstandswahrungsbestimmungen gelten;

d)

gemäß Artikel 75 Buchstabe b und c berechnete Mindesteigenkapitalanforderungen; und

e)

gemäß den Artikeln 103 bis 105 berechnete und gesondert offen gelegte Mindesteigenkapitalanforderungen.

5.

In Bezug auf das in Anhang III Teil 1 definierte Gegenparteiausfallrisiko des Kreditinstituts werden folgende Informationen offen gelegt:

a)

eine Beschreibung der Methode, nach der ökonomisches Kapital und Obergrenzen für Kredite an Gegenparteien zugeteilt werden;

b)

eine Beschreibung der Vorschriften zur Absicherung von Sicherheiten und zur Bildung von Kreditreserven;

c)

eine Beschreibung der Vorschriften über Korrelationsrisiken;

d)

eine Beschreibung der Auswirkung des Sicherheitsbetrages, den das Kreditinstitut bei einer Herabstufung des Ratings zur Verfügung stellen müsste;

e)

Summe des aktuellen Fair Value der Kontrakte, positive Auswirkungen von Netting, aufgerechnete aktuelle Kreditforderung, gehaltene Sicherheiten, Nettokreditforderung bei Derivaten; Nettokreditforderung bei Derivaten ist die Forderung bei Derivatgeschäften nach Berücksichtigung rechtlich durchsetzbarer Netting sowie rechtlich durchsetzbarer Sicherheitenvereinbarungen;

f)

Maße für den Forderungswert nach der jeweils entsprechenden Methode von Anhang III Teile 3 bis 6;

g)

den Nominalwert von Absicherungen in Form von Kreditderivaten und Verteilung der Kreditforderungen, aufgeschlüsselt nach Arten von Kreditforderungen;

h)

Derivatgeschäfte (Nominalwert), unterteilt nach Verwendung für den Kreditbestand des Kreditinstituts und Verwendung bei den Vermittlertätigkeiten des Instituts, sowie Verteilung der verwendeten Kreditderivate, wobei diese nach den innerhalb der einzelnen Produktgruppen erworbenen und veräußerten Sicherheiten noch weiter aufzuschlüsseln ist; und

i)

für den Fall, dass dem Kreditinstitut von den zuständigen Behörden die Erlaubnis zur Schätzung von α erteilt worden ist, auch die Alpha-Schätzung.

6.

Bezüglich seines Kredit- und Verwässerungsrisikos legt das Kreditinstitut folgende Informationen offen:

a)

für Rechnungslegungszwecke die Definition von „überfällig“ und „ausfallgefährdet“;

b)

eine Beschreibung der bei der Bestimmung von Wertberichtigungen und Rückstellungen angewandten Ansätze und Methoden;

c)

der Gesamtbetrag der Forderungen nach Rechnungslegungsaufrechnungen und ohne Berücksichtigung der Wirkung der Kreditrisikominderung, und der nach Forderungsklassen aufgeschlüsselte Durchschnittsbetrag der Forderungen während des Berichtszeitraums;

d)

die geographische Verteilung der Forderungen, aufgeschlüsselt nach wichtigen Gebieten und wesentlichen Forderungsklassen, gegebenenfalls mit näheren Angaben;

e)

die Verteilung der Forderungen auf Wirtschaftszweige oder Gruppen von Gegenparteien, aufgeschlüsselt nach Forderungsklassen, gegebenenfalls mit näheren Angaben;

f)

Aufschlüsselung aller Forderungen nach Restlaufzeit und Forderungsklassen, gegebenenfalls mit näheren Angaben;

g)

für alle wesentlichen Wirtschaftszweige oder Arten von Gegenparteien die folgenden Angaben:

i)

ausfallgefährdete und überfällige Forderungen, getrennt aufgeführt,

ii)

Wertberichtigungen und Rückstellungen, und

iii)

Aufwendungen für Wertberichtigungen und Rückstellungen während des Berichtszeitraums;

h)

Höhe der ausfallgefährdeten und überfälligen Forderungen, getrennt aufgeführt und aufgeschlüsselt nach wesentlichen geographischen Gebieten, wenn praktikabel einschließlich der Beträge der Wertberichtigungen und Rückstellungen für jedes geographische Gebiet;

i)

die getrennt dargestellte Überleitung von Änderungen der Wertberichtigungen und Rückstellungen für ausfallgefährdete Forderungen. Die Informationen müssen Folgendes umfassen:

i)

eine Beschreibung der Art der Wertberichtigungen und Rückstellungen,

ii)

die Eröffnungsbestände,

iii)

die während der Periode aus den Rückstellungen entnommenen Beträge,

iv)

die während der Periode eingestellten oder rückgebuchten Beträge für geschätzte wahrscheinliche Verluste aus Forderungen, etwaige andere Berichtigungen, einschließlich derjenigen durch Wechselkursunterschiede, Zusammenfassung von Geschäftstätigkeiten, Erwerb und Veräußerung von Tochterunternehmen und Übertragungen zwischen Risikovorsorgebeträgen, und

v)

die Abschlussbestände.

Direkt in die Gewinn- und Verlustrechnung übernommene Wertberichtigungen und Wertaufholungen werden gesondert offen gelegt.

7.

Kreditinstitute, die die risikogewichteten Forderungsbeträge nach den Artikeln 78 bis 83 berechnen, legen für jede der in Artikel 79 genannten Forderungsklassen die folgenden Informationen offen:

a)

die Namen der anerkannten Ratingagenturen (ECAI) und Ratingagenten (ECA) und die Gründe für etwaige Änderungen;

b)

die Forderungsklassen, für die Ratingagenturen (ECAI) und Ratingagenten (ECA) jeweils in Anspruch genommen werden;

c)

eine Beschreibung des Verfahrens zur Übertragung von Emittenten- und Emissionsratings auf Posten, die nicht Teil des Handelsbuchs sind;

d)

die Zuordnung der externen Ratings aller anerkannten Ratingagenturen (ECAI) oder -agenten (ECA) zu den in Anhang VI vorgesehenen Bonitätsstufen, wobei zu berücksichtigen ist, dass diese Informationen nicht offen gelegt werden müssen, wenn das Kreditinstitut sich an die von der zuständigen Behörde veröffentlichte Standardzuordnung hält;

e)

die Forderungswerte und die Forderungswerte nach Kreditrisikominderung die jeden einzelnen, in Anhang VI vorgesehenen Bonitätsstufe zugeordnet werden, sowie auch diejenigen, die von den Eigenmitteln abgezogen werden.

8.

Kreditinstitute, die die risikogewichteten Forderungsbeträge gemäß Anhang VII Teil 1 Nummern 6 oder 19 bis 21 berechnen, legen die Forderungen für jede Kategorie gemäß Anhang VII, Teil 1, Numer 6, Tabelle 1 oder für jedes Risikogewicht gemäß Anhang VII, Teil 1 Nummern 19 bis 21.

9.

Kreditinstitute, die ihre Eigenkapitalanforderungen gemäß Artikel 75 Buchstabe b und c berechnen, legen diese Anforderungen für jedes in diesen Bestimmungen genannte Risiko getrennt offen.

10.

Alle Kreditinstitute, die ihre Eigenkapitalanforderungen gemäß Anhang V der Richtlinie 2006/49/EG berechnen, legen folgende Informationen offen:

a)

für jedes Teilportfolio:

i)

die Charakteristika der verwendeten Modelle,

ii)

eine Beschreibung der auf das Teilportfolio angewandten Stresstests,

iii)

eine Beschreibung der beim Backtesting und der Validierung der Genauigkeit und Konsistenz der internen Modelle und Modellierungsverfahren angewandten Ansätze;

b)

das Maß an Akzeptanz durch die zuständige Behörde; und

c)

eine Beschreibung des Ausmaßes und der Methodik der Erfüllung der Anforderungen von Anhang VII Teil B der Richtlinie 2006/49/EG.

11.

Zum operationellen Risiko legen die Kreditinstitute folgende Informationen offen:

a)

die Ansätze für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für operationelle Risiken, für die das Kreditinstitut qualifiziert ist; und

b)

eine Beschreibung der Methode nach Artikel 105, wenn diese vom Kreditinstitut angewandt wird, einschließlich einer Diskussion relevanter interner und externer Faktoren, die beim Messansatz des Kreditinstituts berücksichtigt werden. Bei teilweiser Anwendung der Anwendungsbereich der verschiedenen verwendeten Methoden.

12.

Zu den nicht im Handelsbuch enthaltenen Beteiligungspositionen werden folgende Informationen offen gelegt:

a)

die Unterscheidung zwischen Forderungen nach ihren Zielen, einschließlich Gewinnerzielungsabsicht und strategischer Gründe, und ein Überblick über die angewandten Rechnungslegungstechniken und Bewertungsmethoden, einschließlich der Schlüsselannahmen und –praktiken für die Bewertung und etwaige wesentliche Änderungen dieser Praktiken;

b)

der Bilanzwert, der Fair Value und bei börsengehandelten Titeln ein Vergleich zum Marktwert, wenn dieser wesentlich vom Fair Value abweicht;

c)

Art und Beträge börsengehandelter Beteiligungspositionen, Privater Beteiligungspositionen in hinreichend diversifizierten Portfolios und sonstigen Beteiligungspositionen;

d)

die kumulativen realisierten Gewinne oder Verluste aus Verkäufen und Liquidationen während der Periode; und

e)

die Summe der nicht realisierten Gewinne oder Verluste, die Summe der latenten Neubewertungsgewinne oder –verluste und sämtliche dieser in die Basiseigenmittel oder ergänzenden Eigenmittel einbezogenen Beträge.

13.

Zu ihren Forderungen hinsichtlich des Zinsrisikos aus nicht im Handelsbuch enthaltenen Positionen legen die Kreditinstitute folgende Informationen offen:

a)

die Art des Zinsrisikos und die Schlüsselannahmen (einschließlich der Annahmen bezüglich der Rückzahlung von Krediten vor Fälligkeit und des Anlegerverhaltens bei unbefristeten Einlagen), und Häufigkeit der Messung des Zinsrisikos; und

b)

Schwankungen bei Gewinnen, wirtschaftlichem Wert oder anderen relevanten Messwerten, die vom Management bei Auf- und Abwärtsschocks entsprechend der Methode des Managements zur Messung des Zinsrisikos verwendet werden, aufgeschlüsselt nach Währungen.

14.

Kreditinstitute, die die risikogewichteten Forderungsbeträge nach den Artikeln 94 bis 101 berechnen, legen folgende Informationen offen:

a)

eine Beschreibung der Ziele des Kreditinstituts hinsichtlich seiner Verbriefungsaktivitäten;

b)

die Rolle, die das Kreditinstitut beim Verbriefungsprozess spielt;

c)

Angaben zum Umfang des Engagements des Kreditinstituts in jedem Bereich;

d)

die Ansätze zur Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge, die das Kreditinstitut bei seinen Verbriefungstätigkeiten anwendet;

e)

eine Zusammenfassung der Rechnungslegungsleitlinien des Kreditinstituts für Verbriefungstätigkeiten, einschließlich:

i)

Angabe der Tatsache, ob die Transaktionen als Verkäufe oder Finanzierungen behandelt werden,

ii)

des Ausweises von Gewinnen aus Verkäufen,

iii)

der Schlüsselannahmen für die Bewertung einbehaltener Zinsen, und

iv)

die Behandlung synthetischer Verbriefungen, wenn diese nicht unter andere Rechnungslegungsleitlinien fallen;

f)

die Namen der Ratingagenturen (ECAI), die bei Verbriefungen in Anspruch genommen werden, und die Arten von Forderungen, für die jede Agentur in Anspruch genommen wird;

g)

die Summe der ausstehenden Forderungsbeträge, die vom Kreditinstitut verbrieft werden und dem Verbriefungsrahmen unterliegen (aufgeschlüsselt nach traditionellen und synthetischen Verbriefungen), nach Art der Forderungen;

h)

für vom Kreditinstitut verbriefte und dem Verbriefungsrahmen unterliegende Forderungen eine Aufschlüsselung des Betrags der ausfallgefährdeten und überfälligen verbrieften Forderungen nach Art der Forderungen sowie der vom Kreditinstitut während der Periode ausgewiesenen Verluste;

i)

die Summe der einbehaltenen oder erworbenen Verbriefungspositionen, aufgeschlüsselt nach Art der Forderungen;

j)

die Summe der einbehaltenen oder erworbenen Verbriefungspositionen, aufgeschlüsselt in eine aussagekräftige Zahl von Risikogewichtungsbändern. Positionen, die mit 1 250 % risikogewichtet oder abgezogen wurden, werden gesondert offen gelegt;

k)

die Summe des offenen Betrags verbriefter revolvierender Forderungen, getrennt nach Originatorenanteil und Anlegeranteil; und

l)

eine Zusammenfassung der Verbriefungsaktivitäten in der Periode, einschließlich des Betrags der verbrieften Forderungen (nach Art der Forderungen), und des ausgewiesenen Gewinns oder Verlusts beim Verkauf nach Art der Forderungen.

TEIL 3

Für die Verwendung bestimmter Instrumente oder Methoden vorgeschriebene Anforderungen

1.

Kreditinstitute, die die risikogewichteten Forderungsbeträge nach den Artikeln 84 bis 89 berechnen, legen folgende Informationen offen:

a)

die von den zuständigen Behörden akzeptierten Ansätze oder genehmigten Übergangsregelungen;

b)

eine Erläuterung und einen Überblick über:

i)

die Struktur der internen Ratingsysteme und die Beziehung zwischen internen und externen Ratings,

ii)

die Verwendung interner Schätzungen für andere Zwecke als die Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge nach den Artikeln 84 bis 89,

iii)

das Management und die Anerkennung von Kreditrisikominderung, und

iv)

die Kontrollmechanismen für Ratingsysteme (einschließlich einer Beschreibung ihrer Unabhängigkeit und Verantwortlichkeiten) und die Überprüfung dieser Systeme;

c)

eine Beschreibung des internen Ratingprozesses, getrennt für die folgenden Forderungsklassen:

i)

Zentralstaaten und Zentralbanken,

ii)

Institute,

iii)

Unternehmen, einschließlich KMU, Spezialfinanzierungen und erworbene Forderungen gegenüber Unternehmen,

iv)

Retail-Forderungen, für jede der Kategorien, denen die verschiedenen, in Anhang VII Teil 1 Nummern 10 bis 13 genannten, Korrelationen entsprechen, und

v)

Beteiligungspositionen;

d)

die Forderungsbeträge für jede der in Artikel 86 genannten Forderungsklassen. Wenn Kreditinstitute für die Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge eigene Schätzungen der LGD oder Umrechnungsfaktoren verwenden, werden Forderungen an Zentralstaaten, Instituten und Zentralbanken, Kreditinstitute und Unternehmen getrennt von Forderungen offen gelegt, für die die Kreditinstitute solche Schätzungen nicht verwenden;

e)

für jede der Forderungsklassen Zentralstaaten und Zentralbanken, Institute, Unternehmen und Beteiligungspositionen und für eine ausreichende Zahl von Schuldnerklassen (einschließlich der Klasse „Ausfall“), die eine sinnvolle Differenzierung des Kreditrisikos zulassen, legen die Kreditinstitute Folgendes offen:

i)

die Summe der Forderungen (für die Forderungsklassen Zentralstaaten und Zentralbanken, Institute und Unternehmen die Summe der ausstehenden Kredite und Forderungswerte für nicht in Anspruch genommene Zusagen für Beteiligungspositionen, den ausstehenden Betrag),

ii)

für Kreditinstitute, die bei der Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge eigene Schätzungen für LGD verwenden, die forderungsbetragsgewichtete durchschnittliche LGD in Prozent,

iii)

das forderungsbetragsgewichtete durchschnittliche Risikogewicht, und

iv)

für Kreditinstitute, die eigene Schätzungen der Umrechnungsfaktoren für die Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge verwenden, den Betrag der nicht in Anspruch genommenen Zusagen und die forderungsbetragsgewichteten durchschnittlichen Forderungswerte für jede Forderungsklasse;

f)

für die Forderungsklasse der Retail-Forderungen und für jede der unter Buchstabe c Ziffer iv definierten Kategorien entweder die unter Buchstabe e beschriebenen Offenlegungen (gegebenenfalls auf Basis von Pools) oder eine Analyse der Forderungen (ausstehende Kredite und Forderungswerte für nicht in Anspruch genommene Zusagen) bezogen auf eine ausreichende Anzahl an Klassen für erwartete Verluste (EL), die eine sinnvolle Differenzierung des Kreditrisikos ermöglichen (gegebenenfalls auf Basis von Pools);

g)

die tatsächlichen Wertberichtigungen in der vorhergehenden Periode für jede Forderungsklasse (für Retail-Forderungen für jede der unter Buchstabe c Ziffer iv definierten Kategorien) und wie diese von den Erfahrungen in der Vergangenheit abweichen;

h)

eine Beschreibung der Faktoren, die Einfluss auf die erlittenen Verluste in der Vorperiode hatten (ob z. B. das Kreditinstitut überdurchschnittliche Ausfallquoten oder überdurchschnittliche LGD und Umrechnungsfaktoren zu verzeichnen hatte); und

i)

eine Gegenüberstellung der Schätzungen des Kreditinstituts und der tatsächlichen Ergebnisse über einen längeren Zeitraum. Dies umfasst mindestens Angaben über Verlustschätzungen im Vergleich zu den tatsächlichen Verlusten für jede Forderungsklasse (für Retail-Forderungen für jede der unter Buchstabe c Ziffer iv definierte Kategorie) über einen ausreichenden Zeitraum, um eine sinnvolle Bewertung der Leistungsfähigkeit der internen Ratingprozesse für jede Forderungsklasse zu ermöglichen (für Retail-Forderungen für jede der unter Buchstabe c Ziffer iv definierten Kategorien). Gegebenenfalls sollten die Kreditinstitute diese Angaben weiter aufschlüsseln, um eine Analyse der Ausfallwahrscheinlichkeiten (PD) sowie, im Falle von Kreditinstituten, die eigene Schätzungen der LGD und/oder der Umrechnungsfaktoren verwenden, eine Analyse der tatsächlichen LGD und Umrechnungsfaktoren im Vergleich zu den Schätzungenin den oben genannten quantitativen Offenlegungen zur Risikobewertung zur Verfügung zu stellen.

Die Beschreibung gemäß Buchstabe c umfasst die Arten von Forderungen, die in der jeweiligen Forderungsklasse enthalten sind, die Definitionen, Methoden und Daten für die Schätzung und Validierung der Ausfallwahrscheinlichkeit (PD) und gegebenenfalls der LGD und Umrechnungsfaktoren, einschließlich der bei der Ableitung dieser Variablen getroffenen Annahmen, und die Beschreibungen wesentlicher Abweichungen von der Definition des Ausfalls in Anhang VII Teil 4 Nummern 44 bis 48, einschließlich der von diesen Abweichungen betroffenen breiten Segmente.

2.

Kreditinstitute, die Kreditrisikominderungstechniken anwenden, legen folgende Informationen offen:

a)

die Vorschriften und Verfahren für das bilanzielle und außerbilanzielle Netting und eine Angabe des Umfangs, in dem das Institut davon Gebrauch macht;

b)

die Vorschriften und Verfahren für die Bewertung und Verwaltung von Sicherheiten;

c)

eine Beschreibung der wichtigsten Arten von Sicherheiten, die vom Kreditinstitut angenommen werden;

d)

die wichtigsten Arten von Garantiegebern und Kreditderivatgegenpartei und deren Kreditwürdigkeit;

e)

Informationen über Markt- oder Kreditrisikokonzentrationen innerhalb der Kreditrisikominderung;

f)

Kreditinstitute, die die risikogewichteten Forderungsbeträge nach den Artikeln 78 bis 83 oder den Artikeln 84 bis 89 berechnen, aber keine eigenen Schätzungen der LGD oder Umrechnungsfaktoren in Bezug auf die jeweilige Forderungsklasse durchführen, getrennt für jede einzelne Forderungsklasse den gesamten Forderungswert (gegebenenfalls nach dem bilanziellen oder außerbilanziellen Netting), der durch geeignete finanzielle Sicherheiten und andere geeignete Sicherheiten gedeckt ist — nach der Anwendung von Volatilitätsanpassungen; und

g)

Kreditinstitute, die die risikogewichteten Forderungsbeträge nach den Artikeln 78 bis 83 oder den Artikeln 84 bis 89 berechnen, getrennt für jede Forderungsklasse den gesamten Forderungswert (gegebenenfalls nach dem bilanziellen oder außerbilanziellen Netting), der durch Garantien, Bürgschaften oder Kreditderivate gedeckt ist. Für die Forderungsklasse der Beteiligungspositionen gilt diese Anforderung für jeden der in Anhang VII Teil 1 Nummern 17 bis 26 vorgesehenen Ansätze.

3.

Kreditinstitute, die den in Artikel 105 dargelegten Ansatz zur Berechnung ihrer Eigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko verwenden, legen eine Beschreibung der Nutzung von Versicherungen zur Minderung des Risikos offen.


ANHANG XIII

TEIL A

AUFGEHOBENE RICHTLINIEN UND IHRE NACHFOLGENDEN ÄNDERUNGEN (gemäß Artikel 158)

Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute

Richtlinie 2000/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 zur Änderung der Richtlinie 2000/12/EG über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute

Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(nur Artikel 29 Nummer 1 Buchstaben a und b, Artikel 29 Nummer 2, Artikel 29 Nummer 4 Buchstaben a und b, Artikel 29 Nummer 5, Artikel 29 Nummer 6, Artikel 29 Nummer 7, Artikel 29 Nummer 8, Artikel 29 Nummer 9, Artikel 29 Nummer 10, Artikel 29 Nummer 11)

Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates

(nur Artikel 68)

Richtlinie 2004/69/EG der Kommission vom 27. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Definition der „multilateralen Entwicklungsbanken“ (Text von Bedeutung für den EWR),

Richtlinie 2005/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2005 zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 85/611/EWG, 91/675/EWG, 92/49/EWG und 93/6/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/19/EG, 98/78/EG, 2000/12/EG, 2001/34/EG, 2002/83/EG und 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung einer neuen Ausschussstruktur im Finanzdienstleistungsbereich

(nur Artikel 3)

NICHT AUFGEHOBENE ÄNDERUNGEN

Beitrittsakte von 2003

TEIL B

UMSETZUNGSFRISTEN (gemäß Artikel 158)

Richtlinie

 

Umsetzungsfrist

Richtlinie 2000/12/EG

 

----

Richtlinie 2000/28/EG

 

27.4.2002

Richtlinie 2002/87/EG

 

11.8.2004

Richtlinie 2004/39/EG

 

noch nicht bekannt

Richtlinie 2004/69/EG

 

30.6.2004

Richtlinie 2005/1/EG

 

13.5.2005


ANHANG XIV

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Vorliegende Richtlinie

Richtlinie 2000/12/EG

Richtlinie 2000/28/EG

Richtlinie 2002/87/EG

Richtlinie 2004/39/EG

Richtlinie 2005/1/EG

Artikel 1

Artikel 2 Absätze 1 und 2

 

 

 

 

Artikel 2

Absatz 1

Artikel 2

Absatz 3 Beitrittsakte

 

 

 

 

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 4

 

 

 

 

Artikel 3

Artikel 2 Absätze 5 und 6

 

 

 

 

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 3

 

 

 

 

Artikel 3 Nummer 2

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 1

 

 

 

 

Artikel 4 Absätze 2 bis 5

 

Artikel 1 Absätze 2 bis 5

 

 

 

Artikel 4 Absätze 7 bis 9

 

Artikel 1 Absätze 6 bis 8

 

 

 

Artikel 4 Absatz 10

 

 

Artikel 29 Nummer 1 Buchstabe a

 

 

Artikel 4 Absätze 11 bis 14

Artikel 1 Absätze 10, 12 und 13

 

 

 

 

Artikel 4 Absätze 21 und 22

 

 

Artikel 29 Nummer 1 Buchstabe b

 

 

Artikel 4 Absatz 23

Artikel 1 Absatz 23

 

 

 

 

Artikel 4 Absätze 45 bis 47

Artikel 1 Absätze 25 bis 27

 

 

 

 

Artikel 5

Artikel 3

 

 

 

 

Artikel 6

Artikel 4

 

 

 

 

Artikel 7

Artikel 8

 

 

 

 

Artikel 8

Artikel 9

 

 

 

 

Artikel 9 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 1 und 1 Absatz 11

 

 

 

 

Artikel 9 Absatz 2

Artikel 5 Absatz 2

 

 

 

 

Artikel 10

Artikel 5 Absätze 3 bis 7

 

 

 

 

Artikel 11

Artikel 6

 

 

 

 

Artikel 12

Artikel 7

 

 

 

 

Artikel 13

Artikel 10

 

 

 

 

Artikel 14

Artikel 11

 

 

 

 

Artikel 15 Absatz 1

Artikel 12

 

 

 

 

Artikel 15 Absätze 2 und 3

 

 

Artikel 29 Nummer 2

 

 

Artikel 16

Artikel 13

 

 

 

 

Artikel 17

Artikel 14

 

 

 

 

Artikel 18

Artikel 15

 

 

 

 

Artikel 19 Absatz 1

Artikel 16 Absatz 1

 

 

 

 

Artikel 19 Absatz 2

 

 

Artikel 29 Nummer 3

 

 

Artikel 20

Artikel 16 Absatz 3

 

 

 

 

Artikel 21

Artikel 16 Absätze 4 bis 6

 

 

 

 

Artikel 22

Artikel 17

 

 

 

 

Artikel 23

Artikel 18

 

 

 

 

Artikel 24 Absatz 1

Artikel 19 Absätze 1 bis 3

 

 

 

 

Artikel 24 Absatz 2

Artikel 19 Absatz 6

 

 

 

 

Artikel 24 Absatz 3

Artikel 19 Absatz 4

 

 

 

 

Artikel 25 Absätze 1 bis 3

Artikel 20 Absätze 1 bis 3 Unterabsätze 1 und 2

 

 

 

 

Artikel 25 Absatz 3

Artikel 19 Absatz 5

 

 

 

 

Artikel 25 Absatz 4

Artikel 20 Absatz 3 Unterabsatz 3

 

 

 

 

Artikel 26

Artikel 20 Absätze 4 bis 7

 

 

 

 

Artikel 27

Artikel 1 Absatz 3 erster Satz

 

 

 

 

Artikel 28

Artikel 21

 

 

 

 

Artikel 29

Artikel 22

 

 

 

 

Artikel 30

Artikel 22 Absätze 2 bis 4

 

 

 

 

Artikel 31

Artikel 22 Absatz 5

 

 

 

 

Artikel 32

Artikel 22 Absatz 6

 

 

 

 

Artikel 33

Artikel 22 Absatz 7

 

 

 

 

Artikel 34

Artikel 22 Absatz 8

 

 

 

 

Artikel 35

Artikel 22 Absatz 9

 

 

 

 

Artikel 36

Artikel 22 Absatz 10

 

 

 

 

Artikel 37

Artikel 22 Absatz 11

 

 

 

 

Artikel 38

Artikel 24

 

 

 

 

Artikel 39 Absätze 1 und 2

Artikel 25

 

 

 

 

Artikel 39 Absatz 3

 

 

 

 

Artikel 3.8

Artikel 40

Artikel 26

 

 

 

 

Artikel 41

Artikel 27

 

 

 

 

Artikel 42

Artikel 28

 

 

 

 

Artikel 43

Artikel 29

 

 

 

 

Artikel 44

Artikel 30 Absätze 1 bis 3

 

 

 

 

Artikel 45

Artikel 30 Absatz 4

 

 

 

 

Artikel 46

Artikel 30 Absatz 3

 

 

 

 

Artikel 47

Artikel 30 Absatz 5

 

 

 

 

Artikel 48

Artikel 30 Absätze 6 und 7

 

 

 

 

Artikel 49

Artikel 30 Absatz 8

 

 

 

 

Artikel 50

Artikel 30 Absatz 9 Unterabsätze 1 und 2

 

 

 

 

Artikel 51

Artikel 30 Absatz 9 Unterabsatz 3

 

 

 

 

Artikel 52

Artikel 30 Absatz 10

 

 

 

 

Artikel 53

Artikel 31

 

 

 

 

Artikel 54

Artikel 32

 

 

 

 

Artikel 55

Artikel 33

 

 

 

 

Artikel 56

Artikel 34 Absatz 1

 

 

 

 

Artikel 57

Artikel 34 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 34 Absatz 1 Nummer 2 zweiter Satz

 

Artikel 29 Nummer 4 Buchstabe a

 

 

Artikel 58

 

 

Artikel 29 Nummer 4 Buchstabe b

 

 

Artikel 59

 

 

Artikel 29 Nummer 4 Buchstabe b

 

 

Artikel 60

 

 

Artikel 29 Nummer 4 Buchstabe b

 

 

Artikel 61

Artikel 34 Absätze 3 und 4

 

 

 

 

Artikel 63

Artikel 35

 

 

 

 

Artikel 64

Artikel 36

 

 

 

 

Artikel 65

Artikel 37

 

 

 

 

Artikel 66 Absätze 1 und 2

Artikel 38 Absätze 1 und 2

 

 

 

 

Artikel 67

Artikel 39

 

 

 

 

Artikel 73

Artikel 52 Absatz 3

 

 

 

 

Artikel 106

Artikel 1 Absatz 24

 

 

 

 

Artikel 107

Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 3

 

 

 

 

Artikel 108

Artikel 48 Absatz 1

 

 

 

 

Artikel 109

Artikel 48 Absatz 4 Unterabsatz 1

 

 

 

 

Artikel 110

Artikel 48 Absätze 2 bis 4 Unterabsatz 2

 

 

 

 

Artikel 111

Artikel 49 Absätze 1 bis 5

 

 

 

 

Artikel 113

Artikel 49 Absätze 4, 6 und 7

 

 

 

 

Artikel 115

Artikel 49 Absätze 8 und 9

 

 

 

 

Artikel 116

Artikel 49 Absatz 10

 

 

 

 

Artikel 117

Artikel 49, Absatz 11

 

 

 

 

Artikel 118

Artikel 50

 

 

 

 

Artikel 120

Artikel 51 Absätze 1, 2, 5

 

 

 

 

Artikel 121

Artikel 51 Absatz 4

 

 

 

 

Artikel 122 Absätze 1 und 2

Artikel 51 Absatz 6

 

Artikel 29 Nummer 5

 

 

Artikel 125

Artikel 53 Absätze 1 und 2

 

 

 

 

Artikel 126

Artikel 53 Absatz 3

 

 

 

 

Artikel 128

Artikel 53 Absatz 5

 

 

 

 

Artikel 133 Absatz 1

Artikel 54 Absatz 1

 

Artikel 29 Nummer 7 Buchstabe a

 

 

Artikel 133 Absätze 2 und 3

Artikel 54 Absätze 2 und 3

 

 

 

 

Artikel 134 Absatz 1

Artikel 54 Absatz 4 Unterabsatz 1

 

 

 

 

Artikel 134 Absatz 2

Artikel 54 Absatz 4 Unterabsatz 2

 

 

 

 

Artikel 135

 

 

Artikel 29 Nummer 8

 

 

Artikel 137

Artikel 55

 

 

 

 

Artikel 138

 

 

Artikel 29 Nummer 9

 

 

Artikel 139

Artikel 56 Absätze 1 bis 3

 

 

 

 

Artikel 140

Artikel 56 Absätze 4 bis 6

 

 

 

 

Artikel 141

Artikel 56 Absatz 7

 

Artikel 29 Nummer 10

 

 

Artikel 142

Artikel 56 Absatz 8

 

 

 

 

Artikel 143

 

 

Artikel 29 Nummer 11

 

Artikel 3 Nummer 10

Artikel 150

Artikel 60 Absatz 1

 

 

 

 

Artikel 151

Artikel 60 Absatz 2

 

 

 

Artikel 3 Nummer 10

Artikel 158

Artikel 67

 

 

 

 

Artikel 159

Art. 68

 

 

 

 

Artikel 160

Artikel 69

 

 

 

 

Anhang I Nummern 1 bis 14 mit Ausnahme des letzten Absatzes

Anhang I

 

 

 

 

Anhang I letzter Absatz

 

 

 

Artikel 68

 

Anhang II

Anhang II

 

 

 

 

Anhang III

Anhang III

 

 

 

 

Anhang IV

Anhang IV

 

 

 

 


Top